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GG200024

Versuchte harte Pornografie etc.

Zh Bezirksgericht Horgen · 2020-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Juli 2020 (act. 9) ging am 28. Juli 2020 beim hiesigen Gericht ein.

E. 2 Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurden die Parteien auf den 26. No- vember 2020 vorgeladen, wobei ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen an- gesetzt wurde (act. 12). Diese liessen die Parteien unbenutzt ablaufen.

E. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf da- bei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Liegen Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB vor, kann das Gericht den Strafrahmen nach unten erweitern. Als schwerste Tat gilt grundsätz- lich diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchs- ten Strafe bedroht ist (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116).

E. 2.1.1 Den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt, wer pornografi- sche Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände sol- cher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Die Bestimmung dient mithin dem Jugendschutz, indem das Zugänglichmachen von Pornografie an Personen unter 16 Jahren sanktioniert wird.

E. 2.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Begriff der Porno- grafie ein Zweifaches voraus: Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbie- tungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell auf- zureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt wer- den kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233, E. 8.2.3; BGE 131 IV 64, E. 10.1.1.). Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen sexu- ellen Inhalts (ISENRING/KESSLER in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht II, Basel 2019, 4. Aufl. N 14 zu Art. 197 [nachfolgend: BSK StGB II-Bearbei- ter/in]).

E. 2.1.3 Als Tatobjekt nennt Art. 197 Abs. 1 StGB unter anderem pornografische Schriften. Diese brauchen weder gedruckt noch vervielfältigt zu sein, vielmehr fal- len auch digitale Schriften wie bspw. E-Mails darunter (BSK StGB II-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 31; TRECHSEL/BERTOSSA in Trechsel/Pieth, PraxisKom- mentar Strafgesetzbuch, Zürich 2017, 3. Aufl., Art. 197 N 3 [nachfolgend: PK StGB-BEARBEITER/IN]). Dahingegen bilden Live-Gespräche kein taugliches Tatob- jekt, da sie weder "Vorführung" noch "Gegenstand" sind (BSK StGB II-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 31; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, Zürich 2018, 11. Aufl., S. 573).

E. 2.1.4 Vorliegend hat der Beschuldigte unter dem Pseudonym "A'._____" am

2. April 2020 mit einer Person, die sich unter dem Pseudonym "B._____" als 14-

- 6 - jähriges Mädchen ausgab, auf der Webseite www.C._____.ch Kontakt aufgenom- men (act. 2/1). Der Beschuldigte erkundigte sich sogleich nach dem Aussehen der vermeintlich 14-jährigen und lenkte das Gespräch auf seine Genitalien und in- time Körperregionen des vermeintlichen Mädchens. Er führte dazu aus, welche sexuellen Handlungen er mit "B._____" vorzunehmen gedenke. Schliesslich drängte er sie dazu, ihm ein Foto ihres Körpers zu schicken. Hierbei stellte er die sexuellen Handlungen und den Intimbereich derart in den Vordergrund, dass "B._____" als blosses Sexualobjekt erscheint. Zudem lassen sich die Detailliert- heit der Fragen und der Beschreibungen einzig dahingehend erklären, dass die Nachrichten darauf ausgelegt waren, ihn selber sowie die vermeintliche Leserin sexuell aufzureizen. Dies bestätigte der Beschuldigte implizit, indem er an der ge- richtlichen Einvernahme ausführte, dass er sich während des Chattens einen Film mit pornografischem Inhalt anschaute (Prot. S. 9). Nach dem Gesagten sind die durch das Bundesgericht festgelegten Voraussetzungen an den Begriff der Porno- grafie vorliegend als erfüllt zu betrachten.

E. 2.1.5 Weiter ist zu prüfen, ob ein Chatverlauf ein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB darstellt. Wie bereits dargelegt sind digitale Schriften grundsätzlich als Tatobjekt geeignet. Ein Internetchat weist zwar gewisse Charak- teristika eines Gesprächs auf und ist zumindest gesprächsähnlich, im Gegensatz zu einem Live-Gespräch, welches kein taugliches Tatobjekt darstellt, wird ein Chat indes – zumindest vorübergehend – abgespeichert und kann dementspre- chend beliebig vervielfältigt und verbreitet werden. Chatverläufe sind mithin grundsätzlich als taugliche Tatobjekte im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, die eine rechtliche Ungleichbehandlung von E-Mails und Chatver- läufen rechtfertigen könnten. Der vorliegende Chatverlauf stellt demzufolge ein taugliches Tatobjekt dar. Da er pornografische Handlungen aufführt, liegt somit eine pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB vor.

E. 2.1.6 Die Tathandlung von Art. 197 Abs. 1 StGB liegt im Zugänglichmachen von pornografischen Gegenständen oder Vorführungen an Personen unter 16 Jahren. Vorliegend glaubte der Beschuldigte mit einem 14-jährigen Mädchen zu chatten.

- 7 - In Wahrheit verbarg sich aber hinter dem Pseudonym "B._____" ein Polizist der Kantonspolizei Zürich. Folglich hat der Beschuldigte die pornografische Schrift nicht einer Person unter 16 Jahren zugänglich gemacht, womit der objektive Tat- bestand nicht vollständig erfüllt ist.

E. 2.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zwi- schen diesen beiden Tatbeständen besteht echte Konkurrenz. Der erste Tatbe- stand sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe vor, der zweite eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und ist somit vorliegend das schwerste Delikt.

E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert, wobei Eventualvor- satz ausreicht (Art. 12 StGB). Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Tä- ters ist Genüge getan, wenn er den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76). Ferner macht sich nur strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die sexuellen Darstellungen einer Person unter 16 Jahren zugänglich ge- macht werden (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 77).

E. 2.2.2 Durch das Versenden der Nachrichten an "B._____" machte der Beschul- digte "ihr" die pornografische Schrift wissentlich und willentlich zugänglich, wobei er davon ausging, dass "B._____" ein 14-jähriges Mädchen sei (vgl. act. 2/1 Nachricht 14:58:43 Uhr und Nachricht 15:15:19 Uhr).

E. 2.2.3 Des Weiteren muss dem Beschuldigten aufgrund der Fokussierung der Nachrichten auf sexuelle Handlungen unweigerlich bewusst gewesen sein, dass der Chat als Pornografie in einer landläufigen Anschauung aufzufassen ist. Der subjektive Tatbestand ist demzufolge erfüllt. Da vorliegend der objektive Tatbe- stand von Art. 197 Abs. 1 StGB nicht vollständig erfüllt ist, muss nachfolgend ge- prüft werden, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt.

E. 2.3 Betreffend die auszufällende Strafe kommt folglich vorliegend das Asperati- onsprinzip zur Anwendung. Es ist daher zunächst das schwerste Delikt, mithin die versuchte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zu

- 13 - würdigen und anschliessend die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Pornogra- fie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB entsprechend zu erhöhen.

E. 2.4 Vorliegend ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes festzusetzen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlie- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E.5.8). Damit ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe (bis 180 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen.

E. 2.5 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.

3. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden.

E. 3 Zur Hauptverhandlung vom 26. November 2020 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten sowie seinem erbetenen Verteidiger in un- begründeter Form ausgehändigt (act. 18, Prot. S. 16). Der nicht anwesenden

- 4 - Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wurde das Urteil in unbegründeter Form am

27. November 2020 zugestellt (act. 18 und act. 19/1).

E. 3.1 Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung ist ein allfälliger Versuch (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 77 ff.). Bei der subjektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des

- 14 - Täters zu beurteilen. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 142 ff.).

E. 3.1.1 Versuchte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

E. 3.1.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Chat mit "B._____", einer vermeintlich 14-Jährigen pornografische Nach- richten schickte. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich bei pornografischen Schriften um eine der leichteren denkbaren Formen von Pornografie handelt, da sie – etwa im Gegensatz zu Bildaufnahmen – die effektive Vornahme der Hand- lungen nicht zwingend voraussetzt. Vorliegend stammen die pornografischen Dar- stellungen denn auch aus der Fantasie des Beschuldigten. Zu beachten ist auch, dass die Tathandlung im Versuchsstadium blieb, da sich hinter "B._____" anstatt einer 14-Jährigen ein volljähriger Polizist verbarg. Dass es hierbei nur zu einem untauglichen Versuch kam, lag jedoch nicht im Einflussbereich des Beschuldig- ten. Dieser ging nämlich während der gesamten Tatvornahme fälschlicherweise davon aus, dass "B._____" ein 14-jähriges Mädchen sei.

E. 3.1.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte primär zur eigenen Lustbefriedigung gehandelt hat, aber wohl nie echtes In- teresse an einem realen Treffen hatte. Ausserdem sind beim Beschuldigten keine grosse kriminelle Energie und keine stark ausgeprägten pädosexuellen Neigun- gen erkennbar.

E. 3.1.1.3 Gesamthaft erscheint das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der versuchten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als leicht, wodurch die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen ist. In Anbetracht aller Umstände erscheint hierfür eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

E. 3.1.2 Versuchte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Sowohl bezüglich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zur versuchten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4

- 15 - Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./3.1.1.f.). Da die pornografischen Darstellungen in Schriftform verfasst wurden, sie aus der Fanta- sie des Beschuldigten stammen und es bei einem untauglichen Versuch blieb, wobei Letzteres nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag, erweist sich für diesen Tatbestand die Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze als ange- messen.

E. 3.1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte, der Beschuldigte sei nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und nicht Satz 2 schuldig zu sprechen (act. 16 S. 1). Art. 197 Abs. 4 StGB unterscheidet zwischen zwei Tatbeständen. Zum einen dem bereits aufgeführten Tatbestand aus Satz 2, bei welchem es um tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Minderjährigen geht. Unter Satz 1 hingegen fallen die nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Als "nicht tatsächlich" gelten insbesondere sexuelle Handlungen, die mit gestalterischen oder elektroni- schen Mitteln hergestellt werden (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 10b). Damit sind insbesondere Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme, ohne reale

- 10 - minderjährige Darsteller angedacht (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art.197 N 22d).

E. 3.1.4 Bei den im vorliegenden Chatverlauf aufgeführten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und "B._____" handelt es sich um eine Darstellung mit einer realen Person, welche damit als tatsächliche sexuelle Handlung zu qua- lifizieren ist. Der Chatverlauf kann nicht als "nicht tatsächliche sexuelle Handlung" betrachtet werden, da es sich nicht um eine sexuelle Handlung mit einer darge- stellten, unrealen minderjährigen Person handelt. Aufgrund des Gesagten ist der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und nicht des Verteidigers des Be- schuldigten zu folgen. Es ist deshalb vom objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB auszugehen.

E. 3.1.5 Zwar mag sich der Beschuldigte beim Verfassen der Nachrichten Ge- schlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen vorgestellt haben, die pornografische Schrift besteht jedoch unabhängig von der Vorstellung des Verfassers. Bei objek- tiver Betrachtung des Chats beschreibt dieser sexuelle Handlungen zwischen dem Verfasser und dem Empfänger der Chatnachrichten, wobei es sich bei bei- den in Tat und Wahrheit um erwachsene Personen handelt. Die pornografische Schrift hat demzufolge keine sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt. Die irrige Vorstellung des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern, da die pornografische Schrift an sich und nicht die Vorstellung des Beschuldigten vom objektiven Tatbestand erfasst wird. Der objektive Tatbestand ist demzufolge nicht vollständig erfüllt.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab- gelegtes Geständnis (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2018, Art. 47 N 14 ff.).

E. 3.2.2 Der 34-jährige Beschuldigte hat nach eigenen Angaben im Kindsalter an verschiedenen Orten im Kanton Zürich gelebt. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein Baby war und er sei bei der Mutter aufgewachsen (Prot. S. 5). Er hat die internationale Schule besucht und danach im Institut D._____ am E._____ die Highschool absolviert (Prot. S. 5). Anschliessend hat er eine Berufsausbildung zum Gastronomiefachassistenten abgeschlossen und danach eine berufsbeglei- tende Ausbildung zum Restaurationsfachmann absolviert (Prot. S. 6). Der Be- schuldigte hat sich daraufhin zu einer berufsbegleitenden Ausbildung im sozialen Bereich entschlossen und die Ausbildung zum Fachmann Betreuung im Jahr 2016 absolviert (Prot. S. 6). Er hat in diesem Bereich diverse Praktika gemacht und zuletzt bei der Stadt F._____ als Mitarbeiter Betreuung im Kinderhort gearbei- tet (act. 17/4/1–4). Ab Dezember 2020 wird der Beschuldigte eine neue Arbeits- stelle antreten und in einem Heim mit Erwachsenen mit Beeinträchtigungen arbei- ten (Prot. S. 7). Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau im Haus seiner Mutter in G._____ (Prot. S. 6). Er hat keine Kinder (Prot. S. 15). Fer- ner ist er nicht vorbestraft (act. 6/3) und hat sich im Verfahren reuig gezeigt, was sich strafmindernd auswirkt. Die anderen Täterkomponenten beeinflussen die Strafzumessung nicht.

- 16 -

E. 3.2.3 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser gemäss eigenen Angaben ab Dezember 2020 für ein 70%-Pen- sum ein monatliches Erwerbseinkommen von ungefähr Fr. 3'500.00 erzielen wird (Prot. S. 7). Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls berufstätig und erzielt ein Einkommen von etwa Fr. 5'000.00 (Prot. S. 7). Der Beschuldigte hat keine Unter- stützungspflichten und verfügt über Vermögen (Prot. S. 7 f.). Eine besondere, das heisst ihn stärker als andere Personen treffende, Strafempfindlichkeit ergibt sich aus seiner Situation nicht.

E. 3.2.4 Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt strafmindernd aus, wes- halb die Geldstrafe um 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Somit resultiert aufgrund aller strafzumessungsrelevanter Faktoren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen.

E. 3.3 Versuchte Tatbegehung Bezüglich der Voraussetzungen eines Versuchs wird auf die obigen Ausführun- gen verwiesen (vgl. Ziff. III./2.3). Die versuchte Begehung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB strafbar. Vorlie- gend unterlag der Beschuldigte einem Irrtum über ein wesentliches Sachverhalts- element, indem er davon ausging, eine pornografische Schrift, welche sexuelle Handlungen mit einem 14-jährigen Mädchen beinhaltet, herzustellen. Tatsächlich beschrieb er allerdings sexuelle Handlung zwischen zwei Erwachsenen. Die por- nografische Schrift beinhaltet somit entgegen der Vorstellung des Beschuldigten keine sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. Da der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und die Tathandlung zu Ende geführt hat, liegt somit ein vollendeter untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise auf groben Unverstand, welcher gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB zu einer Straflosigkeit des Versuchs führen würden, liegen im Übrigen auch hier nicht vor.

E. 3.4 Zwischenfazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte bezüglich der Herstellung von harter Pornografie des vollendeten untauglichen Versuchs der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 4 Tagessatzbemessung

E. 4.1 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte Tagessätze in der Höhe von Fr. 90.00 (act. 9 S. 3). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt die Festsetzung der Ta- gessatzhöhe auf Fr. 50.00 (act. 16 S. 1). Angesichts der vorstehend (vgl. Ziff. IV./

- 17 - 3.2.3.) dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 90.00 als angemessen und es ist somit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen.

E. 5 Verbindungsbusse

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Sinne einer Verbindungsstrafe eine Busse in Höhe von Fr. 1'300.00 (act. 9 S. 3).

E. 5.2 Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB unter anderem aus general- und spezialpräventiven Aspekten (BGE 134 IV 1 E. 4.5) mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102). Verbindungsstrafen kommen danach insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürba- ren Denkzettel verpassen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1. a.E. m.w.H.). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter Ziff. V./3.), kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so ha- ben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2).

E. 5.3 Aufgrund der obigen Erwägungen und Ausführungen erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00 als angemessen, zumal sich der Be- schuldigte mit dieser grundsätzlich einverstanden erklärt hat (act. 16 S. 6).

E. 6 Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.00 zu bestrafen.

- 18 -

E. 7 Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 Busse als an- gemessen. Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Busse von Fr. 1'300.00 zu bestrafen ist, erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen als angemessen. V. (Vollzug der Strafe)

Dispositiv
  1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 9 S. 4).
  2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prog- nose vermutet wird. Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charak- termerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: An- dreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Bernhard Isenring/Ulrich Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, Navigator.ch, Art. 42 N 6 ff.).
  3. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (act. 6/3), ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine Entgleisung han- delte und sich der Beschuldigte – auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe und insbesondere aufgrund der aufzuerlegenden Massnahme (vgl. Ziff. VI.) – wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine günstige Prog- nose auszustellen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
  4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 - 19 - Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Er- wägungen und Ausführungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen. VI. (Tätigkeitsverbot)
  5. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines lebenslänglichen Tä- tigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB, das heisst des Verbots jeder be- ruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (act. 9 S. 4).
  6. Wird der Beschuldigte wegen eines der in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführten Katalogdelikte zu einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufli- che und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Dabei handelt es sich um eine Norm mit zwin- gendem Charakter (PK StGB-BERTOSSA, Art. 67 N 12). Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB setzt keine negative Prognose voraus, sondern stellt aus- schliesslich auf die einschlägige Straftat ab (PK StGB–BERTOSSA, Art. 67 N 15). Es ist für diese qualifizierte Variante auch keine Mindeststrafe erforderlich (Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom
  7. Juni 2016 [nachfolgend: Botschaft], S. 6158). Es ist schliesslich nicht relevant, ob der Täter das Delikt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit oder im privaten Rahmen ausübt. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet wer- den, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde (Botschaft, S. 6158; PK StGB– BERTOSSA, Art. 67 N 14).
  8. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fäl- len ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung - 20 - weiterer Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Die Ausnah- mebestimmung ist eng ausgestaltet und soll nur auf Fälle angewendet werden, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufwei- sen, so dass die Anordnung der Massnahme geradezu als stossende Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet werden müsste. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Botschaft, S. 6160 ff.). Neben Fällen von sogenannter "Jugendliebe" kann diese Bestimmung ausnahmsweise auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen zur Anwendung gelangen (Botschaft, S. 6161). Ist ku- mulativ erfüllt, dass es sich um einen besonders leichten Fall handelt und für den Täter eine positive Prognose gestellt werden kann, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermes- sen des Gerichts (Botschaft, S. 6160 ff.). Eine derartige Ausnahme kann aller- dings nicht angenommen werden, wenn ein Bezug zur Pädophilie vorliegt (Bot- schaft, S. 6163).
  9. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor, dass kein Kind in seiner se- xuellen Unversehrtheit betroffen worden sei (act. 16, Ziff. II./1.). Diese Tatsache ist zwar zutreffend, dennoch lag sie nicht im Machtbereich des Beschuldigten. Es kann vorliegend nur von Glück gesprochen werden, dass nicht ein unerfahrenes 14-jähriges Mädchen in einen derartigen Chat verwickelt wurde, sondern ein Poli- zist der Chatpartner war. Da es sich um einen Polizisten gehandelt hat, ist es bei der Tatbegehung im Stadium des Versuchs geblieben, für das Tätigkeitsverbot je- doch, lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten.
  10. Weiter ist der vorgebrachte Vergleich zum "Ice-Tea-Fall", welcher explizit als Ausnahme in der Botschaft genannt wird (act. 16, Ziff. II./4.), nicht zutreffend. Die vorgesehene Ausnahme betreffend diesen Fall betrifft ganz klar junge Erwach- sene (Botschaft, S. 6162). Gemeinhin sind damit 18-25 jährige Personen gemeint, weshalb, ausgeschlossen werden kann, dass der 34-jährige Beschuldigte in diese Kategorie fallen würde.
  11. Aufgrund der Vielzahl der Nachrichten sowie der Detailliertheit der beschrie- benen Handlungen liegt eine gewisse Schwere des (versuchten) Eingriffs in die sexuelle Integrität des vermeintlich 14-jährigen Mädchens vor. Hinzu kommt, dass - 21 - der Beschuldigte darauf hinwirkte, ein Foto des Körpers des vermeintlichen Mäd- chen zu erhalten. Zwar handelt es sich vorliegend mit dem Zugänglichmachen bzw. dem Herstellen von pornografischen Schriften um milde Varianten der Tat- bestände, dennoch kann aufgrund der zuvor erläuterten Schwere des Eingriffs nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB aus- gegangen werden. Auch die Tatsache, dass es bei versuchten Tatbegehungen blieb, vermag daran nichts zu ändern, lag dies doch nicht im Einflussbereich des Beschuldigten. Bereits angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen be- sonders leichten Fall handelt, kann keine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätig- keitsverbot angenommen werden. Dennoch ist nachfolgend kurz auf die Prognose des Beschuldigten einzugehen.
  12. Betreffend die notwendige positive Prognose bringt der Verteidiger des Be- schuldigten korrekt vor, dass Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen müssten (act. 16 Ziff. II./4., Botschaft, S. 6161). Dabei merkt er an, dass der Be- schuldigte seit Jahren mit Minderjährigen arbeite und nie ansatzweise ein Ver- dacht auf Übergriffe vorgelegen habe. Weiter führt der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte einen einwandfreien Leumund und keine Vorstrafen habe (act. 16 Ziff. II./4.). Rein aus diesen Gegebenheiten lässt sich jedoch keine Prognose für die zukünftige Straffälligkeit ziehen, da der Beschuldigte die vorliegende Straftat begangen hat, obschon besagte Tatsachen auch im Tatzeitpunkt vorlagen. Weiter besuche der Beschuldigte eine Suchtberatung, um das Problem mit seiner Porno- grafiesucht zu lösen, und eine Paartherapie, um seine Ehe zu retten (act. 16 Ziff. II./4.). Zwar ist es sehr löblich, dass sich der Beschuldigte seiner Pornografie- sucht stellt und eine Lösung dafür sucht, dennoch lässt sich rein aus dieser Tatsa- che keine positive Prognose für den Beschuldigten ableiten. Wie vorangehend ausgeführt, kann nur von einer günstigen Prognose betreffend die bedingt ausge- sprochene Geldstrafe ausgegangen werden, wenn keinerlei Bezug zur Pornogra- fie gegeben ist (vgl. Ziff. V./3.), was hier gerade nicht der Fall ist.
  13. Der Beschuldigte selbst bringt an der Hauptverhandlung vor, dass ein Tätig- keitsverbot für ihn eine absolute Katastrophe wäre (Prot. S. 11). Für den Beschul- digten, welcher gelernter Fachmann Betreuung ist, stellt ein Berufsverbot eine - 22 - einschneidende Massnahme betreffend sein wirtschaftliches Fortkommen dar. Dennoch liegen ausserhalb der Arbeit mit Minderjährigen zahlreiche Berufsmög- lichkeiten für den Beschuldigten vor, sodass ein Berufsverbot keinen unverhältnis- mässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit darstellen würde.
  14. Zusammenfassend erscheint die Anordnung eines lebenslangen Tätigkeits- verbotes gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB demnach als verhältnismässig. VII. (DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils)
  15. Des Weiteren beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA- Profil-Gesetz. Dabei sei der Vollzugsauftrag der Kantonspolizei Zürich zu erteilen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst der Kantonspolizei Zürich zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden (act. 9 S. 4). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragt, dass von ei- ner Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sei (act. 16 i.V.m. Prot. S. 12).
  16. Gemäss Art. 257 lit. b StPO kann das Gericht anordnen, dass eine DNA- Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn eine Person wegen ei- nes vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden ist (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1096). Dieselbe Regelung ergibt sich auch aus Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz. Als Grundrechtseingriff hat die Anordnung neben der Gesetzmässigkeit die Ver- hältnismässigkeit zu wahren und im öffentlichen Interesse zu liegen.
  17. Vorliegend liegt mit der Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ein Vergehen bzw. ein Verbrechen gegen die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 257 lit. b StPO vor. Bei Durchführung einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung - 23 - der vorliegenden Umstände ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz verhältnismässig und im öffentlichen Interesse und daher angezeigt. VIII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
  18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  19. Für die Festsetzung der Gerichtskosten sind gemäss § 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Der Kosten- rahmen reicht bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Anbetracht des Geständnisses des Beschuldigten und des überschaubaren Aufwandes rechtfer- tigt es sich, die gerichtlichen Verfahrenskosten bei Fr. 1'800.00 festzusetzen. Hinzu kommt die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 1'100.00 (act. 7) beträgt. Die Kosten von Fr. 1'100.00 für das Vorverfahren sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 1'800.00 sind vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.00. - 24 -
  22. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
  23. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  24. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, verboten.
  25. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz werden angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu melden.
  26. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt
  28. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an - den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein); - 25 - - das Bundesamt für Polizei und hernach in begründeter Form und je gegen Empfangsschein an die Vor- genannten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich (gemäss Dispositiv-Ziff. 6); - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  29. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 26. November 2020 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Meili MLaw M. Kawa - 26 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200024-/UB/MG/KW Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw M. Kawa Urteil vom 26. November 2020 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte harte Pornografie etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Juli 2020 (act. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 9 S. 3 f.) − Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift − Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 8'100.00) sowie einer Busse von CHF 1'300.00 − Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren − Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse − Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Verbot jeder be- ruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB − Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Voll- zugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Be- schuldigten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zü- rich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhaut- abnahme zu melden − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.00)

- 3 -

2. Des Verteidigers: (act. 16 S. 1; Prot.)

1. Der Beschuldigte sei der versuchten harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB so- wie der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Vom Vorwurf der versuchten harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sei er frei zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei milde, mit höchstens 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, zu bestrafen.

4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

5. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sei zu verzichten.

6. Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes sei zu verzichten.

7. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Juli 2020 (act. 9) ging am 28. Juli 2020 beim hiesigen Gericht ein.

2. Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurden die Parteien auf den 26. No- vember 2020 vorgeladen, wobei ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen an- gesetzt wurde (act. 12). Diese liessen die Parteien unbenutzt ablaufen.

3. Zur Hauptverhandlung vom 26. November 2020 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten sowie seinem erbetenen Verteidiger in un- begründeter Form ausgehändigt (act. 18, Prot. S. 16). Der nicht anwesenden

- 4 - Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wurde das Urteil in unbegründeter Form am

27. November 2020 zugestellt (act. 18 und act. 19/1).

4. Mit Eingabe vom 26. November 2020 meldete der erbetene Verteidiger na- mens des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 26. November 2020 an (act. 20). II. (Sachverhalt) Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 9) vorgeworfenen Sach- verhalt eingestanden (act. 3/1 F. 2 ff., act. 3/4 F. 4 ff., Prot. S. 8 ff.). Das Geständ- nis des Beschuldigten deckt sich mit den Ergebnissen der Untersuchung sowie der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, weshalb da- rauf abzustellen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu be- trachten ist. III. (Rechtliche Würdigung)

1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 9 S. 3).

2. Versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er pornografische Schrif- ten einer Person unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat.

- 5 - 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt, wer pornografi- sche Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände sol- cher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Die Bestimmung dient mithin dem Jugendschutz, indem das Zugänglichmachen von Pornografie an Personen unter 16 Jahren sanktioniert wird. 2.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Begriff der Porno- grafie ein Zweifaches voraus: Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbie- tungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell auf- zureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt wer- den kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233, E. 8.2.3; BGE 131 IV 64, E. 10.1.1.). Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen sexu- ellen Inhalts (ISENRING/KESSLER in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht II, Basel 2019, 4. Aufl. N 14 zu Art. 197 [nachfolgend: BSK StGB II-Bearbei- ter/in]). 2.1.3. Als Tatobjekt nennt Art. 197 Abs. 1 StGB unter anderem pornografische Schriften. Diese brauchen weder gedruckt noch vervielfältigt zu sein, vielmehr fal- len auch digitale Schriften wie bspw. E-Mails darunter (BSK StGB II-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 31; TRECHSEL/BERTOSSA in Trechsel/Pieth, PraxisKom- mentar Strafgesetzbuch, Zürich 2017, 3. Aufl., Art. 197 N 3 [nachfolgend: PK StGB-BEARBEITER/IN]). Dahingegen bilden Live-Gespräche kein taugliches Tatob- jekt, da sie weder "Vorführung" noch "Gegenstand" sind (BSK StGB II-ISEN- RING/KESSLER, Art. 197 N 31; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, Zürich 2018, 11. Aufl., S. 573). 2.1.4. Vorliegend hat der Beschuldigte unter dem Pseudonym "A'._____" am

2. April 2020 mit einer Person, die sich unter dem Pseudonym "B._____" als 14-

- 6 - jähriges Mädchen ausgab, auf der Webseite www.C._____.ch Kontakt aufgenom- men (act. 2/1). Der Beschuldigte erkundigte sich sogleich nach dem Aussehen der vermeintlich 14-jährigen und lenkte das Gespräch auf seine Genitalien und in- time Körperregionen des vermeintlichen Mädchens. Er führte dazu aus, welche sexuellen Handlungen er mit "B._____" vorzunehmen gedenke. Schliesslich drängte er sie dazu, ihm ein Foto ihres Körpers zu schicken. Hierbei stellte er die sexuellen Handlungen und den Intimbereich derart in den Vordergrund, dass "B._____" als blosses Sexualobjekt erscheint. Zudem lassen sich die Detailliert- heit der Fragen und der Beschreibungen einzig dahingehend erklären, dass die Nachrichten darauf ausgelegt waren, ihn selber sowie die vermeintliche Leserin sexuell aufzureizen. Dies bestätigte der Beschuldigte implizit, indem er an der ge- richtlichen Einvernahme ausführte, dass er sich während des Chattens einen Film mit pornografischem Inhalt anschaute (Prot. S. 9). Nach dem Gesagten sind die durch das Bundesgericht festgelegten Voraussetzungen an den Begriff der Porno- grafie vorliegend als erfüllt zu betrachten. 2.1.5. Weiter ist zu prüfen, ob ein Chatverlauf ein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB darstellt. Wie bereits dargelegt sind digitale Schriften grundsätzlich als Tatobjekt geeignet. Ein Internetchat weist zwar gewisse Charak- teristika eines Gesprächs auf und ist zumindest gesprächsähnlich, im Gegensatz zu einem Live-Gespräch, welches kein taugliches Tatobjekt darstellt, wird ein Chat indes – zumindest vorübergehend – abgespeichert und kann dementspre- chend beliebig vervielfältigt und verbreitet werden. Chatverläufe sind mithin grundsätzlich als taugliche Tatobjekte im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, die eine rechtliche Ungleichbehandlung von E-Mails und Chatver- läufen rechtfertigen könnten. Der vorliegende Chatverlauf stellt demzufolge ein taugliches Tatobjekt dar. Da er pornografische Handlungen aufführt, liegt somit eine pornografische Schrift im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB vor. 2.1.6. Die Tathandlung von Art. 197 Abs. 1 StGB liegt im Zugänglichmachen von pornografischen Gegenständen oder Vorführungen an Personen unter 16 Jahren. Vorliegend glaubte der Beschuldigte mit einem 14-jährigen Mädchen zu chatten.

- 7 - In Wahrheit verbarg sich aber hinter dem Pseudonym "B._____" ein Polizist der Kantonspolizei Zürich. Folglich hat der Beschuldigte die pornografische Schrift nicht einer Person unter 16 Jahren zugänglich gemacht, womit der objektive Tat- bestand nicht vollständig erfüllt ist. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert, wobei Eventualvor- satz ausreicht (Art. 12 StGB). Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Tä- ters ist Genüge getan, wenn er den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76). Ferner macht sich nur strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die sexuellen Darstellungen einer Person unter 16 Jahren zugänglich ge- macht werden (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 77). 2.2.2. Durch das Versenden der Nachrichten an "B._____" machte der Beschul- digte "ihr" die pornografische Schrift wissentlich und willentlich zugänglich, wobei er davon ausging, dass "B._____" ein 14-jähriges Mädchen sei (vgl. act. 2/1 Nachricht 14:58:43 Uhr und Nachricht 15:15:19 Uhr). 2.2.3. Des Weiteren muss dem Beschuldigten aufgrund der Fokussierung der Nachrichten auf sexuelle Handlungen unweigerlich bewusst gewesen sein, dass der Chat als Pornografie in einer landläufigen Anschauung aufzufassen ist. Der subjektive Tatbestand ist demzufolge erfüllt. Da vorliegend der objektive Tatbe- stand von Art. 197 Abs. 1 StGB nicht vollständig erfüllt ist, muss nachfolgend ge- prüft werden, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt. 2.3. Versuchte Tatbegehung Gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StGB ist auch die versuchte Pornografie strafbar. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt im- mer dann vor, wenn der Täter zwar alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, nicht aber alle objektiven (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2; BSK StGB II-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1). Vorliegend erlag der Beschuldigte einem Irrtum über ein wesentli-

- 8 - ches Sachverhaltselement, als er die pornografischen Schriften an die vermeintli- che 14-Jährige mit dem Pseudonym "B._____" zustellte. In Tat und Wahrheit han- delte es sich bei "B._____" nämlich um einen Polizisten der Kantonspolizei Zü- rich, welcher mit einem Alter von über 16 Jahren nicht unter den Schutzbereich von Art. 197 Abs. 1 StGB fällt. Da der Beschuldigte sämtliche subjektive Tatbe- standselemente erfüllt und die Tathandlung zu Ende geführt hat, liegt ein vollen- deter untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise auf groben Unverstand, welcher gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB zu einer Straflosigkeit des Ver- suchs führen würden, liegen im Übrigen keine vor. 2.4. Zwischenfazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte bezüglich des Zugänglichmachens von pornografischen Schriften des vollendeten untauglichen Versuchs der Porno- grafie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

3. Versuchte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Sodann ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er harte Pornografie her- gestellt hat. 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt, wer Ge- genstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, besitzt oder zeigt. Im Unterschied zu Art. 197 Abs. 1 StGB statuiert Art. 197 Abs. 4 StGB mit- hin ein Verbot der harten Pornografe an sich. Die Bestimmung dient einerseits dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen. Anderseits liegt dem Tatbestand der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter unter anderem die Bereitschaft zu

- 9 - erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen (BGE 131 IV 16, E. 1.2). Beim Tat- objekt von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des Tatobjekts gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB. Diese besteht darin, dass die pornogra- fischen Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben müssen. Die Tathand- lung von Art. 197 Abs. 4 StGB liegt in der Herstellung, dem Besitzen, dem Zu- gänglichmachen oder dem Verbreiten der soeben beschriebenen Gegenständen oder Vorführungen. 3.1.2. Der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "B._____" stellt wie be- reits dargelegt eine pornografische Schrift dar (vgl. Ziff. III./2.1.4. f.). Fraglich ist, ob diese pornografische Schrift tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen zum Inhalt hat. Der Begriff der "tatsächlichen sexuellen Handlungen" stellt ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher einer Auslegung bedarf. Eine rein wörtliche Auslegung des Begriffs liesse den Schluss zu, dass damit nur sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gemeint sind, die real stattfinden bzw. stattgefun- den haben. Eine solche enge Auslegung trägt indes dem Sinn und Zweck der Be- stimmung, welcher nicht nur im Schutz der sexuellen Integrität von Minderjähri- gen, sondern vielmehr auch in der Verhinderung der Nachahmung liegt, nicht ge- nügend Rechnung. Unter Berücksichtigung des Normzwecks ist das Vorliegen ei- ner tatsächlichen sexuellen Handlung folglich bereits dann zu bejahen, wenn die entsprechende Darstellung vom objektiven Betrachter als real aufgefasst wird. 3.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte, der Beschuldigte sei nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und nicht Satz 2 schuldig zu sprechen (act. 16 S. 1). Art. 197 Abs. 4 StGB unterscheidet zwischen zwei Tatbeständen. Zum einen dem bereits aufgeführten Tatbestand aus Satz 2, bei welchem es um tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Minderjährigen geht. Unter Satz 1 hingegen fallen die nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Als "nicht tatsächlich" gelten insbesondere sexuelle Handlungen, die mit gestalterischen oder elektroni- schen Mitteln hergestellt werden (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 197 N 10b). Damit sind insbesondere Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme, ohne reale

- 10 - minderjährige Darsteller angedacht (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, Art.197 N 22d). 3.1.4. Bei den im vorliegenden Chatverlauf aufgeführten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und "B._____" handelt es sich um eine Darstellung mit einer realen Person, welche damit als tatsächliche sexuelle Handlung zu qua- lifizieren ist. Der Chatverlauf kann nicht als "nicht tatsächliche sexuelle Handlung" betrachtet werden, da es sich nicht um eine sexuelle Handlung mit einer darge- stellten, unrealen minderjährigen Person handelt. Aufgrund des Gesagten ist der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und nicht des Verteidigers des Be- schuldigten zu folgen. Es ist deshalb vom objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB auszugehen. 3.1.5. Zwar mag sich der Beschuldigte beim Verfassen der Nachrichten Ge- schlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen vorgestellt haben, die pornografische Schrift besteht jedoch unabhängig von der Vorstellung des Verfassers. Bei objek- tiver Betrachtung des Chats beschreibt dieser sexuelle Handlungen zwischen dem Verfasser und dem Empfänger der Chatnachrichten, wobei es sich bei bei- den in Tat und Wahrheit um erwachsene Personen handelt. Die pornografische Schrift hat demzufolge keine sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt. Die irrige Vorstellung des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern, da die pornografische Schrift an sich und nicht die Vorstellung des Beschuldigten vom objektiven Tatbestand erfasst wird. Der objektive Tatbestand ist demzufolge nicht vollständig erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt. Der Beschuldigte hat die Nachrichten wissentlich und willentlich verfasst und somit vorsätzlich eine porno- grafische Schrift hergestellt. Zudem ist er davon ausgegangen, sexuelle Handlun- gen mit Einbezug einer Minderjährigen zu beschreiben, mithin eine pornografi- sche Schrift, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt hat, herzustellen. Der subjektive Tatbestand ist demzufolge gegeben. Da der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist, gilt es folglich zu prüfen, ob sich

- 11 - der Beschuldigte der versuchten Begehung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 strafbar gemacht hat. 3.3. Versuchte Tatbegehung Bezüglich der Voraussetzungen eines Versuchs wird auf die obigen Ausführun- gen verwiesen (vgl. Ziff. III./2.3). Die versuchte Begehung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB ist gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB strafbar. Vorlie- gend unterlag der Beschuldigte einem Irrtum über ein wesentliches Sachverhalts- element, indem er davon ausging, eine pornografische Schrift, welche sexuelle Handlungen mit einem 14-jährigen Mädchen beinhaltet, herzustellen. Tatsächlich beschrieb er allerdings sexuelle Handlung zwischen zwei Erwachsenen. Die por- nografische Schrift beinhaltet somit entgegen der Vorstellung des Beschuldigten keine sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. Da der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und die Tathandlung zu Ende geführt hat, liegt somit ein vollendeter untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise auf groben Unverstand, welcher gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB zu einer Straflosigkeit des Versuchs führen würden, liegen im Übrigen auch hier nicht vor. 3.4. Zwischenfazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte bezüglich der Herstellung von harter Pornografie des vollendeten untauglichen Versuchs der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Fazit Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Überdies handelte er rechtswidrig. Für sein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ist er schuldig zu sprechen.

- 12 - IV. (Strafzumessung)

1. Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis fordert die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'300.00. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen fest- zusetzen (act. 9 S. 3 f.)

2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf da- bei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Liegen Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB vor, kann das Gericht den Strafrahmen nach unten erweitern. Als schwerste Tat gilt grundsätz- lich diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchs- ten Strafe bedroht ist (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zwi- schen diesen beiden Tatbeständen besteht echte Konkurrenz. Der erste Tatbe- stand sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe vor, der zweite eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und ist somit vorliegend das schwerste Delikt. 2.3. Betreffend die auszufällende Strafe kommt folglich vorliegend das Asperati- onsprinzip zur Anwendung. Es ist daher zunächst das schwerste Delikt, mithin die versuchte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zu

- 13 - würdigen und anschliessend die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Pornogra- fie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB entsprechend zu erhöhen. 2.4. Vorliegend ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes festzusetzen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlie- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E.5.8). Damit ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe (bis 180 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen. 2.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.

3. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. 3.1. Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung ist ein allfälliger Versuch (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 77 ff.). Bei der subjektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des

- 14 - Täters zu beurteilen. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 142 ff.). 3.1.1. Versuchte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 3.1.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Chat mit "B._____", einer vermeintlich 14-Jährigen pornografische Nach- richten schickte. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich bei pornografischen Schriften um eine der leichteren denkbaren Formen von Pornografie handelt, da sie – etwa im Gegensatz zu Bildaufnahmen – die effektive Vornahme der Hand- lungen nicht zwingend voraussetzt. Vorliegend stammen die pornografischen Dar- stellungen denn auch aus der Fantasie des Beschuldigten. Zu beachten ist auch, dass die Tathandlung im Versuchsstadium blieb, da sich hinter "B._____" anstatt einer 14-Jährigen ein volljähriger Polizist verbarg. Dass es hierbei nur zu einem untauglichen Versuch kam, lag jedoch nicht im Einflussbereich des Beschuldig- ten. Dieser ging nämlich während der gesamten Tatvornahme fälschlicherweise davon aus, dass "B._____" ein 14-jähriges Mädchen sei. 3.1.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte primär zur eigenen Lustbefriedigung gehandelt hat, aber wohl nie echtes In- teresse an einem realen Treffen hatte. Ausserdem sind beim Beschuldigten keine grosse kriminelle Energie und keine stark ausgeprägten pädosexuellen Neigun- gen erkennbar. 3.1.1.3. Gesamthaft erscheint das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der versuchten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als leicht, wodurch die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen ist. In Anbetracht aller Umstände erscheint hierfür eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.1.2. Versuchte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Sowohl bezüglich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen zur versuchten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4

- 15 - Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./3.1.1.f.). Da die pornografischen Darstellungen in Schriftform verfasst wurden, sie aus der Fanta- sie des Beschuldigten stammen und es bei einem untauglichen Versuch blieb, wobei Letzteres nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag, erweist sich für diesen Tatbestand die Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze als ange- messen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab- gelegtes Geständnis (DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2018, Art. 47 N 14 ff.). 3.2.2. Der 34-jährige Beschuldigte hat nach eigenen Angaben im Kindsalter an verschiedenen Orten im Kanton Zürich gelebt. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein Baby war und er sei bei der Mutter aufgewachsen (Prot. S. 5). Er hat die internationale Schule besucht und danach im Institut D._____ am E._____ die Highschool absolviert (Prot. S. 5). Anschliessend hat er eine Berufsausbildung zum Gastronomiefachassistenten abgeschlossen und danach eine berufsbeglei- tende Ausbildung zum Restaurationsfachmann absolviert (Prot. S. 6). Der Be- schuldigte hat sich daraufhin zu einer berufsbegleitenden Ausbildung im sozialen Bereich entschlossen und die Ausbildung zum Fachmann Betreuung im Jahr 2016 absolviert (Prot. S. 6). Er hat in diesem Bereich diverse Praktika gemacht und zuletzt bei der Stadt F._____ als Mitarbeiter Betreuung im Kinderhort gearbei- tet (act. 17/4/1–4). Ab Dezember 2020 wird der Beschuldigte eine neue Arbeits- stelle antreten und in einem Heim mit Erwachsenen mit Beeinträchtigungen arbei- ten (Prot. S. 7). Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau im Haus seiner Mutter in G._____ (Prot. S. 6). Er hat keine Kinder (Prot. S. 15). Fer- ner ist er nicht vorbestraft (act. 6/3) und hat sich im Verfahren reuig gezeigt, was sich strafmindernd auswirkt. Die anderen Täterkomponenten beeinflussen die Strafzumessung nicht.

- 16 - 3.2.3. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser gemäss eigenen Angaben ab Dezember 2020 für ein 70%-Pen- sum ein monatliches Erwerbseinkommen von ungefähr Fr. 3'500.00 erzielen wird (Prot. S. 7). Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls berufstätig und erzielt ein Einkommen von etwa Fr. 5'000.00 (Prot. S. 7). Der Beschuldigte hat keine Unter- stützungspflichten und verfügt über Vermögen (Prot. S. 7 f.). Eine besondere, das heisst ihn stärker als andere Personen treffende, Strafempfindlichkeit ergibt sich aus seiner Situation nicht. 3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt strafmindernd aus, wes- halb die Geldstrafe um 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Somit resultiert aufgrund aller strafzumessungsrelevanter Faktoren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen.

4. Tagessatzbemessung 4.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte Tagessätze in der Höhe von Fr. 90.00 (act. 9 S. 3). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt die Festsetzung der Ta- gessatzhöhe auf Fr. 50.00 (act. 16 S. 1). Angesichts der vorstehend (vgl. Ziff. IV./

- 17 - 3.2.3.) dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 90.00 als angemessen und es ist somit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen.

5. Verbindungsbusse 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Sinne einer Verbindungsstrafe eine Busse in Höhe von Fr. 1'300.00 (act. 9 S. 3). 5.2. Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB unter anderem aus general- und spezialpräventiven Aspekten (BGE 134 IV 1 E. 4.5) mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102). Verbindungsstrafen kommen danach insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürba- ren Denkzettel verpassen möchte (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1. a.E. m.w.H.). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter Ziff. V./3.), kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so ha- ben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2). 5.3. Aufgrund der obigen Erwägungen und Ausführungen erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00 als angemessen, zumal sich der Be- schuldigte mit dieser grundsätzlich einverstanden erklärt hat (act. 16 S. 6).

6. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.00 zu bestrafen.

- 18 -

7. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 Busse als an- gemessen. Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Busse von Fr. 1'300.00 zu bestrafen ist, erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen als angemessen. V. (Vollzug der Strafe)

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 9 S. 4).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prog- nose vermutet wird. Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charak- termerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: An- dreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Bernhard Isenring/Ulrich Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, Navigator.ch, Art. 42 N 6 ff.).

3. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (act. 6/3), ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine Entgleisung han- delte und sich der Beschuldigte – auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe und insbesondere aufgrund der aufzuerlegenden Massnahme (vgl. Ziff. VI.) – wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt eine günstige Prog- nose auszustellen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44

- 19 - Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Er- wägungen und Ausführungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen. VI. (Tätigkeitsverbot)

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines lebenslänglichen Tä- tigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB, das heisst des Verbots jeder be- ruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (act. 9 S. 4).

2. Wird der Beschuldigte wegen eines der in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführten Katalogdelikte zu einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufli- che und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Dabei handelt es sich um eine Norm mit zwin- gendem Charakter (PK StGB-BERTOSSA, Art. 67 N 12). Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB setzt keine negative Prognose voraus, sondern stellt aus- schliesslich auf die einschlägige Straftat ab (PK StGB–BERTOSSA, Art. 67 N 15). Es ist für diese qualifizierte Variante auch keine Mindeststrafe erforderlich (Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

3. Juni 2016 [nachfolgend: Botschaft], S. 6158). Es ist schliesslich nicht relevant, ob der Täter das Delikt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit oder im privaten Rahmen ausübt. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet wer- den, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde (Botschaft, S. 6158; PK StGB– BERTOSSA, Art. 67 N 14).

3. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fäl- len ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

- 20 - weiterer Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Die Ausnah- mebestimmung ist eng ausgestaltet und soll nur auf Fälle angewendet werden, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufwei- sen, so dass die Anordnung der Massnahme geradezu als stossende Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet werden müsste. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Botschaft, S. 6160 ff.). Neben Fällen von sogenannter "Jugendliebe" kann diese Bestimmung ausnahmsweise auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen zur Anwendung gelangen (Botschaft, S. 6161). Ist ku- mulativ erfüllt, dass es sich um einen besonders leichten Fall handelt und für den Täter eine positive Prognose gestellt werden kann, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermes- sen des Gerichts (Botschaft, S. 6160 ff.). Eine derartige Ausnahme kann aller- dings nicht angenommen werden, wenn ein Bezug zur Pädophilie vorliegt (Bot- schaft, S. 6163).

4. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor, dass kein Kind in seiner se- xuellen Unversehrtheit betroffen worden sei (act. 16, Ziff. II./1.). Diese Tatsache ist zwar zutreffend, dennoch lag sie nicht im Machtbereich des Beschuldigten. Es kann vorliegend nur von Glück gesprochen werden, dass nicht ein unerfahrenes 14-jähriges Mädchen in einen derartigen Chat verwickelt wurde, sondern ein Poli- zist der Chatpartner war. Da es sich um einen Polizisten gehandelt hat, ist es bei der Tatbegehung im Stadium des Versuchs geblieben, für das Tätigkeitsverbot je- doch, lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten.

5. Weiter ist der vorgebrachte Vergleich zum "Ice-Tea-Fall", welcher explizit als Ausnahme in der Botschaft genannt wird (act. 16, Ziff. II./4.), nicht zutreffend. Die vorgesehene Ausnahme betreffend diesen Fall betrifft ganz klar junge Erwach- sene (Botschaft, S. 6162). Gemeinhin sind damit 18-25 jährige Personen gemeint, weshalb, ausgeschlossen werden kann, dass der 34-jährige Beschuldigte in diese Kategorie fallen würde.

6. Aufgrund der Vielzahl der Nachrichten sowie der Detailliertheit der beschrie- benen Handlungen liegt eine gewisse Schwere des (versuchten) Eingriffs in die sexuelle Integrität des vermeintlich 14-jährigen Mädchens vor. Hinzu kommt, dass

- 21 - der Beschuldigte darauf hinwirkte, ein Foto des Körpers des vermeintlichen Mäd- chen zu erhalten. Zwar handelt es sich vorliegend mit dem Zugänglichmachen bzw. dem Herstellen von pornografischen Schriften um milde Varianten der Tat- bestände, dennoch kann aufgrund der zuvor erläuterten Schwere des Eingriffs nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB aus- gegangen werden. Auch die Tatsache, dass es bei versuchten Tatbegehungen blieb, vermag daran nichts zu ändern, lag dies doch nicht im Einflussbereich des Beschuldigten. Bereits angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen be- sonders leichten Fall handelt, kann keine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätig- keitsverbot angenommen werden. Dennoch ist nachfolgend kurz auf die Prognose des Beschuldigten einzugehen.

7. Betreffend die notwendige positive Prognose bringt der Verteidiger des Be- schuldigten korrekt vor, dass Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen müssten (act. 16 Ziff. II./4., Botschaft, S. 6161). Dabei merkt er an, dass der Be- schuldigte seit Jahren mit Minderjährigen arbeite und nie ansatzweise ein Ver- dacht auf Übergriffe vorgelegen habe. Weiter führt der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte einen einwandfreien Leumund und keine Vorstrafen habe (act. 16 Ziff. II./4.). Rein aus diesen Gegebenheiten lässt sich jedoch keine Prognose für die zukünftige Straffälligkeit ziehen, da der Beschuldigte die vorliegende Straftat begangen hat, obschon besagte Tatsachen auch im Tatzeitpunkt vorlagen. Weiter besuche der Beschuldigte eine Suchtberatung, um das Problem mit seiner Porno- grafiesucht zu lösen, und eine Paartherapie, um seine Ehe zu retten (act. 16 Ziff. II./4.). Zwar ist es sehr löblich, dass sich der Beschuldigte seiner Pornografie- sucht stellt und eine Lösung dafür sucht, dennoch lässt sich rein aus dieser Tatsa- che keine positive Prognose für den Beschuldigten ableiten. Wie vorangehend ausgeführt, kann nur von einer günstigen Prognose betreffend die bedingt ausge- sprochene Geldstrafe ausgegangen werden, wenn keinerlei Bezug zur Pornogra- fie gegeben ist (vgl. Ziff. V./3.), was hier gerade nicht der Fall ist.

8. Der Beschuldigte selbst bringt an der Hauptverhandlung vor, dass ein Tätig- keitsverbot für ihn eine absolute Katastrophe wäre (Prot. S. 11). Für den Beschul- digten, welcher gelernter Fachmann Betreuung ist, stellt ein Berufsverbot eine

- 22 - einschneidende Massnahme betreffend sein wirtschaftliches Fortkommen dar. Dennoch liegen ausserhalb der Arbeit mit Minderjährigen zahlreiche Berufsmög- lichkeiten für den Beschuldigten vor, sodass ein Berufsverbot keinen unverhältnis- mässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit darstellen würde.

9. Zusammenfassend erscheint die Anordnung eines lebenslangen Tätigkeits- verbotes gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB demnach als verhältnismässig. VII. (DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils)

1. Des Weiteren beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA- Profil-Gesetz. Dabei sei der Vollzugsauftrag der Kantonspolizei Zürich zu erteilen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst der Kantonspolizei Zürich zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden (act. 9 S. 4). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragt, dass von ei- ner Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sei (act. 16 i.V.m. Prot. S. 12).

2. Gemäss Art. 257 lit. b StPO kann das Gericht anordnen, dass eine DNA- Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn eine Person wegen ei- nes vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden ist (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1096). Dieselbe Regelung ergibt sich auch aus Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz. Als Grundrechtseingriff hat die Anordnung neben der Gesetzmässigkeit die Ver- hältnismässigkeit zu wahren und im öffentlichen Interesse zu liegen.

3. Vorliegend liegt mit der Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ein Vergehen bzw. ein Verbrechen gegen die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 257 lit. b StPO vor. Bei Durchführung einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung

- 23 - der vorliegenden Umstände ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz verhältnismässig und im öffentlichen Interesse und daher angezeigt. VIII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Für die Festsetzung der Gerichtskosten sind gemäss § 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Der Kosten- rahmen reicht bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Anbetracht des Geständnisses des Beschuldigten und des überschaubaren Aufwandes rechtfer- tigt es sich, die gerichtlichen Verfahrenskosten bei Fr. 1'800.00 festzusetzen. Hinzu kommt die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 1'100.00 (act. 7) beträgt. Die Kosten von Fr. 1'100.00 für das Vorverfahren sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 1'800.00 sind vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.00.

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3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst, verboten.

6. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz werden angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu melden.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an

- den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein);

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- das Bundesamt für Polizei und hernach in begründeter Form und je gegen Empfangsschein an die Vor- genannten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich (gemäss Dispositiv-Ziff. 6);

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 26. November 2020 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Meili MLaw M. Kawa

- 26 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.