Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Statthalteramt des Bezirks Horgen (fortan: das Statthalteramt) erliess am 3. April 2019 einen Strafbefehl (ST.2019.1124) gegen die Beschuldigte (act. 2/2). Dagegen erhob sie am 11. April 2019 fristgerecht Einsprache (act. 2/3). Nach Abnahme weiterer Beweismittel (vgl. etwa act. 2/12 f., act. 2/16; act. 2/24, act. 2/33 [allesamt Einvernahmen] sowie act. 32 [Augenschein]) und Durchfüh- rung des Verfahrens erliess das Statthalteramt in dieser Sache (ST.2019.1124) einen weiteren Strafbefehl, datierend vom 11. November 2020, welcher denjeni- gen vom 3. April 2019 ersetzte (act. 2/37). Auch dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 2/38). Nach Erhalt der Stellungnahme der Beschul- digten vom 4. Januar 2021 (act. 2/43) teilte ihr das Statthalteramt mit Schreiben vom 15. Januar 2021 mit, dass am (neuen) Strafbefehl festgehalten werde und die Akten nunmehr dem Gericht zur Beurteilung überwiesen würden (act. 2/44), was mit Schreiben vom 3. Februar 2021 denn auch geschah (act. 1). Mit Verfü- gung vom 5. Februar 2021 lud das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2021 vor, gab ferner die voraussichtliche Gerichtsbesetzung bekannt und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um Beweisanträge zu stellen (act. 3 S. 2 f.; das Statthalteramt verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen [act. 1], weshalb keine entsprechende Fristansetzung [Art. 331 Abs. 2 StPO] er- folgte). Beweisanträge gingen darauf keine ein. Zur angesetzten Hauptverhand- lung vom 21. Mai 2021 erschienen sodann die Beschuldigte persönlich in Beglei- tung ihrer Verteidigerin RAin MLaw X._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Par- teiverhandlungen eröffnete das Gericht das Urteil mündlich, begründete es kurz und händigte es der Beschuldigten und der Verteidigerin in unbegründeter Form aus (act. 7 i.V.m. Prot. S. 25). Das Statthalteramt nahm das in der Folge posta- lisch versandte Urteil (act. 7) am 25. Mai 2021 entgegen (act. 8). Mit Eingabe vom
27. Mai 2021, hier eingegangen am 28. Mai 2021, meldete die Verteidigerin frist- gerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung des begründeten Urteils (act. 9A). Die Beschuldigte und ihr Ehemann liessen es sich indes nicht nehmen,
- 4 - bereits schon am 26. Mai 2021 mit persönlicher Vorsprache beim Gericht münd- lich Berufung anzumelden (act. 9). Die schriftliche Urteilsbegründung ist hiermit zu erstatten.
E. 2 Das Statthalteramt macht der Beschuldigten zwei Sachverhaltsvorwürfe (act. 1 i.V.m. act. 2/37 S. 1). So soll die Beschuldigte zunächst am 24. Februar 2019 nicht interveniert haben, als ihre fünf Malteser-Hunde B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ über die Mittagszeit bellten. Deswegen hätten sich Drittpersonen in ihrer Mittags- sowie Sonntagsruhe belästigt gefühlt (act. 2/37 S. 1). Weiter soll die Beschuldigte am 7. Januar 2020 mindestens einen Hund im Garten zurückgelassen haben, als sie das Haus verlassen habe. Dabei habe der Hund (oder hätten die Hunde) gebellt, wodurch sich Drittpersonen belästigt ge- fühlt und die Polizei gerufen hätten (act. 2/37 S. 1). Nachfolgend wird zu klären sein, (i) ob sich der Sachverhalt, wie vorgeworfen, erstellen lässt und (ii) ob die Beschuldigte sich dadurch strafbar gemacht hat. Bevor diese Fragen zu klären sind (vgl. dazu Ziff. 5 ff.), ist indes vorab noch auf zwei formelle Einwände der Be- schuldigten einzugehen (vgl. Ziff. 2 f.):
E. 3.1 Das Statthalteramt würdigt das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als Verstoss gegen § 14 (i.V.m. § 27 Abs. 1) des kantonalzürcherischen Hunde- gesetzes vom 14. April 2008 (HuG). Gemäss dieser Bestimmung sind Hunde so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul beläs- tigt werden. Wer dagegen verstösst, d.h. seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommt, wird mit Busse bestraft (§ 27 Abs. 1 HuG). Die Beschuldigte liess in diesem Zusammenhang u.a. in ganz grundsätzlicher Hinsicht geltend machen, dass § 14 HuG unzureichend bestimmt sei und deshalb das in Art. 1 StGB gere- gelte Legalitätsprinzip (Keine Strafe ohne [hinreichend bestimmtes] Gesetz) ver- letze (act. 2/43 S. 3 f.). Fraglich ist insbesondere, was das Gesetz mit "andauern- dem Gebell oder Geheul" (§ 14 HuG) meint. Wie die Verteidigung hierzu zu Recht vorbringt, handelt es sich dabei um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff
- 5 - (act. 2/43 S. 3). Entgegen dem Dafürhalten der Beschuldigten gilt das Legalitäts- prinzip im hier in Frage stehenden kantonalen Strafrecht aber nicht gemäss Art. 1 StGB, sondern als kantonales (Art. 9 f. KV ZH) bzw. bundesrechtliches Verfas- sungsrecht (Art. 9 BV; BGer, 6B_31/2012 vom 17. August 2012, E. 5.1 m.w.H.; BGE 138 IV 13, E. 4.1 [Nacktwanderer]). Weiter ist das Legalitätsprinzip entgegen der Ansicht der Beschuldigten aber nicht gleich verletzt, nur weil das Gesetz in ei- nem Punkt auszulegen ist. Auch im Strafrecht sind die Rechtsanwender oft mit Auslegungsfragen konfrontiert, was bspw. schon nur die nicht immer einfach zu treffende Abgrenzung von einer einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) bzw. krassen (Art. 90 Abs. 3 SVG) Verkehrsregelverletzung zeigt (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG, 2. A. 2015, Art. 90 N 70; statt vieler dazu: BSK SVG-FIOLKA, Basel 2014, Art. 90 N 6 ff.). Dies aus einem einfachen Grund: Der Gesetzgeber kann – um es mit den Worten des Bundesgerichts zu sa- gen – auch im Strafrecht gar "nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss" (vgl. hierzu treffend das Nacktwanderer-Urteil in BGE 138 IV 13, E. 4.1).
E. 3.2 Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, ist ebenso das Vorbringen der Beschuldigten unzutreffend, wonach sich wegen des auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffs des andauernden Gebells oder Geheuls nicht eruieren lasse, "wel- cher Grad des 'Gebells' gegeben sein" müsse, um strafrechtlich relevant zu sein (act. 2/43 S. 3): § 14 HuG konkretisiert die allgemeine Hundehaltungspflicht von § 9 Abs. 1 lit. a und b HuG, wonach Hunde so zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Menschen oder Tiere noch die Umwelt gefährden und dass sie weder Men- schen noch Tiere belästigen (vgl. hierzu die Ausführungen im Antrag des Regie- rungsrats vom 18. April 2007, ABl. 2007 723 ff., S. 757 [fortan: Antrag RR]). Dabei umfasst die Umweltbelästigung v.a. Lärm- aber auch Geruchsemissionen (Antrag RR, S. 755). § 14 HuG soll sicherstellen bzw. gewährleisten, dass Lärmbelästi- gungen durch Hunde vermieden werden (Antrag RR, S. 757). Sowohl § 14 als auch § 9 Abs. 1 lit. a und b HuG sind vor dem Zweckartikel in § 1 HuG zu sehen, wonach das HuG den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hun-
- 6 - den bezweckt. Im Zentrum steht die Verantwortung der Hundehalter – der Zweck- artikel macht deutlich, dass nicht von Hunden an sich ein Sicherheitsrisiko aus- geht, sondern dass entscheidend ist, wie die Hunde von einer Person geführt und beaufsichtigt werden (Antrag RR, S. 747). Nach eigenem Bekunden gestaltete der Gesetzgeber die Anforderungen an Hundehalterinnen und -halter beim Erlass des Hundegesetzes strenger aus und suchte, auch in der Hundehaltung griffigere Bestimmungen vorzusehen (Antrag RR, S. 743). An die Beaufsichtigung von Hun- den wollte er ausdrücklich höhere Anforderungen stellen (Antrag RR, S. 743), ver- lor dabei aber das Augenmass nicht: Hinsichtlich Verstösse gegen § 14 HuG hielt der Regierungsrat nämlich klar fest, dass es allgemein zu akzeptieren sei, wenn Hunde ab und zu bellen. Dauerndes Gebell oder Geheul müsse aber verhindert werden (Antrag RR, S. 757). Nach der ratio legis von § 14 HuG sollen also über- mässige Lärmemissionen unterbunden werden. Dahingegen hat das das sozial Übliche nicht übersteigende Mass an Hundegebell/-geheul sehr zu Recht als all- gemein akzeptiert zu gelten und ist hinzunehmen. Nach § 14 HuG ist m.a.W. nicht bereits jeder irgendwie geartete Hundelaut verpönt, sondern nur das Übermäs- sige, was sich auch als der kategorische Hundegebell-Imperativ bezeichnen liesse (frei nach KANT, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, in: Königlich Preu- ssische Akademie der Wissenschaften [Hrsg.], Kant’s gesammelte Schriften, Band IV, Berlin 1903, S. 421: Lasse nur in derjenigen Lautstärke heulen und bel- len, von der du zugleich wollen kannst, dass sie allgemein höchstzulässiger Ge- räuschpegel werde.).
E. 3.3 Damit ist freilich noch nicht gesagt, wann Hundegebell/-geheul übermässig ist. Einig zu gehen ist mit der Verteidigung hier insofern, als dass sich in der Pra- xis Abgrenzungsprobleme ergeben können (act. 2/43 S. 3). Um den Begriff der Übermässigkeit zu klären, lassen sich – bei aller Vorsicht, die bei (strafrechtli- chen) Analogieschlüssen geboten ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, Art. 1 N 24) – Anleihen bei den gesetzlichen Nutzungsbe- schränkungen im Nachbarrecht machen (Art. 684 ff. ZGB). Obwohl es sich dabei um Bestimmungen des Zivilrechts handelt, sind sie in diesem Punkt vom selben Grundgedanken wie § 14 HuG getragen (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht,
E. 3.4 Diese Grundsätze lassen sich zur Auslegung des Begriffs "andauernden Gebells und Geheuls" von § 14 HuG, welcher das Übermass primär in einer zeitli- chen Komponente zu sehen scheint, übertragen. Zutreffend bringt die Verteidi- gung in diesem Zusammenhang entsprechend vor, dass insbesondere nicht auf die subjektive Wahrnehmung der vom Lärm betroffenen Personen abgestellt wer- den dürfe (act. 2/43 S. 4). Im Ergebnis lässt sich jedoch festhalten, dass § 14 HuG das Legalitätsprinzip nicht verletzt.
4. In formeller Hinsicht liess die Beschuldigte im Prozess weiter vorbringen, dass das Statthalteramt zum Erlass des Strafbefehls vom 11. November 2020 und der darin enthaltenen Busse nicht zuständig gewesen sei. Der Strafbefehl sei
- 8 - daher nichtig. Die kantonale Ordnungsbussenverordnung sehe nämlich vor, dass in Fällen von Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul eines Hundes die Polizei für die Auferlegung von Bussen zuständig sei (Prot. S. 20). Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle trugen sich am Wohnort der Beschuldigten an der H._____-Strasse … in G._____ zu (act. 2/37 S. 1). Aus- serhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalterämter für die Ahn- dung von Übertretungen des Hundegesetzes zuständig, die nicht in der Verord- nung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren (KOBV, LS 321.2) vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 HuG). § 14 HuG ist in dieser Verordnung aufgeführt (vgl. Anhang 1 Ziff. 3 lit. f KOBV), sodass in diesem Fall tatsächlich primär die Po- lizei zuständig gewesen wäre, die Ordnungsbusse zu erheben (§ 2 f. KOBV). Ge- mäss § 171 Abs. 2 GOG finden indes die Vorschriften des bundesrechtlichen Ord- nungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG, SR 314.1) im kantonalrechtli- chen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung. Danach kann eine kan- tonalrechtliche Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgespro- chen werden (Art. 14 OBG [sinngemäss]). Ebenso kann eine beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnen (Art. 13 Abs. 1 OBG [sinngemäss]) oder die polizeilich verfügte Busse nicht innerhalb der Bedenkfrist bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG [sinngemäss]). In beiden Fällen wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 2 OBG), wofür im Kanton Zürich die Statthalterämter zuständig sind (§ 89 Abs. 1 GOG). Nichts anderes galt im Ergeb- nis auch im Zeitpunkt der ersten der Beschuldigten vorgeworfenen Widerhand- lung vom 24. Februar 2019 (§ 171 Abs. 1 aGOG i.V.m. § 1 Ziff. 4 lit. f aKOBV so- wie § 173 Abs. 4 aGOG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StPO i.V.m. § 89 Abs. 1 aGOG). Die Beschuldigte kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Poli- zei zunächst keine an sie adressierte Busse erliess. In jedem Fall wäre es näm- lich früher oder später zu einem ordentlichen Strafverfahren mit Beurteilung durch das Statthalteramt gekommen. Wenn vom zugunsten des Staates auf administra- tive Effizienz und Einfachheit getrimmten, vereinfachten Ordnungsbussenverfah- ren (vgl. hierzu u.a. BGE 135 IV 221, E. 2.2.) direkt (Art. 14 OBG [sinngemäss]) oder indirekt (§ 173 Abs. 4 aGOG; es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte eine polizeilich ausgestellte Ordnungsbusse akzeptiert und bezahlt
- 9 - hätte) Umgang genommen wird, werden keine Beschuldigtenrechte beschnitten und es wird der beschuldigten Person dadurch insbesondere auch keine Instanz genommen. Das Argument, wonach das Statthalteramt zum Erlass des Strafbe- fehls nicht zuständig gewesen und dieser daher nichtig sei (Prot. S. 20), erweist sich als haltlos.
E. 5 A. 2017, Rz. 946 m.w.H. ["im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens"]
- 7 - i.V.m. Antrag RR, S. 755), weshalb sich Analogien anbieten. Nichts anderes geht denn auch aus der aktuell in Kraft stehenden Polizeiverordnung der Stadt G._____ vom 28. Januar 2013 (fortan: PVO) hervor, wenn sie unter der Über- schrift "Lärmschutz" u.a. festhält, dass Lärm Dritte nicht belästigen dürfe und Verstösse dagegen mit Busse bestraft werden können (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 PVO). Unter der Marginalie "Übermässige Einwirkungen" verpflichtet Art. 684 Abs. 1 ZGB jedermann dazu, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Lehre und Rechtsprechung haben zur Übermässigkeit eine reiche Kasuistik entwi- ckelt (vgl. statt vieler SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 950 mit zahlreichen Hinweisen). Danach hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Einwirkung übermässig ist (BGE 126 III 223, E. 4a; 121 II 317, E. II./4b sowie E. II./6a; BSK ZGB II-REY/STREBEL, 6. A. 2019, Art. 684 N 8 f. m.w.H.). Es ist eine objektive Abwägung der gegenläufigen Eigentümerinteressen vorzunehmen (BSK ZGB II-REY/STREBEL, a.a.O., Art. 684 N 10 m.w.H.). Erforderlich ist eine sachliche und umfassende Prüfung aller ins Gewicht fallenden Umstände (Art. 684 Abs. 2 ZGB enthält hierzu eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung [KuKo ZGB-ZELGER, 2. A. 2018, Art. 684 N 9 f.]), wobei das Gericht den Massstab des Empfindens eines objektiven Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zu- grunde zu legen hat (statt vieler: BGE 145 I 250, E. 5.2; 138 III 49, E. 4.4.5; 132 III 49, E. 2.1 oder BGer, 5A_23/2008 vom 3. Oktober 2008, E. 2.2 sowie E. 6).
E. 5.1 Soweit die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Taten nicht eingestanden hat, sind diese nachfolgend der Reihe nach zu erstellen. Im Sinne einer allgemei- nen Vorbemerkung gilt es hierzu vorab Folgendes zu bemerken: Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO; Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung). An den Beweis von Täterschaft und Schuld sind auch im Übertretungs- strafprozess hohe Anforderungen zu stellen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicher- heit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 8; 127 I 38, E. 2a; 124 IV 86, E. 2a; 120 Ia 31, E. 2c; BSK StPO I-TOPHINKE, 2. A. 2014, Art. 10 N 82 f.). Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist insbe- sondere, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss daher ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können (statt vieler: BGer, 6B_1428/ 2017 vom
24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, Rz. 235). Bestehen demgegenüber unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als
- 10 - Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die Ange- klagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGer 6B_1428/ 2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 235).
E. 5.2 Die Beweisführung stützt sich vorliegend u.a. auf die Aussagen der Be- schuldigten (act. 2/13; Prot. S. 5 ff.), auf Aussagen des Ehemannes der Beschul- digten (act. 2/33), auf Aussagen des Nachbarehepaars I._____ (act. 2/16) und J._____ (act. 2/15) sowie der Aussagen der Polizeifunktionäre K._____ (act. 2/24) sowie L._____ (act. 2/12). Auch diese erhobenen Beweise sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussa- genden abgestellt werden. Es kommt primär auf die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Aussagen an (BGE 133 I 33, E. 4.3). Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/92, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. A. 2014, S. 52 ff.). Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlos- senheit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablau- fes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteil- hafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so cha- rakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei Aussa- gen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten
- 11 - sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitäts- kriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaus- sage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III/3.2 m.w.H.)
E. 6.1 Bevor nachfolgend die einzelnen Aussagen zu analysieren und den weite- ren Beweisen gegenüberzustellen sind, ist im Sinne einer Vorbemerkung vorab auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten einzugehen. In Bezug auf die Beschuldigte ist hierzu im Besonderen zu bemerken, dass sie direkt durch das vorliegende Strafverfahren betroffen ist und daher ein erhebliches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Sie könnte deshalb versucht gewe- sen sein, mit ihren Aussagen jeweils einen für sie günstigen Sachverhalt darzule- gen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtli- chen Verurteilung zu entziehen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass die Be- schuldigte auch nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer, 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 3.4.4). Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ist deshalb mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen und ihre Glaubwürdigkeit als reduziert einzustufen, wobei indes – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.2) – die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist.
E. 6.2 Die weiter einvernommenen Personen wurden als Zeugen einvernommen (act. 2/12; act. 2/15 f.; act. 2/24 sowie act. 2/33). Hierzu gilt es zu bemerken, dass strafprozessuale Zeugen grundsätzlich zur Aussage verpflichtet sind und der aus- drücklichen Pflicht unterstehen, nur wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ihre Aussagen haben die Zeugen sodann nach Vorhalt der strengen Strafdrohung im Falle eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB zu machen (Art. 177 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kommt Zeugen- aussagen unter dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit ein grundsätzlich erhöhter Beweiswert zu. Zu relativieren ist jedoch, dass der Zeuge M._____ der Ehemann der Beschuldigten ist (act. 2/33 S. 1). Ferner ist anzumerken, dass die Nachbarin I._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Februar 2019 die Anzeige erstattete (act. 2/1/1 S. 2). Nach den Feststellungen im Polizeirapport vom 11. März 2019
- 12 - tobe an der H._____-Strasse schon seit Jahren ein verbitterter Nachbarschafts- streit (act. 2/1/1 S. 3). Darauf wies auch die Verteidigung – augenscheinlich vor dem Hintergrund, die Glaubwürdigkeit von I._____ in Zweifel zu ziehen – hin, wo- bei sie das vorliegende Verfahren u.a. auch als Symptom eines eskalierten Nach- barschaftsstreits bezeichnete (act. 2/43 S. 2 f.; Prot. S. 23). Der Ehemann der Be- schuldigten ist ebenfalls in diesen Nachbarschaftsstreit involviert (act. 2/1/1 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser (engsten) persönlichen Verflechtungen von M._____ sind seine Aussagen gleichsam mit Vorsicht zu geniessen, da er versucht gewe- sen sein könnte, seine Angaben zu Gunsten seiner Ehefrau und gleichzeitig Be- schuldigten anzupassen. Wegen des Nachbarschaftsstreits, den die Eheleute A._____M._____ und I._____J._____ u.a. auch mit gegenseitigen Anzeigen aus- tragen (vgl. nur act. 2/43 S. 2), gilt hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit indes gleichsam dasselbe. Aufgrund des persönlichen Engagements und der Inte- ressenverflechtungen der Eheleute I._____J._____ könnten auch diese versucht gewesen sein, zu Ungunsten der Beschuldigten auszusagen. Gleichsam wie bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann ist aufgrund der doch deutlich herabge- setzten Glaubwürdigkeit der Beweiswert der Aussagen der Eheleute I._____J._____ als gering einzustufen.
E. 6.3 Anderes gilt jedoch für die beiden Polizisten L._____ und K._____. Sie beide stehen weder zu den Eheleuten A._____M._____ noch zu den Eheleuten I._____J._____ in einem persönlichen Verhältnis und waren sich nicht bzw. nur sehr flüchtig bekannt. Der Zeuge K._____ rückte am 24. Februar 2019 bereits zum zweiten Mal an die Örtlichkeit aus (act. 2/24 S. 2), der Zeuge L._____ war das erste Mal dort zugegen (act. 2/12 S. 2 f.). Es handelte sich um einen rein dienstlichen bzw. professionellen Kontakt. Sie sind und waren ferner nicht persön- lich in die Angelegenheit involviert. Es ist auch kein Interesse ersichtlich, weshalb sie zu Gunsten oder zu Ungunsten der Beschuldigten ausgesagt haben sollten. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass sie ihre Aussagen unter strengen Strafandrohungen tätigten. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie sich durch Anga- ben von Unwahrheiten in einer Sache, die sie nichts angeht, persönlich der Ge- fahr einer Strafverfolgung aussetzen sollten. Insgesamt ist den beiden Polizei- funktionären damit eine hohe Glaubwürdigkeit zu attestieren, hinter der diejenige
- 13 - der weiteren Beteiligten zurücktritt. Vor dem Hintergrund dieser einleitenden Be- merkungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden, die es stets im Hinterkopf zu behalten gilt, verhält es sich mit der Erstellung der vorgeworfenen Sachverhalte wie folgt:
E. 7.1 Der zeitnah zum Vorfall vom 24. Februar 2019 erstellte Rapport vom
E. 7.2 Nichts anderes geht denn auch aus den Aussagen des Zeugen L._____ vom 8. November 2019 (act. 2/12) hervor. Darin hält er fest, dass der Zeuge K._____ und er an die H._____-Strasse ausgerückt seien und sie sich zuerst ei- nen Überblick verschafft hätten, ob es wirklich so sei, dass die Hunde bellen wür- den. Genau dies hätten sie feststellen können. Sie hätten das Hundegebell auch gehört. Es habe ohne Punkt und Komma angedauert (act. 2/12 S. 2). Wie im Poli- zeirapport beschrieben, seien sie fast eine Stunde vor Ort gewesen "und während [ihrer] Anwesenheit [sei] das Hundegebell gewesen, fast ohne Punkt und Komma" (act. 2/12 S. 3). Der Zeuge L._____ schildert sodann den Fortgang des Einsatzes und die Diskussion mit der Beschuldigten (act. 2/12 S. 4 f.). Er hält sodann fest: "Wir haben dann Hin und Her diskutiert, was ist zumutbar, was ist okay. Ich [der Zeuge L._____] habe mich auf den Standpunkt gestellt, das[s] Hundegebell an sich ist okay aber wenn es fast ohne Punkt und Komma und wiederkehrend ist, ist
- 14 - es zu viel. Schlussendlich rücke ich als Polizist aus, mache meine Wahrnehmun- gen und bringe das zu Papier, beurteilen müssen dies andere. Ich bringe es dann zu Papier, wenn ich das Gefühl habe, dass der Tatbestand erfüllt ist und das hatte ich in diesem Fall." (act. 2/12 S. 5). Dies sei Fakt ihrer Wahrnehmung gewesen, welche sie [die Polizeifunktionäre] vor Ort gemacht hätten. Die Hunde hätten ef- fektiv bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes gebellt. Dies habe man sehr gut ge- hört. Vor Ort habe er [der Zeuge L._____] den Eindruck gehabt, dass die Hunde mit Bellen einfach nicht hätten aufhören wollen (act. 2/12 S. 8). Auf die Frage, ob er zur Sache noch etwas ergänzen wolle, hielt der Zeuge L._____ schliesslich noch folgendes fest: "Für mich ist einfach wichtig, ich habe Frau A._____ letzte o- der vorletzte Woche getroffen, Frau A._____ hat uns geholfen, einen Hund einzu- fangen. Ich habe nichts gegen sie. Ich rucke als neutraler Polizist aus und beur- teile, was ich wahrnehme. Ich möchte niemandem Schaden zuführen. Ich hatte selber Hunde und weiss, dass es nicht immer einfach ist." (act. 2/12 S. 6).
E. 7.3 Im Vergleich zu den detaillierten Aussagen und Angaben des Zeugen L._____ fallen diejenigen des Zeugen K._____ etwas kursorischer aus. Ebenso legte der Zeuge K._____ unumwunden offen, dass er sich nicht mehr detailliert an den Vorfall vom 24. Februar 2019 erinnern könne und sich zur Vorbereitung auf die Zeugeneinvernahme auf den Polizeirapport sowie den Journaleintrag habe stützen müssen (act. 2/24 S. 2). Dies verwundert jedoch nicht, da die Einver- nahme des Zeugen K._____ über 1 ½ Jahre nach dem Vorfall am 26. August 2020 stattfand (act. 2/24 S. 1). Es ist angesichts des Zeitablaufs zwischen Vorfall und Einvernahme nachvollziehbar, wenn man sich nicht mehr an alle Details erin- nern kann. Aus der Erinnerung gab aber auch der Zeuge K._____ an, dass sie [die Polizeifunktionäre] beim Eintreffen bzw. anlässlich der ersten Sachverhaltser- mittlungen das Hundegebell festgestellt hätten. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe er das Bellen als etwa eine 5+ eingestuft. Es sei ein relativ hoher Ton gewesen. Es seien kleine Hunde, die spitzige Töne von sich geben würden (act. 2/24 S. 3 f.). Auf die Frage, ob die Rapportangabe (act. 2/1/1 S. 1) zutreffe, wonach das Hundegebell von 12.35 Uhr bis 13.40 Uhr angedauert habe, erwiderte der Zeuge K._____ sodann, dass diese Feststellungen zutreffen könnten. Die Hunde seien die ganze Zeit draussen gewesen und hätten während dieser Zeit gebellt
- 15 - (act. 2/24 S. 4). Er könne jedoch nicht mehr genau sagen, ob das Gebell noch an- gedauert habe, als sie den Ort wieder verlassen hätten (act. 2/24 S. 5).
E. 7.4 Der Ehemann der Beschuldigten, M._____, äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2020 (act. 2/33) dahingehend, dass es sehr ner- vös gewesen sei, als die Polizei eintraf. Schon vor deren Eintreffen sei jemand auf dem Weg beim Garten hin und her gelaufen. I._____ habe die Polizisten später dort hin und her geschickt. Das Flüstern hinter der Hecke sei extrem aufgefallen. Die Hunde seien im Moment effektiv lauter geworden, er habe aber schon interve- niert. Die Hunde seien von links nach rechts gegangen, aber das habe nicht lange gedauert. Die Hunde hätten intervallmässig und punktuell gebellt als die Polizisten auf dem Weg hinter der Hecke gewesen seien. Das sei durch die Reizung bedingt gewesen. Die Hunde hätten aber nicht die ganze Zeit gebellt, das würde er nie- mals zulassen (act. 2/33 S. 2–4). Auf die Frage, wie er das Gebell der Hunde be- urteile bzw. ob die Hunde oft und laut bellen würden, entgegnete M._____ (act. 2/33 S. 4): "Extrem wenig nur gegen Reizung. Sonst wären die Hunde schon länger weg oder wir mit den Hunden. Das Hundegebell geht uns selber gegen den Strich. Dann hat man Mühe, sich zu konzentrieren. Es ist nichts Angeneh- mes."
E. 7.5 I._____ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Januar 2020 (act. 2/
16) zum Vorfall vom 24. Februar 2019 aus, dass sie und ihr Ehemann an diesem Sonntagmittag die Polizei gerufen hätten. Es seien dann zwei Polizisten gekom- men. Diese hätten ihnen gesagt, dass es gut sei, dass sie die Polizei gerufen hät- ten, da die Hunde im 5-Sekunden-Takt bellen würden (act. 2/16 S. 2). Auf klä- rende Rückfrage erklärte sie indes, dass sie nicht mehr genau wisse, ob das Hun- degebell fortgedauert habe, als die Polizei eingetroffen sei (act. 2/16 S. 2). Weiter gab sie an, dass es ein helles, kläffendes Gebell sei, das auch ins Haus dringe. Auf einer Skala von 1 bis 10 betreffend die Lautstärke des Hundegebells stufte I._____ dieses etwa auf einer 7 ein (act. 2/16 S. 3). Der Zeuge J._____ schilderte den Vorfall in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2020 (act. 2/15) dahingehend, dass seine Ehefrau und er sich durch das Gebell in ihrer sonntäglichen Mittags- ruhe gestört gefühlt hätten. Es sei nicht das erste, sondern zum wiederholten Mal
- 16 - vorgekommen. Da sie nicht gehört hätten, dass jemand etwas unternehme, damit die Hunde nicht weiter bellen würden, hätten sie dann nach 10 Minuten die Polizei benachrichtigt. Beim Eintreffen der Polizei habe das Hundegebell sicher noch 10 oder 15 Minuten fortgedauert (act. 2/15 S. 2 f.). Angesprochen darauf, wie er das Bellen beschreiben würde, entgegnete J._____, dass es eher ein Kläffen als ein Bellen sei. Es sei penetrant und mühsam anzuhören. Es gehe nicht nur um die Lautstärke, sondern auch um das penetrante "Gequietsche" der Hunde (act. 2/15 S. 3).
E. 7.6 Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2019 zum Vorfall aus, dass die vorgeworfenen Zeiten, in der die Hunde perma- nent gebellt hätten, nicht stimmen würden. Insbesondere sei es unzutreffend, dass die Hunde über eine Stunde lang gebellt hätten, bevor die Polizei gekom- men sei (act. 2/13 S. 2). Wenn die Hunde bellen würden, nehme sie diese zurück, da sie die Nachbarn nicht mit Hundegebell belästigen möchte (act. 2/13 S. 2). Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Eheleute I._____J._____ die Polizei auf- grund des Gebells benachrichtigt hätten (act. 2/13 S.4). Wenn sie wahrnehme, dass die Hunde bellen, würde sie diese sofort zurücknehmen, da sie das Hunde- gebell auch stören würde. Es komme nicht vor, dass die Hunde stundenlang bel- len würden (act. 2/13 S. 5). Angesprochen darauf, wie ihre Hunde auf fremde Per- sonen reagieren würden, erwiderte die Beschuldigte, dass sie angeben würden, wenn jemand an der Tür klingle. Sobald jemand ins Haus komme, sei dann aber fertig mit dem Gebell. Es handle sich um Malteser-Hunde, die keine aggressiven Gesellschaftshunde seien. Die Hunde würden ihr ihr Leben bedeuten (act. 2/13 S. 5 f.). Ähnliches berichtete die Beschuldigte auch anlässlich der gerichtlichen Befragung zum Vorfall (Prot. S. 7). Der Vorwurf stimme nicht, da die Hunde zur angegebenen Zeit nicht draussen gewesen seien. Sie habe Videoaufnahmen, die dies beweisen würden. Weiter erklärte die Beschuldigte nunmehr neu, dass I._____ die Hunde ganz bewusst im Hinblick auf das Eintreffen der Polizei gereizt habe (Prot. S. 7 ff.).
- 17 - 8. 8.1. Beim Polizeirapport vom 11. März 2019 handelt es sich um ein zulässiges Beweismittel, welches nach der bundes- sowie obergerichtlichen Rechtsprechung über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag (OGer ZH, SU190035 vom 19. März 2020, E. III./2.3 sowie BGer, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3, je m.w.H.). Darin wird unter dem Blick- winkel von § 14 HuG von übermässigem Hundegebell berichtet (vgl. Ziff. 7.1). Klar dahingehend äussert sich auch der Zeuge L._____, der offenlegte, selbst Hundehalter (gewesen) zu sein und Erfahrungen mit schwierigen (Hunde-)Situati- onen zu haben. Er legte damit ein gewisses Verständnis und auch Toleranz ge- genüber Hundegebell an den Tag. Trotzdem qualifizierte er die am 24. Februar 2019 angetroffene Situation bzw. das wahrgenommene Hundegebell als klar zu viel (act. 2/12 S. 5). Seine Aussagen sind detailliert, ohne logische Strukturbrüche (vgl. dahingegen die Aussage der Beschuldigten, Prot. S. 7 f.) und nachvollzieh- bar. Sie decken sich ferner mit den Angaben des Zeugen K._____ (vgl. Ziff. 7.2 f.). Selbst der Ehemann der Beschuldigten räumte zumindest ein, dass es eine nervöse Situation gewesen sein (vgl. Ziff. 7.4). Die Eheleute I._____J._____ be- richteten ohnehin von übermässigem Gebell (vgl. Ziff. 7.5). Die Beschuldigte ver- kennt ihrerseits (vgl. Prot. S. 7 ff.), dass es nach dem Anklagevorwurf (act. 2/37 S. 1) nicht darum geht, ob die Hunde über eine Stunde gebellt hätten oder nicht und was minutengenau zu welcher Zeit vorgefallen ist (vgl. hierzu auch die Vertei- digereingabe vom 8. August 2019, act. 2/7). Sachverhaltsmässig zu erstellen ist einzig, ob die Hunde B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ über die Mittagszeit am 24. Februar 20219 in für § 14 HuG relevanter Weise gebellt haben. Ausschlaggebend sind hierfür der Polizeirapport vom 11. März 2019 (act. 2/1/1) sowie die überzeugende Aussage von L._____ (act. 2/12 S. 1 ff.), die beide straf- rechtlich relevantes Bellen festhalten. 8.2. Es ist damit erstellt, dass die Hunde am 24. Februar 2019 i.S.v. § 14 HuG andauernd bellten. Daran vermögen weder die relativierenden Aussagen der Be- schuldigten und ihres Ehemannes, noch die Ausführungen der Verteidigung hierzu (Prot. S. 21 ff.) oder die Aufnahme der Überwachungskamera, welche die
- 18 - Beschuldigte auf einem USB-Stick als act. 2/7 zu den Akten reichte, etwas zu än- dern. Bei der Aufnahme handelt es sich um eine Aufzeichnung der von den Ehe- leuten A._____M._____ auf ihrem Grundstück angebrachten Überwachungska- mera, die den Gartensitzplatz zeigt. Die Beschuldigte sieht darin den Beweis da- für, dass die Hunde nicht übermässig gebellt haben. Weiter liess sie u.a. geltend machen, dass sich sämtliche Hunde im Haus befunden hätten, nachdem die Poli- zei eingetroffen sei. Das vorgeworfene Hundegebell habe es gar nicht geben kön- nen (vgl. u.a. Prot. S. 21 f.). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die fragliche Überwachungskamera nur Aufnahmen bei Bewegung auslöst. Sie ist zudem ohne Ton. Weiter ist auf den entsprechenden Aufnahmen nicht zu erkennen, ob sich wirklich alle Hunde zu einem gewissen Zeitpunkt im Haus befunden haben (vgl. act. 2/7). Bezeichnend ist sodann, dass die Beschuldigte die Aufnahmen einer weiteren Kamera, die auf den Garten bzw. den Teich gerichtet ist (vgl. Prot. S. 17), nicht einreichte. Insgesamt vermag die Aufnahme die Beschuldigte nicht zu entlasten, sodass es bei einem i.S.v. § 14 HuG relevanten Gebell bleibt.
9. Schliesslich machte die Beschuldigte weiter geltend, dass sie im fraglichen Zeitpunkt am 24. Februar 2019 ihrem Ehemann aufgetragen hatte, die Hunde zu beaufsichtigen. Da das Hundegesetz keine Halterhaftung vorsehe, könne sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn sie ihren Ehemann nicht genügend instruieren oder jener die Hunde nicht genügend beaufsichtigen würde. Da der Beschuldigten wegen mangelnder Instruktion kein strafrechtlicher Vorwurf ge- macht werden könne, sei sie wegen einer Verletzung des Anklageprinzips freizu- sprechen (Prot. S. 22). Diese Argumente zielen jedoch ins Leere. Die Beschul- digte ist Halterin der Hunde und hielt sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Haus auf. Sie blieb damit die Verantwortliche für die Hunde. Das Argument, wonach sie just in diesem Zeitpunkt ihren Ehemann mit der Beaufsichtigung der Hunde beauftragt haben will, wirkt vorgeschoben und ist im Übrigen irrelevant. Die allgemeinen Pflichten nach § 9 ff. HuG gelten nämlich wohl auch für jede Person, die sich be- reit erklärt hat, einen Hund zu beaufsichtigen. Sie gelten jedoch zugleich auch für die Hundehalter/-innen (Antrag RR, S. 755). Die Beschuldigte kann sich daher
- 19 - nicht mit dem Argument der angeblichen Unterbeauftragung ihres Ehemannes entziehen.
10. Insgesamt lässt sich somit nach dem Gesagten festhalten, dass die Be- schuldigte am 24. Februar 2019 ihrer Beaufsichtigungspflicht zur Vermeidung von Lärmbelästigung durch andauerndes Gebell und Geheul nicht hinreichend nach- kam. Dafür ist sie in Anwendung von § 27 Abs. 1 i.V.m. 14 HuG mit Busse zu be- strafen. Gleich verhält es sich mit dem zweiten Sachverhaltsvorwurf, wonach die Beschuldigte am 7. Januar 2020 mindestens einen Hund im Garten zurückgelas- sen haben soll, als sie das Haus verliess. Dabei habe der Hund oder hätten die Hunde gebellt, wodurch sich Drittpersonen belästigt gefühlt hätten (act. 2/37 S. 1). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass ein Hund im Garten zurückgelassen worden sei. Angeblich sei dies wiederum ein Versehen ih- res Ehemannes gewesen (Prot. S. 11). Dieses Argument ist wiederum mit dem Vorgenannten zu entkräften (vgl. Ziff. 9) und steht im Übrigen im Widerspruch zu ihren gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (act. 2/36 S. 3: "Wir haben tat- sächlich einen Hund im Garten vergessen in das Innere des Hauses zu verbrin- gen, als wir das Haus verlassen hatten. Ich kann mich dafür nur entschuldigen"). Ob der Hund gebellt habe oder nicht, könne sie indes nicht sagen (Prot. S. 12). Der Beweis hierfür wird jedoch durch den Polizeirapport vom 13. Januar 2020 (act. 2/36) erbracht (vgl. zu dessen Beweiskraft vorstehend Ziff. 8.1). Dieser hält fest, dass die ausgerückten Polizeifunktionäre nach Eintreffen am Ort ununterbro- chen lautes Hundegebell wahrnahmen: "Der oder die Hunde bellten über einen längeren Zeitraum pausenlos" (act. 2/36 S. 2). Das Hundegebell sei im Sekunden- takt zu hören gewesen (act. 2/36 S. 3) und die ausgerückten Polizeifunktionäre hätten es permanent während fast einer ganzen Stunde wahrnehmen können. So sei die Patrouille um 15.27 Uhr vor Ort gewesen, wo sie das Gebell hätten wahr- nehmen können. Anschliessend seien um 15.36 Uhr hinter dem Haus sowie um 15.51 Uhr vor dem Haus Aufnahmen gemacht worden. Als sie um 16.24 Uhr die Örtlichkeit verlassen hätten, sei das Hundegebell noch immer in der gleichen In- tensität vorhanden gewesen. Um 16.50 Uhr sei die Patrouille erneut an der Ört-
- 20 - lichkeit vorbeigefahren. Die Wahrnehmungen seien noch immer dieselben gewe- sen (act. 2/36 S. 4). Der Sachverhalt ist damit unter Verweis auf das Vorgenannte (vgl. Ziff. 5 ff.) erstellt. Der Rapport enthält einen hundegesetzrelevanten Lärm- verstoss i.S.v. § 14 HuG, für welchen die Beschuldigte verantwortlich ist. Entspre- chend ist sie der mehrfachen Lärmbelästigung durch wiederholtes mangelndes Beaufsichtigen von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 14 HuG schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen.
E. 11 Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes werden mit Busse bestraft (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HuG). Die KOBV ordnet für einen Verstoss gegen § 14 HuG eine Busse von Fr. 60.– an (Anhang 1 Ziff. 3 lit. f KOBV bzw. § 1 Ziff. 4 lit. f aKOBV). Das Statthalteramt blieb mit seiner ausgesprochenen Busse von Fr. 100.– unter dem Betrag von Fr. 120.–, der eigentlich auszufällen gewesen wäre (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum GOG, 2. A. 2017, § 171 N 1). Da aber im ordentlichen Strafverfahren die starren Regeln des Ord- nungsbussenverfahrens, welches von der Anwendung der Strafzumessungs- grundsätze entbindet (§ 171 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 1 Abs. 5 OBG [sinngemäss]), nicht mehr zu Anwendung kommen, ist das Vorgehen des Statthalteramts nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint es denn auch angemessen, die Be- schuldigte für die beiden Verstösse gegen das Hundegesetz mit einer Busse von insgesamt Fr. 100.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Ein fixer Umrechnungsschlüssel existiert hierfür nicht (vgl. statt vieler: BSK StGB I-HEIM- GARTNER, 4. A. 2019, Art. 106 N 14 [analog]). Im vorliegenden Fall ist praxisge- mäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen auszufällen.
E. 12 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in
- 21 - die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kostenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Trotz des beträchtlichen Aufwands des Gerichts in dieser Sache ist die Gerichtsgebühr angesichts der geringen Be- deutung des Falles auf Fr. 550.– anzusetzen. Diese Kosten sowie die weiteren Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2019.1124 vom 11. November 2020 in Höhe von Fr. 190.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes im Betrage von Fr. 660.– (act. 1 S. 2) sind ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Gegen diesen Ent- scheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Lärmbelästigung durch wie- derholtes mangelndes Beaufsichtigen von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 14 des kantonalen Hundegesetzes (HuG).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 550.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 190.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 660.00 nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt. - 22 -
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − das Statthalteramt Bezirk Horgen (gegen Empfangsschein); und hernach in begründeter Form, je gegen Empfangsschein, an die Vorgenannten.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 23 - Horgen, 21. Mai 2021 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. P. Klaus Dr. iur. A. Gurt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. GC210003-F/UB/PK Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. P. Klaus Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Gurt Urteil vom 21. Mai 2021 (begründeter Entscheid) in Sachen Statthalteramt Bezirk Horgen, Ankläger gegen A._____, Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend gerichtliche Beurteilung (Strafbefehl Nr. ST.2019.1124 vom 11. November 2020)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ST.2019.1124 des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom
11. November 2020 (act. 2/37) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin RAin MLaw X._____. Anträge:
1. Des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen: (act. 1)
- Bestätigung des Strafbefehls.
- Bestätigung der nachträglichen Gebühren und Auslagen.
2. Der Beschuldigten: (Prot. sinngemäss)
- Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
- 3 - Erwägungen:
1. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen (fortan: das Statthalteramt) erliess am 3. April 2019 einen Strafbefehl (ST.2019.1124) gegen die Beschuldigte (act. 2/2). Dagegen erhob sie am 11. April 2019 fristgerecht Einsprache (act. 2/3). Nach Abnahme weiterer Beweismittel (vgl. etwa act. 2/12 f., act. 2/16; act. 2/24, act. 2/33 [allesamt Einvernahmen] sowie act. 32 [Augenschein]) und Durchfüh- rung des Verfahrens erliess das Statthalteramt in dieser Sache (ST.2019.1124) einen weiteren Strafbefehl, datierend vom 11. November 2020, welcher denjeni- gen vom 3. April 2019 ersetzte (act. 2/37). Auch dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 2/38). Nach Erhalt der Stellungnahme der Beschul- digten vom 4. Januar 2021 (act. 2/43) teilte ihr das Statthalteramt mit Schreiben vom 15. Januar 2021 mit, dass am (neuen) Strafbefehl festgehalten werde und die Akten nunmehr dem Gericht zur Beurteilung überwiesen würden (act. 2/44), was mit Schreiben vom 3. Februar 2021 denn auch geschah (act. 1). Mit Verfü- gung vom 5. Februar 2021 lud das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2021 vor, gab ferner die voraussichtliche Gerichtsbesetzung bekannt und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um Beweisanträge zu stellen (act. 3 S. 2 f.; das Statthalteramt verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen [act. 1], weshalb keine entsprechende Fristansetzung [Art. 331 Abs. 2 StPO] er- folgte). Beweisanträge gingen darauf keine ein. Zur angesetzten Hauptverhand- lung vom 21. Mai 2021 erschienen sodann die Beschuldigte persönlich in Beglei- tung ihrer Verteidigerin RAin MLaw X._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Par- teiverhandlungen eröffnete das Gericht das Urteil mündlich, begründete es kurz und händigte es der Beschuldigten und der Verteidigerin in unbegründeter Form aus (act. 7 i.V.m. Prot. S. 25). Das Statthalteramt nahm das in der Folge posta- lisch versandte Urteil (act. 7) am 25. Mai 2021 entgegen (act. 8). Mit Eingabe vom
27. Mai 2021, hier eingegangen am 28. Mai 2021, meldete die Verteidigerin frist- gerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung des begründeten Urteils (act. 9A). Die Beschuldigte und ihr Ehemann liessen es sich indes nicht nehmen,
- 4 - bereits schon am 26. Mai 2021 mit persönlicher Vorsprache beim Gericht münd- lich Berufung anzumelden (act. 9). Die schriftliche Urteilsbegründung ist hiermit zu erstatten.
2. Das Statthalteramt macht der Beschuldigten zwei Sachverhaltsvorwürfe (act. 1 i.V.m. act. 2/37 S. 1). So soll die Beschuldigte zunächst am 24. Februar 2019 nicht interveniert haben, als ihre fünf Malteser-Hunde B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ über die Mittagszeit bellten. Deswegen hätten sich Drittpersonen in ihrer Mittags- sowie Sonntagsruhe belästigt gefühlt (act. 2/37 S. 1). Weiter soll die Beschuldigte am 7. Januar 2020 mindestens einen Hund im Garten zurückgelassen haben, als sie das Haus verlassen habe. Dabei habe der Hund (oder hätten die Hunde) gebellt, wodurch sich Drittpersonen belästigt ge- fühlt und die Polizei gerufen hätten (act. 2/37 S. 1). Nachfolgend wird zu klären sein, (i) ob sich der Sachverhalt, wie vorgeworfen, erstellen lässt und (ii) ob die Beschuldigte sich dadurch strafbar gemacht hat. Bevor diese Fragen zu klären sind (vgl. dazu Ziff. 5 ff.), ist indes vorab noch auf zwei formelle Einwände der Be- schuldigten einzugehen (vgl. Ziff. 2 f.): 3. 3.1. Das Statthalteramt würdigt das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als Verstoss gegen § 14 (i.V.m. § 27 Abs. 1) des kantonalzürcherischen Hunde- gesetzes vom 14. April 2008 (HuG). Gemäss dieser Bestimmung sind Hunde so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul beläs- tigt werden. Wer dagegen verstösst, d.h. seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommt, wird mit Busse bestraft (§ 27 Abs. 1 HuG). Die Beschuldigte liess in diesem Zusammenhang u.a. in ganz grundsätzlicher Hinsicht geltend machen, dass § 14 HuG unzureichend bestimmt sei und deshalb das in Art. 1 StGB gere- gelte Legalitätsprinzip (Keine Strafe ohne [hinreichend bestimmtes] Gesetz) ver- letze (act. 2/43 S. 3 f.). Fraglich ist insbesondere, was das Gesetz mit "andauern- dem Gebell oder Geheul" (§ 14 HuG) meint. Wie die Verteidigung hierzu zu Recht vorbringt, handelt es sich dabei um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff
- 5 - (act. 2/43 S. 3). Entgegen dem Dafürhalten der Beschuldigten gilt das Legalitäts- prinzip im hier in Frage stehenden kantonalen Strafrecht aber nicht gemäss Art. 1 StGB, sondern als kantonales (Art. 9 f. KV ZH) bzw. bundesrechtliches Verfas- sungsrecht (Art. 9 BV; BGer, 6B_31/2012 vom 17. August 2012, E. 5.1 m.w.H.; BGE 138 IV 13, E. 4.1 [Nacktwanderer]). Weiter ist das Legalitätsprinzip entgegen der Ansicht der Beschuldigten aber nicht gleich verletzt, nur weil das Gesetz in ei- nem Punkt auszulegen ist. Auch im Strafrecht sind die Rechtsanwender oft mit Auslegungsfragen konfrontiert, was bspw. schon nur die nicht immer einfach zu treffende Abgrenzung von einer einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) bzw. krassen (Art. 90 Abs. 3 SVG) Verkehrsregelverletzung zeigt (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG, 2. A. 2015, Art. 90 N 70; statt vieler dazu: BSK SVG-FIOLKA, Basel 2014, Art. 90 N 6 ff.). Dies aus einem einfachen Grund: Der Gesetzgeber kann – um es mit den Worten des Bundesgerichts zu sa- gen – auch im Strafrecht gar "nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss" (vgl. hierzu treffend das Nacktwanderer-Urteil in BGE 138 IV 13, E. 4.1). 3.2. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, ist ebenso das Vorbringen der Beschuldigten unzutreffend, wonach sich wegen des auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffs des andauernden Gebells oder Geheuls nicht eruieren lasse, "wel- cher Grad des 'Gebells' gegeben sein" müsse, um strafrechtlich relevant zu sein (act. 2/43 S. 3): § 14 HuG konkretisiert die allgemeine Hundehaltungspflicht von § 9 Abs. 1 lit. a und b HuG, wonach Hunde so zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Menschen oder Tiere noch die Umwelt gefährden und dass sie weder Men- schen noch Tiere belästigen (vgl. hierzu die Ausführungen im Antrag des Regie- rungsrats vom 18. April 2007, ABl. 2007 723 ff., S. 757 [fortan: Antrag RR]). Dabei umfasst die Umweltbelästigung v.a. Lärm- aber auch Geruchsemissionen (Antrag RR, S. 755). § 14 HuG soll sicherstellen bzw. gewährleisten, dass Lärmbelästi- gungen durch Hunde vermieden werden (Antrag RR, S. 757). Sowohl § 14 als auch § 9 Abs. 1 lit. a und b HuG sind vor dem Zweckartikel in § 1 HuG zu sehen, wonach das HuG den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hun-
- 6 - den bezweckt. Im Zentrum steht die Verantwortung der Hundehalter – der Zweck- artikel macht deutlich, dass nicht von Hunden an sich ein Sicherheitsrisiko aus- geht, sondern dass entscheidend ist, wie die Hunde von einer Person geführt und beaufsichtigt werden (Antrag RR, S. 747). Nach eigenem Bekunden gestaltete der Gesetzgeber die Anforderungen an Hundehalterinnen und -halter beim Erlass des Hundegesetzes strenger aus und suchte, auch in der Hundehaltung griffigere Bestimmungen vorzusehen (Antrag RR, S. 743). An die Beaufsichtigung von Hun- den wollte er ausdrücklich höhere Anforderungen stellen (Antrag RR, S. 743), ver- lor dabei aber das Augenmass nicht: Hinsichtlich Verstösse gegen § 14 HuG hielt der Regierungsrat nämlich klar fest, dass es allgemein zu akzeptieren sei, wenn Hunde ab und zu bellen. Dauerndes Gebell oder Geheul müsse aber verhindert werden (Antrag RR, S. 757). Nach der ratio legis von § 14 HuG sollen also über- mässige Lärmemissionen unterbunden werden. Dahingegen hat das das sozial Übliche nicht übersteigende Mass an Hundegebell/-geheul sehr zu Recht als all- gemein akzeptiert zu gelten und ist hinzunehmen. Nach § 14 HuG ist m.a.W. nicht bereits jeder irgendwie geartete Hundelaut verpönt, sondern nur das Übermäs- sige, was sich auch als der kategorische Hundegebell-Imperativ bezeichnen liesse (frei nach KANT, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, in: Königlich Preu- ssische Akademie der Wissenschaften [Hrsg.], Kant’s gesammelte Schriften, Band IV, Berlin 1903, S. 421: Lasse nur in derjenigen Lautstärke heulen und bel- len, von der du zugleich wollen kannst, dass sie allgemein höchstzulässiger Ge- räuschpegel werde.). 3.3. Damit ist freilich noch nicht gesagt, wann Hundegebell/-geheul übermässig ist. Einig zu gehen ist mit der Verteidigung hier insofern, als dass sich in der Pra- xis Abgrenzungsprobleme ergeben können (act. 2/43 S. 3). Um den Begriff der Übermässigkeit zu klären, lassen sich – bei aller Vorsicht, die bei (strafrechtli- chen) Analogieschlüssen geboten ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, Art. 1 N 24) – Anleihen bei den gesetzlichen Nutzungsbe- schränkungen im Nachbarrecht machen (Art. 684 ff. ZGB). Obwohl es sich dabei um Bestimmungen des Zivilrechts handelt, sind sie in diesem Punkt vom selben Grundgedanken wie § 14 HuG getragen (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht,
5. A. 2017, Rz. 946 m.w.H. ["im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens"]
- 7 - i.V.m. Antrag RR, S. 755), weshalb sich Analogien anbieten. Nichts anderes geht denn auch aus der aktuell in Kraft stehenden Polizeiverordnung der Stadt G._____ vom 28. Januar 2013 (fortan: PVO) hervor, wenn sie unter der Über- schrift "Lärmschutz" u.a. festhält, dass Lärm Dritte nicht belästigen dürfe und Verstösse dagegen mit Busse bestraft werden können (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 PVO). Unter der Marginalie "Übermässige Einwirkungen" verpflichtet Art. 684 Abs. 1 ZGB jedermann dazu, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Lehre und Rechtsprechung haben zur Übermässigkeit eine reiche Kasuistik entwi- ckelt (vgl. statt vieler SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 950 mit zahlreichen Hinweisen). Danach hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob eine Einwirkung übermässig ist (BGE 126 III 223, E. 4a; 121 II 317, E. II./4b sowie E. II./6a; BSK ZGB II-REY/STREBEL, 6. A. 2019, Art. 684 N 8 f. m.w.H.). Es ist eine objektive Abwägung der gegenläufigen Eigentümerinteressen vorzunehmen (BSK ZGB II-REY/STREBEL, a.a.O., Art. 684 N 10 m.w.H.). Erforderlich ist eine sachliche und umfassende Prüfung aller ins Gewicht fallenden Umstände (Art. 684 Abs. 2 ZGB enthält hierzu eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung [KuKo ZGB-ZELGER, 2. A. 2018, Art. 684 N 9 f.]), wobei das Gericht den Massstab des Empfindens eines objektiven Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zu- grunde zu legen hat (statt vieler: BGE 145 I 250, E. 5.2; 138 III 49, E. 4.4.5; 132 III 49, E. 2.1 oder BGer, 5A_23/2008 vom 3. Oktober 2008, E. 2.2 sowie E. 6). 3.4. Diese Grundsätze lassen sich zur Auslegung des Begriffs "andauernden Gebells und Geheuls" von § 14 HuG, welcher das Übermass primär in einer zeitli- chen Komponente zu sehen scheint, übertragen. Zutreffend bringt die Verteidi- gung in diesem Zusammenhang entsprechend vor, dass insbesondere nicht auf die subjektive Wahrnehmung der vom Lärm betroffenen Personen abgestellt wer- den dürfe (act. 2/43 S. 4). Im Ergebnis lässt sich jedoch festhalten, dass § 14 HuG das Legalitätsprinzip nicht verletzt.
4. In formeller Hinsicht liess die Beschuldigte im Prozess weiter vorbringen, dass das Statthalteramt zum Erlass des Strafbefehls vom 11. November 2020 und der darin enthaltenen Busse nicht zuständig gewesen sei. Der Strafbefehl sei
- 8 - daher nichtig. Die kantonale Ordnungsbussenverordnung sehe nämlich vor, dass in Fällen von Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul eines Hundes die Polizei für die Auferlegung von Bussen zuständig sei (Prot. S. 20). Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle trugen sich am Wohnort der Beschuldigten an der H._____-Strasse … in G._____ zu (act. 2/37 S. 1). Aus- serhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalterämter für die Ahn- dung von Übertretungen des Hundegesetzes zuständig, die nicht in der Verord- nung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren (KOBV, LS 321.2) vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 HuG). § 14 HuG ist in dieser Verordnung aufgeführt (vgl. Anhang 1 Ziff. 3 lit. f KOBV), sodass in diesem Fall tatsächlich primär die Po- lizei zuständig gewesen wäre, die Ordnungsbusse zu erheben (§ 2 f. KOBV). Ge- mäss § 171 Abs. 2 GOG finden indes die Vorschriften des bundesrechtlichen Ord- nungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG, SR 314.1) im kantonalrechtli- chen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung. Danach kann eine kan- tonalrechtliche Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgespro- chen werden (Art. 14 OBG [sinngemäss]). Ebenso kann eine beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnen (Art. 13 Abs. 1 OBG [sinngemäss]) oder die polizeilich verfügte Busse nicht innerhalb der Bedenkfrist bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG [sinngemäss]). In beiden Fällen wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 2 OBG), wofür im Kanton Zürich die Statthalterämter zuständig sind (§ 89 Abs. 1 GOG). Nichts anderes galt im Ergeb- nis auch im Zeitpunkt der ersten der Beschuldigten vorgeworfenen Widerhand- lung vom 24. Februar 2019 (§ 171 Abs. 1 aGOG i.V.m. § 1 Ziff. 4 lit. f aKOBV so- wie § 173 Abs. 4 aGOG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StPO i.V.m. § 89 Abs. 1 aGOG). Die Beschuldigte kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Poli- zei zunächst keine an sie adressierte Busse erliess. In jedem Fall wäre es näm- lich früher oder später zu einem ordentlichen Strafverfahren mit Beurteilung durch das Statthalteramt gekommen. Wenn vom zugunsten des Staates auf administra- tive Effizienz und Einfachheit getrimmten, vereinfachten Ordnungsbussenverfah- ren (vgl. hierzu u.a. BGE 135 IV 221, E. 2.2.) direkt (Art. 14 OBG [sinngemäss]) oder indirekt (§ 173 Abs. 4 aGOG; es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte eine polizeilich ausgestellte Ordnungsbusse akzeptiert und bezahlt
- 9 - hätte) Umgang genommen wird, werden keine Beschuldigtenrechte beschnitten und es wird der beschuldigten Person dadurch insbesondere auch keine Instanz genommen. Das Argument, wonach das Statthalteramt zum Erlass des Strafbe- fehls nicht zuständig gewesen und dieser daher nichtig sei (Prot. S. 20), erweist sich als haltlos. 5. 5.1. Soweit die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Taten nicht eingestanden hat, sind diese nachfolgend der Reihe nach zu erstellen. Im Sinne einer allgemei- nen Vorbemerkung gilt es hierzu vorab Folgendes zu bemerken: Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO; Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung). An den Beweis von Täterschaft und Schuld sind auch im Übertretungs- strafprozess hohe Anforderungen zu stellen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicher- heit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 8; 127 I 38, E. 2a; 124 IV 86, E. 2a; 120 Ia 31, E. 2c; BSK StPO I-TOPHINKE, 2. A. 2014, Art. 10 N 82 f.). Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist insbe- sondere, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Be- schuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss daher ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldig- ten ausgeschlossen werden können (statt vieler: BGer, 6B_1428/ 2017 vom
24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, Rz. 235). Bestehen demgegenüber unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als
- 10 - Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die Ange- klagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGer 6B_1428/ 2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 235). 5.2. Die Beweisführung stützt sich vorliegend u.a. auf die Aussagen der Be- schuldigten (act. 2/13; Prot. S. 5 ff.), auf Aussagen des Ehemannes der Beschul- digten (act. 2/33), auf Aussagen des Nachbarehepaars I._____ (act. 2/16) und J._____ (act. 2/15) sowie der Aussagen der Polizeifunktionäre K._____ (act. 2/24) sowie L._____ (act. 2/12). Auch diese erhobenen Beweise sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussa- genden abgestellt werden. Es kommt primär auf die Glaubhaftigkeit der konkre- ten, im Prozess relevanten Aussagen an (BGE 133 I 33, E. 4.3). Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/92, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. A. 2014, S. 52 ff.). Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlos- senheit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablau- fes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteil- hafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so cha- rakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei Aussa- gen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten
- 11 - sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitäts- kriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaus- sage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III/3.2 m.w.H.) 6. 6.1. Bevor nachfolgend die einzelnen Aussagen zu analysieren und den weite- ren Beweisen gegenüberzustellen sind, ist im Sinne einer Vorbemerkung vorab auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten einzugehen. In Bezug auf die Beschuldigte ist hierzu im Besonderen zu bemerken, dass sie direkt durch das vorliegende Strafverfahren betroffen ist und daher ein erhebliches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Sie könnte deshalb versucht gewe- sen sein, mit ihren Aussagen jeweils einen für sie günstigen Sachverhalt darzule- gen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtli- chen Verurteilung zu entziehen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass die Be- schuldigte auch nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer, 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 3.4.4). Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ist deshalb mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen und ihre Glaubwürdigkeit als reduziert einzustufen, wobei indes – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.2) – die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. 6.2. Die weiter einvernommenen Personen wurden als Zeugen einvernommen (act. 2/12; act. 2/15 f.; act. 2/24 sowie act. 2/33). Hierzu gilt es zu bemerken, dass strafprozessuale Zeugen grundsätzlich zur Aussage verpflichtet sind und der aus- drücklichen Pflicht unterstehen, nur wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ihre Aussagen haben die Zeugen sodann nach Vorhalt der strengen Strafdrohung im Falle eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB zu machen (Art. 177 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kommt Zeugen- aussagen unter dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit ein grundsätzlich erhöhter Beweiswert zu. Zu relativieren ist jedoch, dass der Zeuge M._____ der Ehemann der Beschuldigten ist (act. 2/33 S. 1). Ferner ist anzumerken, dass die Nachbarin I._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Februar 2019 die Anzeige erstattete (act. 2/1/1 S. 2). Nach den Feststellungen im Polizeirapport vom 11. März 2019
- 12 - tobe an der H._____-Strasse schon seit Jahren ein verbitterter Nachbarschafts- streit (act. 2/1/1 S. 3). Darauf wies auch die Verteidigung – augenscheinlich vor dem Hintergrund, die Glaubwürdigkeit von I._____ in Zweifel zu ziehen – hin, wo- bei sie das vorliegende Verfahren u.a. auch als Symptom eines eskalierten Nach- barschaftsstreits bezeichnete (act. 2/43 S. 2 f.; Prot. S. 23). Der Ehemann der Be- schuldigten ist ebenfalls in diesen Nachbarschaftsstreit involviert (act. 2/1/1 S. 4). Vor dem Hintergrund dieser (engsten) persönlichen Verflechtungen von M._____ sind seine Aussagen gleichsam mit Vorsicht zu geniessen, da er versucht gewe- sen sein könnte, seine Angaben zu Gunsten seiner Ehefrau und gleichzeitig Be- schuldigten anzupassen. Wegen des Nachbarschaftsstreits, den die Eheleute A._____M._____ und I._____J._____ u.a. auch mit gegenseitigen Anzeigen aus- tragen (vgl. nur act. 2/43 S. 2), gilt hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit indes gleichsam dasselbe. Aufgrund des persönlichen Engagements und der Inte- ressenverflechtungen der Eheleute I._____J._____ könnten auch diese versucht gewesen sein, zu Ungunsten der Beschuldigten auszusagen. Gleichsam wie bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann ist aufgrund der doch deutlich herabge- setzten Glaubwürdigkeit der Beweiswert der Aussagen der Eheleute I._____J._____ als gering einzustufen. 6.3. Anderes gilt jedoch für die beiden Polizisten L._____ und K._____. Sie beide stehen weder zu den Eheleuten A._____M._____ noch zu den Eheleuten I._____J._____ in einem persönlichen Verhältnis und waren sich nicht bzw. nur sehr flüchtig bekannt. Der Zeuge K._____ rückte am 24. Februar 2019 bereits zum zweiten Mal an die Örtlichkeit aus (act. 2/24 S. 2), der Zeuge L._____ war das erste Mal dort zugegen (act. 2/12 S. 2 f.). Es handelte sich um einen rein dienstlichen bzw. professionellen Kontakt. Sie sind und waren ferner nicht persön- lich in die Angelegenheit involviert. Es ist auch kein Interesse ersichtlich, weshalb sie zu Gunsten oder zu Ungunsten der Beschuldigten ausgesagt haben sollten. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass sie ihre Aussagen unter strengen Strafandrohungen tätigten. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie sich durch Anga- ben von Unwahrheiten in einer Sache, die sie nichts angeht, persönlich der Ge- fahr einer Strafverfolgung aussetzen sollten. Insgesamt ist den beiden Polizei- funktionären damit eine hohe Glaubwürdigkeit zu attestieren, hinter der diejenige
- 13 - der weiteren Beteiligten zurücktritt. Vor dem Hintergrund dieser einleitenden Be- merkungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden, die es stets im Hinterkopf zu behalten gilt, verhält es sich mit der Erstellung der vorgeworfenen Sachverhalte wie folgt: 7. 7.1. Der zeitnah zum Vorfall vom 24. Februar 2019 erstellte Rapport vom
11. März 2019 hält fest, dass die Polizeifunktionäre K._____ und L._____ auf- grund einer telefonischen Notrufmeldung wegen störenden Hundegebells an die H._____-Strasse ausrückten. Beim Eintreffen sei die Situation ca. 10 Minuten be- obachtet worden. Die Hunde hätten sich dabei im hinteren, bergseitigen Teil des Gartens der Liegenschaft A._____M._____ befunden und ununterbrochen laut gebellt. Das Hundegebell sei im Sekundentakt zu hören gewesen (act. 2/1/1 S. 2 f.). Der Rapport fährt sodann fort, dass das permanente Hundegebell während der ganzen Anwesenheit der Polizeifunktionäre fortgedauert habe. Es habe auch noch in gleicher Intensität angehalten, als sie die Örtlichkeit wieder verlassen hät- ten (act. 2/1/1 S. 3). Nach den Feststellungen im Rapport dauerte der Einsatz am
24. Februar 2019 von 12.35 Uhr bis 13.40 Uhr (act. 2/1/1 S. 1). 7.2. Nichts anderes geht denn auch aus den Aussagen des Zeugen L._____ vom 8. November 2019 (act. 2/12) hervor. Darin hält er fest, dass der Zeuge K._____ und er an die H._____-Strasse ausgerückt seien und sie sich zuerst ei- nen Überblick verschafft hätten, ob es wirklich so sei, dass die Hunde bellen wür- den. Genau dies hätten sie feststellen können. Sie hätten das Hundegebell auch gehört. Es habe ohne Punkt und Komma angedauert (act. 2/12 S. 2). Wie im Poli- zeirapport beschrieben, seien sie fast eine Stunde vor Ort gewesen "und während [ihrer] Anwesenheit [sei] das Hundegebell gewesen, fast ohne Punkt und Komma" (act. 2/12 S. 3). Der Zeuge L._____ schildert sodann den Fortgang des Einsatzes und die Diskussion mit der Beschuldigten (act. 2/12 S. 4 f.). Er hält sodann fest: "Wir haben dann Hin und Her diskutiert, was ist zumutbar, was ist okay. Ich [der Zeuge L._____] habe mich auf den Standpunkt gestellt, das[s] Hundegebell an sich ist okay aber wenn es fast ohne Punkt und Komma und wiederkehrend ist, ist
- 14 - es zu viel. Schlussendlich rücke ich als Polizist aus, mache meine Wahrnehmun- gen und bringe das zu Papier, beurteilen müssen dies andere. Ich bringe es dann zu Papier, wenn ich das Gefühl habe, dass der Tatbestand erfüllt ist und das hatte ich in diesem Fall." (act. 2/12 S. 5). Dies sei Fakt ihrer Wahrnehmung gewesen, welche sie [die Polizeifunktionäre] vor Ort gemacht hätten. Die Hunde hätten ef- fektiv bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes gebellt. Dies habe man sehr gut ge- hört. Vor Ort habe er [der Zeuge L._____] den Eindruck gehabt, dass die Hunde mit Bellen einfach nicht hätten aufhören wollen (act. 2/12 S. 8). Auf die Frage, ob er zur Sache noch etwas ergänzen wolle, hielt der Zeuge L._____ schliesslich noch folgendes fest: "Für mich ist einfach wichtig, ich habe Frau A._____ letzte o- der vorletzte Woche getroffen, Frau A._____ hat uns geholfen, einen Hund einzu- fangen. Ich habe nichts gegen sie. Ich rucke als neutraler Polizist aus und beur- teile, was ich wahrnehme. Ich möchte niemandem Schaden zuführen. Ich hatte selber Hunde und weiss, dass es nicht immer einfach ist." (act. 2/12 S. 6). 7.3. Im Vergleich zu den detaillierten Aussagen und Angaben des Zeugen L._____ fallen diejenigen des Zeugen K._____ etwas kursorischer aus. Ebenso legte der Zeuge K._____ unumwunden offen, dass er sich nicht mehr detailliert an den Vorfall vom 24. Februar 2019 erinnern könne und sich zur Vorbereitung auf die Zeugeneinvernahme auf den Polizeirapport sowie den Journaleintrag habe stützen müssen (act. 2/24 S. 2). Dies verwundert jedoch nicht, da die Einver- nahme des Zeugen K._____ über 1 ½ Jahre nach dem Vorfall am 26. August 2020 stattfand (act. 2/24 S. 1). Es ist angesichts des Zeitablaufs zwischen Vorfall und Einvernahme nachvollziehbar, wenn man sich nicht mehr an alle Details erin- nern kann. Aus der Erinnerung gab aber auch der Zeuge K._____ an, dass sie [die Polizeifunktionäre] beim Eintreffen bzw. anlässlich der ersten Sachverhaltser- mittlungen das Hundegebell festgestellt hätten. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe er das Bellen als etwa eine 5+ eingestuft. Es sei ein relativ hoher Ton gewesen. Es seien kleine Hunde, die spitzige Töne von sich geben würden (act. 2/24 S. 3 f.). Auf die Frage, ob die Rapportangabe (act. 2/1/1 S. 1) zutreffe, wonach das Hundegebell von 12.35 Uhr bis 13.40 Uhr angedauert habe, erwiderte der Zeuge K._____ sodann, dass diese Feststellungen zutreffen könnten. Die Hunde seien die ganze Zeit draussen gewesen und hätten während dieser Zeit gebellt
- 15 - (act. 2/24 S. 4). Er könne jedoch nicht mehr genau sagen, ob das Gebell noch an- gedauert habe, als sie den Ort wieder verlassen hätten (act. 2/24 S. 5). 7.4. Der Ehemann der Beschuldigten, M._____, äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2020 (act. 2/33) dahingehend, dass es sehr ner- vös gewesen sei, als die Polizei eintraf. Schon vor deren Eintreffen sei jemand auf dem Weg beim Garten hin und her gelaufen. I._____ habe die Polizisten später dort hin und her geschickt. Das Flüstern hinter der Hecke sei extrem aufgefallen. Die Hunde seien im Moment effektiv lauter geworden, er habe aber schon interve- niert. Die Hunde seien von links nach rechts gegangen, aber das habe nicht lange gedauert. Die Hunde hätten intervallmässig und punktuell gebellt als die Polizisten auf dem Weg hinter der Hecke gewesen seien. Das sei durch die Reizung bedingt gewesen. Die Hunde hätten aber nicht die ganze Zeit gebellt, das würde er nie- mals zulassen (act. 2/33 S. 2–4). Auf die Frage, wie er das Gebell der Hunde be- urteile bzw. ob die Hunde oft und laut bellen würden, entgegnete M._____ (act. 2/33 S. 4): "Extrem wenig nur gegen Reizung. Sonst wären die Hunde schon länger weg oder wir mit den Hunden. Das Hundegebell geht uns selber gegen den Strich. Dann hat man Mühe, sich zu konzentrieren. Es ist nichts Angeneh- mes." 7.5. I._____ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Januar 2020 (act. 2/
16) zum Vorfall vom 24. Februar 2019 aus, dass sie und ihr Ehemann an diesem Sonntagmittag die Polizei gerufen hätten. Es seien dann zwei Polizisten gekom- men. Diese hätten ihnen gesagt, dass es gut sei, dass sie die Polizei gerufen hät- ten, da die Hunde im 5-Sekunden-Takt bellen würden (act. 2/16 S. 2). Auf klä- rende Rückfrage erklärte sie indes, dass sie nicht mehr genau wisse, ob das Hun- degebell fortgedauert habe, als die Polizei eingetroffen sei (act. 2/16 S. 2). Weiter gab sie an, dass es ein helles, kläffendes Gebell sei, das auch ins Haus dringe. Auf einer Skala von 1 bis 10 betreffend die Lautstärke des Hundegebells stufte I._____ dieses etwa auf einer 7 ein (act. 2/16 S. 3). Der Zeuge J._____ schilderte den Vorfall in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2020 (act. 2/15) dahingehend, dass seine Ehefrau und er sich durch das Gebell in ihrer sonntäglichen Mittags- ruhe gestört gefühlt hätten. Es sei nicht das erste, sondern zum wiederholten Mal
- 16 - vorgekommen. Da sie nicht gehört hätten, dass jemand etwas unternehme, damit die Hunde nicht weiter bellen würden, hätten sie dann nach 10 Minuten die Polizei benachrichtigt. Beim Eintreffen der Polizei habe das Hundegebell sicher noch 10 oder 15 Minuten fortgedauert (act. 2/15 S. 2 f.). Angesprochen darauf, wie er das Bellen beschreiben würde, entgegnete J._____, dass es eher ein Kläffen als ein Bellen sei. Es sei penetrant und mühsam anzuhören. Es gehe nicht nur um die Lautstärke, sondern auch um das penetrante "Gequietsche" der Hunde (act. 2/15 S. 3). 7.6. Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2019 zum Vorfall aus, dass die vorgeworfenen Zeiten, in der die Hunde perma- nent gebellt hätten, nicht stimmen würden. Insbesondere sei es unzutreffend, dass die Hunde über eine Stunde lang gebellt hätten, bevor die Polizei gekom- men sei (act. 2/13 S. 2). Wenn die Hunde bellen würden, nehme sie diese zurück, da sie die Nachbarn nicht mit Hundegebell belästigen möchte (act. 2/13 S. 2). Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Eheleute I._____J._____ die Polizei auf- grund des Gebells benachrichtigt hätten (act. 2/13 S.4). Wenn sie wahrnehme, dass die Hunde bellen, würde sie diese sofort zurücknehmen, da sie das Hunde- gebell auch stören würde. Es komme nicht vor, dass die Hunde stundenlang bel- len würden (act. 2/13 S. 5). Angesprochen darauf, wie ihre Hunde auf fremde Per- sonen reagieren würden, erwiderte die Beschuldigte, dass sie angeben würden, wenn jemand an der Tür klingle. Sobald jemand ins Haus komme, sei dann aber fertig mit dem Gebell. Es handle sich um Malteser-Hunde, die keine aggressiven Gesellschaftshunde seien. Die Hunde würden ihr ihr Leben bedeuten (act. 2/13 S. 5 f.). Ähnliches berichtete die Beschuldigte auch anlässlich der gerichtlichen Befragung zum Vorfall (Prot. S. 7). Der Vorwurf stimme nicht, da die Hunde zur angegebenen Zeit nicht draussen gewesen seien. Sie habe Videoaufnahmen, die dies beweisen würden. Weiter erklärte die Beschuldigte nunmehr neu, dass I._____ die Hunde ganz bewusst im Hinblick auf das Eintreffen der Polizei gereizt habe (Prot. S. 7 ff.).
- 17 - 8. 8.1. Beim Polizeirapport vom 11. März 2019 handelt es sich um ein zulässiges Beweismittel, welches nach der bundes- sowie obergerichtlichen Rechtsprechung über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag (OGer ZH, SU190035 vom 19. März 2020, E. III./2.3 sowie BGer, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3, je m.w.H.). Darin wird unter dem Blick- winkel von § 14 HuG von übermässigem Hundegebell berichtet (vgl. Ziff. 7.1). Klar dahingehend äussert sich auch der Zeuge L._____, der offenlegte, selbst Hundehalter (gewesen) zu sein und Erfahrungen mit schwierigen (Hunde-)Situati- onen zu haben. Er legte damit ein gewisses Verständnis und auch Toleranz ge- genüber Hundegebell an den Tag. Trotzdem qualifizierte er die am 24. Februar 2019 angetroffene Situation bzw. das wahrgenommene Hundegebell als klar zu viel (act. 2/12 S. 5). Seine Aussagen sind detailliert, ohne logische Strukturbrüche (vgl. dahingegen die Aussage der Beschuldigten, Prot. S. 7 f.) und nachvollzieh- bar. Sie decken sich ferner mit den Angaben des Zeugen K._____ (vgl. Ziff. 7.2 f.). Selbst der Ehemann der Beschuldigten räumte zumindest ein, dass es eine nervöse Situation gewesen sein (vgl. Ziff. 7.4). Die Eheleute I._____J._____ be- richteten ohnehin von übermässigem Gebell (vgl. Ziff. 7.5). Die Beschuldigte ver- kennt ihrerseits (vgl. Prot. S. 7 ff.), dass es nach dem Anklagevorwurf (act. 2/37 S. 1) nicht darum geht, ob die Hunde über eine Stunde gebellt hätten oder nicht und was minutengenau zu welcher Zeit vorgefallen ist (vgl. hierzu auch die Vertei- digereingabe vom 8. August 2019, act. 2/7). Sachverhaltsmässig zu erstellen ist einzig, ob die Hunde B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ über die Mittagszeit am 24. Februar 20219 in für § 14 HuG relevanter Weise gebellt haben. Ausschlaggebend sind hierfür der Polizeirapport vom 11. März 2019 (act. 2/1/1) sowie die überzeugende Aussage von L._____ (act. 2/12 S. 1 ff.), die beide straf- rechtlich relevantes Bellen festhalten. 8.2. Es ist damit erstellt, dass die Hunde am 24. Februar 2019 i.S.v. § 14 HuG andauernd bellten. Daran vermögen weder die relativierenden Aussagen der Be- schuldigten und ihres Ehemannes, noch die Ausführungen der Verteidigung hierzu (Prot. S. 21 ff.) oder die Aufnahme der Überwachungskamera, welche die
- 18 - Beschuldigte auf einem USB-Stick als act. 2/7 zu den Akten reichte, etwas zu än- dern. Bei der Aufnahme handelt es sich um eine Aufzeichnung der von den Ehe- leuten A._____M._____ auf ihrem Grundstück angebrachten Überwachungska- mera, die den Gartensitzplatz zeigt. Die Beschuldigte sieht darin den Beweis da- für, dass die Hunde nicht übermässig gebellt haben. Weiter liess sie u.a. geltend machen, dass sich sämtliche Hunde im Haus befunden hätten, nachdem die Poli- zei eingetroffen sei. Das vorgeworfene Hundegebell habe es gar nicht geben kön- nen (vgl. u.a. Prot. S. 21 f.). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die fragliche Überwachungskamera nur Aufnahmen bei Bewegung auslöst. Sie ist zudem ohne Ton. Weiter ist auf den entsprechenden Aufnahmen nicht zu erkennen, ob sich wirklich alle Hunde zu einem gewissen Zeitpunkt im Haus befunden haben (vgl. act. 2/7). Bezeichnend ist sodann, dass die Beschuldigte die Aufnahmen einer weiteren Kamera, die auf den Garten bzw. den Teich gerichtet ist (vgl. Prot. S. 17), nicht einreichte. Insgesamt vermag die Aufnahme die Beschuldigte nicht zu entlasten, sodass es bei einem i.S.v. § 14 HuG relevanten Gebell bleibt.
9. Schliesslich machte die Beschuldigte weiter geltend, dass sie im fraglichen Zeitpunkt am 24. Februar 2019 ihrem Ehemann aufgetragen hatte, die Hunde zu beaufsichtigen. Da das Hundegesetz keine Halterhaftung vorsehe, könne sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn sie ihren Ehemann nicht genügend instruieren oder jener die Hunde nicht genügend beaufsichtigen würde. Da der Beschuldigten wegen mangelnder Instruktion kein strafrechtlicher Vorwurf ge- macht werden könne, sei sie wegen einer Verletzung des Anklageprinzips freizu- sprechen (Prot. S. 22). Diese Argumente zielen jedoch ins Leere. Die Beschul- digte ist Halterin der Hunde und hielt sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Haus auf. Sie blieb damit die Verantwortliche für die Hunde. Das Argument, wonach sie just in diesem Zeitpunkt ihren Ehemann mit der Beaufsichtigung der Hunde beauftragt haben will, wirkt vorgeschoben und ist im Übrigen irrelevant. Die allgemeinen Pflichten nach § 9 ff. HuG gelten nämlich wohl auch für jede Person, die sich be- reit erklärt hat, einen Hund zu beaufsichtigen. Sie gelten jedoch zugleich auch für die Hundehalter/-innen (Antrag RR, S. 755). Die Beschuldigte kann sich daher
- 19 - nicht mit dem Argument der angeblichen Unterbeauftragung ihres Ehemannes entziehen.
10. Insgesamt lässt sich somit nach dem Gesagten festhalten, dass die Be- schuldigte am 24. Februar 2019 ihrer Beaufsichtigungspflicht zur Vermeidung von Lärmbelästigung durch andauerndes Gebell und Geheul nicht hinreichend nach- kam. Dafür ist sie in Anwendung von § 27 Abs. 1 i.V.m. 14 HuG mit Busse zu be- strafen. Gleich verhält es sich mit dem zweiten Sachverhaltsvorwurf, wonach die Beschuldigte am 7. Januar 2020 mindestens einen Hund im Garten zurückgelas- sen haben soll, als sie das Haus verliess. Dabei habe der Hund oder hätten die Hunde gebellt, wodurch sich Drittpersonen belästigt gefühlt hätten (act. 2/37 S. 1). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass ein Hund im Garten zurückgelassen worden sei. Angeblich sei dies wiederum ein Versehen ih- res Ehemannes gewesen (Prot. S. 11). Dieses Argument ist wiederum mit dem Vorgenannten zu entkräften (vgl. Ziff. 9) und steht im Übrigen im Widerspruch zu ihren gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (act. 2/36 S. 3: "Wir haben tat- sächlich einen Hund im Garten vergessen in das Innere des Hauses zu verbrin- gen, als wir das Haus verlassen hatten. Ich kann mich dafür nur entschuldigen"). Ob der Hund gebellt habe oder nicht, könne sie indes nicht sagen (Prot. S. 12). Der Beweis hierfür wird jedoch durch den Polizeirapport vom 13. Januar 2020 (act. 2/36) erbracht (vgl. zu dessen Beweiskraft vorstehend Ziff. 8.1). Dieser hält fest, dass die ausgerückten Polizeifunktionäre nach Eintreffen am Ort ununterbro- chen lautes Hundegebell wahrnahmen: "Der oder die Hunde bellten über einen längeren Zeitraum pausenlos" (act. 2/36 S. 2). Das Hundegebell sei im Sekunden- takt zu hören gewesen (act. 2/36 S. 3) und die ausgerückten Polizeifunktionäre hätten es permanent während fast einer ganzen Stunde wahrnehmen können. So sei die Patrouille um 15.27 Uhr vor Ort gewesen, wo sie das Gebell hätten wahr- nehmen können. Anschliessend seien um 15.36 Uhr hinter dem Haus sowie um 15.51 Uhr vor dem Haus Aufnahmen gemacht worden. Als sie um 16.24 Uhr die Örtlichkeit verlassen hätten, sei das Hundegebell noch immer in der gleichen In- tensität vorhanden gewesen. Um 16.50 Uhr sei die Patrouille erneut an der Ört-
- 20 - lichkeit vorbeigefahren. Die Wahrnehmungen seien noch immer dieselben gewe- sen (act. 2/36 S. 4). Der Sachverhalt ist damit unter Verweis auf das Vorgenannte (vgl. Ziff. 5 ff.) erstellt. Der Rapport enthält einen hundegesetzrelevanten Lärm- verstoss i.S.v. § 14 HuG, für welchen die Beschuldigte verantwortlich ist. Entspre- chend ist sie der mehrfachen Lärmbelästigung durch wiederholtes mangelndes Beaufsichtigen von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 14 HuG schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen.
11. Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes werden mit Busse bestraft (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HuG). Die KOBV ordnet für einen Verstoss gegen § 14 HuG eine Busse von Fr. 60.– an (Anhang 1 Ziff. 3 lit. f KOBV bzw. § 1 Ziff. 4 lit. f aKOBV). Das Statthalteramt blieb mit seiner ausgesprochenen Busse von Fr. 100.– unter dem Betrag von Fr. 120.–, der eigentlich auszufällen gewesen wäre (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum GOG, 2. A. 2017, § 171 N 1). Da aber im ordentlichen Strafverfahren die starren Regeln des Ord- nungsbussenverfahrens, welches von der Anwendung der Strafzumessungs- grundsätze entbindet (§ 171 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 1 Abs. 5 OBG [sinngemäss]), nicht mehr zu Anwendung kommen, ist das Vorgehen des Statthalteramts nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint es denn auch angemessen, die Be- schuldigte für die beiden Verstösse gegen das Hundegesetz mit einer Busse von insgesamt Fr. 100.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Ein fixer Umrechnungsschlüssel existiert hierfür nicht (vgl. statt vieler: BSK StGB I-HEIM- GARTNER, 4. A. 2019, Art. 106 N 14 [analog]). Im vorliegenden Fall ist praxisge- mäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tagen auszufällen.
12. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in
- 21 - die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kostenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Trotz des beträchtlichen Aufwands des Gerichts in dieser Sache ist die Gerichtsgebühr angesichts der geringen Be- deutung des Falles auf Fr. 550.– anzusetzen. Diese Kosten sowie die weiteren Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2019.1124 vom 11. November 2020 in Höhe von Fr. 190.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes im Betrage von Fr. 660.– (act. 1 S. 2) sind ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Gegen diesen Ent- scheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Lärmbelästigung durch wie- derholtes mangelndes Beaufsichtigen von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 14 des kantonalen Hundegesetzes (HuG).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 550.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 190.00 Gebühren und Auslagen Untersuchungsbehörde; Fr. 660.00 nachträgliche Gebühren Untersuchungsbehörde. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Beschuldigten auferlegt.
- 22 -
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − das Statthalteramt Bezirk Horgen (gegen Empfangsschein); und hernach in begründeter Form, je gegen Empfangsschein, an die Vorgenannten.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 23 - Horgen, 21. Mai 2021 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. P. Klaus Dr. iur. A. Gurt