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FV260003

Forderung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2026-02-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 (act. 1), hier samt Beilagen (act. 2/1–4) eingegangen am 17. Februar 2026, reichte der Kläger am hiesigen Gericht eine Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger CHF 1'666.64 nebst Zins zu 5 % seit 11.09.2025 schuldet.

E. 2 Der in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Thalwil, erhobene Rechts- vorschlag sei zu beseitigen.

E. 3 Der Kläger bezeichnete seine Eingabe vorliegend als "Klage gemäss Art. 79 SchKG (Beseitigung des Rechtsvorschlags)" und richtete diese an das Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren (vgl. act. 1 S. 1). Zudem begehrt er um gerichtliche Feststellung des Bestandes einer Forderung (Rechtsbegehren 1). Eine Feststel- lungsbegehren kann indessen nicht Teil des summarisch geführten Rechtsöff- nungsverfahrens sein, da das Rechtsöffnungsgericht nicht über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entschiedet, sondern lediglich prüft, ob sich die For- derung auf einen sogenannten Rechtsöffnungstitel stützen kann, die Zahlungsver- pflichtung des Schuldners also entweder auf einem vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde (definitiver Rechtsöffnungstitel) oder auf einer unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung (provisorischer Rechtsöff- nungstitel) beruht (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1; BGE 136 III 566 E. 3.3; BSK SchKG-

- 3 - Staehelin, 3. Aufl., Art. 82 N 3a). Ein solcher Rechtsöffnungstitel liegt der vorliegen- den Klage auch nicht bei. Es ist deswegen davon auszugehen, dass der Kläger eine ordentliche, materiellrechtliche Klage einreichen und nicht ein summarisches Rechtsöffnungsverfahren im Sinne von Art. 80 ff. SchKG hängig machen wollte und die Klage ist als solche entgegenzunehmen. Aufgrund des Streitwerts ist nicht das ordentliche, sondern das vereinfachte Verfahren anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 1).

E. 4 Da der Klage keine gültige Klagebewilligung beiliegt, fehlt es an einer Pro- zessvoraussetzung und es ist auf diese in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario nicht einzutreten. Da ein Nichteintretensentscheid keine materiellrechtli- che Wirkung zeitigt, erleidet der Kläger dadurch auch keinen Rechtsverlust. Es bleibt ihm unbenommen, sein Begehren unter Beilage des Zahlungsbefehls und eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels beim zuständigen Rechtsöffnungsge- richt einzureichen oder den ordentlichen Prozessweg mit Einleitung des Schlich- tungsverfahrens beim zuständigen Friedensrichteramt zu beschreiten.

E. 5 Umständehalber sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben. Der Be- klagten ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus den Rechtsbegehren resultiert ein Streitwert von Fr. 1'666.64 (act. 1 S. 1). Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze ist somit nicht erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegen diesen Entscheid ist folglich das Rechtsmittel der Beschwerde zuläs- sig (Art. 319 lit. a ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pien von act. 1 und act. 2/1–4), je gegen Empfangsschein. - 4 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 25. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Delfosse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FV260003-F / UB / LD / RN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. P. Tschudi Gerichtsschreiber MLaw L. Delfosse Verfügung vom 25. Februar 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 (act. 1), hier samt Beilagen (act. 2/1–4) eingegangen am 17. Februar 2026, reichte der Kläger am hiesigen Gericht eine Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger CHF 1'666.64 nebst Zins zu 5 % seit 11.09.2025 schuldet.

2. Der in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Thalwil, erhobene Rechts- vorschlag sei zu beseitigen.

3. Unter- Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

2. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht nur auf eine Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). In Fällen, in welchen ein Schlichtungsverfahren zwingend durchzuführen ist, bildet deren Durchführung, bzw. das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung (Art. 197 ZPO in Verbindung mit Art. 209 Abs. 3 ZPO). Das Schlichtungsobligatorium entfällt hingegen im summari- schen Verfahren (Art. 198 lit. a ZPO). Das summarische Verfahren gilt unter ande- rem für Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts, namentlich für die Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels definitiver oder provisorischer Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG bzw. Art. 82 SchKG.

3. Der Kläger bezeichnete seine Eingabe vorliegend als "Klage gemäss Art. 79 SchKG (Beseitigung des Rechtsvorschlags)" und richtete diese an das Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren (vgl. act. 1 S. 1). Zudem begehrt er um gerichtliche Feststellung des Bestandes einer Forderung (Rechtsbegehren 1). Eine Feststel- lungsbegehren kann indessen nicht Teil des summarisch geführten Rechtsöff- nungsverfahrens sein, da das Rechtsöffnungsgericht nicht über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entschiedet, sondern lediglich prüft, ob sich die For- derung auf einen sogenannten Rechtsöffnungstitel stützen kann, die Zahlungsver- pflichtung des Schuldners also entweder auf einem vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde (definitiver Rechtsöffnungstitel) oder auf einer unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung (provisorischer Rechtsöff- nungstitel) beruht (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1; BGE 136 III 566 E. 3.3; BSK SchKG-

- 3 - Staehelin, 3. Aufl., Art. 82 N 3a). Ein solcher Rechtsöffnungstitel liegt der vorliegen- den Klage auch nicht bei. Es ist deswegen davon auszugehen, dass der Kläger eine ordentliche, materiellrechtliche Klage einreichen und nicht ein summarisches Rechtsöffnungsverfahren im Sinne von Art. 80 ff. SchKG hängig machen wollte und die Klage ist als solche entgegenzunehmen. Aufgrund des Streitwerts ist nicht das ordentliche, sondern das vereinfachte Verfahren anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 1).

4. Da der Klage keine gültige Klagebewilligung beiliegt, fehlt es an einer Pro- zessvoraussetzung und es ist auf diese in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario nicht einzutreten. Da ein Nichteintretensentscheid keine materiellrechtli- che Wirkung zeitigt, erleidet der Kläger dadurch auch keinen Rechtsverlust. Es bleibt ihm unbenommen, sein Begehren unter Beilage des Zahlungsbefehls und eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels beim zuständigen Rechtsöffnungsge- richt einzureichen oder den ordentlichen Prozessweg mit Einleitung des Schlich- tungsverfahrens beim zuständigen Friedensrichteramt zu beschreiten.

5. Umständehalber sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben. Der Be- klagten ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus den Rechtsbegehren resultiert ein Streitwert von Fr. 1'666.64 (act. 1 S. 1). Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze ist somit nicht erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegen diesen Entscheid ist folglich das Rechtsmittel der Beschwerde zuläs- sig (Art. 319 lit. a ZPO). Es wird verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pien von act. 1 und act. 2/1–4), je gegen Empfangsschein.

- 4 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 25. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Delfosse