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FV230025

Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Bezirksgericht Horgen · 2025-02-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z._____

E. 2 Es sei der Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin im Verfahren des Bezirks- gerichts Horgens Nr. ES230024-F/UB/AB/TN einstweilen auferlegten Gebüh- ren von Fr. 2'000.00 betreffend superprovisorische und provisorische Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Beklagten."

E. 3 Mit Verfügung vom 17. August 2023 (act. 5) wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt, dem die Klägerin fristgerecht nachkam (act. 7). Weiter wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme ange- setzt. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (act. 13) samt Beilagen (act. 14/1–4) reichte der Beklagte seine Stellungnahme innert erstreckter Frist (act. 8 und act. 11) ein, beantragte die Abweisung der Klage und verkündete der Streitberufe- nen 1 den Streit (act. 3 S. 2). Der Streitberufenen 1 wurde sodann Frist angesetzt, um sich über die Art ihrer Prozessbeteiligung zu äussern (act. 15). Die Streitberu- fene 1 teilte mit Schreiben vom 22. November 2023 (act. 17) mit, dass sie sich als Nebenintervenientin am Prozess beteilige und verkündete gleichzeitig der Streit- berufenen 2 den Streit. Innert angesetzter (act. 18) und erstreckter (act. 20) Frist teilte die Streitberufene 2 mit, dass sie sich ebenfalls als Nebenintervenientin kon- stituiere (act. 23).

E. 4 Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. 24) wurde ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 8. April 2024 (act. 29) samt Beilagen (act. 30 und act. 31/18–29) erstattete die Klägerin innert erstreckter Frist (act. 27) die Replik. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (act. 32) wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. Ebenfalls wurden die Streitberufenen 1 und 2 auf die Möglichkeit hin- gewiesen, innert derselben Frist eine schriftliche Duplik einzureichen. Während dem erstreckten Fristenlauf (act. 41, act. 43 und act. 44) beantragten die Parteien eine Sistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsgespräche (act. 47, act. 48, act. 49, act. 50), woraufhin das Verfahren bis zum 9. September 2024 mit Verfü- gung vom 14. August 2024 (act. 51) sistiert wurde. Gestützt auf erneute Sistie- rungsgesuche aller Beteiligten (act. 53, act. 54, act. 55, act. 56) wurde das Ver- fahren mit Verfügung vom 16. September 2024 (act. 57) bis zum 9. Oktober 2024 sistiert. Da beim Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 (act. 59) die Mittei-

- 5 - lung einging, dass die Parteien keine aussergerichtliche Einigung erzielen konn- ten, wurde dem Beklagten erneut eine Frist zur Erstattung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 60) und die Streitberufenen 1 und 2 darauf hingewiesen wurde, dass sie ebenfalls die Möglichkeit zur Erstattung einer Duplik haben.

E. 4.1 Die Klägerin ist verpflichtet, diejenigen Tatsachen zu behaupteten, die auf das Vorliegen von pfandberechtigten Leistungen nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schliessen lassen. Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Rechnun- gen für die Arbeiten zwischen dem 21. November 2022 und dem 26. Januar 2023 nicht mehr bezahlt worden seien (act. 1 Rz. 16). Den wöchentlichen Rechnungen lasse sich ohne Weiteres sowohl die Art der geleisteten Arbeit wie auch die ge- naue Stundenzahl entnehmen (act. 1 Rz. 24). Die Klägerin legt dazu Rechnungen datierend vom 27. November 2022 bis zum 29. Januar 2023 ins Recht (act. 3/11).

- 11 - Diese Tatsache bestreitet der Beklagte, wobei er sich bei seiner Bestreitung nicht nur auf die klägerische Behauptung, dass Arbeit geleistet wurde, beschränkt, son- dern auch sämtliche in den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen aufgeführ- ten Forderungsbeträge detailliert bestreitet. Der Beklagte bestreitet damit mehr als die Klägerin behauptet.

E. 4.2 Ob die Klägerin ihrer Behauptungslast vorliegend nachgekommen ist, kann offengelassen werden, da sie nach den erfolgten Bestreitungen des Beklagten ih- rer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist. Es wäre an ihr gewesen, als Reaktion auf die Bestreitungen des Beklagten die Art, den Umfang, die Notwen- digkeit und Angemessenheit sowie den Zeitpunkt der Leistungen, für die sie das Pfandrecht eintragen lassen möchte, in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Ge- genbeweis angetreten werden kann. Die Klägerin legt jedoch gerade nicht dar, welche Arbeiten in welchem Umfang auf dem beklagtischen Grundstück geleistet worden sind und vertritt die Ansicht, dass sich den wöchentlichen Rechnungen ohne Weiteres entnehmen lasse, welche Arbeit in welchem Umfang geleistet wor- den sei. Sie verweist pauschal auf Rechnungen im Zusammenhang mit Arbeiten auf dem Grundstück. Beilagen, wie hier Rechnungen, stellen jedoch keine Partei- behauptung dar (s. Ziff. II 3). Mit der Behauptung, dass die einzelnen behaupteten Aufwände im Zusammenhang mit dem strittigen Bauprojekt stehen, kommt die Klägerin ihrer Substantiierungslast jedoch nicht nach. Vielmehr ist mit dem Be- klagten einig zu gehen, dass aus den Rechnungen an sich die Art und der Um- fang der Leistungen nicht ersichtlich ist. So ist die Bezeichnung der Leistung als "Arbeitsleistung Schieferdach" oder "verschiedene Arbeitsleistungen" zu wenig substantiiert. Mangels hinreichender Substantiierung der Klägerin hat der Tatsa- chenvortrag des Beklagten als anerkannt zu gelten, ohne dass darüber ein Be- weisverfahren durchzuführen ist bzw. durchgeführt werden kann. Aufgrund des vorliegend anzuwendenden Verhandlungsgrundsatzes ist bei fehlender Substanti- ierung gleich vorzugehen, wie wenn der Beweis über die ausreichend substanti- ierte Behauptung nicht erbracht werden konnte, weswegen die Klage mangels ge- nügendem Tatsachenvortrag abzuweisen ist. Das Grundbuchamt G._____ ist ent- sprechend anzuweisen, die vorläufige Eintragung im Grundbuch zu löschen.

- 12 -

E. 5 Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob das Bauhandwerkerpfandrecht in- nert der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB eingetragen wurde oder ob die Eintragung verspätet erfolgt ist. Diese Frage kann offengelassen werden, da die Klage bereits an der fehlenden Substantiierung der pfandberechtigten Leistungen scheitert. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittel)

1. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 22'478.70 (Art. 91 Abs. 1 ZPO und act. 2 S. 2 und act. 16 S. 2). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG beträgt die Entscheidgebühr Fr. 3'350.00. Die Parteientschädi- gung ist auf Fr. 4'510.00 festzusetzen, wobei die Mehrwertsteuer darin enthalten ist (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auferlegt. Vorliegend obsiegt der Beklagte vollumfänglich, weswegen die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen sind. Diese hat einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'350.00 geleistet (act. 7). Dieser kann mit der Entscheidgebühr verrechnet werden. Zusätzlich zur Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren ist die Ent- scheidgebühr im Verfahren um vorläufige Eintragung bzw. Vormerkung des Bau- handwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 2'000.00 der Klägerin aufzuerlegen (Geschäfts-Nr. ES230024-F) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'510.00 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Im summari- schen Verfahren um vorläufige Eintragung verlangte der Beklagte keine Parteient- schädigung, weswegen von einer solchen abzusehen ist. Der Streitberufenen 2 ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (BGE 130 III 571 E. 6; Urteil BGer 4A_635/2018 E. 5.2 vom

27. Mai 2019; Urteil OGer ZH PF150060 vom 23. März 2016 III. E. 5.3 ff.).

2. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, das zugunsten der Klägerin und zulasten des Beklagten vorläufig eingetragene bzw. vorgemerkte Bau- handwerkerpfandrecht auf dem Grundstück Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4, Kataster 1, E._____-strasse 2, F._____, für eine Pfandsumme von Fr. 22'478.70 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2023, zu löschen.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'350.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Entscheidgebühr Geschäfts-Nr. ES230024-F Fr. 5'350.00 e n K t o e sten total. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'510.00 (Mehrwertsteuer enthalten) zu bezahlen. Für das summarische Verfahren (Geschäfts-Nr. ES230024-F) wird dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und die Streitberu- fenen 1 und 2 unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 78 so- wie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt G._____, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 14 - Horgen, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Meili MLaw N. Frehner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FV230025-F/UB/NF/Sar Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw N. Frehner Urteil vom 27. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie

1. C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z._____

2. D._____ GmbH, Streitberufene

- 2 - betreffend definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

- 3 - I. (Prozessgeschichte und Sachverhalt)

1. Das vorliegende Verfahren betrifft die definitive Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten. Die Klägerin macht geltend, Werkleistungen auf dem Grundstück des Beklagten erbracht zu haben, für die sie nicht bezahlt worden sei. Unbestritten ist, dass der Beklagte Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Nr. 1 an der E._____-strasse 2 in F._____ ist (act. 1 Rz. 7) und er die Streitberufene 1 unter anderem mit dem Bau eines Schieferdachs auf seinem Grundstück beauftragte (act. 1 Rz. 8). Die Streitberufene 1 wiederum beauftragte die Streitberufene 2 mit dem Bau dieses Schieferdachs (act. 1 Rz. 9). Die Klägerin behauptet, dass die Streitberufene 2 sie sodann mit der Erstellung des Schieferdachs beauftragt hätte und sie das Schieferdach erstellt habe (act. 1 Rz. 10). Der Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Streitberufenen 2 sei mündlich abgeschlossen worden (act. 1 Rz. 11). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin das Schieferdach er- stellt haben soll (act. 13 Rz. 16).

2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies das Einzelgericht des Bezirks Horgen im summarischen Verfahren das Grundbuchamt G._____ einstweilen und ohne Anhörung des Beklagten an, zugunsten der Klägerin und zulasten des beklagti- schen Grundstücks ein Pfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 22'478.70 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2023 vorläufig im Grundbuch einzutragen (Ge- schäfts-Nr. ES230024-F). Mit Urteil vom 20. Juni 2023 wurde die vorläufige Ein- tragung bestätigt. Gleichzeitig wurde der Klägerin eine Frist von 60 Tagen ange- setzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen den Beklagten anzuheben. Die Akten dieses Verfahrens wur- den für das vorliegende Verfahren beigezogen (act. 4). Mit Eingabe vom 8. Au- gust 2023 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 und act. 3/2–17) erhob die Klägerin frist- gerecht Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei das Grundbuchamt G._____ gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks Nr. 1, Grundbuch G._____, E._____- strasse 2, F._____, ein Bauhandwerkerpfandrecht im Umfang von

- 4 - Fr. 22'478.70 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2023 definitiv im Grundbuch einzutragen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin im Verfahren des Bezirks- gerichts Horgens Nr. ES230024-F/UB/AB/TN einstweilen auferlegten Gebüh- ren von Fr. 2'000.00 betreffend superprovisorische und provisorische Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Beklagten."

3. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (act. 5) wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt, dem die Klägerin fristgerecht nachkam (act. 7). Weiter wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme ange- setzt. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (act. 13) samt Beilagen (act. 14/1–4) reichte der Beklagte seine Stellungnahme innert erstreckter Frist (act. 8 und act. 11) ein, beantragte die Abweisung der Klage und verkündete der Streitberufe- nen 1 den Streit (act. 3 S. 2). Der Streitberufenen 1 wurde sodann Frist angesetzt, um sich über die Art ihrer Prozessbeteiligung zu äussern (act. 15). Die Streitberu- fene 1 teilte mit Schreiben vom 22. November 2023 (act. 17) mit, dass sie sich als Nebenintervenientin am Prozess beteilige und verkündete gleichzeitig der Streit- berufenen 2 den Streit. Innert angesetzter (act. 18) und erstreckter (act. 20) Frist teilte die Streitberufene 2 mit, dass sie sich ebenfalls als Nebenintervenientin kon- stituiere (act. 23).

4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. 24) wurde ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 8. April 2024 (act. 29) samt Beilagen (act. 30 und act. 31/18–29) erstattete die Klägerin innert erstreckter Frist (act. 27) die Replik. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (act. 32) wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. Ebenfalls wurden die Streitberufenen 1 und 2 auf die Möglichkeit hin- gewiesen, innert derselben Frist eine schriftliche Duplik einzureichen. Während dem erstreckten Fristenlauf (act. 41, act. 43 und act. 44) beantragten die Parteien eine Sistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsgespräche (act. 47, act. 48, act. 49, act. 50), woraufhin das Verfahren bis zum 9. September 2024 mit Verfü- gung vom 14. August 2024 (act. 51) sistiert wurde. Gestützt auf erneute Sistie- rungsgesuche aller Beteiligten (act. 53, act. 54, act. 55, act. 56) wurde das Ver- fahren mit Verfügung vom 16. September 2024 (act. 57) bis zum 9. Oktober 2024 sistiert. Da beim Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 (act. 59) die Mittei-

- 5 - lung einging, dass die Parteien keine aussergerichtliche Einigung erzielen konn- ten, wurde dem Beklagten erneut eine Frist zur Erstattung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 60) und die Streitberufenen 1 und 2 darauf hingewiesen wurde, dass sie ebenfalls die Möglichkeit zur Erstattung einer Duplik haben.

5. Mit Eingabe vom 25. November 2024 (act. 65) samt Beilagen (act. 66/2–8) er- stattete die Streitberufene 2 innert erstreckter Frist (act. 62) die Duplik. Innert ebenfalls erstreckter Frist (act. 63) erstattete der Beklagte mit Eingabe vom

29. November 2024 (act. 68) samt Beilagen (act. 69/1–4) seine Duplik. Die Kläge- rin reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (act. 78) eine Novenstellungnahme ein. Die Parteien verzichteten allesamt auf die Erstattung von Parteivorträgen an- lässlich einer Hauptverhandlung, vorbehältlich der Schlussvorträge zu allfälligen Beweisergebnissen (act. 78, act. 79, act. 80, act. 83 und act. 84). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weswegen es mit diesem Urteil abzuschliessen ist. II. (Prozessuales)

1. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit wird im vereinfachten Verfahren behandelt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es gilt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzu- legen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Verhand- lungsgrundsatz wird im vereinfachten Verfahren durch den Untersuchungsgrund- satz nach Art. 247 ZPO durchbrochen (MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2024 [zit. BSK ZPO-BEARBEITERIN], Art. 247 N 1). Damit gilt grundsätzlich im verein- fachten Verfahren eine verstärkte richterliche Fragepflicht (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 9). Die richterliche Fragepflicht tritt allerdings bei anwaltlicher Vertre- tung in den Hintergrund (Botschaft ZPO, 7348; BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Das Ge- richt ist damit grundsätzlich an die Tatsachen gebunden, die die Parteien vorbrin- gen ("da mihi facta, dabo tibi ius"). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulässt (Urteile BGer 5A_589/2023 vom 18. April 2024,

- 6 - E. 3.5.2; BGer 4A_132/2022 vom 18. Juli 2022 E. 2.1). Begehrt ein Unternehmer die definitive Eintragung eines vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts, ist er beweisbelastet für jene Tatsachen, die den Rechtsgrund der pfand- berechtigten Forderung konstituieren, mithin den Vertragsschluss sowie die ge- leisteten Arbeiten. Dies umfasst die Tatsachen, die den Umfang der Forderung bestimmen, aus denen sich die Inhaberschaft an der pfandberechtigten Forde- rung ergibt und die die Bauarbeiten ihrer Art nach als baupfandberechtigt auswei- sen ("Material und Arbeit oder Arbeit allein"). Entsprechend trägt der Unternehmer betreffend die Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, auch die Behauptungs- last. Dabei reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass die einzelnen behaupteten Aufwände im Zusammenhang mit dem strittigen Bauprojekt stehen und Rechnun- gen in diesem Zusammenhang beglichen wurden. Die Unternehmerin muss viel- mehr behaupten (und im Bestreitungsfalle dann auch beweisen), dass die Leis- tungen, für die sie ein Pfandrecht eintragen lassen möchte, auch notwendig und angemessen waren (Urteil BGer 4A_226/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 3.3.3).

2. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungs- grundsatzes nicht dargelegt bzw. behauptet oder zwar behauptet, aber im Bestrei- tungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Ent- scheidfindung auch nicht berücksichtigt werden (BGE 149 III 105 E. 5.1; BGE 144 III 519 E. 5.1;SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl., 2016 [zit. ZPO-Komm.-BEARBEITERIN], Art. 55 N 13). Für welche Partei sich dieser Umstand negativ auswirkt, bestimmt das ma- terielle Privatrecht, wobei die Regeln über die Beweislast ausschlaggebend sind. Dabei ist von der Beweislastregel nach Art. 8 ZGB auszugehen. Es wird unter- schieden zwischen der subjektiven Beweislast und der objektiven Beweislast, wo- bei die subjektive Beweislast regelt, wer den Beweis im Sinne einer prozessualen Obliegenheit zu führen hat, und die objektive Beweislast regelt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer entscheidrelevanten Tatsache trägt. Die Partei, die die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist gehalten, die für sie günstigen Tatsachen in den Prozess einzubringen. Ansonsten riskiert sie den Verlust des Prozesses.

- 7 -

3. Die Substantiierungslast konkretisiert den Inhalt der Behauptungslast. Dabei geht es um die Frage, wie detailliert eine Partei ihre Behauptungen vorzubringen hat. In einem ersten Schritt genügt es, wenn die behauptungsbelastete Partei dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Diese Schlüs- sigkeit entfällt, wenn die beklagte Partei die Behauptungen bestreitet. In diesem Fall hat die behauptungsbelastete Partei ihre Behauptungen zu substantiieren, d.h. die Schlüssigkeit bzw. Subsumptionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsa- chen und detaillierte Begründung wiederherzustellen. Bestreitet die beklagte Par- tei den Tatsachenvortrag der klägerischen behauptungsbelasteten Partei, so hat die klägerische Partei ihre Vorbringen zergliedert so umfassend darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten wer- den kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.11; BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil BGer 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.4). Wie detailliert die behauptungsbelas- tete Partei zu substantiieren hat, hängt dabei insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab (BGE 127 III 365 E. 2b). Dabei ist zu beachten, dass rechtserhebliche Tatsachen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorge- bracht werden müssen. Beilagen stellen keine Parteibehauptungen dar (GLASL, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO,

2. Aufl., 2016, Art. 55 N 26). Eine Beilage bildet dann ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Akten- stück bzw. welcher Teil eines Aktenstücks als Behauptung gelten soll (Urteil BGer 4C.341/2000 vom 18. April 2001, E. 3b). Sieht das Gericht den Sachvortrag der substantiierungspflichtigen Partei als nicht hinreichend substantiiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegun- gen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile BGer 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.5; 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1; 4A_50/2018 vom 5. September 2018 E. 3.2).

- 8 - III. (Materielles)

1. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grund- stück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein gelie- fert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus, dass Arbeit gestützt auf einen Vertrag auf dem mit Pfand zu belastenden Grund- stück erbracht wurde. Die Klägerin trägt die Beweis- und Behauptungslast dafür, dass tatsächliche Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten geleistet wurden (s. Ziff. II. 1).

2. Die Klägerin führt in ihrer Klagebegründung aus, dass zwischen ihr und der Streitberufenen 2 ein mündlicher Werkvertrag für die Erstellung des Schiefer- dachs zustande gekommen sei (act. 1 Rz. 11), wobei ein Stundenansatz von Fr. 70.00, inklusive Fahrzeiten vom Sitz der Klägerin nach F._____ und zurück, vereinbart worden sei (act. 1 Rz. 12; act. 29 Rz. 4 und 14). Weiter sei eine wö- chentliche Rechnungsstellung vereinbart worden. Die Klägerin habe im Juli 2022 mit der Erstellung des Schieferdachs begonnen. Die Streitberufene 2 habe die Klägerin mit der Erstellung des Naturschieferdachs auf dem Grundstück des Be- klagten beauftragt (act. 29 Rz. 12). Dazu habe insbesondere die Verschalung des Steildachs mit Holzbrettern, das Ziehen von Unterspannbahnen und die Montage des Naturschiefers gehört. Es sei dabei wöchentlich Rechnung an die Streitberu- fene 2 gestellt worden. Bis Ende November 2022 seien sämtliche Rechnungen beanstandungslos beglichen worden (act. 1 Rz. 13). Es habe sich dabei um 14 Rechnungen im Umfang von Fr. 39'722.50 gehandelt. Die Rechnung vom 27. No- vember 2022 und alle darauffolgenden Rechnungen seien allerdings unbezahlt geblieben, weswegen ein Betrag von Fr. 24'878.70 offenblieb (act. 1 Rz. 17). Das Schieferdach sei jedoch trotz fehlender Zahlungsmoral der Streitberufenen 2 von der Klägerin fertiggestellt worden. Die letzte Rechnung sei am 29. Januar 2023

- 9 - gestellt worden (act. 1 Rz. 15). Demgemäss hätten die letzten Arbeiten am 26. Ja- nuar 2023 stattgefunden. Es seien an diesem Tag noch Flüssigkunststoffarbeiten ausgeführt, eine Holzunterkonstruktion für ein Geländer gebaut sowie zuletzt die Baustelle aufgeräumt worden. Die Streitberufene 2 habe am 20. Januar 2023 eine letzte Zahlung von Fr. 2'400.00 geleistet (act. 1 Rz. 17; act. 29 Rz. 4 f.). Damit sei weiterhin ein Betrag von Fr. 22'478.70 ausstehend (act. 1 Rz. 18). Die offene Werklohnforderung sei anhand der wöchentlichen Rechnungen ausgewiesen und der Bestand des Vertrags mit den von der Klägerin beschriebenen Konditionen bereits dadurch erstellt, dass die Streitberufene 2 über einen Zeitraum von über fünf Monaten hinweg jede Rechnung der Klägerin in vollem Umfang beglichen und bis zur Vollendung der Arbeiten im Januar 2023 nie einen Arbeitsrapport ver- langt habe (act. 29 Rz. 5, 12 und 14). Den Rechnungen der Klägerin liesse sich ohne Weiteres sowohl die Art der geleisteten Arbeit als auch die genaue Stunden- zahl entnehmen (act. 1 Rz. 24).

3. Der Beklagte macht geltend, dass er bis heute nicht wisse, welches der drei angeblich involvierten Bauunternehmen welche Arbeiten ausgeführt habe (act. 13 Rz. 15). Er bestreite daher, dass die Klägerin das Schieferdach auf dem Grund- stück des Beklagten erstellt habe. Weiter bestreitet er das Vorliegen eines mündli- chen Werkvertrags samt den behaupteten Konditionen, d.h. den Stundenansatz von Fr. 70.00, inklusive Fahrtzeit, und die wöchentliche Pflicht zur Rechnungsstel- lung, zwischen der Klägerin und der Streitberufenen 2 (act. 13 Rz. 16; ebenso die Streitberufene 2 in act. 65 Rz. 10). Es sei weiter unklar, für welche konkreten Leistungen die Streitberufene 2 die Klägerin gemäss welchen vertraglichen Vor- gaben der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten überhaupt hätte bezahlen sollen (act. 13 Rz. 17; ebenso die Streitberufene 2 in act. 65 Rz. 12). So sei den ins Recht gelegten Rechnungen nur zu entnehmen, dass es sich in der Rechnung Nr. 6 angeblich um eine nicht näher definierte "Leistung für Musterbau eines Schieferdachs" handle, deren Erbringung, Erbringungszeitpunkt, Angemessenheit und Notwendigkeit bestritten werde. Der Beklagte bestreitet ebenso die in den Rechnungen Nr. 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 25, 26, 27 aufgelisteten Leis- tungen in Bezug auf deren jeweiligen Bestand, Erbringungszeitpunkt, Höhe sowie Angemessenheit und Notwendigkeit (act. 13 Rz. 17; act. 68 Rz. 35; ebenso die

- 10 - Streitberufene 2 in act. 65 Rz. 12). Die Klägerin bleibe den Beweis schuldig, wel- che konkreten Leistungen sie in welchem Umfang/Ausmass zu welchem Zeit- punkt und zu welchen vertraglichen Bedingungen ausgeführt habe (act. 13 Rz. 19). Der Beklagte bestreitet weiter die in den Rechnungen Nr. 29, 30, 32, 33, 36, 37, 38, 39 aufgelisteten Leistungen der Klägerin in Bestand, Höhe, Umfang, Notwendigkeit und Angemessenheit (act. 13 Rz. 22; ebenso die Streitberufene 2 in act. 65 Rz. 18 und 33). Auch werde bestritten, dass einzig die Klägerin mit der Erstellung des Naturschieferdachs beauftragt worden sei (act. 68 Rz. 13 und 18; ebenso die Streitberufene 2 in act. 65 Rz. 211 und 42). Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die von der Klägerin gemäss dem angeblichen Werkvertrag zwischen dieser und der Streitberufenen 2 erbrachten Leistungen bereits am

20. Januar 2023 vollendet gewesen seien (act. 13 Rz. 29 und 40; act. 68 Rz. 26 und 31; ebenso die Streitberufene 2 in act. 59 Rz. 13, 45 und 50). Die anschlies- senden Arbeitsleistungen vom 23. Januar 2023 bis zum 26. Januar 2023 seien keine Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Schieferdach mehr gewesen. Vielmehr handle es sich bei den (bestrittenen) Restarbeiten nur noch um absch- liessende, dem Beklagten nicht näher bekannte "Baubesprechungen in H._____" sowie um irgendwelche "verschiedenen Arbeitsleistungen", deren konkreter Inhalt nicht ersichtlich sei. Der Beklagte stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Streitberufene 2 prophylaktisch die Verrechnung erklärt habe, weswegen sich ein allfälliger Forderungsanspruch eventualiter auf den Betrag von Fr. 7'350.60 redu- zieren würde (act. 13 Rz. 37 und 27). 4. 4.1 Die Klägerin ist verpflichtet, diejenigen Tatsachen zu behaupteten, die auf das Vorliegen von pfandberechtigten Leistungen nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schliessen lassen. Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Rechnun- gen für die Arbeiten zwischen dem 21. November 2022 und dem 26. Januar 2023 nicht mehr bezahlt worden seien (act. 1 Rz. 16). Den wöchentlichen Rechnungen lasse sich ohne Weiteres sowohl die Art der geleisteten Arbeit wie auch die ge- naue Stundenzahl entnehmen (act. 1 Rz. 24). Die Klägerin legt dazu Rechnungen datierend vom 27. November 2022 bis zum 29. Januar 2023 ins Recht (act. 3/11).

- 11 - Diese Tatsache bestreitet der Beklagte, wobei er sich bei seiner Bestreitung nicht nur auf die klägerische Behauptung, dass Arbeit geleistet wurde, beschränkt, son- dern auch sämtliche in den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen aufgeführ- ten Forderungsbeträge detailliert bestreitet. Der Beklagte bestreitet damit mehr als die Klägerin behauptet. 4.2 Ob die Klägerin ihrer Behauptungslast vorliegend nachgekommen ist, kann offengelassen werden, da sie nach den erfolgten Bestreitungen des Beklagten ih- rer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist. Es wäre an ihr gewesen, als Reaktion auf die Bestreitungen des Beklagten die Art, den Umfang, die Notwen- digkeit und Angemessenheit sowie den Zeitpunkt der Leistungen, für die sie das Pfandrecht eintragen lassen möchte, in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Ge- genbeweis angetreten werden kann. Die Klägerin legt jedoch gerade nicht dar, welche Arbeiten in welchem Umfang auf dem beklagtischen Grundstück geleistet worden sind und vertritt die Ansicht, dass sich den wöchentlichen Rechnungen ohne Weiteres entnehmen lasse, welche Arbeit in welchem Umfang geleistet wor- den sei. Sie verweist pauschal auf Rechnungen im Zusammenhang mit Arbeiten auf dem Grundstück. Beilagen, wie hier Rechnungen, stellen jedoch keine Partei- behauptung dar (s. Ziff. II 3). Mit der Behauptung, dass die einzelnen behaupteten Aufwände im Zusammenhang mit dem strittigen Bauprojekt stehen, kommt die Klägerin ihrer Substantiierungslast jedoch nicht nach. Vielmehr ist mit dem Be- klagten einig zu gehen, dass aus den Rechnungen an sich die Art und der Um- fang der Leistungen nicht ersichtlich ist. So ist die Bezeichnung der Leistung als "Arbeitsleistung Schieferdach" oder "verschiedene Arbeitsleistungen" zu wenig substantiiert. Mangels hinreichender Substantiierung der Klägerin hat der Tatsa- chenvortrag des Beklagten als anerkannt zu gelten, ohne dass darüber ein Be- weisverfahren durchzuführen ist bzw. durchgeführt werden kann. Aufgrund des vorliegend anzuwendenden Verhandlungsgrundsatzes ist bei fehlender Substanti- ierung gleich vorzugehen, wie wenn der Beweis über die ausreichend substanti- ierte Behauptung nicht erbracht werden konnte, weswegen die Klage mangels ge- nügendem Tatsachenvortrag abzuweisen ist. Das Grundbuchamt G._____ ist ent- sprechend anzuweisen, die vorläufige Eintragung im Grundbuch zu löschen.

- 12 -

5. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob das Bauhandwerkerpfandrecht in- nert der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB eingetragen wurde oder ob die Eintragung verspätet erfolgt ist. Diese Frage kann offengelassen werden, da die Klage bereits an der fehlenden Substantiierung der pfandberechtigten Leistungen scheitert. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittel)

1. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 22'478.70 (Art. 91 Abs. 1 ZPO und act. 2 S. 2 und act. 16 S. 2). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG beträgt die Entscheidgebühr Fr. 3'350.00. Die Parteientschädi- gung ist auf Fr. 4'510.00 festzusetzen, wobei die Mehrwertsteuer darin enthalten ist (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auferlegt. Vorliegend obsiegt der Beklagte vollumfänglich, weswegen die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen sind. Diese hat einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'350.00 geleistet (act. 7). Dieser kann mit der Entscheidgebühr verrechnet werden. Zusätzlich zur Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren ist die Ent- scheidgebühr im Verfahren um vorläufige Eintragung bzw. Vormerkung des Bau- handwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 2'000.00 der Klägerin aufzuerlegen (Geschäfts-Nr. ES230024-F) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'510.00 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Im summari- schen Verfahren um vorläufige Eintragung verlangte der Beklagte keine Parteient- schädigung, weswegen von einer solchen abzusehen ist. Der Streitberufenen 2 ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (BGE 130 III 571 E. 6; Urteil BGer 4A_635/2018 E. 5.2 vom

27. Mai 2019; Urteil OGer ZH PF150060 vom 23. März 2016 III. E. 5.3 ff.).

2. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, das zugunsten der Klägerin und zulasten des Beklagten vorläufig eingetragene bzw. vorgemerkte Bau- handwerkerpfandrecht auf dem Grundstück Grundbuch Blatt 3, EGRID CH4, Kataster 1, E._____-strasse 2, F._____, für eine Pfandsumme von Fr. 22'478.70 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2023, zu löschen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'350.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Entscheidgebühr Geschäfts-Nr. ES230024-F Fr. 5'350.00 e n K t o e sten total. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'510.00 (Mehrwertsteuer enthalten) zu bezahlen. Für das summarische Verfahren (Geschäfts-Nr. ES230024-F) wird dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und die Streitberu- fenen 1 und 2 unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 78 so- wie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt G._____, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 14 - Horgen, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Meili MLaw N. Frehner