Sachverhalt
von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet indessen die Parteien weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (BSK ZPO-Mazan, 4. Aufl., Art. 296 N 1 und N 6 ff; BGer 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013, E. 4.3.; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 3.3.2.).
3. Abänderungsanspruch 3.1. Auf Antrag einer Partei setzt das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge neu fest oder hebt diese ganz auf. Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl, Art. 286 N 11b). Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen grundsätzlich der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichen Elemente der Unterhaltsverpflichtung – der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten – regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind (Handbuch des Unterhaltsrechts, Spycher, 3. Aufl., Bern 2010, N. 09.01, Kapitel 9 Rz. 38ff. ). 3.2. Als Abänderungsgrund kommen unter anderem wirtschaftliche Umstände, welche den allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert verändern, wie ein Arbeitserwerb des Kindes, längere Arbeitslosigkeit oder sonstiger Einkommensrückgang des Unterhaltspflichtigen, in Betracht. Bei Letzterem ist von entscheidender Bedeutung, dass der Unterhaltspflichtige auf seinen
- 5 - Einkommensrückgang keinen Einfluss hatte (Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kinderunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017, S. 989; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., Art. 286 N 13–14; BGE 108 II 83). Entscheidet sich der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise zu einem Wegzug ins Ausland und vermindert er dadurch seine Einkommensmöglichkeiten, so steht ihm das um seiner Persönlichkeit willen selbstverständlich frei. Indessen stösst diese grundsätzlich zu respektierende Freiheit dort an ihre Grenzen, wo eine gewisse Verantwortung gegenüber Familienangehörigen besteht. Kann ein Wegzug ins Ausland weder mit beruflichen noch sozialen Gründen erklärt werden, so ist eine Wohnsitzverlegung unterhaltsrechtlich nicht zu schützen (5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1). Mit anderen Worten kann ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland für eine allfällige Anpassung des Unterhalts unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dabei liegt es an der Partei, die eine Abänderung verlangt, aufzuzeigen, weshalb es ihr nicht zumutbar sein soll, einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. 3.3. Wird einem Entscheid ein hypothetisches Einkommen einer Partei zugrunde gelegt, so kann die um Anpassung ersuchende Partei eine Abänderung erwirken, wenn sie konkrete, ernsthafte Suchbemühungen nachweist und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartungen des Gerichts nicht verwirklichen lassen. Zu beweisen wäre, dass trotz quantitativ und qualitativ genügender Bewerbungen über einen längeren Zeitraum keine zumutbare Arbeitsstelle gefunden werden konnte, mit welcher das hypothetisch festgelegte Einkommen zu erzielen gewesen wäre. Eine Abänderungsklage darf nicht dazu dienen, ein allenfalls fehlerhaftes rechtskräftiges Urteil zu korrigieren (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht - ein Überblick, in AJP 2020, S. 844f.). 3.4. Erachtet das Gericht die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Elemente aktualisiert hat, die im vorangegangenen Urteil bei der Berechnung berücksichtigt
- 6 - worden waren (BGE 137 III 604, E. 4.1.2). Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt
– wie erwähnt – keine Revision des früheren Urteils. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung an die neue Situation angepasst. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen. Es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und ist in der Folge zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch, 1/2012, S. 49 f.; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3). 3.5. Es ist vor diesem Hintergrund zunächst zu prüfen, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. Bei dessen Vorliegen wären in einem zweiten Schritt die Unterhaltsbeiträge anzupassen. 3.6. Der Kläger verlangt in seiner Klage vom 9. Juli 2024 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er mit seinem Lohn die festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nicht leisten könne (act. 1). In seiner Klagebegründung führt der Kläger weiter aus, dass er seit dem 1. Oktober 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, konkret im F._____, lebe und arbeite. Er beabsichtige bis auf Weiteres in Deutschland wohnhaft zu bleiben. Sein Lohn in Deutschland sei tief und betrage monatlich etwa EUR 2'500.–. Andere Einkünfte habe er nicht. Sein Einkommen in Deutschland reiche nicht aus, um die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 22). Als Beilagen reichte der Kläger einen Bescheid betreffend Zwangsgeldfestsetzung des Finanzamts G._____ ein, aus dem ersichtlich ist, dass der Kläger für das Jahr 2022 betreffend Einkommenssteuer zu einem Zwangsgeld in der Höhe von EUR 200.– verpflichtet wurde (act. 10/2). Weiter reichte der Kläger seine Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für die Monate Februar 2024 bis April 2024 ein, aus
- 7 - denen ein monatlicher Nettoverdienst von durchschnittlich EUR 1'607.30 ersichtlich ist (act. 10/3). Der Kläger begründet seine Abänderung mit seinem Wohnsitz in Deutschland und dem damit einhergehenden (im Verhältnis zur Schweiz) tieferen Einkommen. Die Beklagte äusserte sich hierzu nicht. 3.7. Dem Kläger wurde anlässlich der Scheidung ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 4'500.– für ein 100% Pensum angerechnet (Dispo- Ziff. 8, act. 2/89). Unbekannt ist, ob der Kläger das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen seit der Scheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erzielen konnte. Aus den eingereichten Lohnausweisen (act. 10/3) ist ein monatlicher Verdienst von umgerechnet im Durchschnitt CHF 1'499.– (Währungsumrechnung am 6. Mai 2025 gemäss oanda.com) ersichtlich. Der Lohn in den Monaten Februar bis April 2024 war somit deutlich tiefer, als der dem Kläger hypothetisch angerechnete Betrag. Der Kläger bringt als Grund, weshalb es ihm nicht möglich sei das hypothetisch bestimmte Einkommen zu erzielen, einzig seinen Wohnsitz im Ausland vor. Seinen Wohnsitz habe er bereits seit dem
1. Oktober 2022, d.h. bereits im Zeitpunkt der Scheidung, in Deutschland. Aus dem Beleg des Finanzamtes G._____ ist ersichtlich, dass für den Zeitraum des Jahres 2022 ein Zwangsgeld festgelegt wurde. Damit ist naheliegend, dass der Beklagte zumindest im Jahr 2022 Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 10/2). Wann, wo und für wie lange der Kläger tatsächlich wohnhaft war, erschliesst sich dem Gericht jedoch nicht. Die dem Gericht bekannte Inhaftierung des Klägers in der Schweiz legt nahe, dass der Kläger zumindest vorübergehend einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat (act. 10/1). 3.8. Unabhängig davon, steht es dem Kläger selbstverständlich frei, an einem beliebigen Ort wohnhaft zu sein. Die Abänderung eines hypothetischen Einkommens kann aber nur dort Konsequenz sein, wo die um Abänderung ersuchende Partei darlegt, wieso es ihr nicht möglich sein soll, ihr hypothetisch festgelegtes Einkommen zu genieren. Vorliegend bedeutet dies konkret, dass der Kläger hätte aufzeigen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in der Schweiz zu arbeiten und den hypothetisch festgelegten Schweizer Lohn zu erzielen. Dazu hätte der Kläger etwa konkrete und ernsthafte Suchbemühungen
- 8 - um eine Arbeitsstelle einreichen oder aufzeigen müssen, weshalb dem Kläger ein Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar gewesen sein soll. Der Kläger unterlässt es diesbezüglich aber gänzlich, Ausführungen zu machen und reicht auch keinerlei Unterlagen ein. Dem Kläger gelingt es entsprechend nicht, einen Abänderungsgrund aufzuzeigen und die Klage erweist sich als vollumfänglich unsubstantiiert. Die Klage ist folglich abzuweisen. 3.9. Die weitere Prüfung der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erweist sich entsprechend als obsolet.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Sodann ist über die Kosten und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der vorliegende Prozess betrifft Kinderunterhaltsbeiträge und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen. Der Kläger beantragt die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht um einen konkreten Betrag sondern führt pauschal aus, keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen zu können. Gemäss Scheidungsurteil vom 4. März 2024 wurde der Kläger zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn C._____ bis zum mm. 2025 und für den Sohn D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verpflichtet, (abstufungsweise in 4 Phasen). Für die Zeit ab Einleitung der Scheidungsklage (25. Juli 2025) bis zum Ende der Unterhaltsverpflichtung handelt es sich für den Sohn C._____ konkret um Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'960.–. Für seinen Sohn D._____ resultiert ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum Abschluss der ersten Phase ein Unterhaltsbeitrag von ebenfalls CHF 5'960.–. Für die zweite Phase resultieren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 95'360.– (mm. 2025 bis und mit Juli 2030), für die dritte Phase ein Betrag von CHF 61'160.– (August 2030 bis mm. 2034) und für die vierte Phase ein Betrag von CHF 22'500.– (bis zur Volljährigkeit von D._____, vorbehalten bleibt eine weitergehende Ausbildung). Es ergibt sich somit ein Streitwert von total CHF 190'940.–. 4.2. Gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) beträgt die dem Streitwert entsprechende Grundgebühr somit CHF 12'388.–. Sie kann indes unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der
- 9 - Schwierigkeit des Falles ermässigt oder erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Bei wiederkehrenden Leistungen wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Nachdem das vorliegenden Verfahren weder in zeitlicher Hinsicht (eine kurze Einigungsverhandlung und keine umfassenden Eingaben oder Unterlagen) noch in rechtlichen oder tatsächlichen Belangen besondere Schwierigkeit aufwies, erscheint eine Reduktion der Gebühr auf CHF 4'800.– als angemessen. 4.3. Die Gerichtskosten sind zufolge Klageabweisung vollumgänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos. Mangels Antrag und mangels ersichtlicher Aufwände ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verzichten. Es wird verfügt:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Kläger und die Beklagte haben gemeinsam die Kinder C._____, geboren am tt. April 2007 und D._____, geboren am tt.mm.2018. Die Parteien wurden mit Urteil vom 4. März 2024 (FE220084-F) geschieden und der Kläger sogleich dazu verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit mm. 2025 für C._____ und D._____ je CHF 745 zu bezahlen. Für D._____ wurde der Kläger sodann verpflichtet phasenweise Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'490.– (ab tt.mm. 2025 bis und mit Juli 2030), CHF 1'390.– (ab 1. August 2030 bis und mit mm. 2034) und CHF 900.– (ab tt.mm. 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen (Geschäfts-Nr. FE220084-F, act. 2/89, Dispositiv-Ziffer 6).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. Juli 2024, hier eingegangen am 26. Juli 2024, reichte der Kläger eine summarisch begründete Klage betreffend Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen am hiesigen Gericht ein (act. 1).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurden die Parteien auf den 8. November 2024 zur Einigungsverhandlung vorgeladen und zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert (act. 3). Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft, weshalb mit Eingabe vom 21. August 2024 ein Zustellungs- und Zuführgesuch an die zuständige Vollzugsanstalt gestellt wurde (act. 4).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte die Beklagte (act. 8/1–18) und mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 der Kläger (act. 9,act. 10/1–3) die
- 3 - jeweiligen Unterlagen ein. Aus den Beilagen des Klägers wurde ersichtlich, dass er sich im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung voraussichtlich nicht mehr in Haft befinden werde. Sodann zeigte sich aus den Unterlagen des Klägers, dass dieser in Deutschland wohnhaft ist (act. 10/1–3, act. 15, act. 16).
E. 1.5 Der Kläger blieb der Einigungsverhandlung vom 8. März 2024 zunächst unentschuldigt fern und reichte auch im Nachgang an die Verhandlung – trotz explizitem schriftlichen Hinweis – kein ausreichendes Verhandlungsunfähigkeitszeugnis ein (act. 14, act. 15). Die Beschuldigte stellte anlässlich der Einigungsverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte diesbezüglich weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (Prot., act. 12).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde dem Kläger Frist zur Klagebegründung sowie zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils angesetzt (act. 17). Die Verfügung wurde dem Kläger rechtshilfeweise am 13. Dezember 2025 zugestellt (act. 20, act. 23/1, act. 24).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024, hier eingegangen am 20. Dezember 2024, reichte der Kläger innert Frist seine Klagebegründung ein. Darin führte der Kläger unter anderem aus, dass er bis auf Weiteres beabsichtige, in Deutschland zu bleiben und entsprechend einen verhältnismässig tiefen Lohn zur Verfügung habe. Eine Zustelladresse in der Schweiz wurde nicht bezeichnet (act. 22).
E. 1.8 Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 25). Innert Frist ging keine Klageantwort ein, weshalb mit Verfügung vom 13. März 2025 eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde (act. 29). Die Beklagte teilte dem Gericht telefonisch mit, dass sie auf eine Klageantwort verzichte und sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr äussern wolle (act. 33). Das Verfahren erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als spruchreif.
E. 2 Prozessuale Grundsätze
- 4 - Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen, somit Kinderbelange. Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet indessen die Parteien weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (BSK ZPO-Mazan, 4. Aufl., Art. 296 N 1 und N 6 ff; BGer 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013, E. 4.3.; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 3.3.2.).
E. 3 Abänderungsanspruch
E. 3.1 Auf Antrag einer Partei setzt das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge neu fest oder hebt diese ganz auf. Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl, Art. 286 N 11b). Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen grundsätzlich der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichen Elemente der Unterhaltsverpflichtung – der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten – regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind (Handbuch des Unterhaltsrechts, Spycher, 3. Aufl., Bern 2010, N. 09.01, Kapitel 9 Rz. 38ff. ).
E. 3.2 Als Abänderungsgrund kommen unter anderem wirtschaftliche Umstände, welche den allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert verändern, wie ein Arbeitserwerb des Kindes, längere Arbeitslosigkeit oder sonstiger Einkommensrückgang des Unterhaltspflichtigen, in Betracht. Bei Letzterem ist von entscheidender Bedeutung, dass der Unterhaltspflichtige auf seinen
- 5 - Einkommensrückgang keinen Einfluss hatte (Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kinderunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017, S. 989; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., Art. 286 N 13–14; BGE 108 II 83). Entscheidet sich der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise zu einem Wegzug ins Ausland und vermindert er dadurch seine Einkommensmöglichkeiten, so steht ihm das um seiner Persönlichkeit willen selbstverständlich frei. Indessen stösst diese grundsätzlich zu respektierende Freiheit dort an ihre Grenzen, wo eine gewisse Verantwortung gegenüber Familienangehörigen besteht. Kann ein Wegzug ins Ausland weder mit beruflichen noch sozialen Gründen erklärt werden, so ist eine Wohnsitzverlegung unterhaltsrechtlich nicht zu schützen (5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1). Mit anderen Worten kann ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland für eine allfällige Anpassung des Unterhalts unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dabei liegt es an der Partei, die eine Abänderung verlangt, aufzuzeigen, weshalb es ihr nicht zumutbar sein soll, einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachzugehen.
E. 3.3 Wird einem Entscheid ein hypothetisches Einkommen einer Partei zugrunde gelegt, so kann die um Anpassung ersuchende Partei eine Abänderung erwirken, wenn sie konkrete, ernsthafte Suchbemühungen nachweist und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartungen des Gerichts nicht verwirklichen lassen. Zu beweisen wäre, dass trotz quantitativ und qualitativ genügender Bewerbungen über einen längeren Zeitraum keine zumutbare Arbeitsstelle gefunden werden konnte, mit welcher das hypothetisch festgelegte Einkommen zu erzielen gewesen wäre. Eine Abänderungsklage darf nicht dazu dienen, ein allenfalls fehlerhaftes rechtskräftiges Urteil zu korrigieren (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht - ein Überblick, in AJP 2020, S. 844f.).
E. 3.4 Erachtet das Gericht die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Elemente aktualisiert hat, die im vorangegangenen Urteil bei der Berechnung berücksichtigt
- 6 - worden waren (BGE 137 III 604, E. 4.1.2). Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt
– wie erwähnt – keine Revision des früheren Urteils. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung an die neue Situation angepasst. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen. Es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und ist in der Folge zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch, 1/2012, S. 49 f.; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3).
E. 3.5 Es ist vor diesem Hintergrund zunächst zu prüfen, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. Bei dessen Vorliegen wären in einem zweiten Schritt die Unterhaltsbeiträge anzupassen.
E. 3.6 Der Kläger verlangt in seiner Klage vom 9. Juli 2024 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er mit seinem Lohn die festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nicht leisten könne (act. 1). In seiner Klagebegründung führt der Kläger weiter aus, dass er seit dem 1. Oktober 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, konkret im F._____, lebe und arbeite. Er beabsichtige bis auf Weiteres in Deutschland wohnhaft zu bleiben. Sein Lohn in Deutschland sei tief und betrage monatlich etwa EUR 2'500.–. Andere Einkünfte habe er nicht. Sein Einkommen in Deutschland reiche nicht aus, um die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 22). Als Beilagen reichte der Kläger einen Bescheid betreffend Zwangsgeldfestsetzung des Finanzamts G._____ ein, aus dem ersichtlich ist, dass der Kläger für das Jahr 2022 betreffend Einkommenssteuer zu einem Zwangsgeld in der Höhe von EUR 200.– verpflichtet wurde (act. 10/2). Weiter reichte der Kläger seine Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für die Monate Februar 2024 bis April 2024 ein, aus
- 7 - denen ein monatlicher Nettoverdienst von durchschnittlich EUR 1'607.30 ersichtlich ist (act. 10/3). Der Kläger begründet seine Abänderung mit seinem Wohnsitz in Deutschland und dem damit einhergehenden (im Verhältnis zur Schweiz) tieferen Einkommen. Die Beklagte äusserte sich hierzu nicht.
E. 3.7 Dem Kläger wurde anlässlich der Scheidung ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 4'500.– für ein 100% Pensum angerechnet (Dispo- Ziff. 8, act. 2/89). Unbekannt ist, ob der Kläger das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen seit der Scheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erzielen konnte. Aus den eingereichten Lohnausweisen (act. 10/3) ist ein monatlicher Verdienst von umgerechnet im Durchschnitt CHF 1'499.– (Währungsumrechnung am 6. Mai 2025 gemäss oanda.com) ersichtlich. Der Lohn in den Monaten Februar bis April 2024 war somit deutlich tiefer, als der dem Kläger hypothetisch angerechnete Betrag. Der Kläger bringt als Grund, weshalb es ihm nicht möglich sei das hypothetisch bestimmte Einkommen zu erzielen, einzig seinen Wohnsitz im Ausland vor. Seinen Wohnsitz habe er bereits seit dem
1. Oktober 2022, d.h. bereits im Zeitpunkt der Scheidung, in Deutschland. Aus dem Beleg des Finanzamtes G._____ ist ersichtlich, dass für den Zeitraum des Jahres 2022 ein Zwangsgeld festgelegt wurde. Damit ist naheliegend, dass der Beklagte zumindest im Jahr 2022 Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 10/2). Wann, wo und für wie lange der Kläger tatsächlich wohnhaft war, erschliesst sich dem Gericht jedoch nicht. Die dem Gericht bekannte Inhaftierung des Klägers in der Schweiz legt nahe, dass der Kläger zumindest vorübergehend einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat (act. 10/1).
E. 3.8 Unabhängig davon, steht es dem Kläger selbstverständlich frei, an einem beliebigen Ort wohnhaft zu sein. Die Abänderung eines hypothetischen Einkommens kann aber nur dort Konsequenz sein, wo die um Abänderung ersuchende Partei darlegt, wieso es ihr nicht möglich sein soll, ihr hypothetisch festgelegtes Einkommen zu genieren. Vorliegend bedeutet dies konkret, dass der Kläger hätte aufzeigen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in der Schweiz zu arbeiten und den hypothetisch festgelegten Schweizer Lohn zu erzielen. Dazu hätte der Kläger etwa konkrete und ernsthafte Suchbemühungen
- 8 - um eine Arbeitsstelle einreichen oder aufzeigen müssen, weshalb dem Kläger ein Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar gewesen sein soll. Der Kläger unterlässt es diesbezüglich aber gänzlich, Ausführungen zu machen und reicht auch keinerlei Unterlagen ein. Dem Kläger gelingt es entsprechend nicht, einen Abänderungsgrund aufzuzeigen und die Klage erweist sich als vollumfänglich unsubstantiiert. Die Klage ist folglich abzuweisen.
E. 3.9 Die weitere Prüfung der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erweist sich entsprechend als obsolet.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Sodann ist über die Kosten und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der vorliegende Prozess betrifft Kinderunterhaltsbeiträge und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen. Der Kläger beantragt die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht um einen konkreten Betrag sondern führt pauschal aus, keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen zu können. Gemäss Scheidungsurteil vom 4. März 2024 wurde der Kläger zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn C._____ bis zum mm. 2025 und für den Sohn D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verpflichtet, (abstufungsweise in 4 Phasen). Für die Zeit ab Einleitung der Scheidungsklage (25. Juli 2025) bis zum Ende der Unterhaltsverpflichtung handelt es sich für den Sohn C._____ konkret um Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'960.–. Für seinen Sohn D._____ resultiert ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum Abschluss der ersten Phase ein Unterhaltsbeitrag von ebenfalls CHF 5'960.–. Für die zweite Phase resultieren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 95'360.– (mm. 2025 bis und mit Juli 2030), für die dritte Phase ein Betrag von CHF 61'160.– (August 2030 bis mm. 2034) und für die vierte Phase ein Betrag von CHF 22'500.– (bis zur Volljährigkeit von D._____, vorbehalten bleibt eine weitergehende Ausbildung). Es ergibt sich somit ein Streitwert von total CHF 190'940.–.
E. 4.2 Gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) beträgt die dem Streitwert entsprechende Grundgebühr somit CHF 12'388.–. Sie kann indes unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der
- 9 - Schwierigkeit des Falles ermässigt oder erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Bei wiederkehrenden Leistungen wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Nachdem das vorliegenden Verfahren weder in zeitlicher Hinsicht (eine kurze Einigungsverhandlung und keine umfassenden Eingaben oder Unterlagen) noch in rechtlichen oder tatsächlichen Belangen besondere Schwierigkeit aufwies, erscheint eine Reduktion der Gebühr auf CHF 4'800.– als angemessen.
E. 4.3 Die Gerichtskosten sind zufolge Klageabweisung vollumgänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos. Mangels Antrag und mangels ersichtlicher Aufwände ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verzichten. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Abänderungsklage vom 9. Juli 2024 des Klägers wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 4'800.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 210.– Dolmetscher
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und per normale A-Post, - 10 - die Beklagte, gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw S. Markiewicz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FP240016-F / UB / SM / Hen Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw S. Markiewicz Urteil und Verfügung vom 8. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1, sinngemäss) Die Unterhaltsbeiträge seien abzuändern. Prozessualer Antrag der Beklagten: (Prot. S. 4, sinngemäss) Der Beklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und die Beklagte haben gemeinsam die Kinder C._____, geboren am tt. April 2007 und D._____, geboren am tt.mm.2018. Die Parteien wurden mit Urteil vom 4. März 2024 (FE220084-F) geschieden und der Kläger sogleich dazu verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit mm. 2025 für C._____ und D._____ je CHF 745 zu bezahlen. Für D._____ wurde der Kläger sodann verpflichtet phasenweise Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'490.– (ab tt.mm. 2025 bis und mit Juli 2030), CHF 1'390.– (ab 1. August 2030 bis und mit mm. 2034) und CHF 900.– (ab tt.mm. 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung) zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen (Geschäfts-Nr. FE220084-F, act. 2/89, Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024, hier eingegangen am 26. Juli 2024, reichte der Kläger eine summarisch begründete Klage betreffend Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen am hiesigen Gericht ein (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurden die Parteien auf den 8. November 2024 zur Einigungsverhandlung vorgeladen und zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert (act. 3). Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft, weshalb mit Eingabe vom 21. August 2024 ein Zustellungs- und Zuführgesuch an die zuständige Vollzugsanstalt gestellt wurde (act. 4). 1.4. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte die Beklagte (act. 8/1–18) und mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 der Kläger (act. 9,act. 10/1–3) die
- 3 - jeweiligen Unterlagen ein. Aus den Beilagen des Klägers wurde ersichtlich, dass er sich im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung voraussichtlich nicht mehr in Haft befinden werde. Sodann zeigte sich aus den Unterlagen des Klägers, dass dieser in Deutschland wohnhaft ist (act. 10/1–3, act. 15, act. 16). 1.5. Der Kläger blieb der Einigungsverhandlung vom 8. März 2024 zunächst unentschuldigt fern und reichte auch im Nachgang an die Verhandlung – trotz explizitem schriftlichen Hinweis – kein ausreichendes Verhandlungsunfähigkeitszeugnis ein (act. 14, act. 15). Die Beschuldigte stellte anlässlich der Einigungsverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte diesbezüglich weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (Prot., act. 12). 1.6. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde dem Kläger Frist zur Klagebegründung sowie zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils angesetzt (act. 17). Die Verfügung wurde dem Kläger rechtshilfeweise am 13. Dezember 2025 zugestellt (act. 20, act. 23/1, act. 24). 1.7. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024, hier eingegangen am 20. Dezember 2024, reichte der Kläger innert Frist seine Klagebegründung ein. Darin führte der Kläger unter anderem aus, dass er bis auf Weiteres beabsichtige, in Deutschland zu bleiben und entsprechend einen verhältnismässig tiefen Lohn zur Verfügung habe. Eine Zustelladresse in der Schweiz wurde nicht bezeichnet (act. 22). 1.8. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 25). Innert Frist ging keine Klageantwort ein, weshalb mit Verfügung vom 13. März 2025 eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde (act. 29). Die Beklagte teilte dem Gericht telefonisch mit, dass sie auf eine Klageantwort verzichte und sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr äussern wolle (act. 33). Das Verfahren erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als spruchreif.
2. Prozessuale Grundsätze
- 4 - Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen, somit Kinderbelange. Soweit Anordnungen über ein Kind zu treffen sind, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet indessen die Parteien weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (BSK ZPO-Mazan, 4. Aufl., Art. 296 N 1 und N 6 ff; BGer 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013, E. 4.3.; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 3.3.2.).
3. Abänderungsanspruch 3.1. Auf Antrag einer Partei setzt das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse die Unterhaltsbeiträge neu fest oder hebt diese ganz auf. Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl, Art. 286 N 11b). Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen grundsätzlich der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichen Elemente der Unterhaltsverpflichtung – der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten – regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind (Handbuch des Unterhaltsrechts, Spycher, 3. Aufl., Bern 2010, N. 09.01, Kapitel 9 Rz. 38ff. ). 3.2. Als Abänderungsgrund kommen unter anderem wirtschaftliche Umstände, welche den allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert verändern, wie ein Arbeitserwerb des Kindes, längere Arbeitslosigkeit oder sonstiger Einkommensrückgang des Unterhaltspflichtigen, in Betracht. Bei Letzterem ist von entscheidender Bedeutung, dass der Unterhaltspflichtige auf seinen
- 5 - Einkommensrückgang keinen Einfluss hatte (Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kinderunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017, S. 989; BSK ZGB I-Fountoulakis, 7. Aufl., Art. 286 N 13–14; BGE 108 II 83). Entscheidet sich der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise zu einem Wegzug ins Ausland und vermindert er dadurch seine Einkommensmöglichkeiten, so steht ihm das um seiner Persönlichkeit willen selbstverständlich frei. Indessen stösst diese grundsätzlich zu respektierende Freiheit dort an ihre Grenzen, wo eine gewisse Verantwortung gegenüber Familienangehörigen besteht. Kann ein Wegzug ins Ausland weder mit beruflichen noch sozialen Gründen erklärt werden, so ist eine Wohnsitzverlegung unterhaltsrechtlich nicht zu schützen (5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1). Mit anderen Worten kann ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland für eine allfällige Anpassung des Unterhalts unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dabei liegt es an der Partei, die eine Abänderung verlangt, aufzuzeigen, weshalb es ihr nicht zumutbar sein soll, einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. 3.3. Wird einem Entscheid ein hypothetisches Einkommen einer Partei zugrunde gelegt, so kann die um Anpassung ersuchende Partei eine Abänderung erwirken, wenn sie konkrete, ernsthafte Suchbemühungen nachweist und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte darlegt, dass und weshalb sich die Erwartungen des Gerichts nicht verwirklichen lassen. Zu beweisen wäre, dass trotz quantitativ und qualitativ genügender Bewerbungen über einen längeren Zeitraum keine zumutbare Arbeitsstelle gefunden werden konnte, mit welcher das hypothetisch festgelegte Einkommen zu erzielen gewesen wäre. Eine Abänderungsklage darf nicht dazu dienen, ein allenfalls fehlerhaftes rechtskräftiges Urteil zu korrigieren (Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht - ein Überblick, in AJP 2020, S. 844f.). 3.4. Erachtet das Gericht die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Elemente aktualisiert hat, die im vorangegangenen Urteil bei der Berechnung berücksichtigt
- 6 - worden waren (BGE 137 III 604, E. 4.1.2). Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt
– wie erwähnt – keine Revision des früheren Urteils. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung an die neue Situation angepasst. Dabei sind die Verhältnisse, wie sie der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen. Es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und ist in der Folge zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch, 1/2012, S. 49 f.; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3). 3.5. Es ist vor diesem Hintergrund zunächst zu prüfen, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. Bei dessen Vorliegen wären in einem zweiten Schritt die Unterhaltsbeiträge anzupassen. 3.6. Der Kläger verlangt in seiner Klage vom 9. Juli 2024 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er mit seinem Lohn die festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nicht leisten könne (act. 1). In seiner Klagebegründung führt der Kläger weiter aus, dass er seit dem 1. Oktober 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, konkret im F._____, lebe und arbeite. Er beabsichtige bis auf Weiteres in Deutschland wohnhaft zu bleiben. Sein Lohn in Deutschland sei tief und betrage monatlich etwa EUR 2'500.–. Andere Einkünfte habe er nicht. Sein Einkommen in Deutschland reiche nicht aus, um die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 22). Als Beilagen reichte der Kläger einen Bescheid betreffend Zwangsgeldfestsetzung des Finanzamts G._____ ein, aus dem ersichtlich ist, dass der Kläger für das Jahr 2022 betreffend Einkommenssteuer zu einem Zwangsgeld in der Höhe von EUR 200.– verpflichtet wurde (act. 10/2). Weiter reichte der Kläger seine Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für die Monate Februar 2024 bis April 2024 ein, aus
- 7 - denen ein monatlicher Nettoverdienst von durchschnittlich EUR 1'607.30 ersichtlich ist (act. 10/3). Der Kläger begründet seine Abänderung mit seinem Wohnsitz in Deutschland und dem damit einhergehenden (im Verhältnis zur Schweiz) tieferen Einkommen. Die Beklagte äusserte sich hierzu nicht. 3.7. Dem Kläger wurde anlässlich der Scheidung ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 4'500.– für ein 100% Pensum angerechnet (Dispo- Ziff. 8, act. 2/89). Unbekannt ist, ob der Kläger das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen seit der Scheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erzielen konnte. Aus den eingereichten Lohnausweisen (act. 10/3) ist ein monatlicher Verdienst von umgerechnet im Durchschnitt CHF 1'499.– (Währungsumrechnung am 6. Mai 2025 gemäss oanda.com) ersichtlich. Der Lohn in den Monaten Februar bis April 2024 war somit deutlich tiefer, als der dem Kläger hypothetisch angerechnete Betrag. Der Kläger bringt als Grund, weshalb es ihm nicht möglich sei das hypothetisch bestimmte Einkommen zu erzielen, einzig seinen Wohnsitz im Ausland vor. Seinen Wohnsitz habe er bereits seit dem
1. Oktober 2022, d.h. bereits im Zeitpunkt der Scheidung, in Deutschland. Aus dem Beleg des Finanzamtes G._____ ist ersichtlich, dass für den Zeitraum des Jahres 2022 ein Zwangsgeld festgelegt wurde. Damit ist naheliegend, dass der Beklagte zumindest im Jahr 2022 Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 10/2). Wann, wo und für wie lange der Kläger tatsächlich wohnhaft war, erschliesst sich dem Gericht jedoch nicht. Die dem Gericht bekannte Inhaftierung des Klägers in der Schweiz legt nahe, dass der Kläger zumindest vorübergehend einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat (act. 10/1). 3.8. Unabhängig davon, steht es dem Kläger selbstverständlich frei, an einem beliebigen Ort wohnhaft zu sein. Die Abänderung eines hypothetischen Einkommens kann aber nur dort Konsequenz sein, wo die um Abänderung ersuchende Partei darlegt, wieso es ihr nicht möglich sein soll, ihr hypothetisch festgelegtes Einkommen zu genieren. Vorliegend bedeutet dies konkret, dass der Kläger hätte aufzeigen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in der Schweiz zu arbeiten und den hypothetisch festgelegten Schweizer Lohn zu erzielen. Dazu hätte der Kläger etwa konkrete und ernsthafte Suchbemühungen
- 8 - um eine Arbeitsstelle einreichen oder aufzeigen müssen, weshalb dem Kläger ein Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar gewesen sein soll. Der Kläger unterlässt es diesbezüglich aber gänzlich, Ausführungen zu machen und reicht auch keinerlei Unterlagen ein. Dem Kläger gelingt es entsprechend nicht, einen Abänderungsgrund aufzuzeigen und die Klage erweist sich als vollumfänglich unsubstantiiert. Die Klage ist folglich abzuweisen. 3.9. Die weitere Prüfung der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen erweist sich entsprechend als obsolet.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Sodann ist über die Kosten und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der vorliegende Prozess betrifft Kinderunterhaltsbeiträge und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen. Der Kläger beantragt die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht um einen konkreten Betrag sondern führt pauschal aus, keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen zu können. Gemäss Scheidungsurteil vom 4. März 2024 wurde der Kläger zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn C._____ bis zum mm. 2025 und für den Sohn D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verpflichtet, (abstufungsweise in 4 Phasen). Für die Zeit ab Einleitung der Scheidungsklage (25. Juli 2025) bis zum Ende der Unterhaltsverpflichtung handelt es sich für den Sohn C._____ konkret um Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'960.–. Für seinen Sohn D._____ resultiert ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum Abschluss der ersten Phase ein Unterhaltsbeitrag von ebenfalls CHF 5'960.–. Für die zweite Phase resultieren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 95'360.– (mm. 2025 bis und mit Juli 2030), für die dritte Phase ein Betrag von CHF 61'160.– (August 2030 bis mm. 2034) und für die vierte Phase ein Betrag von CHF 22'500.– (bis zur Volljährigkeit von D._____, vorbehalten bleibt eine weitergehende Ausbildung). Es ergibt sich somit ein Streitwert von total CHF 190'940.–. 4.2. Gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) beträgt die dem Streitwert entsprechende Grundgebühr somit CHF 12'388.–. Sie kann indes unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der
- 9 - Schwierigkeit des Falles ermässigt oder erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Bei wiederkehrenden Leistungen wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Nachdem das vorliegenden Verfahren weder in zeitlicher Hinsicht (eine kurze Einigungsverhandlung und keine umfassenden Eingaben oder Unterlagen) noch in rechtlichen oder tatsächlichen Belangen besondere Schwierigkeit aufwies, erscheint eine Reduktion der Gebühr auf CHF 4'800.– als angemessen. 4.3. Die Gerichtskosten sind zufolge Klageabweisung vollumgänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos. Mangels Antrag und mangels ersichtlicher Aufwände ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verzichten. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Abänderungsklage vom 9. Juli 2024 des Klägers wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 4'800.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 210.– Dolmetscher
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und per normale A-Post,
- 10 - die Beklagte, gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw S. Markiewicz