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FE260004

Ehescheidung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2026-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, hier einge- gangen am 13. Januar 2026, ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. act. 1). In der Folge zogen die Gesuchsteller ihr Scheidungsbegehren mit Eingaben vom

1. März 2026 zurück (vgl. act. 8).

E. 2 Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das vorlie- gende Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

E. 3 In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § Art. 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 200.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Mangels Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein (eigenhän- dig).

- 3 - BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader

Dispositiv
  1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, hier einge- gangen am 13. Januar 2026, ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. act. 1). In der Folge zogen die Gesuchsteller ihr Scheidungsbegehren mit Eingaben vom
  2. März 2026 zurück (vgl. act. 8).
  3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das vorlie- gende Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).
  4. In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § Art. 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 200.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Mangels Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
  5. Die Abschreibungsverfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:
  6. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein (eigenhän- dig). - 3 - BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE260004-F/UB/SB/Hen Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw C. Bergianti Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Verfügung vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Erwägungen:

1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, hier einge- gangen am 13. Januar 2026, ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. act. 1). In der Folge zogen die Gesuchsteller ihr Scheidungsbegehren mit Eingaben vom

1. März 2026 zurück (vgl. act. 8).

2. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das vorlie- gende Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

3. In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § Art. 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 200.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Mangels Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4. Die Abschreibungsverfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein (eigenhän- dig).

- 3 - BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader