opencaselaw.ch

FE250262

Ehescheidung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2026-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (act. 1), hier eingegangen am 9. Dezem- ber 2025, reichten die Gesuchstellenden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.

E. 2 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 (act. 8) lud das Gericht die Parteien auf den 23. Januar 2026 zur Anhörung vor.

E. 3 Am 23. Januar 2026 fand die Anhörung der Parteien statt (Prot. S. 3 ff.).

E. 4 Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilten die Parteien im Nachgang der An- hörung mit, dass sie ihr gemeinsames Scheidungsbegehren zurückziehen möchten (act. 10).

E. 5 Ein gemeinsamer Widerruf der Scheidungskonvention durch die Parteien, sowie auch ein Rückzug des beidseitigen Scheidungsbegehren ist bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig (OGer ZH LC170042 vom 6. Februar 2018 E. 3.3). Das Verfahren ist damit infolge Rückzug als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

E. 6 In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § Art. 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 1’200.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen. Mangels Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 7 Die Abschreibungsverfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 3 - Fr. 1’200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 165.– Dolmetscherin.
  3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 2 bis 4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 6. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE250262-F /UB/La/RN Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. B. Rosenberger Christen Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (act. 1), hier eingegangen am 9. Dezem- ber 2025, reichten die Gesuchstellenden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.

2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 (act. 8) lud das Gericht die Parteien auf den 23. Januar 2026 zur Anhörung vor.

3. Am 23. Januar 2026 fand die Anhörung der Parteien statt (Prot. S. 3 ff.).

4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilten die Parteien im Nachgang der An- hörung mit, dass sie ihr gemeinsames Scheidungsbegehren zurückziehen möchten (act. 10).

5. Ein gemeinsamer Widerruf der Scheidungskonvention durch die Parteien, sowie auch ein Rückzug des beidseitigen Scheidungsbegehren ist bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig (OGer ZH LC170042 vom 6. Februar 2018 E. 3.3). Das Verfahren ist damit infolge Rückzug als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

6. In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § Art. 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 1’200.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen. Mangels Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

7. Die Abschreibungsverfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 1’200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 165.– Dolmetscherin.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 2 bis 4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 6. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer