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FE250183

Ehescheidung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2025-12-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Parteien reichten am 25. August 2025 ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren ein (act. 1). Anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2025 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt (act. 13 und Prot.), welche die Klägerin am 14. Oktober 2025 innert Frist widerrief (act. 17). In der Folge wurden mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 die Parteirollen zugeteilt und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9. Dezember 2025 vorgeladen (act. 18). Mit Eingabe vom 3. November 2025 teilte der Rechtsvertreter der Kläge- rin und mit Eingabe vom 7. November 2025 der Rechtsvertreter des Beklagten deren entsprechende Interessenwahrung mit, wobei beide Rechtsvertreter zu- gunsten ihrer Klientschaft Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses respektive Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellten (act. 20 und act. 25). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Vorladung angepasst und die Parteien wurden mit Verfügung vom 18. November 2025 zur Einigungsverhandlung sowie zur Verhandlung be- treffend Prozesskostenvorschuss eventualiter über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 9. Dezember 2025 vorgeladen (act. 31). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 legte der Rechtsvertreter des Beklagten sein Mandat nieder (act. 35). Mit Eingabe 2. Dezember 2025 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass er mit der Scheidung nicht mehr einverstanden sei und seinen Scheidungswillen zurückziehe (act. 37). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Dezember 2025 konnten die Parteien keine Einigung erzielen und der Be- klagte bestätigte auf konkretes Nachfragen, dass er sich so nicht scheiden lassen wolle (Prot. S. 10 ff.). Das mit Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 ge- stellte Gesuch auf Erlass superprovisorischer respektive vorsorglicher Massnah- men (act. 42) wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 sowohl superproviso-

- 3 - risch als auch vorsorglich abgewiesen (act. 44). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs- klage an (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Anlässlich der Verhandlung vom 7. Oktober 2025 schlossen die Parteien eine Konvention mit Widerrufsvorbehalt, auf welcher Basis sie dem Gericht in der getrennten Anhörung ihren Scheidungswillen bestätigten (Prot. S. 4 f.). In der Folge widerrief die Klägerin die Scheidungskonvention (act. 17) und der Beklagte zog seinen Scheidungswillen zurück (act. 37 und Prot. S. 10 ff.). Somit liegt kein gemeinsamer Scheidungswille betreffend die Scheidung samt deren Nebenfolgen vor. Auf entsprechende gerichtliche Feststellung anläss- lich der Einigungsverhandlung vom 9. Dezember 2025 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme (Prot. S. 10 ff.). Die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 i.V.m. 111 ZGB sind nicht erfüllt und das gemeinsame Scheidungsbegehren ist abzuweisen. Sodann ist beiden Par- teien Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen.

E. 3 Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den anderen Ehegatten ist Ausfluss der eherechtlichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Die Kostenvorschusspflicht aus ehelicher Solidarität geht der staatlichen Fürsorge vor. Ein Ehegatte hat demnach keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist (BSK ZGB I-Isen- ring/Kessler, 7. Aufl., Art. 163 N 17). Es sind die für die Gewährung des prozessu- alen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE130034 vom 19. August 2013 E. 10.2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Zudem muss die verpflichtete Person leistungsfähig sein. Die gesuchstellende Partei trägt eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, wonach sie ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu

- 4 - äussern hat (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben nicht bzw. nur unzureichend gemacht oder fehlen hinreichende Belege, so ist das Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_191/2023 vom

19. April 2023 E. 3.1; vgl. auch ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl., Art. 119 N 6 f.).

E. 4 Die Klägerin kann nicht abschliessend belegen, dass sie nicht über die erfor- derlichen Mittel zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt. Basierend auf ihren eigenen Ausführungen ist bei ihr ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'177.– aus zwei Arbeitstätigkeiten zu berücksichtigen (act. 40 S. 11), wobei ihr selbstverständlich das aktuelle und effektive Einkommen aus ih- rer 70% Tätigkeit bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt WSL anzurechnen ist. So arbeitet sie seit Juni 2020 in diesem Pensum bei diesem Arbeitgeber. Der befristete Teil ihres Arbeitsverhältnisses (20% Pensum) wurde dabei seit Juni 2024 bereits vier Mal nahtlos verlängert (vgl. act. 11/9). Da für die Beurteilung ih- res Gesuchs die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung rele- vant sind, ist auf dieses Einkommen abzustützen. Entsprechend ist auch von dem von ihr selber geltend gemachten Überschuss (Gesamteinkommen abzüglich Be- darf) von Fr. 423.– pro Monat auszugehen (act. 40 S. 11). Dieser Überschuss ist mit den Prozesskosten und den mutmasslichen Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei zu prüfen ist, ob die gesuchstellende Person diese Kosten bei ei- nem weniger aufwendigen Prozess innert eines Jahres tilgen kann (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, 4. Aufl., Art. 117 N 7 m.w.H.). Die die Klägerin treffenden Prozess- kosten für dieses Verfahren, welches mit vorliegendem Entscheid erledigt wird, betragen rund Fr. 1'200.– (½ von Fr. 1'500.– und Fr. 892.50; s. unten Erw. 6). Selbst wenn die Kosten für die anwaltliche Vertretung Fr. 3'000.– betragen, könnte die Klägerin sämtliche Kosten mit ihrem Überschuss innert eines Jahres tilgen. Hinzu kommt, dass auch betreffend die Vermögenswerte der Klägerin noch offene Fragen bestehen, welche sie trotz Fristansetzung nicht abschliessend klä- ren konnte. So führte sie anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 aus, über ein Konto mit einem Saldo von nur rund EUR 5'000.00 in Italien zu verfügen, ohne dies zu belegen (Prot. S. 10 ff.). Innert gleichentags angesetzter Frist reichte

- 5 - die Klägerin einen Beleg ein, auf welchem zwei Konten bei einer italienischen Bank mit einem Gesamtsaldo von EUR 18'117.71 per 11. Dezember 2025 ersicht- lich sind (act. 47/1+2). Unabhängig von den klägerischen Ausführungen zur Höhe der Kontostände ist augenscheinlich, dass der Auszug zwei Tage nach der Auffor- derung anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 erstellt wurde, womit unklar bleibt, wie hoch ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung war. Die- ses Verhalten erweckt den Anschein, als ob die Klägerin das Gericht nur stück- chenweise mit den notwendigen Belegen bedienen will, weshalb es sich mit Blick auf die Mitwirkungsplicht rechtfertigt, ihr nicht nochmals eine Frist zur Vervollstän- digung ihrer Kontoauszüge anzusetzen. Zusammengefasst kann die finanzielle Gesamtsituation der Klägerin nicht abschliessend beurteilt werden respektive er- scheint es mit Blick auf ihren monatlichen Überschuss auch als gerechtfertigt da- von auszugehen, dass sie über genügende finanzielle Mittel zur Führung des vor- liegenden Prozesses verfügt. Entsprechend ist ihr Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen.

E. 5 Der Beklagte führte anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 aus, über Konten in Italien mit einem Gesamtsaldo von rund EUR 250'000.00 zu verfü- gen (Prot. S. 10 ff.). Er ist somit nicht mittellos, weshalb sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 6 Gemäss § 2 i.V.m. § 5, 6 und 10 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichti- gung, dass sich das vorliegende Verfahren (Ehescheidung auf gemeinsames Be- gehren) durch Rückzug des Scheidungswillens vor Durchführung des strittigen Verfahrens erledigt, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von total Fr. 892.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Diese Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; OGer ZH PC140009-O vom 15. April 2014 E. 2).

- 6 - Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses re- spektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses re- spektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  5. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.
  6. Den Parteien wird je eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Schei- dungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungs- grund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig. Diese entfällt mit Ab- lauf der Frist, falls keine Partei innert Frist eine Scheidungsklage einreicht.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 892.50 Dolmetscherkosten - 7 -
  8. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 22. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Wild MLaw L. Klett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE250183-F / UB / MW / Sar Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiberin MLaw L. Klett Urteil und Verfügung vom 22. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen. Erwägungen:

1. Die Parteien reichten am 25. August 2025 ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren ein (act. 1). Anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2025 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt (act. 13 und Prot.), welche die Klägerin am 14. Oktober 2025 innert Frist widerrief (act. 17). In der Folge wurden mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 die Parteirollen zugeteilt und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9. Dezember 2025 vorgeladen (act. 18). Mit Eingabe vom 3. November 2025 teilte der Rechtsvertreter der Kläge- rin und mit Eingabe vom 7. November 2025 der Rechtsvertreter des Beklagten deren entsprechende Interessenwahrung mit, wobei beide Rechtsvertreter zu- gunsten ihrer Klientschaft Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses respektive Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellten (act. 20 und act. 25). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Vorladung angepasst und die Parteien wurden mit Verfügung vom 18. November 2025 zur Einigungsverhandlung sowie zur Verhandlung be- treffend Prozesskostenvorschuss eventualiter über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 9. Dezember 2025 vorgeladen (act. 31). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 legte der Rechtsvertreter des Beklagten sein Mandat nieder (act. 35). Mit Eingabe 2. Dezember 2025 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass er mit der Scheidung nicht mehr einverstanden sei und seinen Scheidungswillen zurückziehe (act. 37). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Dezember 2025 konnten die Parteien keine Einigung erzielen und der Be- klagte bestätigte auf konkretes Nachfragen, dass er sich so nicht scheiden lassen wolle (Prot. S. 10 ff.). Das mit Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 ge- stellte Gesuch auf Erlass superprovisorischer respektive vorsorglicher Massnah- men (act. 42) wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 sowohl superproviso-

- 3 - risch als auch vorsorglich abgewiesen (act. 44). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs- klage an (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Anlässlich der Verhandlung vom 7. Oktober 2025 schlossen die Parteien eine Konvention mit Widerrufsvorbehalt, auf welcher Basis sie dem Gericht in der getrennten Anhörung ihren Scheidungswillen bestätigten (Prot. S. 4 f.). In der Folge widerrief die Klägerin die Scheidungskonvention (act. 17) und der Beklagte zog seinen Scheidungswillen zurück (act. 37 und Prot. S. 10 ff.). Somit liegt kein gemeinsamer Scheidungswille betreffend die Scheidung samt deren Nebenfolgen vor. Auf entsprechende gerichtliche Feststellung anläss- lich der Einigungsverhandlung vom 9. Dezember 2025 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme (Prot. S. 10 ff.). Die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 i.V.m. 111 ZGB sind nicht erfüllt und das gemeinsame Scheidungsbegehren ist abzuweisen. Sodann ist beiden Par- teien Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen.

3. Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den anderen Ehegatten ist Ausfluss der eherechtlichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Die Kostenvorschusspflicht aus ehelicher Solidarität geht der staatlichen Fürsorge vor. Ein Ehegatte hat demnach keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist (BSK ZGB I-Isen- ring/Kessler, 7. Aufl., Art. 163 N 17). Es sind die für die Gewährung des prozessu- alen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE130034 vom 19. August 2013 E. 10.2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Zudem muss die verpflichtete Person leistungsfähig sein. Die gesuchstellende Partei trägt eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, wonach sie ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu

- 4 - äussern hat (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben nicht bzw. nur unzureichend gemacht oder fehlen hinreichende Belege, so ist das Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_191/2023 vom

19. April 2023 E. 3.1; vgl. auch ZK ZPO-Emmel, 4. Aufl., Art. 119 N 6 f.).

4. Die Klägerin kann nicht abschliessend belegen, dass sie nicht über die erfor- derlichen Mittel zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt. Basierend auf ihren eigenen Ausführungen ist bei ihr ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'177.– aus zwei Arbeitstätigkeiten zu berücksichtigen (act. 40 S. 11), wobei ihr selbstverständlich das aktuelle und effektive Einkommen aus ih- rer 70% Tätigkeit bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt WSL anzurechnen ist. So arbeitet sie seit Juni 2020 in diesem Pensum bei diesem Arbeitgeber. Der befristete Teil ihres Arbeitsverhältnisses (20% Pensum) wurde dabei seit Juni 2024 bereits vier Mal nahtlos verlängert (vgl. act. 11/9). Da für die Beurteilung ih- res Gesuchs die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung rele- vant sind, ist auf dieses Einkommen abzustützen. Entsprechend ist auch von dem von ihr selber geltend gemachten Überschuss (Gesamteinkommen abzüglich Be- darf) von Fr. 423.– pro Monat auszugehen (act. 40 S. 11). Dieser Überschuss ist mit den Prozesskosten und den mutmasslichen Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei zu prüfen ist, ob die gesuchstellende Person diese Kosten bei ei- nem weniger aufwendigen Prozess innert eines Jahres tilgen kann (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, 4. Aufl., Art. 117 N 7 m.w.H.). Die die Klägerin treffenden Prozess- kosten für dieses Verfahren, welches mit vorliegendem Entscheid erledigt wird, betragen rund Fr. 1'200.– (½ von Fr. 1'500.– und Fr. 892.50; s. unten Erw. 6). Selbst wenn die Kosten für die anwaltliche Vertretung Fr. 3'000.– betragen, könnte die Klägerin sämtliche Kosten mit ihrem Überschuss innert eines Jahres tilgen. Hinzu kommt, dass auch betreffend die Vermögenswerte der Klägerin noch offene Fragen bestehen, welche sie trotz Fristansetzung nicht abschliessend klä- ren konnte. So führte sie anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 aus, über ein Konto mit einem Saldo von nur rund EUR 5'000.00 in Italien zu verfügen, ohne dies zu belegen (Prot. S. 10 ff.). Innert gleichentags angesetzter Frist reichte

- 5 - die Klägerin einen Beleg ein, auf welchem zwei Konten bei einer italienischen Bank mit einem Gesamtsaldo von EUR 18'117.71 per 11. Dezember 2025 ersicht- lich sind (act. 47/1+2). Unabhängig von den klägerischen Ausführungen zur Höhe der Kontostände ist augenscheinlich, dass der Auszug zwei Tage nach der Auffor- derung anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 erstellt wurde, womit unklar bleibt, wie hoch ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung war. Die- ses Verhalten erweckt den Anschein, als ob die Klägerin das Gericht nur stück- chenweise mit den notwendigen Belegen bedienen will, weshalb es sich mit Blick auf die Mitwirkungsplicht rechtfertigt, ihr nicht nochmals eine Frist zur Vervollstän- digung ihrer Kontoauszüge anzusetzen. Zusammengefasst kann die finanzielle Gesamtsituation der Klägerin nicht abschliessend beurteilt werden respektive er- scheint es mit Blick auf ihren monatlichen Überschuss auch als gerechtfertigt da- von auszugehen, dass sie über genügende finanzielle Mittel zur Führung des vor- liegenden Prozesses verfügt. Entsprechend ist ihr Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen.

5. Der Beklagte führte anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 aus, über Konten in Italien mit einem Gesamtsaldo von rund EUR 250'000.00 zu verfü- gen (Prot. S. 10 ff.). Er ist somit nicht mittellos, weshalb sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

6. Gemäss § 2 i.V.m. § 5, 6 und 10 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichti- gung, dass sich das vorliegende Verfahren (Ehescheidung auf gemeinsames Be- gehren) durch Rückzug des Scheidungswillens vor Durchführung des strittigen Verfahrens erledigt, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von total Fr. 892.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Diese Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; OGer ZH PC140009-O vom 15. April 2014 E. 2).

- 6 - Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses re- spektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses re- spektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.

2. Den Parteien wird je eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Schei- dungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungs- grund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig. Diese entfällt mit Ab- lauf der Frist, falls keine Partei innert Frist eine Scheidungsklage einreicht.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 892.50 Dolmetscherkosten

- 7 -

4. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 22. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Wild MLaw L. Klett