Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250140-F/UUB/Ba/Gl/RN Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 11 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom
17. November 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 17. November 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer am tt.05.1998 geschlossenen Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2. Kinderbelange
a) Kinder Die Parteien haben drei gemeinsame erwachsene Kinder:
- C._____, geb. tt. Juli 1998 (fing im Sept. … [Jahr] Medizinstudium in F._____ an, erzielt Nebenverdienst)
- D._____, geb. tt. August 2001 (absolvierte Lehre, seit Januar … bei der Polizei, Erstausbildung abgeschlossen)
- E._____, geb. tt. Februar 2004 (ab August 2025 Lehre als Wohntextilgestalterin EFZ, Lehrlingslohn) Alle drei Kinder sind beim Gesuchsteller angemeldet und befinden sich in Ausbildung oder verfügen über ein eigenes Einkommen bzw. zumindest über einen Nebenverdienst.
b) Mündigenunterhalt Betreffend C._____:
- Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, an C._____ spätestens per 28. des Monats für den Folgemonat den Betrag von CHF 375.00 zu bezahlen.
- Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an C._____ spätestens per 28. des Monats für den Folgemonat den Betrag von CHF 1'125.00 zu bezahlen. Dieser Mündigenunterhalt ist erstmals per Januar 2026 zu leisten und zahlbar bis zum Abschluss ihres Medizinstudiums. Betreffend E._____:
- 3 -
- Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, an E._____ spätestens per 28. des Monats für den Folgemonat den Betrag von CHF 135.00 zu bezahlen.
- Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an E._____ spätestens per 28. des Monats für den Folgemonat den Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser Mündigenunterhalt ist erstmals per Januar 2026 zu leisten und zahlbar bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Die ausbezahlte Ausbildungszulage für die Tochter E._____ (ab August 2025) wird ihr als Ergänzung zum Mündigenunterhalt weitergeleitet von jenem Elternteil, welcher die Ausbildungszulage erhält. Die Parteien verpflichten sich ferner, in Absprache mit den mündigen Kindern ausserordentliche Kinderkosten (Zahnarzt, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen (ohne reguläre Ausbildungskosten) etc.) je hälftig zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen oder das Kind selbst für diese Kosten aufkommen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass sich die Parteien mit dem jeweiligen Kind vorab schriftlich diesbezüglich geeinigt haben (E-Mail, SMS etc. genügt). Die Parteien kommen überein, dass sie für die vom Gesuchsteller geleisteten Kinderkosten seit der Trennung am 01.07.2022 bis 15.11.2025 vollständig auseinandergesetzt sind und der Gesuchsteller unter diesem Titel von der Gesuchstellerin nichts mehr einfordern kann. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten gemäss Excel-Liste «BZ-Gemeinsame Kosten» ab 16.11.2025 bis 31.12.2025 zu ¼ betreffend die Kinder und zu ½ betreffend die Ferienwohnung der Gesuchstellerin in Rechnung zu stellen.
3. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.
4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller zugrunde: Nettoeinkommen Gesuchsteller: CHF 13'500.00 Nettoeinkommen Gesuchstellerin (80% / 100%) CHF 7'000 / 8'750 Nettoeinkommen C._____ (im Stundenlohn) CHF 700.00 Ungedeckter Bedarf C._____ CHF 1’500.00 Nettoeinkommen E._____ CHF 965.00 inkl. Ausbildungszulage Ungedeckter Bedarf E._____ (im Konkubinat) CHF 535.00
5. Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung (Stichtag) erworbenen Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 f. ZGB. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die Pensionskasse der einen Partei anzuweisen, vom betreffenden Vorsorgekonto des Gesuchstellers den nach Vorlage der entsprechenden Austrittberechnung durch das Gericht noch
- 4 - zu ermittelnden Betrag auf das Pensionskassenkonto der Gesuchstellerin zu übertragen.
6. Güterrecht 6.1. Ausgleichszahlung Liegenschaft Die Gesuchstellerin überträgt ihren hälftigen Miteigentumsanteil an folgendem, auf den Namen beider Gesuchsteller eingetragenem Grundstück ins Alleineigentum des Gesuchstellers: Grundbuch G._____:
1. Grundstück Nr. 1 (Selbständiges und dauerndes Recht)
2. Grundstück Nr. 2 (Stockwerkseinheit) Es gelten folgende weiteren Bestimmungen: Der Besitzesantritt des Gesuchstellers mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Gesuchsteller werden die mit dem Abtretungsobjekt zusammenhängenden laufenden Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien per Datum der Eigentumsübertragung abrechnen und im Innenverhältnis zu je 50% tragen. Der Gesuchsteller übernimmt die auf dem Grundstück haftende Grundpfandschuld gegenüber der Zürcher Kantonalbank, Filiale H._____, … [Adresse] in der Höhe von CHF 390'000.00 allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung, zu den ihm bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen mit Zinspflicht soweit ausstehend, auf eigene Rechnung ab Besitzesantritt. Er entlastet die Gesuchstellerin von ihrer bisherigen Mitverpflichtung. Die Zustimmung der Zürcher Kantonalbank, zur Entlassung der Gesuchstellerin als Schuldner bleibt vorbehalten. Der Gesuchsteller ist dafür besorgt, dass die Zürcher Kantonalbank die Gesuchstellerin als Schuldnerin entlässt. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, dem Gericht eine entsprechende Finanzierungsbestätigung einer Bank vorzulegen. Jede Gewährleistung für allfällige Sach- und Rechtsmängel wird seitens der Gesuchstellerin - soweit gesetzlich möglich - ausdrücklich wegbedungen. Die Gesuchsteller haben Kenntnis von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Gesuchsteller als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt. Die Versicherungspolicen sind bereits im Besitz des Gesuchstellers. Die Gesuchsteller nehmen davon Kenntnis, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Der Grenzverlauf, der genaue Beschrieb des Grundstücks sowie der Wortlaut der Anmerkungen und Dienstbarkeiten sind den Gesuchstellern bekannt.
- 5 - Die Gesuchsteller erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinnes aufgeschoben wird. Der Gesuchsteller übernimmt die Bezahlung sämtlicher Gebühren/Kosten des Grundbuchamtes im Zusammenhang mit der vorliegenden Eigentumsübertragung. Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht, das zuständige Grundbuchamt im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils die Eigentumsübertragung gemäss Konvention zu vollziehen. Als Ausgleich für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft von der Gesuchstellerin auf den Gesuchsteller (siehe Anhang 1) schuldet der Gesuchsteller der Gesuchstellerin einen Betrag von CHF 230'000.00, zahlbar binnen 20 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung auf das ZKB-Konto der Gesuchstellerin mit Nr. 3. Die Gesuchsteller vereinbaren ferner, dass falls der Gesuchsteller die Ferienwohnung bis zum 31.12.2029 (Datum Eigentumsübertragung) zu einem Verkaufspreis von mehr als CHF 900'000.00 veräussert (= Bruttoerlös), er verpflichtet ist, den Nettogewinn zu gleichen Teilen an die drei gemeinsamen Kinder zu verteilen. Der Nettogewinn berechnet sich wie folgt: Bruttoerlös, abzüglich
- allfällige Schätzungskosten, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern, allfällige Versteigerungskosten, Grundbuchkosten, Inserate- und Vertragskosten sowie allfällige Maklergebühren und weitere mit dem Verkauf verbundene Kosten und Auslagen;
- abzüglich der auf dem Grundstück lastenden Hypothek sowie Amortisations- und Zinszahlungen ab 16.11.2025 bis zum Verkaufstag, welche diejenige Partei vorab erhält, die diese Kosten getragen hat;
- abzüglich allfällige Erneuerungs- und Renovationskosten sowie Räumungs- und Reinigungskosten im Hinblick auf den Verkauf. Falls wider Erwarten der Gesuchsteller die Ferienwohnung nicht zu Alleineigentum übernehmen kann, vereinbaren die Parteien, die eheliche Ferienwohnung unter Zuhilfenahme eines Maklers freihändig bestmöglich zu veräussern. Die Parteien werden binnen einem Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Makler mit dem Verkauf der ehelichen Ferienwohnung beauftragen. Der Erlös aus dem freihändigen Verkauf wird wie folgt aufgeteilt: Erzielter Verkaufspreis bzw. Bruttoerlös der Versteigerung:
- abzüglich allfällige Schätzungskosten, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, allfällige Versteigerungskosten, Grundbuchkosten, Inserate- und Vertragskosten sowie allfällige Maklergebühren und weitere mit dem Verkauf verbundene Kosten und Auslagen, welche diejenige Partei vorab erhält, die diese Kosten vorgeschossen hat;
- abzüglich der bestehenden Hypothek bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale H._____, … [Adresse] sowie Amortisations- und Zinszahlungen
- 6 - ab 16.11.2025 bis zum Verkaufstag, welche diejenige Partei vorab erhält, die diese Kosten getragen hat;
- abzüglich allfällige Erneuerungs- und Renovationskosten sowie Räumungs- und Reinigungskosten im Hinblick auf den Verkauf;
- ergibt den Nettoerlös. Der Nettoerlös wird zwischen den Parteien hälftig geteilt. 6.2. Liquide Vermögenswerte (Bankkonti / private Vorsorge) Betreffend die liquiden Vermögenswerte (gemäss Anhang 2) vereinbaren die Parteien, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin binnen 10 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung einen Betrag von CHF 70'000.00 auf das ZKB- Konto der Gesuchstellerin mit Nr. 3 überweist. Ferner wird der Gesuchsteller das auf beide Parteien lautende Konto 4 «Aktionärskonto» bei der ZKB sowie die beiden MLP-Konten auf seinen Namen überschreiben. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die erforderlichen Unterschriften zu leisten. 6.3. Weitere güterrechtliche Aspekte Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:
- Digitale Fotos der Kinder, wobei die technische Umsetzung noch zu klären ist.
- Aus dem Ferienhaus in I._____: diverse Kochutensilien (von den Eltern der Gesuchstellerin stammend, insbesondere Salatschüsseln), Bild mit Kreisen «Australien» und Lampe «Wasserhahn».
- Aus dem Familienhaus in M._____: Bild «rotes Mädchen». Der Hausrat der Ferienwohnung wird dem Gesuchsteller zu alleinigem Eigentum übertragen. Abgesehen davon behält jeder Gesuchsteller, was er zurzeit besitzt respektive was auf seinen Namen lautet und übernimmt diejenigen Schulden zur alleinigen Bezahlung, die auf seinen Namen lauten.
7. Steuern Die Parteien stellen fest, dass sie fürs Steuerjahr 2021 noch gemeinsam veranlagt wurden. Alle offenen Steuerrechnungen sind bezahlt. Ab dem Jahre 2022 wurden die Parteien getrennt veranlagt.
8. AHV-Splitting Die Gesuchsteller werden bei der zuständigen Behörde gemeinsam das Splitting der AHV-Beitragsleistungen beantragen.
9. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung betrachten sich die Gesuchsteller in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 7 - Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
3. Die Vorsorgestiftung J._____, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 5) CHF 504'973.75 zuzüglich Zins ab 7. Juli 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 6) bei der K._____ Pensionskasse Schweiz, c/o K._____ (Schweiz) AG, … [Adresse], zu überweisen.
4. Das Grundbuchamt N._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin am Grundstück-Nr. 2, E-GRID CH 7, Stockwerkeinheit, Stammgrundstück 8, Wertquote 101/1000, mit Sonderrecht an der 4.5-Zimmerwohnung im 2. Ober- und Dachgeschoss (Einheit B5) Haus B, Kellerabteil B5 im Erdgeschoss (Nebenraum) an der Via L._____ 9 in I._____ sowie den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin am Grundstück-Nr. 1, E-GRID CH 10, Selbstständiges, dauerndes Recht; alleiniges, ausschliessliches Benützungsrecht am Abstellplatzes Nr. C6 mit anliegendem Abstellraum Nr. A9 (mit besonderer Unterhaltsregelung) an der Via L._____ 10 in I._____ ins Eigentum des Gesuchstellers zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer der Grundstücke wird. Die Besitzesantritte in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, finden per Rechtskraft des Scheidungsurteils statt.
5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.
- 8 -
7. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für M._____ zuständige Zivilstandsamt, an die Vorsorgestiftung J._____, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 8 des Urteils), an das Grundbuchamt N._____ (GR) (im Auszug gemäss Dispositiv - Ziffern 4 und 8 des Urteils sowie Ziffer 6.1 der Scheidungsvereinbarung), je gegen Empfangsschein.
9. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 19. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. K. Schröder Bläuer MLaw N. Glatzer