Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Juli 2024 haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben (vgl. act. 2 und act. 38).
E. 1.1 Die Parteien haben am tt.08.1996 in D._____ die Ehe geschlossen und haben vereinbart, und stellen fest, dass sie ab dem 01.07.2024 getrennt leben.
E. 1.2 Die Ehegatten beantragen die gerichtliche Genehmigung ihrer Trennungsvereinbarung im Sinne von Art. 117 ZGB die sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben.
- 9 -
2. Ehegattenunterhalt
E. 2 Unter dem Datum vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) reichten die Gesuchsteller am hiesigen Gericht ein Trennungsbegehren ein (vgl. act. 1).
E. 2.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.– zu bezahlen, zahlbar erstmals anfangs Mai 2025 für den Monat Mai 2025 nachfolgend monatlich im Voraus jeweils auf den 25. Tag eines jeden Monats auf das Konto CH2 der Gesuchstellerin.
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommen netto pro Monat (inkl. AHV-Rente , Pachtzins und Mietertrag) Gesuchsteller: CHF 5'100.– pensioniert Gesuchstellerin: ca. CHF 2'300.– pensioniert Vermögen per Stichtag (26. August 2024) nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Gesuchsteller: ca. CHF 190'000.– (zuzüglich Landwirtschaftsbetrieb) Gesuchstellerin: ca. CHF 190'000.–
4. Wohnung Die Gesuchstellerin überlässt dem Gesuchsteller die eheliche Wohnung in der C._____ [Strasse] 1, D._____ zur alleinigen Benützung.
5. Mobiliar und Hausrat Die Aufteilung des Hausrates und des Mobiliars wird einvernehmlich unter den Parteien geregelt.
6. Gütertrennung Die Parteien schlossen keinen Ehevertrag ab, weshalb ihre Verhältnisse grundsätzlich der Errungenschaftsbeteiligung unterliegen.
- 10 - Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 68'704.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Mai 2025 auf das Konto CH2 der Gesuchstellerin. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
E. 2.1.1 Die Parteien haben am 30. April 2025 unter Mitwirkung des Gerichts die im Dispositiv aufgeführte Vereinbarung über die Trennungsfolgen geschlossen (vgl. Prot. S. 7).
E. 2.1.2 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1.3 In formeller Hinsicht hat das Gericht folglich zu prüfen, ob die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung erfolgt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom
30. April 2025 vertieft und gründlich mit den Trennungsfolgen auseinandersetzte. Die einzelnen Regelungen der Trennungsfolgen wurden im Rahmen ausführlicher Vergleichsgespräche unter Mitwirkung des Gerichts zusammen mit den Parteien und der Beiständin der Gesuchstellerin Punkt für Punkt erarbeitet, wobei die Parteien vom Gericht wiederholt aufgefordert wurden, allfällige – nach wie vor bestehende – Unstimmig- oder Uneinigkeiten in Bezug auf die diskutierten Themen und vorgeschlagenen Lösungen unverzüglich anzusprechen. Im Anschluss an die Vergleichsgespräche unterzeichneten die Parteien die gemeinsam ausgearbeitete Trennungsvereinbarung (act. 38; vgl. Prot. S. 7).
E. 2.1.4 Zumal sämtliche in der Vereinbarung zu regelnden Punkte der Parteidisposition unterliegen – da weder Kinderbelange noch die berufliche Vorsorge zu regeln war – hat das Gericht in materieller Hinsicht einzig zu prüfen,
- 5 - ob die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen und folglich genehmigungsfähig ist (vgl. ZK ZPO-Stoll/Burri. 4. Aufl., Art. 279 N 3; BSK ZPO-Bähler, 4. Aufl., Art. 279 N 1c). Die gesamte Vereinbarung unterliegt sodann der Dispositionsmaxime. Eine Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1. m.w.H.). Einzuschreiten hat das Gericht bei einer rechts- oder sittenwidrigen Konvention (ZK ZPO-Stoll/Burri, 4. Aufl., Art. 279 N 15). Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 5A_980/2018 vom
5. Juni 2019 E. 4.1. m.w.H.). Sodann ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vereinbarung genehmigungsfähig im Sinne von Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO ist.
E. 2.2 Ehegattenunterhalt
E. 2.2.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 117 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Umstände zu berücksichtigen.
E. 2.2.2 Die Parteien haben in ihrer Vereinbarung festgehalten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 1'200.– zahlt. Die Dauer der Unterhaltspflicht ist nicht begrenzt (act. 38 Ziff. 2.1). Die Regelung unterliegt der Dispositionsmaxime. Das Gericht genehmigt diese Regelung wie ausgeführt dann, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2.3 Vorliegend hat sich das Gericht im Rahmen der Vergleichsgespräche davon überzeugt, dass die getroffene Regelung dem freien Wille der Parteien
- 6 - entspricht. Die Regelung betreffend Ehegattenunterhalt ist klar und vollständig. Unter Berücksichtigung des zu leistenden Ehegattenunterhalts stehen den Parteien vergleichbare finanzielle Mittel (CHF 3'900.– und CHF 3'500.–) zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Es handelt sich vorliegend somit um keine sofort erkennbare in eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung. Sie ist weder rechts- noch sittenwidrig. Die zwischen den Parteien getroffene Regelung betreffend Ehegattenunterhalt ist demnach nicht offensichtlich unangemessen und entsprechend zu genehmigen.
E. 2.3 Familienwohnung
E. 2.3.1 Die Parteien halten in ihrer Vereinbarung fest, dass die Gesuchstellerin die ehelichen Wohnung in der C._____ [Strasse] 1, D._____, dem Gesuchsteller zu alleinigen Benutzung überlässt (act. 38 Ziff. 4). Auch diese Regelung unterliegt der Dispositionsmaxime.
E. 2.3.2 Das Gericht genehmigt die Regelung betreffend Familienwohnung sodann, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat sich im Rahmen der Vergleichsgespräche davon überzeugt, dass die getroffene Regelung dem freien Wille der Parteien entspricht. Die Gesuchstellerin ist in einem Alters- und Pflegeheim wohnhaft (vgl. Prot. S. 1). Sie ist aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen und eine Verbesserung ihres Zustandes, welcher ein Leben in der Familienwohnung ermöglichen würde, ist nicht zu erwarten (vgl. Prot. S. 5 f.). Demnach ist die Regelung nicht offensichtlich unangemessen. Sie ist sodann klar und vollständig, weshalb sie zu genehmigen ist.
E. 2.4 Güterrecht
E. 2.4.1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein. Die Parteien haben betreffend das Güterrecht festgehalten, dass die Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüchen eine Ausgleichszahlung von
- 7 - CHF 68'704.– vom Gesuchsteller erhalte und jede Partei im Übrigen behalte, was sie besitzt bzw. was auf ihren Name lautet (act. 38 Ziff. 6). Die Parteien halten in ihrer Vereinbarung zudem fest, dass die Aufteilung des Hausrates und des Mobiliars einvernehmlichen unter den Parteien geregelt werde (act. 38 Ziff. 5). Ebenso würden die Schulden im internen Verhältnis bei derjenigen Partei verbleiben, auf welche sie lauten würden, wobei der Gesuchsteller sämtliche offenen Steuerschulden zur alleinigen Bezahlung übernehme (act. 19 Ziff. 7).
E. 2.4.2 Auch diese Regelung unterliegt der Dispositionsmaxime. Das Gericht genehmigt die Regelung betreffend Güterrecht, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat sich im Rahmen der Vergleichsgespräche davon überzeugt, dass die getroffene Regelung dem freien Wille der Parteien entspricht. Die von den Parteien getroffene Regelung ist gerichtsüblich und entspricht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO. Sie ist folglich nicht offensichtlich unangemessen, klar und vollständig, weshalb sie zu genehmigen ist.
E. 2.6 Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Scheidungsvereinbarung vom 30. April 2025 (act. 38) klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Sie wurde im Rahmen von Vergleichsgesprächen unter Mitwirkung des Gerichts aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung getroffen. Folglich ist sie in allen Punkten zu genehmigen und in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 ZPO). C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist bei Trennungsverfahren gemäss § 5 GebV OG festzusetzen (Art. 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in der Regel CHF 500.– bis CHF 13'000.– und bemisst sich nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr kann bis zur Hälfte der
- 8 - ordentlichen Gebühr ermässigt werden, wenn sich die Parteien bei einem gemeinsamen Trennungsbegehren umfassend einigen (Art. 294 Abs. 1 ZPO § 6 Abs. 2 lit. a GebV OG). Vorliegend wurde mit den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. April 2025 eine Konvention erarbeitet (Prot. S. 7). Mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand des Gerichts für das Verfahren erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf pauschal CHF 2'700.– festzusetzen.
2. Vereinbarungsgemäss (vgl. act. 38 Ziff. 8) sind die Kosten des unbegründeten Urteils den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Mehrkosten für das begründete Urteil derjenigen Partei aufzuerlegen, die eine Begründung verlangt.
3. Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet (vgl. act. 38 Ziff. 8), wovon Vormerk zu nehmen ist. D. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 117 ZGB getrennt.
2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 29. August 2024 über die Trennungsfolgen, unter Mitwirkung des Gerichts am 30. April 2025 angepasst, wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
E. 3 Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden die Parteien auf den
22. November 2024 zur Anhörung vorgeladen (act. 5). Mit Schreiben vom
13. November 2024 zeigte der Gesuchsteller dem Gericht an, dass die Gesuchstellerin krankheitshalber nicht an der Anhörung vom 22. November 2024 teilnehmen könne und beantragte eine Verschiebung derselben (act. 8). Mit Telefonat vom 15. November 2024 wurde die Ladung zur Anhörung vom
22. November 2024 abgenommen (act. 8A).
E. 4 Mit Verschiebungsanzeige vom 23. Dezember 2024 wurde die Anhörung auf den 26. Februar 2025 verschoben (act. 10/1–2).
E. 5 Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 zeigte die KESB Bezirk Horgen dem hiesigen Gericht an, dass bei der KESB ein Verfahren betreffend mögliche Errichtung einer Beistandschaft infolge allfälliger Urteilsunfähigkeit der Gesuchstellerin hängig sei (act. 15). Mit Telefonaten vom 17. Februar 2025 wurde sodann die Ladung zur Anhörung vom 26. Februar 2025 abgenommen und das
- 3 - Verfahren bis zum Abschluss des KESB-Verfahrens betreffend Errichtung einer Beistandschaft für die Gesuchstellerin informell sistiert (act. 18 und act. 19).
E. 6 Mit Beschluss vom 11. März 2025 errichtete die KESB für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit u.a. der Aufgabe, beim vorliegenden Trennungsverfahren die Interessen der Gesuchstellerin zu vertreten, wozu der Beistandsperson die Prozessbefugnis mit Substitutionsvollmacht erteilt wurde (act. 25 Dispositiv-Ziffer 1.e).
E. 7 Offene Forderungen Es bestehen offene Kantons- und Gemeindesteuern und offene Liquiditätssteuern; der Betrag ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Gesuchsteller übernimmt alle offenen Steuerschulden zu alleinigen Bezahlung. Im Übrigen verbleiben die Schulden bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
E. 9 Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien gemäss Art. 117 ZGB (gerichtliche Ehetrennung) vollständig auseinandergesetzt."
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
- 11 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), die Beiständin (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt, gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Trennungsbegehren kann die Trennung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 i.V.m. Art. 294 Abs. 1 ZPO). Horgen, 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Suter MLaw N. Sosic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE240183-F/UB/NM/Hen Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Suter Gerichtsschreiber MLaw N. Sosic Urteil vom 28. Mai 2025 (begründetes Urteil) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Beiständin X._____ und B._____, Gesuchsteller betreffend Trennung nach Art. 117 ZGB
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, act. 2 und Prot sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien im Sinne von Art. 117 ZGB zu trennen und die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Trennung vom 30. April 2025 zu genehmigen. Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. August 1996 miteinander verheiratet. Am
1. Juli 2024 haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben (vgl. act. 2 und act. 38).
2. Unter dem Datum vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) reichten die Gesuchsteller am hiesigen Gericht ein Trennungsbegehren ein (vgl. act. 1).
3. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden die Parteien auf den
22. November 2024 zur Anhörung vorgeladen (act. 5). Mit Schreiben vom
13. November 2024 zeigte der Gesuchsteller dem Gericht an, dass die Gesuchstellerin krankheitshalber nicht an der Anhörung vom 22. November 2024 teilnehmen könne und beantragte eine Verschiebung derselben (act. 8). Mit Telefonat vom 15. November 2024 wurde die Ladung zur Anhörung vom
22. November 2024 abgenommen (act. 8A).
4. Mit Verschiebungsanzeige vom 23. Dezember 2024 wurde die Anhörung auf den 26. Februar 2025 verschoben (act. 10/1–2).
5. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 zeigte die KESB Bezirk Horgen dem hiesigen Gericht an, dass bei der KESB ein Verfahren betreffend mögliche Errichtung einer Beistandschaft infolge allfälliger Urteilsunfähigkeit der Gesuchstellerin hängig sei (act. 15). Mit Telefonaten vom 17. Februar 2025 wurde sodann die Ladung zur Anhörung vom 26. Februar 2025 abgenommen und das
- 3 - Verfahren bis zum Abschluss des KESB-Verfahrens betreffend Errichtung einer Beistandschaft für die Gesuchstellerin informell sistiert (act. 18 und act. 19).
6. Mit Beschluss vom 11. März 2025 errichtete die KESB für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit u.a. der Aufgabe, beim vorliegenden Trennungsverfahren die Interessen der Gesuchstellerin zu vertreten, wozu der Beistandsperson die Prozessbefugnis mit Substitutionsvollmacht erteilt wurde (act. 25 Dispositiv-Ziffer 1.e).
7. Mit Verschiebungsanzeige vom 26. März 2025 wurde die Anhörung auf den
30. April 2025 verschoben (act. 27/1–3). Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2025 wurde im Beisein des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin sowie deren Beiständin der Trennungswille festgestellt. Im Anschluss daran wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 4 ff.). Die Parteien schlossen anlässlich dieser Gespräche unter Mitwirkung des Gerichts die im Dispositiv aufgeführte vollständige Trennungsvereinbarung (act. 38; Prot. S. 7).
4. Am 28. Mai 2025 erging das Trennungsurteil in unbegründeter Form, womit die im Dispositiv aufgeführte Trennungsvereinbarung genehmigt wurde (act. 41). Das Urteil wurde dem Gesuchsteller am 4. Juni 2025 und der Gesuchstellerin am
5. Juni 2025 zugestellt (act. 23/1–2).
5. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Datum Poststempel: 5. Juni 2025) verlangte die Gesuchstellerin resp. ihre Beiständin auf Anweisung der KESB fristgerecht die Begründung des Urteils vom 4. Juni 2025 (vgl. act. 45), welche hiermit erfolgt. B. Materielles
1. Zum Trennungspunkt 1.1. Ehegatten können beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Trennungsbegehren der Ehe stellen und dem Gericht eine vollständige Vereinbarung der Trennungsfolgen einreichen (Art. 117 i.V.m. Art. 111 ZGB). Anlässlich der Einigungsverhandlung klärt das Gericht ab, ob der Trennungsgrund gegeben ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m 291 ZPO).
- 4 - 1.2. Die Gesuchsteller reichten mit Eingabe vom 29. August 2024 das gemeinsame Trennungsbegehren ein (act. 1) und erklärten anlässlich der Anhörung übereinstimmend, ihre Ehe trennen lassen zu wollen(vgl. auch act. 2) Der Trennungsgrund steht damit fest, weshalb die Ehe der Parteien nach Art. 117 ZGB zu trennen ist.
2. Trennungsnebenfolgen 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Parteien haben am 30. April 2025 unter Mitwirkung des Gerichts die im Dispositiv aufgeführte Vereinbarung über die Trennungsfolgen geschlossen (vgl. Prot. S. 7). 2.1.2. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO). 2.1.3. In formeller Hinsicht hat das Gericht folglich zu prüfen, ob die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung erfolgt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom
30. April 2025 vertieft und gründlich mit den Trennungsfolgen auseinandersetzte. Die einzelnen Regelungen der Trennungsfolgen wurden im Rahmen ausführlicher Vergleichsgespräche unter Mitwirkung des Gerichts zusammen mit den Parteien und der Beiständin der Gesuchstellerin Punkt für Punkt erarbeitet, wobei die Parteien vom Gericht wiederholt aufgefordert wurden, allfällige – nach wie vor bestehende – Unstimmig- oder Uneinigkeiten in Bezug auf die diskutierten Themen und vorgeschlagenen Lösungen unverzüglich anzusprechen. Im Anschluss an die Vergleichsgespräche unterzeichneten die Parteien die gemeinsam ausgearbeitete Trennungsvereinbarung (act. 38; vgl. Prot. S. 7). 2.1.4. Zumal sämtliche in der Vereinbarung zu regelnden Punkte der Parteidisposition unterliegen – da weder Kinderbelange noch die berufliche Vorsorge zu regeln war – hat das Gericht in materieller Hinsicht einzig zu prüfen,
- 5 - ob die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen und folglich genehmigungsfähig ist (vgl. ZK ZPO-Stoll/Burri. 4. Aufl., Art. 279 N 3; BSK ZPO-Bähler, 4. Aufl., Art. 279 N 1c). Die gesamte Vereinbarung unterliegt sodann der Dispositionsmaxime. Eine Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1. m.w.H.). Einzuschreiten hat das Gericht bei einer rechts- oder sittenwidrigen Konvention (ZK ZPO-Stoll/Burri, 4. Aufl., Art. 279 N 15). Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 5A_980/2018 vom
5. Juni 2019 E. 4.1. m.w.H.). Sodann ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vereinbarung genehmigungsfähig im Sinne von Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO ist. 2.2. Ehegattenunterhalt 2.2.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 117 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Umstände zu berücksichtigen. 2.2.2. Die Parteien haben in ihrer Vereinbarung festgehalten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt von CHF 1'200.– zahlt. Die Dauer der Unterhaltspflicht ist nicht begrenzt (act. 38 Ziff. 2.1). Die Regelung unterliegt der Dispositionsmaxime. Das Gericht genehmigt diese Regelung wie ausgeführt dann, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO). 2.2.3. Vorliegend hat sich das Gericht im Rahmen der Vergleichsgespräche davon überzeugt, dass die getroffene Regelung dem freien Wille der Parteien
- 6 - entspricht. Die Regelung betreffend Ehegattenunterhalt ist klar und vollständig. Unter Berücksichtigung des zu leistenden Ehegattenunterhalts stehen den Parteien vergleichbare finanzielle Mittel (CHF 3'900.– und CHF 3'500.–) zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Es handelt sich vorliegend somit um keine sofort erkennbare in eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung. Sie ist weder rechts- noch sittenwidrig. Die zwischen den Parteien getroffene Regelung betreffend Ehegattenunterhalt ist demnach nicht offensichtlich unangemessen und entsprechend zu genehmigen. 2.3. Familienwohnung 2.3.1. Die Parteien halten in ihrer Vereinbarung fest, dass die Gesuchstellerin die ehelichen Wohnung in der C._____ [Strasse] 1, D._____, dem Gesuchsteller zu alleinigen Benutzung überlässt (act. 38 Ziff. 4). Auch diese Regelung unterliegt der Dispositionsmaxime. 2.3.2. Das Gericht genehmigt die Regelung betreffend Familienwohnung sodann, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat sich im Rahmen der Vergleichsgespräche davon überzeugt, dass die getroffene Regelung dem freien Wille der Parteien entspricht. Die Gesuchstellerin ist in einem Alters- und Pflegeheim wohnhaft (vgl. Prot. S. 1). Sie ist aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen und eine Verbesserung ihres Zustandes, welcher ein Leben in der Familienwohnung ermöglichen würde, ist nicht zu erwarten (vgl. Prot. S. 5 f.). Demnach ist die Regelung nicht offensichtlich unangemessen. Sie ist sodann klar und vollständig, weshalb sie zu genehmigen ist. 2.4. Güterrecht 2.4.1. Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein. Die Parteien haben betreffend das Güterrecht festgehalten, dass die Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüchen eine Ausgleichszahlung von
- 7 - CHF 68'704.– vom Gesuchsteller erhalte und jede Partei im Übrigen behalte, was sie besitzt bzw. was auf ihren Name lautet (act. 38 Ziff. 6). Die Parteien halten in ihrer Vereinbarung zudem fest, dass die Aufteilung des Hausrates und des Mobiliars einvernehmlichen unter den Parteien geregelt werde (act. 38 Ziff. 5). Ebenso würden die Schulden im internen Verhältnis bei derjenigen Partei verbleiben, auf welche sie lauten würden, wobei der Gesuchsteller sämtliche offenen Steuerschulden zur alleinigen Bezahlung übernehme (act. 19 Ziff. 7). 2.4.2. Auch diese Regelung unterliegt der Dispositionsmaxime. Das Gericht genehmigt die Regelung betreffend Güterrecht, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat sich im Rahmen der Vergleichsgespräche davon überzeugt, dass die getroffene Regelung dem freien Wille der Parteien entspricht. Die von den Parteien getroffene Regelung ist gerichtsüblich und entspricht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO. Sie ist folglich nicht offensichtlich unangemessen, klar und vollständig, weshalb sie zu genehmigen ist. 2.6. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Scheidungsvereinbarung vom 30. April 2025 (act. 38) klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Sie wurde im Rahmen von Vergleichsgesprächen unter Mitwirkung des Gerichts aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung getroffen. Folglich ist sie in allen Punkten zu genehmigen und in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 ZPO). C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist bei Trennungsverfahren gemäss § 5 GebV OG festzusetzen (Art. 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in der Regel CHF 500.– bis CHF 13'000.– und bemisst sich nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr kann bis zur Hälfte der
- 8 - ordentlichen Gebühr ermässigt werden, wenn sich die Parteien bei einem gemeinsamen Trennungsbegehren umfassend einigen (Art. 294 Abs. 1 ZPO § 6 Abs. 2 lit. a GebV OG). Vorliegend wurde mit den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. April 2025 eine Konvention erarbeitet (Prot. S. 7). Mit Blick auf den erforderlichen Zeitaufwand des Gerichts für das Verfahren erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf pauschal CHF 2'700.– festzusetzen.
2. Vereinbarungsgemäss (vgl. act. 38 Ziff. 8) sind die Kosten des unbegründeten Urteils den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Mehrkosten für das begründete Urteil derjenigen Partei aufzuerlegen, die eine Begründung verlangt.
3. Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet (vgl. act. 38 Ziff. 8), wovon Vormerk zu nehmen ist. D. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 117 ZGB getrennt.
2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 29. August 2024 über die Trennungsfolgen, unter Mitwirkung des Gerichts am 30. April 2025 angepasst, wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 1.1 Die Parteien haben am tt.08.1996 in D._____ die Ehe geschlossen und haben vereinbart, und stellen fest, dass sie ab dem 01.07.2024 getrennt leben. 1.2 Die Ehegatten beantragen die gerichtliche Genehmigung ihrer Trennungsvereinbarung im Sinne von Art. 117 ZGB die sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben.
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2. Ehegattenunterhalt 2.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.– zu bezahlen, zahlbar erstmals anfangs Mai 2025 für den Monat Mai 2025 nachfolgend monatlich im Voraus jeweils auf den 25. Tag eines jeden Monats auf das Konto CH2 der Gesuchstellerin.
3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommen netto pro Monat (inkl. AHV-Rente , Pachtzins und Mietertrag) Gesuchsteller: CHF 5'100.– pensioniert Gesuchstellerin: ca. CHF 2'300.– pensioniert Vermögen per Stichtag (26. August 2024) nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Gesuchsteller: ca. CHF 190'000.– (zuzüglich Landwirtschaftsbetrieb) Gesuchstellerin: ca. CHF 190'000.–
4. Wohnung Die Gesuchstellerin überlässt dem Gesuchsteller die eheliche Wohnung in der C._____ [Strasse] 1, D._____ zur alleinigen Benützung.
5. Mobiliar und Hausrat Die Aufteilung des Hausrates und des Mobiliars wird einvernehmlich unter den Parteien geregelt.
6. Gütertrennung Die Parteien schlossen keinen Ehevertrag ab, weshalb ihre Verhältnisse grundsätzlich der Errungenschaftsbeteiligung unterliegen.
- 10 - Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 68'704.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Mai 2025 auf das Konto CH2 der Gesuchstellerin. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
7. Offene Forderungen Es bestehen offene Kantons- und Gemeindesteuern und offene Liquiditätssteuern; der Betrag ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Gesuchsteller übernimmt alle offenen Steuerschulden zu alleinigen Bezahlung. Im Übrigen verbleiben die Schulden bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
9. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien gemäss Art. 117 ZGB (gerichtliche Ehetrennung) vollständig auseinandergesetzt."
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), die Beiständin (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt, gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Trennungsbegehren kann die Trennung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 i.V.m. Art. 294 Abs. 1 ZPO). Horgen, 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Suter MLaw N. Sosic