Sachverhalt
1.1. Die Parteien heirateten am tt. September 2002. Aus der Ehe sind keine ge- meinsamem Kinder hervorgegangen. Im März 2016 trennten sich die Parteien (Prot. S. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 (act. 1) samt Beilage (act. 2), hier einge- gangen am 27. Februar 2018, reichte die Klägerin die Scheidungsklage beim Be- zirksgericht Horgen ein (act. 1 S. 2). Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. März 2018 (act. 3) zur Einigungsverhandlung auf den 10. August 2018 vor- geladen und ihnen Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt. Anlässlich der Einigungsverhandlung am 10. August 2018 stellte das Gericht den Scheidungs- grund fest (Prot. S. 5). Die anschliessend geführten Vergleichsgespräche scheiter- ten (Prot. S. 6), weshalb der Klägerin gleichentags Frist zur Klagebegründung an- gesetzt wurde (act. 18).
- 7 - 1.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (act. 23) samt Beilagen (act. 24/1–158), hier eingegangen am 3. Oktober 2018, erstattete die Klägerin ihre Klagebegrün- dung und stellte zugleich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 23). Dem Beklagten wurden die Klagebegründung sowie das Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen samt Beilagen (act. 23 und act. 24/1–158) mit Ver- fügung vom 4. Oktober 2018 zugestellt und ihm Frist angesetzt, eine Klagantwort sowie eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein- zureichen (act. 25). 1.4. Mit Verfügung vom 23. November 2018 wurden die Parteien auf den 8. März 2019 zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahme und zur Vergleichsverhand- lung vorgeladen (act. 45). 1.5. Die Klageantwort sowie die Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen erstattete der Beklagte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 samt Beilagen (act. 51 und act. 52/1–189) innert mehrfach erstreckter Frist 1.6. Anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und Vergleichs- verhandlung vom 8. März 2019 wurden vorab Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 11). Nach deren Scheitern nahm die Klägerin zu den Noven in der Ge- suchsantwort des Beklagten Stellung (Prot. S. 17, act. 59 und act. 60/1–30) und die Parteien wurden persönlich befragt (Prot. S. 11 ff.). 1.7. Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde dem Beklagten Frist zur Stellung- nahme zu den Noven in der Stellungnahme der Klägerin vom 8. März 2019 ange- setzt (act. 62) und er ferner zur Edition sämtlicher auf seinen Namen lautenden Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2015 verpflichtet (act. 62). Innert erstreckter Frist erstattete der Beklagte die Novenstellungnahme mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 68A) und reichte die einverlangten Unterlagen ins Recht (act. 68B/1– 27). Die Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 68A) samt Beilagen (act. 68B/1–27) wurde daraufhin der Klägerin mit Verfügung vom 16. Mai 2019 zugestellt und sie entspre- chend aufgefordert, ihrerseits eine Stellungnahme einzureichen (act. 69). Die Stel- lungnahme der Klägerin vom 1. Juli 2019 (act. 73) ging samt Beilagen (act. 74/1–
5) innert erstreckter Frist am 2. Juli 2019 am hiesigen Gericht ein. Anschliessend
- 8 - wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Juli 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 77). Mit Verfügung vom 23. August 2019 wurde ihm sodann eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (act. 87). Der Beklagte legte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 4. September 2019 ins Recht (act. 89 und act. 90) und ersuchte zugleich um Fristansetzung zur Aktualisierung der bis zum Erlass des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits geleiste- ten Zahlungen (act. 89 S. 2). Antragsgemäss wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2019 eine entsprechende Frist gewährt (act. 91). 1.8. Mit Eingabe vom 19. September 2019 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 4. September 2019 (act. 89) Stellung (act. 99). Der Beklagte wie- derum erneuerte mit Eingabe vom 23. September 2019 den Betrag seiner bereits geleisteten Zahlungen (act. 101 und act. 102/1–13) und erstattete daraufhin eine Noveneingabe, in welcher er den Betrag anpasste (act. 104 und act. 105/1). Die Klägerin ersuchte alsdann mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den beklagtischen Eingaben vom 23. September 2019 und 1. Oktober 2019. Antragsgemäss wurde der Klägerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 entsprechend eine Frist zur Stellungnahme gewährt (act. 110). Die Klägerin liess sich innert der angesetzten Frist mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 vernehmen (act. 112). 1.9. Mit Verfügung vom 21. November 2019 erging der begründete vorsorgliche Massnahmeentscheid, in welchem der Beklagte unter anderem verpflichtet wurde, gewisse Unterlagen ins Recht zu legen (act. 116). Dieser Anweisung leistete der Beklagte mit Eingabe vom 15. Januar 2020 innert erstreckter Frist Folge (act. 125 und act. 126/1–126). Gegen den Massnahmeentscheid ergriff die Klägerin am
5. Dezember 2019 das Rechtsmittel der Berufung (act. 120). 1.10.Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 Frist angesetzt, eine schriftliche Replik zu erstatten (act. 127). Mit Eingabe vom 28. April 2020 legte die Klägerin ihre Replik (act. 129) samt Beilagen (act. 130/1–53) ins Recht und reichte mit Eingabe vom 29. April 2020 eine Korrektur nach (act. 131 und act. 133/1–54). Daraufhin wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Mai 2020 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 134). Die Duplik ging innert erstreckter Frist mit Eingabe
- 9 - vom 21. August 2020 (act. 143) inklusive Beilagen (act. 145/1–43) am hiesigen Gericht ein. In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. September 2020 Frist angesetzt, sich zu den Dupliknoven zu äussern (act. 146). 1.11.Mit Beschluss vom 28. August 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen, am hiesigen Gericht am 10. September 2020 eingegangen, hob das Obergericht des Kantons Zürich die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Massnahmeentscheids des hiesigen Gerichts vom 21. November 2019 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück (act. 148). 1.12.Die Dupliknovenstellungnahme der Klägerin vom 4. November 2020 (act. 152) samt Beilagen (act. 153A und act. 153/1–7) ging am 6. November 2020 am hiesigen Gericht ein. Mit Eingabe vom 30. November 2020 (act. 156A) legte die Klägerin weitere Beilagen ins Recht (act. 156B/1–4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den Noven in der Eingabe der Klägerin vom 4. November 2020 angesetzt (act. 157). 1.13.Die Parteien wurden mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 zur anberaumten Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den
14. Mai 2021 sowie auf den 28. Mai 2021 vorgeladen (act. 166). 1.14.Der Beklagte erstattete mit Eingabe vom 20. Januar 2021 seine Stellung- nahme (act. 168). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu dieser zu äussern (act. 175). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erstattete der Beklagte eine Ergänzung zu seiner Stellungnahe vom 20. Januar 2021 (act. 179). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 3. März 2021 zur Eingabe des Beklagten vom 19. Februar 2021 vernehmen (act. 182). 1.15.Die Parteien wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 aufgefordert, ihre An- träge betreffend nachehelichen Unterhalt aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts bezüglich der Berechnungsmethode anzupassen und allenfalls neu zu begründen (act. 188).
- 10 - 1.16.Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom
20. Januar 2021 mit Eingabe vom 3. Mai 2021 und äusserte sich zugleich zu den neuen Anträgen betreffend nachehelichen Unterhalt und begründete diese (act. 198 und act. 199/1–5). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 3. Mai 2021 ebenfalls zu den neuen Anträgen bezüglich des nachehelichen Unterhalts verneh- men (act. 200 und act. 201/1–3). 1.17.Anlässlich der am 14. Mai 2021 anberaumten Hauptverhandlung sowie Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen erstatteten die Parteien je ihre zwei Par- teivorträge und die Parteien wurden anschliessend befragt (Prot. S. 35 ff.; act. 203, act. 204/1–2, act. 205 und act. 206/1–4). 1.18.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2021 vernehmen und legte weitere Unterlagen ins Recht (act. 207 und act. 208/1–3). Mit Verfügung vom
21. Mai 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu der Eingabe des Beklag- ten vom 17. Mai 2021 zu äussern (act. 210). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erstat- tete die Klägerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme inklusive Beilagen (act. 214 und act. 215/1–4). Diese wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom 18. Juni 2021 zugestellt (act. 216), woraufhin sich dieser mit Eingabe vom 29. Juni 2021 dazu äusserte (act. 218). Daraufhin ersuchte die Klägerin wiederum um Fristanset- zung zur Stellungnahme (act. 221), welche ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2016 antragsgemäss gewährt wurde (act. 222). Die Stellungnahme der Klägerin wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erstattet (act. 224). 1.19.Am 30. September 2021 erging der im Sinne der Erwägungen des Oberge- richts des Kantons Zürich ergänzte und begründete Massnahmeentscheid (act. 230). Beide Parteien ergriffen ein Rechtsmittel und legten Berufung gegen den Massnahmeentscheid vom 30. September 2021 ein (act. 253/1–2). 1.20.Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 um rasche Forts- etzung des Verfahrens (act. 239). Auf Antrag der Klägerin (act. 242) wurde ihr mit Verfügung vom 1. Februar 2022 Frist angesetzt, sich zur Eingabe des Beklagten vom 21. Dezember 2021 zu äussern (act. 243). Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 samt Beilage (act. 244 und act. 245/1) legte die Klägerin einen Bericht der Psych-
- 11 - iatrischen Dienste Aargau AG ins Recht. Sodann reichte sie mit Eingabe vom
11. Februar 2022 ihre Stellungnahme zur beklagtischen Eingabe vom 21. Dezem- ber 2021 ein (act. 246). In der Folge nahm der Beklage zu den klägerischen Einga- ben vom 7. Februar 2022 und 11. Februar 2022 mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Stellung (act. 249). 1.21.Auf Ersuchen der Klägerin (act. 252) wurde ihr mit Verfügung vom 24. März 2022 Frist angesetzt, sich zur beklagtischen Eingabe vom 28. Februar 2022 zu äus- sern (act. 253). Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 liess die Klägerin dem Gericht weitere Beilagen zukommen (act. 257 und act. 258/1) und erstattete mit Eingabe vom 29. April 2022 ihre Stellungnahme (act. 259 und act. 260/1–2). Der Beklagte wiederum liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2022 zur klägerischen Eingabe vom
29. April 2022 vernehmen (act. 263 und act. 264/1–3). Der Klägerin wurde mit Ver- fügung vom 16. Mai 2022 der Klägerin Frist angesetzt, eine freigestellte Stellung- nahme zur Eingabe des Beklagten vom 12. Mai 2022 einzureichen (act. 265). Innert erstreckter Frist liess die Klägerin ihre Stellungnahmen dem Gericht mit Eingaben vom 3. Juni 2022 (act. 278 und act. 279/1–4) und vom 17. Juni 2022 (act. 280 und act. 281/1–2) zukommen. Der Beklagte nahm auf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2022 Stellung (act. 284 und act. 285/1–2). Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 liess sich wiederum die Klägerin vernehmen (act. 288) und reichte mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 291). Zu den klägerischen Vor- bringen äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 293) und liess dem Gericht am 6. Oktober 2022 eine Noveneingabe zukommen (act. 297 und act. 298). Die beiden Eingaben vom 19. September 2022 und 6. Oktober 2022 wurden der Klägerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (act. 299). Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. November 2022 (act. 304) 1.22.Mit Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich legte das Obergericht die persönlichen Unterhaltsbeiträge zuhanden der Klägerin neu fest und wies die Erst- und Zweitberufung im Übrigen ab (act. 307). Daraufhin erneuerte die Klägerin mit Eingabe vom 10. November 2022 ihren Antrag Ziff. 3e gemäss Replik (act. 308 und act. 309/1). Auf Antrag des Beklagten
- 12 - (act. 312) wurde ihm mit Verfügung vom 18. November 2022 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 3). Der Beklagte erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (act. 316 und act. 317/1), auf welche die Klägerin ihrerseits mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 reagierte (act. 321). Mit Ein- gabe vom 30. Dezember 2022 erstattete die Klägerin sodann eine Noveneingabe (act. 322 und act. 323/1–5) und passte ihr Rechtsbegehren Ziffer 3e der Replik mit Eingabe vom 10. Januar 2023 nochmals an (act. 326). 1.23.Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, sich zu den Eingaben der Klägerin vom 22. Dezember 2022, vom 30. Dezember 2022 sowie vom 10. Januar 2023 zu äussern (act. 330). Innert Frist erstattete der Beklagte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (act. 333 und act. 334/1–2). Auf Ersuchen der Klägerin (act. 336) wurde ihr mit Verfügung vom
23. Februar 2023 Frist zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme einge- räumt (act. 337). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 22. März 2023 vernehmen (act. 342 und act. 3743/1–3). Der Beklagte nahm seinerseits wiederum mit Eingabe vom 6. April 2023 Stellung (act. 345). 1.24.Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu der beklagtischen Eingabe vom 6. April 2023 im Sinne einer freigestellten Stellung- nahme zu äussern (act. 350). Die klägerische Stellungnahme wurde mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erstattet (act. 358). Der Beklagte verzichtete mit Eingabe vom
27. Juni 2023 auf eine weitere Stellungnahme (act. 370). 1.25.Am 29. Juni 2023 wurde die Beweisverfügung erlassen und den Parteien mit- unter Frist angesetzt, allfällige Einwendungen gegen die darin genannten Sachver- ständigen vorzubringen (act. 7). 1.26.Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 stellte die Klägerin einen neuen Antrag (act. 378) und liess sich mit Eingabe vom 18. August 2023 bezüglich der vorge- schlagenen Sachverständigen vernehmen (act. 379). Die Eingabe vom 18. August 2023 wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 381). Der Beklagte legte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 11. September 2023 ins Recht (act. 386).
- 13 - 1.27.Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 11. September 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Ferner wurden in der Verfügung die für die Verkehrswertschätzungen der Liegen- schaften vorgesehenen Sachverständigen ernannt sowie die jeweiligen Gutachten- sentwürfe den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (act. 388). 1.28.Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 25. September 2023 zu den Gut- achtensfragen (act. 392). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom
26. September 2023 am hiesigen Gericht ein (act. 393). Auf die klägerische Ein- gabe nahm der Beklagtem sodann mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Stellung (act. 395). 1.29.Ferner reichte der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2023 die mit Be- weisverfügung vom 29. Juni 2023 einverlangten Unterlagen ein (act. 396 und act. 397/1–60). Die Klägerin legte die mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ein- verlangten Unterlagen mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ins Recht (act. 398 und act. 399/1–16). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zu den Ein- gaben des Beklagten vom 25. September 2023 und vom 6. Oktober 2023 Stellung (act. 404). 1.30.Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde der Sachverständige betreffend die Schätzung der Verkehrs- bzw. Liquidationswerte der Unternehmen bzw. Betei- ligungen ernannt und den Parteien der Entwurf des Gutachtensauftrags unter Frist- ansetzung bezüglich allfälliger Einwendungen zugestellt (act. 406). Daraufhin er- griff die Klägerin gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 411). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. November 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (act. 413). 1.31.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. November 2023 bezüglich Ände- rungen am Gutachtensentwurf vernehmen (act. 408), die Klägerin mit Eingabe vom
10. November 2023 (act. 409). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 24. November 2023 zur klägerischen Eingabe vom 10. November 2023 Stellung (act. 414). Auf Ersuchen der Klägerin (act. 415) wurde ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
- 14 - Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 9. November 2023 angesetzt (act. 417). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 zur Eingabe des Beklagten vom 9. November 2023 vernehmen (act. 422). 1.32.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurden die Fragen an die betreffend die Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften ernannten Sachverständigen festgelegt (act. 420) und die Aufträge entsprechend erteilt (act. 416/1–4). 1.33.Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 stellte der Beklagte ein Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. 423 und act. 424). Das Wiedererwägungsgesuch wurde der Klägerin sodann mit Kurzbrief vom 9. Januar 2024 zugestellt (act. 427), woraufhin diese um entsprechende Frist- ansetzung ersuchte (act. 428). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Klä- gerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 428), welche diese mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erstattete (act. 430). 1.34.Am 8. Februar 2024 wurde das Verkehrswertgutachten betreffend die Liegen- schaft in D._____ erstattet (act. 431 und act. 431A/1–8), jenes bezüglich der Lie- genschaft in J._____ per 12. Februar 2024 (act. 435). 1.35.Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 weitere Unterlagen ein (act. 433 und act. 434/1–4). Diese wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom
22. Februar 2024 zugestellt (act. 437). 1.36.Per 20. Februar 2024 wurde sodann das Verkehrswertgutachten bezüglich der Liegenschaft in F._____ erstattet (act. 438). Die Inventarschätzung der Liegen- schaft in F._____ wurde per 19. Februar 2024 vorgenommen (act. 439). 1.37.Der Gutachtensauftrag zur Schätzung der Verkehrs- und Liquidationswerte der Unternehmen bzw. Beteiligungen wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 erteilt (act. 440 und act. 441). Ferner wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 das beklag- tische Wiederwägungsgesuch gutgeheissen (act. 441). 1.38.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 4. März 2024 zur klägerischen Ein- gabe vom 12. Februar 2024 vernehmen (act. 443 und act. 444/1–3). Auf Ersuchen
- 15 - der Klägerin (act. 448) wurde ihr mit Verfügung vom 25. März 2024 Frist zur Stel- lungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 4. März 2024 angesetzt (act. 449). Die Stellungnahme vom 17. April 2024 ging am 18. April 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 453). 1.39.Mit Verhandlungsanzeige vom 23. April 2024 wurden die Parteien auf den
5. Juli 2024 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 454/1–2). 1.40.Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 eine Stellungnahme ein (act. 466). 1.41.Das Gutachten zum Wert mehrerer Beteiligungen der Parteien an verschie- denen Unternehmungen wurde per 13. Juni 2024 erstattet (act. 476). 1.42.Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 ersuchte die Klägerin um Verschiebung der Fortsetzung der Hauptverhandlung (act. 479). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2024 abgewiesen (act. 480). Anlässlich der am 5. Juli 2024 anberaumten Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden die Parteibefragun- gen durchgeführt sowie die Schlussvorträge erstattet (Prot. S. 118 ff.). 1.43.Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Beklagte verpflichtet, gewisse Un- terlagen zu edieren. Sodann wurde verfügt, ein Gutachten zur Schätzung des Ver- kehrswerts der Uhr IWC Portofino Platinum 5548-5 des Beklagten anzuordnen und den Parteien zugleich unter Fristansetzung bezüglich allfälliger Einwendungen eine Sachverständige vorgeschlagen. Ferner wurde der Sachverständige betreffend die Schätzungen der Beteiligungen an den Unternehmungen sowie jener der Liegen- schaft D._____ zu weiteren Abklärungen verpflichtet (act. 491). Die Gutachtensauf- träge wurden entsprechend ergänzt (act. 493 und act. 494). 1.44.Der Beklagte reichte die in der Verfügung vom 25. Juli 2024 zur Edition ver- langten Unterlagen mit Eingabe vom 20. August 2024 ins Recht (act. 498 und act. 499/1–2). Die Klägerin nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 4. September 2024 Stellung (act. 504 und act. 505).
- 16 - 1.45.Die Beantwortung der Ergänzungsfragen bezüglich der Liegenschaft D._____ ging am 6. September 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 507). Mit Verfügung vom
12. September 2024 wurde die Sachverständige zur Schätzung der Armbanduhr Portofino Platinum 5548-5 ernannt und den Parteien der Gutachtensauftrag unter Fristansetzung bezüglich allfälliger Ergänzungsfragen zugestellt (act. 508). Der Be- klagte nahm mit Eingabe vom 20. September 2024 Stellung zur Eingabe der Klä- gerin vom 4. September 2024 (act. 511). Der Gutachtensauftrag zur Schätzung der Armbanduhr Portofino Platinum 5548-5 wurde am 26. September 2024 erteilt (act. 513). Das Verkehrswertgutachten bezüglich der beklagtischen Armbanduhr wurde per 8. Oktober 2024 erstattet (act. 516). Mit Eingabe vom 5. November 2024 ging das Erläuterungs- und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen bezüglich der Schätzungen der Beteiligungen an den Unternehmungen am hiesigen Gericht ein (act. 522). 1.46.Den Parteien wurde mit Verfügung vom 7. November 2024 Frist angesetzt, schriftliche Ergänzungen zu ihrem Schlussvortrag einzureichen (act. 524). Der Be- klagte liess sich mit Eingabe vom 21. November 2024 vernehmen (act. 529), die Klägerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (act. 541). Die Eingaben wurden den Parteien mittels Verfügung vom 10. Dezember 2024 kreuz- weise zugestellt (vgl. act. 543), woraufhin sich der Beklagte mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2025 (act. 545) und die Klägerin mit jener vom 20. Januar 2025 (act. 549) vernehmen liess. Die beklagtische Eingabe vom 9. Januar 2025 (act. 545) wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 10. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 548). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom
20. Januar 2025 ins Recht (act. 549). Sodann liess sie sich mit weiteren Eingaben vom 23. Januar 2025 (act. 552), vom 24. Januar 2025 (act. 554), vom 27. Januar 2025 (act. 556) vernehmen. Sämtliche dieser Eingaben wurden dem Beklagten mit- samt Beilagen zur freigestellten Stellungnahme mit Kurzbrief vom 30. Januar 2025 zugestellt. Der Beklagte seinerseits liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 559) verlauten. Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 11. Fe- bruar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 560). Sie wiederum antwortete darauf mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (act. 561). Das Gericht übersandte dem Beklagten diese Eingabe mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. 563).
- 17 - 1.47.Nachdem keine weiteren Stellungnahmen beim Gericht eingingen, wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 28. Februar 2025 (act. 565/1–2) mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif und das Gericht in die Beratungsphase übergegangen sei.
2. Prozessgrundsätze 2.1. Für die Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie des nach- ehelichen Unterhalts im Scheidungsprozess gelten die Verhandlungs- und Dispo- sitionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gemäss Dispositi- onsmaxime kann das Gericht nur dann und insoweit Rechtsschutz gewähren, wie eine Partei dies verlangt. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zuspre- chen, als die Partei verlangt, andererseits aber auch nicht weniger, als die andere Partei anerkennt (Staehlin/Staehlin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2019, § 10 N 3 f.). Infolge des Verhandlungsgrundsatzes obliegt es den Parteien, dem Gericht das Prozessmaterial zu verschaffen. Im Geltungsbereich der Verhand- lungsmaxime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen (Staehlin/Staehlin/Grolimund, a.a.O., § 10 N 15). 2.2. Das Scheidungsverfahren als ordentliches Verfahren wird mit der Einreichung der Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Nach Eingang der Klageantwort kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfor- dern (Art. 225 ZPO). Dies ist vorliegend erfolgt und die Parteien haben sich in je einem weiteren Vortrag umfassend zum Streitgegenstand geäussert (act. 129 und act. 143). Beide Parteien haben anschliessend nach Abschluss des zweiten Schrif- tenwechsels in zahlreichen Eingaben Noven in das Verfahren eingebracht. 2.3. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie in der Hauptverhandlung ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind oder be- reits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im vorliegenden Verfahren gilt – wie bereits vorstehend unter E. A. 2.1 erwähnt – für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung und den nachehelichen Unterhalt die Dispositions- sowie Verhand- lungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind sämtliche Tatsachenbehaup-
- 18 - tungen und Beweismittelbezeichnungen, welche die Parteien nach Erstattung der schriftlichen Vorträge vom 28. April 2020 (act. 129) resp. 21. August 2020 (act. 143) zum Thema Güterrecht und nachehelichen Unterhalt vorgenommen haben, ohne vom Gericht hierzu aufgefordert worden zu sein, unbeachtlich, sofern sie nicht die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Dies ist vom Gericht von Amtes wegen zu beachten und wird im Folgenden – wo relevant – in der Urteilsbegrün- dung aufgenommen. Angesichts der Menge an nach Aktenschluss vorgebrachten Behauptungen und Beweisen (bzw. Beweisofferten) wird an den entsprechenden Stellen nur auf die für die Urteilsbegründung relevanten Noven eingegangen. 2.4. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat diejenige Partei, die das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Hauptbeweis ist der der beweisbelasteten Partei obliegende Be- weis, womit das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt werden soll; der Gegenbeweis ist der Beweis der anderen Partei, die Beweismittel anruft, um den Hauptbeweis nicht gelingen zu lassen; das Beweis des Gegenteils ist seiner- seits ein Hauptbeweis, mit dem eine gesetzliche Vermutung beseitigt werden soll und gegen den der Gegenpartei der Gegenbeweis zusteht (CHK ZGB-Göksu,
4. Aufl., 2023, Art. 8 N 3). Vor der Beweisabnahme wird eine Beweisverfügung er- lassen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO). Vorliegend wurde die Beweisverfügung mit Datum vom
29. Juni 2023 erlassen (vgl. E. A./1.25). Beweisverfügungen können gemäss Art. 154 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. Jederzeitige Abänderbar- keit bedeutet, dass das Gericht insbesondere auch noch im Urteilsstadium auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (BSK ZPO-Guyan, 3. Aufl., 2017, Art. 154 N 9). Dies ist etwa dann erforderlich, wenn sich die in der Beweisverfügung vorge- nommene objektive Beweislastverteilung als falsch herausstellt und wegen eines non-liquet urteilswesentlich wird (KUKO ZPO-Baumgartner, 3. Aufl., 2021, Art. 154 ZPO N 12). Ganz grundsätzlich ist hervorzuheben, dass sich die konkrete Beweis- last in der Regel erst wieder bei der Beweiswürdigung, welche im Endurteil zu er- folgen hat, auswirkt. Für die Bestimmung der abzunehmenden Beweise und für die Beweisabnahme selbst ist die Verteilung der Beweislast an sich irrelevant (KUKO
- 19 - ZPO-Baumgartner, a.a.O., Art. 154 ZPO N 5 ff.). Auf die einzelnen Rügen der Klä- gerin bezüglich der Beweislastverteilung anlässlich ihres einstweiligen Schlussvor- trags vom 5. Juli 2024 (vgl. act. 486) wird nachfolgend an entsprechender Stelle eingegangen. 2.5. Eingehend ist ferner anzumerken, dass das Gericht auf umfangreiche Partei- vorbringen und Unterlagen nur insoweit einzugehen hat, als dies für die Rechtsfin- dung erforderlich ist und sinnvoll erscheint. Die Entscheidbegründung hat die we- sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Erkenntnis stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Ent- scheid mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Nachfol- gend wird deshalb lediglich auf die für den Entscheid relevanten Behauptungen der Parteien eingegangen.
3. Protokollberichtigung 3.1. Die Klägerin verlangt eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom
5. Juli 2024 und führt zur Begründung ihres Gesuchs aus, die auf den Seiten 123, 126, 131, 138 und 140 des Protokolls festgehaltenen Antworten würden nicht ihren Erinnerungen und Notizen entsprechen und seien durch die kursiv hervorgehobe- nen Wörter wie folgt zu ergänzen (vgl. act. 541 Rz. 32): S. 123 erste Antwort: "mein Ziel ist es bis 21.30 Uhr durch den Tag zu kommen, ohne dass etwas Schlimmes passiert, ohne dass ich mich im Kopf im Kreis drehe…". S. 126 letzte Antwort: "…es ist so, als würde man im Dunkeln durch den Wald gehen…". S. 131 dritte Antwort: "…der Beklagte musste das tun, da ich die Waschkü- che nicht benutzen konnte…". S. 138 erste Antwort: "Da wüsste ich nichts, was wir explizit besprochen haben. Aber wir haben das Haus zusammen gekauft,…".
- 20 - S. 140 dritte Antwort: "…sie war immer sehr genau und hat ihre Arbeit im- mer sehr gut machen wollen. Sie war sich nicht zu schade, eine Nacht durchzuarbeiten. Sie hat sich immer über die hohe Qualität ihrer Arbeit de- finiert. Sie war immer stolz darauf". 3.2. Gemäss Beklagtem handle es sich dabei lediglich um unwesentliche Anga- ben des Protokolls, welche keine Berichtigung zu rechtfertigen vermögen (act. 545 Rz. 34). 3.3. Nach Art. 235 ZPO ist über jede Verhandlung ein Protokoll zu führen. Dieses hat einerseits die in Abs. 1 lit. a–d genannten Formalien zu enthalten und anderer- seits sind nach Abs. 2 Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Wesentlich sind solche Aussagen, die zur Sache gehören und keine Wieder- holungen darstellen. Das Protokoll hat Gewähr dafür zu bieten, dass die wesentli- chen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig auf- gezeichnet werden. Ein Anspruch auf ein Wortprotokoll besteht folglich nicht (BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl., 2024, Art. 235 N 29 und N 32). 3.4. Das Protokollberichtigungsgesuch ist ein Rechtsbehelf, der dazu dient, die gesetzlich vermutete Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anzufechten. Die gesuchstellende Partei behauptet damit, dass ihr durch die Tatsache einer feh- lerhaften (falschen oder lückenhaften) Protokollierung ein Nachteil entstehe. Mit dem Gesuch kann geltend gemacht werden, die Wiedergabe der tatsächlichen Ausführungen nach Art. 235 Abs. 2 ZPO sei lückenhaft oder sie verzerre ih- ren wahren Sinngehalt. Die wortgetreue Wiedergabe kann nicht verlangt werden, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch gibt (BSK ZPO-Willisegger, a.a.O., Art. 235 N 43). Das Klarstellungsbedürfnis ist plausibel darzulegen (vgl. BGer 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). 3.5. Die klägerische Begründung vom 5. Dezember 2024 für die anbegehrte Be- richtigung des Protokolls beschränkt sich einzig darauf, dass die im Protokoll auf- genommenen Antworten nicht den Erinnerungen und Notizen der Klägerin entspre- chen würden (vgl. act. 541 Rz. 32). Zwar mag es sein, dass die Aussagen der Par- teien anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 nicht eins zu eins identisch
- 21 - ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden. Indem die Klägerin geltend macht, einzelne Wörter seien anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2024 genannt worden (vgl. act. 541 S. 5), hätten jedoch keinen Eingang ins Protokoll gefunden, verkennt sie, dass ein Anspruch auf ein Wortprotokoll mithin gerade nicht besteht. Vielmehr müssen die wesentlichen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig ins Protokoll aufgenommen werden. Die von der Klä- gerin beantragten Änderungen auf den Seiten 123, 126, 131, 138 und 140 beziehen sich lediglich auf das Einsetzen einzelner Wörter, welche am eigentlichen Sinnge- halt des bereits Protokollierten nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 541 S. 5). Mit- hin ist ferner zu betonen, dass es die Klägerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 gänzlich unterlassen hat, auch nur ansatzweise ihr Klarstellungsbedürfnis hinsicht- lich der einzelnen Aussagen darzulegen. Es wäre vielmehr an der Klägerin gewe- sen, zumindest zu behaupten respektive auszuführen, weshalb ihr aus der angeb- lich fehlerhaften Protokollierung ein Nachteil erwachse. Ihre nachgereichten Aus- führungen in der Eingabe vom 27. Januar 2025 erfolgen verspätet und finden dem- entsprechend keine Berücksichtigung (vgl. act. 556 Rz. 14). 3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dem Protokollberichtigungs- gesuch nicht Folge geleistet werden und es ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. B. Ehescheidung
1. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Beim Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB bildet das Getrenntleben der Ehegatten während der gesetzlichen Trennungszeit den formalisierten Nach- weis für die Zerrüttung der Ehe; nach Ablauf der erforderlichen Trennungsfrist wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 114 N 1).
2. Die Klägerin reichte die Scheidungsklage am 26. Februar 2018 (act. 1, Datum Poststempel) beim hiesigen Gericht ein und machte damit das Scheidungsverfah- ren anhängig. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. August 2018 führten
- 22 - die Parteien übereinstimmend aus, bereits seit über zwei Jahren getrennt zu leben (Prot. S. 5). Die Einzelrichterin stellte damit fest, dass der Scheidungsgrund ge- mäss Art. 114 ZGB gegeben ist (Prot. S. 5). Die Ehe der Parteien ist dementspre- chend zu scheiden.
3. Wird eine Ehe geschieden, hat das Gericht über die Nebenfolgen zu entschei- den, soweit sich die Parteien nicht über diese einigen können. Zu diesen Nebenfol- gen gehört neben der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen insbesondere auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist dabei neben dem Einkommen auch das Vermögen der Ehegatten zu beachten, wobei das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Bestimmung des Vermögens ausschlaggebend ist. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist daher für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge unentbehrlich. Entsprechend wird vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung vor der Festlegung der Unter- haltsbeiträge vorgenommen. C. Güterrecht
1. Anträge der Parteien 1.1. In güterrechtlicher Hinsicht verlangt die Klägerin, dass die Liegenschaft C._____-str. 1, D._____ (nachfolgend stets: "Liegenschaft D._____"), in ihr Allei- neigentum zu übertragen sei. Sodann beantragt sie die Zuweisung des Pferdes AG._____ sowie des Land Rovers in ihr Alleineigentum. Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 1'310'391.– zu bezahlen, unter abschliessender Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens. Die Liegenschaft E._____, 3, F._____ (nachfolgend stets: "Liegenschaft E._____") sei samt Inventar zu bestmöglichen Konditionen durch die Parteien innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu verkaufen und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei die amtli- che Versteigerung anzuordnen und festzuhalten, dass vom Nettoerlös (Verkaufs- preis abzüglich der im Zeitpunkt des Verkaufs darauf lastenden Hypothekarschul- den sowie abzüglich der grundbuchamtlichen und notariellen Gebühren, allfälliger Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonoraren und weiteren Kosten), der Klägerin Fr. 286'500.– zuzüglich bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös 50 %
- 23 - des CHF 445'000 übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tiefen Nettoerlös und dem Beklagten Fr. 158'500.– bei einem Fr. 445'000.– über- steigenden Nettoerlös zuzüglich 50 % eines Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoer- löses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlöses abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Nettoerlös zustehe. Sollte kein Nettoerlös vorliegen, habe jede Partei die Hälfte des Fehlbetrages (nicht durch den Verkaufserlös gedeckte Hypothekarschulden, grundbuchamtliche und notari- elle Gebühren, Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten) zu tragen (act. 486 S. 2 f.). 1.2. Demgegenüber verlangt der Beklagte den Verkauf der Liegenschaft D._____. Das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr bzw. eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegen- schaft D._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Frei- handverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypo- thekargläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft D._____ nach Deckung der Auslagen, abzüg- lich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 5 und Nr. 6 bei der Migros Bank AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag ge- leisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegen- schaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen. Zudem sei das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle/Person anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vor- liegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft E._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihand- verkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindes- tangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypothekar-
- 24 - gläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amts- stelle/Person sei anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft E._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 17 und Nr. 18 bei der UBS Switzerland AG) und nach Entschädigung des Be- klagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlun- gen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Even- tualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 1 f.). 1.3. Ferner verlangt der Beklagte, ihm sei auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Pferd "AH._____" herauszugeben. Die Klägerin sei dar- über hinaus zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 210'505.66 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils. Eventualiter, für den Fall, dass die Liegenschaft D._____ der Klägerin zugeteilt werde, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für seinen Anteil an der Liegenschaft D._____ eine zusätzliche güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 214'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils (act. 488 S. 1 f.).
2. Ausgangslage 2.1. Die Parteien haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Sie leben demzufolge unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Nach Art. 197 ZGB umfasst die Errungenschaft die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Insbesondere gehören zur Errun- genschaft der Arbeitserwerb, die Erträge des Eigengutes und die Ersatzanschaf- fungen für Errungenschaft. Art. 198 ZGB umschreibt, was zum Eigengut jedes Ehe- gatten gehört, nämlich zur Hauptsache Gegenstände des ausschliesslich persönli- chen Gebrauchs, Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstan- des gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen, sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut. Nach der Beweislastregel von Art. 200
- 25 - Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. 2.2. Hauptzweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Aussonderung des Vermögens jedes Ehegatten, welches sich im Laufe der Ehedauer mit dem des Ehepartners wirtschaftlich vermischt und regelmässig auch vermehrt hat. Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Bei der Scheidung ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Diese wird in vier Schritten durchgeführt: 1) Trennung des Vermögens von Mann und Frau, 2) Berechnung des Vorschlags, 3) Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag und 4) Erfüllung der Ansprüche (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familien- recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 12.156). 2.3. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aus- geschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massge- benden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Für die Zusammensetzung der Er- rungenschaft ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend. Ins- besondere ist ein Bankkonto nämlich in seinem Bestand zum Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes einzusetzen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist dagegen der Zeit- punkt der Auseinandersetzung oder für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind, der Veräusserungszeitpunkt (Art. 214 ZGB). Im Urteilsfall gilt der Tag der Urteilsfällung als massgeblicher Zeitpunkt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass sich der Wert von Gegenständen innert weniger Wochen und
- 26 - Monaten nicht massgeblich verändert. Werden nach Auflösung des Güterstandes Errungenschaftswerte veräussert, so tritt in analoger Anwendung von Art. 214 Abs. 2 ZGB der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung (BSK ZGB I-Haus- heer/Aebi-Müller, 7. Aufl., 2022, Art. 214 N 5). 2.4. Vorliegend ist der 26. Februar 2018 der für die Auflösung des Güterstandes relevante Stichtag (vgl. act. 1).
3. Trennung des Vermögens von Frau und Mann 3.1. Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Die Ehegatten haben ihr Eigentum zurückzunehmen, soweit es sich nicht schon in ihrer Hand befindet, dies ungeachtet der Massenzugehörigkeit (Art. 205 Abs. 1 ZGB). 3.2. Frauengut 3.2.1. Bankguthaben 3.2.1.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH19 über einen Betrag von Fr. 3'099.80 verfügte (act. 23 Rz. 121; act. 51 Rz. 454). Das Konto bei der Migros Bank Nr. CH20 wies per Stichtag einen Saldo von Fr. 10.63 auf (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 569), das Konto Nr. CH21 einen von Fr. 11.90 (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 569) sowie das Konto Nr. CH22 einen von Fr. 11'189.30 (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 569). Auf dem UBS Konto Nr. CH23 befanden sich per Stichtag sodann Fr. 20'955.05 (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 570). 3.2.1.2. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Klägerin am Stichtag über gebun- denes Vorsorgeguthaben in der dritten Säule auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH24 von Fr. 44'117.– (act. 51 Rz. 572; act. 129 Rz. 430) sowie über ein wei- teres Säule 3a Konto bei der UBS mit einem Saldo per Stichtag von Fr. 56'302.25 verfügte (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 571). 3.2.1.3. Die weiteren Guthaben auf den Bankkonti bei der Natwest Bank im Umfang von GBP 6'136.75 (act. 23 Rz. 123), bei der Nationwide Bank von GBP 54.09 (act. 23 Rz. 123) sowie bei der Skipton Bank von GBP 868.88 (act. 23 Rz. 123)
- 27 - wurden vom Beklagten nicht explizit bestritten und gelten somit als anerkannt (act. 52 Rz. 573). Bei Bankkonti in Fremdwährung ist der Stand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, aber die Bewertung zum Kurswert in Franken im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. bei Urteilsfällung, massge- bend (vgl. vorstehend E. C. 2.3; Art. 214 Abs. 1 ZGB; OGer ZH LC220012 vom
10. Oktober 2022 E. 2.7). Zum Urteilszeitpunkt betragen die drei in Fremdwährung lautenden Saldi der Konti somit Fr. 6'716.80, Fr. 59.20 sowie Fr. 951.– (durch- schnittlicher Briefkurs von 1.0945 am 6. Mai 2025 gemäss www.oanda.com). 3.2.1.4. Zusammenfassend verfügte die Klägerin somit zum Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes über nachfolgende Bankguthaben: Bezeichnung Währung Betrag Migros Bank Konto-Nr. CH19 Fr. 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH20 Fr. 10.63 Migros Bank Konto-Nr. CH21 Fr. 11.90 Migros Bank Konto-Nr. CH22 Fr. 11'189.30 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH24 Fr. 44'117.00 UBS Privatkonto-Nr. CH23 Fr. 20'955.00 UBS Guthaben 3a Fr. 56'302.25 Natwest GBP 6'136.57 = Fr. 6'716.80 Nationwide GBP 54.09 = Fr. 59.20 Skipton GBP 868.88
- 28 - = Fr. 951.00 Total Fr. 143'412.88 3.2.2. Wertschriften 3.2.2.1. Der Beklagte führte mit seiner Klageantwort ins Feld, die Klägerin habe im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der UBS über 478 Aktien im Wert von mindestens Fr. 8'575.32 sowie über 956 Optionen auf UBS Aktien im Wert von mindestens Fr. 6'315.66 verfügt (act. 51 Rz. 576 f.). In seinem einstweili- gen Schlussvortrag vom 5. Juli 2024 machte er sodann geltend, aufgrund des ge- stiegenen Aktienkurses sei den 478 Aktien nun ein aktueller Wert von Fr. 13'015.94 beizumessen (act. 488 Rz. 115), den Wert der Optionen beziffere er unterdessen hingegen mit Fr. 0.– (act. 488 Rz. 120). 3.2.2.2. Die Klägerin bestätigt, im Besitz von 478 UBS Aktien gewesen zu sein. Diesen komme aufgrund des aktuellen Aktienkurses jedoch – entgegen der beklag- tischen Behauptungen – bloss ein Wert von Fr. 4'770.44 zu (act. 129 Rz 433). Un- einigkeit besteht somit hinsichtlich des Aktienwerts. Die Bewertung der Aktien er- folgt im Urteilszeitpunkt (vgl. vorstehend E. C./2.3; Art. 214 Abs. 1 ZGB). Das Bun- desgericht äusserte sich erstmals mit Urteil vom 30. Juni 2021 zur Frage, ob Akti- enkurse börsenkotierter Gesellschaften als offenkundig bzw. gerichtsnotorisch an- zusehen sind und betonte in seinen Erwägungen, es existiere keine gesetzliche Bestimmung, wonach Aktienkurse als bekannt zu gelten hätten (BGer 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.6). Es ist somit einzig Sache der Parteien, Behauptungen zu den Aktienwerten in einem dem Urteilsdatum nahen Zeitpunkt aufzustellen und diese nötigenfalls zu belegen. Vorliegend trifft den Beklagten die Beweislast bezüglich des von ihm behaupteten Werts der UBS Aktien (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./2.2). Er stützt seine Behauptungen auf einen Auszug der Schweizer Börse (SIX) vom 3. Juli 2024, welchem ein Kurs pro UBS Aktie von Fr. 27.23 zu entnehmen ist (vgl. act. 489/5). Der Beklagte hat somit den Beweis
- 29 - erbracht, dass den klägerischen UBS Aktien per Datum der güterechtlichen Aus- einandersetzung ein Wert von Fr. 13'015.94 beizumessen ist. Sie werden in ent- sprechendem Umfang berücksichtigt. 3.2.2.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Klägerin per Stichtag über 956 Optionen auf UBS Aktien verfügte (vgl. act. 51 Rz. 576 f.; act. 129 Rz. 434). Die Klägerin vertritt jedoch den Standpunkt, die Optionen seien wertlos, da sich diese nur bei einem Aktienkurs zwischen Fr. 10.21 und Fr. 18.90 ausüben liessen und dieser derzeit lediglich Fr. 9.98 betrage (vgl. act. 129 Rz. 434; act. 143 Rz. 350). Da der Beklagte den Wert der Optionen anlässlich seines einstweiligen Schlussvortrags ebenfalls mit Fr. 0.– bezifferte (vgl. act. 488 Rz. 120), ist von der Wertlosigkeit der Optionen auszugehen. 3.2.3. Forderungen 3.2.3.1. Der Beklagte bringt vor, der Klägerin stehe eine Forderung im Betrag von Fr. 105'689.– gegenüber der K._____ GmbH (nachfolgen stets: "K._____ GmbH") zu (act. 51 Rz. 574). Die Klägerin anerkennt, grundsätzlich über eine Forderung gegenüber der K._____ GmbH zu verfügen, bestreitet hingegen deren Höhe und macht geltend, per Stichtag habe sich die Forderung aufgrund von Zahlungen der K._____ GmbH für die Klägerin als Privatperson bereits auf Fr. 51'593.26 reduziert gehabt (act. 129 Rz. 432 und Rz. 440). 3.2.3.2. Es ist am Beklagten, zu beweisen, dass sich die Forderung der Klägerin gegenüber der K._____ GmbH per Stichtag nach wie vor auf Fr. 105'689.– belief (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./2.2). Wenn der Beklagte ausführt, dass die angeblich von der K._____ GmbH für die Klägerin als Privatperson bezahlten Schulden nicht ausgewiesen seien (vgl. act. 143 Rz. 346), verkennt er, dass nicht die Klägerin die Beweislast für die Reduktion der Forderung, sondern vielmehr ihn bezüglich deren behaupteter Höhe trifft. Der Beklagte stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen 2016 und 2017 der K._____ GmbH (vgl. act. 9/2; act. 60/5) und verlangt zugleich die Edition sämtlicher Buchhaltungskonto der K._____ GmbH für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 26. Februar 2018 (vgl. act. 143 Rz. 347).
- 30 - 3.2.3.3. Während der Jahresrechnung 2016 der Forderungsbetrag der Klägerin per
31. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 105'689.– zu entnehmen ist (vgl. act. 9/2), hat sich dieser in der Jahresrechnung 2017 per 31. Dezember 2017 auf Fr. 77'172.– reduziert (vgl. act. 60/5). Fraglich ist folglich, welche Höhe dem Forderungsbetrag per Stichtag am 26. Februar 2018 beizumessen ist. Angesichts der in der Jahres- rechnung 2017 aufgeführten Verbindlichkeit im Betrag von Fr. 77'172.– ist dem Be- klagten der Nachweis der Schuld im ebengenannten Betrag gelungen, eine darüber hinausgehende Schuld per Stichtag lässt sich aus den ins Recht gelegten Unterla- gen indes nicht belegen. Nach Aufforderung zur Edition mittels Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 legte die Klägerin ein (selbst erstelltes) Kontoblatt ihrer Forde- rungen gegenüber der K._____ GmbH für die Jahre 2009 bis 2021 ins Recht (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer III./1.2; act. 399/12). Dem Kontoblatt sind zwar Gutschriften und Belastungen zu entnehmen, die einzelnen Daten der Transaktionen sind je- doch nicht aufgeführt. Der genaue Kontostand lässt sich anhand den von der Klä- gerin beigebrachten Beilagen per 26. Februar 2018 folglich nicht ermitteln. Da es die Klägerin trotzt ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen hat, einen Auszug per Stich- tag ins Recht zu legen, ist die Forderung der Klägerin gegenüber der K._____ GmbH im Betrag von Fr. 77'172.– zu berücksichtigen (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 164 ZPO). 3.2.3.4. Ferner will der Beklagte gegenüber der K._____ GmbH eine weitere For- derung im Betrag von Fr. 15'431.26 berücksichtigt wissen, da die Klägerin diverse Zahlungen zugunsten der K._____ GmbH aus ihrem Privatvermögen getätigt habe (act. 52 Rz. 586; act. 143 Rz. 358). Namentlich habe sie am 31. Januar 2015 die Mietkaution für die Büroräumlichkeiten der Gesellschaft im Betrag von Fr. 2'280.– bezahlt, am 6. März 2015 seien Fr. 2'300.40 an die L._____ Treuhand AG mit dem Vermerk "K._____ ACCTS" überwiesen und schliesslich am 10. März 2015 eine Zahlung zugunsten von M._____ von Fr. 8'439.76 mit dem Vermerk "K._____ KKFEB" getätigt worden (act. 52 Rz. 586). Dem hält die Klägerin entgegen, dass es zwar grundsätzlich korrekt sei, gewisse Zahlungen zu Gunsten der K._____ GmbH aus privaten Mitteln vorgenommen zu haben. Die vom Beklagten aufgeführ- ten Zahlungen seien jedoch bereits in der obigen Rechnung berücksichtigt worden (vgl. E. C./3.2.3.3) und könnten somit nicht ein zweites Mal aufgeführt werden
- 31 - (act. 129 Rz. 440). Zum Beweis seiner Behauptung stützt sich der Beklagte auf einen Kontoauszug des klägerischen Kontos Nr. CH23 (vgl. act. 24/26), welchem die obengenannten behaupteten Beträge zu entnehmen sind. Den Gegenbeweis tritt die Klägerin mittels Verweis auf die Jahresabschlüsse der K._____ 2016–2018 an (vgl. act. 129 Rz. 440; act. 9/2; act. 60/5; act. 130/11). Der Jahresrechnung 2017 ist zu entnehmen, dass sich die Schuld gegenüber der Gesellschafterin per 31. Dezember 2017 auf Fr. 77'172.– belief (vgl. act. 60/1). Es ist daher davon auszu- gehen, dass dies die Summe sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufener Schulden der Gesellschaft gegenüber der Klägerin darstellt. Da der Klägerin der Gegenbeweis gelingt, werden die vom Beklagten geltend gemachten Fr. 15'431.26 nicht berücksichtigt. 3.2.4. Fahrzeug 3.2.4.1. Die Klägerin verfügt sodann unbestrittenermassen über ein Fahrzeug der Marke Nissan Micra 1.4 Tekna, welchem der Beklagte einen Wert von Fr. 2'000.– beimisst (act. 51 Rz. 580). Hingegen belaufe sich der Verkehrswert des Nissan Mi- cra 1.4 Tekna gemäss Klägerin auf Fr. 0.– (act. 129 Rz. 436). Zum Nachweis seiner Wertangabe stützt sich der Beklagte auf eine Eurotaxbewertung vom 22. August 2023, welche den Verkaufspreis eines Nissan Micra Tekna mit erster Zulassung im Jahr 2012 und 120'000 Fahrkilometern auf Fr. 4'447.– beziffert (vgl. act. 397/31). Die Klägerin hält der beklagtischen Beweisofferte entgegen, die Eurotaxbewertung gehe von einem völlig falschen Lebensalter als auch von einer zu tiefen Anzahl gefahrener Kilometer aus, weshalb die vom Beklagten ins Recht gelegte Bewertung nicht einschlägig sei. Das Vergleichsobjekt sei im Jahr 2012 erstmals zugelassen worden, das klägerische Fahrzeug hingegen bereits im Jahr 2004 (act. 486 Rz. 234 ff.). 3.2.4.2. Es ist korrekt, dass der Nissan Micra Tekna 1.4 im Jahre 2004 erworben und in Verkehr gesetzt wurde (vgl. act. 399/13 und act. 399/14). Die Eurotaxbewer- tung bezieht sich hingegen auf ein Fahrzeug, welches erstmals im Jahr 2012 – d.h. acht Jahre später – in Verkehr gesetzt wurde (vgl. act. 397/31). Ein acht Jahre jün- geres Fahrzeug dürfte vorliegend wohl kein geeignetes Vergleichsobjekt mit dem klägerischen Fahrzeug darstellen, zumal Fahrzeuge mit Zeitablauf einen starken
- 32 - Wertverlust verzeichnen. Der Beklagte ist seiner Beweislast somit nicht gehörig nachgekommen, weshalb der Fahrzeugwert des Nissan Micra Tekna 1.4 mit Fr. 0.– zu beziffern ist. 3.2.5. Beteiligungen 3.2.5.1. Die Klägerin hat im Jahr 2009 die K._____ GmbH gegründet. Die Gesell- schaft hält insgesamt 200 Stammanteile à Fr. 100.–, welche sich im Alleineigentum der Klägerin befinden (act. 51 Rz. 578; act. 129 Rz. 435). Uneinig sind sich die Parteien bezüglich des Werts des klägerischen Unternehmens. Während der Be- klagte dem Unternehmen einen Wert von Fr. 273'892.– beimisst (act. 52 Rz. 579), geht die Klägerin indes von einem Unternehmenswert im Zeitpunkt der güterrecht- lichen Auseinandersetzung von Fr. 0.– aus, da das Unternehmen nicht profitabel sei und somit auf den Liquidationswert abgestellt werden müsse (act. 129 Rz. 435). Da beide Parteien eine Begutachtung zur Festlegung des Verkehrs- und Liquidati- onswerts der Gesellschaft verlangten, wurde ein entsprechender Auftrag mit Ver- fügung vom 1. März 2024 erteilt (act. 440 f.). Das Gutachten zur Ermittlung des Verkehrs- und Liquidationswerts der K._____ GmbH wurde am 13. Juni 2024 er- stattet und ermittelte keinen aktuellen Verkehrswert der Gesellschaft. Der Liquida- tionswert betrage mithin Fr. 154'000.– (act. 476 S. 27). 3.2.5.2. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige ein Gutachten nach dem neusten Wissensstand und den aktuellsten Bewertungs- methoden erstattet und daher vom Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nur aus triftigen Gründen abgewichen werden sollte (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1). Anläss- lich des einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 brachte der Beklagte mithin vor, auf das eingeholte Gutachten könne nur beschränkt abgestellt werden (act. 488 Rz. 110). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beklagte triftige Gründe vorbringen kann, sodass ein Abweichen vom Unternehmensbewertungs- gutachten angezeigt wäre. 3.2.5.3. Der Beklagte moniert zunächst, die Klägerin habe alles darangesetzt, die Bewertung der Gesellschaft zu deren Verkehrswert zu verunmöglichen. So habe die Klägerin dem Sachverständigen angegeben, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt
- 33 - zu haben und ihm weder die Geschäftsabschlüsse noch die Buchhaltung des Jah- res 2023 zur Verfügung gestellt. Laut dem Handelsregisterauszug befinde sich die K._____ GmbH nicht in Liquidation, weshalb von einer operativen Gesellschaft aus- gegangen werden müsse und der Wert des Unternehmens grundsätzlich in dessen Fortführung bestehe (act. 488 Rz. 110 ff.). Der Sachverständige zog zur Unterneh- mensbewertung unter anderem die Jahresabschlüsse 2016 bis und mit 2022 heran (vgl. act. 476 Rz. 109). Die beklagtische Kritik, die Klägerin habe die Bewertung der Gesellschaft zu deren Verkehrswert verunmöglicht, da sie den Jahresabschluss 2023 nicht eingereicht habe, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Eine an- geblich aktive Geschäftstätigkeit der K._____ GmbH hätte sich zweifellos ebenfalls aus dem Jahresabschluss 2022 ergeben müssen, das Fehlen des Jahresabschlus- ses 2023 fällt daher für die Bewertung des Unternehmens nicht ins Gewicht. Ferner ist den Ausführungen des Beklagten, ein Unternehmen sei – sofern es sich nicht in Liquidation befinde – zu dessen Fortführungswert zu bewerten, entgegenzuhalten, dass sich der Verkehrswert einer Gesellschaft grundsätzlich nach deren zukünfti- gen Erträgen richtet. Der Sachverständige führt aus, der EBITDA des Jahres 2022 als massgebende Grösse habe ca. Fr. 2'000.– betragen, was als Basis für eine Bewertung selbst mit einem implizitem Wachstum zu einem Unternehmenswert führen würde, der unter dem Substanzwert der Gesellschaft liege. Ein aktueller Ver- kehrswert lasse sich daher nicht ermitteln (vgl. act. 476 Rz. 116). Ein Fortführungs- wert besteht somit gerade nicht, weshalb der Beklagte aus seinen Ausführungen nichts Vorteiliges für sich ableiten kann. 3.2.5.4. Weiter macht der Beklagte geltend, der Sachverständige habe in seinem Gutachten zu Unrecht Kosten im Betrag von Fr. 50'000.– für die (allenfalls zukünftig anstehende) Liquidation der Gesellschaft in Abzug gebracht. Diese Kosten wären lediglich im Falle einer tatsächlichen Liquidation gerechtfertigt, weshalb diese vor- liegend zum ermittelten Liquidationswert hinzuzurechnen seien (act. 488 Rz. 113). Entgegen den Ausführungen des Beklagten setzt die Ermittlung des Liquidations- werts gerade voraus, dass sämtliche Passiven der Gesellschaft beseitigt werden und folglich nur noch ein Aktivum verbleibt. Es leuchtet somit ein, dass zur Ermitt- lung des Liquidationswerts gewisse Abzüge, namentlich im Hinblick auf die mit der
- 34 - Liquidation anfallende Kosten, vorzunehmen sind und von der Bewertung des Sachverständigen nicht abzuweichen ist. 3.2.5.5. Nicht ersichtlich sei gemäss Beklagtem zuletzt, weshalb ein Abschlag an den offenen Forderungen von Fr. 11'000.– erfolge. Laut Gutachten stammten die Kunden der K._____ GmbH aus dem Netzwerk der Klägerin und primär von der Credit Suisse. Es handle sich somit um verlässliche Debitoren. Dass die ausste- henden Forderungen nicht einbringlich seien, habe die Klägerin mitunter nie be- hauptet. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass die Anteile der Klägerin an der K._____ GmbH zumindest einen Wert von Fr. 215'000.– aufweisen würden (act. 488 Rz. 113 f.). Der Sachverständige hat bereits in seinem Gutachten betont, dass er ebenfalls – im Einklang mit den beklagtischen Ausführungen – aufgrund der Bo- nität der grossen Kunden der K._____ GmbH von einem geringen Ausfallsrisiko ausgehe. Es erscheint vorliegend einleuchtend, nicht von einer 100 % Garantie bzw. Sicherheit der Einbringlichkeit der Forderungen der Gesellschaft ausgehen zu können, weshalb an der Berechnung des Sachverständigen nichts auszusetzen ist. 3.2.5.6. Letztendlich vermag der Beklagte folglich keine triftigen oder sachlichen Gründe vorzubringen, weshalb vom durch das Unternehmensbewertungsgutach- ten ermittelten Liquidationswert abzuweichen ist. Damit ist der Liquidationswert der K._____ GmbH unverändert gemäss Unternehmensbewertungsgutachten mit Fr. 154'000.– einzusetzen. 3.2.6. Liegenschaft in AF._____ Die Klägerin hat die Wohnung in AF._____ [UK] unbestrittenermassen bereits vor der Eheschliessung erworben, weshalb sie zu ihrem Eigengut gehört (act. 23 Rz. 120; act. 51 Rz. 581 ff. und Rz. 122; act. 129 Rz. 437).
- 35 - 3.2.7. Passiven 3.2.7.1. Es ist unbestritten, dass das auf beide Parteien lautende UBS Konto Nr. CH25 per Stichtag einen Negativsaldo von Fr. 8'522.36 aufwies und somit der Klä- gerin ein Anteil von minus Fr. 4'261.18 anfällt (act. 23 Rz. 121; act. 51 Rz. 556). 3.2.7.2. Weiter macht die Klägerin offene Steuerschulden im Betrag von Fr. 28'200.– für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (pro rata temporis) geltend (act. 129 Rz. 445). Der Beklagte anerkennt die klägerischen Steuerschulden per Stichtag im Betrag von Fr. 23'489.10 (act. 488 Rz. 119), die weiteren angeblich noch offenen Steuerschulden seien indes nicht belegt (act. 143 Rz. 361). Als Beweis offeriert die Klägerin Kontoauszüge der Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern der Jahre 2016 bis 2018 (vgl. act. 399/16). Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, die provisorischen Steuerrechnungen der Jahre 2017 und 2018 würden zu tief ausfal- len, zu rechnen sei vielmehr mit Steuerschulden in derselben Höhe wie jene des Jahres 2016. Die Klägerin unterlässt es jedoch, die definitiven Steuerrechnungen der Jahre 2017 und 2018 ins Recht zu legen, weshalb ihr der Beweis der über die bereits anerkannten Steuerschulden von Fr. 23'489.10 hinausgehenden Verbind- lichkeiten nicht gelingt (act. 486 Rz. 243 f.). Folglich sind die Steuerverbindlichkei- ten im Betrag von Fr. 23'489.10 zu berücksichtigen. 3.2.7.3. Bezüglich der offenen Darlehensschulden der Klägerin bei ihren Eltern im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaften D._____ und E._____ ist der Übersichtlichkeit halber auf die nachstehenden Ausführungen unter E. C./3.4.1.3 sowie E. C./3.4.2.4 zu verweisen. Die Darlehensschulden finden im Umfang von GBP 120'000.–, umgerechnet Fr. 250'000.–, sowie GBP 60'000.–, umgerechnet Fr. 163'000.–, Berücksichtigung. 3.2.8. Hinzurechnungen 3.2.8.1. Der Beklagte schildert, die Klägerin habe vom UBS Konto Nr. CH23 am 16. September 2015 an Frau N._____ einen Betrag von Fr. 25'000.– unter dem Hinweis "Finanzierung Robinex" überwiesen. Er gehe daher von einer Schenkung aus und macht geltend, dass er dieser nicht zugestimmt habe und sie folglich der Errungen-
- 36 - schaft der Klägerin hinzuzurechnen sei. Aufgrund der Höhe des Betrags handle es sich offensichtlich nicht um ein Gelegenheitsgeschenk (act. 51 Rz. 588). Die Klä- gerin bestreitet die unentgeltliche Zuwendung an Frau N._____ nicht, macht jedoch geltend, dass der Beklagte mit der Schenkung einverstanden gewesen sei und eine Hinzurechnung somit ausser Betracht falle (act. 129 Rz. 442). 3.2.8.2. Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen gemacht hat, zur Errungenschaft hinzugerechnet. Erfolgt die Zuwendung hingegen mit Zustimmung des Ehegatten, erfolgt keine gü- terrechtliche Hinzurechnung (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 208 N 7). 3.2.8.3. Aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung ist es grundsätzlich am Be- klagten, darzutun, dass er mit der Schenkung im Betrag von Fr. 25'000.– an Frau N._____ nicht einverstanden gewesen sei (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./4.2). An- lässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, den Beklagten aufgrund der Höhe des Betrages explizit um dessen Zustimmung ersucht zu haben. Grund der Schenkung sei der Tod des Ehemannes von Frau N._____ gewesen. Die Klägerin schilderte, sich daran erinnern zu können, den Beklagten in der Küche um seine Zustimmung zur Schenkung gebeten zu haben. Daraufhin habe er geant- wortet, dass sie tun solle, was sie für richtig halte. Sie betont, ihn ausdrücklich vor der Schenkung um dessen Erlaubnis gebeten zu haben (vgl. Prot. S. 121). Der Beklagte wiederum führte anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 aus, sich nicht an das von der Klägerin geschilderte Gespräch erinnern zu können. Mit einer Schenkung im Umfang von Fr. 25'000.– sei er sicherlich nicht ohne Aussicht auf Gegenleistung oder Rückerstattung einverstanden gewesen (vgl. Prot. S. 136). 3.2.8.4. Während die Klägerin detaillierte Angaben zur angeblichen Gesprächssi- tuation macht, beschränkt sich der Beklagte auf die pauschale Behauptung, dass er einer Schenkung im ebengenannten Umfang sicherlich nicht ohne Weiteres zu- gestimmt habe. Zwar mag es sich bei einer Schenkung im Umfang von Fr. 25'000.– um einen Betrag handeln, welcher nicht gelegentlich einer anderen Person über- lassen wird. Allein die Berufung auf die Höhe der Schenkung genügt seitens des Beklagten jedoch nicht, um seine fehlende Zustimmung zu beweisen. Anhand sei-
- 37 - ner pauschalen Aussage kann seine fehlende Zustimmung nicht als bewiesen gel- ten, weshalb eine Hinzurechnung der Fr. 25'000.– ausser Betracht fällt. 3.3. Mannesgut 3.3.1. Bankguthaben 3.3.1.1. Per Stichtag verfügte der Beklagte unbestrittenermassen über Guthaben auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH26 im Betrag von Fr. 3'099.80 (act. 23 Rz. 121; act. 51 Rz. 454). Das Guthaben auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH27 betrug Fr. 28.20 (act. 23 Rz. 136; act. 51 Rz. 455), jenes auf dem Konto Nr. CH28 bei der UBS Fr. 13.95 (act. 23 Rz. 128; act. 51 Rz. 457) und jenes auf dem Konto bei der Rahn + Bodmer Bank auf dem Konto Nr. CH29 Fr. 661.06 (act. 23 Rz. 127; act. 51 Rz. 458 und Rz. 608). Der Saldo des UBS Fisca Accounts Nr. CH30 belief sich per Stichtag unbestrittenermassen auf Fr. 670.60 (act. 23 Rz. 136; act. 51 Rz. 459; act. 129 Rz. 354). Sodann ist unbestritten, dass der Beklagte per Stichtag über gebundenes Vorsorgeguthaben in der dritten Säule bei der Migros Bank auf dem Konto Nr. CH31 im Betrag von Fr. 23'667.25 verfügte. Vom Guthaben sind indes die anerkannten latenten Steuern im Betrag von Fr. 4'173.60 in Abzug zu bringen (act. 52 Rz. 459 f.; act. 129 Rz. 427). 3.3.1.2. Weiter will die Klägerin diverse Vermögenswerte des Beklagten im Min- destbetrag von Fr. 20'000.– bei der Rahn + Bodmer Bank berücksichtigt wissen (act. 23 Rz. 127). Der Beklagte bestreitet, dass er (abgesehen von den bereits be- rücksichtigen Fr. 661.06) bei der Bank Rahn + Bodmer per Stichtag über weiteres Guthaben verfügt haben soll (act. 52 Rz. 608). Mangels Substantiierung der kläge- rischen Behauptung findet diese vorliegend keine Berücksichtigung, zumal sich die Klägerin in der Replik zu den beklagtischen Ausführungen ohnehin nicht mehr ver- nehmen liess (vgl. act. 129 Rz. 452 f.). 3.3.1.3. Darüber hinaus führt die Klägerin aus, auf dem beklagtischen Konto bei der Barclays Bank seien Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 500'000.– zu be- rücksichtigen (act. 23 Rz. 133). Dem entgegnet der Beklagte, über kein Konto bei der Barclays Bank zu verfügen, geschweige denn über ein solches mit einem Gut-
- 38 - haben von Fr. 500'000.– (act. 51 Rz. 613). Da sich die Klägerin zu den Ausführun- gen des Beklagten in der Replik nicht mehr vernehmen liess und ihre Behauptung ohnehin mangels Substantiierung keine Beachtung findet, hat dies dabei sein Be- wenden. 3.3.1.4. Weiter sei der Beklagte gemeinsam mit seiner neuen Partnerin O._____ am UBS Konto-Nr. CH32 beteiligt. Per Stichtag hätten sich auf diesem Konto Fr. 3'039.48 befunden (act. 23 Rz. 128). Somit stünde mindestens die Hälfte des Kon- tosaldos, namentlich Fr. 1'520.–, dem Beklagten zu (act. 129 Rz. 353). Dagegen wendet der Beklagte ein, dass das Guthaben am Stichtag zwar Fr. 3'039.48 betra- gen habe, dieses jedoch nicht zu berücksichtigen sei, da die letzte Gutschrift am
26. Januar 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– von Frau O._____ erfolgt sei, um den damaligen Negativsaldo auszugleichen. Das Kontoguthaben stehe somit vollum- fänglich Frau O._____ zu (act. 51 Rz. 456; act. 143 Rz. 276). Die Klägerin bestrei- tet, dass das Konto ausschliesslich von Frau O._____ alimentiert worden sei und die Gutschrift vom 26. Januar 2018 von ihr stammte (act. 129 Rz. 353). 3.3.1.5. In der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweis- last dafür auferlegt, dass der Beklagte an der Hälfte des per Stichtag auf dem UBS Konto Nr. CH32 befindlichen Saldos wirtschaftlich berechtigt war (act. 7 Dispositiv- Ziffer II./1.2). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 liess die Klägerin daraufhin ausführen, zwischen den Parteien sei grundsätzlich unbe- stritten, dass das Konto sowohl auf den Beklagten als auch auf Frau O._____ laute. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Mitinhaber des Kontos und folglich Mitberechtigter am darauf am Stichtag vorhandenen Guthaben gewesen sei. Wenn der Beklagte geltend ma- chen wolle, obwohl er Mitinhaber des Kontos gewesen sei, sei er wirtschaftlich nicht am Kontoguthaben berechtigt, dann treffe vielmehr ihn die Beweislast und nicht die Klägerin (act. 486 Rz. 88). 3.3.1.6. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusser- liche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen (Art. 646 Abs. 1 und 2 ZGB). Da das Konto Nr. CH32 unbestrittenermassen auf den Beklagten als auch
- 39 - auf Frau O._____ lautet, wird deren hälftiges Miteigentum an den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten vermutet. Wenn der Beklagte geltend macht, er sei am Kontoguthaben nicht berechtigt, trifft ihn somit den Beweis des Gegenteils und der Klägerin ist in dem Sinne zuzustimmen, als dass die Beweislast in der Beweis- verfügung vom 29. Juni 2023 nicht korrekt auferlegt wurde. Die Beweislastvertei- lung ist hinsichtlich dieses Punktes in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. vorstehend E. A./2.4) und der Beweis des Gegenteils dem Beklagten aufzuerlegen. Unter Be- zugnahme auf die ins Recht gelegten Unterlagen (act. 14/24; act. 144/28) sowie der beklagtischen Aussage anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 kann dem Beklagten der Beweis des Gegenteils der fehlenden wirtschaftlichen Berech- tigung bezüglich des auf dem Konto befindlichen Saldos nicht gelingen. Somit sind die Fr. 1'520.– im Vermögen des Beklagten zu berücksichtigen. 3.3.1.7. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Beklagte per Stichtag im UBS Fisca Depot Nr. 33 über 211.166 Anteile am UBS (CH) I._____ und im UBS Fisca Depot Nr. 34 über 426.417 Anteile an demselben verfügte (vgl. act. 143 Rz. 279; act. 152 Rz. 169 f.). Umstritten ist hingegen, welcher Wert diesen Anteilen im Urteilszeitpunkt beizumessen ist. Während die Klägerin bei Zusammenrechnung der beiden Depots von einem Mindestwert von Fr. 110'000.– ausgeht (act. 23 Rz. 136; act. 129 Rz. 136), stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Saldi wür- den sich auf Fr. 28'319.21 bzw. Fr. 58'397.81 belaufen (act. 51 Rz. 459; act. 143 Rz. 279 f.). Die Klägerin verlangte die Edition der Wertbescheinigung der Fondsan- teile des Beklagten in den UBS Fisca Depots Nrn. 33 und 34 und der Beklagte wiederum offerierte deren Edition per Urteilszeitpunkt (act. 129 Rz. 356; act. 143 Rz. 280). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 stellte die Klägerin sodann den pro- zessualen Antrag, es seien aktuelle Belege bezüglich des Werts des Valors am UBS Fonds I._____ einzuholen (vgl. act. 541 S. 4 und Rz. 30). Mit Eingaben vom
27. Januar 2025 und 24. Februar 2025 brachte sie sodann eigens je aktuelle Be- lege des Valors des UBS Fonds bei (vgl. act. 556 Rz. 42; act. 557/2 und act. 561; act. 562/2). Ein Anspruch der Klägerin, einen weiteren Beleg unmittelbar vor Erlass des Urteils beim Beklagten erhältlich zu machen, besteht angesichts der Aktualität der Wertbescheinigung vom 20. Februar 2025 nicht. Ihr Antrag ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird.
- 40 - 3.3.1.8. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin der Beweis dafür auferlegt, dass die beiden beklagtischen Fisca Depots per Stichtag über ein Guthaben im Wert von mindestens Fr. 110'000.– verfügten. Anlässlich ihres einst- weiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 machte die Klägerin daraufhin geltend, einen Wert von Fr. 110'000.– per Stichtag nie behauptet zu haben, sondern viel- mehr von einem solchen im Urteilszeitpunkt auszugehen (act. 486 Rz. 95 f.). Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Wert des Depots per Stichtag sei nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr jener zum Urteilszeitpunkt (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Beweislast trifft sie somit hinsichtlich des Werts im Urteilszeit- punkt. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte verpflichtet, eine Wertbe- scheinigung der Fondsanteile im UBS Fisca Depots 33 sowie im UBS Fisca Depot 34 im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. zum aktuellen Zeit- punkt zu edieren (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer III./2.1). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2023 nach und legte die beiden Wertbe- scheinigungen sowie einen Vermögensausweis der UBS mit Devisenkurs per 1. August 2023 ins Recht (vgl. act. 396; act. 397/1–3). Per 6. August 2024 reichte der Beklagte sodann aktuelle Depotauszüge nach (vgl. act. 499/1–2). Der neuste Beleg in den Akten datiert sodann vom 20. Februar 2025, weshalb auf diesen abzustellen ist (vgl. act. 562/2). 3.3.1.9. Gemäss act. 557/2 kommt einem Anteil per 20. Februar 2025 ein Devisen- kurs von Fr. 163.63 zu, weshalb ein Wert des Depots Nr. 33 von Fr. 34'553.10 und ein solcher des Depots Nr. 34 von Fr. 69'774.60 ausgewiesen ist. Im darüber hin- ausgehenden Betrag gelingt der Klägerin der Beweis nicht. 3.3.1.10. Ferner führt die Klägerin aus, der Beklagte habe über ein Vorsorgekonto der 3. Säule bei der UBS Nr. CH35 verfügt (act. 23 Rz. 136). Gemäss Angaben des Beklagten hätten sich auf diesem Konto per Stichtag Fr. 0.20 befunden (act. 51 Rz. 459). Die Klägerin stimmt dem Beklagten insoweit zu, als dass der Saldo des eben- genannten Kontos per 26. Februar 2018 Fr. 0.20 betragen habe. Jedoch hätte sich der Saldo per 31. Januar 2018 auf Fr. 6'928.10 belaufen und am 2. Februar 2018 seien Fr. 6'927.90 auf ein anderes Konto verschoben worden. Am Stichtag hätte somit noch der gesamte Betrag vorhanden sein müssen (act. 129 Rz. 355). Der
- 41 - Beklagte bestreitet, dass der Betrag von Fr. 6'927.90 auf ein anderes Konto ver- schoben worden sei. Vielmehr sei dieser Betrag in einen Anlagefonds (UBS(CH)I._____) investiert worden, wodurch sich der Wert des Depots in entspre- chendem Umfang erhöht habe (act. 143 Rz. 278). Die beklagtischen Vorbringen lassen sich der Beilage act. 14/31 entnehmen, weshalb das Konto UBS Nr. CH35 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend mit einem Saldo von Fr. 0.20 zu berücksichtigen ist. 3.3.1.11. Zusammenfassend verfügte der Beklagte somit zum Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung über nachfolgende Bankguthaben: Bezeichnung Wäh- Betrag rung Migros Bank Konto-Nr. CH19 Fr. 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH27 Fr. 28.20 Migros Vorsorgekonto-Nr. CH31 Fr. 23'667.25 abzüglich latente Steuern 3A – Fr. 4'173.60 UBS Konto-Nr. CH28 Fr. 13.95 UBS Konto-Nr. CH32 Fr. 1'520.00 Rahn + Bodmer Bank CH29 Fr. 661.06 UBS Fisca Account CH30 Fr. 670.60 UBS Fisca Account CH35 Fr. 0.20 UBS Fisca Depot 33 Fr. 34'553.10 UBS Fisca Depot 34 Fr. 69'774.60 Total Fr. 129'815.16
- 42 - 3.3.2. Forderungen 3.3.2.1. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte per Stichtag über eine Forderung von Fr. 8'000.– gegenüber Herrn P._____ verfügte, da er diesem im Jahr 2017 ein Darlehen zur Finanzierung der Schulkosten von dessen Tochter gewährt hatte (act. 52 Rz. 461; act. 129 Rz. 359). Die Forderung im Betrag von Fr. 8'000.– ist entsprechend zu berücksichtigen. 3.3.2.2. Sodann macht die Klägerin geltend, dem Beklagten habe am Stichtag eine Darlehensforderung von mindestens Fr. 35'400.– gegenüber der H._____ Holding AG zugestanden (act. 129 Rz. 363; act. 131 Rz. 363). Der Beklagte bestreitet die behauptete Forderung und führt aus, dass diese nicht belegt sei (act. 143 Rz. 287). Mangels substantiierter Behauptung seitens der Klägerin bleibt die angebliche For- derung vorliegend unberücksichtigt. 3.3.2.3. Die Klägerin bringt weiter vor, dem Beklagten habe per Stichtag eine Akti- onärsdarlehensforderung von Fr. 21'252.– gegenüber der G._____ Holdings AG zugestanden (act. 129 Rz. 362). Der Beklagte stimmt grundsätzlich zu, dass sich seine Aktionärsdarlehensforderung gegenüber der G._____ Holdings AG per Ende 2017 auf einen Betrag von Fr. 21'252.05 belaufen habe (act. 51 Rz. 482). Die G._____ Holdings AG sehe sich allerdings mit finanziellen Schwierigkeiten konfron- tiert. Zwar hätte mit einigen Sanierungsmassnahmen deren Überschuldung verhin- dert werden können, es sei jedoch nicht absehbar, dass die Gesellschaft in Zukunft Erträge erzielen werde. Die Aktionsdarlehensforderung stelle somit ein non-valeur dar und sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 0.– einzusetzen (act. 51 Rz. 482 f.; act. 143 Rz. 286). 3.3.2.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweislast für diejenigen Tatsachen und Umstände auferlegt, aus welchen sich eine werthal- tige Aktionärsdarlehensforderung des Beklagten gegenüber der G._____ Holdings
- 43 - AG im Umfang von mindestens Fr. 21'252.– ergibt (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./2.1). In diesem Zusammenhang moniert die Klägerin, es sei unbestritten, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über die For- derung im Nominalbetrag von Fr. 21'252.– verfügt habe. Bei Forderungen sei grundsätzlich der Nominalwert massgebend. Es gelte somit eine tatsächliche Ver- mutung, dass Forderungen werthaltig seien. Da von der Werthaltigkeit der Aktio- närsdarlehensforderung des Beklagten auszugehen sei, obliege deren Beweis nicht der Klägerin sondern vielmehr dem Beklagten der Beweis des Gegenteils (act. 486 Rz. 103 f.). 3.3.2.5. Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass der Nominal- betrag der Forderung von Fr. 21'252.– zwischen den Parteien unbestritten ist (act. 23 Rz. 139; act. 51 Rz. 483; act. 129 Rz. 360 ff.; act. 143 Rz. 362; act. 396 Rz. 6). Bei Forderungen ist regelmässig der Nominalwert massgebend, doch ist auch einer unsicheren Durchsetzbarkeit aufgrund mangelnder Bonität Rechnung zu tragen (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 211 N 17). Somit treffen die klägerischen Ausführungen zu, dass die Werthaltigkeit der beklagtischen For- derung zu vermuten und die Beweisverfügung entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen ist. In Abänderung der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 obliegt in diesem Punkt dem Beklagten der Beweis des Gegenteils (vgl. vorstehend E. A./2.4). Der Beklagte stützt sich zum Beweis seiner Tatsachenbehauptungen auf die Jahresrechnungen 2016 und 2017 der G._____ Holdings AG (vgl. act. 52/151; act. 52/149; act. 52/114). Zwar lässt sich der Jahresrechnung 2017 die Nachlibe- rierung des Aktienkapitals als Sanierungsmassnahme entnehmen, das Eigenkapi- tal belief sich Ende des Jahres 2017 dennoch nach wie vor auf Fr. 88'063.29. Die beklagtischen Beweisofferten belegen daher nicht, inwiefern die Forderung im Be- trag von Fr. 21'252.– bereits per güterrechtlichem Stichtag nicht mehr einbringlich gewesen sein sollte. Da dem Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht gelingt, ist vom Nominalwert der Forderung von Fr. 21'252.– auszugehen und im entspre- chenden Betrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berück- sichtigen.
- 44 - 3.3.3. Beteiligung an der G._____ Holdings AG 3.3.3.1. Unbestritten bzw. sinngemäss anerkannt ist zunächst, dass sämtliche 100 Namenaktien der G._____ Holdings AG mit Sitz in Q._____ im Alleineigentum des Beklagten stehen und dessen Errungenschaft zuzuordnen sind (act. 23 Rz. 124; act. 51 Rz. 462 ff. und Rz. 604). Dies wird durch den Handelsregister-Auszug der G._____ Holdings AG untermauert (act. 52/140). So wurde die Gesellschaft am
13. September 2013 als Aktiengesellschaft und somit während der Ehe der Par- teien gegründet (act. 52/141). Der Wert der Gesellschaft ist zwischen den Parteien nun strittig, da die G._____ Holdings AG Beteiligungen an weiteren Gesellschaften
– namentlich der R._____ Limited und der S._____ AG – hält. 3.3.3.2. Die Klägerin geht von einem zu berücksichtigenden Wert der G._____ Hol- dings AG von Fr. 250'000.– aus, da die von ihr gehaltenen Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung mindestens einen Wert von Fr. 50'000.– respektive Fr. 200'000.– auf- weisen würden (act. 23 Rz. 125; act. 129 Rz. 378). Hingegen ist der Beklagte der Ansicht, seine Beteiligung an der G._____ Holdings AG sei im Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr werthaltig und entsprechend mit Fr. 0.– zu beziffern (act. 51 Rz. 462 ff. sowie Rz. 480 ff.; act. 143 Rz. 288 ff.). 3.3.3.3. Uneinig sind sich die Parteien ebenfalls hinsichtlich des Bewertungszeit- punkts. Mit Eingabe vom 9. November 2023 brachte der Beklagte vor, die 100 von ihm gehaltenen Namensaktien der G._____ Holdings AG inklusive der beiden Be- teiligungen per 8. Dezember 2020 an eine Drittperson veräussert zu haben. Weil sich die Aktien nun nicht mehr in seinem Eigentum befänden, sei nicht der aktuelle Verkehrswert, sondern der Wert zum Zeitpunkt des Verkaufes von Relevanz (act. 408 S. 2). Die Klägerin führte in der Folge aus, dass das Vorbringen des Be- klagten betreffend den Aktienverkauf der G._____ Holdings AG mit erstmaliger Ein- gabe vom 19. Februar 2021 verspätet erfolgt sei (vgl. act. 179). Daher könne der bestrittene Aktienverkauf vom 8. Dezember 2020 anlässlich der Unternehmensbe- wertung nicht berücksichtigt werden (act. 422 S. 2).
- 45 - 3.3.3.4. Bereits mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde festgehalten, dass der Klä- gerin zuzustimmen sei, wenn sie ausführt, dass das beklagtische Vorbringen des Aktienverkaufs per 8. Dezember 2020 mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (act. 179) verspätet erfolgte. Die Eingabe vom 19. Februar 2021 trägt den Titel "Korrigenda zur Eingabe vom 20. Januar 2021" und erklärt, dass eine Korrektur notwendig ge- worden sei, da der vormalige Rechtsvertreter des Beklagten die Eingabe vom
20. Januar 2021 ohne Absprache mit ihm eingereicht habe und daher der fragliche Aktienverkauf unerwähnt geblieben sei (act. 179 S. 1). Hierzu ist anzumerken, dass bereits fraglich ist, ob der behauptete Aktienverkauf vom 8. Dezember 2020 nicht bereits mit Eingabe vom 20. Januar 2021 – wäre er darin, mithin knapp 1.5 Monate später, erwähnt worden – verspätet vorgebracht worden wäre. Mit Sicherheit aber ist das Vorbringen des behaupteten Verkaufs mit Eingabe vom 19. Februar 2021 verspätet, denn der Einwand, es handle sich dabei um ein wesentliches Novum, welches mangels Rücksprache des ehemaligen Rechtsvertreters mit seinem Man- danten, d.h. dem Beklagten, unerwähnt geblieben sei, kann nicht als objektiv nach- vollziehbare Rechtfertigung gehört werden. Eine behauptetermassen fehlende Ab- sprache zwischen dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter bzw. ein Anwalts- wechsel aufseiten des Beklagten darf sich vorliegend nicht zuungunsten der Klä- gerin auswirken. Da das Novum verspätet vorgebracht wurde, ist es nicht zu hören und die streitgegenständlichen Beteiligungen an der G._____ Holdings AG sind so zu behandeln, als stünden sie noch immer im Eigentum des Beklagten (act. 441 S. 4 f.). 3.3.3.5. Die Parteien beantragten ein Gutachten zur Wertbestimmung der beklagti- schen Beteiligung an der G._____ Holdings AG. Wie eingangs erläutert (vgl. vor- stehend E. A./1.37), wurde ein gerichtliches Gutachten über den Verkehrs- und Li- quidationswert der G._____ Holdings AG eingeholt (act. 440; act. 441), welches am
13. Juni 2024 erstattet wurde (act. 476). Als Bewertungsstichtag wurde im Gutach- ten der 13. Juni 2024 aufgenommen (vgl. act. 476 Rz. 28). Per diesen Datums betrage der aktuelle Verkehrswert der G._____ Holdings AG gemäss Gutachten Fr. 20'000.– und ihr aktueller Liquidationswert Fr. 9'416.– (act. 476 Ziff. 5). Der ak- tuelle Verkehrswert der Beteiligung an der R._____ Limited belaufe sich auf Fr. 1.–, der aktuelle Liquidationswert der Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 0.–.
- 46 - Sowohl der aktuelle Verkehrs- als auch der Liquidationswert der Beteiligung an der S._____ AG beziffere sich auf Fr. 11'916.– (act. 476 Ziff. 5). 3.3.3.6. Zum erstatteten Gutachten nahm die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 Stellung und brachte vor, der Gutachter habe die ihm unterbreitete Frage, wie hoch der aktuelle Verkehrs- und Liquidationswert der G._____ Holdings AG respektive der von ihr gehaltenen Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG sei (vgl. act. 440), gerade nicht beantwortet (act. 486 Rz. 121). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Klägerin insofern beigepflichtet, als dass es korrekt ist, dass der Gutachter seinen Bericht in der Tat nicht auf aktuelle Zahlen, sondern lediglich auf jene, die er beim Beklagten aus dem Jahr 2019 erhältlich machen konnte, stützte. Dem klägerischen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsantrag wurde daher entsprochen und der Gutachter zur Ergänzung auf- gefordert (vgl. act. 491). 3.3.3.7. In seinem Erläuterungsbericht vom 5. November 2024 führte der Sachver- ständige aus, dass sich der Wert der G._____ Holdings AG zum aktuellen Zeitpunkt nicht von demjenigen per Ende 2020 unterscheide. Die Gesellschaft halte nach wie vor ausschliesslich Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG. Per
31. Dezember 2019 sei die Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 1.– abge- schrieben worden, was lediglich erfolge, sofern der Beteiligung kein nachhaltiger Wert mehr zugewiesen werden könne. Auch die Minderheitsbeteiligung an der S._____ AG sei bis Ende des Jahres 2019 zu 90 % wertberichtigt worden, wobei diese Korrektur auf einem damaligen Verkehrswert der Aktien beruht habe. Auch diesbezüglich reflektiere die Abschreibung die Tatsache, dass es zu diesem Zeit- punkt keine Hinweise einer langfristigen Werthaltigkeit gegeben habe. Mitunter sei die G._____ Holdings AG nicht operativ tätig und weise weder Angestellte noch Infrastruktur auf. Den laufenden Kosten für die Aufrechterhaltung der Gesellschaft würden keinerlei Erträge gegenüberstehen. Er halte somit am Fazit seines Gutach- tens vom 13. Juni 2024 fest (act. 522 Rz. 18 ff.). 3.3.3.8. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 moniert die Klägerin hinsichtlich des Erläuterungsberichts, der Sachverständige gehe bei seiner Erläuterung wiederum von einem tatsächlich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigenden
- 47 - Sachverhalt aus. Namentlich habe der Sachverständige selbst in seinem Ergän- zungsgutachten vom 5. November 2024 erneut ausgeführt, der Beklagte habe seine Aktien am 8. Dezember 2020 verkauft und seither keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der G._____ Holdings AG. Bereits aus diesem Grund sei das Gutachten mangelhaft und nicht verwertbar (act. 541 Rz. 11). Dem hält der Be- klagte entgegen, der Sachverständige habe lediglich im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung auf die Veräusserung der Beteiligungen hingewiesen. Der Umstand des Aktienverkaufs sei von ihm nur insofern berücksichtigt worden, als dass die aktuellen Informationen nicht beim Beklagten, sondern beim derzeitigen Alleinaktionär eingeholt worden seien. Der Sachverständige sei daher entgegen den klägerischen Behauptungen von einem korrekten Sachverhalt ausgegangen (act. 545 Rz. 20 f.). 3.3.3.9. Den klägerischen Ausführungen ist vorab insofern zuzustimmen, als dass
– wie bereits vorstehend unter E. C./3.3.3.4 erörtert – das beklagtische Vorbringen des Aktienverkaufs per 8. Dezember 2020 verspätet erfolgte und die streitgegen- ständlichen Beteiligungen des Beklagten an der G._____ Holdings AG so zu be- handeln sind, als stünden sie nach wie vor im Eigentum des Beklagten (vgl. act. 441 S. 4 f.). Zwar führte der Sachverständige in der Tat aus, der Beklagte habe ab dem Zeitpunkt des Aktienverkaufs am 8. Dezember 2020 keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der G._____ Holdings AG gehabt. Nichtsdestotrotz ermittelte der Sachverständige in seinem Erläuterungsbericht den aktuellen Verkehrs- und Liquidationswert der G._____ Holdings AG und gerade nicht jenen per 8. Dezember 2020, lediglich seine Informationsbeschaffung erfolgte gezwungenermassen über den neuen Inhaber der Aktien der Gesellschaft und nicht über den Beklagten (vgl. act. 522 Rz. 17). Entgegen der klägerischen Kritik ist der Sachverständige folglich nicht von einem nicht zu berücksichtigenden Sachverhalt ausgegangen und die Klägerin mit ihren Vorbringen in diesem Punkt nicht zu hören. 3.3.3.10. Sodann bringt die Klägerin weiter vor, der Sachverständige habe sich zur Ermittlung des aktuellen Werts der G._____ Holdings AG mit einem Telefonat mit dem neuen Inhaber der Aktien, Herrn T._____, begnügt. Was Herr T._____ gesagt haben solle, sei nicht ersichtlich. Die von Herrn T._____ angegebenen Informatio-
- 48 - nen würden bestritten, zumal ihn gegenüber dem Gutachter keinerlei Wahrheits- pflicht getroffen habe. Der Gutachter hätte zumindest die Jahresrechnungen der Jahre 2020 bis 2023 samt Buchhaltungskonti einverlangen müssen (act. 541 Rz. 12 ff.; act. 549 Rz. 13; vgl. act. 556 Rz. 11 f.). Der Beklagte ist der Ansicht, gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben gebe es grundsätzlich keinen Anlass, dem Sachverständigen zu misstrauen und davon auszugehen, Herr T._____ hätte dem Sachverständigen falsche Auskünfte erteilt. Die Einwendungen der Klägerin wür- den auf reinen Spekulationen resp. Unterstellungen beruhen (act. 545 Rz. 22). 3.3.3.11. Der Sachverständige führt in seinem Erläuterungsbericht vom 5. Novem- ber 2024 aus, das Gutachten würde allen voran auf der Bewertung der Minderheits- beteiligungen der R._____ Limited und der S._____ AG basieren. Per 31. Dezem- ber 2019 sei die Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 1.– abgeschrieben wor- den. Eine solche Abschreibung setze voraus, dass der Beteiligung kein nachhalti- ger Wert mehr beigemessen werden könne. Auch die Beteiligung an der S._____ AG sei mangels langfristiger Werthaltigkeit der Beteiligung abgeschrieben worden. In den Jahren 2016 bis 2019 habe die G._____ Holdings AG ferner keine operati- ven Gewinne erzielt und das vorhandene Eigenkapital sei durch die laufenden Wertkorrekturen der Beteiligungen konsumiert worden. Da Herr T._____ als aktu- eller Inhaber der Beteiligungen an der Gesellschaft ausgeführt habe, dass die Ge- sellschaft nach wie vor keiner operativen Tätigkeit nachgehe, würden die Schlüsse des Sachverständigen nach wie vor für den Wert zum aktuellen Zeitpunkt gelten. Der Sachverständige hat damit schlüssig aufgezeigt, weshalb er aufgrund der Ab- schreibung der Beteiligungen von deren Wert von Fr. 1.– ausgeht. 3.3.3.12. Da das Gericht lediglich aufgrund triftiger Gründe von der gutachterlichen Erkenntnis abweichen kann und solche vorliegend weder ersichtlich sind noch vor- gebracht werden, wird auf den erörterten Verkehrswert der G._____ Holdings AG von Fr. 20'000.– abgestellt und der prozessuale Antrag der Klägerin zur Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 3.3.4. Beteiligung an der U._____ SA
- 49 - 3.3.4.1. Unbestritten bzw. sinngemäss anerkannt ist weiter, dass der Beklagte bei der Gründung der U._____ SA am tt.mm.2014 zehn Prozent von deren Aktien für Fr. 25'000.– zeichnete (act. 23 Rz. 125; act. 51 Rz. 485 ff.; act. 129 Rz. 379). Un- einig sind sich die Parteien hingegen bezüglich des Wertes der Beteiligungen des Beklagten. Der Beklagte führte aus, die Gesellschaft habe bereits im Jahr 2016 grosse Verluste verzeichnet, weshalb der Steuerwert der Beteiligung bereits in der Steuererklärung 2016 auf Fr. 0.– gesetzt worden sei. Aufgrund der Verschuldung der Gesellschaft sei die Beteiligung des Beklagten nicht mehr werthaltig und somit mit Fr. 0.– zu bewerten (act. 51 Rz. 485 ff.). In der Duplik führte der Beklagte an- schliessend aus, seine Beteiligung an der U._____ SA am 22. Mai 2019 für Fr. 30'000.– an den Mehrheitsaktionär verkauft zu haben (act. 143 Rz. 303). Ent- sprechend verlangt die Klägerin eine Berücksichtigung der Beteiligung des Beklag- ten an der U._____ SA im Betrag von Fr. 30'000.– (act. 152 Rz. 181). Hierzu äus- serte sich der Beklagte in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 zur Stellung- nahme zu den Dupliknoven nicht mehr (vgl. act. 168 Rz. 47), womit die Darstellung der Klägerin als anerkannt gilt. 3.3.5. Beteiligung an der H._____ Holding AG 3.3.5.1. Am 25. Februar 2015 erwarb der Beklagte unbestrittenermassen 5.8 Pro- zent des Aktienkapitals der H._____ Holding AG. Insgesamt erstand er 29 Aktien für Fr. 50'000.– (act. 23 Rz. 130; act. 51 Rz. 488 f.). Uneinig sind sich die Parteien bezüglich des der Beteiligung zukommenden Werts. Während der Beklagte geltend macht, aufgrund der Liquiditätsprobleme der Gesellschaft sei seine Beteiligung mit Fr. 0.– zu beziffern (act. 51 Rz. 492 f.), geht die Klägerin vielmehr von einem Wert der Aktien von mindestens Fr. 100'000.– aus. Ohnehin seien Liquiditätsprobleme der Gesellschaft nicht ausgewiesen (act. 129 Rz. 382). 3.3.5.2. Der Beklagte beantragte ein Gutachten über den Wert seiner Beteiligung an der H._____ Holding AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (act. 51 Rz. 493). Die Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Gutachtens erschien zweckmässig, zumal sich die Parteien auch beim zweiten Schriftenwech- sel nicht auf einen Anrechnungswert einigen konnten. Wie eingangs erläutert (vgl. vorstehend E. A./1.37) wurde folglich ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung des
- 50 - Verkehrswerts der beklagtischen Beteiligungen angeordnet. Da sich die H._____ Holding AG bereits bei Erteilung des Gutachtensauftrags in Liquidation befand bzw. die Liquidation der Gesellschaft gemäss SHAB-Eintrag vom tt.mm.2023 bereits be- endet wurde, wurde die Ermittlung des Verkehrswerts aufgrund des Substanz- bzw. Liquidationswerts der H._____ Holding AG in Liquidation in Auftrag gegeben (vgl. act. 441 S. 6). 3.3.5.3. Das einverlangte Gutachten wurde am 13. Juni 2024 erstattet (act. 476). Als Bewertungsstichtag wurde im Gutachten ebengenannter Tag vermerkt (act. 476 Rz. 28). Per diesen Datums betrug der Wert des beklagtischen Anteils am Sub- stanz- oder Liquidationswert der H._____ Holding AG Fr. 0.– (act. 476 S. 24). Zum erstatteten Gutachten nahm die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvor- trags vom 5. Juli 2024 Stellung und monierte zunächst, dass das Gutachten betref- fend die Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Anteile an der H._____ Holding AG nicht nachvollziehbar sei (act. 486 Rz. 133). Der Gutachter gehe namentlich davon aus, dass der Beklagte 29 Namensaktien bzw. 0.823 Prozent der besagten Gesell- schaft besessen habe (act. 476 Rz. 97). Der Beklagte selbst habe in seiner Kla- geantwort ausgeführt, ursprünglich mit 5.8 Prozent an der H._____ Holding AG be- teiligt gewesen zu sein (act. 51 Rz. 489). Die Klägerin könne sich diesen Wider- spruch nicht erklären und ersuchte daher den Gutachter um entsprechende Erläu- terung (act. 486 Rz. 133). Da es zutreffend ist, dass der Gutachter seinem Bericht die blosse Annahme zugrunde legte, dass der Beklagte über 29 Aktien der H._____ Holding verfügt habe, ohne diese Zahl in einen Gesamtkontext zu setzen (act. 476 Rz. 97), wurde der klägerische Erläuterungsantrag mit Verfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen und der Gutachter aufgefordert, zu erläutern, weshalb er davon aus- gehe, dass der Beklagte am 26. Februar 2018 (Stichtag) 29 Aktien der H._____ Holding AG besessen habe (vgl. act. 491 S. 5 f.). 3.3.5.4. Im Erläuterungsbericht vom 5. November 2024 führte der Sachverständige aus, die Information, dass der Beklagte über 29 Namenaktien verfügt habe, von diesem persönlich erhalten zu haben. Ausserdem betont der Gutachter, die 29 Ak- tien würden einem aktuellen Anteil von 0.823 % des Aktienkapitals entsprechen, ob der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt über mehr Aktien verfügt habe, könne er
- 51 - anhand der ihm zustehenden Unterlagen nicht beurteilen. Ohnehin sei die mut- massliche Beteiligungsquote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG nicht von Belang, da diese keinen Einfluss auf die gutachterlichen Schlussfolgerun- gen habe (act. 522 Rz. 12 ff.). 3.3.5.5. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom
5. Dezember 2024 erneut, der Gutachter habe den Wert der Beteiligung des Be- klagten im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft nicht festgestellt. So hätte er weder die Jahresrechnung 2018 noch die Liquidationsschlussbilanz der H._____ Holding AG eingeholt. Sodann habe er auch keinen Bericht über die Verteilung des Liquidationserlöses beim Liquidator der H._____ Holding AG erhältlich gemacht. Der Gutachter habe sich bei seiner Schätzung somit mit blossen Mutmassungen begnügt (act. 541 Rz. 3). Die klägerischen Ausführungen beziehen sich nicht auf das Erläuterungsgutachten des Sachverständigen vom 5. November 2024, son- dern richten sich gegen das ursprünglich erstattete Gutachten vom 13. Juni 2024. Diejenigen Vorbringen, welche die Klägerin bereits anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 (vgl. act. 541) schilderte, wurden bereits mit Ver- fügung vom 25. Juli 2024 behandelt. Weitere Kritik betreffend den ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolgt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 im Lichte des No- venrechts verspätet, weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. 3.3.5.6. Aus dem Gutachten ergebe sich gemäss klägerischer Ansicht ferner nicht, weshalb der Gutachter davon ausgegangen sei, der Beklagte habe am 26. Februar 2018 29 Aktien der H._____ Holding AG besessen. Erst in seinem Erläuterungsbe- richt habe er dargetan, sich diesbezüglich lediglich auf die Auskunft der beklagti- schen Rechtsvertreterin gestützt zu haben. Damit habe der Gutachter das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien grob verletzt. Es wäre mitunter am Gutachter gelegen, eine Kopie des Aktienbuchs vom Liquidator der H._____ Holding AG er- hältlich zu machen. Da es der Gutachter unterlassen habe, die Anzahl der Aktien zu ermitteln, sei das Gutachten offensichtlich unvollständig (act. 541 Rz. 4 ff.). 3.3.5.7. Es ist korrekt, wenn die Klägerin ausführt, der Sachverständige habe sich bei der Ermittlung der Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Aktien auf die Angabe von dessen Rechtsvertreterin gestützt. Jedoch ist zu betonen, dass der Sachver-
- 52 - ständige seinerseits ausdrücklich festhält, dass die mutmassliche Beteiligungs- quote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG nicht von Belang sei, da diese keinen Einfluss auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen gehabt habe (vgl. act. 522 Rz. 12 ff.). Da die Beteiligungsquote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG somit nichts am festgestellten Wert der Beteiligung geändert hätte, ist die Erforderlichkeit einer Neubegutachtung im entsprechenden Punkt zu verneinen und vielmehr auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Erwägungen abzustellen. Es ist von dem durch den Sachverständigen ermittelten Substanz- oder Liquidationswert der H._____ Holding AG von Fr. 0.– auszugehen. 3.3.6. Beteiligung an der V._____ AG Die Klägerin machte noch in ihrer Klagebegründung und Replik geltend, der Be- klagte habe per Stichtag über mindestens 144'500 Aktien der V._____ AG verfügt und dieser Beteiligung komme ein Wert von mindestens Fr. 250'000.– zu (act. 23 Rz. 131; act. 129 Rz. 418). Gemäss Beklagtem halte er keine Aktien an der V._____ AG, sondern sei als Partner vielmehr verpflichtet gewesen, ein Partner- schaftskapital beizubringen. Es habe die Möglichkeit bestanden, dieses Kapital über ein Darlehen bei der Bank Barclays zu finanzieren. Da dem entsprechenden Guthaben bei der V._____ AG indes eine identische Schuld gegenüberstehe, wür- den sich die Beträge somit gegenseitig aufheben (act. 51 Rz. 551 f.; act. 143 Rz. 329 ff.). Da sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom
4. November 2020 nicht mehr zu den beklagtischen Ausführungen – dass es sich beim Partnerschaftskapital gerade nicht um Aktienkapital handle – vernehmen liess, gelten die beklagtischen Ausführungen als anerkannt (vgl. act. 152 Rz 203). Das Partnerschaftskapital ist somit in güterrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. 3.3.7. Beteiligung an der W._____ Holding AG Ferner machte die Klägerin in ihrer Klagebegründung geltend, der Beklagte sei per Stichtag an der W._____ Holding AG beteiligt gewesen und dass dieser Beteiligung ein Wert von mindestens Fr. 200'0000.– beizumessen sei (act. 23 Rz. 139). Hinge- gen führte der Beklagte aus, über keine Beteiligung an der W._____ Holding AG zu verfügen (act. 51 Rz. 625). In der Folge liess sich die Klägerin in ihrer Replik
- 53 - vom 28. April 2020 zur Bestreitung des Beklagten nicht mehr vernehmen, weshalb eine Beteiligung des Beklagten an der W._____ Holding AG ausser Betracht fällt (act. 129 Rz. 460). 3.3.8. Liegenschaft J._____ 3.3.8.1. Vorbemerkungen 3.3.8.1.1. Unbestrittenermassen erwarb der Beklagte am 2. Dezember 2016 die Liegenschaft AA._____ [Strasse] 36, J._____, Grundbuchblatt 37 (nachfolgend stets: "Liegenschaft J._____") zu Alleineigentum. Mithin ist unbestritten, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft Fr. 1'800'000.– betrug und mit einem Hypothekar- darlehen der UBS im Betrag von Fr. 1'600'000.– sowie einem Kredit von Fr. 200'000.– der Bank Rahn + Bodmer Bank finanziert wurde. Den Kredit der Bank Rahn + Bodmer bezahlte der Beklagte im Jahr 2017 zurück (vgl. act. 23 Rz. 124; act. 51 Rz. 497; act. 129 Rz. 384 ff.; act. 143 Rz. 305 ff.). 3.3.8.1.2. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Kredits der Rahn + Bodmer Bank macht der Beklagte geltend, Fr. 150'000.– aus Eigenmitteln zurückbezahlt und für die weiteren Fr. 50'000.– bei Frau O._____ mit Vertrag vom 15. August 2017 ein Darlehen mit Fälligkeitstermin vom 31. Dezember 2018 aufgenommen zu haben. Per Stichtag hätte er das Darlehen mitsamt Zins von Fr. 1'355.60 noch nicht zurückbezahlt gehabt. Dass die Zahlung von Frau O._____ an den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens der Rahn + Bodmer Bank erfolgt sei, ergebe sich dar- aus, dass beide Zahlungen am 30. August 2017 erfolgt seien. Die Schuld belaste somit die beklagtische Errungenschaft (act. 51 Rz. 499 und Rz. 555; act. 143 Rz. 306 f.). Ferner habe der Beklagte bis zum Stichtag zwei Amortisationszahlungen im Betrag von total Fr. 11'616.– vorgenommen. Insgesamt sei die Liegenschaft da- mit mit einer Schuld in der Höhe von Fr. 1'638'384.– belastet und die beklagtische Investition aus seiner Errungenschaft – zusammengesetzt aus der Rückzahlung des Darlehen zuzüglich der Amortisationszahlungen – betrage Fr. 161'616.– (act. 143 Rz. 500 f.).
- 54 - 3.3.8.1.3. Während die Klägerin die Hypothekarschuld im Betrag von Fr. 1'588'384.– anerkennt (act. 129 Rz. 384 ff.), hält sie den weiteren beklagtischen Ausführungen entgegen, dass das Darlehen von Frau O._____ an den Beklagten nicht belegt sei und ein persönliches Darlehen ohnehin nicht die Liegenschaft be- lasten würde. Bestritten wird seitens der Klägerin ebenfalls, dass das behauptete Darlehen per Stichtag überhaupt noch bestanden haben sollte (act. 152 Rz. 184). 3.3.8.1.4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweislast auf- erlegt, diejenigen Tatsachen und Umstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zur Finanzierung der Liegenschaft J._____ ein Darlehen bei Frau O._____ in der Höhe von Fr. 50'000.– aufgenommen habe (vgl. act. 7 Dispositiv- Ziffer 3.1.1). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 brachte die Klägerin daraufhin vor, dass sie das Darlehen nie behauptet sondern vielmehr bestritten hätte. Entsprechend habe sie auch nicht zu beweisen, dass der Beklagte zur Finanzierung der Liegenschaft bei Frau O._____ ein Darlehen aufge- nommen habe (act. 486 Rz. 159). Tatsächlich hat die Klägerin die Aufnahme des Darlehens durch den Beklagten nie behauptet und ihren Ausführungen ist derge- stalt zu entsprechen, als dass es am Beklagten ist, den Beweis für die dem be- haupteten Darlehen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu erbringen. In Abänderung der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist die Beweislast somit dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. vorstehend E. A./2.4). 3.3.8.1.5. Der Beklagte stützt seine Behauptung auf den Darlehensvertrag vom
15. August 2017 (act. 14/22), einen Transaktionsbeleg der UBS vom 30. August 2017 (act. 145/35) sowie eine Bestätigung von Frau O._____ (act. 145/36) und führte anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 aus, dass die Schuld von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins von Fr. 1'355.60 per Stichtag nach wie vor bestanden hätte (vgl. Prot. S. 136 f.). Angesichts der abgenommen Beweismittel gelingt dem Beklagten der Beweis, dass die Schuld von Fr. 50'000.– per Stichtag zuzüglich Zins von Fr. 1'355.60 nach wie vor Bestand hatte und ist in der güterrechtlichen Ausein- andersetzung entsprechend zu berücksichtigen. 3.3.8.1.6. Am 4. Mai 2022 verkaufte der Beklagte unbestrittenermassen den hälfti- gen Miteigentumsanteil der Liegenschaft J._____ für einen Kaufpreis von
- 55 - Fr. 1'118'500.– an Frau O._____ (act. 263 Rz. 24 f.). Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich des Verkehrswerts der Liegenschaft und darüber hinaus, ob der Be- klagte den Miteigentumsanteil zum Verkehrswert verkaufte, weshalb beide eine ge- richtliche Verkehrswertschätzung beantragten (act. 51 Rz. 124; act. 51 Rz. 497 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien zur Einholung einer Ver- kehrswertschätzung wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 ein Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. vorstehend E. A./1.32). Die Sachverständigen wurden auf- gefordert, eine Schätzung des Verkehrswerts des derzeitigen hälftigen Miteigen- tumsanteils des Beklagten an der Liegenschaft AA._____, der gesamten Liegen- schaft per 4. Mai 2022 sowie eine Schätzung der Höhe des konjunkturellen Mehr- werts des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft seit deren Erwerb zu ermitteln (vgl. act. 416/1–2; act. 420). Das Verkehrswertgutachten wurde am 12. Februar 2024 erstattet und ermittelte einen Verkehrswert des hälftigen Miteigen- tumsanteils an der Liegenschaft per 12. Februar 2024 von Fr. 1'185'000.– bzw. von Fr. 2'370'000.– für die gesamte Liegenschaft. Per 4. Mai 2022 habe sich der Ver- kehrswert der Liegenschaft gemäss Gutachten auf Fr. 2'250'000.– belaufen. Der hälftige Miteigentumsanteil habe somit einen Wert von Fr. 1'125'000.– aufgewie- sen. Der konjunkturelle Mehrwert des hälftigen Miteigentumsanteils der Liegen- schaft seit deren Erwerb betrage unter Berücksichtigung der Investitionen Fr. 190'261.– (act. 435 S. 3). 3.3.8.1.7. Das Gericht ordnet dann ein Gutachten an, wenn es sich in einem be- stimmten, meist technischen Bereich aufgrund von fehlendem Fachwissen nicht in der Lage sieht, selber darüber zu entscheiden (vgl. Art. 183 ZPO). Insbesondere zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft, werden in der Regel externe Bewertungsfirmen herangezogen. Die sachverständigen Personen, welche das vorliegende Gutachten erstattet haben, gelten zweifellos als in der Lage, eine Ver- kehrswertschätzung über ein Einfamilienhaus im Kanton Zürich abzugeben. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Sachverständigen ein Gutach- ten nach dem neusten Wissensstand und den aktuellsten Bewertungsmethoden erstattet haben und daher vom Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nur aus trif- tigen Gründen abzuweichen ist.
- 56 - 3.3.8.1.8. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass keine der Par- teien rechtzeitig ein Gutachten zur Frage des konjunkturellen Mehrwerts beantragt habe, sondern dass lediglich die Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert im Urteilszeitpunkt beantragt worden sei (act. 486 Rz. 154 ff.). Die Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht, da zur Ermittlung des konjunkturellen Mehrwerts bloss eine Differenzrechnung vorzunehmen ist. Der konjunkturelle Mehrwert hätte mithin auch ohne ziffermässige Nennung im Gutachtens ohne Weiteres ermittelt werden können. Da vorliegend weder triftige Gründe ersichtlich sind noch vorgebracht wer- den, weshalb vom durch das Verkehrswertgutachten ermittelten Liegenschaftswert abzuweichen wäre, ist auf die durch die Sachverständigen ermittelten Werte von Fr. 1'185'000.– (Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils per 12. Februar
2024) sowie Fr. 2'250'000.– (gesamter Verkehrswert per 4. Mai 2022) abzustellen. 3.3.8.1.9. In den Jahren 2016 und 2017 tätigte der Beklagte unbestrittenermassen Investitionen in die Liegenschaft im Betrag von Fr. 75'744.– sowie Fr. 99'543.– (act. 129 Rz. 385; act. 143 Rz. 386). Nach dem Stichtag macht der Beklagte Inves- titionen in die Liegenschaft im Betrag von je Fr. 4'544.– für das Jahr 2018, Fr. 23'488.– für das Jahr 2019 sowie Fr. 39'917.– für das Jahr 2020 erstmals mit Eingabe vom 12. Mai 2022 geltend (vgl. act. 263 S. 6 ff.). Sofern der Beklagte erst- mals in seiner Stellungnahme und Noveneingabe vom 12. Mai 2022 ausführte, er habe nach dem Stichtag (in den Jahren 2018–2020) wertvermehrende Investitio- nen in die Liegenschaft getätigt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. vorstehend E. A./2.3). Die wertvermehrenden Investitionen des Beklagten in die Liegenschaft in J._____ wurden bereits in der Replik vom 28. April 2020 (vgl. act. 129 Rz. 385) als auch in der Duplik vom 21. August 2020 (vgl. act. 143 Rz. 307) angesprochen. Die Thematik war entsprechend nicht neu und dem Beklagten wäre es zumindest unbenommen gewesen, die wertvermehrenden Investitionen nach dem güterrechtlichen Stichtag für die Jahre 2018 und 2019 bereits in diesen Rechtsschriften vorzubringen. Die wertvermehrenden Investitionen für das Jahr 2020 hätten sodann unverzüglich mittels Noveneingabe nach deren betragsmässi- ger Kenntnis vorgebracht werden müssen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, ist er mit seinen Vorbringen mit Blick auf das geltende Novenverbot nicht zu hören. Bezüglich der anerkannten Investitionen der Jahre 2016 und 2017 vor dem Stichtag
- 57 - ist hinzuzufügen, dass die Klägerin aufgrund der Investition aus der Errungenschaft des Beklagten ohnehin hälftig daran berechtigt ist, sei dies unter dem Titel des kon- junkturellen Mehrwerts oder unter jenem von Investitionen aus Errungenschaft. 3.3.8.2. Mehrwertberechnung 3.3.8.2.1. Der auf der Liegenschaft eingetretene Mehrwert berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen und dem Endwert im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung resp. im Zeitpunkt der Veräusse- rung (FamKomm Scheidung/Steck, 4. Aufl., 2022, Art. 206 N 20). Der Endwert er- gibt sich aus dem Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung resp. aus jenem im Zeitpunkt der Veräusserung, wobei (latente) Steuern, nicht aber hypothekarische Belastungen zu beachten sind (FamKomm Scheidung/Steck, a.a.O., Art. 206 N 22 f.). Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 5.3). Es ist unbestritten, dass der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft an Frau O._____ zu einem Preis von Fr. 1'118'500.– verkaufte. Der von den Sachverständigen ermittelte Wert per 4. Mai 2022 belief sich jedoch auf Fr. 1'125'000.–, weshalb im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den (um Fr. 6'500.– höheren) Verkehrswert abzustellen ist. Zu unterscheiden ist bei der Mehrwertberechnung nachfolgend sodann zwischen dem an Frau O._____ verkauften Miteigentumsanteil und jenem Miteigentumsanteil, welcher nach wie vor dem Beklagten zusteht. Es sind zwei separate Rechnungen vorzu- nehmen. 3.3.8.2.2. . Als (latente) Last ist vorliegend hinsichtlich der Mehrwertberechnung zunächst die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 225 StG ZH abzuziehen. Per
4. Mai 2022 ist von einem Verkaufspreis von Fr. 1'125'000.–, einem ursprünglichen Marktwert von Fr. 900'000.– und wertvermehrenden Investitionen von Fr. 87'643.50 ([Fr. 75'744.– + Fr. 99'543.–] / 2) auszugehen, womit der zu besteuernde Grund-
- 58 - stückgewinn Fr. 137'356.50 beträgt. Multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz und unter Berücksichtigung der fünfeinhalbjährigen Haltedauer der Liegenschaft er- gibt sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'320.–. Ferner ist per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Verkehrswert respektive Ver- kaufspreis von Fr. 1'185'000.–, einem ursprünglichen Marktwert von Fr. 900'000.– und wertvermehrenden Investitionen von Fr. 87'643.50 ([Fr. 75'744.– + Fr. 99'543.– ] / 2) auszugehen, womit der zu besteuernde Grundstücksgewinn Fr. 197'356.50 betragen würde. Multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz und unter Berück- sichtigung der achtjährigen Haltedauer der Liegenschaft ergibt sich eine Grundstü- ckgewinnsteuer von Fr. 58'775.–. 3.3.8.2.3. Die Berechnung des Mehrwerts für den am 4. Mai 2022 an Frau O._____ veräusserten Miteigentumsanteil gestaltet sich wie folgt: Bemerkung Verweis Betrag Endwert E. C./3.3.8.1.6 Fr. 1'125'000.00 abzgl. Anfangswert E. C./3.3.8.1.1 Fr. 900'000.00 abzgl. Grundstückge- § 225 StG ZH Fr. 44'320.00 winnsteuer Mehrwert Fr. 180'680.00
- 59 - 3.3.8.2.4. Anschliessend ist der aus dem Verkauf vom 4. Mai 2022 resultierende Mehrwert auf die investierenden Gütermassen zu verteilen: Errungenschaft Hypothek Total Beklagter Investierte Mittel Fr. 161'616.00 Fr. 1'638'384.00 Fr. 1'800'000.00 Investitionsverhältnis 9 % 91 % 100 % Aufteilung Mehrwert Fr. 16'261.20 Fr. 164'418.80 Fr. 180'680.00 Anspruch Klägerin an konjunkturellem Mehrwert (= Mehrwert / 2) Fr. 8'130.60 3.3.8.2.5. Die Berechnung des Mehrwerts am nach wie vor im Eigentum des Be- klagten stehenden Miteigentumsanteils per Datum der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung gestaltet sich wie folgt: Bemerkung Verweis Betrag Endwert E. C./3.3.8.1.6 Fr. 1'185'000.00 abzgl. Anfangswert E. C./3.3.8.1.1 Fr. 900'000.00 abzgl. Grundstückge- § 225 StG ZH Fr. 58'775.00 winnsteuer Mehrwert Fr. 226'225.00
- 60 - 3.3.8.2.6. Anschliessend ist der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beklag- ten resultierende Mehrwert per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die investierenden Gütermassen zu verteilen: Errungenschaft Hypothek Total Beklagter Investierte Mittel Fr. 161'616.00 Fr. 1'638'384.00 Fr. 1'800'000.00 Investitionsverhältnis 9 % 91 % 100 % Aufteilung Mehrwert Fr. 20'360.25 Fr. 205'864.75 Fr. 226'225.00 Anspruch Klägerin an konjunkturellem Mehrwert (= Mehrwert / 2) Fr. 10'180.13 3.3.8.2.7. Der Klägerin steht folglich ein Anspruch am konjunkturellen Mehrwert von total Fr. 18'318.73 aus der Liegenschaft J._____ zu. Sodann partizipiert sie zur Hälfte an den aus der Errungenschaft des Beklagten in die Liegenschaft investier- ten Mitteln von Fr. 161'616.–, folglich kommen ihr weitere Fr. 80'808.– zu. Insge- samt beläuft sich der klägerische Ausgleichsanspruch aus der Liegenschaft J._____ mithin auf Fr. 99'118.73. 3.3.8.2.8. Ferner sei die Liegenschaft in J._____ gemäss den klägerischen Ausfüh- rungen mit teuren und werthaltigen Möbeln, Hausrat und elektronischen Geräten ausgestattet. Die Klägerin misst dem Mobiliar und Hausrat einen Mindestwert von Fr. 100'000.– bei (act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 184). Der Beklagte wiederum ist der Ansicht, dass dem Mobiliar und Hausrat ein Wert von maximal Fr. 10'000.– zukomme (act. 143 Rz. 308). Die Klägerin beantragte die Einholung eines Gutach- tens zum aktuellen Verkehrswert des Hausrates und des Mobiliars, welches sich zum Stichtag in der Liegenschaft in J._____ befand (vgl. act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 184; act. 486 Rz. 157 f.). Wie bereits in den Verfügungen vom 1. März 2023
- 61 - (act. 441 S. 10) sowie vom 25. Juli 2024 (act. 491 S. 4 f.) ausgeführt, ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass es die Klägerin versäumt hat, zulänglich zu bezeich- nen, über welche Gegenstände des Hausrats und des Mobiliars eine Schätzung in Auftrag zu geben sei. Es wäre an ihr gewesen, als diejenige, welche einen güter- rechtlichen Anspruch aus dem Wert der fraglichen Gegenstände ableiten möchte, während der Behauptungsphase substantiiert darzulegen, auf den Wert welcher Gegenstände des Hausrates bzw. des Mobiliars sie ihren Anspruch gründet. Der pauschale Verweis auf sämtliches Mobiliar und sämtlichen Hausrat kann dabei nicht genügen. Da die Klägerin bereits ihrer Behauptungslast nicht genügend nach- gekommen ist, muss auch kein Beweis geführt werden (vgl. act. 441 S. 10). Das beklagtische Mobiliar und der Hausrat sind daher lediglich im vom Beklagten aner- kannten Umfang von Fr. 10'000.– zu berücksichtigen. 3.3.9. Bonus Jahr 2017 Es ist unbestritten, dass der Beklagte per Stichtag über einen Bonusanspruch im Betrag von Fr. 123'442.32 verfügte (vgl. act. 51 Rz. 623; act. 396 Rz. 13). Die Klä- gerin macht keinen darüber hinausgehenden Bonusanspruch mehr geltend (vgl. act. 486 Rz. 228), weshalb die Fr. 123'442.32 zu berücksichtigen sind. 3.3.10. Armbanduhren 3.3.10.1. Es ist unbestritten, dass der Beklagte im Sommer 2014 eine Uhr der Marke IWC Portofino Platinum für einen Betrag von Fr. 21'024.– aus Errungen- schaftsmitteln erwarb, welche lediglich seinem Eigengebrauch dient (act. 396 Rz. 19; Prot. S. 136). 3.3.10.2. Sind Schulden aus dem Eigengut aus der Errungenschaft eines Ehegat- ten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb eines Vermögensgegenstands der anderen beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem An- teil des Beitrages und wird nach dem Wert des Vermögensgegenstands im Zeit- punkt der Auseinandersetzung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Zur Ermittlung des
- 62 - aktuellen Verkehrswerts der IWC Portofino Platinum wurde mit Verfügung vom
25. Juli 2024 die Einholung einer Verkehrswertschätzung angeordnet (vgl. act. 491). Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten mit Eingabe vom 8. Okto- ber 2024 und ermittelte per 8. Oktober 2024 einen Verkehrswert der Uhr IWC Por- tofino Platinum (Gehäuse-Nr. …) zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– (vgl. act. 516). 3.3.10.3. Hinsichtlich des Gutachtens über den Verkehrswert der IWC Uhr Portofino Platinum des Beklagten beanstandet die Klägerin, dass dieses den Anforderungen an ein gehörig erstattetes Gutachten nicht entspreche und in sich nicht schlüssig sei. Mitunter sei nicht nachvollziehbar, welche Untersuchungsmethode durch die Sachverständige angewendet worden und wie sie zum geschätzten Wert gekom- men sei. Sodann werde im Gutachten kein exakter Verkehrswert der Uhr genannt, sondern eine Bandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– angegeben. Das Gut- achten sei damit ungeeignet, den genauen Wert der IWC Portofino Platinum zu bestimmen (act. 541 Rz. 27 ff.; act. 556 Rz. 28). 3.3.10.4. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Sach- verständige nicht explizit zur angewandten Bewertungsmethode äussert. Hingegen erweist es sich vorliegend angesichts des in der Gesamtbetrachtung der güter- rechtlichen Auseinandersetzung moderaten Wertes der Armbanduhr als unverhält- nismässig, eine Erläuterung des Gutachtens einzuholen und das Verfahren in zeit- licher Hinsicht weiter hinauszuzögern. Im Lichte der grossen von der Sachverstän- digen angegebenen Bandbreite des Schätzwertes rechtfertigt es sich mithin vorlie- gend, aufgrund des Verzichts auf eine Erläuterung zugunsten der Klägerin auf den Wert der Armbanduhr von Fr. 20'000.– abzustellen. 3.3.11. Passiven 3.3.11.1. Die Parteien verfügten per Stichtag unbestrittenermassen über ein ge- meinsames Konto bei der UBS Nr. CH25, welches per 26. Februar 2018 einen Ne- gativsaldo von Fr. 8'522.36 aufwies. Der hälftige Anteil des Beklagten ist folglich mit minus Fr. 4'261.18 zu berücksichtigen (act. 51 Rz. 556). Der Saldo des Kontos des Beklagten bei der UBS Nr. CH39 belief sich per Stichtag auf minus Fr. 25.12
- 63 - (act. 51 Rz. 557; act. 129 Rz. 420 f.). Per Stichtag hatte der Beklagte sodann un- bestrittenermassen Fr. 2'949.10 Schulden auf der Kreditkarte der UBS sowie sol- che im Betrag von Fr. 516.85 auf der Kreditkarte Miles & More (act. 51 Rz, 559; act. 129 Rz. 422). Am 18. Dezember 2017 nahm der Beklagte bei der Firma Cre- ditGate24 (Schweiz)a AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.– auf, um die aufgrund der Rückzahlung des Darlehens an die Privatbank Rahn + Bodmer ent- standene Lücke zu schliessen. Per 16. Februar 2018 belief sich die Schuld nach wie vor auf Fr. 141'935.89 zuzüglich Zins von Fr. 186.95 (act. 51 Rz. 553; act. 129 Rz. 418). Entsprechend sind Fr. 142'122.85 per Stichtag als Schuld zu berücksich- tigen. Ferner ist unbestritten, dass der Beklagte für die Finanzierung des Partner- schaftskapitals der V._____ AG ein Darlehen bei der Barclays Bank aufgenommen hat. Da dem Darlehen das Partnerschaftskapital in identischem Betrag gegenüber- steht, heben sich die Beträge gegenseitig auf (act. 51 Rz. 554; act. 129 Rz. 419). Abschliessend sind die unbestrittenen noch offenen Steuerschulden für die Steu- erjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 mit Fr. 248'742.98 zu berücksichtigen (act. 51 Rz. 562; act. 486 Rz. 264). 3.3.11.2. Umstritten sind weitere vom Beklagten geltend gemachte Steuerverbind- lichkeiten im Umfang von Fr. 1'872.70 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 458.10 (act. 51 Rz. 559; act. 129 Rz. 425), welche er angeblich am 23. März 2018 bezahlt habe (act. 143 Rz. 335). Die Klägerin bestreitet die Steuerverbindlichkeit samt Ver- zugszinsen. Diese würde – sofern sie als gegeben betrachtet würde – sodann zur Hälfte die klägerische Errungenschaft belasten (act. 129 Rz. 425). Mitunter sei nicht belegt, dass diese Schuld sowie die Verzugszinsen bereits am 26. Februar 2018 geschuldet gewesen seien (act. 152 Rz. 204). Dem vom Beklagten ins Recht ge- legten Kontoauszug ist zwar zu entnehmen, dass er am 23. März 2018 sowohl ei- nen Betrag von Fr. 1'872.70 als auch einen von Fr. 458.10 bezahlt hatte (vgl. act. 145/40). Allerdings ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dem Beklagten mit der ins Recht gelegten Beilage der Beweis des Bestandes der Schuld per Stichtag nicht gelingt. Die Beweisofferte legt lediglich dar, zu welchem Zeitpunkt die Beträge beglichen wurden. Die geltend gemachten Fr. 2'330.80 sind infolge mangelnden Beweises nicht zu berücksichtigen.
- 64 - 3.3.11.3. Der Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, per Stichtag über Hypotheka- rzinsschulden (pro rata temporis) im Betrag von Fr. 2'694.20 verfügt zu haben (act. 51 Rz. 560; act. 143 Rz. 336). Die Klägerin wiederum bestreitet die angebliche Schuld und macht darüber hinaus geltend, dass – sofern die behauptete Schuld per Stichtag angeblich bestanden hätte –, ihre Errungenschaft ebenfalls zur Hälfte damit belastet gewesen sei (act. 192 Rz. 434). Als Beweis offerierte der Beklagte für den Bestreitungsfall die Edition der Transaktionsdetails (vgl. act. 51 Rz. 560) und legte die Beweisofferten mit Eingabe vom 1. September 2023 ins Recht (vgl. act. 396; act. 397/33–35). Wenn die Klägerin geltend macht, der Beklagte hätte die Beweisofferten verspätet ins Verfahren eingebracht (vgl. act. 486 Rz. 251), ver- kennt sie, dass der Beklagte bereits in der Klageantwort deren Edition für den Be- streitungsfall offerierte und sie demnach gerade nicht verspätet vorgebracht wur- den (vgl. act. 51 Rz. 560). Der Bescheinigung der UBS vom 15. August 2023 lässt sich entnehmen, dass der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 26. Februar 2018 aufgelaufene Hypothekarzins für die UBS Fixed-Rate Hypothek 17 Fr. 2'240.– be- trug (vgl. act. 397/33). Für die UBS Libor Hypothek 18 belief sich der Zinssatz vom
1. Januar 2018 bis zum 26. Februar 2018 auf Fr. 419.80 (vgl. act. 397/34). Der Zinssatz für die UBS Libor Hypothek 40 belief sich gemäss act. 379/35 per Stichtag auf Fr. 1'749.05. Insgesamt sind die geltend gemachten Hypothekarzinsschulden von Fr. 2'694.20 somit ausgewiesen. Es ist korrekt, dass die Hypothekarzinsschul- den grundsätzlich auch die klägerische Errungenschaft zur Hälfte belasten würden. Da diese vollumfänglich vom Beklagten beglichen wurden, werden diese vorliegend jedoch lediglich bei der Berechnung seines Vorschlags berücksichtigt. Andernfalls stünde ihm gegenüber der Klägerin ohnehin eine Forderung in entsprechendem Umfang zu. 3.3.11.4. Bezüglich des vom Beklagten behaupteten Darlehens in der Höhe von Fr. 50'000.– von Frau O._____ vom 15. August 2017 kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. C./3.3.8.1.4 verwiesen werden. Das Darlehen inklusive Zins wird im Betrag von Fr. 51'355.60 berücksichtigt. 3.3.11.5. Abschliessend macht der Beklagte geltend, auf seinem Eigentümerkonto hätte sich der Saldo per 31. Dezember 2017 auf Fr. 491.70 belaufen. Gemäss des
- 65 - Einzelbudgets hätte der Anteil des Beklagten am Gesamtbudget 2018 insgesamt Fr. 2'520.45 betragen, zahlbar in vier Quartalszahlungen à Fr. 630.–. Die erste Quartalzahlung 2018 von Fr. 630.– sei dem Konto am 1. Januar 2018 belastet wor- den. Die Zahlung sei indes erst Ende März 2018 fällig gewesen, weshalb der Saldo per Stichtag entsprechend minus Fr. 138.30 betragen habe (act. 51 Rz. 558). Die Klägerin hält den beklagtischen Ausführungen entgegen, dass das Eigentümer- konto per Ende 2017 ein Guthaben von Fr. 491.70 ausgewiesen habe. Die angeb- liche Schuld für das Jahr 2018 sei nicht belegt (act. 129 Rz. 421). Der Beklagte stützt seine Behauptung auf einen Auszug des besagten Kontos per 31. Dezember 2017 (act. 52/166) als auch auf einen Auszug des Einzelbudgets des Miteigentums an der Liegenschaft in J._____ (act. 52/167). Den vom Beklagten ins Recht geleg- ten Unterlagen ist zwar der Kontostand per Ende des Jahres 2017 zu entnehmen, die eigentliche Schuld per Stichtag ist jedoch nicht ersichtlich. Mangels Beweises kann sie vorliegend somit nicht berücksichtigt werden. 3.4. Gesamteigentum der Parteien 3.4.1. Liegenschaft D._____ 3.4.1.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer der Liegen- schaft an der C._____-str. 1, D._____, Grundbuchblatt 2 (act. 23 Rz. 116; act. 51 Rz. 503). 3.4.1.2. Im zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren verlangt die Klägerin die Zuweisung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum (act. 486 S. 2). Hinge- gen beantragt der Beklagte, das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle bzw. Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft D._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grund- pfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen müsse. Ferner sei das Be- treibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amts- stelle/Person anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft
- 66 - D._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 5 und Nr. 6 bei der Migros Bank AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 1 f.; act. 545 Rz. 42 ff.). 3.4.1.3. Klärung der investierten Mittel 3.4.1.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie die Liegenschaft D._____ am 1. Dezember 2003 für einen Kaufpreis von Fr. 990'000.– erwarben und dieser im Umfang von Fr. 740'000.– durch eine Hypothek fremdfinanziert wurde, während sie im Betrag von Fr. 250'000.– Eigenmittel für deren Erwerb aufbrachten. Später erhöhten die Parteien die Hypothek bei der Migros Bank um zusätzliche Fr. 50'000.–, um weitere Investitionen in die Liegenschaft vornehmen zu können (act. 23 Rz. 117; act. 51 Rz. 503 ff.; act. 129 Rz. 387 ff.; act. 143 Rz. 309 f.). 3.4.1.3.2. Strittig ist, welche Partei in welchem Umfang Eigenmittel für den Erwerb respektive den Umbau der Liegenschaft D._____ aufbrachte. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die erforderlich gewesenen Eigenmittel von total Fr 250'000.– würden vollständig aus ihrer Errungenschaft stammen. Konkret hät- ten ihr ihre Eltern am 23. Oktober 2003 ein Darlehen im Betrag von GBP 120'000.– (damals umgerechnet Fr. 264'960.–) gewährt. Das Darlehen ihrer Eltern sei aus- schliesslich für die Klägerin bestimmt gewesen. Fr. 250'000.– seien direkt zur Zah- lung des Kaufpreises aufgewendet worden, die restlichen Fr. 14'960.– für die dar- auffolgenden Renovationen der Liegenschaft (act. 129 Rz. 390 f.). Nachdem die Eltern der Klägerin das Darlehen auf ein auf die Klägerin allein lautendes Konto bei der Migros Bank überwiesen hätten, habe sie die Beträge von Fr. 50'000.– sowie Fr. 200'000.– am 30. Januar 2004 auf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der Migros Bank transferiert. Zugleich sei dem gemeinsamen Konto die Hypothekar- summe von Fr. 740'000.– gutgeschrieben worden (act. 129 Rz. 388). Der Beklagte
- 67 - habe also keinerlei Eigenmittel in den Erwerb der Liegenschaft investiert (act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 187). 3.4.1.3.3. Hingegen ist der Beklagte der Ansicht, das Darlehen der Mutter der Klä- gerin habe entgegen den klägerischen Ausführungen lediglich Fr. 168'055.– betra- gen und sei darüber hinaus beiden Parteien gemeinsam gewährt worden (vgl. act. 51 Rz. 504; act. 143 Rz. 310 und Rz. 312). Nach Abzug der Hypothek sowie des Darlehens der Mutter der Klägerin sei der Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 65'945.– aus Errungenschaftsmitteln beglichen worden. Wie aus den Gutschrift- anzeigen hervorgehe, seien die Eigenmittel im Betrag von Fr. 250'0000.– von bei- den Parteien auf das Hypothekarkonto überwiesen worden. Die Parteien hätten diese Summe bzw. den Differenzbetrag zum Darlehen der Mutter der Klägerin von Fr. 168'055.– je aus ihrer Errungenschaft zur Verfügung gestellt. Ferner bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin Fr. 14'960.– in die Renovationen investiert haben soll. Ein entsprechender Geldmittelfluss sei weder belegt, noch zeige die Klägerin auf, welche Renovationen mit diesem Betrag bezahlt worden sein sollen (act. 51 Rz. 520; act. 143 Rz. 309 ff.). 3.4.1.3.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin für diejenigen Tatsachen und Umstände die Beweislast auferlegt, welche belegen, dass sie Fr. 250'000.– für den Kaufpreis sowie Fr. 14'960.– für Renovationen ausschliesslich aus ihren Eigenmitteln, namentlich aus dem Darlehen ihrer Eltern, in die Liegen- schaft D._____ investiert habe. Sodann trifft sie weiter die Beweislast dafür, dass ihre Eltern das Darlehen vom 23. Oktober 2003 in der Höhe von Fr. 264'960.– zur Finanzierung und Renovation der Liegenschaft ausschliesslich ihr und nicht den Parteien gemeinsam gewährten (vgl. act. 7 Ziffer II./3.1.2). 3.4.1.3.5. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin in ihrem einstweiligen Schlussvortrag aus, der Beklagte habe bereits anerkannt, dass das Darlehen der Eltern der Klägerin zur Zahlung des Erwerbs- preises für die Liegenschaft D._____ verwendet worden und entsprechend kein Be- weis darüber abzunehmen sei (vgl. act. 486 Rz. 173). Es trifft zu, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2023 die Investition von Fr. 250'000.– in die Liegenschaft D._____ ausdrücklich anerkannte und sich eine diesbezügliche
- 68 - Beweisabnahme entgegen der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 (vgl. act. 7) erübrigt (vgl. act. 396 Rz. 40). Den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen ist ohnehin zu entnehmen, dass dem Konto der Mutter der Klägerin am 23. Oktober 2003 zugunsten der Klägerin ein Betrag von GBP 120'000.– belastet wurde. Als Zahlungsbegünstigte ist einzig die Klägerin genannt (vgl. act. 130/30; act. 133/31). Weiter ist ersichtlich, dass die Klägerin per 30. Januar 2004 sowohl Fr. 50'000.– (vgl. act. 130/36) als auch Fr. 200'000.– (vgl. act. 130/37) von einem auf sie allein lautenden Konto auf ein auf beide Parteien lautendes Konto Nr. CH41 mit der Mit- teilung "Eigenmittel für Eigentumsübertragung" überweisen liess. Selbst ohne ex- plizite Anerkennung des Beklagten wäre eine Investition der Fr. 250'000.– im Zu- sammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft ausgewiesen. 3.4.1.3.6. Weiter moniert die Klägerin in Bezug auf die Beweislastverteilung ge- mäss Verfügung vom 29. Juni 2023, dass unbestritten sei, dass das Darlehen auf ein auf die Klägerin allein und nicht auf ein auf den Namen beider Parteien lauten- des Konto bezahlt worden sei. Demzufolge spreche die tatsächliche Vermutung dafür, dass das Darlehen nur der Klägerin allein gewährt worden sei und mithin dem Beklagten der Beweis des Gegenteils obliege (act. 486 Rz. 166). Es ist grund- sätzlich korrekt, wenn die Klägerin ausführt, dass die tatsächliche Vermutung dafür spricht, das Darlehen sei lediglich ihr gewährt worden, da einzig sie als Zahlungs- empfängerin des Geldbetrages genannt ist. Die Beweisverfügung ist entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen und die Beweislast dem Beklagten aufzuerlegen. Den Beweis des Gegenteils tritt der Beklagte mit einem Verweis auf die Bestätigung vom 10. März 2020 des ausstehenden Darlehensbetrages an, auf welcher als Dar- lehensempfänger zunächst die Klägerin allein als auch anschliessend die Klägerin mitsamt Beklagtem genannt wird (vgl. act. 133/42). Dem wiederum hält die Klägerin entgegen, der Beklagte hätte nach der Trennung der Parteien in seinen Steuerer- klärungen der Jahre 2016 und 2017 die angebliche Schuld bei den Eltern der Klä- gerin nicht mehr aufgeführt (act. 129 Rz. 390 und act. 143 Rz. 312). Der Beklagte offeriert zum Beweis des Gegenteils eine Bestätigung der klägerischen Eltern vom
10. März 2020 bezüglich des noch ausstehenden Darlehensbetrags, auf welchem als Darlehensempfänger zunächst die Klägerin, anschliessend jedoch auch der Be- klagte vermerkt sind (vgl. act. 133/42). Die Bestätigung der klägerischen Eltern al-
- 69 - lein vermag die Vermutung allerdings nicht umzustossen, dass die Eltern der Klä- gerin finanziell allein ihrer Tochter für den Erwerb der Liegenschaft unter die Arme greifen wollten. Die Nennung des Beklagten auf der Bestätigung mag daher her- rühren, dass die Ehegatten die Liegenschaft gemeinsam erwarben. Zusammenfas- send ist somit ausgewiesen, dass die Klägerin Fr. 250'000.– aus dem Darlehen ihrer Eltern – welches lediglich ihr gewährt wurde – für den Kauf der Liegenschaft investierte. 3.4.1.3.7. Ferner macht die Klägerin geltend, die Renovationsarbeiten der Liegen- schaft im Umfang von Fr. 14'960.– mit den restlichen Mitteln aus dem Darlehen ihrer Eltern finanziert zu haben (act. 129 Rz. 387 und Rz. 390). Laut Beklagtem sei nicht belegt, dass die Klägerin Fr. 14'960.– in die Renovationsarbeiten investiert haben soll. Der entsprechende Geldmittelfluss sei nicht belegt (act. 143 Rz. 3). Ge- mäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist es an der Klägerin, zu beweisen dass sie Fr. 14'960.– aus ihren Eigenmitteln – bzw. aus dem Darlehen ihrer Eltern – für die Renovation aufgewendet habe (vgl. act. 7 Dispo-Ziffer II./3.1.2). Den klägeri- schen Ausführungen im Rahmen ihres einstweiligen Schlussvortrags, der Beklagte habe ihre Investitionen im Zusammenhang mit der Renovation der Liegenschaft nicht bestritten, ist nicht zu folgen. Sodann ist den von der Klägerin offerierten Rechnungen (vgl. act. 130/31–33) zwar zu entnehmen, dass Renovationsarbeiten an der Liegenschaft D._____ vorgenommen wurden. Jedoch lässt sich anhand der Beweisofferten nicht erstellen, dass die Rechnungen mittels des der Klägerin zur Verfügung gestellten Darlehens beglichen wurden. Entgegen der klägerischen Be- hauptung ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien für die finanziellen Mit- tel der Renovationsarbeiten aufgekommen sind. 3.4.1.4. Amortisationszahlungen 3.4.1.4.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien bis zum Stichtag Amortisationszah- lungen von je Fr. 20'000.– vornahmen (act. 52 Rz. 507; act. 129 Rz. 387). 3.4.1.4.2. Nach dem Stichtag macht der Beklagte in der Duplik geltend, weitere Amortisationszahlungen im Betrag von Fr. 32'400.– geleistet zu haben (act. 143 Rz. 325). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erhöhte er diesen Be-
- 70 - trag auf Fr. 54'900.– (act. 488 Rz. 61), mit Stellungnahme zur Ergänzung zum Schlussvortrag vom 9. Januar 2025 auf Fr. 56'000.– (act. 545 Rz. 44). Hingegen ist die Klägerin der Ansicht, die Amortisationszahlungen seien ab einem gemeinsa- men Konto der Parteien bei der UBS erfolgt und somit bloss im Umfang von Fr. 16'200.– dem Beklagten zuzurechnen, im Umfang von Fr. 16'200.– ebenso der Klägerin (act. 152 Rz. 202). 3.4.1.4.3. Den als Beweis offerierten Transaktionsbelegen der UBS seit dem
26. Februar 2018 lässt sich in der Tat entnehmen, dass die Amortisationszahlun- gen nach Stichtag von einem auf die Parteien gemeinsam lautenden Konto erfolg- ten (vgl. act. 145/37; vgl. act. 546/2). Da das auf dem Konto befindliche Vermögen vermutungsweise im Miteigentum beider Parteien steht, greift die Vermutung auch insofern, als dass die Parteien die Hypothek somit je zur Hälfte amortisierten. Folg- lich kann der Beklagte für die Amortisation gegenüber der Klägerin keinen schuld- rechtlichen Anspruch geltend machen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die mit Stellungnahme vom 1. September 2023 offerierten Beweismit- tel bezüglich der Amortisation der Hypothek während der Jahre 2021 und 2022 im Lichte des Novenrechts (vgl. E. A./2.3) verspätet erfolgten (vgl. act. 397/52–58). Dasselbe gilt für die anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 ins Recht gelegten Belege bezüglich der Amortisationszahlungen des Jahres 2023 (act. 489/1–2). Es wäre am Beklagten gewesen, diese Noven jeweils unver- züglich in das Verfahren einzubringen. Einen Noveneingabe innert zehn Tagen nach Leistung der Zahlung wäre wohl als fristgerecht betrachtet worden, über Mo- nate später können diese jedoch keine Berücksichtigung mehr finden. 3.4.1.4.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich die Finanzierung der Liegenschaft D._____ anlässlich deren Erwerbs bzw. deren Um- und Ausbaus somit wie folgt:
- 71 - Errungen- Errungen- Hypothek Gesamtbetrag schaft schaft Klägerin Beklagter Erwerb inkl. Um- bau Fr. 250'000.00 Fr. 0.00 Fr. 790'000.00 Fr. 1'040'000.00 Amortisa- tionszah- lungen vor Stich- tag Fr. 20'000.00 Fr. 20'000.00 Total In- vestition Fr. 270'000.00 Fr. 20'000.00 3.4.1.5. Auflösung des Gesamteigentums 3.4.1.5.1. Die Parteien erwarben die Liegenschaft D._____ unbestrittenermassen zu Gesamteigentum. Gesamteigentum setzt zwischen den Parteien ein besonde- res Rechtsverhältnis, vorliegend namentlich eine (Grundstücks-)Ehegattengesell- schaft voraus. Die Auflösung einer (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft ist aus ei- nem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grund oder subsidiär aus den in Art. 545 OR genannten dispositiven Gründen möglich (vgl. Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, Rz. 471). 3.4.1.5.2. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien (resp. Gesellschaftern) wird im Gesetz zwar nicht explizit als Auflösungsgrund ge- nannt, jedoch als wichtiger Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 2 OR anerkannt. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes der Rechtshän- gigkeit des vorliegenden Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien wird die
- 72 - (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft betreffend die Liegenschaft D._____ nicht sofort aufgelöst, sondern vorerst zu einer Liquidationsgesellschaft. Dabei ist nach- folgend zwischen der äusseren und der inneren Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.4.1.5.3. Äussere Liquidation Die äussere Liquidation umfasst die Auflösung des Gesamteigentums. Die Aufhe- bung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der gan- zen Sache auf einen Gesamteigentümer unter Auskauf des anderen (Art. 654 Abs. 1 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB). Ergänzend sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, den gemeinschaftlichen Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen erhalten kann (BGer 5A_283/2011 E. 2.1; BGer 5A_664/2014 E. 2.2; BGE 119 II 197 E. 2 S. 198 f.). Kann ein überwiegendes Interesse nicht nachgewiesen werden, dann hat das Gericht nach Art. 654 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzu- gehen, sofern sich die Ehegatten nicht zu einigen vermögen (BSK ZGB I-Haus- heer/Aebi-Müller, Art. 205 N 14 und daselbst zit. Entscheide). 3.4.1.5.3.1. Übernahme der Liegenschaft Die Klägerin beantragt anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags an der Haupt- verhandlung vom 5. Juli 2024 die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft D._____ zu Alleineigentum (act. 486 S. 2). Bereits in der Replik führte sie aus, die Liegen- schaft D._____ zu Alleineigentum übernehmen zu wollen, sofern ihr die Liegen- schaft E._____ nicht zugeteilt werde. Sie bringt vor, in der Liegenschaft D._____ sehr gerne gelebt und sich dort wohl gefühlt zu haben. Der Klägerin sei es wichtig, weiterhin in einem Haus mit Umschwung und ohne unmittelbare Nachbarschaft wohnen zu können. Dies komme ihr einerseits als Hundehalterin entgegen und an- dererseits tue ihr Gartenarbeit gut und sie scheue den Kontakt zu Nachbarn (act. 129 Rz. 392). Vonseiten des Beklagten wird der Verkauf der Liegenschaft be- antragt. Die Klägerin habe in eine Mietwohnung zu ziehen, da die Liegenschaft
- 73 - D._____ für diese ohnehin viel zu gross sei und den Standard für eine Person al- leine bei weitem übersteige (act. 143 Rz. 315). 3.4.1.5.3.1.1. Interessenabwägung 3.4.1.5.3.1.1.1. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft ist die Zweckmässigkeit. Das Gericht hat alle bestehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient und ein grösseres Interesse daran glaubhaft ma- chen kann (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 176 N 7; Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, 1987, S. 9 ff.). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind neben beruflichen oder gewerblichen auch gesundheitliche Bedürfnisse zu berücksichtigen (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi- Müller, a.a.O., Art. 205 N 15 f., m.w.H.). Das Gericht hat die verschiedenen Inter- essen gegeneinander abzuwägen und lässt sich in seinem Ermessensspielraum gestützt auf Art. 4 ZGB von Recht und Billigkeit leiten (BGE 119 II 198 = Pra 83 Nr. 113). 3.4.1.5.3.1.1.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien zunächst gemeinsam in der Liegenschaft D._____ lebten, bevor sie aufgrund der Pferdehaltung die Liegen- schaft E._____ bezogen, weshalb es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Klägerin eine persönliche Beiziehung und emotionale Verwurzelung zur Liegen- schaft D._____ aufweist. So wohnte sie während der "intakten Ehe" in der besagten Liegenschaft, womit sich ihr Lebensmittelpunkt über eine beträchtliche Zeit an die- sem Ort befunden hat. Das finanzielle Interesse des Beklagten am bestmöglichen Verkauf mag zwar verständlich sein, kann aber das Affektionsinteresse der Kläge- rin vorliegend nicht verdrängen. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das konkrete Affektionsinteresse der Klägerin das abstrakte finanzielle Interesse des Beklagten gesamthaft überwiegt. Damit fällt die Interessenabwägung im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB zugunsten der Klägerin aus und es wird im Folgenden zu prü- fen sein, ob die Klägerin in der Lage ist, die eheliche Liegenschaft finanziell zu tragen.
- 74 - 3.4.1.5.3.1.2. Finanzielle Tragbarkeit 3.4.1.5.3.1.2.1. Der Ehegatte, welcher die ungeteilte Zuweisung eines im Gesam- teigentum stehenden Vermögenswerts verlangt (Art. 205 Abs. 2 ZGB), muss in der Lage sein, den andern Ehegatten voll zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine kumulative Voraussetzung neben dem Nachweis eines überwiegenden Inter- esses. Der Ehegatte, der die Zuweisung verlangt, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Wenn es ihm nicht gelingt zu beweisen, dass er in der Lage ist, den andern Ehe- gatten zu entschädigen und ihn von Hypothekarverpflichtungen zu befreien, ist zur Teilung zu schreiten (BGer 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2; BGer 5A_600/2010 vom 5 Januar 2011 E. 4.3). 3.4.1.5.3.1.2.2. Auf die Entschädigung ist somit auch die Übernahme einer solida- risch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht ent- lassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin voraus (Art. 176 OR; BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2001 E. 4; vgl. zum Ganzen BGer 5A_600/210 vom 5. Januar 2011 E. 4.1, in: SJ 2011 I S. 246 und FamPra.ch 2011 S. 420; FamKomm Scheidung/Steck, a.a.O., Art. 215 N 11). Die Klägerin hat damit nicht nur den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit bezüglich der güter- rechtlichen Entschädigungszahlung an den Beklagten bei Übernahme seines Mit- eigentumsanteils nachzuweisen, sondern auch zu beweisen, dass sie von der hy- pothezierenden Gläubigerbank als Alleinschuldnerin akzeptiert, sodass der Be- klagte aus der Solidarhaft entlassen würde (vgl. BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 4; OGer ZH LC130037-O vom
3. März 2014 E. 2.4). 3.4.1.5.3.1.2.3. Die Klägerin führte in der Replik aus, mit den nachehelichen Unter- haltsbeiträgen über genügend Mittel zu verfügen, um die Hypothekarschulden auf der Liegenschaft D._____ zu übernehmen (vgl. act. 129 Rz. 392). Indes ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin ohne Unterhaltszahlungen des Beklagten nicht in der Lage sei, die Liegenschaft D._____ zu übernehmen, da sie nicht über die notwendigen Einkünfte und Mittel verfüge, welche die Banken aktuell voraus-
- 75 - setzen würden (act. 143 Rz. 314). Anlässlich des einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 betonte der Beklagte erneut, die Klägerin habe nicht nachgewie- sen, dass sie die Hypothekarschulden von derzeit Fr. 700'000.– tatsächlich ablösen könne und dass der Beklagte von der Migros Bank aus der Solidarhaftung entlas- sen würde (act. 488 RZ. 24 ff.). Dem entgegnete die Klägerin, angesichts der ihr zuzusprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie Unterhaltszahlungen sehr wohl in der Lage zu sein, die Hypothek zu einem Grossteil, wenn nicht sogar vollständig, zurückzahlen zu können. Zusätzlich könne sie einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung beantragen (Prot. S. 153). 3.4.1.5.3.1.2.4. Da die Klägerin einen Zuweisungsanspruch geltend macht, trägt sie die Beweislast dafür, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. act. 7 Dispo- sitiv-Ziffer II./3.1.2). Zu diesen Voraussetzungen gehört neben dem vorliegend er- örterten und bejahten überwiegenden Interesses die volle Entschädigung des Be- klagten sowie dessen Entlassung aus der Solidarhaftung bezüglich der Hypothek bei der Migros Bank. Hingegen beschränkt sich die Klägerin auf die blosse Behaup- tung, die finanzielle Tragbarkeit sei aufgrund der Höhe der ihr zustehenden güter- rechtlichen Ansprüche sowie nachehelichen Unterhaltszahlungen zweifellos ge- währleistet. Mitunter unterlässt sie es gänzlich, eine Bestätigung der hypothezie- renden Migros Bank ins Recht zu legen. Ein verbindliches Zahlungsversprechen liegt nicht vor, wie der Beklagte zu Recht geltend macht. Die finanzielle Tragbarkeit durch die Klägerin kann infolge fehlender offerierter Beweise nicht als belegt gelten, weshalb der klägerische Zuweisungsanspruch abzuweisen und zur Teilung zu schreiten ist. 3.4.1.5.3.2. Veräusserung der Liegenschaft 3.4.1.5.3.2.1. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung der Liegenschaf D._____ i.S.v. Art. 205 Abs. 2 ZGB in das Alleineigentum der Klä- gerin nicht gegeben sind (vgl. vorstehend E. C./3.4.1.5.3.1), ist die Teilung nach Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Das Gericht hat die Ge- samteigentümerschaft am ehelichen Grundstück somit in Anwendung von Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB aufzuheben (BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.1; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 3 f.; BGE 119 II 197 E. 2).
- 76 - Der Entscheid über die Art und die Modalitäten der Teilung liegt beim Gericht (vgl. Art. 651 Abs. 2 ZGB; BGer 5C.171/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 7.1; Fam- Pra.ch 2007, 374). Es kann dabei die Sache nur entweder körperlich zuteilen oder versteigern lassen (BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, 7. Aufl. 2023, Art. 651 N 12). Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen (Art. 4 ZGB); insofern durchbricht Art. 651 Abs. 2 ZGB den Grundsatz der Dispositionsmaxime (BK ZGB II-Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 561 N 22; BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 651 N 12). 3.4.1.5.3.2.2. Die Realteilung der Sache setzt zunächst Teilbarkeit voraus. Ist eine körperliche Teilung nicht oder nicht ohne wesentliche Wertverminderung möglich, so ist die Sache zu versteigern (Art. 651 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-Brunner/Wich- termann, a.a.O., Art. 651 N 12). Die Aufhebung des Gesamteigentums an der ehe- lichen Liegenschaft D._____ mittels Realteilung kommt vorliegend nicht in Frage, da dies eine wesentliche Wertverminderung zur Folge hätte. Da es die Klägerin unterlässt, ihre Möglichkeit der finanziellen Tragbarkeit zu belegen und der Be- klagte an einer Übernahme der Liegenschaft nicht interessiert ist, scheidet eine Versteigerung i.S.v. Art. 651 Abs. 2 ZGB unter den Gesamteigentümern aus. 3.4.1.5.3.2.3. Vorab ist den Parteien aus ökonomischen Gründen die Möglichkeit einzuräumen, sich innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils über den freihändigen Verkauf der Liegenschaft D._____ zu einigen. Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, es sei das für die Gemeinde D._____ zuständige Betreibungsamt (vorliegend das Regionale Betreibungsamt Buchs) mit der Aufgabe des freihändigen Verkaufs zu betrauen (vgl. act. 488 S. 2). Angesichts der Zerstrittenheit der Parteien erscheint es sinnvoll, eine objektiv un- abhängige Stelle für den Vollzug des Liegenschaftsverkaufs heranzuziehen. Sollte eine Einigung über einen freihändigen Verkauf nicht innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zustande kommen, verbleibt einzig die Möglich- keit der Anordnung der öffentlichen Versteigerung des ehelichen Grundstücks nach den Regeln von Art. 229 ff. OR. Das Gesamteigentum am ehelichen Grundstück ist somit in Anwendung von Art. 651 Abs. 2 ZGB mittels gerichtlicher Anordnung der
- 77 - (sogenannten "freiwilligen") Versteigerung des ehelichen Grundstücks aufzuheben (OGer ZH LC130037 vom 3. März 2014, E. 2.4). 3.4.1.5.3.2.4. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompeten- zen weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen. Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (SAR 295.200) die freiwillige Versteigerung von Liegen- schaften zu protokollieren hat, die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung den veräussernden Personen, vorliegend also den Parteien, ansonsten freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB AG [SAR 210.300]). Der Beklagte stellt den Antrag, das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amts- stelle bzw. Person mit der Versteigerung der Liegenschaft D._____ zu beauftragen (act. 488 S. 2). Da den Parteien die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung grundsätzlich frei steht und nichts gegen die Anweisung des für die Gemeinde D._____ zuständigen Betreibungsamts – das Regionale Betreibungsamt Buchs – spricht, ist dieses entsprechend mit der öffentlichen Versteigerung zu beauftragen. Weiter hat eine Urkundsperson der freiwilligen Versteigerung beizuwohnen. 3.4.1.5.3.2.5. Der Beklagte verlangt die Versteigerung der Liegenschaft D._____ innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils (vgl. act. 488 S. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. C./3.4.1.5.3.2.1), ist den Parteien im Hinblick auf einen gewinnbringenden Verkaufserlös zunächst eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, sich über einen frei- händigen Verkauf der Liegenschaft D._____ zu verständigen. Sollte innerhalb der sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Einigung über einen frei- händigen Verkauf erzielt werden, ist das Regionale Betreibungsamt Buchs anzu- weisen, die Versteigerung innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils unverzüglich vorzunehmen. 3.4.1.5.3.2.6. Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauftragt, vor der Durch- führung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuel- len Zeitpunkt einzuverlangen. Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauf-
- 78 - tragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informatio- nen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Re- gionalen Betreibungsamt Buchs die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. Das Regionale Betreibungsamt Buchs ist berechtigt, seine eigenen Aus- lagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel be- reits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvor- schuss von den Parteien zu verlangen. 3.4.1.5.3.2.7. Als Schätzwert der ehelichen Liegenschaft ist auf das gerichtlich ein- geholte Verkehrswertgutachtens vom 8. Februar 2024, das von einem Verkehrs- wert von Fr. 1'050'000.– ausgeht, abzustellen (vgl. act. 431). Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Regionalen Betreibungs- amt Buchs die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück, mitzuteilen. Bezüglich der weiteren Steigerungsbedingungen ist festzuhalten, dass die Versteigerung öffentlich auszukündigen und die Parteien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen sind. Das Steige- rungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Ver- fahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstü- ckgewinnsteuern decken. Das Recht der Veräusserer bzw. Parteien gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht aus- geübt werden. Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vor- zulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Da- tum der Eintragung im Grundbuch). Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird an- gewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, so- bald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentums-
- 79 - übertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. 3.4.1.5.3.2.8. Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Ge- fährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten be- lasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanie- rungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tra- gen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. Das Regionale Betreibungsamt Buchs hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Regionale Betrei- bungsamt Buchs dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Er- steigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). 3.4.1.5.3.2.9. Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Regionale Betreibungsamt Buchs unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentli- chen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. 3.4.1.5.4. Innere Liquidation 3.4.1.5.4.1. Die innere Liquidation regelt den Auslagen- und Verwendungsersatz. Den Ehegatten sind sämtliche Auslagen, Aufwendungen sowie ihre gesamten ur- sprünglichen und nachträglichen Einlagen in die Gesellschaft, dem Nominalwert nach berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Wietlisbach, a.a.O., Rz. 472). Wie vorstehend erörtert (vgl. vorstehend E. C./3.4.2.4), investierte die Klägerin insgesamt Fr. 270'000.– in den Erwerb, Um- und Ausbau sowie Amor- tisation der Hypothek bis zum Stichtag im Zusammenhang mit der Liegenschaft D._____ und der Beklagte Fr. 20'000.–. Die in die Liegenschaft D._____ investier-
- 80 - ten Mittel sind den Parteien in entsprechender Höhe von einem allfälligen Verkaufs- erlös zurückzuerstatten. 3.4.1.5.4.2. Die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Parteien erfolgt nach ge- sellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 473). Da die Par- teien vorliegend keine Vereinbarung im stillschweigend geschlossenen Gesell- schaftsvertrag getroffen haben, ist der Gewinn resp. Verlust im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 533 OR hälftig zu teilen. Dies gilt unabhän- gig von der Art und Höhe ihrer geleisteten Einlagen. Entsprechend wird zwischen den Parteien eine hälftige Teilung eines allfälligen Gewinnes resp. Verlustes aus dem Liegenschaftsverkauf angeordnet. 3.4.1.5.5. Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses 3.4.1.5.5.1. Im Anschluss an die Liquidation der Gesellschaft ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mit der Auflösung der (Grundstücks-)Ehegat- tengesellschaft tritt das Liquidationsergebnis aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation an die Stelle des Gesellschaftsanteils. Es ist Teil des ehelichen Ver- mögens und nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen. Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten Liquidationsanteil einheit- lich. Nach den allgemeinen Regeln ist der Gesellschafts- bzw. Liquidationsanteil vollständig entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft jedes Ehegatten zu- zuweisen. Massgebend dafür ist, welche Gütermasse seinerzeit die Einlage in die Gesellschaft finanziert hat (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 476). 3.4.1.5.5.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien vorliegend ausschliesslich Errun- genschaftsmittel für den Erwerb respektive Um- und Ausbau der Liegenschaft D._____ sowie die Amortisationszahlungen aufbrachten. Somit sind die Liquidati- onsanteile der Klägerin und des Beklagten deren Errungenschaft zuzuordnen. Die im Rahmen der inneren Liquidation zurückerhaltenen Mittel (Klägerin Fr. 270'000.–;
- 81 - Beklagter Fr. 20'000.–, vgl. vorstehend E. C./3.4.1.5.4.1) fliessen in die jeweilige Errungenschaft der Parteien zurück. 3.4.2. Liegenschaft E._____ 3.4.2.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer der ehelichen Liegenschaft E._____ 3, F._____, Kataster-Nrn. 7, 16 und Parzelle Nr. 11 (act. 23 Rz. 118) und stellen in den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den über- einstimmenden Antrag, die Liegenschaft E._____ sei freihändig zu verkaufen (act. 486 S. 2; act. 488 S. 2). 3.4.2.2. Die Klägerin verlangt konkret, die Liegenschaft E._____ sei samt Inventar zu bestmöglichen Konditionen durch die Parteien innert zwei Jahren nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu verkaufen. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei die amtliche Versteigerung anzuordnen und festzuhalten, dass vom Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der im Zeitpunkt des Verkaufs darauf lastenden Hypothe- karschulden sowie abzüglich der grundbuchamtlichen und notariellen Gebühren, allfälliger Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten), der Klä- gerin Fr. 286'500.– zuzüglich bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös 50 % des Fr. 445'00.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Nettoerlös und dem Beklagten Fr. 158'500.–, bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös zuzüglich 50 % eines Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Netto- erlöses abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Net- toerlös zustehe. Weiter sei festzuhalten, dass, wenn kein Nettoerlös vorliegen sollte, jede Partei die Hälfte des Fehlbetrags (nicht durch den Verkaufserlös ge- deckte Hypothekarschulden, grundbuchamtliche und notarielle Gebühren, Grund- stückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten) zu tragen habe (act. 486 S. 2 f.). 3.4.2.3. Indes beantragt der Beklagte, das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle bzw. Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Lie-
- 82 - genschaft E._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Brugg oder eine an- dere Amtsstelle bzw. Person sei sodann anzuweisen, den Erlös aus der Veräusse- rung der Liegenschaft E._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstü- ckgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekar- schulden (Hypotheken Nr. 17 und Nr. 18 bei der UBS Switzerland AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 54'900.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 2 f.). 3.4.2.4. Klärung der investierten Mittel 3.4.2.4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie die Liegenschaft E._____ für einen Kaufpreis von Fr. 900'000.– erwarben und dieser im Umfang von Fr. 800'000.– durch eine Hypothek der UBS fremdfinanziert wurde, während sie im Betrag von Fr. 100'000.– Eigenmittel in deren Erwerb investierten (act. 23 Rz. 119; act. 51 Rz. 527 f.; act. 129 Rz. 403). Unbestritten ist ferner, dass die Parteien nach dem Erwerb der Liegenschaft Fr. 600'000.– für deren Um- und Ausbau aufwende- ten. Die finanziellen Mittel für den Umbau stammten unter anderem aus zwei Bau- krediten der UBS von Fr. 270'000.– und Fr. 80'000.–, welche am 12. Dezember 2008 bzw. 27. April 2009 in entsprechende Hypotheken umgewandelt wurden. Der Differenzbetrag von Fr. 250'000.– wurde von den Parteien aus ihrer Errungenschaft beglichen (act. 23 Rz. 119; act. 51 Rz. 529). Total nahmen die Parteien für den Erwerb sowie den Um- und Ausbau der Liegenschaft E._____ Hypotheken im Ge- samtbetrag von Fr. 1'150'000.– auf. Per Stichtag belief sich diese Schuld auf Fr. 1'055'000.–. Die Parteien amortisierten somit während der Dauer ihrer Ehe Fr. 95'000.– (act. 51 Rz. 530 f.). 3.4.2.4.2. Strittig ist das Beteiligungsverhältnis der für den Erwerb als auch der für den Um- und Ausbau der Liegenschaft erforderlich gewesenen Eigenmittel. Die
- 83 - Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihre Mutter habe ihr im Herbst 2006 für den Erwerb und den Umbau des E._____s ein Darlehen von GBP 10'000.– (damals umgerechnet Fr. 23'389.–) und ihr Vater ein solches von GBP 50'000.– (damals umgerechnet Fr. 140'000.–) gewährt (act. 129 Rz. 403). Anschliessend habe sie die Darlehen in den Erwerb und den Um- respektive Ausbau der Liegenschaft E._____ investiert. Von den insgesamt Fr. 350'000.– Eigenmitteln seien somit Fr. 163'000.– von der Klägerin beigesteuert worden. Die weiteren Fr. 187'000.– hät- ten die Parteien gemäss Klägerin je zur Hälfte aufgebracht (act. 129 Rz. 403). Hin- gegen ist der Beklagte der Ansicht, die Parteien hätten je Fr. 175'000.– Eigenmittel aus ihrer Errungenschaft beigesteuert (act. 51 Rz. 545). 3.4.2.4.3. Der Beklagte anerkennt das Darlehen der Mutter der Klägerin im Betrag von GBP 10'000.– zur Finanzierung des Erwerbs resp. des Um- und Ausbaus der Liegenschaft E._____. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist er jedoch der Ansicht, das Darlehen der Mutter der Klägerin sei den Parteien gemeinsam gewährt worden (act. 143 Rz. 320; act. 396 Rz. 10). Ferner bestreitet der Beklagte noch in der Duplik, dass der Vater der Klägerin ihr ein Darlehen von GBP 50'000.– gewährt haben sollte (vgl. act. 129 Rz. 320). Indes anerkennt er das Darlehen sowie dessen Investition in den Liegenschaftskauf respektive Um- oder Ausbau ausdrücklich mit Stellungnahme vom 1. September 2023, ist jedoch auch diesbezüglich der Ansicht, es sei beiden Parteien gemeinsam zugekommen (vgl. act. 396 Rz. 10). 3.4.2.4.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweis- last auferlegt, diejenigen Tatsachen und Umstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihre Mutter das Darlehen vom Herbst 2006 in der Höhe von GBP 10'000.– ausschliesslich ihr und nicht den Parteien gemeinsam gewährte (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Sie stützt sich dabei auf eine Belastungsanzeige des Kontos ihrer Mutter bei der HSBC, welcher zu entnehmen ist, dass die Gutschrift von Fr. 23'389.– auf ein ausschliesslich auf die Klägerin allein lautendes Konto erfolgte (vgl. act. 130/43). Weiter beruft sie sich auf die Steuererklärung des Beklagten aus dem Jahr 2016 und führt aus, dieser habe die Schuld bei den Eltern der Klägerin nach der Trennung in seiner eigenen Steuererklärung nicht mehr aufgeführt. Dies belege, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Schuld auch ihn persönlich
- 84 - belaste (vgl. act. 14/2). Anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 betonte die Klägerin abermals, ihre Eltern hätten ihr das Darlehen persönlich zukommen lassen (vgl. Prot. S. 121 f.). Anhand der von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich erstellen, dass ihre Mutter die GBP 10'000.– am 17. Oktober 2006 auf ein auf die Klägerin allein lautendes Konto überwiesen hat (vgl. act. 130/43). Obwohl die Parteien ein gemeinsames Konto bei der UBS unterhielten, erfolgte ihre Gut- schrift auf das auf die Klägerin lautende Konto. Dass der Beklagte das angeblich auch ihm gewährte Darlehen nach der Trennung in seinen Steuererklärungen nicht mehr aufführte, obwohl dies für ihn eine Steuerersparnis bedeutet hätte, spricht ebenfalls nicht für ein Darlehen an beide Parteien. Angesichts der ins Recht geleg- ten Beweisofferten gelingt der Klägerin der Beweis, dass ihre Mutter das Darlehen von GBP 10'000.– lediglich ihr allein gewährte. 3.4.2.4.5. Gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 trifft die Klägerin weiter die Beweislast dafür, dass ihr Vater ihr im Herbst 2006 ein Darlehen im Betrag von GBP 50'000.– zur Finanzierung und Renovation der Liegenschaft E._____ ge- währte. Darüber hinaus hat sie gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 zu beweisen, dass er das Darlehen ausschliesslich ihr gewährte und sie dieses an- schliessend in die Liegenschaft investierte (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Wie die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 korrekt ausführte (vgl. act. 486 Rz. 199 ff.), anerkennt der Beklagte in seiner Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, dass die Darlehen der Eltern der Klägerin für die Finanzierung der Liegenschaft E._____ GBP 50'000.– sowie GBP 10'000.– betrugen. Mitunter führt der Beklagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik aus, dass das Darlehen des Vaters der Klägerin auch ihm gewährt worden sei (vgl. act. 143 Rz. 20). Entge- gen der Beweisverfügung erübrigen sich diesbezügliche Beweisabnahmen und auf das Darlehen an die Klägerin im Betrag von GBP 50'000.– sowie dessen Investition in die Liegenschaft E._____ ist infolge Anerkennung abzustellen. 3.4.2.4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin Eigen- mittel (inklusive Darlehen ihrer Eltern) im Betrag von Fr. 256'500.– und der Beklagte solche von Fr. 93'500.– für den Erwerb sowie Um- respektive Ausbau der Liegen- schaft E._____ aufbrachte.
- 85 - 3.4.2.5. Amortisationszahlungen 3.4.2.5.1. Strittig ist ferner die Vornahme der Amortisationszahlungen vor dem Stichtag. Der Beklagte behauptet, die Amortisation der Hypotheken im Betrag von Fr. 95'000.– allein aus seiner Errungenschaft vorgenommen zu haben (act. 51 Rz. 530 f.), während die Klägerin lediglich solche des Beklagten von Fr. 65'000.– anerkennt und die Ansicht vertritt, die weiteren Fr. 30'000.– aus ihrer eigenen Er- rungenschaft amortisiert zu haben (act. 129 Rz. 413). 3.4.2.5.2. Die Beweislast betreffend die Tatsache, dass die Klägerin einen Anteil von Fr. 30'000.– der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek aus ihrer Errungen- schaft amortisierte, liegt gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 bei der Klä- gerin (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom
5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, die Parteien seien Solidarschuldner der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien So- lidarschuldner seien, sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie je hälftig an die Amortisation der Hypothek beigetragen hätten. Es gebe keine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte höhere Amortisationszahlungen als die Klägerin ge- tätigt habe (vgl. act. 486 Rz. 211). Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie ausführt, es liege aufgrund der Solidarschuldnerschaft keine Vermutung vor, dass der Be- klagte betragsmässig höhere Amortisationszahlungen als die Klägerin vorgenom- men haben sollte. Die Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist entsprechend in Wie- dererwägung zu ziehen und die Beweislast bezüglich der angeblich über Fr. 65'000.– hinausgehenden Amortisationszahlungen dem Beklagten aufzuerle- gen. Der Beklagte stützt seine Behauptung auf die Edition von Detailzahlungsbele- gen der UBS, welche er jedoch nicht ins Recht legt, sowie auf seine Aussage an- lässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 (vgl. Prot. S. 141). Mit den vom Be- klagten offerierten Beweismitteln gelingt es ihm nicht, über Fr. 65'000.– geleistete Amortisationszahlungen zu beweisen, weshalb es bei diesem Betrag sein Bewen- den hat. 3.4.2.5.3. Sodann stellte der Beklagte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung vom 5. Juli 2024 den Antrag, es seien die nach Stichtag vom Beklagten vorgenommenen Amortisationszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 48'000.– zu
- 86 - berücksichtigen (vgl. act. 488 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Be- klagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik – und damit in der letzten Ein- gabe vor Aktenschluss – zu allfälligen Amortisationszahlungen hinsichtlich der auf der Liegenschaft E._____ lastenden Hypothek äusserte. Die Duplik des Beklagten datiert vom 21. August 2020 (vgl. act. 143). Es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen bzw. er gerade dazu verpflichtete gewesen, im Lichte der Novenschranke allfällig vorgenommene Amortisationszahlungen seit dem 26. Februar 2018 spätes- tens in dieser Rechtsschrift vorzubringen. Bei den in den folgenden Rechtsschriften geltend gemachten Zahlungen handelt es sich somit um unzulässige Noven, wel- che vorliegend hinsichtlich ihres verspäteten Eingangs in das Verfahren nicht zu hören sind (vgl. E. A./2.3). Ebenfalls verspätet erfolgen die von der Klägerin mit Eingaben vom 23. Januar 2025 geltend gemachten Amortisationszahlungen, datie- ren diese doch bereits vom 31. Dezember 2024 bzw. 2. Januar 2025 (vgl. act. 552 und act. 553/1–3). Es wäre an der Klägerin gewesen, diese unverzüglich geltend zu machen. Die Eingabe 20 Tagen nach erfolgter Banktransaktion entspricht dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung nicht. Gleiches gilt für die von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 geltend gemachten Amortisationszah- lungen der Jahre 2022 bis 2024 (vgl. act. 554 und act. 555/1–30). Es erhellt nicht, weshalb diese erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht und belegt werden, sind diese im Lichte des Novenrechts als offensichtlich verspätet zu betrachten und folglich unbeachtlich. 3.4.2.5.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich die Finanzierung der Liegenschaft E._____ anlässlich deren Erwerbs bzw. deren Um- und Ausbaus somit wie folgt:
- 87 - Errungen- Errungen- Hypothek Gesamtbetrag schaft schaft Klägerin Beklagter Erwerb (Fr. 163'000.– inkl. Um- [Darlehen] + bau Fr. 93'500.– [Eigenmittel]) = Fr. 256'500.– Fr. 93'500.– Fr. 1'150'000.– Fr. 1'500'000.– Amortisati- onszahlun- gen Fr. 30'000.– Fr. 65'000.– Total In- vestition Fr. 286'500.– Fr. 158'500.– 3.4.2.6. Auflösung des Gesamteigentums 3.4.2.6.1. Die Parteien erwarben die Liegenschaft E._____ unbestrittenermassen zu Gesamteigentum. Gesamteigentum setzt zwischen den Parteien ein besonde- res Rechtsverhältnis, vorliegend namentlich eine (Grundstücks-)Ehegattengesell- schaft voraus. Die Auflösung einer (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft ist aus ei- nem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grund oder subsidiär aus den in Art. 545 OR genannten dispositiven Gründen möglich (vgl. Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, Rz. 471). 3.4.2.6.2. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien (resp. Gesellschaftern) wird im Gesetz zwar nicht explizit als Auflösungsgrund ge- nannt, jedoch als wichtiger Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 2 OR anerkannt. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes der Rechtshän-
- 88 - gigkeit des Scheidungsverfahrens wird die (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft bezüglich der Liegenschaft E._____ nicht sofort aufgelöst, sondern vorerst zu einer Liquidationsgesellschaft. Dabei ist nachfolgend zwischen der äusseren und der in- neren Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.4.2.6.3. Äussere Liquidation 3.4.2.6.3.1. Die äussere Liquidation umfasst die Auflösung des Gesamteigentums. Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertra- gung der ganzen Sache auf einen Gesamteigentümer unter Auskauf des anderen (Art. 654 Abs. 1 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB). In ihren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren stellen die Parteien den übereinstimmenden Antrag, die Liegen- schaft E._____ sei freihändig zu verkaufen. Die Klägerin verlangt die Veräusserung samt Inventar, während sich der Beklagte zum Inventar des E._____s nicht äussert (act. 486 S. 2; act. 488 S. 2). Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, es sei das für die Gemeinde F._____ zuständige Betreibungsamt mit der Aufgabe des freihändigen Verkaufs zu betrauen (vgl. act. 488 S. 2). Angesichts der Zerstrit- tenheit der Parteien erscheint es sinnvoll, eine objektiv unabhängige Stelle für den Vollzug des Liegenschaftsverkaufs heranzuziehen. Aufgrund des übereinstimmen- den Antrags der Parteien, die Liegenschaft E._____ sei freihändig zu verkaufen, wird entsprechend ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft samt Inventar ange- ordnet und das Betreibungsamt Brugg mit dessen Durchführung betraut. 3.4.2.6.3.2. Die Klägerin verlangt den freihändigen Verkauf durch die Parteien zu bestmöglichen Konditionen innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die amtliche Versteigerung der Lie- genschaft (vgl. act. 486 S. 2). Hingegen beantragt der Beklagte, die Liegenschaft E._____ sei innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils durch die Parteien freihändig zu verkaufen, andernfalls die öffentliche Versteige- rung anzuordnen (vgl. act. 488 S. 2). Da die Klägerin die zu veräussernde Liegen- schaft nach wie vor bewohnt, ist ihr eine angemessen Auszugsfrist zu gewähren. Die vom Beklagten beantragte Frist von drei Monaten erscheint vor dem Hinter- grund des notwendigen Auszuges der Klägerin aus der Liegenschaft mitsamt ihres
- 89 - Pferdes als zu kurz bemessen. Eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils scheint angesichts der noch zu suchenden Wohnung und des Unterstellplatzes für das Pferd als angemessen. Der Klägerin ist somit eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, um die Lie- genschaft E._____ zu verlassen. Sodann ist den Parteien eine Frist von weiteren sechs Monaten zu gewähren, um die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Der freihändige Verkauf der Liegenschaft E._____ hat somit innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erfolgen. 3.4.2.6.3.3. Sollte die Liegenschaft nicht innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils freihändig veräussert worden sein, ist ihre öffentliche Versteige- rung anzuordnen. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompe- tenzen weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen. Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (SAR 295.200) die freiwillige Versteigerung von Liegen- schaften zu protokollieren hat, die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung den veräussernden Personen, vorliegend also den Parteien, ansonsten freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB AG [SAR 210.300]). Der Beklagte stellt den Antrag, das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle bzw. Person mit der Ver- steigerung der Liegenschaft E._____ zu beauftragen (act. 488 S. 3). Da den Par- teien die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung grundsätzlich frei steht und nichts gegen die Anweisung des für die Gemeinde F._____ zuständigen Betrei- bungsamts – das Betreibungsamt Brugg – spricht, ist dieses entsprechend mit der öffentlichen Versteigerung innert 18 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu beauftragen. Weiter hat eine Urkundsperson der freiwilligen Versteigerung bei- zuwohnen. 3.4.2.6.3.4. Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien
- 90 - werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Betreibungsamt Brugg die erfor- derlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. Das Betreibungsamt Brugg ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vor- weg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. 3.4.2.6.3.5. Als Schätzwert der ehelichen Liegenschaft ist auf das gerichtlich ein- geholte Verkehrswertgutachtens vom 20. Februar 2024 (act. 438), das von einem Verkehrswert von Fr. 1'252'285.– ausgeht, abzustellen. Die bestehenden Pfand- gläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Betreibungsamt Brugg die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück, mitzuteilen. Bezüglich der weiteren Steigerungsbedingungen ist fest- zuhalten, dass die Versteigerung öffentlich auszukündigen und die Parteien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen sind. Das Steigerungsob- jekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. Das Min- destangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrens- kosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinn- steuern decken. Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. Das Steige- rungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Er- steigerer über. Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigen- tumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Betreibungsamt Brugg wird angewiesen, den Eigentumsüberg- ang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Die Steigerungskosten gehen
- 91 - zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch wer- den von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. 3.4.2.6.3.6. Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für all- fällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefähr- dung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belaste- ter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungs- pflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. 3.4.2.6.3.7. Das Betreibungsamt Brugg hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Betreibungsamt Brugg dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). 3.4.2.6.3.8. Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Betreibungs- amt Brugg unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentlichen Verstei- gerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. 3.4.2.6.4. Innere Liquidation 3.4.2.6.4.1. Die innere Liquidation regelt den Auslagen- und Verwendungsersatz. Den Ehegatten sind sämtliche Auslagen, Aufwendungen sowie ihre gesamten ur- sprünglichen und nachträglichen Einlagen in die Gesellschaft, dem Nominalwert nach berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Wietlisbach, a.a.O., Rz. 472). Wie vorstehend erörtert (vgl. vorstehend E. C./3.4.2.4), investierte die Klägerin insgesamt Fr. 286'500.– in den Erwerb, Um- und Ausbau sowie Amor- tisation der Hypothek im Zusammenhang mit der Liegenschaft E._____ und der Beklagte Fr. 158'500.–. Die in die Liegenschaft E._____ investierten Mittel sind den
- 92 - Parteien in entsprechender Höhe von einem allfälligen Verkaufserlös zurückzuer- statten. 3.4.2.6.4.2. Die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Parteien erfolgt nach ge- sellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 473). Da die Par- teien vorliegend keine Vereinbarung im stillschweigend geschlossenen Gesell- schaftsvertrag getroffen haben, ist der Gewinn resp. Verlust im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 533 OR hälftig zu teilen. Dies gilt unabhän- gig von der Art und Höhe ihrer geleisteten Einlagen. Entsprechend wird eine hälftige Teilung eines allfälligen Gewinnes resp. Verlustes aus dem Liegenschaftsverkauf angeordnet. 3.4.2.6.5. Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses 3.4.2.6.5.1. Im Anschluss an die Liquidation der Gesellschaft ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mit der Auflösung der (Grundstücks-)Ehegat- tengesellschaft tritt das Liquidationsergebnis aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation an die Stelle des Gesellschaftsanteils. Es ist Teil des ehelichen Ver- mögens und nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen. Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten Liquidationsanteil einheit- lich. Nach den allgemeinen Regeln ist der Gesellschafts- bzw. Liquidationsanteil vollständig entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft jedes Ehegatten zu- zuweisen. Massgebend dafür ist, welche Gütermasse seinerzeit die Einlage in die Gesellschaft finanziert hat (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 476). 3.4.2.6.5.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien vorliegend ausschliesslich Errun- genschaftsmittel für den Erwerb respektive Um- und Ausbau der Liegenschaft E._____ sowie die Amortisationszahlungen aufbrachten. Somit sind die Liquidati- onsanteile der Klägerin und des Beklagten deren Errungenschaft zuzuordnen. Die im Rahmen der inneren Liquidation zurückerhaltenen Mittel (Klägerin Fr. 285'500.–; Beklagter Fr. 158'500.–, vgl. vorstehend E. C./3.4.2.6.4.1) fliessen in die jeweilige Errungenschaft der Parteien zurück.
- 93 - 3.4.3. Pferde Die Klägerin stellt den Antrag, ihr sei das Pferd "AG._____" zu Alleineigentum zu- zuweisen (vgl. act. 486), während der Beklagte die Übertragung des Pferdes "AH._____" in sein Alleineigentum verlangt (vgl. act. 488). Da sich der Beklagte zum klägerischen Antrag nicht vernehmen liess, gilt er als anerkannt. Das Pferd "AG._____" ist dementsprechend ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 ist das Pferd "AH._____" unterdessen verstorben (Prot. S. 134), weshalb der beklagtische Antrag als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3.4.4. Fahrzeug Land Rover 3.4.4.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer eines Fahrzeu- ges der Marke Land Rover (act. 129 Rz. 383; act. 143 Rz. 304). Der Beklagte misst dem Land Rover im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ver- kehrswert von Fr. 5'000.– bei (act. 51 Rz. 495). Hingegen ist die Klägerin der An- sicht, der Land Rover habe im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung keinen Verkehrswert mehr auf und beantragt dessen Zuweisung zu Alleineigentum (act. 129 Rz. 383). Der Beklagte ist mit der Zuweisung an die Klägerin in ihr Allei- neigentum einverstanden (act. 143 Rz. 304). 3.4.4.2. Der beweisbelastete Beklagte stützt seine Behauptung bezüglich des Fahr- zeugwerts auf eine Eurotax Fahrzeugbewertung, welcher ein Verkaufswert von Fr. 17'565.– zu entnehmen ist (vgl. act. 397/30). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, das Bewertungsdatum des vom Beklagten herangezogenen Referenzobjektes liege im Jahr 2018. Über den aktuellen Wert des Fahrzeugs sechs Jahre später gebe die Beweisofferte kei- nerlei Auskunft. Sodann verzeichne das Referenzobjekt einen deutlich tieferen Ki- lometerstand. Während das Referenzobjekt lediglich einen Kilometerstand von 130'000 aufweise, wären mit dem Land Rover der Parteien bereits 179'882 Kilome- ter zurückgelegt worden. Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe kein taugliches Referenzobjekt hinsichtlich des Fahrzeugwerts beigebracht. Die ins Recht gelegte Fahrzeugbewertung datiert aus dem Jahr 2018
- 94 - (vgl. act. 397/30). Es wäre am beweisbelasteten Beklagten gewesen, eine aktuelle Schätzung des Land Rovers einzureichen. Mangels Beweises ist der Fahrzeugwert mit Fr. 0.– zu beziffern und der Land Rover ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen.
4. Berechnung des Vorschlages 4.1. Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag, zu bestimmen. Das Vermö- gen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungen- schaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Abgesehen von der klägerischen Liegenschaft in AF._____ behauptet keine der Parteien Eigengutsqualität bei einem der Vermö- genswerte. Es sind mithin sämtliche obgenannten Vermögenswerte (unter Aus- schluss der Liegenschaft in AF._____) und Schulden zur Errungenschaft der Ehe- leute zu zählen. 4.2. Massgebender Zeitpunkt für den Wert des Barvermögens ist der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Diejenigen Vermö- genswerte der Klägerin, welche am güterrechtlichen Stichtag in Fremdwährung vor- handen waren (vgl. vorstehend E. C./3.2.1.4), sind entsprechend per heutigem Da- tum in die Landeswährung umzurechnen.
- 95 - 4.3. Die Errungenschaft der Klägerin (exklusive Erlös aus Liegenschaftenverkauf) setzt sich per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt zusam- men: Vermögenswert Betrag (Fr.) Aktiven Bankguthaben Migros Bank Konto-Nr. CH19 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH20 10.63 Migros Bank Konto-Nr. CH21 11.90 11'189.30 Migros Bank Konto-Nr. CH22 44'117.00 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH24 20'955.00 UBS Privatkonto-Nr. CH42 56'302.25 UBS Guthaben 3a Natwest 6'716.80 Nationwide 59.20 Skipton 951.00 Wertschriften 478 UBS Aktien 13'015.94 956 Optionen auf UBS Aktien 0.00
- 96 - Beteiligungen K._____ GmbH 154'000.00 Forderungen K._____ GmbH 77'172.00 Fahrzeug Nissan Micra 0.00 Hinzurechnungen N._____ 0.00 Einlagen in Liegenschaften Liegenschaft D._____ 270'000.00 Liegenschaft E._____ 286'500.00 Total Aktiven 944'100.82 Passiven Darlehen Eltern bzgl. Liegenschaft D._____ 250'000.00 Darlehen Eltern bzgl. Liegenschaft E._____ 163'000.00 UBS Konto-Nr. CH25 4'261.18 Steuerschulden 23'409.10 Total Passiven 440'670.28 Total Errungenschaft Klägerin 503'430.54
- 97 - 4.4. Die Errungenschaft des Beklagten (exklusive Erlös aus Liegenschaftenver- kauf) setzt sich per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt zu- sammen: Vermögenswert Betrag (Fr.) Aktiven Bankguthaben Migros Bank Konto-Nr. CH19 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH27 28.20 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH31 23'667.25 abzüglich latente Steuern – 4'173.60 UBS Bank Konto-Nr. CH43 13.95 UBS Bank Konto-Nr. CH32 1'520.00 661.06 Rahn + Bodmer Konto-Nr. CH29 670.60 UBS Fisca Account-Nr. CH30 0.20 UBS Fisca Account-Nr. CH44 UBS Fisca Depot-Nr. 33 34'553.10 UBS Fisca Depot-Nr. 34 69'774.60 Forderungen Darlehen P._____ 8'000.00 Aktionärsdarlehen G._____ Holdings AG 21'252.00
- 98 - Bonus Jahr 2017 123'442.32 Beteiligungen G._____ Holdings AG 20'000.00 U._____ SA 30'000.00 H._____ Holding AG 0.00 Weitere Vermögenswerte Land Rover 0.00 Hausrat J._____ 10'000.00 Armbanduhr IWC Portofino Platinum 20'000.00 Einlagen in Liegenschaften Liegenschaft D._____ 20'000.00 Liegenschaft E._____ 158'500.00 Total Aktiven 541'009.48 Passiven CreditGate24 (Schweiz AG) 142'122.85 O._____ 51'355.60 UBS Konto-Nr. CH25 4'261.18 UBS Konto-Nr. CH39 25.12 Eigentümerkonto 0.00
- 99 - Kreditkartenschulden 3'465.95 Hypothekarzinsschulden 2'694.20 Steuerschulden 248'742.98 Total Passiven 452'667.88 Total Errungenschaft Beklagter 88'341.60 4.5. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vor- schlags zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs. 2 ZGB). Auszuglei- chen ist somit die Hälfte jener Differenz, welche sich daraus ergibt, dass der klei- nere Vorschlag vom grösseren abgezogen wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.180). Während die beiden Vorschläge gemäss Gesetz zu teilen sind, wird ein Rückschlag hingegen nicht geteilt (vgl. Art. 210 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehe- gatte hat somit sein Defizit selbst zu tragen, aus welchen Gründen es auch immer entstanden ist. Es wird mit anderen Worten unter den Ehegatten so gehalten, wie wenn es den Rückschlag nicht gäbe und der entsprechende Saldo null betragen würde. Zwischen den Errungenschaften findet mithin kein Schuldenausgleich statt (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 210 N 3). 4.6. Basierend auf der oben dargelegten Berechnung der Vorschläge ergibt sich was folgt: Vorschlag Klägerin Fr. 503'430.55 Vorschlag Beklagter Fr. 88'341.60 Vorschläge gesamt Fr. 591'772.15 Hälftiger Anspruch Fr. 295'886.00
- 100 - Anspruch Klägerin aus Liegenschaft J._____ (gerundet), Fr. 99'119.00 vgl. zuvor Erw. 3.3.8. ff. Verrechneter Anspruch Beklagter Fr. 108'425.00 4.7. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen güterrechtlichen Anspruch in Höhe von Fr. 251'715.00 (Fr. 295'886.00 - [Fr. 88'341.60 / 2]). Im Ergebnis ist die Klägerin unter Verrechnung ihrer Ansprüche in Höhe von Fr. 143'290.00 (Fr. 44'171 + Fr. 99'119.00) zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 108'425.00 (Fr. 251'715.00 - Fr. 44'171.00 - Fr. 99'119.00) zu bezahlen. Angesichts der Höhe dieses Betrages ist der Klägerin eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräu- men.
5. Fazit 5.1. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleichszahlung einen Betrag von Fr. 108'425.00 zu überweisen. 5.2. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten. D. Nachehelicher Unterhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Klägerin beansprucht nachehelichen Unterhalt für sich persönlich in der Höhe von Fr. 35'000.– pro Monat (act. 23 S. 2; act. 129 S. 2; act. 486 S. 2). Der Beklagte beantragt hingegen, dass von der Zusprechung von nachehelichem Un- terhalt abzusehen sei (act. 51 S. 3 f.; act. 143 S. 3 f.; act. 488 S. 3).
- 101 - 1.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung ist Ausdruck zweier Grundsätze, nämlich zum einen des Grund- satzes der nach der Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversor- gung (clean break) und zum anderen des Grundsatzes der nachehelichen Solida- rität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten durch eine ehe- bedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 136 E. 2a = Praxis 2001 Nr. 148). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und ge- gebenenfalls in welcher Höhe und wie lange sind insbesondere die Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um einen ergebnis- offenen Katalog von Kriterien, an welchen der nacheheliche Unterhalt auszurichten ist. Das Bundesgericht verlangt für die Urteilsfindung eine Prüfung auf drei Ebenen: jener der Lebensprägung, jener der Eigenversorgungskapazität des unterhaltsbe- anspruchenden Ehegatten sowie jener der Angemessenheit eines Unterhaltsbei- trages (BGE 147 III 249 E. 3.4.2.). 1.3. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihm gebührenden Unterhalt zu sorgen und dass dem anderen Ehegatten die Leistung des verlangten nachehelichen Unterhalts möglich ist (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 N 44). Ausgehend von ihrem Antrag auf Zu- sprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 35'000.– pro Monat wurde vorliegend der Klägerin mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 die Beweis- last für diejenigen Tatsachen und Umstände auferlegt, aus denen sich Bestand und Höhe ihres behaupteten nachehelichen Unterhaltsanspruchs ergeben. Insbeson- dere hat sie gemäss Verfügung vom 29. Juni 2023 die Umstände zu beweisen, die aufzeigen, dass die Ehe lebensprägenden Charakter hat und damit ein ehebeding- ter Karriereschaden vorliegt, der der Klägerin verunmöglicht, an ihrer früheren be- ruflichen Stellung anzuknüpfen (act. 7 Dispositiv-Ziffer II./1).
- 102 - 1.4. Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 bemängelte die Klägerin die in der Beweisverfügung verwendete Formulierung. Welche Um- stände einen lebensprägenden Charakter der Ehe begründen würden, sei eine Rechtsfrage. Es könne nicht angehen, dass der Klägerin der Beweis der rechtlichen Würdigung von Tatsachen auferlegt werde. Aufgrund der Beweisverfügung sei nicht klar, welche Tatsachen die Klägerin zu beweisen habe und welche nicht (vgl. act. 486 Rz. 6). Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die rechtli- che Würdigung Sache des Gerichts sei und deren Beweis nicht einer der Parteien aufgebürdet werden dürfe. Hingegen verkennt die Klägerin, dass ihr gerade nicht der Beweis für die Beurteilung der Rechtsfrage, sondern vielmehr für die dieser zugrundeliegenden Tatsachen und Umstände auferlegt wurde. Beweis wird typi- scherweise über strittige Tatsachen geführt, welche sich anschliessend unter eine spezifische Rechtsnorm und deren Voraussetzungen – vorliegend die Lebensprä- gung der Ehe – subsumieren lassen. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetz- lichen Norm, weshalb die klägerische Kritik an der Beweisverfügung hinsichtlich dieses Punktes nicht verfängt. 1.5. Weiter macht die Klägerin geltend, die Beweisverfügung sei widersprüchlich. Aus einer sogenannten lebensprägenden Ehe sei ein grundsätzlicher Anspruch aufgrund nachehelicher Solidarität geschuldet und zwar unabhängig davon, ob ein ehebedingter Nachteil bzw. Karriereschaden vorliege oder ob dieser nicht ehebe- dingt sei (vgl. act. 486 Rz. 7). Es ist grundsätzlich korrekt, wenn die Klägerin geltend macht, dass bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe auch nicht ehebedingte Be- einträchtigungen bei der Zusprechung und Bemessung des Unterhalts Berücksich- tigung finden (vgl. Urteil BGer 5A_384/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 5.2.1). Inso- fern ist die Formulierung des zweiten Satzes der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Juni 2023 unglücklich getroffen, zumal der Richtigkeit halber auf das Wort "ehebedingt" hätte verzichtet werden müssen (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./1). Nichtsdestotrotz führt die Klägerin neben ihrer Rüge bezüglich der Formulierung des Beweissatzes nicht aus, inwiefern sie abweichend Beweis geführt hätte, wenn das Wort "ehebedingt" nicht in die Verfügung aufgenommen worden wäre (vgl. act. 486 Rz. 8). Da die Beweisverfügung wie üblich erst nach Eintritt der Noven- schranke erlassen wurde, musste sie ihre Beweise bezüglich ihres behaupteten
- 103 - Anspruches auf nachehelichen Unterhalt ohnehin bereits angetreten haben. Die klägerische Kritik ist daher nicht von Belang.
2. Lebensprägung 2.1. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägen- den Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenstellung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemein- samen Standards. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.1). 2.2. Von einer lebensprägenden Ehe ist nach Präzisierung des Bundesgerichts auszugehen, wenn der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsa- men Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Bei dieser Ausgangslage soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit ver- zichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemein- schaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.3.). 2.3. Die Ehe der Parteien dauerte formell von deren Heirat im Jahr 2002 bis zu deren Trennung im Jahr 2016 rund 14 Jahre und blieb kinderlos. Unbestritten ist ferner, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat beide bei AB._____ (AB._____) als Buchprüfer bzw. Buchprüferin arbeiteten (act. 23 Rz. 3; act. 51 Rz. 12). Ansch- liessend wechselte die Klägerin zur AC._____ [Bank]. In den Jahren 2006 und 2009
- 104 - war sie infolge gesundheitlicher Probleme zeitweise arbeitsunfähig (act. 23 Rz. 8; act. 51 Rz. 46). Im Jahr 2009 reduzierte sie ihr Arbeitspensum bei der AC._____ auf 50 % und gründete im selben Jahr die K._____ GmbH, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, bevor sie Ende des Jahres 2014 ihr Anstellungsver- hältnis vollumfänglich aufgab (vgl. act. 23 Rz. 11). 2.4. Die Klägerin ist der Ansicht, nachdem sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ihr Arbeitspensum im Jahr 2009 auf 50 % reduziert habe, hätten die Parteien ab diesem Zeitpunkt in einer Zuverdienstehe gelebt (act. 23 Rz. 8; act. 129 Rz. 25, Rz. 55 und Rz. 68). Der Beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziere und habe ihr sogar von sich aus vorgeschlagen, ihre Anstellung vollumfänglich aufzugeben, be- vor sie Ende des Jahres 2014 dann seinem Rat gefolgt sei (act. 23 Rz. 8). Ferner führt sie aus, sie habe mit der Tätigkeit der im Jahr 2009 gegründeten K._____ GmbH nie ein nennenswertes Einkommen generiert, was für die Parteien ange- sichts der erfolgreichen Karriere des Beklagten jedoch kein Problem gewesen sei (act. 23 Rz. 10; Prot. S. 129). Vielmehr betont die Klägerin, es sei nie die Meinung gewesen, dass die Klägerin wieder in einem 100 % Pensum arbeiten sollte. Es sei bei ihrer Tätigkeit in der K._____ GmbH lediglich darum gegangen, dass die Klä- gerin weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, weil dies für ihr Wohl- befinden wichtig gewesen sei (act. 152 Rz. 35). 2.5. Der Beklagte bestreitet, dass die Parteien ab dem Jahr 2009 in einer Zuver- dienstehe gelebt hätten. Vielmehr habe die Klägerin den Weg in die Selbständigkeit mit dem Ziel angetreten, ein zureichendes Einkommen – in der Höhe des in der Vergangenheit erzielten – zu erwirtschaften (act. 51 Rz. 46 f., Rz. 59 und Rz. 61). Es sei immer der Plan und das Ziel der Parteien gewesen, dass die Klägerin mit der K._____ langfristig ein erfolgreiches Unternehmen führen und wieder ein Salär erzielen sollte, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei (act. 143 Rz. 45; Prot. S. 139; Prot. S. 147). 2.6. Wie bereits ausgeführt, genügt ein blosser Hinweis auf die Ehedauer nicht mehr, damit eine Ehe als lebensprägend angesehen werden kann (vgl. E. D./2.1 f.). Vielmehr sind durch die unterhaltsansprechende Person – vorliegend also die Klä-
- 105 - gerin – diejenigen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes ihr Erwerbsleben und damit ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes aufgab und es ihr zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich war, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer an- deren Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg ver- spricht. Den klägerischen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Reduktion ih- res Arbeitspensums aufgrund ihrer anhaltenden krankheitsbedingten Schwierigkei- ten in ihrem Anstellungsverhältnis und der zeitweisen Erwerbsunfähigkeit erfolgte. Nebenbei nahm sie jedoch den Aufbau ihres eigenen Unternehmens in Angriff. Die Klägerin macht gerade nicht geltend, dass sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der ehelichen Gemeinschaft respektive der Besorgung des gemeinsa- men Haushalts der Parteien aufgegeben habe. Die Reduktion erfolgte nicht hin- sichtlich einer gewählten ehelichen Aufgabenteilung, sondern aufgrund ihres Ge- sundheitszustands und war – unbenommen der Zustimmung des Beklagten zur Pensumsreduktion – keine direkte oder notwendige Folge der Ehe. Die Klägerin reduzierte ihr Pensum mithin gerade nicht, um dem Beklagten den Rücken frei zu halten und diesen damit bei seiner beruflichen Laufbahn zu unterstützen. Zwar mag es sein, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage ist, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen und sich die wirtschaftli- che Wiedereingliederung der Klägerin erschwert gestalten dürfte. Dies ist jedoch nicht dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien geschuldet, sondern vielmehr ihrem persönlichen Gesundheitszustand. Die Lebensprägung der Ehe gilt es daher vorliegend zu verneinen. 2.7. Selbst der erst kürzlich veröffentlichte Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 welcher erwägt, nachehelicher Unterhalt könne im Einzelfall aus der ehelichen Solidarität hinaus auch aufgrund gesundheit- licher Einschränkungen, die während dem Zusammenleben eingetreten sind und einen Ehegatten künftig an dessen wirtschaftlichen Selbstständigkeit hindern, zu- gesprochen werden, setzt zunächst die Lebensprägung dieser Ehe voraus (BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.2.). Die Lebensprägung bestimmt sich
- 106 - wie zuvor gesagt nach dem gemeinsamen Lebensplan und der darin festgelegten Aufgabenverteilung (BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.1.). 2.8. Gemäss dem Gesagten kann gestützt auf die vorhandenen Parteivorbringen nicht auf die Lebensprägung der Ehe geschlossen werden. Entsprechend erübri- gen sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur gesundheitlichen Situa- tion der Klägerin und allfällige Ausführungen zur Eigenversorgungskapazität der Klägerin sowie der Zumutbarkeit des Unterhaltsbeitrags. 2.9. Der Vollständigkeit halber ist die im eben zitierten Bundesgerichtsentscheid ausserdem diskutierte Variante der zum nachehelichen Unterhalt verpflichtenden Solidarität aufgrund eines ehebedingten (gesundheitlichen) Schadens kursorisch zu beleuchten. Demnach kann derjenigen Partei nachehelicher Unterhalt zugespro- chen werden, die behauptet und belegt, dass das eheliche Zusammenleben Aus- löser für die gesundheitsbedingte (teilweise) Berufsunfähigkeit war (BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.1, E. 6.2). Zu diesem Konstrukt aus der jüngsten Rechtsprechung ist vorliegend allerdings das Folgende anzuführen. Die Klägerin behauptet zunächst erst gar nicht, aufgrund der Ehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten zu haben. Sodann hat die Klägerin den Zeitpunkt des Be- ginns ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch nicht konsistent vorgetragen. So führt sie zunächst aus, dass sie bereits seit ihrem Kindsalter an ADHS leide, welches ihr eine Arbeitstätigkeit erschwere (act. 23 Rz. 8; act. 486 Rz. 18 ff.). An einer anderen Stelle in ihrem Schlussvortrag vom 5. Juli 2024 erwähnt sie, seit min- destens 18 Jahren an psychischen Problemen, welche ihre Arbeitsfähigkeit ein- schränken würden, zu leiden (act. 23 Rz. 8 f.; act. 486 Rz. 25). Weiter bringt die Klägerin wiederholt vor, ihr psychischer Zustand habe sich aufgrund bzw. während der Trennung massgeblich verschlechtert (act. 23 Rz. 13; act. 486 Rz. 38 ff.). Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte stammen denn auch allesamt aus einer Zeit nach dem Trennungsdatum (act. 24/6–8, act. 153/3). Damit wäre es der Klägerin selbst bei Hinwegsehen über das Kriterium der Lebensprägung und unter Berück- sichtigung der jüngsten Rechtsprechung nicht gelungen, rechtsgenüglich zu be- haupten geschweige denn darzulegen, dass ihre gesundheitlichen Probleme auf-
- 107 - grund der Ehe eingetreten sind, was Voraussetzung für eine über die Ehe hinaus- dauernde Solidarität in Form eines nachehelichen Unterhalts wäre. 2.10.Im Übrigen ist die Bemerkung anzubringen, dass angesichts der regelmässig vorzunehmenden Begrenzung eines etwaigen nachehelichen Unterhalts aufgrund der vorliegend sehr langen Trennungszeit und des bereits mehrjährigen Schei- dungsverfahrens ein Unterhalt nach der Scheidung ohnehin nicht mehr geschuldet ist. 2.11.Abschliessend ist festzuhalten, dass der klägerische Antrag auf Zusprechung eines monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrags unter sämtlichen Blickwinkeln der Lehre und Rechtsprechung abzuweisen ist. E. Vorsorgeausgleich
1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte verlangen vorliegend die Vor- nahme des Vorsorgeausgleichs nach gesetzlicher Regelung, welche der hälftigen Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben entspricht (act. 23 S. 3; act. 51 S. 3; act. 129 S. 3; act. 486 S. 3; act. 488 S. 3).
2. Kommt betreffend Aufteilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben fest, so ent- scheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgeset- zes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An- setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht ge- nommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO).
3. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Schei- dung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistungen samt Frei- zügigkeitsguthaben werden hälftig geteilt. Dies gilt nicht bei Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach
- 108 - den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezem- ber 1993. (Art. 123 ZGB).
4. Stichtag für den Vorsorgeausgleich ist unbestrittenermassen der 26. Februar 2018 (vgl. act. 1; act. 23 Rz. 142; act. 51 Rz. 629). Die Klägerin verfügte gemäss Ausweis der Freizügigkeitsstiftung der AD._____ vom 27. November 2024 per Stichtag über eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 249'166.80 (vgl. act. 540). Das voreheliche Vorsorgevermögen betrug per Heiratsdatum am tt. Sep- tember 2002 Fr. 9'505.80, aufgezinst per Datum der Einleitung des Scheidungsver- fahrens beläuft sich dieser Betrag auf Fr. 13'039.22 (vgl. act. 540). Mithin hat die Klägerin während der Ehedauer Fr. 236'127.58 an Freizügigkeitsleistung ange- spart.
5. Das Vorsorgeguthaben des Beklagten per 26. Februar 2018 bei der AE._____ Sammelstiftung BVG betrug gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 26. Novem- ber 2024 Fr. 653'891.45. Der Beklagte verfügte per Heiratsdatum am tt. September 2002 über eine Austrittsleistung von Fr. 6'430.50, aufgezinst per Datum der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens beläuft sich dieser Betrag auf Fr. 8'819.55 (vgl. act. 537/1). Ferner verfügte der Beklagte per Datum Einleitung des Scheidungsver- fahrens weiter über ein Konto bei der AE._____ Sammelstiftung Zusatzvorsorge. Das Kontoguthaben bei der Zusatzvorsorge betrug per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Februar 2018 Fr. 770'257.–. Der Durchführbarkeits- erklärung vom 26. November 2024 ist der genaue Betrag des Pensionskassengut- habens am Tag der Eheschliessung nicht zu entnehmen. Allerdings ist ersichtlich, dass der AE._____ Sammelstiftung Zusatzvorsorge am 1. Januar 2013 Fr. 7'097.– von der AG._____ AG überwiesen wurden (act. 537/2). Es ist daher davon auszu- gehen, dass sich das Kontoguthaben per Datum Eheschliessung über 10 Jahre zuvor auf Fr. 0.– belief. Insgesamt beträgt die zu teilende Austrittsleistung seitens des Beklagten somit Fr. 1'415'328.90.
6. Es sind keine Gründe ersichtlich, von einer hälftigen Teilung abzusehen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Hälfte des Austrittsguthabens des Beklagten, mithin Fr. 707'664.45 (Fr. 1'415'328.90 / 2). Der Beklagte hat gleichermassen Anspruch auf die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens der Klägerin, welche Fr. 118'063.79
- 109 - (Fr. 236'127.58 / 2) beträgt. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien i.S.v. Art. 124c ZGB hat der Beklagte der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 589'600.66 zu leisten.
7. Die AE._____ Sammelstiftung BVG ist entsprechend anzuweisen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils Fr. 589'600.66 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf das bestehende Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der AD._____ zu überweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Mit dem Endentscheid sind die Gerichtskosten festzusetzen. Die Gerichtskos- ten setzen sich u.a. aus der Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr) und den Kosten der Beweisführung zusammen (Art. 95 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich bemisst sich nach der Gerichtsge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (nachfolgend GebV OG). Gemäss § 6 Abs. 1 GebV OG ist die Gebühr im Scheidungsverfahren nach § 5 GebV OG festzusetzen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. In der Regel wird sie im Rahmen zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechts- begehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtli- chen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). 1.3. Der Aufwand des Gerichts im vorliegenden Verfahren beruhte unter ande- rem auf der Durchführung vierer Verhandlungen, namentlich der Einigungsver- handlung vom 10. August 2018 (Prot. S. 5 ff.), der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2019 (Prot. S. 11 ff.), der Hauptverhandlung vom
14. Mai 2021 (Prot. S. 35 ff.) sowie der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom
5. Juli 2024 (Prot. S. 118 ff.). Zu berücksichtigen für den vorliegenden Kostenent-
- 110 - scheid ist überdies der begründete vorsorgliche Massnahmeentscheid vom
30. September 2021, dessen Kosten dem Endurteil vorbehalten wurden (vgl. act. 230) sowie die Prozessleitung. Insgesamt waren 44 prozessleitende Verfügun- gen nötig, wobei ein Grossteil davon in Zusammenhang mit dem Güterrecht und dem diesbezüglich durchgeführten Beweisverfahren standen. Im Rahmen des Be- weisverfahrens wurden fünf Gutachten eingeholt: Zum Verkehrswert der Liegen- schaften J._____ (act. 416/1–2; act. 435), E._____ (act. 416/3; act. 438) und D._____ (act. 416/4; act. 431) sowie zu den Unternehmens- bzw. Beteiligungs- schätzungen (act. 440; act. 476) und der Verkehrswertschätzung der Armbanduhr IWC Portofino Platinum (act. 513; act. 516). In diesem Zusammenhang erfolgten zahlreiche Parteieingaben, es waren Ergänzungsfragen zu beurteilen und einzuho- len (vgl. act. 493; act. 494). Auch ein Grossteil der 44 prozessleitenden Verfügun- gen sind auf das Beweisverfahren zurückzuführen. Zuletzt kommt der Aufwand des vorliegenden Urteils hinzu, welcher sich hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung der Parteien als überdurchschnittlich aufwändig erwies. 1.4. Mit Ausnahme des Güterrechts ist das vorliegende Verfahren als durch- schnittlich schwierig und aufwändig zu beurteilen. In Anwendung von § 2 lit. a, c und d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Entscheidgebühr zunächst auf Fr. 7'000.– festzu- setzen. Da das Güterrecht das vorliegende Verfahren als aufwändig gestaltete, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG in Bezug auf das Güterrecht. Diesbezüglich relevant ist der Streitwert, welcher sich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Kläge- rin bezifferte ihre güterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 1'310'391.–. Hinzu kommt ihr Antrag auf Übertragung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum, welcher mit einem Streitwert von Fr. 525'000.– (Fr. 1'050'000.– / 2) zu berücksichtigen ist (vgl. act. 431 und siehe vorstehend E. C./3.4.1.5.3.2.7). Entsprechend ist im Hin- blick auf das Güterrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'835'391.– (Fr. 1'310'391.– + Fr. 525'000.–) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Ge- richtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 39'000.– (gerundet). Angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades und des aufwändigen Beweisverfahrens ist keine Re-
- 111 - duktion nach § 4 Abs. 2 GebV OG angezeigt. In Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 39'000.– festzusetzen. 1.5. Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Kosten für die Beweiserhebung, na- mentlich für die Einholung der fünf Gutachten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit c ZPO). Jene für das Gutachten bezüglich der Liegenschaft D._____ betragen Fr. 2'141.70 (act. 432), jene für das Gutachten für die Liegenschaft J._____ Fr. 3'999.70 (act. 436), jene für das Gutachten der Liegenschaft E._____ Fr. 4'794.75 (act. 438C), jene für das Gutachten der IWC Portofino Platinum Fr. 324.30 (act. 516) sowie jene der AH._____ AG bezüglich der Unternehmens- bzw. Beteili- gungsbewertungen Fr. 30'268.– (act. 475) zuzüglich deren Ergänzung bzw. Erläu- terung in der Höhe von Fr. 864.80 (act. 523). Die Kosten für die Beweiserhebung belaufen sich insgesamt somit auf Fr. 42'393.25. Zu berücksichtigen sind ferner die Dolmetscherkosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche Fr. 1'005.– betragen. 1.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass während der Dauer des vorliegenden Verfahrens gegen die Verfügungen vom 14. März 2019 (vgl. vorstehend E. A./1.7) sowie vom 21. November 2019 (vgl. vorstehend E. A./1.9) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wurde. Mit Beschluss vom 19. Juli 2019 hielt das Obergericht im Entscheiddispositiv fest, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Verfahren gegen die Verfügung vom 14. März 2019 werde auf Fr. 3'000.– festgesetzt und die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahren dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (act. 80 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Klägerin leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–. Der neue Ent- scheid des hiesigen Gerichts vom 21. November 2019 behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem vorliegenden Endentscheid vor (vgl. act. 116 Dispositiv-Ziffer 6). 1.7. Ferner hielt das Obergericht mit Beschluss vom 28. August 2020 im Ent- scheiddispositiv fest, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Verfahren ge- gen die Verfügung vom 21. November 2019 werde auf Fr. 5'500.– festgesetzt und die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (act. 148 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Klägerin leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.–. Der
- 112 - neue Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. September 2021 behielt die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem vorliegenden Endentscheid vor (vgl. act. 230 Dispositiv-Ziffer 3). 1.8. Da die Kosten der obergerichtlichen Verfahren ebenfalls anlässlich dieses Endentscheids zu verteilen sind, werden sie in ihrem Umfang von Fr. 8'500.– zu den Gerichtskosten hinzugerechnet. 1.9. Insgesamt sind die Gerichtskosten somit mit Fr. 90'898.25 zu beziffern.
2. Verteilung der Gerichtskosten 2.1. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Verfah- ren im Wesentlichen das Güterrecht sowie der nacheheliche Unterhalt. Dabei ist der auf das Güterrecht entfallende Aufwand mit 80 % zu gewichten, jener für den nachehelichen Unterhalt auf 15 % sowie jener für den Vorsorgeausgleich mit 5 %. 2.2. Hinsichtlich des Güterrechts erhält die Klägerin Fr. 0.–, mithin unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags zu 100 %. Der Beklagte stellte den Antrag, es sei die Klä- gerin zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 210'505.66 zu bezahlen. Er erhält gemäss E. C./4.7 vorstehend eine Aus- gleichszahlung von Fr. 108'425.00]. Bezüglich seines Antrags obsiegt der Beklagte somit zu gerundet 50%, gegenüber dem Antrag der Klägerin zu 100%. 2.3. Bezüglich des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge obsiegen die Parteien beide vollumfänglich mit ihrem Antrag auf hälftige Teilung. Es rechtfertigt sich somit, die bezüglich des Vorsorgeausgleichs anfallenden Gerichtskosten von Fr. 4'544.91 hälftig (pro Partei Fr. 2'272.46) aufzuerlegen. Dagegen unterliegt die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt vollumfänglich und hat die darauf entfallenden Gerichtskosten von 15 %, d.h. Fr. 13'634.74, zu tragen. 2.4. Wird der Streitwert des klägerischen Rechtsbegehrens in Bezug auf das Gü- terrecht (Fr. 1'835'391.–) ins Verhältnis zu jenem des Beklagten gesetzt (Fr. 210'505.66), resultiert daraus eine prozentuale Verteilung von 89 % zu 11 %.
- 113 - Es rechtfertigt sich somit, 89 % der auf das Güterrecht entfallenden Kosten – na- mentlich Fr. 64'719.55 – der Klägerin aufzuerlegen. Bei den weiteren 11 % gehen weitere 82 % davon – mithin Fr. 6'559.22 – ebenfalls zu Lasten der Klägerin, da der Beklagte hinsichtlich seines Antrags in diesem Umfang obsiegt. Die Kosten in Höhe von Fr. 1'439.83 werden dem Beklagten auferlegt. 2.5. Gesamthaft sind der Klägerin somit Gerichtskosten im Umfang von Fr. 87'185.96 und dem Beklagten solche im Umfang von Fr. 3'712.29 aufzuerle- gen. 2.6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 30'900.– geleistet hat (Fr. 22'400.– vor Bezirksgericht; Fr. 8'500.– vor Obergericht). Mithin hat der Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.– geleistet. Die Gerichtskosten sind vorab aus den geleisteten Vorschüssen zu de- cken. Der Fehlbetrag von Fr. 40'098.25 ist von der Klägerin nachzufordern.
3. Parteientschädigung 3.1. Die Prozesskosten bestehen neben den Gerichtskosten in der Parteientschä- digung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Die Grundgebühr im Scheidungsverfahren beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Diese deckt sowohl Aufwand für die Beantwortung der Klage als auch jenen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag oder ein Pauschalzu- schlag zugesprochen werden kann (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die ver- mögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Da das Güterrecht das vorliegende Verfahren als aufwändig gestaltete, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 AnwGebV in Bezug auf das Güterrecht. Diesbezüglich relevant ist der Streitwert, welcher sich
- 114 - durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin bezifferte ihre güterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 1'310'391.–. Hinzu kommt ihr Antrag auf Übertragung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum, welcher mit einem Streitwert von Fr. 525'000.– (Fr. 1'050'000.– / 2) zu berücksichtigen ist (vgl. act. 431 und siehe vorstehend E. C./3.4.1.5.3.2.7). Entsprechend ist im Hinblick auf das Gü- terrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'835'391.– (Fr. 1'310'391.– + Fr. 525'000.–) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 39'750.– (gerundet). Angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades und des aufwändigen Beweisverfahrens ist keine Reduktion nach § 4 Abs. 2 AnwGebV angezeigt. Aufgrund der hohen Komplexität erscheint die Festsetzung einer Parteientschädigung von Fr. 39'750.– (zuzüglich Mehrwert- steuer) als angemessen. 3.3. Die Parteientschädigungen sind den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Es erfolgt eine gegenseitige Verrechnung nach Bruchteilen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 8). Der Beklagte obsiegt zu 77.5 % und die Klä- gerin zu 22.5 %. Es ergibt sich daraus, dass die Klägerin dem Beklagten eine Par- teientschädigung von 55 %, namentlich Fr. 21'862.50 (zuzüglich Mehrwersteuer) zu bezahlen hat. G. Rechtsmittel Das vorliegende Scheidungsurteil untersteht dem ordentlichen Rechtsmittel der Be- rufung und kann innert Frist von 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt
E. 1.1 Mit dem Endentscheid sind die Gerichtskosten festzusetzen. Die Gerichtskos- ten setzen sich u.a. aus der Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr) und den Kosten der Beweisführung zusammen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich bemisst sich nach der Gerichtsge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (nachfolgend GebV OG). Gemäss § 6 Abs. 1 GebV OG ist die Gebühr im Scheidungsverfahren nach § 5 GebV OG festzusetzen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. In der Regel wird sie im Rahmen zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechts- begehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtli- chen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG).
E. 1.3 Der Aufwand des Gerichts im vorliegenden Verfahren beruhte unter ande- rem auf der Durchführung vierer Verhandlungen, namentlich der Einigungsver- handlung vom 10. August 2018 (Prot. S. 5 ff.), der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2019 (Prot. S. 11 ff.), der Hauptverhandlung vom
14. Mai 2021 (Prot. S. 35 ff.) sowie der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom
5. Juli 2024 (Prot. S. 118 ff.). Zu berücksichtigen für den vorliegenden Kostenent-
- 110 - scheid ist überdies der begründete vorsorgliche Massnahmeentscheid vom
30. September 2021, dessen Kosten dem Endurteil vorbehalten wurden (vgl. act. 230) sowie die Prozessleitung. Insgesamt waren 44 prozessleitende Verfügun- gen nötig, wobei ein Grossteil davon in Zusammenhang mit dem Güterrecht und dem diesbezüglich durchgeführten Beweisverfahren standen. Im Rahmen des Be- weisverfahrens wurden fünf Gutachten eingeholt: Zum Verkehrswert der Liegen- schaften J._____ (act. 416/1–2; act. 435), E._____ (act. 416/3; act. 438) und D._____ (act. 416/4; act. 431) sowie zu den Unternehmens- bzw. Beteiligungs- schätzungen (act. 440; act. 476) und der Verkehrswertschätzung der Armbanduhr IWC Portofino Platinum (act. 513; act. 516). In diesem Zusammenhang erfolgten zahlreiche Parteieingaben, es waren Ergänzungsfragen zu beurteilen und einzuho- len (vgl. act. 493; act. 494). Auch ein Grossteil der 44 prozessleitenden Verfügun- gen sind auf das Beweisverfahren zurückzuführen. Zuletzt kommt der Aufwand des vorliegenden Urteils hinzu, welcher sich hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung der Parteien als überdurchschnittlich aufwändig erwies.
E. 1.4 Mit Ausnahme des Güterrechts ist das vorliegende Verfahren als durch- schnittlich schwierig und aufwändig zu beurteilen. In Anwendung von § 2 lit. a, c und d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Entscheidgebühr zunächst auf Fr. 7'000.– festzu- setzen. Da das Güterrecht das vorliegende Verfahren als aufwändig gestaltete, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG in Bezug auf das Güterrecht. Diesbezüglich relevant ist der Streitwert, welcher sich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Kläge- rin bezifferte ihre güterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 1'310'391.–. Hinzu kommt ihr Antrag auf Übertragung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum, welcher mit einem Streitwert von Fr. 525'000.– (Fr. 1'050'000.– / 2) zu berücksichtigen ist (vgl. act. 431 und siehe vorstehend E. C./3.4.1.5.3.2.7). Entsprechend ist im Hin- blick auf das Güterrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'835'391.– (Fr. 1'310'391.– + Fr. 525'000.–) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Ge- richtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 39'000.– (gerundet). Angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades und des aufwändigen Beweisverfahrens ist keine Re-
- 111 - duktion nach § 4 Abs. 2 GebV OG angezeigt. In Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 39'000.– festzusetzen.
E. 1.5 Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Kosten für die Beweiserhebung, na- mentlich für die Einholung der fünf Gutachten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit c ZPO). Jene für das Gutachten bezüglich der Liegenschaft D._____ betragen Fr. 2'141.70 (act. 432), jene für das Gutachten für die Liegenschaft J._____ Fr. 3'999.70 (act. 436), jene für das Gutachten der Liegenschaft E._____ Fr. 4'794.75 (act. 438C), jene für das Gutachten der IWC Portofino Platinum Fr. 324.30 (act. 516) sowie jene der AH._____ AG bezüglich der Unternehmens- bzw. Beteili- gungsbewertungen Fr. 30'268.– (act. 475) zuzüglich deren Ergänzung bzw. Erläu- terung in der Höhe von Fr. 864.80 (act. 523). Die Kosten für die Beweiserhebung belaufen sich insgesamt somit auf Fr. 42'393.25. Zu berücksichtigen sind ferner die Dolmetscherkosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche Fr. 1'005.– betragen.
E. 1.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass während der Dauer des vorliegenden Verfahrens gegen die Verfügungen vom 14. März 2019 (vgl. vorstehend E. A./1.7) sowie vom 21. November 2019 (vgl. vorstehend E. A./1.9) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wurde. Mit Beschluss vom 19. Juli 2019 hielt das Obergericht im Entscheiddispositiv fest, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Verfahren gegen die Verfügung vom 14. März 2019 werde auf Fr. 3'000.– festgesetzt und die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahren dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (act. 80 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Klägerin leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–. Der neue Ent- scheid des hiesigen Gerichts vom 21. November 2019 behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem vorliegenden Endentscheid vor (vgl. act. 116 Dispositiv-Ziffer 6).
E. 1.7 Ferner hielt das Obergericht mit Beschluss vom 28. August 2020 im Ent- scheiddispositiv fest, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Verfahren ge- gen die Verfügung vom 21. November 2019 werde auf Fr. 5'500.– festgesetzt und die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (act. 148 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Klägerin leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.–. Der
- 112 - neue Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. September 2021 behielt die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem vorliegenden Endentscheid vor (vgl. act. 230 Dispositiv-Ziffer 3).
E. 1.8 Da die Kosten der obergerichtlichen Verfahren ebenfalls anlässlich dieses Endentscheids zu verteilen sind, werden sie in ihrem Umfang von Fr. 8'500.– zu den Gerichtskosten hinzugerechnet.
E. 1.9 Insgesamt sind die Gerichtskosten somit mit Fr. 90'898.25 zu beziffern.
2. Verteilung der Gerichtskosten 2.1. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Verfah- ren im Wesentlichen das Güterrecht sowie der nacheheliche Unterhalt. Dabei ist der auf das Güterrecht entfallende Aufwand mit 80 % zu gewichten, jener für den nachehelichen Unterhalt auf 15 % sowie jener für den Vorsorgeausgleich mit 5 %. 2.2. Hinsichtlich des Güterrechts erhält die Klägerin Fr. 0.–, mithin unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags zu 100 %. Der Beklagte stellte den Antrag, es sei die Klä- gerin zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 210'505.66 zu bezahlen. Er erhält gemäss E. C./4.7 vorstehend eine Aus- gleichszahlung von Fr. 108'425.00]. Bezüglich seines Antrags obsiegt der Beklagte somit zu gerundet 50%, gegenüber dem Antrag der Klägerin zu 100%. 2.3. Bezüglich des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge obsiegen die Parteien beide vollumfänglich mit ihrem Antrag auf hälftige Teilung. Es rechtfertigt sich somit, die bezüglich des Vorsorgeausgleichs anfallenden Gerichtskosten von Fr. 4'544.91 hälftig (pro Partei Fr. 2'272.46) aufzuerlegen. Dagegen unterliegt die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt vollumfänglich und hat die darauf entfallenden Gerichtskosten von 15 %, d.h. Fr. 13'634.74, zu tragen. 2.4. Wird der Streitwert des klägerischen Rechtsbegehrens in Bezug auf das Gü- terrecht (Fr. 1'835'391.–) ins Verhältnis zu jenem des Beklagten gesetzt (Fr. 210'505.66), resultiert daraus eine prozentuale Verteilung von 89 % zu 11 %.
- 113 - Es rechtfertigt sich somit, 89 % der auf das Güterrecht entfallenden Kosten – na- mentlich Fr. 64'719.55 – der Klägerin aufzuerlegen. Bei den weiteren 11 % gehen weitere 82 % davon – mithin Fr. 6'559.22 – ebenfalls zu Lasten der Klägerin, da der Beklagte hinsichtlich seines Antrags in diesem Umfang obsiegt. Die Kosten in Höhe von Fr. 1'439.83 werden dem Beklagten auferlegt. 2.5. Gesamthaft sind der Klägerin somit Gerichtskosten im Umfang von Fr. 87'185.96 und dem Beklagten solche im Umfang von Fr. 3'712.29 aufzuerle- gen. 2.6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 30'900.– geleistet hat (Fr. 22'400.– vor Bezirksgericht; Fr. 8'500.– vor Obergericht). Mithin hat der Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.– geleistet. Die Gerichtskosten sind vorab aus den geleisteten Vorschüssen zu de- cken. Der Fehlbetrag von Fr. 40'098.25 ist von der Klägerin nachzufordern.
3. Parteientschädigung 3.1. Die Prozesskosten bestehen neben den Gerichtskosten in der Parteientschä- digung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Die Grundgebühr im Scheidungsverfahren beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Diese deckt sowohl Aufwand für die Beantwortung der Klage als auch jenen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag oder ein Pauschalzu- schlag zugesprochen werden kann (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die ver- mögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Da das Güterrecht das vorliegende Verfahren als aufwändig gestaltete, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 AnwGebV in Bezug auf das Güterrecht. Diesbezüglich relevant ist der Streitwert, welcher sich
- 114 - durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin bezifferte ihre güterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 1'310'391.–. Hinzu kommt ihr Antrag auf Übertragung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum, welcher mit einem Streitwert von Fr. 525'000.– (Fr. 1'050'000.– / 2) zu berücksichtigen ist (vgl. act. 431 und siehe vorstehend E. C./3.4.1.5.3.2.7). Entsprechend ist im Hinblick auf das Gü- terrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'835'391.– (Fr. 1'310'391.– + Fr. 525'000.–) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 39'750.– (gerundet). Angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades und des aufwändigen Beweisverfahrens ist keine Reduktion nach § 4 Abs. 2 AnwGebV angezeigt. Aufgrund der hohen Komplexität erscheint die Festsetzung einer Parteientschädigung von Fr. 39'750.– (zuzüglich Mehrwert- steuer) als angemessen. 3.3. Die Parteientschädigungen sind den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Es erfolgt eine gegenseitige Verrechnung nach Bruchteilen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 8). Der Beklagte obsiegt zu 77.5 % und die Klä- gerin zu 22.5 %. Es ergibt sich daraus, dass die Klägerin dem Beklagten eine Par- teientschädigung von 55 %, namentlich Fr. 21'862.50 (zuzüglich Mehrwersteuer) zu bezahlen hat. G. Rechtsmittel Das vorliegende Scheidungsurteil untersteht dem ordentlichen Rechtsmittel der Be- rufung und kann innert Frist von 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
E. 5 Dezember 2019 das Rechtsmittel der Berufung (act. 120). 1.10.Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 Frist angesetzt, eine schriftliche Replik zu erstatten (act. 127). Mit Eingabe vom 28. April 2020 legte die Klägerin ihre Replik (act. 129) samt Beilagen (act. 130/1–53) ins Recht und reichte mit Eingabe vom 29. April 2020 eine Korrektur nach (act. 131 und act. 133/1–54). Daraufhin wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Mai 2020 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 134). Die Duplik ging innert erstreckter Frist mit Eingabe
- 9 - vom 21. August 2020 (act. 143) inklusive Beilagen (act. 145/1–43) am hiesigen Gericht ein. In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. September 2020 Frist angesetzt, sich zu den Dupliknoven zu äussern (act. 146). 1.11.Mit Beschluss vom 28. August 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen, am hiesigen Gericht am 10. September 2020 eingegangen, hob das Obergericht des Kantons Zürich die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Massnahmeentscheids des hiesigen Gerichts vom 21. November 2019 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück (act. 148). 1.12.Die Dupliknovenstellungnahme der Klägerin vom 4. November 2020 (act. 152) samt Beilagen (act. 153A und act. 153/1–7) ging am 6. November 2020 am hiesigen Gericht ein. Mit Eingabe vom 30. November 2020 (act. 156A) legte die Klägerin weitere Beilagen ins Recht (act. 156B/1–4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den Noven in der Eingabe der Klägerin vom 4. November 2020 angesetzt (act. 157). 1.13.Die Parteien wurden mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 zur anberaumten Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den
14. Mai 2021 sowie auf den 28. Mai 2021 vorgeladen (act. 166). 1.14.Der Beklagte erstattete mit Eingabe vom 20. Januar 2021 seine Stellung- nahme (act. 168). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu dieser zu äussern (act. 175). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erstattete der Beklagte eine Ergänzung zu seiner Stellungnahe vom 20. Januar 2021 (act. 179). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 3. März 2021 zur Eingabe des Beklagten vom 19. Februar 2021 vernehmen (act. 182). 1.15.Die Parteien wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 aufgefordert, ihre An- träge betreffend nachehelichen Unterhalt aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts bezüglich der Berechnungsmethode anzupassen und allenfalls neu zu begründen (act. 188).
- 10 - 1.16.Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom
20. Januar 2021 mit Eingabe vom 3. Mai 2021 und äusserte sich zugleich zu den neuen Anträgen betreffend nachehelichen Unterhalt und begründete diese (act. 198 und act. 199/1–5). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 3. Mai 2021 ebenfalls zu den neuen Anträgen bezüglich des nachehelichen Unterhalts verneh- men (act. 200 und act. 201/1–3). 1.17.Anlässlich der am 14. Mai 2021 anberaumten Hauptverhandlung sowie Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen erstatteten die Parteien je ihre zwei Par- teivorträge und die Parteien wurden anschliessend befragt (Prot. S. 35 ff.; act. 203, act. 204/1–2, act. 205 und act. 206/1–4). 1.18.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2021 vernehmen und legte weitere Unterlagen ins Recht (act. 207 und act. 208/1–3). Mit Verfügung vom
21. Mai 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu der Eingabe des Beklag- ten vom 17. Mai 2021 zu äussern (act. 210). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erstat- tete die Klägerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme inklusive Beilagen (act. 214 und act. 215/1–4). Diese wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom 18. Juni 2021 zugestellt (act. 216), woraufhin sich dieser mit Eingabe vom 29. Juni 2021 dazu äusserte (act. 218). Daraufhin ersuchte die Klägerin wiederum um Fristanset- zung zur Stellungnahme (act. 221), welche ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2016 antragsgemäss gewährt wurde (act. 222). Die Stellungnahme der Klägerin wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erstattet (act. 224). 1.19.Am 30. September 2021 erging der im Sinne der Erwägungen des Oberge- richts des Kantons Zürich ergänzte und begründete Massnahmeentscheid (act. 230). Beide Parteien ergriffen ein Rechtsmittel und legten Berufung gegen den Massnahmeentscheid vom 30. September 2021 ein (act. 253/1–2). 1.20.Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 um rasche Forts- etzung des Verfahrens (act. 239). Auf Antrag der Klägerin (act. 242) wurde ihr mit Verfügung vom 1. Februar 2022 Frist angesetzt, sich zur Eingabe des Beklagten vom 21. Dezember 2021 zu äussern (act. 243). Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 samt Beilage (act. 244 und act. 245/1) legte die Klägerin einen Bericht der Psych-
- 11 - iatrischen Dienste Aargau AG ins Recht. Sodann reichte sie mit Eingabe vom
11. Februar 2022 ihre Stellungnahme zur beklagtischen Eingabe vom 21. Dezem- ber 2021 ein (act. 246). In der Folge nahm der Beklage zu den klägerischen Einga- ben vom 7. Februar 2022 und 11. Februar 2022 mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Stellung (act. 249). 1.21.Auf Ersuchen der Klägerin (act. 252) wurde ihr mit Verfügung vom 24. März 2022 Frist angesetzt, sich zur beklagtischen Eingabe vom 28. Februar 2022 zu äus- sern (act. 253). Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 liess die Klägerin dem Gericht weitere Beilagen zukommen (act. 257 und act. 258/1) und erstattete mit Eingabe vom 29. April 2022 ihre Stellungnahme (act. 259 und act. 260/1–2). Der Beklagte wiederum liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2022 zur klägerischen Eingabe vom
29. April 2022 vernehmen (act. 263 und act. 264/1–3). Der Klägerin wurde mit Ver- fügung vom 16. Mai 2022 der Klägerin Frist angesetzt, eine freigestellte Stellung- nahme zur Eingabe des Beklagten vom 12. Mai 2022 einzureichen (act. 265). Innert erstreckter Frist liess die Klägerin ihre Stellungnahmen dem Gericht mit Eingaben vom 3. Juni 2022 (act. 278 und act. 279/1–4) und vom 17. Juni 2022 (act. 280 und act. 281/1–2) zukommen. Der Beklagte nahm auf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2022 Stellung (act. 284 und act. 285/1–2). Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 liess sich wiederum die Klägerin vernehmen (act. 288) und reichte mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 291). Zu den klägerischen Vor- bringen äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 293) und liess dem Gericht am 6. Oktober 2022 eine Noveneingabe zukommen (act. 297 und act. 298). Die beiden Eingaben vom 19. September 2022 und 6. Oktober 2022 wurden der Klägerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (act. 299). Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. November 2022 (act. 304) 1.22.Mit Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich legte das Obergericht die persönlichen Unterhaltsbeiträge zuhanden der Klägerin neu fest und wies die Erst- und Zweitberufung im Übrigen ab (act. 307). Daraufhin erneuerte die Klägerin mit Eingabe vom 10. November 2022 ihren Antrag Ziff. 3e gemäss Replik (act. 308 und act. 309/1). Auf Antrag des Beklagten
- 12 - (act. 312) wurde ihm mit Verfügung vom 18. November 2022 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 3). Der Beklagte erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (act. 316 und act. 317/1), auf welche die Klägerin ihrerseits mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 reagierte (act. 321). Mit Ein- gabe vom 30. Dezember 2022 erstattete die Klägerin sodann eine Noveneingabe (act. 322 und act. 323/1–5) und passte ihr Rechtsbegehren Ziffer 3e der Replik mit Eingabe vom 10. Januar 2023 nochmals an (act. 326). 1.23.Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, sich zu den Eingaben der Klägerin vom 22. Dezember 2022, vom 30. Dezember 2022 sowie vom 10. Januar 2023 zu äussern (act. 330). Innert Frist erstattete der Beklagte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (act. 333 und act. 334/1–2). Auf Ersuchen der Klägerin (act. 336) wurde ihr mit Verfügung vom
23. Februar 2023 Frist zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme einge- räumt (act. 337). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 22. März 2023 vernehmen (act. 342 und act. 3743/1–3). Der Beklagte nahm seinerseits wiederum mit Eingabe vom 6. April 2023 Stellung (act. 345). 1.24.Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu der beklagtischen Eingabe vom 6. April 2023 im Sinne einer freigestellten Stellung- nahme zu äussern (act. 350). Die klägerische Stellungnahme wurde mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erstattet (act. 358). Der Beklagte verzichtete mit Eingabe vom
27. Juni 2023 auf eine weitere Stellungnahme (act. 370). 1.25.Am 29. Juni 2023 wurde die Beweisverfügung erlassen und den Parteien mit- unter Frist angesetzt, allfällige Einwendungen gegen die darin genannten Sachver- ständigen vorzubringen (act. 7). 1.26.Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 stellte die Klägerin einen neuen Antrag (act. 378) und liess sich mit Eingabe vom 18. August 2023 bezüglich der vorge- schlagenen Sachverständigen vernehmen (act. 379). Die Eingabe vom 18. August 2023 wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 381). Der Beklagte legte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 11. September 2023 ins Recht (act. 386).
- 13 - 1.27.Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 11. September 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Ferner wurden in der Verfügung die für die Verkehrswertschätzungen der Liegen- schaften vorgesehenen Sachverständigen ernannt sowie die jeweiligen Gutachten- sentwürfe den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (act. 388). 1.28.Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 25. September 2023 zu den Gut- achtensfragen (act. 392). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom
26. September 2023 am hiesigen Gericht ein (act. 393). Auf die klägerische Ein- gabe nahm der Beklagtem sodann mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Stellung (act. 395). 1.29.Ferner reichte der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2023 die mit Be- weisverfügung vom 29. Juni 2023 einverlangten Unterlagen ein (act. 396 und act. 397/1–60). Die Klägerin legte die mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ein- verlangten Unterlagen mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ins Recht (act. 398 und act. 399/1–16). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zu den Ein- gaben des Beklagten vom 25. September 2023 und vom 6. Oktober 2023 Stellung (act. 404). 1.30.Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde der Sachverständige betreffend die Schätzung der Verkehrs- bzw. Liquidationswerte der Unternehmen bzw. Betei- ligungen ernannt und den Parteien der Entwurf des Gutachtensauftrags unter Frist- ansetzung bezüglich allfälliger Einwendungen zugestellt (act. 406). Daraufhin er- griff die Klägerin gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 411). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. November 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (act. 413). 1.31.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. November 2023 bezüglich Ände- rungen am Gutachtensentwurf vernehmen (act. 408), die Klägerin mit Eingabe vom
E. 5.1 Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleichszahlung einen Betrag von Fr. 108'425.00 zu überweisen.
E. 5.2 Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten. D. Nachehelicher Unterhalt
1. Vorbemerkungen
E. 10 November 2023 (act. 409). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 24. November 2023 zur klägerischen Eingabe vom 10. November 2023 Stellung (act. 414). Auf Ersuchen der Klägerin (act. 415) wurde ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
- 14 - Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 9. November 2023 angesetzt (act. 417). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 zur Eingabe des Beklagten vom 9. November 2023 vernehmen (act. 422). 1.32.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurden die Fragen an die betreffend die Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften ernannten Sachverständigen festgelegt (act. 420) und die Aufträge entsprechend erteilt (act. 416/1–4). 1.33.Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 stellte der Beklagte ein Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. 423 und act. 424). Das Wiedererwägungsgesuch wurde der Klägerin sodann mit Kurzbrief vom 9. Januar 2024 zugestellt (act. 427), woraufhin diese um entsprechende Frist- ansetzung ersuchte (act. 428). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Klä- gerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 428), welche diese mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erstattete (act. 430). 1.34.Am 8. Februar 2024 wurde das Verkehrswertgutachten betreffend die Liegen- schaft in D._____ erstattet (act. 431 und act. 431A/1–8), jenes bezüglich der Lie- genschaft in J._____ per 12. Februar 2024 (act. 435). 1.35.Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 weitere Unterlagen ein (act. 433 und act. 434/1–4). Diese wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom
22. Februar 2024 zugestellt (act. 437). 1.36.Per 20. Februar 2024 wurde sodann das Verkehrswertgutachten bezüglich der Liegenschaft in F._____ erstattet (act. 438). Die Inventarschätzung der Liegen- schaft in F._____ wurde per 19. Februar 2024 vorgenommen (act. 439). 1.37.Der Gutachtensauftrag zur Schätzung der Verkehrs- und Liquidationswerte der Unternehmen bzw. Beteiligungen wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 erteilt (act. 440 und act. 441). Ferner wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 das beklag- tische Wiederwägungsgesuch gutgeheissen (act. 441). 1.38.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 4. März 2024 zur klägerischen Ein- gabe vom 12. Februar 2024 vernehmen (act. 443 und act. 444/1–3). Auf Ersuchen
- 15 - der Klägerin (act. 448) wurde ihr mit Verfügung vom 25. März 2024 Frist zur Stel- lungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 4. März 2024 angesetzt (act. 449). Die Stellungnahme vom 17. April 2024 ging am 18. April 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 453). 1.39.Mit Verhandlungsanzeige vom 23. April 2024 wurden die Parteien auf den
5. Juli 2024 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 454/1–2). 1.40.Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 eine Stellungnahme ein (act. 466). 1.41.Das Gutachten zum Wert mehrerer Beteiligungen der Parteien an verschie- denen Unternehmungen wurde per 13. Juni 2024 erstattet (act. 476). 1.42.Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 ersuchte die Klägerin um Verschiebung der Fortsetzung der Hauptverhandlung (act. 479). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2024 abgewiesen (act. 480). Anlässlich der am 5. Juli 2024 anberaumten Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden die Parteibefragun- gen durchgeführt sowie die Schlussvorträge erstattet (Prot. S. 118 ff.). 1.43.Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Beklagte verpflichtet, gewisse Un- terlagen zu edieren. Sodann wurde verfügt, ein Gutachten zur Schätzung des Ver- kehrswerts der Uhr IWC Portofino Platinum 5548-5 des Beklagten anzuordnen und den Parteien zugleich unter Fristansetzung bezüglich allfälliger Einwendungen eine Sachverständige vorgeschlagen. Ferner wurde der Sachverständige betreffend die Schätzungen der Beteiligungen an den Unternehmungen sowie jener der Liegen- schaft D._____ zu weiteren Abklärungen verpflichtet (act. 491). Die Gutachtensauf- träge wurden entsprechend ergänzt (act. 493 und act. 494). 1.44.Der Beklagte reichte die in der Verfügung vom 25. Juli 2024 zur Edition ver- langten Unterlagen mit Eingabe vom 20. August 2024 ins Recht (act. 498 und act. 499/1–2). Die Klägerin nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 4. September 2024 Stellung (act. 504 und act. 505).
- 16 - 1.45.Die Beantwortung der Ergänzungsfragen bezüglich der Liegenschaft D._____ ging am 6. September 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 507). Mit Verfügung vom
E. 12 September 2024 wurde die Sachverständige zur Schätzung der Armbanduhr Portofino Platinum 5548-5 ernannt und den Parteien der Gutachtensauftrag unter Fristansetzung bezüglich allfälliger Ergänzungsfragen zugestellt (act. 508). Der Be- klagte nahm mit Eingabe vom 20. September 2024 Stellung zur Eingabe der Klä- gerin vom 4. September 2024 (act. 511). Der Gutachtensauftrag zur Schätzung der Armbanduhr Portofino Platinum 5548-5 wurde am 26. September 2024 erteilt (act. 513). Das Verkehrswertgutachten bezüglich der beklagtischen Armbanduhr wurde per 8. Oktober 2024 erstattet (act. 516). Mit Eingabe vom 5. November 2024 ging das Erläuterungs- und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen bezüglich der Schätzungen der Beteiligungen an den Unternehmungen am hiesigen Gericht ein (act. 522). 1.46.Den Parteien wurde mit Verfügung vom 7. November 2024 Frist angesetzt, schriftliche Ergänzungen zu ihrem Schlussvortrag einzureichen (act. 524). Der Be- klagte liess sich mit Eingabe vom 21. November 2024 vernehmen (act. 529), die Klägerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (act. 541). Die Eingaben wurden den Parteien mittels Verfügung vom 10. Dezember 2024 kreuz- weise zugestellt (vgl. act. 543), woraufhin sich der Beklagte mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2025 (act. 545) und die Klägerin mit jener vom 20. Januar 2025 (act. 549) vernehmen liess. Die beklagtische Eingabe vom 9. Januar 2025 (act. 545) wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 10. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 548). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom
20. Januar 2025 ins Recht (act. 549). Sodann liess sie sich mit weiteren Eingaben vom 23. Januar 2025 (act. 552), vom 24. Januar 2025 (act. 554), vom 27. Januar 2025 (act. 556) vernehmen. Sämtliche dieser Eingaben wurden dem Beklagten mit- samt Beilagen zur freigestellten Stellungnahme mit Kurzbrief vom 30. Januar 2025 zugestellt. Der Beklagte seinerseits liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 559) verlauten. Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 11. Fe- bruar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 560). Sie wiederum antwortete darauf mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (act. 561). Das Gericht übersandte dem Beklagten diese Eingabe mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. 563).
- 17 - 1.47.Nachdem keine weiteren Stellungnahmen beim Gericht eingingen, wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 28. Februar 2025 (act. 565/1–2) mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif und das Gericht in die Beratungsphase übergegangen sei.
2. Prozessgrundsätze 2.1. Für die Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie des nach- ehelichen Unterhalts im Scheidungsprozess gelten die Verhandlungs- und Dispo- sitionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gemäss Dispositi- onsmaxime kann das Gericht nur dann und insoweit Rechtsschutz gewähren, wie eine Partei dies verlangt. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zuspre- chen, als die Partei verlangt, andererseits aber auch nicht weniger, als die andere Partei anerkennt (Staehlin/Staehlin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2019, § 10 N 3 f.). Infolge des Verhandlungsgrundsatzes obliegt es den Parteien, dem Gericht das Prozessmaterial zu verschaffen. Im Geltungsbereich der Verhand- lungsmaxime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen (Staehlin/Staehlin/Grolimund, a.a.O., § 10 N 15). 2.2. Das Scheidungsverfahren als ordentliches Verfahren wird mit der Einreichung der Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Nach Eingang der Klageantwort kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfor- dern (Art. 225 ZPO). Dies ist vorliegend erfolgt und die Parteien haben sich in je einem weiteren Vortrag umfassend zum Streitgegenstand geäussert (act. 129 und act. 143). Beide Parteien haben anschliessend nach Abschluss des zweiten Schrif- tenwechsels in zahlreichen Eingaben Noven in das Verfahren eingebracht. 2.3. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie in der Hauptverhandlung ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind oder be- reits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im vorliegenden Verfahren gilt – wie bereits vorstehend unter E. A. 2.1 erwähnt – für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung und den nachehelichen Unterhalt die Dispositions- sowie Verhand- lungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind sämtliche Tatsachenbehaup-
- 18 - tungen und Beweismittelbezeichnungen, welche die Parteien nach Erstattung der schriftlichen Vorträge vom 28. April 2020 (act. 129) resp. 21. August 2020 (act. 143) zum Thema Güterrecht und nachehelichen Unterhalt vorgenommen haben, ohne vom Gericht hierzu aufgefordert worden zu sein, unbeachtlich, sofern sie nicht die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Dies ist vom Gericht von Amtes wegen zu beachten und wird im Folgenden – wo relevant – in der Urteilsbegrün- dung aufgenommen. Angesichts der Menge an nach Aktenschluss vorgebrachten Behauptungen und Beweisen (bzw. Beweisofferten) wird an den entsprechenden Stellen nur auf die für die Urteilsbegründung relevanten Noven eingegangen. 2.4. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat diejenige Partei, die das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Hauptbeweis ist der der beweisbelasteten Partei obliegende Be- weis, womit das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt werden soll; der Gegenbeweis ist der Beweis der anderen Partei, die Beweismittel anruft, um den Hauptbeweis nicht gelingen zu lassen; das Beweis des Gegenteils ist seiner- seits ein Hauptbeweis, mit dem eine gesetzliche Vermutung beseitigt werden soll und gegen den der Gegenpartei der Gegenbeweis zusteht (CHK ZGB-Göksu,
4. Aufl., 2023, Art. 8 N 3). Vor der Beweisabnahme wird eine Beweisverfügung er- lassen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO). Vorliegend wurde die Beweisverfügung mit Datum vom
29. Juni 2023 erlassen (vgl. E. A./1.25). Beweisverfügungen können gemäss Art. 154 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. Jederzeitige Abänderbar- keit bedeutet, dass das Gericht insbesondere auch noch im Urteilsstadium auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (BSK ZPO-Guyan, 3. Aufl., 2017, Art. 154 N 9). Dies ist etwa dann erforderlich, wenn sich die in der Beweisverfügung vorge- nommene objektive Beweislastverteilung als falsch herausstellt und wegen eines non-liquet urteilswesentlich wird (KUKO ZPO-Baumgartner, 3. Aufl., 2021, Art. 154 ZPO N 12). Ganz grundsätzlich ist hervorzuheben, dass sich die konkrete Beweis- last in der Regel erst wieder bei der Beweiswürdigung, welche im Endurteil zu er- folgen hat, auswirkt. Für die Bestimmung der abzunehmenden Beweise und für die Beweisabnahme selbst ist die Verteilung der Beweislast an sich irrelevant (KUKO
- 19 - ZPO-Baumgartner, a.a.O., Art. 154 ZPO N 5 ff.). Auf die einzelnen Rügen der Klä- gerin bezüglich der Beweislastverteilung anlässlich ihres einstweiligen Schlussvor- trags vom 5. Juli 2024 (vgl. act. 486) wird nachfolgend an entsprechender Stelle eingegangen. 2.5. Eingehend ist ferner anzumerken, dass das Gericht auf umfangreiche Partei- vorbringen und Unterlagen nur insoweit einzugehen hat, als dies für die Rechtsfin- dung erforderlich ist und sinnvoll erscheint. Die Entscheidbegründung hat die we- sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Erkenntnis stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Ent- scheid mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Nachfol- gend wird deshalb lediglich auf die für den Entscheid relevanten Behauptungen der Parteien eingegangen.
3. Protokollberichtigung 3.1. Die Klägerin verlangt eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom
5. Juli 2024 und führt zur Begründung ihres Gesuchs aus, die auf den Seiten 123, 126, 131, 138 und 140 des Protokolls festgehaltenen Antworten würden nicht ihren Erinnerungen und Notizen entsprechen und seien durch die kursiv hervorgehobe- nen Wörter wie folgt zu ergänzen (vgl. act. 541 Rz. 32): S. 123 erste Antwort: "mein Ziel ist es bis 21.30 Uhr durch den Tag zu kommen, ohne dass etwas Schlimmes passiert, ohne dass ich mich im Kopf im Kreis drehe…". S. 126 letzte Antwort: "…es ist so, als würde man im Dunkeln durch den Wald gehen…". S. 131 dritte Antwort: "…der Beklagte musste das tun, da ich die Waschkü- che nicht benutzen konnte…". S. 138 erste Antwort: "Da wüsste ich nichts, was wir explizit besprochen haben. Aber wir haben das Haus zusammen gekauft,…".
- 20 - S. 140 dritte Antwort: "…sie war immer sehr genau und hat ihre Arbeit im- mer sehr gut machen wollen. Sie war sich nicht zu schade, eine Nacht durchzuarbeiten. Sie hat sich immer über die hohe Qualität ihrer Arbeit de- finiert. Sie war immer stolz darauf". 3.2. Gemäss Beklagtem handle es sich dabei lediglich um unwesentliche Anga- ben des Protokolls, welche keine Berichtigung zu rechtfertigen vermögen (act. 545 Rz. 34). 3.3. Nach Art. 235 ZPO ist über jede Verhandlung ein Protokoll zu führen. Dieses hat einerseits die in Abs. 1 lit. a–d genannten Formalien zu enthalten und anderer- seits sind nach Abs. 2 Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Wesentlich sind solche Aussagen, die zur Sache gehören und keine Wieder- holungen darstellen. Das Protokoll hat Gewähr dafür zu bieten, dass die wesentli- chen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig auf- gezeichnet werden. Ein Anspruch auf ein Wortprotokoll besteht folglich nicht (BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl., 2024, Art. 235 N 29 und N 32). 3.4. Das Protokollberichtigungsgesuch ist ein Rechtsbehelf, der dazu dient, die gesetzlich vermutete Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anzufechten. Die gesuchstellende Partei behauptet damit, dass ihr durch die Tatsache einer feh- lerhaften (falschen oder lückenhaften) Protokollierung ein Nachteil entstehe. Mit dem Gesuch kann geltend gemacht werden, die Wiedergabe der tatsächlichen Ausführungen nach Art. 235 Abs. 2 ZPO sei lückenhaft oder sie verzerre ih- ren wahren Sinngehalt. Die wortgetreue Wiedergabe kann nicht verlangt werden, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch gibt (BSK ZPO-Willisegger, a.a.O., Art. 235 N 43). Das Klarstellungsbedürfnis ist plausibel darzulegen (vgl. BGer 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). 3.5. Die klägerische Begründung vom 5. Dezember 2024 für die anbegehrte Be- richtigung des Protokolls beschränkt sich einzig darauf, dass die im Protokoll auf- genommenen Antworten nicht den Erinnerungen und Notizen der Klägerin entspre- chen würden (vgl. act. 541 Rz. 32). Zwar mag es sein, dass die Aussagen der Par- teien anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 nicht eins zu eins identisch
- 21 - ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden. Indem die Klägerin geltend macht, einzelne Wörter seien anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2024 genannt worden (vgl. act. 541 S. 5), hätten jedoch keinen Eingang ins Protokoll gefunden, verkennt sie, dass ein Anspruch auf ein Wortprotokoll mithin gerade nicht besteht. Vielmehr müssen die wesentlichen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig ins Protokoll aufgenommen werden. Die von der Klä- gerin beantragten Änderungen auf den Seiten 123, 126, 131, 138 und 140 beziehen sich lediglich auf das Einsetzen einzelner Wörter, welche am eigentlichen Sinnge- halt des bereits Protokollierten nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 541 S. 5). Mit- hin ist ferner zu betonen, dass es die Klägerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 gänzlich unterlassen hat, auch nur ansatzweise ihr Klarstellungsbedürfnis hinsicht- lich der einzelnen Aussagen darzulegen. Es wäre vielmehr an der Klägerin gewe- sen, zumindest zu behaupten respektive auszuführen, weshalb ihr aus der angeb- lich fehlerhaften Protokollierung ein Nachteil erwachse. Ihre nachgereichten Aus- führungen in der Eingabe vom 27. Januar 2025 erfolgen verspätet und finden dem- entsprechend keine Berücksichtigung (vgl. act. 556 Rz. 14). 3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dem Protokollberichtigungs- gesuch nicht Folge geleistet werden und es ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. B. Ehescheidung
1. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Beim Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB bildet das Getrenntleben der Ehegatten während der gesetzlichen Trennungszeit den formalisierten Nach- weis für die Zerrüttung der Ehe; nach Ablauf der erforderlichen Trennungsfrist wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 114 N 1).
2. Die Klägerin reichte die Scheidungsklage am 26. Februar 2018 (act. 1, Datum Poststempel) beim hiesigen Gericht ein und machte damit das Scheidungsverfah- ren anhängig. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. August 2018 führten
- 22 - die Parteien übereinstimmend aus, bereits seit über zwei Jahren getrennt zu leben (Prot. S. 5). Die Einzelrichterin stellte damit fest, dass der Scheidungsgrund ge- mäss Art. 114 ZGB gegeben ist (Prot. S. 5). Die Ehe der Parteien ist dementspre- chend zu scheiden.
3. Wird eine Ehe geschieden, hat das Gericht über die Nebenfolgen zu entschei- den, soweit sich die Parteien nicht über diese einigen können. Zu diesen Nebenfol- gen gehört neben der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen insbesondere auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist dabei neben dem Einkommen auch das Vermögen der Ehegatten zu beachten, wobei das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Bestimmung des Vermögens ausschlaggebend ist. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist daher für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge unentbehrlich. Entsprechend wird vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung vor der Festlegung der Unter- haltsbeiträge vorgenommen. C. Güterrecht
1. Anträge der Parteien
E. 13 Juni 2024 erstattet wurde (act. 476). Als Bewertungsstichtag wurde im Gutach- ten der 13. Juni 2024 aufgenommen (vgl. act. 476 Rz. 28). Per diesen Datums betrage der aktuelle Verkehrswert der G._____ Holdings AG gemäss Gutachten Fr. 20'000.– und ihr aktueller Liquidationswert Fr. 9'416.– (act. 476 Ziff. 5). Der ak- tuelle Verkehrswert der Beteiligung an der R._____ Limited belaufe sich auf Fr. 1.–, der aktuelle Liquidationswert der Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 0.–.
- 46 - Sowohl der aktuelle Verkehrs- als auch der Liquidationswert der Beteiligung an der S._____ AG beziffere sich auf Fr. 11'916.– (act. 476 Ziff. 5). 3.3.3.6. Zum erstatteten Gutachten nahm die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 Stellung und brachte vor, der Gutachter habe die ihm unterbreitete Frage, wie hoch der aktuelle Verkehrs- und Liquidationswert der G._____ Holdings AG respektive der von ihr gehaltenen Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG sei (vgl. act. 440), gerade nicht beantwortet (act. 486 Rz. 121). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Klägerin insofern beigepflichtet, als dass es korrekt ist, dass der Gutachter seinen Bericht in der Tat nicht auf aktuelle Zahlen, sondern lediglich auf jene, die er beim Beklagten aus dem Jahr 2019 erhältlich machen konnte, stützte. Dem klägerischen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsantrag wurde daher entsprochen und der Gutachter zur Ergänzung auf- gefordert (vgl. act. 491). 3.3.3.7. In seinem Erläuterungsbericht vom 5. November 2024 führte der Sachver- ständige aus, dass sich der Wert der G._____ Holdings AG zum aktuellen Zeitpunkt nicht von demjenigen per Ende 2020 unterscheide. Die Gesellschaft halte nach wie vor ausschliesslich Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG. Per
31. Dezember 2019 sei die Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 1.– abge- schrieben worden, was lediglich erfolge, sofern der Beteiligung kein nachhaltiger Wert mehr zugewiesen werden könne. Auch die Minderheitsbeteiligung an der S._____ AG sei bis Ende des Jahres 2019 zu 90 % wertberichtigt worden, wobei diese Korrektur auf einem damaligen Verkehrswert der Aktien beruht habe. Auch diesbezüglich reflektiere die Abschreibung die Tatsache, dass es zu diesem Zeit- punkt keine Hinweise einer langfristigen Werthaltigkeit gegeben habe. Mitunter sei die G._____ Holdings AG nicht operativ tätig und weise weder Angestellte noch Infrastruktur auf. Den laufenden Kosten für die Aufrechterhaltung der Gesellschaft würden keinerlei Erträge gegenüberstehen. Er halte somit am Fazit seines Gutach- tens vom 13. Juni 2024 fest (act. 522 Rz. 18 ff.). 3.3.3.8. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 moniert die Klägerin hinsichtlich des Erläuterungsberichts, der Sachverständige gehe bei seiner Erläuterung wiederum von einem tatsächlich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigenden
- 47 - Sachverhalt aus. Namentlich habe der Sachverständige selbst in seinem Ergän- zungsgutachten vom 5. November 2024 erneut ausgeführt, der Beklagte habe seine Aktien am 8. Dezember 2020 verkauft und seither keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der G._____ Holdings AG. Bereits aus diesem Grund sei das Gutachten mangelhaft und nicht verwertbar (act. 541 Rz. 11). Dem hält der Be- klagte entgegen, der Sachverständige habe lediglich im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung auf die Veräusserung der Beteiligungen hingewiesen. Der Umstand des Aktienverkaufs sei von ihm nur insofern berücksichtigt worden, als dass die aktuellen Informationen nicht beim Beklagten, sondern beim derzeitigen Alleinaktionär eingeholt worden seien. Der Sachverständige sei daher entgegen den klägerischen Behauptungen von einem korrekten Sachverhalt ausgegangen (act. 545 Rz. 20 f.). 3.3.3.9. Den klägerischen Ausführungen ist vorab insofern zuzustimmen, als dass
– wie bereits vorstehend unter E. C./3.3.3.4 erörtert – das beklagtische Vorbringen des Aktienverkaufs per 8. Dezember 2020 verspätet erfolgte und die streitgegen- ständlichen Beteiligungen des Beklagten an der G._____ Holdings AG so zu be- handeln sind, als stünden sie nach wie vor im Eigentum des Beklagten (vgl. act. 441 S. 4 f.). Zwar führte der Sachverständige in der Tat aus, der Beklagte habe ab dem Zeitpunkt des Aktienverkaufs am 8. Dezember 2020 keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der G._____ Holdings AG gehabt. Nichtsdestotrotz ermittelte der Sachverständige in seinem Erläuterungsbericht den aktuellen Verkehrs- und Liquidationswert der G._____ Holdings AG und gerade nicht jenen per 8. Dezember 2020, lediglich seine Informationsbeschaffung erfolgte gezwungenermassen über den neuen Inhaber der Aktien der Gesellschaft und nicht über den Beklagten (vgl. act. 522 Rz. 17). Entgegen der klägerischen Kritik ist der Sachverständige folglich nicht von einem nicht zu berücksichtigenden Sachverhalt ausgegangen und die Klägerin mit ihren Vorbringen in diesem Punkt nicht zu hören. 3.3.3.10. Sodann bringt die Klägerin weiter vor, der Sachverständige habe sich zur Ermittlung des aktuellen Werts der G._____ Holdings AG mit einem Telefonat mit dem neuen Inhaber der Aktien, Herrn T._____, begnügt. Was Herr T._____ gesagt haben solle, sei nicht ersichtlich. Die von Herrn T._____ angegebenen Informatio-
- 48 - nen würden bestritten, zumal ihn gegenüber dem Gutachter keinerlei Wahrheits- pflicht getroffen habe. Der Gutachter hätte zumindest die Jahresrechnungen der Jahre 2020 bis 2023 samt Buchhaltungskonti einverlangen müssen (act. 541 Rz. 12 ff.; act. 549 Rz. 13; vgl. act. 556 Rz. 11 f.). Der Beklagte ist der Ansicht, gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben gebe es grundsätzlich keinen Anlass, dem Sachverständigen zu misstrauen und davon auszugehen, Herr T._____ hätte dem Sachverständigen falsche Auskünfte erteilt. Die Einwendungen der Klägerin wür- den auf reinen Spekulationen resp. Unterstellungen beruhen (act. 545 Rz. 22). 3.3.3.11. Der Sachverständige führt in seinem Erläuterungsbericht vom 5. Novem- ber 2024 aus, das Gutachten würde allen voran auf der Bewertung der Minderheits- beteiligungen der R._____ Limited und der S._____ AG basieren. Per 31. Dezem- ber 2019 sei die Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 1.– abgeschrieben wor- den. Eine solche Abschreibung setze voraus, dass der Beteiligung kein nachhalti- ger Wert mehr beigemessen werden könne. Auch die Beteiligung an der S._____ AG sei mangels langfristiger Werthaltigkeit der Beteiligung abgeschrieben worden. In den Jahren 2016 bis 2019 habe die G._____ Holdings AG ferner keine operati- ven Gewinne erzielt und das vorhandene Eigenkapital sei durch die laufenden Wertkorrekturen der Beteiligungen konsumiert worden. Da Herr T._____ als aktu- eller Inhaber der Beteiligungen an der Gesellschaft ausgeführt habe, dass die Ge- sellschaft nach wie vor keiner operativen Tätigkeit nachgehe, würden die Schlüsse des Sachverständigen nach wie vor für den Wert zum aktuellen Zeitpunkt gelten. Der Sachverständige hat damit schlüssig aufgezeigt, weshalb er aufgrund der Ab- schreibung der Beteiligungen von deren Wert von Fr. 1.– ausgeht. 3.3.3.12. Da das Gericht lediglich aufgrund triftiger Gründe von der gutachterlichen Erkenntnis abweichen kann und solche vorliegend weder ersichtlich sind noch vor- gebracht werden, wird auf den erörterten Verkehrswert der G._____ Holdings AG von Fr. 20'000.– abgestellt und der prozessuale Antrag der Klägerin zur Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 3.3.4. Beteiligung an der U._____ SA
- 49 - 3.3.4.1. Unbestritten bzw. sinngemäss anerkannt ist weiter, dass der Beklagte bei der Gründung der U._____ SA am tt.mm.2014 zehn Prozent von deren Aktien für Fr. 25'000.– zeichnete (act. 23 Rz. 125; act. 51 Rz. 485 ff.; act. 129 Rz. 379). Un- einig sind sich die Parteien hingegen bezüglich des Wertes der Beteiligungen des Beklagten. Der Beklagte führte aus, die Gesellschaft habe bereits im Jahr 2016 grosse Verluste verzeichnet, weshalb der Steuerwert der Beteiligung bereits in der Steuererklärung 2016 auf Fr. 0.– gesetzt worden sei. Aufgrund der Verschuldung der Gesellschaft sei die Beteiligung des Beklagten nicht mehr werthaltig und somit mit Fr. 0.– zu bewerten (act. 51 Rz. 485 ff.). In der Duplik führte der Beklagte an- schliessend aus, seine Beteiligung an der U._____ SA am 22. Mai 2019 für Fr. 30'000.– an den Mehrheitsaktionär verkauft zu haben (act. 143 Rz. 303). Ent- sprechend verlangt die Klägerin eine Berücksichtigung der Beteiligung des Beklag- ten an der U._____ SA im Betrag von Fr. 30'000.– (act. 152 Rz. 181). Hierzu äus- serte sich der Beklagte in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 zur Stellung- nahme zu den Dupliknoven nicht mehr (vgl. act. 168 Rz. 47), womit die Darstellung der Klägerin als anerkannt gilt. 3.3.5. Beteiligung an der H._____ Holding AG 3.3.5.1. Am 25. Februar 2015 erwarb der Beklagte unbestrittenermassen 5.8 Pro- zent des Aktienkapitals der H._____ Holding AG. Insgesamt erstand er 29 Aktien für Fr. 50'000.– (act. 23 Rz. 130; act. 51 Rz. 488 f.). Uneinig sind sich die Parteien bezüglich des der Beteiligung zukommenden Werts. Während der Beklagte geltend macht, aufgrund der Liquiditätsprobleme der Gesellschaft sei seine Beteiligung mit Fr. 0.– zu beziffern (act. 51 Rz. 492 f.), geht die Klägerin vielmehr von einem Wert der Aktien von mindestens Fr. 100'000.– aus. Ohnehin seien Liquiditätsprobleme der Gesellschaft nicht ausgewiesen (act. 129 Rz. 382). 3.3.5.2. Der Beklagte beantragte ein Gutachten über den Wert seiner Beteiligung an der H._____ Holding AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (act. 51 Rz. 493). Die Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Gutachtens erschien zweckmässig, zumal sich die Parteien auch beim zweiten Schriftenwech- sel nicht auf einen Anrechnungswert einigen konnten. Wie eingangs erläutert (vgl. vorstehend E. A./1.37) wurde folglich ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung des
- 50 - Verkehrswerts der beklagtischen Beteiligungen angeordnet. Da sich die H._____ Holding AG bereits bei Erteilung des Gutachtensauftrags in Liquidation befand bzw. die Liquidation der Gesellschaft gemäss SHAB-Eintrag vom tt.mm.2023 bereits be- endet wurde, wurde die Ermittlung des Verkehrswerts aufgrund des Substanz- bzw. Liquidationswerts der H._____ Holding AG in Liquidation in Auftrag gegeben (vgl. act. 441 S. 6). 3.3.5.3. Das einverlangte Gutachten wurde am 13. Juni 2024 erstattet (act. 476). Als Bewertungsstichtag wurde im Gutachten ebengenannter Tag vermerkt (act. 476 Rz. 28). Per diesen Datums betrug der Wert des beklagtischen Anteils am Sub- stanz- oder Liquidationswert der H._____ Holding AG Fr. 0.– (act. 476 S. 24). Zum erstatteten Gutachten nahm die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvor- trags vom 5. Juli 2024 Stellung und monierte zunächst, dass das Gutachten betref- fend die Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Anteile an der H._____ Holding AG nicht nachvollziehbar sei (act. 486 Rz. 133). Der Gutachter gehe namentlich davon aus, dass der Beklagte 29 Namensaktien bzw. 0.823 Prozent der besagten Gesell- schaft besessen habe (act. 476 Rz. 97). Der Beklagte selbst habe in seiner Kla- geantwort ausgeführt, ursprünglich mit 5.8 Prozent an der H._____ Holding AG be- teiligt gewesen zu sein (act. 51 Rz. 489). Die Klägerin könne sich diesen Wider- spruch nicht erklären und ersuchte daher den Gutachter um entsprechende Erläu- terung (act. 486 Rz. 133). Da es zutreffend ist, dass der Gutachter seinem Bericht die blosse Annahme zugrunde legte, dass der Beklagte über 29 Aktien der H._____ Holding verfügt habe, ohne diese Zahl in einen Gesamtkontext zu setzen (act. 476 Rz. 97), wurde der klägerische Erläuterungsantrag mit Verfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen und der Gutachter aufgefordert, zu erläutern, weshalb er davon aus- gehe, dass der Beklagte am 26. Februar 2018 (Stichtag) 29 Aktien der H._____ Holding AG besessen habe (vgl. act. 491 S. 5 f.). 3.3.5.4. Im Erläuterungsbericht vom 5. November 2024 führte der Sachverständige aus, die Information, dass der Beklagte über 29 Namenaktien verfügt habe, von diesem persönlich erhalten zu haben. Ausserdem betont der Gutachter, die 29 Ak- tien würden einem aktuellen Anteil von 0.823 % des Aktienkapitals entsprechen, ob der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt über mehr Aktien verfügt habe, könne er
- 51 - anhand der ihm zustehenden Unterlagen nicht beurteilen. Ohnehin sei die mut- massliche Beteiligungsquote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG nicht von Belang, da diese keinen Einfluss auf die gutachterlichen Schlussfolgerun- gen habe (act. 522 Rz. 12 ff.). 3.3.5.5. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom
5. Dezember 2024 erneut, der Gutachter habe den Wert der Beteiligung des Be- klagten im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft nicht festgestellt. So hätte er weder die Jahresrechnung 2018 noch die Liquidationsschlussbilanz der H._____ Holding AG eingeholt. Sodann habe er auch keinen Bericht über die Verteilung des Liquidationserlöses beim Liquidator der H._____ Holding AG erhältlich gemacht. Der Gutachter habe sich bei seiner Schätzung somit mit blossen Mutmassungen begnügt (act. 541 Rz. 3). Die klägerischen Ausführungen beziehen sich nicht auf das Erläuterungsgutachten des Sachverständigen vom 5. November 2024, son- dern richten sich gegen das ursprünglich erstattete Gutachten vom 13. Juni 2024. Diejenigen Vorbringen, welche die Klägerin bereits anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 (vgl. act. 541) schilderte, wurden bereits mit Ver- fügung vom 25. Juli 2024 behandelt. Weitere Kritik betreffend den ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolgt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 im Lichte des No- venrechts verspätet, weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. 3.3.5.6. Aus dem Gutachten ergebe sich gemäss klägerischer Ansicht ferner nicht, weshalb der Gutachter davon ausgegangen sei, der Beklagte habe am 26. Februar 2018 29 Aktien der H._____ Holding AG besessen. Erst in seinem Erläuterungsbe- richt habe er dargetan, sich diesbezüglich lediglich auf die Auskunft der beklagti- schen Rechtsvertreterin gestützt zu haben. Damit habe der Gutachter das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien grob verletzt. Es wäre mitunter am Gutachter gelegen, eine Kopie des Aktienbuchs vom Liquidator der H._____ Holding AG er- hältlich zu machen. Da es der Gutachter unterlassen habe, die Anzahl der Aktien zu ermitteln, sei das Gutachten offensichtlich unvollständig (act. 541 Rz. 4 ff.). 3.3.5.7. Es ist korrekt, wenn die Klägerin ausführt, der Sachverständige habe sich bei der Ermittlung der Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Aktien auf die Angabe von dessen Rechtsvertreterin gestützt. Jedoch ist zu betonen, dass der Sachver-
- 52 - ständige seinerseits ausdrücklich festhält, dass die mutmassliche Beteiligungs- quote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG nicht von Belang sei, da diese keinen Einfluss auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen gehabt habe (vgl. act. 522 Rz. 12 ff.). Da die Beteiligungsquote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG somit nichts am festgestellten Wert der Beteiligung geändert hätte, ist die Erforderlichkeit einer Neubegutachtung im entsprechenden Punkt zu verneinen und vielmehr auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Erwägungen abzustellen. Es ist von dem durch den Sachverständigen ermittelten Substanz- oder Liquidationswert der H._____ Holding AG von Fr. 0.– auszugehen. 3.3.6. Beteiligung an der V._____ AG Die Klägerin machte noch in ihrer Klagebegründung und Replik geltend, der Be- klagte habe per Stichtag über mindestens 144'500 Aktien der V._____ AG verfügt und dieser Beteiligung komme ein Wert von mindestens Fr. 250'000.– zu (act. 23 Rz. 131; act. 129 Rz. 418). Gemäss Beklagtem halte er keine Aktien an der V._____ AG, sondern sei als Partner vielmehr verpflichtet gewesen, ein Partner- schaftskapital beizubringen. Es habe die Möglichkeit bestanden, dieses Kapital über ein Darlehen bei der Bank Barclays zu finanzieren. Da dem entsprechenden Guthaben bei der V._____ AG indes eine identische Schuld gegenüberstehe, wür- den sich die Beträge somit gegenseitig aufheben (act. 51 Rz. 551 f.; act. 143 Rz. 329 ff.). Da sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom
4. November 2020 nicht mehr zu den beklagtischen Ausführungen – dass es sich beim Partnerschaftskapital gerade nicht um Aktienkapital handle – vernehmen liess, gelten die beklagtischen Ausführungen als anerkannt (vgl. act. 152 Rz 203). Das Partnerschaftskapital ist somit in güterrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. 3.3.7. Beteiligung an der W._____ Holding AG Ferner machte die Klägerin in ihrer Klagebegründung geltend, der Beklagte sei per Stichtag an der W._____ Holding AG beteiligt gewesen und dass dieser Beteiligung ein Wert von mindestens Fr. 200'0000.– beizumessen sei (act. 23 Rz. 139). Hinge- gen führte der Beklagte aus, über keine Beteiligung an der W._____ Holding AG zu verfügen (act. 51 Rz. 625). In der Folge liess sich die Klägerin in ihrer Replik
- 53 - vom 28. April 2020 zur Bestreitung des Beklagten nicht mehr vernehmen, weshalb eine Beteiligung des Beklagten an der W._____ Holding AG ausser Betracht fällt (act. 129 Rz. 460). 3.3.8. Liegenschaft J._____ 3.3.8.1. Vorbemerkungen 3.3.8.1.1. Unbestrittenermassen erwarb der Beklagte am 2. Dezember 2016 die Liegenschaft AA._____ [Strasse] 36, J._____, Grundbuchblatt 37 (nachfolgend stets: "Liegenschaft J._____") zu Alleineigentum. Mithin ist unbestritten, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft Fr. 1'800'000.– betrug und mit einem Hypothekar- darlehen der UBS im Betrag von Fr. 1'600'000.– sowie einem Kredit von Fr. 200'000.– der Bank Rahn + Bodmer Bank finanziert wurde. Den Kredit der Bank Rahn + Bodmer bezahlte der Beklagte im Jahr 2017 zurück (vgl. act. 23 Rz. 124; act. 51 Rz. 497; act. 129 Rz. 384 ff.; act. 143 Rz. 305 ff.). 3.3.8.1.2. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Kredits der Rahn + Bodmer Bank macht der Beklagte geltend, Fr. 150'000.– aus Eigenmitteln zurückbezahlt und für die weiteren Fr. 50'000.– bei Frau O._____ mit Vertrag vom 15. August 2017 ein Darlehen mit Fälligkeitstermin vom 31. Dezember 2018 aufgenommen zu haben. Per Stichtag hätte er das Darlehen mitsamt Zins von Fr. 1'355.60 noch nicht zurückbezahlt gehabt. Dass die Zahlung von Frau O._____ an den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens der Rahn + Bodmer Bank erfolgt sei, ergebe sich dar- aus, dass beide Zahlungen am 30. August 2017 erfolgt seien. Die Schuld belaste somit die beklagtische Errungenschaft (act. 51 Rz. 499 und Rz. 555; act. 143 Rz. 306 f.). Ferner habe der Beklagte bis zum Stichtag zwei Amortisationszahlungen im Betrag von total Fr. 11'616.– vorgenommen. Insgesamt sei die Liegenschaft da- mit mit einer Schuld in der Höhe von Fr. 1'638'384.– belastet und die beklagtische Investition aus seiner Errungenschaft – zusammengesetzt aus der Rückzahlung des Darlehen zuzüglich der Amortisationszahlungen – betrage Fr. 161'616.– (act. 143 Rz. 500 f.).
- 54 - 3.3.8.1.3. Während die Klägerin die Hypothekarschuld im Betrag von Fr. 1'588'384.– anerkennt (act. 129 Rz. 384 ff.), hält sie den weiteren beklagtischen Ausführungen entgegen, dass das Darlehen von Frau O._____ an den Beklagten nicht belegt sei und ein persönliches Darlehen ohnehin nicht die Liegenschaft be- lasten würde. Bestritten wird seitens der Klägerin ebenfalls, dass das behauptete Darlehen per Stichtag überhaupt noch bestanden haben sollte (act. 152 Rz. 184). 3.3.8.1.4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweislast auf- erlegt, diejenigen Tatsachen und Umstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zur Finanzierung der Liegenschaft J._____ ein Darlehen bei Frau O._____ in der Höhe von Fr. 50'000.– aufgenommen habe (vgl. act. 7 Dispositiv- Ziffer 3.1.1). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 brachte die Klägerin daraufhin vor, dass sie das Darlehen nie behauptet sondern vielmehr bestritten hätte. Entsprechend habe sie auch nicht zu beweisen, dass der Beklagte zur Finanzierung der Liegenschaft bei Frau O._____ ein Darlehen aufge- nommen habe (act. 486 Rz. 159). Tatsächlich hat die Klägerin die Aufnahme des Darlehens durch den Beklagten nie behauptet und ihren Ausführungen ist derge- stalt zu entsprechen, als dass es am Beklagten ist, den Beweis für die dem be- haupteten Darlehen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu erbringen. In Abänderung der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist die Beweislast somit dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. vorstehend E. A./2.4). 3.3.8.1.5. Der Beklagte stützt seine Behauptung auf den Darlehensvertrag vom
E. 15 August 2017 (act. 14/22), einen Transaktionsbeleg der UBS vom 30. August 2017 (act. 145/35) sowie eine Bestätigung von Frau O._____ (act. 145/36) und führte anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 aus, dass die Schuld von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins von Fr. 1'355.60 per Stichtag nach wie vor bestanden hätte (vgl. Prot. S. 136 f.). Angesichts der abgenommen Beweismittel gelingt dem Beklagten der Beweis, dass die Schuld von Fr. 50'000.– per Stichtag zuzüglich Zins von Fr. 1'355.60 nach wie vor Bestand hatte und ist in der güterrechtlichen Ausein- andersetzung entsprechend zu berücksichtigen. 3.3.8.1.6. Am 4. Mai 2022 verkaufte der Beklagte unbestrittenermassen den hälfti- gen Miteigentumsanteil der Liegenschaft J._____ für einen Kaufpreis von
- 55 - Fr. 1'118'500.– an Frau O._____ (act. 263 Rz. 24 f.). Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich des Verkehrswerts der Liegenschaft und darüber hinaus, ob der Be- klagte den Miteigentumsanteil zum Verkehrswert verkaufte, weshalb beide eine ge- richtliche Verkehrswertschätzung beantragten (act. 51 Rz. 124; act. 51 Rz. 497 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien zur Einholung einer Ver- kehrswertschätzung wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 ein Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. vorstehend E. A./1.32). Die Sachverständigen wurden auf- gefordert, eine Schätzung des Verkehrswerts des derzeitigen hälftigen Miteigen- tumsanteils des Beklagten an der Liegenschaft AA._____, der gesamten Liegen- schaft per 4. Mai 2022 sowie eine Schätzung der Höhe des konjunkturellen Mehr- werts des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft seit deren Erwerb zu ermitteln (vgl. act. 416/1–2; act. 420). Das Verkehrswertgutachten wurde am 12. Februar 2024 erstattet und ermittelte einen Verkehrswert des hälftigen Miteigen- tumsanteils an der Liegenschaft per 12. Februar 2024 von Fr. 1'185'000.– bzw. von Fr. 2'370'000.– für die gesamte Liegenschaft. Per 4. Mai 2022 habe sich der Ver- kehrswert der Liegenschaft gemäss Gutachten auf Fr. 2'250'000.– belaufen. Der hälftige Miteigentumsanteil habe somit einen Wert von Fr. 1'125'000.– aufgewie- sen. Der konjunkturelle Mehrwert des hälftigen Miteigentumsanteils der Liegen- schaft seit deren Erwerb betrage unter Berücksichtigung der Investitionen Fr. 190'261.– (act. 435 S. 3). 3.3.8.1.7. Das Gericht ordnet dann ein Gutachten an, wenn es sich in einem be- stimmten, meist technischen Bereich aufgrund von fehlendem Fachwissen nicht in der Lage sieht, selber darüber zu entscheiden (vgl. Art. 183 ZPO). Insbesondere zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft, werden in der Regel externe Bewertungsfirmen herangezogen. Die sachverständigen Personen, welche das vorliegende Gutachten erstattet haben, gelten zweifellos als in der Lage, eine Ver- kehrswertschätzung über ein Einfamilienhaus im Kanton Zürich abzugeben. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Sachverständigen ein Gutach- ten nach dem neusten Wissensstand und den aktuellsten Bewertungsmethoden erstattet haben und daher vom Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nur aus trif- tigen Gründen abzuweichen ist.
- 56 - 3.3.8.1.8. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass keine der Par- teien rechtzeitig ein Gutachten zur Frage des konjunkturellen Mehrwerts beantragt habe, sondern dass lediglich die Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert im Urteilszeitpunkt beantragt worden sei (act. 486 Rz. 154 ff.). Die Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht, da zur Ermittlung des konjunkturellen Mehrwerts bloss eine Differenzrechnung vorzunehmen ist. Der konjunkturelle Mehrwert hätte mithin auch ohne ziffermässige Nennung im Gutachtens ohne Weiteres ermittelt werden können. Da vorliegend weder triftige Gründe ersichtlich sind noch vorgebracht wer- den, weshalb vom durch das Verkehrswertgutachten ermittelten Liegenschaftswert abzuweichen wäre, ist auf die durch die Sachverständigen ermittelten Werte von Fr. 1'185'000.– (Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils per 12. Februar
2024) sowie Fr. 2'250'000.– (gesamter Verkehrswert per 4. Mai 2022) abzustellen. 3.3.8.1.9. In den Jahren 2016 und 2017 tätigte der Beklagte unbestrittenermassen Investitionen in die Liegenschaft im Betrag von Fr. 75'744.– sowie Fr. 99'543.– (act. 129 Rz. 385; act. 143 Rz. 386). Nach dem Stichtag macht der Beklagte Inves- titionen in die Liegenschaft im Betrag von je Fr. 4'544.– für das Jahr 2018, Fr. 23'488.– für das Jahr 2019 sowie Fr. 39'917.– für das Jahr 2020 erstmals mit Eingabe vom 12. Mai 2022 geltend (vgl. act. 263 S. 6 ff.). Sofern der Beklagte erst- mals in seiner Stellungnahme und Noveneingabe vom 12. Mai 2022 ausführte, er habe nach dem Stichtag (in den Jahren 2018–2020) wertvermehrende Investitio- nen in die Liegenschaft getätigt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. vorstehend E. A./2.3). Die wertvermehrenden Investitionen des Beklagten in die Liegenschaft in J._____ wurden bereits in der Replik vom 28. April 2020 (vgl. act. 129 Rz. 385) als auch in der Duplik vom 21. August 2020 (vgl. act. 143 Rz. 307) angesprochen. Die Thematik war entsprechend nicht neu und dem Beklagten wäre es zumindest unbenommen gewesen, die wertvermehrenden Investitionen nach dem güterrechtlichen Stichtag für die Jahre 2018 und 2019 bereits in diesen Rechtsschriften vorzubringen. Die wertvermehrenden Investitionen für das Jahr 2020 hätten sodann unverzüglich mittels Noveneingabe nach deren betragsmässi- ger Kenntnis vorgebracht werden müssen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, ist er mit seinen Vorbringen mit Blick auf das geltende Novenverbot nicht zu hören. Bezüglich der anerkannten Investitionen der Jahre 2016 und 2017 vor dem Stichtag
- 57 - ist hinzuzufügen, dass die Klägerin aufgrund der Investition aus der Errungenschaft des Beklagten ohnehin hälftig daran berechtigt ist, sei dies unter dem Titel des kon- junkturellen Mehrwerts oder unter jenem von Investitionen aus Errungenschaft. 3.3.8.2. Mehrwertberechnung 3.3.8.2.1. Der auf der Liegenschaft eingetretene Mehrwert berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen und dem Endwert im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung resp. im Zeitpunkt der Veräusse- rung (FamKomm Scheidung/Steck, 4. Aufl., 2022, Art. 206 N 20). Der Endwert er- gibt sich aus dem Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung resp. aus jenem im Zeitpunkt der Veräusserung, wobei (latente) Steuern, nicht aber hypothekarische Belastungen zu beachten sind (FamKomm Scheidung/Steck, a.a.O., Art. 206 N 22 f.). Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 5.3). Es ist unbestritten, dass der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft an Frau O._____ zu einem Preis von Fr. 1'118'500.– verkaufte. Der von den Sachverständigen ermittelte Wert per 4. Mai 2022 belief sich jedoch auf Fr. 1'125'000.–, weshalb im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den (um Fr. 6'500.– höheren) Verkehrswert abzustellen ist. Zu unterscheiden ist bei der Mehrwertberechnung nachfolgend sodann zwischen dem an Frau O._____ verkauften Miteigentumsanteil und jenem Miteigentumsanteil, welcher nach wie vor dem Beklagten zusteht. Es sind zwei separate Rechnungen vorzu- nehmen. 3.3.8.2.2. . Als (latente) Last ist vorliegend hinsichtlich der Mehrwertberechnung zunächst die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 225 StG ZH abzuziehen. Per
4. Mai 2022 ist von einem Verkaufspreis von Fr. 1'125'000.–, einem ursprünglichen Marktwert von Fr. 900'000.– und wertvermehrenden Investitionen von Fr. 87'643.50 ([Fr. 75'744.– + Fr. 99'543.–] / 2) auszugehen, womit der zu besteuernde Grund-
- 58 - stückgewinn Fr. 137'356.50 beträgt. Multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz und unter Berücksichtigung der fünfeinhalbjährigen Haltedauer der Liegenschaft er- gibt sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'320.–. Ferner ist per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Verkehrswert respektive Ver- kaufspreis von Fr. 1'185'000.–, einem ursprünglichen Marktwert von Fr. 900'000.– und wertvermehrenden Investitionen von Fr. 87'643.50 ([Fr. 75'744.– + Fr. 99'543.– ] / 2) auszugehen, womit der zu besteuernde Grundstücksgewinn Fr. 197'356.50 betragen würde. Multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz und unter Berück- sichtigung der achtjährigen Haltedauer der Liegenschaft ergibt sich eine Grundstü- ckgewinnsteuer von Fr. 58'775.–. 3.3.8.2.3. Die Berechnung des Mehrwerts für den am 4. Mai 2022 an Frau O._____ veräusserten Miteigentumsanteil gestaltet sich wie folgt: Bemerkung Verweis Betrag Endwert E. C./3.3.8.1.6 Fr. 1'125'000.00 abzgl. Anfangswert E. C./3.3.8.1.1 Fr. 900'000.00 abzgl. Grundstückge- § 225 StG ZH Fr. 44'320.00 winnsteuer Mehrwert Fr. 180'680.00
- 59 - 3.3.8.2.4. Anschliessend ist der aus dem Verkauf vom 4. Mai 2022 resultierende Mehrwert auf die investierenden Gütermassen zu verteilen: Errungenschaft Hypothek Total Beklagter Investierte Mittel Fr. 161'616.00 Fr. 1'638'384.00 Fr. 1'800'000.00 Investitionsverhältnis 9 % 91 % 100 % Aufteilung Mehrwert Fr. 16'261.20 Fr. 164'418.80 Fr. 180'680.00 Anspruch Klägerin an konjunkturellem Mehrwert (= Mehrwert / 2) Fr. 8'130.60 3.3.8.2.5. Die Berechnung des Mehrwerts am nach wie vor im Eigentum des Be- klagten stehenden Miteigentumsanteils per Datum der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung gestaltet sich wie folgt: Bemerkung Verweis Betrag Endwert E. C./3.3.8.1.6 Fr. 1'185'000.00 abzgl. Anfangswert E. C./3.3.8.1.1 Fr. 900'000.00 abzgl. Grundstückge- § 225 StG ZH Fr. 58'775.00 winnsteuer Mehrwert Fr. 226'225.00
- 60 - 3.3.8.2.6. Anschliessend ist der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beklag- ten resultierende Mehrwert per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die investierenden Gütermassen zu verteilen: Errungenschaft Hypothek Total Beklagter Investierte Mittel Fr. 161'616.00 Fr. 1'638'384.00 Fr. 1'800'000.00 Investitionsverhältnis 9 % 91 % 100 % Aufteilung Mehrwert Fr. 20'360.25 Fr. 205'864.75 Fr. 226'225.00 Anspruch Klägerin an konjunkturellem Mehrwert (= Mehrwert / 2) Fr. 10'180.13 3.3.8.2.7. Der Klägerin steht folglich ein Anspruch am konjunkturellen Mehrwert von total Fr. 18'318.73 aus der Liegenschaft J._____ zu. Sodann partizipiert sie zur Hälfte an den aus der Errungenschaft des Beklagten in die Liegenschaft investier- ten Mitteln von Fr. 161'616.–, folglich kommen ihr weitere Fr. 80'808.– zu. Insge- samt beläuft sich der klägerische Ausgleichsanspruch aus der Liegenschaft J._____ mithin auf Fr. 99'118.73. 3.3.8.2.8. Ferner sei die Liegenschaft in J._____ gemäss den klägerischen Ausfüh- rungen mit teuren und werthaltigen Möbeln, Hausrat und elektronischen Geräten ausgestattet. Die Klägerin misst dem Mobiliar und Hausrat einen Mindestwert von Fr. 100'000.– bei (act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 184). Der Beklagte wiederum ist der Ansicht, dass dem Mobiliar und Hausrat ein Wert von maximal Fr. 10'000.– zukomme (act. 143 Rz. 308). Die Klägerin beantragte die Einholung eines Gutach- tens zum aktuellen Verkehrswert des Hausrates und des Mobiliars, welches sich zum Stichtag in der Liegenschaft in J._____ befand (vgl. act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 184; act. 486 Rz. 157 f.). Wie bereits in den Verfügungen vom 1. März 2023
- 61 - (act. 441 S. 10) sowie vom 25. Juli 2024 (act. 491 S. 4 f.) ausgeführt, ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass es die Klägerin versäumt hat, zulänglich zu bezeich- nen, über welche Gegenstände des Hausrats und des Mobiliars eine Schätzung in Auftrag zu geben sei. Es wäre an ihr gewesen, als diejenige, welche einen güter- rechtlichen Anspruch aus dem Wert der fraglichen Gegenstände ableiten möchte, während der Behauptungsphase substantiiert darzulegen, auf den Wert welcher Gegenstände des Hausrates bzw. des Mobiliars sie ihren Anspruch gründet. Der pauschale Verweis auf sämtliches Mobiliar und sämtlichen Hausrat kann dabei nicht genügen. Da die Klägerin bereits ihrer Behauptungslast nicht genügend nach- gekommen ist, muss auch kein Beweis geführt werden (vgl. act. 441 S. 10). Das beklagtische Mobiliar und der Hausrat sind daher lediglich im vom Beklagten aner- kannten Umfang von Fr. 10'000.– zu berücksichtigen. 3.3.9. Bonus Jahr 2017 Es ist unbestritten, dass der Beklagte per Stichtag über einen Bonusanspruch im Betrag von Fr. 123'442.32 verfügte (vgl. act. 51 Rz. 623; act. 396 Rz. 13). Die Klä- gerin macht keinen darüber hinausgehenden Bonusanspruch mehr geltend (vgl. act. 486 Rz. 228), weshalb die Fr. 123'442.32 zu berücksichtigen sind. 3.3.10. Armbanduhren 3.3.10.1. Es ist unbestritten, dass der Beklagte im Sommer 2014 eine Uhr der Marke IWC Portofino Platinum für einen Betrag von Fr. 21'024.– aus Errungen- schaftsmitteln erwarb, welche lediglich seinem Eigengebrauch dient (act. 396 Rz. 19; Prot. S. 136). 3.3.10.2. Sind Schulden aus dem Eigengut aus der Errungenschaft eines Ehegat- ten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb eines Vermögensgegenstands der anderen beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem An- teil des Beitrages und wird nach dem Wert des Vermögensgegenstands im Zeit- punkt der Auseinandersetzung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Zur Ermittlung des
- 62 - aktuellen Verkehrswerts der IWC Portofino Platinum wurde mit Verfügung vom
25. Juli 2024 die Einholung einer Verkehrswertschätzung angeordnet (vgl. act. 491). Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten mit Eingabe vom 8. Okto- ber 2024 und ermittelte per 8. Oktober 2024 einen Verkehrswert der Uhr IWC Por- tofino Platinum (Gehäuse-Nr. …) zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– (vgl. act. 516). 3.3.10.3. Hinsichtlich des Gutachtens über den Verkehrswert der IWC Uhr Portofino Platinum des Beklagten beanstandet die Klägerin, dass dieses den Anforderungen an ein gehörig erstattetes Gutachten nicht entspreche und in sich nicht schlüssig sei. Mitunter sei nicht nachvollziehbar, welche Untersuchungsmethode durch die Sachverständige angewendet worden und wie sie zum geschätzten Wert gekom- men sei. Sodann werde im Gutachten kein exakter Verkehrswert der Uhr genannt, sondern eine Bandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– angegeben. Das Gut- achten sei damit ungeeignet, den genauen Wert der IWC Portofino Platinum zu bestimmen (act. 541 Rz. 27 ff.; act. 556 Rz. 28). 3.3.10.4. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Sach- verständige nicht explizit zur angewandten Bewertungsmethode äussert. Hingegen erweist es sich vorliegend angesichts des in der Gesamtbetrachtung der güter- rechtlichen Auseinandersetzung moderaten Wertes der Armbanduhr als unverhält- nismässig, eine Erläuterung des Gutachtens einzuholen und das Verfahren in zeit- licher Hinsicht weiter hinauszuzögern. Im Lichte der grossen von der Sachverstän- digen angegebenen Bandbreite des Schätzwertes rechtfertigt es sich mithin vorlie- gend, aufgrund des Verzichts auf eine Erläuterung zugunsten der Klägerin auf den Wert der Armbanduhr von Fr. 20'000.– abzustellen. 3.3.11. Passiven 3.3.11.1. Die Parteien verfügten per Stichtag unbestrittenermassen über ein ge- meinsames Konto bei der UBS Nr. CH25, welches per 26. Februar 2018 einen Ne- gativsaldo von Fr. 8'522.36 aufwies. Der hälftige Anteil des Beklagten ist folglich mit minus Fr. 4'261.18 zu berücksichtigen (act. 51 Rz. 556). Der Saldo des Kontos des Beklagten bei der UBS Nr. CH39 belief sich per Stichtag auf minus Fr. 25.12
- 63 - (act. 51 Rz. 557; act. 129 Rz. 420 f.). Per Stichtag hatte der Beklagte sodann un- bestrittenermassen Fr. 2'949.10 Schulden auf der Kreditkarte der UBS sowie sol- che im Betrag von Fr. 516.85 auf der Kreditkarte Miles & More (act. 51 Rz, 559; act. 129 Rz. 422). Am 18. Dezember 2017 nahm der Beklagte bei der Firma Cre- ditGate24 (Schweiz)a AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.– auf, um die aufgrund der Rückzahlung des Darlehens an die Privatbank Rahn + Bodmer ent- standene Lücke zu schliessen. Per 16. Februar 2018 belief sich die Schuld nach wie vor auf Fr. 141'935.89 zuzüglich Zins von Fr. 186.95 (act. 51 Rz. 553; act. 129 Rz. 418). Entsprechend sind Fr. 142'122.85 per Stichtag als Schuld zu berücksich- tigen. Ferner ist unbestritten, dass der Beklagte für die Finanzierung des Partner- schaftskapitals der V._____ AG ein Darlehen bei der Barclays Bank aufgenommen hat. Da dem Darlehen das Partnerschaftskapital in identischem Betrag gegenüber- steht, heben sich die Beträge gegenseitig auf (act. 51 Rz. 554; act. 129 Rz. 419). Abschliessend sind die unbestrittenen noch offenen Steuerschulden für die Steu- erjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 mit Fr. 248'742.98 zu berücksichtigen (act. 51 Rz. 562; act. 486 Rz. 264). 3.3.11.2. Umstritten sind weitere vom Beklagten geltend gemachte Steuerverbind- lichkeiten im Umfang von Fr. 1'872.70 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 458.10 (act. 51 Rz. 559; act. 129 Rz. 425), welche er angeblich am 23. März 2018 bezahlt habe (act. 143 Rz. 335). Die Klägerin bestreitet die Steuerverbindlichkeit samt Ver- zugszinsen. Diese würde – sofern sie als gegeben betrachtet würde – sodann zur Hälfte die klägerische Errungenschaft belasten (act. 129 Rz. 425). Mitunter sei nicht belegt, dass diese Schuld sowie die Verzugszinsen bereits am 26. Februar 2018 geschuldet gewesen seien (act. 152 Rz. 204). Dem vom Beklagten ins Recht ge- legten Kontoauszug ist zwar zu entnehmen, dass er am 23. März 2018 sowohl ei- nen Betrag von Fr. 1'872.70 als auch einen von Fr. 458.10 bezahlt hatte (vgl. act. 145/40). Allerdings ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dem Beklagten mit der ins Recht gelegten Beilage der Beweis des Bestandes der Schuld per Stichtag nicht gelingt. Die Beweisofferte legt lediglich dar, zu welchem Zeitpunkt die Beträge beglichen wurden. Die geltend gemachten Fr. 2'330.80 sind infolge mangelnden Beweises nicht zu berücksichtigen.
- 64 - 3.3.11.3. Der Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, per Stichtag über Hypotheka- rzinsschulden (pro rata temporis) im Betrag von Fr. 2'694.20 verfügt zu haben (act. 51 Rz. 560; act. 143 Rz. 336). Die Klägerin wiederum bestreitet die angebliche Schuld und macht darüber hinaus geltend, dass – sofern die behauptete Schuld per Stichtag angeblich bestanden hätte –, ihre Errungenschaft ebenfalls zur Hälfte damit belastet gewesen sei (act. 192 Rz. 434). Als Beweis offerierte der Beklagte für den Bestreitungsfall die Edition der Transaktionsdetails (vgl. act. 51 Rz. 560) und legte die Beweisofferten mit Eingabe vom 1. September 2023 ins Recht (vgl. act. 396; act. 397/33–35). Wenn die Klägerin geltend macht, der Beklagte hätte die Beweisofferten verspätet ins Verfahren eingebracht (vgl. act. 486 Rz. 251), ver- kennt sie, dass der Beklagte bereits in der Klageantwort deren Edition für den Be- streitungsfall offerierte und sie demnach gerade nicht verspätet vorgebracht wur- den (vgl. act. 51 Rz. 560). Der Bescheinigung der UBS vom 15. August 2023 lässt sich entnehmen, dass der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 26. Februar 2018 aufgelaufene Hypothekarzins für die UBS Fixed-Rate Hypothek 17 Fr. 2'240.– be- trug (vgl. act. 397/33). Für die UBS Libor Hypothek 18 belief sich der Zinssatz vom
1. Januar 2018 bis zum 26. Februar 2018 auf Fr. 419.80 (vgl. act. 397/34). Der Zinssatz für die UBS Libor Hypothek 40 belief sich gemäss act. 379/35 per Stichtag auf Fr. 1'749.05. Insgesamt sind die geltend gemachten Hypothekarzinsschulden von Fr. 2'694.20 somit ausgewiesen. Es ist korrekt, dass die Hypothekarzinsschul- den grundsätzlich auch die klägerische Errungenschaft zur Hälfte belasten würden. Da diese vollumfänglich vom Beklagten beglichen wurden, werden diese vorliegend jedoch lediglich bei der Berechnung seines Vorschlags berücksichtigt. Andernfalls stünde ihm gegenüber der Klägerin ohnehin eine Forderung in entsprechendem Umfang zu. 3.3.11.4. Bezüglich des vom Beklagten behaupteten Darlehens in der Höhe von Fr. 50'000.– von Frau O._____ vom 15. August 2017 kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. C./3.3.8.1.4 verwiesen werden. Das Darlehen inklusive Zins wird im Betrag von Fr. 51'355.60 berücksichtigt. 3.3.11.5. Abschliessend macht der Beklagte geltend, auf seinem Eigentümerkonto hätte sich der Saldo per 31. Dezember 2017 auf Fr. 491.70 belaufen. Gemäss des
- 65 - Einzelbudgets hätte der Anteil des Beklagten am Gesamtbudget 2018 insgesamt Fr. 2'520.45 betragen, zahlbar in vier Quartalszahlungen à Fr. 630.–. Die erste Quartalzahlung 2018 von Fr. 630.– sei dem Konto am 1. Januar 2018 belastet wor- den. Die Zahlung sei indes erst Ende März 2018 fällig gewesen, weshalb der Saldo per Stichtag entsprechend minus Fr. 138.30 betragen habe (act. 51 Rz. 558). Die Klägerin hält den beklagtischen Ausführungen entgegen, dass das Eigentümer- konto per Ende 2017 ein Guthaben von Fr. 491.70 ausgewiesen habe. Die angeb- liche Schuld für das Jahr 2018 sei nicht belegt (act. 129 Rz. 421). Der Beklagte stützt seine Behauptung auf einen Auszug des besagten Kontos per 31. Dezember 2017 (act. 52/166) als auch auf einen Auszug des Einzelbudgets des Miteigentums an der Liegenschaft in J._____ (act. 52/167). Den vom Beklagten ins Recht geleg- ten Unterlagen ist zwar der Kontostand per Ende des Jahres 2017 zu entnehmen, die eigentliche Schuld per Stichtag ist jedoch nicht ersichtlich. Mangels Beweises kann sie vorliegend somit nicht berücksichtigt werden. 3.4. Gesamteigentum der Parteien 3.4.1. Liegenschaft D._____ 3.4.1.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer der Liegen- schaft an der C._____-str. 1, D._____, Grundbuchblatt 2 (act. 23 Rz. 116; act. 51 Rz. 503). 3.4.1.2. Im zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren verlangt die Klägerin die Zuweisung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum (act. 486 S. 2). Hinge- gen beantragt der Beklagte, das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle bzw. Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft D._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grund- pfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen müsse. Ferner sei das Be- treibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amts- stelle/Person anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft
- 66 - D._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 5 und Nr. 6 bei der Migros Bank AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 1 f.; act. 545 Rz. 42 ff.). 3.4.1.3. Klärung der investierten Mittel 3.4.1.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie die Liegenschaft D._____ am 1. Dezember 2003 für einen Kaufpreis von Fr. 990'000.– erwarben und dieser im Umfang von Fr. 740'000.– durch eine Hypothek fremdfinanziert wurde, während sie im Betrag von Fr. 250'000.– Eigenmittel für deren Erwerb aufbrachten. Später erhöhten die Parteien die Hypothek bei der Migros Bank um zusätzliche Fr. 50'000.–, um weitere Investitionen in die Liegenschaft vornehmen zu können (act. 23 Rz. 117; act. 51 Rz. 503 ff.; act. 129 Rz. 387 ff.; act. 143 Rz. 309 f.). 3.4.1.3.2. Strittig ist, welche Partei in welchem Umfang Eigenmittel für den Erwerb respektive den Umbau der Liegenschaft D._____ aufbrachte. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die erforderlich gewesenen Eigenmittel von total Fr 250'000.– würden vollständig aus ihrer Errungenschaft stammen. Konkret hät- ten ihr ihre Eltern am 23. Oktober 2003 ein Darlehen im Betrag von GBP 120'000.– (damals umgerechnet Fr. 264'960.–) gewährt. Das Darlehen ihrer Eltern sei aus- schliesslich für die Klägerin bestimmt gewesen. Fr. 250'000.– seien direkt zur Zah- lung des Kaufpreises aufgewendet worden, die restlichen Fr. 14'960.– für die dar- auffolgenden Renovationen der Liegenschaft (act. 129 Rz. 390 f.). Nachdem die Eltern der Klägerin das Darlehen auf ein auf die Klägerin allein lautendes Konto bei der Migros Bank überwiesen hätten, habe sie die Beträge von Fr. 50'000.– sowie Fr. 200'000.– am 30. Januar 2004 auf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der Migros Bank transferiert. Zugleich sei dem gemeinsamen Konto die Hypothekar- summe von Fr. 740'000.– gutgeschrieben worden (act. 129 Rz. 388). Der Beklagte
- 67 - habe also keinerlei Eigenmittel in den Erwerb der Liegenschaft investiert (act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 187). 3.4.1.3.3. Hingegen ist der Beklagte der Ansicht, das Darlehen der Mutter der Klä- gerin habe entgegen den klägerischen Ausführungen lediglich Fr. 168'055.– betra- gen und sei darüber hinaus beiden Parteien gemeinsam gewährt worden (vgl. act. 51 Rz. 504; act. 143 Rz. 310 und Rz. 312). Nach Abzug der Hypothek sowie des Darlehens der Mutter der Klägerin sei der Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 65'945.– aus Errungenschaftsmitteln beglichen worden. Wie aus den Gutschrift- anzeigen hervorgehe, seien die Eigenmittel im Betrag von Fr. 250'0000.– von bei- den Parteien auf das Hypothekarkonto überwiesen worden. Die Parteien hätten diese Summe bzw. den Differenzbetrag zum Darlehen der Mutter der Klägerin von Fr. 168'055.– je aus ihrer Errungenschaft zur Verfügung gestellt. Ferner bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin Fr. 14'960.– in die Renovationen investiert haben soll. Ein entsprechender Geldmittelfluss sei weder belegt, noch zeige die Klägerin auf, welche Renovationen mit diesem Betrag bezahlt worden sein sollen (act. 51 Rz. 520; act. 143 Rz. 309 ff.). 3.4.1.3.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin für diejenigen Tatsachen und Umstände die Beweislast auferlegt, welche belegen, dass sie Fr. 250'000.– für den Kaufpreis sowie Fr. 14'960.– für Renovationen ausschliesslich aus ihren Eigenmitteln, namentlich aus dem Darlehen ihrer Eltern, in die Liegen- schaft D._____ investiert habe. Sodann trifft sie weiter die Beweislast dafür, dass ihre Eltern das Darlehen vom 23. Oktober 2003 in der Höhe von Fr. 264'960.– zur Finanzierung und Renovation der Liegenschaft ausschliesslich ihr und nicht den Parteien gemeinsam gewährten (vgl. act. 7 Ziffer II./3.1.2). 3.4.1.3.5. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin in ihrem einstweiligen Schlussvortrag aus, der Beklagte habe bereits anerkannt, dass das Darlehen der Eltern der Klägerin zur Zahlung des Erwerbs- preises für die Liegenschaft D._____ verwendet worden und entsprechend kein Be- weis darüber abzunehmen sei (vgl. act. 486 Rz. 173). Es trifft zu, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2023 die Investition von Fr. 250'000.– in die Liegenschaft D._____ ausdrücklich anerkannte und sich eine diesbezügliche
- 68 - Beweisabnahme entgegen der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 (vgl. act. 7) erübrigt (vgl. act. 396 Rz. 40). Den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen ist ohnehin zu entnehmen, dass dem Konto der Mutter der Klägerin am 23. Oktober 2003 zugunsten der Klägerin ein Betrag von GBP 120'000.– belastet wurde. Als Zahlungsbegünstigte ist einzig die Klägerin genannt (vgl. act. 130/30; act. 133/31). Weiter ist ersichtlich, dass die Klägerin per 30. Januar 2004 sowohl Fr. 50'000.– (vgl. act. 130/36) als auch Fr. 200'000.– (vgl. act. 130/37) von einem auf sie allein lautenden Konto auf ein auf beide Parteien lautendes Konto Nr. CH41 mit der Mit- teilung "Eigenmittel für Eigentumsübertragung" überweisen liess. Selbst ohne ex- plizite Anerkennung des Beklagten wäre eine Investition der Fr. 250'000.– im Zu- sammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft ausgewiesen. 3.4.1.3.6. Weiter moniert die Klägerin in Bezug auf die Beweislastverteilung ge- mäss Verfügung vom 29. Juni 2023, dass unbestritten sei, dass das Darlehen auf ein auf die Klägerin allein und nicht auf ein auf den Namen beider Parteien lauten- des Konto bezahlt worden sei. Demzufolge spreche die tatsächliche Vermutung dafür, dass das Darlehen nur der Klägerin allein gewährt worden sei und mithin dem Beklagten der Beweis des Gegenteils obliege (act. 486 Rz. 166). Es ist grund- sätzlich korrekt, wenn die Klägerin ausführt, dass die tatsächliche Vermutung dafür spricht, das Darlehen sei lediglich ihr gewährt worden, da einzig sie als Zahlungs- empfängerin des Geldbetrages genannt ist. Die Beweisverfügung ist entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen und die Beweislast dem Beklagten aufzuerlegen. Den Beweis des Gegenteils tritt der Beklagte mit einem Verweis auf die Bestätigung vom 10. März 2020 des ausstehenden Darlehensbetrages an, auf welcher als Dar- lehensempfänger zunächst die Klägerin allein als auch anschliessend die Klägerin mitsamt Beklagtem genannt wird (vgl. act. 133/42). Dem wiederum hält die Klägerin entgegen, der Beklagte hätte nach der Trennung der Parteien in seinen Steuerer- klärungen der Jahre 2016 und 2017 die angebliche Schuld bei den Eltern der Klä- gerin nicht mehr aufgeführt (act. 129 Rz. 390 und act. 143 Rz. 312). Der Beklagte offeriert zum Beweis des Gegenteils eine Bestätigung der klägerischen Eltern vom
10. März 2020 bezüglich des noch ausstehenden Darlehensbetrags, auf welchem als Darlehensempfänger zunächst die Klägerin, anschliessend jedoch auch der Be- klagte vermerkt sind (vgl. act. 133/42). Die Bestätigung der klägerischen Eltern al-
- 69 - lein vermag die Vermutung allerdings nicht umzustossen, dass die Eltern der Klä- gerin finanziell allein ihrer Tochter für den Erwerb der Liegenschaft unter die Arme greifen wollten. Die Nennung des Beklagten auf der Bestätigung mag daher her- rühren, dass die Ehegatten die Liegenschaft gemeinsam erwarben. Zusammenfas- send ist somit ausgewiesen, dass die Klägerin Fr. 250'000.– aus dem Darlehen ihrer Eltern – welches lediglich ihr gewährt wurde – für den Kauf der Liegenschaft investierte. 3.4.1.3.7. Ferner macht die Klägerin geltend, die Renovationsarbeiten der Liegen- schaft im Umfang von Fr. 14'960.– mit den restlichen Mitteln aus dem Darlehen ihrer Eltern finanziert zu haben (act. 129 Rz. 387 und Rz. 390). Laut Beklagtem sei nicht belegt, dass die Klägerin Fr. 14'960.– in die Renovationsarbeiten investiert haben soll. Der entsprechende Geldmittelfluss sei nicht belegt (act. 143 Rz. 3). Ge- mäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist es an der Klägerin, zu beweisen dass sie Fr. 14'960.– aus ihren Eigenmitteln – bzw. aus dem Darlehen ihrer Eltern – für die Renovation aufgewendet habe (vgl. act. 7 Dispo-Ziffer II./3.1.2). Den klägeri- schen Ausführungen im Rahmen ihres einstweiligen Schlussvortrags, der Beklagte habe ihre Investitionen im Zusammenhang mit der Renovation der Liegenschaft nicht bestritten, ist nicht zu folgen. Sodann ist den von der Klägerin offerierten Rechnungen (vgl. act. 130/31–33) zwar zu entnehmen, dass Renovationsarbeiten an der Liegenschaft D._____ vorgenommen wurden. Jedoch lässt sich anhand der Beweisofferten nicht erstellen, dass die Rechnungen mittels des der Klägerin zur Verfügung gestellten Darlehens beglichen wurden. Entgegen der klägerischen Be- hauptung ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien für die finanziellen Mit- tel der Renovationsarbeiten aufgekommen sind. 3.4.1.4. Amortisationszahlungen 3.4.1.4.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien bis zum Stichtag Amortisationszah- lungen von je Fr. 20'000.– vornahmen (act. 52 Rz. 507; act. 129 Rz. 387). 3.4.1.4.2. Nach dem Stichtag macht der Beklagte in der Duplik geltend, weitere Amortisationszahlungen im Betrag von Fr. 32'400.– geleistet zu haben (act. 143 Rz. 325). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erhöhte er diesen Be-
- 70 - trag auf Fr. 54'900.– (act. 488 Rz. 61), mit Stellungnahme zur Ergänzung zum Schlussvortrag vom 9. Januar 2025 auf Fr. 56'000.– (act. 545 Rz. 44). Hingegen ist die Klägerin der Ansicht, die Amortisationszahlungen seien ab einem gemeinsa- men Konto der Parteien bei der UBS erfolgt und somit bloss im Umfang von Fr. 16'200.– dem Beklagten zuzurechnen, im Umfang von Fr. 16'200.– ebenso der Klägerin (act. 152 Rz. 202). 3.4.1.4.3. Den als Beweis offerierten Transaktionsbelegen der UBS seit dem
26. Februar 2018 lässt sich in der Tat entnehmen, dass die Amortisationszahlun- gen nach Stichtag von einem auf die Parteien gemeinsam lautenden Konto erfolg- ten (vgl. act. 145/37; vgl. act. 546/2). Da das auf dem Konto befindliche Vermögen vermutungsweise im Miteigentum beider Parteien steht, greift die Vermutung auch insofern, als dass die Parteien die Hypothek somit je zur Hälfte amortisierten. Folg- lich kann der Beklagte für die Amortisation gegenüber der Klägerin keinen schuld- rechtlichen Anspruch geltend machen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die mit Stellungnahme vom 1. September 2023 offerierten Beweismit- tel bezüglich der Amortisation der Hypothek während der Jahre 2021 und 2022 im Lichte des Novenrechts (vgl. E. A./2.3) verspätet erfolgten (vgl. act. 397/52–58). Dasselbe gilt für die anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 ins Recht gelegten Belege bezüglich der Amortisationszahlungen des Jahres 2023 (act. 489/1–2). Es wäre am Beklagten gewesen, diese Noven jeweils unver- züglich in das Verfahren einzubringen. Einen Noveneingabe innert zehn Tagen nach Leistung der Zahlung wäre wohl als fristgerecht betrachtet worden, über Mo- nate später können diese jedoch keine Berücksichtigung mehr finden. 3.4.1.4.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich die Finanzierung der Liegenschaft D._____ anlässlich deren Erwerbs bzw. deren Um- und Ausbaus somit wie folgt:
- 71 - Errungen- Errungen- Hypothek Gesamtbetrag schaft schaft Klägerin Beklagter Erwerb inkl. Um- bau Fr. 250'000.00 Fr. 0.00 Fr. 790'000.00 Fr. 1'040'000.00 Amortisa- tionszah- lungen vor Stich- tag Fr. 20'000.00 Fr. 20'000.00 Total In- vestition Fr. 270'000.00 Fr. 20'000.00 3.4.1.5. Auflösung des Gesamteigentums 3.4.1.5.1. Die Parteien erwarben die Liegenschaft D._____ unbestrittenermassen zu Gesamteigentum. Gesamteigentum setzt zwischen den Parteien ein besonde- res Rechtsverhältnis, vorliegend namentlich eine (Grundstücks-)Ehegattengesell- schaft voraus. Die Auflösung einer (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft ist aus ei- nem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grund oder subsidiär aus den in Art. 545 OR genannten dispositiven Gründen möglich (vgl. Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, Rz. 471). 3.4.1.5.2. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien (resp. Gesellschaftern) wird im Gesetz zwar nicht explizit als Auflösungsgrund ge- nannt, jedoch als wichtiger Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 2 OR anerkannt. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes der Rechtshän- gigkeit des vorliegenden Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien wird die
- 72 - (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft betreffend die Liegenschaft D._____ nicht sofort aufgelöst, sondern vorerst zu einer Liquidationsgesellschaft. Dabei ist nach- folgend zwischen der äusseren und der inneren Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.4.1.5.3. Äussere Liquidation Die äussere Liquidation umfasst die Auflösung des Gesamteigentums. Die Aufhe- bung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der gan- zen Sache auf einen Gesamteigentümer unter Auskauf des anderen (Art. 654 Abs. 1 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB). Ergänzend sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, den gemeinschaftlichen Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen erhalten kann (BGer 5A_283/2011 E. 2.1; BGer 5A_664/2014 E. 2.2; BGE 119 II 197 E. 2 S. 198 f.). Kann ein überwiegendes Interesse nicht nachgewiesen werden, dann hat das Gericht nach Art. 654 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzu- gehen, sofern sich die Ehegatten nicht zu einigen vermögen (BSK ZGB I-Haus- heer/Aebi-Müller, Art. 205 N 14 und daselbst zit. Entscheide). 3.4.1.5.3.1. Übernahme der Liegenschaft Die Klägerin beantragt anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags an der Haupt- verhandlung vom 5. Juli 2024 die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft D._____ zu Alleineigentum (act. 486 S. 2). Bereits in der Replik führte sie aus, die Liegen- schaft D._____ zu Alleineigentum übernehmen zu wollen, sofern ihr die Liegen- schaft E._____ nicht zugeteilt werde. Sie bringt vor, in der Liegenschaft D._____ sehr gerne gelebt und sich dort wohl gefühlt zu haben. Der Klägerin sei es wichtig, weiterhin in einem Haus mit Umschwung und ohne unmittelbare Nachbarschaft wohnen zu können. Dies komme ihr einerseits als Hundehalterin entgegen und an- dererseits tue ihr Gartenarbeit gut und sie scheue den Kontakt zu Nachbarn (act. 129 Rz. 392). Vonseiten des Beklagten wird der Verkauf der Liegenschaft be- antragt. Die Klägerin habe in eine Mietwohnung zu ziehen, da die Liegenschaft
- 73 - D._____ für diese ohnehin viel zu gross sei und den Standard für eine Person al- leine bei weitem übersteige (act. 143 Rz. 315). 3.4.1.5.3.1.1. Interessenabwägung 3.4.1.5.3.1.1.1. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft ist die Zweckmässigkeit. Das Gericht hat alle bestehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient und ein grösseres Interesse daran glaubhaft ma- chen kann (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 176 N 7; Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, 1987, S. 9 ff.). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind neben beruflichen oder gewerblichen auch gesundheitliche Bedürfnisse zu berücksichtigen (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi- Müller, a.a.O., Art. 205 N 15 f., m.w.H.). Das Gericht hat die verschiedenen Inter- essen gegeneinander abzuwägen und lässt sich in seinem Ermessensspielraum gestützt auf Art. 4 ZGB von Recht und Billigkeit leiten (BGE 119 II 198 = Pra 83 Nr. 113). 3.4.1.5.3.1.1.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien zunächst gemeinsam in der Liegenschaft D._____ lebten, bevor sie aufgrund der Pferdehaltung die Liegen- schaft E._____ bezogen, weshalb es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Klägerin eine persönliche Beiziehung und emotionale Verwurzelung zur Liegen- schaft D._____ aufweist. So wohnte sie während der "intakten Ehe" in der besagten Liegenschaft, womit sich ihr Lebensmittelpunkt über eine beträchtliche Zeit an die- sem Ort befunden hat. Das finanzielle Interesse des Beklagten am bestmöglichen Verkauf mag zwar verständlich sein, kann aber das Affektionsinteresse der Kläge- rin vorliegend nicht verdrängen. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das konkrete Affektionsinteresse der Klägerin das abstrakte finanzielle Interesse des Beklagten gesamthaft überwiegt. Damit fällt die Interessenabwägung im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB zugunsten der Klägerin aus und es wird im Folgenden zu prü- fen sein, ob die Klägerin in der Lage ist, die eheliche Liegenschaft finanziell zu tragen.
- 74 - 3.4.1.5.3.1.2. Finanzielle Tragbarkeit 3.4.1.5.3.1.2.1. Der Ehegatte, welcher die ungeteilte Zuweisung eines im Gesam- teigentum stehenden Vermögenswerts verlangt (Art. 205 Abs. 2 ZGB), muss in der Lage sein, den andern Ehegatten voll zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine kumulative Voraussetzung neben dem Nachweis eines überwiegenden Inter- esses. Der Ehegatte, der die Zuweisung verlangt, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Wenn es ihm nicht gelingt zu beweisen, dass er in der Lage ist, den andern Ehe- gatten zu entschädigen und ihn von Hypothekarverpflichtungen zu befreien, ist zur Teilung zu schreiten (BGer 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2; BGer 5A_600/2010 vom 5 Januar 2011 E. 4.3). 3.4.1.5.3.1.2.2. Auf die Entschädigung ist somit auch die Übernahme einer solida- risch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht ent- lassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin voraus (Art. 176 OR; BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2001 E. 4; vgl. zum Ganzen BGer 5A_600/210 vom 5. Januar 2011 E. 4.1, in: SJ 2011 I S. 246 und FamPra.ch 2011 S. 420; FamKomm Scheidung/Steck, a.a.O., Art. 215 N 11). Die Klägerin hat damit nicht nur den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit bezüglich der güter- rechtlichen Entschädigungszahlung an den Beklagten bei Übernahme seines Mit- eigentumsanteils nachzuweisen, sondern auch zu beweisen, dass sie von der hy- pothezierenden Gläubigerbank als Alleinschuldnerin akzeptiert, sodass der Be- klagte aus der Solidarhaft entlassen würde (vgl. BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 4; OGer ZH LC130037-O vom
3. März 2014 E. 2.4). 3.4.1.5.3.1.2.3. Die Klägerin führte in der Replik aus, mit den nachehelichen Unter- haltsbeiträgen über genügend Mittel zu verfügen, um die Hypothekarschulden auf der Liegenschaft D._____ zu übernehmen (vgl. act. 129 Rz. 392). Indes ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin ohne Unterhaltszahlungen des Beklagten nicht in der Lage sei, die Liegenschaft D._____ zu übernehmen, da sie nicht über die notwendigen Einkünfte und Mittel verfüge, welche die Banken aktuell voraus-
- 75 - setzen würden (act. 143 Rz. 314). Anlässlich des einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 betonte der Beklagte erneut, die Klägerin habe nicht nachgewie- sen, dass sie die Hypothekarschulden von derzeit Fr. 700'000.– tatsächlich ablösen könne und dass der Beklagte von der Migros Bank aus der Solidarhaftung entlas- sen würde (act. 488 RZ. 24 ff.). Dem entgegnete die Klägerin, angesichts der ihr zuzusprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie Unterhaltszahlungen sehr wohl in der Lage zu sein, die Hypothek zu einem Grossteil, wenn nicht sogar vollständig, zurückzahlen zu können. Zusätzlich könne sie einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung beantragen (Prot. S. 153). 3.4.1.5.3.1.2.4. Da die Klägerin einen Zuweisungsanspruch geltend macht, trägt sie die Beweislast dafür, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. act. 7 Dispo- sitiv-Ziffer II./3.1.2). Zu diesen Voraussetzungen gehört neben dem vorliegend er- örterten und bejahten überwiegenden Interesses die volle Entschädigung des Be- klagten sowie dessen Entlassung aus der Solidarhaftung bezüglich der Hypothek bei der Migros Bank. Hingegen beschränkt sich die Klägerin auf die blosse Behaup- tung, die finanzielle Tragbarkeit sei aufgrund der Höhe der ihr zustehenden güter- rechtlichen Ansprüche sowie nachehelichen Unterhaltszahlungen zweifellos ge- währleistet. Mitunter unterlässt sie es gänzlich, eine Bestätigung der hypothezie- renden Migros Bank ins Recht zu legen. Ein verbindliches Zahlungsversprechen liegt nicht vor, wie der Beklagte zu Recht geltend macht. Die finanzielle Tragbarkeit durch die Klägerin kann infolge fehlender offerierter Beweise nicht als belegt gelten, weshalb der klägerische Zuweisungsanspruch abzuweisen und zur Teilung zu schreiten ist. 3.4.1.5.3.2. Veräusserung der Liegenschaft 3.4.1.5.3.2.1. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung der Liegenschaf D._____ i.S.v. Art. 205 Abs. 2 ZGB in das Alleineigentum der Klä- gerin nicht gegeben sind (vgl. vorstehend E. C./3.4.1.5.3.1), ist die Teilung nach Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Das Gericht hat die Ge- samteigentümerschaft am ehelichen Grundstück somit in Anwendung von Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB aufzuheben (BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.1; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 3 f.; BGE 119 II 197 E. 2).
- 76 - Der Entscheid über die Art und die Modalitäten der Teilung liegt beim Gericht (vgl. Art. 651 Abs. 2 ZGB; BGer 5C.171/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 7.1; Fam- Pra.ch 2007, 374). Es kann dabei die Sache nur entweder körperlich zuteilen oder versteigern lassen (BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, 7. Aufl. 2023, Art. 651 N 12). Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen (Art. 4 ZGB); insofern durchbricht Art. 651 Abs. 2 ZGB den Grundsatz der Dispositionsmaxime (BK ZGB II-Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 561 N 22; BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 651 N 12). 3.4.1.5.3.2.2. Die Realteilung der Sache setzt zunächst Teilbarkeit voraus. Ist eine körperliche Teilung nicht oder nicht ohne wesentliche Wertverminderung möglich, so ist die Sache zu versteigern (Art. 651 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-Brunner/Wich- termann, a.a.O., Art. 651 N 12). Die Aufhebung des Gesamteigentums an der ehe- lichen Liegenschaft D._____ mittels Realteilung kommt vorliegend nicht in Frage, da dies eine wesentliche Wertverminderung zur Folge hätte. Da es die Klägerin unterlässt, ihre Möglichkeit der finanziellen Tragbarkeit zu belegen und der Be- klagte an einer Übernahme der Liegenschaft nicht interessiert ist, scheidet eine Versteigerung i.S.v. Art. 651 Abs. 2 ZGB unter den Gesamteigentümern aus. 3.4.1.5.3.2.3. Vorab ist den Parteien aus ökonomischen Gründen die Möglichkeit einzuräumen, sich innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils über den freihändigen Verkauf der Liegenschaft D._____ zu einigen. Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, es sei das für die Gemeinde D._____ zuständige Betreibungsamt (vorliegend das Regionale Betreibungsamt Buchs) mit der Aufgabe des freihändigen Verkaufs zu betrauen (vgl. act. 488 S. 2). Angesichts der Zerstrittenheit der Parteien erscheint es sinnvoll, eine objektiv un- abhängige Stelle für den Vollzug des Liegenschaftsverkaufs heranzuziehen. Sollte eine Einigung über einen freihändigen Verkauf nicht innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zustande kommen, verbleibt einzig die Möglich- keit der Anordnung der öffentlichen Versteigerung des ehelichen Grundstücks nach den Regeln von Art. 229 ff. OR. Das Gesamteigentum am ehelichen Grundstück ist somit in Anwendung von Art. 651 Abs. 2 ZGB mittels gerichtlicher Anordnung der
- 77 - (sogenannten "freiwilligen") Versteigerung des ehelichen Grundstücks aufzuheben (OGer ZH LC130037 vom 3. März 2014, E. 2.4). 3.4.1.5.3.2.4. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompeten- zen weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen. Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (SAR 295.200) die freiwillige Versteigerung von Liegen- schaften zu protokollieren hat, die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung den veräussernden Personen, vorliegend also den Parteien, ansonsten freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB AG [SAR 210.300]). Der Beklagte stellt den Antrag, das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amts- stelle bzw. Person mit der Versteigerung der Liegenschaft D._____ zu beauftragen (act. 488 S. 2). Da den Parteien die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung grundsätzlich frei steht und nichts gegen die Anweisung des für die Gemeinde D._____ zuständigen Betreibungsamts – das Regionale Betreibungsamt Buchs – spricht, ist dieses entsprechend mit der öffentlichen Versteigerung zu beauftragen. Weiter hat eine Urkundsperson der freiwilligen Versteigerung beizuwohnen. 3.4.1.5.3.2.5. Der Beklagte verlangt die Versteigerung der Liegenschaft D._____ innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils (vgl. act. 488 S. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. C./3.4.1.5.3.2.1), ist den Parteien im Hinblick auf einen gewinnbringenden Verkaufserlös zunächst eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, sich über einen frei- händigen Verkauf der Liegenschaft D._____ zu verständigen. Sollte innerhalb der sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Einigung über einen frei- händigen Verkauf erzielt werden, ist das Regionale Betreibungsamt Buchs anzu- weisen, die Versteigerung innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils unverzüglich vorzunehmen. 3.4.1.5.3.2.6. Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauftragt, vor der Durch- führung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuel- len Zeitpunkt einzuverlangen. Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauf-
- 78 - tragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informatio- nen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Re- gionalen Betreibungsamt Buchs die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. Das Regionale Betreibungsamt Buchs ist berechtigt, seine eigenen Aus- lagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel be- reits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvor- schuss von den Parteien zu verlangen. 3.4.1.5.3.2.7. Als Schätzwert der ehelichen Liegenschaft ist auf das gerichtlich ein- geholte Verkehrswertgutachtens vom 8. Februar 2024, das von einem Verkehrs- wert von Fr. 1'050'000.– ausgeht, abzustellen (vgl. act. 431). Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Regionalen Betreibungs- amt Buchs die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück, mitzuteilen. Bezüglich der weiteren Steigerungsbedingungen ist festzuhalten, dass die Versteigerung öffentlich auszukündigen und die Parteien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen sind. Das Steige- rungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Ver- fahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstü- ckgewinnsteuern decken. Das Recht der Veräusserer bzw. Parteien gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht aus- geübt werden. Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vor- zulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Da- tum der Eintragung im Grundbuch). Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird an- gewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, so- bald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentums-
- 79 - übertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. 3.4.1.5.3.2.8. Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Ge- fährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten be- lasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanie- rungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tra- gen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. Das Regionale Betreibungsamt Buchs hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Regionale Betrei- bungsamt Buchs dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Er- steigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). 3.4.1.5.3.2.9. Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Regionale Betreibungsamt Buchs unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentli- chen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. 3.4.1.5.4. Innere Liquidation 3.4.1.5.4.1. Die innere Liquidation regelt den Auslagen- und Verwendungsersatz. Den Ehegatten sind sämtliche Auslagen, Aufwendungen sowie ihre gesamten ur- sprünglichen und nachträglichen Einlagen in die Gesellschaft, dem Nominalwert nach berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Wietlisbach, a.a.O., Rz. 472). Wie vorstehend erörtert (vgl. vorstehend E. C./3.4.2.4), investierte die Klägerin insgesamt Fr. 270'000.– in den Erwerb, Um- und Ausbau sowie Amor- tisation der Hypothek bis zum Stichtag im Zusammenhang mit der Liegenschaft D._____ und der Beklagte Fr. 20'000.–. Die in die Liegenschaft D._____ investier-
- 80 - ten Mittel sind den Parteien in entsprechender Höhe von einem allfälligen Verkaufs- erlös zurückzuerstatten. 3.4.1.5.4.2. Die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Parteien erfolgt nach ge- sellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 473). Da die Par- teien vorliegend keine Vereinbarung im stillschweigend geschlossenen Gesell- schaftsvertrag getroffen haben, ist der Gewinn resp. Verlust im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 533 OR hälftig zu teilen. Dies gilt unabhän- gig von der Art und Höhe ihrer geleisteten Einlagen. Entsprechend wird zwischen den Parteien eine hälftige Teilung eines allfälligen Gewinnes resp. Verlustes aus dem Liegenschaftsverkauf angeordnet. 3.4.1.5.5. Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses 3.4.1.5.5.1. Im Anschluss an die Liquidation der Gesellschaft ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mit der Auflösung der (Grundstücks-)Ehegat- tengesellschaft tritt das Liquidationsergebnis aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation an die Stelle des Gesellschaftsanteils. Es ist Teil des ehelichen Ver- mögens und nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen. Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten Liquidationsanteil einheit- lich. Nach den allgemeinen Regeln ist der Gesellschafts- bzw. Liquidationsanteil vollständig entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft jedes Ehegatten zu- zuweisen. Massgebend dafür ist, welche Gütermasse seinerzeit die Einlage in die Gesellschaft finanziert hat (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 476). 3.4.1.5.5.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien vorliegend ausschliesslich Errun- genschaftsmittel für den Erwerb respektive Um- und Ausbau der Liegenschaft D._____ sowie die Amortisationszahlungen aufbrachten. Somit sind die Liquidati- onsanteile der Klägerin und des Beklagten deren Errungenschaft zuzuordnen. Die im Rahmen der inneren Liquidation zurückerhaltenen Mittel (Klägerin Fr. 270'000.–;
- 81 - Beklagter Fr. 20'000.–, vgl. vorstehend E. C./3.4.1.5.4.1) fliessen in die jeweilige Errungenschaft der Parteien zurück. 3.4.2. Liegenschaft E._____ 3.4.2.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer der ehelichen Liegenschaft E._____ 3, F._____, Kataster-Nrn. 7, 16 und Parzelle Nr. 11 (act. 23 Rz. 118) und stellen in den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den über- einstimmenden Antrag, die Liegenschaft E._____ sei freihändig zu verkaufen (act. 486 S. 2; act. 488 S. 2). 3.4.2.2. Die Klägerin verlangt konkret, die Liegenschaft E._____ sei samt Inventar zu bestmöglichen Konditionen durch die Parteien innert zwei Jahren nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu verkaufen. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei die amtliche Versteigerung anzuordnen und festzuhalten, dass vom Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der im Zeitpunkt des Verkaufs darauf lastenden Hypothe- karschulden sowie abzüglich der grundbuchamtlichen und notariellen Gebühren, allfälliger Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten), der Klä- gerin Fr. 286'500.– zuzüglich bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös 50 % des Fr. 445'00.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Nettoerlös und dem Beklagten Fr. 158'500.–, bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös zuzüglich 50 % eines Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Netto- erlöses abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Net- toerlös zustehe. Weiter sei festzuhalten, dass, wenn kein Nettoerlös vorliegen sollte, jede Partei die Hälfte des Fehlbetrags (nicht durch den Verkaufserlös ge- deckte Hypothekarschulden, grundbuchamtliche und notarielle Gebühren, Grund- stückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten) zu tragen habe (act. 486 S. 2 f.). 3.4.2.3. Indes beantragt der Beklagte, das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle bzw. Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Lie-
- 82 - genschaft E._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Brugg oder eine an- dere Amtsstelle bzw. Person sei sodann anzuweisen, den Erlös aus der Veräusse- rung der Liegenschaft E._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstü- ckgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekar- schulden (Hypotheken Nr. 17 und Nr. 18 bei der UBS Switzerland AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 54'900.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 2 f.). 3.4.2.4. Klärung der investierten Mittel 3.4.2.4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie die Liegenschaft E._____ für einen Kaufpreis von Fr. 900'000.– erwarben und dieser im Umfang von Fr. 800'000.– durch eine Hypothek der UBS fremdfinanziert wurde, während sie im Betrag von Fr. 100'000.– Eigenmittel in deren Erwerb investierten (act. 23 Rz. 119; act. 51 Rz. 527 f.; act. 129 Rz. 403). Unbestritten ist ferner, dass die Parteien nach dem Erwerb der Liegenschaft Fr. 600'000.– für deren Um- und Ausbau aufwende- ten. Die finanziellen Mittel für den Umbau stammten unter anderem aus zwei Bau- krediten der UBS von Fr. 270'000.– und Fr. 80'000.–, welche am 12. Dezember 2008 bzw. 27. April 2009 in entsprechende Hypotheken umgewandelt wurden. Der Differenzbetrag von Fr. 250'000.– wurde von den Parteien aus ihrer Errungenschaft beglichen (act. 23 Rz. 119; act. 51 Rz. 529). Total nahmen die Parteien für den Erwerb sowie den Um- und Ausbau der Liegenschaft E._____ Hypotheken im Ge- samtbetrag von Fr. 1'150'000.– auf. Per Stichtag belief sich diese Schuld auf Fr. 1'055'000.–. Die Parteien amortisierten somit während der Dauer ihrer Ehe Fr. 95'000.– (act. 51 Rz. 530 f.). 3.4.2.4.2. Strittig ist das Beteiligungsverhältnis der für den Erwerb als auch der für den Um- und Ausbau der Liegenschaft erforderlich gewesenen Eigenmittel. Die
- 83 - Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihre Mutter habe ihr im Herbst 2006 für den Erwerb und den Umbau des E._____s ein Darlehen von GBP 10'000.– (damals umgerechnet Fr. 23'389.–) und ihr Vater ein solches von GBP 50'000.– (damals umgerechnet Fr. 140'000.–) gewährt (act. 129 Rz. 403). Anschliessend habe sie die Darlehen in den Erwerb und den Um- respektive Ausbau der Liegenschaft E._____ investiert. Von den insgesamt Fr. 350'000.– Eigenmitteln seien somit Fr. 163'000.– von der Klägerin beigesteuert worden. Die weiteren Fr. 187'000.– hät- ten die Parteien gemäss Klägerin je zur Hälfte aufgebracht (act. 129 Rz. 403). Hin- gegen ist der Beklagte der Ansicht, die Parteien hätten je Fr. 175'000.– Eigenmittel aus ihrer Errungenschaft beigesteuert (act. 51 Rz. 545). 3.4.2.4.3. Der Beklagte anerkennt das Darlehen der Mutter der Klägerin im Betrag von GBP 10'000.– zur Finanzierung des Erwerbs resp. des Um- und Ausbaus der Liegenschaft E._____. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist er jedoch der Ansicht, das Darlehen der Mutter der Klägerin sei den Parteien gemeinsam gewährt worden (act. 143 Rz. 320; act. 396 Rz. 10). Ferner bestreitet der Beklagte noch in der Duplik, dass der Vater der Klägerin ihr ein Darlehen von GBP 50'000.– gewährt haben sollte (vgl. act. 129 Rz. 320). Indes anerkennt er das Darlehen sowie dessen Investition in den Liegenschaftskauf respektive Um- oder Ausbau ausdrücklich mit Stellungnahme vom 1. September 2023, ist jedoch auch diesbezüglich der Ansicht, es sei beiden Parteien gemeinsam zugekommen (vgl. act. 396 Rz. 10). 3.4.2.4.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweis- last auferlegt, diejenigen Tatsachen und Umstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihre Mutter das Darlehen vom Herbst 2006 in der Höhe von GBP 10'000.– ausschliesslich ihr und nicht den Parteien gemeinsam gewährte (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Sie stützt sich dabei auf eine Belastungsanzeige des Kontos ihrer Mutter bei der HSBC, welcher zu entnehmen ist, dass die Gutschrift von Fr. 23'389.– auf ein ausschliesslich auf die Klägerin allein lautendes Konto erfolgte (vgl. act. 130/43). Weiter beruft sie sich auf die Steuererklärung des Beklagten aus dem Jahr 2016 und führt aus, dieser habe die Schuld bei den Eltern der Klägerin nach der Trennung in seiner eigenen Steuererklärung nicht mehr aufgeführt. Dies belege, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Schuld auch ihn persönlich
- 84 - belaste (vgl. act. 14/2). Anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 betonte die Klägerin abermals, ihre Eltern hätten ihr das Darlehen persönlich zukommen lassen (vgl. Prot. S. 121 f.). Anhand der von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich erstellen, dass ihre Mutter die GBP 10'000.– am 17. Oktober 2006 auf ein auf die Klägerin allein lautendes Konto überwiesen hat (vgl. act. 130/43). Obwohl die Parteien ein gemeinsames Konto bei der UBS unterhielten, erfolgte ihre Gut- schrift auf das auf die Klägerin lautende Konto. Dass der Beklagte das angeblich auch ihm gewährte Darlehen nach der Trennung in seinen Steuererklärungen nicht mehr aufführte, obwohl dies für ihn eine Steuerersparnis bedeutet hätte, spricht ebenfalls nicht für ein Darlehen an beide Parteien. Angesichts der ins Recht geleg- ten Beweisofferten gelingt der Klägerin der Beweis, dass ihre Mutter das Darlehen von GBP 10'000.– lediglich ihr allein gewährte. 3.4.2.4.5. Gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 trifft die Klägerin weiter die Beweislast dafür, dass ihr Vater ihr im Herbst 2006 ein Darlehen im Betrag von GBP 50'000.– zur Finanzierung und Renovation der Liegenschaft E._____ ge- währte. Darüber hinaus hat sie gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 zu beweisen, dass er das Darlehen ausschliesslich ihr gewährte und sie dieses an- schliessend in die Liegenschaft investierte (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Wie die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 korrekt ausführte (vgl. act. 486 Rz. 199 ff.), anerkennt der Beklagte in seiner Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, dass die Darlehen der Eltern der Klägerin für die Finanzierung der Liegenschaft E._____ GBP 50'000.– sowie GBP 10'000.– betrugen. Mitunter führt der Beklagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik aus, dass das Darlehen des Vaters der Klägerin auch ihm gewährt worden sei (vgl. act. 143 Rz. 20). Entge- gen der Beweisverfügung erübrigen sich diesbezügliche Beweisabnahmen und auf das Darlehen an die Klägerin im Betrag von GBP 50'000.– sowie dessen Investition in die Liegenschaft E._____ ist infolge Anerkennung abzustellen. 3.4.2.4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin Eigen- mittel (inklusive Darlehen ihrer Eltern) im Betrag von Fr. 256'500.– und der Beklagte solche von Fr. 93'500.– für den Erwerb sowie Um- respektive Ausbau der Liegen- schaft E._____ aufbrachte.
- 85 - 3.4.2.5. Amortisationszahlungen 3.4.2.5.1. Strittig ist ferner die Vornahme der Amortisationszahlungen vor dem Stichtag. Der Beklagte behauptet, die Amortisation der Hypotheken im Betrag von Fr. 95'000.– allein aus seiner Errungenschaft vorgenommen zu haben (act. 51 Rz. 530 f.), während die Klägerin lediglich solche des Beklagten von Fr. 65'000.– anerkennt und die Ansicht vertritt, die weiteren Fr. 30'000.– aus ihrer eigenen Er- rungenschaft amortisiert zu haben (act. 129 Rz. 413). 3.4.2.5.2. Die Beweislast betreffend die Tatsache, dass die Klägerin einen Anteil von Fr. 30'000.– der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek aus ihrer Errungen- schaft amortisierte, liegt gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 bei der Klä- gerin (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom
5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, die Parteien seien Solidarschuldner der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien So- lidarschuldner seien, sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie je hälftig an die Amortisation der Hypothek beigetragen hätten. Es gebe keine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte höhere Amortisationszahlungen als die Klägerin ge- tätigt habe (vgl. act. 486 Rz. 211). Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie ausführt, es liege aufgrund der Solidarschuldnerschaft keine Vermutung vor, dass der Be- klagte betragsmässig höhere Amortisationszahlungen als die Klägerin vorgenom- men haben sollte. Die Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist entsprechend in Wie- dererwägung zu ziehen und die Beweislast bezüglich der angeblich über Fr. 65'000.– hinausgehenden Amortisationszahlungen dem Beklagten aufzuerle- gen. Der Beklagte stützt seine Behauptung auf die Edition von Detailzahlungsbele- gen der UBS, welche er jedoch nicht ins Recht legt, sowie auf seine Aussage an- lässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 (vgl. Prot. S. 141). Mit den vom Be- klagten offerierten Beweismitteln gelingt es ihm nicht, über Fr. 65'000.– geleistete Amortisationszahlungen zu beweisen, weshalb es bei diesem Betrag sein Bewen- den hat. 3.4.2.5.3. Sodann stellte der Beklagte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung vom 5. Juli 2024 den Antrag, es seien die nach Stichtag vom Beklagten vorgenommenen Amortisationszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 48'000.– zu
- 86 - berücksichtigen (vgl. act. 488 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Be- klagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik – und damit in der letzten Ein- gabe vor Aktenschluss – zu allfälligen Amortisationszahlungen hinsichtlich der auf der Liegenschaft E._____ lastenden Hypothek äusserte. Die Duplik des Beklagten datiert vom 21. August 2020 (vgl. act. 143). Es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen bzw. er gerade dazu verpflichtete gewesen, im Lichte der Novenschranke allfällig vorgenommene Amortisationszahlungen seit dem 26. Februar 2018 spätes- tens in dieser Rechtsschrift vorzubringen. Bei den in den folgenden Rechtsschriften geltend gemachten Zahlungen handelt es sich somit um unzulässige Noven, wel- che vorliegend hinsichtlich ihres verspäteten Eingangs in das Verfahren nicht zu hören sind (vgl. E. A./2.3). Ebenfalls verspätet erfolgen die von der Klägerin mit Eingaben vom 23. Januar 2025 geltend gemachten Amortisationszahlungen, datie- ren diese doch bereits vom 31. Dezember 2024 bzw. 2. Januar 2025 (vgl. act. 552 und act. 553/1–3). Es wäre an der Klägerin gewesen, diese unverzüglich geltend zu machen. Die Eingabe 20 Tagen nach erfolgter Banktransaktion entspricht dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung nicht. Gleiches gilt für die von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 geltend gemachten Amortisationszah- lungen der Jahre 2022 bis 2024 (vgl. act. 554 und act. 555/1–30). Es erhellt nicht, weshalb diese erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht und belegt werden, sind diese im Lichte des Novenrechts als offensichtlich verspätet zu betrachten und folglich unbeachtlich. 3.4.2.5.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich die Finanzierung der Liegenschaft E._____ anlässlich deren Erwerbs bzw. deren Um- und Ausbaus somit wie folgt:
- 87 - Errungen- Errungen- Hypothek Gesamtbetrag schaft schaft Klägerin Beklagter Erwerb (Fr. 163'000.– inkl. Um- [Darlehen] + bau Fr. 93'500.– [Eigenmittel]) = Fr. 256'500.– Fr. 93'500.– Fr. 1'150'000.– Fr. 1'500'000.– Amortisati- onszahlun- gen Fr. 30'000.– Fr. 65'000.– Total In- vestition Fr. 286'500.– Fr. 158'500.– 3.4.2.6. Auflösung des Gesamteigentums 3.4.2.6.1. Die Parteien erwarben die Liegenschaft E._____ unbestrittenermassen zu Gesamteigentum. Gesamteigentum setzt zwischen den Parteien ein besonde- res Rechtsverhältnis, vorliegend namentlich eine (Grundstücks-)Ehegattengesell- schaft voraus. Die Auflösung einer (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft ist aus ei- nem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grund oder subsidiär aus den in Art. 545 OR genannten dispositiven Gründen möglich (vgl. Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, Rz. 471). 3.4.2.6.2. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien (resp. Gesellschaftern) wird im Gesetz zwar nicht explizit als Auflösungsgrund ge- nannt, jedoch als wichtiger Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 2 OR anerkannt. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes der Rechtshän-
- 88 - gigkeit des Scheidungsverfahrens wird die (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft bezüglich der Liegenschaft E._____ nicht sofort aufgelöst, sondern vorerst zu einer Liquidationsgesellschaft. Dabei ist nachfolgend zwischen der äusseren und der in- neren Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.4.2.6.3. Äussere Liquidation 3.4.2.6.3.1. Die äussere Liquidation umfasst die Auflösung des Gesamteigentums. Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertra- gung der ganzen Sache auf einen Gesamteigentümer unter Auskauf des anderen (Art. 654 Abs. 1 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB). In ihren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren stellen die Parteien den übereinstimmenden Antrag, die Liegen- schaft E._____ sei freihändig zu verkaufen. Die Klägerin verlangt die Veräusserung samt Inventar, während sich der Beklagte zum Inventar des E._____s nicht äussert (act. 486 S. 2; act. 488 S. 2). Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, es sei das für die Gemeinde F._____ zuständige Betreibungsamt mit der Aufgabe des freihändigen Verkaufs zu betrauen (vgl. act. 488 S. 2). Angesichts der Zerstrit- tenheit der Parteien erscheint es sinnvoll, eine objektiv unabhängige Stelle für den Vollzug des Liegenschaftsverkaufs heranzuziehen. Aufgrund des übereinstimmen- den Antrags der Parteien, die Liegenschaft E._____ sei freihändig zu verkaufen, wird entsprechend ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft samt Inventar ange- ordnet und das Betreibungsamt Brugg mit dessen Durchführung betraut. 3.4.2.6.3.2. Die Klägerin verlangt den freihändigen Verkauf durch die Parteien zu bestmöglichen Konditionen innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die amtliche Versteigerung der Lie- genschaft (vgl. act. 486 S. 2). Hingegen beantragt der Beklagte, die Liegenschaft E._____ sei innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils durch die Parteien freihändig zu verkaufen, andernfalls die öffentliche Versteige- rung anzuordnen (vgl. act. 488 S. 2). Da die Klägerin die zu veräussernde Liegen- schaft nach wie vor bewohnt, ist ihr eine angemessen Auszugsfrist zu gewähren. Die vom Beklagten beantragte Frist von drei Monaten erscheint vor dem Hinter- grund des notwendigen Auszuges der Klägerin aus der Liegenschaft mitsamt ihres
- 89 - Pferdes als zu kurz bemessen. Eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils scheint angesichts der noch zu suchenden Wohnung und des Unterstellplatzes für das Pferd als angemessen. Der Klägerin ist somit eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, um die Lie- genschaft E._____ zu verlassen. Sodann ist den Parteien eine Frist von weiteren sechs Monaten zu gewähren, um die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Der freihändige Verkauf der Liegenschaft E._____ hat somit innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erfolgen. 3.4.2.6.3.3. Sollte die Liegenschaft nicht innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils freihändig veräussert worden sein, ist ihre öffentliche Versteige- rung anzuordnen. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompe- tenzen weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen. Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (SAR 295.200) die freiwillige Versteigerung von Liegen- schaften zu protokollieren hat, die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung den veräussernden Personen, vorliegend also den Parteien, ansonsten freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB AG [SAR 210.300]). Der Beklagte stellt den Antrag, das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle bzw. Person mit der Ver- steigerung der Liegenschaft E._____ zu beauftragen (act. 488 S. 3). Da den Par- teien die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung grundsätzlich frei steht und nichts gegen die Anweisung des für die Gemeinde F._____ zuständigen Betrei- bungsamts – das Betreibungsamt Brugg – spricht, ist dieses entsprechend mit der öffentlichen Versteigerung innert 18 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu beauftragen. Weiter hat eine Urkundsperson der freiwilligen Versteigerung bei- zuwohnen. 3.4.2.6.3.4. Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien
- 90 - werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Betreibungsamt Brugg die erfor- derlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. Das Betreibungsamt Brugg ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vor- weg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. 3.4.2.6.3.5. Als Schätzwert der ehelichen Liegenschaft ist auf das gerichtlich ein- geholte Verkehrswertgutachtens vom 20. Februar 2024 (act. 438), das von einem Verkehrswert von Fr. 1'252'285.– ausgeht, abzustellen. Die bestehenden Pfand- gläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Betreibungsamt Brugg die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück, mitzuteilen. Bezüglich der weiteren Steigerungsbedingungen ist fest- zuhalten, dass die Versteigerung öffentlich auszukündigen und die Parteien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen sind. Das Steigerungsob- jekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. Das Min- destangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrens- kosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinn- steuern decken. Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. Das Steige- rungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Er- steigerer über. Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigen- tumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Betreibungsamt Brugg wird angewiesen, den Eigentumsüberg- ang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Die Steigerungskosten gehen
- 91 - zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch wer- den von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. 3.4.2.6.3.6. Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für all- fällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefähr- dung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belaste- ter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungs- pflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. 3.4.2.6.3.7. Das Betreibungsamt Brugg hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Betreibungsamt Brugg dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). 3.4.2.6.3.8. Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Betreibungs- amt Brugg unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentlichen Verstei- gerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. 3.4.2.6.4. Innere Liquidation 3.4.2.6.4.1. Die innere Liquidation regelt den Auslagen- und Verwendungsersatz. Den Ehegatten sind sämtliche Auslagen, Aufwendungen sowie ihre gesamten ur- sprünglichen und nachträglichen Einlagen in die Gesellschaft, dem Nominalwert nach berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Wietlisbach, a.a.O., Rz. 472). Wie vorstehend erörtert (vgl. vorstehend E. C./3.4.2.4), investierte die Klägerin insgesamt Fr. 286'500.– in den Erwerb, Um- und Ausbau sowie Amor- tisation der Hypothek im Zusammenhang mit der Liegenschaft E._____ und der Beklagte Fr. 158'500.–. Die in die Liegenschaft E._____ investierten Mittel sind den
- 92 - Parteien in entsprechender Höhe von einem allfälligen Verkaufserlös zurückzuer- statten. 3.4.2.6.4.2. Die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Parteien erfolgt nach ge- sellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 473). Da die Par- teien vorliegend keine Vereinbarung im stillschweigend geschlossenen Gesell- schaftsvertrag getroffen haben, ist der Gewinn resp. Verlust im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 533 OR hälftig zu teilen. Dies gilt unabhän- gig von der Art und Höhe ihrer geleisteten Einlagen. Entsprechend wird eine hälftige Teilung eines allfälligen Gewinnes resp. Verlustes aus dem Liegenschaftsverkauf angeordnet. 3.4.2.6.5. Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses 3.4.2.6.5.1. Im Anschluss an die Liquidation der Gesellschaft ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mit der Auflösung der (Grundstücks-)Ehegat- tengesellschaft tritt das Liquidationsergebnis aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation an die Stelle des Gesellschaftsanteils. Es ist Teil des ehelichen Ver- mögens und nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen. Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten Liquidationsanteil einheit- lich. Nach den allgemeinen Regeln ist der Gesellschafts- bzw. Liquidationsanteil vollständig entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft jedes Ehegatten zu- zuweisen. Massgebend dafür ist, welche Gütermasse seinerzeit die Einlage in die Gesellschaft finanziert hat (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 476). 3.4.2.6.5.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien vorliegend ausschliesslich Errun- genschaftsmittel für den Erwerb respektive Um- und Ausbau der Liegenschaft E._____ sowie die Amortisationszahlungen aufbrachten. Somit sind die Liquidati- onsanteile der Klägerin und des Beklagten deren Errungenschaft zuzuordnen. Die im Rahmen der inneren Liquidation zurückerhaltenen Mittel (Klägerin Fr. 285'500.–; Beklagter Fr. 158'500.–, vgl. vorstehend E. C./3.4.2.6.4.1) fliessen in die jeweilige Errungenschaft der Parteien zurück.
- 93 - 3.4.3. Pferde Die Klägerin stellt den Antrag, ihr sei das Pferd "AG._____" zu Alleineigentum zu- zuweisen (vgl. act. 486), während der Beklagte die Übertragung des Pferdes "AH._____" in sein Alleineigentum verlangt (vgl. act. 488). Da sich der Beklagte zum klägerischen Antrag nicht vernehmen liess, gilt er als anerkannt. Das Pferd "AG._____" ist dementsprechend ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 ist das Pferd "AH._____" unterdessen verstorben (Prot. S. 134), weshalb der beklagtische Antrag als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3.4.4. Fahrzeug Land Rover 3.4.4.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer eines Fahrzeu- ges der Marke Land Rover (act. 129 Rz. 383; act. 143 Rz. 304). Der Beklagte misst dem Land Rover im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ver- kehrswert von Fr. 5'000.– bei (act. 51 Rz. 495). Hingegen ist die Klägerin der An- sicht, der Land Rover habe im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung keinen Verkehrswert mehr auf und beantragt dessen Zuweisung zu Alleineigentum (act. 129 Rz. 383). Der Beklagte ist mit der Zuweisung an die Klägerin in ihr Allei- neigentum einverstanden (act. 143 Rz. 304). 3.4.4.2. Der beweisbelastete Beklagte stützt seine Behauptung bezüglich des Fahr- zeugwerts auf eine Eurotax Fahrzeugbewertung, welcher ein Verkaufswert von Fr. 17'565.– zu entnehmen ist (vgl. act. 397/30). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, das Bewertungsdatum des vom Beklagten herangezogenen Referenzobjektes liege im Jahr 2018. Über den aktuellen Wert des Fahrzeugs sechs Jahre später gebe die Beweisofferte kei- nerlei Auskunft. Sodann verzeichne das Referenzobjekt einen deutlich tieferen Ki- lometerstand. Während das Referenzobjekt lediglich einen Kilometerstand von 130'000 aufweise, wären mit dem Land Rover der Parteien bereits 179'882 Kilome- ter zurückgelegt worden. Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe kein taugliches Referenzobjekt hinsichtlich des Fahrzeugwerts beigebracht. Die ins Recht gelegte Fahrzeugbewertung datiert aus dem Jahr 2018
- 94 - (vgl. act. 397/30). Es wäre am beweisbelasteten Beklagten gewesen, eine aktuelle Schätzung des Land Rovers einzureichen. Mangels Beweises ist der Fahrzeugwert mit Fr. 0.– zu beziffern und der Land Rover ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen.
4. Berechnung des Vorschlages 4.1. Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag, zu bestimmen. Das Vermö- gen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungen- schaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Abgesehen von der klägerischen Liegenschaft in AF._____ behauptet keine der Parteien Eigengutsqualität bei einem der Vermö- genswerte. Es sind mithin sämtliche obgenannten Vermögenswerte (unter Aus- schluss der Liegenschaft in AF._____) und Schulden zur Errungenschaft der Ehe- leute zu zählen. 4.2. Massgebender Zeitpunkt für den Wert des Barvermögens ist der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Diejenigen Vermö- genswerte der Klägerin, welche am güterrechtlichen Stichtag in Fremdwährung vor- handen waren (vgl. vorstehend E. C./3.2.1.4), sind entsprechend per heutigem Da- tum in die Landeswährung umzurechnen.
- 95 - 4.3. Die Errungenschaft der Klägerin (exklusive Erlös aus Liegenschaftenverkauf) setzt sich per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt zusam- men: Vermögenswert Betrag (Fr.) Aktiven Bankguthaben Migros Bank Konto-Nr. CH19 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH20 10.63 Migros Bank Konto-Nr. CH21 11.90 11'189.30 Migros Bank Konto-Nr. CH22 44'117.00 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH24 20'955.00 UBS Privatkonto-Nr. CH42 56'302.25 UBS Guthaben 3a Natwest 6'716.80 Nationwide 59.20 Skipton 951.00 Wertschriften 478 UBS Aktien 13'015.94 956 Optionen auf UBS Aktien 0.00
- 96 - Beteiligungen K._____ GmbH 154'000.00 Forderungen K._____ GmbH 77'172.00 Fahrzeug Nissan Micra 0.00 Hinzurechnungen N._____ 0.00 Einlagen in Liegenschaften Liegenschaft D._____ 270'000.00 Liegenschaft E._____ 286'500.00 Total Aktiven 944'100.82 Passiven Darlehen Eltern bzgl. Liegenschaft D._____ 250'000.00 Darlehen Eltern bzgl. Liegenschaft E._____ 163'000.00 UBS Konto-Nr. CH25 4'261.18 Steuerschulden 23'409.10 Total Passiven 440'670.28 Total Errungenschaft Klägerin 503'430.54
- 97 - 4.4. Die Errungenschaft des Beklagten (exklusive Erlös aus Liegenschaftenver- kauf) setzt sich per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt zu- sammen: Vermögenswert Betrag (Fr.) Aktiven Bankguthaben Migros Bank Konto-Nr. CH19 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH27 28.20 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH31 23'667.25 abzüglich latente Steuern – 4'173.60 UBS Bank Konto-Nr. CH43 13.95 UBS Bank Konto-Nr. CH32 1'520.00 661.06 Rahn + Bodmer Konto-Nr. CH29 670.60 UBS Fisca Account-Nr. CH30 0.20 UBS Fisca Account-Nr. CH44 UBS Fisca Depot-Nr. 33 34'553.10 UBS Fisca Depot-Nr. 34 69'774.60 Forderungen Darlehen P._____ 8'000.00 Aktionärsdarlehen G._____ Holdings AG 21'252.00
- 98 - Bonus Jahr 2017 123'442.32 Beteiligungen G._____ Holdings AG 20'000.00 U._____ SA 30'000.00 H._____ Holding AG 0.00 Weitere Vermögenswerte Land Rover 0.00 Hausrat J._____ 10'000.00 Armbanduhr IWC Portofino Platinum 20'000.00 Einlagen in Liegenschaften Liegenschaft D._____ 20'000.00 Liegenschaft E._____ 158'500.00 Total Aktiven 541'009.48 Passiven CreditGate24 (Schweiz AG) 142'122.85 O._____ 51'355.60 UBS Konto-Nr. CH25 4'261.18 UBS Konto-Nr. CH39 25.12 Eigentümerkonto 0.00
- 99 - Kreditkartenschulden 3'465.95 Hypothekarzinsschulden 2'694.20 Steuerschulden 248'742.98 Total Passiven 452'667.88 Total Errungenschaft Beklagter 88'341.60 4.5. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vor- schlags zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs. 2 ZGB). Auszuglei- chen ist somit die Hälfte jener Differenz, welche sich daraus ergibt, dass der klei- nere Vorschlag vom grösseren abgezogen wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.180). Während die beiden Vorschläge gemäss Gesetz zu teilen sind, wird ein Rückschlag hingegen nicht geteilt (vgl. Art. 210 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehe- gatte hat somit sein Defizit selbst zu tragen, aus welchen Gründen es auch immer entstanden ist. Es wird mit anderen Worten unter den Ehegatten so gehalten, wie wenn es den Rückschlag nicht gäbe und der entsprechende Saldo null betragen würde. Zwischen den Errungenschaften findet mithin kein Schuldenausgleich statt (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 210 N 3). 4.6. Basierend auf der oben dargelegten Berechnung der Vorschläge ergibt sich was folgt: Vorschlag Klägerin Fr. 503'430.55 Vorschlag Beklagter Fr. 88'341.60 Vorschläge gesamt Fr. 591'772.15 Hälftiger Anspruch Fr. 295'886.00
- 100 - Anspruch Klägerin aus Liegenschaft J._____ (gerundet), Fr. 99'119.00 vgl. zuvor Erw. 3.3.8. ff. Verrechneter Anspruch Beklagter Fr. 108'425.00 4.7. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen güterrechtlichen Anspruch in Höhe von Fr. 251'715.00 (Fr. 295'886.00 - [Fr. 88'341.60 / 2]). Im Ergebnis ist die Klägerin unter Verrechnung ihrer Ansprüche in Höhe von Fr. 143'290.00 (Fr. 44'171 + Fr. 99'119.00) zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 108'425.00 (Fr. 251'715.00 - Fr. 44'171.00 - Fr. 99'119.00) zu bezahlen. Angesichts der Höhe dieses Betrages ist der Klägerin eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräu- men.
5. Fazit
Dispositiv
- Die prozessualen Anträge der Klägerin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Protollberichtigungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 115 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- Der Klägerin werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- a) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird angewiesen, innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen bei- der Parteien im Grundbuch der Gemeinde D._____ eingetragene Lie- genschaft im Gesamteigentum an der C._____-str. 1 in D._____ (Grund- stück Nr. 2; EGRID CH 4; Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkei- ten und Grundpfandrecht gemäss Grundbuchauszug), zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustim- men. Kommt innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils keine Einigung über den Freihandverkauf der Liegenschaft zu- stande, wird sie durch das Regionale Betreibungsamt Buchs öffentlich versteigert. b) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauftragt, vor der Durch- führung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Lie- genschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Regionale Betrei- bungsamt Buchs wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Regionalen Betrei- bungsamt Buchs die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu lie- fern. - 116 - c) Das Regionale Betreibungsamt Buchs ist berechtigt, seine eigenen Aus- lagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwer- tungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbeson- dere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. d) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird verpflichtet, eine Urkunds- person gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau (SAR 295.200) für die Protokollierung der Steigerung beizuziehen. e) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zu- grunde zu legen: e1) Basierend auf dem Verkehrswertgutachten vom 8. Februar 2024 (act. 431) ist als Schätzwert für das Grundstück an der C._____- str. 1, D._____, von einem Wert von Fr. 1'050'000.– auszugehen. Dem Regionalen Betreibungsamt Buchs wird eine Kopie des ge- nannten Verkehrswertgutachtens (act. 431) zugestellt. e2) Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Regionalen Betreibungsamt Buchs die Höhe der pfandge- sicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grund- stück an der C._____-str. 1, D._____, mitzuteilen. e3) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. e4) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. e5) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mut- masslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken. - 117 - e6) Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt wer- den. e7) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienst- barkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belas- tungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. e8) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird angewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. e9) Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. e10) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachge- wiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Stand- ort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. - 118 - e11) Das Regionale Betreibungsamt Buchs hat auf die Steigerung hin abzuklären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Regionale Betreibungsamt Buchs dabei zu unter- stützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, so- fern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsver- tragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). e12) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Regionale Betreibungsamt Buchs unter Berücksichtigung der Regeln der frei- willigen öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. f) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird verpflichtet, über den ganzen Verwertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Parteien sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen. g) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird verpflichtet, den Verkaufser- lös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grundbuchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängen- der Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen: Fr. 20'000.– an die Klägerin (Eigenmittel) Fr. 250'000.– an die Klägerin (Rückzahlung Darlehen) Fr. 20'000.– an den Beklagten (Eigenmittel) ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Klägerin und den Beklagten. Einen allfälligen Verlust haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
- Das Pferd AG._____ wird ins Alleineigentum der Klägerin übertragen.
- Der Land Rover wird ins Alleineigentum der Klägerin übertragen. - 119 -
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 108'425.00 zu bezahlen.
- a) Das Betreibungsamt Brugg wird angewiesen, innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen beider Parteien im Grundbuch der Gemeinde F._____ eingetragene Liegenschaft im Ge- samteigentum E._____ 3, F._____ (GB Nr. 7, Kat. Plan 8, Parzelle 9, EGRID CH 10, GB Nr. 11, Kat. Plan 8, Parzelle 12, EGRID CH 13; An- merkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrecht ge- mäss Grundbuchauszug), samt Inventar zu verkaufen, und zwar freihän- dig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen. Kommt in- nert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Einigung über den Freihandverkauf der Liegenschaft E._____ zustande, wird sie durch das Betreibungsamt Brugg innert 18 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils öffentlich versteigert. b) Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Betreibungsamt Brugg wird be- auftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Betreibungsamt Brugg die erforderlichen Unterla- gen und Informationen zu liefern. c) Das Betreibungsamt Brugg ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös abzu- ziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. - 120 - d) Das Betreibungsamt Brugg wird verpflichtet, eine Urkundsperson ge- mäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aar- gau (SAR 295.200) für die Protokollierung der Steigerung beizuziehen. e) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zu- grunde zu legen: e1) Basierend auf dem Verkehrswertgutachten vom 20. Februar 2024 (act. 438) ist als Schätzwert für das Grundstück E._____ 3, F._____ von einem Wert von Fr. 1'252'285.– auszugehen. Dem Betreibungsamt Brugg wird eine Kopie des genannten Verkehrs- wertgutachtens (act. 438) zugestellt. e2) Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Betreibungsamt Brugg die Höhe der pfandgesicherten For- derungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück E._____ 3, F._____, mitzuteilen. e3) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. e4) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. e5) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mut- masslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken. e6) Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt wer- den. e7) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienst- barkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belas- - 121 - tungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. e8) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Betrei- bungsamt Brugg wird angewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. e9) Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. e10) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachge- wiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Stand- ort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. e11) Das Betreibungsamt Brugg hat auf die Steigerung hin abzuklären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Betreibungsamt Brugg dabei zu unterstützen. Diese Versiche- rungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). - 122 - e12) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Betrei- bungsamt Brugg unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. f) Das Betreibungsamt Brugg wird verpflichtet, über den ganzen Verwer- tungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Par- teien sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen. g) Das Betreibungsamt Brugg wird verpflichtet, den Verkaufserlös nach De- ckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grund- buchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kos- ten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen: Fr. 123'500.– an die Klägerin (Eigenmittel) Fr. 163'000.– an die Klägerin (Rückzahlung Darlehen) Fr. 158'500.– an den Beklagten (Eigenmittel) ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Klägerin und den Beklagten. Einen allfälligen Verlust haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
- Der Antrag des Beklagten auf Herausgabe des Pferdes "AH._____" wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.
- Die AE._____ Sammelstiftung BVG, c/o … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vers.- Nr. 45; AHV-Nr. 46) Fr. 589'600.66 zuzüglich Zins ab 26. Februar 2018 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei - 123 - der Freizügigkeitsstiftung der AD._____, c/o … [Adresse] (Konto-Nr. 47; AHV- Nr. 48) zu überweisen.
- Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 39'000.00 die übrigen Gerichtskosten betragen: Fr. 8'500.00 Kosten der Berufungsverfahren Fr. 42'393.25 Kosten der Gutachten Fr. 1'005.00 Kosten der Dolmetscherin Fr. 90'898.25 Total
- Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden der Klägerin zu Fr. 70'446.15 und dem Beklagten zu Fr. 20'452.10 auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird festge- stellt, dass die Klägerin Vorschüsse in der Höhe von Fr. 30'900.– und der Be- klagte in Höhe von Fr. 20'000.– geleistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 21'862.50 (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für J._____ zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Regionale Betreibungsamt Buchs, Mitteldorfstr. 37, 5033 Buchs (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 15 des Urteils) sowie unter Beilage einer Kopie von act. 431, an das Betreibungsamt Brugg, 5200 Brugg (im Auszug gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 7 und 15 des Urteils) sowie unter Beilage einer Kopie von act. 438, - 124 - an die AE._____ Sammelstiftung BVG, c/o ... [Adresse] (im Auszug ge- mäss Dispositiv-Ziffern 10 und 15 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 6. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw L. Klett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE180040-F/UB/SB/LK/Si Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw L. Klett Urteil und Verfügung vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 486 sinngemäss)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unter- haltsbeiträge im Betrag Fr. 35'000.– pro Monat zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Rentenalter.
3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen. Insbe- sondere sei/seien:
a) […]
b) die Liegenschaft C._____-str. 1, D._____, Grundbuch der Ge- meinde D._____, Grundbuchblatt 2, ins Alleineigentum der Klä- gerin zu übertragen.
c) das Pferd […] AG._____ ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.
d) der Land Rover ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.
e) der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'310'391.– zu be- zahlen. Die Klägerin behält sich die abschliessende Bezifferung bis nach Abschluss des Beweisverfahrens vor.
f) Antrag Ziff. 2 des Klägers (recte: des Beklagten) sei abzuwei- sen.
g) Antrag Ziffer 3 des Beklagten sei insofern teilweise gutzuheis- sen, als der freihändige Verkauf der Liegenschaft E._____ [Strasse], 3, F._____ samt Inventar zu bestmöglichen Konditio- nen durch die Parteien innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die amtliche Versteigerung anzuordnen sei und festzuhalten sei, dass vom Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der im Zeit- punkt des Verkaufs darauf lastenden Hypothekarschulden so- wie abzüglich der grundbuchamtlichen und notariellen Gebüh- ren, allfälliger Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten), der Klägerin Fr. 286'500.– zuzüglich bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös 50 % des Fr. 445'00.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Net- toerlös zusteht und dem Beklagten Fr. 158'500.– bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös zuzüglich 50 % ei- nes Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei ei- nem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich
- 3 - 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tiefe- ren Nettoerlös zusteht. Weiter sei festzuhalten, dass, wenn kein Nettoerlös vorlie- gen sollte, jede Partei die Hälfte des Fehlbetrags (nicht durch den Verkaufserlös gedeckte Hypothekarschulden, grundbuchamtliche und notarielle Gebühren, Grundstück- gewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten) zu tra- gen hat.
h) Antrag Ziffer 4 des Klägers (recte: des Beklagten) sei betreffend Land Rover […] abzuweisen, im Übrigen sei nicht darauf einzu- treten.
i) Antrag Ziffer 5 des Klägers (recte des Beklagten) sei abzuwei- sen.
4. Der Vorsorgeausgleich sei nach Gesetz vorzunehmen und die Vor- sorgeeinrichtung des Beklagten sei entsprechend anzuweisen, die Hälfte der Differenz zwischen dem vom Beklagten und dem von der Klägerin je zwischen Eheschliessung und Einleitung des Schei- dungsverfahrens angesparten Austrittsguthaben auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bzw. an eine noch zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten. Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 488 sinngemäss) Scheidung
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den. Liegenschaft D._____
2. Das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, innert drei Mona- ten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Ge- samteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C._____-str. 1 in D._____ (Grundstück Nr. 2, EGRID CH 4) zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zu- stimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforde- rungen der Hypothekargläubigerin erreichen muss.
3. Das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft C._____-str. 1 in D._____ (Grund- stück Nr. 2, EGRID CH 4) nach Deckung der Auslagen, abzüglich
- 4 - Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rück- führung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 5 und Nr. 6 bei der Migros Bank AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationen von mindestens Fr. 48'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszu- zahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, sind die Parteien zu verpflichten, die- sen je hälftig zu übernehmen. Liegenschaft E._____ in F._____
4. Das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorlie- genden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft E._____ 3 in F._____ (GB Nr. 7, Kat. Plan. 8, Parzelle 9, EGRID CH 10 GB Nr. 11, Kat. Plan 8, Parzelle 12, EGRID CH
13) zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Verstei- gerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen muss.
5. Das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft E._____ 3 in F._____ (GB Nr. 7, Kat. Plan 8, Parzelle 14, EGRID CH 15, GB Nr. 16, Kat. Plan 8, Parzelle 12, EGRID CH 13) nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschul- den (Hypotheken Nr. 17 und Nr. 18 bei der UBS Switzerland AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationen von mindestens Fr. 54'900.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, sind die Parteien zu verpflichten, die- sen je hälftig zu übernehmen. Herausgabe Gegenstände
6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Pferd "AH._____" herauszugeben. Ausgleichszahlung
7. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrecht- liche Ausgleichszahlung von Fr. 210'505.66 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eventualiter, für den Fall, dass die Liegenschaft D._____ der Klä- gerin zugeteilt werden sollte, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für seinen Anteil an der Liegenschaft D._____ eine zu-
- 5 - sätzliche güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 214'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils. Berufliche Vorsorge
8. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Gesetz vorzunehmen und es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten anzuweisen, die Hälfte der Differenz zwischen dem vom Beklagten und von der Klä- gerin während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen. Nachehelicher Unterhalt
9. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinen nach- ehelichen Unterhaltsbeitrag schuldet. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Prozessuale Anträge der Klägerin: (act. 541 sinngemäss):
1. Es sei ein neues Gutachten über den Verkehrswert und den Liqui- dationswert der G._____ Holdings AG respektive der von ihr ge- haltenen Beteiligungen im Zeitpunkt der güterrechtlichen Ausein- andersetzung (bzw. aktueller Wert) durch das Gericht einzuholen.
2. Es sei ein neues Gutachten über den Wert der Beteiligung des Be- klagten an der H._____ Holding AG im Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung bzw. der Liquidation der H._____ Hol- ding AG einzuholen.
3. Es sei ein neues Gutachten über den aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft D._____ einzuholen.
4. Es sei ein neues Gutachten betreffend den aktuellen Verkehrswert der Uhr des Beklagten, IWC Portofino Platinum 5548-5, einzuho- len.
5. Es seien unmittelbar vor Erlass des Urteils Belege betreffend den dannzumaligen Wert des Valors 19 des Beklagten (637.583 Anteile UBS (CH) I._____ [Fonds]) durch das Gericht beim Beklagten ein- zuholen.
6. Es sei das Protokoll der Verhandlung vom 5. Juli 2024 wie folgt zu berichtigen (Ergänzungen / Änderungen kursiv, Weglassungen […]): S. 123 erste Antwort: "mein Ziel ist es bis 21.30 Uhr durch den Tag zu kommen, ohne dass etwas Schlimmes passiert, ohne dass ich mich im Kopf im Kreis drehe…".
- 6 - S. 126 letzte Antwort: "…es ist so, als würde man im Dunkeln durch den Wald gehen…". S. 131 dritte Antwort: "…der Beklagte musste das tun, da ich die Waschküche nicht benutzen konnte…". S. 138 erste Antwort: "Da wüsste ich nichts, was wir explizit besprochen haben. Aber wir haben das Haus zusammen ge- kauft,…". S. 140 dritte Antwort: "…sie war immer sehr genau und hat ihre Arbeit immer sehr gut machen wollen. Sie war sich nicht zu schade, eine Nacht durchzuarbeiten. Sie hat sich immer über die hohe Qualität ihrer Arbeit definiert. Sie war immer stolz darauf". Prozessuale Anträge des Beklagten: (act. 545 sinngemäss) Sämtliche prozessualen Anträge sowie das Protokollberichtigungsbe- gehren der Klägerin seien abzuweisen. Erwägungen: A. Prozessuales
1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Die Parteien heirateten am tt. September 2002. Aus der Ehe sind keine ge- meinsamem Kinder hervorgegangen. Im März 2016 trennten sich die Parteien (Prot. S. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 (act. 1) samt Beilage (act. 2), hier einge- gangen am 27. Februar 2018, reichte die Klägerin die Scheidungsklage beim Be- zirksgericht Horgen ein (act. 1 S. 2). Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. März 2018 (act. 3) zur Einigungsverhandlung auf den 10. August 2018 vor- geladen und ihnen Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt. Anlässlich der Einigungsverhandlung am 10. August 2018 stellte das Gericht den Scheidungs- grund fest (Prot. S. 5). Die anschliessend geführten Vergleichsgespräche scheiter- ten (Prot. S. 6), weshalb der Klägerin gleichentags Frist zur Klagebegründung an- gesetzt wurde (act. 18).
- 7 - 1.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (act. 23) samt Beilagen (act. 24/1–158), hier eingegangen am 3. Oktober 2018, erstattete die Klägerin ihre Klagebegrün- dung und stellte zugleich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 23). Dem Beklagten wurden die Klagebegründung sowie das Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen samt Beilagen (act. 23 und act. 24/1–158) mit Ver- fügung vom 4. Oktober 2018 zugestellt und ihm Frist angesetzt, eine Klagantwort sowie eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein- zureichen (act. 25). 1.4. Mit Verfügung vom 23. November 2018 wurden die Parteien auf den 8. März 2019 zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahme und zur Vergleichsverhand- lung vorgeladen (act. 45). 1.5. Die Klageantwort sowie die Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen erstattete der Beklagte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 samt Beilagen (act. 51 und act. 52/1–189) innert mehrfach erstreckter Frist 1.6. Anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und Vergleichs- verhandlung vom 8. März 2019 wurden vorab Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 11). Nach deren Scheitern nahm die Klägerin zu den Noven in der Ge- suchsantwort des Beklagten Stellung (Prot. S. 17, act. 59 und act. 60/1–30) und die Parteien wurden persönlich befragt (Prot. S. 11 ff.). 1.7. Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde dem Beklagten Frist zur Stellung- nahme zu den Noven in der Stellungnahme der Klägerin vom 8. März 2019 ange- setzt (act. 62) und er ferner zur Edition sämtlicher auf seinen Namen lautenden Kreditkartenabrechnungen des Jahres 2015 verpflichtet (act. 62). Innert erstreckter Frist erstattete der Beklagte die Novenstellungnahme mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 68A) und reichte die einverlangten Unterlagen ins Recht (act. 68B/1– 27). Die Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 68A) samt Beilagen (act. 68B/1–27) wurde daraufhin der Klägerin mit Verfügung vom 16. Mai 2019 zugestellt und sie entspre- chend aufgefordert, ihrerseits eine Stellungnahme einzureichen (act. 69). Die Stel- lungnahme der Klägerin vom 1. Juli 2019 (act. 73) ging samt Beilagen (act. 74/1–
5) innert erstreckter Frist am 2. Juli 2019 am hiesigen Gericht ein. Anschliessend
- 8 - wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Juli 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 77). Mit Verfügung vom 23. August 2019 wurde ihm sodann eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (act. 87). Der Beklagte legte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 4. September 2019 ins Recht (act. 89 und act. 90) und ersuchte zugleich um Fristansetzung zur Aktualisierung der bis zum Erlass des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits geleiste- ten Zahlungen (act. 89 S. 2). Antragsgemäss wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2019 eine entsprechende Frist gewährt (act. 91). 1.8. Mit Eingabe vom 19. September 2019 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 4. September 2019 (act. 89) Stellung (act. 99). Der Beklagte wie- derum erneuerte mit Eingabe vom 23. September 2019 den Betrag seiner bereits geleisteten Zahlungen (act. 101 und act. 102/1–13) und erstattete daraufhin eine Noveneingabe, in welcher er den Betrag anpasste (act. 104 und act. 105/1). Die Klägerin ersuchte alsdann mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den beklagtischen Eingaben vom 23. September 2019 und 1. Oktober 2019. Antragsgemäss wurde der Klägerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 entsprechend eine Frist zur Stellungnahme gewährt (act. 110). Die Klägerin liess sich innert der angesetzten Frist mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 vernehmen (act. 112). 1.9. Mit Verfügung vom 21. November 2019 erging der begründete vorsorgliche Massnahmeentscheid, in welchem der Beklagte unter anderem verpflichtet wurde, gewisse Unterlagen ins Recht zu legen (act. 116). Dieser Anweisung leistete der Beklagte mit Eingabe vom 15. Januar 2020 innert erstreckter Frist Folge (act. 125 und act. 126/1–126). Gegen den Massnahmeentscheid ergriff die Klägerin am
5. Dezember 2019 das Rechtsmittel der Berufung (act. 120). 1.10.Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 Frist angesetzt, eine schriftliche Replik zu erstatten (act. 127). Mit Eingabe vom 28. April 2020 legte die Klägerin ihre Replik (act. 129) samt Beilagen (act. 130/1–53) ins Recht und reichte mit Eingabe vom 29. April 2020 eine Korrektur nach (act. 131 und act. 133/1–54). Daraufhin wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Mai 2020 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 134). Die Duplik ging innert erstreckter Frist mit Eingabe
- 9 - vom 21. August 2020 (act. 143) inklusive Beilagen (act. 145/1–43) am hiesigen Gericht ein. In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 3. September 2020 Frist angesetzt, sich zu den Dupliknoven zu äussern (act. 146). 1.11.Mit Beschluss vom 28. August 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen, am hiesigen Gericht am 10. September 2020 eingegangen, hob das Obergericht des Kantons Zürich die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Massnahmeentscheids des hiesigen Gerichts vom 21. November 2019 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück (act. 148). 1.12.Die Dupliknovenstellungnahme der Klägerin vom 4. November 2020 (act. 152) samt Beilagen (act. 153A und act. 153/1–7) ging am 6. November 2020 am hiesigen Gericht ein. Mit Eingabe vom 30. November 2020 (act. 156A) legte die Klägerin weitere Beilagen ins Recht (act. 156B/1–4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den Noven in der Eingabe der Klägerin vom 4. November 2020 angesetzt (act. 157). 1.13.Die Parteien wurden mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 zur anberaumten Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den
14. Mai 2021 sowie auf den 28. Mai 2021 vorgeladen (act. 166). 1.14.Der Beklagte erstattete mit Eingabe vom 20. Januar 2021 seine Stellung- nahme (act. 168). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu dieser zu äussern (act. 175). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erstattete der Beklagte eine Ergänzung zu seiner Stellungnahe vom 20. Januar 2021 (act. 179). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 3. März 2021 zur Eingabe des Beklagten vom 19. Februar 2021 vernehmen (act. 182). 1.15.Die Parteien wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 aufgefordert, ihre An- träge betreffend nachehelichen Unterhalt aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts bezüglich der Berechnungsmethode anzupassen und allenfalls neu zu begründen (act. 188).
- 10 - 1.16.Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom
20. Januar 2021 mit Eingabe vom 3. Mai 2021 und äusserte sich zugleich zu den neuen Anträgen betreffend nachehelichen Unterhalt und begründete diese (act. 198 und act. 199/1–5). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 3. Mai 2021 ebenfalls zu den neuen Anträgen bezüglich des nachehelichen Unterhalts verneh- men (act. 200 und act. 201/1–3). 1.17.Anlässlich der am 14. Mai 2021 anberaumten Hauptverhandlung sowie Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen erstatteten die Parteien je ihre zwei Par- teivorträge und die Parteien wurden anschliessend befragt (Prot. S. 35 ff.; act. 203, act. 204/1–2, act. 205 und act. 206/1–4). 1.18.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2021 vernehmen und legte weitere Unterlagen ins Recht (act. 207 und act. 208/1–3). Mit Verfügung vom
21. Mai 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu der Eingabe des Beklag- ten vom 17. Mai 2021 zu äussern (act. 210). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erstat- tete die Klägerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme inklusive Beilagen (act. 214 und act. 215/1–4). Diese wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom 18. Juni 2021 zugestellt (act. 216), woraufhin sich dieser mit Eingabe vom 29. Juni 2021 dazu äusserte (act. 218). Daraufhin ersuchte die Klägerin wiederum um Fristanset- zung zur Stellungnahme (act. 221), welche ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2016 antragsgemäss gewährt wurde (act. 222). Die Stellungnahme der Klägerin wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erstattet (act. 224). 1.19.Am 30. September 2021 erging der im Sinne der Erwägungen des Oberge- richts des Kantons Zürich ergänzte und begründete Massnahmeentscheid (act. 230). Beide Parteien ergriffen ein Rechtsmittel und legten Berufung gegen den Massnahmeentscheid vom 30. September 2021 ein (act. 253/1–2). 1.20.Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 um rasche Forts- etzung des Verfahrens (act. 239). Auf Antrag der Klägerin (act. 242) wurde ihr mit Verfügung vom 1. Februar 2022 Frist angesetzt, sich zur Eingabe des Beklagten vom 21. Dezember 2021 zu äussern (act. 243). Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 samt Beilage (act. 244 und act. 245/1) legte die Klägerin einen Bericht der Psych-
- 11 - iatrischen Dienste Aargau AG ins Recht. Sodann reichte sie mit Eingabe vom
11. Februar 2022 ihre Stellungnahme zur beklagtischen Eingabe vom 21. Dezem- ber 2021 ein (act. 246). In der Folge nahm der Beklage zu den klägerischen Einga- ben vom 7. Februar 2022 und 11. Februar 2022 mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Stellung (act. 249). 1.21.Auf Ersuchen der Klägerin (act. 252) wurde ihr mit Verfügung vom 24. März 2022 Frist angesetzt, sich zur beklagtischen Eingabe vom 28. Februar 2022 zu äus- sern (act. 253). Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 liess die Klägerin dem Gericht weitere Beilagen zukommen (act. 257 und act. 258/1) und erstattete mit Eingabe vom 29. April 2022 ihre Stellungnahme (act. 259 und act. 260/1–2). Der Beklagte wiederum liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2022 zur klägerischen Eingabe vom
29. April 2022 vernehmen (act. 263 und act. 264/1–3). Der Klägerin wurde mit Ver- fügung vom 16. Mai 2022 der Klägerin Frist angesetzt, eine freigestellte Stellung- nahme zur Eingabe des Beklagten vom 12. Mai 2022 einzureichen (act. 265). Innert erstreckter Frist liess die Klägerin ihre Stellungnahmen dem Gericht mit Eingaben vom 3. Juni 2022 (act. 278 und act. 279/1–4) und vom 17. Juni 2022 (act. 280 und act. 281/1–2) zukommen. Der Beklagte nahm auf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2022 Stellung (act. 284 und act. 285/1–2). Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 liess sich wiederum die Klägerin vernehmen (act. 288) und reichte mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. 291). Zu den klägerischen Vor- bringen äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 293) und liess dem Gericht am 6. Oktober 2022 eine Noveneingabe zukommen (act. 297 und act. 298). Die beiden Eingaben vom 19. September 2022 und 6. Oktober 2022 wurden der Klägerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zur freigestellten Stellung- nahme zugestellt (act. 299). Die Klägerin erstattete ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. November 2022 (act. 304) 1.22.Mit Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich legte das Obergericht die persönlichen Unterhaltsbeiträge zuhanden der Klägerin neu fest und wies die Erst- und Zweitberufung im Übrigen ab (act. 307). Daraufhin erneuerte die Klägerin mit Eingabe vom 10. November 2022 ihren Antrag Ziff. 3e gemäss Replik (act. 308 und act. 309/1). Auf Antrag des Beklagten
- 12 - (act. 312) wurde ihm mit Verfügung vom 18. November 2022 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 3). Der Beklagte erstattete seine Stellungnahme mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (act. 316 und act. 317/1), auf welche die Klägerin ihrerseits mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 reagierte (act. 321). Mit Ein- gabe vom 30. Dezember 2022 erstattete die Klägerin sodann eine Noveneingabe (act. 322 und act. 323/1–5) und passte ihr Rechtsbegehren Ziffer 3e der Replik mit Eingabe vom 10. Januar 2023 nochmals an (act. 326). 1.23.Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, sich zu den Eingaben der Klägerin vom 22. Dezember 2022, vom 30. Dezember 2022 sowie vom 10. Januar 2023 zu äussern (act. 330). Innert Frist erstattete der Beklagte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (act. 333 und act. 334/1–2). Auf Ersuchen der Klägerin (act. 336) wurde ihr mit Verfügung vom
23. Februar 2023 Frist zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme einge- räumt (act. 337). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 22. März 2023 vernehmen (act. 342 und act. 3743/1–3). Der Beklagte nahm seinerseits wiederum mit Eingabe vom 6. April 2023 Stellung (act. 345). 1.24.Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, sich zu der beklagtischen Eingabe vom 6. April 2023 im Sinne einer freigestellten Stellung- nahme zu äussern (act. 350). Die klägerische Stellungnahme wurde mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erstattet (act. 358). Der Beklagte verzichtete mit Eingabe vom
27. Juni 2023 auf eine weitere Stellungnahme (act. 370). 1.25.Am 29. Juni 2023 wurde die Beweisverfügung erlassen und den Parteien mit- unter Frist angesetzt, allfällige Einwendungen gegen die darin genannten Sachver- ständigen vorzubringen (act. 7). 1.26.Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 stellte die Klägerin einen neuen Antrag (act. 378) und liess sich mit Eingabe vom 18. August 2023 bezüglich der vorge- schlagenen Sachverständigen vernehmen (act. 379). Die Eingabe vom 18. August 2023 wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 381). Der Beklagte legte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 11. September 2023 ins Recht (act. 386).
- 13 - 1.27.Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 11. September 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Ferner wurden in der Verfügung die für die Verkehrswertschätzungen der Liegen- schaften vorgesehenen Sachverständigen ernannt sowie die jeweiligen Gutachten- sentwürfe den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (act. 388). 1.28.Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 25. September 2023 zu den Gut- achtensfragen (act. 392). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom
26. September 2023 am hiesigen Gericht ein (act. 393). Auf die klägerische Ein- gabe nahm der Beklagtem sodann mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Stellung (act. 395). 1.29.Ferner reichte der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2023 die mit Be- weisverfügung vom 29. Juni 2023 einverlangten Unterlagen ein (act. 396 und act. 397/1–60). Die Klägerin legte die mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ein- verlangten Unterlagen mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ins Recht (act. 398 und act. 399/1–16). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zu den Ein- gaben des Beklagten vom 25. September 2023 und vom 6. Oktober 2023 Stellung (act. 404). 1.30.Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde der Sachverständige betreffend die Schätzung der Verkehrs- bzw. Liquidationswerte der Unternehmen bzw. Betei- ligungen ernannt und den Parteien der Entwurf des Gutachtensauftrags unter Frist- ansetzung bezüglich allfälliger Einwendungen zugestellt (act. 406). Daraufhin er- griff die Klägerin gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 411). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. November 2023 des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (act. 413). 1.31.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. November 2023 bezüglich Ände- rungen am Gutachtensentwurf vernehmen (act. 408), die Klägerin mit Eingabe vom
10. November 2023 (act. 409). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 24. November 2023 zur klägerischen Eingabe vom 10. November 2023 Stellung (act. 414). Auf Ersuchen der Klägerin (act. 415) wurde ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
- 14 - Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 9. November 2023 angesetzt (act. 417). Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 zur Eingabe des Beklagten vom 9. November 2023 vernehmen (act. 422). 1.32.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurden die Fragen an die betreffend die Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften ernannten Sachverständigen festgelegt (act. 420) und die Aufträge entsprechend erteilt (act. 416/1–4). 1.33.Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 stellte der Beklagte ein Wiedererwä- gungsgesuch betreffend die Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. 423 und act. 424). Das Wiedererwägungsgesuch wurde der Klägerin sodann mit Kurzbrief vom 9. Januar 2024 zugestellt (act. 427), woraufhin diese um entsprechende Frist- ansetzung ersuchte (act. 428). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Klä- gerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 428), welche diese mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erstattete (act. 430). 1.34.Am 8. Februar 2024 wurde das Verkehrswertgutachten betreffend die Liegen- schaft in D._____ erstattet (act. 431 und act. 431A/1–8), jenes bezüglich der Lie- genschaft in J._____ per 12. Februar 2024 (act. 435). 1.35.Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 weitere Unterlagen ein (act. 433 und act. 434/1–4). Diese wurde dem Beklagten mit Kurzbrief vom
22. Februar 2024 zugestellt (act. 437). 1.36.Per 20. Februar 2024 wurde sodann das Verkehrswertgutachten bezüglich der Liegenschaft in F._____ erstattet (act. 438). Die Inventarschätzung der Liegen- schaft in F._____ wurde per 19. Februar 2024 vorgenommen (act. 439). 1.37.Der Gutachtensauftrag zur Schätzung der Verkehrs- und Liquidationswerte der Unternehmen bzw. Beteiligungen wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 erteilt (act. 440 und act. 441). Ferner wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 das beklag- tische Wiederwägungsgesuch gutgeheissen (act. 441). 1.38.Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 4. März 2024 zur klägerischen Ein- gabe vom 12. Februar 2024 vernehmen (act. 443 und act. 444/1–3). Auf Ersuchen
- 15 - der Klägerin (act. 448) wurde ihr mit Verfügung vom 25. März 2024 Frist zur Stel- lungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 4. März 2024 angesetzt (act. 449). Die Stellungnahme vom 17. April 2024 ging am 18. April 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 453). 1.39.Mit Verhandlungsanzeige vom 23. April 2024 wurden die Parteien auf den
5. Juli 2024 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 454/1–2). 1.40.Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 eine Stellungnahme ein (act. 466). 1.41.Das Gutachten zum Wert mehrerer Beteiligungen der Parteien an verschie- denen Unternehmungen wurde per 13. Juni 2024 erstattet (act. 476). 1.42.Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 ersuchte die Klägerin um Verschiebung der Fortsetzung der Hauptverhandlung (act. 479). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2024 abgewiesen (act. 480). Anlässlich der am 5. Juli 2024 anberaumten Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden die Parteibefragun- gen durchgeführt sowie die Schlussvorträge erstattet (Prot. S. 118 ff.). 1.43.Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Beklagte verpflichtet, gewisse Un- terlagen zu edieren. Sodann wurde verfügt, ein Gutachten zur Schätzung des Ver- kehrswerts der Uhr IWC Portofino Platinum 5548-5 des Beklagten anzuordnen und den Parteien zugleich unter Fristansetzung bezüglich allfälliger Einwendungen eine Sachverständige vorgeschlagen. Ferner wurde der Sachverständige betreffend die Schätzungen der Beteiligungen an den Unternehmungen sowie jener der Liegen- schaft D._____ zu weiteren Abklärungen verpflichtet (act. 491). Die Gutachtensauf- träge wurden entsprechend ergänzt (act. 493 und act. 494). 1.44.Der Beklagte reichte die in der Verfügung vom 25. Juli 2024 zur Edition ver- langten Unterlagen mit Eingabe vom 20. August 2024 ins Recht (act. 498 und act. 499/1–2). Die Klägerin nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 4. September 2024 Stellung (act. 504 und act. 505).
- 16 - 1.45.Die Beantwortung der Ergänzungsfragen bezüglich der Liegenschaft D._____ ging am 6. September 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 507). Mit Verfügung vom
12. September 2024 wurde die Sachverständige zur Schätzung der Armbanduhr Portofino Platinum 5548-5 ernannt und den Parteien der Gutachtensauftrag unter Fristansetzung bezüglich allfälliger Ergänzungsfragen zugestellt (act. 508). Der Be- klagte nahm mit Eingabe vom 20. September 2024 Stellung zur Eingabe der Klä- gerin vom 4. September 2024 (act. 511). Der Gutachtensauftrag zur Schätzung der Armbanduhr Portofino Platinum 5548-5 wurde am 26. September 2024 erteilt (act. 513). Das Verkehrswertgutachten bezüglich der beklagtischen Armbanduhr wurde per 8. Oktober 2024 erstattet (act. 516). Mit Eingabe vom 5. November 2024 ging das Erläuterungs- und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen bezüglich der Schätzungen der Beteiligungen an den Unternehmungen am hiesigen Gericht ein (act. 522). 1.46.Den Parteien wurde mit Verfügung vom 7. November 2024 Frist angesetzt, schriftliche Ergänzungen zu ihrem Schlussvortrag einzureichen (act. 524). Der Be- klagte liess sich mit Eingabe vom 21. November 2024 vernehmen (act. 529), die Klägerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (act. 541). Die Eingaben wurden den Parteien mittels Verfügung vom 10. Dezember 2024 kreuz- weise zugestellt (vgl. act. 543), woraufhin sich der Beklagte mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2025 (act. 545) und die Klägerin mit jener vom 20. Januar 2025 (act. 549) vernehmen liess. Die beklagtische Eingabe vom 9. Januar 2025 (act. 545) wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 10. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 548). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom
20. Januar 2025 ins Recht (act. 549). Sodann liess sie sich mit weiteren Eingaben vom 23. Januar 2025 (act. 552), vom 24. Januar 2025 (act. 554), vom 27. Januar 2025 (act. 556) vernehmen. Sämtliche dieser Eingaben wurden dem Beklagten mit- samt Beilagen zur freigestellten Stellungnahme mit Kurzbrief vom 30. Januar 2025 zugestellt. Der Beklagte seinerseits liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 559) verlauten. Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 11. Fe- bruar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 560). Sie wiederum antwortete darauf mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (act. 561). Das Gericht übersandte dem Beklagten diese Eingabe mit Schreiben vom 27. Februar 2025 (act. 563).
- 17 - 1.47.Nachdem keine weiteren Stellungnahmen beim Gericht eingingen, wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 28. Februar 2025 (act. 565/1–2) mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif und das Gericht in die Beratungsphase übergegangen sei.
2. Prozessgrundsätze 2.1. Für die Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie des nach- ehelichen Unterhalts im Scheidungsprozess gelten die Verhandlungs- und Dispo- sitionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gemäss Dispositi- onsmaxime kann das Gericht nur dann und insoweit Rechtsschutz gewähren, wie eine Partei dies verlangt. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zuspre- chen, als die Partei verlangt, andererseits aber auch nicht weniger, als die andere Partei anerkennt (Staehlin/Staehlin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2019, § 10 N 3 f.). Infolge des Verhandlungsgrundsatzes obliegt es den Parteien, dem Gericht das Prozessmaterial zu verschaffen. Im Geltungsbereich der Verhand- lungsmaxime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen (Staehlin/Staehlin/Grolimund, a.a.O., § 10 N 15). 2.2. Das Scheidungsverfahren als ordentliches Verfahren wird mit der Einreichung der Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Nach Eingang der Klageantwort kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfor- dern (Art. 225 ZPO). Dies ist vorliegend erfolgt und die Parteien haben sich in je einem weiteren Vortrag umfassend zum Streitgegenstand geäussert (act. 129 und act. 143). Beide Parteien haben anschliessend nach Abschluss des zweiten Schrif- tenwechsels in zahlreichen Eingaben Noven in das Verfahren eingebracht. 2.3. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie in der Hauptverhandlung ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind oder be- reits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im vorliegenden Verfahren gilt – wie bereits vorstehend unter E. A. 2.1 erwähnt – für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung und den nachehelichen Unterhalt die Dispositions- sowie Verhand- lungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind sämtliche Tatsachenbehaup-
- 18 - tungen und Beweismittelbezeichnungen, welche die Parteien nach Erstattung der schriftlichen Vorträge vom 28. April 2020 (act. 129) resp. 21. August 2020 (act. 143) zum Thema Güterrecht und nachehelichen Unterhalt vorgenommen haben, ohne vom Gericht hierzu aufgefordert worden zu sein, unbeachtlich, sofern sie nicht die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Dies ist vom Gericht von Amtes wegen zu beachten und wird im Folgenden – wo relevant – in der Urteilsbegrün- dung aufgenommen. Angesichts der Menge an nach Aktenschluss vorgebrachten Behauptungen und Beweisen (bzw. Beweisofferten) wird an den entsprechenden Stellen nur auf die für die Urteilsbegründung relevanten Noven eingegangen. 2.4. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat diejenige Partei, die das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Hauptbeweis ist der der beweisbelasteten Partei obliegende Be- weis, womit das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt werden soll; der Gegenbeweis ist der Beweis der anderen Partei, die Beweismittel anruft, um den Hauptbeweis nicht gelingen zu lassen; das Beweis des Gegenteils ist seiner- seits ein Hauptbeweis, mit dem eine gesetzliche Vermutung beseitigt werden soll und gegen den der Gegenpartei der Gegenbeweis zusteht (CHK ZGB-Göksu,
4. Aufl., 2023, Art. 8 N 3). Vor der Beweisabnahme wird eine Beweisverfügung er- lassen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO). Vorliegend wurde die Beweisverfügung mit Datum vom
29. Juni 2023 erlassen (vgl. E. A./1.25). Beweisverfügungen können gemäss Art. 154 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. Jederzeitige Abänderbar- keit bedeutet, dass das Gericht insbesondere auch noch im Urteilsstadium auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (BSK ZPO-Guyan, 3. Aufl., 2017, Art. 154 N 9). Dies ist etwa dann erforderlich, wenn sich die in der Beweisverfügung vorge- nommene objektive Beweislastverteilung als falsch herausstellt und wegen eines non-liquet urteilswesentlich wird (KUKO ZPO-Baumgartner, 3. Aufl., 2021, Art. 154 ZPO N 12). Ganz grundsätzlich ist hervorzuheben, dass sich die konkrete Beweis- last in der Regel erst wieder bei der Beweiswürdigung, welche im Endurteil zu er- folgen hat, auswirkt. Für die Bestimmung der abzunehmenden Beweise und für die Beweisabnahme selbst ist die Verteilung der Beweislast an sich irrelevant (KUKO
- 19 - ZPO-Baumgartner, a.a.O., Art. 154 ZPO N 5 ff.). Auf die einzelnen Rügen der Klä- gerin bezüglich der Beweislastverteilung anlässlich ihres einstweiligen Schlussvor- trags vom 5. Juli 2024 (vgl. act. 486) wird nachfolgend an entsprechender Stelle eingegangen. 2.5. Eingehend ist ferner anzumerken, dass das Gericht auf umfangreiche Partei- vorbringen und Unterlagen nur insoweit einzugehen hat, als dies für die Rechtsfin- dung erforderlich ist und sinnvoll erscheint. Die Entscheidbegründung hat die we- sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Erkenntnis stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Ent- scheid mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Nachfol- gend wird deshalb lediglich auf die für den Entscheid relevanten Behauptungen der Parteien eingegangen.
3. Protokollberichtigung 3.1. Die Klägerin verlangt eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom
5. Juli 2024 und führt zur Begründung ihres Gesuchs aus, die auf den Seiten 123, 126, 131, 138 und 140 des Protokolls festgehaltenen Antworten würden nicht ihren Erinnerungen und Notizen entsprechen und seien durch die kursiv hervorgehobe- nen Wörter wie folgt zu ergänzen (vgl. act. 541 Rz. 32): S. 123 erste Antwort: "mein Ziel ist es bis 21.30 Uhr durch den Tag zu kommen, ohne dass etwas Schlimmes passiert, ohne dass ich mich im Kopf im Kreis drehe…". S. 126 letzte Antwort: "…es ist so, als würde man im Dunkeln durch den Wald gehen…". S. 131 dritte Antwort: "…der Beklagte musste das tun, da ich die Waschkü- che nicht benutzen konnte…". S. 138 erste Antwort: "Da wüsste ich nichts, was wir explizit besprochen haben. Aber wir haben das Haus zusammen gekauft,…".
- 20 - S. 140 dritte Antwort: "…sie war immer sehr genau und hat ihre Arbeit im- mer sehr gut machen wollen. Sie war sich nicht zu schade, eine Nacht durchzuarbeiten. Sie hat sich immer über die hohe Qualität ihrer Arbeit de- finiert. Sie war immer stolz darauf". 3.2. Gemäss Beklagtem handle es sich dabei lediglich um unwesentliche Anga- ben des Protokolls, welche keine Berichtigung zu rechtfertigen vermögen (act. 545 Rz. 34). 3.3. Nach Art. 235 ZPO ist über jede Verhandlung ein Protokoll zu führen. Dieses hat einerseits die in Abs. 1 lit. a–d genannten Formalien zu enthalten und anderer- seits sind nach Abs. 2 Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Wesentlich sind solche Aussagen, die zur Sache gehören und keine Wieder- holungen darstellen. Das Protokoll hat Gewähr dafür zu bieten, dass die wesentli- chen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig auf- gezeichnet werden. Ein Anspruch auf ein Wortprotokoll besteht folglich nicht (BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl., 2024, Art. 235 N 29 und N 32). 3.4. Das Protokollberichtigungsgesuch ist ein Rechtsbehelf, der dazu dient, die gesetzlich vermutete Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anzufechten. Die gesuchstellende Partei behauptet damit, dass ihr durch die Tatsache einer feh- lerhaften (falschen oder lückenhaften) Protokollierung ein Nachteil entstehe. Mit dem Gesuch kann geltend gemacht werden, die Wiedergabe der tatsächlichen Ausführungen nach Art. 235 Abs. 2 ZPO sei lückenhaft oder sie verzerre ih- ren wahren Sinngehalt. Die wortgetreue Wiedergabe kann nicht verlangt werden, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch gibt (BSK ZPO-Willisegger, a.a.O., Art. 235 N 43). Das Klarstellungsbedürfnis ist plausibel darzulegen (vgl. BGer 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). 3.5. Die klägerische Begründung vom 5. Dezember 2024 für die anbegehrte Be- richtigung des Protokolls beschränkt sich einzig darauf, dass die im Protokoll auf- genommenen Antworten nicht den Erinnerungen und Notizen der Klägerin entspre- chen würden (vgl. act. 541 Rz. 32). Zwar mag es sein, dass die Aussagen der Par- teien anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 nicht eins zu eins identisch
- 21 - ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden. Indem die Klägerin geltend macht, einzelne Wörter seien anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2024 genannt worden (vgl. act. 541 S. 5), hätten jedoch keinen Eingang ins Protokoll gefunden, verkennt sie, dass ein Anspruch auf ein Wortprotokoll mithin gerade nicht besteht. Vielmehr müssen die wesentlichen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig ins Protokoll aufgenommen werden. Die von der Klä- gerin beantragten Änderungen auf den Seiten 123, 126, 131, 138 und 140 beziehen sich lediglich auf das Einsetzen einzelner Wörter, welche am eigentlichen Sinnge- halt des bereits Protokollierten nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 541 S. 5). Mit- hin ist ferner zu betonen, dass es die Klägerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 gänzlich unterlassen hat, auch nur ansatzweise ihr Klarstellungsbedürfnis hinsicht- lich der einzelnen Aussagen darzulegen. Es wäre vielmehr an der Klägerin gewe- sen, zumindest zu behaupten respektive auszuführen, weshalb ihr aus der angeb- lich fehlerhaften Protokollierung ein Nachteil erwachse. Ihre nachgereichten Aus- führungen in der Eingabe vom 27. Januar 2025 erfolgen verspätet und finden dem- entsprechend keine Berücksichtigung (vgl. act. 556 Rz. 14). 3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dem Protokollberichtigungs- gesuch nicht Folge geleistet werden und es ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. B. Ehescheidung
1. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Beim Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB bildet das Getrenntleben der Ehegatten während der gesetzlichen Trennungszeit den formalisierten Nach- weis für die Zerrüttung der Ehe; nach Ablauf der erforderlichen Trennungsfrist wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 114 N 1).
2. Die Klägerin reichte die Scheidungsklage am 26. Februar 2018 (act. 1, Datum Poststempel) beim hiesigen Gericht ein und machte damit das Scheidungsverfah- ren anhängig. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. August 2018 führten
- 22 - die Parteien übereinstimmend aus, bereits seit über zwei Jahren getrennt zu leben (Prot. S. 5). Die Einzelrichterin stellte damit fest, dass der Scheidungsgrund ge- mäss Art. 114 ZGB gegeben ist (Prot. S. 5). Die Ehe der Parteien ist dementspre- chend zu scheiden.
3. Wird eine Ehe geschieden, hat das Gericht über die Nebenfolgen zu entschei- den, soweit sich die Parteien nicht über diese einigen können. Zu diesen Nebenfol- gen gehört neben der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen insbesondere auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist dabei neben dem Einkommen auch das Vermögen der Ehegatten zu beachten, wobei das Resultat der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Bestimmung des Vermögens ausschlaggebend ist. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist daher für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge unentbehrlich. Entsprechend wird vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung vor der Festlegung der Unter- haltsbeiträge vorgenommen. C. Güterrecht
1. Anträge der Parteien 1.1. In güterrechtlicher Hinsicht verlangt die Klägerin, dass die Liegenschaft C._____-str. 1, D._____ (nachfolgend stets: "Liegenschaft D._____"), in ihr Allei- neigentum zu übertragen sei. Sodann beantragt sie die Zuweisung des Pferdes AG._____ sowie des Land Rovers in ihr Alleineigentum. Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 1'310'391.– zu bezahlen, unter abschliessender Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens. Die Liegenschaft E._____, 3, F._____ (nachfolgend stets: "Liegenschaft E._____") sei samt Inventar zu bestmöglichen Konditionen durch die Parteien innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu verkaufen und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei die amtli- che Versteigerung anzuordnen und festzuhalten, dass vom Nettoerlös (Verkaufs- preis abzüglich der im Zeitpunkt des Verkaufs darauf lastenden Hypothekarschul- den sowie abzüglich der grundbuchamtlichen und notariellen Gebühren, allfälliger Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonoraren und weiteren Kosten), der Klägerin Fr. 286'500.– zuzüglich bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös 50 %
- 23 - des CHF 445'000 übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tiefen Nettoerlös und dem Beklagten Fr. 158'500.– bei einem Fr. 445'000.– über- steigenden Nettoerlös zuzüglich 50 % eines Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoer- löses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlöses abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Nettoerlös zustehe. Sollte kein Nettoerlös vorliegen, habe jede Partei die Hälfte des Fehlbetrages (nicht durch den Verkaufserlös gedeckte Hypothekarschulden, grundbuchamtliche und notari- elle Gebühren, Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten) zu tragen (act. 486 S. 2 f.). 1.2. Demgegenüber verlangt der Beklagte den Verkauf der Liegenschaft D._____. Das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr bzw. eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegen- schaft D._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Frei- handverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypo- thekargläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle/Person sei anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft D._____ nach Deckung der Auslagen, abzüg- lich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 5 und Nr. 6 bei der Migros Bank AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag ge- leisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegen- schaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen. Zudem sei das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle/Person anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vor- liegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft E._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihand- verkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindes- tangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypothekar-
- 24 - gläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amts- stelle/Person sei anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft E._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 17 und Nr. 18 bei der UBS Switzerland AG) und nach Entschädigung des Be- klagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlun- gen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Even- tualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 1 f.). 1.3. Ferner verlangt der Beklagte, ihm sei auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sein Pferd "AH._____" herauszugeben. Die Klägerin sei dar- über hinaus zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 210'505.66 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils. Eventualiter, für den Fall, dass die Liegenschaft D._____ der Klägerin zugeteilt werde, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für seinen Anteil an der Liegenschaft D._____ eine zusätzliche güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 214'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils (act. 488 S. 1 f.).
2. Ausgangslage 2.1. Die Parteien haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Sie leben demzufolge unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Nach Art. 197 ZGB umfasst die Errungenschaft die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Insbesondere gehören zur Errun- genschaft der Arbeitserwerb, die Erträge des Eigengutes und die Ersatzanschaf- fungen für Errungenschaft. Art. 198 ZGB umschreibt, was zum Eigengut jedes Ehe- gatten gehört, nämlich zur Hauptsache Gegenstände des ausschliesslich persönli- chen Gebrauchs, Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstan- des gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen, sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut. Nach der Beweislastregel von Art. 200
- 25 - Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. 2.2. Hauptzweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Aussonderung des Vermögens jedes Ehegatten, welches sich im Laufe der Ehedauer mit dem des Ehepartners wirtschaftlich vermischt und regelmässig auch vermehrt hat. Bei der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Bei der Scheidung ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Diese wird in vier Schritten durchgeführt: 1) Trennung des Vermögens von Mann und Frau, 2) Berechnung des Vorschlags, 3) Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag und 4) Erfüllung der Ansprüche (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familien- recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 12.156). 2.3. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aus- geschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massge- benden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Für die Zusammensetzung der Er- rungenschaft ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend. Ins- besondere ist ein Bankkonto nämlich in seinem Bestand zum Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes einzusetzen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auf- lösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist dagegen der Zeit- punkt der Auseinandersetzung oder für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind, der Veräusserungszeitpunkt (Art. 214 ZGB). Im Urteilsfall gilt der Tag der Urteilsfällung als massgeblicher Zeitpunkt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass sich der Wert von Gegenständen innert weniger Wochen und
- 26 - Monaten nicht massgeblich verändert. Werden nach Auflösung des Güterstandes Errungenschaftswerte veräussert, so tritt in analoger Anwendung von Art. 214 Abs. 2 ZGB der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung (BSK ZGB I-Haus- heer/Aebi-Müller, 7. Aufl., 2022, Art. 214 N 5). 2.4. Vorliegend ist der 26. Februar 2018 der für die Auflösung des Güterstandes relevante Stichtag (vgl. act. 1).
3. Trennung des Vermögens von Frau und Mann 3.1. Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Die Ehegatten haben ihr Eigentum zurückzunehmen, soweit es sich nicht schon in ihrer Hand befindet, dies ungeachtet der Massenzugehörigkeit (Art. 205 Abs. 1 ZGB). 3.2. Frauengut 3.2.1. Bankguthaben 3.2.1.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH19 über einen Betrag von Fr. 3'099.80 verfügte (act. 23 Rz. 121; act. 51 Rz. 454). Das Konto bei der Migros Bank Nr. CH20 wies per Stichtag einen Saldo von Fr. 10.63 auf (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 569), das Konto Nr. CH21 einen von Fr. 11.90 (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 569) sowie das Konto Nr. CH22 einen von Fr. 11'189.30 (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 569). Auf dem UBS Konto Nr. CH23 befanden sich per Stichtag sodann Fr. 20'955.05 (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 570). 3.2.1.2. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Klägerin am Stichtag über gebun- denes Vorsorgeguthaben in der dritten Säule auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH24 von Fr. 44'117.– (act. 51 Rz. 572; act. 129 Rz. 430) sowie über ein wei- teres Säule 3a Konto bei der UBS mit einem Saldo per Stichtag von Fr. 56'302.25 verfügte (act. 23 Rz. 123; act. 51 Rz. 571). 3.2.1.3. Die weiteren Guthaben auf den Bankkonti bei der Natwest Bank im Umfang von GBP 6'136.75 (act. 23 Rz. 123), bei der Nationwide Bank von GBP 54.09 (act. 23 Rz. 123) sowie bei der Skipton Bank von GBP 868.88 (act. 23 Rz. 123)
- 27 - wurden vom Beklagten nicht explizit bestritten und gelten somit als anerkannt (act. 52 Rz. 573). Bei Bankkonti in Fremdwährung ist der Stand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, aber die Bewertung zum Kurswert in Franken im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. bei Urteilsfällung, massge- bend (vgl. vorstehend E. C. 2.3; Art. 214 Abs. 1 ZGB; OGer ZH LC220012 vom
10. Oktober 2022 E. 2.7). Zum Urteilszeitpunkt betragen die drei in Fremdwährung lautenden Saldi der Konti somit Fr. 6'716.80, Fr. 59.20 sowie Fr. 951.– (durch- schnittlicher Briefkurs von 1.0945 am 6. Mai 2025 gemäss www.oanda.com). 3.2.1.4. Zusammenfassend verfügte die Klägerin somit zum Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes über nachfolgende Bankguthaben: Bezeichnung Währung Betrag Migros Bank Konto-Nr. CH19 Fr. 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH20 Fr. 10.63 Migros Bank Konto-Nr. CH21 Fr. 11.90 Migros Bank Konto-Nr. CH22 Fr. 11'189.30 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH24 Fr. 44'117.00 UBS Privatkonto-Nr. CH23 Fr. 20'955.00 UBS Guthaben 3a Fr. 56'302.25 Natwest GBP 6'136.57 = Fr. 6'716.80 Nationwide GBP 54.09 = Fr. 59.20 Skipton GBP 868.88
- 28 - = Fr. 951.00 Total Fr. 143'412.88 3.2.2. Wertschriften 3.2.2.1. Der Beklagte führte mit seiner Klageantwort ins Feld, die Klägerin habe im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der UBS über 478 Aktien im Wert von mindestens Fr. 8'575.32 sowie über 956 Optionen auf UBS Aktien im Wert von mindestens Fr. 6'315.66 verfügt (act. 51 Rz. 576 f.). In seinem einstweili- gen Schlussvortrag vom 5. Juli 2024 machte er sodann geltend, aufgrund des ge- stiegenen Aktienkurses sei den 478 Aktien nun ein aktueller Wert von Fr. 13'015.94 beizumessen (act. 488 Rz. 115), den Wert der Optionen beziffere er unterdessen hingegen mit Fr. 0.– (act. 488 Rz. 120). 3.2.2.2. Die Klägerin bestätigt, im Besitz von 478 UBS Aktien gewesen zu sein. Diesen komme aufgrund des aktuellen Aktienkurses jedoch – entgegen der beklag- tischen Behauptungen – bloss ein Wert von Fr. 4'770.44 zu (act. 129 Rz 433). Un- einigkeit besteht somit hinsichtlich des Aktienwerts. Die Bewertung der Aktien er- folgt im Urteilszeitpunkt (vgl. vorstehend E. C./2.3; Art. 214 Abs. 1 ZGB). Das Bun- desgericht äusserte sich erstmals mit Urteil vom 30. Juni 2021 zur Frage, ob Akti- enkurse börsenkotierter Gesellschaften als offenkundig bzw. gerichtsnotorisch an- zusehen sind und betonte in seinen Erwägungen, es existiere keine gesetzliche Bestimmung, wonach Aktienkurse als bekannt zu gelten hätten (BGer 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.6). Es ist somit einzig Sache der Parteien, Behauptungen zu den Aktienwerten in einem dem Urteilsdatum nahen Zeitpunkt aufzustellen und diese nötigenfalls zu belegen. Vorliegend trifft den Beklagten die Beweislast bezüglich des von ihm behaupteten Werts der UBS Aktien (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./2.2). Er stützt seine Behauptungen auf einen Auszug der Schweizer Börse (SIX) vom 3. Juli 2024, welchem ein Kurs pro UBS Aktie von Fr. 27.23 zu entnehmen ist (vgl. act. 489/5). Der Beklagte hat somit den Beweis
- 29 - erbracht, dass den klägerischen UBS Aktien per Datum der güterechtlichen Aus- einandersetzung ein Wert von Fr. 13'015.94 beizumessen ist. Sie werden in ent- sprechendem Umfang berücksichtigt. 3.2.2.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Klägerin per Stichtag über 956 Optionen auf UBS Aktien verfügte (vgl. act. 51 Rz. 576 f.; act. 129 Rz. 434). Die Klägerin vertritt jedoch den Standpunkt, die Optionen seien wertlos, da sich diese nur bei einem Aktienkurs zwischen Fr. 10.21 und Fr. 18.90 ausüben liessen und dieser derzeit lediglich Fr. 9.98 betrage (vgl. act. 129 Rz. 434; act. 143 Rz. 350). Da der Beklagte den Wert der Optionen anlässlich seines einstweiligen Schlussvortrags ebenfalls mit Fr. 0.– bezifferte (vgl. act. 488 Rz. 120), ist von der Wertlosigkeit der Optionen auszugehen. 3.2.3. Forderungen 3.2.3.1. Der Beklagte bringt vor, der Klägerin stehe eine Forderung im Betrag von Fr. 105'689.– gegenüber der K._____ GmbH (nachfolgen stets: "K._____ GmbH") zu (act. 51 Rz. 574). Die Klägerin anerkennt, grundsätzlich über eine Forderung gegenüber der K._____ GmbH zu verfügen, bestreitet hingegen deren Höhe und macht geltend, per Stichtag habe sich die Forderung aufgrund von Zahlungen der K._____ GmbH für die Klägerin als Privatperson bereits auf Fr. 51'593.26 reduziert gehabt (act. 129 Rz. 432 und Rz. 440). 3.2.3.2. Es ist am Beklagten, zu beweisen, dass sich die Forderung der Klägerin gegenüber der K._____ GmbH per Stichtag nach wie vor auf Fr. 105'689.– belief (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./2.2). Wenn der Beklagte ausführt, dass die angeblich von der K._____ GmbH für die Klägerin als Privatperson bezahlten Schulden nicht ausgewiesen seien (vgl. act. 143 Rz. 346), verkennt er, dass nicht die Klägerin die Beweislast für die Reduktion der Forderung, sondern vielmehr ihn bezüglich deren behaupteter Höhe trifft. Der Beklagte stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen 2016 und 2017 der K._____ GmbH (vgl. act. 9/2; act. 60/5) und verlangt zugleich die Edition sämtlicher Buchhaltungskonto der K._____ GmbH für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 26. Februar 2018 (vgl. act. 143 Rz. 347).
- 30 - 3.2.3.3. Während der Jahresrechnung 2016 der Forderungsbetrag der Klägerin per
31. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 105'689.– zu entnehmen ist (vgl. act. 9/2), hat sich dieser in der Jahresrechnung 2017 per 31. Dezember 2017 auf Fr. 77'172.– reduziert (vgl. act. 60/5). Fraglich ist folglich, welche Höhe dem Forderungsbetrag per Stichtag am 26. Februar 2018 beizumessen ist. Angesichts der in der Jahres- rechnung 2017 aufgeführten Verbindlichkeit im Betrag von Fr. 77'172.– ist dem Be- klagten der Nachweis der Schuld im ebengenannten Betrag gelungen, eine darüber hinausgehende Schuld per Stichtag lässt sich aus den ins Recht gelegten Unterla- gen indes nicht belegen. Nach Aufforderung zur Edition mittels Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 legte die Klägerin ein (selbst erstelltes) Kontoblatt ihrer Forde- rungen gegenüber der K._____ GmbH für die Jahre 2009 bis 2021 ins Recht (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer III./1.2; act. 399/12). Dem Kontoblatt sind zwar Gutschriften und Belastungen zu entnehmen, die einzelnen Daten der Transaktionen sind je- doch nicht aufgeführt. Der genaue Kontostand lässt sich anhand den von der Klä- gerin beigebrachten Beilagen per 26. Februar 2018 folglich nicht ermitteln. Da es die Klägerin trotzt ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen hat, einen Auszug per Stich- tag ins Recht zu legen, ist die Forderung der Klägerin gegenüber der K._____ GmbH im Betrag von Fr. 77'172.– zu berücksichtigen (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 164 ZPO). 3.2.3.4. Ferner will der Beklagte gegenüber der K._____ GmbH eine weitere For- derung im Betrag von Fr. 15'431.26 berücksichtigt wissen, da die Klägerin diverse Zahlungen zugunsten der K._____ GmbH aus ihrem Privatvermögen getätigt habe (act. 52 Rz. 586; act. 143 Rz. 358). Namentlich habe sie am 31. Januar 2015 die Mietkaution für die Büroräumlichkeiten der Gesellschaft im Betrag von Fr. 2'280.– bezahlt, am 6. März 2015 seien Fr. 2'300.40 an die L._____ Treuhand AG mit dem Vermerk "K._____ ACCTS" überwiesen und schliesslich am 10. März 2015 eine Zahlung zugunsten von M._____ von Fr. 8'439.76 mit dem Vermerk "K._____ KKFEB" getätigt worden (act. 52 Rz. 586). Dem hält die Klägerin entgegen, dass es zwar grundsätzlich korrekt sei, gewisse Zahlungen zu Gunsten der K._____ GmbH aus privaten Mitteln vorgenommen zu haben. Die vom Beklagten aufgeführ- ten Zahlungen seien jedoch bereits in der obigen Rechnung berücksichtigt worden (vgl. E. C./3.2.3.3) und könnten somit nicht ein zweites Mal aufgeführt werden
- 31 - (act. 129 Rz. 440). Zum Beweis seiner Behauptung stützt sich der Beklagte auf einen Kontoauszug des klägerischen Kontos Nr. CH23 (vgl. act. 24/26), welchem die obengenannten behaupteten Beträge zu entnehmen sind. Den Gegenbeweis tritt die Klägerin mittels Verweis auf die Jahresabschlüsse der K._____ 2016–2018 an (vgl. act. 129 Rz. 440; act. 9/2; act. 60/5; act. 130/11). Der Jahresrechnung 2017 ist zu entnehmen, dass sich die Schuld gegenüber der Gesellschafterin per 31. Dezember 2017 auf Fr. 77'172.– belief (vgl. act. 60/1). Es ist daher davon auszu- gehen, dass dies die Summe sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufener Schulden der Gesellschaft gegenüber der Klägerin darstellt. Da der Klägerin der Gegenbeweis gelingt, werden die vom Beklagten geltend gemachten Fr. 15'431.26 nicht berücksichtigt. 3.2.4. Fahrzeug 3.2.4.1. Die Klägerin verfügt sodann unbestrittenermassen über ein Fahrzeug der Marke Nissan Micra 1.4 Tekna, welchem der Beklagte einen Wert von Fr. 2'000.– beimisst (act. 51 Rz. 580). Hingegen belaufe sich der Verkehrswert des Nissan Mi- cra 1.4 Tekna gemäss Klägerin auf Fr. 0.– (act. 129 Rz. 436). Zum Nachweis seiner Wertangabe stützt sich der Beklagte auf eine Eurotaxbewertung vom 22. August 2023, welche den Verkaufspreis eines Nissan Micra Tekna mit erster Zulassung im Jahr 2012 und 120'000 Fahrkilometern auf Fr. 4'447.– beziffert (vgl. act. 397/31). Die Klägerin hält der beklagtischen Beweisofferte entgegen, die Eurotaxbewertung gehe von einem völlig falschen Lebensalter als auch von einer zu tiefen Anzahl gefahrener Kilometer aus, weshalb die vom Beklagten ins Recht gelegte Bewertung nicht einschlägig sei. Das Vergleichsobjekt sei im Jahr 2012 erstmals zugelassen worden, das klägerische Fahrzeug hingegen bereits im Jahr 2004 (act. 486 Rz. 234 ff.). 3.2.4.2. Es ist korrekt, dass der Nissan Micra Tekna 1.4 im Jahre 2004 erworben und in Verkehr gesetzt wurde (vgl. act. 399/13 und act. 399/14). Die Eurotaxbewer- tung bezieht sich hingegen auf ein Fahrzeug, welches erstmals im Jahr 2012 – d.h. acht Jahre später – in Verkehr gesetzt wurde (vgl. act. 397/31). Ein acht Jahre jün- geres Fahrzeug dürfte vorliegend wohl kein geeignetes Vergleichsobjekt mit dem klägerischen Fahrzeug darstellen, zumal Fahrzeuge mit Zeitablauf einen starken
- 32 - Wertverlust verzeichnen. Der Beklagte ist seiner Beweislast somit nicht gehörig nachgekommen, weshalb der Fahrzeugwert des Nissan Micra Tekna 1.4 mit Fr. 0.– zu beziffern ist. 3.2.5. Beteiligungen 3.2.5.1. Die Klägerin hat im Jahr 2009 die K._____ GmbH gegründet. Die Gesell- schaft hält insgesamt 200 Stammanteile à Fr. 100.–, welche sich im Alleineigentum der Klägerin befinden (act. 51 Rz. 578; act. 129 Rz. 435). Uneinig sind sich die Parteien bezüglich des Werts des klägerischen Unternehmens. Während der Be- klagte dem Unternehmen einen Wert von Fr. 273'892.– beimisst (act. 52 Rz. 579), geht die Klägerin indes von einem Unternehmenswert im Zeitpunkt der güterrecht- lichen Auseinandersetzung von Fr. 0.– aus, da das Unternehmen nicht profitabel sei und somit auf den Liquidationswert abgestellt werden müsse (act. 129 Rz. 435). Da beide Parteien eine Begutachtung zur Festlegung des Verkehrs- und Liquidati- onswerts der Gesellschaft verlangten, wurde ein entsprechender Auftrag mit Ver- fügung vom 1. März 2024 erteilt (act. 440 f.). Das Gutachten zur Ermittlung des Verkehrs- und Liquidationswerts der K._____ GmbH wurde am 13. Juni 2024 er- stattet und ermittelte keinen aktuellen Verkehrswert der Gesellschaft. Der Liquida- tionswert betrage mithin Fr. 154'000.– (act. 476 S. 27). 3.2.5.2. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige ein Gutachten nach dem neusten Wissensstand und den aktuellsten Bewertungs- methoden erstattet und daher vom Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nur aus triftigen Gründen abgewichen werden sollte (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1). Anläss- lich des einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 brachte der Beklagte mithin vor, auf das eingeholte Gutachten könne nur beschränkt abgestellt werden (act. 488 Rz. 110). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beklagte triftige Gründe vorbringen kann, sodass ein Abweichen vom Unternehmensbewertungs- gutachten angezeigt wäre. 3.2.5.3. Der Beklagte moniert zunächst, die Klägerin habe alles darangesetzt, die Bewertung der Gesellschaft zu deren Verkehrswert zu verunmöglichen. So habe die Klägerin dem Sachverständigen angegeben, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt
- 33 - zu haben und ihm weder die Geschäftsabschlüsse noch die Buchhaltung des Jah- res 2023 zur Verfügung gestellt. Laut dem Handelsregisterauszug befinde sich die K._____ GmbH nicht in Liquidation, weshalb von einer operativen Gesellschaft aus- gegangen werden müsse und der Wert des Unternehmens grundsätzlich in dessen Fortführung bestehe (act. 488 Rz. 110 ff.). Der Sachverständige zog zur Unterneh- mensbewertung unter anderem die Jahresabschlüsse 2016 bis und mit 2022 heran (vgl. act. 476 Rz. 109). Die beklagtische Kritik, die Klägerin habe die Bewertung der Gesellschaft zu deren Verkehrswert verunmöglicht, da sie den Jahresabschluss 2023 nicht eingereicht habe, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Eine an- geblich aktive Geschäftstätigkeit der K._____ GmbH hätte sich zweifellos ebenfalls aus dem Jahresabschluss 2022 ergeben müssen, das Fehlen des Jahresabschlus- ses 2023 fällt daher für die Bewertung des Unternehmens nicht ins Gewicht. Ferner ist den Ausführungen des Beklagten, ein Unternehmen sei – sofern es sich nicht in Liquidation befinde – zu dessen Fortführungswert zu bewerten, entgegenzuhalten, dass sich der Verkehrswert einer Gesellschaft grundsätzlich nach deren zukünfti- gen Erträgen richtet. Der Sachverständige führt aus, der EBITDA des Jahres 2022 als massgebende Grösse habe ca. Fr. 2'000.– betragen, was als Basis für eine Bewertung selbst mit einem implizitem Wachstum zu einem Unternehmenswert führen würde, der unter dem Substanzwert der Gesellschaft liege. Ein aktueller Ver- kehrswert lasse sich daher nicht ermitteln (vgl. act. 476 Rz. 116). Ein Fortführungs- wert besteht somit gerade nicht, weshalb der Beklagte aus seinen Ausführungen nichts Vorteiliges für sich ableiten kann. 3.2.5.4. Weiter macht der Beklagte geltend, der Sachverständige habe in seinem Gutachten zu Unrecht Kosten im Betrag von Fr. 50'000.– für die (allenfalls zukünftig anstehende) Liquidation der Gesellschaft in Abzug gebracht. Diese Kosten wären lediglich im Falle einer tatsächlichen Liquidation gerechtfertigt, weshalb diese vor- liegend zum ermittelten Liquidationswert hinzuzurechnen seien (act. 488 Rz. 113). Entgegen den Ausführungen des Beklagten setzt die Ermittlung des Liquidations- werts gerade voraus, dass sämtliche Passiven der Gesellschaft beseitigt werden und folglich nur noch ein Aktivum verbleibt. Es leuchtet somit ein, dass zur Ermitt- lung des Liquidationswerts gewisse Abzüge, namentlich im Hinblick auf die mit der
- 34 - Liquidation anfallende Kosten, vorzunehmen sind und von der Bewertung des Sachverständigen nicht abzuweichen ist. 3.2.5.5. Nicht ersichtlich sei gemäss Beklagtem zuletzt, weshalb ein Abschlag an den offenen Forderungen von Fr. 11'000.– erfolge. Laut Gutachten stammten die Kunden der K._____ GmbH aus dem Netzwerk der Klägerin und primär von der Credit Suisse. Es handle sich somit um verlässliche Debitoren. Dass die ausste- henden Forderungen nicht einbringlich seien, habe die Klägerin mitunter nie be- hauptet. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass die Anteile der Klägerin an der K._____ GmbH zumindest einen Wert von Fr. 215'000.– aufweisen würden (act. 488 Rz. 113 f.). Der Sachverständige hat bereits in seinem Gutachten betont, dass er ebenfalls – im Einklang mit den beklagtischen Ausführungen – aufgrund der Bo- nität der grossen Kunden der K._____ GmbH von einem geringen Ausfallsrisiko ausgehe. Es erscheint vorliegend einleuchtend, nicht von einer 100 % Garantie bzw. Sicherheit der Einbringlichkeit der Forderungen der Gesellschaft ausgehen zu können, weshalb an der Berechnung des Sachverständigen nichts auszusetzen ist. 3.2.5.6. Letztendlich vermag der Beklagte folglich keine triftigen oder sachlichen Gründe vorzubringen, weshalb vom durch das Unternehmensbewertungsgutach- ten ermittelten Liquidationswert abzuweichen ist. Damit ist der Liquidationswert der K._____ GmbH unverändert gemäss Unternehmensbewertungsgutachten mit Fr. 154'000.– einzusetzen. 3.2.6. Liegenschaft in AF._____ Die Klägerin hat die Wohnung in AF._____ [UK] unbestrittenermassen bereits vor der Eheschliessung erworben, weshalb sie zu ihrem Eigengut gehört (act. 23 Rz. 120; act. 51 Rz. 581 ff. und Rz. 122; act. 129 Rz. 437).
- 35 - 3.2.7. Passiven 3.2.7.1. Es ist unbestritten, dass das auf beide Parteien lautende UBS Konto Nr. CH25 per Stichtag einen Negativsaldo von Fr. 8'522.36 aufwies und somit der Klä- gerin ein Anteil von minus Fr. 4'261.18 anfällt (act. 23 Rz. 121; act. 51 Rz. 556). 3.2.7.2. Weiter macht die Klägerin offene Steuerschulden im Betrag von Fr. 28'200.– für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (pro rata temporis) geltend (act. 129 Rz. 445). Der Beklagte anerkennt die klägerischen Steuerschulden per Stichtag im Betrag von Fr. 23'489.10 (act. 488 Rz. 119), die weiteren angeblich noch offenen Steuerschulden seien indes nicht belegt (act. 143 Rz. 361). Als Beweis offeriert die Klägerin Kontoauszüge der Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern der Jahre 2016 bis 2018 (vgl. act. 399/16). Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, die provisorischen Steuerrechnungen der Jahre 2017 und 2018 würden zu tief ausfal- len, zu rechnen sei vielmehr mit Steuerschulden in derselben Höhe wie jene des Jahres 2016. Die Klägerin unterlässt es jedoch, die definitiven Steuerrechnungen der Jahre 2017 und 2018 ins Recht zu legen, weshalb ihr der Beweis der über die bereits anerkannten Steuerschulden von Fr. 23'489.10 hinausgehenden Verbind- lichkeiten nicht gelingt (act. 486 Rz. 243 f.). Folglich sind die Steuerverbindlichkei- ten im Betrag von Fr. 23'489.10 zu berücksichtigen. 3.2.7.3. Bezüglich der offenen Darlehensschulden der Klägerin bei ihren Eltern im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaften D._____ und E._____ ist der Übersichtlichkeit halber auf die nachstehenden Ausführungen unter E. C./3.4.1.3 sowie E. C./3.4.2.4 zu verweisen. Die Darlehensschulden finden im Umfang von GBP 120'000.–, umgerechnet Fr. 250'000.–, sowie GBP 60'000.–, umgerechnet Fr. 163'000.–, Berücksichtigung. 3.2.8. Hinzurechnungen 3.2.8.1. Der Beklagte schildert, die Klägerin habe vom UBS Konto Nr. CH23 am 16. September 2015 an Frau N._____ einen Betrag von Fr. 25'000.– unter dem Hinweis "Finanzierung Robinex" überwiesen. Er gehe daher von einer Schenkung aus und macht geltend, dass er dieser nicht zugestimmt habe und sie folglich der Errungen-
- 36 - schaft der Klägerin hinzuzurechnen sei. Aufgrund der Höhe des Betrags handle es sich offensichtlich nicht um ein Gelegenheitsgeschenk (act. 51 Rz. 588). Die Klä- gerin bestreitet die unentgeltliche Zuwendung an Frau N._____ nicht, macht jedoch geltend, dass der Beklagte mit der Schenkung einverstanden gewesen sei und eine Hinzurechnung somit ausser Betracht falle (act. 129 Rz. 442). 3.2.8.2. Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen gemacht hat, zur Errungenschaft hinzugerechnet. Erfolgt die Zuwendung hingegen mit Zustimmung des Ehegatten, erfolgt keine gü- terrechtliche Hinzurechnung (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 208 N 7). 3.2.8.3. Aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung ist es grundsätzlich am Be- klagten, darzutun, dass er mit der Schenkung im Betrag von Fr. 25'000.– an Frau N._____ nicht einverstanden gewesen sei (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./4.2). An- lässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, den Beklagten aufgrund der Höhe des Betrages explizit um dessen Zustimmung ersucht zu haben. Grund der Schenkung sei der Tod des Ehemannes von Frau N._____ gewesen. Die Klägerin schilderte, sich daran erinnern zu können, den Beklagten in der Küche um seine Zustimmung zur Schenkung gebeten zu haben. Daraufhin habe er geant- wortet, dass sie tun solle, was sie für richtig halte. Sie betont, ihn ausdrücklich vor der Schenkung um dessen Erlaubnis gebeten zu haben (vgl. Prot. S. 121). Der Beklagte wiederum führte anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 aus, sich nicht an das von der Klägerin geschilderte Gespräch erinnern zu können. Mit einer Schenkung im Umfang von Fr. 25'000.– sei er sicherlich nicht ohne Aussicht auf Gegenleistung oder Rückerstattung einverstanden gewesen (vgl. Prot. S. 136). 3.2.8.4. Während die Klägerin detaillierte Angaben zur angeblichen Gesprächssi- tuation macht, beschränkt sich der Beklagte auf die pauschale Behauptung, dass er einer Schenkung im ebengenannten Umfang sicherlich nicht ohne Weiteres zu- gestimmt habe. Zwar mag es sich bei einer Schenkung im Umfang von Fr. 25'000.– um einen Betrag handeln, welcher nicht gelegentlich einer anderen Person über- lassen wird. Allein die Berufung auf die Höhe der Schenkung genügt seitens des Beklagten jedoch nicht, um seine fehlende Zustimmung zu beweisen. Anhand sei-
- 37 - ner pauschalen Aussage kann seine fehlende Zustimmung nicht als bewiesen gel- ten, weshalb eine Hinzurechnung der Fr. 25'000.– ausser Betracht fällt. 3.3. Mannesgut 3.3.1. Bankguthaben 3.3.1.1. Per Stichtag verfügte der Beklagte unbestrittenermassen über Guthaben auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH26 im Betrag von Fr. 3'099.80 (act. 23 Rz. 121; act. 51 Rz. 454). Das Guthaben auf dem Konto bei der Migros Bank Nr. CH27 betrug Fr. 28.20 (act. 23 Rz. 136; act. 51 Rz. 455), jenes auf dem Konto Nr. CH28 bei der UBS Fr. 13.95 (act. 23 Rz. 128; act. 51 Rz. 457) und jenes auf dem Konto bei der Rahn + Bodmer Bank auf dem Konto Nr. CH29 Fr. 661.06 (act. 23 Rz. 127; act. 51 Rz. 458 und Rz. 608). Der Saldo des UBS Fisca Accounts Nr. CH30 belief sich per Stichtag unbestrittenermassen auf Fr. 670.60 (act. 23 Rz. 136; act. 51 Rz. 459; act. 129 Rz. 354). Sodann ist unbestritten, dass der Beklagte per Stichtag über gebundenes Vorsorgeguthaben in der dritten Säule bei der Migros Bank auf dem Konto Nr. CH31 im Betrag von Fr. 23'667.25 verfügte. Vom Guthaben sind indes die anerkannten latenten Steuern im Betrag von Fr. 4'173.60 in Abzug zu bringen (act. 52 Rz. 459 f.; act. 129 Rz. 427). 3.3.1.2. Weiter will die Klägerin diverse Vermögenswerte des Beklagten im Min- destbetrag von Fr. 20'000.– bei der Rahn + Bodmer Bank berücksichtigt wissen (act. 23 Rz. 127). Der Beklagte bestreitet, dass er (abgesehen von den bereits be- rücksichtigen Fr. 661.06) bei der Bank Rahn + Bodmer per Stichtag über weiteres Guthaben verfügt haben soll (act. 52 Rz. 608). Mangels Substantiierung der kläge- rischen Behauptung findet diese vorliegend keine Berücksichtigung, zumal sich die Klägerin in der Replik zu den beklagtischen Ausführungen ohnehin nicht mehr ver- nehmen liess (vgl. act. 129 Rz. 452 f.). 3.3.1.3. Darüber hinaus führt die Klägerin aus, auf dem beklagtischen Konto bei der Barclays Bank seien Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 500'000.– zu be- rücksichtigen (act. 23 Rz. 133). Dem entgegnet der Beklagte, über kein Konto bei der Barclays Bank zu verfügen, geschweige denn über ein solches mit einem Gut-
- 38 - haben von Fr. 500'000.– (act. 51 Rz. 613). Da sich die Klägerin zu den Ausführun- gen des Beklagten in der Replik nicht mehr vernehmen liess und ihre Behauptung ohnehin mangels Substantiierung keine Beachtung findet, hat dies dabei sein Be- wenden. 3.3.1.4. Weiter sei der Beklagte gemeinsam mit seiner neuen Partnerin O._____ am UBS Konto-Nr. CH32 beteiligt. Per Stichtag hätten sich auf diesem Konto Fr. 3'039.48 befunden (act. 23 Rz. 128). Somit stünde mindestens die Hälfte des Kon- tosaldos, namentlich Fr. 1'520.–, dem Beklagten zu (act. 129 Rz. 353). Dagegen wendet der Beklagte ein, dass das Guthaben am Stichtag zwar Fr. 3'039.48 betra- gen habe, dieses jedoch nicht zu berücksichtigen sei, da die letzte Gutschrift am
26. Januar 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– von Frau O._____ erfolgt sei, um den damaligen Negativsaldo auszugleichen. Das Kontoguthaben stehe somit vollum- fänglich Frau O._____ zu (act. 51 Rz. 456; act. 143 Rz. 276). Die Klägerin bestrei- tet, dass das Konto ausschliesslich von Frau O._____ alimentiert worden sei und die Gutschrift vom 26. Januar 2018 von ihr stammte (act. 129 Rz. 353). 3.3.1.5. In der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweis- last dafür auferlegt, dass der Beklagte an der Hälfte des per Stichtag auf dem UBS Konto Nr. CH32 befindlichen Saldos wirtschaftlich berechtigt war (act. 7 Dispositiv- Ziffer II./1.2). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 liess die Klägerin daraufhin ausführen, zwischen den Parteien sei grundsätzlich unbe- stritten, dass das Konto sowohl auf den Beklagten als auch auf Frau O._____ laute. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Mitinhaber des Kontos und folglich Mitberechtigter am darauf am Stichtag vorhandenen Guthaben gewesen sei. Wenn der Beklagte geltend ma- chen wolle, obwohl er Mitinhaber des Kontos gewesen sei, sei er wirtschaftlich nicht am Kontoguthaben berechtigt, dann treffe vielmehr ihn die Beweislast und nicht die Klägerin (act. 486 Rz. 88). 3.3.1.6. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusser- liche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen (Art. 646 Abs. 1 und 2 ZGB). Da das Konto Nr. CH32 unbestrittenermassen auf den Beklagten als auch
- 39 - auf Frau O._____ lautet, wird deren hälftiges Miteigentum an den auf dem Konto befindlichen Vermögenswerten vermutet. Wenn der Beklagte geltend macht, er sei am Kontoguthaben nicht berechtigt, trifft ihn somit den Beweis des Gegenteils und der Klägerin ist in dem Sinne zuzustimmen, als dass die Beweislast in der Beweis- verfügung vom 29. Juni 2023 nicht korrekt auferlegt wurde. Die Beweislastvertei- lung ist hinsichtlich dieses Punktes in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. vorstehend E. A./2.4) und der Beweis des Gegenteils dem Beklagten aufzuerlegen. Unter Be- zugnahme auf die ins Recht gelegten Unterlagen (act. 14/24; act. 144/28) sowie der beklagtischen Aussage anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 kann dem Beklagten der Beweis des Gegenteils der fehlenden wirtschaftlichen Berech- tigung bezüglich des auf dem Konto befindlichen Saldos nicht gelingen. Somit sind die Fr. 1'520.– im Vermögen des Beklagten zu berücksichtigen. 3.3.1.7. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Beklagte per Stichtag im UBS Fisca Depot Nr. 33 über 211.166 Anteile am UBS (CH) I._____ und im UBS Fisca Depot Nr. 34 über 426.417 Anteile an demselben verfügte (vgl. act. 143 Rz. 279; act. 152 Rz. 169 f.). Umstritten ist hingegen, welcher Wert diesen Anteilen im Urteilszeitpunkt beizumessen ist. Während die Klägerin bei Zusammenrechnung der beiden Depots von einem Mindestwert von Fr. 110'000.– ausgeht (act. 23 Rz. 136; act. 129 Rz. 136), stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Saldi wür- den sich auf Fr. 28'319.21 bzw. Fr. 58'397.81 belaufen (act. 51 Rz. 459; act. 143 Rz. 279 f.). Die Klägerin verlangte die Edition der Wertbescheinigung der Fondsan- teile des Beklagten in den UBS Fisca Depots Nrn. 33 und 34 und der Beklagte wiederum offerierte deren Edition per Urteilszeitpunkt (act. 129 Rz. 356; act. 143 Rz. 280). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 stellte die Klägerin sodann den pro- zessualen Antrag, es seien aktuelle Belege bezüglich des Werts des Valors am UBS Fonds I._____ einzuholen (vgl. act. 541 S. 4 und Rz. 30). Mit Eingaben vom
27. Januar 2025 und 24. Februar 2025 brachte sie sodann eigens je aktuelle Be- lege des Valors des UBS Fonds bei (vgl. act. 556 Rz. 42; act. 557/2 und act. 561; act. 562/2). Ein Anspruch der Klägerin, einen weiteren Beleg unmittelbar vor Erlass des Urteils beim Beklagten erhältlich zu machen, besteht angesichts der Aktualität der Wertbescheinigung vom 20. Februar 2025 nicht. Ihr Antrag ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird.
- 40 - 3.3.1.8. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin der Beweis dafür auferlegt, dass die beiden beklagtischen Fisca Depots per Stichtag über ein Guthaben im Wert von mindestens Fr. 110'000.– verfügten. Anlässlich ihres einst- weiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 machte die Klägerin daraufhin geltend, einen Wert von Fr. 110'000.– per Stichtag nie behauptet zu haben, sondern viel- mehr von einem solchen im Urteilszeitpunkt auszugehen (act. 486 Rz. 95 f.). Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Wert des Depots per Stichtag sei nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr jener zum Urteilszeitpunkt (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Beweislast trifft sie somit hinsichtlich des Werts im Urteilszeit- punkt. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte verpflichtet, eine Wertbe- scheinigung der Fondsanteile im UBS Fisca Depots 33 sowie im UBS Fisca Depot 34 im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. zum aktuellen Zeit- punkt zu edieren (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer III./2.1). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2023 nach und legte die beiden Wertbe- scheinigungen sowie einen Vermögensausweis der UBS mit Devisenkurs per 1. August 2023 ins Recht (vgl. act. 396; act. 397/1–3). Per 6. August 2024 reichte der Beklagte sodann aktuelle Depotauszüge nach (vgl. act. 499/1–2). Der neuste Beleg in den Akten datiert sodann vom 20. Februar 2025, weshalb auf diesen abzustellen ist (vgl. act. 562/2). 3.3.1.9. Gemäss act. 557/2 kommt einem Anteil per 20. Februar 2025 ein Devisen- kurs von Fr. 163.63 zu, weshalb ein Wert des Depots Nr. 33 von Fr. 34'553.10 und ein solcher des Depots Nr. 34 von Fr. 69'774.60 ausgewiesen ist. Im darüber hin- ausgehenden Betrag gelingt der Klägerin der Beweis nicht. 3.3.1.10. Ferner führt die Klägerin aus, der Beklagte habe über ein Vorsorgekonto der 3. Säule bei der UBS Nr. CH35 verfügt (act. 23 Rz. 136). Gemäss Angaben des Beklagten hätten sich auf diesem Konto per Stichtag Fr. 0.20 befunden (act. 51 Rz. 459). Die Klägerin stimmt dem Beklagten insoweit zu, als dass der Saldo des eben- genannten Kontos per 26. Februar 2018 Fr. 0.20 betragen habe. Jedoch hätte sich der Saldo per 31. Januar 2018 auf Fr. 6'928.10 belaufen und am 2. Februar 2018 seien Fr. 6'927.90 auf ein anderes Konto verschoben worden. Am Stichtag hätte somit noch der gesamte Betrag vorhanden sein müssen (act. 129 Rz. 355). Der
- 41 - Beklagte bestreitet, dass der Betrag von Fr. 6'927.90 auf ein anderes Konto ver- schoben worden sei. Vielmehr sei dieser Betrag in einen Anlagefonds (UBS(CH)I._____) investiert worden, wodurch sich der Wert des Depots in entspre- chendem Umfang erhöht habe (act. 143 Rz. 278). Die beklagtischen Vorbringen lassen sich der Beilage act. 14/31 entnehmen, weshalb das Konto UBS Nr. CH35 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend mit einem Saldo von Fr. 0.20 zu berücksichtigen ist. 3.3.1.11. Zusammenfassend verfügte der Beklagte somit zum Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung über nachfolgende Bankguthaben: Bezeichnung Wäh- Betrag rung Migros Bank Konto-Nr. CH19 Fr. 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH27 Fr. 28.20 Migros Vorsorgekonto-Nr. CH31 Fr. 23'667.25 abzüglich latente Steuern 3A – Fr. 4'173.60 UBS Konto-Nr. CH28 Fr. 13.95 UBS Konto-Nr. CH32 Fr. 1'520.00 Rahn + Bodmer Bank CH29 Fr. 661.06 UBS Fisca Account CH30 Fr. 670.60 UBS Fisca Account CH35 Fr. 0.20 UBS Fisca Depot 33 Fr. 34'553.10 UBS Fisca Depot 34 Fr. 69'774.60 Total Fr. 129'815.16
- 42 - 3.3.2. Forderungen 3.3.2.1. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte per Stichtag über eine Forderung von Fr. 8'000.– gegenüber Herrn P._____ verfügte, da er diesem im Jahr 2017 ein Darlehen zur Finanzierung der Schulkosten von dessen Tochter gewährt hatte (act. 52 Rz. 461; act. 129 Rz. 359). Die Forderung im Betrag von Fr. 8'000.– ist entsprechend zu berücksichtigen. 3.3.2.2. Sodann macht die Klägerin geltend, dem Beklagten habe am Stichtag eine Darlehensforderung von mindestens Fr. 35'400.– gegenüber der H._____ Holding AG zugestanden (act. 129 Rz. 363; act. 131 Rz. 363). Der Beklagte bestreitet die behauptete Forderung und führt aus, dass diese nicht belegt sei (act. 143 Rz. 287). Mangels substantiierter Behauptung seitens der Klägerin bleibt die angebliche For- derung vorliegend unberücksichtigt. 3.3.2.3. Die Klägerin bringt weiter vor, dem Beklagten habe per Stichtag eine Akti- onärsdarlehensforderung von Fr. 21'252.– gegenüber der G._____ Holdings AG zugestanden (act. 129 Rz. 362). Der Beklagte stimmt grundsätzlich zu, dass sich seine Aktionärsdarlehensforderung gegenüber der G._____ Holdings AG per Ende 2017 auf einen Betrag von Fr. 21'252.05 belaufen habe (act. 51 Rz. 482). Die G._____ Holdings AG sehe sich allerdings mit finanziellen Schwierigkeiten konfron- tiert. Zwar hätte mit einigen Sanierungsmassnahmen deren Überschuldung verhin- dert werden können, es sei jedoch nicht absehbar, dass die Gesellschaft in Zukunft Erträge erzielen werde. Die Aktionsdarlehensforderung stelle somit ein non-valeur dar und sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 0.– einzusetzen (act. 51 Rz. 482 f.; act. 143 Rz. 286). 3.3.2.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweislast für diejenigen Tatsachen und Umstände auferlegt, aus welchen sich eine werthal- tige Aktionärsdarlehensforderung des Beklagten gegenüber der G._____ Holdings
- 43 - AG im Umfang von mindestens Fr. 21'252.– ergibt (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./2.1). In diesem Zusammenhang moniert die Klägerin, es sei unbestritten, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über die For- derung im Nominalbetrag von Fr. 21'252.– verfügt habe. Bei Forderungen sei grundsätzlich der Nominalwert massgebend. Es gelte somit eine tatsächliche Ver- mutung, dass Forderungen werthaltig seien. Da von der Werthaltigkeit der Aktio- närsdarlehensforderung des Beklagten auszugehen sei, obliege deren Beweis nicht der Klägerin sondern vielmehr dem Beklagten der Beweis des Gegenteils (act. 486 Rz. 103 f.). 3.3.2.5. Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass der Nominal- betrag der Forderung von Fr. 21'252.– zwischen den Parteien unbestritten ist (act. 23 Rz. 139; act. 51 Rz. 483; act. 129 Rz. 360 ff.; act. 143 Rz. 362; act. 396 Rz. 6). Bei Forderungen ist regelmässig der Nominalwert massgebend, doch ist auch einer unsicheren Durchsetzbarkeit aufgrund mangelnder Bonität Rechnung zu tragen (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 211 N 17). Somit treffen die klägerischen Ausführungen zu, dass die Werthaltigkeit der beklagtischen For- derung zu vermuten und die Beweisverfügung entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen ist. In Abänderung der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 obliegt in diesem Punkt dem Beklagten der Beweis des Gegenteils (vgl. vorstehend E. A./2.4). Der Beklagte stützt sich zum Beweis seiner Tatsachenbehauptungen auf die Jahresrechnungen 2016 und 2017 der G._____ Holdings AG (vgl. act. 52/151; act. 52/149; act. 52/114). Zwar lässt sich der Jahresrechnung 2017 die Nachlibe- rierung des Aktienkapitals als Sanierungsmassnahme entnehmen, das Eigenkapi- tal belief sich Ende des Jahres 2017 dennoch nach wie vor auf Fr. 88'063.29. Die beklagtischen Beweisofferten belegen daher nicht, inwiefern die Forderung im Be- trag von Fr. 21'252.– bereits per güterrechtlichem Stichtag nicht mehr einbringlich gewesen sein sollte. Da dem Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht gelingt, ist vom Nominalwert der Forderung von Fr. 21'252.– auszugehen und im entspre- chenden Betrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berück- sichtigen.
- 44 - 3.3.3. Beteiligung an der G._____ Holdings AG 3.3.3.1. Unbestritten bzw. sinngemäss anerkannt ist zunächst, dass sämtliche 100 Namenaktien der G._____ Holdings AG mit Sitz in Q._____ im Alleineigentum des Beklagten stehen und dessen Errungenschaft zuzuordnen sind (act. 23 Rz. 124; act. 51 Rz. 462 ff. und Rz. 604). Dies wird durch den Handelsregister-Auszug der G._____ Holdings AG untermauert (act. 52/140). So wurde die Gesellschaft am
13. September 2013 als Aktiengesellschaft und somit während der Ehe der Par- teien gegründet (act. 52/141). Der Wert der Gesellschaft ist zwischen den Parteien nun strittig, da die G._____ Holdings AG Beteiligungen an weiteren Gesellschaften
– namentlich der R._____ Limited und der S._____ AG – hält. 3.3.3.2. Die Klägerin geht von einem zu berücksichtigenden Wert der G._____ Hol- dings AG von Fr. 250'000.– aus, da die von ihr gehaltenen Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung mindestens einen Wert von Fr. 50'000.– respektive Fr. 200'000.– auf- weisen würden (act. 23 Rz. 125; act. 129 Rz. 378). Hingegen ist der Beklagte der Ansicht, seine Beteiligung an der G._____ Holdings AG sei im Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr werthaltig und entsprechend mit Fr. 0.– zu beziffern (act. 51 Rz. 462 ff. sowie Rz. 480 ff.; act. 143 Rz. 288 ff.). 3.3.3.3. Uneinig sind sich die Parteien ebenfalls hinsichtlich des Bewertungszeit- punkts. Mit Eingabe vom 9. November 2023 brachte der Beklagte vor, die 100 von ihm gehaltenen Namensaktien der G._____ Holdings AG inklusive der beiden Be- teiligungen per 8. Dezember 2020 an eine Drittperson veräussert zu haben. Weil sich die Aktien nun nicht mehr in seinem Eigentum befänden, sei nicht der aktuelle Verkehrswert, sondern der Wert zum Zeitpunkt des Verkaufes von Relevanz (act. 408 S. 2). Die Klägerin führte in der Folge aus, dass das Vorbringen des Be- klagten betreffend den Aktienverkauf der G._____ Holdings AG mit erstmaliger Ein- gabe vom 19. Februar 2021 verspätet erfolgt sei (vgl. act. 179). Daher könne der bestrittene Aktienverkauf vom 8. Dezember 2020 anlässlich der Unternehmensbe- wertung nicht berücksichtigt werden (act. 422 S. 2).
- 45 - 3.3.3.4. Bereits mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde festgehalten, dass der Klä- gerin zuzustimmen sei, wenn sie ausführt, dass das beklagtische Vorbringen des Aktienverkaufs per 8. Dezember 2020 mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (act. 179) verspätet erfolgte. Die Eingabe vom 19. Februar 2021 trägt den Titel "Korrigenda zur Eingabe vom 20. Januar 2021" und erklärt, dass eine Korrektur notwendig ge- worden sei, da der vormalige Rechtsvertreter des Beklagten die Eingabe vom
20. Januar 2021 ohne Absprache mit ihm eingereicht habe und daher der fragliche Aktienverkauf unerwähnt geblieben sei (act. 179 S. 1). Hierzu ist anzumerken, dass bereits fraglich ist, ob der behauptete Aktienverkauf vom 8. Dezember 2020 nicht bereits mit Eingabe vom 20. Januar 2021 – wäre er darin, mithin knapp 1.5 Monate später, erwähnt worden – verspätet vorgebracht worden wäre. Mit Sicherheit aber ist das Vorbringen des behaupteten Verkaufs mit Eingabe vom 19. Februar 2021 verspätet, denn der Einwand, es handle sich dabei um ein wesentliches Novum, welches mangels Rücksprache des ehemaligen Rechtsvertreters mit seinem Man- danten, d.h. dem Beklagten, unerwähnt geblieben sei, kann nicht als objektiv nach- vollziehbare Rechtfertigung gehört werden. Eine behauptetermassen fehlende Ab- sprache zwischen dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter bzw. ein Anwalts- wechsel aufseiten des Beklagten darf sich vorliegend nicht zuungunsten der Klä- gerin auswirken. Da das Novum verspätet vorgebracht wurde, ist es nicht zu hören und die streitgegenständlichen Beteiligungen an der G._____ Holdings AG sind so zu behandeln, als stünden sie noch immer im Eigentum des Beklagten (act. 441 S. 4 f.). 3.3.3.5. Die Parteien beantragten ein Gutachten zur Wertbestimmung der beklagti- schen Beteiligung an der G._____ Holdings AG. Wie eingangs erläutert (vgl. vor- stehend E. A./1.37), wurde ein gerichtliches Gutachten über den Verkehrs- und Li- quidationswert der G._____ Holdings AG eingeholt (act. 440; act. 441), welches am
13. Juni 2024 erstattet wurde (act. 476). Als Bewertungsstichtag wurde im Gutach- ten der 13. Juni 2024 aufgenommen (vgl. act. 476 Rz. 28). Per diesen Datums betrage der aktuelle Verkehrswert der G._____ Holdings AG gemäss Gutachten Fr. 20'000.– und ihr aktueller Liquidationswert Fr. 9'416.– (act. 476 Ziff. 5). Der ak- tuelle Verkehrswert der Beteiligung an der R._____ Limited belaufe sich auf Fr. 1.–, der aktuelle Liquidationswert der Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 0.–.
- 46 - Sowohl der aktuelle Verkehrs- als auch der Liquidationswert der Beteiligung an der S._____ AG beziffere sich auf Fr. 11'916.– (act. 476 Ziff. 5). 3.3.3.6. Zum erstatteten Gutachten nahm die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 Stellung und brachte vor, der Gutachter habe die ihm unterbreitete Frage, wie hoch der aktuelle Verkehrs- und Liquidationswert der G._____ Holdings AG respektive der von ihr gehaltenen Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG sei (vgl. act. 440), gerade nicht beantwortet (act. 486 Rz. 121). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde der Klägerin insofern beigepflichtet, als dass es korrekt ist, dass der Gutachter seinen Bericht in der Tat nicht auf aktuelle Zahlen, sondern lediglich auf jene, die er beim Beklagten aus dem Jahr 2019 erhältlich machen konnte, stützte. Dem klägerischen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsantrag wurde daher entsprochen und der Gutachter zur Ergänzung auf- gefordert (vgl. act. 491). 3.3.3.7. In seinem Erläuterungsbericht vom 5. November 2024 führte der Sachver- ständige aus, dass sich der Wert der G._____ Holdings AG zum aktuellen Zeitpunkt nicht von demjenigen per Ende 2020 unterscheide. Die Gesellschaft halte nach wie vor ausschliesslich Beteiligungen an der R._____ Limited und der S._____ AG. Per
31. Dezember 2019 sei die Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 1.– abge- schrieben worden, was lediglich erfolge, sofern der Beteiligung kein nachhaltiger Wert mehr zugewiesen werden könne. Auch die Minderheitsbeteiligung an der S._____ AG sei bis Ende des Jahres 2019 zu 90 % wertberichtigt worden, wobei diese Korrektur auf einem damaligen Verkehrswert der Aktien beruht habe. Auch diesbezüglich reflektiere die Abschreibung die Tatsache, dass es zu diesem Zeit- punkt keine Hinweise einer langfristigen Werthaltigkeit gegeben habe. Mitunter sei die G._____ Holdings AG nicht operativ tätig und weise weder Angestellte noch Infrastruktur auf. Den laufenden Kosten für die Aufrechterhaltung der Gesellschaft würden keinerlei Erträge gegenüberstehen. Er halte somit am Fazit seines Gutach- tens vom 13. Juni 2024 fest (act. 522 Rz. 18 ff.). 3.3.3.8. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 moniert die Klägerin hinsichtlich des Erläuterungsberichts, der Sachverständige gehe bei seiner Erläuterung wiederum von einem tatsächlich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigenden
- 47 - Sachverhalt aus. Namentlich habe der Sachverständige selbst in seinem Ergän- zungsgutachten vom 5. November 2024 erneut ausgeführt, der Beklagte habe seine Aktien am 8. Dezember 2020 verkauft und seither keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der G._____ Holdings AG. Bereits aus diesem Grund sei das Gutachten mangelhaft und nicht verwertbar (act. 541 Rz. 11). Dem hält der Be- klagte entgegen, der Sachverständige habe lediglich im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung auf die Veräusserung der Beteiligungen hingewiesen. Der Umstand des Aktienverkaufs sei von ihm nur insofern berücksichtigt worden, als dass die aktuellen Informationen nicht beim Beklagten, sondern beim derzeitigen Alleinaktionär eingeholt worden seien. Der Sachverständige sei daher entgegen den klägerischen Behauptungen von einem korrekten Sachverhalt ausgegangen (act. 545 Rz. 20 f.). 3.3.3.9. Den klägerischen Ausführungen ist vorab insofern zuzustimmen, als dass
– wie bereits vorstehend unter E. C./3.3.3.4 erörtert – das beklagtische Vorbringen des Aktienverkaufs per 8. Dezember 2020 verspätet erfolgte und die streitgegen- ständlichen Beteiligungen des Beklagten an der G._____ Holdings AG so zu be- handeln sind, als stünden sie nach wie vor im Eigentum des Beklagten (vgl. act. 441 S. 4 f.). Zwar führte der Sachverständige in der Tat aus, der Beklagte habe ab dem Zeitpunkt des Aktienverkaufs am 8. Dezember 2020 keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der G._____ Holdings AG gehabt. Nichtsdestotrotz ermittelte der Sachverständige in seinem Erläuterungsbericht den aktuellen Verkehrs- und Liquidationswert der G._____ Holdings AG und gerade nicht jenen per 8. Dezember 2020, lediglich seine Informationsbeschaffung erfolgte gezwungenermassen über den neuen Inhaber der Aktien der Gesellschaft und nicht über den Beklagten (vgl. act. 522 Rz. 17). Entgegen der klägerischen Kritik ist der Sachverständige folglich nicht von einem nicht zu berücksichtigenden Sachverhalt ausgegangen und die Klägerin mit ihren Vorbringen in diesem Punkt nicht zu hören. 3.3.3.10. Sodann bringt die Klägerin weiter vor, der Sachverständige habe sich zur Ermittlung des aktuellen Werts der G._____ Holdings AG mit einem Telefonat mit dem neuen Inhaber der Aktien, Herrn T._____, begnügt. Was Herr T._____ gesagt haben solle, sei nicht ersichtlich. Die von Herrn T._____ angegebenen Informatio-
- 48 - nen würden bestritten, zumal ihn gegenüber dem Gutachter keinerlei Wahrheits- pflicht getroffen habe. Der Gutachter hätte zumindest die Jahresrechnungen der Jahre 2020 bis 2023 samt Buchhaltungskonti einverlangen müssen (act. 541 Rz. 12 ff.; act. 549 Rz. 13; vgl. act. 556 Rz. 11 f.). Der Beklagte ist der Ansicht, gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben gebe es grundsätzlich keinen Anlass, dem Sachverständigen zu misstrauen und davon auszugehen, Herr T._____ hätte dem Sachverständigen falsche Auskünfte erteilt. Die Einwendungen der Klägerin wür- den auf reinen Spekulationen resp. Unterstellungen beruhen (act. 545 Rz. 22). 3.3.3.11. Der Sachverständige führt in seinem Erläuterungsbericht vom 5. Novem- ber 2024 aus, das Gutachten würde allen voran auf der Bewertung der Minderheits- beteiligungen der R._____ Limited und der S._____ AG basieren. Per 31. Dezem- ber 2019 sei die Beteiligung an der R._____ Limited auf Fr. 1.– abgeschrieben wor- den. Eine solche Abschreibung setze voraus, dass der Beteiligung kein nachhalti- ger Wert mehr beigemessen werden könne. Auch die Beteiligung an der S._____ AG sei mangels langfristiger Werthaltigkeit der Beteiligung abgeschrieben worden. In den Jahren 2016 bis 2019 habe die G._____ Holdings AG ferner keine operati- ven Gewinne erzielt und das vorhandene Eigenkapital sei durch die laufenden Wertkorrekturen der Beteiligungen konsumiert worden. Da Herr T._____ als aktu- eller Inhaber der Beteiligungen an der Gesellschaft ausgeführt habe, dass die Ge- sellschaft nach wie vor keiner operativen Tätigkeit nachgehe, würden die Schlüsse des Sachverständigen nach wie vor für den Wert zum aktuellen Zeitpunkt gelten. Der Sachverständige hat damit schlüssig aufgezeigt, weshalb er aufgrund der Ab- schreibung der Beteiligungen von deren Wert von Fr. 1.– ausgeht. 3.3.3.12. Da das Gericht lediglich aufgrund triftiger Gründe von der gutachterlichen Erkenntnis abweichen kann und solche vorliegend weder ersichtlich sind noch vor- gebracht werden, wird auf den erörterten Verkehrswert der G._____ Holdings AG von Fr. 20'000.– abgestellt und der prozessuale Antrag der Klägerin zur Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 3.3.4. Beteiligung an der U._____ SA
- 49 - 3.3.4.1. Unbestritten bzw. sinngemäss anerkannt ist weiter, dass der Beklagte bei der Gründung der U._____ SA am tt.mm.2014 zehn Prozent von deren Aktien für Fr. 25'000.– zeichnete (act. 23 Rz. 125; act. 51 Rz. 485 ff.; act. 129 Rz. 379). Un- einig sind sich die Parteien hingegen bezüglich des Wertes der Beteiligungen des Beklagten. Der Beklagte führte aus, die Gesellschaft habe bereits im Jahr 2016 grosse Verluste verzeichnet, weshalb der Steuerwert der Beteiligung bereits in der Steuererklärung 2016 auf Fr. 0.– gesetzt worden sei. Aufgrund der Verschuldung der Gesellschaft sei die Beteiligung des Beklagten nicht mehr werthaltig und somit mit Fr. 0.– zu bewerten (act. 51 Rz. 485 ff.). In der Duplik führte der Beklagte an- schliessend aus, seine Beteiligung an der U._____ SA am 22. Mai 2019 für Fr. 30'000.– an den Mehrheitsaktionär verkauft zu haben (act. 143 Rz. 303). Ent- sprechend verlangt die Klägerin eine Berücksichtigung der Beteiligung des Beklag- ten an der U._____ SA im Betrag von Fr. 30'000.– (act. 152 Rz. 181). Hierzu äus- serte sich der Beklagte in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 zur Stellung- nahme zu den Dupliknoven nicht mehr (vgl. act. 168 Rz. 47), womit die Darstellung der Klägerin als anerkannt gilt. 3.3.5. Beteiligung an der H._____ Holding AG 3.3.5.1. Am 25. Februar 2015 erwarb der Beklagte unbestrittenermassen 5.8 Pro- zent des Aktienkapitals der H._____ Holding AG. Insgesamt erstand er 29 Aktien für Fr. 50'000.– (act. 23 Rz. 130; act. 51 Rz. 488 f.). Uneinig sind sich die Parteien bezüglich des der Beteiligung zukommenden Werts. Während der Beklagte geltend macht, aufgrund der Liquiditätsprobleme der Gesellschaft sei seine Beteiligung mit Fr. 0.– zu beziffern (act. 51 Rz. 492 f.), geht die Klägerin vielmehr von einem Wert der Aktien von mindestens Fr. 100'000.– aus. Ohnehin seien Liquiditätsprobleme der Gesellschaft nicht ausgewiesen (act. 129 Rz. 382). 3.3.5.2. Der Beklagte beantragte ein Gutachten über den Wert seiner Beteiligung an der H._____ Holding AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (act. 51 Rz. 493). Die Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Gutachtens erschien zweckmässig, zumal sich die Parteien auch beim zweiten Schriftenwech- sel nicht auf einen Anrechnungswert einigen konnten. Wie eingangs erläutert (vgl. vorstehend E. A./1.37) wurde folglich ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung des
- 50 - Verkehrswerts der beklagtischen Beteiligungen angeordnet. Da sich die H._____ Holding AG bereits bei Erteilung des Gutachtensauftrags in Liquidation befand bzw. die Liquidation der Gesellschaft gemäss SHAB-Eintrag vom tt.mm.2023 bereits be- endet wurde, wurde die Ermittlung des Verkehrswerts aufgrund des Substanz- bzw. Liquidationswerts der H._____ Holding AG in Liquidation in Auftrag gegeben (vgl. act. 441 S. 6). 3.3.5.3. Das einverlangte Gutachten wurde am 13. Juni 2024 erstattet (act. 476). Als Bewertungsstichtag wurde im Gutachten ebengenannter Tag vermerkt (act. 476 Rz. 28). Per diesen Datums betrug der Wert des beklagtischen Anteils am Sub- stanz- oder Liquidationswert der H._____ Holding AG Fr. 0.– (act. 476 S. 24). Zum erstatteten Gutachten nahm die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvor- trags vom 5. Juli 2024 Stellung und monierte zunächst, dass das Gutachten betref- fend die Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Anteile an der H._____ Holding AG nicht nachvollziehbar sei (act. 486 Rz. 133). Der Gutachter gehe namentlich davon aus, dass der Beklagte 29 Namensaktien bzw. 0.823 Prozent der besagten Gesell- schaft besessen habe (act. 476 Rz. 97). Der Beklagte selbst habe in seiner Kla- geantwort ausgeführt, ursprünglich mit 5.8 Prozent an der H._____ Holding AG be- teiligt gewesen zu sein (act. 51 Rz. 489). Die Klägerin könne sich diesen Wider- spruch nicht erklären und ersuchte daher den Gutachter um entsprechende Erläu- terung (act. 486 Rz. 133). Da es zutreffend ist, dass der Gutachter seinem Bericht die blosse Annahme zugrunde legte, dass der Beklagte über 29 Aktien der H._____ Holding verfügt habe, ohne diese Zahl in einen Gesamtkontext zu setzen (act. 476 Rz. 97), wurde der klägerische Erläuterungsantrag mit Verfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen und der Gutachter aufgefordert, zu erläutern, weshalb er davon aus- gehe, dass der Beklagte am 26. Februar 2018 (Stichtag) 29 Aktien der H._____ Holding AG besessen habe (vgl. act. 491 S. 5 f.). 3.3.5.4. Im Erläuterungsbericht vom 5. November 2024 führte der Sachverständige aus, die Information, dass der Beklagte über 29 Namenaktien verfügt habe, von diesem persönlich erhalten zu haben. Ausserdem betont der Gutachter, die 29 Ak- tien würden einem aktuellen Anteil von 0.823 % des Aktienkapitals entsprechen, ob der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt über mehr Aktien verfügt habe, könne er
- 51 - anhand der ihm zustehenden Unterlagen nicht beurteilen. Ohnehin sei die mut- massliche Beteiligungsquote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG nicht von Belang, da diese keinen Einfluss auf die gutachterlichen Schlussfolgerun- gen habe (act. 522 Rz. 12 ff.). 3.3.5.5. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom
5. Dezember 2024 erneut, der Gutachter habe den Wert der Beteiligung des Be- klagten im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft nicht festgestellt. So hätte er weder die Jahresrechnung 2018 noch die Liquidationsschlussbilanz der H._____ Holding AG eingeholt. Sodann habe er auch keinen Bericht über die Verteilung des Liquidationserlöses beim Liquidator der H._____ Holding AG erhältlich gemacht. Der Gutachter habe sich bei seiner Schätzung somit mit blossen Mutmassungen begnügt (act. 541 Rz. 3). Die klägerischen Ausführungen beziehen sich nicht auf das Erläuterungsgutachten des Sachverständigen vom 5. November 2024, son- dern richten sich gegen das ursprünglich erstattete Gutachten vom 13. Juni 2024. Diejenigen Vorbringen, welche die Klägerin bereits anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 (vgl. act. 541) schilderte, wurden bereits mit Ver- fügung vom 25. Juli 2024 behandelt. Weitere Kritik betreffend den ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolgt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 im Lichte des No- venrechts verspätet, weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. 3.3.5.6. Aus dem Gutachten ergebe sich gemäss klägerischer Ansicht ferner nicht, weshalb der Gutachter davon ausgegangen sei, der Beklagte habe am 26. Februar 2018 29 Aktien der H._____ Holding AG besessen. Erst in seinem Erläuterungsbe- richt habe er dargetan, sich diesbezüglich lediglich auf die Auskunft der beklagti- schen Rechtsvertreterin gestützt zu haben. Damit habe der Gutachter das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien grob verletzt. Es wäre mitunter am Gutachter gelegen, eine Kopie des Aktienbuchs vom Liquidator der H._____ Holding AG er- hältlich zu machen. Da es der Gutachter unterlassen habe, die Anzahl der Aktien zu ermitteln, sei das Gutachten offensichtlich unvollständig (act. 541 Rz. 4 ff.). 3.3.5.7. Es ist korrekt, wenn die Klägerin ausführt, der Sachverständige habe sich bei der Ermittlung der Anzahl der vom Beklagten gehaltenen Aktien auf die Angabe von dessen Rechtsvertreterin gestützt. Jedoch ist zu betonen, dass der Sachver-
- 52 - ständige seinerseits ausdrücklich festhält, dass die mutmassliche Beteiligungs- quote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG nicht von Belang sei, da diese keinen Einfluss auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen gehabt habe (vgl. act. 522 Rz. 12 ff.). Da die Beteiligungsquote des Beklagten an der liquidierten H._____ Holding AG somit nichts am festgestellten Wert der Beteiligung geändert hätte, ist die Erforderlichkeit einer Neubegutachtung im entsprechenden Punkt zu verneinen und vielmehr auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Erwägungen abzustellen. Es ist von dem durch den Sachverständigen ermittelten Substanz- oder Liquidationswert der H._____ Holding AG von Fr. 0.– auszugehen. 3.3.6. Beteiligung an der V._____ AG Die Klägerin machte noch in ihrer Klagebegründung und Replik geltend, der Be- klagte habe per Stichtag über mindestens 144'500 Aktien der V._____ AG verfügt und dieser Beteiligung komme ein Wert von mindestens Fr. 250'000.– zu (act. 23 Rz. 131; act. 129 Rz. 418). Gemäss Beklagtem halte er keine Aktien an der V._____ AG, sondern sei als Partner vielmehr verpflichtet gewesen, ein Partner- schaftskapital beizubringen. Es habe die Möglichkeit bestanden, dieses Kapital über ein Darlehen bei der Bank Barclays zu finanzieren. Da dem entsprechenden Guthaben bei der V._____ AG indes eine identische Schuld gegenüberstehe, wür- den sich die Beträge somit gegenseitig aufheben (act. 51 Rz. 551 f.; act. 143 Rz. 329 ff.). Da sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom
4. November 2020 nicht mehr zu den beklagtischen Ausführungen – dass es sich beim Partnerschaftskapital gerade nicht um Aktienkapital handle – vernehmen liess, gelten die beklagtischen Ausführungen als anerkannt (vgl. act. 152 Rz 203). Das Partnerschaftskapital ist somit in güterrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. 3.3.7. Beteiligung an der W._____ Holding AG Ferner machte die Klägerin in ihrer Klagebegründung geltend, der Beklagte sei per Stichtag an der W._____ Holding AG beteiligt gewesen und dass dieser Beteiligung ein Wert von mindestens Fr. 200'0000.– beizumessen sei (act. 23 Rz. 139). Hinge- gen führte der Beklagte aus, über keine Beteiligung an der W._____ Holding AG zu verfügen (act. 51 Rz. 625). In der Folge liess sich die Klägerin in ihrer Replik
- 53 - vom 28. April 2020 zur Bestreitung des Beklagten nicht mehr vernehmen, weshalb eine Beteiligung des Beklagten an der W._____ Holding AG ausser Betracht fällt (act. 129 Rz. 460). 3.3.8. Liegenschaft J._____ 3.3.8.1. Vorbemerkungen 3.3.8.1.1. Unbestrittenermassen erwarb der Beklagte am 2. Dezember 2016 die Liegenschaft AA._____ [Strasse] 36, J._____, Grundbuchblatt 37 (nachfolgend stets: "Liegenschaft J._____") zu Alleineigentum. Mithin ist unbestritten, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft Fr. 1'800'000.– betrug und mit einem Hypothekar- darlehen der UBS im Betrag von Fr. 1'600'000.– sowie einem Kredit von Fr. 200'000.– der Bank Rahn + Bodmer Bank finanziert wurde. Den Kredit der Bank Rahn + Bodmer bezahlte der Beklagte im Jahr 2017 zurück (vgl. act. 23 Rz. 124; act. 51 Rz. 497; act. 129 Rz. 384 ff.; act. 143 Rz. 305 ff.). 3.3.8.1.2. Im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Kredits der Rahn + Bodmer Bank macht der Beklagte geltend, Fr. 150'000.– aus Eigenmitteln zurückbezahlt und für die weiteren Fr. 50'000.– bei Frau O._____ mit Vertrag vom 15. August 2017 ein Darlehen mit Fälligkeitstermin vom 31. Dezember 2018 aufgenommen zu haben. Per Stichtag hätte er das Darlehen mitsamt Zins von Fr. 1'355.60 noch nicht zurückbezahlt gehabt. Dass die Zahlung von Frau O._____ an den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens der Rahn + Bodmer Bank erfolgt sei, ergebe sich dar- aus, dass beide Zahlungen am 30. August 2017 erfolgt seien. Die Schuld belaste somit die beklagtische Errungenschaft (act. 51 Rz. 499 und Rz. 555; act. 143 Rz. 306 f.). Ferner habe der Beklagte bis zum Stichtag zwei Amortisationszahlungen im Betrag von total Fr. 11'616.– vorgenommen. Insgesamt sei die Liegenschaft da- mit mit einer Schuld in der Höhe von Fr. 1'638'384.– belastet und die beklagtische Investition aus seiner Errungenschaft – zusammengesetzt aus der Rückzahlung des Darlehen zuzüglich der Amortisationszahlungen – betrage Fr. 161'616.– (act. 143 Rz. 500 f.).
- 54 - 3.3.8.1.3. Während die Klägerin die Hypothekarschuld im Betrag von Fr. 1'588'384.– anerkennt (act. 129 Rz. 384 ff.), hält sie den weiteren beklagtischen Ausführungen entgegen, dass das Darlehen von Frau O._____ an den Beklagten nicht belegt sei und ein persönliches Darlehen ohnehin nicht die Liegenschaft be- lasten würde. Bestritten wird seitens der Klägerin ebenfalls, dass das behauptete Darlehen per Stichtag überhaupt noch bestanden haben sollte (act. 152 Rz. 184). 3.3.8.1.4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweislast auf- erlegt, diejenigen Tatsachen und Umstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zur Finanzierung der Liegenschaft J._____ ein Darlehen bei Frau O._____ in der Höhe von Fr. 50'000.– aufgenommen habe (vgl. act. 7 Dispositiv- Ziffer 3.1.1). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 brachte die Klägerin daraufhin vor, dass sie das Darlehen nie behauptet sondern vielmehr bestritten hätte. Entsprechend habe sie auch nicht zu beweisen, dass der Beklagte zur Finanzierung der Liegenschaft bei Frau O._____ ein Darlehen aufge- nommen habe (act. 486 Rz. 159). Tatsächlich hat die Klägerin die Aufnahme des Darlehens durch den Beklagten nie behauptet und ihren Ausführungen ist derge- stalt zu entsprechen, als dass es am Beklagten ist, den Beweis für die dem be- haupteten Darlehen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu erbringen. In Abänderung der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist die Beweislast somit dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. vorstehend E. A./2.4). 3.3.8.1.5. Der Beklagte stützt seine Behauptung auf den Darlehensvertrag vom
15. August 2017 (act. 14/22), einen Transaktionsbeleg der UBS vom 30. August 2017 (act. 145/35) sowie eine Bestätigung von Frau O._____ (act. 145/36) und führte anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 aus, dass die Schuld von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins von Fr. 1'355.60 per Stichtag nach wie vor bestanden hätte (vgl. Prot. S. 136 f.). Angesichts der abgenommen Beweismittel gelingt dem Beklagten der Beweis, dass die Schuld von Fr. 50'000.– per Stichtag zuzüglich Zins von Fr. 1'355.60 nach wie vor Bestand hatte und ist in der güterrechtlichen Ausein- andersetzung entsprechend zu berücksichtigen. 3.3.8.1.6. Am 4. Mai 2022 verkaufte der Beklagte unbestrittenermassen den hälfti- gen Miteigentumsanteil der Liegenschaft J._____ für einen Kaufpreis von
- 55 - Fr. 1'118'500.– an Frau O._____ (act. 263 Rz. 24 f.). Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich des Verkehrswerts der Liegenschaft und darüber hinaus, ob der Be- klagte den Miteigentumsanteil zum Verkehrswert verkaufte, weshalb beide eine ge- richtliche Verkehrswertschätzung beantragten (act. 51 Rz. 124; act. 51 Rz. 497 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien zur Einholung einer Ver- kehrswertschätzung wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 ein Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. vorstehend E. A./1.32). Die Sachverständigen wurden auf- gefordert, eine Schätzung des Verkehrswerts des derzeitigen hälftigen Miteigen- tumsanteils des Beklagten an der Liegenschaft AA._____, der gesamten Liegen- schaft per 4. Mai 2022 sowie eine Schätzung der Höhe des konjunkturellen Mehr- werts des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft seit deren Erwerb zu ermitteln (vgl. act. 416/1–2; act. 420). Das Verkehrswertgutachten wurde am 12. Februar 2024 erstattet und ermittelte einen Verkehrswert des hälftigen Miteigen- tumsanteils an der Liegenschaft per 12. Februar 2024 von Fr. 1'185'000.– bzw. von Fr. 2'370'000.– für die gesamte Liegenschaft. Per 4. Mai 2022 habe sich der Ver- kehrswert der Liegenschaft gemäss Gutachten auf Fr. 2'250'000.– belaufen. Der hälftige Miteigentumsanteil habe somit einen Wert von Fr. 1'125'000.– aufgewie- sen. Der konjunkturelle Mehrwert des hälftigen Miteigentumsanteils der Liegen- schaft seit deren Erwerb betrage unter Berücksichtigung der Investitionen Fr. 190'261.– (act. 435 S. 3). 3.3.8.1.7. Das Gericht ordnet dann ein Gutachten an, wenn es sich in einem be- stimmten, meist technischen Bereich aufgrund von fehlendem Fachwissen nicht in der Lage sieht, selber darüber zu entscheiden (vgl. Art. 183 ZPO). Insbesondere zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft, werden in der Regel externe Bewertungsfirmen herangezogen. Die sachverständigen Personen, welche das vorliegende Gutachten erstattet haben, gelten zweifellos als in der Lage, eine Ver- kehrswertschätzung über ein Einfamilienhaus im Kanton Zürich abzugeben. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Sachverständigen ein Gutach- ten nach dem neusten Wissensstand und den aktuellsten Bewertungsmethoden erstattet haben und daher vom Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nur aus trif- tigen Gründen abzuweichen ist.
- 56 - 3.3.8.1.8. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass keine der Par- teien rechtzeitig ein Gutachten zur Frage des konjunkturellen Mehrwerts beantragt habe, sondern dass lediglich die Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert im Urteilszeitpunkt beantragt worden sei (act. 486 Rz. 154 ff.). Die Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht, da zur Ermittlung des konjunkturellen Mehrwerts bloss eine Differenzrechnung vorzunehmen ist. Der konjunkturelle Mehrwert hätte mithin auch ohne ziffermässige Nennung im Gutachtens ohne Weiteres ermittelt werden können. Da vorliegend weder triftige Gründe ersichtlich sind noch vorgebracht wer- den, weshalb vom durch das Verkehrswertgutachten ermittelten Liegenschaftswert abzuweichen wäre, ist auf die durch die Sachverständigen ermittelten Werte von Fr. 1'185'000.– (Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils per 12. Februar
2024) sowie Fr. 2'250'000.– (gesamter Verkehrswert per 4. Mai 2022) abzustellen. 3.3.8.1.9. In den Jahren 2016 und 2017 tätigte der Beklagte unbestrittenermassen Investitionen in die Liegenschaft im Betrag von Fr. 75'744.– sowie Fr. 99'543.– (act. 129 Rz. 385; act. 143 Rz. 386). Nach dem Stichtag macht der Beklagte Inves- titionen in die Liegenschaft im Betrag von je Fr. 4'544.– für das Jahr 2018, Fr. 23'488.– für das Jahr 2019 sowie Fr. 39'917.– für das Jahr 2020 erstmals mit Eingabe vom 12. Mai 2022 geltend (vgl. act. 263 S. 6 ff.). Sofern der Beklagte erst- mals in seiner Stellungnahme und Noveneingabe vom 12. Mai 2022 ausführte, er habe nach dem Stichtag (in den Jahren 2018–2020) wertvermehrende Investitio- nen in die Liegenschaft getätigt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. vorstehend E. A./2.3). Die wertvermehrenden Investitionen des Beklagten in die Liegenschaft in J._____ wurden bereits in der Replik vom 28. April 2020 (vgl. act. 129 Rz. 385) als auch in der Duplik vom 21. August 2020 (vgl. act. 143 Rz. 307) angesprochen. Die Thematik war entsprechend nicht neu und dem Beklagten wäre es zumindest unbenommen gewesen, die wertvermehrenden Investitionen nach dem güterrechtlichen Stichtag für die Jahre 2018 und 2019 bereits in diesen Rechtsschriften vorzubringen. Die wertvermehrenden Investitionen für das Jahr 2020 hätten sodann unverzüglich mittels Noveneingabe nach deren betragsmässi- ger Kenntnis vorgebracht werden müssen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, ist er mit seinen Vorbringen mit Blick auf das geltende Novenverbot nicht zu hören. Bezüglich der anerkannten Investitionen der Jahre 2016 und 2017 vor dem Stichtag
- 57 - ist hinzuzufügen, dass die Klägerin aufgrund der Investition aus der Errungenschaft des Beklagten ohnehin hälftig daran berechtigt ist, sei dies unter dem Titel des kon- junkturellen Mehrwerts oder unter jenem von Investitionen aus Errungenschaft. 3.3.8.2. Mehrwertberechnung 3.3.8.2.1. Der auf der Liegenschaft eingetretene Mehrwert berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen und dem Endwert im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung resp. im Zeitpunkt der Veräusse- rung (FamKomm Scheidung/Steck, 4. Aufl., 2022, Art. 206 N 20). Der Endwert er- gibt sich aus dem Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung resp. aus jenem im Zeitpunkt der Veräusserung, wobei (latente) Steuern, nicht aber hypothekarische Belastungen zu beachten sind (FamKomm Scheidung/Steck, a.a.O., Art. 206 N 22 f.). Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 5.3). Es ist unbestritten, dass der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft an Frau O._____ zu einem Preis von Fr. 1'118'500.– verkaufte. Der von den Sachverständigen ermittelte Wert per 4. Mai 2022 belief sich jedoch auf Fr. 1'125'000.–, weshalb im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den (um Fr. 6'500.– höheren) Verkehrswert abzustellen ist. Zu unterscheiden ist bei der Mehrwertberechnung nachfolgend sodann zwischen dem an Frau O._____ verkauften Miteigentumsanteil und jenem Miteigentumsanteil, welcher nach wie vor dem Beklagten zusteht. Es sind zwei separate Rechnungen vorzu- nehmen. 3.3.8.2.2. . Als (latente) Last ist vorliegend hinsichtlich der Mehrwertberechnung zunächst die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 225 StG ZH abzuziehen. Per
4. Mai 2022 ist von einem Verkaufspreis von Fr. 1'125'000.–, einem ursprünglichen Marktwert von Fr. 900'000.– und wertvermehrenden Investitionen von Fr. 87'643.50 ([Fr. 75'744.– + Fr. 99'543.–] / 2) auszugehen, womit der zu besteuernde Grund-
- 58 - stückgewinn Fr. 137'356.50 beträgt. Multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz und unter Berücksichtigung der fünfeinhalbjährigen Haltedauer der Liegenschaft er- gibt sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 44'320.–. Ferner ist per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Verkehrswert respektive Ver- kaufspreis von Fr. 1'185'000.–, einem ursprünglichen Marktwert von Fr. 900'000.– und wertvermehrenden Investitionen von Fr. 87'643.50 ([Fr. 75'744.– + Fr. 99'543.– ] / 2) auszugehen, womit der zu besteuernde Grundstücksgewinn Fr. 197'356.50 betragen würde. Multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz und unter Berück- sichtigung der achtjährigen Haltedauer der Liegenschaft ergibt sich eine Grundstü- ckgewinnsteuer von Fr. 58'775.–. 3.3.8.2.3. Die Berechnung des Mehrwerts für den am 4. Mai 2022 an Frau O._____ veräusserten Miteigentumsanteil gestaltet sich wie folgt: Bemerkung Verweis Betrag Endwert E. C./3.3.8.1.6 Fr. 1'125'000.00 abzgl. Anfangswert E. C./3.3.8.1.1 Fr. 900'000.00 abzgl. Grundstückge- § 225 StG ZH Fr. 44'320.00 winnsteuer Mehrwert Fr. 180'680.00
- 59 - 3.3.8.2.4. Anschliessend ist der aus dem Verkauf vom 4. Mai 2022 resultierende Mehrwert auf die investierenden Gütermassen zu verteilen: Errungenschaft Hypothek Total Beklagter Investierte Mittel Fr. 161'616.00 Fr. 1'638'384.00 Fr. 1'800'000.00 Investitionsverhältnis 9 % 91 % 100 % Aufteilung Mehrwert Fr. 16'261.20 Fr. 164'418.80 Fr. 180'680.00 Anspruch Klägerin an konjunkturellem Mehrwert (= Mehrwert / 2) Fr. 8'130.60 3.3.8.2.5. Die Berechnung des Mehrwerts am nach wie vor im Eigentum des Be- klagten stehenden Miteigentumsanteils per Datum der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung gestaltet sich wie folgt: Bemerkung Verweis Betrag Endwert E. C./3.3.8.1.6 Fr. 1'185'000.00 abzgl. Anfangswert E. C./3.3.8.1.1 Fr. 900'000.00 abzgl. Grundstückge- § 225 StG ZH Fr. 58'775.00 winnsteuer Mehrwert Fr. 226'225.00
- 60 - 3.3.8.2.6. Anschliessend ist der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beklag- ten resultierende Mehrwert per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die investierenden Gütermassen zu verteilen: Errungenschaft Hypothek Total Beklagter Investierte Mittel Fr. 161'616.00 Fr. 1'638'384.00 Fr. 1'800'000.00 Investitionsverhältnis 9 % 91 % 100 % Aufteilung Mehrwert Fr. 20'360.25 Fr. 205'864.75 Fr. 226'225.00 Anspruch Klägerin an konjunkturellem Mehrwert (= Mehrwert / 2) Fr. 10'180.13 3.3.8.2.7. Der Klägerin steht folglich ein Anspruch am konjunkturellen Mehrwert von total Fr. 18'318.73 aus der Liegenschaft J._____ zu. Sodann partizipiert sie zur Hälfte an den aus der Errungenschaft des Beklagten in die Liegenschaft investier- ten Mitteln von Fr. 161'616.–, folglich kommen ihr weitere Fr. 80'808.– zu. Insge- samt beläuft sich der klägerische Ausgleichsanspruch aus der Liegenschaft J._____ mithin auf Fr. 99'118.73. 3.3.8.2.8. Ferner sei die Liegenschaft in J._____ gemäss den klägerischen Ausfüh- rungen mit teuren und werthaltigen Möbeln, Hausrat und elektronischen Geräten ausgestattet. Die Klägerin misst dem Mobiliar und Hausrat einen Mindestwert von Fr. 100'000.– bei (act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 184). Der Beklagte wiederum ist der Ansicht, dass dem Mobiliar und Hausrat ein Wert von maximal Fr. 10'000.– zukomme (act. 143 Rz. 308). Die Klägerin beantragte die Einholung eines Gutach- tens zum aktuellen Verkehrswert des Hausrates und des Mobiliars, welches sich zum Stichtag in der Liegenschaft in J._____ befand (vgl. act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 184; act. 486 Rz. 157 f.). Wie bereits in den Verfügungen vom 1. März 2023
- 61 - (act. 441 S. 10) sowie vom 25. Juli 2024 (act. 491 S. 4 f.) ausgeführt, ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass es die Klägerin versäumt hat, zulänglich zu bezeich- nen, über welche Gegenstände des Hausrats und des Mobiliars eine Schätzung in Auftrag zu geben sei. Es wäre an ihr gewesen, als diejenige, welche einen güter- rechtlichen Anspruch aus dem Wert der fraglichen Gegenstände ableiten möchte, während der Behauptungsphase substantiiert darzulegen, auf den Wert welcher Gegenstände des Hausrates bzw. des Mobiliars sie ihren Anspruch gründet. Der pauschale Verweis auf sämtliches Mobiliar und sämtlichen Hausrat kann dabei nicht genügen. Da die Klägerin bereits ihrer Behauptungslast nicht genügend nach- gekommen ist, muss auch kein Beweis geführt werden (vgl. act. 441 S. 10). Das beklagtische Mobiliar und der Hausrat sind daher lediglich im vom Beklagten aner- kannten Umfang von Fr. 10'000.– zu berücksichtigen. 3.3.9. Bonus Jahr 2017 Es ist unbestritten, dass der Beklagte per Stichtag über einen Bonusanspruch im Betrag von Fr. 123'442.32 verfügte (vgl. act. 51 Rz. 623; act. 396 Rz. 13). Die Klä- gerin macht keinen darüber hinausgehenden Bonusanspruch mehr geltend (vgl. act. 486 Rz. 228), weshalb die Fr. 123'442.32 zu berücksichtigen sind. 3.3.10. Armbanduhren 3.3.10.1. Es ist unbestritten, dass der Beklagte im Sommer 2014 eine Uhr der Marke IWC Portofino Platinum für einen Betrag von Fr. 21'024.– aus Errungen- schaftsmitteln erwarb, welche lediglich seinem Eigengebrauch dient (act. 396 Rz. 19; Prot. S. 136). 3.3.10.2. Sind Schulden aus dem Eigengut aus der Errungenschaft eines Ehegat- ten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 1 ZGB). Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb eines Vermögensgegenstands der anderen beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem An- teil des Beitrages und wird nach dem Wert des Vermögensgegenstands im Zeit- punkt der Auseinandersetzung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Zur Ermittlung des
- 62 - aktuellen Verkehrswerts der IWC Portofino Platinum wurde mit Verfügung vom
25. Juli 2024 die Einholung einer Verkehrswertschätzung angeordnet (vgl. act. 491). Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten mit Eingabe vom 8. Okto- ber 2024 und ermittelte per 8. Oktober 2024 einen Verkehrswert der Uhr IWC Por- tofino Platinum (Gehäuse-Nr. …) zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– (vgl. act. 516). 3.3.10.3. Hinsichtlich des Gutachtens über den Verkehrswert der IWC Uhr Portofino Platinum des Beklagten beanstandet die Klägerin, dass dieses den Anforderungen an ein gehörig erstattetes Gutachten nicht entspreche und in sich nicht schlüssig sei. Mitunter sei nicht nachvollziehbar, welche Untersuchungsmethode durch die Sachverständige angewendet worden und wie sie zum geschätzten Wert gekom- men sei. Sodann werde im Gutachten kein exakter Verkehrswert der Uhr genannt, sondern eine Bandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– angegeben. Das Gut- achten sei damit ungeeignet, den genauen Wert der IWC Portofino Platinum zu bestimmen (act. 541 Rz. 27 ff.; act. 556 Rz. 28). 3.3.10.4. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Sach- verständige nicht explizit zur angewandten Bewertungsmethode äussert. Hingegen erweist es sich vorliegend angesichts des in der Gesamtbetrachtung der güter- rechtlichen Auseinandersetzung moderaten Wertes der Armbanduhr als unverhält- nismässig, eine Erläuterung des Gutachtens einzuholen und das Verfahren in zeit- licher Hinsicht weiter hinauszuzögern. Im Lichte der grossen von der Sachverstän- digen angegebenen Bandbreite des Schätzwertes rechtfertigt es sich mithin vorlie- gend, aufgrund des Verzichts auf eine Erläuterung zugunsten der Klägerin auf den Wert der Armbanduhr von Fr. 20'000.– abzustellen. 3.3.11. Passiven 3.3.11.1. Die Parteien verfügten per Stichtag unbestrittenermassen über ein ge- meinsames Konto bei der UBS Nr. CH25, welches per 26. Februar 2018 einen Ne- gativsaldo von Fr. 8'522.36 aufwies. Der hälftige Anteil des Beklagten ist folglich mit minus Fr. 4'261.18 zu berücksichtigen (act. 51 Rz. 556). Der Saldo des Kontos des Beklagten bei der UBS Nr. CH39 belief sich per Stichtag auf minus Fr. 25.12
- 63 - (act. 51 Rz. 557; act. 129 Rz. 420 f.). Per Stichtag hatte der Beklagte sodann un- bestrittenermassen Fr. 2'949.10 Schulden auf der Kreditkarte der UBS sowie sol- che im Betrag von Fr. 516.85 auf der Kreditkarte Miles & More (act. 51 Rz, 559; act. 129 Rz. 422). Am 18. Dezember 2017 nahm der Beklagte bei der Firma Cre- ditGate24 (Schweiz)a AG ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.– auf, um die aufgrund der Rückzahlung des Darlehens an die Privatbank Rahn + Bodmer ent- standene Lücke zu schliessen. Per 16. Februar 2018 belief sich die Schuld nach wie vor auf Fr. 141'935.89 zuzüglich Zins von Fr. 186.95 (act. 51 Rz. 553; act. 129 Rz. 418). Entsprechend sind Fr. 142'122.85 per Stichtag als Schuld zu berücksich- tigen. Ferner ist unbestritten, dass der Beklagte für die Finanzierung des Partner- schaftskapitals der V._____ AG ein Darlehen bei der Barclays Bank aufgenommen hat. Da dem Darlehen das Partnerschaftskapital in identischem Betrag gegenüber- steht, heben sich die Beträge gegenseitig auf (act. 51 Rz. 554; act. 129 Rz. 419). Abschliessend sind die unbestrittenen noch offenen Steuerschulden für die Steu- erjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 mit Fr. 248'742.98 zu berücksichtigen (act. 51 Rz. 562; act. 486 Rz. 264). 3.3.11.2. Umstritten sind weitere vom Beklagten geltend gemachte Steuerverbind- lichkeiten im Umfang von Fr. 1'872.70 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 458.10 (act. 51 Rz. 559; act. 129 Rz. 425), welche er angeblich am 23. März 2018 bezahlt habe (act. 143 Rz. 335). Die Klägerin bestreitet die Steuerverbindlichkeit samt Ver- zugszinsen. Diese würde – sofern sie als gegeben betrachtet würde – sodann zur Hälfte die klägerische Errungenschaft belasten (act. 129 Rz. 425). Mitunter sei nicht belegt, dass diese Schuld sowie die Verzugszinsen bereits am 26. Februar 2018 geschuldet gewesen seien (act. 152 Rz. 204). Dem vom Beklagten ins Recht ge- legten Kontoauszug ist zwar zu entnehmen, dass er am 23. März 2018 sowohl ei- nen Betrag von Fr. 1'872.70 als auch einen von Fr. 458.10 bezahlt hatte (vgl. act. 145/40). Allerdings ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dem Beklagten mit der ins Recht gelegten Beilage der Beweis des Bestandes der Schuld per Stichtag nicht gelingt. Die Beweisofferte legt lediglich dar, zu welchem Zeitpunkt die Beträge beglichen wurden. Die geltend gemachten Fr. 2'330.80 sind infolge mangelnden Beweises nicht zu berücksichtigen.
- 64 - 3.3.11.3. Der Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, per Stichtag über Hypotheka- rzinsschulden (pro rata temporis) im Betrag von Fr. 2'694.20 verfügt zu haben (act. 51 Rz. 560; act. 143 Rz. 336). Die Klägerin wiederum bestreitet die angebliche Schuld und macht darüber hinaus geltend, dass – sofern die behauptete Schuld per Stichtag angeblich bestanden hätte –, ihre Errungenschaft ebenfalls zur Hälfte damit belastet gewesen sei (act. 192 Rz. 434). Als Beweis offerierte der Beklagte für den Bestreitungsfall die Edition der Transaktionsdetails (vgl. act. 51 Rz. 560) und legte die Beweisofferten mit Eingabe vom 1. September 2023 ins Recht (vgl. act. 396; act. 397/33–35). Wenn die Klägerin geltend macht, der Beklagte hätte die Beweisofferten verspätet ins Verfahren eingebracht (vgl. act. 486 Rz. 251), ver- kennt sie, dass der Beklagte bereits in der Klageantwort deren Edition für den Be- streitungsfall offerierte und sie demnach gerade nicht verspätet vorgebracht wur- den (vgl. act. 51 Rz. 560). Der Bescheinigung der UBS vom 15. August 2023 lässt sich entnehmen, dass der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 26. Februar 2018 aufgelaufene Hypothekarzins für die UBS Fixed-Rate Hypothek 17 Fr. 2'240.– be- trug (vgl. act. 397/33). Für die UBS Libor Hypothek 18 belief sich der Zinssatz vom
1. Januar 2018 bis zum 26. Februar 2018 auf Fr. 419.80 (vgl. act. 397/34). Der Zinssatz für die UBS Libor Hypothek 40 belief sich gemäss act. 379/35 per Stichtag auf Fr. 1'749.05. Insgesamt sind die geltend gemachten Hypothekarzinsschulden von Fr. 2'694.20 somit ausgewiesen. Es ist korrekt, dass die Hypothekarzinsschul- den grundsätzlich auch die klägerische Errungenschaft zur Hälfte belasten würden. Da diese vollumfänglich vom Beklagten beglichen wurden, werden diese vorliegend jedoch lediglich bei der Berechnung seines Vorschlags berücksichtigt. Andernfalls stünde ihm gegenüber der Klägerin ohnehin eine Forderung in entsprechendem Umfang zu. 3.3.11.4. Bezüglich des vom Beklagten behaupteten Darlehens in der Höhe von Fr. 50'000.– von Frau O._____ vom 15. August 2017 kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. C./3.3.8.1.4 verwiesen werden. Das Darlehen inklusive Zins wird im Betrag von Fr. 51'355.60 berücksichtigt. 3.3.11.5. Abschliessend macht der Beklagte geltend, auf seinem Eigentümerkonto hätte sich der Saldo per 31. Dezember 2017 auf Fr. 491.70 belaufen. Gemäss des
- 65 - Einzelbudgets hätte der Anteil des Beklagten am Gesamtbudget 2018 insgesamt Fr. 2'520.45 betragen, zahlbar in vier Quartalszahlungen à Fr. 630.–. Die erste Quartalzahlung 2018 von Fr. 630.– sei dem Konto am 1. Januar 2018 belastet wor- den. Die Zahlung sei indes erst Ende März 2018 fällig gewesen, weshalb der Saldo per Stichtag entsprechend minus Fr. 138.30 betragen habe (act. 51 Rz. 558). Die Klägerin hält den beklagtischen Ausführungen entgegen, dass das Eigentümer- konto per Ende 2017 ein Guthaben von Fr. 491.70 ausgewiesen habe. Die angeb- liche Schuld für das Jahr 2018 sei nicht belegt (act. 129 Rz. 421). Der Beklagte stützt seine Behauptung auf einen Auszug des besagten Kontos per 31. Dezember 2017 (act. 52/166) als auch auf einen Auszug des Einzelbudgets des Miteigentums an der Liegenschaft in J._____ (act. 52/167). Den vom Beklagten ins Recht geleg- ten Unterlagen ist zwar der Kontostand per Ende des Jahres 2017 zu entnehmen, die eigentliche Schuld per Stichtag ist jedoch nicht ersichtlich. Mangels Beweises kann sie vorliegend somit nicht berücksichtigt werden. 3.4. Gesamteigentum der Parteien 3.4.1. Liegenschaft D._____ 3.4.1.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer der Liegen- schaft an der C._____-str. 1, D._____, Grundbuchblatt 2 (act. 23 Rz. 116; act. 51 Rz. 503). 3.4.1.2. Im zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren verlangt die Klägerin die Zuweisung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum (act. 486 S. 2). Hinge- gen beantragt der Beklagte, das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amtsstelle bzw. Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft D._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grund- pfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen müsse. Ferner sei das Be- treibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amts- stelle/Person anzuweisen, den Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft
- 66 - D._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden (Hypotheken Nr. 5 und Nr. 6 bei der Migros Bank AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 56'000.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 1 f.; act. 545 Rz. 42 ff.). 3.4.1.3. Klärung der investierten Mittel 3.4.1.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie die Liegenschaft D._____ am 1. Dezember 2003 für einen Kaufpreis von Fr. 990'000.– erwarben und dieser im Umfang von Fr. 740'000.– durch eine Hypothek fremdfinanziert wurde, während sie im Betrag von Fr. 250'000.– Eigenmittel für deren Erwerb aufbrachten. Später erhöhten die Parteien die Hypothek bei der Migros Bank um zusätzliche Fr. 50'000.–, um weitere Investitionen in die Liegenschaft vornehmen zu können (act. 23 Rz. 117; act. 51 Rz. 503 ff.; act. 129 Rz. 387 ff.; act. 143 Rz. 309 f.). 3.4.1.3.2. Strittig ist, welche Partei in welchem Umfang Eigenmittel für den Erwerb respektive den Umbau der Liegenschaft D._____ aufbrachte. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die erforderlich gewesenen Eigenmittel von total Fr 250'000.– würden vollständig aus ihrer Errungenschaft stammen. Konkret hät- ten ihr ihre Eltern am 23. Oktober 2003 ein Darlehen im Betrag von GBP 120'000.– (damals umgerechnet Fr. 264'960.–) gewährt. Das Darlehen ihrer Eltern sei aus- schliesslich für die Klägerin bestimmt gewesen. Fr. 250'000.– seien direkt zur Zah- lung des Kaufpreises aufgewendet worden, die restlichen Fr. 14'960.– für die dar- auffolgenden Renovationen der Liegenschaft (act. 129 Rz. 390 f.). Nachdem die Eltern der Klägerin das Darlehen auf ein auf die Klägerin allein lautendes Konto bei der Migros Bank überwiesen hätten, habe sie die Beträge von Fr. 50'000.– sowie Fr. 200'000.– am 30. Januar 2004 auf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der Migros Bank transferiert. Zugleich sei dem gemeinsamen Konto die Hypothekar- summe von Fr. 740'000.– gutgeschrieben worden (act. 129 Rz. 388). Der Beklagte
- 67 - habe also keinerlei Eigenmittel in den Erwerb der Liegenschaft investiert (act. 129 Rz. 389; act. 152 Rz. 187). 3.4.1.3.3. Hingegen ist der Beklagte der Ansicht, das Darlehen der Mutter der Klä- gerin habe entgegen den klägerischen Ausführungen lediglich Fr. 168'055.– betra- gen und sei darüber hinaus beiden Parteien gemeinsam gewährt worden (vgl. act. 51 Rz. 504; act. 143 Rz. 310 und Rz. 312). Nach Abzug der Hypothek sowie des Darlehens der Mutter der Klägerin sei der Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 65'945.– aus Errungenschaftsmitteln beglichen worden. Wie aus den Gutschrift- anzeigen hervorgehe, seien die Eigenmittel im Betrag von Fr. 250'0000.– von bei- den Parteien auf das Hypothekarkonto überwiesen worden. Die Parteien hätten diese Summe bzw. den Differenzbetrag zum Darlehen der Mutter der Klägerin von Fr. 168'055.– je aus ihrer Errungenschaft zur Verfügung gestellt. Ferner bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin Fr. 14'960.– in die Renovationen investiert haben soll. Ein entsprechender Geldmittelfluss sei weder belegt, noch zeige die Klägerin auf, welche Renovationen mit diesem Betrag bezahlt worden sein sollen (act. 51 Rz. 520; act. 143 Rz. 309 ff.). 3.4.1.3.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin für diejenigen Tatsachen und Umstände die Beweislast auferlegt, welche belegen, dass sie Fr. 250'000.– für den Kaufpreis sowie Fr. 14'960.– für Renovationen ausschliesslich aus ihren Eigenmitteln, namentlich aus dem Darlehen ihrer Eltern, in die Liegen- schaft D._____ investiert habe. Sodann trifft sie weiter die Beweislast dafür, dass ihre Eltern das Darlehen vom 23. Oktober 2003 in der Höhe von Fr. 264'960.– zur Finanzierung und Renovation der Liegenschaft ausschliesslich ihr und nicht den Parteien gemeinsam gewährten (vgl. act. 7 Ziffer II./3.1.2). 3.4.1.3.5. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin in ihrem einstweiligen Schlussvortrag aus, der Beklagte habe bereits anerkannt, dass das Darlehen der Eltern der Klägerin zur Zahlung des Erwerbs- preises für die Liegenschaft D._____ verwendet worden und entsprechend kein Be- weis darüber abzunehmen sei (vgl. act. 486 Rz. 173). Es trifft zu, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2023 die Investition von Fr. 250'000.– in die Liegenschaft D._____ ausdrücklich anerkannte und sich eine diesbezügliche
- 68 - Beweisabnahme entgegen der Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 (vgl. act. 7) erübrigt (vgl. act. 396 Rz. 40). Den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen ist ohnehin zu entnehmen, dass dem Konto der Mutter der Klägerin am 23. Oktober 2003 zugunsten der Klägerin ein Betrag von GBP 120'000.– belastet wurde. Als Zahlungsbegünstigte ist einzig die Klägerin genannt (vgl. act. 130/30; act. 133/31). Weiter ist ersichtlich, dass die Klägerin per 30. Januar 2004 sowohl Fr. 50'000.– (vgl. act. 130/36) als auch Fr. 200'000.– (vgl. act. 130/37) von einem auf sie allein lautenden Konto auf ein auf beide Parteien lautendes Konto Nr. CH41 mit der Mit- teilung "Eigenmittel für Eigentumsübertragung" überweisen liess. Selbst ohne ex- plizite Anerkennung des Beklagten wäre eine Investition der Fr. 250'000.– im Zu- sammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft ausgewiesen. 3.4.1.3.6. Weiter moniert die Klägerin in Bezug auf die Beweislastverteilung ge- mäss Verfügung vom 29. Juni 2023, dass unbestritten sei, dass das Darlehen auf ein auf die Klägerin allein und nicht auf ein auf den Namen beider Parteien lauten- des Konto bezahlt worden sei. Demzufolge spreche die tatsächliche Vermutung dafür, dass das Darlehen nur der Klägerin allein gewährt worden sei und mithin dem Beklagten der Beweis des Gegenteils obliege (act. 486 Rz. 166). Es ist grund- sätzlich korrekt, wenn die Klägerin ausführt, dass die tatsächliche Vermutung dafür spricht, das Darlehen sei lediglich ihr gewährt worden, da einzig sie als Zahlungs- empfängerin des Geldbetrages genannt ist. Die Beweisverfügung ist entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen und die Beweislast dem Beklagten aufzuerlegen. Den Beweis des Gegenteils tritt der Beklagte mit einem Verweis auf die Bestätigung vom 10. März 2020 des ausstehenden Darlehensbetrages an, auf welcher als Dar- lehensempfänger zunächst die Klägerin allein als auch anschliessend die Klägerin mitsamt Beklagtem genannt wird (vgl. act. 133/42). Dem wiederum hält die Klägerin entgegen, der Beklagte hätte nach der Trennung der Parteien in seinen Steuerer- klärungen der Jahre 2016 und 2017 die angebliche Schuld bei den Eltern der Klä- gerin nicht mehr aufgeführt (act. 129 Rz. 390 und act. 143 Rz. 312). Der Beklagte offeriert zum Beweis des Gegenteils eine Bestätigung der klägerischen Eltern vom
10. März 2020 bezüglich des noch ausstehenden Darlehensbetrags, auf welchem als Darlehensempfänger zunächst die Klägerin, anschliessend jedoch auch der Be- klagte vermerkt sind (vgl. act. 133/42). Die Bestätigung der klägerischen Eltern al-
- 69 - lein vermag die Vermutung allerdings nicht umzustossen, dass die Eltern der Klä- gerin finanziell allein ihrer Tochter für den Erwerb der Liegenschaft unter die Arme greifen wollten. Die Nennung des Beklagten auf der Bestätigung mag daher her- rühren, dass die Ehegatten die Liegenschaft gemeinsam erwarben. Zusammenfas- send ist somit ausgewiesen, dass die Klägerin Fr. 250'000.– aus dem Darlehen ihrer Eltern – welches lediglich ihr gewährt wurde – für den Kauf der Liegenschaft investierte. 3.4.1.3.7. Ferner macht die Klägerin geltend, die Renovationsarbeiten der Liegen- schaft im Umfang von Fr. 14'960.– mit den restlichen Mitteln aus dem Darlehen ihrer Eltern finanziert zu haben (act. 129 Rz. 387 und Rz. 390). Laut Beklagtem sei nicht belegt, dass die Klägerin Fr. 14'960.– in die Renovationsarbeiten investiert haben soll. Der entsprechende Geldmittelfluss sei nicht belegt (act. 143 Rz. 3). Ge- mäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist es an der Klägerin, zu beweisen dass sie Fr. 14'960.– aus ihren Eigenmitteln – bzw. aus dem Darlehen ihrer Eltern – für die Renovation aufgewendet habe (vgl. act. 7 Dispo-Ziffer II./3.1.2). Den klägeri- schen Ausführungen im Rahmen ihres einstweiligen Schlussvortrags, der Beklagte habe ihre Investitionen im Zusammenhang mit der Renovation der Liegenschaft nicht bestritten, ist nicht zu folgen. Sodann ist den von der Klägerin offerierten Rechnungen (vgl. act. 130/31–33) zwar zu entnehmen, dass Renovationsarbeiten an der Liegenschaft D._____ vorgenommen wurden. Jedoch lässt sich anhand der Beweisofferten nicht erstellen, dass die Rechnungen mittels des der Klägerin zur Verfügung gestellten Darlehens beglichen wurden. Entgegen der klägerischen Be- hauptung ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien für die finanziellen Mit- tel der Renovationsarbeiten aufgekommen sind. 3.4.1.4. Amortisationszahlungen 3.4.1.4.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien bis zum Stichtag Amortisationszah- lungen von je Fr. 20'000.– vornahmen (act. 52 Rz. 507; act. 129 Rz. 387). 3.4.1.4.2. Nach dem Stichtag macht der Beklagte in der Duplik geltend, weitere Amortisationszahlungen im Betrag von Fr. 32'400.– geleistet zu haben (act. 143 Rz. 325). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erhöhte er diesen Be-
- 70 - trag auf Fr. 54'900.– (act. 488 Rz. 61), mit Stellungnahme zur Ergänzung zum Schlussvortrag vom 9. Januar 2025 auf Fr. 56'000.– (act. 545 Rz. 44). Hingegen ist die Klägerin der Ansicht, die Amortisationszahlungen seien ab einem gemeinsa- men Konto der Parteien bei der UBS erfolgt und somit bloss im Umfang von Fr. 16'200.– dem Beklagten zuzurechnen, im Umfang von Fr. 16'200.– ebenso der Klägerin (act. 152 Rz. 202). 3.4.1.4.3. Den als Beweis offerierten Transaktionsbelegen der UBS seit dem
26. Februar 2018 lässt sich in der Tat entnehmen, dass die Amortisationszahlun- gen nach Stichtag von einem auf die Parteien gemeinsam lautenden Konto erfolg- ten (vgl. act. 145/37; vgl. act. 546/2). Da das auf dem Konto befindliche Vermögen vermutungsweise im Miteigentum beider Parteien steht, greift die Vermutung auch insofern, als dass die Parteien die Hypothek somit je zur Hälfte amortisierten. Folg- lich kann der Beklagte für die Amortisation gegenüber der Klägerin keinen schuld- rechtlichen Anspruch geltend machen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die mit Stellungnahme vom 1. September 2023 offerierten Beweismit- tel bezüglich der Amortisation der Hypothek während der Jahre 2021 und 2022 im Lichte des Novenrechts (vgl. E. A./2.3) verspätet erfolgten (vgl. act. 397/52–58). Dasselbe gilt für die anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 ins Recht gelegten Belege bezüglich der Amortisationszahlungen des Jahres 2023 (act. 489/1–2). Es wäre am Beklagten gewesen, diese Noven jeweils unver- züglich in das Verfahren einzubringen. Einen Noveneingabe innert zehn Tagen nach Leistung der Zahlung wäre wohl als fristgerecht betrachtet worden, über Mo- nate später können diese jedoch keine Berücksichtigung mehr finden. 3.4.1.4.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich die Finanzierung der Liegenschaft D._____ anlässlich deren Erwerbs bzw. deren Um- und Ausbaus somit wie folgt:
- 71 - Errungen- Errungen- Hypothek Gesamtbetrag schaft schaft Klägerin Beklagter Erwerb inkl. Um- bau Fr. 250'000.00 Fr. 0.00 Fr. 790'000.00 Fr. 1'040'000.00 Amortisa- tionszah- lungen vor Stich- tag Fr. 20'000.00 Fr. 20'000.00 Total In- vestition Fr. 270'000.00 Fr. 20'000.00 3.4.1.5. Auflösung des Gesamteigentums 3.4.1.5.1. Die Parteien erwarben die Liegenschaft D._____ unbestrittenermassen zu Gesamteigentum. Gesamteigentum setzt zwischen den Parteien ein besonde- res Rechtsverhältnis, vorliegend namentlich eine (Grundstücks-)Ehegattengesell- schaft voraus. Die Auflösung einer (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft ist aus ei- nem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grund oder subsidiär aus den in Art. 545 OR genannten dispositiven Gründen möglich (vgl. Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, Rz. 471). 3.4.1.5.2. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien (resp. Gesellschaftern) wird im Gesetz zwar nicht explizit als Auflösungsgrund ge- nannt, jedoch als wichtiger Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 2 OR anerkannt. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes der Rechtshän- gigkeit des vorliegenden Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien wird die
- 72 - (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft betreffend die Liegenschaft D._____ nicht sofort aufgelöst, sondern vorerst zu einer Liquidationsgesellschaft. Dabei ist nach- folgend zwischen der äusseren und der inneren Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.4.1.5.3. Äussere Liquidation Die äussere Liquidation umfasst die Auflösung des Gesamteigentums. Die Aufhe- bung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der gan- zen Sache auf einen Gesamteigentümer unter Auskauf des anderen (Art. 654 Abs. 1 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB). Ergänzend sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, den gemeinschaftlichen Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen erhalten kann (BGer 5A_283/2011 E. 2.1; BGer 5A_664/2014 E. 2.2; BGE 119 II 197 E. 2 S. 198 f.). Kann ein überwiegendes Interesse nicht nachgewiesen werden, dann hat das Gericht nach Art. 654 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzu- gehen, sofern sich die Ehegatten nicht zu einigen vermögen (BSK ZGB I-Haus- heer/Aebi-Müller, Art. 205 N 14 und daselbst zit. Entscheide). 3.4.1.5.3.1. Übernahme der Liegenschaft Die Klägerin beantragt anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags an der Haupt- verhandlung vom 5. Juli 2024 die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft D._____ zu Alleineigentum (act. 486 S. 2). Bereits in der Replik führte sie aus, die Liegen- schaft D._____ zu Alleineigentum übernehmen zu wollen, sofern ihr die Liegen- schaft E._____ nicht zugeteilt werde. Sie bringt vor, in der Liegenschaft D._____ sehr gerne gelebt und sich dort wohl gefühlt zu haben. Der Klägerin sei es wichtig, weiterhin in einem Haus mit Umschwung und ohne unmittelbare Nachbarschaft wohnen zu können. Dies komme ihr einerseits als Hundehalterin entgegen und an- dererseits tue ihr Gartenarbeit gut und sie scheue den Kontakt zu Nachbarn (act. 129 Rz. 392). Vonseiten des Beklagten wird der Verkauf der Liegenschaft be- antragt. Die Klägerin habe in eine Mietwohnung zu ziehen, da die Liegenschaft
- 73 - D._____ für diese ohnehin viel zu gross sei und den Standard für eine Person al- leine bei weitem übersteige (act. 143 Rz. 315). 3.4.1.5.3.1.1. Interessenabwägung 3.4.1.5.3.1.1.1. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft ist die Zweckmässigkeit. Das Gericht hat alle bestehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient und ein grösseres Interesse daran glaubhaft ma- chen kann (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 176 N 7; Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, 1987, S. 9 ff.). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind neben beruflichen oder gewerblichen auch gesundheitliche Bedürfnisse zu berücksichtigen (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi- Müller, a.a.O., Art. 205 N 15 f., m.w.H.). Das Gericht hat die verschiedenen Inter- essen gegeneinander abzuwägen und lässt sich in seinem Ermessensspielraum gestützt auf Art. 4 ZGB von Recht und Billigkeit leiten (BGE 119 II 198 = Pra 83 Nr. 113). 3.4.1.5.3.1.1.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien zunächst gemeinsam in der Liegenschaft D._____ lebten, bevor sie aufgrund der Pferdehaltung die Liegen- schaft E._____ bezogen, weshalb es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Klägerin eine persönliche Beiziehung und emotionale Verwurzelung zur Liegen- schaft D._____ aufweist. So wohnte sie während der "intakten Ehe" in der besagten Liegenschaft, womit sich ihr Lebensmittelpunkt über eine beträchtliche Zeit an die- sem Ort befunden hat. Das finanzielle Interesse des Beklagten am bestmöglichen Verkauf mag zwar verständlich sein, kann aber das Affektionsinteresse der Kläge- rin vorliegend nicht verdrängen. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das konkrete Affektionsinteresse der Klägerin das abstrakte finanzielle Interesse des Beklagten gesamthaft überwiegt. Damit fällt die Interessenabwägung im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB zugunsten der Klägerin aus und es wird im Folgenden zu prü- fen sein, ob die Klägerin in der Lage ist, die eheliche Liegenschaft finanziell zu tragen.
- 74 - 3.4.1.5.3.1.2. Finanzielle Tragbarkeit 3.4.1.5.3.1.2.1. Der Ehegatte, welcher die ungeteilte Zuweisung eines im Gesam- teigentum stehenden Vermögenswerts verlangt (Art. 205 Abs. 2 ZGB), muss in der Lage sein, den andern Ehegatten voll zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine kumulative Voraussetzung neben dem Nachweis eines überwiegenden Inter- esses. Der Ehegatte, der die Zuweisung verlangt, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Wenn es ihm nicht gelingt zu beweisen, dass er in der Lage ist, den andern Ehe- gatten zu entschädigen und ihn von Hypothekarverpflichtungen zu befreien, ist zur Teilung zu schreiten (BGer 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2; BGer 5A_600/2010 vom 5 Januar 2011 E. 4.3). 3.4.1.5.3.1.2.2. Auf die Entschädigung ist somit auch die Übernahme einer solida- risch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht ent- lassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers bzw. der Gläubigerin voraus (Art. 176 OR; BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2001 E. 4; vgl. zum Ganzen BGer 5A_600/210 vom 5. Januar 2011 E. 4.1, in: SJ 2011 I S. 246 und FamPra.ch 2011 S. 420; FamKomm Scheidung/Steck, a.a.O., Art. 215 N 11). Die Klägerin hat damit nicht nur den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit bezüglich der güter- rechtlichen Entschädigungszahlung an den Beklagten bei Übernahme seines Mit- eigentumsanteils nachzuweisen, sondern auch zu beweisen, dass sie von der hy- pothezierenden Gläubigerbank als Alleinschuldnerin akzeptiert, sodass der Be- klagte aus der Solidarhaft entlassen würde (vgl. BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 4; OGer ZH LC130037-O vom
3. März 2014 E. 2.4). 3.4.1.5.3.1.2.3. Die Klägerin führte in der Replik aus, mit den nachehelichen Unter- haltsbeiträgen über genügend Mittel zu verfügen, um die Hypothekarschulden auf der Liegenschaft D._____ zu übernehmen (vgl. act. 129 Rz. 392). Indes ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin ohne Unterhaltszahlungen des Beklagten nicht in der Lage sei, die Liegenschaft D._____ zu übernehmen, da sie nicht über die notwendigen Einkünfte und Mittel verfüge, welche die Banken aktuell voraus-
- 75 - setzen würden (act. 143 Rz. 314). Anlässlich des einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 betonte der Beklagte erneut, die Klägerin habe nicht nachgewie- sen, dass sie die Hypothekarschulden von derzeit Fr. 700'000.– tatsächlich ablösen könne und dass der Beklagte von der Migros Bank aus der Solidarhaftung entlas- sen würde (act. 488 RZ. 24 ff.). Dem entgegnete die Klägerin, angesichts der ihr zuzusprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie Unterhaltszahlungen sehr wohl in der Lage zu sein, die Hypothek zu einem Grossteil, wenn nicht sogar vollständig, zurückzahlen zu können. Zusätzlich könne sie einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung beantragen (Prot. S. 153). 3.4.1.5.3.1.2.4. Da die Klägerin einen Zuweisungsanspruch geltend macht, trägt sie die Beweislast dafür, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. act. 7 Dispo- sitiv-Ziffer II./3.1.2). Zu diesen Voraussetzungen gehört neben dem vorliegend er- örterten und bejahten überwiegenden Interesses die volle Entschädigung des Be- klagten sowie dessen Entlassung aus der Solidarhaftung bezüglich der Hypothek bei der Migros Bank. Hingegen beschränkt sich die Klägerin auf die blosse Behaup- tung, die finanzielle Tragbarkeit sei aufgrund der Höhe der ihr zustehenden güter- rechtlichen Ansprüche sowie nachehelichen Unterhaltszahlungen zweifellos ge- währleistet. Mitunter unterlässt sie es gänzlich, eine Bestätigung der hypothezie- renden Migros Bank ins Recht zu legen. Ein verbindliches Zahlungsversprechen liegt nicht vor, wie der Beklagte zu Recht geltend macht. Die finanzielle Tragbarkeit durch die Klägerin kann infolge fehlender offerierter Beweise nicht als belegt gelten, weshalb der klägerische Zuweisungsanspruch abzuweisen und zur Teilung zu schreiten ist. 3.4.1.5.3.2. Veräusserung der Liegenschaft 3.4.1.5.3.2.1. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung der Liegenschaf D._____ i.S.v. Art. 205 Abs. 2 ZGB in das Alleineigentum der Klä- gerin nicht gegeben sind (vgl. vorstehend E. C./3.4.1.5.3.1), ist die Teilung nach Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Das Gericht hat die Ge- samteigentümerschaft am ehelichen Grundstück somit in Anwendung von Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 2 ZGB aufzuheben (BGer 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.1; BGer 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 3 f.; BGE 119 II 197 E. 2).
- 76 - Der Entscheid über die Art und die Modalitäten der Teilung liegt beim Gericht (vgl. Art. 651 Abs. 2 ZGB; BGer 5C.171/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 7.1; Fam- Pra.ch 2007, 374). Es kann dabei die Sache nur entweder körperlich zuteilen oder versteigern lassen (BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, 7. Aufl. 2023, Art. 651 N 12). Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen (Art. 4 ZGB); insofern durchbricht Art. 651 Abs. 2 ZGB den Grundsatz der Dispositionsmaxime (BK ZGB II-Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 561 N 22; BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 651 N 12). 3.4.1.5.3.2.2. Die Realteilung der Sache setzt zunächst Teilbarkeit voraus. Ist eine körperliche Teilung nicht oder nicht ohne wesentliche Wertverminderung möglich, so ist die Sache zu versteigern (Art. 651 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-Brunner/Wich- termann, a.a.O., Art. 651 N 12). Die Aufhebung des Gesamteigentums an der ehe- lichen Liegenschaft D._____ mittels Realteilung kommt vorliegend nicht in Frage, da dies eine wesentliche Wertverminderung zur Folge hätte. Da es die Klägerin unterlässt, ihre Möglichkeit der finanziellen Tragbarkeit zu belegen und der Be- klagte an einer Übernahme der Liegenschaft nicht interessiert ist, scheidet eine Versteigerung i.S.v. Art. 651 Abs. 2 ZGB unter den Gesamteigentümern aus. 3.4.1.5.3.2.3. Vorab ist den Parteien aus ökonomischen Gründen die Möglichkeit einzuräumen, sich innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils über den freihändigen Verkauf der Liegenschaft D._____ zu einigen. Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, es sei das für die Gemeinde D._____ zuständige Betreibungsamt (vorliegend das Regionale Betreibungsamt Buchs) mit der Aufgabe des freihändigen Verkaufs zu betrauen (vgl. act. 488 S. 2). Angesichts der Zerstrittenheit der Parteien erscheint es sinnvoll, eine objektiv un- abhängige Stelle für den Vollzug des Liegenschaftsverkaufs heranzuziehen. Sollte eine Einigung über einen freihändigen Verkauf nicht innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zustande kommen, verbleibt einzig die Möglich- keit der Anordnung der öffentlichen Versteigerung des ehelichen Grundstücks nach den Regeln von Art. 229 ff. OR. Das Gesamteigentum am ehelichen Grundstück ist somit in Anwendung von Art. 651 Abs. 2 ZGB mittels gerichtlicher Anordnung der
- 77 - (sogenannten "freiwilligen") Versteigerung des ehelichen Grundstücks aufzuheben (OGer ZH LC130037 vom 3. März 2014, E. 2.4). 3.4.1.5.3.2.4. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompeten- zen weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen. Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (SAR 295.200) die freiwillige Versteigerung von Liegen- schaften zu protokollieren hat, die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung den veräussernden Personen, vorliegend also den Parteien, ansonsten freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB AG [SAR 210.300]). Der Beklagte stellt den Antrag, das Betreibungsamt Aarau Buchs Gränichen Küttigen Suhr oder eine andere Amts- stelle bzw. Person mit der Versteigerung der Liegenschaft D._____ zu beauftragen (act. 488 S. 2). Da den Parteien die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung grundsätzlich frei steht und nichts gegen die Anweisung des für die Gemeinde D._____ zuständigen Betreibungsamts – das Regionale Betreibungsamt Buchs – spricht, ist dieses entsprechend mit der öffentlichen Versteigerung zu beauftragen. Weiter hat eine Urkundsperson der freiwilligen Versteigerung beizuwohnen. 3.4.1.5.3.2.5. Der Beklagte verlangt die Versteigerung der Liegenschaft D._____ innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils (vgl. act. 488 S. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. C./3.4.1.5.3.2.1), ist den Parteien im Hinblick auf einen gewinnbringenden Verkaufserlös zunächst eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, sich über einen frei- händigen Verkauf der Liegenschaft D._____ zu verständigen. Sollte innerhalb der sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Einigung über einen frei- händigen Verkauf erzielt werden, ist das Regionale Betreibungsamt Buchs anzu- weisen, die Versteigerung innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils unverzüglich vorzunehmen. 3.4.1.5.3.2.6. Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauftragt, vor der Durch- führung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuel- len Zeitpunkt einzuverlangen. Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauf-
- 78 - tragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informatio- nen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Re- gionalen Betreibungsamt Buchs die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. Das Regionale Betreibungsamt Buchs ist berechtigt, seine eigenen Aus- lagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös ab- zuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel be- reits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvor- schuss von den Parteien zu verlangen. 3.4.1.5.3.2.7. Als Schätzwert der ehelichen Liegenschaft ist auf das gerichtlich ein- geholte Verkehrswertgutachtens vom 8. Februar 2024, das von einem Verkehrs- wert von Fr. 1'050'000.– ausgeht, abzustellen (vgl. act. 431). Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Regionalen Betreibungs- amt Buchs die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück, mitzuteilen. Bezüglich der weiteren Steigerungsbedingungen ist festzuhalten, dass die Versteigerung öffentlich auszukündigen und die Parteien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen sind. Das Steige- rungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Ver- fahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstü- ckgewinnsteuern decken. Das Recht der Veräusserer bzw. Parteien gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht aus- geübt werden. Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vor- zulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Da- tum der Eintragung im Grundbuch). Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird an- gewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, so- bald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentums-
- 79 - übertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. 3.4.1.5.3.2.8. Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Ge- fährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten be- lasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanie- rungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tra- gen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. Das Regionale Betreibungsamt Buchs hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Regionale Betrei- bungsamt Buchs dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Er- steigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). 3.4.1.5.3.2.9. Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Regionale Betreibungsamt Buchs unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentli- chen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. 3.4.1.5.4. Innere Liquidation 3.4.1.5.4.1. Die innere Liquidation regelt den Auslagen- und Verwendungsersatz. Den Ehegatten sind sämtliche Auslagen, Aufwendungen sowie ihre gesamten ur- sprünglichen und nachträglichen Einlagen in die Gesellschaft, dem Nominalwert nach berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Wietlisbach, a.a.O., Rz. 472). Wie vorstehend erörtert (vgl. vorstehend E. C./3.4.2.4), investierte die Klägerin insgesamt Fr. 270'000.– in den Erwerb, Um- und Ausbau sowie Amor- tisation der Hypothek bis zum Stichtag im Zusammenhang mit der Liegenschaft D._____ und der Beklagte Fr. 20'000.–. Die in die Liegenschaft D._____ investier-
- 80 - ten Mittel sind den Parteien in entsprechender Höhe von einem allfälligen Verkaufs- erlös zurückzuerstatten. 3.4.1.5.4.2. Die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Parteien erfolgt nach ge- sellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 473). Da die Par- teien vorliegend keine Vereinbarung im stillschweigend geschlossenen Gesell- schaftsvertrag getroffen haben, ist der Gewinn resp. Verlust im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 533 OR hälftig zu teilen. Dies gilt unabhän- gig von der Art und Höhe ihrer geleisteten Einlagen. Entsprechend wird zwischen den Parteien eine hälftige Teilung eines allfälligen Gewinnes resp. Verlustes aus dem Liegenschaftsverkauf angeordnet. 3.4.1.5.5. Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses 3.4.1.5.5.1. Im Anschluss an die Liquidation der Gesellschaft ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mit der Auflösung der (Grundstücks-)Ehegat- tengesellschaft tritt das Liquidationsergebnis aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation an die Stelle des Gesellschaftsanteils. Es ist Teil des ehelichen Ver- mögens und nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen. Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten Liquidationsanteil einheit- lich. Nach den allgemeinen Regeln ist der Gesellschafts- bzw. Liquidationsanteil vollständig entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft jedes Ehegatten zu- zuweisen. Massgebend dafür ist, welche Gütermasse seinerzeit die Einlage in die Gesellschaft finanziert hat (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 476). 3.4.1.5.5.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien vorliegend ausschliesslich Errun- genschaftsmittel für den Erwerb respektive Um- und Ausbau der Liegenschaft D._____ sowie die Amortisationszahlungen aufbrachten. Somit sind die Liquidati- onsanteile der Klägerin und des Beklagten deren Errungenschaft zuzuordnen. Die im Rahmen der inneren Liquidation zurückerhaltenen Mittel (Klägerin Fr. 270'000.–;
- 81 - Beklagter Fr. 20'000.–, vgl. vorstehend E. C./3.4.1.5.4.1) fliessen in die jeweilige Errungenschaft der Parteien zurück. 3.4.2. Liegenschaft E._____ 3.4.2.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer der ehelichen Liegenschaft E._____ 3, F._____, Kataster-Nrn. 7, 16 und Parzelle Nr. 11 (act. 23 Rz. 118) und stellen in den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den über- einstimmenden Antrag, die Liegenschaft E._____ sei freihändig zu verkaufen (act. 486 S. 2; act. 488 S. 2). 3.4.2.2. Die Klägerin verlangt konkret, die Liegenschaft E._____ sei samt Inventar zu bestmöglichen Konditionen durch die Parteien innert zwei Jahren nach Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu verkaufen. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist sei die amtliche Versteigerung anzuordnen und festzuhalten, dass vom Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der im Zeitpunkt des Verkaufs darauf lastenden Hypothe- karschulden sowie abzüglich der grundbuchamtlichen und notariellen Gebühren, allfälliger Grundstückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten), der Klä- gerin Fr. 286'500.– zuzüglich bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös 50 % des Fr. 445'00.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Nettoerlös abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Nettoerlös und dem Beklagten Fr. 158'500.–, bei einem Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlös zuzüglich 50 % eines Fr. 445'000.– übersteigenden Nettoerlöses bzw. bei einem unter Fr. 445'000.– liegenden Netto- erlöses abzüglich 50 % der Differenz zwischen Fr. 445'000.– und dem tieferen Net- toerlös zustehe. Weiter sei festzuhalten, dass, wenn kein Nettoerlös vorliegen sollte, jede Partei die Hälfte des Fehlbetrags (nicht durch den Verkaufserlös ge- deckte Hypothekarschulden, grundbuchamtliche und notarielle Gebühren, Grund- stückgewinnsteuern, Mäklerhonorar und weiteren Kosten) zu tragen habe (act. 486 S. 2 f.). 3.4.2.3. Indes beantragt der Beklagte, das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle bzw. Person sei anzuweisen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die im Gesamteigentum der Parteien stehende Lie-
- 82 - genschaft E._____ zu veräussern, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderungen der Hypothekargläubigerin erreichen müsse. Das Betreibungsamt Brugg oder eine an- dere Amtsstelle bzw. Person sei sodann anzuweisen, den Erlös aus der Veräusse- rung der Liegenschaft E._____ nach Deckung der Auslagen, abzüglich Grundstü- ckgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekar- schulden (Hypotheken Nr. 17 und Nr. 18 bei der UBS Switzerland AG) und nach Entschädigung des Beklagten im Umfang der von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 54'900.– je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. Eventualiter, für den Fall, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Verlust resultieren sollte, seien die Parteien zu verpflichten, diesen je hälftig zu übernehmen (act. 488 S. 2 f.). 3.4.2.4. Klärung der investierten Mittel 3.4.2.4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie die Liegenschaft E._____ für einen Kaufpreis von Fr. 900'000.– erwarben und dieser im Umfang von Fr. 800'000.– durch eine Hypothek der UBS fremdfinanziert wurde, während sie im Betrag von Fr. 100'000.– Eigenmittel in deren Erwerb investierten (act. 23 Rz. 119; act. 51 Rz. 527 f.; act. 129 Rz. 403). Unbestritten ist ferner, dass die Parteien nach dem Erwerb der Liegenschaft Fr. 600'000.– für deren Um- und Ausbau aufwende- ten. Die finanziellen Mittel für den Umbau stammten unter anderem aus zwei Bau- krediten der UBS von Fr. 270'000.– und Fr. 80'000.–, welche am 12. Dezember 2008 bzw. 27. April 2009 in entsprechende Hypotheken umgewandelt wurden. Der Differenzbetrag von Fr. 250'000.– wurde von den Parteien aus ihrer Errungenschaft beglichen (act. 23 Rz. 119; act. 51 Rz. 529). Total nahmen die Parteien für den Erwerb sowie den Um- und Ausbau der Liegenschaft E._____ Hypotheken im Ge- samtbetrag von Fr. 1'150'000.– auf. Per Stichtag belief sich diese Schuld auf Fr. 1'055'000.–. Die Parteien amortisierten somit während der Dauer ihrer Ehe Fr. 95'000.– (act. 51 Rz. 530 f.). 3.4.2.4.2. Strittig ist das Beteiligungsverhältnis der für den Erwerb als auch der für den Um- und Ausbau der Liegenschaft erforderlich gewesenen Eigenmittel. Die
- 83 - Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihre Mutter habe ihr im Herbst 2006 für den Erwerb und den Umbau des E._____s ein Darlehen von GBP 10'000.– (damals umgerechnet Fr. 23'389.–) und ihr Vater ein solches von GBP 50'000.– (damals umgerechnet Fr. 140'000.–) gewährt (act. 129 Rz. 403). Anschliessend habe sie die Darlehen in den Erwerb und den Um- respektive Ausbau der Liegenschaft E._____ investiert. Von den insgesamt Fr. 350'000.– Eigenmitteln seien somit Fr. 163'000.– von der Klägerin beigesteuert worden. Die weiteren Fr. 187'000.– hät- ten die Parteien gemäss Klägerin je zur Hälfte aufgebracht (act. 129 Rz. 403). Hin- gegen ist der Beklagte der Ansicht, die Parteien hätten je Fr. 175'000.– Eigenmittel aus ihrer Errungenschaft beigesteuert (act. 51 Rz. 545). 3.4.2.4.3. Der Beklagte anerkennt das Darlehen der Mutter der Klägerin im Betrag von GBP 10'000.– zur Finanzierung des Erwerbs resp. des Um- und Ausbaus der Liegenschaft E._____. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist er jedoch der Ansicht, das Darlehen der Mutter der Klägerin sei den Parteien gemeinsam gewährt worden (act. 143 Rz. 320; act. 396 Rz. 10). Ferner bestreitet der Beklagte noch in der Duplik, dass der Vater der Klägerin ihr ein Darlehen von GBP 50'000.– gewährt haben sollte (vgl. act. 129 Rz. 320). Indes anerkennt er das Darlehen sowie dessen Investition in den Liegenschaftskauf respektive Um- oder Ausbau ausdrücklich mit Stellungnahme vom 1. September 2023, ist jedoch auch diesbezüglich der Ansicht, es sei beiden Parteien gemeinsam zugekommen (vgl. act. 396 Rz. 10). 3.4.2.4.4. Mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 wurde der Klägerin die Beweis- last auferlegt, diejenigen Tatsachen und Umstände zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass ihre Mutter das Darlehen vom Herbst 2006 in der Höhe von GBP 10'000.– ausschliesslich ihr und nicht den Parteien gemeinsam gewährte (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Sie stützt sich dabei auf eine Belastungsanzeige des Kontos ihrer Mutter bei der HSBC, welcher zu entnehmen ist, dass die Gutschrift von Fr. 23'389.– auf ein ausschliesslich auf die Klägerin allein lautendes Konto erfolgte (vgl. act. 130/43). Weiter beruft sie sich auf die Steuererklärung des Beklagten aus dem Jahr 2016 und führt aus, dieser habe die Schuld bei den Eltern der Klägerin nach der Trennung in seiner eigenen Steuererklärung nicht mehr aufgeführt. Dies belege, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Schuld auch ihn persönlich
- 84 - belaste (vgl. act. 14/2). Anlässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 betonte die Klägerin abermals, ihre Eltern hätten ihr das Darlehen persönlich zukommen lassen (vgl. Prot. S. 121 f.). Anhand der von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich erstellen, dass ihre Mutter die GBP 10'000.– am 17. Oktober 2006 auf ein auf die Klägerin allein lautendes Konto überwiesen hat (vgl. act. 130/43). Obwohl die Parteien ein gemeinsames Konto bei der UBS unterhielten, erfolgte ihre Gut- schrift auf das auf die Klägerin lautende Konto. Dass der Beklagte das angeblich auch ihm gewährte Darlehen nach der Trennung in seinen Steuererklärungen nicht mehr aufführte, obwohl dies für ihn eine Steuerersparnis bedeutet hätte, spricht ebenfalls nicht für ein Darlehen an beide Parteien. Angesichts der ins Recht geleg- ten Beweisofferten gelingt der Klägerin der Beweis, dass ihre Mutter das Darlehen von GBP 10'000.– lediglich ihr allein gewährte. 3.4.2.4.5. Gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 trifft die Klägerin weiter die Beweislast dafür, dass ihr Vater ihr im Herbst 2006 ein Darlehen im Betrag von GBP 50'000.– zur Finanzierung und Renovation der Liegenschaft E._____ ge- währte. Darüber hinaus hat sie gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 zu beweisen, dass er das Darlehen ausschliesslich ihr gewährte und sie dieses an- schliessend in die Liegenschaft investierte (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Wie die Klägerin anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 korrekt ausführte (vgl. act. 486 Rz. 199 ff.), anerkennt der Beklagte in seiner Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, dass die Darlehen der Eltern der Klägerin für die Finanzierung der Liegenschaft E._____ GBP 50'000.– sowie GBP 10'000.– betrugen. Mitunter führt der Beklagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik aus, dass das Darlehen des Vaters der Klägerin auch ihm gewährt worden sei (vgl. act. 143 Rz. 20). Entge- gen der Beweisverfügung erübrigen sich diesbezügliche Beweisabnahmen und auf das Darlehen an die Klägerin im Betrag von GBP 50'000.– sowie dessen Investition in die Liegenschaft E._____ ist infolge Anerkennung abzustellen. 3.4.2.4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin Eigen- mittel (inklusive Darlehen ihrer Eltern) im Betrag von Fr. 256'500.– und der Beklagte solche von Fr. 93'500.– für den Erwerb sowie Um- respektive Ausbau der Liegen- schaft E._____ aufbrachte.
- 85 - 3.4.2.5. Amortisationszahlungen 3.4.2.5.1. Strittig ist ferner die Vornahme der Amortisationszahlungen vor dem Stichtag. Der Beklagte behauptet, die Amortisation der Hypotheken im Betrag von Fr. 95'000.– allein aus seiner Errungenschaft vorgenommen zu haben (act. 51 Rz. 530 f.), während die Klägerin lediglich solche des Beklagten von Fr. 65'000.– anerkennt und die Ansicht vertritt, die weiteren Fr. 30'000.– aus ihrer eigenen Er- rungenschaft amortisiert zu haben (act. 129 Rz. 413). 3.4.2.5.2. Die Beweislast betreffend die Tatsache, dass die Klägerin einen Anteil von Fr. 30'000.– der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek aus ihrer Errungen- schaft amortisierte, liegt gemäss Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 bei der Klä- gerin (act. 7 Ziff. II./3.1.3). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom
5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, die Parteien seien Solidarschuldner der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien So- lidarschuldner seien, sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie je hälftig an die Amortisation der Hypothek beigetragen hätten. Es gebe keine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte höhere Amortisationszahlungen als die Klägerin ge- tätigt habe (vgl. act. 486 Rz. 211). Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie ausführt, es liege aufgrund der Solidarschuldnerschaft keine Vermutung vor, dass der Be- klagte betragsmässig höhere Amortisationszahlungen als die Klägerin vorgenom- men haben sollte. Die Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 ist entsprechend in Wie- dererwägung zu ziehen und die Beweislast bezüglich der angeblich über Fr. 65'000.– hinausgehenden Amortisationszahlungen dem Beklagten aufzuerle- gen. Der Beklagte stützt seine Behauptung auf die Edition von Detailzahlungsbele- gen der UBS, welche er jedoch nicht ins Recht legt, sowie auf seine Aussage an- lässlich der Parteibefragung vom 5. Juli 2024 (vgl. Prot. S. 141). Mit den vom Be- klagten offerierten Beweismitteln gelingt es ihm nicht, über Fr. 65'000.– geleistete Amortisationszahlungen zu beweisen, weshalb es bei diesem Betrag sein Bewen- den hat. 3.4.2.5.3. Sodann stellte der Beklagte anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung vom 5. Juli 2024 den Antrag, es seien die nach Stichtag vom Beklagten vorgenommenen Amortisationszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 48'000.– zu
- 86 - berücksichtigen (vgl. act. 488 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Be- klagte weder in der Klageantwort noch in der Duplik – und damit in der letzten Ein- gabe vor Aktenschluss – zu allfälligen Amortisationszahlungen hinsichtlich der auf der Liegenschaft E._____ lastenden Hypothek äusserte. Die Duplik des Beklagten datiert vom 21. August 2020 (vgl. act. 143). Es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen bzw. er gerade dazu verpflichtete gewesen, im Lichte der Novenschranke allfällig vorgenommene Amortisationszahlungen seit dem 26. Februar 2018 spätes- tens in dieser Rechtsschrift vorzubringen. Bei den in den folgenden Rechtsschriften geltend gemachten Zahlungen handelt es sich somit um unzulässige Noven, wel- che vorliegend hinsichtlich ihres verspäteten Eingangs in das Verfahren nicht zu hören sind (vgl. E. A./2.3). Ebenfalls verspätet erfolgen die von der Klägerin mit Eingaben vom 23. Januar 2025 geltend gemachten Amortisationszahlungen, datie- ren diese doch bereits vom 31. Dezember 2024 bzw. 2. Januar 2025 (vgl. act. 552 und act. 553/1–3). Es wäre an der Klägerin gewesen, diese unverzüglich geltend zu machen. Die Eingabe 20 Tagen nach erfolgter Banktransaktion entspricht dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung nicht. Gleiches gilt für die von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 geltend gemachten Amortisationszah- lungen der Jahre 2022 bis 2024 (vgl. act. 554 und act. 555/1–30). Es erhellt nicht, weshalb diese erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht und belegt werden, sind diese im Lichte des Novenrechts als offensichtlich verspätet zu betrachten und folglich unbeachtlich. 3.4.2.5.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich die Finanzierung der Liegenschaft E._____ anlässlich deren Erwerbs bzw. deren Um- und Ausbaus somit wie folgt:
- 87 - Errungen- Errungen- Hypothek Gesamtbetrag schaft schaft Klägerin Beklagter Erwerb (Fr. 163'000.– inkl. Um- [Darlehen] + bau Fr. 93'500.– [Eigenmittel]) = Fr. 256'500.– Fr. 93'500.– Fr. 1'150'000.– Fr. 1'500'000.– Amortisati- onszahlun- gen Fr. 30'000.– Fr. 65'000.– Total In- vestition Fr. 286'500.– Fr. 158'500.– 3.4.2.6. Auflösung des Gesamteigentums 3.4.2.6.1. Die Parteien erwarben die Liegenschaft E._____ unbestrittenermassen zu Gesamteigentum. Gesamteigentum setzt zwischen den Parteien ein besonde- res Rechtsverhältnis, vorliegend namentlich eine (Grundstücks-)Ehegattengesell- schaft voraus. Die Auflösung einer (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft ist aus ei- nem im Gesellschaftsvertrag statuierten Grund oder subsidiär aus den in Art. 545 OR genannten dispositiven Gründen möglich (vgl. Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung, 2020, Rz. 471). 3.4.2.6.2. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien (resp. Gesellschaftern) wird im Gesetz zwar nicht explizit als Auflösungsgrund ge- nannt, jedoch als wichtiger Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 2 OR anerkannt. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes der Rechtshän-
- 88 - gigkeit des Scheidungsverfahrens wird die (Grundstücks-)Ehegattengesellschaft bezüglich der Liegenschaft E._____ nicht sofort aufgelöst, sondern vorerst zu einer Liquidationsgesellschaft. Dabei ist nachfolgend zwischen der äusseren und der in- neren Liquidation der Gesellschaft zu unterscheiden. 3.4.2.6.3. Äussere Liquidation 3.4.2.6.3.1. Die äussere Liquidation umfasst die Auflösung des Gesamteigentums. Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertra- gung der ganzen Sache auf einen Gesamteigentümer unter Auskauf des anderen (Art. 654 Abs. 1 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB). In ihren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren stellen die Parteien den übereinstimmenden Antrag, die Liegen- schaft E._____ sei freihändig zu verkaufen. Die Klägerin verlangt die Veräusserung samt Inventar, während sich der Beklagte zum Inventar des E._____s nicht äussert (act. 486 S. 2; act. 488 S. 2). Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, es sei das für die Gemeinde F._____ zuständige Betreibungsamt mit der Aufgabe des freihändigen Verkaufs zu betrauen (vgl. act. 488 S. 2). Angesichts der Zerstrit- tenheit der Parteien erscheint es sinnvoll, eine objektiv unabhängige Stelle für den Vollzug des Liegenschaftsverkaufs heranzuziehen. Aufgrund des übereinstimmen- den Antrags der Parteien, die Liegenschaft E._____ sei freihändig zu verkaufen, wird entsprechend ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft samt Inventar ange- ordnet und das Betreibungsamt Brugg mit dessen Durchführung betraut. 3.4.2.6.3.2. Die Klägerin verlangt den freihändigen Verkauf durch die Parteien zu bestmöglichen Konditionen innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die amtliche Versteigerung der Lie- genschaft (vgl. act. 486 S. 2). Hingegen beantragt der Beklagte, die Liegenschaft E._____ sei innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils durch die Parteien freihändig zu verkaufen, andernfalls die öffentliche Versteige- rung anzuordnen (vgl. act. 488 S. 2). Da die Klägerin die zu veräussernde Liegen- schaft nach wie vor bewohnt, ist ihr eine angemessen Auszugsfrist zu gewähren. Die vom Beklagten beantragte Frist von drei Monaten erscheint vor dem Hinter- grund des notwendigen Auszuges der Klägerin aus der Liegenschaft mitsamt ihres
- 89 - Pferdes als zu kurz bemessen. Eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils scheint angesichts der noch zu suchenden Wohnung und des Unterstellplatzes für das Pferd als angemessen. Der Klägerin ist somit eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, um die Lie- genschaft E._____ zu verlassen. Sodann ist den Parteien eine Frist von weiteren sechs Monaten zu gewähren, um die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Der freihändige Verkauf der Liegenschaft E._____ hat somit innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erfolgen. 3.4.2.6.3.3. Sollte die Liegenschaft nicht innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils freihändig veräussert worden sein, ist ihre öffentliche Versteige- rung anzuordnen. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompe- tenzen weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen. Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (SAR 295.200) die freiwillige Versteigerung von Liegen- schaften zu protokollieren hat, die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung den veräussernden Personen, vorliegend also den Parteien, ansonsten freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB AG [SAR 210.300]). Der Beklagte stellt den Antrag, das Betreibungsamt Brugg oder eine andere Amtsstelle bzw. Person mit der Ver- steigerung der Liegenschaft E._____ zu beauftragen (act. 488 S. 3). Da den Par- teien die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung grundsätzlich frei steht und nichts gegen die Anweisung des für die Gemeinde F._____ zuständigen Betrei- bungsamts – das Betreibungsamt Brugg – spricht, ist dieses entsprechend mit der öffentlichen Versteigerung innert 18 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu beauftragen. Weiter hat eine Urkundsperson der freiwilligen Versteigerung bei- zuwohnen. 3.4.2.6.3.4. Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien
- 90 - werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Betreibungsamt Brugg die erfor- derlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. Das Betreibungsamt Brugg ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vor- weg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. 3.4.2.6.3.5. Als Schätzwert der ehelichen Liegenschaft ist auf das gerichtlich ein- geholte Verkehrswertgutachtens vom 20. Februar 2024 (act. 438), das von einem Verkehrswert von Fr. 1'252'285.– ausgeht, abzustellen. Die bestehenden Pfand- gläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Betreibungsamt Brugg die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück, mitzuteilen. Bezüglich der weiteren Steigerungsbedingungen ist fest- zuhalten, dass die Versteigerung öffentlich auszukündigen und die Parteien über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen sind. Das Steigerungsob- jekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. Das Min- destangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrens- kosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinn- steuern decken. Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden. Das Steige- rungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Er- steigerer über. Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigen- tumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Betreibungsamt Brugg wird angewiesen, den Eigentumsüberg- ang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Die Steigerungskosten gehen
- 91 - zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch wer- den von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. 3.4.2.6.3.6. Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für all- fällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefähr- dung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belaste- ter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungs- pflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. 3.4.2.6.3.7. Das Betreibungsamt Brugg hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Betreibungsamt Brugg dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). 3.4.2.6.3.8. Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Betreibungs- amt Brugg unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentlichen Verstei- gerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen. 3.4.2.6.4. Innere Liquidation 3.4.2.6.4.1. Die innere Liquidation regelt den Auslagen- und Verwendungsersatz. Den Ehegatten sind sämtliche Auslagen, Aufwendungen sowie ihre gesamten ur- sprünglichen und nachträglichen Einlagen in die Gesellschaft, dem Nominalwert nach berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Wietlisbach, a.a.O., Rz. 472). Wie vorstehend erörtert (vgl. vorstehend E. C./3.4.2.4), investierte die Klägerin insgesamt Fr. 286'500.– in den Erwerb, Um- und Ausbau sowie Amor- tisation der Hypothek im Zusammenhang mit der Liegenschaft E._____ und der Beklagte Fr. 158'500.–. Die in die Liegenschaft E._____ investierten Mittel sind den
- 92 - Parteien in entsprechender Höhe von einem allfälligen Verkaufserlös zurückzuer- statten. 3.4.2.6.4.2. Die Gewinn- und Verlustverteilung unter den Parteien erfolgt nach ge- sellschaftsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 473). Da die Par- teien vorliegend keine Vereinbarung im stillschweigend geschlossenen Gesell- schaftsvertrag getroffen haben, ist der Gewinn resp. Verlust im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 533 OR hälftig zu teilen. Dies gilt unabhän- gig von der Art und Höhe ihrer geleisteten Einlagen. Entsprechend wird eine hälftige Teilung eines allfälligen Gewinnes resp. Verlustes aus dem Liegenschaftsverkauf angeordnet. 3.4.2.6.5. Güterrechtliche Zuordnung des Liquidationsergebnisses 3.4.2.6.5.1. Im Anschluss an die Liquidation der Gesellschaft ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Mit der Auflösung der (Grundstücks-)Ehegat- tengesellschaft tritt das Liquidationsergebnis aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation an die Stelle des Gesellschaftsanteils. Es ist Teil des ehelichen Ver- mögens und nach den güterrechtlichen Vorschriften ins Güterrecht zu überführen. Die güterrechtliche Zuordnung erfolgt für den gesamten Liquidationsanteil einheit- lich. Nach den allgemeinen Regeln ist der Gesellschafts- bzw. Liquidationsanteil vollständig entweder dem Eigengut oder der Errungenschaft jedes Ehegatten zu- zuweisen. Massgebend dafür ist, welche Gütermasse seinerzeit die Einlage in die Gesellschaft finanziert hat (vgl. Wietlisbach, a.a.O., Rz. 476). 3.4.2.6.5.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien vorliegend ausschliesslich Errun- genschaftsmittel für den Erwerb respektive Um- und Ausbau der Liegenschaft E._____ sowie die Amortisationszahlungen aufbrachten. Somit sind die Liquidati- onsanteile der Klägerin und des Beklagten deren Errungenschaft zuzuordnen. Die im Rahmen der inneren Liquidation zurückerhaltenen Mittel (Klägerin Fr. 285'500.–; Beklagter Fr. 158'500.–, vgl. vorstehend E. C./3.4.2.6.4.1) fliessen in die jeweilige Errungenschaft der Parteien zurück.
- 93 - 3.4.3. Pferde Die Klägerin stellt den Antrag, ihr sei das Pferd "AG._____" zu Alleineigentum zu- zuweisen (vgl. act. 486), während der Beklagte die Übertragung des Pferdes "AH._____" in sein Alleineigentum verlangt (vgl. act. 488). Da sich der Beklagte zum klägerischen Antrag nicht vernehmen liess, gilt er als anerkannt. Das Pferd "AG._____" ist dementsprechend ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Gemäss Angaben der Klägerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024 ist das Pferd "AH._____" unterdessen verstorben (Prot. S. 134), weshalb der beklagtische Antrag als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3.4.4. Fahrzeug Land Rover 3.4.4.1. Die Parteien sind unbestrittenermassen Gesamteigentümer eines Fahrzeu- ges der Marke Land Rover (act. 129 Rz. 383; act. 143 Rz. 304). Der Beklagte misst dem Land Rover im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ver- kehrswert von Fr. 5'000.– bei (act. 51 Rz. 495). Hingegen ist die Klägerin der An- sicht, der Land Rover habe im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung keinen Verkehrswert mehr auf und beantragt dessen Zuweisung zu Alleineigentum (act. 129 Rz. 383). Der Beklagte ist mit der Zuweisung an die Klägerin in ihr Allei- neigentum einverstanden (act. 143 Rz. 304). 3.4.4.2. Der beweisbelastete Beklagte stützt seine Behauptung bezüglich des Fahr- zeugwerts auf eine Eurotax Fahrzeugbewertung, welcher ein Verkaufswert von Fr. 17'565.– zu entnehmen ist (vgl. act. 397/30). Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 führte die Klägerin aus, das Bewertungsdatum des vom Beklagten herangezogenen Referenzobjektes liege im Jahr 2018. Über den aktuellen Wert des Fahrzeugs sechs Jahre später gebe die Beweisofferte kei- nerlei Auskunft. Sodann verzeichne das Referenzobjekt einen deutlich tieferen Ki- lometerstand. Während das Referenzobjekt lediglich einen Kilometerstand von 130'000 aufweise, wären mit dem Land Rover der Parteien bereits 179'882 Kilome- ter zurückgelegt worden. Der Klägerin ist beizupflichten, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe kein taugliches Referenzobjekt hinsichtlich des Fahrzeugwerts beigebracht. Die ins Recht gelegte Fahrzeugbewertung datiert aus dem Jahr 2018
- 94 - (vgl. act. 397/30). Es wäre am beweisbelasteten Beklagten gewesen, eine aktuelle Schätzung des Land Rovers einzureichen. Mangels Beweises ist der Fahrzeugwert mit Fr. 0.– zu beziffern und der Land Rover ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen.
4. Berechnung des Vorschlages 4.1. Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag, zu bestimmen. Das Vermö- gen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungen- schaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Abgesehen von der klägerischen Liegenschaft in AF._____ behauptet keine der Parteien Eigengutsqualität bei einem der Vermö- genswerte. Es sind mithin sämtliche obgenannten Vermögenswerte (unter Aus- schluss der Liegenschaft in AF._____) und Schulden zur Errungenschaft der Ehe- leute zu zählen. 4.2. Massgebender Zeitpunkt für den Wert des Barvermögens ist der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Diejenigen Vermö- genswerte der Klägerin, welche am güterrechtlichen Stichtag in Fremdwährung vor- handen waren (vgl. vorstehend E. C./3.2.1.4), sind entsprechend per heutigem Da- tum in die Landeswährung umzurechnen.
- 95 - 4.3. Die Errungenschaft der Klägerin (exklusive Erlös aus Liegenschaftenverkauf) setzt sich per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt zusam- men: Vermögenswert Betrag (Fr.) Aktiven Bankguthaben Migros Bank Konto-Nr. CH19 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH20 10.63 Migros Bank Konto-Nr. CH21 11.90 11'189.30 Migros Bank Konto-Nr. CH22 44'117.00 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH24 20'955.00 UBS Privatkonto-Nr. CH42 56'302.25 UBS Guthaben 3a Natwest 6'716.80 Nationwide 59.20 Skipton 951.00 Wertschriften 478 UBS Aktien 13'015.94 956 Optionen auf UBS Aktien 0.00
- 96 - Beteiligungen K._____ GmbH 154'000.00 Forderungen K._____ GmbH 77'172.00 Fahrzeug Nissan Micra 0.00 Hinzurechnungen N._____ 0.00 Einlagen in Liegenschaften Liegenschaft D._____ 270'000.00 Liegenschaft E._____ 286'500.00 Total Aktiven 944'100.82 Passiven Darlehen Eltern bzgl. Liegenschaft D._____ 250'000.00 Darlehen Eltern bzgl. Liegenschaft E._____ 163'000.00 UBS Konto-Nr. CH25 4'261.18 Steuerschulden 23'409.10 Total Passiven 440'670.28 Total Errungenschaft Klägerin 503'430.54
- 97 - 4.4. Die Errungenschaft des Beklagten (exklusive Erlös aus Liegenschaftenver- kauf) setzt sich per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt zu- sammen: Vermögenswert Betrag (Fr.) Aktiven Bankguthaben Migros Bank Konto-Nr. CH19 3'099.80 Migros Bank Konto-Nr. CH27 28.20 Migros Bank Vorsorgekonto-Nr. CH31 23'667.25 abzüglich latente Steuern – 4'173.60 UBS Bank Konto-Nr. CH43 13.95 UBS Bank Konto-Nr. CH32 1'520.00 661.06 Rahn + Bodmer Konto-Nr. CH29 670.60 UBS Fisca Account-Nr. CH30 0.20 UBS Fisca Account-Nr. CH44 UBS Fisca Depot-Nr. 33 34'553.10 UBS Fisca Depot-Nr. 34 69'774.60 Forderungen Darlehen P._____ 8'000.00 Aktionärsdarlehen G._____ Holdings AG 21'252.00
- 98 - Bonus Jahr 2017 123'442.32 Beteiligungen G._____ Holdings AG 20'000.00 U._____ SA 30'000.00 H._____ Holding AG 0.00 Weitere Vermögenswerte Land Rover 0.00 Hausrat J._____ 10'000.00 Armbanduhr IWC Portofino Platinum 20'000.00 Einlagen in Liegenschaften Liegenschaft D._____ 20'000.00 Liegenschaft E._____ 158'500.00 Total Aktiven 541'009.48 Passiven CreditGate24 (Schweiz AG) 142'122.85 O._____ 51'355.60 UBS Konto-Nr. CH25 4'261.18 UBS Konto-Nr. CH39 25.12 Eigentümerkonto 0.00
- 99 - Kreditkartenschulden 3'465.95 Hypothekarzinsschulden 2'694.20 Steuerschulden 248'742.98 Total Passiven 452'667.88 Total Errungenschaft Beklagter 88'341.60 4.5. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vor- schlags zu. Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs. 2 ZGB). Auszuglei- chen ist somit die Hälfte jener Differenz, welche sich daraus ergibt, dass der klei- nere Vorschlag vom grösseren abgezogen wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.180). Während die beiden Vorschläge gemäss Gesetz zu teilen sind, wird ein Rückschlag hingegen nicht geteilt (vgl. Art. 210 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehe- gatte hat somit sein Defizit selbst zu tragen, aus welchen Gründen es auch immer entstanden ist. Es wird mit anderen Worten unter den Ehegatten so gehalten, wie wenn es den Rückschlag nicht gäbe und der entsprechende Saldo null betragen würde. Zwischen den Errungenschaften findet mithin kein Schuldenausgleich statt (CHK ZGB-Jungo, a.a.O., Art. 210 N 3). 4.6. Basierend auf der oben dargelegten Berechnung der Vorschläge ergibt sich was folgt: Vorschlag Klägerin Fr. 503'430.55 Vorschlag Beklagter Fr. 88'341.60 Vorschläge gesamt Fr. 591'772.15 Hälftiger Anspruch Fr. 295'886.00
- 100 - Anspruch Klägerin aus Liegenschaft J._____ (gerundet), Fr. 99'119.00 vgl. zuvor Erw. 3.3.8. ff. Verrechneter Anspruch Beklagter Fr. 108'425.00 4.7. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen güterrechtlichen Anspruch in Höhe von Fr. 251'715.00 (Fr. 295'886.00 - [Fr. 88'341.60 / 2]). Im Ergebnis ist die Klägerin unter Verrechnung ihrer Ansprüche in Höhe von Fr. 143'290.00 (Fr. 44'171 + Fr. 99'119.00) zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 108'425.00 (Fr. 251'715.00 - Fr. 44'171.00 - Fr. 99'119.00) zu bezahlen. Angesichts der Höhe dieses Betrages ist der Klägerin eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräu- men.
5. Fazit 5.1. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleichszahlung einen Betrag von Fr. 108'425.00 zu überweisen. 5.2. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten. D. Nachehelicher Unterhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Klägerin beansprucht nachehelichen Unterhalt für sich persönlich in der Höhe von Fr. 35'000.– pro Monat (act. 23 S. 2; act. 129 S. 2; act. 486 S. 2). Der Beklagte beantragt hingegen, dass von der Zusprechung von nachehelichem Un- terhalt abzusehen sei (act. 51 S. 3 f.; act. 143 S. 3 f.; act. 488 S. 3).
- 101 - 1.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung ist Ausdruck zweier Grundsätze, nämlich zum einen des Grund- satzes der nach der Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversor- gung (clean break) und zum anderen des Grundsatzes der nachehelichen Solida- rität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten durch eine ehe- bedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 136 E. 2a = Praxis 2001 Nr. 148). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und ge- gebenenfalls in welcher Höhe und wie lange sind insbesondere die Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um einen ergebnis- offenen Katalog von Kriterien, an welchen der nacheheliche Unterhalt auszurichten ist. Das Bundesgericht verlangt für die Urteilsfindung eine Prüfung auf drei Ebenen: jener der Lebensprägung, jener der Eigenversorgungskapazität des unterhaltsbe- anspruchenden Ehegatten sowie jener der Angemessenheit eines Unterhaltsbei- trages (BGE 147 III 249 E. 3.4.2.). 1.3. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihm gebührenden Unterhalt zu sorgen und dass dem anderen Ehegatten die Leistung des verlangten nachehelichen Unterhalts möglich ist (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 N 44). Ausgehend von ihrem Antrag auf Zu- sprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 35'000.– pro Monat wurde vorliegend der Klägerin mit Beweisverfügung vom 29. Juni 2023 die Beweis- last für diejenigen Tatsachen und Umstände auferlegt, aus denen sich Bestand und Höhe ihres behaupteten nachehelichen Unterhaltsanspruchs ergeben. Insbeson- dere hat sie gemäss Verfügung vom 29. Juni 2023 die Umstände zu beweisen, die aufzeigen, dass die Ehe lebensprägenden Charakter hat und damit ein ehebeding- ter Karriereschaden vorliegt, der der Klägerin verunmöglicht, an ihrer früheren be- ruflichen Stellung anzuknüpfen (act. 7 Dispositiv-Ziffer II./1).
- 102 - 1.4. Anlässlich ihres einstweiligen Schlussvortrags vom 5. Juli 2024 bemängelte die Klägerin die in der Beweisverfügung verwendete Formulierung. Welche Um- stände einen lebensprägenden Charakter der Ehe begründen würden, sei eine Rechtsfrage. Es könne nicht angehen, dass der Klägerin der Beweis der rechtlichen Würdigung von Tatsachen auferlegt werde. Aufgrund der Beweisverfügung sei nicht klar, welche Tatsachen die Klägerin zu beweisen habe und welche nicht (vgl. act. 486 Rz. 6). Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die rechtli- che Würdigung Sache des Gerichts sei und deren Beweis nicht einer der Parteien aufgebürdet werden dürfe. Hingegen verkennt die Klägerin, dass ihr gerade nicht der Beweis für die Beurteilung der Rechtsfrage, sondern vielmehr für die dieser zugrundeliegenden Tatsachen und Umstände auferlegt wurde. Beweis wird typi- scherweise über strittige Tatsachen geführt, welche sich anschliessend unter eine spezifische Rechtsnorm und deren Voraussetzungen – vorliegend die Lebensprä- gung der Ehe – subsumieren lassen. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetz- lichen Norm, weshalb die klägerische Kritik an der Beweisverfügung hinsichtlich dieses Punktes nicht verfängt. 1.5. Weiter macht die Klägerin geltend, die Beweisverfügung sei widersprüchlich. Aus einer sogenannten lebensprägenden Ehe sei ein grundsätzlicher Anspruch aufgrund nachehelicher Solidarität geschuldet und zwar unabhängig davon, ob ein ehebedingter Nachteil bzw. Karriereschaden vorliege oder ob dieser nicht ehebe- dingt sei (vgl. act. 486 Rz. 7). Es ist grundsätzlich korrekt, wenn die Klägerin geltend macht, dass bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe auch nicht ehebedingte Be- einträchtigungen bei der Zusprechung und Bemessung des Unterhalts Berücksich- tigung finden (vgl. Urteil BGer 5A_384/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 5.2.1). Inso- fern ist die Formulierung des zweiten Satzes der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Juni 2023 unglücklich getroffen, zumal der Richtigkeit halber auf das Wort "ehebedingt" hätte verzichtet werden müssen (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer II./1). Nichtsdestotrotz führt die Klägerin neben ihrer Rüge bezüglich der Formulierung des Beweissatzes nicht aus, inwiefern sie abweichend Beweis geführt hätte, wenn das Wort "ehebedingt" nicht in die Verfügung aufgenommen worden wäre (vgl. act. 486 Rz. 8). Da die Beweisverfügung wie üblich erst nach Eintritt der Noven- schranke erlassen wurde, musste sie ihre Beweise bezüglich ihres behaupteten
- 103 - Anspruches auf nachehelichen Unterhalt ohnehin bereits angetreten haben. Die klägerische Kritik ist daher nicht von Belang.
2. Lebensprägung 2.1. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägen- den Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenstellung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemein- samen Standards. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.1). 2.2. Von einer lebensprägenden Ehe ist nach Präzisierung des Bundesgerichts auszugehen, wenn der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsa- men Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Bei dieser Ausgangslage soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit ver- zichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemein- schaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.3.). 2.3. Die Ehe der Parteien dauerte formell von deren Heirat im Jahr 2002 bis zu deren Trennung im Jahr 2016 rund 14 Jahre und blieb kinderlos. Unbestritten ist ferner, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat beide bei AB._____ (AB._____) als Buchprüfer bzw. Buchprüferin arbeiteten (act. 23 Rz. 3; act. 51 Rz. 12). Ansch- liessend wechselte die Klägerin zur AC._____ [Bank]. In den Jahren 2006 und 2009
- 104 - war sie infolge gesundheitlicher Probleme zeitweise arbeitsunfähig (act. 23 Rz. 8; act. 51 Rz. 46). Im Jahr 2009 reduzierte sie ihr Arbeitspensum bei der AC._____ auf 50 % und gründete im selben Jahr die K._____ GmbH, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, bevor sie Ende des Jahres 2014 ihr Anstellungsver- hältnis vollumfänglich aufgab (vgl. act. 23 Rz. 11). 2.4. Die Klägerin ist der Ansicht, nachdem sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ihr Arbeitspensum im Jahr 2009 auf 50 % reduziert habe, hätten die Parteien ab diesem Zeitpunkt in einer Zuverdienstehe gelebt (act. 23 Rz. 8; act. 129 Rz. 25, Rz. 55 und Rz. 68). Der Beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziere und habe ihr sogar von sich aus vorgeschlagen, ihre Anstellung vollumfänglich aufzugeben, be- vor sie Ende des Jahres 2014 dann seinem Rat gefolgt sei (act. 23 Rz. 8). Ferner führt sie aus, sie habe mit der Tätigkeit der im Jahr 2009 gegründeten K._____ GmbH nie ein nennenswertes Einkommen generiert, was für die Parteien ange- sichts der erfolgreichen Karriere des Beklagten jedoch kein Problem gewesen sei (act. 23 Rz. 10; Prot. S. 129). Vielmehr betont die Klägerin, es sei nie die Meinung gewesen, dass die Klägerin wieder in einem 100 % Pensum arbeiten sollte. Es sei bei ihrer Tätigkeit in der K._____ GmbH lediglich darum gegangen, dass die Klä- gerin weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, weil dies für ihr Wohl- befinden wichtig gewesen sei (act. 152 Rz. 35). 2.5. Der Beklagte bestreitet, dass die Parteien ab dem Jahr 2009 in einer Zuver- dienstehe gelebt hätten. Vielmehr habe die Klägerin den Weg in die Selbständigkeit mit dem Ziel angetreten, ein zureichendes Einkommen – in der Höhe des in der Vergangenheit erzielten – zu erwirtschaften (act. 51 Rz. 46 f., Rz. 59 und Rz. 61). Es sei immer der Plan und das Ziel der Parteien gewesen, dass die Klägerin mit der K._____ langfristig ein erfolgreiches Unternehmen führen und wieder ein Salär erzielen sollte, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei (act. 143 Rz. 45; Prot. S. 139; Prot. S. 147). 2.6. Wie bereits ausgeführt, genügt ein blosser Hinweis auf die Ehedauer nicht mehr, damit eine Ehe als lebensprägend angesehen werden kann (vgl. E. D./2.1 f.). Vielmehr sind durch die unterhaltsansprechende Person – vorliegend also die Klä-
- 105 - gerin – diejenigen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes ihr Erwerbsleben und damit ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes aufgab und es ihr zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich war, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer an- deren Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg ver- spricht. Den klägerischen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Reduktion ih- res Arbeitspensums aufgrund ihrer anhaltenden krankheitsbedingten Schwierigkei- ten in ihrem Anstellungsverhältnis und der zeitweisen Erwerbsunfähigkeit erfolgte. Nebenbei nahm sie jedoch den Aufbau ihres eigenen Unternehmens in Angriff. Die Klägerin macht gerade nicht geltend, dass sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der ehelichen Gemeinschaft respektive der Besorgung des gemeinsa- men Haushalts der Parteien aufgegeben habe. Die Reduktion erfolgte nicht hin- sichtlich einer gewählten ehelichen Aufgabenteilung, sondern aufgrund ihres Ge- sundheitszustands und war – unbenommen der Zustimmung des Beklagten zur Pensumsreduktion – keine direkte oder notwendige Folge der Ehe. Die Klägerin reduzierte ihr Pensum mithin gerade nicht, um dem Beklagten den Rücken frei zu halten und diesen damit bei seiner beruflichen Laufbahn zu unterstützen. Zwar mag es sein, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage ist, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen und sich die wirtschaftli- che Wiedereingliederung der Klägerin erschwert gestalten dürfte. Dies ist jedoch nicht dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien geschuldet, sondern vielmehr ihrem persönlichen Gesundheitszustand. Die Lebensprägung der Ehe gilt es daher vorliegend zu verneinen. 2.7. Selbst der erst kürzlich veröffentlichte Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 welcher erwägt, nachehelicher Unterhalt könne im Einzelfall aus der ehelichen Solidarität hinaus auch aufgrund gesundheit- licher Einschränkungen, die während dem Zusammenleben eingetreten sind und einen Ehegatten künftig an dessen wirtschaftlichen Selbstständigkeit hindern, zu- gesprochen werden, setzt zunächst die Lebensprägung dieser Ehe voraus (BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.2.). Die Lebensprägung bestimmt sich
- 106 - wie zuvor gesagt nach dem gemeinsamen Lebensplan und der darin festgelegten Aufgabenverteilung (BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.1.). 2.8. Gemäss dem Gesagten kann gestützt auf die vorhandenen Parteivorbringen nicht auf die Lebensprägung der Ehe geschlossen werden. Entsprechend erübri- gen sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur gesundheitlichen Situa- tion der Klägerin und allfällige Ausführungen zur Eigenversorgungskapazität der Klägerin sowie der Zumutbarkeit des Unterhaltsbeitrags. 2.9. Der Vollständigkeit halber ist die im eben zitierten Bundesgerichtsentscheid ausserdem diskutierte Variante der zum nachehelichen Unterhalt verpflichtenden Solidarität aufgrund eines ehebedingten (gesundheitlichen) Schadens kursorisch zu beleuchten. Demnach kann derjenigen Partei nachehelicher Unterhalt zugespro- chen werden, die behauptet und belegt, dass das eheliche Zusammenleben Aus- löser für die gesundheitsbedingte (teilweise) Berufsunfähigkeit war (BGer 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.1, E. 6.2). Zu diesem Konstrukt aus der jüngsten Rechtsprechung ist vorliegend allerdings das Folgende anzuführen. Die Klägerin behauptet zunächst erst gar nicht, aufgrund der Ehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten zu haben. Sodann hat die Klägerin den Zeitpunkt des Be- ginns ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch nicht konsistent vorgetragen. So führt sie zunächst aus, dass sie bereits seit ihrem Kindsalter an ADHS leide, welches ihr eine Arbeitstätigkeit erschwere (act. 23 Rz. 8; act. 486 Rz. 18 ff.). An einer anderen Stelle in ihrem Schlussvortrag vom 5. Juli 2024 erwähnt sie, seit min- destens 18 Jahren an psychischen Problemen, welche ihre Arbeitsfähigkeit ein- schränken würden, zu leiden (act. 23 Rz. 8 f.; act. 486 Rz. 25). Weiter bringt die Klägerin wiederholt vor, ihr psychischer Zustand habe sich aufgrund bzw. während der Trennung massgeblich verschlechtert (act. 23 Rz. 13; act. 486 Rz. 38 ff.). Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte stammen denn auch allesamt aus einer Zeit nach dem Trennungsdatum (act. 24/6–8, act. 153/3). Damit wäre es der Klägerin selbst bei Hinwegsehen über das Kriterium der Lebensprägung und unter Berück- sichtigung der jüngsten Rechtsprechung nicht gelungen, rechtsgenüglich zu be- haupten geschweige denn darzulegen, dass ihre gesundheitlichen Probleme auf-
- 107 - grund der Ehe eingetreten sind, was Voraussetzung für eine über die Ehe hinaus- dauernde Solidarität in Form eines nachehelichen Unterhalts wäre. 2.10.Im Übrigen ist die Bemerkung anzubringen, dass angesichts der regelmässig vorzunehmenden Begrenzung eines etwaigen nachehelichen Unterhalts aufgrund der vorliegend sehr langen Trennungszeit und des bereits mehrjährigen Schei- dungsverfahrens ein Unterhalt nach der Scheidung ohnehin nicht mehr geschuldet ist. 2.11.Abschliessend ist festzuhalten, dass der klägerische Antrag auf Zusprechung eines monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrags unter sämtlichen Blickwinkeln der Lehre und Rechtsprechung abzuweisen ist. E. Vorsorgeausgleich
1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte verlangen vorliegend die Vor- nahme des Vorsorgeausgleichs nach gesetzlicher Regelung, welche der hälftigen Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben entspricht (act. 23 S. 3; act. 51 S. 3; act. 129 S. 3; act. 486 S. 3; act. 488 S. 3).
2. Kommt betreffend Aufteilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben fest, so ent- scheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgeset- zes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An- setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht ge- nommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO).
3. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Schei- dung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistungen samt Frei- zügigkeitsguthaben werden hälftig geteilt. Dies gilt nicht bei Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach
- 108 - den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezem- ber 1993. (Art. 123 ZGB).
4. Stichtag für den Vorsorgeausgleich ist unbestrittenermassen der 26. Februar 2018 (vgl. act. 1; act. 23 Rz. 142; act. 51 Rz. 629). Die Klägerin verfügte gemäss Ausweis der Freizügigkeitsstiftung der AD._____ vom 27. November 2024 per Stichtag über eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 249'166.80 (vgl. act. 540). Das voreheliche Vorsorgevermögen betrug per Heiratsdatum am tt. Sep- tember 2002 Fr. 9'505.80, aufgezinst per Datum der Einleitung des Scheidungsver- fahrens beläuft sich dieser Betrag auf Fr. 13'039.22 (vgl. act. 540). Mithin hat die Klägerin während der Ehedauer Fr. 236'127.58 an Freizügigkeitsleistung ange- spart.
5. Das Vorsorgeguthaben des Beklagten per 26. Februar 2018 bei der AE._____ Sammelstiftung BVG betrug gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 26. Novem- ber 2024 Fr. 653'891.45. Der Beklagte verfügte per Heiratsdatum am tt. September 2002 über eine Austrittsleistung von Fr. 6'430.50, aufgezinst per Datum der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens beläuft sich dieser Betrag auf Fr. 8'819.55 (vgl. act. 537/1). Ferner verfügte der Beklagte per Datum Einleitung des Scheidungsver- fahrens weiter über ein Konto bei der AE._____ Sammelstiftung Zusatzvorsorge. Das Kontoguthaben bei der Zusatzvorsorge betrug per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Februar 2018 Fr. 770'257.–. Der Durchführbarkeits- erklärung vom 26. November 2024 ist der genaue Betrag des Pensionskassengut- habens am Tag der Eheschliessung nicht zu entnehmen. Allerdings ist ersichtlich, dass der AE._____ Sammelstiftung Zusatzvorsorge am 1. Januar 2013 Fr. 7'097.– von der AG._____ AG überwiesen wurden (act. 537/2). Es ist daher davon auszu- gehen, dass sich das Kontoguthaben per Datum Eheschliessung über 10 Jahre zuvor auf Fr. 0.– belief. Insgesamt beträgt die zu teilende Austrittsleistung seitens des Beklagten somit Fr. 1'415'328.90.
6. Es sind keine Gründe ersichtlich, von einer hälftigen Teilung abzusehen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Hälfte des Austrittsguthabens des Beklagten, mithin Fr. 707'664.45 (Fr. 1'415'328.90 / 2). Der Beklagte hat gleichermassen Anspruch auf die Hälfte des Freizügigkeitsguthabens der Klägerin, welche Fr. 118'063.79
- 109 - (Fr. 236'127.58 / 2) beträgt. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien i.S.v. Art. 124c ZGB hat der Beklagte der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 589'600.66 zu leisten.
7. Die AE._____ Sammelstiftung BVG ist entsprechend anzuweisen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils Fr. 589'600.66 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf das bestehende Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der AD._____ zu überweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Mit dem Endentscheid sind die Gerichtskosten festzusetzen. Die Gerichtskos- ten setzen sich u.a. aus der Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr) und den Kosten der Beweisführung zusammen (Art. 95 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich bemisst sich nach der Gerichtsge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (nachfolgend GebV OG). Gemäss § 6 Abs. 1 GebV OG ist die Gebühr im Scheidungsverfahren nach § 5 GebV OG festzusetzen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. In der Regel wird sie im Rahmen zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechts- begehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtli- chen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). 1.3. Der Aufwand des Gerichts im vorliegenden Verfahren beruhte unter ande- rem auf der Durchführung vierer Verhandlungen, namentlich der Einigungsver- handlung vom 10. August 2018 (Prot. S. 5 ff.), der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2019 (Prot. S. 11 ff.), der Hauptverhandlung vom
14. Mai 2021 (Prot. S. 35 ff.) sowie der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom
5. Juli 2024 (Prot. S. 118 ff.). Zu berücksichtigen für den vorliegenden Kostenent-
- 110 - scheid ist überdies der begründete vorsorgliche Massnahmeentscheid vom
30. September 2021, dessen Kosten dem Endurteil vorbehalten wurden (vgl. act. 230) sowie die Prozessleitung. Insgesamt waren 44 prozessleitende Verfügun- gen nötig, wobei ein Grossteil davon in Zusammenhang mit dem Güterrecht und dem diesbezüglich durchgeführten Beweisverfahren standen. Im Rahmen des Be- weisverfahrens wurden fünf Gutachten eingeholt: Zum Verkehrswert der Liegen- schaften J._____ (act. 416/1–2; act. 435), E._____ (act. 416/3; act. 438) und D._____ (act. 416/4; act. 431) sowie zu den Unternehmens- bzw. Beteiligungs- schätzungen (act. 440; act. 476) und der Verkehrswertschätzung der Armbanduhr IWC Portofino Platinum (act. 513; act. 516). In diesem Zusammenhang erfolgten zahlreiche Parteieingaben, es waren Ergänzungsfragen zu beurteilen und einzuho- len (vgl. act. 493; act. 494). Auch ein Grossteil der 44 prozessleitenden Verfügun- gen sind auf das Beweisverfahren zurückzuführen. Zuletzt kommt der Aufwand des vorliegenden Urteils hinzu, welcher sich hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung der Parteien als überdurchschnittlich aufwändig erwies. 1.4. Mit Ausnahme des Güterrechts ist das vorliegende Verfahren als durch- schnittlich schwierig und aufwändig zu beurteilen. In Anwendung von § 2 lit. a, c und d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Entscheidgebühr zunächst auf Fr. 7'000.– festzu- setzen. Da das Güterrecht das vorliegende Verfahren als aufwändig gestaltete, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG in Bezug auf das Güterrecht. Diesbezüglich relevant ist der Streitwert, welcher sich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Kläge- rin bezifferte ihre güterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 1'310'391.–. Hinzu kommt ihr Antrag auf Übertragung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum, welcher mit einem Streitwert von Fr. 525'000.– (Fr. 1'050'000.– / 2) zu berücksichtigen ist (vgl. act. 431 und siehe vorstehend E. C./3.4.1.5.3.2.7). Entsprechend ist im Hin- blick auf das Güterrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'835'391.– (Fr. 1'310'391.– + Fr. 525'000.–) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Ge- richtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 39'000.– (gerundet). Angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades und des aufwändigen Beweisverfahrens ist keine Re-
- 111 - duktion nach § 4 Abs. 2 GebV OG angezeigt. In Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 39'000.– festzusetzen. 1.5. Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Kosten für die Beweiserhebung, na- mentlich für die Einholung der fünf Gutachten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit c ZPO). Jene für das Gutachten bezüglich der Liegenschaft D._____ betragen Fr. 2'141.70 (act. 432), jene für das Gutachten für die Liegenschaft J._____ Fr. 3'999.70 (act. 436), jene für das Gutachten der Liegenschaft E._____ Fr. 4'794.75 (act. 438C), jene für das Gutachten der IWC Portofino Platinum Fr. 324.30 (act. 516) sowie jene der AH._____ AG bezüglich der Unternehmens- bzw. Beteili- gungsbewertungen Fr. 30'268.– (act. 475) zuzüglich deren Ergänzung bzw. Erläu- terung in der Höhe von Fr. 864.80 (act. 523). Die Kosten für die Beweiserhebung belaufen sich insgesamt somit auf Fr. 42'393.25. Zu berücksichtigen sind ferner die Dolmetscherkosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche Fr. 1'005.– betragen. 1.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass während der Dauer des vorliegenden Verfahrens gegen die Verfügungen vom 14. März 2019 (vgl. vorstehend E. A./1.7) sowie vom 21. November 2019 (vgl. vorstehend E. A./1.9) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wurde. Mit Beschluss vom 19. Juli 2019 hielt das Obergericht im Entscheiddispositiv fest, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Verfahren gegen die Verfügung vom 14. März 2019 werde auf Fr. 3'000.– festgesetzt und die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahren dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (act. 80 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Klägerin leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–. Der neue Ent- scheid des hiesigen Gerichts vom 21. November 2019 behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem vorliegenden Endentscheid vor (vgl. act. 116 Dispositiv-Ziffer 6). 1.7. Ferner hielt das Obergericht mit Beschluss vom 28. August 2020 im Ent- scheiddispositiv fest, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Verfahren ge- gen die Verfügung vom 21. November 2019 werde auf Fr. 5'500.– festgesetzt und die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (act. 148 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Klägerin leistete für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.–. Der
- 112 - neue Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. September 2021 behielt die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem vorliegenden Endentscheid vor (vgl. act. 230 Dispositiv-Ziffer 3). 1.8. Da die Kosten der obergerichtlichen Verfahren ebenfalls anlässlich dieses Endentscheids zu verteilen sind, werden sie in ihrem Umfang von Fr. 8'500.– zu den Gerichtskosten hinzugerechnet. 1.9. Insgesamt sind die Gerichtskosten somit mit Fr. 90'898.25 zu beziffern.
2. Verteilung der Gerichtskosten 2.1. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Verfah- ren im Wesentlichen das Güterrecht sowie der nacheheliche Unterhalt. Dabei ist der auf das Güterrecht entfallende Aufwand mit 80 % zu gewichten, jener für den nachehelichen Unterhalt auf 15 % sowie jener für den Vorsorgeausgleich mit 5 %. 2.2. Hinsichtlich des Güterrechts erhält die Klägerin Fr. 0.–, mithin unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags zu 100 %. Der Beklagte stellte den Antrag, es sei die Klä- gerin zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 210'505.66 zu bezahlen. Er erhält gemäss E. C./4.7 vorstehend eine Aus- gleichszahlung von Fr. 108'425.00]. Bezüglich seines Antrags obsiegt der Beklagte somit zu gerundet 50%, gegenüber dem Antrag der Klägerin zu 100%. 2.3. Bezüglich des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge obsiegen die Parteien beide vollumfänglich mit ihrem Antrag auf hälftige Teilung. Es rechtfertigt sich somit, die bezüglich des Vorsorgeausgleichs anfallenden Gerichtskosten von Fr. 4'544.91 hälftig (pro Partei Fr. 2'272.46) aufzuerlegen. Dagegen unterliegt die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt vollumfänglich und hat die darauf entfallenden Gerichtskosten von 15 %, d.h. Fr. 13'634.74, zu tragen. 2.4. Wird der Streitwert des klägerischen Rechtsbegehrens in Bezug auf das Gü- terrecht (Fr. 1'835'391.–) ins Verhältnis zu jenem des Beklagten gesetzt (Fr. 210'505.66), resultiert daraus eine prozentuale Verteilung von 89 % zu 11 %.
- 113 - Es rechtfertigt sich somit, 89 % der auf das Güterrecht entfallenden Kosten – na- mentlich Fr. 64'719.55 – der Klägerin aufzuerlegen. Bei den weiteren 11 % gehen weitere 82 % davon – mithin Fr. 6'559.22 – ebenfalls zu Lasten der Klägerin, da der Beklagte hinsichtlich seines Antrags in diesem Umfang obsiegt. Die Kosten in Höhe von Fr. 1'439.83 werden dem Beklagten auferlegt. 2.5. Gesamthaft sind der Klägerin somit Gerichtskosten im Umfang von Fr. 87'185.96 und dem Beklagten solche im Umfang von Fr. 3'712.29 aufzuerle- gen. 2.6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 30'900.– geleistet hat (Fr. 22'400.– vor Bezirksgericht; Fr. 8'500.– vor Obergericht). Mithin hat der Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.– geleistet. Die Gerichtskosten sind vorab aus den geleisteten Vorschüssen zu de- cken. Der Fehlbetrag von Fr. 40'098.25 ist von der Klägerin nachzufordern.
3. Parteientschädigung 3.1. Die Prozesskosten bestehen neben den Gerichtskosten in der Parteientschä- digung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Die Grundgebühr im Scheidungsverfahren beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Diese deckt sowohl Aufwand für die Beantwortung der Klage als auch jenen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag oder ein Pauschalzu- schlag zugesprochen werden kann (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die ver- mögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Da das Güterrecht das vorliegende Verfahren als aufwändig gestaltete, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 AnwGebV in Bezug auf das Güterrecht. Diesbezüglich relevant ist der Streitwert, welcher sich
- 114 - durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin bezifferte ihre güterrechtlichen Ansprüche mit Fr. 1'310'391.–. Hinzu kommt ihr Antrag auf Übertragung der Liegenschaft D._____ in ihr Alleineigentum, welcher mit einem Streitwert von Fr. 525'000.– (Fr. 1'050'000.– / 2) zu berücksichtigen ist (vgl. act. 431 und siehe vorstehend E. C./3.4.1.5.3.2.7). Entsprechend ist im Hinblick auf das Gü- terrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'835'391.– (Fr. 1'310'391.– + Fr. 525'000.–) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 39'750.– (gerundet). Angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades und des aufwändigen Beweisverfahrens ist keine Reduktion nach § 4 Abs. 2 AnwGebV angezeigt. Aufgrund der hohen Komplexität erscheint die Festsetzung einer Parteientschädigung von Fr. 39'750.– (zuzüglich Mehrwert- steuer) als angemessen. 3.3. Die Parteientschädigungen sind den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Es erfolgt eine gegenseitige Verrechnung nach Bruchteilen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 8). Der Beklagte obsiegt zu 77.5 % und die Klä- gerin zu 22.5 %. Es ergibt sich daraus, dass die Klägerin dem Beklagten eine Par- teientschädigung von 55 %, namentlich Fr. 21'862.50 (zuzüglich Mehrwersteuer) zu bezahlen hat. G. Rechtsmittel Das vorliegende Scheidungsurteil untersteht dem ordentlichen Rechtsmittel der Be- rufung und kann innert Frist von 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
1. Die prozessualen Anträge der Klägerin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Protollberichtigungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 115 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Klägerin werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
3. a) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird angewiesen, innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen bei- der Parteien im Grundbuch der Gemeinde D._____ eingetragene Lie- genschaft im Gesamteigentum an der C._____-str. 1 in D._____ (Grund- stück Nr. 2; EGRID CH 4; Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkei- ten und Grundpfandrecht gemäss Grundbuchauszug), zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustim- men. Kommt innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils keine Einigung über den Freihandverkauf der Liegenschaft zu- stande, wird sie durch das Regionale Betreibungsamt Buchs öffentlich versteigert.
b) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird beauftragt, vor der Durch- führung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Lie- genschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Regionale Betrei- bungsamt Buchs wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Regionalen Betrei- bungsamt Buchs die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu lie- fern.
- 116 -
c) Das Regionale Betreibungsamt Buchs ist berechtigt, seine eigenen Aus- lagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwer- tungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbeson- dere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen.
d) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird verpflichtet, eine Urkunds- person gemäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aargau (SAR 295.200) für die Protokollierung der Steigerung beizuziehen.
e) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zu- grunde zu legen: e1) Basierend auf dem Verkehrswertgutachten vom 8. Februar 2024 (act. 431) ist als Schätzwert für das Grundstück an der C._____- str. 1, D._____, von einem Wert von Fr. 1'050'000.– auszugehen. Dem Regionalen Betreibungsamt Buchs wird eine Kopie des ge- nannten Verkehrswertgutachtens (act. 431) zugestellt. e2) Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Regionalen Betreibungsamt Buchs die Höhe der pfandge- sicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grund- stück an der C._____-str. 1, D._____, mitzuteilen. e3) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. e4) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. e5) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mut- masslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken.
- 117 - e6) Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt wer- den. e7) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienst- barkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belas- tungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. e8) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird angewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. e9) Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. e10) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachge- wiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Stand- ort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft.
- 118 - e11) Das Regionale Betreibungsamt Buchs hat auf die Steigerung hin abzuklären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Regionale Betreibungsamt Buchs dabei zu unter- stützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, so- fern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsver- tragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). e12) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Regionale Betreibungsamt Buchs unter Berücksichtigung der Regeln der frei- willigen öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen.
f) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird verpflichtet, über den ganzen Verwertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Parteien sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen.
g) Das Regionale Betreibungsamt Buchs wird verpflichtet, den Verkaufser- lös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grundbuchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängen- der Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen: Fr. 20'000.– an die Klägerin (Eigenmittel) Fr. 250'000.– an die Klägerin (Rückzahlung Darlehen) Fr. 20'000.– an den Beklagten (Eigenmittel) ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Klägerin und den Beklagten. Einen allfälligen Verlust haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
4. Das Pferd AG._____ wird ins Alleineigentum der Klägerin übertragen.
5. Der Land Rover wird ins Alleineigentum der Klägerin übertragen.
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6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 108'425.00 zu bezahlen.
7. a) Das Betreibungsamt Brugg wird angewiesen, innert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die auf den Namen beider Parteien im Grundbuch der Gemeinde F._____ eingetragene Liegenschaft im Ge- samteigentum E._____ 3, F._____ (GB Nr. 7, Kat. Plan 8, Parzelle 9, EGRID CH 10, GB Nr. 11, Kat. Plan 8, Parzelle 12, EGRID CH 13; An- merkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrecht ge- mäss Grundbuchauszug), samt Inventar zu verkaufen, und zwar freihän- dig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen. Kommt in- nert zwölf Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Einigung über den Freihandverkauf der Liegenschaft E._____ zustande, wird sie durch das Betreibungsamt Brugg innert 18 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils öffentlich versteigert.
b) Das Betreibungsamt Brugg wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Betreibungsamt Brugg wird be- auftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Betreibungsamt Brugg die erforderlichen Unterla- gen und Informationen zu liefern.
c) Das Betreibungsamt Brugg ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös abzu- ziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen.
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d) Das Betreibungsamt Brugg wird verpflichtet, eine Urkundsperson ge- mäss dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz des Kantons Aar- gau (SAR 295.200) für die Protokollierung der Steigerung beizuziehen.
e) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zu- grunde zu legen: e1) Basierend auf dem Verkehrswertgutachten vom 20. Februar 2024 (act. 438) ist als Schätzwert für das Grundstück E._____ 3, F._____ von einem Wert von Fr. 1'252'285.– auszugehen. Dem Betreibungsamt Brugg wird eine Kopie des genannten Verkehrs- wertgutachtens (act. 438) zugestellt. e2) Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Betreibungsamt Brugg die Höhe der pfandgesicherten For- derungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück E._____ 3, F._____, mitzuteilen. e3) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. e4) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots zugeschlagen. e5) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mut- masslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken. e6) Das Recht der Veräusserer gemäss Art. 229 Abs. 3 OR, die Zu- stimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt wer- den. e7) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung ak- tuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienst- barkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belas-
- 121 - tungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über. e8) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nut- zen Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Betrei- bungsamt Brugg wird angewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. e9) Die Steigerungskosten gehen zu Lasten der Parteien. Die Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch werden von den Parteien und dem Ersteigerer je zu 50 % übernommen. e10) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Be- griff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachge- wiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Stand- ort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. e11) Das Betreibungsamt Brugg hat auf die Steigerung hin abzuklären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Betreibungsamt Brugg dabei zu unterstützen. Diese Versiche- rungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1).
- 122 - e12) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Betrei- bungsamt Brugg unter Berücksichtigung der Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR zu erlassen.
f) Das Betreibungsamt Brugg wird verpflichtet, über den ganzen Verwer- tungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Par- teien sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen.
g) Das Betreibungsamt Brugg wird verpflichtet, den Verkaufserlös nach De- ckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grund- buchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kos- ten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen: Fr. 123'500.– an die Klägerin (Eigenmittel) Fr. 163'000.– an die Klägerin (Rückzahlung Darlehen) Fr. 158'500.– an den Beklagten (Eigenmittel) ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Klägerin und den Beklagten. Einen allfälligen Verlust haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.
8. Der Antrag des Beklagten auf Herausgabe des Pferdes "AH._____" wird als gegenstandslos abgeschrieben.
9. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.
10. Die AE._____ Sammelstiftung BVG, c/o … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vers.- Nr. 45; AHV-Nr. 46) Fr. 589'600.66 zuzüglich Zins ab 26. Februar 2018 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei
- 123 - der Freizügigkeitsstiftung der AD._____, c/o … [Adresse] (Konto-Nr. 47; AHV- Nr. 48) zu überweisen.
11. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 39'000.00 die übrigen Gerichtskosten betragen: Fr. 8'500.00 Kosten der Berufungsverfahren Fr. 42'393.25 Kosten der Gutachten Fr. 1'005.00 Kosten der Dolmetscherin Fr. 90'898.25 Total
13. Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden der Klägerin zu Fr. 70'446.15 und dem Beklagten zu Fr. 20'452.10 auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten ver- rechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird festge- stellt, dass die Klägerin Vorschüsse in der Höhe von Fr. 30'900.– und der Be- klagte in Höhe von Fr. 20'000.– geleistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
14. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 21'862.50 (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für J._____ zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Regionale Betreibungsamt Buchs, Mitteldorfstr. 37, 5033 Buchs (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 15 des Urteils) sowie unter Beilage einer Kopie von act. 431, an das Betreibungsamt Brugg, 5200 Brugg (im Auszug gemäss Dispo- sitiv-Ziffern 7 und 15 des Urteils) sowie unter Beilage einer Kopie von act. 438,
- 124 - an die AE._____ Sammelstiftung BVG, c/o ... [Adresse] (im Auszug ge- mäss Dispositiv-Ziffern 10 und 15 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 6. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw L. Klett