Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Am 7. August 2023 liess die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, dem Ein- zelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen eine öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 18. September 2001 zukommen.
E. 2 bb) H._____, geb. tt. April 1943, von I._____ und J._____, … [Adresse];
- 3 -
E. 2a Anstelle des 1911 geborenen und 1964 verstorbenen E._____: 1 aa) F._____, geb. tt. August 1939, von G._____, … [Adresse];
E. 3 cc) K._____, geb. tt. November 1945, von L._____, (nachverstorben am tt.mm.2023 in M._____);
E. 4 dd) N._____, geb. tt. Februar 1948, von O._____, … [Adresse];
b) Anstelle der 1912 geborenen und 1992 verstorbenen P._____: aa) Allfällige Nachkommen der 1935 geborenen und 2021 verstorbe- nen Q._____:
E. 5 bb) R._____, geb. tt. Juni 1940, von S._____, … [Adresse];
c) Anstelle der 1915 geborenen und 1997 verstorbenen T._____: aa) Anstelle der 1951 geborenen und 1985 verstorbenen U._____:
E. 6 aaa) V._____, geb. tt. Februar 1978, von W._____, … [Adresse];
E. 7 bbb) AA._____, geb. tt. Juni 1983, von W._____ und AB._____, … [Adresse];
- 4 - B)Anstelle des 1892 geborenen und 1954 verstorbenen AC._____:
a) Anstelle der 1915 geborenen und 1994 verstorbenen AD._____:
E. 7a Anstelle der 1915 geborenen und 1994 verstorbenen AD._____:
E. 8 aa) AE._____, geb. tt. Dezember 1942, von … [Ortschaft] bei AF._____, … [Adresse];
E. 8aa AE._____, geb. tt. Dezember 1942, von … [Ortschaft] bei AF._____, … [Adresse];
E. 9 bb) AG._____, geb. tt. Januar 1945, von AH._____, … [Adresse];
E. 10 cc) AI._____, geb. tt. April 1952, von … [Ortschaft] bei AF._____, … [Adresse];
E. 11 dd) AJ._____, geb. tt. Juni 1954, von AK._____, … [Adresse], Italien;
b) Anstelle des 1918 geborenen und 1965 verstorbenen AL._____: aa) Anstelle des 1942 geborenen und 2019 verstorbenen AM._____:
E. 12 aaa) AN._____, geb. tt. September 1982, von AO._____, … [Adresse];
- 5 -
E. 13 bb) AP._____, geb. tt. Mai 1945, von AQ._____ und AR._____, … [Adresse];
E. 14 cc) AS._____, geb. tt. März 1954, von J._____ und AT._____, … [Adresse];
E. 15 dd) AU._____, geb. tt. November 1956, von AO._____, … [Adresse];
c) Anstelle der 1919 geborenen und 1999 verstorbenen AV._____: aa) Anstelle der 1939 geborenen und 2018 verstorbenen AW._____:
E. 16 aaa) BA._____, geb. tt. Mai 1965, von BB._____, … [Adresse];
E. 17 bbb) BC._____, geb. tt. März 1967, von BB._____, … [Adresse];
E. 18 bb) BD._____, geb. tt. Dezember 1950, von BE._____, … [Adresse];
- 6 -
d) Anstelle der 1922 geborenen und 2010 verstorbenen BF._____:
E. 19 aa) BG._____, geb. tt. Mai 1943, von BH._____ und J._____, … [Adresse];
E. 19aa BG._____, geb. tt. Mai 1943, von BH._____ und J._____, … [Adresse];
E. 20 bb) BI._____, geb. tt. April 1945, von BJ._____ im BK._____, … [Adresse];
E. 21 cc) BL._____, geb. tt. Mai 1952, von BJ._____ im BK._____, … [Adresse];
E. 22 dd) BM._____, geb. tt. März 1954, von BJ._____ im BK._____, … [Adresse];
e) Anstelle des 1923 geborenen und 1999 verstorbenen BN._____:
E. 23 aa) BO._____, geb. tt. Februar 1950, von AO._____, … [Adresse];
f) Anstelle des 1928 geborenen und 1972 verstorbenen BP._____:
- 7 - aa) Anstelle der 1954 geborenen und 1992 verstorbenen BQ._____:
E. 24 aaa) BR._____, geb. tt. Dezember 1978, von BS._____, … [Adresse];
E. 25 bbb) BT._____, geb. tt. Dezember 1979, von BS._____, … [Adresse];
E. 26 ccc) BU._____, geb. tt. Juni 1981, von BS._____, … [Adresse];
E. 27 ddd) BV._____, geb. tt. April 1983, von BS._____, … [Adresse];
E. 28 bb) BW._____, geb. tt. Juni 1964, von AO._____, … [Adresse];
g) Anstelle des 1932 geborenen und 1990 verstorbenen CA._____:
E. 29 aa) CB._____, geb. tt. April 1955, von AO._____, … [Adresse];
E. 29aa CB._____, geb. tt. April 1955, von AO._____, … [Adresse];
E. 30 bb) CC._____, geb. tt. April 1960, von AO._____, … [Adresse];
- 8 -
h) Anstelle des 1934 geborenen und 1993 verstorbenen CD._____: aa) Anstelle der 1955 geborenen und 2015 verstorbenen CE._____:
E. 31 bbb) CF._____, geb. tt. Dezember 1979, von AO._____ und CG._____, … [Adresse];
E. 32 ccc) CH._____, geb. tt. März 1986, von AO._____, … [Adresse];
E. 33 bb) CI._____, geb. tt. September 1958, von CJ._____, … [Adresse];
E. 34 cc) CK._____, geb. tt. Februar 1961, von AO._____, … [Adresse]; C)Anstelle des 1899 geborenen und 1926 verstorbenen CL._____:
a) Anstelle der 1920 geborenen und 2007 verstorbenen CM._____:
E. 34a Anstelle der 1920 geborenen und 2007 verstorbenen CM._____:
E. 35 bb) CN._____, geb. tt. Juni 1954, von CO._____, … [Adresse];
- 9 -
b) Anstelle der 1921 geborenen und 1988 verstorbenen CP._____:
E. 36 aa) CQ._____, geb. tt. August 1952, von CR._____, … [Adresse], MEXICO;
c) Anstelle der 1922 geborenen und 2018 verstorbenen CS._____
E. 36aa CQ._____, geb. tt. August 1952, von CR._____, … [Adresse], MEXICO;
c) Anstelle der 1922 geborenen und 2018 verstorbenen CS._____
E. 37 aa) CT._____, geb. tt. Mai 1947, von CU._____, … [Adresse];
E. 37aa CT._____, geb. tt. Mai 1947, von CU._____, … [Adresse];
E. 38 bb) CV._____, geb. tt. Juni 1949, von CU._____, … [Adresse]; cc) Anstelle des 1955 geborenen und 2008 verstorbenen CW._____:
E. 39 aaa) DA._____, geb. tt. Januar 1988, von CU._____, … [Adresse];
E. 40 bbb) DB._____, geb. tt. Juni 1991, von CU._____, … [Adresse].
- 10 -
d) Anstelle der 1923 geborenen und 2007 verstorbenen DC._____
E. 41 aa) DD._____, geb. tt. Dezember 1943, von CO._____, … [Adresse];
E. 41aa DD._____, geb. tt. Dezember 1943, von CO._____, … [Adresse];
E. 42 bb) DE._____, geb. tt. November 1948, von CO._____, … [Adresse];
E. 43 cc) DF._____, geb. tt. März 1953, von CO._____, … [Adresse], Italien;
e) Anstelle des 1924 geborenen und 1975 verstorbenen DG._____:
E. 44 aa) DH._____, geb. tt. April 1950, von DI._____, … [Adresse];
E. 44aa DH._____, geb. tt. April 1950, von DI._____, … [Adresse];
E. 45 bb) DJ._____, geb. tt. August 1951, von DK._____, … [Adresse], Mexico.
E. 46 cc) DL._____, geb. tt. August 1952, von DM._____ und DN._____, … [Adresse]. II. Allfällige weitere gesetzliche Erben aus der grosselterlichen Parentel väterlicher- seits sind nicht pflichtteilsgeschützt und der Erblasser hat mit einer letztwilligen
- 11 - Verfügung vom 18. September 2001 über den gesamten Nachlass verfügt. Des- halb sind weitere - sehr umfangreiche - Abklärungen in der grosselterlichen Pa- rentel des Erblassers unverhältnismässig. Die Erbenermittlung ist daher einzustel- len und die Mitteilung an allfällige gesetzliche Erben sowie die Eröffnung der Ein- sprachefrist gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB haben in sinngemässer Anwendung von Art. 558 Abs. 2 ZGB durch angemessene öffentliche Auskündigung, konkret mit- tels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, zu erfolgen. III.
1. Alle letztwilligen Verfügungen (Testamente) einer verstorbenen Person sind durch das Einzelgericht als Eröffnungsbehörde amtlich zu eröffnen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügungen ist allen an der Erbschaft Beteiligten mitzuteilen (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Anlässlich der Tes- tamentseröffnung hat das Einzelgericht zudem zu bestimmen, welche Beteiligten dem ersten Anschein nach als an der Erbschaft Berechtigte gelten (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 7 f. mit Hinweisen). Hierzu hat es alle ihm vorliegenden letztwilligen Verfügungen vorläufig und unverbindlich auszulegen. Bei dieser Auslegung der Testamente stellt das Einzelgericht auf den erkennbaren wirklichen Willen der verstorbenen Person ab (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.1, S. 108). Den so ermittelten Berechtigten steht eine Erbbescheinigung zu. Zu beachten ist, dass das Einzelgericht alle Schriftstücke zu eröffnen hat, die nach äusserer Gestalt und nach Inhalt als letztwillige Verfügung erkennbar sind, selbst wenn diese Schriftstücke letztlich keine gültigen Verfügungen von Todes wegen sind (Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB). Zweck der Mitteilung an die Beteiligten ist es damit insbesondere, ihnen die Wahrung ihrer Rechte zu er- möglichen (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8). Die Erbbe- scheinigung wird deshalb auch nur unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass die durch das Einzelgericht festgestellte Berechtigung der Beteiligten nicht binnen Monatsfrist durch andere Beteiligte bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ungeachtet der
- 12 - Ausstellung einer Erbbescheinigung obliegt die definitive Beurteilung über die ma- terielle oder formelle Gültigkeit der eingereichten Testamente und die endgültige Ordnung der materiellen Erbverhältnisse jedenfalls dem ordentlichen Gericht (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8 f. mit Hinweisen).
2. Die provisorische Auslegung der vorliegenden Verfügung von Todes wegen ergibt, dass der Erblasser die folgende Person
a) DO._____ geb. tt. März 1940, von DP._____, in DQ._____ mit Aufenthalt in der Stiftung DR._____, … [Adresse], (nachverstorben am tt.mm.2023 in … [Ortschaft]); und die folgende Institution:
b) DS._____ [Verband], … [Adresse]; als Erben eingesetzt hat. Im Übrigen wird auf den Wortlaut des Testamentes verwiesen. IV.
1. Die in der letztwilligen Verfügung vom 18. September 2001 eingesetzte Wil- lensvollstreckerin Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, bzw. durch die Nachfolge- rin, UBS Switzerland AG, Zürich, hat mit Schreiben vom 4. August 2023 das Man- dat angenommen. Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Die Erbabwicklung ist Sache der Willensvollstreckerin. V. Die Kosten sind auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin zu beziehen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 18. September 2001 wird unter heutigem Datum amtlich eröffnet.
2. Das Original der letztwilligen Verfügung wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt. Jeder Ausfertigung des heutigen einzelgerichtlichen Entscheides wird eine Kopie der Verfügung von Todes wegen beigeheftet.
3. Es wird festgestellt, dass der Erblasser die in Ziffer I der Erwägungen er- wähnten gesetzlichen Erben hinterlassen hat.
4. Als eingesetzte Erben kommen die in Ziffer III der Erwägungen aufgeführte Person und die Institution in Betracht.
5. Von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, bzw. nachfolgend durch die UBS Switzerland AG, Zürich, wird Vormerk genommen.
6. Auf die eingesetzten Erben a) und b) wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird.
7. Die Erbabwicklung ist Sache der Willensvollstreckerin.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4239.20 Auslagen für Dokumente Fr. 7739.20 e n K t o e sten total. sowie Publikationskosten in noch unbekannter Höhe.
9. Die Kosten werden auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstre- ckerin, Credit Suisse (Schweiz) AG, … [Adresse], bzw. die Nachfolgerin, UBS Switzerland AG, Postfach, … Zürich, bezogen. Die Gerichtskasse wird in diesem Sinne Rechnung stellen.
- 14 -
10. Dieser Entscheid wird samt einer beigehefteten Kopie des in Dispositivzif- fer 1 erwähnten Dokumentes gegen Empfangsschein zugestellt an:
a) die in Ziffer I erwähnten gesetzlichen Erben 1–46 sowie an die Erben der nachverstorbenen gesetzlichen Erbin 3
b) den in Ziffer II erwähnten eingesetzten Erben b) sowie an die Erben der nachverstorbenen eingesetzten Erbin a)
c) die Willensvollstreckerin: Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich bzw. die Nachfolgerin UBS Switzerland AG, Zürich
d) das Gemeindesteueramt DQ._____
e) das Kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Postfach, 8090 Zürich sowie mit beiliegendem separatem Text an die nicht ermittelten gesetzlichen Erben durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
12. Die Anfechtung des Testamentes hat durch Einleitung der Klage beim zu- ständigen Friedensrichteramt zu erfolgen.
13. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 7. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Eschenmoser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EL230268-F/U/ca Einzelgericht in Erbschaftssachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw R. Eschenmoser Urteil vom 7. April 2025 In Sachen des Nachlasses von A._____ Erblasser betreffend Testamentseröffnung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 7. August 2023 liess die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, dem Ein- zelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen eine öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 18. September 2001 zukommen.
2. Der Erblasser hinterlässt nach den hier vorliegenden Familienscheinen und weiteren Urkunden als gesetzliche Erben: Aus der grosselterlichen Parentel väterlicherseits: A)Anstelle des ?? geborenen und ?? verstorbenen B._____ und Anstelle der ?? geborenen und ?? verstorbenen C1._____ geb. C2._____. Aus der grosselterlichen Parentel mütterlicherseits: A)Anstelle der 1890 geborenen und 1985 verstorbenen D._____:
a) Anstelle des 1911 geborenen und 1964 verstorbenen E._____: 1 aa) F._____, geb. tt. August 1939, von G._____, … [Adresse]; 2 bb) H._____, geb. tt. April 1943, von I._____ und J._____, … [Adresse];
- 3 - 3 cc) K._____, geb. tt. November 1945, von L._____, (nachverstorben am tt.mm.2023 in M._____); 4 dd) N._____, geb. tt. Februar 1948, von O._____, … [Adresse];
b) Anstelle der 1912 geborenen und 1992 verstorbenen P._____: aa) Allfällige Nachkommen der 1935 geborenen und 2021 verstorbe- nen Q._____: 5 bb) R._____, geb. tt. Juni 1940, von S._____, … [Adresse];
c) Anstelle der 1915 geborenen und 1997 verstorbenen T._____: aa) Anstelle der 1951 geborenen und 1985 verstorbenen U._____: 6 aaa) V._____, geb. tt. Februar 1978, von W._____, … [Adresse]; 7 bbb) AA._____, geb. tt. Juni 1983, von W._____ und AB._____, … [Adresse];
- 4 - B)Anstelle des 1892 geborenen und 1954 verstorbenen AC._____:
a) Anstelle der 1915 geborenen und 1994 verstorbenen AD._____: 8 aa) AE._____, geb. tt. Dezember 1942, von … [Ortschaft] bei AF._____, … [Adresse]; 9 bb) AG._____, geb. tt. Januar 1945, von AH._____, … [Adresse]; 10 cc) AI._____, geb. tt. April 1952, von … [Ortschaft] bei AF._____, … [Adresse]; 11 dd) AJ._____, geb. tt. Juni 1954, von AK._____, … [Adresse], Italien;
b) Anstelle des 1918 geborenen und 1965 verstorbenen AL._____: aa) Anstelle des 1942 geborenen und 2019 verstorbenen AM._____: 12 aaa) AN._____, geb. tt. September 1982, von AO._____, … [Adresse];
- 5 - 13 bb) AP._____, geb. tt. Mai 1945, von AQ._____ und AR._____, … [Adresse]; 14 cc) AS._____, geb. tt. März 1954, von J._____ und AT._____, … [Adresse]; 15 dd) AU._____, geb. tt. November 1956, von AO._____, … [Adresse];
c) Anstelle der 1919 geborenen und 1999 verstorbenen AV._____: aa) Anstelle der 1939 geborenen und 2018 verstorbenen AW._____: 16 aaa) BA._____, geb. tt. Mai 1965, von BB._____, … [Adresse]; 17 bbb) BC._____, geb. tt. März 1967, von BB._____, … [Adresse]; 18 bb) BD._____, geb. tt. Dezember 1950, von BE._____, … [Adresse];
- 6 -
d) Anstelle der 1922 geborenen und 2010 verstorbenen BF._____: 19 aa) BG._____, geb. tt. Mai 1943, von BH._____ und J._____, … [Adresse]; 20 bb) BI._____, geb. tt. April 1945, von BJ._____ im BK._____, … [Adresse]; 21 cc) BL._____, geb. tt. Mai 1952, von BJ._____ im BK._____, … [Adresse]; 22 dd) BM._____, geb. tt. März 1954, von BJ._____ im BK._____, … [Adresse];
e) Anstelle des 1923 geborenen und 1999 verstorbenen BN._____: 23 aa) BO._____, geb. tt. Februar 1950, von AO._____, … [Adresse];
f) Anstelle des 1928 geborenen und 1972 verstorbenen BP._____:
- 7 - aa) Anstelle der 1954 geborenen und 1992 verstorbenen BQ._____: 24 aaa) BR._____, geb. tt. Dezember 1978, von BS._____, … [Adresse]; 25 bbb) BT._____, geb. tt. Dezember 1979, von BS._____, … [Adresse]; 26 ccc) BU._____, geb. tt. Juni 1981, von BS._____, … [Adresse]; 27 ddd) BV._____, geb. tt. April 1983, von BS._____, … [Adresse]; 28 bb) BW._____, geb. tt. Juni 1964, von AO._____, … [Adresse];
g) Anstelle des 1932 geborenen und 1990 verstorbenen CA._____: 29 aa) CB._____, geb. tt. April 1955, von AO._____, … [Adresse]; 30 bb) CC._____, geb. tt. April 1960, von AO._____, … [Adresse];
- 8 -
h) Anstelle des 1934 geborenen und 1993 verstorbenen CD._____: aa) Anstelle der 1955 geborenen und 2015 verstorbenen CE._____: 31 bbb) CF._____, geb. tt. Dezember 1979, von AO._____ und CG._____, … [Adresse]; 32 ccc) CH._____, geb. tt. März 1986, von AO._____, … [Adresse]; 33 bb) CI._____, geb. tt. September 1958, von CJ._____, … [Adresse]; 34 cc) CK._____, geb. tt. Februar 1961, von AO._____, … [Adresse]; C)Anstelle des 1899 geborenen und 1926 verstorbenen CL._____:
a) Anstelle der 1920 geborenen und 2007 verstorbenen CM._____: 35 bb) CN._____, geb. tt. Juni 1954, von CO._____, … [Adresse];
- 9 -
b) Anstelle der 1921 geborenen und 1988 verstorbenen CP._____: 36 aa) CQ._____, geb. tt. August 1952, von CR._____, … [Adresse], MEXICO;
c) Anstelle der 1922 geborenen und 2018 verstorbenen CS._____ 37 aa) CT._____, geb. tt. Mai 1947, von CU._____, … [Adresse]; 38 bb) CV._____, geb. tt. Juni 1949, von CU._____, … [Adresse]; cc) Anstelle des 1955 geborenen und 2008 verstorbenen CW._____: 39 aaa) DA._____, geb. tt. Januar 1988, von CU._____, … [Adresse]; 40 bbb) DB._____, geb. tt. Juni 1991, von CU._____, … [Adresse].
- 10 -
d) Anstelle der 1923 geborenen und 2007 verstorbenen DC._____ 41 aa) DD._____, geb. tt. Dezember 1943, von CO._____, … [Adresse]; 42 bb) DE._____, geb. tt. November 1948, von CO._____, … [Adresse]; 43 cc) DF._____, geb. tt. März 1953, von CO._____, … [Adresse], Italien;
e) Anstelle des 1924 geborenen und 1975 verstorbenen DG._____: 44 aa) DH._____, geb. tt. April 1950, von DI._____, … [Adresse]; 45 bb) DJ._____, geb. tt. August 1951, von DK._____, … [Adresse], Mexico. 46 cc) DL._____, geb. tt. August 1952, von DM._____ und DN._____, … [Adresse]. II. Allfällige weitere gesetzliche Erben aus der grosselterlichen Parentel väterlicher- seits sind nicht pflichtteilsgeschützt und der Erblasser hat mit einer letztwilligen
- 11 - Verfügung vom 18. September 2001 über den gesamten Nachlass verfügt. Des- halb sind weitere - sehr umfangreiche - Abklärungen in der grosselterlichen Pa- rentel des Erblassers unverhältnismässig. Die Erbenermittlung ist daher einzustel- len und die Mitteilung an allfällige gesetzliche Erben sowie die Eröffnung der Ein- sprachefrist gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB haben in sinngemässer Anwendung von Art. 558 Abs. 2 ZGB durch angemessene öffentliche Auskündigung, konkret mit- tels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, zu erfolgen. III.
1. Alle letztwilligen Verfügungen (Testamente) einer verstorbenen Person sind durch das Einzelgericht als Eröffnungsbehörde amtlich zu eröffnen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Der Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügungen ist allen an der Erbschaft Beteiligten mitzuteilen (Art. 558 Abs. 1 ZGB). Anlässlich der Tes- tamentseröffnung hat das Einzelgericht zudem zu bestimmen, welche Beteiligten dem ersten Anschein nach als an der Erbschaft Berechtigte gelten (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 7 f. mit Hinweisen). Hierzu hat es alle ihm vorliegenden letztwilligen Verfügungen vorläufig und unverbindlich auszulegen. Bei dieser Auslegung der Testamente stellt das Einzelgericht auf den erkennbaren wirklichen Willen der verstorbenen Person ab (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.1, S. 108). Den so ermittelten Berechtigten steht eine Erbbescheinigung zu. Zu beachten ist, dass das Einzelgericht alle Schriftstücke zu eröffnen hat, die nach äusserer Gestalt und nach Inhalt als letztwillige Verfügung erkennbar sind, selbst wenn diese Schriftstücke letztlich keine gültigen Verfügungen von Todes wegen sind (Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB). Zweck der Mitteilung an die Beteiligten ist es damit insbesondere, ihnen die Wahrung ihrer Rechte zu er- möglichen (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8). Die Erbbe- scheinigung wird deshalb auch nur unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass die durch das Einzelgericht festgestellte Berechtigung der Beteiligten nicht binnen Monatsfrist durch andere Beteiligte bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ungeachtet der
- 12 - Ausstellung einer Erbbescheinigung obliegt die definitive Beurteilung über die ma- terielle oder formelle Gültigkeit der eingereichten Testamente und die endgültige Ordnung der materiellen Erbverhältnisse jedenfalls dem ordentlichen Gericht (OGer ZH LF170058-O vom 12. Januar 2018 E. 4.3 S. 8 f. mit Hinweisen).
2. Die provisorische Auslegung der vorliegenden Verfügung von Todes wegen ergibt, dass der Erblasser die folgende Person
a) DO._____ geb. tt. März 1940, von DP._____, in DQ._____ mit Aufenthalt in der Stiftung DR._____, … [Adresse], (nachverstorben am tt.mm.2023 in … [Ortschaft]); und die folgende Institution:
b) DS._____ [Verband], … [Adresse]; als Erben eingesetzt hat. Im Übrigen wird auf den Wortlaut des Testamentes verwiesen. IV.
1. Die in der letztwilligen Verfügung vom 18. September 2001 eingesetzte Wil- lensvollstreckerin Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, bzw. durch die Nachfolge- rin, UBS Switzerland AG, Zürich, hat mit Schreiben vom 4. August 2023 das Man- dat angenommen. Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Die Erbabwicklung ist Sache der Willensvollstreckerin. V. Die Kosten sind auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin zu beziehen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 18. September 2001 wird unter heutigem Datum amtlich eröffnet.
2. Das Original der letztwilligen Verfügung wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt. Jeder Ausfertigung des heutigen einzelgerichtlichen Entscheides wird eine Kopie der Verfügung von Todes wegen beigeheftet.
3. Es wird festgestellt, dass der Erblasser die in Ziffer I der Erwägungen er- wähnten gesetzlichen Erben hinterlassen hat.
4. Als eingesetzte Erben kommen die in Ziffer III der Erwägungen aufgeführte Person und die Institution in Betracht.
5. Von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich, bzw. nachfolgend durch die UBS Switzerland AG, Zürich, wird Vormerk genommen.
6. Auf die eingesetzten Erben a) und b) wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird.
7. Die Erbabwicklung ist Sache der Willensvollstreckerin.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4239.20 Auslagen für Dokumente Fr. 7739.20 e n K t o e sten total. sowie Publikationskosten in noch unbekannter Höhe.
9. Die Kosten werden auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstre- ckerin, Credit Suisse (Schweiz) AG, … [Adresse], bzw. die Nachfolgerin, UBS Switzerland AG, Postfach, … Zürich, bezogen. Die Gerichtskasse wird in diesem Sinne Rechnung stellen.
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10. Dieser Entscheid wird samt einer beigehefteten Kopie des in Dispositivzif- fer 1 erwähnten Dokumentes gegen Empfangsschein zugestellt an:
a) die in Ziffer I erwähnten gesetzlichen Erben 1–46 sowie an die Erben der nachverstorbenen gesetzlichen Erbin 3
b) den in Ziffer II erwähnten eingesetzten Erben b) sowie an die Erben der nachverstorbenen eingesetzten Erbin a)
c) die Willensvollstreckerin: Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich bzw. die Nachfolgerin UBS Switzerland AG, Zürich
d) das Gemeindesteueramt DQ._____
e) das Kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Postfach, 8090 Zürich sowie mit beiliegendem separatem Text an die nicht ermittelten gesetzlichen Erben durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
12. Die Anfechtung des Testamentes hat durch Einleitung der Klage beim zu- ständigen Friedensrichteramt zu erfolgen.
13. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 7. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Eschenmoser