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EE260002

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Horgen · 2026-02-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 175 f. ZGB hierorts ein (act. 1), worauf die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 13. März 2026 vor- geladen wurden (act. 4).

E. 2 Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch noch vor der Verhandlung zurück (act. 6). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und

E. 3 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00.

E. 4 Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 5 Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

E. 7 Eine Beschwerde gegen Dispositivziffern 3-5 dieses Entscheids kann innert

E. 10 Tagen ab der Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Horgen, 9. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 175 f. ZGB hierorts ein (act. 1), worauf die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 13. März 2026 vor- geladen wurden (act. 4).
  2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch noch vor der Verhandlung zurück (act. 6). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
  3. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels ersichtlicher Umtriebe ist dem Gesuchs- gegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:
  4. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  5. Die Verhandlung vom 13. März 2026, 13.30 Uhr, findet nicht statt.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00.
  7. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  8. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  10. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffern 3-5 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen ab der Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 3 - Horgen, 9. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE260002-F/UB/AG/AH Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Verfügung vom 9. Februar 2026 A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____, betreffend Eheschutz

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 175 f. ZGB hierorts ein (act. 1), worauf die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 13. März 2026 vor- geladen wurden (act. 4).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch noch vor der Verhandlung zurück (act. 6). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

3. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels ersichtlicher Umtriebe ist dem Gesuchs- gegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Verhandlung vom 13. März 2026, 13.30 Uhr, findet nicht statt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffern 3-5 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen ab der Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Horgen, 9. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer