Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–2), hierorts persönlich überbracht am 2. Dezember 2025, ein Be- gehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen, worauf die Parteien zur Hauptver- handlung mit persönlicher Befragung auf den 7. Januar 2026 vorgeladen wurden (act. 4), welche mit Verschiebungsanzeige vom 12. Januar 2026 (act. 9/1–2) auf den 10. Februar 2026 verschoben wurde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1 in FE260030-F).
E. 2 Anlässlich der Verhandlung am10. Februar 2026 schlossen die Parteien eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. 5 in FE260030-F). Dar- über hinaus ersuchten sie das Gericht übereinstimmend, den Eheschutz als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (act. 17 S. 4).
E. 3 Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das Verfah- ren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Eheschutzverfahrens gesamthaft im Rah- men des Scheidungsverfahrens FE260030-F festzusetzen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Von der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 10. Februar 2026 wird Vormerk genommen.
- Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten des Geschäfts-Nr.: EE250078-F sowie des Geschäfts-Nr.: FE260030-F werden gesamthaft im Geschäft-Nr.: FE260030-F festgesetzt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw LL.M. S. Yildiz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE250078-F/UB/SY/Wed Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiberin MLaw LL.M. S. Yildiz Verfügung vom 16. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Eheschutz
- 2 - Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–2), hierorts persönlich überbracht am 2. Dezember 2025, ein Be- gehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen, worauf die Parteien zur Hauptver- handlung mit persönlicher Befragung auf den 7. Januar 2026 vorgeladen wurden (act. 4), welche mit Verschiebungsanzeige vom 12. Januar 2026 (act. 9/1–2) auf den 10. Februar 2026 verschoben wurde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1 in FE260030-F).
2. Anlässlich der Verhandlung am10. Februar 2026 schlossen die Parteien eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. 5 in FE260030-F). Dar- über hinaus ersuchten sie das Gericht übereinstimmend, den Eheschutz als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (act. 17 S. 4).
3. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das Verfah- ren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Eheschutzverfahrens gesamthaft im Rah- men des Scheidungsverfahrens FE260030-F festzusetzen. Es wird verfügt:
1. Von der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 10. Februar 2026 wird Vormerk genommen.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3. Die Kosten des Geschäfts-Nr.: EE250078-F sowie des Geschäfts-Nr.: FE260030-F werden gesamthaft im Geschäft-Nr.: FE260030-F festgesetzt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw LL.M. S. Yildiz