Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Eheschutzbegehren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.
E. 3 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- 3 -
E. 4 Dem Gesuchsgegner wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
E. 6 Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 2–4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer
Dispositiv
- Das Eheschutzbegehren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. - 3 -
- Dem Gesuchsgegner wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 2–4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE250072-F/UB/Gl/AH Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Verfügung vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Eheschutz
- 2 - Nach Einsicht in das Eheschutzbegehren vom 11. November 2025 und der Beila- gen (act. 1, act. 2 und act. 3/1–8); unter Hinweis auf das Telefongespräch vom 1. bzw. 11. Dezember 2025, anläss- lich welchem Rechtsanwältin X._____ die Einreichung eines gemeinsamen Schei- dungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 4 und act. 5); unter Hinweis auf das gemeinsame Begehren um Ehescheidung der Parteien vom 25. November 2025, weshalb ein Scheidungsverfahren (Geschäft Nr. FE250260-F) eröffnet wurde und das gemeinsame Begehren um Eheschei- dung der Parteien als act. 2 in das Geschäft Nr. FE250260-F zu den Akten ge- nommen wurde; unter Hinweis auf die dem Gericht eingereichte vollständige Scheidungskonven- tion vom 13. Januar 2026, mit deren Ziffer 11 die Gesuchstellerin ihr Eheschutz- begehren zurückzieht (act. 11); unter Hinweis auf die Anhörung vom 26. Januar 2026, zu welcher die Parteien er- schienen sind (Prot. S. 5 des Geschäfts Nr. FE250260-F); da die Parteien anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2026 ihren Scheidungs- willen und die Scheidungskonvention bestätigten (Prot. S. 5 des Geschäfts Nr. FE250260-F); weshalb das Verfahren als durch Rückzug des Eheschutzbegehrens erledigt ab- zuschreiben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), wobei die Gerichtskosten vereinba- rungsgemäss zu regeln sind (act. 11 Ziff. 11 des Geschäfts Nr. FE250260-F) und dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;- Es wird verfügt:
1. Das Eheschutzbegehren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.
3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- 3 -
4. Dem Gesuchsgegner wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 2–4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer