Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Von der Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 12. Januar 2026 wird Vormerk genommen.
E. 2 Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 3 Die Kosten des Geschäfts-Nr.: EE250036-F sowie Geschäfts-Nr.: FE250178- F werden gesamthaft im Geschäfts-Nr.: FE250178-F festgesetzt.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. O. Hug MLaw LL.M. S. Yildiz
Dispositiv
- Von der Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 12. Januar 2026 wird Vormerk genommen.
- Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten des Geschäfts-Nr.: EE250036-F sowie Geschäfts-Nr.: FE250178- F werden gesamthaft im Geschäfts-Nr.: FE250178-F festgesetzt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. O. Hug MLaw LL.M. S. Yildiz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE250036-F/UB/SY/LW Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiberin MLaw LL.M. S. Yildiz Verfügung vom 20. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2025 äusserten die Parteien, sich scheiden lassen zu wollen, und machten ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren beim hiesigen Gericht anhängig (Prot. S. 5). In der Fortsetzung zur Hauptverhandlung sowie Anhörung und Vergleichsver- handlung vom 12. Januar 2026 schlossen die Parteien eine Teilscheidungsverein- barung sowie eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen (act. 16 in FE250178-F). Darüber hinaus ersuchten sie das Gericht übereinstimmend, das Eheschutzverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Vor diesem Hin- tergrund sind die Kosten des Eheschutzverfahrens gesamthaft im Rahmen des Scheidungsverfahrens FE250178-F festzusetzen sein. Es wird verfügt:
1. Von der Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 12. Januar 2026 wird Vormerk genommen.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3. Die Kosten des Geschäfts-Nr.: EE250036-F sowie Geschäfts-Nr.: FE250178- F werden gesamthaft im Geschäfts-Nr.: FE250178-F festgesetzt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. O. Hug MLaw LL.M. S. Yildiz