Erwägungen (136 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass das Getrenntleben zu be- willigen sei und führen aus, seit dem 6. Februar 2024 getrennt zu leben (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2; Prot. S. 14 und S. 53 f.).
E. 1.2 Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicher- heit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Falls sich die Ehegatten einig sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, hat das Eheschutzgericht das Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97 E. 2.1).
E. 1.3 Hinsichtlich der Trennung und des Trennungszeitpunkts vom 6. Februar 2024 besteht Einigkeit zwischen den Parteien (Prot. S. 14 und S. 53 f.). Folglich sind die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB gemäss ihren übereinstimmenden An- trägen als zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt zu erklären. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 6. Februar 2024 getrennt leben.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 15. August 2024 (act. 17) samt Beilagen (act. 28/1–12), hier gleichentags eingegangen, stellte und begründete der Gesuchsgegner seine Rechtsbegehren und reichte diverse Unterlagen ins Recht.
E. 1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung stellten die Gesuchstellerin und der Ge- suchsgegner abgeänderte Rechtsbegehren (act. 20; act. 21 und Prot. S. 5 ff.) und reichten weitere Unterlagen ein (act. 22/13–18; act. 23/1–3). Die Parteien erstatte- ten die Parteivorträge und es fand die Parteibefragung der Gesuchstellerin statt (Prot. S. 5 ff.). Da die Verhandlung in der Folge aus zeitlichen Gründen abgebro- chen werden musste, verständigten sich die Parteien darauf, nach der Kinderanhö- rung aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen und das Gericht stellte eine zweimonatige informelle Sistierung des Verfahrens in Aussicht (Prot. S. 31).
- 7 -
E. 1.6 Sodann wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung gleichentags eine Kindesanhörung mit E._____ durchgeführt (Prot. S. 33 ff.).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 6. September 2024 (act. 25), hier eingegangen am 9. Sep- tember 2024, reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Daraufhin wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 27) aufgefordert, ihre Eingabe zu verbessern.
E. 1.8 Mit Eingabe vom 27. September 2024 (act. 29), hier eingegangen am
30. September 2024, reichte die Gesuchstellerin innert Frist ihre Ergänzung zur Eingabe vom 6. September 2024 ein und ersuchte darin um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
E. 1.9 Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 32) auf den 2. Dezember 2024 zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und zur Fortsetzung der Hauptverhandlung (Befragung des Gesuchsgegners, ev. Be- weisaussagen der Parteien, Stellungnahme zur Kinderanhörung sowie mündliche Schlussvorträge) vorgeladen.
E. 1.10 Mit Eingabe vom 13. November 2024 (act. 35), hier eingegangen am 14. No- vember 2024, leitete die KESB Bezirk Horgen eine E-Mail der Gesuchstellerin an das hiesige Gericht weiter.
E. 1.11 Anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2024 wurden die Parteivorträge mündlich fortgesetzt und fand die Befragung des Gesuchsgegners statt. Schliess- lich wurde den Parteien im Rahmen der Schlussvorträge die Möglichkeit gewährt zu den Parteibefragungen, zur Kinderanhörung und zu Noven Stellung zu nehmen (act. 39; act. 41; act. 42; act. 44; Prot. S. 41 ff.). Zudem reichten die Parteien wei- tere Unterlagen ein (act. 40 und act. 43/1–2).
E. 1.12 Die anlässlich der Verhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 67) und die Parteien teilten dem Gericht mit, aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche zu führen (Prot. S. 68).
- 8 -
E. 1.13 Anlässlich der am 19. Dezember 2024 und am 7. Januar 2025 geführten Te- lefongespräche teilten die Parteien mit, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 45 und act. 47).
E. 1.14 Schliesslich wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 7. Januar 2025 mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif und das Gericht in die Beratungsphase übergegan- gen sei (act. 48/1–2).
E. 1.15 Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 52) samt Beilagen (act. 53/1–2) reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Eingabe ein, welche zu den Akten genommen wurde. Mit Eingabe vom 25. März 2025 (act. 55) leitete die KESB Be- zirk Horgen sodann eine E-Mail der Gesuchstellerin an das hiesige Gericht weiter. Die beiden Eingaben sind nach Übergang in die Beratungsphase eingegangen und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Ohnehin würden sie am Ausgang des Ver- fahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 2 Elterliche Sorge
E. 2.1 Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt den Regelfall dar (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen des Eheschutzes wird den Eltern die gemein- same elterliche Sorge in der Regel auch belassen (Art. 298 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 2).
E. 2.2 Es besteht vorliegend kein Anlass, die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter E._____ zu ändern. Ein entsprechender Antrag wurde von den Parteien auch nicht gestellt. Somit ist E._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
- 11 -
E. 2.3 Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime ändert aber nichts an der objek- tiven Beweislastverteilung und der Mitwirkungspflicht der Parteien (Fleischer, OFK- ZPO, 3. Aufl., Art. 272 N 4). Die Parteien haben das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffes mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, was bei anwaltlicher Vertretung der Parteien umso verstärkter gilt (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; OGer ZH LE170027 vom 17. Januar 2018 E. B.3).
E. 2.4 Im Eheschutzverfahren gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten der Dis- positionsgrundsatz, wonach einem Ehegatten nicht mehr zugesprochen werden darf, als dieser verlangt hat und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
E. 2.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Die Begründung hat sich auf die rechtserheblichen Tatsa- chen sowie die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren (BGE 133 III 439 E. 3.3). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Ausführungen der Parteien und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.
- 10 - II. Materielles
1. Getrenntleben
E. 3 Obhut und Besuchsrecht
E. 3.1 Parteivorbringen
E. 3.1.1 Die Parteien beantragen beide die Zuteilung der alleinigen Obhut über die gemeinsame Tochter E._____ an sich alleine (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2; act. 41 S. 1; act. 42 S. 1; act. 44 S. 1) und führen zunächst übereinstimmend aus, dass auf die Festsetzung eines Besuchsrechts zu verzichten sei (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2). An- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung ergänzt die Gesuchstellerin ihre Rechtsbegehren und beantragt eventualiter eine alternierende Obhut (act. 42 S. 1 und S. 4) und subeventualiter, bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchs- gegner, ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu ihren Gunsten (Prot. S. 64).
E. 3.1.2 Die Gesuchstellerin führt dazu aus, sie sei bis anhin für die Belange von E._____ zuständig gewesen und sei nach wie vor ihre erste und vertraute An- sprechperson (act. 1 S. 6; act. 42 S. 2). Der Gesuchsgegner sei nie der Ansprech- partner von E._____ gewesen und er habe seit seinem Auszug nur sporadisch Kon- takt mit ihr (act. 20 S. 4 und S. 6). Die Gesuchstellerin sei diejenige, die E._____ umsorgt und in den schulischen Belangen begleitet habe (act. 42 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2024 führte die Gesuchstellerin aus, dass sie derzeit keinen Kontakt zu E._____ habe, sie aber denke, dass es ein Segen sei, dass sie habe weggehen können und dass sie glücklich sei (Prot. S. 14). Auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung beschreibt die Gesuchstellerin den Kontakt zu E._____ als sehr beschränkt (Prot. S. 50).
E. 3.1.3 Die Gesuchstellerin bringt im Verlauf des Verfahrens verschiedene Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner vor und vertritt die Auffassung, dass eine Obhutszutei- lung an ihn dem Kindeswohl widerspreche (act. 20 S. 6). Sie macht geltend, dass sie aufgrund der von ihr erlebten physischen und psychischen Gewalt auch Ängste um E._____ habe (act. 1 S. 6). Zudem benötige E._____ besondere Unterstützung, die der Gesuchsgegner ihr nicht bieten könne, da er beruflich stark eingespannt und nur selten zu Hause sei (act. 20 S. 6). Weiter führt die Gesuchstellerin aus, dass sie befürchte, der Gesuchsgegner könne E._____ zu einer pakistanischen
- 12 - Hochzeit drängen und sie in diesem Zusammenhang entführen (act. 20 S. 6; Prot. S. 43). Die Gesuchstellerin sieht den Umzug von E._____ zum Gesuchsgegner als Folge seines manipulativen Verhaltens und bemängelt, dass E._____ in seiner klei- nen Wohnung über keine ausreichende Privatsphäre verfüge (act. 20 S. 6; act. 42 S. 2; Prot. S. 15 und S. 42 f.). Des Weiteren behauptet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner das Handy von E._____ kontrolliere und sie regelmässig un- beaufsichtigt zu Hause lasse (Prot. S. 42 f.). Schliesslich macht sie geltend, E._____ habe einen Zahnarzttermin nicht wahrgenommen und bestimmte Rech- nungen für Schulbücher seien nicht bezahlt worden. Dabei betont die Gesuchstel- lerin, dass sie sich stets um E._____ gekümmert, notwendige Termine organisiert und für sie gesorgt habe.
E. 3.1.4 Der Gesuchsgegner führt hingegen aus, dass er die Hauptbezugsperson von E._____ sei und ihr Stabilität und Sicherheit geben würde (act. 17 S. 24). Zur Be- gründung macht er geltend, dass es E._____ seit ihrem Umzug deutlich besser gehe. So hätten sich ihre Schulnoten verbessert, sie habe die Therapiesitzungen beenden können und sie sei nicht mehr auf die Einnahme von Medikamenten bzw. Antidepressiva angewiesen (Prot. S. 54). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass nicht er, sondern die Gesuchstellerin impulsiv, kontrollierend und zu übergriffigem Verhalten gegenüber E._____ neige (act. 17 S. 9). Er betont, dass die Gesuchstel- lerin keine schlechte Person sei, jedoch keine emotionale Kontrolle habe (Prot. S. 54). Sie bedränge E._____, verhalte sich aggressiv, kritisiere sie häufig und er- niedrige oder degradiere sie (act. 17 S. 9). Dies sei auch der Grund gewesen, wes- halb sich E._____ in jugendpsychiatrische Behandlung begeben habe (act. 17 S. 9).
E. 3.1.5 Sodann stellt der Gesuchsgegner sämtliche von der Gesuchstellerin erhobe- nen Vorwürfe in Abrede. Hinsichtlich der Wohnsituation erklärt der Gesuchsgegner, dass E._____ trotz der kleinen Wohnung ein eigenes Zimmer habe und sich dort wohlfühle (act. 17 S. 10; Prot. S. 9 und S. 34). Zudem könne E._____ die Gesuch- stellerin jederzeit kontaktieren und er würde sie nicht daran hindern (Prot. S. 55). Die Vorwürfe betreffend die psychische und physische Gewalt weist der Gesuchs- gegner zurück und macht geltend, dass er stets deeskalierend gewirkt habe (Prot.
- 13 - S. 64). Weiter betont er, dass er wolle, dass E._____ eine gute Ausbildung absol- viere und keinesfalls eine Heirat gegen ihren Willen plane. So sei er auch über 25 Jahren nicht mehr in Pakistan gewesen (Prot. S. 9). Hinsichtlich seiner Ferien er- klärt er, dass er diese bereits vor dem Umzug von E._____ gebucht habe und sie damit einverstanden gewesen sei (Prot. S. 55 f.). Während seiner Abwesenheit seien zudem Freunde verfügbar gewesen, falls E._____ etwas benötigt hätte (Prot. S. 55 f.). Bezüglich der Rechnungen führt er aus, dass er jede Rechnung, welche E._____ ihm gebe, umgehend bezahlen würde (Prot. S. 56).
E. 3.1.6 Anlässlich der Kinderanhörung vom 16. August 2024 führte E._____ aus, dass sie beim Gesuchsgegner wohnen wolle (Prot. S. 34 f.) Auf entsprechende Frage erklärt E._____, dass es ideal sei, wenn sie bei ihm wohnen würde und die Gesuchstellerin besuchen könne, wenn sie das wolle, d.h. ohne eine fixe Regelung (Prot. S. 35). Sie erklärt ferner, dass der Gesuchsgegner nichts dagegen hätte, wenn sie die Gesuchstellerin sehen wolle. Wenn sie dahingegen bei der Gesuch- stellerin wohnen würde, dürfe sie den Gesuchsgegner nicht sehen. Zum Kontakt und dem Verhältnis zur Gesuchstellerin führt E._____ aus, sie habe den Kontakt zur Gesuchstellerin vermieden, weil sie keine Lust gehabt habe, mit ihr zu sprechen (Prot. S. 34). Ferner führte E._____ aus, dass die Gesuchstellerin immer sehr an- gespannt sei, emotional werde, überreagiere, sie sich häufig mit ihr streite und das Verhältnis insgesamt schwierig sei (Prot. S. 35 f.). Zum Verhältnis zum Gesuchs- gegner äussert E._____, dass sie sich gut verstehen und sehr wenig streiten wür- den (Prot. S. 36).
E. 3.1.7 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Stellungnahme zur Kinderanhörung gel- tend, dass die Parteien unterschiedliche Erziehungsmethoden hätten und der Ge- suchsgegner E._____ zu viele Freiheiten lasse (act. 42 S. 2). Dass E._____ sich mit der Begründung, sie streite sich weniger mit dem Gesuchsgegner, zum Ge- suchsgegner bekenne, sei kein Grund, E._____ beim Gesuchsgegner zu belassen (act. 42 S. 2). Ausserdem würde der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin sabotie- ren und E._____ dafür manipulieren (act. 42 S. 2). Der Gesuchsgegner führt in sei- ner Stellungnahme zur Kinderanhörung aus, dass E._____ im Wesentlichen das bestätigt habe, was seitens des Gesuchsgegners vorgebracht wurde (act. 44 S. 5).
- 14 - Zudem äussert er Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin (act. 44 S. 5). So zeige sie klare Entfremdungstendenzen und habe sich im Übrigen als nicht kooperationsbereit mit dem Gesuchsgegner erwiesen (act. 44 S. 5).
E. 3.2 Grundlagen
E. 3.2.1 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so ist von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Obhut umfasst die tägliche Betreuung, Pflege und Er- ziehung der Kinder (sog. "faktische Obhut"; BGE 142 III 612 E. 4.1). Üben die El- tern die elterliche Sorge gemeinsam aus, kann das Gericht entweder einem Eltern- teil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut beider Elternteile fest- legen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nun- mehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts. Bei der Zuteilung der Obhut hat sich das Gericht einzig daran zu orientieren; die Interessen der Eltern treten in den Hintergrund. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachver- haltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Be- treuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit
- 15 - zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten (BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4).
E. 3.3 Würdigung
E. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Parteien als auch E._____ selbst ihren Umzug zum Gesuchsgegner als positiv empfunden haben und dass es ihr gemäss übereinstimmenden Ausführungen derzeit gut gehe (Prot. S. 14, S. 34 f., S. 54). Vor der Trennung der Parteien im Februar 2024 soll sich die Gesuchstellerin verstärkt um E._____ gekümmert haben, während der Gesuchsgegner aufgrund seiner Vollzeittätigkeit beruflich eingebunden war. Dennoch ist vorliegend die aktu- elle Situation der Parteien, insbesondere von E._____, angemessen zu berücksich- tigen.
E. 3.3.2 E._____ lebt seit ihrem Umzug im August 2024 beim Gesuchsgegner. So- wohl dessen als auch ihre eigenen Ausführungen bestätigen, dass das Zusammen- leben gut funktioniert (Prot. S. 35 f. und S. 55). Besondere Beachtung ist der Tat- sache zu schenken, dass E._____ in rund einem Jahr (mm. 2026) volljährig wird und sie selbst den Wunsch geäussert hat, weiterhin beim Gesuchsgegner wohnen zu wollen (Prot. S. 34 f.). Die Gesuchstellerin und E._____ führen beide aus, dass der Kontakt zwischen ihnen derzeit sehr eingeschränkt sei (Prot. S. 14, S. 34 und S. 50). Die Gesuchstellerin macht hierfür eine gezielte Beeinflussung und Manipu- lation seitens des Gesuchsgegners verantwortlich (act. 42 S. 2). Allerdings ergab die Kinderanhörung, dass E._____ selbst keine Motivation verspürt, die Gesuch- stellerin zu kontaktieren, und ihr Verhältnis als schwierig empfindet (Prot. S. 34 ff.). Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass der Gesuchsgegner darauf hinwirkt, den telefonischen oder sonstigen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und E._____ zu unterbinden. Vielmehr hat E._____ ausgeführt, dass der Gesuchsgegner ihr je- derzeit erlaube, die Gesuchstellerin zu sehen und Kontakt zu ihr zu haben, während die Gesuchstellerin den Kontakt zum Gesuchsgegner nicht uneingeschränkt zulas- sen würde (Prot. S. 35 f.).
E. 3.3.3 Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kindswohlge- fährdung – namentlich die drohende Zwangsverheiratung und Entführung, die man-
- 16 - gelhafte Betreuung und Unterstützung sowie die zwangsweise Kontrolle durch den Gesuchsgegner (vgl. 3.1.3) – ist zunächst festzuhalten, dass sich diese auf keiner- lei objektive Anhaltspunkte stützt. Auch die Gesuchstellerin selbst konkretisiert ihre Befürchtungen nicht näher, sondern verweist in allgemeiner Weise auf Ängste um E._____, die sie aufgrund eigener Gewalterfahrungen habe. Obwohl diese Ängste angesichts der geschilderten Vorkommnisse nachvollziehbar sind, darf daraus nicht leichthin auf eine Gefährdung von E._____ geschlossen werden, zumal die Gesuchstellerin selbst einräumt, dass es nie zu Gewalthandlungen gegenüber E._____ gekommen ist (Prot. S. 18). E._____ hat auf entsprechende Nachfrage deutlich erklärt, dass sie sich vom Gesuchsgegner weder bedroht noch zu etwas gezwungen fühle (Prot. S. 35 f.). Ihr Verhältnis zum Gesuchsgegner sei gut (Prot. S. 36).
E. 3.3.4 Hinsichtlich der Wohnsituation ist festzuhalten, dass E._____ trotz der klei- neren Wohnung des Gesuchsgegners über ein eigenes Zimmer und damit über ausreichend Privatsphäre verfügt. Zudem wurde glaubhaft dargelegt, dass der Ge- suchsgegner sich um eine grössere Wohnung bemüht, um die Wohnsituation für E._____ weiter zu verbessern (Prot. S. 56).
E. 3.3.5 Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner E._____ auf- grund seines Vollzeitpensums nicht ausreichend betreuen könnte. E._____ ist 16 Jahre alt und besucht das Gymnasium. Zwar benötigen Jugendliche auch in diesem Alter elterliche Unterstützung, doch entfällt eine engmaschige alltägliche Betreuung weitgehend. Ein Vollzeitpensum lässt sich daher auch bei alleiniger Obhut grund- sätzlich mit den elterlichen Betreuungspflichten vereinbaren. Dies spiegelt sich auch im sogenannten Schulstufenmodell des Bundesgerichts wider, wonach dem obhutsberechtigten Elternteil ab dem 16. Altersjahr des Kindes grundsätzlich ein Vollzeitpensum zumutbar ist.
E. 3.3.6 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien befand sich E._____ in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens ein bis zwei Sitzungen pro Woche wahrgenommen hat (Prot. S. 15, S. 50, S. 54). Der Zustand von E._____ habe sich zwischenzeitlich deutlich verbes- sert, sodass die Termine auf Anraten der Psychologin auf einmal pro Monat redu-
- 17 - ziert worden seien. Der Gesuchsgegner führt glaubhaft aus, die Behandlung zu unterstützen und E._____ die freie Entscheidung zu lassen, ob und in welchem Umfang sie weiterhin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen möchte (Prot. S. 54). Auch hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit wird den Bedürfnissen von E._____ in der aktuellen Betreuungssituation somit Rechnung getragen.
E. 3.3.7 Schliesslich sind auch die von der Gesuchstellerin angeführten Vorwürfe – etwa das Vergessen eines Zahnarzttermins, nicht bezahlte Schulrechnungen oder die Ferien – nicht hinreichend, um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Die Vorwürfe werden von ihm ohnehin in Abrede gestellt.
E. 3.3.8 Gesamthaft ist festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen E._____ und dem Gesuchsgegner intakt und stabil erscheint und das Zusammenleben nach überein- stimmenden Aussagen gut funktioniert. Demgegenüber erscheint die Beziehung zur Gesuchstellerin angespannt und konfliktbehaftet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bedürfnisse von E._____ unter der Obhut des Gesuchsgegners am besten ge- wahrt werden können. Insbesondere unter Berücksichtigung des eindeutigen Wunsches von E._____, weiterhin beim Gesuchsgegner zu leben, erscheint es da- her sachgerecht, diesem die alleinige Obhut zuzuteilen.
E. 3.3.9 Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen der Gesuchstellerin und E._____ ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien zu Beginn des Verfahrens an- gesichts des Alters von E._____ darauf verzichtet wollten, eine Besuchsregelung festzulegen (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2). Dies entspricht auch dem Wunsch von E._____, die keine feste Besuchsregelung wünscht (Prot. S. 35). Schliesslich än- derte die Gesuchstellerin ihr Begehren dahingehend, dass sie ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht beantragte (Prot. S. 66).
E. 3.3.10 Angesichts des Alters von E._____ erscheint eine fixe Besuchsregelung vorliegend nicht zielführend. Vielmehr ist der Wille von E._____ zu respektieren und auf eine Besuchs- und Ferienregelung zu verzichten. Dies auch vor dem Hin- tergrund, dass das Verhältnis zwischen E._____ und der Gesuchstellerin belastet
- 18 - zu sein scheint und ein erzwungener Kontaktaufbau erfahrungsgemäss weder um- setzbar wäre noch erfolgsversprechend erschiene.
E. 3.3.11 Wie bereits erwähnt, verbleibt es ungeachtet der Obhutsregelung beim ge- meinsamen Sorgerecht. Beide Parteien sind daher verpflichtet, sich über wesentli- che Angelegenheiten betreffend E._____ zu informieren und gemeinsam über wichtige Angelegenheiten zu entscheiden. Im Interesse von E._____ sind sie dazu angehalten, eine sachliche und kooperative Kommunikation zu führen, sei es per E-Mail, Telefon oder Textnachrichten.
E. 4 Beistandschaft
E. 4.1 Parteivorbringen
E. 4.1.1 Die Gesuchstellerin beantragt, einen Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB für E._____ zu bestellen, der die Parteien in ihrer Sorge um sie unterstützt. Dem zu ernennenden Beistand soll insbesondere die Befugnis übertragen werden, die Par- teien in Bezug auf Auskunftspflichten und Informationsrechte zur Seite zu stehen (act. 29 S. 1). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, dass ihre Informati- onsrechte derzeit nicht gewahrt seien und der Gesuchsgegner seiner Pflicht, sie über wichtige Angelegenheiten von E._____ zu informieren, nicht nachkomme (act. 29 S. 2 und Prot. S. 42). Zudem hindere er E._____ am Kontakt mit der Ge- suchstellerin (act. 29 S. 2 und Prot. S. 43). Schliesslich führt sie aus, dass E._____ einen Zahnarzttermin nicht wahrgenommen habe und sie über mehrere Tage al- leine beim Gesuchsgegner zu Hause gewesen sei (act. 29 S. 2). Aus diesen Grün- den sei eine Beistandschaft dringend erforderlich, um den Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und E._____ zu fördern und zu koordinieren (act. 29 S. 2).
E. 4.1.2 Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung des Antrags und macht gel- tend, dass er angesichts des beantragten Kontaktverbots und der schwerwiegen- den Vorwürfe, verunsichert sei, auf welche Weise die Gesuchstellerin Informatio- nen erhalten wolle (act. 39 S. 1). Er sei der Auffassung, dass die Anordnung einer Beistandschaft nicht notwendig sei. Vielmehr solle die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner mitteilen, wie der elterliche Austausch künftig erfolgen solle (act. 39
- 19 - S. 3). E._____ habe die Gesuchstellerin in den letzten Monaten jeweils selbst direkt über wesentliche Vorkommnisse informiert (act. 39 S. 3). Angesichts des Kinder- anhörungsprotokolls sei davon auszugehen, dass E._____ nach den Treffen mit der Gesuchstellerin Ruhe von ihr brauche (Prot. S. 46). Weiter führt er aus, dass E._____ selbst entscheiden solle, wann und wie sie die Gesuchstellerin kontaktie- ren wolle und dass der Stress, den die Gesuchstellerin ihr auferlege, nicht durch eine aussenstehende Person gelöst werden könne (Prot. S. 57).
E. 4.2 Grundlagen Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unter- haltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Ver- kehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.2), wel- cher nicht durch die Eltern (Abs. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1).
E. 4.3 Würdigung Der Antrag der Gesuchstellerin auf Errichtung einer Beistandschaft wird zunächst als vorsorgliche Massnahme (vgl. act. 29 S. 1) gestellt und schliesslich anlässlich der Verhandlung vom 2. Dezember 2024 auch zu den Hauptbegehren genommen (vgl. act. 42 S. 1). Mit dem vorliegenden Endentscheid entfällt das praktische Inter- esse an der Behandlung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Dieses ist da- her zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. BGer 5A_870/2013 vom
28. Oktober 2014, E. 1). In der Hauptsache ist über den Antrag zu entscheiden.
- 20 - In materieller Hinsicht setzt die Errichtung einer Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die erwähnten Ereignisse, wie das Versäumen eines Zahnarzttermins oder das Zurücklassen von E._____ zuhause – was nach Anga- ben des Gesuchsgegners einmalig und im Einverständnis mit E._____ erfolgt sei (Prot. S. 55 f.) – lassen jedoch keine konkreten Anzeichen einer Kindeswohlgefähr- dung erkennen. Das Informationsinteresse der Gesuchstellerin ist nachvollziehbar und als Mitinhaberin der elterlichen Sorge steht ihr dieses Recht unbestrittenermas- sen zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter des Kindes
– insbesondere bei einer bald 17-jährigen Jugendlichen – die Bedeutung des Infor- mationsaustauschs zwischen den Eltern abnimmt, da das betroffene Kind in zuneh- mendem Masse selbstbestimmte Entscheidungen treffen und auch die Kommuni- kation mit den Eltern selbst wahrnehmen kann. Selbstverständlich befreit dies die Parteien nicht davon, eine angemessene Kommunikationsform zu etablieren, selbst wenn diese – wie vom Gesuchsgegner vorgeschlagen – ausschliesslich schriftlich und per E-Mail erfolgen sollte (Prot. S. 58). Eine Beistandschaft ist hierfür jedoch nicht erforderlich und würde einen unverhältnismässigen Eingriff darstellen, zumal kein konkreter Handlungsbedarf ersichtlich ist. Zudem erscheint es mit Blick auf E._____s Alter wenig zielführend, gegen ihren klar geäusserten Willen den Kon- takt zur Gesuchstellerin zu erzwingen oder gar eine einschneidende Massnahme wie die Anordnung einer Beistandschaft in Betracht zu ziehen. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin ist folglich abzuweisen.
E. 5 Reisepass von E._____ 5.1.1. Der Gesuchsgegner beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm den Schweizer Reisepass von E._____ herauszugeben (act. 41 S. 1). Dazu führt er aus, dass E._____ und er den Pass benötigen würden, um gemeinsam Ferien machen zu können. So könnten sie ohne den Pass nicht nach Grossbritannien rei- sen, um Familienmitglieder zu besuchen (act. 41 S. 4). Die Gesuchstellerin ver- langt, den Antrag auf Herausgabe des Reisepasses abzuweisen (Prot. S. 44). Zur Begründung führt sie aus, dass sie den Reisen ins Ausland nie zugestimmt habe, weil sie Angst vor einer Kindesentführung habe (Prot. S. 44).
- 21 - 5.1.2. Da vorliegend eine Kindeswohlgefährdung von E._____ ausgeschlossen wurde (siehe dazu Ziff. 4.3), ist sicherzustellen, dass sie über einen Reisepass ver- fügt und in ihren Möglichkeiten nicht eingeschränkt wird. Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um eine alltägliche Angelegenheit i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, über welche der obhutsberechtigte Elternteil alleine entscheiden kann (vgl. OGer ZH LY200025 vom 14. Juli 2020 E. 3.2; BGer 5P.238/2001 vom 2. November 2001 E. 4b). Die Weigerung der Gesuchstellerin, den Schweizer Reisepass von E._____ herauszugeben, ist daher nicht gerechtfertigt und schränkt das Recht von E._____, (auch) mit ihrem Vater Reisen zu unternehmen, unnötig ein. Entspre- chend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Schweizer Reisepass von E._____ dem Gesuchsgegner auszuhändigen.
E. 6 Eheliche Wohnung, Mobiliar und Hausrat
E. 6.1 Parteivorbringen
E. 6.1.1 Beide Parteien verlangen die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleini- gen Benutzung an die Gesuchstellerin (act. 1 S. 2; act. 17 S. 11; Prot. S. 7). Zudem führen die Parteien übereinstimmend aus, dass das eheliche Fahrzeug, einen Mer- cedes C250 Bluetec T der Gesuchstellerin zu überlassen sei (act. 17 S. 12; act. 20 S. 5)
E. 6.1.2 Der Gesuchsgegner erklärt sich sodann damit einverstanden, der Gesuch- stellerin Mobiliar und Hausrat zu überlassen, mit Ausnahme folgender persönlichen Gegenstände (act. 17 S. 11 f.): Persönliche Unterlagen (Dokumente, Diplome, Arbeitszeugnisse, Ge- burtsurkunde, alte Ausweisdokumente, etc.); Schmuck, inkl. eines saphirbesetzten Diamantarmbandes, das er als Erbstück von seiner Mutter erhalten hat; ein Gemälde, das er in Frankreich gekauft hat; die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastelraum befindet; den Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktuell im Bastel- raum befindet;
- 22 - weitere Kleidungsstücke, die ihm die Gesuchstellerin noch nicht her- ausgegeben hat, u.a. seine Skikleidung; das Paddelbrett des Gesuchsgegners, das die Gesuchstellerin aus dem Bastelraum entfernt hat; das von der Gesuchstellerin aus dem Bastelraum entfernte Werkzeug sowie die Werkzeugbox aus der Wohnung; die Lebensmittelspezialitäten aus dem Vereinigten Königreich, die der Gesuchsgegner von seiner Mutter erhalten hat (u.a. spezielles Mais- mehl, spezielle Pfeffersorte, gefrorene Saucen) sowie seine Honigs- orten; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien-Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; sein GT Zaskar-Fahrrad sowie die Gestelle im Bastelraum; Sofabett, das er zum Schlafen benötigt und von der Gesuchstellerin nicht benötigt wird; eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle, die die Gesuchstellerin noch nie benutzt hat; sämtliche Möbel und persönliche Gegenstände von E._____, die E._____ in die Wohnung des Vaters mitnehmen möchte.
E. 6.1.3 Die Gesuchstellerin erklärt sich damit einverstanden, dem Gesuchsgegner die persönlichen Unterlagen, das Diamantarmband, die Garderobe sowie der Klei- derschrank und die Gestelle im Bastelraum, die erwähnten Bücher, das Fahrrad und ein Besteck-Set herauszugeben (Prot. S. 18 f.). Zudem sei sie damit einver- standen, das Sofabett an den Gesuchsgegner herauszugeben, wenn es das schwarze sei. Auch einverstanden sei sie mit den Gartenstühlen, sofern es diejeni- gen im Hobbyraum seien (Prot. S. 19).
E. 6.1.4 Jedoch erklärt sie sich nicht damit einverstanden, dem Gesuchsgegner das Paddelbrett, das Werkzeug und die Lebensmittelspezialitäten herauszugeben (Prot. S. 19). Auch wäre sie nicht damit einverstanden, dem Gesuchsgegner das Gemälde herauszugeben, wenn es dasjenige sei, welches ein Geschenk für beide Parteien gewesen sei (Prot. S. 19).
E. 6.1.5 Schliesslich erklärt sie, dass es keinen Grund gäbe, die Möbel von E._____ zu transferieren. Insbesondere bezüglich des Schmucks, der Gemälde und den weiteren persönlichen Gegenständen weist sie darauf hin, dass das Geschenke an
- 23 - die Gesuchstellerin gewesen seien, die sie vom Gesuchsgegner oder von dessen Mutter erhalten habe (Prot. S. 45).
- 24 -
E. 6.2 Grundlagen
E. 6.2.1 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht als Folge des Ge- trenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates re- geln. Der Begriff des Hausrats ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Wäsche, Geschirr und Vorräte, son- dern auch Radio, Fernseher, Computer oder Motorfahrzeuge, wenn sie von der ganzen Familie genutzt wurden (FamKomm ZGB-Maier/Vetterli, 4. Aufl., Art. 176 N 19; OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E.III.1).
E. 6.2.2 Die Zuteilung ist auf die praktischen Bedürfnisse der Eheleute auszurichten und es ist nach der Zweckmässigkeit zu entscheiden, d.h. unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (Dolder/Diethelm, Eheschutz (Art. 175 ff. ZGB), ein aktu- eller Überblick, AJP 2003, S. 666). Der Hausrat, welcher jene Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände umfasst, die für das tägliche Leben in der gemeinsamen Wohnung gebraucht werden, wird im Eheschutzverfahren nur in dem Umfang ver- teilt, dass jedem Ehegatten das Notwendigste für eine eigenständige Haushalts- führung zur Verfügung steht. Massnahmen, die eine güterrechtliche Auseinander- setzung vorwegnehmen, erschweren oder unnötig präjudizieren, sind grundsätzlich zu vermeiden. Wer die Familienwohnung übernimmt, kann erwarten, dass diese möbliert bleibt. Der andere Ehegatte kann jene Sachen mitnehmen, die doppelt vorhanden oder entbehrlich sind (Dolder/Diethelm, a.a.O., S. 666).
E. 6.3 Würdigung
E. 6.3.1 Nachdem sich die Parteien über die Zuteilung der ehemals ehelichen Woh- nung und dem Fahrzeug Mercedes C250 Bluetec T einig sind, sind diese der Ge- suchstellerin zuzuweisen (act. 1 S. 2; act. 17 S. 11 f.; Prot. S. 7; act. 20 S. 5).
E. 6.3.2 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, sind dem Ge- suchsgegner folgende Gegenstände herauszugeben (act. 17 S. 11 f.; act. 20 S. 5): Persönliche Unterlagen des Gesuchsgegners (Dokumente, Di- plome, Arbeitszeugnisse, Geburtsurkunde, alte Ausweisdoku- mente, etc.) das saphirbesetzte Diamantarmband;
- 25 - die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastel- raum befindet; der Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktuell im Bas- telraum befindet; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien-Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; das GT Zaskar-Fahrrad des Gesuchsgegners; die Gestelle im Bastelraum; das schwarze Sofabett, eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle im Hobbyraum. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichteten, die aufgeführten Gegenstände dem Ge- suchsgegner auf Verlangen herauszugeben.
E. 6.3.3 Da E._____ beim Gesuchsgegner wohnt und ihm die Obhut zukommt, ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten, sämtliche Möbel und persönliche Gegen- stände von E._____ herauszugeben. Ausserdem erscheint es zweckmässig, dem Gesuchsgegner seine persönlichen Kleidungsstücke, u.a. seine Skikleidung, her- auszugeben.
E. 6.3.4 In Anbetracht, dass es sich vorliegend bei der Zuteilung des Hausrates um eine bloss vorübergehende Eheschutzmassnahme handelt, welche vor allem zweckmässig sein soll und um eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorwegzunehmen, erscheint es angemessen, folgende Gegenstände der Ge- suchstellerin zu überlassen, da diese in der ehelichen Wohnung bleibt: das Gemälde, welches ein Geschenk für beide Parteien gewesen ist; Schmuck, welchen die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner oder von dessen Mutter erhalten hat; das Paddelbrett; das Werkzeug; die Lebensmittelspezialitäten.
- 26 -
E. 7 Unterhaltsbeiträge
E. 7.1 Parteivorbringen
E. 7.1.1 Die Gesuchstellerin beantragt für E._____ bis zum Abschluss einer ordentli- chen Erstausbildung die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 3'097.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (act. 20 S. 2). Zudem beantragt sie die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 8'170.– pro Monat (act. 20 S. 2).
E. 7.1.2 Der Gesuchsgegner beantragt die Feststellung, dass er für den Geldunterhalt von E._____ aufkommt. Zudem anerkennt er persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in folgendem Umfang: CHF 5'561.– vom 1. September 2024 bis
31. Dezember 2024 sowie CHF 1'000.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 17 S. 2).
E. 7.2 Grundsätze der Unterhaltspflicht
E. 7.2.1 Kindesunterhalt
E. 7.2.1.1 Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, in- begriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geld- leistungen, beide nach ihren Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesunterhalt setzt sich aus einem Bar- und einem Betreuungsunterhalt zusam- men. Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezah- lung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Bar- unterhalts vom Barbedarf abzuziehen (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 529 ff., S. 578 f.). Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den an- deren familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vorhandenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3).
- 27 -
E. 7.2.1.2 Wird die alleinige Obhut angeordnet, so hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für den gesamten Barun- terhalt aufzukommen (Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunter- halt) (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der obhutsberechtigte Elternteil wesent- lich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 8.1).
E. 7.2.2 Ehegattenunterhalt
E. 7.2.2.1 Bei der Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZBG). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt und die sie tatsächlich gelebt haben. In diesem Sinne geht es im Eheschutzverfahren nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch (vgl. Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 140 ff.; BGE 119 II 314 E. 4b/aa).
E. 7.2.2.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Einer Partei ist jedoch ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, wenn es ihr zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächliche Einkommen zu erzielen (BGer 5A_592/2018 vom
13. Februar 2019, E. 3.1). Die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit eines hö- heren hypothetischen Einkommens sind Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3 m.w.H.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effek- tiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Der potentiell anspruchsberechtigte Ehe-
- 28 - gatte ist angesichts des Vorrangs der Eigenversorgung zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexi- bilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. Mithin ist generell auf die konkreten Chan- cen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem frühe- ren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, entspricht einer Tatsache. Zu- folge Aufgabe der «45-er Regel» kommt dem Alter nicht (mehr) eine von allen üb- rigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu. "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob insge- samt und in welchem Umfang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist. So- weit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensions- alter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit – insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsarbeiten – lässt sich namentlich dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in ent- scheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Ein- kommens widmen konnte und sich mit diesem ohne weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen; eine "Lebensprägung" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung reicht für sich allein betrachtet nicht, um vom Grundsatz abzuweichen (zum Gan- zen: BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 4.2)
- 29 -
E. 7.2.3 Berechnungsmethode
E. 7.2.3.1 Das Bundesgericht hat für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Me- thode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwen- den ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6; für den ehelichen Un- terhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 308 E. 3).
E. 7.2.3.2 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hy- pothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Bedarf). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. fami- lienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verblei- bender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Da- bei drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämt- liche Besonderheiten des konkreten Falles wie etwa die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.3).
E. 7.2.4 Zeitlicher Umfang Die Unterhaltsbeiträge können analog Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Grundsätzlich sind die zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren unbefristet festzusetzen, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte Unterhaltsbeiträge nicht nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt fordert respektive benötigt (Six, a.a.O., N 2.58 und N 2.180).
- 30 -
E. 7.3 Einkommen der Parteien Zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom Net- toeinkommen der beteiligten Personen auszugehen (BGer 5A_592/2018 vom
13. Februar 2019 E. 3.1.). In Bezug auf die Ermittlung des Einkommens der Par- teien gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf und muss insofern unabhängig von den Anträgen und Sach- verhaltsschilderungen der Parteien eigene Berechnungen und Würdigungen vor- nehmen.
E. 7.3.1 Einkommen Gesuchstellerin
E. 7.3.1.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass ihr für die Dauer des Getrenntlebens keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (act. 1 S. 6 f.; act. 20 S. 9). Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie ihrer mangelnden Sprachkenntnisse keinesfalls mühelos Anschluss in der Berufswelt finden könne (act. 1 S. 7; act. 20 S. 9). Die Parteien seien vor zwölf Jah- ren in die Schweiz in die Schweiz gezogen. Die Gesuchstellerin habe Deutsch ler- nen und arbeiten wollen, der Gesuchsgegner habe dies aber verhindert und sie in ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Fortkommen in massiver Art und Weise gehindert. Sie habe daher einzig vorübergehend als Fotografin und für einen Inves- toren-Club gearbeitet oder gelegentlich Temporärarbeit angenommen, doch habe es sich dabei explizit nur um Gelegenheitsarbeiten gehandelt, die unregelmässig erfolgt seien (act. 1 S. 7; Prot. S. 22). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr zudem auch aufgrund ihres Gesundheitszustands gegenwärtig nicht zuzumuten, insbesondere leide sie an einer bleibenden Handverletzung (act. 20 S. 9; Prot. S. 23).
E. 7.3.1.2 Der Gesuchsgegner beantragt, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2025 ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'500.– anzurechnen (act. 14 S. 14 f.). Er macht geltend, die Gesuchstellerin könne eine Anstellung im administrativen Bereich, in der Finanzbranche, der Eventbranche oder als Fotogra- fin suchen, zumal sie in den letzten Jahren immer wieder zwischendurch gearbeitet habe (act. 17 S. 14). Weiter bestreitet er, die Gesuchstellerin an der Aufnahme ei-
- 31 - ner Erwerbstätigkeit gehindert zu haben. Vielmehr habe er sie immer versucht zu motivieren und zu unterstützen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So habe er ihr immer wieder Stelleninserate zugesandt oder ihr geholfen, ihre Bewerbungsunter- lagen zu optimieren (act. 17 S. 13).
E. 7.3.1.3 Die Parteien sind seit dem Jahr 2005 und somit seit 20 Jahren verheiratet (act. 1 S. 4). Seit rund zwölf Jahren wohnen sie in der Schweiz. Die Gesuchstellerin ging während der gesamten Ehedauer unbestrittenermassen keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nach. Immerhin habe sie im Sommer 2023 einige Monate für einen Investoren-Club gearbeitet, wobei sie Aufgaben des Networking koordiniert und die Sitzungen organisiert habe. Hinzu kommen offenbar weitere Gelegenheitsjobs, etwa als Fotografien. Diese kurzzeitigen Tätigkeiten vermögen die ansonsten voll- ständig fehlende Arbeitserfahrung jedoch in keiner Weise aufzuwiegen. Darüber hinaus spricht die Gesuchstellerin kein Deutsch und verfügt über keine abgeschlos- sene Berufsbildung (vgl. Prot. S. 21 und S. 61). Erfahrungsgemäss dürfte sodann auch ihr Alter – die Gesuchstellerin ist 54 Jahre alt – den (Wieder-)Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschrän- kungen betrifft, ist festzuhalten, dass zwar keine entsprechenden ärztlichen Be- scheinigungen vorliegen – bzw. einzig eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit ausgewie- sen wird (act. 43/1) –, die Gesuchstellerin anlässlich der Parteibefragung indes glaubhaft ausführte, dass sie sich in psychiatrischer und psychologischer Behand- lung befinde (Prot. S. 23; vgl. auch act. 22/15). Auch wenn dies für sich allein nicht genügt, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen bzw. glaubhaft zu machen, ist der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin dennoch insofern zu berücksichtigen, als er ihre Position auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. Für eine Erwerbsauf- nahme spricht dagegen die grundsätzlich vorhandene persönliche und geographi- sche Flexibilität der Gesuchstellerin sowie die derzeit eher günstige Lage auf dem Arbeitsmarkt.
E. 7.3.1.4 Unter Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien erscheint es nicht re- alistisch, dass die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit ein Erwerbseinkommen er- zielen kann. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass es der Gesuchstellerin trotz – gemäss Angaben des Gesuchsgegners – rund 100 Bewerbungen (vgl. Prot.
- 32 - S. 61) nicht gelungen ist, eine (langfristige) Festanstellung zu finden. Im vorliegen- den Eheschutzverfahren ist ihr daher kein hypothetisches Einkommen anzurech- nen. Dies entbindet die Gesuchstellerin jedoch nicht davon, im Hinblick auf ein all- fälliges Scheidungsverfahren zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Position auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern – namentlich durch den Erwerb von Sprachkenntnissen sowie durch den Besuch geeigneter Weiterbildungen.
E. 7.3.1.5 Eine Erwerbsaufnahme erscheint darüber hinaus im vorliegenden Fall auch subjektiv nicht zumutbar. Die Parteien lebten während der gesamten Ehe eine klas- sische Rollenverteilung: Die Gesuchstellerin war für die Betreuung des gemeinsa- men Kindes zuständig, während der Gesuchsgegner einer Erwerbstätigkeit nach- ging. Weiter ist auch der gemeinsame Umzug der Parteien in die Schweiz zu be- rücksichtigen. Obwohl dieser bereits zwölf Jahre zurückliegt, verlief die Integration der Gesuchstellerin offenbar schleppend; sie lernte die Sprache nicht und baute offenbar auch kein berufliches Netzwerk auf. Worauf dies zurückzuführen ist – ob auf einen freien Entscheid der Gesuchstellerin oder auf eine allfällige Einfluss- nahme des Gesuchsgegners – kann letztlich offengelassen werden. Entscheidend ist, dass die Parteien in der Schweiz ein Leben führten, dass der Gesuchstellerin heute nicht ermöglicht, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen.
E. 7.3.2 Einkommen Gesuchsgegner Der Gesuchsgegner verdiente im April, Mai und Juni 2024 in seinem Vollzeitpen- sum bei der H._____ AG netto CHF 11'716.68 pro Monat (act. 18/6). Vom Netto- lohn abzuziehen ist die Familienzulage im Betrag von CHF 250.– für E._____. Dem Gesuchsgegner wird daher ein monatliches Grundeinkommen von CHF 11'466.68 netto angerechnet. Gemäss Lohnausweis 2023 erhält der Gesuchsgegner ein Bo- nus in der Höhe von CHF 3'000.– pro Jahr (act. 3/3 und act. 18/5), weshalb ein anteilsmässiger Bonus im Betrag von CHF 250.– pro Monat zu berücksichtigen ist. Zudem sind die Pauschalspesen in der Höhe von CHF 700.– zum Nettolohn hinzu- zurechnen, da der Gesuchsgegner nicht glaubhaft macht, dass dem Betrag effek- tive, berufsbedingte Auslagen gegenüberstehen (Prot. S. 62 f.; act. 18/5 und act. 18/6). Vielmehr stellen die Spesen einen geldwerten privaten Vorteil dar. Somit
- 33 - beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf insgesamt CHF 12'416.68.
E. 7.3.3 Einkommen E._____ Für die Familienzulage (Kinder- resp. Ausbildungszulagen) von E._____ ist der im Kanton Zürich bezahlte Betrag massgebend, weil der Gesuchsgegner dort seinen Arbeitsplatz hat (vgl. act. 17 S. 18; act. 18/5). Für Kinder ab zwölf Jahre betrug die- ser bis zum 31. Dezember 2024 CHF 250.–. Derzeit liegt er bei CHF 268.– (§ 4 Abs. 2 EG FamZG). Einfachheitshalber ist erst ab Oktober 2025 mit dem höheren Betrag zu rechnen. Über weiteres Einkommen verfügt E._____ nicht.
E. 7.4 Bedarf der Parteien
E. 7.4.1 Grundlagen
E. 7.4.1.1 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zu- letzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff. [nachfolgend: Richtlinie]) den Aus- gangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Üb- rigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Po- sitionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen.
E. 7.4.1.2 Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und al-
- 34 - lenfalls angemessene Schuldentilgung (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_311/2019 vom
E. 7.4.1.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, verändern sich ab September 2025 die Wohnkosten der Parteien. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Unterhalts- beiträge bis Ende September 2024 bereits vollständig abgegolten sind. Es er- scheint daher sinnvoll, für die Unterhaltsberechnung zwei Phasen zu bilden. Die erste Phase dauert von Oktober 2024 bis Ende September 2025. Die zweite Phase gilt ab Oktober 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
E. 7.4.2 Familienrechtliche Existenzminima für Phase I
E. 7.4.2.1 Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien zusammen mit E._____ berechnen sich in Phase I wie folgt (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ Total Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 600.– 3'150.– Wohnkosten 3'313.– 1'000.– 500.– 4'813.– Krankenkasse (KVG) 440.– 355.– 131.– 926.– Krankenkasse (VVG) 178.– 19.– 68.– 265.– Ungedeckte Gesundheitskosten 8.– 16.– 40.– 64.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung 30.– 30.– 0.– 60.– Kommunikation (inkl. Serafe) 150.– 150.– 30.– 330.– Steueranteil 250.– 350.– 50.– 650.– Auswärtige Verpflegung 0.– 220.– 0.– 220.– Mobilität 0.– 169.– 123.– 292.– Total 5'569.– 3'659.– 1'542.– 10'770.–
E. 7.4.2.2 Da die Gesuchstellerin alleine in der ehelichen Wohnung wohnt, wird ihr ein Grundbetrag für Alleinstehende gemäss Richtlinie von CHF 1'200.– angerech- net (Richtlinien Ziff. I). Der Gesuchsgegner wohnt mit E._____ zusammen, weshalb ihm der monatliche Grundbetrag für Alleinerziehende gemäss Richtlinie von CHF 1'350.– angerechnet wird (Richtlinien Ziff. I). Bei E._____ wird gemäss Richt- linie ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 600.– im Bedarf berücksichtigt (Richtli- nien Ziff. I).
E. 7.4.2.3 Der Mietzins für die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ beträgt CHF 3'313.– (act. 10/6) und ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu berück- sichtigen.
- 35 -
E. 7.4.2.4 Der Gesuchsgegner reicht einen Mietvertrag für die von ihm und E._____ bewohnte Wohnung an der I.______-strasse 3, D._____, ein (act. 18/7). Der Miet- zins beträgt CHF 1'500.– und ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ge- suchsgegner (CHF 1'000.–) und E._____ (CHF 500.–) zu verteilen.
E. 7.4.2.5 Sowohl die Kosten für die obligatorische Krankenkasse als auch für die Zusatzversicherung sind ausgewiesen (act. 18/9). Für die obligatorische Kranken- kasse (KVG) werden der Gesuchstellerin CHF 440.–, dem Gesuchsgegner CHF 355.– und E._____ CHF 131.– angerechnet. Für die Zusatzversicherung (VVG) werden bei der Gesuchstellerin CHF 178.–, beim Gesuchsgegner CHF 19.– und bei E._____ CHF 68.– berücksichtigt. Die ungedeckten Gesundheitskosten sind ausgewiesen, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 8.– (1/12 von CHF 100.–; gerundet) und beim Gesuchsgegner CHF 16.– (1/12 von CHF 190.90; gerundet) berücksichtigt werden (act. 3/2). Gemäss übereinstimmenden Ausführungen wer- den bei E._____ ungedeckte Kosten in der Höhe von CHF 40.– angerechnet (act. 1 S. 8; act. 17 S. 18).
E. 7.4.2.6 Die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie die Kommu- nikation (inkl. Serafe) werden gerichtsüblich festgelegt. Damit fallen bei den Par- teien jeweils monatlich CHF 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie CHF 150.– für die Kommunikation (inkl. Serafe) an. Für die 16-jährige E._____ rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 30.– pro Monat für Mobiltelefonkosten.
E. 7.4.2.7 Die laufenden Steuern, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu schätzen sind, sind ermessensweise und unter Berücksichtigung der aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse für die Gesuchstellerin auf CHF 250.–, auf Seiten des Ge- suchsgegners auf CHF 350.– festzusetzen. Auf E._____ entfällt ein Steuerbetrag von ermessensweise CHF 50.– pro Monat.
E. 7.4.2.8 Gemäss Richtlinien wird einer Partei ein Verpflegungssatz von CHF 220.– für ein 100%-Pensum angerechnet (Richtlinien Ziff. II). Es sind vorliegend bei dem Gesuchsgegner keine Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen, insbesondere da
- 36 - ihm die Spesenpauschale als Einkommen angerechnet wird. Dem Gesuchsgegner wird somit eine gerichtsübliche Verpflegungspauschale von CHF 220.– angerech- net. Mangels Erwerbstätigkeit wird bei der Gesuchstellerin keine auswärtige Ver- pflegung im Bedarf berücksichtigt.
E. 7.4.2.9 Der Gesuchsgegner arbeitet sowohl zuhause als auch in Zürich (act. 17 S. 18; act. 18/5). Das Zonen-Abonnement von D._____ nach Zürich kostet monat- lich CHF 169.– und ist ihm in diesem Umfang anzurechnen. Auch für E._____ wird das Zonen-Abonnement von D._____ nach Zürich im Umfang von monatlich CHF 123.– (act. 10/8) berücksichtigt, da sie das Gymnasium in Zürich besucht (Prot. S. 15). Mangels Erwerbstätigkeit werden der Gesuchstellerin keine Mobili- tätskosten im Bedarf berücksichtigt.
E. 7.4.2.10 Die Parteien rechnen im Bedarf von E._____ schliesslich einen Betrag von CHF 180.– für Taschengeld an. Dieses ist indes bereits durch den Grundbetrag bzw. den Überschussanteil abgedeckt und deshalb im Bedarf nicht zu berücksich- tigen.
E. 7.4.2.11 Gesamthaft ergibt sich in der ersten Phase ein Bedarf der Gesuchstellerin von CHF 5'569.–, des Gesuchsgegners von CHF 3'659.– und von E._____ von CHF 1'542.–. Die Familie wendet demzufolge pro Monat CHF 10'770.– für ihre grundlegenden Bedürfnisse auf.
E. 7.4.3 Familienrechtliche Existenzminima für Phase II
E. 7.4.3.1 Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien zusammen mit E._____ berechnen sich in Phase II wie folgt (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ Total Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 600.– 3'150.– Wohnkosten 1'500.– 1'667.– 833.– 4'000.– Krankenkasse (KVG) 440.– 355.– 131.– 926.– Krankenkasse (VVG) 178.– 19.– 68.– 265.– Ungedeckte Gesundheitskosten 8.– 16.– 40.– 64.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung 30.– 30.– 0.– 60.– Kommunikation (inkl. Serafe) 150.– 150.– 30.– 330.– Steueranteil 200.– 400.– 50.– 650.– Auswärtige Verpflegung 0.– 220.– 0.– 220.–
- 37 - Mobilität 0.– 169.– 123.– 292.– Total 3'706.– 4'376.– 1'875.– 9'957.–
E. 7.4.3.2 In Phase II bleiben die Bedarfspositionen der Parteien mit Ausnahme der Wohnkosten unverändert, sodass im Folgenden nur auf diese einzugehen ist.
E. 7.4.3.3 Wohnkosten Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin bewohnt derzeit die ehe- liche 5.5-Zimmer-Wohnung, welche angesichts des Umstands, dass E._____ beim Gesuchsgegner lebt, für sie allein zu gross ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ihr nach einer angemessenen Übergangsfrist zumutbar, eine kleinere und ent- sprechend kostengünstigere Wohnung zu beziehen. Als Übergangsfrist erscheint eine Dauer von knapp vier Monaten, d.h. bis spätestens am 30. September 2025, als angemessen. Daher wird ihr für Phase II, ab dem 1. Oktober 2025, ein Betrag von CHF 1'500.– pro Monat für Wohnkosten angerechnet.
E. 7.4.3.4 Wohnkosten Gesuchsgegner und E._____: Der Gesuchsgegner wohnt mit E._____ in einer 2.5-Zimmer-Wohnung. Da E._____ auch künftig beim Gesuchs- gegner wohnen wird, erscheint die derzeitige Wohnung als zu klein. Daher wird dem Gesuchsgegner zusammen mit E._____ für die Phase II, ab dem 1. Oktober 2025, ein erhöhter Wohnbedarf zugestanden. Es erscheint angemessen, im Bedarf des Gesuchsgegners und E._____ ein Mietzins in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.– für eine angemessen grössere Wohnung zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist wiederum nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, was einem Wohnkostenanteil des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 1'667.– und einem solchen von E._____ in der Höhe von CHF 833.– entspricht.
E. 7.4.3.5 Mit der Anpassung der Wohnosten fallen die Unterhaltsbeiträge tiefer aus. Dadurch erhöht sich der Steueranteil des Gesuchsgegners auf ermessensweise CHF 400.–, während sich derjenige der Gesuchstellerin auf CHF 200.– reduziert.
E. 7.4.3.6 Gesamthaft ergibt sich in der zweiten Phase ein Bedarf der Gesuchstellerin von CHF 3’706.–, des Gesuchsgegners von CHF 4’376.– und von E._____ von CHF 1'875.–. Die Familie wendet demzufolge pro Monat CHF 9'957.– für ihre grundlegenden Bedürfnisse auf.
- 38 -
E. 7.5 Ermittlung Unterhaltsbeiträge
E. 7.5.1 Grundlagen Der Bedarf eines Kindes (einschliesslich Überschussanteil) ist durch die Eltern zu decken. Die Unterhaltslast ist dabei grundsätzlich nach Massgabe der relativen Leistungsfähigkeit und der jeweiligen Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. Die relative Leistungsfähigkeit ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich des Existenzminimums (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5).
E. 7.5.2 Phase I
E. 7.5.2.1 In der Phase I lassen sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt zusammenfassen (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Einkommen Gesuchstellerin 0.– Einkommen Gesuchsgegner 12'417.– Familienzulage E._____ 250.– verfügbare Mittel der Familie 12'667.– Bedarf Gesuchstellerin 5'569.– Bedarf Gesuchsgegner 3'659.– Bedarf E._____ 1'542.– Gesamtbedarf der Familie 10'770.–
E. 7.5.2.2 Da der Gesuchsgegner die Obhut über E._____ innehat, wäre die Gesuch- stellerin grundsätzlich verpflichtet, für den geldwerten Unterhalt von E._____ auf- zukommen. Mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin hat jedoch der Ge- suchsgegner auch für den geldwerten Unterhalt von E._____ aufzukommen.
E. 7.5.2.3 Wie aus der Tabelle ersichtlich, ergibt sich in der ersten Phase ein Barbe- darf von E._____ in Höhe von CHF 1'542.–. Der Gesuchsgegner kann mit seinem Einkommen von CHF 12'417.– sowohl seinen eigenen Bedarf von CHF 3'659.– als auch denjenigen von E._____ decken, womit sich seine Leistungsfähigkeit auf CHF 7’216.– reduziert (CHF 12'417.– - CHF 5'201.–). Weil die Gesuchstellerin kei- ner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht für ihren eigenen Bedarf aufkommen kann,
- 39 - hat der Gesuchsgegner für die Lebenserhaltungskosten der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 5'569.– aufzukommen.
E. 7.5.2.4 Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmit- glieder resultiert ein Überschuss von CHF 1'897.– (CHF 12'667.– - CHF 10'770.–). Der Überschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (im Verhältnis 2:2:1). Je nach Konstellation kann bzw. muss von diesem Grundsatz indes abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor; dem Gesuchsgegner wird die alleinige Obhut zugeteilt und gleichzeitig hat er für den gesamten Barbedarf von E._____ (sowie auch der Gesuchstellerin) auf- zukommen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Überschus- santeil der Gesuchstellerin zu halbieren und den entsprechenden Anteil dem Ge- suchsgegner zuzuschlagen. Im Ergebnis ergibt sich damit eine Aufteilung von 3:1:1. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin und von E._____ beträgt damit gerundet je CHF 379 und derjenige des Gesuchsgegners gerundet CHF 1'139. Daraus resultiert ein Barunterhalt von E._____ in der Höhe von CHF 1'671.– (CHF 1'542.– + CHF 379.– [Überschussanteil E._____] abzüglich CHF 250 [Kin- derzulage]), welcher der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit der Gesuch- stellerin zu decken hat. Daher ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Gesuchsgeg- ner für den Barunterhalt von E._____ aufkommt. Der Gesuchstellerin ist in Phase I ein Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 5'948.– zuzusprechen, welcher aus ihren Lebenserhaltungskosten in der Höhe von CHF 5'569.– und ihrem Überschus- santeil in der Höhe von CHF 379.– besteht.
E. 7.5.3 Phase II
E. 7.5.3.1 In der Phase II lassen sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt zusammenfassen (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Einkommen Gesuchstellerin 0.– Einkommen Gesuchsgegner 12'417.– Familienzulage E._____ 268.– verfügbare Mittel der Familie 12'685.– Bedarf Gesuchstellerin 3'706.–
- 40 - Bedarf Gesuchsgegner 4'376.– Bedarf E._____ 1'875.– Gesamtbedarf der Familie 9'957.–
E. 7.5.3.2 Wie aus der Tabelle ersichtlich, ergibt sich in der zweiten Phase ein Bar- bedarf von E._____ in der Höhe von CHF 1'875.–, welchen die Gesuchstellerin mangels Leistungsfähigkeit nicht decken kann. Der Gesuchsgegner kann mit sei- nem Einkommen von CHF 12'417.– sowohl seinen eigenen Bedarf von CHF 4'376.– als auch denjenigen von E._____ decken, wodurch sich seine Leistungsfä- higkeit auf CHF 6'166.– reduziert (CHF 12'417.– - CHF 6'251.–). Weil die Gesuch- stellerin auch in der zweiten Phase keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht für ihren eigenen Bedarf aufkommen kann, hat der Gesuchsgegner für die Lebenser- haltungskosten der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 3'706.– aufzukommen.
E. 7.5.3.3 Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmit- glieder resultiert ein Überschuss von CHF 2'728.– (CHF 12'685.– - CHF 9'957.–). Der Überschuss ist wiederum im Verhältnis 3:1:1 aufzuteilen, weshalb sich ein Überschussanteil der Gesuchstellerin und von E._____ von je CHF 546.– und ein solcher des Gesuchsgegners von CHF 1’636.– ergibt. Daraus resultiert ein Barun- terhalt von E._____ in der Höhe von CHF 2’153.– (CHF 1'875.– + CHF 546.– [Über- schussanteil E._____] abzüglich CHF 268 [Kinderzulage]), welcher der Gesuchs- gegner mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu decken hat. Daher ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Gesuchsgegner auch in der zweiten Phase für den Barunterhalt von E._____ aufkommt. Der Gesuchstellerin ist in Phase II ein Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 4'252.– zuzusprechen, welcher aus ihren Lebenserhaltungskosten in der Höhe von CHF 3'706.– und ihrem Überschussanteil in der Höhe von CHF 546.– besteht.
- 41 -
E. 7.5.4 Anrechnung geleisteter Zahlungen
E. 7.5.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, bis Oktober 2024 alle Rechnungen be- zahlt zu haben und das übrige Geld nach dem Verteilschlüssel 40:40:20 aufgeteilt zu haben (Prot. S. 58; act. 18/10; act. 17 S. 25). Auf Rat seiner Anwältin leiste er seit dem letzten Mal [Oktober 2024] einen Betrag von CHF 5'560.– (Prot. S. 58). Der Betrag, den er seit Oktober 2024 monatlich zahle, entspreche dem Antrag sei- ner Vertretung [CHF 5'561.–] (Prot. S. 59; act. 17 S. 20).
E. 7.5.4.2 Die Gesuchstellerin führt aus, der Gesuchsgegner habe ihr im Mai 2024 CHF 800.– bezahlt. Auch hätte er weitere Kosten (Miete, Krankenkasse etc.) über- nommen (Prot. S. 19). Schliesslich führt sie aus, dass sie jeweils vom gemeinsa- men Credit Suisse-Konto Beträge abgehoben habe. Dies würde sie seit Februar 2024 machen (Prot. S. 20).
E. 7.5.4.3 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Maier, FamPra.ch 3/2021 S. 606 ff.). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können. Dabei ist es Sache des Unterhaltspflichtigen, vorliegend des Gesuchsgeg- ners, bereits erbrachte Unterhaltszahlungen substantiiert zu behaupten und mit entsprechenden Zahlungsbelegen nachzuweisen (OGer ZH LE180050 vom 8. Fe- bruar 2019 E. III. 9.6; ZR 107 Nr. 60).
E. 7.5.4.4 Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien ist der Gesuchsgegner bis Ende September 2024 für die Kosten der Gesuchstellerin direkt aufgekommen (Miete, Krankenkassenprämie etc.). Zudem tätigte die Gesuchstellerin in diesem Zeitraum Bezüge vom gemeinsamen Bankkonto (vgl. Prot. S. 20.). Daraus lässt
- 42 - sich schliessen, dass die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin bis Ende Sep- tember 2024 gedeckt waren. Ein Unterhaltsanspruch für diese Zeit besteht daher nicht.
E. 7.5.4.5 Der Gesuchsgegner führt weiter aus, ab Oktober 2024 Unterhaltsbeiträge von CHF 5'560.– pro Monat geleistet zu haben. Belege hierfür wurden nicht einge- reicht. Sollten diese Zahlungen tatsächlich erfolgt sein, können sie mit den ab Ok- tober 2024 rückwirkend festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. Dies ist im Urteilsdispositiv entsprechend festzuhalten. Da es sich bei den Zahlun- gen um eine direkte (vorgängige) Tilgung der Unterhaltsbeiträge handelt, findet das Verrechnungsverbot nach Art. 125 OR keine Anwendung.
E. 7.5.4.6 Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Erwägungen zu bezahlen (siehe Ziff. 7.5.2.4 und Ziff. 7.5.3.3). Die zukünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
E. 7.5.5 Indexierung der Unterhaltsbeiträge Die Gesuchstellerin beantragt die Indexierung der Unterhaltsbeiträge. Da Ehe- schutzmassnahmen in der Regel nur eine begrenze Geltungsdauer haben sollen, werden die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren praxisgemäss nicht inde- xiert. Dementsprechend ist auch vorliegend davon abzusehen.
8. Gütertrennung Die Parteien beantragen übereinstimmend die Anordnung der Gütertrennung rück- wirkend per Einreichung des Eheschutzgesuches [13. Juni 2024] (act. 1 S. 2 und S. 13; act. 17 S. 2 und S. 22). Die Gütertrennung ist entsprechend anzuordnen.
9. Kontakt- und Rayonverbot 9.1. Weiter beantragt die Gesuchstellerin ein Kontakt- und Rayonverbot (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass die Beziehung bzw. das Zusam- menleben der Parteien von psychischer Erniedrigung geprägt gewesen sei. Die
- 43 - häufigen Auseinandersetzungen hätten teilweise auch in physischer Gewaltan- wendung geendet, welche zu notwendiger ärztlicher Behandlung geführt hätten (act. 1 S. 14). So beschreibt sie anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2024 ausführlich, wie der Gesuchsgegner ihr am 23. Mai 2023 ein Telefon ins Gesicht geworfen habe und sie ein paar Wochen später so stark gewürgt habe, dass sie nicht mehr habe atmen können (Prot. S. 24 f.). Als Beweismittel für ihre diesbe- züglichen Behauptungen reicht die Gesuchstellerin ein selbst verfasstes Schrei- ben, diverse Fotos und einen Arztbericht ein (act. 22/13–15). Auf den Fotos (act. 22/14) erkennt man diverse Hämatome, insbesondere am Kinn der Gesuch- stellerin. 9.2. Der Gesuchsgegner bestreitet diese Ausführungen und macht geltend, dass die beantragten Massnahmen weder erforderlich noch verhältnismässig seien (act. 17 S. 23; Prot. S. 64). So führt er aus, dass die Konflikte der Parteien einseitig von der Gesuchstellerin initiiert würden und keine Gründe bestünden, weshalb sich die Gesuchstellerin in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen müsse (act. 17 S. 22). Zudem beantrage die Gesuchstellerin das Rayonverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet D._____, obwohl der Gesuchsgegner und E._____ in D._____ verwurzelt seien. Auch würde sein Einbürgerungsverfahren dahinfal- len, wenn er gezwungen wäre, die Gemeinde zu verlassen (act. 17 S. 23). Schliesslich macht er geltend, dass die Parteien seit einem halben Jahr keinen Kontakt mehr gehabt hätten und er die eheliche Wohnung seither nicht aufge- sucht hätte (Prot. S. 12). Er sei lediglich zwei- bis dreimal im Bastelraum in dersel- ben Liegenschaft gewesen, um etwas abzuholen (Prot. S. 64). 9.3. Gestützt auf die Schilderungen der Parteien steht fest, dass es im Rahmen der Ehe und des ehelichen Zusammenlebens zu belastenden Konflikten zwischen den Parteien gekommen ist. Die von beiden Parteien geschilderten Vorfälle und Verhaltensweisen lassen jedoch keine abschliessende Beurteilung durch das Ge- richt zu. Unbestritten ist hingegen, dass seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung am 6. Februar 2024 kein persönlicher Kontakt zwi- schen den Parteien mehr stattgefunden hat (Prot. S. 25, S. 51, S. 55, S. 64). Ins- besondere hat sich der Gesuchsgegner – abgesehen von einem kurzen Aufent-
- 44 - halt im Bastelraum zur Abholung persönlicher Gegenstände – nicht mehr in der Nähe der ehelichen Wohnung aufgehalten (Prot. S. 25 f. und S. 64). Ferner wurde seit der Trennung im Februar 2024 kein weiteres konfliktbehaftetes Ereignis von den Parteien erwähnt und die Gesuchstellerin hat seither auch keine Bedrohung mehr empfunden (Prot. S. 26). Im Übrigen wäre das beantragte Rayonverbot für das ganze Gebiet der Gemeinde D._____ unverhältnismässig, da der Gesuchs- gegner und E._____ in D._____ wohnen.
E. 11 November 2020 E. 7.2).
Dispositiv
- Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Parteivorbringen 10.1.1. Beide Parteien beantragen, die andere Partei sei zur Zahlung eines Pro- zesskostenbeitrags in der Höhe von CHF 7'000.– zu verpflichten (act. 1 S. 15; act. 17 S. 28 f.; act. 21 S. 2), subsidiär sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1 S. 15; act. 17 S. 28 f.). 10.1.2. Zur Begründung macht die Gesuchstellerin geltend, dass ihre Mittellosigkeit aufgrund fehlenden Erwerbseinkommens und Vermögens ausgewiesen sei. Zu- dem sei das Verfahren weder aussichtslos noch könne sie es aufgrund der Emoti- onalität und Vorkommnisse selbst führen. Daher sei sie auf einen Rechtsbeistand angewiesen (act. 1 S. 15; act. 21 S. 3 f.; Prot. S. 23 f.). 10.1.3. Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, dass er angesichts der Un- terhaltsberechnung nicht in der Lage wäre, seine Prozesskosten selbst zu tragen (act. 17 S. 28). Da er auch über kein Vermögen verfüge, sei er mittellos (act. 17 S. 28 f.). - 45 - 10.2. Grundlagen Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem an- deren in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenbeiträgen beizuste- hen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraus- setzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ge- mäss Art. 117 lit. a und lit. b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Ge- richtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 ZPO). Bei familienrechtlichen Verfahren wird gemeinhin angenommen, dass bei einer ge- wissen Komplexität des Sachverhalts eine Rechtsvertretung erforderlich ist. Schliesslich ist auch das Prinzip der Waffengleichheit zu berücksichtigen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bei Vertretung der Gegenpartei eher zuzulassen (ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 118 N 5 und N 9). Als bedürftig gilt, wer für die Kos- ten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Dabei ist vom prozessualen Notbedarf auszugehen. Dieser entspricht dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich eines Zuschlags von 15–30% (CHK- Sutter-Somm/Seiler, Aufl. 4, Art. 117 N 5). Der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei sollte es ermöglichen, die Prozesskosten innert einem Jahr, bei aufwändigeren Verfahren innert zwei Jahren zu tilgen. Neben der Einkommenssi- tuation sind zur Beantwortung der Frage, ob jemand bedürftig ist, auch die Vermö- gensverhältnisse miteinzubeziehen. Hierbei ist der gesuchstellenden Partei ein sog. Notgroschen zu belassen (vgl. Maier, FamPra.ch 3/2019 S. 829). Die Höhe dieses Notgroschens bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen, namentlich nach dem Alter, der Gesundheit, den familiären Verpflichtungen, den Erwerbsaus- sichten sowie der Möglichkeit einer künftigen wirtschaftlichen Erholung (Maier, FamPra.ch 3/2019 S. 830). Gewöhnlich werden Freibeträge bis zu CHF 20'000.– gewährt (vgl. OGer ZH LC1W20007 vom 28. März 2012 E.2). Selbstredend muss - 46 - der zur Leistung des Prozesskostenbeitrags zu verpflichtende Ehegatte zudem leis- tungsfähig sein, also in der Lage sein, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des anderen Ehegatten zu übernehmen (OGer ZH LY180020 vom 1. März 2019 E.III.D.1). 10.3. Würdigung Angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie der fehlenden Fachkunde der Parteien waren sie zur Wahrung ihrer Interessen auf den Beizug einer Rechtsver- tretung angewiesen. Die Rechtsbegehren der Parteien waren sodann nicht von vornherein aussichtslos. Da die Gesuchstellerin über kein nennenswertes Vermö- gen verfügt und derzeit nicht in der Lage ist, ihr betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum zu decken, ist es folgerichtig, dass sie auch den prozessualen Notbedarf, der ca. 15-30% über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, nicht ab- decken kann. Der ihr zugesprochene Überschussanteil von CHF 379.– in Phase I und CHF 546.–, wovon zunächst der erweiterte prozessuale Notbedarf zu decken ist, reicht nicht aus, um die Prozesskosten innert angemessener Frist zu beglei- chen. Entsprechend ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. Der Gesuchsgegner erzielt in Phase I ein Überschuss von CHF 1139.– und in Phase II einen solchen von CHF 1'636.– pro Monat. Zieht man davon einen ange- messenen Zuschlag auf den Grundbetrag (25% auf CHF 1'350.–) ab, verbleibt ihm immer noch ein Überschuss von rund CHF 800.– in Phase I und rund CHF 1'300.– in Phase II. Von Juli 2025 bis Juni 2026 wird er folglich einen Überschuss von CHF 14'100.– (3 x CHF 800.– und 9 x CHF 1'300.–) erzielen. Damit ist er in der Lage, seine Prozesskosten (Gerichtsgebühr und Anwaltskosten) zu bezahlen. Für die zusätzliche Leistung eines Prozesskostenbeitrags reichen die Mittel dahinge- gen nicht aus. Entsprechend sind die Gesuche der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. - 47 - Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist dahingegen abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel mit dem En- dentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen.
- Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgelegt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie richten sich im Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 300.– bis CHF 13'000.–, je nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles.
- Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
- Parteientschädigungen berechnen sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV OG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO sind die Parteientschädigungen im selben Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verteilen und entsprechend zuzu- sprechen.
- Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine pauschale Ent- scheidgebühr von CHF 6’000.–. Weiter musste für beide Verhandlung eine Dolmet- - 48 - scherin bzw. ein Dolmetscher bestellt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf insgesamt CHF 870.–.
- In Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Gerichtskosten vorliegend den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind, sind gegensei- tig keine Parteientschädigungen geschuldet bzw. werden diese wettgeschlagen. IV. Rechtsmittel Erstinstanzliche Eheschutzentscheide unterstehen dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, sofern es sich nicht um rein vermögens- rechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.– handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Six, a.a.O., N 1.47a). Gegen den vorliegenden Ent- scheid steht folglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Die Rechtsmit- telfrist beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid ist sofort voll- streckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Es wird verfügt:
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 49 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Sodann wird verfügt:
- Das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 6. Februar 2024 getrennt leben.
- Die Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2008, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen.
- Die Tochter E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt.
- Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Schweizer Reisepass von E._____ auszuhändigen.
- Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, wird samt Mobi- liar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, mit Ausnahme folgender Gegenstände: Persönliche Unterlagen des Gesuchsgegners (Dokumente, Di- plome, Arbeitszeugnisse, Geburtsurkunde, alte Ausweisdoku- mente, etc.); - 50 - das saphirbesetzte Diamantarmband; die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastel- raum befindet; der Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktuell im Bas- telraum befindet; weitere Kleidungsstücke des Gesuchsgegners, u.a. seine Skiklei- dung; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien-Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; das GT Zaskar-Fahrrad des Gesuchsgegners; die Gestelle im Bastelraum; das schwarze Sofabett; eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle im Hobbyraum; sämtliche Möbel und persönlichen Gegenstände von E._____ auf Verlangen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die aufgeführten Gegenstände dem Gesuchsgegner auf Verlangen herauszugeben.
- Das eheliche Fahrzeug Mercedes C20 Bluetec T wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für den Unterhalt von E._____ aufkommt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: in Phase I (rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025): CHF 5’948.–, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Un- terhaltsbeiträge. in Phase II (ab 1. Oktober 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): CHF 4'252.– - 51 -
- Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat (exkl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen): Phase I (ab Oktober bis 30. September 2025) Gesuchstellerin: CHF 0.– Gesuchsgegner: CHF 12'417.– (Pensum: 100%) E._____: CHF 250.– Phase II (ab 1. Oktober 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Gesuchstellerin: CHF 0.– Gesuchsgegner: CHF 12'417.– (Pensum: 100%) E._____: CHF 268.– Vermögen für die festgelegten Unterhaltsbeiträge unbeachtlich.
- Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 13. Juni 2024 angeordnet.
- Der Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgewie- sen.
- Die Gesuche der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags werden abgewiesen.
- Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 6’000.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 870.– Dolmetscherkosten CHF 6’870.– Total
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Ge- suchstellerin werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. - 52 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 6. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw G. Eberle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE240038-F/UB/SC/AH Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Ersatzrichter MLaw G. Eberle Urteil und Verfügungen vom 6. Juni 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2; act. 20 S. 2; act. 29 S. 1; act. 42 S. 1 und Prot. sinngemäss) Der gemeinsame Haushalt der Parteien sei aufzuheben. Die Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, sei samt Mobi- liar und Inventar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effekten des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin zu Nut- zen und Gebrauch zuzuweisen. Der Gesuchsgegner habe sämtli- che Wohnungsschlüssel und Briefkastenschlüssel sowie den Schlüssel zum Hobbyraum an der C._____-strasse 2, D._____, umgehend der Gesuchstellerin auszuhändigen. Die Gesuchstellerin beantragt grundsätzlich die Zuweisung der al- leinigen elterlichen Obhut über die Tochter E._____ an sich, eventualiter sei die alternierende Obhut (50%-50% mit Wechsel am Mittwochmittag und das Wochenende alternierend) anzuord- nen. Subeventualiter sei bei wider Erwarten der Zuteilung der alleini- gen Obhut an den Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zugunsten der Gesuchstellerin nach Ermessen des Gerichts anzuordnen. Angesichts des Alters der Tochter sei auf die konkrete Festset- zung eines Besuchsrechts zu verzichten. Die Tochter ist in der Lage, den Kontakt mit dem Vater selbst zu organisieren und zu vereinbaren. In Konkretisierung des Antrags Ziffer 5 der Eingabe vom 13. Juni 2024 habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Toch- ter E._____ bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung einen monatlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall zu je 5% verzinsli- chen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von min- destens CHF 3'097.00 zuzüglich erhältliche gesetzliche und regle- mentarische Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. In Konkretisierung des Antrags Ziffer 6 der Eingabe vom 13. Juni 2024 habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen monatli- chen, vorauszahlbaren, ab Verfall zu je 5% verzinslichen und ge- richtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 8'170.00 zu bezahlen. Es sei der gemeinsamen Tochter der Parteien, E._____, ein Bei- stand im Sinne von Art. 308 ZGB zu besorgen, welcher die Par- teien in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Es sei dem zu ernennenden Beistand nicht ausschliesslich, aber insbesondere die Befugnis zu übertragen, die Parteien bezüglich der Auskunftspflichten und Informationsrechte die gemeinsame Tochter betreffend zur Seite zu stehen.
- 3 - Es sei mit Wirkung ab Einreichung des Eheschutzgesuches die Gütertrennung anzuordnen. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Form, d.h. weder telefonisch, noch via Social Media noch persönlich oder über Dritte Kontakt aufzunehmen. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, das Gebiet von D._____, eventualiter das Ge- biet im Umkreis von 100m ab der Wohnung (C._____-strasse 1, D._____) der Gesuchstellerin, zu betreten. Konkretisierte bzw. anders lautende Anträge seien dem Ausgang des Beweisverfahrens ausdrücklich vorzubehalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen. Zuletzt aufrechterhaltene prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 3; act. 21 S. 2 und Prot. sinngemäss) Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin einen einstweiligen Prozesskostenbeitrag (für Gerichtskosten und Anwaltskosten) von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin X1._____, F._____ Anwaltskanzlei GmbH, G._____ [Ortschaft], als unent- geltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Der Antrag des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2024 betreffend Leistung eines Kostenbeitrages von CHF 7'000.00 der Gesuch- stellerin an den Gesuchsgegner sei vollumfänglich abzuweisen. Der Antrag des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2024 betreffend Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners. Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 17 S. 2; act. 39 S. 1; act. 41 S. 1; act. 44 S. 1 und Prot. sinngemäss) Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie das Getrenntleben bereits am 6. Februar 2024 aufgenommen haben.
- 4 - Es sei die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt.mm.2008, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Es sei auf die Festlegung einer konkreten Betreuungsregelung zu verzichten. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Schweizer Reisepass von E._____ herauszugeben. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für E._____s Geld- unterhalt aufkommt. Es seien der Gesuchstellerin folgende persönlichen Unterhalts- beiträge zuzusprechen: Vom 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 5'561.– Ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'000.– Es sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, Mobiliar, Hausrat und persönliche Gegenstände wie folgt mitzunehmen: Persönliche Unterlagen (Dokumente, Diplome, Arbeits- zeugnisse, Geburtsurkunde, alte Ausweisdokumente, etc.); Schmuck, inkl. eines saphirbesetzten Diamantarmban- des, das er als Erbstück von seiner Mutter erhalten hat; ein Gemälde, das er in Frankreich gekauft hat; die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastelraum befindet; den Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktu- ell im Bastelraum befindet; weitere Kleidungsstücke, die ihm die Gesuchstellerin noch nicht herausgegeben hat, u.a. seine Skikleidung; das Paddelbrett des Gesuchsgegners, das die Gesuch- stellerin aus dem Bastelraum entfernt hat; das von der Gesuchstellerin aus dem Bastelraum ent- fernte Werkzeug sowie die Werkzeugbox aus der Woh- nung; die Lebensmittelspezialitäten aus dem Vereinigten Kö- nigreich, die der Gesuchsgegner von seiner Mutter erhal-
- 5 - ten hat (u.a. spezielles Maismehl, spezielle Pfeffersorte, gefrorene Saucen) sowie seine Honigsorten; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien- Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; sein GT Zaskar-Fahrrad sowie die Gestelle im Bastelraum; Sofabett, das er zum Schlafen benötigt und von der Ge- suchstellerin nicht benötigt wird; eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle, die die Gesuchstellerin noch nie be- nutzt hat; sämtliche Möbel und persönliche Gegenstände von E._____, die E._____ in die Wohnung des Vaters mit- nehmen möchte. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Im Übrigen seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin. Es seien die Anträge, für E._____ eine Beistandschaft zu errich- ten und der Beistandsperson u.a. die Aufgabe zu übertragen, den Parteien bezüglich der Auskunftspflichten und Informationsrechte zur Seite zu stehen, abzuweisen. Zuletzt aufrechterhaltene prozessuale Anträge des Gesuchsgegners: (act. 6 S. 2; act. 17 S. 3 und Prot. sinngemäss) Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 7'000.– zu bezah- len. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrags abzuweisen. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeich- neten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
- 6 - Erwägungen I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 und act. 3/2–5), hier eingegangen am 14. Juni 2024, machte die Gesuchstellerin das Eheschutzbegehren mit den vorgenannten Anträgen anhängig. Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. 4) auf den 16. August 2024 zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung, allenfalls Beweisaussage, und zur Ver- handlung über die Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter zur Verhand- lung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt. 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (act. 6) samt Beilage (act. 6A), hier eingegan- gen am 17. Juli 2024, zeigte Rechtsanwältin MLaw Y._____ ihre Vertretung des Gesuchsgegners an. 1.3. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (act. 9) samt Beilagen (act. 10/6–12), hier eingegangen am 2. August 2024, reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht. 1.4. Mit Eingabe vom 15. August 2024 (act. 17) samt Beilagen (act. 28/1–12), hier gleichentags eingegangen, stellte und begründete der Gesuchsgegner seine Rechtsbegehren und reichte diverse Unterlagen ins Recht. 1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung stellten die Gesuchstellerin und der Ge- suchsgegner abgeänderte Rechtsbegehren (act. 20; act. 21 und Prot. S. 5 ff.) und reichten weitere Unterlagen ein (act. 22/13–18; act. 23/1–3). Die Parteien erstatte- ten die Parteivorträge und es fand die Parteibefragung der Gesuchstellerin statt (Prot. S. 5 ff.). Da die Verhandlung in der Folge aus zeitlichen Gründen abgebro- chen werden musste, verständigten sich die Parteien darauf, nach der Kinderanhö- rung aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen und das Gericht stellte eine zweimonatige informelle Sistierung des Verfahrens in Aussicht (Prot. S. 31).
- 7 - 1.6. Sodann wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung gleichentags eine Kindesanhörung mit E._____ durchgeführt (Prot. S. 33 ff.). 1.7. Mit Eingabe vom 6. September 2024 (act. 25), hier eingegangen am 9. Sep- tember 2024, reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Daraufhin wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 27) aufgefordert, ihre Eingabe zu verbessern. 1.8. Mit Eingabe vom 27. September 2024 (act. 29), hier eingegangen am
30. September 2024, reichte die Gesuchstellerin innert Frist ihre Ergänzung zur Eingabe vom 6. September 2024 ein und ersuchte darin um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 1.9. Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 32) auf den 2. Dezember 2024 zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und zur Fortsetzung der Hauptverhandlung (Befragung des Gesuchsgegners, ev. Be- weisaussagen der Parteien, Stellungnahme zur Kinderanhörung sowie mündliche Schlussvorträge) vorgeladen. 1.10. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (act. 35), hier eingegangen am 14. No- vember 2024, leitete die KESB Bezirk Horgen eine E-Mail der Gesuchstellerin an das hiesige Gericht weiter. 1.11. Anlässlich der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2024 wurden die Parteivorträge mündlich fortgesetzt und fand die Befragung des Gesuchsgegners statt. Schliess- lich wurde den Parteien im Rahmen der Schlussvorträge die Möglichkeit gewährt zu den Parteibefragungen, zur Kinderanhörung und zu Noven Stellung zu nehmen (act. 39; act. 41; act. 42; act. 44; Prot. S. 41 ff.). Zudem reichten die Parteien wei- tere Unterlagen ein (act. 40 und act. 43/1–2). 1.12. Die anlässlich der Verhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 67) und die Parteien teilten dem Gericht mit, aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche zu führen (Prot. S. 68).
- 8 - 1.13. Anlässlich der am 19. Dezember 2024 und am 7. Januar 2025 geführten Te- lefongespräche teilten die Parteien mit, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 45 und act. 47). 1.14. Schliesslich wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 7. Januar 2025 mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif und das Gericht in die Beratungsphase übergegan- gen sei (act. 48/1–2). 1.15. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 52) samt Beilagen (act. 53/1–2) reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Eingabe ein, welche zu den Akten genommen wurde. Mit Eingabe vom 25. März 2025 (act. 55) leitete die KESB Be- zirk Horgen sodann eine E-Mail der Gesuchstellerin an das hiesige Gericht weiter. Die beiden Eingaben sind nach Übergang in die Beratungsphase eingegangen und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Ohnehin würden sie am Ausgang des Ver- fahrens nichts zu ändern vermögen.
2. Prozessuale Grundsätze 2.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakte- ristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Ver- fahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Pro- zessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im sum- marischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbrin- gen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Be- weismittelbeschränkung duldet, sind jedoch auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausge- richteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Par- tei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Ur-
- 9 - kunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukom- men muss (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl., Art. 271 N 10 ff.). 2.2. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhanden- sein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plau- sibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. ZK ZPO-Sutter- Somm/Hostettler, 3. Aufl., Art. 271 N 10 ff.). 2.3. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime ändert aber nichts an der objek- tiven Beweislastverteilung und der Mitwirkungspflicht der Parteien (Fleischer, OFK- ZPO, 3. Aufl., Art. 272 N 4). Die Parteien haben das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffes mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, was bei anwaltlicher Vertretung der Parteien umso verstärkter gilt (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; OGer ZH LE170027 vom 17. Januar 2018 E. B.3). 2.4. Im Eheschutzverfahren gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten der Dis- positionsgrundsatz, wonach einem Ehegatten nicht mehr zugesprochen werden darf, als dieser verlangt hat und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Die Begründung hat sich auf die rechtserheblichen Tatsa- chen sowie die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren (BGE 133 III 439 E. 3.3). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Ausführungen der Parteien und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.
- 10 - II. Materielles
1. Getrenntleben 1.1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass das Getrenntleben zu be- willigen sei und führen aus, seit dem 6. Februar 2024 getrennt zu leben (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2; Prot. S. 14 und S. 53 f.). 1.2. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicher- heit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Falls sich die Ehegatten einig sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, hat das Eheschutzgericht das Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97 E. 2.1). 1.3. Hinsichtlich der Trennung und des Trennungszeitpunkts vom 6. Februar 2024 besteht Einigkeit zwischen den Parteien (Prot. S. 14 und S. 53 f.). Folglich sind die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB gemäss ihren übereinstimmenden An- trägen als zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt zu erklären. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 6. Februar 2024 getrennt leben.
2. Elterliche Sorge 2.1. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt den Regelfall dar (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen des Eheschutzes wird den Eltern die gemein- same elterliche Sorge in der Regel auch belassen (Art. 298 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 2). 2.2. Es besteht vorliegend kein Anlass, die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter E._____ zu ändern. Ein entsprechender Antrag wurde von den Parteien auch nicht gestellt. Somit ist E._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
- 11 -
3. Obhut und Besuchsrecht 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Die Parteien beantragen beide die Zuteilung der alleinigen Obhut über die gemeinsame Tochter E._____ an sich alleine (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2; act. 41 S. 1; act. 42 S. 1; act. 44 S. 1) und führen zunächst übereinstimmend aus, dass auf die Festsetzung eines Besuchsrechts zu verzichten sei (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2). An- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung ergänzt die Gesuchstellerin ihre Rechtsbegehren und beantragt eventualiter eine alternierende Obhut (act. 42 S. 1 und S. 4) und subeventualiter, bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchs- gegner, ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu ihren Gunsten (Prot. S. 64). 3.1.2. Die Gesuchstellerin führt dazu aus, sie sei bis anhin für die Belange von E._____ zuständig gewesen und sei nach wie vor ihre erste und vertraute An- sprechperson (act. 1 S. 6; act. 42 S. 2). Der Gesuchsgegner sei nie der Ansprech- partner von E._____ gewesen und er habe seit seinem Auszug nur sporadisch Kon- takt mit ihr (act. 20 S. 4 und S. 6). Die Gesuchstellerin sei diejenige, die E._____ umsorgt und in den schulischen Belangen begleitet habe (act. 42 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2024 führte die Gesuchstellerin aus, dass sie derzeit keinen Kontakt zu E._____ habe, sie aber denke, dass es ein Segen sei, dass sie habe weggehen können und dass sie glücklich sei (Prot. S. 14). Auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung beschreibt die Gesuchstellerin den Kontakt zu E._____ als sehr beschränkt (Prot. S. 50). 3.1.3. Die Gesuchstellerin bringt im Verlauf des Verfahrens verschiedene Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner vor und vertritt die Auffassung, dass eine Obhutszutei- lung an ihn dem Kindeswohl widerspreche (act. 20 S. 6). Sie macht geltend, dass sie aufgrund der von ihr erlebten physischen und psychischen Gewalt auch Ängste um E._____ habe (act. 1 S. 6). Zudem benötige E._____ besondere Unterstützung, die der Gesuchsgegner ihr nicht bieten könne, da er beruflich stark eingespannt und nur selten zu Hause sei (act. 20 S. 6). Weiter führt die Gesuchstellerin aus, dass sie befürchte, der Gesuchsgegner könne E._____ zu einer pakistanischen
- 12 - Hochzeit drängen und sie in diesem Zusammenhang entführen (act. 20 S. 6; Prot. S. 43). Die Gesuchstellerin sieht den Umzug von E._____ zum Gesuchsgegner als Folge seines manipulativen Verhaltens und bemängelt, dass E._____ in seiner klei- nen Wohnung über keine ausreichende Privatsphäre verfüge (act. 20 S. 6; act. 42 S. 2; Prot. S. 15 und S. 42 f.). Des Weiteren behauptet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner das Handy von E._____ kontrolliere und sie regelmässig un- beaufsichtigt zu Hause lasse (Prot. S. 42 f.). Schliesslich macht sie geltend, E._____ habe einen Zahnarzttermin nicht wahrgenommen und bestimmte Rech- nungen für Schulbücher seien nicht bezahlt worden. Dabei betont die Gesuchstel- lerin, dass sie sich stets um E._____ gekümmert, notwendige Termine organisiert und für sie gesorgt habe. 3.1.4. Der Gesuchsgegner führt hingegen aus, dass er die Hauptbezugsperson von E._____ sei und ihr Stabilität und Sicherheit geben würde (act. 17 S. 24). Zur Be- gründung macht er geltend, dass es E._____ seit ihrem Umzug deutlich besser gehe. So hätten sich ihre Schulnoten verbessert, sie habe die Therapiesitzungen beenden können und sie sei nicht mehr auf die Einnahme von Medikamenten bzw. Antidepressiva angewiesen (Prot. S. 54). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass nicht er, sondern die Gesuchstellerin impulsiv, kontrollierend und zu übergriffigem Verhalten gegenüber E._____ neige (act. 17 S. 9). Er betont, dass die Gesuchstel- lerin keine schlechte Person sei, jedoch keine emotionale Kontrolle habe (Prot. S. 54). Sie bedränge E._____, verhalte sich aggressiv, kritisiere sie häufig und er- niedrige oder degradiere sie (act. 17 S. 9). Dies sei auch der Grund gewesen, wes- halb sich E._____ in jugendpsychiatrische Behandlung begeben habe (act. 17 S. 9). 3.1.5. Sodann stellt der Gesuchsgegner sämtliche von der Gesuchstellerin erhobe- nen Vorwürfe in Abrede. Hinsichtlich der Wohnsituation erklärt der Gesuchsgegner, dass E._____ trotz der kleinen Wohnung ein eigenes Zimmer habe und sich dort wohlfühle (act. 17 S. 10; Prot. S. 9 und S. 34). Zudem könne E._____ die Gesuch- stellerin jederzeit kontaktieren und er würde sie nicht daran hindern (Prot. S. 55). Die Vorwürfe betreffend die psychische und physische Gewalt weist der Gesuchs- gegner zurück und macht geltend, dass er stets deeskalierend gewirkt habe (Prot.
- 13 - S. 64). Weiter betont er, dass er wolle, dass E._____ eine gute Ausbildung absol- viere und keinesfalls eine Heirat gegen ihren Willen plane. So sei er auch über 25 Jahren nicht mehr in Pakistan gewesen (Prot. S. 9). Hinsichtlich seiner Ferien er- klärt er, dass er diese bereits vor dem Umzug von E._____ gebucht habe und sie damit einverstanden gewesen sei (Prot. S. 55 f.). Während seiner Abwesenheit seien zudem Freunde verfügbar gewesen, falls E._____ etwas benötigt hätte (Prot. S. 55 f.). Bezüglich der Rechnungen führt er aus, dass er jede Rechnung, welche E._____ ihm gebe, umgehend bezahlen würde (Prot. S. 56). 3.1.6. Anlässlich der Kinderanhörung vom 16. August 2024 führte E._____ aus, dass sie beim Gesuchsgegner wohnen wolle (Prot. S. 34 f.) Auf entsprechende Frage erklärt E._____, dass es ideal sei, wenn sie bei ihm wohnen würde und die Gesuchstellerin besuchen könne, wenn sie das wolle, d.h. ohne eine fixe Regelung (Prot. S. 35). Sie erklärt ferner, dass der Gesuchsgegner nichts dagegen hätte, wenn sie die Gesuchstellerin sehen wolle. Wenn sie dahingegen bei der Gesuch- stellerin wohnen würde, dürfe sie den Gesuchsgegner nicht sehen. Zum Kontakt und dem Verhältnis zur Gesuchstellerin führt E._____ aus, sie habe den Kontakt zur Gesuchstellerin vermieden, weil sie keine Lust gehabt habe, mit ihr zu sprechen (Prot. S. 34). Ferner führte E._____ aus, dass die Gesuchstellerin immer sehr an- gespannt sei, emotional werde, überreagiere, sie sich häufig mit ihr streite und das Verhältnis insgesamt schwierig sei (Prot. S. 35 f.). Zum Verhältnis zum Gesuchs- gegner äussert E._____, dass sie sich gut verstehen und sehr wenig streiten wür- den (Prot. S. 36). 3.1.7. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Stellungnahme zur Kinderanhörung gel- tend, dass die Parteien unterschiedliche Erziehungsmethoden hätten und der Ge- suchsgegner E._____ zu viele Freiheiten lasse (act. 42 S. 2). Dass E._____ sich mit der Begründung, sie streite sich weniger mit dem Gesuchsgegner, zum Ge- suchsgegner bekenne, sei kein Grund, E._____ beim Gesuchsgegner zu belassen (act. 42 S. 2). Ausserdem würde der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin sabotie- ren und E._____ dafür manipulieren (act. 42 S. 2). Der Gesuchsgegner führt in sei- ner Stellungnahme zur Kinderanhörung aus, dass E._____ im Wesentlichen das bestätigt habe, was seitens des Gesuchsgegners vorgebracht wurde (act. 44 S. 5).
- 14 - Zudem äussert er Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin (act. 44 S. 5). So zeige sie klare Entfremdungstendenzen und habe sich im Übrigen als nicht kooperationsbereit mit dem Gesuchsgegner erwiesen (act. 44 S. 5). 3.2. Grundlagen 3.2.1. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so ist von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Obhut umfasst die tägliche Betreuung, Pflege und Er- ziehung der Kinder (sog. "faktische Obhut"; BGE 142 III 612 E. 4.1). Üben die El- tern die elterliche Sorge gemeinsam aus, kann das Gericht entweder einem Eltern- teil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut beider Elternteile fest- legen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nun- mehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts. Bei der Zuteilung der Obhut hat sich das Gericht einzig daran zu orientieren; die Interessen der Eltern treten in den Hintergrund. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachver- haltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Be- treuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). 3.2.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit
- 15 - zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten (BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4). 3.3. Würdigung 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Parteien als auch E._____ selbst ihren Umzug zum Gesuchsgegner als positiv empfunden haben und dass es ihr gemäss übereinstimmenden Ausführungen derzeit gut gehe (Prot. S. 14, S. 34 f., S. 54). Vor der Trennung der Parteien im Februar 2024 soll sich die Gesuchstellerin verstärkt um E._____ gekümmert haben, während der Gesuchsgegner aufgrund seiner Vollzeittätigkeit beruflich eingebunden war. Dennoch ist vorliegend die aktu- elle Situation der Parteien, insbesondere von E._____, angemessen zu berücksich- tigen. 3.3.2. E._____ lebt seit ihrem Umzug im August 2024 beim Gesuchsgegner. So- wohl dessen als auch ihre eigenen Ausführungen bestätigen, dass das Zusammen- leben gut funktioniert (Prot. S. 35 f. und S. 55). Besondere Beachtung ist der Tat- sache zu schenken, dass E._____ in rund einem Jahr (mm. 2026) volljährig wird und sie selbst den Wunsch geäussert hat, weiterhin beim Gesuchsgegner wohnen zu wollen (Prot. S. 34 f.). Die Gesuchstellerin und E._____ führen beide aus, dass der Kontakt zwischen ihnen derzeit sehr eingeschränkt sei (Prot. S. 14, S. 34 und S. 50). Die Gesuchstellerin macht hierfür eine gezielte Beeinflussung und Manipu- lation seitens des Gesuchsgegners verantwortlich (act. 42 S. 2). Allerdings ergab die Kinderanhörung, dass E._____ selbst keine Motivation verspürt, die Gesuch- stellerin zu kontaktieren, und ihr Verhältnis als schwierig empfindet (Prot. S. 34 ff.). Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass der Gesuchsgegner darauf hinwirkt, den telefonischen oder sonstigen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und E._____ zu unterbinden. Vielmehr hat E._____ ausgeführt, dass der Gesuchsgegner ihr je- derzeit erlaube, die Gesuchstellerin zu sehen und Kontakt zu ihr zu haben, während die Gesuchstellerin den Kontakt zum Gesuchsgegner nicht uneingeschränkt zulas- sen würde (Prot. S. 35 f.). 3.3.3. Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kindswohlge- fährdung – namentlich die drohende Zwangsverheiratung und Entführung, die man-
- 16 - gelhafte Betreuung und Unterstützung sowie die zwangsweise Kontrolle durch den Gesuchsgegner (vgl. 3.1.3) – ist zunächst festzuhalten, dass sich diese auf keiner- lei objektive Anhaltspunkte stützt. Auch die Gesuchstellerin selbst konkretisiert ihre Befürchtungen nicht näher, sondern verweist in allgemeiner Weise auf Ängste um E._____, die sie aufgrund eigener Gewalterfahrungen habe. Obwohl diese Ängste angesichts der geschilderten Vorkommnisse nachvollziehbar sind, darf daraus nicht leichthin auf eine Gefährdung von E._____ geschlossen werden, zumal die Gesuchstellerin selbst einräumt, dass es nie zu Gewalthandlungen gegenüber E._____ gekommen ist (Prot. S. 18). E._____ hat auf entsprechende Nachfrage deutlich erklärt, dass sie sich vom Gesuchsgegner weder bedroht noch zu etwas gezwungen fühle (Prot. S. 35 f.). Ihr Verhältnis zum Gesuchsgegner sei gut (Prot. S. 36). 3.3.4. Hinsichtlich der Wohnsituation ist festzuhalten, dass E._____ trotz der klei- neren Wohnung des Gesuchsgegners über ein eigenes Zimmer und damit über ausreichend Privatsphäre verfügt. Zudem wurde glaubhaft dargelegt, dass der Ge- suchsgegner sich um eine grössere Wohnung bemüht, um die Wohnsituation für E._____ weiter zu verbessern (Prot. S. 56). 3.3.5. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner E._____ auf- grund seines Vollzeitpensums nicht ausreichend betreuen könnte. E._____ ist 16 Jahre alt und besucht das Gymnasium. Zwar benötigen Jugendliche auch in diesem Alter elterliche Unterstützung, doch entfällt eine engmaschige alltägliche Betreuung weitgehend. Ein Vollzeitpensum lässt sich daher auch bei alleiniger Obhut grund- sätzlich mit den elterlichen Betreuungspflichten vereinbaren. Dies spiegelt sich auch im sogenannten Schulstufenmodell des Bundesgerichts wider, wonach dem obhutsberechtigten Elternteil ab dem 16. Altersjahr des Kindes grundsätzlich ein Vollzeitpensum zumutbar ist. 3.3.6. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien befand sich E._____ in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens ein bis zwei Sitzungen pro Woche wahrgenommen hat (Prot. S. 15, S. 50, S. 54). Der Zustand von E._____ habe sich zwischenzeitlich deutlich verbes- sert, sodass die Termine auf Anraten der Psychologin auf einmal pro Monat redu-
- 17 - ziert worden seien. Der Gesuchsgegner führt glaubhaft aus, die Behandlung zu unterstützen und E._____ die freie Entscheidung zu lassen, ob und in welchem Umfang sie weiterhin therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen möchte (Prot. S. 54). Auch hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit wird den Bedürfnissen von E._____ in der aktuellen Betreuungssituation somit Rechnung getragen. 3.3.7. Schliesslich sind auch die von der Gesuchstellerin angeführten Vorwürfe – etwa das Vergessen eines Zahnarzttermins, nicht bezahlte Schulrechnungen oder die Ferien – nicht hinreichend, um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Die Vorwürfe werden von ihm ohnehin in Abrede gestellt. 3.3.8. Gesamthaft ist festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen E._____ und dem Gesuchsgegner intakt und stabil erscheint und das Zusammenleben nach überein- stimmenden Aussagen gut funktioniert. Demgegenüber erscheint die Beziehung zur Gesuchstellerin angespannt und konfliktbehaftet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bedürfnisse von E._____ unter der Obhut des Gesuchsgegners am besten ge- wahrt werden können. Insbesondere unter Berücksichtigung des eindeutigen Wunsches von E._____, weiterhin beim Gesuchsgegner zu leben, erscheint es da- her sachgerecht, diesem die alleinige Obhut zuzuteilen. 3.3.9. Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen der Gesuchstellerin und E._____ ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien zu Beginn des Verfahrens an- gesichts des Alters von E._____ darauf verzichtet wollten, eine Besuchsregelung festzulegen (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2). Dies entspricht auch dem Wunsch von E._____, die keine feste Besuchsregelung wünscht (Prot. S. 35). Schliesslich än- derte die Gesuchstellerin ihr Begehren dahingehend, dass sie ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht beantragte (Prot. S. 66). 3.3.10. Angesichts des Alters von E._____ erscheint eine fixe Besuchsregelung vorliegend nicht zielführend. Vielmehr ist der Wille von E._____ zu respektieren und auf eine Besuchs- und Ferienregelung zu verzichten. Dies auch vor dem Hin- tergrund, dass das Verhältnis zwischen E._____ und der Gesuchstellerin belastet
- 18 - zu sein scheint und ein erzwungener Kontaktaufbau erfahrungsgemäss weder um- setzbar wäre noch erfolgsversprechend erschiene. 3.3.11. Wie bereits erwähnt, verbleibt es ungeachtet der Obhutsregelung beim ge- meinsamen Sorgerecht. Beide Parteien sind daher verpflichtet, sich über wesentli- che Angelegenheiten betreffend E._____ zu informieren und gemeinsam über wichtige Angelegenheiten zu entscheiden. Im Interesse von E._____ sind sie dazu angehalten, eine sachliche und kooperative Kommunikation zu führen, sei es per E-Mail, Telefon oder Textnachrichten.
4. Beistandschaft 4.1. Parteivorbringen 4.1.1. Die Gesuchstellerin beantragt, einen Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB für E._____ zu bestellen, der die Parteien in ihrer Sorge um sie unterstützt. Dem zu ernennenden Beistand soll insbesondere die Befugnis übertragen werden, die Par- teien in Bezug auf Auskunftspflichten und Informationsrechte zur Seite zu stehen (act. 29 S. 1). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, dass ihre Informati- onsrechte derzeit nicht gewahrt seien und der Gesuchsgegner seiner Pflicht, sie über wichtige Angelegenheiten von E._____ zu informieren, nicht nachkomme (act. 29 S. 2 und Prot. S. 42). Zudem hindere er E._____ am Kontakt mit der Ge- suchstellerin (act. 29 S. 2 und Prot. S. 43). Schliesslich führt sie aus, dass E._____ einen Zahnarzttermin nicht wahrgenommen habe und sie über mehrere Tage al- leine beim Gesuchsgegner zu Hause gewesen sei (act. 29 S. 2). Aus diesen Grün- den sei eine Beistandschaft dringend erforderlich, um den Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und E._____ zu fördern und zu koordinieren (act. 29 S. 2). 4.1.2. Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung des Antrags und macht gel- tend, dass er angesichts des beantragten Kontaktverbots und der schwerwiegen- den Vorwürfe, verunsichert sei, auf welche Weise die Gesuchstellerin Informatio- nen erhalten wolle (act. 39 S. 1). Er sei der Auffassung, dass die Anordnung einer Beistandschaft nicht notwendig sei. Vielmehr solle die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner mitteilen, wie der elterliche Austausch künftig erfolgen solle (act. 39
- 19 - S. 3). E._____ habe die Gesuchstellerin in den letzten Monaten jeweils selbst direkt über wesentliche Vorkommnisse informiert (act. 39 S. 3). Angesichts des Kinder- anhörungsprotokolls sei davon auszugehen, dass E._____ nach den Treffen mit der Gesuchstellerin Ruhe von ihr brauche (Prot. S. 46). Weiter führt er aus, dass E._____ selbst entscheiden solle, wann und wie sie die Gesuchstellerin kontaktie- ren wolle und dass der Stress, den die Gesuchstellerin ihr auferlege, nicht durch eine aussenstehende Person gelöst werden könne (Prot. S. 57). 4.2. Grundlagen Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unter- haltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Ver- kehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.2), wel- cher nicht durch die Eltern (Abs. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1). 4.3. Würdigung Der Antrag der Gesuchstellerin auf Errichtung einer Beistandschaft wird zunächst als vorsorgliche Massnahme (vgl. act. 29 S. 1) gestellt und schliesslich anlässlich der Verhandlung vom 2. Dezember 2024 auch zu den Hauptbegehren genommen (vgl. act. 42 S. 1). Mit dem vorliegenden Endentscheid entfällt das praktische Inter- esse an der Behandlung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Dieses ist da- her zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. BGer 5A_870/2013 vom
28. Oktober 2014, E. 1). In der Hauptsache ist über den Antrag zu entscheiden.
- 20 - In materieller Hinsicht setzt die Errichtung einer Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die erwähnten Ereignisse, wie das Versäumen eines Zahnarzttermins oder das Zurücklassen von E._____ zuhause – was nach Anga- ben des Gesuchsgegners einmalig und im Einverständnis mit E._____ erfolgt sei (Prot. S. 55 f.) – lassen jedoch keine konkreten Anzeichen einer Kindeswohlgefähr- dung erkennen. Das Informationsinteresse der Gesuchstellerin ist nachvollziehbar und als Mitinhaberin der elterlichen Sorge steht ihr dieses Recht unbestrittenermas- sen zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter des Kindes
– insbesondere bei einer bald 17-jährigen Jugendlichen – die Bedeutung des Infor- mationsaustauschs zwischen den Eltern abnimmt, da das betroffene Kind in zuneh- mendem Masse selbstbestimmte Entscheidungen treffen und auch die Kommuni- kation mit den Eltern selbst wahrnehmen kann. Selbstverständlich befreit dies die Parteien nicht davon, eine angemessene Kommunikationsform zu etablieren, selbst wenn diese – wie vom Gesuchsgegner vorgeschlagen – ausschliesslich schriftlich und per E-Mail erfolgen sollte (Prot. S. 58). Eine Beistandschaft ist hierfür jedoch nicht erforderlich und würde einen unverhältnismässigen Eingriff darstellen, zumal kein konkreter Handlungsbedarf ersichtlich ist. Zudem erscheint es mit Blick auf E._____s Alter wenig zielführend, gegen ihren klar geäusserten Willen den Kon- takt zur Gesuchstellerin zu erzwingen oder gar eine einschneidende Massnahme wie die Anordnung einer Beistandschaft in Betracht zu ziehen. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin ist folglich abzuweisen.
5. Reisepass von E._____ 5.1.1. Der Gesuchsgegner beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm den Schweizer Reisepass von E._____ herauszugeben (act. 41 S. 1). Dazu führt er aus, dass E._____ und er den Pass benötigen würden, um gemeinsam Ferien machen zu können. So könnten sie ohne den Pass nicht nach Grossbritannien rei- sen, um Familienmitglieder zu besuchen (act. 41 S. 4). Die Gesuchstellerin ver- langt, den Antrag auf Herausgabe des Reisepasses abzuweisen (Prot. S. 44). Zur Begründung führt sie aus, dass sie den Reisen ins Ausland nie zugestimmt habe, weil sie Angst vor einer Kindesentführung habe (Prot. S. 44).
- 21 - 5.1.2. Da vorliegend eine Kindeswohlgefährdung von E._____ ausgeschlossen wurde (siehe dazu Ziff. 4.3), ist sicherzustellen, dass sie über einen Reisepass ver- fügt und in ihren Möglichkeiten nicht eingeschränkt wird. Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um eine alltägliche Angelegenheit i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, über welche der obhutsberechtigte Elternteil alleine entscheiden kann (vgl. OGer ZH LY200025 vom 14. Juli 2020 E. 3.2; BGer 5P.238/2001 vom 2. November 2001 E. 4b). Die Weigerung der Gesuchstellerin, den Schweizer Reisepass von E._____ herauszugeben, ist daher nicht gerechtfertigt und schränkt das Recht von E._____, (auch) mit ihrem Vater Reisen zu unternehmen, unnötig ein. Entspre- chend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Schweizer Reisepass von E._____ dem Gesuchsgegner auszuhändigen.
6. Eheliche Wohnung, Mobiliar und Hausrat 6.1. Parteivorbringen 6.1.1. Beide Parteien verlangen die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleini- gen Benutzung an die Gesuchstellerin (act. 1 S. 2; act. 17 S. 11; Prot. S. 7). Zudem führen die Parteien übereinstimmend aus, dass das eheliche Fahrzeug, einen Mer- cedes C250 Bluetec T der Gesuchstellerin zu überlassen sei (act. 17 S. 12; act. 20 S. 5) 6.1.2. Der Gesuchsgegner erklärt sich sodann damit einverstanden, der Gesuch- stellerin Mobiliar und Hausrat zu überlassen, mit Ausnahme folgender persönlichen Gegenstände (act. 17 S. 11 f.): Persönliche Unterlagen (Dokumente, Diplome, Arbeitszeugnisse, Ge- burtsurkunde, alte Ausweisdokumente, etc.); Schmuck, inkl. eines saphirbesetzten Diamantarmbandes, das er als Erbstück von seiner Mutter erhalten hat; ein Gemälde, das er in Frankreich gekauft hat; die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastelraum befindet; den Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktuell im Bastel- raum befindet;
- 22 - weitere Kleidungsstücke, die ihm die Gesuchstellerin noch nicht her- ausgegeben hat, u.a. seine Skikleidung; das Paddelbrett des Gesuchsgegners, das die Gesuchstellerin aus dem Bastelraum entfernt hat; das von der Gesuchstellerin aus dem Bastelraum entfernte Werkzeug sowie die Werkzeugbox aus der Wohnung; die Lebensmittelspezialitäten aus dem Vereinigten Königreich, die der Gesuchsgegner von seiner Mutter erhalten hat (u.a. spezielles Mais- mehl, spezielle Pfeffersorte, gefrorene Saucen) sowie seine Honigs- orten; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien-Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; sein GT Zaskar-Fahrrad sowie die Gestelle im Bastelraum; Sofabett, das er zum Schlafen benötigt und von der Gesuchstellerin nicht benötigt wird; eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle, die die Gesuchstellerin noch nie benutzt hat; sämtliche Möbel und persönliche Gegenstände von E._____, die E._____ in die Wohnung des Vaters mitnehmen möchte. 6.1.3. Die Gesuchstellerin erklärt sich damit einverstanden, dem Gesuchsgegner die persönlichen Unterlagen, das Diamantarmband, die Garderobe sowie der Klei- derschrank und die Gestelle im Bastelraum, die erwähnten Bücher, das Fahrrad und ein Besteck-Set herauszugeben (Prot. S. 18 f.). Zudem sei sie damit einver- standen, das Sofabett an den Gesuchsgegner herauszugeben, wenn es das schwarze sei. Auch einverstanden sei sie mit den Gartenstühlen, sofern es diejeni- gen im Hobbyraum seien (Prot. S. 19). 6.1.4. Jedoch erklärt sie sich nicht damit einverstanden, dem Gesuchsgegner das Paddelbrett, das Werkzeug und die Lebensmittelspezialitäten herauszugeben (Prot. S. 19). Auch wäre sie nicht damit einverstanden, dem Gesuchsgegner das Gemälde herauszugeben, wenn es dasjenige sei, welches ein Geschenk für beide Parteien gewesen sei (Prot. S. 19). 6.1.5. Schliesslich erklärt sie, dass es keinen Grund gäbe, die Möbel von E._____ zu transferieren. Insbesondere bezüglich des Schmucks, der Gemälde und den weiteren persönlichen Gegenständen weist sie darauf hin, dass das Geschenke an
- 23 - die Gesuchstellerin gewesen seien, die sie vom Gesuchsgegner oder von dessen Mutter erhalten habe (Prot. S. 45).
- 24 - 6.2. Grundlagen 6.2.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht als Folge des Ge- trenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates re- geln. Der Begriff des Hausrats ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Wäsche, Geschirr und Vorräte, son- dern auch Radio, Fernseher, Computer oder Motorfahrzeuge, wenn sie von der ganzen Familie genutzt wurden (FamKomm ZGB-Maier/Vetterli, 4. Aufl., Art. 176 N 19; OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E.III.1). 6.2.2. Die Zuteilung ist auf die praktischen Bedürfnisse der Eheleute auszurichten und es ist nach der Zweckmässigkeit zu entscheiden, d.h. unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (Dolder/Diethelm, Eheschutz (Art. 175 ff. ZGB), ein aktu- eller Überblick, AJP 2003, S. 666). Der Hausrat, welcher jene Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände umfasst, die für das tägliche Leben in der gemeinsamen Wohnung gebraucht werden, wird im Eheschutzverfahren nur in dem Umfang ver- teilt, dass jedem Ehegatten das Notwendigste für eine eigenständige Haushalts- führung zur Verfügung steht. Massnahmen, die eine güterrechtliche Auseinander- setzung vorwegnehmen, erschweren oder unnötig präjudizieren, sind grundsätzlich zu vermeiden. Wer die Familienwohnung übernimmt, kann erwarten, dass diese möbliert bleibt. Der andere Ehegatte kann jene Sachen mitnehmen, die doppelt vorhanden oder entbehrlich sind (Dolder/Diethelm, a.a.O., S. 666). 6.3. Würdigung 6.3.1. Nachdem sich die Parteien über die Zuteilung der ehemals ehelichen Woh- nung und dem Fahrzeug Mercedes C250 Bluetec T einig sind, sind diese der Ge- suchstellerin zuzuweisen (act. 1 S. 2; act. 17 S. 11 f.; Prot. S. 7; act. 20 S. 5). 6.3.2. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, sind dem Ge- suchsgegner folgende Gegenstände herauszugeben (act. 17 S. 11 f.; act. 20 S. 5): Persönliche Unterlagen des Gesuchsgegners (Dokumente, Di- plome, Arbeitszeugnisse, Geburtsurkunde, alte Ausweisdoku- mente, etc.) das saphirbesetzte Diamantarmband;
- 25 - die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastel- raum befindet; der Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktuell im Bas- telraum befindet; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien-Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; das GT Zaskar-Fahrrad des Gesuchsgegners; die Gestelle im Bastelraum; das schwarze Sofabett, eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle im Hobbyraum. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichteten, die aufgeführten Gegenstände dem Ge- suchsgegner auf Verlangen herauszugeben. 6.3.3. Da E._____ beim Gesuchsgegner wohnt und ihm die Obhut zukommt, ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten, sämtliche Möbel und persönliche Gegen- stände von E._____ herauszugeben. Ausserdem erscheint es zweckmässig, dem Gesuchsgegner seine persönlichen Kleidungsstücke, u.a. seine Skikleidung, her- auszugeben. 6.3.4. In Anbetracht, dass es sich vorliegend bei der Zuteilung des Hausrates um eine bloss vorübergehende Eheschutzmassnahme handelt, welche vor allem zweckmässig sein soll und um eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorwegzunehmen, erscheint es angemessen, folgende Gegenstände der Ge- suchstellerin zu überlassen, da diese in der ehelichen Wohnung bleibt: das Gemälde, welches ein Geschenk für beide Parteien gewesen ist; Schmuck, welchen die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner oder von dessen Mutter erhalten hat; das Paddelbrett; das Werkzeug; die Lebensmittelspezialitäten.
- 26 -
7. Unterhaltsbeiträge 7.1. Parteivorbringen 7.1.1. Die Gesuchstellerin beantragt für E._____ bis zum Abschluss einer ordentli- chen Erstausbildung die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 3'097.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (act. 20 S. 2). Zudem beantragt sie die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 8'170.– pro Monat (act. 20 S. 2). 7.1.2. Der Gesuchsgegner beantragt die Feststellung, dass er für den Geldunterhalt von E._____ aufkommt. Zudem anerkennt er persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in folgendem Umfang: CHF 5'561.– vom 1. September 2024 bis
31. Dezember 2024 sowie CHF 1'000.– ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 17 S. 2). 7.2. Grundsätze der Unterhaltspflicht 7.2.1. Kindesunterhalt 7.2.1.1. Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, in- begriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geld- leistungen, beide nach ihren Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesunterhalt setzt sich aus einem Bar- und einem Betreuungsunterhalt zusam- men. Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezah- lung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Bar- unterhalts vom Barbedarf abzuziehen (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 529 ff., S. 578 f.). Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den an- deren familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vorhandenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3).
- 27 - 7.2.1.2. Wird die alleinige Obhut angeordnet, so hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für den gesamten Barun- terhalt aufzukommen (Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunter- halt) (BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der obhutsberechtigte Elternteil wesent- lich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 8.1). 7.2.2. Ehegattenunterhalt 7.2.2.1. Bei der Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZBG). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheira- tet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt und die sie tatsächlich gelebt haben. In diesem Sinne geht es im Eheschutzverfahren nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch (vgl. Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, S. 140 ff.; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). 7.2.2.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Einer Partei ist jedoch ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, wenn es ihr zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächliche Einkommen zu erzielen (BGer 5A_592/2018 vom
13. Februar 2019, E. 3.1). Die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit eines hö- heren hypothetischen Einkommens sind Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3 m.w.H.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätig- keit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effek- tiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Der potentiell anspruchsberechtigte Ehe-
- 28 - gatte ist angesichts des Vorrangs der Eigenversorgung zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexi- bilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. Mithin ist generell auf die konkreten Chan- cen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem frühe- ren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, entspricht einer Tatsache. Zu- folge Aufgabe der «45-er Regel» kommt dem Alter nicht (mehr) eine von allen üb- rigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu. "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob insge- samt und in welchem Umfang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist. So- weit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensions- alter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit – insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsarbeiten – lässt sich namentlich dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in ent- scheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Ein- kommens widmen konnte und sich mit diesem ohne weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen; eine "Lebensprägung" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung reicht für sich allein betrachtet nicht, um vom Grundsatz abzuweichen (zum Gan- zen: BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 4.2)
- 29 - 7.2.3. Berechnungsmethode 7.2.3.1. Das Bundesgericht hat für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Me- thode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwen- den ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6; für den ehelichen Un- terhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 308 E. 3). 7.2.3.2. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hy- pothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Bedarf). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. fami- lienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verblei- bender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Da- bei drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämt- liche Besonderheiten des konkreten Falles wie etwa die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.3). 7.2.4. Zeitlicher Umfang Die Unterhaltsbeiträge können analog Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Grundsätzlich sind die zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren unbefristet festzusetzen, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte Unterhaltsbeiträge nicht nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt fordert respektive benötigt (Six, a.a.O., N 2.58 und N 2.180).
- 30 - 7.3. Einkommen der Parteien Zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom Net- toeinkommen der beteiligten Personen auszugehen (BGer 5A_592/2018 vom
13. Februar 2019 E. 3.1.). In Bezug auf die Ermittlung des Einkommens der Par- teien gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf und muss insofern unabhängig von den Anträgen und Sach- verhaltsschilderungen der Parteien eigene Berechnungen und Würdigungen vor- nehmen. 7.3.1. Einkommen Gesuchstellerin 7.3.1.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass ihr für die Dauer des Getrenntlebens keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (act. 1 S. 6 f.; act. 20 S. 9). Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie ihrer mangelnden Sprachkenntnisse keinesfalls mühelos Anschluss in der Berufswelt finden könne (act. 1 S. 7; act. 20 S. 9). Die Parteien seien vor zwölf Jah- ren in die Schweiz in die Schweiz gezogen. Die Gesuchstellerin habe Deutsch ler- nen und arbeiten wollen, der Gesuchsgegner habe dies aber verhindert und sie in ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Fortkommen in massiver Art und Weise gehindert. Sie habe daher einzig vorübergehend als Fotografin und für einen Inves- toren-Club gearbeitet oder gelegentlich Temporärarbeit angenommen, doch habe es sich dabei explizit nur um Gelegenheitsarbeiten gehandelt, die unregelmässig erfolgt seien (act. 1 S. 7; Prot. S. 22). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr zudem auch aufgrund ihres Gesundheitszustands gegenwärtig nicht zuzumuten, insbesondere leide sie an einer bleibenden Handverletzung (act. 20 S. 9; Prot. S. 23). 7.3.1.2. Der Gesuchsgegner beantragt, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2025 ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'500.– anzurechnen (act. 14 S. 14 f.). Er macht geltend, die Gesuchstellerin könne eine Anstellung im administrativen Bereich, in der Finanzbranche, der Eventbranche oder als Fotogra- fin suchen, zumal sie in den letzten Jahren immer wieder zwischendurch gearbeitet habe (act. 17 S. 14). Weiter bestreitet er, die Gesuchstellerin an der Aufnahme ei-
- 31 - ner Erwerbstätigkeit gehindert zu haben. Vielmehr habe er sie immer versucht zu motivieren und zu unterstützen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So habe er ihr immer wieder Stelleninserate zugesandt oder ihr geholfen, ihre Bewerbungsunter- lagen zu optimieren (act. 17 S. 13). 7.3.1.3. Die Parteien sind seit dem Jahr 2005 und somit seit 20 Jahren verheiratet (act. 1 S. 4). Seit rund zwölf Jahren wohnen sie in der Schweiz. Die Gesuchstellerin ging während der gesamten Ehedauer unbestrittenermassen keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nach. Immerhin habe sie im Sommer 2023 einige Monate für einen Investoren-Club gearbeitet, wobei sie Aufgaben des Networking koordiniert und die Sitzungen organisiert habe. Hinzu kommen offenbar weitere Gelegenheitsjobs, etwa als Fotografien. Diese kurzzeitigen Tätigkeiten vermögen die ansonsten voll- ständig fehlende Arbeitserfahrung jedoch in keiner Weise aufzuwiegen. Darüber hinaus spricht die Gesuchstellerin kein Deutsch und verfügt über keine abgeschlos- sene Berufsbildung (vgl. Prot. S. 21 und S. 61). Erfahrungsgemäss dürfte sodann auch ihr Alter – die Gesuchstellerin ist 54 Jahre alt – den (Wieder-)Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschrän- kungen betrifft, ist festzuhalten, dass zwar keine entsprechenden ärztlichen Be- scheinigungen vorliegen – bzw. einzig eine 14-tägige Arbeitsunfähigkeit ausgewie- sen wird (act. 43/1) –, die Gesuchstellerin anlässlich der Parteibefragung indes glaubhaft ausführte, dass sie sich in psychiatrischer und psychologischer Behand- lung befinde (Prot. S. 23; vgl. auch act. 22/15). Auch wenn dies für sich allein nicht genügt, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen bzw. glaubhaft zu machen, ist der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin dennoch insofern zu berücksichtigen, als er ihre Position auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert. Für eine Erwerbsauf- nahme spricht dagegen die grundsätzlich vorhandene persönliche und geographi- sche Flexibilität der Gesuchstellerin sowie die derzeit eher günstige Lage auf dem Arbeitsmarkt. 7.3.1.4. Unter Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien erscheint es nicht re- alistisch, dass die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit ein Erwerbseinkommen er- zielen kann. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass es der Gesuchstellerin trotz – gemäss Angaben des Gesuchsgegners – rund 100 Bewerbungen (vgl. Prot.
- 32 - S. 61) nicht gelungen ist, eine (langfristige) Festanstellung zu finden. Im vorliegen- den Eheschutzverfahren ist ihr daher kein hypothetisches Einkommen anzurech- nen. Dies entbindet die Gesuchstellerin jedoch nicht davon, im Hinblick auf ein all- fälliges Scheidungsverfahren zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Position auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern – namentlich durch den Erwerb von Sprachkenntnissen sowie durch den Besuch geeigneter Weiterbildungen. 7.3.1.5. Eine Erwerbsaufnahme erscheint darüber hinaus im vorliegenden Fall auch subjektiv nicht zumutbar. Die Parteien lebten während der gesamten Ehe eine klas- sische Rollenverteilung: Die Gesuchstellerin war für die Betreuung des gemeinsa- men Kindes zuständig, während der Gesuchsgegner einer Erwerbstätigkeit nach- ging. Weiter ist auch der gemeinsame Umzug der Parteien in die Schweiz zu be- rücksichtigen. Obwohl dieser bereits zwölf Jahre zurückliegt, verlief die Integration der Gesuchstellerin offenbar schleppend; sie lernte die Sprache nicht und baute offenbar auch kein berufliches Netzwerk auf. Worauf dies zurückzuführen ist – ob auf einen freien Entscheid der Gesuchstellerin oder auf eine allfällige Einfluss- nahme des Gesuchsgegners – kann letztlich offengelassen werden. Entscheidend ist, dass die Parteien in der Schweiz ein Leben führten, dass der Gesuchstellerin heute nicht ermöglicht, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. 7.3.2. Einkommen Gesuchsgegner Der Gesuchsgegner verdiente im April, Mai und Juni 2024 in seinem Vollzeitpen- sum bei der H._____ AG netto CHF 11'716.68 pro Monat (act. 18/6). Vom Netto- lohn abzuziehen ist die Familienzulage im Betrag von CHF 250.– für E._____. Dem Gesuchsgegner wird daher ein monatliches Grundeinkommen von CHF 11'466.68 netto angerechnet. Gemäss Lohnausweis 2023 erhält der Gesuchsgegner ein Bo- nus in der Höhe von CHF 3'000.– pro Jahr (act. 3/3 und act. 18/5), weshalb ein anteilsmässiger Bonus im Betrag von CHF 250.– pro Monat zu berücksichtigen ist. Zudem sind die Pauschalspesen in der Höhe von CHF 700.– zum Nettolohn hinzu- zurechnen, da der Gesuchsgegner nicht glaubhaft macht, dass dem Betrag effek- tive, berufsbedingte Auslagen gegenüberstehen (Prot. S. 62 f.; act. 18/5 und act. 18/6). Vielmehr stellen die Spesen einen geldwerten privaten Vorteil dar. Somit
- 33 - beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf insgesamt CHF 12'416.68. 7.3.3. Einkommen E._____ Für die Familienzulage (Kinder- resp. Ausbildungszulagen) von E._____ ist der im Kanton Zürich bezahlte Betrag massgebend, weil der Gesuchsgegner dort seinen Arbeitsplatz hat (vgl. act. 17 S. 18; act. 18/5). Für Kinder ab zwölf Jahre betrug die- ser bis zum 31. Dezember 2024 CHF 250.–. Derzeit liegt er bei CHF 268.– (§ 4 Abs. 2 EG FamZG). Einfachheitshalber ist erst ab Oktober 2025 mit dem höheren Betrag zu rechnen. Über weiteres Einkommen verfügt E._____ nicht. 7.4. Bedarf der Parteien 7.4.1. Grundlagen 7.4.1.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zu- letzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff. [nachfolgend: Richtlinie]) den Aus- gangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Üb- rigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Po- sitionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. 7.4.1.2. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und al-
- 34 - lenfalls angemessene Schuldentilgung (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020 E. 7.2). 7.4.1.3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, verändern sich ab September 2025 die Wohnkosten der Parteien. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Unterhalts- beiträge bis Ende September 2024 bereits vollständig abgegolten sind. Es er- scheint daher sinnvoll, für die Unterhaltsberechnung zwei Phasen zu bilden. Die erste Phase dauert von Oktober 2024 bis Ende September 2025. Die zweite Phase gilt ab Oktober 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 7.4.2. Familienrechtliche Existenzminima für Phase I 7.4.2.1. Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien zusammen mit E._____ berechnen sich in Phase I wie folgt (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ Total Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 600.– 3'150.– Wohnkosten 3'313.– 1'000.– 500.– 4'813.– Krankenkasse (KVG) 440.– 355.– 131.– 926.– Krankenkasse (VVG) 178.– 19.– 68.– 265.– Ungedeckte Gesundheitskosten 8.– 16.– 40.– 64.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung 30.– 30.– 0.– 60.– Kommunikation (inkl. Serafe) 150.– 150.– 30.– 330.– Steueranteil 250.– 350.– 50.– 650.– Auswärtige Verpflegung 0.– 220.– 0.– 220.– Mobilität 0.– 169.– 123.– 292.– Total 5'569.– 3'659.– 1'542.– 10'770.– 7.4.2.2. Da die Gesuchstellerin alleine in der ehelichen Wohnung wohnt, wird ihr ein Grundbetrag für Alleinstehende gemäss Richtlinie von CHF 1'200.– angerech- net (Richtlinien Ziff. I). Der Gesuchsgegner wohnt mit E._____ zusammen, weshalb ihm der monatliche Grundbetrag für Alleinerziehende gemäss Richtlinie von CHF 1'350.– angerechnet wird (Richtlinien Ziff. I). Bei E._____ wird gemäss Richt- linie ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 600.– im Bedarf berücksichtigt (Richtli- nien Ziff. I). 7.4.2.3. Der Mietzins für die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ beträgt CHF 3'313.– (act. 10/6) und ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu berück- sichtigen.
- 35 - 7.4.2.4. Der Gesuchsgegner reicht einen Mietvertrag für die von ihm und E._____ bewohnte Wohnung an der I.______-strasse 3, D._____, ein (act. 18/7). Der Miet- zins beträgt CHF 1'500.– und ist nach grossen und kleinen Köpfen auf den Ge- suchsgegner (CHF 1'000.–) und E._____ (CHF 500.–) zu verteilen. 7.4.2.5. Sowohl die Kosten für die obligatorische Krankenkasse als auch für die Zusatzversicherung sind ausgewiesen (act. 18/9). Für die obligatorische Kranken- kasse (KVG) werden der Gesuchstellerin CHF 440.–, dem Gesuchsgegner CHF 355.– und E._____ CHF 131.– angerechnet. Für die Zusatzversicherung (VVG) werden bei der Gesuchstellerin CHF 178.–, beim Gesuchsgegner CHF 19.– und bei E._____ CHF 68.– berücksichtigt. Die ungedeckten Gesundheitskosten sind ausgewiesen, weshalb bei der Gesuchstellerin CHF 8.– (1/12 von CHF 100.–; gerundet) und beim Gesuchsgegner CHF 16.– (1/12 von CHF 190.90; gerundet) berücksichtigt werden (act. 3/2). Gemäss übereinstimmenden Ausführungen wer- den bei E._____ ungedeckte Kosten in der Höhe von CHF 40.– angerechnet (act. 1 S. 8; act. 17 S. 18). 7.4.2.6. Die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie die Kommu- nikation (inkl. Serafe) werden gerichtsüblich festgelegt. Damit fallen bei den Par- teien jeweils monatlich CHF 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie CHF 150.– für die Kommunikation (inkl. Serafe) an. Für die 16-jährige E._____ rechtfertigt sich die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 30.– pro Monat für Mobiltelefonkosten. 7.4.2.7. Die laufenden Steuern, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu schätzen sind, sind ermessensweise und unter Berücksichtigung der aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse für die Gesuchstellerin auf CHF 250.–, auf Seiten des Ge- suchsgegners auf CHF 350.– festzusetzen. Auf E._____ entfällt ein Steuerbetrag von ermessensweise CHF 50.– pro Monat. 7.4.2.8. Gemäss Richtlinien wird einer Partei ein Verpflegungssatz von CHF 220.– für ein 100%-Pensum angerechnet (Richtlinien Ziff. II). Es sind vorliegend bei dem Gesuchsgegner keine Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen, insbesondere da
- 36 - ihm die Spesenpauschale als Einkommen angerechnet wird. Dem Gesuchsgegner wird somit eine gerichtsübliche Verpflegungspauschale von CHF 220.– angerech- net. Mangels Erwerbstätigkeit wird bei der Gesuchstellerin keine auswärtige Ver- pflegung im Bedarf berücksichtigt. 7.4.2.9. Der Gesuchsgegner arbeitet sowohl zuhause als auch in Zürich (act. 17 S. 18; act. 18/5). Das Zonen-Abonnement von D._____ nach Zürich kostet monat- lich CHF 169.– und ist ihm in diesem Umfang anzurechnen. Auch für E._____ wird das Zonen-Abonnement von D._____ nach Zürich im Umfang von monatlich CHF 123.– (act. 10/8) berücksichtigt, da sie das Gymnasium in Zürich besucht (Prot. S. 15). Mangels Erwerbstätigkeit werden der Gesuchstellerin keine Mobili- tätskosten im Bedarf berücksichtigt. 7.4.2.10. Die Parteien rechnen im Bedarf von E._____ schliesslich einen Betrag von CHF 180.– für Taschengeld an. Dieses ist indes bereits durch den Grundbetrag bzw. den Überschussanteil abgedeckt und deshalb im Bedarf nicht zu berücksich- tigen. 7.4.2.11. Gesamthaft ergibt sich in der ersten Phase ein Bedarf der Gesuchstellerin von CHF 5'569.–, des Gesuchsgegners von CHF 3'659.– und von E._____ von CHF 1'542.–. Die Familie wendet demzufolge pro Monat CHF 10'770.– für ihre grundlegenden Bedürfnisse auf. 7.4.3. Familienrechtliche Existenzminima für Phase II 7.4.3.1. Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien zusammen mit E._____ berechnen sich in Phase II wie folgt (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ Total Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 600.– 3'150.– Wohnkosten 1'500.– 1'667.– 833.– 4'000.– Krankenkasse (KVG) 440.– 355.– 131.– 926.– Krankenkasse (VVG) 178.– 19.– 68.– 265.– Ungedeckte Gesundheitskosten 8.– 16.– 40.– 64.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung 30.– 30.– 0.– 60.– Kommunikation (inkl. Serafe) 150.– 150.– 30.– 330.– Steueranteil 200.– 400.– 50.– 650.– Auswärtige Verpflegung 0.– 220.– 0.– 220.–
- 37 - Mobilität 0.– 169.– 123.– 292.– Total 3'706.– 4'376.– 1'875.– 9'957.– 7.4.3.2. In Phase II bleiben die Bedarfspositionen der Parteien mit Ausnahme der Wohnkosten unverändert, sodass im Folgenden nur auf diese einzugehen ist. 7.4.3.3. Wohnkosten Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin bewohnt derzeit die ehe- liche 5.5-Zimmer-Wohnung, welche angesichts des Umstands, dass E._____ beim Gesuchsgegner lebt, für sie allein zu gross ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ihr nach einer angemessenen Übergangsfrist zumutbar, eine kleinere und ent- sprechend kostengünstigere Wohnung zu beziehen. Als Übergangsfrist erscheint eine Dauer von knapp vier Monaten, d.h. bis spätestens am 30. September 2025, als angemessen. Daher wird ihr für Phase II, ab dem 1. Oktober 2025, ein Betrag von CHF 1'500.– pro Monat für Wohnkosten angerechnet. 7.4.3.4. Wohnkosten Gesuchsgegner und E._____: Der Gesuchsgegner wohnt mit E._____ in einer 2.5-Zimmer-Wohnung. Da E._____ auch künftig beim Gesuchs- gegner wohnen wird, erscheint die derzeitige Wohnung als zu klein. Daher wird dem Gesuchsgegner zusammen mit E._____ für die Phase II, ab dem 1. Oktober 2025, ein erhöhter Wohnbedarf zugestanden. Es erscheint angemessen, im Bedarf des Gesuchsgegners und E._____ ein Mietzins in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.– für eine angemessen grössere Wohnung zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist wiederum nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, was einem Wohnkostenanteil des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 1'667.– und einem solchen von E._____ in der Höhe von CHF 833.– entspricht. 7.4.3.5. Mit der Anpassung der Wohnosten fallen die Unterhaltsbeiträge tiefer aus. Dadurch erhöht sich der Steueranteil des Gesuchsgegners auf ermessensweise CHF 400.–, während sich derjenige der Gesuchstellerin auf CHF 200.– reduziert. 7.4.3.6. Gesamthaft ergibt sich in der zweiten Phase ein Bedarf der Gesuchstellerin von CHF 3’706.–, des Gesuchsgegners von CHF 4’376.– und von E._____ von CHF 1'875.–. Die Familie wendet demzufolge pro Monat CHF 9'957.– für ihre grundlegenden Bedürfnisse auf.
- 38 - 7.5. Ermittlung Unterhaltsbeiträge 7.5.1. Grundlagen Der Bedarf eines Kindes (einschliesslich Überschussanteil) ist durch die Eltern zu decken. Die Unterhaltslast ist dabei grundsätzlich nach Massgabe der relativen Leistungsfähigkeit und der jeweiligen Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen. Die relative Leistungsfähigkeit ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich des Existenzminimums (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5). 7.5.2. Phase I 7.5.2.1. In der Phase I lassen sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt zusammenfassen (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Einkommen Gesuchstellerin 0.– Einkommen Gesuchsgegner 12'417.– Familienzulage E._____ 250.– verfügbare Mittel der Familie 12'667.– Bedarf Gesuchstellerin 5'569.– Bedarf Gesuchsgegner 3'659.– Bedarf E._____ 1'542.– Gesamtbedarf der Familie 10'770.– 7.5.2.2. Da der Gesuchsgegner die Obhut über E._____ innehat, wäre die Gesuch- stellerin grundsätzlich verpflichtet, für den geldwerten Unterhalt von E._____ auf- zukommen. Mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin hat jedoch der Ge- suchsgegner auch für den geldwerten Unterhalt von E._____ aufzukommen. 7.5.2.3. Wie aus der Tabelle ersichtlich, ergibt sich in der ersten Phase ein Barbe- darf von E._____ in Höhe von CHF 1'542.–. Der Gesuchsgegner kann mit seinem Einkommen von CHF 12'417.– sowohl seinen eigenen Bedarf von CHF 3'659.– als auch denjenigen von E._____ decken, womit sich seine Leistungsfähigkeit auf CHF 7’216.– reduziert (CHF 12'417.– - CHF 5'201.–). Weil die Gesuchstellerin kei- ner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht für ihren eigenen Bedarf aufkommen kann,
- 39 - hat der Gesuchsgegner für die Lebenserhaltungskosten der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 5'569.– aufzukommen. 7.5.2.4. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmit- glieder resultiert ein Überschuss von CHF 1'897.– (CHF 12'667.– - CHF 10'770.–). Der Überschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (im Verhältnis 2:2:1). Je nach Konstellation kann bzw. muss von diesem Grundsatz indes abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor; dem Gesuchsgegner wird die alleinige Obhut zugeteilt und gleichzeitig hat er für den gesamten Barbedarf von E._____ (sowie auch der Gesuchstellerin) auf- zukommen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den Überschus- santeil der Gesuchstellerin zu halbieren und den entsprechenden Anteil dem Ge- suchsgegner zuzuschlagen. Im Ergebnis ergibt sich damit eine Aufteilung von 3:1:1. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin und von E._____ beträgt damit gerundet je CHF 379 und derjenige des Gesuchsgegners gerundet CHF 1'139. Daraus resultiert ein Barunterhalt von E._____ in der Höhe von CHF 1'671.– (CHF 1'542.– + CHF 379.– [Überschussanteil E._____] abzüglich CHF 250 [Kin- derzulage]), welcher der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit der Gesuch- stellerin zu decken hat. Daher ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Gesuchsgeg- ner für den Barunterhalt von E._____ aufkommt. Der Gesuchstellerin ist in Phase I ein Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 5'948.– zuzusprechen, welcher aus ihren Lebenserhaltungskosten in der Höhe von CHF 5'569.– und ihrem Überschus- santeil in der Höhe von CHF 379.– besteht. 7.5.3. Phase II 7.5.3.1. In der Phase II lassen sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt zusammenfassen (sämtliche Beträge in CHF pro Monat): Einkommen Gesuchstellerin 0.– Einkommen Gesuchsgegner 12'417.– Familienzulage E._____ 268.– verfügbare Mittel der Familie 12'685.– Bedarf Gesuchstellerin 3'706.–
- 40 - Bedarf Gesuchsgegner 4'376.– Bedarf E._____ 1'875.– Gesamtbedarf der Familie 9'957.– 7.5.3.2. Wie aus der Tabelle ersichtlich, ergibt sich in der zweiten Phase ein Bar- bedarf von E._____ in der Höhe von CHF 1'875.–, welchen die Gesuchstellerin mangels Leistungsfähigkeit nicht decken kann. Der Gesuchsgegner kann mit sei- nem Einkommen von CHF 12'417.– sowohl seinen eigenen Bedarf von CHF 4'376.– als auch denjenigen von E._____ decken, wodurch sich seine Leistungsfä- higkeit auf CHF 6'166.– reduziert (CHF 12'417.– - CHF 6'251.–). Weil die Gesuch- stellerin auch in der zweiten Phase keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht für ihren eigenen Bedarf aufkommen kann, hat der Gesuchsgegner für die Lebenser- haltungskosten der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 3'706.– aufzukommen. 7.5.3.3. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmit- glieder resultiert ein Überschuss von CHF 2'728.– (CHF 12'685.– - CHF 9'957.–). Der Überschuss ist wiederum im Verhältnis 3:1:1 aufzuteilen, weshalb sich ein Überschussanteil der Gesuchstellerin und von E._____ von je CHF 546.– und ein solcher des Gesuchsgegners von CHF 1’636.– ergibt. Daraus resultiert ein Barun- terhalt von E._____ in der Höhe von CHF 2’153.– (CHF 1'875.– + CHF 546.– [Über- schussanteil E._____] abzüglich CHF 268 [Kinderzulage]), welcher der Gesuchs- gegner mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu decken hat. Daher ist im Dispositiv festzuhalten, dass der Gesuchsgegner auch in der zweiten Phase für den Barunterhalt von E._____ aufkommt. Der Gesuchstellerin ist in Phase II ein Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 4'252.– zuzusprechen, welcher aus ihren Lebenserhaltungskosten in der Höhe von CHF 3'706.– und ihrem Überschussanteil in der Höhe von CHF 546.– besteht.
- 41 - 7.5.4. Anrechnung geleisteter Zahlungen 7.5.4.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, bis Oktober 2024 alle Rechnungen be- zahlt zu haben und das übrige Geld nach dem Verteilschlüssel 40:40:20 aufgeteilt zu haben (Prot. S. 58; act. 18/10; act. 17 S. 25). Auf Rat seiner Anwältin leiste er seit dem letzten Mal [Oktober 2024] einen Betrag von CHF 5'560.– (Prot. S. 58). Der Betrag, den er seit Oktober 2024 monatlich zahle, entspreche dem Antrag sei- ner Vertretung [CHF 5'561.–] (Prot. S. 59; act. 17 S. 20). 7.5.4.2. Die Gesuchstellerin führt aus, der Gesuchsgegner habe ihr im Mai 2024 CHF 800.– bezahlt. Auch hätte er weitere Kosten (Miete, Krankenkasse etc.) über- nommen (Prot. S. 19). Schliesslich führt sie aus, dass sie jeweils vom gemeinsa- men Credit Suisse-Konto Beträge abgehoben habe. Dies würde sie seit Februar 2024 machen (Prot. S. 20). 7.5.4.3. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Maier, FamPra.ch 3/2021 S. 606 ff.). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können. Dabei ist es Sache des Unterhaltspflichtigen, vorliegend des Gesuchsgeg- ners, bereits erbrachte Unterhaltszahlungen substantiiert zu behaupten und mit entsprechenden Zahlungsbelegen nachzuweisen (OGer ZH LE180050 vom 8. Fe- bruar 2019 E. III. 9.6; ZR 107 Nr. 60). 7.5.4.4. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien ist der Gesuchsgegner bis Ende September 2024 für die Kosten der Gesuchstellerin direkt aufgekommen (Miete, Krankenkassenprämie etc.). Zudem tätigte die Gesuchstellerin in diesem Zeitraum Bezüge vom gemeinsamen Bankkonto (vgl. Prot. S. 20.). Daraus lässt
- 42 - sich schliessen, dass die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin bis Ende Sep- tember 2024 gedeckt waren. Ein Unterhaltsanspruch für diese Zeit besteht daher nicht. 7.5.4.5. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, ab Oktober 2024 Unterhaltsbeiträge von CHF 5'560.– pro Monat geleistet zu haben. Belege hierfür wurden nicht einge- reicht. Sollten diese Zahlungen tatsächlich erfolgt sein, können sie mit den ab Ok- tober 2024 rückwirkend festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. Dies ist im Urteilsdispositiv entsprechend festzuhalten. Da es sich bei den Zahlun- gen um eine direkte (vorgängige) Tilgung der Unterhaltsbeiträge handelt, findet das Verrechnungsverbot nach Art. 125 OR keine Anwendung. 7.5.4.6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Erwägungen zu bezahlen (siehe Ziff. 7.5.2.4 und Ziff. 7.5.3.3). Die zukünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 7.5.5. Indexierung der Unterhaltsbeiträge Die Gesuchstellerin beantragt die Indexierung der Unterhaltsbeiträge. Da Ehe- schutzmassnahmen in der Regel nur eine begrenze Geltungsdauer haben sollen, werden die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren praxisgemäss nicht inde- xiert. Dementsprechend ist auch vorliegend davon abzusehen.
8. Gütertrennung Die Parteien beantragen übereinstimmend die Anordnung der Gütertrennung rück- wirkend per Einreichung des Eheschutzgesuches [13. Juni 2024] (act. 1 S. 2 und S. 13; act. 17 S. 2 und S. 22). Die Gütertrennung ist entsprechend anzuordnen.
9. Kontakt- und Rayonverbot 9.1. Weiter beantragt die Gesuchstellerin ein Kontakt- und Rayonverbot (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass die Beziehung bzw. das Zusam- menleben der Parteien von psychischer Erniedrigung geprägt gewesen sei. Die
- 43 - häufigen Auseinandersetzungen hätten teilweise auch in physischer Gewaltan- wendung geendet, welche zu notwendiger ärztlicher Behandlung geführt hätten (act. 1 S. 14). So beschreibt sie anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2024 ausführlich, wie der Gesuchsgegner ihr am 23. Mai 2023 ein Telefon ins Gesicht geworfen habe und sie ein paar Wochen später so stark gewürgt habe, dass sie nicht mehr habe atmen können (Prot. S. 24 f.). Als Beweismittel für ihre diesbe- züglichen Behauptungen reicht die Gesuchstellerin ein selbst verfasstes Schrei- ben, diverse Fotos und einen Arztbericht ein (act. 22/13–15). Auf den Fotos (act. 22/14) erkennt man diverse Hämatome, insbesondere am Kinn der Gesuch- stellerin. 9.2. Der Gesuchsgegner bestreitet diese Ausführungen und macht geltend, dass die beantragten Massnahmen weder erforderlich noch verhältnismässig seien (act. 17 S. 23; Prot. S. 64). So führt er aus, dass die Konflikte der Parteien einseitig von der Gesuchstellerin initiiert würden und keine Gründe bestünden, weshalb sich die Gesuchstellerin in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen müsse (act. 17 S. 22). Zudem beantrage die Gesuchstellerin das Rayonverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet D._____, obwohl der Gesuchsgegner und E._____ in D._____ verwurzelt seien. Auch würde sein Einbürgerungsverfahren dahinfal- len, wenn er gezwungen wäre, die Gemeinde zu verlassen (act. 17 S. 23). Schliesslich macht er geltend, dass die Parteien seit einem halben Jahr keinen Kontakt mehr gehabt hätten und er die eheliche Wohnung seither nicht aufge- sucht hätte (Prot. S. 12). Er sei lediglich zwei- bis dreimal im Bastelraum in dersel- ben Liegenschaft gewesen, um etwas abzuholen (Prot. S. 64). 9.3. Gestützt auf die Schilderungen der Parteien steht fest, dass es im Rahmen der Ehe und des ehelichen Zusammenlebens zu belastenden Konflikten zwischen den Parteien gekommen ist. Die von beiden Parteien geschilderten Vorfälle und Verhaltensweisen lassen jedoch keine abschliessende Beurteilung durch das Ge- richt zu. Unbestritten ist hingegen, dass seit dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung am 6. Februar 2024 kein persönlicher Kontakt zwi- schen den Parteien mehr stattgefunden hat (Prot. S. 25, S. 51, S. 55, S. 64). Ins- besondere hat sich der Gesuchsgegner – abgesehen von einem kurzen Aufent-
- 44 - halt im Bastelraum zur Abholung persönlicher Gegenstände – nicht mehr in der Nähe der ehelichen Wohnung aufgehalten (Prot. S. 25 f. und S. 64). Ferner wurde seit der Trennung im Februar 2024 kein weiteres konfliktbehaftetes Ereignis von den Parteien erwähnt und die Gesuchstellerin hat seither auch keine Bedrohung mehr empfunden (Prot. S. 26). Im Übrigen wäre das beantragte Rayonverbot für das ganze Gebiet der Gemeinde D._____ unverhältnismässig, da der Gesuchs- gegner und E._____ in D._____ wohnen. Aus diesen Erwägungen ist das bean- tragte Kontakt- und Rayonverbot abzuweisen.
10. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Parteivorbringen 10.1.1. Beide Parteien beantragen, die andere Partei sei zur Zahlung eines Pro- zesskostenbeitrags in der Höhe von CHF 7'000.– zu verpflichten (act. 1 S. 15; act. 17 S. 28 f.; act. 21 S. 2), subsidiär sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1 S. 15; act. 17 S. 28 f.). 10.1.2. Zur Begründung macht die Gesuchstellerin geltend, dass ihre Mittellosigkeit aufgrund fehlenden Erwerbseinkommens und Vermögens ausgewiesen sei. Zu- dem sei das Verfahren weder aussichtslos noch könne sie es aufgrund der Emoti- onalität und Vorkommnisse selbst führen. Daher sei sie auf einen Rechtsbeistand angewiesen (act. 1 S. 15; act. 21 S. 3 f.; Prot. S. 23 f.). 10.1.3. Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, dass er angesichts der Un- terhaltsberechnung nicht in der Lage wäre, seine Prozesskosten selbst zu tragen (act. 17 S. 28). Da er auch über kein Vermögen verfüge, sei er mittellos (act. 17 S. 28 f.).
- 45 - 10.2. Grundlagen Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem an- deren in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenbeiträgen beizuste- hen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraus- setzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ge- mäss Art. 117 lit. a und lit. b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Ge- richtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 ZPO). Bei familienrechtlichen Verfahren wird gemeinhin angenommen, dass bei einer ge- wissen Komplexität des Sachverhalts eine Rechtsvertretung erforderlich ist. Schliesslich ist auch das Prinzip der Waffengleichheit zu berücksichtigen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bei Vertretung der Gegenpartei eher zuzulassen (ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 118 N 5 und N 9). Als bedürftig gilt, wer für die Kos- ten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Dabei ist vom prozessualen Notbedarf auszugehen. Dieser entspricht dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich eines Zuschlags von 15–30% (CHK- Sutter-Somm/Seiler, Aufl. 4, Art. 117 N 5). Der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei sollte es ermöglichen, die Prozesskosten innert einem Jahr, bei aufwändigeren Verfahren innert zwei Jahren zu tilgen. Neben der Einkommenssi- tuation sind zur Beantwortung der Frage, ob jemand bedürftig ist, auch die Vermö- gensverhältnisse miteinzubeziehen. Hierbei ist der gesuchstellenden Partei ein sog. Notgroschen zu belassen (vgl. Maier, FamPra.ch 3/2019 S. 829). Die Höhe dieses Notgroschens bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen, namentlich nach dem Alter, der Gesundheit, den familiären Verpflichtungen, den Erwerbsaus- sichten sowie der Möglichkeit einer künftigen wirtschaftlichen Erholung (Maier, FamPra.ch 3/2019 S. 830). Gewöhnlich werden Freibeträge bis zu CHF 20'000.– gewährt (vgl. OGer ZH LC1W20007 vom 28. März 2012 E.2). Selbstredend muss
- 46 - der zur Leistung des Prozesskostenbeitrags zu verpflichtende Ehegatte zudem leis- tungsfähig sein, also in der Lage sein, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen des anderen Ehegatten zu übernehmen (OGer ZH LY180020 vom 1. März 2019 E.III.D.1). 10.3. Würdigung Angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie der fehlenden Fachkunde der Parteien waren sie zur Wahrung ihrer Interessen auf den Beizug einer Rechtsver- tretung angewiesen. Die Rechtsbegehren der Parteien waren sodann nicht von vornherein aussichtslos. Da die Gesuchstellerin über kein nennenswertes Vermö- gen verfügt und derzeit nicht in der Lage ist, ihr betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum zu decken, ist es folgerichtig, dass sie auch den prozessualen Notbedarf, der ca. 15-30% über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, nicht ab- decken kann. Der ihr zugesprochene Überschussanteil von CHF 379.– in Phase I und CHF 546.–, wovon zunächst der erweiterte prozessuale Notbedarf zu decken ist, reicht nicht aus, um die Prozesskosten innert angemessener Frist zu beglei- chen. Entsprechend ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. Der Gesuchsgegner erzielt in Phase I ein Überschuss von CHF 1139.– und in Phase II einen solchen von CHF 1'636.– pro Monat. Zieht man davon einen ange- messenen Zuschlag auf den Grundbetrag (25% auf CHF 1'350.–) ab, verbleibt ihm immer noch ein Überschuss von rund CHF 800.– in Phase I und rund CHF 1'300.– in Phase II. Von Juli 2025 bis Juni 2026 wird er folglich einen Überschuss von CHF 14'100.– (3 x CHF 800.– und 9 x CHF 1'300.–) erzielen. Damit ist er in der Lage, seine Prozesskosten (Gerichtsgebühr und Anwaltskosten) zu bezahlen. Für die zusätzliche Leistung eines Prozesskostenbeitrags reichen die Mittel dahinge- gen nicht aus. Entsprechend sind die Gesuche der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbei- trags abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X1._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
- 47 - Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist dahingegen abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel mit dem En- dentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen.
2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgelegt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie richten sich im Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 300.– bis CHF 13'000.–, je nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
4. Parteientschädigungen berechnen sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV OG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO sind die Parteientschädigungen im selben Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verteilen und entsprechend zuzu- sprechen.
5. Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine pauschale Ent- scheidgebühr von CHF 6’000.–. Weiter musste für beide Verhandlung eine Dolmet-
- 48 - scherin bzw. ein Dolmetscher bestellt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf insgesamt CHF 870.–.
6. In Würdigung des Prozessergebnisses sowie der familienrechtlichen Natur der Streitigkeit und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Gerichtskosten vorliegend den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind, sind gegensei- tig keine Parteientschädigungen geschuldet bzw. werden diese wettgeschlagen. IV. Rechtsmittel Erstinstanzliche Eheschutzentscheide unterstehen dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, sofern es sich nicht um rein vermögens- rechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.– handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Six, a.a.O., N 1.47a). Gegen den vorliegenden Ent- scheid steht folglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Die Rechtsmit- telfrist beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid ist sofort voll- streckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Es wird verfügt:
1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Sodann wird verfügt:
1. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 6. Februar 2024 getrennt leben.
2. Die Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2008, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen.
3. Die Tochter E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt.
4. Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Schweizer Reisepass von E._____ auszuhändigen.
6. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, wird samt Mobi- liar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, mit Ausnahme folgender Gegenstände: Persönliche Unterlagen des Gesuchsgegners (Dokumente, Di- plome, Arbeitszeugnisse, Geburtsurkunde, alte Ausweisdoku- mente, etc.);
- 50 - das saphirbesetzte Diamantarmband; die Garderobe des Gesuchsgegners, die sich aktuell im Bastel- raum befindet; der Kleiderschrank des Gesuchsgegners, der sich aktuell im Bas- telraum befindet; weitere Kleidungsstücke des Gesuchsgegners, u.a. seine Skiklei- dung; die Bücher des Gesuchsgegners, u.a. die J.R.R. Tolkien-Bücher und seine Wheel of Times-Buchserie; das GT Zaskar-Fahrrad des Gesuchsgegners; die Gestelle im Bastelraum; das schwarze Sofabett; eines von drei neuen, unbenutzten Besteck-Sets der Marke Sola; die Gartenstühle im Hobbyraum; sämtliche Möbel und persönlichen Gegenstände von E._____ auf Verlangen des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die aufgeführten Gegenstände dem Gesuchsgegner auf Verlangen herauszugeben.
7. Das eheliche Fahrzeug Mercedes C20 Bluetec T wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für den Unterhalt von E._____ aufkommt.
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: in Phase I (rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025): CHF 5’948.–, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits geleisteter Un- terhaltsbeiträge. in Phase II (ab 1. Oktober 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): CHF 4'252.–
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10. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat (exkl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen): Phase I (ab Oktober bis 30. September 2025) Gesuchstellerin: CHF 0.– Gesuchsgegner: CHF 12'417.– (Pensum: 100%) E._____: CHF 250.– Phase II (ab 1. Oktober 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Gesuchstellerin: CHF 0.– Gesuchsgegner: CHF 12'417.– (Pensum: 100%) E._____: CHF 268.– Vermögen für die festgelegten Unterhaltsbeiträge unbeachtlich.
11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 13. Juni 2024 angeordnet.
12. Der Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgewie- sen.
13. Die Gesuche der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags werden abgewiesen.
14. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 6’000.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 870.– Dolmetscherkosten CHF 6’870.– Total
16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Ge- suchstellerin werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
17. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
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18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
19. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 6. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw G. Eberle