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EE230069

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Horgen · 2025-02-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat, und die Dispositionsmaxime (Art. 58 und Art. 272 ZPO; SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler,

3. Aufl., Art. 272 N 12). Das Gericht ist insofern nicht an die formelle Wahrheit ge- bunden und kann auch über nicht von den Parteien vorgebrachtes Tatsachenma-

- 19 - terial Beweise erheben und diese dem Urteil zugrunde legen, ist jedoch grund- sätzlich an die Anträge der Parteien gebunden (OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 3). 2.3. Soweit das Gericht Kinderbelange zu regeln hat, gelten die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Das Gericht hat in Kinderbe- langen dementsprechend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge unter Orientierung am Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 296 N 5). So- fern dieselben Tatsachenbehauptungen betreffend Kinderbelange für das Verhält- nis unter den Ehegatten relevant sind, schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch bei der eingeschränkten Untersuchungsmaxime durch (OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 5). Das Gericht hat dann beispielsweise auch Umstände, die sich zugunsten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes auswirken, zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.43). Aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sind ferner echte und unechte Noven bis zur Urteils- beratung zu berücksichtigen (BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl., Art. 229 N 45 ff). 2.4. Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime ändern aber etwas an der objektiven Beweislastverteilung und der Mitwir- kungspflicht der Parteien (Art. 160 ff. ZPO; OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 4). Die Parteien haben das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffes mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behaup- tungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, was bei anwaltlicher Vertretung der Parteien umso verstärkter gilt (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; OGer ZH LE170027-O vom 17. Januar 2018 E. B.3). 2.5. Hinsichtlich der Vorbringen der Parteien ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auf umfangreiche Parteivorbringen und Unterlagen grundsätzlich nur inso- weit einzugehen hat, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und sinnvoll er- scheint. Die Entscheidbegründung hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Erkenntnis

- 20 - stützt. Nicht erforderlich ist, dass es sich im Entscheid mit sämtlichen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Nachfolgend wird deshalb lediglich auf die für den Entscheid relevanten Behauptungen der Parteien eingegangen.

3. Prozessuale Anträge 3.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 38) beantragte der Gesuchsteller im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, dass der Gesuchsgegnerin die Weisung zu erteilen sei, die Kinder in ihrer Beziehung zum Gesuchsteller nicht negativ zu beeinflussen (Antragsziff. 1), die vereinbarte Regelung betreffend Obhut (Antrags- ziff. 2) und Betreuung (Antragsziff. 3) einzuhalten sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern in den Betreuungszeiten des Gesuchstellers auf das Unerlässliche zu beschränken (Antragsziff. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 bestreitet die Gesuchsgegnerin Darstellungen des Gesuchstellers und bean- tragt die Abweisung der Anträge (act. 46 S. 4). 3.2. Eine Weisung, die Kinder nicht negativ in ihrer Beziehung zum anderen El- ternteil zu beeinflussen oder die Obhuts- und Betreuungszuteilung zu respektie- ren, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Des Weiteren beruhen diese Anträge lediglich auf den Behauptungen des Gesuchstellers, welche nicht glaubhaft dargelegt wor- den sind und von der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Januar 2024 bestritten wurden (vgl. Prot. S. 43 f.). Die Anträge, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Weisungen zu erteilen, sind daher abzuweisen. 3.3. In der Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) beantragte der Gesuch- steller die Edition sämtlicher auf die Gesuchsgegnerin lautenden Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2023 (Antragsziff. 1), die Steuererklärungen und -rechnungen in der Schweiz und der USA sowie den FBAR-Bericht für 2023 (Antragsziff. 2). Das Editionsbegehren zielt somit auf die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin ab, welche für die Unterhaltsberechnung unerlässlich seien (act. 145 Ziff. 3.7). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragt die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des Editionsbegehrens mit der Begründung, dass die eingeforderten Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien (act. 153 Rz. 32).

- 21 - 3.4. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens muss das Gericht im Falle der be- gründeten Aufhebung des gemeinsames Haushalts auf Begehren eines Ehegat- ten die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist jegliche Art von Unterhalt aus dem laufenden Ein- kommen, das heisst aus dem Erwerbseinkommen und dem Vermögensertrag, zu decken. Da das bisherige Einkommen zur Finanzierung zweier Haushalte regel- mässig nicht ausreicht, sind Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und allen- falls Rückgriffe auf das Vermögen zumutbar (BSK ZGB-Maier/Schwander,

7. Aufl., Art. 176 N 4). Die Anzehrung des Vermögens ist gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gestattet, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhaltes sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, reicht das Einkommen des Gesuchstellers mit Vor- nahme einiger Abstriche am bisherigen Lebensstandard zur Führung beider Haushalte aus. Die Anzehrung des Vermögens ist nicht erforderlich. 3.5. Zu beachten ist ausserdem, dass in einem Eheschutzverfahren keine gü- terrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Diese erfolgt erst im Schei- dungsverfahren und wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, an dem das Gericht die Gütertrennung angeordnet hat (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Diese wird auf Begehren eines Ehegatten dann angeordnet, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 175 ZGB; BSK ZGB- Maier/Schwander, 7. Aufl., Art. 176 N 9). 3.6. Zusammengefasst sind die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Eheschutzverfahren für die Berechnung des zu leistenden Unter- haltes nicht von Belang. Das Editionsbegehren des Gesuchstellers ist somit abzu- weisen. III. Materielles

1. Vorbemerkungen 1.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB muss das Gericht bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und auf Begehren eines Ehegatten die

- 22 - Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest- legen, die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln und die Gütertren- nung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Ehegatten können sich allerdings auch aussergerichtlich in einer Trennungsvereinbarung über die zu re- gelnden Bereiche einigen. In jenen Bereichen, die der freien Disposition der Par- teien unterliegen, ist die Vereinbarung grundsätzlich bindend. Im Bereich der Offi- zialmaxime, insbesondere im Bereich der Kinderbelange, entsteht eine Bindungs- wirkung allerdings nur durch die gerichtliche Genehmigung. Wurde die Vereinba- rung jedoch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossen, so hat das Ehe- schutzgericht im Bereich der Dispositionsmaxime eine auf offensichtliche Unange- messenheit begrenzte und im Bereich der Offizialmaxime eine volle Überprüfung vorzunehmen (KUKO ZGB-Fankhauser, 2. Aufl., Art. 176 N 12 f.,). 1.2. Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossenen Teiltrennungsver- einbarungen vom 12. Dezember 2024 (act. 150 und act. 151) sind daher im darge- legten Sinne zu überprüfen.

2. Getrenntleben Wo die Ehegatten sich über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einig sind, hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu erteilen (BGE 138 III 97 E. 2.1). Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom

12. Dezember 2024 gemeinsam festgestellt, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 ge- trennt leben und dies auch weiterhin auf unbestimmte Zeit beabsichtigen (act. 150 Ziff. 1). Den Parteien ist das Getrenntleben damit zu bewilligen und vom Tren- nungsdatum ist Vormerk zu nehmen.

3. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime kommt der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Wohnsitzes sowie der Betreuungsrege- lung in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 (act. 150 Ziff. 2, 3 und 4) lediglich die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags der Parteien zu, an den das Gericht nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Six, Eheschutz, N 1.43

- 23 - m.w.H.). Es sind vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die bean- tragte Regelung nicht dem Kindeswohl entsprechen sollte. Die beantragte Zutei- lung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Wohnsitzes sowie die Betreuungs- regelung sind daher antragsgemäss zu genehmigen.

4. Zuweisung der ehelichen Wohnung 4.1. Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die Familienwoh- nung an der F._____-strasse 1 in G._____ samt Mobiliar und Hausrat zur alleini- gen Benützung überlasse (act. 150 Ziff. 5). Diese Regelung ist nicht offensichtlich unangemessen und daher antragsgemäss zu genehmigen. 4.2. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der Einigung der Parteien betreffend Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin der Antrag auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kündigung der ehelichen Liegenschaft (act. 123) hinfällig geworden ist.

5. Ausweispapiere Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin die deutschen Reisepässe und die C-Be- willigungen der Kinder und der Gesuchsteller die amerikanischen Reisepässe der Kinder zur Aufbewahrung erhalte (act. 150 Ziff. 6). Des Weiteren haben die Par- teien vereinbart, dass sie bei Bedarf die entsprechenden Ausweispapiere der Kin- der jeweils dem anderen Elternteil auf erstes Verlangen hin herauszugeben ha- ben und im Gegenzug die anderen Ausweispapiere der Kinder erhalten. Die Par- teien haben zudem vereinbart, dass sie sich gegenseitig alle nötigen Unterschrif- ten für allfällige Passverlängerungen oder -erneuerungen sowie allfällige Reiseer- laubnisse zu erteilen haben. Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unan- gemessen und ist daher antragsgemäss zu genehmigen bzw. vorzumerken.

- 24 -

6. KJPP Horgen Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass sie verpflichtet seien, beim KJPP Horgen unverzüglich gemein- sam eine Psychotherapie für die beiden Kinder zu veranlassen (act. 150 Ziff. 7). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu ge- nehmigen bzw. vorzumerken ist.

7. Beistandschaft 7.1. Wie bereits ausgeführt (siehe E.II./3.), finden die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung, soweit es Kinderbelange zu regeln gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindes- wohl gewahrt wird. 7.2. Der Beistand ist die Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und kann mit besonderen Aufgaben im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB betraut werden. So ist eine Erziehungsbeistandschaft zur Beratung und Unterstützung der Eltern und der Kinder bei der Betreuung zu errichten, wenn die Umstände dies erfordern, insbesondere wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Gefähr- dung nicht durch die Eltern selbst oder durch eine weniger einschneidende Mass- nahme abgewendet werden kann (BGE 140 III 241 E. 2.1 f.). 7.3. Die Parteien beantragen vorliegend dem Gericht die Errichtung einer Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit der Übertragung folgen- der Aufgaben: Den Eltern und den beiden Kinder bei der Erziehung und Sorge mit Rat und Tat zur Seite und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die ver- einbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen, die Kindseltern be- treffend allfälligen Problemen im Zusammenhang mit der Betreuung und der Ge- sundheit der Kinder zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln sowie im Falle von veränderten Verhältnissen angepasste Anträge zu stellen. Diese Regelung erscheint angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Das Verhältnis zwi- schen den Parteien ist stark angespannt und die Kommunikation untereinander

- 25 - führt regelmässig zu Konflikten, auch betreffend die Kinder und deren Betreu- ungszeiten. Die Parteien spielen sich gegenseitig aus (vgl. Prot. S. 29, 43, 82 f.; act. 126 S. 3 f.). Dies ergibt sich auch aus den teils weitschweifigen und ausufern- den Ausführungen beider Parteien (vgl. act. 93 S. 9 ff., act. 100 S. 16 ff., act. 111 S. 12 ff.). Als Resultat befinden sich beide Kinder in einem enormen Loyalitäts- konflikt zwischen den Eltern (vgl. Prot. S. 55). Unter diesen Umständen erscheint es zum Schutz des Kindeswohls notwendig und zweckmässig, eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die vereinbarte Regelung ist zu genehmigen.

8. Strafanzeige Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin die Strafanzeige betreffend Datenbeschaf- fung und Nötigung bei der Kantonspolizei bis zum 31. Dezember 2024 zurückzu- ziehen bzw. eine Desinteressenserklärung abzugeben habe (act. 150 Ziff. 9). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen und ist daher vorzu- merken.

9. Autoschlüssel und Ausweispapiere der Kinder Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller die Autoschlüssel des Fahrzeugs Jeep Chero- kee sowie die deutschen Reisepässe und die C-Bewilligungen der Kinder der Ge- suchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2024 zu übergeben habe (act. 150 Ziff. 10). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen und ist zu genehmi- gen bzw. vorzumerken.

10. Prozesskostenbeitrag 10.1. Ein Ehegatte kann aufgrund der ehelichen Beistands- (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) und Unterhaltspflicht (vgl. Art. 163 ZGB) zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten eines Rechtsstreites des anderen Ehegatten verpflichtet werden, so- fern dieser nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln den Prozess zu finanzieren ohne bedürftig bzw. mittellos zu werden (BSK ZGB-Maier/Schwander, 7. Aufl.,

- 26 - Art. 159 N 12; BGE 142 III 36 E. 2.3). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbei- trag geht demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Für die Beurteilung des Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze analog heranzu- ziehen (OGer ZH LE160074 vom 13. Juli 2017 E. III.D.1.3.1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2. Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 40'000.– unter Anrechnung an das Güterrecht zu bezahlen habe (act. 150 Ziff. 11). 10.3. Die Gesuchsgegnerin hat seit 2015 nicht mehr gearbeitet (vgl. Prot. S. 28 und 45), weswegen ihr die Vermögensäufnung nicht möglich war. In Anbetracht dessen und des bereits über ein Jahr andauernden Eheschutzverfahrens, im Rah- men welcher der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mehrere, teils weitschwei- fige Stellungnahmen zukommen liess, zu welchen diese Stellung zu nehmen hatte, sowie zwei zeitaufwändigen Verhandlungen erscheint ein Prozesskosten- beitrag in der vereinbarten Höhe unter Anrechnung an das Güterrecht als ange- messen und ist folglich zu genehmigen. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgeg- nerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags ist infolge Vergleichs als gegen- standslos abzuschreiben.

11. Ausstehende Unterhaltszahlungen Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung II vom 12. Dezember 2024 (act. 151) vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für rückwir- kend ausstehende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für die Zeit vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– bis spätestens am 31. Januar 2025 auf Charles Schwab Account 6 zu übertragen habe (Ziff. 1). Des Weiteren verpflichtet sich der Gesuchsteller, seine Zugriffs- möglichkeiten auf den genannten Account unwiderruflich aufzulösen bzw. den ge- meinsamen Account auf die Gesuchsgegnerin alleine zu übertragen bzw. sie bei

- 27 - der Eröffnung eines eigenen Accounts für die Aktien zu unterstützen. Sollte eine Accounteröffnung ohne Postadresse in den USA nicht möglich sein, so verpflich- tet sich der Gesuchsteller Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu verkaufen und den erhaltenen Betrag in Cash bis spätestens am 31. März 2025 an die Gesuchsgeg- nerin zu überweisen (Ziff. 1). Die Unterhaltszahlung steht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien im Einklang, zumal bereits geleistete Unterhaltszah- lungen resp. laufend bezahlte Rechnungen durch den Gesuchsteller berücksich- tigt wurden (vgl. Prot. S. 68 ff. und S. 77 ff). Die getroffene Regelung in Bezug auf die rückwirkend ausstehenden Unterhaltszahlungen für die Gesuchsgegnerin und die Kinder erscheint angemessen und sachgerecht. Zusammenfassend kann be- treffend die vereinbarte Unterhaltszahlung für rückwirkend ausstehende Unter- haltsbeiträge festgehalten werden, dass sie dem Kindeswohl entspricht und des- halb zu genehmigen ist.

12. Fazit Zusammenfassend sind die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts ge- schlossenen Teiltrennungsvereinbarungen vom 12. Dezember 2024 zur Regelung der Trennungsnebenfolgen in allen Punkten zu genehmigen bzw. vorzumerken.

13. Gütertrennung 13.1. Der Gesuchsteller beantragte in der Gesuchsbegründung die Anordnung der Gütertrennung per 24. November 2023 (act. 20 Antragsziff. 12). Die Gesuchs- gegnerin beantragte anfänglich die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers (act. 32 Ziff. 7, act. 46 S. 10 und Prot. S. 25). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 anerkannte sie den Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Güter- trennung per 24. November 2023 (act. 153 Ziff. 1). 13.2. Fraglich ist vorliegend, ob der Antrag auf Gütertrennung unter die freie Dis- position der Ehegatten fällt und somit bindend ist. Diese Frage ist zu bejahen: Un- ter Vorbehalt von Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt im Eheschutzverfahren grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 272 ZPO N 3a). Ein Teil der Lehre spricht sich zudem dafür aus, dass es – insbesondere aus pro-

- 28 - zessökonomischen Gründen – möglich sein muss, dass die Ehegatten einen Ver- gleich über die Anordnung der Gütertrennung schliessen können oder das Begeh- ren des anderen anerkennen können mit der unmittelbaren Wirkung, dass das Gericht die materiellen Voraussetzungen des ausserordentlichen Güterstandes nicht mehr zu prüfen hat (so z.B. Genna, OFK-ZGB, 4. Aufl., Art. 185 N 4; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 185 N 17). 13.3. Ebenfalls für die Anordnung der Gütertrennung spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller nach eigenen Aussagen nach der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung möchte (vgl. Prot. S. 33). Dadurch ist die Dauerhaftigkeit des Tren- nungszustandes der Parteien sicher, weshalb in absehbarer Zukunft folgerichtig die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sein wird (Dolder/Diethelm, AJP 2003 655, S. 666 f. m.w.H.). 13.4. Folglich ist unter Berücksichtigung der Anerkennung des gesuchsteller- ischen Antrags durch die Gesuchsgegnerin die Gütertrennung per 24. November 2023 anzuordnen.

14. Unterhaltsbeiträge (ab 1. Januar 2025) 14.1. Vorbemerkungen Die Parteien haben sich in der Teiltrennungsvereinbarungen I und II vom 12. De- zember 2024 und im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 über sämtliche strittigen Punkte geeinigt mit Ausnahme der Unterhaltsbei- träge ab dem 1. Januar 2025 für die Gesuchsgegnerin und die Kinder D._____ und E._____. Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2025 nachfolgend festzusetzen. 14.2. Parteianträge 14.2.1. Der Gesuchsteller beantragt, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2024 und für die Zeit des Getrenntlebens einen Barunterhalt für die Kinder D._____ und E._____ von höchstens je CHF 1'549.– zu zahlen (act. 20

- 29 - Ziff. 7). Weiter beantragt der Gesuchsteller, es sei festzustellen, dass nach dem

31. März 2024 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 20 Ziff. 10). 14.2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt ihrerseits, dass der Gesuchsteller zu ver- pflichten sei, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Oktober 2023 monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen für D._____ in Höhe von CHF 2'691.– und für E._____ in Höhe von CHF 7'928.– (davon CHF 5'292.– Betreuungsunterhalt; act. 46 S. 2). Der Gesuchsteller sei ausserdem zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin ab dem 1. Oktober 2023 monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'174.– zu bezahlen (act. 46 S. 2). 14.3. Grundlagen der Unterhaltspflicht 14.3.1. Kindesunterhalt Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen, beide nach ihren Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesun- terhalt setzt sich aus einem Bar- und einem Betreuungsunterhalt zusammen. Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezahlung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Barunterhalts vom Barbedarf abzuziehen (vgl. Botschaft BBl 2014 529, S. 578 f.). Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen betreffend den Betreuungsunterhalt. Grund- lage bildet lediglich Art. 285 Abs. 2 ZGB, welcher festhält, dass der Unterhaltsbei- trag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte diene. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er auf- grund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft BBl 2014 529, S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Dies bedeutet, dass ein Be- treuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn erstens der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und zweitens das Manko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist. Der Betreuungsunterhalt ist

- 30 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der sog. Lebenshaltungskos- tenmethode zu berechnen, wobei die Lebenshaltungskosten dem familienrechtli- chen Existenzminimum entsprechen (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.4). Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den ande- ren familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vorhandenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3; vgl. zum Ganzen zudem BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). 14.3.2. Ehegattenunterhalt Ist die Aufhebung des Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Ehegatten haben während des Ge- trenntlebens grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der während der Ehe geleb- ten Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1). 14.3.3. Berechnungsmethode Das Bundesgericht hat für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Methode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und BGE 147 III 265 E. 6.6; für den nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 308 E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend ver- teilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei ge- nügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten ge-

- 31 - deckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation er- messensweise verteilt wird. Dabei drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie etwa die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). 14.3.4. Zeitlicher Umfang Die Unterhaltsbeiträge können analog Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Grundsätzlich sind die zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren unbefristet festzuset- zen, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte Unterhaltsbeiträge nicht nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt fordert respektive benötigt (Six, Eheschutz, N 2.58 und N 2.180). 14.4. Phasen für die Unterhaltsberechnung Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung II vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für rückwirkend ausste- hende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für den Zeitraum von 1. Okto- ber 2023 bis 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu übertragen habe (act. 151 Ziff. 1). Die Parteien sind seit dem 1. Oktober 2023 getrennt. Dem- nach sind die Unterhaltsbeiträge für eine Phase zu bestimmen, nämlich ab 1. Ja- nuar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 14.5. Einkommensverhältnisse Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Nettoeinkommen der Par- teien zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Rz. 2.128). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Sofern allerdings ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen möglich und zumutbar erscheint, ist von diesem hypothetischen Einkommen auszugehen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, Rz. 76 ff.; Six, Eheschutz, Rz. 2.148). Tat-

- 32 - sächlich erzielte Vermögenserträge aus Wertschriften oder Immobilien sind grundsätzlich ebenfalls als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Rz. 2.155). 14.5.1. Einkommen des Gesuchstellers 14.5.1.1. Der Gesuchsteller geht für ein 80%-Pensum von einem Einkommen von jährlich gesamthaft CHF 178'941.31 (abzüglich Quellensteuer) aus, welches sich aus dem Grundgehalt (CHF 127'200.–), Bonus (CHF 20'800.–) und den Beteiligun- gen (CHF 30'941.31) zusammensetzt (act. 145 Ziff. 2.5 f.). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 14'911.80. Die Gesuchsgegnerin hingegen geht für ein 80%-Pensum von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 20'000.– aus (act. 153 Rz. 25 f.). Sie bringt jedoch vor, dass dem Gesuchstel- ler ein Vollzeitpensum zu einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 25'000.– anzurechnen sei mit der Begründung, dass der Gesuchsteller die Reduktion seines Vollzeitpensums auf ein 80%-Pensum in schädigender Absicht vorgenommen habe und ihm folglich ein Vollzeitpensum anzurechnen sei (act. 153 Rz. 10 ff.). 14.5.1.2. Im Folgenden ist zu ermitteln, welches Pensum den Parteien jeweils an- zurechnen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alleiniger Obhut dem betreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die erste Schulstufe eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum anzurechnen (sog. Schulstufenmo- dell, BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Falle der alternierenden Obhut ist von einem höheren Mindestpensum auszugehen. Da bei der alleinigen Obhut die beiden El- ternteile insgesamt ein 150%-Pensum leisten müssen, ist bei der alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung von jedem Elternteil rein rechnerisch ein 75%-Pensum zu erwarten. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (OGer ZH LZ220011 vom 21. November 2022 E. III./4.7). 14.5.1.3. Vorliegend haben die Parteien in der Teiltrennungsvereinbarung I vom

12. Dezember 2024 die alternierende Obhut vereinbart und entsprechend eine Be- treuungsregelung festgelegt (act. 150 Ziff. 3 und 4). So betreut die Gesuchsgegne- rin beide Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, und

- 33 - jeweils ein Kind bis Mittwochabend, 18.00 Uhr. Von Mittwochmittag, 12.00 Uhr, wird jeweils ein Kind und von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, werden beide Kinder vom Gesuchsteller betreut. Der Gesuchsteller kann somit an seinen betreuungsfreien Tagen (Montag und Dienstag) sowie an einem seiner betreuenden Tage unter Anspruchnahme der Fremdbetreuung ganz- tägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da sowohl D._____ als auch E._____ ein- geschult sind, kann er zudem jeweils an den anderen beiden betreuenden Tagen mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller somit ein 80%-Pensum anzurechnen, wie er dies seit dem 6. Mai 2024 ausübt (vgl. act. 94/32, act. 124/10 und act. 146/19). Die Gesuchsgegnerin kann an ihren betreuungsfreien Tagen (Donnerstag und Freitag) ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusätzlich kann sie von Montag bis Mittwoch während der Schulzeit der Kinder jeweils halbtags oder, in Anspruchnahme der Fremdbe- treuung, an einem ganzen Tag und an einem der anderen beiden Tage mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammenfassend ist der Gesuchs- gegnerin ein 70%-Pensum anzurechnen. Insgesamt erreichen die Parteien somit das rechnerisch vorgesehene Pensum von 150%. Die jeweiligen Vorbringen der Parteien, dass dem Gesuchsteller ein Vollzeitpensum (vgl. act. 153 Rz. 10 ff.) und der Gesuchsgegnerin ein 75%-Pensum (vgl. act. 145 Ziff. 3.1) anzurechnen seien, sind in Anbetracht der effektiven Anstellung des Gesuchstellers zu 80% und dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seit der Geburt von D._____ nicht mehr er- werbstätig war (vgl. Prot. S. 27 f.), nicht zu hören. 14.5.1.4. Der Gesuchsteller ist unselbständig tätig bei der M._____ GmbH und er- zielt dafür ein Grundgehalt, einen Bonus als unregelmässige Leistung und nutzt seinen Geschäftswagen privat, was ihm als geldwerter Vorteil anzurechnen ist. Weiter erhält der Gesuchsteller als Teil der Gesamtentschädigung Beteiligungen an der M._____ GmbH. Zudem erzielt er Kapitalerträge aus diversen Wertschriften. Schliesslich hält der Gesuchsteller eine Liegenschaft in den USA in seinem Eigen- tum, welche Mietzinseinnahmen generiert. Auf die eben genannten Positionen ist im Folgenden näher einzugehen.

- 34 - 14.5.1.5. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 (act. 146/1) erzielte der Gesuchsteller im Vollzeitpensum ein jährliches Net- toeinkommen (inkl. Bonus) von CHF 312'113.–. Davon abzuziehen sind die Betei- ligungen an der M._____ GmbH in der Höhe von CHF 83'310.–, welche nachfol- gend als separater Posten aufzuführen sind (siehe E. III./14.5.1.6; act. 146/1 Ziff. 5). Des Weiteren ist der Gesuchsteller als US-amerikanischer Staatsangehö- riger quellensteuerpflichtig, welche ihm gemäss eingereichtem Lohnausweis in der Höhe von CHF 38'990.– vom Nettoeinkommen abzuziehen sind (act. 146/1). Dies ergibt ein jährliches Nettovollzeiteinkommen von CHF 189'813.–, monatlich CHF 15'817.75, was bei einem 80%-Pensum CHF 12'654.20 entspricht. Von die- sem Betrag sind die Kinderzulagen in der Höhe von je CHF 215.– pro Kind ab dem 1. Januar 2025, gesamthaft CHF 430.–, abzuziehen (vgl. act. 146/28). Zu- sammenfassend ist dem Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Bonus) in der Höhe von CHF 12'224.20 anzurechnen. 14.5.1.6. Neben dem Grundgehalt und einem Bonus erhält der Gesuchsteller für seine unselbständige Tätigkeit bei der M._____ GmbH Beteiligungen als Teil der Gesamtentschädigung (act. 146/1, Prot. S. 34). Die Aktien werden über eine be- stimmte Periode, vorliegend vier Jahre, jeweils vierteljährlich erdient, was bedeu- tet, dass sie auf ein Aktienkonto übertragen werden (Prot. S. 34). Nach Ablauf von vier Jahren sind die Aktien eines Jahres vollständig erdient. Folglich kann der Ge- suchsteller frei darüber verfügen, ausser während sogenannter Sperrzeiten, in de- nen die Aktien nicht verkauft werden dürfen (Prot. S. 70). Angesichts der schwan- kenden Höhe der Beteiligungen des Gesuchstellers an der M._____ GmbH würde das Abstellen auf den Wert eines Jahres zu einem unangemessenen Ergebnis führen. Aus diesem Grund erweist es sich als sachgemäss auf einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen und darauf basierend den Durchschnittswert zu be- rechnen. Da der Wert von Aktien von der wirtschaftlichen Lage abhängt und somit eine gewisse Volatilität aufweist, sieht das Gericht indessen keinen Anlass, be- stimmte (erfolgreiche) Jahre aus der Betrachtung auszuklammern, wie dies der Gesuchsteller für das Jahr 2021 vorgebracht hat (act. 145 Ziff. 2.4). Als Referenz- periode für die Höhe der Beteiligungen sind somit die Jahre 2021 bis 2023 heran- zuziehen. Im Jahr 2023 erhielt der Gesuchsteller Beteiligungen im Wert von

- 35 - CHF 83'310.– (act. 146/1), im Jahr 2022 im Wert von CHF 78'873.– und im Jahr 2021 im Wert von CHF 126'093.– (act. 4/40–41). Im Durchschnitt ergibt dies ei- nen Wert von jährlich CHF 96'092.–, was monatlich einem Wert von CHF 8'008.– entspricht. Davon sind Sozialabzüge im Umfang von 6.4% in Abzug zu bringen (act. 146/28), resultierend in einem monatlichen Nettoeinkommen aus Beteiligun- gen in einem Vollzeitpensum in der Höhe von CHF 7'496.–. Wie zuvor dargelegt, werden die Beteiligungen über einen Zeitraum von vier Jahren erdient. Der Ge- suchsteller ist seit dem 6. Mai 2024 in einem 80%-Pensum erwerbstätig (siehe E. III./14.5.1.3). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Pensums- reduktion des Gesuchstellers betreffend Beteiligungen folglich erst in rund vier Jahren vollumfänglich auswirkt, ist dem Gesuchsteller ein Mittelwert von 90% an- zurechnen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 6'746.–. 14.5.1.7. Gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Steuererklärung 2022 (act. 4/40) erzielte er als Kapitalerträge aus Wertschriften im Jahr 2022 einen Be- trag von CHF 6'558.–, was einem monatlichen Kapitalertrag von CHF 546.50 ent- spricht. Dieser Betrag wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und gilt so- mit als anerkannt (act. 32 Rz. 47). 14.5.1.8. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller gemäss Steuerer- klärung 2022 eine Liegenschaft in N._____, O._____, USA hält (act. 4/40 S. 9). Der Gesuchsteller geht von monatlichen Verlusten aus der Liegenschaft in Höhe von – CHF 163.– aus, unter Einrechnung der zukünftigen Kosten für die Verwal- tung (act. 44 Ziff. 21). Die Gesuchsgegnerin hingegen geht von monatlichen Miet- zinseinnahmen in Höhe von CHF 1'600.– aus (act. 32 Rz. 48 ff.; Prot. S. 19 f.). Aus der Liegenschaft fliessen Mietzinseinnahmen von monatlich gesamthaft USD 2'200.– (act. 4/17 S. 2). Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführte (vgl. Prot. S. 27), werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses praxis- gemäss mit 1% des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (OGer ZH LE180050- O vom 8. Februar 2019 E. 6.2.4). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers beläuft sich der Grundstücks- und Überbauungswert auf rund USD 300'000.– (vgl. Prot. S. 27). Die Nebenkosten betragen monatlich somit USD 250.– (USD 300'000.– x 1% / 12). Weiter fallen monatliche Zahlungen an die Hypothek

- 36 - in der Höhe von USD 1'775.65 an (act. 45/36). Die monatlichen Mietzinseinnah- men der Liegenschaft betragen somit USD 174.35 (USD 2'200.– - USD 250.– - USD 1'775.65). Dies entspricht einem Betrag von CHF 158.– zum Umrechnungs- kurs per 20. Januar 2025. 14.5.2. Zwischenfazit Somit ist dem Gesuchsteller insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von to- tal rund CHF 19'675.– (CHF 12'224.20 + CHF 6'746.– + CHF 546.50 + CHF 158.–) anzurechnen. 14.5.3. Einkommen der Gesuchsgegnerin 14.5.3.1. Die Gesuchsgegnerin geht von einem 60%-Pensum zu einem monatli- chen Einkommen von CHF 2'108.– brutto aus (act. 153 Rz. 27). Dies beruht auf ihrer Anstellung als Rezeptionistin zu einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche à CHF 23.– brutto bzw. 21.– netto und vier Wochen Ferien (act. 153 Rz. 27, Prot S. 76). Der Gesuchsteller geht hingegen von einem monatlichen Einkommen von ca. CHF 6'000.– in einem 75%-Pensum im Bereich Marketing aus (act. 20 Ziff. 6.6, act. 145 Ziff. 3.1, act. 158 Ziff. 3.1). Des Weiteren rechnet der Gesuchsteller die Zahlungen der Eltern resp. der Mutter der Gesuchsgegnerin auf ein dafür eröffnetes Konto bei der Targobank in Höhe von CHF 4'000.– als Unterstützungsleistungen an deren Einkommen an (act. 145 Ziff. 3.2; vgl. act. 20 Ziff. 5.3, act. 44 Ziff. 19.3 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet den Charakter der Zahlungen als Unterstüt- zungsleistungen, sondern bringt vor, dass dies Erbvorbezüge seien sowie dass das betroffene Konto bei der Targobank vorehelich sei (act. 32 Rz. 35 ff.; Prot. S. 9) 14.5.3.2. Die Gesuchsgegnerin trat am 1. Dezember 2024 eine Stelle als Rezep- tionistin im P._____ in G._____ an. Die Entlohnung erfolgt auf einer Stundenlohn- basis in der Höhe von CHF 23.– brutto (inkl. Ferienentschädigung) (Prot. S. 76). Gerichtsüblich sind Sozialabzüge in der Höhe von 8% abzuziehen. Dies resultiert in einem Nettostundenlohn in der Höhe von CHF 21.16. Gemäss bereits erfolgten Ausführungen (siehe III./14.5.1.3) ist der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 70%

- 37 - anzurechnen. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt folglich CHF 2'281.– (8.4h x 5 x 4 x CHF 21.16 x 70% x11 / 12). 14.5.3.3. Zahlungen der Eltern bzw. der Mutter der Gesuchsgegnerin an die Familie sind, wie der Gesuchsteller zutreffenderweise ausführt, in der Steuererklärung 2022 als Schenkung deklariert (act. 4/40). Jedoch misslingt es dem Gesuchsteller einerseits darzulegen, inwiefern diese Zahlungen für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden sind sowie andererseits, dass die Gesuchsgegnerin zu- künftig weiterhin regelmässig Schenkungen der Mutter erhalten werde. 14.5.4. Einkommen der Kinder Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind bei der Bemessung des Kinderunterhaltsbei- trags auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Da- bei werden die Familienzulagen, welche an einen Elternteil ausbezahlt werden, als Einkommen des Kindes berücksichtigt und sind von dessen Barbedarf in Ab- zug zu bringen. Der Gesuchsteller bezieht für D._____ und E._____ jeweils Kin- derzulagen, welche sich ab dem 1. Januar 2025 auf monatlich jeweils CHF 215.– belaufen (§ 4 Abs. 1 EGFamZG ZH; vgl. act. 146/28). 14.6. Bedarf 14.6.1. Grundlagen 14.6.1.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unter- halts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien") den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des oder der Obhutsinhaber(s) abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese

- 38 - beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. 14.6.1.2. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finan- ziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Un- zulässig wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bisher teil- weise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Be- sonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). 14.6.2. Bedarf des Gesuchstellers 14.6.2.1. Der Gesuchsteller macht für sich ab 1. April 2024 einen erweiterten mo- natlichen Bedarf in Höhe von insgesamt CHF 11'800.– geltend (act. 20 Ziff. 14).

- 39 - Die Gesuchsgegnerin geht hingegen von einem Bedarf des Gesuchstellers ab

1. August 2024 in Höhe von CHF 5'644.– aus (act. 32 Rz. 67). 14.6.2.2. Da der Wohnsitz von D._____ vereinbarungsgemäss beim Gesuchstel- ler ist, ist diesem gemäss den Richtlinien ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzu- setzen. 14.6.2.3. Für die Wohnung sind dem Gesuchsteller die ausgewiesenen und ange- messenen Mietkosten für ihn und die beiden Kinder in der geltend gemachten Höhe von CHF 3'150.– (inkl. Wohnnebenkosten) anzurechnen (act. 4/28). Ge- mäss gerichtlicher Praxis werden die Mietkosten des (haupt- oder mit)betreuen- den Elternteils bei zwei Kindern nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, was vorliegend pro Kind je ¼ und für den Gesuchsteller der Hälfte entspricht. Beim Gesuchsteller werden die Wohnkosten folglich mit CHF 1'575.– veranschlagt. 14.6.2.4. Bei den Krankenkassenkosten sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) mit gesamthaft CHF 542.– ausgewiesen (act. 4/6). Da dem Gesuchsteller von der M._____ GmbH CHF 975.– für die Krankenkassenprämien als Lohnbestandteil ausbezahlt wird (CHF 11'700.– / 12; act. 146/1 Ziff. 7.1), sind ihm die Kosten für die obligato- rische Krankenversicherung sowie für die Zusatzversicherung in vollem Umfang anzurechnen. Für zusätzliche Gesundheitskosten geht aus den eingereichten Un- terlagen ein durchschnittlicher Betrag von monatlich CHF 119.– hervor, welche dem Gesuchsteller anzurechnen sind (act. 94/3). 14.6.2.5. Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf die gerichtsüblichen Kos- ten für die Serafe in Höhe von CHF 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikati- onskosten in Höhe von CHF 120.– berücksichtigt. Für die Hausrats- und Haft- pflichtversicherung werden gerichtsüblich CHF 30.– angerechnet. Da die Ge- suchsgegnerin CHF 51.– (siehe III./14.6.4.7) belegt hat, erscheint es für den Ge- suchsteller angemessen, den gerichtsüblichen Betrag auf CHF 40.– zu erhöhen. 14.6.2.6. Der Gesuchsteller macht monatliche Mobilitätskosten in Höhe von CHF 116.– für sein Fahrzeug geltend (act. 20 Ziff. 10.1, act. 44 Rz. 22.3). Bezüg-

- 40 - lich der Mobilitätskosten ist festzuhalten, dass die Fahrzeugkosten im familien- rechtlichen Existenzminimum nur berücksichtigt werden, wenn dem Auto Kompe- tenzcharakter zukommt (vgl. Ziff. II. lit. d Richtlinien). Der Arbeitsort des Gesuch- stellers befindet sich in der Stadt Zürich (act. 146/16 Ziff. 6) und ist von seinem Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen. Im Übrigen ist dar- auf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu ar- beiten (act. 146/19, Prot. S. 70). Dem Fahrzeug kommt somit kein Kompetenz- charakter zu. Es sind ihm hingegen die belegten Kosten des Jahresabonnements der ZVV anzurechnen in Höhe von monatlich CHF 103.– (act. 4/39). 14.6.3. Der Gesuchsteller hat ausgeführt, dass er zur Verpflegung bei der Arbeit esse und dies durch seinen Arbeitgeber bezahlt werde. Arbeitet er im Homeoffice, so esse der Gesuchsteller zuhause (Prot. S. 26). Gemäss den eingereichten Lohnausweisen erhält der Gesuchsteller Essenszulagen, welche als Bestandteil seines Einkommens berücksichtigt wurden (siehe E. III./14.5.1.5). Im Jahr 2023 be- trugen die Essenszulagen CHF 493.– (act. 146/1 Ziff. 7.1) und im Jahr 2022 CHF 77.– (act. 4/40 Ziff. 7). Im Jahr 2021 wurden dem Gesuchsteller keine Essens- zulagen ausbezahlt (vgl. act. 4/41 Ziff. 7). Dies ergibt einen Jahresdurchschnitt von CHF 190.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 16.– entspricht. 14.6.3.1. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steu- ern einzurechnen. Der Gesuchsteller ist in der Schweiz quellensteuerpflichtig, welche von seinem Einkommen abzuziehen sind (siehe E. III./14.5.1.5). Des Wei- teren macht der Gesuchsteller geltend, dass er in der USA steuerpflichtig sei und ihm monatlich ca. CHF 2'500.– anzurechnen seien. Er begründet dies damit, dass er nach amerikanischem Steuerrecht die Unterhaltszahlungen nicht von der Steuer abziehen könne (act. 20 Ziff. 10.1 und 10.3). Die Gesuchsgegnerin bestrei- tet die Höhe der geltend gemachten US-Steuern (act. 32 Rz. 57). Anhand der vom Gesuchsteller eingereichten US-Steuererklärungen ergibt sich im Jahr 2023 ein Steuerbetrag in Höhe von USD 20'459.– (act. 146/15 S. 8), im Jahr 2022 in Höhe von USD 106.– (act. 146/14 S. 8) und im Jahr 2021 in Höhe von USD 5'387.– (act. 146/13 S. 8). Insgesamt ergibt dies einen Jahresdurchschnitt

- 41 - von USD 8'651.–. Dies entspricht einem monatlichen US-Steuerbetrag in Höhe von USD 720.– bzw. CHF 652.–, zum Umrechnungskurs per 20. Januar 2025. 14.6.3.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind jene Beträge der Sparquote zuzuordnen, welche nicht für die Bestreitung des alltäglichen Bedarfs verwendet wurden (Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung - oder: wer trägt die Beweislast für die (fehlende) Sparquote, FamPra 21, 2020, S. 945; Arndt, Die Sparquote, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Ge- burtstag, 2017, S. 22 ff.; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019 E. 2.5). Wie be- reits ausgeführt (siehe E. III./14.3.3), ist die Sparquote vor der Verteilung des Überschusses abzuziehen. Um eine allfällige Sparquote zu ermitteln, ist der Ver- mögensstand zu Beginn und Ende der Referenzperiode zu vergleichen. Als Refe- renzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005-O vom 24. September 2021 E. 1.6). Nebst dem klassischen Sparen (Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti) sind zur unterhaltsrechtlichen Sparquote unter anderem auch Einzahlungen in die dritte Säule sowie Investitionen in Liegenschaften zu zählen. Eine allfällige Spar- quote muss geltend gemacht und nachgewiesen, mithin glaubhaft gemacht wer- den (BGE 140 III 485 E. 3.3 und E. 3.5.3). Der Gesuchsteller macht eine Spar- quote in Höhe von CHF 443.45 geltend (act. 44 Ziff. 22.2). Die Gesuchsgegnerin hingegen bringt vor, dass keine Sparquote zu beachten sei mit der Begründung, dass sich das Vermögen von 2021 bis 2022 vermindert habe (act. 46 S. 9 f.). Aus Praktikabilitätsgründen ist vorliegend auf den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis

31. Dezember 2022 abzustellen. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffenderweise vor- brachte, ist festzuhalten, dass sich das Vermögen in den Jahren 2021 und 2022 von CHF 593'787.– (act. 4/40) auf CHF 456'7810.– (act. 4/41) verminderte. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 geht hervor, dass sich vorwiegend das bewegliche Vermögen, insbesondere die Position Wertschrif- ten und Guthaben, verminderte (vgl. act. 4/40 Ziff. 30.1 und act. 4/41 Ziff. 33⁰.1). Es ist festzuhalten, dass der überwiegende Teil des Vermögens aus Beteiligun- gen an der M._____ GmbH besteht und somit in Wertpapieren gebunden ist (vgl. act. 4/40 und act. 4/41). Es ist notorisch, dass Wertpapiere einer gewissen Volati- lität unterliegen. Aus diesem Grund erscheint es trotz einer vorübergehenden

- 42 - Wertverminderung gerechtfertigt, vorliegend eine Sparquote in Höhe von CHF 500.– anzurechnen. 14.6.3.3. Zusammengefasst resultiert für den Gesuchsteller folgender Bedarf ab

1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf des Gesuchstellers Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 1'574.– Krankenkasse (KVG & VVG) CHF 542.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 119.– Mobilitätskosten CHF 103.– Auswärtige Verpflegung CHF 16.– Versicherungskosten CHF 40.– Radio/TV Gebühren CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 120.– Fahrzeugkosten CHF 0.– US-Steuern CHF 652.– regelmässige Sparquote CHF 500.– Total CHF 5'046.– 14.6.4. Bedarf der Gesuchsgegnerin 14.6.4.1. Parteivorträge 14.6.4.2. Die Gesuchsgegnerin macht ab 1. August 2024 für sich einen erweiter- ten monatlichen Bedarf in Höhe von mindestens CHF 7'392.– geltend (act. 32

- 43 - Rz. 67). Der Gesuchsteller geht hingegen von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin ab 1. April 2024 in Höhe von CHF 6'642.– aus (act. 20 Ziff. 14). 14.6.4.3. Da der Wohnsitz von E._____ vereinbarungsgemäss bei der Gesuchs- gegnerin ist, ist dieser gemäss den Richtlinien ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen. 14.6.4.4. Für die Wohnung sind der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen und an- gemessenen Mietkosten für sie und die beiden Kinder in der geltend gemachten Höhe von CHF 3'200.– anzurechnen (act. 4/18). Wie bereits ausgeführt, sind die Wohnkosten gemäss gerichtlicher Praxis zur Hälfte dem Elternteil und zu je einem Viertel pro Kind anzurechnen (siehe E. III./14.6.2.3). Bei der Gesuchsgegnerin werden die Wohnkosten folglich mit CHF 1'600.– veranschlagt. 14.6.4.5. Des Weiteren sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin Wohnnebenkosten zu berücksichtigen. Gemäss den eingereichten Unterlagen setzen sich die Wohn- nebenkosten aus dem Strombeitrag in Höhe von rund CHF 500.– (CHF 3'004.40 / 6 Monate), aus den Wasser- und Abfallkosten in Höhe von CHF 91.– ([CHF 220.40 + CHF 254.70 + CHF 70.–] / 6; act. 4/25), den Gärtnerkosten in Höhe von CHF 31.– gestützt auf die Kosten im Jahr 2022, ([CHF 178.75 + CHF 195.–] / 12; act. 4/23) und der Prämie für die Mietkautionsversicherung in Höhe von rund CHF 30.– (CHF 357.20 / 12; act. 4/30) zusammen. Insgesamt be- laufen sich die Wohnnebenkosten auf CHF 652.–. 14.6.4.6. Bei den Krankenkassenkosten sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) mit gesamthaft CHF 617.– ausgewiesen (act. 47/34). Für zusätzliche Gesundheitskosten geht aus den eingereichten Unterlagen für das Jahr 2023 ein Betrag von CHF 8'335.60 hervor (act. 94/1). Die Gesuchsgegnerin unterzog sich in dem Jahr einer Hüftope- ration mit anschliessender Rehabilitation. Da es sich dabei um einmalige, nicht wiederkehrende Positionen handelt, sind die dafür anfallenden Kosten abzuzie- hen. Somit sind die Positionen der Schulthess Klinik vom 11. Oktober 2023 in Höhe von CHF 1'500.– sowie in Höhe von CHF 60.– und die Positionen der Klinik Q._____ AG vom 19. November 2023 in Höhe von CHF 285.– und vom 26. No-

- 44 - vember 2023 in Höhe von CHF 3'200.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 274.– (CHF 3'290.60 / 12; act. 94/1). 14.6.4.7. Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf die gerichtsüblichen Kos- ten für die Serafe in Höhe von CHF 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikati- onskosten in Höhe von CHF 120.– berücksichtigt, was im Sinne einer Gleichbe- handlung auch bei der Gesuchsgegnerin so zu handhaben ist. Bei der Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind CHF 51.– ausgewiesen (act. 4/29). 14.6.4.8. Die Gesuchsgegnerin macht monatliche Mobilitätskosten in Höhe von CHF 100.– geltend (act. 32 Rz. 67). Der Gesuchsteller hingegen rechnet der Ge- suchsgegnerin CHF 14.– an (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin arbeitet beim Fitnessstudio P._____ in R._____. Da sie gemäss eigenen Aussagen weiterhin auf Stellensuche ist (vgl. Prot. S. 67), sind ihr die Kosten für das Monatsabonne- ment des ZVV zum Lokaltarif in Höhe von CHF 51.– anzurechnen. 14.6.5. Die Gesuchsgegnerin macht Verpflegungskosten in Höhe von CHF 110.– geltend (act. 32 Rz. 67). Der Gesuchsteller rechnet der Gesuchsgegnerin hingegen Verpflegungskosten in Höhe von CHF 280.– an (act. 20 Ziff. 14). Der Gesuchsgeg- nerin ist für die auswärtige Verpflegung gerichtsüblich ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 132.– anzurechnen, da sie gestützt auf die vereinbarte Betreuungs- regelung zwei bis drei ganze Tage erwerbstätig ist. 14.6.5.1. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steuern einzurechnen. Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuer- rechners annährend zu berechnen. Auszugehen ist zunächst von den massgebli- chen Grundlagen wie Einkommen, erhaltene oder zu leistende Unterhaltsbeiträge, Kinderabzüge etc. Der Steueranteil, welcher sich aufgrund der durch den Kinder- unterhalt erhöhten Steuerlast beim unterhaltsberechtigten Elternteil ergibt, ist grundsätzlich im Bedarf des Kindes anzurechnen, wobei bei normalen Verhältnis- sen gemäss Gerichtspraxis pro Kind pauschal CHF 50.– einzurechnen sind. Um- gekehrt ist der jeweilige Steueranteil beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszu- scheiden. Vorliegend ist der Gesuchsteller – wie später aufzuzeigen ist – unter- haltspflichtig. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der eben er-

- 45 - wähnten Grundlagen erscheint es angemessen, bei der Gesuchsgegnerin eine Steuerlast in Höhe von CHF 1'000.– zu berücksichtigen. 14.6.5.2. Wie bereits unter E. III./14.6.3.2 ausgeführt, scheint es im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemessen, auch der Gesuchsgegnerin eine re- gelmässige Sparquote im Umfang von CHF 500.– anzurechnen. 14.6.5.3. Zusammengefasst resultiert für die Gesuchsgegnerin folgenden Bedarf ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf der Gesuchsgegnerin Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 1'600.– Wohnnebenkosten CHF 652.– Krankenkasse (KVG & VVG) CHF 617.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 274.– Mobilitätskosten CHF 51.– Auswärtige Verpflegung CHF 132.– Versicherungskosten CHF 51.– Radio/TV Gebühren CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 120.– Steuern CHF 1'000.– regelmässige Sparquote CHF 500.– Total CHF 6'377.– 14.6.6. Bedarf der Kinder D._____ und E._____ 14.6.6.1. Die Eltern haben – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsan- teile – für jene Auslagenpositionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.) sowie für den Anteil der

- 46 - Kinder an den eigenen Wohnkosten aufzukommen. Dagegen bezahlt üblicher- weise bloss ein Elternteil die Rechnungen für Barauslagen wie Krankenkassen- prämien und Fremdbetreuungskosten. Diesen Besonderheiten ist bei der Festset- zung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.4.3). Demnach sind der Grundbetrag sowie der Überschussan- teil der gemeinsamen Kinder angemessen auf die Elternteile aufzuteilen, unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungsregelung und der Einkommensverhält- nisse. Weitere Notbedarfspositionen sind bei jenem Elternteil zu berücksichtigen, bei welchem sie effektiv angefallen sind bzw. welcher zu deren Tragung verpflich- tet wird (vgl. zum Ganzen: Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, Fampra 2020, S. 314 ff. und S. 351 ff.). 14.6.6.2. Der Gesuchsteller macht für D._____ bei sich einen monatlichen Bedarf in Höhe von CHF 1'907.– und für E._____ in Höhe von CHF 1'852.– geltend (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin macht für D._____ gesamthaft einen mo- natlichen Bedarf in Höhe von CHF 3'571.– und für E._____ in Höhe von CHF 3'516.– geltend (act. 32 Rz. 67). 14.6.6.3. Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag von D._____ und E._____ jeweils CHF 400.–. Da die Kinder unter alternierender Obhut mit annäh- rend gleich grossen Betreuungsanteilen stehen, ist beiden Parteien für D._____ und E._____ jeweils ein Betrag von CHF 200.– anzurechnen. 14.6.6.4. Die Wohnkosten der Kinder sind, wie bereits dargelegt, zu je einem Vier- tel von den Wohnkosten der Eltern auszuscheiden (siehe E. III./14.6.2.3). Für D._____ und E._____ sind auf Seiten des Gesuchstellers Wohnkosten von je CHF 788.– (CFH 3'150.– / 4; act. 4/28) und bei der Gesuchsgegnerin in Höhe von je CHF 800.– (CHF 3'200.– / 4; act. 4/18) zu berücksichtigen. 14.6.6.5. Da sich der Wohnsitz von D._____ vereinbarungsgemäss beim Gesuch- steller und derjenige von E._____ bei der Gesuchsgegnerin befindet, sind die nachfolgenden Kosten für D._____ dem Gesuchsteller resp. die Kosten für E._____ der Gesuchsgegnerin anzurechnen.

- 47 - 14.6.6.6. Die monatlichen Krankenkassenkosten für die obligatorische Kranken- versicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) der beiden Kinder D._____ und E._____ sind mit jeweils CHF 147.– belegt (act. 4/6). Aus den Unter- lagen ergeben sich zusätzliche Gesundheitskosten für D._____ in Höhe von mo- natlich CHF 30.– (CHF 357.55 / 12; act. 45/34). Für E._____ betragen diese mo- natlich CHF 7.– (CHF 88.50 / 12; act. 45/34). 14.6.6.7. Der Gesuchsteller macht unter Annahme der Fortführung der wochen- weise abwechselnden Betreuung Fremdbetreuungskosten für D._____ und E._____ von je CHF 846.– geltend, welche hälftig auf die Parteien aufzuteilen seien (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin hingegen macht für D._____ und E._____ gesamthaft je CHF 700.– geltend (act. 32 Rz. 67). Da der Gesuchsteller in einem 80%-Pensum tätig ist und der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 70% anzurechnen ist, ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin jeweils ein Tag Fremdbetreuung anzurechnen (siehe E. III./14.5.1.3). Gesamthaft ist im Bedarf von D._____ und E._____ somit jeweils Fremdbetreuung im Umfang von 40% zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen ergeben sich für D._____ monatliche Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 371.– (CHF 926.45 x 40%; act. 45/7) und für E._____ in Höhe von CHF 306.– (CHF 765.25 x 40%; act. 45/7). 14.6.6.8. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist der Gesuchsteller unterhaltspflich- tig. Da sich der Wohnsitz von D._____ beim Gesuchsteller als unterhaltspflichti- gen Elternteil befindet, ist D._____ entsprechend den obigen Ausführungen (siehe E. III./14.6.5.1) kein Steueranteil anzurechnen. E._____s Wohnsitz ist bei der Ge- suchsgegnerin als unterhaltsberechtigten Elternteil. E._____ ist somit gerichtsüb- lich ein Steueranteil von CHF 50.– anzurechnen.

- 48 - 14.6.6.9. Zusammengefasst resultiert für D._____ und E._____ folgender monatli- cher Bedarf: Bedarf D._____ Bedarf E._____ Betrag bei der Mutter Betrag beim Vater Betrag bei der Mutter Betrag beim Vater Grundbetrag CHF 200.– CHF 200.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkosten CHF 800.– CHF 788.– CHF 800.– CHF 788.– Krankenkasse CHF 0.– CHF 147.– CHF 147.– CHF 0.– (KVG und VVG) Zusätzliche Ge- CHF 0.– CHF 30.– CHF 7.– CHF 0.– sundheitskosten Fremdbetreuungs- CHF 0.– CHF 371.– CHF 306.– CHF 0.– kosten Steueranteil CHF 0.– CHF 0.– CHF 50.– CHF 0.– Total CHF 1'000.– CHF 1'536.– CHF 1'510.– CHF 988.– 14.7. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 14.7.1. Grundlagen 14.7.1.1. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vor- handenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Bei der Aufteilung der Bar- unterhaltskosten auf die Eltern ist neben der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Eltern Naturalunterhalt leisten (Aebi-Mül- ler/Jungo/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts, Bern 2017, S. 177 f.). 14.7.1.2. Wenn sämtliche Ansprüche (Bar- und Betreuungsunterhalt, allfälliger ehe- licher Unterhalt) befriedigt sind, bleibt Raum für die Verteilung eines allfälligen

- 49 - Überschusses auf die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder (als Teil des Barun- terhaltes), welcher nach Ermessen des Gerichts zu verteilen ist. Der so verblei- bende Überschuss wird im Falle zweier Kinder gerichtsüblich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (vgl. auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder : Bedeu- tung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 761). 14.7.1.3. Ab 1. Januar 2025 präsentieren sich die Einkommens- und Bedarfsver- hältnisse der Familie wie folgt: Einkommen Einkommen Bedarf

- Bedarf Überschuss Gesuchsteller CHF 19'675.– CHF 5'046.– CHF 14'629.– Gesuchsgegnerin CHF 2'281.– CHF 6'377.– - CHF 4'096.– D._____ CHF 215.– CHF 2'536.– - CHF 2'321.– E._____ CHF 215.– CHF 2'498.– - CHF 2'283.– Total CHF 22'386.– CHF 16'457.– CHF 5'929.– 14.7.1.4. Der Gesuchsteller verfügt nach Deckung seines eigenen Bedarfs über einen Restbetrag von CHF 14'629.–. Der Gesuchsgegnerin fehlt derweil in Betrag von CHF 4'096.– zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs, während D._____ CHF 2'321.– und E._____ CHF 2'283.– fehlen. 14.7.2. Kinderunterhaltsbeiträge 14.7.2.1. Da nur der Gesuchsteller finanziell leistungsfähig ist, hat er zunächst den Bedarf der Kinder zu decken. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller die Kinder annähernd zu 50% betreut und gewisse Kinderkosten direkt bezahlt. Von seinem Restbetrag von CHF 14'629.– sind folglich die bei ihm zu berücksichtigen- den (für D._____ nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 215.– verbleibenden) Barbedarfe von D._____ in Höhe von CHF 1'321.– und von E._____ in Höhe von CHF 988.– abzuziehen (vgl. E. III./14.6.6.9). Der verbleibende monatliche Restbe- trag beläuft sich auf CHF 12'320.–. Nach Abzug der an die Gesuchsgegnerin zu bezahlenden Barunterhaltsbeiträge der Kinder, welche sich für D._____ auf

- 50 - CHF 1'000.– und für E._____ auf CHF 1'295.– (Barbedarf bei der Gesuchsgegne- rin abzüglich der Kinderzulagen in Höhe von CHF 215.–) belaufen, verbleibt dem Gesuchsteller ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 10'025.–. 14.7.2.2. Der Betreuungsunterhalt umfasst die Lebenshaltungskosten der (mit)be- treuenden Gesuchsgegnerin, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst da- für aufkommen kann. Entgegen dem Antrag der Gesuchsgegnerin (act. 32 Ziff. 3.1), ist vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet, da die Gesuchsgeg- nerin nicht betreuungsbedingt weniger Einkommen erzielt, sondern aufgrund des tiefen Stundenlohns (vgl. E. III./14.5.3). 14.7.2.3. Der Gesuchsteller ist demnach zur Leistung von Kinderbarunterhaltsbei- trägen zu verpflichten, für D._____ in Höhe von CHF 1'000.– und für E._____ in Höhe von CHF 1'295.– (jeweils exkl. Überschussanteil, siehe nachfolgend). 14.7.3. Ehegattenunterhaltsbeiträge 14.7.3.1. Praxisgemäss ist nach Deckung des Kindesunterhalts der eheliche Un- terhalt zu leisten (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.3; ferner Six, Eheschutz, N 2.61). Der Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen. Der An- spruch der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines gebührenden Unterhaltsbeitrages setzt dabei voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (BGer 5A_681/2007 vom 11. März 2008 E. 3.1). Da die Gesuchsgeg- nerin ihren eigenen Bedarf (CHF 6'377.–) mit ihrem Einkommen (CHF 2'281.–) nicht zu decken vermag, resultiert ihr ein Manko in Höhe von CHF 4'096.– (vgl. E. III/.14.7.1.2). Sodann verfügt der Gesuchsteller über die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit (Überschuss von CHF 10'025.– nach Berücksichtigung der Kinder- bedarfe bei beiden Elternteilen), um für den gebührenden Bedarf der Gesuchs- gegnerin aufzukommen, weshalb Letztere einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegenüber dem Gesuchsteller hat. 14.7.3.2. Der Unterhaltsbeitrag, den der Gesuchsteller zu leisten hat, entspricht dem Fehlbetrag zwischen dem gebührenden Bedarf und dem Einkommen der

- 51 - Gesuchsgegnerin. Der Fehlbetrag beläuft sich monatlich auf CHF 4'096.–. Dem- nach wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 4'096.– (exkl. Überschussanteil, siehe nachfolgend) zu bezahlen. 14.8. Überschussverteilung 14.8.1. Grundsätzlich ist ein Überschuss zwischen den Ehegatten hälftig aufzutei- len. Sind minderjährige Kinder mitzuberücksichtigen, rechtfertigt sich eine abwei- chende Teilung (OGer ZH LY180020 vom 1. März 2019 E. III.B.8.3.2). Die Über- schussverteilung findet allerdings dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintreten bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Gatten gewählten angemes- senen Lebenshaltung erfordert, ist von einer Überschussaufteilung abzusehen (BGE 115 II 424 E. 3; OGer ZH LE170007 vom 26. Oktober 2017, E. III.A.5). Zum zuletzt gelebten ehelichen Standard sind zusätzlich die trennungsbedingten Mehr- kosten, wie etwa die Finanzierung zweier Wohnungen, hinzuzurechnen. Erst dann ist der gebührende Unterhalt erreicht. Eine nachgewiesene Sparquote ist vorab vom Überschuss abzuziehen. Der so verbleibende Überschuss wird im Falle zweier Kinder gerichtsüblich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (vgl. hierzu auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Be- treuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 761). 14.8.2. Der Überschuss berechnet sich aus der Differenz des Gesamteinkom- mens und des Gesamtbedarfes. Vorliegend resultiert somit ein Überschuss von CHF 5'929.– (vgl. E. III./14.7.1.3). 14.8.3. Vom Überschuss wird sodann zunächst eine allenfalls bestehende (durch die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte) Sparquote abgezogen. Diese wurde bereits in den jeweiligen Bedarfspositionen der Parteien berücksichtigt (siehe E. III./14.6.3.2 und 14.6.5.2).

- 52 - 14.8.4. Es ist eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzu- nehmen. Auf D._____ und E._____ entfallen nach gerichtlichem Ermessen auf Seiten beider Elternteile jeweils 10% des Überschusses. Die Gesuchsgegnerin er- hält für sich selber 30% des Überschusses. Dem Gesuchsteller verbleiben damit 30% des Überschusses. Diese Verteilung scheint in Anbetracht dessen, dass die übrigen Kinderkosten, wie etwa Freizeit, Ferien etc., aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung bei beiden Parteien gleichermassen anfallen, als angemes- sen. 14.8.5. Wie bereits ausgeführt, verbleiben nach der Deckung sämtlicher Bedarfe ein Gesamtüberschuss von CHF 5'929.– (vgl. E. III./14.7.1.3). Auf den Gesuch- steller und die Gesuchsgegnerin entfällt jeweils 30% des Überschusses (CHF 1'779.–). Auf die Kinder entfallen auf beiden Seiten jeweils 10% des Über- schusses (CHF 593.–). Der Überschussanteil der Kinder, welcher auf der Seite der Gesuchsgegnerin anfällt, bildet ebenfalls Bestandteil des geschuldeten Kin- derunterhalts. 14.9. Fazit Unterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil) 14.9.1. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatliche Kinder- unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines je- den Monats:

a) Für D._____ CHF 1'593.– (CHF 1'000.– Barunterhalt zuzüglich Überschus- santeil von CHF 593.–)

b) Für E._____ CHF 1'888.– (CHF 1'295.– Barunterhalt zuzüglich Überschus- santeil von CHF 593.–) 14.9.2. Des Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 5'875.– (CHF 4'096.– sowie CHF 1'779.– Überschussanteil) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 53 - 14.10.Ausserordentliche Kinderkosten 14.11.Beide Parteien beantragen, dass der jeweils andere Elternteil zu verpflich- ten sei, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten, im Falle des ge- suchstellerischen Antrags ab einem Betrag von CHF 300.–, zu beteiligen (act. 20 Antragsziff. 8 und act. 32 Antragsziff. 3.2). 14.12.Bei der Verteilung der ausserordentlichen Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ist von Gesetzes wegen insbesondere die Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGer 5C.180/220 vom 20. Dezember 2002 E. 6; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, 4. Aufl., Art. 286 ZGB N 21). Da vorliegend keine konkreten ausserordentlichen Kinderkosten geltend gemacht wurden, welche zu verteilen wären, ist auf die gesetzliche Regelung zu verweisen. Diese ist nicht separat in das Dispositiv aufzunehmen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel mit dem Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung.

2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgelegt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie richten sich im Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr zwi- schen CHF 300.– bis CHF 13'000.–, je nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Vorliegend gestaltete sich das Verfahren insbesondere mit Blick auf den Zeitaufwand und die Komplexität des Falles, namentlich aufgrund der aufwändigen Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers, der zahlreichen Rechtsschriften und ein- gereichten Dokumenten der Parteien und der Durchführung zweier Hauptver- handlungen, als anspruchsvoll. Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung konnten immerhin zwei Teiltrennungsvereinbarungen erzielt werden (act. 150 und act. 151). In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1

- 54 - und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.– festzulegen. Die Kosten des Kindsvertreters, welche gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Teil der Gerichtskosten sind, erscheinen nach Durchsicht der eingereichten Honorar- note (act. 171) aufgrund der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles im Umfang von CHF 15'147.50 als angemessen.

3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Von den Ver- teilungsgrundsätzen kann sodann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 lit. c ZPO). Es liegt in der Natur von (teilweise) strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht haben, für ihre eigenen Interessen einzu- treten. Es rechtfertige sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Par- teien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar: Einerseits haben sich die Parteien über gewisse Punkte einigen können, was für diesen Teil zu einer hälftigen Kostenteilung führt. Strittig blieben nur die Unterhaltsbeträge, wobei dabei aber grundsätzlich nur eine gesamtheitliche Betrachtung von Ehe- gattenunterhalt und Kinderunterhalt in Frage kommt. Aus diesen Gründen er- scheint eine hälftige Auferlegung der gesamten Kosten als angemessen.

4. Der Gesuchsteller beantragt die hälftige Teilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten beider Parteien (act. 20 Antragsziff. 13 und act. 44 Ziff. 13). Die Gesuchsgegnerin hingegen beantragt die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (act. 32 Ziff. 8, act. 46 S. 1).

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Parteient- schädigungen im selben Verhältnis verteilt wie die Gerichtskosten und entspre- chend zugesprochen. Aufgrund der hälftigen Auferlegung der Kosten (vgl. E. IV./3.) sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 55 - V. Rechtsmittel Erstinstanzliche Eheschutzentscheide unterstehen dem ordentlichen Rechts- mittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, sofern es sich nicht um rein ver- mögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.– handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Six, Eheschutz, N 1.47a). Gegen den vorliegenden Entscheid ist folglich das Rechtsmittel der Berufung gege- ben. Es wird verfügt:

Erwägungen (141 Absätze)

E. 1 Februar 2024 (act. 49) des Gesuchstellers.

E. 1.1 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB muss das Gericht bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und auf Begehren eines Ehegatten die

- 22 - Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest- legen, die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln und die Gütertren- nung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Ehegatten können sich allerdings auch aussergerichtlich in einer Trennungsvereinbarung über die zu re- gelnden Bereiche einigen. In jenen Bereichen, die der freien Disposition der Par- teien unterliegen, ist die Vereinbarung grundsätzlich bindend. Im Bereich der Offi- zialmaxime, insbesondere im Bereich der Kinderbelange, entsteht eine Bindungs- wirkung allerdings nur durch die gerichtliche Genehmigung. Wurde die Vereinba- rung jedoch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossen, so hat das Ehe- schutzgericht im Bereich der Dispositionsmaxime eine auf offensichtliche Unange- messenheit begrenzte und im Bereich der Offizialmaxime eine volle Überprüfung vorzunehmen (KUKO ZGB-Fankhauser, 2. Aufl., Art. 176 N 12 f.,).

E. 1.2 Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossenen Teiltrennungsver- einbarungen vom 12. Dezember 2024 (act. 150 und act. 151) sind daher im darge- legten Sinne zu überprüfen.

2. Getrenntleben Wo die Ehegatten sich über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einig sind, hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu erteilen (BGE 138 III 97 E. 2.1). Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom

E. 1.3 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. 15) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der schriftlichen Gesuchsbegründung angesetzt, welche in- nert erstreckter Frist mit den vorgenannten Anträgen samt Beilagen einging (act. 20 und act. 21/1–9). Weiter wurde den Parteien Frist zur Einreichung ver- schiedener Unterlagen angesetzt und sie wurden zur Hauptverhandlung mit per- sönlicher Befragung auf den 25. Januar 2024 vorgeladen (act. 15).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 27. November 2023 (act. 22) wurde der Gesuchsgeg- nerin Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort angesetzt.

E. 1.5 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. 24) zeigte RAin MLaw Y2._____ die Niederlegung des Mandates an. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. 25) samt Beilage (act. 26) zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ihre Vertretung der Gesuchsgegnerin an.

E. 1.6 Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 (act. 32) samt Beilagen (act. 33/1–18) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist die Gesuchsantwort mit den vorgenannten Anträgen ein.

E. 1.7 Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 36) samt Beilagen (act. 37/1–10) reichte der Gesuchsteller innert erstreckter Frist diverse Unterlagen ins Recht. Mit weiterer Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 38) reichte der Gesuchsteller ein be- gründetes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den vorgenannten Anträgen ein.

E. 1.8 Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 39) samt Beilagen (act. 40/19–22) reichte auch die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist die mit Verfügung vom

20. Oktober 2023 (act. 15) verlangten Unterlagen ein.

E. 1.9 Zur Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung vom 25. Januar 2024 er- schienen Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ namens und in Begleitung des Ge- suchstellers sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Begleitung

- 14 - der Gesuchsgegnerin. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 hielt der Gesuchsteller an den von ihm im Eheschutzgesuch gestellten Anträgen fest (act. 44, vgl. act. 20), stellte die vorgenannten ergänzenden Anträge, nahm Stellung zum von der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort vom 4. Januar 2024 (act. 32) Ausgeführten und reichte weitere Beilagen zu den Akten (act. 45/1–36, Prot. S. 5). Die Gesuchsgegnerin verwies anlässlich der Hauptver- handlung auf die Gesuchsantwort (act. 46. vgl. act. 32), stellte die vorgenannten ergänzenden Anträge, nahm Stellung zum vom Gesuchsteller Ausgeführten (vgl. act. 38, act. 44 und act. 45/1–36) und reichte ebenfalls zusätzliche Beilagen ins Recht (act. 47/23–35 und act. 48, Prot. S. 5 ff.). Anschliessend erfolgte die Befra- gung der Parteien (Prot. S. 26 ff.). Vergleichsgespräche haben aus zeitlichen Gründen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 keine stattgefun- den.

E. 1.10 Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 49) reichte der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch betreffend Editionsbegehren mit den vorgenannten Anträ- gen ein.

E. 1.11 Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. 50) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Februar 2024 (act. 49) angesetzt.

E. 1.12 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 57) samt Beilagen (act. 58/1–3) stellte der Gesuchsteller einen begründeten Antrag auf Einsetzung eines Kinds- vertreters im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO für die gemeinsamen Kinder.

E. 1.13 Mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. 59) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2024 (act. 57) angesetzt, welche innert Frist einging (act. 65).

E. 1.14 Mit Kinderbrief vom 21. März 2024 (act. 71/1–2) wurden die Kinder D._____ und E._____ zur Kinderanhörung eingeladen, welche am 9. April 2024 stattfand (vgl. Prot. S. 55 ff.).

- 15 -

E. 1.15 Mit Eingabe vom 15. April 2024 (act. 78) samt Beilage (act. 79/36), nach Ablauf der zweifach erstreckten Frist, stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und nahm Stellung zur Eingabe vom

E. 1.16 Mit Eingabe vom 16. April 2024 (act. 80) samt Beilage (act. 81/37) stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits einen begründeten Antrag auf Einsetzung eines Kindsvertreters im Sinne von Art. 299 ZPO.

E. 1.17 Mit Verfügung vom 19. April 2024 (act. 85) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 78) angesetzt, welche samt Beilagen innert Frist am Gericht einging (act. 93 und act. 94/1–33).

E. 1.18 Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. 90) wurde den Parteien sodann Dr. iur. Z._____ als Kindsvertreter vorgeschlagen und Frist angesetzt, schriftlich und begründete Einwendungen gegen die Person des Kindsvertreters zu erhe- ben.

E. 1.19 Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. 98) wurde der Gesuchsgegnerin an- tragsgemäss (vgl. act. 97) Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstel- lers (act. 93) angesetzt, welche samt Beilagen innert Frist am Gericht einging (act. 100 und act. 101/38–58).

E. 1.20 Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. 102) wurde das Fristwiederherstel- lungsgesuch der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 78) abgewiesen mit Hinweis darauf, dass die Eingaben aufgrund des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes trotz- dem zu berücksichtigen seien. Zudem wurde der Entscheid über die Editionsbe- gehren des Gesuchstellers (act. 49) dem Endentscheid vorbehalten.

E. 1.21 Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. 103) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ mangels entsprechender Einwendungen der Parteien als Kindsvertreter bestellt. Zudem wurde ihm Frist zur Einreichung von Anträgen zu den Kinderbe- langen (Obhut und Betreuung) angesetzt, welche innert erstreckter Frist am

28. August 2024 mit den vorgenannten Anträgen am Gericht eingingen (act. 126).

- 16 -

E. 1.22 Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (act. 111) samt Beilagen (act. 112/1–18) reichte der Gesuchsteller im Rahmen des ewigen Replikrechts eine Stellung- nahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin (act. 100) ein.

E. 1.23 Mit Eingabe vom 22. August 2024 (act. 123) samt Beilagen (act. 124/1–12) reichte der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betreffend eheliche Liegenschaft mit den vorgenannten Anträgen ein.

E. 1.24 Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 128) wurden der Gesuchs- gegnerin und dem Kindsvertreter Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers (act. 123) angesetzt. Zudem wurde den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Kindsvertreters (act. 126) angesetzt. Schliesslich wurden die Parteien zur Fortsetzung der Haupt- verhandlung mit persönlicher Befragung und Vergleichsgesprächen und ansch- liessender Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 12. Dezember 2024 vorgeladen und dem Gesuchsteller wurde Frist zur Einreichung verschiede- ner Unterlagen angesetzt (act. 128).

E. 1.25 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (act. 137) samt Beilagen (act. 138/59–

61) reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist Stellungnahme zur Eingabe des Ge- suchstellers (act. 123) sowie zur Eingabe des Kindsvertreters (act. 126) ein. Der Gesuchsteller reichte seinerseits mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (act. 139) in- nert Frist Stellungnahme zur Eingabe des Kindsvertreters (act. 126) ein.

E. 1.26 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (act. 141) reichte der Gesuchsteller im Rahmen des ewigen Replikrechts eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchs- gegnerin (act. 137) ein.

E. 1.27 Mit Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) samt Beilagen (act. 146/1–

29) reichte der Gesuchsteller innert Frist diverse Unterlagen ins Recht und stellte ein begründetes Editionsbegehren mit den vorgenannten Anträgen.

E. 1.28 Zur Verhandlung am 12. Dezember 2024 erschienen Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ namens und in Begleitung des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Begleitung der Gesuchsgegnerin sowie Rechts-

- 17 - anwalt Dr. iur. Z._____ namens und in Vertretung der Kinder D._____ und E._____. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien zu den noch offenen Punkten befragt (Prot. S. 68 ff.). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen konnte eine Teileinigung erzielt werden (Prot. S. 85). Unter Mitwirkung des Ge- richts schlossen die Parteien zwei Teiltrennungsvereinbarungen, einerseits betref- fend sämtliche Kinderbelange ohne Finanzen (act. 150) und andererseits betref- fend rückwirkende Unterhaltszahlungen (act. 151). Die Vergleichsgespräche scheiterten betreffend Unterhaltszahlungen ab 1. Januar 2025 (Prot. S. 85). Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zur Novenstellungnahme zur Eingabe des Gesuch- stellers (act. 145) angesetzt, welche samt Beilagen innert Frist am Gericht einging (act. 153 und act. 154/62–63).

E. 1.29 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. 155) wurde dem Gesuchstel- ler Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin (act. 153) angesetzt, welche am 26. Januar 2025 innert Frist am Gericht einging (act. 158).

E. 1.30 Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif, was mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (act. 163) vorgemerkt wurde. Damit werden das prozessu- ale Editionsbegehren des Gesuchstellers (act. 49 S. 1) und der Antrag auf ein weiteres Gespräch des Kindsvertreters mit den Kindern D._____ und E._____ durch die Gesuchsgegnerin (act. 137 S. 2) gegenstandslos und sind daher abzu- schreiben. Ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben ist das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend Vermögen (act. 32 Antragsziff. 6 und act. 46 S. 3), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) um- fassende Unterlagen zu seinem Vermögen einreichte (act. 146/1–29). 1.31. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (act. 93) sowohl die Zusammenstellung der Gesundheitskosten der Gesuchsgegnerin bei der I._____ des Jahres 2023 (act. 94/1) sowie des Jah- res 2024 bis zum 14. April 2024 (act. 94/2) als auch den WhatsApp-Chat zwi- schen der Gesuchsgegnerin und K._____ zwischen dem 3. November 2023 und dem 5. Januar 2024 (act. 94/7) eingereicht hat. Somit befinden sich die in Ziff. 1 und Ziff. 3 eingeforderten Unterlagen bzw. aktuellere Versionen davon ohnehin in

- 18 - den Akten (act. 49). Desweiteren hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

15. April 2024 (act. 78) sowie mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 100) eine ärztli- che Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Dezem- ber 2023 (act. 79/36 und act. 101/38) eingereicht, womit ein aktuelleres ärztliches Attest der Gesuchsgegnerin vorliegt (vgl. act. 49 Ziff. 2). Im Weiteren stellt der Gesuchsteller selber einen Antrag auf alternierende Obhut und stellt folglich die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede, weshalb das Gutach- ten von Dr. Phil. J._____ vom 14. Oktober 2021 aus Sicht des Gerichts nicht not- wendig erscheint. Schliesslich ist die Relevanz des eingeforderten WhatsApp- Chats zwischen der Gesuchsgegnerin und L._____ (act. 49 Ziff. 4), der damaligen Ersatzklassenlehrerin von E._____, für das vorliegende Verfahren nicht ersicht- lich.

E. 2 Prozessuale Grundsätze

E. 2.1 Das Eheschutzverfahren erfolgt im summarischen Verfahren, bei welchem hinsichtlich der Beweismassanforderungen Glaubhaftmachen genügt (Art. 271 lit. a ZPO; SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl., Art. 271 N 12a). Dies bedeu- tet, dass das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten nicht von der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2; BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.3). Erforderlich ist, dass die fragliche Sachverhaltsdarstellung wahrscheinlicher ist als eine andere (ZK ZGB- Jungo, 3. Aufl., Art. 8 N 147); SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl, Art. 271 N 12).

E. 2.2 In Eheschutzverfahren gelten – unter Vorbehalt der Kinderbelange – die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, bei welcher das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat, und die Dispositionsmaxime (Art. 58 und Art. 272 ZPO; SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler,

E. 2.3 Soweit das Gericht Kinderbelange zu regeln hat, gelten die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Das Gericht hat in Kinderbe- langen dementsprechend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge unter Orientierung am Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 296 N 5). So- fern dieselben Tatsachenbehauptungen betreffend Kinderbelange für das Verhält- nis unter den Ehegatten relevant sind, schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch bei der eingeschränkten Untersuchungsmaxime durch (OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 5). Das Gericht hat dann beispielsweise auch Umstände, die sich zugunsten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes auswirken, zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.43). Aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sind ferner echte und unechte Noven bis zur Urteils- beratung zu berücksichtigen (BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl., Art. 229 N 45 ff).

E. 2.4 Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime ändern aber etwas an der objektiven Beweislastverteilung und der Mitwir- kungspflicht der Parteien (Art. 160 ff. ZPO; OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 4). Die Parteien haben das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffes mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behaup- tungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, was bei anwaltlicher Vertretung der Parteien umso verstärkter gilt (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; OGer ZH LE170027-O vom 17. Januar 2018 E. B.3).

E. 2.5 Hinsichtlich der Vorbringen der Parteien ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auf umfangreiche Parteivorbringen und Unterlagen grundsätzlich nur inso- weit einzugehen hat, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und sinnvoll er- scheint. Die Entscheidbegründung hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Erkenntnis

- 20 - stützt. Nicht erforderlich ist, dass es sich im Entscheid mit sämtlichen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Nachfolgend wird deshalb lediglich auf die für den Entscheid relevanten Behauptungen der Parteien eingegangen.

E. 3 Prozessuale Anträge

E. 3.1 Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 38) beantragte der Gesuchsteller im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, dass der Gesuchsgegnerin die Weisung zu erteilen sei, die Kinder in ihrer Beziehung zum Gesuchsteller nicht negativ zu beeinflussen (Antragsziff. 1), die vereinbarte Regelung betreffend Obhut (Antrags- ziff. 2) und Betreuung (Antragsziff. 3) einzuhalten sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern in den Betreuungszeiten des Gesuchstellers auf das Unerlässliche zu beschränken (Antragsziff. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 bestreitet die Gesuchsgegnerin Darstellungen des Gesuchstellers und bean- tragt die Abweisung der Anträge (act. 46 S. 4).

E. 3.2 Eine Weisung, die Kinder nicht negativ in ihrer Beziehung zum anderen El- ternteil zu beeinflussen oder die Obhuts- und Betreuungszuteilung zu respektie- ren, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Des Weiteren beruhen diese Anträge lediglich auf den Behauptungen des Gesuchstellers, welche nicht glaubhaft dargelegt wor- den sind und von der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Januar 2024 bestritten wurden (vgl. Prot. S. 43 f.). Die Anträge, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Weisungen zu erteilen, sind daher abzuweisen.

E. 3.3 In der Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) beantragte der Gesuch- steller die Edition sämtlicher auf die Gesuchsgegnerin lautenden Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2023 (Antragsziff. 1), die Steuererklärungen und -rechnungen in der Schweiz und der USA sowie den FBAR-Bericht für 2023 (Antragsziff. 2). Das Editionsbegehren zielt somit auf die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin ab, welche für die Unterhaltsberechnung unerlässlich seien (act. 145 Ziff. 3.7). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragt die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des Editionsbegehrens mit der Begründung, dass die eingeforderten Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien (act. 153 Rz. 32).

- 21 -

E. 3.4 Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens muss das Gericht im Falle der be- gründeten Aufhebung des gemeinsames Haushalts auf Begehren eines Ehegat- ten die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist jegliche Art von Unterhalt aus dem laufenden Ein- kommen, das heisst aus dem Erwerbseinkommen und dem Vermögensertrag, zu decken. Da das bisherige Einkommen zur Finanzierung zweier Haushalte regel- mässig nicht ausreicht, sind Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und allen- falls Rückgriffe auf das Vermögen zumutbar (BSK ZGB-Maier/Schwander,

E. 3.5 Zu beachten ist ausserdem, dass in einem Eheschutzverfahren keine gü- terrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Diese erfolgt erst im Schei- dungsverfahren und wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, an dem das Gericht die Gütertrennung angeordnet hat (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Diese wird auf Begehren eines Ehegatten dann angeordnet, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 175 ZGB; BSK ZGB- Maier/Schwander, 7. Aufl., Art. 176 N 9).

E. 3.6 Zusammengefasst sind die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Eheschutzverfahren für die Berechnung des zu leistenden Unter- haltes nicht von Belang. Das Editionsbegehren des Gesuchstellers ist somit abzu- weisen. III. Materielles

1. Vorbemerkungen

E. 7 Aufl., Art. 176 N 4). Die Anzehrung des Vermögens ist gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gestattet, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhaltes sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, reicht das Einkommen des Gesuchstellers mit Vor- nahme einiger Abstriche am bisherigen Lebensstandard zur Führung beider Haushalte aus. Die Anzehrung des Vermögens ist nicht erforderlich.

E. 7.1 Wie bereits ausgeführt (siehe E.II./3.), finden die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung, soweit es Kinderbelange zu regeln gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindes- wohl gewahrt wird.

E. 7.2 Der Beistand ist die Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und kann mit besonderen Aufgaben im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB betraut werden. So ist eine Erziehungsbeistandschaft zur Beratung und Unterstützung der Eltern und der Kinder bei der Betreuung zu errichten, wenn die Umstände dies erfordern, insbesondere wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Gefähr- dung nicht durch die Eltern selbst oder durch eine weniger einschneidende Mass- nahme abgewendet werden kann (BGE 140 III 241 E. 2.1 f.).

E. 7.3 Die Parteien beantragen vorliegend dem Gericht die Errichtung einer Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit der Übertragung folgen- der Aufgaben: Den Eltern und den beiden Kinder bei der Erziehung und Sorge mit Rat und Tat zur Seite und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die ver- einbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen, die Kindseltern be- treffend allfälligen Problemen im Zusammenhang mit der Betreuung und der Ge- sundheit der Kinder zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln sowie im Falle von veränderten Verhältnissen angepasste Anträge zu stellen. Diese Regelung erscheint angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Das Verhältnis zwi- schen den Parteien ist stark angespannt und die Kommunikation untereinander

- 25 - führt regelmässig zu Konflikten, auch betreffend die Kinder und deren Betreu- ungszeiten. Die Parteien spielen sich gegenseitig aus (vgl. Prot. S. 29, 43, 82 f.; act. 126 S. 3 f.). Dies ergibt sich auch aus den teils weitschweifigen und ausufern- den Ausführungen beider Parteien (vgl. act. 93 S. 9 ff., act. 100 S. 16 ff., act. 111 S. 12 ff.). Als Resultat befinden sich beide Kinder in einem enormen Loyalitäts- konflikt zwischen den Eltern (vgl. Prot. S. 55). Unter diesen Umständen erscheint es zum Schutz des Kindeswohls notwendig und zweckmässig, eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die vereinbarte Regelung ist zu genehmigen.

8. Strafanzeige Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin die Strafanzeige betreffend Datenbeschaf- fung und Nötigung bei der Kantonspolizei bis zum 31. Dezember 2024 zurückzu- ziehen bzw. eine Desinteressenserklärung abzugeben habe (act. 150 Ziff. 9). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen und ist daher vorzu- merken.

9. Autoschlüssel und Ausweispapiere der Kinder Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller die Autoschlüssel des Fahrzeugs Jeep Chero- kee sowie die deutschen Reisepässe und die C-Bewilligungen der Kinder der Ge- suchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2024 zu übergeben habe (act. 150 Ziff. 10). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen und ist zu genehmi- gen bzw. vorzumerken.

10. Prozesskostenbeitrag 10.1. Ein Ehegatte kann aufgrund der ehelichen Beistands- (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) und Unterhaltspflicht (vgl. Art. 163 ZGB) zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten eines Rechtsstreites des anderen Ehegatten verpflichtet werden, so- fern dieser nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln den Prozess zu finanzieren ohne bedürftig bzw. mittellos zu werden (BSK ZGB-Maier/Schwander, 7. Aufl.,

- 26 - Art. 159 N 12; BGE 142 III 36 E. 2.3). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbei- trag geht demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Für die Beurteilung des Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze analog heranzu- ziehen (OGer ZH LE160074 vom 13. Juli 2017 E. III.D.1.3.1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2. Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 40'000.– unter Anrechnung an das Güterrecht zu bezahlen habe (act. 150 Ziff. 11). 10.3. Die Gesuchsgegnerin hat seit 2015 nicht mehr gearbeitet (vgl. Prot. S. 28 und 45), weswegen ihr die Vermögensäufnung nicht möglich war. In Anbetracht dessen und des bereits über ein Jahr andauernden Eheschutzverfahrens, im Rah- men welcher der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mehrere, teils weitschwei- fige Stellungnahmen zukommen liess, zu welchen diese Stellung zu nehmen hatte, sowie zwei zeitaufwändigen Verhandlungen erscheint ein Prozesskosten- beitrag in der vereinbarten Höhe unter Anrechnung an das Güterrecht als ange- messen und ist folglich zu genehmigen. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgeg- nerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags ist infolge Vergleichs als gegen- standslos abzuschreiben.

11. Ausstehende Unterhaltszahlungen Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung II vom 12. Dezember 2024 (act. 151) vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für rückwir- kend ausstehende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für die Zeit vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– bis spätestens am 31. Januar 2025 auf Charles Schwab Account 6 zu übertragen habe (Ziff. 1). Des Weiteren verpflichtet sich der Gesuchsteller, seine Zugriffs- möglichkeiten auf den genannten Account unwiderruflich aufzulösen bzw. den ge- meinsamen Account auf die Gesuchsgegnerin alleine zu übertragen bzw. sie bei

- 27 - der Eröffnung eines eigenen Accounts für die Aktien zu unterstützen. Sollte eine Accounteröffnung ohne Postadresse in den USA nicht möglich sein, so verpflich- tet sich der Gesuchsteller Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu verkaufen und den erhaltenen Betrag in Cash bis spätestens am 31. März 2025 an die Gesuchsgeg- nerin zu überweisen (Ziff. 1). Die Unterhaltszahlung steht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien im Einklang, zumal bereits geleistete Unterhaltszah- lungen resp. laufend bezahlte Rechnungen durch den Gesuchsteller berücksich- tigt wurden (vgl. Prot. S. 68 ff. und S. 77 ff). Die getroffene Regelung in Bezug auf die rückwirkend ausstehenden Unterhaltszahlungen für die Gesuchsgegnerin und die Kinder erscheint angemessen und sachgerecht. Zusammenfassend kann be- treffend die vereinbarte Unterhaltszahlung für rückwirkend ausstehende Unter- haltsbeiträge festgehalten werden, dass sie dem Kindeswohl entspricht und des- halb zu genehmigen ist.

E. 12 Fazit Zusammenfassend sind die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts ge- schlossenen Teiltrennungsvereinbarungen vom 12. Dezember 2024 zur Regelung der Trennungsnebenfolgen in allen Punkten zu genehmigen bzw. vorzumerken.

E. 13 Gütertrennung

E. 13.1 Der Gesuchsteller beantragte in der Gesuchsbegründung die Anordnung der Gütertrennung per 24. November 2023 (act. 20 Antragsziff. 12). Die Gesuchs- gegnerin beantragte anfänglich die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers (act. 32 Ziff. 7, act. 46 S. 10 und Prot. S. 25). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 anerkannte sie den Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Güter- trennung per 24. November 2023 (act. 153 Ziff. 1).

E. 13.2 Fraglich ist vorliegend, ob der Antrag auf Gütertrennung unter die freie Dis- position der Ehegatten fällt und somit bindend ist. Diese Frage ist zu bejahen: Un- ter Vorbehalt von Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt im Eheschutzverfahren grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 272 ZPO N 3a). Ein Teil der Lehre spricht sich zudem dafür aus, dass es – insbesondere aus pro-

- 28 - zessökonomischen Gründen – möglich sein muss, dass die Ehegatten einen Ver- gleich über die Anordnung der Gütertrennung schliessen können oder das Begeh- ren des anderen anerkennen können mit der unmittelbaren Wirkung, dass das Gericht die materiellen Voraussetzungen des ausserordentlichen Güterstandes nicht mehr zu prüfen hat (so z.B. Genna, OFK-ZGB, 4. Aufl., Art. 185 N 4; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 185 N 17).

E. 13.3 Ebenfalls für die Anordnung der Gütertrennung spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller nach eigenen Aussagen nach der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung möchte (vgl. Prot. S. 33). Dadurch ist die Dauerhaftigkeit des Tren- nungszustandes der Parteien sicher, weshalb in absehbarer Zukunft folgerichtig die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sein wird (Dolder/Diethelm, AJP 2003 655, S. 666 f. m.w.H.).

E. 13.4 Folglich ist unter Berücksichtigung der Anerkennung des gesuchsteller- ischen Antrags durch die Gesuchsgegnerin die Gütertrennung per 24. November 2023 anzuordnen.

E. 14 Unterhaltsbeiträge (ab 1. Januar 2025)

E. 14.1 Vorbemerkungen Die Parteien haben sich in der Teiltrennungsvereinbarungen I und II vom 12. De- zember 2024 und im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 über sämtliche strittigen Punkte geeinigt mit Ausnahme der Unterhaltsbei- träge ab dem 1. Januar 2025 für die Gesuchsgegnerin und die Kinder D._____ und E._____. Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2025 nachfolgend festzusetzen.

E. 14.2 Parteianträge

E. 14.2.1 Der Gesuchsteller beantragt, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2024 und für die Zeit des Getrenntlebens einen Barunterhalt für die Kinder D._____ und E._____ von höchstens je CHF 1'549.– zu zahlen (act. 20

- 29 - Ziff. 7). Weiter beantragt der Gesuchsteller, es sei festzustellen, dass nach dem

31. März 2024 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 20 Ziff. 10).

E. 14.2.2 Die Gesuchsgegnerin beantragt ihrerseits, dass der Gesuchsteller zu ver- pflichten sei, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Oktober 2023 monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen für D._____ in Höhe von CHF 2'691.– und für E._____ in Höhe von CHF 7'928.– (davon CHF 5'292.– Betreuungsunterhalt; act. 46 S. 2). Der Gesuchsteller sei ausserdem zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin ab dem 1. Oktober 2023 monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'174.– zu bezahlen (act. 46 S. 2).

E. 14.3 Grundlagen der Unterhaltspflicht

E. 14.3.1 Kindesunterhalt Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen, beide nach ihren Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesun- terhalt setzt sich aus einem Bar- und einem Betreuungsunterhalt zusammen. Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezahlung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Barunterhalts vom Barbedarf abzuziehen (vgl. Botschaft BBl 2014 529, S. 578 f.). Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen betreffend den Betreuungsunterhalt. Grund- lage bildet lediglich Art. 285 Abs. 2 ZGB, welcher festhält, dass der Unterhaltsbei- trag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte diene. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er auf- grund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft BBl 2014 529, S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Dies bedeutet, dass ein Be- treuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn erstens der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und zweitens das Manko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist. Der Betreuungsunterhalt ist

- 30 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der sog. Lebenshaltungskos- tenmethode zu berechnen, wobei die Lebenshaltungskosten dem familienrechtli- chen Existenzminimum entsprechen (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.4). Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den ande- ren familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vorhandenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3; vgl. zum Ganzen zudem BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7).

E. 14.3.2 Ehegattenunterhalt Ist die Aufhebung des Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Ehegatten haben während des Ge- trenntlebens grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der während der Ehe geleb- ten Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1).

E. 14.3.3 Berechnungsmethode Das Bundesgericht hat für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Methode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und BGE 147 III 265 E. 6.6; für den nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 308 E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend ver- teilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei ge- nügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten ge-

- 31 - deckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation er- messensweise verteilt wird. Dabei drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie etwa die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7).

E. 14.3.4 Zeitlicher Umfang Die Unterhaltsbeiträge können analog Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Grundsätzlich sind die zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren unbefristet festzuset- zen, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte Unterhaltsbeiträge nicht nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt fordert respektive benötigt (Six, Eheschutz, N 2.58 und N 2.180).

E. 14.4 Phasen für die Unterhaltsberechnung Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung II vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für rückwirkend ausste- hende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für den Zeitraum von 1. Okto- ber 2023 bis 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu übertragen habe (act. 151 Ziff. 1). Die Parteien sind seit dem 1. Oktober 2023 getrennt. Dem- nach sind die Unterhaltsbeiträge für eine Phase zu bestimmen, nämlich ab 1. Ja- nuar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

E. 14.5 Einkommensverhältnisse Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Nettoeinkommen der Par- teien zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Rz. 2.128). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Sofern allerdings ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen möglich und zumutbar erscheint, ist von diesem hypothetischen Einkommen auszugehen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, Rz. 76 ff.; Six, Eheschutz, Rz. 2.148). Tat-

- 32 - sächlich erzielte Vermögenserträge aus Wertschriften oder Immobilien sind grundsätzlich ebenfalls als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Rz. 2.155).

E. 14.5.1 Einkommen des Gesuchstellers

E. 14.5.1.1 Der Gesuchsteller geht für ein 80%-Pensum von einem Einkommen von jährlich gesamthaft CHF 178'941.31 (abzüglich Quellensteuer) aus, welches sich aus dem Grundgehalt (CHF 127'200.–), Bonus (CHF 20'800.–) und den Beteiligun- gen (CHF 30'941.31) zusammensetzt (act. 145 Ziff. 2.5 f.). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 14'911.80. Die Gesuchsgegnerin hingegen geht für ein 80%-Pensum von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 20'000.– aus (act. 153 Rz. 25 f.). Sie bringt jedoch vor, dass dem Gesuchstel- ler ein Vollzeitpensum zu einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 25'000.– anzurechnen sei mit der Begründung, dass der Gesuchsteller die Reduktion seines Vollzeitpensums auf ein 80%-Pensum in schädigender Absicht vorgenommen habe und ihm folglich ein Vollzeitpensum anzurechnen sei (act. 153 Rz. 10 ff.).

E. 14.5.1.2 Im Folgenden ist zu ermitteln, welches Pensum den Parteien jeweils an- zurechnen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alleiniger Obhut dem betreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die erste Schulstufe eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum anzurechnen (sog. Schulstufenmo- dell, BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Falle der alternierenden Obhut ist von einem höheren Mindestpensum auszugehen. Da bei der alleinigen Obhut die beiden El- ternteile insgesamt ein 150%-Pensum leisten müssen, ist bei der alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung von jedem Elternteil rein rechnerisch ein 75%-Pensum zu erwarten. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (OGer ZH LZ220011 vom 21. November 2022 E. III./4.7).

E. 14.5.1.3 Vorliegend haben die Parteien in der Teiltrennungsvereinbarung I vom

12. Dezember 2024 die alternierende Obhut vereinbart und entsprechend eine Be- treuungsregelung festgelegt (act. 150 Ziff. 3 und 4). So betreut die Gesuchsgegne- rin beide Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, und

- 33 - jeweils ein Kind bis Mittwochabend, 18.00 Uhr. Von Mittwochmittag, 12.00 Uhr, wird jeweils ein Kind und von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, werden beide Kinder vom Gesuchsteller betreut. Der Gesuchsteller kann somit an seinen betreuungsfreien Tagen (Montag und Dienstag) sowie an einem seiner betreuenden Tage unter Anspruchnahme der Fremdbetreuung ganz- tägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da sowohl D._____ als auch E._____ ein- geschult sind, kann er zudem jeweils an den anderen beiden betreuenden Tagen mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller somit ein 80%-Pensum anzurechnen, wie er dies seit dem 6. Mai 2024 ausübt (vgl. act. 94/32, act. 124/10 und act. 146/19). Die Gesuchsgegnerin kann an ihren betreuungsfreien Tagen (Donnerstag und Freitag) ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusätzlich kann sie von Montag bis Mittwoch während der Schulzeit der Kinder jeweils halbtags oder, in Anspruchnahme der Fremdbe- treuung, an einem ganzen Tag und an einem der anderen beiden Tage mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammenfassend ist der Gesuchs- gegnerin ein 70%-Pensum anzurechnen. Insgesamt erreichen die Parteien somit das rechnerisch vorgesehene Pensum von 150%. Die jeweiligen Vorbringen der Parteien, dass dem Gesuchsteller ein Vollzeitpensum (vgl. act. 153 Rz. 10 ff.) und der Gesuchsgegnerin ein 75%-Pensum (vgl. act. 145 Ziff. 3.1) anzurechnen seien, sind in Anbetracht der effektiven Anstellung des Gesuchstellers zu 80% und dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seit der Geburt von D._____ nicht mehr er- werbstätig war (vgl. Prot. S. 27 f.), nicht zu hören.

E. 14.5.1.4 Der Gesuchsteller ist unselbständig tätig bei der M._____ GmbH und er- zielt dafür ein Grundgehalt, einen Bonus als unregelmässige Leistung und nutzt seinen Geschäftswagen privat, was ihm als geldwerter Vorteil anzurechnen ist. Weiter erhält der Gesuchsteller als Teil der Gesamtentschädigung Beteiligungen an der M._____ GmbH. Zudem erzielt er Kapitalerträge aus diversen Wertschriften. Schliesslich hält der Gesuchsteller eine Liegenschaft in den USA in seinem Eigen- tum, welche Mietzinseinnahmen generiert. Auf die eben genannten Positionen ist im Folgenden näher einzugehen.

- 34 -

E. 14.5.1.5 Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 (act. 146/1) erzielte der Gesuchsteller im Vollzeitpensum ein jährliches Net- toeinkommen (inkl. Bonus) von CHF 312'113.–. Davon abzuziehen sind die Betei- ligungen an der M._____ GmbH in der Höhe von CHF 83'310.–, welche nachfol- gend als separater Posten aufzuführen sind (siehe E. III./14.5.1.6; act. 146/1 Ziff. 5). Des Weiteren ist der Gesuchsteller als US-amerikanischer Staatsangehö- riger quellensteuerpflichtig, welche ihm gemäss eingereichtem Lohnausweis in der Höhe von CHF 38'990.– vom Nettoeinkommen abzuziehen sind (act. 146/1). Dies ergibt ein jährliches Nettovollzeiteinkommen von CHF 189'813.–, monatlich CHF 15'817.75, was bei einem 80%-Pensum CHF 12'654.20 entspricht. Von die- sem Betrag sind die Kinderzulagen in der Höhe von je CHF 215.– pro Kind ab dem 1. Januar 2025, gesamthaft CHF 430.–, abzuziehen (vgl. act. 146/28). Zu- sammenfassend ist dem Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Bonus) in der Höhe von CHF 12'224.20 anzurechnen.

E. 14.5.1.6 Neben dem Grundgehalt und einem Bonus erhält der Gesuchsteller für seine unselbständige Tätigkeit bei der M._____ GmbH Beteiligungen als Teil der Gesamtentschädigung (act. 146/1, Prot. S. 34). Die Aktien werden über eine be- stimmte Periode, vorliegend vier Jahre, jeweils vierteljährlich erdient, was bedeu- tet, dass sie auf ein Aktienkonto übertragen werden (Prot. S. 34). Nach Ablauf von vier Jahren sind die Aktien eines Jahres vollständig erdient. Folglich kann der Ge- suchsteller frei darüber verfügen, ausser während sogenannter Sperrzeiten, in de- nen die Aktien nicht verkauft werden dürfen (Prot. S. 70). Angesichts der schwan- kenden Höhe der Beteiligungen des Gesuchstellers an der M._____ GmbH würde das Abstellen auf den Wert eines Jahres zu einem unangemessenen Ergebnis führen. Aus diesem Grund erweist es sich als sachgemäss auf einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen und darauf basierend den Durchschnittswert zu be- rechnen. Da der Wert von Aktien von der wirtschaftlichen Lage abhängt und somit eine gewisse Volatilität aufweist, sieht das Gericht indessen keinen Anlass, be- stimmte (erfolgreiche) Jahre aus der Betrachtung auszuklammern, wie dies der Gesuchsteller für das Jahr 2021 vorgebracht hat (act. 145 Ziff. 2.4). Als Referenz- periode für die Höhe der Beteiligungen sind somit die Jahre 2021 bis 2023 heran- zuziehen. Im Jahr 2023 erhielt der Gesuchsteller Beteiligungen im Wert von

- 35 - CHF 83'310.– (act. 146/1), im Jahr 2022 im Wert von CHF 78'873.– und im Jahr 2021 im Wert von CHF 126'093.– (act. 4/40–41). Im Durchschnitt ergibt dies ei- nen Wert von jährlich CHF 96'092.–, was monatlich einem Wert von CHF 8'008.– entspricht. Davon sind Sozialabzüge im Umfang von 6.4% in Abzug zu bringen (act. 146/28), resultierend in einem monatlichen Nettoeinkommen aus Beteiligun- gen in einem Vollzeitpensum in der Höhe von CHF 7'496.–. Wie zuvor dargelegt, werden die Beteiligungen über einen Zeitraum von vier Jahren erdient. Der Ge- suchsteller ist seit dem 6. Mai 2024 in einem 80%-Pensum erwerbstätig (siehe E. III./14.5.1.3). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Pensums- reduktion des Gesuchstellers betreffend Beteiligungen folglich erst in rund vier Jahren vollumfänglich auswirkt, ist dem Gesuchsteller ein Mittelwert von 90% an- zurechnen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 6'746.–.

E. 14.5.1.7 Gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Steuererklärung 2022 (act. 4/40) erzielte er als Kapitalerträge aus Wertschriften im Jahr 2022 einen Be- trag von CHF 6'558.–, was einem monatlichen Kapitalertrag von CHF 546.50 ent- spricht. Dieser Betrag wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und gilt so- mit als anerkannt (act. 32 Rz. 47).

E. 14.5.1.8 Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller gemäss Steuerer- klärung 2022 eine Liegenschaft in N._____, O._____, USA hält (act. 4/40 S. 9). Der Gesuchsteller geht von monatlichen Verlusten aus der Liegenschaft in Höhe von – CHF 163.– aus, unter Einrechnung der zukünftigen Kosten für die Verwal- tung (act. 44 Ziff. 21). Die Gesuchsgegnerin hingegen geht von monatlichen Miet- zinseinnahmen in Höhe von CHF 1'600.– aus (act. 32 Rz. 48 ff.; Prot. S. 19 f.). Aus der Liegenschaft fliessen Mietzinseinnahmen von monatlich gesamthaft USD 2'200.– (act. 4/17 S. 2). Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführte (vgl. Prot. S. 27), werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses praxis- gemäss mit 1% des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (OGer ZH LE180050- O vom 8. Februar 2019 E. 6.2.4). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers beläuft sich der Grundstücks- und Überbauungswert auf rund USD 300'000.– (vgl. Prot. S. 27). Die Nebenkosten betragen monatlich somit USD 250.– (USD 300'000.– x 1% / 12). Weiter fallen monatliche Zahlungen an die Hypothek

- 36 - in der Höhe von USD 1'775.65 an (act. 45/36). Die monatlichen Mietzinseinnah- men der Liegenschaft betragen somit USD 174.35 (USD 2'200.– - USD 250.– - USD 1'775.65). Dies entspricht einem Betrag von CHF 158.– zum Umrechnungs- kurs per 20. Januar 2025.

E. 14.5.2 Zwischenfazit Somit ist dem Gesuchsteller insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von to- tal rund CHF 19'675.– (CHF 12'224.20 + CHF 6'746.– + CHF 546.50 + CHF 158.–) anzurechnen.

E. 14.5.3 Einkommen der Gesuchsgegnerin

E. 14.5.3.1 Die Gesuchsgegnerin geht von einem 60%-Pensum zu einem monatli- chen Einkommen von CHF 2'108.– brutto aus (act. 153 Rz. 27). Dies beruht auf ihrer Anstellung als Rezeptionistin zu einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche à CHF 23.– brutto bzw. 21.– netto und vier Wochen Ferien (act. 153 Rz. 27, Prot S. 76). Der Gesuchsteller geht hingegen von einem monatlichen Einkommen von ca. CHF 6'000.– in einem 75%-Pensum im Bereich Marketing aus (act. 20 Ziff. 6.6, act. 145 Ziff. 3.1, act. 158 Ziff. 3.1). Des Weiteren rechnet der Gesuchsteller die Zahlungen der Eltern resp. der Mutter der Gesuchsgegnerin auf ein dafür eröffnetes Konto bei der Targobank in Höhe von CHF 4'000.– als Unterstützungsleistungen an deren Einkommen an (act. 145 Ziff. 3.2; vgl. act. 20 Ziff. 5.3, act. 44 Ziff. 19.3 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet den Charakter der Zahlungen als Unterstüt- zungsleistungen, sondern bringt vor, dass dies Erbvorbezüge seien sowie dass das betroffene Konto bei der Targobank vorehelich sei (act. 32 Rz. 35 ff.; Prot. S. 9)

E. 14.5.3.2 Die Gesuchsgegnerin trat am 1. Dezember 2024 eine Stelle als Rezep- tionistin im P._____ in G._____ an. Die Entlohnung erfolgt auf einer Stundenlohn- basis in der Höhe von CHF 23.– brutto (inkl. Ferienentschädigung) (Prot. S. 76). Gerichtsüblich sind Sozialabzüge in der Höhe von 8% abzuziehen. Dies resultiert in einem Nettostundenlohn in der Höhe von CHF 21.16. Gemäss bereits erfolgten Ausführungen (siehe III./14.5.1.3) ist der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 70%

- 37 - anzurechnen. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt folglich CHF 2'281.– (8.4h x 5 x 4 x CHF 21.16 x 70% x11 / 12).

E. 14.5.3.3 Zahlungen der Eltern bzw. der Mutter der Gesuchsgegnerin an die Familie sind, wie der Gesuchsteller zutreffenderweise ausführt, in der Steuererklärung 2022 als Schenkung deklariert (act. 4/40). Jedoch misslingt es dem Gesuchsteller einerseits darzulegen, inwiefern diese Zahlungen für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden sind sowie andererseits, dass die Gesuchsgegnerin zu- künftig weiterhin regelmässig Schenkungen der Mutter erhalten werde.

E. 14.5.4 Einkommen der Kinder Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind bei der Bemessung des Kinderunterhaltsbei- trags auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Da- bei werden die Familienzulagen, welche an einen Elternteil ausbezahlt werden, als Einkommen des Kindes berücksichtigt und sind von dessen Barbedarf in Ab- zug zu bringen. Der Gesuchsteller bezieht für D._____ und E._____ jeweils Kin- derzulagen, welche sich ab dem 1. Januar 2025 auf monatlich jeweils CHF 215.– belaufen (§ 4 Abs. 1 EGFamZG ZH; vgl. act. 146/28).

E. 14.6 Bedarf

E. 14.6.1 Grundlagen

E. 14.6.1.1 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unter- halts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien") den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des oder der Obhutsinhaber(s) abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese

- 38 - beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen.

E. 14.6.1.2 Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finan- ziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Un- zulässig wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bisher teil- weise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Be- sonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).

E. 14.6.2 Bedarf des Gesuchstellers

E. 14.6.2.1 Der Gesuchsteller macht für sich ab 1. April 2024 einen erweiterten mo- natlichen Bedarf in Höhe von insgesamt CHF 11'800.– geltend (act. 20 Ziff. 14).

- 39 - Die Gesuchsgegnerin geht hingegen von einem Bedarf des Gesuchstellers ab

1. August 2024 in Höhe von CHF 5'644.– aus (act. 32 Rz. 67).

E. 14.6.2.2 Da der Wohnsitz von D._____ vereinbarungsgemäss beim Gesuchstel- ler ist, ist diesem gemäss den Richtlinien ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzu- setzen.

E. 14.6.2.3 Für die Wohnung sind dem Gesuchsteller die ausgewiesenen und ange- messenen Mietkosten für ihn und die beiden Kinder in der geltend gemachten Höhe von CHF 3'150.– (inkl. Wohnnebenkosten) anzurechnen (act. 4/28). Ge- mäss gerichtlicher Praxis werden die Mietkosten des (haupt- oder mit)betreuen- den Elternteils bei zwei Kindern nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, was vorliegend pro Kind je ¼ und für den Gesuchsteller der Hälfte entspricht. Beim Gesuchsteller werden die Wohnkosten folglich mit CHF 1'575.– veranschlagt.

E. 14.6.2.4 Bei den Krankenkassenkosten sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) mit gesamthaft CHF 542.– ausgewiesen (act. 4/6). Da dem Gesuchsteller von der M._____ GmbH CHF 975.– für die Krankenkassenprämien als Lohnbestandteil ausbezahlt wird (CHF 11'700.– / 12; act. 146/1 Ziff. 7.1), sind ihm die Kosten für die obligato- rische Krankenversicherung sowie für die Zusatzversicherung in vollem Umfang anzurechnen. Für zusätzliche Gesundheitskosten geht aus den eingereichten Un- terlagen ein durchschnittlicher Betrag von monatlich CHF 119.– hervor, welche dem Gesuchsteller anzurechnen sind (act. 94/3).

E. 14.6.2.5 Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf die gerichtsüblichen Kos- ten für die Serafe in Höhe von CHF 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikati- onskosten in Höhe von CHF 120.– berücksichtigt. Für die Hausrats- und Haft- pflichtversicherung werden gerichtsüblich CHF 30.– angerechnet. Da die Ge- suchsgegnerin CHF 51.– (siehe III./14.6.4.7) belegt hat, erscheint es für den Ge- suchsteller angemessen, den gerichtsüblichen Betrag auf CHF 40.– zu erhöhen.

E. 14.6.2.6 Der Gesuchsteller macht monatliche Mobilitätskosten in Höhe von CHF 116.– für sein Fahrzeug geltend (act. 20 Ziff. 10.1, act. 44 Rz. 22.3). Bezüg-

- 40 - lich der Mobilitätskosten ist festzuhalten, dass die Fahrzeugkosten im familien- rechtlichen Existenzminimum nur berücksichtigt werden, wenn dem Auto Kompe- tenzcharakter zukommt (vgl. Ziff. II. lit. d Richtlinien). Der Arbeitsort des Gesuch- stellers befindet sich in der Stadt Zürich (act. 146/16 Ziff. 6) und ist von seinem Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen. Im Übrigen ist dar- auf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu ar- beiten (act. 146/19, Prot. S. 70). Dem Fahrzeug kommt somit kein Kompetenz- charakter zu. Es sind ihm hingegen die belegten Kosten des Jahresabonnements der ZVV anzurechnen in Höhe von monatlich CHF 103.– (act. 4/39).

E. 14.6.3 Der Gesuchsteller hat ausgeführt, dass er zur Verpflegung bei der Arbeit esse und dies durch seinen Arbeitgeber bezahlt werde. Arbeitet er im Homeoffice, so esse der Gesuchsteller zuhause (Prot. S. 26). Gemäss den eingereichten Lohnausweisen erhält der Gesuchsteller Essenszulagen, welche als Bestandteil seines Einkommens berücksichtigt wurden (siehe E. III./14.5.1.5). Im Jahr 2023 be- trugen die Essenszulagen CHF 493.– (act. 146/1 Ziff. 7.1) und im Jahr 2022 CHF 77.– (act. 4/40 Ziff. 7). Im Jahr 2021 wurden dem Gesuchsteller keine Essens- zulagen ausbezahlt (vgl. act. 4/41 Ziff. 7). Dies ergibt einen Jahresdurchschnitt von CHF 190.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 16.– entspricht.

E. 14.6.3.1 Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steu- ern einzurechnen. Der Gesuchsteller ist in der Schweiz quellensteuerpflichtig, welche von seinem Einkommen abzuziehen sind (siehe E. III./14.5.1.5). Des Wei- teren macht der Gesuchsteller geltend, dass er in der USA steuerpflichtig sei und ihm monatlich ca. CHF 2'500.– anzurechnen seien. Er begründet dies damit, dass er nach amerikanischem Steuerrecht die Unterhaltszahlungen nicht von der Steuer abziehen könne (act. 20 Ziff. 10.1 und 10.3). Die Gesuchsgegnerin bestrei- tet die Höhe der geltend gemachten US-Steuern (act. 32 Rz. 57). Anhand der vom Gesuchsteller eingereichten US-Steuererklärungen ergibt sich im Jahr 2023 ein Steuerbetrag in Höhe von USD 20'459.– (act. 146/15 S. 8), im Jahr 2022 in Höhe von USD 106.– (act. 146/14 S. 8) und im Jahr 2021 in Höhe von USD 5'387.– (act. 146/13 S. 8). Insgesamt ergibt dies einen Jahresdurchschnitt

- 41 - von USD 8'651.–. Dies entspricht einem monatlichen US-Steuerbetrag in Höhe von USD 720.– bzw. CHF 652.–, zum Umrechnungskurs per 20. Januar 2025.

E. 14.6.3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind jene Beträge der Sparquote zuzuordnen, welche nicht für die Bestreitung des alltäglichen Bedarfs verwendet wurden (Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung - oder: wer trägt die Beweislast für die (fehlende) Sparquote, FamPra 21, 2020, S. 945; Arndt, Die Sparquote, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Ge- burtstag, 2017, S. 22 ff.; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019 E. 2.5). Wie be- reits ausgeführt (siehe E. III./14.3.3), ist die Sparquote vor der Verteilung des Überschusses abzuziehen. Um eine allfällige Sparquote zu ermitteln, ist der Ver- mögensstand zu Beginn und Ende der Referenzperiode zu vergleichen. Als Refe- renzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005-O vom 24. September 2021 E. 1.6). Nebst dem klassischen Sparen (Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti) sind zur unterhaltsrechtlichen Sparquote unter anderem auch Einzahlungen in die dritte Säule sowie Investitionen in Liegenschaften zu zählen. Eine allfällige Spar- quote muss geltend gemacht und nachgewiesen, mithin glaubhaft gemacht wer- den (BGE 140 III 485 E. 3.3 und E. 3.5.3). Der Gesuchsteller macht eine Spar- quote in Höhe von CHF 443.45 geltend (act. 44 Ziff. 22.2). Die Gesuchsgegnerin hingegen bringt vor, dass keine Sparquote zu beachten sei mit der Begründung, dass sich das Vermögen von 2021 bis 2022 vermindert habe (act. 46 S. 9 f.). Aus Praktikabilitätsgründen ist vorliegend auf den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis

31. Dezember 2022 abzustellen. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffenderweise vor- brachte, ist festzuhalten, dass sich das Vermögen in den Jahren 2021 und 2022 von CHF 593'787.– (act. 4/40) auf CHF 456'7810.– (act. 4/41) verminderte. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 geht hervor, dass sich vorwiegend das bewegliche Vermögen, insbesondere die Position Wertschrif- ten und Guthaben, verminderte (vgl. act. 4/40 Ziff. 30.1 und act. 4/41 Ziff. 33⁰.1). Es ist festzuhalten, dass der überwiegende Teil des Vermögens aus Beteiligun- gen an der M._____ GmbH besteht und somit in Wertpapieren gebunden ist (vgl. act. 4/40 und act. 4/41). Es ist notorisch, dass Wertpapiere einer gewissen Volati- lität unterliegen. Aus diesem Grund erscheint es trotz einer vorübergehenden

- 42 - Wertverminderung gerechtfertigt, vorliegend eine Sparquote in Höhe von CHF 500.– anzurechnen.

E. 14.6.3.3 Zusammengefasst resultiert für den Gesuchsteller folgender Bedarf ab

1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf des Gesuchstellers Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 1'574.– Krankenkasse (KVG & VVG) CHF 542.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 119.– Mobilitätskosten CHF 103.– Auswärtige Verpflegung CHF 16.– Versicherungskosten CHF 40.– Radio/TV Gebühren CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 120.– Fahrzeugkosten CHF 0.– US-Steuern CHF 652.– regelmässige Sparquote CHF 500.– Total CHF 5'046.–

E. 14.6.4 Bedarf der Gesuchsgegnerin

E. 14.6.4.1 Parteivorträge

E. 14.6.4.2 Die Gesuchsgegnerin macht ab 1. August 2024 für sich einen erweiter- ten monatlichen Bedarf in Höhe von mindestens CHF 7'392.– geltend (act. 32

- 43 - Rz. 67). Der Gesuchsteller geht hingegen von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin ab 1. April 2024 in Höhe von CHF 6'642.– aus (act. 20 Ziff. 14).

E. 14.6.4.3 Da der Wohnsitz von E._____ vereinbarungsgemäss bei der Gesuchs- gegnerin ist, ist dieser gemäss den Richtlinien ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen.

E. 14.6.4.4 Für die Wohnung sind der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen und an- gemessenen Mietkosten für sie und die beiden Kinder in der geltend gemachten Höhe von CHF 3'200.– anzurechnen (act. 4/18). Wie bereits ausgeführt, sind die Wohnkosten gemäss gerichtlicher Praxis zur Hälfte dem Elternteil und zu je einem Viertel pro Kind anzurechnen (siehe E. III./14.6.2.3). Bei der Gesuchsgegnerin werden die Wohnkosten folglich mit CHF 1'600.– veranschlagt.

E. 14.6.4.5 Des Weiteren sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin Wohnnebenkosten zu berücksichtigen. Gemäss den eingereichten Unterlagen setzen sich die Wohn- nebenkosten aus dem Strombeitrag in Höhe von rund CHF 500.– (CHF 3'004.40 / 6 Monate), aus den Wasser- und Abfallkosten in Höhe von CHF 91.– ([CHF 220.40 + CHF 254.70 + CHF 70.–] / 6; act. 4/25), den Gärtnerkosten in Höhe von CHF 31.– gestützt auf die Kosten im Jahr 2022, ([CHF 178.75 + CHF 195.–] / 12; act. 4/23) und der Prämie für die Mietkautionsversicherung in Höhe von rund CHF 30.– (CHF 357.20 / 12; act. 4/30) zusammen. Insgesamt be- laufen sich die Wohnnebenkosten auf CHF 652.–.

E. 14.6.4.6 Bei den Krankenkassenkosten sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) mit gesamthaft CHF 617.– ausgewiesen (act. 47/34). Für zusätzliche Gesundheitskosten geht aus den eingereichten Unterlagen für das Jahr 2023 ein Betrag von CHF 8'335.60 hervor (act. 94/1). Die Gesuchsgegnerin unterzog sich in dem Jahr einer Hüftope- ration mit anschliessender Rehabilitation. Da es sich dabei um einmalige, nicht wiederkehrende Positionen handelt, sind die dafür anfallenden Kosten abzuzie- hen. Somit sind die Positionen der Schulthess Klinik vom 11. Oktober 2023 in Höhe von CHF 1'500.– sowie in Höhe von CHF 60.– und die Positionen der Klinik Q._____ AG vom 19. November 2023 in Höhe von CHF 285.– und vom 26. No-

- 44 - vember 2023 in Höhe von CHF 3'200.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 274.– (CHF 3'290.60 / 12; act. 94/1).

E. 14.6.4.7 Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf die gerichtsüblichen Kos- ten für die Serafe in Höhe von CHF 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikati- onskosten in Höhe von CHF 120.– berücksichtigt, was im Sinne einer Gleichbe- handlung auch bei der Gesuchsgegnerin so zu handhaben ist. Bei der Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind CHF 51.– ausgewiesen (act. 4/29).

E. 14.6.4.8 Die Gesuchsgegnerin macht monatliche Mobilitätskosten in Höhe von CHF 100.– geltend (act. 32 Rz. 67). Der Gesuchsteller hingegen rechnet der Ge- suchsgegnerin CHF 14.– an (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin arbeitet beim Fitnessstudio P._____ in R._____. Da sie gemäss eigenen Aussagen weiterhin auf Stellensuche ist (vgl. Prot. S. 67), sind ihr die Kosten für das Monatsabonne- ment des ZVV zum Lokaltarif in Höhe von CHF 51.– anzurechnen.

E. 14.6.5 Die Gesuchsgegnerin macht Verpflegungskosten in Höhe von CHF 110.– geltend (act. 32 Rz. 67). Der Gesuchsteller rechnet der Gesuchsgegnerin hingegen Verpflegungskosten in Höhe von CHF 280.– an (act. 20 Ziff. 14). Der Gesuchsgeg- nerin ist für die auswärtige Verpflegung gerichtsüblich ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 132.– anzurechnen, da sie gestützt auf die vereinbarte Betreuungs- regelung zwei bis drei ganze Tage erwerbstätig ist.

E. 14.6.5.1 Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steuern einzurechnen. Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuer- rechners annährend zu berechnen. Auszugehen ist zunächst von den massgebli- chen Grundlagen wie Einkommen, erhaltene oder zu leistende Unterhaltsbeiträge, Kinderabzüge etc. Der Steueranteil, welcher sich aufgrund der durch den Kinder- unterhalt erhöhten Steuerlast beim unterhaltsberechtigten Elternteil ergibt, ist grundsätzlich im Bedarf des Kindes anzurechnen, wobei bei normalen Verhältnis- sen gemäss Gerichtspraxis pro Kind pauschal CHF 50.– einzurechnen sind. Um- gekehrt ist der jeweilige Steueranteil beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszu- scheiden. Vorliegend ist der Gesuchsteller – wie später aufzuzeigen ist – unter- haltspflichtig. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der eben er-

- 45 - wähnten Grundlagen erscheint es angemessen, bei der Gesuchsgegnerin eine Steuerlast in Höhe von CHF 1'000.– zu berücksichtigen.

E. 14.6.5.2 Wie bereits unter E. III./14.6.3.2 ausgeführt, scheint es im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemessen, auch der Gesuchsgegnerin eine re- gelmässige Sparquote im Umfang von CHF 500.– anzurechnen.

E. 14.6.5.3 Zusammengefasst resultiert für die Gesuchsgegnerin folgenden Bedarf ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf der Gesuchsgegnerin Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 1'600.– Wohnnebenkosten CHF 652.– Krankenkasse (KVG & VVG) CHF 617.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 274.– Mobilitätskosten CHF 51.– Auswärtige Verpflegung CHF 132.– Versicherungskosten CHF 51.– Radio/TV Gebühren CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 120.– Steuern CHF 1'000.– regelmässige Sparquote CHF 500.– Total CHF 6'377.–

E. 14.6.6 Bedarf der Kinder D._____ und E._____

E. 14.6.6.1 Die Eltern haben – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsan- teile – für jene Auslagenpositionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.) sowie für den Anteil der

- 46 - Kinder an den eigenen Wohnkosten aufzukommen. Dagegen bezahlt üblicher- weise bloss ein Elternteil die Rechnungen für Barauslagen wie Krankenkassen- prämien und Fremdbetreuungskosten. Diesen Besonderheiten ist bei der Festset- zung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.4.3). Demnach sind der Grundbetrag sowie der Überschussan- teil der gemeinsamen Kinder angemessen auf die Elternteile aufzuteilen, unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungsregelung und der Einkommensverhält- nisse. Weitere Notbedarfspositionen sind bei jenem Elternteil zu berücksichtigen, bei welchem sie effektiv angefallen sind bzw. welcher zu deren Tragung verpflich- tet wird (vgl. zum Ganzen: Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, Fampra 2020, S. 314 ff. und S. 351 ff.).

E. 14.6.6.2 Der Gesuchsteller macht für D._____ bei sich einen monatlichen Bedarf in Höhe von CHF 1'907.– und für E._____ in Höhe von CHF 1'852.– geltend (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin macht für D._____ gesamthaft einen mo- natlichen Bedarf in Höhe von CHF 3'571.– und für E._____ in Höhe von CHF 3'516.– geltend (act. 32 Rz. 67).

E. 14.6.6.3 Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag von D._____ und E._____ jeweils CHF 400.–. Da die Kinder unter alternierender Obhut mit annäh- rend gleich grossen Betreuungsanteilen stehen, ist beiden Parteien für D._____ und E._____ jeweils ein Betrag von CHF 200.– anzurechnen.

E. 14.6.6.4 Die Wohnkosten der Kinder sind, wie bereits dargelegt, zu je einem Vier- tel von den Wohnkosten der Eltern auszuscheiden (siehe E. III./14.6.2.3). Für D._____ und E._____ sind auf Seiten des Gesuchstellers Wohnkosten von je CHF 788.– (CFH 3'150.– / 4; act. 4/28) und bei der Gesuchsgegnerin in Höhe von je CHF 800.– (CHF 3'200.– / 4; act. 4/18) zu berücksichtigen.

E. 14.6.6.5 Da sich der Wohnsitz von D._____ vereinbarungsgemäss beim Gesuch- steller und derjenige von E._____ bei der Gesuchsgegnerin befindet, sind die nachfolgenden Kosten für D._____ dem Gesuchsteller resp. die Kosten für E._____ der Gesuchsgegnerin anzurechnen.

- 47 -

E. 14.6.6.6 Die monatlichen Krankenkassenkosten für die obligatorische Kranken- versicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) der beiden Kinder D._____ und E._____ sind mit jeweils CHF 147.– belegt (act. 4/6). Aus den Unter- lagen ergeben sich zusätzliche Gesundheitskosten für D._____ in Höhe von mo- natlich CHF 30.– (CHF 357.55 / 12; act. 45/34). Für E._____ betragen diese mo- natlich CHF 7.– (CHF 88.50 / 12; act. 45/34).

E. 14.6.6.7 Der Gesuchsteller macht unter Annahme der Fortführung der wochen- weise abwechselnden Betreuung Fremdbetreuungskosten für D._____ und E._____ von je CHF 846.– geltend, welche hälftig auf die Parteien aufzuteilen seien (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin hingegen macht für D._____ und E._____ gesamthaft je CHF 700.– geltend (act. 32 Rz. 67). Da der Gesuchsteller in einem 80%-Pensum tätig ist und der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 70% anzurechnen ist, ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin jeweils ein Tag Fremdbetreuung anzurechnen (siehe E. III./14.5.1.3). Gesamthaft ist im Bedarf von D._____ und E._____ somit jeweils Fremdbetreuung im Umfang von 40% zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen ergeben sich für D._____ monatliche Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 371.– (CHF 926.45 x 40%; act. 45/7) und für E._____ in Höhe von CHF 306.– (CHF 765.25 x 40%; act. 45/7).

E. 14.6.6.8 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist der Gesuchsteller unterhaltspflich- tig. Da sich der Wohnsitz von D._____ beim Gesuchsteller als unterhaltspflichti- gen Elternteil befindet, ist D._____ entsprechend den obigen Ausführungen (siehe E. III./14.6.5.1) kein Steueranteil anzurechnen. E._____s Wohnsitz ist bei der Ge- suchsgegnerin als unterhaltsberechtigten Elternteil. E._____ ist somit gerichtsüb- lich ein Steueranteil von CHF 50.– anzurechnen.

- 48 -

E. 14.6.6.9 Zusammengefasst resultiert für D._____ und E._____ folgender monatli- cher Bedarf: Bedarf D._____ Bedarf E._____ Betrag bei der Mutter Betrag beim Vater Betrag bei der Mutter Betrag beim Vater Grundbetrag CHF 200.– CHF 200.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkosten CHF 800.– CHF 788.– CHF 800.– CHF 788.– Krankenkasse CHF 0.– CHF 147.– CHF 147.– CHF 0.– (KVG und VVG) Zusätzliche Ge- CHF 0.– CHF 30.– CHF 7.– CHF 0.– sundheitskosten Fremdbetreuungs- CHF 0.– CHF 371.– CHF 306.– CHF 0.– kosten Steueranteil CHF 0.– CHF 0.– CHF 50.– CHF 0.– Total CHF 1'000.– CHF 1'536.– CHF 1'510.– CHF 988.–

E. 14.7 Berechnung der Unterhaltsbeiträge

E. 14.7.1 Grundlagen

E. 14.7.1.1 Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vor- handenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Bei der Aufteilung der Bar- unterhaltskosten auf die Eltern ist neben der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Eltern Naturalunterhalt leisten (Aebi-Mül- ler/Jungo/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts, Bern 2017, S. 177 f.).

E. 14.7.1.2 Wenn sämtliche Ansprüche (Bar- und Betreuungsunterhalt, allfälliger ehe- licher Unterhalt) befriedigt sind, bleibt Raum für die Verteilung eines allfälligen

- 49 - Überschusses auf die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder (als Teil des Barun- terhaltes), welcher nach Ermessen des Gerichts zu verteilen ist. Der so verblei- bende Überschuss wird im Falle zweier Kinder gerichtsüblich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (vgl. auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder : Bedeu- tung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 761).

E. 14.7.1.3 Ab 1. Januar 2025 präsentieren sich die Einkommens- und Bedarfsver- hältnisse der Familie wie folgt: Einkommen Einkommen Bedarf

- Bedarf Überschuss Gesuchsteller CHF 19'675.– CHF 5'046.– CHF 14'629.– Gesuchsgegnerin CHF 2'281.– CHF 6'377.– - CHF 4'096.– D._____ CHF 215.– CHF 2'536.– - CHF 2'321.– E._____ CHF 215.– CHF 2'498.– - CHF 2'283.– Total CHF 22'386.– CHF 16'457.– CHF 5'929.–

E. 14.7.1.4 Der Gesuchsteller verfügt nach Deckung seines eigenen Bedarfs über einen Restbetrag von CHF 14'629.–. Der Gesuchsgegnerin fehlt derweil in Betrag von CHF 4'096.– zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs, während D._____ CHF 2'321.– und E._____ CHF 2'283.– fehlen.

E. 14.7.2 Kinderunterhaltsbeiträge

E. 14.7.2.1 Da nur der Gesuchsteller finanziell leistungsfähig ist, hat er zunächst den Bedarf der Kinder zu decken. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller die Kinder annähernd zu 50% betreut und gewisse Kinderkosten direkt bezahlt. Von seinem Restbetrag von CHF 14'629.– sind folglich die bei ihm zu berücksichtigen- den (für D._____ nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 215.– verbleibenden) Barbedarfe von D._____ in Höhe von CHF 1'321.– und von E._____ in Höhe von CHF 988.– abzuziehen (vgl. E. III./14.6.6.9). Der verbleibende monatliche Restbe- trag beläuft sich auf CHF 12'320.–. Nach Abzug der an die Gesuchsgegnerin zu bezahlenden Barunterhaltsbeiträge der Kinder, welche sich für D._____ auf

- 50 - CHF 1'000.– und für E._____ auf CHF 1'295.– (Barbedarf bei der Gesuchsgegne- rin abzüglich der Kinderzulagen in Höhe von CHF 215.–) belaufen, verbleibt dem Gesuchsteller ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 10'025.–.

E. 14.7.2.2 Der Betreuungsunterhalt umfasst die Lebenshaltungskosten der (mit)be- treuenden Gesuchsgegnerin, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst da- für aufkommen kann. Entgegen dem Antrag der Gesuchsgegnerin (act. 32 Ziff. 3.1), ist vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet, da die Gesuchsgeg- nerin nicht betreuungsbedingt weniger Einkommen erzielt, sondern aufgrund des tiefen Stundenlohns (vgl. E. III./14.5.3).

E. 14.7.2.3 Der Gesuchsteller ist demnach zur Leistung von Kinderbarunterhaltsbei- trägen zu verpflichten, für D._____ in Höhe von CHF 1'000.– und für E._____ in Höhe von CHF 1'295.– (jeweils exkl. Überschussanteil, siehe nachfolgend).

E. 14.7.3 Ehegattenunterhaltsbeiträge

E. 14.7.3.1 Praxisgemäss ist nach Deckung des Kindesunterhalts der eheliche Un- terhalt zu leisten (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.3; ferner Six, Eheschutz, N 2.61). Der Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen. Der An- spruch der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines gebührenden Unterhaltsbeitrages setzt dabei voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (BGer 5A_681/2007 vom 11. März 2008 E. 3.1). Da die Gesuchsgeg- nerin ihren eigenen Bedarf (CHF 6'377.–) mit ihrem Einkommen (CHF 2'281.–) nicht zu decken vermag, resultiert ihr ein Manko in Höhe von CHF 4'096.– (vgl. E. III/.14.7.1.2). Sodann verfügt der Gesuchsteller über die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit (Überschuss von CHF 10'025.– nach Berücksichtigung der Kinder- bedarfe bei beiden Elternteilen), um für den gebührenden Bedarf der Gesuchs- gegnerin aufzukommen, weshalb Letztere einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegenüber dem Gesuchsteller hat.

E. 14.7.3.2 Der Unterhaltsbeitrag, den der Gesuchsteller zu leisten hat, entspricht dem Fehlbetrag zwischen dem gebührenden Bedarf und dem Einkommen der

- 51 - Gesuchsgegnerin. Der Fehlbetrag beläuft sich monatlich auf CHF 4'096.–. Dem- nach wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 4'096.– (exkl. Überschussanteil, siehe nachfolgend) zu bezahlen.

E. 14.8 Überschussverteilung

E. 14.8.1 Grundsätzlich ist ein Überschuss zwischen den Ehegatten hälftig aufzutei- len. Sind minderjährige Kinder mitzuberücksichtigen, rechtfertigt sich eine abwei- chende Teilung (OGer ZH LY180020 vom 1. März 2019 E. III.B.8.3.2). Die Über- schussverteilung findet allerdings dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintreten bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Gatten gewählten angemes- senen Lebenshaltung erfordert, ist von einer Überschussaufteilung abzusehen (BGE 115 II 424 E. 3; OGer ZH LE170007 vom 26. Oktober 2017, E. III.A.5). Zum zuletzt gelebten ehelichen Standard sind zusätzlich die trennungsbedingten Mehr- kosten, wie etwa die Finanzierung zweier Wohnungen, hinzuzurechnen. Erst dann ist der gebührende Unterhalt erreicht. Eine nachgewiesene Sparquote ist vorab vom Überschuss abzuziehen. Der so verbleibende Überschuss wird im Falle zweier Kinder gerichtsüblich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (vgl. hierzu auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Be- treuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 761).

E. 14.8.2 Der Überschuss berechnet sich aus der Differenz des Gesamteinkom- mens und des Gesamtbedarfes. Vorliegend resultiert somit ein Überschuss von CHF 5'929.– (vgl. E. III./14.7.1.3).

E. 14.8.3 Vom Überschuss wird sodann zunächst eine allenfalls bestehende (durch die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte) Sparquote abgezogen. Diese wurde bereits in den jeweiligen Bedarfspositionen der Parteien berücksichtigt (siehe E. III./14.6.3.2 und 14.6.5.2).

- 52 -

E. 14.8.4 Es ist eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzu- nehmen. Auf D._____ und E._____ entfallen nach gerichtlichem Ermessen auf Seiten beider Elternteile jeweils 10% des Überschusses. Die Gesuchsgegnerin er- hält für sich selber 30% des Überschusses. Dem Gesuchsteller verbleiben damit 30% des Überschusses. Diese Verteilung scheint in Anbetracht dessen, dass die übrigen Kinderkosten, wie etwa Freizeit, Ferien etc., aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung bei beiden Parteien gleichermassen anfallen, als angemes- sen.

E. 14.8.5 Wie bereits ausgeführt, verbleiben nach der Deckung sämtlicher Bedarfe ein Gesamtüberschuss von CHF 5'929.– (vgl. E. III./14.7.1.3). Auf den Gesuch- steller und die Gesuchsgegnerin entfällt jeweils 30% des Überschusses (CHF 1'779.–). Auf die Kinder entfallen auf beiden Seiten jeweils 10% des Über- schusses (CHF 593.–). Der Überschussanteil der Kinder, welcher auf der Seite der Gesuchsgegnerin anfällt, bildet ebenfalls Bestandteil des geschuldeten Kin- derunterhalts.

E. 14.9 Fazit Unterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil)

E. 14.9.1 Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatliche Kinder- unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines je- den Monats:

a) Für D._____ CHF 1'593.– (CHF 1'000.– Barunterhalt zuzüglich Überschus- santeil von CHF 593.–)

b) Für E._____ CHF 1'888.– (CHF 1'295.– Barunterhalt zuzüglich Überschus- santeil von CHF 593.–)

E. 14.9.2 Des Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 5'875.– (CHF 4'096.– sowie CHF 1'779.– Überschussanteil) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 53 - 14.10.Ausserordentliche Kinderkosten 14.11.Beide Parteien beantragen, dass der jeweils andere Elternteil zu verpflich- ten sei, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten, im Falle des ge- suchstellerischen Antrags ab einem Betrag von CHF 300.–, zu beteiligen (act. 20 Antragsziff. 8 und act. 32 Antragsziff. 3.2). 14.12.Bei der Verteilung der ausserordentlichen Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ist von Gesetzes wegen insbesondere die Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGer 5C.180/220 vom 20. Dezember 2002 E. 6; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, 4. Aufl., Art. 286 ZGB N 21). Da vorliegend keine konkreten ausserordentlichen Kinderkosten geltend gemacht wurden, welche zu verteilen wären, ist auf die gesetzliche Regelung zu verweisen. Diese ist nicht separat in das Dispositiv aufzunehmen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel mit dem Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung.

2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgelegt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie richten sich im Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr zwi- schen CHF 300.– bis CHF 13'000.–, je nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Vorliegend gestaltete sich das Verfahren insbesondere mit Blick auf den Zeitaufwand und die Komplexität des Falles, namentlich aufgrund der aufwändigen Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers, der zahlreichen Rechtsschriften und ein- gereichten Dokumenten der Parteien und der Durchführung zweier Hauptver- handlungen, als anspruchsvoll. Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung konnten immerhin zwei Teiltrennungsvereinbarungen erzielt werden (act. 150 und act. 151). In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1

- 54 - und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.– festzulegen. Die Kosten des Kindsvertreters, welche gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Teil der Gerichtskosten sind, erscheinen nach Durchsicht der eingereichten Honorar- note (act. 171) aufgrund der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles im Umfang von CHF 15'147.50 als angemessen.

3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Von den Ver- teilungsgrundsätzen kann sodann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 lit. c ZPO). Es liegt in der Natur von (teilweise) strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht haben, für ihre eigenen Interessen einzu- treten. Es rechtfertige sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Par- teien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar: Einerseits haben sich die Parteien über gewisse Punkte einigen können, was für diesen Teil zu einer hälftigen Kostenteilung führt. Strittig blieben nur die Unterhaltsbeträge, wobei dabei aber grundsätzlich nur eine gesamtheitliche Betrachtung von Ehe- gattenunterhalt und Kinderunterhalt in Frage kommt. Aus diesen Gründen er- scheint eine hälftige Auferlegung der gesamten Kosten als angemessen.

4. Der Gesuchsteller beantragt die hälftige Teilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten beider Parteien (act. 20 Antragsziff. 13 und act. 44 Ziff. 13). Die Gesuchsgegnerin hingegen beantragt die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (act. 32 Ziff. 8, act. 46 S. 1).

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Parteient- schädigungen im selben Verhältnis verteilt wie die Gerichtskosten und entspre- chend zugesprochen. Aufgrund der hälftigen Auferlegung der Kosten (vgl. E. IV./3.) sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 55 - V. Rechtsmittel Erstinstanzliche Eheschutzentscheide unterstehen dem ordentlichen Rechts- mittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, sofern es sich nicht um rein ver- mögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.– handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Six, Eheschutz, N 1.47a). Gegen den vorliegenden Entscheid ist folglich das Rechtsmittel der Berufung gege- ben. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das in der Gesuchsantwort (act. 32 Antragsziff. 6) gestellte Editionsbegeh- ren der Gesuchsgegnerin ist als gegenstandslos abzuschreiben.
  2. Der in der Gesuchsantwort gestellte Antrag auf Prozesskostenbeitrag (act. 32 S. 5) der Gesuchsgegnerin ist infolge Vergleichs als gegenstandslos abzuschreiben.
  3. Der mit Eingabe vom 11. Januar 2024 gestellte Antrag auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen betreffend Weisungen (act. 38) des Gesuchstellers ist abzuweisen.
  4. Das mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 49) gestellte Editionsbegehren des Gesuchstellers ist als gegenstandslos abzuschreiben.
  5. Der mit Eingabe vom 22. August 2024 (act. 123) gestellte Antrag des Ge- suchstellers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kündigung der ehelichen Liegenschaft ist als gegenstandslos abzuschreiben.
  6. Der mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellte prozessuale Antrag auf ein weiteres Gespräch des Kindsvertreters mit den Kindern D._____ und E._____ (act. 137 S. 2) durch die Gesuchsgegnerin ist als gegenstandslos abzuschreiben.
  7. Das mit Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145 S. 7) gestellte Editions- begehren des Gesuchstellers ist abzuweisen. - 56 -
  8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  10. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2023 getrennt leben.
  11. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2015, und E._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. Der Hauptwohnsitz des Sohnes befindet sich beim Gesuchsteller, derjenige der Tochter bei der Gesuchsgegnerin.
  12. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 24. November 2023 angeordnet.
  13. Die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossenen Teiltrennungsvereinbarun- gen der Parteien vom 12. Dezember 2024 werden genehmigt beziehungs- weise vorgemerkt. Sie lauten wie folgt: "Teiltrennungsvereinbarung
  14. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 getrennt leben. Sie ver- einbaren, weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. - 57 -
  15. Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für D._____, geboren am tt.mm.2015 und E._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu be- lassen.
  16. Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2015 E._____, geboren am tt.mm.2017 mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der Hauptwohnsitz des Sohnes befindet sich beim Vater, derjenige der Tochter bei der Mutter.
  17. Betreuungsregelung Die Parteien vereinbaren folgende Betreuungsregelung: Wöchentlich werden beide Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, von der Mutter betreut und von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitag- abend, 18.00 Uhr, vom Vater. In Wochen mit gerader Wochenzahl wird vom Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Mitt- wochabend, 18.00 Uhr E._____ von der Mutter und D._____ vom Vater betreut. In Wochen mit ungerader Wochenzahl wird vom Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Mitt- wochabend, 18.00 Uhr E._____ vom Vater und D._____ von der Mutter betreut. Die Wochenenden von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, ver- bringen die Kinder in den Wochen mit gerader Wochenzahl bei der Mutter, in den Wochen mit ungerader Wochenzahl beim Vater. Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf die Pfingstfeiertage, verlän- gert sich dessen Wochenende bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr. Fällt das Betreu- ungswochenende eines Elternteils auf die Osterfeiertage, verlängert es sich von Ka- rfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostersonntag, 18.00 Uhr. Von Ostersonntag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, wechseln die Kinder zum anderen Elternteil. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder Weihnachten vom 24. De- zember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Neujahr vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr beim Vater und Weihnachten vom 25. Dezember, - 58 - 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Silvester vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, bei der Mutter. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringen die Kinder Weihnachten vom 24. De- zember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Neujahr vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr bei der Mutter und Weihnachten vom 25. De- zember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Silvester vom 31. Dezem- ber, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, beim Vater. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die Kinder je für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung jeweils auf Ende eines Jahres für das kommende Jahr abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Der betreuende Elternteil bringt jeweils die Kinder zum anderen Elternteil für dessen Betreuung. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  18. Zuteilung der Familienwohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau die Familienwohnung (Adresse: F._____- strasse 1, G._____) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung.
  19. Ausweispapiere Die Parteien vereinbaren, dass die Mutter die deutschen Reisepässe sowie die C- Bewilligungen der Kinder und der Vater die amerikanischen Reisepässe der Kinder zur Aufbewahrung erhält. Sollte der Vater die deutschen Reisepässe und/oder die C-Bewilligungen der Kinder benötigen, so gibt ihm die Mutter diese auf erstes Verlangen heraus und erhält im Gegenzug die amerikanischen Reisepässe der Kinder. Umgekehrt sollte die Mutter die amerikanischen Reisepässe der Kinder benötigen, so gibt ihr der Vater diese auf erstes Verlangen heraus und erhält im Gegenzug die deutschen Reisepässe der Kin- der. Das erste Verlangen darf nicht weniger als zwei Tage vor Reiseantritt sein. - 59 - Die Rückgabe der Pässe erfolgt jeweils anlässlich der nächsten Kindsübergabe. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, alle nötigen Unterschriften für allfällige Pass- verlängerungen oder -erneuerungen zu erteilen. Im Weiteren verpflichten sich die Eltern gegenseitig jeweils allfällige Reiseerlaub- nisse zu erteilen.
  20. KJPP Horgen Die Eltern verpflichten sich, beim KJPP Horgen unverzüglich gemeinsam eine Psy- chotherapie für beide Kinder zu veranlassen.
  21. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder D._____ und E._____, wenn möglich, eine englischsprachige Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu über- tragen:  den Eltern und den Kindern bei der Erziehung und Sorge mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;  die vereinbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen;  den beiden Kindern und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu ste- hen;  die Kindseltern im Zusammenhang mit allfälligen Problemen der Kinder betref- fend Betreuung, schulischen und gesundheitlichen Problemen zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln;  Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben oder Änderungen bei den ver- einbarten Betreuungszeiten notwendig erscheinen oder die Massnahmen ver- änderten Verhältnissen anzupassen sind.
  22. Strafanzeige Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, die Strafanzeigen betreffend Datenbeschaf- fung und Nötigung bei der Kantonspolizei bis 31. Dezember 2024 zurückzuziehen bzw. eine Desinteressenserklärung abzugeben.
  23. Autoschlüssel und Ausweispapiere der Kinder Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Autoschlüssel des Fahrzeugs Jeep Chero- kee sowie die deutschen Reisepässe und die C-Bewilligungen der Kinder der Ge- suchsgegnerin bis 31. Dezember 2024 zu übergeben. - 60 -
  24. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten für diese Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau bis spätestens 10. Januar 2025 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 40'000.– unter Anrechnung an das Güterrecht zu bezahlen." "Teiltrennungsvereinbarung II
  25. Ausstehende Unterhaltszahlungen Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin für rückwirkend ausste- hende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– (Wert valuta per Transfer- datum) bis spätestens 31. Januar 2025 auf Charles Schwab Account 6 zu übertra- gen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, seine Zugriffsmöglichkeiten auf diesen Account bei Charles Schwab unwiderruflich aufzulösen bzw. den gemeinsamen Account auf die Gesuchsgegnerin alleine zu übertragen. Sollte diese Überschreibung bankintern nicht möglich sein, so verpflichtet sich der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin bei der Eröffnung eines eigenen Accounts für die Aktien zu unterstützen. Sollte eine Accounteröffnung ohne Postadresse in den USA nicht möglich sein, ver- pflichtet sich der Gesuchsteller Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu verkaufen und den erhaltenen Betrag in Cash auf das Postfinance-Konto lautend auf die Gesuchs- gegnerin IBAN CH5 zu überweisen spätestens bis am 31. März 2025. Der darauf entfallende Steuerbetrag wird je hälftig geteilt.
  26. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten für diese Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung."
  27. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn D._____ monatlich - 61 - Barunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil) in Höhe von CHF 1'593.– zu bezahlen. Es sind keine Betreuungsunterhaltsbeiträge geschuldet.
  28. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens für die Tochter E._____ monatlich Barunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil) in Höhe von CHF 1'888.– zu bezahlen. Es sind keine Betreuungsunterhaltsbeiträge geschuldet.
  29. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2025 während der Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich einen Un- terhaltsbeitrag (inkl. Überschussanteil) in Höhe von CHF 5'875.– zu bezah- len.
  30. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  31. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat (zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen) ab
  32. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens: Gesuchsteller: CHF 19'675.– (80%-Pensum, inkl. Beteiligungs-  rechte; Kapitalerträge und Liegenschaftenerträge) Gesuchsgegnerin: CHF 2'281.– (70%-Pensum)  je Kind: CHF 215.–  Vermögen: für die Unterhaltsberechnung irrelevant
  33. Für die Kinder D._____ , geboren am tt.mm.2015, und E._____ , geboren am tt.mm.2017, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB errichtet. - 62 -
  34. Die KESB Horgen wird angewiesen, einen Beistand für die Kinder D._____ und E._____ zu ernennen. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: den Eltern und den Kindern bei der Erziehung und Sorge mit Rat und  Tat zur Seite zu stehen; die vereinbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen;  den beiden Kindern und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung  zu stehen; die Kindseltern im Zusammenhang mit allfälligen Problemen der Kinder  betreffend Betreuung, schulischen und gesundheitlichen Problemen zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln; Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben oder Änderungen bei  den vereinbarten Betreuungszeiten notwendig erscheinen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind.
  35. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'130.00 Dolmetscherkosten Fr. 15'147.50 Kosten der Vertretung der Kinder D._____ und E._____ Fr. 25'277.50 Total
  36. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter mit CHF 15'147.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
  37. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  38. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  39. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller,  die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von Kopien von act. 165, act. 167,  act. 177 und act. 178, - 63 - den Kindsvertreter, unter Beilage von Kopien von act. 165, act. 167,  act. 172, act. 177 und act. 178 je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Bezirk Horgen (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4.1.  – 4.5., 4.8., 10, 11 und 16), das Migrationsamt des Kantons Zürich  je gegen Empfangsschein.
  40. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. D. Maag
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE230069-F/UB/AR/AH Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Urteil und Verfügung vom 19. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ sowie Z._____, Vertretung der Kinder betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Eheschutzgesuch vom 24. Novem- ber 2023: (act. 20 S. 2 ff.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vor- merk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 01. Oktober 2023 getrennt le- ben.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder, D._____, geb. am tt.mm.2015 und E._____, geb. am tt.mm.2017 während des Getrenntlebens bestehen bleibt.

3. Es sei gerichtlich anzuordnen, dass alle gültigen Ausweispapier der Kinder (Schweizer Reisepässe und ID, US-Amerikanischen Pässe sowie die deut- schen Reisepässe) bei der KESB Horgen zu verwahren und einem Elternteil nur mit Zustimmung des anderen Elternteils herauszugeben sind.

4. Es sei der gesetzliche Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz des Gesuchstellers festzulegen.

5. Die beiden Kinder seien unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stel- len. Es sei festzustellen, dass die Kinder wochenweise vom Gesuchsteller, bzw. von der Gesuchstellerin auf eigene Kosten in der je eigenen Wohnung betreut werden. Der Wechsel findet jeweils am Freitag nach Schulschluss, respektive an schulfreien Freitagen um 18.00 Uhr statt. Dabei werden die Kinder von dem Elternteil, der die Betreuung für die Folgewoche übernimmt, bei der Schule, bzw. beim anderen Elternteil abgeholt. In Absprache mit den Kindern kön- nen sie an Schultagen auch nach Schulschluss zum Haus des in der Folge- woche betreuenden Elternteils selbständig (zu Fuss, mit dem Roller, Fahrrad oder Bus) gelangen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl, wohnen die Kinder in der Woche des ersten Schultages bei der Mutter, in den Jahren mit gerader Jahreszahl woh- nen die Kinder in der Woche des ersten Schultages beim Vater.

6. Die Parteien sind berechtigt, jeweils die Hälfte der Sport-, Frühlings-, Som- mer-, Herbst- und Weihnachtsferien mit den Kindern gemeinsam bei sich zu verbringen oder mit ihnen in die Ferien zu fahren. Grundsätzlich verbringen die Kinder jeweils die erste Hälfte der Schulferien mit der Mutter und die zweite mit dem Vater. Ausnahmen:  Weihnachten:

- 3 - In jedem Jahr sind die Kinder am 24.12. (regelmässig in der ersten Hälfte der Weihnachtsferien) von 09:00 bis 23:00 Uhr beim Vater und die Mutter holt sie anschliessend ab.  Silvester und Neujahr: Die Kinder verbringen in Jahren gerader Jahreszahl den Silvestertag (31.12.) mit Übernachtung (von 9:00 bis zum nächsten Morgen um 9:00) beim Vater und in Jahren ungerader Jahreszahl bei der Mutter. Anschlies- send holt der jeweils andere Elternteil die Kinder ab, um mit ihnen den Neujahrstag (01.01.) von 9:00 bis 21:00 zu verbringen. Die übrigen Feiertage verbringen die Kinder bei dem Elternteil, der sie in der Woche ohnehin betreut.

7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids bis zum 31. März 2024 einen Barunterhalt für D._____ und E._____ in Höhe von höchstens je CHF 1'540 zzgl. einer Überschussbeteiligung von je CHF 100 zu zahlen. Ab dem

01. April 2024 und für die Zeit des Getrenntlebens sei der an die Gesuchs- gegnerin zu zahlende Barunterhalt auf je höchstens CHF 1'549 festzuset- zen.

8. Es seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten ab ei- nem Betrag von CHF 300 pro Ausgabeposition (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, Kosten für Schullager) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnungen hälftig zu über- nehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Dritten übernommen werden.

9. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids bis zum 31.03.2024 einen mo- natlichen Unterhalt in Höhe von höchstens CHF 2'830 zu zahlen hat.

10. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller nach dem 31. März 2024 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

11. Die Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt und nachehelicher Unterhalt) seien rückwirkend für die Zeit ab der Trennung gemäss Ziff. 7. Bzw. 9. festzuset- zen, wobei dem Gesuchsteller gestattet ist, die bereits an den Barunterhalt und an den nachehelichen Unterhalt gezahlten Beträge jeweils in Abzug zu bringen.

12. Es sei die Gütertrennung zum 24. November 2023 anzuordnen.

13. Unter hälftiger Teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Parteien."

- 4 - Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort vom 4. Ja- nuar 2024: (act. 32 S. 2 ff.) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2023 getrennt voneinander leben und es sei ihnen das Getrenntleben zu ge- statten. 2.1 Die elterliche Sorge über D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017, sei den Eltern gemeinsam zu belassen. 2.2 Die Kinder D._____ und E._____ seien unter die alternierende Obhut der El- tern zu stellen und es sei festzustellen, dass sich ihr Wohnsitz bei der Mutter befindet. 2.3. Die Betreuung der Kinder sei, jeweils auf Kosten des betreuenden Eltern- teils, wie folgt zu regeln, wobei jeweils der die Betreuung übernehmende El- ternteil die Kinder beim anderen Elternteil abholt: 2.3.1. Alltagsbetreuung D._____ durch Vater:  In geraden Wochen von Montagnachmittag, ab Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr  In geraden Wochen das Wochenende von Sonntagmorgen, 08.00 Uhr, bis am darauffolgenden Dienstag der ungeraden Woche, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr. E._____ durch Vater:  In geraden Wochen das Wochenende von Samstagnachmittag, 16.00 Uhr, bis am darauffolgenden Montagabend der ungeraden Woche, 18.00 Uhr.  In ungeraden Wochen von Mittwochnachmittag, ab Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Freitagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr In der übrigen Zeit betreut die Mutter D._____ und E._____. 2.3.2. Feiertagsbetreuung: Durch Vater:  In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten vom 24. Dezem- ber, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr und über Neujahr vom

31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar 10.00 Uhr;  In Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 10.00 Uhr und an Neujahr vom 1. Ja- nuar, 10.00 Uhr bis zum 2. Januar, 10.00 Uhr. Durch Mutter:  In Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr und über Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar 10.00 Uhr;

- 5 -  In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten vom 25. Dezem- ber, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 10.00 Uhr und an Neujahr vom

1. Januar, 10.00 Uhr bis zum 2. Januar, 10.00 Uhr.  Die übrigen Feiertage verbrinden die Kinder mit demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gemäss der Alltagsbetreuung aufhalten. 2.3.3. Ferienbetreuung: Die Parteien seien zu berechtigen und zu verpflich- ten, die Kinder jeweils während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen, wobei sie das Ferienrecht mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen haben. Für den Fall, dass sie keine Einigung erzielen können, sie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzusprechen. 3.1 Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab

1. Oktober 2023 monatliche, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde Beiträge an den Bar- und Betreuungsunterhalt von D._____ und E._____ zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Fa- milien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar, soweit es sich um künftige Zahlungen handelt, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich. 3.2 Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kosten für D._____ und E._____ (z.B. für Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Fördermassnahmen, Lager etc.) nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherun- gen, für diese Kosten aufkommen.

4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab

1. Oktober 2023 monatliche, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernde eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar, soweit es sich um künftige Zahlungen handelt, jeweils im Voraus auf den Ersten des Mo- nats und ab Verfall zu 5% verzinslich.

5. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den gemeinsamen Kindern D._____ und E._____ samt Hausrat zur alleinigen Benützung zuzu- weisen.

6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, in Nachachtung von Art. 170 ZGB voll- ständig über das Vermögen der Parteien, insbesondere sämtliche auf seinen Namen lautende Konti und Anlagen Auskunft zu geben.

7. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen, davon ausgenommen Ziff. 3. der gesuchstellerischen Anträge betreffend Hinterle- gung sämtlicher Ausweispapiere der Kinder.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers.

- 6 - An der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 gestellte Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 44 S. 1 ff. und Prot. S. 5) Die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 11 und Ziff. 13 stimmen mit den Rechtsbegeh- ren in der Gesuchsbegründung (act. 20) überein und werden um Rechtsbegehren Ziff. 12 wie nachfolgend ergänzt: "1. – 11. […]

12. Die entgegenstehenden Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin seien abzu- weisen.

13. […]". An der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 gestellte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 46 S. 1 f. und Prot. S. 5 ff. sinngemäss) Die Gesuchsgegnerin hält an den Anträgen gemäss Gesuchsantwort fest, ergänzt diese um Ziff. 2.4 und beziffert die Kinder und ehelichen Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 32 Ziff. 3.1 und Ziff. 4): 2.4 Eventualiter sei die Alltagsbetreuung von D._____ und E._____ wie folgt zu regeln: D._____ durch Vater:  In geraden Wochen von Samstagmorgen, 8.00 Uhr, bis am darauffolgen- den Dienstag der ungeraden Woche 18.00 Uhr. E._____ durch Vater:  In geraden Wochen von Samstagmorgen, 08.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr  In ungeraden Wochen von Mittwochmorgen Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr bis Donnerstagabend, 18.00 Uhr. Phase I (01.10.2023 – tt.mm.2024)  D._____ Barunterhalt CHF 2'471.00  E._____ Barunterhalt CHF 2'416.00

- 7 - Betreuungsunterhalt CHF 7'182.00  Ehelicher Unterhaltsbeitrag CHF 2'544.00 Phase II (ab tt.mm.2024)  D._____ Barunterhalt CHF 2'691.00  E._____ Barunterhalt CHF 2'636.00 Betreuungsunterhalt CHF 5'292.00  Ehelicher Unterhaltsbeitrag CHF 3'174.00 Rechtsbegehren des Gesuchstellers in der Eingabe vom 22. August 2024: (act. 123 S. 1 f.) "1. Es sei der Gesuchsteller zu ermächtigen, den Mietvertrag für die Immobilie in der F._____-strasse 1, G._____ ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin zu kündigen.

2. Sollte der Gesuchsteller ab dem 01. Dezember 2024 vom Vermieter zur Zahlung der Miete belangt werden, sind diese Mietzinszahlungen bei der Be- rechnung des güterrechtlichen Ausgleichs zu berücksichtigen. Das einge- zahlte Mietdeposit ist ebenso beim güterrechtlichen Ausgleich zu berück- sichtigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Ge- suchsgegnerin. Sowie folgenden Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen

1. Das Rechtsbegehren 1. sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuord- nen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Ge- suchsgegnerin." Anträge des Kindsvertreters in der Eingabe vom 27. August 2024: (act. 126 S. 1 f.) "1. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 2.1 Die Kindseltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:  Jeden Sonntagabend ab 18.00 Uhr bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, die Kindsmutter;

- 8 -  Jeden Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, der Kindsvater;  Alternierend die Kindsmutter bzw. der Kindsvater jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr. 2.2 Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich dieses jeweils von Karfreitagmorgen, 10.00 Uhr, bis Ostermontag- bzw. Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr. 2.3 In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder Weihnachten am

24. Dezember von 09.00 bis 25. Dezember, 09.00 Uhr sowie Neujahr, 1. Ja- nuar, von 09.00 bis 21.00 Uhr beim Vater und am 25. Dezember, von 09.00 bis 21.00 Uhr sowie Silvester, 31. Dezember, von 09.00 bis 1. Januar, 09.00 Uhr, bei der Mutter. In den ungeraden Jahren soll die umgekehrte Regelung gelten. 2.4 Beide Kindseltern sind berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von je vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In den restlichen fünf Wochen Schulferien gilt die normale Betreuungsrege- lung, mit Ausnahme, dass die Betreuung durch die Kindsmutter am Mittwoch jeweils um 12.00 Uhr endet und die Betreuung durch den Vater beginnt. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts haben die Kindseltern mindestens sechs Monate im Voraus miteinander abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Kindsmutter. 2.5. Der betreuende Elternteil bringt jeweils die Kinder zum andern Elternteil für dessen Betreuung. 3.1 Es sei für die beiden Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. 3.2 Der Beiständin/dem Beistand seien die nachfolgenden Aufgaben zu übertra- gen:  Die Betreuung der beiden Kinder zu überwachen;  Den beiden Kindern, aber auch den Eltern, als Ansprechperson zur Verfü- gung zu stehen;  Die Kindseltern im Zusammenhang mit allfälligen Problemen der Kinder betreffend Betreuung, schulischen und gesundheitlichen Problemen zu be- raten und zwischen ihnen zu vermitteln;  Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben notwendig erscheinen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind."

- 9 - Anträge des Gesuchstellers in der Eingabe vom 2. Oktober 2024: (act. 139 S. 1 f.) "1. Dem Antrag 1. des Kindsvertreters sei stattzugeben.

2. Über die Anträge 2.1 – 2.4 des Kindsvertreters sei erst nach der Bespre- chung mit D._____s Psychiaterin, Dr. H._____ am 06. November 2024 im PUK-Ambulatorium zu befinden.

3. Eventualiter sei den Anträgen 2.1 – 2.4 des Kindsvertreters stattzugeben.

4. Die Anträge 3.1 und 3.2 seien abzuweisen." Anträge des Kindsvertreters während den Vergleichsgesprächen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 Während der Vergleichsgespräche anlässlich der Hauptverhandlung hat der Kindsvertreter seine ursprünglichen Anträge leicht ergänzt und abgeändert. Übereinstimmende Anträge der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024: (Prot. S. 85 sinngemäss) Genehmigung beziehungsweise Vormerknahme der Teiltrennungsver- einbarungen vom 12. Dezember 2024. Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin gemäss Eingabe vom 4. Januar 2024: (act. 32 S. 5) "Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einst- weilen einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezah- len." Prozessualer Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 11. Januar 2024: (act. 38 S. 1 f.) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin die Weisung zu erteilen, die Kinder nicht in ihrer Beziehung zum Gesuchsteller negativ zu beeinflussen.

2. Die Gesuchsgegnerin sei weiter die Weisung zu erteilen, die zwischen den Parteien vereinbarte Aufteilung der Obhut von je 50% zu respektie- ren,

3. Sich an die vereinbarten Zeiten für die Betreuungsübergabe zu halten und

- 10 -

4. jede Kontaktaufnahme mit den Kindern während der Betreuungszeit des Vaters auf das Unerlässliche, also auf Fälle, die objektiv keinen Aufschub erlauben, zu beschränken." An der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 gestellter prozessualer Antrag des Gesuchstellers zum Prozesskostenvorschuss: (act. 44 S. 4 und Prot. S. 5) "Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen." An der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 gestellter Antrag des Gesuchstellers betreffend vorsorglicher Massnahmen: (act. 44 S. 4 und Prot. S. 5 sinngemäss) Der Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen stimmt mit den Anträgen Ziff. 1 bis Ziff. 4 in der Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 38) überein. An der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 gestellter Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend vorsorglicher Massnahmen: (act. 46 S. 2 sinngemäss) Der Antrag des Gesuchstellers betreffend vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. An der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 gestellter prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin: (act. 46 S. 3) Der Editionsantrag (act. 32 Ziff. 6) wird wiederholt und spezifiziert wie folgt: "Der Gesuchsteller sei zur Edition der folgenden Unterhalten zu verpflichten:  Arbeitsvertrag mit Anhängen und Reglementen (insb. betr. Mitarbeiterbetei- ligung)  Belege betr. Bezug von Mitarbeiterbeteiligungen 2021 – aktuell  Arbeitgeberinformation betr. Lohn 2024  sämtliche Unterlagen betreffend Vermögen, namentlich o Auszüge aller auf den Namen des Gesuchstellers allein lautenden Konti und Guthaben seit 01.01.2023 o Auszüge aller auf den Namen der Parteien lautender Konti und Gut- haben seit 01.01.2023"

- 11 - Prozessualer Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 1. Februar 2024: (act. 49 S. 1 f.) "Das Gericht möge die Gesuchsgegnerin zur Edition folgender Unterlagen auffor- dern:

1. Die detaillierten Abrechnungen sämtlicher Gesundheitsleistungen der I._____ [Krankenkasse] für die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2022 und 2023.

2. Das Gutachten von Dr. Phil. J._____ vom 14. Oktober 2021 über die Ge- suchsgegnerin sowie

3. Kopien des WhatsApp-Chats zwischen der Gesuchsgegnerin und K._____ zwischen dem 03. November 2023 und dem 10. Januar 2024.

4. Kopien des WhatsApp-Chats zwischen der Gesuchsgegnerin und L._____ vom 11. - 19. Dezember 2023." Prozessualer Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 27. Februar 2024: (act. 57 S. 1) "Es sei für die gemeinsamen Kindern, D._____, geb. am tt.mm.2015 und E._____, geb. am tt.mm.2017 eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO einzusetzen." Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin gemäss Eingabe vom 16. April 2024: (act. 80 S. 1) "1. Es sei für die Kinder D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017, eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu ernennen.

2. Es sei ein(e) von der Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierte Anwalt/Anwäl- tin zu mandatieren." Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2024: (act. 137 S. 2) "Der Kindsvertreter sei anzuweisen, mindestens ein weiteres Gespräch mit D._____ und E._____ zu führen, idealerweise getrennt voneinander und in ihrem Daheim bei der Gesuchsgegnerin."

- 12 - Prozessualer Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 21. Novem- ber 2024: (act. 145 S. 7) "1. Die Gesuchsgegnerin sei aufzufordern, die Kontoauszüge ab dem 01.01.2023 sämtlicher auf sie lautender Konten und Konten, über die sie (alleine oder mit Dritten) verfügen kann (insbesondere in der Schweiz, in Deutschland und den USA, aber auch in allen anderen Ländern sowie Konten bei online Banken, wie z.B. Revolut), insbesondere die Kontoauszüge für folgende Konten: in Deutschland:  Nr. 2 bei der Targobank,  Nr. 3 bei der Postbank,  Nr. 4 bei der Deutschen Bank, in der Schweiz:  CH5 bei der Postfinance.

2. Die Gesuchsgegnerin sei ferner aufzufordern, die Steuererklärungen und Steuerrechnungen in der Schweiz und in den USA ab dem 01.01.202 sowie den FBAR-Bericht (Foreign Bank and Financial Accounts Report) für 2023 vorzulegen." Erwägungen: I. Ausgangslage Die Parteien haben am tt. März 2010 in Brasilien geheiratet. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2015, und E._____, geboren am tt.mm.2017. Der Gesuchsteller ist per 1. Oktober 2023 aus der ehelichen Liegen- schaft in G._____ ausgezogen und wohnt gegenwärtig in einer Wohnung ebenfalls in G._____. Die Gesuchsgegnerin wohnt weiterhin in der ehelichen Liegenschaft. Die Kinder wohnen wochenweise abwechselnd bei einem Elternteil. II. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 27. September 2023 (act. 1) samt Beilagen (act. 2, act. 3 und act. 4/3–41), hier eingegangen am 2. Oktober 2023, machte der Gesuchstel- ler am hiesigen Gericht ein Eheschutzbegehren anhängig.

- 13 - 1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 (act. 6) samt Beilage (act. 7) zeigte Rechtsanwältin MLaw Y2._____ ihre Vertretung der Gesuchsgegnerin an. 1.3. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. 15) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der schriftlichen Gesuchsbegründung angesetzt, welche in- nert erstreckter Frist mit den vorgenannten Anträgen samt Beilagen einging (act. 20 und act. 21/1–9). Weiter wurde den Parteien Frist zur Einreichung ver- schiedener Unterlagen angesetzt und sie wurden zur Hauptverhandlung mit per- sönlicher Befragung auf den 25. Januar 2024 vorgeladen (act. 15). 1.4. Mit Verfügung vom 27. November 2023 (act. 22) wurde der Gesuchsgeg- nerin Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort angesetzt. 1.5. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. 24) zeigte RAin MLaw Y2._____ die Niederlegung des Mandates an. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. 25) samt Beilage (act. 26) zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ihre Vertretung der Gesuchsgegnerin an. 1.6. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 (act. 32) samt Beilagen (act. 33/1–18) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist die Gesuchsantwort mit den vorgenannten Anträgen ein. 1.7. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 36) samt Beilagen (act. 37/1–10) reichte der Gesuchsteller innert erstreckter Frist diverse Unterlagen ins Recht. Mit weiterer Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 38) reichte der Gesuchsteller ein be- gründetes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den vorgenannten Anträgen ein. 1.8. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 39) samt Beilagen (act. 40/19–22) reichte auch die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist die mit Verfügung vom

20. Oktober 2023 (act. 15) verlangten Unterlagen ein. 1.9. Zur Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung vom 25. Januar 2024 er- schienen Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ namens und in Begleitung des Ge- suchstellers sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Begleitung

- 14 - der Gesuchsgegnerin. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 hielt der Gesuchsteller an den von ihm im Eheschutzgesuch gestellten Anträgen fest (act. 44, vgl. act. 20), stellte die vorgenannten ergänzenden Anträge, nahm Stellung zum von der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort vom 4. Januar 2024 (act. 32) Ausgeführten und reichte weitere Beilagen zu den Akten (act. 45/1–36, Prot. S. 5). Die Gesuchsgegnerin verwies anlässlich der Hauptver- handlung auf die Gesuchsantwort (act. 46. vgl. act. 32), stellte die vorgenannten ergänzenden Anträge, nahm Stellung zum vom Gesuchsteller Ausgeführten (vgl. act. 38, act. 44 und act. 45/1–36) und reichte ebenfalls zusätzliche Beilagen ins Recht (act. 47/23–35 und act. 48, Prot. S. 5 ff.). Anschliessend erfolgte die Befra- gung der Parteien (Prot. S. 26 ff.). Vergleichsgespräche haben aus zeitlichen Gründen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 keine stattgefun- den. 1.10. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 49) reichte der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch betreffend Editionsbegehren mit den vorgenannten Anträ- gen ein. 1.11. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. 50) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Februar 2024 (act. 49) angesetzt. 1.12. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 57) samt Beilagen (act. 58/1–3) stellte der Gesuchsteller einen begründeten Antrag auf Einsetzung eines Kinds- vertreters im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO für die gemeinsamen Kinder. 1.13. Mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. 59) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Februar 2024 (act. 57) angesetzt, welche innert Frist einging (act. 65). 1.14. Mit Kinderbrief vom 21. März 2024 (act. 71/1–2) wurden die Kinder D._____ und E._____ zur Kinderanhörung eingeladen, welche am 9. April 2024 stattfand (vgl. Prot. S. 55 ff.).

- 15 - 1.15. Mit Eingabe vom 15. April 2024 (act. 78) samt Beilage (act. 79/36), nach Ablauf der zweifach erstreckten Frist, stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und nahm Stellung zur Eingabe vom

1. Februar 2024 (act. 49) des Gesuchstellers. 1.16. Mit Eingabe vom 16. April 2024 (act. 80) samt Beilage (act. 81/37) stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits einen begründeten Antrag auf Einsetzung eines Kindsvertreters im Sinne von Art. 299 ZPO. 1.17. Mit Verfügung vom 19. April 2024 (act. 85) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 78) angesetzt, welche samt Beilagen innert Frist am Gericht einging (act. 93 und act. 94/1–33). 1.18. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. 90) wurde den Parteien sodann Dr. iur. Z._____ als Kindsvertreter vorgeschlagen und Frist angesetzt, schriftlich und begründete Einwendungen gegen die Person des Kindsvertreters zu erhe- ben. 1.19. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. 98) wurde der Gesuchsgegnerin an- tragsgemäss (vgl. act. 97) Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstel- lers (act. 93) angesetzt, welche samt Beilagen innert Frist am Gericht einging (act. 100 und act. 101/38–58). 1.20. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. 102) wurde das Fristwiederherstel- lungsgesuch der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 78) abgewiesen mit Hinweis darauf, dass die Eingaben aufgrund des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes trotz- dem zu berücksichtigen seien. Zudem wurde der Entscheid über die Editionsbe- gehren des Gesuchstellers (act. 49) dem Endentscheid vorbehalten. 1.21. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. 103) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ mangels entsprechender Einwendungen der Parteien als Kindsvertreter bestellt. Zudem wurde ihm Frist zur Einreichung von Anträgen zu den Kinderbe- langen (Obhut und Betreuung) angesetzt, welche innert erstreckter Frist am

28. August 2024 mit den vorgenannten Anträgen am Gericht eingingen (act. 126).

- 16 - 1.22. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (act. 111) samt Beilagen (act. 112/1–18) reichte der Gesuchsteller im Rahmen des ewigen Replikrechts eine Stellung- nahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin (act. 100) ein. 1.23. Mit Eingabe vom 22. August 2024 (act. 123) samt Beilagen (act. 124/1–12) reichte der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betreffend eheliche Liegenschaft mit den vorgenannten Anträgen ein. 1.24. Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 128) wurden der Gesuchs- gegnerin und dem Kindsvertreter Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers (act. 123) angesetzt. Zudem wurde den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Kindsvertreters (act. 126) angesetzt. Schliesslich wurden die Parteien zur Fortsetzung der Haupt- verhandlung mit persönlicher Befragung und Vergleichsgesprächen und ansch- liessender Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 12. Dezember 2024 vorgeladen und dem Gesuchsteller wurde Frist zur Einreichung verschiede- ner Unterlagen angesetzt (act. 128). 1.25. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (act. 137) samt Beilagen (act. 138/59–

61) reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist Stellungnahme zur Eingabe des Ge- suchstellers (act. 123) sowie zur Eingabe des Kindsvertreters (act. 126) ein. Der Gesuchsteller reichte seinerseits mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (act. 139) in- nert Frist Stellungnahme zur Eingabe des Kindsvertreters (act. 126) ein. 1.26. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (act. 141) reichte der Gesuchsteller im Rahmen des ewigen Replikrechts eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchs- gegnerin (act. 137) ein. 1.27. Mit Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) samt Beilagen (act. 146/1–

29) reichte der Gesuchsteller innert Frist diverse Unterlagen ins Recht und stellte ein begründetes Editionsbegehren mit den vorgenannten Anträgen. 1.28. Zur Verhandlung am 12. Dezember 2024 erschienen Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ namens und in Begleitung des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ namens und in Begleitung der Gesuchsgegnerin sowie Rechts-

- 17 - anwalt Dr. iur. Z._____ namens und in Vertretung der Kinder D._____ und E._____. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien zu den noch offenen Punkten befragt (Prot. S. 68 ff.). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen konnte eine Teileinigung erzielt werden (Prot. S. 85). Unter Mitwirkung des Ge- richts schlossen die Parteien zwei Teiltrennungsvereinbarungen, einerseits betref- fend sämtliche Kinderbelange ohne Finanzen (act. 150) und andererseits betref- fend rückwirkende Unterhaltszahlungen (act. 151). Die Vergleichsgespräche scheiterten betreffend Unterhaltszahlungen ab 1. Januar 2025 (Prot. S. 85). Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zur Novenstellungnahme zur Eingabe des Gesuch- stellers (act. 145) angesetzt, welche samt Beilagen innert Frist am Gericht einging (act. 153 und act. 154/62–63). 1.29. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. 155) wurde dem Gesuchstel- ler Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin (act. 153) angesetzt, welche am 26. Januar 2025 innert Frist am Gericht einging (act. 158). 1.30. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif, was mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (act. 163) vorgemerkt wurde. Damit werden das prozessu- ale Editionsbegehren des Gesuchstellers (act. 49 S. 1) und der Antrag auf ein weiteres Gespräch des Kindsvertreters mit den Kindern D._____ und E._____ durch die Gesuchsgegnerin (act. 137 S. 2) gegenstandslos und sind daher abzu- schreiben. Ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben ist das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend Vermögen (act. 32 Antragsziff. 6 und act. 46 S. 3), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) um- fassende Unterlagen zu seinem Vermögen einreichte (act. 146/1–29). 1.31. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (act. 93) sowohl die Zusammenstellung der Gesundheitskosten der Gesuchsgegnerin bei der I._____ des Jahres 2023 (act. 94/1) sowie des Jah- res 2024 bis zum 14. April 2024 (act. 94/2) als auch den WhatsApp-Chat zwi- schen der Gesuchsgegnerin und K._____ zwischen dem 3. November 2023 und dem 5. Januar 2024 (act. 94/7) eingereicht hat. Somit befinden sich die in Ziff. 1 und Ziff. 3 eingeforderten Unterlagen bzw. aktuellere Versionen davon ohnehin in

- 18 - den Akten (act. 49). Desweiteren hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

15. April 2024 (act. 78) sowie mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 100) eine ärztli- che Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Dezem- ber 2023 (act. 79/36 und act. 101/38) eingereicht, womit ein aktuelleres ärztliches Attest der Gesuchsgegnerin vorliegt (vgl. act. 49 Ziff. 2). Im Weiteren stellt der Gesuchsteller selber einen Antrag auf alternierende Obhut und stellt folglich die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede, weshalb das Gutach- ten von Dr. Phil. J._____ vom 14. Oktober 2021 aus Sicht des Gerichts nicht not- wendig erscheint. Schliesslich ist die Relevanz des eingeforderten WhatsApp- Chats zwischen der Gesuchsgegnerin und L._____ (act. 49 Ziff. 4), der damaligen Ersatzklassenlehrerin von E._____, für das vorliegende Verfahren nicht ersicht- lich.

2. Prozessuale Grundsätze 2.1. Das Eheschutzverfahren erfolgt im summarischen Verfahren, bei welchem hinsichtlich der Beweismassanforderungen Glaubhaftmachen genügt (Art. 271 lit. a ZPO; SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl., Art. 271 N 12a). Dies bedeu- tet, dass das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten nicht von der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2; BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.3). Erforderlich ist, dass die fragliche Sachverhaltsdarstellung wahrscheinlicher ist als eine andere (ZK ZGB- Jungo, 3. Aufl., Art. 8 N 147); SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, 3. Aufl, Art. 271 N 12). 2.2. In Eheschutzverfahren gelten – unter Vorbehalt der Kinderbelange – die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, bei welcher das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat, und die Dispositionsmaxime (Art. 58 und Art. 272 ZPO; SK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler,

3. Aufl., Art. 272 N 12). Das Gericht ist insofern nicht an die formelle Wahrheit ge- bunden und kann auch über nicht von den Parteien vorgebrachtes Tatsachenma-

- 19 - terial Beweise erheben und diese dem Urteil zugrunde legen, ist jedoch grund- sätzlich an die Anträge der Parteien gebunden (OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 3). 2.3. Soweit das Gericht Kinderbelange zu regeln hat, gelten die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Das Gericht hat in Kinderbe- langen dementsprechend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge unter Orientierung am Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 296 N 5). So- fern dieselben Tatsachenbehauptungen betreffend Kinderbelange für das Verhält- nis unter den Ehegatten relevant sind, schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch bei der eingeschränkten Untersuchungsmaxime durch (OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 5). Das Gericht hat dann beispielsweise auch Umstände, die sich zugunsten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes auswirken, zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.43). Aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sind ferner echte und unechte Noven bis zur Urteils- beratung zu berücksichtigen (BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl., Art. 229 N 45 ff). 2.4. Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime ändern aber etwas an der objektiven Beweislastverteilung und der Mitwir- kungspflicht der Parteien (Art. 160 ff. ZPO; OFK ZPO-Fleischer, 3. Aufl., Art. 272 N 4). Die Parteien haben das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffes mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behaup- tungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, was bei anwaltlicher Vertretung der Parteien umso verstärkter gilt (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; OGer ZH LE170027-O vom 17. Januar 2018 E. B.3). 2.5. Hinsichtlich der Vorbringen der Parteien ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auf umfangreiche Parteivorbringen und Unterlagen grundsätzlich nur inso- weit einzugehen hat, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und sinnvoll er- scheint. Die Entscheidbegründung hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich seine Erkenntnis

- 20 - stützt. Nicht erforderlich ist, dass es sich im Entscheid mit sämtlichen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Nachfolgend wird deshalb lediglich auf die für den Entscheid relevanten Behauptungen der Parteien eingegangen.

3. Prozessuale Anträge 3.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (act. 38) beantragte der Gesuchsteller im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, dass der Gesuchsgegnerin die Weisung zu erteilen sei, die Kinder in ihrer Beziehung zum Gesuchsteller nicht negativ zu beeinflussen (Antragsziff. 1), die vereinbarte Regelung betreffend Obhut (Antrags- ziff. 2) und Betreuung (Antragsziff. 3) einzuhalten sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern in den Betreuungszeiten des Gesuchstellers auf das Unerlässliche zu beschränken (Antragsziff. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2024 bestreitet die Gesuchsgegnerin Darstellungen des Gesuchstellers und bean- tragt die Abweisung der Anträge (act. 46 S. 4). 3.2. Eine Weisung, die Kinder nicht negativ in ihrer Beziehung zum anderen El- ternteil zu beeinflussen oder die Obhuts- und Betreuungszuteilung zu respektie- ren, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Des Weiteren beruhen diese Anträge lediglich auf den Behauptungen des Gesuchstellers, welche nicht glaubhaft dargelegt wor- den sind und von der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Januar 2024 bestritten wurden (vgl. Prot. S. 43 f.). Die Anträge, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Weisungen zu erteilen, sind daher abzuweisen. 3.3. In der Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145) beantragte der Gesuch- steller die Edition sämtlicher auf die Gesuchsgegnerin lautenden Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2023 (Antragsziff. 1), die Steuererklärungen und -rechnungen in der Schweiz und der USA sowie den FBAR-Bericht für 2023 (Antragsziff. 2). Das Editionsbegehren zielt somit auf die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin ab, welche für die Unterhaltsberechnung unerlässlich seien (act. 145 Ziff. 3.7). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragt die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Abweisung des Editionsbegehrens mit der Begründung, dass die eingeforderten Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien (act. 153 Rz. 32).

- 21 - 3.4. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens muss das Gericht im Falle der be- gründeten Aufhebung des gemeinsames Haushalts auf Begehren eines Ehegat- ten die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist jegliche Art von Unterhalt aus dem laufenden Ein- kommen, das heisst aus dem Erwerbseinkommen und dem Vermögensertrag, zu decken. Da das bisherige Einkommen zur Finanzierung zweier Haushalte regel- mässig nicht ausreicht, sind Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung und allen- falls Rückgriffe auf das Vermögen zumutbar (BSK ZGB-Maier/Schwander,

7. Aufl., Art. 176 N 4). Die Anzehrung des Vermögens ist gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gestattet, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhaltes sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, reicht das Einkommen des Gesuchstellers mit Vor- nahme einiger Abstriche am bisherigen Lebensstandard zur Führung beider Haushalte aus. Die Anzehrung des Vermögens ist nicht erforderlich. 3.5. Zu beachten ist ausserdem, dass in einem Eheschutzverfahren keine gü- terrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Diese erfolgt erst im Schei- dungsverfahren und wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, an dem das Gericht die Gütertrennung angeordnet hat (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Diese wird auf Begehren eines Ehegatten dann angeordnet, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 175 ZGB; BSK ZGB- Maier/Schwander, 7. Aufl., Art. 176 N 9). 3.6. Zusammengefasst sind die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Eheschutzverfahren für die Berechnung des zu leistenden Unter- haltes nicht von Belang. Das Editionsbegehren des Gesuchstellers ist somit abzu- weisen. III. Materielles

1. Vorbemerkungen 1.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB muss das Gericht bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und auf Begehren eines Ehegatten die

- 22 - Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest- legen, die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln und die Gütertren- nung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Ehegatten können sich allerdings auch aussergerichtlich in einer Trennungsvereinbarung über die zu re- gelnden Bereiche einigen. In jenen Bereichen, die der freien Disposition der Par- teien unterliegen, ist die Vereinbarung grundsätzlich bindend. Im Bereich der Offi- zialmaxime, insbesondere im Bereich der Kinderbelange, entsteht eine Bindungs- wirkung allerdings nur durch die gerichtliche Genehmigung. Wurde die Vereinba- rung jedoch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geschlossen, so hat das Ehe- schutzgericht im Bereich der Dispositionsmaxime eine auf offensichtliche Unange- messenheit begrenzte und im Bereich der Offizialmaxime eine volle Überprüfung vorzunehmen (KUKO ZGB-Fankhauser, 2. Aufl., Art. 176 N 12 f.,). 1.2. Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossenen Teiltrennungsver- einbarungen vom 12. Dezember 2024 (act. 150 und act. 151) sind daher im darge- legten Sinne zu überprüfen.

2. Getrenntleben Wo die Ehegatten sich über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einig sind, hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu erteilen (BGE 138 III 97 E. 2.1). Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom

12. Dezember 2024 gemeinsam festgestellt, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 ge- trennt leben und dies auch weiterhin auf unbestimmte Zeit beabsichtigen (act. 150 Ziff. 1). Den Parteien ist das Getrenntleben damit zu bewilligen und vom Tren- nungsdatum ist Vormerk zu nehmen.

3. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime kommt der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Wohnsitzes sowie der Betreuungsrege- lung in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 (act. 150 Ziff. 2, 3 und 4) lediglich die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags der Parteien zu, an den das Gericht nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Six, Eheschutz, N 1.43

- 23 - m.w.H.). Es sind vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die bean- tragte Regelung nicht dem Kindeswohl entsprechen sollte. Die beantragte Zutei- lung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Wohnsitzes sowie die Betreuungs- regelung sind daher antragsgemäss zu genehmigen.

4. Zuweisung der ehelichen Wohnung 4.1. Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die Familienwoh- nung an der F._____-strasse 1 in G._____ samt Mobiliar und Hausrat zur alleini- gen Benützung überlasse (act. 150 Ziff. 5). Diese Regelung ist nicht offensichtlich unangemessen und daher antragsgemäss zu genehmigen. 4.2. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit der Einigung der Parteien betreffend Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin der Antrag auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kündigung der ehelichen Liegenschaft (act. 123) hinfällig geworden ist.

5. Ausweispapiere Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin die deutschen Reisepässe und die C-Be- willigungen der Kinder und der Gesuchsteller die amerikanischen Reisepässe der Kinder zur Aufbewahrung erhalte (act. 150 Ziff. 6). Des Weiteren haben die Par- teien vereinbart, dass sie bei Bedarf die entsprechenden Ausweispapiere der Kin- der jeweils dem anderen Elternteil auf erstes Verlangen hin herauszugeben ha- ben und im Gegenzug die anderen Ausweispapiere der Kinder erhalten. Die Par- teien haben zudem vereinbart, dass sie sich gegenseitig alle nötigen Unterschrif- ten für allfällige Passverlängerungen oder -erneuerungen sowie allfällige Reiseer- laubnisse zu erteilen haben. Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unan- gemessen und ist daher antragsgemäss zu genehmigen bzw. vorzumerken.

- 24 -

6. KJPP Horgen Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass sie verpflichtet seien, beim KJPP Horgen unverzüglich gemein- sam eine Psychotherapie für die beiden Kinder zu veranlassen (act. 150 Ziff. 7). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu ge- nehmigen bzw. vorzumerken ist.

7. Beistandschaft 7.1. Wie bereits ausgeführt (siehe E.II./3.), finden die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung, soweit es Kinderbelange zu regeln gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindes- wohl gewahrt wird. 7.2. Der Beistand ist die Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und kann mit besonderen Aufgaben im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB betraut werden. So ist eine Erziehungsbeistandschaft zur Beratung und Unterstützung der Eltern und der Kinder bei der Betreuung zu errichten, wenn die Umstände dies erfordern, insbesondere wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Gefähr- dung nicht durch die Eltern selbst oder durch eine weniger einschneidende Mass- nahme abgewendet werden kann (BGE 140 III 241 E. 2.1 f.). 7.3. Die Parteien beantragen vorliegend dem Gericht die Errichtung einer Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit der Übertragung folgen- der Aufgaben: Den Eltern und den beiden Kinder bei der Erziehung und Sorge mit Rat und Tat zur Seite und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die ver- einbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen, die Kindseltern be- treffend allfälligen Problemen im Zusammenhang mit der Betreuung und der Ge- sundheit der Kinder zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln sowie im Falle von veränderten Verhältnissen angepasste Anträge zu stellen. Diese Regelung erscheint angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Das Verhältnis zwi- schen den Parteien ist stark angespannt und die Kommunikation untereinander

- 25 - führt regelmässig zu Konflikten, auch betreffend die Kinder und deren Betreu- ungszeiten. Die Parteien spielen sich gegenseitig aus (vgl. Prot. S. 29, 43, 82 f.; act. 126 S. 3 f.). Dies ergibt sich auch aus den teils weitschweifigen und ausufern- den Ausführungen beider Parteien (vgl. act. 93 S. 9 ff., act. 100 S. 16 ff., act. 111 S. 12 ff.). Als Resultat befinden sich beide Kinder in einem enormen Loyalitäts- konflikt zwischen den Eltern (vgl. Prot. S. 55). Unter diesen Umständen erscheint es zum Schutz des Kindeswohls notwendig und zweckmässig, eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die vereinbarte Regelung ist zu genehmigen.

8. Strafanzeige Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin die Strafanzeige betreffend Datenbeschaf- fung und Nötigung bei der Kantonspolizei bis zum 31. Dezember 2024 zurückzu- ziehen bzw. eine Desinteressenserklärung abzugeben habe (act. 150 Ziff. 9). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen und ist daher vorzu- merken.

9. Autoschlüssel und Ausweispapiere der Kinder Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller die Autoschlüssel des Fahrzeugs Jeep Chero- kee sowie die deutschen Reisepässe und die C-Bewilligungen der Kinder der Ge- suchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2024 zu übergeben habe (act. 150 Ziff. 10). Diese Regelung erscheint nicht offensichtlich unangemessen und ist zu genehmi- gen bzw. vorzumerken.

10. Prozesskostenbeitrag 10.1. Ein Ehegatte kann aufgrund der ehelichen Beistands- (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) und Unterhaltspflicht (vgl. Art. 163 ZGB) zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten eines Rechtsstreites des anderen Ehegatten verpflichtet werden, so- fern dieser nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln den Prozess zu finanzieren ohne bedürftig bzw. mittellos zu werden (BSK ZGB-Maier/Schwander, 7. Aufl.,

- 26 - Art. 159 N 12; BGE 142 III 36 E. 2.3). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbei- trag geht demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Für die Beurteilung des Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze analog heranzu- ziehen (OGer ZH LE160074 vom 13. Juli 2017 E. III.D.1.3.1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2. Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung I vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 40'000.– unter Anrechnung an das Güterrecht zu bezahlen habe (act. 150 Ziff. 11). 10.3. Die Gesuchsgegnerin hat seit 2015 nicht mehr gearbeitet (vgl. Prot. S. 28 und 45), weswegen ihr die Vermögensäufnung nicht möglich war. In Anbetracht dessen und des bereits über ein Jahr andauernden Eheschutzverfahrens, im Rah- men welcher der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mehrere, teils weitschwei- fige Stellungnahmen zukommen liess, zu welchen diese Stellung zu nehmen hatte, sowie zwei zeitaufwändigen Verhandlungen erscheint ein Prozesskosten- beitrag in der vereinbarten Höhe unter Anrechnung an das Güterrecht als ange- messen und ist folglich zu genehmigen. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgeg- nerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags ist infolge Vergleichs als gegen- standslos abzuschreiben.

11. Ausstehende Unterhaltszahlungen Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung II vom 12. Dezember 2024 (act. 151) vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für rückwir- kend ausstehende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für die Zeit vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– bis spätestens am 31. Januar 2025 auf Charles Schwab Account 6 zu übertragen habe (Ziff. 1). Des Weiteren verpflichtet sich der Gesuchsteller, seine Zugriffs- möglichkeiten auf den genannten Account unwiderruflich aufzulösen bzw. den ge- meinsamen Account auf die Gesuchsgegnerin alleine zu übertragen bzw. sie bei

- 27 - der Eröffnung eines eigenen Accounts für die Aktien zu unterstützen. Sollte eine Accounteröffnung ohne Postadresse in den USA nicht möglich sein, so verpflich- tet sich der Gesuchsteller Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu verkaufen und den erhaltenen Betrag in Cash bis spätestens am 31. März 2025 an die Gesuchsgeg- nerin zu überweisen (Ziff. 1). Die Unterhaltszahlung steht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien im Einklang, zumal bereits geleistete Unterhaltszah- lungen resp. laufend bezahlte Rechnungen durch den Gesuchsteller berücksich- tigt wurden (vgl. Prot. S. 68 ff. und S. 77 ff). Die getroffene Regelung in Bezug auf die rückwirkend ausstehenden Unterhaltszahlungen für die Gesuchsgegnerin und die Kinder erscheint angemessen und sachgerecht. Zusammenfassend kann be- treffend die vereinbarte Unterhaltszahlung für rückwirkend ausstehende Unter- haltsbeiträge festgehalten werden, dass sie dem Kindeswohl entspricht und des- halb zu genehmigen ist.

12. Fazit Zusammenfassend sind die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts ge- schlossenen Teiltrennungsvereinbarungen vom 12. Dezember 2024 zur Regelung der Trennungsnebenfolgen in allen Punkten zu genehmigen bzw. vorzumerken.

13. Gütertrennung 13.1. Der Gesuchsteller beantragte in der Gesuchsbegründung die Anordnung der Gütertrennung per 24. November 2023 (act. 20 Antragsziff. 12). Die Gesuchs- gegnerin beantragte anfänglich die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers (act. 32 Ziff. 7, act. 46 S. 10 und Prot. S. 25). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 anerkannte sie den Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Güter- trennung per 24. November 2023 (act. 153 Ziff. 1). 13.2. Fraglich ist vorliegend, ob der Antrag auf Gütertrennung unter die freie Dis- position der Ehegatten fällt und somit bindend ist. Diese Frage ist zu bejahen: Un- ter Vorbehalt von Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt im Eheschutzverfahren grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 272 ZPO N 3a). Ein Teil der Lehre spricht sich zudem dafür aus, dass es – insbesondere aus pro-

- 28 - zessökonomischen Gründen – möglich sein muss, dass die Ehegatten einen Ver- gleich über die Anordnung der Gütertrennung schliessen können oder das Begeh- ren des anderen anerkennen können mit der unmittelbaren Wirkung, dass das Gericht die materiellen Voraussetzungen des ausserordentlichen Güterstandes nicht mehr zu prüfen hat (so z.B. Genna, OFK-ZGB, 4. Aufl., Art. 185 N 4; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 185 N 17). 13.3. Ebenfalls für die Anordnung der Gütertrennung spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller nach eigenen Aussagen nach der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung möchte (vgl. Prot. S. 33). Dadurch ist die Dauerhaftigkeit des Tren- nungszustandes der Parteien sicher, weshalb in absehbarer Zukunft folgerichtig die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sein wird (Dolder/Diethelm, AJP 2003 655, S. 666 f. m.w.H.). 13.4. Folglich ist unter Berücksichtigung der Anerkennung des gesuchsteller- ischen Antrags durch die Gesuchsgegnerin die Gütertrennung per 24. November 2023 anzuordnen.

14. Unterhaltsbeiträge (ab 1. Januar 2025) 14.1. Vorbemerkungen Die Parteien haben sich in der Teiltrennungsvereinbarungen I und II vom 12. De- zember 2024 und im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 über sämtliche strittigen Punkte geeinigt mit Ausnahme der Unterhaltsbei- träge ab dem 1. Januar 2025 für die Gesuchsgegnerin und die Kinder D._____ und E._____. Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2025 nachfolgend festzusetzen. 14.2. Parteianträge 14.2.1. Der Gesuchsteller beantragt, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2024 und für die Zeit des Getrenntlebens einen Barunterhalt für die Kinder D._____ und E._____ von höchstens je CHF 1'549.– zu zahlen (act. 20

- 29 - Ziff. 7). Weiter beantragt der Gesuchsteller, es sei festzustellen, dass nach dem

31. März 2024 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 20 Ziff. 10). 14.2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt ihrerseits, dass der Gesuchsteller zu ver- pflichten sei, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Oktober 2023 monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen für D._____ in Höhe von CHF 2'691.– und für E._____ in Höhe von CHF 7'928.– (davon CHF 5'292.– Betreuungsunterhalt; act. 46 S. 2). Der Gesuchsteller sei ausserdem zu verpflichten, der Gesuchsgeg- nerin ab dem 1. Oktober 2023 monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'174.– zu bezahlen (act. 46 S. 2). 14.3. Grundlagen der Unterhaltspflicht 14.3.1. Kindesunterhalt Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen, beide nach ihren Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesun- terhalt setzt sich aus einem Bar- und einem Betreuungsunterhalt zusammen. Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezahlung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Barunterhalts vom Barbedarf abzuziehen (vgl. Botschaft BBl 2014 529, S. 578 f.). Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen betreffend den Betreuungsunterhalt. Grund- lage bildet lediglich Art. 285 Abs. 2 ZGB, welcher festhält, dass der Unterhaltsbei- trag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte diene. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er auf- grund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft BBl 2014 529, S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Dies bedeutet, dass ein Be- treuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn erstens der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und zweitens das Manko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist. Der Betreuungsunterhalt ist

- 30 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der sog. Lebenshaltungskos- tenmethode zu berechnen, wobei die Lebenshaltungskosten dem familienrechtli- chen Existenzminimum entsprechen (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.4). Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den ande- ren familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vorhandenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3; vgl. zum Ganzen zudem BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). 14.3.2. Ehegattenunterhalt Ist die Aufhebung des Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Ehegatten haben während des Ge- trenntlebens grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der während der Ehe geleb- ten Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1). 14.3.3. Berechnungsmethode Das Bundesgericht hat für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Methode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und BGE 147 III 265 E. 6.6; für den nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 308 E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend ver- teilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei ge- nügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten ge-

- 31 - deckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation er- messensweise verteilt wird. Dabei drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie etwa die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). 14.3.4. Zeitlicher Umfang Die Unterhaltsbeiträge können analog Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Grundsätzlich sind die zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren unbefristet festzuset- zen, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte Unterhaltsbeiträge nicht nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt fordert respektive benötigt (Six, Eheschutz, N 2.58 und N 2.180). 14.4. Phasen für die Unterhaltsberechnung Die Parteien haben in der Teiltrennungsvereinbarung II vom 12. Dezember 2024 vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für rückwirkend ausste- hende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für den Zeitraum von 1. Okto- ber 2023 bis 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu übertragen habe (act. 151 Ziff. 1). Die Parteien sind seit dem 1. Oktober 2023 getrennt. Dem- nach sind die Unterhaltsbeiträge für eine Phase zu bestimmen, nämlich ab 1. Ja- nuar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 14.5. Einkommensverhältnisse Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Nettoeinkommen der Par- teien zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Rz. 2.128). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Sofern allerdings ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen möglich und zumutbar erscheint, ist von diesem hypothetischen Einkommen auszugehen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, Rz. 76 ff.; Six, Eheschutz, Rz. 2.148). Tat-

- 32 - sächlich erzielte Vermögenserträge aus Wertschriften oder Immobilien sind grundsätzlich ebenfalls als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Rz. 2.155). 14.5.1. Einkommen des Gesuchstellers 14.5.1.1. Der Gesuchsteller geht für ein 80%-Pensum von einem Einkommen von jährlich gesamthaft CHF 178'941.31 (abzüglich Quellensteuer) aus, welches sich aus dem Grundgehalt (CHF 127'200.–), Bonus (CHF 20'800.–) und den Beteiligun- gen (CHF 30'941.31) zusammensetzt (act. 145 Ziff. 2.5 f.). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 14'911.80. Die Gesuchsgegnerin hingegen geht für ein 80%-Pensum von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 20'000.– aus (act. 153 Rz. 25 f.). Sie bringt jedoch vor, dass dem Gesuchstel- ler ein Vollzeitpensum zu einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 25'000.– anzurechnen sei mit der Begründung, dass der Gesuchsteller die Reduktion seines Vollzeitpensums auf ein 80%-Pensum in schädigender Absicht vorgenommen habe und ihm folglich ein Vollzeitpensum anzurechnen sei (act. 153 Rz. 10 ff.). 14.5.1.2. Im Folgenden ist zu ermitteln, welches Pensum den Parteien jeweils an- zurechnen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alleiniger Obhut dem betreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die erste Schulstufe eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum anzurechnen (sog. Schulstufenmo- dell, BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Falle der alternierenden Obhut ist von einem höheren Mindestpensum auszugehen. Da bei der alleinigen Obhut die beiden El- ternteile insgesamt ein 150%-Pensum leisten müssen, ist bei der alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung von jedem Elternteil rein rechnerisch ein 75%-Pensum zu erwarten. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (OGer ZH LZ220011 vom 21. November 2022 E. III./4.7). 14.5.1.3. Vorliegend haben die Parteien in der Teiltrennungsvereinbarung I vom

12. Dezember 2024 die alternierende Obhut vereinbart und entsprechend eine Be- treuungsregelung festgelegt (act. 150 Ziff. 3 und 4). So betreut die Gesuchsgegne- rin beide Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, und

- 33 - jeweils ein Kind bis Mittwochabend, 18.00 Uhr. Von Mittwochmittag, 12.00 Uhr, wird jeweils ein Kind und von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, werden beide Kinder vom Gesuchsteller betreut. Der Gesuchsteller kann somit an seinen betreuungsfreien Tagen (Montag und Dienstag) sowie an einem seiner betreuenden Tage unter Anspruchnahme der Fremdbetreuung ganz- tägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da sowohl D._____ als auch E._____ ein- geschult sind, kann er zudem jeweils an den anderen beiden betreuenden Tagen mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller somit ein 80%-Pensum anzurechnen, wie er dies seit dem 6. Mai 2024 ausübt (vgl. act. 94/32, act. 124/10 und act. 146/19). Die Gesuchsgegnerin kann an ihren betreuungsfreien Tagen (Donnerstag und Freitag) ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusätzlich kann sie von Montag bis Mittwoch während der Schulzeit der Kinder jeweils halbtags oder, in Anspruchnahme der Fremdbe- treuung, an einem ganzen Tag und an einem der anderen beiden Tage mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammenfassend ist der Gesuchs- gegnerin ein 70%-Pensum anzurechnen. Insgesamt erreichen die Parteien somit das rechnerisch vorgesehene Pensum von 150%. Die jeweiligen Vorbringen der Parteien, dass dem Gesuchsteller ein Vollzeitpensum (vgl. act. 153 Rz. 10 ff.) und der Gesuchsgegnerin ein 75%-Pensum (vgl. act. 145 Ziff. 3.1) anzurechnen seien, sind in Anbetracht der effektiven Anstellung des Gesuchstellers zu 80% und dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seit der Geburt von D._____ nicht mehr er- werbstätig war (vgl. Prot. S. 27 f.), nicht zu hören. 14.5.1.4. Der Gesuchsteller ist unselbständig tätig bei der M._____ GmbH und er- zielt dafür ein Grundgehalt, einen Bonus als unregelmässige Leistung und nutzt seinen Geschäftswagen privat, was ihm als geldwerter Vorteil anzurechnen ist. Weiter erhält der Gesuchsteller als Teil der Gesamtentschädigung Beteiligungen an der M._____ GmbH. Zudem erzielt er Kapitalerträge aus diversen Wertschriften. Schliesslich hält der Gesuchsteller eine Liegenschaft in den USA in seinem Eigen- tum, welche Mietzinseinnahmen generiert. Auf die eben genannten Positionen ist im Folgenden näher einzugehen.

- 34 - 14.5.1.5. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 (act. 146/1) erzielte der Gesuchsteller im Vollzeitpensum ein jährliches Net- toeinkommen (inkl. Bonus) von CHF 312'113.–. Davon abzuziehen sind die Betei- ligungen an der M._____ GmbH in der Höhe von CHF 83'310.–, welche nachfol- gend als separater Posten aufzuführen sind (siehe E. III./14.5.1.6; act. 146/1 Ziff. 5). Des Weiteren ist der Gesuchsteller als US-amerikanischer Staatsangehö- riger quellensteuerpflichtig, welche ihm gemäss eingereichtem Lohnausweis in der Höhe von CHF 38'990.– vom Nettoeinkommen abzuziehen sind (act. 146/1). Dies ergibt ein jährliches Nettovollzeiteinkommen von CHF 189'813.–, monatlich CHF 15'817.75, was bei einem 80%-Pensum CHF 12'654.20 entspricht. Von die- sem Betrag sind die Kinderzulagen in der Höhe von je CHF 215.– pro Kind ab dem 1. Januar 2025, gesamthaft CHF 430.–, abzuziehen (vgl. act. 146/28). Zu- sammenfassend ist dem Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Bonus) in der Höhe von CHF 12'224.20 anzurechnen. 14.5.1.6. Neben dem Grundgehalt und einem Bonus erhält der Gesuchsteller für seine unselbständige Tätigkeit bei der M._____ GmbH Beteiligungen als Teil der Gesamtentschädigung (act. 146/1, Prot. S. 34). Die Aktien werden über eine be- stimmte Periode, vorliegend vier Jahre, jeweils vierteljährlich erdient, was bedeu- tet, dass sie auf ein Aktienkonto übertragen werden (Prot. S. 34). Nach Ablauf von vier Jahren sind die Aktien eines Jahres vollständig erdient. Folglich kann der Ge- suchsteller frei darüber verfügen, ausser während sogenannter Sperrzeiten, in de- nen die Aktien nicht verkauft werden dürfen (Prot. S. 70). Angesichts der schwan- kenden Höhe der Beteiligungen des Gesuchstellers an der M._____ GmbH würde das Abstellen auf den Wert eines Jahres zu einem unangemessenen Ergebnis führen. Aus diesem Grund erweist es sich als sachgemäss auf einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen und darauf basierend den Durchschnittswert zu be- rechnen. Da der Wert von Aktien von der wirtschaftlichen Lage abhängt und somit eine gewisse Volatilität aufweist, sieht das Gericht indessen keinen Anlass, be- stimmte (erfolgreiche) Jahre aus der Betrachtung auszuklammern, wie dies der Gesuchsteller für das Jahr 2021 vorgebracht hat (act. 145 Ziff. 2.4). Als Referenz- periode für die Höhe der Beteiligungen sind somit die Jahre 2021 bis 2023 heran- zuziehen. Im Jahr 2023 erhielt der Gesuchsteller Beteiligungen im Wert von

- 35 - CHF 83'310.– (act. 146/1), im Jahr 2022 im Wert von CHF 78'873.– und im Jahr 2021 im Wert von CHF 126'093.– (act. 4/40–41). Im Durchschnitt ergibt dies ei- nen Wert von jährlich CHF 96'092.–, was monatlich einem Wert von CHF 8'008.– entspricht. Davon sind Sozialabzüge im Umfang von 6.4% in Abzug zu bringen (act. 146/28), resultierend in einem monatlichen Nettoeinkommen aus Beteiligun- gen in einem Vollzeitpensum in der Höhe von CHF 7'496.–. Wie zuvor dargelegt, werden die Beteiligungen über einen Zeitraum von vier Jahren erdient. Der Ge- suchsteller ist seit dem 6. Mai 2024 in einem 80%-Pensum erwerbstätig (siehe E. III./14.5.1.3). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Pensums- reduktion des Gesuchstellers betreffend Beteiligungen folglich erst in rund vier Jahren vollumfänglich auswirkt, ist dem Gesuchsteller ein Mittelwert von 90% an- zurechnen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 6'746.–. 14.5.1.7. Gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Steuererklärung 2022 (act. 4/40) erzielte er als Kapitalerträge aus Wertschriften im Jahr 2022 einen Be- trag von CHF 6'558.–, was einem monatlichen Kapitalertrag von CHF 546.50 ent- spricht. Dieser Betrag wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und gilt so- mit als anerkannt (act. 32 Rz. 47). 14.5.1.8. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller gemäss Steuerer- klärung 2022 eine Liegenschaft in N._____, O._____, USA hält (act. 4/40 S. 9). Der Gesuchsteller geht von monatlichen Verlusten aus der Liegenschaft in Höhe von – CHF 163.– aus, unter Einrechnung der zukünftigen Kosten für die Verwal- tung (act. 44 Ziff. 21). Die Gesuchsgegnerin hingegen geht von monatlichen Miet- zinseinnahmen in Höhe von CHF 1'600.– aus (act. 32 Rz. 48 ff.; Prot. S. 19 f.). Aus der Liegenschaft fliessen Mietzinseinnahmen von monatlich gesamthaft USD 2'200.– (act. 4/17 S. 2). Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführte (vgl. Prot. S. 27), werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses praxis- gemäss mit 1% des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (OGer ZH LE180050- O vom 8. Februar 2019 E. 6.2.4). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers beläuft sich der Grundstücks- und Überbauungswert auf rund USD 300'000.– (vgl. Prot. S. 27). Die Nebenkosten betragen monatlich somit USD 250.– (USD 300'000.– x 1% / 12). Weiter fallen monatliche Zahlungen an die Hypothek

- 36 - in der Höhe von USD 1'775.65 an (act. 45/36). Die monatlichen Mietzinseinnah- men der Liegenschaft betragen somit USD 174.35 (USD 2'200.– - USD 250.– - USD 1'775.65). Dies entspricht einem Betrag von CHF 158.– zum Umrechnungs- kurs per 20. Januar 2025. 14.5.2. Zwischenfazit Somit ist dem Gesuchsteller insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von to- tal rund CHF 19'675.– (CHF 12'224.20 + CHF 6'746.– + CHF 546.50 + CHF 158.–) anzurechnen. 14.5.3. Einkommen der Gesuchsgegnerin 14.5.3.1. Die Gesuchsgegnerin geht von einem 60%-Pensum zu einem monatli- chen Einkommen von CHF 2'108.– brutto aus (act. 153 Rz. 27). Dies beruht auf ihrer Anstellung als Rezeptionistin zu einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche à CHF 23.– brutto bzw. 21.– netto und vier Wochen Ferien (act. 153 Rz. 27, Prot S. 76). Der Gesuchsteller geht hingegen von einem monatlichen Einkommen von ca. CHF 6'000.– in einem 75%-Pensum im Bereich Marketing aus (act. 20 Ziff. 6.6, act. 145 Ziff. 3.1, act. 158 Ziff. 3.1). Des Weiteren rechnet der Gesuchsteller die Zahlungen der Eltern resp. der Mutter der Gesuchsgegnerin auf ein dafür eröffnetes Konto bei der Targobank in Höhe von CHF 4'000.– als Unterstützungsleistungen an deren Einkommen an (act. 145 Ziff. 3.2; vgl. act. 20 Ziff. 5.3, act. 44 Ziff. 19.3 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet den Charakter der Zahlungen als Unterstüt- zungsleistungen, sondern bringt vor, dass dies Erbvorbezüge seien sowie dass das betroffene Konto bei der Targobank vorehelich sei (act. 32 Rz. 35 ff.; Prot. S. 9) 14.5.3.2. Die Gesuchsgegnerin trat am 1. Dezember 2024 eine Stelle als Rezep- tionistin im P._____ in G._____ an. Die Entlohnung erfolgt auf einer Stundenlohn- basis in der Höhe von CHF 23.– brutto (inkl. Ferienentschädigung) (Prot. S. 76). Gerichtsüblich sind Sozialabzüge in der Höhe von 8% abzuziehen. Dies resultiert in einem Nettostundenlohn in der Höhe von CHF 21.16. Gemäss bereits erfolgten Ausführungen (siehe III./14.5.1.3) ist der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 70%

- 37 - anzurechnen. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt folglich CHF 2'281.– (8.4h x 5 x 4 x CHF 21.16 x 70% x11 / 12). 14.5.3.3. Zahlungen der Eltern bzw. der Mutter der Gesuchsgegnerin an die Familie sind, wie der Gesuchsteller zutreffenderweise ausführt, in der Steuererklärung 2022 als Schenkung deklariert (act. 4/40). Jedoch misslingt es dem Gesuchsteller einerseits darzulegen, inwiefern diese Zahlungen für die Lebenshaltungskosten der Familie verwendet worden sind sowie andererseits, dass die Gesuchsgegnerin zu- künftig weiterhin regelmässig Schenkungen der Mutter erhalten werde. 14.5.4. Einkommen der Kinder Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind bei der Bemessung des Kinderunterhaltsbei- trags auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Da- bei werden die Familienzulagen, welche an einen Elternteil ausbezahlt werden, als Einkommen des Kindes berücksichtigt und sind von dessen Barbedarf in Ab- zug zu bringen. Der Gesuchsteller bezieht für D._____ und E._____ jeweils Kin- derzulagen, welche sich ab dem 1. Januar 2025 auf monatlich jeweils CHF 215.– belaufen (§ 4 Abs. 1 EGFamZG ZH; vgl. act. 146/28). 14.6. Bedarf 14.6.1. Grundlagen 14.6.1.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unter- halts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien") den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des oder der Obhutsinhaber(s) abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese

- 38 - beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. 14.6.1.2. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischer- weise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finan- ziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Un- zulässig wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bisher teil- weise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Be- sonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). 14.6.2. Bedarf des Gesuchstellers 14.6.2.1. Der Gesuchsteller macht für sich ab 1. April 2024 einen erweiterten mo- natlichen Bedarf in Höhe von insgesamt CHF 11'800.– geltend (act. 20 Ziff. 14).

- 39 - Die Gesuchsgegnerin geht hingegen von einem Bedarf des Gesuchstellers ab

1. August 2024 in Höhe von CHF 5'644.– aus (act. 32 Rz. 67). 14.6.2.2. Da der Wohnsitz von D._____ vereinbarungsgemäss beim Gesuchstel- ler ist, ist diesem gemäss den Richtlinien ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzu- setzen. 14.6.2.3. Für die Wohnung sind dem Gesuchsteller die ausgewiesenen und ange- messenen Mietkosten für ihn und die beiden Kinder in der geltend gemachten Höhe von CHF 3'150.– (inkl. Wohnnebenkosten) anzurechnen (act. 4/28). Ge- mäss gerichtlicher Praxis werden die Mietkosten des (haupt- oder mit)betreuen- den Elternteils bei zwei Kindern nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, was vorliegend pro Kind je ¼ und für den Gesuchsteller der Hälfte entspricht. Beim Gesuchsteller werden die Wohnkosten folglich mit CHF 1'575.– veranschlagt. 14.6.2.4. Bei den Krankenkassenkosten sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) mit gesamthaft CHF 542.– ausgewiesen (act. 4/6). Da dem Gesuchsteller von der M._____ GmbH CHF 975.– für die Krankenkassenprämien als Lohnbestandteil ausbezahlt wird (CHF 11'700.– / 12; act. 146/1 Ziff. 7.1), sind ihm die Kosten für die obligato- rische Krankenversicherung sowie für die Zusatzversicherung in vollem Umfang anzurechnen. Für zusätzliche Gesundheitskosten geht aus den eingereichten Un- terlagen ein durchschnittlicher Betrag von monatlich CHF 119.– hervor, welche dem Gesuchsteller anzurechnen sind (act. 94/3). 14.6.2.5. Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf die gerichtsüblichen Kos- ten für die Serafe in Höhe von CHF 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikati- onskosten in Höhe von CHF 120.– berücksichtigt. Für die Hausrats- und Haft- pflichtversicherung werden gerichtsüblich CHF 30.– angerechnet. Da die Ge- suchsgegnerin CHF 51.– (siehe III./14.6.4.7) belegt hat, erscheint es für den Ge- suchsteller angemessen, den gerichtsüblichen Betrag auf CHF 40.– zu erhöhen. 14.6.2.6. Der Gesuchsteller macht monatliche Mobilitätskosten in Höhe von CHF 116.– für sein Fahrzeug geltend (act. 20 Ziff. 10.1, act. 44 Rz. 22.3). Bezüg-

- 40 - lich der Mobilitätskosten ist festzuhalten, dass die Fahrzeugkosten im familien- rechtlichen Existenzminimum nur berücksichtigt werden, wenn dem Auto Kompe- tenzcharakter zukommt (vgl. Ziff. II. lit. d Richtlinien). Der Arbeitsort des Gesuch- stellers befindet sich in der Stadt Zürich (act. 146/16 Ziff. 6) und ist von seinem Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen. Im Übrigen ist dar- auf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu ar- beiten (act. 146/19, Prot. S. 70). Dem Fahrzeug kommt somit kein Kompetenz- charakter zu. Es sind ihm hingegen die belegten Kosten des Jahresabonnements der ZVV anzurechnen in Höhe von monatlich CHF 103.– (act. 4/39). 14.6.3. Der Gesuchsteller hat ausgeführt, dass er zur Verpflegung bei der Arbeit esse und dies durch seinen Arbeitgeber bezahlt werde. Arbeitet er im Homeoffice, so esse der Gesuchsteller zuhause (Prot. S. 26). Gemäss den eingereichten Lohnausweisen erhält der Gesuchsteller Essenszulagen, welche als Bestandteil seines Einkommens berücksichtigt wurden (siehe E. III./14.5.1.5). Im Jahr 2023 be- trugen die Essenszulagen CHF 493.– (act. 146/1 Ziff. 7.1) und im Jahr 2022 CHF 77.– (act. 4/40 Ziff. 7). Im Jahr 2021 wurden dem Gesuchsteller keine Essens- zulagen ausbezahlt (vgl. act. 4/41 Ziff. 7). Dies ergibt einen Jahresdurchschnitt von CHF 190.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 16.– entspricht. 14.6.3.1. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steu- ern einzurechnen. Der Gesuchsteller ist in der Schweiz quellensteuerpflichtig, welche von seinem Einkommen abzuziehen sind (siehe E. III./14.5.1.5). Des Wei- teren macht der Gesuchsteller geltend, dass er in der USA steuerpflichtig sei und ihm monatlich ca. CHF 2'500.– anzurechnen seien. Er begründet dies damit, dass er nach amerikanischem Steuerrecht die Unterhaltszahlungen nicht von der Steuer abziehen könne (act. 20 Ziff. 10.1 und 10.3). Die Gesuchsgegnerin bestrei- tet die Höhe der geltend gemachten US-Steuern (act. 32 Rz. 57). Anhand der vom Gesuchsteller eingereichten US-Steuererklärungen ergibt sich im Jahr 2023 ein Steuerbetrag in Höhe von USD 20'459.– (act. 146/15 S. 8), im Jahr 2022 in Höhe von USD 106.– (act. 146/14 S. 8) und im Jahr 2021 in Höhe von USD 5'387.– (act. 146/13 S. 8). Insgesamt ergibt dies einen Jahresdurchschnitt

- 41 - von USD 8'651.–. Dies entspricht einem monatlichen US-Steuerbetrag in Höhe von USD 720.– bzw. CHF 652.–, zum Umrechnungskurs per 20. Januar 2025. 14.6.3.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind jene Beträge der Sparquote zuzuordnen, welche nicht für die Bestreitung des alltäglichen Bedarfs verwendet wurden (Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung - oder: wer trägt die Beweislast für die (fehlende) Sparquote, FamPra 21, 2020, S. 945; Arndt, Die Sparquote, Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Ge- burtstag, 2017, S. 22 ff.; OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019 E. 2.5). Wie be- reits ausgeführt (siehe E. III./14.3.3), ist die Sparquote vor der Verteilung des Überschusses abzuziehen. Um eine allfällige Sparquote zu ermitteln, ist der Ver- mögensstand zu Beginn und Ende der Referenzperiode zu vergleichen. Als Refe- renzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005-O vom 24. September 2021 E. 1.6). Nebst dem klassischen Sparen (Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti) sind zur unterhaltsrechtlichen Sparquote unter anderem auch Einzahlungen in die dritte Säule sowie Investitionen in Liegenschaften zu zählen. Eine allfällige Spar- quote muss geltend gemacht und nachgewiesen, mithin glaubhaft gemacht wer- den (BGE 140 III 485 E. 3.3 und E. 3.5.3). Der Gesuchsteller macht eine Spar- quote in Höhe von CHF 443.45 geltend (act. 44 Ziff. 22.2). Die Gesuchsgegnerin hingegen bringt vor, dass keine Sparquote zu beachten sei mit der Begründung, dass sich das Vermögen von 2021 bis 2022 vermindert habe (act. 46 S. 9 f.). Aus Praktikabilitätsgründen ist vorliegend auf den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis

31. Dezember 2022 abzustellen. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffenderweise vor- brachte, ist festzuhalten, dass sich das Vermögen in den Jahren 2021 und 2022 von CHF 593'787.– (act. 4/40) auf CHF 456'7810.– (act. 4/41) verminderte. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 geht hervor, dass sich vorwiegend das bewegliche Vermögen, insbesondere die Position Wertschrif- ten und Guthaben, verminderte (vgl. act. 4/40 Ziff. 30.1 und act. 4/41 Ziff. 33⁰.1). Es ist festzuhalten, dass der überwiegende Teil des Vermögens aus Beteiligun- gen an der M._____ GmbH besteht und somit in Wertpapieren gebunden ist (vgl. act. 4/40 und act. 4/41). Es ist notorisch, dass Wertpapiere einer gewissen Volati- lität unterliegen. Aus diesem Grund erscheint es trotz einer vorübergehenden

- 42 - Wertverminderung gerechtfertigt, vorliegend eine Sparquote in Höhe von CHF 500.– anzurechnen. 14.6.3.3. Zusammengefasst resultiert für den Gesuchsteller folgender Bedarf ab

1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf des Gesuchstellers Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 1'574.– Krankenkasse (KVG & VVG) CHF 542.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 119.– Mobilitätskosten CHF 103.– Auswärtige Verpflegung CHF 16.– Versicherungskosten CHF 40.– Radio/TV Gebühren CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 120.– Fahrzeugkosten CHF 0.– US-Steuern CHF 652.– regelmässige Sparquote CHF 500.– Total CHF 5'046.– 14.6.4. Bedarf der Gesuchsgegnerin 14.6.4.1. Parteivorträge 14.6.4.2. Die Gesuchsgegnerin macht ab 1. August 2024 für sich einen erweiter- ten monatlichen Bedarf in Höhe von mindestens CHF 7'392.– geltend (act. 32

- 43 - Rz. 67). Der Gesuchsteller geht hingegen von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin ab 1. April 2024 in Höhe von CHF 6'642.– aus (act. 20 Ziff. 14). 14.6.4.3. Da der Wohnsitz von E._____ vereinbarungsgemäss bei der Gesuchs- gegnerin ist, ist dieser gemäss den Richtlinien ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen. 14.6.4.4. Für die Wohnung sind der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen und an- gemessenen Mietkosten für sie und die beiden Kinder in der geltend gemachten Höhe von CHF 3'200.– anzurechnen (act. 4/18). Wie bereits ausgeführt, sind die Wohnkosten gemäss gerichtlicher Praxis zur Hälfte dem Elternteil und zu je einem Viertel pro Kind anzurechnen (siehe E. III./14.6.2.3). Bei der Gesuchsgegnerin werden die Wohnkosten folglich mit CHF 1'600.– veranschlagt. 14.6.4.5. Des Weiteren sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin Wohnnebenkosten zu berücksichtigen. Gemäss den eingereichten Unterlagen setzen sich die Wohn- nebenkosten aus dem Strombeitrag in Höhe von rund CHF 500.– (CHF 3'004.40 / 6 Monate), aus den Wasser- und Abfallkosten in Höhe von CHF 91.– ([CHF 220.40 + CHF 254.70 + CHF 70.–] / 6; act. 4/25), den Gärtnerkosten in Höhe von CHF 31.– gestützt auf die Kosten im Jahr 2022, ([CHF 178.75 + CHF 195.–] / 12; act. 4/23) und der Prämie für die Mietkautionsversicherung in Höhe von rund CHF 30.– (CHF 357.20 / 12; act. 4/30) zusammen. Insgesamt be- laufen sich die Wohnnebenkosten auf CHF 652.–. 14.6.4.6. Bei den Krankenkassenkosten sind die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) mit gesamthaft CHF 617.– ausgewiesen (act. 47/34). Für zusätzliche Gesundheitskosten geht aus den eingereichten Unterlagen für das Jahr 2023 ein Betrag von CHF 8'335.60 hervor (act. 94/1). Die Gesuchsgegnerin unterzog sich in dem Jahr einer Hüftope- ration mit anschliessender Rehabilitation. Da es sich dabei um einmalige, nicht wiederkehrende Positionen handelt, sind die dafür anfallenden Kosten abzuzie- hen. Somit sind die Positionen der Schulthess Klinik vom 11. Oktober 2023 in Höhe von CHF 1'500.– sowie in Höhe von CHF 60.– und die Positionen der Klinik Q._____ AG vom 19. November 2023 in Höhe von CHF 285.– und vom 26. No-

- 44 - vember 2023 in Höhe von CHF 3'200.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 274.– (CHF 3'290.60 / 12; act. 94/1). 14.6.4.7. Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf die gerichtsüblichen Kos- ten für die Serafe in Höhe von CHF 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikati- onskosten in Höhe von CHF 120.– berücksichtigt, was im Sinne einer Gleichbe- handlung auch bei der Gesuchsgegnerin so zu handhaben ist. Bei der Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind CHF 51.– ausgewiesen (act. 4/29). 14.6.4.8. Die Gesuchsgegnerin macht monatliche Mobilitätskosten in Höhe von CHF 100.– geltend (act. 32 Rz. 67). Der Gesuchsteller hingegen rechnet der Ge- suchsgegnerin CHF 14.– an (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin arbeitet beim Fitnessstudio P._____ in R._____. Da sie gemäss eigenen Aussagen weiterhin auf Stellensuche ist (vgl. Prot. S. 67), sind ihr die Kosten für das Monatsabonne- ment des ZVV zum Lokaltarif in Höhe von CHF 51.– anzurechnen. 14.6.5. Die Gesuchsgegnerin macht Verpflegungskosten in Höhe von CHF 110.– geltend (act. 32 Rz. 67). Der Gesuchsteller rechnet der Gesuchsgegnerin hingegen Verpflegungskosten in Höhe von CHF 280.– an (act. 20 Ziff. 14). Der Gesuchsgeg- nerin ist für die auswärtige Verpflegung gerichtsüblich ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 132.– anzurechnen, da sie gestützt auf die vereinbarte Betreuungs- regelung zwei bis drei ganze Tage erwerbstätig ist. 14.6.5.1. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steuern einzurechnen. Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuer- rechners annährend zu berechnen. Auszugehen ist zunächst von den massgebli- chen Grundlagen wie Einkommen, erhaltene oder zu leistende Unterhaltsbeiträge, Kinderabzüge etc. Der Steueranteil, welcher sich aufgrund der durch den Kinder- unterhalt erhöhten Steuerlast beim unterhaltsberechtigten Elternteil ergibt, ist grundsätzlich im Bedarf des Kindes anzurechnen, wobei bei normalen Verhältnis- sen gemäss Gerichtspraxis pro Kind pauschal CHF 50.– einzurechnen sind. Um- gekehrt ist der jeweilige Steueranteil beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszu- scheiden. Vorliegend ist der Gesuchsteller – wie später aufzuzeigen ist – unter- haltspflichtig. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der eben er-

- 45 - wähnten Grundlagen erscheint es angemessen, bei der Gesuchsgegnerin eine Steuerlast in Höhe von CHF 1'000.– zu berücksichtigen. 14.6.5.2. Wie bereits unter E. III./14.6.3.2 ausgeführt, scheint es im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemessen, auch der Gesuchsgegnerin eine re- gelmässige Sparquote im Umfang von CHF 500.– anzurechnen. 14.6.5.3. Zusammengefasst resultiert für die Gesuchsgegnerin folgenden Bedarf ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf der Gesuchsgegnerin Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 1'600.– Wohnnebenkosten CHF 652.– Krankenkasse (KVG & VVG) CHF 617.– Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 274.– Mobilitätskosten CHF 51.– Auswärtige Verpflegung CHF 132.– Versicherungskosten CHF 51.– Radio/TV Gebühren CHF 30.– Kommunikationskosten CHF 120.– Steuern CHF 1'000.– regelmässige Sparquote CHF 500.– Total CHF 6'377.– 14.6.6. Bedarf der Kinder D._____ und E._____ 14.6.6.1. Die Eltern haben – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsan- teile – für jene Auslagenpositionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.) sowie für den Anteil der

- 46 - Kinder an den eigenen Wohnkosten aufzukommen. Dagegen bezahlt üblicher- weise bloss ein Elternteil die Rechnungen für Barauslagen wie Krankenkassen- prämien und Fremdbetreuungskosten. Diesen Besonderheiten ist bei der Festset- zung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.4.3). Demnach sind der Grundbetrag sowie der Überschussan- teil der gemeinsamen Kinder angemessen auf die Elternteile aufzuteilen, unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungsregelung und der Einkommensverhält- nisse. Weitere Notbedarfspositionen sind bei jenem Elternteil zu berücksichtigen, bei welchem sie effektiv angefallen sind bzw. welcher zu deren Tragung verpflich- tet wird (vgl. zum Ganzen: Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, Fampra 2020, S. 314 ff. und S. 351 ff.). 14.6.6.2. Der Gesuchsteller macht für D._____ bei sich einen monatlichen Bedarf in Höhe von CHF 1'907.– und für E._____ in Höhe von CHF 1'852.– geltend (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin macht für D._____ gesamthaft einen mo- natlichen Bedarf in Höhe von CHF 3'571.– und für E._____ in Höhe von CHF 3'516.– geltend (act. 32 Rz. 67). 14.6.6.3. Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag von D._____ und E._____ jeweils CHF 400.–. Da die Kinder unter alternierender Obhut mit annäh- rend gleich grossen Betreuungsanteilen stehen, ist beiden Parteien für D._____ und E._____ jeweils ein Betrag von CHF 200.– anzurechnen. 14.6.6.4. Die Wohnkosten der Kinder sind, wie bereits dargelegt, zu je einem Vier- tel von den Wohnkosten der Eltern auszuscheiden (siehe E. III./14.6.2.3). Für D._____ und E._____ sind auf Seiten des Gesuchstellers Wohnkosten von je CHF 788.– (CFH 3'150.– / 4; act. 4/28) und bei der Gesuchsgegnerin in Höhe von je CHF 800.– (CHF 3'200.– / 4; act. 4/18) zu berücksichtigen. 14.6.6.5. Da sich der Wohnsitz von D._____ vereinbarungsgemäss beim Gesuch- steller und derjenige von E._____ bei der Gesuchsgegnerin befindet, sind die nachfolgenden Kosten für D._____ dem Gesuchsteller resp. die Kosten für E._____ der Gesuchsgegnerin anzurechnen.

- 47 - 14.6.6.6. Die monatlichen Krankenkassenkosten für die obligatorische Kranken- versicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) der beiden Kinder D._____ und E._____ sind mit jeweils CHF 147.– belegt (act. 4/6). Aus den Unter- lagen ergeben sich zusätzliche Gesundheitskosten für D._____ in Höhe von mo- natlich CHF 30.– (CHF 357.55 / 12; act. 45/34). Für E._____ betragen diese mo- natlich CHF 7.– (CHF 88.50 / 12; act. 45/34). 14.6.6.7. Der Gesuchsteller macht unter Annahme der Fortführung der wochen- weise abwechselnden Betreuung Fremdbetreuungskosten für D._____ und E._____ von je CHF 846.– geltend, welche hälftig auf die Parteien aufzuteilen seien (act. 20 Ziff. 14). Die Gesuchsgegnerin hingegen macht für D._____ und E._____ gesamthaft je CHF 700.– geltend (act. 32 Rz. 67). Da der Gesuchsteller in einem 80%-Pensum tätig ist und der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 70% anzurechnen ist, ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin jeweils ein Tag Fremdbetreuung anzurechnen (siehe E. III./14.5.1.3). Gesamthaft ist im Bedarf von D._____ und E._____ somit jeweils Fremdbetreuung im Umfang von 40% zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen ergeben sich für D._____ monatliche Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 371.– (CHF 926.45 x 40%; act. 45/7) und für E._____ in Höhe von CHF 306.– (CHF 765.25 x 40%; act. 45/7). 14.6.6.8. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist der Gesuchsteller unterhaltspflich- tig. Da sich der Wohnsitz von D._____ beim Gesuchsteller als unterhaltspflichti- gen Elternteil befindet, ist D._____ entsprechend den obigen Ausführungen (siehe E. III./14.6.5.1) kein Steueranteil anzurechnen. E._____s Wohnsitz ist bei der Ge- suchsgegnerin als unterhaltsberechtigten Elternteil. E._____ ist somit gerichtsüb- lich ein Steueranteil von CHF 50.– anzurechnen.

- 48 - 14.6.6.9. Zusammengefasst resultiert für D._____ und E._____ folgender monatli- cher Bedarf: Bedarf D._____ Bedarf E._____ Betrag bei der Mutter Betrag beim Vater Betrag bei der Mutter Betrag beim Vater Grundbetrag CHF 200.– CHF 200.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkosten CHF 800.– CHF 788.– CHF 800.– CHF 788.– Krankenkasse CHF 0.– CHF 147.– CHF 147.– CHF 0.– (KVG und VVG) Zusätzliche Ge- CHF 0.– CHF 30.– CHF 7.– CHF 0.– sundheitskosten Fremdbetreuungs- CHF 0.– CHF 371.– CHF 306.– CHF 0.– kosten Steueranteil CHF 0.– CHF 0.– CHF 50.– CHF 0.– Total CHF 1'000.– CHF 1'536.– CHF 1'510.– CHF 988.– 14.7. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 14.7.1. Grundlagen 14.7.1.1. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Aus den vor- handenen Mitteln ist folglich zuerst der Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken und erst am Schluss der (nach-)eheliche Unterhalt aufzufüllen (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Bei der Aufteilung der Bar- unterhaltskosten auf die Eltern ist neben der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Eltern Naturalunterhalt leisten (Aebi-Mül- ler/Jungo/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts, Bern 2017, S. 177 f.). 14.7.1.2. Wenn sämtliche Ansprüche (Bar- und Betreuungsunterhalt, allfälliger ehe- licher Unterhalt) befriedigt sind, bleibt Raum für die Verteilung eines allfälligen

- 49 - Überschusses auf die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder (als Teil des Barun- terhaltes), welcher nach Ermessen des Gerichts zu verteilen ist. Der so verblei- bende Überschuss wird im Falle zweier Kinder gerichtsüblich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (vgl. auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder : Bedeu- tung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 761). 14.7.1.3. Ab 1. Januar 2025 präsentieren sich die Einkommens- und Bedarfsver- hältnisse der Familie wie folgt: Einkommen Einkommen Bedarf

- Bedarf Überschuss Gesuchsteller CHF 19'675.– CHF 5'046.– CHF 14'629.– Gesuchsgegnerin CHF 2'281.– CHF 6'377.– - CHF 4'096.– D._____ CHF 215.– CHF 2'536.– - CHF 2'321.– E._____ CHF 215.– CHF 2'498.– - CHF 2'283.– Total CHF 22'386.– CHF 16'457.– CHF 5'929.– 14.7.1.4. Der Gesuchsteller verfügt nach Deckung seines eigenen Bedarfs über einen Restbetrag von CHF 14'629.–. Der Gesuchsgegnerin fehlt derweil in Betrag von CHF 4'096.– zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs, während D._____ CHF 2'321.– und E._____ CHF 2'283.– fehlen. 14.7.2. Kinderunterhaltsbeiträge 14.7.2.1. Da nur der Gesuchsteller finanziell leistungsfähig ist, hat er zunächst den Bedarf der Kinder zu decken. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsteller die Kinder annähernd zu 50% betreut und gewisse Kinderkosten direkt bezahlt. Von seinem Restbetrag von CHF 14'629.– sind folglich die bei ihm zu berücksichtigen- den (für D._____ nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 215.– verbleibenden) Barbedarfe von D._____ in Höhe von CHF 1'321.– und von E._____ in Höhe von CHF 988.– abzuziehen (vgl. E. III./14.6.6.9). Der verbleibende monatliche Restbe- trag beläuft sich auf CHF 12'320.–. Nach Abzug der an die Gesuchsgegnerin zu bezahlenden Barunterhaltsbeiträge der Kinder, welche sich für D._____ auf

- 50 - CHF 1'000.– und für E._____ auf CHF 1'295.– (Barbedarf bei der Gesuchsgegne- rin abzüglich der Kinderzulagen in Höhe von CHF 215.–) belaufen, verbleibt dem Gesuchsteller ein monatlicher Betrag in Höhe von CHF 10'025.–. 14.7.2.2. Der Betreuungsunterhalt umfasst die Lebenshaltungskosten der (mit)be- treuenden Gesuchsgegnerin, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst da- für aufkommen kann. Entgegen dem Antrag der Gesuchsgegnerin (act. 32 Ziff. 3.1), ist vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet, da die Gesuchsgeg- nerin nicht betreuungsbedingt weniger Einkommen erzielt, sondern aufgrund des tiefen Stundenlohns (vgl. E. III./14.5.3). 14.7.2.3. Der Gesuchsteller ist demnach zur Leistung von Kinderbarunterhaltsbei- trägen zu verpflichten, für D._____ in Höhe von CHF 1'000.– und für E._____ in Höhe von CHF 1'295.– (jeweils exkl. Überschussanteil, siehe nachfolgend). 14.7.3. Ehegattenunterhaltsbeiträge 14.7.3.1. Praxisgemäss ist nach Deckung des Kindesunterhalts der eheliche Un- terhalt zu leisten (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.3; ferner Six, Eheschutz, N 2.61). Der Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen. Der An- spruch der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines gebührenden Unterhaltsbeitrages setzt dabei voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (BGer 5A_681/2007 vom 11. März 2008 E. 3.1). Da die Gesuchsgeg- nerin ihren eigenen Bedarf (CHF 6'377.–) mit ihrem Einkommen (CHF 2'281.–) nicht zu decken vermag, resultiert ihr ein Manko in Höhe von CHF 4'096.– (vgl. E. III/.14.7.1.2). Sodann verfügt der Gesuchsteller über die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit (Überschuss von CHF 10'025.– nach Berücksichtigung der Kinder- bedarfe bei beiden Elternteilen), um für den gebührenden Bedarf der Gesuchs- gegnerin aufzukommen, weshalb Letztere einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegenüber dem Gesuchsteller hat. 14.7.3.2. Der Unterhaltsbeitrag, den der Gesuchsteller zu leisten hat, entspricht dem Fehlbetrag zwischen dem gebührenden Bedarf und dem Einkommen der

- 51 - Gesuchsgegnerin. Der Fehlbetrag beläuft sich monatlich auf CHF 4'096.–. Dem- nach wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 4'096.– (exkl. Überschussanteil, siehe nachfolgend) zu bezahlen. 14.8. Überschussverteilung 14.8.1. Grundsätzlich ist ein Überschuss zwischen den Ehegatten hälftig aufzutei- len. Sind minderjährige Kinder mitzuberücksichtigen, rechtfertigt sich eine abwei- chende Teilung (OGer ZH LY180020 vom 1. März 2019 E. III.B.8.3.2). Die Über- schussverteilung findet allerdings dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintreten bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Gatten gewählten angemes- senen Lebenshaltung erfordert, ist von einer Überschussaufteilung abzusehen (BGE 115 II 424 E. 3; OGer ZH LE170007 vom 26. Oktober 2017, E. III.A.5). Zum zuletzt gelebten ehelichen Standard sind zusätzlich die trennungsbedingten Mehr- kosten, wie etwa die Finanzierung zweier Wohnungen, hinzuzurechnen. Erst dann ist der gebührende Unterhalt erreicht. Eine nachgewiesene Sparquote ist vorab vom Überschuss abzuziehen. Der so verbleibende Überschuss wird im Falle zweier Kinder gerichtsüblich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (vgl. hierzu auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Be- treuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 761). 14.8.2. Der Überschuss berechnet sich aus der Differenz des Gesamteinkom- mens und des Gesamtbedarfes. Vorliegend resultiert somit ein Überschuss von CHF 5'929.– (vgl. E. III./14.7.1.3). 14.8.3. Vom Überschuss wird sodann zunächst eine allenfalls bestehende (durch die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte) Sparquote abgezogen. Diese wurde bereits in den jeweiligen Bedarfspositionen der Parteien berücksichtigt (siehe E. III./14.6.3.2 und 14.6.5.2).

- 52 - 14.8.4. Es ist eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzu- nehmen. Auf D._____ und E._____ entfallen nach gerichtlichem Ermessen auf Seiten beider Elternteile jeweils 10% des Überschusses. Die Gesuchsgegnerin er- hält für sich selber 30% des Überschusses. Dem Gesuchsteller verbleiben damit 30% des Überschusses. Diese Verteilung scheint in Anbetracht dessen, dass die übrigen Kinderkosten, wie etwa Freizeit, Ferien etc., aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung bei beiden Parteien gleichermassen anfallen, als angemes- sen. 14.8.5. Wie bereits ausgeführt, verbleiben nach der Deckung sämtlicher Bedarfe ein Gesamtüberschuss von CHF 5'929.– (vgl. E. III./14.7.1.3). Auf den Gesuch- steller und die Gesuchsgegnerin entfällt jeweils 30% des Überschusses (CHF 1'779.–). Auf die Kinder entfallen auf beiden Seiten jeweils 10% des Über- schusses (CHF 593.–). Der Überschussanteil der Kinder, welcher auf der Seite der Gesuchsgegnerin anfällt, bildet ebenfalls Bestandteil des geschuldeten Kin- derunterhalts. 14.9. Fazit Unterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil) 14.9.1. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nachfolgende monatliche Kinder- unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines je- den Monats:

a) Für D._____ CHF 1'593.– (CHF 1'000.– Barunterhalt zuzüglich Überschus- santeil von CHF 593.–)

b) Für E._____ CHF 1'888.– (CHF 1'295.– Barunterhalt zuzüglich Überschus- santeil von CHF 593.–) 14.9.2. Des Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 5'875.– (CHF 4'096.– sowie CHF 1'779.– Überschussanteil) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 53 - 14.10.Ausserordentliche Kinderkosten 14.11.Beide Parteien beantragen, dass der jeweils andere Elternteil zu verpflich- ten sei, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten, im Falle des ge- suchstellerischen Antrags ab einem Betrag von CHF 300.–, zu beteiligen (act. 20 Antragsziff. 8 und act. 32 Antragsziff. 3.2). 14.12.Bei der Verteilung der ausserordentlichen Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB ist von Gesetzes wegen insbesondere die Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGer 5C.180/220 vom 20. Dezember 2002 E. 6; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, 4. Aufl., Art. 286 ZGB N 21). Da vorliegend keine konkreten ausserordentlichen Kinderkosten geltend gemacht wurden, welche zu verteilen wären, ist auf die gesetzliche Regelung zu verweisen. Diese ist nicht separat in das Dispositiv aufzunehmen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel mit dem Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung.

2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgelegt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie richten sich im Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr zwi- schen CHF 300.– bis CHF 13'000.–, je nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Vorliegend gestaltete sich das Verfahren insbesondere mit Blick auf den Zeitaufwand und die Komplexität des Falles, namentlich aufgrund der aufwändigen Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers, der zahlreichen Rechtsschriften und ein- gereichten Dokumenten der Parteien und der Durchführung zweier Hauptver- handlungen, als anspruchsvoll. Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung konnten immerhin zwei Teiltrennungsvereinbarungen erzielt werden (act. 150 und act. 151). In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1

- 54 - und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.– festzulegen. Die Kosten des Kindsvertreters, welche gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Teil der Gerichtskosten sind, erscheinen nach Durchsicht der eingereichten Honorar- note (act. 171) aufgrund der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles im Umfang von CHF 15'147.50 als angemessen.

3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Von den Ver- teilungsgrundsätzen kann sodann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 lit. c ZPO). Es liegt in der Natur von (teilweise) strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht haben, für ihre eigenen Interessen einzu- treten. Es rechtfertige sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Par- teien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar: Einerseits haben sich die Parteien über gewisse Punkte einigen können, was für diesen Teil zu einer hälftigen Kostenteilung führt. Strittig blieben nur die Unterhaltsbeträge, wobei dabei aber grundsätzlich nur eine gesamtheitliche Betrachtung von Ehe- gattenunterhalt und Kinderunterhalt in Frage kommt. Aus diesen Gründen er- scheint eine hälftige Auferlegung der gesamten Kosten als angemessen.

4. Der Gesuchsteller beantragt die hälftige Teilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten beider Parteien (act. 20 Antragsziff. 13 und act. 44 Ziff. 13). Die Gesuchsgegnerin hingegen beantragt die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (act. 32 Ziff. 8, act. 46 S. 1).

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Parteient- schädigungen im selben Verhältnis verteilt wie die Gerichtskosten und entspre- chend zugesprochen. Aufgrund der hälftigen Auferlegung der Kosten (vgl. E. IV./3.) sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 55 - V. Rechtsmittel Erstinstanzliche Eheschutzentscheide unterstehen dem ordentlichen Rechts- mittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, sofern es sich nicht um rein ver- mögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.– handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Six, Eheschutz, N 1.47a). Gegen den vorliegenden Entscheid ist folglich das Rechtsmittel der Berufung gege- ben. Es wird verfügt:

1. Das in der Gesuchsantwort (act. 32 Antragsziff. 6) gestellte Editionsbegeh- ren der Gesuchsgegnerin ist als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Der in der Gesuchsantwort gestellte Antrag auf Prozesskostenbeitrag (act. 32 S. 5) der Gesuchsgegnerin ist infolge Vergleichs als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Der mit Eingabe vom 11. Januar 2024 gestellte Antrag auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen betreffend Weisungen (act. 38) des Gesuchstellers ist abzuweisen.

4. Das mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 49) gestellte Editionsbegehren des Gesuchstellers ist als gegenstandslos abzuschreiben.

5. Der mit Eingabe vom 22. August 2024 (act. 123) gestellte Antrag des Ge- suchstellers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kündigung der ehelichen Liegenschaft ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Der mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellte prozessuale Antrag auf ein weiteres Gespräch des Kindsvertreters mit den Kindern D._____ und E._____ (act. 137 S. 2) durch die Gesuchsgegnerin ist als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Das mit Eingabe vom 21. November 2024 (act. 145 S. 7) gestellte Editions- begehren des Gesuchstellers ist abzuweisen.

- 56 -

8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2023 getrennt leben.

2. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2015, und E._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. Der Hauptwohnsitz des Sohnes befindet sich beim Gesuchsteller, derjenige der Tochter bei der Gesuchsgegnerin.

3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 24. November 2023 angeordnet.

4. Die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossenen Teiltrennungsvereinbarun- gen der Parteien vom 12. Dezember 2024 werden genehmigt beziehungs- weise vorgemerkt. Sie lauten wie folgt: "Teiltrennungsvereinbarung

1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 1. Oktober 2023 getrennt leben. Sie ver- einbaren, weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

- 57 -

2. Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für D._____, geboren am tt.mm.2015 und E._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu be- lassen.

3. Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2015 E._____, geboren am tt.mm.2017 mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der Hauptwohnsitz des Sohnes befindet sich beim Vater, derjenige der Tochter bei der Mutter.

4. Betreuungsregelung Die Parteien vereinbaren folgende Betreuungsregelung: Wöchentlich werden beide Kinder von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, von der Mutter betreut und von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitag- abend, 18.00 Uhr, vom Vater. In Wochen mit gerader Wochenzahl wird vom Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Mitt- wochabend, 18.00 Uhr E._____ von der Mutter und D._____ vom Vater betreut. In Wochen mit ungerader Wochenzahl wird vom Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Mitt- wochabend, 18.00 Uhr E._____ vom Vater und D._____ von der Mutter betreut. Die Wochenenden von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, ver- bringen die Kinder in den Wochen mit gerader Wochenzahl bei der Mutter, in den Wochen mit ungerader Wochenzahl beim Vater. Fällt das Betreuungswochenende eines Elternteils auf die Pfingstfeiertage, verlän- gert sich dessen Wochenende bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr. Fällt das Betreu- ungswochenende eines Elternteils auf die Osterfeiertage, verlängert es sich von Ka- rfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostersonntag, 18.00 Uhr. Von Ostersonntag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, wechseln die Kinder zum anderen Elternteil. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringen die Kinder Weihnachten vom 24. De- zember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Neujahr vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr beim Vater und Weihnachten vom 25. Dezember,

- 58 - 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Silvester vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, bei der Mutter. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringen die Kinder Weihnachten vom 24. De- zember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Neujahr vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr bei der Mutter und Weihnachten vom 25. De- zember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, sowie Silvester vom 31. Dezem- ber, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, beim Vater. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die Kinder je für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung jeweils auf Ende eines Jahres für das kommende Jahr abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Der betreuende Elternteil bringt jeweils die Kinder zum anderen Elternteil für dessen Betreuung. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

5. Zuteilung der Familienwohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau die Familienwohnung (Adresse: F._____- strasse 1, G._____) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung.

6. Ausweispapiere Die Parteien vereinbaren, dass die Mutter die deutschen Reisepässe sowie die C- Bewilligungen der Kinder und der Vater die amerikanischen Reisepässe der Kinder zur Aufbewahrung erhält. Sollte der Vater die deutschen Reisepässe und/oder die C-Bewilligungen der Kinder benötigen, so gibt ihm die Mutter diese auf erstes Verlangen heraus und erhält im Gegenzug die amerikanischen Reisepässe der Kinder. Umgekehrt sollte die Mutter die amerikanischen Reisepässe der Kinder benötigen, so gibt ihr der Vater diese auf erstes Verlangen heraus und erhält im Gegenzug die deutschen Reisepässe der Kin- der. Das erste Verlangen darf nicht weniger als zwei Tage vor Reiseantritt sein.

- 59 - Die Rückgabe der Pässe erfolgt jeweils anlässlich der nächsten Kindsübergabe. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, alle nötigen Unterschriften für allfällige Pass- verlängerungen oder -erneuerungen zu erteilen. Im Weiteren verpflichten sich die Eltern gegenseitig jeweils allfällige Reiseerlaub- nisse zu erteilen.

7. KJPP Horgen Die Eltern verpflichten sich, beim KJPP Horgen unverzüglich gemeinsam eine Psy- chotherapie für beide Kinder zu veranlassen.

8. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder D._____ und E._____, wenn möglich, eine englischsprachige Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu über- tragen:  den Eltern und den Kindern bei der Erziehung und Sorge mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;  die vereinbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen;  den beiden Kindern und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu ste- hen;  die Kindseltern im Zusammenhang mit allfälligen Problemen der Kinder betref- fend Betreuung, schulischen und gesundheitlichen Problemen zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln;  Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben oder Änderungen bei den ver- einbarten Betreuungszeiten notwendig erscheinen oder die Massnahmen ver- änderten Verhältnissen anzupassen sind.

9. Strafanzeige Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, die Strafanzeigen betreffend Datenbeschaf- fung und Nötigung bei der Kantonspolizei bis 31. Dezember 2024 zurückzuziehen bzw. eine Desinteressenserklärung abzugeben.

10. Autoschlüssel und Ausweispapiere der Kinder Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Autoschlüssel des Fahrzeugs Jeep Chero- kee sowie die deutschen Reisepässe und die C-Bewilligungen der Kinder der Ge- suchsgegnerin bis 31. Dezember 2024 zu übergeben.

- 60 -

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten für diese Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau bis spätestens 10. Januar 2025 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 40'000.– unter Anrechnung an das Güterrecht zu bezahlen." "Teiltrennungsvereinbarung II

1. Ausstehende Unterhaltszahlungen Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin für rückwirkend ausste- hende Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 Aktien im Wert von CHF 55'000.– (Wert valuta per Transfer- datum) bis spätestens 31. Januar 2025 auf Charles Schwab Account 6 zu übertra- gen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, seine Zugriffsmöglichkeiten auf diesen Account bei Charles Schwab unwiderruflich aufzulösen bzw. den gemeinsamen Account auf die Gesuchsgegnerin alleine zu übertragen. Sollte diese Überschreibung bankintern nicht möglich sein, so verpflichtet sich der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin bei der Eröffnung eines eigenen Accounts für die Aktien zu unterstützen. Sollte eine Accounteröffnung ohne Postadresse in den USA nicht möglich sein, ver- pflichtet sich der Gesuchsteller Aktien im Wert von CHF 55'000.– zu verkaufen und den erhaltenen Betrag in Cash auf das Postfinance-Konto lautend auf die Gesuchs- gegnerin IBAN CH5 zu überweisen spätestens bis am 31. März 2025. Der darauf entfallende Steuerbetrag wird je hälftig geteilt.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten für diese Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung."

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn D._____ monatlich

- 61 - Barunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil) in Höhe von CHF 1'593.– zu bezahlen. Es sind keine Betreuungsunterhaltsbeiträge geschuldet.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens für die Tochter E._____ monatlich Barunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil) in Höhe von CHF 1'888.– zu bezahlen. Es sind keine Betreuungsunterhaltsbeiträge geschuldet.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2025 während der Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich einen Un- terhaltsbeitrag (inkl. Überschussanteil) in Höhe von CHF 5'875.– zu bezah- len.

8. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat (zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen) ab

1. Januar 2025 für die Dauer des Getrenntlebens: Gesuchsteller: CHF 19'675.– (80%-Pensum, inkl. Beteiligungs-  rechte; Kapitalerträge und Liegenschaftenerträge) Gesuchsgegnerin: CHF 2'281.– (70%-Pensum)  je Kind: CHF 215.–  Vermögen: für die Unterhaltsberechnung irrelevant

10. Für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2015, und E._____, geboren am tt.mm.2017, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB errichtet.

- 62 -

11. Die KESB Horgen wird angewiesen, einen Beistand für die Kinder D._____ und E._____ zu ernennen. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: den Eltern und den Kindern bei der Erziehung und Sorge mit Rat und  Tat zur Seite zu stehen; die vereinbarte Betreuungsregelung beider Kinder zu überwachen;  den beiden Kindern und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung  zu stehen; die Kindseltern im Zusammenhang mit allfälligen Problemen der Kinder  betreffend Betreuung, schulischen und gesundheitlichen Problemen zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln; Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben oder Änderungen bei  den vereinbarten Betreuungszeiten notwendig erscheinen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind.

12. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'130.00 Dolmetscherkosten Fr. 15'147.50 Kosten der Vertretung der Kinder D._____ und E._____ Fr. 25'277.50 Total

13. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter mit CHF 15'147.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

16. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller,  die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von Kopien von act. 165, act. 167,  act. 177 und act. 178,

- 63 - den Kindsvertreter, unter Beilage von Kopien von act. 165, act. 167,  act. 172, act. 177 und act. 178 je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Bezirk Horgen (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4.1. 

– 4.5., 4.8., 10, 11 und 16), das Migrationsamt des Kantons Zürich  je gegen Empfangsschein.

17. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. D. Maag