Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalte vor (act. 14 S. 2 ff.). Der Beschuldigte war diesbezüglich sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2024 (act. 2/3) und der Schlusseinvernahme vom 21. November 2024 (act. 2/5) durch die Staatsanwalt- schaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2025 vollum- fänglich geständig (Prot. S. 14). Da sich die in der Anklageschrift umschriebenen und eingestandenen Sachverhalte mit dem Untersuchungsergebnis decken, sind sie als erstellt zu erachten.
E. 1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirks- gericht beträgt Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH). Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG/ZH).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren erwies sich in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht als nicht besonders aufwändig. Zwar mussten die unter Einbezug der Bei- zugsakten relativ umfangreichen Akten sowie die eigentlichen Deliktsvorwürfe ge- prüft werden, jedoch zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung geständig. Dies reduzierte den Aufwand erheblich. Ins- gesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'100.– und die weiteren Kosten (Auslagen für Räumung Hanfanlage) betragen insgesamt Fr. 12'783.65.
E. 1.3 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten der Untersu- chung sowie des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kos- ten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 23 -
E. 1.4 Da der Beschuldigte anklagegemäss verurteilt wird, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 2 Strafzumessungsregeln
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist mit dem Endentscheid an- gemessen zu honorieren (Art. 421 Abs. 1, Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung be- misst sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.1.1 Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 StGB die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus-
- 7 - seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 2.1.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden: Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts, d.h. das objektive Verschulden, festzulegen und zu be- werten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechts- gut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie des Täters. In einem nächsten Schritt ist das subjektive Verschulden des Täters zu bestimmen. Dabei sind insbesondere die Beweggründe, das Motiv, die Willensrich- tung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB/JStG-Kommentar-Heimgartner, 21. Aufl., Art. 47 N 5 ff. m.w.H).
E. 2.1.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, sein Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten), das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (insbesondere gezeigte Reue und Einsicht) so- wie ein allfällig abgelegtes Geständnis (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BSK StGB-Wi- prächtiger/Keller, 4. Aufl., Art. 47 N 85 f. und N 120).
E. 2.2 Rechtsanwalt mag. iur. X2._____ war vom 25. Oktober 2024 bis 11. Februar 2025 amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde er vom hiesigen Gericht mit Fr. 3'231.17 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (act. 19).
E. 2.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Aspera- tionsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normenverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind
- 8 - keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (statt vieler BGE 144 IV 217 E. 2.2).
E. 2.2.2 Bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat bzw. deren Strafrahmen festzule- gen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BSK StGB-Ackermann, 4. Aufl., Art. 49 N 116). Sodann ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich alleine beurteilen lassen. Dabei ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen. Es ist insbesondere dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Schliesslich ist nach der Würdigung der Tat- und Täterkomponente für die einzelnen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen eine angemessene Gesamtstrafe festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 in fine). Letztere wird als endgültige Sanktion in das Ur- teilsdispositiv aufgenommen (OGer ZH SB190520 vom 5. März 2020 E. 3.2.5).
E. 2.3 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde vom Beschuldigten am 11. Dezember 2024 als erbetener Verteidiger mandatiert. Die Kosten für die erbetene Verteidi- gung hat der Beschuldigte zu tragen.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 lit. a, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbs- mässig), der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be- willigung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 15. De- zember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 1. November 2018 ausgefällten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 100.– wird widerrufen.
E. 3 Konkrete Strafrahmen
E. 3.1 Deliktsmehrheit
E. 3.1.1 Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz schuldig gemacht. Es liegt somit ein Fall von Deliktsmehrheit vor.
E. 3.1.2 Das schwerste Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Handel mit Betäu- bungsmitteln nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre. Entsprechend erstreckt sich der Straf- rahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.
- 9 -
E. 3.1.3 Für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung nach Art. 117 Abs. 1 AlG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage, vorbehaltlich einer kürzeren Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse (Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei den Geldstrafen werden mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze zu je Fr. 30.– bis Fr. 3'000.– ausgespro- chen (Art. 34 StGB).
E. 3.1.4 Der Tatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht die Bestrafung mit einer Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Eine Mindestbusse schreibt das Gesetz nicht vor.
E. 3.2 Strafmilderung/Strafschärfung
E. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der ordentliche Straf- rahmen nur verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die De- liktsmehrheit ist in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 3.2.2 Vorliegend wurden weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorgebracht. Ein Unter- oder Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens er- scheint unter den vorliegenden Umständen denn auch nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Entsprechend bleibt es in Bezug auf sämtliche zu beurteilenden Delikte beim ordentlichen Straf- rahmen.
E. 3.3 Ungleichartige Strafen Der Straftatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sieht im Vergleich zu den weiteren angeklagten Straftatbeständen eine Busse vor. Insoweit ist das Asperationsprinzip nicht an- wendbar und die Busse ist kumulativ zu verhängen. Sollte in Bezug auf die qualifi-
- 10 - zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung auf eine Freiheitsstrafe er- kannt werden, ist das Asperationsprinzip insofern anwendbar.
E. 4 Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
E. 4.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG: Gewerbsmässiger Handel mit Marihuana (Anklagesachverhaltsabsatz 1; Einsatzstrafe)
E. 4.1.1 Tatkomponente 4.1.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte während mehrerer Jahre eine professionelle Hanf-Indoor-Anlage betrieb: Jene errichtete er von Februar 2021 bis ca. Juni 2021 zwecks Anbau und Verkauf von Drogenhanf und betrieb sie in der Folge bis zu seiner Verhaftung am 23. Okto- ber 2024. Während dieser Zeitspanne hat der Beschuldigte insgesamt mindestens 140 kg Marihuana geerntet und verkauft, was ihm Einnahmen in der Höhe von Fr. 420'000.– generierte (Prot. S. 14). Dabei baute er sowohl seine Hanf-Anlage als auch sein Geschäft mit Marihuana sukzessiv und professionell auf. Unter dem Vor- wand, CBD-Hanfpflanzen anbauen zu wollen und viele Betreibungen zu haben, liess er seinen Bekannten, C._____, Räumlichkeiten am D._____ [Strasse] 1 in E._____ anmieten (act. 2/3 S. 3). So waren C._____ bzw. die vom Beschuldigten erfundene Schein-Firma "F._____" bei der Verwaltung offiziell als Mieter hinterlegt (act. 1/1 S. 3). Dieses raffinierte Vorgehen seitens des Beschuldigten fällt verschul- denserhöhend ins Gewicht. 4.1.1.2.Für die Bewirtschaftung der Hanf-Anlage stellte der Beschuldigte sodann in unregelmässigen Zeitabständen drei Personen gegen ein unregelmässiges Ent- gelt an (act. 2/5 S. 6). Dabei ist vorliegend von Bedeutung, dass der Beschuldigte selbst – und nicht seine drei Angestellten – der Drahtzieher des beschriebenen Hanf-Geschäfts war (act. 2/3 S. 7). Er investierte mehrere Fr. 100'000.– und damit beachtliche finanzielle Mittel in den Aufbau der Hanf-Anlage (Prot. S. 18). Zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 umfasste seine Indoor-Anlage überdies mehrere "Growräume": Im ersten Raum befanden sich 400 Pflanzentöpfe
- 11 - und im zweiten Raum 506 Pflanzentöpfe. Zudem befanden sich im dritten Raum 500 THC-haltige Hanfpflanzen und im Trocknungsraum mindestens 15 geerntete Hanfpflanzen (act. 2/3 S. 10 f., act. 4/1, act. 5/1). Die beträchtliche Grösse der An- lage fällt bei der Beurteilung des Verschuldens negativ ins Gewicht. 4.1.1.3.Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Hanfanlage auch nach der Verhaftung seiner mitbeschuldigten drei Angestellten weiterbetrieb. Erst seine eigene Verhaftung brachte ihn zwangsläufig dazu, den Betrieb einzustellen. Dies zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie. 4.1.1.4.Vor diesem Hintergrund sind die Umstände des raffinierten Vorgehens, der Professionalität, Grösse und Lebensdauer der Hanf-Anlage sowie der investierten finanziellen Mittel belastend zu werten. Demgegenüber ist zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er das Marihuana nicht direkt an Endkonsumenten verkaufte, sondern "Grosshändler" damit belieferte. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der erzielte Gewinn in Anbetracht der getätigten Ausgaben gering ausfiel und es sich bei Marihuana gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine soge- nannte weiche Droge handelt (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 g) aa)). 4.1.1.5.Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte den direkten Vorsatz hatte, grössere Mengen Cannabis anzubauen und THC- haltiges Marihuana zu verkaufen. Er baute die zahlreichen Cannabis-Pflanzen ge- mäss eigenen Aussagen willentlich an. Zudem war ihm die illegale Natur dieses Anbaus sowie das Fehlen der hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligung be- wusst. 4.1.1.6.Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist erschwerend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus, sondern aus primär finanziellen und egoistischen Beweggründen handelte: Zur Tatzeit erzielte er als angestellter Kaufmann ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– (act. 2/2 S. 4), welches er durch den Verkauf von Marihuana aufzubessern versuchte. Ziel war es, damit die laufenden Rechnungen zu bezahlen und Schulden abzubauen. Dies wollte der Beschuldigte statt mit legaler Arbeit mit illegalen und daher ver- gleichsweise lukrativeren Tätigkeiten bewerkstelligen. Der Umstand der Verschul-
- 12 - dung stellt jedoch keine Rechtfertigung für die Wahl von kriminellen Mitteln dar. Die "Abwärtsspirale", in welcher sich der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zum Tatzeitpunkt befand (Prot. S. 10), kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. 4.1.1.7.Schliesslich überzeugt auch die Argumentation des Verteidigers nicht, wo- nach Personen mit ADHS ein signifikant höheres Risiko für unüberlegte oder im- pulsive Handlungen aufwiesen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei (act. 30B Rz. 32). Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte eine Aufmerk- samkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) hat (act. 30B Rz. 31; act. 30C/1; act. 30C/2). Der Umstand einer solchen ADHS-Störung erweckt aber noch keine erheblichen Zweifel an seiner Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB). Auch kann die vorgebrachte Studie von Fletcher/Wolfe, "Long-term Consequences of Child- hood ADHD on Criminal Activities" (act. 30C/5), vorliegend nicht relevant sein: Die Studie stellt fest, dass Personen mit unbehandeltem ADHS in ihrer Jugend und im früheren Erwachsenenalter ein statistisch erhöhtes Risiko für unüberlegte oder im- pulsive Handlungen haben (act. 30B Rz. 32). Der Beschuldigte hat aber nicht bloss impulsiv gehandelt, sondern die Hanfplantage während mehrerer Jahre bewusst aufgebaut. Sein Handeln war geplant und durchdacht und gerade nicht Folge einer Kurzschlussreaktion. Ausserdem spricht die Studie selbst davon, dass Personen mit "unaufmerksamem Erscheinungsbild" – wie der Beschuldigte – eine statistisch erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, Straftaten zu begehen, die eine gewisse Pla- nung erfordern (act. 30B S. 9). Die ADHS-Erkrankung des Beschuldigten kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 4.1.1.8.Schliesslich ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er ab Oktober 2022 und sporadisch im Jahr 2023 stark abhängig von Marihu- ana war und selbst vom angebauten Marihuana konsumierte (Prot. S. 15).
- 13 -
E. 4.1.2 Strafart Der Gewerbsmässige Handel mit Betäubungsmitteln ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG).
E. 4.1.3 Strafeinheiten Das Verschulden des Beschuldigten ist angesichts des weiten ordentlichen Straf- rahmens, der hohen Drogenmenge, des professionellen und direktvorsätzlichen Vorgehens sowie der hohen kriminellen Energie als nicht mehr leicht und damit im unteren Drittel einzustufen. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Diese orientiert sich am Strafmassmodell von Fin- gerhuth/Schlegel/Jucker sowie am St. Galler Modell (Schlegel/Jucker, OFK BetmG,
E. 4.2 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (An- klagesachverhaltsabsatz 2; Asperation)
E. 4.2.1 Tatkomponente 4.2.1.1.Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte für die Bewirtschaftung der Hanf-Indoor-Anlage drei Serbische Staatsange- hörige ohne Arbeitsbewilligung angestellt hat. Dabei beschäftigte er die angestell- ten Personen gegen ein unregelmässiges Entgelt und während folgenden Zeit- spannen: G._____ ab ungefähr Mitte Februar 2024 während acht Monaten, H._____ ab ungefähr Mitte August 2024 während zwei Monaten und I._____ ab ungefähr Mitte Juni 2024 für vier Monate (act. 2/5 S. 5 ff.). 4.2.1.2.Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschul- digte die fehlende Arbeitsbewilligung der drei Serbischen Staatsangehörigen in Kauf nahm.
- 14 -
E. 4.2.2 Strafart Die Beschäftigung der drei Serbischen Staatsangehörigen stand in direktem Zu- sammenhang mit der Bewirtschaftung der Hanf-Indoor-Anlage des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich, diesbezüglich ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 4.2.3 Strafeinheiten Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände als nicht mehr leicht einzustufen. Da auch beim zweiten Anklage- sachverhalt eine Freiheitsstrafe anzuordnen ist, erweist sich eine solche von einem Monat als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um einen Monat auf insgesamt 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.3 Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (Asperation)
E. 4.3.1 Tatkomponente 4.3.1.1.Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit mindestens Mitte 2022 und im Jahr 2023 sporadisch Marihuana konsumierte. Da- bei habe er gemäss eigenen Aussagen in gewissen Phasen zwischen fünf und zehn Gramm pro Tag konsumiert (Prot. S. 15). Der Konsum habe ihm im Hinblick auf seine ADHS-Störung als Selbstmedikation gedient (Prot. S. 13). Dieser Um- stand ist vorliegend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.1.2.Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt seines Konsums, dass Betäu- bungsmittel wie THC-haltiges Marihuana in der Schweiz verboten sind. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist festzuhalten, dass er direktvorsätzlich han- delte.
E. 4.3.2 Strafart/Strafeinheiten Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist mit einer Busse zu bestrafen (Art. 19a Abs. 1 BetmG). In Anbetracht der obigen Umstände sowie der geringen
- 15 - Leistungsfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zu- sätzlich zur festzulegenden Freiheitsstrafe eine Busse von Fr. 100.– aufzuerlegen.
E. 4.4 Fazit Tatkomponente Für die vom Beschuldigten begangenen Delikte erscheint es nach der Beurteilung der Tatkomponente angemessen, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie kumulativ eine Busse in der Höhe von Fr. 100.– festzulegen.
E. 4.5 Täterkomponente
E. 4.5.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben 4.5.1.1.Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1990 in J._____, Kosovo, geboren und kam als Säugling mit seiner Familie in die Schweiz (Prot. S. 6 f.). Nach dem Absolvieren der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz schloss er eine Lehre als Speditionskaufmann ab (Prot. S. 7). Derzeit arbeitet er als Kaufmann mit einem Pensum von 100 % bei der K._____ AG in L._____. In dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'260.–. Über Vermögen verfügt er nicht (Prot. S. 8). 4.5.1.2.Vor Kurzem wurde beim Beschuldigten eine ADHS-Störung diagnostiziert, weshalb er mittlerweile eine Therapie besucht und ein geeignetes Medikament ein- nimmt (Prot. S. 13). Für die nahe Zukunft plant er, sich im Betrieb zu beweisen und beruflich erfolgreicher zu werden. Was sein Privatleben anbelangt, möchte er mit seiner Freundin zusammenziehen und sich nach Abschluss des vorliegenden Ver- fahrens mit der Familienplanung beschäftigen. 4.5.1.3.Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vor- leben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
E. 4.5.2 Vorstrafen 4.5.2.1.Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 27. Juni 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe-
- 16 - schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheits- strafe von neun Monaten verurteilt (act. 12/6/12 S. 50 f.). Mangels einschlägiger Delikte ist dieser Umstand aber neutral zu werten, zumal die Verurteilung bereits mehrere Jahre zurückliegt. 4.5.2.2.Straferhöhend ist vorliegend indes zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eine einschlägige Vorstrafe aufweist: Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 5'000.– ver- urteilt (act. 12/5/13 S. 5 f.). Weiter ist im Hinblick auf die vorliegend relevante Pro- bezeit zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. November 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (act. 12/5/9). Jene Pro- bezeit verlängerte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom
23. Juli 2020 wegen insbesondere erneuter grober Verletzung der Verkehrsregeln um ein Jahr (act. 12/5/10). 4.5.2.3.Vor diesem Hintergrund kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilten Tathandlungen (Tatzeitraum von Februar 2021 bis 23. Oktober 2024) teilweise während eines laufenden früheren Strafver- fahrens (act. 12/5/13) und laufenden Probezeiten (vgl. act. 12/5/9; act. 12/5/10; act. 12/5/13) unbeeindruckt, unbeirrt und dreist weiter beging. Dass er dies in der Folge auch im vollen Bewusstsein um die Strafbarkeit seines Tuns und seiner Vor- strafen tat, zeugt weder von Einsicht noch davon, dass er seine Lehren aus den einschlägigen Verfahren gezogen haben könnte. 4.5.2.4.Die Einsatzstrafe ist massgeblich auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.
E. 4.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 4.5.3.1.Ein Geständnis kann eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen, namentlich bei Taten, die ohne
- 17 - das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können (BGer 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.6). 4.5.3.2.Der Beschuldigte zeigte sich in der Konfrontationseinvernahme vom
25. Oktober 2024 vollumfänglich geständig und kooperativ (act. 2/3). Mit seinen Aussagen trug er in einem frühen Verfahrensstadium massgeblich zur Wahrheits- findung bei. Es rechtfertigt sich daher eine Strafreduktion um 13 Monate.
E. 4.5.4 Zwischenfazit Zusammenfassend ist aufgrund der oben dargelegten Täterkomponente von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 4.6 Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen sowie des Geständnisses des Beschuldigten ergibt sich eine dem Verschulden angemessene Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 100.–. IV. (Widerruf und Gesamtstrafe)
1. Prognose/Widerruf
E. 5 Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
E. 6 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
E. 7 Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
E. 8 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten respektive beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen:
- 2x Digitalwaage (A019'205'686)
- Vakuumiergerät mit Beutel (A019'205'697)
- 25 -
- Pflanzenreste von Growraum 1 (A019'205'926)
- Pflanzenreste von Growraum 2 (A019'205'937)
- Pflanzenreste von Growraum 3 (A019'205'948)
- Pflanzenreste von Growraum 4 (A019'205'959)
- Pflanzenreste vom Trocknungsraum (A019'205'971)
- Pflanzenreste vom Trocknungsraum (A019'205'993)
- Getrocknete Marihuanablüten (A019'206'010)
- Getrocknete Marihuanablüten (A019'206'021)
- Blüten/Schnittreste (A019'206'043)
- Blüten/Schnittreste (A019'206'054)
- Papierware, div. Dokumente (A019'205'675)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'353)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'364)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'375)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'386)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'524)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'535)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'546)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'557)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'397)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'422)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'466)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'513)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'568)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'580)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'591)
- 26 -
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'604)
- Spur (Handschriftprobe) (A019'208'378)
- VAB Stammdaten/Statistik (A019'232'270)
- Mobiltelefon Samsung (A019'207'579)
E. 9 Die Tatort Fotografie (A019'207'342) wird definitiv zu den Akten genommen.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'783.65 Auslagen (Räumung Hanfanlage) Fr. 3'231.17 ehemalige amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X2._____
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gegen Empfangsschein an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;
- 27 -
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular des DNA-Profils und ED-Materials;
- das Bezirksgerichts Zurzach in die Akten A5.2021.12;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in die Akten GK1 18 478/REC DIT;
- die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33‚ Postfach, 8010 Zürich (Polis-Nr. 89121186; gemäss Dispositivziffer 8).
E. 13 Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 23. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw S. Bader
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250004-F/UB/CM/RN Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer als Vorsitzende, Ersatzrichte- rin MLaw N. Paszehr, Ersatzrichterin MLaw S. Visini sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 23. Oktober 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Widerhandlung gegen das BetmG etc. / Widerruf
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 4. März 2025 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung des erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. B._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde. Anträge:
1. Der Anklägerin (act. 14 S. 7; act. 30A S. 1): "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 15. Dezem- ber 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 18 Monaten Freiheits- strafe
3. Anrechnung der erstandenen Haft
4. Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe sowie teilweise als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 15. Dezem- ber 2021 und einer Busse von CHF 100.00
5. Vollzug der Freiheitsstrafe
6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse
7. Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 50'000.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat
8. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 21. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Mobiltelefons)
- 3 -
9. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände (Mobiltelefon)
10. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträ- ger
11. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)" Ergänzend (act. 30A S. 1): "12. Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
1. November 2018 verhängten und anschliessend verlängerten Pro- bezeit für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 100.00."
2. Des Verteidigers (act. 30B S. 11): "1. Mein Mandant sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen und 17 Monate bei einer langen Probezeit aufzuschieben seien.
3. Die Verfahrenskosten seien meinem Mandanten aufzuerlegen (die Kosten der bisherigen amtlichen Verteidigung nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO)."
- 4 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)
1. Mit Verfügung vom 13. März 2025 (act. 16) leitete das Bezirksgericht Bülach die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (fortan: Staatsanwalt- schaft) vom 4. März 2025 (act. 14; act. 14A) und sämtliche Akten (act. 1–13) man- gels örtlicher Zuständigkeit an das hiesige Gericht weiter.
2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (act. 10/1–3) reichte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ seine Vollmacht ein und erklärte, dass er die erbetene Verteidi- gung des Beschuldigten übernommen habe.
3. Mit E-Mail vom 18. März 2025 (act. 18/1–2) leitete die Staatsanwaltschaft die Rechnung von Rechtsanwalt mag. iur. X2._____ an das Bezirksgericht Horgen weiter. Zudem teilte sie dem hiesigen Gericht mit, dass Rechtsanwalt X2._____ mit oberstaatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. 9/13) als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden sei.
4. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (act. 19) entschädigte das Bezirksgericht Horgen Rechtsanwalt mag. iur. X2._____ für seine Aufwendungen bis zum 11. Fe- bruar 2025 aus der Gerichtskasse.
5. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (act. 21) wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 23. Oktober 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 21 Dispositivziffer 6). Innert Frist wur- den keine Beweisanträge gestellt.
6. Mit Verfügung vom 26. September 2025 (act. 28) wurden die Parteien über Änderungen in der Gerichtsbesetzung informiert.
7. Zur Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die Staatsanwältin (Prot. S. 6). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Prot. S. 23). Daher
- 5 - wurde ihnen das Urteil im Anschluss an die Verhandlung elektronisch in unbegrün- deter Form zugesandt (act. 31; Prot. S. 23).
8. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025, hier gleichentags elektronisch eingegan- gen, meldete der Beschuldigte Berufung an (act. 33). Die Berufungsanmeldung wurde der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. November 2025 mitgeteilt (act. 34/1). Die erforderliche schriftliche Begründung (Art. 399 Abs. 2 StPO) ist hier- mit zu erstatten. II. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung)
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalte vor (act. 14 S. 2 ff.). Der Beschuldigte war diesbezüglich sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2024 (act. 2/3) und der Schlusseinvernahme vom 21. November 2024 (act. 2/5) durch die Staatsanwalt- schaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2025 vollum- fänglich geständig (Prot. S. 14). Da sich die in der Anklageschrift umschriebenen und eingestandenen Sachverhalte mit dem Untersuchungsergebnis decken, sind sie als erstellt zu erachten.
2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (act. 14 S. 2 ff.) ist zutreffend und wurde im Übrigen vom Beschuldigten anerkannt (Prot. S. 20; act. 30B Rz. 13 ff.). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von - Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d in Verbindung mit Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbs- mässigkeit); der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- - gung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AlG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im - Sinne von Art. 19a BetmG.
- 6 - III. (Strafzumessung)
1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Urteil des Bezirks- gerichts Zurzach vom 15. Dezember 2021 (act. 12/5/13) ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (act. 14 S. 7). Zudem beantragt sie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. November 2018 (act. 12/5/9) verhängten und anschliessend verlängerten (act. 12/5/10) Pro- bezeit für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.– (act. 30A S. 1). Dem Beschuldigten sei die Zeit in Haft anzurechnen. Ferner sei der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zur- zach vom 15. Dezember 2021 und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Die Strafe sei zu vollziehen. Ausserdem sei der Beschuldigte zu verpflichten, als Er- satzforderung Fr. 50'000.– für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen (act. 14 S. 7). 1.2. Der Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten zu bestrafen, wovon 12 Monate zu vollziehen und 17 Monate bei einer langen Probezeit aufzuschieben seien (act. 30B S. 11).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Allgemeines 2.1.1. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 StGB die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus-
- 7 - seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden: Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts, d.h. das objektive Verschulden, festzulegen und zu be- werten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechts- gut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie des Täters. In einem nächsten Schritt ist das subjektive Verschulden des Täters zu bestimmen. Dabei sind insbesondere die Beweggründe, das Motiv, die Willensrich- tung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB/JStG-Kommentar-Heimgartner, 21. Aufl., Art. 47 N 5 ff. m.w.H). 2.1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, sein Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten), das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (insbesondere gezeigte Reue und Einsicht) so- wie ein allfällig abgelegtes Geständnis (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BSK StGB-Wi- prächtiger/Keller, 4. Aufl., Art. 47 N 85 f. und N 120). 2.2. Asperationsprinzip 2.2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Aspera- tionsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normenverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind
- 8 - keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (statt vieler BGE 144 IV 217 E. 2.2). 2.2.2. Bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat bzw. deren Strafrahmen festzule- gen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BSK StGB-Ackermann, 4. Aufl., Art. 49 N 116). Sodann ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich alleine beurteilen lassen. Dabei ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen. Es ist insbesondere dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Schliesslich ist nach der Würdigung der Tat- und Täterkomponente für die einzelnen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen eine angemessene Gesamtstrafe festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 in fine). Letztere wird als endgültige Sanktion in das Ur- teilsdispositiv aufgenommen (OGer ZH SB190520 vom 5. März 2020 E. 3.2.5).
3. Konkrete Strafrahmen 3.1. Deliktsmehrheit 3.1.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz schuldig gemacht. Es liegt somit ein Fall von Deliktsmehrheit vor. 3.1.2. Das schwerste Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Handel mit Betäu- bungsmitteln nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre. Entsprechend erstreckt sich der Straf- rahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.
- 9 - 3.1.3. Für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung nach Art. 117 Abs. 1 AlG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage, vorbehaltlich einer kürzeren Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse (Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei den Geldstrafen werden mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze zu je Fr. 30.– bis Fr. 3'000.– ausgespro- chen (Art. 34 StGB). 3.1.4. Der Tatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht die Bestrafung mit einer Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Eine Mindestbusse schreibt das Gesetz nicht vor. 3.2. Strafmilderung/Strafschärfung 3.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der ordentliche Straf- rahmen nur verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die De- liktsmehrheit ist in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2.2. Vorliegend wurden weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorgebracht. Ein Unter- oder Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens er- scheint unter den vorliegenden Umständen denn auch nicht notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Entsprechend bleibt es in Bezug auf sämtliche zu beurteilenden Delikte beim ordentlichen Straf- rahmen. 3.3. Ungleichartige Strafen Der Straftatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sieht im Vergleich zu den weiteren angeklagten Straftatbeständen eine Busse vor. Insoweit ist das Asperationsprinzip nicht an- wendbar und die Busse ist kumulativ zu verhängen. Sollte in Bezug auf die qualifi-
- 10 - zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung auf eine Freiheitsstrafe er- kannt werden, ist das Asperationsprinzip insofern anwendbar.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG: Gewerbsmässiger Handel mit Marihuana (Anklagesachverhaltsabsatz 1; Einsatzstrafe) 4.1.1. Tatkomponente 4.1.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte während mehrerer Jahre eine professionelle Hanf-Indoor-Anlage betrieb: Jene errichtete er von Februar 2021 bis ca. Juni 2021 zwecks Anbau und Verkauf von Drogenhanf und betrieb sie in der Folge bis zu seiner Verhaftung am 23. Okto- ber 2024. Während dieser Zeitspanne hat der Beschuldigte insgesamt mindestens 140 kg Marihuana geerntet und verkauft, was ihm Einnahmen in der Höhe von Fr. 420'000.– generierte (Prot. S. 14). Dabei baute er sowohl seine Hanf-Anlage als auch sein Geschäft mit Marihuana sukzessiv und professionell auf. Unter dem Vor- wand, CBD-Hanfpflanzen anbauen zu wollen und viele Betreibungen zu haben, liess er seinen Bekannten, C._____, Räumlichkeiten am D._____ [Strasse] 1 in E._____ anmieten (act. 2/3 S. 3). So waren C._____ bzw. die vom Beschuldigten erfundene Schein-Firma "F._____" bei der Verwaltung offiziell als Mieter hinterlegt (act. 1/1 S. 3). Dieses raffinierte Vorgehen seitens des Beschuldigten fällt verschul- denserhöhend ins Gewicht. 4.1.1.2.Für die Bewirtschaftung der Hanf-Anlage stellte der Beschuldigte sodann in unregelmässigen Zeitabständen drei Personen gegen ein unregelmässiges Ent- gelt an (act. 2/5 S. 6). Dabei ist vorliegend von Bedeutung, dass der Beschuldigte selbst – und nicht seine drei Angestellten – der Drahtzieher des beschriebenen Hanf-Geschäfts war (act. 2/3 S. 7). Er investierte mehrere Fr. 100'000.– und damit beachtliche finanzielle Mittel in den Aufbau der Hanf-Anlage (Prot. S. 18). Zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 umfasste seine Indoor-Anlage überdies mehrere "Growräume": Im ersten Raum befanden sich 400 Pflanzentöpfe
- 11 - und im zweiten Raum 506 Pflanzentöpfe. Zudem befanden sich im dritten Raum 500 THC-haltige Hanfpflanzen und im Trocknungsraum mindestens 15 geerntete Hanfpflanzen (act. 2/3 S. 10 f., act. 4/1, act. 5/1). Die beträchtliche Grösse der An- lage fällt bei der Beurteilung des Verschuldens negativ ins Gewicht. 4.1.1.3.Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Hanfanlage auch nach der Verhaftung seiner mitbeschuldigten drei Angestellten weiterbetrieb. Erst seine eigene Verhaftung brachte ihn zwangsläufig dazu, den Betrieb einzustellen. Dies zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie. 4.1.1.4.Vor diesem Hintergrund sind die Umstände des raffinierten Vorgehens, der Professionalität, Grösse und Lebensdauer der Hanf-Anlage sowie der investierten finanziellen Mittel belastend zu werten. Demgegenüber ist zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er das Marihuana nicht direkt an Endkonsumenten verkaufte, sondern "Grosshändler" damit belieferte. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der erzielte Gewinn in Anbetracht der getätigten Ausgaben gering ausfiel und es sich bei Marihuana gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine soge- nannte weiche Droge handelt (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 g) aa)). 4.1.1.5.Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte den direkten Vorsatz hatte, grössere Mengen Cannabis anzubauen und THC- haltiges Marihuana zu verkaufen. Er baute die zahlreichen Cannabis-Pflanzen ge- mäss eigenen Aussagen willentlich an. Zudem war ihm die illegale Natur dieses Anbaus sowie das Fehlen der hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligung be- wusst. 4.1.1.6.Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist erschwerend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus, sondern aus primär finanziellen und egoistischen Beweggründen handelte: Zur Tatzeit erzielte er als angestellter Kaufmann ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– (act. 2/2 S. 4), welches er durch den Verkauf von Marihuana aufzubessern versuchte. Ziel war es, damit die laufenden Rechnungen zu bezahlen und Schulden abzubauen. Dies wollte der Beschuldigte statt mit legaler Arbeit mit illegalen und daher ver- gleichsweise lukrativeren Tätigkeiten bewerkstelligen. Der Umstand der Verschul-
- 12 - dung stellt jedoch keine Rechtfertigung für die Wahl von kriminellen Mitteln dar. Die "Abwärtsspirale", in welcher sich der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zum Tatzeitpunkt befand (Prot. S. 10), kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. 4.1.1.7.Schliesslich überzeugt auch die Argumentation des Verteidigers nicht, wo- nach Personen mit ADHS ein signifikant höheres Risiko für unüberlegte oder im- pulsive Handlungen aufwiesen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei (act. 30B Rz. 32). Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte eine Aufmerk- samkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) hat (act. 30B Rz. 31; act. 30C/1; act. 30C/2). Der Umstand einer solchen ADHS-Störung erweckt aber noch keine erheblichen Zweifel an seiner Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB). Auch kann die vorgebrachte Studie von Fletcher/Wolfe, "Long-term Consequences of Child- hood ADHD on Criminal Activities" (act. 30C/5), vorliegend nicht relevant sein: Die Studie stellt fest, dass Personen mit unbehandeltem ADHS in ihrer Jugend und im früheren Erwachsenenalter ein statistisch erhöhtes Risiko für unüberlegte oder im- pulsive Handlungen haben (act. 30B Rz. 32). Der Beschuldigte hat aber nicht bloss impulsiv gehandelt, sondern die Hanfplantage während mehrerer Jahre bewusst aufgebaut. Sein Handeln war geplant und durchdacht und gerade nicht Folge einer Kurzschlussreaktion. Ausserdem spricht die Studie selbst davon, dass Personen mit "unaufmerksamem Erscheinungsbild" – wie der Beschuldigte – eine statistisch erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, Straftaten zu begehen, die eine gewisse Pla- nung erfordern (act. 30B S. 9). Die ADHS-Erkrankung des Beschuldigten kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 4.1.1.8.Schliesslich ist leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er ab Oktober 2022 und sporadisch im Jahr 2023 stark abhängig von Marihu- ana war und selbst vom angebauten Marihuana konsumierte (Prot. S. 15).
- 13 - 4.1.2. Strafart Der Gewerbsmässige Handel mit Betäubungsmitteln ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). 4.1.3. Strafeinheiten Das Verschulden des Beschuldigten ist angesichts des weiten ordentlichen Straf- rahmens, der hohen Drogenmenge, des professionellen und direktvorsätzlichen Vorgehens sowie der hohen kriminellen Energie als nicht mehr leicht und damit im unteren Drittel einzustufen. Insgesamt rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Diese orientiert sich am Strafmassmodell von Fin- gerhuth/Schlegel/Jucker sowie am St. Galler Modell (Schlegel/Jucker, OFK BetmG,
4. Aufl., Art. 47 N 32 und 43 ff.) und hält damit dem Vergleich mit anderen Urteilen in der Schweiz stand, wobei jedoch die spezifischen Straferhöhungs- und Strafmin- derungsgründe des vorliegenden Falles angemessen berücksichtigt wurden. 4.2. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (An- klagesachverhaltsabsatz 2; Asperation) 4.2.1. Tatkomponente 4.2.1.1.Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte für die Bewirtschaftung der Hanf-Indoor-Anlage drei Serbische Staatsange- hörige ohne Arbeitsbewilligung angestellt hat. Dabei beschäftigte er die angestell- ten Personen gegen ein unregelmässiges Entgelt und während folgenden Zeit- spannen: G._____ ab ungefähr Mitte Februar 2024 während acht Monaten, H._____ ab ungefähr Mitte August 2024 während zwei Monaten und I._____ ab ungefähr Mitte Juni 2024 für vier Monate (act. 2/5 S. 5 ff.). 4.2.1.2.Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschul- digte die fehlende Arbeitsbewilligung der drei Serbischen Staatsangehörigen in Kauf nahm.
- 14 - 4.2.2. Strafart Die Beschäftigung der drei Serbischen Staatsangehörigen stand in direktem Zu- sammenhang mit der Bewirtschaftung der Hanf-Indoor-Anlage des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich, diesbezüglich ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.2.3. Strafeinheiten Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände als nicht mehr leicht einzustufen. Da auch beim zweiten Anklage- sachverhalt eine Freiheitsstrafe anzuordnen ist, erweist sich eine solche von einem Monat als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um einen Monat auf insgesamt 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (Asperation) 4.3.1. Tatkomponente 4.3.1.1.Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit mindestens Mitte 2022 und im Jahr 2023 sporadisch Marihuana konsumierte. Da- bei habe er gemäss eigenen Aussagen in gewissen Phasen zwischen fünf und zehn Gramm pro Tag konsumiert (Prot. S. 15). Der Konsum habe ihm im Hinblick auf seine ADHS-Störung als Selbstmedikation gedient (Prot. S. 13). Dieser Um- stand ist vorliegend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.1.2.Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt seines Konsums, dass Betäu- bungsmittel wie THC-haltiges Marihuana in der Schweiz verboten sind. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist festzuhalten, dass er direktvorsätzlich han- delte. 4.3.2. Strafart/Strafeinheiten Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln ist mit einer Busse zu bestrafen (Art. 19a Abs. 1 BetmG). In Anbetracht der obigen Umstände sowie der geringen
- 15 - Leistungsfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zu- sätzlich zur festzulegenden Freiheitsstrafe eine Busse von Fr. 100.– aufzuerlegen. 4.4. Fazit Tatkomponente Für die vom Beschuldigten begangenen Delikte erscheint es nach der Beurteilung der Tatkomponente angemessen, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie kumulativ eine Busse in der Höhe von Fr. 100.– festzulegen. 4.5. Täterkomponente 4.5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 4.5.1.1.Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1990 in J._____, Kosovo, geboren und kam als Säugling mit seiner Familie in die Schweiz (Prot. S. 6 f.). Nach dem Absolvieren der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz schloss er eine Lehre als Speditionskaufmann ab (Prot. S. 7). Derzeit arbeitet er als Kaufmann mit einem Pensum von 100 % bei der K._____ AG in L._____. In dieser Anstellung erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'260.–. Über Vermögen verfügt er nicht (Prot. S. 8). 4.5.1.2.Vor Kurzem wurde beim Beschuldigten eine ADHS-Störung diagnostiziert, weshalb er mittlerweile eine Therapie besucht und ein geeignetes Medikament ein- nimmt (Prot. S. 13). Für die nahe Zukunft plant er, sich im Betrieb zu beweisen und beruflich erfolgreicher zu werden. Was sein Privatleben anbelangt, möchte er mit seiner Freundin zusammenziehen und sich nach Abschluss des vorliegenden Ver- fahrens mit der Familienplanung beschäftigen. 4.5.1.3.Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vor- leben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 4.5.2. Vorstrafen 4.5.2.1.Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 27. Juni 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe-
- 16 - schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheits- strafe von neun Monaten verurteilt (act. 12/6/12 S. 50 f.). Mangels einschlägiger Delikte ist dieser Umstand aber neutral zu werten, zumal die Verurteilung bereits mehrere Jahre zurückliegt. 4.5.2.2.Straferhöhend ist vorliegend indes zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eine einschlägige Vorstrafe aufweist: Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 5'000.– ver- urteilt (act. 12/5/13 S. 5 f.). Weiter ist im Hinblick auf die vorliegend relevante Pro- bezeit zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. November 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (act. 12/5/9). Jene Pro- bezeit verlängerte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom
23. Juli 2020 wegen insbesondere erneuter grober Verletzung der Verkehrsregeln um ein Jahr (act. 12/5/10). 4.5.2.3.Vor diesem Hintergrund kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilten Tathandlungen (Tatzeitraum von Februar 2021 bis 23. Oktober 2024) teilweise während eines laufenden früheren Strafver- fahrens (act. 12/5/13) und laufenden Probezeiten (vgl. act. 12/5/9; act. 12/5/10; act. 12/5/13) unbeeindruckt, unbeirrt und dreist weiter beging. Dass er dies in der Folge auch im vollen Bewusstsein um die Strafbarkeit seines Tuns und seiner Vor- strafen tat, zeugt weder von Einsicht noch davon, dass er seine Lehren aus den einschlägigen Verfahren gezogen haben könnte. 4.5.2.4.Die Einsatzstrafe ist massgeblich auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen. 4.5.3. Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 4.5.3.1.Ein Geständnis kann eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen, namentlich bei Taten, die ohne
- 17 - das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können (BGer 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.6). 4.5.3.2.Der Beschuldigte zeigte sich in der Konfrontationseinvernahme vom
25. Oktober 2024 vollumfänglich geständig und kooperativ (act. 2/3). Mit seinen Aussagen trug er in einem frühen Verfahrensstadium massgeblich zur Wahrheits- findung bei. Es rechtfertigt sich daher eine Strafreduktion um 13 Monate. 4.5.4. Zwischenfazit Zusammenfassend ist aufgrund der oben dargelegten Täterkomponente von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.6. Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen sowie des Geständnisses des Beschuldigten ergibt sich eine dem Verschulden angemessene Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 100.–. IV. (Widerruf und Gesamtstrafe)
1. Prognose/Widerruf 1.1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Wi- derruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). 1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte während zwei laufenden Probezeiten (vgl. bereits ausführlich E. III./4.5.2) erneut und mehrfach delinquiert. Aus den in der Vergangenheit gegen ihn verhängten Strafen hat er offenbar keine Lehren ge- zogen. Insbesondere liess er sich durch den bedingten Strafvollzug nicht von der
- 18 - Begehung weiterer Delikte abhalten, was eine gewisse Renitenz und Unbelehrbar- keit offenbart. Hinzu kommt, dass er noch immer mit ungefähr Fr. 70'000.– ver- schuldet ist (Prot. S. 9) und ihn seine beträchtlichen Schulden bereits einmal wäh- rend laufendem Strafverfahren zum gewerbsmässigen Handel mit Marihuana be- wegten. Daher und aufgrund der erneuten Delinquenz ist zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig weitere Straftaten verüben wird. Vor diesem Hintergrund be- steht keine Grundlage für eine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB. 1.3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 1. November 2018 ausgefällten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 100.– (act. 12/5/9) und die mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 15. De- zember 2021 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (act. 12/5/13) sind demnach zu widerrufen.
2. Gesamtstrafenbildung 2.1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt für den Fall des Widerrufs einer bedingten Strafe, dass in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Voraussetzung dafür ist die Gleichartigkeit der widerrufenen und der neu auszufällenden Strafe (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, welche für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt wird. Diese ist anschliessend mit Blick auf die zu wider- rufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.2. Zufolge Gleichartigkeit der widerrufenen Strafen mit der vorliegend – für den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln und die Beschäftigung von Aus- ländern ohne Bewilligung – auszufällenden Strafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Die vorstehend gebildete Einsatz- strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der widerrufenen Vorstrafen an- gemessen zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung um 10 Monate als an- gemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen
- 19 - Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. V. (Vollzug)
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Vorliegend ist der bedingte Vollzug der festgelegten Freiheitsstrafe von 36 Monaten nicht möglich. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass jener auch bei einer kürzer angesetzten Freiheitsstrafe verwehrt bliebe: Für die Gewährung des beding- ten Vollzugs wären aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten nämlich besonders günstige Umstände vonnöten (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl., Art. 42 N 38). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. bereits E. IV./1.).
3. Es ist die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen.
4. Die Busse ist ebenfalls zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten vorzusehen (Art. 105 Abs. 3 StGB). Angesichts der Bussenhöhe erscheint die Festsetzung einer Er- satzfreiheitsstrafe von einem Tag als angemessen. VI. (Ersatzforderung) Aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wird von einer Er- satzforderung (Art. 72 Abs. 2 StGB) abgesehen.
- 20 - VII. (Anrechnung Untersuchungshaft) Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich insgesamt 75 Tage (vom 30. Januar 2021 bis 12. April 2021 und vom 24. bis 25. Oktober 2024) in Haft (vgl. act. 12/5/13; act. 11/10). Von den 36 Monaten Freiheitsstrafe, welche dem Beschuldigten auferlegt werden, gel- ten somit 75 Tage als durch Haft erstanden. VIII. (Beschlagnahmte Güter und Einziehung)
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 21. November 2024 (act. 8/15) beschlagnahmten Ge- genstände einzuziehen und zu vernichten seien. Zudem sei über die Rückgabe des Mobiltelefons zu entscheiden (act. 14 S. 7). Der erbetene Verteidiger und der Be- schuldigte erklärten sich mit der Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände inklusive Mobiltelefon einverstanden (Prot. S. 21 f.). Zudem erklärten sich die Par- teien einverstanden damit, dass die Tatort Fotografie (A019'207'342) bei den Akten gelassen wird (Prot. S. 22).
2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
3. Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einzie- hung gemäss Art. 69 StGB zweifelsfrei erfüllt. Dementsprechend sind die folgenden beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen:
- 2x Digitalwaage (A019'205'686)
- Vakuumiergerät mit Beutel (A019'205'697)
- 21 -
- Pflanzenreste von Growraum 1 (A019'205'926)
- Pflanzenreste von Growraum 2 (A019'205'937)
- Pflanzenreste von Growraum 3 (A019'205'948)
- Pflanzenreste von Growraum 4 (A019'205'959)
- Pflanzenreste vom Trocknungsraum (A019'205'971)
- Pflanzenreste vom Trocknungsraum (A019'205'993)
- Getrocknete Marihuanablüten (A019'206'010)
- Getrocknete Marihuanablüten (A019'206'021)
- Blüten/Schnittreste (A019'206'043)
- Blüten/Schnittreste (A019'206'054)
- Papierware, div. Dokumente (A019'205'675)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'353)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'364)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'375)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'386)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'524)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'535)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'546)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'557)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'397)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'422)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'466)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'513)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'568)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'580)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'591)
- 22 -
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'604)
- Spur (Handschriftprobe) (A019'208'378)
- VAB Stammdaten/Statistik (A019'232'270)
- Mobiltelefon Samsung (A019'207'579)
4. Zudem ist die Tatort Fotografie (A019'207'342) definitiv zu den Akten zu neh- men. IX. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirks- gericht beträgt Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH). Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG/ZH). 1.2. Das vorliegende Verfahren erwies sich in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht als nicht besonders aufwändig. Zwar mussten die unter Einbezug der Bei- zugsakten relativ umfangreichen Akten sowie die eigentlichen Deliktsvorwürfe ge- prüft werden, jedoch zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung geständig. Dies reduzierte den Aufwand erheblich. Ins- gesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'100.– und die weiteren Kosten (Auslagen für Räumung Hanfanlage) betragen insgesamt Fr. 12'783.65. 1.3. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten der Untersu- chung sowie des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kos- ten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 23 - 1.4. Da der Beschuldigte anklagegemäss verurteilt wird, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist mit dem Endentscheid an- gemessen zu honorieren (Art. 421 Abs. 1, Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung be- misst sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) und damit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Rechtsanwalt mag. iur. X2._____ war vom 25. Oktober 2024 bis 11. Februar 2025 amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde er vom hiesigen Gericht mit Fr. 3'231.17 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (act. 19). 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wurde vom Beschuldigten am 11. Dezember 2024 als erbetener Verteidiger mandatiert. Die Kosten für die erbetene Verteidi- gung hat der Beschuldigte zu tragen.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 lit. a, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbs- mässig), der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be- willigung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 15. De- zember 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft vom 1. November 2018 ausgefällten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 100.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
7. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten respektive beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen:
- 2x Digitalwaage (A019'205'686)
- Vakuumiergerät mit Beutel (A019'205'697)
- 25 -
- Pflanzenreste von Growraum 1 (A019'205'926)
- Pflanzenreste von Growraum 2 (A019'205'937)
- Pflanzenreste von Growraum 3 (A019'205'948)
- Pflanzenreste von Growraum 4 (A019'205'959)
- Pflanzenreste vom Trocknungsraum (A019'205'971)
- Pflanzenreste vom Trocknungsraum (A019'205'993)
- Getrocknete Marihuanablüten (A019'206'010)
- Getrocknete Marihuanablüten (A019'206'021)
- Blüten/Schnittreste (A019'206'043)
- Blüten/Schnittreste (A019'206'054)
- Papierware, div. Dokumente (A019'205'675)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'353)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'364)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'375)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'386)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'524)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'535)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'546)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'557)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'397)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'422)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'466)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A019'207'513)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'568)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'580)
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'591)
- 26 -
- DNA-Spur - Gegenstand (A019'207'604)
- Spur (Handschriftprobe) (A019'208'378)
- VAB Stammdaten/Statistik (A019'232'270)
- Mobiltelefon Samsung (A019'207'579)
9. Die Tatort Fotografie (A019'207'342) wird definitiv zu den Akten genommen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'783.65 Auslagen (Räumung Hanfanlage) Fr. 3'231.17 ehemalige amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X2._____
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv gegen Empfangsschein an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;
- 27 -
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular des DNA-Profils und ED-Materials;
- das Bezirksgerichts Zurzach in die Akten A5.2021.12;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in die Akten GK1 18 478/REC DIT;
- die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33‚ Postfach, 8010 Zürich (Polis-Nr. 89121186; gemäss Dispositivziffer 8).
13. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 23. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw S. Bader