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DG250003

Vergewaltigung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2025-06-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwürfe der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 19). Zusammenge- fasst bestehen die Tatvorwürfe darin, dass der Beschuldigte, nachdem er die Pri- vatklägerin an der Street Parade kennengelernt und überzeugt habe, mit ihm nach Hause zu gehen, zwischen dem späten Abend des 10. August und dem Morgen des 11. August 2024 insgesamt dreimal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen haben soll, obschon ihm aufgrund ihrer zahlreichen verbalen Äusserungen, ihres Weinens und ihrer Gegenwehr bewusst gewesen sei, dass sie dies nicht gewollt habe (act. 19 S. 2 f.). Dadurch soll er sich der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben (act. 39 S. 1).

- 6 - 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (act. 5/2 F/A 4, 40; act. 5/4 F/A 76; Prot. S. 39). Er räumt zwar ein, in der Nacht vom 10. August auf den 11. August 2024 mehrfach Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ge- habt zu haben, stellt jedoch in Abrede, dass dies gegen ihren Willen erfolgt sei (vgl. act. 5/1 F/A 2, 6; act. 5/2 F/A 69, 87; Prot. S. 32). 1.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die bestrittenen Anklagevorwürfe anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung 2.1. Zur Sachverhaltserstellung Nach dem Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Per- son (Umgrenzungs-, Fixierungs- und Informationsfunktion). Sodann schränkt es die freie Würdigung des inkriminierten Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergibt, in tatsächlicher Hinsicht ein. Damit wird sichergestellt, dass die beschuldigte Per- son nicht anlässlich der Hauptverhandlung oder durch das Urteil mit neuen An- schuldigungen konfrontiert wird, hinsichtlich deren sie sich nicht vorbereiten konnte (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl., Art. 350 N 1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenom- mene rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2. Zur Beweiswürdigung 2.2.1. Allgemeine Prinzipien Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünf- tiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel

- 7 - sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 3.4). Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Per- son ausgeschlossen werden können (OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch allerdings nicht zu begründen. Gleiches muss im Fall einer eigentlichen Nicht-Entscheidbarkeit gel- ten. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag- ten Tat, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, muss es die beschuldigte Person freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO; OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 75 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). 2.2.2. Aussagenwürdigung 2.2.2.1 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind auch diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aus- sage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden (BGE 133 I 33 E. 4.3; OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5). Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut wer- den kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich die entscheidenden Tatsachen auch wie geschildert ereignet haben (OGer ZH SB150327 vom 18. März 2016 E. III./B./1.2). 2.2.2.2 Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu

- 8 - den übrigen Prozessbeteiligten. Weiter kann sie sich auch aus persönlichen Eigen- schaften ergeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaub- würdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine all- gemeinen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen erlaubt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; OGer ZH SB150327 vom 18. März 2016 E. III./B./1.2). 2.2.2.3 Massgebend für die Wahrheitsfindung ist demzufolge die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche durch kritische Würdigung bzw. Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E 4.3). Bei der Glaubhaf- tigkeitsbeurteilung ist zu prüfen, ob die relevanten Aussagen von Realitätskriterien geprägt sowie frei von Fantasie- und Lügensignalen sind. Kennzeichen wahrheits- getreuer Aussagen sind etwa die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die detailreiche und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, eine Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie die Schilderung eines Vorfalles in so charakteristischer und individuell geprägter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. Als Indizien für falsche Aussagen gelten dahingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, die Relativierung von ursprünglichen Aussagen, um sich selbst nicht in ein schlech- tes Licht zu rücken, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, Angaben, die sich mit der Realität nicht vereinbaren las- sen bzw. die unstimmig oder grob widersprüchlich sind, sowie Antworten, die gleichförmig, eingeübt oder stereotypisch wirken (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.Verw.; OGer ZH SB230376 vom 23. November 2023 E. III./3.1; OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III./3.2 m.w.Verw.). 2.2.2.4 Die angeführten Grundlagen für Realitätskriterien und Lügensignale bezie- hen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Zu beachten ist jedoch stets, dass sich insbesondere die Interessenlage einer beschul-

- 9 - digten Person bzw. einer Privatklägerin von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III./3.3).

3. Zu würdigende Beweismittel für die Sachverhaltserstellung 3.1. Im Allgemeinen 3.1.1. Vorliegend stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Aussagen der Privatklägerin, womit es sich beim Anklagevorwurf um eine sogenannte "Aussage gegen Aussage-Konstellation" bzw. um ein "Vier-Augen-Delikt" handelt (vgl. act. 39 S. 2, 4). Sowohl die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte wurden im vorliegen- den Verfahren insgesamt viermal einvernommen. Konkret sind zur Erstellung des Sachverhalts folgenden Einvernahmen von Bedeutung:  polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 11. August 2024 (act. 4/1/2)  polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 15. August 2024 (act. 4/1/5)  parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Februar 2025 durch die Staatsanwaltschaft (act. 4/3)  Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 14 ff.)  delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2024 (act. 5/1)  Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Februar 2025 durch die Staatsan- waltschaft (act. 5/2)  Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Februar 2025 (inkl. Schlussein- vernahme) durch die Staatsanwaltschaft (act. 5/4)  Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 32 ff.)

- 10 - 3.1.2. In den Akten befinden sich sodann diverse Sachbeweise. Namentlich sind dies die sichergestellten Chatnachrichten auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (act. 4/1/6), der Bericht über ihre gynäkologische Untersuchung (act. 4/1/7/2), die Körperaufnahmen der Privatklägerin (act. 4/1/8/1), die sichergestellten Kleidungs- stücke, die sie in der mutmasslichen Tatnacht trug (act. 2/1 S. 5; act. 6/3), sowie die Erkenntnisse aus der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschul- digten (act. 3 S. 2 f.; act. 6/8; act. 6/11). 3.2. Verwertbarkeit 3.2.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht dagegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbst- ständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (BSK StPO-Schleimin- ger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 12). Beweisaufnahmen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte der Parteien durchgeführt wurden, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Auch eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt gemäss neuerer Rechtspre- chung nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Ein- vernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede beschuldigte Person sodann das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und damit die Zuverlässigkeit resp. die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Beim Frage- bzw. Konfrontationsrecht der beschuldigten Person handelt es sich um eine Mindestgarantie, welcher auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Rechnung zu tragen ist (BSK StPO-Schlei- minger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 4, 12). Dieses Recht gilt jedoch auch dann als gewährleistet, wenn die polizeilichen Erkenntnisse in einer späteren Einvernahme des Belastungszeugen erneut thematisiert werden und die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung dazu Fragen stellen können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.2). 3.2.2. Vorliegend war der Beschuldigte bei den Einvernahmen der Privatklägerin vom 11. August 2024 (act. 4/1/2) und vom 15. August 2024 (act. 4/1/5) durch das

- 11 - Polizeipräsidium Ravensburg (DE) welche im Anschluss an ihre Anzeigeerstattung (vgl. act. 1) stattfanden, nicht anwesend. Bei den infragestehenden Befragungen handelt es sich um selbständige polizeiliche Einvernahmen, welche noch vor der Eröffnung des Strafverfahrens stattfanden. In diesem Stadium kommt dem Be- schuldigten – welcher anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2024 nament- lich denn auch noch gar nicht bekannt war (vgl. act. 1; act. 4/1/2 S. 9) – kein Teil- nahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Selbst wenn eine Strafuntersu- chung bereits angehoben gewesen wäre, muss es in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich erlaubt sein, ein potenzielles Opfer zunächst ohne Beisein des po- tenziellen Täters zu befragen, um sich ein sofortiges Bild über die Sachlage ver- schaffen und den Beschuldigten später im Einzelnen damit konfrontieren zu kön- nen. Dennoch greift auch in solchen Fällen das Konfrontationsrecht des Beschul- digten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Entsprechend dürfen die privatklägeri- schen Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 11. August 2024 und vom

15. August 2024 nur dann zu seinen Lasten verwendet bzw. verwertet werden, wenn diese anlässlich der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2025 (act. 4/3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 7 ff.) unter Wahrung seines Konfrontationsanspruchs wiederholt wur- den. 3.2.3. Abgesehen davon ergibt die Verwertbarkeit der Beweismittel im vorliegen- den Verfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Zulässigkeit der erho- benen Beweise wurde seitens der Parteien denn auch nicht in Frage gestellt.

4. Ausgangslage für die Sachverhaltserstellung Vor der Würdigung der Personalbeweise – dem Kernpunkt des vorliegenden Ver- fahrens – gilt es, allgemeine Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehören Erwägun- gen zur Glaubwürdigkeit der Parteien und zu den vorhandenen Sachbeweisen. 4.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien 4.1.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

- 12 - Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser durch das vorliegende Strafverfahren unmittelbar betroffen ist und daher ein erheb- liches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte deshalb versucht sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günstigen Sach- verhalt darzulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so ei- ner strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt sodann zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen der (straflosen) Selbstbegünstigung auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist (Art. 113 Abs. 1 und Art. 157 ff. StPO; BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Demzufolge ist bei der Würdi- gung der Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. 4.1.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4.1.2.1 Zur generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst anzumer- ken, dass diese im Rahmen des Vorverfahrens wie auch anlässlich der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO ein- vernommen wurde (vgl. act. 4/3 F/A 2; Prot. S. 14 f.). Obwohl eine Auskunftsperson

– ungleich eines Zeugen oder einer Zeugin – nicht einer ausdrücklichen Wahrheits- pflicht untersteht (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), ist sie dennoch verpflichtet, keine fal- schen Anschuldigungen zu tätigen, die Rechtspflege nicht zu beirren oder sich nicht durch ihre Aussage selbst zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin wurde auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen in diesem Zusammenhang hingewiesen (act. 4/3 F/A 4 ff.; Prot. S. 15). Weiter ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Beziehungsdelikt handelt. Die Parteien kannten sich vor den in der Anklageschrift umschriebenen Vorfällen nicht (vgl. act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 8, 21). Es besteht somit keine emotionale Bindung zwischen ihnen, und es sind – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (act. 39 S. 3) – keine An- haltspunkte ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten ohne sachli- chen Grund belasten sollte. Angesichts dieser Umstände ist grundsätzlich von ihrer Glaubwürdigkeit auszugehen. 4.1.2.2 Zu erwähnen ist indes, dass die Privatklägerin von den anklagegegen- ständlichen Geschehnissen unmittelbar betroffen ist und das Verfahren aufgrund ihrer Aussagen eingeleitet wurde (vgl. act. 1). Sie hat demzufolge ebenfalls ein In-

- 13 - teresse an dessen Ausgang. Die Möglichkeit, dass sie die Ereignisse zum Nachteil des Beschuldigten darstellt, lässt sich entsprechend nicht vollständig ausschlies- sen. Zudem ist zu bemerken, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Konstituierung nach Art. 118 StPO am 20. September 2024 sowohl Schadenersatz wie auch eine Genugtuung im Umfang von je Fr. 30'000.00 vom Beschuldigten verlangt hat (act. 11/5). Zwar mag es zutreffen, wie ihre Rechtsvertreterin vorbringt, dass sie zu die- sem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war und ihr daher nicht bewusst sein konnte, wie sich die schweizerische Rechtslage hinsichtlich solcher Zivilforderun- gen gestaltet (Prot. S. 45). Dieser Argumentation steht jedoch entgegen, dass die Privatklägerin – nunmehr mit Unterstützung ihrer Rechtsbeiständin – im Rahmen der Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderung vom 20. Mai 2025 gegenüber dem Beschuldigten erneut eine (unbezifferte) Schadenersatzforderung stellte und einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von Fr. 26'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2024 geltend machte (act. 30). Dass die Privatklägerin am Aus- gang des Strafverfahrens somit auch ein finanzielles Interesse haben dürfte, lässt sich nicht gänzlich von der Hand weisen. 4.1.3. Fazit Angesichts des Vorstehenden ist sowohl den Aussagen des Beschuldigten wie auch jenen der Privatklägerin mit der entsprechenden Vorsicht und Zurückhaltung zu begegnen. Letztlich ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der einzel- nen, im Prozess relevanten Aussagen entscheidend (vgl. dazu Erw. II./5). 4.2. Sachbeweise 4.2.1. Anlässlich der Anzeigeerstattung der Privatklägerin am 11. August 2024 (act. 1) veranlasste das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) verschiedene Spuren- sicherungsmassnahmen (vgl. act. 2/1 S. 5 f.). So wurden unter anderem fotografi- sche Körperaufnahmen der Privatklägerin mit und ohne Bekleidung erstellt (act. 4/1/8/1) und ihre Kleidungsstücke sichergestellt (act. 2/1 S. 5; act. 6/3). Dabei konnten aber weder an ihrer Bekleidung noch an ihren Händen Auffälligkeiten fest- gestellt werden (act. 2/1 S. 5; act. 4/1/8/1 S. 6). Am gleichen Tag erfolgte sodann eine gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin im … Klinikum I._____

- 14 - (act. 2/1 S. 5). Dem in den Akten liegenden gynäkologischen Bericht vom 11. Au- gust 2024 ist zu entnehmen, dass der Körper der Privatklägerin mehrere Kratzer und Abschürfungen aufwies. Diese wurden jedoch nicht auf die anklagegegen- ständlichen Vorfälle zurückgeführt. Ferner erwiesen sich die äusseren und inneren Genitalien sowie der vaginale pH-Wert als unauffällig. An ihrem rechten Gesäss wurde ein kleines Hämatom festgestellt, welches gemäss der Privatklägerin von einem Klatschen durch den Beschuldigten herrühre (act. 4/1/7/2). Schliesslich wurde im Bereich der rechten Brust eine Hautverfärbung festgestellt, die auf den Nikotinkonsum der Privatklägerin zurückgeführt wurde (act. 4/1/8/1 S. 9). 4.2.2. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 41 Rz. 55; Prot. S. 46) lässt das Ausbleiben eindeutiger Auffälligkeiten oder körperlicher Spuren keinen Schluss auf einen einvernehmlichen Geschlechtsakt zu. Die vorstehend erwähnten Sachbeweise lassen lediglich annehmen, dass es im Rahmen der Geschlechtsver- kehre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht zu einer übermäs- sigen Gewaltanwendung gekommen ist. Eine solche wird jedoch weder in der An- klageschrift (vgl. act. 19) noch von der Privatklägerin selbst behauptet (vgl. act. 4/3 F/A 151 f.). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist dieses Beweiser- gebnis vielmehr neutral zu würdigen (vgl. Prot. S. 45). 4.2.3. In den Untersuchungsakten befinden sich ferner diverse Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und verschiedenen Bekannten (vgl. act. 4/1/6), welche kurz nach den anklagegegenständlichen Vorfällen entstanden sind und anlässlich ihrer Anzeigeerstattung sichergestellt wurden (act. 4/1/2 S. 23 f., 27; act. 4/3 F/A 118). So schrieb sie einer D._____ beispielsweise "Ich hab einer meiner schlimmsten Nächte hinter mir" und "Hab quasi ne Vergewaltigung hinter mir" (act. 4/1/6 S. 3). Gleichzeitig äusserte sie gegenüber D._____ auch, dass sie "sel- ber schuld" sei und dass sie es vielleicht nur denke (act. 4/1/6 S. 3, 5). Gegenüber einem E._____ äusserte sie "Ich würde genötigt, missbraucht", "Erpresst" und "Ei- gentlich Vergewaltigung" (act. 4/1/6 S. 8). Auch an eine F._____ schrieb sie "Hab quasi ne Vergewaltigung hinter mir" (act. 4/1/6 S. 18). Einer G._____ schrieb sie zunächst, eigentlich nur geschlafen zu haben und den Beschuldigten gutaussehen- den zu finden (act. 4/1/6 S. 10 f.). Sodann äusserte sie ihr gegenüber, dass sie die

- 15 - Beine breit gemacht habe, da er sie sonst rausgeschmissen hätte, und dass sie selber schuld sei (act. 4/1/6 S. 12 f.). Ähnliches schrieb sie auch F._____ (act. 4/1/6 S. 18). 4.2.4. Es mag zutreffen, dass gewisse Nachrichten der Privatklägerin – etwa; sie denke dies vielleicht nur, sie habe eigentlich nur geschlafen oder der Beschuldigte sei gutaussehend – Fragen aufwerfen; entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 49, 52) können diese Äusserungen jedoch nicht als Indiz für einen ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gewertet werden. Die sichergestellten Nach- richten lassen vielmehr erkennen, dass die Privatklägerin ihren Bekannten von Vor- kommnissen berichtet hat, die sie als gegen ihren Willen bzw. als "quasi" Verge- waltigung wahrgenommen hat. Gleichwohl können die Chatprotokolle nur begrenzt zur Erstellung des Anklagesachverhalts herangezogen werden, da sich die Privat- klägerin darin lediglich in allgemeiner Form äussert, ohne nähere Angaben zu den spezifischen Geschehnissen zu machen. Ob die in den Nachrichten wiedergege- bene Wahrnehmung von strafrechtlicher Relevanz ist resp. ob die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Tat erfüllt sind, ist vielmehr anhand der konkre- ten Aussagen der Parteien im Verfahren zu prüfen (vgl. Erw. II./5).

5. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien Die Staatsanwaltschaft hat den Anklagesachverhalt in mehrere zeitlich geordnete Sachverhaltskomplexe gegliedert (act. 19). Entsprechend werden die anklagege- genständlichen Vorwürfe und die sich darauf beziehenden Aussagen der Parteien im Folgenden – nach allgemeinen Vorbemerkungen, die sämtliche Sachverhalts- komplexe betreffen – ebenfalls nach der Chronologie der Ereignisse gewürdigt. 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Rauschmittelkonsum der Privatklägerin 5.1.1.1 Die Privatklägerin hat während der ganzen Verfahrensdauer konstant aus- gesagt, dass sie am 10. August und am 11. August 2024 diverse Rauschmittel, namentlich Alkohol, Cannabis und Ecstasy, konsumiert habe. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 an, am Vortag bzw. an der

- 16 - Street Parade, mehrere Biere, zwei Desperados, einen Wodka-Shot und Schlucke aus einer Moët-Flasche getrunken zu haben (act. 4/1/2 S. 5, 7). Des Weiteren habe sie eine halbe Ecstasy-Tablette konsumiert (act. 4/1/2 S. 5) und am Abend mehr- mals an einem Joint gezogen (act. 4/1/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Februar 2025 sowie in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 bestätigte die Privatklägerin den entsprechenden Konsum (act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17 f.). Später, in der Wohnung des Beschuldigten, habe sie einen Schluck des Gin Tonic, welchen ihr dieser angeboten resp. zubereitet habe, pro- biert (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 5; act. 4/3 F/A 109; Prot. S. 22). Ferner habe sie am Morgen des 11. August 2024 eine kleine Flasche Jägermeister getrunken (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/3 F/A 155). Auf der anschliessenden Zugfahrt von H._____ nach I._____ (DE) habe sie schliesslich zwei bzw. drei Biere und ein bzw. zwei kleine Gläser Whisky getrunken (act. 4/1/2 S. 3; act. 4/3 F/A 106 f.; Prot. S. 28). Diesen Alkoholkonsum verifizieren die beiden Atemalkoholtests, welche auf dem Polizeirevier I._____ anlässlich der gleichentags erfolgten Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin durchgeführt wurden. So wies der erste Atemalkoholtest um 14:09 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,56 mg/l (act. 1 S. 4) aus und der zweite zeigte um 16:20 Uhr 1,29 mg/l resp. 2,6 Promille an (act. 2/1 S. 1; act. 4/1/2 S. 3). Entsprechend stand die Privatklägerin vor, während als auch nach den an- klagegegenständlichen Tatvorwürfen unter dem Einfluss diverser Rauschmittel. 5.1.1.2 Ärztliche Akten, wie beispielsweise ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten zum Zustand der Privatklägerin in der Nacht vom 10. August auf den

11. August 2024, liegen keine vor. Es bestehen indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 28, 58) – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rauschmit- telkonsum die Aussagekompetenz resp. das Erinnerungsvermögen und die Wahr- nehmungskompetenz der Privatklägerin in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Zwar beschrieb die Privatklägerin ihren Zustand am späteren Nachmittag des

10. August 2024 sowie in der Tatnacht als müde bzw. merkwürdig, führte dies aber nicht auf den Rauschmittelkonsum zurück (act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21, 110, 112; Prot. S. 19). Sie gab denn auch an, regelmässig Alkohol konsumiert und auch be- reits einmal Ecstasy eingenommen zu haben (act. 4/1/2 S. 3; act. 4/3 F/A 111). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin einerseits mit den Wirkungen

- 17 - der entsprechenden Substanzen vertraut ist und andererseits – zumindest hinsicht- lich des Alkohols – eine erhebliche Toleranz entwickelt hat (vgl. act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 111; Prot. S. 29). Sodann vermochte sie sich in den Einvernahmen grundsätzlich verständlich und teils auch ausführlich zu den ihr gestellten Fragen zu äussern und schien den Befragungen ohne Probleme folgen zu können (act. 2/1 S. 4). Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich ihrer Anzeigeerstattung – ange- sprochen auf die gemessene Atemalkoholkonzentration – an, vernehmungsfähig zu sein (act. 4/1/2 S. 3 f.; act. 4/3 F/A 18) und hinterliess bei den Mitarbeitenden der Polizeibehörde einen entsprechenden Eindruck (vgl. act. 2/1 S. 1, 4). Demzu- folge sind ihre Aussagen ohne Einschränkungen der Aussagewürdigung resp. der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zugänglich. 5.1.2. Generelle Bemerkungen zum Aussageverhalten der Parteien 5.1.2.1 Es ist festzustellen, dass die Privatklägerin die ausserhalb des eigentli- chen Anklagevorwurfs liegenden Umstände im gesamten Verfahren auffallend de- tailreich, nachvollziehbar und weitgehend in freier Rede zu schildern vermochte. So berichtete sie etwa eingehend über ihre Erlebnisse an der Street Parade (vgl. act. 4/1/2 S. 5 ff.; act. 4/1/5 S. 3 f.; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17) sowie über die Situation nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten (vgl. act. 4/3 F/A 106 ff.). Im Gegensatz dazu blieben ihre Ausführungen zu dem inkriminierten Kerngeschehen – namentlich zu den Geschehnissen in der Wohnung des Beschul- digten – vergleichsweise knapp und weniger stringent. Während sie die Umstände der mutmasslichen Tathergänge im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom

11. August und 15. August 2024 (vgl. act. 4/1/2; act. 4/1/5) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (vgl. Prot. S. 14 ff.) zumindest teilweise noch spontan darlegen konnte, beschränkten sich ihre Ausführungen in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 (vgl. act. 4/3) weitgehend auf Antworten, die erst auf gezielte Nachfrage sowie auf Vorhalt früherer Aussagen hin erfolgten. Darüber hinaus äusserte die Privatklägerin im Rahmen dieser Befragung, wie auch die Verteidigung anschaulich darlegt (act. 41 Rz. 46 f.), zahlreiche Erin- nerungslücken. So antwortete sie auf diverse Fragen zu den mutmasslichen Tat- geschehen, dass sie es nicht mehr zusammenbringe, nicht mehr hinkriege oder

- 18 - sich nicht mehr erinnere (vgl. act. 4/3 F/A 30, 37, 40 f., 43, 52 f., 62, 66, 85 ff., 94, 100 f.). 5.1.2.2 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich seine Angaben nicht auf eine pauschale Negierung des Tatvorwurfs be- schränken, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (act. 40 S. 3). Vielmehr schilderte er während des gesamten Verfahrens seine Sicht der Ereignisse. Dies erfolgte jedoch – insbesondere in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. Februar und 14. Februar 2025 (vgl. act. 5/2; act. 5/4) sowie in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 32 ff.) – häufig in Form relativ knapper und einsilbiger Antworten auf gestellte Fragen der einvernehmenden Per- sonen. 5.1.2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass beide Parteien in ihren jeweiligen Ein- vernahmen einen sichtlich betroffenen Eindruck hinterliessen. Die Privatklägerin zeigte sich – wie auch die Staatsanwaltschaft festhielt (act. 39 S. 3) – jeweils emo- tional, berichtete in brüchiger Stimme und weinte mehrfach (vgl. act. 4/4; Prot. S. 22 f., 30). Der Beschuldigte seinerseits wirkte in den Befragungen aufgewühlt und bestürzt, insbesondere bei der Konfrontation mit den Vergewaltigungsvorwür- fen (vgl. act. 5/3; Prot. S. 36 ff.). 5.2. Erster Anklagesachverhaltskomplex: Das Aufeinandertreffen 5.2.1. Anklagevorwurf Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am späten Abend des 10. August 2024 an der Street Parade kennengelernt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin überzeugt, zu ihm nach Hause mitzukommen, um dort zu übernachten, wobei die Privatklägerin dem Be- schuldigten bereits an der Street Parade mitgeteilt habe, dass sie nichts Sexuelles wolle. In der Folge hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin gemeinsam ein UBER zu der Wohnung des Beschuldigten genommen (act. 19 S. 2). 5.2.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

- 19 - 5.2.2.1 Die Privatklägerin schilderte von Beginn an und im weiteren Verlauf des Verfahrens konstant, am Mittag des 10. August 2024 gemeinsam mit einem Freund für die Street Parade nach Zürich gereist zu sein, wo man Kollegen dieses Freun- des angetroffen habe (act. 4/1/2 S. 4 f.; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Diese Gruppe habe sie aber bereits im Verlaufe des Nachmittags verloren. Für diesen Fall habe man vereinbart, sich jeweils zur vollen Stunde bei einer Statue in der Nähe des Zürichsees zu treffen (act. 4/1/2 S. 5; act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Sie führte durchgehend aus, sich in der Folge auf eine Mauer in der Nähe dieser als Treffpunkt vereinbarten Statue gesetzt zu haben und dort nach einer gewissen Zeit eingeschlafen zu sein (act. 4/1/2 S. 6; act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Nach einer Weile sei sie von einem Mann namens J._____ geweckt worden (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 4). Mit ihm habe sie sich unterhalten und gemeinsam ihre Gruppe gesucht (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Sie gab an, mit der Zeit bemerkt zu haben, dass J._____ sexuelles Interesse gezeigt habe; darauf- hin habe sie sich von ihm verabschiedet und wiederum bei der Mauer in der Nähe der Statue gewartet (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Im Anschluss, bei bereits eingesetzter Dunkelheit und nahezu leeren Strassen, sei es zum Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). 5.2.2.2 Während die Privatklägerin die Gegebenheiten vor dem Kontakt mit dem Beschuldigten weitgehend gleichbleibend, widerspruchsfrei und präzise schilderte, lassen sich ihren Aussagen zum Aufeinandertreffen stellenweise inhaltliche Un- stimmigkeiten entnehmen. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst, der Beschuldigte sei alleine auf sie zugekommen (act. 4/1/2 S. 9). In Abweichung hiervon machte sie in den darauffolgenden Befra- gungen jeweils geltend, es hätten sich ihr zwei Männer, darunter der Beschuldigte, genähert (act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). Konsistent führte sie aber aus, dass sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, ob alles in Ordnung sei, und sich anschliessend neben sie gesetzt habe (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 gab die Privatklägerin in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, dass er sich zu ihr gesetzt habe, und berichtete über den Inhalt des

- 20 - zwischen ihnen geführten Gesprächs (Prot. S. 18 f.). Im Vorverfahren beschrieb sie dagegen wiederholt ein abweisendes Verhalten ihrerseits. So führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten signalisiert bzw. mitgeteilt habe, dass er sich nicht zu ihr setzen, sondern weitergehen solle (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 21), und dass sie nicht reden wolle (act. 4/1/2 S. 9). 5.2.2.3 Auch in Bezug auf die Umstände, die dazu führten, dass sie schlussendlich mit dem Beschuldigten nach Hause ging, machte die Privatklägerin unterschiedli- che Angaben. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 brachte sie zunächst vor, er habe immer wieder nachgefragt und sie schliesslich überredet, mit ihm nach Hause zu gehen (act. 4/1/2 S. 10). Insbesondere habe er ihr gesagt, dass sie ihm vertrauen könne, dass sie sich keinen Kopf machen müsse und dass sie bei ihm schlafen könne. Zunächst habe sie sein Angebot mehrfach abgelehnt, ir- gendwann aber etwas Gutes in ihm gesehen und ihm vertraut, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei (act. 4/1/2 S. 11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Februar 2025 gab die Privatklägerin hingegen weder an, dass der Beschuldigte sie überredet hätte, mit ihm mitzugehen, noch dass sie sein dies- bezügliches Angebot mehrfach abgelehnt hätte. Sie erklärte vielmehr in pauschaler Weise, dass er sie gefragt habe, ob sie zu ihm wolle, was sie bejaht habe (act. 4/3 F/A 21). Mit ihrer Erstaussage übereinstimmend führte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 aus, dass sie dem Beschuldigten irgend- wann vertraut habe (Prot. S. 18). Erstmals nannte sie nunmehr auch konkrete Gründe für ihren Entschluss, ihn zu begleiten. Namentlich brachte sie vor, dass sie ihre Freunde nicht mehr gefunden habe, ihre Ruhe haben wollte und Angst gehabt habe, dass an der Street Parade etwas passieren könnte (Prot. S. 21). Ein Überre- den durch den Beschuldigten machte sie aber auch anlässlich dieser Befragung nicht geltend. 5.2.2.4 Während ihre Schilderungen zu den Beweggründen für das Mitgehen somit nicht gänzlich konsistent sind, zeichnen sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit der mutmasslich erfolgten Klarstellung betreffend das Thema Geschlechtsverkehr durch eine gewisse Konstanz aus. Zwar äusserte sie sich in der polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2024 hierzu (noch) nicht; in sämtlichen späteren Befra-

- 21 - gungen erklärte sie aber wiederholt, dass sie dem Beschuldigten bereits an der Street Parade – und folglich bevor man sich auf den Weg zu ihm gemacht habe – klar mitgeteilt habe, dass sie bei ihm zu Hause keinen Sex, sondern lediglich schla- fen und allenfalls duschen wolle (act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18 f., 30). Der Beschuldigte habe dies zur Kenntnis genommen und ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei und sie sich keine Sorgen machen müsse (act. 4/1/5 S. 4; Prot. S. 20). Diese Aussagen tätigte sie in weitestgehend spontaner Weise und ohne von der einvernehmenden Person explizit darauf angesprochen worden zu sein. 5.2.2.5 Ebenfalls konsistent schilderte die Privatklägerin schliesslich, dass der Be- schuldigte anschliessend ein UBER organisiert habe und man in diesem zu ihm nach Hause gefahren sei (act. 4/1/2 S. 11 f.; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21). 5.2.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.2.3.1 Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 16. August 2024 aus, dass er die Privatklägerin gegen Mitternacht an der Street Parade kennengelernt habe, als sie wenige Meter von ihm entfernt ge- sessen sei. Da sie eine Zigarette, aber kein Feuerzeug bei sich gehabt habe, sei er zu ihr gegangen und habe ihr Feuer angeboten (act. 5/1 F/A 8, 20). Im Anschluss sei man ins Gespräch gekommen und habe sich über diverse Themen unterhalten (act. 5/1 F/A 8). Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte in seinen späteren Einvernahmen, wenn auch weniger ausführlich (act. 5/2 F/A 7, 9; Prot. S. 32 f.). Sodann führte er über das gesamte Verfahren hinweg konstant aus, dass er alleine unterwegs gewesen sei (act. 5/1 F/A 12 f.; act. 5/2 F/A 10 f.). 5.2.3.2 Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. act. 40 S. 3 f.) lassen sich hinsichtlich der Umstände, die dazu führten, dass die Privatklä- gerin mit ihm nach Hause gegangen sei, keine relevanten Widersprüche in seinen Aussagen erkennen. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 an, er habe irgendwann im Verlaufe des Gesprächs mit der Privatklägerin nach Hause gehen wollen. Die Privatklägerin habe sich in der Folge erkundigt, wo er wohne, was er ihr beantwortet habe (act. 5/1 F/A 8). Ergänzend hierzu führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe-

- 22 - bruar 2025 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 aus, dass sich die Privatklägerin erkundigt habe, ob er Bier zu Hause hätte, was er bejaht habe (act. 5/2 F/A 12; Prot. S. 33). Anschliessend habe er sie gefragt, ob sie mit ihm nach Hause komme (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 12; Prot. S. 33 f.). In diesem Zusammenhang brachte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen unaufge- fordert und in freier Rede vor, er habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass es zwi- schen ihnen – sollte sie mit ihm mitgehen – zum Geschlechtsverkehr kommen werde (act. 5/1 F/A 8, 30; act. 5/2 F/A 13; Prot. S. 33 f.). Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen und in Kenntnis dieses Umstandes freiwillig mit ihm mitge- gangen (act. 5/1 F/A 8, 30, 32; Prot. S. 34). Dass ihm die Privatklägerin klar eröffnet haben soll, dass sie keinen Sex wolle, stellte der Beschuldigte stets vollumfänglich in Abrede (act. 5/1 F/A 28; act. 5/2 F/A 14; Prot. S. 34). Zwar ist der Staatsanwalt- schaft beizupflichten, wenn sie die Bestimmtheit, mit welcher der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt haben soll, dass es später zum Geschlechtsakt kommen werde, als etwas seltsam anmutend würdigt (act. 39 S. 4). Dem ist jedoch beizufü- gen, dass jedwede zwischen zwei Fremden getroffene explizite Abrede hinsichtlich eines zu vollziehenden – oder nicht zu vollziehenden – Geschlechtsaktes für Aus- senstehende wohl naturgemäss etwas befremdlich wirkt. Auszuschliessen sind ent- sprechende Absprachen aber nicht per se. Der Beschuldigte gab denn auch wie- derholt an, bei der Privatklägerin habe es sich um eine Fremde gehandelt, die er an diesem Abend zum ersten Mal getroffen habe. Abgesehen von Sex habe er keinen Grund gesehen, sie mit nach Hause zu nehmen (act. 5/1 F/A 8; Prot. S. 34). Seine Ausführungen erscheinen damit a priori nicht unglaubhaft. 5.2.3.3 In Übereinstimmung mit der Privatklägerin gab der Beschuldigte schliess- lich an, dass man in der Folge gemeinsam in einem UBER resp. Taxi zu ihm nach Hause gefahren sei (act. 5/1 F/A 8, 33; act. 5/2 F/A 12). 5.2.4. Fazit 5.2.4.1 Der Anklagesachverhalt lässt sich aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten insofern erstellen, als dass sie sich am späten Abend des 10. August 2024 an der Street Parade kennenlernten und anschliessend in einem UBER gemeinsam zur Wohnung des Beschuldigten fuhren.

- 23 - 5.2.4.2 Hinsichtlich der Geschehnisse zwischen diesen Ereignissen divergieren die jeweiligen Aussagen. Während der Beschuldigte das Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin weitestgehend gleichbleibend und ohne wesentliche Strukturbrüche schilderte, erweisen sich ihre Angaben in diesem Zusammenhang – wie bereits dargelegt – als stellenweise inkonsistent. Ob sich die genannten Differenzen auf ihren alkoholisierten Zustand zurückführen lassen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 39 S. 2), kann offen bleiben. In einer Gesamtschau des vorlie- genden Verfahrens kann es nämlich nicht ausschlaggebend sein, ob sich die Pri- vatklägerin in genaustem Detail an jede Modalität der Kontaktaufnahme sowie an die genauen Gründe für ihren Entschluss, mit dem Beschuldigten nach Hause zu gehen, zu erinnern vermag. Massgebend ist im Hinblick auf den Anklagesachver- halt vielmehr, ob eine resp. welche Absprache zwischen den Parteien hinsichtlich des Themas Sex getroffen wurde. Diesbezüglich stehen den Angaben der Privat- klägerin, wonach sie klar und deutlich mitgeteilt habe, dass sie bei ihm zu Hause keinen Geschlechtsverkehr wünsche, die Darstellung des Beschuldigten gegen- über, wonach an der Street Parade einvernehmlicher Geschlechtsverkehr verein- bart worden sei. Es stehen damit zwei sich widersprechende Sachverhaltsversio- nen von Personen im Raum, die beide ein Interesse am Ausgang des Strafverfah- rens haben (vgl. Erw. II./4.1). Direkte Drittbeweise, die für die eine oder andere Version sprechen, gibt es nicht. Grundsätzlich erscheinen sowohl die Schilderun- gen der Privatklägerin wie auch diejenigen des Beschuldigten plausibel und werden durch die vorhandenen Beweismittel nicht widerlegt. Der eingeklagte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits an der Street Parade mitge- teilt haben soll, dass sie in seiner Wohnung nichts Sexuelles will, lässt sich ange- sichts dessen nicht ohne vernünftige Zweifel und damit rechtsgenügend erstellen. 5.3. Zweiter Anklagesachverhaltskomplex: Vorfälle unter der Dusche 5.3.1. Anklagevorwurf 5.3.1.1 In der Wohnung des Beschuldigten habe die Privatklägerin diesen zu- nächst darum gebeten, duschen zu dürfen. Der Beschuldigte habe der Privatkläge- rin das Bikini ausgezogen, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Alsdann habe der Beschuldigte sie ebenfalls nackt in die Dusche begleitet und

- 24 - ca. drei bis viermal auf das Dekolleté und auf den Mund geküsst, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie auch das nicht wolle. Der Beschuldigte habe die Privatklä- gerin weiter bedrängt, wobei sie ihm mit einem deutlichen "Nein" zu verstehen ge- geben habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle (act. 19 S. 2). 5.3.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.3.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 erklärte die Privat- klägerin, dass sie den Beschuldigten nach der Ankunft in dessen Wohnung gefragt habe, ob sie duschen könne. Dies habe er erlaubt. Infolgedessen habe sie ihren Pullover ausgezogen und sei noch im Bikini und in einer kurzen Hose bekleidet gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht ihren Bikini auszuziehen. Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, ihm mehrfach deutlich mitge- teilt zu haben, dass er damit aufhören solle, da sie alleine duschen wolle. Sie habe aber in der Folge, als er ihr gesagt habe, dass er mit ihr dusche, nachgegeben, sich komplett ausgezogen und mit ihm zusammen geduscht (act. 4/1/2 S. 16). Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit ihren Vorbringen anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 und der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 überein (act. 4/3 F/A 21, 23, 24; Prot. S. 21 ff.) und sind insofern kohärent. 5.3.2.2 Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse während des gemeinsamen Du- schens erweisen sich die privatklägerischen Schilderungen demgegenüber unein- heitlich und vage. So äusserte sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. August 2024 zunächst, der Beschuldigte habe sie in der Dusche wiederholt be- drängt. Zur Art dieses bedrängenden Verhaltens blieb sie weitgehend unkonkret und sprach allgemein davon, dass er mal vor ihr und mal hinter ihr gewesen sei (act. 4/1/2 S. 17). In der polizeilichen Befragung vom 15. August 2024 berichtete die Privatklägerin von Berührungen seitens des Beschuldigten, spezifizierte aber wiederum weder deren Art noch deren Intensität (act. 4/1/5 S. 5). Dass der Be- schuldigte sie geküsst hätte, lässt sich diesen beiden Einvernahmen folglich nicht entnehmen. Hierüber äusserte sich die Privatklägerin erst im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025. Eigenständig schilderte sie dabei zunächst nur, dass der Beschuldigte sie eingeseift und geküsst habe (act. 4/3

- 25 - F/A 21). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wohin und wie oft er sie geküsst habe, konkretisierte sie, dass dies rund drei- bis viermal auf die Schulter, den Mund und den Oberkörper gewesen sei (act. 4/3 F/A 29 f.). In diesen Ausführungen zeigt sich eine Steigerung der Vorwürfe gegenüber ihren ursprünglichen Angaben. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 wiederholte die Privatklägerin zwar, dass der Beschuldigte sie in der Dusche eingeseift und geküsst habe, präzisierte aber die Häufigkeit und die Stelle der Küsse nicht (Prot. S. 22). Demgegenüber sagte sie zu Beginn des Verfahrens und auch im weiteren Verlauf desselben übereinstimmend aus, dass es unter der Dusche nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 4/1/2 S. 17; act. 4/1/5 S. 5; act. 4/3 F/A 28; Prot. S. 22). 5.3.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.3.3.1 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung der Pri- vatklägerin bestätigte der Beschuldigte, dass sie in seiner Wohnung habe duschen wollen (act. 5/1 F/A 43; act. 5/2 F/A 16). Sie habe sich in der Folge eigenständig entkleidet; er habe ihr lediglich beim Öffnen des BH-Verschlusses geholfen (act. 5/1 F/A 44; act. 5/2 F/A 18; Prot. S. 36). Anschliessend habe man gemeinsam geduscht. Dass die Privatklägerin ihm dabei zu erkennen gegeben habe, dies nicht zu wollen, bestritt er ausdrücklich (act. 5/1 F/A 45). Er betonte vielmehr über sämt- liche Einvernahmen hinweg, dass das gemeinsame Duschen im gegenseitigen Ein- vernehmen erfolgt sei (act. 5/1 F/A 46 f.; act. 5/2 F/A 17; Prot. S. 35). Während er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 in diesem Zusam- menhang noch angab, die Privatklägerin habe ihn ausdrücklich zum gemeinsamen Duschen aufgefordert (act. 5/1 F/A 49), erklärte er in der Hauptverhandlung vom

2. Juni 2025 auf die Frage, wie die Privatklägerin ihr Einverständnis zum gemein- samen Duschen kundgetan habe, dass hierzu keine Äusserung erfolgt sei und man darüber nicht gesprochen habe (Prot. S. 35). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich in dieser Hinsicht nicht vollständig schlüssig. 5.3.3.2 Im Hinblick auf die konkreten Ereignisse während des gemeinsamen Du- schens ist festzustellen, dass der Beschuldigte kaum eigene Ausführungen tätigte. So hat er lediglich ausgeführt, dass er den Kopf der Privatklägerin – gemeint sind wohl ihre Haare – eingeseift habe (act. 5/2 F/A 26) und dass es nicht zum Ge-

- 26 - schlechtsakt gekommen sei (act. 5/1 F/A 51; 5/2 F/A 19). Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in der Bestreitung der privatklägerischen Vorbringen. So stellte er auf entsprechende Nachfrage in Abrede, die Privatklägerin unter der Du- sche bedrängt (act. 5/1 F/A 53) oder geküsst zu haben (act. 5/2 F/A 20, 22) sowie dass sie ihm deutlich "Nein" gesagt habe, als er sie berührt habe (act. 5/1 F/A 62). Er verneinte sodann unter der Dusche bereits Geschlechtsverkehr gewollt zu ha- ben (act. 5/1 F/A 52). Ein entsprechendes Dementieren lässt naturgemäss wenig Raum für eine vertiefte Aussagewürdigung. 5.3.4. Fazit 5.3.4.1 Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Parteien kann der Ankla- gesachverhalt insoweit als erstellt gelten, als dass die Privatklägerin den Beschul- digten in dessen Wohnung darum gebeten hat, duschen zu dürfen. Angesichts der in sich stimmigen Ausführungen der Privatklägerin kann ebenfalls als erstellt gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst gesagt hat, dass sie nicht wolle, dass er ihren Bikini auszuzieht. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie anschliessend aber nach- gegeben, sich vollständig ausgezogen und mit dem Beschuldigten zusammen ge- duscht. Vor diesem Hintergrund bedürfen die in den Aussagen des Beschuldigten erkennbaren Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kundgabe des Einverständnisses der Privatklägerin keiner weiteren Erörterung. 5.3.4.2 Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse unter der Dusche erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin – wie bereits dargelegt – als nicht durchge- hend kohärent und schlüssig. So lässt sich aufgrund der in ihren Ausführungen erkennbaren Ungereimtheiten und Unschärfen nicht ohne vernünftige Zweifel er- stellen, dass der Beschuldigte sie gegen ihren erkennbaren Willen ca. drei- bis vier- mal auf das Dekolleté und den Mund geküsst und anschliessend weiter bedrängt haben soll. 5.4. Dritter Anklagesachverhaltskomplex: Erste Vergewaltigung 5.4.1. Anklagevorwurf

- 27 - Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin, welche sich zwischen 23:00 Uhr und 01:00 Uhr auf das Sofa des Beschuldigten begeben habe, um zu schlafen, gefolgt zu sein. Obwohl die Privatklägerin ihm mehrfach mitgeteilt habe, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu wollen, habe der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen und ihr gesagt "jetzt mach, wenn nicht mitmachst, kannst gleich wieder gehen". In der Folge habe er die Beine der Privatklägerin gespreizt, welche mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen sei, und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Aufgrund des Bettelns der Privatklägerin habe er ein Kondom ver- wendet. Während des Geschlechtsverkehrs habe die Privatklägerin mehrfach er- folgslos versucht, den Beschuldigten wegzustossen. Sie habe ihm auch mitgeteilt, er solle aufhören, da sie Schmerzen verspüre. Der Beschuldigte habe erwidert, dass sie sich nicht so anstellen soll. Aus Besänftigung habe die Privatklägerin noch vergeblich versucht, den Beschuldigten auf den nächsten Morgen zu vertrösten Letztlich habe sie resigniert und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen, bis der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe (act. 19 S. 2 f.). 5.4.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.4.2.1 Die Privatklägerin führte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, sie sei nach dem Duschen in das Wohnzimmer des Beschuldigten gegangen und habe sich auf dessen Sofa gelegt, wobei dieser ihr gefolgt sei (act. 4/1/2 S. 17; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 22). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 gab sie an, zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen zu sein (act. 4/1/2 S. 17). Demgegenüber führte sie in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2024 aus, der Beschuldigte habe ihr ein T-Shirt gegeben, welches sie getragen habe als es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 4/1/5 S. 5). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erklärte die Privatklägerin wie- derum, zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen zu sein (act. 4/3 F/A 35). Wann sie das T-Shirt vom Beschuldigten erhalten habe, konnte sie auf entsprechende Nachfrage nicht präzisieren (act. 4/3 F/A 82 f.). Die Verteidigung bringt mit Recht vor, dass die diesbezüglichen privatklägerischen Aussagen widersprüchlich sind (act. 41 Rz. 34 f.).

- 28 - 5.4.2.2 Ferner weisen auch die Ausführungen der Privatklägerin zum konkreten Geschehen auf dem Sofa Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen auf. So habe der Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Au- gust 2024 Sex gewollt (act. 4/1/2 S. 17). Konkrete Anknüpfungstatsachen für diese Wahrnehmung vermochte sie aber auch auf explizite Rückfrage nicht zu benennen (act. 4/1/2 S. 18). Auf die Frage, wie sie reagiert habe, gab sie an, zunächst "Nein" gesagt und den Beschuldigten gebeten zu haben, sie schlafen zu lassen. Sodann habe sie ihn ein paar Mal mit der Hand weggestossen. Der Beschuldigte habe dar- aufhin ihre Beine gespreizt und sei vaginal in sie eingedrungen. Lediglich aufgrund ihres Drängens habe er ein Kondom verwendet (act. 4/1/2 S. 18). In welcher Posi- tion sie und der Beschuldigte konkret waren, führte sie gegenüber der Polizei nicht näher aus. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 wiederholte die Privatklägerin, dass es auf dem Sofa "losgegangen" sei und sie den Beschuldigten gebeten habe, ein Kondom zu benutzen (act. 4/3 F/A 21). Näheres Angaben tätigte sie zunächst nicht. So gab sie auf den Hinweis der Staats- anwaltschaft, dass sie gegenüber der Polizei einen vaginalen Geschlechtsverkehr geschildert habe, und auf die Bitte, diesen genauer auszuführen, an: "Auf dem Sofa dann… Ich brings nicht mehr zusammen…. dann kam das mit dem Kondom… wo ich sagte, dann bitte wenigstens mit Kondom…" (act. 4/3 F/A 37). Erst auf konkrete Nachfrage präzisierte die Privatklägerin, sie habe auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei über ihr gewesen, als er in sie eingedrungen sei (act. 4/3 F/A 40). In einer späteren Aussage revidierte sie dies jedoch und erklärte, ihre genauen Positionen nicht mehr zu wissen (act. 4/3 F/A 41). Sodann bestätigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm wolle; namentlich habe sie bereits vor dem Nachhause- gehen, also von Anfang an, erklärt, keinen Sex zu wollen (act. 4/3 F/A 44 f.). Auf- fällig dabei ist, dass sie diese Ausführungen erst tätigte, nachdem sie ausdrücklich gefragt wurde, ob und wie sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Überdies scheint sie sich damit eher auf ihre früheren Aussagen zu beziehen, wonach sie dem Beschuldigten bereits an der Street Parade erklärt habe, keinen Sex zu wollen (vgl. Erw. II./5.2.2.4). Schliesslich erwähnte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – auf Vorhalt

- 29 - ihrer Aussagen gegenüber der Polizei sowie der entsprechenden Chatnachricht an D._____ (act. 4/1/6 S. 3) –, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne wie- der gehen, wenn sie nicht mitmache. Sie gab aber an, dass dies zu einer unbe- kannten Zeit nach dem Duschen erfolgt sei (act. 4/3 F/A 36, 120). Ihre Angaben bleiben damit zeitlich unscharf. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 erklärte die Privatklägerin auf die Frage, wie es nach dem Duschen zum Geschlechtsakt gekommen sei, dass dies aufgrund des Willens des Beschuldigten geschehen sei. Sie habe nicht die Kraft gehabt, zu reagieren, sei schockiert gewesen und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Lediglich bei der Bitte, ein Kon- dom zu verwenden, habe sie sich durchsetzen können (Prot. S. 23). Schliesslich machte sie erstmals in zeitlicher Bezugnahme auf den ersten Geschlechtsakt gel- tend, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne wieder gehen, wenn sie nicht mitmache (Prot. S. 23 f.). 5.4.2.3 Hinsichtlich des konkreten Verhaltens der Parteien während des ersten Ge- schlechtsverkehrs, erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 11. August 2024, sie habe sich körperlich nicht gewehrt (act. 4/1/2 S. 18). Sie habe dem Beschuldigten aber wiederholt gesagt, er solle aufhören, wor- auf dieser lediglich erwidert habe, sie solle sich nicht so anstellen (act. 4/1/2 S. 19). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 verneinte die Privatklägerin, sich körperlich gewehrt zu haben, und gab ausdrücklich an, den Beschuldigten nicht weggeschubst zu haben (act. 4/3 F/A 47). Dies wird durch ihre spätere Antwort "durchhalten und mitmachen" auf die Frage, was ihr beim ersten Geschlechtsverkehr durch den Kopf gegangen sei, gestützt (act. 4/3 F/A 49). Auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, wonach sie ihn mit der Hand weg- gedrückt habe, bestätigte die Privatklägerin zwar ein solches Verhalten und führte aus, sie habe Anzeichen gemacht, dass sie nicht wolle (act. 4/3 F/A 48). Die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltene Aussage betrifft indes ein Verhalten, welches die Privatklägerin gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit den Geschehnis- sen vor dem eigentlichen Beischlaf geschildert hat (vgl. Erw. II./5.4.2.2). Im Hinblick auf eine verbale Gegenwehr führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst aus, ein paar mal geäussert zu haben, keinen Sex zu wollen, worauf der Beschul- digte nicht reagiert habe (act. 4/3 F/A 50). Sie bestätigte zudem ihre anlässlich der

- 30 - der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 getätigte Äusserung, der Be- schuldigte habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen (act. 4/3 F/A 46). Auffallend ist allerdings, dass die Privatklägerin in derselben Einvernahme wenige Fragen später angab, nicht mehr zu wissen, ob sie während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten gesprochen oder ob er etwas zu ihr gesagt habe (act. 4/3 F/A 51 ff.). In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 schilderte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem ersten Geschlechtsakt – wie vorstehend dargelegt – zunächst ein passives Verhalten ihrerseits. So habe sie nicht die Kraft gehabt, zu reagieren, und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen (vgl. Erw. II./5.4.2.2). Erst auf die konkreten Fragen, ob und wie sie dem Beschul- digten mitgeteilt habe, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, brachte sie vor, ihm gegenüber aktiv geäussert zu haben, dass er aufhören solle. Sie wiederholte, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle sich nicht so anstellen (Prot. S. 23 f.). Erst- mals erwähnte sie denn auch, geweint zu haben (Prot. S. 23). Weitere körperliche Reaktionen ihrerseits schilderte sie nicht. 5.4.2.4 Auch in Bezug auf das Ende des ersten Geschlechtsverkehrs machte die Privatklägerin voneinander abweichende Angaben. So konnte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 die Dauer des Aktes nicht ein- schätzen. Sie bejahte aber, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (act. 4/1/2 S. 19). Dem entgegenstehend führte sie gegenüber der Staatsan- waltschaft aus, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr beendet, nachdem sie ihn aufgrund von Schmerzen aufgefordert habe, aufzuhören. Erstmals erwähnte sie in diesem Zusammenhang, dass sie ihn zur Besänftigung auf den nächsten Morgen vertröstet habe (act. 4/3 F/A 54). Sodann äusserte sie – im Kontrast zu ihren Angaben gegenüber der Polizei – Zweifel hinsichtlich eines Samenergusses des Beschuldigten (act. 4/3 F/A 55, 89; vgl. auch act. 41 Rz. 33). In der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 machte die Privatklägerin keine Angaben dazu, wann und wie der Geschlechtsverkehr zu Ende ging. 5.4.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.4.3.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 führte der Beschul- digte aus, dass man sich nach dem Duschen gemeinsam auf sein Sofa begeben

- 31 - habe. Dort habe man sich ausgeruht, sich geküsst und berührt (act. 5/1 F/A 9, 69, 87). Namentlich habe er die Brüste der Privatklägerin und die Privatklägern seinen Penis berührt (act. 5/1 F/A 84, 89). In der Folge sei es zum einvernehmlichen Sex in der Missionarsstellung gekommen (act. 5/1 F/A 9, 69, 78). Diesen Ablauf schil- derte der Beschuldigte auch in den weiteren Einvernahmen im Kern identisch, wenn auch deutlich knapper (act. 5/2 F/A 28, 30; Prot. S. 36). Er gab über das ganze Verfahren hinweg sodann konstant an, ein Kondom getragen zu haben. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte er diesbezüglich aus, beim Sex ganz grund- sätzlich ein Kondom zu verwenden und nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin hierzu etwas gesagt habe (act. 5/1 F/A 69 f.), wohingegen er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erklärte, er habe ein solches getra- gen, weil die Privatklägerin dies gewünscht habe (act. 5/2 F/A 31 f.). Seine diesbe- züglichen Aussagen erweisen sich entsprechend nicht vollends stimmig, wie auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin bemerkt (act. 40 S. 4). 5.4.3.2 Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien, machte der Beschuldigte im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 geltend, dass sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs "normal" verhalten habe (act. 5/1 F/A 76, 85). Auf Nachfrage der Polizei, was er darunter verstehe, erläuterte er, dass sie sich weder ungewöhnlich verhalten, "Stopp" gesagt noch negative Gefühle oder eine entsprechende Körpersprache gezeigt habe (act. 5/1 F/A 77, 86). Mit dieser Aussage konsistent antwortete er in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 auf die Frage, woran er erkannt habe, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsver- kehr einverstanden gewesen sei, dass sie weder "Nein" gesagt noch durch ihre Körpersprache etwas Gegenteiliges signalisiert habe (Prot. S. 36). Aus seiner Sicht habe die Privatklägerin den Sex genossen (act. 5/1 F/A 80 f.; Prot. S. 37). Die pri- vatklägerischen Vorwürfe dementierte er über sämtliche Befragungen konstant. Namentlich stellte er in Abrede, dass er den Geschlechtsakt vollzogen habe, ob- wohl die Privatklägerin ihm mit Worten und Gesten zu verstehen gegeben habe, dass sie diesen nicht wolle (act. 5/1 F/A 67; act. 5/2 F/A 38 f.; Prot. S. 36 f.). Es stimme nicht, dass sich die Privatklägerin zur Wehr gesetzt und ihm gesagt habe, er solle es lassen (act. 5/1 F/A 71 f.; act. 5/2 F/A 41; Prot. S. 36). Er verneint des Weiteren, dass sie ihm immer wieder gesagt habe, dass er aufhören solle und dass

- 32 - er ihr darauf geantwortet habe, dass sie sich nicht so anstellen solle (act. 5/1 F/A 74 f.). Er habe der Privatklägerin auch nicht gesagt, dass sie gehen müsse, wenn sie beim Akt nicht mitmache (act. 5/2 F/A 88; 5/4 F/A 12, 15; Prot. S. 37). Zusam- mengefasst bestreitet der Beschuldigte den ersten anklagegegenständlichen Ge- schlechtsverkehr nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass dieser vollumfäng- lich im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. In der Hauptverhandlung führte er in diesem Zusammenhang nachdrücklich aus, dass, hätte die Privatklägerin ihm zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex wolle, dieser nicht erfolgt wäre: "Nein" heisse für ihn "Nein" (Prot. S. 36). 5.4.3.3 In Bezug auf das Ende des ersten Geschlechtsverkehrs stellte sich der Be- schuldigte über das ganze Verfahren hinweg konstant auf den Standpunkt, dass der Sex geendet habe, als er zum Samenerguss gekommen sei (act. 5/1 F/A 71, 79; act. 5/2 F/A 37). 5.4.4. Fazit 5.4.4.1 Der Anklagesachverhalt kann aufgrund der übereinstimmenden Ausführun- gen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass sie sich nach dem Duschen am späten Abend des 10. August bzw. des frühen Morgens des 11. August 2024 auf das Sofa des Beschuldigten begeben haben, wo es zwischen ihnen zum vagi- nalen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Bitte der Privatklägerin ein Kondom verwendet hat. Die diesbe- züglichen Angaben der Privatklägerin zeichnen sich – im Unterschied zu denjeni- gen des Beschuldigten – durch Spontanität und inhaltliche Konsistenz aus und er- scheinen glaubhaft. Vorliegend gilt es demzufolge einzig zu prüfen, ob der Ankla- gesachverhalt insoweit als erstellt gelten kann, als dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsakt gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin durchgeführt hat. 5.4.4.2 Für eine strafrechtliche Verurteilung ist erforderlich, dass dem Beschuldig- ten konkret nachgewiesen werden kann, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf, nament- lich die Vergewaltigung, muss mit anderen Worten ohne vernünftige Zweifel erstellt werden können (vgl. Erw. II./2.2.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 190 Abs. 1 StGB

- 33 - vorgesehene Ablehnungslösung operiert mit der Prämisse, dass ein Sexualkontakt in der Regel im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, es sei denn, eine der betei- ligten Personen macht das Gegenteil deutlich. Für ein tatbestandsmässiges Ver- halten ist namentlich erforderlich, dass das Opfer einen der sexuellen Handlung aktuell entgegenstehenden Willen hat, dieser Gegenwille (kumulativ) dem Täter ge- genüber kommuniziert worden oder in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist, und der Täter entgegen diesem Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hat (Art. 190 Abs. 1 StGB; Handkommentar StGB-Godenzi, 5. Aufl., Art. 189 N 18 ff.). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der "Beweisaufwand" des Beschuldigten vorliegend vergleichsweise gering ist, da er im Wesentlichen ledig- lich die Darstellung der Privatklägerin in Abrede stellen musste. Gleichwohl ist her- vorzuheben, dass er dies über das gesamte Verfahren hinweg konstant und wider- spruchsfrei getan hat. Infolgedessen rückt die Würdigung der privatklägerischen Aussagen in den Vordergrund. Es erscheint angesichts ihrer Vorbringen zwar mög- lich, dass bei ihr im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Geschlechtsakts ein entgegenstehender Wille vorhanden war. Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (vgl. act. 39 S. 4) und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. act. 40 S. 3) lässt sich anhand ihrer vorstehend dargelegten Ausführungen aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und wie sie dem Beschuldigten diesen ablehnenden Willen kundgetan hat bzw. dieser in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist und der Beschuldigte diesen verstanden und in Missachtung desselben den Akt vollzogen hat. In der Anklage werden zwar zahlreiche Körper- reaktionen und Wortmeldungen der Privatklägerin aufgeführt, welche belegen sol- len, dass sie dem Beschuldigten ihren entgegenstehenden Willen kundgetan habe. Diese finden jedoch in den privatklägerischen Aussagen keine durchgehend klare und widerspruchsfreie Stütze. Einen in sich geschlossenen und nachvollziehbaren Ablauf der behaupteten Äusserungen und Reaktionen, wie ihn die Anklageschrift darstellt, hat die Privatklägerin in dieser Eindeutigkeit im Verfahren nicht wiederge- geben. Darüber hinaus wirft auch ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte den Geschlechtsakt beendet habe, nachdem sie ihn hierzu aufgefordert hatte (vgl. Erw. II./5.4.2.4), gewisse Fragen auf. Namentlich deutet die entsprechende Schilderung daraufhin, dass sie – wie auch die Verteidi-

- 34 - gung geltend macht (act. 41 Rz. 36 f.) – während des gesamten Geschlechtsver- kehrs die Kontrolle über das Geschehen behielt und der Beschuldigte sich an den von ihr geäusserten Willen hielt. Zusammenfassend ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin kein schlüssiges, konsistentes und widerspruchsfreies Gesamt- bild des Geschehens. 5.4.4.3 Da nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte über einen erkennbaren entgegenstehenden verbalen und/oder nonverbalen Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollzogen hat –mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnis- quellen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts vorhanden sind – kommt der ihn begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung und er ist mit Blick auf diesen Anklagesachverhaltskomplex vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.5. Vierter und fünfter Anklagesachverhaltskomplex: Zweite Vergewaltigung 5.5.1. Anklagevorwurf 5.5.1.1 Gemäss der Anklageschrift habe der Beschuldigte nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr für ca. zwei Minuten die Wohnung verlassen und sich in den Kel- ler begeben, um auf Wunsch der Privatklägerin etwas Alkoholisches zu holen. Die Privatklägerin habe in der Folge den mitgebrachten Gin Tonic probiert, diesen letzt- lich aber nicht getrunken, weil er ihr zu stark gewesen sei. Daraufhin habe der Be- schuldigte den Alkohol wieder im Keller versorgt (act. 19 S. 3). 5.5.1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er – nach seiner Rückkehr in die Wohnung – abermals den Geschlechtsverkehr mit der Privatkläge- rin gewollt habe. Er sei zunächst mehrmals mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen, wobei die Privatklägerin geschrien, sich gewehrt und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Währenddessen habe sie zudem Tränen in den Augen gehabt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin mitgeteilt, sie könne sich anziehen und gehen, wenn sie sich so anstelle. In der Folge sei er kurz mit

- 35 - einem Kondom vaginal in sie eingedrungen, wobei die Privatklägerin seitlich gele- gen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten abermals auf den Morgen vertröstet, woraufhin er von ihr abgelassen habe (act. 19 S. 3). 5.5.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.5.2.1 Mit Blick auf die Geschehnisse nach dem ersten Geschlechtsverkehr führte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst aus, dass sie sich umgedreht und bis am nächsten Morgen geschla- fen habe (act. 4/1/2 S. 20). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. Au- gust 2024 führte sie demgegenüber aus, dass sie nach dem ersten Geschlechtsakt etwas habe trinken wollen. Daraufhin habe der Beschuldigte die Wohnung verlas- sen und sei wenige Minuten später mit einem Gin Tonic zurückgekehrt, obwohl er zunächst Bier bringen wollte. Sie habe das Getränk probiert, es aber anschliessend stehen lassen, da es ihr zu stark gewesen sei (act. 4/1/5 S. 5). Diese Aussagen stimmen sodann mit den Vorbringen der Privatklägerin im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 überein (act. 4/3 F/A 21, 56). 5.5.2.2 Wie auch von der Verteidigung zutreffend vorgebracht wurde (act. 41 Rz. 29 ff.), lassen sich in den Ausführungen der Privatklägerin im Hinblick auf die Ereignisse, die gemäss der Anklageschrift nach der Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung stattgefunden haben sollen, markante Inkonsistenzen feststellen. So erwähnte sie die mutmasslich im Anschluss stattgefundenen sexuellen Hand- lungen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 nicht. Sie be- richtete lediglich von zwei gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehren, na- mentlich von den ersten und den dritten anklaggegenständlichen sexuellen Hand- lungen (vgl. Erw. II./5.4 und Erw. II./5.6). Die Frage der Polizei, ob es darüber hin- aus weitere unerwünschte Situationen gegeben habe, verneinte sie explizit (act. 4/1/2 S. 24). Wie vorstehend dargelegt, gab sie vielmehr zu Protokoll, sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr umgedreht und bis am nächsten Morgen ge- schlafen zu haben. Erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2024 führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte, nachdem sie von dem mitgebrachten Gin Tonic probiert hatte, erneut Sex gewollt habe und mit mehreren Fingern mehrmals in ihre Vagina eingedrungen sei. Sie habe geschrien, sich ge-

- 36 - wehrt und gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe darauf erwidert, dass sie sich anziehen und gehen könne, falls sie sich weiterhin so anstelle oder nicht mitmache (act. 4/1/5 S. 5). Zu den Umständen, die zum Ablassen des Beschuldig- ten geführt haben sollen, äusserte sich die Privatklägerin nicht. Sie gab lediglich an, dass sie – nachdem er die Finger eingeführt habe – eingeschlafen und erst am nächsten Morgen aufgewacht sei (act. 4/1/5 S. 6). Von einem vaginalen Eindringen mit seinem Penis berichtete sie nicht. 5.5.2.3 Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe- bruar 2025 erwähnte die Privatklägerin den anklagegegenständlichen zweiten Ge- schlechtsverkehrs zunächst nicht. Sie führte vielmehr in freier Rede aus, nach dem Holen der Getränke durch den Beschuldigten geschlafen zu haben (act. 4/3 F/A 21). Erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr geschehen sei, erklärte sie, der Beschuldigte habe erneut Sex gewollt, wobei sie dies jedoch abgebrochen habe (act. 4/3 F/A 56). Die Folgefrage, ob es tatsächlich zum Geschlechtsakt gekommen sei, bejahte sie zwar (act. 4/3 F/A 57), machte von sich aus aber keine näheren Angaben zum Ablauf, zu ihrer Position (act. 4/3 F/A 62, 87), zur Dauer (act. 4/3 F/A 60 f.), zu ihrer Reaktion oder zum Verhalten des Beschuldigten (vgl. act. 41 Rz. 32). Erst auf entsprechende Nachfragen erklärte die Privatklägerin, Tränen in den Augen gehabt (act. 4/3 F/A

85) und geäussert zu haben, dass sie nicht wolle, den Geschlechtsverkehr abge- brochen und gesagt zu haben "wenn dann am Morgen" (act. 4/3 F/A 58). Daraufhin habe der Beschuldigte auch aufgehört (act. 4/3 F/A 59). Wiederum erst auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, bestätigte die Privatklägerin in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte mehrmals mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, und präzisierte, dies habe vor dem zweiten Ge- schlechtsverkehr stattgefunden (act. 4/3 F/A 90 ff.). Angesichts der in den Fragen der Staatsanwaltschaft bereits enthaltenen Antworttendenzen sind diese Angaben aber mit besonderer Vorsicht zu würdigen. 5.5.2.4 Ein vergleichbares Bild zeigt sich bei der Würdigung der privatklägerischen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025. Zwar bejahte sie die Frage, ob der Beschuldigte nach dem ersten Geschlechtsverkehr erneut Sex ge-

- 37 - wollt habe (Prot. S. 25). Nähere Angaben zum Ablauf, zu ihrer Position, ihrem Ver- halten oder zur Reaktion des Beschuldigten machte sie von sich aus aber wiederum nicht. Ob der Beschuldigte lediglich den Wunsch nach Sex äusserte oder ob es tatsächlich zu einem vaginalen Eindringen mit Finger und Penis kam, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Sie erklärte lediglich, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie nicht mehr wolle. Aus diesem Grund habe sie ihn auf den nächs- ten Morgen vertröstet, wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass dies nicht bedeutet habe, am Morgen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein (Prot. S. 25). Im Übrigen gab sie an, anschliessend geschlafen zu haben (Prot. S. 25). 5.5.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.5.3.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin gab auch der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 an, dass er nach dem ersten Geschlechtsverkehr die Wohnung kurz verlassen und an- schliessend mit einem Gin Tonic für die Privatklägerin zurückgekehrt sei, den diese probiert, aber nicht getrunken habe (act. 5/1 F/A 92). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Februar 2025 bestätigte er seine früheren Aussagen im Grundsatz (act. 5/2 F/A 44, 50 f.), nahm aber eine zeitliche Korrektur vor: Dies habe nicht nach dem ersten Sex, sondern am Ende, mithin nach dem zweiten Ge- schlechtsakt stattgefunden (act. 5/2 F/A 55, 70). Auch in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 bestätigte der Beschuldigte, die Wohnung verlassen und der Pri- vatklägerin, nachdem er kein Bier finden konnte, einen Gin Tonic gebracht zu ha- ben, den sie probiert habe (Prot. S. 35). Zeitlich ordnete er den Vorgang nicht näher ein. 5.5.3.2 Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift beschriebenen Vorfälle nach seiner Rückkehr in die Wohnung über das gesamte Verfahren hinweg konstant in Abrede gestellt (act. 5/1 F/A 93, 103 ff.; act. 5/2 F/A 55, 72; Prot. S. 37). Er betonte in sämtlichen Einvernahmen, dass es insgesamt lediglich zu zwei Geschlechtsver- kehren zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (act. 5/1 F/A 78, 100, 106; act. 5/2 F/A 55, 82, 86; Prot. S. 37), wobei der erste Akt in der Missionarsstel- lung und der zweite Akt in der Position "Doggystyle" stattgefunden habe (act. 5/1

- 38 - F/A 78; act. 5/2 F/A 34). Hiermit scheint er sich auf den ersten und den dritten anklagegegenständlichen Geschlechtsakt (vgl. Erw. II./5.4 und Erw. II./5.6) zu be- ziehen. Nach seiner Darstellung habe er die Privatklägerin nach dem ersten Sex zwar gefragt, ob sie ein weiteres Mal miteinander schlafen wollten (act. 5/1 F/A 9, 93). Diese habe jedoch abgelehnt und ihn stattdessen auf den nächsten Morgen vertröstet (act. 5/1 F/A 9). Im Anschluss daran hätten beide geschlafen (act. 5/1 F/A 106). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte gegenüber der Poli- zei zwar einräumte, mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrun- gen zu sein, stellte jedoch klar, dass dies nicht – wie in der Anklageschrift behauptet

– im Rahmen eines gesonderten zweiten Vorfalls nach seiner Rückkehr in die Woh- nung, sondern während des von ihm geschilderten zweiten Geschlechtsverkehrs am nächsten Morgen geschehen sei (act. 5/1 F/A 94 f., 103, 106). Die Rechtsver- treterin der Privatklägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 ver- neinte, dass er vor dem zweiten Geschlechtsverkehr mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei (act. 5/2 F/A 72; act. 40 S. 4). Hieraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten geht jedoch nicht an, zumal die Formulierung der Frage durch die Staatsanwaltschaft unpräzise erfolgte. So ist nicht erkennbar, auf welchen zweiten Akt – auf den von der Privatklägerin behaupteten zweiten Ge- schlechtsakt nach der Rückkehr in die Wohnung, welchen der Beschuldigte gänz- lich bestreitet, oder auf den vom Beschuldigten geltend gemachten zweiten und zugleich letzten Geschlechtsverkehr in der Position "Doggystyle" am nächsten Mor- gen – sich die Frage bezieht. 5.5.4. Fazit 5.5.4.1 Der Anklagesachverhalt kann angesichts der im Grundsatz übereinstim- menden Ausführungen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass der Be- schuldigte der Privatklägerin nach dem ersten Geschlechtsverkehr einen Gin Tonic gebracht hat, den diese zwar probiert, letztlich aber nicht getrunken hat. 5.5.4.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten, insbesondere angesichts der im Grundsatz übereinstimmenden Ausführungen, kann ferner erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach seiner Rückkehr in die Wohnung wohl ge-

- 39 - fragt hat, ob man noch einmal miteinander schlafen wolle, die Privatklägerin ihn hiermit aber auf den nächsten Morgen vertröstet hat. Ob und wie es zwischen die- sen Ereignissen tatsächlich auch zu sexuellen Handlungen gekommen ist, lässt sich nach Abwägung des Beweisergebnisses indes nicht erstellen. So erweisen sich die darauf beziehenden Aussagen des Beschuldigten weitestgehend konsis- tent und nachvollziehbar, wohingegen die Ausführungen der Privatklägerin – ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 39 S. 2, 4) und ihrer Rechtsver- treterin (vgl. act. 40 S. 3) – lückenhaft, unpräzise und nicht stringent sind. Insbe- sondere lässt sich im Kernbereich ihrer Darstellungen weder eine durchgehende Konstanz noch eine erkennbare Folgerichtigkeit feststellen. Dass die Privatklägerin diese angeblichen Handlungen des Beschuldigten erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme angedeutet hat und sie anschliessend überwiegend nur auf mehrma- liges Nachfragen und mittels suggerierter Antworten rekapitulieren und präzisieren konnte, wirft zudem Fragen auf. Auch wenn es fraglos nachvollziehbare Gründe gibt, erlebte sexuelle Übergriffe nicht wiederholt in allen Einzelheiten darlegen zu können, erweisen sich solche Konstellationen mit Blick auf die Beweisführung als problematisch, insbesondere wenn die Aussagen, wie vorliegend (vgl. Erw. II./3.1.1), das einzig belastende Beweismittel darstellen. Der Sachverhalt ge- mäss der Anklageschrift lässt sich deshalb unter Würdigung der einzelnen Aussa- gen, in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 48, 60), nicht in strafprozessual hinreichender Weise erstellen, mithin bestehen begründete Zweifel. Entsprechend ist der Beschuldigte auch mit Blick auf diesen Anklagesach- verhaltskomplex nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.6. Sechster Anklagesachverhaltskomplex: Dritte Vergewaltigung 5.6.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am nächsten Morgen, als diese um ca. 07:00 Uhr aufgewacht sei, auf den Bauch gedreht und ihre Beine gespreizt zu haben sowie hernach – aufgrund ihres Bettelns mit Kondom – vaginal von hinten in sie eingedrungen zu sein. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten abermals mehrmals mitgeteilt, dass er aufhören solle und dass es ihr weh tue. Zu-

- 40 - dem habe sie mehrmals versucht, ihn wegzustossen. Der Beschuldigte habe je- doch die Aufforderung der Privatklägerin ignoriert und ihr mitgeteilt, sie solle sich nicht so anstellen. Währenddessen habe die Privatklägerin geweint. Sodann habe sie "aua" gesagt, sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte sie mit sei- nem iPhone filmte, woraufhin sie ihn weggeschubst habe und aufgestanden sei (act. 19 S. 3). 5.6.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.6.2.1 Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe, nachdem sie an jenem Morgen auf- gewacht sei, gleich wieder Geschlechtsverkehr gewollt. Er habe sie in der Folge auf den Bauch gedreht, ihre Beine gespreizt und sei von hinten vaginal in sie ein- gedrungen (act. 4/1/2 S. 20, 22). Hierbei habe er aufgrund ihrer Aufforderung ein Kondom getragen (act. 4/1/2 S. 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Februar 2025 wiederholte die Privatklägerin in freier Rede, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen wieder "gewollt habe" (act. 4/3 F/A 21). Nä- here Angaben dazu, ob und in welcher Form der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, machte sie zunächst nicht. Erst auf mehrmalige Nachfrage der Staatsanwalt- schaft präzisierte sie, dass der Beschuldigte vaginal von hinten – "Doggystyle" – in sie eingedrungen sei (act. 4/3 F/A 65 ff.). Auf ihr Drängen hin sei denn auch ein Kondom verwendet worden (act. 4/3 F/A 72 f.). In der Hauptverhandlung vom

2. Juni 2025 wiederholte die Privatklägerin, dass es am nächsten Morgen zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei, weil der Beschuldiget dies gewollte habe (Prot. S. 25 f.). 5.6.2.2 In Bezug auf ihr in der Anklageschrift erwähntes Verhalten resp. ihre Ge- genwehr im Zusammenhang mit diesem Geschlechtsakt erweisen sich die Ausfüh- rungen der Privatklägerin nicht gänzlich kohärent und lassen ein ambivalentes Bild erkennen. So führte sie auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten deutlich zu ver- stehen gegeben habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst aus, sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle aufhören und dass es ihr weh tue. Zudem habe sie mehrere Male versucht ihn wegzustossen (act. 4/1/2 S. 21). Wenig später erklärte

- 41 - sie hingegen, sich körperlich nicht richtig gewehrt zu haben. Sie habe aber ange- fangen zu weinen (act. 4/1/2 S. 22). Auf die Frage nach der Reaktion des Beschul- digten gab die Privatklägerin an, er habe ihr gesagt, dass sie sich nicht so anstellen solle (act. 4/1/2 S. 21). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe- bruar 2025 äusserte sie sich unaufgefordert zunächst weder zu ihrem eigenen Ver- halten noch zu demjenigen des Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs. Sie gab lediglich an, dass sie sich umgedreht und "aua" gesagt habe (act. 4/3 F/A 21). Weiter erklärte sie, dass es zum dritten Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie den Beschuldigten in der Nacht zuvor auf den Morgen vertröstet habe. Sie habe sich dabei gedacht "dann halte ich nochmals hin und kucke, dass ich wegkomme" und habe am nächsten Morgen dann "wie mitgemacht" (act. 4/3 F/A 66). Insgesamt deuten diese Ausführungen auf ein passives Verhalten ihrer- seits hin. Erst auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte sie wenig später, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie den Geschlechtsakt nicht wolle und dass er aufhören solle (act. 4/3 F/A 79 f., 88). Sie habe ihm ebenfalls mitgeteilt, dass es ihr weh tue (act. 4/3 F/A 81, 88). Auf Vorhalt ihrer Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme räumte sie denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, beim dritten Geschlechtsverkehr Tränen in den Augen ge- habt zu haben (act. 4/3 F/A 84). Weitere Angaben zum Verhalten des Beschuldig- ten machte sie nicht. Dieses Aussagen sind mit der nötigen Vorsicht zu würdigen, zumal sie an suggestive Fragestellungen der Staatsanwaltschaft anknüpfen. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 gab sie wiederum an, geweint zu haben sowie dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle, und dass es ihr weh tue. Ferner brachte sie erstmals auch vor, geschrien zu haben (Prot. S. 26), worin eine klar verstärkte Reaktionsbeschreibung liegt. 5.6.2.3 In Bezug auf das Ende des Geschlechtsverkehrs erklärte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 auf entsprechende Nach- frage, der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen, da sie den Akt abgebrochen habe und sich habe durchsetzen können (act. 4/1/2 S. 22). An ande- rer Stelle führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe selbst irgendwann den Geschlechtsverkehr beendet (act. 4/1/2 S. 21). Die Privatklägerin gab ferner an, den Beschuldigten anschliessend darauf angesprochen zu haben, dass der Ge-

- 42 - schlechtsakt gegen ihren Willen stattgefunden habe. Konkret habe sie ihn gefragt, ob er sich nicht schäme oder ein schlechtes Gewissen habe, woraufhin dieser nur "Wieso?" gefragt habe (act. 4/1/2 S. 23 f.). Ein allfälliges Filmen durch den Beschul- digten machte sie nicht geltend. Diesen Umstand erwähnte sie erstmals einen Tag später, am 12. August 2024, als sie mit dem Polizeipräsidium Ravensburg (DE) telefonierte (act. 4/1/3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erwähnte die Privatklägerin, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte am Filmen gewesen sei (act. 4/3 F/A 21, 75 f., 138). Daraufhin habe es bei ihr "Klick" gemacht, und sie habe ihn weggedrückt und sei aufgestanden (act. 4/3 F/A 21, 74). Sie gab zudem zu Protokoll, dass es gewesen sei, als wäre sie aufgewacht. Zudem habe sie dann "realisiert" (act. 4/3 F/A 21). In der Haupt- verhandlung vom 2. Juni 2025 wurde die Privatklägerin explizit gefragt, wie ihre Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft zu verstehen seien, wonach es bei ihr "Klick" gemacht habe. Hierauf antwortete sie, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Handy in der Hand gehalten und sie gefilmt habe. Es habe sich angefühlt wie "Was geht eigentlich ab?" und sei einfach zu viel gewesen (Prot. S. 27). Auf entsprechende Nachfrage und auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach sie bei Sichtung des Handys "wie aufgewacht sei" und es erst dann "realisiert" habe, gab die Privatklägerin an, sie habe erst da ver- standen, was sie habe über sich ergehen lassen und wie weit es gekommen sei. Das Filmen durch den Beschuldigten habe sie als noch entwürdigender empfun- den. Sie habe aber nicht erst zu diesem Zeitpunkt verstanden, was in der vergan- genen Nacht geschehen sei, und auch nicht erst dann realisiert, dass sie dies alles nicht gewollt habe (Prot. S. 27). 5.6.2.4 Die Privatklägerin brachte in sämtlichen Einvernahmen vor, im Anschluss an diesen Geschlechtsverkehr zunächst über einen Hotspot, den ihr der Beschul- digte zur Verfügung gestellt habe, mehreren Bekannten geschrieben zu haben (act. 4/1/2 S. 23 f.; act. 4/3 F/A 21, 95; hierzu Erw. II./4.2.3 f.). Anschliessend habe sie die Wohnung des Beschuldigten verlassen, wobei sie von diesem noch Fr. 20.00 für den Nachhauseweg erhalten habe (act. 4/1/2 S. 24 f.; act. 4/3 F/A 21, 102 f.; Prot. S. 28).

- 43 - 5.6.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.6.3.1 Der Beschuldigte brachte über das gesamte Verfahren hinweg vor, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem zweiten Geschlechtsverkehr in der Position "Doggystyle" gekommen sei und er dabei ein Kondom getragen habe (act. 5/1 F/A 9, 78, 100, 108 f.; act. 5/2 F/A 34, 55 ff., 60). Der Akt habe geendet, als er zum Samenerguss gekommen sei (act. 5/2 F/A 63). 5.6.3.2 Im Unterschied zu der privatklägerischen Darstellung betonte der Beschul- digte in sämtlichen Einvernahmen wiederholt, dass der Geschlechtsakt im beidsei- tigen Einverständnis erfolgt sei (act. 5/1 F/A 9, 101, 109; act. 5/2 F/A 38 f., 64, 69, 87). Die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe bestritt er auf entsprechenden Vorhalt konsequent. Namentlich habe sie ihm weder mehrmals gesagt, er solle auf- hören und dass es ihr weh tue, noch habe sie ihn mit den Händen weggestossen (act. 5/1 F/A 109; act. 5/2 F/A 65, 85; Prot. S. 37 f.). Er habe auch nicht ignoriert, dass sie keinen Sex gewollt habe (act. 5/1 F/A 111). Zudem habe sie sich selbst auf den Bauch gedreht (act. 5/1 F/A 110). Sie habe denn auch nicht geweint (act. 5/2 F/A 67, 85; Prot. S. 37 f). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegen Ende der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024, als er mit den Vorwürfen der Privatklägerin im Zusammenhang mit diesem Ge- schlechtsverkehr konfrontiert wurde, wiederholt angab, er habe seine Seite nun er- zählt und die Geschichte der Privatklägerin, welche nicht stimme, interessiere ihn nicht (act. 5/1 F/A 112 ff.). Die Polizei wertete dieses Aussageverhalten als auswei- chend (vgl. act. 5/1 F/A 114) und die Staatsanwaltschaft als Anhaltspunkt für seinen Umgang mit der Privatklägerin (vgl. act. 39 S. 4). Einer solchen Auffassung kann entgegengehalten werden, dass sich der Beschuldigte erst gegen Ende der poli- zeilichen Einvernahme auf diese Weise äusserte, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits mit drei Vergewaltigungsvorwürfen der Privatklägerin konfrontiert worden war, die er allesamt als unzutreffend bezeichnete. Sein Aussageverhalten könnte damit ebenso gut Ausdruck von Emotionalität angesichts der aus seiner Sicht fal- schen Vorwürfe gewesen sein. Schliesslich stellte der Beschuldigte konstant in Ab- rede, die Privatklägerin bei dem Geschlechtsverkehr gefilmt zu haben, und demen- tierte generell, sein Mobiltelefon je während einer sexuellen Handlung mit der Pri-

- 44 - vatklägerin verwendet zu haben (act. 5/1 F/A 124 f.; act. 5/2 F/A 90; act. 5/4 F/A 17; Prot. S. 38, 41). Diese Aussage wird durch die Erkenntnisse aus der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten gestützt, im Rahmen derer kein Video – auch keines welches gelöscht wurde – gefunden werden konnte (act. 6/8). Gleiches wurde bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft im Anschluss an dessen Einvernahme am 6. Februar 2025 festgestellt (act. 6/11). 5.6.3.3 In Übereinstimmung mit den privatklägerischen Ausführungen gab der Be- schuldigte an, ihr im Anschluss an den letzten Geschlechtsakt einen Hotspot ein- gerichtet (act. 5/1 F/A 119; act. 5/2 F/A 103; act. 5/4 F/A 7) und für den Nachhau- seweg Fr. 20.00 gegeben zu haben (act. 5/1 F/A 9; act. 5/2 F/A 42, 98). 5.6.4. Fazit 5.6.4.1 Der Anklagesachverhalt kann angesichts der übereinstimmenden Ausfüh- rungen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass es zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten am frühen Morgen des 11. August 2024 erneut zum Geschlechtsverkehr in der in der Anklage geschilderten Stellung gekommen ist. Es gilt folglich zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass dieser Akt gegen den erkenn- baren Willen der Privatklägerin erfolgt ist. 5.6.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, setzt eine strafrechtliche Verurteilung voraus, dass dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Mit anderen Worten muss die Vergewaltigung ohne vernünftige Zweifel erstellt werden können. Auch auf den im Vergleich geringeren "Beweisaufwand" des Beschuldigten in diesem Zusammen- hang wurde bereits an früherer Stelle hingewiesen (vgl. Erw. II./5.4.4.2). Die dritte anklagegegenständliche Vergewaltigung wird vom Beschuldigten durchgehend und im Kern widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Er hält konsequent daran fest, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei. Folglich rückt abermals die Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin in den Vordergrund. Ihre Angaben lassen zwar erahnen, dass sie den Geschlechtsverkehr wohl nicht wollte und somit ein entgegenstehender innerer Wille vorhanden war. Ob und in welcher Form sie

- 45 - diesen Willen gegenüber dem Beschuldigten erkennbar zum Ausdruck brachte, bleibt jedoch unklar. So fällt auf, dass sich der Fokus der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens zunehmend auf die angebliche Videoaufnahme des Beschuldigten

– deren Anfertigung sich angesichts der konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche durch die vorhandenen Sachbeweise gestützt werden, nicht zweifelsfrei er- stellen lässt – verlagerte. Während dieses Filmen in der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2024 überhaupt keine Erwähnung fand, erklärte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025, bei ihr habe es "Klick" gemacht, als sie gesehen habe, dass der Beschuldigte filmte; sie sei aufge- wacht und habe realisiert. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 führte sie gar aus, das Filmen habe sie noch stärker entwürdigt als die Geschehnisse zuvor. Auch wenn die Privatklägerin in der Hauptverhandlung erklärte, ihre früheren Aussagen

– "es habe Klick gemacht", "sie sei aufgewacht und habe realisiert"– seien nicht dahingehend zu verstehen, dass ihr erst in diesem Moment bewusst geworden sei, den Geschlechtsverkehr nicht gewollt zu haben, lässt sich angesichts ihrer Darle- gungen und der zunehmenden Konzentration auf die angebliche Videoaufnahme der gegenteilige Gedanke nicht gänzlich von der Hand weisen. Ungeachtet dessen zeigen die Aussagen der Privatklägerin auch mit Blick auf eine allfällige Kundgabe bzw. ein Zutagetreten ihres Gegenwillens gegenüber dem Beschuldigten – wie vor- stehend dargelegt – ein uneinheitliches Bild. Die in der Anklageschrift umschriebe- nen Wortmeldungen und Körperreaktionen finden in den privatklägerischen Schil- derungen keine durchgehend stringente und klare Bestätigung; teils berichtet sie von aktiven Äusserungen, teils von einem rein passiven Verhalten. Aus ihren Schil- derungen ergibt sich somit – in Abweichung von der Einschätzung der Staatsan- waltschaft (vgl. act. 39 S. 2, 4) und ihrer Rechtsvertreterin (vgl. act. 40 S. 3) – kein schlüssiges, konsistentes und widerspruchsfreies Gesamtbild des Geschehens. 5.6.4.3 Da nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschuldigte über einen allfälligen erkennbaren entgegenstehenden verbalen und/oder nonverbalen Willen der Privatklägerin hinweg gehandelt und den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollzogen hat –mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnis- quellen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts vorhanden sind – findet der ihn

- 46 - begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung und er ist mit Blick auf diesen Anklagesachverhaltskomplex vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

6. Gesamtfazit Vorliegend kann der Anklagesachverhalt aufgrund der in einer Gesamtwürdigung nicht hinreichend glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht vollständig erstellt werden. Insgesamt weisen ihre Ausführungen, welche das eigentliche Kerngesche- hen der Vergewaltigungen betreffen, zu viele Ungereimtheiten, Unschärfen und Wi- dersprüche auf. Diese verstärken die Zweifel, ob sich die Ereignisse auch tatsäch- lich so zugetragen haben, wie sie in der Anklage dargelegt sind. Es erscheint zwar durchaus möglich – wenn nicht sogar wahrscheinlich –, dass zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin ein bzw. mehrere Vorfälle stattgefunden haben, die sich in das Gedächtnis der Privatklägerin eingeprägt haben. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sie absichtlich gelogen hat oder dass sämtliche ihrer Äusserungen rein gedankliche Schöpfungen sind; sie werden ihren Ursprung wohl irgendwo in der Realität haben. Was genau vorgefallen ist bzw. ob, wann und wie die Privatklägerin dem Beschuldigten einen der sexuellen Handlungen aktuell ent- gegenstehenden (inneren) Willen kommuniziert hat oder dieser in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres anhand ihrer Aussagen alleine feststellen. Deswegen bleiben unüberwindbare und somit ent- scheidende Zweifel an den angeklagten Sachverhalten bestehen. Es handelt sich vorliegend um ein Strafverfahren, in welchem gewisse prozessuale Voraussetzun- gen gelten und in welchem für eine Verurteilung ein äusserst strenger Massstab anzuwenden ist. Das Gericht ist dabei an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden und hat sich auf die Frage zu beschränkten, ob sich der ange- klagte Sachverhalt erstellen lässt oder nicht (vgl. Erw. II./1.3). Vorliegend lässt sich der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zweifelsfrei resp. ohne begründete Zweifel erstellen, weswegen der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vor- würfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizu- sprechen ist.

- 47 - III. Zivilansprüche

1. Anträge 1.1. Mittels Formular vom 20. September 2024 machte die Privatklägerin finanzi- elle Ansprüche geltend. Namentlich forderte sie vom Beschuldigten Schadenersatz und eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 30'000.00 (act. 11/5). Dieses Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren wurde mit Eingabe vom 20. Mai 2025 aktu- alisiert. Neu beantragt die Privatklägerin, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte ihr gegenüber aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs sei sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ferner beantragt sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 26'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 10. August 2024 zu bezahlen (act. 30 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung der Privatklä- gerin (act. 41 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat entweder selbständig auf dem Weg eines Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person wird dadurch zur Privatklägerschaft (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Primär handelt es sich um Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche (Art. 41 ff. OR). 2.2. Das Gericht entscheidet über eine adhäsionsweise anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Pri-

- 48 - vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder im Falle eines Freispruchs, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2.3. Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen und der Sachverhalt erweist sich als spruchreif, weshalb über die Zivilansprüche der Privatklägerin zu entschei- den und zu prüfen ist, ob die Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR vorliegen.

3. Würdigung 3.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Er- satzanspruch nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, eine Widerrechtlich- keit, einen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. 3.2. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist. 3.3. Da sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB nicht schuldig gemacht hat (vgl. Erw. II./6), ist die Zivilklage der Pri- vatklägerin mangels Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 OR abzuweisen. IV. Beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände

1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände sowie über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden (act. 39 S. 1). Namentlich seien die Spuren zu vernichten und die übrigen Gegenstände dem Beschuldigten bzw. der Privatkläge- rin herauszugeben (act. 39 S. 7).

- 49 - 1.2. Die Privatklägerin beantragt, dass ihr ihre sichergestellten Kleider nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin auszuhändigen seien (act. 40 S. 2). 1.3. Auch der Beschuldigte beantragt, dass ihm die beschlagnahmten Gegen- stände herauszugeben seien (act. 41 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände, die als Beweismittel die- nen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme solcher Gegenstände nicht vorher aufgehoben worden ist, wird über ihre Rückgabe, ihre Verwendung oder ihre Einziehung im Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

3. Würdigung 3.1. In Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO sind die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 beschlagnahmten und unter der Ge- schäftsnummer … bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände (vgl. act. 6/6; act. 33) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des an den Beschuldigten freizugeben: Jeans (lang, hellblau) Asservat-Nr. A018'991'963  T-Shirt (weiss, Grösse M) Asservat-Nr. A018'991'974  Frottiertuch (schwarz) Asservat-Nr. A018'991'985  Sneakers (schwarz/weiss) Asservat-Nr. A018'991'996  SIM-Karte Asservat-Nr.  A019'022'185 Dem Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung bei der Lagerbehörde ab-

- 50 - zuholen. Werden die Gegenstände nicht innert dieser Frist verlangt, sind sie einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.2. Sodann sind die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

27. August 2024 beschlagnahmten und unter der Geschäftsnummer … bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gelagerten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Datensicherung Asservat-Nr.  A019'022'174 Datensicherung Asservat-Nr.  A019'022'196 3.3. Weiter sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO die folgenden durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 sichergestellten und an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, weitergeleiteten Gegenstände (vgl. act. 2/1 S. 5 f.; act. 6/5), welche dort unter der Geschäftsnummer … aufbewahrt werden (vgl. act. 33), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und auf ers- tes Verlangen an die Privatklägerin herauszugeben: Hose (Jeans, kurz) Asservat-Nr. A019'024'954  Oberteil (Top) Asservat-Nr.  A019'024'976 Bikini-Oberteil (grün) Asservat-Nr. A019'024'987  Unterhose (schwarz) Asservat-Nr. A019'024'998  Der Privatklägerin ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuho- len. Werden die Gegenstände nicht innert dieser Frist verlangt, sind sie einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.4. Schliesslich ist die durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. Au- gust 2024 sichergestellte und an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, wei- tergeleitete Spur, namentlich die diversen Abstriche der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin mit der Asservat-Nr. A019'025'015 (vgl. act. 2/1 S. 5 f.; act. 6/5;

- 51 - act. 33), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu ver- nichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Verurteilung hat die beschuldigte Person die Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach er die Einleitung des Strafverfahrens durch rechtswidri- ges und schuldhaftes Verhalten bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dem Beschuldigten sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr fällt daher ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Darunter fallen die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 2'100.00 (act. 17), die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten sowie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (vgl. dazu sogleich Erw. V./2).

2. Anwaltskosten 2.1. Amtliche Verteidigung 2.1.1. Wird eine amtliche Verteidigung bestellt, so ist diese angemessen zu ent- schädigen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Das urteilende Gericht legt die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der

- 52 - amtlichen Verteidigung bemisst sich gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wird. Gemäss § 23 Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung nach ebendieser Verordnung. Die Entschädi- gung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allgemeinen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr bilden in einem Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Fal- les (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), deren bzw. des- sen notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Die An- wGebV statuiert für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung eine zweigeteilte Berechnungsweise: Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Ge- bühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze ge- mäss § 3 AnwGebV, mithin Fr. 220.00 pro Stunde, gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung für das an das Vorverfahren anschliessende gerichtliche Ver- fahren ist demgegenüber pauschalisiert. So beträgt die Grundgebühr für die eigent- liche Führung des Strafprozesses vor den Bezirksgerichten einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.00 bis Fr. 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.1.2. Im vorliegenden Fall stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ am 16. August 2024 das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (act. 8/1). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 8/4). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ macht in der Honorarnote vom 27. Mai 2025 für den Zeitraum vom 16. August 2024 bis zum 5. Juni 2025 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'662.45 (inkl. MwSt.) geltend (act. 38). Dieser Betrag er- scheint in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 3 und § 16 f. AnwGebV als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist folglich für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'662.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Unentgeltliche Rechtsbeiständin

- 53 - 2.2.1. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes sinngemäss nach Art. 135 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Für die Grundlagen der Entschädigung kann daher sinngemäss auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. V./2.1.1). 2.2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit sofortiger Wirkung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklä- gerin bestellt (act. 9/3). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht in der Honorarnote vom 26. Mai 2025 für den Zeitraum vom 25. September 2024 bis zum 2. Juni 2025 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'599.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 36). In ihrer Honorarnote hat sie ihren Aufwand für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (inkl. Wegkosten) mit geschätzt neun Stunden veranschlagt (act. 36). Da die Haupt- verhandlung jedoch deutlich kürzer gedauert hat (vgl. Prot. S. 7, 47), ist dieser Auf- wand auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren, mithin von Fr. 1'980.00 auf Fr. 1'320.00. Demzufolge ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 6'886.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. VI. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StPO).

- 54 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. August 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei der As- servaten-Triage gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides an den Beschuldigten freigegeben: Jeans (lang, hellblau) Asservat-Nr. A018'991'963  T-Shirt (weiss, Grösse M) Asservat-Nr. A018'991'974  Frottiertuch (schwarz) Asservat-Nr. A018'991'985  Sneakers (schwarz/weiss) Asservat-Nr. A018'991'996  SIM-Karte Asservat-Nr.  A019'022'185 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen Asservatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. August 2024 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung Asservat-Nr. A019'022'174  Datensicherung Asservat-Nr. A019'022'196 

- 55 -

5. Die folgenden, durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 sichergestellten und an die Asservaten-Triage weitergeleiteten Gegen- stände werden an die Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben: Hose (Jeans, kurz) Asservat-Nr. A019'024'954  Oberteil (Top) Asservat-Nr. A019'024'976  Bikini-Oberteil (grün) Asservat-Nr. A019'024'987  Unterhose (schwarz) Asservat-Nr. A019'024'998  Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 si- chergestellte und an die Asservaten-Triage weitergeleitete Spur (diverse Ab- striche Geschädigte; Asservat Nr. A019'025'015) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'662.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 6'886.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen:

- 56 - Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'662.45 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 6'886.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);

- die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);

- die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 8); als begründeter Entscheid, je gegen Empfangsschein, an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;

- die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. …, Mail … (Polis-Ge- schäfts-Nr. …);

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;

- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch, Polis-Geschäfts-Nr. …).

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 57 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Walthert MLaw N. Sosic

Erwägungen (122 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan: Staatsan- waltschaft) vom 25. Februar 2025 (act. 19) samt Untersuchungsakten (act. 1–18) ging am 27. Februar 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein.

E. 1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Verurteilung hat die beschuldigte Person die Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach er die Einleitung des Strafverfahrens durch rechtswidri- ges und schuldhaftes Verhalten bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dem Beschuldigten sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr fällt daher ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Darunter fallen die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 2'100.00 (act. 17), die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten sowie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (vgl. dazu sogleich Erw. V./2).

2. Anwaltskosten

E. 1.3 Auch der Beschuldigte beantragt, dass ihm die beschlagnahmten Gegen- stände herauszugeben seien (act. 41 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände, die als Beweismittel die- nen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme solcher Gegenstände nicht vorher aufgehoben worden ist, wird über ihre Rückgabe, ihre Verwendung oder ihre Einziehung im Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

3. Würdigung

E. 2 Juni 2025 anberaumt (act. 22 Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerin zusätzlich Frist zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 22 Dispositivzif- fern 9 und 10). Mit derselben Verfügung wurde die Privatklägerin sodann aufgefor- dert, dem Gericht mitzuteilen, ob für die Hauptverhandlung Schutzmassnahmen zu treffen sind (act. 22 Dispositivziffer 8).

E. 2.1 Amtliche Verteidigung

E. 2.1.1 Wird eine amtliche Verteidigung bestellt, so ist diese angemessen zu ent- schädigen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Das urteilende Gericht legt die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der

- 52 - amtlichen Verteidigung bemisst sich gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wird. Gemäss § 23 Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung nach ebendieser Verordnung. Die Entschädi- gung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allgemeinen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr bilden in einem Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Fal- les (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), deren bzw. des- sen notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Die An- wGebV statuiert für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung eine zweigeteilte Berechnungsweise: Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Ge- bühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze ge- mäss § 3 AnwGebV, mithin Fr. 220.00 pro Stunde, gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung für das an das Vorverfahren anschliessende gerichtliche Ver- fahren ist demgegenüber pauschalisiert. So beträgt die Grundgebühr für die eigent- liche Führung des Strafprozesses vor den Bezirksgerichten einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.00 bis Fr. 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

E. 2.1.2 Im vorliegenden Fall stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ am 16. August 2024 das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (act. 8/1). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 8/4). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ macht in der Honorarnote vom 27. Mai 2025 für den Zeitraum vom 16. August 2024 bis zum 5. Juni 2025 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'662.45 (inkl. MwSt.) geltend (act. 38). Dieser Betrag er- scheint in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 3 und § 16 f. AnwGebV als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist folglich für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'662.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.2 Unentgeltliche Rechtsbeiständin

- 53 -

E. 2.2.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes sinngemäss nach Art. 135 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Für die Grundlagen der Entschädigung kann daher sinngemäss auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. V./2.1.1).

E. 2.2.2 Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit sofortiger Wirkung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklä- gerin bestellt (act. 9/3). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht in der Honorarnote vom 26. Mai 2025 für den Zeitraum vom 25. September 2024 bis zum 2. Juni 2025 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'599.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 36). In ihrer Honorarnote hat sie ihren Aufwand für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (inkl. Wegkosten) mit geschätzt neun Stunden veranschlagt (act. 36). Da die Haupt- verhandlung jedoch deutlich kürzer gedauert hat (vgl. Prot. S. 7, 47), ist dieser Auf- wand auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren, mithin von Fr. 1'980.00 auf Fr. 1'320.00. Demzufolge ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 6'886.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. VI. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StPO).

- 54 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. August 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei der As- servaten-Triage gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides an den Beschuldigten freigegeben: Jeans (lang, hellblau) Asservat-Nr. A018'991'963  T-Shirt (weiss, Grösse M) Asservat-Nr. A018'991'974  Frottiertuch (schwarz) Asservat-Nr. A018'991'985  Sneakers (schwarz/weiss) Asservat-Nr. A018'991'996  SIM-Karte Asservat-Nr.  A019'022'185 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen Asservatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. August 2024 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung Asservat-Nr. A019'022'174  Datensicherung Asservat-Nr. A019'022'196 

- 55 -

5. Die folgenden, durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 sichergestellten und an die Asservaten-Triage weitergeleiteten Gegen- stände werden an die Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben: Hose (Jeans, kurz) Asservat-Nr. A019'024'954  Oberteil (Top) Asservat-Nr. A019'024'976  Bikini-Oberteil (grün) Asservat-Nr. A019'024'987  Unterhose (schwarz) Asservat-Nr. A019'024'998  Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 si- chergestellte und an die Asservaten-Triage weitergeleitete Spur (diverse Ab- striche Geschädigte; Asservat Nr. A019'025'015) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'662.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 6'886.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen:

- 56 - Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'662.45 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 6'886.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);

- die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);

- die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 8); als begründeter Entscheid, je gegen Empfangsschein, an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;

- die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. …, Mail … (Polis-Ge- schäfts-Nr. …);

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;

- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch, Polis-Geschäfts-Nr. …).

E. 2.2.2.1 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind auch diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aus- sage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden (BGE 133 I 33 E. 4.3; OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5). Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut wer- den kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich die entscheidenden Tatsachen auch wie geschildert ereignet haben (OGer ZH SB150327 vom 18. März 2016 E. III./B./1.2).

E. 2.2.2.2 Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu

- 8 - den übrigen Prozessbeteiligten. Weiter kann sie sich auch aus persönlichen Eigen- schaften ergeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaub- würdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine all- gemeinen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen erlaubt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; OGer ZH SB150327 vom 18. März 2016 E. III./B./1.2).

E. 2.2.2.3 Massgebend für die Wahrheitsfindung ist demzufolge die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche durch kritische Würdigung bzw. Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E 4.3). Bei der Glaubhaf- tigkeitsbeurteilung ist zu prüfen, ob die relevanten Aussagen von Realitätskriterien geprägt sowie frei von Fantasie- und Lügensignalen sind. Kennzeichen wahrheits- getreuer Aussagen sind etwa die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die detailreiche und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, eine Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie die Schilderung eines Vorfalles in so charakteristischer und individuell geprägter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. Als Indizien für falsche Aussagen gelten dahingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, die Relativierung von ursprünglichen Aussagen, um sich selbst nicht in ein schlech- tes Licht zu rücken, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, Angaben, die sich mit der Realität nicht vereinbaren las- sen bzw. die unstimmig oder grob widersprüchlich sind, sowie Antworten, die gleichförmig, eingeübt oder stereotypisch wirken (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.Verw.; OGer ZH SB230376 vom 23. November 2023 E. III./3.1; OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III./3.2 m.w.Verw.).

E. 2.2.2.4 Die angeführten Grundlagen für Realitätskriterien und Lügensignale bezie- hen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Zu beachten ist jedoch stets, dass sich insbesondere die Interessenlage einer beschul-

- 9 - digten Person bzw. einer Privatklägerin von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III./3.3).

3. Zu würdigende Beweismittel für die Sachverhaltserstellung

E. 2.3 Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen und der Sachverhalt erweist sich als spruchreif, weshalb über die Zivilansprüche der Privatklägerin zu entschei- den und zu prüfen ist, ob die Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR vorliegen.

3. Würdigung

E. 3 Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragte die Privatklägerin Schutzmassnah- men für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (act. 25). Namentlich wurde darum ersucht, eine direkte Begegnung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu verhin- dern. Sodann wurde der Antrag gestellt, es sei die Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung auszuschliessen und, in Bezug auf die Zulassung der mittelbaren Öffent- lichkeit, den Medienvertretern zu untersagen, derart über den Prozess Bericht zu erstatten, dass eine Identifizierung der Privatklägerin möglich ist. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass die Hauptverhandlung der- art gestaltet wird, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nicht begegnen (act. 26 Dispositivziffer 1). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin auf Aus- schluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (act. 26 Dispositivziffer 2). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erklärte sich der Beschuldigte mit dem Ausschluss einverstanden (act. 28). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3.1 In Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO sind die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 beschlagnahmten und unter der Ge- schäftsnummer … bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände (vgl. act. 6/6; act. 33) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des an den Beschuldigten freizugeben: Jeans (lang, hellblau) Asservat-Nr. A018'991'963  T-Shirt (weiss, Grösse M) Asservat-Nr. A018'991'974  Frottiertuch (schwarz) Asservat-Nr. A018'991'985  Sneakers (schwarz/weiss) Asservat-Nr. A018'991'996  SIM-Karte Asservat-Nr.  A019'022'185 Dem Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung bei der Lagerbehörde ab-

- 50 - zuholen. Werden die Gegenstände nicht innert dieser Frist verlangt, sind sie einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

E. 3.1.1 Vorliegend stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Aussagen der Privatklägerin, womit es sich beim Anklagevorwurf um eine sogenannte "Aussage gegen Aussage-Konstellation" bzw. um ein "Vier-Augen-Delikt" handelt (vgl. act. 39 S. 2, 4). Sowohl die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte wurden im vorliegen- den Verfahren insgesamt viermal einvernommen. Konkret sind zur Erstellung des Sachverhalts folgenden Einvernahmen von Bedeutung:  polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 11. August 2024 (act. 4/1/2)  polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 15. August 2024 (act. 4/1/5)  parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Februar 2025 durch die Staatsanwaltschaft (act. 4/3)  Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 14 ff.)  delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2024 (act. 5/1)  Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Februar 2025 durch die Staatsan- waltschaft (act. 5/2)  Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Februar 2025 (inkl. Schlussein- vernahme) durch die Staatsanwaltschaft (act. 5/4)  Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 32 ff.)

- 10 -

E. 3.1.2 In den Akten befinden sich sodann diverse Sachbeweise. Namentlich sind dies die sichergestellten Chatnachrichten auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (act. 4/1/6), der Bericht über ihre gynäkologische Untersuchung (act. 4/1/7/2), die Körperaufnahmen der Privatklägerin (act. 4/1/8/1), die sichergestellten Kleidungs- stücke, die sie in der mutmasslichen Tatnacht trug (act. 2/1 S. 5; act. 6/3), sowie die Erkenntnisse aus der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschul- digten (act. 3 S. 2 f.; act. 6/8; act. 6/11).

E. 3.2 Sodann sind die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

27. August 2024 beschlagnahmten und unter der Geschäftsnummer … bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gelagerten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Datensicherung Asservat-Nr.  A019'022'174 Datensicherung Asservat-Nr.  A019'022'196

E. 3.2.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht dagegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbst- ständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (BSK StPO-Schleimin- ger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 12). Beweisaufnahmen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte der Parteien durchgeführt wurden, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Auch eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt gemäss neuerer Rechtspre- chung nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Ein- vernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede beschuldigte Person sodann das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und damit die Zuverlässigkeit resp. die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Beim Frage- bzw. Konfrontationsrecht der beschuldigten Person handelt es sich um eine Mindestgarantie, welcher auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Rechnung zu tragen ist (BSK StPO-Schlei- minger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 4, 12). Dieses Recht gilt jedoch auch dann als gewährleistet, wenn die polizeilichen Erkenntnisse in einer späteren Einvernahme des Belastungszeugen erneut thematisiert werden und die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung dazu Fragen stellen können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.2).

E. 3.2.2 Vorliegend war der Beschuldigte bei den Einvernahmen der Privatklägerin vom 11. August 2024 (act. 4/1/2) und vom 15. August 2024 (act. 4/1/5) durch das

- 11 - Polizeipräsidium Ravensburg (DE) welche im Anschluss an ihre Anzeigeerstattung (vgl. act. 1) stattfanden, nicht anwesend. Bei den infragestehenden Befragungen handelt es sich um selbständige polizeiliche Einvernahmen, welche noch vor der Eröffnung des Strafverfahrens stattfanden. In diesem Stadium kommt dem Be- schuldigten – welcher anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2024 nament- lich denn auch noch gar nicht bekannt war (vgl. act. 1; act. 4/1/2 S. 9) – kein Teil- nahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Selbst wenn eine Strafuntersu- chung bereits angehoben gewesen wäre, muss es in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich erlaubt sein, ein potenzielles Opfer zunächst ohne Beisein des po- tenziellen Täters zu befragen, um sich ein sofortiges Bild über die Sachlage ver- schaffen und den Beschuldigten später im Einzelnen damit konfrontieren zu kön- nen. Dennoch greift auch in solchen Fällen das Konfrontationsrecht des Beschul- digten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Entsprechend dürfen die privatklägeri- schen Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 11. August 2024 und vom

15. August 2024 nur dann zu seinen Lasten verwendet bzw. verwertet werden, wenn diese anlässlich der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2025 (act. 4/3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 7 ff.) unter Wahrung seines Konfrontationsanspruchs wiederholt wur- den.

E. 3.2.3 Abgesehen davon ergibt die Verwertbarkeit der Beweismittel im vorliegen- den Verfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Zulässigkeit der erho- benen Beweise wurde seitens der Parteien denn auch nicht in Frage gestellt.

4. Ausgangslage für die Sachverhaltserstellung Vor der Würdigung der Personalbeweise – dem Kernpunkt des vorliegenden Ver- fahrens – gilt es, allgemeine Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehören Erwägun- gen zur Glaubwürdigkeit der Parteien und zu den vorhandenen Sachbeweisen.

E. 3.3 Weiter sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO die folgenden durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 sichergestellten und an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, weitergeleiteten Gegenstände (vgl. act. 2/1 S. 5 f.; act. 6/5), welche dort unter der Geschäftsnummer … aufbewahrt werden (vgl. act. 33), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und auf ers- tes Verlangen an die Privatklägerin herauszugeben: Hose (Jeans, kurz) Asservat-Nr. A019'024'954  Oberteil (Top) Asservat-Nr.  A019'024'976 Bikini-Oberteil (grün) Asservat-Nr. A019'024'987  Unterhose (schwarz) Asservat-Nr. A019'024'998  Der Privatklägerin ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuho- len. Werden die Gegenstände nicht innert dieser Frist verlangt, sind sie einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

E. 3.4 Schliesslich ist die durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. Au- gust 2024 sichergestellte und an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, wei- tergeleitete Spur, namentlich die diversen Abstriche der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin mit der Asservat-Nr. A019'025'015 (vgl. act. 2/1 S. 5 f.; act. 6/5;

- 51 - act. 33), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu ver- nichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 samt Beilagen (act. 31/1–2) begründete und bezifferte die Privatklägerin ihre Zivilansprüche (act. 30).

- 5 -

E. 4.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien

E. 4.1.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

- 12 - Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser durch das vorliegende Strafverfahren unmittelbar betroffen ist und daher ein erheb- liches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte deshalb versucht sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günstigen Sach- verhalt darzulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so ei- ner strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt sodann zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen der (straflosen) Selbstbegünstigung auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist (Art. 113 Abs. 1 und Art. 157 ff. StPO; BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Demzufolge ist bei der Würdi- gung der Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Zurückhaltung angezeigt.

E. 4.1.2 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin

E. 4.1.2.1 Zur generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst anzumer- ken, dass diese im Rahmen des Vorverfahrens wie auch anlässlich der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO ein- vernommen wurde (vgl. act. 4/3 F/A 2; Prot. S. 14 f.). Obwohl eine Auskunftsperson

– ungleich eines Zeugen oder einer Zeugin – nicht einer ausdrücklichen Wahrheits- pflicht untersteht (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), ist sie dennoch verpflichtet, keine fal- schen Anschuldigungen zu tätigen, die Rechtspflege nicht zu beirren oder sich nicht durch ihre Aussage selbst zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin wurde auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen in diesem Zusammenhang hingewiesen (act. 4/3 F/A 4 ff.; Prot. S. 15). Weiter ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Beziehungsdelikt handelt. Die Parteien kannten sich vor den in der Anklageschrift umschriebenen Vorfällen nicht (vgl. act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 8, 21). Es besteht somit keine emotionale Bindung zwischen ihnen, und es sind – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (act. 39 S. 3) – keine An- haltspunkte ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten ohne sachli- chen Grund belasten sollte. Angesichts dieser Umstände ist grundsätzlich von ihrer Glaubwürdigkeit auszugehen.

E. 4.1.2.2 Zu erwähnen ist indes, dass die Privatklägerin von den anklagegegen- ständlichen Geschehnissen unmittelbar betroffen ist und das Verfahren aufgrund ihrer Aussagen eingeleitet wurde (vgl. act. 1). Sie hat demzufolge ebenfalls ein In-

- 13 - teresse an dessen Ausgang. Die Möglichkeit, dass sie die Ereignisse zum Nachteil des Beschuldigten darstellt, lässt sich entsprechend nicht vollständig ausschlies- sen. Zudem ist zu bemerken, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Konstituierung nach Art. 118 StPO am 20. September 2024 sowohl Schadenersatz wie auch eine Genugtuung im Umfang von je Fr. 30'000.00 vom Beschuldigten verlangt hat (act. 11/5). Zwar mag es zutreffen, wie ihre Rechtsvertreterin vorbringt, dass sie zu die- sem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war und ihr daher nicht bewusst sein konnte, wie sich die schweizerische Rechtslage hinsichtlich solcher Zivilforderun- gen gestaltet (Prot. S. 45). Dieser Argumentation steht jedoch entgegen, dass die Privatklägerin – nunmehr mit Unterstützung ihrer Rechtsbeiständin – im Rahmen der Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderung vom 20. Mai 2025 gegenüber dem Beschuldigten erneut eine (unbezifferte) Schadenersatzforderung stellte und einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von Fr. 26'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2024 geltend machte (act. 30). Dass die Privatklägerin am Aus- gang des Strafverfahrens somit auch ein finanzielles Interesse haben dürfte, lässt sich nicht gänzlich von der Hand weisen.

E. 4.1.3 Fazit Angesichts des Vorstehenden ist sowohl den Aussagen des Beschuldigten wie auch jenen der Privatklägerin mit der entsprechenden Vorsicht und Zurückhaltung zu begegnen. Letztlich ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der einzel- nen, im Prozess relevanten Aussagen entscheidend (vgl. dazu Erw. II./5).

E. 4.2 Sachbeweise

E. 4.2.1 Anlässlich der Anzeigeerstattung der Privatklägerin am 11. August 2024 (act. 1) veranlasste das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) verschiedene Spuren- sicherungsmassnahmen (vgl. act. 2/1 S. 5 f.). So wurden unter anderem fotografi- sche Körperaufnahmen der Privatklägerin mit und ohne Bekleidung erstellt (act. 4/1/8/1) und ihre Kleidungsstücke sichergestellt (act. 2/1 S. 5; act. 6/3). Dabei konnten aber weder an ihrer Bekleidung noch an ihren Händen Auffälligkeiten fest- gestellt werden (act. 2/1 S. 5; act. 4/1/8/1 S. 6). Am gleichen Tag erfolgte sodann eine gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin im … Klinikum I._____

- 14 - (act. 2/1 S. 5). Dem in den Akten liegenden gynäkologischen Bericht vom 11. Au- gust 2024 ist zu entnehmen, dass der Körper der Privatklägerin mehrere Kratzer und Abschürfungen aufwies. Diese wurden jedoch nicht auf die anklagegegen- ständlichen Vorfälle zurückgeführt. Ferner erwiesen sich die äusseren und inneren Genitalien sowie der vaginale pH-Wert als unauffällig. An ihrem rechten Gesäss wurde ein kleines Hämatom festgestellt, welches gemäss der Privatklägerin von einem Klatschen durch den Beschuldigten herrühre (act. 4/1/7/2). Schliesslich wurde im Bereich der rechten Brust eine Hautverfärbung festgestellt, die auf den Nikotinkonsum der Privatklägerin zurückgeführt wurde (act. 4/1/8/1 S. 9).

E. 4.2.2 Entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 41 Rz. 55; Prot. S. 46) lässt das Ausbleiben eindeutiger Auffälligkeiten oder körperlicher Spuren keinen Schluss auf einen einvernehmlichen Geschlechtsakt zu. Die vorstehend erwähnten Sachbeweise lassen lediglich annehmen, dass es im Rahmen der Geschlechtsver- kehre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht zu einer übermäs- sigen Gewaltanwendung gekommen ist. Eine solche wird jedoch weder in der An- klageschrift (vgl. act. 19) noch von der Privatklägerin selbst behauptet (vgl. act. 4/3 F/A 151 f.). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist dieses Beweiser- gebnis vielmehr neutral zu würdigen (vgl. Prot. S. 45).

E. 4.2.3 In den Untersuchungsakten befinden sich ferner diverse Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und verschiedenen Bekannten (vgl. act. 4/1/6), welche kurz nach den anklagegegenständlichen Vorfällen entstanden sind und anlässlich ihrer Anzeigeerstattung sichergestellt wurden (act. 4/1/2 S. 23 f., 27; act. 4/3 F/A 118). So schrieb sie einer D._____ beispielsweise "Ich hab einer meiner schlimmsten Nächte hinter mir" und "Hab quasi ne Vergewaltigung hinter mir" (act. 4/1/6 S. 3). Gleichzeitig äusserte sie gegenüber D._____ auch, dass sie "sel- ber schuld" sei und dass sie es vielleicht nur denke (act. 4/1/6 S. 3, 5). Gegenüber einem E._____ äusserte sie "Ich würde genötigt, missbraucht", "Erpresst" und "Ei- gentlich Vergewaltigung" (act. 4/1/6 S. 8). Auch an eine F._____ schrieb sie "Hab quasi ne Vergewaltigung hinter mir" (act. 4/1/6 S. 18). Einer G._____ schrieb sie zunächst, eigentlich nur geschlafen zu haben und den Beschuldigten gutaussehen- den zu finden (act. 4/1/6 S. 10 f.). Sodann äusserte sie ihr gegenüber, dass sie die

- 15 - Beine breit gemacht habe, da er sie sonst rausgeschmissen hätte, und dass sie selber schuld sei (act. 4/1/6 S. 12 f.). Ähnliches schrieb sie auch F._____ (act. 4/1/6 S. 18).

E. 4.2.4 Es mag zutreffen, dass gewisse Nachrichten der Privatklägerin – etwa; sie denke dies vielleicht nur, sie habe eigentlich nur geschlafen oder der Beschuldigte sei gutaussehend – Fragen aufwerfen; entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 49, 52) können diese Äusserungen jedoch nicht als Indiz für einen ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gewertet werden. Die sichergestellten Nach- richten lassen vielmehr erkennen, dass die Privatklägerin ihren Bekannten von Vor- kommnissen berichtet hat, die sie als gegen ihren Willen bzw. als "quasi" Verge- waltigung wahrgenommen hat. Gleichwohl können die Chatprotokolle nur begrenzt zur Erstellung des Anklagesachverhalts herangezogen werden, da sich die Privat- klägerin darin lediglich in allgemeiner Form äussert, ohne nähere Angaben zu den spezifischen Geschehnissen zu machen. Ob die in den Nachrichten wiedergege- bene Wahrnehmung von strafrechtlicher Relevanz ist resp. ob die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Tat erfüllt sind, ist vielmehr anhand der konkre- ten Aussagen der Parteien im Verfahren zu prüfen (vgl. Erw. II./5).

5. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien Die Staatsanwaltschaft hat den Anklagesachverhalt in mehrere zeitlich geordnete Sachverhaltskomplexe gegliedert (act. 19). Entsprechend werden die anklagege- genständlichen Vorwürfe und die sich darauf beziehenden Aussagen der Parteien im Folgenden – nach allgemeinen Vorbemerkungen, die sämtliche Sachverhalts- komplexe betreffen – ebenfalls nach der Chronologie der Ereignisse gewürdigt.

E. 5 Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde die Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 ausgeschlossen. Zudem wurde verfügt, dass akkredi- tierte Gerichtsberichterstatter unter der Auflage, in ihrer Berichterstattung sämtliche Angaben zu unterlassen, die eine Identifizierung der Privatklägerin ermöglichen, zur Verhandlung zugelassen werden (act. 34).

E. 5.1 Vorbemerkungen

E. 5.1.1 Rauschmittelkonsum der Privatklägerin

E. 5.1.1.1 Die Privatklägerin hat während der ganzen Verfahrensdauer konstant aus- gesagt, dass sie am 10. August und am 11. August 2024 diverse Rauschmittel, namentlich Alkohol, Cannabis und Ecstasy, konsumiert habe. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 an, am Vortag bzw. an der

- 16 - Street Parade, mehrere Biere, zwei Desperados, einen Wodka-Shot und Schlucke aus einer Moët-Flasche getrunken zu haben (act. 4/1/2 S. 5, 7). Des Weiteren habe sie eine halbe Ecstasy-Tablette konsumiert (act. 4/1/2 S. 5) und am Abend mehr- mals an einem Joint gezogen (act. 4/1/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Februar 2025 sowie in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 bestätigte die Privatklägerin den entsprechenden Konsum (act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17 f.). Später, in der Wohnung des Beschuldigten, habe sie einen Schluck des Gin Tonic, welchen ihr dieser angeboten resp. zubereitet habe, pro- biert (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 5; act. 4/3 F/A 109; Prot. S. 22). Ferner habe sie am Morgen des 11. August 2024 eine kleine Flasche Jägermeister getrunken (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/3 F/A 155). Auf der anschliessenden Zugfahrt von H._____ nach I._____ (DE) habe sie schliesslich zwei bzw. drei Biere und ein bzw. zwei kleine Gläser Whisky getrunken (act. 4/1/2 S. 3; act. 4/3 F/A 106 f.; Prot. S. 28). Diesen Alkoholkonsum verifizieren die beiden Atemalkoholtests, welche auf dem Polizeirevier I._____ anlässlich der gleichentags erfolgten Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin durchgeführt wurden. So wies der erste Atemalkoholtest um 14:09 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,56 mg/l (act. 1 S. 4) aus und der zweite zeigte um 16:20 Uhr 1,29 mg/l resp. 2,6 Promille an (act. 2/1 S. 1; act. 4/1/2 S. 3). Entsprechend stand die Privatklägerin vor, während als auch nach den an- klagegegenständlichen Tatvorwürfen unter dem Einfluss diverser Rauschmittel.

E. 5.1.1.2 Ärztliche Akten, wie beispielsweise ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten zum Zustand der Privatklägerin in der Nacht vom 10. August auf den

E. 5.1.2 Generelle Bemerkungen zum Aussageverhalten der Parteien

E. 5.1.2.1 Es ist festzustellen, dass die Privatklägerin die ausserhalb des eigentli- chen Anklagevorwurfs liegenden Umstände im gesamten Verfahren auffallend de- tailreich, nachvollziehbar und weitgehend in freier Rede zu schildern vermochte. So berichtete sie etwa eingehend über ihre Erlebnisse an der Street Parade (vgl. act. 4/1/2 S. 5 ff.; act. 4/1/5 S. 3 f.; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17) sowie über die Situation nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten (vgl. act. 4/3 F/A 106 ff.). Im Gegensatz dazu blieben ihre Ausführungen zu dem inkriminierten Kerngeschehen – namentlich zu den Geschehnissen in der Wohnung des Beschul- digten – vergleichsweise knapp und weniger stringent. Während sie die Umstände der mutmasslichen Tathergänge im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom

E. 5.1.2.2 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich seine Angaben nicht auf eine pauschale Negierung des Tatvorwurfs be- schränken, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (act. 40 S. 3). Vielmehr schilderte er während des gesamten Verfahrens seine Sicht der Ereignisse. Dies erfolgte jedoch – insbesondere in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. Februar und 14. Februar 2025 (vgl. act. 5/2; act. 5/4) sowie in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 32 ff.) – häufig in Form relativ knapper und einsilbiger Antworten auf gestellte Fragen der einvernehmenden Per- sonen.

E. 5.1.2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass beide Parteien in ihren jeweiligen Ein- vernahmen einen sichtlich betroffenen Eindruck hinterliessen. Die Privatklägerin zeigte sich – wie auch die Staatsanwaltschaft festhielt (act. 39 S. 3) – jeweils emo- tional, berichtete in brüchiger Stimme und weinte mehrfach (vgl. act. 4/4; Prot. S. 22 f., 30). Der Beschuldigte seinerseits wirkte in den Befragungen aufgewühlt und bestürzt, insbesondere bei der Konfrontation mit den Vergewaltigungsvorwür- fen (vgl. act. 5/3; Prot. S. 36 ff.).

E. 5.2 Erster Anklagesachverhaltskomplex: Das Aufeinandertreffen

E. 5.2.1 Anklagevorwurf Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am späten Abend des 10. August 2024 an der Street Parade kennengelernt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin überzeugt, zu ihm nach Hause mitzukommen, um dort zu übernachten, wobei die Privatklägerin dem Be- schuldigten bereits an der Street Parade mitgeteilt habe, dass sie nichts Sexuelles wolle. In der Folge hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin gemeinsam ein UBER zu der Wohnung des Beschuldigten genommen (act. 19 S. 2).

E. 5.2.2 Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

- 19 -

E. 5.2.2.1 Die Privatklägerin schilderte von Beginn an und im weiteren Verlauf des Verfahrens konstant, am Mittag des 10. August 2024 gemeinsam mit einem Freund für die Street Parade nach Zürich gereist zu sein, wo man Kollegen dieses Freun- des angetroffen habe (act. 4/1/2 S. 4 f.; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Diese Gruppe habe sie aber bereits im Verlaufe des Nachmittags verloren. Für diesen Fall habe man vereinbart, sich jeweils zur vollen Stunde bei einer Statue in der Nähe des Zürichsees zu treffen (act. 4/1/2 S. 5; act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Sie führte durchgehend aus, sich in der Folge auf eine Mauer in der Nähe dieser als Treffpunkt vereinbarten Statue gesetzt zu haben und dort nach einer gewissen Zeit eingeschlafen zu sein (act. 4/1/2 S. 6; act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Nach einer Weile sei sie von einem Mann namens J._____ geweckt worden (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 4). Mit ihm habe sie sich unterhalten und gemeinsam ihre Gruppe gesucht (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Sie gab an, mit der Zeit bemerkt zu haben, dass J._____ sexuelles Interesse gezeigt habe; darauf- hin habe sie sich von ihm verabschiedet und wiederum bei der Mauer in der Nähe der Statue gewartet (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Im Anschluss, bei bereits eingesetzter Dunkelheit und nahezu leeren Strassen, sei es zum Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18).

E. 5.2.2.2 Während die Privatklägerin die Gegebenheiten vor dem Kontakt mit dem Beschuldigten weitgehend gleichbleibend, widerspruchsfrei und präzise schilderte, lassen sich ihren Aussagen zum Aufeinandertreffen stellenweise inhaltliche Un- stimmigkeiten entnehmen. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst, der Beschuldigte sei alleine auf sie zugekommen (act. 4/1/2 S. 9). In Abweichung hiervon machte sie in den darauffolgenden Befra- gungen jeweils geltend, es hätten sich ihr zwei Männer, darunter der Beschuldigte, genähert (act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). Konsistent führte sie aber aus, dass sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, ob alles in Ordnung sei, und sich anschliessend neben sie gesetzt habe (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 gab die Privatklägerin in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, dass er sich zu ihr gesetzt habe, und berichtete über den Inhalt des

- 20 - zwischen ihnen geführten Gesprächs (Prot. S. 18 f.). Im Vorverfahren beschrieb sie dagegen wiederholt ein abweisendes Verhalten ihrerseits. So führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten signalisiert bzw. mitgeteilt habe, dass er sich nicht zu ihr setzen, sondern weitergehen solle (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 21), und dass sie nicht reden wolle (act. 4/1/2 S. 9).

E. 5.2.2.3 Auch in Bezug auf die Umstände, die dazu führten, dass sie schlussendlich mit dem Beschuldigten nach Hause ging, machte die Privatklägerin unterschiedli- che Angaben. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 brachte sie zunächst vor, er habe immer wieder nachgefragt und sie schliesslich überredet, mit ihm nach Hause zu gehen (act. 4/1/2 S. 10). Insbesondere habe er ihr gesagt, dass sie ihm vertrauen könne, dass sie sich keinen Kopf machen müsse und dass sie bei ihm schlafen könne. Zunächst habe sie sein Angebot mehrfach abgelehnt, ir- gendwann aber etwas Gutes in ihm gesehen und ihm vertraut, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei (act. 4/1/2 S. 11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Februar 2025 gab die Privatklägerin hingegen weder an, dass der Beschuldigte sie überredet hätte, mit ihm mitzugehen, noch dass sie sein dies- bezügliches Angebot mehrfach abgelehnt hätte. Sie erklärte vielmehr in pauschaler Weise, dass er sie gefragt habe, ob sie zu ihm wolle, was sie bejaht habe (act. 4/3 F/A 21). Mit ihrer Erstaussage übereinstimmend führte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 aus, dass sie dem Beschuldigten irgend- wann vertraut habe (Prot. S. 18). Erstmals nannte sie nunmehr auch konkrete Gründe für ihren Entschluss, ihn zu begleiten. Namentlich brachte sie vor, dass sie ihre Freunde nicht mehr gefunden habe, ihre Ruhe haben wollte und Angst gehabt habe, dass an der Street Parade etwas passieren könnte (Prot. S. 21). Ein Überre- den durch den Beschuldigten machte sie aber auch anlässlich dieser Befragung nicht geltend.

E. 5.2.2.4 Während ihre Schilderungen zu den Beweggründen für das Mitgehen somit nicht gänzlich konsistent sind, zeichnen sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit der mutmasslich erfolgten Klarstellung betreffend das Thema Geschlechtsverkehr durch eine gewisse Konstanz aus. Zwar äusserte sie sich in der polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2024 hierzu (noch) nicht; in sämtlichen späteren Befra-

- 21 - gungen erklärte sie aber wiederholt, dass sie dem Beschuldigten bereits an der Street Parade – und folglich bevor man sich auf den Weg zu ihm gemacht habe – klar mitgeteilt habe, dass sie bei ihm zu Hause keinen Sex, sondern lediglich schla- fen und allenfalls duschen wolle (act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18 f., 30). Der Beschuldigte habe dies zur Kenntnis genommen und ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei und sie sich keine Sorgen machen müsse (act. 4/1/5 S. 4; Prot. S. 20). Diese Aussagen tätigte sie in weitestgehend spontaner Weise und ohne von der einvernehmenden Person explizit darauf angesprochen worden zu sein.

E. 5.2.2.5 Ebenfalls konsistent schilderte die Privatklägerin schliesslich, dass der Be- schuldigte anschliessend ein UBER organisiert habe und man in diesem zu ihm nach Hause gefahren sei (act. 4/1/2 S. 11 f.; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21).

E. 5.2.3 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

E. 5.2.3.1 Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 16. August 2024 aus, dass er die Privatklägerin gegen Mitternacht an der Street Parade kennengelernt habe, als sie wenige Meter von ihm entfernt ge- sessen sei. Da sie eine Zigarette, aber kein Feuerzeug bei sich gehabt habe, sei er zu ihr gegangen und habe ihr Feuer angeboten (act. 5/1 F/A 8, 20). Im Anschluss sei man ins Gespräch gekommen und habe sich über diverse Themen unterhalten (act. 5/1 F/A 8). Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte in seinen späteren Einvernahmen, wenn auch weniger ausführlich (act. 5/2 F/A 7, 9; Prot. S. 32 f.). Sodann führte er über das gesamte Verfahren hinweg konstant aus, dass er alleine unterwegs gewesen sei (act. 5/1 F/A 12 f.; act. 5/2 F/A 10 f.).

E. 5.2.3.2 Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. act. 40 S. 3 f.) lassen sich hinsichtlich der Umstände, die dazu führten, dass die Privatklä- gerin mit ihm nach Hause gegangen sei, keine relevanten Widersprüche in seinen Aussagen erkennen. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 an, er habe irgendwann im Verlaufe des Gesprächs mit der Privatklägerin nach Hause gehen wollen. Die Privatklägerin habe sich in der Folge erkundigt, wo er wohne, was er ihr beantwortet habe (act. 5/1 F/A 8). Ergänzend hierzu führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe-

- 22 - bruar 2025 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 aus, dass sich die Privatklägerin erkundigt habe, ob er Bier zu Hause hätte, was er bejaht habe (act. 5/2 F/A 12; Prot. S. 33). Anschliessend habe er sie gefragt, ob sie mit ihm nach Hause komme (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 12; Prot. S. 33 f.). In diesem Zusammenhang brachte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen unaufge- fordert und in freier Rede vor, er habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass es zwi- schen ihnen – sollte sie mit ihm mitgehen – zum Geschlechtsverkehr kommen werde (act. 5/1 F/A 8, 30; act. 5/2 F/A 13; Prot. S. 33 f.). Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen und in Kenntnis dieses Umstandes freiwillig mit ihm mitge- gangen (act. 5/1 F/A 8, 30, 32; Prot. S. 34). Dass ihm die Privatklägerin klar eröffnet haben soll, dass sie keinen Sex wolle, stellte der Beschuldigte stets vollumfänglich in Abrede (act. 5/1 F/A 28; act. 5/2 F/A 14; Prot. S. 34). Zwar ist der Staatsanwalt- schaft beizupflichten, wenn sie die Bestimmtheit, mit welcher der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt haben soll, dass es später zum Geschlechtsakt kommen werde, als etwas seltsam anmutend würdigt (act. 39 S. 4). Dem ist jedoch beizufü- gen, dass jedwede zwischen zwei Fremden getroffene explizite Abrede hinsichtlich eines zu vollziehenden – oder nicht zu vollziehenden – Geschlechtsaktes für Aus- senstehende wohl naturgemäss etwas befremdlich wirkt. Auszuschliessen sind ent- sprechende Absprachen aber nicht per se. Der Beschuldigte gab denn auch wie- derholt an, bei der Privatklägerin habe es sich um eine Fremde gehandelt, die er an diesem Abend zum ersten Mal getroffen habe. Abgesehen von Sex habe er keinen Grund gesehen, sie mit nach Hause zu nehmen (act. 5/1 F/A 8; Prot. S. 34). Seine Ausführungen erscheinen damit a priori nicht unglaubhaft.

E. 5.2.3.3 In Übereinstimmung mit der Privatklägerin gab der Beschuldigte schliess- lich an, dass man in der Folge gemeinsam in einem UBER resp. Taxi zu ihm nach Hause gefahren sei (act. 5/1 F/A 8, 33; act. 5/2 F/A 12).

E. 5.2.4 Fazit

E. 5.2.4.1 Der Anklagesachverhalt lässt sich aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten insofern erstellen, als dass sie sich am späten Abend des 10. August 2024 an der Street Parade kennenlernten und anschliessend in einem UBER gemeinsam zur Wohnung des Beschuldigten fuhren.

- 23 -

E. 5.2.4.2 Hinsichtlich der Geschehnisse zwischen diesen Ereignissen divergieren die jeweiligen Aussagen. Während der Beschuldigte das Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin weitestgehend gleichbleibend und ohne wesentliche Strukturbrüche schilderte, erweisen sich ihre Angaben in diesem Zusammenhang – wie bereits dargelegt – als stellenweise inkonsistent. Ob sich die genannten Differenzen auf ihren alkoholisierten Zustand zurückführen lassen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 39 S. 2), kann offen bleiben. In einer Gesamtschau des vorlie- genden Verfahrens kann es nämlich nicht ausschlaggebend sein, ob sich die Pri- vatklägerin in genaustem Detail an jede Modalität der Kontaktaufnahme sowie an die genauen Gründe für ihren Entschluss, mit dem Beschuldigten nach Hause zu gehen, zu erinnern vermag. Massgebend ist im Hinblick auf den Anklagesachver- halt vielmehr, ob eine resp. welche Absprache zwischen den Parteien hinsichtlich des Themas Sex getroffen wurde. Diesbezüglich stehen den Angaben der Privat- klägerin, wonach sie klar und deutlich mitgeteilt habe, dass sie bei ihm zu Hause keinen Geschlechtsverkehr wünsche, die Darstellung des Beschuldigten gegen- über, wonach an der Street Parade einvernehmlicher Geschlechtsverkehr verein- bart worden sei. Es stehen damit zwei sich widersprechende Sachverhaltsversio- nen von Personen im Raum, die beide ein Interesse am Ausgang des Strafverfah- rens haben (vgl. Erw. II./4.1). Direkte Drittbeweise, die für die eine oder andere Version sprechen, gibt es nicht. Grundsätzlich erscheinen sowohl die Schilderun- gen der Privatklägerin wie auch diejenigen des Beschuldigten plausibel und werden durch die vorhandenen Beweismittel nicht widerlegt. Der eingeklagte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits an der Street Parade mitge- teilt haben soll, dass sie in seiner Wohnung nichts Sexuelles will, lässt sich ange- sichts dessen nicht ohne vernünftige Zweifel und damit rechtsgenügend erstellen.

E. 5.3 Zweiter Anklagesachverhaltskomplex: Vorfälle unter der Dusche

E. 5.3.1 Anklagevorwurf

E. 5.3.1.1 In der Wohnung des Beschuldigten habe die Privatklägerin diesen zu- nächst darum gebeten, duschen zu dürfen. Der Beschuldigte habe der Privatkläge- rin das Bikini ausgezogen, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Alsdann habe der Beschuldigte sie ebenfalls nackt in die Dusche begleitet und

- 24 - ca. drei bis viermal auf das Dekolleté und auf den Mund geküsst, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie auch das nicht wolle. Der Beschuldigte habe die Privatklä- gerin weiter bedrängt, wobei sie ihm mit einem deutlichen "Nein" zu verstehen ge- geben habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle (act. 19 S. 2).

E. 5.3.2 Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

E. 5.3.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 erklärte die Privat- klägerin, dass sie den Beschuldigten nach der Ankunft in dessen Wohnung gefragt habe, ob sie duschen könne. Dies habe er erlaubt. Infolgedessen habe sie ihren Pullover ausgezogen und sei noch im Bikini und in einer kurzen Hose bekleidet gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht ihren Bikini auszuziehen. Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, ihm mehrfach deutlich mitge- teilt zu haben, dass er damit aufhören solle, da sie alleine duschen wolle. Sie habe aber in der Folge, als er ihr gesagt habe, dass er mit ihr dusche, nachgegeben, sich komplett ausgezogen und mit ihm zusammen geduscht (act. 4/1/2 S. 16). Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit ihren Vorbringen anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 und der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 überein (act. 4/3 F/A 21, 23, 24; Prot. S. 21 ff.) und sind insofern kohärent.

E. 5.3.2.2 Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse während des gemeinsamen Du- schens erweisen sich die privatklägerischen Schilderungen demgegenüber unein- heitlich und vage. So äusserte sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

E. 5.3.3 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

E. 5.3.3.1 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung der Pri- vatklägerin bestätigte der Beschuldigte, dass sie in seiner Wohnung habe duschen wollen (act. 5/1 F/A 43; act. 5/2 F/A 16). Sie habe sich in der Folge eigenständig entkleidet; er habe ihr lediglich beim Öffnen des BH-Verschlusses geholfen (act. 5/1 F/A 44; act. 5/2 F/A 18; Prot. S. 36). Anschliessend habe man gemeinsam geduscht. Dass die Privatklägerin ihm dabei zu erkennen gegeben habe, dies nicht zu wollen, bestritt er ausdrücklich (act. 5/1 F/A 45). Er betonte vielmehr über sämt- liche Einvernahmen hinweg, dass das gemeinsame Duschen im gegenseitigen Ein- vernehmen erfolgt sei (act. 5/1 F/A 46 f.; act. 5/2 F/A 17; Prot. S. 35). Während er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 in diesem Zusam- menhang noch angab, die Privatklägerin habe ihn ausdrücklich zum gemeinsamen Duschen aufgefordert (act. 5/1 F/A 49), erklärte er in der Hauptverhandlung vom

2. Juni 2025 auf die Frage, wie die Privatklägerin ihr Einverständnis zum gemein- samen Duschen kundgetan habe, dass hierzu keine Äusserung erfolgt sei und man darüber nicht gesprochen habe (Prot. S. 35). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich in dieser Hinsicht nicht vollständig schlüssig.

E. 5.3.3.2 Im Hinblick auf die konkreten Ereignisse während des gemeinsamen Du- schens ist festzustellen, dass der Beschuldigte kaum eigene Ausführungen tätigte. So hat er lediglich ausgeführt, dass er den Kopf der Privatklägerin – gemeint sind wohl ihre Haare – eingeseift habe (act. 5/2 F/A 26) und dass es nicht zum Ge-

- 26 - schlechtsakt gekommen sei (act. 5/1 F/A 51; 5/2 F/A 19). Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in der Bestreitung der privatklägerischen Vorbringen. So stellte er auf entsprechende Nachfrage in Abrede, die Privatklägerin unter der Du- sche bedrängt (act. 5/1 F/A 53) oder geküsst zu haben (act. 5/2 F/A 20, 22) sowie dass sie ihm deutlich "Nein" gesagt habe, als er sie berührt habe (act. 5/1 F/A 62). Er verneinte sodann unter der Dusche bereits Geschlechtsverkehr gewollt zu ha- ben (act. 5/1 F/A 52). Ein entsprechendes Dementieren lässt naturgemäss wenig Raum für eine vertiefte Aussagewürdigung.

E. 5.3.4 Fazit

E. 5.3.4.1 Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Parteien kann der Ankla- gesachverhalt insoweit als erstellt gelten, als dass die Privatklägerin den Beschul- digten in dessen Wohnung darum gebeten hat, duschen zu dürfen. Angesichts der in sich stimmigen Ausführungen der Privatklägerin kann ebenfalls als erstellt gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst gesagt hat, dass sie nicht wolle, dass er ihren Bikini auszuzieht. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie anschliessend aber nach- gegeben, sich vollständig ausgezogen und mit dem Beschuldigten zusammen ge- duscht. Vor diesem Hintergrund bedürfen die in den Aussagen des Beschuldigten erkennbaren Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kundgabe des Einverständnisses der Privatklägerin keiner weiteren Erörterung.

E. 5.3.4.2 Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse unter der Dusche erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin – wie bereits dargelegt – als nicht durchge- hend kohärent und schlüssig. So lässt sich aufgrund der in ihren Ausführungen erkennbaren Ungereimtheiten und Unschärfen nicht ohne vernünftige Zweifel er- stellen, dass der Beschuldigte sie gegen ihren erkennbaren Willen ca. drei- bis vier- mal auf das Dekolleté und den Mund geküsst und anschliessend weiter bedrängt haben soll.

E. 5.4 Dritter Anklagesachverhaltskomplex: Erste Vergewaltigung

E. 5.4.1 Anklagevorwurf

- 27 - Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin, welche sich zwischen 23:00 Uhr und 01:00 Uhr auf das Sofa des Beschuldigten begeben habe, um zu schlafen, gefolgt zu sein. Obwohl die Privatklägerin ihm mehrfach mitgeteilt habe, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu wollen, habe der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen und ihr gesagt "jetzt mach, wenn nicht mitmachst, kannst gleich wieder gehen". In der Folge habe er die Beine der Privatklägerin gespreizt, welche mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen sei, und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Aufgrund des Bettelns der Privatklägerin habe er ein Kondom ver- wendet. Während des Geschlechtsverkehrs habe die Privatklägerin mehrfach er- folgslos versucht, den Beschuldigten wegzustossen. Sie habe ihm auch mitgeteilt, er solle aufhören, da sie Schmerzen verspüre. Der Beschuldigte habe erwidert, dass sie sich nicht so anstellen soll. Aus Besänftigung habe die Privatklägerin noch vergeblich versucht, den Beschuldigten auf den nächsten Morgen zu vertrösten Letztlich habe sie resigniert und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen, bis der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe (act. 19 S. 2 f.).

E. 5.4.2 Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

E. 5.4.2.1 Die Privatklägerin führte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, sie sei nach dem Duschen in das Wohnzimmer des Beschuldigten gegangen und habe sich auf dessen Sofa gelegt, wobei dieser ihr gefolgt sei (act. 4/1/2 S. 17; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 22). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 gab sie an, zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen zu sein (act. 4/1/2 S. 17). Demgegenüber führte sie in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2024 aus, der Beschuldigte habe ihr ein T-Shirt gegeben, welches sie getragen habe als es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 4/1/5 S. 5). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erklärte die Privatklägerin wie- derum, zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen zu sein (act. 4/3 F/A 35). Wann sie das T-Shirt vom Beschuldigten erhalten habe, konnte sie auf entsprechende Nachfrage nicht präzisieren (act. 4/3 F/A 82 f.). Die Verteidigung bringt mit Recht vor, dass die diesbezüglichen privatklägerischen Aussagen widersprüchlich sind (act. 41 Rz. 34 f.).

- 28 -

E. 5.4.2.2 Ferner weisen auch die Ausführungen der Privatklägerin zum konkreten Geschehen auf dem Sofa Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen auf. So habe der Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Au- gust 2024 Sex gewollt (act. 4/1/2 S. 17). Konkrete Anknüpfungstatsachen für diese Wahrnehmung vermochte sie aber auch auf explizite Rückfrage nicht zu benennen (act. 4/1/2 S. 18). Auf die Frage, wie sie reagiert habe, gab sie an, zunächst "Nein" gesagt und den Beschuldigten gebeten zu haben, sie schlafen zu lassen. Sodann habe sie ihn ein paar Mal mit der Hand weggestossen. Der Beschuldigte habe dar- aufhin ihre Beine gespreizt und sei vaginal in sie eingedrungen. Lediglich aufgrund ihres Drängens habe er ein Kondom verwendet (act. 4/1/2 S. 18). In welcher Posi- tion sie und der Beschuldigte konkret waren, führte sie gegenüber der Polizei nicht näher aus. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 wiederholte die Privatklägerin, dass es auf dem Sofa "losgegangen" sei und sie den Beschuldigten gebeten habe, ein Kondom zu benutzen (act. 4/3 F/A 21). Näheres Angaben tätigte sie zunächst nicht. So gab sie auf den Hinweis der Staats- anwaltschaft, dass sie gegenüber der Polizei einen vaginalen Geschlechtsverkehr geschildert habe, und auf die Bitte, diesen genauer auszuführen, an: "Auf dem Sofa dann… Ich brings nicht mehr zusammen…. dann kam das mit dem Kondom… wo ich sagte, dann bitte wenigstens mit Kondom…" (act. 4/3 F/A 37). Erst auf konkrete Nachfrage präzisierte die Privatklägerin, sie habe auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei über ihr gewesen, als er in sie eingedrungen sei (act. 4/3 F/A 40). In einer späteren Aussage revidierte sie dies jedoch und erklärte, ihre genauen Positionen nicht mehr zu wissen (act. 4/3 F/A 41). Sodann bestätigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm wolle; namentlich habe sie bereits vor dem Nachhause- gehen, also von Anfang an, erklärt, keinen Sex zu wollen (act. 4/3 F/A 44 f.). Auf- fällig dabei ist, dass sie diese Ausführungen erst tätigte, nachdem sie ausdrücklich gefragt wurde, ob und wie sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Überdies scheint sie sich damit eher auf ihre früheren Aussagen zu beziehen, wonach sie dem Beschuldigten bereits an der Street Parade erklärt habe, keinen Sex zu wollen (vgl. Erw. II./5.2.2.4). Schliesslich erwähnte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – auf Vorhalt

- 29 - ihrer Aussagen gegenüber der Polizei sowie der entsprechenden Chatnachricht an D._____ (act. 4/1/6 S. 3) –, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne wie- der gehen, wenn sie nicht mitmache. Sie gab aber an, dass dies zu einer unbe- kannten Zeit nach dem Duschen erfolgt sei (act. 4/3 F/A 36, 120). Ihre Angaben bleiben damit zeitlich unscharf. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 erklärte die Privatklägerin auf die Frage, wie es nach dem Duschen zum Geschlechtsakt gekommen sei, dass dies aufgrund des Willens des Beschuldigten geschehen sei. Sie habe nicht die Kraft gehabt, zu reagieren, sei schockiert gewesen und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Lediglich bei der Bitte, ein Kon- dom zu verwenden, habe sie sich durchsetzen können (Prot. S. 23). Schliesslich machte sie erstmals in zeitlicher Bezugnahme auf den ersten Geschlechtsakt gel- tend, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne wieder gehen, wenn sie nicht mitmache (Prot. S. 23 f.).

E. 5.4.2.3 Hinsichtlich des konkreten Verhaltens der Parteien während des ersten Ge- schlechtsverkehrs, erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 11. August 2024, sie habe sich körperlich nicht gewehrt (act. 4/1/2 S. 18). Sie habe dem Beschuldigten aber wiederholt gesagt, er solle aufhören, wor- auf dieser lediglich erwidert habe, sie solle sich nicht so anstellen (act. 4/1/2 S. 19). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 verneinte die Privatklägerin, sich körperlich gewehrt zu haben, und gab ausdrücklich an, den Beschuldigten nicht weggeschubst zu haben (act. 4/3 F/A 47). Dies wird durch ihre spätere Antwort "durchhalten und mitmachen" auf die Frage, was ihr beim ersten Geschlechtsverkehr durch den Kopf gegangen sei, gestützt (act. 4/3 F/A 49). Auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, wonach sie ihn mit der Hand weg- gedrückt habe, bestätigte die Privatklägerin zwar ein solches Verhalten und führte aus, sie habe Anzeichen gemacht, dass sie nicht wolle (act. 4/3 F/A 48). Die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltene Aussage betrifft indes ein Verhalten, welches die Privatklägerin gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit den Geschehnis- sen vor dem eigentlichen Beischlaf geschildert hat (vgl. Erw. II./5.4.2.2). Im Hinblick auf eine verbale Gegenwehr führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst aus, ein paar mal geäussert zu haben, keinen Sex zu wollen, worauf der Beschul- digte nicht reagiert habe (act. 4/3 F/A 50). Sie bestätigte zudem ihre anlässlich der

- 30 - der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 getätigte Äusserung, der Be- schuldigte habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen (act. 4/3 F/A 46). Auffallend ist allerdings, dass die Privatklägerin in derselben Einvernahme wenige Fragen später angab, nicht mehr zu wissen, ob sie während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten gesprochen oder ob er etwas zu ihr gesagt habe (act. 4/3 F/A 51 ff.). In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 schilderte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem ersten Geschlechtsakt – wie vorstehend dargelegt – zunächst ein passives Verhalten ihrerseits. So habe sie nicht die Kraft gehabt, zu reagieren, und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen (vgl. Erw. II./5.4.2.2). Erst auf die konkreten Fragen, ob und wie sie dem Beschul- digten mitgeteilt habe, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, brachte sie vor, ihm gegenüber aktiv geäussert zu haben, dass er aufhören solle. Sie wiederholte, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle sich nicht so anstellen (Prot. S. 23 f.). Erst- mals erwähnte sie denn auch, geweint zu haben (Prot. S. 23). Weitere körperliche Reaktionen ihrerseits schilderte sie nicht.

E. 5.4.2.4 Auch in Bezug auf das Ende des ersten Geschlechtsverkehrs machte die Privatklägerin voneinander abweichende Angaben. So konnte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 die Dauer des Aktes nicht ein- schätzen. Sie bejahte aber, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (act. 4/1/2 S. 19). Dem entgegenstehend führte sie gegenüber der Staatsan- waltschaft aus, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr beendet, nachdem sie ihn aufgrund von Schmerzen aufgefordert habe, aufzuhören. Erstmals erwähnte sie in diesem Zusammenhang, dass sie ihn zur Besänftigung auf den nächsten Morgen vertröstet habe (act. 4/3 F/A 54). Sodann äusserte sie – im Kontrast zu ihren Angaben gegenüber der Polizei – Zweifel hinsichtlich eines Samenergusses des Beschuldigten (act. 4/3 F/A 55, 89; vgl. auch act. 41 Rz. 33). In der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 machte die Privatklägerin keine Angaben dazu, wann und wie der Geschlechtsverkehr zu Ende ging.

E. 5.4.3 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

E. 5.4.3.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 führte der Beschul- digte aus, dass man sich nach dem Duschen gemeinsam auf sein Sofa begeben

- 31 - habe. Dort habe man sich ausgeruht, sich geküsst und berührt (act. 5/1 F/A 9, 69, 87). Namentlich habe er die Brüste der Privatklägerin und die Privatklägern seinen Penis berührt (act. 5/1 F/A 84, 89). In der Folge sei es zum einvernehmlichen Sex in der Missionarsstellung gekommen (act. 5/1 F/A 9, 69, 78). Diesen Ablauf schil- derte der Beschuldigte auch in den weiteren Einvernahmen im Kern identisch, wenn auch deutlich knapper (act. 5/2 F/A 28, 30; Prot. S. 36). Er gab über das ganze Verfahren hinweg sodann konstant an, ein Kondom getragen zu haben. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte er diesbezüglich aus, beim Sex ganz grund- sätzlich ein Kondom zu verwenden und nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin hierzu etwas gesagt habe (act. 5/1 F/A 69 f.), wohingegen er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erklärte, er habe ein solches getra- gen, weil die Privatklägerin dies gewünscht habe (act. 5/2 F/A 31 f.). Seine diesbe- züglichen Aussagen erweisen sich entsprechend nicht vollends stimmig, wie auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin bemerkt (act. 40 S. 4).

E. 5.4.3.2 Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien, machte der Beschuldigte im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 geltend, dass sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs "normal" verhalten habe (act. 5/1 F/A 76, 85). Auf Nachfrage der Polizei, was er darunter verstehe, erläuterte er, dass sie sich weder ungewöhnlich verhalten, "Stopp" gesagt noch negative Gefühle oder eine entsprechende Körpersprache gezeigt habe (act. 5/1 F/A 77, 86). Mit dieser Aussage konsistent antwortete er in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 auf die Frage, woran er erkannt habe, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsver- kehr einverstanden gewesen sei, dass sie weder "Nein" gesagt noch durch ihre Körpersprache etwas Gegenteiliges signalisiert habe (Prot. S. 36). Aus seiner Sicht habe die Privatklägerin den Sex genossen (act. 5/1 F/A 80 f.; Prot. S. 37). Die pri- vatklägerischen Vorwürfe dementierte er über sämtliche Befragungen konstant. Namentlich stellte er in Abrede, dass er den Geschlechtsakt vollzogen habe, ob- wohl die Privatklägerin ihm mit Worten und Gesten zu verstehen gegeben habe, dass sie diesen nicht wolle (act. 5/1 F/A 67; act. 5/2 F/A 38 f.; Prot. S. 36 f.). Es stimme nicht, dass sich die Privatklägerin zur Wehr gesetzt und ihm gesagt habe, er solle es lassen (act. 5/1 F/A 71 f.; act. 5/2 F/A 41; Prot. S. 36). Er verneint des Weiteren, dass sie ihm immer wieder gesagt habe, dass er aufhören solle und dass

- 32 - er ihr darauf geantwortet habe, dass sie sich nicht so anstellen solle (act. 5/1 F/A 74 f.). Er habe der Privatklägerin auch nicht gesagt, dass sie gehen müsse, wenn sie beim Akt nicht mitmache (act. 5/2 F/A 88; 5/4 F/A 12, 15; Prot. S. 37). Zusam- mengefasst bestreitet der Beschuldigte den ersten anklagegegenständlichen Ge- schlechtsverkehr nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass dieser vollumfäng- lich im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. In der Hauptverhandlung führte er in diesem Zusammenhang nachdrücklich aus, dass, hätte die Privatklägerin ihm zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex wolle, dieser nicht erfolgt wäre: "Nein" heisse für ihn "Nein" (Prot. S. 36).

E. 5.4.3.3 In Bezug auf das Ende des ersten Geschlechtsverkehrs stellte sich der Be- schuldigte über das ganze Verfahren hinweg konstant auf den Standpunkt, dass der Sex geendet habe, als er zum Samenerguss gekommen sei (act. 5/1 F/A 71, 79; act. 5/2 F/A 37).

E. 5.4.4 Fazit

E. 5.4.4.1 Der Anklagesachverhalt kann aufgrund der übereinstimmenden Ausführun- gen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass sie sich nach dem Duschen am späten Abend des 10. August bzw. des frühen Morgens des 11. August 2024 auf das Sofa des Beschuldigten begeben haben, wo es zwischen ihnen zum vagi- nalen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Bitte der Privatklägerin ein Kondom verwendet hat. Die diesbe- züglichen Angaben der Privatklägerin zeichnen sich – im Unterschied zu denjeni- gen des Beschuldigten – durch Spontanität und inhaltliche Konsistenz aus und er- scheinen glaubhaft. Vorliegend gilt es demzufolge einzig zu prüfen, ob der Ankla- gesachverhalt insoweit als erstellt gelten kann, als dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsakt gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin durchgeführt hat.

E. 5.4.4.2 Für eine strafrechtliche Verurteilung ist erforderlich, dass dem Beschuldig- ten konkret nachgewiesen werden kann, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf, nament- lich die Vergewaltigung, muss mit anderen Worten ohne vernünftige Zweifel erstellt werden können (vgl. Erw. II./2.2.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 190 Abs. 1 StGB

- 33 - vorgesehene Ablehnungslösung operiert mit der Prämisse, dass ein Sexualkontakt in der Regel im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, es sei denn, eine der betei- ligten Personen macht das Gegenteil deutlich. Für ein tatbestandsmässiges Ver- halten ist namentlich erforderlich, dass das Opfer einen der sexuellen Handlung aktuell entgegenstehenden Willen hat, dieser Gegenwille (kumulativ) dem Täter ge- genüber kommuniziert worden oder in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist, und der Täter entgegen diesem Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hat (Art. 190 Abs. 1 StGB; Handkommentar StGB-Godenzi, 5. Aufl., Art. 189 N 18 ff.). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der "Beweisaufwand" des Beschuldigten vorliegend vergleichsweise gering ist, da er im Wesentlichen ledig- lich die Darstellung der Privatklägerin in Abrede stellen musste. Gleichwohl ist her- vorzuheben, dass er dies über das gesamte Verfahren hinweg konstant und wider- spruchsfrei getan hat. Infolgedessen rückt die Würdigung der privatklägerischen Aussagen in den Vordergrund. Es erscheint angesichts ihrer Vorbringen zwar mög- lich, dass bei ihr im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Geschlechtsakts ein entgegenstehender Wille vorhanden war. Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (vgl. act. 39 S. 4) und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. act. 40 S. 3) lässt sich anhand ihrer vorstehend dargelegten Ausführungen aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und wie sie dem Beschuldigten diesen ablehnenden Willen kundgetan hat bzw. dieser in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist und der Beschuldigte diesen verstanden und in Missachtung desselben den Akt vollzogen hat. In der Anklage werden zwar zahlreiche Körper- reaktionen und Wortmeldungen der Privatklägerin aufgeführt, welche belegen sol- len, dass sie dem Beschuldigten ihren entgegenstehenden Willen kundgetan habe. Diese finden jedoch in den privatklägerischen Aussagen keine durchgehend klare und widerspruchsfreie Stütze. Einen in sich geschlossenen und nachvollziehbaren Ablauf der behaupteten Äusserungen und Reaktionen, wie ihn die Anklageschrift darstellt, hat die Privatklägerin in dieser Eindeutigkeit im Verfahren nicht wiederge- geben. Darüber hinaus wirft auch ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte den Geschlechtsakt beendet habe, nachdem sie ihn hierzu aufgefordert hatte (vgl. Erw. II./5.4.2.4), gewisse Fragen auf. Namentlich deutet die entsprechende Schilderung daraufhin, dass sie – wie auch die Verteidi-

- 34 - gung geltend macht (act. 41 Rz. 36 f.) – während des gesamten Geschlechtsver- kehrs die Kontrolle über das Geschehen behielt und der Beschuldigte sich an den von ihr geäusserten Willen hielt. Zusammenfassend ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin kein schlüssiges, konsistentes und widerspruchsfreies Gesamt- bild des Geschehens.

E. 5.4.4.3 Da nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte über einen erkennbaren entgegenstehenden verbalen und/oder nonverbalen Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollzogen hat –mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnis- quellen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts vorhanden sind – kommt der ihn begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung und er ist mit Blick auf diesen Anklagesachverhaltskomplex vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 5.5 Vierter und fünfter Anklagesachverhaltskomplex: Zweite Vergewaltigung

E. 5.5.1 Anklagevorwurf

E. 5.5.1.1 Gemäss der Anklageschrift habe der Beschuldigte nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr für ca. zwei Minuten die Wohnung verlassen und sich in den Kel- ler begeben, um auf Wunsch der Privatklägerin etwas Alkoholisches zu holen. Die Privatklägerin habe in der Folge den mitgebrachten Gin Tonic probiert, diesen letzt- lich aber nicht getrunken, weil er ihr zu stark gewesen sei. Daraufhin habe der Be- schuldigte den Alkohol wieder im Keller versorgt (act. 19 S. 3).

E. 5.5.1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er – nach seiner Rückkehr in die Wohnung – abermals den Geschlechtsverkehr mit der Privatkläge- rin gewollt habe. Er sei zunächst mehrmals mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen, wobei die Privatklägerin geschrien, sich gewehrt und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Währenddessen habe sie zudem Tränen in den Augen gehabt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin mitgeteilt, sie könne sich anziehen und gehen, wenn sie sich so anstelle. In der Folge sei er kurz mit

- 35 - einem Kondom vaginal in sie eingedrungen, wobei die Privatklägerin seitlich gele- gen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten abermals auf den Morgen vertröstet, woraufhin er von ihr abgelassen habe (act. 19 S. 3).

E. 5.5.2 Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

E. 5.5.2.1 Mit Blick auf die Geschehnisse nach dem ersten Geschlechtsverkehr führte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst aus, dass sie sich umgedreht und bis am nächsten Morgen geschla- fen habe (act. 4/1/2 S. 20). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. Au- gust 2024 führte sie demgegenüber aus, dass sie nach dem ersten Geschlechtsakt etwas habe trinken wollen. Daraufhin habe der Beschuldigte die Wohnung verlas- sen und sei wenige Minuten später mit einem Gin Tonic zurückgekehrt, obwohl er zunächst Bier bringen wollte. Sie habe das Getränk probiert, es aber anschliessend stehen lassen, da es ihr zu stark gewesen sei (act. 4/1/5 S. 5). Diese Aussagen stimmen sodann mit den Vorbringen der Privatklägerin im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 überein (act. 4/3 F/A 21, 56).

E. 5.5.2.2 Wie auch von der Verteidigung zutreffend vorgebracht wurde (act. 41 Rz. 29 ff.), lassen sich in den Ausführungen der Privatklägerin im Hinblick auf die Ereignisse, die gemäss der Anklageschrift nach der Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung stattgefunden haben sollen, markante Inkonsistenzen feststellen. So erwähnte sie die mutmasslich im Anschluss stattgefundenen sexuellen Hand- lungen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 nicht. Sie be- richtete lediglich von zwei gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehren, na- mentlich von den ersten und den dritten anklaggegenständlichen sexuellen Hand- lungen (vgl. Erw. II./5.4 und Erw. II./5.6). Die Frage der Polizei, ob es darüber hin- aus weitere unerwünschte Situationen gegeben habe, verneinte sie explizit (act. 4/1/2 S. 24). Wie vorstehend dargelegt, gab sie vielmehr zu Protokoll, sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr umgedreht und bis am nächsten Morgen ge- schlafen zu haben. Erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2024 führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte, nachdem sie von dem mitgebrachten Gin Tonic probiert hatte, erneut Sex gewollt habe und mit mehreren Fingern mehrmals in ihre Vagina eingedrungen sei. Sie habe geschrien, sich ge-

- 36 - wehrt und gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe darauf erwidert, dass sie sich anziehen und gehen könne, falls sie sich weiterhin so anstelle oder nicht mitmache (act. 4/1/5 S. 5). Zu den Umständen, die zum Ablassen des Beschuldig- ten geführt haben sollen, äusserte sich die Privatklägerin nicht. Sie gab lediglich an, dass sie – nachdem er die Finger eingeführt habe – eingeschlafen und erst am nächsten Morgen aufgewacht sei (act. 4/1/5 S. 6). Von einem vaginalen Eindringen mit seinem Penis berichtete sie nicht.

E. 5.5.2.3 Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe- bruar 2025 erwähnte die Privatklägerin den anklagegegenständlichen zweiten Ge- schlechtsverkehrs zunächst nicht. Sie führte vielmehr in freier Rede aus, nach dem Holen der Getränke durch den Beschuldigten geschlafen zu haben (act. 4/3 F/A 21). Erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr geschehen sei, erklärte sie, der Beschuldigte habe erneut Sex gewollt, wobei sie dies jedoch abgebrochen habe (act. 4/3 F/A 56). Die Folgefrage, ob es tatsächlich zum Geschlechtsakt gekommen sei, bejahte sie zwar (act. 4/3 F/A 57), machte von sich aus aber keine näheren Angaben zum Ablauf, zu ihrer Position (act. 4/3 F/A 62, 87), zur Dauer (act. 4/3 F/A 60 f.), zu ihrer Reaktion oder zum Verhalten des Beschuldigten (vgl. act. 41 Rz. 32). Erst auf entsprechende Nachfragen erklärte die Privatklägerin, Tränen in den Augen gehabt (act. 4/3 F/A

85) und geäussert zu haben, dass sie nicht wolle, den Geschlechtsverkehr abge- brochen und gesagt zu haben "wenn dann am Morgen" (act. 4/3 F/A 58). Daraufhin habe der Beschuldigte auch aufgehört (act. 4/3 F/A 59). Wiederum erst auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, bestätigte die Privatklägerin in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte mehrmals mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, und präzisierte, dies habe vor dem zweiten Ge- schlechtsverkehr stattgefunden (act. 4/3 F/A 90 ff.). Angesichts der in den Fragen der Staatsanwaltschaft bereits enthaltenen Antworttendenzen sind diese Angaben aber mit besonderer Vorsicht zu würdigen.

E. 5.5.2.4 Ein vergleichbares Bild zeigt sich bei der Würdigung der privatklägerischen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025. Zwar bejahte sie die Frage, ob der Beschuldigte nach dem ersten Geschlechtsverkehr erneut Sex ge-

- 37 - wollt habe (Prot. S. 25). Nähere Angaben zum Ablauf, zu ihrer Position, ihrem Ver- halten oder zur Reaktion des Beschuldigten machte sie von sich aus aber wiederum nicht. Ob der Beschuldigte lediglich den Wunsch nach Sex äusserte oder ob es tatsächlich zu einem vaginalen Eindringen mit Finger und Penis kam, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Sie erklärte lediglich, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie nicht mehr wolle. Aus diesem Grund habe sie ihn auf den nächs- ten Morgen vertröstet, wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass dies nicht bedeutet habe, am Morgen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein (Prot. S. 25). Im Übrigen gab sie an, anschliessend geschlafen zu haben (Prot. S. 25).

E. 5.5.3 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

E. 5.5.3.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin gab auch der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 an, dass er nach dem ersten Geschlechtsverkehr die Wohnung kurz verlassen und an- schliessend mit einem Gin Tonic für die Privatklägerin zurückgekehrt sei, den diese probiert, aber nicht getrunken habe (act. 5/1 F/A 92). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Februar 2025 bestätigte er seine früheren Aussagen im Grundsatz (act. 5/2 F/A 44, 50 f.), nahm aber eine zeitliche Korrektur vor: Dies habe nicht nach dem ersten Sex, sondern am Ende, mithin nach dem zweiten Ge- schlechtsakt stattgefunden (act. 5/2 F/A 55, 70). Auch in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 bestätigte der Beschuldigte, die Wohnung verlassen und der Pri- vatklägerin, nachdem er kein Bier finden konnte, einen Gin Tonic gebracht zu ha- ben, den sie probiert habe (Prot. S. 35). Zeitlich ordnete er den Vorgang nicht näher ein.

E. 5.5.3.2 Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift beschriebenen Vorfälle nach seiner Rückkehr in die Wohnung über das gesamte Verfahren hinweg konstant in Abrede gestellt (act. 5/1 F/A 93, 103 ff.; act. 5/2 F/A 55, 72; Prot. S. 37). Er betonte in sämtlichen Einvernahmen, dass es insgesamt lediglich zu zwei Geschlechtsver- kehren zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (act. 5/1 F/A 78, 100, 106; act. 5/2 F/A 55, 82, 86; Prot. S. 37), wobei der erste Akt in der Missionarsstel- lung und der zweite Akt in der Position "Doggystyle" stattgefunden habe (act. 5/1

- 38 - F/A 78; act. 5/2 F/A 34). Hiermit scheint er sich auf den ersten und den dritten anklagegegenständlichen Geschlechtsakt (vgl. Erw. II./5.4 und Erw. II./5.6) zu be- ziehen. Nach seiner Darstellung habe er die Privatklägerin nach dem ersten Sex zwar gefragt, ob sie ein weiteres Mal miteinander schlafen wollten (act. 5/1 F/A 9, 93). Diese habe jedoch abgelehnt und ihn stattdessen auf den nächsten Morgen vertröstet (act. 5/1 F/A 9). Im Anschluss daran hätten beide geschlafen (act. 5/1 F/A 106). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte gegenüber der Poli- zei zwar einräumte, mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrun- gen zu sein, stellte jedoch klar, dass dies nicht – wie in der Anklageschrift behauptet

– im Rahmen eines gesonderten zweiten Vorfalls nach seiner Rückkehr in die Woh- nung, sondern während des von ihm geschilderten zweiten Geschlechtsverkehrs am nächsten Morgen geschehen sei (act. 5/1 F/A 94 f., 103, 106). Die Rechtsver- treterin der Privatklägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 ver- neinte, dass er vor dem zweiten Geschlechtsverkehr mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei (act. 5/2 F/A 72; act. 40 S. 4). Hieraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten geht jedoch nicht an, zumal die Formulierung der Frage durch die Staatsanwaltschaft unpräzise erfolgte. So ist nicht erkennbar, auf welchen zweiten Akt – auf den von der Privatklägerin behaupteten zweiten Ge- schlechtsakt nach der Rückkehr in die Wohnung, welchen der Beschuldigte gänz- lich bestreitet, oder auf den vom Beschuldigten geltend gemachten zweiten und zugleich letzten Geschlechtsverkehr in der Position "Doggystyle" am nächsten Mor- gen – sich die Frage bezieht.

E. 5.5.4 Fazit

E. 5.5.4.1 Der Anklagesachverhalt kann angesichts der im Grundsatz übereinstim- menden Ausführungen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass der Be- schuldigte der Privatklägerin nach dem ersten Geschlechtsverkehr einen Gin Tonic gebracht hat, den diese zwar probiert, letztlich aber nicht getrunken hat.

E. 5.5.4.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten, insbesondere angesichts der im Grundsatz übereinstimmenden Ausführungen, kann ferner erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach seiner Rückkehr in die Wohnung wohl ge-

- 39 - fragt hat, ob man noch einmal miteinander schlafen wolle, die Privatklägerin ihn hiermit aber auf den nächsten Morgen vertröstet hat. Ob und wie es zwischen die- sen Ereignissen tatsächlich auch zu sexuellen Handlungen gekommen ist, lässt sich nach Abwägung des Beweisergebnisses indes nicht erstellen. So erweisen sich die darauf beziehenden Aussagen des Beschuldigten weitestgehend konsis- tent und nachvollziehbar, wohingegen die Ausführungen der Privatklägerin – ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 39 S. 2, 4) und ihrer Rechtsver- treterin (vgl. act. 40 S. 3) – lückenhaft, unpräzise und nicht stringent sind. Insbe- sondere lässt sich im Kernbereich ihrer Darstellungen weder eine durchgehende Konstanz noch eine erkennbare Folgerichtigkeit feststellen. Dass die Privatklägerin diese angeblichen Handlungen des Beschuldigten erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme angedeutet hat und sie anschliessend überwiegend nur auf mehrma- liges Nachfragen und mittels suggerierter Antworten rekapitulieren und präzisieren konnte, wirft zudem Fragen auf. Auch wenn es fraglos nachvollziehbare Gründe gibt, erlebte sexuelle Übergriffe nicht wiederholt in allen Einzelheiten darlegen zu können, erweisen sich solche Konstellationen mit Blick auf die Beweisführung als problematisch, insbesondere wenn die Aussagen, wie vorliegend (vgl. Erw. II./3.1.1), das einzig belastende Beweismittel darstellen. Der Sachverhalt ge- mäss der Anklageschrift lässt sich deshalb unter Würdigung der einzelnen Aussa- gen, in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 48, 60), nicht in strafprozessual hinreichender Weise erstellen, mithin bestehen begründete Zweifel. Entsprechend ist der Beschuldigte auch mit Blick auf diesen Anklagesach- verhaltskomplex nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 5.6 Sechster Anklagesachverhaltskomplex: Dritte Vergewaltigung

E. 5.6.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am nächsten Morgen, als diese um ca. 07:00 Uhr aufgewacht sei, auf den Bauch gedreht und ihre Beine gespreizt zu haben sowie hernach – aufgrund ihres Bettelns mit Kondom – vaginal von hinten in sie eingedrungen zu sein. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten abermals mehrmals mitgeteilt, dass er aufhören solle und dass es ihr weh tue. Zu-

- 40 - dem habe sie mehrmals versucht, ihn wegzustossen. Der Beschuldigte habe je- doch die Aufforderung der Privatklägerin ignoriert und ihr mitgeteilt, sie solle sich nicht so anstellen. Währenddessen habe die Privatklägerin geweint. Sodann habe sie "aua" gesagt, sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte sie mit sei- nem iPhone filmte, woraufhin sie ihn weggeschubst habe und aufgestanden sei (act. 19 S. 3).

E. 5.6.2 Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

E. 5.6.2.1 Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe, nachdem sie an jenem Morgen auf- gewacht sei, gleich wieder Geschlechtsverkehr gewollt. Er habe sie in der Folge auf den Bauch gedreht, ihre Beine gespreizt und sei von hinten vaginal in sie ein- gedrungen (act. 4/1/2 S. 20, 22). Hierbei habe er aufgrund ihrer Aufforderung ein Kondom getragen (act. 4/1/2 S. 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Februar 2025 wiederholte die Privatklägerin in freier Rede, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen wieder "gewollt habe" (act. 4/3 F/A 21). Nä- here Angaben dazu, ob und in welcher Form der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, machte sie zunächst nicht. Erst auf mehrmalige Nachfrage der Staatsanwalt- schaft präzisierte sie, dass der Beschuldigte vaginal von hinten – "Doggystyle" – in sie eingedrungen sei (act. 4/3 F/A 65 ff.). Auf ihr Drängen hin sei denn auch ein Kondom verwendet worden (act. 4/3 F/A 72 f.). In der Hauptverhandlung vom

2. Juni 2025 wiederholte die Privatklägerin, dass es am nächsten Morgen zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei, weil der Beschuldiget dies gewollte habe (Prot. S. 25 f.).

E. 5.6.2.2 In Bezug auf ihr in der Anklageschrift erwähntes Verhalten resp. ihre Ge- genwehr im Zusammenhang mit diesem Geschlechtsakt erweisen sich die Ausfüh- rungen der Privatklägerin nicht gänzlich kohärent und lassen ein ambivalentes Bild erkennen. So führte sie auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten deutlich zu ver- stehen gegeben habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst aus, sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle aufhören und dass es ihr weh tue. Zudem habe sie mehrere Male versucht ihn wegzustossen (act. 4/1/2 S. 21). Wenig später erklärte

- 41 - sie hingegen, sich körperlich nicht richtig gewehrt zu haben. Sie habe aber ange- fangen zu weinen (act. 4/1/2 S. 22). Auf die Frage nach der Reaktion des Beschul- digten gab die Privatklägerin an, er habe ihr gesagt, dass sie sich nicht so anstellen solle (act. 4/1/2 S. 21). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe- bruar 2025 äusserte sie sich unaufgefordert zunächst weder zu ihrem eigenen Ver- halten noch zu demjenigen des Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs. Sie gab lediglich an, dass sie sich umgedreht und "aua" gesagt habe (act. 4/3 F/A 21). Weiter erklärte sie, dass es zum dritten Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie den Beschuldigten in der Nacht zuvor auf den Morgen vertröstet habe. Sie habe sich dabei gedacht "dann halte ich nochmals hin und kucke, dass ich wegkomme" und habe am nächsten Morgen dann "wie mitgemacht" (act. 4/3 F/A 66). Insgesamt deuten diese Ausführungen auf ein passives Verhalten ihrer- seits hin. Erst auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte sie wenig später, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie den Geschlechtsakt nicht wolle und dass er aufhören solle (act. 4/3 F/A 79 f., 88). Sie habe ihm ebenfalls mitgeteilt, dass es ihr weh tue (act. 4/3 F/A 81, 88). Auf Vorhalt ihrer Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme räumte sie denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, beim dritten Geschlechtsverkehr Tränen in den Augen ge- habt zu haben (act. 4/3 F/A 84). Weitere Angaben zum Verhalten des Beschuldig- ten machte sie nicht. Dieses Aussagen sind mit der nötigen Vorsicht zu würdigen, zumal sie an suggestive Fragestellungen der Staatsanwaltschaft anknüpfen. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 gab sie wiederum an, geweint zu haben sowie dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle, und dass es ihr weh tue. Ferner brachte sie erstmals auch vor, geschrien zu haben (Prot. S. 26), worin eine klar verstärkte Reaktionsbeschreibung liegt.

E. 5.6.2.3 In Bezug auf das Ende des Geschlechtsverkehrs erklärte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 auf entsprechende Nach- frage, der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen, da sie den Akt abgebrochen habe und sich habe durchsetzen können (act. 4/1/2 S. 22). An ande- rer Stelle führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe selbst irgendwann den Geschlechtsverkehr beendet (act. 4/1/2 S. 21). Die Privatklägerin gab ferner an, den Beschuldigten anschliessend darauf angesprochen zu haben, dass der Ge-

- 42 - schlechtsakt gegen ihren Willen stattgefunden habe. Konkret habe sie ihn gefragt, ob er sich nicht schäme oder ein schlechtes Gewissen habe, woraufhin dieser nur "Wieso?" gefragt habe (act. 4/1/2 S. 23 f.). Ein allfälliges Filmen durch den Beschul- digten machte sie nicht geltend. Diesen Umstand erwähnte sie erstmals einen Tag später, am 12. August 2024, als sie mit dem Polizeipräsidium Ravensburg (DE) telefonierte (act. 4/1/3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erwähnte die Privatklägerin, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte am Filmen gewesen sei (act. 4/3 F/A 21, 75 f., 138). Daraufhin habe es bei ihr "Klick" gemacht, und sie habe ihn weggedrückt und sei aufgestanden (act. 4/3 F/A 21, 74). Sie gab zudem zu Protokoll, dass es gewesen sei, als wäre sie aufgewacht. Zudem habe sie dann "realisiert" (act. 4/3 F/A 21). In der Haupt- verhandlung vom 2. Juni 2025 wurde die Privatklägerin explizit gefragt, wie ihre Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft zu verstehen seien, wonach es bei ihr "Klick" gemacht habe. Hierauf antwortete sie, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Handy in der Hand gehalten und sie gefilmt habe. Es habe sich angefühlt wie "Was geht eigentlich ab?" und sei einfach zu viel gewesen (Prot. S. 27). Auf entsprechende Nachfrage und auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach sie bei Sichtung des Handys "wie aufgewacht sei" und es erst dann "realisiert" habe, gab die Privatklägerin an, sie habe erst da ver- standen, was sie habe über sich ergehen lassen und wie weit es gekommen sei. Das Filmen durch den Beschuldigten habe sie als noch entwürdigender empfun- den. Sie habe aber nicht erst zu diesem Zeitpunkt verstanden, was in der vergan- genen Nacht geschehen sei, und auch nicht erst dann realisiert, dass sie dies alles nicht gewollt habe (Prot. S. 27).

E. 5.6.2.4 Die Privatklägerin brachte in sämtlichen Einvernahmen vor, im Anschluss an diesen Geschlechtsverkehr zunächst über einen Hotspot, den ihr der Beschul- digte zur Verfügung gestellt habe, mehreren Bekannten geschrieben zu haben (act. 4/1/2 S. 23 f.; act. 4/3 F/A 21, 95; hierzu Erw. II./4.2.3 f.). Anschliessend habe sie die Wohnung des Beschuldigten verlassen, wobei sie von diesem noch Fr. 20.00 für den Nachhauseweg erhalten habe (act. 4/1/2 S. 24 f.; act. 4/3 F/A 21, 102 f.; Prot. S. 28).

- 43 -

E. 5.6.3 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

E. 5.6.3.1 Der Beschuldigte brachte über das gesamte Verfahren hinweg vor, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem zweiten Geschlechtsverkehr in der Position "Doggystyle" gekommen sei und er dabei ein Kondom getragen habe (act. 5/1 F/A 9, 78, 100, 108 f.; act. 5/2 F/A 34, 55 ff., 60). Der Akt habe geendet, als er zum Samenerguss gekommen sei (act. 5/2 F/A 63).

E. 5.6.3.2 Im Unterschied zu der privatklägerischen Darstellung betonte der Beschul- digte in sämtlichen Einvernahmen wiederholt, dass der Geschlechtsakt im beidsei- tigen Einverständnis erfolgt sei (act. 5/1 F/A 9, 101, 109; act. 5/2 F/A 38 f., 64, 69, 87). Die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe bestritt er auf entsprechenden Vorhalt konsequent. Namentlich habe sie ihm weder mehrmals gesagt, er solle auf- hören und dass es ihr weh tue, noch habe sie ihn mit den Händen weggestossen (act. 5/1 F/A 109; act. 5/2 F/A 65, 85; Prot. S. 37 f.). Er habe auch nicht ignoriert, dass sie keinen Sex gewollt habe (act. 5/1 F/A 111). Zudem habe sie sich selbst auf den Bauch gedreht (act. 5/1 F/A 110). Sie habe denn auch nicht geweint (act. 5/2 F/A 67, 85; Prot. S. 37 f). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegen Ende der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024, als er mit den Vorwürfen der Privatklägerin im Zusammenhang mit diesem Ge- schlechtsverkehr konfrontiert wurde, wiederholt angab, er habe seine Seite nun er- zählt und die Geschichte der Privatklägerin, welche nicht stimme, interessiere ihn nicht (act. 5/1 F/A 112 ff.). Die Polizei wertete dieses Aussageverhalten als auswei- chend (vgl. act. 5/1 F/A 114) und die Staatsanwaltschaft als Anhaltspunkt für seinen Umgang mit der Privatklägerin (vgl. act. 39 S. 4). Einer solchen Auffassung kann entgegengehalten werden, dass sich der Beschuldigte erst gegen Ende der poli- zeilichen Einvernahme auf diese Weise äusserte, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits mit drei Vergewaltigungsvorwürfen der Privatklägerin konfrontiert worden war, die er allesamt als unzutreffend bezeichnete. Sein Aussageverhalten könnte damit ebenso gut Ausdruck von Emotionalität angesichts der aus seiner Sicht fal- schen Vorwürfe gewesen sein. Schliesslich stellte der Beschuldigte konstant in Ab- rede, die Privatklägerin bei dem Geschlechtsverkehr gefilmt zu haben, und demen- tierte generell, sein Mobiltelefon je während einer sexuellen Handlung mit der Pri-

- 44 - vatklägerin verwendet zu haben (act. 5/1 F/A 124 f.; act. 5/2 F/A 90; act. 5/4 F/A 17; Prot. S. 38, 41). Diese Aussage wird durch die Erkenntnisse aus der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten gestützt, im Rahmen derer kein Video – auch keines welches gelöscht wurde – gefunden werden konnte (act. 6/8). Gleiches wurde bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft im Anschluss an dessen Einvernahme am 6. Februar 2025 festgestellt (act. 6/11).

E. 5.6.3.3 In Übereinstimmung mit den privatklägerischen Ausführungen gab der Be- schuldigte an, ihr im Anschluss an den letzten Geschlechtsakt einen Hotspot ein- gerichtet (act. 5/1 F/A 119; act. 5/2 F/A 103; act. 5/4 F/A 7) und für den Nachhau- seweg Fr. 20.00 gegeben zu haben (act. 5/1 F/A 9; act. 5/2 F/A 42, 98).

E. 5.6.4 Fazit

E. 5.6.4.1 Der Anklagesachverhalt kann angesichts der übereinstimmenden Ausfüh- rungen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass es zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten am frühen Morgen des 11. August 2024 erneut zum Geschlechtsverkehr in der in der Anklage geschilderten Stellung gekommen ist. Es gilt folglich zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass dieser Akt gegen den erkenn- baren Willen der Privatklägerin erfolgt ist.

E. 5.6.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, setzt eine strafrechtliche Verurteilung voraus, dass dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Mit anderen Worten muss die Vergewaltigung ohne vernünftige Zweifel erstellt werden können. Auch auf den im Vergleich geringeren "Beweisaufwand" des Beschuldigten in diesem Zusammen- hang wurde bereits an früherer Stelle hingewiesen (vgl. Erw. II./5.4.4.2). Die dritte anklagegegenständliche Vergewaltigung wird vom Beschuldigten durchgehend und im Kern widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Er hält konsequent daran fest, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei. Folglich rückt abermals die Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin in den Vordergrund. Ihre Angaben lassen zwar erahnen, dass sie den Geschlechtsverkehr wohl nicht wollte und somit ein entgegenstehender innerer Wille vorhanden war. Ob und in welcher Form sie

- 45 - diesen Willen gegenüber dem Beschuldigten erkennbar zum Ausdruck brachte, bleibt jedoch unklar. So fällt auf, dass sich der Fokus der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens zunehmend auf die angebliche Videoaufnahme des Beschuldigten

– deren Anfertigung sich angesichts der konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche durch die vorhandenen Sachbeweise gestützt werden, nicht zweifelsfrei er- stellen lässt – verlagerte. Während dieses Filmen in der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2024 überhaupt keine Erwähnung fand, erklärte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025, bei ihr habe es "Klick" gemacht, als sie gesehen habe, dass der Beschuldigte filmte; sie sei aufge- wacht und habe realisiert. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 führte sie gar aus, das Filmen habe sie noch stärker entwürdigt als die Geschehnisse zuvor. Auch wenn die Privatklägerin in der Hauptverhandlung erklärte, ihre früheren Aussagen

– "es habe Klick gemacht", "sie sei aufgewacht und habe realisiert"– seien nicht dahingehend zu verstehen, dass ihr erst in diesem Moment bewusst geworden sei, den Geschlechtsverkehr nicht gewollt zu haben, lässt sich angesichts ihrer Darle- gungen und der zunehmenden Konzentration auf die angebliche Videoaufnahme der gegenteilige Gedanke nicht gänzlich von der Hand weisen. Ungeachtet dessen zeigen die Aussagen der Privatklägerin auch mit Blick auf eine allfällige Kundgabe bzw. ein Zutagetreten ihres Gegenwillens gegenüber dem Beschuldigten – wie vor- stehend dargelegt – ein uneinheitliches Bild. Die in der Anklageschrift umschriebe- nen Wortmeldungen und Körperreaktionen finden in den privatklägerischen Schil- derungen keine durchgehend stringente und klare Bestätigung; teils berichtet sie von aktiven Äusserungen, teils von einem rein passiven Verhalten. Aus ihren Schil- derungen ergibt sich somit – in Abweichung von der Einschätzung der Staatsan- waltschaft (vgl. act. 39 S. 2, 4) und ihrer Rechtsvertreterin (vgl. act. 40 S. 3) – kein schlüssiges, konsistentes und widerspruchsfreies Gesamtbild des Geschehens.

E. 5.6.4.3 Da nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschuldigte über einen allfälligen erkennbaren entgegenstehenden verbalen und/oder nonverbalen Willen der Privatklägerin hinweg gehandelt und den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollzogen hat –mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnis- quellen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts vorhanden sind – findet der ihn

- 46 - begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung und er ist mit Blick auf diesen Anklagesachverhaltskomplex vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

6. Gesamtfazit Vorliegend kann der Anklagesachverhalt aufgrund der in einer Gesamtwürdigung nicht hinreichend glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht vollständig erstellt werden. Insgesamt weisen ihre Ausführungen, welche das eigentliche Kerngesche- hen der Vergewaltigungen betreffen, zu viele Ungereimtheiten, Unschärfen und Wi- dersprüche auf. Diese verstärken die Zweifel, ob sich die Ereignisse auch tatsäch- lich so zugetragen haben, wie sie in der Anklage dargelegt sind. Es erscheint zwar durchaus möglich – wenn nicht sogar wahrscheinlich –, dass zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin ein bzw. mehrere Vorfälle stattgefunden haben, die sich in das Gedächtnis der Privatklägerin eingeprägt haben. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sie absichtlich gelogen hat oder dass sämtliche ihrer Äusserungen rein gedankliche Schöpfungen sind; sie werden ihren Ursprung wohl irgendwo in der Realität haben. Was genau vorgefallen ist bzw. ob, wann und wie die Privatklägerin dem Beschuldigten einen der sexuellen Handlungen aktuell ent- gegenstehenden (inneren) Willen kommuniziert hat oder dieser in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres anhand ihrer Aussagen alleine feststellen. Deswegen bleiben unüberwindbare und somit ent- scheidende Zweifel an den angeklagten Sachverhalten bestehen. Es handelt sich vorliegend um ein Strafverfahren, in welchem gewisse prozessuale Voraussetzun- gen gelten und in welchem für eine Verurteilung ein äusserst strenger Massstab anzuwenden ist. Das Gericht ist dabei an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden und hat sich auf die Frage zu beschränkten, ob sich der ange- klagte Sachverhalt erstellen lässt oder nicht (vgl. Erw. II./1.3). Vorliegend lässt sich der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zweifelsfrei resp. ohne begründete Zweifel erstellen, weswegen der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vor- würfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizu- sprechen ist.

- 47 - III. Zivilansprüche

1. Anträge

E. 6 Zur Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Staatsan- wältin Dr. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde den Anwesen- den das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und schriftlich in unbegründeter Form übergeben (act. 42; Prot. S. 47).

E. 7 Gegen das Urteil vom 2. Juni 2025 meldete die unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2025 Berufung an (act. 43). Mit Eingabe vom 4. Juni 2025meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 2. Juni 2025 an (act. 44). Die erforderliche schriftliche Begründung ist hiermit zu erstatten (Art. 399 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt

1. Vorwürfe der Staatsanwaltschaft

E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 57 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Walthert MLaw N. Sosic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen III. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250003-F/UB/FS/RN Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer und Ersatzrichterin MLaw N. Uhlmann sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Sosic Urteil vom 2. Juni 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Februar 2025 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Staatsanwältin Dr. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde und die Privatklägerin A._____ in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft: (act. 39 S. 1) "1. Schuldigsprechung von B._____ der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren

4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren

5. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

6. Entscheid über die einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände

7. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger

8. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils

9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

10. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)"

2. Des Beschuldigten: (act. 41) "1. Herr B._____ sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten heraus- zugeben.

3. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

- 3 -

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss eingereichter Ho- norarnote auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Strafverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staats- kasse zu nehmen. Eventualantrag:

1. Es sei bei einer allfälligen Verurteilung von einer Landesverweisung im Sinne von StGB 66a I lit. h abzusehen."

3. Der Privatklägerin: (act. 40) "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Er- eignissen vom 10. und 11. August 2024 gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von CHF 26'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. August 2024, zu be- zahlen.

4. Die sichergestellten Kleider der Privatklägerin seien ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin auszuhändigen.

5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien gemäss der ein- gereichten Honorarnote festzusetzen.

6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zu- zustellen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan: Staatsan- waltschaft) vom 25. Februar 2025 (act. 19) samt Untersuchungsakten (act. 1–18) ging am 27. Februar 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein.

2. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den

2. Juni 2025 anberaumt (act. 22 Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerin zusätzlich Frist zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 22 Dispositivzif- fern 9 und 10). Mit derselben Verfügung wurde die Privatklägerin sodann aufgefor- dert, dem Gericht mitzuteilen, ob für die Hauptverhandlung Schutzmassnahmen zu treffen sind (act. 22 Dispositivziffer 8).

3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragte die Privatklägerin Schutzmassnah- men für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (act. 25). Namentlich wurde darum ersucht, eine direkte Begegnung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu verhin- dern. Sodann wurde der Antrag gestellt, es sei die Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung auszuschliessen und, in Bezug auf die Zulassung der mittelbaren Öffent- lichkeit, den Medienvertretern zu untersagen, derart über den Prozess Bericht zu erstatten, dass eine Identifizierung der Privatklägerin möglich ist. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass die Hauptverhandlung der- art gestaltet wird, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nicht begegnen (act. 26 Dispositivziffer 1). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin auf Aus- schluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (act. 26 Dispositivziffer 2). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erklärte sich der Beschuldigte mit dem Ausschluss einverstanden (act. 28). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 samt Beilagen (act. 31/1–2) begründete und bezifferte die Privatklägerin ihre Zivilansprüche (act. 30).

- 5 -

5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde die Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 ausgeschlossen. Zudem wurde verfügt, dass akkredi- tierte Gerichtsberichterstatter unter der Auflage, in ihrer Berichterstattung sämtliche Angaben zu unterlassen, die eine Identifizierung der Privatklägerin ermöglichen, zur Verhandlung zugelassen werden (act. 34).

6. Zur Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Staatsan- wältin Dr. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde den Anwesen- den das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und schriftlich in unbegründeter Form übergeben (act. 42; Prot. S. 47).

7. Gegen das Urteil vom 2. Juni 2025 meldete die unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2025 Berufung an (act. 43). Mit Eingabe vom 4. Juni 2025meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 2. Juni 2025 an (act. 44). Die erforderliche schriftliche Begründung ist hiermit zu erstatten (Art. 399 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt

1. Vorwürfe der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 19). Zusammenge- fasst bestehen die Tatvorwürfe darin, dass der Beschuldigte, nachdem er die Pri- vatklägerin an der Street Parade kennengelernt und überzeugt habe, mit ihm nach Hause zu gehen, zwischen dem späten Abend des 10. August und dem Morgen des 11. August 2024 insgesamt dreimal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen haben soll, obschon ihm aufgrund ihrer zahlreichen verbalen Äusserungen, ihres Weinens und ihrer Gegenwehr bewusst gewesen sei, dass sie dies nicht gewollt habe (act. 19 S. 2 f.). Dadurch soll er sich der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben (act. 39 S. 1).

- 6 - 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (act. 5/2 F/A 4, 40; act. 5/4 F/A 76; Prot. S. 39). Er räumt zwar ein, in der Nacht vom 10. August auf den 11. August 2024 mehrfach Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ge- habt zu haben, stellt jedoch in Abrede, dass dies gegen ihren Willen erfolgt sei (vgl. act. 5/1 F/A 2, 6; act. 5/2 F/A 69, 87; Prot. S. 32). 1.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die bestrittenen Anklagevorwürfe anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung 2.1. Zur Sachverhaltserstellung Nach dem Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Per- son (Umgrenzungs-, Fixierungs- und Informationsfunktion). Sodann schränkt es die freie Würdigung des inkriminierten Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergibt, in tatsächlicher Hinsicht ein. Damit wird sichergestellt, dass die beschuldigte Per- son nicht anlässlich der Hauptverhandlung oder durch das Urteil mit neuen An- schuldigungen konfrontiert wird, hinsichtlich deren sie sich nicht vorbereiten konnte (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl., Art. 350 N 1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenom- mene rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2. Zur Beweiswürdigung 2.2.1. Allgemeine Prinzipien Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünf- tiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel

- 7 - sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 3.4). Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Per- son ausgeschlossen werden können (OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch allerdings nicht zu begründen. Gleiches muss im Fall einer eigentlichen Nicht-Entscheidbarkeit gel- ten. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag- ten Tat, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, muss es die beschuldigte Person freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO; OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 75 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). 2.2.2. Aussagenwürdigung 2.2.2.1 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind auch diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aus- sage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten er- geben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden (BGE 133 I 33 E. 4.3; OGer ZH SB170362 vom 21. Dezember 2017 E. II./5). Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut wer- den kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich die entscheidenden Tatsachen auch wie geschildert ereignet haben (OGer ZH SB150327 vom 18. März 2016 E. III./B./1.2). 2.2.2.2 Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu

- 8 - den übrigen Prozessbeteiligten. Weiter kann sie sich auch aus persönlichen Eigen- schaften ergeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaub- würdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine all- gemeinen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen erlaubt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; OGer ZH SB150327 vom 18. März 2016 E. III./B./1.2). 2.2.2.3 Massgebend für die Wahrheitsfindung ist demzufolge die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche durch kritische Würdigung bzw. Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E 4.3). Bei der Glaubhaf- tigkeitsbeurteilung ist zu prüfen, ob die relevanten Aussagen von Realitätskriterien geprägt sowie frei von Fantasie- und Lügensignalen sind. Kennzeichen wahrheits- getreuer Aussagen sind etwa die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die detailreiche und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, eine Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie die Schilderung eines Vorfalles in so charakteristischer und individuell geprägter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. Als Indizien für falsche Aussagen gelten dahingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, die Relativierung von ursprünglichen Aussagen, um sich selbst nicht in ein schlech- tes Licht zu rücken, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, Angaben, die sich mit der Realität nicht vereinbaren las- sen bzw. die unstimmig oder grob widersprüchlich sind, sowie Antworten, die gleichförmig, eingeübt oder stereotypisch wirken (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.Verw.; OGer ZH SB230376 vom 23. November 2023 E. III./3.1; OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III./3.2 m.w.Verw.). 2.2.2.4 Die angeführten Grundlagen für Realitätskriterien und Lügensignale bezie- hen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Zu beachten ist jedoch stets, dass sich insbesondere die Interessenlage einer beschul-

- 9 - digten Person bzw. einer Privatklägerin von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III./3.3).

3. Zu würdigende Beweismittel für die Sachverhaltserstellung 3.1. Im Allgemeinen 3.1.1. Vorliegend stützt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Aussagen der Privatklägerin, womit es sich beim Anklagevorwurf um eine sogenannte "Aussage gegen Aussage-Konstellation" bzw. um ein "Vier-Augen-Delikt" handelt (vgl. act. 39 S. 2, 4). Sowohl die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte wurden im vorliegen- den Verfahren insgesamt viermal einvernommen. Konkret sind zur Erstellung des Sachverhalts folgenden Einvernahmen von Bedeutung:  polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 11. August 2024 (act. 4/1/2)  polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 15. August 2024 (act. 4/1/5)  parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Februar 2025 durch die Staatsanwaltschaft (act. 4/3)  Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 14 ff.)  delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2024 (act. 5/1)  Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Februar 2025 durch die Staatsan- waltschaft (act. 5/2)  Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Februar 2025 (inkl. Schlussein- vernahme) durch die Staatsanwaltschaft (act. 5/4)  Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 32 ff.)

- 10 - 3.1.2. In den Akten befinden sich sodann diverse Sachbeweise. Namentlich sind dies die sichergestellten Chatnachrichten auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (act. 4/1/6), der Bericht über ihre gynäkologische Untersuchung (act. 4/1/7/2), die Körperaufnahmen der Privatklägerin (act. 4/1/8/1), die sichergestellten Kleidungs- stücke, die sie in der mutmasslichen Tatnacht trug (act. 2/1 S. 5; act. 6/3), sowie die Erkenntnisse aus der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschul- digten (act. 3 S. 2 f.; act. 6/8; act. 6/11). 3.2. Verwertbarkeit 3.2.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht dagegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbst- ständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (BSK StPO-Schleimin- ger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 12). Beweisaufnahmen, die unter Verletzung der Teilnahmerechte der Parteien durchgeführt wurden, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Auch eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt gemäss neuerer Rechtspre- chung nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Ein- vernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede beschuldigte Person sodann das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und damit die Zuverlässigkeit resp. die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Beim Frage- bzw. Konfrontationsrecht der beschuldigten Person handelt es sich um eine Mindestgarantie, welcher auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Rechnung zu tragen ist (BSK StPO-Schlei- minger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 4, 12). Dieses Recht gilt jedoch auch dann als gewährleistet, wenn die polizeilichen Erkenntnisse in einer späteren Einvernahme des Belastungszeugen erneut thematisiert werden und die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung dazu Fragen stellen können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.2). 3.2.2. Vorliegend war der Beschuldigte bei den Einvernahmen der Privatklägerin vom 11. August 2024 (act. 4/1/2) und vom 15. August 2024 (act. 4/1/5) durch das

- 11 - Polizeipräsidium Ravensburg (DE) welche im Anschluss an ihre Anzeigeerstattung (vgl. act. 1) stattfanden, nicht anwesend. Bei den infragestehenden Befragungen handelt es sich um selbständige polizeiliche Einvernahmen, welche noch vor der Eröffnung des Strafverfahrens stattfanden. In diesem Stadium kommt dem Be- schuldigten – welcher anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2024 nament- lich denn auch noch gar nicht bekannt war (vgl. act. 1; act. 4/1/2 S. 9) – kein Teil- nahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Selbst wenn eine Strafuntersu- chung bereits angehoben gewesen wäre, muss es in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich erlaubt sein, ein potenzielles Opfer zunächst ohne Beisein des po- tenziellen Täters zu befragen, um sich ein sofortiges Bild über die Sachlage ver- schaffen und den Beschuldigten später im Einzelnen damit konfrontieren zu kön- nen. Dennoch greift auch in solchen Fällen das Konfrontationsrecht des Beschul- digten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Entsprechend dürfen die privatklägeri- schen Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen vom 11. August 2024 und vom

15. August 2024 nur dann zu seinen Lasten verwendet bzw. verwertet werden, wenn diese anlässlich der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2025 (act. 4/3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 7 ff.) unter Wahrung seines Konfrontationsanspruchs wiederholt wur- den. 3.2.3. Abgesehen davon ergibt die Verwertbarkeit der Beweismittel im vorliegen- den Verfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Zulässigkeit der erho- benen Beweise wurde seitens der Parteien denn auch nicht in Frage gestellt.

4. Ausgangslage für die Sachverhaltserstellung Vor der Würdigung der Personalbeweise – dem Kernpunkt des vorliegenden Ver- fahrens – gilt es, allgemeine Aspekte zu berücksichtigen. Dazu gehören Erwägun- gen zur Glaubwürdigkeit der Parteien und zu den vorhandenen Sachbeweisen. 4.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Parteien 4.1.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

- 12 - Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser durch das vorliegende Strafverfahren unmittelbar betroffen ist und daher ein erheb- liches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte deshalb versucht sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günstigen Sach- verhalt darzulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so ei- ner strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt sodann zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen der (straflosen) Selbstbegünstigung auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist (Art. 113 Abs. 1 und Art. 157 ff. StPO; BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Demzufolge ist bei der Würdi- gung der Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. 4.1.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4.1.2.1 Zur generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zunächst anzumer- ken, dass diese im Rahmen des Vorverfahrens wie auch anlässlich der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO ein- vernommen wurde (vgl. act. 4/3 F/A 2; Prot. S. 14 f.). Obwohl eine Auskunftsperson

– ungleich eines Zeugen oder einer Zeugin – nicht einer ausdrücklichen Wahrheits- pflicht untersteht (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), ist sie dennoch verpflichtet, keine fal- schen Anschuldigungen zu tätigen, die Rechtspflege nicht zu beirren oder sich nicht durch ihre Aussage selbst zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin wurde auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen in diesem Zusammenhang hingewiesen (act. 4/3 F/A 4 ff.; Prot. S. 15). Weiter ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um ein Beziehungsdelikt handelt. Die Parteien kannten sich vor den in der Anklageschrift umschriebenen Vorfällen nicht (vgl. act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 8, 21). Es besteht somit keine emotionale Bindung zwischen ihnen, und es sind – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (act. 39 S. 3) – keine An- haltspunkte ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten ohne sachli- chen Grund belasten sollte. Angesichts dieser Umstände ist grundsätzlich von ihrer Glaubwürdigkeit auszugehen. 4.1.2.2 Zu erwähnen ist indes, dass die Privatklägerin von den anklagegegen- ständlichen Geschehnissen unmittelbar betroffen ist und das Verfahren aufgrund ihrer Aussagen eingeleitet wurde (vgl. act. 1). Sie hat demzufolge ebenfalls ein In-

- 13 - teresse an dessen Ausgang. Die Möglichkeit, dass sie die Ereignisse zum Nachteil des Beschuldigten darstellt, lässt sich entsprechend nicht vollständig ausschlies- sen. Zudem ist zu bemerken, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Konstituierung nach Art. 118 StPO am 20. September 2024 sowohl Schadenersatz wie auch eine Genugtuung im Umfang von je Fr. 30'000.00 vom Beschuldigten verlangt hat (act. 11/5). Zwar mag es zutreffen, wie ihre Rechtsvertreterin vorbringt, dass sie zu die- sem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war und ihr daher nicht bewusst sein konnte, wie sich die schweizerische Rechtslage hinsichtlich solcher Zivilforderun- gen gestaltet (Prot. S. 45). Dieser Argumentation steht jedoch entgegen, dass die Privatklägerin – nunmehr mit Unterstützung ihrer Rechtsbeiständin – im Rahmen der Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderung vom 20. Mai 2025 gegenüber dem Beschuldigten erneut eine (unbezifferte) Schadenersatzforderung stellte und einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von Fr. 26'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2024 geltend machte (act. 30). Dass die Privatklägerin am Aus- gang des Strafverfahrens somit auch ein finanzielles Interesse haben dürfte, lässt sich nicht gänzlich von der Hand weisen. 4.1.3. Fazit Angesichts des Vorstehenden ist sowohl den Aussagen des Beschuldigten wie auch jenen der Privatklägerin mit der entsprechenden Vorsicht und Zurückhaltung zu begegnen. Letztlich ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der einzel- nen, im Prozess relevanten Aussagen entscheidend (vgl. dazu Erw. II./5). 4.2. Sachbeweise 4.2.1. Anlässlich der Anzeigeerstattung der Privatklägerin am 11. August 2024 (act. 1) veranlasste das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) verschiedene Spuren- sicherungsmassnahmen (vgl. act. 2/1 S. 5 f.). So wurden unter anderem fotografi- sche Körperaufnahmen der Privatklägerin mit und ohne Bekleidung erstellt (act. 4/1/8/1) und ihre Kleidungsstücke sichergestellt (act. 2/1 S. 5; act. 6/3). Dabei konnten aber weder an ihrer Bekleidung noch an ihren Händen Auffälligkeiten fest- gestellt werden (act. 2/1 S. 5; act. 4/1/8/1 S. 6). Am gleichen Tag erfolgte sodann eine gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin im … Klinikum I._____

- 14 - (act. 2/1 S. 5). Dem in den Akten liegenden gynäkologischen Bericht vom 11. Au- gust 2024 ist zu entnehmen, dass der Körper der Privatklägerin mehrere Kratzer und Abschürfungen aufwies. Diese wurden jedoch nicht auf die anklagegegen- ständlichen Vorfälle zurückgeführt. Ferner erwiesen sich die äusseren und inneren Genitalien sowie der vaginale pH-Wert als unauffällig. An ihrem rechten Gesäss wurde ein kleines Hämatom festgestellt, welches gemäss der Privatklägerin von einem Klatschen durch den Beschuldigten herrühre (act. 4/1/7/2). Schliesslich wurde im Bereich der rechten Brust eine Hautverfärbung festgestellt, die auf den Nikotinkonsum der Privatklägerin zurückgeführt wurde (act. 4/1/8/1 S. 9). 4.2.2. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 41 Rz. 55; Prot. S. 46) lässt das Ausbleiben eindeutiger Auffälligkeiten oder körperlicher Spuren keinen Schluss auf einen einvernehmlichen Geschlechtsakt zu. Die vorstehend erwähnten Sachbeweise lassen lediglich annehmen, dass es im Rahmen der Geschlechtsver- kehre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht zu einer übermäs- sigen Gewaltanwendung gekommen ist. Eine solche wird jedoch weder in der An- klageschrift (vgl. act. 19) noch von der Privatklägerin selbst behauptet (vgl. act. 4/3 F/A 151 f.). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist dieses Beweiser- gebnis vielmehr neutral zu würdigen (vgl. Prot. S. 45). 4.2.3. In den Untersuchungsakten befinden sich ferner diverse Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und verschiedenen Bekannten (vgl. act. 4/1/6), welche kurz nach den anklagegegenständlichen Vorfällen entstanden sind und anlässlich ihrer Anzeigeerstattung sichergestellt wurden (act. 4/1/2 S. 23 f., 27; act. 4/3 F/A 118). So schrieb sie einer D._____ beispielsweise "Ich hab einer meiner schlimmsten Nächte hinter mir" und "Hab quasi ne Vergewaltigung hinter mir" (act. 4/1/6 S. 3). Gleichzeitig äusserte sie gegenüber D._____ auch, dass sie "sel- ber schuld" sei und dass sie es vielleicht nur denke (act. 4/1/6 S. 3, 5). Gegenüber einem E._____ äusserte sie "Ich würde genötigt, missbraucht", "Erpresst" und "Ei- gentlich Vergewaltigung" (act. 4/1/6 S. 8). Auch an eine F._____ schrieb sie "Hab quasi ne Vergewaltigung hinter mir" (act. 4/1/6 S. 18). Einer G._____ schrieb sie zunächst, eigentlich nur geschlafen zu haben und den Beschuldigten gutaussehen- den zu finden (act. 4/1/6 S. 10 f.). Sodann äusserte sie ihr gegenüber, dass sie die

- 15 - Beine breit gemacht habe, da er sie sonst rausgeschmissen hätte, und dass sie selber schuld sei (act. 4/1/6 S. 12 f.). Ähnliches schrieb sie auch F._____ (act. 4/1/6 S. 18). 4.2.4. Es mag zutreffen, dass gewisse Nachrichten der Privatklägerin – etwa; sie denke dies vielleicht nur, sie habe eigentlich nur geschlafen oder der Beschuldigte sei gutaussehend – Fragen aufwerfen; entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 49, 52) können diese Äusserungen jedoch nicht als Indiz für einen ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr gewertet werden. Die sichergestellten Nach- richten lassen vielmehr erkennen, dass die Privatklägerin ihren Bekannten von Vor- kommnissen berichtet hat, die sie als gegen ihren Willen bzw. als "quasi" Verge- waltigung wahrgenommen hat. Gleichwohl können die Chatprotokolle nur begrenzt zur Erstellung des Anklagesachverhalts herangezogen werden, da sich die Privat- klägerin darin lediglich in allgemeiner Form äussert, ohne nähere Angaben zu den spezifischen Geschehnissen zu machen. Ob die in den Nachrichten wiedergege- bene Wahrnehmung von strafrechtlicher Relevanz ist resp. ob die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Tat erfüllt sind, ist vielmehr anhand der konkre- ten Aussagen der Parteien im Verfahren zu prüfen (vgl. Erw. II./5).

5. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien Die Staatsanwaltschaft hat den Anklagesachverhalt in mehrere zeitlich geordnete Sachverhaltskomplexe gegliedert (act. 19). Entsprechend werden die anklagege- genständlichen Vorwürfe und die sich darauf beziehenden Aussagen der Parteien im Folgenden – nach allgemeinen Vorbemerkungen, die sämtliche Sachverhalts- komplexe betreffen – ebenfalls nach der Chronologie der Ereignisse gewürdigt. 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Rauschmittelkonsum der Privatklägerin 5.1.1.1 Die Privatklägerin hat während der ganzen Verfahrensdauer konstant aus- gesagt, dass sie am 10. August und am 11. August 2024 diverse Rauschmittel, namentlich Alkohol, Cannabis und Ecstasy, konsumiert habe. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 an, am Vortag bzw. an der

- 16 - Street Parade, mehrere Biere, zwei Desperados, einen Wodka-Shot und Schlucke aus einer Moët-Flasche getrunken zu haben (act. 4/1/2 S. 5, 7). Des Weiteren habe sie eine halbe Ecstasy-Tablette konsumiert (act. 4/1/2 S. 5) und am Abend mehr- mals an einem Joint gezogen (act. 4/1/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Februar 2025 sowie in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 bestätigte die Privatklägerin den entsprechenden Konsum (act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17 f.). Später, in der Wohnung des Beschuldigten, habe sie einen Schluck des Gin Tonic, welchen ihr dieser angeboten resp. zubereitet habe, pro- biert (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 5; act. 4/3 F/A 109; Prot. S. 22). Ferner habe sie am Morgen des 11. August 2024 eine kleine Flasche Jägermeister getrunken (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/3 F/A 155). Auf der anschliessenden Zugfahrt von H._____ nach I._____ (DE) habe sie schliesslich zwei bzw. drei Biere und ein bzw. zwei kleine Gläser Whisky getrunken (act. 4/1/2 S. 3; act. 4/3 F/A 106 f.; Prot. S. 28). Diesen Alkoholkonsum verifizieren die beiden Atemalkoholtests, welche auf dem Polizeirevier I._____ anlässlich der gleichentags erfolgten Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin durchgeführt wurden. So wies der erste Atemalkoholtest um 14:09 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,56 mg/l (act. 1 S. 4) aus und der zweite zeigte um 16:20 Uhr 1,29 mg/l resp. 2,6 Promille an (act. 2/1 S. 1; act. 4/1/2 S. 3). Entsprechend stand die Privatklägerin vor, während als auch nach den an- klagegegenständlichen Tatvorwürfen unter dem Einfluss diverser Rauschmittel. 5.1.1.2 Ärztliche Akten, wie beispielsweise ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten zum Zustand der Privatklägerin in der Nacht vom 10. August auf den

11. August 2024, liegen keine vor. Es bestehen indes – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 28, 58) – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rauschmit- telkonsum die Aussagekompetenz resp. das Erinnerungsvermögen und die Wahr- nehmungskompetenz der Privatklägerin in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Zwar beschrieb die Privatklägerin ihren Zustand am späteren Nachmittag des

10. August 2024 sowie in der Tatnacht als müde bzw. merkwürdig, führte dies aber nicht auf den Rauschmittelkonsum zurück (act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21, 110, 112; Prot. S. 19). Sie gab denn auch an, regelmässig Alkohol konsumiert und auch be- reits einmal Ecstasy eingenommen zu haben (act. 4/1/2 S. 3; act. 4/3 F/A 111). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin einerseits mit den Wirkungen

- 17 - der entsprechenden Substanzen vertraut ist und andererseits – zumindest hinsicht- lich des Alkohols – eine erhebliche Toleranz entwickelt hat (vgl. act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 111; Prot. S. 29). Sodann vermochte sie sich in den Einvernahmen grundsätzlich verständlich und teils auch ausführlich zu den ihr gestellten Fragen zu äussern und schien den Befragungen ohne Probleme folgen zu können (act. 2/1 S. 4). Schliesslich gab die Privatklägerin anlässlich ihrer Anzeigeerstattung – ange- sprochen auf die gemessene Atemalkoholkonzentration – an, vernehmungsfähig zu sein (act. 4/1/2 S. 3 f.; act. 4/3 F/A 18) und hinterliess bei den Mitarbeitenden der Polizeibehörde einen entsprechenden Eindruck (vgl. act. 2/1 S. 1, 4). Demzu- folge sind ihre Aussagen ohne Einschränkungen der Aussagewürdigung resp. der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zugänglich. 5.1.2. Generelle Bemerkungen zum Aussageverhalten der Parteien 5.1.2.1 Es ist festzustellen, dass die Privatklägerin die ausserhalb des eigentli- chen Anklagevorwurfs liegenden Umstände im gesamten Verfahren auffallend de- tailreich, nachvollziehbar und weitgehend in freier Rede zu schildern vermochte. So berichtete sie etwa eingehend über ihre Erlebnisse an der Street Parade (vgl. act. 4/1/2 S. 5 ff.; act. 4/1/5 S. 3 f.; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17) sowie über die Situation nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten (vgl. act. 4/3 F/A 106 ff.). Im Gegensatz dazu blieben ihre Ausführungen zu dem inkriminierten Kerngeschehen – namentlich zu den Geschehnissen in der Wohnung des Beschul- digten – vergleichsweise knapp und weniger stringent. Während sie die Umstände der mutmasslichen Tathergänge im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom

11. August und 15. August 2024 (vgl. act. 4/1/2; act. 4/1/5) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (vgl. Prot. S. 14 ff.) zumindest teilweise noch spontan darlegen konnte, beschränkten sich ihre Ausführungen in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 (vgl. act. 4/3) weitgehend auf Antworten, die erst auf gezielte Nachfrage sowie auf Vorhalt früherer Aussagen hin erfolgten. Darüber hinaus äusserte die Privatklägerin im Rahmen dieser Befragung, wie auch die Verteidigung anschaulich darlegt (act. 41 Rz. 46 f.), zahlreiche Erin- nerungslücken. So antwortete sie auf diverse Fragen zu den mutmasslichen Tat- geschehen, dass sie es nicht mehr zusammenbringe, nicht mehr hinkriege oder

- 18 - sich nicht mehr erinnere (vgl. act. 4/3 F/A 30, 37, 40 f., 43, 52 f., 62, 66, 85 ff., 94, 100 f.). 5.1.2.2 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich seine Angaben nicht auf eine pauschale Negierung des Tatvorwurfs be- schränken, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (act. 40 S. 3). Vielmehr schilderte er während des gesamten Verfahrens seine Sicht der Ereignisse. Dies erfolgte jedoch – insbesondere in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. Februar und 14. Februar 2025 (vgl. act. 5/2; act. 5/4) sowie in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (Prot. S. 32 ff.) – häufig in Form relativ knapper und einsilbiger Antworten auf gestellte Fragen der einvernehmenden Per- sonen. 5.1.2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass beide Parteien in ihren jeweiligen Ein- vernahmen einen sichtlich betroffenen Eindruck hinterliessen. Die Privatklägerin zeigte sich – wie auch die Staatsanwaltschaft festhielt (act. 39 S. 3) – jeweils emo- tional, berichtete in brüchiger Stimme und weinte mehrfach (vgl. act. 4/4; Prot. S. 22 f., 30). Der Beschuldigte seinerseits wirkte in den Befragungen aufgewühlt und bestürzt, insbesondere bei der Konfrontation mit den Vergewaltigungsvorwür- fen (vgl. act. 5/3; Prot. S. 36 ff.). 5.2. Erster Anklagesachverhaltskomplex: Das Aufeinandertreffen 5.2.1. Anklagevorwurf Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am späten Abend des 10. August 2024 an der Street Parade kennengelernt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin überzeugt, zu ihm nach Hause mitzukommen, um dort zu übernachten, wobei die Privatklägerin dem Be- schuldigten bereits an der Street Parade mitgeteilt habe, dass sie nichts Sexuelles wolle. In der Folge hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin gemeinsam ein UBER zu der Wohnung des Beschuldigten genommen (act. 19 S. 2). 5.2.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin

- 19 - 5.2.2.1 Die Privatklägerin schilderte von Beginn an und im weiteren Verlauf des Verfahrens konstant, am Mittag des 10. August 2024 gemeinsam mit einem Freund für die Street Parade nach Zürich gereist zu sein, wo man Kollegen dieses Freun- des angetroffen habe (act. 4/1/2 S. 4 f.; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Diese Gruppe habe sie aber bereits im Verlaufe des Nachmittags verloren. Für diesen Fall habe man vereinbart, sich jeweils zur vollen Stunde bei einer Statue in der Nähe des Zürichsees zu treffen (act. 4/1/2 S. 5; act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Sie führte durchgehend aus, sich in der Folge auf eine Mauer in der Nähe dieser als Treffpunkt vereinbarten Statue gesetzt zu haben und dort nach einer gewissen Zeit eingeschlafen zu sein (act. 4/1/2 S. 6; act. 4/1/5 S. 3; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Nach einer Weile sei sie von einem Mann namens J._____ geweckt worden (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 4). Mit ihm habe sie sich unterhalten und gemeinsam ihre Gruppe gesucht (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Sie gab an, mit der Zeit bemerkt zu haben, dass J._____ sexuelles Interesse gezeigt habe; darauf- hin habe sie sich von ihm verabschiedet und wiederum bei der Mauer in der Nähe der Statue gewartet (act. 4/1/2 S. 7; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 17). Im Anschluss, bei bereits eingesetzter Dunkelheit und nahezu leeren Strassen, sei es zum Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). 5.2.2.2 Während die Privatklägerin die Gegebenheiten vor dem Kontakt mit dem Beschuldigten weitgehend gleichbleibend, widerspruchsfrei und präzise schilderte, lassen sich ihren Aussagen zum Aufeinandertreffen stellenweise inhaltliche Un- stimmigkeiten entnehmen. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst, der Beschuldigte sei alleine auf sie zugekommen (act. 4/1/2 S. 9). In Abweichung hiervon machte sie in den darauffolgenden Befra- gungen jeweils geltend, es hätten sich ihr zwei Männer, darunter der Beschuldigte, genähert (act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). Konsistent führte sie aber aus, dass sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, ob alles in Ordnung sei, und sich anschliessend neben sie gesetzt habe (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 gab die Privatklägerin in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, dass er sich zu ihr gesetzt habe, und berichtete über den Inhalt des

- 20 - zwischen ihnen geführten Gesprächs (Prot. S. 18 f.). Im Vorverfahren beschrieb sie dagegen wiederholt ein abweisendes Verhalten ihrerseits. So führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten signalisiert bzw. mitgeteilt habe, dass er sich nicht zu ihr setzen, sondern weitergehen solle (act. 4/1/2 S. 9; act. 4/3 F/A 21), und dass sie nicht reden wolle (act. 4/1/2 S. 9). 5.2.2.3 Auch in Bezug auf die Umstände, die dazu führten, dass sie schlussendlich mit dem Beschuldigten nach Hause ging, machte die Privatklägerin unterschiedli- che Angaben. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 brachte sie zunächst vor, er habe immer wieder nachgefragt und sie schliesslich überredet, mit ihm nach Hause zu gehen (act. 4/1/2 S. 10). Insbesondere habe er ihr gesagt, dass sie ihm vertrauen könne, dass sie sich keinen Kopf machen müsse und dass sie bei ihm schlafen könne. Zunächst habe sie sein Angebot mehrfach abgelehnt, ir- gendwann aber etwas Gutes in ihm gesehen und ihm vertraut, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei (act. 4/1/2 S. 11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Februar 2025 gab die Privatklägerin hingegen weder an, dass der Beschuldigte sie überredet hätte, mit ihm mitzugehen, noch dass sie sein dies- bezügliches Angebot mehrfach abgelehnt hätte. Sie erklärte vielmehr in pauschaler Weise, dass er sie gefragt habe, ob sie zu ihm wolle, was sie bejaht habe (act. 4/3 F/A 21). Mit ihrer Erstaussage übereinstimmend führte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 aus, dass sie dem Beschuldigten irgend- wann vertraut habe (Prot. S. 18). Erstmals nannte sie nunmehr auch konkrete Gründe für ihren Entschluss, ihn zu begleiten. Namentlich brachte sie vor, dass sie ihre Freunde nicht mehr gefunden habe, ihre Ruhe haben wollte und Angst gehabt habe, dass an der Street Parade etwas passieren könnte (Prot. S. 21). Ein Überre- den durch den Beschuldigten machte sie aber auch anlässlich dieser Befragung nicht geltend. 5.2.2.4 Während ihre Schilderungen zu den Beweggründen für das Mitgehen somit nicht gänzlich konsistent sind, zeichnen sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit der mutmasslich erfolgten Klarstellung betreffend das Thema Geschlechtsverkehr durch eine gewisse Konstanz aus. Zwar äusserte sie sich in der polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2024 hierzu (noch) nicht; in sämtlichen späteren Befra-

- 21 - gungen erklärte sie aber wiederholt, dass sie dem Beschuldigten bereits an der Street Parade – und folglich bevor man sich auf den Weg zu ihm gemacht habe – klar mitgeteilt habe, dass sie bei ihm zu Hause keinen Sex, sondern lediglich schla- fen und allenfalls duschen wolle (act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 18 f., 30). Der Beschuldigte habe dies zur Kenntnis genommen und ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei und sie sich keine Sorgen machen müsse (act. 4/1/5 S. 4; Prot. S. 20). Diese Aussagen tätigte sie in weitestgehend spontaner Weise und ohne von der einvernehmenden Person explizit darauf angesprochen worden zu sein. 5.2.2.5 Ebenfalls konsistent schilderte die Privatklägerin schliesslich, dass der Be- schuldigte anschliessend ein UBER organisiert habe und man in diesem zu ihm nach Hause gefahren sei (act. 4/1/2 S. 11 f.; act. 4/1/5 S. 4; act. 4/3 F/A 21). 5.2.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.2.3.1 Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 16. August 2024 aus, dass er die Privatklägerin gegen Mitternacht an der Street Parade kennengelernt habe, als sie wenige Meter von ihm entfernt ge- sessen sei. Da sie eine Zigarette, aber kein Feuerzeug bei sich gehabt habe, sei er zu ihr gegangen und habe ihr Feuer angeboten (act. 5/1 F/A 8, 20). Im Anschluss sei man ins Gespräch gekommen und habe sich über diverse Themen unterhalten (act. 5/1 F/A 8). Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte in seinen späteren Einvernahmen, wenn auch weniger ausführlich (act. 5/2 F/A 7, 9; Prot. S. 32 f.). Sodann führte er über das gesamte Verfahren hinweg konstant aus, dass er alleine unterwegs gewesen sei (act. 5/1 F/A 12 f.; act. 5/2 F/A 10 f.). 5.2.3.2 Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. act. 40 S. 3 f.) lassen sich hinsichtlich der Umstände, die dazu führten, dass die Privatklä- gerin mit ihm nach Hause gegangen sei, keine relevanten Widersprüche in seinen Aussagen erkennen. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 an, er habe irgendwann im Verlaufe des Gesprächs mit der Privatklägerin nach Hause gehen wollen. Die Privatklägerin habe sich in der Folge erkundigt, wo er wohne, was er ihr beantwortet habe (act. 5/1 F/A 8). Ergänzend hierzu führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe-

- 22 - bruar 2025 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 aus, dass sich die Privatklägerin erkundigt habe, ob er Bier zu Hause hätte, was er bejaht habe (act. 5/2 F/A 12; Prot. S. 33). Anschliessend habe er sie gefragt, ob sie mit ihm nach Hause komme (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 12; Prot. S. 33 f.). In diesem Zusammenhang brachte der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen unaufge- fordert und in freier Rede vor, er habe der Privatklägerin mitgeteilt, dass es zwi- schen ihnen – sollte sie mit ihm mitgehen – zum Geschlechtsverkehr kommen werde (act. 5/1 F/A 8, 30; act. 5/2 F/A 13; Prot. S. 33 f.). Die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen und in Kenntnis dieses Umstandes freiwillig mit ihm mitge- gangen (act. 5/1 F/A 8, 30, 32; Prot. S. 34). Dass ihm die Privatklägerin klar eröffnet haben soll, dass sie keinen Sex wolle, stellte der Beschuldigte stets vollumfänglich in Abrede (act. 5/1 F/A 28; act. 5/2 F/A 14; Prot. S. 34). Zwar ist der Staatsanwalt- schaft beizupflichten, wenn sie die Bestimmtheit, mit welcher der Beschuldigte der Privatklägerin mitgeteilt haben soll, dass es später zum Geschlechtsakt kommen werde, als etwas seltsam anmutend würdigt (act. 39 S. 4). Dem ist jedoch beizufü- gen, dass jedwede zwischen zwei Fremden getroffene explizite Abrede hinsichtlich eines zu vollziehenden – oder nicht zu vollziehenden – Geschlechtsaktes für Aus- senstehende wohl naturgemäss etwas befremdlich wirkt. Auszuschliessen sind ent- sprechende Absprachen aber nicht per se. Der Beschuldigte gab denn auch wie- derholt an, bei der Privatklägerin habe es sich um eine Fremde gehandelt, die er an diesem Abend zum ersten Mal getroffen habe. Abgesehen von Sex habe er keinen Grund gesehen, sie mit nach Hause zu nehmen (act. 5/1 F/A 8; Prot. S. 34). Seine Ausführungen erscheinen damit a priori nicht unglaubhaft. 5.2.3.3 In Übereinstimmung mit der Privatklägerin gab der Beschuldigte schliess- lich an, dass man in der Folge gemeinsam in einem UBER resp. Taxi zu ihm nach Hause gefahren sei (act. 5/1 F/A 8, 33; act. 5/2 F/A 12). 5.2.4. Fazit 5.2.4.1 Der Anklagesachverhalt lässt sich aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten insofern erstellen, als dass sie sich am späten Abend des 10. August 2024 an der Street Parade kennenlernten und anschliessend in einem UBER gemeinsam zur Wohnung des Beschuldigten fuhren.

- 23 - 5.2.4.2 Hinsichtlich der Geschehnisse zwischen diesen Ereignissen divergieren die jeweiligen Aussagen. Während der Beschuldigte das Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin weitestgehend gleichbleibend und ohne wesentliche Strukturbrüche schilderte, erweisen sich ihre Angaben in diesem Zusammenhang – wie bereits dargelegt – als stellenweise inkonsistent. Ob sich die genannten Differenzen auf ihren alkoholisierten Zustand zurückführen lassen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 39 S. 2), kann offen bleiben. In einer Gesamtschau des vorlie- genden Verfahrens kann es nämlich nicht ausschlaggebend sein, ob sich die Pri- vatklägerin in genaustem Detail an jede Modalität der Kontaktaufnahme sowie an die genauen Gründe für ihren Entschluss, mit dem Beschuldigten nach Hause zu gehen, zu erinnern vermag. Massgebend ist im Hinblick auf den Anklagesachver- halt vielmehr, ob eine resp. welche Absprache zwischen den Parteien hinsichtlich des Themas Sex getroffen wurde. Diesbezüglich stehen den Angaben der Privat- klägerin, wonach sie klar und deutlich mitgeteilt habe, dass sie bei ihm zu Hause keinen Geschlechtsverkehr wünsche, die Darstellung des Beschuldigten gegen- über, wonach an der Street Parade einvernehmlicher Geschlechtsverkehr verein- bart worden sei. Es stehen damit zwei sich widersprechende Sachverhaltsversio- nen von Personen im Raum, die beide ein Interesse am Ausgang des Strafverfah- rens haben (vgl. Erw. II./4.1). Direkte Drittbeweise, die für die eine oder andere Version sprechen, gibt es nicht. Grundsätzlich erscheinen sowohl die Schilderun- gen der Privatklägerin wie auch diejenigen des Beschuldigten plausibel und werden durch die vorhandenen Beweismittel nicht widerlegt. Der eingeklagte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits an der Street Parade mitge- teilt haben soll, dass sie in seiner Wohnung nichts Sexuelles will, lässt sich ange- sichts dessen nicht ohne vernünftige Zweifel und damit rechtsgenügend erstellen. 5.3. Zweiter Anklagesachverhaltskomplex: Vorfälle unter der Dusche 5.3.1. Anklagevorwurf 5.3.1.1 In der Wohnung des Beschuldigten habe die Privatklägerin diesen zu- nächst darum gebeten, duschen zu dürfen. Der Beschuldigte habe der Privatkläge- rin das Bikini ausgezogen, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Alsdann habe der Beschuldigte sie ebenfalls nackt in die Dusche begleitet und

- 24 - ca. drei bis viermal auf das Dekolleté und auf den Mund geküsst, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass sie auch das nicht wolle. Der Beschuldigte habe die Privatklä- gerin weiter bedrängt, wobei sie ihm mit einem deutlichen "Nein" zu verstehen ge- geben habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle (act. 19 S. 2). 5.3.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.3.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 erklärte die Privat- klägerin, dass sie den Beschuldigten nach der Ankunft in dessen Wohnung gefragt habe, ob sie duschen könne. Dies habe er erlaubt. Infolgedessen habe sie ihren Pullover ausgezogen und sei noch im Bikini und in einer kurzen Hose bekleidet gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht ihren Bikini auszuziehen. Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin an, ihm mehrfach deutlich mitge- teilt zu haben, dass er damit aufhören solle, da sie alleine duschen wolle. Sie habe aber in der Folge, als er ihr gesagt habe, dass er mit ihr dusche, nachgegeben, sich komplett ausgezogen und mit ihm zusammen geduscht (act. 4/1/2 S. 16). Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit ihren Vorbringen anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 und der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 überein (act. 4/3 F/A 21, 23, 24; Prot. S. 21 ff.) und sind insofern kohärent. 5.3.2.2 Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse während des gemeinsamen Du- schens erweisen sich die privatklägerischen Schilderungen demgegenüber unein- heitlich und vage. So äusserte sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. August 2024 zunächst, der Beschuldigte habe sie in der Dusche wiederholt be- drängt. Zur Art dieses bedrängenden Verhaltens blieb sie weitgehend unkonkret und sprach allgemein davon, dass er mal vor ihr und mal hinter ihr gewesen sei (act. 4/1/2 S. 17). In der polizeilichen Befragung vom 15. August 2024 berichtete die Privatklägerin von Berührungen seitens des Beschuldigten, spezifizierte aber wiederum weder deren Art noch deren Intensität (act. 4/1/5 S. 5). Dass der Be- schuldigte sie geküsst hätte, lässt sich diesen beiden Einvernahmen folglich nicht entnehmen. Hierüber äusserte sich die Privatklägerin erst im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025. Eigenständig schilderte sie dabei zunächst nur, dass der Beschuldigte sie eingeseift und geküsst habe (act. 4/3

- 25 - F/A 21). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wohin und wie oft er sie geküsst habe, konkretisierte sie, dass dies rund drei- bis viermal auf die Schulter, den Mund und den Oberkörper gewesen sei (act. 4/3 F/A 29 f.). In diesen Ausführungen zeigt sich eine Steigerung der Vorwürfe gegenüber ihren ursprünglichen Angaben. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 wiederholte die Privatklägerin zwar, dass der Beschuldigte sie in der Dusche eingeseift und geküsst habe, präzisierte aber die Häufigkeit und die Stelle der Küsse nicht (Prot. S. 22). Demgegenüber sagte sie zu Beginn des Verfahrens und auch im weiteren Verlauf desselben übereinstimmend aus, dass es unter der Dusche nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 4/1/2 S. 17; act. 4/1/5 S. 5; act. 4/3 F/A 28; Prot. S. 22). 5.3.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.3.3.1 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung der Pri- vatklägerin bestätigte der Beschuldigte, dass sie in seiner Wohnung habe duschen wollen (act. 5/1 F/A 43; act. 5/2 F/A 16). Sie habe sich in der Folge eigenständig entkleidet; er habe ihr lediglich beim Öffnen des BH-Verschlusses geholfen (act. 5/1 F/A 44; act. 5/2 F/A 18; Prot. S. 36). Anschliessend habe man gemeinsam geduscht. Dass die Privatklägerin ihm dabei zu erkennen gegeben habe, dies nicht zu wollen, bestritt er ausdrücklich (act. 5/1 F/A 45). Er betonte vielmehr über sämt- liche Einvernahmen hinweg, dass das gemeinsame Duschen im gegenseitigen Ein- vernehmen erfolgt sei (act. 5/1 F/A 46 f.; act. 5/2 F/A 17; Prot. S. 35). Während er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 in diesem Zusam- menhang noch angab, die Privatklägerin habe ihn ausdrücklich zum gemeinsamen Duschen aufgefordert (act. 5/1 F/A 49), erklärte er in der Hauptverhandlung vom

2. Juni 2025 auf die Frage, wie die Privatklägerin ihr Einverständnis zum gemein- samen Duschen kundgetan habe, dass hierzu keine Äusserung erfolgt sei und man darüber nicht gesprochen habe (Prot. S. 35). Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich in dieser Hinsicht nicht vollständig schlüssig. 5.3.3.2 Im Hinblick auf die konkreten Ereignisse während des gemeinsamen Du- schens ist festzustellen, dass der Beschuldigte kaum eigene Ausführungen tätigte. So hat er lediglich ausgeführt, dass er den Kopf der Privatklägerin – gemeint sind wohl ihre Haare – eingeseift habe (act. 5/2 F/A 26) und dass es nicht zum Ge-

- 26 - schlechtsakt gekommen sei (act. 5/1 F/A 51; 5/2 F/A 19). Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in der Bestreitung der privatklägerischen Vorbringen. So stellte er auf entsprechende Nachfrage in Abrede, die Privatklägerin unter der Du- sche bedrängt (act. 5/1 F/A 53) oder geküsst zu haben (act. 5/2 F/A 20, 22) sowie dass sie ihm deutlich "Nein" gesagt habe, als er sie berührt habe (act. 5/1 F/A 62). Er verneinte sodann unter der Dusche bereits Geschlechtsverkehr gewollt zu ha- ben (act. 5/1 F/A 52). Ein entsprechendes Dementieren lässt naturgemäss wenig Raum für eine vertiefte Aussagewürdigung. 5.3.4. Fazit 5.3.4.1 Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Parteien kann der Ankla- gesachverhalt insoweit als erstellt gelten, als dass die Privatklägerin den Beschul- digten in dessen Wohnung darum gebeten hat, duschen zu dürfen. Angesichts der in sich stimmigen Ausführungen der Privatklägerin kann ebenfalls als erstellt gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst gesagt hat, dass sie nicht wolle, dass er ihren Bikini auszuzieht. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie anschliessend aber nach- gegeben, sich vollständig ausgezogen und mit dem Beschuldigten zusammen ge- duscht. Vor diesem Hintergrund bedürfen die in den Aussagen des Beschuldigten erkennbaren Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kundgabe des Einverständnisses der Privatklägerin keiner weiteren Erörterung. 5.3.4.2 Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse unter der Dusche erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin – wie bereits dargelegt – als nicht durchge- hend kohärent und schlüssig. So lässt sich aufgrund der in ihren Ausführungen erkennbaren Ungereimtheiten und Unschärfen nicht ohne vernünftige Zweifel er- stellen, dass der Beschuldigte sie gegen ihren erkennbaren Willen ca. drei- bis vier- mal auf das Dekolleté und den Mund geküsst und anschliessend weiter bedrängt haben soll. 5.4. Dritter Anklagesachverhaltskomplex: Erste Vergewaltigung 5.4.1. Anklagevorwurf

- 27 - Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin, welche sich zwischen 23:00 Uhr und 01:00 Uhr auf das Sofa des Beschuldigten begeben habe, um zu schlafen, gefolgt zu sein. Obwohl die Privatklägerin ihm mehrfach mitgeteilt habe, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu wollen, habe der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen und ihr gesagt "jetzt mach, wenn nicht mitmachst, kannst gleich wieder gehen". In der Folge habe er die Beine der Privatklägerin gespreizt, welche mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen sei, und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Aufgrund des Bettelns der Privatklägerin habe er ein Kondom ver- wendet. Während des Geschlechtsverkehrs habe die Privatklägerin mehrfach er- folgslos versucht, den Beschuldigten wegzustossen. Sie habe ihm auch mitgeteilt, er solle aufhören, da sie Schmerzen verspüre. Der Beschuldigte habe erwidert, dass sie sich nicht so anstellen soll. Aus Besänftigung habe die Privatklägerin noch vergeblich versucht, den Beschuldigten auf den nächsten Morgen zu vertrösten Letztlich habe sie resigniert und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen, bis der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe (act. 19 S. 2 f.). 5.4.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.4.2.1 Die Privatklägerin führte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, sie sei nach dem Duschen in das Wohnzimmer des Beschuldigten gegangen und habe sich auf dessen Sofa gelegt, wobei dieser ihr gefolgt sei (act. 4/1/2 S. 17; act. 4/3 F/A 21; Prot. S. 22). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 gab sie an, zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen zu sein (act. 4/1/2 S. 17). Demgegenüber führte sie in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2024 aus, der Beschuldigte habe ihr ein T-Shirt gegeben, welches sie getragen habe als es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 4/1/5 S. 5). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erklärte die Privatklägerin wie- derum, zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen zu sein (act. 4/3 F/A 35). Wann sie das T-Shirt vom Beschuldigten erhalten habe, konnte sie auf entsprechende Nachfrage nicht präzisieren (act. 4/3 F/A 82 f.). Die Verteidigung bringt mit Recht vor, dass die diesbezüglichen privatklägerischen Aussagen widersprüchlich sind (act. 41 Rz. 34 f.).

- 28 - 5.4.2.2 Ferner weisen auch die Ausführungen der Privatklägerin zum konkreten Geschehen auf dem Sofa Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen auf. So habe der Beschuldigte gemäss ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Au- gust 2024 Sex gewollt (act. 4/1/2 S. 17). Konkrete Anknüpfungstatsachen für diese Wahrnehmung vermochte sie aber auch auf explizite Rückfrage nicht zu benennen (act. 4/1/2 S. 18). Auf die Frage, wie sie reagiert habe, gab sie an, zunächst "Nein" gesagt und den Beschuldigten gebeten zu haben, sie schlafen zu lassen. Sodann habe sie ihn ein paar Mal mit der Hand weggestossen. Der Beschuldigte habe dar- aufhin ihre Beine gespreizt und sei vaginal in sie eingedrungen. Lediglich aufgrund ihres Drängens habe er ein Kondom verwendet (act. 4/1/2 S. 18). In welcher Posi- tion sie und der Beschuldigte konkret waren, führte sie gegenüber der Polizei nicht näher aus. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 wiederholte die Privatklägerin, dass es auf dem Sofa "losgegangen" sei und sie den Beschuldigten gebeten habe, ein Kondom zu benutzen (act. 4/3 F/A 21). Näheres Angaben tätigte sie zunächst nicht. So gab sie auf den Hinweis der Staats- anwaltschaft, dass sie gegenüber der Polizei einen vaginalen Geschlechtsverkehr geschildert habe, und auf die Bitte, diesen genauer auszuführen, an: "Auf dem Sofa dann… Ich brings nicht mehr zusammen…. dann kam das mit dem Kondom… wo ich sagte, dann bitte wenigstens mit Kondom…" (act. 4/3 F/A 37). Erst auf konkrete Nachfrage präzisierte die Privatklägerin, sie habe auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei über ihr gewesen, als er in sie eingedrungen sei (act. 4/3 F/A 40). In einer späteren Aussage revidierte sie dies jedoch und erklärte, ihre genauen Positionen nicht mehr zu wissen (act. 4/3 F/A 41). Sodann bestätigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr mit ihm wolle; namentlich habe sie bereits vor dem Nachhause- gehen, also von Anfang an, erklärt, keinen Sex zu wollen (act. 4/3 F/A 44 f.). Auf- fällig dabei ist, dass sie diese Ausführungen erst tätigte, nachdem sie ausdrücklich gefragt wurde, ob und wie sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Überdies scheint sie sich damit eher auf ihre früheren Aussagen zu beziehen, wonach sie dem Beschuldigten bereits an der Street Parade erklärt habe, keinen Sex zu wollen (vgl. Erw. II./5.2.2.4). Schliesslich erwähnte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – auf Vorhalt

- 29 - ihrer Aussagen gegenüber der Polizei sowie der entsprechenden Chatnachricht an D._____ (act. 4/1/6 S. 3) –, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne wie- der gehen, wenn sie nicht mitmache. Sie gab aber an, dass dies zu einer unbe- kannten Zeit nach dem Duschen erfolgt sei (act. 4/3 F/A 36, 120). Ihre Angaben bleiben damit zeitlich unscharf. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 erklärte die Privatklägerin auf die Frage, wie es nach dem Duschen zum Geschlechtsakt gekommen sei, dass dies aufgrund des Willens des Beschuldigten geschehen sei. Sie habe nicht die Kraft gehabt, zu reagieren, sei schockiert gewesen und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Lediglich bei der Bitte, ein Kon- dom zu verwenden, habe sie sich durchsetzen können (Prot. S. 23). Schliesslich machte sie erstmals in zeitlicher Bezugnahme auf den ersten Geschlechtsakt gel- tend, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne wieder gehen, wenn sie nicht mitmache (Prot. S. 23 f.). 5.4.2.3 Hinsichtlich des konkreten Verhaltens der Parteien während des ersten Ge- schlechtsverkehrs, erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 11. August 2024, sie habe sich körperlich nicht gewehrt (act. 4/1/2 S. 18). Sie habe dem Beschuldigten aber wiederholt gesagt, er solle aufhören, wor- auf dieser lediglich erwidert habe, sie solle sich nicht so anstellen (act. 4/1/2 S. 19). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 verneinte die Privatklägerin, sich körperlich gewehrt zu haben, und gab ausdrücklich an, den Beschuldigten nicht weggeschubst zu haben (act. 4/3 F/A 47). Dies wird durch ihre spätere Antwort "durchhalten und mitmachen" auf die Frage, was ihr beim ersten Geschlechtsverkehr durch den Kopf gegangen sei, gestützt (act. 4/3 F/A 49). Auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, wonach sie ihn mit der Hand weg- gedrückt habe, bestätigte die Privatklägerin zwar ein solches Verhalten und führte aus, sie habe Anzeichen gemacht, dass sie nicht wolle (act. 4/3 F/A 48). Die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltene Aussage betrifft indes ein Verhalten, welches die Privatklägerin gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit den Geschehnis- sen vor dem eigentlichen Beischlaf geschildert hat (vgl. Erw. II./5.4.2.2). Im Hinblick auf eine verbale Gegenwehr führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst aus, ein paar mal geäussert zu haben, keinen Sex zu wollen, worauf der Beschul- digte nicht reagiert habe (act. 4/3 F/A 50). Sie bestätigte zudem ihre anlässlich der

- 30 - der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 getätigte Äusserung, der Be- schuldigte habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen (act. 4/3 F/A 46). Auffallend ist allerdings, dass die Privatklägerin in derselben Einvernahme wenige Fragen später angab, nicht mehr zu wissen, ob sie während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten gesprochen oder ob er etwas zu ihr gesagt habe (act. 4/3 F/A 51 ff.). In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 schilderte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem ersten Geschlechtsakt – wie vorstehend dargelegt – zunächst ein passives Verhalten ihrerseits. So habe sie nicht die Kraft gehabt, zu reagieren, und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen (vgl. Erw. II./5.4.2.2). Erst auf die konkreten Fragen, ob und wie sie dem Beschul- digten mitgeteilt habe, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, brachte sie vor, ihm gegenüber aktiv geäussert zu haben, dass er aufhören solle. Sie wiederholte, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle sich nicht so anstellen (Prot. S. 23 f.). Erst- mals erwähnte sie denn auch, geweint zu haben (Prot. S. 23). Weitere körperliche Reaktionen ihrerseits schilderte sie nicht. 5.4.2.4 Auch in Bezug auf das Ende des ersten Geschlechtsverkehrs machte die Privatklägerin voneinander abweichende Angaben. So konnte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 die Dauer des Aktes nicht ein- schätzen. Sie bejahte aber, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (act. 4/1/2 S. 19). Dem entgegenstehend führte sie gegenüber der Staatsan- waltschaft aus, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr beendet, nachdem sie ihn aufgrund von Schmerzen aufgefordert habe, aufzuhören. Erstmals erwähnte sie in diesem Zusammenhang, dass sie ihn zur Besänftigung auf den nächsten Morgen vertröstet habe (act. 4/3 F/A 54). Sodann äusserte sie – im Kontrast zu ihren Angaben gegenüber der Polizei – Zweifel hinsichtlich eines Samenergusses des Beschuldigten (act. 4/3 F/A 55, 89; vgl. auch act. 41 Rz. 33). In der Hauptver- handlung vom 2. Juni 2025 machte die Privatklägerin keine Angaben dazu, wann und wie der Geschlechtsverkehr zu Ende ging. 5.4.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.4.3.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 führte der Beschul- digte aus, dass man sich nach dem Duschen gemeinsam auf sein Sofa begeben

- 31 - habe. Dort habe man sich ausgeruht, sich geküsst und berührt (act. 5/1 F/A 9, 69, 87). Namentlich habe er die Brüste der Privatklägerin und die Privatklägern seinen Penis berührt (act. 5/1 F/A 84, 89). In der Folge sei es zum einvernehmlichen Sex in der Missionarsstellung gekommen (act. 5/1 F/A 9, 69, 78). Diesen Ablauf schil- derte der Beschuldigte auch in den weiteren Einvernahmen im Kern identisch, wenn auch deutlich knapper (act. 5/2 F/A 28, 30; Prot. S. 36). Er gab über das ganze Verfahren hinweg sodann konstant an, ein Kondom getragen zu haben. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte er diesbezüglich aus, beim Sex ganz grund- sätzlich ein Kondom zu verwenden und nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin hierzu etwas gesagt habe (act. 5/1 F/A 69 f.), wohingegen er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erklärte, er habe ein solches getra- gen, weil die Privatklägerin dies gewünscht habe (act. 5/2 F/A 31 f.). Seine diesbe- züglichen Aussagen erweisen sich entsprechend nicht vollends stimmig, wie auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin bemerkt (act. 40 S. 4). 5.4.3.2 Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien, machte der Beschuldigte im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 geltend, dass sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs "normal" verhalten habe (act. 5/1 F/A 76, 85). Auf Nachfrage der Polizei, was er darunter verstehe, erläuterte er, dass sie sich weder ungewöhnlich verhalten, "Stopp" gesagt noch negative Gefühle oder eine entsprechende Körpersprache gezeigt habe (act. 5/1 F/A 77, 86). Mit dieser Aussage konsistent antwortete er in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 auf die Frage, woran er erkannt habe, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsver- kehr einverstanden gewesen sei, dass sie weder "Nein" gesagt noch durch ihre Körpersprache etwas Gegenteiliges signalisiert habe (Prot. S. 36). Aus seiner Sicht habe die Privatklägerin den Sex genossen (act. 5/1 F/A 80 f.; Prot. S. 37). Die pri- vatklägerischen Vorwürfe dementierte er über sämtliche Befragungen konstant. Namentlich stellte er in Abrede, dass er den Geschlechtsakt vollzogen habe, ob- wohl die Privatklägerin ihm mit Worten und Gesten zu verstehen gegeben habe, dass sie diesen nicht wolle (act. 5/1 F/A 67; act. 5/2 F/A 38 f.; Prot. S. 36 f.). Es stimme nicht, dass sich die Privatklägerin zur Wehr gesetzt und ihm gesagt habe, er solle es lassen (act. 5/1 F/A 71 f.; act. 5/2 F/A 41; Prot. S. 36). Er verneint des Weiteren, dass sie ihm immer wieder gesagt habe, dass er aufhören solle und dass

- 32 - er ihr darauf geantwortet habe, dass sie sich nicht so anstellen solle (act. 5/1 F/A 74 f.). Er habe der Privatklägerin auch nicht gesagt, dass sie gehen müsse, wenn sie beim Akt nicht mitmache (act. 5/2 F/A 88; 5/4 F/A 12, 15; Prot. S. 37). Zusam- mengefasst bestreitet der Beschuldigte den ersten anklagegegenständlichen Ge- schlechtsverkehr nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass dieser vollumfäng- lich im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. In der Hauptverhandlung führte er in diesem Zusammenhang nachdrücklich aus, dass, hätte die Privatklägerin ihm zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex wolle, dieser nicht erfolgt wäre: "Nein" heisse für ihn "Nein" (Prot. S. 36). 5.4.3.3 In Bezug auf das Ende des ersten Geschlechtsverkehrs stellte sich der Be- schuldigte über das ganze Verfahren hinweg konstant auf den Standpunkt, dass der Sex geendet habe, als er zum Samenerguss gekommen sei (act. 5/1 F/A 71, 79; act. 5/2 F/A 37). 5.4.4. Fazit 5.4.4.1 Der Anklagesachverhalt kann aufgrund der übereinstimmenden Ausführun- gen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass sie sich nach dem Duschen am späten Abend des 10. August bzw. des frühen Morgens des 11. August 2024 auf das Sofa des Beschuldigten begeben haben, wo es zwischen ihnen zum vagi- nalen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Bitte der Privatklägerin ein Kondom verwendet hat. Die diesbe- züglichen Angaben der Privatklägerin zeichnen sich – im Unterschied zu denjeni- gen des Beschuldigten – durch Spontanität und inhaltliche Konsistenz aus und er- scheinen glaubhaft. Vorliegend gilt es demzufolge einzig zu prüfen, ob der Ankla- gesachverhalt insoweit als erstellt gelten kann, als dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsakt gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin durchgeführt hat. 5.4.4.2 Für eine strafrechtliche Verurteilung ist erforderlich, dass dem Beschuldig- ten konkret nachgewiesen werden kann, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf, nament- lich die Vergewaltigung, muss mit anderen Worten ohne vernünftige Zweifel erstellt werden können (vgl. Erw. II./2.2.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 190 Abs. 1 StGB

- 33 - vorgesehene Ablehnungslösung operiert mit der Prämisse, dass ein Sexualkontakt in der Regel im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, es sei denn, eine der betei- ligten Personen macht das Gegenteil deutlich. Für ein tatbestandsmässiges Ver- halten ist namentlich erforderlich, dass das Opfer einen der sexuellen Handlung aktuell entgegenstehenden Willen hat, dieser Gegenwille (kumulativ) dem Täter ge- genüber kommuniziert worden oder in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist, und der Täter entgegen diesem Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hat (Art. 190 Abs. 1 StGB; Handkommentar StGB-Godenzi, 5. Aufl., Art. 189 N 18 ff.). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der "Beweisaufwand" des Beschuldigten vorliegend vergleichsweise gering ist, da er im Wesentlichen ledig- lich die Darstellung der Privatklägerin in Abrede stellen musste. Gleichwohl ist her- vorzuheben, dass er dies über das gesamte Verfahren hinweg konstant und wider- spruchsfrei getan hat. Infolgedessen rückt die Würdigung der privatklägerischen Aussagen in den Vordergrund. Es erscheint angesichts ihrer Vorbringen zwar mög- lich, dass bei ihr im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Geschlechtsakts ein entgegenstehender Wille vorhanden war. Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (vgl. act. 39 S. 4) und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (vgl. act. 40 S. 3) lässt sich anhand ihrer vorstehend dargelegten Ausführungen aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und wie sie dem Beschuldigten diesen ablehnenden Willen kundgetan hat bzw. dieser in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist und der Beschuldigte diesen verstanden und in Missachtung desselben den Akt vollzogen hat. In der Anklage werden zwar zahlreiche Körper- reaktionen und Wortmeldungen der Privatklägerin aufgeführt, welche belegen sol- len, dass sie dem Beschuldigten ihren entgegenstehenden Willen kundgetan habe. Diese finden jedoch in den privatklägerischen Aussagen keine durchgehend klare und widerspruchsfreie Stütze. Einen in sich geschlossenen und nachvollziehbaren Ablauf der behaupteten Äusserungen und Reaktionen, wie ihn die Anklageschrift darstellt, hat die Privatklägerin in dieser Eindeutigkeit im Verfahren nicht wiederge- geben. Darüber hinaus wirft auch ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte den Geschlechtsakt beendet habe, nachdem sie ihn hierzu aufgefordert hatte (vgl. Erw. II./5.4.2.4), gewisse Fragen auf. Namentlich deutet die entsprechende Schilderung daraufhin, dass sie – wie auch die Verteidi-

- 34 - gung geltend macht (act. 41 Rz. 36 f.) – während des gesamten Geschlechtsver- kehrs die Kontrolle über das Geschehen behielt und der Beschuldigte sich an den von ihr geäusserten Willen hielt. Zusammenfassend ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin kein schlüssiges, konsistentes und widerspruchsfreies Gesamt- bild des Geschehens. 5.4.4.3 Da nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte über einen erkennbaren entgegenstehenden verbalen und/oder nonverbalen Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollzogen hat –mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnis- quellen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts vorhanden sind – kommt der ihn begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung und er ist mit Blick auf diesen Anklagesachverhaltskomplex vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.5. Vierter und fünfter Anklagesachverhaltskomplex: Zweite Vergewaltigung 5.5.1. Anklagevorwurf 5.5.1.1 Gemäss der Anklageschrift habe der Beschuldigte nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr für ca. zwei Minuten die Wohnung verlassen und sich in den Kel- ler begeben, um auf Wunsch der Privatklägerin etwas Alkoholisches zu holen. Die Privatklägerin habe in der Folge den mitgebrachten Gin Tonic probiert, diesen letzt- lich aber nicht getrunken, weil er ihr zu stark gewesen sei. Daraufhin habe der Be- schuldigte den Alkohol wieder im Keller versorgt (act. 19 S. 3). 5.5.1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er – nach seiner Rückkehr in die Wohnung – abermals den Geschlechtsverkehr mit der Privatkläge- rin gewollt habe. Er sei zunächst mehrmals mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen, wobei die Privatklägerin geschrien, sich gewehrt und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Währenddessen habe sie zudem Tränen in den Augen gehabt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin mitgeteilt, sie könne sich anziehen und gehen, wenn sie sich so anstelle. In der Folge sei er kurz mit

- 35 - einem Kondom vaginal in sie eingedrungen, wobei die Privatklägerin seitlich gele- gen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten abermals auf den Morgen vertröstet, woraufhin er von ihr abgelassen habe (act. 19 S. 3). 5.5.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.5.2.1 Mit Blick auf die Geschehnisse nach dem ersten Geschlechtsverkehr führte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst aus, dass sie sich umgedreht und bis am nächsten Morgen geschla- fen habe (act. 4/1/2 S. 20). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. Au- gust 2024 führte sie demgegenüber aus, dass sie nach dem ersten Geschlechtsakt etwas habe trinken wollen. Daraufhin habe der Beschuldigte die Wohnung verlas- sen und sei wenige Minuten später mit einem Gin Tonic zurückgekehrt, obwohl er zunächst Bier bringen wollte. Sie habe das Getränk probiert, es aber anschliessend stehen lassen, da es ihr zu stark gewesen sei (act. 4/1/5 S. 5). Diese Aussagen stimmen sodann mit den Vorbringen der Privatklägerin im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 überein (act. 4/3 F/A 21, 56). 5.5.2.2 Wie auch von der Verteidigung zutreffend vorgebracht wurde (act. 41 Rz. 29 ff.), lassen sich in den Ausführungen der Privatklägerin im Hinblick auf die Ereignisse, die gemäss der Anklageschrift nach der Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung stattgefunden haben sollen, markante Inkonsistenzen feststellen. So erwähnte sie die mutmasslich im Anschluss stattgefundenen sexuellen Hand- lungen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 nicht. Sie be- richtete lediglich von zwei gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehren, na- mentlich von den ersten und den dritten anklaggegenständlichen sexuellen Hand- lungen (vgl. Erw. II./5.4 und Erw. II./5.6). Die Frage der Polizei, ob es darüber hin- aus weitere unerwünschte Situationen gegeben habe, verneinte sie explizit (act. 4/1/2 S. 24). Wie vorstehend dargelegt, gab sie vielmehr zu Protokoll, sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr umgedreht und bis am nächsten Morgen ge- schlafen zu haben. Erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2024 führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte, nachdem sie von dem mitgebrachten Gin Tonic probiert hatte, erneut Sex gewollt habe und mit mehreren Fingern mehrmals in ihre Vagina eingedrungen sei. Sie habe geschrien, sich ge-

- 36 - wehrt und gesagt, er solle aufhören. Der Beschuldigte habe darauf erwidert, dass sie sich anziehen und gehen könne, falls sie sich weiterhin so anstelle oder nicht mitmache (act. 4/1/5 S. 5). Zu den Umständen, die zum Ablassen des Beschuldig- ten geführt haben sollen, äusserte sich die Privatklägerin nicht. Sie gab lediglich an, dass sie – nachdem er die Finger eingeführt habe – eingeschlafen und erst am nächsten Morgen aufgewacht sei (act. 4/1/5 S. 6). Von einem vaginalen Eindringen mit seinem Penis berichtete sie nicht. 5.5.2.3 Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe- bruar 2025 erwähnte die Privatklägerin den anklagegegenständlichen zweiten Ge- schlechtsverkehrs zunächst nicht. Sie führte vielmehr in freier Rede aus, nach dem Holen der Getränke durch den Beschuldigten geschlafen zu haben (act. 4/3 F/A 21). Erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr geschehen sei, erklärte sie, der Beschuldigte habe erneut Sex gewollt, wobei sie dies jedoch abgebrochen habe (act. 4/3 F/A 56). Die Folgefrage, ob es tatsächlich zum Geschlechtsakt gekommen sei, bejahte sie zwar (act. 4/3 F/A 57), machte von sich aus aber keine näheren Angaben zum Ablauf, zu ihrer Position (act. 4/3 F/A 62, 87), zur Dauer (act. 4/3 F/A 60 f.), zu ihrer Reaktion oder zum Verhalten des Beschuldigten (vgl. act. 41 Rz. 32). Erst auf entsprechende Nachfragen erklärte die Privatklägerin, Tränen in den Augen gehabt (act. 4/3 F/A

85) und geäussert zu haben, dass sie nicht wolle, den Geschlechtsverkehr abge- brochen und gesagt zu haben "wenn dann am Morgen" (act. 4/3 F/A 58). Daraufhin habe der Beschuldigte auch aufgehört (act. 4/3 F/A 59). Wiederum erst auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, bestätigte die Privatklägerin in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte mehrmals mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, und präzisierte, dies habe vor dem zweiten Ge- schlechtsverkehr stattgefunden (act. 4/3 F/A 90 ff.). Angesichts der in den Fragen der Staatsanwaltschaft bereits enthaltenen Antworttendenzen sind diese Angaben aber mit besonderer Vorsicht zu würdigen. 5.5.2.4 Ein vergleichbares Bild zeigt sich bei der Würdigung der privatklägerischen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025. Zwar bejahte sie die Frage, ob der Beschuldigte nach dem ersten Geschlechtsverkehr erneut Sex ge-

- 37 - wollt habe (Prot. S. 25). Nähere Angaben zum Ablauf, zu ihrer Position, ihrem Ver- halten oder zur Reaktion des Beschuldigten machte sie von sich aus aber wiederum nicht. Ob der Beschuldigte lediglich den Wunsch nach Sex äusserte oder ob es tatsächlich zu einem vaginalen Eindringen mit Finger und Penis kam, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Sie erklärte lediglich, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie nicht mehr wolle. Aus diesem Grund habe sie ihn auf den nächs- ten Morgen vertröstet, wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass dies nicht bedeutet habe, am Morgen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen zu sein (Prot. S. 25). Im Übrigen gab sie an, anschliessend geschlafen zu haben (Prot. S. 25). 5.5.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.5.3.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin gab auch der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024 an, dass er nach dem ersten Geschlechtsverkehr die Wohnung kurz verlassen und an- schliessend mit einem Gin Tonic für die Privatklägerin zurückgekehrt sei, den diese probiert, aber nicht getrunken habe (act. 5/1 F/A 92). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Februar 2025 bestätigte er seine früheren Aussagen im Grundsatz (act. 5/2 F/A 44, 50 f.), nahm aber eine zeitliche Korrektur vor: Dies habe nicht nach dem ersten Sex, sondern am Ende, mithin nach dem zweiten Ge- schlechtsakt stattgefunden (act. 5/2 F/A 55, 70). Auch in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 bestätigte der Beschuldigte, die Wohnung verlassen und der Pri- vatklägerin, nachdem er kein Bier finden konnte, einen Gin Tonic gebracht zu ha- ben, den sie probiert habe (Prot. S. 35). Zeitlich ordnete er den Vorgang nicht näher ein. 5.5.3.2 Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift beschriebenen Vorfälle nach seiner Rückkehr in die Wohnung über das gesamte Verfahren hinweg konstant in Abrede gestellt (act. 5/1 F/A 93, 103 ff.; act. 5/2 F/A 55, 72; Prot. S. 37). Er betonte in sämtlichen Einvernahmen, dass es insgesamt lediglich zu zwei Geschlechtsver- kehren zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (act. 5/1 F/A 78, 100, 106; act. 5/2 F/A 55, 82, 86; Prot. S. 37), wobei der erste Akt in der Missionarsstel- lung und der zweite Akt in der Position "Doggystyle" stattgefunden habe (act. 5/1

- 38 - F/A 78; act. 5/2 F/A 34). Hiermit scheint er sich auf den ersten und den dritten anklagegegenständlichen Geschlechtsakt (vgl. Erw. II./5.4 und Erw. II./5.6) zu be- ziehen. Nach seiner Darstellung habe er die Privatklägerin nach dem ersten Sex zwar gefragt, ob sie ein weiteres Mal miteinander schlafen wollten (act. 5/1 F/A 9, 93). Diese habe jedoch abgelehnt und ihn stattdessen auf den nächsten Morgen vertröstet (act. 5/1 F/A 9). Im Anschluss daran hätten beide geschlafen (act. 5/1 F/A 106). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte gegenüber der Poli- zei zwar einräumte, mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrun- gen zu sein, stellte jedoch klar, dass dies nicht – wie in der Anklageschrift behauptet

– im Rahmen eines gesonderten zweiten Vorfalls nach seiner Rückkehr in die Woh- nung, sondern während des von ihm geschilderten zweiten Geschlechtsverkehrs am nächsten Morgen geschehen sei (act. 5/1 F/A 94 f., 103, 106). Die Rechtsver- treterin der Privatklägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 ver- neinte, dass er vor dem zweiten Geschlechtsverkehr mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei (act. 5/2 F/A 72; act. 40 S. 4). Hieraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten geht jedoch nicht an, zumal die Formulierung der Frage durch die Staatsanwaltschaft unpräzise erfolgte. So ist nicht erkennbar, auf welchen zweiten Akt – auf den von der Privatklägerin behaupteten zweiten Ge- schlechtsakt nach der Rückkehr in die Wohnung, welchen der Beschuldigte gänz- lich bestreitet, oder auf den vom Beschuldigten geltend gemachten zweiten und zugleich letzten Geschlechtsverkehr in der Position "Doggystyle" am nächsten Mor- gen – sich die Frage bezieht. 5.5.4. Fazit 5.5.4.1 Der Anklagesachverhalt kann angesichts der im Grundsatz übereinstim- menden Ausführungen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass der Be- schuldigte der Privatklägerin nach dem ersten Geschlechtsverkehr einen Gin Tonic gebracht hat, den diese zwar probiert, letztlich aber nicht getrunken hat. 5.5.4.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten, insbesondere angesichts der im Grundsatz übereinstimmenden Ausführungen, kann ferner erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach seiner Rückkehr in die Wohnung wohl ge-

- 39 - fragt hat, ob man noch einmal miteinander schlafen wolle, die Privatklägerin ihn hiermit aber auf den nächsten Morgen vertröstet hat. Ob und wie es zwischen die- sen Ereignissen tatsächlich auch zu sexuellen Handlungen gekommen ist, lässt sich nach Abwägung des Beweisergebnisses indes nicht erstellen. So erweisen sich die darauf beziehenden Aussagen des Beschuldigten weitestgehend konsis- tent und nachvollziehbar, wohingegen die Ausführungen der Privatklägerin – ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 39 S. 2, 4) und ihrer Rechtsver- treterin (vgl. act. 40 S. 3) – lückenhaft, unpräzise und nicht stringent sind. Insbe- sondere lässt sich im Kernbereich ihrer Darstellungen weder eine durchgehende Konstanz noch eine erkennbare Folgerichtigkeit feststellen. Dass die Privatklägerin diese angeblichen Handlungen des Beschuldigten erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme angedeutet hat und sie anschliessend überwiegend nur auf mehrma- liges Nachfragen und mittels suggerierter Antworten rekapitulieren und präzisieren konnte, wirft zudem Fragen auf. Auch wenn es fraglos nachvollziehbare Gründe gibt, erlebte sexuelle Übergriffe nicht wiederholt in allen Einzelheiten darlegen zu können, erweisen sich solche Konstellationen mit Blick auf die Beweisführung als problematisch, insbesondere wenn die Aussagen, wie vorliegend (vgl. Erw. II./3.1.1), das einzig belastende Beweismittel darstellen. Der Sachverhalt ge- mäss der Anklageschrift lässt sich deshalb unter Würdigung der einzelnen Aussa- gen, in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung (act. 41 Rz. 48, 60), nicht in strafprozessual hinreichender Weise erstellen, mithin bestehen begründete Zweifel. Entsprechend ist der Beschuldigte auch mit Blick auf diesen Anklagesach- verhaltskomplex nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.6. Sechster Anklagesachverhaltskomplex: Dritte Vergewaltigung 5.6.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am nächsten Morgen, als diese um ca. 07:00 Uhr aufgewacht sei, auf den Bauch gedreht und ihre Beine gespreizt zu haben sowie hernach – aufgrund ihres Bettelns mit Kondom – vaginal von hinten in sie eingedrungen zu sein. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten abermals mehrmals mitgeteilt, dass er aufhören solle und dass es ihr weh tue. Zu-

- 40 - dem habe sie mehrmals versucht, ihn wegzustossen. Der Beschuldigte habe je- doch die Aufforderung der Privatklägerin ignoriert und ihr mitgeteilt, sie solle sich nicht so anstellen. Währenddessen habe die Privatklägerin geweint. Sodann habe sie "aua" gesagt, sich umgedreht und gesehen, dass der Beschuldigte sie mit sei- nem iPhone filmte, woraufhin sie ihn weggeschubst habe und aufgestanden sei (act. 19 S. 3). 5.6.2. Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 5.6.2.1 Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe, nachdem sie an jenem Morgen auf- gewacht sei, gleich wieder Geschlechtsverkehr gewollt. Er habe sie in der Folge auf den Bauch gedreht, ihre Beine gespreizt und sei von hinten vaginal in sie ein- gedrungen (act. 4/1/2 S. 20, 22). Hierbei habe er aufgrund ihrer Aufforderung ein Kondom getragen (act. 4/1/2 S. 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 6. Februar 2025 wiederholte die Privatklägerin in freier Rede, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen wieder "gewollt habe" (act. 4/3 F/A 21). Nä- here Angaben dazu, ob und in welcher Form der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, machte sie zunächst nicht. Erst auf mehrmalige Nachfrage der Staatsanwalt- schaft präzisierte sie, dass der Beschuldigte vaginal von hinten – "Doggystyle" – in sie eingedrungen sei (act. 4/3 F/A 65 ff.). Auf ihr Drängen hin sei denn auch ein Kondom verwendet worden (act. 4/3 F/A 72 f.). In der Hauptverhandlung vom

2. Juni 2025 wiederholte die Privatklägerin, dass es am nächsten Morgen zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei, weil der Beschuldiget dies gewollte habe (Prot. S. 25 f.). 5.6.2.2 In Bezug auf ihr in der Anklageschrift erwähntes Verhalten resp. ihre Ge- genwehr im Zusammenhang mit diesem Geschlechtsakt erweisen sich die Ausfüh- rungen der Privatklägerin nicht gänzlich kohärent und lassen ein ambivalentes Bild erkennen. So führte sie auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten deutlich zu ver- stehen gegeben habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 zunächst aus, sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle aufhören und dass es ihr weh tue. Zudem habe sie mehrere Male versucht ihn wegzustossen (act. 4/1/2 S. 21). Wenig später erklärte

- 41 - sie hingegen, sich körperlich nicht richtig gewehrt zu haben. Sie habe aber ange- fangen zu weinen (act. 4/1/2 S. 22). Auf die Frage nach der Reaktion des Beschul- digten gab die Privatklägerin an, er habe ihr gesagt, dass sie sich nicht so anstellen solle (act. 4/1/2 S. 21). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Fe- bruar 2025 äusserte sie sich unaufgefordert zunächst weder zu ihrem eigenen Ver- halten noch zu demjenigen des Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs. Sie gab lediglich an, dass sie sich umgedreht und "aua" gesagt habe (act. 4/3 F/A 21). Weiter erklärte sie, dass es zum dritten Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie den Beschuldigten in der Nacht zuvor auf den Morgen vertröstet habe. Sie habe sich dabei gedacht "dann halte ich nochmals hin und kucke, dass ich wegkomme" und habe am nächsten Morgen dann "wie mitgemacht" (act. 4/3 F/A 66). Insgesamt deuten diese Ausführungen auf ein passives Verhalten ihrer- seits hin. Erst auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte sie wenig später, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie den Geschlechtsakt nicht wolle und dass er aufhören solle (act. 4/3 F/A 79 f., 88). Sie habe ihm ebenfalls mitgeteilt, dass es ihr weh tue (act. 4/3 F/A 81, 88). Auf Vorhalt ihrer Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme räumte sie denn auch gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, beim dritten Geschlechtsverkehr Tränen in den Augen ge- habt zu haben (act. 4/3 F/A 84). Weitere Angaben zum Verhalten des Beschuldig- ten machte sie nicht. Dieses Aussagen sind mit der nötigen Vorsicht zu würdigen, zumal sie an suggestive Fragestellungen der Staatsanwaltschaft anknüpfen. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 gab sie wiederum an, geweint zu haben sowie dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass er aufhören solle, und dass es ihr weh tue. Ferner brachte sie erstmals auch vor, geschrien zu haben (Prot. S. 26), worin eine klar verstärkte Reaktionsbeschreibung liegt. 5.6.2.3 In Bezug auf das Ende des Geschlechtsverkehrs erklärte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2024 auf entsprechende Nach- frage, der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen, da sie den Akt abgebrochen habe und sich habe durchsetzen können (act. 4/1/2 S. 22). An ande- rer Stelle führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe selbst irgendwann den Geschlechtsverkehr beendet (act. 4/1/2 S. 21). Die Privatklägerin gab ferner an, den Beschuldigten anschliessend darauf angesprochen zu haben, dass der Ge-

- 42 - schlechtsakt gegen ihren Willen stattgefunden habe. Konkret habe sie ihn gefragt, ob er sich nicht schäme oder ein schlechtes Gewissen habe, woraufhin dieser nur "Wieso?" gefragt habe (act. 4/1/2 S. 23 f.). Ein allfälliges Filmen durch den Beschul- digten machte sie nicht geltend. Diesen Umstand erwähnte sie erstmals einen Tag später, am 12. August 2024, als sie mit dem Polizeipräsidium Ravensburg (DE) telefonierte (act. 4/1/3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025 erwähnte die Privatklägerin, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte am Filmen gewesen sei (act. 4/3 F/A 21, 75 f., 138). Daraufhin habe es bei ihr "Klick" gemacht, und sie habe ihn weggedrückt und sei aufgestanden (act. 4/3 F/A 21, 74). Sie gab zudem zu Protokoll, dass es gewesen sei, als wäre sie aufgewacht. Zudem habe sie dann "realisiert" (act. 4/3 F/A 21). In der Haupt- verhandlung vom 2. Juni 2025 wurde die Privatklägerin explizit gefragt, wie ihre Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft zu verstehen seien, wonach es bei ihr "Klick" gemacht habe. Hierauf antwortete sie, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Handy in der Hand gehalten und sie gefilmt habe. Es habe sich angefühlt wie "Was geht eigentlich ab?" und sei einfach zu viel gewesen (Prot. S. 27). Auf entsprechende Nachfrage und auf Vorhalt ihrer Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach sie bei Sichtung des Handys "wie aufgewacht sei" und es erst dann "realisiert" habe, gab die Privatklägerin an, sie habe erst da ver- standen, was sie habe über sich ergehen lassen und wie weit es gekommen sei. Das Filmen durch den Beschuldigten habe sie als noch entwürdigender empfun- den. Sie habe aber nicht erst zu diesem Zeitpunkt verstanden, was in der vergan- genen Nacht geschehen sei, und auch nicht erst dann realisiert, dass sie dies alles nicht gewollt habe (Prot. S. 27). 5.6.2.4 Die Privatklägerin brachte in sämtlichen Einvernahmen vor, im Anschluss an diesen Geschlechtsverkehr zunächst über einen Hotspot, den ihr der Beschul- digte zur Verfügung gestellt habe, mehreren Bekannten geschrieben zu haben (act. 4/1/2 S. 23 f.; act. 4/3 F/A 21, 95; hierzu Erw. II./4.2.3 f.). Anschliessend habe sie die Wohnung des Beschuldigten verlassen, wobei sie von diesem noch Fr. 20.00 für den Nachhauseweg erhalten habe (act. 4/1/2 S. 24 f.; act. 4/3 F/A 21, 102 f.; Prot. S. 28).

- 43 - 5.6.3. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 5.6.3.1 Der Beschuldigte brachte über das gesamte Verfahren hinweg vor, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem zweiten Geschlechtsverkehr in der Position "Doggystyle" gekommen sei und er dabei ein Kondom getragen habe (act. 5/1 F/A 9, 78, 100, 108 f.; act. 5/2 F/A 34, 55 ff., 60). Der Akt habe geendet, als er zum Samenerguss gekommen sei (act. 5/2 F/A 63). 5.6.3.2 Im Unterschied zu der privatklägerischen Darstellung betonte der Beschul- digte in sämtlichen Einvernahmen wiederholt, dass der Geschlechtsakt im beidsei- tigen Einverständnis erfolgt sei (act. 5/1 F/A 9, 101, 109; act. 5/2 F/A 38 f., 64, 69, 87). Die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe bestritt er auf entsprechenden Vorhalt konsequent. Namentlich habe sie ihm weder mehrmals gesagt, er solle auf- hören und dass es ihr weh tue, noch habe sie ihn mit den Händen weggestossen (act. 5/1 F/A 109; act. 5/2 F/A 65, 85; Prot. S. 37 f.). Er habe auch nicht ignoriert, dass sie keinen Sex gewollt habe (act. 5/1 F/A 111). Zudem habe sie sich selbst auf den Bauch gedreht (act. 5/1 F/A 110). Sie habe denn auch nicht geweint (act. 5/2 F/A 67, 85; Prot. S. 37 f). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegen Ende der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2024, als er mit den Vorwürfen der Privatklägerin im Zusammenhang mit diesem Ge- schlechtsverkehr konfrontiert wurde, wiederholt angab, er habe seine Seite nun er- zählt und die Geschichte der Privatklägerin, welche nicht stimme, interessiere ihn nicht (act. 5/1 F/A 112 ff.). Die Polizei wertete dieses Aussageverhalten als auswei- chend (vgl. act. 5/1 F/A 114) und die Staatsanwaltschaft als Anhaltspunkt für seinen Umgang mit der Privatklägerin (vgl. act. 39 S. 4). Einer solchen Auffassung kann entgegengehalten werden, dass sich der Beschuldigte erst gegen Ende der poli- zeilichen Einvernahme auf diese Weise äusserte, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits mit drei Vergewaltigungsvorwürfen der Privatklägerin konfrontiert worden war, die er allesamt als unzutreffend bezeichnete. Sein Aussageverhalten könnte damit ebenso gut Ausdruck von Emotionalität angesichts der aus seiner Sicht fal- schen Vorwürfe gewesen sein. Schliesslich stellte der Beschuldigte konstant in Ab- rede, die Privatklägerin bei dem Geschlechtsverkehr gefilmt zu haben, und demen- tierte generell, sein Mobiltelefon je während einer sexuellen Handlung mit der Pri-

- 44 - vatklägerin verwendet zu haben (act. 5/1 F/A 124 f.; act. 5/2 F/A 90; act. 5/4 F/A 17; Prot. S. 38, 41). Diese Aussage wird durch die Erkenntnisse aus der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten gestützt, im Rahmen derer kein Video – auch keines welches gelöscht wurde – gefunden werden konnte (act. 6/8). Gleiches wurde bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft im Anschluss an dessen Einvernahme am 6. Februar 2025 festgestellt (act. 6/11). 5.6.3.3 In Übereinstimmung mit den privatklägerischen Ausführungen gab der Be- schuldigte an, ihr im Anschluss an den letzten Geschlechtsakt einen Hotspot ein- gerichtet (act. 5/1 F/A 119; act. 5/2 F/A 103; act. 5/4 F/A 7) und für den Nachhau- seweg Fr. 20.00 gegeben zu haben (act. 5/1 F/A 9; act. 5/2 F/A 42, 98). 5.6.4. Fazit 5.6.4.1 Der Anklagesachverhalt kann angesichts der übereinstimmenden Ausfüh- rungen der Parteien insofern als erstellt gelten, als dass es zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten am frühen Morgen des 11. August 2024 erneut zum Geschlechtsverkehr in der in der Anklage geschilderten Stellung gekommen ist. Es gilt folglich zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass dieser Akt gegen den erkenn- baren Willen der Privatklägerin erfolgt ist. 5.6.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, setzt eine strafrechtliche Verurteilung voraus, dass dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Mit anderen Worten muss die Vergewaltigung ohne vernünftige Zweifel erstellt werden können. Auch auf den im Vergleich geringeren "Beweisaufwand" des Beschuldigten in diesem Zusammen- hang wurde bereits an früherer Stelle hingewiesen (vgl. Erw. II./5.4.4.2). Die dritte anklagegegenständliche Vergewaltigung wird vom Beschuldigten durchgehend und im Kern widerspruchsfrei in Abrede gestellt. Er hält konsequent daran fest, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei. Folglich rückt abermals die Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin in den Vordergrund. Ihre Angaben lassen zwar erahnen, dass sie den Geschlechtsverkehr wohl nicht wollte und somit ein entgegenstehender innerer Wille vorhanden war. Ob und in welcher Form sie

- 45 - diesen Willen gegenüber dem Beschuldigten erkennbar zum Ausdruck brachte, bleibt jedoch unklar. So fällt auf, dass sich der Fokus der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens zunehmend auf die angebliche Videoaufnahme des Beschuldigten

– deren Anfertigung sich angesichts der konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche durch die vorhandenen Sachbeweise gestützt werden, nicht zweifelsfrei er- stellen lässt – verlagerte. Während dieses Filmen in der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2024 überhaupt keine Erwähnung fand, erklärte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Februar 2025, bei ihr habe es "Klick" gemacht, als sie gesehen habe, dass der Beschuldigte filmte; sie sei aufge- wacht und habe realisiert. In der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 führte sie gar aus, das Filmen habe sie noch stärker entwürdigt als die Geschehnisse zuvor. Auch wenn die Privatklägerin in der Hauptverhandlung erklärte, ihre früheren Aussagen

– "es habe Klick gemacht", "sie sei aufgewacht und habe realisiert"– seien nicht dahingehend zu verstehen, dass ihr erst in diesem Moment bewusst geworden sei, den Geschlechtsverkehr nicht gewollt zu haben, lässt sich angesichts ihrer Darle- gungen und der zunehmenden Konzentration auf die angebliche Videoaufnahme der gegenteilige Gedanke nicht gänzlich von der Hand weisen. Ungeachtet dessen zeigen die Aussagen der Privatklägerin auch mit Blick auf eine allfällige Kundgabe bzw. ein Zutagetreten ihres Gegenwillens gegenüber dem Beschuldigten – wie vor- stehend dargelegt – ein uneinheitliches Bild. Die in der Anklageschrift umschriebe- nen Wortmeldungen und Körperreaktionen finden in den privatklägerischen Schil- derungen keine durchgehend stringente und klare Bestätigung; teils berichtet sie von aktiven Äusserungen, teils von einem rein passiven Verhalten. Aus ihren Schil- derungen ergibt sich somit – in Abweichung von der Einschätzung der Staatsan- waltschaft (vgl. act. 39 S. 2, 4) und ihrer Rechtsvertreterin (vgl. act. 40 S. 3) – kein schlüssiges, konsistentes und widerspruchsfreies Gesamtbild des Geschehens. 5.6.4.3 Da nach dem Gesagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschuldigte über einen allfälligen erkennbaren entgegenstehenden verbalen und/oder nonverbalen Willen der Privatklägerin hinweg gehandelt und den Ge- schlechtsverkehr an ihr vollzogen hat –mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnis- quellen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung des dem Beschul- digten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalts vorhanden sind – findet der ihn

- 46 - begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung und er ist mit Blick auf diesen Anklagesachverhaltskomplex vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

6. Gesamtfazit Vorliegend kann der Anklagesachverhalt aufgrund der in einer Gesamtwürdigung nicht hinreichend glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht vollständig erstellt werden. Insgesamt weisen ihre Ausführungen, welche das eigentliche Kerngesche- hen der Vergewaltigungen betreffen, zu viele Ungereimtheiten, Unschärfen und Wi- dersprüche auf. Diese verstärken die Zweifel, ob sich die Ereignisse auch tatsäch- lich so zugetragen haben, wie sie in der Anklage dargelegt sind. Es erscheint zwar durchaus möglich – wenn nicht sogar wahrscheinlich –, dass zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin ein bzw. mehrere Vorfälle stattgefunden haben, die sich in das Gedächtnis der Privatklägerin eingeprägt haben. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sie absichtlich gelogen hat oder dass sämtliche ihrer Äusserungen rein gedankliche Schöpfungen sind; sie werden ihren Ursprung wohl irgendwo in der Realität haben. Was genau vorgefallen ist bzw. ob, wann und wie die Privatklägerin dem Beschuldigten einen der sexuellen Handlungen aktuell ent- gegenstehenden (inneren) Willen kommuniziert hat oder dieser in den äusseren Umständen zu Tage getreten ist, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres anhand ihrer Aussagen alleine feststellen. Deswegen bleiben unüberwindbare und somit ent- scheidende Zweifel an den angeklagten Sachverhalten bestehen. Es handelt sich vorliegend um ein Strafverfahren, in welchem gewisse prozessuale Voraussetzun- gen gelten und in welchem für eine Verurteilung ein äusserst strenger Massstab anzuwenden ist. Das Gericht ist dabei an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt gebunden und hat sich auf die Frage zu beschränkten, ob sich der ange- klagte Sachverhalt erstellen lässt oder nicht (vgl. Erw. II./1.3). Vorliegend lässt sich der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zweifelsfrei resp. ohne begründete Zweifel erstellen, weswegen der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vor- würfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizu- sprechen ist.

- 47 - III. Zivilansprüche

1. Anträge 1.1. Mittels Formular vom 20. September 2024 machte die Privatklägerin finanzi- elle Ansprüche geltend. Namentlich forderte sie vom Beschuldigten Schadenersatz und eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 30'000.00 (act. 11/5). Dieses Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren wurde mit Eingabe vom 20. Mai 2025 aktu- alisiert. Neu beantragt die Privatklägerin, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte ihr gegenüber aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs sei sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ferner beantragt sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 26'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 10. August 2024 zu bezahlen (act. 30 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung der Privatklä- gerin (act. 41 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat entweder selbständig auf dem Weg eines Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person wird dadurch zur Privatklägerschaft (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Primär handelt es sich um Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche (Art. 41 ff. OR). 2.2. Das Gericht entscheidet über eine adhäsionsweise anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Pri-

- 48 - vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder im Falle eines Freispruchs, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2.3. Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen und der Sachverhalt erweist sich als spruchreif, weshalb über die Zivilansprüche der Privatklägerin zu entschei- den und zu prüfen ist, ob die Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR vorliegen.

3. Würdigung 3.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Er- satzanspruch nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, eine Widerrechtlich- keit, einen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. 3.2. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist. 3.3. Da sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB nicht schuldig gemacht hat (vgl. Erw. II./6), ist die Zivilklage der Pri- vatklägerin mangels Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 OR abzuweisen. IV. Beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände

1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände sowie über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden (act. 39 S. 1). Namentlich seien die Spuren zu vernichten und die übrigen Gegenstände dem Beschuldigten bzw. der Privatkläge- rin herauszugeben (act. 39 S. 7).

- 49 - 1.2. Die Privatklägerin beantragt, dass ihr ihre sichergestellten Kleider nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin auszuhändigen seien (act. 40 S. 2). 1.3. Auch der Beschuldigte beantragt, dass ihm die beschlagnahmten Gegen- stände herauszugeben seien (act. 41 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände, die als Beweismittel die- nen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme solcher Gegenstände nicht vorher aufgehoben worden ist, wird über ihre Rückgabe, ihre Verwendung oder ihre Einziehung im Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

3. Würdigung 3.1. In Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO sind die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 beschlagnahmten und unter der Ge- schäftsnummer … bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände (vgl. act. 6/6; act. 33) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des an den Beschuldigten freizugeben: Jeans (lang, hellblau) Asservat-Nr. A018'991'963  T-Shirt (weiss, Grösse M) Asservat-Nr. A018'991'974  Frottiertuch (schwarz) Asservat-Nr. A018'991'985  Sneakers (schwarz/weiss) Asservat-Nr. A018'991'996  SIM-Karte Asservat-Nr.  A019'022'185 Dem Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung bei der Lagerbehörde ab-

- 50 - zuholen. Werden die Gegenstände nicht innert dieser Frist verlangt, sind sie einzu- ziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.2. Sodann sind die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

27. August 2024 beschlagnahmten und unter der Geschäftsnummer … bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gelagerten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: Datensicherung Asservat-Nr.  A019'022'174 Datensicherung Asservat-Nr.  A019'022'196 3.3. Weiter sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO die folgenden durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 sichergestellten und an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, weitergeleiteten Gegenstände (vgl. act. 2/1 S. 5 f.; act. 6/5), welche dort unter der Geschäftsnummer … aufbewahrt werden (vgl. act. 33), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und auf ers- tes Verlangen an die Privatklägerin herauszugeben: Hose (Jeans, kurz) Asservat-Nr. A019'024'954  Oberteil (Top) Asservat-Nr.  A019'024'976 Bikini-Oberteil (grün) Asservat-Nr. A019'024'987  Unterhose (schwarz) Asservat-Nr. A019'024'998  Der Privatklägerin ist eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides anzusetzen, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuho- len. Werden die Gegenstände nicht innert dieser Frist verlangt, sind sie einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.4. Schliesslich ist die durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. Au- gust 2024 sichergestellte und an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, wei- tergeleitete Spur, namentlich die diversen Abstriche der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin mit der Asservat-Nr. A019'025'015 (vgl. act. 2/1 S. 5 f.; act. 6/5;

- 51 - act. 33), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu ver- nichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Verurteilung hat die beschuldigte Person die Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach er die Einleitung des Strafverfahrens durch rechtswidri- ges und schuldhaftes Verhalten bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dem Beschuldigten sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr fällt daher ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Darunter fallen die Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 2'100.00 (act. 17), die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten sowie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (vgl. dazu sogleich Erw. V./2).

2. Anwaltskosten 2.1. Amtliche Verteidigung 2.1.1. Wird eine amtliche Verteidigung bestellt, so ist diese angemessen zu ent- schädigen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Das urteilende Gericht legt die Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der

- 52 - amtlichen Verteidigung bemisst sich gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem An- waltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wird. Gemäss § 23 Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung nach ebendieser Verordnung. Die Entschädi- gung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allgemeinen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr bilden in einem Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Fal- les (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), deren bzw. des- sen notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Die An- wGebV statuiert für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung eine zweigeteilte Berechnungsweise: Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Ge- bühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze ge- mäss § 3 AnwGebV, mithin Fr. 220.00 pro Stunde, gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung für das an das Vorverfahren anschliessende gerichtliche Ver- fahren ist demgegenüber pauschalisiert. So beträgt die Grundgebühr für die eigent- liche Führung des Strafprozesses vor den Bezirksgerichten einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.00 bis Fr. 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.1.2. Im vorliegenden Fall stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ am 16. August 2024 das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (act. 8/1). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 8/4). Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ macht in der Honorarnote vom 27. Mai 2025 für den Zeitraum vom 16. August 2024 bis zum 5. Juni 2025 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'662.45 (inkl. MwSt.) geltend (act. 38). Dieser Betrag er- scheint in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 3 und § 16 f. AnwGebV als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist folglich für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'662.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Unentgeltliche Rechtsbeiständin

- 53 - 2.2.1. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes sinngemäss nach Art. 135 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Für die Grundlagen der Entschädigung kann daher sinngemäss auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. V./2.1.1). 2.2.2. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit sofortiger Wirkung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklä- gerin bestellt (act. 9/3). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht in der Honorarnote vom 26. Mai 2025 für den Zeitraum vom 25. September 2024 bis zum 2. Juni 2025 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'599.95 (inkl. MwSt.) geltend (act. 36). In ihrer Honorarnote hat sie ihren Aufwand für die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025 (inkl. Wegkosten) mit geschätzt neun Stunden veranschlagt (act. 36). Da die Haupt- verhandlung jedoch deutlich kürzer gedauert hat (vgl. Prot. S. 7, 47), ist dieser Auf- wand auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren, mithin von Fr. 1'980.00 auf Fr. 1'320.00. Demzufolge ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 6'886.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. VI. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StPO).

- 54 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. August 2024 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei der As- servaten-Triage gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides an den Beschuldigten freigegeben: Jeans (lang, hellblau) Asservat-Nr. A018'991'963  T-Shirt (weiss, Grösse M) Asservat-Nr. A018'991'974  Frottiertuch (schwarz) Asservat-Nr. A018'991'985  Sneakers (schwarz/weiss) Asservat-Nr. A018'991'996  SIM-Karte Asservat-Nr.  A019'022'185 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, beim Zentralen Asservatenlager, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, abzuholen. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. August 2024 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung Asservat-Nr. A019'022'174  Datensicherung Asservat-Nr. A019'022'196 

- 55 -

5. Die folgenden, durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 sichergestellten und an die Asservaten-Triage weitergeleiteten Gegen- stände werden an die Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben: Hose (Jeans, kurz) Asservat-Nr. A019'024'954  Oberteil (Top) Asservat-Nr. A019'024'976  Bikini-Oberteil (grün) Asservat-Nr. A019'024'987  Unterhose (schwarz) Asservat-Nr. A019'024'998  Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die durch das Polizeipräsidium Ravensburg (DE) am 11. August 2024 si- chergestellte und an die Asservaten-Triage weitergeleitete Spur (diverse Ab- striche Geschädigte; Asservat Nr. A019'025'015) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'662.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 6'886.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen:

- 56 - Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'662.45 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 6'886.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);

- die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);

- die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 8); als begründeter Entscheid, je gegen Empfangsschein, an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;

- die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. …, Mail … (Polis-Ge- schäfts-Nr. …);

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;

- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch, Polis-Geschäfts-Nr. …).

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 57 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Walthert MLaw N. Sosic