Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Am tt. September 2021 verstarb in C._____ D._____. In seiner letztwilligen Verfügung vom 24. Januar 2019 ernannte er den Kläger zum Willensvollstrecker, was das hiesige Gericht mit Willensvollstreckerzeugnis vom 16. September 2021 bescheinigte (act. 3/1 und act. 3/3).
E. 1.1 Der Kläger erachtet die Beklagte als vermächtnisunwürdig und begründet dies im Wesentlichen mit drei Umständen. Die Beklagte habe (1) die fehlende Urteilsfä- higkeit und damit auch die fehlende Verfügungsfähigkeit von D._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen müssen. Trotzdem habe sie als Vertrauensperson des Erblassers, in welcher Rolle sie sich in einer für sie erkennbaren Interessen- kollision befunden habe, den Abschluss des Darlehens- und Erbvertrages mit dem völlig von ihr abhängigen Erblasser veranlasst. Ein solches Vorgehen erfülle den Tatbestand der arglistigen Beeinflussung und führe damit zur Vermächtnisunwür- digkeit (act. 2 S. 38). Die Beklagte habe es (2) unterlassen, den Erblasser über frühere Zuwendungen an sie aufzuklären. So habe sie im September 2018 und im März 2019 CHF 155'000.– resp. CHF 150'000.– ausbezahlt und im September 2019 eine Rolex-Uhr zum Preis von CHF 10'900.– geschenkt erhalten. Wäre der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens- und Erbvertrages über diese Zuwendungen informiert worden, hätte er die Beklagte nicht weiter bedacht. Die unterlassene und notwendige Aufklärung seitens der Beklagten sei in Täu- schungsabsicht erfolgt, was ebenfalls zur Vermächtnisunwürdigkeit führe (act. 2 S. 38 f.). Schliesslich habe die Beklagte (3) zu Lebzeiten des Erblassers dessen Konto durch zahlreiche Bankomat- und Schalterbezüge geplündert. Diese Bezüge seien ohne Information sowie ohne Wissen und Willen des Erblassers erfolgt, womit der Tatbestand der Arglist in optima forma erfüllt sei (act. 2 S. 39). Der Kläger macht weiter geltend, jeder dieser drei Sachverhalte erfülle für sich alleine betrachtet den Tatbestand der arglistigen Willensbeeinflussung des Erblassers. Eine Gesamtbe- trachtung des Verhaltens und Vorgehens der Beklagten falle umso gravierender
- 12 - aus (act. 2 S. 39). Replicando ergänzt der Kläger schliesslich, die Beklagte habe dem Kläger darüber hinaus einen falschen Darlehenshintergrund vorgespiegelt, in- dem sie ihn habe glauben lassen, sie erwerbe mit dem geborgten Geld eine Eigen- tumswohnung. Effektiv habe sie die besagte Wohnung nicht gekauft (act. 14 S. 43 f.).
E. 1.2 Die Beklagte verwehrt sich gegen die Vorwürfe des Klägers und macht zu- sammengefasst geltend, D._____ sei in keiner Weise von ihr abhängig und nicht mehr urteilsfähig gewesen, als er den Darlehens- und Erbschaftsvertrag vom 7. September 2020 abgeschlossen habe. Vielmehr sei der Erblasser in den Jahren 2018 bis 2020 noch sehr aktiv gewesen und habe viel unternommen und mannig- fache soziale Kontakte gepflegt. Die Verfügungsfähigkeit des Erblassers sei am
24. Januar 2019 (Errichtung letztwillige Verfügung) und am 7. September 2020 (Ab- schluss Darlehens- und Erbvertrag) gegenüber den beurkundenden Personen vom Kläger selber bestätigt worden. Sowohl der Notar-Stellvertreter J._____ des Nota- riats Küsnacht wie auch der Notar K._____ des Notariats Zürich Altstadt hätten sich am 24. Januar 2019 (Errichtung letztwillige Verfügung), am 7. November 2019 (Er- richtung Vorsorgeauftrag) sowie am 7. September 2020 (Abschluss Darlehens- und Erbvertrag) von der Verfügungsfähigkeit von D._____ überzeugen können. Auch die behandelnde Hausärztin des Erblassers habe seine Urteilsfähigkeit am 4. Ok- tober 2019 und am 28. August 2020 bestätigt. D._____ habe die Zuwendungen an die Beklagte sodann sowohl mit dem Kläger als auch mit seinem Banker L._____ besprochen. Er habe entsprechend genau gewusst, was er tue und habe sich hin- sichtlich der verschiedenen Varianten zur Finanzierung des Darlehens an die Be- klagte beraten lassen. Auch habe D._____ Kenntnis von sämtlichen Bezügen von seinem Konto gehabt, habe er diese doch entweder selber ausgeführt oder monat- lich einen Kontoauszug seiner Konti zugestellt erhalten. Eine arglistige Beeinflus- sung von D._____ durch die Beklagte sei nicht erfolgt und die Beklagte habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt oder in Täuschungsabsicht gehandelt. Eine Ver- mächtnisunwürdigkeit liege klarerweise nicht vor (act. 9 S. 57 f.).
E. 1.3 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend- etwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechts-
- 13 - widrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Ver- fügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Er- neuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). Die Erbunwürdigkeit bezweckt, den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern und will damit eine Erbfolge verhindern, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht (BGE 132 III 305 E. 3.3). Erb- schleicherei, d.h. der Versuch, auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen, ist kein juristischer Begriff, kann aber in ganz schweren Fällen u.a. eine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bedeuten (BGE 132 III 305 E. 2; Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 9.1). Der Kläger bezieht sich ausschliesslich auf Unwürdigkeitsgründe nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, was im Folgenden zu prüfen ist.
E. 1.4 Die massgebliche Verhinderung muss dauernd sein. Sie setzt nicht die tat- sächliche Unmöglichkeit, letztwillig zu verfügen, voraus. Es genügt, dass der Erb- lasser subjektiv eine andere Verfügungsmöglichkeit nicht kannte, obwohl sie objek- tiv vielleicht bestand. Die Verhinderung ist durch physische Gewalt möglich, kann aber auch – im Falle der Arglist wohl stets – durch geistige Beeinflussung stattfin- den, die dann freilich bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Die Verhinderung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen, letzteres bspw. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbun- würdige korrigieren könnte und müsste. Dass "verhindert" (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wer untätig bleibt, obwohl er handeln könnte und müsste, ist Hauptanwen- dungsfall der vorstellbaren Beispiele von Erbunwürdigkeit (BGE 132 III 305 E. 3.2). Verhinderung im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzu- sammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden
- 14 - wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrun- gen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht gestützt auf Be- weismaterial, unterliegt sie der Überprüfung als Rechtsfrage (allgemein: BGE 115 II 440 E. 5b; für den Fall unterlassener Aufklärung: BGE 124 III 155 E. 3d).
E. 1.5 Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Der Begriff der Arglist stimmt mit dem Begriff der "arglistigen Täuschung" in Art. 469 ZGB überein. Arglist kann in der Er- regung oder der Benutzung einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen (BGE 132 III 305 E. 3.3). Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allge- meinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Dass das Verhalten des Erben einen Straftatbestand erfüllt, mag einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den erblasserischen Willen abgeben, ist aber nicht notwendig (BGE 132 III 305 E. 3.3).
E. 1.6 Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erb- unwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erb- lassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (BGE 132 III 315 E. 2.1). Der gesetzliche Erbe, der gegen den eingesetzten Erben festzustellen begehrt, dass dessen Erbanspruch nicht bestehe, hat die entspre- chenden Sachumstände – hier für die Erbunwürdigkeit – zu beweisen (BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.3). Nach der allgemeinen Beweisregel ge- mäss Art. 8 ZGB trägt somit der Kläger die Beweislast und die Folgen der Beweis- losigkeit für die Tatsachengrundlage, die rechtlich auf die Erbunwürdigkeit der Be- klagten schliessen lassen.
2. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge Verfügungsunfähigkeit des Erblassers
E. 2 In derselben letztwilligen Verfügung des Erblassers bedachte dieser sein Pa- tenkind und seine zwei Enkel mit je einem Vermächtnis von CHF 50'000.– und überliess den Rest seines Nachlassvermögens je zur Hälfte seinen beiden Kindern, E._____ und F._____ (act. 3/3 Ziff. 3 f.).
E. 2.1 Der Kläger macht geltend, der physische und mentale Gesundheitszustand von D._____ habe sich ab Mitte 2019 dramatisch verschlechtert. Nach einem Stol-
- 15 - persturz in M._____ am 26. Dezember 2018, welcher bereits Folge der massiv ge- schwächten Gesundheit von D._____ und seiner immer unsicherer werdenden Gehweise gewesen sei, habe er zwischen dem 2. und 11. September 2019 notfall- mässig in der Klinik im Park hospitalisiert werden müssen. Dem ärztlichen Austritts- bericht vom 13. September 2019 seien neben Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Schwäche und Sturzneigung weitere gravierende gesundheitliche Beeinträchtigun- gen wie etwa Nierenversagen, Urininkontinenz, eine dementielle Entwicklung, Blut- hochdruck sowie diverse Herzerkrankungen zu entnehmen. Im Bericht werde eine von der Beklagten erwähnte Kurzzeitgedächtnisstörung erwähnt, welche seit etwa einem halben Jahr bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ge- dächtnisleistungen des Erblassers spätestens seit Frühjahr 2019 erheblich vermin- dert und sein Erinnerungsvermögen stark reduziert gewesen sei (act. 2 S. 7-9; act. 14 S. 8, 68). Auch in einem weiteren ärztlichen Bericht des Kontinenz-Zentrums Hirslanden vom 21. Februar 2020 werde auf die demenzielle Entwicklung des Erb- lassers hingewiesen (act. 2 S. 9). Vom 13. bis 17. November 2020 sei der Erblasser erneut hospitalisiert worden. Dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. November 2020 seien als therapeutische Hauptprobleme der Antrieb, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis, die räumlich-perzeptive Wahrnehmung, die Feinmotorik und Mobilität sowie die Selbständigkeit in Aktivitäten des täglichen Le- bens zu entnehmen. Schliesslich erwähne der Bericht die Unmöglichkeit, Mehr- fachaufgaben zu übernehmen, Wortfindungs- und Benennungsstörungen, Schwie- rigkeiten beim Wechseln der elementaren Körperpositionen sowie Probleme des feinmotorischen Handgebrauchs. Der Patient benötige weitgehende Unterstützung durch Hilfspersonen und Therapien, um den Alltag organisieren und bewältigen zu können (act. 2 S. 12 f.). Als Folge des schlechten Gesundheitszustandes des Erb- lassers habe die Beklagte seit Januar 2019 Pflegepersonal beschäftigt. Von Januar bis Mitte August 2019 habe Frau N._____ in einem Vollzeitpensum für den Erblas- ser gearbeitet. Vom 1. August 2019 bis 20. September 2019 sei Frau O._____ für den Erblasser tätig gewesen. In den Jahren 2020 und 2021 seien P._____ und Q._____ als Betreuerinnen des Erblassers angestellt worden. Diese Frauen seien für die Pflege des Erblassers zuständig gewesen und hätten teilweise in seinem Haus gewohnt und auch die Nächte dort verbracht. Ab November 2020 sei zusätz-
- 16 - lich noch die I._____ engagiert worden, welche ab Februar 2021 jeden Tag inkl. Wochenende für mehrere Stunden vor Ort gewesen sei (act. 14 S. 79). Dies zeige, dass der Erblasser bereits ab anfangs 2019 auf intensive Betreuung angewiesen gewesen sei (act. 2 S. 13 ff.; act. 14 S. 8 f., 78 f.). Die Beklagte als selbsternannte Lebenspartnerin des Erblassers habe die gesundheitlichen Einschränkungen von D._____ gekannt. Statt ihre behauptete alleinige Rolle als fürsorgende und aufop- ferungsvolle Partnerin pflichtgemäss zu erfüllen, habe die Beklagte die Hilflosigkeit des Erblassers und das bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt, um sich durch den Darlehens- und Erbvertrag vom 7. September 2020 finanziell zu berei- chern (act. 14 S. 60 f.). So habe sie den zunehmend angeschlagenen Erblasser systematisch von der Aussenwelt isoliert. Kontaktversuche der beiden im Ausland wohnhaften Kinder des Erblassers seien zunehmend unterbunden worden (act. 2 S. 15 ff.; act. 14 S. 80 f., 83). Der Spanischunterricht bei R._____, welcher vom Erblasser zuvor während zehn Jahren besucht worden sei, habe ab 2019 nicht mehr stattgefunden (act. 2 S. 17 f.; act. 14 S. 85 f.) und auch der Eigentümer der Liegenschaft, welche der Erblasser im unentgeltlichen Wohnrecht bewohnte, habe mit Letzterem seit 2019 keinen Kontakt mehr gehabt (act. 2 S. 19; act. 14 S. 87). Faktisch habe D._____ das Haus nur noch für Arzt- und Spitalbesuche oder für Transaktionen verlassen, für welche seine Anwesenheit zwingend erforderlich ge- wesen sei und welche – wie der Darlehens- und Erbvertrag vom 7. September 2020
– ausschliesslich im Interesse der Beklagten gelegen hätten (act. 2 S. 17; act. 14 S. 56, 65). Es liege auf der Hand, dass der Erb- und Darlehensvertrag nicht im Interesse des Erblassers gewesen sein könne. Es sei augenscheinlich, dass das Vermächtnis von CHF 400'000.– bei einem dazumaligen Vermögen des Erblassers von rund CHF 1.7 Mio. die Pflichtteile seiner beiden Kinder verletze. Dies gelte umso mehr, wenn man sich die sonstigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte vor Augen führe. Komme hinzu, dass das gesamte Konstrukt des Rechtsgeschäftes – für die Darlehensauszahlung sei ein Bankkredit in selbiger Höhe aufgenommen worden, welcher zum selben Zinssatz wie das Darlehen ver- zinst gewesen sei – auffällig erscheine. Zudem mute seltsam an, dass im Darle- hens- und Erbvertrag vom 7. September 2020 mit keinem Wort das vom Erblasser am 24. Januar 2019 verfasste Testament erwähnt werde. Es sei davon auszuge-
- 17 - hen, dass dem Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 1 ¾ Jahr zuvor verfasste Testament nicht mehr präsent gewesen sei (act. 2 S. 21 ff.; act. 14 S. 94). Hätte der Erblasser die Beklagte finanziell begünstigen wollen, hätte er dies im Rahmen seines Testaments vom 24. Januar 2019 machen können. Er habe die Beklagte aber nicht berücksichtigt. Der Schluss liege nahe, dass sich die Beklagte aus diesem Grund zu Lebzeiten des Erblassers habe schadlos halten wollen und sich deshalb seine schweren gesundheitlichen Defizite und seine Abhängigkeit in seiner letzten Lebensphase zunutze machen wollte (act. 14 S. 39 f.). So habe die Beklagte in Kenntnis der gesundheitlichen und mentalen Beeinträchtigungen des Erblassers den streitgegenständlichen Darlehens- und Erbvertrag vom 7. Septem- ber 2020 veranlasst und diesen dem Erblasser aufgezwungen. Sie alleine habe die Fäden gezogen und sei bei der Erstellung des Vertrages federführend gewesen (act. 2 S. 20; act. 14 S. 39, 61 f., 74 f., 92). Angesichts der dementiellen Entwicklung auf Seiten des Erblassers stehe ausser Zweifel, dass er die Tragweite des Darle- hens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 nicht habe erfassen können (act. 2 S. 20; act. 14 S. 75). Der Umstand, dass erst nach Vertragsschluss von L._____ (Bankberater bei Bank G._____) und S._____ (Juristin bei Bank G._____) erarbei- tet wurde, wie der Erblasser das Darlehen finanzieren konnte, zeige klar auf, dass der Erblasser Inhalt und Konsequenzen des Darlehens- und Erbvertrages in keiner Weise überschauen konnte. Ein urteilsfähiger, unbeeinflusster Darlehensgeber hätte sich mit Sicherheit vorher überlegt, wie er das Darlehen finanzieren könne (act. 14 S. 46 f., 75). Daran änderten die von der Beklagten veranlassten Urteilsfä- higkeitsbescheinigungen vom 4. Oktober 2019 sowie vom 28. August 2020 nichts. Diese seien wertlos. Beide Zeugnisse seien von derselben, mit der Beklagten be- freundeten Ärztin ausgestellt worden und würden den identischen, undifferenzier- ten, summarischen Wortlaut ("Hiermit bestätige ich, dass mein Patient Herr D._____, obengenannt, urteilsfähig ist.") aufweisen. In der Zeit zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 29. August 2020 habe sich der physische und mentale Ge- sundheitszustand des Erblassers derart verschlechtert, dass die Urteilsfähigkeit zu- mindest im Zeitpunkt des zweiten Zeugnisses nicht mehr vorhanden gewesen sei. Zwei Zeugnisse mit einem Abstand von rund 11 Monaten würden unmöglich Iden- tisches feststellen können. Dies gelte umso mehr im Falle einer sich notorisch ver-
- 18 - schlechternden demenziellen Entwicklung (act. 2 S. 20 f.; act. 14 S. 72, 89 f.). Dass sich die Beklagte über die gravierenden Beeinträchtigungen des mentalen Zustan- des des Erblassers bewusst gewesen sei, zeige die Tatsache, dass sie den Erb- lasser im Vorfeld des Darlehens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 veran- lasste, seine unleserlich gewordenen und massiv divergierenden Unterschriften zu üben. Diese Schreibübungen seien nach dem Ableben des Erblassers in seinem Büroschrank aufgefunden worden und würden ein hingekritzeltes Wirrwarr von zitt- rigen, voneinander massiv abweichenden Strichen zeigen. Von einer konsistenten Unterschrift könne keine Rede sein (act. 2 S. 22 f.; act. 14 S. 95 f.). Es stehe ausser Frage, dass das arglistige Ausnützen der Verwirrtheit eines dementen, betagten und völlig von ihr abhängigen Mannes nur ein Jahr vor seinem Tod zum Zwecke der eigenen Bereicherung würdelos und treuwidrig sei und damit einen Erbunwür- digkeitsgrund darstelle (act. 2 S. 25 f.; act. 14 S. 35).
E. 2.2 Die Beklagte bestreitet die Urteilsunfähigkeit des Erblassers und macht zu- sammengefasst geltend, der Erblasser sei erst in den letzten Wochen vor seinem Versterben am tt. September 2021 hilfsbedürftig gewesen und habe durchgehend palliative Pflege und Betreuung benötigt. Urteilsunfähig sei er jedoch nicht einmal in diesem Zeitpunkt gewesen (act. 9 Rz. 24). Den Akten könne in der Tat nichts entnommen werden, woraus auf eine Hilflosigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geschlossen werden könnte. Der Erblasser sei im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung am 7. September 2020 mitnichten derart ge- sundheitlich beeinträchtigt gewesen, dass er hilflos und von ihr abhängig gewesen sei. Sie verweist darauf, dass von Ende 2018 bis Ende 2020 in medizinischer Hin- sicht lediglich vier Vorfälle zu verzeichnen seien. Aus diesen wenigen Behandlun- gen einer Person in diesem Alter eine Hilflosigkeit und Abhängigkeit ableiten zu wollen, sei klar verfehlt (act. 9 Rz. 18 f.). Ausserdem listet die Beklagte zahlreiche Aktivitäten auf, die der Erblasser zwischen Januar 2018 und Juli 2021 vorgenom- men habe und reicht entsprechende Fotodokumentationen und WhatsApp-Korre- spondenzen ein (act. 9 Rz. 20 f.; act. 11/4-14).
E. 2.3 Umstritten ist zunächst die Frage, wie es zur Zeit der Errichtung des Darle- hens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 um die Verfügungsfähigkeit des
- 19 - Erblassers bestellt war. Der Kläger meint, der Erblasser sei nicht urteils- und damit nicht verfügungsfähig gewesen, weshalb der erwähnte Vertrag ungültig sei (act. 2 S. 21, 37 f., act. 14 S. 44).
E. 2.3.1 Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu han- deln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente; einerseits die Fähigkeit, Sinn und Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erken- nen und andererseits die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet. Demzufolge hat derje- nige, welcher deren Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu be- weisen (BGE 144 III 264, Erw. 6.1.2). Befand sich aber eine Person ihrer allgemei- nen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebens- erfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird ver- mutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Ab- baus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall ver- nunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die strei- tige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres All- gemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunft- gemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen, d.h. sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2).
- 20 -
E. 2.3.2 Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Be- weis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss wie Krankengeschich- ten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beob- achter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfah- rungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitge- hend auf sein Wissen und Kennen abstellen (vgl. BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.1; BGer 5P.444/2002 vom 6. Februar 2003 E. 2.2). 2.3.3Ein Blick in die eingereichten medizinischen Akten des Erblassers zeigt in den Jahren vor dem Tod des Erblassers folgendes Bild: Im Dezember 2018 hat er sich bei einem Sturz den Fuss gebrochen (vgl. act. 3/14). Vom 2. bis 11. September 2019 war der Erblasser zur Behandlung einer Sepsis in der Klinik im Park hospita- lisiert. Dem Austrittsbericht vom 13. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Erblasser wegen vermehrter Inappetenz und Gewichtsabnahme sowie Sturznei- gung in die Klinik eingetreten war. Es lag eine Dehydration vor. Der Bericht erwähnt zudem von der Beklagten geschilderte Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie eine bilddiagnostisch ermittelte Hirnvolumenminderung, allerdings noch ohne demenz- typische Atrophiemuster. Ausserdem wurde ein Vitamin B12- und Folsäuremangel sowie Bluthochdruck und Inkontinenz festgestellt (act. 3/15). Vom 20. bis 21. Fe- bruar 2020 wurde der Erblasser im Kontinenzzentrum der Klinik Hirslanden behan- delt. Er unterzog sich einer Hydrodistension der Harnblase und erhielt eine Botox- Injektion in den Detrusor (act. 3/18). Schliesslich erfolgte vom 13. bis 17. November 2020 eine weitere Hospitalisierung des Erblassers. Dem Austrittsbericht des Uni- versitätsspitals Zürich vom 17. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Erblas- ser wegen einer Urosepsis mit zunehmender Allgemeinzustandsverschlechterung und Vigilanzminderung zugewiesen wurde. Nach erfolgter Antibiotika-Behandlung und der Einlegung eines Dauerkatheters zeigte sich eine zügige Besserung, so- dass der Erblasser die Klinik nach 4 Tagen in gebessertem Allgemeinzustand ver- lassen konnte. Diagnostisch vermerkt wird im Bericht neben der bereits bekannten
- 21 - Inkontinenz und der arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) die Parkinson-Erkran- kung des Erblassers sowie die im Bericht der Klinik im Park erwähnte demenzielle Entwicklung mit Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie einer generalisierten Hirnvolu- menminderung (act. 3/22a). Am tt. September 2021 verstarb D._____.
E. 2.3.3 Eingabe vom 13. Januar 2024 Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 (act. 32) beantragte der Kläger den Beizug von Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft und reichte zahlreiche weitere Urkun- den ins Recht (act. 33/1–15). Hinsichtlich des Aktenbeizugs führte der Kläger aus, dass der Staatsanwalt anlässlich einer Einvernahme der Beklagten vom 28. No- vember 2023 bemerkte, dass die beigezogenen Kontoauszüge der Beklagten zeig- ten, dass die Beklagte nach Empfang des Darlehensbetrags keine Wohnung, son- dern Aktien gekauft hätte. Da der Kläger selbst keine Akteneinsicht erhalte, seien die Einvernahmeprotokolle und/oder die Kontounterlagen durch das Gericht beizu- ziehen. Die Einvernahmeprotokolle sind nach Aktenschluss entstanden und stellen damit echte Noven dar. Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO sind solche ohne Verzug vorzubringen. Lehre und Rechtsprechung gehen überwiegend davon aus, dass
- 7 - darunter eine Frist von ein bis zwei Wochen oder auch 10 Tage zu verstehen sei, wobei die konkreten Umstände, insbesondere die Komplexität der Noven, zu be- rücksichtigen seien (statt vieler: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/SCHENK/SENN, Tafeln zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2017, S. 49 Tafel 10d; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, S. 295 Rz. 1104; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 9a zu Art. 229 ZPO; BGer 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_451/2020 vom
31. März 2021, E. 3.1.1). Der Kläger nahm nach eigener Angabe im Nachgang zur Einvernahme vom 28. November 2023 von den neuen Tatsachen Kenntnis. Selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstands zwischen 18. Dezember und 3. Ja- nuar erfolgte die Noveneingabe somit über 30 Tage nach Kenntnisnahme und da- mit verspätet. Die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel bleiben für das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich und ein Aktenbeizug hat zu unterbleiben. Die vom Kläger mit Eingabe vom 13. Januar 2024 eingereichten Urkunden sind allesamt mit einem Datum vor dem 28. September 2023 versehen. Das Vorliegen von echten Noven kann mithin ausgeschlossen werden. Der Kläger begründet nicht weiter, weshalb es ihm nicht früher möglich gewesen wäre, die Urkunden einzurei- chen und führt ebenfalls nicht aus, inwiefern erst die beklagtische Duplik dazu Ver- anlassung gegeben hätte. Zwar wurden die Dokumente teilweise bereits zusam- men mit der Klagebegründung bzw. der Replik eingereicht (offenbar Beilagen 1-10, 14 und 15), es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, zu sondieren, bei welchen Beilagen es sich um Noven handelt und welche bereits früher eingereicht wurden. Die mit Eingabe vom 13. Januar 2024 eingereichten Dokumente (act. 33/1-15) ha- ben daher allesamt unbeachtlich zu bleiben.
E. 2.3.4 Aufgrund der Aktenlage wird klar, dass es in den Jahren vor dem Ableben des Erblassers zu gesundheitlichen Vorfällen und medizinischen Behandlungen gekommen ist. Dies vermag mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter von über 80 Jahren nicht zu erstaunen. Gangunsicherheit, Sturzneigung, Bluthochdruck, Inkon- tinenz und Parkinson erweisen sich als typische Alterserscheinungen. Auf einen dauernden Schwächezustand, welcher das vernunftgemässe Handeln aussch- liesst, kann dadurch aber nicht geschlossen werden. Entgegen dem Kläger zeigen die im Recht liegenden medizinischen Akten nämlich nicht den gesundheitlichen Zerfall des Erblassers auf, dessen Allgemeinzustand auf einen dauernden geisti- gen Abbau hindeutet. Kurzzeitgedächtnisstörungen, von welchen die Beklagte den Ärzten berichtet hat und welche dann als demenzielle Entwicklung Eingang in die medizinischen Akten fanden, tangieren als solche nicht per se die Fähigkeit, ver- nunftgemäss zu handeln. Dem Bericht der Klinik im Park kann entnommen werden, dass zwar eine generalisierte Hirnvolumenminderung festgestellt wurde, aber noch keine demenz-typischen Athropiemuster vorgelegen haben (act. 3/15). Gleiches er- wähnt der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. November 2020 (act. 3/22a). Im Zusammenhang mit der Parkinsonerkrankung des Erblassers wurde am Universitätsspital die Ergotherapeutin T._____ beigezogen, welche den Erblasser am 16. November 2020 untersuchte. In ihrem Bericht erwähnt sie Defizite im Bereich der Feinmotorik sowie der räumlich-perzeptiven Wahrnehmung. Konkret führt sie auf, dass der Erblasser seine Hörgeräte nicht selbständig anziehen könne und er bspw. in der Wahl der erforderlichen Bewegungsrichtung eingeschränkt sei, z.B. durch ungenügende Drehung um mittig auf einem Stuhl absitzen zu können (act. 3/22b S. 3 f.). Diese aufgeführten Defizite gehören regelmässig zum normalen Alterungsprozess und sind kein Hinweis auf einen Schwächezustand, welcher das vernunftgemässe Handeln ausschliesst. Zwar erwähnt der Bericht auch eine ein- geschränkte Belastungsdauer, eine deutlich verlangsamte kognitive Verarbeitungs- geschwindigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeits-, Wortfindungs- und
- 22 - Benennungsstörung (act. 3/22b S. 3). Inwiefern diese Beeinträchtigungen im Zu- sammenhang mit dem verschlechterten Allgemeinzustand zufolge der Urosepsis standen, lässt sich dem Bericht aber nicht entnehmen. Zumindest das Konsilium der neurologischen Abteilung am Universitätsspital Zürich vom 13. November 2020 verortete die Ursache der festgestellten Vigilanzminderung (Aufmerksamkeitsstö- rung) in der Urosepsis, welche zur Einweisung des Patienten geführt hatte (act. 11/24). Jedenfalls bezeichnet auch der ergotherapeutische Abschlussbericht den Erblasser als zur Person und Situation orientiert und hält fest, dass der Erhalt der Selbständigkeit in Selbstversorgung möglich sei (act. 3/22b S. 4). Unter diesen Um- ständen geht es nicht an, beim Erblasser von einem dauernden Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus zu sprechen. Den medizinischen Akten sind keine Indizien zu entnehmen, dass sich der Erblasser in einem generellen Zu- stand der Verwirrtheit und Desorientierung befunden hat. Vielmehr werden körper- liche Gebrechen beschrieben, welche den Alltag des Erblassers zunehmend er- schwerten. Auf Dauer angelegte, schwere Beeinträchtigungen der kognitiven Funk- tionen, welche es dem Erblasser verunmöglicht haben, sich einen vernunftsgemäs- sen Willen zu bilden resp. diesem entsprechend zu handeln, sind den Berichten aber nicht zu entnehmen.
E. 2.3.5 Der Notar K._____ des Notariats Zürich Altstadt, welcher die Errichtung des streitgegenständlichen Darlehens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 beurkundet hat, hatte von Gesetzes wegen zu prüfen, ob die beteiligten Personen urteilsfähig resp. im Falle einer Verfügung von Todes wegen testierfähig sind (§ 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der No- tariate). Er hat offensichtlich nicht an der Urteilsfähigkeit des Erblassers gezweifelt. Auch die beiden Zeugen – nota bene einer davon der Kläger selber – haben keine Bedenken geäussert, dass der Erblasser am 7. September 2020 nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen wäre (act. 3/5 S. 4). Zwar ist der Richter weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die Erklärungen des Urkundsbeamten gebunden, zumal Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, für den ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben (vgl. BGE 117 II
- 23 - 231 E. 2b). Die entsprechenden Erklärungen der Zeugen und des Notars bilden aber immerhin ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit.
E. 2.3.6 Auch die Hausärztin des Erblassers, Dr. med. U._____ hat am 4. Oktober 2019 und am 28. August 2020 – mithin wenige Tage vor der Errichtung des streit- gegenständlichen Darlehens- und Erbvertrages vom 20. September 2020 – die Ur- teilsfähigkeit des Erblassers bescheinigt (act. 3/20 und act. 3/23). Darin wird fest- gehalten, dass sie als behandelnde Hausärztin bestätige, dass ihr Patient urteilsfä- hig sei. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass ein derart generelles Zeugnis, wel- che die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen bescheinigt, nicht geeignet ist, den Nach- weis der relativen Urteilsfähigkeit in Bezug auf das konkrete Geschäft der Errich- tung des Darlehens- und Erbvertrages zu erbringen. Der behandelnden Hausärztin haben aber zumindest keine Anhaltspunkte vorgelegen, welche sie daran zweifeln liessen, dass der Erblasser am 28. August 2020 in der Lage war, sich einen ver- nunftsgemässen Willen zu bilden resp. diesem entsprechend zu handeln. Als be- handelnde Hausärztin des Erblassers wäre ihr ein dauernder Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus käumlich entgangen.
E. 2.3.7 Soweit der Kläger gegen die vorliegenden Arztzeugnisse einwendet, diese seien durch eine Freundin der Beklagten ausgestellt worden und würden trotz eines Abstands von rund 11 Monaten Identisches feststellen, vermag dies nicht zu über- zeugen. Aus der blossen (behaupteten) Freundschaft lässt sich nicht ohne Weite- res auf eine mangelnde Objektivität oder Fehlerhaftigkeit schliessen, zumal eine bewusst falsche Ausstellung eines Arztzeugnisses mit erheblichen straf- und stan- desrechtliche Konsequenzen verbunden wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zeugnisse lediglich in allgemeiner Form die Urteilsfähigkeit bestätigen, was auch vom Kläger beanstandet wird. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ungewöhnlich, dass sie inhaltlich übereinstimmen, selbst wenn sich der Ge- sundheitszustand des Erblassers zwischenzeitlich verändert haben sollte. Inwie- fern ferner das Zeugnis belegen soll, dass die Beklagte sich der Urteilsunfähigkeit des Erblassers bewusst gewesen sei (act. 2 S. 21), ist nicht nachvollziehbar.
E. 2.3.8 Schliesslich führt der Kläger ins Feld, die vom Erblasser benötigte Unter- stützung im Alltag durch Personal zeige deutlich seinen desolaten Gesundheitszu-
- 24 - stand (act. 2 S. 13 ff.; act. 14 S. 8 f., 78 f.). Daraus lassen sich jedoch keine ver- lässlichen Rückschlüsse auf den geistigen Zustand des Erblassers ziehen. Die In- anspruchnahme von Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags ist für sich ge- nommen nicht geeignet, eine fehlende Urteilsfähigkeit zu begründen, zumal der Erblasser unbestrittenermassen aufgrund körperlicher Gebrechen auf Hilfe ange- wiesen war. Auf weitere Ausführungen hierzu kann folglich verzichtet werden.
E. 2.3.9 Zusammengefasst besteht damit aufgrund der im Recht liegenden, medi- zinischen Akten kein Anlass, die Vermutung der Urteilsfähigkeit bzw. Verfügungs- fähigkeit umzustossen. Damit wäre es am Kläger, entgegen dieser Vermutung die Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Be- zug auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehens- und Erbvertrages nachzuweisen. Dies gelingt ihm nicht. Er bringt nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass der Erblasser am Tag der Unterzeichnung des Darlehens- und Erbvertrages den Inhalt und die Tragweite desselben nicht erfasst hat. Die letzte Hospitalisierung des Erblassers, welche mit einer Botox-Behandlung der Blase zu- folge Inkontinenz zusammenhing, lag über ein halbes Jahr zurück. Die nächste Hospitalisierung des Erblassers rund zwei Monate später erfolgte aufgrund einer Urosepsis. Dabei handelt es sich um einen akuten Notfall, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Erblasser am 7. September 2020 bereits davon betroffen war. Akute, die geistigen Fähigkeiten des Erblasser beeinträchtigende medizini- sche Einschränkungen sind daher am Tag der Vertragsunterzeichnung nicht aus- zumachen. Das vom Erblasser am 7. September 2020 vollzogene Rechtsgeschäft des Darlehens- und Erbvertrages ist als solches kein alltägliches und von einer gewissen Komplexität. D._____ war in dieser Hinsicht aber - wie bereits erwähnt - fachkundig beraten von seinem Bankberater (L._____) und seinem Rechtsvertreter (dem Kläger selber). Die gewählte Darlehensstruktur ist sodann in keiner Weise derart unüblich, dass sie – wie der Kläger geltend macht – als auffällig gelten muss. Auch der Darlehensbetrag resp. der spätere Vermächtnisbetrag von CHF 400'000.– bei einem Gesamtvermögen von 1.7 Mio. lässt nicht aufhorchen. Es kann keine Rede von einem krassen Missverhältnis sein. Auch wären allfällige Pflichtteile der Erben dadurch nicht augenscheinlich verletzt. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass der Erblasser am Tag der Unterzeichnung des Darlehens- und
- 25 - Erbvertrages dessen Inhalt und Tragweite nicht erfasst hat. Letztlich ging es um die Begünstigung seiner langjährigen Lebenspartnerin, welche bereits in der Vergan- genheit ausserhalb des Testaments erfolgt ist. Auch wenn der Kläger in redundan- ter Weise die Qualifikation der Beklagten als Lebenspartnerin negiert (act. 2 S. 3; act. 14 S. 36 f., S. 58, S. 63, S. 111 ff.), steht ohne Zweifel fest, dass sie über Jahr- zehnte genau das war. Für ein Konkubinat ist nämlich entgegen der Ansicht des Klägers weder ein gemeinsamer Wohnsitz notwendig, noch dass die Pflege eines Angehörigen ohne Unterstützung geleistet werden muss (so der Kläger in act. 14 S. 114 f.). Keinem der bei der Beurkundung Anwesenden sind Zweifel gekommen, dass sich der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befunden hat. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Erblasser am 7. September 2020 in Bezug auf den Abschluss des Darlehens- und Erbvertrages urteilsunfähig gewesen ist. Damit wird der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe die Urteilsunfähigkeit erkennen müssen und den Erblasser dennoch in arglistiger Weise zum Abschluss des Darlehens- und Erbvertrags veranlasst, das Fundament entzogen.
E. 2.4 Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen von einer einge- schränkten oder fehlenden Urteils- bzw. Verfügungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen wäre, hätte dies nicht ohne Weiteres die Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten zur Folge. Eine allfällige Urteilsunfä- higkeit begründet in erster Linie einen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB und ist grundsätzlich im Rahmen einer entsprechenden Ungültigkeitsklage geltend zu machen. Aus der blossen fehlenden Urteilsfähigkeit folgt hingegen noch kein arglistiges Vorgehen der begünstigten Person im Sinne von Art. 540 ZGB. Er- forderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass die Beklagte die fehlende Urteilsfähig- keit erkannt und in täuschender Weise ausgenutzt hätte. Ein solcher Nachweis wird vorliegend nicht erbracht. Im Gegenteil sprechen verschiedene Umstände gegen ein planmässiges oder arglistiges Vorgehen der Beklagten. So hat sie im Vorfeld des Vertragsschlusses ärztliche Abklärungen zur Urteilsfähigkeit des Erblassers eingeholt. Auch wenn der Kläger dies als planmässiges Vorgehen zu werten scheint, kann dieses Verhalten ebenso als sachgerechtes und verantwortungsbe- wusstes Abklären der rechtlichen Voraussetzungen verstanden werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst in den Prozess einbezogen wurde, dies
- 26 - auch von der Beklagten selbst (vgl. act. 11/20-22). Wäre die Beklagte tatsächlich bestrebt gewesen, dem Erblasser in unlauterer Weise eine Zuwendung zu erschlei- chen, hätte es nahegelegen, den Kläger als testamentarisch eingesetzten Willens- vollstrecker aussen vor zu lassen. Zudem spricht auch der Umstand, dass zwischen den Parteien kein Schenkungsvertrag, sondern ein verzinsliches Darlehen verein- bart wurde, gegen die Annahme, die Beklagte habe den Erblasser vollständig kon- trolliert oder einseitig beeinflusst. Die Vereinbarung eines Darlehens mit Zinszah- lung lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Parteien eine Regelung anstrebten, die den Erblasser zu Lebzeiten nicht direkt finanziell belastete. Unter diesen Um- ständen kann selbst bei hypothetischer Annahme einer eingeschränkten Urteilsfä- higkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Erblasser arglistig beeinflusst oder dessen Hilflosigkeit in missbräuchlicher Weise ausgenutzt hat.
3. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge Verletzung der Aufklärungspflicht
E. 3 Zu Lebzeiten hatte D._____ mit der Beklagten am 7. September 2020 einen öffentlich beurkundeten Darlehens- und Erbvertrag geschlossen (act. 3/5). Darin gewährte D._____ der Beklagten ein verzinsliches Darlehen von CHF 400'000.–. Auf sein Ableben hin erliess D._____ der Beklagten im Sinne eines Vermächtnisses die Darlehensschuld. Ausserdem wurde im genannten Vertrag vereinbart, dass die mit dem Erlass einhergehenden Erbschaftssteuern durch den Nachlass zu tragen seien.
- 3 -
E. 3.1 Der Kläger begründet die Vermächtnisunwürdigkeit weiter damit, dass die Be- klagte es unterlassen habe, den Erblasser über frühere Zuwendungen an sie auf- zuklären. Wäre der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens- und Erbvertrages über diese Zuwendungen informiert worden, hätte er die Beklagte nicht weiter bedacht. Die unterlassene und notwendige Aufklärung seitens der Be- klagten sei in Täuschungsabsicht erfolgt, was ebenfalls zur Vermächtnisunwürdig- keit führe (act. 2 S. 38 f.). Der Kläger bringt vor, dass der Erblasser erstmals im September 2018 eine Zahlung von CHF 155'000.– an die Beklagte geleistet habe. Dieser Zahlung sei er sich nicht mehr bewusst gewesen, als er am 4. März 2019 eine Schenkung über CHF 150'000.– an die Beklagte gemacht habe. Das zeige sich daran, dass der Erblasser die Zahlung in seiner Steuererklärung 2018 nicht als Darlehen deklariert habe. Da aber jeder Hinweis auf eine Schenkung fehle, sei klar, dass sich der Erblasser dieser Zahlung nachher überhaupt nicht bzw. nicht mehr bewusst gewesen sei. Indem das die Beklagte verschwiegen habe, habe sie ihre Auskunftspflicht verletzt. Die «Verschweigenstaktik» der Beklagten habe sich fort- gesetzt: Hätte die Beklagte den Erblasser über die früheren Zahlungen aufgeklärt, bzw. diese nicht arglistig verschwiegen, hätte der Erblasser keinen Vertrag unter- zeichnet, mit welchem der Beklagten weitere CHF 400'000.– überlassen wurden
- 27 - oder diesen bei späterer Kenntnisnahme der vorangegangenen Zahlungen wider- rufen. Die auffällig kurze zeitliche Abfolge dieser drei Zahlungen könne nur so er- klärt werden, dass die Beklagte angesichts der ab 2019 deutlich wahrnehmbaren Erinnerungslücken des Erblassers sicher war, dass der Erblasser nichts mehr da- von gewusst habe und keinen Zusammenhang habe herstellen können, die Be- klagte andererseits aber wegen des sich dramatisch verschlechternden Gesund- heitszustandes des Erblassers und dessen zeitlich absehbaren Ablebens insbe- sondere mit Bezug auf das «Darlehen» (rund ein Jahr vor dem Tod des Erblassers) keine Zeit zu verlieren gehabt habe. Die unterlassene, notwendige Aufklärung der Beklagten sei in Täuschungsabsicht erfolgt (act. 2 S. 38 und act. 14 S. 19). Auf die Entgegnungen der Beklagten ergänzt der Kläger replicando, es treffe nicht zu, dass er selbst von den Zahlungen sowie der Schenkung der Rolex Kenntnis gehabt habe und der Erblasser von ihm selbst darüber informiert worden sei (act. 14 S. 92 f.)
E. 3.2 Die Beklagte hält entgegen, das Darlehen sei vor dem Hintergrund gewährt worden, dass die Beklagte die Absicht gehabt habe, aus dem Nachlass ihres ver- storbenen Ex-Ehemannes V._____ eine weitere Wohnung an der W._____-strasse … in AA._____, in demjenigen Haus, in dem sie selbst wohne und das der Erblas- ser zusammen mit V._____ gebaut habe, zu erwerben. Der Erblasser habe ihr an- geboten, dieses Geld als Darlehen zur Verfügung zu stellen, wobei auch ein Darle- henszins vereinbart worden sei (act. 9 Rz. 11). Weiter bestreitet sie, dass sich der Erblasser bei der Darlehensgewährung nicht mehr an die der Beklagten bereits ausgerichteten Barschenkungen von CHF 155'000.– am 26. September 2018 und CHF 150'000.– am 5. März 2019 sowie die Rolex als Geburtstagsgeschenk erinnert haben soll. Ausserdem haben sowohl sein Banker L._____ als auch der Kläger von diesen früheren Schenkungen an die Beklagte gewusst. Es sei absolut lebensfremd und entspreche auch nicht dem sich tatsächlich Zugetragenen, dass diese Schen- kungen bei der Darlehensgewährung im Herbst 2020 einfach vergessen gewesen seien und niemand sie erwähnt habe (act. 9 Rz. 94). Der Erblasser habe keine fal- schen Vorstellungen vom abzuschliessenden Vertrag gehabt und die Beklagte habe keine falschen Vorstellungen ausgenutzt (act. 9 Rz. 100). Der Kläger und seine heutige Ehefrau seien im Spätsommer 2018 dabei gewesen, als der Erblas-
- 28 - ser bei der ZKB vorstellig geworden sei, um CHF 155'000.– in bar abzuholen, wel- che er der Beklagten habe als Schenkung übergeben wollen (act. 9 Rz. 13).
E. 3.3 Der Erblasser hat der Beklagten unbestrittenermassen am 26. September 2018 eine Zahlung von CHF 155'000.– und am 5. März 2019 eine solche von CHF 150'000.– geleistet. Zudem schenkte der Erblasser der Beklagten eine Rolex- Uhr. Uneinig sind sich die Parteien darüber, wie diese Zahlungen zu qualifizieren sind. Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, dass betreffend die erste Zahlung über CHF 155'000.– ein Rückforderungsanspruch seitens des Nachlasses bestehe, macht die Beklagte geltend, es handle sich dabei um Schenkungen. Die Frage ist vorliegend indes nicht von Relevanz und kann offengelassen werden. We- der ist die behauptete Rückzahlungsforderung Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens noch leitet der Kläger selbst daraus die geltend gemachte Vermächtnisun- würdigkeit der Beklagten ab. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Rückforderungsklage zwischenzeitlich abgewiesen wurde (Bezirksgericht Horgen CG220012 vom 29. Oktober 2024; OGer ZH LB240065 vom 3. September 2025). Auf die weiteren (weitschweifigen und teils redundanten) Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit den genannten Zahlungen, insbesondere betreffend die Steuerdeklaration, sowie den Kauf der Ro- lex-Uhr ist daher nicht einzugehen.
E. 3.4 Massgeblich ist vorliegend vielmehr, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Darlehens- und Erbvertrags am 7. September 2020 Kenntnis über die Zahlungen bzw. auch die Schenkung der Rolex-Uhr hatte. Der Kläger stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf die Hilflosigkeit des Erblassers und dessen feh- lenden freien Willen und verweist auf die auffällig kurze zeitliche Abfolge dieser drei Zahlungen, die nur so erklärt werden können, dass die Beklagte angesichts der ab 2019 deutlich wahrnehmbaren Erinnerungslücken des Erblassers sicher gewesen sei, dass der Erblasser nichts mehr davon gewusst habe und keinen Zusammen- hang habe herstellen können (act. 14 S. 19). Hätte der Erblasser die Beklagte fi- nanziell absichern wollen, hätte er das im Dezember 2018 verfassten Testament gemacht (act. 14 S. 40).
- 29 - 3.4.1Es ist am Kläger, diese anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten und zu beweisen. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim behaupteten Nichtwis- sen des Erblassers um eine negative Tatsache handelt (vgl. BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.1). Wie voranstehend ausgeführt, ist es dem Kläger nicht gelungen, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nachzuweisen. Folgerichtig kann aus dem Geisteszustand des Erblassers auch nicht hergeleitet werden, dass er sich in einer Fehlvorstellung bzw. einer Unkenntnis über die Zahlungen befand. Soweit der Kläger rein aus der Zeitabfolge der Zahlungen bzw. der Errichtung des Testaments im Januar 2019 darauf schliessen möchte, verkennt er, dass dieser Schluss keinesfalls zwingend ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der ersten Zahlung im September 2018 und dem Abschluss des Darle- hensvertrags immerhin zwei Jahre liegen. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Erblasser nach Erlass seines Testaments und in Kenntnis aller Tatsachen ent- schied, die Beklagte zusätzlich begünstigen zu wollen oder er etwa bereits bei Er- richtung des Testaments im Sinn hatte, der Beklagten weitere lebzeitige Zuwen- dungen zukommen lassen. Es handelt sich hierbei lediglich um Spekulationen, die jedenfalls nicht genügen, den Beweis zu erbringen. 3.4.2Zusammengefasst weist der Kläger nicht nach, dass der Erblasser bei Ab- schluss des Darlehens- und Erbvertrags nicht in Kenntnis über die in den Jahren 2018 und 2019 an die Beklagte gemachten Zuwendungen sowie die Schenkung der Rolex-Uhr war. Es kann daher offengelassen und auf entsprechende Be- weisabnahmen verzichtet werden, ob der Kläger oder L._____ die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss ausdrücklich thematisiert haben.
4. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge der Kontobezüge
E. 4 Der Kläger erachtet die Beklagte als vermächtnisunwürdig. Er fordert im vor- liegenden Verfahren in seiner Funktion als Willensvollstrecker die Feststellung der Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten sowie die Nichtigkeit des am 7. September 2020 geschlossenen Erbvertrages. Als Folge davon verlangt er die Rückzahlung des ausgerichteten Darlehensbetrages von CHF 400'000.– zzgl. Zins. Zu diesem Zweck machte er am 11. Januar 2023 unter Beilage der Klagebewilligung vom
29. September 2022 (act. 1) eine entsprechende Klage hierorts anhängig (act. 2). Den ihm mit Beschluss vom 6. Februar 2023 auferlegten Kostenvorschuss leistete der Kläger fristgerecht (act. 4; act. 6). Daraufhin ging die Klageantwort unter dem Datum vom 5. Juni 2023 fristgerecht ein (act. 9; act. 11/1-47). Die Replik datiert vom 28. September 2023 (act. 14; act. 15/1-59) und die Duplik vom 11. Dezember 2023 (act. 26; act. 27/1-48). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 (act. 18; act. 19/1- 7), vom 19. Oktober 2023 (act. 22), vom 13. Januar 2024 (act. 32; act. 33/1-15), vom 13. März 2024 (act. 37; act. 38) und vom 31. Mai 2025 (act. 65) machte der Kläger ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels diverse weitere Eingaben, zu welchen sich die Beklagten jeweils vernehmen lassen konnte (act. 20; act. 22A; act. 34; act. 44; act. 70).
E. 4.1 Schliesslich begründet der Kläger die Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten damit, dass diese zu Lebzeiten des Erblassers dessen Konto durch zahlreiche Ban- komat- und Schalterbezüge geplündert habe. Die Bezüge seien ohne Information sowie ohne Wissen und Willen des Erblassers erfolgt, womit der Tatbestand der Arglist in optima forma erfüllt sei (act. 2 S. 39).
- 30 -
E. 4.2 In einem ersten Schritt ist die Frage zu klären, ob die Beklagte die behaupte- ten Bezüge vom Konto des Erblassers vorgenommen hat. In Bezug auf die Schal- terbezüge ist dies unbestritten (act. 9 Rz. 122). Demnach steht fest, dass die Be- klagte zwischen dem 20. September 2019 und 31. August 2021 insgesamt 26 Be- züge am Bank-Schalter der Bank G._____ in Höhe von insgesamt CHF 91'500.– vom Bankkonto des Erblassers vornahm (act. 2 S. 31 ff.). Betreffend die Banko- matbezüge stellt sich die Beklagte dahingegen auf den Standpunkt, dass diese vom Erblasser selbst erfolgt seien (act. 9 Rz. 122). Der Kläger trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die streitigen Bankomatbezüge nicht vom Erblasser selbst getätigt wurden, sondern von der Beklagten (Art. 8 ZGB). Als Beweismittel liegen hierzu im Wesentlichen die Kontoauszüge vor, welche zwar die Bezüge be- legen, jedoch keine unmittelbaren Schlüsse auf die Person des Bezügers zulassen (act. 3/34). Der Kläger stützt seine Darstellung daher primär auf Indizien. Solche können zwar geeignet sein, einen Beweis zu erbringen. Ein Beweis gilt jedoch erst als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Soweit der Klä- ger aus dem Kauf eines Outdoor- und eines Indoor-Rollators schliessen möchte, der Erblasser habe bereits ab Ende September 2020 bzw. November 2020 keine Wege zu Bankomaten mehr zurücklegen können (act. 14 S. 20), überzeugt dies nicht. Der Einsatz eines Rollators belegt zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit, nicht jedoch die Unfähigkeit, kurze Distanzen zurückzulegen oder sich – gegebe- nenfalls unter Nutzung von Hilfs- oder Transportmitteln – zu einem Bankomaten zu begeben. Zudem betrifft dieses Argument lediglich einen Teil des relevanten Zeit- raums und vermag nicht zu erklären, weshalb Bankomatbezüge bereits ab Sep- tember 2019 ausgeschlossen gewesen sein sollen. Auch der Hinweis auf die Ge- dächtnisschwäche und die Parkinson-Erkrankung vermag die Darstellung des Klä- gers nicht zu stützen (act. 14 S. 21 f.). Wie bereits voranstehend festgehalten wurde, ist eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit des Erblassers nicht nachgewie- sen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner All- tagskompetenz in einem Ausmass eingeschränkt gewesen wäre, welches die selb-
- 31 - ständige Vornahme von Bankomatbezügen ausgeschlossen hätte. Zwar mögen gesundheitliche Beeinträchtigungen die Bedienung eines Bankomaten erschwe- ren. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise darauf, dass der Erblasser im relevanten Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen PIN zuverlässig zu verwen- den. Der pauschale Verweis auf die gesundheitlichen Einschränkungen genügt hierfür nicht. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Betreuerinnen an den jewei- ligen Daten und Zeiten nicht im Einsatz standen, nicht geschlossen werden, dass der Erblasser die Bezüge nicht selbst vorgenommen haben könne (act. 14 S. 29). Es ist weder behauptet noch belegt, dass der Erblasser ausschliesslich mit Hilfe der Betreuerinnen mobil gewesen wäre. Vielmehr erscheint naheliegend, dass er – sofern er nicht begleitet wurde – gegebenenfalls auf Taxis oder andere Transport- möglichkeiten zurückgreifen konnte. Auch dieses Argument vermag nicht auszu- schliessen, dass der Erblasser die Bezüge selbst vornahm. Dass zahlreiche Abhe- bungen in der Stadt Zürich erfolgten, erlaubt ebenfalls keinen verlässlichen Schluss auf die Person des Bezügers (act. 14 S. 30 f.). Der Ort eines Bankomaten sagt für sich genommen nichts darüber aus, wer ihn benutzt hat. Zudem ist nicht erstellt, dass der Erblasser nicht (mehr) nach Zürich hätte fahren können. Die Annahme, er sei hierfür zwingend auf die Betreuerinnen angewiesen gewesen, ist nicht nachge- wiesen. Soweit der Kläger auf eine Häufung von Bezügen im Raum Zürich AB._____ verweist und diese mit dem (zeitweisen) Arbeitsort der Beklagten in Ver- bindung bringt (act. 14 S. 31), bleibt auch dieses Indiz unscharf. Die Beklagte war bis Ende 2019 in AC._____ fest angestellt (act. 26 Rz. 34), was auch der Kläger selbst ausführt. Die zeitweise Tätigkeit in einem Co-Working-Space Anfang 2020 beschränkte sich gemäss den Ausführungen der Beklagten auf zwei Nachmittage pro Woche (act. 26 Rz. 34). Anderweitiges ist weder belegt noch anerkannt. Daraus lässt sich nicht belastbar ableiten, dass die Beklagte die Bezüge vorgenommen habe. Auch aus den Zeitpunkten der Abhebungen (morgens, mittags oder abends) ergibt sich nichts Entscheidendes (act. 14 S. 31). Die Bezüge verteilen sich – auch nach den eigenen Ausführungen des Klägers – über unterschiedliche Tageszeiten und weisen eine erhebliche Streuung auf. Ein regelmässiges oder einem typischen Arbeitsablauf entsprechendes Muster ist nicht erkennbar. Daraus kann nicht zwin- gend darauf geschlossen werden, dass die Bezüge von der Beklagten vorgenom-
- 32 - men wurden. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass nie am selben Tag so- wohl Schalter- als auch Bankomatbezüge erfolgten, die klägerische Darstellung nicht zu stützen (act. 14 S. 26). Dieser Befund deckt sich vielmehr mit der Darstel- lung der Beklagten, wonach die Schalterbezüge jeweils in Absprache mit dem Erb- lasser erfolgt seien. Bei Würdigung der gesamten Umstände erweisen sich die vom Kläger angerufenen Indizien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als ausrei- chend, um nachzuweisen, dass die strittigen Bankomatbezüge von der Beklagten vorgenommen wurden. Vielmehr verbleiben erhebliche Zweifel, namentlich hin- sichtlich der Möglichkeit, dass der Erblasser die Bankomatbezüge selbst vorge- nommen hat. Damit ist nicht erstellt, dass die Beklagte nebst den Schalter- auch die Bankomatbezüge getätigt hat. Die vom Kläger in dieser Sache angestrengte Klage wurde in der Zwischenzeit entsprechend abgewiesen (Bezirksgericht Horgen CG220018 vom 29. Oktober 2024; OGer ZH LB240066 vom 29. Oktober 2025).
E. 4.3 In Bezug auf die unbestrittenen Schalterbezüge sowie – der Vollständigkeit halber – auch hinsichtlich der streitigen Bankomatbezüge ist weiter zu prüfen, ob die Bezüge gegen Wissen und Willen des Erblassers erfolgt sind und damit als arglistig im Sinne von Art. 540 ZGB qualifiziert werden könnten.
E. 4.4 Zunächst ist auf die Beweislastverteilung hinzuweisen. Der Kläger macht gel- tend, die Beklagte habe die Verwendung der bezogenen Gelder nicht hinreichend substantiiert dargelegt, und beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine angeb- liche Rechenschaftspflicht aus dem Auftragsrecht (vgl. act. 14 S. 27). Damit ver- kennt der Kläger, dass ihn die Beweislast dafür trifft, dass die streitigen Bezüge gegen Wissen und Willen des Erblassers und zur Bereicherung der Beklagten er- folgt sind (Art. 8 ZGB), zumal die Beklagte unbestrittenermassen bevollmächtigt war, die Bezüge vorzunehmen, mithin nicht bereits aus dem Bezug an sich auf fehlendes Wissen und Willen des Erblassers geschlossen werden kann. Eine feh- lende oder unzureichende Darlegung der Ausgabepositionen durch die Beklagte vermag diesen Beweis nicht zu ersetzen. In Bezug auf die vorgebrachte Rechen- schaftspflicht ist festzuhalten, dass es sich hierbei – selbst bei Unterstellung eines Auftragsverhältnisses – um einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch handelt (Art. 400 OR). Dieser Anspruch hätte gegebenenfalls gesondert geltend
- 33 - gemacht werden müssen, etwa im Rahmen einer Stufenklage. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht die Durchsetzung eines Rechenschafts- anspruchs, sondern die Frage der Vermächtnisunwürdigkeit. Selbst wenn man von einer Rechenschaftspflicht ausginge, würde dies an der Beweislastverteilung im vorliegenden Verfahren folglich nichts ändern. Insbesondere kann aus einer be- haupteten Verletzung dieser Pflicht nicht ohne Weiteres auf eine arglistige Verwen- dung der Gelder geschlossen werden.
E. 4.5 In materieller Hinsicht wirft der Kläger der Beklagten vor, sie habe sich durch die Schalterbezüge persönlich bereichert und die Gelder ohne Wissen und Willen des Erblassers für eigene Zwecke verwendet. Die Höhe der Bezüge lasse sich mit dessen Lebensführung nicht erklären und habe der Beklagten als Ersatz für weg- gefallene Erwerbseinkünfte gedient. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Bezüge seien in Absprache erfolgt und hätten ausschliesslich den persönlichen Ausgaben des Erblassers gedient.
E. 4.6 Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger seine Vorwürfe im Wesentlichen aus dem Gesundheitszustand des Erblassers sowie aus seiner Darstellung der an- geblich stark eingeschränkten Lebensführung ableitet. Er macht geltend, gesell- schaftliche Aktivitäten, Restaurantbesuche oder kulturelle Veranstaltungen seien in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers kaum mehr möglich gewesen (act. 14 S. 27 f.). Entsprechende Angaben der Beklagten seien unsubstantiiert und stellten eine Projektion früherer Lebensgewohnheiten dar (act. 14 S. 28). Demge- genüber bringt die Beklagte vor, der Erblasser habe bis in die letzten Lebensjahre hinein ein aktives Leben geführt, sei regelmässig auswärts essen gegangen und habe soziale Kontakte gepflegt. Sie verweist hierzu auf zahlreiche Aktivitäten und reicht entsprechende Fotodokumentationen und WhatsApp-Korrespondenzen ein (act. 9 Rz. 20 f.; act. 11/4-14).
E. 4.7 Diese gegensätzlichen Darstellungen lassen sich anhand der Akten nicht ein- deutig auflösen. Zwar ist erstellt, dass der Gesundheitszustand des Erblassers im relevanten Zeitraum beeinträchtigt war. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass jegliche gesellschaftliche oder ausserhäusliche Aktivi-
- 34 - täten ausgeschlossen gewesen wären. Die seitens der Beklagten ins Recht geleg- ten Urkunden lassen zumindest darauf schliessen, dass der Erblasser im relevan- ten Zeitraum nicht vollständig von gesellschaftlichen Aktivitäten abgeschnitten war. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die laufenden Ausgaben des Erblassers seien nahezu ausschliesslich mittels Zahlungsaufträgen beglichen worden und es fehlten Belege für Barzahlungen (act. 2 S. 33 f.; act. 2 S. 34), vermag auch dies den Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung nicht zu erhärten. Im privaten Be- reich ist es nicht unüblich, dass Barzahlungen nicht systematisch dokumentiert wer- den. Aus dem Fehlen von Quittungen lässt sich daher nicht auf eine missbräuchli- che Verwendung der Gelder schliessen. Der vom Kläger gezogene Schluss, die Bezüge hätten der Beklagten als „Lohnersatz“ gedient (act. 2 S. 35), bleibt ebenfalls spekulativ. Er findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, finanziell unabhän- gig gewesen zu sein und keiner Unterstützung durch den Erblasser bedurft zu ha- ben (act. 9 Rz. 132). Diese Angaben sind vom Kläger nicht widerlegt worden und sprechen gegen eine persönliche Bereicherungsabsicht. Sodann vermag auch der Hinweis des Klägers auf einen Rückgang der Bargeldbezüge Mitte November 2020, kurz nach der Ausrichtung des Darlehensbetrags, nicht zu überzeugen (act. 14 S. 29). Zwar trifft zu, dass ab diesem Zeitpunkt die Bankomatbezüge eini- germassen abrupt endeten, die Bezüge am Schalter dauerten jedoch in ähnlichem Umfang an (vgl. act. 2 S. 32). Legt man die klägerische Darstellung zugrunde, wo- nach die Beklagte sowohl die Bankomat- als auch die Schalterbezüge vorgenom- men haben soll, erscheint es wenig plausibel, dass sie nach Erhalt des Darlehens- betrags lediglich die Bankomatbezüge eingestellt hätte. Es ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb ihr ausgerechnet die Bankomatbezüge, die im Gegensatz zu den Schalterbezügen nicht zu einer Dokumentation des Empfängers führen, offensicht- lich zu riskant gewesen sein sollten (vgl. act. 14 S. 33). Demgegenüber fügt sich der Wegfall der Bankomatbezüge in die Darstellung der Beklagten, wonach der Erblasser ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst Banko- maten aufzusuchen, und die Bargeldbezüge daher ausschliesslich durch die Be- klagte am Bankschalter vorgenommen wurden.
- 35 -
E. 4.8 Schliesslich ist im Besonderen auf die Bargeldbezüge vom 2. und 9. Septem- ber 2019 sowie vom 4. Februar 2021 einzugehen, welche während eines Klinikauf- enthalts des Erblassers erfolgten. Der Kläger beanstandet die im September 2019 vorgenommenen Bezüge, da das Bargeld erst für Restaurantbesuche am 10. und
11. September 2019 verwendet worden sei und es aus seiner Sicht nähergelegen hätte, das Geld jeweils unmittelbar vor dem Essen zu beziehen (act. 14 S. 73). Zu- dem weist er darauf hin, dass am 4. Februar 2021 während eines weiteren Klinik- aufenthalts ein Schalterbezug von CHF 3'000 erfolgt sei (act. 14 S. 24). Unbestrit- ten ist, dass der Erblasser der Beklagten im September 2019 während seines Kli- nikaufenthalts die Bankkarte übergab und sie damit die entsprechenden Bezüge am Bankomaten vornahm. Die Beklagte führt hierzu aus, es habe sich lediglich um zwei Bezüge gehandelt und der Erblasser habe sie ausdrücklich gebeten, für ihn Bargeld abzuheben, namentlich für gemeinsame Restaurantbesuche während des Klinikaufenthalts sowie für Ausgaben nach der Entlassung (act. 9 Rz. 59 und act. 26 Rz. 32). Auch der Bargeldbezug vom 4. Februar 2021 sei nach Darstellung der Beklagten im Interesse des Erblassers erfolgt. Dieser sei am 8. Februar 2021 aus der Klinik nach Hause zurückgekehrt; der Haushalt habe weitergeführt werden müssen, wobei insbesondere die Betreuerinnen im Zusammenhang mit der Rück- kehr des Erblassers zu verpflegen gewesen seien (act. 26 Rz. 32). Auch mit diesen Vorbringen vermag der Kläger nicht nachzuweisen, dass die während der Klinik- aufenthalte erfolgten Bargeldbezüge ohne Wissen und Willen des Erblassers vor- genommen worden wären. Demgegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar dar- gelegt, dass die Bezüge im Interesse des Erblassers erfolgten und auf dessen aus- drückliche Bitte hin vorgenommen wurden.
E. 4.9 Die Vorbringen des Klägers vermögen damit weder einzeln noch in ihrer Ge- samtheit den Nachweis zu erbringen, dass die Schalterbezüge ohne Einverständ- nis des Erblassers oder zu Zwecken der persönlichen Bereicherung erfolgt wären. Seine Argumentation bleibt weitgehend auf Vermutungen gestützt. Auf der anderen Seite sprechen mehrere Umstände für die Darstellung der Beklagten, wonach die Bezüge in Absprache mit dem Erblasser erfolgt seien und dessen Bedürfnissen dienten. So ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Umstand, wonach der Erblasser regelmässig monatliche Kontoauszüge erhielt, gegen ein Handeln ohne
- 36 - sein Wissen spricht. Der Kläger war damit fortlaufend über die Kontobewegungen informiert oder hatte zumindest die Möglichkeit dazu. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er gegen die Schalterbezüge Einwände erhoben oder diese bean- standet hätte. Hinzu kommt, dass – wie voranstehend ausgeführt – nie am selben Tag sowohl Schalter- als auch Bankomatbezüge vorgenommen wurden. Dieser Umstand deckt sich mit der Darstellung der Beklagten, wonach die Schalterbezüge in Absprache mit dem Erblasser erfolgten, und lässt auf ein abgestimmtes Vorge- hen schliessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Schalterbezüge persönlich vornahm und die entsprechenden Auszahlungsbelege unterzeichnete. Sie wusste damit, dass die Bezüge dokumentiert und nachvollziehbar festgehalten wurden. Dieses Vorgehen spricht gegen die Annahme, sie habe in täuschender oder heimlicher Absicht gehandelt. Schliesslich vermag auch die Gesamtentwick- lung der Bargeldbezüge die klägerische Darstellung nicht zu stützen. Wie die Be- klagte nachvollziehbar darlegt und den vorliegenden Kontoauszügen (act. 15/22 und 55a-c) zu entnehmen ist, haben sich die Bezüge nach Erteilung der Vollmacht im September 2019 nicht erhöht, sondern im Vergleich zu früheren Zeiträumen eher reduziert (act. 26 Rz. 21 ff.). Dies spricht ebenfalls gegen eine missbräuchliche Nut- zung der Bargeldbeträge.
E. 4.10 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Kläger den Nachweis eines Handelns gegen Wissen und Willen des Erblassers nicht erbracht hat. Viel- mehr sprechen die Umstände eher dafür, dass die Schalterbezüge im Einverständ- nis mit dem Erblasser folgten und zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet wurden. Im Zusammenhang mit den Kontobezügen lässt sich somit keine Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten begründen.
5. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge Vortäuschung des Darlehenszwecks
E. 5 Am 12. Februar 2024 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge (Prot. S. 8-18).
E. 5.1 In Bezug auf den Vorwurf einer Täuschung über den Darlehenszweck ist zu- nächst zu berücksichtigen, dass der Darlehensvertrag und der Erbvertrag gleich- zeitig abgeschlossen wurden und das Darlehen gemäss den vertraglichen Bestim- mungen nach dem Tod des Erblassers in ein Vermächtnis umgewandelt wurde. Zwischen der Darlehensgewährung und der letztwilligen Begünstigung besteht da-
- 37 - mit ein enger sachlicher Konnex. In der vorliegenden Konstellation würde sich eine Täuschung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag somit direkt auf die letzt- willige Verfügung auswirken und ist damit – unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich geeignet, eine Vermächtnisunwürdigkeit nach sich zu ziehen.
E. 5.2 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Darlehen erschlichen, indem sie den Beklagten über den Darlehenszweck täuschte. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass die Beklagte die Wohnung gar nicht erworben habe (act. 14 S. 43; act. 15/37). Die Beklagte bestreitet eine Täuschung. Nachdem eine unentgeltliche Übertragung der Wohnungen durch die Erben ihres verstorbenen Ex-Mannes V._____ scheiterte, habe sie zumindest eine Wohnung entgeltlich erwerben wollen. Das Darlehen des Erblassers hätte als Eigenmittel für diesen Kauf dienen sollen. Der Kaufpreis sei durch AD._____ in der Folge, d.h. nach der Darlehensgewäh- rung, aber hochgetrieben worden, weshalb L._____ der Beklagten vom Kauf abge- raten habe. Das Loft sei schliesslich am 16. April 2021 an andere Interessenten verkauft worden (act. 26 Rz. 42).
E. 5.3 Die Schlussfolgerung des Klägers geht fehl. Nur weil der Darlehensbetrag letztlich nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, bedeutet dies nicht, dass eine entsprechende Absicht zwangsläufig bereits bei Vertragsschluss bestan- den hat. Die vom Kläger offerierten Beweismittel (Grundbuchauszug und Auskunft des Grundbuchamts) sind damit von Vornherein nicht geeignet, die behauptete Täuschung nachzuweisen; die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es nicht zum Erwerb der Wohnung kam. Die Beklagte legt indes plausibel dar, dass sie den Kauf der Wohnung in Betracht zog, nachdem die Erben im Nachlass V._____ eine un- entgeltliche Übertragung ablehnten und sie hierfür zusätzliche Eigenmittel benö- tigte. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Beklagte nach dem Schei- tern der Schenkung unmittelbar dazu entschlossen hätte, die Situation gezielt aus- zunutzen, um den Erblasser über einen angeblichen Wohnungskauf zu täuschen und dadurch ein Darlehen beziehungsweise ein Vermächtnis zu erlangen. Ein sol- ches Vorgehen erscheint angesichts des Ablaufs der Ereignisse wenig plausibel. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass konkrete Kaufverhand-
- 38 - lungen geführt wurden und der Erwerb letztlich aus externen Gründen, namentlich aufgrund der Preisentwicklung und der Einschätzung der finanzierenden Bank, un- terblieben ist (act. 26 Rz. 42). Ausserdem legt der Kläger auch nicht dar, dass die Beklagte dem Erblasser einen bestimmten Verwendungszweck verbindlich zugesi- chert oder bewusst falsche Angaben gemacht hätte. Im Gegenteil scheint er sogar selbst zu bemängeln, dass kein Darlehenszweck festgehalten wurde (vgl. act. 14 S. 63). Ebenso wenig lässt sich nachweisen, dass der Erblasser das Darlehen aus- schliesslich unter der Voraussetzung des späteren Wohnungskaufs gewährt hätte, auch wenn wohl plausibel erscheint, dass der Darlehensvertrag ohne den im Raum stehenden Wohnungskauf nicht abgeschlossen worden wäre. Nun ist der Woh- nungskauf viereinhalb Monate vor dem Ableben des Erblassers gescheitert. Ent- scheidend wäre daher vielmehr die Frage, ob der Erblasser über das Scheitern des Wohnungskaufes informiert war und das Darlehen resp. das Vermächtnis in Kennt- nis desselben widerrufen hätte. Hierzu macht der Kläger indes keine Ausführungen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten vermag der Kläger nicht nachzuweisen, dass die Be- klagte den Erblasser über den Darlehenszweck getäuscht hat. Auch in diesem Zu- sammenhang fällt eine Vermächtnisunwürdigkeit damit ausser Betracht.
E. 6 Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelingt, die anspruchsbegrün- denden Tatsachen für eine Vermächtnisunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 ZGB nachzuweisen. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei einem Streitwert von CHF 400'000.– beträgt die ordentliche Gerichtsge- bühr CHF 18'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der überdurchschnittliche Zeitaufwand des Gerichts, insbesondere zurückzuführen auf die teils sehr weitschweifigen Aus- führungen des Klägers sowie die zahlreichen – grösstenteils nicht zu berücksichti- genden – Noveneingaben rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr um einen Drittel,
- 39 - mithin auf CHF 25'000.– (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte zu entschädigen. Die Grundgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 21'400.– festzu- setzen. Damit sind die Aufwendungen für die Klageantwort sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Duplik, wel- che sich aufgrund der weitschweifigen und teilweise unübersichtlichen Replikschrift des Klägers aufwändig gestaltete, sowie für die Stellungnahmen zu den klägeri- schen Noveneingaben rechtfertigt sich gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV eine Verdoppelung der Gebühr (um je die Hälfte für die Duplik und die Stellungnah- men). Der Kläger hat die Beklagte damit mit CHF 42'800.– zzgl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. E. Rechtsmittel Da vorliegend das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.– für das Rechtsmittel der Berufung erfüllt ist, kann gegen den vorliegenden Entscheid Berufung erhoben wer- den (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid kann selbständig mit Beschwerde ange- fochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 25’000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 18'750.– verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42’800.– (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. - 40 -
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 23. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw S. Bader
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen II. Abteilung Geschäfts-Nr. CP230001-F/UB/LS Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer als Vorsitzende, Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer, Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Erbunwürdigkeit / Vermächtnisunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte im Nachlass des vorge- nannten Erblassers erbunwürdig bzw. vermächtnisunwürdig ist;
2. Es sei festzustellen, dass der Erbvertrag vom 7. September 2020 zwischen dem Erblasser und der Beklagten nichtig ist;
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für Rechnung des Nachlasses den Darlehensbetrag von CHF 400'000.- zurückzu- zahlen, nebst den vertraglichen vereinbarten Zinsen von 0.75% p.a. seit dem Todestag des Erblassers (tt. September 2021) sowie Ver- zugszinsen von 5% ab Fälligkeit der Rückzahlung bzw. nach Ab- lauf der Kündigungsfrist; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, zu- züglich Mehrwertsteuer betreffend die Parteientschädigung" Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Am tt. September 2021 verstarb in C._____ D._____. In seiner letztwilligen Verfügung vom 24. Januar 2019 ernannte er den Kläger zum Willensvollstrecker, was das hiesige Gericht mit Willensvollstreckerzeugnis vom 16. September 2021 bescheinigte (act. 3/1 und act. 3/3).
2. In derselben letztwilligen Verfügung des Erblassers bedachte dieser sein Pa- tenkind und seine zwei Enkel mit je einem Vermächtnis von CHF 50'000.– und überliess den Rest seines Nachlassvermögens je zur Hälfte seinen beiden Kindern, E._____ und F._____ (act. 3/3 Ziff. 3 f.).
3. Zu Lebzeiten hatte D._____ mit der Beklagten am 7. September 2020 einen öffentlich beurkundeten Darlehens- und Erbvertrag geschlossen (act. 3/5). Darin gewährte D._____ der Beklagten ein verzinsliches Darlehen von CHF 400'000.–. Auf sein Ableben hin erliess D._____ der Beklagten im Sinne eines Vermächtnisses die Darlehensschuld. Ausserdem wurde im genannten Vertrag vereinbart, dass die mit dem Erlass einhergehenden Erbschaftssteuern durch den Nachlass zu tragen seien.
- 3 -
4. Der Kläger erachtet die Beklagte als vermächtnisunwürdig. Er fordert im vor- liegenden Verfahren in seiner Funktion als Willensvollstrecker die Feststellung der Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten sowie die Nichtigkeit des am 7. September 2020 geschlossenen Erbvertrages. Als Folge davon verlangt er die Rückzahlung des ausgerichteten Darlehensbetrages von CHF 400'000.– zzgl. Zins. Zu diesem Zweck machte er am 11. Januar 2023 unter Beilage der Klagebewilligung vom
29. September 2022 (act. 1) eine entsprechende Klage hierorts anhängig (act. 2). Den ihm mit Beschluss vom 6. Februar 2023 auferlegten Kostenvorschuss leistete der Kläger fristgerecht (act. 4; act. 6). Daraufhin ging die Klageantwort unter dem Datum vom 5. Juni 2023 fristgerecht ein (act. 9; act. 11/1-47). Die Replik datiert vom 28. September 2023 (act. 14; act. 15/1-59) und die Duplik vom 11. Dezember 2023 (act. 26; act. 27/1-48). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 (act. 18; act. 19/1- 7), vom 19. Oktober 2023 (act. 22), vom 13. Januar 2024 (act. 32; act. 33/1-15), vom 13. März 2024 (act. 37; act. 38) und vom 31. Mai 2025 (act. 65) machte der Kläger ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels diverse weitere Eingaben, zu welchen sich die Beklagten jeweils vernehmen lassen konnte (act. 20; act. 22A; act. 34; act. 44; act. 70).
5. Am 12. Februar 2024 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge (Prot. S. 8-18).
6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Prozessuales
1. Zuständigkeit des hiesigen Gerichts 1.1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zu- ständig. Der letzte Wohnsitz des Erblassers befand sich in C._____ (vgl. act. 3/1- 2). Das hiesige Gericht ist damit zur Beurteilung der Klage zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). 1.2 Wie im Beschluss vom 6. Februar 2023 festgehalten, beträgt der Streitwert der vorliegenden Klage CHF 400'000.–, weshalb die Klage in sachlicher Hinsicht
- 4 - vom Bezirksgericht als Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist (§ 19 GOG ZH i.V.m. Art. 219 ZPO).
2. Noven 2.1 Der Kläger reichte insgesamt vier Noveneingaben ein (act. 18; act. 32; act. 37; act. 65) und ersetzte mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 eine Replikbeilage (act. 22). 2.2 Im Interesse einer straffen Prozessführung setzt das Gesetz einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Parteien spätestens Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen haben (Eventualmaxime). Nach diesem Zeitpunkt werden Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter bestimmten Bedingungen be- rücksichtigt (SOGO/AEGELI, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Ba- sel 2021, Art. 229 N 1; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 7 ff.). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung tritt dieser sogenannte Aktenschluss im Falle eines dop- pelten Schriftenwechsels mit dessen Abschluss ein (BGE 140 III 312, E. 6.3.2). Die Zulässigkeit von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln nach dem zweiten Schriftenwechsel richtet sich nach Art. 229 ZPO, wobei die zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage geltende Fassung der genannten Bestim- mung zur Anwendung gelangt (Art. 407f ZPO e contrario). Nach Art. 229 Abs. 1 aZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, trotz zumutbarer Sorgfalt aber nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; vgl. SOGO/NAEGELI, a.a.O., Art. 229 N 8 f.; BSK ZPO- WILLISEGGER, Art. 229 N 25 f.). 2.3 Vorliegend ordnete das Gericht mit Verfügungen vom 23. Juni 2023 (Replik der klagenden Partei) und vom 17. Oktober 2023 (Duplik der beklagten Partei) ei- nen zweiten Schriftenwechsel an, wobei die Parteien jeweils ausdrücklich auf den anschliessenden Aktenschluss hingewiesen wurden (act. 12 und act. 20). Die Ein- gaben des Klägers vom 10. Oktober 2023 (act. 18), vom 19. Oktober 2023 (act. 22), vom 13. Januar 2024 (act. 32), vom 13. März 2024 (act. 37) und vom 31. Mai 2025
- 5 - (act. 65) erfolgten nach Aktenschluss und sind daher nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 229 Abs. 1 aZPO zu berücksichtigen. Diese sind von derjenigen Partei, die sich auf das Novenrecht berufen will, darzutun (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N 30). 2.3.1 Eingabe vom 10. Oktober 2023 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 (act. 18 und act. 19/1–7) reichte der Kläger ei- nen Nachtrag zur Replik ein. Konkret reichte er das in der Replik als Beilage 41 erwähnte Dokument sowie die S. 48 und 125 der Replik in der vervollständigten Bezeichnung der Replikbeilage 41 nach. Bei der entsprechenden Beilage handle es sich um eine an den Kläger adressierte E-Mail der Bank G._____ vom 11. No- vember 2022. Das Vorliegen eines echten Novums fällt damit bereits angesichts des Datums der E-Mail ausser Betracht. Unechte Noven sind grundsätzlich unzu- lässig, es sei denn, der klagenden Partei sei es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht mög- lich gewesen, sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Die Verspä- tung muss mithin entschuldbar erscheinen, wobei auf einen objektiven Sorgfalts- massstab abzustellen ist (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 31 f.). Wer eine ent- schuldbare Verspätung geltend macht, hat dafür den Nachweis zu erbringen, wobei im Einzelnen darzulegen ist, dass und inwiefern es auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 33). Der Kläger macht diesbezüglich geltend, er habe die E-Mail damals nicht mehr finden können. Eine Mailanfrage vom 20. September 2023 bei der Bank G._____ betref- fend eine erneute Übermittlung der E-Mail sei zunächst erfolglos geblieben. Erst nach einer weiteren Anfrage sei ihm die E-Mail am 4. Oktober 2023 schliesslich erneut übermittelt worden. Dass der Kläger das Dokument nicht mehr habe finden können, vermag keine entschuldbare Verspätung zu begründen, zumal er es gänz- lich unterlässt, einen Grund für den Verlust anzuführen. Sodann ist dem Kläger auch unbehelflich, dass seine Anfrage bei der Bank G._____ erst nach Erstattung der Replik beantwortet wurde. Nachdem dem Kläger bereits mit Verfügung vom
23. Juni 2023 Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich frühzeitig um die Beschaffung der Unterlagen zu
- 6 - bemühen. Indem er damit bis wenige Tage vor Ablauf der Frist zugewartet hat, ist dem Kläger die Verspätung selbst anzulasten. Der vom Kläger mit Eingabe vom
10. Oktober 2023 eingereichte E-Mailverkehr stellt damit ein unzulässiges und da- mit nicht beachtliches Novum dar. 2.3.2 Eingabe vom 19. Oktober 2023 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 ersetzte der Kläger die Replikbeilage 58 (act. 15/58) und begründete dies damit, dass die ursprünglich eingereichte Kopie aufgrund der von der Bank G._____ für ihre Antworten verwendeten roten Farbe kaum leserlich gewesen sei. Gemäss Art. 132 ZPO sind unleserliche, ungebührli- che, unverständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzu- weisen. Folgerichtig muss es einer Partei grundsätzlich gestattet sein, eine fehler- hafte Eingabe auch von sich aus zu verbessern. Der vom Kläger als Replikbeilage 58 eingereichte E-Mail-Verkehr weist auf Seite 2 offensichtlich einen Druckfehler auf, weshalb die Antworten nicht bzw. kaum leserlich sind. Dass dies auf die rote Schriftfarbe zurückzuführen ist, erscheint plausibel. Die Replikbeilage 58 (act. 15/58) ist daher durch die mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 nachgereichte Kopie zu ersetzen und für die Urteilsfindung – sofern überhaupt relevant – zu be- rücksichtigen. 2.3.3 Eingabe vom 13. Januar 2024 Mit Eingabe vom 13. Januar 2024 (act. 32) beantragte der Kläger den Beizug von Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft und reichte zahlreiche weitere Urkun- den ins Recht (act. 33/1–15). Hinsichtlich des Aktenbeizugs führte der Kläger aus, dass der Staatsanwalt anlässlich einer Einvernahme der Beklagten vom 28. No- vember 2023 bemerkte, dass die beigezogenen Kontoauszüge der Beklagten zeig- ten, dass die Beklagte nach Empfang des Darlehensbetrags keine Wohnung, son- dern Aktien gekauft hätte. Da der Kläger selbst keine Akteneinsicht erhalte, seien die Einvernahmeprotokolle und/oder die Kontounterlagen durch das Gericht beizu- ziehen. Die Einvernahmeprotokolle sind nach Aktenschluss entstanden und stellen damit echte Noven dar. Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO sind solche ohne Verzug vorzubringen. Lehre und Rechtsprechung gehen überwiegend davon aus, dass
- 7 - darunter eine Frist von ein bis zwei Wochen oder auch 10 Tage zu verstehen sei, wobei die konkreten Umstände, insbesondere die Komplexität der Noven, zu be- rücksichtigen seien (statt vieler: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/SCHENK/SENN, Tafeln zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2017, S. 49 Tafel 10d; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, S. 295 Rz. 1104; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 9a zu Art. 229 ZPO; BGer 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_451/2020 vom
31. März 2021, E. 3.1.1). Der Kläger nahm nach eigener Angabe im Nachgang zur Einvernahme vom 28. November 2023 von den neuen Tatsachen Kenntnis. Selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstands zwischen 18. Dezember und 3. Ja- nuar erfolgte die Noveneingabe somit über 30 Tage nach Kenntnisnahme und da- mit verspätet. Die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel bleiben für das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich und ein Aktenbeizug hat zu unterbleiben. Die vom Kläger mit Eingabe vom 13. Januar 2024 eingereichten Urkunden sind allesamt mit einem Datum vor dem 28. September 2023 versehen. Das Vorliegen von echten Noven kann mithin ausgeschlossen werden. Der Kläger begründet nicht weiter, weshalb es ihm nicht früher möglich gewesen wäre, die Urkunden einzurei- chen und führt ebenfalls nicht aus, inwiefern erst die beklagtische Duplik dazu Ver- anlassung gegeben hätte. Zwar wurden die Dokumente teilweise bereits zusam- men mit der Klagebegründung bzw. der Replik eingereicht (offenbar Beilagen 1-10, 14 und 15), es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, zu sondieren, bei welchen Beilagen es sich um Noven handelt und welche bereits früher eingereicht wurden. Die mit Eingabe vom 13. Januar 2024 eingereichten Dokumente (act. 33/1-15) ha- ben daher allesamt unbeachtlich zu bleiben. 2.3.4 Eingabe vom 13. März 2024 Unter dem Datum vom 13. März 2024 reichte der Kläger einen Untersuchungsbe- richt von Dr. med. H._____ ins Recht. Diese hatte den Erblasser D._____ neurolo- gisch untersucht und der Hausärztin des Erblassers darüber am 16. September 2020 Bericht erstattet (act. 42/2). Dass dieses Beweismittel erst nach Aktenschluss entstanden sei oder objektiv unauffindbar war, macht der Kläger zu Recht nicht
- 8 - geltend. Es handelt sich damit um kein echtes Novum. Der Kläger begründet die verspätete Einreichung damit, dass der Bericht ihm nach Aktenschluss ohne sein Dazutun am 8. März 2024 unaufgefordert zugekommen sei, wobei er die entspre- chende Quelle nicht preisgeben könne (act. 37 S. S. 3). Mit diesen Ausführungen kommt der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Es ist unklar und wird vom Kläger nicht dargelegt, wie er in den Besitz des entsprechenden Berichts ge- langt ist und weshalb dies nicht bereits früher erfolgen konnte. Der blosse Hinweis, er könne seine Quelle nicht offenlegen, reicht nicht aus, zumal er hierfür nicht ein- mal einen Grund angibt. Es versteht sich von selbst, dass auch die vom Kläger hierzu anerbotenen Zeugenaussagen seiner zwei Mitarbeiter nicht weiterhelfen. Das Gericht hat zu beurteilen, ob die Verspätung entschuldbar war und kann sich hierfür nicht unbesehen auf irgendwelche Zeugenaussage abstützen, welche in- haltlich nicht mehr bezeugen sollen, als dass die Verspätung eben entschuldbar war. Auf diese Weise könnte die Novenschranke beliebig ausgehebelt werden, in- dem mit Hinweis auf den Quellenschutz der Grund für die Verspätung im Dunkeln bleiben kann, sofern irgendjemand bezeugt, dass die Verspätung entschuldbar ge- wesen sei. Der vom Kläger mit Eingabe vom 13. März 2024 eingereichte Bericht stellt damit ein unzulässiges und damit nicht beachtliches Novum dar. 2.3.5 Eingabe vom 31. Mai 2025 Schliesslich erstattete der Kläger am 31. Mai 2025 (act. 65) eine weitere Noven- stellungnahme unter Beilage der act. 66/1-9. Es handelt sich dabei um einen E- Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und den Erben, deren Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 27. April 2025 mitsamt Beilagen (act. 66/3-7), einen Pfle- gebericht der I._____ AG (act. 66/8) sowie Kontoauszüge der Beklagten (act. 66/9). Auch diesbezüglich sind die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO nicht ge- geben bzw. nicht dargetan: Der eingereichte E-Mail-Verkehr vermag einzig zu be- legen, wann die Erben erstmals Akteneinsicht im Strafverfahren beantragt und er- halten haben. Die Relevanz hiervon für das vorliegende Verfahren erschliesst sich nicht. Betreffend die Stellungnahme der Erben handelt es sich zwar grundsätzlich um ein echtes Novum, zumal diese vom 27. April 2025 datiert, allerdings legt der Kläger nicht dar, weshalb er diese Stellungnahme der Erben nicht bereits früher
- 9 - einholen konnte – die in der Stellungnahme geschilderten Vorbringen spielten sich vor dem Aktenschluss ab. Es kann nicht angehen, den Aktenschluss auf diese Weise zu umgehen. Andernfalls könnte jederzeit in einem Parallelverfahren eine Eingabe getätigt und in der Folge als echtes Novum präsentiert werden. Erst recht gilt dies für die dazugehörigen Beilagen (act. 66/3-7), welche allesamt aus den Jah- ren 2019 bis 2021 stammen. Der Kläger erwähnt mit keinem Wort, weshalb er diese nicht frühzeitig hätte erhältlich machen können. Gleiches gilt für den Pflegebericht der I._____ (act. 66/8). Schliesslich haben auch die Kontoauszüge der Beklagten (act. 66/9) unbeachtlich zu bleiben. Zwar erscheint es plausibel – auch wenn dies vom Kläger selbst nicht vorgetragen wird –, dass der Kläger erst mit der Aktenein- sicht der Erben im Strafverfahren Zugang zu diesen erhielt, allerdings hätte er vor- liegend jederzeit ein entsprechendes Editionsbegehren stellen können. Nachdem er dies unterlassen hat, steht es ihm nicht mehr offen, die Kontoauszüge als un- echtes Novum ins Recht zu legen. 2.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den klägerischen Eingaben ausser- halb des ordentlichen Schriftenwechsels mit Ausnahme der nachgereichten Replik- beilage 58 allesamt um unzulässige Noven nach Art. 229 Abs. 1 aZPO. Die Einga- ben erfolgten verspätet und haben im Folgenden unberücksichtigt zu bleiben.
3. Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungsanforderung 3.1 Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsa- chen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der beweisbelasteten Partei (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleiten will. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu sub- stantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angeru- fenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2.b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2). Der Behaup- tungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvor- trags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen wider- spruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbe- gehrte Rechtsfolge zulässt. Es genügt, wenn diese Tatsachen im ersten Schritt in
- 10 - ihren Grundzügen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2.b; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1; BGer 4A_443/2017 vom
30. April 2018 E. 2.1). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 152 N 30). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift nur, soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenom- men werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachent- scheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, unge- nügende Parteivorbringen nachträglich zu vervollständigen (BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). 3.2 Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die nicht be- weisbelastete Partei hat im Einzelnen darzutun, welche behaupteten Tatsachen an- erkannt und welche bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Je detaillierter die Be- hauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Nicht rechtsgenüglich be- strittene Tatsachen gelten als unbestritten und sind dem Entscheid zugrunde zu legen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3). Eine qualifizierte Bestreitungslast be- steht sodann ebenfalls bei Tatsachen, welche die nicht beweisbelastete Partei di- rekt betreffen. Auch bei solchen Tatsachen genügt eine pauschale Bestreitung nicht, weil der nicht beweisbelasteten Partei eine substantiierte Bestreitung möglich und zumutbar wäre, da sie die Verhältnisse genau kennt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.4.3.3; BGer 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2). 3.3 Das Erfordernis einer substantiierten Bestreitung darf dabei nicht mit einer begründeten Bestreitung vermischt werden (wie dies offenbar der Kläger tut
- 11 - [act. 14 S. 85). Für ein substantiiertes Bestreiten ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung in- frage gestellt wird, erforderlich. Dagegen ist die nicht beweisbelastete Partei nicht gehalten darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast hinauslaufen (BGer 5A_745/2021 vom 26. April 2022 E. 3.3). C. Materielles
1. Ausgangslage 1.1 Der Kläger erachtet die Beklagte als vermächtnisunwürdig und begründet dies im Wesentlichen mit drei Umständen. Die Beklagte habe (1) die fehlende Urteilsfä- higkeit und damit auch die fehlende Verfügungsfähigkeit von D._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen müssen. Trotzdem habe sie als Vertrauensperson des Erblassers, in welcher Rolle sie sich in einer für sie erkennbaren Interessen- kollision befunden habe, den Abschluss des Darlehens- und Erbvertrages mit dem völlig von ihr abhängigen Erblasser veranlasst. Ein solches Vorgehen erfülle den Tatbestand der arglistigen Beeinflussung und führe damit zur Vermächtnisunwür- digkeit (act. 2 S. 38). Die Beklagte habe es (2) unterlassen, den Erblasser über frühere Zuwendungen an sie aufzuklären. So habe sie im September 2018 und im März 2019 CHF 155'000.– resp. CHF 150'000.– ausbezahlt und im September 2019 eine Rolex-Uhr zum Preis von CHF 10'900.– geschenkt erhalten. Wäre der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens- und Erbvertrages über diese Zuwendungen informiert worden, hätte er die Beklagte nicht weiter bedacht. Die unterlassene und notwendige Aufklärung seitens der Beklagten sei in Täu- schungsabsicht erfolgt, was ebenfalls zur Vermächtnisunwürdigkeit führe (act. 2 S. 38 f.). Schliesslich habe die Beklagte (3) zu Lebzeiten des Erblassers dessen Konto durch zahlreiche Bankomat- und Schalterbezüge geplündert. Diese Bezüge seien ohne Information sowie ohne Wissen und Willen des Erblassers erfolgt, womit der Tatbestand der Arglist in optima forma erfüllt sei (act. 2 S. 39). Der Kläger macht weiter geltend, jeder dieser drei Sachverhalte erfülle für sich alleine betrachtet den Tatbestand der arglistigen Willensbeeinflussung des Erblassers. Eine Gesamtbe- trachtung des Verhaltens und Vorgehens der Beklagten falle umso gravierender
- 12 - aus (act. 2 S. 39). Replicando ergänzt der Kläger schliesslich, die Beklagte habe dem Kläger darüber hinaus einen falschen Darlehenshintergrund vorgespiegelt, in- dem sie ihn habe glauben lassen, sie erwerbe mit dem geborgten Geld eine Eigen- tumswohnung. Effektiv habe sie die besagte Wohnung nicht gekauft (act. 14 S. 43 f.). 1.2 Die Beklagte verwehrt sich gegen die Vorwürfe des Klägers und macht zu- sammengefasst geltend, D._____ sei in keiner Weise von ihr abhängig und nicht mehr urteilsfähig gewesen, als er den Darlehens- und Erbschaftsvertrag vom 7. September 2020 abgeschlossen habe. Vielmehr sei der Erblasser in den Jahren 2018 bis 2020 noch sehr aktiv gewesen und habe viel unternommen und mannig- fache soziale Kontakte gepflegt. Die Verfügungsfähigkeit des Erblassers sei am
24. Januar 2019 (Errichtung letztwillige Verfügung) und am 7. September 2020 (Ab- schluss Darlehens- und Erbvertrag) gegenüber den beurkundenden Personen vom Kläger selber bestätigt worden. Sowohl der Notar-Stellvertreter J._____ des Nota- riats Küsnacht wie auch der Notar K._____ des Notariats Zürich Altstadt hätten sich am 24. Januar 2019 (Errichtung letztwillige Verfügung), am 7. November 2019 (Er- richtung Vorsorgeauftrag) sowie am 7. September 2020 (Abschluss Darlehens- und Erbvertrag) von der Verfügungsfähigkeit von D._____ überzeugen können. Auch die behandelnde Hausärztin des Erblassers habe seine Urteilsfähigkeit am 4. Ok- tober 2019 und am 28. August 2020 bestätigt. D._____ habe die Zuwendungen an die Beklagte sodann sowohl mit dem Kläger als auch mit seinem Banker L._____ besprochen. Er habe entsprechend genau gewusst, was er tue und habe sich hin- sichtlich der verschiedenen Varianten zur Finanzierung des Darlehens an die Be- klagte beraten lassen. Auch habe D._____ Kenntnis von sämtlichen Bezügen von seinem Konto gehabt, habe er diese doch entweder selber ausgeführt oder monat- lich einen Kontoauszug seiner Konti zugestellt erhalten. Eine arglistige Beeinflus- sung von D._____ durch die Beklagte sei nicht erfolgt und die Beklagte habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt oder in Täuschungsabsicht gehandelt. Eine Ver- mächtnisunwürdigkeit liege klarerweise nicht vor (act. 9 S. 57 f.). 1.3 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend- etwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechts-
- 13 - widrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Ver- fügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Er- neuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). Die Erbunwürdigkeit bezweckt, den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern und will damit eine Erbfolge verhindern, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht (BGE 132 III 305 E. 3.3). Erb- schleicherei, d.h. der Versuch, auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen, ist kein juristischer Begriff, kann aber in ganz schweren Fällen u.a. eine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bedeuten (BGE 132 III 305 E. 2; Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 9.1). Der Kläger bezieht sich ausschliesslich auf Unwürdigkeitsgründe nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, was im Folgenden zu prüfen ist. 1.4 Die massgebliche Verhinderung muss dauernd sein. Sie setzt nicht die tat- sächliche Unmöglichkeit, letztwillig zu verfügen, voraus. Es genügt, dass der Erb- lasser subjektiv eine andere Verfügungsmöglichkeit nicht kannte, obwohl sie objek- tiv vielleicht bestand. Die Verhinderung ist durch physische Gewalt möglich, kann aber auch – im Falle der Arglist wohl stets – durch geistige Beeinflussung stattfin- den, die dann freilich bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Die Verhinderung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen, letzteres bspw. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbun- würdige korrigieren könnte und müsste. Dass "verhindert" (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wer untätig bleibt, obwohl er handeln könnte und müsste, ist Hauptanwen- dungsfall der vorstellbaren Beispiele von Erbunwürdigkeit (BGE 132 III 305 E. 3.2). Verhinderung im Sinn von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzu- sammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden
- 14 - wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrun- gen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht gestützt auf Be- weismaterial, unterliegt sie der Überprüfung als Rechtsfrage (allgemein: BGE 115 II 440 E. 5b; für den Fall unterlassener Aufklärung: BGE 124 III 155 E. 3d). 1.5 Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Der Begriff der Arglist stimmt mit dem Begriff der "arglistigen Täuschung" in Art. 469 ZGB überein. Arglist kann in der Er- regung oder der Benutzung einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen (BGE 132 III 305 E. 3.3). Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allge- meinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Dass das Verhalten des Erben einen Straftatbestand erfüllt, mag einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den erblasserischen Willen abgeben, ist aber nicht notwendig (BGE 132 III 305 E. 3.3). 1.6 Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erb- unwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erb- lassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (BGE 132 III 315 E. 2.1). Der gesetzliche Erbe, der gegen den eingesetzten Erben festzustellen begehrt, dass dessen Erbanspruch nicht bestehe, hat die entspre- chenden Sachumstände – hier für die Erbunwürdigkeit – zu beweisen (BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.3). Nach der allgemeinen Beweisregel ge- mäss Art. 8 ZGB trägt somit der Kläger die Beweislast und die Folgen der Beweis- losigkeit für die Tatsachengrundlage, die rechtlich auf die Erbunwürdigkeit der Be- klagten schliessen lassen.
2. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge Verfügungsunfähigkeit des Erblassers 2.1 Der Kläger macht geltend, der physische und mentale Gesundheitszustand von D._____ habe sich ab Mitte 2019 dramatisch verschlechtert. Nach einem Stol-
- 15 - persturz in M._____ am 26. Dezember 2018, welcher bereits Folge der massiv ge- schwächten Gesundheit von D._____ und seiner immer unsicherer werdenden Gehweise gewesen sei, habe er zwischen dem 2. und 11. September 2019 notfall- mässig in der Klinik im Park hospitalisiert werden müssen. Dem ärztlichen Austritts- bericht vom 13. September 2019 seien neben Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Schwäche und Sturzneigung weitere gravierende gesundheitliche Beeinträchtigun- gen wie etwa Nierenversagen, Urininkontinenz, eine dementielle Entwicklung, Blut- hochdruck sowie diverse Herzerkrankungen zu entnehmen. Im Bericht werde eine von der Beklagten erwähnte Kurzzeitgedächtnisstörung erwähnt, welche seit etwa einem halben Jahr bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ge- dächtnisleistungen des Erblassers spätestens seit Frühjahr 2019 erheblich vermin- dert und sein Erinnerungsvermögen stark reduziert gewesen sei (act. 2 S. 7-9; act. 14 S. 8, 68). Auch in einem weiteren ärztlichen Bericht des Kontinenz-Zentrums Hirslanden vom 21. Februar 2020 werde auf die demenzielle Entwicklung des Erb- lassers hingewiesen (act. 2 S. 9). Vom 13. bis 17. November 2020 sei der Erblasser erneut hospitalisiert worden. Dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. November 2020 seien als therapeutische Hauptprobleme der Antrieb, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis, die räumlich-perzeptive Wahrnehmung, die Feinmotorik und Mobilität sowie die Selbständigkeit in Aktivitäten des täglichen Le- bens zu entnehmen. Schliesslich erwähne der Bericht die Unmöglichkeit, Mehr- fachaufgaben zu übernehmen, Wortfindungs- und Benennungsstörungen, Schwie- rigkeiten beim Wechseln der elementaren Körperpositionen sowie Probleme des feinmotorischen Handgebrauchs. Der Patient benötige weitgehende Unterstützung durch Hilfspersonen und Therapien, um den Alltag organisieren und bewältigen zu können (act. 2 S. 12 f.). Als Folge des schlechten Gesundheitszustandes des Erb- lassers habe die Beklagte seit Januar 2019 Pflegepersonal beschäftigt. Von Januar bis Mitte August 2019 habe Frau N._____ in einem Vollzeitpensum für den Erblas- ser gearbeitet. Vom 1. August 2019 bis 20. September 2019 sei Frau O._____ für den Erblasser tätig gewesen. In den Jahren 2020 und 2021 seien P._____ und Q._____ als Betreuerinnen des Erblassers angestellt worden. Diese Frauen seien für die Pflege des Erblassers zuständig gewesen und hätten teilweise in seinem Haus gewohnt und auch die Nächte dort verbracht. Ab November 2020 sei zusätz-
- 16 - lich noch die I._____ engagiert worden, welche ab Februar 2021 jeden Tag inkl. Wochenende für mehrere Stunden vor Ort gewesen sei (act. 14 S. 79). Dies zeige, dass der Erblasser bereits ab anfangs 2019 auf intensive Betreuung angewiesen gewesen sei (act. 2 S. 13 ff.; act. 14 S. 8 f., 78 f.). Die Beklagte als selbsternannte Lebenspartnerin des Erblassers habe die gesundheitlichen Einschränkungen von D._____ gekannt. Statt ihre behauptete alleinige Rolle als fürsorgende und aufop- ferungsvolle Partnerin pflichtgemäss zu erfüllen, habe die Beklagte die Hilflosigkeit des Erblassers und das bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt, um sich durch den Darlehens- und Erbvertrag vom 7. September 2020 finanziell zu berei- chern (act. 14 S. 60 f.). So habe sie den zunehmend angeschlagenen Erblasser systematisch von der Aussenwelt isoliert. Kontaktversuche der beiden im Ausland wohnhaften Kinder des Erblassers seien zunehmend unterbunden worden (act. 2 S. 15 ff.; act. 14 S. 80 f., 83). Der Spanischunterricht bei R._____, welcher vom Erblasser zuvor während zehn Jahren besucht worden sei, habe ab 2019 nicht mehr stattgefunden (act. 2 S. 17 f.; act. 14 S. 85 f.) und auch der Eigentümer der Liegenschaft, welche der Erblasser im unentgeltlichen Wohnrecht bewohnte, habe mit Letzterem seit 2019 keinen Kontakt mehr gehabt (act. 2 S. 19; act. 14 S. 87). Faktisch habe D._____ das Haus nur noch für Arzt- und Spitalbesuche oder für Transaktionen verlassen, für welche seine Anwesenheit zwingend erforderlich ge- wesen sei und welche – wie der Darlehens- und Erbvertrag vom 7. September 2020
– ausschliesslich im Interesse der Beklagten gelegen hätten (act. 2 S. 17; act. 14 S. 56, 65). Es liege auf der Hand, dass der Erb- und Darlehensvertrag nicht im Interesse des Erblassers gewesen sein könne. Es sei augenscheinlich, dass das Vermächtnis von CHF 400'000.– bei einem dazumaligen Vermögen des Erblassers von rund CHF 1.7 Mio. die Pflichtteile seiner beiden Kinder verletze. Dies gelte umso mehr, wenn man sich die sonstigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte vor Augen führe. Komme hinzu, dass das gesamte Konstrukt des Rechtsgeschäftes – für die Darlehensauszahlung sei ein Bankkredit in selbiger Höhe aufgenommen worden, welcher zum selben Zinssatz wie das Darlehen ver- zinst gewesen sei – auffällig erscheine. Zudem mute seltsam an, dass im Darle- hens- und Erbvertrag vom 7. September 2020 mit keinem Wort das vom Erblasser am 24. Januar 2019 verfasste Testament erwähnt werde. Es sei davon auszuge-
- 17 - hen, dass dem Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 1 ¾ Jahr zuvor verfasste Testament nicht mehr präsent gewesen sei (act. 2 S. 21 ff.; act. 14 S. 94). Hätte der Erblasser die Beklagte finanziell begünstigen wollen, hätte er dies im Rahmen seines Testaments vom 24. Januar 2019 machen können. Er habe die Beklagte aber nicht berücksichtigt. Der Schluss liege nahe, dass sich die Beklagte aus diesem Grund zu Lebzeiten des Erblassers habe schadlos halten wollen und sich deshalb seine schweren gesundheitlichen Defizite und seine Abhängigkeit in seiner letzten Lebensphase zunutze machen wollte (act. 14 S. 39 f.). So habe die Beklagte in Kenntnis der gesundheitlichen und mentalen Beeinträchtigungen des Erblassers den streitgegenständlichen Darlehens- und Erbvertrag vom 7. Septem- ber 2020 veranlasst und diesen dem Erblasser aufgezwungen. Sie alleine habe die Fäden gezogen und sei bei der Erstellung des Vertrages federführend gewesen (act. 2 S. 20; act. 14 S. 39, 61 f., 74 f., 92). Angesichts der dementiellen Entwicklung auf Seiten des Erblassers stehe ausser Zweifel, dass er die Tragweite des Darle- hens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 nicht habe erfassen können (act. 2 S. 20; act. 14 S. 75). Der Umstand, dass erst nach Vertragsschluss von L._____ (Bankberater bei Bank G._____) und S._____ (Juristin bei Bank G._____) erarbei- tet wurde, wie der Erblasser das Darlehen finanzieren konnte, zeige klar auf, dass der Erblasser Inhalt und Konsequenzen des Darlehens- und Erbvertrages in keiner Weise überschauen konnte. Ein urteilsfähiger, unbeeinflusster Darlehensgeber hätte sich mit Sicherheit vorher überlegt, wie er das Darlehen finanzieren könne (act. 14 S. 46 f., 75). Daran änderten die von der Beklagten veranlassten Urteilsfä- higkeitsbescheinigungen vom 4. Oktober 2019 sowie vom 28. August 2020 nichts. Diese seien wertlos. Beide Zeugnisse seien von derselben, mit der Beklagten be- freundeten Ärztin ausgestellt worden und würden den identischen, undifferenzier- ten, summarischen Wortlaut ("Hiermit bestätige ich, dass mein Patient Herr D._____, obengenannt, urteilsfähig ist.") aufweisen. In der Zeit zwischen dem 4. Oktober 2019 und dem 29. August 2020 habe sich der physische und mentale Ge- sundheitszustand des Erblassers derart verschlechtert, dass die Urteilsfähigkeit zu- mindest im Zeitpunkt des zweiten Zeugnisses nicht mehr vorhanden gewesen sei. Zwei Zeugnisse mit einem Abstand von rund 11 Monaten würden unmöglich Iden- tisches feststellen können. Dies gelte umso mehr im Falle einer sich notorisch ver-
- 18 - schlechternden demenziellen Entwicklung (act. 2 S. 20 f.; act. 14 S. 72, 89 f.). Dass sich die Beklagte über die gravierenden Beeinträchtigungen des mentalen Zustan- des des Erblassers bewusst gewesen sei, zeige die Tatsache, dass sie den Erb- lasser im Vorfeld des Darlehens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 veran- lasste, seine unleserlich gewordenen und massiv divergierenden Unterschriften zu üben. Diese Schreibübungen seien nach dem Ableben des Erblassers in seinem Büroschrank aufgefunden worden und würden ein hingekritzeltes Wirrwarr von zitt- rigen, voneinander massiv abweichenden Strichen zeigen. Von einer konsistenten Unterschrift könne keine Rede sein (act. 2 S. 22 f.; act. 14 S. 95 f.). Es stehe ausser Frage, dass das arglistige Ausnützen der Verwirrtheit eines dementen, betagten und völlig von ihr abhängigen Mannes nur ein Jahr vor seinem Tod zum Zwecke der eigenen Bereicherung würdelos und treuwidrig sei und damit einen Erbunwür- digkeitsgrund darstelle (act. 2 S. 25 f.; act. 14 S. 35). 2.2 Die Beklagte bestreitet die Urteilsunfähigkeit des Erblassers und macht zu- sammengefasst geltend, der Erblasser sei erst in den letzten Wochen vor seinem Versterben am tt. September 2021 hilfsbedürftig gewesen und habe durchgehend palliative Pflege und Betreuung benötigt. Urteilsunfähig sei er jedoch nicht einmal in diesem Zeitpunkt gewesen (act. 9 Rz. 24). Den Akten könne in der Tat nichts entnommen werden, woraus auf eine Hilflosigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geschlossen werden könnte. Der Erblasser sei im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung am 7. September 2020 mitnichten derart ge- sundheitlich beeinträchtigt gewesen, dass er hilflos und von ihr abhängig gewesen sei. Sie verweist darauf, dass von Ende 2018 bis Ende 2020 in medizinischer Hin- sicht lediglich vier Vorfälle zu verzeichnen seien. Aus diesen wenigen Behandlun- gen einer Person in diesem Alter eine Hilflosigkeit und Abhängigkeit ableiten zu wollen, sei klar verfehlt (act. 9 Rz. 18 f.). Ausserdem listet die Beklagte zahlreiche Aktivitäten auf, die der Erblasser zwischen Januar 2018 und Juli 2021 vorgenom- men habe und reicht entsprechende Fotodokumentationen und WhatsApp-Korre- spondenzen ein (act. 9 Rz. 20 f.; act. 11/4-14). 2.3 Umstritten ist zunächst die Frage, wie es zur Zeit der Errichtung des Darle- hens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 um die Verfügungsfähigkeit des
- 19 - Erblassers bestellt war. Der Kläger meint, der Erblasser sei nicht urteils- und damit nicht verfügungsfähig gewesen, weshalb der erwähnte Vertrag ungültig sei (act. 2 S. 21, 37 f., act. 14 S. 44). 2.3.1 Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu han- deln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente; einerseits die Fähigkeit, Sinn und Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erken- nen und andererseits die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet. Demzufolge hat derje- nige, welcher deren Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu be- weisen (BGE 144 III 264, Erw. 6.1.2). Befand sich aber eine Person ihrer allgemei- nen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebens- erfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird ver- mutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Ab- baus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall ver- nunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die strei- tige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres All- gemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunft- gemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen, d.h. sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2).
- 20 - 2.3.2 Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Be- weis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss wie Krankengeschich- ten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beob- achter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfah- rungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitge- hend auf sein Wissen und Kennen abstellen (vgl. BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.1; BGer 5P.444/2002 vom 6. Februar 2003 E. 2.2). 2.3.3Ein Blick in die eingereichten medizinischen Akten des Erblassers zeigt in den Jahren vor dem Tod des Erblassers folgendes Bild: Im Dezember 2018 hat er sich bei einem Sturz den Fuss gebrochen (vgl. act. 3/14). Vom 2. bis 11. September 2019 war der Erblasser zur Behandlung einer Sepsis in der Klinik im Park hospita- lisiert. Dem Austrittsbericht vom 13. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Erblasser wegen vermehrter Inappetenz und Gewichtsabnahme sowie Sturznei- gung in die Klinik eingetreten war. Es lag eine Dehydration vor. Der Bericht erwähnt zudem von der Beklagten geschilderte Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie eine bilddiagnostisch ermittelte Hirnvolumenminderung, allerdings noch ohne demenz- typische Atrophiemuster. Ausserdem wurde ein Vitamin B12- und Folsäuremangel sowie Bluthochdruck und Inkontinenz festgestellt (act. 3/15). Vom 20. bis 21. Fe- bruar 2020 wurde der Erblasser im Kontinenzzentrum der Klinik Hirslanden behan- delt. Er unterzog sich einer Hydrodistension der Harnblase und erhielt eine Botox- Injektion in den Detrusor (act. 3/18). Schliesslich erfolgte vom 13. bis 17. November 2020 eine weitere Hospitalisierung des Erblassers. Dem Austrittsbericht des Uni- versitätsspitals Zürich vom 17. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Erblas- ser wegen einer Urosepsis mit zunehmender Allgemeinzustandsverschlechterung und Vigilanzminderung zugewiesen wurde. Nach erfolgter Antibiotika-Behandlung und der Einlegung eines Dauerkatheters zeigte sich eine zügige Besserung, so- dass der Erblasser die Klinik nach 4 Tagen in gebessertem Allgemeinzustand ver- lassen konnte. Diagnostisch vermerkt wird im Bericht neben der bereits bekannten
- 21 - Inkontinenz und der arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) die Parkinson-Erkran- kung des Erblassers sowie die im Bericht der Klinik im Park erwähnte demenzielle Entwicklung mit Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie einer generalisierten Hirnvolu- menminderung (act. 3/22a). Am tt. September 2021 verstarb D._____. 2.3.4 Aufgrund der Aktenlage wird klar, dass es in den Jahren vor dem Ableben des Erblassers zu gesundheitlichen Vorfällen und medizinischen Behandlungen gekommen ist. Dies vermag mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter von über 80 Jahren nicht zu erstaunen. Gangunsicherheit, Sturzneigung, Bluthochdruck, Inkon- tinenz und Parkinson erweisen sich als typische Alterserscheinungen. Auf einen dauernden Schwächezustand, welcher das vernunftgemässe Handeln aussch- liesst, kann dadurch aber nicht geschlossen werden. Entgegen dem Kläger zeigen die im Recht liegenden medizinischen Akten nämlich nicht den gesundheitlichen Zerfall des Erblassers auf, dessen Allgemeinzustand auf einen dauernden geisti- gen Abbau hindeutet. Kurzzeitgedächtnisstörungen, von welchen die Beklagte den Ärzten berichtet hat und welche dann als demenzielle Entwicklung Eingang in die medizinischen Akten fanden, tangieren als solche nicht per se die Fähigkeit, ver- nunftgemäss zu handeln. Dem Bericht der Klinik im Park kann entnommen werden, dass zwar eine generalisierte Hirnvolumenminderung festgestellt wurde, aber noch keine demenz-typischen Athropiemuster vorgelegen haben (act. 3/15). Gleiches er- wähnt der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. November 2020 (act. 3/22a). Im Zusammenhang mit der Parkinsonerkrankung des Erblassers wurde am Universitätsspital die Ergotherapeutin T._____ beigezogen, welche den Erblasser am 16. November 2020 untersuchte. In ihrem Bericht erwähnt sie Defizite im Bereich der Feinmotorik sowie der räumlich-perzeptiven Wahrnehmung. Konkret führt sie auf, dass der Erblasser seine Hörgeräte nicht selbständig anziehen könne und er bspw. in der Wahl der erforderlichen Bewegungsrichtung eingeschränkt sei, z.B. durch ungenügende Drehung um mittig auf einem Stuhl absitzen zu können (act. 3/22b S. 3 f.). Diese aufgeführten Defizite gehören regelmässig zum normalen Alterungsprozess und sind kein Hinweis auf einen Schwächezustand, welcher das vernunftgemässe Handeln ausschliesst. Zwar erwähnt der Bericht auch eine ein- geschränkte Belastungsdauer, eine deutlich verlangsamte kognitive Verarbeitungs- geschwindigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeits-, Wortfindungs- und
- 22 - Benennungsstörung (act. 3/22b S. 3). Inwiefern diese Beeinträchtigungen im Zu- sammenhang mit dem verschlechterten Allgemeinzustand zufolge der Urosepsis standen, lässt sich dem Bericht aber nicht entnehmen. Zumindest das Konsilium der neurologischen Abteilung am Universitätsspital Zürich vom 13. November 2020 verortete die Ursache der festgestellten Vigilanzminderung (Aufmerksamkeitsstö- rung) in der Urosepsis, welche zur Einweisung des Patienten geführt hatte (act. 11/24). Jedenfalls bezeichnet auch der ergotherapeutische Abschlussbericht den Erblasser als zur Person und Situation orientiert und hält fest, dass der Erhalt der Selbständigkeit in Selbstversorgung möglich sei (act. 3/22b S. 4). Unter diesen Um- ständen geht es nicht an, beim Erblasser von einem dauernden Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus zu sprechen. Den medizinischen Akten sind keine Indizien zu entnehmen, dass sich der Erblasser in einem generellen Zu- stand der Verwirrtheit und Desorientierung befunden hat. Vielmehr werden körper- liche Gebrechen beschrieben, welche den Alltag des Erblassers zunehmend er- schwerten. Auf Dauer angelegte, schwere Beeinträchtigungen der kognitiven Funk- tionen, welche es dem Erblasser verunmöglicht haben, sich einen vernunftsgemäs- sen Willen zu bilden resp. diesem entsprechend zu handeln, sind den Berichten aber nicht zu entnehmen. 2.3.5 Der Notar K._____ des Notariats Zürich Altstadt, welcher die Errichtung des streitgegenständlichen Darlehens- und Erbvertrages vom 7. September 2020 beurkundet hat, hatte von Gesetzes wegen zu prüfen, ob die beteiligten Personen urteilsfähig resp. im Falle einer Verfügung von Todes wegen testierfähig sind (§ 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der No- tariate). Er hat offensichtlich nicht an der Urteilsfähigkeit des Erblassers gezweifelt. Auch die beiden Zeugen – nota bene einer davon der Kläger selber – haben keine Bedenken geäussert, dass der Erblasser am 7. September 2020 nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen wäre (act. 3/5 S. 4). Zwar ist der Richter weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die Erklärungen des Urkundsbeamten gebunden, zumal Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, für den ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben (vgl. BGE 117 II
- 23 - 231 E. 2b). Die entsprechenden Erklärungen der Zeugen und des Notars bilden aber immerhin ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit. 2.3.6 Auch die Hausärztin des Erblassers, Dr. med. U._____ hat am 4. Oktober 2019 und am 28. August 2020 – mithin wenige Tage vor der Errichtung des streit- gegenständlichen Darlehens- und Erbvertrages vom 20. September 2020 – die Ur- teilsfähigkeit des Erblassers bescheinigt (act. 3/20 und act. 3/23). Darin wird fest- gehalten, dass sie als behandelnde Hausärztin bestätige, dass ihr Patient urteilsfä- hig sei. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass ein derart generelles Zeugnis, wel- che die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen bescheinigt, nicht geeignet ist, den Nach- weis der relativen Urteilsfähigkeit in Bezug auf das konkrete Geschäft der Errich- tung des Darlehens- und Erbvertrages zu erbringen. Der behandelnden Hausärztin haben aber zumindest keine Anhaltspunkte vorgelegen, welche sie daran zweifeln liessen, dass der Erblasser am 28. August 2020 in der Lage war, sich einen ver- nunftsgemässen Willen zu bilden resp. diesem entsprechend zu handeln. Als be- handelnde Hausärztin des Erblassers wäre ihr ein dauernder Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus käumlich entgangen. 2.3.7 Soweit der Kläger gegen die vorliegenden Arztzeugnisse einwendet, diese seien durch eine Freundin der Beklagten ausgestellt worden und würden trotz eines Abstands von rund 11 Monaten Identisches feststellen, vermag dies nicht zu über- zeugen. Aus der blossen (behaupteten) Freundschaft lässt sich nicht ohne Weite- res auf eine mangelnde Objektivität oder Fehlerhaftigkeit schliessen, zumal eine bewusst falsche Ausstellung eines Arztzeugnisses mit erheblichen straf- und stan- desrechtliche Konsequenzen verbunden wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zeugnisse lediglich in allgemeiner Form die Urteilsfähigkeit bestätigen, was auch vom Kläger beanstandet wird. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ungewöhnlich, dass sie inhaltlich übereinstimmen, selbst wenn sich der Ge- sundheitszustand des Erblassers zwischenzeitlich verändert haben sollte. Inwie- fern ferner das Zeugnis belegen soll, dass die Beklagte sich der Urteilsunfähigkeit des Erblassers bewusst gewesen sei (act. 2 S. 21), ist nicht nachvollziehbar. 2.3.8 Schliesslich führt der Kläger ins Feld, die vom Erblasser benötigte Unter- stützung im Alltag durch Personal zeige deutlich seinen desolaten Gesundheitszu-
- 24 - stand (act. 2 S. 13 ff.; act. 14 S. 8 f., 78 f.). Daraus lassen sich jedoch keine ver- lässlichen Rückschlüsse auf den geistigen Zustand des Erblassers ziehen. Die In- anspruchnahme von Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags ist für sich ge- nommen nicht geeignet, eine fehlende Urteilsfähigkeit zu begründen, zumal der Erblasser unbestrittenermassen aufgrund körperlicher Gebrechen auf Hilfe ange- wiesen war. Auf weitere Ausführungen hierzu kann folglich verzichtet werden. 2.3.9 Zusammengefasst besteht damit aufgrund der im Recht liegenden, medi- zinischen Akten kein Anlass, die Vermutung der Urteilsfähigkeit bzw. Verfügungs- fähigkeit umzustossen. Damit wäre es am Kläger, entgegen dieser Vermutung die Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Be- zug auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehens- und Erbvertrages nachzuweisen. Dies gelingt ihm nicht. Er bringt nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass der Erblasser am Tag der Unterzeichnung des Darlehens- und Erbvertrages den Inhalt und die Tragweite desselben nicht erfasst hat. Die letzte Hospitalisierung des Erblassers, welche mit einer Botox-Behandlung der Blase zu- folge Inkontinenz zusammenhing, lag über ein halbes Jahr zurück. Die nächste Hospitalisierung des Erblassers rund zwei Monate später erfolgte aufgrund einer Urosepsis. Dabei handelt es sich um einen akuten Notfall, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Erblasser am 7. September 2020 bereits davon betroffen war. Akute, die geistigen Fähigkeiten des Erblasser beeinträchtigende medizini- sche Einschränkungen sind daher am Tag der Vertragsunterzeichnung nicht aus- zumachen. Das vom Erblasser am 7. September 2020 vollzogene Rechtsgeschäft des Darlehens- und Erbvertrages ist als solches kein alltägliches und von einer gewissen Komplexität. D._____ war in dieser Hinsicht aber - wie bereits erwähnt - fachkundig beraten von seinem Bankberater (L._____) und seinem Rechtsvertreter (dem Kläger selber). Die gewählte Darlehensstruktur ist sodann in keiner Weise derart unüblich, dass sie – wie der Kläger geltend macht – als auffällig gelten muss. Auch der Darlehensbetrag resp. der spätere Vermächtnisbetrag von CHF 400'000.– bei einem Gesamtvermögen von 1.7 Mio. lässt nicht aufhorchen. Es kann keine Rede von einem krassen Missverhältnis sein. Auch wären allfällige Pflichtteile der Erben dadurch nicht augenscheinlich verletzt. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass der Erblasser am Tag der Unterzeichnung des Darlehens- und
- 25 - Erbvertrages dessen Inhalt und Tragweite nicht erfasst hat. Letztlich ging es um die Begünstigung seiner langjährigen Lebenspartnerin, welche bereits in der Vergan- genheit ausserhalb des Testaments erfolgt ist. Auch wenn der Kläger in redundan- ter Weise die Qualifikation der Beklagten als Lebenspartnerin negiert (act. 2 S. 3; act. 14 S. 36 f., S. 58, S. 63, S. 111 ff.), steht ohne Zweifel fest, dass sie über Jahr- zehnte genau das war. Für ein Konkubinat ist nämlich entgegen der Ansicht des Klägers weder ein gemeinsamer Wohnsitz notwendig, noch dass die Pflege eines Angehörigen ohne Unterstützung geleistet werden muss (so der Kläger in act. 14 S. 114 f.). Keinem der bei der Beurkundung Anwesenden sind Zweifel gekommen, dass sich der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befunden hat. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Erblasser am 7. September 2020 in Bezug auf den Abschluss des Darlehens- und Erbvertrages urteilsunfähig gewesen ist. Damit wird der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe die Urteilsunfähigkeit erkennen müssen und den Erblasser dennoch in arglistiger Weise zum Abschluss des Darlehens- und Erbvertrags veranlasst, das Fundament entzogen. 2.4 Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen von einer einge- schränkten oder fehlenden Urteils- bzw. Verfügungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen wäre, hätte dies nicht ohne Weiteres die Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten zur Folge. Eine allfällige Urteilsunfä- higkeit begründet in erster Linie einen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 519 ZGB und ist grundsätzlich im Rahmen einer entsprechenden Ungültigkeitsklage geltend zu machen. Aus der blossen fehlenden Urteilsfähigkeit folgt hingegen noch kein arglistiges Vorgehen der begünstigten Person im Sinne von Art. 540 ZGB. Er- forderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass die Beklagte die fehlende Urteilsfähig- keit erkannt und in täuschender Weise ausgenutzt hätte. Ein solcher Nachweis wird vorliegend nicht erbracht. Im Gegenteil sprechen verschiedene Umstände gegen ein planmässiges oder arglistiges Vorgehen der Beklagten. So hat sie im Vorfeld des Vertragsschlusses ärztliche Abklärungen zur Urteilsfähigkeit des Erblassers eingeholt. Auch wenn der Kläger dies als planmässiges Vorgehen zu werten scheint, kann dieses Verhalten ebenso als sachgerechtes und verantwortungsbe- wusstes Abklären der rechtlichen Voraussetzungen verstanden werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst in den Prozess einbezogen wurde, dies
- 26 - auch von der Beklagten selbst (vgl. act. 11/20-22). Wäre die Beklagte tatsächlich bestrebt gewesen, dem Erblasser in unlauterer Weise eine Zuwendung zu erschlei- chen, hätte es nahegelegen, den Kläger als testamentarisch eingesetzten Willens- vollstrecker aussen vor zu lassen. Zudem spricht auch der Umstand, dass zwischen den Parteien kein Schenkungsvertrag, sondern ein verzinsliches Darlehen verein- bart wurde, gegen die Annahme, die Beklagte habe den Erblasser vollständig kon- trolliert oder einseitig beeinflusst. Die Vereinbarung eines Darlehens mit Zinszah- lung lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Parteien eine Regelung anstrebten, die den Erblasser zu Lebzeiten nicht direkt finanziell belastete. Unter diesen Um- ständen kann selbst bei hypothetischer Annahme einer eingeschränkten Urteilsfä- higkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Erblasser arglistig beeinflusst oder dessen Hilflosigkeit in missbräuchlicher Weise ausgenutzt hat.
3. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge Verletzung der Aufklärungspflicht 3.1 Der Kläger begründet die Vermächtnisunwürdigkeit weiter damit, dass die Be- klagte es unterlassen habe, den Erblasser über frühere Zuwendungen an sie auf- zuklären. Wäre der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens- und Erbvertrages über diese Zuwendungen informiert worden, hätte er die Beklagte nicht weiter bedacht. Die unterlassene und notwendige Aufklärung seitens der Be- klagten sei in Täuschungsabsicht erfolgt, was ebenfalls zur Vermächtnisunwürdig- keit führe (act. 2 S. 38 f.). Der Kläger bringt vor, dass der Erblasser erstmals im September 2018 eine Zahlung von CHF 155'000.– an die Beklagte geleistet habe. Dieser Zahlung sei er sich nicht mehr bewusst gewesen, als er am 4. März 2019 eine Schenkung über CHF 150'000.– an die Beklagte gemacht habe. Das zeige sich daran, dass der Erblasser die Zahlung in seiner Steuererklärung 2018 nicht als Darlehen deklariert habe. Da aber jeder Hinweis auf eine Schenkung fehle, sei klar, dass sich der Erblasser dieser Zahlung nachher überhaupt nicht bzw. nicht mehr bewusst gewesen sei. Indem das die Beklagte verschwiegen habe, habe sie ihre Auskunftspflicht verletzt. Die «Verschweigenstaktik» der Beklagten habe sich fort- gesetzt: Hätte die Beklagte den Erblasser über die früheren Zahlungen aufgeklärt, bzw. diese nicht arglistig verschwiegen, hätte der Erblasser keinen Vertrag unter- zeichnet, mit welchem der Beklagten weitere CHF 400'000.– überlassen wurden
- 27 - oder diesen bei späterer Kenntnisnahme der vorangegangenen Zahlungen wider- rufen. Die auffällig kurze zeitliche Abfolge dieser drei Zahlungen könne nur so er- klärt werden, dass die Beklagte angesichts der ab 2019 deutlich wahrnehmbaren Erinnerungslücken des Erblassers sicher war, dass der Erblasser nichts mehr da- von gewusst habe und keinen Zusammenhang habe herstellen können, die Be- klagte andererseits aber wegen des sich dramatisch verschlechternden Gesund- heitszustandes des Erblassers und dessen zeitlich absehbaren Ablebens insbe- sondere mit Bezug auf das «Darlehen» (rund ein Jahr vor dem Tod des Erblassers) keine Zeit zu verlieren gehabt habe. Die unterlassene, notwendige Aufklärung der Beklagten sei in Täuschungsabsicht erfolgt (act. 2 S. 38 und act. 14 S. 19). Auf die Entgegnungen der Beklagten ergänzt der Kläger replicando, es treffe nicht zu, dass er selbst von den Zahlungen sowie der Schenkung der Rolex Kenntnis gehabt habe und der Erblasser von ihm selbst darüber informiert worden sei (act. 14 S. 92 f.) 3.2 Die Beklagte hält entgegen, das Darlehen sei vor dem Hintergrund gewährt worden, dass die Beklagte die Absicht gehabt habe, aus dem Nachlass ihres ver- storbenen Ex-Ehemannes V._____ eine weitere Wohnung an der W._____-strasse … in AA._____, in demjenigen Haus, in dem sie selbst wohne und das der Erblas- ser zusammen mit V._____ gebaut habe, zu erwerben. Der Erblasser habe ihr an- geboten, dieses Geld als Darlehen zur Verfügung zu stellen, wobei auch ein Darle- henszins vereinbart worden sei (act. 9 Rz. 11). Weiter bestreitet sie, dass sich der Erblasser bei der Darlehensgewährung nicht mehr an die der Beklagten bereits ausgerichteten Barschenkungen von CHF 155'000.– am 26. September 2018 und CHF 150'000.– am 5. März 2019 sowie die Rolex als Geburtstagsgeschenk erinnert haben soll. Ausserdem haben sowohl sein Banker L._____ als auch der Kläger von diesen früheren Schenkungen an die Beklagte gewusst. Es sei absolut lebensfremd und entspreche auch nicht dem sich tatsächlich Zugetragenen, dass diese Schen- kungen bei der Darlehensgewährung im Herbst 2020 einfach vergessen gewesen seien und niemand sie erwähnt habe (act. 9 Rz. 94). Der Erblasser habe keine fal- schen Vorstellungen vom abzuschliessenden Vertrag gehabt und die Beklagte habe keine falschen Vorstellungen ausgenutzt (act. 9 Rz. 100). Der Kläger und seine heutige Ehefrau seien im Spätsommer 2018 dabei gewesen, als der Erblas-
- 28 - ser bei der ZKB vorstellig geworden sei, um CHF 155'000.– in bar abzuholen, wel- che er der Beklagten habe als Schenkung übergeben wollen (act. 9 Rz. 13). 3.3 Der Erblasser hat der Beklagten unbestrittenermassen am 26. September 2018 eine Zahlung von CHF 155'000.– und am 5. März 2019 eine solche von CHF 150'000.– geleistet. Zudem schenkte der Erblasser der Beklagten eine Rolex- Uhr. Uneinig sind sich die Parteien darüber, wie diese Zahlungen zu qualifizieren sind. Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, dass betreffend die erste Zahlung über CHF 155'000.– ein Rückforderungsanspruch seitens des Nachlasses bestehe, macht die Beklagte geltend, es handle sich dabei um Schenkungen. Die Frage ist vorliegend indes nicht von Relevanz und kann offengelassen werden. We- der ist die behauptete Rückzahlungsforderung Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens noch leitet der Kläger selbst daraus die geltend gemachte Vermächtnisun- würdigkeit der Beklagten ab. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Rückforderungsklage zwischenzeitlich abgewiesen wurde (Bezirksgericht Horgen CG220012 vom 29. Oktober 2024; OGer ZH LB240065 vom 3. September 2025). Auf die weiteren (weitschweifigen und teils redundanten) Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit den genannten Zahlungen, insbesondere betreffend die Steuerdeklaration, sowie den Kauf der Ro- lex-Uhr ist daher nicht einzugehen. 3.4 Massgeblich ist vorliegend vielmehr, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Darlehens- und Erbvertrags am 7. September 2020 Kenntnis über die Zahlungen bzw. auch die Schenkung der Rolex-Uhr hatte. Der Kläger stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf die Hilflosigkeit des Erblassers und dessen feh- lenden freien Willen und verweist auf die auffällig kurze zeitliche Abfolge dieser drei Zahlungen, die nur so erklärt werden können, dass die Beklagte angesichts der ab 2019 deutlich wahrnehmbaren Erinnerungslücken des Erblassers sicher gewesen sei, dass der Erblasser nichts mehr davon gewusst habe und keinen Zusammen- hang habe herstellen können (act. 14 S. 19). Hätte der Erblasser die Beklagte fi- nanziell absichern wollen, hätte er das im Dezember 2018 verfassten Testament gemacht (act. 14 S. 40).
- 29 - 3.4.1Es ist am Kläger, diese anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten und zu beweisen. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim behaupteten Nichtwis- sen des Erblassers um eine negative Tatsache handelt (vgl. BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.1). Wie voranstehend ausgeführt, ist es dem Kläger nicht gelungen, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers nachzuweisen. Folgerichtig kann aus dem Geisteszustand des Erblassers auch nicht hergeleitet werden, dass er sich in einer Fehlvorstellung bzw. einer Unkenntnis über die Zahlungen befand. Soweit der Kläger rein aus der Zeitabfolge der Zahlungen bzw. der Errichtung des Testaments im Januar 2019 darauf schliessen möchte, verkennt er, dass dieser Schluss keinesfalls zwingend ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der ersten Zahlung im September 2018 und dem Abschluss des Darle- hensvertrags immerhin zwei Jahre liegen. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Erblasser nach Erlass seines Testaments und in Kenntnis aller Tatsachen ent- schied, die Beklagte zusätzlich begünstigen zu wollen oder er etwa bereits bei Er- richtung des Testaments im Sinn hatte, der Beklagten weitere lebzeitige Zuwen- dungen zukommen lassen. Es handelt sich hierbei lediglich um Spekulationen, die jedenfalls nicht genügen, den Beweis zu erbringen. 3.4.2Zusammengefasst weist der Kläger nicht nach, dass der Erblasser bei Ab- schluss des Darlehens- und Erbvertrags nicht in Kenntnis über die in den Jahren 2018 und 2019 an die Beklagte gemachten Zuwendungen sowie die Schenkung der Rolex-Uhr war. Es kann daher offengelassen und auf entsprechende Be- weisabnahmen verzichtet werden, ob der Kläger oder L._____ die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss ausdrücklich thematisiert haben.
4. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge der Kontobezüge 4.1 Schliesslich begründet der Kläger die Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten damit, dass diese zu Lebzeiten des Erblassers dessen Konto durch zahlreiche Ban- komat- und Schalterbezüge geplündert habe. Die Bezüge seien ohne Information sowie ohne Wissen und Willen des Erblassers erfolgt, womit der Tatbestand der Arglist in optima forma erfüllt sei (act. 2 S. 39).
- 30 - 4.2 In einem ersten Schritt ist die Frage zu klären, ob die Beklagte die behaupte- ten Bezüge vom Konto des Erblassers vorgenommen hat. In Bezug auf die Schal- terbezüge ist dies unbestritten (act. 9 Rz. 122). Demnach steht fest, dass die Be- klagte zwischen dem 20. September 2019 und 31. August 2021 insgesamt 26 Be- züge am Bank-Schalter der Bank G._____ in Höhe von insgesamt CHF 91'500.– vom Bankkonto des Erblassers vornahm (act. 2 S. 31 ff.). Betreffend die Banko- matbezüge stellt sich die Beklagte dahingegen auf den Standpunkt, dass diese vom Erblasser selbst erfolgt seien (act. 9 Rz. 122). Der Kläger trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die streitigen Bankomatbezüge nicht vom Erblasser selbst getätigt wurden, sondern von der Beklagten (Art. 8 ZGB). Als Beweismittel liegen hierzu im Wesentlichen die Kontoauszüge vor, welche zwar die Bezüge be- legen, jedoch keine unmittelbaren Schlüsse auf die Person des Bezügers zulassen (act. 3/34). Der Kläger stützt seine Darstellung daher primär auf Indizien. Solche können zwar geeignet sein, einen Beweis zu erbringen. Ein Beweis gilt jedoch erst als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Soweit der Klä- ger aus dem Kauf eines Outdoor- und eines Indoor-Rollators schliessen möchte, der Erblasser habe bereits ab Ende September 2020 bzw. November 2020 keine Wege zu Bankomaten mehr zurücklegen können (act. 14 S. 20), überzeugt dies nicht. Der Einsatz eines Rollators belegt zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit, nicht jedoch die Unfähigkeit, kurze Distanzen zurückzulegen oder sich – gegebe- nenfalls unter Nutzung von Hilfs- oder Transportmitteln – zu einem Bankomaten zu begeben. Zudem betrifft dieses Argument lediglich einen Teil des relevanten Zeit- raums und vermag nicht zu erklären, weshalb Bankomatbezüge bereits ab Sep- tember 2019 ausgeschlossen gewesen sein sollen. Auch der Hinweis auf die Ge- dächtnisschwäche und die Parkinson-Erkrankung vermag die Darstellung des Klä- gers nicht zu stützen (act. 14 S. 21 f.). Wie bereits voranstehend festgehalten wurde, ist eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit des Erblassers nicht nachgewie- sen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner All- tagskompetenz in einem Ausmass eingeschränkt gewesen wäre, welches die selb-
- 31 - ständige Vornahme von Bankomatbezügen ausgeschlossen hätte. Zwar mögen gesundheitliche Beeinträchtigungen die Bedienung eines Bankomaten erschwe- ren. Es fehlen jedoch konkrete Hinweise darauf, dass der Erblasser im relevanten Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen PIN zuverlässig zu verwen- den. Der pauschale Verweis auf die gesundheitlichen Einschränkungen genügt hierfür nicht. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Betreuerinnen an den jewei- ligen Daten und Zeiten nicht im Einsatz standen, nicht geschlossen werden, dass der Erblasser die Bezüge nicht selbst vorgenommen haben könne (act. 14 S. 29). Es ist weder behauptet noch belegt, dass der Erblasser ausschliesslich mit Hilfe der Betreuerinnen mobil gewesen wäre. Vielmehr erscheint naheliegend, dass er – sofern er nicht begleitet wurde – gegebenenfalls auf Taxis oder andere Transport- möglichkeiten zurückgreifen konnte. Auch dieses Argument vermag nicht auszu- schliessen, dass der Erblasser die Bezüge selbst vornahm. Dass zahlreiche Abhe- bungen in der Stadt Zürich erfolgten, erlaubt ebenfalls keinen verlässlichen Schluss auf die Person des Bezügers (act. 14 S. 30 f.). Der Ort eines Bankomaten sagt für sich genommen nichts darüber aus, wer ihn benutzt hat. Zudem ist nicht erstellt, dass der Erblasser nicht (mehr) nach Zürich hätte fahren können. Die Annahme, er sei hierfür zwingend auf die Betreuerinnen angewiesen gewesen, ist nicht nachge- wiesen. Soweit der Kläger auf eine Häufung von Bezügen im Raum Zürich AB._____ verweist und diese mit dem (zeitweisen) Arbeitsort der Beklagten in Ver- bindung bringt (act. 14 S. 31), bleibt auch dieses Indiz unscharf. Die Beklagte war bis Ende 2019 in AC._____ fest angestellt (act. 26 Rz. 34), was auch der Kläger selbst ausführt. Die zeitweise Tätigkeit in einem Co-Working-Space Anfang 2020 beschränkte sich gemäss den Ausführungen der Beklagten auf zwei Nachmittage pro Woche (act. 26 Rz. 34). Anderweitiges ist weder belegt noch anerkannt. Daraus lässt sich nicht belastbar ableiten, dass die Beklagte die Bezüge vorgenommen habe. Auch aus den Zeitpunkten der Abhebungen (morgens, mittags oder abends) ergibt sich nichts Entscheidendes (act. 14 S. 31). Die Bezüge verteilen sich – auch nach den eigenen Ausführungen des Klägers – über unterschiedliche Tageszeiten und weisen eine erhebliche Streuung auf. Ein regelmässiges oder einem typischen Arbeitsablauf entsprechendes Muster ist nicht erkennbar. Daraus kann nicht zwin- gend darauf geschlossen werden, dass die Bezüge von der Beklagten vorgenom-
- 32 - men wurden. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass nie am selben Tag so- wohl Schalter- als auch Bankomatbezüge erfolgten, die klägerische Darstellung nicht zu stützen (act. 14 S. 26). Dieser Befund deckt sich vielmehr mit der Darstel- lung der Beklagten, wonach die Schalterbezüge jeweils in Absprache mit dem Erb- lasser erfolgt seien. Bei Würdigung der gesamten Umstände erweisen sich die vom Kläger angerufenen Indizien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als ausrei- chend, um nachzuweisen, dass die strittigen Bankomatbezüge von der Beklagten vorgenommen wurden. Vielmehr verbleiben erhebliche Zweifel, namentlich hin- sichtlich der Möglichkeit, dass der Erblasser die Bankomatbezüge selbst vorge- nommen hat. Damit ist nicht erstellt, dass die Beklagte nebst den Schalter- auch die Bankomatbezüge getätigt hat. Die vom Kläger in dieser Sache angestrengte Klage wurde in der Zwischenzeit entsprechend abgewiesen (Bezirksgericht Horgen CG220018 vom 29. Oktober 2024; OGer ZH LB240066 vom 29. Oktober 2025). 4.3 In Bezug auf die unbestrittenen Schalterbezüge sowie – der Vollständigkeit halber – auch hinsichtlich der streitigen Bankomatbezüge ist weiter zu prüfen, ob die Bezüge gegen Wissen und Willen des Erblassers erfolgt sind und damit als arglistig im Sinne von Art. 540 ZGB qualifiziert werden könnten. 4.4 Zunächst ist auf die Beweislastverteilung hinzuweisen. Der Kläger macht gel- tend, die Beklagte habe die Verwendung der bezogenen Gelder nicht hinreichend substantiiert dargelegt, und beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine angeb- liche Rechenschaftspflicht aus dem Auftragsrecht (vgl. act. 14 S. 27). Damit ver- kennt der Kläger, dass ihn die Beweislast dafür trifft, dass die streitigen Bezüge gegen Wissen und Willen des Erblassers und zur Bereicherung der Beklagten er- folgt sind (Art. 8 ZGB), zumal die Beklagte unbestrittenermassen bevollmächtigt war, die Bezüge vorzunehmen, mithin nicht bereits aus dem Bezug an sich auf fehlendes Wissen und Willen des Erblassers geschlossen werden kann. Eine feh- lende oder unzureichende Darlegung der Ausgabepositionen durch die Beklagte vermag diesen Beweis nicht zu ersetzen. In Bezug auf die vorgebrachte Rechen- schaftspflicht ist festzuhalten, dass es sich hierbei – selbst bei Unterstellung eines Auftragsverhältnisses – um einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch handelt (Art. 400 OR). Dieser Anspruch hätte gegebenenfalls gesondert geltend
- 33 - gemacht werden müssen, etwa im Rahmen einer Stufenklage. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht die Durchsetzung eines Rechenschafts- anspruchs, sondern die Frage der Vermächtnisunwürdigkeit. Selbst wenn man von einer Rechenschaftspflicht ausginge, würde dies an der Beweislastverteilung im vorliegenden Verfahren folglich nichts ändern. Insbesondere kann aus einer be- haupteten Verletzung dieser Pflicht nicht ohne Weiteres auf eine arglistige Verwen- dung der Gelder geschlossen werden. 4.5 In materieller Hinsicht wirft der Kläger der Beklagten vor, sie habe sich durch die Schalterbezüge persönlich bereichert und die Gelder ohne Wissen und Willen des Erblassers für eigene Zwecke verwendet. Die Höhe der Bezüge lasse sich mit dessen Lebensführung nicht erklären und habe der Beklagten als Ersatz für weg- gefallene Erwerbseinkünfte gedient. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Bezüge seien in Absprache erfolgt und hätten ausschliesslich den persönlichen Ausgaben des Erblassers gedient. 4.6 Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger seine Vorwürfe im Wesentlichen aus dem Gesundheitszustand des Erblassers sowie aus seiner Darstellung der an- geblich stark eingeschränkten Lebensführung ableitet. Er macht geltend, gesell- schaftliche Aktivitäten, Restaurantbesuche oder kulturelle Veranstaltungen seien in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers kaum mehr möglich gewesen (act. 14 S. 27 f.). Entsprechende Angaben der Beklagten seien unsubstantiiert und stellten eine Projektion früherer Lebensgewohnheiten dar (act. 14 S. 28). Demge- genüber bringt die Beklagte vor, der Erblasser habe bis in die letzten Lebensjahre hinein ein aktives Leben geführt, sei regelmässig auswärts essen gegangen und habe soziale Kontakte gepflegt. Sie verweist hierzu auf zahlreiche Aktivitäten und reicht entsprechende Fotodokumentationen und WhatsApp-Korrespondenzen ein (act. 9 Rz. 20 f.; act. 11/4-14). 4.7 Diese gegensätzlichen Darstellungen lassen sich anhand der Akten nicht ein- deutig auflösen. Zwar ist erstellt, dass der Gesundheitszustand des Erblassers im relevanten Zeitraum beeinträchtigt war. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass jegliche gesellschaftliche oder ausserhäusliche Aktivi-
- 34 - täten ausgeschlossen gewesen wären. Die seitens der Beklagten ins Recht geleg- ten Urkunden lassen zumindest darauf schliessen, dass der Erblasser im relevan- ten Zeitraum nicht vollständig von gesellschaftlichen Aktivitäten abgeschnitten war. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die laufenden Ausgaben des Erblassers seien nahezu ausschliesslich mittels Zahlungsaufträgen beglichen worden und es fehlten Belege für Barzahlungen (act. 2 S. 33 f.; act. 2 S. 34), vermag auch dies den Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung nicht zu erhärten. Im privaten Be- reich ist es nicht unüblich, dass Barzahlungen nicht systematisch dokumentiert wer- den. Aus dem Fehlen von Quittungen lässt sich daher nicht auf eine missbräuchli- che Verwendung der Gelder schliessen. Der vom Kläger gezogene Schluss, die Bezüge hätten der Beklagten als „Lohnersatz“ gedient (act. 2 S. 35), bleibt ebenfalls spekulativ. Er findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, finanziell unabhän- gig gewesen zu sein und keiner Unterstützung durch den Erblasser bedurft zu ha- ben (act. 9 Rz. 132). Diese Angaben sind vom Kläger nicht widerlegt worden und sprechen gegen eine persönliche Bereicherungsabsicht. Sodann vermag auch der Hinweis des Klägers auf einen Rückgang der Bargeldbezüge Mitte November 2020, kurz nach der Ausrichtung des Darlehensbetrags, nicht zu überzeugen (act. 14 S. 29). Zwar trifft zu, dass ab diesem Zeitpunkt die Bankomatbezüge eini- germassen abrupt endeten, die Bezüge am Schalter dauerten jedoch in ähnlichem Umfang an (vgl. act. 2 S. 32). Legt man die klägerische Darstellung zugrunde, wo- nach die Beklagte sowohl die Bankomat- als auch die Schalterbezüge vorgenom- men haben soll, erscheint es wenig plausibel, dass sie nach Erhalt des Darlehens- betrags lediglich die Bankomatbezüge eingestellt hätte. Es ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb ihr ausgerechnet die Bankomatbezüge, die im Gegensatz zu den Schalterbezügen nicht zu einer Dokumentation des Empfängers führen, offensicht- lich zu riskant gewesen sein sollten (vgl. act. 14 S. 33). Demgegenüber fügt sich der Wegfall der Bankomatbezüge in die Darstellung der Beklagten, wonach der Erblasser ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst Banko- maten aufzusuchen, und die Bargeldbezüge daher ausschliesslich durch die Be- klagte am Bankschalter vorgenommen wurden.
- 35 - 4.8 Schliesslich ist im Besonderen auf die Bargeldbezüge vom 2. und 9. Septem- ber 2019 sowie vom 4. Februar 2021 einzugehen, welche während eines Klinikauf- enthalts des Erblassers erfolgten. Der Kläger beanstandet die im September 2019 vorgenommenen Bezüge, da das Bargeld erst für Restaurantbesuche am 10. und
11. September 2019 verwendet worden sei und es aus seiner Sicht nähergelegen hätte, das Geld jeweils unmittelbar vor dem Essen zu beziehen (act. 14 S. 73). Zu- dem weist er darauf hin, dass am 4. Februar 2021 während eines weiteren Klinik- aufenthalts ein Schalterbezug von CHF 3'000 erfolgt sei (act. 14 S. 24). Unbestrit- ten ist, dass der Erblasser der Beklagten im September 2019 während seines Kli- nikaufenthalts die Bankkarte übergab und sie damit die entsprechenden Bezüge am Bankomaten vornahm. Die Beklagte führt hierzu aus, es habe sich lediglich um zwei Bezüge gehandelt und der Erblasser habe sie ausdrücklich gebeten, für ihn Bargeld abzuheben, namentlich für gemeinsame Restaurantbesuche während des Klinikaufenthalts sowie für Ausgaben nach der Entlassung (act. 9 Rz. 59 und act. 26 Rz. 32). Auch der Bargeldbezug vom 4. Februar 2021 sei nach Darstellung der Beklagten im Interesse des Erblassers erfolgt. Dieser sei am 8. Februar 2021 aus der Klinik nach Hause zurückgekehrt; der Haushalt habe weitergeführt werden müssen, wobei insbesondere die Betreuerinnen im Zusammenhang mit der Rück- kehr des Erblassers zu verpflegen gewesen seien (act. 26 Rz. 32). Auch mit diesen Vorbringen vermag der Kläger nicht nachzuweisen, dass die während der Klinik- aufenthalte erfolgten Bargeldbezüge ohne Wissen und Willen des Erblassers vor- genommen worden wären. Demgegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar dar- gelegt, dass die Bezüge im Interesse des Erblassers erfolgten und auf dessen aus- drückliche Bitte hin vorgenommen wurden. 4.9 Die Vorbringen des Klägers vermögen damit weder einzeln noch in ihrer Ge- samtheit den Nachweis zu erbringen, dass die Schalterbezüge ohne Einverständ- nis des Erblassers oder zu Zwecken der persönlichen Bereicherung erfolgt wären. Seine Argumentation bleibt weitgehend auf Vermutungen gestützt. Auf der anderen Seite sprechen mehrere Umstände für die Darstellung der Beklagten, wonach die Bezüge in Absprache mit dem Erblasser erfolgt seien und dessen Bedürfnissen dienten. So ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Umstand, wonach der Erblasser regelmässig monatliche Kontoauszüge erhielt, gegen ein Handeln ohne
- 36 - sein Wissen spricht. Der Kläger war damit fortlaufend über die Kontobewegungen informiert oder hatte zumindest die Möglichkeit dazu. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er gegen die Schalterbezüge Einwände erhoben oder diese bean- standet hätte. Hinzu kommt, dass – wie voranstehend ausgeführt – nie am selben Tag sowohl Schalter- als auch Bankomatbezüge vorgenommen wurden. Dieser Umstand deckt sich mit der Darstellung der Beklagten, wonach die Schalterbezüge in Absprache mit dem Erblasser erfolgten, und lässt auf ein abgestimmtes Vorge- hen schliessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Schalterbezüge persönlich vornahm und die entsprechenden Auszahlungsbelege unterzeichnete. Sie wusste damit, dass die Bezüge dokumentiert und nachvollziehbar festgehalten wurden. Dieses Vorgehen spricht gegen die Annahme, sie habe in täuschender oder heimlicher Absicht gehandelt. Schliesslich vermag auch die Gesamtentwick- lung der Bargeldbezüge die klägerische Darstellung nicht zu stützen. Wie die Be- klagte nachvollziehbar darlegt und den vorliegenden Kontoauszügen (act. 15/22 und 55a-c) zu entnehmen ist, haben sich die Bezüge nach Erteilung der Vollmacht im September 2019 nicht erhöht, sondern im Vergleich zu früheren Zeiträumen eher reduziert (act. 26 Rz. 21 ff.). Dies spricht ebenfalls gegen eine missbräuchliche Nut- zung der Bargeldbeträge. 4.10 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Kläger den Nachweis eines Handelns gegen Wissen und Willen des Erblassers nicht erbracht hat. Viel- mehr sprechen die Umstände eher dafür, dass die Schalterbezüge im Einverständ- nis mit dem Erblasser folgten und zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet wurden. Im Zusammenhang mit den Kontobezügen lässt sich somit keine Vermächtnisunwürdigkeit der Beklagten begründen.
5. Vermächtnisunwürdigkeit zufolge Vortäuschung des Darlehenszwecks 5.1 In Bezug auf den Vorwurf einer Täuschung über den Darlehenszweck ist zu- nächst zu berücksichtigen, dass der Darlehensvertrag und der Erbvertrag gleich- zeitig abgeschlossen wurden und das Darlehen gemäss den vertraglichen Bestim- mungen nach dem Tod des Erblassers in ein Vermächtnis umgewandelt wurde. Zwischen der Darlehensgewährung und der letztwilligen Begünstigung besteht da-
- 37 - mit ein enger sachlicher Konnex. In der vorliegenden Konstellation würde sich eine Täuschung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag somit direkt auf die letzt- willige Verfügung auswirken und ist damit – unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich geeignet, eine Vermächtnisunwürdigkeit nach sich zu ziehen. 5.2 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Darlehen erschlichen, indem sie den Beklagten über den Darlehenszweck täuschte. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass die Beklagte die Wohnung gar nicht erworben habe (act. 14 S. 43; act. 15/37). Die Beklagte bestreitet eine Täuschung. Nachdem eine unentgeltliche Übertragung der Wohnungen durch die Erben ihres verstorbenen Ex-Mannes V._____ scheiterte, habe sie zumindest eine Wohnung entgeltlich erwerben wollen. Das Darlehen des Erblassers hätte als Eigenmittel für diesen Kauf dienen sollen. Der Kaufpreis sei durch AD._____ in der Folge, d.h. nach der Darlehensgewäh- rung, aber hochgetrieben worden, weshalb L._____ der Beklagten vom Kauf abge- raten habe. Das Loft sei schliesslich am 16. April 2021 an andere Interessenten verkauft worden (act. 26 Rz. 42). 5.3 Die Schlussfolgerung des Klägers geht fehl. Nur weil der Darlehensbetrag letztlich nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde, bedeutet dies nicht, dass eine entsprechende Absicht zwangsläufig bereits bei Vertragsschluss bestan- den hat. Die vom Kläger offerierten Beweismittel (Grundbuchauszug und Auskunft des Grundbuchamts) sind damit von Vornherein nicht geeignet, die behauptete Täuschung nachzuweisen; die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es nicht zum Erwerb der Wohnung kam. Die Beklagte legt indes plausibel dar, dass sie den Kauf der Wohnung in Betracht zog, nachdem die Erben im Nachlass V._____ eine un- entgeltliche Übertragung ablehnten und sie hierfür zusätzliche Eigenmittel benö- tigte. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Beklagte nach dem Schei- tern der Schenkung unmittelbar dazu entschlossen hätte, die Situation gezielt aus- zunutzen, um den Erblasser über einen angeblichen Wohnungskauf zu täuschen und dadurch ein Darlehen beziehungsweise ein Vermächtnis zu erlangen. Ein sol- ches Vorgehen erscheint angesichts des Ablaufs der Ereignisse wenig plausibel. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass konkrete Kaufverhand-
- 38 - lungen geführt wurden und der Erwerb letztlich aus externen Gründen, namentlich aufgrund der Preisentwicklung und der Einschätzung der finanzierenden Bank, un- terblieben ist (act. 26 Rz. 42). Ausserdem legt der Kläger auch nicht dar, dass die Beklagte dem Erblasser einen bestimmten Verwendungszweck verbindlich zugesi- chert oder bewusst falsche Angaben gemacht hätte. Im Gegenteil scheint er sogar selbst zu bemängeln, dass kein Darlehenszweck festgehalten wurde (vgl. act. 14 S. 63). Ebenso wenig lässt sich nachweisen, dass der Erblasser das Darlehen aus- schliesslich unter der Voraussetzung des späteren Wohnungskaufs gewährt hätte, auch wenn wohl plausibel erscheint, dass der Darlehensvertrag ohne den im Raum stehenden Wohnungskauf nicht abgeschlossen worden wäre. Nun ist der Woh- nungskauf viereinhalb Monate vor dem Ableben des Erblassers gescheitert. Ent- scheidend wäre daher vielmehr die Frage, ob der Erblasser über das Scheitern des Wohnungskaufes informiert war und das Darlehen resp. das Vermächtnis in Kennt- nis desselben widerrufen hätte. Hierzu macht der Kläger indes keine Ausführungen. 5.4 Nach dem Gesagten vermag der Kläger nicht nachzuweisen, dass die Be- klagte den Erblasser über den Darlehenszweck getäuscht hat. Auch in diesem Zu- sammenhang fällt eine Vermächtnisunwürdigkeit damit ausser Betracht.
6. Fazit Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelingt, die anspruchsbegrün- denden Tatsachen für eine Vermächtnisunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 ZGB nachzuweisen. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei einem Streitwert von CHF 400'000.– beträgt die ordentliche Gerichtsge- bühr CHF 18'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der überdurchschnittliche Zeitaufwand des Gerichts, insbesondere zurückzuführen auf die teils sehr weitschweifigen Aus- führungen des Klägers sowie die zahlreichen – grösstenteils nicht zu berücksichti- genden – Noveneingaben rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühr um einen Drittel,
- 39 - mithin auf CHF 25'000.– (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte zu entschädigen. Die Grundgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 21'400.– festzu- setzen. Damit sind die Aufwendungen für die Klageantwort sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Duplik, wel- che sich aufgrund der weitschweifigen und teilweise unübersichtlichen Replikschrift des Klägers aufwändig gestaltete, sowie für die Stellungnahmen zu den klägeri- schen Noveneingaben rechtfertigt sich gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV eine Verdoppelung der Gebühr (um je die Hälfte für die Duplik und die Stellungnah- men). Der Kläger hat die Beklagte damit mit CHF 42'800.– zzgl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. E. Rechtsmittel Da vorliegend das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.– für das Rechtsmittel der Berufung erfüllt ist, kann gegen den vorliegenden Entscheid Berufung erhoben wer- den (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid kann selbständig mit Beschwerde ange- fochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 25’000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 18'750.– verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42’800.– (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
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6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 23. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Bättig Signer MLaw S. Bader