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CG240021

Forderung / Verletzung Treuepflicht

Zh Bezirksgericht Horgen · 2026-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (vgl. act. 4/3). Der Beklagte ist (ehemaliger) Präsident des Verwaltungsrats der Klägerin und hält 50 % der Aktien der Klägerin. Die restlichen 50 % der Aktien werden von Frau D._____, ebenfalls (ehemalige) Verwaltungsrätin der Klägerin, gehalten (vgl. act. 4/3; act. 2 Rz. 7). Beide (ehemaligen) Verwaltungsräte zeichnen mit Einzelunterschrift und sind überdies Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin der Klägerin (act. 4/3; act. 2 Rz. 8; act. 29 Rz. 7). Gemäss Art. 14 der Statuten beträgt die Amtsdauer eines Verwal- tungsrats ein Jahr (act. 29 Rz. 7; act. 30/1 S. 5). Seit Anfang 2022 wurden bei der Klägerin unbestrittenermassen keine Generalversammlungen mehr durchgeführt, der Jahresabschluss per 31. Dezember 2021 nicht mehr durch die Generalver- sammlung abgenommen und der Verwaltungsrat nicht mehr wiedergewählt oder neu bestellt (act. 29 Rz. 6; act. 35 Rz. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Hor- gen eine Klage (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3 und act. 4/3–35) ein. Dem Be- klagten wurde mit Beschluss vom 12. September 2024 (act. 8) Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, welche nach mehrfacher Fristerstreckung sowie mehr- monatiger Sistierung des Verfahrens samt Beilagen erstattet wurde (act. 29 und act. 30/1–2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (act. 31) wurde das Verfahren einst- weilen auf die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin und auf die Frage eines allfälligen Klagerückzugs beschränkt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Stel-

- 4 - lungnahme zur Verfahrensbeschränkung angesetzt, welche nach erstreckter Frist samt Beilage einging (act. 35 und act. 36). Das vorliegende Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

E. 2 Parteivorbringen

E. 2.1 Der Beklagte führt mit Eingabe vom 10. Juni 2025 aus, dass es keine still- schweigende Verlängerung der Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern bei der Klägerin gebe. Vielmehr ende das Amt des Verwaltungsrats mit Ablauf des sechs- ten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine ordentli- che Generalversammlung durchgeführt worden sei. Statt einer stillschweigenden Verlängerung der Amtsdauer liege nach Ablauf der Frist vielmehr ein Organisati- onsmangel der Gesellschaft vor. Dieser sei durch ein Nachholen der verpassten Wahl zu beseitigen. Mithin seien nicht rechtzeitig wiedergewählte Verwaltungsrats- mitglieder nicht mehr befugt, eine Generalversammlung einzuberufen, auch nicht beschränkt auf das Nachholen der verpassten Wiederwahl der entsprechenden Mitglieder (vgl. act. 29 Rz. 11; BGE 148 III 69 E. 3.3; BGer 4A_387/2023 und BGer 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024). Vorliegend habe das Amt der Verwaltungsrätin D._____ somit spätestens am 30. Juni 2022 geendet, weshalb sie am 18. Juli 2024 rechtlich nicht in der Lage gewesen sei, die Klägerin gültig zu vertreten, Vollmach- ten in deren Namen auszustellen oder gar eine Klage einzuleiten. Die durch Rechtsanwalt X._____ mit Vollmacht von Frau D._____ im Namen der Klägerin eingereichte Klageschrift sei damit ungültig. Zusammengefasst sei die Klägerin am

18. Juli 2024 ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Organe weder handlungs- noch prozessfähig gewesen und auf die Klage sei aufgrund des Fehlens einer Pro- zessvoraussetzung entsprechend nicht einzutreten (vgl. act. 29 Rz. 12).

E. 2.2 Die Klägerin bestreitet nicht, derzeit an einem Organisationsmangel zu leiden (act. 35 Rz. 3). Es sei hingegen einzig und alleine der Weigerungshaltung des Be- klagten und (ehemaligen) Präsidenten des Verwaltungsrats anzulasten, dass sich die Klägerin derzeit in diesem Zustand befinde (act. 35 Rz. 5 f.). Aufgrund des of- fenkundigen Interessenkonfliktes müsste der Beklagte bei einem Verwaltungsrats- entscheid hinsichtlich der Klageerhebung gegen ihn selbst in den Ausstand treten,

- 5 - womit der Umstand, dass der Beklagte zur Einleitung des vorliegenden Zivilverfah- rens gegen ihn nie seine Zustimmung erteilt habe, irrelevant sei. (act. 36 Rz. 8).

E. 3 Aufl., Art. 66 N 1). Weiterer Bestandteil der Prozessfähigkeit bildet die Postulati- onsfähigkeit (BSK ZPO-Tenchio, 3. Aufl., Art. 67 N 3). Sie ist die Fähigkeit, vor Ge- richt die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale An- träge zu stellen, Parteivorträge zu halten, etc. (BGE 132 I 1 E. 3.2).

E. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, tritt das Ge- richt auf eine Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).

E. 3.2 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Partei- und Pro- zessfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2). Die Parteifähigkeit im Sinne von Art. 66 ZPO ist die Fähigkeit, in einem Prozess Partei zu sein und setzt die Rechtsfähigkeit voraus (BSK ZPO-Tenchio,

E. 3.3 Juristische Personen sind nach Massgabe von Art. 53 ZGB rechtsfähig. Sie sind nicht aus sich heraus handlungsfähig, sondern handeln durch ihre Organe (Art. 54 ZGB). Sie werden somit erst handlungsfähig, wenn die notwendige Orga- nisation vorliegt und die gesetzlichen Mindestorgane sowie die in den Statuten vor- gesehenen Organe tatsächlich bestellt sind. Fehlen einzelne Organe, ist die juristi- sche Person grundsätzlich nicht handlungsfähig (BSK ZGB I-Jakob, 7. Aufl., Art. 54 N 1).

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Die Klägerin als Aktiengesellschaft ist als juristische Person grundsätzlich par- tei- und rechtsfähig im Sinne von Art. 53 ZGB. Durch das Handeln ihrer Organe kommt ihr ferner Prozessfähig- bzw. Handlungs- und Postulationsfähigkeit zu (Art. 54 ZGB). Das für die Aktiengesellschaft handelnde Organ ist der Verwaltungs- rat (Art. 718 OR). Vorliegend wurde unbestrittenermassen seit Anfang des Jahres 2022 keine Generalversammlung mehr durchgeführt und somit kein Verwaltungsrat der Klägerin gewählt. Ob und in welchem Ausmass dies dem Verhalten und somit

- 6 - der Verantwortlichkeit des Beklagten zuzurechnen ist, bedarf vorliegend mangels Erheblichkeit keiner weiteren Prüfung. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 148 III 69 E. 3.3 sodann entschieden, dass bei unter- bliebener Wahl des Verwaltungsrats eine stillschweigende Verlängerung von des- sen Amtsdauer ausgeschlossen ist. Vielmehr liegt nach Ablauf der Frist ein Orga- nisationsmangel vor. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 18. Juli 2024 ver- fügte die Klägerin folglich über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat.

E. 4.2 Die Klägerin leidet offensichtlich und unbestrittenermassen an einem Organi- sationsmangel, da ihr das Organ des Verwaltungsrats fehlt und bei Rechtshängig- keit der vorliegenden Klage bereits fehlte. Spätestens am 30. Juni 2022 sind die Amtszeiten von Frau D._____ sowie des Beklagten als Verwaltungsräte der Kläge- rin abgelaufen (act. 30/1; vgl. BGE 148 III 69 E. 3.3). Aufgrund dieses Organisati- onsmangels ist die Aktiengesellschaft spätestens seit 1. Juli 2024 handlungsunfä- hig im Sinne von Art. 731b OR i.V.m. Art. 54 ZGB. Aufgrund der fehlenden Hand- lungsfähigkeit ist die Klägerin auch nicht postulationsfähig und konnte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit somit die im Prozessrecht vorgesehenen Rechte nicht selb- ständig wahrnehmen, d.h. keine prozessualen Entscheidungen wie die Mandatie- rung eines Rechtsvertreters oder eine Klageeinleitung fällen. Folglich wurde für die Klägerin weder Rechtsanwalt X._____ gehörig mandatiert noch eine gültige Klage eingeleitet.

E. 4.3 In Kenntnis ihres eigenen Organisationsmangels ersucht die Klägerin mittels prozessualer Anträge sodann darum, dass das angerufene Gericht das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich über den Organisationsmangel der Klägerin infor- miere, die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 939 OR beantrage sowie das Ver- fahrens bis zur Behebung des Organisationsmangels einstweilen sistiere (vgl. act. 35 S. 2). Da das Handelsregisteramt unter anderem tätig wird, wenn es anhand eingereichter Belege oder Hinweisen Dritter in der gesetzlich zwingenden Organi- sation Mängel einer Gesellschaft feststellt (vgl. BK OR-Riffert, 1. Aufl., Art. 939 N 11), rechtfertigt es sich angesichts des vorliegend festgestellten Organisationsman- gels der Klägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich durch Zustellung

- 7 - dieses Beschlusses über den klägerischen Organisationsmangel in Kenntnis zu setzen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin gemäss den vorstehen- den Erwägungen als Aktiengesellschaft an einem Organisationsmangel leidet und mangels Prozess- bzw. Handlungs- und Postulationsfähigkeit eine Prozessvoraus- setzung nicht gegeben ist, weshalb auf die Klage entsprechend nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario i.V.m. Art. 54 ZGB). Nebst der fehlenden Pro- zess- bzw. Handlungs- und Postulationsfähigkeit der Klägerin ist ferner darauf hin- zuweisen, dass für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). Ob vorliegend die Zuständigkeit des Handelsgericht gegeben wäre, bedarf jedoch auf- grund vorstehender Erwägungen keiner weiteren Prüfung.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 245'960.20 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf CHF 7'300.– festzusetzen.

E. 5.2 (Unnötige) Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Die Klage wurde von Frau D._____ trotz fehlender Vertretungsbefugnis für die Klä- gerin eigeleitet, womit es sich rechtfertigt, die Kosten Frau D._____ aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss der Klägerin für die Gerichtskosten ist dieser wieder zu- rückzubezahlen.

E. 5.3 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 245'960.20 ist die Grundgebühr für die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwan- des auf gerundet CHF 14'000.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV OG). Mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. E. 5.2) ist Frau D._____ zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b).

- 8 -

E. 6 Rechtsmittel Da vorliegend das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.– für das Rechtsmittel der Berufung erfüllt ist, kann gegen den vorliegenden Entscheid innert 30 Tagen Beru- fung erhoben werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO).

E. 7 Neukonstituierung Die Parteien werden abschliessend darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich in- folge Neukonstituierung der Gerichtsabteilungen der Spruchkörper gewechselt hat und der Vorsitz neu von Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug geführt und die Bezirksrich- terinnen Dr. iur. K. Schröder Bläuer und lic. iur. M. Bättig Signer am Verfahren mit- wirken. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'300.–.
  3. Die Gerichtskosten werden Frau D._____ auferlegt. Der Kostenvorschuss ist der Klägerin zurückzubezahlen.
  4. Frau D._____ wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Frau D._____, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für die Klägerin und Frau D._____ sowie an den Be- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 35 je gegen Empfangsschein, so- wie nach Rechtskraft dieses Entscheids Mitteilung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich betr. Organisationsmangel der Klägerin.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der - 9 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen II. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240021-F/UB/SY/Sar Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug als Vorsitzender, die Bezirksrichterin- nen lic. iur. M. Bättig Signer und Dr. iur. K. Schröder Bläuer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / Verletzung Treuepflicht

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägern CHF 245'960.20 nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 240'623.85 seit 5. Au- gust 2023 und auf dem Betrag von CHF 5'336.35 ab dem Datum der Zustellung des Schlichtungsgesuchs zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom

1. September 2023) des Betreibungsamts Sihltal sei zu beseitigen.

3. Dem Beklagten sei zu verbieten, während der Dauer seiner Tätig- keit für die Klägerin in irgendeiner Weise für die C._____ GmbH, Zürich (UID 2) direkt oder indirekt tätig oder an dieser beteiligt zu sein oder die Klägerin in irgendeiner anderen Weise zu konkurren- zieren, insbesondere auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betrei- ben, das mit dem der Klägerin in Wettbewerb steht oder in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

4. Dem Beklagten sei für den Widerhandlungsfall gegen Rechtsbe- gehren Nr. 3 die Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie eine Busse von CHF 1'000 für jeden Tag der Widerhandlung anzudrohen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulas- ten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 29 S. 2) "1. Es sei auf die Klage vom 18. Juli 2024 wegen fehlender Prozessfä- higkeit der Klägerin nicht einzutreten;

2. Eventualiter sei die Klage vom 18. Juli 2024 wegen Klagerückzugs abzuschreiben;

3. jedenfalls alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin." Prozessuale Anträge der Klägerin: (act. 35 S. 2) "1. Es sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, bis der Organisati- onsmangel der Klägerin nach Art. 731b OR behoben werden konnte

- 3 - und es sei nach Wiederherstellung der ordnungsgemässen Organi- sation der Klägerin das vorliegende Verfahren fortzusetzen;

2. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich über den vorlie- genden Organisationsmangel der Klägerin zu informieren und um Einleitung des Verfahrens nach Art. 939 OR zu ersuchen;

3. Im Übrigen seien die prozessualen Anträge des Beklagten vollum- fänglich abzuweisen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Beklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (vgl. act. 4/3). Der Beklagte ist (ehemaliger) Präsident des Verwaltungsrats der Klägerin und hält 50 % der Aktien der Klägerin. Die restlichen 50 % der Aktien werden von Frau D._____, ebenfalls (ehemalige) Verwaltungsrätin der Klägerin, gehalten (vgl. act. 4/3; act. 2 Rz. 7). Beide (ehemaligen) Verwaltungsräte zeichnen mit Einzelunterschrift und sind überdies Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin der Klägerin (act. 4/3; act. 2 Rz. 8; act. 29 Rz. 7). Gemäss Art. 14 der Statuten beträgt die Amtsdauer eines Verwal- tungsrats ein Jahr (act. 29 Rz. 7; act. 30/1 S. 5). Seit Anfang 2022 wurden bei der Klägerin unbestrittenermassen keine Generalversammlungen mehr durchgeführt, der Jahresabschluss per 31. Dezember 2021 nicht mehr durch die Generalver- sammlung abgenommen und der Verwaltungsrat nicht mehr wiedergewählt oder neu bestellt (act. 29 Rz. 6; act. 35 Rz. 3). 1.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Hor- gen eine Klage (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3 und act. 4/3–35) ein. Dem Be- klagten wurde mit Beschluss vom 12. September 2024 (act. 8) Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, welche nach mehrfacher Fristerstreckung sowie mehr- monatiger Sistierung des Verfahrens samt Beilagen erstattet wurde (act. 29 und act. 30/1–2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (act. 31) wurde das Verfahren einst- weilen auf die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin und auf die Frage eines allfälligen Klagerückzugs beschränkt. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Stel-

- 4 - lungnahme zur Verfahrensbeschränkung angesetzt, welche nach erstreckter Frist samt Beilage einging (act. 35 und act. 36). Das vorliegende Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

2. Parteivorbringen 2.1 Der Beklagte führt mit Eingabe vom 10. Juni 2025 aus, dass es keine still- schweigende Verlängerung der Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern bei der Klägerin gebe. Vielmehr ende das Amt des Verwaltungsrats mit Ablauf des sechs- ten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine ordentli- che Generalversammlung durchgeführt worden sei. Statt einer stillschweigenden Verlängerung der Amtsdauer liege nach Ablauf der Frist vielmehr ein Organisati- onsmangel der Gesellschaft vor. Dieser sei durch ein Nachholen der verpassten Wahl zu beseitigen. Mithin seien nicht rechtzeitig wiedergewählte Verwaltungsrats- mitglieder nicht mehr befugt, eine Generalversammlung einzuberufen, auch nicht beschränkt auf das Nachholen der verpassten Wiederwahl der entsprechenden Mitglieder (vgl. act. 29 Rz. 11; BGE 148 III 69 E. 3.3; BGer 4A_387/2023 und BGer 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024). Vorliegend habe das Amt der Verwaltungsrätin D._____ somit spätestens am 30. Juni 2022 geendet, weshalb sie am 18. Juli 2024 rechtlich nicht in der Lage gewesen sei, die Klägerin gültig zu vertreten, Vollmach- ten in deren Namen auszustellen oder gar eine Klage einzuleiten. Die durch Rechtsanwalt X._____ mit Vollmacht von Frau D._____ im Namen der Klägerin eingereichte Klageschrift sei damit ungültig. Zusammengefasst sei die Klägerin am

18. Juli 2024 ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Organe weder handlungs- noch prozessfähig gewesen und auf die Klage sei aufgrund des Fehlens einer Pro- zessvoraussetzung entsprechend nicht einzutreten (vgl. act. 29 Rz. 12). 2.2 Die Klägerin bestreitet nicht, derzeit an einem Organisationsmangel zu leiden (act. 35 Rz. 3). Es sei hingegen einzig und alleine der Weigerungshaltung des Be- klagten und (ehemaligen) Präsidenten des Verwaltungsrats anzulasten, dass sich die Klägerin derzeit in diesem Zustand befinde (act. 35 Rz. 5 f.). Aufgrund des of- fenkundigen Interessenkonfliktes müsste der Beklagte bei einem Verwaltungsrats- entscheid hinsichtlich der Klageerhebung gegen ihn selbst in den Ausstand treten,

- 5 - womit der Umstand, dass der Beklagte zur Einleitung des vorliegenden Zivilverfah- rens gegen ihn nie seine Zustimmung erteilt habe, irrelevant sei. (act. 36 Rz. 8).

3. Rechtliches 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, tritt das Ge- richt auf eine Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 3.2 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Partei- und Pro- zessfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2). Die Parteifähigkeit im Sinne von Art. 66 ZPO ist die Fähigkeit, in einem Prozess Partei zu sein und setzt die Rechtsfähigkeit voraus (BSK ZPO-Tenchio,

3. Aufl., Art. 66 N 1). Weiterer Bestandteil der Prozessfähigkeit bildet die Postulati- onsfähigkeit (BSK ZPO-Tenchio, 3. Aufl., Art. 67 N 3). Sie ist die Fähigkeit, vor Ge- richt die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale An- träge zu stellen, Parteivorträge zu halten, etc. (BGE 132 I 1 E. 3.2). 3.3 Juristische Personen sind nach Massgabe von Art. 53 ZGB rechtsfähig. Sie sind nicht aus sich heraus handlungsfähig, sondern handeln durch ihre Organe (Art. 54 ZGB). Sie werden somit erst handlungsfähig, wenn die notwendige Orga- nisation vorliegt und die gesetzlichen Mindestorgane sowie die in den Statuten vor- gesehenen Organe tatsächlich bestellt sind. Fehlen einzelne Organe, ist die juristi- sche Person grundsätzlich nicht handlungsfähig (BSK ZGB I-Jakob, 7. Aufl., Art. 54 N 1).

4. Würdigung 4.1 Die Klägerin als Aktiengesellschaft ist als juristische Person grundsätzlich par- tei- und rechtsfähig im Sinne von Art. 53 ZGB. Durch das Handeln ihrer Organe kommt ihr ferner Prozessfähig- bzw. Handlungs- und Postulationsfähigkeit zu (Art. 54 ZGB). Das für die Aktiengesellschaft handelnde Organ ist der Verwaltungs- rat (Art. 718 OR). Vorliegend wurde unbestrittenermassen seit Anfang des Jahres 2022 keine Generalversammlung mehr durchgeführt und somit kein Verwaltungsrat der Klägerin gewählt. Ob und in welchem Ausmass dies dem Verhalten und somit

- 6 - der Verantwortlichkeit des Beklagten zuzurechnen ist, bedarf vorliegend mangels Erheblichkeit keiner weiteren Prüfung. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 148 III 69 E. 3.3 sodann entschieden, dass bei unter- bliebener Wahl des Verwaltungsrats eine stillschweigende Verlängerung von des- sen Amtsdauer ausgeschlossen ist. Vielmehr liegt nach Ablauf der Frist ein Orga- nisationsmangel vor. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 18. Juli 2024 ver- fügte die Klägerin folglich über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat. 4.2 Die Klägerin leidet offensichtlich und unbestrittenermassen an einem Organi- sationsmangel, da ihr das Organ des Verwaltungsrats fehlt und bei Rechtshängig- keit der vorliegenden Klage bereits fehlte. Spätestens am 30. Juni 2022 sind die Amtszeiten von Frau D._____ sowie des Beklagten als Verwaltungsräte der Kläge- rin abgelaufen (act. 30/1; vgl. BGE 148 III 69 E. 3.3). Aufgrund dieses Organisati- onsmangels ist die Aktiengesellschaft spätestens seit 1. Juli 2024 handlungsunfä- hig im Sinne von Art. 731b OR i.V.m. Art. 54 ZGB. Aufgrund der fehlenden Hand- lungsfähigkeit ist die Klägerin auch nicht postulationsfähig und konnte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit somit die im Prozessrecht vorgesehenen Rechte nicht selb- ständig wahrnehmen, d.h. keine prozessualen Entscheidungen wie die Mandatie- rung eines Rechtsvertreters oder eine Klageeinleitung fällen. Folglich wurde für die Klägerin weder Rechtsanwalt X._____ gehörig mandatiert noch eine gültige Klage eingeleitet. 4.3 In Kenntnis ihres eigenen Organisationsmangels ersucht die Klägerin mittels prozessualer Anträge sodann darum, dass das angerufene Gericht das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich über den Organisationsmangel der Klägerin infor- miere, die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 939 OR beantrage sowie das Ver- fahrens bis zur Behebung des Organisationsmangels einstweilen sistiere (vgl. act. 35 S. 2). Da das Handelsregisteramt unter anderem tätig wird, wenn es anhand eingereichter Belege oder Hinweisen Dritter in der gesetzlich zwingenden Organi- sation Mängel einer Gesellschaft feststellt (vgl. BK OR-Riffert, 1. Aufl., Art. 939 N 11), rechtfertigt es sich angesichts des vorliegend festgestellten Organisationsman- gels der Klägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich durch Zustellung

- 7 - dieses Beschlusses über den klägerischen Organisationsmangel in Kenntnis zu setzen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin gemäss den vorstehen- den Erwägungen als Aktiengesellschaft an einem Organisationsmangel leidet und mangels Prozess- bzw. Handlungs- und Postulationsfähigkeit eine Prozessvoraus- setzung nicht gegeben ist, weshalb auf die Klage entsprechend nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario i.V.m. Art. 54 ZGB). Nebst der fehlenden Pro- zess- bzw. Handlungs- und Postulationsfähigkeit der Klägerin ist ferner darauf hin- zuweisen, dass für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). Ob vorliegend die Zuständigkeit des Handelsgericht gegeben wäre, bedarf jedoch auf- grund vorstehender Erwägungen keiner weiteren Prüfung.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 245'960.20 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf CHF 7'300.– festzusetzen. 5.2 (Unnötige) Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Die Klage wurde von Frau D._____ trotz fehlender Vertretungsbefugnis für die Klä- gerin eigeleitet, womit es sich rechtfertigt, die Kosten Frau D._____ aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss der Klägerin für die Gerichtskosten ist dieser wieder zu- rückzubezahlen. 5.3 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 245'960.20 ist die Grundgebühr für die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwan- des auf gerundet CHF 14'000.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV OG). Mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. E. 5.2) ist Frau D._____ zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b).

- 8 -

6. Rechtsmittel Da vorliegend das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.– für das Rechtsmittel der Berufung erfüllt ist, kann gegen den vorliegenden Entscheid innert 30 Tagen Beru- fung erhoben werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO).

7. Neukonstituierung Die Parteien werden abschliessend darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich in- folge Neukonstituierung der Gerichtsabteilungen der Spruchkörper gewechselt hat und der Vorsitz neu von Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug geführt und die Bezirksrich- terinnen Dr. iur. K. Schröder Bläuer und lic. iur. M. Bättig Signer am Verfahren mit- wirken. Es wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'300.–.

3. Die Gerichtskosten werden Frau D._____ auferlegt. Der Kostenvorschuss ist der Klägerin zurückzubezahlen.

4. Frau D._____ wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Frau D._____, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für die Klägerin und Frau D._____ sowie an den Be- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 35 je gegen Empfangsschein, so- wie nach Rechtskraft dieses Entscheids Mitteilung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich betr. Organisationsmangel der Klägerin.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der

- 9 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader