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CG240014

Forderung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2025-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbe- fehl vom 31. Oktober 2023) vollumfänglich zu beseitigen.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 120.– Übersetzungskosten Fr 3'120.– Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'475.– verrechnet. Der nicht bean- spruchte Teil wird dem Kläger zurückerstattet.
  4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. - 3 -
  5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt,  den Beklagten, gegen Empfangsschein. 
  6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Horgen, 8. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi MLaw N. Wunderlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240014-F/UUB/NW/Si Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. L. Stünzi als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 15 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger THB 1'473'715.80 zu- züglich vereinbarten Vertragsstrafzinsen zu 18% p.a. sowie Ver- zugszinsen zu 5 % seit 24. Oktober 2023 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbe- fehl vom 31. Oktober 2023) vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die Barauslagen betragen: Fr. 120.– Übersetzungskosten Fr 3'120.– Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 4'475.– verrechnet. Der nicht bean- spruchte Teil wird dem Kläger zurückerstattet.

4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

- 3 -

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt,  den Beklagten, gegen Empfangsschein. 

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Horgen, 8. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi MLaw N. Wunderlin