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AH250003

Forderung (Arbeitsrecht)

Zh Bezirksgericht Horgen · 2026-03-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2026 Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'106.00 zu leisten (act. 38). Innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2026 (act. 40) erstreckten Frist wurde die Sicherheit nicht bezahlt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (act. 52) wurde dem Kläger eine letzte Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die einverlangte Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Klage nicht eingetreten werde. Dem Kläger ist die entspre- chende Verfügung am 26. Februar 2026 zugegangen (act. 53). Die Frist lief dem- nach am 5. März 2026 ab. Innert der genannten Nachfrist hat der Kläger die ver- langte Sicherheit nicht geleistet. Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO ist auf die Klage somit nicht einzutreten.

E. 2 Mit Eingabe vom 8. März 2026 (act. 58), hier eingegangen am 10. März 2026, stellte der Kläger den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Der Kläger scheint vorliegend der Ansicht zu sein, dass es sich hierbei um sein erstes derartiges Gesuch in diesem Verfahren handelt (vgl. act. 58 S. 2). Diese Auf- fassung erweist sich jedoch als aktenwidrig, zumal der Kläger bereits in der Klage- schrift sinngemäss um Befreiung von Gerichtskosten ersuchte (act. 2 S. 2) und sein damaliger Rechtsvertreter zudem mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (act. 6) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, welches mit Verfügung vom

E. 5 Hingegen gilt die Kostenlosigkeit nicht für die Zusprechung einer Parteient- schädigung (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 N 1). Der Beklagte hat somit Anspruch auf eine Entschädigung für seine berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 AnwGebV rund Fr. 2'873.00 (ohne Mehrwertsteuer). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht nach § 11 AnwGebV mit der Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Vorliegend hat der Beklagte zwar eine Klageantwort bzw. Stellungnahme eingereicht, allerdings

- 4 - erfolgte diese weitgehend ohne materielle Äusserungen und gemäss beklagtischen Angaben lediglich zwecks Fristwahrung, wobei sich der Beklagte eingehendere Äusserungen zur Sache ausdrücklich für eine allfällige Hauptverhandlung bzw. ei- nen allfälligen zweiten Schriftenwechsel vorbehalten hat (vgl. act. 27 S. 2). Im Üb- rigen beschränkten sich die Eingaben des Beklagten auf die Sicherstellung der Par- teientschädigung (act. 15, act. 19 und act. 31). Eine Hauptverhandlung fand nicht statt. Der beklagtische Aufwand dürfte sich entsprechend in Grenzen gehalten ha- ben. Aufgrund der Prozessgeschichte und des Umfangs der beklagtischen Einga- ben sowie aufgrund der Verfahrenserledigung ohne materielle Anspruchsprüfung, erscheint es insgesamt als angemessen, eine reduzierte pauschale Parteientschä- digung im Umfang von Fr. 1'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

E. 6 Gegen die vorliegende Verfügung steht aufgrund des Fr. 10'000.00 überstei- genden Streitwerts das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 ZPO). Der Kos- tenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Kopien von act. 58 und act. 59, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen. Horgen, 11. März 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Arbeitsgericht Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Delfosse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Arbeitsgericht Geschäfts-Nr. AH250003-F / UB / LD / RN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. P. Tschudi Gerichtsschreiber MLaw L. Delfosse Verfügung vom 11. März 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Forderung (Arbeitsrecht)

- 2 - Erwägungen:

1. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2026 Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'106.00 zu leisten (act. 38). Innert der mit Verfügung vom 10. Februar 2026 (act. 40) erstreckten Frist wurde die Sicherheit nicht bezahlt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (act. 52) wurde dem Kläger eine letzte Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die einverlangte Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Klage nicht eingetreten werde. Dem Kläger ist die entspre- chende Verfügung am 26. Februar 2026 zugegangen (act. 53). Die Frist lief dem- nach am 5. März 2026 ab. Innert der genannten Nachfrist hat der Kläger die ver- langte Sicherheit nicht geleistet. Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO ist auf die Klage somit nicht einzutreten.

2. Mit Eingabe vom 8. März 2026 (act. 58), hier eingegangen am 10. März 2026, stellte der Kläger den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Der Kläger scheint vorliegend der Ansicht zu sein, dass es sich hierbei um sein erstes derartiges Gesuch in diesem Verfahren handelt (vgl. act. 58 S. 2). Diese Auf- fassung erweist sich jedoch als aktenwidrig, zumal der Kläger bereits in der Klage- schrift sinngemäss um Befreiung von Gerichtskosten ersuchte (act. 2 S. 2) und sein damaliger Rechtsvertreter zudem mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (act. 6) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, welches mit Verfügung vom

5. März 2025 (act. 9) abgewiesen wurde. Entsprechend wurde die klägerischerseits geltend gemachte Mittellosigkeit bereits geprüft. Zwar kann ein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege grundsätzlich jederzeit (erneut) im Verfahren gestellt wer- den, allerdings besteht ein Anspruch auf erneute Beurteilung gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren damalige Geltendmachung rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder aber wenn sich das Gesuch auf veränderte Verhältnisse stützt (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 4. Aufl., Art. 119 N 1a; BGer 5A_837/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.2.3 m.w.H.). Der Kläger äussert sich in seinem Gesuch diesbezüglich jedoch in keinerlei Hinsicht, weswegen dieses auch nicht weiter zu prüfen ist.

- 3 -

3. Zusätzlich wäre zu beachten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Kläger nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO zwar von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreien würde, dies jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeit- punkt der Gesuchseinreichung (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 4). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt wer- den (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Die dem Kläger mit Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. 38) auferlegte Vorschusspflicht datiert vor seinem Gesuch vom 8. März 2026 (act. 58). Die angesetzte Frist zur Leistung der Kaution ist sodann bereits abgelau- fen und der entsprechende Kostenvorschuss hätte längstens beglichen werden müssen. Die klägerische Eingabe erfolgte somit offensichtlich verspätet und bleibt unbeachtlich. Der Kläger legt vorliegend auch nicht dar, dass eine Ausnahmesitua- tion gegeben wäre, welche die – ohnehin nur äusserst zurückhaltend zu gewäh- rende – rückwirkende unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen würde. Eine solche Ausnahmesituation ist auch nicht ersichtlich.

4. Wird auf eine Klage nicht eingetreten, sind die Kosten- und Entschädigungs- folgen zu regeln (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt und die Parteientschädigung nach den Tarifen zu- gesprochen werden (Art. 105 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei der Kläger vorliegend aufgrund des Nichteintretensent- scheids als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Streitigkei- ten mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten ge- sprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 13'150.00 (vgl. act. 1 und act. 4). Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

5. Hingegen gilt die Kostenlosigkeit nicht für die Zusprechung einer Parteient- schädigung (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 N 1). Der Beklagte hat somit Anspruch auf eine Entschädigung für seine berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 AnwGebV rund Fr. 2'873.00 (ohne Mehrwertsteuer). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht nach § 11 AnwGebV mit der Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Vorliegend hat der Beklagte zwar eine Klageantwort bzw. Stellungnahme eingereicht, allerdings

- 4 - erfolgte diese weitgehend ohne materielle Äusserungen und gemäss beklagtischen Angaben lediglich zwecks Fristwahrung, wobei sich der Beklagte eingehendere Äusserungen zur Sache ausdrücklich für eine allfällige Hauptverhandlung bzw. ei- nen allfälligen zweiten Schriftenwechsel vorbehalten hat (vgl. act. 27 S. 2). Im Üb- rigen beschränkten sich die Eingaben des Beklagten auf die Sicherstellung der Par- teientschädigung (act. 15, act. 19 und act. 31). Eine Hauptverhandlung fand nicht statt. Der beklagtische Aufwand dürfte sich entsprechend in Grenzen gehalten ha- ben. Aufgrund der Prozessgeschichte und des Umfangs der beklagtischen Einga- ben sowie aufgrund der Verfahrenserledigung ohne materielle Anspruchsprüfung, erscheint es insgesamt als angemessen, eine reduzierte pauschale Parteientschä- digung im Umfang von Fr. 1'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

6. Gegen die vorliegende Verfügung steht aufgrund des Fr. 10'000.00 überstei- genden Streitwerts das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 ZPO). Der Kos- tenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Kopien von act. 58 und act. 59, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeich- nis beizulegen. Horgen, 11. März 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Arbeitsgericht Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Delfosse