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GG260024

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Bezirksgericht Hinwil ·Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen · 2026-07-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 8. April 2026 (act. 22, hierorts eingegangen am 15. April

2026) und unter Beilage der Strafuntersuchungsakten machte die Anklägerin vor- liegendes Verfahren am hiesigen Gericht anhängig. Nachdem die Anklage mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 26) zur Berichtigung und unter Aufrechterhal- tung der Rechtshängigkeit an die Anklägerin zurückgewiesen wurde, zog der Pri- vatkläger mit Eingabe vom 5. Mai 2026 samt Beilagen (act. 27 und act. 28/1-3) seinen Strafantrag zurück und beantragte zudem, es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung auszurichten. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 (act. 31) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Dieser liess sich allerdings nicht verlauten.

E. 2 Bei Art. 217 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Delikt, das nur auf Antrag hin verfolgt wird. Der gültig gestellte Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (ACHERMANN, in: Niggl/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO,

E. 3 Grundsätzlich hat die beschuldigte Person nur dann Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Falle der Verfahrens- einstellung können ihr allerdings Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung der Fall, wenn eine unterhaltsverpflichtete Person die Unterhaltszahlungen nicht oder nur unvollständig leistet, ohne dass sie eine Abänderung des familienrechtlichen Entscheids verlangt (Urteil des BGer 1B_120/2011, E. 3). Ob die Strafbehörde bei Erfüllen der Voraussetzungen eine

- 3 - Kostenauflage an die beschuldigte Person vorsieht, liegt in ihrem weiten Ermes- sen (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Schulthess Kom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 426 N 17). Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft einen Entschädigungsanspruch gegen die beschuldigte Per- son, die trotz Verfahrenseinstellung kostenpflichtig ist, wobei sie ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu begrün- den hat. Verlangt ist diesbezüglich die Einreichung einer detaillierten Honorar- note, die die Aufwendungen belegt, andernfalls die Strafbehörde nicht auf den An- trag einzutreten hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 24).

E. 4 Vorliegend ergeht aus den Akten, dass dem Beschuldigten die Mittel für re- gelmässige monatliche Zahlungen von Fr. 300.–, zu denen er verpflichtet ist, an- gesichts seiner Einnahmen hätten ausreichen müssen. Andernfalls lag es nicht in seiner Macht, die Zahlungen eigenmächtig einzustellen, sondern er hätte ein Ab- änderungsverfahren einleiten müssen. Entsprechend handelte der Beschuldigte rechtswidrig und er verursachte die Verfahrenseinleitung schuldhaft. Es ist aus diesen Gesichtspunkten angemessen, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5 Der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung hält den dargestellten Anforderungen indessen nicht stand. Weder reichte er eine Auflistung der geleisteten Stunden ein, sondern gab lediglich pau- schal an, rund sieben Stunden aufgewendet zu haben, ohne dass es für das Ge- richt nachvollziehbar wäre, welche Leistungen im Einzelnen dadurch erbracht wurden. Auch genügt die Angabe, dass "ca. CHF 2'000.00" verursacht worden seien, den Anforderungen an die Bezifferungspflicht nicht.

Dispositiv
  1. Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, da es sich um eine Verfügung handelt, die das Verfahren erledigt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-GUIDON, Art. 393 N 6). - 4 - Es wird verfügt:
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren
  4. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  5. Auf den Antrag des Privatklägers auf Entschädigung wird nicht eingetreten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  den Beschuldigten,  den Privatkläger. 
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Wolfensperger Dr. iur. L. Oberholzer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. GG260024-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger und Gerichtsschreiber Dr. iur. L. Oberholzer Verfügung vom 6. Juli 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. April 2026 (act. 20) ist dieser Verfügung beigeheftet. Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 8. April 2026 (act. 22, hierorts eingegangen am 15. April

2026) und unter Beilage der Strafuntersuchungsakten machte die Anklägerin vor- liegendes Verfahren am hiesigen Gericht anhängig. Nachdem die Anklage mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 26) zur Berichtigung und unter Aufrechterhal- tung der Rechtshängigkeit an die Anklägerin zurückgewiesen wurde, zog der Pri- vatkläger mit Eingabe vom 5. Mai 2026 samt Beilagen (act. 27 und act. 28/1-3) seinen Strafantrag zurück und beantragte zudem, es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung auszurichten. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 (act. 31) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Dieser liess sich allerdings nicht verlauten.

2. Bei Art. 217 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Delikt, das nur auf Antrag hin verfolgt wird. Der gültig gestellte Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (ACHERMANN, in: Niggl/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 N 45), weswegen das Verfahren bei Wegfallen des- selben einzustellen ist (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO).

3. Grundsätzlich hat die beschuldigte Person nur dann Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Falle der Verfahrens- einstellung können ihr allerdings Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung der Fall, wenn eine unterhaltsverpflichtete Person die Unterhaltszahlungen nicht oder nur unvollständig leistet, ohne dass sie eine Abänderung des familienrechtlichen Entscheids verlangt (Urteil des BGer 1B_120/2011, E. 3). Ob die Strafbehörde bei Erfüllen der Voraussetzungen eine

- 3 - Kostenauflage an die beschuldigte Person vorsieht, liegt in ihrem weiten Ermes- sen (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Schulthess Kom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 426 N 17). Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft einen Entschädigungsanspruch gegen die beschuldigte Per- son, die trotz Verfahrenseinstellung kostenpflichtig ist, wobei sie ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu begrün- den hat. Verlangt ist diesbezüglich die Einreichung einer detaillierten Honorar- note, die die Aufwendungen belegt, andernfalls die Strafbehörde nicht auf den An- trag einzutreten hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 24).

4. Vorliegend ergeht aus den Akten, dass dem Beschuldigten die Mittel für re- gelmässige monatliche Zahlungen von Fr. 300.–, zu denen er verpflichtet ist, an- gesichts seiner Einnahmen hätten ausreichen müssen. Andernfalls lag es nicht in seiner Macht, die Zahlungen eigenmächtig einzustellen, sondern er hätte ein Ab- änderungsverfahren einleiten müssen. Entsprechend handelte der Beschuldigte rechtswidrig und er verursachte die Verfahrenseinleitung schuldhaft. Es ist aus diesen Gesichtspunkten angemessen, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5. Der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung hält den dargestellten Anforderungen indessen nicht stand. Weder reichte er eine Auflistung der geleisteten Stunden ein, sondern gab lediglich pau- schal an, rund sieben Stunden aufgewendet zu haben, ohne dass es für das Ge- richt nachvollziehbar wäre, welche Leistungen im Einzelnen dadurch erbracht wurden. Auch genügt die Angabe, dass "ca. CHF 2'000.00" verursacht worden seien, den Anforderungen an die Bezifferungspflicht nicht. Aus diesen Gründen ist auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers nicht einzutreten.

6. Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, da es sich um eine Verfügung handelt, die das Verfahren erledigt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-GUIDON, Art. 393 N 6).

- 4 - Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren

3. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Auf den Antrag des Privatklägers auf Entschädigung wird nicht eingetreten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  den Beschuldigten,  den Privatkläger. 

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Wolfensperger Dr. iur. L. Oberholzer versandt am: