Sachverhalt
vorbrachte – der Beschuldigte habe offensichtlich keine Kenntnis vom Waffenge- setz und der Bewilligungspflicht von Wasserpistolen und wisse damit nicht, welche Wasserpistolen mit einer echten Waffe verwechselt werden könnten, da er im Ge- gensatz zum erfahrenen Staatsanwalt als nichtgewerblich agierende Durch- schnittsperson ohne einschlägige Erfahrungen oder rechtliche Kenntnisse handelte
– ist darauf abzustellen, dass der Beschuldigte eben aufgrund des transparenten Wassertanks bzw. Magazins nicht in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt hat und nicht damit rechnen musste, die Wasserpistole könnte als Imitationswaffe unter das Waffengesetz fallen. Erst was voraussehbar ist, kann zu Sorgfalt motivieren. Pflichtwidrig wäre die Unvorsichtigkeit, wenn der Beschuldigte die Vorsicht nicht
- 13 - beachtet hätte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen wäre. Im Vorliegenden erscheint es aufgrund der eindeutigen Merkmale und Eigenschaften der bestellten Wasserpistole, welche sie als Spielzeug und eben nicht Imitationswaffe charakterisieren, als zu weit herge- holt, dem Beschuldigten ein solches Verhalten anzulasten. Zu beachten ist auch, dass der Internetauftritt der bestellten Wasserpistole primär auf Kinder abzielt und von einem der grössten Onlineversandhändler mit einem gewissen Anschein von Seriosität stammt, weshalb ein Durchschnittskonsument wie der Beschuldigte die Erwartungshaltung haben dürfte, dass B._____ keine in der Schweiz verbotenen bzw. bewilligungspflichtigen Gegenstände ohne entsprechenden Hinweis in die Schweiz liefert. 4.3 Die durch den Beschuldigten bestellte Wasserpistole kann somit nicht unter den Begriff der Imitationswaffe subsumiert werden, weshalb sie nicht den Bestim- mungen des Waffengesetzes unterliegt. Der rechtlichen Würdigung der Anklägerin ist somit nicht zu folgen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des fahrlässigen Verge- hens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 Abs. 1 WG freizusprechen. IV. Beschlagnahmungen
1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Beschlagnahmen auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der be- rechtigten Person aus, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Gemäss Art. 69 StGB wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person die Einziehung bzw. Vernichtung derjenigen Gegenstände verfügt, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
- 14 - eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 (act. 9/6) als Beweismittel beschlagnahmte Wasserpistole "Glock 18" in Kartonver- packung inkl. Waffenzubehör (Asservat-Nr. A018'842'461) ist nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen, denn die vorgenannte Wasserpistole hat zwar wie ausge- führt nicht zur Begehung einer Straftat gedient, war nicht zur Begehung einer sol- chen bestimmt und wurde ebenfalls nicht durch die Begehung einer Straftat hervor- gebracht, jedoch besteht ein gewisses Missbrauchspotential darin, dass eine Ver- wechslungsgefahr mit einer Originalwaffe besteht. Damit erscheint es vorsichtshal- ber angezeigt, die Wasserpistole (Asservat-Nr. A018'842'461) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten grundsätzlich ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind keine solchen Gründe er- sichtlich. Entsprechend fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Dem Freigesprochen ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO sodann eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfah- ren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Entsprechend hat er An- spruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter die Entschädigung für die Wahrung der Verteidigungsrechte fallen vor allem die Kosten für eine Wahlver- teidigung (WEHRENBERG/FRANK, in BSK StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
- 15 - Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 429 N 12).
3. Der Beschuldigte wurde vorliegend erbeten verteidigt. Es sind ihm deshalb die Kosten für seine Verteidigung zu ersetzen. Rechtsanwältin MLaw X._____ hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 (act. 26) eine Aufstellung über ihre Bemühungen und Barauslagen (act. 27) eingereicht. Die beantragte Entschä- digung erscheint noch als angemessen, da die geltend gemachten Rechnungspo- sitionen in der Gesamtschau nicht zu beanstanden sind, weshalb dem Beschuldig- ten eine Enschädigung von Fr. 9'114.65 (inkl. 8.1 % MwSt und Barauslagen von Fr. 181.70) für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. VI. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 (act. 15) ging hierorts am 14. März 2025 ein. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (act.
19) wurden die Parteien auf den 10. Juli 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, die innert erstreckter Frist (act. 21) ungenutzt ablief.
E. 2 Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an-
- 4 - geklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschul- digten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
E. 3 Würdigung von Aussagen Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Er- kenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussa- gen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun-
- 5 - gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. Urteil OGer ZH SB160446-O E. III.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.1.1 Der Beschuldigte ist bezüglich des Tatvorwurfs insofern geständig, als dass er sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. 3, F/A 6 u. 7), der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme (act. 4, F/A 7 u. 14) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 7 f.) umfassend zum objektiven Anklagesachverhalt äusserte und dabei zugab, die Bestellung der obgenannten Wasserpistole aufgegeben zu haben, wodurch diese ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sei, ohne dass er dabei über eine Bewilligung verfügt habe.
E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss Anklageschrift bestritten. So hielt er bereits im Untersuchungsverfahren mehrmals fest, dass ihm nicht bewusst gewesen sei und er zum ersten Mal höre, dass eine Wasserpistole vom Waffengesetz erfasst werde (act. 3, F/A 4 u. 24). Im Weiteren hielt er fest, dass die von ihm bestellte Wasserpistole einen handflächen- grossen, durchsichtigen Wassertank gehabt habe und somit die Verwechslungsge- fahr zu einer echten Waffe klar ausschliessbar gewesen sei (act. 3, F/A 4 u. 16 und act. 4, F/A 19 u. 26). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass ihm nicht bewusst
- 7 - gewesen sei, dass er mit der Bestellung dieser Wasserpistole etwas illegales ma- che oder gegen das Gesetz verstosse (act. 4, F/A 7 und act. 5, F/A 62).
E. 3.2 Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
E. 3.2.1 Der vom Beschuldigten eingereichten Bestellübersicht und dem Produktin- serat (act. 5/1) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte am
19. Mai 2024 vom Onlineanbieter B._____ eine elektrische/automatische Wasser- pistole für Euro 9.24 bestellt hat.
E. 3.2.2 Dem Produktinserat auf B._____ (act. 5/2) ist nebst der grafischen Abbil- dung, welche bereits dem vom Beschuldigten eingereichten Produktinserat (act. 5/1) zu entnehmen ist, eine Produktbeschreibung zu entnehmen. Insbesondere wird darin festgehalten, dass es sich bei der besagten Wasserpistole um eine elek- trische Wasserpistole, ein Spielzeug für Kinder und für Erwachsene handle, die Wasserpistole im blau/grauen Stil gehalten sei und sie eine Grösse von 20.5 cm x 16 cm aufweise. Sowohl der Wassertank als auch das Magazin werden separat neben der Wasserpistole dargestellt und sind in dunkler, transparenter Farbe ge- halten.
E. 3.2.3 Den weiteren Fotos zum Produktinserat auf B._____ (act. 5/3) ist im Unter- schied zu den vorgenannten Produktinseraten (act. 5/1 und act. 5/2) zu entnehmen, dass die besagte Wasserpistole sowohl im schwarz/weissen als auch im blau/weis- sen Stil zum Kauf angeboten wird, wobei eine Produktgrösse von 22.6 cm x 24.6 cm angegeben wird. Auch hier werden Wassertank und Magazin separat ne- ben der Wasserpistole dargestellt und sind in der jeweiligen schwarzen oder blauen, jedoch transparenten Farbe dargestellt.
E. 3.2.4 Der Fotodokumentation der tatsächlich gelieferten Waren (act. 6) ist die Ge- samtsendung inkl. Originalverpackung sowie deren Inhalt zu entnehmen. Nebst den legalen Artikeln befindet sich darunter die vom Beschuldigten bestellte und vor- genannte Wasserpistole, im schwarz/weissen Stil. Sowohl der Wassertank, als
- 8 - auch das Magazin werden separat neben der Wasserpistole dargestellt und sind in schwarzer Farbe, allerdings nicht in transparenter Optik gehalten.
E. 3.3 Beweiswürdigung
E. 3.3.1 Der Beschuldigte hat wesentliche Punkte des Sachverhalts eingestanden. So räumte er ein, die Bestellung der Wasserpistole selbst beim Onlineanbieter B._____ aufgegeben zu haben (act. 3, F/A 6) und bestätigte dies wiederholt (act. 4, F/A 6, 7 u. 14; Prot. S. 7 f.). Dem Einwand der Verteidigerin hingegen, wonach der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er eine Wasserpistole aus dem Ausland ins schweizerische Staatsgebiet habe verbringen lassen (act. 24, S. 15 f.), ist insoweit nicht zu folgen, als dass der Beschuldigte selbst zugegeben hat, eine Wasserpis- tole auf B._____ gekauft zu haben, da es günstiger sei, als diese in der Schweiz zu kaufen (act. 3, F/A 25 u. act. 4, F/A 4). Zudem tätigte er die Bestellung auf einem Onlineshop mit einem ausländischen, länderspezifischen Domain, weshalb er da- von ausgehen musste, dass die Ware aus dem Ausland in die Schweiz verbracht wird. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich die Wasserpistole aus dem Ausland bestellt.
E. 3.3.2 Bestritten hat der Beschuldigte jedoch den subjektiven Tatbestand, wonach ihm betreffend den vorliegenden Sachverhalt vorgeworfen wird, wissentlich und wil- lentlich, zumindest aber billigend in Kauf nehmend entgegen der pflichtgemässen Vorgehensweise vorgegangen zu sein. So hält der Beschuldigte wiederholt fest, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass eine Wasserpistole durch das Waffen- gesetz erfasst werde (act. 3, F/A 4 u. 24) und er mit deren Bestellung gegen das Gesetz verstossen würde (act. 4, F/A 7 und F/A 62). Die Verteidigerin bringt hierzu vor, dass es sich beim Beschuldigten um eine nicht gewerblich agierende Drittper- son ohne einschlägige Erfahrungen oder rechtliche Kenntnisse handle, welche ohne vorherige Sensibilisierung für die Problematik betreffend Imitationswaffen den Zusammenhang mit waffenähnlichen Gegenständen nicht habe erkennen können (Prot. S. 11). Wird diese Ausgangslage in Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigen gesetzt, wonach dieser festhielt, dass die von ihm bestellte Wasserpistole einen
- 9 - handflächengrossen, durchsichtigen Wassertank gehabt habe und somit die Ver- wechslungsgefahr zu einer echten Waffe klar ausschliessbar gewesen sei (act. 3, F/A 4 u. 16 und act. 4, F/A 19 u. 26) und vergleicht man dies mit den Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 5/1 bis act. 5/3 und act. 6) ist Folgen- des festzuhalten: Die tatsächlich gelieferte Wasserpistole entspricht nicht denjenigen in den im Recht liegenden Produktinseraten abgebildeten Wasserpistolen (act. 5/2 und act. 5/3). So bestellte der Beschuldigte eine Wasserpistole in blau/grauem Stil (vgl. act. 5/3) und erhielt eine zwar ähnliche Wasserpistole, aber in schwarz/weiss und mit diversen weiteren Unterschieden (act. 6). In Abweichung zu den Produktinseraten auf B._____ beträgt die Grösse der gelieferten Wasserpistole gemäss Fotodokumen- tation der Polizei (act. 6) 24.0 cm x 15.0 cm, wobei sowohl die Länge des Wasser- tanks als auch des Magazins dabei nicht miteingerechnet sind. Im Weiteren fehlt auf der gelieferten Wasserpistole und damit in Abweichung zu den Produktinsera- ten die Aufschrift "Glock". Ergänzend ist jedoch die Aufschrift "WATER BATTLE ELECTRIC WATER GUN" angebracht. Von Relevanz ist insbesondere die Tatsa- che, dass gemäss Fotodokumentation der Polizei (act. 6) sowohl der Wassertank, als auch das Magazin in schwarzer Farbe und nicht transparenter Optik gehalten sind. Die vom Beschuldigten bestellte Wasserpistole gab es zwar auch sowohl in blau/weisser als auch in schwarz/weisser Farbe, allerdings wurde der abnehmbare Wassertank bzw. der kleinere Wassertank in Form eines Magazins stets in trans- parenter Optik abgebildet (act. 5/1 und act. 5/2).
E. 3.3.3 Es ist somit abschliessend festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in objek- tiver Hinsicht grundsätzlich erstellen lässt, wohingegen die Erstellung des Sachver- halts in subjektiver Hinsicht daran scheitert, dass sich der Wille des Beschuldigten auf die von ihm bestellte, nicht jedoch auf die tatsächlich gelieferte Wasserpistole bezogen hat und objektiv eine Diskrepanz zwischen der bestellten und der gelie- ferten Wasserpistole besteht. Ob es sich bei der bestellten Wasserpistole gemäss Produktinserat aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit einer praktisch identisch aussehenden echten Pistole, mitunter des Modells "Glock 18", um eine in der
- 10 - Schweiz meldepflichtige Imitationswaffe handelt, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist zu bestrafen, wer unter anderem ohne Be- rechtigung Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wobei die Tat auch fahrlässig begangen werden kann (Art. 33 Abs. 2 WG). Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Wer eine solche Waffe, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitions- bestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt hierfür eine Bewilligung (Art. 25 Abs. 1 WG). Fahrlässigkeit wäre ge- mäss Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Kriterium der Verwechselbarkeit mit echten Waffen wird in Art.
E. 4.2 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten u. a. und im Wesentlichen vor, er habe ein fahrlässiges Vergehen gegen das Waffengesetz begangen, in dem er eine zwei- farbige, automatische Wasserpistole bestellt habe, welche aufgrund der Verwechs- lungsgefahr mit praktisch identisch aussehenden echten Pistolen eine in der Schweiz meldepflichtige Imitationswaffe darstelle. Dabei unterlässt es die Ankläge- rin jedoch, eine Differenzierung zwischen der vom Beschuldigten bestellten und der tatsächlich ausgelieferten Wasserpistole vorzunehmen.
E. 4.2.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.3.3.2), unterscheidet sich die gemäss Produktinserat bestellte von der tatsächlich gelieferten Wasserpistole in wesentli- chen Punkten. Insbesondere relevant ist hierbei die Tatsache, dass die vom Be- schuldigten bestellte Wasserpistole gemäss der von ihm aufgegebenen Bestellung (act. 5/1) im blau/weissen bzw. schwarz/weissen Stil gehalten ist und wahlweise mit einem in blau- bzw. schwarz-transparenter Farbe gehaltenen Wassertank oder Magazin zusammengesetzt werden kann (vgl. auch act. 5/2 oder act. 5/3). Die ge- lieferte Wasserpistole hingegen ist in schwarz/weissem Stil gehalten und der dazu- gehörige Wassertank und das Magazin erscheinen selbst auf einer heller Unterlage als klar nicht transparent (act. 6). Bezugnehmend auf die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung einer Spielzeugwaffe von einer gewissen Distanz (vgl. BBl 2006 2643), welche für die Unterstellung unter das Waffengesetz vorlie- gend von Relevanz sind, stellt die vom Beschuldigten gemäss Produktinserat be- stellte Wasserpistole gerade eben das Paradebeispiel dar, wonach Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, welche auf den ersten Blick eindeutig trans- parent (durchsichtig) sind, nicht unter das Waffengesetz fallen, weil ihre Funktions-
- 12 - untauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar ist (act. 8). Die Wasserpistole ist nicht vollständig transparent, jedoch eindeutig – und vorliegend von Relevanz – das Magazin. So ist schliesslich für Laien auf den ersten Blick erkennbar, dass eine "Waffe" mit transparentem Magazin, eine funktionsuntaugliche Feuerwaffe dar- stellt. Schliesslich ist es gerade das Magazin, welches zur Munitionszuführung bzw. als Munitionsvorrat genutzt wird, respektive ist die Bereitstellung von Munition für den Betrieb der Waffe dessen Hauptaufgabe.
E. 4.2.2 Aufgrund des Gesagten ist der rechtlichen Würdigung durch die Anklägerin damit einerseits hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht zu folgen, da die vom Beschuldigten bestellte Wasserpistole nicht als Imitationswaffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zu qualifizieren ist. Bei der tatsächlich gelieferten Wasserpistole wäre dem im Gegensatz nicht so, da zumindest deren Magazin aus schwarzem undurchsich- tigem Plastik besteht, wodurch sie auf den ersten Blick durchaus mit einer echten Schusswaffe verwechselbar sein könnte (vgl. ASLANTAS FATIH, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz (WG), Bern 2017, Art. 4 N 15). Die tatsächlich gelieferte Waffe kann dem Beschuldigten allerdings nicht zugerechnet werden. Damit entfällt auch die Möglichkeit der fahrlässigen Vorgehensweise durch den Be- schuldigten. Er war unter diesen Umständen und der klar als Spielzeug erkennba- ren Wasserpistole nicht verpflichtet, irgendwelche Abklärungen bezüglich Einfuhr- bewilligungen für diesen Gegenstand einzuholen. Wie die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zum subjektiven Sachverhalt vorbrachte – der Beschuldigte habe offensichtlich keine Kenntnis vom Waffenge- setz und der Bewilligungspflicht von Wasserpistolen und wisse damit nicht, welche Wasserpistolen mit einer echten Waffe verwechselt werden könnten, da er im Ge- gensatz zum erfahrenen Staatsanwalt als nichtgewerblich agierende Durch- schnittsperson ohne einschlägige Erfahrungen oder rechtliche Kenntnisse handelte
– ist darauf abzustellen, dass der Beschuldigte eben aufgrund des transparenten Wassertanks bzw. Magazins nicht in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt hat und nicht damit rechnen musste, die Wasserpistole könnte als Imitationswaffe unter das Waffengesetz fallen. Erst was voraussehbar ist, kann zu Sorgfalt motivieren. Pflichtwidrig wäre die Unvorsichtigkeit, wenn der Beschuldigte die Vorsicht nicht
- 13 - beachtet hätte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen wäre. Im Vorliegenden erscheint es aufgrund der eindeutigen Merkmale und Eigenschaften der bestellten Wasserpistole, welche sie als Spielzeug und eben nicht Imitationswaffe charakterisieren, als zu weit herge- holt, dem Beschuldigten ein solches Verhalten anzulasten. Zu beachten ist auch, dass der Internetauftritt der bestellten Wasserpistole primär auf Kinder abzielt und von einem der grössten Onlineversandhändler mit einem gewissen Anschein von Seriosität stammt, weshalb ein Durchschnittskonsument wie der Beschuldigte die Erwartungshaltung haben dürfte, dass B._____ keine in der Schweiz verbotenen bzw. bewilligungspflichtigen Gegenstände ohne entsprechenden Hinweis in die Schweiz liefert.
E. 4.3 Die durch den Beschuldigten bestellte Wasserpistole kann somit nicht unter den Begriff der Imitationswaffe subsumiert werden, weshalb sie nicht den Bestim- mungen des Waffengesetzes unterliegt. Der rechtlichen Würdigung der Anklägerin ist somit nicht zu folgen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des fahrlässigen Verge- hens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 Abs. 1 WG freizusprechen. IV. Beschlagnahmungen
1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Beschlagnahmen auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der be- rechtigten Person aus, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Gemäss Art. 69 StGB wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person die Einziehung bzw. Vernichtung derjenigen Gegenstände verfügt, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
- 14 - eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 (act. 9/6) als Beweismittel beschlagnahmte Wasserpistole "Glock 18" in Kartonver- packung inkl. Waffenzubehör (Asservat-Nr. A018'842'461) ist nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen, denn die vorgenannte Wasserpistole hat zwar wie ausge- führt nicht zur Begehung einer Straftat gedient, war nicht zur Begehung einer sol- chen bestimmt und wurde ebenfalls nicht durch die Begehung einer Straftat hervor- gebracht, jedoch besteht ein gewisses Missbrauchspotential darin, dass eine Ver- wechslungsgefahr mit einer Originalwaffe besteht. Damit erscheint es vorsichtshal- ber angezeigt, die Wasserpistole (Asservat-Nr. A018'842'461) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten grundsätzlich ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind keine solchen Gründe er- sichtlich. Entsprechend fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Dem Freigesprochen ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO sodann eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfah- ren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Entsprechend hat er An- spruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter die Entschädigung für die Wahrung der Verteidigungsrechte fallen vor allem die Kosten für eine Wahlver- teidigung (WEHRENBERG/FRANK, in BSK StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
- 15 - Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 429 N 12).
3. Der Beschuldigte wurde vorliegend erbeten verteidigt. Es sind ihm deshalb die Kosten für seine Verteidigung zu ersetzen. Rechtsanwältin MLaw X._____ hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 (act. 26) eine Aufstellung über ihre Bemühungen und Barauslagen (act. 27) eingereicht. Die beantragte Entschä- digung erscheint noch als angemessen, da die geltend gemachten Rechnungspo- sitionen in der Gesamtschau nicht zu beanstanden sind, weshalb dem Beschuldig- ten eine Enschädigung von Fr. 9'114.65 (inkl. 8.1 % MwSt und Barauslagen von Fr. 181.70) für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. VI. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
E. 6 WV näher umschrieben. Demnach gelten Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreck- schuss- und Soft-Air-Waffen als mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit er- kennt. Gemäss der Botschaft zur Revision der Waffenverordnung vom 28. Mai 2006 zählen bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit einzig die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung aus einer gewissen Distanz (BBl 2006 2643). Ge- mäss dem Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air- Waffen der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei vom 19. Juli 2010 ist die Verwechselbarkeit mit echten Feuerwaffen gegeben, wenn sie von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffen erkennbar sind. Zudem sollen Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, welche auf den ersten Blick eindeutig transparent (durchsichtig) sind, nicht unter das Gesetz fallen, weil ihre Funktionsuntauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar sei (act. 8). Solche durch- sichtigen "Waffen" fallen nicht unter das Gesetz (insbesondere Wasserpistolen).
- 11 - Hingegen dürften Spielzeugpistolen und -revolver aus Metall (z.B. Cowboyrevolver) oder schwarzem Plastik als Waffen gemäss dem WG gelten, da diese auf den ers- ten Blick durchaus mit einer echten Schusswaffe verwechselbar sind. Bei farbigen Spielzeugpistolen oder Trainingspistolen aus Kunststoff, welche insbesondere von Militär und Polizei zu Trainingszwecken verwendet werden, dürfte die Verwechsel- barkeit mit echten Feuerwaffen hingegen nicht gegeben sein, womit diese nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. f WG zu subsumieren sind (ASLANTAS FATIH, in: Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz (WG), Bern 2017, Art. 4 N 15).
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 Abs. 1 WG freigesprochen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 beschlagnahmte Wasserpistole "Glock 18" in Kartonverpackung inkl. Waf- fenzubehör (Asservat-Nr. A018'842'461) wird eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 16 -
- Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 9'114.65 (inkl. 8.1% MwSt und Barauslagen von Fr. 181.70) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2 (Ge- schäfts-Nr. …), die Kantonspolizei Zürich mit Formular gemäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichts- hausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 17 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Mattle MLaw N. Tanner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250010-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle und Gerichtsschreiberin MLaw N. Tanner Urteil vom 10. Juli 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ Anträge: A) der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 15):
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'800.–)
3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren
4. Einziehung und Vernichtung des mit Verfügung der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 beschlagnahm- ten Gegenstände
5. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'400.–) B) des Beschuldigten (act. 24): "1. A._____ sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffen- gesetz freizusprechen.
2. Die beschlagnahmte Wasserpistole (Asservatennummer A018'842'461) sei A._____ herauszugeben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1 % MwSt. zulasten der Staatskasse."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 (act. 15) ging hierorts am 14. März 2025 ein. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (act.
19) wurden die Parteien auf den 10. Juli 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, die innert erstreckter Frist (act. 21) ungenutzt ablief.
2. Zur Hauptverhandlung am 10. Juli 2025 erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. S. 5). Die Urteilsberatung fand am selben Tag statt (Prot. S. 11) und das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 13). II. Vorbemerkungen
1. Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Be- teiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prü- fen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet wer- den kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_760/2016, E. 4.2).
2. Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an-
- 4 - geklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschul- digten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
3. Würdigung von Aussagen Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Er- kenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussa- gen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun-
- 5 - gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. Urteil OGer ZH SB160446-O E. III.1.2, m.w.H.).
4. Zur Begründung Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Ge- richt auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOHNER, in: BSK-StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2023, Art. 81 N 9, m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorhandene Beweismittel Es liegen im Wesentlichen die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 18. Juli 2024 (act. 3) bzw. vom 18. Oktober 2024 (act. 4), dessen Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 (Prot. S. 5 ff.), die Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 5/1–6) sowie die Fotodokumentation der gelieferten Bestellung (act. 6) als Beweismittel im Recht.
2. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe sich am
19. Mai 2024 über den Internet-Shop "B._____.de" im Ausland eine zweifarbige, automatische Wasserpistole bestellt und diese sei am 24. Mai 2024 zur Verzollung am Zoll C._____, … [Adresse] ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden, ohne dabei über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Bei der Wasserpistole handle es sich aufgrund der Verwechslungsgefahr mit einer praktisch identisch aussehenden echten Pistolen, mitunter des Modells "Glock 18", um eine in der
- 6 - Schweiz meldepflichtige Imitationswaffe. In der irrigen Annahme, diese von ihm on- line wissentlich und willentlich, zumindest aber billigend in Kauf nehmend, im Aus- land bestellte Imitationswaffe dürfe ohne Weiters in die Schweiz verbracht werden, habe der Beschuldigte sich nicht um die in der Schweiz geltenden Gesetze geküm- mert. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte sich problemlos korrekt über die Erlaubtheit seines Tuns erkundigen können, was zumutbar gewesen wäre und von ihm hätte erwartet werden können. Dadurch hätte er seinen Irrtum über die in der Schweiz geltende Gesetzeslage und die Qualifikation der genannten Wasserpistole als Imitationswaffe vermeiden können, was er sich vorwerfen lassen müsse.
3. Beweismittel und Würdigung 3.1 Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Der Beschuldigte ist bezüglich des Tatvorwurfs insofern geständig, als dass er sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (act. 3, F/A 6 u. 7), der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme (act. 4, F/A 7 u. 14) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 7 f.) umfassend zum objektiven Anklagesachverhalt äusserte und dabei zugab, die Bestellung der obgenannten Wasserpistole aufgegeben zu haben, wodurch diese ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sei, ohne dass er dabei über eine Bewilligung verfügt habe. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss Anklageschrift bestritten. So hielt er bereits im Untersuchungsverfahren mehrmals fest, dass ihm nicht bewusst gewesen sei und er zum ersten Mal höre, dass eine Wasserpistole vom Waffengesetz erfasst werde (act. 3, F/A 4 u. 24). Im Weiteren hielt er fest, dass die von ihm bestellte Wasserpistole einen handflächen- grossen, durchsichtigen Wassertank gehabt habe und somit die Verwechslungsge- fahr zu einer echten Waffe klar ausschliessbar gewesen sei (act. 3, F/A 4 u. 16 und act. 4, F/A 19 u. 26). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass ihm nicht bewusst
- 7 - gewesen sei, dass er mit der Bestellung dieser Wasserpistole etwas illegales ma- che oder gegen das Gesetz verstosse (act. 4, F/A 7 und act. 5, F/A 62). 3.2 Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme 3.2.1. Der vom Beschuldigten eingereichten Bestellübersicht und dem Produktin- serat (act. 5/1) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte am
19. Mai 2024 vom Onlineanbieter B._____ eine elektrische/automatische Wasser- pistole für Euro 9.24 bestellt hat. 3.2.2. Dem Produktinserat auf B._____ (act. 5/2) ist nebst der grafischen Abbil- dung, welche bereits dem vom Beschuldigten eingereichten Produktinserat (act. 5/1) zu entnehmen ist, eine Produktbeschreibung zu entnehmen. Insbesondere wird darin festgehalten, dass es sich bei der besagten Wasserpistole um eine elek- trische Wasserpistole, ein Spielzeug für Kinder und für Erwachsene handle, die Wasserpistole im blau/grauen Stil gehalten sei und sie eine Grösse von 20.5 cm x 16 cm aufweise. Sowohl der Wassertank als auch das Magazin werden separat neben der Wasserpistole dargestellt und sind in dunkler, transparenter Farbe ge- halten. 3.2.3. Den weiteren Fotos zum Produktinserat auf B._____ (act. 5/3) ist im Unter- schied zu den vorgenannten Produktinseraten (act. 5/1 und act. 5/2) zu entnehmen, dass die besagte Wasserpistole sowohl im schwarz/weissen als auch im blau/weis- sen Stil zum Kauf angeboten wird, wobei eine Produktgrösse von 22.6 cm x 24.6 cm angegeben wird. Auch hier werden Wassertank und Magazin separat ne- ben der Wasserpistole dargestellt und sind in der jeweiligen schwarzen oder blauen, jedoch transparenten Farbe dargestellt. 3.2.4. Der Fotodokumentation der tatsächlich gelieferten Waren (act. 6) ist die Ge- samtsendung inkl. Originalverpackung sowie deren Inhalt zu entnehmen. Nebst den legalen Artikeln befindet sich darunter die vom Beschuldigten bestellte und vor- genannte Wasserpistole, im schwarz/weissen Stil. Sowohl der Wassertank, als
- 8 - auch das Magazin werden separat neben der Wasserpistole dargestellt und sind in schwarzer Farbe, allerdings nicht in transparenter Optik gehalten. 3.3 Beweiswürdigung 3.3.1. Der Beschuldigte hat wesentliche Punkte des Sachverhalts eingestanden. So räumte er ein, die Bestellung der Wasserpistole selbst beim Onlineanbieter B._____ aufgegeben zu haben (act. 3, F/A 6) und bestätigte dies wiederholt (act. 4, F/A 6, 7 u. 14; Prot. S. 7 f.). Dem Einwand der Verteidigerin hingegen, wonach der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er eine Wasserpistole aus dem Ausland ins schweizerische Staatsgebiet habe verbringen lassen (act. 24, S. 15 f.), ist insoweit nicht zu folgen, als dass der Beschuldigte selbst zugegeben hat, eine Wasserpis- tole auf B._____ gekauft zu haben, da es günstiger sei, als diese in der Schweiz zu kaufen (act. 3, F/A 25 u. act. 4, F/A 4). Zudem tätigte er die Bestellung auf einem Onlineshop mit einem ausländischen, länderspezifischen Domain, weshalb er da- von ausgehen musste, dass die Ware aus dem Ausland in die Schweiz verbracht wird. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich die Wasserpistole aus dem Ausland bestellt. 3.3.2. Bestritten hat der Beschuldigte jedoch den subjektiven Tatbestand, wonach ihm betreffend den vorliegenden Sachverhalt vorgeworfen wird, wissentlich und wil- lentlich, zumindest aber billigend in Kauf nehmend entgegen der pflichtgemässen Vorgehensweise vorgegangen zu sein. So hält der Beschuldigte wiederholt fest, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass eine Wasserpistole durch das Waffen- gesetz erfasst werde (act. 3, F/A 4 u. 24) und er mit deren Bestellung gegen das Gesetz verstossen würde (act. 4, F/A 7 und F/A 62). Die Verteidigerin bringt hierzu vor, dass es sich beim Beschuldigten um eine nicht gewerblich agierende Drittper- son ohne einschlägige Erfahrungen oder rechtliche Kenntnisse handle, welche ohne vorherige Sensibilisierung für die Problematik betreffend Imitationswaffen den Zusammenhang mit waffenähnlichen Gegenständen nicht habe erkennen können (Prot. S. 11). Wird diese Ausgangslage in Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigen gesetzt, wonach dieser festhielt, dass die von ihm bestellte Wasserpistole einen
- 9 - handflächengrossen, durchsichtigen Wassertank gehabt habe und somit die Ver- wechslungsgefahr zu einer echten Waffe klar ausschliessbar gewesen sei (act. 3, F/A 4 u. 16 und act. 4, F/A 19 u. 26) und vergleicht man dies mit den Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 5/1 bis act. 5/3 und act. 6) ist Folgen- des festzuhalten: Die tatsächlich gelieferte Wasserpistole entspricht nicht denjenigen in den im Recht liegenden Produktinseraten abgebildeten Wasserpistolen (act. 5/2 und act. 5/3). So bestellte der Beschuldigte eine Wasserpistole in blau/grauem Stil (vgl. act. 5/3) und erhielt eine zwar ähnliche Wasserpistole, aber in schwarz/weiss und mit diversen weiteren Unterschieden (act. 6). In Abweichung zu den Produktinseraten auf B._____ beträgt die Grösse der gelieferten Wasserpistole gemäss Fotodokumen- tation der Polizei (act. 6) 24.0 cm x 15.0 cm, wobei sowohl die Länge des Wasser- tanks als auch des Magazins dabei nicht miteingerechnet sind. Im Weiteren fehlt auf der gelieferten Wasserpistole und damit in Abweichung zu den Produktinsera- ten die Aufschrift "Glock". Ergänzend ist jedoch die Aufschrift "WATER BATTLE ELECTRIC WATER GUN" angebracht. Von Relevanz ist insbesondere die Tatsa- che, dass gemäss Fotodokumentation der Polizei (act. 6) sowohl der Wassertank, als auch das Magazin in schwarzer Farbe und nicht transparenter Optik gehalten sind. Die vom Beschuldigten bestellte Wasserpistole gab es zwar auch sowohl in blau/weisser als auch in schwarz/weisser Farbe, allerdings wurde der abnehmbare Wassertank bzw. der kleinere Wassertank in Form eines Magazins stets in trans- parenter Optik abgebildet (act. 5/1 und act. 5/2). 3.3.3. Es ist somit abschliessend festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in objek- tiver Hinsicht grundsätzlich erstellen lässt, wohingegen die Erstellung des Sachver- halts in subjektiver Hinsicht daran scheitert, dass sich der Wille des Beschuldigten auf die von ihm bestellte, nicht jedoch auf die tatsächlich gelieferte Wasserpistole bezogen hat und objektiv eine Diskrepanz zwischen der bestellten und der gelie- ferten Wasserpistole besteht. Ob es sich bei der bestellten Wasserpistole gemäss Produktinserat aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit einer praktisch identisch aussehenden echten Pistole, mitunter des Modells "Glock 18", um eine in der
- 10 - Schweiz meldepflichtige Imitationswaffe handelt, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
4. Rechtliche Würdigung 4.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist zu bestrafen, wer unter anderem ohne Be- rechtigung Waffen in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wobei die Tat auch fahrlässig begangen werden kann (Art. 33 Abs. 2 WG). Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Wer eine solche Waffe, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitions- bestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt hierfür eine Bewilligung (Art. 25 Abs. 1 WG). Fahrlässigkeit wäre ge- mäss Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Kriterium der Verwechselbarkeit mit echten Waffen wird in Art. 6 WV näher umschrieben. Demnach gelten Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreck- schuss- und Soft-Air-Waffen als mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit er- kennt. Gemäss der Botschaft zur Revision der Waffenverordnung vom 28. Mai 2006 zählen bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit einzig die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung aus einer gewissen Distanz (BBl 2006 2643). Ge- mäss dem Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air- Waffen der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei vom 19. Juli 2010 ist die Verwechselbarkeit mit echten Feuerwaffen gegeben, wenn sie von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffen erkennbar sind. Zudem sollen Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, welche auf den ersten Blick eindeutig transparent (durchsichtig) sind, nicht unter das Gesetz fallen, weil ihre Funktionsuntauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar sei (act. 8). Solche durch- sichtigen "Waffen" fallen nicht unter das Gesetz (insbesondere Wasserpistolen).
- 11 - Hingegen dürften Spielzeugpistolen und -revolver aus Metall (z.B. Cowboyrevolver) oder schwarzem Plastik als Waffen gemäss dem WG gelten, da diese auf den ers- ten Blick durchaus mit einer echten Schusswaffe verwechselbar sind. Bei farbigen Spielzeugpistolen oder Trainingspistolen aus Kunststoff, welche insbesondere von Militär und Polizei zu Trainingszwecken verwendet werden, dürfte die Verwechsel- barkeit mit echten Feuerwaffen hingegen nicht gegeben sein, womit diese nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. f WG zu subsumieren sind (ASLANTAS FATIH, in: Facincani Nicolas/Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz (WG), Bern 2017, Art. 4 N 15). 4.2 Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten u. a. und im Wesentlichen vor, er habe ein fahrlässiges Vergehen gegen das Waffengesetz begangen, in dem er eine zwei- farbige, automatische Wasserpistole bestellt habe, welche aufgrund der Verwechs- lungsgefahr mit praktisch identisch aussehenden echten Pistolen eine in der Schweiz meldepflichtige Imitationswaffe darstelle. Dabei unterlässt es die Ankläge- rin jedoch, eine Differenzierung zwischen der vom Beschuldigten bestellten und der tatsächlich ausgelieferten Wasserpistole vorzunehmen. 4.2.1. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.3.3.2), unterscheidet sich die gemäss Produktinserat bestellte von der tatsächlich gelieferten Wasserpistole in wesentli- chen Punkten. Insbesondere relevant ist hierbei die Tatsache, dass die vom Be- schuldigten bestellte Wasserpistole gemäss der von ihm aufgegebenen Bestellung (act. 5/1) im blau/weissen bzw. schwarz/weissen Stil gehalten ist und wahlweise mit einem in blau- bzw. schwarz-transparenter Farbe gehaltenen Wassertank oder Magazin zusammengesetzt werden kann (vgl. auch act. 5/2 oder act. 5/3). Die ge- lieferte Wasserpistole hingegen ist in schwarz/weissem Stil gehalten und der dazu- gehörige Wassertank und das Magazin erscheinen selbst auf einer heller Unterlage als klar nicht transparent (act. 6). Bezugnehmend auf die Kriterien der visuellen Erscheinung und Wahrnehmung einer Spielzeugwaffe von einer gewissen Distanz (vgl. BBl 2006 2643), welche für die Unterstellung unter das Waffengesetz vorlie- gend von Relevanz sind, stellt die vom Beschuldigten gemäss Produktinserat be- stellte Wasserpistole gerade eben das Paradebeispiel dar, wonach Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, welche auf den ersten Blick eindeutig trans- parent (durchsichtig) sind, nicht unter das Waffengesetz fallen, weil ihre Funktions-
- 12 - untauglichkeit als Feuerwaffe sofort erkennbar ist (act. 8). Die Wasserpistole ist nicht vollständig transparent, jedoch eindeutig – und vorliegend von Relevanz – das Magazin. So ist schliesslich für Laien auf den ersten Blick erkennbar, dass eine "Waffe" mit transparentem Magazin, eine funktionsuntaugliche Feuerwaffe dar- stellt. Schliesslich ist es gerade das Magazin, welches zur Munitionszuführung bzw. als Munitionsvorrat genutzt wird, respektive ist die Bereitstellung von Munition für den Betrieb der Waffe dessen Hauptaufgabe. 4.2.2. Aufgrund des Gesagten ist der rechtlichen Würdigung durch die Anklägerin damit einerseits hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht zu folgen, da die vom Beschuldigten bestellte Wasserpistole nicht als Imitationswaffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zu qualifizieren ist. Bei der tatsächlich gelieferten Wasserpistole wäre dem im Gegensatz nicht so, da zumindest deren Magazin aus schwarzem undurchsich- tigem Plastik besteht, wodurch sie auf den ersten Blick durchaus mit einer echten Schusswaffe verwechselbar sein könnte (vgl. ASLANTAS FATIH, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz (WG), Bern 2017, Art. 4 N 15). Die tatsächlich gelieferte Waffe kann dem Beschuldigten allerdings nicht zugerechnet werden. Damit entfällt auch die Möglichkeit der fahrlässigen Vorgehensweise durch den Be- schuldigten. Er war unter diesen Umständen und der klar als Spielzeug erkennba- ren Wasserpistole nicht verpflichtet, irgendwelche Abklärungen bezüglich Einfuhr- bewilligungen für diesen Gegenstand einzuholen. Wie die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zum subjektiven Sachverhalt vorbrachte – der Beschuldigte habe offensichtlich keine Kenntnis vom Waffenge- setz und der Bewilligungspflicht von Wasserpistolen und wisse damit nicht, welche Wasserpistolen mit einer echten Waffe verwechselt werden könnten, da er im Ge- gensatz zum erfahrenen Staatsanwalt als nichtgewerblich agierende Durch- schnittsperson ohne einschlägige Erfahrungen oder rechtliche Kenntnisse handelte
– ist darauf abzustellen, dass der Beschuldigte eben aufgrund des transparenten Wassertanks bzw. Magazins nicht in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt hat und nicht damit rechnen musste, die Wasserpistole könnte als Imitationswaffe unter das Waffengesetz fallen. Erst was voraussehbar ist, kann zu Sorgfalt motivieren. Pflichtwidrig wäre die Unvorsichtigkeit, wenn der Beschuldigte die Vorsicht nicht
- 13 - beachtet hätte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen wäre. Im Vorliegenden erscheint es aufgrund der eindeutigen Merkmale und Eigenschaften der bestellten Wasserpistole, welche sie als Spielzeug und eben nicht Imitationswaffe charakterisieren, als zu weit herge- holt, dem Beschuldigten ein solches Verhalten anzulasten. Zu beachten ist auch, dass der Internetauftritt der bestellten Wasserpistole primär auf Kinder abzielt und von einem der grössten Onlineversandhändler mit einem gewissen Anschein von Seriosität stammt, weshalb ein Durchschnittskonsument wie der Beschuldigte die Erwartungshaltung haben dürfte, dass B._____ keine in der Schweiz verbotenen bzw. bewilligungspflichtigen Gegenstände ohne entsprechenden Hinweis in die Schweiz liefert. 4.3 Die durch den Beschuldigten bestellte Wasserpistole kann somit nicht unter den Begriff der Imitationswaffe subsumiert werden, weshalb sie nicht den Bestim- mungen des Waffengesetzes unterliegt. Der rechtlichen Würdigung der Anklägerin ist somit nicht zu folgen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des fahrlässigen Verge- hens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 Abs. 1 WG freizusprechen. IV. Beschlagnahmungen
1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Beschlagnahmen auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der be- rechtigten Person aus, sofern der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Gemäss Art. 69 StGB wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person die Einziehung bzw. Vernichtung derjenigen Gegenstände verfügt, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
- 14 - eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 (act. 9/6) als Beweismittel beschlagnahmte Wasserpistole "Glock 18" in Kartonver- packung inkl. Waffenzubehör (Asservat-Nr. A018'842'461) ist nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen, denn die vorgenannte Wasserpistole hat zwar wie ausge- führt nicht zur Begehung einer Straftat gedient, war nicht zur Begehung einer sol- chen bestimmt und wurde ebenfalls nicht durch die Begehung einer Straftat hervor- gebracht, jedoch besteht ein gewisses Missbrauchspotential darin, dass eine Ver- wechslungsgefahr mit einer Originalwaffe besteht. Damit erscheint es vorsichtshal- ber angezeigt, die Wasserpistole (Asservat-Nr. A018'842'461) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten grundsätzlich ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind keine solchen Gründe er- sichtlich. Entsprechend fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Dem Freigesprochen ist in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO sodann eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die ihm aus dem Verfah- ren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Entsprechend hat er An- spruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter die Entschädigung für die Wahrung der Verteidigungsrechte fallen vor allem die Kosten für eine Wahlver- teidigung (WEHRENBERG/FRANK, in BSK StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
- 15 - Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 429 N 12).
3. Der Beschuldigte wurde vorliegend erbeten verteidigt. Es sind ihm deshalb die Kosten für seine Verteidigung zu ersetzen. Rechtsanwältin MLaw X._____ hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 (act. 26) eine Aufstellung über ihre Bemühungen und Barauslagen (act. 27) eingereicht. Die beantragte Entschä- digung erscheint noch als angemessen, da die geltend gemachten Rechnungspo- sitionen in der Gesamtschau nicht zu beanstanden sind, weshalb dem Beschuldig- ten eine Enschädigung von Fr. 9'114.65 (inkl. 8.1 % MwSt und Barauslagen von Fr. 181.70) für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. VI. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 Abs. 1 WG freigesprochen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. März 2025 beschlagnahmte Wasserpistole "Glock 18" in Kartonverpackung inkl. Waf- fenzubehör (Asservat-Nr. A018'842'461) wird eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
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5. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 9'114.65 (inkl. 8.1% MwSt und Barauslagen von Fr. 181.70) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: die Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2 (Ge- schäfts-Nr. …), die Kantonspolizei Zürich mit Formular gemäss § 54a PolG.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichts- hausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 17 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Mattle MLaw N. Tanner