Sachverhalt
2.1 Grundlagen der Sachverhaltsermittlung Der Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Dabei ge- bietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; viel- mehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BSK StPO-STOHNER, Art. 81 N 9, m.H.). Dabei wird gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, der einer strafbaren Handlung Beschuldigte sei unschuldig. Die vorhan- denen Beweise müssen beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehen- den Schlüsse zu wecken vermögen. Zugleich müssen diese Schlüsse objektivier- bar und nachvollziehbar sein. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden. Für einen Schuldspruch muss es genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können, bzw. dass keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel an seiner Schuld verbleiben (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 10 N 6). Bei der Prüfung von Aussagen kann kaum etwas aus der allgemeinen Glaubwür- digkeit der aussagenden Personen gewonnen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, N 254 ff.). Im Vorder- grund steht die inhaltsorientierte kritische Analyse der Aussagen selbst. Belastende Aussagen können die Grundlage für einen Schuldspruch bilden, wenn aus der sorg- fältigen Würdigung der Aussagen und aller Umstände ein sicherer Beweis resul- tiert. Blosse Wahrscheinlichkeit kann für einen Schuldspruch nicht genügen. Sind bei der Beweiswürdigung Aussagen von Beteiligten zu prüfen, ist anhand sämtli- cher Umstände zu untersuchen, ob bzw. welche Sachdarstellung allenfalls über- zeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgt sind (SCHMID/
- 6 - JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 228). Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhanden- sein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensi- gnalen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (siehe zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 323 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Das Bundesgericht hält fest, dass dabei nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von der Hypothese auszugehen ist, die den Beschuldigten belastenden Aussagen seien nicht realitätsbegründet, d.h. unwahr (sogenannte "Nullhypothese", siehe etwa BGE 133 I 33 E. 4.3.). Zu prüfen ist, ob die aussagende Person unter Berücksich- tigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussagen auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Lässt sich dies vernünftigerweise ausschliessen, kann auf die entsprechenden Aussagen abgestellt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich die zu würdigende Schilderung auch zusammensetzen kann aus wirklich Erlebtem und aus Erfundenem (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Steht Aussage gegen Aussage, so genügt es nicht, die Glaubhaftigkeit der gegen- sätzlichen Aussagen gegeneinander abzuwägen. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aus den belastenden Aussagen eine zweifelsfreie und vernünftig nachvollziehbare richterliche Überzeugung ergibt, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zu- getragen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO, SCHMID/JOSITSCH, in: StPO Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 N 6). 2.2 Überblick Sachverhaltserstellung Zum besseren Verständnis ist vorab ein Überblick über die in der Folge im Einzel- nen und im Detail darzulegende Sachverhaltserstellung zu schaffen.
- 7 - Aus dem Vorstehenden erhellt, dass grundsätzlich für jede Aussage gesondert zu entscheiden ist, ob sie hinreichende Realitätskriterien aufweist, um als glaubhaft erachtet zu werden, oder ob ihr Beweiswert zu ungewiss ist, um sie zur Grundlage einer Verurteilung zu machen. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin vorliegend mehrheitlich als in- haltlich konstant, obwohl unterschiedlich formuliert. Dabei wirken die Aussagen nicht einstudiert, sondern werden unstrukturiert vorgetragen, was für einen authen- tischen Erinnerungsprozess spricht. Zudem bestehen aufgrund zweier Videos, in welchen zerbrochenes Geschirr auf einem Balkon sowie ein aggressives bedrohli- ches Auftreten des Beschuldigten zu sehen sind (Dossier 1, vgl. Erwägung 2.7.2), sowie aufgrund des Vorfalls mit dem Tiktok-Video gemäss Dossier 2 (vgl. Erwä- gung 2.9) deutliche Indizien, die für das Bestehen von häuslicher Gewalt und ins- besondere auch von Drohungen sprechen. Teilweise werden Vorwürfe nur einmal von sich aus erinnert und ausgesagt, womit es ihnen an Konstanz fehlt. Und teilweise sind in den Aussagen der Privatklägerin auch Übertreibungen und Aggravationen auszumachen. Hierzu zählen etwa die Behauptungen, der Beschuldigte konsumiere Drogen (act. D1/5/2, F/A 4, 15 etc.), er weise viele Narben am Rücken auf (act. D1/5/2, F/A 58) und er habe das Hand- gelenk der Privatklägerin gebrochen (Prot. S. 14). Handkehrum hat die Privatklä- gerin mehrfach auch Ausführungen gemacht, welche den Beschuldigten eher ent- lasten respektive ihn in einem besseren Licht erscheinen lassen, was für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen spricht: So etwa die Aussage, er sei gegenüber ihrem Sohn nie gewalttätig geworden (act. D1/5/2, F/A 53), oder dass sie wiederholt ihre Aussagen abschwächte bzw. relativierte, beispielsweise was die Anzahl bzw. Häu- figkeit der Drohungen ihr gegenüber betrifft (instruktiv z.B. D1/5/4, F/A 42). Es werden somit alle Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen separat, aber auch unter Berücksichtigung dieses hier präsentierten Gesamteindrucks, zu überprüfen sein. Dasselbe gilt selbstredend auch für den Beschuldigten respektive für seine Aussagen.
- 8 - 2.3 Reissen an den Haaren (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, erster Absatz) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin mehrfach an den Haaren gerissen. 2.3.1 Die Privatklägerin erwähnte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einver- nahme am 5. November 2024 auf Nachfrage, ob es zu physischer Gewalt gekom- men sei, es sei vielleicht etwa einmal pro Monat dazu gekommen, wobei der Be- schuldigte ihr meistens an den Haaren gerissen habe (act. D1/5/2, F/A 49). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie bei jedem Streit an den Haaren gezogen; wenn er ihr etwas habe sagen wollen, habe er sie am Schopf gepackt und es ihr ins Gesicht gesagt (act. D1/5/4, F/A 30 f.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung erläuterte die Privat- klägerin, der Beschuldigte habe sie bei den Streitigkeiten vor allem an den Haaren gezogen; diesbezüglich sei sie sehr sensibel (Prot. S. 12). Der Beschuldigte machte in der ersten Befragung hierzu keine näheren Angaben; er argwöhnte, die Privatklägerin wolle ihn diskreditieren, damit er in eine Scheidung einwillige (act. D1/5/1, F/A 53). Im Rahmen der Hafteinvernahme am Folgetag be- stritt er, die Privatklägerin jemals geschlagen oder an den Haaren gerissen zu ha- ben; er sei kein Tier. Von der Aussage der Privatklägerin, sie trage wegen seiner Übergriffe einen Kunsthaarzopf, zeigte er sich überrascht (act. D1/5/3, F/A 24 ff.). Auch anlässlich der gerichtlichen Befragung hielt der Beschuldigte daran fest, er und die Privatklägerin hätten sich zwar gestritten, doch seien diese Streitigkeiten rein verbaler Natur gewesen, nur schon aus Rücksichtnahme auf die gesundheitli- che Situation des Sohns der Privatklägerin. Er habe schon vor der Heirat während fünf Jahren mit der Privatklägerin zusammengelebt und es habe keinen Grund ge- geben, ausgerechnet nach der Heirat damit zu beginnen, sie an den Haaren zu reissen (Prot. S. 24 f.). 2.3.2 Aufgrund der konstanten und von sich aus vorgetragenen Aussagen der Privatklägerin sind diese als glaubhaft einzustufen. Die einzige Inkonsistenz ergibt sich bei ihren Angaben, wie häufig es zu entsprechenden Tathandlungen gekom-
- 9 - men sei. Zwar macht es einen Unterschied, ob die Privatklägerin "meistens" oder "bei jedem Streit" an den Haaren gerissen wurde. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin, dass bei den physischen Übergriffen, welche nach ihren Schilderungen etwa einmal pro Monat vorkamen, das Reissen an den Haaren üblicherweise vorkam. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart häufigen Vor- kommnissen die einzelnen Übergriffe in der Erinnerung allmählich verschwimmen und die geschädigte Person sich schliesslich kaum noch erinnern kann, ob sie wirk- lich bei jedem einzelnen Streit oder "nur" meistens an den Haaren gerissen wurde. Im Übrigen stellte die Privatklägerin auch anlässlich der gerichtlichen Befragung diese Art und Weise der Übergriffe auf sie in den Vordergrund, ohne aber zu be- haupten, sie sei jedes Mal an den Haaren gerissen worden. Insofern lässt sich ihren Aussagen auch keine Tendenz zur Dramatisierung des Vorgefallenen entnehmen, zumindest was das Reissen an den Haaren anbelangt. Vielmehr ist bei häufiger Tatbegehung mit gewissen quantitativen Inkonsistenzen in den Aussagen zu rech- nen. Die gesundheitliche Situation des Sohns der Privatklägerin muss dabei für den Beschuldigten kein Hindernis gewesen sein, um die Privatklägerin tätlich anzuge- hen. Weiter hat die Privatklägerin mehrfach ausgeführt, wie sich das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändert habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er mit der dank der Heirat erhaltenen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in den Iran zurückreisen könne (siehe etwa act. D1/5/2, F/A 29). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verhaltensänderung des Beschuldigten nach der Heirat durchaus plausibel. Insgesamt ist somit der Tatvorwurf des Haarereissens ohne erhebliche Zweifel als erstellt zu betrachten. 2.4 Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, erster Absatz) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen, so dass sie mit diesem gegen die Türe geschlagen sei.
- 10 - 2.4.1 Dieser Tatvorwurf gründet auf einer entsprechenden Aussage der Privat- klägerin in ihrer polizeilichen Befragung vom 5. November 2024, wobei die Privat- klägerin damals ausführte, sie sei mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen wor- den (act. D1/5/2, F/A 49). Im Rahmen einer weiteren Befragung erläuterte die Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe ihren Kopf mit einem Schlag gegen die Türe geknallt, als sie zu ihm ins Schlafzimmer habe gehen wollen. Sie habe deswegen Schmerzen an der linken Schläfe verspürt, welche etwa einen Tag lang angedauert hätten (act. D1/5/4, F/A 71 f.). Als die Privatklägerin anlässlich der gerichtlichen Einvernahme auf den Widerspruch in ihren Aussagen (Anschlagen des Kopfs an der Türe oder an der Wand) hingewiesen wurde, erläuterte sie, sie erinnere sich genau an diesen Vorfall. Die Schlafzimmertüre sei offen gestanden. Der Beschul- digte habe ihr so stark ins Gesicht geschlagen, dass sie mit dem Kopf gegen die Türe geknallt sei. Sie seien dabei sehr nahe beieinander gestanden. Besonders nach dem Konsum von Drogen seien die Schläge des Beschuldigten zehnmal, ja hundertmal stärker als normale Schläge gewesen (Prot. S. 15 f.). Der Beschuldigte bestritt diesen Tatvorwurf im Rahmen der Strafuntersuchung im selben Sinne wie den Tatvorwurf des Reissens an den Haaren der Privatklägerin. Es sei ohnehin nicht seine Art, jemanden zu schlagen, unabhängig davon, ob es ein Mann oder eine Frau sei (Prot. S. 25). 2.4.2 Insgesamt sind auch bezüglich dieses Tatvorwurfs die Aussagen der Pri- vatklägerin im wesentlichen Inhalt konstant und authentisch vorgetragen. Gemäss ihren Ausführungen stand die Türe zum Schlafzimmer offen; etwas Gegenteiliges lässt sich aus keiner ihrer Aussagen schliessen. Es liegt nahe, dass die offenste- hende Türe an die Wand gelehnt war, oder sich jedenfalls nicht weit weg von dieser befand. Nachvollziehbar ist auch, dass man sich im Allgemeinen eher an den Schlag und den mit dem gesamten Vorfall einhergehenden physischen Schmerz erinnert als daran, wogegen man genau geprallt ist. Auch die infolge des Vorfalls erlittenen Schmerzen konnte die Privatklägerin anschaulich und lebensnah um- schreiben. An diesen stimmigen Schilderungen vermögen gewisse Übertreibungs- tendenzen der Privatklägerin hinsichtlich der Intensität der Schläge nichts zu än- dern. Der Sachverhalt ist demnach als erstellt zu betrachten.
- 11 - 2.5 Verdrehen der Hand (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, zweiter Absatz) Die Anklägerin macht dem Beschuldigten sodann zum Vorwurf, er habe der Privat- klägerin Ende Dezember 2022 die Hand verdreht, weswegen sie etwa einen Monat lang Schmerzen gehabt habe. 2.5.1 Die Privatklägerin führte hierzu aus, der Beschuldigte habe ihr die Hand ver- renkt und sie habe deswegen das Spital Uster aufsuchen müssen. Es gebe einen entsprechenden Arztbericht und sie habe den Vorfall ihrer Unfallversicherung mel- den müssen (act. D1/5/2, F/A 48 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte die Privatklägerin den Zusammenhang zum bei den Akten be- findlichen Arztbericht her. Sie führte zudem aus, der Vorfall habe sich an Weih- nachten 2022 ereignet. Der Beschuldigte habe ihr Handgelenk angefasst und eine Drehung gemacht. Er habe ihr gesagt, er werde ihre Hände und Arme brechen, so dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie habe Schmerzen am Handgelenk gehabt, bis hoch zur Schulter. Einen Monat lang sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen und dabei geröntgt worden. Es sei aber nichts gebrochen gewesen (act. D1/5/4, F/A 75 ff.). Im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung legte die Privatklägerin dar, der Beschuldigte habe, als sie beide im Bett gewesen seien, ihr Handgelenk so stark verdreht, dass sie am Abend das Spital in Uster habe aufsuchen müssen; der Beschuldigte habe in der Tat ihr Handgelenk gebrochen. Man habe sie im Spital gefragt, ob sie Anzeige erstatten wolle, was sie aber verneint habe (Prot. S. 14). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er habe die Hand der Privatklä- gerin nicht verstaucht. Ihre Verletzung sei vielmehr auf einen Arbeitsunfall zurück- zuführen (act. D1/5/1, F/A 54). Anlässlich der gerichtlichen Befragung erläuterte er, die Privatklägerin habe ihm erzählt, sie habe einen Waren-Rolli gezogen und dann Schmerzen an der Schulter gehabt. Daraufhin habe sie auf Empfehlung der Versi- cherung ihres Arbeitgebers das Spital aufgesucht. Von dort aus habe sie ihn ange- rufen und er habe sie dort besucht. Es sei nicht schlüssig, dass die Privatklägerin ihn danach trotz dieses angeblichen Vorfalls geheiratet habe (Prot. S. 25 f.).
- 12 - 2.5.2 Wenn einem die Hand derart verdreht wird, dass deswegen das Spital auf- gesucht werden muss, ist dies ein einschneidender Vorfall. Es ist tendenziell zu erwarten, dass dann das Kerngeschehen auch nach längerer Zeit einigermassen klar und konstant erinnert werden kann. Indem die Privatklägerin anlässlich der ge- richtlichen Befragung plötzlich behauptete, ihr Handgelenk sei gebrochen worden und nicht nur verstaucht gewesen, setzte sie sich in einen unerklärlichen Wider- spruch zu ihren eigenen früheren Aussagen. Zudem ist hierin eine deutliche Aggra- vation des Tatvorwurfs erkennbar, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der be- lastenden Aussagen spricht. Die angebliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diesen Übergriff im Dezember 2022 lässt sich auch nicht in Übereinstimmung bringen mit der Aussage der Privatklägerin, das anfänglich liebevolle Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber habe sich geändert und sie hätten erstmals miteinan- der gestritten, als er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, also fast ein Jahr nach dem angeklagten Vorfall (act. D1/5/2, F/A 29). Aufgrund dieser Umstände be- stehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin, was den vorliegenden Sachverhalt betrifft. Demgegenüber ist die Erklärung des Be- schuldigten, es habe sich um eine Arbeitsverletzung gehandelt, in sich schlüssig und lässt sich anhand der Akten nicht widerlegen. Insbesondere ist dem entspre- chenden Arztbericht (act. D1/2/6) nichts zu entnehmen, was die Aussagen der Pri- vatklägerin stützen und jene des Beschuldigten widerlegen würde. Es liegen also zwei unterschiedliche Schilderungen des Geschehens vor, welche sich grundsätz- lich beide ereignet haben könnten. Der Beschuldigte ist somit in dubio pro reo vom Vorwurf, er habe der Privatklägerin das Handgelenk verdreht, freizusprechen. 2.6 Faustschlag gegen die Brust (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, dritter Absatz) Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe die Privatklägerin im Som- mer 2024 einmal mit der rechten Faust gegen ihre linke Brust geschlagen, so dass sie deswegen etwa zwei Wochen lang Schmerzen gehabt habe. 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall erstmals anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024. Sie sei "wie kurz weg-
- 13 - gewesen" und es sei ihr für einen Moment schwarz vor den Augen geworden. Es habe so weh getan, dass sie gedacht habe, sie sterbe. Sie und der Beschuldigte seien zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen, wobei der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe und ihr Sohn auf dem Rücksitz gesessen sei. Ihr Sohn habe bei diesem Vorfall gegen den rechten Oberarm des Beschuldigten geschlagen, um sie zu schützen. Der Vorfall habe sich an der D._____-strasse in C._____ zugetra- gen. Ihre Brust habe danach eine oder zwei Wochen lang wehgetan (act. D1/5/4, F/A 66 ff.). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme erläuterte die Privatklägerin, der Vorfall habe sich am 10. August 2024 ereignet, als sie und der Beschuldigte zusammen im Auto nachhause gefahren seien. Da habe der Beschuldigte sie mit der Faust so stark auf die Brust geschlagen, dass sie davon ihre Periode bekom- men habe. Er sei derart wütend gewesen, dass er im Auto auf die Sonnenblende eingeschlagen habe. Als sie angehalten hätten und er ausgestiegen sei, habe er zudem mit der Red Bull-Dose auf das Fenster des Autos geschlagen (Prot. S. 14). 2.6.2 Die Schilderungen der Privatklägerin erscheinen zwar grundsätzlich als au- thentisch. Darin steht der erlebte Schmerz im Vordergrund, wie es bei einem sol- chen Vorfall zu erwarten ist. Zudem beschreibt die Privatklägerin die weiteren Um- stände, nämlich die gemeinsame Autofahrt, die Involvierung ihres Sohns sowie den Tatort in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Unklar ist hingegen, weshalb die Pri- vatklägerin diesen gravierenden Vorfall nicht bereits anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 5. November 2024 erwähnt hat. Mehrere Gelegenheiten, dieses doch recht einschneidende Vorkommnis zu schildern, hat sie nicht genutzt. Sie schilderte den Vorfall erstmals gegenüber der Staatsanwältin und in ergänzter bzw. verschärf- ter Form nochmals vor Gericht. Weiter fällt auf, dass die Schilderung dieses Vorfalls erst auf Nachfrage der Staatsanwältin erfolgte; demgegenüber schilderte die Pri- vatklägerin diesen Vorfall in der gerichtlichen Befragung von sich aus. Die im Rah- men der gerichtlichen Befragung gemachten Ergänzungen (Sonnenblende, Red Bull-Dose) könnten zwar das Ergebnis eines fortdauernden Erinnerungsprozesses der Privatklägerin sein. Sie lassen sich basierend auf einer Aussageanalyse also nicht ohne Weiteres als unwahr bezeichnen, obschon diese Ergänzungen inhaltlich auf eine gewisse Aggravierung im Aussageverhalten der Privatklägerin hindeuten. Als wesentliche Verschärfung ihrer Aussagen erscheint jedoch die im Rahmen der
- 14 - gerichtlichen Befragung erstmals vorgebrachte Behauptung der Privatklägerin, sie habe wegen dieses Vorfalls mit dem Beschuldigten die Periode bekommen. Zwar ist allgemein bekannt, dass Stress den weiblichen Zyklus beeinflussen kann, doch ist unwahrscheinlich, dass dieser Vorfall derartig unmittelbare Folgen gehabt hat, zumal der Schlag nicht in den Unterleib gerichtet war. Der Schilderung des Tather- gangs im vorliegenden Fall kann daher keine Glaubhaftigkeit zugesprochen wer- den. Damit lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, dass sich der Sachverhalt so zu- getragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit der Faust gegen ihre Brust geschlagen, freizusprechen. 2.7 Am Hals packen und zudrücken (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, vierter Absatz) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe die Privatklägerin am
13. März 2024 am Hals gepackt und so zugedrückt, dass sie während etwa einer Minute keine Luft bekommen habe. 2.7.1 Die Privatklägerin erläuterte, dass der Beschuldigte sie oft an den Haaren gerissen habe, doch dieses Mal habe er sie am Hals gepackt und sie gewürgt. Es existiere von diesem Vorfall ein Video, auf dem man dies sehe. Sie habe sich nicht verteidigt, damit der Beschuldigte ruhig bleibe, und habe versucht, sich von ihm zu distanzieren. Sie habe extreme Angst gehabt und überall gezittert. Auch habe sie sich Sorgen gemacht, was wohl mit ihrem Sohn geschehen werde. Sie habe eine Minute lang nicht atmen können. Was sie dabei gefühlt habe, wisse sie nicht mehr genau. Wenn der Beschuldigte wütend sei, habe er eine unglaubliche Stärke. Al- lerdings sei sie nicht ohnmächtig geworden. Ob sie wegen des Würgens Urinab- gang gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Der Streit, welcher dem Übergriff voran- gegangen sei, habe sich darum gedreht, dass der Beschuldigte seine Familie in die Schweiz habe bringen wollen. An diesem Tag habe es allerdings keine weiteren körperlichen Übergriffe auf sie gegeben (act. D1/5/4, F/A 57 ff. sowie F/A 92). An- lässlich der gerichtlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte seien an jenem Tag beide von der Arbeit nach Hause gekommen. Als
- 15 - der Beschuldigte mit dem Badetuch aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er ihren Hals so fest zugedrückt, dass sie fast keine Luft bekommen habe. Auf Nach- frage des Richters, ob man auf dem erwähnten Video sehen könne, wie die Privat- klägerin gewürgt werde, führte sie lediglich aus, sie verstehe die Frage nicht (Prot. S. 14 f.). Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe nie so etwas getan. Er und die Privat- klägerin hätten zwar verbale Auseinandersetzungen gehabt, ihre Darstellungen würden in dieser Form aber überhaupt nicht stimmen. Zudem hätte ihr Sohn, ein kluges Kind, in der Schule sicherlich etwas erzählt, wenn etwas Derartiges vorge- fallen wäre, was dieser jedoch nicht getan habe. Auf dem Video sei ein rein verbaler Streit mit der Privatklägerin wegen seiner Tochter zu sehen, doch seien sie nicht tätlich gegeneinander geworden und er habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Er habe auch kein Geschirr zerschlagen. Wegen der gesundheitlichen Einschrän- kung des Sohns der Privatklägerin sei eine Videokamera in der Küche installiert, damit man von überall sehen könne, wie es ihm gehe. Wenn er – der Beschuldigte
– der Privatklägerin etwas hätte antun wollen, hätte er die Videokamera sicherlich nicht geduldet (Prot. S. 26 f.). 2.7.2 Die Privatklägerin sprach in ihrer Aussage die Videoaufnahme des Tatge- schehens an. Es fragt sich, weshalb auf dieser bei den Akten liegenden Aufnahme (act. D1/5/6/2) zwar ein Streit des Beschuldigten mit der Privatklägerin, aber nicht das in der Anklage geschilderte Geschehen zu sehen ist. Weder ist zu sehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals packt, noch ist zu sehen, wie sie wäh- rend etwa einer Minute keine bzw. kaum Luft bekommen hat. Die Privatklägerin konnte hierzu anlässlich ihrer gerichtlichen Befragung auch keine erhellenden Aus- künfte geben. Immerhin zeigt die Aufnahme eindrücklich, wie der Beschuldigte wütend auf die Privatklägerin zugeht, sie an der Kleidung packt und schüttelt, auf sie einredet und den Zeigefinger drohend erhebt, während die Privatklägerin in die Enge getrieben zu werden scheint. Mit einem gesellschaftlich akzeptablen, rein verbalen Streitver- halten hat dies nichts zu tun. Das auf Video festgehaltene Tatgeschehen straft auch die Behauptung des Beschuldigten Lügen, er habe nie Aggressionen und er habe
- 16 - sich gegenüber der Privatklägerin nie bedrohlich verhalten (act. D1/5/8, F/A 21; act. D1/5/1, F/A 48). Weiter lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten be- treffend das zerschlagene Geschirr (Prot. S. 26) mit dem Inhalt des weiteren Videos (act. D1/5/5), welches eine grosse Unordnung auf dem Balkon zeigt, nicht in Über- einstimmung bringen. Dafür dass die Privatklägerin selbst das Geschirr zerschla- gen, alles auf dem Balkon verstreut und hernach gefilmt hätte, um falsche Beweise gegen den Beschuldigten zu schaffen, gibt es keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des hier zu prüfenden konkreten Vorwurfs erweist sich das erstere Video gleichwohl vielmehr als entlastendes denn als belastendes Beweismittel, nachdem darauf zwar ein Packen der Kleidung der Privatklägerin nahe am Hals, nicht aber ein Pa- cken des Halses erkennbar ist. Dass der Sohn der Privatklägerin in der Schule nichts von diesem Vorfall erzählt hat, wie der Beschuldigte zu seiner vermeintlichen Entlastung vorbringt, ist wenig verwunderlich, da er gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschul- digten und der Privatklägerin taubstumm ist (act. D1/5/1, F/A 5; act. D1/5/2, F/A 19). Die Privatklägerin schildert anschaulich das Geschehen, welches zur Tat- handlung geführt haben soll, ihre Angst und die Sorge um ihren Sohn. Aufgrund der Videoaufnahme ist dies alles grundsätzlich nachvollziehbar. Die Privatklägerin erinnert sich etwa an den Bademantel, welchen der Beschuldigte trug, wie auch aus der Videoaufnahme ersichtlich ist. Sie verfiel aber bei ihren Schilderungen nicht in einen übertriebenen Detailreichtum und gab auch den Beschuldigten entlastende Auskünfte, etwa dass es an jenem Tag nicht zu weiteren körperlichen Übergriffen ihr gegenüber gekommen sei. Nebst der Tatsache, dass das Würgen, welches ge- mäss der Anklage immerhin eine Minute lang gedauert haben soll, in der Videoauf- nahme nicht zu sehen ist, ist aber noch eine weitere Tatsache massgebend dafür, dass der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf trotzdem freizusprechen ist: Die Privatklägerin machte ihre Aussage im Kontext, dass sie sich während des Vorfalls Sorgen um ihren Sohn gemacht habe, extreme Angst vor dem Beschuldigten ge- habt habe und eine Minute lang nicht habe atmen können. Die Anklägerin interpre- tierte dies fälschlich dahingehend, dass die Privatklägerin infolge des Würgens durch den Beschuldigten eine Minute lang keine Luft bekommen habe. Die Aus- sage der Privatklägerin ist aufgrund des Zusammenhangs aber so zu verstehen,
- 17 - dass sie infolge ihrer Angst während der angegebenen Zeitspanne kaum hat atmen können. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen, weshalb ein Frei- spruch zu erfolgen hat. 2.8 Diverse Drohungen (Dossier 1, Seite 3 der Anklageschrift) Weiter legt die Anklägerin dem Beschuldigten diverse Drohungen im Zeitraum vom
8. Januar 2024 bis 10. August 2024 zur Last. Mit den folgenden wissentlich und willentlich getätigten Äusserungen habe er die Privatklägerin arg verängstigt, was er zumindest in Kauf genommen habe (Aussagen 1-7): (1) "Wenn ich die Beziehung verlieren sollte, habe ich nichts anderes zu verlieren. Ich werde dich mit mir zusammen runterziehen." Er werde sie zerstören. Er werde sie töten und im Wald vergraben. (2) (Ende Januar bzw. Anfang Februar 2024) "An dem Tag, an dem ich dich töte, wird man nicht mich verdächtigen. Der Grund ist, weil du ein politi- scher Flüchtling bist. Man wird denken, dass das iranische Regime dich umgebracht hat." (3) (vor 22.03.2024) "Wenn ich dich hier umbringe und man mich doch schnappen sollte, dann würde ich sowieso maximal acht Jahre in der Schweiz ins Gefängnis gehen. Das ist nichts im Vergleich zu der harten Strafe im Iran." (4) "Denkst du, dass du hübsch bist. Ich werde etwas machen, dass du nicht mehr hübsch bist." Er werde ihr Gesicht zerstören. (5) Er werde ihr im Schlaf den Kopf abrasieren. (6) Er werde ihr Hände und Arme brechen. (7) Er werde ihr Fahrzeug kaputt machen; wobei er solche Äusserungen be- reits seit Januar 2023 gemacht habe. 2.8.1 Der Anklagevorwurf gründet auf verschiedenen Ausführungen der Privat- klägerin im Rahmen der erfolgten Einvernahmen. Die Aussagen 1-5 tätigte die Pri-
- 18 - vatklägerin von sich aus bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Po- lizei (act. D1/5/2, F/A 16, 21 und 63) und wiederholte sie im Wesentlichen im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Befragung (act. D1/5/4, F/A 26, 35 ff. [allerdings nur "Haare abschneiden", nicht "Kopf abrasieren"; ebenso anlässlich der Hauptver- handlung, siehe Prot. S. 13], 42 und 45 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhand- lung tätigte die Privatklägerin die Aussagen 1-5 im Wesentlichen erneut (Prot. S. 12 ff.). Die Privatklägerin fasste gewisse Aussagen des Beschuldigten aus durchaus nachvollziehbaren Gründen als Todesdrohung auf (act. D1/5/2, F/A 18 und 64). Der Beschuldigte bestritt die Ausführungen der Privatklägerin als unwahr und argu- mentierte namentlich in der staatsanwaltschaftlichen Befragung, sie erhebe diese Vorwürfe erst jetzt, um sich eine bessere Position im Scheidungsverfahren zu ver- schaffen (act. D1/5/1, F/A 50 ff.; act. D1/5/3, F/A 15 ff.; Prot. S. 27 f.). 2.8.2 Die Privatklägerin gab die vorgeworfenen Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen inhaltlich konstant wieder. Die Aussagen 1-5 äusserte sie anlässlich der ersten Befragung, ohne dass der einvernehmende Po- lizeibeamte sie durch eine entsprechende Fragestellung zu solchen Aussagen an- gehalten hat. Teilweise führte sie die Aussagen 1-5 noch näher aus und ordnete sie auf Nachfrage zeitlich ein. Nicht zuletzt wiederholte die Privatklägerin die Aus- sagen 1-5 anlässlich der Hauptverhandlung, mehrheitlich ohne dass sie zuvor aus- drücklich danach gefragt worden wäre. Die Konstanz der Aussagen wie auch die von der Privatklägerin aus getätigten Aussagen sprechen für ein selbst erlebtes Tatgeschehen. Weiter war es der Privatklägerin möglich, die Aussage 3 aufgrund ihres Geburtstagsdatums zeitlich ziemlich genau zu verorten (act. D1/5/2, F/A 39 f.). Ebenso konnte sie die Aussage 1 zeitlich einordnen, indem sie sie zum erfolgten Polizeieinsatz bei ihr zuhause in Verbindung setzte (act. D1/5/2, F/A 17). Dies alles spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklä- gerin. Hinsichtlich der Aussage 5 ist allerdings von der für den Beschuldigten etwas günstigeren Aussage der Privatklägerin auszugehen, er habe ihr angedroht, ihr im Schlaf die Haare abzuschneiden (und nicht den Kopf abzurasieren). Möglicher- weise liegt eine sprachliche Ungenauigkeit in der Verdolmetschung vor. Zudem fällt
- 19 - auf, dass die Aussagen der Privatklägerin in ziemlich unsystematischer Weise er- folgten. Die Privatklägerin berichtete in späteren Einvernahmen von zusätzlichen problematischen Aussagen des Beschuldigten ihr gegenüber. Ein Beispiel ist die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals erwähnte Aussage des Beschuldigten, sie solle schweigen, wenn sie den nächsten Geburtstag ihres Sohnes auch feiern wolle (Prot. S. 13). Allerdings spricht dieser unsystematische Vortrag eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin. Solche Präzisierun- gen und Erweiterungen einer Aussage kommen öfters vor, wenn jemand über län- gere Zeit hinweg Drohungen und Übergriffen ausgesetzt ist und sich später Stück für Stück an die damaligen, negativ behafteten und womöglich etwas verdrängten Ereignisse zurückerinnert respektive diese aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren versucht (siehe hierzu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 5. Aufl., München 2021, N 508 ff.). 2.8.3 Etwas anders verhält es sich mit den Aussagen 6 und 7, welche dem Be- schuldigten in der Anklage ebenfalls zur Last gelegt werden. Die Privatklägerin er- wähnte diese Drohungen erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme. Diese späte Erwähnung alleine spricht – wie soeben erläutert wurde – nicht zum Vornherein dagegen, dass der Beschuldigte diese Aussagen tatsächlich getä- tigt hat. Allerdings fällt auf, dass die Privatklägerin selbst nach entsprechendem Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung hierzu entweder nichts weiter ausführte (Aussage 6) oder nur in allgemeiner Weise ausführte, der Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, ihr Auto kaputtzumachen (Aussage 7), ohne dazu aber nä- here Angaben zu machen (Prot. S. 13 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldig- ten, welcher sich im Wesentlichen darauf beschränkte, diese Tatvorwürfe zu be- streiten, kann nichts weiter gewonnen werden. Bei dieser Ausgangslage können die Aussagen 6 und 7 mangels Konstanz oder sonstiger Realitätskriterien nicht als bewiesen betrachtet werden und der Beschuldigte ist demzufolge in diesen Punk- ten freizusprechen. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei der Ankündigung, das Fahrzeug eines anderen kaputtzumachen, überhaupt um eine Drohung handelt, welche die vorausgesetzte tatbestandsmässige Schwere im Sinne von Art. 180 StGB erreicht.
- 20 - 2.9 TikTok-Video (Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Dossier 2) Schliesslich wirft die Anklägerin dem Beschuldigten Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie eine weitere, am 11. Dezember 2024 begangene Drohung vor. Trotz eines bestehenden, ihm bekannten Kontaktverbots habe der Beschuldigte der Privatklägerin via TikTok ein Video gesandt, in welchem über einen Mann be- richtet wird, welcher seine Ehefrau nach der Heirat wegen deren Untreue getötet habe. Der Beschuldigte habe gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin dies als Tötungsankündigung ihr gegenüber auffasse, so dass sie in Angst geraten sei. 2.9.1 Die Privatklägerin führte hierzu aus, sie habe ihr Mobiltelefon wegen ihres Sohnes immer dabei, doch habe sie den Beschuldigten überall (d.h. auf sozialen Medien etc.) blockiert. Deshalb sei sie sehr überrascht gewesen, als sie am 11. De- zember 2024 während der Arbeit auf ihr Mobiltelefon geschaut und plötzlich das Profilbild des Beschuldigten gesehen habe. Er habe ihr ein Video geschickt, wel- ches sie dann angeschaut habe. Dieses Video in afghanischer Sprache kursiere seit einer Woche auf TikTok. Es gehe darin um einen Mann in Deutschland, welcher seine Frau nach einer Woche Ehe in der Badewanne getötet habe. Sie habe sich gefragt, ob der Beschuldigte ihr dasselbe antun wolle, weil er sie immer wieder der Untreue verdächtigt habe und er wegen seiner Aufenthaltsbewilligung unzufrieden sei. Auf den Einwand hin, ein solches Vorgehen würde dem Beschuldigten hinsicht- lich seiner Aufenthaltsbewilligung nichts bringen, führte die Privatklägerin aus, viel- leicht sei ihm dies nicht mehr wichtig und er töte zuerst sie und danach sich selbst, zumal er selbst behaupte, er habe nichts zu verlieren. Schliesslich habe er zu ihr bereits früher gesagt, dass man aufgrund ihres Status als politischer Flüchtling den- ken werde, sie sei aus politischen Gründen umgebracht worden, falls sie zu Tode kommen sollte. Sie habe das Video sofort an die Polizei weitergeleitet. Es sei ihr richtig schlecht geworden. Sie sei am Boden zerstört gewesen und habe der Polizei gesagt, sie bekomme noch einen Herzstillstand. Sie habe noch mehr Angst bekom- men, als sie kurz danach gesehen habe, dass das Profilbild des Beschuldigten völ- lig schwarz sei und er gepostet habe, seine Mutter sei gestorben. Der Beschuldigte
- 21 - wisse, dass sie mit der Polizei in Kontakt stehe, und schicke ihr dennoch ein derart offensichtliches Video. Genau dies mache ihr Angst (act. D2/4/2, F/A 3, 9 ff., 16; act. D1/5/4, F/A 83 ff.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung legte die Privatklä- gerin dar, das Video sei eine klare Botschaft an sie gewesen. Es sei darin um einen Mann gegangen, welcher seine Frau wegen ihrer angeblichen Untreue umgebracht habe (Prot. S. 13). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 bezüglich der genannten beiden Anklagevorwürfe die Aussage (act. D1/5/8, F/A 26). Im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme führte er aus, er habe den Inhalt des Videos gar nicht gekannt und das Video nicht absicht- lich an die Privatklägerin weitergeleitet, denn er habe der Staatsanwältin verspro- chen, keinen Kontakt mit der Privatklägerin aufzunehmen. Als er dies gemerkt habe, habe er das Video löschen wollen, was er auf TikTok aber nicht habe tun können. Dieser Vorfall habe sich zwar nur zwei Tage vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zugetragen, doch ohne jegliche Absicht von seiner Seite (Prot. S. 28, S. 30). 2.9.2 Der Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin das inkriminierte Video vom Beschuldigten erhalten hat, macht stutzig. Das Video ging ihr gerade einmal fünf Tage vor ihrer parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die Unbeeinflusstheit ihrer Aussage von grosser Wich- tigkeit war. Auch zu diesem Zweck hatte das Zwangsmassnahmengericht rund ei- nen Monat zuvor Ersatzmassnahmen – unter anderem ein Kontaktverbot – gegen den Beschuldigten angeordnet. Der Inhalt des Videos, in dem es um die Tötung einer Ehefrau geht, korrespondiert zudem inhaltlich in auffälliger Weise mit der dem Beschuldigten dazumal bereits bekannten Thematik der gegen ihn laufenden Straf- untersuchung, nämlich dass er (Todes-)Drohungen gegen die Privatklägerin aus- gestossen haben soll. Sodann berichtete die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2024, also rund einen Monat vor dem Versand des TikTok-Videos, der Beschuldigte habe einen Mann aus Kanada er- wähnt, welcher seine Ehefrau umgebracht und danach Suizid begangen habe, und er habe zu ihr gesagt, dieser Mann habe genau das Richtige getan (act. D1/5/2,
- 22 - F/A 64). Auch dies stimmt in auffälliger Weise mit dem Inhalt des im Dezember 2024 an die Privatklägerin versandten Videos überein. Ebenso passt der Inhalt des Videos zur Gedankenwelt des Beschuldigten, wie er sie gegenüber der Privatklä- gerin, aber auch im Rahmen insbesondere der ersten Einvernahme offenbarte. So kreisten seine Gedanken um die Themen Treue und Untreue und er argwöhnte, die Privatklägerin habe einen neuen Partner (siehe namentlich D1/5/1, F/A 56, 61). Aus all diesen Gründen ist zweifellos erstellt, dass das Video, welches einen Femizid- Vorwurf und die schwierige strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte thematisiert, vorliegend als Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin interpretiert werden musste. Eine versehentliche Weiterleitung des Videos, wie es der Beschuldigte geltend macht, wäre theoretisch möglich, zumal der Beschuldigte offenbar bereits früher mit der Privatklägerin auf TikTok interagiert hat. Allerdings hat der Beschuldigte selbst dies nie (ausdrücklich) so dargestellt. Insgesamt müssten vorliegend zu viele Zufälle zusammen aufgetreten sein, damit die Version des Beschuldigten ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte. Der Beschuldigte müsste aus Versehen ein nicht angesehenes Video weitergeleitet haben, dies zweitens genau an die Privat- klägerin, zu welcher ein Kontaktverbot bestand, wobei drittens das Video genau einen solchen Inhalt aufweist, welcher ihm im laufenden Verfahren als Drohung vorgeworfen wird, und dies viertens unmittelbar bzw. fünf Tage vor der diesbezüg- lich entscheidenden Einvernahme der Privatklägerin. Zudem ist schwer nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte, wenn der Versand tatsächlich versehentlich pas- siert wäre und nachdem er das Kontaktverbot ja ohnehin verletzt hatte, der Privat- klägerin nicht sogleich mitgeteilt hat, er habe ihr das Video versehentlich gesandt. Auch dies deutet klar darauf hin, dass er ihr das Video absichtlich zukommen liess. Die Verteidigung macht geltend, es handle sich beim Video um ein Plädoyer für die Wahrung der Unschuldsvermutung und gegen vorschnelle Urteile (act. 60 Rz. 57). Zwar ist es richtig, dass der übersetzte Wortlaut (act. D2/5/1) diese Deutung nahe- legen könnte, wenngleich eine solche Betrachtung sehr akademisch anmutet. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung den Inhalt des Videos abweichend von dessen Übersetzung wiedergegeben hat. Die
- 23 - Angaben der Privatklägerin zu besagtem "Badewannen-Killer"-Fall (so bezeichnet in der Boulevardpresse), welcher Anlass zum vorliegenden TikTok-Video gab, sind allerdings inhaltlich durchaus korrekt und entspringen nicht einfach ihrer Phantasie. Offensichtlich hat die Privatklägerin, als sie befragt wurde, den Inhalt des Videos mit den zusätzlichen in den Medien verbreiteten Informationen über diesen Mordfall verknüpft. Das ist nachvollziehbar, denn die Privatklägerin führte in der Einver- nahme aus, das Video habe im Tatzeitpunkt bereits seit einer Woche in den sozia- len Medien kursiert. Zudem ereignete sich der im Video erwähnte aufsehenerre- gende Mordfall im selben kulturellen Milieu, aus welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin stammen. Vor diesem Hintergrund ist schwer vorstellbar, dass dem Beschuldigten dieser Kontext nicht bewusst gewesen sein soll. Die Privatklägerin brachte in der Einvernahme wiederholt klar zum Ausdruck, dass sie das Video auf- grund des Gesamtkontexts ihrer Beziehung zum Beschuldigten so interpretierte, wie es auf der Hand liegt, nämlich als indirekte Androhung eines Femizids ihr ge- genüber, ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen. Daraus wird ersichtlich, was der Erhalt dieses Videos bei der Privatklägerin innerlich ausgelöst haben muss. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit schlüssig und erscheinen gerade des- halb, weil sie den Inhalt des Videos nicht eins zu eins, sondern im Gesamtzusam- menhang wiedergibt, als authentisch, selbst erlebt und folglich als glaubhaft. Und dass der Beschuldigte das Video durch das absichtliche Teilen wenige Tage vor der Einvernahme unter diesen Umständen auch genau so von der Privatklägerin interpretiert haben wollte, ist zweifellos anzunehmen. Der Sachverhalt hinsichtlich des TikTok-Videos ist somit vollumfänglich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten mehrfache Drohung als Ehegatte (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vor. 3.1 Drohungen
- 24 - 3.1.1 In objektiver Hinsicht muss der Täter eine schwere Drohung ausgestossen haben, das heisst Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei muss die tatsächliche Zu- fügung des Übels als in irgendeiner Weise vom Willen des Täters abhängig darge- stellt werden. Sie muss nach den gesamten Umständen geeignet sein, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 12 ff.; Entscheid UE160009-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2016, E. III.4.1). Zur Vollendung der Tat ist erforderlich, dass das Opfer durch das angedrohte Übel tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzule- gen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit nor- maler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. Sep- tember 2012, E. 1.1). Der Erfolg tritt mit dem Verlust des Sicherheitsgefühls ein. Dabei wird "Angst" als ein beklemmendes, banges Gefühl umschrieben, während "Schrecken" als eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötz- liche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, definiert wird (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 11 f. und N 20). Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelt. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sich dabei bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, bzw. dies mindestens billigend in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 33). 3.1.2 Todesdrohungen sind ohne Weiteres als Inaussichtstellen eines schweren Nachteils zu qualifizieren. Auch die Hinweise des Beschuldigten darauf, man werde ihn wegen des Status der Privatklägerin als politischer Flüchtling nicht verdächti- gen, falls ihr etwas zustosse, bzw. man werde ihn für höchstens acht Jahre ins Gefängnis stecken, sind vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte der Privatklä- gerin sicherlich tatbestandsmässige Drohungen. Diese Aussagen insinuieren, der Beschuldigte habe von den staatlichen Autoritäten nichts zu befürchten und werde seine Drohung umso ungehemmter wahrmachen. Ebenso ist die Drohung, jeman-
- 25 - dem Gesichtsverletzungen zuzufügen, geeignet, die betroffene Person in Angst und Schrecken zu versetzen. In Hinblick auf die Drohung, der Privatklägerin die Haare abzurasieren bzw. abzuschneiden, verstärkt sich die Drohwirkung insbeson- dere dadurch, dass deren Ausführung für einen Zeitpunkt, in dem die Privatklägerin schläft, also besonders wehrlos ist, angekündigt wurde. Mit dem Weiterleiten des TikTok-Videos bezweckte der Beschuldigte erstelltermassen, die Privatklägerin wiederum in Angst und Schrecken zu versetzen, er könnte an ihr einen Femizid begehen, und dies ohne zwingend strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Wie sich aus den Aussagen der Privatklägerin eindrücklich ergibt, wurde sie durch das Vorgehen des Beschuldigten wiederholt erheblich in ihrem Sicher- heitsgefühl erschüttert. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass er der Privatklägerin einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und sie damit in Angst und Schrecken ver- setzen würde. Es ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin gezielt ein- schüchtern wollte. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen, denn es ist nicht er- sichtlich, welche anderen Zwecke der Beschuldigte mit seinem Vorgehen hätte ver- folgen sollen. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt. 3.2 Tätlichkeit / Körperverletzung 3.2.1 Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen, welcher allerdings eine gewisse mi- nimale Intensität erreicht, indem nämlich ein allgemein geduldetes und sozial übli- ches Mass der Einwirkung überschritten wird (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 2 f.). In subjek- tiver Hinsicht genügt wiederum Eventualvorsatz in Hinblick auf die Tathandlung wie auch den Taterfolg. 3.2.2 Weder ein Reissen an den Haaren noch ein Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf, so dass die geschädigte Person den Kopf anschlägt, sind gesell-
- 26 - schaftlich übliche Verhaltensweisen, welche in strafrechtlicher Hinsicht hingenom- men werden müssen. Der Beschuldigte verübte die Taten zudem zweifellos mit Wissen und Wollen. Im rechtlichen Sinne liegen damit wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. 3.3 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 3.3.1 Wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Blankettstrafdrohung entfaltet ihre Wirkung erst im Zusammenspiel mit der hoheitlichen Anordnung, zu deren Durchsetzung sie bestimmt ist. Vorlie- gend sind dies die durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
8. November 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen anstelle von Haft, zu denen unter anderem ein dem Beschuldigten auferlegtes umfassendes Kontaktverbot ge- genüber der Privatklägerin zählt (act. D1/10/7/4). 3.3.2 Indem der Beschuldigte der Privatklägerin während der Geltungsdauer der Ersatzmassnahmen ein Video zusandte, überdies mit drohendem Inhalt, verletzte er die geltenden, inhaltlich klar definierten Ersatzmassnahmen und handelte damit tatbestandsmässig. Trotz des Wissens um die bestehenden Ersatzmassnahmen entschloss er sich, gegen diese zu verstossen, um der Privatklägerin das drohende Video zusenden zu können. Folglich ist der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
4. Sanktion 4.1 Strafrahmen
- 27 - Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, während die wiederholten Tätlichkeiten und der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse zu bestrafen sind. Strafmilde- rungs- oder Strafschärfungsgründe, die ein Abweichen von den ordentlichen Straf- rahmen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 4.2 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist etwa anhand des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä-
- 28 - ters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], OFK-Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kom- mentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85). 4.3 Strafzumessung für die Drohungen 4.3.1 Die Drohungen gemäss Anklagedossier 1 wiegen mit Blick auf das Verschulden schwerer als die Drohung in Dossier 2, weshalb für die Strafzumessung von Ersteren auszugehen ist. Die Vielzahl an Drohungen gemäss Dossier 1 steht in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass es nicht sinnvoll wäre, das Verschulden für jede einzelne Drohung separat zu beurteilen. Eine adäquate Sanktionierung ist vielmehr nur mit Blick auf die Gesamt- heit der Drohungen gemäss Anklagedossier 1 möglich, zumal die genaue Anzahl der Einzeldelikte nicht präzise bestimmt werden kann (siehe hierzu das Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Mit Todes- drohungen wird jemandem in Aussicht gestellt, dass sein Leben ausgelöscht wird. Damit handelt es sich um eine der schwersten überhaupt möglichen Drohungen. Der Beschuldigte hat es nicht bei blossen diffusen Andeutungen belassen. Viel- mehr hat er der Privatklägerin mit ziemlich anschaulichen Schilderungen aufge- zeigt, wie er sie töten werde und dabei entweder der Strafverfolgung entgehen könne oder vom Strafvollzug bloss wenig betroffen sein werde. Auch die Drohung, jemandes Gesicht zu entstellen, wiegt relativ schwer im Vergleich mit anderen denkbaren Körperverletzungen. Die Drohungen erfolgten über Monate hinweg und in beträchtlicher Häufigkeit. Die spürbare und auch aus der Perspektive eines ver- ständigen Dritten nachvollziehbare Verzweiflung der Privatklägerin (siehe etwa act. D1/5/2, F/A 67 ff.) zeigt, was der Beschuldigte mit diesem Vorgehen angerich- tet hat. Immerhin ist es bei rein verbalen Drohungen geblieben; obschon die Privat-
- 29 - klägerin angab, der Beschuldigte verfüge über diverse Messer, ist weder nachge- wiesen noch wurde geltend gemacht, dass bei der Tatbegehung Waffen im Spiel waren. Der Anlass für die Drohungen dürfte am ehesten gewesen sein, dass der Beschul- digte verärgert war, weil er mit dem durch die Heirat mit der Privatklägerin erlangten Aufenthaltstitel nicht mehr in sein Heimatland zurückreisen konnte. Dieser Umstand vermag im Rahmen der subjektiven Tatschwere allerdings nicht eine Strafminde- rung zu rechtfertigen. Da die Tat zudem direktvorsätzlich und unter voller Schuld- fähigkeit begangen wurde, bleibt es im Rahmen der subjektiven Tatschwere unver- ändert beim nicht mehr leichten Tatverschulden. In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen für die Drohungen als tat- und schuldangemessen. Bei einer Strafe im Bereich von sechs Monaten bis zu ei- nem Jahr, wie sie bezüglich der Drohungen vorliegt, ist als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 40 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). 4.3.2 Das in Zusammenhang mit den Drohungen gemäss Anklagedossier 1 Aus- geführte gilt im Wesentlichen auch für die Drohung durch das Versenden des Tik- Tok-Videos (Anklagedossier 2). Auch hierbei handelt es sich um eine Todesdro- hung, wobei einschränkend anzumerken ist, dass sie nicht verbal, sondern in indi- rekterer Weise durch elektronische Übermittlung erfolgte. Gerade im Kontext der vorangegangenen Todesdrohungen des Beschuldigten war das auf den ersten Blick fast harmlose Video allerdings geeignet, die Privatklägerin zusätzlich zu ver- ängstigen, zumal er sich nicht einmal durch das laufende Strafverfahren und das bestehende Kontaktverbot davon abhalten liess, weshalb die Drohung umso mehr ernst zu nehmen war. Auch hier sind im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu- dem keine strafmindernden oder -schärfenden Punkte auszumachen. Das Tatverschulden kann im Ergebnis als noch leicht qualifiziert werden, weshalb sich hierfür eine Einsatzstrafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen rechtfertigt.
- 30 - Damit ist sowohl die Ausfällung einer separaten Geldstrafe oder eine Asperation an die Freiheitsstrafe für die Drohungen gemäss Dossier 1 möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Asperation zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe nur zulässig ist, wenn für jede einzelne zu beurteilende Straftat – selbst unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB – eine Freiheitsstrafe notwendig ist (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1; Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, E. 6.4, in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts gibt es Konstellationen, bei wel- chen aufgrund einer mehrfachen Tatbegehung, welche Züge eines Dauerdelikts aufweist, die Gesamtheit aller begangenen Taten im Blick zu behalten ist und diese Taten eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.4.6; Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, E. 6.6.1 f., in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Vorliegend liegt ein solcher Fall vor. Die genaue Anzahl der ausgestossenen Drohungen ist nicht bekannt und es kam über mehr als sieben Monate hinweg immer wieder zu solchen Delikten zum Nach- teil der Privatklägerin (Dossier 1). Die Drohung mit dem Tiktok-Video fügt sich naht- los in dieses Tatbegehungsmuster ein (Dossier 2). Würde man jede einzelne Dro- hung für sich betrachten, so wäre eine Geldstrafe zwar jeweils ausreichend. Auf- grund des relativ langen Tatzeitraums und der aufgrund der schieren Anzahl zah- lenmässig gar nicht mehr bestimmbaren Vorfälle ist aber im Gesamtbild nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig. Deshalb ist auch hinsichtlich der Drohung in Dos- sier 2 nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen, sondern eine Freiheitsstrafe auszufäl- len und diese zu asperieren. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe von sieben Monaten um einen Monat auf 8 Monate zu erhöhen. 4.3.3 Aus dem Vorleben und aus den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergibt sich nichts, was zu einem Abweichen von der Einsatzstrafe Anlass gibt (act. D1/5/8, F/A 33 ff.; Prot. S. 18 ff.). Der Beschuldigte wuchs im Iran auf, machte dort einen Abschluss in Mechanik und sammelte Erfahrungen in anderen Berufsrichtungen. Er reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein; heute verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er arbeitet bei einer Firma in E._____ in der Matrat- zenproduktion und verdient ca. Fr. 3'200.– bis Fr. 3'300.– pro Monat. Gemäss sei-
- 31 - nen Angaben unterstützt er seine Mutter und seine 19-jährige Tochter aus erster Ehe im Iran monatlich mit einigen hundert Franken, offenbar auf freiwilliger Basis. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Der Beschuldigte weist somit eine nicht ganz einfache Lebensgeschichte auf, welche aber im Vergleich zu andere Men- schen mit Migrationsgeschichte wenig heraussticht. Nach dem Gesagten ist keine Strafminderung angezeigt. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (act. D1/14/1; act. 50). Dabei handelt es sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (act. D1/14/3). Der Beschuldigte wurde hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig. Zudem hat der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung plausibel erläutert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er seinen iranischen Führerausweis in der Schweiz hätte umschrei- ben lassen müssen. Der Privatklägerin sei es an jenem Tag nicht gut gegangen, weshalb er am Steuer gesessen sei (Prot. S. 22). Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Sonstige Vorstrafen weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit hin- sichtlich der Strafzumessung ist neutral zu würdigen, sofern die Straffreiheit nicht ausnahmsweise auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Da die Vorstrafenlosig- keit grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann auch die grund- sätzliche Einhaltung der Vorgaben des Electronic Monitoring durch den Beschul- digten nicht zu einer Strafminderung führen. Mit dem Vorfall vom 11. Dezember 2024 (Anklagedossier 2) ist es während der bereits laufenden Strafuntersuchung zu einem neuen Delikt des Beschuldigten ge- kommen. Dies ist bedenklich und lässt Zweifel am Wohlverhalten des Beschuldig- ten aufkommen. Immerhin handelte es sich um einen einmaligen Vorfall und es ist seither zu keinen weiteren derartigen Ereignissen gekommen. Da die Deliktsbege- hung während laufender Strafuntersuchung bereits bei der Bestimmung der objek- tiven Tatschwere relevant und zu berücksichtigen war, ist in Anwendung des Dop-
- 32 - pelverwertungsverbots im Rahmen der Täterkomponente keine weitere Straferhö- hung hierfür angezeigt. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu gewichten. Es resultiert somit unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine auszufällende Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Strafzumessung für die Tätlichkeiten und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Busse) Die Tätlichkeiten, für welche der Beschuldigte zu verurteilen ist, wiegen mit Blick auf das objektive Tatverschulden noch leicht. Zwar dürfen auch geringfügigere For- men häuslicher Gewalt wie Haarereissen oder Schläge mit der flachen Hand kei- neswegs bagatellisiert werden. Allerdings wären durchaus auch Tätlichkeiten denk- bar, welche stärker in das geschützte Rechtsgut eingreifen. Als nicht weniger be- denklich ist die objektive Tatschwere beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen zu beurteilen, zumal das Versenden des bedrohlichen TikTok-Videos an die Privatklägerin genau auf die durch das Kontaktverbot eigentlich einzudämmende Kollusionsgefahr abzielte. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin eher eine Kurzschlussreaktion als ein geplantes, zielgerichtetes Vorgehen anzunehmen. Be- treffend die Täterkomponente kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (Erwägung 4.3.3). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den knappen finanziellen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 4.5 Anrechnung der erstandenen Haft bzw. von Ersatzmassnahmen Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Die anrechenbare Dauer der Untersuchungshaft beläuft sich vorliegend auf 39 Tage. Das Gericht hat einen erheblichen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, in- wiefern die anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen auf die Strafe anzurechnen sind. Massgebend ist das Ausmass, in welchem die per-
- 33 - sönliche Freiheit des Beschuldigten durch die Ersatzmassnahmen beschränkt wor- den ist. Durch Ersatzmassnahmen, auch inklusive Electronic Monitoring, wird die persönliche Freiheit in deutlich geringerem Masse als durch Haft eingeschränkt. Daher erweist sich eine praxisübliche Anrechnung der vorliegenden Ersatzmass- nahmen mitsamt Electronic Monitoring im Umfang von einem Drittel als angemes- sen. Mithin entsprechen drei Tage Ersatzmassnahmen einem Hafttag (siehe auch das Urteil SB210615-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022, E. 3.2.4). Vom Tag der Haftentlassung am 17. Januar 2025 bis zur Fällung des vorliegenden Urteils sind 215 Tage verstrichen. Unter Anwendung des erwähn- ten Umrechnungsschlüssels sind dem Beschuldigten folglich 72 Tage als durch Er- satzmassnahmen erstanden anzurechnen. Zusammen mit der 39-tägigen Untersu- chungshaft hat der Beschuldigte demnach 111 Tage der auszufällenden Strafe be- reits erstanden. Dies ist im Urteildispositiv festzuhalten. 4.6 Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist eine bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das massgebende Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht davon auszugehen ist, der Täter werde wei- tere Straftaten begehen. Eine Strafe ist folglich nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 46 N 4 ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass keine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Wie bereits erläutert wurde (Erwägung 4.3.3), gab der Beschuldigte eine schlüssige Er- klärung dazu ab, wie es zu diesem etwas unglücklichen Vorfall gekommen ist. Es ist von einem einmaligen Ausrutscher hinsichtlich Verkehrsdelikten auszugehen. Ein Widerruf der Strafe wäre daher unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.
- 34 - 4.7 Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gerichtspraxis (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 97 E. 7.3) ist eine günstige Prognose zu vermuten. Der bedingte Vollzug darf nur verweigert wer- den, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere gibt die vom Beschuldigten erwirkte, nicht einschlägige Vorstrafe keinen Anlass dazu, an seiner Rechtstreue grundsätz- lich zu zweifeln. Den verbleibenden Bedenken in Hinblick auf den Umgang des Be- schuldigten mit der Privatklägerin kann durch eine geeignete Weisung begegnet werden (siehe Erwägung 7.1). Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. Die ausgefällte Busse hat der Beschuldigte hingegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen.
5. Kontakt- und Rayonverbot 5.1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht gemäss Art. 67b StGB für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Das Kontaktverbot ist eine verbindliche Anordnung, mit einer Person nicht in Ver- bindung zu treten. Es kann umfassend oder auch beschränkten Umfangs sein. Mit- hin ist in Bezug auf den Umfang wie auch die Form der Kontaktaufnahme unter
- 35 - Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – sowohl im Verhältnis zur be- gangenen Tat wie auch in Bezug auf das Kontaktverbot selbst – eine jeweils ein- zelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (HAGENSTEIN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 67b N 11). Ein Ray- onverbot entspricht einer Beschränkung des Aufenthaltsrechts in räumlicher Hin- sicht für eine Person, mithin verbietet es die Anwesenheit an bestimmten Orten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Dem Verurteilten wird verboten, sich einer bestimmten Person körperlich zu nähern. Ferner kann ihm auch abstrakt verboten werden, sich in einem bestimmten Radius um die Wohnung der betreffenden Person aufzuhal- ten. Ein Kontakt- und Rayonverbot erscheint insbesondere in Situationen sinnvoll, in denen es um den Schutz einzelner, konkreter Opfer geht, beispielsweise im Zu- sammenhang mit wiederholter häuslicher Gewalt oder bei sogenanntem Stalking (BBl 2012, 8830). Bei der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist die Ver- hältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab die Eignung und die Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen sind. Sofern diese Voraussetzungen bejaht werden, sind die Verbote sodann in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken. 5.2 Konkrete Gründe, welche für ein Kontakt- und Rayonverbot sprechen, er- geben sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten, aus seinen Aussagen im Rahmen des Straf- und Untersuchungsverfahrens sowie aus seiner persönli- chen Beziehung zur Privatklägerin. Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, hat die Privatklägerin verschiedentlich in glaubhafter Weise ihre Angst vor dem unbe- rechenbaren Verhalten des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht. Die Entwick- lung der vergangenen Monate zeigt, dass die zwangsmassnahmenrichterlich an- geordneten Ersatzmassnahmen bereits zu einer erheblichen Beruhigung der Lage beigetragen haben. Diese positive Entwicklung gilt es mittels geeigneter Massnah- men zu sichern. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten wird durch die Wahrscheinlichkeit und Schwere der ansonsten drohen- den Straftaten mehr als aufgewogen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die anzuordnenden Massnahmen, insbesondere in der durch das Gericht vor- gesehenen Fassung, keine grosse Eingriffsintensität für den Beschuldigten mit sich bringen werden. Das Rayonverbot wird ihn wenig belasten, da ihn – soweit ersicht-
- 36 - lich – abgesehen von der in C._____ wohnhaften Privatklägerin nichts mit dieser Gemeinde verbindet. Zudem wird es ihm aufgrund des entsprechend reduzierten Rayons künftig wieder möglich sein, C._____ auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto zu durchqueren. Auch das Kontaktverbot hat höchstens geringfügige Auswirkun- gen auf das Leben des Beschuldigten. Er hat mit der Privatklägerin keine gemein- samen Kinder, deretwegen Absprachen und folglich Kontakte notwendig wären. Auch sonst hat der Beschuldigte kaum Berührungspunkte mit der Privatklägerin, abgesehen allenfalls vom laufenden Scheidungsverfahren. Deswegen notwendig werdende Kontakte könnten jedoch auch über die Rechtsvertreter stattfinden. Ein Kontakt- und Rayonverbot von zwei Jahren, also im unteren Bereich der ge- setzlich möglichen Dauer, erscheint als angemessen. Eine eher kurze Dauer trägt dem Umstand Rechnung, dass es zwischen den Parteien im Laufe der vergange- nen Monate offenbar zu einer Beruhigung gekommen ist. Falls trotz des Kontakt- und Rayonverbots sowie der zusätzlich anzuordnenden Bewährungshilfe (siehe Er- wägung 7.2) erneut Probleme auftreten sollten, stünde es der Privatklägerin offen, für die Zeit nach dem Auslaufen des Kontakt- und Rayonverbots zivilrechtliche Massnahmen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu beantragen. Nach dem Gesagten sind im Sinne der Erwägungen ein Kontakt- und ein Rayon- verbot für je zwei Jahre auszusprechen.
6. Weisung und Bewährungshilfe Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB). Diese Anordnungen sind im Urteil festzuhalten und zu begründen (Art. 95 Abs. 2 StGB). 6.1 Weisung Wahl und Inhalt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten Strafvoll- zuges zu richten, durch welchen der Beschuldigte dauernd und innerlich gebessert werden soll. Das heisst insbesondere, dass dem Beschuldigten keine Weisung er- teilt werden darf, die sich schon im Urteilszeitpunkt als unerfüllbar oder unzumutbar
- 37 - erweist. Damit eine Weisung zulässig ist, muss sie im Interesse des Beschuldigten liegen und voraussichtlich befolgt werden können. Das ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, auf ihn einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 94 IV 11, E. 1). Die Erteilung der beantragten Auflage bzw. Weisung, mit dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten, erscheint vorliegend als geeignet, um den damit verfolgten spezialpräventiven Zweck zu erreichen. Der Beschuldigte hat während der laufenden Strafuntersuchung erneut und unerlaubt Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen. Letztlich liegt es nicht nur im Interesse der Privatklä- gerin, sondern auch in seinem Interesse, wenn während der anzusetzenden Pro- bezeit die notwendigen Schritte unternommen werden, damit er sich von der Pri- vatklägerin distanzieren kann und es nicht zu neuerlichen, allenfalls strafrechtlich relevanten Rückfällen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Dienst Gewaltschutz die Auflage verhältnismässig umsetzen wird. Nach dem Gesagten ist die in der Anklage beantragte Weisung anzuordnen. 6.2 Bewährungshilfe Zwecks Bewahrung vor Rückfällen und zwecks sozialer Integration kann zudem eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet werden. Sie soll in erster Linie eine Hilfestellung und erst in zweiter Linie eine Beaufsichtigung des Beschuldigten bezwecken (IMPERATORI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 93 N 23). Vorliegend erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe insbesondere deshalb als sinnvoll, weil dem Beschuldigten zugleich eine Auflage zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei zu erteilen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der Beschul- digte so engmaschig wie erforderlich betreut wird und ihm geholfen werden kann, dauerhaft deliktfrei zu leben. Auch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich emp- fahl in ihrem forensisch-psychologischen Befundbericht vom 14. Januar 2025, den Beschuldigten mit Blick auf die Bewältigung der Trennung von der Privatklägerin sowie den Umgang mit dem Stress wegen seiner nicht gesicherten Aufenthaltsbe-
- 38 - willigung mittels geeigneter Massnahmen zu unterstützen (act. D1/8/13, S. 25 f.). Die Anordnung von Bewährungshilfe rechtfertigt sich sodann, weil der Beschuldigte trotz der eigentlich beendigten Beziehung zur Privatklägerin während des laufen- den Kontaktverbots erneut an sie herangetreten ist. Solches gilt es künftig wie er- wähnt, insbesondere auch im Interesse des Beschuldigten selbst, mittels wirksa- mer, aber zugleich möglichst niederschwelliger Massnahmen zu vermeiden. Infolgedessen ist die beantragte Bewährungshilfe anzuordnen.
7. Genugtuungsbegehren Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die in einem kausalen Zusammenhang zur vorgeworfenen Tat stehen. Ob eine Per- sönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Um- ständen des Einzelfalles ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1.). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill für die Geschä- digte war, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Deren Bemes- sung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Namentlich die Schwere des Verschuldens des Beschuldigten beeinflusst die Höhe der Genugtu- ung (siehe zum Ganzen KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 20 sowie Art. 49 N 16). Der Beschuldigte beging die Taten, deretwegen er nun verurteilt wird, teils mehr- fach und über einen längeren Zeitraum hinweg. So gelang es ihm, eine nicht unbe- trächtliche Drohkulisse aufzubauen, welche jede hiervon betroffene Person ge- ängstigt hätte. Die Delikte wurden teils in der Familienwohnung begangen, also in
- 39 - einem geschützten Nahebereich, in welchem solche Verletzungen schwer wiegen. Die Privatklägerin konnte sich gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten kaum wehren. Dabei darf man davon ausgehen, dass sie ihren beeinträchtigten Sohn nicht in das Geschehen involvieren wollte, was dem Beschuldigten sicherlich ebenfalls bewusst war. Die Privatklägerin sah sich gemäss ihren glaubhaften Aus- sagen (siehe act. D2/4/1, F/A 17) gezwungen, die Arbeitsstelle zu wechseln, den Beschuldigten auf den sozialen Medien zu blockieren und anderweitige Dispositio- nen zu treffen, um ihm möglichst nicht mehr begegnen zu müssen. Immerhin dürf- ten sich die durch das Gericht angeordneten Ersatzmassnahmen für die Privatklä- gerin in dieser Hinsicht deutlich entlastend ausgewirkt haben. Die Privatklägerin wurde nicht unwesentlich in ihrer psychischen Integrität beein- trächtigt. Sie war durch die verbalen und auch tätlichen Übergriffe des Beschuldig- ten zweifellos belastet. Der Rechtsanspruch auf eine Genugtuung ist damit gege- ben. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass auch der Beziehungskonflikt, wel- cher als solcher nicht genugtuungsbegründend wirken kann, zur Belastung der Pri- vatklägerin beigetragen hat. Die beantragte Genugtuung von Fr. 5'000.– erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als überhöht. Zum Ausgleich des seelischen Leids, welches die Privatklägerin durch das tatrelevante Verhalten der Beschuldigten er- litten hat, ist eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung in dieser Höhe zu verpflichten und der Antrag der Privatklägerin im Mehrbetrag abzuweisen ist.
8. Kosten 8.1 Verfahrenskosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Höhe der Gebühr für das staats- anwaltschaftliche Vorverfahren von Fr. 1'400.– ist im Lichte des rechtlich vorgese- henen Rahmens (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) zweifellos angemessen. Aufgrund seiner Verurteilung sind diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 40 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO e contrario). Der Beschul- digte ist auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen. 8.2 Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung der Anwältin sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin MLaw Y._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. November 2024 (act. D1/12/4) als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten bestellt. Sie reichte mit Eingaben vom 5. Mai 2025 (act. 31 f.) und vom 11. Au- gust 2025 (act. 58) Honorarnoten ein, mit welchen sie Entschädigungen von Fr. 12'547.80 (inkl. Spesen und Auslagen von Fr. 94.– und 8.1% Mehrwertsteuer) sowie von Fr. 7'051.35 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) geltend macht. In der zweiten Honorarnote noch nicht enthalten ist, da zum Einreichungszeitpunkt noch unbe- kannt, der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung inklusive Hin- und Rückreise (ins- gesamt rund 8 Stunden à Fr. 220.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) sowie eine angemessene Zeit für das Urteilsstudium und die Nachbesprechung (1 Stunde à Fr. 220.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer).
- 41 - Das vorliegende Verfahren hat sich für die Verteidigung nur schon aufgrund der zahlreichen Einvernahmen im Laufe der Strafuntersuchung zeitaufwendig gestaltet. Entsprechend erscheinen die hohen Aufwendungen im Vorverfahren als notwendig und angemessen. Demgegenüber erscheint der für das Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand, insbesondere die rund 19 Stunden für die Ausarbei- tung des knapp 17-seitigen Plädoyers, auch unter Berücksichtigung des vorgege- benen Rahmens der Grundgebühr vor Einzelgerichten, als überhöht. Entsprechend sind zusätzlich zu den in den Honorarnoten aufgeführten Aufwänden nur drei Stun- den Aufwand plus Mehrwertsteuer zu addieren. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 12'547.80 (vormalige Kanzlei F._____ AG) und auf Fr. 7'764.80 (aktuelle Kanzlei) festzusetzen. 8.3 Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin richtet sich ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen der kanto- nalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 22. November 2024 (act. D1/11/3) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin bestellt. Sie reichte mit Eingabe vom 5. August 2025 (act. 54 und act. 55) ihre Honorarnote ein, mit welcher sie eine Entschädigung von Fr. 6'774.85 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) geltend macht. Die Dauer der Hauptverhandlung hat die Rechtsvertreterin der Privatklägerin um zwei Stunden kürzer geschätzt, als sie effektiv war. Entsprechend sind 2 Stunden à Fr. 220.– (sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer) zur geltend gemachten Entschädigung zu addieren. Die Entschä- digung beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 7'250.50, erscheint ohne Weiteres an- gemessen und ist entsprechend vollumfänglich zuzusprechen.
9. Rechtsmittel
- 42 - Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Seite 3 Spiegelstriche 1, 2, 3, 4 und 5 sowie Seite 4 der Anklageschrift), der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Seite 2 Absatz 1 der Anklageschrift), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- 43 -
2. Von folgenden Tatvorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Seite 2 Absätze 2, 3 und 4 der Anklageschrift), mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Seite 2 Absätze 2, 3 und 4 der Anklageschrift), mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Seite 3 Spiegelstriche 6 und 7 der Anklage- schrift).
3. Der Beschuldigte wird mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe ange- ordnet.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
6. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2023 unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– wird verzichtet.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vom Kontaktverbot ausgenom- men sind allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, das Gebiet der Stadt C._____ zu betreten (Rayon-
- 44 - verbot). Ausgenommen vom Rayonverbot ist die Durchfahrt auf der G._____- /H._____-strasse, der I._____-strasse sowie der J._____-strasse/K._____- strasse.
9. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, mit der Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, zusammenzuarbeiten, wobei Art, Dauer, Häufigkeit und Ende der Zusammenarbeit durch den Dienst Gewaltschutz festgelegt werden.
10. Es wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 12'547.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt; zugunsten F._____ AG, RAin MLaw Y._____); Fr. 7'764.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt; zugunsten L._____, RAin MLaw Y._____); Fr. 7'250.50 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten
- 45 - bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, sowie in begründeter Form an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel und mit Vermerk der Rechtskraft sowie unter Beilage der Akten zur Einsichtnahme, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A nebst den Formularen "Löschung DNA-Profil und ED-Material", die Fachstelle Häusliche Gewalt, per Mail (fachstelle.hg@kapo.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 46 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Huter MLaw Z. Schärer
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf Nach Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
24. Februar 2025 (act. 19) wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. April 2025 (act. 27) auf den 12. August 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Sie wurden zudem mit Schreiben vom 15. Mai 2025 (act. 34) über einen erfolgten Wechsel in der Gerichtsbesetzung orientiert. Die Anklägerin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 einen Gewaltschutzbericht mit Beilagen zu den Akten (act. 37 f.). Auf Antrag des Sachgerichts vom 26. Mai 2025 (act. 40) verlängerte das hiesige Zwangsmassnahmengericht die bestehenden Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung (act. 59). Die Hauptverhandlung vom 12. August 2025 (Prot. S. 7 ff.) wurde auf Wunsch der Privatklägerin in getrennten Räumlichkeiten respektive mit Videoübertragung in ei- nen anderen Gerichtssaal durchgeführt. Die Parteien verzichteten im Anschluss an die Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. S. 39). Am
12. und 19. August fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 40). Das Urteil (act. 63) erging am 19. August 2025 und wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Mit Ver- fügung vom selben Tag (act. 64) wurden zudem die bestehenden Ersatzmassnah- men verlängert.
- 5 -
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Grundlagen der Sachverhaltsermittlung Der Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Dabei ge- bietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; viel- mehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BSK StPO-STOHNER, Art. 81 N 9, m.H.). Dabei wird gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, der einer strafbaren Handlung Beschuldigte sei unschuldig. Die vorhan- denen Beweise müssen beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehen- den Schlüsse zu wecken vermögen. Zugleich müssen diese Schlüsse objektivier- bar und nachvollziehbar sein. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden. Für einen Schuldspruch muss es genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können, bzw. dass keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel an seiner Schuld verbleiben (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 10 N 6). Bei der Prüfung von Aussagen kann kaum etwas aus der allgemeinen Glaubwür- digkeit der aussagenden Personen gewonnen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, N 254 ff.). Im Vorder- grund steht die inhaltsorientierte kritische Analyse der Aussagen selbst. Belastende Aussagen können die Grundlage für einen Schuldspruch bilden, wenn aus der sorg- fältigen Würdigung der Aussagen und aller Umstände ein sicherer Beweis resul- tiert. Blosse Wahrscheinlichkeit kann für einen Schuldspruch nicht genügen. Sind bei der Beweiswürdigung Aussagen von Beteiligten zu prüfen, ist anhand sämtli- cher Umstände zu untersuchen, ob bzw. welche Sachdarstellung allenfalls über- zeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgt sind (SCHMID/
- 6 - JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 228). Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhanden- sein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensi- gnalen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (siehe zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 323 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Das Bundesgericht hält fest, dass dabei nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von der Hypothese auszugehen ist, die den Beschuldigten belastenden Aussagen seien nicht realitätsbegründet, d.h. unwahr (sogenannte "Nullhypothese", siehe etwa BGE 133 I 33 E. 4.3.). Zu prüfen ist, ob die aussagende Person unter Berücksich- tigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussagen auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Lässt sich dies vernünftigerweise ausschliessen, kann auf die entsprechenden Aussagen abgestellt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich die zu würdigende Schilderung auch zusammensetzen kann aus wirklich Erlebtem und aus Erfundenem (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Steht Aussage gegen Aussage, so genügt es nicht, die Glaubhaftigkeit der gegen- sätzlichen Aussagen gegeneinander abzuwägen. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aus den belastenden Aussagen eine zweifelsfreie und vernünftig nachvollziehbare richterliche Überzeugung ergibt, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zu- getragen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO, SCHMID/JOSITSCH, in: StPO Praxiskommentar,
E. 2.2 Überblick Sachverhaltserstellung Zum besseren Verständnis ist vorab ein Überblick über die in der Folge im Einzel- nen und im Detail darzulegende Sachverhaltserstellung zu schaffen.
- 7 - Aus dem Vorstehenden erhellt, dass grundsätzlich für jede Aussage gesondert zu entscheiden ist, ob sie hinreichende Realitätskriterien aufweist, um als glaubhaft erachtet zu werden, oder ob ihr Beweiswert zu ungewiss ist, um sie zur Grundlage einer Verurteilung zu machen. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin vorliegend mehrheitlich als in- haltlich konstant, obwohl unterschiedlich formuliert. Dabei wirken die Aussagen nicht einstudiert, sondern werden unstrukturiert vorgetragen, was für einen authen- tischen Erinnerungsprozess spricht. Zudem bestehen aufgrund zweier Videos, in welchen zerbrochenes Geschirr auf einem Balkon sowie ein aggressives bedrohli- ches Auftreten des Beschuldigten zu sehen sind (Dossier 1, vgl. Erwägung 2.7.2), sowie aufgrund des Vorfalls mit dem Tiktok-Video gemäss Dossier 2 (vgl. Erwä- gung 2.9) deutliche Indizien, die für das Bestehen von häuslicher Gewalt und ins- besondere auch von Drohungen sprechen. Teilweise werden Vorwürfe nur einmal von sich aus erinnert und ausgesagt, womit es ihnen an Konstanz fehlt. Und teilweise sind in den Aussagen der Privatklägerin auch Übertreibungen und Aggravationen auszumachen. Hierzu zählen etwa die Behauptungen, der Beschuldigte konsumiere Drogen (act. D1/5/2, F/A 4, 15 etc.), er weise viele Narben am Rücken auf (act. D1/5/2, F/A 58) und er habe das Hand- gelenk der Privatklägerin gebrochen (Prot. S. 14). Handkehrum hat die Privatklä- gerin mehrfach auch Ausführungen gemacht, welche den Beschuldigten eher ent- lasten respektive ihn in einem besseren Licht erscheinen lassen, was für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen spricht: So etwa die Aussage, er sei gegenüber ihrem Sohn nie gewalttätig geworden (act. D1/5/2, F/A 53), oder dass sie wiederholt ihre Aussagen abschwächte bzw. relativierte, beispielsweise was die Anzahl bzw. Häu- figkeit der Drohungen ihr gegenüber betrifft (instruktiv z.B. D1/5/4, F/A 42). Es werden somit alle Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen separat, aber auch unter Berücksichtigung dieses hier präsentierten Gesamteindrucks, zu überprüfen sein. Dasselbe gilt selbstredend auch für den Beschuldigten respektive für seine Aussagen.
- 8 -
E. 2.3 Reissen an den Haaren (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, erster Absatz) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin mehrfach an den Haaren gerissen.
E. 2.3.1 Die Privatklägerin erwähnte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einver- nahme am 5. November 2024 auf Nachfrage, ob es zu physischer Gewalt gekom- men sei, es sei vielleicht etwa einmal pro Monat dazu gekommen, wobei der Be- schuldigte ihr meistens an den Haaren gerissen habe (act. D1/5/2, F/A 49). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie bei jedem Streit an den Haaren gezogen; wenn er ihr etwas habe sagen wollen, habe er sie am Schopf gepackt und es ihr ins Gesicht gesagt (act. D1/5/4, F/A 30 f.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung erläuterte die Privat- klägerin, der Beschuldigte habe sie bei den Streitigkeiten vor allem an den Haaren gezogen; diesbezüglich sei sie sehr sensibel (Prot. S. 12). Der Beschuldigte machte in der ersten Befragung hierzu keine näheren Angaben; er argwöhnte, die Privatklägerin wolle ihn diskreditieren, damit er in eine Scheidung einwillige (act. D1/5/1, F/A 53). Im Rahmen der Hafteinvernahme am Folgetag be- stritt er, die Privatklägerin jemals geschlagen oder an den Haaren gerissen zu ha- ben; er sei kein Tier. Von der Aussage der Privatklägerin, sie trage wegen seiner Übergriffe einen Kunsthaarzopf, zeigte er sich überrascht (act. D1/5/3, F/A 24 ff.). Auch anlässlich der gerichtlichen Befragung hielt der Beschuldigte daran fest, er und die Privatklägerin hätten sich zwar gestritten, doch seien diese Streitigkeiten rein verbaler Natur gewesen, nur schon aus Rücksichtnahme auf die gesundheitli- che Situation des Sohns der Privatklägerin. Er habe schon vor der Heirat während fünf Jahren mit der Privatklägerin zusammengelebt und es habe keinen Grund ge- geben, ausgerechnet nach der Heirat damit zu beginnen, sie an den Haaren zu reissen (Prot. S. 24 f.).
E. 2.3.2 Aufgrund der konstanten und von sich aus vorgetragenen Aussagen der Privatklägerin sind diese als glaubhaft einzustufen. Die einzige Inkonsistenz ergibt sich bei ihren Angaben, wie häufig es zu entsprechenden Tathandlungen gekom-
- 9 - men sei. Zwar macht es einen Unterschied, ob die Privatklägerin "meistens" oder "bei jedem Streit" an den Haaren gerissen wurde. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin, dass bei den physischen Übergriffen, welche nach ihren Schilderungen etwa einmal pro Monat vorkamen, das Reissen an den Haaren üblicherweise vorkam. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart häufigen Vor- kommnissen die einzelnen Übergriffe in der Erinnerung allmählich verschwimmen und die geschädigte Person sich schliesslich kaum noch erinnern kann, ob sie wirk- lich bei jedem einzelnen Streit oder "nur" meistens an den Haaren gerissen wurde. Im Übrigen stellte die Privatklägerin auch anlässlich der gerichtlichen Befragung diese Art und Weise der Übergriffe auf sie in den Vordergrund, ohne aber zu be- haupten, sie sei jedes Mal an den Haaren gerissen worden. Insofern lässt sich ihren Aussagen auch keine Tendenz zur Dramatisierung des Vorgefallenen entnehmen, zumindest was das Reissen an den Haaren anbelangt. Vielmehr ist bei häufiger Tatbegehung mit gewissen quantitativen Inkonsistenzen in den Aussagen zu rech- nen. Die gesundheitliche Situation des Sohns der Privatklägerin muss dabei für den Beschuldigten kein Hindernis gewesen sein, um die Privatklägerin tätlich anzuge- hen. Weiter hat die Privatklägerin mehrfach ausgeführt, wie sich das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändert habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er mit der dank der Heirat erhaltenen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in den Iran zurückreisen könne (siehe etwa act. D1/5/2, F/A 29). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verhaltensänderung des Beschuldigten nach der Heirat durchaus plausibel. Insgesamt ist somit der Tatvorwurf des Haarereissens ohne erhebliche Zweifel als erstellt zu betrachten.
E. 2.4 Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, erster Absatz) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen, so dass sie mit diesem gegen die Türe geschlagen sei.
- 10 -
E. 2.4.1 Dieser Tatvorwurf gründet auf einer entsprechenden Aussage der Privat- klägerin in ihrer polizeilichen Befragung vom 5. November 2024, wobei die Privat- klägerin damals ausführte, sie sei mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen wor- den (act. D1/5/2, F/A 49). Im Rahmen einer weiteren Befragung erläuterte die Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe ihren Kopf mit einem Schlag gegen die Türe geknallt, als sie zu ihm ins Schlafzimmer habe gehen wollen. Sie habe deswegen Schmerzen an der linken Schläfe verspürt, welche etwa einen Tag lang angedauert hätten (act. D1/5/4, F/A 71 f.). Als die Privatklägerin anlässlich der gerichtlichen Einvernahme auf den Widerspruch in ihren Aussagen (Anschlagen des Kopfs an der Türe oder an der Wand) hingewiesen wurde, erläuterte sie, sie erinnere sich genau an diesen Vorfall. Die Schlafzimmertüre sei offen gestanden. Der Beschul- digte habe ihr so stark ins Gesicht geschlagen, dass sie mit dem Kopf gegen die Türe geknallt sei. Sie seien dabei sehr nahe beieinander gestanden. Besonders nach dem Konsum von Drogen seien die Schläge des Beschuldigten zehnmal, ja hundertmal stärker als normale Schläge gewesen (Prot. S. 15 f.). Der Beschuldigte bestritt diesen Tatvorwurf im Rahmen der Strafuntersuchung im selben Sinne wie den Tatvorwurf des Reissens an den Haaren der Privatklägerin. Es sei ohnehin nicht seine Art, jemanden zu schlagen, unabhängig davon, ob es ein Mann oder eine Frau sei (Prot. S. 25).
E. 2.4.2 Insgesamt sind auch bezüglich dieses Tatvorwurfs die Aussagen der Pri- vatklägerin im wesentlichen Inhalt konstant und authentisch vorgetragen. Gemäss ihren Ausführungen stand die Türe zum Schlafzimmer offen; etwas Gegenteiliges lässt sich aus keiner ihrer Aussagen schliessen. Es liegt nahe, dass die offenste- hende Türe an die Wand gelehnt war, oder sich jedenfalls nicht weit weg von dieser befand. Nachvollziehbar ist auch, dass man sich im Allgemeinen eher an den Schlag und den mit dem gesamten Vorfall einhergehenden physischen Schmerz erinnert als daran, wogegen man genau geprallt ist. Auch die infolge des Vorfalls erlittenen Schmerzen konnte die Privatklägerin anschaulich und lebensnah um- schreiben. An diesen stimmigen Schilderungen vermögen gewisse Übertreibungs- tendenzen der Privatklägerin hinsichtlich der Intensität der Schläge nichts zu än- dern. Der Sachverhalt ist demnach als erstellt zu betrachten.
- 11 -
E. 2.5 Verdrehen der Hand (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, zweiter Absatz) Die Anklägerin macht dem Beschuldigten sodann zum Vorwurf, er habe der Privat- klägerin Ende Dezember 2022 die Hand verdreht, weswegen sie etwa einen Monat lang Schmerzen gehabt habe.
E. 2.5.1 Die Privatklägerin führte hierzu aus, der Beschuldigte habe ihr die Hand ver- renkt und sie habe deswegen das Spital Uster aufsuchen müssen. Es gebe einen entsprechenden Arztbericht und sie habe den Vorfall ihrer Unfallversicherung mel- den müssen (act. D1/5/2, F/A 48 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte die Privatklägerin den Zusammenhang zum bei den Akten be- findlichen Arztbericht her. Sie führte zudem aus, der Vorfall habe sich an Weih- nachten 2022 ereignet. Der Beschuldigte habe ihr Handgelenk angefasst und eine Drehung gemacht. Er habe ihr gesagt, er werde ihre Hände und Arme brechen, so dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie habe Schmerzen am Handgelenk gehabt, bis hoch zur Schulter. Einen Monat lang sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen und dabei geröntgt worden. Es sei aber nichts gebrochen gewesen (act. D1/5/4, F/A 75 ff.). Im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung legte die Privatklägerin dar, der Beschuldigte habe, als sie beide im Bett gewesen seien, ihr Handgelenk so stark verdreht, dass sie am Abend das Spital in Uster habe aufsuchen müssen; der Beschuldigte habe in der Tat ihr Handgelenk gebrochen. Man habe sie im Spital gefragt, ob sie Anzeige erstatten wolle, was sie aber verneint habe (Prot. S. 14). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er habe die Hand der Privatklä- gerin nicht verstaucht. Ihre Verletzung sei vielmehr auf einen Arbeitsunfall zurück- zuführen (act. D1/5/1, F/A 54). Anlässlich der gerichtlichen Befragung erläuterte er, die Privatklägerin habe ihm erzählt, sie habe einen Waren-Rolli gezogen und dann Schmerzen an der Schulter gehabt. Daraufhin habe sie auf Empfehlung der Versi- cherung ihres Arbeitgebers das Spital aufgesucht. Von dort aus habe sie ihn ange- rufen und er habe sie dort besucht. Es sei nicht schlüssig, dass die Privatklägerin ihn danach trotz dieses angeblichen Vorfalls geheiratet habe (Prot. S. 25 f.).
- 12 -
E. 2.5.2 Wenn einem die Hand derart verdreht wird, dass deswegen das Spital auf- gesucht werden muss, ist dies ein einschneidender Vorfall. Es ist tendenziell zu erwarten, dass dann das Kerngeschehen auch nach längerer Zeit einigermassen klar und konstant erinnert werden kann. Indem die Privatklägerin anlässlich der ge- richtlichen Befragung plötzlich behauptete, ihr Handgelenk sei gebrochen worden und nicht nur verstaucht gewesen, setzte sie sich in einen unerklärlichen Wider- spruch zu ihren eigenen früheren Aussagen. Zudem ist hierin eine deutliche Aggra- vation des Tatvorwurfs erkennbar, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der be- lastenden Aussagen spricht. Die angebliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diesen Übergriff im Dezember 2022 lässt sich auch nicht in Übereinstimmung bringen mit der Aussage der Privatklägerin, das anfänglich liebevolle Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber habe sich geändert und sie hätten erstmals miteinan- der gestritten, als er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, also fast ein Jahr nach dem angeklagten Vorfall (act. D1/5/2, F/A 29). Aufgrund dieser Umstände be- stehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin, was den vorliegenden Sachverhalt betrifft. Demgegenüber ist die Erklärung des Be- schuldigten, es habe sich um eine Arbeitsverletzung gehandelt, in sich schlüssig und lässt sich anhand der Akten nicht widerlegen. Insbesondere ist dem entspre- chenden Arztbericht (act. D1/2/6) nichts zu entnehmen, was die Aussagen der Pri- vatklägerin stützen und jene des Beschuldigten widerlegen würde. Es liegen also zwei unterschiedliche Schilderungen des Geschehens vor, welche sich grundsätz- lich beide ereignet haben könnten. Der Beschuldigte ist somit in dubio pro reo vom Vorwurf, er habe der Privatklägerin das Handgelenk verdreht, freizusprechen.
E. 2.6 Faustschlag gegen die Brust (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, dritter Absatz) Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe die Privatklägerin im Som- mer 2024 einmal mit der rechten Faust gegen ihre linke Brust geschlagen, so dass sie deswegen etwa zwei Wochen lang Schmerzen gehabt habe.
E. 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall erstmals anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024. Sie sei "wie kurz weg-
- 13 - gewesen" und es sei ihr für einen Moment schwarz vor den Augen geworden. Es habe so weh getan, dass sie gedacht habe, sie sterbe. Sie und der Beschuldigte seien zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen, wobei der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe und ihr Sohn auf dem Rücksitz gesessen sei. Ihr Sohn habe bei diesem Vorfall gegen den rechten Oberarm des Beschuldigten geschlagen, um sie zu schützen. Der Vorfall habe sich an der D._____-strasse in C._____ zugetra- gen. Ihre Brust habe danach eine oder zwei Wochen lang wehgetan (act. D1/5/4, F/A 66 ff.). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme erläuterte die Privatklägerin, der Vorfall habe sich am 10. August 2024 ereignet, als sie und der Beschuldigte zusammen im Auto nachhause gefahren seien. Da habe der Beschuldigte sie mit der Faust so stark auf die Brust geschlagen, dass sie davon ihre Periode bekom- men habe. Er sei derart wütend gewesen, dass er im Auto auf die Sonnenblende eingeschlagen habe. Als sie angehalten hätten und er ausgestiegen sei, habe er zudem mit der Red Bull-Dose auf das Fenster des Autos geschlagen (Prot. S. 14).
E. 2.6.2 Die Schilderungen der Privatklägerin erscheinen zwar grundsätzlich als au- thentisch. Darin steht der erlebte Schmerz im Vordergrund, wie es bei einem sol- chen Vorfall zu erwarten ist. Zudem beschreibt die Privatklägerin die weiteren Um- stände, nämlich die gemeinsame Autofahrt, die Involvierung ihres Sohns sowie den Tatort in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Unklar ist hingegen, weshalb die Pri- vatklägerin diesen gravierenden Vorfall nicht bereits anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 5. November 2024 erwähnt hat. Mehrere Gelegenheiten, dieses doch recht einschneidende Vorkommnis zu schildern, hat sie nicht genutzt. Sie schilderte den Vorfall erstmals gegenüber der Staatsanwältin und in ergänzter bzw. verschärf- ter Form nochmals vor Gericht. Weiter fällt auf, dass die Schilderung dieses Vorfalls erst auf Nachfrage der Staatsanwältin erfolgte; demgegenüber schilderte die Pri- vatklägerin diesen Vorfall in der gerichtlichen Befragung von sich aus. Die im Rah- men der gerichtlichen Befragung gemachten Ergänzungen (Sonnenblende, Red Bull-Dose) könnten zwar das Ergebnis eines fortdauernden Erinnerungsprozesses der Privatklägerin sein. Sie lassen sich basierend auf einer Aussageanalyse also nicht ohne Weiteres als unwahr bezeichnen, obschon diese Ergänzungen inhaltlich auf eine gewisse Aggravierung im Aussageverhalten der Privatklägerin hindeuten. Als wesentliche Verschärfung ihrer Aussagen erscheint jedoch die im Rahmen der
- 14 - gerichtlichen Befragung erstmals vorgebrachte Behauptung der Privatklägerin, sie habe wegen dieses Vorfalls mit dem Beschuldigten die Periode bekommen. Zwar ist allgemein bekannt, dass Stress den weiblichen Zyklus beeinflussen kann, doch ist unwahrscheinlich, dass dieser Vorfall derartig unmittelbare Folgen gehabt hat, zumal der Schlag nicht in den Unterleib gerichtet war. Der Schilderung des Tather- gangs im vorliegenden Fall kann daher keine Glaubhaftigkeit zugesprochen wer- den. Damit lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, dass sich der Sachverhalt so zu- getragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit der Faust gegen ihre Brust geschlagen, freizusprechen.
E. 2.7 Am Hals packen und zudrücken (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, vierter Absatz) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe die Privatklägerin am
13. März 2024 am Hals gepackt und so zugedrückt, dass sie während etwa einer Minute keine Luft bekommen habe.
E. 2.7.1 Die Privatklägerin erläuterte, dass der Beschuldigte sie oft an den Haaren gerissen habe, doch dieses Mal habe er sie am Hals gepackt und sie gewürgt. Es existiere von diesem Vorfall ein Video, auf dem man dies sehe. Sie habe sich nicht verteidigt, damit der Beschuldigte ruhig bleibe, und habe versucht, sich von ihm zu distanzieren. Sie habe extreme Angst gehabt und überall gezittert. Auch habe sie sich Sorgen gemacht, was wohl mit ihrem Sohn geschehen werde. Sie habe eine Minute lang nicht atmen können. Was sie dabei gefühlt habe, wisse sie nicht mehr genau. Wenn der Beschuldigte wütend sei, habe er eine unglaubliche Stärke. Al- lerdings sei sie nicht ohnmächtig geworden. Ob sie wegen des Würgens Urinab- gang gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Der Streit, welcher dem Übergriff voran- gegangen sei, habe sich darum gedreht, dass der Beschuldigte seine Familie in die Schweiz habe bringen wollen. An diesem Tag habe es allerdings keine weiteren körperlichen Übergriffe auf sie gegeben (act. D1/5/4, F/A 57 ff. sowie F/A 92). An- lässlich der gerichtlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte seien an jenem Tag beide von der Arbeit nach Hause gekommen. Als
- 15 - der Beschuldigte mit dem Badetuch aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er ihren Hals so fest zugedrückt, dass sie fast keine Luft bekommen habe. Auf Nach- frage des Richters, ob man auf dem erwähnten Video sehen könne, wie die Privat- klägerin gewürgt werde, führte sie lediglich aus, sie verstehe die Frage nicht (Prot. S. 14 f.). Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe nie so etwas getan. Er und die Privat- klägerin hätten zwar verbale Auseinandersetzungen gehabt, ihre Darstellungen würden in dieser Form aber überhaupt nicht stimmen. Zudem hätte ihr Sohn, ein kluges Kind, in der Schule sicherlich etwas erzählt, wenn etwas Derartiges vorge- fallen wäre, was dieser jedoch nicht getan habe. Auf dem Video sei ein rein verbaler Streit mit der Privatklägerin wegen seiner Tochter zu sehen, doch seien sie nicht tätlich gegeneinander geworden und er habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Er habe auch kein Geschirr zerschlagen. Wegen der gesundheitlichen Einschrän- kung des Sohns der Privatklägerin sei eine Videokamera in der Küche installiert, damit man von überall sehen könne, wie es ihm gehe. Wenn er – der Beschuldigte
– der Privatklägerin etwas hätte antun wollen, hätte er die Videokamera sicherlich nicht geduldet (Prot. S. 26 f.).
E. 2.7.2 Die Privatklägerin sprach in ihrer Aussage die Videoaufnahme des Tatge- schehens an. Es fragt sich, weshalb auf dieser bei den Akten liegenden Aufnahme (act. D1/5/6/2) zwar ein Streit des Beschuldigten mit der Privatklägerin, aber nicht das in der Anklage geschilderte Geschehen zu sehen ist. Weder ist zu sehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals packt, noch ist zu sehen, wie sie wäh- rend etwa einer Minute keine bzw. kaum Luft bekommen hat. Die Privatklägerin konnte hierzu anlässlich ihrer gerichtlichen Befragung auch keine erhellenden Aus- künfte geben. Immerhin zeigt die Aufnahme eindrücklich, wie der Beschuldigte wütend auf die Privatklägerin zugeht, sie an der Kleidung packt und schüttelt, auf sie einredet und den Zeigefinger drohend erhebt, während die Privatklägerin in die Enge getrieben zu werden scheint. Mit einem gesellschaftlich akzeptablen, rein verbalen Streitver- halten hat dies nichts zu tun. Das auf Video festgehaltene Tatgeschehen straft auch die Behauptung des Beschuldigten Lügen, er habe nie Aggressionen und er habe
- 16 - sich gegenüber der Privatklägerin nie bedrohlich verhalten (act. D1/5/8, F/A 21; act. D1/5/1, F/A 48). Weiter lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten be- treffend das zerschlagene Geschirr (Prot. S. 26) mit dem Inhalt des weiteren Videos (act. D1/5/5), welches eine grosse Unordnung auf dem Balkon zeigt, nicht in Über- einstimmung bringen. Dafür dass die Privatklägerin selbst das Geschirr zerschla- gen, alles auf dem Balkon verstreut und hernach gefilmt hätte, um falsche Beweise gegen den Beschuldigten zu schaffen, gibt es keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des hier zu prüfenden konkreten Vorwurfs erweist sich das erstere Video gleichwohl vielmehr als entlastendes denn als belastendes Beweismittel, nachdem darauf zwar ein Packen der Kleidung der Privatklägerin nahe am Hals, nicht aber ein Pa- cken des Halses erkennbar ist. Dass der Sohn der Privatklägerin in der Schule nichts von diesem Vorfall erzählt hat, wie der Beschuldigte zu seiner vermeintlichen Entlastung vorbringt, ist wenig verwunderlich, da er gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschul- digten und der Privatklägerin taubstumm ist (act. D1/5/1, F/A 5; act. D1/5/2, F/A 19). Die Privatklägerin schildert anschaulich das Geschehen, welches zur Tat- handlung geführt haben soll, ihre Angst und die Sorge um ihren Sohn. Aufgrund der Videoaufnahme ist dies alles grundsätzlich nachvollziehbar. Die Privatklägerin erinnert sich etwa an den Bademantel, welchen der Beschuldigte trug, wie auch aus der Videoaufnahme ersichtlich ist. Sie verfiel aber bei ihren Schilderungen nicht in einen übertriebenen Detailreichtum und gab auch den Beschuldigten entlastende Auskünfte, etwa dass es an jenem Tag nicht zu weiteren körperlichen Übergriffen ihr gegenüber gekommen sei. Nebst der Tatsache, dass das Würgen, welches ge- mäss der Anklage immerhin eine Minute lang gedauert haben soll, in der Videoauf- nahme nicht zu sehen ist, ist aber noch eine weitere Tatsache massgebend dafür, dass der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf trotzdem freizusprechen ist: Die Privatklägerin machte ihre Aussage im Kontext, dass sie sich während des Vorfalls Sorgen um ihren Sohn gemacht habe, extreme Angst vor dem Beschuldigten ge- habt habe und eine Minute lang nicht habe atmen können. Die Anklägerin interpre- tierte dies fälschlich dahingehend, dass die Privatklägerin infolge des Würgens durch den Beschuldigten eine Minute lang keine Luft bekommen habe. Die Aus- sage der Privatklägerin ist aufgrund des Zusammenhangs aber so zu verstehen,
- 17 - dass sie infolge ihrer Angst während der angegebenen Zeitspanne kaum hat atmen können. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen, weshalb ein Frei- spruch zu erfolgen hat.
E. 2.8 Diverse Drohungen (Dossier 1, Seite 3 der Anklageschrift) Weiter legt die Anklägerin dem Beschuldigten diverse Drohungen im Zeitraum vom
E. 2.8.1 Der Anklagevorwurf gründet auf verschiedenen Ausführungen der Privat- klägerin im Rahmen der erfolgten Einvernahmen. Die Aussagen 1-5 tätigte die Pri-
- 18 - vatklägerin von sich aus bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Po- lizei (act. D1/5/2, F/A 16, 21 und 63) und wiederholte sie im Wesentlichen im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Befragung (act. D1/5/4, F/A 26, 35 ff. [allerdings nur "Haare abschneiden", nicht "Kopf abrasieren"; ebenso anlässlich der Hauptver- handlung, siehe Prot. S. 13], 42 und 45 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhand- lung tätigte die Privatklägerin die Aussagen 1-5 im Wesentlichen erneut (Prot. S. 12 ff.). Die Privatklägerin fasste gewisse Aussagen des Beschuldigten aus durchaus nachvollziehbaren Gründen als Todesdrohung auf (act. D1/5/2, F/A 18 und 64). Der Beschuldigte bestritt die Ausführungen der Privatklägerin als unwahr und argu- mentierte namentlich in der staatsanwaltschaftlichen Befragung, sie erhebe diese Vorwürfe erst jetzt, um sich eine bessere Position im Scheidungsverfahren zu ver- schaffen (act. D1/5/1, F/A 50 ff.; act. D1/5/3, F/A 15 ff.; Prot. S. 27 f.).
E. 2.8.2 Die Privatklägerin gab die vorgeworfenen Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen inhaltlich konstant wieder. Die Aussagen 1-5 äusserte sie anlässlich der ersten Befragung, ohne dass der einvernehmende Po- lizeibeamte sie durch eine entsprechende Fragestellung zu solchen Aussagen an- gehalten hat. Teilweise führte sie die Aussagen 1-5 noch näher aus und ordnete sie auf Nachfrage zeitlich ein. Nicht zuletzt wiederholte die Privatklägerin die Aus- sagen 1-5 anlässlich der Hauptverhandlung, mehrheitlich ohne dass sie zuvor aus- drücklich danach gefragt worden wäre. Die Konstanz der Aussagen wie auch die von der Privatklägerin aus getätigten Aussagen sprechen für ein selbst erlebtes Tatgeschehen. Weiter war es der Privatklägerin möglich, die Aussage 3 aufgrund ihres Geburtstagsdatums zeitlich ziemlich genau zu verorten (act. D1/5/2, F/A 39 f.). Ebenso konnte sie die Aussage 1 zeitlich einordnen, indem sie sie zum erfolgten Polizeieinsatz bei ihr zuhause in Verbindung setzte (act. D1/5/2, F/A 17). Dies alles spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklä- gerin. Hinsichtlich der Aussage 5 ist allerdings von der für den Beschuldigten etwas günstigeren Aussage der Privatklägerin auszugehen, er habe ihr angedroht, ihr im Schlaf die Haare abzuschneiden (und nicht den Kopf abzurasieren). Möglicher- weise liegt eine sprachliche Ungenauigkeit in der Verdolmetschung vor. Zudem fällt
- 19 - auf, dass die Aussagen der Privatklägerin in ziemlich unsystematischer Weise er- folgten. Die Privatklägerin berichtete in späteren Einvernahmen von zusätzlichen problematischen Aussagen des Beschuldigten ihr gegenüber. Ein Beispiel ist die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals erwähnte Aussage des Beschuldigten, sie solle schweigen, wenn sie den nächsten Geburtstag ihres Sohnes auch feiern wolle (Prot. S. 13). Allerdings spricht dieser unsystematische Vortrag eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin. Solche Präzisierun- gen und Erweiterungen einer Aussage kommen öfters vor, wenn jemand über län- gere Zeit hinweg Drohungen und Übergriffen ausgesetzt ist und sich später Stück für Stück an die damaligen, negativ behafteten und womöglich etwas verdrängten Ereignisse zurückerinnert respektive diese aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren versucht (siehe hierzu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 5. Aufl., München 2021, N 508 ff.).
E. 2.8.3 Etwas anders verhält es sich mit den Aussagen 6 und 7, welche dem Be- schuldigten in der Anklage ebenfalls zur Last gelegt werden. Die Privatklägerin er- wähnte diese Drohungen erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme. Diese späte Erwähnung alleine spricht – wie soeben erläutert wurde – nicht zum Vornherein dagegen, dass der Beschuldigte diese Aussagen tatsächlich getä- tigt hat. Allerdings fällt auf, dass die Privatklägerin selbst nach entsprechendem Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung hierzu entweder nichts weiter ausführte (Aussage 6) oder nur in allgemeiner Weise ausführte, der Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, ihr Auto kaputtzumachen (Aussage 7), ohne dazu aber nä- here Angaben zu machen (Prot. S. 13 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldig- ten, welcher sich im Wesentlichen darauf beschränkte, diese Tatvorwürfe zu be- streiten, kann nichts weiter gewonnen werden. Bei dieser Ausgangslage können die Aussagen 6 und 7 mangels Konstanz oder sonstiger Realitätskriterien nicht als bewiesen betrachtet werden und der Beschuldigte ist demzufolge in diesen Punk- ten freizusprechen. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei der Ankündigung, das Fahrzeug eines anderen kaputtzumachen, überhaupt um eine Drohung handelt, welche die vorausgesetzte tatbestandsmässige Schwere im Sinne von Art. 180 StGB erreicht.
- 20 -
E. 2.9 TikTok-Video (Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Dossier 2) Schliesslich wirft die Anklägerin dem Beschuldigten Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie eine weitere, am 11. Dezember 2024 begangene Drohung vor. Trotz eines bestehenden, ihm bekannten Kontaktverbots habe der Beschuldigte der Privatklägerin via TikTok ein Video gesandt, in welchem über einen Mann be- richtet wird, welcher seine Ehefrau nach der Heirat wegen deren Untreue getötet habe. Der Beschuldigte habe gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin dies als Tötungsankündigung ihr gegenüber auffasse, so dass sie in Angst geraten sei.
E. 2.9.1 Die Privatklägerin führte hierzu aus, sie habe ihr Mobiltelefon wegen ihres Sohnes immer dabei, doch habe sie den Beschuldigten überall (d.h. auf sozialen Medien etc.) blockiert. Deshalb sei sie sehr überrascht gewesen, als sie am 11. De- zember 2024 während der Arbeit auf ihr Mobiltelefon geschaut und plötzlich das Profilbild des Beschuldigten gesehen habe. Er habe ihr ein Video geschickt, wel- ches sie dann angeschaut habe. Dieses Video in afghanischer Sprache kursiere seit einer Woche auf TikTok. Es gehe darin um einen Mann in Deutschland, welcher seine Frau nach einer Woche Ehe in der Badewanne getötet habe. Sie habe sich gefragt, ob der Beschuldigte ihr dasselbe antun wolle, weil er sie immer wieder der Untreue verdächtigt habe und er wegen seiner Aufenthaltsbewilligung unzufrieden sei. Auf den Einwand hin, ein solches Vorgehen würde dem Beschuldigten hinsicht- lich seiner Aufenthaltsbewilligung nichts bringen, führte die Privatklägerin aus, viel- leicht sei ihm dies nicht mehr wichtig und er töte zuerst sie und danach sich selbst, zumal er selbst behaupte, er habe nichts zu verlieren. Schliesslich habe er zu ihr bereits früher gesagt, dass man aufgrund ihres Status als politischer Flüchtling den- ken werde, sie sei aus politischen Gründen umgebracht worden, falls sie zu Tode kommen sollte. Sie habe das Video sofort an die Polizei weitergeleitet. Es sei ihr richtig schlecht geworden. Sie sei am Boden zerstört gewesen und habe der Polizei gesagt, sie bekomme noch einen Herzstillstand. Sie habe noch mehr Angst bekom- men, als sie kurz danach gesehen habe, dass das Profilbild des Beschuldigten völ- lig schwarz sei und er gepostet habe, seine Mutter sei gestorben. Der Beschuldigte
- 21 - wisse, dass sie mit der Polizei in Kontakt stehe, und schicke ihr dennoch ein derart offensichtliches Video. Genau dies mache ihr Angst (act. D2/4/2, F/A 3, 9 ff., 16; act. D1/5/4, F/A 83 ff.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung legte die Privatklä- gerin dar, das Video sei eine klare Botschaft an sie gewesen. Es sei darin um einen Mann gegangen, welcher seine Frau wegen ihrer angeblichen Untreue umgebracht habe (Prot. S. 13). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 bezüglich der genannten beiden Anklagevorwürfe die Aussage (act. D1/5/8, F/A 26). Im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme führte er aus, er habe den Inhalt des Videos gar nicht gekannt und das Video nicht absicht- lich an die Privatklägerin weitergeleitet, denn er habe der Staatsanwältin verspro- chen, keinen Kontakt mit der Privatklägerin aufzunehmen. Als er dies gemerkt habe, habe er das Video löschen wollen, was er auf TikTok aber nicht habe tun können. Dieser Vorfall habe sich zwar nur zwei Tage vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zugetragen, doch ohne jegliche Absicht von seiner Seite (Prot. S. 28, S. 30).
E. 2.9.2 Der Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin das inkriminierte Video vom Beschuldigten erhalten hat, macht stutzig. Das Video ging ihr gerade einmal fünf Tage vor ihrer parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die Unbeeinflusstheit ihrer Aussage von grosser Wich- tigkeit war. Auch zu diesem Zweck hatte das Zwangsmassnahmengericht rund ei- nen Monat zuvor Ersatzmassnahmen – unter anderem ein Kontaktverbot – gegen den Beschuldigten angeordnet. Der Inhalt des Videos, in dem es um die Tötung einer Ehefrau geht, korrespondiert zudem inhaltlich in auffälliger Weise mit der dem Beschuldigten dazumal bereits bekannten Thematik der gegen ihn laufenden Straf- untersuchung, nämlich dass er (Todes-)Drohungen gegen die Privatklägerin aus- gestossen haben soll. Sodann berichtete die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2024, also rund einen Monat vor dem Versand des TikTok-Videos, der Beschuldigte habe einen Mann aus Kanada er- wähnt, welcher seine Ehefrau umgebracht und danach Suizid begangen habe, und er habe zu ihr gesagt, dieser Mann habe genau das Richtige getan (act. D1/5/2,
- 22 - F/A 64). Auch dies stimmt in auffälliger Weise mit dem Inhalt des im Dezember 2024 an die Privatklägerin versandten Videos überein. Ebenso passt der Inhalt des Videos zur Gedankenwelt des Beschuldigten, wie er sie gegenüber der Privatklä- gerin, aber auch im Rahmen insbesondere der ersten Einvernahme offenbarte. So kreisten seine Gedanken um die Themen Treue und Untreue und er argwöhnte, die Privatklägerin habe einen neuen Partner (siehe namentlich D1/5/1, F/A 56, 61). Aus all diesen Gründen ist zweifellos erstellt, dass das Video, welches einen Femizid- Vorwurf und die schwierige strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte thematisiert, vorliegend als Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin interpretiert werden musste. Eine versehentliche Weiterleitung des Videos, wie es der Beschuldigte geltend macht, wäre theoretisch möglich, zumal der Beschuldigte offenbar bereits früher mit der Privatklägerin auf TikTok interagiert hat. Allerdings hat der Beschuldigte selbst dies nie (ausdrücklich) so dargestellt. Insgesamt müssten vorliegend zu viele Zufälle zusammen aufgetreten sein, damit die Version des Beschuldigten ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte. Der Beschuldigte müsste aus Versehen ein nicht angesehenes Video weitergeleitet haben, dies zweitens genau an die Privat- klägerin, zu welcher ein Kontaktverbot bestand, wobei drittens das Video genau einen solchen Inhalt aufweist, welcher ihm im laufenden Verfahren als Drohung vorgeworfen wird, und dies viertens unmittelbar bzw. fünf Tage vor der diesbezüg- lich entscheidenden Einvernahme der Privatklägerin. Zudem ist schwer nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte, wenn der Versand tatsächlich versehentlich pas- siert wäre und nachdem er das Kontaktverbot ja ohnehin verletzt hatte, der Privat- klägerin nicht sogleich mitgeteilt hat, er habe ihr das Video versehentlich gesandt. Auch dies deutet klar darauf hin, dass er ihr das Video absichtlich zukommen liess. Die Verteidigung macht geltend, es handle sich beim Video um ein Plädoyer für die Wahrung der Unschuldsvermutung und gegen vorschnelle Urteile (act. 60 Rz. 57). Zwar ist es richtig, dass der übersetzte Wortlaut (act. D2/5/1) diese Deutung nahe- legen könnte, wenngleich eine solche Betrachtung sehr akademisch anmutet. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung den Inhalt des Videos abweichend von dessen Übersetzung wiedergegeben hat. Die
- 23 - Angaben der Privatklägerin zu besagtem "Badewannen-Killer"-Fall (so bezeichnet in der Boulevardpresse), welcher Anlass zum vorliegenden TikTok-Video gab, sind allerdings inhaltlich durchaus korrekt und entspringen nicht einfach ihrer Phantasie. Offensichtlich hat die Privatklägerin, als sie befragt wurde, den Inhalt des Videos mit den zusätzlichen in den Medien verbreiteten Informationen über diesen Mordfall verknüpft. Das ist nachvollziehbar, denn die Privatklägerin führte in der Einver- nahme aus, das Video habe im Tatzeitpunkt bereits seit einer Woche in den sozia- len Medien kursiert. Zudem ereignete sich der im Video erwähnte aufsehenerre- gende Mordfall im selben kulturellen Milieu, aus welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin stammen. Vor diesem Hintergrund ist schwer vorstellbar, dass dem Beschuldigten dieser Kontext nicht bewusst gewesen sein soll. Die Privatklägerin brachte in der Einvernahme wiederholt klar zum Ausdruck, dass sie das Video auf- grund des Gesamtkontexts ihrer Beziehung zum Beschuldigten so interpretierte, wie es auf der Hand liegt, nämlich als indirekte Androhung eines Femizids ihr ge- genüber, ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen. Daraus wird ersichtlich, was der Erhalt dieses Videos bei der Privatklägerin innerlich ausgelöst haben muss. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit schlüssig und erscheinen gerade des- halb, weil sie den Inhalt des Videos nicht eins zu eins, sondern im Gesamtzusam- menhang wiedergibt, als authentisch, selbst erlebt und folglich als glaubhaft. Und dass der Beschuldigte das Video durch das absichtliche Teilen wenige Tage vor der Einvernahme unter diesen Umständen auch genau so von der Privatklägerin interpretiert haben wollte, ist zweifellos anzunehmen. Der Sachverhalt hinsichtlich des TikTok-Videos ist somit vollumfänglich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten mehrfache Drohung als Ehegatte (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vor.
E. 3 Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 N 6).
E. 3.1 Drohungen
- 24 -
E. 3.1.1 In objektiver Hinsicht muss der Täter eine schwere Drohung ausgestossen haben, das heisst Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei muss die tatsächliche Zu- fügung des Übels als in irgendeiner Weise vom Willen des Täters abhängig darge- stellt werden. Sie muss nach den gesamten Umständen geeignet sein, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 12 ff.; Entscheid UE160009-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2016, E. III.4.1). Zur Vollendung der Tat ist erforderlich, dass das Opfer durch das angedrohte Übel tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzule- gen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit nor- maler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. Sep- tember 2012, E. 1.1). Der Erfolg tritt mit dem Verlust des Sicherheitsgefühls ein. Dabei wird "Angst" als ein beklemmendes, banges Gefühl umschrieben, während "Schrecken" als eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötz- liche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, definiert wird (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 11 f. und N 20). Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelt. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sich dabei bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, bzw. dies mindestens billigend in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 33).
E. 3.1.2 Todesdrohungen sind ohne Weiteres als Inaussichtstellen eines schweren Nachteils zu qualifizieren. Auch die Hinweise des Beschuldigten darauf, man werde ihn wegen des Status der Privatklägerin als politischer Flüchtling nicht verdächti- gen, falls ihr etwas zustosse, bzw. man werde ihn für höchstens acht Jahre ins Gefängnis stecken, sind vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte der Privatklä- gerin sicherlich tatbestandsmässige Drohungen. Diese Aussagen insinuieren, der Beschuldigte habe von den staatlichen Autoritäten nichts zu befürchten und werde seine Drohung umso ungehemmter wahrmachen. Ebenso ist die Drohung, jeman-
- 25 - dem Gesichtsverletzungen zuzufügen, geeignet, die betroffene Person in Angst und Schrecken zu versetzen. In Hinblick auf die Drohung, der Privatklägerin die Haare abzurasieren bzw. abzuschneiden, verstärkt sich die Drohwirkung insbeson- dere dadurch, dass deren Ausführung für einen Zeitpunkt, in dem die Privatklägerin schläft, also besonders wehrlos ist, angekündigt wurde. Mit dem Weiterleiten des TikTok-Videos bezweckte der Beschuldigte erstelltermassen, die Privatklägerin wiederum in Angst und Schrecken zu versetzen, er könnte an ihr einen Femizid begehen, und dies ohne zwingend strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Wie sich aus den Aussagen der Privatklägerin eindrücklich ergibt, wurde sie durch das Vorgehen des Beschuldigten wiederholt erheblich in ihrem Sicher- heitsgefühl erschüttert. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass er der Privatklägerin einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und sie damit in Angst und Schrecken ver- setzen würde. Es ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin gezielt ein- schüchtern wollte. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen, denn es ist nicht er- sichtlich, welche anderen Zwecke der Beschuldigte mit seinem Vorgehen hätte ver- folgen sollen. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt.
E. 3.2 Tätlichkeit / Körperverletzung
E. 3.2.1 Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen, welcher allerdings eine gewisse mi- nimale Intensität erreicht, indem nämlich ein allgemein geduldetes und sozial übli- ches Mass der Einwirkung überschritten wird (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 2 f.). In subjek- tiver Hinsicht genügt wiederum Eventualvorsatz in Hinblick auf die Tathandlung wie auch den Taterfolg.
E. 3.2.2 Weder ein Reissen an den Haaren noch ein Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf, so dass die geschädigte Person den Kopf anschlägt, sind gesell-
- 26 - schaftlich übliche Verhaltensweisen, welche in strafrechtlicher Hinsicht hingenom- men werden müssen. Der Beschuldigte verübte die Taten zudem zweifellos mit Wissen und Wollen. Im rechtlichen Sinne liegen damit wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.
E. 3.3 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
E. 3.3.1 Wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Blankettstrafdrohung entfaltet ihre Wirkung erst im Zusammenspiel mit der hoheitlichen Anordnung, zu deren Durchsetzung sie bestimmt ist. Vorlie- gend sind dies die durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
E. 3.3.2 Indem der Beschuldigte der Privatklägerin während der Geltungsdauer der Ersatzmassnahmen ein Video zusandte, überdies mit drohendem Inhalt, verletzte er die geltenden, inhaltlich klar definierten Ersatzmassnahmen und handelte damit tatbestandsmässig. Trotz des Wissens um die bestehenden Ersatzmassnahmen entschloss er sich, gegen diese zu verstossen, um der Privatklägerin das drohende Video zusenden zu können. Folglich ist der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
4. Sanktion 4.1 Strafrahmen
- 27 - Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, während die wiederholten Tätlichkeiten und der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse zu bestrafen sind. Strafmilde- rungs- oder Strafschärfungsgründe, die ein Abweichen von den ordentlichen Straf- rahmen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 4.2 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist etwa anhand des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä-
- 28 - ters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], OFK-Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kom- mentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85). 4.3 Strafzumessung für die Drohungen 4.3.1 Die Drohungen gemäss Anklagedossier 1 wiegen mit Blick auf das Verschulden schwerer als die Drohung in Dossier 2, weshalb für die Strafzumessung von Ersteren auszugehen ist. Die Vielzahl an Drohungen gemäss Dossier 1 steht in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass es nicht sinnvoll wäre, das Verschulden für jede einzelne Drohung separat zu beurteilen. Eine adäquate Sanktionierung ist vielmehr nur mit Blick auf die Gesamt- heit der Drohungen gemäss Anklagedossier 1 möglich, zumal die genaue Anzahl der Einzeldelikte nicht präzise bestimmt werden kann (siehe hierzu das Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Mit Todes- drohungen wird jemandem in Aussicht gestellt, dass sein Leben ausgelöscht wird. Damit handelt es sich um eine der schwersten überhaupt möglichen Drohungen. Der Beschuldigte hat es nicht bei blossen diffusen Andeutungen belassen. Viel- mehr hat er der Privatklägerin mit ziemlich anschaulichen Schilderungen aufge- zeigt, wie er sie töten werde und dabei entweder der Strafverfolgung entgehen könne oder vom Strafvollzug bloss wenig betroffen sein werde. Auch die Drohung, jemandes Gesicht zu entstellen, wiegt relativ schwer im Vergleich mit anderen denkbaren Körperverletzungen. Die Drohungen erfolgten über Monate hinweg und in beträchtlicher Häufigkeit. Die spürbare und auch aus der Perspektive eines ver- ständigen Dritten nachvollziehbare Verzweiflung der Privatklägerin (siehe etwa act. D1/5/2, F/A 67 ff.) zeigt, was der Beschuldigte mit diesem Vorgehen angerich- tet hat. Immerhin ist es bei rein verbalen Drohungen geblieben; obschon die Privat-
- 29 - klägerin angab, der Beschuldigte verfüge über diverse Messer, ist weder nachge- wiesen noch wurde geltend gemacht, dass bei der Tatbegehung Waffen im Spiel waren. Der Anlass für die Drohungen dürfte am ehesten gewesen sein, dass der Beschul- digte verärgert war, weil er mit dem durch die Heirat mit der Privatklägerin erlangten Aufenthaltstitel nicht mehr in sein Heimatland zurückreisen konnte. Dieser Umstand vermag im Rahmen der subjektiven Tatschwere allerdings nicht eine Strafminde- rung zu rechtfertigen. Da die Tat zudem direktvorsätzlich und unter voller Schuld- fähigkeit begangen wurde, bleibt es im Rahmen der subjektiven Tatschwere unver- ändert beim nicht mehr leichten Tatverschulden. In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen für die Drohungen als tat- und schuldangemessen. Bei einer Strafe im Bereich von sechs Monaten bis zu ei- nem Jahr, wie sie bezüglich der Drohungen vorliegt, ist als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 40 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). 4.3.2 Das in Zusammenhang mit den Drohungen gemäss Anklagedossier 1 Aus- geführte gilt im Wesentlichen auch für die Drohung durch das Versenden des Tik- Tok-Videos (Anklagedossier 2). Auch hierbei handelt es sich um eine Todesdro- hung, wobei einschränkend anzumerken ist, dass sie nicht verbal, sondern in indi- rekterer Weise durch elektronische Übermittlung erfolgte. Gerade im Kontext der vorangegangenen Todesdrohungen des Beschuldigten war das auf den ersten Blick fast harmlose Video allerdings geeignet, die Privatklägerin zusätzlich zu ver- ängstigen, zumal er sich nicht einmal durch das laufende Strafverfahren und das bestehende Kontaktverbot davon abhalten liess, weshalb die Drohung umso mehr ernst zu nehmen war. Auch hier sind im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu- dem keine strafmindernden oder -schärfenden Punkte auszumachen. Das Tatverschulden kann im Ergebnis als noch leicht qualifiziert werden, weshalb sich hierfür eine Einsatzstrafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen rechtfertigt.
- 30 - Damit ist sowohl die Ausfällung einer separaten Geldstrafe oder eine Asperation an die Freiheitsstrafe für die Drohungen gemäss Dossier 1 möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Asperation zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe nur zulässig ist, wenn für jede einzelne zu beurteilende Straftat – selbst unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB – eine Freiheitsstrafe notwendig ist (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1; Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, E. 6.4, in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts gibt es Konstellationen, bei wel- chen aufgrund einer mehrfachen Tatbegehung, welche Züge eines Dauerdelikts aufweist, die Gesamtheit aller begangenen Taten im Blick zu behalten ist und diese Taten eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.4.6; Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, E. 6.6.1 f., in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Vorliegend liegt ein solcher Fall vor. Die genaue Anzahl der ausgestossenen Drohungen ist nicht bekannt und es kam über mehr als sieben Monate hinweg immer wieder zu solchen Delikten zum Nach- teil der Privatklägerin (Dossier 1). Die Drohung mit dem Tiktok-Video fügt sich naht- los in dieses Tatbegehungsmuster ein (Dossier 2). Würde man jede einzelne Dro- hung für sich betrachten, so wäre eine Geldstrafe zwar jeweils ausreichend. Auf- grund des relativ langen Tatzeitraums und der aufgrund der schieren Anzahl zah- lenmässig gar nicht mehr bestimmbaren Vorfälle ist aber im Gesamtbild nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig. Deshalb ist auch hinsichtlich der Drohung in Dos- sier 2 nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen, sondern eine Freiheitsstrafe auszufäl- len und diese zu asperieren. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe von sieben Monaten um einen Monat auf 8 Monate zu erhöhen. 4.3.3 Aus dem Vorleben und aus den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergibt sich nichts, was zu einem Abweichen von der Einsatzstrafe Anlass gibt (act. D1/5/8, F/A 33 ff.; Prot. S. 18 ff.). Der Beschuldigte wuchs im Iran auf, machte dort einen Abschluss in Mechanik und sammelte Erfahrungen in anderen Berufsrichtungen. Er reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein; heute verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er arbeitet bei einer Firma in E._____ in der Matrat- zenproduktion und verdient ca. Fr. 3'200.– bis Fr. 3'300.– pro Monat. Gemäss sei-
- 31 - nen Angaben unterstützt er seine Mutter und seine 19-jährige Tochter aus erster Ehe im Iran monatlich mit einigen hundert Franken, offenbar auf freiwilliger Basis. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Der Beschuldigte weist somit eine nicht ganz einfache Lebensgeschichte auf, welche aber im Vergleich zu andere Men- schen mit Migrationsgeschichte wenig heraussticht. Nach dem Gesagten ist keine Strafminderung angezeigt. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (act. D1/14/1; act. 50). Dabei handelt es sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (act. D1/14/3). Der Beschuldigte wurde hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig. Zudem hat der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung plausibel erläutert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er seinen iranischen Führerausweis in der Schweiz hätte umschrei- ben lassen müssen. Der Privatklägerin sei es an jenem Tag nicht gut gegangen, weshalb er am Steuer gesessen sei (Prot. S. 22). Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Sonstige Vorstrafen weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit hin- sichtlich der Strafzumessung ist neutral zu würdigen, sofern die Straffreiheit nicht ausnahmsweise auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Da die Vorstrafenlosig- keit grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann auch die grund- sätzliche Einhaltung der Vorgaben des Electronic Monitoring durch den Beschul- digten nicht zu einer Strafminderung führen. Mit dem Vorfall vom 11. Dezember 2024 (Anklagedossier 2) ist es während der bereits laufenden Strafuntersuchung zu einem neuen Delikt des Beschuldigten ge- kommen. Dies ist bedenklich und lässt Zweifel am Wohlverhalten des Beschuldig- ten aufkommen. Immerhin handelte es sich um einen einmaligen Vorfall und es ist seither zu keinen weiteren derartigen Ereignissen gekommen. Da die Deliktsbege- hung während laufender Strafuntersuchung bereits bei der Bestimmung der objek- tiven Tatschwere relevant und zu berücksichtigen war, ist in Anwendung des Dop-
- 32 - pelverwertungsverbots im Rahmen der Täterkomponente keine weitere Straferhö- hung hierfür angezeigt. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu gewichten. Es resultiert somit unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine auszufällende Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Strafzumessung für die Tätlichkeiten und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Busse) Die Tätlichkeiten, für welche der Beschuldigte zu verurteilen ist, wiegen mit Blick auf das objektive Tatverschulden noch leicht. Zwar dürfen auch geringfügigere For- men häuslicher Gewalt wie Haarereissen oder Schläge mit der flachen Hand kei- neswegs bagatellisiert werden. Allerdings wären durchaus auch Tätlichkeiten denk- bar, welche stärker in das geschützte Rechtsgut eingreifen. Als nicht weniger be- denklich ist die objektive Tatschwere beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen zu beurteilen, zumal das Versenden des bedrohlichen TikTok-Videos an die Privatklägerin genau auf die durch das Kontaktverbot eigentlich einzudämmende Kollusionsgefahr abzielte. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin eher eine Kurzschlussreaktion als ein geplantes, zielgerichtetes Vorgehen anzunehmen. Be- treffend die Täterkomponente kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (Erwägung 4.3.3). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den knappen finanziellen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 4.5 Anrechnung der erstandenen Haft bzw. von Ersatzmassnahmen Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Die anrechenbare Dauer der Untersuchungshaft beläuft sich vorliegend auf 39 Tage. Das Gericht hat einen erheblichen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, in- wiefern die anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen auf die Strafe anzurechnen sind. Massgebend ist das Ausmass, in welchem die per-
- 33 - sönliche Freiheit des Beschuldigten durch die Ersatzmassnahmen beschränkt wor- den ist. Durch Ersatzmassnahmen, auch inklusive Electronic Monitoring, wird die persönliche Freiheit in deutlich geringerem Masse als durch Haft eingeschränkt. Daher erweist sich eine praxisübliche Anrechnung der vorliegenden Ersatzmass- nahmen mitsamt Electronic Monitoring im Umfang von einem Drittel als angemes- sen. Mithin entsprechen drei Tage Ersatzmassnahmen einem Hafttag (siehe auch das Urteil SB210615-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022, E. 3.2.4). Vom Tag der Haftentlassung am 17. Januar 2025 bis zur Fällung des vorliegenden Urteils sind 215 Tage verstrichen. Unter Anwendung des erwähn- ten Umrechnungsschlüssels sind dem Beschuldigten folglich 72 Tage als durch Er- satzmassnahmen erstanden anzurechnen. Zusammen mit der 39-tägigen Untersu- chungshaft hat der Beschuldigte demnach 111 Tage der auszufällenden Strafe be- reits erstanden. Dies ist im Urteildispositiv festzuhalten. 4.6 Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist eine bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das massgebende Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht davon auszugehen ist, der Täter werde wei- tere Straftaten begehen. Eine Strafe ist folglich nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 46 N 4 ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass keine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Wie bereits erläutert wurde (Erwägung 4.3.3), gab der Beschuldigte eine schlüssige Er- klärung dazu ab, wie es zu diesem etwas unglücklichen Vorfall gekommen ist. Es ist von einem einmaligen Ausrutscher hinsichtlich Verkehrsdelikten auszugehen. Ein Widerruf der Strafe wäre daher unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.
- 34 - 4.7 Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gerichtspraxis (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 97 E. 7.3) ist eine günstige Prognose zu vermuten. Der bedingte Vollzug darf nur verweigert wer- den, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere gibt die vom Beschuldigten erwirkte, nicht einschlägige Vorstrafe keinen Anlass dazu, an seiner Rechtstreue grundsätz- lich zu zweifeln. Den verbleibenden Bedenken in Hinblick auf den Umgang des Be- schuldigten mit der Privatklägerin kann durch eine geeignete Weisung begegnet werden (siehe Erwägung 7.1). Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. Die ausgefällte Busse hat der Beschuldigte hingegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen.
5. Kontakt- und Rayonverbot 5.1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht gemäss Art. 67b StGB für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Das Kontaktverbot ist eine verbindliche Anordnung, mit einer Person nicht in Ver- bindung zu treten. Es kann umfassend oder auch beschränkten Umfangs sein. Mit- hin ist in Bezug auf den Umfang wie auch die Form der Kontaktaufnahme unter
- 35 - Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – sowohl im Verhältnis zur be- gangenen Tat wie auch in Bezug auf das Kontaktverbot selbst – eine jeweils ein- zelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (HAGENSTEIN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 67b N 11). Ein Ray- onverbot entspricht einer Beschränkung des Aufenthaltsrechts in räumlicher Hin- sicht für eine Person, mithin verbietet es die Anwesenheit an bestimmten Orten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Dem Verurteilten wird verboten, sich einer bestimmten Person körperlich zu nähern. Ferner kann ihm auch abstrakt verboten werden, sich in einem bestimmten Radius um die Wohnung der betreffenden Person aufzuhal- ten. Ein Kontakt- und Rayonverbot erscheint insbesondere in Situationen sinnvoll, in denen es um den Schutz einzelner, konkreter Opfer geht, beispielsweise im Zu- sammenhang mit wiederholter häuslicher Gewalt oder bei sogenanntem Stalking (BBl 2012, 8830). Bei der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist die Ver- hältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab die Eignung und die Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen sind. Sofern diese Voraussetzungen bejaht werden, sind die Verbote sodann in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken. 5.2 Konkrete Gründe, welche für ein Kontakt- und Rayonverbot sprechen, er- geben sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten, aus seinen Aussagen im Rahmen des Straf- und Untersuchungsverfahrens sowie aus seiner persönli- chen Beziehung zur Privatklägerin. Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, hat die Privatklägerin verschiedentlich in glaubhafter Weise ihre Angst vor dem unbe- rechenbaren Verhalten des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht. Die Entwick- lung der vergangenen Monate zeigt, dass die zwangsmassnahmenrichterlich an- geordneten Ersatzmassnahmen bereits zu einer erheblichen Beruhigung der Lage beigetragen haben. Diese positive Entwicklung gilt es mittels geeigneter Massnah- men zu sichern. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten wird durch die Wahrscheinlichkeit und Schwere der ansonsten drohen- den Straftaten mehr als aufgewogen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die anzuordnenden Massnahmen, insbesondere in der durch das Gericht vor- gesehenen Fassung, keine grosse Eingriffsintensität für den Beschuldigten mit sich bringen werden. Das Rayonverbot wird ihn wenig belasten, da ihn – soweit ersicht-
- 36 - lich – abgesehen von der in C._____ wohnhaften Privatklägerin nichts mit dieser Gemeinde verbindet. Zudem wird es ihm aufgrund des entsprechend reduzierten Rayons künftig wieder möglich sein, C._____ auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto zu durchqueren. Auch das Kontaktverbot hat höchstens geringfügige Auswirkun- gen auf das Leben des Beschuldigten. Er hat mit der Privatklägerin keine gemein- samen Kinder, deretwegen Absprachen und folglich Kontakte notwendig wären. Auch sonst hat der Beschuldigte kaum Berührungspunkte mit der Privatklägerin, abgesehen allenfalls vom laufenden Scheidungsverfahren. Deswegen notwendig werdende Kontakte könnten jedoch auch über die Rechtsvertreter stattfinden. Ein Kontakt- und Rayonverbot von zwei Jahren, also im unteren Bereich der ge- setzlich möglichen Dauer, erscheint als angemessen. Eine eher kurze Dauer trägt dem Umstand Rechnung, dass es zwischen den Parteien im Laufe der vergange- nen Monate offenbar zu einer Beruhigung gekommen ist. Falls trotz des Kontakt- und Rayonverbots sowie der zusätzlich anzuordnenden Bewährungshilfe (siehe Er- wägung 7.2) erneut Probleme auftreten sollten, stünde es der Privatklägerin offen, für die Zeit nach dem Auslaufen des Kontakt- und Rayonverbots zivilrechtliche Massnahmen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu beantragen. Nach dem Gesagten sind im Sinne der Erwägungen ein Kontakt- und ein Rayon- verbot für je zwei Jahre auszusprechen.
6. Weisung und Bewährungshilfe Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB). Diese Anordnungen sind im Urteil festzuhalten und zu begründen (Art. 95 Abs. 2 StGB). 6.1 Weisung Wahl und Inhalt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten Strafvoll- zuges zu richten, durch welchen der Beschuldigte dauernd und innerlich gebessert werden soll. Das heisst insbesondere, dass dem Beschuldigten keine Weisung er- teilt werden darf, die sich schon im Urteilszeitpunkt als unerfüllbar oder unzumutbar
- 37 - erweist. Damit eine Weisung zulässig ist, muss sie im Interesse des Beschuldigten liegen und voraussichtlich befolgt werden können. Das ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, auf ihn einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 94 IV 11, E. 1). Die Erteilung der beantragten Auflage bzw. Weisung, mit dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten, erscheint vorliegend als geeignet, um den damit verfolgten spezialpräventiven Zweck zu erreichen. Der Beschuldigte hat während der laufenden Strafuntersuchung erneut und unerlaubt Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen. Letztlich liegt es nicht nur im Interesse der Privatklä- gerin, sondern auch in seinem Interesse, wenn während der anzusetzenden Pro- bezeit die notwendigen Schritte unternommen werden, damit er sich von der Pri- vatklägerin distanzieren kann und es nicht zu neuerlichen, allenfalls strafrechtlich relevanten Rückfällen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Dienst Gewaltschutz die Auflage verhältnismässig umsetzen wird. Nach dem Gesagten ist die in der Anklage beantragte Weisung anzuordnen. 6.2 Bewährungshilfe Zwecks Bewahrung vor Rückfällen und zwecks sozialer Integration kann zudem eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet werden. Sie soll in erster Linie eine Hilfestellung und erst in zweiter Linie eine Beaufsichtigung des Beschuldigten bezwecken (IMPERATORI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 93 N 23). Vorliegend erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe insbesondere deshalb als sinnvoll, weil dem Beschuldigten zugleich eine Auflage zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei zu erteilen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der Beschul- digte so engmaschig wie erforderlich betreut wird und ihm geholfen werden kann, dauerhaft deliktfrei zu leben. Auch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich emp- fahl in ihrem forensisch-psychologischen Befundbericht vom 14. Januar 2025, den Beschuldigten mit Blick auf die Bewältigung der Trennung von der Privatklägerin sowie den Umgang mit dem Stress wegen seiner nicht gesicherten Aufenthaltsbe-
- 38 - willigung mittels geeigneter Massnahmen zu unterstützen (act. D1/8/13, S. 25 f.). Die Anordnung von Bewährungshilfe rechtfertigt sich sodann, weil der Beschuldigte trotz der eigentlich beendigten Beziehung zur Privatklägerin während des laufen- den Kontaktverbots erneut an sie herangetreten ist. Solches gilt es künftig wie er- wähnt, insbesondere auch im Interesse des Beschuldigten selbst, mittels wirksa- mer, aber zugleich möglichst niederschwelliger Massnahmen zu vermeiden. Infolgedessen ist die beantragte Bewährungshilfe anzuordnen.
7. Genugtuungsbegehren Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die in einem kausalen Zusammenhang zur vorgeworfenen Tat stehen. Ob eine Per- sönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Um- ständen des Einzelfalles ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1.). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill für die Geschä- digte war, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Deren Bemes- sung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Namentlich die Schwere des Verschuldens des Beschuldigten beeinflusst die Höhe der Genugtu- ung (siehe zum Ganzen KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 20 sowie Art. 49 N 16). Der Beschuldigte beging die Taten, deretwegen er nun verurteilt wird, teils mehr- fach und über einen längeren Zeitraum hinweg. So gelang es ihm, eine nicht unbe- trächtliche Drohkulisse aufzubauen, welche jede hiervon betroffene Person ge- ängstigt hätte. Die Delikte wurden teils in der Familienwohnung begangen, also in
- 39 - einem geschützten Nahebereich, in welchem solche Verletzungen schwer wiegen. Die Privatklägerin konnte sich gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten kaum wehren. Dabei darf man davon ausgehen, dass sie ihren beeinträchtigten Sohn nicht in das Geschehen involvieren wollte, was dem Beschuldigten sicherlich ebenfalls bewusst war. Die Privatklägerin sah sich gemäss ihren glaubhaften Aus- sagen (siehe act. D2/4/1, F/A 17) gezwungen, die Arbeitsstelle zu wechseln, den Beschuldigten auf den sozialen Medien zu blockieren und anderweitige Dispositio- nen zu treffen, um ihm möglichst nicht mehr begegnen zu müssen. Immerhin dürf- ten sich die durch das Gericht angeordneten Ersatzmassnahmen für die Privatklä- gerin in dieser Hinsicht deutlich entlastend ausgewirkt haben. Die Privatklägerin wurde nicht unwesentlich in ihrer psychischen Integrität beein- trächtigt. Sie war durch die verbalen und auch tätlichen Übergriffe des Beschuldig- ten zweifellos belastet. Der Rechtsanspruch auf eine Genugtuung ist damit gege- ben. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass auch der Beziehungskonflikt, wel- cher als solcher nicht genugtuungsbegründend wirken kann, zur Belastung der Pri- vatklägerin beigetragen hat. Die beantragte Genugtuung von Fr. 5'000.– erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als überhöht. Zum Ausgleich des seelischen Leids, welches die Privatklägerin durch das tatrelevante Verhalten der Beschuldigten er- litten hat, ist eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung in dieser Höhe zu verpflichten und der Antrag der Privatklägerin im Mehrbetrag abzuweisen ist.
E. 8 Kosten
E. 8.1 Verfahrenskosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Höhe der Gebühr für das staats- anwaltschaftliche Vorverfahren von Fr. 1'400.– ist im Lichte des rechtlich vorgese- henen Rahmens (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) zweifellos angemessen. Aufgrund seiner Verurteilung sind diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 40 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO e contrario). Der Beschul- digte ist auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.
E. 8.2 Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung der Anwältin sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin MLaw Y._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. November 2024 (act. D1/12/4) als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten bestellt. Sie reichte mit Eingaben vom 5. Mai 2025 (act. 31 f.) und vom 11. Au- gust 2025 (act. 58) Honorarnoten ein, mit welchen sie Entschädigungen von Fr. 12'547.80 (inkl. Spesen und Auslagen von Fr. 94.– und 8.1% Mehrwertsteuer) sowie von Fr. 7'051.35 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) geltend macht. In der zweiten Honorarnote noch nicht enthalten ist, da zum Einreichungszeitpunkt noch unbe- kannt, der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung inklusive Hin- und Rückreise (ins- gesamt rund 8 Stunden à Fr. 220.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) sowie eine angemessene Zeit für das Urteilsstudium und die Nachbesprechung (1 Stunde à Fr. 220.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer).
- 41 - Das vorliegende Verfahren hat sich für die Verteidigung nur schon aufgrund der zahlreichen Einvernahmen im Laufe der Strafuntersuchung zeitaufwendig gestaltet. Entsprechend erscheinen die hohen Aufwendungen im Vorverfahren als notwendig und angemessen. Demgegenüber erscheint der für das Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand, insbesondere die rund 19 Stunden für die Ausarbei- tung des knapp 17-seitigen Plädoyers, auch unter Berücksichtigung des vorgege- benen Rahmens der Grundgebühr vor Einzelgerichten, als überhöht. Entsprechend sind zusätzlich zu den in den Honorarnoten aufgeführten Aufwänden nur drei Stun- den Aufwand plus Mehrwertsteuer zu addieren. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 12'547.80 (vormalige Kanzlei F._____ AG) und auf Fr. 7'764.80 (aktuelle Kanzlei) festzusetzen.
E. 8.3 Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin richtet sich ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen der kanto- nalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 22. November 2024 (act. D1/11/3) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin bestellt. Sie reichte mit Eingabe vom 5. August 2025 (act. 54 und act. 55) ihre Honorarnote ein, mit welcher sie eine Entschädigung von Fr. 6'774.85 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) geltend macht. Die Dauer der Hauptverhandlung hat die Rechtsvertreterin der Privatklägerin um zwei Stunden kürzer geschätzt, als sie effektiv war. Entsprechend sind 2 Stunden à Fr. 220.– (sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer) zur geltend gemachten Entschädigung zu addieren. Die Entschä- digung beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 7'250.50, erscheint ohne Weiteres an- gemessen und ist entsprechend vollumfänglich zuzusprechen.
E. 9 Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, mit der Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, zusammenzuarbeiten, wobei Art, Dauer, Häufigkeit und Ende der Zusammenarbeit durch den Dienst Gewaltschutz festgelegt werden.
E. 10 Es wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 12'547.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt; zugunsten F._____ AG, RAin MLaw Y._____); Fr. 7'764.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt; zugunsten L._____, RAin MLaw Y._____); Fr. 7'250.50 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten
- 45 - bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, sowie in begründeter Form an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel und mit Vermerk der Rechtskraft sowie unter Beilage der Akten zur Einsichtnahme, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A nebst den Formularen "Löschung DNA-Profil und ED-Material", die Fachstelle Häusliche Gewalt, per Mail (fachstelle.hg@kapo.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 46 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Huter MLaw Z. Schärer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250005-E / U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiber MLaw Z. Schärer Urteil vom 19. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Drohung etc. ______________________________________
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwäl- tin MLaw Y._____ Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ namens und in Begleitung der Privatklä- gerin Anträge: A) der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 19) Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift; Anrechnung der erstandenen Haft; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen sowie einer Busse von Fr. 500.–; Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren; Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10.02.2023 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzu- ges; Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB hinsichtlich A._____, geb. tt.03.1988, für eine Dauer von 2 Jahren; Anordnung eines Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB für die Ge- meinde C._____ für eine Dauer von 2 Jahren; Anordnung folgender Weisung, für die Dauer der Probezeit, im Sinne von Art. 94 StGB: Weisung, mit der Kantonspolizei Zürich, Dienst Ge- waltschutz, zusammenzuarbeiten, wobei Art, Dauer und Häufigkeit und Ende der Zusammenarbeit durch den Dienst Gewaltschutz festgelegt werden;
- 3 - Anordnung von Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB für die Dauer der Probezeit; Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft; Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'400.–). B) der Privatklägerin (act. D1/16/8) "1. Es sei Herr B._____, geb. tt. Juli 1982, zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
2. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten Herrn B._____s." C) des Beschuldigten (act. 60 S. 1 f.) "1. Herr B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Herrn B._____ sei für die erlittene Untersuchungshaft von 39 Tagen eine finanzielle Genugtuung in der Höhe von CHF 7'800.00 zzgl. 5% Zins ab
29. Dezember 2024 (mittlerer Verfall) sowie für die angeordneten Er- satzmassnahmen eine finanzielle Genugtuung in der Höhe von CHF 4'500.00 zzgl. 5% Zins ab 1. Mai 2025 (mittlerer Verfall) zu entrichten;
3. Die Ersatzmassnahmen seien per sofort aufzuheben;
4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2023 ausgefällten bedingten Geldstrafe sei abzusehen;
5. Von der Anordnung eines Kontaktverbots hinsichtlich der Privatklägerin sei abzusehen;
6. Von der Anordnung eines Rayonverbots für die Gemeinde C._____ sei abzusehen;
7. Von der Anordnung einer Weisung zur Zusammenarbeit mit der Kan- tonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, sei abzusehen;
8. Von der Anordnung von Bewährungshilfe sei abzusehen;
9. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung zuzüglich Mehrwert- steuer, seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf Nach Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
24. Februar 2025 (act. 19) wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. April 2025 (act. 27) auf den 12. August 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Sie wurden zudem mit Schreiben vom 15. Mai 2025 (act. 34) über einen erfolgten Wechsel in der Gerichtsbesetzung orientiert. Die Anklägerin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 einen Gewaltschutzbericht mit Beilagen zu den Akten (act. 37 f.). Auf Antrag des Sachgerichts vom 26. Mai 2025 (act. 40) verlängerte das hiesige Zwangsmassnahmengericht die bestehenden Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung (act. 59). Die Hauptverhandlung vom 12. August 2025 (Prot. S. 7 ff.) wurde auf Wunsch der Privatklägerin in getrennten Räumlichkeiten respektive mit Videoübertragung in ei- nen anderen Gerichtssaal durchgeführt. Die Parteien verzichteten im Anschluss an die Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. S. 39). Am
12. und 19. August fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 40). Das Urteil (act. 63) erging am 19. August 2025 und wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Mit Ver- fügung vom selben Tag (act. 64) wurden zudem die bestehenden Ersatzmassnah- men verlängert.
- 5 -
2. Sachverhalt 2.1 Grundlagen der Sachverhaltsermittlung Der Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Dabei ge- bietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; viel- mehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BSK StPO-STOHNER, Art. 81 N 9, m.H.). Dabei wird gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, der einer strafbaren Handlung Beschuldigte sei unschuldig. Die vorhan- denen Beweise müssen beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehen- den Schlüsse zu wecken vermögen. Zugleich müssen diese Schlüsse objektivier- bar und nachvollziehbar sein. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden. Für einen Schuldspruch muss es genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können, bzw. dass keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel an seiner Schuld verbleiben (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 10 N 6). Bei der Prüfung von Aussagen kann kaum etwas aus der allgemeinen Glaubwür- digkeit der aussagenden Personen gewonnen werden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, N 254 ff.). Im Vorder- grund steht die inhaltsorientierte kritische Analyse der Aussagen selbst. Belastende Aussagen können die Grundlage für einen Schuldspruch bilden, wenn aus der sorg- fältigen Würdigung der Aussagen und aller Umstände ein sicherer Beweis resul- tiert. Blosse Wahrscheinlichkeit kann für einen Schuldspruch nicht genügen. Sind bei der Beweiswürdigung Aussagen von Beteiligten zu prüfen, ist anhand sämtli- cher Umstände zu untersuchen, ob bzw. welche Sachdarstellung allenfalls über- zeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgt sind (SCHMID/
- 6 - JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 228). Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhanden- sein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensi- gnalen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (siehe zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz 323 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, SJZ 1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Das Bundesgericht hält fest, dass dabei nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von der Hypothese auszugehen ist, die den Beschuldigten belastenden Aussagen seien nicht realitätsbegründet, d.h. unwahr (sogenannte "Nullhypothese", siehe etwa BGE 133 I 33 E. 4.3.). Zu prüfen ist, ob die aussagende Person unter Berücksich- tigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussagen auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Lässt sich dies vernünftigerweise ausschliessen, kann auf die entsprechenden Aussagen abgestellt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich die zu würdigende Schilderung auch zusammensetzen kann aus wirklich Erlebtem und aus Erfundenem (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Steht Aussage gegen Aussage, so genügt es nicht, die Glaubhaftigkeit der gegen- sätzlichen Aussagen gegeneinander abzuwägen. Wesentlich ist vielmehr, ob sich aus den belastenden Aussagen eine zweifelsfreie und vernünftig nachvollziehbare richterliche Überzeugung ergibt, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zu- getragen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO, SCHMID/JOSITSCH, in: StPO Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 10 N 6). 2.2 Überblick Sachverhaltserstellung Zum besseren Verständnis ist vorab ein Überblick über die in der Folge im Einzel- nen und im Detail darzulegende Sachverhaltserstellung zu schaffen.
- 7 - Aus dem Vorstehenden erhellt, dass grundsätzlich für jede Aussage gesondert zu entscheiden ist, ob sie hinreichende Realitätskriterien aufweist, um als glaubhaft erachtet zu werden, oder ob ihr Beweiswert zu ungewiss ist, um sie zur Grundlage einer Verurteilung zu machen. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin vorliegend mehrheitlich als in- haltlich konstant, obwohl unterschiedlich formuliert. Dabei wirken die Aussagen nicht einstudiert, sondern werden unstrukturiert vorgetragen, was für einen authen- tischen Erinnerungsprozess spricht. Zudem bestehen aufgrund zweier Videos, in welchen zerbrochenes Geschirr auf einem Balkon sowie ein aggressives bedrohli- ches Auftreten des Beschuldigten zu sehen sind (Dossier 1, vgl. Erwägung 2.7.2), sowie aufgrund des Vorfalls mit dem Tiktok-Video gemäss Dossier 2 (vgl. Erwä- gung 2.9) deutliche Indizien, die für das Bestehen von häuslicher Gewalt und ins- besondere auch von Drohungen sprechen. Teilweise werden Vorwürfe nur einmal von sich aus erinnert und ausgesagt, womit es ihnen an Konstanz fehlt. Und teilweise sind in den Aussagen der Privatklägerin auch Übertreibungen und Aggravationen auszumachen. Hierzu zählen etwa die Behauptungen, der Beschuldigte konsumiere Drogen (act. D1/5/2, F/A 4, 15 etc.), er weise viele Narben am Rücken auf (act. D1/5/2, F/A 58) und er habe das Hand- gelenk der Privatklägerin gebrochen (Prot. S. 14). Handkehrum hat die Privatklä- gerin mehrfach auch Ausführungen gemacht, welche den Beschuldigten eher ent- lasten respektive ihn in einem besseren Licht erscheinen lassen, was für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen spricht: So etwa die Aussage, er sei gegenüber ihrem Sohn nie gewalttätig geworden (act. D1/5/2, F/A 53), oder dass sie wiederholt ihre Aussagen abschwächte bzw. relativierte, beispielsweise was die Anzahl bzw. Häu- figkeit der Drohungen ihr gegenüber betrifft (instruktiv z.B. D1/5/4, F/A 42). Es werden somit alle Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen separat, aber auch unter Berücksichtigung dieses hier präsentierten Gesamteindrucks, zu überprüfen sein. Dasselbe gilt selbstredend auch für den Beschuldigten respektive für seine Aussagen.
- 8 - 2.3 Reissen an den Haaren (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, erster Absatz) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin mehrfach an den Haaren gerissen. 2.3.1 Die Privatklägerin erwähnte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einver- nahme am 5. November 2024 auf Nachfrage, ob es zu physischer Gewalt gekom- men sei, es sei vielleicht etwa einmal pro Monat dazu gekommen, wobei der Be- schuldigte ihr meistens an den Haaren gerissen habe (act. D1/5/2, F/A 49). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 führte sie aus, der Beschuldigte habe sie bei jedem Streit an den Haaren gezogen; wenn er ihr etwas habe sagen wollen, habe er sie am Schopf gepackt und es ihr ins Gesicht gesagt (act. D1/5/4, F/A 30 f.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung erläuterte die Privat- klägerin, der Beschuldigte habe sie bei den Streitigkeiten vor allem an den Haaren gezogen; diesbezüglich sei sie sehr sensibel (Prot. S. 12). Der Beschuldigte machte in der ersten Befragung hierzu keine näheren Angaben; er argwöhnte, die Privatklägerin wolle ihn diskreditieren, damit er in eine Scheidung einwillige (act. D1/5/1, F/A 53). Im Rahmen der Hafteinvernahme am Folgetag be- stritt er, die Privatklägerin jemals geschlagen oder an den Haaren gerissen zu ha- ben; er sei kein Tier. Von der Aussage der Privatklägerin, sie trage wegen seiner Übergriffe einen Kunsthaarzopf, zeigte er sich überrascht (act. D1/5/3, F/A 24 ff.). Auch anlässlich der gerichtlichen Befragung hielt der Beschuldigte daran fest, er und die Privatklägerin hätten sich zwar gestritten, doch seien diese Streitigkeiten rein verbaler Natur gewesen, nur schon aus Rücksichtnahme auf die gesundheitli- che Situation des Sohns der Privatklägerin. Er habe schon vor der Heirat während fünf Jahren mit der Privatklägerin zusammengelebt und es habe keinen Grund ge- geben, ausgerechnet nach der Heirat damit zu beginnen, sie an den Haaren zu reissen (Prot. S. 24 f.). 2.3.2 Aufgrund der konstanten und von sich aus vorgetragenen Aussagen der Privatklägerin sind diese als glaubhaft einzustufen. Die einzige Inkonsistenz ergibt sich bei ihren Angaben, wie häufig es zu entsprechenden Tathandlungen gekom-
- 9 - men sei. Zwar macht es einen Unterschied, ob die Privatklägerin "meistens" oder "bei jedem Streit" an den Haaren gerissen wurde. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin, dass bei den physischen Übergriffen, welche nach ihren Schilderungen etwa einmal pro Monat vorkamen, das Reissen an den Haaren üblicherweise vorkam. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart häufigen Vor- kommnissen die einzelnen Übergriffe in der Erinnerung allmählich verschwimmen und die geschädigte Person sich schliesslich kaum noch erinnern kann, ob sie wirk- lich bei jedem einzelnen Streit oder "nur" meistens an den Haaren gerissen wurde. Im Übrigen stellte die Privatklägerin auch anlässlich der gerichtlichen Befragung diese Art und Weise der Übergriffe auf sie in den Vordergrund, ohne aber zu be- haupten, sie sei jedes Mal an den Haaren gerissen worden. Insofern lässt sich ihren Aussagen auch keine Tendenz zur Dramatisierung des Vorgefallenen entnehmen, zumindest was das Reissen an den Haaren anbelangt. Vielmehr ist bei häufiger Tatbegehung mit gewissen quantitativen Inkonsistenzen in den Aussagen zu rech- nen. Die gesundheitliche Situation des Sohns der Privatklägerin muss dabei für den Beschuldigten kein Hindernis gewesen sein, um die Privatklägerin tätlich anzuge- hen. Weiter hat die Privatklägerin mehrfach ausgeführt, wie sich das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändert habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er mit der dank der Heirat erhaltenen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in den Iran zurückreisen könne (siehe etwa act. D1/5/2, F/A 29). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verhaltensänderung des Beschuldigten nach der Heirat durchaus plausibel. Insgesamt ist somit der Tatvorwurf des Haarereissens ohne erhebliche Zweifel als erstellt zu betrachten. 2.4 Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, erster Absatz) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen, so dass sie mit diesem gegen die Türe geschlagen sei.
- 10 - 2.4.1 Dieser Tatvorwurf gründet auf einer entsprechenden Aussage der Privat- klägerin in ihrer polizeilichen Befragung vom 5. November 2024, wobei die Privat- klägerin damals ausführte, sie sei mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen wor- den (act. D1/5/2, F/A 49). Im Rahmen einer weiteren Befragung erläuterte die Pri- vatklägerin, der Beschuldigte habe ihren Kopf mit einem Schlag gegen die Türe geknallt, als sie zu ihm ins Schlafzimmer habe gehen wollen. Sie habe deswegen Schmerzen an der linken Schläfe verspürt, welche etwa einen Tag lang angedauert hätten (act. D1/5/4, F/A 71 f.). Als die Privatklägerin anlässlich der gerichtlichen Einvernahme auf den Widerspruch in ihren Aussagen (Anschlagen des Kopfs an der Türe oder an der Wand) hingewiesen wurde, erläuterte sie, sie erinnere sich genau an diesen Vorfall. Die Schlafzimmertüre sei offen gestanden. Der Beschul- digte habe ihr so stark ins Gesicht geschlagen, dass sie mit dem Kopf gegen die Türe geknallt sei. Sie seien dabei sehr nahe beieinander gestanden. Besonders nach dem Konsum von Drogen seien die Schläge des Beschuldigten zehnmal, ja hundertmal stärker als normale Schläge gewesen (Prot. S. 15 f.). Der Beschuldigte bestritt diesen Tatvorwurf im Rahmen der Strafuntersuchung im selben Sinne wie den Tatvorwurf des Reissens an den Haaren der Privatklägerin. Es sei ohnehin nicht seine Art, jemanden zu schlagen, unabhängig davon, ob es ein Mann oder eine Frau sei (Prot. S. 25). 2.4.2 Insgesamt sind auch bezüglich dieses Tatvorwurfs die Aussagen der Pri- vatklägerin im wesentlichen Inhalt konstant und authentisch vorgetragen. Gemäss ihren Ausführungen stand die Türe zum Schlafzimmer offen; etwas Gegenteiliges lässt sich aus keiner ihrer Aussagen schliessen. Es liegt nahe, dass die offenste- hende Türe an die Wand gelehnt war, oder sich jedenfalls nicht weit weg von dieser befand. Nachvollziehbar ist auch, dass man sich im Allgemeinen eher an den Schlag und den mit dem gesamten Vorfall einhergehenden physischen Schmerz erinnert als daran, wogegen man genau geprallt ist. Auch die infolge des Vorfalls erlittenen Schmerzen konnte die Privatklägerin anschaulich und lebensnah um- schreiben. An diesen stimmigen Schilderungen vermögen gewisse Übertreibungs- tendenzen der Privatklägerin hinsichtlich der Intensität der Schläge nichts zu än- dern. Der Sachverhalt ist demnach als erstellt zu betrachten.
- 11 - 2.5 Verdrehen der Hand (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, zweiter Absatz) Die Anklägerin macht dem Beschuldigten sodann zum Vorwurf, er habe der Privat- klägerin Ende Dezember 2022 die Hand verdreht, weswegen sie etwa einen Monat lang Schmerzen gehabt habe. 2.5.1 Die Privatklägerin führte hierzu aus, der Beschuldigte habe ihr die Hand ver- renkt und sie habe deswegen das Spital Uster aufsuchen müssen. Es gebe einen entsprechenden Arztbericht und sie habe den Vorfall ihrer Unfallversicherung mel- den müssen (act. D1/5/2, F/A 48 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte die Privatklägerin den Zusammenhang zum bei den Akten be- findlichen Arztbericht her. Sie führte zudem aus, der Vorfall habe sich an Weih- nachten 2022 ereignet. Der Beschuldigte habe ihr Handgelenk angefasst und eine Drehung gemacht. Er habe ihr gesagt, er werde ihre Hände und Arme brechen, so dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie habe Schmerzen am Handgelenk gehabt, bis hoch zur Schulter. Einen Monat lang sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen und dabei geröntgt worden. Es sei aber nichts gebrochen gewesen (act. D1/5/4, F/A 75 ff.). Im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung legte die Privatklägerin dar, der Beschuldigte habe, als sie beide im Bett gewesen seien, ihr Handgelenk so stark verdreht, dass sie am Abend das Spital in Uster habe aufsuchen müssen; der Beschuldigte habe in der Tat ihr Handgelenk gebrochen. Man habe sie im Spital gefragt, ob sie Anzeige erstatten wolle, was sie aber verneint habe (Prot. S. 14). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er habe die Hand der Privatklä- gerin nicht verstaucht. Ihre Verletzung sei vielmehr auf einen Arbeitsunfall zurück- zuführen (act. D1/5/1, F/A 54). Anlässlich der gerichtlichen Befragung erläuterte er, die Privatklägerin habe ihm erzählt, sie habe einen Waren-Rolli gezogen und dann Schmerzen an der Schulter gehabt. Daraufhin habe sie auf Empfehlung der Versi- cherung ihres Arbeitgebers das Spital aufgesucht. Von dort aus habe sie ihn ange- rufen und er habe sie dort besucht. Es sei nicht schlüssig, dass die Privatklägerin ihn danach trotz dieses angeblichen Vorfalls geheiratet habe (Prot. S. 25 f.).
- 12 - 2.5.2 Wenn einem die Hand derart verdreht wird, dass deswegen das Spital auf- gesucht werden muss, ist dies ein einschneidender Vorfall. Es ist tendenziell zu erwarten, dass dann das Kerngeschehen auch nach längerer Zeit einigermassen klar und konstant erinnert werden kann. Indem die Privatklägerin anlässlich der ge- richtlichen Befragung plötzlich behauptete, ihr Handgelenk sei gebrochen worden und nicht nur verstaucht gewesen, setzte sie sich in einen unerklärlichen Wider- spruch zu ihren eigenen früheren Aussagen. Zudem ist hierin eine deutliche Aggra- vation des Tatvorwurfs erkennbar, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der be- lastenden Aussagen spricht. Die angebliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diesen Übergriff im Dezember 2022 lässt sich auch nicht in Übereinstimmung bringen mit der Aussage der Privatklägerin, das anfänglich liebevolle Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber habe sich geändert und sie hätten erstmals miteinan- der gestritten, als er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, also fast ein Jahr nach dem angeklagten Vorfall (act. D1/5/2, F/A 29). Aufgrund dieser Umstände be- stehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin, was den vorliegenden Sachverhalt betrifft. Demgegenüber ist die Erklärung des Be- schuldigten, es habe sich um eine Arbeitsverletzung gehandelt, in sich schlüssig und lässt sich anhand der Akten nicht widerlegen. Insbesondere ist dem entspre- chenden Arztbericht (act. D1/2/6) nichts zu entnehmen, was die Aussagen der Pri- vatklägerin stützen und jene des Beschuldigten widerlegen würde. Es liegen also zwei unterschiedliche Schilderungen des Geschehens vor, welche sich grundsätz- lich beide ereignet haben könnten. Der Beschuldigte ist somit in dubio pro reo vom Vorwurf, er habe der Privatklägerin das Handgelenk verdreht, freizusprechen. 2.6 Faustschlag gegen die Brust (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, dritter Absatz) Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe die Privatklägerin im Som- mer 2024 einmal mit der rechten Faust gegen ihre linke Brust geschlagen, so dass sie deswegen etwa zwei Wochen lang Schmerzen gehabt habe. 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall erstmals anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024. Sie sei "wie kurz weg-
- 13 - gewesen" und es sei ihr für einen Moment schwarz vor den Augen geworden. Es habe so weh getan, dass sie gedacht habe, sie sterbe. Sie und der Beschuldigte seien zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen, wobei der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe und ihr Sohn auf dem Rücksitz gesessen sei. Ihr Sohn habe bei diesem Vorfall gegen den rechten Oberarm des Beschuldigten geschlagen, um sie zu schützen. Der Vorfall habe sich an der D._____-strasse in C._____ zugetra- gen. Ihre Brust habe danach eine oder zwei Wochen lang wehgetan (act. D1/5/4, F/A 66 ff.). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme erläuterte die Privatklägerin, der Vorfall habe sich am 10. August 2024 ereignet, als sie und der Beschuldigte zusammen im Auto nachhause gefahren seien. Da habe der Beschuldigte sie mit der Faust so stark auf die Brust geschlagen, dass sie davon ihre Periode bekom- men habe. Er sei derart wütend gewesen, dass er im Auto auf die Sonnenblende eingeschlagen habe. Als sie angehalten hätten und er ausgestiegen sei, habe er zudem mit der Red Bull-Dose auf das Fenster des Autos geschlagen (Prot. S. 14). 2.6.2 Die Schilderungen der Privatklägerin erscheinen zwar grundsätzlich als au- thentisch. Darin steht der erlebte Schmerz im Vordergrund, wie es bei einem sol- chen Vorfall zu erwarten ist. Zudem beschreibt die Privatklägerin die weiteren Um- stände, nämlich die gemeinsame Autofahrt, die Involvierung ihres Sohns sowie den Tatort in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Unklar ist hingegen, weshalb die Pri- vatklägerin diesen gravierenden Vorfall nicht bereits anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 5. November 2024 erwähnt hat. Mehrere Gelegenheiten, dieses doch recht einschneidende Vorkommnis zu schildern, hat sie nicht genutzt. Sie schilderte den Vorfall erstmals gegenüber der Staatsanwältin und in ergänzter bzw. verschärf- ter Form nochmals vor Gericht. Weiter fällt auf, dass die Schilderung dieses Vorfalls erst auf Nachfrage der Staatsanwältin erfolgte; demgegenüber schilderte die Pri- vatklägerin diesen Vorfall in der gerichtlichen Befragung von sich aus. Die im Rah- men der gerichtlichen Befragung gemachten Ergänzungen (Sonnenblende, Red Bull-Dose) könnten zwar das Ergebnis eines fortdauernden Erinnerungsprozesses der Privatklägerin sein. Sie lassen sich basierend auf einer Aussageanalyse also nicht ohne Weiteres als unwahr bezeichnen, obschon diese Ergänzungen inhaltlich auf eine gewisse Aggravierung im Aussageverhalten der Privatklägerin hindeuten. Als wesentliche Verschärfung ihrer Aussagen erscheint jedoch die im Rahmen der
- 14 - gerichtlichen Befragung erstmals vorgebrachte Behauptung der Privatklägerin, sie habe wegen dieses Vorfalls mit dem Beschuldigten die Periode bekommen. Zwar ist allgemein bekannt, dass Stress den weiblichen Zyklus beeinflussen kann, doch ist unwahrscheinlich, dass dieser Vorfall derartig unmittelbare Folgen gehabt hat, zumal der Schlag nicht in den Unterleib gerichtet war. Der Schilderung des Tather- gangs im vorliegenden Fall kann daher keine Glaubhaftigkeit zugesprochen wer- den. Damit lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, dass sich der Sachverhalt so zu- getragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wurde. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf, er habe die Privatklägerin mit der Faust gegen ihre Brust geschlagen, freizusprechen. 2.7 Am Hals packen und zudrücken (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift, vierter Absatz) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe die Privatklägerin am
13. März 2024 am Hals gepackt und so zugedrückt, dass sie während etwa einer Minute keine Luft bekommen habe. 2.7.1 Die Privatklägerin erläuterte, dass der Beschuldigte sie oft an den Haaren gerissen habe, doch dieses Mal habe er sie am Hals gepackt und sie gewürgt. Es existiere von diesem Vorfall ein Video, auf dem man dies sehe. Sie habe sich nicht verteidigt, damit der Beschuldigte ruhig bleibe, und habe versucht, sich von ihm zu distanzieren. Sie habe extreme Angst gehabt und überall gezittert. Auch habe sie sich Sorgen gemacht, was wohl mit ihrem Sohn geschehen werde. Sie habe eine Minute lang nicht atmen können. Was sie dabei gefühlt habe, wisse sie nicht mehr genau. Wenn der Beschuldigte wütend sei, habe er eine unglaubliche Stärke. Al- lerdings sei sie nicht ohnmächtig geworden. Ob sie wegen des Würgens Urinab- gang gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Der Streit, welcher dem Übergriff voran- gegangen sei, habe sich darum gedreht, dass der Beschuldigte seine Familie in die Schweiz habe bringen wollen. An diesem Tag habe es allerdings keine weiteren körperlichen Übergriffe auf sie gegeben (act. D1/5/4, F/A 57 ff. sowie F/A 92). An- lässlich der gerichtlichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, sie und der Beschuldigte seien an jenem Tag beide von der Arbeit nach Hause gekommen. Als
- 15 - der Beschuldigte mit dem Badetuch aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er ihren Hals so fest zugedrückt, dass sie fast keine Luft bekommen habe. Auf Nach- frage des Richters, ob man auf dem erwähnten Video sehen könne, wie die Privat- klägerin gewürgt werde, führte sie lediglich aus, sie verstehe die Frage nicht (Prot. S. 14 f.). Der Beschuldigte führte hierzu aus, er habe nie so etwas getan. Er und die Privat- klägerin hätten zwar verbale Auseinandersetzungen gehabt, ihre Darstellungen würden in dieser Form aber überhaupt nicht stimmen. Zudem hätte ihr Sohn, ein kluges Kind, in der Schule sicherlich etwas erzählt, wenn etwas Derartiges vorge- fallen wäre, was dieser jedoch nicht getan habe. Auf dem Video sei ein rein verbaler Streit mit der Privatklägerin wegen seiner Tochter zu sehen, doch seien sie nicht tätlich gegeneinander geworden und er habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Er habe auch kein Geschirr zerschlagen. Wegen der gesundheitlichen Einschrän- kung des Sohns der Privatklägerin sei eine Videokamera in der Küche installiert, damit man von überall sehen könne, wie es ihm gehe. Wenn er – der Beschuldigte
– der Privatklägerin etwas hätte antun wollen, hätte er die Videokamera sicherlich nicht geduldet (Prot. S. 26 f.). 2.7.2 Die Privatklägerin sprach in ihrer Aussage die Videoaufnahme des Tatge- schehens an. Es fragt sich, weshalb auf dieser bei den Akten liegenden Aufnahme (act. D1/5/6/2) zwar ein Streit des Beschuldigten mit der Privatklägerin, aber nicht das in der Anklage geschilderte Geschehen zu sehen ist. Weder ist zu sehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals packt, noch ist zu sehen, wie sie wäh- rend etwa einer Minute keine bzw. kaum Luft bekommen hat. Die Privatklägerin konnte hierzu anlässlich ihrer gerichtlichen Befragung auch keine erhellenden Aus- künfte geben. Immerhin zeigt die Aufnahme eindrücklich, wie der Beschuldigte wütend auf die Privatklägerin zugeht, sie an der Kleidung packt und schüttelt, auf sie einredet und den Zeigefinger drohend erhebt, während die Privatklägerin in die Enge getrieben zu werden scheint. Mit einem gesellschaftlich akzeptablen, rein verbalen Streitver- halten hat dies nichts zu tun. Das auf Video festgehaltene Tatgeschehen straft auch die Behauptung des Beschuldigten Lügen, er habe nie Aggressionen und er habe
- 16 - sich gegenüber der Privatklägerin nie bedrohlich verhalten (act. D1/5/8, F/A 21; act. D1/5/1, F/A 48). Weiter lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten be- treffend das zerschlagene Geschirr (Prot. S. 26) mit dem Inhalt des weiteren Videos (act. D1/5/5), welches eine grosse Unordnung auf dem Balkon zeigt, nicht in Über- einstimmung bringen. Dafür dass die Privatklägerin selbst das Geschirr zerschla- gen, alles auf dem Balkon verstreut und hernach gefilmt hätte, um falsche Beweise gegen den Beschuldigten zu schaffen, gibt es keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des hier zu prüfenden konkreten Vorwurfs erweist sich das erstere Video gleichwohl vielmehr als entlastendes denn als belastendes Beweismittel, nachdem darauf zwar ein Packen der Kleidung der Privatklägerin nahe am Hals, nicht aber ein Pa- cken des Halses erkennbar ist. Dass der Sohn der Privatklägerin in der Schule nichts von diesem Vorfall erzählt hat, wie der Beschuldigte zu seiner vermeintlichen Entlastung vorbringt, ist wenig verwunderlich, da er gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschul- digten und der Privatklägerin taubstumm ist (act. D1/5/1, F/A 5; act. D1/5/2, F/A 19). Die Privatklägerin schildert anschaulich das Geschehen, welches zur Tat- handlung geführt haben soll, ihre Angst und die Sorge um ihren Sohn. Aufgrund der Videoaufnahme ist dies alles grundsätzlich nachvollziehbar. Die Privatklägerin erinnert sich etwa an den Bademantel, welchen der Beschuldigte trug, wie auch aus der Videoaufnahme ersichtlich ist. Sie verfiel aber bei ihren Schilderungen nicht in einen übertriebenen Detailreichtum und gab auch den Beschuldigten entlastende Auskünfte, etwa dass es an jenem Tag nicht zu weiteren körperlichen Übergriffen ihr gegenüber gekommen sei. Nebst der Tatsache, dass das Würgen, welches ge- mäss der Anklage immerhin eine Minute lang gedauert haben soll, in der Videoauf- nahme nicht zu sehen ist, ist aber noch eine weitere Tatsache massgebend dafür, dass der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf trotzdem freizusprechen ist: Die Privatklägerin machte ihre Aussage im Kontext, dass sie sich während des Vorfalls Sorgen um ihren Sohn gemacht habe, extreme Angst vor dem Beschuldigten ge- habt habe und eine Minute lang nicht habe atmen können. Die Anklägerin interpre- tierte dies fälschlich dahingehend, dass die Privatklägerin infolge des Würgens durch den Beschuldigten eine Minute lang keine Luft bekommen habe. Die Aus- sage der Privatklägerin ist aufgrund des Zusammenhangs aber so zu verstehen,
- 17 - dass sie infolge ihrer Angst während der angegebenen Zeitspanne kaum hat atmen können. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen, weshalb ein Frei- spruch zu erfolgen hat. 2.8 Diverse Drohungen (Dossier 1, Seite 3 der Anklageschrift) Weiter legt die Anklägerin dem Beschuldigten diverse Drohungen im Zeitraum vom
8. Januar 2024 bis 10. August 2024 zur Last. Mit den folgenden wissentlich und willentlich getätigten Äusserungen habe er die Privatklägerin arg verängstigt, was er zumindest in Kauf genommen habe (Aussagen 1-7): (1) "Wenn ich die Beziehung verlieren sollte, habe ich nichts anderes zu verlieren. Ich werde dich mit mir zusammen runterziehen." Er werde sie zerstören. Er werde sie töten und im Wald vergraben. (2) (Ende Januar bzw. Anfang Februar 2024) "An dem Tag, an dem ich dich töte, wird man nicht mich verdächtigen. Der Grund ist, weil du ein politi- scher Flüchtling bist. Man wird denken, dass das iranische Regime dich umgebracht hat." (3) (vor 22.03.2024) "Wenn ich dich hier umbringe und man mich doch schnappen sollte, dann würde ich sowieso maximal acht Jahre in der Schweiz ins Gefängnis gehen. Das ist nichts im Vergleich zu der harten Strafe im Iran." (4) "Denkst du, dass du hübsch bist. Ich werde etwas machen, dass du nicht mehr hübsch bist." Er werde ihr Gesicht zerstören. (5) Er werde ihr im Schlaf den Kopf abrasieren. (6) Er werde ihr Hände und Arme brechen. (7) Er werde ihr Fahrzeug kaputt machen; wobei er solche Äusserungen be- reits seit Januar 2023 gemacht habe. 2.8.1 Der Anklagevorwurf gründet auf verschiedenen Ausführungen der Privat- klägerin im Rahmen der erfolgten Einvernahmen. Die Aussagen 1-5 tätigte die Pri-
- 18 - vatklägerin von sich aus bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Po- lizei (act. D1/5/2, F/A 16, 21 und 63) und wiederholte sie im Wesentlichen im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Befragung (act. D1/5/4, F/A 26, 35 ff. [allerdings nur "Haare abschneiden", nicht "Kopf abrasieren"; ebenso anlässlich der Hauptver- handlung, siehe Prot. S. 13], 42 und 45 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhand- lung tätigte die Privatklägerin die Aussagen 1-5 im Wesentlichen erneut (Prot. S. 12 ff.). Die Privatklägerin fasste gewisse Aussagen des Beschuldigten aus durchaus nachvollziehbaren Gründen als Todesdrohung auf (act. D1/5/2, F/A 18 und 64). Der Beschuldigte bestritt die Ausführungen der Privatklägerin als unwahr und argu- mentierte namentlich in der staatsanwaltschaftlichen Befragung, sie erhebe diese Vorwürfe erst jetzt, um sich eine bessere Position im Scheidungsverfahren zu ver- schaffen (act. D1/5/1, F/A 50 ff.; act. D1/5/3, F/A 15 ff.; Prot. S. 27 f.). 2.8.2 Die Privatklägerin gab die vorgeworfenen Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen inhaltlich konstant wieder. Die Aussagen 1-5 äusserte sie anlässlich der ersten Befragung, ohne dass der einvernehmende Po- lizeibeamte sie durch eine entsprechende Fragestellung zu solchen Aussagen an- gehalten hat. Teilweise führte sie die Aussagen 1-5 noch näher aus und ordnete sie auf Nachfrage zeitlich ein. Nicht zuletzt wiederholte die Privatklägerin die Aus- sagen 1-5 anlässlich der Hauptverhandlung, mehrheitlich ohne dass sie zuvor aus- drücklich danach gefragt worden wäre. Die Konstanz der Aussagen wie auch die von der Privatklägerin aus getätigten Aussagen sprechen für ein selbst erlebtes Tatgeschehen. Weiter war es der Privatklägerin möglich, die Aussage 3 aufgrund ihres Geburtstagsdatums zeitlich ziemlich genau zu verorten (act. D1/5/2, F/A 39 f.). Ebenso konnte sie die Aussage 1 zeitlich einordnen, indem sie sie zum erfolgten Polizeieinsatz bei ihr zuhause in Verbindung setzte (act. D1/5/2, F/A 17). Dies alles spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklä- gerin. Hinsichtlich der Aussage 5 ist allerdings von der für den Beschuldigten etwas günstigeren Aussage der Privatklägerin auszugehen, er habe ihr angedroht, ihr im Schlaf die Haare abzuschneiden (und nicht den Kopf abzurasieren). Möglicher- weise liegt eine sprachliche Ungenauigkeit in der Verdolmetschung vor. Zudem fällt
- 19 - auf, dass die Aussagen der Privatklägerin in ziemlich unsystematischer Weise er- folgten. Die Privatklägerin berichtete in späteren Einvernahmen von zusätzlichen problematischen Aussagen des Beschuldigten ihr gegenüber. Ein Beispiel ist die anlässlich der Hauptverhandlung erstmals erwähnte Aussage des Beschuldigten, sie solle schweigen, wenn sie den nächsten Geburtstag ihres Sohnes auch feiern wolle (Prot. S. 13). Allerdings spricht dieser unsystematische Vortrag eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin. Solche Präzisierun- gen und Erweiterungen einer Aussage kommen öfters vor, wenn jemand über län- gere Zeit hinweg Drohungen und Übergriffen ausgesetzt ist und sich später Stück für Stück an die damaligen, negativ behafteten und womöglich etwas verdrängten Ereignisse zurückerinnert respektive diese aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren versucht (siehe hierzu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 5. Aufl., München 2021, N 508 ff.). 2.8.3 Etwas anders verhält es sich mit den Aussagen 6 und 7, welche dem Be- schuldigten in der Anklage ebenfalls zur Last gelegt werden. Die Privatklägerin er- wähnte diese Drohungen erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme. Diese späte Erwähnung alleine spricht – wie soeben erläutert wurde – nicht zum Vornherein dagegen, dass der Beschuldigte diese Aussagen tatsächlich getä- tigt hat. Allerdings fällt auf, dass die Privatklägerin selbst nach entsprechendem Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung hierzu entweder nichts weiter ausführte (Aussage 6) oder nur in allgemeiner Weise ausführte, der Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, ihr Auto kaputtzumachen (Aussage 7), ohne dazu aber nä- here Angaben zu machen (Prot. S. 13 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldig- ten, welcher sich im Wesentlichen darauf beschränkte, diese Tatvorwürfe zu be- streiten, kann nichts weiter gewonnen werden. Bei dieser Ausgangslage können die Aussagen 6 und 7 mangels Konstanz oder sonstiger Realitätskriterien nicht als bewiesen betrachtet werden und der Beschuldigte ist demzufolge in diesen Punk- ten freizusprechen. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei der Ankündigung, das Fahrzeug eines anderen kaputtzumachen, überhaupt um eine Drohung handelt, welche die vorausgesetzte tatbestandsmässige Schwere im Sinne von Art. 180 StGB erreicht.
- 20 - 2.9 TikTok-Video (Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Dossier 2) Schliesslich wirft die Anklägerin dem Beschuldigten Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie eine weitere, am 11. Dezember 2024 begangene Drohung vor. Trotz eines bestehenden, ihm bekannten Kontaktverbots habe der Beschuldigte der Privatklägerin via TikTok ein Video gesandt, in welchem über einen Mann be- richtet wird, welcher seine Ehefrau nach der Heirat wegen deren Untreue getötet habe. Der Beschuldigte habe gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin dies als Tötungsankündigung ihr gegenüber auffasse, so dass sie in Angst geraten sei. 2.9.1 Die Privatklägerin führte hierzu aus, sie habe ihr Mobiltelefon wegen ihres Sohnes immer dabei, doch habe sie den Beschuldigten überall (d.h. auf sozialen Medien etc.) blockiert. Deshalb sei sie sehr überrascht gewesen, als sie am 11. De- zember 2024 während der Arbeit auf ihr Mobiltelefon geschaut und plötzlich das Profilbild des Beschuldigten gesehen habe. Er habe ihr ein Video geschickt, wel- ches sie dann angeschaut habe. Dieses Video in afghanischer Sprache kursiere seit einer Woche auf TikTok. Es gehe darin um einen Mann in Deutschland, welcher seine Frau nach einer Woche Ehe in der Badewanne getötet habe. Sie habe sich gefragt, ob der Beschuldigte ihr dasselbe antun wolle, weil er sie immer wieder der Untreue verdächtigt habe und er wegen seiner Aufenthaltsbewilligung unzufrieden sei. Auf den Einwand hin, ein solches Vorgehen würde dem Beschuldigten hinsicht- lich seiner Aufenthaltsbewilligung nichts bringen, führte die Privatklägerin aus, viel- leicht sei ihm dies nicht mehr wichtig und er töte zuerst sie und danach sich selbst, zumal er selbst behaupte, er habe nichts zu verlieren. Schliesslich habe er zu ihr bereits früher gesagt, dass man aufgrund ihres Status als politischer Flüchtling den- ken werde, sie sei aus politischen Gründen umgebracht worden, falls sie zu Tode kommen sollte. Sie habe das Video sofort an die Polizei weitergeleitet. Es sei ihr richtig schlecht geworden. Sie sei am Boden zerstört gewesen und habe der Polizei gesagt, sie bekomme noch einen Herzstillstand. Sie habe noch mehr Angst bekom- men, als sie kurz danach gesehen habe, dass das Profilbild des Beschuldigten völ- lig schwarz sei und er gepostet habe, seine Mutter sei gestorben. Der Beschuldigte
- 21 - wisse, dass sie mit der Polizei in Kontakt stehe, und schicke ihr dennoch ein derart offensichtliches Video. Genau dies mache ihr Angst (act. D2/4/2, F/A 3, 9 ff., 16; act. D1/5/4, F/A 83 ff.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung legte die Privatklä- gerin dar, das Video sei eine klare Botschaft an sie gewesen. Es sei darin um einen Mann gegangen, welcher seine Frau wegen ihrer angeblichen Untreue umgebracht habe (Prot. S. 13). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 bezüglich der genannten beiden Anklagevorwürfe die Aussage (act. D1/5/8, F/A 26). Im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme führte er aus, er habe den Inhalt des Videos gar nicht gekannt und das Video nicht absicht- lich an die Privatklägerin weitergeleitet, denn er habe der Staatsanwältin verspro- chen, keinen Kontakt mit der Privatklägerin aufzunehmen. Als er dies gemerkt habe, habe er das Video löschen wollen, was er auf TikTok aber nicht habe tun können. Dieser Vorfall habe sich zwar nur zwei Tage vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zugetragen, doch ohne jegliche Absicht von seiner Seite (Prot. S. 28, S. 30). 2.9.2 Der Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin das inkriminierte Video vom Beschuldigten erhalten hat, macht stutzig. Das Video ging ihr gerade einmal fünf Tage vor ihrer parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die Unbeeinflusstheit ihrer Aussage von grosser Wich- tigkeit war. Auch zu diesem Zweck hatte das Zwangsmassnahmengericht rund ei- nen Monat zuvor Ersatzmassnahmen – unter anderem ein Kontaktverbot – gegen den Beschuldigten angeordnet. Der Inhalt des Videos, in dem es um die Tötung einer Ehefrau geht, korrespondiert zudem inhaltlich in auffälliger Weise mit der dem Beschuldigten dazumal bereits bekannten Thematik der gegen ihn laufenden Straf- untersuchung, nämlich dass er (Todes-)Drohungen gegen die Privatklägerin aus- gestossen haben soll. Sodann berichtete die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2024, also rund einen Monat vor dem Versand des TikTok-Videos, der Beschuldigte habe einen Mann aus Kanada er- wähnt, welcher seine Ehefrau umgebracht und danach Suizid begangen habe, und er habe zu ihr gesagt, dieser Mann habe genau das Richtige getan (act. D1/5/2,
- 22 - F/A 64). Auch dies stimmt in auffälliger Weise mit dem Inhalt des im Dezember 2024 an die Privatklägerin versandten Videos überein. Ebenso passt der Inhalt des Videos zur Gedankenwelt des Beschuldigten, wie er sie gegenüber der Privatklä- gerin, aber auch im Rahmen insbesondere der ersten Einvernahme offenbarte. So kreisten seine Gedanken um die Themen Treue und Untreue und er argwöhnte, die Privatklägerin habe einen neuen Partner (siehe namentlich D1/5/1, F/A 56, 61). Aus all diesen Gründen ist zweifellos erstellt, dass das Video, welches einen Femizid- Vorwurf und die schwierige strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte thematisiert, vorliegend als Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin interpretiert werden musste. Eine versehentliche Weiterleitung des Videos, wie es der Beschuldigte geltend macht, wäre theoretisch möglich, zumal der Beschuldigte offenbar bereits früher mit der Privatklägerin auf TikTok interagiert hat. Allerdings hat der Beschuldigte selbst dies nie (ausdrücklich) so dargestellt. Insgesamt müssten vorliegend zu viele Zufälle zusammen aufgetreten sein, damit die Version des Beschuldigten ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte. Der Beschuldigte müsste aus Versehen ein nicht angesehenes Video weitergeleitet haben, dies zweitens genau an die Privat- klägerin, zu welcher ein Kontaktverbot bestand, wobei drittens das Video genau einen solchen Inhalt aufweist, welcher ihm im laufenden Verfahren als Drohung vorgeworfen wird, und dies viertens unmittelbar bzw. fünf Tage vor der diesbezüg- lich entscheidenden Einvernahme der Privatklägerin. Zudem ist schwer nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte, wenn der Versand tatsächlich versehentlich pas- siert wäre und nachdem er das Kontaktverbot ja ohnehin verletzt hatte, der Privat- klägerin nicht sogleich mitgeteilt hat, er habe ihr das Video versehentlich gesandt. Auch dies deutet klar darauf hin, dass er ihr das Video absichtlich zukommen liess. Die Verteidigung macht geltend, es handle sich beim Video um ein Plädoyer für die Wahrung der Unschuldsvermutung und gegen vorschnelle Urteile (act. 60 Rz. 57). Zwar ist es richtig, dass der übersetzte Wortlaut (act. D2/5/1) diese Deutung nahe- legen könnte, wenngleich eine solche Betrachtung sehr akademisch anmutet. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung den Inhalt des Videos abweichend von dessen Übersetzung wiedergegeben hat. Die
- 23 - Angaben der Privatklägerin zu besagtem "Badewannen-Killer"-Fall (so bezeichnet in der Boulevardpresse), welcher Anlass zum vorliegenden TikTok-Video gab, sind allerdings inhaltlich durchaus korrekt und entspringen nicht einfach ihrer Phantasie. Offensichtlich hat die Privatklägerin, als sie befragt wurde, den Inhalt des Videos mit den zusätzlichen in den Medien verbreiteten Informationen über diesen Mordfall verknüpft. Das ist nachvollziehbar, denn die Privatklägerin führte in der Einver- nahme aus, das Video habe im Tatzeitpunkt bereits seit einer Woche in den sozia- len Medien kursiert. Zudem ereignete sich der im Video erwähnte aufsehenerre- gende Mordfall im selben kulturellen Milieu, aus welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin stammen. Vor diesem Hintergrund ist schwer vorstellbar, dass dem Beschuldigten dieser Kontext nicht bewusst gewesen sein soll. Die Privatklägerin brachte in der Einvernahme wiederholt klar zum Ausdruck, dass sie das Video auf- grund des Gesamtkontexts ihrer Beziehung zum Beschuldigten so interpretierte, wie es auf der Hand liegt, nämlich als indirekte Androhung eines Femizids ihr ge- genüber, ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen. Daraus wird ersichtlich, was der Erhalt dieses Videos bei der Privatklägerin innerlich ausgelöst haben muss. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit schlüssig und erscheinen gerade des- halb, weil sie den Inhalt des Videos nicht eins zu eins, sondern im Gesamtzusam- menhang wiedergibt, als authentisch, selbst erlebt und folglich als glaubhaft. Und dass der Beschuldigte das Video durch das absichtliche Teilen wenige Tage vor der Einvernahme unter diesen Umständen auch genau so von der Privatklägerin interpretiert haben wollte, ist zweifellos anzunehmen. Der Sachverhalt hinsichtlich des TikTok-Videos ist somit vollumfänglich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten mehrfache Drohung als Ehegatte (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), mehrfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vor. 3.1 Drohungen
- 24 - 3.1.1 In objektiver Hinsicht muss der Täter eine schwere Drohung ausgestossen haben, das heisst Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei muss die tatsächliche Zu- fügung des Übels als in irgendeiner Weise vom Willen des Täters abhängig darge- stellt werden. Sie muss nach den gesamten Umständen geeignet sein, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 12 ff.; Entscheid UE160009-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2016, E. III.4.1). Zur Vollendung der Tat ist erforderlich, dass das Opfer durch das angedrohte Übel tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzule- gen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit nor- maler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. Sep- tember 2012, E. 1.1). Der Erfolg tritt mit dem Verlust des Sicherheitsgefühls ein. Dabei wird "Angst" als ein beklemmendes, banges Gefühl umschrieben, während "Schrecken" als eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötz- liche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, definiert wird (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 11 f. und N 20). Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelt. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sich dabei bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, bzw. dies mindestens billigend in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 33). 3.1.2 Todesdrohungen sind ohne Weiteres als Inaussichtstellen eines schweren Nachteils zu qualifizieren. Auch die Hinweise des Beschuldigten darauf, man werde ihn wegen des Status der Privatklägerin als politischer Flüchtling nicht verdächti- gen, falls ihr etwas zustosse, bzw. man werde ihn für höchstens acht Jahre ins Gefängnis stecken, sind vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte der Privatklä- gerin sicherlich tatbestandsmässige Drohungen. Diese Aussagen insinuieren, der Beschuldigte habe von den staatlichen Autoritäten nichts zu befürchten und werde seine Drohung umso ungehemmter wahrmachen. Ebenso ist die Drohung, jeman-
- 25 - dem Gesichtsverletzungen zuzufügen, geeignet, die betroffene Person in Angst und Schrecken zu versetzen. In Hinblick auf die Drohung, der Privatklägerin die Haare abzurasieren bzw. abzuschneiden, verstärkt sich die Drohwirkung insbeson- dere dadurch, dass deren Ausführung für einen Zeitpunkt, in dem die Privatklägerin schläft, also besonders wehrlos ist, angekündigt wurde. Mit dem Weiterleiten des TikTok-Videos bezweckte der Beschuldigte erstelltermassen, die Privatklägerin wiederum in Angst und Schrecken zu versetzen, er könnte an ihr einen Femizid begehen, und dies ohne zwingend strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Wie sich aus den Aussagen der Privatklägerin eindrücklich ergibt, wurde sie durch das Vorgehen des Beschuldigten wiederholt erheblich in ihrem Sicher- heitsgefühl erschüttert. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass er der Privatklägerin einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und sie damit in Angst und Schrecken ver- setzen würde. Es ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin gezielt ein- schüchtern wollte. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen, denn es ist nicht er- sichtlich, welche anderen Zwecke der Beschuldigte mit seinem Vorgehen hätte ver- folgen sollen. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB erfüllt. 3.2 Tätlichkeit / Körperverletzung 3.2.1 Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen, welcher allerdings eine gewisse mi- nimale Intensität erreicht, indem nämlich ein allgemein geduldetes und sozial übli- ches Mass der Einwirkung überschritten wird (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 2 f.). In subjek- tiver Hinsicht genügt wiederum Eventualvorsatz in Hinblick auf die Tathandlung wie auch den Taterfolg. 3.2.2 Weder ein Reissen an den Haaren noch ein Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf, so dass die geschädigte Person den Kopf anschlägt, sind gesell-
- 26 - schaftlich übliche Verhaltensweisen, welche in strafrechtlicher Hinsicht hingenom- men werden müssen. Der Beschuldigte verübte die Taten zudem zweifellos mit Wissen und Wollen. Im rechtlichen Sinne liegen damit wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. 3.3 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 3.3.1 Wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Blankettstrafdrohung entfaltet ihre Wirkung erst im Zusammenspiel mit der hoheitlichen Anordnung, zu deren Durchsetzung sie bestimmt ist. Vorlie- gend sind dies die durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
8. November 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen anstelle von Haft, zu denen unter anderem ein dem Beschuldigten auferlegtes umfassendes Kontaktverbot ge- genüber der Privatklägerin zählt (act. D1/10/7/4). 3.3.2 Indem der Beschuldigte der Privatklägerin während der Geltungsdauer der Ersatzmassnahmen ein Video zusandte, überdies mit drohendem Inhalt, verletzte er die geltenden, inhaltlich klar definierten Ersatzmassnahmen und handelte damit tatbestandsmässig. Trotz des Wissens um die bestehenden Ersatzmassnahmen entschloss er sich, gegen diese zu verstossen, um der Privatklägerin das drohende Video zusenden zu können. Folglich ist der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
4. Sanktion 4.1 Strafrahmen
- 27 - Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist aber grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens der schwersten Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, während die wiederholten Tätlichkeiten und der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse zu bestrafen sind. Strafmilde- rungs- oder Strafschärfungsgründe, die ein Abweichen von den ordentlichen Straf- rahmen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 4.2 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist etwa anhand des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä-
- 28 - ters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], OFK-Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kom- mentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85). 4.3 Strafzumessung für die Drohungen 4.3.1 Die Drohungen gemäss Anklagedossier 1 wiegen mit Blick auf das Verschulden schwerer als die Drohung in Dossier 2, weshalb für die Strafzumessung von Ersteren auszugehen ist. Die Vielzahl an Drohungen gemäss Dossier 1 steht in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass es nicht sinnvoll wäre, das Verschulden für jede einzelne Drohung separat zu beurteilen. Eine adäquate Sanktionierung ist vielmehr nur mit Blick auf die Gesamt- heit der Drohungen gemäss Anklagedossier 1 möglich, zumal die genaue Anzahl der Einzeldelikte nicht präzise bestimmt werden kann (siehe hierzu das Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Mit Todes- drohungen wird jemandem in Aussicht gestellt, dass sein Leben ausgelöscht wird. Damit handelt es sich um eine der schwersten überhaupt möglichen Drohungen. Der Beschuldigte hat es nicht bei blossen diffusen Andeutungen belassen. Viel- mehr hat er der Privatklägerin mit ziemlich anschaulichen Schilderungen aufge- zeigt, wie er sie töten werde und dabei entweder der Strafverfolgung entgehen könne oder vom Strafvollzug bloss wenig betroffen sein werde. Auch die Drohung, jemandes Gesicht zu entstellen, wiegt relativ schwer im Vergleich mit anderen denkbaren Körperverletzungen. Die Drohungen erfolgten über Monate hinweg und in beträchtlicher Häufigkeit. Die spürbare und auch aus der Perspektive eines ver- ständigen Dritten nachvollziehbare Verzweiflung der Privatklägerin (siehe etwa act. D1/5/2, F/A 67 ff.) zeigt, was der Beschuldigte mit diesem Vorgehen angerich- tet hat. Immerhin ist es bei rein verbalen Drohungen geblieben; obschon die Privat-
- 29 - klägerin angab, der Beschuldigte verfüge über diverse Messer, ist weder nachge- wiesen noch wurde geltend gemacht, dass bei der Tatbegehung Waffen im Spiel waren. Der Anlass für die Drohungen dürfte am ehesten gewesen sein, dass der Beschul- digte verärgert war, weil er mit dem durch die Heirat mit der Privatklägerin erlangten Aufenthaltstitel nicht mehr in sein Heimatland zurückreisen konnte. Dieser Umstand vermag im Rahmen der subjektiven Tatschwere allerdings nicht eine Strafminde- rung zu rechtfertigen. Da die Tat zudem direktvorsätzlich und unter voller Schuld- fähigkeit begangen wurde, bleibt es im Rahmen der subjektiven Tatschwere unver- ändert beim nicht mehr leichten Tatverschulden. In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens erweist sich eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen für die Drohungen als tat- und schuldangemessen. Bei einer Strafe im Bereich von sechs Monaten bis zu ei- nem Jahr, wie sie bezüglich der Drohungen vorliegt, ist als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 40 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). 4.3.2 Das in Zusammenhang mit den Drohungen gemäss Anklagedossier 1 Aus- geführte gilt im Wesentlichen auch für die Drohung durch das Versenden des Tik- Tok-Videos (Anklagedossier 2). Auch hierbei handelt es sich um eine Todesdro- hung, wobei einschränkend anzumerken ist, dass sie nicht verbal, sondern in indi- rekterer Weise durch elektronische Übermittlung erfolgte. Gerade im Kontext der vorangegangenen Todesdrohungen des Beschuldigten war das auf den ersten Blick fast harmlose Video allerdings geeignet, die Privatklägerin zusätzlich zu ver- ängstigen, zumal er sich nicht einmal durch das laufende Strafverfahren und das bestehende Kontaktverbot davon abhalten liess, weshalb die Drohung umso mehr ernst zu nehmen war. Auch hier sind im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu- dem keine strafmindernden oder -schärfenden Punkte auszumachen. Das Tatverschulden kann im Ergebnis als noch leicht qualifiziert werden, weshalb sich hierfür eine Einsatzstrafe von 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen rechtfertigt.
- 30 - Damit ist sowohl die Ausfällung einer separaten Geldstrafe oder eine Asperation an die Freiheitsstrafe für die Drohungen gemäss Dossier 1 möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Asperation zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe nur zulässig ist, wenn für jede einzelne zu beurteilende Straftat – selbst unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe im Sinne von Art. 41 StGB – eine Freiheitsstrafe notwendig ist (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1; Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, E. 6.4, in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts gibt es Konstellationen, bei wel- chen aufgrund einer mehrfachen Tatbegehung, welche Züge eines Dauerdelikts aufweist, die Gesamtheit aller begangenen Taten im Blick zu behalten ist und diese Taten eine Geldstrafe als der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte nicht mehr angemessen erscheinen lassen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.4.6; Urteil SB240139-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2025, E. 6.6.1 f., in: ZR 124/2025, S. 229 ff.). Vorliegend liegt ein solcher Fall vor. Die genaue Anzahl der ausgestossenen Drohungen ist nicht bekannt und es kam über mehr als sieben Monate hinweg immer wieder zu solchen Delikten zum Nach- teil der Privatklägerin (Dossier 1). Die Drohung mit dem Tiktok-Video fügt sich naht- los in dieses Tatbegehungsmuster ein (Dossier 2). Würde man jede einzelne Dro- hung für sich betrachten, so wäre eine Geldstrafe zwar jeweils ausreichend. Auf- grund des relativ langen Tatzeitraums und der aufgrund der schieren Anzahl zah- lenmässig gar nicht mehr bestimmbaren Vorfälle ist aber im Gesamtbild nur eine Freiheitsstrafe verhältnismässig. Deshalb ist auch hinsichtlich der Drohung in Dos- sier 2 nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen, sondern eine Freiheitsstrafe auszufäl- len und diese zu asperieren. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe von sieben Monaten um einen Monat auf 8 Monate zu erhöhen. 4.3.3 Aus dem Vorleben und aus den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergibt sich nichts, was zu einem Abweichen von der Einsatzstrafe Anlass gibt (act. D1/5/8, F/A 33 ff.; Prot. S. 18 ff.). Der Beschuldigte wuchs im Iran auf, machte dort einen Abschluss in Mechanik und sammelte Erfahrungen in anderen Berufsrichtungen. Er reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein; heute verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er arbeitet bei einer Firma in E._____ in der Matrat- zenproduktion und verdient ca. Fr. 3'200.– bis Fr. 3'300.– pro Monat. Gemäss sei-
- 31 - nen Angaben unterstützt er seine Mutter und seine 19-jährige Tochter aus erster Ehe im Iran monatlich mit einigen hundert Franken, offenbar auf freiwilliger Basis. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Der Beschuldigte weist somit eine nicht ganz einfache Lebensgeschichte auf, welche aber im Vergleich zu andere Men- schen mit Migrationsgeschichte wenig heraussticht. Nach dem Gesagten ist keine Strafminderung angezeigt. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (act. D1/14/1; act. 50). Dabei handelt es sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (act. D1/14/3). Der Beschuldigte wurde hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig. Zudem hat der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung plausibel erläutert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er seinen iranischen Führerausweis in der Schweiz hätte umschrei- ben lassen müssen. Der Privatklägerin sei es an jenem Tag nicht gut gegangen, weshalb er am Steuer gesessen sei (Prot. S. 22). Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Sonstige Vorstrafen weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorstrafenlosigkeit hin- sichtlich der Strafzumessung ist neutral zu würdigen, sofern die Straffreiheit nicht ausnahmsweise auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Da die Vorstrafenlosig- keit grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann auch die grund- sätzliche Einhaltung der Vorgaben des Electronic Monitoring durch den Beschul- digten nicht zu einer Strafminderung führen. Mit dem Vorfall vom 11. Dezember 2024 (Anklagedossier 2) ist es während der bereits laufenden Strafuntersuchung zu einem neuen Delikt des Beschuldigten ge- kommen. Dies ist bedenklich und lässt Zweifel am Wohlverhalten des Beschuldig- ten aufkommen. Immerhin handelte es sich um einen einmaligen Vorfall und es ist seither zu keinen weiteren derartigen Ereignissen gekommen. Da die Deliktsbege- hung während laufender Strafuntersuchung bereits bei der Bestimmung der objek- tiven Tatschwere relevant und zu berücksichtigen war, ist in Anwendung des Dop-
- 32 - pelverwertungsverbots im Rahmen der Täterkomponente keine weitere Straferhö- hung hierfür angezeigt. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu gewichten. Es resultiert somit unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine auszufällende Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Strafzumessung für die Tätlichkeiten und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Busse) Die Tätlichkeiten, für welche der Beschuldigte zu verurteilen ist, wiegen mit Blick auf das objektive Tatverschulden noch leicht. Zwar dürfen auch geringfügigere For- men häuslicher Gewalt wie Haarereissen oder Schläge mit der flachen Hand kei- neswegs bagatellisiert werden. Allerdings wären durchaus auch Tätlichkeiten denk- bar, welche stärker in das geschützte Rechtsgut eingreifen. Als nicht weniger be- denklich ist die objektive Tatschwere beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen zu beurteilen, zumal das Versenden des bedrohlichen TikTok-Videos an die Privatklägerin genau auf die durch das Kontaktverbot eigentlich einzudämmende Kollusionsgefahr abzielte. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin eher eine Kurzschlussreaktion als ein geplantes, zielgerichtetes Vorgehen anzunehmen. Be- treffend die Täterkomponente kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (Erwägung 4.3.3). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den knappen finanziellen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. 4.5 Anrechnung der erstandenen Haft bzw. von Ersatzmassnahmen Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Die anrechenbare Dauer der Untersuchungshaft beläuft sich vorliegend auf 39 Tage. Das Gericht hat einen erheblichen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, in- wiefern die anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen auf die Strafe anzurechnen sind. Massgebend ist das Ausmass, in welchem die per-
- 33 - sönliche Freiheit des Beschuldigten durch die Ersatzmassnahmen beschränkt wor- den ist. Durch Ersatzmassnahmen, auch inklusive Electronic Monitoring, wird die persönliche Freiheit in deutlich geringerem Masse als durch Haft eingeschränkt. Daher erweist sich eine praxisübliche Anrechnung der vorliegenden Ersatzmass- nahmen mitsamt Electronic Monitoring im Umfang von einem Drittel als angemes- sen. Mithin entsprechen drei Tage Ersatzmassnahmen einem Hafttag (siehe auch das Urteil SB210615-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022, E. 3.2.4). Vom Tag der Haftentlassung am 17. Januar 2025 bis zur Fällung des vorliegenden Urteils sind 215 Tage verstrichen. Unter Anwendung des erwähn- ten Umrechnungsschlüssels sind dem Beschuldigten folglich 72 Tage als durch Er- satzmassnahmen erstanden anzurechnen. Zusammen mit der 39-tägigen Untersu- chungshaft hat der Beschuldigte demnach 111 Tage der auszufällenden Strafe be- reits erstanden. Dies ist im Urteildispositiv festzuhalten. 4.6 Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist eine bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das massgebende Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht davon auszugehen ist, der Täter werde wei- tere Straftaten begehen. Eine Strafe ist folglich nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 46 N 4 ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass keine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Wie bereits erläutert wurde (Erwägung 4.3.3), gab der Beschuldigte eine schlüssige Er- klärung dazu ab, wie es zu diesem etwas unglücklichen Vorfall gekommen ist. Es ist von einem einmaligen Ausrutscher hinsichtlich Verkehrsdelikten auszugehen. Ein Widerruf der Strafe wäre daher unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.
- 34 - 4.7 Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gerichtspraxis (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 97 E. 7.3) ist eine günstige Prognose zu vermuten. Der bedingte Vollzug darf nur verweigert wer- den, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere gibt die vom Beschuldigten erwirkte, nicht einschlägige Vorstrafe keinen Anlass dazu, an seiner Rechtstreue grundsätz- lich zu zweifeln. Den verbleibenden Bedenken in Hinblick auf den Umgang des Be- schuldigten mit der Privatklägerin kann durch eine geeignete Weisung begegnet werden (siehe Erwägung 7.1). Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. Die ausgefällte Busse hat der Beschuldigte hingegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen.
5. Kontakt- und Rayonverbot 5.1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht gemäss Art. 67b StGB für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Das Kontaktverbot ist eine verbindliche Anordnung, mit einer Person nicht in Ver- bindung zu treten. Es kann umfassend oder auch beschränkten Umfangs sein. Mit- hin ist in Bezug auf den Umfang wie auch die Form der Kontaktaufnahme unter
- 35 - Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – sowohl im Verhältnis zur be- gangenen Tat wie auch in Bezug auf das Kontaktverbot selbst – eine jeweils ein- zelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (HAGENSTEIN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 67b N 11). Ein Ray- onverbot entspricht einer Beschränkung des Aufenthaltsrechts in räumlicher Hin- sicht für eine Person, mithin verbietet es die Anwesenheit an bestimmten Orten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Dem Verurteilten wird verboten, sich einer bestimmten Person körperlich zu nähern. Ferner kann ihm auch abstrakt verboten werden, sich in einem bestimmten Radius um die Wohnung der betreffenden Person aufzuhal- ten. Ein Kontakt- und Rayonverbot erscheint insbesondere in Situationen sinnvoll, in denen es um den Schutz einzelner, konkreter Opfer geht, beispielsweise im Zu- sammenhang mit wiederholter häuslicher Gewalt oder bei sogenanntem Stalking (BBl 2012, 8830). Bei der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist die Ver- hältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab die Eignung und die Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen sind. Sofern diese Voraussetzungen bejaht werden, sind die Verbote sodann in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken. 5.2 Konkrete Gründe, welche für ein Kontakt- und Rayonverbot sprechen, er- geben sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten, aus seinen Aussagen im Rahmen des Straf- und Untersuchungsverfahrens sowie aus seiner persönli- chen Beziehung zur Privatklägerin. Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, hat die Privatklägerin verschiedentlich in glaubhafter Weise ihre Angst vor dem unbe- rechenbaren Verhalten des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht. Die Entwick- lung der vergangenen Monate zeigt, dass die zwangsmassnahmenrichterlich an- geordneten Ersatzmassnahmen bereits zu einer erheblichen Beruhigung der Lage beigetragen haben. Diese positive Entwicklung gilt es mittels geeigneter Massnah- men zu sichern. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten wird durch die Wahrscheinlichkeit und Schwere der ansonsten drohen- den Straftaten mehr als aufgewogen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die anzuordnenden Massnahmen, insbesondere in der durch das Gericht vor- gesehenen Fassung, keine grosse Eingriffsintensität für den Beschuldigten mit sich bringen werden. Das Rayonverbot wird ihn wenig belasten, da ihn – soweit ersicht-
- 36 - lich – abgesehen von der in C._____ wohnhaften Privatklägerin nichts mit dieser Gemeinde verbindet. Zudem wird es ihm aufgrund des entsprechend reduzierten Rayons künftig wieder möglich sein, C._____ auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto zu durchqueren. Auch das Kontaktverbot hat höchstens geringfügige Auswirkun- gen auf das Leben des Beschuldigten. Er hat mit der Privatklägerin keine gemein- samen Kinder, deretwegen Absprachen und folglich Kontakte notwendig wären. Auch sonst hat der Beschuldigte kaum Berührungspunkte mit der Privatklägerin, abgesehen allenfalls vom laufenden Scheidungsverfahren. Deswegen notwendig werdende Kontakte könnten jedoch auch über die Rechtsvertreter stattfinden. Ein Kontakt- und Rayonverbot von zwei Jahren, also im unteren Bereich der ge- setzlich möglichen Dauer, erscheint als angemessen. Eine eher kurze Dauer trägt dem Umstand Rechnung, dass es zwischen den Parteien im Laufe der vergange- nen Monate offenbar zu einer Beruhigung gekommen ist. Falls trotz des Kontakt- und Rayonverbots sowie der zusätzlich anzuordnenden Bewährungshilfe (siehe Er- wägung 7.2) erneut Probleme auftreten sollten, stünde es der Privatklägerin offen, für die Zeit nach dem Auslaufen des Kontakt- und Rayonverbots zivilrechtliche Massnahmen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB zu beantragen. Nach dem Gesagten sind im Sinne der Erwägungen ein Kontakt- und ein Rayon- verbot für je zwei Jahre auszusprechen.
6. Weisung und Bewährungshilfe Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB). Diese Anordnungen sind im Urteil festzuhalten und zu begründen (Art. 95 Abs. 2 StGB). 6.1 Weisung Wahl und Inhalt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten Strafvoll- zuges zu richten, durch welchen der Beschuldigte dauernd und innerlich gebessert werden soll. Das heisst insbesondere, dass dem Beschuldigten keine Weisung er- teilt werden darf, die sich schon im Urteilszeitpunkt als unerfüllbar oder unzumutbar
- 37 - erweist. Damit eine Weisung zulässig ist, muss sie im Interesse des Beschuldigten liegen und voraussichtlich befolgt werden können. Das ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, auf ihn einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 94 IV 11, E. 1). Die Erteilung der beantragten Auflage bzw. Weisung, mit dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten, erscheint vorliegend als geeignet, um den damit verfolgten spezialpräventiven Zweck zu erreichen. Der Beschuldigte hat während der laufenden Strafuntersuchung erneut und unerlaubt Kontakt mit der Privatklägerin aufgenommen. Letztlich liegt es nicht nur im Interesse der Privatklä- gerin, sondern auch in seinem Interesse, wenn während der anzusetzenden Pro- bezeit die notwendigen Schritte unternommen werden, damit er sich von der Pri- vatklägerin distanzieren kann und es nicht zu neuerlichen, allenfalls strafrechtlich relevanten Rückfällen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Dienst Gewaltschutz die Auflage verhältnismässig umsetzen wird. Nach dem Gesagten ist die in der Anklage beantragte Weisung anzuordnen. 6.2 Bewährungshilfe Zwecks Bewahrung vor Rückfällen und zwecks sozialer Integration kann zudem eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet werden. Sie soll in erster Linie eine Hilfestellung und erst in zweiter Linie eine Beaufsichtigung des Beschuldigten bezwecken (IMPERATORI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 93 N 23). Vorliegend erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe insbesondere deshalb als sinnvoll, weil dem Beschuldigten zugleich eine Auflage zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei zu erteilen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der Beschul- digte so engmaschig wie erforderlich betreut wird und ihm geholfen werden kann, dauerhaft deliktfrei zu leben. Auch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich emp- fahl in ihrem forensisch-psychologischen Befundbericht vom 14. Januar 2025, den Beschuldigten mit Blick auf die Bewältigung der Trennung von der Privatklägerin sowie den Umgang mit dem Stress wegen seiner nicht gesicherten Aufenthaltsbe-
- 38 - willigung mittels geeigneter Massnahmen zu unterstützen (act. D1/8/13, S. 25 f.). Die Anordnung von Bewährungshilfe rechtfertigt sich sodann, weil der Beschuldigte trotz der eigentlich beendigten Beziehung zur Privatklägerin während des laufen- den Kontaktverbots erneut an sie herangetreten ist. Solches gilt es künftig wie er- wähnt, insbesondere auch im Interesse des Beschuldigten selbst, mittels wirksa- mer, aber zugleich möglichst niederschwelliger Massnahmen zu vermeiden. Infolgedessen ist die beantragte Bewährungshilfe anzuordnen.
7. Genugtuungsbegehren Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die in einem kausalen Zusammenhang zur vorgeworfenen Tat stehen. Ob eine Per- sönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Um- ständen des Einzelfalles ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1.). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill für die Geschä- digte war, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Deren Bemes- sung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Namentlich die Schwere des Verschuldens des Beschuldigten beeinflusst die Höhe der Genugtu- ung (siehe zum Ganzen KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 20 sowie Art. 49 N 16). Der Beschuldigte beging die Taten, deretwegen er nun verurteilt wird, teils mehr- fach und über einen längeren Zeitraum hinweg. So gelang es ihm, eine nicht unbe- trächtliche Drohkulisse aufzubauen, welche jede hiervon betroffene Person ge- ängstigt hätte. Die Delikte wurden teils in der Familienwohnung begangen, also in
- 39 - einem geschützten Nahebereich, in welchem solche Verletzungen schwer wiegen. Die Privatklägerin konnte sich gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten kaum wehren. Dabei darf man davon ausgehen, dass sie ihren beeinträchtigten Sohn nicht in das Geschehen involvieren wollte, was dem Beschuldigten sicherlich ebenfalls bewusst war. Die Privatklägerin sah sich gemäss ihren glaubhaften Aus- sagen (siehe act. D2/4/1, F/A 17) gezwungen, die Arbeitsstelle zu wechseln, den Beschuldigten auf den sozialen Medien zu blockieren und anderweitige Dispositio- nen zu treffen, um ihm möglichst nicht mehr begegnen zu müssen. Immerhin dürf- ten sich die durch das Gericht angeordneten Ersatzmassnahmen für die Privatklä- gerin in dieser Hinsicht deutlich entlastend ausgewirkt haben. Die Privatklägerin wurde nicht unwesentlich in ihrer psychischen Integrität beein- trächtigt. Sie war durch die verbalen und auch tätlichen Übergriffe des Beschuldig- ten zweifellos belastet. Der Rechtsanspruch auf eine Genugtuung ist damit gege- ben. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass auch der Beziehungskonflikt, wel- cher als solcher nicht genugtuungsbegründend wirken kann, zur Belastung der Pri- vatklägerin beigetragen hat. Die beantragte Genugtuung von Fr. 5'000.– erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als überhöht. Zum Ausgleich des seelischen Leids, welches die Privatklägerin durch das tatrelevante Verhalten der Beschuldigten er- litten hat, ist eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung in dieser Höhe zu verpflichten und der Antrag der Privatklägerin im Mehrbetrag abzuweisen ist.
8. Kosten 8.1 Verfahrenskosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Höhe der Gebühr für das staats- anwaltschaftliche Vorverfahren von Fr. 1'400.– ist im Lichte des rechtlich vorgese- henen Rahmens (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) zweifellos angemessen. Aufgrund seiner Verurteilung sind diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 40 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO e contrario). Der Beschul- digte ist auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen. 8.2 Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung der Anwältin sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin MLaw Y._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. November 2024 (act. D1/12/4) als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten bestellt. Sie reichte mit Eingaben vom 5. Mai 2025 (act. 31 f.) und vom 11. Au- gust 2025 (act. 58) Honorarnoten ein, mit welchen sie Entschädigungen von Fr. 12'547.80 (inkl. Spesen und Auslagen von Fr. 94.– und 8.1% Mehrwertsteuer) sowie von Fr. 7'051.35 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) geltend macht. In der zweiten Honorarnote noch nicht enthalten ist, da zum Einreichungszeitpunkt noch unbe- kannt, der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung inklusive Hin- und Rückreise (ins- gesamt rund 8 Stunden à Fr. 220.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) sowie eine angemessene Zeit für das Urteilsstudium und die Nachbesprechung (1 Stunde à Fr. 220.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer).
- 41 - Das vorliegende Verfahren hat sich für die Verteidigung nur schon aufgrund der zahlreichen Einvernahmen im Laufe der Strafuntersuchung zeitaufwendig gestaltet. Entsprechend erscheinen die hohen Aufwendungen im Vorverfahren als notwendig und angemessen. Demgegenüber erscheint der für das Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand, insbesondere die rund 19 Stunden für die Ausarbei- tung des knapp 17-seitigen Plädoyers, auch unter Berücksichtigung des vorgege- benen Rahmens der Grundgebühr vor Einzelgerichten, als überhöht. Entsprechend sind zusätzlich zu den in den Honorarnoten aufgeführten Aufwänden nur drei Stun- den Aufwand plus Mehrwertsteuer zu addieren. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 12'547.80 (vormalige Kanzlei F._____ AG) und auf Fr. 7'764.80 (aktuelle Kanzlei) festzusetzen. 8.3 Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin richtet sich ebenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen der kanto- nalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 22. November 2024 (act. D1/11/3) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin bestellt. Sie reichte mit Eingabe vom 5. August 2025 (act. 54 und act. 55) ihre Honorarnote ein, mit welcher sie eine Entschädigung von Fr. 6'774.85 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) geltend macht. Die Dauer der Hauptverhandlung hat die Rechtsvertreterin der Privatklägerin um zwei Stunden kürzer geschätzt, als sie effektiv war. Entsprechend sind 2 Stunden à Fr. 220.– (sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer) zur geltend gemachten Entschädigung zu addieren. Die Entschä- digung beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 7'250.50, erscheint ohne Weiteres an- gemessen und ist entsprechend vollumfänglich zuzusprechen.
9. Rechtsmittel
- 42 - Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Seite 3 Spiegelstriche 1, 2, 3, 4 und 5 sowie Seite 4 der Anklageschrift), der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Seite 2 Absatz 1 der Anklageschrift), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- 43 -
2. Von folgenden Tatvorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Seite 2 Absätze 2, 3 und 4 der Anklageschrift), mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Seite 2 Absätze 2, 3 und 4 der Anklageschrift), mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Seite 3 Spiegelstriche 6 und 7 der Anklage- schrift).
3. Der Beschuldigte wird mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe ange- ordnet.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
6. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2023 unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– wird verzichtet.
7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vom Kontaktverbot ausgenom- men sind allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von zwei Jahren verboten, das Gebiet der Stadt C._____ zu betreten (Rayon-
- 44 - verbot). Ausgenommen vom Rayonverbot ist die Durchfahrt auf der G._____- /H._____-strasse, der I._____-strasse sowie der J._____-strasse/K._____- strasse.
9. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, mit der Kantonspolizei Zürich, Dienst Gewaltschutz, zusammenzuarbeiten, wobei Art, Dauer, Häufigkeit und Ende der Zusammenarbeit durch den Dienst Gewaltschutz festgelegt werden.
10. Es wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 12'547.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt; zugunsten F._____ AG, RAin MLaw Y._____); Fr. 7'764.80 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt; zugunsten L._____, RAin MLaw Y._____); Fr. 7'250.50 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten
- 45 - bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, sowie in begründeter Form an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel und mit Vermerk der Rechtskraft sowie unter Beilage der Akten zur Einsichtnahme, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A nebst den Formularen "Löschung DNA-Profil und ED-Material", die Fachstelle Häusliche Gewalt, per Mail (fachstelle.hg@kapo.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und
- 46 - Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Huter MLaw Z. Schärer