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GG250002

Fahrlässige Körperverletzung

Zh Bezirksgericht Hinwil · 2025-04-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2. Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus der Anklage- schrift (act. 21), weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen in Übereinstimmung mit den Untersuchungsakten und der Anklageschrift, dass es zwischen dem Beschuldigten im Personenwagen des Typs Mini Countryman und der vortrittsberechtigten Privatklägerin auf dem Mo- torrad des Typs Kawasaki Z650 am 10. Juli 2023 um circa 18.25 Uhr auf der Kreu- zung C._____-strasse / D._____-strasse / E._____-strasse bei F._____ auf dem Gemeindegebiet von G._____ ZH zu einer Kollision kam, wodurch die Privatkläge- rin die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen erlitt. Entgegen der Anklä- gerin sind sie aber der Ansicht, der Beschuldigte habe sich vor dem Überqueren der Kreuzung pflichtgemäss versichert, dass diese frei war. So habe der Beschul- digte an der Haltelinie beim Signal "Kein Vortritt" angehalten und je zwei Kontroll- blicke nach links und rechts vorgenommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Privatklägerin aufgrund der Sonne und des Schattenwurfs von Bäumen am Strassenrand nicht habe sehen können. Die Sichtbeeinträchtigungen durch

- 5 - Sonneneinstrahlung und Schattenwurf seien jedoch nicht derart stark gewesen, dass der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, nicht genügend zu sehen (vgl. act. 35 und act. 11/5). 2.1. Der Beschuldigte führte in den Einvernahmen zur Sache konstant aus, vor dem Befahren der Kreuzung je zwei Kontrollblicke nach links und rechts gemacht zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass kein vortrittsberechtigter Ver- kehrsteilnehmer von rechts herannaht (Prot. S. 10; act. 4, S. 7 F/A 7 und 8). Es liegen keine Beweismittel im Recht, welche diese Aussagen des Beschuldigten wi- derlegen würden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht ver- letzen wollte und die Kreuzung nicht befahren hätte, wenn er sich ihres Heranna- hens bewusst gewesen wäre. Ob er die geschilderten Kontrollblicke tatsächlich ausführte oder dies nur glaubt, ist unklar. Im Sinne des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist nachfolgend jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kontrollblicke ausführte und die Privatklägerin trotzdem nicht sah bzw. übersah. 2.2. Die im Recht liegende Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt, dass die C._____-strasse am Abend des 10. Juli 2023 gegen die Fahrtrichtung der Privatklägerin bereits mehrere Meter vor der Haltelinie und auch an dieser selbst bis weit hinter die Kurve rund 80 Meter vor der Kreuzung problemlos überblickbar war (siehe act. 2/1, Bilder 6, 8 und 17-25 und 27 (Distanzschildchen)). Bauliche oder natürliche Sichthindernisse gab es nicht, was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch bestätigte (Prot. S. 11). Bild 6 der Fotodokumenta- tion und das vom Verteidiger eingereichte Foto (act. 11/6, Beilage 3) zeigen zudem, dass die Sonne in der Richtung unterging, aus der die Privatklägerin herannahte, und die Bäume Schatten auf die Fahrbahn der Privatklägerin warfen. Der exakte Sonnenstand und Schattenwurf zum Zeitpunkt der Kollision ist aber ebenso unbe- kannt wie der genaue Standort der Privatklägerin als der Beschuldigte die Kontroll- blicke ausführte. Nachfolgend ist deshalb in Betracht zu ziehen, dass sich die Pri- vatklägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im schattigen Kurvenbereich befand.

- 6 - III. Rechtliche Würdigung

3. Körperverletzung Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Ob die Körperverletzung als schwer oder nicht zu qualifizieren ist, wirkt sich gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung nicht auf die Strafandrohung aus, sondern nur auf das Erfordernis eines Strafantrages (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 125 N 3). Ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldigten liegt vor (siehe act. 3). Die Privatklägerin wurde gemäss den Untersuchungsakten durch die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten erheblich verletzt. Gemäss ärztlichem Befund vom 17. Oktober 2023 befand sie sich aber zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (act. 9/4, S. 3 F/A 5). Zu bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Schäden konnten die Ärzte damals noch keine Angaben machen (ebenda, F/A 7; act. 9/5+6, F/A 7). Damit übereinstimmend wirft die Anklägerin dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vor, die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht oder in anderer Weise schwer im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit verletzt zu haben. Bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO kann der Beschuldigte deshalb entgegen des Antrages der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht wegen einer schweren (fahrlässi- gen) Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Des Weiteren konstituierte sich die Geschädigte zwar als Privatklägerin, verzichtete aber ausdrücklich auf eine Strafklage gegen den Beschuldigten (act. 13/2). Folglich ist ihr Antrag auf Bestra- fung des Beschuldigten unzulässig. Die Verletzungen der Privatklägerin infolge der Kollision mit dem Beschuldigten sind nach dem Gesagten also als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

4. Fahrlässigkeit 4.1. Im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht eine Körperverletzung fahrlässig, wer diese als Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Unbewusste Fahrlässigkeit

- 7 - liegt dabei vor, wenn der Beschuldigte die Gefahr einer Körperverletzung als Folge seines Verhaltens nicht bedenkt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Gefahr zwar erkennt, sich jedoch mehr oder weniger leichtfertig über sie hinweg- setzt, im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen wird (BSK StGB-NIG- GLI/MAEDER, 4. Aufl., Art. 12 N 85). 4.1.1. Das Mass der im Strassenverkehr aufzubringenden Sorgfalt ergibt sich in erster Linie aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie aus den dazugehörigen Verordnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.; BGE 129 IV 282 E. 2.1). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigun- gen grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Vorbehalten ist aber eine andere Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer gemäss Art. 36 Signalisationsverordnung (SSV), den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewäh- ren. Dabei zeigt die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) gemäss Art. 75 SSV an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der zur Gewährung des Vortritts Verpflich- tete darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV)). Das mit dem Kreuzen einer vortrittsberechtigten Strasse naturgemäss verbundene Risiko ist folglich dann nicht überschritten, wenn sich der Fahrzeugführer davor in genügendem Masse versichert hat, dass er dabei keinen Vortrittsberechtigten gefährdet oder verletzt. Je näher die Wahrscheinlich- keit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung dabei ist, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Bei erschwerten Sichtbedingungen müssen sich Fahrzeugführer deshalb zum Beispiel langsam und vorsichtig in eine Kreuzung hin- eintasten (vgl. BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2; BGer 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2; BGE 143 IV 500 E. 1.2.2; PK StGB-TRECHSEL/FA- TEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 31). Kam der Beschuldigte dieser Sorgfalt nicht nach und tritt infolgedessen der durch die Sorgfaltsnorm zu verhindernde Erfolg ein, verwirklicht sich zugleich der für die Strafbarkeit einer fahrlässigen Handlung vorausgesetzte Risikozusammenhang (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 42).

- 8 - 4.1.1.1. Die Fahrt des Beschuldigten von der C._____- zur E._____-strasse setzte die Überquerung der C._____-/D._____-strasse voraus. Aufgrund der Signalisation "Kein Vortritt" war der Beschuldigte verpflichtet, an der Haltelinie anzuhalten und sich vor der Weiterfahrt bzw. vor dem Kreuzen der beiden Fahrspuren der C._____- /D._____-strasse in genügendem Masse zu versichern, dass von links und rechts keine vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer nahen, die er gefährden oder ver- letzten könnte. Der Beschuldigte hielt zwar regelkonform an der Haltelinie an und nahm vor der Weiterfahrt Kontrollblicke nach rechts vor. Die von rechts heranna- hende vortrittsberechtigte Privatklägerin nahm er dabei jedoch nicht war und es kam zur Kollision. 4.1.1.2. Die Sicht und die Wetterverhältnisse waren zum Zeitpunkt der Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich sehr gut. Es war ein heller, schöner Sommertag und die Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn der Privatklägerin war durch keine baulichen, natürlichen oder sonstigen Hinder- nisse beschränkt. Vielmehr konnte der Beschuldigte ihre Fahrbahn bereits mehrere Meter vor der Haltelinie und an dieser selbst bis weit hinter die Kurve in rund 80 Meter Entfernung überblicken (act. 2/1, Bilder 6, 7, 10 und Distanztäfelchen ge- mäss den Bildern 17 bis 25 sowie 27). Die Verkehrsverhältnisse waren zudem ru- hig, sodass der Beschuldigte bei der Ausübung der Kontrollblicke nicht unter Druck stand (Prot. S. 11). Vor diesem Hintergrund lässt sich die nachfolgende Kollision mit der Privatklägerin nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte die Kontrollbli- cke nicht richtig ausführte (insb. zu früh, zu flüchtig) und/oder das Gesehene nicht richtig verarbeitete und deshalb fälschlicherweise davon ausging, die zu kreuzende C._____-/D._____-strasse sei frei. 4.1.1.3. Den Ausführungen der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie die Sorg- faltsplichten des Beschuldigten in Bezug auf die Sonneneinstrahlung und den Schattenwurf als erfüllt erachtet. Das von ihr mit dem Plädoyer eingereichte Foto zeigt, dass diese beiden Faktoren die Sichtverhältnisse gut erkennbar beeinträch- tigten (act. 35, S. 5 Rz. 19). Vortrittsbelastete Fahrzeugführer mussten sich deshalb einer damit verbundenen höheren Sorgfaltsplicht bewusst sein. Dies auch mit Blick auf die für Ausserortsstrassen geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. In

- 9 - solchen Situationen (Sonneneinstrahlung und Schattenwurf) ist es geboten und zu- mutbar, dass sich Fahrzeugführer sorgfältig in die Kreuzung vortasten und nach dem Passieren der Haltelinie vor dem Befahren der zweiten Spur noch einmal einen Kontrollblick nach rechts vornehmen und nötigenfalls anhalten. Der Beschuldigte fuhr entgegen dieser Sorgfaltspflicht gemäss seinen eigenen Aussagen zügig über die C._____-/D._____-strasse und nahm nach der Haltelinie keinen Kontrollblick nach rechts vor (Prot. S. 10). 4.1.2. Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte objektive Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, ist anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu prüfen, ob er auch seine subjektive Sorgfaltspflicht verletze. Es geht dabei darum, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers aus seiner subjektiven Sicht hätte erkennen können (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 31). Der Beschuldigte ist gemäss seinen eigenen Angaben ein geübter Autofahrer mit jahrzehntelanger Erfahrung. Er war ortskundig und schätzte die Kollisionsstelle grundsätzlich als gefährlich ein, weil andere Verkehrsteilnehmer sich in hohen Tempi nähern würden und er an dieser Stelle auch schon eine gefährliche Situation erlebt habe (act. 35, S. 8 Rz. 35; Prot. S. 11; act. 4, S. 2 F/A 6). Der Beschuldigte konnte die Gefährdung der Rechtsgüter der Privatklägerin und seine erhöhte Sorg- faltspflicht also auch aus subjektiver Sicht erkennen. 4.1.3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Körperverletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hätte. Andernfalls fehlt es am sogenannten Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolgs (PK StGB-TRECH- SEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 39). Die Privatklägerin war auch bei schwierigen Lichtverhältnissen nicht unsichtbar. Der Beschuldigte hätte sie bei korrekt vorgenommenen und verarbeiteten Kontroll- blicken wahrnehmen können und müssen. Hätte er infolgedessen länger an der Haltelinie gewartet oder vor dem Befahren der zweiten Fahrspur angehalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Die Aufprallspuren an der Beifahrertüre zeigen,

- 10 - dass der Beschuldigte die Fahrbahn der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Grossteil seines Personenwagens noch nicht überquert hatte (act. 2/1, Bild 32). Die Privatklägerin musste sich vor dem Befahren ihrer Fahrspur durch den Beschuldigten folglich wenige Meter vor der Kollisionsstelle und nicht mehr im Blen- dungs- bzw. Schattenbereich befunden haben. Spätestens mit einem Kontrollblick kurz nach der Haltelinie und vor Überfahrt der Strassenmitte hätte der Beschuldigte durch eine Vollbremsung die Kollision auf zumutbare Weise vermeiden können. 4.1.4. Der Verteidiger brachte als Sachverhaltshypothese vor, die Privatklägerin sei womöglich dunkel gekleidet gewesen, vor der Kollision vielleicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und die Bremsen ihres Motorrades hätten eventuell nicht richtig funktioniert (act. 35, S. 6 f. Rz. 23-29; act. 11/5, S. 3 f. Rz. 10). Der Vollstän- digkeit halber ist hierzu Folgendes anzumerken: Der grundsätzlich strafbare Erfolg (z.B. Körperverletzung) eines Ereignisses kann dem Verursacher gemäss langjäh- riger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nicht zugerechnet werden, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – insbesondere das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.3.2. m.w.H.). Vorliegend sind keine solchen Gründe/Tat- sachen ersichtlich bzw. erstellt. Zudem würde die klare Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wie oben geschildert ein allfälliges Fehlverhalten der Privatklä- gerin der genannten Art überwiegen. 4.2. Fazit Der Beschuldigte ist der (unbewussten) fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 11 - IV. Strafzumessung

5. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 5.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für fahrlässige Körper- verletzungen drei Tage bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe zu mindestens Fr. 30.– bis höchstens Fr. 180.–. Innerhalb dieses Straf- rahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 5.2. Die Tatkomponente bildet den Ausgangspunkt, um die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Anhand des subjektiven Verschuldens ist dann festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Massgebliche Beurteilungskriterien sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters. 5.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei fallen insbesondere Vorstrafen, gezeigte Reue, Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder Kooperationsbereitschaft ins Gewicht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 107 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 N 85).

- 12 -

6. Konkrete Strafzumessung 6.1. Besonderheiten bezüglich Fahrlässigkeit Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vor- liegend die einfache Körperverletzung der Privatklägerin – vom Beschuldigten nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverlet- zung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie schwer die verursachte Kör- perverletzung war/ist und wie leicht/schwer der Beschuldigte die von ihm began- gene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. 6.2. Tatkomponente 6.2.1. Objektive Tatschwere Die Verletzungen der Privatklägerin aufgrund der Kollision infolge Missach- tung ihres Vortrittsrechts waren erheblich (mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen zwischen den Hirnhäuten, Einblutungen im Gehirn sowie Frakturen des Augenhöhlenknochens, der Lendenwirbel, beider Unterarme und des Mittel- handknochens an der linken Hand) und hatten eine vollzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Sie schwebte aber nicht in Lebensgefahr, weshalb das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch als mittel zu qualifizieren ist. Dem Beschuldigten ist weiter anzulasten, dass er vor Überqueren der Fahrspur der Privatklägerin nur ungenügend feststellte, ob die Strasse frei ist. Sein Verschulden erscheint diesbe- züglich geringer, als wenn er gar keine Kontrollblicke vorgenommen und nicht an der Haltelinie angehalten hätte. Der Beschuldigte nahm die für die Überquerung einer vortrittsberechtigten Strasse notwendigen Handlungen grundsätzlich vor, wenn auch ungenügend. Das Verschulden infolge Übersehens wiegt weniger schwer als das Nichtsehen mangels Kontrollblicke in der Hoffnung auf eine freie Strasse. Weiter ist anzumerken, dass es mit Blick auf die Sonneneinstrahlung und den Schattenwurf zwar leicht erkennbare Faktoren gab, die eine erhöhte Sorgfäl-

- 13 - tigkeit erfordert hätten. Offensichtliche Sichthindernisse baulicher oder natürlicher Art, die der Beschuldigte pflichtwidrig in grober Weise ignoriert hätte, gab es jedoch keine. Die Kollision geschah des Weiteren nicht im Rahmen einer besonders risi- koreichen Tätigkeit (z.B. Überholmanöver bei starkem Verkehr), sondern bei einer alltäglichen Situation. Die Übertretung des erlaubten Risikos durch die Missachtung des Vortritts fand mit anderen Worten nicht bei einer Handlung statt, die ihrerseits bereits das erlaubte Risiko überschritten hätte. Insgesamt erscheint das Verschul- den des Beschuldigten trotz den erheblichen Verletzungen der Privatklägerin des- halb noch als eher leicht. Die hypothetische Strafe für die objektive Tatkomponente ist mit 110 Einheiten (Freiheitsstrafe/Tagessätze) zu beziffern. 6.2.2. Subjektive Tatschwere Die Körperverletzung erfolgte in unbewusster Fahrlässigkeit. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt folglich leichter, als wenn er trotz erkanntem Herannahen der Privatklägerin im Vertrauen auf seine oder ihre Fahrkünste trotz- dem über die Kreuzung gefahren wäre. Diese subjektive Komponente ist deutlich strafmindern zu berücksichtigen, wodurch nach Würdigung der objektiven und sub- jektiven Tatkomponente eine hypothetische Strafe von 94 Einheiten angemessen erscheint. 6.3. Täterkomponente Aus dem Vorleben und der Biografie des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 8 f.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Insbesondere wirkt sich seine Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd aus, weil von jeder Person grundsätz- lich verlangt werden kann, keine Straftaten vorzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch wenn der Beschuldigte den Zusammenstoss und dessen Folgen für die Pri- vatklägerin bedauert (Prot. S. 9), wirkt sich dies nicht strafmindernd aus. Gemäss Art. 48 lit. d StGB kann eine Strafminderung nämlich nur bei tätiger Reue vorge- nommen werden, die mit einer besonderen Anstrengung verbunden ist (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung (2019), N 334). Das Ereignis belastet den Beschuldig- ten, weshalb er nach seinen glaubhaften Aussagen immer noch schlecht schläft (Prot. S. 8). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Betroffenheit durch die Tat im Sinne von Art. 54 StGB, die zu einer Strafminderung führen könnte.

- 14 - 6.4. Fazit Die hypothetische Strafe nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist auf 94 Einheiten (Freiheitsstrafe/Tagessätze) festzusetzen.

7. Strafart, Tagessatzhöhe und Vollzug 7.1. Es liegen keine Gründe vor, um im Sinne von Art. 41 Abs. 2 StGB eine Frei- heitsstrafe zu verhängen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe im Sinne von Art. 34 StGB zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, über ein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'500.– und ein Vermögen von Fr. 450'000.– zu verfügen (Prot. S. 8). Mit Blick hierauf erscheint eine Tagessatz- höhe von Fr. 140.– angemessen. Bei einer hypothetischen Strafe von 94 Tages- sätzen à Fr. 140.– ergäbe sich eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt rund Fr. 13'200.–. 7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug darf nur ver- weigert werden, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

8. Verbindungsbusse 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll die Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse und der be- dingten Geldstrafe entschärft werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Obergrenze von Verbindungsbussen beläuft

- 15 - sich grundsätzlich auf ein Fünftel bzw. 20 % der schuldangemessenen Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 131 f.). 8.1.1. Die Missachtung des Vortrittsrechts kann gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 VRV mit einer Busse bestraft werden, wenn sie als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall führte die Verkehrsregelverletzung jedoch zu einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, die mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist. Mit Blick hierauf und das Verschulden des Beschuldigten (insb. ernsthafte Verlet- zungen der Privatklägerin) erscheint die Anordnung einer Verbindungsbusse ange- messen. 8.1.2. Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt bei einer hypothetischen Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Fr. 13'200.– Fr. 2'640.– (Fr. 13'200.– x 20 / 100). Da das Verschulden des Beschuldigten insgesamt eher leicht wiegt und ihn die Kollision und ihre Folgen belasten, ist die Verbindungsbusse tiefer auf rund Fr. 2'000.– festzusetzen (15 %). Von der hypothetischen Geldstrafe ist die Verbin- dungsbusse sodann abzuziehen, weil der Beschuldigte ansonsten mit einer Gelds- trafe und einer Busse doppelt belastet würde. Die bedingte Geldstrafe ist folglich definitiv auf insgesamt Fr. 11'200.– (Fr. 13'200.– – Fr. 2'000.– ) festzulegen. Dies entspricht bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 140.– einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen ((Fr. 13'200.– – Fr. 2'000.–) / 140.– ). 8.2. Das Gericht hat schliesslich für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.– ist gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB und mit Blick auf die Tagessatzhöhe der Geldstrafe (Fr. 140.–) auf 14 Tage (Fr. 2'000.– / 140) festzulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Art. 106 N. 16).

9. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 11'200.–) und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der

- 16 - Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist auf 14 Tage festzulegen. V. Zivilforderung

10. Das Gericht kann adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend beantragte die Privatklägerin selbst, dass ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien und bezifferte und begründete ihre Forderung nicht. Die Forderung der Privatklä- gerin ist dementsprechend auf den Zivilweg zu verweisen und auf ihren Antrag auf Parteientschädigung ist nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

11. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des vorliegend Verfahrens ist im Vergleich zu anderen Verfahren im unteren Bereich zu verorten, weshalb es angemessen erscheint, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorfahren beträgt Fr. 1'100.– zuzüglich Fr. 820.20 Auslagen für das Gutachten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kos- ten und Gebühren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Dezember 2024 (act. 21) ging am 8. Januar 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (act. 27) wurden die Parteien auf den 25. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Der Privatklägerin wurde zugleich Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Mit Ein- gabe vom 24. März 2025 (act. 32) samt Beilagen (act. 33/1-17) stellte die Rechts- vertreterin der Privatklägerin innert einmalig erstreckter Frist die eingangs aufge- führten Anträge. Zur Hauptverhandlung vom 25. April 2025 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ und die Privatklägerin (Prot. S. 6). II. Sachverhalt

E. 2 Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus der Anklage- schrift (act. 21), weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen in Übereinstimmung mit den Untersuchungsakten und der Anklageschrift, dass es zwischen dem Beschuldigten im Personenwagen des Typs Mini Countryman und der vortrittsberechtigten Privatklägerin auf dem Mo- torrad des Typs Kawasaki Z650 am 10. Juli 2023 um circa 18.25 Uhr auf der Kreu- zung C._____-strasse / D._____-strasse / E._____-strasse bei F._____ auf dem Gemeindegebiet von G._____ ZH zu einer Kollision kam, wodurch die Privatkläge- rin die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen erlitt. Entgegen der Anklä- gerin sind sie aber der Ansicht, der Beschuldigte habe sich vor dem Überqueren der Kreuzung pflichtgemäss versichert, dass diese frei war. So habe der Beschul- digte an der Haltelinie beim Signal "Kein Vortritt" angehalten und je zwei Kontroll- blicke nach links und rechts vorgenommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Privatklägerin aufgrund der Sonne und des Schattenwurfs von Bäumen am Strassenrand nicht habe sehen können. Die Sichtbeeinträchtigungen durch

- 5 - Sonneneinstrahlung und Schattenwurf seien jedoch nicht derart stark gewesen, dass der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, nicht genügend zu sehen (vgl. act. 35 und act. 11/5).

E. 2.1 Der Beschuldigte führte in den Einvernahmen zur Sache konstant aus, vor dem Befahren der Kreuzung je zwei Kontrollblicke nach links und rechts gemacht zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass kein vortrittsberechtigter Ver- kehrsteilnehmer von rechts herannaht (Prot. S. 10; act. 4, S. 7 F/A 7 und 8). Es liegen keine Beweismittel im Recht, welche diese Aussagen des Beschuldigten wi- derlegen würden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht ver- letzen wollte und die Kreuzung nicht befahren hätte, wenn er sich ihres Heranna- hens bewusst gewesen wäre. Ob er die geschilderten Kontrollblicke tatsächlich ausführte oder dies nur glaubt, ist unklar. Im Sinne des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist nachfolgend jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kontrollblicke ausführte und die Privatklägerin trotzdem nicht sah bzw. übersah.

E. 2.2 Die im Recht liegende Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt, dass die C._____-strasse am Abend des 10. Juli 2023 gegen die Fahrtrichtung der Privatklägerin bereits mehrere Meter vor der Haltelinie und auch an dieser selbst bis weit hinter die Kurve rund 80 Meter vor der Kreuzung problemlos überblickbar war (siehe act. 2/1, Bilder 6, 8 und 17-25 und 27 (Distanzschildchen)). Bauliche oder natürliche Sichthindernisse gab es nicht, was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch bestätigte (Prot. S. 11). Bild 6 der Fotodokumenta- tion und das vom Verteidiger eingereichte Foto (act. 11/6, Beilage 3) zeigen zudem, dass die Sonne in der Richtung unterging, aus der die Privatklägerin herannahte, und die Bäume Schatten auf die Fahrbahn der Privatklägerin warfen. Der exakte Sonnenstand und Schattenwurf zum Zeitpunkt der Kollision ist aber ebenso unbe- kannt wie der genaue Standort der Privatklägerin als der Beschuldigte die Kontroll- blicke ausführte. Nachfolgend ist deshalb in Betracht zu ziehen, dass sich die Pri- vatklägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im schattigen Kurvenbereich befand.

- 6 - III. Rechtliche Würdigung

E. 3 Körperverletzung Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Ob die Körperverletzung als schwer oder nicht zu qualifizieren ist, wirkt sich gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung nicht auf die Strafandrohung aus, sondern nur auf das Erfordernis eines Strafantrages (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 125 N 3). Ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldigten liegt vor (siehe act. 3). Die Privatklägerin wurde gemäss den Untersuchungsakten durch die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten erheblich verletzt. Gemäss ärztlichem Befund vom 17. Oktober 2023 befand sie sich aber zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (act. 9/4, S. 3 F/A 5). Zu bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Schäden konnten die Ärzte damals noch keine Angaben machen (ebenda, F/A 7; act. 9/5+6, F/A 7). Damit übereinstimmend wirft die Anklägerin dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vor, die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht oder in anderer Weise schwer im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit verletzt zu haben. Bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO kann der Beschuldigte deshalb entgegen des Antrages der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht wegen einer schweren (fahrlässi- gen) Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Des Weiteren konstituierte sich die Geschädigte zwar als Privatklägerin, verzichtete aber ausdrücklich auf eine Strafklage gegen den Beschuldigten (act. 13/2). Folglich ist ihr Antrag auf Bestra- fung des Beschuldigten unzulässig. Die Verletzungen der Privatklägerin infolge der Kollision mit dem Beschuldigten sind nach dem Gesagten also als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

E. 4 Fahrlässigkeit

E. 4.1 Im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht eine Körperverletzung fahrlässig, wer diese als Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Unbewusste Fahrlässigkeit

- 7 - liegt dabei vor, wenn der Beschuldigte die Gefahr einer Körperverletzung als Folge seines Verhaltens nicht bedenkt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Gefahr zwar erkennt, sich jedoch mehr oder weniger leichtfertig über sie hinweg- setzt, im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen wird (BSK StGB-NIG- GLI/MAEDER, 4. Aufl., Art. 12 N 85).

E. 4.1.1 Das Mass der im Strassenverkehr aufzubringenden Sorgfalt ergibt sich in erster Linie aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie aus den dazugehörigen Verordnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.; BGE 129 IV 282 E. 2.1). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigun- gen grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Vorbehalten ist aber eine andere Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer gemäss Art. 36 Signalisationsverordnung (SSV), den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewäh- ren. Dabei zeigt die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) gemäss Art. 75 SSV an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der zur Gewährung des Vortritts Verpflich- tete darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV)). Das mit dem Kreuzen einer vortrittsberechtigten Strasse naturgemäss verbundene Risiko ist folglich dann nicht überschritten, wenn sich der Fahrzeugführer davor in genügendem Masse versichert hat, dass er dabei keinen Vortrittsberechtigten gefährdet oder verletzt. Je näher die Wahrscheinlich- keit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung dabei ist, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Bei erschwerten Sichtbedingungen müssen sich Fahrzeugführer deshalb zum Beispiel langsam und vorsichtig in eine Kreuzung hin- eintasten (vgl. BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2; BGer 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2; BGE 143 IV 500 E. 1.2.2; PK StGB-TRECHSEL/FA- TEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 31). Kam der Beschuldigte dieser Sorgfalt nicht nach und tritt infolgedessen der durch die Sorgfaltsnorm zu verhindernde Erfolg ein, verwirklicht sich zugleich der für die Strafbarkeit einer fahrlässigen Handlung vorausgesetzte Risikozusammenhang (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 42).

- 8 -

E. 4.1.1.1 Die Fahrt des Beschuldigten von der C._____- zur E._____-strasse setzte die Überquerung der C._____-/D._____-strasse voraus. Aufgrund der Signalisation "Kein Vortritt" war der Beschuldigte verpflichtet, an der Haltelinie anzuhalten und sich vor der Weiterfahrt bzw. vor dem Kreuzen der beiden Fahrspuren der C._____- /D._____-strasse in genügendem Masse zu versichern, dass von links und rechts keine vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer nahen, die er gefährden oder ver- letzten könnte. Der Beschuldigte hielt zwar regelkonform an der Haltelinie an und nahm vor der Weiterfahrt Kontrollblicke nach rechts vor. Die von rechts heranna- hende vortrittsberechtigte Privatklägerin nahm er dabei jedoch nicht war und es kam zur Kollision.

E. 4.1.1.2 Die Sicht und die Wetterverhältnisse waren zum Zeitpunkt der Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich sehr gut. Es war ein heller, schöner Sommertag und die Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn der Privatklägerin war durch keine baulichen, natürlichen oder sonstigen Hinder- nisse beschränkt. Vielmehr konnte der Beschuldigte ihre Fahrbahn bereits mehrere Meter vor der Haltelinie und an dieser selbst bis weit hinter die Kurve in rund 80 Meter Entfernung überblicken (act. 2/1, Bilder 6, 7, 10 und Distanztäfelchen ge- mäss den Bildern 17 bis 25 sowie 27). Die Verkehrsverhältnisse waren zudem ru- hig, sodass der Beschuldigte bei der Ausübung der Kontrollblicke nicht unter Druck stand (Prot. S. 11). Vor diesem Hintergrund lässt sich die nachfolgende Kollision mit der Privatklägerin nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte die Kontrollbli- cke nicht richtig ausführte (insb. zu früh, zu flüchtig) und/oder das Gesehene nicht richtig verarbeitete und deshalb fälschlicherweise davon ausging, die zu kreuzende C._____-/D._____-strasse sei frei.

E. 4.1.1.3 Den Ausführungen der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie die Sorg- faltsplichten des Beschuldigten in Bezug auf die Sonneneinstrahlung und den Schattenwurf als erfüllt erachtet. Das von ihr mit dem Plädoyer eingereichte Foto zeigt, dass diese beiden Faktoren die Sichtverhältnisse gut erkennbar beeinträch- tigten (act. 35, S. 5 Rz. 19). Vortrittsbelastete Fahrzeugführer mussten sich deshalb einer damit verbundenen höheren Sorgfaltsplicht bewusst sein. Dies auch mit Blick auf die für Ausserortsstrassen geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. In

- 9 - solchen Situationen (Sonneneinstrahlung und Schattenwurf) ist es geboten und zu- mutbar, dass sich Fahrzeugführer sorgfältig in die Kreuzung vortasten und nach dem Passieren der Haltelinie vor dem Befahren der zweiten Spur noch einmal einen Kontrollblick nach rechts vornehmen und nötigenfalls anhalten. Der Beschuldigte fuhr entgegen dieser Sorgfaltspflicht gemäss seinen eigenen Aussagen zügig über die C._____-/D._____-strasse und nahm nach der Haltelinie keinen Kontrollblick nach rechts vor (Prot. S. 10).

E. 4.1.2 Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte objektive Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, ist anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu prüfen, ob er auch seine subjektive Sorgfaltspflicht verletze. Es geht dabei darum, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers aus seiner subjektiven Sicht hätte erkennen können (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 31). Der Beschuldigte ist gemäss seinen eigenen Angaben ein geübter Autofahrer mit jahrzehntelanger Erfahrung. Er war ortskundig und schätzte die Kollisionsstelle grundsätzlich als gefährlich ein, weil andere Verkehrsteilnehmer sich in hohen Tempi nähern würden und er an dieser Stelle auch schon eine gefährliche Situation erlebt habe (act. 35, S. 8 Rz. 35; Prot. S. 11; act. 4, S. 2 F/A 6). Der Beschuldigte konnte die Gefährdung der Rechtsgüter der Privatklägerin und seine erhöhte Sorg- faltspflicht also auch aus subjektiver Sicht erkennen.

E. 4.1.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Körperverletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hätte. Andernfalls fehlt es am sogenannten Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolgs (PK StGB-TRECH- SEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 39). Die Privatklägerin war auch bei schwierigen Lichtverhältnissen nicht unsichtbar. Der Beschuldigte hätte sie bei korrekt vorgenommenen und verarbeiteten Kontroll- blicken wahrnehmen können und müssen. Hätte er infolgedessen länger an der Haltelinie gewartet oder vor dem Befahren der zweiten Fahrspur angehalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Die Aufprallspuren an der Beifahrertüre zeigen,

- 10 - dass der Beschuldigte die Fahrbahn der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Grossteil seines Personenwagens noch nicht überquert hatte (act. 2/1, Bild 32). Die Privatklägerin musste sich vor dem Befahren ihrer Fahrspur durch den Beschuldigten folglich wenige Meter vor der Kollisionsstelle und nicht mehr im Blen- dungs- bzw. Schattenbereich befunden haben. Spätestens mit einem Kontrollblick kurz nach der Haltelinie und vor Überfahrt der Strassenmitte hätte der Beschuldigte durch eine Vollbremsung die Kollision auf zumutbare Weise vermeiden können.

E. 4.1.4 Der Verteidiger brachte als Sachverhaltshypothese vor, die Privatklägerin sei womöglich dunkel gekleidet gewesen, vor der Kollision vielleicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und die Bremsen ihres Motorrades hätten eventuell nicht richtig funktioniert (act. 35, S. 6 f. Rz. 23-29; act. 11/5, S. 3 f. Rz. 10). Der Vollstän- digkeit halber ist hierzu Folgendes anzumerken: Der grundsätzlich strafbare Erfolg (z.B. Körperverletzung) eines Ereignisses kann dem Verursacher gemäss langjäh- riger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nicht zugerechnet werden, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – insbesondere das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.3.2. m.w.H.). Vorliegend sind keine solchen Gründe/Tat- sachen ersichtlich bzw. erstellt. Zudem würde die klare Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wie oben geschildert ein allfälliges Fehlverhalten der Privatklä- gerin der genannten Art überwiegen.

E. 4.2 Fazit Der Beschuldigte ist der (unbewussten) fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 11 - IV. Strafzumessung

E. 5 Allgemeine Regeln der Strafzumessung

E. 5.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für fahrlässige Körper- verletzungen drei Tage bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe zu mindestens Fr. 30.– bis höchstens Fr. 180.–. Innerhalb dieses Straf- rahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.

E. 5.2 Die Tatkomponente bildet den Ausgangspunkt, um die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Anhand des subjektiven Verschuldens ist dann festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Massgebliche Beurteilungskriterien sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters.

E. 5.3 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei fallen insbesondere Vorstrafen, gezeigte Reue, Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder Kooperationsbereitschaft ins Gewicht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 107 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 N 85).

- 12 -

E. 6 Konkrete Strafzumessung

E. 6.1 Besonderheiten bezüglich Fahrlässigkeit Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vor- liegend die einfache Körperverletzung der Privatklägerin – vom Beschuldigten nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverlet- zung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie schwer die verursachte Kör- perverletzung war/ist und wie leicht/schwer der Beschuldigte die von ihm began- gene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können.

E. 6.2 Tatkomponente

E. 6.2.1 Objektive Tatschwere Die Verletzungen der Privatklägerin aufgrund der Kollision infolge Missach- tung ihres Vortrittsrechts waren erheblich (mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen zwischen den Hirnhäuten, Einblutungen im Gehirn sowie Frakturen des Augenhöhlenknochens, der Lendenwirbel, beider Unterarme und des Mittel- handknochens an der linken Hand) und hatten eine vollzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Sie schwebte aber nicht in Lebensgefahr, weshalb das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch als mittel zu qualifizieren ist. Dem Beschuldigten ist weiter anzulasten, dass er vor Überqueren der Fahrspur der Privatklägerin nur ungenügend feststellte, ob die Strasse frei ist. Sein Verschulden erscheint diesbe- züglich geringer, als wenn er gar keine Kontrollblicke vorgenommen und nicht an der Haltelinie angehalten hätte. Der Beschuldigte nahm die für die Überquerung einer vortrittsberechtigten Strasse notwendigen Handlungen grundsätzlich vor, wenn auch ungenügend. Das Verschulden infolge Übersehens wiegt weniger schwer als das Nichtsehen mangels Kontrollblicke in der Hoffnung auf eine freie Strasse. Weiter ist anzumerken, dass es mit Blick auf die Sonneneinstrahlung und den Schattenwurf zwar leicht erkennbare Faktoren gab, die eine erhöhte Sorgfäl-

- 13 - tigkeit erfordert hätten. Offensichtliche Sichthindernisse baulicher oder natürlicher Art, die der Beschuldigte pflichtwidrig in grober Weise ignoriert hätte, gab es jedoch keine. Die Kollision geschah des Weiteren nicht im Rahmen einer besonders risi- koreichen Tätigkeit (z.B. Überholmanöver bei starkem Verkehr), sondern bei einer alltäglichen Situation. Die Übertretung des erlaubten Risikos durch die Missachtung des Vortritts fand mit anderen Worten nicht bei einer Handlung statt, die ihrerseits bereits das erlaubte Risiko überschritten hätte. Insgesamt erscheint das Verschul- den des Beschuldigten trotz den erheblichen Verletzungen der Privatklägerin des- halb noch als eher leicht. Die hypothetische Strafe für die objektive Tatkomponente ist mit 110 Einheiten (Freiheitsstrafe/Tagessätze) zu beziffern.

E. 6.2.2 Subjektive Tatschwere Die Körperverletzung erfolgte in unbewusster Fahrlässigkeit. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt folglich leichter, als wenn er trotz erkanntem Herannahen der Privatklägerin im Vertrauen auf seine oder ihre Fahrkünste trotz- dem über die Kreuzung gefahren wäre. Diese subjektive Komponente ist deutlich strafmindern zu berücksichtigen, wodurch nach Würdigung der objektiven und sub- jektiven Tatkomponente eine hypothetische Strafe von 94 Einheiten angemessen erscheint.

E. 6.3 Täterkomponente Aus dem Vorleben und der Biografie des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 8 f.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Insbesondere wirkt sich seine Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd aus, weil von jeder Person grundsätz- lich verlangt werden kann, keine Straftaten vorzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch wenn der Beschuldigte den Zusammenstoss und dessen Folgen für die Pri- vatklägerin bedauert (Prot. S. 9), wirkt sich dies nicht strafmindernd aus. Gemäss Art. 48 lit. d StGB kann eine Strafminderung nämlich nur bei tätiger Reue vorge- nommen werden, die mit einer besonderen Anstrengung verbunden ist (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung (2019), N 334). Das Ereignis belastet den Beschuldig- ten, weshalb er nach seinen glaubhaften Aussagen immer noch schlecht schläft (Prot. S. 8). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Betroffenheit durch die Tat im Sinne von Art. 54 StGB, die zu einer Strafminderung führen könnte.

- 14 -

E. 6.4 Fazit Die hypothetische Strafe nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist auf 94 Einheiten (Freiheitsstrafe/Tagessätze) festzusetzen.

E. 7 Strafart, Tagessatzhöhe und Vollzug

E. 7.1 Es liegen keine Gründe vor, um im Sinne von Art. 41 Abs. 2 StGB eine Frei- heitsstrafe zu verhängen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe im Sinne von Art. 34 StGB zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, über ein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'500.– und ein Vermögen von Fr. 450'000.– zu verfügen (Prot. S. 8). Mit Blick hierauf erscheint eine Tagessatz- höhe von Fr. 140.– angemessen. Bei einer hypothetischen Strafe von 94 Tages- sätzen à Fr. 140.– ergäbe sich eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt rund Fr. 13'200.–.

E. 7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug darf nur ver- weigert werden, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

E. 8 Verbindungsbusse

E. 8.1 Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll die Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse und der be- dingten Geldstrafe entschärft werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Obergrenze von Verbindungsbussen beläuft

- 15 - sich grundsätzlich auf ein Fünftel bzw. 20 % der schuldangemessenen Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 131 f.).

E. 8.1.1 Die Missachtung des Vortrittsrechts kann gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 VRV mit einer Busse bestraft werden, wenn sie als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall führte die Verkehrsregelverletzung jedoch zu einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, die mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist. Mit Blick hierauf und das Verschulden des Beschuldigten (insb. ernsthafte Verlet- zungen der Privatklägerin) erscheint die Anordnung einer Verbindungsbusse ange- messen.

E. 8.1.2 Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt bei einer hypothetischen Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Fr. 13'200.– Fr. 2'640.– (Fr. 13'200.– x 20 / 100). Da das Verschulden des Beschuldigten insgesamt eher leicht wiegt und ihn die Kollision und ihre Folgen belasten, ist die Verbindungsbusse tiefer auf rund Fr. 2'000.– festzusetzen (15 %). Von der hypothetischen Geldstrafe ist die Verbin- dungsbusse sodann abzuziehen, weil der Beschuldigte ansonsten mit einer Gelds- trafe und einer Busse doppelt belastet würde. Die bedingte Geldstrafe ist folglich definitiv auf insgesamt Fr. 11'200.– (Fr. 13'200.– – Fr. 2'000.– ) festzulegen. Dies entspricht bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 140.– einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen ((Fr. 13'200.– – Fr. 2'000.–) / 140.– ).

E. 8.2 Das Gericht hat schliesslich für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.– ist gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB und mit Blick auf die Tagessatzhöhe der Geldstrafe (Fr. 140.–) auf 14 Tage (Fr. 2'000.– / 140) festzulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Art. 106 N. 16).

E. 9 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 11'200.–) und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der

- 16 - Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist auf 14 Tage festzulegen. V. Zivilforderung

E. 10 Das Gericht kann adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend beantragte die Privatklägerin selbst, dass ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien und bezifferte und begründete ihre Forderung nicht. Die Forderung der Privatklä- gerin ist dementsprechend auf den Zivilweg zu verweisen und auf ihren Antrag auf Parteientschädigung ist nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 11 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des vorliegend Verfahrens ist im Vergleich zu anderen Verfahren im unteren Bereich zu verorten, weshalb es angemessen erscheint, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorfahren beträgt Fr. 1'100.– zuzüglich Fr. 820.20 Auslagen für das Gutachten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kos- ten und Gebühren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte (B._____) ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 11'200.–) und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. - 17 -
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
  5. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  6. Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 820.20 Auslagen (Gutachten). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie Mitteilung an: den Beschuldigten (ausgehändigt),  den Verteidiger (ausgehändigt),  die Privatklägerin (ausgehändigt),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  die Vertreterin der Privatklägerin,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. - 18 -
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung des Entscheids an beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichts- hausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung an- gemeldet werden. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten wer- den. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Urteils dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Post- fach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst MLaw D. Lüthold versandt am: - 19 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250002-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Gerichtsschreiber MLaw D. Lüthold Urteil vom 25. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Fürsprecherin X._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, betreffend fahrlässige Körperverletzung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. De- zember 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte und dessen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie die Privatklägerin persönlich. Anträge:

1. der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 21):

- Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.– (ent- sprechend Fr. 11'200.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.–

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)

2. der Privatklägerin (act. 32):

1. Die mit vorliegender Eingabe eingereichten Urkunden seien als Beweis- mittel in das Strafverfahren aufzunehmen

2. Der Angeklagte, Herr B._____, sei wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung und Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht angemes- sen zu bestrafen

3. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verwei- sen

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeklagten, Herrn B._____

3. der Verteidigung (act. 35):

1. Mein Klient sei freizusprechen.

2. Es sei eine Entschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten zu- zusprechen.

- 3 -

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Dezember 2024 (act. 21) ging am 8. Januar 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (act. 27) wurden die Parteien auf den 25. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Der Privatklägerin wurde zugleich Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen. Mit Ein- gabe vom 24. März 2025 (act. 32) samt Beilagen (act. 33/1-17) stellte die Rechts- vertreterin der Privatklägerin innert einmalig erstreckter Frist die eingangs aufge- führten Anträge. Zur Hauptverhandlung vom 25. April 2025 erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ und die Privatklägerin (Prot. S. 6). II. Sachverhalt

2. Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus der Anklage- schrift (act. 21), weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen in Übereinstimmung mit den Untersuchungsakten und der Anklageschrift, dass es zwischen dem Beschuldigten im Personenwagen des Typs Mini Countryman und der vortrittsberechtigten Privatklägerin auf dem Mo- torrad des Typs Kawasaki Z650 am 10. Juli 2023 um circa 18.25 Uhr auf der Kreu- zung C._____-strasse / D._____-strasse / E._____-strasse bei F._____ auf dem Gemeindegebiet von G._____ ZH zu einer Kollision kam, wodurch die Privatkläge- rin die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen erlitt. Entgegen der Anklä- gerin sind sie aber der Ansicht, der Beschuldigte habe sich vor dem Überqueren der Kreuzung pflichtgemäss versichert, dass diese frei war. So habe der Beschul- digte an der Haltelinie beim Signal "Kein Vortritt" angehalten und je zwei Kontroll- blicke nach links und rechts vorgenommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Privatklägerin aufgrund der Sonne und des Schattenwurfs von Bäumen am Strassenrand nicht habe sehen können. Die Sichtbeeinträchtigungen durch

- 5 - Sonneneinstrahlung und Schattenwurf seien jedoch nicht derart stark gewesen, dass der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, nicht genügend zu sehen (vgl. act. 35 und act. 11/5). 2.1. Der Beschuldigte führte in den Einvernahmen zur Sache konstant aus, vor dem Befahren der Kreuzung je zwei Kontrollblicke nach links und rechts gemacht zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass kein vortrittsberechtigter Ver- kehrsteilnehmer von rechts herannaht (Prot. S. 10; act. 4, S. 7 F/A 7 und 8). Es liegen keine Beweismittel im Recht, welche diese Aussagen des Beschuldigten wi- derlegen würden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht ver- letzen wollte und die Kreuzung nicht befahren hätte, wenn er sich ihres Heranna- hens bewusst gewesen wäre. Ob er die geschilderten Kontrollblicke tatsächlich ausführte oder dies nur glaubt, ist unklar. Im Sinne des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist nachfolgend jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kontrollblicke ausführte und die Privatklägerin trotzdem nicht sah bzw. übersah. 2.2. Die im Recht liegende Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt, dass die C._____-strasse am Abend des 10. Juli 2023 gegen die Fahrtrichtung der Privatklägerin bereits mehrere Meter vor der Haltelinie und auch an dieser selbst bis weit hinter die Kurve rund 80 Meter vor der Kreuzung problemlos überblickbar war (siehe act. 2/1, Bilder 6, 8 und 17-25 und 27 (Distanzschildchen)). Bauliche oder natürliche Sichthindernisse gab es nicht, was der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch bestätigte (Prot. S. 11). Bild 6 der Fotodokumenta- tion und das vom Verteidiger eingereichte Foto (act. 11/6, Beilage 3) zeigen zudem, dass die Sonne in der Richtung unterging, aus der die Privatklägerin herannahte, und die Bäume Schatten auf die Fahrbahn der Privatklägerin warfen. Der exakte Sonnenstand und Schattenwurf zum Zeitpunkt der Kollision ist aber ebenso unbe- kannt wie der genaue Standort der Privatklägerin als der Beschuldigte die Kontroll- blicke ausführte. Nachfolgend ist deshalb in Betracht zu ziehen, dass sich die Pri- vatklägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im schattigen Kurvenbereich befand.

- 6 - III. Rechtliche Würdigung

3. Körperverletzung Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Ob die Körperverletzung als schwer oder nicht zu qualifizieren ist, wirkt sich gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung nicht auf die Strafandrohung aus, sondern nur auf das Erfordernis eines Strafantrages (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 125 N 3). Ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldigten liegt vor (siehe act. 3). Die Privatklägerin wurde gemäss den Untersuchungsakten durch die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten erheblich verletzt. Gemäss ärztlichem Befund vom 17. Oktober 2023 befand sie sich aber zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (act. 9/4, S. 3 F/A 5). Zu bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Schäden konnten die Ärzte damals noch keine Angaben machen (ebenda, F/A 7; act. 9/5+6, F/A 7). Damit übereinstimmend wirft die Anklägerin dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vor, die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht oder in anderer Weise schwer im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit verletzt zu haben. Bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO kann der Beschuldigte deshalb entgegen des Antrages der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht wegen einer schweren (fahrlässi- gen) Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Des Weiteren konstituierte sich die Geschädigte zwar als Privatklägerin, verzichtete aber ausdrücklich auf eine Strafklage gegen den Beschuldigten (act. 13/2). Folglich ist ihr Antrag auf Bestra- fung des Beschuldigten unzulässig. Die Verletzungen der Privatklägerin infolge der Kollision mit dem Beschuldigten sind nach dem Gesagten also als einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

4. Fahrlässigkeit 4.1. Im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht eine Körperverletzung fahrlässig, wer diese als Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Unbewusste Fahrlässigkeit

- 7 - liegt dabei vor, wenn der Beschuldigte die Gefahr einer Körperverletzung als Folge seines Verhaltens nicht bedenkt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Gefahr zwar erkennt, sich jedoch mehr oder weniger leichtfertig über sie hinweg- setzt, im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen wird (BSK StGB-NIG- GLI/MAEDER, 4. Aufl., Art. 12 N 85). 4.1.1. Das Mass der im Strassenverkehr aufzubringenden Sorgfalt ergibt sich in erster Linie aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie aus den dazugehörigen Verordnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.; BGE 129 IV 282 E. 2.1). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigun- gen grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Vorbehalten ist aber eine andere Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer gemäss Art. 36 Signalisationsverordnung (SSV), den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewäh- ren. Dabei zeigt die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) gemäss Art. 75 SSV an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der zur Gewährung des Vortritts Verpflich- tete darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV)). Das mit dem Kreuzen einer vortrittsberechtigten Strasse naturgemäss verbundene Risiko ist folglich dann nicht überschritten, wenn sich der Fahrzeugführer davor in genügendem Masse versichert hat, dass er dabei keinen Vortrittsberechtigten gefährdet oder verletzt. Je näher die Wahrscheinlich- keit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung dabei ist, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Bei erschwerten Sichtbedingungen müssen sich Fahrzeugführer deshalb zum Beispiel langsam und vorsichtig in eine Kreuzung hin- eintasten (vgl. BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2; BGer 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2; BGE 143 IV 500 E. 1.2.2; PK StGB-TRECHSEL/FA- TEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 31). Kam der Beschuldigte dieser Sorgfalt nicht nach und tritt infolgedessen der durch die Sorgfaltsnorm zu verhindernde Erfolg ein, verwirklicht sich zugleich der für die Strafbarkeit einer fahrlässigen Handlung vorausgesetzte Risikozusammenhang (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 42).

- 8 - 4.1.1.1. Die Fahrt des Beschuldigten von der C._____- zur E._____-strasse setzte die Überquerung der C._____-/D._____-strasse voraus. Aufgrund der Signalisation "Kein Vortritt" war der Beschuldigte verpflichtet, an der Haltelinie anzuhalten und sich vor der Weiterfahrt bzw. vor dem Kreuzen der beiden Fahrspuren der C._____- /D._____-strasse in genügendem Masse zu versichern, dass von links und rechts keine vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer nahen, die er gefährden oder ver- letzten könnte. Der Beschuldigte hielt zwar regelkonform an der Haltelinie an und nahm vor der Weiterfahrt Kontrollblicke nach rechts vor. Die von rechts heranna- hende vortrittsberechtigte Privatklägerin nahm er dabei jedoch nicht war und es kam zur Kollision. 4.1.1.2. Die Sicht und die Wetterverhältnisse waren zum Zeitpunkt der Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich sehr gut. Es war ein heller, schöner Sommertag und die Sicht des Beschuldigten auf die Fahrbahn der Privatklägerin war durch keine baulichen, natürlichen oder sonstigen Hinder- nisse beschränkt. Vielmehr konnte der Beschuldigte ihre Fahrbahn bereits mehrere Meter vor der Haltelinie und an dieser selbst bis weit hinter die Kurve in rund 80 Meter Entfernung überblicken (act. 2/1, Bilder 6, 7, 10 und Distanztäfelchen ge- mäss den Bildern 17 bis 25 sowie 27). Die Verkehrsverhältnisse waren zudem ru- hig, sodass der Beschuldigte bei der Ausübung der Kontrollblicke nicht unter Druck stand (Prot. S. 11). Vor diesem Hintergrund lässt sich die nachfolgende Kollision mit der Privatklägerin nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte die Kontrollbli- cke nicht richtig ausführte (insb. zu früh, zu flüchtig) und/oder das Gesehene nicht richtig verarbeitete und deshalb fälschlicherweise davon ausging, die zu kreuzende C._____-/D._____-strasse sei frei. 4.1.1.3. Den Ausführungen der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie die Sorg- faltsplichten des Beschuldigten in Bezug auf die Sonneneinstrahlung und den Schattenwurf als erfüllt erachtet. Das von ihr mit dem Plädoyer eingereichte Foto zeigt, dass diese beiden Faktoren die Sichtverhältnisse gut erkennbar beeinträch- tigten (act. 35, S. 5 Rz. 19). Vortrittsbelastete Fahrzeugführer mussten sich deshalb einer damit verbundenen höheren Sorgfaltsplicht bewusst sein. Dies auch mit Blick auf die für Ausserortsstrassen geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. In

- 9 - solchen Situationen (Sonneneinstrahlung und Schattenwurf) ist es geboten und zu- mutbar, dass sich Fahrzeugführer sorgfältig in die Kreuzung vortasten und nach dem Passieren der Haltelinie vor dem Befahren der zweiten Spur noch einmal einen Kontrollblick nach rechts vornehmen und nötigenfalls anhalten. Der Beschuldigte fuhr entgegen dieser Sorgfaltspflicht gemäss seinen eigenen Aussagen zügig über die C._____-/D._____-strasse und nahm nach der Haltelinie keinen Kontrollblick nach rechts vor (Prot. S. 10). 4.1.2. Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte objektive Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, ist anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu prüfen, ob er auch seine subjektive Sorgfaltspflicht verletze. Es geht dabei darum, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers aus seiner subjektiven Sicht hätte erkennen können (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 31). Der Beschuldigte ist gemäss seinen eigenen Angaben ein geübter Autofahrer mit jahrzehntelanger Erfahrung. Er war ortskundig und schätzte die Kollisionsstelle grundsätzlich als gefährlich ein, weil andere Verkehrsteilnehmer sich in hohen Tempi nähern würden und er an dieser Stelle auch schon eine gefährliche Situation erlebt habe (act. 35, S. 8 Rz. 35; Prot. S. 11; act. 4, S. 2 F/A 6). Der Beschuldigte konnte die Gefährdung der Rechtsgüter der Privatklägerin und seine erhöhte Sorg- faltspflicht also auch aus subjektiver Sicht erkennen. 4.1.3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Körperverletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hätte. Andernfalls fehlt es am sogenannten Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolgs (PK StGB-TRECH- SEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 39). Die Privatklägerin war auch bei schwierigen Lichtverhältnissen nicht unsichtbar. Der Beschuldigte hätte sie bei korrekt vorgenommenen und verarbeiteten Kontroll- blicken wahrnehmen können und müssen. Hätte er infolgedessen länger an der Haltelinie gewartet oder vor dem Befahren der zweiten Fahrspur angehalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Die Aufprallspuren an der Beifahrertüre zeigen,

- 10 - dass der Beschuldigte die Fahrbahn der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Grossteil seines Personenwagens noch nicht überquert hatte (act. 2/1, Bild 32). Die Privatklägerin musste sich vor dem Befahren ihrer Fahrspur durch den Beschuldigten folglich wenige Meter vor der Kollisionsstelle und nicht mehr im Blen- dungs- bzw. Schattenbereich befunden haben. Spätestens mit einem Kontrollblick kurz nach der Haltelinie und vor Überfahrt der Strassenmitte hätte der Beschuldigte durch eine Vollbremsung die Kollision auf zumutbare Weise vermeiden können. 4.1.4. Der Verteidiger brachte als Sachverhaltshypothese vor, die Privatklägerin sei womöglich dunkel gekleidet gewesen, vor der Kollision vielleicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und die Bremsen ihres Motorrades hätten eventuell nicht richtig funktioniert (act. 35, S. 6 f. Rz. 23-29; act. 11/5, S. 3 f. Rz. 10). Der Vollstän- digkeit halber ist hierzu Folgendes anzumerken: Der grundsätzlich strafbare Erfolg (z.B. Körperverletzung) eines Ereignisses kann dem Verursacher gemäss langjäh- riger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nicht zugerechnet werden, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – insbesondere das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGer 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.3.2. m.w.H.). Vorliegend sind keine solchen Gründe/Tat- sachen ersichtlich bzw. erstellt. Zudem würde die klare Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wie oben geschildert ein allfälliges Fehlverhalten der Privatklä- gerin der genannten Art überwiegen. 4.2. Fazit Der Beschuldigte ist der (unbewussten) fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 11 - IV. Strafzumessung

5. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 5.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für fahrlässige Körper- verletzungen drei Tage bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe zu mindestens Fr. 30.– bis höchstens Fr. 180.–. Innerhalb dieses Straf- rahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 5.2. Die Tatkomponente bildet den Ausgangspunkt, um die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Anhand des subjektiven Verschuldens ist dann festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Massgebliche Beurteilungskriterien sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters. 5.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei fallen insbesondere Vorstrafen, gezeigte Reue, Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder Kooperationsbereitschaft ins Gewicht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 107 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, Art. 47 N 85).

- 12 -

6. Konkrete Strafzumessung 6.1. Besonderheiten bezüglich Fahrlässigkeit Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vor- liegend die einfache Körperverletzung der Privatklägerin – vom Beschuldigten nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverlet- zung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie schwer die verursachte Kör- perverletzung war/ist und wie leicht/schwer der Beschuldigte die von ihm began- gene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. 6.2. Tatkomponente 6.2.1. Objektive Tatschwere Die Verletzungen der Privatklägerin aufgrund der Kollision infolge Missach- tung ihres Vortrittsrechts waren erheblich (mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen zwischen den Hirnhäuten, Einblutungen im Gehirn sowie Frakturen des Augenhöhlenknochens, der Lendenwirbel, beider Unterarme und des Mittel- handknochens an der linken Hand) und hatten eine vollzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Sie schwebte aber nicht in Lebensgefahr, weshalb das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch als mittel zu qualifizieren ist. Dem Beschuldigten ist weiter anzulasten, dass er vor Überqueren der Fahrspur der Privatklägerin nur ungenügend feststellte, ob die Strasse frei ist. Sein Verschulden erscheint diesbe- züglich geringer, als wenn er gar keine Kontrollblicke vorgenommen und nicht an der Haltelinie angehalten hätte. Der Beschuldigte nahm die für die Überquerung einer vortrittsberechtigten Strasse notwendigen Handlungen grundsätzlich vor, wenn auch ungenügend. Das Verschulden infolge Übersehens wiegt weniger schwer als das Nichtsehen mangels Kontrollblicke in der Hoffnung auf eine freie Strasse. Weiter ist anzumerken, dass es mit Blick auf die Sonneneinstrahlung und den Schattenwurf zwar leicht erkennbare Faktoren gab, die eine erhöhte Sorgfäl-

- 13 - tigkeit erfordert hätten. Offensichtliche Sichthindernisse baulicher oder natürlicher Art, die der Beschuldigte pflichtwidrig in grober Weise ignoriert hätte, gab es jedoch keine. Die Kollision geschah des Weiteren nicht im Rahmen einer besonders risi- koreichen Tätigkeit (z.B. Überholmanöver bei starkem Verkehr), sondern bei einer alltäglichen Situation. Die Übertretung des erlaubten Risikos durch die Missachtung des Vortritts fand mit anderen Worten nicht bei einer Handlung statt, die ihrerseits bereits das erlaubte Risiko überschritten hätte. Insgesamt erscheint das Verschul- den des Beschuldigten trotz den erheblichen Verletzungen der Privatklägerin des- halb noch als eher leicht. Die hypothetische Strafe für die objektive Tatkomponente ist mit 110 Einheiten (Freiheitsstrafe/Tagessätze) zu beziffern. 6.2.2. Subjektive Tatschwere Die Körperverletzung erfolgte in unbewusster Fahrlässigkeit. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten wiegt folglich leichter, als wenn er trotz erkanntem Herannahen der Privatklägerin im Vertrauen auf seine oder ihre Fahrkünste trotz- dem über die Kreuzung gefahren wäre. Diese subjektive Komponente ist deutlich strafmindern zu berücksichtigen, wodurch nach Würdigung der objektiven und sub- jektiven Tatkomponente eine hypothetische Strafe von 94 Einheiten angemessen erscheint. 6.3. Täterkomponente Aus dem Vorleben und der Biografie des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 8 f.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Insbesondere wirkt sich seine Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd aus, weil von jeder Person grundsätz- lich verlangt werden kann, keine Straftaten vorzunehmen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch wenn der Beschuldigte den Zusammenstoss und dessen Folgen für die Pri- vatklägerin bedauert (Prot. S. 9), wirkt sich dies nicht strafmindernd aus. Gemäss Art. 48 lit. d StGB kann eine Strafminderung nämlich nur bei tätiger Reue vorge- nommen werden, die mit einer besonderen Anstrengung verbunden ist (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung (2019), N 334). Das Ereignis belastet den Beschuldig- ten, weshalb er nach seinen glaubhaften Aussagen immer noch schlecht schläft (Prot. S. 8). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Betroffenheit durch die Tat im Sinne von Art. 54 StGB, die zu einer Strafminderung führen könnte.

- 14 - 6.4. Fazit Die hypothetische Strafe nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist auf 94 Einheiten (Freiheitsstrafe/Tagessätze) festzusetzen.

7. Strafart, Tagessatzhöhe und Vollzug 7.1. Es liegen keine Gründe vor, um im Sinne von Art. 41 Abs. 2 StGB eine Frei- heitsstrafe zu verhängen. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe im Sinne von Art. 34 StGB zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, über ein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'500.– und ein Vermögen von Fr. 450'000.– zu verfügen (Prot. S. 8). Mit Blick hierauf erscheint eine Tagessatz- höhe von Fr. 140.– angemessen. Bei einer hypothetischen Strafe von 94 Tages- sätzen à Fr. 140.– ergäbe sich eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt rund Fr. 13'200.–. 7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug darf nur ver- weigert werden, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

8. Verbindungsbusse 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll die Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse und der be- dingten Geldstrafe entschärft werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Obergrenze von Verbindungsbussen beläuft

- 15 - sich grundsätzlich auf ein Fünftel bzw. 20 % der schuldangemessenen Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 131 f.). 8.1.1. Die Missachtung des Vortrittsrechts kann gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 VRV mit einer Busse bestraft werden, wenn sie als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall führte die Verkehrsregelverletzung jedoch zu einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, die mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist. Mit Blick hierauf und das Verschulden des Beschuldigten (insb. ernsthafte Verlet- zungen der Privatklägerin) erscheint die Anordnung einer Verbindungsbusse ange- messen. 8.1.2. Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt bei einer hypothetischen Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Fr. 13'200.– Fr. 2'640.– (Fr. 13'200.– x 20 / 100). Da das Verschulden des Beschuldigten insgesamt eher leicht wiegt und ihn die Kollision und ihre Folgen belasten, ist die Verbindungsbusse tiefer auf rund Fr. 2'000.– festzusetzen (15 %). Von der hypothetischen Geldstrafe ist die Verbin- dungsbusse sodann abzuziehen, weil der Beschuldigte ansonsten mit einer Gelds- trafe und einer Busse doppelt belastet würde. Die bedingte Geldstrafe ist folglich definitiv auf insgesamt Fr. 11'200.– (Fr. 13'200.– – Fr. 2'000.– ) festzulegen. Dies entspricht bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 140.– einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen ((Fr. 13'200.– – Fr. 2'000.–) / 140.– ). 8.2. Das Gericht hat schliesslich für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.– ist gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB und mit Blick auf die Tagessatzhöhe der Geldstrafe (Fr. 140.–) auf 14 Tage (Fr. 2'000.– / 140) festzulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Art. 106 N. 16).

9. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 11'200.–) und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der

- 16 - Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist auf 14 Tage festzulegen. V. Zivilforderung

10. Das Gericht kann adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend beantragte die Privatklägerin selbst, dass ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien und bezifferte und begründete ihre Forderung nicht. Die Forderung der Privatklä- gerin ist dementsprechend auf den Zivilweg zu verweisen und auf ihren Antrag auf Parteientschädigung ist nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

11. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des vorliegend Verfahrens ist im Vergleich zu anderen Verfahren im unteren Bereich zu verorten, weshalb es angemessen erscheint, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorfahren beträgt Fr. 1'100.– zuzüglich Fr. 820.20 Auslagen für das Gutachten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kos- ten und Gebühren vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte (B._____) ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 11'200.–) und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 820.20 Auslagen (Gutachten). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie Mitteilung an: den Beschuldigten (ausgehändigt),  den Verteidiger (ausgehändigt),  die Privatklägerin (ausgehändigt),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  die Vertreterin der Privatklägerin,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

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10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung des Entscheids an beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichts- hausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung an- gemeldet werden. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten wer- den. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Urteils dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Post- fach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst MLaw D. Lüthold versandt am:

- 19 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.