Sachverhalt
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe unter wissentlicher und willentlicher Verletzung seiner Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Ge- meinde C._____ im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. August 2022 unrechtmässig Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 17'356.30 bezogen. Durch das eigenhän- dige Ausfüllen des Dokuments "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" am 12. März 2020 sowie des Gesuchsformular "Einkommens- und Vermögensdeklaration, An- erkennung der Meldepflicht" am 15. Februar 2022 habe der Beschuldigte bestätigt und unterschriftlich erklärt, auf seine Rechte und Pflichten gemäss Merkblatt hin- gewiesen worden zu sein. Weiter habe sich der Beschuldigte am 2. Februar 2022 der Urkundenfäl- schung strafbar gemacht, indem er einen Einzahlungsbeleg der E._____ [Versiche- rung] gefälscht habe und so Fr. 212.85 von der Gemeinde C._____ überwiesen erhalten habe. Ebenfalls wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, dass er sich dem Betrug strafbar gemacht habe, indem er dem Geschädigten ein iPad der Marke Apple ver- kauft habe, ohne über ein solches zu verfügen. Der Beschuldigte hat sämtliche Sachverhalte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 22 f.) vollumfänglich eingestanden.
- 5 - Die Geständnisse decken sich zudem mit den Akten, weshalb die Sachverhalte vollumfänglich erstellt sind. III. Verfahrenseinstellung Anklage Dossier 3 Dem Beschuldigten wird in der Anklage betreffend Dossier 3 vorgeworfen, er habe am 1. Oktober 2021 eine Spielekonsole der Marke Apple inseriert, ohne eine solche verkaufen zu wollen, womit er den Geschädigten um Fr. 200.– betrogen habe. Damit liegt der Betrag unter der Grenze von Fr. 300.– und wäre so als ge- ringfügig einzustufen. Beim Vorwurf des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB gegenüber dem Pri- vatkläger 2 (Dossier 3) handelte es sich um eine Übertretung, welche einer Verjäh- rungsfrist von drei Jahren unterliegt (vgl. Art. 109 StGB). Die Straftat soll am 1. Ok- tober 2021 begangen worden sein. Entsprechend ist das Verfahren hinsichtlich die- ses Anklagevorwurfs zufolge Eintritt der Verjährung einzustellen. IV. Rechtliche Würdigung A. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 1)
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurde im Zuge der Aus- schaffungsinitiative geschaffen (BSK StGB-Jenal, N 1 zu Art. 148a). Nach Art. 148a StGB wird bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder einen Irr- tum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 1.2. Art. 148a StGB schützt öffentliche Interessen, nämlich das Interesse des Staa- tes bzw. der Öffentlichkeit, keine unrechtmässigen Sozialversicherungs- oder Sozi- alhilfeleistungen auszubezahlen. Geschützes Rechtsgut ist folglich das staatliche Vermögen. Indirekt geht es nach dem Gesagten zusätzlich um die Ausschaffung
- 6 - solcher Täter, wenn sie nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Tatbestand erfasst gemäss der Botschaft jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in ei- nem (bereits bestehenden) Irrtum – und somit jede Täuschung – auch unterhalb der Betrugsschwelle. Dies könne zum einen durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen und zum anderen auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beru- hen. Ein solches passives Verhalten sei etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Lage verändert bzw. verbessert habe. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegten einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende müsse Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich seien und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt auch die Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen", also das Nichtmelden von verän- derten Verhältnissen, unter den Tatbestand von Art. 148a StGB (BSK StGB-Jenal, N 23 f. zu Art. 148a; BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4; vgl. auch OGer SB190138-O vom 12. August 2019, E. 4 ff.). Erfasst werden sollen damit ein- fache Lügen, welche mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und unter Beach- tung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen hätten erkannt werden können. Sind die Lügen derart plump, dass der Beschuldigte geradezu auf die Leichtfertig- keit der Behörde hoffen muss, kann nach den anerkannten Grundsätzen jedoch nicht sinnvoll Vorsatz angenommen werden. Ein arglistiges Verhalten wird jedoch gerade nicht vorausgesetzt (BSK StGB-Jenal, N 23 f. zu Art. 148a). 1.3. Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland. Gemäss Abs. 2 hat der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 3 haben Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 28 Abs. 1 SHV macht die Für- sorgebehörde den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen seiner Verhältnisse zu melden.
- 7 - 1.4. Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ge- mäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Deliktsbeträ- gen unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. In einem mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatum- stände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Und bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschul- dens bewirken. Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99, ist somit eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Be- urteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Dabei kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offen- bart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch rei- nes Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Un- terlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschulden- smindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 ff.).
- 8 -
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der vom Beschuldigten ausgefüllte Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom
12. März 2020 sowie das Gesuchsformular "Einkommens- und Vermögensdeklara- tion, Anerkennung der Meldepflicht" vom 15. Februar 2022 weisen unter Ziffer 1 ausdrücklich auf die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG und § 28 SHV hin. Mit deren Unterzeichnung hat der Beschuldigte bestätigt, dass er auf diese Pflichten hingewiesen worden ist und er diese verstanden hat. Er hat bestätigt, über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe informiert worden zu sein. Auch in den entsprechenden Leistungsentscheiden findet sich unter Ziffer 4 der Hinweis, dass ein allfälliger Zwischenverdienst unverzüglich anzugeben ist und mit der lau- fenden Unterstützung verrechnet wird. Ebenfalls enthalten die Leistungsverfügun- gen unter Ziffer 4 den Hinweis, dass alle Veränderungen, die den Unterstützungs- bedarf beeinflussen, sofort zu melden sind. Damit war der Beschuldigte unmissver- ständlich aufgefordert, die Zuwendungen unaufgefordert der Sozialbehörde zu mel- den. 2.2. Im Zeitraum von 14. Februar 2022 bis 6. August 2022 erhielt der Beschuldigte Zuwendungen von insgesamt Fr. 19'033.30, welche er beim Sozialdienst der Ge- meinde nicht meldete. Mit dem Verschweigen dieser leistungsrelevanten Tatsachen hat der Beschuldigte die Sozialbehörde in einen Irrtum über seine finanziellen Ver- hältnisse versetzt. Ob die Sozialbehörde von der falschen bzw. verschwiegenen In- formation auf andere Weise hätte Kenntnis erlangen können, ist nicht von Bedeu- tung. Der Tatbestand von Art. 148a StGB soll jene Lügen erfassen, welche einfach erkennbar sind, andernfalls eventuell der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt ist. Der Hilfsbedürftige steht in der Pflicht, relevante Verände- rungen sofort und unaufgefordert der Sozialbehörde zu melden. Es ist nicht Sache der Sozialbehörde, sich proaktiv die notwendigen Informationen zu beschaffen. Dass der Irrtum für die Sozialbehörde mit den notwendigen Abklärungen allenfalls erkennbar gewesen wäre, befreit den Beschuldigten nicht von seiner Mitwirkungs- pflicht und damit auch nicht von der Strafbarkeit. 2.3. Als weiteres Tatbestandmerkmal ist eine Vermögensdisposition und - schaden gefordert. Im oben genannten Zeitraum erhielt der Beschuldigte Sozialhilfeleistun-
- 9 - gen in der Höhe von Fr. 17'356.30. Somit liegt eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden vor. 2.4. Als Konsequenz der Klassifizierung als Erfolgsdelikt ergibt sich, dass ein Kau- salzusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg vorliegen muss. Dieser ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die Gemeinde C._____ hätte keine Sozial- hilfeleistungen ausbezahlt, wenn ihrer Entscheidung wahre Tatsachen zugrunde gelegen hätten. 2.5. Nach Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich in einem leichten Fall um eine Übertretung. Bei einer Deliktssumme von Fr. 17'356.30 ist eine vertieftere Prüfung der Umstände vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurden über die Dauer von rund sechs Monaten unrechtmässig Leistungen bezogen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um Arbeitslohn handelt, sondern einzig um Schenkungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis. Ein solcher Zustupf aus Freundschaft konnte denn auch nur den Zweck haben, dem Beschuldigten in der engen finanzielle Lage etwas zu helfen, weshalb die rechtlich geforderte Verrechnung mit den ansonsten erhaltenen Sozialgeldern weniger offen- sichtlich ist als bei Erwerbseinnahmen. Die Zuwendungen benutzte der Beschul- digte wohl vor allem zur Finanzierung der Casinospiele und des Cannabiskonsums. Im Verhalten gegenüber den Sozialbehörden ist zudem kaum eine kriminelle Ener- gie zu entnehmen; und wie sich dies gegenüber dem Freundes- und Bekanntenkreis verhält, ist im Übrigen vorliegend nicht relevant und entsprechend nicht zu prüfen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten auch kein aktives Tun, sondern (nur) ein Unterlas- sen der rechtzeitigen Mitteilung der Schenkungen anzulasten. Erheblich für den Be- schuldigten spricht zudem, dass er es selber war, der die Gemeinde C._____ über die privaten Zuwendungen informierte, nachdem er bei einem Klinikaufenthalt rea- lisierte, dass es so nicht weitergehen konnte. Auch wenn er von der Gemeinde C._____ unter einem gewissen Druck stand, welche von ihm Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verlangte, so trug der Beschuldigte mit seinem proaktiven Zugehen und Eingestehen gegenüber der Gemeinde C._____ im Ergebnis doch massgeblich dazu bei, dass die Deliktssumme nicht höher war und der unrechtmäs- sige Bezug nicht weiter ging. Besonders das geringe Verschulden kommt dem Be-
- 10 - schuldigten zugute. In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass in Anbetracht der Deliktsumme, der Dauer und des Verschuldens, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und es sich somit um eine Übertretung handelt.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Was die subjektive Seite betrifft, so ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt. Eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist nicht explizit vor- ausgesetzt, allerdings muss sich der Vorsatz auf die Widerrechtlichkeit des Bezuges der Leistung beziehen, d.h. dass der Vorsatz das Erlangen einer unrechtmässigen Leistung einschliessen muss (OFK StGB-Donatsch, N 9 Art. 148a). Um sinnvoll Vorsatz anzunehmen, muss ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Vorausseh- barkeit des Erfolgseintritts bestehen (BSK StGB-Jenal, Art. 148a N 23). 3.2. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung machen geltend, dass kein Vorsatz vorliegt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von seinen Mitwirkungspflichten hatte und wusste, dass er eine Veränderung seiner (finanziellen) Verhältnisse unverzüglich und unaufgefor- dert der Sozialbehörde hätte melden müssen. Ansonsten wäre eine Selbstanzeige unerklärlich. 3.3. Der Beschuldigte hat die Zuwendungen – ohne sie ordnungsgemäss zu mel- den – vereinnahmt und für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht. Daraus ist eine Bereicherungsabsicht, im Sinne des Erlangens einer unrechtmässigen Leistung, ohne Weiteres abzuleiten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Urkundenfälschung (Dossier 1)
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur-
- 11 - kunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Ur- kunde. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, so wenn er z.B. diese unter- zeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 9 zu Art. 251 StGB). 1.2. Bei den Urkundendelikten handelt es sich nicht um Vermögensdelikte, weil ein anderes Rechtsgut geschützt ist. So ist das geschützte Rechtsgut das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegenge- bracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 129 IV 53 E. 3.2, m.w.H.). In Art. 110 Abs. 4 StGB findet sich eine Legaldefinition des Urkundenbe- griffs. Demnach sind (u.a.) Schriften als Urkunden zu qualifizieren, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zu- mindest mit Eventualvorsatz, sowie mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehan- delt hat.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Indem der Beschuldigte einen Einzahlungsbeleg der E._____ zuschnitt, mit dem Betrag von Fr. 212.85 ergänzte und davon ein Foto machte, fälschte er eine Urkunde dahingehend, dass die Empfängerin aufgrund dieses Fotos fälschlicher- weise davon ausging, der Beschuldigte habe eine Rechnung in der Höhe dieses Betrags bezahlt und Anspruch auf Rückerstattung hatte. Bei einem solchen Einzah- lungsbeleg handelt es sich zudem ohne Weiteres um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 2.2. Würde es sich um ein Vermögensdelikt handeln, wäre dieses zufolge Art. 172ter Abs. 1 StGB bereits verjährt. Bei den Urkundendelikten handelt es sich
- 12 - allerdings nicht um Vermögensdelikte und es ist auch ein anderes Rechtsgut ge- schützt, weshalb die Geringfügigkeit des Betrages nicht von Bedeutung ist.
3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und weder er noch die Verteidigung machen etwas anderes geltend. Zudem muss eine Täuschungsabsicht angenom- men werden, weil er ansonsten keinen Beleg hätte zuschneiden müssen, um an das im wissentlich nicht zustehende Geld zu kommen. Darin ist auch die Vorteils- absicht erkennbar. Damit ist der Beschuldigte anklagegemäss der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Betrug (Dossier 2)
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über die getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen erge- ben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist namentlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un-
- 13 - terlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage der Arglist ist deshalb auch entschei- dend, wie der Täter die seinem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt (BGE 143 IV 302 E. 1.3). Arglist ist jedoch ausgeschlos- sen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönli- chen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht be- achtet. Das Mass der vom Opfer aufzubringenden Aufmerksamkeit richtet sich da- bei nach einem individuellen Massstab (Opfermitverantwortung; OFK/StGB/JStG- DONATSCH, Art. 146 N 7 ff.). 1.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7 mit Hinweisen).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der Beschuldigte inserierte ein iPad der Marke Apple, ohne ein solches ver- kaufen zu wollen. Damit spiegelte er dem Geschädigten eine Tatsache vor, und rief so eine der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung hervor. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten seinen Leistungswillen vorspiegelte, täuschte er diesen und be- stimmte ihn dazu, den Kaufpreis in Vorauskasse zu leisten. Dadurch dass der Be- schuldigte den Geschädigten die Gegenstände nicht zukommen liess, entstand die- sen ein geldwerter Schaden. Daran, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsab- sicht handelte, bestehen keine Zweifel. 2.2. Die Täuschung rief der Beschuldigte arglistig hervor, auch wenn er kein sog. Lügengebäudes erschuf oder sich auf besondere Machenschaften stützte. Auch wenn heutzutage jedem bewusst sein dürfte, dass es auf Facebook Marketplace viele Betrüger gibt und deshalb Vorsicht angezeigt ist, ist letztendlich massgebend, dass der fehlende Leistungswille des Beschuldigten eine innere Tatsache darstellt, welche käuferseits kaum überprüft werden kann. Die Vorspiegelung des Leistungs- willens ist nach der Rechtsprechung deshalb grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB (BGer 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.3). Vor diesem Hin-
- 14 - tergrund durfte der Geschädigte auf den Leistungswillen des Beschuldigten ver- trauen. Damit ist einerseits das arglistige Vorgehen des Beschuldigten zu bejahen. Andererseits kann dem Geschädigten keine Verletzung zumutbarer Vorsichts- massregeln vorgeworfen werden, zumal ein Preis von Fr. 450.– für ein iPad durch- aus realistisch ist und der Beschuldigte alles tat, um den Eindruck aufrechtzuerhal- ten, dass er ihm ein solches iPad verkaufen wollen würde.
3. Subjektiver Tatbestand Da beim Beschuldigten zudem von direktem Vorsatz und von Bereicherungs- absicht auszugehen ist, ist der Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte anklagegemäss des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Betrug nach Art. 146 StGB und Urkunden- fälschung nach Art. 251 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB ist eine Busse auszusprechen. 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Tä- ter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kön- nen, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe
- 15 - ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.). 1.3. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, vom Grundsatz der Geldstrafe abzu- weichen. Insbesondere das Vorleben des Beschuldigten spricht klar dafür, dass eine Geldstrafe ihn nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhielt. So wurde er in den Jahren 2013, 2021 und 2022 bereits dreimal für Vermögensdelikte und zudem einmal im Jahr 2022 für Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Entsprechend ist vorlie- gend sowohl für den Betrug als auch die Urkundenfälschung je eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB- HUG, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).
- 16 - 2.2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Tatzeitraum bezüglich des un- rechtmässigen Bezuges von Sozialhilfe nach Art. 148a StGB vor der Bestrafung mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022 liegt. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022. Der Betrug vom 18. Okto- ber 2021 liegt schliesslich zeitlich nur sechs Tage nach dem Strafbefehl vom
12. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und somit ebenfalls vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB wird deshalb zufolge retrospektiver Konkurrenz eine Zu- satzstrafe in der Weise festzulegen sein, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3. Tatkomponente 3.1. Was die objektive Tatschwere beim Betrugsdelikt betrifft, gilt es zu berück- sichtigen, dass die Deliktssumme am unteren Rand eines Betruges und nur Fr. 150.– von einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB entfernt ist. Zudem war die Tathandlung relativ simpel, ein grosses Lügengebäude oder aufwendige Vorbereitungshandlungen waren nicht erforderlich. Der Beschul- digte handelte zwar nicht spontan, das Tatvorgehen war aber auch nicht von langer Hand geplant. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden im Vergleich mit anderen vorstellbaren Betrugsdelikten sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine Verminderung der Schuld- fähigkeit wird im entsprechenden Gutachten vom 29. Oktober 2024 mit dem Argu- ment des für die Tathandlung erforderlichen Planungsgrads (vgl. act. 26 S. 76 ff.) überzeugend ausgeschlossen. Entsprechend ergeben sich in subjektiver Hinsicht keine verschuldensrelativierende Elemente und es bleibt beim sehr leichten Ver- schulden, womit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen ist. 3.2. Hinsichtlich der Urkundenfälschung sprechen sowohl die Höhe des Betrages als auch die Herangehensweise für ein objektiv sehr leichtes Verschulden. Glei- chermassen wie beim Betrugsdelikt ist auch hier von einem direktvorsätzlichen Vor- gehen auszugehen und infolge des erforderlichen Planungsgrads bei der Delikts- begehung keine Einschränkung der Schuldfähigkeit auszumachen. Auch hier bleibt
- 17 - es deshalb beim sehr leichten Verschulden, weshalb ebenfalls eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen ist. 3.3. Hingegen ist beim leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB auffal- lend, dass der Deliktbetrag – für einen leichten Fall – hoch ausfällt. Ebenfalls war die Dauer von über einem halben Jahr eher lange. Für ein hohes objektives Ver- schulden spricht zudem, dass der Beschuldigte in der entsprechenden Zeitspanne den gesamten von der Sozialhilfe erhaltenen Betrag unrechtmässig bezog, mithin er durch die Zuwendungen eigentlich während der gesamten Zeitspanne keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Das objektive Verschulden erweist sich im Rahmen des leichten Falles deshalb als schwer. Im Rahmen des subjektiven Verschuldens ist zugunsten des Beschuldigten verschuldensrelativierend von eventualvorsätzli- cher Tatbegehung auszugehen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist aller- dings auch hier ausgeschlossen, zumal es sich um ein Dauerdelikt handelt. Mithin erweist sich das Verschulden als schwer. Nachdem bei Ausfällung einer Busse die finanziellen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Einsatzstrafe auf Fr. 2'200.– Busse festzulegen.
4. Täterkomponente 4.1. Bei der Täterkomponente ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er seit zwei Monaten IV-Bezüger sei (Prot. S. 17) und mit einem Jahr, also vor 25 Jahren, in die Schweiz kam. Der Beschuldigte erklärte, dass er zwei Kinder habe, er aber nicht viel Kontakt zu ihnen habe. Zudem hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.– und leidet unter Depressio- nen und Panikattacken. Dagegen nimmt er auch Medikamente und wird psychia- trisch sowie von der Spitex unterstützt. Insgesamt lassen sich allerdings keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren aus der Biografie des Beschuldigten ableiten. 4.2. Vorstrafen wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wies im Tatzeitraum (ab dem
- 18 -
18. Oktober 2021, vgl. Dossier 2) zwei Vorstrafen auf, darunter unter anderem mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung sowie auch Dieb- stahl (act. 36: Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. März 2013 und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober 2021, eröffnet am 14. Oktober 2021). Diese Urkunden- und Vermögensdelikte sind ein- schlägig und daher deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei auch erheb- lich erscheint, dass der Beschuldigte den Betrug gemäss Dossier 2 gerade mal vier Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
12. Oktober 2021 beging. 4.3. Bei der Strafzumessung ist zudem das Nachtatverhalten des Täters mitzube- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte war nicht nur geständig, sondern zeigte sich selber an und war so massgeblich für die Aufklärung verantwortlich. Zudem zeigt der Beschuldigte Reue und versucht, mit- hilfe der Unterstützung einer Psychiaterin, der Spitex und der IV Veränderungen zu bewirken. Unter Würdigung der Umstände wirkt sich das Nachtatverhalten deutlich strafmindernd aus. 4.4. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren halten sich im Ergebnis die Waage, weshalb es bei den jeweiligen Einsatzstrafen bleibt.
5. Retrospektive Konkurrenz und Asperation 5.1. Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so muss sich das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst mit den Straftaten befassen, die vor dem fraglichen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 – 2.4.6). Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der schwersten Straftat sämtlicher Delikte, welche in Anwendung des Asperationsprinzips ange-
- 19 - messen zu erhöhen ist. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGer 6B_1354/2021 vom
22. März 2023, E. 2.2, m.w.H.). 5.2. Für den Betrug und die Urkundenfälschung ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen und damit besteht Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 (vgl. act. 36). Entsprechend ist eine Zusatzstrafe zu bilden. Dafür ist zuerst eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe sowie der Einsatzstrafe für den Betrug und die Urkundenfälschung vor dem 15. März 2022 zu bilden. Dazu ist die Grundstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu schärfen. Als schwerste Tat ist der Betrug vom 18. Oktober 2021 zu qualifizieren, weil er – bei gleicher Einsatzstrafe – zeitlich vor der Urkundenfälschung begangen wurde (ge- mäss Kaskade in: BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N 116). Für den Betrug wurde eine Einsatzstrafe von 60 Tagen festgesetzt. Die Einsatzstrafe für die Urkundenfäl- schung ist darauf mit 40 Tagen Freiheitsstrafe zu asperieren. Es erscheint ange- messen die Freiheitsstrafe von 30 Tagen für den Betrug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 mit 20 Tagessätzen Freiheits- strafe zu asperieren. Es resultiert damit eine Gesamtstrafe von 120 Tagen Frei- heitsstrafe. Davon ist die bereits mit Strafbefehl vom 15. März 2022 auferlegte Grundstrafe von 30 Tagen wieder abzuziehen, weshalb der Beschuldigte für die Delikte vor dem 15. März 2022 im Ergebnis mit einer Zusatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 5.3. Weiter ist hinsichtlich der Bussen eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das schwerste mit Busse zu bestrafende Delikt ist der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe. Dafür ist eine Einsatzstrafe von Fr. 2'200.– Busse festgelegt worden. Im Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 wurde eine unbedingte Busse von Fr. 300.– ver- hängt (vgl. act. 36), diese ist mit Fr. 200.– auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Ins- gesamt ist deshalb eine Busse in der Höhe von Fr. 2'400.– auszufällen, wobei be- reits Fr. 300.– mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 auferlegt wurden. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Zusatzstrafe von Fr. 2'100.– Busse zu bestrafen.
6. Vollzug der Strafe
- 20 - 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose ver- mutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognosestel- lung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, N 6 ff. zu Art. 42). 6.2. Der Beschuldigte hat sich zwar seit Eröffnung der vorliegenden Strafuntersu- chung nichts mehr zu Schulden kommen lassen, jedoch ist ein weiteres Strafver- fahren im Tessin wegen Betrugs hängig. Entscheidend ist vorliegend, dass der Be- schuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist (act. 36). Auch der Vollzug von bisher zwei Geldstrafen vor dem Tatzeitraum sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen während des Tatzeitraums des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs ha- ben ihre gewünschte Wirkung nicht erzielt. Unter diesen Umständen kommt nur noch der Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe in Frage. 6.3. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 6.4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 9 ff.). Das Gesetz sieht dafür keinen fixen Umrechnungsschlüssel vor. In der Praxis hat es sich eingebürgert, als Umrechnungsschlüssel jeweils die bei der Bemessung der Geldstrafe verwendete Tagessatzhöhe zu verwenden. Im vorliegenden Fall sind keine Tagessätze zu be- stimmen, weil keine Geldstrafe auszufällen ist. Trotzdem sind die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu beachten, welche bereits bei der Bestimmung der Bussenhöhe berücksichtigt worden sind (vgl. BSK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 106 N 11 ff.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und er- hält zurzeit nur eine IV-Rente. Der Beschuldigte lebt folglich in bescheidenen finan-
- 21 - ziellen Verhältnissen, weshalb es sich als angemessen erweist, analog der Tages- satzberechnung bei Geldstrafen den Umwandlungssatz auf Fr. 30.– festzusetzen. Bei der vorliegend aufzuerlegenden Busse von Fr. 2'100.– resultiert deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 70 Tagen. VI. Massnahme
1. Allgemeines Die Anordnung einer Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht- geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambu- lanten Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Be- gutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und es muss Ab- weichungen begründen. Umgekehrt darf nicht auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGer 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, E. 5.2.2, mit Hinweisen). Ob die An- ordnung einer Massnahme als verhältnismassig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB erscheint, ist wiederum in erster Linie Rechtsfrage und vom Gericht weitgehend frei zu entscheiden. Das Gericht kann eine ambulante oder stationäre Behandlung an- ordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, oder er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, wenn die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand
- 22 - des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 59, Art. 60 und Art. 63 StGB).
2. Anzuordnende Massnahme Die Verteidigung stellte den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB. Dabei ging sie unter anderem auch von einem Schuldspruch für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Allerdings ist der Beschuldigte neben der Urkundenfäl- schung und des Betruges nur des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Bei einer Übertretung kommt von Gesetzes wegen die Anordnung einer Massnahme nicht infrage. In An- betracht des geringen Verschuldens bei der Begehung der Urkundenfälschung und des Betruges erweist sich eine Massnahme – sei es zur Behandlung einer Sucht oder einer schweren psychischen Störung, was letztlich offen bleiben kann (vgl. act. 26 S. 75 und act. 38 S. 4) – nicht als verhältnismässig. Die Unverhältnismäs- sigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB bedingt, dass eine weitere Prüfung einer Mass- nahme nicht vorzunehmen und von der Anordnung einer solchen abzusehen ist.
3. Andere Massnahmen Art. 66a Abs. 1 StGB definiert die sogenannten Katalogdelikte für eine Lan- desverweisung, bei welchen eine Landesverweisung obligatorisch ist. Nach lit. e derselben Bestimmung fiele der unrechtmässige Betrug nach Art. 148a Abs. 1 StGB darunter. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte jedoch nur des leich- ten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Daraus folgt, dass keine Katalogtat vorliegt und kein Landesverweis anzuordnen ist. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschä-
- 23 - digten gegenüber solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen. Wird die Zivil- klage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verteidigung beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche des Privatklägers 1, A._____, und des Privatklägers 2, B._____, vollumfänglich anerkennt.
2. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 und der Beschuldigte anerkennt diesen Be- trag vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deshalb gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit
18. Oktober 2021 zu bezahlen.
3. Privatkläger 2 Der Privatkläger 2 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021. Trotz der vom Beschuldigten antizipierten Einstel- lung hinsichtlich des entsprechenden Tatvorwurfs in Dossier 3 beantragt er, dass die Anerkennung dieser Zivilforderung festgestellt wird. Diesem Antrag kann ent- sprochen werden (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 33) und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers
- 24 - 2 in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
4. Weitere Verfahrensbeteiligte Die weitere Verfahrensbeteiligte, die Gemeinde C._____, verlangte Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 15'485.60. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstel- lung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Inter- essen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe aussch- liesslich öffentliche und keine individuellen Interessen wahr, womit er durch die Straftat auch nicht in seinen persönlichen Interessen unmittelbar betroffen und ver- letzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entspre- chend selber dafür verantwortlich ist. Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt etwa beim kantonalen Sozi- alamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB geht. In einem solchen Fall handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Ver- richtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen in- dividuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persön- lichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (BGer 7B_540/2023 vom
06. Februar 2025 E. 6.4.3 f., mit Hinweisen). Bei der weiteren Verfahrensbeteiligten handelt es sich vorliegend um eine staatliche Institution, welche zur Wahrung öffentlicher Interessen die zu viel an den Beschuldigten ausbezahlten Sozialhilfegelder zurückfordern will. Sie ist dabei nicht
- 25 - in ihren persönlichen Rechten unmittelbar betroffen oder verletzt und kann die Rü- ckforderung auf dem eigenen Verwaltungsweg beanspruchen, weshalb sie keine Geschädigtenstellung aufweist. Dementsprechend ist auf die Schadenersatzforde- rung nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichts- gebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, des Zeitauf- wands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Schwierigkeit sowie die Bedeu- tung des vorliegenden Falls sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Ein überdurch- schnittlicher Aufwand war zu verzeichnen, da der Beschuldigte zur ersten Haupt- verhandlung nicht erschienen ist und aufgrund von Zustellproblemen auch der zweite Verhandlungstermin kurzfristig abgesagt werden musste. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzuset- zen. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mehrheitlich schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten, mit Ausnahme der nachfolgend festzusetzenden Kosten der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV).
- 26 - Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der An- waltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seine Honorarnote ein und macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'892.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 39). Die Aufstel- lung der Bemühungen und Auslagen ist nicht zu beanstanden. Es erscheint ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IX. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend vorgeworfenen geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 (Dossier 3) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022, sowie
- 27 - mit einer Busse von Fr. 2'100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 70 Tagen.
5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1, A._____, Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 18. Okto- ber 2021 zu bezahlen.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadener- satzforderung des Privatklägers 2, B._____, in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
8. Auf die Schadenersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten, Ge- meinde C._____ ZH, wird nicht eingetreten.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. Fr. 9'870.– F._____ Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 10'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 28 -
11. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per IncaMail), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … (vorab per E-Mail), die weitere Verfahrensbeteiligte, die Privatkläger; und als begründetes Urteil an die obgenannten Parteien und Verfahrensbeteiligten; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B, den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft, die Kantonspolizei Zürich mit Formular gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 29 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw I. Diener
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Rechtliche Grundlagen
E. 1.1 Der ordentliche Strafrahmen von Betrug nach Art. 146 StGB und Urkunden- fälschung nach Art. 251 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB ist eine Busse auszusprechen.
E. 1.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Tä- ter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kön- nen, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe
- 15 - ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.).
E. 1.3 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, vom Grundsatz der Geldstrafe abzu- weichen. Insbesondere das Vorleben des Beschuldigten spricht klar dafür, dass eine Geldstrafe ihn nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhielt. So wurde er in den Jahren 2013, 2021 und 2022 bereits dreimal für Vermögensdelikte und zudem einmal im Jahr 2022 für Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Entsprechend ist vorlie- gend sowohl für den Betrug als auch die Urkundenfälschung je eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2. Strafzumessungsregeln
E. 1.4 Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ge- mäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Deliktsbeträ- gen unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. In einem mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatum- stände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Und bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschul- dens bewirken. Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99, ist somit eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Be- urteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Dabei kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offen- bart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und
E. 2 Objektiver Tatbestand
E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB- HUG, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).
- 16 -
E. 2.2 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Tatzeitraum bezüglich des un- rechtmässigen Bezuges von Sozialhilfe nach Art. 148a StGB vor der Bestrafung mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022 liegt. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022. Der Betrug vom 18. Okto- ber 2021 liegt schliesslich zeitlich nur sechs Tage nach dem Strafbefehl vom
12. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und somit ebenfalls vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB wird deshalb zufolge retrospektiver Konkurrenz eine Zu- satzstrafe in der Weise festzulegen sein, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
E. 2.3 Als weiteres Tatbestandmerkmal ist eine Vermögensdisposition und - schaden gefordert. Im oben genannten Zeitraum erhielt der Beschuldigte Sozialhilfeleistun-
- 9 - gen in der Höhe von Fr. 17'356.30. Somit liegt eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden vor.
E. 2.4 Als Konsequenz der Klassifizierung als Erfolgsdelikt ergibt sich, dass ein Kau- salzusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg vorliegen muss. Dieser ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die Gemeinde C._____ hätte keine Sozial- hilfeleistungen ausbezahlt, wenn ihrer Entscheidung wahre Tatsachen zugrunde gelegen hätten.
E. 2.5 Nach Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich in einem leichten Fall um eine Übertretung. Bei einer Deliktssumme von Fr. 17'356.30 ist eine vertieftere Prüfung der Umstände vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurden über die Dauer von rund sechs Monaten unrechtmässig Leistungen bezogen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um Arbeitslohn handelt, sondern einzig um Schenkungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis. Ein solcher Zustupf aus Freundschaft konnte denn auch nur den Zweck haben, dem Beschuldigten in der engen finanzielle Lage etwas zu helfen, weshalb die rechtlich geforderte Verrechnung mit den ansonsten erhaltenen Sozialgeldern weniger offen- sichtlich ist als bei Erwerbseinnahmen. Die Zuwendungen benutzte der Beschul- digte wohl vor allem zur Finanzierung der Casinospiele und des Cannabiskonsums. Im Verhalten gegenüber den Sozialbehörden ist zudem kaum eine kriminelle Ener- gie zu entnehmen; und wie sich dies gegenüber dem Freundes- und Bekanntenkreis verhält, ist im Übrigen vorliegend nicht relevant und entsprechend nicht zu prüfen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten auch kein aktives Tun, sondern (nur) ein Unterlas- sen der rechtzeitigen Mitteilung der Schenkungen anzulasten. Erheblich für den Be- schuldigten spricht zudem, dass er es selber war, der die Gemeinde C._____ über die privaten Zuwendungen informierte, nachdem er bei einem Klinikaufenthalt rea- lisierte, dass es so nicht weitergehen konnte. Auch wenn er von der Gemeinde C._____ unter einem gewissen Druck stand, welche von ihm Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verlangte, so trug der Beschuldigte mit seinem proaktiven Zugehen und Eingestehen gegenüber der Gemeinde C._____ im Ergebnis doch massgeblich dazu bei, dass die Deliktssumme nicht höher war und der unrechtmäs- sige Bezug nicht weiter ging. Besonders das geringe Verschulden kommt dem Be-
- 10 - schuldigten zugute. In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass in Anbetracht der Deliktsumme, der Dauer und des Verschuldens, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und es sich somit um eine Übertretung handelt.
E. 3 Tatkomponente
E. 3.1 Was die objektive Tatschwere beim Betrugsdelikt betrifft, gilt es zu berück- sichtigen, dass die Deliktssumme am unteren Rand eines Betruges und nur Fr. 150.– von einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB entfernt ist. Zudem war die Tathandlung relativ simpel, ein grosses Lügengebäude oder aufwendige Vorbereitungshandlungen waren nicht erforderlich. Der Beschul- digte handelte zwar nicht spontan, das Tatvorgehen war aber auch nicht von langer Hand geplant. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden im Vergleich mit anderen vorstellbaren Betrugsdelikten sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine Verminderung der Schuld- fähigkeit wird im entsprechenden Gutachten vom 29. Oktober 2024 mit dem Argu- ment des für die Tathandlung erforderlichen Planungsgrads (vgl. act. 26 S. 76 ff.) überzeugend ausgeschlossen. Entsprechend ergeben sich in subjektiver Hinsicht keine verschuldensrelativierende Elemente und es bleibt beim sehr leichten Ver- schulden, womit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen ist.
E. 3.2 Hinsichtlich der Urkundenfälschung sprechen sowohl die Höhe des Betrages als auch die Herangehensweise für ein objektiv sehr leichtes Verschulden. Glei- chermassen wie beim Betrugsdelikt ist auch hier von einem direktvorsätzlichen Vor- gehen auszugehen und infolge des erforderlichen Planungsgrads bei der Delikts- begehung keine Einschränkung der Schuldfähigkeit auszumachen. Auch hier bleibt
- 17 - es deshalb beim sehr leichten Verschulden, weshalb ebenfalls eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen ist.
E. 3.3 Hingegen ist beim leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB auffal- lend, dass der Deliktbetrag – für einen leichten Fall – hoch ausfällt. Ebenfalls war die Dauer von über einem halben Jahr eher lange. Für ein hohes objektives Ver- schulden spricht zudem, dass der Beschuldigte in der entsprechenden Zeitspanne den gesamten von der Sozialhilfe erhaltenen Betrag unrechtmässig bezog, mithin er durch die Zuwendungen eigentlich während der gesamten Zeitspanne keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Das objektive Verschulden erweist sich im Rahmen des leichten Falles deshalb als schwer. Im Rahmen des subjektiven Verschuldens ist zugunsten des Beschuldigten verschuldensrelativierend von eventualvorsätzli- cher Tatbegehung auszugehen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist aller- dings auch hier ausgeschlossen, zumal es sich um ein Dauerdelikt handelt. Mithin erweist sich das Verschulden als schwer. Nachdem bei Ausfällung einer Busse die finanziellen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Einsatzstrafe auf Fr. 2'200.– Busse festzulegen.
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Bei der Täterkomponente ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er seit zwei Monaten IV-Bezüger sei (Prot. S. 17) und mit einem Jahr, also vor 25 Jahren, in die Schweiz kam. Der Beschuldigte erklärte, dass er zwei Kinder habe, er aber nicht viel Kontakt zu ihnen habe. Zudem hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.– und leidet unter Depressio- nen und Panikattacken. Dagegen nimmt er auch Medikamente und wird psychia- trisch sowie von der Spitex unterstützt. Insgesamt lassen sich allerdings keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren aus der Biografie des Beschuldigten ableiten.
E. 4.2 Vorstrafen wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wies im Tatzeitraum (ab dem
- 18 -
18. Oktober 2021, vgl. Dossier 2) zwei Vorstrafen auf, darunter unter anderem mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung sowie auch Dieb- stahl (act. 36: Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. März 2013 und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober 2021, eröffnet am 14. Oktober 2021). Diese Urkunden- und Vermögensdelikte sind ein- schlägig und daher deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei auch erheb- lich erscheint, dass der Beschuldigte den Betrug gemäss Dossier 2 gerade mal vier Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
12. Oktober 2021 beging.
E. 4.3 Bei der Strafzumessung ist zudem das Nachtatverhalten des Täters mitzube- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte war nicht nur geständig, sondern zeigte sich selber an und war so massgeblich für die Aufklärung verantwortlich. Zudem zeigt der Beschuldigte Reue und versucht, mit- hilfe der Unterstützung einer Psychiaterin, der Spitex und der IV Veränderungen zu bewirken. Unter Würdigung der Umstände wirkt sich das Nachtatverhalten deutlich strafmindernd aus.
E. 4.4 Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren halten sich im Ergebnis die Waage, weshalb es bei den jeweiligen Einsatzstrafen bleibt.
E. 5 Retrospektive Konkurrenz und Asperation
E. 5.1 Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so muss sich das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst mit den Straftaten befassen, die vor dem fraglichen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 – 2.4.6). Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der schwersten Straftat sämtlicher Delikte, welche in Anwendung des Asperationsprinzips ange-
- 19 - messen zu erhöhen ist. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGer 6B_1354/2021 vom
22. März 2023, E. 2.2, m.w.H.).
E. 5.2 Für den Betrug und die Urkundenfälschung ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen und damit besteht Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 (vgl. act. 36). Entsprechend ist eine Zusatzstrafe zu bilden. Dafür ist zuerst eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe sowie der Einsatzstrafe für den Betrug und die Urkundenfälschung vor dem 15. März 2022 zu bilden. Dazu ist die Grundstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu schärfen. Als schwerste Tat ist der Betrug vom 18. Oktober 2021 zu qualifizieren, weil er – bei gleicher Einsatzstrafe – zeitlich vor der Urkundenfälschung begangen wurde (ge- mäss Kaskade in: BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N 116). Für den Betrug wurde eine Einsatzstrafe von 60 Tagen festgesetzt. Die Einsatzstrafe für die Urkundenfäl- schung ist darauf mit 40 Tagen Freiheitsstrafe zu asperieren. Es erscheint ange- messen die Freiheitsstrafe von 30 Tagen für den Betrug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 mit 20 Tagessätzen Freiheits- strafe zu asperieren. Es resultiert damit eine Gesamtstrafe von 120 Tagen Frei- heitsstrafe. Davon ist die bereits mit Strafbefehl vom 15. März 2022 auferlegte Grundstrafe von 30 Tagen wieder abzuziehen, weshalb der Beschuldigte für die Delikte vor dem 15. März 2022 im Ergebnis mit einer Zusatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
E. 5.3 Weiter ist hinsichtlich der Bussen eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das schwerste mit Busse zu bestrafende Delikt ist der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe. Dafür ist eine Einsatzstrafe von Fr. 2'200.– Busse festgelegt worden. Im Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 wurde eine unbedingte Busse von Fr. 300.– ver- hängt (vgl. act. 36), diese ist mit Fr. 200.– auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Ins- gesamt ist deshalb eine Busse in der Höhe von Fr. 2'400.– auszufällen, wobei be- reits Fr. 300.– mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 auferlegt wurden. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Zusatzstrafe von Fr. 2'100.– Busse zu bestrafen.
E. 06 Februar 2025 E. 6.4.3 f., mit Hinweisen). Bei der weiteren Verfahrensbeteiligten handelt es sich vorliegend um eine staatliche Institution, welche zur Wahrung öffentlicher Interessen die zu viel an den Beschuldigten ausbezahlten Sozialhilfegelder zurückfordern will. Sie ist dabei nicht
- 25 - in ihren persönlichen Rechten unmittelbar betroffen oder verletzt und kann die Rü- ckforderung auf dem eigenen Verwaltungsweg beanspruchen, weshalb sie keine Geschädigtenstellung aufweist. Dementsprechend ist auf die Schadenersatzforde- rung nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichts- gebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, des Zeitauf- wands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Schwierigkeit sowie die Bedeu- tung des vorliegenden Falls sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Ein überdurch- schnittlicher Aufwand war zu verzeichnen, da der Beschuldigte zur ersten Haupt- verhandlung nicht erschienen ist und aufgrund von Zustellproblemen auch der zweite Verhandlungstermin kurzfristig abgesagt werden musste. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzuset- zen. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mehrheitlich schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten, mit Ausnahme der nachfolgend festzusetzenden Kosten der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV).
- 26 - Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der An- waltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seine Honorarnote ein und macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'892.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 39). Die Aufstel- lung der Bemühungen und Auslagen ist nicht zu beanstanden. Es erscheint ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IX. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend vorgeworfenen geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 (Dossier 3) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022, sowie
- 27 - mit einer Busse von Fr. 2'100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 70 Tagen.
5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
E. 6 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1, A._____, Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 18. Okto- ber 2021 zu bezahlen.
E. 6.1 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose ver- mutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognosestel- lung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, N 6 ff. zu Art. 42).
E. 6.2 Der Beschuldigte hat sich zwar seit Eröffnung der vorliegenden Strafuntersu- chung nichts mehr zu Schulden kommen lassen, jedoch ist ein weiteres Strafver- fahren im Tessin wegen Betrugs hängig. Entscheidend ist vorliegend, dass der Be- schuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist (act. 36). Auch der Vollzug von bisher zwei Geldstrafen vor dem Tatzeitraum sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen während des Tatzeitraums des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs ha- ben ihre gewünschte Wirkung nicht erzielt. Unter diesen Umständen kommt nur noch der Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe in Frage.
E. 6.3 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
E. 6.4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 9 ff.). Das Gesetz sieht dafür keinen fixen Umrechnungsschlüssel vor. In der Praxis hat es sich eingebürgert, als Umrechnungsschlüssel jeweils die bei der Bemessung der Geldstrafe verwendete Tagessatzhöhe zu verwenden. Im vorliegenden Fall sind keine Tagessätze zu be- stimmen, weil keine Geldstrafe auszufällen ist. Trotzdem sind die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu beachten, welche bereits bei der Bestimmung der Bussenhöhe berücksichtigt worden sind (vgl. BSK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 106 N 11 ff.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und er- hält zurzeit nur eine IV-Rente. Der Beschuldigte lebt folglich in bescheidenen finan-
- 21 - ziellen Verhältnissen, weshalb es sich als angemessen erweist, analog der Tages- satzberechnung bei Geldstrafen den Umwandlungssatz auf Fr. 30.– festzusetzen. Bei der vorliegend aufzuerlegenden Busse von Fr. 2'100.– resultiert deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 70 Tagen. VI. Massnahme
1. Allgemeines Die Anordnung einer Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht- geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambu- lanten Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Be- gutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und es muss Ab- weichungen begründen. Umgekehrt darf nicht auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGer 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, E. 5.2.2, mit Hinweisen). Ob die An- ordnung einer Massnahme als verhältnismassig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB erscheint, ist wiederum in erster Linie Rechtsfrage und vom Gericht weitgehend frei zu entscheiden. Das Gericht kann eine ambulante oder stationäre Behandlung an- ordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, oder er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, wenn die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand
- 22 - des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 59, Art. 60 und Art. 63 StGB).
2. Anzuordnende Massnahme Die Verteidigung stellte den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB. Dabei ging sie unter anderem auch von einem Schuldspruch für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Allerdings ist der Beschuldigte neben der Urkundenfäl- schung und des Betruges nur des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Bei einer Übertretung kommt von Gesetzes wegen die Anordnung einer Massnahme nicht infrage. In An- betracht des geringen Verschuldens bei der Begehung der Urkundenfälschung und des Betruges erweist sich eine Massnahme – sei es zur Behandlung einer Sucht oder einer schweren psychischen Störung, was letztlich offen bleiben kann (vgl. act. 26 S. 75 und act. 38 S. 4) – nicht als verhältnismässig. Die Unverhältnismäs- sigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB bedingt, dass eine weitere Prüfung einer Mass- nahme nicht vorzunehmen und von der Anordnung einer solchen abzusehen ist.
3. Andere Massnahmen Art. 66a Abs. 1 StGB definiert die sogenannten Katalogdelikte für eine Lan- desverweisung, bei welchen eine Landesverweisung obligatorisch ist. Nach lit. e derselben Bestimmung fiele der unrechtmässige Betrug nach Art. 148a Abs. 1 StGB darunter. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte jedoch nur des leich- ten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Daraus folgt, dass keine Katalogtat vorliegt und kein Landesverweis anzuordnen ist. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschä-
- 23 - digten gegenüber solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen. Wird die Zivil- klage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verteidigung beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche des Privatklägers 1, A._____, und des Privatklägers 2, B._____, vollumfänglich anerkennt.
2. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 und der Beschuldigte anerkennt diesen Be- trag vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deshalb gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit
18. Oktober 2021 zu bezahlen.
3. Privatkläger 2 Der Privatkläger 2 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021. Trotz der vom Beschuldigten antizipierten Einstel- lung hinsichtlich des entsprechenden Tatvorwurfs in Dossier 3 beantragt er, dass die Anerkennung dieser Zivilforderung festgestellt wird. Diesem Antrag kann ent- sprochen werden (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 33) und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers
- 24 - 2 in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
4. Weitere Verfahrensbeteiligte Die weitere Verfahrensbeteiligte, die Gemeinde C._____, verlangte Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 15'485.60. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstel- lung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Inter- essen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe aussch- liesslich öffentliche und keine individuellen Interessen wahr, womit er durch die Straftat auch nicht in seinen persönlichen Interessen unmittelbar betroffen und ver- letzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entspre- chend selber dafür verantwortlich ist. Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt etwa beim kantonalen Sozi- alamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB geht. In einem solchen Fall handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Ver- richtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen in- dividuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persön- lichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (BGer 7B_540/2023 vom
E. 7 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadener- satzforderung des Privatklägers 2, B._____, in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
E. 8 Auf die Schadenersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten, Ge- meinde C._____ ZH, wird nicht eingetreten.
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. Fr. 9'870.– F._____ Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 10'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 28 -
E. 11 Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per IncaMail), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … (vorab per E-Mail), die weitere Verfahrensbeteiligte, die Privatkläger; und als begründetes Urteil an die obgenannten Parteien und Verfahrensbeteiligten; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B, den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft, die Kantonspolizei Zürich mit Formular gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 29 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw I. Diener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240008-E / U03 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw I. Diener Urteil vom 7. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Gemeinde C._____, weitere Verfahrensbeteiligte gegen D._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. ___________________________________
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. März 2025 (D1/12/16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See / Oberland (D1/12/16): Schuldigsprechung von D._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten Vollzug der Freiheitsstrafe Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)
- 3 -
2. Des Privatklägers 1 (D1/11/2): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 400.– Schadenersatz plus 5% Zins seit dem 1. Oktober 2021 zu bezahlen.
3. Des Privatklägers 2 (D3/4/2): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 200.– Schadenersatz plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 zu bezahlen.
4. Der weiteren Verfahrensbeteiligten (D1/9/2): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten Fr. 15'485.60 Schadenersatz zu bezahlen.
5. Der Verteidigung (act. 38):
1. Das Strafverfahren sei einzustellen bezüglich des Vorwurfs des gering- fügigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (= Dossier 3).
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB (=Dos- sier 1), der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (= Dossier 1) sowie des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (= Dossier 2).
3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu bestrafen.
4. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuord- nen und es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche des Pri- vatklägers 1, A._____, vollumfänglich anerkennt. Der Beschuldigte sei folglich zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 400 zu bezahlen. Es sei weiter festzustellen, dass der Beschul- digte die Zivilansprüche des Privatklägers 2, B._____, vollumfänglich an- erkennt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber abzuschrei- ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. März 2024 gegen den Beschuldigten (act. D1/12/16) ging am 25. März 2024 beim hiesigen Gericht ein. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (act. 31) zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen angesetzt. Zur Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 (vgl. Prot. S. 15) erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (vgl. Prot. S. 15). II. Sachverhalt Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe unter wissentlicher und willentlicher Verletzung seiner Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Ge- meinde C._____ im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. August 2022 unrechtmässig Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 17'356.30 bezogen. Durch das eigenhän- dige Ausfüllen des Dokuments "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" am 12. März 2020 sowie des Gesuchsformular "Einkommens- und Vermögensdeklaration, An- erkennung der Meldepflicht" am 15. Februar 2022 habe der Beschuldigte bestätigt und unterschriftlich erklärt, auf seine Rechte und Pflichten gemäss Merkblatt hin- gewiesen worden zu sein. Weiter habe sich der Beschuldigte am 2. Februar 2022 der Urkundenfäl- schung strafbar gemacht, indem er einen Einzahlungsbeleg der E._____ [Versiche- rung] gefälscht habe und so Fr. 212.85 von der Gemeinde C._____ überwiesen erhalten habe. Ebenfalls wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, dass er sich dem Betrug strafbar gemacht habe, indem er dem Geschädigten ein iPad der Marke Apple ver- kauft habe, ohne über ein solches zu verfügen. Der Beschuldigte hat sämtliche Sachverhalte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 22 f.) vollumfänglich eingestanden.
- 5 - Die Geständnisse decken sich zudem mit den Akten, weshalb die Sachverhalte vollumfänglich erstellt sind. III. Verfahrenseinstellung Anklage Dossier 3 Dem Beschuldigten wird in der Anklage betreffend Dossier 3 vorgeworfen, er habe am 1. Oktober 2021 eine Spielekonsole der Marke Apple inseriert, ohne eine solche verkaufen zu wollen, womit er den Geschädigten um Fr. 200.– betrogen habe. Damit liegt der Betrag unter der Grenze von Fr. 300.– und wäre so als ge- ringfügig einzustufen. Beim Vorwurf des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB gegenüber dem Pri- vatkläger 2 (Dossier 3) handelte es sich um eine Übertretung, welche einer Verjäh- rungsfrist von drei Jahren unterliegt (vgl. Art. 109 StGB). Die Straftat soll am 1. Ok- tober 2021 begangen worden sein. Entsprechend ist das Verfahren hinsichtlich die- ses Anklagevorwurfs zufolge Eintritt der Verjährung einzustellen. IV. Rechtliche Würdigung A. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 1)
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurde im Zuge der Aus- schaffungsinitiative geschaffen (BSK StGB-Jenal, N 1 zu Art. 148a). Nach Art. 148a StGB wird bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder einen Irr- tum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 1.2. Art. 148a StGB schützt öffentliche Interessen, nämlich das Interesse des Staa- tes bzw. der Öffentlichkeit, keine unrechtmässigen Sozialversicherungs- oder Sozi- alhilfeleistungen auszubezahlen. Geschützes Rechtsgut ist folglich das staatliche Vermögen. Indirekt geht es nach dem Gesagten zusätzlich um die Ausschaffung
- 6 - solcher Täter, wenn sie nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Tatbestand erfasst gemäss der Botschaft jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in ei- nem (bereits bestehenden) Irrtum – und somit jede Täuschung – auch unterhalb der Betrugsschwelle. Dies könne zum einen durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen und zum anderen auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beru- hen. Ein solches passives Verhalten sei etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Lage verändert bzw. verbessert habe. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegten einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende müsse Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich seien und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt auch die Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen", also das Nichtmelden von verän- derten Verhältnissen, unter den Tatbestand von Art. 148a StGB (BSK StGB-Jenal, N 23 f. zu Art. 148a; BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4; vgl. auch OGer SB190138-O vom 12. August 2019, E. 4 ff.). Erfasst werden sollen damit ein- fache Lügen, welche mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und unter Beach- tung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen hätten erkannt werden können. Sind die Lügen derart plump, dass der Beschuldigte geradezu auf die Leichtfertig- keit der Behörde hoffen muss, kann nach den anerkannten Grundsätzen jedoch nicht sinnvoll Vorsatz angenommen werden. Ein arglistiges Verhalten wird jedoch gerade nicht vorausgesetzt (BSK StGB-Jenal, N 23 f. zu Art. 148a). 1.3. Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland. Gemäss Abs. 2 hat der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, sofern dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 3 haben Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 28 Abs. 1 SHV macht die Für- sorgebehörde den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen seiner Verhältnisse zu melden.
- 7 - 1.4. Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ge- mäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Deliktsbeträ- gen unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. In einem mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatum- stände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Und bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschul- dens bewirken. Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99, ist somit eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Be- urteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Dabei kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offen- bart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch rei- nes Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Un- terlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschulden- smindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 ff.).
- 8 -
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der vom Beschuldigten ausgefüllte Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom
12. März 2020 sowie das Gesuchsformular "Einkommens- und Vermögensdeklara- tion, Anerkennung der Meldepflicht" vom 15. Februar 2022 weisen unter Ziffer 1 ausdrücklich auf die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG und § 28 SHV hin. Mit deren Unterzeichnung hat der Beschuldigte bestätigt, dass er auf diese Pflichten hingewiesen worden ist und er diese verstanden hat. Er hat bestätigt, über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe informiert worden zu sein. Auch in den entsprechenden Leistungsentscheiden findet sich unter Ziffer 4 der Hinweis, dass ein allfälliger Zwischenverdienst unverzüglich anzugeben ist und mit der lau- fenden Unterstützung verrechnet wird. Ebenfalls enthalten die Leistungsverfügun- gen unter Ziffer 4 den Hinweis, dass alle Veränderungen, die den Unterstützungs- bedarf beeinflussen, sofort zu melden sind. Damit war der Beschuldigte unmissver- ständlich aufgefordert, die Zuwendungen unaufgefordert der Sozialbehörde zu mel- den. 2.2. Im Zeitraum von 14. Februar 2022 bis 6. August 2022 erhielt der Beschuldigte Zuwendungen von insgesamt Fr. 19'033.30, welche er beim Sozialdienst der Ge- meinde nicht meldete. Mit dem Verschweigen dieser leistungsrelevanten Tatsachen hat der Beschuldigte die Sozialbehörde in einen Irrtum über seine finanziellen Ver- hältnisse versetzt. Ob die Sozialbehörde von der falschen bzw. verschwiegenen In- formation auf andere Weise hätte Kenntnis erlangen können, ist nicht von Bedeu- tung. Der Tatbestand von Art. 148a StGB soll jene Lügen erfassen, welche einfach erkennbar sind, andernfalls eventuell der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt ist. Der Hilfsbedürftige steht in der Pflicht, relevante Verände- rungen sofort und unaufgefordert der Sozialbehörde zu melden. Es ist nicht Sache der Sozialbehörde, sich proaktiv die notwendigen Informationen zu beschaffen. Dass der Irrtum für die Sozialbehörde mit den notwendigen Abklärungen allenfalls erkennbar gewesen wäre, befreit den Beschuldigten nicht von seiner Mitwirkungs- pflicht und damit auch nicht von der Strafbarkeit. 2.3. Als weiteres Tatbestandmerkmal ist eine Vermögensdisposition und - schaden gefordert. Im oben genannten Zeitraum erhielt der Beschuldigte Sozialhilfeleistun-
- 9 - gen in der Höhe von Fr. 17'356.30. Somit liegt eine Vermögensdisposition und ein Vermögensschaden vor. 2.4. Als Konsequenz der Klassifizierung als Erfolgsdelikt ergibt sich, dass ein Kau- salzusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg vorliegen muss. Dieser ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die Gemeinde C._____ hätte keine Sozial- hilfeleistungen ausbezahlt, wenn ihrer Entscheidung wahre Tatsachen zugrunde gelegen hätten. 2.5. Nach Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich in einem leichten Fall um eine Übertretung. Bei einer Deliktssumme von Fr. 17'356.30 ist eine vertieftere Prüfung der Umstände vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurden über die Dauer von rund sechs Monaten unrechtmässig Leistungen bezogen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um Arbeitslohn handelt, sondern einzig um Schenkungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis. Ein solcher Zustupf aus Freundschaft konnte denn auch nur den Zweck haben, dem Beschuldigten in der engen finanzielle Lage etwas zu helfen, weshalb die rechtlich geforderte Verrechnung mit den ansonsten erhaltenen Sozialgeldern weniger offen- sichtlich ist als bei Erwerbseinnahmen. Die Zuwendungen benutzte der Beschul- digte wohl vor allem zur Finanzierung der Casinospiele und des Cannabiskonsums. Im Verhalten gegenüber den Sozialbehörden ist zudem kaum eine kriminelle Ener- gie zu entnehmen; und wie sich dies gegenüber dem Freundes- und Bekanntenkreis verhält, ist im Übrigen vorliegend nicht relevant und entsprechend nicht zu prüfen. Jedenfalls ist dem Beschuldigten auch kein aktives Tun, sondern (nur) ein Unterlas- sen der rechtzeitigen Mitteilung der Schenkungen anzulasten. Erheblich für den Be- schuldigten spricht zudem, dass er es selber war, der die Gemeinde C._____ über die privaten Zuwendungen informierte, nachdem er bei einem Klinikaufenthalt rea- lisierte, dass es so nicht weitergehen konnte. Auch wenn er von der Gemeinde C._____ unter einem gewissen Druck stand, welche von ihm Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verlangte, so trug der Beschuldigte mit seinem proaktiven Zugehen und Eingestehen gegenüber der Gemeinde C._____ im Ergebnis doch massgeblich dazu bei, dass die Deliktssumme nicht höher war und der unrechtmäs- sige Bezug nicht weiter ging. Besonders das geringe Verschulden kommt dem Be-
- 10 - schuldigten zugute. In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass in Anbetracht der Deliktsumme, der Dauer und des Verschuldens, ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt und es sich somit um eine Übertretung handelt.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Was die subjektive Seite betrifft, so ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt. Eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist nicht explizit vor- ausgesetzt, allerdings muss sich der Vorsatz auf die Widerrechtlichkeit des Bezuges der Leistung beziehen, d.h. dass der Vorsatz das Erlangen einer unrechtmässigen Leistung einschliessen muss (OFK StGB-Donatsch, N 9 Art. 148a). Um sinnvoll Vorsatz anzunehmen, muss ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Vorausseh- barkeit des Erfolgseintritts bestehen (BSK StGB-Jenal, Art. 148a N 23). 3.2. Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung machen geltend, dass kein Vorsatz vorliegt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von seinen Mitwirkungspflichten hatte und wusste, dass er eine Veränderung seiner (finanziellen) Verhältnisse unverzüglich und unaufgefor- dert der Sozialbehörde hätte melden müssen. Ansonsten wäre eine Selbstanzeige unerklärlich. 3.3. Der Beschuldigte hat die Zuwendungen – ohne sie ordnungsgemäss zu mel- den – vereinnahmt und für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht. Daraus ist eine Bereicherungsabsicht, im Sinne des Erlangens einer unrechtmässigen Leistung, ohne Weiteres abzuleiten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Urkundenfälschung (Dossier 1)
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur-
- 11 - kunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Ur- kunde. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, so wenn er z.B. diese unter- zeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 9 zu Art. 251 StGB). 1.2. Bei den Urkundendelikten handelt es sich nicht um Vermögensdelikte, weil ein anderes Rechtsgut geschützt ist. So ist das geschützte Rechtsgut das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegenge- bracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 129 IV 53 E. 3.2, m.w.H.). In Art. 110 Abs. 4 StGB findet sich eine Legaldefinition des Urkundenbe- griffs. Demnach sind (u.a.) Schriften als Urkunden zu qualifizieren, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zu- mindest mit Eventualvorsatz, sowie mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehan- delt hat.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Indem der Beschuldigte einen Einzahlungsbeleg der E._____ zuschnitt, mit dem Betrag von Fr. 212.85 ergänzte und davon ein Foto machte, fälschte er eine Urkunde dahingehend, dass die Empfängerin aufgrund dieses Fotos fälschlicher- weise davon ausging, der Beschuldigte habe eine Rechnung in der Höhe dieses Betrags bezahlt und Anspruch auf Rückerstattung hatte. Bei einem solchen Einzah- lungsbeleg handelt es sich zudem ohne Weiteres um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 2.2. Würde es sich um ein Vermögensdelikt handeln, wäre dieses zufolge Art. 172ter Abs. 1 StGB bereits verjährt. Bei den Urkundendelikten handelt es sich
- 12 - allerdings nicht um Vermögensdelikte und es ist auch ein anderes Rechtsgut ge- schützt, weshalb die Geringfügigkeit des Betrages nicht von Bedeutung ist.
3. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und weder er noch die Verteidigung machen etwas anderes geltend. Zudem muss eine Täuschungsabsicht angenom- men werden, weil er ansonsten keinen Beleg hätte zuschneiden müssen, um an das im wissentlich nicht zustehende Geld zu kommen. Darin ist auch die Vorteils- absicht erkennbar. Damit ist der Beschuldigte anklagegemäss der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Betrug (Dossier 2)
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über die getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen erge- ben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist namentlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un-
- 13 - terlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage der Arglist ist deshalb auch entschei- dend, wie der Täter die seinem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt (BGE 143 IV 302 E. 1.3). Arglist ist jedoch ausgeschlos- sen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönli- chen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht be- achtet. Das Mass der vom Opfer aufzubringenden Aufmerksamkeit richtet sich da- bei nach einem individuellen Massstab (Opfermitverantwortung; OFK/StGB/JStG- DONATSCH, Art. 146 N 7 ff.). 1.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7 mit Hinweisen).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der Beschuldigte inserierte ein iPad der Marke Apple, ohne ein solches ver- kaufen zu wollen. Damit spiegelte er dem Geschädigten eine Tatsache vor, und rief so eine der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung hervor. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten seinen Leistungswillen vorspiegelte, täuschte er diesen und be- stimmte ihn dazu, den Kaufpreis in Vorauskasse zu leisten. Dadurch dass der Be- schuldigte den Geschädigten die Gegenstände nicht zukommen liess, entstand die- sen ein geldwerter Schaden. Daran, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsab- sicht handelte, bestehen keine Zweifel. 2.2. Die Täuschung rief der Beschuldigte arglistig hervor, auch wenn er kein sog. Lügengebäudes erschuf oder sich auf besondere Machenschaften stützte. Auch wenn heutzutage jedem bewusst sein dürfte, dass es auf Facebook Marketplace viele Betrüger gibt und deshalb Vorsicht angezeigt ist, ist letztendlich massgebend, dass der fehlende Leistungswille des Beschuldigten eine innere Tatsache darstellt, welche käuferseits kaum überprüft werden kann. Die Vorspiegelung des Leistungs- willens ist nach der Rechtsprechung deshalb grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB (BGer 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.3). Vor diesem Hin-
- 14 - tergrund durfte der Geschädigte auf den Leistungswillen des Beschuldigten ver- trauen. Damit ist einerseits das arglistige Vorgehen des Beschuldigten zu bejahen. Andererseits kann dem Geschädigten keine Verletzung zumutbarer Vorsichts- massregeln vorgeworfen werden, zumal ein Preis von Fr. 450.– für ein iPad durch- aus realistisch ist und der Beschuldigte alles tat, um den Eindruck aufrechtzuerhal- ten, dass er ihm ein solches iPad verkaufen wollen würde.
3. Subjektiver Tatbestand Da beim Beschuldigten zudem von direktem Vorsatz und von Bereicherungs- absicht auszugehen ist, ist der Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte anklagegemäss des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Betrug nach Art. 146 StGB und Urkunden- fälschung nach Art. 251 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB ist eine Busse auszusprechen. 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Tä- ter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kön- nen, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe
- 15 - ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.). 1.3. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, vom Grundsatz der Geldstrafe abzu- weichen. Insbesondere das Vorleben des Beschuldigten spricht klar dafür, dass eine Geldstrafe ihn nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhielt. So wurde er in den Jahren 2013, 2021 und 2022 bereits dreimal für Vermögensdelikte und zudem einmal im Jahr 2022 für Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Entsprechend ist vorlie- gend sowohl für den Betrug als auch die Urkundenfälschung je eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB- HUG, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).
- 16 - 2.2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Tatzeitraum bezüglich des un- rechtmässigen Bezuges von Sozialhilfe nach Art. 148a StGB vor der Bestrafung mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022 liegt. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022. Der Betrug vom 18. Okto- ber 2021 liegt schliesslich zeitlich nur sechs Tage nach dem Strafbefehl vom
12. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und somit ebenfalls vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB wird deshalb zufolge retrospektiver Konkurrenz eine Zu- satzstrafe in der Weise festzulegen sein, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3. Tatkomponente 3.1. Was die objektive Tatschwere beim Betrugsdelikt betrifft, gilt es zu berück- sichtigen, dass die Deliktssumme am unteren Rand eines Betruges und nur Fr. 150.– von einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB entfernt ist. Zudem war die Tathandlung relativ simpel, ein grosses Lügengebäude oder aufwendige Vorbereitungshandlungen waren nicht erforderlich. Der Beschul- digte handelte zwar nicht spontan, das Tatvorgehen war aber auch nicht von langer Hand geplant. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden im Vergleich mit anderen vorstellbaren Betrugsdelikten sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine Verminderung der Schuld- fähigkeit wird im entsprechenden Gutachten vom 29. Oktober 2024 mit dem Argu- ment des für die Tathandlung erforderlichen Planungsgrads (vgl. act. 26 S. 76 ff.) überzeugend ausgeschlossen. Entsprechend ergeben sich in subjektiver Hinsicht keine verschuldensrelativierende Elemente und es bleibt beim sehr leichten Ver- schulden, womit eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen ist. 3.2. Hinsichtlich der Urkundenfälschung sprechen sowohl die Höhe des Betrages als auch die Herangehensweise für ein objektiv sehr leichtes Verschulden. Glei- chermassen wie beim Betrugsdelikt ist auch hier von einem direktvorsätzlichen Vor- gehen auszugehen und infolge des erforderlichen Planungsgrads bei der Delikts- begehung keine Einschränkung der Schuldfähigkeit auszumachen. Auch hier bleibt
- 17 - es deshalb beim sehr leichten Verschulden, weshalb ebenfalls eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen ist. 3.3. Hingegen ist beim leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB auffal- lend, dass der Deliktbetrag – für einen leichten Fall – hoch ausfällt. Ebenfalls war die Dauer von über einem halben Jahr eher lange. Für ein hohes objektives Ver- schulden spricht zudem, dass der Beschuldigte in der entsprechenden Zeitspanne den gesamten von der Sozialhilfe erhaltenen Betrag unrechtmässig bezog, mithin er durch die Zuwendungen eigentlich während der gesamten Zeitspanne keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Das objektive Verschulden erweist sich im Rahmen des leichten Falles deshalb als schwer. Im Rahmen des subjektiven Verschuldens ist zugunsten des Beschuldigten verschuldensrelativierend von eventualvorsätzli- cher Tatbegehung auszugehen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist aller- dings auch hier ausgeschlossen, zumal es sich um ein Dauerdelikt handelt. Mithin erweist sich das Verschulden als schwer. Nachdem bei Ausfällung einer Busse die finanziellen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Einsatzstrafe auf Fr. 2'200.– Busse festzulegen.
4. Täterkomponente 4.1. Bei der Täterkomponente ist zunächst auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er seit zwei Monaten IV-Bezüger sei (Prot. S. 17) und mit einem Jahr, also vor 25 Jahren, in die Schweiz kam. Der Beschuldigte erklärte, dass er zwei Kinder habe, er aber nicht viel Kontakt zu ihnen habe. Zudem hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.– und leidet unter Depressio- nen und Panikattacken. Dagegen nimmt er auch Medikamente und wird psychia- trisch sowie von der Spitex unterstützt. Insgesamt lassen sich allerdings keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren aus der Biografie des Beschuldigten ableiten. 4.2. Vorstrafen wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wies im Tatzeitraum (ab dem
- 18 -
18. Oktober 2021, vgl. Dossier 2) zwei Vorstrafen auf, darunter unter anderem mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung sowie auch Dieb- stahl (act. 36: Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. März 2013 und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober 2021, eröffnet am 14. Oktober 2021). Diese Urkunden- und Vermögensdelikte sind ein- schlägig und daher deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei auch erheb- lich erscheint, dass der Beschuldigte den Betrug gemäss Dossier 2 gerade mal vier Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
12. Oktober 2021 beging. 4.3. Bei der Strafzumessung ist zudem das Nachtatverhalten des Täters mitzube- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte war nicht nur geständig, sondern zeigte sich selber an und war so massgeblich für die Aufklärung verantwortlich. Zudem zeigt der Beschuldigte Reue und versucht, mit- hilfe der Unterstützung einer Psychiaterin, der Spitex und der IV Veränderungen zu bewirken. Unter Würdigung der Umstände wirkt sich das Nachtatverhalten deutlich strafmindernd aus. 4.4. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren halten sich im Ergebnis die Waage, weshalb es bei den jeweiligen Einsatzstrafen bleibt.
5. Retrospektive Konkurrenz und Asperation 5.1. Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so muss sich das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst mit den Straftaten befassen, die vor dem fraglichen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 – 2.4.6). Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der schwersten Straftat sämtlicher Delikte, welche in Anwendung des Asperationsprinzips ange-
- 19 - messen zu erhöhen ist. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGer 6B_1354/2021 vom
22. März 2023, E. 2.2, m.w.H.). 5.2. Für den Betrug und die Urkundenfälschung ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen und damit besteht Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 (vgl. act. 36). Entsprechend ist eine Zusatzstrafe zu bilden. Dafür ist zuerst eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe sowie der Einsatzstrafe für den Betrug und die Urkundenfälschung vor dem 15. März 2022 zu bilden. Dazu ist die Grundstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu schärfen. Als schwerste Tat ist der Betrug vom 18. Oktober 2021 zu qualifizieren, weil er – bei gleicher Einsatzstrafe – zeitlich vor der Urkundenfälschung begangen wurde (ge- mäss Kaskade in: BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N 116). Für den Betrug wurde eine Einsatzstrafe von 60 Tagen festgesetzt. Die Einsatzstrafe für die Urkundenfäl- schung ist darauf mit 40 Tagen Freiheitsstrafe zu asperieren. Es erscheint ange- messen die Freiheitsstrafe von 30 Tagen für den Betrug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 mit 20 Tagessätzen Freiheits- strafe zu asperieren. Es resultiert damit eine Gesamtstrafe von 120 Tagen Frei- heitsstrafe. Davon ist die bereits mit Strafbefehl vom 15. März 2022 auferlegte Grundstrafe von 30 Tagen wieder abzuziehen, weshalb der Beschuldigte für die Delikte vor dem 15. März 2022 im Ergebnis mit einer Zusatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 5.3. Weiter ist hinsichtlich der Bussen eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das schwerste mit Busse zu bestrafende Delikt ist der unrechtmässige Bezug von So- zialhilfe. Dafür ist eine Einsatzstrafe von Fr. 2'200.– Busse festgelegt worden. Im Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 wurde eine unbedingte Busse von Fr. 300.– ver- hängt (vgl. act. 36), diese ist mit Fr. 200.– auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Ins- gesamt ist deshalb eine Busse in der Höhe von Fr. 2'400.– auszufällen, wobei be- reits Fr. 300.– mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 auferlegt wurden. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Zusatzstrafe von Fr. 2'100.– Busse zu bestrafen.
6. Vollzug der Strafe
- 20 - 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose ver- mutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognosestel- lung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1; OFK StGB-HEIMGARTNER, N 6 ff. zu Art. 42). 6.2. Der Beschuldigte hat sich zwar seit Eröffnung der vorliegenden Strafuntersu- chung nichts mehr zu Schulden kommen lassen, jedoch ist ein weiteres Strafver- fahren im Tessin wegen Betrugs hängig. Entscheidend ist vorliegend, dass der Be- schuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist (act. 36). Auch der Vollzug von bisher zwei Geldstrafen vor dem Tatzeitraum sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen während des Tatzeitraums des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs ha- ben ihre gewünschte Wirkung nicht erzielt. Unter diesen Umständen kommt nur noch der Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe in Frage. 6.3. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 6.4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 9 ff.). Das Gesetz sieht dafür keinen fixen Umrechnungsschlüssel vor. In der Praxis hat es sich eingebürgert, als Umrechnungsschlüssel jeweils die bei der Bemessung der Geldstrafe verwendete Tagessatzhöhe zu verwenden. Im vorliegenden Fall sind keine Tagessätze zu be- stimmen, weil keine Geldstrafe auszufällen ist. Trotzdem sind die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu beachten, welche bereits bei der Bestimmung der Bussenhöhe berücksichtigt worden sind (vgl. BSK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 106 N 11 ff.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und er- hält zurzeit nur eine IV-Rente. Der Beschuldigte lebt folglich in bescheidenen finan-
- 21 - ziellen Verhältnissen, weshalb es sich als angemessen erweist, analog der Tages- satzberechnung bei Geldstrafen den Umwandlungssatz auf Fr. 30.– festzusetzen. Bei der vorliegend aufzuerlegenden Busse von Fr. 2'100.– resultiert deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 70 Tagen. VI. Massnahme
1. Allgemeines Die Anordnung einer Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht- geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambu- lanten Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Be- gutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und es muss Ab- weichungen begründen. Umgekehrt darf nicht auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGer 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, E. 5.2.2, mit Hinweisen). Ob die An- ordnung einer Massnahme als verhältnismassig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB erscheint, ist wiederum in erster Linie Rechtsfrage und vom Gericht weitgehend frei zu entscheiden. Das Gericht kann eine ambulante oder stationäre Behandlung an- ordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, oder er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, wenn die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand
- 22 - des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (Art. 59, Art. 60 und Art. 63 StGB).
2. Anzuordnende Massnahme Die Verteidigung stellte den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB. Dabei ging sie unter anderem auch von einem Schuldspruch für den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB aus. Allerdings ist der Beschuldigte neben der Urkundenfäl- schung und des Betruges nur des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Bei einer Übertretung kommt von Gesetzes wegen die Anordnung einer Massnahme nicht infrage. In An- betracht des geringen Verschuldens bei der Begehung der Urkundenfälschung und des Betruges erweist sich eine Massnahme – sei es zur Behandlung einer Sucht oder einer schweren psychischen Störung, was letztlich offen bleiben kann (vgl. act. 26 S. 75 und act. 38 S. 4) – nicht als verhältnismässig. Die Unverhältnismäs- sigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB bedingt, dass eine weitere Prüfung einer Mass- nahme nicht vorzunehmen und von der Anordnung einer solchen abzusehen ist.
3. Andere Massnahmen Art. 66a Abs. 1 StGB definiert die sogenannten Katalogdelikte für eine Lan- desverweisung, bei welchen eine Landesverweisung obligatorisch ist. Nach lit. e derselben Bestimmung fiele der unrechtmässige Betrug nach Art. 148a Abs. 1 StGB darunter. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte jedoch nur des leich- ten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Daraus folgt, dass keine Katalogtat vorliegt und kein Landesverweis anzuordnen ist. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschä-
- 23 - digten gegenüber solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen. Wird die Zivil- klage nicht ausreichend begründet oder beziffert, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verteidigung beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche des Privatklägers 1, A._____, und des Privatklägers 2, B._____, vollumfänglich anerkennt.
2. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 und der Beschuldigte anerkennt diesen Be- trag vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deshalb gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit
18. Oktober 2021 zu bezahlen.
3. Privatkläger 2 Der Privatkläger 2 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– plus 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021. Trotz der vom Beschuldigten antizipierten Einstel- lung hinsichtlich des entsprechenden Tatvorwurfs in Dossier 3 beantragt er, dass die Anerkennung dieser Zivilforderung festgestellt wird. Diesem Antrag kann ent- sprochen werden (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 33) und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers
- 24 - 2 in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
4. Weitere Verfahrensbeteiligte Die weitere Verfahrensbeteiligte, die Gemeinde C._____, verlangte Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 15'485.60. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstel- lung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Inter- essen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe aussch- liesslich öffentliche und keine individuellen Interessen wahr, womit er durch die Straftat auch nicht in seinen persönlichen Interessen unmittelbar betroffen und ver- letzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entspre- chend selber dafür verantwortlich ist. Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt etwa beim kantonalen Sozi- alamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB geht. In einem solchen Fall handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Ver- richtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen in- dividuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persön- lichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (BGer 7B_540/2023 vom
06. Februar 2025 E. 6.4.3 f., mit Hinweisen). Bei der weiteren Verfahrensbeteiligten handelt es sich vorliegend um eine staatliche Institution, welche zur Wahrung öffentlicher Interessen die zu viel an den Beschuldigten ausbezahlten Sozialhilfegelder zurückfordern will. Sie ist dabei nicht
- 25 - in ihren persönlichen Rechten unmittelbar betroffen oder verletzt und kann die Rü- ckforderung auf dem eigenen Verwaltungsweg beanspruchen, weshalb sie keine Geschädigtenstellung aufweist. Dementsprechend ist auf die Schadenersatzforde- rung nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichts- gebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles, des Zeitauf- wands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Schwierigkeit sowie die Bedeu- tung des vorliegenden Falls sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Ein überdurch- schnittlicher Aufwand war zu verzeichnen, da der Beschuldigte zur ersten Haupt- verhandlung nicht erschienen ist und aufgrund von Zustellproblemen auch der zweite Verhandlungstermin kurzfristig abgesagt werden musste. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzuset- zen. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mehrheitlich schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten, mit Ausnahme der nachfolgend festzusetzenden Kosten der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV).
- 26 - Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der An- waltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seine Honorarnote ein und macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'892.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 39). Die Aufstel- lung der Bemühungen und Auslagen ist nicht zu beanstanden. Es erscheint ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IX. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend vorgeworfenen geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 (Dossier 3) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022, sowie
- 27 - mit einer Busse von Fr. 2'100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 70 Tagen.
5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1, A._____, Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 18. Okto- ber 2021 zu bezahlen.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadener- satzforderung des Privatklägers 2, B._____, in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
8. Auf die Schadenersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten, Ge- meinde C._____ ZH, wird nicht eingetreten.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. Fr. 9'870.– F._____ Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 10'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 28 -
11. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per IncaMail), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … (vorab per E-Mail), die weitere Verfahrensbeteiligte, die Privatkläger; und als begründetes Urteil an die obgenannten Parteien und Verfahrensbeteiligten; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B, den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft, die Kantonspolizei Zürich mit Formular gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 29 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw I. Diener