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FV260004

Negative Feststellungsklage

Bezirksgericht Hinwil ·Einzelgericht im vereinfachten Verfahren · 2026-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Kläger reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 beim Bezirksgericht Affoltern zwei Schreiben mit den Titeln "REVISIONSGESUCH (ART. 328 ZPO) & VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE (ART. 85a SchKG)" und "Dringliches Revisi- onsgesuch und Gesuch um superprovisorischen Betreibungsstopp" mitsamt Beila- gen ein (act. 2 bis 3/1-18; Datum Poststempel). Darin beantragte der Kläger die superprovisorische vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Rüti ZH (act. 3/4; Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026) und die Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht besteht. Zudem stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2, S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 trat das Bezirksgericht Affoltern auf die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht ein und überwies diese zur Beurteilung an das hiesige Ge- richt, wo sie am 20. Februar 2026 einging (act. 1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wurde der Antrag des Klägers, die vor- läufige Einstellung der Betreibung superprovisorisch anzuordnen, abgewiesen und der Beklagten Frist zur freiwilligen schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5).

- 3 - Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurden die Parteien sodann auf Mittwoch,

13. Mai 2026, zur Verhandlung und zur mündlichen Anhörung betreffend die vor- läufige Einstellung der Betreibung und das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen (act. 6). Der Kläger reichte hernach unaufgefordert meh- rere Eingaben ins Recht (act. 9 bis act. 10/19-42, act. 13 und act. 14/1-8). Kopien davon wurden der Beklagten zugestellt (act. 11 und act. 15). Mit Schreiben vom

29. April 2026 legte die Beklagte eine freiwillige Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (act. 16 bis act. 18/1-10). Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 4. Mai 2026 die Verschiebung der Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit (act. 19 und act. 20/1-4). Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde den Parteien deshalb die Ladung für die Verhandlung vom 13. Mai 2026 abgenommen (act. 21). In der Folge wurden die Parteien auf Freitag, 3. Juli 2026, 8:15 Uhr, erneut vorgeladen (act. 22). Davor reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Eingabe ins Recht (act. 28 und act. 29/1-16), die wiederum der Beklagten zugestellt wurde (act. 30).

E. 1.3 Zur Verhandlung vom 3. Juli 2026 erschienen der Kläger sowie C._____ und D._____ für das Amt für Jugend und Berufsberatung namens der Beklagten. An- lässlich dieser Verhandlung reichten sowohl der Kläger (act. 31/1-2) als auch die Beklagte (act. 32 und act. 33/1-3) Unterlagen ein und es erfolgten Ergänzungen zur Klagebegründung, die Klageantwort und die Replik. Die Beklagte verzichtete auf eine Duplik (Prot. S. 7 ff.). Am gleichen Tag fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 11).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Beklagte betrieb den Kläger gemäss Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026 für bevorschusste Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'600.35 nebst Zins (act. 3/4). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb gemäss Art. 85a SchKG in Verbindung mit § 24 Bst. b GOG für das vorliegende Verfahren das hiesige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren zuständig ist (Art. 198 Bst. e Ziff. 2 ZPO). Der Aktenschluss trat im vorliegenden vereinfachten Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 229 ZPO anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2026 ein, nachdem den Parteien zweimal die Möglichkeit gegeben wurde, sich mündlich un-

- 4 - beschränkt zur Sache zu äussern (vgl. HAUCK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 247 N 41 ff.). Der Einzelrichter machte die Parteien am Ende der Verhandlung darauf aufmerksam, dass das Gericht umge- hend ins Beratungsstadium trete und stellte ihnen den Entscheid in Aussicht (Prot. S. 10). Es wurde damit klargestellt, dass Eingaben nach der Verhandlung keine Berücksichtigung im vorliegenden Entscheid finden.

E. 2.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demnach muss die Beklagte als Gläubi- gerin im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO die Tatsachen darlegen und die Beweismittel angeben, welche ihre Ansprüche begründen und trägt diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit. Umgekehrt trägt der Kläger diese Obliegenheiten in Bezug auf rechthindernde oder -aufhebende Tatsachen (BSK SchKG I-BANGERT, 3. Aufl., Art. 85a N 4).

E. 3 Es seien alle ab August 2025 ohne Rechtsgrundlage geleisteten Zahlungen zurückzuer- statten.

E. 3.1 Ausgangslage und Parteivorbringen

E. 3.1.1 Die Beklagte betrieb den Kläger gemäss Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026 (Betreibung Nr. 1) aufgrund von zugunsten von E._____ (Tochter des Klä- gers), geboren am tt. Juni 2005, für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis

31. Januar 2026 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen. Dabei stützte sich die Be- klagte auf einen Entscheid des Bezirksgerichtes Affoltern vom 27. Januar 2017 (act. 18/1). Dieser Entscheid (fortan: Abänderungsentscheid) betrifft die Abände- rung eines nicht ins Recht gereichten Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 30. Mai 2012, mit dem die Ehe zwischen dem Kläger und F._____ geschieden wurde (act. 18/1). Es geht aus dem Abänderungsentscheid hervor, dass der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung eine IV-Rente bezog und sich deshalb in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 22. März 2012 dazu ver- pflichtete, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm zugesprochenen IV-Kin- derzusatzrente zugunsten der gemeinsamen Tochter E._____ zu bezahlen. Infolge Einstellung der IV-Rente des Klägers wurde die Scheidungskonvention mit dem Abänderungsentscheid insbesondere wie folgt ergänzt [Unterstreichungen hinzu- gefügt]:

- 5 - "Ziffer 3.4 (neu) Soweit und solange der Beklagte/Vater keine IV-Rentenleistung bezieht, gilt folgende Rege- lung: Der Vater verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Tochter E._____ monatliche Unterhalts- beiträge zahlbar im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monates wie folgt zu bezahlen:

- […]

- ab Juni 2017 Fr. 600.– Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Mündigkeit von E._____ geschuldet und auch über die Mündigkeit hinaus, solange sich E._____ noch in angemessener Erstausbildung befindet; sie sind diesfalls zahlbar an die Mutter, solange E._____ noch mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und keine eigene Zahlungsanschrift bezeichnet. […]"

E. 3.1.2 Gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2025 des Bezirksgerichtes Affoltern machte der Kläger dort im August 2025 eine Klage mit den folgenden Rechtsbe- gehren anhängig (act. 18/2) [Unterstreichungen hinzugefügt]: "1. Es sei festzustellen, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber E._____ mit Ab- schluss der Ausbildung zur Kleinkindererzieherin EFZ im Juli 2025 erloschen ist.

2. Es seien sämtliche Unterhaltsforderungen ab dem 1. August 2025 einzustellen.

E. 3.1.3 Die Beklagte stützt ihre Forderungen gegenüber dem Kläger auf diese Aus- gangslage ab und führte hierzu zusammengefasst aus, dass es sich beim Abände- rungsentscheid um den relevanten Unterhaltstitel handle und der Kläger seiner Tochter E._____ gestützt darauf bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung Unterhalt schulde. E._____ habe eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ ab- geschlossen und absolviere derzeit Vollzeit den Lehrgang "Berufsmaturität 2: Ge- sundheit und Soziales, Profil Gesundheit" mit dem Ziel eines Studiums an der Päd- agogischen Hochschule (PH). Damit verfolge E._____ einen kohärenten und schlüssigen Ausbildungsplan zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Aus- bildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Ausbildungspläne seien dem Klä- ger vor der Einleitung seiner später wieder zurückgezogenen Klage beim Bezirks- gericht Affoltern im August 2025 bekannt gewesen. Sein Klagerückzug habe ge- mäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, weshalb der Kläger nun nicht mehr vorbringen könne, E._____ habe mit ihrer Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ bereits eine angemessene Ausbildung abgeschlos- sen. Soweit der Kläger vorbringe, es sei ihm finanziell nicht mehr möglich, Unter- haltsbeiträge an seine Tochter zu leisten, müsse er dies mit einer Klage gegen E._____ beim dafür zuständigen Gericht geltend machen. Soweit der Kläger be- haupte, er habe die Vereinbarung vom 28. Oktober 2025 aufgrund einer arglistigen Täuschung abgeschlossen, fehle es dem hiesigen Gericht für die Beurteilung zu- dem an der Zuständigkeit. Schliesslich würden Unterhaltsansprüche vom Unter- haltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsschuldner infolge Bevorschussung durch das Gemeinwesen von Gesetzes wegen auf letzteres übergehen (sog. Le- galzession). Für das Bestehen der von ihr betriebenen Forderungen sei deshalb einzig relevant, ob die gemäss Unterhaltstitel geschuldeten Alimente in dieser Höhe tatsächlich bevorschusst worden seien. Irrelevant sei hingegen insbesondere, ob der Kanton Zürich E._____ daneben Stipendien ausgerichtet habe. Die vom Kläger geltend gemachte und bestrittene Amtspflichtverletzung betreffe Vorgänge in ei- nem verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Auswirkungen auf die im Streit liegen- den Ansprüche. Die Beklagte habe die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbei- träge bevorschusst und könne diese nun von ihm einfordern (vgl. act. 16; act. 32; Prot. S. 9 f.).

- 7 - Der Kläger brachte gegen das Bestehen der beklagtischen Forderungen zusam- mengefasst vor, dass seine Unterhaltsplicht für die Tochter E._____ mit deren Ab- schluss der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ erloschen sei. Zudem seien ihm weitere Unterhaltszahlungen nicht mehr zumutbar: Er sei aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation, dem Verlust seiner Arbeitsstelle und Schulden finanziell nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Demgegenüber verfüge seine Tochter E._____ über ein Vermögen von über Fr. 32'000.– und stehe damit finan- ziell besser da als er. Die Beklagte habe ihm versprochen, das Dossier über die Alimentenbevorschussung zu schliessen, ignoriere jetzt aber seine Existenznot und die massiven Eigenmittel seiner Tochter. Die Beklagte, seine Exfrau und die Toch- ter hätten ihn ausgegrenzt, bei Entscheiden über die Ausbildungsplanung nicht ein- bezogen und ihn vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Beklagte habe des Weite- ren ihre Amtspflichten verletzt, indem sie die Stipendienvoraussetzungen seiner Tochter nicht geprüft und den Untersuchungsgrundsatz missachtet habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich dagegen zu wehren, bevor die "existenzvernich- tende Maschinerie" in Gang gesetzt worden sei. In der Verhandlung vor dem Be- zirksgericht Affoltern vom 28. Oktober 2025 seien ihm sodann die finanziellen Mittel der Tochter verheimlicht worden, weshalb die damals abgeschlossene Vereinba- rung infolge arglistiger Täuschung nicht gelte. Schliesslich habe seine Tochter ihre Schadenminderungspflicht verletzt, weil sie keine ernsthaften Arbeitsbemühungen unternommen habe (vgl. act. 2; act. 9, 9A-C; act. 13; act. 28; Prot. S. 7 ff.)

E. 3.2 Zu den Vorbringen der Parteien im Einzelnen

E. 3.2.1 Zwischen den Parteien blieb unbestritten, dass der Kläger seiner Tochter E._____ gemäss Abänderungsentscheid ab Juni 2017 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– pro Monat schuldet. Zudem belegte die Beklagte und bestritt der Kläger nicht, dass sie E._____ infolge ausbleibender Zahlung des Klägers in der Zeitperiode vom 1. September 2025 bis

31. Januar 2026 insgesamt Fr. 2'600.35 unter dem Titel Alimentenbevorschuss entrichtete (act. 16, S. 4; act. 18/7+8). Demgemäss gingen die Unterhaltsansprü- che der Tochter während dieser Zeitperiode im genannten Umfang aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auf die Beklagte über (sog. Legalzession). Zu-

- 8 - dem begründete die Beklagte nachvollziehbar, weshalb E._____ mit dem Ab- schluss ihrer Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und derzeit ernsthaft ei- nen sinnvollen Ausbildungsplan verfolgt. Auch belegte sie, dass der Kläger vor der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Affoltern im August 2025 über die Aus- bildungspläne seiner Tochter informiert wurde (siehe act. 16, S. 3 f. Ziff. 2.2 und S. 4 f. Ziff. 3).

E. 3.2.2 Bringt der Kläger gegen das Bestehen der durch die Beklagte geltend gemachten Ansprüche vor, seine Unterhaltspflicht sei mit dem Abschluss der Lehre seiner Tochter zur Fachfrau Betreuung EFZ im Juli 2025 untergegangen, beruft er sich auf eine auflösende Bedingung bzw. Resolutivbedingung (BGE 144 III 193 E. 2.2; BGer 5A_719/2019 vom 23. März 2020, E. 3.3.1; 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013, E. 4.2). Dabei handelt es sich um eine im Rahmen einer negativen Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG zulässige Einwendung (BGer 5A_445/2012 vom

2. Oktober 2013, E. 4.4). Allerdings obliegt dem Kläger die Beweislast bezüglich der Tatsachen, welche diese Einwendung begründen. Aus den nachfolgenden Gründen ist seine Einwendung als unbegründet zu betrachten:

E. 3.2.2.1 Hinsichtlich der Substantiierungs- und Beweislast ist zwischen Tat- und Rechtsfragen zu unterscheiden: Tatfrage sind vorliegend Tatsachen, die Auskunft über die bisherigen Ausbildungsabschlüsse von E._____ geben. Rechtsfrage ist die Einschätzung bzw. Beurteilung, ob aufgrund dieser Tatsachen eine angemes- sene (Erst-)Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegt. Die Beurteilung der Angemessenheit nimmt das Gericht als Rechtsfrage gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vor und ist dabei nicht an rechtliche Ausführungen der Parteien ge- bunden. Es berücksichtigt jedoch die Bedeutung, welche die Beteiligten einer Tat- sachen beigemessen haben, und ist an Tatsachen gebunden, die rechtskräftig ent- schieden wurden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

E. 3.2.2.2 Der Kläger beantragte – wie oben ausgeführt – im August 2025 beim Be- zirksgericht Affoltern im Rahmen eines erneuten Abänderungsverfahrens die Fest- stellung, dass seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter E._____ mit ihrem Ausbildungsabschluss zur Kleinkindererzieherin EFZ im Juli

- 9 - 2025 erloschen sei. Mit seiner Klage machte er also das Unterhalts-Stammrecht seiner Tochter zum Streitgegenstand. Dieses Unterhalts-Stammrecht verbleibt beim Kind. Das bevorschussende Gemeinwesen subrogiert gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in dieses Stammrecht, sondern in die sich aus dem Stammrecht ergebenden periodischen Einzelansprüche (siehe hierzu: BGE 148 III 270 E. 6.5;). Somit unterscheiden sich die Streitgegenstände des damaligen und des vorliegen- den Verfahrens und es liegt keine prozesshindernde abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO vor. Allerdings wirkt sich der Ausgang des damaligen Verfahrens im vorliegenden Verfahren wie folgt materiell zulasten des Klägers aus: Indem der Kläger die Klage gegen seine Tochter zurückzog und mit ihr eine Ver- einbarung betreffend Informationen über ihren weiteren Ausbildungsweg mit dem Ziel eines Studiums an der Pädagogischen Hochschule (PH) abschloss, nahm er davon Abstand, ihrem Unterhalts-Stammrecht den Ausbildungsabschluss zur Fachfrau Betreuung EFZ entgegenzuhalten. Folglich vermag diese Tatsache auch nicht den Untergang einzelner sich aus diesem Unterhalts-Stammrecht ergebender periodischer Einzelansprüche zu bewirken. Mit anderen Worten kann dieser Aus- bildungsabschluss der in die Einzelansprüche subrogierenden Beklagten im vorlie- genden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Ob diese Einzelansprüche vor dem Klagerückzug bzw. der Vereinbarung entstanden oder danach ist diesbezüg- lich irrelevant, zumal der das Unterhalts-Stammrecht begründende Unterhaltstitel aus dem Abänderungsverfahren im Jahr 2017 stammt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger widersprüchlich verhält, wenn er sich nach dem Klagerückzug bzw. der Vereinbarung wieder auf den Ausbildungsabschluss der Tochter zu Fachfrau Betreuung EFZ als rechtsauflösende Tatsache beruft. Wider- sprüchliches Verhalten findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz, wenn es berechtigte Erwartungen enttäuscht (HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2019, S. 119). E._____ und die subrogierende Beklagte durften aufgrund des Abschlusses des Verfahrens im Herbst 2025 erwarten, dass der genannte Ausbildungsabschluss ih- nen danach nicht mehr entgegengehalten wird.

- 10 -

E. 3.2.2.3 Die Beklagte führte in Übereinstimmung mit den im Recht liegenden Ur- kunden zudem zu recht aus, dass der Kläger bereits vor Einleitung des Verfahrens beim Bezirksgericht Affoltern im August 2025 über den Ausbildungsabschluss der Tochter zur Fachfrau Betreuung EFZ und über ihre weiteren Pläne informiert war. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, worüber er hätte arglistig getäuscht werden kön- nen. Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren anzumerken, dass die Unwirksam- keit des Klagerückzuges bzw. der Vereinbarung gemäss Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO nur mit Revision geltend gemacht werden kann. Gemäss Verfügung vom 13. Mai 2026 trat das Bezirksgericht Affoltern als Revisionsgericht jedoch auf ein entspre- chendes Revisionsgesuch des Klägers nicht ein. Es hielt im Entscheid fest, dass von einer Täuschung über die Ausbildungspläne der Tochter im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses keine Rede sein könne (act. 33/2, S. 9 Ziff. 6.2.5). Gemäss Auskunft des Klägers ergriff er gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel (Prot. S. 10).

E. 3.2.2.4 Im Übrigen brachte die Beklagte nachvollziehbare Gründe vor, weshalb E._____ mit der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ noch über keine ange- messene (Erst-)Ausbildung verfügt. Der Kläger beschränkte sich diesbezüglich auf das pauschale Vorbringen, seine Tochter könne Vollzeit als Kleinkindererzieherin arbeiten. Die Fähigkeit, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, ist zwar ein wichtiges Element der Angemessenheitsprüfung, jedoch nicht das einzige (siehe OFK/ZGB-GMÜNDER, ZGB 277 N 3 m.w.H.). Der Kläger brachte demnach nicht substantiiert Tatsachen vor, welche eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB in seinem Sinne bewirken würden.

E. 3.2.3 Die Behauptungen des Klägers, es bestünden mangels finanzieller Leis- tungsfähigkeit seinerseits und mit Blick auf die finanziellen Mittel seiner Tochter E._____ keine Ansprüche der Beklagten gegen ihn, sind unbeachtlich. Den An- sprüchen der Beklagten liegt nämlich ein rechtskräftiger scheidungsrechtlicher Un- terhaltstitel zugrunde. Haben sich die finanziellen Verhältnisse des Kinderunter- haltspflichtigen und/oder -berechtigten seit Erlass dieses Unterhaltstitels verändert und sind diese Veränderungen selbst oder ihre Auswirkungen strittig, ist auf Abän- derung des Unterhaltsentscheides im Sinne von Art. 134 ZGB und nicht auf Fest-

- 11 - stellung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 85a SchKG zu klagen (BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013, E, 4.4).

E. 3.2.4 Die Beklagte ist kraft Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB Gläubigerin des Klägers. Bewirkt wurde diese Subrogation durch die effektive Bevorschussung bzw. Bezahlung von E._____s Unterhaltsansprüche durch das Gemeinwesen. Ob die Beklagte die Bevorschussung zu Recht oder – wie der Kläger behauptet – zu Unrecht entrichtete, hat darauf keine Auswirkung. Auf die diesbezüglichen Vorbrin- gen des Klägers ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 3.3 Fazit Die Beklagte hat nach dem Gesagten gegenüber dem Kläger Anspruch auf die be- triebenen Forderungen. Folglich ist die negative Feststellungsklage des Klägers vollumfänglich abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Es sei die Verletzung der Mitwirkungspflicht festzustellen.

E. 4.1 Aufgrund seines Unterliegens wäre der Kläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber und mit Blick auf die Mittellosigkeit des Klägers (vgl. act. 29/1+9+10+11) ist ausnahmsweise auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO als ge- genstandlos und ist abzuschreiben.

E. 4.2 Der Beklagten ist mangels begründeter und bezifferter Auslagen und Um- triebe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

5. Rechtsmittel Aufgrund des Streitwerts von Fr. 2'600.35 steht gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

E. 5 Es sei die Gemeinde B._____ anzuweisen, keine Alimentenbevorschussung mehr vor- zunehmen.

E. 6 Es sei die Alimentenhilfe Kanton Zürich anzuweisen, keine Inkassohilfe mehr zu leisten.

E. 7 [… ] – [9. …]" Diese Klage zog der Kläger infolge einer Vereinbarung mit seiner Tochter E._____ vom 28. Oktober 2025 zurück. In dieser Vereinbarung hielten der Kläger und E._____ insbesondere fest [Unterstreichungen hinzugefügt]: "2. Die Tochter erklärt sich bereit, den Vater regelmässig, von sich aus, aber spätestens auf Anfrage des Vaters, über ihre Ausbildung (zurzeit BM 2 an der Berufsmaturitäts- schule G._____ mit Ziel Studium an der PH) zu informieren. […]"

- 6 -

Dispositiv
  1. Die negative Feststellungsklage wird abgewiesen. - 12 -
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Rüti ZH, an letzteres nur im Dispositiv zur Kenntnisnahme.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Wüst MLaw T. Danz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV260004-E / U01 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Gerichtsschreiberin MLaw T. Danz Urteil vom 3. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen Gemeinde B._____, Beklagte vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, betreffend negative Feststellungsklage

- 2 - Rechtsbegehren: I. Kläger (act. 2, act. 9, 9A+B, act. 13 und act. 28 sinngemäss):

1. Es sei festzustellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026) zugrundelie- gende Forderung in der Höhe von Fr. 2'600.35 nicht besteht.

2. Die Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. prozessualer Antrag: Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. II. Beklagte (act. 16): Die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Klägers. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 beim Bezirksgericht Affoltern zwei Schreiben mit den Titeln "REVISIONSGESUCH (ART. 328 ZPO) & VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE (ART. 85a SchKG)" und "Dringliches Revisi- onsgesuch und Gesuch um superprovisorischen Betreibungsstopp" mitsamt Beila- gen ein (act. 2 bis 3/1-18; Datum Poststempel). Darin beantragte der Kläger die superprovisorische vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Rüti ZH (act. 3/4; Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026) und die Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht besteht. Zudem stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2, S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 trat das Bezirksgericht Affoltern auf die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht ein und überwies diese zur Beurteilung an das hiesige Ge- richt, wo sie am 20. Februar 2026 einging (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wurde der Antrag des Klägers, die vor- läufige Einstellung der Betreibung superprovisorisch anzuordnen, abgewiesen und der Beklagten Frist zur freiwilligen schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5).

- 3 - Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurden die Parteien sodann auf Mittwoch,

13. Mai 2026, zur Verhandlung und zur mündlichen Anhörung betreffend die vor- läufige Einstellung der Betreibung und das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen (act. 6). Der Kläger reichte hernach unaufgefordert meh- rere Eingaben ins Recht (act. 9 bis act. 10/19-42, act. 13 und act. 14/1-8). Kopien davon wurden der Beklagten zugestellt (act. 11 und act. 15). Mit Schreiben vom

29. April 2026 legte die Beklagte eine freiwillige Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (act. 16 bis act. 18/1-10). Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 4. Mai 2026 die Verschiebung der Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit (act. 19 und act. 20/1-4). Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde den Parteien deshalb die Ladung für die Verhandlung vom 13. Mai 2026 abgenommen (act. 21). In der Folge wurden die Parteien auf Freitag, 3. Juli 2026, 8:15 Uhr, erneut vorgeladen (act. 22). Davor reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Eingabe ins Recht (act. 28 und act. 29/1-16), die wiederum der Beklagten zugestellt wurde (act. 30). 1.3. Zur Verhandlung vom 3. Juli 2026 erschienen der Kläger sowie C._____ und D._____ für das Amt für Jugend und Berufsberatung namens der Beklagten. An- lässlich dieser Verhandlung reichten sowohl der Kläger (act. 31/1-2) als auch die Beklagte (act. 32 und act. 33/1-3) Unterlagen ein und es erfolgten Ergänzungen zur Klagebegründung, die Klageantwort und die Replik. Die Beklagte verzichtete auf eine Duplik (Prot. S. 7 ff.). Am gleichen Tag fand die Urteilsberatung statt (Prot. S. 11).

2. Prozessuales 2.1. Die Beklagte betrieb den Kläger gemäss Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026 für bevorschusste Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'600.35 nebst Zins (act. 3/4). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb gemäss Art. 85a SchKG in Verbindung mit § 24 Bst. b GOG für das vorliegende Verfahren das hiesige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren zuständig ist (Art. 198 Bst. e Ziff. 2 ZPO). Der Aktenschluss trat im vorliegenden vereinfachten Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 229 ZPO anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2026 ein, nachdem den Parteien zweimal die Möglichkeit gegeben wurde, sich mündlich un-

- 4 - beschränkt zur Sache zu äussern (vgl. HAUCK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 247 N 41 ff.). Der Einzelrichter machte die Parteien am Ende der Verhandlung darauf aufmerksam, dass das Gericht umge- hend ins Beratungsstadium trete und stellte ihnen den Entscheid in Aussicht (Prot. S. 10). Es wurde damit klargestellt, dass Eingaben nach der Verhandlung keine Berücksichtigung im vorliegenden Entscheid finden. 2.2. Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demnach muss die Beklagte als Gläubi- gerin im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO die Tatsachen darlegen und die Beweismittel angeben, welche ihre Ansprüche begründen und trägt diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit. Umgekehrt trägt der Kläger diese Obliegenheiten in Bezug auf rechthindernde oder -aufhebende Tatsachen (BSK SchKG I-BANGERT, 3. Aufl., Art. 85a N 4).

3. Materielles 3.1. Ausgangslage und Parteivorbringen 3.1.1. Die Beklagte betrieb den Kläger gemäss Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2026 (Betreibung Nr. 1) aufgrund von zugunsten von E._____ (Tochter des Klä- gers), geboren am tt. Juni 2005, für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis

31. Januar 2026 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen. Dabei stützte sich die Be- klagte auf einen Entscheid des Bezirksgerichtes Affoltern vom 27. Januar 2017 (act. 18/1). Dieser Entscheid (fortan: Abänderungsentscheid) betrifft die Abände- rung eines nicht ins Recht gereichten Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 30. Mai 2012, mit dem die Ehe zwischen dem Kläger und F._____ geschieden wurde (act. 18/1). Es geht aus dem Abänderungsentscheid hervor, dass der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung eine IV-Rente bezog und sich deshalb in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 22. März 2012 dazu ver- pflichtete, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihm zugesprochenen IV-Kin- derzusatzrente zugunsten der gemeinsamen Tochter E._____ zu bezahlen. Infolge Einstellung der IV-Rente des Klägers wurde die Scheidungskonvention mit dem Abänderungsentscheid insbesondere wie folgt ergänzt [Unterstreichungen hinzu- gefügt]:

- 5 - "Ziffer 3.4 (neu) Soweit und solange der Beklagte/Vater keine IV-Rentenleistung bezieht, gilt folgende Rege- lung: Der Vater verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Tochter E._____ monatliche Unterhalts- beiträge zahlbar im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monates wie folgt zu bezahlen:

- […]

- ab Juni 2017 Fr. 600.– Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Mündigkeit von E._____ geschuldet und auch über die Mündigkeit hinaus, solange sich E._____ noch in angemessener Erstausbildung befindet; sie sind diesfalls zahlbar an die Mutter, solange E._____ noch mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und keine eigene Zahlungsanschrift bezeichnet. […]" 3.1.2. Gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2025 des Bezirksgerichtes Affoltern machte der Kläger dort im August 2025 eine Klage mit den folgenden Rechtsbe- gehren anhängig (act. 18/2) [Unterstreichungen hinzugefügt]: "1. Es sei festzustellen, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber E._____ mit Ab- schluss der Ausbildung zur Kleinkindererzieherin EFZ im Juli 2025 erloschen ist.

2. Es seien sämtliche Unterhaltsforderungen ab dem 1. August 2025 einzustellen.

3. Es seien alle ab August 2025 ohne Rechtsgrundlage geleisteten Zahlungen zurückzuer- statten.

4. Es sei die Verletzung der Mitwirkungspflicht festzustellen.

5. Es sei die Gemeinde B._____ anzuweisen, keine Alimentenbevorschussung mehr vor- zunehmen.

6. Es sei die Alimentenhilfe Kanton Zürich anzuweisen, keine Inkassohilfe mehr zu leisten.

7. [… ] – [9. …]" Diese Klage zog der Kläger infolge einer Vereinbarung mit seiner Tochter E._____ vom 28. Oktober 2025 zurück. In dieser Vereinbarung hielten der Kläger und E._____ insbesondere fest [Unterstreichungen hinzugefügt]: "2. Die Tochter erklärt sich bereit, den Vater regelmässig, von sich aus, aber spätestens auf Anfrage des Vaters, über ihre Ausbildung (zurzeit BM 2 an der Berufsmaturitäts- schule G._____ mit Ziel Studium an der PH) zu informieren. […]"

- 6 - 3.1.3. Die Beklagte stützt ihre Forderungen gegenüber dem Kläger auf diese Aus- gangslage ab und führte hierzu zusammengefasst aus, dass es sich beim Abände- rungsentscheid um den relevanten Unterhaltstitel handle und der Kläger seiner Tochter E._____ gestützt darauf bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung Unterhalt schulde. E._____ habe eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ ab- geschlossen und absolviere derzeit Vollzeit den Lehrgang "Berufsmaturität 2: Ge- sundheit und Soziales, Profil Gesundheit" mit dem Ziel eines Studiums an der Päd- agogischen Hochschule (PH). Damit verfolge E._____ einen kohärenten und schlüssigen Ausbildungsplan zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Aus- bildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Ausbildungspläne seien dem Klä- ger vor der Einleitung seiner später wieder zurückgezogenen Klage beim Bezirks- gericht Affoltern im August 2025 bekannt gewesen. Sein Klagerückzug habe ge- mäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, weshalb der Kläger nun nicht mehr vorbringen könne, E._____ habe mit ihrer Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ bereits eine angemessene Ausbildung abgeschlos- sen. Soweit der Kläger vorbringe, es sei ihm finanziell nicht mehr möglich, Unter- haltsbeiträge an seine Tochter zu leisten, müsse er dies mit einer Klage gegen E._____ beim dafür zuständigen Gericht geltend machen. Soweit der Kläger be- haupte, er habe die Vereinbarung vom 28. Oktober 2025 aufgrund einer arglistigen Täuschung abgeschlossen, fehle es dem hiesigen Gericht für die Beurteilung zu- dem an der Zuständigkeit. Schliesslich würden Unterhaltsansprüche vom Unter- haltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsschuldner infolge Bevorschussung durch das Gemeinwesen von Gesetzes wegen auf letzteres übergehen (sog. Le- galzession). Für das Bestehen der von ihr betriebenen Forderungen sei deshalb einzig relevant, ob die gemäss Unterhaltstitel geschuldeten Alimente in dieser Höhe tatsächlich bevorschusst worden seien. Irrelevant sei hingegen insbesondere, ob der Kanton Zürich E._____ daneben Stipendien ausgerichtet habe. Die vom Kläger geltend gemachte und bestrittene Amtspflichtverletzung betreffe Vorgänge in ei- nem verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Auswirkungen auf die im Streit liegen- den Ansprüche. Die Beklagte habe die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbei- träge bevorschusst und könne diese nun von ihm einfordern (vgl. act. 16; act. 32; Prot. S. 9 f.).

- 7 - Der Kläger brachte gegen das Bestehen der beklagtischen Forderungen zusam- mengefasst vor, dass seine Unterhaltsplicht für die Tochter E._____ mit deren Ab- schluss der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ erloschen sei. Zudem seien ihm weitere Unterhaltszahlungen nicht mehr zumutbar: Er sei aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation, dem Verlust seiner Arbeitsstelle und Schulden finanziell nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Demgegenüber verfüge seine Tochter E._____ über ein Vermögen von über Fr. 32'000.– und stehe damit finan- ziell besser da als er. Die Beklagte habe ihm versprochen, das Dossier über die Alimentenbevorschussung zu schliessen, ignoriere jetzt aber seine Existenznot und die massiven Eigenmittel seiner Tochter. Die Beklagte, seine Exfrau und die Toch- ter hätten ihn ausgegrenzt, bei Entscheiden über die Ausbildungsplanung nicht ein- bezogen und ihn vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Beklagte habe des Weite- ren ihre Amtspflichten verletzt, indem sie die Stipendienvoraussetzungen seiner Tochter nicht geprüft und den Untersuchungsgrundsatz missachtet habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich dagegen zu wehren, bevor die "existenzvernich- tende Maschinerie" in Gang gesetzt worden sei. In der Verhandlung vor dem Be- zirksgericht Affoltern vom 28. Oktober 2025 seien ihm sodann die finanziellen Mittel der Tochter verheimlicht worden, weshalb die damals abgeschlossene Vereinba- rung infolge arglistiger Täuschung nicht gelte. Schliesslich habe seine Tochter ihre Schadenminderungspflicht verletzt, weil sie keine ernsthaften Arbeitsbemühungen unternommen habe (vgl. act. 2; act. 9, 9A-C; act. 13; act. 28; Prot. S. 7 ff.) 3.2. Zu den Vorbringen der Parteien im Einzelnen 3.2.1. Zwischen den Parteien blieb unbestritten, dass der Kläger seiner Tochter E._____ gemäss Abänderungsentscheid ab Juni 2017 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– pro Monat schuldet. Zudem belegte die Beklagte und bestritt der Kläger nicht, dass sie E._____ infolge ausbleibender Zahlung des Klägers in der Zeitperiode vom 1. September 2025 bis

31. Januar 2026 insgesamt Fr. 2'600.35 unter dem Titel Alimentenbevorschuss entrichtete (act. 16, S. 4; act. 18/7+8). Demgemäss gingen die Unterhaltsansprü- che der Tochter während dieser Zeitperiode im genannten Umfang aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auf die Beklagte über (sog. Legalzession). Zu-

- 8 - dem begründete die Beklagte nachvollziehbar, weshalb E._____ mit dem Ab- schluss ihrer Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und derzeit ernsthaft ei- nen sinnvollen Ausbildungsplan verfolgt. Auch belegte sie, dass der Kläger vor der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Affoltern im August 2025 über die Aus- bildungspläne seiner Tochter informiert wurde (siehe act. 16, S. 3 f. Ziff. 2.2 und S. 4 f. Ziff. 3). 3.2.2. Bringt der Kläger gegen das Bestehen der durch die Beklagte geltend gemachten Ansprüche vor, seine Unterhaltspflicht sei mit dem Abschluss der Lehre seiner Tochter zur Fachfrau Betreuung EFZ im Juli 2025 untergegangen, beruft er sich auf eine auflösende Bedingung bzw. Resolutivbedingung (BGE 144 III 193 E. 2.2; BGer 5A_719/2019 vom 23. März 2020, E. 3.3.1; 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013, E. 4.2). Dabei handelt es sich um eine im Rahmen einer negativen Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG zulässige Einwendung (BGer 5A_445/2012 vom

2. Oktober 2013, E. 4.4). Allerdings obliegt dem Kläger die Beweislast bezüglich der Tatsachen, welche diese Einwendung begründen. Aus den nachfolgenden Gründen ist seine Einwendung als unbegründet zu betrachten: 3.2.2.1. Hinsichtlich der Substantiierungs- und Beweislast ist zwischen Tat- und Rechtsfragen zu unterscheiden: Tatfrage sind vorliegend Tatsachen, die Auskunft über die bisherigen Ausbildungsabschlüsse von E._____ geben. Rechtsfrage ist die Einschätzung bzw. Beurteilung, ob aufgrund dieser Tatsachen eine angemes- sene (Erst-)Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegt. Die Beurteilung der Angemessenheit nimmt das Gericht als Rechtsfrage gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vor und ist dabei nicht an rechtliche Ausführungen der Parteien ge- bunden. Es berücksichtigt jedoch die Bedeutung, welche die Beteiligten einer Tat- sachen beigemessen haben, und ist an Tatsachen gebunden, die rechtskräftig ent- schieden wurden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). 3.2.2.2. Der Kläger beantragte – wie oben ausgeführt – im August 2025 beim Be- zirksgericht Affoltern im Rahmen eines erneuten Abänderungsverfahrens die Fest- stellung, dass seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter E._____ mit ihrem Ausbildungsabschluss zur Kleinkindererzieherin EFZ im Juli

- 9 - 2025 erloschen sei. Mit seiner Klage machte er also das Unterhalts-Stammrecht seiner Tochter zum Streitgegenstand. Dieses Unterhalts-Stammrecht verbleibt beim Kind. Das bevorschussende Gemeinwesen subrogiert gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in dieses Stammrecht, sondern in die sich aus dem Stammrecht ergebenden periodischen Einzelansprüche (siehe hierzu: BGE 148 III 270 E. 6.5;). Somit unterscheiden sich die Streitgegenstände des damaligen und des vorliegen- den Verfahrens und es liegt keine prozesshindernde abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO vor. Allerdings wirkt sich der Ausgang des damaligen Verfahrens im vorliegenden Verfahren wie folgt materiell zulasten des Klägers aus: Indem der Kläger die Klage gegen seine Tochter zurückzog und mit ihr eine Ver- einbarung betreffend Informationen über ihren weiteren Ausbildungsweg mit dem Ziel eines Studiums an der Pädagogischen Hochschule (PH) abschloss, nahm er davon Abstand, ihrem Unterhalts-Stammrecht den Ausbildungsabschluss zur Fachfrau Betreuung EFZ entgegenzuhalten. Folglich vermag diese Tatsache auch nicht den Untergang einzelner sich aus diesem Unterhalts-Stammrecht ergebender periodischer Einzelansprüche zu bewirken. Mit anderen Worten kann dieser Aus- bildungsabschluss der in die Einzelansprüche subrogierenden Beklagten im vorlie- genden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Ob diese Einzelansprüche vor dem Klagerückzug bzw. der Vereinbarung entstanden oder danach ist diesbezüg- lich irrelevant, zumal der das Unterhalts-Stammrecht begründende Unterhaltstitel aus dem Abänderungsverfahren im Jahr 2017 stammt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger widersprüchlich verhält, wenn er sich nach dem Klagerückzug bzw. der Vereinbarung wieder auf den Ausbildungsabschluss der Tochter zu Fachfrau Betreuung EFZ als rechtsauflösende Tatsache beruft. Wider- sprüchliches Verhalten findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz, wenn es berechtigte Erwartungen enttäuscht (HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2019, S. 119). E._____ und die subrogierende Beklagte durften aufgrund des Abschlusses des Verfahrens im Herbst 2025 erwarten, dass der genannte Ausbildungsabschluss ih- nen danach nicht mehr entgegengehalten wird.

- 10 - 3.2.2.3. Die Beklagte führte in Übereinstimmung mit den im Recht liegenden Ur- kunden zudem zu recht aus, dass der Kläger bereits vor Einleitung des Verfahrens beim Bezirksgericht Affoltern im August 2025 über den Ausbildungsabschluss der Tochter zur Fachfrau Betreuung EFZ und über ihre weiteren Pläne informiert war. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, worüber er hätte arglistig getäuscht werden kön- nen. Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren anzumerken, dass die Unwirksam- keit des Klagerückzuges bzw. der Vereinbarung gemäss Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO nur mit Revision geltend gemacht werden kann. Gemäss Verfügung vom 13. Mai 2026 trat das Bezirksgericht Affoltern als Revisionsgericht jedoch auf ein entspre- chendes Revisionsgesuch des Klägers nicht ein. Es hielt im Entscheid fest, dass von einer Täuschung über die Ausbildungspläne der Tochter im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses keine Rede sein könne (act. 33/2, S. 9 Ziff. 6.2.5). Gemäss Auskunft des Klägers ergriff er gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel (Prot. S. 10). 3.2.2.4. Im Übrigen brachte die Beklagte nachvollziehbare Gründe vor, weshalb E._____ mit der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ noch über keine ange- messene (Erst-)Ausbildung verfügt. Der Kläger beschränkte sich diesbezüglich auf das pauschale Vorbringen, seine Tochter könne Vollzeit als Kleinkindererzieherin arbeiten. Die Fähigkeit, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, ist zwar ein wichtiges Element der Angemessenheitsprüfung, jedoch nicht das einzige (siehe OFK/ZGB-GMÜNDER, ZGB 277 N 3 m.w.H.). Der Kläger brachte demnach nicht substantiiert Tatsachen vor, welche eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB in seinem Sinne bewirken würden. 3.2.3. Die Behauptungen des Klägers, es bestünden mangels finanzieller Leis- tungsfähigkeit seinerseits und mit Blick auf die finanziellen Mittel seiner Tochter E._____ keine Ansprüche der Beklagten gegen ihn, sind unbeachtlich. Den An- sprüchen der Beklagten liegt nämlich ein rechtskräftiger scheidungsrechtlicher Un- terhaltstitel zugrunde. Haben sich die finanziellen Verhältnisse des Kinderunter- haltspflichtigen und/oder -berechtigten seit Erlass dieses Unterhaltstitels verändert und sind diese Veränderungen selbst oder ihre Auswirkungen strittig, ist auf Abän- derung des Unterhaltsentscheides im Sinne von Art. 134 ZGB und nicht auf Fest-

- 11 - stellung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 85a SchKG zu klagen (BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013, E, 4.4). 3.2.4. Die Beklagte ist kraft Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB Gläubigerin des Klägers. Bewirkt wurde diese Subrogation durch die effektive Bevorschussung bzw. Bezahlung von E._____s Unterhaltsansprüche durch das Gemeinwesen. Ob die Beklagte die Bevorschussung zu Recht oder – wie der Kläger behauptet – zu Unrecht entrichtete, hat darauf keine Auswirkung. Auf die diesbezüglichen Vorbrin- gen des Klägers ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.3. Fazit Die Beklagte hat nach dem Gesagten gegenüber dem Kläger Anspruch auf die be- triebenen Forderungen. Folglich ist die negative Feststellungsklage des Klägers vollumfänglich abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Aufgrund seines Unterliegens wäre der Kläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber und mit Blick auf die Mittellosigkeit des Klägers (vgl. act. 29/1+9+10+11) ist ausnahmsweise auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO als ge- genstandlos und ist abzuschreiben. 4.2. Der Beklagten ist mangels begründeter und bezifferter Auslagen und Um- triebe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

5. Rechtsmittel Aufgrund des Streitwerts von Fr. 2'600.35 steht gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die negative Feststellungsklage wird abgewiesen.

- 12 -

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Rüti ZH, an letzteres nur im Dispositiv zur Kenntnisnahme.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Wüst MLaw T. Danz versandt am: