Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (act. 1 bis act. 3 und act. 4/1-5, posta- lisch gleichentags aufgegeben) machte die Klägerin beim hiesigen Gericht die vor- liegend zu beurteilende Forderungsklage anhängig. Infolgedessen wurde sie mit Verfügung vom 7. November 2025 (act. 6) aufgefordert, eine vollständige Klagebe- willigung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Klägerin fristgerecht nach (act. 1A und act. 9). Hernach wurden der Beklagten mit Verfügung vom 14. November 2025 (act. 10) Kopien der Klage samt Beilagen zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Die Beklagte machte davon keinen Gebrauch. Sodann wurden die Parteien mit Ver- fügung vom 25. November 2025 (act. 11) auf den 23. Januar 2026 zur Verhandlung vorgeladen. Die Parteien wurden im Verfahren und anlässlich der Verhandlung mit
- 3 - entsprechenden Vollmachten durch B._____ und D._____ (nachfolgend Vertreter) vertreten (act. 14, act. 15 und act. 17; Prot. S. 9). Nachdem die Verhandlung durch- geführt wurde (Prot. S. 9 ff.), ist das Verfahren spruchreif.
E. 2 Ausgangslage und Prozessstandpunkte
E. 2.1 Die Klägerin betreibt einen Imbiss und bestellte bei der Beklagten im Herbst 2024 Flyer, Speisekarten, bedruckte Poloshirts, Folien für Menüboards und Auto- beschriftungen für eine Vergütung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'850.–, davon Fr. 850.– als Anzahlung (siehe act. 4/1). Nachdem die Klägerin der Beklagten Fr. 850.– bezahlt hatte, aber noch vor der Lieferung der genannten Produkte, kam es zwischen den Vertretern der Parteien zu Unstimmigkeiten und dem Scheitern der Geschäftsbeziehung (siehe insb. Prot. S. 13 und 15). Wer hierfür die Verant- wortung trägt und ob die Beklagte der Klägerin die erhaltenen Fr. 850.– zurückbe- zahlen muss, ist zwischen den Parteien umstritten.
E. 2.2 Der Vertreter der Klägerin brachte zur Begründung der Rückzahlungsfor- derung in der Höhe von Fr. 850.– zusammengefasst vor, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund am 29. November 2024 per WhatsApp- Sprachnachricht einseitig aufgelöst habe. Infolgedessen sei die Beklagte verpflich- tet, die Anzahlung zuzüglich Zins zurückzuzahlen sowie die Kosten der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 519.– für die Erstellung der Klageschrift, die Betreibung und das Schlichtungsverfahren zu ersetzen (insgesamt Fr. 1'369.–). Zudem machte der klägerische Vertreter bezüglich des prozessualen Antrages geltend, der Klägerin sei Gewinn entgangen und Arbeitsaufwand entstanden, für den die Be- klagte ersatzpflichtig sei. Es sei der Klägerin Frist anzusetzen [prozessualer An- trag], um diese weiteren Forderungen zu beziffern (vgl. Prot. S. 10 f., 15-17 und 20).
E. 2.3 Dagegen brachte der Vertreter der Beklagten zusammengefasst vor, die Beklagte habe das Vertragsverhältnis gegenüber der Klägerin nicht einseitig been- det. Vielmehr habe die Klägerin den Vertrag storniert. Er habe für die Klägerin wie vereinbart Druckdateien erstellt und dem Vertreter der Klägerin zur Kontrolle zuge- schickt, wofür diese der Beklagten die Fr. 850.– bezahlt habe. Der tatsächliche Wert seiner Arbeit übersteige diesen Betrag. Die Klägerin stelle ihre Rückzahlungs-
- 4 - forderung deshalb zu Unrecht. Nach der Druckfreigabe durch den Vertreter der Klä- gerin habe er sodann mit dem Druck des Druckgutes begonnen. Die Klägerin habe hernach trotz der Druckfreigabe Anpassungswünsche vorgebracht und sei nach seinem Hinweis auf Mehrkosten übel mit ihm umgegangen. Er habe die Änderun- gen trotz allem umgesetzt und dem Vertreter der Klägerin die Dateien erneut zur Kontrolle und Druckfreigabe zugesendet. Er habe sich hinsichtlich des Druckes die- ser Dateien aber nicht mehr auf das Wort des Vertreters der Klägerin verlassen können und deshalb eine schriftliche Auftragsbestätigung gefordert. Die schriftliche Auftragsbestätigung sei als Beleg dafür gedacht gewesen, dass er mit dem Druck starten könne. Eine unterschriebene Auftragsbestätigung sei ihm aber seitens der Klägerin nie retourniert worden, weshalb er auch nicht mit dem Druck begonnen habe (vgl. Prot. S. 11-15 und 17-20). Zur Begründung der Widerklage machte er geltend, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem Auftrag ungedeckte Kos- ten entstanden seien, wofür sie gegenüber der Klägerin einen Ersatzanspruch in der Höhe von Fr. 4'084.– habe.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Auf den prozessualen Antrag der Klägerin auf Fristansetzung zur Beziffe- rung weiterer Forderungen ist aus den folgenden Gründen nicht einzutreten: Ge- mäss Art. 244 Abs. 1 Bst. b Zivilprozessordnung (ZPO) sind Rechtsbegehren zwar mit der Einreichung der Klage zu stellen, sie können jedoch bei Vorliegen der in Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 230 ZPO ge- nannten Voraussetzungen auch noch nach Aktenschluss anlässlich der Verhand- lung abgeändert werden. Hierzu muss die Klageänderung aber insbesondere auf neuen Tatsachen (sog. echte oder unechte Noven) im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO beruhen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 230 N 1). Der Aktenschluss trat für die Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 23. Januar 2026 mit Abschluss ihres zweiten Parteivortrags (mündliche Replik) ein (Prot. S. 15 ff.). Hierauf wurde sie am Anfang der Verhand- lung hingewiesen (Prot. S. 9). Die Klägerin stellte ihren prozessualen Antrag erst danach in Reaktion auf die Widerklage der Beklagten (vgl. Prot. S. 20; davor behielt sie sich Schadenersatzforderungen lediglich vor, siehe act. 2, Bst. B). Mit der Wi- derklage brachte die Beklagte jedoch keine Noven ins Verfahren ein, welche das
- 5 - Tatsachenfundamt weiterer Forderungen der Klägerin betreffen würden. Damit er- folgte der klägerische prozessuale Antrag verspätet und ist unzulässig. Des Weiteren bezifferte die Klägerin ihre weiteren Forderungen gegenüber der Be- klagten nicht, sondern verlangte hierzu die Ansetzung einer Frist. Grundsätzlich sind Rechtsbegehren betreffend die Bezahlung eines Geldbetrages jedoch bei ihrer Stellung zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Nur ausnahmsweise ist eine spätere Bezifferung zulässig, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits bei Stellung des Rechtsbegehrens zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei muss diesfalls konkrete objektive Gründe dafür darlegen, weshalb ihr die Bezifferung derzeit unmöglich oder unzumutbar ist. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit nicht nach, ist auf ihr Rechtsbegehren bzw. ihren Antrag nicht einzutreten (BOPP, a.a.O., Art. 85 N 12 m.w.H.). Die Klägerin kam dieser Begründungsobliegenheit nicht nach. Ihr Vertreter führte anlässlich der Ver- handlung nämlich lediglich aus, er habe die Schadenersatzforderung bislang noch nicht abschliessend beziffern können, ohne für dieses Unvermögen nachvollzieh- bare Gründe vorzubringen (vgl. Prot. S. 17). Damit ist der prozessuale Antrag der Klägerin auch aus diesem Grund unzulässig und es ist auf diesen nicht einzutreten.
E. 3.2 Betreffend die Widerklage der Beklagten gilt Folgendes: Gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 224 Abs. 1 ZPO hat die beklagte Partei eine Widerklage in der Klageantwort zu erheben. Im vorliegenden Fall stellte der Vertreter der Be- klagten die Widerklage erst in der mündlichen Duplik und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Prot. S. 20).
E. 4 Materielles
E. 4.1 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Über strittige rechtserhebliche Tatsa- chenbehauptungen muss Beweis geführt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO; siehe dazu JUNGO, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, N 77 ff.). Es ergibt sich aus Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), dass derjenige das Vorhandensein einer strittigen Tatsache zu beweisen hat, der aus dieser Rechte ableitet. Die be- weisbelastete Partei ist grundsätzlich gehalten, das Gericht vom Vorhandensein der strittigen Tatsache derart zu überzeugen, dass keinerlei vernünftige Zweifel mehr bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.2.1). Die Würdigung der Beweismittel durch
- 6 - das Gericht erfolgt frei (Art. 157 ZPO). Das Gericht wendet das Recht zudem von Amtes wegen an und ist nicht an rechtliche Ausführungen der Parteien gebunden (Art. 57 ZPO).
E. 4.2 Die Klägerin machte geltend, zwischen ihr und der Beklagten habe ein Auf- tragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) bestanden (vgl. act. 2, Bst. B). Diese Qualifikation ist jedoch unzutreffend. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist nämlich aufgrund des vereinbarten Leistungsinhalts trotz falscher Bezeichnung durch die Parteien als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR zu qualifizieren (vgl. Art. 18 OR): Entscheidendes Merk- mal eines Werkvertrags nach Art. 363 OR ist, dass der Unternehmer dem Besteller ein Werk, also einen konkreten Arbeitserfolg schuldet (SHIRIN/SCHURTENBERGER, in: Shirin/König (Hrsg.), Berner Kommentar, Werkvertrag, Art. 363–379 OR, Bern 2024, Art. 363 N 23 ff.). Es ist für den Werkvertrag weiter charakteristisch, dass der Unternehmer das abzuliefernde Werk für den Besteller herstellt (ANTO- GNINI/FEY/ZINDEL/SCHOTT, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl., Basel 2026, Art. 363 N 2). Demgegenüber ist bei Auf- trägen nach Art. 394 OR lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden – ein Wirken – ge- schuldet (siehe zur Abgrenzung BK-SHIRIN/SCHURTENBERGER, a.a.O., Art. 363 N 276, m.w.H.) und bei Kaufverträgen besteht lediglich eine Übereignungs- aber keine Herstellungspflicht (BK-SHIRIN/SCHURTENBERGER, a.a.O., Art. 363 N 266). Wie bereits ausgeführt, vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte für die Kläge- rin Flyer, Speisekarten, bedruckte Poloshirts, Folien für Menüboards und Autobe- schriftungen erstellt bzw. grafisch gestaltet und druckt. Dabei handelt es sich um überprüfbare Werke bzw. konkrete und überprüfbare Arbeitserfolge.
E. 4.3 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihre vertragliche Beziehung ohne wich- tigen Grund einseitig beendet und dadurch den Werkvertrag nicht erfüllt zu haben. Zum Vorwurf der Kündigung ist anzumerken, dass die Beklagte als Unternehmerin im Gegensatz zur Klägerin als Bestellerin (siehe Art. 377 OR) den Werkvertrag nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. voraussetzungslos einseitig be- enden konnte (BK-SHIRIN/SCHURTENBERGER, a.a.O., Art. 377 N 4). Die Beklagte könnte der Klägerin aber durch die Verweigerung der vereinbarten Leistung – wofür die Klägerin gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt – Anlass gegeben haben, auf
- 7 - das Werk zu verzichten, vom Vertrag zurückzutreten und gestützt auf Art. 107 OR in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 OR die geleistete Anzahlung in der Höhe von Fr. 850.– zurückzufordern. Dies macht die Klägerin sinngemäss geltend, wenn ihr Vertreter ausführte, er habe vom Vertreter der Beklagten die Anzahlung zurückge- fordert, nachdem dieser den Auftrag per WhatsApp storniert habe (vgl. Prot. 29). Wie nun dargelegt wird, gelingt der Klägerin der Beweis der Tatsachen nicht, wel- che einen Rückforderungsanspruch von ihr gegenüber der Beklagten begründen würden.
E. 4.3.1 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht nicht mehr erfüllen wollen, was aus der folgenden WhatsApp-Sprachnachricht vom 29. No- vember 2024 des beklagtischen Vertreters hervorgehe: "Garantie von was bitte sehr das sind keine elektrische Geräte oder _______. Es gibt bei nichts eine Ga- rantie _______ ___. Ich merke ihr wollt ihr sucht wahrscheinlich einfach nur Ärger und keine Ahnung. Warum aber Ich verzichte auf den Auftrag. Tut mir leid ich mach das nicht mit [Hervorhebung gemäss Klägerin]. Ich wünsche euch trotzdem noch einen viel Erfolg und bleibt gesund." (siehe act. 4/2). Die Beklagte bestreitet dies und brachte hierzu zusammengefasst vor, nicht sie, sondern der klägerische Vertreter habe den Auftrag bei einem Telefonat vor obiger WhatsApp-Sprachnach- richt storniert, nachdem ihr Vertreter ihm mitgeteilt habe, dass keine Änderungen an den Dateien mehr möglich seien, weil die Maschinen nicht mehr gestoppt wer- den könnten bzw. infolge Anpassungen Zusatzkosten verrechnet werden müssten. Sie habe die Anpassungen gemäss den Wünschen der Klägerin dann vorgenom- men, vor dem (erneuten) Druck jedoch eine schriftliche Auftragsbestätigung gefor- dert, weil das Vertrauen in die Klägern zerrüttet gewesen sei. Sie sei bereit gewe- sen, ihre Leistung gegenüber der Klägerin zu erfüllen, habe jedoch eine Sicherheit gebraucht, nachdem die Klägerin nach der ersten Druckfreigabe Änderungswün- sche vorgebracht habe (vgl. Prot. S. 11, 13 f. und 25).
E. 4.3.2 Mit Blick auf die im Recht liegenden Urkunden bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zutrifft und die Beklagte ihre Leistung nicht erbringen wollte. Vielmehr spricht insbesondere das im Recht lie- gende WhatsApp-Chatprotokoll vom 11. Oktober 2024 bis 19. August 2025 (act. 19; siehe auch act. 4/3) dafür, dass die Beklagte die Bestellung nicht "stor-
- 8 - nierte", sondern fertigstellen und der Klägerin die bestellten Werke abliefern wollte, jedoch die Klägerin nicht mehr am Werkvertrag festhalten wollte: So geht aus dem Chatprotokoll hervor, dass es zwischen den Parteien bei der Abwicklung der Be- stellung, wie von ihren Vertretern anlässlich der Hauptverhandlung geschildert, zu einem Streit kam und gegenseitig Forderungen gestellt wurden (sofortige Zahlung Fr. 2'000.–, Auftragsbestätigung, Garantie). Im Zuge dieses Streites teilte "E._____ A._____ Whatsapp" bzw. F._____ am 29. November 2024 um 18.44 Uhr "D._____" mit, dass dieser per WhatsApp-Sprachnachricht den Auftrag "storniert/aufgelöst" habe. "D._____" antwortete am gleichen Tag um 19.02 Uhr jedoch: "Und nein, es wurde nicht von mir storniert, sondern von B._____ (gemäss Telefon) hat er mir um Stornierung gebeten." Dies wiederholte er am 30. November 2024 um 13.39 Uhr noch einmal und forderte zur Fortsetzung der Produktion eine unterzeichnete Auf- tragsbestätigung. Sodann bot er am 1. Dezember 2024 um 21.54 Uhr (und am
5. Dezember 2024 sowie am 19. August 2025) in einer deeskalierend geschriebe- nen WhatsApp-Nachricht noch einmal die Erfüllung des Vertrages an. Dies wurde von der Klägerin bzw. "E._____ A._____ Whatsapp" am 5. Dezember 2024 um 17.37 Uhr jedoch abgelehnt (siehe act. 19). Dafür spricht auch die von der Klägerin selbst eingereichte Transkription einer Sprachnachricht, gemäss welcher der Spre- chende – es muss sich um den Vertreter der Beklagten handeln – der Klägerin mitteilte, dass er nirgends von Stornierung gesprochen habe. Verzichten sei etwas anderes als stornieren. Das Wort Stornierung komme von B._____, der ihm das heute telefonisch gesagt habe (act. 4/2).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten einseitig auflöste. Gemäss Art. 377 OR war die Klägerin als Be- stellerin dazu berechtigt, musste die Beklagte jedoch für bereits geleistete Arbeit vergüten und zwar einschliesslich Vorbereitungsarbeiten, soweit diese für die Er- stellung des Werkes notwendig waren. Die Beklagte brachte gegen die Rückzah- lungsforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 850.– denn auch vor, dass die Anzahlung für die Erstellung der Dateien geleistet worden sei (Prot. S. 11). Diese Tatsache blieb unbestritten, womit sie aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO als gegeben zu betrachten ist. Zudem belegte die Beklagte durch Einreichung von Urkunden, dass sie zahlreiche Druckdateien für
- 9 - die Klägerin erstellte (act. 18/1-3). Damit entfällt auch mit Blick auf die Schadlos- haltungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Rückforderungsanspruch für die Anzahlung von Fr. 850.–.
E. 4.5 Die Klage ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Hat die Klä- gerin keinen Rückforderungsanspruch, so muss ihr die Beklagte auch die Kosten von damit zusammenhängenden Betreibungs- und Schlichtungsverfahren nicht be- zahlen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt (Art. 105 ZPO), wobei sich die Entscheidgebühr im Zivilprozess bei vermögensrechtlichen Streitig- keiten nach dem Streitwert richtet (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 1 Bst. b und 2 Abs. 2 Bst. a Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)). Der Streitwert bestimmt sich durch die gestellten Rechtsbegehren ohne Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei Widerklagen werden zur Bestim- mung der Prozesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Im vorlie- genden Fall ist vom Einbezug der beklagtischen Widerklage in die Berechnung der Prozesskosten jedoch abzusehen, weil sie eindeutig zu spät gestellt wurde und den Verfahrensgang nicht wesentlich beeinflusste. Der Streitwert beträgt somit mit Blick auf die klägerischen Rechtsbegehren Fr. 1'304.–, die Kosten für das Schlichtungs- verfahren sind gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO zu verteilen und von Gesetzes wegen nicht bei der Berechnung des Streitwertes zu beachten. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die ordentliche Gebühr demnach rund Fr. 311.–. Die Klägerin unterliegt in materieller Hinsicht vollständig, weshalb ihr die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen sind. Sie sind mit dem von der Klägerin geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu verrechnen und der Fehlbetrag ist von ihr nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Den Parteien ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, der Klägerin in- folge des Ausgangs des Verfahrens und der Beklagten mangels substantiiert be- gründeter Auslagen und Umtriebe betreffend die Verfahrensführung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und b ZPO).
- 10 -
E. 6 Rechtsmittel Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–, weshalb gegen dieses Urteil die Be- schwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
- Auf den prozessualen Antrag der Klägerin wird nicht eingetreten.
- Auf die Widerklage der Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 311.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag wird nachgefordert.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst Dr. iur. L. Oberholzer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FV250022-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Gerichtsschreiber Dr. iur. L. Oberholzer Urteil vom 7. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch B._____, gegen C._____ GmbH, Beklagte vertreten durch D._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin (act. 2 S. 2 und Prot. S. 10, 17 und 20, sinngemäss):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 850.– nebst Zins zu 5% seit 29. November 2024, Fr. 54.– Zahlungsbefehlskosten, Fr. 400.– für Mahnkosten und geleistete Arbeitszeit sowie Fr. 65.– als Ersatz für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wet- zikon ZH (Zahlungsbefehl vom 20. März 2025) sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. prozessualer Antrag: Es sei der Klägerin Frist anzusetzen, um zusätzliche Forderungen zu beziffern. Der Beklagten (Prot. S. 12 und 19 f., sinngemäss):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Klägerin widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 4'084.– zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (act. 1 bis act. 3 und act. 4/1-5, posta- lisch gleichentags aufgegeben) machte die Klägerin beim hiesigen Gericht die vor- liegend zu beurteilende Forderungsklage anhängig. Infolgedessen wurde sie mit Verfügung vom 7. November 2025 (act. 6) aufgefordert, eine vollständige Klagebe- willigung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Klägerin fristgerecht nach (act. 1A und act. 9). Hernach wurden der Beklagten mit Verfügung vom 14. November 2025 (act. 10) Kopien der Klage samt Beilagen zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Die Beklagte machte davon keinen Gebrauch. Sodann wurden die Parteien mit Ver- fügung vom 25. November 2025 (act. 11) auf den 23. Januar 2026 zur Verhandlung vorgeladen. Die Parteien wurden im Verfahren und anlässlich der Verhandlung mit
- 3 - entsprechenden Vollmachten durch B._____ und D._____ (nachfolgend Vertreter) vertreten (act. 14, act. 15 und act. 17; Prot. S. 9). Nachdem die Verhandlung durch- geführt wurde (Prot. S. 9 ff.), ist das Verfahren spruchreif.
2. Ausgangslage und Prozessstandpunkte 2.1. Die Klägerin betreibt einen Imbiss und bestellte bei der Beklagten im Herbst 2024 Flyer, Speisekarten, bedruckte Poloshirts, Folien für Menüboards und Auto- beschriftungen für eine Vergütung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'850.–, davon Fr. 850.– als Anzahlung (siehe act. 4/1). Nachdem die Klägerin der Beklagten Fr. 850.– bezahlt hatte, aber noch vor der Lieferung der genannten Produkte, kam es zwischen den Vertretern der Parteien zu Unstimmigkeiten und dem Scheitern der Geschäftsbeziehung (siehe insb. Prot. S. 13 und 15). Wer hierfür die Verant- wortung trägt und ob die Beklagte der Klägerin die erhaltenen Fr. 850.– zurückbe- zahlen muss, ist zwischen den Parteien umstritten. 2.2. Der Vertreter der Klägerin brachte zur Begründung der Rückzahlungsfor- derung in der Höhe von Fr. 850.– zusammengefasst vor, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund am 29. November 2024 per WhatsApp- Sprachnachricht einseitig aufgelöst habe. Infolgedessen sei die Beklagte verpflich- tet, die Anzahlung zuzüglich Zins zurückzuzahlen sowie die Kosten der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 519.– für die Erstellung der Klageschrift, die Betreibung und das Schlichtungsverfahren zu ersetzen (insgesamt Fr. 1'369.–). Zudem machte der klägerische Vertreter bezüglich des prozessualen Antrages geltend, der Klägerin sei Gewinn entgangen und Arbeitsaufwand entstanden, für den die Be- klagte ersatzpflichtig sei. Es sei der Klägerin Frist anzusetzen [prozessualer An- trag], um diese weiteren Forderungen zu beziffern (vgl. Prot. S. 10 f., 15-17 und 20). 2.3. Dagegen brachte der Vertreter der Beklagten zusammengefasst vor, die Beklagte habe das Vertragsverhältnis gegenüber der Klägerin nicht einseitig been- det. Vielmehr habe die Klägerin den Vertrag storniert. Er habe für die Klägerin wie vereinbart Druckdateien erstellt und dem Vertreter der Klägerin zur Kontrolle zuge- schickt, wofür diese der Beklagten die Fr. 850.– bezahlt habe. Der tatsächliche Wert seiner Arbeit übersteige diesen Betrag. Die Klägerin stelle ihre Rückzahlungs-
- 4 - forderung deshalb zu Unrecht. Nach der Druckfreigabe durch den Vertreter der Klä- gerin habe er sodann mit dem Druck des Druckgutes begonnen. Die Klägerin habe hernach trotz der Druckfreigabe Anpassungswünsche vorgebracht und sei nach seinem Hinweis auf Mehrkosten übel mit ihm umgegangen. Er habe die Änderun- gen trotz allem umgesetzt und dem Vertreter der Klägerin die Dateien erneut zur Kontrolle und Druckfreigabe zugesendet. Er habe sich hinsichtlich des Druckes die- ser Dateien aber nicht mehr auf das Wort des Vertreters der Klägerin verlassen können und deshalb eine schriftliche Auftragsbestätigung gefordert. Die schriftliche Auftragsbestätigung sei als Beleg dafür gedacht gewesen, dass er mit dem Druck starten könne. Eine unterschriebene Auftragsbestätigung sei ihm aber seitens der Klägerin nie retourniert worden, weshalb er auch nicht mit dem Druck begonnen habe (vgl. Prot. S. 11-15 und 17-20). Zur Begründung der Widerklage machte er geltend, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem Auftrag ungedeckte Kos- ten entstanden seien, wofür sie gegenüber der Klägerin einen Ersatzanspruch in der Höhe von Fr. 4'084.– habe.
3. Prozessuales 3.1. Auf den prozessualen Antrag der Klägerin auf Fristansetzung zur Beziffe- rung weiterer Forderungen ist aus den folgenden Gründen nicht einzutreten: Ge- mäss Art. 244 Abs. 1 Bst. b Zivilprozessordnung (ZPO) sind Rechtsbegehren zwar mit der Einreichung der Klage zu stellen, sie können jedoch bei Vorliegen der in Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 230 ZPO ge- nannten Voraussetzungen auch noch nach Aktenschluss anlässlich der Verhand- lung abgeändert werden. Hierzu muss die Klageänderung aber insbesondere auf neuen Tatsachen (sog. echte oder unechte Noven) im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO beruhen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 230 N 1). Der Aktenschluss trat für die Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 23. Januar 2026 mit Abschluss ihres zweiten Parteivortrags (mündliche Replik) ein (Prot. S. 15 ff.). Hierauf wurde sie am Anfang der Verhand- lung hingewiesen (Prot. S. 9). Die Klägerin stellte ihren prozessualen Antrag erst danach in Reaktion auf die Widerklage der Beklagten (vgl. Prot. S. 20; davor behielt sie sich Schadenersatzforderungen lediglich vor, siehe act. 2, Bst. B). Mit der Wi- derklage brachte die Beklagte jedoch keine Noven ins Verfahren ein, welche das
- 5 - Tatsachenfundamt weiterer Forderungen der Klägerin betreffen würden. Damit er- folgte der klägerische prozessuale Antrag verspätet und ist unzulässig. Des Weiteren bezifferte die Klägerin ihre weiteren Forderungen gegenüber der Be- klagten nicht, sondern verlangte hierzu die Ansetzung einer Frist. Grundsätzlich sind Rechtsbegehren betreffend die Bezahlung eines Geldbetrages jedoch bei ihrer Stellung zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Nur ausnahmsweise ist eine spätere Bezifferung zulässig, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits bei Stellung des Rechtsbegehrens zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei muss diesfalls konkrete objektive Gründe dafür darlegen, weshalb ihr die Bezifferung derzeit unmöglich oder unzumutbar ist. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit nicht nach, ist auf ihr Rechtsbegehren bzw. ihren Antrag nicht einzutreten (BOPP, a.a.O., Art. 85 N 12 m.w.H.). Die Klägerin kam dieser Begründungsobliegenheit nicht nach. Ihr Vertreter führte anlässlich der Ver- handlung nämlich lediglich aus, er habe die Schadenersatzforderung bislang noch nicht abschliessend beziffern können, ohne für dieses Unvermögen nachvollzieh- bare Gründe vorzubringen (vgl. Prot. S. 17). Damit ist der prozessuale Antrag der Klägerin auch aus diesem Grund unzulässig und es ist auf diesen nicht einzutreten. 3.2. Betreffend die Widerklage der Beklagten gilt Folgendes: Gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 224 Abs. 1 ZPO hat die beklagte Partei eine Widerklage in der Klageantwort zu erheben. Im vorliegenden Fall stellte der Vertreter der Be- klagten die Widerklage erst in der mündlichen Duplik und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Prot. S. 20).
4. Materielles 4.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Über strittige rechtserhebliche Tatsa- chenbehauptungen muss Beweis geführt werden (Art. 150 Abs. 1 ZPO; siehe dazu JUNGO, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, N 77 ff.). Es ergibt sich aus Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), dass derjenige das Vorhandensein einer strittigen Tatsache zu beweisen hat, der aus dieser Rechte ableitet. Die be- weisbelastete Partei ist grundsätzlich gehalten, das Gericht vom Vorhandensein der strittigen Tatsache derart zu überzeugen, dass keinerlei vernünftige Zweifel mehr bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.2.1). Die Würdigung der Beweismittel durch
- 6 - das Gericht erfolgt frei (Art. 157 ZPO). Das Gericht wendet das Recht zudem von Amtes wegen an und ist nicht an rechtliche Ausführungen der Parteien gebunden (Art. 57 ZPO). 4.2. Die Klägerin machte geltend, zwischen ihr und der Beklagten habe ein Auf- tragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) bestanden (vgl. act. 2, Bst. B). Diese Qualifikation ist jedoch unzutreffend. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist nämlich aufgrund des vereinbarten Leistungsinhalts trotz falscher Bezeichnung durch die Parteien als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR zu qualifizieren (vgl. Art. 18 OR): Entscheidendes Merk- mal eines Werkvertrags nach Art. 363 OR ist, dass der Unternehmer dem Besteller ein Werk, also einen konkreten Arbeitserfolg schuldet (SHIRIN/SCHURTENBERGER, in: Shirin/König (Hrsg.), Berner Kommentar, Werkvertrag, Art. 363–379 OR, Bern 2024, Art. 363 N 23 ff.). Es ist für den Werkvertrag weiter charakteristisch, dass der Unternehmer das abzuliefernde Werk für den Besteller herstellt (ANTO- GNINI/FEY/ZINDEL/SCHOTT, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl., Basel 2026, Art. 363 N 2). Demgegenüber ist bei Auf- trägen nach Art. 394 OR lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden – ein Wirken – ge- schuldet (siehe zur Abgrenzung BK-SHIRIN/SCHURTENBERGER, a.a.O., Art. 363 N 276, m.w.H.) und bei Kaufverträgen besteht lediglich eine Übereignungs- aber keine Herstellungspflicht (BK-SHIRIN/SCHURTENBERGER, a.a.O., Art. 363 N 266). Wie bereits ausgeführt, vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte für die Kläge- rin Flyer, Speisekarten, bedruckte Poloshirts, Folien für Menüboards und Autobe- schriftungen erstellt bzw. grafisch gestaltet und druckt. Dabei handelt es sich um überprüfbare Werke bzw. konkrete und überprüfbare Arbeitserfolge. 4.3. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihre vertragliche Beziehung ohne wich- tigen Grund einseitig beendet und dadurch den Werkvertrag nicht erfüllt zu haben. Zum Vorwurf der Kündigung ist anzumerken, dass die Beklagte als Unternehmerin im Gegensatz zur Klägerin als Bestellerin (siehe Art. 377 OR) den Werkvertrag nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. voraussetzungslos einseitig be- enden konnte (BK-SHIRIN/SCHURTENBERGER, a.a.O., Art. 377 N 4). Die Beklagte könnte der Klägerin aber durch die Verweigerung der vereinbarten Leistung – wofür die Klägerin gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt – Anlass gegeben haben, auf
- 7 - das Werk zu verzichten, vom Vertrag zurückzutreten und gestützt auf Art. 107 OR in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 OR die geleistete Anzahlung in der Höhe von Fr. 850.– zurückzufordern. Dies macht die Klägerin sinngemäss geltend, wenn ihr Vertreter ausführte, er habe vom Vertreter der Beklagten die Anzahlung zurückge- fordert, nachdem dieser den Auftrag per WhatsApp storniert habe (vgl. Prot. 29). Wie nun dargelegt wird, gelingt der Klägerin der Beweis der Tatsachen nicht, wel- che einen Rückforderungsanspruch von ihr gegenüber der Beklagten begründen würden. 4.3.1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht nicht mehr erfüllen wollen, was aus der folgenden WhatsApp-Sprachnachricht vom 29. No- vember 2024 des beklagtischen Vertreters hervorgehe: "Garantie von was bitte sehr das sind keine elektrische Geräte oder _______. Es gibt bei nichts eine Ga- rantie _______ ___. Ich merke ihr wollt ihr sucht wahrscheinlich einfach nur Ärger und keine Ahnung. Warum aber Ich verzichte auf den Auftrag. Tut mir leid ich mach das nicht mit [Hervorhebung gemäss Klägerin]. Ich wünsche euch trotzdem noch einen viel Erfolg und bleibt gesund." (siehe act. 4/2). Die Beklagte bestreitet dies und brachte hierzu zusammengefasst vor, nicht sie, sondern der klägerische Vertreter habe den Auftrag bei einem Telefonat vor obiger WhatsApp-Sprachnach- richt storniert, nachdem ihr Vertreter ihm mitgeteilt habe, dass keine Änderungen an den Dateien mehr möglich seien, weil die Maschinen nicht mehr gestoppt wer- den könnten bzw. infolge Anpassungen Zusatzkosten verrechnet werden müssten. Sie habe die Anpassungen gemäss den Wünschen der Klägerin dann vorgenom- men, vor dem (erneuten) Druck jedoch eine schriftliche Auftragsbestätigung gefor- dert, weil das Vertrauen in die Klägern zerrüttet gewesen sei. Sie sei bereit gewe- sen, ihre Leistung gegenüber der Klägerin zu erfüllen, habe jedoch eine Sicherheit gebraucht, nachdem die Klägerin nach der ersten Druckfreigabe Änderungswün- sche vorgebracht habe (vgl. Prot. S. 11, 13 f. und 25). 4.3.2. Mit Blick auf die im Recht liegenden Urkunden bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zutrifft und die Beklagte ihre Leistung nicht erbringen wollte. Vielmehr spricht insbesondere das im Recht lie- gende WhatsApp-Chatprotokoll vom 11. Oktober 2024 bis 19. August 2025 (act. 19; siehe auch act. 4/3) dafür, dass die Beklagte die Bestellung nicht "stor-
- 8 - nierte", sondern fertigstellen und der Klägerin die bestellten Werke abliefern wollte, jedoch die Klägerin nicht mehr am Werkvertrag festhalten wollte: So geht aus dem Chatprotokoll hervor, dass es zwischen den Parteien bei der Abwicklung der Be- stellung, wie von ihren Vertretern anlässlich der Hauptverhandlung geschildert, zu einem Streit kam und gegenseitig Forderungen gestellt wurden (sofortige Zahlung Fr. 2'000.–, Auftragsbestätigung, Garantie). Im Zuge dieses Streites teilte "E._____ A._____ Whatsapp" bzw. F._____ am 29. November 2024 um 18.44 Uhr "D._____" mit, dass dieser per WhatsApp-Sprachnachricht den Auftrag "storniert/aufgelöst" habe. "D._____" antwortete am gleichen Tag um 19.02 Uhr jedoch: "Und nein, es wurde nicht von mir storniert, sondern von B._____ (gemäss Telefon) hat er mir um Stornierung gebeten." Dies wiederholte er am 30. November 2024 um 13.39 Uhr noch einmal und forderte zur Fortsetzung der Produktion eine unterzeichnete Auf- tragsbestätigung. Sodann bot er am 1. Dezember 2024 um 21.54 Uhr (und am
5. Dezember 2024 sowie am 19. August 2025) in einer deeskalierend geschriebe- nen WhatsApp-Nachricht noch einmal die Erfüllung des Vertrages an. Dies wurde von der Klägerin bzw. "E._____ A._____ Whatsapp" am 5. Dezember 2024 um 17.37 Uhr jedoch abgelehnt (siehe act. 19). Dafür spricht auch die von der Klägerin selbst eingereichte Transkription einer Sprachnachricht, gemäss welcher der Spre- chende – es muss sich um den Vertreter der Beklagten handeln – der Klägerin mitteilte, dass er nirgends von Stornierung gesprochen habe. Verzichten sei etwas anderes als stornieren. Das Wort Stornierung komme von B._____, der ihm das heute telefonisch gesagt habe (act. 4/2). 4.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten einseitig auflöste. Gemäss Art. 377 OR war die Klägerin als Be- stellerin dazu berechtigt, musste die Beklagte jedoch für bereits geleistete Arbeit vergüten und zwar einschliesslich Vorbereitungsarbeiten, soweit diese für die Er- stellung des Werkes notwendig waren. Die Beklagte brachte gegen die Rückzah- lungsforderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 850.– denn auch vor, dass die Anzahlung für die Erstellung der Dateien geleistet worden sei (Prot. S. 11). Diese Tatsache blieb unbestritten, womit sie aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO als gegeben zu betrachten ist. Zudem belegte die Beklagte durch Einreichung von Urkunden, dass sie zahlreiche Druckdateien für
- 9 - die Klägerin erstellte (act. 18/1-3). Damit entfällt auch mit Blick auf die Schadlos- haltungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Rückforderungsanspruch für die Anzahlung von Fr. 850.–. 4.5. Die Klage ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Hat die Klä- gerin keinen Rückforderungsanspruch, so muss ihr die Beklagte auch die Kosten von damit zusammenhängenden Betreibungs- und Schlichtungsverfahren nicht be- zahlen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt (Art. 105 ZPO), wobei sich die Entscheidgebühr im Zivilprozess bei vermögensrechtlichen Streitig- keiten nach dem Streitwert richtet (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 1 Bst. b und 2 Abs. 2 Bst. a Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)). Der Streitwert bestimmt sich durch die gestellten Rechtsbegehren ohne Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei Widerklagen werden zur Bestim- mung der Prozesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Im vorlie- genden Fall ist vom Einbezug der beklagtischen Widerklage in die Berechnung der Prozesskosten jedoch abzusehen, weil sie eindeutig zu spät gestellt wurde und den Verfahrensgang nicht wesentlich beeinflusste. Der Streitwert beträgt somit mit Blick auf die klägerischen Rechtsbegehren Fr. 1'304.–, die Kosten für das Schlichtungs- verfahren sind gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO zu verteilen und von Gesetzes wegen nicht bei der Berechnung des Streitwertes zu beachten. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die ordentliche Gebühr demnach rund Fr. 311.–. Die Klägerin unterliegt in materieller Hinsicht vollständig, weshalb ihr die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen sind. Sie sind mit dem von der Klägerin geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu verrechnen und der Fehlbetrag ist von ihr nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Den Parteien ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, der Klägerin in- folge des Ausgangs des Verfahrens und der Beklagten mangels substantiiert be- gründeter Auslagen und Umtriebe betreffend die Verfahrensführung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und b ZPO).
- 10 -
6. Rechtsmittel Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–, weshalb gegen dieses Urteil die Be- schwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Auf den prozessualen Antrag der Klägerin wird nicht eingetreten.
3. Auf die Widerklage der Beklagten wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 311.– festgesetzt.
5. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag wird nachgefordert.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst Dr. iur. L. Oberholzer versandt am: