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FV250006

Forderung

Bezirksgericht Hinwil ·Einzelgericht im vereinfachten Verfahren · 2025-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Schreiben vom 21. Mai 2025, hier eingegangen am 22. Mai 2025, machte die Klägerin eine Forderungsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1) und reichte dazu zahlreiche Beilagen zu den Akten (act. 2, 3/1-12).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ im Original beizubringen (act. 5). Dieser Aufforderung kam die Klägerin innert Frist nach (act. 6 bis 9).

E. 1.3 Der mit Verfügung vom 3. Juni 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– (act. 10) leistete die Klägerin innert Frist (act. 13).

E. 1.4 Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf den 20. Au- gust 2025 zur Verhandlung vorgeladen (act. 14). Zur Verhandlung erschienen D._____, Präsident des Verwaltungsrates der Klägerin mit Einzelunterschrift (Prot. S. 7, act. 3/1), sowie Rechtsanwalt MLaw X._____ namens und in Vertretung der Beklagten (Prot. S. 7, act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Materielles

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E. 2.1 Forderung

E. 2.1.1 Vorbemerkungen

E. 2.1.1.1 Die Parteien haben im Behauptungs- und Bestreitungsverfahren das Streit- verhältnis darzulegen und ihre Anträge zu begründen. Die Behauptungen und Be- streitungen sind so umfassend, detailliert und klar aufzustellen, dass darüber ohne Weiteres Beweis abgenommen werden kann. Eine Partei kann sich nicht mit allge- meinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozess- standpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben, denn die Durchfüh- rung eines solchen setzt genügend konkrete Vorbringen der beweisbelasteten Par- tei voraus (Art. 150 ff. ZPO)

E. 2.1.1.2 Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen und Bestrei- tungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandselementen der anzuwenden- den Rechtsnormen und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf die Klage nicht eintreten, Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden annehmen oder auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (zum Ganzen: Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 10. Aufl., Kap. 10 N 79 ff. m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2.b und ZR 102 [2003] Nr. 15).

E. 2.1.1.3 Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, wel- che einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanzi- ierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substan- ziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Partei- vortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung.

- 4 - Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behaup- tung, pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten geg- nerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.).

E. 2.1.2 Vorbringen der Klägerin Die Klägerin machte zusammengefasst geltend, sie habe – nachdem ein Wasser- schaden die Beleuchtung im Gastlokal der Beklagten an der E._____-strasse … in C._____ beschädigte habe – im Auftrag der Beklagten den Schaden behoben und vereinbarungsgemäss hierfür Fr. 2'500.– in Rechnung gestellt. Der Betrag sei nie bestritten, aber auch nie bezahlt worden (act. 1 S. 2). Anlässlich der Verhandlung präzisierte der Vertreter der Klägerin seine Ausführungen dahingehend, dass man

– anstatt wie ursprünglich vereinbart – nicht 29 Lampen habe austauschen müssen, sondern nur deren sechs, was erst nach der Demontage habe beurteilt werden kön- nen (Prot. S. 7). Entsprechend divergiere die Offerte von der späteren Rechnung (Prot. S. 9). Der Auftrag hätte die Klägerin direkt von F._____, Geschäftsführer der Beklagten, vor Ort im Geschäft erhalten (Prot. S. 8). Die Rechnung sei fristgerecht gestellt worden, die Zahlung sei aber nie eingegangen. Es hätten darauf Gespräche über Arbeiten an anderen Objekten gefolgt. Ende 2023 sei er, D._____, wegen ei- nes Burnouts ausgefallen. In dieser Zeit sei er von G._____, H._____ AG, vertreten worden. Dieser habe mit F._____ Kontakt aufgenommen und diesen angefragt, ob man die Fr. 2'500.– von der Konventionalstrafe, welche die Klägerin in einer ande- ren Angelegenheit der Beklagten noch geschuldet habe, in Abzug bringen könne, was dieser indes verneint habe, da er in der anderen Angelegenheit privat und nicht die Beklagte Vertragspartei gewesen sei. Daraufhin habe man ihm die Rechnung erneut zugestellt. Eine Zahlung sei dennoch nicht erfolgt. Die Forderung sei auch gegenüber G._____ nie bestritten worden. Auf Mahnungen habe man nicht rea- giert. Erst nach Einleitung der Betreibung habe die Beklagte geltend gemacht, der Auftrag sei nie erteilt worden, da ein schriftlicher Vertrag fehle (Prot. S. 8). Die Auf- träge auf dem Bau würden in der Regel nach Treu und Glauben mündlich erfolgen (Prot. S. 9). Der Forderungsbetrag über Fr. 142.95 beziehe sich auf fünf Stecker, die die Beklagte in der Werkstatt gekauft und bar bezahlt habe. Die Beklagte habe

- 5 - sich zunächst selbst um deren Installation kümmern wollen. Während der Lampen- montage sei die Klägerin indes darum gebeten worden, die Installation zu überneh- men. Die Rechnung über Fr. 142.95 betreffe diese Zusatzleistung. Auf diese For- derung habe die Beklagte indes auch nie reagiert (Prot. S. 9). Im Rahmen der Replik ergänzte der Vertreter der Klägerin, dass die Erteilung mündlicher Aufträge in seiner Branche üblich seien, was er mit weiteren Rechnun- gen, die auf mündlichen Verträgen beruhen würden, belegen könne (Prot. S. 11). Die Beklagte habe es unterlassen, Beweise dafür zu erbringen, dass jemand ande- res die Arbeiten ausgeführt habe. Der Wasserschaden sei bereits im Dezember 2021 eingetreten. Die Elektro-Arbeiten hätten erst später ausgeführt werden kön- nen, da zuerst der Gipser seine Arbeiten habe erledigen müssen. Zudem seien die Arbeiten während der Covid-Pandemie erfolgt, das Restaurant sei zu gewesen und die Beklagte habe es deshalb nicht eilig gehabt (Prot. S. 12). Man sei vor Ort ge- wesen, habe sogar einen Schlüssel für die Räumlichkeiten gehabt. F._____ sei während der Anwesenheit der Klägerin in den Räumlichkeiten auf diese zugekom- men und habe um Behebung einer Störung im Geschäft seines Bruders, welches sich nebenan befunden habe, gebeten. Man habe diese Arbeiten gleichentags aus- geführt. Diese Rechnung über Fr. 381.– sei sodann vom Bruder anstandslos begli- chen worden (ebd.). Da man mit der Beklagten einen Pauschalbetrag vereinbart habe, sei ein Regierapport weder erforderlich noch notwendig gewesen. Man habe den Regierapport deshalb auch nicht vollständig ausgefüllt. Er habe ausschliesslich internen Zwecken, z.B. zur Lohnabrechnung, gedient (ebd.). Präzisierend erklärte der Vertreter der Klägerin sodann, dass sich die Abweichung zwischen dem ursprünglich angebotenen Preis in der Offerte und der Rechnung dadurch erkläre, dass zunächst habe abgewartet werden müssen, bis der Gipser seine Arbeiten abgeschlossen habe. Erst danach sei eine genaue Beurteilung der Deckenspots möglich und klar gewesen, wie viele ersetzt und neu bestellt werden mussten. Der Betrag sei auf Fr. 2'500.– reduziert worden, da lediglich sechs neue Deckenspots hätten bestellt werden müssen. Insgesamt seien indes 29 Decken- spots wieder montiert worden. Hätte keine Auftragserteilung bestanden, so hätte man auch keine Deckenspots bestellt (Prot. S. 13).

- 6 -

E. 2.1.3 Vorbringen der Beklagten Die Beklagte liess ausführen, die Arbeiten seien schlichtweg nicht erbracht worden. Sie erachte diese Klage als Versuch der Klägerin, einen Teil der Konventionalstrafe von Fr. 25'000.– zurückzuerhalten, die die Klägerin der Beklagten schulde. Es gebe sodann eine Vergleichsvereinbarung, die eine Saldoklausel enthalte (act. 18 S. 2). Zwar habe die Klägerin den Ersatz der Spots offeriert, indes sei es nie zur Auftrags- erteilung gekommen. Die Arbeiten seien auch nie erbracht worden. Der Wasser- schaden sei im Dezember 2021 eingetreten. Umso merkwürdiger sei es, wenn die Klägerin behaupte, sie habe die Arbeiten im Herbst 2022 erbracht. Sodann sei es merkwürdig, dass die Rechnung erst sieben Monate nach Beendigung der Arbeit ausgestellt und die Klage wiederum erst zwei Jahre später eingereicht worden sei. Sämtliche Regierapporte seien sodann nicht unterzeichnet. Auch gebe es Diskre- panzen zwischen der Offerte und der Rechnung. Offeriert worden seien 29 Spots. In Rechnung gestellt seien jedoch nur deren 6. Offeriert worden seien sodann 23 Arbeitsstunden, gemäss Regierapporte seien es aber nur 16.5 Stunden gewesen, dies bei einem Fünftel der offerierten Spots (ebd, S. 3). Die Beklagte erteile nie mündliche Aufträge. Alle Aufträge würden immer vorgängig schriftlich vereinbart. Entsprechend fehle es am Vertragswillen der Parteien. Die Klägerin könne weder beweisen, dass die Beklagte dem Werkvertrag zugestimmt, noch dass ein Pauschalpreis von Fr. 2'500.– vereinbart worden sei. Sodann habe die Klägerin im Mai 2024 einen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen. Dies wäre wohl nicht geschehen, wenn die Klägerin tatsächlich noch offene Rechnungen bei der Beklagten gehabt hätte (ebd. S. 3 f.). Im Rahmen der Duplik liess die Beklagte die Ausführungen der Klägerin summa- risch bestreiten. Es seien vor und nach der Leistungserbringung in der Hauptsache keine mündlichen Aufträge erteilt worden. Aus Rechnungen lasse sich nicht ablei- ten, dass mündliche Verträge bestanden hätten (Prot. S. 13). Sodann verwies der Vertreter der Beklagten noch einmal auf die Saldoklausel gemäss Vergleichsver- einbarung. Man könne auf Grund dieser Regelung keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr geltend machen. Folglich bestünden auch keine weiteren An-

- 7 - sprüche, die von einer Partei oder einer mit ihr verbundenen Person erhoben wer- den könnten (Prot. S. 14).

E. 2.1.4 Subsumtion

E. 2.1.4.1 Die Beklagte anerkennt, dass es im Dezember 2021 in ihrer Liegenschaft zu einem Wasserschaden gekommen ist. Auch stellt sie nicht in Abrede, dass dabei die Deckenspots in Mitleidenschaft gezogen wurden. Sodann anerkennt sie explizit, dass die Klägerin die Behebung des Schadens offerierte. Indes bestreitet sie, dass die Klägerin den Schaden behob, legt indes aber auch nicht dar – trotz Aufforde- rung der Klägerin (Prot. S. 12) –, wer denn an deren Stelle den Schaden behoben haben soll, geschweige denn legt sie dazu Urkunden ins Recht.

E. 2.1.4.2 Die Klägerin legte detailliert, plausibel und nachvollziehbar dar, wie es zur Offerte kam, weshalb schlussendlich die Rechnung tiefer und pauschal ausfiel, wie die Arbeiten abliefen, wer vor Ort war, weshalb es infolge Corona zu zeitlichen Ver- zögerungen kam, dass im Anschluss an die Arbeiten ein weiterer Auftrag beim Bru- der des Geschäftsführers anstandslos habe ausgeführt werden können, wie im An- schluss vorgegangen wurde, um die Forderung einzutreiben und dass sich die Be- klagte nie vernehmen liess und erst auf die Betreibung reagierte. Dazu nahm die Beklagte mit keinem Wort Stellung; bestritt einfach erneut pauschal, dass es zu einem Auftrag gekommen sei, womit die anwaltlich vertretene Beklagte ihrer Be- hauptungs- und Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nachgekommen ist.

E. 2.1.4.3 Die Klägerin wies nach, dass sie mit der Beklagten schon früher in einer Geschäftsbeziehung stand (act. 3/3) und auch im Anschluss weiter mit ihr geschäf- tete (act. 21/1-14), was die Beklagte auch nicht in Abrede stellte, sondern sogar selbst vorbrachte. Dass für jeden dieser Aufträge bzw. Werkverträge ein schriftli- cher Vertrag bestanden haben soll, behauptet zwar die Beklagte ("Die Beklagte erteilte nie mündliche Aufträge. Alle Aufträge werden vorgängig schriftlich verein- bart"; act. 18 Rz. 4), indes nur pauschal und nicht substantiiert. Es wäre zudem ein Leichtes gewesen, als Beweisofferten die dazugehörigen Verträge zu offerieren, was indes auch nicht geschah. Sodann ist es völlig lebensfremd, dass im Bauge- werbe über Beträge von wenigen Fr. 100.– oder wenigen Fr. 1'000.– stets schriftli-

- 8 - che Werkverträge abgeschlossen worden sein sollen. Insbesondere bei Störungen und Defekten – weshalb die Klägerin offenbar mehrfach ausrücken musste (vgl. act. 21/2,4-7,9) –, wo schnelles Handeln gefragt ist, wäre ein vorgängiger schriftli- cher Prozess insbesondere auch für die Beklagte nur hinderlich. Dass demgegen- über ein schriftlicher Werkvertrag über Fr. 118'713.45 errichtet wurde (act. 20/3), ist nachvollziehbar, handelt es sich doch um ein sehr grosses Auftragsvolumen. Verständlich ist denn auch, dass die Klägerin – trotz offener Rechnung über Fr. 2'500.– – dennoch bereit war, einem neuen Werkvertrag in dieser Grössenord- nung zuzustimmen. Jedenfalls lässt sich daraus – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht ableiten, es könne keine offene Beträge mehr gegeben haben, an- sonsten wäre die Klägerin nicht einen neuen Werkvertrag eingegangen.

E. 2.1.4.4 Wie die Klägerin nachvollziehbar ausführte, wurde ein Pauschalbetrag von Fr. 2'500.– vereinbart (was zwischen den Vertragsparteien im Übrigen auch schon früher mehrfach Usanz war, vgl. act. 21/2, 21/3, 21/9, und von der Beklagten auch nicht bestritten wurde); entsprechend mussten die eingereichten Regierapporte (act. 3/5), welche von der Klägerin selbst auch als "interne Arbeitsrapporte" be- zeichnet wurden (vgl. Beilagenverzeichnis zu act. 3/1-12), um die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen (Prot. S. 12), auch nicht von der Beklagten unterzeichnet werden. Sie sind indes ein weiterer Hinweis darauf, dass zur besagten Zeit die Klä- gerin in den Räumlichkeiten der Beklagten arbeitete.

E. 2.1.4.5 Völlig an der Sache vorbei geht schliesslich der Einwand der Beklagten, es könne keine offene Forderung der Klägerin mehr geben, schliesslich habe man im Mai 2024 eine "Vergleichsvereinbarung" unterzeichnet (act. 22), wonach man per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sei. Wie der Vereinbarung unzweideutig entnommen werden kann, sind die Vertragsparteien Herr F._____ persönlich sowie die Klägerin. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei. Entsprechend kann sie aus die- sem Vertrag auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass die Rechnung der Klägerin vom 5. Mai 2023 datiert, die "Vergleichs- vereinbarung" indes am 7. Mai 2024 bzw. 18. Mai 2024 abgeschlossen wurde. Die Behauptung, die Klägerin habe diese Klage nur konstruiert, um einen Teil der Kon-

- 9 - ventionalstrafe (recte Vergleichszahlung, vgl. act. 22 Ziff. 7) zurück zu erhalten, geht schon zeitlich nicht auf.

E. 2.1.4.6 Zur zweiten Forderung der Klägerin über Fr. 142.95 äussert sich die an- waltlich vertretene Beklagte schon gar nicht, bzw. lässt zunächst behaupten, die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass diese Rechnung bezahlt worden sei, was sie indes – nach Hinweis der Klägerin, dass sich ihre Ausführungen auf den Betrag von Fr. 381.– (Rechnung an den Bruder von F._____) bezogen hätten – sogleich wieder zurückzog. Damit hat sie auch diese Forderung nicht substantiiert bestritten.

E. 2.1.4.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte ihrer Behaup- tungs- bzw. Bestreitungslast nicht genügend nachgekommen ist, weshalb die For- derungen der Klägerin über Fr. 2'500.– bzw. Fr. 142.95 zzgl. Zinsen als anerkannt gelten. Ein Beweisverfahren erübrigt sich entsprechend.

E. 2.1.4.8 In der Folge ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Rüti ZH vollumfänglich aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die angefallenen Betreibungskosten von Fr. 74.– zu ersetzen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Der zur Bestimmung der Prozesskosten relevante Streitwert wird durch das Rechtsbegehren im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist in casu von einem Streitwert von Fr. 2'642.95 auszugehen.

E. 3.2 Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören insbe- sondere die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Pauschale für den Ent- scheid und die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 Bst. a-c ZPO). Für die Berechnung der pauschalen Entscheidgebühr ist die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO) mass- gebend. Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, beschränkt sich die Partei- entschädigung auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 10 -

E. 3.3 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten verhältnismässig ver- teilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 3.4 In Anwendung von §4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 600.– festzulegen. Da die Beklagte vollständig unterliegt, sind diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Ebenso hat die Beklagte der Klägerin die angefallenen Kosten des Schlichtungs- verfahrens beim Friedensrichteramt C._____ von Fr. 250.– zu ersetzen.

E. 3.5 Der Klägerin ist für deren Aufwände eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zuzusprechen, welche die Beklagte zu entrichten hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 3.6 Der von der Klägerin einverlangte Kostenvorschuss ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 2. Satz ZPO).

E. 4 Rechtsmittel Vorstehenden Erwägungen zufolge beträgt der Streitwert Fr. 2'642.95. Entspre- chend steht gegen diesen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen. Demnach wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 15. Mai 2023 Fr. 142.95 zzgl. Zins von 5% seit 16. Mai 2023 sowie die Kosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH in der Höhe von Fr. 74.– zu ersetzen. - 11 -
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH wird vollumfänglich aufgehoben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Verlangt keine Partei eine Begründung des Entscheids, so reduziert sich die Gebühr auf zwei Drittel.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Der von der Klägerin bezogene Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird dieser mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückbezahlt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens beim Friedensrichteramt C._____ von Fr. 250.– zu ersetzen.
  6. Der Klägerin wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Rüti ZH.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Waldner-Vontobel MLaw S. Gilgen - 12 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250006-E / U02 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 18. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch MLaw X._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 2'500.00 nebst Zinsen zu 5% seit dem 15. Mai 2023, Fr. 142.95 nebst Zinsen zu 5% seit dem 16. Mai 2023, sowie Fr. 74.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Rüti ZH sei zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zulasten der Beklagten." Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025, hier eingegangen am 22. Mai 2025, machte die Klägerin eine Forderungsklage mit obgenanntem Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1) und reichte dazu zahlreiche Beilagen zu den Akten (act. 2, 3/1-12). 1.2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ im Original beizubringen (act. 5). Dieser Aufforderung kam die Klägerin innert Frist nach (act. 6 bis 9). 1.3. Der mit Verfügung vom 3. Juni 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– (act. 10) leistete die Klägerin innert Frist (act. 13). 1.4. Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf den 20. Au- gust 2025 zur Verhandlung vorgeladen (act. 14). Zur Verhandlung erschienen D._____, Präsident des Verwaltungsrates der Klägerin mit Einzelunterschrift (Prot. S. 7, act. 3/1), sowie Rechtsanwalt MLaw X._____ namens und in Vertretung der Beklagten (Prot. S. 7, act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Materielles

- 3 - 2.1. Forderung 2.1.1. Vorbemerkungen 2.1.1.1. Die Parteien haben im Behauptungs- und Bestreitungsverfahren das Streit- verhältnis darzulegen und ihre Anträge zu begründen. Die Behauptungen und Be- streitungen sind so umfassend, detailliert und klar aufzustellen, dass darüber ohne Weiteres Beweis abgenommen werden kann. Eine Partei kann sich nicht mit allge- meinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozess- standpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben, denn die Durchfüh- rung eines solchen setzt genügend konkrete Vorbringen der beweisbelasteten Par- tei voraus (Art. 150 ff. ZPO) 2.1.1.2. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen und Bestrei- tungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandselementen der anzuwenden- den Rechtsnormen und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf die Klage nicht eintreten, Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden annehmen oder auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (zum Ganzen: Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 10. Aufl., Kap. 10 N 79 ff. m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2.b und ZR 102 [2003] Nr. 15). 2.1.1.3. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, wel- che einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanzi- ierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substan- ziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Partei- vortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung.

- 4 - Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behaup- tung, pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten geg- nerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.). 2.1.2. Vorbringen der Klägerin Die Klägerin machte zusammengefasst geltend, sie habe – nachdem ein Wasser- schaden die Beleuchtung im Gastlokal der Beklagten an der E._____-strasse … in C._____ beschädigte habe – im Auftrag der Beklagten den Schaden behoben und vereinbarungsgemäss hierfür Fr. 2'500.– in Rechnung gestellt. Der Betrag sei nie bestritten, aber auch nie bezahlt worden (act. 1 S. 2). Anlässlich der Verhandlung präzisierte der Vertreter der Klägerin seine Ausführungen dahingehend, dass man

– anstatt wie ursprünglich vereinbart – nicht 29 Lampen habe austauschen müssen, sondern nur deren sechs, was erst nach der Demontage habe beurteilt werden kön- nen (Prot. S. 7). Entsprechend divergiere die Offerte von der späteren Rechnung (Prot. S. 9). Der Auftrag hätte die Klägerin direkt von F._____, Geschäftsführer der Beklagten, vor Ort im Geschäft erhalten (Prot. S. 8). Die Rechnung sei fristgerecht gestellt worden, die Zahlung sei aber nie eingegangen. Es hätten darauf Gespräche über Arbeiten an anderen Objekten gefolgt. Ende 2023 sei er, D._____, wegen ei- nes Burnouts ausgefallen. In dieser Zeit sei er von G._____, H._____ AG, vertreten worden. Dieser habe mit F._____ Kontakt aufgenommen und diesen angefragt, ob man die Fr. 2'500.– von der Konventionalstrafe, welche die Klägerin in einer ande- ren Angelegenheit der Beklagten noch geschuldet habe, in Abzug bringen könne, was dieser indes verneint habe, da er in der anderen Angelegenheit privat und nicht die Beklagte Vertragspartei gewesen sei. Daraufhin habe man ihm die Rechnung erneut zugestellt. Eine Zahlung sei dennoch nicht erfolgt. Die Forderung sei auch gegenüber G._____ nie bestritten worden. Auf Mahnungen habe man nicht rea- giert. Erst nach Einleitung der Betreibung habe die Beklagte geltend gemacht, der Auftrag sei nie erteilt worden, da ein schriftlicher Vertrag fehle (Prot. S. 8). Die Auf- träge auf dem Bau würden in der Regel nach Treu und Glauben mündlich erfolgen (Prot. S. 9). Der Forderungsbetrag über Fr. 142.95 beziehe sich auf fünf Stecker, die die Beklagte in der Werkstatt gekauft und bar bezahlt habe. Die Beklagte habe

- 5 - sich zunächst selbst um deren Installation kümmern wollen. Während der Lampen- montage sei die Klägerin indes darum gebeten worden, die Installation zu überneh- men. Die Rechnung über Fr. 142.95 betreffe diese Zusatzleistung. Auf diese For- derung habe die Beklagte indes auch nie reagiert (Prot. S. 9). Im Rahmen der Replik ergänzte der Vertreter der Klägerin, dass die Erteilung mündlicher Aufträge in seiner Branche üblich seien, was er mit weiteren Rechnun- gen, die auf mündlichen Verträgen beruhen würden, belegen könne (Prot. S. 11). Die Beklagte habe es unterlassen, Beweise dafür zu erbringen, dass jemand ande- res die Arbeiten ausgeführt habe. Der Wasserschaden sei bereits im Dezember 2021 eingetreten. Die Elektro-Arbeiten hätten erst später ausgeführt werden kön- nen, da zuerst der Gipser seine Arbeiten habe erledigen müssen. Zudem seien die Arbeiten während der Covid-Pandemie erfolgt, das Restaurant sei zu gewesen und die Beklagte habe es deshalb nicht eilig gehabt (Prot. S. 12). Man sei vor Ort ge- wesen, habe sogar einen Schlüssel für die Räumlichkeiten gehabt. F._____ sei während der Anwesenheit der Klägerin in den Räumlichkeiten auf diese zugekom- men und habe um Behebung einer Störung im Geschäft seines Bruders, welches sich nebenan befunden habe, gebeten. Man habe diese Arbeiten gleichentags aus- geführt. Diese Rechnung über Fr. 381.– sei sodann vom Bruder anstandslos begli- chen worden (ebd.). Da man mit der Beklagten einen Pauschalbetrag vereinbart habe, sei ein Regierapport weder erforderlich noch notwendig gewesen. Man habe den Regierapport deshalb auch nicht vollständig ausgefüllt. Er habe ausschliesslich internen Zwecken, z.B. zur Lohnabrechnung, gedient (ebd.). Präzisierend erklärte der Vertreter der Klägerin sodann, dass sich die Abweichung zwischen dem ursprünglich angebotenen Preis in der Offerte und der Rechnung dadurch erkläre, dass zunächst habe abgewartet werden müssen, bis der Gipser seine Arbeiten abgeschlossen habe. Erst danach sei eine genaue Beurteilung der Deckenspots möglich und klar gewesen, wie viele ersetzt und neu bestellt werden mussten. Der Betrag sei auf Fr. 2'500.– reduziert worden, da lediglich sechs neue Deckenspots hätten bestellt werden müssen. Insgesamt seien indes 29 Decken- spots wieder montiert worden. Hätte keine Auftragserteilung bestanden, so hätte man auch keine Deckenspots bestellt (Prot. S. 13).

- 6 - 2.1.3. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte liess ausführen, die Arbeiten seien schlichtweg nicht erbracht worden. Sie erachte diese Klage als Versuch der Klägerin, einen Teil der Konventionalstrafe von Fr. 25'000.– zurückzuerhalten, die die Klägerin der Beklagten schulde. Es gebe sodann eine Vergleichsvereinbarung, die eine Saldoklausel enthalte (act. 18 S. 2). Zwar habe die Klägerin den Ersatz der Spots offeriert, indes sei es nie zur Auftrags- erteilung gekommen. Die Arbeiten seien auch nie erbracht worden. Der Wasser- schaden sei im Dezember 2021 eingetreten. Umso merkwürdiger sei es, wenn die Klägerin behaupte, sie habe die Arbeiten im Herbst 2022 erbracht. Sodann sei es merkwürdig, dass die Rechnung erst sieben Monate nach Beendigung der Arbeit ausgestellt und die Klage wiederum erst zwei Jahre später eingereicht worden sei. Sämtliche Regierapporte seien sodann nicht unterzeichnet. Auch gebe es Diskre- panzen zwischen der Offerte und der Rechnung. Offeriert worden seien 29 Spots. In Rechnung gestellt seien jedoch nur deren 6. Offeriert worden seien sodann 23 Arbeitsstunden, gemäss Regierapporte seien es aber nur 16.5 Stunden gewesen, dies bei einem Fünftel der offerierten Spots (ebd, S. 3). Die Beklagte erteile nie mündliche Aufträge. Alle Aufträge würden immer vorgängig schriftlich vereinbart. Entsprechend fehle es am Vertragswillen der Parteien. Die Klägerin könne weder beweisen, dass die Beklagte dem Werkvertrag zugestimmt, noch dass ein Pauschalpreis von Fr. 2'500.– vereinbart worden sei. Sodann habe die Klägerin im Mai 2024 einen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen. Dies wäre wohl nicht geschehen, wenn die Klägerin tatsächlich noch offene Rechnungen bei der Beklagten gehabt hätte (ebd. S. 3 f.). Im Rahmen der Duplik liess die Beklagte die Ausführungen der Klägerin summa- risch bestreiten. Es seien vor und nach der Leistungserbringung in der Hauptsache keine mündlichen Aufträge erteilt worden. Aus Rechnungen lasse sich nicht ablei- ten, dass mündliche Verträge bestanden hätten (Prot. S. 13). Sodann verwies der Vertreter der Beklagten noch einmal auf die Saldoklausel gemäss Vergleichsver- einbarung. Man könne auf Grund dieser Regelung keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr geltend machen. Folglich bestünden auch keine weiteren An-

- 7 - sprüche, die von einer Partei oder einer mit ihr verbundenen Person erhoben wer- den könnten (Prot. S. 14). 2.1.4. Subsumtion 2.1.4.1. Die Beklagte anerkennt, dass es im Dezember 2021 in ihrer Liegenschaft zu einem Wasserschaden gekommen ist. Auch stellt sie nicht in Abrede, dass dabei die Deckenspots in Mitleidenschaft gezogen wurden. Sodann anerkennt sie explizit, dass die Klägerin die Behebung des Schadens offerierte. Indes bestreitet sie, dass die Klägerin den Schaden behob, legt indes aber auch nicht dar – trotz Aufforde- rung der Klägerin (Prot. S. 12) –, wer denn an deren Stelle den Schaden behoben haben soll, geschweige denn legt sie dazu Urkunden ins Recht. 2.1.4.2. Die Klägerin legte detailliert, plausibel und nachvollziehbar dar, wie es zur Offerte kam, weshalb schlussendlich die Rechnung tiefer und pauschal ausfiel, wie die Arbeiten abliefen, wer vor Ort war, weshalb es infolge Corona zu zeitlichen Ver- zögerungen kam, dass im Anschluss an die Arbeiten ein weiterer Auftrag beim Bru- der des Geschäftsführers anstandslos habe ausgeführt werden können, wie im An- schluss vorgegangen wurde, um die Forderung einzutreiben und dass sich die Be- klagte nie vernehmen liess und erst auf die Betreibung reagierte. Dazu nahm die Beklagte mit keinem Wort Stellung; bestritt einfach erneut pauschal, dass es zu einem Auftrag gekommen sei, womit die anwaltlich vertretene Beklagte ihrer Be- hauptungs- und Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nachgekommen ist. 2.1.4.3. Die Klägerin wies nach, dass sie mit der Beklagten schon früher in einer Geschäftsbeziehung stand (act. 3/3) und auch im Anschluss weiter mit ihr geschäf- tete (act. 21/1-14), was die Beklagte auch nicht in Abrede stellte, sondern sogar selbst vorbrachte. Dass für jeden dieser Aufträge bzw. Werkverträge ein schriftli- cher Vertrag bestanden haben soll, behauptet zwar die Beklagte ("Die Beklagte erteilte nie mündliche Aufträge. Alle Aufträge werden vorgängig schriftlich verein- bart"; act. 18 Rz. 4), indes nur pauschal und nicht substantiiert. Es wäre zudem ein Leichtes gewesen, als Beweisofferten die dazugehörigen Verträge zu offerieren, was indes auch nicht geschah. Sodann ist es völlig lebensfremd, dass im Bauge- werbe über Beträge von wenigen Fr. 100.– oder wenigen Fr. 1'000.– stets schriftli-

- 8 - che Werkverträge abgeschlossen worden sein sollen. Insbesondere bei Störungen und Defekten – weshalb die Klägerin offenbar mehrfach ausrücken musste (vgl. act. 21/2,4-7,9) –, wo schnelles Handeln gefragt ist, wäre ein vorgängiger schriftli- cher Prozess insbesondere auch für die Beklagte nur hinderlich. Dass demgegen- über ein schriftlicher Werkvertrag über Fr. 118'713.45 errichtet wurde (act. 20/3), ist nachvollziehbar, handelt es sich doch um ein sehr grosses Auftragsvolumen. Verständlich ist denn auch, dass die Klägerin – trotz offener Rechnung über Fr. 2'500.– – dennoch bereit war, einem neuen Werkvertrag in dieser Grössenord- nung zuzustimmen. Jedenfalls lässt sich daraus – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht ableiten, es könne keine offene Beträge mehr gegeben haben, an- sonsten wäre die Klägerin nicht einen neuen Werkvertrag eingegangen. 2.1.4.4. Wie die Klägerin nachvollziehbar ausführte, wurde ein Pauschalbetrag von Fr. 2'500.– vereinbart (was zwischen den Vertragsparteien im Übrigen auch schon früher mehrfach Usanz war, vgl. act. 21/2, 21/3, 21/9, und von der Beklagten auch nicht bestritten wurde); entsprechend mussten die eingereichten Regierapporte (act. 3/5), welche von der Klägerin selbst auch als "interne Arbeitsrapporte" be- zeichnet wurden (vgl. Beilagenverzeichnis zu act. 3/1-12), um die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen (Prot. S. 12), auch nicht von der Beklagten unterzeichnet werden. Sie sind indes ein weiterer Hinweis darauf, dass zur besagten Zeit die Klä- gerin in den Räumlichkeiten der Beklagten arbeitete. 2.1.4.5. Völlig an der Sache vorbei geht schliesslich der Einwand der Beklagten, es könne keine offene Forderung der Klägerin mehr geben, schliesslich habe man im Mai 2024 eine "Vergleichsvereinbarung" unterzeichnet (act. 22), wonach man per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sei. Wie der Vereinbarung unzweideutig entnommen werden kann, sind die Vertragsparteien Herr F._____ persönlich sowie die Klägerin. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei. Entsprechend kann sie aus die- sem Vertrag auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass die Rechnung der Klägerin vom 5. Mai 2023 datiert, die "Vergleichs- vereinbarung" indes am 7. Mai 2024 bzw. 18. Mai 2024 abgeschlossen wurde. Die Behauptung, die Klägerin habe diese Klage nur konstruiert, um einen Teil der Kon-

- 9 - ventionalstrafe (recte Vergleichszahlung, vgl. act. 22 Ziff. 7) zurück zu erhalten, geht schon zeitlich nicht auf. 2.1.4.6. Zur zweiten Forderung der Klägerin über Fr. 142.95 äussert sich die an- waltlich vertretene Beklagte schon gar nicht, bzw. lässt zunächst behaupten, die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass diese Rechnung bezahlt worden sei, was sie indes – nach Hinweis der Klägerin, dass sich ihre Ausführungen auf den Betrag von Fr. 381.– (Rechnung an den Bruder von F._____) bezogen hätten – sogleich wieder zurückzog. Damit hat sie auch diese Forderung nicht substantiiert bestritten. 2.1.4.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte ihrer Behaup- tungs- bzw. Bestreitungslast nicht genügend nachgekommen ist, weshalb die For- derungen der Klägerin über Fr. 2'500.– bzw. Fr. 142.95 zzgl. Zinsen als anerkannt gelten. Ein Beweisverfahren erübrigt sich entsprechend. 2.1.4.8. In der Folge ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Rüti ZH vollumfänglich aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die angefallenen Betreibungskosten von Fr. 74.– zu ersetzen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der zur Bestimmung der Prozesskosten relevante Streitwert wird durch das Rechtsbegehren im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist in casu von einem Streitwert von Fr. 2'642.95 auszugehen. 3.2. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören insbe- sondere die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Pauschale für den Ent- scheid und die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 Bst. a-c ZPO). Für die Berechnung der pauschalen Entscheidgebühr ist die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO) mass- gebend. Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, beschränkt sich die Partei- entschädigung auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 10 - 3.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten verhältnismässig ver- teilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.4. In Anwendung von §4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 600.– festzulegen. Da die Beklagte vollständig unterliegt, sind diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Ebenso hat die Beklagte der Klägerin die angefallenen Kosten des Schlichtungs- verfahrens beim Friedensrichteramt C._____ von Fr. 250.– zu ersetzen. 3.5. Der Klägerin ist für deren Aufwände eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zuzusprechen, welche die Beklagte zu entrichten hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.6. Der von der Klägerin einverlangte Kostenvorschuss ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 2. Satz ZPO).

4. Rechtsmittel Vorstehenden Erwägungen zufolge beträgt der Streitwert Fr. 2'642.95. Entspre- chend steht gegen diesen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen. Demnach wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 15. Mai 2023 Fr. 142.95 zzgl. Zins von 5% seit 16. Mai 2023 sowie die Kosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH in der Höhe von Fr. 74.– zu ersetzen.

- 11 -

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH wird vollumfänglich aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Verlangt keine Partei eine Begründung des Entscheids, so reduziert sich die Gebühr auf zwei Drittel.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Der von der Klägerin bezogene Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird dieser mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückbezahlt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens beim Friedensrichteramt C._____ von Fr. 250.– zu ersetzen.

6. Der Klägerin wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Rüti ZH.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Waldner-Vontobel MLaw S. Gilgen

- 12 - versandt am: