Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (act. 1 und act. 2/1-18; hierorts eingegangen am 22. Januar 2025) machte die Klägerin, vertreten durch ihre Beiständin E._____, das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung Unterhalt anhängig und reichte zugleich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Ein- gabe vom 11. März 2025 zeigte die Klägerin die Mandatierung von Rechtsanwalt MLaw X._____ an (act. 6 und act. 7). In der Folge wurden die Parteien auf den 15. April 2025 zur Hauptverhandlung mit vorgängigen Vergleichsgesprächen vorgela- den (act. 8). Mit Eingabe vom 21. März 2025 zeigte der Beklagte seine Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ an, stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ersuchte um Verschiebung der bereits ange- setzten Verhandlung (act. 11), welche folglich auf den 25. Juni 2025 verschoben wurde (act. 16). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragte die Klägerin im Sinne einer Klageerweiterung die Abänderung der Obhuts- und Betreuungsregelung (act. 25).
E. 1.1 Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung ihrer Unter- haltspflicht im Wesentlichen Folgendes aus (act. 25, act. 30 und Prot.): Im abzuän- dernden Urteil vom 6. Dezember 2024 sei bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'400.– ausgegangen worden. Im Jahr 2024 habe sich das Einkommen der Klägerin auf rund Fr. 5'000.– und damit bereits 7% unter der Berechnungsgrundlage des erwähnten Urteils belaufen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass dieses Einkommen nur habe erzielt werden kön- nen, weil die Klägerin aufgrund des finanziellen Drucks regelmässig Überstunden geleistet habe, welche im April 2024 zu Fr. 3'233.– und im September 2024 zu Fr. 2'586.10 ausbezahlt worden seien, und weil die Klägerin im Umfang von Fr. 2'896.95 und Fr. 6'459.45 parallel zusätzliche Stellen angetreten habe, womit sie über ihre Leistungsfähigkeit hinaus gearbeitet habe. Die Klägerin habe Tag und Nacht und auch an Wochenenden arbeiten müssen, um den finanziellen Druck zu stemmen, was unzumutbar sei. Abzüglich der zusätzlichen Stellen und der Über- stunden ergebe sich bereinigt ein effektives Einkommen der Klägerin von Fr. 3'750.– pro Monat. Ein Einkommen von Fr. 5'000.– erreiche sie hingegen nur, wenn sie mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig annehme, was eine extreme Belas- tung darstelle. Der Beklagte hingegen sei nicht bemüht, ein Einkommen zu gene- rieren, obwohl er die Kinder in einem grossen Umfang fremdbetreuen lasse, wes- halb ihm ein Erwerbseinkommen in einem Pensum von 80% von Fr. 3'440.– rück- wirkend per 1. Januar 2024 und ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe von Fr. 4300.– (100%-Pensum) zumutbar und anzurechnen sei. Da die Differenz der Leistungsfähigkeit der Parteien vernachlässigbar sei und die Betreuung gleichmäs- sig auf die Parteien aufzuteilen sei, sei festzustellen, dass seitens beider Parteien kein Kinderunterhalt geschuldet sei. Anderenfalls wäre die Klägerin mangels Leis-
- 17 - tungsfähigkeit ohnehin nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb das Urteil vom 6. Dezember 2023 rückwirkend per Januar 2024 anzupas- sen und festzuhalten sei, dass kein Kinderunterhalt geschuldet sei.
E. 1.2 Der Beklagte macht sinngemäss im Wesentlichen geltend (act. 31 und Prot.), die Parteien hätten sich damals im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf ein bei der Klägerin anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 5'400.– geeinigt, nachdem ihr Einkommen zunächst strittig gewesen sei. Da keine neuen Tatsachen behauptet worden seien, könne dieses nachträglich nicht angepasst werden. Der Beklagte bestreitet einerseits, dass die Klägerin insgesamt über ein 100%-Pensum erwerbstätig sei, und andererseits, dass die Lohnabrechnungen vollständig einge- reicht worden seien. Eine für ein Abänderungsverfahren notwendige Einkommens- änderung liege nicht vor. Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, sämtliche ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um ihre wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, sollte diese nicht mehr gegeben sein. Entsprechend sei die Klage auch bezüglich der beantragten Herabsetzung respek- tive Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge abzuweisen.
2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes
E. 2 Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist dementsprechend von Amtes wegen verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Jedoch obliegt es auch hier in erster Linie den Parteien, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, d.h. dem Gericht das in Be- tracht fallende Tatsachenmaterial durch entsprechende Behauptungen zu unter- breiten und die Beweismittel hierzu zu nennen, denn sie kennen den Prozessstoff am besten (BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 296 N 10 ff., m.w.H.). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verlangt, die Beweise von Amtes wegen zu erheben und nach freier Überzeugung zu würdigen. Das Gericht hat von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind. Die Pflicht des Gerichts zur Beweisabnahme von Amtes wegen ist indessen nicht schrankenlos. Dem Gericht steht ein weites Ermessen zu, wobei entscheidend ist, ob das Kindeswohl weitere Abklärungen erfordert (BSK ZPO-MAZAN/STECK, a.a.O., Art. 296 N 15 ff., m.w.H.).
E. 2.1 Im abzuändernden Urteil ist man bezüglich der Leistungsfähigkeit der Klägerin von Fr. 5'400.– und beim Beklagten von Fr. 2'150.– ab 1. Juni 2024 (50%-Pensum, hypothetisch), Fr. 3'440.– ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe (80%-Pensum, hy- pothetisch) und Fr. 4'300.– ab 1. Juli 2035 (100%-Pensum, hypothetisch) ausge- gangen. Die Klägerin beantragt, es sei nun rückwirkend per 1. Januar 2024 der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.– und dem Beklagten ein Erwerbseinkommen für ein 80%-Pensum von Fr. 3'440.– und ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe ein Einkommen von Fr. 4'300.– (100%-Pensum) anzurechnen. Ge- stützt darauf sei festzuhalten, dass rückwirkend per Januar 2024 von der Klägerin keine Kinderunterhalsbeiträge geschuldet seien.
E. 2.2 Für die Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen wird eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt, welche im Urteilszeit- punkt nicht vorhersehbar war. Wird die Verschlechterung der wirtschaftlichen Ver-
- 18 - hältnisse des Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht und liegt diese in einer Ein- kommensreduktion, ist eine solche nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unter- haltsverpflichtete die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und ein gleichwertiges Einkommen wie bei der früheren Anstellung zu erzielen (BSK ZGB-GLOOR/SPYCHER, a.a.O., Art. 129 N 6 ff.). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der unterhaltsverpflichte- ten Partei ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des früheren Verdienstes anzurechnen (Urteil BGer 5A_794/2020 vom 3. Dezember 2021, E. 3.1 ff.). Redu- ziert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, hat dieser alles zu unterneh- men, um eine gleichermassen entlöhnte Arbeit zu finden und seinen bestehenden Unterhaltspflichten weiterhin nachzukommen (Urteil BGer 5A_253/2020 vom
25. März 2021, E. 3.4). Sind im Verfahren die tatsächlichen Grundlagen der Unter- haltsberechnung umstritten oder unsicher und einigen sich die Parteien vergleichs- weise darüber, können sie diese Grundlagen im Abänderungsverfahren nicht ohne Weiteres in Frage stellen. Eine Anpassung kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Tatsachen, wel- che vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum), dürfen nicht vorschnell abgeändert werden, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer Veränderung ge- messen werden könnte (MAIER/VETTERLI, in: Frankhauser [Hrsg.], FamKomm, Band I: ZGB, 4. Aufl., Art. 179 N 3d). Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarer- weise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1).
E. 2.3 Macht eine unterhaltsverpflichtete Person geltend, sie könne das einstmals festgesetzte Einkommen nicht (mehr) erreichen bzw. sie finde trotz aller Bemühun- gen keine gleichwertige Stelle, hat sie vollständige Unterlagen einzureichen, wel- che ihre Arbeitssuchbemühungen umfassend dokumentieren. Ihr steht somit der Nachweis offen, dass sie den zugemuteten Verdienst trotz aller Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte. Dazu gehören nebst einem Lebenslauf auch auf die ausgeschriebenen Stellen passende Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben, not-
- 19 - wendige schulische, berufliche und persönliche Bescheinigungen, die jeweilige Stellenausschreibung – soweit es sich nicht um eine Spontanbewerbung handelt – sowie Absagen auf Stellenbewerbungen (Urteil OGer ZH LE220013-O vom 2. No- vember 2022, E. 8.5; Urteil OGer ZH LZ170009-O vom 31. Januar 2018, E. 4.6). Diese Pflicht gilt umso mehr und ohne entsprechende richterliche Aufforderung, wenn der Betreffende anwaltlich vertreten ist. Nur auf diese Weise lässt sich über- prüfen, ob sich der Unterhaltsverpflichtete sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine Anstellung bemüht hat. Ein Kriterium für die Beur- teilung dieser Frage ist neben der Anzahl der verfassten Bewerbungen daher ins- besondere, ob sich die Ausbildung, der Werdegang und das Profil der unterhalts- verpflichteten Person mit den Stellen, auf welche sie sich beworben hat, decken (Urteil OGer ZH LC160027-O vom 22. November 2016, E. 6.8).
E. 2.4 Zulasten der Kinder kann eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung gefordert werden (BSK ZGB-FONTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N 7b). Liegt ein Abänderungs- grund vor, so ist der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die aktuellen, effektiven unter- haltsrelevanten Faktoren neu zu berechnen und festzusetzen.
E. 2.5 Wie vorstehend ausgeführt, ist von einer Anpassung der aktuellen Betreu- ungsregelung im Sinne des Kindeswohls abzusehen. Da die Kinder unter der allei- nigen Obhut des Beklagten belassen werden und dieser seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura leistet, ist die Klägerin als nicht hauptbetreuender Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wobei sie alles in ihrer Macht stehende zu tun hat, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Allein der Umstand, dass die Klägerin mehrere Teilzeitstellen besetzt, ist entgegen ihren Vorbringen jedenfalls nicht zu- mutbar, und bedeutet darüber hinaus auch nicht, dass sie insgesamt über ein 100%-Pensum hinaus arbeitet. So ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrech- nungen, dass die Klägerin bei der Stiftung I._____ im 40% Pensum und zudem seit
1. Juli 2024 bei der J._____ GmbH auf Abruf im Stundenlohn angestellt ist (act. 2/8 und act. 27/10-11). Die geleisteten Arbeitsstunden bei der J._____ GmbH variieren je nach Monat, wobei sich aus den erwähnten Lohnabrechnungen je nach Monat umgerechnet ein geleistetes Pensum zwischen 30% und 60% ergibt. Dies gilt auch
- 20 - für das erste Halbjahr 2024, als die Klägerin im Teilzeitpensum neben ihrer Anstel- lung bei der Stiftung I._____ zusätzlich bei der K._____ GmbH und der L._____ AG Liegenschaftspflege und Reinigung angestellt war (vgl. act. 2/8). Damit war die Klä- gerin nie über einen längeren Zeitraum über ein Vollzeitpensum hinaus erwerbstä- tig. Die Klägerin verrichtet, wie geltend gemacht, auch Nachtschichten und arbeitet am Wochenende, was in ihrer Branche jedoch üblich ist und ihre Einwendung, dass sie über ihre Leistungsfähigkeit hinaus arbeite, nicht zu stützen vermag. Dass es nicht möglich wäre, lediglich bei einem Arbeitgeber in einem 100%-Pensum er- werbstätig zu sein, was sicherlich eine gewisse Entlastung bewirken könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Zwar brachte die Beiständin der Klägerin vor, dass Letztere krankheitshalber nicht in der Lage sei, wie vorgesehen zu arbeiten, allerdings ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte noch Vorbringen der Klägerin, dass diese aufgrund ihrer psychischen Verfassung im beruflichen Umfeld nicht in der Lage wäre, im Vollzeitpensum zu arbeiten. Dies wird auch durch die in der Vergangenheit erzielten Einkommen widerlegt. Zudem war die im Jahr 2021 bei der Klägerin diagnostizierte Borderline Störung bereits zum Zeitpunkt der Ver- einbarung vom 6. Dezember 2023 bekannt und stellt keine neue Tatsache dar. Bei dieser Ausgangslage muss sich die Klägerin weiterhin dasjenige Einkommen an- rechnen lassen, welches sie in einem Vollzeitpensum erzielen kann.
E. 2.6 Die Frage des der Klägerin anzurechnenden Einkommens war bereits im vor- maligen Verfahren umstritten. Die Klägerin stellte sich damals auf den Standpunkt, sie könne höchstens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'400.– erzielen (vgl. Beizugsakten FK230009-E, act.9/27 S. 7 und Prot. S. 8), und der Beklagte vertrat die Meinung, ihr sei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'455.– anzu- rechnen, wobei der Abzug der Quellensteuer bereits berücksichtigt war (vgl. Bei- zugsakten FK230009-E, Prot. S. 22). Die Parteien einigten sich im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'400.–, was in den Berechnungsgrundlagen des Urteils entsprechend festgehalten wurde. Die- ses vergleichsweise definierte anrechenbare Einkommen kann grundsätzlich nicht nachträglich angepasst werden, es sei denn, es würden neue Tatsachen behaup- tet, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich (aber ungewiss) gehaltenen Entwicklung liegen. Seitens der Klägerin wurden keine
- 21 - neuen Tatsachen behauptet, ausser dass das ihrerseits erzielte Einkommen seit Januar 2024 effektiv tiefer gewesen sei, als das ihr mit Urteil vom 6. Dezember 2023 angerechnete Einkommen. Die Klägerin war zum Urteilszeitpunkt anwaltlich vertreten und das Urteil wurde im Januar 2024 rechtskräftig. Es ist davon auszuge- hen, dass der Klägerin ihre damaligen Einkommensverhältnisse bekannt waren. Sollte die Klägerin effektiv ein tieferes Einkommen erzielen, so scheitert die Kläge- rin mit ihren Vorbringen bereits daran, dass sie in keiner Weise darlegt, alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um ihre wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit zu erhalten; mithin alles unternommen zu haben, um eine gleicher- massen entlöhnte Arbeit zu finden, um ihren Unterhaltspflichten weiterhin nach- kommen zu können. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, sie finde trotz aller Bemühungen keine gleichermassen entlöhnte Stelle und hat keinerlei Unter- lagen eingereicht, die ihre Arbeitssuchbemühungen dokumentieren würden. Ob die Klägerin sich sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine gleichwertige Anstellung bemüht hat, vermag sie deshalb nicht rechtsgenü- gend darzutun.
E. 2.7 Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2024 ein monatlich ausbezahltes Einkommen von rund Fr. 5'000.– geltend (vgl. act. 25 S. 10), was im Vergleich zu den angerechneten Fr. 5'400.– eine Einkommensänderung von unter 10% und damit bekanntlich keinen Abänderungsgrund darstellt. Die Klägerin mo- niert allerdings, dass die darin enthaltenen Überstundenentschädigungen aus fi- nanziellem Druck geleistet worden seien und nicht als Lohnbestandteil berücksich- tigt werden könnten. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden im Rah- men einer tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung zu be- rücksichtigen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung ange- messener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (Urteil BGer 5P.172/2002 E. 2.1.1; BK-BÜHLER/SPÜHLER, Art. 145 aZGB N 148; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 125 ZGB N 7; FamKomm Scheidung, SCHWENZER, Art. 125 ZGB N 17; CHK-FREIBURG- HAUS, Art. 125 ZGB N 24). Die Überstunden fielen sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 über mehrere Monate verteilt in geringem Umfang an (vgl. act. 2/8 und act. 27/10-11) und sind in dem von der Klägerin ausgeübten Beruf im Pflegebereich
- 22 - üblich. Damit sind die geleisteten Überstunden bei ihrer Leistungsfähigkeit zu be- rücksichtigen, insbesondere da der gebührende Unterhalt der Kinder auch damit nicht vollumfänglich gedeckt ist. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Stiftung I._____ und der J._____ GmbH für die Monate Januar 2025 bis April 2025 belief sich das monatli- che Nettoeinkommen der Klägerin zudem durchschnittlich auf Fr. 5'690.– (vgl. act. 27/10-11, inkl. 13. Monatslohn und Spesen, exkl. Kinderzulagen) und damit über das ihr angerechnete Einkommen von Fr. 5'400.–. Dass dieses Einkommen nur erzielt werden konnte, weil die Klägerin über ein Vollzeitpensum hinaus arbeiten soll, trifft wie bereits ausgeführt nicht zu. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn das bei der Stiftung I._____ erzielte Nettoeinkommen auf ein Vollzeitpensum auf- gerechnet wird (vgl. act. 27/9-10). Schliesslich kann auch die von der Klägerin ab
1. September 2025 angedachte Pensumsreduktion (vgl. act. 25 S. 12) bei der Stif- tung I._____ nicht zuungunsten des Kinderunterhalts berücksichtigt werden, da sie grundsätzlich alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um ihre wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen – was im Bereich der Pflege ohne Weiteres möglich sein sollte – und ihren Unterhaltspflichten weiterhin nachzukom- men.
E. 2.8 Eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne ei- ner Einkommensreduktion der Klägerin lässt sich somit nicht ausmachen. Es ist bei der Klägerin deshalb unverändert von einem ihr anzurechnenden monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 5'400.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. Damit bestehen keine ausreichenden Gründe zur Abänderung der gemäss Urteil vom 6. Dezember 2023 von der Klägerin zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Die Klage ist somit auch bezüglich des Antrags auf Abänderung des Kinderunterhalts vollumfänglich abzuweisen und von einer Neuberechnung des Kinderunterhalts ist abzusehen. V. Unentgeltliche Prozessführung
1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte stellten je mit Eingaben vom 14. Ja- nuar 2025 (act. 1 und act. 2/3) und 19. Juni 2025 (act. 25) bzw. 21. März 2025
- 23 - (act. 11) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltlichen Rechtsvertretung.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei ausserdem Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Erstinstanzliche famili- enrechtliche Prozesse gelten in der Regel nicht als aussichtslos (Urteil OGer ZH PC120021 vom 7. Juni 2012, E. II.4.). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren dennoch, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N 18). Bei der Beurteilung der Mittello- sigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziel- len Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen (BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 6).
3. Aus den im Recht liegenden Unterlagen zu den Einkommens- und Bedarfsver- hältnissen der Parteien geht deren Mittellosigkeit offenkundig hervor (vgl. act. 2/7- 18, act. 21/3-13 und act. 26/7-20). Sodann erscheinen deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos, wobei dies bezüglich des Begehrens der Klägerin auf Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht, welches das vorliegende Verfahren initiierte, gestützt auf die vor- stehenden Ausführungen (vgl. E. IV.2.) nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abänderungsklage betreffend Kinderunterhalt nicht von der Klägerin selbst, sondern durch ihre Berufsbeiständin anhängig gemacht wurde. Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihre Anträge insoweit ausgeweitet, als sie auch eine Neuregelung der Betreuungsverhältnisse geprüft haben wollte, wozu sie berechtigt war. Damit erscheint das vorliegende Ver- fahren nicht aussichtslos, wie dies in der Regel bei familienrechtlichen Verfahren anzunehmen ist. Des Weiteren ist auch die Notwendigkeit der Rechtsverbeistän-
- 24 - dung der Parteien im Hinblick auf die Betroffenheit ihrer Interessen und die Schwie- rigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Art des vorliegenden Verfahrens gegeben.
4. Es ist beiden Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsvertretung gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren, wobei sie darauf hinzu- weisen sind, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet sind, so- bald sie dazu in der Lage sind. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten gelten auch dann als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn sie geldwerte Streitpunkte wie zum Beispiel Unterhalt umfassen (vgl. BSK ZPO-MAZAN, a.a.O., Art. 243 N 5). Das vereinfachte Verfahren ist als mündliches Verfahren vor- gesehen, welches in der Regel im Rahmen einer Verhandlung erledigt werden kann bzw. soll, was vorliegend auch der Fall war. Unter Berücksichtigung dieses Um- stands sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vorliegend auf Fr. 4'800.– fest- zusetzen. Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung an- lässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2025 von Fr. 547.50.
2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Klägerin mit ihren Anträgen vollständig unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Weiter gehört zu den Prozesskosten auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit beim Unterliegen im Pro- zess nicht davon, der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Folglich ist die Klägerin auch zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichti-
- 25 - gung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertreterin des Beklagten und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV), erscheint eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MWST) angemessen. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. VII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Eine selbstän- dige Anfechtung des Kostenentscheides hätte mittels Beschwerde zu erfolgen (Art. 110 ZPO i.V.m. 319 ff. ZPO). Es wird verfügt:
E. 2.9 Aufgrund des bisher Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche zur Wah- rung des Kindeswohls eine Anpassung der Betreuungsregelung notwendig machen würden. Vielmehr sprechen mehrere Gründe dagegen. Eine so ausgedehnte Be- treuung, wie es sich die Klägerin vorstellt, bei getrennt lebenden Elternteilen in ei- nem sehr konfliktbehafteten Verhältnis, ist weder praktisch umsetzbar noch dem Kindswohl erträglich. Diese würde zu noch mehr Konflikten und Missstimmungen zwischen den Kindseltern als bisher führen, was Auswirkungen auf die Befindlich- keit der Kinder hätte. Eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den Parteien und den involvierten Fachpersonen bei einer hälftigen Betreuungsregelung scheint nicht umsetzbar zu sein, insbesondere da die jetzige Betreuungssituation bereits fragil ist. Eine Neuregelung der Betreuungsverhältnisse würde zwangsläufig zu ei- ner Gefährdung der mit der Weiterführung der bisherigen Regelung einhergehen- den Stabilität führen.Ausserdem besteht beim gegenwärtigen Zustand eine funk- tionierende Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sowie eine enge Zu- sammenarbeit des Beklagten mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Tagesmutter und den Lehrpersonen der Kinder, die durch eine Anpassung der Be- treuungsverhältnisse ebenfalls nicht gefährdet werden sollte. Des Weiteren wirft das Verhalten der Klägerin gegenüber den Kindern und dem Kindsvater diverse Fragen bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit auf. Es fehlt auch klar an der für eine alternierende Obhut erforderlichen Voraussetzung der Kommunikations- und Ko-
- 16 - operationsfähigkeit. Der Antrag der Klägerin auf alternierende Obhut respektive Ausweitung ihrer Betreuungsanteile ist folglich abzuweisen und die geltende Be- treuungsregelung so zu belassen, wie sie ist. IV. Kinderunterhalt
1. Parteistandpunkte
E. 3 Die Offizialmaxime besagt, dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis der Parteien, über den Streitgegenstand zu verfügen, entweder als solche eingeschränkt oder dadurch relativiert ist, dass das Gericht nicht nur weniger, son- dern auch etwas anderes zusprechen kann, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird (BSK ZPO-MAZAN/STECK, a.a.O., Art. 296 N 29, m.w.H.). Das Gericht ist selbst an übereinstimmende Anträge der Parteien nicht gebunden.
E. 4 Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Kindsvertretung ist ins- besondere dann zu prüfen, wenn die Regelung der Obhut oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs strittig ist (vgl. Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialma-
- 5 - xime (Art. 296 ZPO) ist eine Kindsvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten kann bei der Frage, welche Obhuts- und Betreuungsregelung dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht. Besteht beispielsweise eine Beistand- schaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häus- lich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), be- darf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines dies- bezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Sodann sollten langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. se- xueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorlie- gen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (Urteil BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3).
E. 5 Von der Bestellung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO ist ange- sichts der bereits involvierten Fachpersonen und der bei den Kindern bestehenden Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB abzusehen, insbesondere da aufgrund der im Recht liegenden Berichte bereits ein weitgehend umfassendes Bild der konkreten Situation bezüglich Fragen der Obhut und Betreuung vorliegt, wie nachfolgend näher aufzuzeigen sein wird. Ebenso erscheint die Durchführung einer Kinderanhörung im Hinblick auf die – nachfolgend dargelegten – klaren Umstände und das junge Alter der Kinder – auch wenn eine Kinderanhörung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund- sätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3) – weder erforderlich noch sinnvoll. Nachdem gestützt auf den im Recht liegenden Berichten der Beiständin der Kinder und der Sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung schliesslich keine besonderen Umstände oder Anhaltspunkte vorlie- gen, welche an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zweifeln liessen (vgl. nach- folgend E. III. 2.1. ff.), ist auch die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht erforderlich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 - III. Obhut und Betreuung
1. Parteistandpunkte
Dispositiv
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Der Klägerin wird Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
- Dem Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 547.50 Dolmetscherkosten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. - 26 -
- Die Kosten des Entscheids werden der Klägerin auferlegt, jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das kjz M._____, z.Hd. N._____, O._____ [Strasse] …, M._____ (zur Kenntnisnahme), die Berufsbeistandschaft Bezirk Hinwil, z.Hd. E._____, Joweid Zen- trum 1, 8630 Rüti (zur Kenntnisnahme).
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw N. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FK250006-E/U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw N. Tanner Urteil und Verfügung vom 25. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Unterhalt etc.
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 25, S. 2 f.) "1. Ziff. 2 des Urteils vom 6. Dezember 2023 (FK230009-E) sei da- hingehend zu ändern, dass die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2019, unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt werden.
2. Die Betreuungsregelung, Ziff. 3, des Urteils vom 6. Dezember 2023 (FK230009-E) sei neu zu regeln. Es sei festzustellen, dass die Parteien die Kinder wie folgt betreuen:
i. In den geraden Kalenderwochen werden die Kinder am Mon- tag, Dienstag und Mittwoch durch die Klägerin betreut. ii. In den ungeraden Kalenderwochen werden die Kinder am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag durch die Kläge- rin betreut. iii. An den restlichen Tagen werden die Kinder durch den Be- klagten betreut. iv. Der Wechsel zwischen den betreuenden Elternteilen findet am Mittwochabend nach der Fremdbetreuung bzw., sofern keine vorhanden ist, jeweils um 18:00 Uhr statt. Das betreu- ende Elternteil ist bezüglich des Abholens bei der Fremdbe- treuung besorgt und bringt die Kinder zum nicht betreuenden Elternteil. Die Übergabe findet an der Haustüre statt.
v. Die Klägerin betreut die Kinder in geraden Kalenderjahren von Karfreitag (9:00 Uhr) bis Ostermontag (17:00 Uhr) sowie vom 24. Dezember (9:00 Uhr) bis 25. Dezember (9:00 Uhr) und vom 31. Dezember (9:00 Uhr) bis 1. Januar (10:00 Uhr), in den ungeraden Kalenderjahren von Pfingstsamstag (9:00 Uhr) bis Pfingstmontag (17:00 Uhr) sowie vom 25. De- zember (9:00 Uhr) bis 26. Dezember (9:00 Uhr) und vom 1. Januar (10:00 Uhr) bis 2. Januar (17:00) Uhr. vi. Die Schulferien werden hälftig unter den betreuenden Eltern- teilen aufgeteilt.
3. Ziff. 5. des Urteils vom 6. Dezember 2023 (FK230009-E) sei da- hingehend zu ändern, dass die Erziehungsgutschriften der Kläge- rin angerechnet werden.
4. Ziff. 6. (Kindesunterhalt) des Urteils vom 6. Dezember 2023 (FK230009-E) sei neu zu regeln.
i. Es sei festzustellen, dass die Eltern keinen Unterhalt schul- den.
- 3 - ii. Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin mangels Leis- tungsfähigkeit rückwirkend per Januar 2024 nicht in der Lage ist, Unterhaltszahlungen zu leisten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (act. 1 und act. 2/1-18; hierorts eingegangen am 22. Januar 2025) machte die Klägerin, vertreten durch ihre Beiständin E._____, das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung Unterhalt anhängig und reichte zugleich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Ein- gabe vom 11. März 2025 zeigte die Klägerin die Mandatierung von Rechtsanwalt MLaw X._____ an (act. 6 und act. 7). In der Folge wurden die Parteien auf den 15. April 2025 zur Hauptverhandlung mit vorgängigen Vergleichsgesprächen vorgela- den (act. 8). Mit Eingabe vom 21. März 2025 zeigte der Beklagte seine Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ an, stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ersuchte um Verschiebung der bereits ange- setzten Verhandlung (act. 11), welche folglich auf den 25. Juni 2025 verschoben wurde (act. 16). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragte die Klägerin im Sinne einer Klageerweiterung die Abänderung der Obhuts- und Betreuungsregelung (act. 25).
2. Die Verhandlung vom 25. Juni 2025 fand in Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtvertreter statt (Prot. S. 11 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurden zu- nächst Vergleichsgespräche geführt, die jedoch scheiterten. Die Parteien erstatte- ten im Anschluss ihre Parteivorträge (Prot. S. 11 ff. und S. 23 ff.) und wurden per- sönlich befragt (Prot. S. 16 ff.). II. Prozessuales
1. Für selbständige Klagen betreffend Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfah- ren (Art. 295 ZPO). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt
- 4 - die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO).
2. Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist dementsprechend von Amtes wegen verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Jedoch obliegt es auch hier in erster Linie den Parteien, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, d.h. dem Gericht das in Be- tracht fallende Tatsachenmaterial durch entsprechende Behauptungen zu unter- breiten und die Beweismittel hierzu zu nennen, denn sie kennen den Prozessstoff am besten (BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 296 N 10 ff., m.w.H.). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verlangt, die Beweise von Amtes wegen zu erheben und nach freier Überzeugung zu würdigen. Das Gericht hat von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind. Die Pflicht des Gerichts zur Beweisabnahme von Amtes wegen ist indessen nicht schrankenlos. Dem Gericht steht ein weites Ermessen zu, wobei entscheidend ist, ob das Kindeswohl weitere Abklärungen erfordert (BSK ZPO-MAZAN/STECK, a.a.O., Art. 296 N 15 ff., m.w.H.).
3. Die Offizialmaxime besagt, dass das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis der Parteien, über den Streitgegenstand zu verfügen, entweder als solche eingeschränkt oder dadurch relativiert ist, dass das Gericht nicht nur weniger, son- dern auch etwas anderes zusprechen kann, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird (BSK ZPO-MAZAN/STECK, a.a.O., Art. 296 N 29, m.w.H.). Das Gericht ist selbst an übereinstimmende Anträge der Parteien nicht gebunden.
4. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Kindsvertretung ist ins- besondere dann zu prüfen, wenn die Regelung der Obhut oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs strittig ist (vgl. Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialma-
- 5 - xime (Art. 296 ZPO) ist eine Kindsvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten kann bei der Frage, welche Obhuts- und Betreuungsregelung dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht. Besteht beispielsweise eine Beistand- schaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häus- lich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), be- darf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines dies- bezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Sodann sollten langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. se- xueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorlie- gen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (Urteil BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3).
5. Von der Bestellung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO ist ange- sichts der bereits involvierten Fachpersonen und der bei den Kindern bestehenden Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB abzusehen, insbesondere da aufgrund der im Recht liegenden Berichte bereits ein weitgehend umfassendes Bild der konkreten Situation bezüglich Fragen der Obhut und Betreuung vorliegt, wie nachfolgend näher aufzuzeigen sein wird. Ebenso erscheint die Durchführung einer Kinderanhörung im Hinblick auf die – nachfolgend dargelegten – klaren Umstände und das junge Alter der Kinder – auch wenn eine Kinderanhörung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund- sätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3) – weder erforderlich noch sinnvoll. Nachdem gestützt auf den im Recht liegenden Berichten der Beiständin der Kinder und der Sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung schliesslich keine besonderen Umstände oder Anhaltspunkte vorlie- gen, welche an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zweifeln liessen (vgl. nach- folgend E. III. 2.1. ff.), ist auch die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht erforderlich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 - III. Obhut und Betreuung
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin führte zur Begründung ihres Antrags auf alternierende Obhut im Wesentlichen Folgendes aus (act. 25, act. 30 und Prot.): Das Urteil vom 6. Dezem- ber 2023 entspreche nunmehr nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, da sich die persönlichen Verhältnisse der Klägerin insoweit verändert hätten, als sie psy- chisch wieder stabil sei und stark an sich gearbeitet habe. So habe sie therapeu- tisch bestätigt durch ihre psychotherapeutische Behandlung eine gute Fähigkeit er- werben können, ihre Emotionen zu beherrschen und die familiäre Dynamik in ihrer Ursprungsfamilie zu begreifen und sich zu distanzieren. Zudem habe sie es ge- schafft, sich gut in die Arbeitswelt zu integrieren. Im Gegensatz zur Situation der Klägerin sei die Situation beim Beklagten besorgniserregend, da dieser mit der Be- treuung der Kinder offensichtlich überfordert sei und dessen Wohnung sich in ei- nem auffallend unordentlichen und unhygienischen Zustand befinde. Auffallend sei auch, dass der Beklagte regelmässig und in grossem Ausmass Bier zu konsumie- ren scheine, da in jedem Raum seiner Wohnung mehrere leere Bierdosen herum- stünden. Zudem fördere er die Beziehung der Kinder zu deren Mutter nicht, nehme keine Hilfe von ihr an und zeige sich nicht beziehungstolerant. Entsprechend sei angezeigt, dass die Betreuung der Kinder durch die Klägerin ausgeweitet werde. Das aktuelle Besuchsrecht der Klägerin – jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr – entspreche nicht dem Kindeswohl und es be- stünden keine Gründe, welche einer hälftigen Aufteilung der Betreuung der Kinder entgegenstehen würden. Die Beziehung zwischen den Parteien sei zwar konflikt- beladen, doch würden die Parteien rege miteinander kommunizieren und zeitweise auch sehr friedlich miteinander umgehen. Es sei eine "normale" Paarbeziehung. Die Klägerin brachte weiter vor, sie könnte mit einer hälftigen Obhutsregelung we- niger arbeiten, die Kinder mehr betreuen und der Beklagte hätte die Möglichkeit, sich mehr um den Haushalt zu kümmern und eine Arbeitsstelle zu finden, was zur Entspannung der Situation unter den Parteien führen würde. Sie könnten sich durch eine fixe Tagesstruktur aus dem Weg gehen und persönlich und in der Beziehung zueinander ausgeglichener sein. Zudem würde man der Klägerin den ständigen
- 7 - Kampf um ihre Kinder abnehmen und sich dadurch das Verhältnis zwischen den Parteien entspannen. 1.2. Der Beklagte liess hierzu im Wesentlichen ausführen (act. 31 und Prot.), dass für eine Neuregelung der Betreuung keine veränderten Verhältnisse vorliegen wür- den und eine Änderung der Betreuung auch nicht im Wohle der Kinder liege. So könne die Klägerin ihre Emotionen und Affekte aufgrund ihrer instabilen Persön- lichkeitsstörung gegenüber den Kindern, dem Beklagten und auch der Beiständin wiederholt nicht kontrollieren und den Kindern die für deren Entwicklung notwen- dige Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse nicht bieten. Konkrete Gründe, wel- che eine Abänderung der aktuellen Betreuungsverhältnisse im Sinne des Kindes- wohls gebieten würden, bestünden keine. Der Beklagte hielt fest, den von der Klä- gerin geltend gemachten verbesserten Gesundheitszustand und deren Erziehungs- fähigkeit aufgrund ihrer jüngsten Ausbrüche stark anzuzweifeln. Der Beklagte führte weiter aus, er arbeite kooperativ mit dem Kinderarzt, den Lehrpersonen, der Familienbegleitung und der Beiständin zusammen und nehme die Betreuung der Kinder verantwortungsvoll wahr. Die von der Klägerin ins Recht gereichten Foto- aufnahmen über die Unordnung in seiner Wohnung würden eine Momentaufnahme darstellen, da er sich im fraglichen Zeitraum in einer schwierigen gesundheitlichen Situation befunden habe. Seine damaligen Darmprobleme hätten zu hohem Blut- verlust und damit einhergehend zu Schmerzen und körperlicher Schwäche geführt und hätten mit einer Operation behandelt werden müssen, was ihn sowohl physisch als auch psychisch belastet habe. Diese Situation habe mit Unterstützung des Fa- milienbegleiters und der Beiständin der Kinder jedoch behoben werden können. Folglich sei der Antrag der Klägerin auf alternierende Obhut abzuweisen.
2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes 2.1. Das Obhutsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (BGE 136 lll 353 E. 3.2). Eine alternierende Obhut ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu prüfen, sofern ein Elternteil oder das Kindes dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), impliziert sie nicht notwendigerweise die Anordnung einer alternierenden
- 8 - Obhut. Das Gericht muss prüfen, ob eine solche möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 2.2. Eine Neuregelung von Obhut, persönlichem Verkehr oder Betreuungsanteilen der Kinder setzt veränderte Verhältnisse voraus und muss zur Wahrung des Kin- deswohls notwendig sein (BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 298d N 5). Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 143 III 193 E. 3; BGE 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hin- tergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kommt eine alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind und damit über die grundlegende Kompetenz verfügen, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzuge- hen. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut abzusehen, wenn das Ver- hältnis unter den Eltern hinsichtlich Kinderbelange von einer Feindseligkeit ge- zeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, nament- lich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bis- herigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter der Kinder und ihre Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Kriterien hängen voneinander ab und deren Gewichtung ist einzelfallabhängig (Urteil BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder per- sönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürf- nisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wo-
- 9 - chenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). 2.3. Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (act. 9/34) wurden die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2019, unter deren gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut des Beklag- ten gestellt. Der Klägerin wurde nach einem schrittweise aufbauenden Kontaktrecht ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht gewährt, nämlich aktuell alle zwei Wochen von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr. Zudem wurden die Fortsetzung der mit Entscheiden der KESB Bezirk Hinwil vom 15. Dezember 2020 für beide Kinder jeweils errichtete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet und die Aufträge der eingesetzten Beiständin erweitert. 2.4. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Anordnung einer alternierenden Ob- hut im Wesentlichen mit einer verbesserten Gesundheitssituation ihrerseits. Der Psychotherapeut der Klägerin, Dr. med. F._____, hielt in einem Bericht vom 4. Fe- bruar 2025 fest, dass bei der Klägerin nur noch eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung bestehe, wobei die Kriterien für die vorherige Diagnose "emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ" nicht vollständig erfüllt seien. Sie habe in den letzten Jahren viele Fortschritte gemacht und ihre psychi- sche Situation habe sich stabilisiert (act. 27/2 S. 2). Feststellungen über die Frage ihrer Erziehungsfähigkeit sind im erwähnten Arztbericht allerdings nicht enthalten. Selbst wenn ein verbesserter Gesundheitszustand der Klägerin anzunehmen wäre, würde dies nicht automatisch einen Abänderungsgrund darstellen. Vielmehr müsste die Wahrung des Kindeswohl eine solche Änderung gebieten, was nachfol- gend zu prüfen sein wird. 2.5. Im Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2025 hielt die Beiständin der Kinder fest, die Klägerin könne sich gut auf die Familienbegleitung einlassen und arbeite zu einem grossen Teil kooperativ mit. Letzterer sei es ein grosses Anliegen, mit den Kindern in Kontakt zu bleiben und die Beziehungen zu pflegen. Es sei aller- dings nach wie vor zu beobachten, dass die Möglichkeiten für einen angemessenen Umgang mit den Kindern im Zusammenhang mit ihrem psychischen Befinden und
- 10 - dem Beziehungsstatus zwischen ihr und dem Beklagten stehe. So könne sie liebe- voll und zugewandt mit den Kindern umgehen, wenn es ihr gut gehe, aber wenn es ihr schlechter gehe oder ein Kind sie stark herausfordere, agiere sie oft mechanisch und zeige ihre Überforderung auch offen (act. 21/2 S. 4). Solange der Gesundheits- zustand der Klägerin stabil sei, könnten die Parteien kommunizieren, wobei es nach wie vor immer wieder zu schwierigen Situationen komme. Der Beklagte sei darum besorgt, den Kontakt zur Klägerin zu fördern, aber müsse sie auch vor nicht ange- brachten Äusserungen der Klägerin schützen (act. 21/2 S. 5). Sodann hielt die Bei- ständin fest, dass die Kooperation mit der Klägerin stark von ihrem psychischen Befinden abhängig sei. Sobald die Situation etwas schwierig sei, stelle sie die Bei- standschaft in Frage und arbeite kaum bis gar nicht mehr mit (act. 21/2 S. 5). Dann beginne die Klägerin sich zurückzuziehen, Anschuldigungen auszusprechen und die Beiständin als parteiisch hinzustellen. Der Beklagte hingegen arbeite eng mit der Beiständin und der Familienbegleitung zusammen und sei um eine Weiterfüh- rung der unterstützenden Massnahmen froh (act. 21/2 S. 6). 2.6. Bereits vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Ausweitung der Betreuung durch die Klägerin sinnvoll erscheint. Es erscheint problematisch, dass die Klägerin ihre eigenen Bedürfnisse vor diejenigen der Kinder stellt und die elter- liche Kooperation verhindert, indem sie sich der Zusammenarbeit mit dem Beklag- ten und der Beiständin verweigert, sobald sich diese anders gestaltet, als sie sich es vorstellt. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hielt die Beiständin der Kinder am 20. Juni 2025 zur aktuellen Situation fest (vgl. Prot. S. 9), dass die psychische Stabilisierung der Klägerin wohl hinsichtlich der beruflichen Situation zutreffen könne, aber insoweit anzuzweifeln sei, als beim Kontakt mit den Kindern weiterhin eine instabile Situation ersichtlich sei. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei in schwierigen Phasen fast unmöglich und es komme regelmässig vor, dass die Klägerin ihre Betreuungstage absage, wenn sie auf den Beklagten wütend sei, dann aber jeweils kurzfristig die Betreuung doch übernehme (Prot. S. 9). Die Bei- ständin äusserte somit bereits über die aktuelle Besuchsrechtsregelung Bedenken, ob diese weiterhin so stabil funktionieren könne, da die Vergangenheit gezeigt habe, dass diese nur gut funktioniere, solange die Gesundheitssituation der Kläge- rin stabil sei und die Eltern adäquat miteinander kommunizieren können. Zudem
- 11 - wünscht sich die Klägerin – wie sie im Rahmen ihrer persönlichen Befragung aus- führte – bereits mit der jetzigen Betreuungskonstellation aufgrund der Überforde- rung mit D._____ eine Familienbegleitung zur Unterstützung, um ihn weiterhin be- treuen zu können (Prot. S. 20). Damit kommt bereits die aktuelle Besuchsrechtsre- gelung an ihre Grenzen, was ebenfalls gegen eine Ausweitung der Betreuung durch die Klägerin spricht. 2.7. Im Weiteren sind die im Recht liegenden Nachrichten der Klägerin an den Beklagten besorgniserregend. So hielt sie in einer Textnachricht vom 20. bzw. 21. Oktober 2024 an den Beklagten sinngemäss fest, sie werde fortan nur noch an C._____ denken, er könne sie anrufen und zu ihr kommen, D._____ aber nicht, da dieser sie beschuldigt und beleidigt habe. Sie hielt gleichentags in einer Textnach- richt weiter fest, dass sie nicht bereit sei, Unterhaltsbeiträge für ein Kind zu bezah- len, das nie wieder zu ihr kommen werde (vgl. act. 33/19). Nach einer Auseinan- dersetzung anlässlich der Übergabe der Kinder am 15. Juni 2025, weil D._____ behauptet habe, im Gegensatz zu C._____ von der Klägerin kein Eis erhalten zu haben, schrieb sie dem Beklagten sinngemäss, sie werde nur für C._____ das al- leinige Sorgerecht beantragen. Der Beklagte solle D._____ behalten und weiterhin dessen Leben ruinieren, schliesslich habe er ihm keine Werte, keine Regeln und keinen Respekt beigebracht, denn D._____ sei ein Monster wie er. Im Hinblick auf den anstehenden Geburtstag der Zwillinge schrieb sie sodann, sie werde nur für C._____ ein Fest bei ihr veranstalten, D._____ könne an diesem Wochenende bei ihm bleiben (vgl. act. 33/20). Dass die Klägerin zwischen den Kindern wie hier un- terscheidet und sie gegeneinander ausspielt, ist mit dem Kindswohl der beiden Kin- der selbstredend nicht vereinbar. Auf die Frage des Einzelrichters, wie sie heute über ihre Textnachrichten betreffend D._____ denke, war die Klägerin nicht in der Lage, sich selber kritisch zu hinterfragen, sondern rechtfertigte ihre Reaktion mit dessen schwierigen Charakter und unzutreffenden Vorwürfen (Prot. S. 18 f.). Dass sie nach einem Streit D._____ gegenüber äusserte, ihn nie wieder sehen zu wollen, bestritt die Klägerin auf entsprechende Nachfrage nicht (vgl. Prot. S. 17). Es han- delt sich bei D._____ allerdings um ein sechsjähriges Kind, das aufgrund seines Alters solche Äusserungen nicht einzuordnen vermag. Kinder können aufgrund ih- rer emotionalen Unreife unpassende Reaktionen zu Tage legen, wobei hingegen
- 12 - von einem erwachsenen Elternteil erwartet werden kann, dass dieser kindsgerecht sowie erzieherisch angemessen auf die körperlichen und emotionalen Bedürfnisse des Kindes eingeht. Die geschilderten Vorfälle zeigen, dass die Klägerin sich ge- genüber den Kindern inadäquat verhält und sich zu Aussagen und Ausbrüchen hin- reissen lässt, welche die Kinder nicht zu verarbeiten vermögen oder sie verunsi- chern. Auch liegen diverse Textnachrichten der Klägerin an den Beklagten mit be- leidigenden Äusserungen im Recht, welche die konfliktbeladene Beziehung zwi- schen den Parteien klar widerspiegelt. Am 31. Januar 2025 schrieb die Klägerin dem Beklagten beispielsweise, bevor er sterbe und ihr und den Kindern einen Ge- fallen tue, solle er ihr endlich das Skigeld schicken (vgl. act. 33/21). In einer weite- ren Nachricht vom 2. März 2025 äusserste sich die Klägerin vor der anstehenden Darmoperation des Beklagten wie folgt (act. 33/22): "Du bist so ein beschissener Mensch, dass du am Donnerstag VÖLLIG AL- LEIN sein und ALLEIN sterben wirst. Du hast keine Freunde, niemanden, der dich will, weil du ein widerlicher Mensch bist… nicht einmal deine Familie will dich… alle meiden dich, weil du so schrecklich geworden bist…! Nur diese Schlampe G._____ sucht dich, aber nur dich, aber du scheisst und sonst nichts! Du kannst verdammt noch mal nichts tun… keine Kinder grossziehen, keine Familie oder Freunde haben oder mit der Mutter deiner Kinder zusam- menarbeiten… du bist allein und wirst nur wegen deines beschissenen Cha- rakters und deiner Art, Dinge zu tun, sterben …! Sei stolz darauf… du bist wirklich ein beschissener Mensch! Ich wünschte, die Kinder wären von je- mand anderem und nicht von dir! H._____ wäre ein besserer Vater als du … in jeder Hinsicht … sein Sohn kennt drei Sprachen, das Alphabet und kann problemlos zählen … du hast seit fünf Jahren nichts getan und unser drei Leben ruiniert … Ich nehme meine Kinder zurück und gebe ihnen die Bildung und Erziehung, die sie verdienen … du bist zu gar nichts fähig!!!". Die Klägerin bestreitet diese geradezu vernichtenden Äusserungen nicht, sondern rechtfertigt diese mit einer vorausgehenden Provokation des Beklagten (Prot. S. 18). Solche Äusserungen sind allerdings in keiner Weise rechtfertigbar und ge- hen gänzlich über das Ausmass eines angemessenen Verhaltens bei einem Paar-
- 13 - konflikt hinaus; unabhängig davon, ob eine Provokation vorausging, welche die Klä- gerin zudem weder substantiiert noch belegt hat. Diese Vorfälle zeigen, dass die Klägerin Mühe hat, ihre Emotionen zu kontrollieren, was auch gegenüber den Kin- dern der Fall sein wird. Das deckt sich mit den Angaben der Beiständin der Kläge- rin, wonach deren Depression überwunden sei, sich die Auswirkungen der Persön- lichkeitsstörung jedoch nach wie vor im Alltag zeigen würden. So komme es durch die Störung der Affektregulation auch immer wieder abrupt zu Zerwürfnissen mit Arbeitgebern, spontanen Arbeitsabbrüchen und Kündigungen (act. 1 S. 2). Zwi- schen den Parteien besteht kein gegenseitiges Vertrauen, sondern eine höchst konfliktgeladene Kommunikation. Auch wenn es stabile Phasen gibt und die Eltern teils in der Lage sind, normal miteinander zu kommunizieren, spricht auch das klar gegen eine alternierende Obhut. 2.8. Der Beklagte wurde in den vergangenen Jahren von der Tagesmutter, der Beiständin und einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung unter anderem in Erziehungsfragen unterstützt und ist weiterhin auf diese Unterstützung angewie- sen. Die Beiständin der Kinder hielt in ihrem Rechenschaftsbericht vom 28. Februar 2025 fest, dass der Beklagte mit der Bewältigung des Familienalltags als alleiner- ziehender Vater und seiner elterlichen Pflichten sehr gefordert sei, weshalb eine Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung auch weiterhin ange- zeigt sei (act. 21/2 S. 6). Dies spricht allerdings nicht ohne Weiteres für eine man- gelnde Erziehungsfähigkeit seinerseits. So scheint die derzeitige Betreuungssitua- tion grundsätzlich gut zu funktionieren. Die Familienbegleitung hielt in ihrem Stand- ortbricht vom 7. Mai 2025 fest, dass im Bereich der Erziehungsberatung wenig Un- terstützungsbedarf seitens des Vaters bestehe und dieser mehrheitlich in heraus- fordernden Situationen mit der Kindsmutter resultieren würde. Ab ca. anfangs Ja- nuar 2025 hätten die Konflikte laut der Familienbegleitung zugenommen, wodurch auch die Kinder zunehmend belastet gewesen seien (act. 33/18 S. 4). Trotz der teils belastenden Situationen habe es beim Beklagten keinen konkreten Bedarf an Beratung in Erziehungsthemen gegeben. Bei den Besuchen der Familienbeglei- tung hätten sich C._____ und D._____ offen und kommunikativ gezeigt. Auch wenn die Kinder Grenzen austesteten, sei der Beklagte geduldig und den Kindern zuge- wandt geblieben, sodass es ihm gelungen sei, diese Situationen zu meistern. Die
- 14 - Kinder hätten insgesamt im Familienalltag seine Anweisungen umgesetzt (act. 33/18 S. 2). Die Familienbegleitung beschrieb die Zusammenarbeit mit dem Beklagten als vertrauensvoll und offen. Gemäss Beiständin arbeite der Kläger auch mit dem Kinderarzt und den Lehrpersonen kooperativ zusammen und nehme die Betreuung der Kinder verantwortungsvoll wahr (act. 21/2, S. 4). Bezüglich der dem Beklagten vorgeworfenen Vernachlässigung der Wohnsituation der Kinder hielt die- ser fest, dass es sich bei den von der Klägerin ins Recht gereichten Fotoaufnahmen seiner Wohnung um eine Momentaufnahme handle. Er habe sich damals in einer gesundheitlich schwierigen Situation befunden, welche eine Operation im März 2025 erfordert habe, und die wohnliche Situation wieder in den Griff bekommen (act. 31 S. 13; Prot. S. 20 f.). Diese Aussage überzeugt insofern, als auch die Bei- ständin der Kinder auf entsprechende Nachfrage des Gerichts angab, dass die fo- tografierte Unordnung während dem Zeitraum von Ende Januar 2025 bis Ende März 2025 infolge gesundheitlich hoher Belastung entstanden und mittlerweile wie- der behoben sei (Prot. S. 9). Auch die Familienbegleitung hielt im Standortbericht vom 7. Mai 2025 fest, dass die Wohnung zum ersten Mal innerhalb der gesamten Begleitphase vernachlässigt gewirkt habe (act. 33/18 S. 2). Dies sei mit dem Be- klagten thematisiert worden, welcher sich offen für Kritik und empfänglich für Un- terstützung gezeigt habe, so dass es ihm gelungen sei, diese Phase zu überwinden (act. 33/18 S. 4). Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen übermässigen Alkoholkon- sums hielt der Beklagte anlässlich der persönlichen Befragung fest, dass er gele- gentlich ein Bier trinke und weiter kein problematischer Konsum vorliege (Prot. S. 20). Auf den Alkoholkonsum des Beklagten angesprochen führte auch die Bei- ständin der Kinder aus, dieser sei bezüglich des Alkoholkonsums ehrlich kommu- nizierend wahrgenommen worden. Die in den eingereichten Fotoaufnahmen zu se- henden, herumliegenden leeren Bierdosen in dessen Wohnung würden nicht auf ein Alkoholproblem hindeuten, sondern seien viel eher in einer gesundheitlich be- lasteten Phase über Wochen nicht mehr weggeräumt worden (Prot. S. 9). Abgese- hen von den fotografierten Bierdosen ergeben sich aus den Akten keinerlei An- haltspunkte, welche auf ein Alkoholproblem des Beklagten hindeuten würden. Dass ansonsten Wohnverhältnisse vorliegen, welche den Bedürfnissen und der Gesund- heit der Kinder nicht ausreichend Rechnung tragen würden, ist ebenfalls nicht er-
- 15 - sichtlich. Sollte beim Beklagten tatsächlich eine nicht kindgerechte Wohnsituation oder ein problematischer Umgang mit Alkohol vorliegen, würde dies nicht unbe- merkt bleiben, da er von zahlreichen Fachpersonen eng begleitet wird und damit einer gewissen Überwachung unterliegt. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise, dass der Beklagte der Klägerin den Umgang mit den Kindern ver- weigern will und ihm deshalb mangelnde Beziehungstoleranz vorzuwerfen wäre. Vielmehr scheint der Beklagte Mühe zu haben, sich von der Klägerin ausreichend abzugrenzen. Dem Einwand der Klägerin, dass die Kinder zu oft fremdbetreut wer- den und dies dem Kindeswohl zuwiderlaufe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, insbesondere da die Eigen- und Fremdbetreuung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als gleichwertig anzusehen sind und der Beklagte in einem 50%-Pensum erwerbstätig sein muss. 2.9. Aufgrund des bisher Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche zur Wah- rung des Kindeswohls eine Anpassung der Betreuungsregelung notwendig machen würden. Vielmehr sprechen mehrere Gründe dagegen. Eine so ausgedehnte Be- treuung, wie es sich die Klägerin vorstellt, bei getrennt lebenden Elternteilen in ei- nem sehr konfliktbehafteten Verhältnis, ist weder praktisch umsetzbar noch dem Kindswohl erträglich. Diese würde zu noch mehr Konflikten und Missstimmungen zwischen den Kindseltern als bisher führen, was Auswirkungen auf die Befindlich- keit der Kinder hätte. Eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den Parteien und den involvierten Fachpersonen bei einer hälftigen Betreuungsregelung scheint nicht umsetzbar zu sein, insbesondere da die jetzige Betreuungssituation bereits fragil ist. Eine Neuregelung der Betreuungsverhältnisse würde zwangsläufig zu ei- ner Gefährdung der mit der Weiterführung der bisherigen Regelung einhergehen- den Stabilität führen.Ausserdem besteht beim gegenwärtigen Zustand eine funk- tionierende Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sowie eine enge Zu- sammenarbeit des Beklagten mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Tagesmutter und den Lehrpersonen der Kinder, die durch eine Anpassung der Be- treuungsverhältnisse ebenfalls nicht gefährdet werden sollte. Des Weiteren wirft das Verhalten der Klägerin gegenüber den Kindern und dem Kindsvater diverse Fragen bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit auf. Es fehlt auch klar an der für eine alternierende Obhut erforderlichen Voraussetzung der Kommunikations- und Ko-
- 16 - operationsfähigkeit. Der Antrag der Klägerin auf alternierende Obhut respektive Ausweitung ihrer Betreuungsanteile ist folglich abzuweisen und die geltende Be- treuungsregelung so zu belassen, wie sie ist. IV. Kinderunterhalt
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung ihrer Unter- haltspflicht im Wesentlichen Folgendes aus (act. 25, act. 30 und Prot.): Im abzuän- dernden Urteil vom 6. Dezember 2024 sei bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'400.– ausgegangen worden. Im Jahr 2024 habe sich das Einkommen der Klägerin auf rund Fr. 5'000.– und damit bereits 7% unter der Berechnungsgrundlage des erwähnten Urteils belaufen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass dieses Einkommen nur habe erzielt werden kön- nen, weil die Klägerin aufgrund des finanziellen Drucks regelmässig Überstunden geleistet habe, welche im April 2024 zu Fr. 3'233.– und im September 2024 zu Fr. 2'586.10 ausbezahlt worden seien, und weil die Klägerin im Umfang von Fr. 2'896.95 und Fr. 6'459.45 parallel zusätzliche Stellen angetreten habe, womit sie über ihre Leistungsfähigkeit hinaus gearbeitet habe. Die Klägerin habe Tag und Nacht und auch an Wochenenden arbeiten müssen, um den finanziellen Druck zu stemmen, was unzumutbar sei. Abzüglich der zusätzlichen Stellen und der Über- stunden ergebe sich bereinigt ein effektives Einkommen der Klägerin von Fr. 3'750.– pro Monat. Ein Einkommen von Fr. 5'000.– erreiche sie hingegen nur, wenn sie mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig annehme, was eine extreme Belas- tung darstelle. Der Beklagte hingegen sei nicht bemüht, ein Einkommen zu gene- rieren, obwohl er die Kinder in einem grossen Umfang fremdbetreuen lasse, wes- halb ihm ein Erwerbseinkommen in einem Pensum von 80% von Fr. 3'440.– rück- wirkend per 1. Januar 2024 und ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe von Fr. 4300.– (100%-Pensum) zumutbar und anzurechnen sei. Da die Differenz der Leistungsfähigkeit der Parteien vernachlässigbar sei und die Betreuung gleichmäs- sig auf die Parteien aufzuteilen sei, sei festzustellen, dass seitens beider Parteien kein Kinderunterhalt geschuldet sei. Anderenfalls wäre die Klägerin mangels Leis-
- 17 - tungsfähigkeit ohnehin nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb das Urteil vom 6. Dezember 2023 rückwirkend per Januar 2024 anzupas- sen und festzuhalten sei, dass kein Kinderunterhalt geschuldet sei. 1.2. Der Beklagte macht sinngemäss im Wesentlichen geltend (act. 31 und Prot.), die Parteien hätten sich damals im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf ein bei der Klägerin anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 5'400.– geeinigt, nachdem ihr Einkommen zunächst strittig gewesen sei. Da keine neuen Tatsachen behauptet worden seien, könne dieses nachträglich nicht angepasst werden. Der Beklagte bestreitet einerseits, dass die Klägerin insgesamt über ein 100%-Pensum erwerbstätig sei, und andererseits, dass die Lohnabrechnungen vollständig einge- reicht worden seien. Eine für ein Abänderungsverfahren notwendige Einkommens- änderung liege nicht vor. Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, sämtliche ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um ihre wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, sollte diese nicht mehr gegeben sein. Entsprechend sei die Klage auch bezüglich der beantragten Herabsetzung respek- tive Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge abzuweisen.
2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes 2.1. Im abzuändernden Urteil ist man bezüglich der Leistungsfähigkeit der Klägerin von Fr. 5'400.– und beim Beklagten von Fr. 2'150.– ab 1. Juni 2024 (50%-Pensum, hypothetisch), Fr. 3'440.– ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe (80%-Pensum, hy- pothetisch) und Fr. 4'300.– ab 1. Juli 2035 (100%-Pensum, hypothetisch) ausge- gangen. Die Klägerin beantragt, es sei nun rückwirkend per 1. Januar 2024 der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.– und dem Beklagten ein Erwerbseinkommen für ein 80%-Pensum von Fr. 3'440.– und ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe ein Einkommen von Fr. 4'300.– (100%-Pensum) anzurechnen. Ge- stützt darauf sei festzuhalten, dass rückwirkend per Januar 2024 von der Klägerin keine Kinderunterhalsbeiträge geschuldet seien. 2.2. Für die Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen wird eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt, welche im Urteilszeit- punkt nicht vorhersehbar war. Wird die Verschlechterung der wirtschaftlichen Ver-
- 18 - hältnisse des Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht und liegt diese in einer Ein- kommensreduktion, ist eine solche nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unter- haltsverpflichtete die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und ein gleichwertiges Einkommen wie bei der früheren Anstellung zu erzielen (BSK ZGB-GLOOR/SPYCHER, a.a.O., Art. 129 N 6 ff.). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der unterhaltsverpflichte- ten Partei ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des früheren Verdienstes anzurechnen (Urteil BGer 5A_794/2020 vom 3. Dezember 2021, E. 3.1 ff.). Redu- ziert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, hat dieser alles zu unterneh- men, um eine gleichermassen entlöhnte Arbeit zu finden und seinen bestehenden Unterhaltspflichten weiterhin nachzukommen (Urteil BGer 5A_253/2020 vom
25. März 2021, E. 3.4). Sind im Verfahren die tatsächlichen Grundlagen der Unter- haltsberechnung umstritten oder unsicher und einigen sich die Parteien vergleichs- weise darüber, können sie diese Grundlagen im Abänderungsverfahren nicht ohne Weiteres in Frage stellen. Eine Anpassung kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Tatsachen, wel- che vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum), dürfen nicht vorschnell abgeändert werden, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer Veränderung ge- messen werden könnte (MAIER/VETTERLI, in: Frankhauser [Hrsg.], FamKomm, Band I: ZGB, 4. Aufl., Art. 179 N 3d). Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarer- weise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 2.3. Macht eine unterhaltsverpflichtete Person geltend, sie könne das einstmals festgesetzte Einkommen nicht (mehr) erreichen bzw. sie finde trotz aller Bemühun- gen keine gleichwertige Stelle, hat sie vollständige Unterlagen einzureichen, wel- che ihre Arbeitssuchbemühungen umfassend dokumentieren. Ihr steht somit der Nachweis offen, dass sie den zugemuteten Verdienst trotz aller Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte. Dazu gehören nebst einem Lebenslauf auch auf die ausgeschriebenen Stellen passende Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben, not-
- 19 - wendige schulische, berufliche und persönliche Bescheinigungen, die jeweilige Stellenausschreibung – soweit es sich nicht um eine Spontanbewerbung handelt – sowie Absagen auf Stellenbewerbungen (Urteil OGer ZH LE220013-O vom 2. No- vember 2022, E. 8.5; Urteil OGer ZH LZ170009-O vom 31. Januar 2018, E. 4.6). Diese Pflicht gilt umso mehr und ohne entsprechende richterliche Aufforderung, wenn der Betreffende anwaltlich vertreten ist. Nur auf diese Weise lässt sich über- prüfen, ob sich der Unterhaltsverpflichtete sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine Anstellung bemüht hat. Ein Kriterium für die Beur- teilung dieser Frage ist neben der Anzahl der verfassten Bewerbungen daher ins- besondere, ob sich die Ausbildung, der Werdegang und das Profil der unterhalts- verpflichteten Person mit den Stellen, auf welche sie sich beworben hat, decken (Urteil OGer ZH LC160027-O vom 22. November 2016, E. 6.8). 2.4. Zulasten der Kinder kann eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung gefordert werden (BSK ZGB-FONTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N 7b). Liegt ein Abänderungs- grund vor, so ist der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die aktuellen, effektiven unter- haltsrelevanten Faktoren neu zu berechnen und festzusetzen. 2.5. Wie vorstehend ausgeführt, ist von einer Anpassung der aktuellen Betreu- ungsregelung im Sinne des Kindeswohls abzusehen. Da die Kinder unter der allei- nigen Obhut des Beklagten belassen werden und dieser seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura leistet, ist die Klägerin als nicht hauptbetreuender Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wobei sie alles in ihrer Macht stehende zu tun hat, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Allein der Umstand, dass die Klägerin mehrere Teilzeitstellen besetzt, ist entgegen ihren Vorbringen jedenfalls nicht zu- mutbar, und bedeutet darüber hinaus auch nicht, dass sie insgesamt über ein 100%-Pensum hinaus arbeitet. So ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrech- nungen, dass die Klägerin bei der Stiftung I._____ im 40% Pensum und zudem seit
1. Juli 2024 bei der J._____ GmbH auf Abruf im Stundenlohn angestellt ist (act. 2/8 und act. 27/10-11). Die geleisteten Arbeitsstunden bei der J._____ GmbH variieren je nach Monat, wobei sich aus den erwähnten Lohnabrechnungen je nach Monat umgerechnet ein geleistetes Pensum zwischen 30% und 60% ergibt. Dies gilt auch
- 20 - für das erste Halbjahr 2024, als die Klägerin im Teilzeitpensum neben ihrer Anstel- lung bei der Stiftung I._____ zusätzlich bei der K._____ GmbH und der L._____ AG Liegenschaftspflege und Reinigung angestellt war (vgl. act. 2/8). Damit war die Klä- gerin nie über einen längeren Zeitraum über ein Vollzeitpensum hinaus erwerbstä- tig. Die Klägerin verrichtet, wie geltend gemacht, auch Nachtschichten und arbeitet am Wochenende, was in ihrer Branche jedoch üblich ist und ihre Einwendung, dass sie über ihre Leistungsfähigkeit hinaus arbeite, nicht zu stützen vermag. Dass es nicht möglich wäre, lediglich bei einem Arbeitgeber in einem 100%-Pensum er- werbstätig zu sein, was sicherlich eine gewisse Entlastung bewirken könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Zwar brachte die Beiständin der Klägerin vor, dass Letztere krankheitshalber nicht in der Lage sei, wie vorgesehen zu arbeiten, allerdings ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte noch Vorbringen der Klägerin, dass diese aufgrund ihrer psychischen Verfassung im beruflichen Umfeld nicht in der Lage wäre, im Vollzeitpensum zu arbeiten. Dies wird auch durch die in der Vergangenheit erzielten Einkommen widerlegt. Zudem war die im Jahr 2021 bei der Klägerin diagnostizierte Borderline Störung bereits zum Zeitpunkt der Ver- einbarung vom 6. Dezember 2023 bekannt und stellt keine neue Tatsache dar. Bei dieser Ausgangslage muss sich die Klägerin weiterhin dasjenige Einkommen an- rechnen lassen, welches sie in einem Vollzeitpensum erzielen kann. 2.6. Die Frage des der Klägerin anzurechnenden Einkommens war bereits im vor- maligen Verfahren umstritten. Die Klägerin stellte sich damals auf den Standpunkt, sie könne höchstens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'400.– erzielen (vgl. Beizugsakten FK230009-E, act.9/27 S. 7 und Prot. S. 8), und der Beklagte vertrat die Meinung, ihr sei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'455.– anzu- rechnen, wobei der Abzug der Quellensteuer bereits berücksichtigt war (vgl. Bei- zugsakten FK230009-E, Prot. S. 22). Die Parteien einigten sich im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'400.–, was in den Berechnungsgrundlagen des Urteils entsprechend festgehalten wurde. Die- ses vergleichsweise definierte anrechenbare Einkommen kann grundsätzlich nicht nachträglich angepasst werden, es sei denn, es würden neue Tatsachen behaup- tet, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich (aber ungewiss) gehaltenen Entwicklung liegen. Seitens der Klägerin wurden keine
- 21 - neuen Tatsachen behauptet, ausser dass das ihrerseits erzielte Einkommen seit Januar 2024 effektiv tiefer gewesen sei, als das ihr mit Urteil vom 6. Dezember 2023 angerechnete Einkommen. Die Klägerin war zum Urteilszeitpunkt anwaltlich vertreten und das Urteil wurde im Januar 2024 rechtskräftig. Es ist davon auszuge- hen, dass der Klägerin ihre damaligen Einkommensverhältnisse bekannt waren. Sollte die Klägerin effektiv ein tieferes Einkommen erzielen, so scheitert die Kläge- rin mit ihren Vorbringen bereits daran, dass sie in keiner Weise darlegt, alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um ihre wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit zu erhalten; mithin alles unternommen zu haben, um eine gleicher- massen entlöhnte Arbeit zu finden, um ihren Unterhaltspflichten weiterhin nach- kommen zu können. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, sie finde trotz aller Bemühungen keine gleichermassen entlöhnte Stelle und hat keinerlei Unter- lagen eingereicht, die ihre Arbeitssuchbemühungen dokumentieren würden. Ob die Klägerin sich sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine gleichwertige Anstellung bemüht hat, vermag sie deshalb nicht rechtsgenü- gend darzutun. 2.7. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2024 ein monatlich ausbezahltes Einkommen von rund Fr. 5'000.– geltend (vgl. act. 25 S. 10), was im Vergleich zu den angerechneten Fr. 5'400.– eine Einkommensänderung von unter 10% und damit bekanntlich keinen Abänderungsgrund darstellt. Die Klägerin mo- niert allerdings, dass die darin enthaltenen Überstundenentschädigungen aus fi- nanziellem Druck geleistet worden seien und nicht als Lohnbestandteil berücksich- tigt werden könnten. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden im Rah- men einer tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung zu be- rücksichtigen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung ange- messener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (Urteil BGer 5P.172/2002 E. 2.1.1; BK-BÜHLER/SPÜHLER, Art. 145 aZGB N 148; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 125 ZGB N 7; FamKomm Scheidung, SCHWENZER, Art. 125 ZGB N 17; CHK-FREIBURG- HAUS, Art. 125 ZGB N 24). Die Überstunden fielen sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 über mehrere Monate verteilt in geringem Umfang an (vgl. act. 2/8 und act. 27/10-11) und sind in dem von der Klägerin ausgeübten Beruf im Pflegebereich
- 22 - üblich. Damit sind die geleisteten Überstunden bei ihrer Leistungsfähigkeit zu be- rücksichtigen, insbesondere da der gebührende Unterhalt der Kinder auch damit nicht vollumfänglich gedeckt ist. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Stiftung I._____ und der J._____ GmbH für die Monate Januar 2025 bis April 2025 belief sich das monatli- che Nettoeinkommen der Klägerin zudem durchschnittlich auf Fr. 5'690.– (vgl. act. 27/10-11, inkl. 13. Monatslohn und Spesen, exkl. Kinderzulagen) und damit über das ihr angerechnete Einkommen von Fr. 5'400.–. Dass dieses Einkommen nur erzielt werden konnte, weil die Klägerin über ein Vollzeitpensum hinaus arbeiten soll, trifft wie bereits ausgeführt nicht zu. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn das bei der Stiftung I._____ erzielte Nettoeinkommen auf ein Vollzeitpensum auf- gerechnet wird (vgl. act. 27/9-10). Schliesslich kann auch die von der Klägerin ab
1. September 2025 angedachte Pensumsreduktion (vgl. act. 25 S. 12) bei der Stif- tung I._____ nicht zuungunsten des Kinderunterhalts berücksichtigt werden, da sie grundsätzlich alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um ihre wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen – was im Bereich der Pflege ohne Weiteres möglich sein sollte – und ihren Unterhaltspflichten weiterhin nachzukom- men. 2.8. Eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne ei- ner Einkommensreduktion der Klägerin lässt sich somit nicht ausmachen. Es ist bei der Klägerin deshalb unverändert von einem ihr anzurechnenden monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 5'400.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. Damit bestehen keine ausreichenden Gründe zur Abänderung der gemäss Urteil vom 6. Dezember 2023 von der Klägerin zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Die Klage ist somit auch bezüglich des Antrags auf Abänderung des Kinderunterhalts vollumfänglich abzuweisen und von einer Neuberechnung des Kinderunterhalts ist abzusehen. V. Unentgeltliche Prozessführung
1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte stellten je mit Eingaben vom 14. Ja- nuar 2025 (act. 1 und act. 2/3) und 19. Juni 2025 (act. 25) bzw. 21. März 2025
- 23 - (act. 11) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltlichen Rechtsvertretung.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei ausserdem Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Erstinstanzliche famili- enrechtliche Prozesse gelten in der Regel nicht als aussichtslos (Urteil OGer ZH PC120021 vom 7. Juni 2012, E. II.4.). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren dennoch, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N 18). Bei der Beurteilung der Mittello- sigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziel- len Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen (BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 6).
3. Aus den im Recht liegenden Unterlagen zu den Einkommens- und Bedarfsver- hältnissen der Parteien geht deren Mittellosigkeit offenkundig hervor (vgl. act. 2/7- 18, act. 21/3-13 und act. 26/7-20). Sodann erscheinen deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos, wobei dies bezüglich des Begehrens der Klägerin auf Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht, welches das vorliegende Verfahren initiierte, gestützt auf die vor- stehenden Ausführungen (vgl. E. IV.2.) nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abänderungsklage betreffend Kinderunterhalt nicht von der Klägerin selbst, sondern durch ihre Berufsbeiständin anhängig gemacht wurde. Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihre Anträge insoweit ausgeweitet, als sie auch eine Neuregelung der Betreuungsverhältnisse geprüft haben wollte, wozu sie berechtigt war. Damit erscheint das vorliegende Ver- fahren nicht aussichtslos, wie dies in der Regel bei familienrechtlichen Verfahren anzunehmen ist. Des Weiteren ist auch die Notwendigkeit der Rechtsverbeistän-
- 24 - dung der Parteien im Hinblick auf die Betroffenheit ihrer Interessen und die Schwie- rigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Art des vorliegenden Verfahrens gegeben.
4. Es ist beiden Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsvertretung gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren, wobei sie darauf hinzu- weisen sind, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet sind, so- bald sie dazu in der Lage sind. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten gelten auch dann als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn sie geldwerte Streitpunkte wie zum Beispiel Unterhalt umfassen (vgl. BSK ZPO-MAZAN, a.a.O., Art. 243 N 5). Das vereinfachte Verfahren ist als mündliches Verfahren vor- gesehen, welches in der Regel im Rahmen einer Verhandlung erledigt werden kann bzw. soll, was vorliegend auch der Fall war. Unter Berücksichtigung dieses Um- stands sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vorliegend auf Fr. 4'800.– fest- zusetzen. Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung an- lässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2025 von Fr. 547.50.
2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Klägerin mit ihren Anträgen vollständig unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Weiter gehört zu den Prozesskosten auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit beim Unterliegen im Pro- zess nicht davon, der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Folglich ist die Klägerin auch zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichti-
- 25 - gung des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertreterin des Beklagten und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV), erscheint eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MWST) angemessen. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. VII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Eine selbstän- dige Anfechtung des Kostenentscheides hätte mittels Beschwerde zu erfolgen (Art. 110 ZPO i.V.m. 319 ff. ZPO). Es wird verfügt:
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Der Klägerin wird Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
3. Dem Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 547.50 Dolmetscherkosten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 26 -
3. Die Kosten des Entscheids werden der Klägerin auferlegt, jedoch infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das kjz M._____, z.Hd. N._____, O._____ [Strasse] …, M._____ (zur Kenntnisnahme), die Berufsbeistandschaft Bezirk Hinwil, z.Hd. E._____, Joweid Zen- trum 1, 8630 Rüti (zur Kenntnisnahme).
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw N. Tanner versandt am: