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EP240002

Bereinigung Zivilstandsregister

Zh Bezirksgericht Hinwil · 2025-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. August 2024, hier eingegangen am 19. August 2024, machte die Gesuchstellerin obgenanntes Rechtsbegehren anhängig (act. 1) und reichte dazu diverse Unterlagen ins Recht (act. 2/1-4). Daraufhin wurden beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich sowie beim Zivilstandsamt B._____ die über die Gesuchstellerin vorhandenen Ak- ten eingefordert (act. 4-5), welche in der Folge dem Gericht überstellt wurden (act. 6-7, act. 9/1-3 und act. 13). Des Weiteren wurden die Vorakten (Geschäfts-Nr. EP180011-E) beigezogen und als act. 10/1-35 zu den Akten genommen.

E. 1.2 Mit Vorladung vom 11. Oktober 2024 wurde alsdann die Gesuchstellerin auf den 12. November 2024 zur Anhörung mit Beweisaussagen vorgeladen (act. 14). Die Verhandlung fand in der Folge statt (act. 17). Sodann reichte die Gesuchstel- lerin weitere Unterlagen ins Recht (act. 16/1-2).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 ZGB dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die Verfahrensakten überstellt und gleichzeitig Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 18). Das Gemein- deamt liess sich innert Frist vernehmen (act. 22) und beantragte, es sei auf das Verfahren nicht einzutreten, eventualiter sei das Verfahren EP180011-E in Wieder- erwägung zu ziehen.

E. 1.4 Am 15. November 2024 überbrachte sodann die Gesuchstellerin diverse Un- terlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (act. 21/1-10).

- 3 -

E. 1.5 Mit Vorladung vom 24. Dezember 2024 wurde die Gesuchstellerin erneut zur Anhörung mit Beweisaussage vorgeladen (act. 23), um sie mit den Vorbringen des Gemeindeamtes zu konfrontieren. Die Verhandlung fand in der Folge statt (act. 25).

E. 1.6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Vorbemerkungen

E. 2.1.1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Be- richtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Mit dieser umfassenden Registerbereinigungsklage nach Art. 42 Abs. 1 ZGB kön- nen insbesondere lückenhaft oder unvollständig eingetragene Personenstandsda- ten ergänzt werden (BSK ZPO-Weber, Art. 22 N 16). Wenn keine Angaben über den Personenstand in ein Zivilstandsregister einzutragen sind und keine Eintra- gung in einem Zivilstandsregister vorliegt, ist Art. 42 ZGB nicht anwendbar (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Art. 42 N 3).

E. 2.1.2 Die richterliche Feststellung der Personalien setzt den rechtsgenügenden Beweis der festzustellenden Tatsachen voraus. Der Richter kann die Feststellung treffen, wenn er aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel zu einer entsprechen- den objektiv nachvollziehbaren zweifelsfreien subjektiven Überzeugung gelangt ist (vgl. Art. 157 ZPO). Zulässig sind in Personenstandssachen sämtliche vom Zivil- prozessrecht vorgesehenen Beweismittel (Art. 168 ff. ZPO).

E. 2.1.3 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (Art. 248 lit. e ZPO und § 24 lit. c GOG). Örtlich zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Gesuchstellers (Art. 19 ZPO). Für die Berichtigung des Zivilstandsregisters ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (Art. 22 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei im Falle der Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einge- treten wird (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).

- 4 -

E. 2.1.4 Die Gesuchstellerin wohnt in B._____. Da die Gesuchstellerin infolge Geburt am tt.mm.2016 im GZO Spital Wetzikon mit Minimalangaben im Infostar aufgenom- men wurde (vgl. act. 10/6/1), ist das angerufene Gericht örtlich sowohl für die Be- richtigung als auch die Feststellungen zuständig.

E. 2.1.5 Im Jahre 2018 hat die Gesuchstellerin bereits einmal ein Verfahren am hie- sigen Gericht anhängig gemacht und um Feststellung / Berichtigung ihrer Persona- lien ersucht (Geschäfts-Nr. EP180011-E). U.a. wurde deren Name berichtigt (act. 10/28, Dispositiv-Ziff. 1). Das Geburtsdatum war damals kein Thema.

E. 2.1.6 Will die Gesuchstellerin heute nun ihren Vor- und Nachnamen korrigiert ha- ben, so hat dies im Rahmen einer Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Mai 2019 gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO zu erfolgen, wofür ebenso das hiesige Ge- richt zuständig ist. Das Geburtsdatum indes kann – da darüber noch nie gerichtlich entschieden wurde – i.S.v. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB berichtigt werden.

E. 2.2 Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Mai 2019 hinsichtlich Vor- und Nachname

E. 2.2.1 Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erkennenden Gericht grundsätz- lich nicht mehr geändert werden. Mit der Eröffnung des Endentscheids ist der Pro- zess für die betreffende Instanz erledigt, weshalb sie auf die Entscheidung nicht mehr zurückkommen kann. Will eine Partei geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder auf einer falschen Rechtsan- wendung, so steht ihr dafür das gesetzliche Rechtsmittelsystem zur Verfügung. Die Wiedererwägung gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheide durch die entscheidende Instanz selbst ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. BK ZPO-Ster- chi, Art. 334 ZPO N 2). Bei prozessleitenden Verfügungen und Entscheiden der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dahingegen eine Wiedererwägung aus- nahmsweise zulässig. In Art. 254 Abs. 2 ZPO ist die Wiedererwägung ausdrücklich festgehalten: Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nach- hinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder

- 5 - abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden dem entgegen.

E. 2.2.2 Der Gesuchstellerin liegt seit Februar 2023 ein amtliches Dokument ihres Heimatlandes, nämlich ein Äthiopischer Reisepass, vor (act. 2/2). Daraus geht her- vor, dass einerseits ihr Name, welcher aus einer sog. Namenskette besteht (ihr Vorname, gefolgt vom Namen des Vaters, gefolgt vom Namen des Grossvaters), anders als in der Schweiz eingetragen, auf Vorname und Nachname verteilt wurde; andererseits divergiert die Schreibweise des Namens des Grossvaters: Zivilstandsregister CH: Reisepass Äthiopien: Vorname: A'._____ A._____ Name: A._____ A''._____

E. 2.2.3 Wie der Länderanalyse des SEM vom 17. Juni 2021 zu entnehmen ist (Län- dercode 302, abrufbar als PDF bei sem.admin.ch), enthalten die äthiopischen Zivil- standsurkunden drei Namenskategorien: persönlicher Vorname (name), Name des Vaters (father's name), Name des Grossvaters (grand father's name). Der Name des Vaters bilde dabei den zweiten Teil des Vornamens und der Name des Vaters den Nachnamen. In älteren Versionen des äthiopischen Reisepasses seien die drei Namensbestandteile aber als eine einzige Namensfolge aufgeführt worden, ohne Unterscheidung nach Vor- und Nachname. Aus diesem Grund sei in der Schweiz oft der Vatersname als Familienname erfasst worden. Dies sei gegenwärtig nur noch dann empfohlen, wenn der Grossvatersname unbekannt sei. Ansonsten richte sich heute die Erfassung in der Schweiz nach der gegenwärtigen Praxis im äthio- pischen Reisepass. Eine solche Namenskettenproblematik liegt auch in casu vor: Während im Zivilstandsregister der Name des Vaters als Teil des Nachnamens aufgeführt wird (was zu einem Doppelnamen führt), ist er gemäss äthiopischem Reisepass Teil des Vornamens der Gesuchstellerin. Es ist weder im Interesse der Gesuchstellerin noch der Schweizer Behörden, dass der Vor- und Nachname der Gesuchstellerin im Zivilstandsregister nicht mit dem Vor- und Nachnamen der Gesuchstellerin in

- 6 - deren Reisepass (und damit einhergehend auch in ihrem Ausländerausweis, vgl. act. 2/3) übereinstimmen, weshalb sich der Entscheid vom 27. Mai 2019 in diesem Punkt im Nachhinein als unrichtig erweist und von Amtes wegen in Wiedererwä- gung zu ziehen ist.

E. 2.2.4 Weiter ist der Länderanalyse des SEM vom 17. Juni 2021 zu entnehmen, dass die Namen in äthiopischen Pässen sowohl in äthiopischer als auch lateini- scher Schrift eingetragen werden. Zwischen den beiden Schreibweisen existiere aber kein einheitliches Transkriptionssystem. In einigen äthiopischen Regionalstaa- ten gebe es regionale Amtssprachen, welche offiziell in lateinischer Schrift ge- schrieben werden (z. B. Somali, Oromo, Afar). Für die Erstellung des Reisepasses werde der gemäss Regionalsprache offiziell lateinisch geschriebene Name (z.B. Cali Maxamed Ciise) von den Regionalbehörden in einem ersten Schritt in die äthi- opische Schrift übersetzt (ዐሊ ማሀመድ ዒሴ). Auf dieser Basis werde der Name dann von den Bundesbehörden wieder zurück in die lateinische Schrift übersetzt. Dieser Übersetzungsprozess führe des Öfteren zu stark abweichenden Resultaten auf dem Reisepass (bspw. werde Cali Maxamed Ciise zu Ali Mahamed Isse). Eine solche Transkriptionsproblematik liegt auch im vorliegenden Fall vor, weshalb der Nachname entsprechend den Angaben des Reisepasses im Zivil- standsregister anzupassen ist. Auch in diesem Punkt erweist sich das Urteil vom

27. Mai 2019 im Nachhinein als unrichtig, weshalb es von Amtes wegen in Wieder- erwägung zu ziehen ist. Weder das Gesetz noch die Rechtssicherheit stehen die- sem Vorgehen im Wege. Im Gegenteil: Es dient vielmehr der Rechtssicherheit, wenn die Schreibeweise angeglichen und keine unnötigen Differenzen zwischen dem Zivilstandsregister und einem offiziellen Dokument aus dem Heimatland auf- recht erhalten werden.

E. 2.3 Berichtigung Geburtsdatum

E. 2.3.1 Die Gesuchstellerin beantragt sodann, es sei ihr Geburtsdatum vom tt. April 1992 auf den tt. Mai 1988 abzuändern (act. 1). Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe erst mit Erhalt ihres äthiopischen Passes erfahren, dass das im Zivil-

- 7 - standsregister eingetragene Geburtsdatum falsch ist bzw. falsch umgerechnet wurde (vgl. act. 25, S. 2 f.).

E. 2.3.2 Entgegen der Behauptung des Gemeindeamtes, wurde 2024 das Geburts- datum der Gesuchstellerin nicht nachregistriert. Vielmehr wurde die Gesuchstel- lerin vor 2018, also vor dem letzten Verfahren, im Zusammenhang mit der Geburt ihrer Tochter C._____, mit Minimalangaben im Zivilstandsregister aufgenommen. Bereits damals wurde als Geburtsdatum der tt. April 1992 registriert (vgl. bspw. act. 10/8/1).

E. 2.3.3 Mit Vorlegen ihres gültigen äthiopischen Reisepasses, der als Geburtsdatum den tt. Mai 1988 ausweist (act. 2/2), hat die Gesuchstellerin bewiesen, dass das registrierte Geburtsdatum falsch ist. Entsprechend ist das Register zu berichtigen und festzustellen, dass die Gesuchstellerin am tt. Mai 1988 geboren wurde.

E. 2.4 Kosten / unentgeltliche Rechtspflege

E. 2.4.1 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die durch ein solches Gesuch verursachten Kosten sind jeweils dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin aufzuerlegen (BGE 142 III 110 E. 3.3).

E. 2.4.2 Die Gesuchstellerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung (act. 17, S. 5) und begründet ihr Gesuch sinngemäss damit, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um den Prozess zu finanzieren. Dazu legte die Gesuchstellerin di- verse Unterlagen ins Recht (act. 21/1-10). Die Gesuchstellerin hat unterdessen eine Anstellung gefunden und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'402.50 zzgl. 13. Monatslohn, was einem monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 4'300.– (inkl. 13. Monatslohn) entspricht (act. 21/1). Dem stehen aber auch mo- natliche Ausgaben für eine vierköpfige Familie gegenüber (Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'800.–, Grundbetrag Kind 1 Fr. 400.–, Grundbetrag Kind 2 Fr. 400.–, Wohn- kosten Fr. 1'089.–, Krankenkassenprämien Fr. 1'121.20, Fremdbetreuungskosten, Kosten Arbeitsweg, regelmässige Abzahlung Schulden etc. [vgl. act. 21/1-10]), wo- mit glaubhaft dargetan wurde, dass kein Überschuss vorhanden ist, der zur Finan- zierung dieses Prozesses herangezogen werden könnte. Entsprechend ist von Mit-

- 8 - tellosigkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen. Ihr Gesuch ist offensichtlich nicht aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren ist.

E. 2.4.3 Die Gerichtskosten sind auf Grund des Aufwandes auf Fr. 500.– festzuset- zen.

E. 2.5 Die gerichtliche Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivilstands- register stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009 E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ. Erw.). Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist somit die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e.c. ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergan- genen Entscheid beträgt die Berufungs- und Berufungsantwortfrist je zehn Tage (vgl. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 27. Mai 2019 (EP180011-E) wird hin- sichtlich des Familiennamens und des Vornamens der Gesuchstellerin in Wiedererwägung gezogen. Die Personalien der Gesuchstellerin werden wie folgt berichtigt: Familienname: A''._____ Vornamen: A._____
  4. Die Personalien der Gesuchstellerin werden zusätzlich wie folgt berichtigt: Geburtsdatum: tt. Mai 1988 - 9 -
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 330.– Dolmetscherkosten.
  6. Die Kosten des Entscheids werden der Gesuchstellerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin,  das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,  Wilhelmstr. 10, Postfach, 8090 Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 25, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Rechtskraftbescheinigung erneut an das Gemeindeamt des Kan-  tons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (zuhanden des zuständigen Zi- vilstandesamtes), an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich.
  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 10 - BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Cao versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EP240002-E/U01 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel und Gerichtsschreiberin MLaw J. Cao Urteil und Verfügung vom 5. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Bereinigung Zivilstandsregister

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei festzustellen, dass der Vorname der Gesuchstellerin A._____ (und nicht nur A'._____) und der Nachname A''._____ (anstatt A._____) laute. Sodann sei festzustellen, dass sie nicht am tt. April 1992, sondern am tt. Mai 1988 geboren worden sei. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 17. August 2024, hier eingegangen am 19. August 2024, machte die Gesuchstellerin obgenanntes Rechtsbegehren anhängig (act. 1) und reichte dazu diverse Unterlagen ins Recht (act. 2/1-4). Daraufhin wurden beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und beim Migrationsamt des Kantons Zürich sowie beim Zivilstandsamt B._____ die über die Gesuchstellerin vorhandenen Ak- ten eingefordert (act. 4-5), welche in der Folge dem Gericht überstellt wurden (act. 6-7, act. 9/1-3 und act. 13). Des Weiteren wurden die Vorakten (Geschäfts-Nr. EP180011-E) beigezogen und als act. 10/1-35 zu den Akten genommen. 1.2. Mit Vorladung vom 11. Oktober 2024 wurde alsdann die Gesuchstellerin auf den 12. November 2024 zur Anhörung mit Beweisaussagen vorgeladen (act. 14). Die Verhandlung fand in der Folge statt (act. 17). Sodann reichte die Gesuchstel- lerin weitere Unterlagen ins Recht (act. 16/1-2). 1.3. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 ZGB dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die Verfahrensakten überstellt und gleichzeitig Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 18). Das Gemein- deamt liess sich innert Frist vernehmen (act. 22) und beantragte, es sei auf das Verfahren nicht einzutreten, eventualiter sei das Verfahren EP180011-E in Wieder- erwägung zu ziehen. 1.4. Am 15. November 2024 überbrachte sodann die Gesuchstellerin diverse Un- terlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (act. 21/1-10).

- 3 - 1.5. Mit Vorladung vom 24. Dezember 2024 wurde die Gesuchstellerin erneut zur Anhörung mit Beweisaussage vorgeladen (act. 23), um sie mit den Vorbringen des Gemeindeamtes zu konfrontieren. Die Verhandlung fand in der Folge statt (act. 25). 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Be- richtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Mit dieser umfassenden Registerbereinigungsklage nach Art. 42 Abs. 1 ZGB kön- nen insbesondere lückenhaft oder unvollständig eingetragene Personenstandsda- ten ergänzt werden (BSK ZPO-Weber, Art. 22 N 16). Wenn keine Angaben über den Personenstand in ein Zivilstandsregister einzutragen sind und keine Eintra- gung in einem Zivilstandsregister vorliegt, ist Art. 42 ZGB nicht anwendbar (BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, Art. 42 N 3). 2.1.2. Die richterliche Feststellung der Personalien setzt den rechtsgenügenden Beweis der festzustellenden Tatsachen voraus. Der Richter kann die Feststellung treffen, wenn er aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel zu einer entsprechen- den objektiv nachvollziehbaren zweifelsfreien subjektiven Überzeugung gelangt ist (vgl. Art. 157 ZPO). Zulässig sind in Personenstandssachen sämtliche vom Zivil- prozessrecht vorgesehenen Beweismittel (Art. 168 ff. ZPO). 2.1.3. Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (Art. 248 lit. e ZPO und § 24 lit. c GOG). Örtlich zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Gesuchstellers (Art. 19 ZPO). Für die Berichtigung des Zivilstandsregisters ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (Art. 22 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei im Falle der Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einge- treten wird (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).

- 4 - 2.1.4. Die Gesuchstellerin wohnt in B._____. Da die Gesuchstellerin infolge Geburt am tt.mm.2016 im GZO Spital Wetzikon mit Minimalangaben im Infostar aufgenom- men wurde (vgl. act. 10/6/1), ist das angerufene Gericht örtlich sowohl für die Be- richtigung als auch die Feststellungen zuständig. 2.1.5. Im Jahre 2018 hat die Gesuchstellerin bereits einmal ein Verfahren am hie- sigen Gericht anhängig gemacht und um Feststellung / Berichtigung ihrer Persona- lien ersucht (Geschäfts-Nr. EP180011-E). U.a. wurde deren Name berichtigt (act. 10/28, Dispositiv-Ziff. 1). Das Geburtsdatum war damals kein Thema. 2.1.6. Will die Gesuchstellerin heute nun ihren Vor- und Nachnamen korrigiert ha- ben, so hat dies im Rahmen einer Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Mai 2019 gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO zu erfolgen, wofür ebenso das hiesige Ge- richt zuständig ist. Das Geburtsdatum indes kann – da darüber noch nie gerichtlich entschieden wurde – i.S.v. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 ZGB berichtigt werden. 2.2. Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Mai 2019 hinsichtlich Vor- und Nachname 2.2.1. Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erkennenden Gericht grundsätz- lich nicht mehr geändert werden. Mit der Eröffnung des Endentscheids ist der Pro- zess für die betreffende Instanz erledigt, weshalb sie auf die Entscheidung nicht mehr zurückkommen kann. Will eine Partei geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder auf einer falschen Rechtsan- wendung, so steht ihr dafür das gesetzliche Rechtsmittelsystem zur Verfügung. Die Wiedererwägung gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheide durch die entscheidende Instanz selbst ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. BK ZPO-Ster- chi, Art. 334 ZPO N 2). Bei prozessleitenden Verfügungen und Entscheiden der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dahingegen eine Wiedererwägung aus- nahmsweise zulässig. In Art. 254 Abs. 2 ZPO ist die Wiedererwägung ausdrücklich festgehalten: Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nach- hinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder

- 5 - abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden dem entgegen. 2.2.2. Der Gesuchstellerin liegt seit Februar 2023 ein amtliches Dokument ihres Heimatlandes, nämlich ein Äthiopischer Reisepass, vor (act. 2/2). Daraus geht her- vor, dass einerseits ihr Name, welcher aus einer sog. Namenskette besteht (ihr Vorname, gefolgt vom Namen des Vaters, gefolgt vom Namen des Grossvaters), anders als in der Schweiz eingetragen, auf Vorname und Nachname verteilt wurde; andererseits divergiert die Schreibweise des Namens des Grossvaters: Zivilstandsregister CH: Reisepass Äthiopien: Vorname: A'._____ A._____ Name: A._____ A''._____ 2.2.3. Wie der Länderanalyse des SEM vom 17. Juni 2021 zu entnehmen ist (Län- dercode 302, abrufbar als PDF bei sem.admin.ch), enthalten die äthiopischen Zivil- standsurkunden drei Namenskategorien: persönlicher Vorname (name), Name des Vaters (father's name), Name des Grossvaters (grand father's name). Der Name des Vaters bilde dabei den zweiten Teil des Vornamens und der Name des Vaters den Nachnamen. In älteren Versionen des äthiopischen Reisepasses seien die drei Namensbestandteile aber als eine einzige Namensfolge aufgeführt worden, ohne Unterscheidung nach Vor- und Nachname. Aus diesem Grund sei in der Schweiz oft der Vatersname als Familienname erfasst worden. Dies sei gegenwärtig nur noch dann empfohlen, wenn der Grossvatersname unbekannt sei. Ansonsten richte sich heute die Erfassung in der Schweiz nach der gegenwärtigen Praxis im äthio- pischen Reisepass. Eine solche Namenskettenproblematik liegt auch in casu vor: Während im Zivilstandsregister der Name des Vaters als Teil des Nachnamens aufgeführt wird (was zu einem Doppelnamen führt), ist er gemäss äthiopischem Reisepass Teil des Vornamens der Gesuchstellerin. Es ist weder im Interesse der Gesuchstellerin noch der Schweizer Behörden, dass der Vor- und Nachname der Gesuchstellerin im Zivilstandsregister nicht mit dem Vor- und Nachnamen der Gesuchstellerin in

- 6 - deren Reisepass (und damit einhergehend auch in ihrem Ausländerausweis, vgl. act. 2/3) übereinstimmen, weshalb sich der Entscheid vom 27. Mai 2019 in diesem Punkt im Nachhinein als unrichtig erweist und von Amtes wegen in Wiedererwä- gung zu ziehen ist. 2.2.4. Weiter ist der Länderanalyse des SEM vom 17. Juni 2021 zu entnehmen, dass die Namen in äthiopischen Pässen sowohl in äthiopischer als auch lateini- scher Schrift eingetragen werden. Zwischen den beiden Schreibweisen existiere aber kein einheitliches Transkriptionssystem. In einigen äthiopischen Regionalstaa- ten gebe es regionale Amtssprachen, welche offiziell in lateinischer Schrift ge- schrieben werden (z. B. Somali, Oromo, Afar). Für die Erstellung des Reisepasses werde der gemäss Regionalsprache offiziell lateinisch geschriebene Name (z.B. Cali Maxamed Ciise) von den Regionalbehörden in einem ersten Schritt in die äthi- opische Schrift übersetzt (ዐሊ ማሀመድ ዒሴ). Auf dieser Basis werde der Name dann von den Bundesbehörden wieder zurück in die lateinische Schrift übersetzt. Dieser Übersetzungsprozess führe des Öfteren zu stark abweichenden Resultaten auf dem Reisepass (bspw. werde Cali Maxamed Ciise zu Ali Mahamed Isse). Eine solche Transkriptionsproblematik liegt auch im vorliegenden Fall vor, weshalb der Nachname entsprechend den Angaben des Reisepasses im Zivil- standsregister anzupassen ist. Auch in diesem Punkt erweist sich das Urteil vom

27. Mai 2019 im Nachhinein als unrichtig, weshalb es von Amtes wegen in Wieder- erwägung zu ziehen ist. Weder das Gesetz noch die Rechtssicherheit stehen die- sem Vorgehen im Wege. Im Gegenteil: Es dient vielmehr der Rechtssicherheit, wenn die Schreibeweise angeglichen und keine unnötigen Differenzen zwischen dem Zivilstandsregister und einem offiziellen Dokument aus dem Heimatland auf- recht erhalten werden. 2.3. Berichtigung Geburtsdatum 2.3.1. Die Gesuchstellerin beantragt sodann, es sei ihr Geburtsdatum vom tt. April 1992 auf den tt. Mai 1988 abzuändern (act. 1). Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe erst mit Erhalt ihres äthiopischen Passes erfahren, dass das im Zivil-

- 7 - standsregister eingetragene Geburtsdatum falsch ist bzw. falsch umgerechnet wurde (vgl. act. 25, S. 2 f.). 2.3.2. Entgegen der Behauptung des Gemeindeamtes, wurde 2024 das Geburts- datum der Gesuchstellerin nicht nachregistriert. Vielmehr wurde die Gesuchstel- lerin vor 2018, also vor dem letzten Verfahren, im Zusammenhang mit der Geburt ihrer Tochter C._____, mit Minimalangaben im Zivilstandsregister aufgenommen. Bereits damals wurde als Geburtsdatum der tt. April 1992 registriert (vgl. bspw. act. 10/8/1). 2.3.3. Mit Vorlegen ihres gültigen äthiopischen Reisepasses, der als Geburtsdatum den tt. Mai 1988 ausweist (act. 2/2), hat die Gesuchstellerin bewiesen, dass das registrierte Geburtsdatum falsch ist. Entsprechend ist das Register zu berichtigen und festzustellen, dass die Gesuchstellerin am tt. Mai 1988 geboren wurde. 2.4. Kosten / unentgeltliche Rechtspflege 2.4.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die durch ein solches Gesuch verursachten Kosten sind jeweils dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin aufzuerlegen (BGE 142 III 110 E. 3.3). 2.4.2. Die Gesuchstellerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung (act. 17, S. 5) und begründet ihr Gesuch sinngemäss damit, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um den Prozess zu finanzieren. Dazu legte die Gesuchstellerin di- verse Unterlagen ins Recht (act. 21/1-10). Die Gesuchstellerin hat unterdessen eine Anstellung gefunden und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'402.50 zzgl. 13. Monatslohn, was einem monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 4'300.– (inkl. 13. Monatslohn) entspricht (act. 21/1). Dem stehen aber auch mo- natliche Ausgaben für eine vierköpfige Familie gegenüber (Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'800.–, Grundbetrag Kind 1 Fr. 400.–, Grundbetrag Kind 2 Fr. 400.–, Wohn- kosten Fr. 1'089.–, Krankenkassenprämien Fr. 1'121.20, Fremdbetreuungskosten, Kosten Arbeitsweg, regelmässige Abzahlung Schulden etc. [vgl. act. 21/1-10]), wo- mit glaubhaft dargetan wurde, dass kein Überschuss vorhanden ist, der zur Finan- zierung dieses Prozesses herangezogen werden könnte. Entsprechend ist von Mit-

- 8 - tellosigkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen. Ihr Gesuch ist offensichtlich nicht aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren ist. 2.4.3. Die Gerichtskosten sind auf Grund des Aufwandes auf Fr. 500.– festzuset- zen. 2.5. Die gerichtliche Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivilstands- register stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009 E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ. Erw.). Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist somit die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e.c. ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergan- genen Entscheid beträgt die Berufungs- und Berufungsantwortfrist je zehn Tage (vgl. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:

1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 27. Mai 2019 (EP180011-E) wird hin- sichtlich des Familiennamens und des Vornamens der Gesuchstellerin in Wiedererwägung gezogen. Die Personalien der Gesuchstellerin werden wie folgt berichtigt: Familienname: A''._____ Vornamen: A._____

2. Die Personalien der Gesuchstellerin werden zusätzlich wie folgt berichtigt: Geburtsdatum: tt. Mai 1988

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3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 330.– Dolmetscherkosten.

4. Die Kosten des Entscheids werden der Gesuchstellerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin,  das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,  Wilhelmstr. 10, Postfach, 8090 Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 25, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Rechtskraftbescheinigung erneut an das Gemeindeamt des Kan-  tons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (zuhanden des zuständigen Zi- vilstandesamtes), an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 10 - BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Cao versandt am: