Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Gesuchsteller reichte am 18. Juli 2025 ein Eheschutzverfahren am hiesi- gen Gericht ein, worauf unter der Geschäfts-Nr. EE250051-E ein Verfahren betref- fend Eheschutzmassnahmen eröffnet wurde. Anlässlich der Verhandlung vom
19. August 2025 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Ver- gleich, welcher mit Urteil vom 20. August 2025 vorgemerkt und genehmigt wurde (vgl. act. 4/1-23).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte der Gesuchsteller das vorliegende Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen am hiesigen Gericht ein (act. 1, act. 1A und act. 2/1-11). Mit der entsprechenden Eingabe begehrt er um Abänderung der mit Urteil vom 20. August 2025 festgesetzten Unterhaltsbeiträge (act. 1A). Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin zu verzichten (Art. 253 ZPO).
E. 2 Rechtliches
E. 2.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse eingetreten ist (BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3.; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, Art. 179 N 3).
- 3 -
E. 3 Entscheidgründe
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch vom 26. März 2026 um Abände- rung der Eheschutzmassnahmen (act. 1A) keine Ausführungen dazu, inwiefern sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien seit Erlass des Ehe- schutzurteils des hiesigen Gerichts vom 20. August 2025 (act. 4/21) verändert hät- ten. In seiner selbst erstellten und eingereichten Unterhaltsberechnung (vgl. act. 2/10) sind die Einkommen der Parteien identisch mit denjenigen gemäss Ehe- schutzentscheid vom 20. August 2025 (act. 4/21). Beim Bedarf der Parteien mo- niert der Gesuchsteller, dass gewisse Kostenpositionen bei ihm nicht oder unzu- treffend berücksichtigt worden seien (act. 1A S. 3). Er macht damit nicht eine Än- derung der tatsächlichen Verhältnisse geltend, sondern wünscht sich im Wesentli- chen eine andere Berücksichtigung seiner bereits damals bestehenden Lebenshal- tungskosten. Eine solche ist jedoch nicht über ein Abänderungsverfahren zu erwir- ken, sondern hätte durch das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Entscheid vom 20. August 2025 erfolgen müssen. Entsprechend fehlt es auch hinsichtlich der Bedarfspositionen an einer dauerhaften wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Weitere zu berücksichtigende Abänderungsgründe macht der Ge- suchsteller keine geltend.
E. 3.2 Insgesamt vermag der Gesuchsteller daher keine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachzuweisen, weshalb sein Gesuch um Abänderung der mit Urteil vom 20. August 2025 festgesetzten Kinderunterhalts- beiträge abzuweisen ist.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 und 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels Auf- wendungen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
- 4 -
E. 5 Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Anfech- tung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte mit Beschwerde zu erfolgen (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Kopien von act. 1, act. 1A und act. 2/1-11.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung ange- fochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind zweifach mit Verzeichnis beizulegen. - 5 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Schärer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE260024-E / U01 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiber MLaw A. Schärer Urteil vom 19. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3.4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Eheschutzmassnahmen (EE250051-E/U01) vom
20. August 2025 seien die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ rückwirkend per tt. Juni 2025 angemessen herab- zusetzen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller reichte am 18. Juli 2025 ein Eheschutzverfahren am hiesi- gen Gericht ein, worauf unter der Geschäfts-Nr. EE250051-E ein Verfahren betref- fend Eheschutzmassnahmen eröffnet wurde. Anlässlich der Verhandlung vom
19. August 2025 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Ver- gleich, welcher mit Urteil vom 20. August 2025 vorgemerkt und genehmigt wurde (vgl. act. 4/1-23). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte der Gesuchsteller das vorliegende Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen am hiesigen Gericht ein (act. 1, act. 1A und act. 2/1-11). Mit der entsprechenden Eingabe begehrt er um Abänderung der mit Urteil vom 20. August 2025 festgesetzten Unterhaltsbeiträge (act. 1A). Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin zu verzichten (Art. 253 ZPO).
2. Rechtliches 2.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). 2.2. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse eingetreten ist (BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3.; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, Art. 179 N 3).
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3. Entscheidgründe 3.1. Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch vom 26. März 2026 um Abände- rung der Eheschutzmassnahmen (act. 1A) keine Ausführungen dazu, inwiefern sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien seit Erlass des Ehe- schutzurteils des hiesigen Gerichts vom 20. August 2025 (act. 4/21) verändert hät- ten. In seiner selbst erstellten und eingereichten Unterhaltsberechnung (vgl. act. 2/10) sind die Einkommen der Parteien identisch mit denjenigen gemäss Ehe- schutzentscheid vom 20. August 2025 (act. 4/21). Beim Bedarf der Parteien mo- niert der Gesuchsteller, dass gewisse Kostenpositionen bei ihm nicht oder unzu- treffend berücksichtigt worden seien (act. 1A S. 3). Er macht damit nicht eine Än- derung der tatsächlichen Verhältnisse geltend, sondern wünscht sich im Wesentli- chen eine andere Berücksichtigung seiner bereits damals bestehenden Lebenshal- tungskosten. Eine solche ist jedoch nicht über ein Abänderungsverfahren zu erwir- ken, sondern hätte durch das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Entscheid vom 20. August 2025 erfolgen müssen. Entsprechend fehlt es auch hinsichtlich der Bedarfspositionen an einer dauerhaften wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Weitere zu berücksichtigende Abänderungsgründe macht der Ge- suchsteller keine geltend. 3.2. Insgesamt vermag der Gesuchsteller daher keine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachzuweisen, weshalb sein Gesuch um Abänderung der mit Urteil vom 20. August 2025 festgesetzten Kinderunterhalts- beiträge abzuweisen ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 und 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels Auf- wendungen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
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5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Anfech- tung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte mit Beschwerde zu erfolgen (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Kopien von act. 1, act. 1A und act. 2/1-11.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung ange- fochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind zweifach mit Verzeichnis beizulegen.
- 5 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Schärer versandt am: