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EE250014

Eheschutzmassnahmen

Zh Bezirksgericht Hinwil · 2025-08-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (89 Absätze)

E. 1 Obhut

E. 1.1 Rechtliche Grundlagen

E. 1.1.1 Das Obhutsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (BGE 136 III 353 E. 3.2). Eine alternierende Obhut ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu prüfen, sofern ein Elternteil oder ein Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB).

E. 1.1.2 Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindes- wohl ist oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4.). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 617 E. 3.2.3.). Vor diesem Hintergrund kommt eine alternierende Ob- hut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGer 5A_901/2018 vom 27. März 2018, E. 2.2). Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen lau- fend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisa- torischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von einer alter- nierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Krite- rien sind das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu Geschwistern und ihre Einbet- tung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich

- 10 - zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3. und E. 4.7. sowie BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen und BGE 142 III 612 E. 4.3; 617 E. 3.2.3; 136 I 178 E. 5.3).

E. 1.1.3 Eine alternierende Obhut wird ab einem Betreuungsanteil von 30% bejaht (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.3. f.).

E. 1.2 Parteistandpunkte

E. 1.2.1 Der Gesuchsteller beantragt die alternierende Obhut für das gemeinsame Kind C'._____ (act. 36, Ziff. 2), während die Gesuchsgegnerin die alleinige Obhut für sich beansprucht (act. 38, Ziff. 2).

E. 1.2.1.1 Zur Begründung seines Antrags liess der Gesuchsteller zusammengefasst ausführen, dass er die Gesuchsgegnerin bereits während der Schwangerschaft stets unterstützt und sich seit Geburt an intensiv, liebevoll und verantwortungsvoll um C'._____ gekümmert habe. Dabei habe er sämtliche Aufgaben übernommen, die üblicherweise anfallen würden: Wickeln, Spielen, Spazieren, Vorsingen, Ein- schlafen usw. Zudem habe er sowohl im Geburtsmonat … 2024 als auch im … 2024 je den ganzen Monat freigenommen, um die ersten Wochen mitzuerleben und mit C'._____ eine enge Beziehung aufbauen zu können. Anschliessend habe er sein Pensum auf 80 % reduziert, um am Montag einen "Papitag" mit C'._____ verbringen zu können. Bis zum Streit vom 29. Januar 2025, welcher den Auszug der Gesuchsgegnerin veranlasst habe, und sogar an den darauf folgenden Tagen, habe er C'._____ täg- lich und jeweils über mehrere Stunden alleine betreut, sei mit ihr spazieren gegan- gen, habe sie gewickelt und mit ihr gespielt. So sei auch aus den Protokollen der Mütter- und Väterberatung (act. 37/36–38) zu entnehmen, dass keine von ihm aus- gehende Gefahr für C'._____ erkennbar sei und er sich in der Interaktion mit

- 11 - C'._____ absolut adäquat, kindsorientiert, feinfühlig, kontrolliert, ruhig, gut infor- miert und interessiert zeige und C'._____s Bedürfnisse lesen und darauf eingehen könne. Für den aktuell durch die Gesuchsgegnerin ihm gegenüber ausgeübten Kindesent- zug gäbe es indes keine rechtfertigenden Gründe. So sei es nach dem plötzlichen Auszug der Gesuchsgegnerin mit C'._____ schliesslich zum ersten Mal zu Vorwür- fen der Gesuchsgegnerin ihm gegenüber gekommen, wonach er eine Gefährdung für C'._____s Kindeswohl darstelle. Die seit dem Auszug der Gesuchsgegnerin zu- gespitzte Situation hinsichtlich der Obhut und Betreuung von C'._____ gründe ei- nerseits in einem Beziehungskonflikt der Parteien, welcher im Wesentlichen daraus herrühre, dass er mit der Gesuchsgegnerin ungeduldig geworden sei, weil sich diese in der Beziehung sehr wenig eingebracht habe und mithin eine ungute Paardynamik entstanden sei, welche jeweils Anlass für Streitigkeiten gegeben habe (act. 36, Rz. 9 ff.), und andererseits in den Ängsten, welche die Gesuchsgeg- nerin plagen und aus ihm, einem angeblichen Gefährder, neu nun einen psychi- schen Gewalttäter machen würden, was nicht der Wahrheit entspreche. Schliesslich sei aktenkundig, dass er hervorragend mit C'._____ umgehe und ein vorbildlicher Vater sei, der seine Rolle mit Herz und Verstand lebe. Im Familienhaus in F._____ sei alles für sie hergerichtet worden; sie habe ein eigenes Zimmer und es gebe einen Garten. Er habe an seinem "Papitag" weiterhin frei und warte darauf, sein Kind betreuen zu können. Aus all den vorgenannten Gründen, den diversen Erlebnisberichten (act. 24/32– 45), Tagebucheinträgen (act. 37/29) sowie Protokollauszügen (act. 37/36–38) dürfe der Beziehungskonflikt auf Paarebene nicht mit dem Kindswohl gleichgesetzt wer- den und die alternierende Obhut sei zu errichten.

E. 1.2.1.2 Die Gesuchsgegnerin liess ihrerseits ausführen, sie sei schon immer die Hauptbezugs- und Betreuungsperson von C'._____ gewesen, wodurch insbeson- dere durch das Stillen eine enge Mutter-Kind-Beziehung entstanden sei. Der Ge- suchsteller habe zwar eine gute Beziehung zu C'._____ gehabt, seine Unterstüt- zung habe sich jedoch vor allem auf den Haushalt und das Wickeln beschränkt. Oft

- 12 - sei er nicht in der Lage gewesen, C'._____ zu beruhigen, wenn sie geweint habe. Er sei aggressiv geworden und habe es auch vorgezogen, die Nächte öfters in ei- nem anderen Schlafzimmer zu verbringen, um nicht gestört zu werden. Seine Un- geduld und sein Unvermögen C'._____ zu beruhigen, hätten sich besonders in den Abendstunden gezeigt, wenn diese hätte einschlafen sollen. Zudem sei es in der Beziehung zum Gesuchsteller zu andauernden Eskalationen gekommen, weshalb sie grosse Angst vor ihm habe. In seinen Wutanfällen habe er mit den Händen auf den Tisch geschlagen, ihr gegenüber Drohgebärden gemacht und sie mit Schimpfwörtern beschimpft. In manchen Streitereien sei es sogar zu physischer Gewalt gekommen, anlässlich welcher er sie fest weggeschubst habe. Aufgrund dieser jahrelang erlebten psychischen und teilweise auch physischen Ge- walt durch den Gesuchsteller und des Streits am 29. Januar 2025, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht habe, da C'._____ anlässlich dieses Streits ihren ganzen Körper angespannt habe und sichtlich traumatisiert gewesen sei, sei sie schliesslich am 8. Februar 2025 mit C'._____ aus dem ehelichen Haus geflüchtet. Sie beantrage nun die alleinige Obhut, da ihr Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers durch negative Erlebnisse geprägt sei. Als konkrete Beispiele macht sie nebst Vorgenanntem geltend, der Gesuchsteller habe C'._____ mindes- tens zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegen gelassen (act. 27/27 und act. 27/30) und sie einmal während einer Autofahrt am 20. Dezember 2024 aus dem Kindersitz abgeschnallt, bevor das Auto stillgestanden sei, da sie nicht aufge- hört habe zu weinen (act. 38, Rz. 24). Hinzu kämen die vom Gesuchsteller mehr- fach geäusserten Suiziddrohungen (act. 38, Rz. 6 und 16 ff.). Daher sei ihr unter Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend die alleinige Obhut zuzuteilen.

E. 1.3 Erwägungen

E. 1.3.1 Die Parteien sind miteinander verheiratet und sind beide Inhaber der elterli- chen Sorge. Keiner stellt die elterliche Sorge des anderen in Frage und es sind auch keine Anhaltspunkte in den Akten, dass im Sinne von Kindesschutzmassnah-

- 13 - men daran etwas zu ändern wäre, weshalb die Grundvoraussetzung für die alter- nierende Obhut – die gemeinsame elterliche Sorge – gegeben ist.

E. 1.3.2 Der Gesuchsteller stellt die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin nicht grundsätzlich in Frage, wenngleich er Zweifel daran hegt, dass die Gesuchsgegne- rin in der Lage wäre, das Kind in alleiniger Obhut zu betreuen, weshalb er diesfalls (sollte das Gericht den Anträgen der Gesuchsgegnerin folgen) ein Erziehungsfä- higkeitsgutachten beantragt (act. 36, Rz. 54). Konkrete Anhaltspunkte aus den Ak- ten, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin sprechen würden, sind grundsätzlich keine ersichtlich, wobei ihre Handlungen, welche dazu führten, dass der Gesuchsteller das Kind während Wochen nur unter Aufsicht zu sehen bekam, doch die Frage aufwirft, ob sie in der Lage ist, die Interessen des Kindes vollständig wahrzunehmen (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 1.3.3.4). Es stellt aber ihre Erziehungsfähigkeit nicht generell in Frage.

E. 1.3.3 Die Gesuchsgegnerin ihrerseits erachtet den Gesuchsteller aktuell zumin- dest sinngemäss nicht als erziehungsfähig. Er habe mehrfach Suiziddrohungen ausgestossen und stelle eine Gefahr für C'._____ dar. Bezüglich ihrer Argumenta- tion kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1.2.1.2. verwiesen werden. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

E. 1.3.3.1 Hinsichtlich der angeblichen Suizidalität des Gesuchstellers liess die Ge- suchsgegnerin ausführen, er habe ihr nach dem Streit vom 29. Januar 2025 am Abend im Bett erzählt, nach besagtem Streit in der Küche gestanden zu sein, ein grosses Messer geholt und sich überlegt zu haben, sich umzubringen (act. 38, Rz. 6). Dies habe bei ihr zu einer grossen Verunsicherung geführt, weil sich der Gesuchsteller ihr dadurch suizidal gezeigt habe. Acht Tage später habe er sich schliesslich selbst in die Psychiatrische Klinik Schlössli eingewiesen und sich zum Kurs "G._____" beim mannebüro Zürich angemeldet (act. 27/34). Dieses Vorgehen des Gesuchstellers habe ihr seine Suizidalität schliesslich bestätigt, weshalb sie entsprechend sein näheres Umfeld darüber informiert habe (act. 38, Rz. 7). Der Gesuchsteller erklärte seinerseits, dass er sich aufgrund des ehelichen Streits ge- schämt habe, weshalb ihm beim Anblick der Küchenutensilien dieser Gedanke tat- sächlich gekommen sei (act. 36, Rz. 15). Suizidalität habe jedoch nie bestanden.

- 14 - Er habe sich sodann freiwillig in die Krisenintervention des Klinik Schlössli begeben, weil er alles habe tun wollen, um sein Kind schnell wieder bei sich zu haben, um zu deeskalieren und an sich zu arbeiten (act. 36, Rz. 23.). Gleiches gelte für den er- folgreich absolvierten Kurs "G._____" beim mannebüro Zürich (act. 37/9). Anlässlich des Klinikaufenthaltes konnte beim Gesuchsteller weder eine Fremd- oder Selbstgefährdung, eine psychische Störung, Suizidgedanken noch sonstiges Verhalten, welches allenfalls einen Kontaktabbruch zum Kind rechtfertigen würden, festgestellt werden (act. 37/22). Auch die Psychologin und Psychotherapeutin H._____, bei welcher sich der Gesuchsteller nach der Trennung in Therapie begab, fand keine Anhaltspunkte für die von der Gesuchsgegnerin behauptete Suizidalität des Gesuchstellers (act. 37/32). Mit anderen Worten gibt es keinerlei Hinweise für die Behauptung der Gesuchsgegnerin. Im Gegenteil: Durch sein Verhalten, die be- stehenden Probleme anzugehen, sein Verhalten zu reflektieren und Hilfe in An- spruch zu nehmen, hat der Gesuchsteller aus Sicht des Gerichts glaubhaft darge- tan, dass er über ein erhebliches Verantwortungsbewusstsein verfügt, was nicht negativ, sondern positiv zu werten ist.

E. 1.3.3.2 Im Weiteren liess die Gesuchsgegnerin als zentrale Thematik ihre Angst gegenüber dem Gesuchsteller ausführen, welche sie damit begründet, häusliche Gewalt erlebt zu haben. So habe es einmal einen physischen Angriff gegeben (act. 38, Rz. 4), als der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin anlässlich eines Streits am 13. Dezember 2024 fest weggeschubst habe. Konkreter wird sie diesbezüglich nicht. Zudem sei es auch zu wiederholten Vorfällen psychischer Gewalt gekom- men. In Wutanfällen habe der Gesuchsteller Drohgebärden gegenüber der Ge- suchsgegnerin gemacht, diese schreiend mit "figg dini mueter du dummi sau", "dumme Schlampe", "lern fucking dütsch du dummi chue", "cunt", "fucking lunatic", "child", "idiot", "fake" beschimpft, oder mit "du bist lächerlich", "du bist faul" beleidigt (u.a. act. 38, Rz. 2). Der Gesuchsteller liess hierzu festhalten, dass es nie körperli- che Gewalt seinerseits gegenüber der Gesuchsgegnerin oder C'._____ gegeben habe, keine Gefährdung der Mutter oder des Kindes bestehe und es kein Verhalten gebe, welches eine Kontaktsperre rechtfertigen würde, was die Gesuchsgegnerin in den ersten Wochen nach ihrem Untertauchen auch nicht behauptet hätte. Viel-

- 15 - mehr seien diese Vorwürfe erst im Lauf der Zeit entstanden (act. 36, Rz. 12). Der Gesuchsteller bestritt sodann nicht, dass zwischen den Parteien eine ungute Paardynamik bestanden habe und hielt fest, dass diese jeweils Anlass für Streitig- keiten gewesen sei (act. 36, Rz. 9). Aus diesem Grund habe er eine Einzeltherapie begonnen, sich in seiner väterlichen Rolle geschult, weitere professionelle Kurse besucht, sich reflektiert, für sein Fluchen und Lautwerden entschuldigt, Verantwor- tung übernommen und eben diesen Kurs in G._____ absolviert (vgl. act. 36, Rz. 11). Es steht ausser Frage und ist sodann vom Gesuchsteller auch anerkannt, dass es im Streit zu unangemessen Äusserungen seinerseits gegenüber der Gesuchsgeg- nerin gekommen ist. Er hat daraus aber wiederum die Konsequenzen gezogen und sich Hilfe geholt. Es sind den Akten sodann keine glaubhaften Hinweise zu entneh- men, welche auf vom Gesuchsteller ausgehende häusliche Gewalt schliessen las- sen würden, insbesondere solche, die sich zu Ungunsten der Tochter C'._____ ausgewirkt hätten. Aus dem bereits zitierten Schreiben der Psychologin und Psy- chotherapeutin H._____ vom 30. Juni 2025 (act. 37/32) lässt sich sodann entneh- men, dass keinerlei Anzeichen für drohende Impulsdurchbrüche im direkten Kon- takt mit C'._____ bestehen würden. Vielmehr sei beim Gesuchsteller eine hohe Mo- tivation vorhanden, die eigenen Verhaltensmuster zu hinterfragen und daran zu ar- beiten. Auch wenn der Paarkonflikt zwischen den Parteien, insbesondere für die Gesuchsgegnerin, offenbar enorm belastend war, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Gesuchsteller sei eine Gefahr für das Kind und entsprechend nicht erziehungsfähig.

E. 1.3.3.3 Schliesslich brachte die Gesuchsgegnerin vor, der Gesuchsteller verfüge vor allem Abends über zu wenig Geduld um C'._____ zu beruhigen, wenn sie wei- nen würde. Er stelle für C'._____ eine Kindswohlgefährdung dar und ihr Vertrauen in seine Erziehungsfähigkeit sei durch negative Erlebnisse geprägt (act. 38, Rz. 24). Als Beispiel ihrer negativen Erlebnisse brachte die Gesuchsgegnerin

a) zum einen vor, der Gesuchsteller habe C'._____ zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegen gelassen. Dabei verwies die Gesuchsgegnerin auf act. 27/27 und act. 27/30. Dieses Vorkommnis habe bei ihr grosses Misstrauen ausge-

- 16 - löst, da der Gesuchsteller am tt.mm.2024 im gemeinsamen Tagebuch "One Line a Day", selbst festgehalten hätte, dass es zu weiteren Streitereien gekommen sei, weil er C'._____ alleine auf dem Wickeltisch gelassen habe (act. 27/30). Auf diesen Vorwurf angesprochen, erklärte der Gesuchsteller, dass er C'._____ tatsächlich zwei Mal kurz alleine auf dem Wickeltisch liegen gelassen habe, um etwas zu ho- len. Dies sei jedoch in den ersten Wochen nach der Geburt gewesen, als sich C'._____ noch nicht habe drehen können (act. 36, Rz. 41 und Prot. S. 35 f.). Da- mals sei ihm die Vaterrolle neu gewesen. Er habe einen Fehler gemacht. Wichtig sei, dass man aus seinen Fehlern lerne. Er habe sich damals aufgeregt, dass dies in den Kursen, welche er im Vorfeld besucht habe, nie angesprochen worden sei (Prot. S. 35 f.). Aus dem Fehlverhalten des Gesuchstellers, welcher sich offenbar im … 2024, ca. einen Monat nach der Geburt der Tochter, zugetragen hat, indem er das Kind an- erkanntermassen zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegengelassen hat, kann mitnichten abgeleitet werden, er stelle für das Kind – insbesondere heute noch – eine Gefahr dar. Dass die Gesuchsgegnerin die Vorfälle im Moment auch nicht als so gravierend empfand, wie sie sie heute schilderte, ist anzunehmen, zu- mal sie dem Gesuchsteller trotz dieser Vorfälle weiterhin das Wickeln der Tochter überliess. So gab sie anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass das Wickeln bis zur Trennung zu seinen Hauptaufgaben gehört habe (Prot. S. 26). Die Gesuchs- gegnerin machte sodann auch nicht geltend, er hätte – trotz dieser Erkenntnis im … 2024, dass ein Säugling nicht alleine auf dem Wickeltisch liegengelassen wer- den darf – das Kind weiterhin immer wieder unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegengelassen. Auch aus dem eingereichten Erlebnisbericht von Frau I._____ vom

4. Mai 2025 (act. 27/27) lässt sich nichts anderes ableiten. So hielt diese fest, dass sich die Parteien am tt.mm.2024 gemeinsam mit C'._____ bei ihr zuhause aufge- halten hätten und es zu einer für sie erschreckenden Situation gekommen sei, als der Gesuchsteller C'._____ habe wickeln wollen. Dabei habe der Gesuchsteller die rund einen Monat alte C'._____ allein auf dem Wickeltisch gelassen, um ihr und der Gesuchsgegnerin, welche sich in einem anderen Zimmer befunden hätten, eine Frage zu stellen. Als sie ihn darauf angesprochen habe, dass Kleinkinder nie un- beaufsichtigt auf dem Wickeltisch gelassen werden sollten, habe der Gesuchsteller

- 17 - geantwortet, dies nicht gewusst zu haben. I._____ hielt weiter in ihrem Erlebnisbe- richt fest, nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller C'._____ etwas Böses gewollt habe.

b) Zum anderen begründete die Gesuchsgegnerin die Kindswohlgefährdung durch den Gesuchsteller damit, dass er das Kind während einer gemeinsamen Autofahrt am 20. Dezember 2024 aus dem Kindersitz abgeschnallt habe, weil dieses nicht aufgehört habe zu weinen (act. 38, Rz. 24 und Prot. S. 28). Der Gesuchsteller gab dazu befragt zu Protokoll, dass man am besagten Abend, nach einem langen Tag auf der J._____, eine lange Autofahrt mit C'._____ habe machen müssen. Während der Fahrt habe diese sodann angefangen zu schreien, woraufhin die Parteien ver- einbart hätten, ohne Halt nach Hause zu fahren, da C'._____ sonst noch lauter schreien würde. Da der Gesuchsteller hinten im Auto gesessen sei, habe er C'._____ kurz vor Ankunft zu Hause abgeschnallt, damit diese nach der Ankunft umgehend durch die Gesuchsgegnerin hätte gestillt werden können. Dies habe er der Gesuchsgegnerin zuvor mitgeteilt und diese insbesondere darum gebeten, bei Ankunft sofort die Tür zu öffnen, damit schnell auf C'._____s Bedürfnisse reagiert werden könne. Aus dem Maxi-Cosi habe er C'._____ jedoch erst genommen, als das Auto bereits gestanden sei (Prot. S. 36 f.). Auch aus diesem einmaligen Abschnallen des schreienden Babies kurz vor der Ankunft zu Hause, lässt sich nicht schliessen, der Gesuchsteller habe C'._____ konkret gefährdet. Ein über längere Zeit schreiendes Kind stellt einen grossen Stressfaktor dar; dass der Gesuchsteller C'._____ sodann kurz vor dem Stillstand des Fahrzeuges abschnallte, um sie alsdann nach Ankunft sofort aus dem Kinder- sitz nehmen zu können, ist nachvollziehbar, wenn auch nicht sinnvoll, und war für die Gesuchsgegnerin im damaligen Moment wohl auch nicht derart gravierend, schrieb sie doch am selben Tag in das gemeinsame Tagebuch: "Getting settled back at home after our trip. Of course with a rough ride home last night for C'._____. We're still figuring it out with the car. A'._____ promised to make waffles tomorrow. I can't wait." (Prot. S. 37). Jedenfalls kann man aus dieser Handlung des Gesuch- stellers mitnichten ableiten, er stelle aktuell eine Gefahr für das Kind dar bzw. sei nicht erziehungsfähig.

- 18 -

E. 1.3.3.3a zum einen vor, der Gesuchsteller habe C'._____ zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegen gelassen. Dabei verwies die Gesuchsgegnerin auf act. 27/27 und act. 27/30. Dieses Vorkommnis habe bei ihr grosses Misstrauen ausge-

- 16 - löst, da der Gesuchsteller am tt.mm.2024 im gemeinsamen Tagebuch "One Line a Day", selbst festgehalten hätte, dass es zu weiteren Streitereien gekommen sei, weil er C'._____ alleine auf dem Wickeltisch gelassen habe (act. 27/30). Auf diesen Vorwurf angesprochen, erklärte der Gesuchsteller, dass er C'._____ tatsächlich zwei Mal kurz alleine auf dem Wickeltisch liegen gelassen habe, um etwas zu ho- len. Dies sei jedoch in den ersten Wochen nach der Geburt gewesen, als sich C'._____ noch nicht habe drehen können (act. 36, Rz. 41 und Prot. S. 35 f.). Da- mals sei ihm die Vaterrolle neu gewesen. Er habe einen Fehler gemacht. Wichtig sei, dass man aus seinen Fehlern lerne. Er habe sich damals aufgeregt, dass dies in den Kursen, welche er im Vorfeld besucht habe, nie angesprochen worden sei (Prot. S. 35 f.). Aus dem Fehlverhalten des Gesuchstellers, welcher sich offenbar im … 2024, ca. einen Monat nach der Geburt der Tochter, zugetragen hat, indem er das Kind an- erkanntermassen zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegengelassen hat, kann mitnichten abgeleitet werden, er stelle für das Kind – insbesondere heute noch – eine Gefahr dar. Dass die Gesuchsgegnerin die Vorfälle im Moment auch nicht als so gravierend empfand, wie sie sie heute schilderte, ist anzunehmen, zu- mal sie dem Gesuchsteller trotz dieser Vorfälle weiterhin das Wickeln der Tochter überliess. So gab sie anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass das Wickeln bis zur Trennung zu seinen Hauptaufgaben gehört habe (Prot. S. 26). Die Gesuchs- gegnerin machte sodann auch nicht geltend, er hätte – trotz dieser Erkenntnis im … 2024, dass ein Säugling nicht alleine auf dem Wickeltisch liegengelassen wer- den darf – das Kind weiterhin immer wieder unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegengelassen. Auch aus dem eingereichten Erlebnisbericht von Frau I._____ vom

4. Mai 2025 (act. 27/27) lässt sich nichts anderes ableiten. So hielt diese fest, dass sich die Parteien am tt.mm.2024 gemeinsam mit C'._____ bei ihr zuhause aufge- halten hätten und es zu einer für sie erschreckenden Situation gekommen sei, als der Gesuchsteller C'._____ habe wickeln wollen. Dabei habe der Gesuchsteller die rund einen Monat alte C'._____ allein auf dem Wickeltisch gelassen, um ihr und der Gesuchsgegnerin, welche sich in einem anderen Zimmer befunden hätten, eine Frage zu stellen. Als sie ihn darauf angesprochen habe, dass Kleinkinder nie un- beaufsichtigt auf dem Wickeltisch gelassen werden sollten, habe der Gesuchsteller

- 17 - geantwortet, dies nicht gewusst zu haben. I._____ hielt weiter in ihrem Erlebnisbe- richt fest, nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller C'._____ etwas Böses gewollt habe.

E. 1.3.3.3b Zum anderen begründete die Gesuchsgegnerin die Kindswohlgefährdung durch den Gesuchsteller damit, dass er das Kind während einer gemeinsamen Autofahrt am 20. Dezember 2024 aus dem Kindersitz abgeschnallt habe, weil dieses nicht aufgehört habe zu weinen (act. 38, Rz. 24 und Prot. S. 28). Der Gesuchsteller gab dazu befragt zu Protokoll, dass man am besagten Abend, nach einem langen Tag auf der J._____, eine lange Autofahrt mit C'._____ habe machen müssen. Während der Fahrt habe diese sodann angefangen zu schreien, woraufhin die Parteien ver- einbart hätten, ohne Halt nach Hause zu fahren, da C'._____ sonst noch lauter schreien würde. Da der Gesuchsteller hinten im Auto gesessen sei, habe er C'._____ kurz vor Ankunft zu Hause abgeschnallt, damit diese nach der Ankunft umgehend durch die Gesuchsgegnerin hätte gestillt werden können. Dies habe er der Gesuchsgegnerin zuvor mitgeteilt und diese insbesondere darum gebeten, bei Ankunft sofort die Tür zu öffnen, damit schnell auf C'._____s Bedürfnisse reagiert werden könne. Aus dem Maxi-Cosi habe er C'._____ jedoch erst genommen, als das Auto bereits gestanden sei (Prot. S. 36 f.). Auch aus diesem einmaligen Abschnallen des schreienden Babies kurz vor der Ankunft zu Hause, lässt sich nicht schliessen, der Gesuchsteller habe C'._____ konkret gefährdet. Ein über längere Zeit schreiendes Kind stellt einen grossen Stressfaktor dar; dass der Gesuchsteller C'._____ sodann kurz vor dem Stillstand des Fahrzeuges abschnallte, um sie alsdann nach Ankunft sofort aus dem Kinder- sitz nehmen zu können, ist nachvollziehbar, wenn auch nicht sinnvoll, und war für die Gesuchsgegnerin im damaligen Moment wohl auch nicht derart gravierend, schrieb sie doch am selben Tag in das gemeinsame Tagebuch: "Getting settled back at home after our trip. Of course with a rough ride home last night for C'._____. We're still figuring it out with the car. A'._____ promised to make waffles tomorrow. I can't wait." (Prot. S. 37). Jedenfalls kann man aus dieser Handlung des Gesuch- stellers mitnichten ableiten, er stelle aktuell eine Gefahr für das Kind dar bzw. sei nicht erziehungsfähig.

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E. 1.3.3.4 Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin sowie die diversen von den Parteien eingereichten Beilagen, insbesondere Erlebnisberichte (act. 24/32–45, act. 27/27), Therapieberichte (act. 24/24, act. 37/22, act. 37/32 und act. 37/33–40), Kursbestä- tigungen (act. 37/9) sowie WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien (act. 37/1, act. 37/3–4, act. 37/16–18) und die heutigen Aussagen anlässlich der Parteibefragungen (Prot. S. 21 ff.) verdeutlichen primär, dass zwischen den Par- teien ein belastender Paarkonflikt bestand bzw. besteht, in den auch das jeweilige Umfeld der Parteien involviert wurde, welches entsprechend Partei bezieht, als dass tatsächlich eine Kindswohlgefährdung seitens des Gesuchstellers vorliegen würde. In verschiedenen Protokollen der Mütter- und Väterberatung wurde festge- halten, dass der Gesuchsteller sich in der Interaktion mit C'._____ absolut adäquat zeigte, kindsorientiert, feinfühlig, kontrolliert und ruhig handelte, gut informiert und interessiert sei und C'._____s Bedürfnisse lesen und darauf eingehen könne. C'._____ zeige sich dem Gesuchsteller gegenüber zugewandt, vertraut, spielfreu- dig, gut reguliert und habe im Umgang mit ihrem Vater sichtlich Freude (act. 37/36– 38). Aus den vorgenannten Gründen hält die Mütter- und Väterberatung fest, dass dem Gesuchsteller ein ideales Zeugnis auszustellen sei. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuch- stellers bestehen.

E. 1.3.4 Ganz allgemein kommunizieren die Parteien gut, seit sie getrennt leben: Sie haben es geschafft, unter erschwerten Bedingungen Absprachen zu treffen, eine Mediation aufzugleisen, begleitete Besuche zu installieren und sich Hilfe bei Fach- personen zu holen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie auch hin- sichtlich der Kinderbelange über die erforderlichen Kooperationsfähigkeiten verfü- gen, die notwendig sind, um eine alternierende Obhut tatsächlich auch zu leben. Sie waren offenbar auch bei den bisherigen Aufeinandertreffen in den Einzelbeglei- tung BBT Zürich in der Lage, sich über die wichtigsten Themen auszutauschen (vgl. act. 37/39). Der Paarkonflikt ist sicherlich nach wie vor ungelöst; von einer regel- rechten Feindseligkeit, was das Bundesgericht erst als Ausschlussgrund für eine alternierende Obhut erachtet (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2.), kann jedenfalls vorliegend bei Weitem nicht gesprochen werden. Zudem haben sich die Parteien, wie bereits dargelegt, für eine Mediation entschieden, welche sie bereits begonnen

- 19 - haben und auch fortführen wollen (vgl. act. 36, Ziff. 6 und Prot. S. 29), was positiv zu werten ist.

E. 1.3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Alter des Kindes (Kleinkind ohne Peergroup, aktuell noch keine Schulpflicht) nicht gegen eine alternierende Obhut spricht und die Parteien mobil sind. Die Gesuchsgegnerin ist aktuell in Zürich wohn- haft (Wohngemeinschaft) und auf der Suche nach einer eigenen Wohnung im Raum Zürich (Prot. S. 21). Der Gesuchsteller wohnt in der ehelichen Liegenschaft in F._____. Beide Wohnorte sind sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln er- schlossen und liegen ca. 30 Fahrminuten (öffentliche Verkehrsmittel sowie Auto) auseinander, womit ein regelmässiger Wechsel des Kindes zwischen den Eltern gut gelebt werden kann. Der Gesuchsteller kann sodann eine persönliche Betreu- ung sicherstellen, was bei einem Kleinkind nicht unwichtig ist, mithin im vorliegen- den Fall unerlässlich ist, um die Vater-Kind-Beziehung wieder zu festigen. Zusam- menfassend sind somit die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut in vorlie- gendem Falle ohne Weiteres gegeben, weshalb sie auch anzuordnen ist. Auf Grund der langen Trennung zwischen Vater und Tochter ist indes eine aufbauende Be- treuungsregelung vorzusehen (dazu nachfolgend unter Ziff. 3), weshalb aktuell fak- tisch eine alleinige Obhut bei der Gesuchsgegnerin vorliegend ist, diese indes kon- tinuierlich auf eine alternierende Obhut auszubauen ist.

E. 1.3.6 Dies führt formell dazu, dass C'._____ bis zum 31. Dezember 2025 unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und ab dem 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen ist.

E. 2 Wohnsitz

E. 2.1 Rechtliche Grundlagen Auch bei einer alternierenden Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohn- sitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung rele- vant ist. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, zu welchem das Kind die engs- ten Beziehungen aufweist (vgl. FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 298 ZGB N 12). Bestehen Unklarheiten und können sich die betreuenden Eltern nicht einigen, kann

- 20 - die zuständige Behörde den Wohnsitz des Kindes festlegen (vgl. BSK ZGB- SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 9).

E. 2.2 Parteistandpunkte Der Gesuchsteller stellt hinsichtlich des Wohnsitzes keinen Antrag (act. 36). Die Gesuchsgegnerin ersucht (indes im Zusammenhang mit dem Antrag auf alleinige Obhut) um Festlegung des Wohnsitzes des Kindes bei ihr (act. 38, Ziff. 2).

E. 2.3 Erwägungen Der Gesuchsteller lebt in F._____, die Gesuchsgegnerin in Zürich. C'._____ ist noch ein Kleinkind (knapp jährig), weshalb die Einschulung des Kindes noch län- gere Zeit nicht ansteht. Da aktuell (und auch in Zukunft, vgl. Ziff. 3) die Betreuung des Kindes überwiegend bei der Gesuchsgegnerin liegt, erscheint es angezeigt, auch ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine alternierende Obhut vorliegend ist, den Wohnsitz des Kindes bei der Gesuchsgegnerin festzulegen. Solange das Kind faktisch unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin lebt, hat das Gericht keine förmliche Festlegung des Wohnsitzes vorzunehmen, liegt die- ser sowieso beim Obhutsinhaber (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

E. 3 Betreuungsregelung

E. 3.1 Rechtliche Grundlagen Die "alternierende Obhut" ist vorerst ein reiner Rechtsbegriff, welcher mit einer kon- kreten Betreuungsregelung gefüllt werden muss. Wie diese Betreuungsregelung konkret auszugestalten ist, hat sich allein nach dem Kindeswohl zu richten und nicht nach den Wünschen und Interessen der Eltern (BGer 5A_67/2021, E. 3.1.1.). Dabei entspricht es dem Kindeswohl, eine möglichst stabile und kontinuierliche Betreu- ungsregelung zu treffen. Es sollen nicht zu viele Betreuungswechsel erfolgen. Ziel ist es daher – sofern möglich – eine "Blockbetreuung" zu etablieren, wobei das Kind pro Woche nur zwei Elternwechsel erlebt: Also einmal zur Mutter und wieder zurück zum Vater (bzw. umgekehrt).

- 21 -

E. 3.2 Parteistandpunkte Der Gesuchsteller beantragt primär die sofortige Wiederaufnahme der Betreuung von C'._____ durch ihn unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesuchsgeg- nerin und C'._____, insbesondere des Stillens. Nach ersten kurzen Betreuungszei- ten sollen diese schnell ausgedehnt werden (Aufstockung im Wochenrhythmus) und ab der dritten Woche auch Übernachtungen beinhalten (act. 36, Ziff. 3). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits will dem Gesuchsteller nur ein angemessenes Kontakt- recht in Begleitung einer Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) einräumen unter phasenweiser, langsam aufbauender Erweiterung der Be- treuungszeiten, wobei Übernachtungen für sie frühstens ab dem Zeitpunkt in Frage kommen, ab dem C'._____ abgestillt sei, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2026 (act. 38, Ziff. 3).

E. 3.3 Erwägungen

E. 3.3.1 Bevor sich die Parteien im Februar 2025 trennten, betreute der Gesuchsteller das Kind regelmässig, wenngleich die Gesuchsgegnerin behaupten lässt, seine Aufgaben hätte sich primär auf den Haushalt und die Bedürfnisse der Gesuchsgeg- nerin beschränkt (act. 38, Rz. 13). Der Gesuchsteller hatte anerkanntermassen ab Geburt bis zum tt.mm.2024 Urlaub, ein weiteres Mal vom tt.mm.2024 bis tt.mm. 2025 [jeweils ein Monat lang] (ebd.). Danach arbeitete er nur noch in einem 80%- Pensum (ebd.) und es wurde ein "Papitag" vorgesehen, den er offenbar bis zur Trennung auch wahrnahm (vgl. act. 24/6, Prot. S. 33). Dass sich die Betreuung des Kindes primär auf das Wickeln und hin und wieder Spazierengehen beschränkt ha- ben soll (act. 38 Rz. 13), erscheint in casu nicht glaubhaft: Die sich in den Akten befindlichen Fotos vermitteln einen anderen Eindruck (act. 37/2), ebenso eine Text- nachricht der Gesuchsgegnerin vom 5. November 2024 (act. 37/3, von der Ge- suchsgegnerin nicht bestritten): "But you can absolutely take care of her and you do not make her suffer. (…) You are an excellent fahter and you do everything for her (…). So grateful for you that seh has you.". Die Gesuchsgegnerin auf diese Nachricht angesprochen, erklärte im Rahmen der persönlichen Befragung, sie habe dies nur gesagt, um ihn wieder zu beruhigen. "Ich musste diese Dinge sagen, um mich selbst zu beschützen." (Prot. S. 27). Diese Behauptung ist sehr pauschal

- 22 - und mithin auch im Gesamtkontext nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller hat glaubhaft dargetan, mit C'._____ eine Routine erschaffen zu haben ("[..] ich habe C'._____ dann immer das gleiche Lied vorgesungen, damit es für sie einen Wie- derholungseffekt gibt. [..]"; Prot. S. 33), und in der arbeitsfreien Zeit für C'._____ da gewesen zu sein. Am 23. Januar 2025 (act. 37/4) liess die Gesuchsgegnerin ihm die Textnachricht zukommen "Hope you did get some sleep. C'._____ just woke up now, happy as a clam.", was doch auf einen engagierten Vater schliessen lässt.

E. 3.3.2 Die Gesuchsgegnerin hat mit dem abrupten Wegzug aus der ehelichen Woh- nung und der Abschirmung der Tochter vom Gesuchsteller Fakten geschaffen, mit- hin eine gewisse Entfremdung des Kindes vom Vater während mehreren Monaten verursacht. Es entspräche deshalb nicht dem Kindeswohl, wenn von einem Tag auf den anderen das Kind wieder gleich umfassend vom Gesuchsteller betreut würde, wie vor der Trennung. Das sieht auch der Gesuchsteller ein, indem er eine stufen- weise Ausdehnung der Betreuungszeiten fordert. Er ist aber durchwegs in der Lage, das Kind adäquat zu betreuen, weshalb keine Begleitung durch eine Fach- person angezeigt ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.5).

E. 3.3.3 Da die Gesuchsgegnerin aktuell 40% arbeitet, mithin an drei Tagen unter der Woche zu Hause ist, die Tochter in dieser Zeit betreuen und mit ihr etwas unter- nehmen kann, erscheint es angezeigt, dem Gesuchsteller viel Zeit zum Wiederauf- bau und Stabilisierung der Vater-Tochter-Beziehung am Wochenende einzuräu- men. Damit wird auch die derzeit noch bestehende Kita-Betreuung von Montag und Dienstag nicht tangiert. Damit der Gesuchsteller mit C'._____ etwas unternehmen oder sie auch zu sich nach Hause oder auf Besuch nehmen kann, erscheinen Zeit- fenster von Samstag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonntag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr als sinnvoll. Das Argument der Gesuchsgegnerin, das Kind werde bereits an zwei Tagen pro Woche fremdbetreut, weshalb es dem Kindeswohl entgegen- laufe, wenn das Kind durch die Betreuung durch den Gesuchsteller für längere Zeit von der Gesuchsgegnerin getrennt werde, verfängt nicht (act. 38, Rz. 21 und 22). Mit dieser Argumentation würde bei getrennt lebenden Eltern und bestehender Fremdbetreuung stets der andere Elternteil in seiner Betreuung (zu Gunsten der Fremdbetreuung) in seinen Elternrechten und -pflichten eingeschränkt werden

- 23 - müssen. Der Gesuchsteller ist ebenso wie die Gesuchsgegnerin eine wichtige Be- zugsperson für das Kind und die Verfestigung dieser Beziehung ist für das Kindes- wohl äusserst wichtig. Mit dem stufenweisen Ausbau wird sodann dem Bedürfnis des Kindes auf Gewöhnung an die neue Situation Rechnung getragen, ohne es zu überfordern. So ist auch der Gesuchsteller bereit, im ersten Lebensjahr des Kindes auf Übernachtungen zu verzichten (act. 36, Rz. 50), was auf Grund der Gesamt- umstände auch sinnvoll erscheint.

E. 3.3.4 Ab tt.mm.2025 erscheint es angezeigt, die bis dahin zu lebende Betreuungs- regelung auszubauen und den bis zur Trennung gelebten "Papitag" am Montag wieder einzuführen. Mit dieser Übergangsfrist wird der Gesuchsgegnerin auch er- möglicht, den Kita-Vertrag rechtzeitig zu kündigen bzw. anzupassen, womit nur noch ein Fremdbetreuungstag pro Woche erforderlich sein wird. Es erscheint auch angezeigt, ab diesem Zeitpunkt erste Übernachtungen beim Gesuchsteller einzu- führen, damit der Gesuchsteller während rund zwei Tagen am Stück Zeit mit C'._____ verbringen kann. Hinsichtlich des Stillens und des Antrages der Gesuchs- gegnerin, wonach C'._____ erst nach Abstillen, spätestens ab dem tt.mm.2026, beim Gesuchsteller übernachten solle (act. 38, Ziff. 3.1 und Prot. S. 19), ist Folgen- des festzuhalten: Sowohl die WHO als auch die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung empfiehlt, Kinder während der ersten sechs bis zwölf Monate zu stillen und ungefähr ab dem sechsten Monat Beikost einzuführen (www.still-lexi- kon.de/empfehlungen-der-who-fuer-die-ernaehrung-gestillter-kinder; SCHWEIZERI- SCHE GESELLSCHAFT FÜR ERNÄHRUNG SGE, Handbuch "Essen und Trinken in der Stillzeit", Version November 2016, S. 8 f.). Dieser Ausgangslage ist auch der Ge- setzgeber gefolgt, in dem die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Zeit zum Stillen gemäss Art. 34 Abs. 2 ArGV 3 lediglich während des ersten Lebensjah- res des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet wird. Am tt.mm.2025 wird C'._____ ein Jahr alt werden, mithin hat sie dann während einem Jahr Muttermilch zu sich nehmen können, was den Empfehlungen entspricht und statistisch gesehen kaum je solange auch praktiziert wird (gemäss SWIFS – Swiss Infant Feeding Study aus dem Jahre 2014 werden weniger als 50% der Säuglinge länger als 30 Wochen gestillt; mit 52 Wochen sind es gerade mal noch 25%). Festzuhalten ist sodann, dass die Gesuchsgegnerin bereits heute, aufgrund der zweitägigen

- 24 - Fremdbetreuung des Kindes in der Kita dreimal pro Tag abpumpen muss (Prot. S. 22). Weshalb Übernachtungen beim Gesuchsteller, wie durch die Gesuchsgeg- nerin vorgebracht (Prot. S. 19), zwangsweise zum Abstillen führen würden, ist des- halb nicht ersichtlich. Es steht ihr frei, in der Betreuungszeiten des Gesuchstellers Muttermilch abzupumpen und die Milch dem Gesuchsteller zur Verfügung zu stel- len. Nachteile für das bis dahin bereits einjährige Kind sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend macht es Sinn, die Betreuungszeiten des Vaters ab tt.mm.2025 anzu- passen und ihm die Betreuung der Tochter jeden Montag sowie alle zwei Wochen von Sonntag Morgen (wie bis anhin 09.00 Uhr) bis Montag Abend zu überlassen. Um den Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin Rechnung zu tragen, ist am Montag Morgen das Kind bereits um 07.00 Uhr vom Gesuchsteller zu übernehmen. Eine Übergabe am Montag Abend hat so zu erfolgen, dass einerseits die Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin vorüber sind, andererseits dem Kind eine altersgerechte Abendroutine gestaltet werden kann, so dass es vor dem Ins-Bett-Gehen bei der Gesuchsgegnerin wieder ankommen und sich einfinden kann, weshalb 18.00 Uhr als geeignete Uhrzeit erachtet wird.

E. 3.3.5 Schliesslich erscheint es angezeigt, per tt.mm.2026, mithin nach einer Über- gangsphase von nunmehr fast fünf Monaten, eine alternierende Obhut vorzusehen, die weitere Betreuungszeiten durch den Vater beinhalten muss. Da Betreuungszei- ten am Stück vorzuziehen sind, um zu viele Wechsel zu vermeiden, erscheint eine alternierende Betreuungsregelung im zwei-Wochen-Rhythmus sinnvoll, wobei in der einen Woche die Betreuung durch den Gesuchsteller bereits am Samstag, 09.00 Uhr, beginnen und am Dienstagmorgen (Übergabe in der Kita), 08.30 Uhr, enden soll. Um der Gesuchsgegnerin, welche längerfristig ihr Arbeitspensum wird wieder ausbauen müssen, ebenfalls einen Betreuungstag am Wochenende zuzu- gestehen, ist in der anderen Woche die Betreuung des Gesuchstellers von Sonn- tag, 09.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08.30 Uhr (Übergabe in der KiTa) vorzusehen.

E. 3.3.6 Hinsichtlich der Feiertags- und Ferienregelung sind sich die Parteien mehr- heitlich einig, respektive stellen nahezu übereinstimmende Anträge (vgl. act. 36 und act. 38), wenn auch etwas zeitversetzt, was dem Umstand geschuldet ist, dass die Gesuchsgegnerin längere Betreuungszeiten durch den Gesuchsteller (also mit

- 25 - Übernachtung) erst ab spätestens … 2026 zulassen will. Da – wie bereits dargelegt

– bereits ab … 2025 Übernachtungen der Tochter beim Vater stattfinden sollen (vgl. Ziff. 3.3.4.), gibt es keinen Grund, weshalb C'._____ an den Festtagen nur während wenigen Stunden beim Gesuchsteller verbringen soll. Die diesbezüglichen Anträge des Gesuchstellers erscheinen sinnvoll und dem Kindeswohl zu entsprechen, wes- halb der Gesuchsteller wie folgt C'._____ an den Feiertagen betreuen können soll: jeweils am 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr;  in geraden Jahren vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 17:00 Uhr;  in ungeraden Jahren über die gesamten Osterfeiertage, von Karfreitag, 10:00  Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr; in geraden Jahren über die gesamten Pfingstfeiertage von Freitag vor Pfings-  ten, ab 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr.

E. 3.3.7 Auch hinsichtlich der Ferien haben die Parteien unterschiedliche Vorstellun- gen; mithin will der Gesuchsteller, dass jedem Elternteil per sofort vier Wochen Fe- rien pro Jahr mit C'._____ zugestanden werden, wobei nicht mehr als eine Woche am Stück (act. 36, Ziff. 3 lit. d, ausgehend von einer alternierenden Obhut), während die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller ab spätestens … 2026 vier Wochen Fe- rien zugestehen will, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück (act. 38, Ziff. 3.4). Da sich die Betreuungszeiten des Gesuchstellers bis Ende 2025 im Aufbau befin- den, mithin erst ab … 2025 erste Übernachtungen stattfinden, macht es Sinn, Fe- rien erst ab 2026, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine alternierende Obhut installiert wird, vorzusehen. Da es sich bei C'._____ noch um ein Kleinkind handelt, welches jegliches Zeitgefühl fehlt, erscheint sodann der Antrag des Gesuchstellers, wonach jeder Elternteil nicht mehr als eine Woche am Stück Ferien mit dem Kind verbringen soll, vernünftig, damit das Kind nicht zu lange vom jeweils anderen El- ternteil getrennt sein wird. Die Parteien sind sodann zu verpflichten, die Ferienbe- treuung frühzeitig, d.h. mindestens drei Monate im Voraus, anzumelden bzw. mit- einander abzusprechen, damit beiden eine sinnvolle Planung ermöglicht wird. Für den Streitfall ist das Entscheidungsrecht einer Partei zuzuteilen, wobei es Sinn macht, wenn jedes Jahr einem Elternteil das Entscheidungsrecht zukommt.

- 26 -

E. 4 Vollstreckung

E. 4.1 Als Vollstreckungsmassnahme ist neben der Anwendung von direktem Zwang (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) und/oder einer Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) auch indirekter Zwang (Art. 343 Abs. 1 lit. a – c ZPO; Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB) möglich. Eine Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB kann als direkte Vollstreckung vom Sachgericht angedroht werden, der Vollzug ist aber Sache des Strafgerichts (DROESE, a.a.O., N. 3 zu Art. 337 ZPO; ROHNER/MOHS, a.a.O., N. 4 zu Art. 337 ZPO, je m.w.V.).

E. 4.1.1 Der Gesuchsteller beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, die festzulegenden Kontakte zwischen der Tochter und ihm zu erschweren oder zu verunmöglichen (act. 36, Ziff. 7). Der Gesuchsteller befürchtet, dass die Gesuchs- gegnerin ihm den Kontakt zur Tochter bzw. die Betreuungsregelung nicht eingehal- ten werde (act. 36, Rz. 53). Die Befürchtung ist zwar nicht ganz unberechtigt, hat die Gesuchsgegnerin bislang alleine darüber bestimmt, wann und wo bzw. zu wel- chen Bedingungen der Gesuchsteller C'._____ sehen konnte. So konnte der Ge- suchsteller zwar nur anlässlich der begleiteten Kontakte im Rahmen der Co-Bera- tung bei der Mütter-Väterberatung im Sozialzentrum K._____, oder der begleiteten Kontakte im BBT L._____ die Tochter sehen. Diese Termine nahm die Gesuchs- gegnerin aber zuverlässig wahr (vgl. act. 21 und act. 37/33–40). Sodann bestand bis dato keine Betreuungsregelung. Dass sich die Gesuchsgegnerin einer gericht- lich festgelegten Betreuungsregelung wiedersetzen wird bzw. die festgelegten Kon- takte "erschweren oder verunmöglichen" wird, dafür sind keine Anhaltspunkte vor- handen. Es erscheint daher aktuell nicht notwendig und verhältnismässig, Art. 292 StGB als direkte Vollstreckungsmassnahme anzudrohen, weshalb der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen ist.

E. 5 Kindesschutzmassnahmen

E. 5.1 Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich die Kin- desschutzbehörden am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat ein Gericht im Rahmen der Scheidung oder eines Eheschutzverfahrens die Bezie-

- 27 - hungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, dann trifft dieses Gericht auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann insbesondere die Eltern ermah- nen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung ertei- len sowie eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt es dem Kind einen Beistand (Erziehungsbeistandschaft Art 308 Abs. 1 ZGB bzw. Be- suchsrechtsbeistandschaft, Art. 308 Abs. 2 ZGB).

E. 5.2 Beide Parteien ersuchen um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen: So beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm C'._____s Reisepass zu übergeben (act. 36, Ziff. 5) und es sei die Fortsetzung der Mediation bei Frau D._____ gericht- lich anzuordnen (act. 36, Ziff. 6). Die Gesuchsgegnerin stellt ihrerseits die Anträge, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten (act. 38, Ziff. 4) und dem Gesuchsteller die Weisung zu erteilen, längerfristige Gewalt- und Aggres- sionstherapie in Anspruch zu nehmen (act. 38, Ziff. 5).

E. 5.3 Hinterlegung des Reisepasses

E. 5.3.1 Der Gesuchsteller befürchtet, dass die Gesuchsgegnerin mit C'._____ das Land verlassen und zurück in ihr Heimatland Kanada ziehen könnte, weshalb er obgenannten Antrag stellt (act. 36, Ziff. 5).

E. 5.3.2 Anlässlich der persönlichen Befragung gab die Gesuchsgegnerin zu Proto- koll, lediglich einmal in einem Streit gegenüber dem Gesuchsteller gesagt zu ha- ben, sie würde mit C'._____ nach Kanada gehen. Sie habe dies jedoch nur gesagt, um aus dem Streit zu flüchten und nicht, um dem Gesuchsteller das Kind wegzu- nehmen. Sie beabsichtige nicht, mit C'._____ nach Kanada zu ziehen (Prot. S. 26).

E. 5.3.3 Weitere Anhaltspunkte, welche dafür sprechen könnten, dass die Gesuchs- gegnerin mit C'._____ beabsichtigt, das Land zu verlassen und das Kind dem Ge- suchsteller dauerhaft zu entziehen, finden sich nicht in den Akten. Im Gegenteil: Die Gesuchsgegnerin geht in Zürich einer regelässigen Arbeitstätigkeit nach (act. 27/6-7) und scheint ein funktionierendes und unterstützendes Umfeld, wenn

- 28 - auch nicht ihre Kernfamilie, zu haben (Prot. S. 22 f.). Sodann hat sie offenbar im Frühjahr 2025, also nach der Trennung der Parteien, zusammen mit C'._____ eine Reise in die USA angetreten, um an der Hochzeit ihres Bruders teilnehmen zu kön- nen. Der Gesuchsteller selbst räumt ein, dass sie danach wieder ohne Weiteres in die Schweiz zurückgekehrt sei (act. 36, Rz. 57). Kommt dazu, dass für die Einreise nach Kanada mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorausgesetzt wird (vgl. www.cbsa-asfc.gc.ca/travel-voyage; Travel and identification documents for ente- ring Canada). Mithin kann die Gesuchsgegnerin nicht ohne schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers nach Kanada ausreisen. Entsprechend ist nicht glaubhaft dar- getan, dass die Hinterlegung des Reisepasses in casu angezeigt ist, weshalb der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen ist.

E. 5.3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin unter "Antrag" in ihrem Plädoyer Folgendes formulierte (act. 38, Ziff 3.5): "Der Ge- suchsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesuchgegnerin mit C._____ ins Ausland, insbes. nach Kanada, in die Ferien fährt und gibt jeweils die notwen- digen Unterschriften ab (Reisevollmacht)". Dieser Satz stellt kein rechtsgenügender Antrag dar. Zudem ist er nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 5.4 Anordnung einer Mediation

E. 5.4.1 Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die gerichtliche Anordnung der Fortsetzung der Mediation bei Frau D._____ (act. 36, Ziff. 6). Die Parteien sind sich indes einig, die bereits begonnene Mediation weiterführen zu wollen (Prot. S. 29).

E. 5.4.2 Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO) oder eine Mediation anordnen (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB). Eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Ausgestaltung der Mediation oder der Be-

- 29 - stellung eines bestimmten Mediators bestehen nicht und ist Sache der Parteien (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 214 N 9).

E. 5.4.3 Da die Parteien in der Vergangenheit in der Lage waren, eine Mediation auf- zugleisen und entsprechende Termine wahrzunehmen und sie auch im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach bekräftigt haben, diese fortführen zu wollen (act. 36, Ziff. 6 und Prot. S. 29), besteht kein Grund für eine gerichtliche Anordnung. Der Antrag des Gesuchstellers ist entsprechend abzuweisen.

E. 5.5 Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

E. 5.5.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dieser primär die Aufgabe zu erteilen, eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung für den Gesuchsteller zu errichten, zu begleiten und auszuwerten (act. 38, Ziff. 4). Diesen Antrag begründete sie damit, dass mit der Errichtung einer Beistandschaft eine geeignete Massnahme für die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens getroffen werden könne (act. 38, Rz. 39).

E. 5.5.2 Übergeordnetes Ziel jeder Beistandschaft im Zusammenhang mit dem per- sönlichen Verkehr ist es, dass das Kind einen angemessenen Kontakt zu beiden Eltern pflegen kann. Grundsätzlich gilt, dass jede Beistandschaft einer Verhältnis- mässigkeitsprüfung bestehen muss. Zudem hat die Massnahme subsidiär zu sein, d.h. Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflich- ten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Handbuch Kindes- und Erwachse- nenschutz, 2018, S. 368). Auch bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist die Gewährleistung und Förderung des Kindeswohls das oberste Ziel. Der Fokus liegt auf der Erweiterung der elterlichen Kompetenzen zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse ihrer Kinder und auf der Entwicklungsbegleitung der Kinder und Jugendlichen (vgl. bspw. www.netzwerkfamilie.ch).

E. 5.5.3 Das Gericht hat eine Betreuungsregelung festgelegt und begründet (vgl. Ziff. 3). Insbesondere ist der Gesuchsteller als erziehungsfähig einzustufen. Defi- zite in der Alltagsgestaltung sind keine ersichtlich. Im Gegenteil: Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller sich in der Interaktion mit C'._____

- 30 - gemäss Fachpersonen absolut adäquat zeigte, kindsorientiert, feinfühlig, kontrol- liert und ruhig handelte, gut informiert und interessiert gewesen sei und C'._____s Bedürfnisse lesen und darauf eingehen konnte (act. 37/36–38). Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (aufgegleist durch eine Beistandsperson) klar nicht gegeben. Offenbar geht es der Gesuchs- gegnerin auch primär darum, selbst wieder Vertrauen in den Gesuchsteller zu ge- winnen, indem sie ihm eine gewisse Begleitung zukommen lassen will. Hierfür ist die Institution der Beistandschaft bzw. der sozialpädagogischen Familienbegleitung indes nicht vorgesehen. Entsprechender Antrag ist somit abzuweisen.

E. 5.6 Weisung an den Gesuchsteller

E. 5.6.1 Schliesslich beantragt die Gesuchsgegnerin, es sei dem Gesuchsteller die Weisung zu erteilen, längerfristig eine Gewalt- und Aggressionstherapie wahrzu- nehmen (act. 38, Ziff. 5). Sie begründet diesen Antrag damit, dass der Gesuchstel- ler Verantwortung für sein Verhalten übernehmen und an der Gewaltproblematik arbeiten müsse. Dies sei insbesondere notwendig, damit sich C'._____ bei ihm si- cher und wohl fühlen könne.

E. 5.6.2 Wie bereits unter Ziff. 3 dargelegt, ist keine Gefahr ausgehend vom Gesuch- steller für C'._____ erkennbar. Die Parteien führten offensichtlich eine ungute Part- nerschaft, was aber auch der Gesuchsteller erkannte und sich entsprechend Hilfe holte. Für eine gerichtliche Weisung besteht vorliegend kein Anlass, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.

E. 6 Eheliche Liegenschaft

E. 6.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei die eheliche Liegenschaft samt Haus- rat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung dem Gesuchsteller zuzuweisen (act. 38, Ziff. 6). Der Gesuchsteller stellt diesbezüg- lich keine Anträge.

E. 6.2 Das Eheschutzgericht entscheidet im Streitfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und des Kin-

- 31 - des schliesslich nach freiem Ermessen über die Zuteilung von Wohnung und Haus- rat (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1 m.H).

E. 6.3 Die Gesuchsgegnerin hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen, was von beiden Parteien vorgebracht wurde (act. 36, Rz. 22 und act. 38, Rz. 9). Ent- sprechend ist kein Regelungsbedarf durch das Gericht erkennbar. Der Klarheit hal- ber ist im Dispositiv dennoch festzuhalten, dass die Liegenschaft samt Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzuweisen ist.

E. 7 Kinderunterhaltsbeiträge

E. 7.1 Grundsätze der Unterhaltsberechnung

E. 7.1.1 Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach sei- nen Kräften, für den gebührenden, d.h. den angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheinenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert ohne feste Grenze bis die entsprechende Ausbildung, d.h. die angemessene Erstausbildung, auf die das Kind Anspruch hat, ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

E. 7.1.2 Unterhaltsbeiträge können rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Be- gehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB).

E. 7.1.3 Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfange gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf – bzw. im Falle der alternierenden Obhut auch denjenigen der Kinder im eigenen Haushalt – übersteigt (BGer 5A_273/2018, 25.03.2019, E. 6.3.1.1). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat die Unter- haltsmethodik in seiner neuesten Rechtsprechung allerdings dahingehend verein- heitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts die zweistufige Methode anzuwen- den ist (BGer 5A_311/2019, 11.11.2020, E. 6.6 und 7). Demnach werden zum ei-

- 32 - nen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum an- deren wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen er- mittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahin- gehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Be- teiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGer 5A_311/2019, 11.11.2020, E. 7). Beim Kinderunterhalt ist zwischen dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zu un- terscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten der Kinder (Ernährung, Unterkunft, Schulauslagen usw.), wohingegen der Betreuungsunterhalt die indirek- ten Kosten deckt, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019, 11.11.2020, E. 5.). Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt die Einkommenseinbusse auffangen, die ein Elternteil durch die persönliche Betreuung der Kinder erleidet.

E. 7.1.4 Für die Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen einzube- ziehen. Dabei obliegt den Eltern in Bezug auf den Kinderunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Beim Kind sind insbesondere die Kinder- bzw. Ausbildungs- zulagen zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019, 11.11.2022, E. 7.1).

E. 7.1.5 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nach- folgend: SchKG-Richtlinie) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für je- des Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkos- tenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhält- nissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben auch ein allfälliger

- 33 - Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des dynami- schen Begriffs des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO sich ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Be- treuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das familien- rechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typi- scherweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen ent- sprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berück- sichtigt werden (BGer 5A_311/2019 E. 7.2, mit Hinweisen).

E. 7.2 Zu beurteilender Zeitraum

E. 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin ersucht um Zusprechung von Kinder- und Ehegatten- unterhalt ab 1. Februar 2025 (act. 38, Ziff. 7 und 8). Der Gesuchsteller seinerseits stellt den Antrag, er sei zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen (für die Zukunft) zu verpflichten (act. 36, Ziff. 8). Da die Gesuchsgegnerin im Rahmen der persönli- chen Befragung zu Protokoll gab, dass sie auch seit der Trennung vom gemeinsa- men Konto (sowie von ihrem neu eröffneten Lohnkonto) habe Geld beziehen kön- nen (Prot. S. 23), besteht kein Raum für die rückwirkende Zusprechung von Unter- haltsbeiträgen. Sie macht denn auch nicht geltend, es sei ihr nicht genügend Geld zur Verfügung gestanden. Folglich ist für die Zukunft der Unterhaltsanspruch fest- zulegen, der Einfachheit halber per tt.mm.2025. Da die Betreuung des Kindes durch den Gesuchsteller stufenweise aufgebaut wird, was Auswirkungen insbesondere auf die Bedarfspositionen hat, sind folgende drei Phasen zu bilden: Phase I: vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025;

- 34 - Phase II: vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025; Phase III: ab tt.mm.2026. In der I. und II. Phase befindet sich C'._____ in der alleinigen Obhut der Gesuchs- gegnerin. In der Phase II wird der Gesuchsteller einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche übernehmen, womit sich die Fremdbetreuungskosten für C'._____ (Kita) reduzieren werden. Ab der Phase III besteht eine alternierende Obhut, die es auch finanziell zu berücksichtigen gilt.

E. 7.3 Einkommen des Gesuchstellers Der Gesuchsteller arbeitet als Journalist bei der M._____ AG. Mit neuem Arbeits- vertrag vom 21. Oktober 2024 (act. 24/6) wurde das Arbeitspensum des Gesuch- stellers von 100% (vgl. Lohnausweise 2023/2024, act. 24/4–5) per 1. Februar 2025 auf 80% reduziert. Gemäss den aktuellsten Lohnabrechnungen Mai und Juni 2025 beläuft sich sein Einkommen auf monatlich Fr. 7'226.30 (act. 37/47). Davon in Ab- zug zu bringen ist die monatliche Familienzulage für C'._____ von derzeit Fr. 215.–. Sein anrechenbarer Nettolohn beläuft sich somit auf Fr. 7'011.–. Ein 13. Monats- lohn wird ihm nicht ausbezahlt (act, 24/6). Die im Lohn enthaltene Netzwerkpau- schale von monatlich Fr. 400.– ist keine Spesenpauschale, sondern stellt ein Ent- gelt für zusätzliche Arbeitsleistungen des Gesuchstellers dar, weshalb ihm diese auch vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sind (Prot. S. 30). Die Gesuchs- gegnerin anerkennt dieses Einkommen bzw. geht von einem gerundeten Einkom- men des Gesuchstellers von Fr. 7'000.– aus (act. 38, Rz. 47).

E. 7.4 Einkommen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin arbeitet als Wissens- und Technologietransfer Expertin bei der N._____, Abteilung O._____. Sie hat nach der Geburt von C'._____ ihr Arbeits- pensum auf 40% reduziert (act. 27/6–7). Sie arbeitet aktuell an zwei Tagen pro Woche und verdient netto Fr. 2'736.– (act. 39/6–8), was ihr entsprechend anzu- rechnen ist. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich das Einkommen der Ge- suchsgegnerin im 2025 erhöht haben könnte, da die Gesuchsgegnerin ein neues

- 35 - Dienstjahr angetreten habe (act. 36, Rz. 59). Hierfür finden sich indes keine An- haltspunkte in den Akten, insbesondere den eingereichten Lohnabrechnungen.

E. 7.5 Einkommen der Tochter (Kinderzulagen) Bei der Tochter C'._____ sind die Kinderzulagen von derzeit monatlich Fr. 215.– (vgl. act. 24/1-3 und act. 36, Rz. 58) zu berücksichtigen.

E. 7.6 Bedarf der Parteien

E. 7.6.1 Phase I Der Bedarf der Parteien und des Kindes errechnet sich ab tt.mm.2025 bis zum tt.mm.2025 wie folgt (alle Beträge in Schweizerfranken [Fr.]): Phase I vom tt.mm.2025 bis am tt.mm.2025 Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'371.– 686.– 2'396.–

c) Krankenkasse 547.– 129.– 300.–

d) Arbeitsweg/Mobilität 87.– – 175.–

e) regelmässige, 70.– 30.– 70.– ungedeckte Gesundheitskosten

f) Fremdbetreuungskosten 1'176.– Total Bedarf: 3'425.– 2'421.– 4'141.–

a) Die Grundbeträge bemessen sich nach der SchKG-Richtlinie. Sie belaufen sich für eine alleinstehende Person auf Fr. 1'200.– und für eine alleinerzie- hende Person auf Fr. 1'350.–. Für Kinder bis 10 Jahre beträgt der Grundbe- trag Fr. 400.–. Entsprechend sind der Gesuchsgegnerin Fr. 1'350.–, C'._____ Fr. 400.– und dem Gesuchsteller Fr. 1'200.– als Grundbetrag einzusetzen.

b) Die Parteien haben 2023 ein Haus erworben, welches nun durch den Gesuch- steller alleine bewohnt wird (act. 36, Rz. 64). Die Kosten für die Hypothek be- läuft sich auf monatlich Fr. 1'468.– (act. 24/8). Zudem macht der Gesuchstel-

- 36 - ler Nebenkosten für Kaminfeger (Fr. 210.80; act. 24/9), Baumschneiden (Fr. 727.95; act. 24/10), Gebäudeversicherung (Fr. 210.–; act. 24/11) und ei- nen Betrag für Reparaturen/Rückstellungen geltend. Für die Reparatu- ren/Rückstellungen verweist er auf seine Auslagen im Jahr 2024, welche nach Abschluss der Renovationsarbeiten im Jahr 2023 als Vergleichswerte für kommende Jahre herangezogen werden sollen und verweist sodann auf das Alter des Hauses, welches bei den Nebenkosten zusätzlich Berücksichtigung finden müsse (act. 36, Rz. 64). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, dass die nach dem Kauf des Hauses im 2023 angefallenen Unterhaltskosten gemäss Steuererklärungen 2023 und 2024 nicht relevant seien für den normalerweise anfallenden Unterhalt. Es könnten nur die jährlich regelmässig anfallenden Nebenkosten wie bspw. die Gebäudeversicherung (act. 24/11) oder der gewöhnliche Unterhalt berück- sichtigt werden, weshalb von einem Betrag von Fr. 150.– auszugehen sei (act. 38 Rz 59, Prot. S. 15). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Nebenkosten einer Liegenschaft pauschal bestimmt werden und zwar entweder als prozentualer Anteil des Verkehrswertes oder als prozentualer Anteil des Eigenmietwertes (BGer 5A_730/2020, E. 5.2.2.2.2.1.3.). Die Liegenschaft der Parteien weist einen Verkehrswert von Fr. 1'113'000.– auf (act. 24/23, S. 6). Gemäss allge- meiner Gerichtspraxis rechtfertigt es sich insbesondere in einem Summarver- fahren, ein Prozent des Verkehrswerts als Pauschale für die Nebenkosten ein- zusetzen (BGer 5A_730/2020, E. 5.2.2.2.2.1.3.), was vorliegend einem jährli- chen Betrag von Fr. 11'130.– bzw. einem monatlichen Betrag von Fr. 928.– entspricht. Total belaufen sich somit die Wohnkosten des Gesuchstellers auf monatlich Fr. 2'396.– ([Hypothek Fr. 1'468.–] + [Nebenkosten Fr. 928.–] = Fr. 2'396.–). Die Gesuchsgegnerin wohnt derzeit in Untermiete. Gemäss Untermietvertrag (act. 27/10) bezahlt die Gesuchsgegnerin für die Mitbenützung der Wohnung an der P._____-strasse … in … Zürich monatlich Fr. 1'738.–. Ebenfalls auf- geführt sind Fr. 217.– als Nebenkostenpauschale sowie Fr. 17.– für Warm-

- 37 - wasser und Fr. 85.– für weitere Betriebskosten. Total belaufen sich die Kosten für die Untermiete damit auf Fr. 2'057.–. Diese Kosten werden vom Gesuch- steller angezweifelt, weil sie aus seiner Sicht für ein einzelnes Zimmer als zu hoch erscheinen. Obschon der monatliche Betrag von Fr. 2'057.–, für ein ein- zelnes Zimmer (zzgl. Mitbenutzung von Wohnzimmer, Küche und Nasszellen) auch für die Stadt Zürich doch stattlich ist, erscheint es dennoch angemessen

– auch mit Blick auf die Wohnkosten des Gesuchstellers – ihr diesen Betrag anzurechnen. Die Gesuchsgegnerin ist auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarkts wird es ihr kaum möglich sein, in Zürich eine Wohnung für sich und die Tochter C'._____ zu einem tieferen Betrag zu bekommen, womit durchgehend von den aktuel- len Kosten auszugehen ist. Die ausgewiesenen Wohnkosten der Gesuchs- gegnerin sind ihr deshalb anzurechnen und nach grossen und kleinen Köpfen auf sie bzw. das Kind zu verteilen. Es ist folglich bei der Gesuchsgegnerin ein Betrag für Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'371.– und bei C'._____ von Fr. 686.– einzusetzen.

c) Die Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin betragen monatlich Fr. 547.–, für C'._____ betragen sie Fr. 129.– (act. 27/13 und act. 27/14). Der Gesuchsteller bezahlt monatlich Fr. 300.– für seine Grundversicherung (act. 24/16). Die Krankenkassenprämien der Parteien sowie der Tochter sind ausgewiesen, anerkannt und entsprechend im Bedarf aufzunehmen.

d) Die Kosten für ein Halbtax Plus Abo für die Strecke von F._____ nach Zürich für den Arbeitsweg des Gesuchstellers belaufen sich auf monatlich Fr. 175.– (act. 24/18), sind ausgewiesen, anerkannt und dem Gesuchsteller entspre- chend im Bedarf anzurechnen. Die Gesuchsgegnerin nutzt derzeit das "ZVV NetworkPass Monthly Season Ticket", damit sie mit Tram und Bus ihren Arbeitsweg innerhalb der Stadt Zü- rich bestreiten kann. Die Kosten sind ebenfalls ausgewiesen und anerkannt und ihr somit in voller Höhe von Fr. 87.– (act. 27/19) im monatlichen Bedarf anzurechnen.

- 38 -

e) Der Gesuchsteller macht für das Jahr 2024 regelmässige, ungedeckte Ge- sundheitskosten von Fr. 846.– geltend (act. 36, Rz. 65), was monatlich Fr. 70.– entspricht, was die Gesuchsgegnerin anerkennt (act. 38, Rz. 60) und ihm entsprechend anzurechnen ist. Auch die Gesuchsgegnerin macht regelmässige, ungedeckte Gesundheits- kosten in der Höhe von monatlich Fr. 70.– geltend (act. 38, Rz. 50), was der Gesuchsteller seinerseits anerkennt (act. 36, Rz. 73), womit ihr diese eben- falls anzurechnen sind. Beide Parteien machen für C'._____ regelmässige, ungedeckte Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 30.- geltend (act. 36, Rz. 73 und act. 38, Rz. 47 f.), was es entsprechend ebenso zu berücksichtigen gilt.

f) Die Kosten der Kita Q._____ für die Tochter C'._____ belaufen sich ausge- wiesenermassen auf monatlich Fr. 1'176.– (act. 27/17) bei einem Betreuungs- umfang von zwei ganzen Tagen (jeweils Montag und Mittwoch) pro Woche, weshalb sie in der Bedarfsberechnung Eingang finden müssen. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien in der Phase I sehr knapp sind, muss es bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sein Bewenden haben.

E. 7.6.2 Phase II Der Bedarf der Parteien und der Tochter errechnet sich vom tt.mm.2025 bis am tt.mm.2025 wie folgt (alle Beträge in Schweizerfranken [Fr.]): Phase II vom tt.mm.2025 bis am tt.mm.2025 Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'371.– 686.– 2'396.–

c) Krankenkasse 547.– 129.– 300.–

- 39 -

d) regelmässige, 70.– 30.– 70.– ungedeckte Gesundheitskosten

e) Arbeitsweg/Mobilität 87.– 175.–

f) Fremdbetreuungskosten 588.–

g) Steuern 282.– 281.– Total Bedarf: 3'707.– 1'833.– 4'422.– a–e) Die entsprechenden Bedarfspositionen verändern sich in dieser Phase nicht, respektive bleiben identisch, weshalb diesbezüglich auf die jeweils vorange- henden Ausführungen in Phase I verwiesen wird.

f) Da der Gesuchsteller ab … 2025 C'._____ jeweils zusätzlich am Montag be- treut, reduzieren sich die Kita-Kosten auf die Hälfte, mithin auf Fr. 588.– (act. 27/17).

g) Da durch die reduzierten Kita-Kosten Mittel frei werden, erscheint es ange- zeigt, beiden den verbleibenden Überschuss zur Teilfinanzierung des erwei- terten Bedarfs, mithin primär zur (Teil-)Finanzierung der Steuern, je hälftig (mit einer Rundungsdifferenz) anzurechnen (vgl. Ziff. 6.7). Eine zusätzliche Aus- scheidung eines Steueranteils auf den Barunterhalt des Kindes erscheint bei diesen knappen Verhältnissen bzw. dem marginalen Steuerbetrag für eine sehr kurze Zeitperiode nicht als opportun.

E. 7.6.3 Phase III Der Bedarf der Parteien und der Tochter errechnet sich ab tt.mm.2026 wie folgt (alle Beträge in Schweizerfranken [Fr.]): Phase III ab tt.mm.2026 Gesuchs- C'._____ Gesuchstel- C'._____ gegnerin (bei GGin) ler (bei GSer)

a) Grundbetrag 1'350.– 300.– 1350.– 100.–

b) Wohnkosten 1'371.– 686.– 1'597.– 799.–

c) Krankenkasse 547.– 129.– 300.–

- 40 -

d) regelmässige, 70.– 30.– 70.– ungedeckte Gesundheitskosten

e) Arbeitsweg/Mobilität 87.– 175.–

f) Fremdbetreuungskosten 588.–

g) Steuern 207.– 206.– Total Bedarf: 3'632.– 1'733.– 3'698.– 899.–

a) Aufgrund des Wechsels von der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zu einer alternierenden Obhut beider Parteien, ist in Phase III der Grundbetrag des Gesuchstellers anzupassen und derjenige von C'._____ unter Berück- sichtigung der Betreuungsanteile anteilmässig auf die beiden Haushalte auf- zuteilen.

b) Mit Einführung der alternierenden Obhut, sind die gleichbleibenden Wohnkos- ten des Gesuchstellers neu nun nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und C'._____ zu verteilen. Damit sind dem Gesuchsteller Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'597.– und C'._____ von Fr. 799.– anzurechnen. c-f) Keine Änderungen.

g) Es resultiert wiederum ein kleiner Überschuss (vgl. Ziff. 6.7), der zur Teilfinan- zierung des erweiterten Bedarfs der Parteien verwendet werden kann (primär für die Steuern). Der Betrag ist hälftig (bzw. mit einer Rundungsdifferenz) auf die Parteien aufzuteilen. Eine zusätzliche Ausscheidung eines Steueranteils auf den Barunterhalt des Kindes erscheint bei diesen knappen Verhältnissen bzw. dem marginalen Steuerbetrag nicht als opportun.

E. 7.7 Unterhaltsberechnung Phase I (tt.mm.2025 bis tt.mm.2025) Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller Einkommen Fr. 2'736.– Fr. 215.– Fr. 7'011 Bedarf Fr. 3'425.– Fr. 2'421.– Fr 4'141.–

- 41 - Manko bzw. Leistungsfä- - Fr. 689.– - Fr 2'206.– Fr. 2'870.– higkeit Beim Gesuchsteller resultiert in einer ersten Phase eine monatliche Leistungsfä- higkeit von Fr. 2'870.–. Die Gesuchsgegnerin kann ihr Existenzminimum im Um- fange von Fr. 689.– bzw. jenes von C'._____ im Umfange von Fr. 2'206.– nicht decken. Folglich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, primär den Barunterhalt von C'._____ zu finanzieren, sowie im Umfange von Fr. 664.– (Fr. 2'870.– abzüglich Fr. 2'206.–) einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko von Fr. 25.–, welches festzuhalten ist. Phase II (tt.mm.2025 bis tt.mm.2025) Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller Einkommen Fr. 2'736.– Fr. 215.– Fr. 7'011.– Bedarf Fr. 3'707.– Fr. 1'833.– Fr. 4'422.– Manko bzw. Leistungsfä- - Fr. 971.– - Fr. 1'618.– Fr. 2'589.– higkeit In der zweiten Phase resultiert beim Gesuchsteller eine monatliche Leistungsfähig- keit von gerundet Fr. 2'590.–. Damit sind die auf Seiten der Gesuchsgegnerin und Tochter C'._____ ungedeckten Kosten zu finanzieren, womit er zu verpflichten ist, einen Kinderunterhalt von Fr. 2'590.– zu leisten, wovon Fr. 971.– Betreuungsunter- halt darstellt.

- 42 - Phase III (ab tt.mm.2026) C'._____ C'._____ Gesuchsgegnerin Gesuchsteller (bei GGin) (bei GSer) Einkommen Fr. 2'736.– Fr. 215.– Fr. 7011.– Fr. 0.– Bedarf Fr. 3'632.– Fr. 1'733.– Fr. 3'698.– Fr. 899.– Manko bzw. Leistungssfä- - Fr. 896.– - Fr. 1'508.– Fr. 3'313.– - Fr. 899.– higkeit Es liegt zwar ab tt.mm.2026 eine alternierende Obhut bei asymmetrischen Betreu- ungsanteilen und asymmetrischer Leistungsfähigkeit vor, wobei der Barunterhalt grundsätzlich zwischen den Eltern aufgeteilt werden müsste. Da auf Seiten der Ge- suchsgegnerin jedoch keine Leistungsfähigkeit resultiert, muss der Gesuchsteller trotz alternierender Obhut für den gesamten Barunterhalt von C'._____ in beiden Haushalten aufkommen. Überdies ist auf Grund des Mankos seitens der Gesuchs- gegnerin ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Der Gesuchsteller ist somit zu ver- pflichten, einen Bar- und Betreuungsunterhalt von total Fr. 2'410.–, davon Fr. 896.– Betreuungsunterhalt, zu bezahlen.

E. 8 Ehegattenunterhalt Wie unter Ziff. 7 dargelegt, sind keine finanziellen Mittel vorhanden, um einen Ehe- gattenunterhalt zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin ersuchte denn auch nur um Zusprechung von Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 1'500.–, sollte der Lohn des Gesuchstellers höher ausfallen, als angenommen (act. 38, Rz. 74). Weiterun- gen erübrigen sich entsprechend. Im Dispositiv ist entsprechend festzuhalten, dass kein Ehegattenunterhalt geschul- det ist.

E. 9 Weiteres

E. 9.1 Mit Telefonanruf vom 13. März 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin das hie- sige Gericht darum, dass dem Gesuchsteller ihr aktueller Aufenthaltsort nicht mit-

- 43 - geteilt werde (Prot. S. 3). Ein eigentlicher Antrag durch die seit März 2025 anwalt- lich vertretene Partei erfolgte indes nie.

E. 9.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Gesuchsteller die aktuelle Wohnadresse der Gesuchsgegnerin und C'._____ nicht mitgeteilt werden könnte. Mithin gab die Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung danach gefragt, ob denn der Gesuchsteller ihr je nachgestellt habe zu Protokoll, "nein" (Prot. S. 24). Der Gesuchsteller hat grundsätzlich ein Anrecht darauf zu wissen, wo seine Tochter aktuell wohnt. Mithin sind so auch Absprachen bzgl. Übergabeorte einfacher mög- lich. Entsprechend ist das Rubrum des vorliegenden Urteils um die aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin zu ergänzen.

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), unter Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Komplexität des Falles auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Hinzu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 457.50. 10.2.Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren mit zu regelnden Kinder- belangen ist es gerichtsüblich, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschla- gen, sofern nicht besonders gelagerte Fälle vorliegend sind (bspw. Nichterschei- nen, Nichtwirken einer Partei, völlig aussichtslose Anträge etc.). 10.3.Da vorliegend die Offizialmaxime in allen primär strittig gebliebenen und auf- wandmässig ins Gewicht fallenden Punkten (Obhut, Betreuung, Kinderunterhalt) greift, mithin das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfertigt

- 44 - es sich auch in casu, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und keine Parteientschä- digungen zuzusprechen.

E. 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr; in geraden Jahren über die gesamten Pfingstfeiertage von Freitag vor  Pfingsten ab 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, C._____ ab tt.mm.2026 je für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal 1 Woche am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und miteinander abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuchsteller das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader, die Ge- suchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Die eheliche Liegenschaft am E._____ [Strasse] ... in F._____ wird inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 2'870.– vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 (davon Fr. 664.– als Betreuungsunterhalt); Phase II: Fr. 2'590.– vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 (davon Fr. 971.– als Betreuungsunterhalt);

- 46 - Phase III: Fr. 2'410.– ab tt.mm.2026 (davon Fr. 896.– als Betreuungsunterhalt). Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der Betreuungsunterhalt von C._____ in der Phase I im Umfang von Fr. 25.– nicht gedeckt. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin keinen persönlichen Unterhalt schuldet.

7. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Gesuchsteller: Fr. 7'011.– (80 %-Pensum) Gesuchsgegnerin: Fr. 2'736.– (40 %-Pensum) C._____: Fr. 215.– Familienzulagen Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.

8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit auf sie einzu- treten ist.

9. Die Entscheidgebühr wird auf festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

10. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an

- 47 - die Parteien  sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit separatem Schreiben an die KESB Bezirk Hinwil,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Tanner versandt am:

E. 11 Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufungsfrist in Eheschutzverfahren beträgt seit 1. Januar 2025 neu 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Gerichtskosten und der Par- teientschädigung kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Da es sich beim Eheschutzverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, greifen die gesetzlichen Fristenstillstände nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2024, wird bis zum tt.mm.2025 un- ter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und ab dem tt.mm.2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Par- teien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Gesuchsgeg- nerin.

3. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C._____ ab sofort auf ei- gene Kosten wie folgt zu betreuen: bis tt.mm.2025 jeweils am Samstag und Sonntag von 09.00 Uhr bis 

E. 16.00 Uhr; ab tt.mm.2025 jeden Montag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie zu-  sätzlich in den geraden Wochen von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag,

E. 18.00 Uhr; ab tt.mm.2026 alternierend im zwei-Wochen-Rhythmus, wobei in der  ersten Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08.30 Uhr (Übergabe in der KiTa) und in der zweiten Woche von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08.30 Uhr (Übergabe in der KiTa).

- 45 - Überdies ist der Gesuchsteller gemäss nachfolgender Feiertagsregelung be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jeweils am 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr;  in geraden Jahren vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Januar,  17.00 Uhr; in ungeraden Jahren über die gesamten Osterfeiertage, von Karfreitag, 

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250014-E/U02 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel und Gerichtsschreiberin MLaw N. Tanner Urteil vom 11. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutzmassnahmen

- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 36) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Parteien seit dem 8. Februar 2025 getrennt leben.

2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alternie- rende Obhut der Parteien zu stellen und die persönlichen Kon- takte des Gesuchstellers mit der Tochter seien per sofort wieder aufzunehmen.

3. Dabei sei festzulegen,

a. dass der Gesuchsteller in der ersten Woche ab Wiederauf- nahme der Kontakte drei Halbtage von jeweils 4 Stunden mit der Tochter verbringt, dies unbegleitet und ausserhalb jedwe- der institutionalisierter Einrichtung;

b. dass in der zweiten Woche 2 volle Tage (von morgens 9:00 bis abends 18:00) und ab der dritten Woche die vollständige Um- setzung der Betreuung gem. lit. 3c) erfolgt;

c. dass der Gesuchsteller ab der dritten Woche die Tochter C._____ jeweils von Samstag 9:00 bis Dienstag morgen mit Übernachtung betreut;

d. dass beide Eltern jeweils vier Ferienwochen mit C'._____ pro Jahr verbringen können, dies nach gemeinsamer Absprache und jeweils maximal eine Woche am Stück. Sollten sich die Parteien nicht einigen, hat der Gesuchsteller in geraden Jahren das Entscheidrecht und die Gesuchsgegnerin in ungeraden, wobei die Festlegung jeweils mindestens drei Monate im Vor- aus stattzufinden hat;

e. dass der Gesuchsteller das Kind C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten ab 18:00 Uhr bis und mit Pfingstmontag abends 18:00 Uhr), an Weihnachten (24. Dezember 10:00 Uhr bis 25. Dezember 12:00 Uhr) und Silvester (31. Dezember 12:00 Uhr bis 1. Ja- nuar 12:00) sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 18:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr) und Weihnachten (25. Dezember 12:00 bis 26. Dezember 18:00) und an Neujahr vom 1. Januar 12:00 bis 2. Januar 18:00 Uhr) betreut. Weitergehende oder abweichende Betreu- ungsregelungen unter Beachtung des Kindeswohls bleiben nach gegenseitiger Absprache vorbehalten.

4. Eventualiter sei

a. ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Gesuchsgegnerin und den Gesuchsteller zu erstellen; sowie

- 3 -

b. ein Besuchsrecht festzulegen, bei dem der Gesuchsteller die Tochter C'._____ bis zur Erteilung des Gutachtens an mindes- tens an einem Tag/Woche (montags) von 9:00 bis 18:00 Uhr und an jedem Wochenende abwechselnd samstags bzw. sonn- tags von 9:00 bis 18:00 Uhr bei sich oder mit sich unbegleitet zu Besuch nehmen kann.

5. Es sei der Reisepass des Kindes C._____ dem Gesuchsteller zu übergeben.

6. Es sei die Fortsetzung der Mediation bei Frau D._____ gerichtlich anzuordnen.

7. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB (Busse) im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, die festzulegenden Kontakte zwischen der Tochter und dem Gesuchsteller zu erschweren oder zu verunmöglichen.

8. Es sei im Rahmen der alternierenden Obhut der Kinderunterhalt festzusetzen und der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Bar- unterhalt der Tochter C._____ den Betrag von CHF 1'561 monat- lich und an den Betreuungsunterhalt CHF 602 monatlich, gesamt- haft CHF 2'163 per Monat zu zahlen, zahlbar auf den ersten eines jeden Monats zu Handen der Gesuchsgegnerin. Es sei dem Ge- suchsteller die Möglichkeit zu geben, diese Anträge nach Vorlage aller relevanten Unterlagen seitens der Gesuchsgegnerin zu er- gänzen oder abzuändern.

9. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehr- wertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin." Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 38) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 7. Februar 2025 getrennt leben.

2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin (mit Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin) zu stellen.

3. Dem Gesuchsteller sei ein angemessenes Kontaktrecht wie folgt einzuräumen: 3.1. Phase 1: zwei Mal pro Woche 2-4 Stunden in Begleitung der Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF). Phase 2: In Abstimmung mit der Fachperson der SPF sowie der zuständigen Beistandsperson ein begleitetes Besuchsrecht an zwei Tagen pro Woche von 10:00 bis 16:00 Uhr.

- 4 - Phase 3: In Abstimmung mit der Fachperson der SPF sowie der zuständigen Beistandsperson ein unbegleitetes Besuchsrecht an zwei Tagen pro Woche von 10:00 bis 16:00 Uhr. Phase 4: In Abstimmung mit der Fachperson der SPF sowie der zuständigen Beistandsperson, sobald C._____ abgestillt ist, spä- testens ab tt.mm.2026, ein Besuchsrecht von einem Tag unter der Woche (8:00 bis 17:00 Uhr) sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen (10:00 Uhr) bis Sonntagabend (17:00 Uhr). Die ersten zehn Übernachtungen werden professionell stunden- weise begleitet. 3.2. Der Gesuchsteller sei, sobald Phase 4 umgesetzt wird, spätes- tens ab tt.mm.2026, für berechtigt zu erklären, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 10:00 Uhr bis Ostermontag, 17:00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstsonntag, 17:00 Uhr) zu betreuen. 3.3. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, C._____ am

24. Dezember von 10.00 - 17.00 Uhr und sobald Phase 4 umge- setzt ist, spätestens ab tt.mm.2026, in ungeraden Jahren vom 24. auf den 25. Dezember (10-17.00 Uhr), zu betreuen. 3.4. Der Gesuchsteller sei, sobald Phase 4 umgesetzt ist, spätestens ab tt.mm.2026, für berechtigt zu erklären, C._____ während vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu betreuen (nicht mehr als zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien mindestens drei Monate im Voraus unter den Eltern abgesprochen sein müssen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit un- gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. 3.5. Der Gesuchsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Ge- suchsgegnerin mit C._____ ins Ausland, insbes. nach Kanada, in die Ferien fährt und gibt jeweils die notwendige Unterschriften ab (Reisevollmacht). 3.6. Die Ferien- und Feiertagsregelung geht der Wochenbetreuung vor. Nach den Ferien/Feiertagen gilt die Betreuungsregelung ge- mäss voranstehendem Wochenbetreuungsplan. 3.7. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchsgegnerin be- treut.

4. Es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und ihr insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen:

a) Mit den Eltern eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten und für deren Finanzierung besorgt zu sein, ins- besondere mit den Zielen, die Kompetenzen des Vaters zu stärken, damit nach erfolgreichem Abschluss der begleiteten

- 5 - Besuche, die Übernahme der Elternverantwortung durch den Vater in einer kindergerechten Weise stattfinden kann.

b) Für die Umsetzung der Betreuungsregelung besorgt zu sein und dabei insbesondere die Betreuungszeiten des Vaters mit den Eltern und der sozialpädagogischen Familienbegleitung auszuwerten und aufgrund der Auswertung zu entscheiden, ob die nächste Stufe des Betreuungsplans umgesetzt werden kann.

c) Die Eltern bei Konflikten betreffend die Betreuungsverantwor- tung in der eigenständigen Lösungsfindung zu unterstützen.

5. Es sei dem Gesuchsteller die Weisung zu erteilen, eine längerfris- tige Gewalt- und Aggressionstherapie (z. B. beim mannebüro Zü- rich oder bei einer spezialisierten Fachperson) zu absolvieren.

6. Es sei das eheliche Haus am E._____ [Strasse] … in F._____ dem Gesuchsteller zur Benutzung zuzuweisen. Es sei festzustel- len, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat.

7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter von CHF 3'192 (davon CHF 2'268 Be- treuungs- und CHF 898 Barunterhalt) zzgl. gesetzliche und ver- tragliche Familienzulagen, rückwirkend per 1. Februar 2025, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zu bezah- len.

8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ei- nen monatlichen, persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'500, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Februar 2025, zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchstellers." Erwägungen: I. Familien- und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2024 (fortan: C'._____), hervorgegangen. Ge- mäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien zog die Gesuchsgegnerin im Februar 2025 aus der ehelichen Liegenschaft am E._____ [Strasse] ... in F._____ aus und nahm die gemeinsame Tochter mit (act. 36 Rz. 22, act. act. 38 Rz. 7 und 10). Der Gesuchsteller konnte seither seine Tochter nur noch selten und unter Auf-

- 6 - sicht sehen (act. 36 Rz. 34 ff., act. 38 Rz. 20). Über den genauen Aufenthaltsort von Mutter und Kind wurde er bis heute nicht in Kenntnis gesetzt (act. 36 Rz. 32, Prot. S. 3).

2. Mit Eingabe vom 5. März 2025, hierorts eingegangen am 6. März 2025, machte der Gesuchsteller sein Eheschutzbegehren beim hiesigen Gericht anhän- gig (act. 1). Am 13. März 2025 teilte die Gesuchsgegnerin auf telefonische Nach- frage hin ihre aktuelle Wohnadresse mit (Prot. S. 3), ersuchte jedoch darum, diese dem Gesuchsteller nicht bekannt zu geben. Gleichentags zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ ihre Mandatierung durch den Gesuchsteller an (Prot. S. 3) und reichte am 14. März 2025 ihre Anwaltsvollmacht (act. 3) ein.

3. Mit Vorladung vom 17. März 2025 (act. 5) wurden die Parteien zur Verhand- lung auf den 24. März 2025 vorgeladen. Entsprechende Verhandlung musste in- folge Mandatierung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (act. 11) durch die Ge- suchsgegnerin und einhergehendem Verschiebungsgesuch (act. 10) sowie Man- datsübergabe der Vertreterin des Gesuchstellers (act. 13) an Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mitsamt erneutem Verschiebungsgesuch (act. 14) auf den 26. Mai 2025 verschoben werden (act. 18).

4. Aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche ersuchten die Parteien das Gericht sodann erneut um Verschiebung der auf den 26. Mai 2025 angesetzten Verhandlung (act. 29). Diesem Gesuch wurde stattgegeben (Prot. S. 10) und die Parteien neu zur Verhandlung auf den 8. Juli 2025 vorgeladen (act. 30).

5. Zur Verhandlung vom 8. Juli 2025 erschienen der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin je in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreterinnen (Prot. S. 14). Nach den ersten Parteivorträgen wurden im Einverständnis mit den Parteien zunächst die Befragung der Parteien durch- und Vergleichsgespräche ge- führt, welche indes scheiterten (Prot. S. 39). Zufolge fortgeschrittener Zeit wurde deshalb Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ zu Handen des Protokolls Frist bis zum

20. August 2025 angesetzt, um zu den Noven in der Gesuchsantwort schriftlich Stellung zu nehmen (Prot. S. 39). Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (act. 40) verzich-

- 7 - tete diese auf eine Stellungnahme, was der Gegenseite mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (act. 41) angezeigt wurde. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 271 ZPO), in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzel- heiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Über bestrittene Tatsachen ist daher kein strikter Beweis zu führen. Der Richter darf auch von Tat- sachen ausgehen, von deren Richtigkeit er sich nicht voll überzeugt hat. Vorausge- setzt ist immerhin, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahr- scheinlichkeit für ihre Richtigkeit besteht (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Art. 271 N 12).

2. Grundsätzlich gilt im Eheschutzverfahren die eingeschränkte Untersuchungs- maxime. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt (Art. 272 ZPO). Diese Maxime greift indes nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei an- waltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordent- lichen Prozess zurückzuhalten (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 272 N 14)

3. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (BSK ZPO- GEHRI, Art. 58 N 5). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist das Gericht an den ins- gesamt eingeklagten bzw. anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzel- nen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für die andere weniger zugesprochen werden, als verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_60/2022 Urteil vom 5. Dezember 2022, E. 3).

- 8 -

4. Hinsichtlich der Kinderbelange gilt jedoch die Offizial- und die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten hat das Eheschutzgericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Sammeln des Prozessstoffes ver- bleibt auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 296 N 10). III. Materielles I. Getrenntleben

1. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

2. Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu be- willigen (BGE 138 III 97 E. 2.1). Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehe- gatten getrennt leben, besteht im Eheschutzverfahren allerdings nicht und ist auch nicht notwendig. So ist insbesondere das Scheidungsgericht im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht Art. 1–456 ZGB - Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., 2023, Art. 175 N 1).

3. Die Parteien ersuchen beide um Bewilligung des Getrenntlebens. Sie sind sich über den Trennungszeitpunkt nicht einig, wenngleich es sich nur um einen Tag han- delt: Während der Gesuchsteller der Ansicht ist, man sei seit dem 8. Februar 2025 getrennt, da die Gesuchsgegnerin auf diesen Zeitpunkt ausgezogen sei (act. 36, Rz. 22), will die Gesuchsgegnerin bereits seit dem 7. Februar 2025 vom Gesuch- steller getrennt leben (act. 38, Ziff. 1).

- 9 -

4. Da es entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 1 nicht Aufgabe des Ehe- schutzgerichts ist, das Trennungsdatum festzulegen und die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2025 keine Einigung hinsichtlich des Trennungsda- tums erzielen konnten, ist den Parteien lediglich das Getrenntleben zu bewilligen. II. Obhut, Wohnsitz und Betreuungsregelung

1. Obhut 1.1. Rechtliche Grundlagen 1.1.1. Das Obhutsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (BGE 136 III 353 E. 3.2). Eine alternierende Obhut ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu prüfen, sofern ein Elternteil oder ein Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). 1.1.2. Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindes- wohl ist oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4.). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 617 E. 3.2.3.). Vor diesem Hintergrund kommt eine alternierende Ob- hut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGer 5A_901/2018 vom 27. März 2018, E. 2.2). Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen lau- fend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisa- torischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von einer alter- nierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Krite- rien sind das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu Geschwistern und ihre Einbet- tung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich

- 10 - zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3. und E. 4.7. sowie BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen und BGE 142 III 612 E. 4.3; 617 E. 3.2.3; 136 I 178 E. 5.3). 1.1.3. Eine alternierende Obhut wird ab einem Betreuungsanteil von 30% bejaht (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.3. f.). 1.2. Parteistandpunkte 1.2.1. Der Gesuchsteller beantragt die alternierende Obhut für das gemeinsame Kind C'._____ (act. 36, Ziff. 2), während die Gesuchsgegnerin die alleinige Obhut für sich beansprucht (act. 38, Ziff. 2). 1.2.1.1. Zur Begründung seines Antrags liess der Gesuchsteller zusammengefasst ausführen, dass er die Gesuchsgegnerin bereits während der Schwangerschaft stets unterstützt und sich seit Geburt an intensiv, liebevoll und verantwortungsvoll um C'._____ gekümmert habe. Dabei habe er sämtliche Aufgaben übernommen, die üblicherweise anfallen würden: Wickeln, Spielen, Spazieren, Vorsingen, Ein- schlafen usw. Zudem habe er sowohl im Geburtsmonat … 2024 als auch im … 2024 je den ganzen Monat freigenommen, um die ersten Wochen mitzuerleben und mit C'._____ eine enge Beziehung aufbauen zu können. Anschliessend habe er sein Pensum auf 80 % reduziert, um am Montag einen "Papitag" mit C'._____ verbringen zu können. Bis zum Streit vom 29. Januar 2025, welcher den Auszug der Gesuchsgegnerin veranlasst habe, und sogar an den darauf folgenden Tagen, habe er C'._____ täg- lich und jeweils über mehrere Stunden alleine betreut, sei mit ihr spazieren gegan- gen, habe sie gewickelt und mit ihr gespielt. So sei auch aus den Protokollen der Mütter- und Väterberatung (act. 37/36–38) zu entnehmen, dass keine von ihm aus- gehende Gefahr für C'._____ erkennbar sei und er sich in der Interaktion mit

- 11 - C'._____ absolut adäquat, kindsorientiert, feinfühlig, kontrolliert, ruhig, gut infor- miert und interessiert zeige und C'._____s Bedürfnisse lesen und darauf eingehen könne. Für den aktuell durch die Gesuchsgegnerin ihm gegenüber ausgeübten Kindesent- zug gäbe es indes keine rechtfertigenden Gründe. So sei es nach dem plötzlichen Auszug der Gesuchsgegnerin mit C'._____ schliesslich zum ersten Mal zu Vorwür- fen der Gesuchsgegnerin ihm gegenüber gekommen, wonach er eine Gefährdung für C'._____s Kindeswohl darstelle. Die seit dem Auszug der Gesuchsgegnerin zu- gespitzte Situation hinsichtlich der Obhut und Betreuung von C'._____ gründe ei- nerseits in einem Beziehungskonflikt der Parteien, welcher im Wesentlichen daraus herrühre, dass er mit der Gesuchsgegnerin ungeduldig geworden sei, weil sich diese in der Beziehung sehr wenig eingebracht habe und mithin eine ungute Paardynamik entstanden sei, welche jeweils Anlass für Streitigkeiten gegeben habe (act. 36, Rz. 9 ff.), und andererseits in den Ängsten, welche die Gesuchsgeg- nerin plagen und aus ihm, einem angeblichen Gefährder, neu nun einen psychi- schen Gewalttäter machen würden, was nicht der Wahrheit entspreche. Schliesslich sei aktenkundig, dass er hervorragend mit C'._____ umgehe und ein vorbildlicher Vater sei, der seine Rolle mit Herz und Verstand lebe. Im Familienhaus in F._____ sei alles für sie hergerichtet worden; sie habe ein eigenes Zimmer und es gebe einen Garten. Er habe an seinem "Papitag" weiterhin frei und warte darauf, sein Kind betreuen zu können. Aus all den vorgenannten Gründen, den diversen Erlebnisberichten (act. 24/32– 45), Tagebucheinträgen (act. 37/29) sowie Protokollauszügen (act. 37/36–38) dürfe der Beziehungskonflikt auf Paarebene nicht mit dem Kindswohl gleichgesetzt wer- den und die alternierende Obhut sei zu errichten. 1.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin liess ihrerseits ausführen, sie sei schon immer die Hauptbezugs- und Betreuungsperson von C'._____ gewesen, wodurch insbeson- dere durch das Stillen eine enge Mutter-Kind-Beziehung entstanden sei. Der Ge- suchsteller habe zwar eine gute Beziehung zu C'._____ gehabt, seine Unterstüt- zung habe sich jedoch vor allem auf den Haushalt und das Wickeln beschränkt. Oft

- 12 - sei er nicht in der Lage gewesen, C'._____ zu beruhigen, wenn sie geweint habe. Er sei aggressiv geworden und habe es auch vorgezogen, die Nächte öfters in ei- nem anderen Schlafzimmer zu verbringen, um nicht gestört zu werden. Seine Un- geduld und sein Unvermögen C'._____ zu beruhigen, hätten sich besonders in den Abendstunden gezeigt, wenn diese hätte einschlafen sollen. Zudem sei es in der Beziehung zum Gesuchsteller zu andauernden Eskalationen gekommen, weshalb sie grosse Angst vor ihm habe. In seinen Wutanfällen habe er mit den Händen auf den Tisch geschlagen, ihr gegenüber Drohgebärden gemacht und sie mit Schimpfwörtern beschimpft. In manchen Streitereien sei es sogar zu physischer Gewalt gekommen, anlässlich welcher er sie fest weggeschubst habe. Aufgrund dieser jahrelang erlebten psychischen und teilweise auch physischen Ge- walt durch den Gesuchsteller und des Streits am 29. Januar 2025, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht habe, da C'._____ anlässlich dieses Streits ihren ganzen Körper angespannt habe und sichtlich traumatisiert gewesen sei, sei sie schliesslich am 8. Februar 2025 mit C'._____ aus dem ehelichen Haus geflüchtet. Sie beantrage nun die alleinige Obhut, da ihr Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers durch negative Erlebnisse geprägt sei. Als konkrete Beispiele macht sie nebst Vorgenanntem geltend, der Gesuchsteller habe C'._____ mindes- tens zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegen gelassen (act. 27/27 und act. 27/30) und sie einmal während einer Autofahrt am 20. Dezember 2024 aus dem Kindersitz abgeschnallt, bevor das Auto stillgestanden sei, da sie nicht aufge- hört habe zu weinen (act. 38, Rz. 24). Hinzu kämen die vom Gesuchsteller mehr- fach geäusserten Suiziddrohungen (act. 38, Rz. 6 und 16 ff.). Daher sei ihr unter Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend die alleinige Obhut zuzuteilen. 1.3. Erwägungen 1.3.1. Die Parteien sind miteinander verheiratet und sind beide Inhaber der elterli- chen Sorge. Keiner stellt die elterliche Sorge des anderen in Frage und es sind auch keine Anhaltspunkte in den Akten, dass im Sinne von Kindesschutzmassnah-

- 13 - men daran etwas zu ändern wäre, weshalb die Grundvoraussetzung für die alter- nierende Obhut – die gemeinsame elterliche Sorge – gegeben ist. 1.3.2. Der Gesuchsteller stellt die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin nicht grundsätzlich in Frage, wenngleich er Zweifel daran hegt, dass die Gesuchsgegne- rin in der Lage wäre, das Kind in alleiniger Obhut zu betreuen, weshalb er diesfalls (sollte das Gericht den Anträgen der Gesuchsgegnerin folgen) ein Erziehungsfä- higkeitsgutachten beantragt (act. 36, Rz. 54). Konkrete Anhaltspunkte aus den Ak- ten, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin sprechen würden, sind grundsätzlich keine ersichtlich, wobei ihre Handlungen, welche dazu führten, dass der Gesuchsteller das Kind während Wochen nur unter Aufsicht zu sehen bekam, doch die Frage aufwirft, ob sie in der Lage ist, die Interessen des Kindes vollständig wahrzunehmen (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 1.3.3.4). Es stellt aber ihre Erziehungsfähigkeit nicht generell in Frage. 1.3.3. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits erachtet den Gesuchsteller aktuell zumin- dest sinngemäss nicht als erziehungsfähig. Er habe mehrfach Suiziddrohungen ausgestossen und stelle eine Gefahr für C'._____ dar. Bezüglich ihrer Argumenta- tion kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1.2.1.2. verwiesen werden. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen: 1.3.3.1. Hinsichtlich der angeblichen Suizidalität des Gesuchstellers liess die Ge- suchsgegnerin ausführen, er habe ihr nach dem Streit vom 29. Januar 2025 am Abend im Bett erzählt, nach besagtem Streit in der Küche gestanden zu sein, ein grosses Messer geholt und sich überlegt zu haben, sich umzubringen (act. 38, Rz. 6). Dies habe bei ihr zu einer grossen Verunsicherung geführt, weil sich der Gesuchsteller ihr dadurch suizidal gezeigt habe. Acht Tage später habe er sich schliesslich selbst in die Psychiatrische Klinik Schlössli eingewiesen und sich zum Kurs "G._____" beim mannebüro Zürich angemeldet (act. 27/34). Dieses Vorgehen des Gesuchstellers habe ihr seine Suizidalität schliesslich bestätigt, weshalb sie entsprechend sein näheres Umfeld darüber informiert habe (act. 38, Rz. 7). Der Gesuchsteller erklärte seinerseits, dass er sich aufgrund des ehelichen Streits ge- schämt habe, weshalb ihm beim Anblick der Küchenutensilien dieser Gedanke tat- sächlich gekommen sei (act. 36, Rz. 15). Suizidalität habe jedoch nie bestanden.

- 14 - Er habe sich sodann freiwillig in die Krisenintervention des Klinik Schlössli begeben, weil er alles habe tun wollen, um sein Kind schnell wieder bei sich zu haben, um zu deeskalieren und an sich zu arbeiten (act. 36, Rz. 23.). Gleiches gelte für den er- folgreich absolvierten Kurs "G._____" beim mannebüro Zürich (act. 37/9). Anlässlich des Klinikaufenthaltes konnte beim Gesuchsteller weder eine Fremd- oder Selbstgefährdung, eine psychische Störung, Suizidgedanken noch sonstiges Verhalten, welches allenfalls einen Kontaktabbruch zum Kind rechtfertigen würden, festgestellt werden (act. 37/22). Auch die Psychologin und Psychotherapeutin H._____, bei welcher sich der Gesuchsteller nach der Trennung in Therapie begab, fand keine Anhaltspunkte für die von der Gesuchsgegnerin behauptete Suizidalität des Gesuchstellers (act. 37/32). Mit anderen Worten gibt es keinerlei Hinweise für die Behauptung der Gesuchsgegnerin. Im Gegenteil: Durch sein Verhalten, die be- stehenden Probleme anzugehen, sein Verhalten zu reflektieren und Hilfe in An- spruch zu nehmen, hat der Gesuchsteller aus Sicht des Gerichts glaubhaft darge- tan, dass er über ein erhebliches Verantwortungsbewusstsein verfügt, was nicht negativ, sondern positiv zu werten ist. 1.3.3.2. Im Weiteren liess die Gesuchsgegnerin als zentrale Thematik ihre Angst gegenüber dem Gesuchsteller ausführen, welche sie damit begründet, häusliche Gewalt erlebt zu haben. So habe es einmal einen physischen Angriff gegeben (act. 38, Rz. 4), als der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin anlässlich eines Streits am 13. Dezember 2024 fest weggeschubst habe. Konkreter wird sie diesbezüglich nicht. Zudem sei es auch zu wiederholten Vorfällen psychischer Gewalt gekom- men. In Wutanfällen habe der Gesuchsteller Drohgebärden gegenüber der Ge- suchsgegnerin gemacht, diese schreiend mit "figg dini mueter du dummi sau", "dumme Schlampe", "lern fucking dütsch du dummi chue", "cunt", "fucking lunatic", "child", "idiot", "fake" beschimpft, oder mit "du bist lächerlich", "du bist faul" beleidigt (u.a. act. 38, Rz. 2). Der Gesuchsteller liess hierzu festhalten, dass es nie körperli- che Gewalt seinerseits gegenüber der Gesuchsgegnerin oder C'._____ gegeben habe, keine Gefährdung der Mutter oder des Kindes bestehe und es kein Verhalten gebe, welches eine Kontaktsperre rechtfertigen würde, was die Gesuchsgegnerin in den ersten Wochen nach ihrem Untertauchen auch nicht behauptet hätte. Viel-

- 15 - mehr seien diese Vorwürfe erst im Lauf der Zeit entstanden (act. 36, Rz. 12). Der Gesuchsteller bestritt sodann nicht, dass zwischen den Parteien eine ungute Paardynamik bestanden habe und hielt fest, dass diese jeweils Anlass für Streitig- keiten gewesen sei (act. 36, Rz. 9). Aus diesem Grund habe er eine Einzeltherapie begonnen, sich in seiner väterlichen Rolle geschult, weitere professionelle Kurse besucht, sich reflektiert, für sein Fluchen und Lautwerden entschuldigt, Verantwor- tung übernommen und eben diesen Kurs in G._____ absolviert (vgl. act. 36, Rz. 11). Es steht ausser Frage und ist sodann vom Gesuchsteller auch anerkannt, dass es im Streit zu unangemessen Äusserungen seinerseits gegenüber der Gesuchsgeg- nerin gekommen ist. Er hat daraus aber wiederum die Konsequenzen gezogen und sich Hilfe geholt. Es sind den Akten sodann keine glaubhaften Hinweise zu entneh- men, welche auf vom Gesuchsteller ausgehende häusliche Gewalt schliessen las- sen würden, insbesondere solche, die sich zu Ungunsten der Tochter C'._____ ausgewirkt hätten. Aus dem bereits zitierten Schreiben der Psychologin und Psy- chotherapeutin H._____ vom 30. Juni 2025 (act. 37/32) lässt sich sodann entneh- men, dass keinerlei Anzeichen für drohende Impulsdurchbrüche im direkten Kon- takt mit C'._____ bestehen würden. Vielmehr sei beim Gesuchsteller eine hohe Mo- tivation vorhanden, die eigenen Verhaltensmuster zu hinterfragen und daran zu ar- beiten. Auch wenn der Paarkonflikt zwischen den Parteien, insbesondere für die Gesuchsgegnerin, offenbar enorm belastend war, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Gesuchsteller sei eine Gefahr für das Kind und entsprechend nicht erziehungsfähig. 1.3.3.3. Schliesslich brachte die Gesuchsgegnerin vor, der Gesuchsteller verfüge vor allem Abends über zu wenig Geduld um C'._____ zu beruhigen, wenn sie wei- nen würde. Er stelle für C'._____ eine Kindswohlgefährdung dar und ihr Vertrauen in seine Erziehungsfähigkeit sei durch negative Erlebnisse geprägt (act. 38, Rz. 24). Als Beispiel ihrer negativen Erlebnisse brachte die Gesuchsgegnerin

a) zum einen vor, der Gesuchsteller habe C'._____ zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegen gelassen. Dabei verwies die Gesuchsgegnerin auf act. 27/27 und act. 27/30. Dieses Vorkommnis habe bei ihr grosses Misstrauen ausge-

- 16 - löst, da der Gesuchsteller am tt.mm.2024 im gemeinsamen Tagebuch "One Line a Day", selbst festgehalten hätte, dass es zu weiteren Streitereien gekommen sei, weil er C'._____ alleine auf dem Wickeltisch gelassen habe (act. 27/30). Auf diesen Vorwurf angesprochen, erklärte der Gesuchsteller, dass er C'._____ tatsächlich zwei Mal kurz alleine auf dem Wickeltisch liegen gelassen habe, um etwas zu ho- len. Dies sei jedoch in den ersten Wochen nach der Geburt gewesen, als sich C'._____ noch nicht habe drehen können (act. 36, Rz. 41 und Prot. S. 35 f.). Da- mals sei ihm die Vaterrolle neu gewesen. Er habe einen Fehler gemacht. Wichtig sei, dass man aus seinen Fehlern lerne. Er habe sich damals aufgeregt, dass dies in den Kursen, welche er im Vorfeld besucht habe, nie angesprochen worden sei (Prot. S. 35 f.). Aus dem Fehlverhalten des Gesuchstellers, welcher sich offenbar im … 2024, ca. einen Monat nach der Geburt der Tochter, zugetragen hat, indem er das Kind an- erkanntermassen zwei Mal unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegengelassen hat, kann mitnichten abgeleitet werden, er stelle für das Kind – insbesondere heute noch – eine Gefahr dar. Dass die Gesuchsgegnerin die Vorfälle im Moment auch nicht als so gravierend empfand, wie sie sie heute schilderte, ist anzunehmen, zu- mal sie dem Gesuchsteller trotz dieser Vorfälle weiterhin das Wickeln der Tochter überliess. So gab sie anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass das Wickeln bis zur Trennung zu seinen Hauptaufgaben gehört habe (Prot. S. 26). Die Gesuchs- gegnerin machte sodann auch nicht geltend, er hätte – trotz dieser Erkenntnis im … 2024, dass ein Säugling nicht alleine auf dem Wickeltisch liegengelassen wer- den darf – das Kind weiterhin immer wieder unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegengelassen. Auch aus dem eingereichten Erlebnisbericht von Frau I._____ vom

4. Mai 2025 (act. 27/27) lässt sich nichts anderes ableiten. So hielt diese fest, dass sich die Parteien am tt.mm.2024 gemeinsam mit C'._____ bei ihr zuhause aufge- halten hätten und es zu einer für sie erschreckenden Situation gekommen sei, als der Gesuchsteller C'._____ habe wickeln wollen. Dabei habe der Gesuchsteller die rund einen Monat alte C'._____ allein auf dem Wickeltisch gelassen, um ihr und der Gesuchsgegnerin, welche sich in einem anderen Zimmer befunden hätten, eine Frage zu stellen. Als sie ihn darauf angesprochen habe, dass Kleinkinder nie un- beaufsichtigt auf dem Wickeltisch gelassen werden sollten, habe der Gesuchsteller

- 17 - geantwortet, dies nicht gewusst zu haben. I._____ hielt weiter in ihrem Erlebnisbe- richt fest, nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller C'._____ etwas Böses gewollt habe.

b) Zum anderen begründete die Gesuchsgegnerin die Kindswohlgefährdung durch den Gesuchsteller damit, dass er das Kind während einer gemeinsamen Autofahrt am 20. Dezember 2024 aus dem Kindersitz abgeschnallt habe, weil dieses nicht aufgehört habe zu weinen (act. 38, Rz. 24 und Prot. S. 28). Der Gesuchsteller gab dazu befragt zu Protokoll, dass man am besagten Abend, nach einem langen Tag auf der J._____, eine lange Autofahrt mit C'._____ habe machen müssen. Während der Fahrt habe diese sodann angefangen zu schreien, woraufhin die Parteien ver- einbart hätten, ohne Halt nach Hause zu fahren, da C'._____ sonst noch lauter schreien würde. Da der Gesuchsteller hinten im Auto gesessen sei, habe er C'._____ kurz vor Ankunft zu Hause abgeschnallt, damit diese nach der Ankunft umgehend durch die Gesuchsgegnerin hätte gestillt werden können. Dies habe er der Gesuchsgegnerin zuvor mitgeteilt und diese insbesondere darum gebeten, bei Ankunft sofort die Tür zu öffnen, damit schnell auf C'._____s Bedürfnisse reagiert werden könne. Aus dem Maxi-Cosi habe er C'._____ jedoch erst genommen, als das Auto bereits gestanden sei (Prot. S. 36 f.). Auch aus diesem einmaligen Abschnallen des schreienden Babies kurz vor der Ankunft zu Hause, lässt sich nicht schliessen, der Gesuchsteller habe C'._____ konkret gefährdet. Ein über längere Zeit schreiendes Kind stellt einen grossen Stressfaktor dar; dass der Gesuchsteller C'._____ sodann kurz vor dem Stillstand des Fahrzeuges abschnallte, um sie alsdann nach Ankunft sofort aus dem Kinder- sitz nehmen zu können, ist nachvollziehbar, wenn auch nicht sinnvoll, und war für die Gesuchsgegnerin im damaligen Moment wohl auch nicht derart gravierend, schrieb sie doch am selben Tag in das gemeinsame Tagebuch: "Getting settled back at home after our trip. Of course with a rough ride home last night for C'._____. We're still figuring it out with the car. A'._____ promised to make waffles tomorrow. I can't wait." (Prot. S. 37). Jedenfalls kann man aus dieser Handlung des Gesuch- stellers mitnichten ableiten, er stelle aktuell eine Gefahr für das Kind dar bzw. sei nicht erziehungsfähig.

- 18 - 1.3.3.4. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin sowie die diversen von den Parteien eingereichten Beilagen, insbesondere Erlebnisberichte (act. 24/32–45, act. 27/27), Therapieberichte (act. 24/24, act. 37/22, act. 37/32 und act. 37/33–40), Kursbestä- tigungen (act. 37/9) sowie WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien (act. 37/1, act. 37/3–4, act. 37/16–18) und die heutigen Aussagen anlässlich der Parteibefragungen (Prot. S. 21 ff.) verdeutlichen primär, dass zwischen den Par- teien ein belastender Paarkonflikt bestand bzw. besteht, in den auch das jeweilige Umfeld der Parteien involviert wurde, welches entsprechend Partei bezieht, als dass tatsächlich eine Kindswohlgefährdung seitens des Gesuchstellers vorliegen würde. In verschiedenen Protokollen der Mütter- und Väterberatung wurde festge- halten, dass der Gesuchsteller sich in der Interaktion mit C'._____ absolut adäquat zeigte, kindsorientiert, feinfühlig, kontrolliert und ruhig handelte, gut informiert und interessiert sei und C'._____s Bedürfnisse lesen und darauf eingehen könne. C'._____ zeige sich dem Gesuchsteller gegenüber zugewandt, vertraut, spielfreu- dig, gut reguliert und habe im Umgang mit ihrem Vater sichtlich Freude (act. 37/36– 38). Aus den vorgenannten Gründen hält die Mütter- und Väterberatung fest, dass dem Gesuchsteller ein ideales Zeugnis auszustellen sei. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuch- stellers bestehen. 1.3.4. Ganz allgemein kommunizieren die Parteien gut, seit sie getrennt leben: Sie haben es geschafft, unter erschwerten Bedingungen Absprachen zu treffen, eine Mediation aufzugleisen, begleitete Besuche zu installieren und sich Hilfe bei Fach- personen zu holen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie auch hin- sichtlich der Kinderbelange über die erforderlichen Kooperationsfähigkeiten verfü- gen, die notwendig sind, um eine alternierende Obhut tatsächlich auch zu leben. Sie waren offenbar auch bei den bisherigen Aufeinandertreffen in den Einzelbeglei- tung BBT Zürich in der Lage, sich über die wichtigsten Themen auszutauschen (vgl. act. 37/39). Der Paarkonflikt ist sicherlich nach wie vor ungelöst; von einer regel- rechten Feindseligkeit, was das Bundesgericht erst als Ausschlussgrund für eine alternierende Obhut erachtet (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2.), kann jedenfalls vorliegend bei Weitem nicht gesprochen werden. Zudem haben sich die Parteien, wie bereits dargelegt, für eine Mediation entschieden, welche sie bereits begonnen

- 19 - haben und auch fortführen wollen (vgl. act. 36, Ziff. 6 und Prot. S. 29), was positiv zu werten ist. 1.3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Alter des Kindes (Kleinkind ohne Peergroup, aktuell noch keine Schulpflicht) nicht gegen eine alternierende Obhut spricht und die Parteien mobil sind. Die Gesuchsgegnerin ist aktuell in Zürich wohn- haft (Wohngemeinschaft) und auf der Suche nach einer eigenen Wohnung im Raum Zürich (Prot. S. 21). Der Gesuchsteller wohnt in der ehelichen Liegenschaft in F._____. Beide Wohnorte sind sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln er- schlossen und liegen ca. 30 Fahrminuten (öffentliche Verkehrsmittel sowie Auto) auseinander, womit ein regelmässiger Wechsel des Kindes zwischen den Eltern gut gelebt werden kann. Der Gesuchsteller kann sodann eine persönliche Betreu- ung sicherstellen, was bei einem Kleinkind nicht unwichtig ist, mithin im vorliegen- den Fall unerlässlich ist, um die Vater-Kind-Beziehung wieder zu festigen. Zusam- menfassend sind somit die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut in vorlie- gendem Falle ohne Weiteres gegeben, weshalb sie auch anzuordnen ist. Auf Grund der langen Trennung zwischen Vater und Tochter ist indes eine aufbauende Be- treuungsregelung vorzusehen (dazu nachfolgend unter Ziff. 3), weshalb aktuell fak- tisch eine alleinige Obhut bei der Gesuchsgegnerin vorliegend ist, diese indes kon- tinuierlich auf eine alternierende Obhut auszubauen ist. 1.3.6. Dies führt formell dazu, dass C'._____ bis zum 31. Dezember 2025 unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und ab dem 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen ist.

2. Wohnsitz 2.1. Rechtliche Grundlagen Auch bei einer alternierenden Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohn- sitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung rele- vant ist. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, zu welchem das Kind die engs- ten Beziehungen aufweist (vgl. FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 298 ZGB N 12). Bestehen Unklarheiten und können sich die betreuenden Eltern nicht einigen, kann

- 20 - die zuständige Behörde den Wohnsitz des Kindes festlegen (vgl. BSK ZGB- SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N 9). 2.2. Parteistandpunkte Der Gesuchsteller stellt hinsichtlich des Wohnsitzes keinen Antrag (act. 36). Die Gesuchsgegnerin ersucht (indes im Zusammenhang mit dem Antrag auf alleinige Obhut) um Festlegung des Wohnsitzes des Kindes bei ihr (act. 38, Ziff. 2). 2.3. Erwägungen Der Gesuchsteller lebt in F._____, die Gesuchsgegnerin in Zürich. C'._____ ist noch ein Kleinkind (knapp jährig), weshalb die Einschulung des Kindes noch län- gere Zeit nicht ansteht. Da aktuell (und auch in Zukunft, vgl. Ziff. 3) die Betreuung des Kindes überwiegend bei der Gesuchsgegnerin liegt, erscheint es angezeigt, auch ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine alternierende Obhut vorliegend ist, den Wohnsitz des Kindes bei der Gesuchsgegnerin festzulegen. Solange das Kind faktisch unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin lebt, hat das Gericht keine förmliche Festlegung des Wohnsitzes vorzunehmen, liegt die- ser sowieso beim Obhutsinhaber (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

3. Betreuungsregelung 3.1. Rechtliche Grundlagen Die "alternierende Obhut" ist vorerst ein reiner Rechtsbegriff, welcher mit einer kon- kreten Betreuungsregelung gefüllt werden muss. Wie diese Betreuungsregelung konkret auszugestalten ist, hat sich allein nach dem Kindeswohl zu richten und nicht nach den Wünschen und Interessen der Eltern (BGer 5A_67/2021, E. 3.1.1.). Dabei entspricht es dem Kindeswohl, eine möglichst stabile und kontinuierliche Betreu- ungsregelung zu treffen. Es sollen nicht zu viele Betreuungswechsel erfolgen. Ziel ist es daher – sofern möglich – eine "Blockbetreuung" zu etablieren, wobei das Kind pro Woche nur zwei Elternwechsel erlebt: Also einmal zur Mutter und wieder zurück zum Vater (bzw. umgekehrt).

- 21 - 3.2. Parteistandpunkte Der Gesuchsteller beantragt primär die sofortige Wiederaufnahme der Betreuung von C'._____ durch ihn unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesuchsgeg- nerin und C'._____, insbesondere des Stillens. Nach ersten kurzen Betreuungszei- ten sollen diese schnell ausgedehnt werden (Aufstockung im Wochenrhythmus) und ab der dritten Woche auch Übernachtungen beinhalten (act. 36, Ziff. 3). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits will dem Gesuchsteller nur ein angemessenes Kontakt- recht in Begleitung einer Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) einräumen unter phasenweiser, langsam aufbauender Erweiterung der Be- treuungszeiten, wobei Übernachtungen für sie frühstens ab dem Zeitpunkt in Frage kommen, ab dem C'._____ abgestillt sei, spätestens jedoch ab dem tt.mm.2026 (act. 38, Ziff. 3). 3.3. Erwägungen 3.3.1. Bevor sich die Parteien im Februar 2025 trennten, betreute der Gesuchsteller das Kind regelmässig, wenngleich die Gesuchsgegnerin behaupten lässt, seine Aufgaben hätte sich primär auf den Haushalt und die Bedürfnisse der Gesuchsgeg- nerin beschränkt (act. 38, Rz. 13). Der Gesuchsteller hatte anerkanntermassen ab Geburt bis zum tt.mm.2024 Urlaub, ein weiteres Mal vom tt.mm.2024 bis tt.mm. 2025 [jeweils ein Monat lang] (ebd.). Danach arbeitete er nur noch in einem 80%- Pensum (ebd.) und es wurde ein "Papitag" vorgesehen, den er offenbar bis zur Trennung auch wahrnahm (vgl. act. 24/6, Prot. S. 33). Dass sich die Betreuung des Kindes primär auf das Wickeln und hin und wieder Spazierengehen beschränkt ha- ben soll (act. 38 Rz. 13), erscheint in casu nicht glaubhaft: Die sich in den Akten befindlichen Fotos vermitteln einen anderen Eindruck (act. 37/2), ebenso eine Text- nachricht der Gesuchsgegnerin vom 5. November 2024 (act. 37/3, von der Ge- suchsgegnerin nicht bestritten): "But you can absolutely take care of her and you do not make her suffer. (…) You are an excellent fahter and you do everything for her (…). So grateful for you that seh has you.". Die Gesuchsgegnerin auf diese Nachricht angesprochen, erklärte im Rahmen der persönlichen Befragung, sie habe dies nur gesagt, um ihn wieder zu beruhigen. "Ich musste diese Dinge sagen, um mich selbst zu beschützen." (Prot. S. 27). Diese Behauptung ist sehr pauschal

- 22 - und mithin auch im Gesamtkontext nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller hat glaubhaft dargetan, mit C'._____ eine Routine erschaffen zu haben ("[..] ich habe C'._____ dann immer das gleiche Lied vorgesungen, damit es für sie einen Wie- derholungseffekt gibt. [..]"; Prot. S. 33), und in der arbeitsfreien Zeit für C'._____ da gewesen zu sein. Am 23. Januar 2025 (act. 37/4) liess die Gesuchsgegnerin ihm die Textnachricht zukommen "Hope you did get some sleep. C'._____ just woke up now, happy as a clam.", was doch auf einen engagierten Vater schliessen lässt. 3.3.2. Die Gesuchsgegnerin hat mit dem abrupten Wegzug aus der ehelichen Woh- nung und der Abschirmung der Tochter vom Gesuchsteller Fakten geschaffen, mit- hin eine gewisse Entfremdung des Kindes vom Vater während mehreren Monaten verursacht. Es entspräche deshalb nicht dem Kindeswohl, wenn von einem Tag auf den anderen das Kind wieder gleich umfassend vom Gesuchsteller betreut würde, wie vor der Trennung. Das sieht auch der Gesuchsteller ein, indem er eine stufen- weise Ausdehnung der Betreuungszeiten fordert. Er ist aber durchwegs in der Lage, das Kind adäquat zu betreuen, weshalb keine Begleitung durch eine Fach- person angezeigt ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.5). 3.3.3. Da die Gesuchsgegnerin aktuell 40% arbeitet, mithin an drei Tagen unter der Woche zu Hause ist, die Tochter in dieser Zeit betreuen und mit ihr etwas unter- nehmen kann, erscheint es angezeigt, dem Gesuchsteller viel Zeit zum Wiederauf- bau und Stabilisierung der Vater-Tochter-Beziehung am Wochenende einzuräu- men. Damit wird auch die derzeit noch bestehende Kita-Betreuung von Montag und Dienstag nicht tangiert. Damit der Gesuchsteller mit C'._____ etwas unternehmen oder sie auch zu sich nach Hause oder auf Besuch nehmen kann, erscheinen Zeit- fenster von Samstag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonntag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr als sinnvoll. Das Argument der Gesuchsgegnerin, das Kind werde bereits an zwei Tagen pro Woche fremdbetreut, weshalb es dem Kindeswohl entgegen- laufe, wenn das Kind durch die Betreuung durch den Gesuchsteller für längere Zeit von der Gesuchsgegnerin getrennt werde, verfängt nicht (act. 38, Rz. 21 und 22). Mit dieser Argumentation würde bei getrennt lebenden Eltern und bestehender Fremdbetreuung stets der andere Elternteil in seiner Betreuung (zu Gunsten der Fremdbetreuung) in seinen Elternrechten und -pflichten eingeschränkt werden

- 23 - müssen. Der Gesuchsteller ist ebenso wie die Gesuchsgegnerin eine wichtige Be- zugsperson für das Kind und die Verfestigung dieser Beziehung ist für das Kindes- wohl äusserst wichtig. Mit dem stufenweisen Ausbau wird sodann dem Bedürfnis des Kindes auf Gewöhnung an die neue Situation Rechnung getragen, ohne es zu überfordern. So ist auch der Gesuchsteller bereit, im ersten Lebensjahr des Kindes auf Übernachtungen zu verzichten (act. 36, Rz. 50), was auf Grund der Gesamt- umstände auch sinnvoll erscheint. 3.3.4. Ab tt.mm.2025 erscheint es angezeigt, die bis dahin zu lebende Betreuungs- regelung auszubauen und den bis zur Trennung gelebten "Papitag" am Montag wieder einzuführen. Mit dieser Übergangsfrist wird der Gesuchsgegnerin auch er- möglicht, den Kita-Vertrag rechtzeitig zu kündigen bzw. anzupassen, womit nur noch ein Fremdbetreuungstag pro Woche erforderlich sein wird. Es erscheint auch angezeigt, ab diesem Zeitpunkt erste Übernachtungen beim Gesuchsteller einzu- führen, damit der Gesuchsteller während rund zwei Tagen am Stück Zeit mit C'._____ verbringen kann. Hinsichtlich des Stillens und des Antrages der Gesuchs- gegnerin, wonach C'._____ erst nach Abstillen, spätestens ab dem tt.mm.2026, beim Gesuchsteller übernachten solle (act. 38, Ziff. 3.1 und Prot. S. 19), ist Folgen- des festzuhalten: Sowohl die WHO als auch die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung empfiehlt, Kinder während der ersten sechs bis zwölf Monate zu stillen und ungefähr ab dem sechsten Monat Beikost einzuführen (www.still-lexi- kon.de/empfehlungen-der-who-fuer-die-ernaehrung-gestillter-kinder; SCHWEIZERI- SCHE GESELLSCHAFT FÜR ERNÄHRUNG SGE, Handbuch "Essen und Trinken in der Stillzeit", Version November 2016, S. 8 f.). Dieser Ausgangslage ist auch der Ge- setzgeber gefolgt, in dem die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Zeit zum Stillen gemäss Art. 34 Abs. 2 ArGV 3 lediglich während des ersten Lebensjah- res des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet wird. Am tt.mm.2025 wird C'._____ ein Jahr alt werden, mithin hat sie dann während einem Jahr Muttermilch zu sich nehmen können, was den Empfehlungen entspricht und statistisch gesehen kaum je solange auch praktiziert wird (gemäss SWIFS – Swiss Infant Feeding Study aus dem Jahre 2014 werden weniger als 50% der Säuglinge länger als 30 Wochen gestillt; mit 52 Wochen sind es gerade mal noch 25%). Festzuhalten ist sodann, dass die Gesuchsgegnerin bereits heute, aufgrund der zweitägigen

- 24 - Fremdbetreuung des Kindes in der Kita dreimal pro Tag abpumpen muss (Prot. S. 22). Weshalb Übernachtungen beim Gesuchsteller, wie durch die Gesuchsgeg- nerin vorgebracht (Prot. S. 19), zwangsweise zum Abstillen führen würden, ist des- halb nicht ersichtlich. Es steht ihr frei, in der Betreuungszeiten des Gesuchstellers Muttermilch abzupumpen und die Milch dem Gesuchsteller zur Verfügung zu stel- len. Nachteile für das bis dahin bereits einjährige Kind sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend macht es Sinn, die Betreuungszeiten des Vaters ab tt.mm.2025 anzu- passen und ihm die Betreuung der Tochter jeden Montag sowie alle zwei Wochen von Sonntag Morgen (wie bis anhin 09.00 Uhr) bis Montag Abend zu überlassen. Um den Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin Rechnung zu tragen, ist am Montag Morgen das Kind bereits um 07.00 Uhr vom Gesuchsteller zu übernehmen. Eine Übergabe am Montag Abend hat so zu erfolgen, dass einerseits die Arbeitszeiten der Gesuchsgegnerin vorüber sind, andererseits dem Kind eine altersgerechte Abendroutine gestaltet werden kann, so dass es vor dem Ins-Bett-Gehen bei der Gesuchsgegnerin wieder ankommen und sich einfinden kann, weshalb 18.00 Uhr als geeignete Uhrzeit erachtet wird. 3.3.5. Schliesslich erscheint es angezeigt, per tt.mm.2026, mithin nach einer Über- gangsphase von nunmehr fast fünf Monaten, eine alternierende Obhut vorzusehen, die weitere Betreuungszeiten durch den Vater beinhalten muss. Da Betreuungszei- ten am Stück vorzuziehen sind, um zu viele Wechsel zu vermeiden, erscheint eine alternierende Betreuungsregelung im zwei-Wochen-Rhythmus sinnvoll, wobei in der einen Woche die Betreuung durch den Gesuchsteller bereits am Samstag, 09.00 Uhr, beginnen und am Dienstagmorgen (Übergabe in der Kita), 08.30 Uhr, enden soll. Um der Gesuchsgegnerin, welche längerfristig ihr Arbeitspensum wird wieder ausbauen müssen, ebenfalls einen Betreuungstag am Wochenende zuzu- gestehen, ist in der anderen Woche die Betreuung des Gesuchstellers von Sonn- tag, 09.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08.30 Uhr (Übergabe in der KiTa) vorzusehen. 3.3.6. Hinsichtlich der Feiertags- und Ferienregelung sind sich die Parteien mehr- heitlich einig, respektive stellen nahezu übereinstimmende Anträge (vgl. act. 36 und act. 38), wenn auch etwas zeitversetzt, was dem Umstand geschuldet ist, dass die Gesuchsgegnerin längere Betreuungszeiten durch den Gesuchsteller (also mit

- 25 - Übernachtung) erst ab spätestens … 2026 zulassen will. Da – wie bereits dargelegt

– bereits ab … 2025 Übernachtungen der Tochter beim Vater stattfinden sollen (vgl. Ziff. 3.3.4.), gibt es keinen Grund, weshalb C'._____ an den Festtagen nur während wenigen Stunden beim Gesuchsteller verbringen soll. Die diesbezüglichen Anträge des Gesuchstellers erscheinen sinnvoll und dem Kindeswohl zu entsprechen, wes- halb der Gesuchsteller wie folgt C'._____ an den Feiertagen betreuen können soll: jeweils am 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr;  in geraden Jahren vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 17:00 Uhr;  in ungeraden Jahren über die gesamten Osterfeiertage, von Karfreitag, 10:00  Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr; in geraden Jahren über die gesamten Pfingstfeiertage von Freitag vor Pfings-  ten, ab 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. 3.3.7. Auch hinsichtlich der Ferien haben die Parteien unterschiedliche Vorstellun- gen; mithin will der Gesuchsteller, dass jedem Elternteil per sofort vier Wochen Fe- rien pro Jahr mit C'._____ zugestanden werden, wobei nicht mehr als eine Woche am Stück (act. 36, Ziff. 3 lit. d, ausgehend von einer alternierenden Obhut), während die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller ab spätestens … 2026 vier Wochen Fe- rien zugestehen will, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück (act. 38, Ziff. 3.4). Da sich die Betreuungszeiten des Gesuchstellers bis Ende 2025 im Aufbau befin- den, mithin erst ab … 2025 erste Übernachtungen stattfinden, macht es Sinn, Fe- rien erst ab 2026, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine alternierende Obhut installiert wird, vorzusehen. Da es sich bei C'._____ noch um ein Kleinkind handelt, welches jegliches Zeitgefühl fehlt, erscheint sodann der Antrag des Gesuchstellers, wonach jeder Elternteil nicht mehr als eine Woche am Stück Ferien mit dem Kind verbringen soll, vernünftig, damit das Kind nicht zu lange vom jeweils anderen El- ternteil getrennt sein wird. Die Parteien sind sodann zu verpflichten, die Ferienbe- treuung frühzeitig, d.h. mindestens drei Monate im Voraus, anzumelden bzw. mit- einander abzusprechen, damit beiden eine sinnvolle Planung ermöglicht wird. Für den Streitfall ist das Entscheidungsrecht einer Partei zuzuteilen, wobei es Sinn macht, wenn jedes Jahr einem Elternteil das Entscheidungsrecht zukommt.

- 26 -

4. Vollstreckung 4.1. Als Vollstreckungsmassnahme ist neben der Anwendung von direktem Zwang (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) und/oder einer Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) auch indirekter Zwang (Art. 343 Abs. 1 lit. a – c ZPO; Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB) möglich. Eine Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB kann als direkte Vollstreckung vom Sachgericht angedroht werden, der Vollzug ist aber Sache des Strafgerichts (DROESE, a.a.O., N. 3 zu Art. 337 ZPO; ROHNER/MOHS, a.a.O., N. 4 zu Art. 337 ZPO, je m.w.V.). 4.1.1. Der Gesuchsteller beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, die festzulegenden Kontakte zwischen der Tochter und ihm zu erschweren oder zu verunmöglichen (act. 36, Ziff. 7). Der Gesuchsteller befürchtet, dass die Gesuchs- gegnerin ihm den Kontakt zur Tochter bzw. die Betreuungsregelung nicht eingehal- ten werde (act. 36, Rz. 53). Die Befürchtung ist zwar nicht ganz unberechtigt, hat die Gesuchsgegnerin bislang alleine darüber bestimmt, wann und wo bzw. zu wel- chen Bedingungen der Gesuchsteller C'._____ sehen konnte. So konnte der Ge- suchsteller zwar nur anlässlich der begleiteten Kontakte im Rahmen der Co-Bera- tung bei der Mütter-Väterberatung im Sozialzentrum K._____, oder der begleiteten Kontakte im BBT L._____ die Tochter sehen. Diese Termine nahm die Gesuchs- gegnerin aber zuverlässig wahr (vgl. act. 21 und act. 37/33–40). Sodann bestand bis dato keine Betreuungsregelung. Dass sich die Gesuchsgegnerin einer gericht- lich festgelegten Betreuungsregelung wiedersetzen wird bzw. die festgelegten Kon- takte "erschweren oder verunmöglichen" wird, dafür sind keine Anhaltspunkte vor- handen. Es erscheint daher aktuell nicht notwendig und verhältnismässig, Art. 292 StGB als direkte Vollstreckungsmassnahme anzudrohen, weshalb der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen ist.

5. Kindesschutzmassnahmen 5.1. Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich die Kin- desschutzbehörden am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat ein Gericht im Rahmen der Scheidung oder eines Eheschutzverfahrens die Bezie-

- 27 - hungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, dann trifft dieses Gericht auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann insbesondere die Eltern ermah- nen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung ertei- len sowie eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt es dem Kind einen Beistand (Erziehungsbeistandschaft Art 308 Abs. 1 ZGB bzw. Be- suchsrechtsbeistandschaft, Art. 308 Abs. 2 ZGB). 5.2. Beide Parteien ersuchen um Anordnung von Kindesschutzmassnahmen: So beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm C'._____s Reisepass zu übergeben (act. 36, Ziff. 5) und es sei die Fortsetzung der Mediation bei Frau D._____ gericht- lich anzuordnen (act. 36, Ziff. 6). Die Gesuchsgegnerin stellt ihrerseits die Anträge, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten (act. 38, Ziff. 4) und dem Gesuchsteller die Weisung zu erteilen, längerfristige Gewalt- und Aggres- sionstherapie in Anspruch zu nehmen (act. 38, Ziff. 5). 5.3. Hinterlegung des Reisepasses 5.3.1. Der Gesuchsteller befürchtet, dass die Gesuchsgegnerin mit C'._____ das Land verlassen und zurück in ihr Heimatland Kanada ziehen könnte, weshalb er obgenannten Antrag stellt (act. 36, Ziff. 5). 5.3.2. Anlässlich der persönlichen Befragung gab die Gesuchsgegnerin zu Proto- koll, lediglich einmal in einem Streit gegenüber dem Gesuchsteller gesagt zu ha- ben, sie würde mit C'._____ nach Kanada gehen. Sie habe dies jedoch nur gesagt, um aus dem Streit zu flüchten und nicht, um dem Gesuchsteller das Kind wegzu- nehmen. Sie beabsichtige nicht, mit C'._____ nach Kanada zu ziehen (Prot. S. 26). 5.3.3. Weitere Anhaltspunkte, welche dafür sprechen könnten, dass die Gesuchs- gegnerin mit C'._____ beabsichtigt, das Land zu verlassen und das Kind dem Ge- suchsteller dauerhaft zu entziehen, finden sich nicht in den Akten. Im Gegenteil: Die Gesuchsgegnerin geht in Zürich einer regelässigen Arbeitstätigkeit nach (act. 27/6-7) und scheint ein funktionierendes und unterstützendes Umfeld, wenn

- 28 - auch nicht ihre Kernfamilie, zu haben (Prot. S. 22 f.). Sodann hat sie offenbar im Frühjahr 2025, also nach der Trennung der Parteien, zusammen mit C'._____ eine Reise in die USA angetreten, um an der Hochzeit ihres Bruders teilnehmen zu kön- nen. Der Gesuchsteller selbst räumt ein, dass sie danach wieder ohne Weiteres in die Schweiz zurückgekehrt sei (act. 36, Rz. 57). Kommt dazu, dass für die Einreise nach Kanada mit minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorausgesetzt wird (vgl. www.cbsa-asfc.gc.ca/travel-voyage; Travel and identification documents for ente- ring Canada). Mithin kann die Gesuchsgegnerin nicht ohne schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers nach Kanada ausreisen. Entsprechend ist nicht glaubhaft dar- getan, dass die Hinterlegung des Reisepasses in casu angezeigt ist, weshalb der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen ist. 5.3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin unter "Antrag" in ihrem Plädoyer Folgendes formulierte (act. 38, Ziff 3.5): "Der Ge- suchsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesuchgegnerin mit C._____ ins Ausland, insbes. nach Kanada, in die Ferien fährt und gibt jeweils die notwen- digen Unterschriften ab (Reisevollmacht)". Dieser Satz stellt kein rechtsgenügender Antrag dar. Zudem ist er nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.4. Anordnung einer Mediation 5.4.1. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die gerichtliche Anordnung der Fortsetzung der Mediation bei Frau D._____ (act. 36, Ziff. 6). Die Parteien sind sich indes einig, die bereits begonnene Mediation weiterführen zu wollen (Prot. S. 29). 5.4.2. Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO) oder eine Mediation anordnen (Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB). Eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Ausgestaltung der Mediation oder der Be-

- 29 - stellung eines bestimmten Mediators bestehen nicht und ist Sache der Parteien (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 214 N 9). 5.4.3. Da die Parteien in der Vergangenheit in der Lage waren, eine Mediation auf- zugleisen und entsprechende Termine wahrzunehmen und sie auch im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach bekräftigt haben, diese fortführen zu wollen (act. 36, Ziff. 6 und Prot. S. 29), besteht kein Grund für eine gerichtliche Anordnung. Der Antrag des Gesuchstellers ist entsprechend abzuweisen. 5.5. Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB 5.5.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dieser primär die Aufgabe zu erteilen, eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung für den Gesuchsteller zu errichten, zu begleiten und auszuwerten (act. 38, Ziff. 4). Diesen Antrag begründete sie damit, dass mit der Errichtung einer Beistandschaft eine geeignete Massnahme für die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens getroffen werden könne (act. 38, Rz. 39). 5.5.2. Übergeordnetes Ziel jeder Beistandschaft im Zusammenhang mit dem per- sönlichen Verkehr ist es, dass das Kind einen angemessenen Kontakt zu beiden Eltern pflegen kann. Grundsätzlich gilt, dass jede Beistandschaft einer Verhältnis- mässigkeitsprüfung bestehen muss. Zudem hat die Massnahme subsidiär zu sein, d.h. Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflich- ten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Handbuch Kindes- und Erwachse- nenschutz, 2018, S. 368). Auch bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung ist die Gewährleistung und Förderung des Kindeswohls das oberste Ziel. Der Fokus liegt auf der Erweiterung der elterlichen Kompetenzen zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse ihrer Kinder und auf der Entwicklungsbegleitung der Kinder und Jugendlichen (vgl. bspw. www.netzwerkfamilie.ch). 5.5.3. Das Gericht hat eine Betreuungsregelung festgelegt und begründet (vgl. Ziff. 3). Insbesondere ist der Gesuchsteller als erziehungsfähig einzustufen. Defi- zite in der Alltagsgestaltung sind keine ersichtlich. Im Gegenteil: Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller sich in der Interaktion mit C'._____

- 30 - gemäss Fachpersonen absolut adäquat zeigte, kindsorientiert, feinfühlig, kontrol- liert und ruhig handelte, gut informiert und interessiert gewesen sei und C'._____s Bedürfnisse lesen und darauf eingehen konnte (act. 37/36–38). Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (aufgegleist durch eine Beistandsperson) klar nicht gegeben. Offenbar geht es der Gesuchs- gegnerin auch primär darum, selbst wieder Vertrauen in den Gesuchsteller zu ge- winnen, indem sie ihm eine gewisse Begleitung zukommen lassen will. Hierfür ist die Institution der Beistandschaft bzw. der sozialpädagogischen Familienbegleitung indes nicht vorgesehen. Entsprechender Antrag ist somit abzuweisen. 5.6. Weisung an den Gesuchsteller 5.6.1. Schliesslich beantragt die Gesuchsgegnerin, es sei dem Gesuchsteller die Weisung zu erteilen, längerfristig eine Gewalt- und Aggressionstherapie wahrzu- nehmen (act. 38, Ziff. 5). Sie begründet diesen Antrag damit, dass der Gesuchstel- ler Verantwortung für sein Verhalten übernehmen und an der Gewaltproblematik arbeiten müsse. Dies sei insbesondere notwendig, damit sich C'._____ bei ihm si- cher und wohl fühlen könne. 5.6.2. Wie bereits unter Ziff. 3 dargelegt, ist keine Gefahr ausgehend vom Gesuch- steller für C'._____ erkennbar. Die Parteien führten offensichtlich eine ungute Part- nerschaft, was aber auch der Gesuchsteller erkannte und sich entsprechend Hilfe holte. Für eine gerichtliche Weisung besteht vorliegend kein Anlass, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.

6. Eheliche Liegenschaft 6.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei die eheliche Liegenschaft samt Haus- rat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung dem Gesuchsteller zuzuweisen (act. 38, Ziff. 6). Der Gesuchsteller stellt diesbezüg- lich keine Anträge. 6.2. Das Eheschutzgericht entscheidet im Streitfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und des Kin-

- 31 - des schliesslich nach freiem Ermessen über die Zuteilung von Wohnung und Haus- rat (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1 m.H). 6.3. Die Gesuchsgegnerin hat die eheliche Liegenschaft bereits verlassen, was von beiden Parteien vorgebracht wurde (act. 36, Rz. 22 und act. 38, Rz. 9). Ent- sprechend ist kein Regelungsbedarf durch das Gericht erkennbar. Der Klarheit hal- ber ist im Dispositiv dennoch festzuhalten, dass die Liegenschaft samt Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzuweisen ist.

7. Kinderunterhaltsbeiträge 7.1. Grundsätze der Unterhaltsberechnung 7.1.1. Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach sei- nen Kräften, für den gebührenden, d.h. den angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheinenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Unterhaltspflicht dauert ohne feste Grenze bis die entsprechende Ausbildung, d.h. die angemessene Erstausbildung, auf die das Kind Anspruch hat, ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 7.1.2. Unterhaltsbeiträge können rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Be- gehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). 7.1.3. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfange gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf – bzw. im Falle der alternierenden Obhut auch denjenigen der Kinder im eigenen Haushalt – übersteigt (BGer 5A_273/2018, 25.03.2019, E. 6.3.1.1). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat die Unter- haltsmethodik in seiner neuesten Rechtsprechung allerdings dahingehend verein- heitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts die zweistufige Methode anzuwen- den ist (BGer 5A_311/2019, 11.11.2020, E. 6.6 und 7). Demnach werden zum ei-

- 32 - nen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum an- deren wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen er- mittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahin- gehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Be- teiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGer 5A_311/2019, 11.11.2020, E. 7). Beim Kinderunterhalt ist zwischen dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zu un- terscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten der Kinder (Ernährung, Unterkunft, Schulauslagen usw.), wohingegen der Betreuungsunterhalt die indirek- ten Kosten deckt, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019, 11.11.2020, E. 5.). Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt die Einkommenseinbusse auffangen, die ein Elternteil durch die persönliche Betreuung der Kinder erleidet. 7.1.4. Für die Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen einzube- ziehen. Dabei obliegt den Eltern in Bezug auf den Kinderunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Beim Kind sind insbesondere die Kinder- bzw. Ausbildungs- zulagen zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019, 11.11.2022, E. 7.1). 7.1.5. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nach- folgend: SchKG-Richtlinie) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für je- des Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkos- tenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu be- rücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhält- nissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben auch ein allfälliger

- 33 - Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des dynami- schen Begriffs des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO sich ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Be- treuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das familien- rechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typi- scherweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen ent- sprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohn- kosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berück- sichtigt werden (BGer 5A_311/2019 E. 7.2, mit Hinweisen). 7.2. Zu beurteilender Zeitraum 7.2.1. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Zusprechung von Kinder- und Ehegatten- unterhalt ab 1. Februar 2025 (act. 38, Ziff. 7 und 8). Der Gesuchsteller seinerseits stellt den Antrag, er sei zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen (für die Zukunft) zu verpflichten (act. 36, Ziff. 8). Da die Gesuchsgegnerin im Rahmen der persönli- chen Befragung zu Protokoll gab, dass sie auch seit der Trennung vom gemeinsa- men Konto (sowie von ihrem neu eröffneten Lohnkonto) habe Geld beziehen kön- nen (Prot. S. 23), besteht kein Raum für die rückwirkende Zusprechung von Unter- haltsbeiträgen. Sie macht denn auch nicht geltend, es sei ihr nicht genügend Geld zur Verfügung gestanden. Folglich ist für die Zukunft der Unterhaltsanspruch fest- zulegen, der Einfachheit halber per tt.mm.2025. Da die Betreuung des Kindes durch den Gesuchsteller stufenweise aufgebaut wird, was Auswirkungen insbesondere auf die Bedarfspositionen hat, sind folgende drei Phasen zu bilden: Phase I: vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025;

- 34 - Phase II: vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025; Phase III: ab tt.mm.2026. In der I. und II. Phase befindet sich C'._____ in der alleinigen Obhut der Gesuchs- gegnerin. In der Phase II wird der Gesuchsteller einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche übernehmen, womit sich die Fremdbetreuungskosten für C'._____ (Kita) reduzieren werden. Ab der Phase III besteht eine alternierende Obhut, die es auch finanziell zu berücksichtigen gilt. 7.3. Einkommen des Gesuchstellers Der Gesuchsteller arbeitet als Journalist bei der M._____ AG. Mit neuem Arbeits- vertrag vom 21. Oktober 2024 (act. 24/6) wurde das Arbeitspensum des Gesuch- stellers von 100% (vgl. Lohnausweise 2023/2024, act. 24/4–5) per 1. Februar 2025 auf 80% reduziert. Gemäss den aktuellsten Lohnabrechnungen Mai und Juni 2025 beläuft sich sein Einkommen auf monatlich Fr. 7'226.30 (act. 37/47). Davon in Ab- zug zu bringen ist die monatliche Familienzulage für C'._____ von derzeit Fr. 215.–. Sein anrechenbarer Nettolohn beläuft sich somit auf Fr. 7'011.–. Ein 13. Monats- lohn wird ihm nicht ausbezahlt (act, 24/6). Die im Lohn enthaltene Netzwerkpau- schale von monatlich Fr. 400.– ist keine Spesenpauschale, sondern stellt ein Ent- gelt für zusätzliche Arbeitsleistungen des Gesuchstellers dar, weshalb ihm diese auch vollumfänglich als Einkommen anzurechnen sind (Prot. S. 30). Die Gesuchs- gegnerin anerkennt dieses Einkommen bzw. geht von einem gerundeten Einkom- men des Gesuchstellers von Fr. 7'000.– aus (act. 38, Rz. 47). 7.4. Einkommen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin arbeitet als Wissens- und Technologietransfer Expertin bei der N._____, Abteilung O._____. Sie hat nach der Geburt von C'._____ ihr Arbeits- pensum auf 40% reduziert (act. 27/6–7). Sie arbeitet aktuell an zwei Tagen pro Woche und verdient netto Fr. 2'736.– (act. 39/6–8), was ihr entsprechend anzu- rechnen ist. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich das Einkommen der Ge- suchsgegnerin im 2025 erhöht haben könnte, da die Gesuchsgegnerin ein neues

- 35 - Dienstjahr angetreten habe (act. 36, Rz. 59). Hierfür finden sich indes keine An- haltspunkte in den Akten, insbesondere den eingereichten Lohnabrechnungen. 7.5. Einkommen der Tochter (Kinderzulagen) Bei der Tochter C'._____ sind die Kinderzulagen von derzeit monatlich Fr. 215.– (vgl. act. 24/1-3 und act. 36, Rz. 58) zu berücksichtigen. 7.6. Bedarf der Parteien 7.6.1. Phase I Der Bedarf der Parteien und des Kindes errechnet sich ab tt.mm.2025 bis zum tt.mm.2025 wie folgt (alle Beträge in Schweizerfranken [Fr.]): Phase I vom tt.mm.2025 bis am tt.mm.2025 Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'371.– 686.– 2'396.–

c) Krankenkasse 547.– 129.– 300.–

d) Arbeitsweg/Mobilität 87.– – 175.–

e) regelmässige, 70.– 30.– 70.– ungedeckte Gesundheitskosten

f) Fremdbetreuungskosten 1'176.– Total Bedarf: 3'425.– 2'421.– 4'141.–

a) Die Grundbeträge bemessen sich nach der SchKG-Richtlinie. Sie belaufen sich für eine alleinstehende Person auf Fr. 1'200.– und für eine alleinerzie- hende Person auf Fr. 1'350.–. Für Kinder bis 10 Jahre beträgt der Grundbe- trag Fr. 400.–. Entsprechend sind der Gesuchsgegnerin Fr. 1'350.–, C'._____ Fr. 400.– und dem Gesuchsteller Fr. 1'200.– als Grundbetrag einzusetzen.

b) Die Parteien haben 2023 ein Haus erworben, welches nun durch den Gesuch- steller alleine bewohnt wird (act. 36, Rz. 64). Die Kosten für die Hypothek be- läuft sich auf monatlich Fr. 1'468.– (act. 24/8). Zudem macht der Gesuchstel-

- 36 - ler Nebenkosten für Kaminfeger (Fr. 210.80; act. 24/9), Baumschneiden (Fr. 727.95; act. 24/10), Gebäudeversicherung (Fr. 210.–; act. 24/11) und ei- nen Betrag für Reparaturen/Rückstellungen geltend. Für die Reparatu- ren/Rückstellungen verweist er auf seine Auslagen im Jahr 2024, welche nach Abschluss der Renovationsarbeiten im Jahr 2023 als Vergleichswerte für kommende Jahre herangezogen werden sollen und verweist sodann auf das Alter des Hauses, welches bei den Nebenkosten zusätzlich Berücksichtigung finden müsse (act. 36, Rz. 64). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, dass die nach dem Kauf des Hauses im 2023 angefallenen Unterhaltskosten gemäss Steuererklärungen 2023 und 2024 nicht relevant seien für den normalerweise anfallenden Unterhalt. Es könnten nur die jährlich regelmässig anfallenden Nebenkosten wie bspw. die Gebäudeversicherung (act. 24/11) oder der gewöhnliche Unterhalt berück- sichtigt werden, weshalb von einem Betrag von Fr. 150.– auszugehen sei (act. 38 Rz 59, Prot. S. 15). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Nebenkosten einer Liegenschaft pauschal bestimmt werden und zwar entweder als prozentualer Anteil des Verkehrswertes oder als prozentualer Anteil des Eigenmietwertes (BGer 5A_730/2020, E. 5.2.2.2.2.1.3.). Die Liegenschaft der Parteien weist einen Verkehrswert von Fr. 1'113'000.– auf (act. 24/23, S. 6). Gemäss allge- meiner Gerichtspraxis rechtfertigt es sich insbesondere in einem Summarver- fahren, ein Prozent des Verkehrswerts als Pauschale für die Nebenkosten ein- zusetzen (BGer 5A_730/2020, E. 5.2.2.2.2.1.3.), was vorliegend einem jährli- chen Betrag von Fr. 11'130.– bzw. einem monatlichen Betrag von Fr. 928.– entspricht. Total belaufen sich somit die Wohnkosten des Gesuchstellers auf monatlich Fr. 2'396.– ([Hypothek Fr. 1'468.–] + [Nebenkosten Fr. 928.–] = Fr. 2'396.–). Die Gesuchsgegnerin wohnt derzeit in Untermiete. Gemäss Untermietvertrag (act. 27/10) bezahlt die Gesuchsgegnerin für die Mitbenützung der Wohnung an der P._____-strasse … in … Zürich monatlich Fr. 1'738.–. Ebenfalls auf- geführt sind Fr. 217.– als Nebenkostenpauschale sowie Fr. 17.– für Warm-

- 37 - wasser und Fr. 85.– für weitere Betriebskosten. Total belaufen sich die Kosten für die Untermiete damit auf Fr. 2'057.–. Diese Kosten werden vom Gesuch- steller angezweifelt, weil sie aus seiner Sicht für ein einzelnes Zimmer als zu hoch erscheinen. Obschon der monatliche Betrag von Fr. 2'057.–, für ein ein- zelnes Zimmer (zzgl. Mitbenutzung von Wohnzimmer, Küche und Nasszellen) auch für die Stadt Zürich doch stattlich ist, erscheint es dennoch angemessen

– auch mit Blick auf die Wohnkosten des Gesuchstellers – ihr diesen Betrag anzurechnen. Die Gesuchsgegnerin ist auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarkts wird es ihr kaum möglich sein, in Zürich eine Wohnung für sich und die Tochter C'._____ zu einem tieferen Betrag zu bekommen, womit durchgehend von den aktuel- len Kosten auszugehen ist. Die ausgewiesenen Wohnkosten der Gesuchs- gegnerin sind ihr deshalb anzurechnen und nach grossen und kleinen Köpfen auf sie bzw. das Kind zu verteilen. Es ist folglich bei der Gesuchsgegnerin ein Betrag für Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'371.– und bei C'._____ von Fr. 686.– einzusetzen.

c) Die Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin betragen monatlich Fr. 547.–, für C'._____ betragen sie Fr. 129.– (act. 27/13 und act. 27/14). Der Gesuchsteller bezahlt monatlich Fr. 300.– für seine Grundversicherung (act. 24/16). Die Krankenkassenprämien der Parteien sowie der Tochter sind ausgewiesen, anerkannt und entsprechend im Bedarf aufzunehmen.

d) Die Kosten für ein Halbtax Plus Abo für die Strecke von F._____ nach Zürich für den Arbeitsweg des Gesuchstellers belaufen sich auf monatlich Fr. 175.– (act. 24/18), sind ausgewiesen, anerkannt und dem Gesuchsteller entspre- chend im Bedarf anzurechnen. Die Gesuchsgegnerin nutzt derzeit das "ZVV NetworkPass Monthly Season Ticket", damit sie mit Tram und Bus ihren Arbeitsweg innerhalb der Stadt Zü- rich bestreiten kann. Die Kosten sind ebenfalls ausgewiesen und anerkannt und ihr somit in voller Höhe von Fr. 87.– (act. 27/19) im monatlichen Bedarf anzurechnen.

- 38 -

e) Der Gesuchsteller macht für das Jahr 2024 regelmässige, ungedeckte Ge- sundheitskosten von Fr. 846.– geltend (act. 36, Rz. 65), was monatlich Fr. 70.– entspricht, was die Gesuchsgegnerin anerkennt (act. 38, Rz. 60) und ihm entsprechend anzurechnen ist. Auch die Gesuchsgegnerin macht regelmässige, ungedeckte Gesundheits- kosten in der Höhe von monatlich Fr. 70.– geltend (act. 38, Rz. 50), was der Gesuchsteller seinerseits anerkennt (act. 36, Rz. 73), womit ihr diese eben- falls anzurechnen sind. Beide Parteien machen für C'._____ regelmässige, ungedeckte Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 30.- geltend (act. 36, Rz. 73 und act. 38, Rz. 47 f.), was es entsprechend ebenso zu berücksichtigen gilt.

f) Die Kosten der Kita Q._____ für die Tochter C'._____ belaufen sich ausge- wiesenermassen auf monatlich Fr. 1'176.– (act. 27/17) bei einem Betreuungs- umfang von zwei ganzen Tagen (jeweils Montag und Mittwoch) pro Woche, weshalb sie in der Bedarfsberechnung Eingang finden müssen. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien in der Phase I sehr knapp sind, muss es bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sein Bewenden haben. 7.6.2. Phase II Der Bedarf der Parteien und der Tochter errechnet sich vom tt.mm.2025 bis am tt.mm.2025 wie folgt (alle Beträge in Schweizerfranken [Fr.]): Phase II vom tt.mm.2025 bis am tt.mm.2025 Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller

a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

b) Wohnkosten 1'371.– 686.– 2'396.–

c) Krankenkasse 547.– 129.– 300.–

- 39 -

d) regelmässige, 70.– 30.– 70.– ungedeckte Gesundheitskosten

e) Arbeitsweg/Mobilität 87.– 175.–

f) Fremdbetreuungskosten 588.–

g) Steuern 282.– 281.– Total Bedarf: 3'707.– 1'833.– 4'422.– a–e) Die entsprechenden Bedarfspositionen verändern sich in dieser Phase nicht, respektive bleiben identisch, weshalb diesbezüglich auf die jeweils vorange- henden Ausführungen in Phase I verwiesen wird.

f) Da der Gesuchsteller ab … 2025 C'._____ jeweils zusätzlich am Montag be- treut, reduzieren sich die Kita-Kosten auf die Hälfte, mithin auf Fr. 588.– (act. 27/17).

g) Da durch die reduzierten Kita-Kosten Mittel frei werden, erscheint es ange- zeigt, beiden den verbleibenden Überschuss zur Teilfinanzierung des erwei- terten Bedarfs, mithin primär zur (Teil-)Finanzierung der Steuern, je hälftig (mit einer Rundungsdifferenz) anzurechnen (vgl. Ziff. 6.7). Eine zusätzliche Aus- scheidung eines Steueranteils auf den Barunterhalt des Kindes erscheint bei diesen knappen Verhältnissen bzw. dem marginalen Steuerbetrag für eine sehr kurze Zeitperiode nicht als opportun. 7.6.3. Phase III Der Bedarf der Parteien und der Tochter errechnet sich ab tt.mm.2026 wie folgt (alle Beträge in Schweizerfranken [Fr.]): Phase III ab tt.mm.2026 Gesuchs- C'._____ Gesuchstel- C'._____ gegnerin (bei GGin) ler (bei GSer)

a) Grundbetrag 1'350.– 300.– 1350.– 100.–

b) Wohnkosten 1'371.– 686.– 1'597.– 799.–

c) Krankenkasse 547.– 129.– 300.–

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d) regelmässige, 70.– 30.– 70.– ungedeckte Gesundheitskosten

e) Arbeitsweg/Mobilität 87.– 175.–

f) Fremdbetreuungskosten 588.–

g) Steuern 207.– 206.– Total Bedarf: 3'632.– 1'733.– 3'698.– 899.–

a) Aufgrund des Wechsels von der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zu einer alternierenden Obhut beider Parteien, ist in Phase III der Grundbetrag des Gesuchstellers anzupassen und derjenige von C'._____ unter Berück- sichtigung der Betreuungsanteile anteilmässig auf die beiden Haushalte auf- zuteilen.

b) Mit Einführung der alternierenden Obhut, sind die gleichbleibenden Wohnkos- ten des Gesuchstellers neu nun nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und C'._____ zu verteilen. Damit sind dem Gesuchsteller Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'597.– und C'._____ von Fr. 799.– anzurechnen. c-f) Keine Änderungen.

g) Es resultiert wiederum ein kleiner Überschuss (vgl. Ziff. 6.7), der zur Teilfinan- zierung des erweiterten Bedarfs der Parteien verwendet werden kann (primär für die Steuern). Der Betrag ist hälftig (bzw. mit einer Rundungsdifferenz) auf die Parteien aufzuteilen. Eine zusätzliche Ausscheidung eines Steueranteils auf den Barunterhalt des Kindes erscheint bei diesen knappen Verhältnissen bzw. dem marginalen Steuerbetrag nicht als opportun. 7.7. Unterhaltsberechnung Phase I (tt.mm.2025 bis tt.mm.2025) Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller Einkommen Fr. 2'736.– Fr. 215.– Fr. 7'011 Bedarf Fr. 3'425.– Fr. 2'421.– Fr 4'141.–

- 41 - Manko bzw. Leistungsfä- - Fr. 689.– - Fr 2'206.– Fr. 2'870.– higkeit Beim Gesuchsteller resultiert in einer ersten Phase eine monatliche Leistungsfä- higkeit von Fr. 2'870.–. Die Gesuchsgegnerin kann ihr Existenzminimum im Um- fange von Fr. 689.– bzw. jenes von C'._____ im Umfange von Fr. 2'206.– nicht decken. Folglich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, primär den Barunterhalt von C'._____ zu finanzieren, sowie im Umfange von Fr. 664.– (Fr. 2'870.– abzüglich Fr. 2'206.–) einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Es verbleibt ein Manko von Fr. 25.–, welches festzuhalten ist. Phase II (tt.mm.2025 bis tt.mm.2025) Gesuchsgegnerin C'._____ Gesuchsteller Einkommen Fr. 2'736.– Fr. 215.– Fr. 7'011.– Bedarf Fr. 3'707.– Fr. 1'833.– Fr. 4'422.– Manko bzw. Leistungsfä- - Fr. 971.– - Fr. 1'618.– Fr. 2'589.– higkeit In der zweiten Phase resultiert beim Gesuchsteller eine monatliche Leistungsfähig- keit von gerundet Fr. 2'590.–. Damit sind die auf Seiten der Gesuchsgegnerin und Tochter C'._____ ungedeckten Kosten zu finanzieren, womit er zu verpflichten ist, einen Kinderunterhalt von Fr. 2'590.– zu leisten, wovon Fr. 971.– Betreuungsunter- halt darstellt.

- 42 - Phase III (ab tt.mm.2026) C'._____ C'._____ Gesuchsgegnerin Gesuchsteller (bei GGin) (bei GSer) Einkommen Fr. 2'736.– Fr. 215.– Fr. 7011.– Fr. 0.– Bedarf Fr. 3'632.– Fr. 1'733.– Fr. 3'698.– Fr. 899.– Manko bzw. Leistungssfä- - Fr. 896.– - Fr. 1'508.– Fr. 3'313.– - Fr. 899.– higkeit Es liegt zwar ab tt.mm.2026 eine alternierende Obhut bei asymmetrischen Betreu- ungsanteilen und asymmetrischer Leistungsfähigkeit vor, wobei der Barunterhalt grundsätzlich zwischen den Eltern aufgeteilt werden müsste. Da auf Seiten der Ge- suchsgegnerin jedoch keine Leistungsfähigkeit resultiert, muss der Gesuchsteller trotz alternierender Obhut für den gesamten Barunterhalt von C'._____ in beiden Haushalten aufkommen. Überdies ist auf Grund des Mankos seitens der Gesuchs- gegnerin ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Der Gesuchsteller ist somit zu ver- pflichten, einen Bar- und Betreuungsunterhalt von total Fr. 2'410.–, davon Fr. 896.– Betreuungsunterhalt, zu bezahlen.

8. Ehegattenunterhalt Wie unter Ziff. 7 dargelegt, sind keine finanziellen Mittel vorhanden, um einen Ehe- gattenunterhalt zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin ersuchte denn auch nur um Zusprechung von Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 1'500.–, sollte der Lohn des Gesuchstellers höher ausfallen, als angenommen (act. 38, Rz. 74). Weiterun- gen erübrigen sich entsprechend. Im Dispositiv ist entsprechend festzuhalten, dass kein Ehegattenunterhalt geschul- det ist.

9. Weiteres 9.1. Mit Telefonanruf vom 13. März 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin das hie- sige Gericht darum, dass dem Gesuchsteller ihr aktueller Aufenthaltsort nicht mit-

- 43 - geteilt werde (Prot. S. 3). Ein eigentlicher Antrag durch die seit März 2025 anwalt- lich vertretene Partei erfolgte indes nie. 9.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Gesuchsteller die aktuelle Wohnadresse der Gesuchsgegnerin und C'._____ nicht mitgeteilt werden könnte. Mithin gab die Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung danach gefragt, ob denn der Gesuchsteller ihr je nachgestellt habe zu Protokoll, "nein" (Prot. S. 24). Der Gesuchsteller hat grundsätzlich ein Anrecht darauf zu wissen, wo seine Tochter aktuell wohnt. Mithin sind so auch Absprachen bzgl. Übergabeorte einfacher mög- lich. Entsprechend ist das Rubrum des vorliegenden Urteils um die aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin zu ergänzen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), unter Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Komplexität des Falles auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Hinzu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 457.50. 10.2.Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren mit zu regelnden Kinder- belangen ist es gerichtsüblich, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschla- gen, sofern nicht besonders gelagerte Fälle vorliegend sind (bspw. Nichterschei- nen, Nichtwirken einer Partei, völlig aussichtslose Anträge etc.). 10.3.Da vorliegend die Offizialmaxime in allen primär strittig gebliebenen und auf- wandmässig ins Gewicht fallenden Punkten (Obhut, Betreuung, Kinderunterhalt) greift, mithin das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfertigt

- 44 - es sich auch in casu, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und keine Parteientschä- digungen zuzusprechen.

11. Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufungsfrist in Eheschutzverfahren beträgt seit 1. Januar 2025 neu 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Gerichtskosten und der Par- teientschädigung kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Da es sich beim Eheschutzverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, greifen die gesetzlichen Fristenstillstände nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2024, wird bis zum tt.mm.2025 un- ter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und ab dem tt.mm.2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Par- teien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Gesuchsgeg- nerin.

3. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C._____ ab sofort auf ei- gene Kosten wie folgt zu betreuen: bis tt.mm.2025 jeweils am Samstag und Sonntag von 09.00 Uhr bis  16.00 Uhr; ab tt.mm.2025 jeden Montag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie zu-  sätzlich in den geraden Wochen von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr; ab tt.mm.2026 alternierend im zwei-Wochen-Rhythmus, wobei in der  ersten Woche von Samstag, 09.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08.30 Uhr (Übergabe in der KiTa) und in der zweiten Woche von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08.30 Uhr (Übergabe in der KiTa).

- 45 - Überdies ist der Gesuchsteller gemäss nachfolgender Feiertagsregelung be- rechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jeweils am 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr;  in geraden Jahren vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Januar,  17.00 Uhr; in ungeraden Jahren über die gesamten Osterfeiertage, von Karfreitag,  10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr; in geraden Jahren über die gesamten Pfingstfeiertage von Freitag vor  Pfingsten ab 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, C._____ ab tt.mm.2026 je für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal 1 Woche am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und miteinander abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuchsteller das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader, die Ge- suchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Die eheliche Liegenschaft am E._____ [Strasse] ... in F._____ wird inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 2'870.– vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 (davon Fr. 664.– als Betreuungsunterhalt); Phase II: Fr. 2'590.– vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 (davon Fr. 971.– als Betreuungsunterhalt);

- 46 - Phase III: Fr. 2'410.– ab tt.mm.2026 (davon Fr. 896.– als Betreuungsunterhalt). Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der Betreuungsunterhalt von C._____ in der Phase I im Umfang von Fr. 25.– nicht gedeckt. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin keinen persönlichen Unterhalt schuldet.

7. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Gesuchsteller: Fr. 7'011.– (80 %-Pensum) Gesuchsgegnerin: Fr. 2'736.– (40 %-Pensum) C._____: Fr. 215.– Familienzulagen Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.

8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit auf sie einzu- treten ist.

9. Die Entscheidgebühr wird auf festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

10. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an

- 47 - die Parteien  sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit separatem Schreiben an die KESB Bezirk Hinwil,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Tanner versandt am: