Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 a) Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 9. Juli 2024 und Klageschrift vom 4. September 2024 machten die Kläger ihre Erbteilungsklage mit den obengenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und act. 2). Den ihnen mit Verfügung vom 6. September 2024 auferlegten Kostenvor- schuss leisteten sie fristgerecht (act. 7 bis act. 9). Der Beklagte liess die ihm dar- aufhin mit Verfügung vom 20. September 2024 angesetzte 60-tägige Frist zur Ein- reichung der schriftlichen Klageantwort ungenutzt verstreichen und nahm mit Ein- gabe vom 22. Januar 2025 innerhalb der Nachfrist Stellung (act. 10 bis act. 14/1-4). In der Folge wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den
- 3 -
17. März 2025 vorgeladen, welche nicht stattfand, da der Beklagte zuvor telefo- nisch mitgeteilt hatte, dass er nicht erscheinen werde (act. 18 und act. 19; Prot. S. 7 ff.). Auf Gesuch der Kläger wurde das Verfahren am 2. April 2025 zwecks ausser- gerichtlicher Erbteilungsbemühungen sistiert (act. 20 f.). Mit Eingabe vom
11. Juli 2025 teilten die Kläger mit, die Einigungsversuche seien gescheitert und sie beantragten die Fortsetzung des Verfahrens (act. 23). Nachdem sich der Be- klagte dazu nicht vernehmen liess (act. 24), wurden die Parteien am 19. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 25 f.). Der Verhandlungstermin wurde in der Folge vom 19. Januar 2026 auf den 5. März 2026 verschoben (act. 27 f.). Zur Hauptverhandlung erschienen die Kläger und deren Rechtsvertreterin. Der Be- klagte ist der Verhandlung - trotz ordnungsgemässer Vorladung - unentschuldigt ferngeblieben und er liess sich auch nicht vertreten (Prot. S. 19). Das Verfahren ist spruchreif.
b) Die Parteien sind die gesetzlichen Erben im Nachlass der am tt.mm.2020 ver- storbenen E._____ geb. E'._____, geb. am tt. April 1939 (nachfolgend Erblasserin). Der Kläger 3 ist der überlebende Ehegatte. Die Klägerinnen 1 und 2 und der Be- klagte sind die gemeinsamen Nachkommen der Erblasserin und des Klägers 3 (act. 5/4 und act. 5/7). Die Erblasserin hat mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom
9. Mai 2004 die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt und den Ehemann im Um- fang der maximal verfügbaren Quote als Erben eingesetzt. Zudem hat die Erblas- serin dem Ehemann (fortan Kläger 3) wahlweise anstelle seines gesetzlichen Erb- teils die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB am gesamten Nachlassvermögen ver- macht (act. 5/6). Der Kläger 3 hat auf das Vermächtnis der Nutzniessung verzichtet und beansprucht stattessen die maximale Erbquote. Demensprechend verlangen die Kläger mit vorliegender Klage die Erbteilung (act. 2 N 8).
E. 1a Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 9. Juli 2024 und Klageschrift vom 4. September 2024 machten die Kläger ihre Erbteilungsklage mit den obengenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und act. 2). Den ihnen mit Verfügung vom 6. September 2024 auferlegten Kostenvor- schuss leisteten sie fristgerecht (act. 7 bis act. 9). Der Beklagte liess die ihm dar- aufhin mit Verfügung vom 20. September 2024 angesetzte 60-tägige Frist zur Ein- reichung der schriftlichen Klageantwort ungenutzt verstreichen und nahm mit Ein- gabe vom 22. Januar 2025 innerhalb der Nachfrist Stellung (act. 10 bis act. 14/1-4). In der Folge wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den
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17. März 2025 vorgeladen, welche nicht stattfand, da der Beklagte zuvor telefo- nisch mitgeteilt hatte, dass er nicht erscheinen werde (act. 18 und act. 19; Prot. S. 7 ff.). Auf Gesuch der Kläger wurde das Verfahren am 2. April 2025 zwecks ausser- gerichtlicher Erbteilungsbemühungen sistiert (act. 20 f.). Mit Eingabe vom
11. Juli 2025 teilten die Kläger mit, die Einigungsversuche seien gescheitert und sie beantragten die Fortsetzung des Verfahrens (act. 23). Nachdem sich der Be- klagte dazu nicht vernehmen liess (act. 24), wurden die Parteien am 19. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 25 f.). Der Verhandlungstermin wurde in der Folge vom 19. Januar 2026 auf den 5. März 2026 verschoben (act. 27 f.). Zur Hauptverhandlung erschienen die Kläger und deren Rechtsvertreterin. Der Be- klagte ist der Verhandlung - trotz ordnungsgemässer Vorladung - unentschuldigt ferngeblieben und er liess sich auch nicht vertreten (Prot. S. 19). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1b Die Parteien sind die gesetzlichen Erben im Nachlass der am tt.mm.2020 ver- storbenen E._____ geb. E'._____, geb. am tt. April 1939 (nachfolgend Erblasserin). Der Kläger 3 ist der überlebende Ehegatte. Die Klägerinnen 1 und 2 und der Be- klagte sind die gemeinsamen Nachkommen der Erblasserin und des Klägers 3 (act. 5/4 und act. 5/7). Die Erblasserin hat mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom
9. Mai 2004 die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt und den Ehemann im Um- fang der maximal verfügbaren Quote als Erben eingesetzt. Zudem hat die Erblas- serin dem Ehemann (fortan Kläger 3) wahlweise anstelle seines gesetzlichen Erb- teils die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB am gesamten Nachlassvermögen ver- macht (act. 5/6). Der Kläger 3 hat auf das Vermächtnis der Nutzniessung verzichtet und beansprucht stattessen die maximale Erbquote. Demensprechend verlangen die Kläger mit vorliegender Klage die Erbteilung (act. 2 N 8).
E. 2 a) Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tat- sachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Das heisst, dass eine Partei diejeni- gen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Be- gehren stützt. Der Tatsachenvortrag der beweisbelasteten Partei muss schlüssig
- 4 - sein. Die Vorbringen sind so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus den Akten oder gar erst dem Beweisverfahren ergeben. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (HGer ZH HG200023 vom 17. Dezember 2021, E.3.2.1 m.w.H.).
b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Erbteilungsgericht den Nachlass festzustellen, die Teilungsquoten zu bestimmen und die Teilung so weit als möglich durchzuführen. Das Gericht muss den Nachlass - und auch die Erbteile der Parteien - als Vorfragen zwingend feststellen, um die Erbteilung im Urteil vornehmen zu können. Die Ermittlung des Teilungssubstrates ist aber nicht Sache des Gerichtes. Dieses ist von den Parteien substantiiert zu behaupten und darzulegen bzw. zu beweisen (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Basel 2023, Art. 604 ZGB N 34 f.; Brückner/Weibel/Pesenti, Erbrechtliche Klagen, 4. Auflage, Zürich Ba- sel Genf 2022 S. 137 N 216). Der Nachlass umfasst das Vermögen des Erblassers zur Zeit seines Todes (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Beim Tod eines verheirateten Erbla- sers findet aber zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Diese be- stimmt, was vom ehelichen Vermögen gestützt auf das eheliche Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zusteht. Das verbleibende Restvermögen fällt in den Nachlass. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bestimmt also, was Teil des Nachlasses ist (PraxKomm Erbrecht-Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 27 unter Hin- weis auf BGE 127 III 396 E. 2.a.).
c) Die Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass der Nachlass die in der Kla- geschrift aufgeführten Aktiven und Passiven umfasst. Sie führen dazu Folgendes aus: Die Erblasserin und der Kläger 3 hätten im Jahre 2004 ehevertraglich festge- legt, dass Fr. 42'000.– Eigengut der Erblasserin seien. Der gesamte Rest des ehe- lichen Vermögens, insbesondere die Liegenschaften, seien Errungenschaft. Die Steuererklärung zum Todestag halte Aktiven im Betrag von Fr. 888'230.– fest. Da- von seien Passiven im Betrag von Fr. 188'484.84 in Abzug zu bringen. Nach Hin-
- 5 - zurechnung des Eigenguts von Fr. 42'000.-- verbleibe eine Teilungsmasse im Be- trag von Fr. 741'745.16 (act. 2 S. 4 f.).
d) Die Kläger übernehmen in der Klage unbesehen diejenigen Vermögensposi- tionen und -werte als Nachlassaktiven, welche das kantonale Steueramt dem Klä- ger 3 am 10. November 2020 schriftlich mitteilte (act. 2 S. 5 und act. 5/10). Das Steueramt hat indessen nicht bloss das Vermögen der Erblasserin, sondern das gemeinsame eheliche Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ zum Todes- zeitpunkt der Ehefrau veranlagt (act. 2 und act. 5/10 S. 2). Die Kläger übersehen, dass das zum Todeszeitpunkt der Erblasserin veranlagte gemeinsame eheliche Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ und der Nachlass nicht identisch sind. Die Kläger nehmen keine güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Sie führen zwar aus, Fr. 42'000.– seien Eigengut der Erblasserin und der gesamte Rest des ehelichen Vermögens, insbesondere die beiden Liegenschaften, seien Errungen- schaft, ziehen daraus dann aber die falschen Schlüsse, indem sie dennoch das gesamte von den Steuerbehörden per tt.mm.2020 veranlagte gemeinsame eheli- che Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ als Erbmasse definieren (act. 2 S. 4 f. N 10 und N 11). Weshalb die Kläger dann auch noch Fr. 42'000.-- Eigengut hinzuzählen (act. 2 S, 5 N 11), bleibt unerfindlich. Schliesslich erwähnen die Kläger mit keinem Wort, dass die Erblasserin und der Kläger 3 mit Ehevertrag vom 3. Juni 2004 vereinbart haben, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten die Gesamtsumme beider Vorschläge ganz dem überlebenden Ehegatten zusteht (act. 5/8). Demgemäss müsste sich die erbrechtliche Teilungsmasse nach der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung eigentlich auf das Eigengut der Erblasserin im Betrag von Fr. 42'000.-- beschränken, was sich mit den Behauptungen der Kläger nicht in Einklang bringen lässt.
e) Die Ausführungen der Kläger zum Nachlass sind in mehrfacher Hinsicht nicht schlüssig. Das Klagefundament wurde nicht genügend substantiiert. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
E. 2a Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tat- sachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Das heisst, dass eine Partei diejeni- gen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Be- gehren stützt. Der Tatsachenvortrag der beweisbelasteten Partei muss schlüssig
- 4 - sein. Die Vorbringen sind so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus den Akten oder gar erst dem Beweisverfahren ergeben. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (HGer ZH HG200023 vom 17. Dezember 2021, E.3.2.1 m.w.H.).
E. 2b Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Erbteilungsgericht den Nachlass festzustellen, die Teilungsquoten zu bestimmen und die Teilung so weit als möglich durchzuführen. Das Gericht muss den Nachlass - und auch die Erbteile der Parteien - als Vorfragen zwingend feststellen, um die Erbteilung im Urteil vornehmen zu können. Die Ermittlung des Teilungssubstrates ist aber nicht Sache des Gerichtes. Dieses ist von den Parteien substantiiert zu behaupten und darzulegen bzw. zu beweisen (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Basel 2023, Art. 604 ZGB N 34 f.; Brückner/Weibel/Pesenti, Erbrechtliche Klagen, 4. Auflage, Zürich Ba- sel Genf 2022 S. 137 N 216). Der Nachlass umfasst das Vermögen des Erblassers zur Zeit seines Todes (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Beim Tod eines verheirateten Erbla- sers findet aber zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Diese be- stimmt, was vom ehelichen Vermögen gestützt auf das eheliche Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zusteht. Das verbleibende Restvermögen fällt in den Nachlass. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bestimmt also, was Teil des Nachlasses ist (PraxKomm Erbrecht-Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 27 unter Hin- weis auf BGE 127 III 396 E. 2.a.).
E. 2c Die Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass der Nachlass die in der Kla- geschrift aufgeführten Aktiven und Passiven umfasst. Sie führen dazu Folgendes aus: Die Erblasserin und der Kläger 3 hätten im Jahre 2004 ehevertraglich festge- legt, dass Fr. 42'000.– Eigengut der Erblasserin seien. Der gesamte Rest des ehe- lichen Vermögens, insbesondere die Liegenschaften, seien Errungenschaft. Die Steuererklärung zum Todestag halte Aktiven im Betrag von Fr. 888'230.– fest. Da- von seien Passiven im Betrag von Fr. 188'484.84 in Abzug zu bringen. Nach Hin-
- 5 - zurechnung des Eigenguts von Fr. 42'000.-- verbleibe eine Teilungsmasse im Be- trag von Fr. 741'745.16 (act. 2 S. 4 f.).
E. 2d Die Kläger übernehmen in der Klage unbesehen diejenigen Vermögensposi- tionen und -werte als Nachlassaktiven, welche das kantonale Steueramt dem Klä- ger 3 am 10. November 2020 schriftlich mitteilte (act. 2 S. 5 und act. 5/10). Das Steueramt hat indessen nicht bloss das Vermögen der Erblasserin, sondern das gemeinsame eheliche Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ zum Todes- zeitpunkt der Ehefrau veranlagt (act. 2 und act. 5/10 S. 2). Die Kläger übersehen, dass das zum Todeszeitpunkt der Erblasserin veranlagte gemeinsame eheliche Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ und der Nachlass nicht identisch sind. Die Kläger nehmen keine güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Sie führen zwar aus, Fr. 42'000.– seien Eigengut der Erblasserin und der gesamte Rest des ehelichen Vermögens, insbesondere die beiden Liegenschaften, seien Errungen- schaft, ziehen daraus dann aber die falschen Schlüsse, indem sie dennoch das gesamte von den Steuerbehörden per tt.mm.2020 veranlagte gemeinsame eheli- che Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ als Erbmasse definieren (act. 2 S. 4 f. N 10 und N 11). Weshalb die Kläger dann auch noch Fr. 42'000.-- Eigengut hinzuzählen (act. 2 S, 5 N 11), bleibt unerfindlich. Schliesslich erwähnen die Kläger mit keinem Wort, dass die Erblasserin und der Kläger 3 mit Ehevertrag vom 3. Juni 2004 vereinbart haben, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten die Gesamtsumme beider Vorschläge ganz dem überlebenden Ehegatten zusteht (act. 5/8). Demgemäss müsste sich die erbrechtliche Teilungsmasse nach der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung eigentlich auf das Eigengut der Erblasserin im Betrag von Fr. 42'000.-- beschränken, was sich mit den Behauptungen der Kläger nicht in Einklang bringen lässt.
E. 2e Die Ausführungen der Kläger zum Nachlass sind in mehrfacher Hinsicht nicht schlüssig. Das Klagefundament wurde nicht genügend substantiiert. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
E. 3 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 42'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'800.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Be-
- 6 - klagten ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurücker- stattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Wolfensperger MLaw N. Niederberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Geschäfts-Nr.: CP240002-E / U01 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger als Vorsitzender, Bezirksrichter F. Müdespacher und Bezirksrichter MLaw F. Wüst sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Niederberger Urteil vom 18. März 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Kläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen D._____, Beklagter betreffend Erbteilung
- 2 - Rechtsbegehren:
1. Es sei der Nachlass der am tt.mm.2020 verstorbenen E._____ sel. festzustellen, d.h. es sei festzustellen, dass der Nachlass die in der vorliegenden Klage aufgeführten Aktiven und Passiven um- fasst.
2. Es sei festzustellen, dass die Klägerinnen 1 und 2 sowie der Beklagte zu je einem Achtel am Nachlass berechtigt sind, der Klä- ger 3 zu fünf Achteln.
3. a. Der Nachlass sei zu teilen.
b. Es sei der Beklagte zu verpflichten, unter Androhung der Be- strafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall, beim Verkauf der Liegenschaft Kat. Nr. 1 (Grundregister Blatt 2), F._____-strasse 3, G._____ sowie Kat.-Nr. 4, H._____ [Strasse] 5, I._____, zum Marktwert mitzu- wirken und sämtliche notwendigen Unterschriften zu leisten.
c. Eventualiter sei für die Liegenschaften Kat. Nr. 1 (Grundregis- ter Blatt 2), F._____-strasse 3, G._____ sowie Kat.-Nr. 4, H._____ [Strasse] 5, I._____ die öffentliche Versteigerung an- zuordnen.
d. Es seien die Parteien zu verpflichten, nach Liquidierung der Liegenschaften und der vollumfänglichen Bezahlung der Nach- lasspassiven, den Nachlass gemäss den Erbquoten gemäss Antrag Ziffer 2 zu verteilen.
e. Eventualiter sei die Teilung nach Ermessen des Gerichts vor- zunehmen.
4. Alles unter Koten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten. Erwägungen:
1. a) Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom 9. Juli 2024 und Klageschrift vom 4. September 2024 machten die Kläger ihre Erbteilungsklage mit den obengenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und act. 2). Den ihnen mit Verfügung vom 6. September 2024 auferlegten Kostenvor- schuss leisteten sie fristgerecht (act. 7 bis act. 9). Der Beklagte liess die ihm dar- aufhin mit Verfügung vom 20. September 2024 angesetzte 60-tägige Frist zur Ein- reichung der schriftlichen Klageantwort ungenutzt verstreichen und nahm mit Ein- gabe vom 22. Januar 2025 innerhalb der Nachfrist Stellung (act. 10 bis act. 14/1-4). In der Folge wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den
- 3 -
17. März 2025 vorgeladen, welche nicht stattfand, da der Beklagte zuvor telefo- nisch mitgeteilt hatte, dass er nicht erscheinen werde (act. 18 und act. 19; Prot. S. 7 ff.). Auf Gesuch der Kläger wurde das Verfahren am 2. April 2025 zwecks ausser- gerichtlicher Erbteilungsbemühungen sistiert (act. 20 f.). Mit Eingabe vom
11. Juli 2025 teilten die Kläger mit, die Einigungsversuche seien gescheitert und sie beantragten die Fortsetzung des Verfahrens (act. 23). Nachdem sich der Be- klagte dazu nicht vernehmen liess (act. 24), wurden die Parteien am 19. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 25 f.). Der Verhandlungstermin wurde in der Folge vom 19. Januar 2026 auf den 5. März 2026 verschoben (act. 27 f.). Zur Hauptverhandlung erschienen die Kläger und deren Rechtsvertreterin. Der Be- klagte ist der Verhandlung - trotz ordnungsgemässer Vorladung - unentschuldigt ferngeblieben und er liess sich auch nicht vertreten (Prot. S. 19). Das Verfahren ist spruchreif.
b) Die Parteien sind die gesetzlichen Erben im Nachlass der am tt.mm.2020 ver- storbenen E._____ geb. E'._____, geb. am tt. April 1939 (nachfolgend Erblasserin). Der Kläger 3 ist der überlebende Ehegatte. Die Klägerinnen 1 und 2 und der Be- klagte sind die gemeinsamen Nachkommen der Erblasserin und des Klägers 3 (act. 5/4 und act. 5/7). Die Erblasserin hat mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom
9. Mai 2004 die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt und den Ehemann im Um- fang der maximal verfügbaren Quote als Erben eingesetzt. Zudem hat die Erblas- serin dem Ehemann (fortan Kläger 3) wahlweise anstelle seines gesetzlichen Erb- teils die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB am gesamten Nachlassvermögen ver- macht (act. 5/6). Der Kläger 3 hat auf das Vermächtnis der Nutzniessung verzichtet und beansprucht stattessen die maximale Erbquote. Demensprechend verlangen die Kläger mit vorliegender Klage die Erbteilung (act. 2 N 8).
2. a) Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tat- sachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist an der Partei, welcher die Beweislast obliegt (vgl. Art. 8 ZGB), die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Das heisst, dass eine Partei diejeni- gen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Be- gehren stützt. Der Tatsachenvortrag der beweisbelasteten Partei muss schlüssig
- 4 - sein. Die Vorbringen sind so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und substantiiertes Bestreiten möglich ist. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus den Akten oder gar erst dem Beweisverfahren ergeben. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (HGer ZH HG200023 vom 17. Dezember 2021, E.3.2.1 m.w.H.).
b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Erbteilungsgericht den Nachlass festzustellen, die Teilungsquoten zu bestimmen und die Teilung so weit als möglich durchzuführen. Das Gericht muss den Nachlass - und auch die Erbteile der Parteien - als Vorfragen zwingend feststellen, um die Erbteilung im Urteil vornehmen zu können. Die Ermittlung des Teilungssubstrates ist aber nicht Sache des Gerichtes. Dieses ist von den Parteien substantiiert zu behaupten und darzulegen bzw. zu beweisen (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Basel 2023, Art. 604 ZGB N 34 f.; Brückner/Weibel/Pesenti, Erbrechtliche Klagen, 4. Auflage, Zürich Ba- sel Genf 2022 S. 137 N 216). Der Nachlass umfasst das Vermögen des Erblassers zur Zeit seines Todes (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Beim Tod eines verheirateten Erbla- sers findet aber zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Diese be- stimmt, was vom ehelichen Vermögen gestützt auf das eheliche Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zusteht. Das verbleibende Restvermögen fällt in den Nachlass. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bestimmt also, was Teil des Nachlasses ist (PraxKomm Erbrecht-Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 27 unter Hin- weis auf BGE 127 III 396 E. 2.a.).
c) Die Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass der Nachlass die in der Kla- geschrift aufgeführten Aktiven und Passiven umfasst. Sie führen dazu Folgendes aus: Die Erblasserin und der Kläger 3 hätten im Jahre 2004 ehevertraglich festge- legt, dass Fr. 42'000.– Eigengut der Erblasserin seien. Der gesamte Rest des ehe- lichen Vermögens, insbesondere die Liegenschaften, seien Errungenschaft. Die Steuererklärung zum Todestag halte Aktiven im Betrag von Fr. 888'230.– fest. Da- von seien Passiven im Betrag von Fr. 188'484.84 in Abzug zu bringen. Nach Hin-
- 5 - zurechnung des Eigenguts von Fr. 42'000.-- verbleibe eine Teilungsmasse im Be- trag von Fr. 741'745.16 (act. 2 S. 4 f.).
d) Die Kläger übernehmen in der Klage unbesehen diejenigen Vermögensposi- tionen und -werte als Nachlassaktiven, welche das kantonale Steueramt dem Klä- ger 3 am 10. November 2020 schriftlich mitteilte (act. 2 S. 5 und act. 5/10). Das Steueramt hat indessen nicht bloss das Vermögen der Erblasserin, sondern das gemeinsame eheliche Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ zum Todes- zeitpunkt der Ehefrau veranlagt (act. 2 und act. 5/10 S. 2). Die Kläger übersehen, dass das zum Todeszeitpunkt der Erblasserin veranlagte gemeinsame eheliche Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ und der Nachlass nicht identisch sind. Die Kläger nehmen keine güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Sie führen zwar aus, Fr. 42'000.– seien Eigengut der Erblasserin und der gesamte Rest des ehelichen Vermögens, insbesondere die beiden Liegenschaften, seien Errungen- schaft, ziehen daraus dann aber die falschen Schlüsse, indem sie dennoch das gesamte von den Steuerbehörden per tt.mm.2020 veranlagte gemeinsame eheli- che Vermögen der Ehegatten E._____ und C._____ als Erbmasse definieren (act. 2 S. 4 f. N 10 und N 11). Weshalb die Kläger dann auch noch Fr. 42'000.-- Eigengut hinzuzählen (act. 2 S, 5 N 11), bleibt unerfindlich. Schliesslich erwähnen die Kläger mit keinem Wort, dass die Erblasserin und der Kläger 3 mit Ehevertrag vom 3. Juni 2004 vereinbart haben, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten die Gesamtsumme beider Vorschläge ganz dem überlebenden Ehegatten zusteht (act. 5/8). Demgemäss müsste sich die erbrechtliche Teilungsmasse nach der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung eigentlich auf das Eigengut der Erblasserin im Betrag von Fr. 42'000.-- beschränken, was sich mit den Behauptungen der Kläger nicht in Einklang bringen lässt.
e) Die Ausführungen der Kläger zum Nachlass sind in mehrfacher Hinsicht nicht schlüssig. Das Klagefundament wurde nicht genügend substantiiert. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 42'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'800.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Be-
- 6 - klagten ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird den Klägern zurücker- stattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Wolfensperger MLaw N. Niederberger