Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Prozessgegenstand - Prozessverlauf
E. 1.1 Prozessgegenstand Am tt.mm.2017 verstarb D._____ (nachfolgend Erblasser). Er hinterliess als ge- setzliche Erben seine drei Kinder A._____, Kläger 1, B._____, Klägerin 2, und G._____. In seinen Testamenten setzte der Erblasser seine Nachkommen auf den gesetzlichen Pflichtteil. Für die frei verfügbare Quote setzte er seine langjäh- rige Lebenspartnerin C._____, Beklagte, ein. Diese setzte er zudem als Willens- vollstreckerin ein. Auf Begehren des Klägers 1 wurde ein öffentliches Inventar über den Nachlass erstellt. In der Folge schlug die Beklagte die Erbschaft aus und legte ihr Willensvollstreckermandat nieder. Die Kläger haben die Erbschaft – still- schweigend – unter Inventar angenommen. G._____ hatte bereits zuvor die Erb- schaft ausgeschlagen (act. 3/2). Mit ihrer Klage verlangen die Kläger die Heraus- gabe des Nachlasses von der Beklagten sowie die Herabsetzung und Heraus- gabe lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte (act. 2). Die Be- klagte bestreitet, im Besitz von Nachlassgegenständen zu sein und herabsetzbare Zuwendungen vom Erblassers erhalten zu haben (act. 44).
E. 1.2 Prozessverlauf
E. 1.2.1 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machten die Kläger ihre Klage unter Beilage der Klagebewilligung vom 3. September 2018 gegen die Beklagte, sowie H._____, vormals Beklagter 2, am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 und act. 2). Mit Verfügungen vom 17. Januar 2019 resp. 7. März 2019 wurde den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 17 und act. 25). Am 17. Juni 2019 wurde auf die Klage gegen H._____ nicht eingetreten (act. 32). Die Klageantwort der Beklagten datiert vom 23. Dezember 2019. Dabei erhob sie eine Widerklage gegen die Kläger (act. 44). Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde bezüglich der Hauptklage ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 46). Am 16. Juni 2020
- 4 - erstatteten die Kläger die Replik und Widerklageantwort (act. 48). Die Duplik zur Hauptklage datiert vom 24. September 2020 (act. 52).
E. 1.2.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Januar 2021 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung bezüglich Auskunft und dingliche Herausgabe von mobilen Gegenständen (act. 57; Prot. S. 18). Das Verfahren wurde in der Folge bis Ende Februar 2021 im Einverständnis der Parteien informell sistiert (Prot. S. 18). Am 10. September 2021 fand eine weitere Vergleichsverhandlung statt, anlässlich derer keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 24).
E. 1.2.3 Mit Beschlüssen vom 18. November 2021 wurde den Klägern die unentgelt- liche Rechtspflege per 13. September 2021 entzogen und ihnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss zu leisten. Ebenso wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten der Widerklage einen Kos- tenvorschuss zu leisten (act. 74). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging am
13. Dezember 2021 bei der Gerichtskasse ein (act. 76). Die Kläger erhoben Be- schwerde gegen die Beschlüsse. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 hob das Obergericht die Beschlüsse vom 18. November 2021 betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege der Kläger und Auflage eines Kostenvorschusses auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück (act. 78).
E. 1.2.4 Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Auskunftsklage und dingliche Herausgabe von mobilen Gegenständen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben, auf die Widerklage nicht eingetreten und bezüg- lich der Bezifferung der Hauptklage ein "zweiter Schriftenwechsel" angeordnet (act. 83). Die entsprechende Eingabe der Kläger datiert vom 3. März 2023 (act. 85), diejenige der Beklagten vom 3. Juni 2023 (act. 91). Hierauf liessen sich die Kläger mit Eingabe vom 8. September 2023 erneut vernehmen (act. 95). Mit Eingaben vom 4. März 2024 resp. 8. März 2024 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 99; act. 101). Mit Verfügung vom
11. Juni 2025 wurden die Parteien über den Referentenwechsel informiert (act. 102). Am 22. Juli 2025 fand eine weitere Vergleichsverhandlung statt, an- lässlich derer keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot.
- 5 - S. 43). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde das Verfahren auf Wunsch der Parteien für die Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis Ende Oktober 2025 sistiert (Prot. S. 43; act. 108). Mit Eingabe vom 10. September 2025 teilten die Kläger mit, dass eine Einigung der Parteien nicht möglich sei und er- suchten um Wiederaufnahme des Prozesses (act. 110). Mit Verfügung vom
16. September 2025 wurde die Sistierung aufgehoben und der Prozess fortge- setzt (act. 112).
E. 2 [Abs. 1 und Abs. 2 erledigt]
E. 2.1 Klage gegen H._____ Die Kläger richteten ihre Klage (act. 2) sowohl gegen C._____ (Beklagte; ur- sprünglich Beklagte 1) als auch gegen H._____ (ursprünglich Beklagter 2). Nach- dem am 17. Juni 2019 auf die Klage gegen H._____ nicht eingetreten wurde (act. 32), ist dieser nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.2 Widerklage Mit Klageantwort vom 23. Dezember 2019 erhob die Beklagte Widerklage (act. 44). Auf diese wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 nicht eingetre- ten (act. 83). Damit ist diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ent- scheids.
E. 2.3 Vergleich vom 13. Januar 2021
E. 2.3.1 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Januar 2021 schlossen die Kläger und die Beklagte hinsichtlich Auskunftsklage und dingliche Herausgabe von mobilen Gegenständen einen Vergleich (act. 57). In der Folge wurde das Ver- fahren hinsichtlich Auskunftsklage und dingliche Herausgabe von mobilen Gegen- ständen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Welche konkreten Rechtsbe- gehren der Kläger mit dieser Teilvereinbarung erledigt wurden, ergibt sich aus dem Beschluss vom 16. Dezember 2022 nicht explizit (act. 83).
E. 2.3.2 Nachdem sich die Parteien gemäss Vergleich über die von den Klägern an- hängig gemachten Auskunftsbegehren geeinigt haben, ist davon auszugehen, dass mit dem Vergleich vom 13. Januar 2021 resp. Beschluss vom 16. Dezember
- 6 - 2022 Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1
E. 2.3.3 Dementsprechend sind von den klägerischen Rechtsbegehren noch fol- gende Anträge zu beurteilen:
1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2017 verstorbenen D._____, geb. tt.05.1942, von E._____, wohnhaft gewesen in F._____, fest- zustellen; [Abs. 2 erledigt] [Abs. 3 erledigt]
E. 2.3.4 Soweit mit dem Vergleich vom 13. Januar 2021 die prozessualen Anträge, ursprünglich Ziffer 4 und Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Kläger (act. 2 S. 3), nicht als miterledigt zu betrachten sein sollten, ist festzuhalten, dass prozess- rechtliche Editionen nur in einem Beweisverfahren und nur zu konkreten (bestrit-
- 7 - tenen) Sachbehauptungen offen stehen und nicht eine allgemeine Auskunftsplicht begründen. Soweit eine Auskunfts- resp. Editionspflicht nicht prozessrechtlich be- gründet ist, setzt sie einen materiell-rechtlichen Anspruch voraus und hat sich eine entsprechende Klage gegen die um Auskunftserteilung ersuchte Person zu richten (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3.3.). Die prozessrechtliche Editionspflicht ge- mäss Art. 160 ZPO dient der gerichtlichen Wahrheitsprüfung von Sachbehauptun- gen im Rahmen des Beweisverfahrens (Hasenböhler/Yañez in Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Art. 160 N 11). Die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt genügend konkrete Be- hauptungen einer Partei voraus. Denn das Beweisverfahren ist nicht dazu da, Tat- sachen zu ermitteln, die als anspruchsbegründende oder anspruchshindernde Tatsachen in Frage kommen könnten resp. um unvollständige Parteivorbringen zu ergänzen. Sodann darf die Herausgabe von Urkunden nicht auf gut Glück ver- langt werden. Das Herausgabebegehren muss durch die Erheblichkeit und Be- weisbedürftigkeit begründet sein, weshalb anzugeben ist, welche Tatsachenbe- hauptungen mit dem herauszugebenden Dokument nachgewiesen werden sollen. Das Editionsbegehren muss sich grundsätzlich auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen. Die vage Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Editionsbegehren möglicherweise einschlägige Doku- mente gefunden werden könnten, genügt für die Begründung eines Editionsan- spruchs nicht. Die herauszugebenden Urkunden sind genau zu bezeichnen (vgl. Hasenböhler/ Yañez, a.a.O., N 11a, N 13). Die prozessrechtliche Editionspflicht kommt somit – genügend konkrete Behauptungen vorausgesetzt – erst im Be- weisverfahren zum Zug und dient nicht der Informationsbeschaffung resp. Suche nach einer Grundlage für möglicherweise bestehende Ansprüche. Auf die prozes- sualen Anträge Ziffer 4 und 5 ist – soweit sie nicht durch Vergleich und Klagerück- zug erledigt abgeschrieben wurden – nicht einzutreten.
E. 2.3.5 Sollte Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 nicht vom Vergleich erfasst sein, wäre darauf mangels Bezifferung nicht einzutreten.
E. 2.4 Angemerkt werden kann schliesslich, dass es sich bei der Erweiterung des Rechtsbegehrens um Ziffer 4 in der (ersten) Replik (act. 48 S. 2) um eine grund-
- 8 - sätzlich zulässige Klageänderung (vgl. Art. 59 ZPO) handelte. Die Kläger leiten diesen Anspruch aus dem gleichen Lebenssachverhalt ab und das hiesige Be- zirksgericht ist auch für die Beurteilung dieses Begehrens örtlich sowie sachlich zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO; § 19 GOG). Auf die noch zu beurteilenden Rechts- begehren wird nachfolgend eingegangen.
3. Rechtsbegehren der Kläger - Bezifferung der Klage
E. 3 Es sei in einem ersten Schritt festzustellen, welche Zuwendungen der Erblasser in den fünf Jahren vor seinem Ableben an die Be- klagte getätigt hatte; [2. Teilsatz erledigt]; in einem zweiten Schritt seien die in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.
E. 3.1 Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime darf das Gericht den Klägern nichts zusprechen, was sie nicht beantragt haben. Entsprechend muss die Klage ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieses muss grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass es unverändert in das Dispositiv des zu erlassenden Entscheids über- nommen werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Wird die Bezahlung eines Geld- betrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagen- den Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei nicht, wenn die klagende Partei einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihr der Nachweis, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern. Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten For- derungsklage ist es Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie mög- lich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist, bereits in der Klageschrift hinrei- chend aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forde- rungsklage erfüllt sind. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (BGE 148 III 322 E. 2.2. und E. 3 mit Verweis auf BGE 140 III 409 E. 4.3.2. und BGer Urteile 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.1; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder – bei der Stufenklage – nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei hat die kla- gende Partei auf entsprechende Fristansetzung durch das Gericht ihre Klage zu
- 9 - beziffern (Art. 85 Abs. 2 aZPO). Art. 85 aZPO und die diesbezügliche Rechtspre- chung gilt analog auch für unbezifferte Gestaltungsklagen, insbesondere für die Herabsetzungsklage (BGE 121 III 249 E. 2b; BGer Urteile 5A_357/2016 E. 5.2.1; 5A_101/2021 E. 3).
E. 3.2 Die Kläger führen in der Klage (bei der Begründung ihres Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung) aus, dass sie im Sinne einer Stu- fenklage zuerst Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Erblassers im Zeit- punkt seines Todes verlangen würden. Sie hätten bisher nur unvollständig Zugriff auf die Bankunterlagen des verstorbenen Erblassers erlangen können. Aufgrund der bis jetzt erhaltenen Auskünfte lasse sich bereits heute belegen, dass die Be- klagte in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben des Erblassers von diesem Zu- wendungen in Höhe von hunderttausenden von Franken ohne eigentliche Gegen- leistung erhalten habe, obwohl sie über die Vermögensverhältnisse und die Pflichtteilsbeschränkungen genauestens im Bild gewesen sei (act. 2 S. 5). Weiter führen sie an, dass sie versucht hätten, mit eigenen Auskunftsbegehren bei den ihnen aus der Vergangenheit bekannten Banken und der Postfinance eine Doku- mentation über die Vermögenslage des Erblassers zu erhalten. Dies sei ihnen aber nur bruchstückhaft geglückt, da die Banken und die Postfinance Auskünfte zu Beziehungen verweigert hätten, an denen der Erblasser "nur" wirtschaftlich be- rechtigt gewesen sei oder "nur" Vollmachten besessen gehabt habe. In der Folge führen sie aber verschiedene Überweisungen des Erblassers an die Beklagte an, die ihrer Ansicht nach der Herabsetzung unterliegen. Abschliessend halten sie fest, dass sie sich bisher nur einen unvollständigen Überblick über die Zahlungs- vorgänge des Erblassers in den letzten fünf Jahren vor seinem Ableben hätten verschaffen können. Sie erhofften sich, im Rahmen der beantragten Editionsbe- gehren einen genauen Überblick zu erhalten, so dass sie anschliessend ihre Be- gehren entsprechend substantiieren könnten (act. 2 S. 13 ff.). Bezüglich ihres Feststellungsbegehrens, es sei der Nachlass des Erblassers durch das Gericht festzustellen, führen sie nur an, dass es ihnen aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen lediglich bruchstückhaft möglich sei, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Beklagte jegliche Mithilfe bei der Feststellung des Erbes verweigert habe (act. 2 S. 7).
- 10 -
E. 3.3 Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Steht einem Ansprecher kraft des materiel- len Rechts ein Auskunftsanspruch zu und bedarf er dieser Auskünfte, um seine Ansprüche im Prozess darzutun, so kann er den Weg einer Stufenklage wählen. Auf diesem Weg kann im Sinne einer objektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO als Hilfsanspruch ein Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung mit ei- nem weiteren, den Hauptanspruch betreffenden, aber zunächst unbestimmten Rechtsbegehren in der Sache verbunden werden (BGE 123 III 140 E. 2b). Die Klage auf Erteilung von Auskunft hat sich gegen diejenige Person(en) zu richten, von der/denen (gestützt auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch) Aus- kunft verlangt wird. Der Anspruch auf die geltend gemachten Informationen ist in den Rechtsschriften unter Bezugnahme auf die entsprechende (materiellrechtli- che) Anspruchsgrundlage darzutun. Einen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu ver- wirklichen, kennt das geltende Privatrecht nicht. Der Gesetzgeber hat die materi- elle Auskunftsansprüche namentlich im Eherecht (Art. 170 ZGB), im Erbrecht (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB) und im Obligationenrecht (Art. 256a, Art. 321b Abs. 1, Art. 331 Abs. 4, Art. 351a Abs. 1, Art. 360b Abs. 5, Art. 365 Abs. 2, Art. 400 Abs. 1, Art. 505 Abs. 1, Art. 656c Abs. 2 und 3, Art. 697, Art. 697d Abs. 2, Art. 697k Abs. 3, Art. 715a, Art. 730b, Art. 802, Art. 857 Abs. 3 OR) absch- liessend geregelt (BGE 132 III 677 E. 4.2.1; BGer Urteil 5A_126/2019 vom
3. September 2019 E. 1.3). Nachdem sich die Kläger mit der Beklagten über die Auskunftserteilung geeinigt resp. diese Begehren zurückgezogen haben, ist dar- auf nicht weiter einzugehen. Jedoch ist klarzustellen, dass die Kläger mit ihren Rechtsbegehren gerade keine Stufenklage – mit einstweiliger Beschränkung des Prozessthemas auf die (auf materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage gründender) Auskunftserteilung (durch die Beklagte) – gewählt haben (vgl. act. 2 S. 3, wo ei- nerseits prozessuale Anträge auf Auskunftserteilung durch verschiedene Banken gestellt werden [ohne eine entsprechende Anspruchsgrundlage darzutun; vgl. hierzu Ziff. 2.3.4.] und [ohne Darlegung einer entsprechenden Rechtsgrundlage] "in einem ersten Schritt" die Feststellung der herabsetzbaren Zuwendungen ver-
- 11 - langt, jedoch keine Beschränkung des Verfahrens einstweilen auf die Auskunfts- erteilung beantragt wird).
E. 3.4 Aus der Erhebung einer Auskunftsklage in Kombination mit einer Gestal- tungs-/Forderungsklage ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf einen dritten ordentlichen Parteivortrag. Nachdem den Klägern mit Verfügung vom 16. Dezem- ber 2022 Frist angesetzt worden war, ihre Rechtsbegehren zu beziffern (act. 83), äusserten sich die Kläger zu verschiedenen ihrer Ansicht nach herabzusetzenden Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte. Jedoch bezifferten sie ihre mit der Klage erhobenen unbezifferten Rechtsbegehren Ziffer 3 ([…] "in einem zweiten Schritt seien die in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten Zuwendun- gen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzuset- zen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Um- fang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben" und Ziffer 4 ([…] "es seien als- dann sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.") nicht. Sie beschränkten sich darauf auszuführen, dass sie ihren Pflichtteil in Höhe von ¾ an den Zuwendungsbeträgen entsprechend CHF 590'688.90 sowie den Gegenwert von EUR 87'900.– als Klagesumme geltend machen würden. Welchen Betrag sie nun konkret von der Beklagten gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 2 und gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 2 geltend machen, ergibt sich höchstens sinngemäss aus ihren Ausführungen. Weder beziffern sie die ge- stellten Rechtsbegehren (insbesondere Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 Abs. 2) noch stellen sie ein konkretes neues Rechtsbegehren (act. 85 S. 12), noch präzisieren sie die Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 und Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 (fest- zustellende Zuwendungen). Das Begehren, es sei festzustellen, welche Zuwen- dungen der Erblasser […] getätigt hatte, kann nicht zum Urteil erhoben werden. Nachdem die Kläger, auch unter Beizug ihrer Ausführungen in ihrer Eingabe vom
3. März 2023 (act. 85), keine genügend konkreten Rechtsbegehren stellen, ist auf die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4, soweit diese nicht als durch Vergleich resp. Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurden, nicht einzutreten. Ist darauf einzu- treten, ist die Klage bezüglich dieser Begehren abzuweisen (vgl. Ziffer 4).
- 12 -
E. 3.4.1 Schliesslich äussern sich die Kläger weder im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels (act. 2; act. 48) noch in ihrer Eingabe vom 3. März 2023 (act. 85) zum Rechtsschutzinteresse ihrer Feststellungsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1. Ein solches ist angesichts der gleichzeitig erhobenen Leis- tungsklage auch nicht von vornherein ersichtlich. Auch aus diesem Grund wäre demnach auf Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1 nicht einzutreten.
E. 3.5 Sodann äussern sie sich zum Nachlass und dessen Zusammensetzung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1) gar nicht (vgl. hierzu auch nachfolgend; Ziff. 4.2.6. f.). Ausführungen dazu, wie sich der Nachlass – ihrer Ansicht nach – zusammenset- zen soll, fehlen vollständig (act. 85). Auch wenn in der herrschenden Lehre die Meinung vertreten wird, dass es zulässig sei, ein dahingehendes Rechtsbegehren zu stellen, es sei der Nachlass festzustellen, stellt auch sie nicht in Frage, dass es an der klagenden Partei ist, darzulegen, was bezüglich des Nachlasses resp. des- sen Zusammensetzung konkret festgestellt werden soll (vgl. z.B. Brückner/Wei- bel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., 2022, Rz. 94, Rz. 96). Soweit das Gericht den Nachlass (im Dispositiv des Urteils) festzustellen hat, obliegt es damit den Klägern darzulegen, wie sich der Nachlass ihrer Ansicht nach zusammen- setzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach Nachlasswerten zu forschen und den Nachlass gestützt auf eigene Abklärungen eingeständig festzustellen. Der Erbteilungsprozess ist – wie bereits erwähnt – grundsätzlich von der Verhand- lungs- und Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. BGE 130 III 550 Erw. 2.1.3; BGE 143 III 425 E. 4.7; Sutter-Somm/Lötscher, Der Erbrechtsprozess unter der Schweizerischen ZPO und seine Stolpersteine für die Praxis in successio 2013 S. 354 ff., S. 354). Die Verhandlungsmaxime besagt, dass die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen haben (Art. 55 ZPO); die Dispositionsmaxime, dass die Parteien den Streitgegenstand bestim- men und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn man von der Zulässigkeit eines abstrakt formulierten Rechtsbegehren ausgehen würde, muss sich deshalb zumindest aus den Vorbrin- gen der Kläger ergeben, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Dies haben die Kläger nicht nur im Rechtsbegehren, sondern auch in ihren Ausführungen unter-
- 13 - lassen. Schliesslich legen die Kläger auch nicht dar, inwiefern gegenüber der Be- klagten ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Nachlasses bestehen soll. Es ist deshalb auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten, soweit dieses nicht als durch Vergleich resp. Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde.
E. 4 Dezember 2018 geltend gemachten Herabsetzungsbegehren die Frist von Art. 533 ZGB eingehalten.
E. 4.1 Frist
E. 4.1.1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeit- punkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhal- ten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB).
E. 4.1.2 Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine Verwirkung der Klage bzw. des Gestaltungsrechts. Verspätung bei der Anhebung der Herabsetzungsklage führt zum Untergang des Anspruchs. Die Fristwahrung als rechtsbegründende Tatsache ist vom Herabsetzungskläger zu beweisen (Art. 8 ZGB) (PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, Art. 533 ZGB N 1 ff.). Als Verwirkungsfrist ist deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen (Brück- ner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz. 77).
E. 4.1.3 Für den Beginn der einjährigen Frist muss der Erbe um den Tod des Erb- lassers, um die eigene Berufung als auch um die Existenz einer ihn im Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendungen wissen. Er muss die Pflichtteilsverletzung zu- mindest für wahrscheinlich halten; eine absolute Kenntnis ist nicht verlangt. Von der Höhe des Nachlasses muss er ebenfalls nur eine ungefähre Kenntnis haben (PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, Art 53 ZGB N 4; BGer Urteil 5A_187/2021 E. 2.2).
E. 4.1.4 Die Kläger führten bezüglich Einhaltung der Frist mit der Klage vom 4. De- zember 2018 an, dass ihnen das Erbe erstmals am 21. März 2017 eröffnet wor- den sei, womit sie mit dem Schlichtungsbegehren vom 16. März 2018 und der vorliegenden Klage die Frist von Art. 533 ZGB eingehalten hätten (act. 2 S. 4).
- 14 - Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, dass die Frist bereits ab dem Todes- tag (2. März 2017) zu laufen begonnen habe, nachdem die Kläger unmittelbar nach dessen Ableben vom Tod des Erblassers erfahren, einen engen Kontakt mit diesem gehabt und gewusst hätten, dass dieser mit der Beklagten zusammenge- wohnt habe (act. 44 S. 6).
E. 4.1.5 Die Kläger leiten ihren Herabsetzungsanspruch aus diversen Überweisun- gen an die Beklagte und Barbezüge zugunsten der Beklagten ab. Die Beklagte zeigt keine Hinweise dafür auf, dass die Kläger bereits vor der Eröffnung des Er- bes am 21. März 2017 Kenntnis von Überweisungen des Erblassers an die Be- klagte und Barbezüge zugunsten der Beklagten, die allenfalls einer Herabsetzung unterliegen könnten, hatten. Entsprechend ist bezüglich der mit der Klage vom
E. 4.1.6 In der Replik änderten resp. ergänzten die Kläger ihre Rechtsbegehren da- hingehend, dass festzustellen sei, welche Zuwendungen mit Ausnahme der übli- chen Gelegenheitsgeschenke der Erblasser in der gesamten Zeit der Beziehung mit der Beklagten an sie getätigt habe und es seien alsdann sämtliche Zuwendun- gen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzuset- zen (act. 48 S. 2). Dabei führen sie einzig an, dass sie aufgrund der zwischenzeit- lich gemachten Feststellungen davon ausgehen müssten, dass der Erblasser be- reits in einem sehr frühen Stadium der Beziehung mit der Beklagten beabsichtigt gehabt habe, sich seiner Vermögenswerten in einer Art zu entäussern, welche es ihm erlauben würde, die Verfügungsbeschränkungen zu umgehen (act. 48 S. 2).
E. 4.1.7 Die Fristwahrung ist – wie ausgeführt – eine rechtsbegründende (von Am- tes wegen zu beachtende) Tatsache für den Herabsetzungsanspruch und dem- entsprechend von den Klägern darzutun. Sie äussern sich jedoch weder zur Ein- haltung der Frist noch machen sie konkrete Angaben dazu, wann sie Kenntnis von der Verletzung ihrer Rechte durch weitere lebzeitige Zuwendungen erhalten hatten. Ebenso wenig äussern sie sich dazu, dass resp. warum mit der Klageein- leitung auch die Frist bezüglich der in der Replik erweiterten Herabsetzungsbe- gehren eingehalten sein soll.
- 15 -
E. 4.1.8 In der Klage beschränkten die Kläger ihre Herabsetzungsbegehren ausdrü- cklich auf die Herabsetzung sämtlicher Zuwendungen an die Beklagte in den letz- ten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers, welche den Wert üblicher Gelegen- heitsgeschenke überschritten und ohne adäquate Gegenleistungen erfolgten (act. 2 S. 12 ff.). Machen die Kläger in der Replik weitere Herabsetzungsansprü- che geltend, haben sie nicht nur darzulegen, dass es sich um eine zulässige Kla- geänderung handelt, sondern auch, dass die Frist gemäss Art. 533 ZGB eingehal- ten ist. Nachdem die Kläger hierzu keinerlei Angaben machen, ist mangels genü- gender Parteibehauptungen nicht dargetan, dass die geltend gemachten Ansprü- che noch nicht verwirkt sind. Rechtsbegehren Ziffer 4 ist – wenn darauf einzutre- ten wäre – demnach abzuweisen, soweit dieses nicht als durch Vergleich und Kla- gerückzug erledigt abgeschrieben wurde. Aber selbst wenn – soweit auf die Klage einzutreten wäre – von der Fristeinhaltung auszugehen wäre, wäre Rechtsbegeh- ren Ziffer 4 abzuweisen (vgl. nachfolgend).
E. 4.2 Herabsetzungsanspruch
E. 4.2.1 Wer Nachkommen hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Ver- mögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Die Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Der Pflichtteil beträgt für einen Nachkom- men drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches (Art. 471 Ziff. 1 aZGB). Hinter- lässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB).
E. 4.2.2 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, kön- nen die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1. der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erb- folge, 2. der Zuwendungen von Todes wegen, 3. der Zuwendungen unter Leben- den (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Herabsetzung kann nur verlangt werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs die verfügbare Quote über- schreitet und der Pflichtteil mindestens eines einzelnen Erben verletzt wird. Die verfügbare Quote und der Pflichtteil werden nach Art. 474 ZGB ermittelt. Hierfür müssen die Aktiven und Passiven, welche zur Pflichtteilsberechnungsmasse ge-
- 16 - hören, zum Todestag bewertet werden. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse sind die Nachlassaktiven des Erblassers. Diese sind grundsätzlich zum Verkehrswert im Todeszeitpunkt einzusetzen. Den Nach- lassaktiven sind (u.a.) lebzeitige Zuwendungen des Erblassers hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Von den Nach- lassaktiven sind die Erbschaftsschulden, die Erbgangsschulden und Unterhaltsan- sprüche der Hausgenossen (Art. 606 ZGB) während eines Monats abzuziehen. Der Pflichtteil eines einzelnen Erben ist dann verletzt, wenn dem betreffenden Er- ben der Pflichtteil nicht "dem Werte nach" zukommt (PraxKomm Erbrecht-Hru- besch-Millauer, 5. A., Art. 522 ZGB N 1 ff.).
E. 4.2.3 Der in seinem Pflichtteil Verletzte hat zu beweisen, dass die in den streiti- gen Zuwendungen liegenden Begünstigungen des Empfängers nicht ohne Verlet- zung des Pflichtteils von Erben möglich war. Entsprechend obliegt es den Klägern (substanziiert) aufzuzeigen, welche Verfügungen des Erblassers warum ihren Pflichtteil verletzen sollen. Bei Zuwendungen unter Lebenden sind die späteren vor den früheren herabzusetzen (Art. 532 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Kläger haben damit nicht "Anspruch" auf drei Viertel (entsprechend ihrem geltend gemachten Pflichtteil) der jeweiligen Zuwendungen, sondern sie haben nur insoweit einen wertmässigen Anspruch auf Herabsetzung der Zuwendungen, soweit der sich aus dem Gesamtnachlass resp. der entsprechenden Pflichtteilsberechnungsmasse er- gebende Pflichtteil verletzt ist, d.h. soweit mit den erhaltenen Nachlasswerten der ihnen zustehende Pflichtteil wertmässig nicht gedeckt ist. Die Kläger müssen sich deshalb zunächst mit der Höhe des Nachlasses und der für die Pflichtteilsberech- nung massgebenden (als rechnerische Grösse zu verstehenden) Pflichtteilsbe- rechnungsmasse (Herabsetzungsberechnungsmasse) auseinandersetzen. An- hand dieser – nach rein objektiven Massstäben zu ermittelnden – rechnerischen Grösse, die vom Wert des am Todestag und später vorhandenen Nachlasses in der Regel abweicht, beantwortet sich nämlich die Frage, ob und in welchem Um- fang die Kläger von der Beklagten die Herabsetzung beanspruchen können (Brü- ckner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., 2022, Rz. 64).
- 17 -
E. 4.2.4 Entsprechende Ausführungen der Kläger fehlen jedoch (act. 2 Rz. 23 ff.). Sie beschränken sich darauf auszuführen, dass sie die einzigen Erben des Erb- lassers seien, ohne dies weiter auszuführen (act. 2 Rz. 7; so bleibt auch unklar, ob die Schwester, die das Erbe ausgeschlagen hat, über Nachkommen verfügt oder nicht). Die Kläger berufen sich darauf, dass ihr Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs betrage und machen geltend, dass sie dementsprechend Anspruch auf Herabsetzung und Herausgabe von drei Viertel jeder einzelnen Zuwendung an die Beklagte, welche nicht ein übliches Ge- legenheitsgeschenk darstelle, hätten (act. 2 Rz. 37). Dies ist jedoch – wie darge- legt – nicht zutreffend, da sie nur insoweit eine Herabsetzung geltend machen können, als sie (persönlich) den sich aus der Pflichtteilsberechnungsmasse erge- benden Pflichtteil nicht erhalten. Dabei haben sie sich aber (unter anderem) die am Todestag noch vorhandenen Nachlassvermögenswerte, die vollständig und nicht nur zu drei Viertel auf sie übergegangen sind, voll anrechnen zu lassen.
E. 4.2.5 Wäre der Nachlass überschuldet (wie die Kläger pauschal behaupten, act. 48 Rz. 58), gäbe es verschiedene Methoden zur Berechnung der Pflichtteils- berechnungsmasse und der Pflichtteile (vgl. Sandra Spirig, Pflichtteilsansprüche und überschuldeter Nachlass in: Arnet/Eitel/Jungo/ Künzle, Der Mensch als Mass, Festschrift für Peter Breitschmid, S. 491 ff., S. 498 ff.). Jede dieser Methoden setzt aber Behauptungen der Kläger zur Pflichtteilsberechnungsmasse und zum (reinen) Nachlass voraus. Dies haben die Kläger unterlassen. Es ergibt sich aus ihren Ausführungen auch nicht, dass der Nachlass überschuldet sein soll (vgl. nachfolgend).
E. 4.2.6 Nicht nur zur Pflichtteilsberechnungsmasse äussern sich die Kläger nicht, sondern auch zum Nachlass – und ihrem Feststellungsbegehren (Rechtsbegeh- ren Ziffer 1) – nicht. In der Klage führen sie aus, dass sie aufgrund der ihnen vor- liegenden Informationen nur bruchstückhaft in der Lage seien, sich einen Über- blick über das Erbe zu verschaffen (act. 2 Rz. 13). In der Folge zählen sie – unter Bezugnahme auf das gestellte Herausgabebegehren – Gegenstände auf, die zum Nachlass gehören würden, an deren Mitnahme sie jedoch gehindert worden seien und an denen sie ihren Anspruch anmelden. Inwiefern die herausverlangten Ge-
- 18 - genstände im öffentlichen Inventar verzeichnet sind, ergibt sich aus ihren Ausfüh- rungen nicht. Die Vollständigkeit des öffentlichen Inventars bestreiten sie (act. 2 Rz. 14 ff.). In der Replik weisen sie selber daraufhin, dass sämtliche Erbschafts- aktiven, gleichgültig ob sie im Inventar verzeichnet seien, auf die Erben überge- hen würden (act. 48 Rz. 13) und sie führen an, dass die Feststellung des Nach- lasses kaum gegenstandslos sei (act. 48 Rz. 14). Dennoch finden sich in der Re- plik keine Ausführungen zur Zusammensetzung des Nachlasses, obwohl sie di- verse Überweisungen des Erblassers an die Beklagte sowie Barbezüge des Erb- lassers zugunsten der Beklagten behaupten (act. 48 Rz. 25.1. ff.) und geltend ma- chen, dass die Vermögenswerte, die der Erblasser aus seinem Vermögen sozu- sagen treuhänderisch auf Konten der Beklagten überwiesen habe, grundsätzlich weiterhin dessen wirtschaftliches Eigentum darstellen und damit zur Erbmasse gehören würden. Mindestens aber würden diese Vermögenswerte der Herabset- zung unterliegen (act. 48 Rz. 27). In der Folge führen sie an, dass (zumindest) da- von auszugehen sei, dass sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagte Schenkungen gewesen seien (act. 48 Rz. 29). Bezüglich der Unvollständig- keit des öffentlichen Inventars verweisen sie auf den "Fall" des I._____-Kontos und führen an, dass vermutlich auch im Falle der anderen Konten die Vermögens- werte verschwiegen worden seien (act. 48 Rz. 38). Sie machen weiter das Eigen- tum des Erblassers an einer Energiepyramide geltend, die aktuell EUR 12'888.– koste (act. 48 Rz. 40.5.), am Fernsehgerät, dem Rasenmäherroboter, Möbeln und Fitnessgerät (denen noch ein Wert zukommen soll, machen die Kläger im Falle ei- ner Schenkung doch einen Herabsetzungsanspruch geltend; act. 48 Rz. 40.8., Rz. 40.13., Rz. 40.16., Rz. 40.18), am kurz vor dem Tod des Erblassers auf die Beklagte umgeschriebenen Fahrzeug (act. 48 Rz. 40.12., Rz. 57.; wobei sie daran in ihrer Eingabe vom 3. März 2023 nicht mehr festhalten [act. 85 Rz. 6.5.2.]), an Spirituosen im Gegenwert von mehreren tausend Franken (act. 48 Rz. 40.17.) so- wie sinngemäss am auf die Beklagte lautenden Miteigentumsanteil der Wohnung in Spanien sowie dem Fahrzeug in Spanien (act. 48 Rz. 43.1., Rz. 43.3.). Wie sich der Nachlass ihrer Ansicht nach konkret zusammensetzt, ergibt sich aus die- sen, teilweise widersprüchlichen, Ausführungen der Kläger im Rahmen des or- dentlichen Schriftenwechsels nicht, insbesondere sie sich auch nicht festlegen, ob
- 19 - sie nun verschiedene Vermögenswerte als Nachlassvermögen beanspruchen oder anerkennen, dass diese im Eigentum der Beklagten stehen und sie dement- sprechend Herabsetzungsansprüche geltend machen. Zudem fehlen konkrete Wertangaben. Die Behauptung, dass die Erbschaft überschuldet sei (act. 48 Rz. 58.), wird nicht substanziiert vorgebracht und findet in den pauschalen, teil- weise nicht schlüssigen Vorbringen der Kläger keine Stütze, insbesondere da das öffentliche Inventar vom 12. September 2017 einen Aktivenüberschuss von CHF 11'389.54 aufweist (act. 3/1 S. 13) und in diesem Inventar die von den Klä- gern vom gemeinsamen Konto des Erblassers und der Beklagten bei der Bank I._____ in Spanien (als Nachlass) bezogenen EUR 58'214.24 (vgl. act. 48 Rz. 6.) nicht aufgeführt werden (act. 3/1 S. 3 ff.) und das öffentliche Inventar gemäss Darstellung der Kläger – wie erwähnt – auch unvollständig sein soll.
E. 4.2.7 Nachdem mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 erneut ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet und den Klägern Frist angesetzt wurde, um eine bezifferte Replik einzureichen (act. 83), erstatteten die Kläger am 3. März 2023 eine "Replik im Sinne von Ziff. 2 des dritten Beschlusses vom 16. Dezember 2022" (act. 85). Da sich die Kläger aber – obwohl die Beklagte in der Duplik darauf hinwies, dass sich die Kläger bis jetzt nicht konkret zu ihrer Pflichtteilsverletzung geäussert hät- ten (act. 52 S. 25) – auch in dieser Eingabe weder konkret zum Nachlass ge- schweige denn zur Pflichtteilsberechnungsmasse und der Verletzung ihres Pflicht- teils konkret äussern (vgl. nachfolgend), kann offenbleiben, inwieweit die Kläger überhaupt noch berechtigt gewesen wären, (bedingungslos) neue Behauptungen zur Pflichtteilsverletzung vorzubringen.
E. 4.2.8 In der Eingabe vom 3. März 2023 listen die Kläger verschiedene Zuwen- dungen des Erblassers an die Beklagte auf, bei denen es sich ihrer Ansicht nach um Schenkungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB bzw. um entäusserte Vermö- genswerte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB gehandelt habe (act. 85 Ziff. 6. ff.). Abschliessend halten sie zusammenfassend fest, dass sich aus diesen Zuwen- dungen eine Summe von insgesamt mindestens CHF 787'585.20 sowie mindes- tens EUR 117'200.– ergebe, welche die Beklagte ab Februar 2010 vom Erblasser erhalten habe und für die sie keine nachgewiesenen Gegenleistungen erbracht
- 20 - habe, so dass diese Beträge als herabsetzungsfähige Geschenke bzw. als Ver- mögensentäusserungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB zu betrachten seien. Sie würden daher ihren Pflichtteil in Höhe von drei Viertel an diesen Beträgen, entsprechend CHF 590'688.90 sowie den Gegenwert von EUR 87'900.–, als Kla- gesumme gelten machen (act. 85 S. 13). Wie ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1), den Nachlass gestützt auf eigene Abklä- rungen eigenständig zu ermitteln (vgl. Ziff. 3.5.). Die Kläger haben – wie erwähnt
– aufzuzeigen, dass mit den behaupteten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte ihr Pflichtteil verletzt wurde. Entsprechend wäre es – wie bereits erwähnt
– Sache der Kläger gewesen, aufzuzeigen, wie sich der Nachlass zusammen- setzt, von welcher Pflichtteilsberechnungsmasse (Betrag) auszugehen ist, wie hoch gestützt auf diese Pflichtteilsberechnungsmasse ihre Pflichtteile betrags- mässig sind und inwieweit sie mit dem erhaltenen Nachlass ihre Pflichtteile wert- mässig nicht erhalten haben resp. in welchem Umfang ihre Pflichtteile wertmässig aufgrund von herabsetzungsfähigen Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagte verletzt wurden. Solche Ausführungen der Kläger fehlen auch in der "Re- plik" vom 3. März 2023 (act. 85). Es genügt nicht, einzig an die Beklagten geflos- sene Zuwendungen aufzulisten.
E. 4.2.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kläger mangels ge- nügender Parteivorbringen nicht darlegen, dass ihre Pflichtteile durch verschie- dene Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte verletzt wurden. Entspre- chend ist ein Herabsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten von vornherein zu verneinen und die Herabsetzungsklage – soweit darauf einzutreten wäre – ab- zuweisen. Damit erübrigen sich Weiterungen und es muss auch nicht weiter dar- auf eingegangen werden, ob die Kläger gegenüber der Beklagten auch jeweils ei- nen dem Mitkläger zustehenden Herabsetzungsanspruch geltend machen kön- nen. Sodann kann auch offen bleiben, inwieweit die Kläger in ihrem Parteivortrag vom 3. März 2023 (act. 85) überhaupt noch über die (nicht erfolgte) Bezifferung ihrer Rechtsbegehren hinausgehende neue Parteibehauptungen aufstellen durf- ten.
- 21 -
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Unentgeltliche Prozessführung
E. 5.1.1 Mit Verfügungen vom 17. Januar 2019 und 7. März 2019 wurde den Klä- gern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 17 und act. 25). Mit Verfügung vom 13. September 2021 wurde den Klägern Frist angesetzt, um dem Gericht darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 f. ZPO weiterhin vorliegen würden und sie wurden aufgefordert, dem Gericht verschiedene Belege einzureichen (act. 66). Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 27. September 2021 nach (act. 68; act. 69/1-21). Am 3. November 2021 reichten sie zusätzliche Unterlagen ein (act. 71; act. 72/1-2). Mit Beschlüssen vom 18. November 2021 wurde den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich per 13. September 2021 entzogen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 27'700.– zu leisten (act. 74). Mit Urteil vom
E. 5.1.2 Das Obergericht erwog, dass eine Neubeurteilung nur bei veränderten tat- sächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (sei es in Bezug auf die Erfolgsaussich- ten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung) und grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc) erfolgen dürfe. Die nachträgliche Ver- neinung der Bedürftigkeit im Laufe des Verfahrens komme nur bei einer wesentli- chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse in Betracht, mag diese im Wegfall eines bedeutenden Bedarfspostens oder in einem erheblichen Einkommens- oder Vermögenszuwachs bestehen. Grundlage würden die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bilden. Eine finanzielle Veränderung im Laufe des Prozesses und das Entfallen der Mittellosigkeit hätten sich folglich daran zu orientieren (E. III. 4). In der Folge weist das Obergericht dar- aufhin, dass sich der Anlass der Überprüfung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege weder der Verfügung vom 13. September 2021 noch dem angefoch-
- 22 - tenen Entscheid entnehmen lasse. Weiter erachtete das Obergericht die Willkür- rüge der Kläger bezüglich Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bei der Fest- stellung der Vermögensverhältnisse sowie weitere Rügen bezüglich der Einkom- men der Kläger als begründet (E. III. 5. ff.). Abschliessend hält das Obergericht fest, dass das Gericht die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO nicht beurteilt habe, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (E. III. 6.). Die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren legte das Obergericht auf CHF 1'000.– fest, und behielt die Vertei- lung dieser Kosten dem neuen Entscheid des hiesigen Gerichts vor (E. IV. 2.1.).
E. 5.1.3 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem das Obergericht eine Mitwirkungs- pflicht der Kläger verneinte, ist bezüglich der Frage der veränderten Verhältnisse auf die vorliegenden Unterlagen abzustellen (act. 69/1-21). Aufgrund dieser Un- terlagen ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Kläger nicht über die erfor- derlichen Mittel für die Führung dieses Prozesses verfügen. Ein erheblicher Ein- kommens- oder Vermögenszuwachs ergibt sich daraus nicht. Die Aussichtslosig- keit ist sodann nicht retrospektiv, sondern im Zeitpunkt des Gesuchs resp. der da- maligen Überprüfung zu beurteilen. Mit den Verfügungen vom 17. Januar 2019 resp. 7. März 2019 wurde die Klage der Kläger als nicht aussichtslos beurteilt. Dass sich daran etwas geändert haben könnte, kann der Verfügung vom 13. Sep- tember 2021 nicht entnommen werden, wurden die Kläger doch aufgefordert ins- besondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihren Lebens- haltungskosten Belege einzureichen (act. 66). Der vorliegend zu fällende Ent- scheid in der Sache ändert daran nichts, denn ein rückwirkender Entzug ist nicht möglich. Insgesamt liegend damit keine Gründe dafür vor, den Klägern die unent- geltliche Rechtspflege zu entziehen. Hiervon ist der Klarheit halber Vormerk zu nehmen.
E. 5.2 Prozesskosten
E. 5.2.1 Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören insbe-
- 23 - sondere die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Pauschale für den Ent- scheid und die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 Bst. a-c ZPO). Zur Par- teientschädigung gehören insbesondere die Kosten der berufsmässigen Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO).
E. 5.2.2 Bezüglich des ursprünglichen Beklagten 2 wurde das Verfahren mit Ent- scheid vom 17. Juni 2019 erledigt (act. 32). Bezüglich Auskunft und Herausgabe sowie der Widerklage wurde das Verfahren mit Teilentscheid 16. Dezember 2022 erledigt (act. 83). Diese Begehren sind – wie erwähnt – nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedoch für die Gesamtstreitwertberechnung rele- vant. Der Streitwert des Begehrens gegen den ursprünglichen Beklagten 2 betrug CHF 12'000.– (vgl. act. 32). Den Auskunfts- und Herausgabegehren wurde ein Streitwert von rund CHF 56'000.– beigemessen, der Widerklage ein Streitwert von rund CHF 180'000.– (vgl. act. 83). Gemäss den Ausführungen der Kläger in ihrer Eingabe vom 3. März 2023 (act. 85) beträgt der Streitwert der Herabsetzungs- klage rund CHF 672'600.– (CHF 590'688.90 + EUR 87'900.– entsprechend rund CHF 82'000.–). Damit ist von einem Gesamtstreitwert von rund CHF 920'600.– auszugehen.
E. 5.2.3 Für die Berechnung der pauschalen Entscheidgebühr ist die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO) und für die Berechnung der Parteientschädigung die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO) massgebend.
E. 5.2.4 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 920'600.– beträgt die Grundge- bühr des Gerichts CHF 29'162.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Hiervon fallen 73% auf den vorliegenden Entscheid. Angesichts des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht er- scheint eine Erhöhung der Grundgebühr als nicht erforderlich (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist damit auf CHF 21'200.– festzusetzen. Zu den Pro- zesskosten gehören weiter die von den Klägern bezahlten Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 420.– (act. 1) sowie die Kosten des Beschwerdeverfah- rens Geschäfts-Nr. RB210034-O in Höhe von CHF 1'000.– (act. 78).
- 24 -
E. 5.2.5 Die Grundgebühr der Parteientschädigung beträgt CHF 30'209.– (§ 4 Anw- GebV) und deckt die Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an weiteren Verhandlungen (aus- genommen Hauptverhandlung) sowie für die weiteren notwendigen Rechtsschrif- ten ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pau- schalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Für das Verfassen der zweiten Rechtsschrift (act. 48 [Replik]; act. 52 [Duplik]) rechtfertigt sich ein Zu- schlag von rund 15% der Grundgebühr resp. eine Erhöhung der Entschädigung auf CHF 34'750.–. Für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 10. Sep- tember 2021 (Dauer 1.75 h) ist ein Zuschlag von CHF 750.– hinzuzurechnen. An- lässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Januar 2021 einigten sich die Par- teien über die Auskunfts- und Herausgabebegehren und auf einen diesbezügli- chen Verzicht auf eine Parteientschädigung, weshalb dieser Aufwand unberück- sichtigt bleiben kann. Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 35'500.–. Hiervon fallen rund 73% auf die im vorliegenden Entscheid beurteilten Rechtsbe- gehren, entsprechend CHF 25'915.–. Für die weiteren, lediglich die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbegehren betreffenden weiteren notwendigen Eingaben der Parteien (act. 85 [Eingabe Kläger vom 3. März 2023] resp. act. 91 [Stellungnahme Beklagte zu act. 85]) rechtfertigt sich ein Zuschlag von rund 10% der auf die vor- liegend zu beurteilenden Begehren reduzierten Grundgebühr (entsprechend CHF 2'600.–). Sodann ist für die Vergleichsverhandlungen vom 22. Juli 2025 (Dauer 2.25 h) ein Zuschlag von CHF 900.– hinzuzurechnen. Dies führt zu einer (vollen) Parteientschädigung für den vorliegenden Entscheid in der Höhe von CHF 29'415.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (bis 31.12.2023) resp. 8.1% (ab 1.1.2024). Nachdem lediglich die Verhandlung vom 22. Juli 2025 für die Be- rechnung der Parteientschädigung zu berücksichtigende Aufwände der Parteien nach dem 1. Januar 2024 darstellen, ist auf dem Betrag von CHF 28'515.– ein MwSt.-Satz von 7.7% (= CHF 2'195.70) und auf dem Betrag von CHF 900.– ein solcher von 8.1% (= CHF 72.90) zu berücksichtigen. Damit resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 31'683.60 (inkl. MwSt.).
- 25 -
E. 5.3 Kostenauflage
E. 5.3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten verhältnismässig verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 5.3.2 Auf die (im vorliegenden Entscheid noch zu beurteilenden) Rechtsbegehren ist nicht einzutreten, ansonsten wären sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dementsprechend den Klägern, unter solidarischer Haf- tung, je zur Hälfte aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Zudem haben die Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RB210034-O bezüglich des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege sind infolge des nicht erfolgten Widerrufs der unent- geltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.3.3 Mit der Kostenauflage einhergehend hat in der Regel jede Partei die Ge- genpartei im gleichen Verhältnis für deren Parteikosten zu entschädigen, wie ihr Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die Kläger nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte (Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). Entsprechend sind die Kläger, unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von (insgesamt) CHF 31'683.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 6 Rechtsmittel Da es sich um einen erstinstanzliche Endentscheid vermögensrechtlicher Natur handelt und der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10'000.– beträgt, ist dagegen je das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 308 ff. ZPO). Soll nur der Kos- tenentscheid des Urteils angefochten werden, so kann dies mit Beschwerde getan werden (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Über die Zulässigkeit der Rechtsmittel entscheidet die Rechtsmittelinstanz.
- 26 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 2. Teilsatz und Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 2. Teilsatz mit Be- schluss vom 16. Dezember 2022 als erledigt abgeschrieben wurden.
- Auf die prozessualen Anträge der Kläger (ursprünglich Ziffer 4 und 5) bezüg- lich Edition/Auskunft durch die J._____ [Regionalbank], die Postfinance AG, die Raiffeisenbank …, die Raiffeisenbank am … und die Viseca Card Ser- vices wird – soweit sie nicht durch Vergleich und Klagerückzug erledigt ab- geschrieben wurden – nicht eingetreten.
- Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 1 wird nicht eingetreten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass keine Gründe dafür vorliegen, den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Urteil.
- Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:
- Die Klage wird im Übrigen (Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 soweit nicht bereits durch Vergleich und Klagerückzug erledigt abgeschrieben) abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 21'200.– festgesetzt. - 27 -
- Die Entscheidgebühr wird den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kläger 1 und 2 werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RB210034-O werden auf die Staatskasse genommen.
- Die Kläger 1 und 2 werden, unter solidarischer Haftung, verpflichtet, der Be- klagten eine Parteientschädigung von (insgesamt) CHF 31'683.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. ___________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Mattle MLaw A. Schärer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Geschäfts-Nr. CP180005-E/U02 Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle, Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann und Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Schärer Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Herausgabe/Herabsetzung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 und act. 48 S. 1)
1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2017 verstorbenen D._____, geb. tt.05.1942, von E._____, wohnhaft gewesen in F._____, fest- zustellen; es sei zu diesem Zweck die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Ge- richt Auskunft über Art und Beschaffenheit des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbganges zu geben; ebenso sei zu diesem Zweck vom angerufenen Gericht die Eidge- nössische Steuerverwaltung anzufragen, ob von ausländischen Behörden im Rahmen des Automatischen Informationsaustau- sches ausländische (namentliche spanische) Kontobeziehungen des Erblassers gemeldet wurden, und es seien bejahendenfalls die erlangten Informationen über ausländische Bankbeziehungen des Erblassers in diesem Verfahren beizuziehen;
2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, die sich in ihrem Besitz be- findlichen Gegenstände aus dem Nachlass an die Kläger auf erste Aufforderung herauszugeben; für Werte, die sie aus dem Nachlass behändigt und verbraucht bzw. an Dritte weitergeben hat, sei die Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern Wertersatz im selben Umfang zu erstatten;
3. Es sei in einem ersten Schritt festzustellen, welche Zuwendungen der Erblasser in den fünf Jahren vor seinem Ableben an die Be- klagten getätigt hatte; zu diesem Zweck seien die Beklagten zu verpflichten, dem Gericht Auskunft über sämtliche Vermögens- werte zu geben, welche sie vom Erblasser in den letzten fünf Jah- ren vor seinem Ableben erhalten hatten; in einem zweiten Schritt seien die in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagten im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzusetzen, und es seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.
4. Es sei sodann festzustellen, welche Zuwendungen mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke der Erblasser in der gesam- ten Zeit der Beziehung mit der Beklagten an sie getätigt hatte; zu diesem Zweck sei die Beklagte zu verpflichten, dem Gericht Aus- kunft über sämtliche Vermögenswerte mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke zu geben, welche sie vom Erblasser vor seinem Ableben erhalten hatte; es seien alsdann sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.
- 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zulas- ten der Beklagten. Erwägungen:
1. Prozessgegenstand - Prozessverlauf 1.1. Prozessgegenstand Am tt.mm.2017 verstarb D._____ (nachfolgend Erblasser). Er hinterliess als ge- setzliche Erben seine drei Kinder A._____, Kläger 1, B._____, Klägerin 2, und G._____. In seinen Testamenten setzte der Erblasser seine Nachkommen auf den gesetzlichen Pflichtteil. Für die frei verfügbare Quote setzte er seine langjäh- rige Lebenspartnerin C._____, Beklagte, ein. Diese setzte er zudem als Willens- vollstreckerin ein. Auf Begehren des Klägers 1 wurde ein öffentliches Inventar über den Nachlass erstellt. In der Folge schlug die Beklagte die Erbschaft aus und legte ihr Willensvollstreckermandat nieder. Die Kläger haben die Erbschaft – still- schweigend – unter Inventar angenommen. G._____ hatte bereits zuvor die Erb- schaft ausgeschlagen (act. 3/2). Mit ihrer Klage verlangen die Kläger die Heraus- gabe des Nachlasses von der Beklagten sowie die Herabsetzung und Heraus- gabe lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte (act. 2). Die Be- klagte bestreitet, im Besitz von Nachlassgegenständen zu sein und herabsetzbare Zuwendungen vom Erblassers erhalten zu haben (act. 44). 1.2. Prozessverlauf 1.2.1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machten die Kläger ihre Klage unter Beilage der Klagebewilligung vom 3. September 2018 gegen die Beklagte, sowie H._____, vormals Beklagter 2, am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 und act. 2). Mit Verfügungen vom 17. Januar 2019 resp. 7. März 2019 wurde den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 17 und act. 25). Am 17. Juni 2019 wurde auf die Klage gegen H._____ nicht eingetreten (act. 32). Die Klageantwort der Beklagten datiert vom 23. Dezember 2019. Dabei erhob sie eine Widerklage gegen die Kläger (act. 44). Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde bezüglich der Hauptklage ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 46). Am 16. Juni 2020
- 4 - erstatteten die Kläger die Replik und Widerklageantwort (act. 48). Die Duplik zur Hauptklage datiert vom 24. September 2020 (act. 52). 1.2.2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Januar 2021 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung bezüglich Auskunft und dingliche Herausgabe von mobilen Gegenständen (act. 57; Prot. S. 18). Das Verfahren wurde in der Folge bis Ende Februar 2021 im Einverständnis der Parteien informell sistiert (Prot. S. 18). Am 10. September 2021 fand eine weitere Vergleichsverhandlung statt, anlässlich derer keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 24). 1.2.3. Mit Beschlüssen vom 18. November 2021 wurde den Klägern die unentgelt- liche Rechtspflege per 13. September 2021 entzogen und ihnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss zu leisten. Ebenso wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten der Widerklage einen Kos- tenvorschuss zu leisten (act. 74). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging am
13. Dezember 2021 bei der Gerichtskasse ein (act. 76). Die Kläger erhoben Be- schwerde gegen die Beschlüsse. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 hob das Obergericht die Beschlüsse vom 18. November 2021 betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege der Kläger und Auflage eines Kostenvorschusses auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück (act. 78). 1.2.4. Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Auskunftsklage und dingliche Herausgabe von mobilen Gegenständen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben, auf die Widerklage nicht eingetreten und bezüg- lich der Bezifferung der Hauptklage ein "zweiter Schriftenwechsel" angeordnet (act. 83). Die entsprechende Eingabe der Kläger datiert vom 3. März 2023 (act. 85), diejenige der Beklagten vom 3. Juni 2023 (act. 91). Hierauf liessen sich die Kläger mit Eingabe vom 8. September 2023 erneut vernehmen (act. 95). Mit Eingaben vom 4. März 2024 resp. 8. März 2024 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 99; act. 101). Mit Verfügung vom
11. Juni 2025 wurden die Parteien über den Referentenwechsel informiert (act. 102). Am 22. Juli 2025 fand eine weitere Vergleichsverhandlung statt, an- lässlich derer keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot.
- 5 - S. 43). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde das Verfahren auf Wunsch der Parteien für die Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis Ende Oktober 2025 sistiert (Prot. S. 43; act. 108). Mit Eingabe vom 10. September 2025 teilten die Kläger mit, dass eine Einigung der Parteien nicht möglich sei und er- suchten um Wiederaufnahme des Prozesses (act. 110). Mit Verfügung vom
16. September 2025 wurde die Sistierung aufgehoben und der Prozess fortge- setzt (act. 112).
2. Gegenstand des vorliegenden Entscheids 2.1. Klage gegen H._____ Die Kläger richteten ihre Klage (act. 2) sowohl gegen C._____ (Beklagte; ur- sprünglich Beklagte 1) als auch gegen H._____ (ursprünglich Beklagter 2). Nach- dem am 17. Juni 2019 auf die Klage gegen H._____ nicht eingetreten wurde (act. 32), ist dieser nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens. 2.2. Widerklage Mit Klageantwort vom 23. Dezember 2019 erhob die Beklagte Widerklage (act. 44). Auf diese wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 nicht eingetre- ten (act. 83). Damit ist diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ent- scheids. 2.3. Vergleich vom 13. Januar 2021 2.3.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Januar 2021 schlossen die Kläger und die Beklagte hinsichtlich Auskunftsklage und dingliche Herausgabe von mobilen Gegenständen einen Vergleich (act. 57). In der Folge wurde das Ver- fahren hinsichtlich Auskunftsklage und dingliche Herausgabe von mobilen Gegen- ständen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Welche konkreten Rechtsbe- gehren der Kläger mit dieser Teilvereinbarung erledigt wurden, ergibt sich aus dem Beschluss vom 16. Dezember 2022 nicht explizit (act. 83). 2.3.2. Nachdem sich die Parteien gemäss Vergleich über die von den Klägern an- hängig gemachten Auskunftsbegehren geeinigt haben, ist davon auszugehen, dass mit dem Vergleich vom 13. Januar 2021 resp. Beschluss vom 16. Dezember
- 6 - 2022 Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1
2. Teilsatz sowie Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 2. Teilsatz als erledigt abge- schrieben wurden. Sodann erzielten die Parteien eine Einigung über die bewegli- chen Gegenstände und damit über Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 1 und 2 der Klä- ger. Von der Erledigung dieser Begehren mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 ist Vormerk zu nehmen. 2.3.3. Dementsprechend sind von den klägerischen Rechtsbegehren noch fol- gende Anträge zu beurteilen:
1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2017 verstorbenen D._____, geb. tt.05.1942, von E._____, wohnhaft gewesen in F._____, fest- zustellen; [Abs. 2 erledigt] [Abs. 3 erledigt]
2. [Abs. 1 und Abs. 2 erledigt]
3. Es sei in einem ersten Schritt festzustellen, welche Zuwendungen der Erblasser in den fünf Jahren vor seinem Ableben an die Be- klagte getätigt hatte; [2. Teilsatz erledigt]; in einem zweiten Schritt seien die in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.
4. Es sei sodann festzustellen, welche Zuwendungen mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke der Erblasser in der gesam- ten Zeit der Beziehung mit der Beklagten an sie getätigt hatte; [2. Teilsatz erledigt]; es seien alsdann sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ herauszugeben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu- lasten der Beklagten. 2.3.4. Soweit mit dem Vergleich vom 13. Januar 2021 die prozessualen Anträge, ursprünglich Ziffer 4 und Ziffer 5 des Rechtsbegehrens der Kläger (act. 2 S. 3), nicht als miterledigt zu betrachten sein sollten, ist festzuhalten, dass prozess- rechtliche Editionen nur in einem Beweisverfahren und nur zu konkreten (bestrit-
- 7 - tenen) Sachbehauptungen offen stehen und nicht eine allgemeine Auskunftsplicht begründen. Soweit eine Auskunfts- resp. Editionspflicht nicht prozessrechtlich be- gründet ist, setzt sie einen materiell-rechtlichen Anspruch voraus und hat sich eine entsprechende Klage gegen die um Auskunftserteilung ersuchte Person zu richten (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3.3.). Die prozessrechtliche Editionspflicht ge- mäss Art. 160 ZPO dient der gerichtlichen Wahrheitsprüfung von Sachbehauptun- gen im Rahmen des Beweisverfahrens (Hasenböhler/Yañez in Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Art. 160 N 11). Die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt genügend konkrete Be- hauptungen einer Partei voraus. Denn das Beweisverfahren ist nicht dazu da, Tat- sachen zu ermitteln, die als anspruchsbegründende oder anspruchshindernde Tatsachen in Frage kommen könnten resp. um unvollständige Parteivorbringen zu ergänzen. Sodann darf die Herausgabe von Urkunden nicht auf gut Glück ver- langt werden. Das Herausgabebegehren muss durch die Erheblichkeit und Be- weisbedürftigkeit begründet sein, weshalb anzugeben ist, welche Tatsachenbe- hauptungen mit dem herauszugebenden Dokument nachgewiesen werden sollen. Das Editionsbegehren muss sich grundsätzlich auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen. Die vage Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Editionsbegehren möglicherweise einschlägige Doku- mente gefunden werden könnten, genügt für die Begründung eines Editionsan- spruchs nicht. Die herauszugebenden Urkunden sind genau zu bezeichnen (vgl. Hasenböhler/ Yañez, a.a.O., N 11a, N 13). Die prozessrechtliche Editionspflicht kommt somit – genügend konkrete Behauptungen vorausgesetzt – erst im Be- weisverfahren zum Zug und dient nicht der Informationsbeschaffung resp. Suche nach einer Grundlage für möglicherweise bestehende Ansprüche. Auf die prozes- sualen Anträge Ziffer 4 und 5 ist – soweit sie nicht durch Vergleich und Klagerück- zug erledigt abgeschrieben wurden – nicht einzutreten. 2.3.5. Sollte Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 2 nicht vom Vergleich erfasst sein, wäre darauf mangels Bezifferung nicht einzutreten. 2.4. Angemerkt werden kann schliesslich, dass es sich bei der Erweiterung des Rechtsbegehrens um Ziffer 4 in der (ersten) Replik (act. 48 S. 2) um eine grund-
- 8 - sätzlich zulässige Klageänderung (vgl. Art. 59 ZPO) handelte. Die Kläger leiten diesen Anspruch aus dem gleichen Lebenssachverhalt ab und das hiesige Be- zirksgericht ist auch für die Beurteilung dieses Begehrens örtlich sowie sachlich zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO; § 19 GOG). Auf die noch zu beurteilenden Rechts- begehren wird nachfolgend eingegangen.
3. Rechtsbegehren der Kläger - Bezifferung der Klage 3.1. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime darf das Gericht den Klägern nichts zusprechen, was sie nicht beantragt haben. Entsprechend muss die Klage ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieses muss grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass es unverändert in das Dispositiv des zu erlassenden Entscheids über- nommen werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Wird die Bezahlung eines Geld- betrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagen- den Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei nicht, wenn die klagende Partei einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihr der Nachweis, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern. Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten For- derungsklage ist es Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie mög- lich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist, bereits in der Klageschrift hinrei- chend aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forde- rungsklage erfüllt sind. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (BGE 148 III 322 E. 2.2. und E. 3 mit Verweis auf BGE 140 III 409 E. 4.3.2. und BGer Urteile 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.1; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder – bei der Stufenklage – nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei hat die kla- gende Partei auf entsprechende Fristansetzung durch das Gericht ihre Klage zu
- 9 - beziffern (Art. 85 Abs. 2 aZPO). Art. 85 aZPO und die diesbezügliche Rechtspre- chung gilt analog auch für unbezifferte Gestaltungsklagen, insbesondere für die Herabsetzungsklage (BGE 121 III 249 E. 2b; BGer Urteile 5A_357/2016 E. 5.2.1; 5A_101/2021 E. 3). 3.2. Die Kläger führen in der Klage (bei der Begründung ihres Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung) aus, dass sie im Sinne einer Stu- fenklage zuerst Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Erblassers im Zeit- punkt seines Todes verlangen würden. Sie hätten bisher nur unvollständig Zugriff auf die Bankunterlagen des verstorbenen Erblassers erlangen können. Aufgrund der bis jetzt erhaltenen Auskünfte lasse sich bereits heute belegen, dass die Be- klagte in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben des Erblassers von diesem Zu- wendungen in Höhe von hunderttausenden von Franken ohne eigentliche Gegen- leistung erhalten habe, obwohl sie über die Vermögensverhältnisse und die Pflichtteilsbeschränkungen genauestens im Bild gewesen sei (act. 2 S. 5). Weiter führen sie an, dass sie versucht hätten, mit eigenen Auskunftsbegehren bei den ihnen aus der Vergangenheit bekannten Banken und der Postfinance eine Doku- mentation über die Vermögenslage des Erblassers zu erhalten. Dies sei ihnen aber nur bruchstückhaft geglückt, da die Banken und die Postfinance Auskünfte zu Beziehungen verweigert hätten, an denen der Erblasser "nur" wirtschaftlich be- rechtigt gewesen sei oder "nur" Vollmachten besessen gehabt habe. In der Folge führen sie aber verschiedene Überweisungen des Erblassers an die Beklagte an, die ihrer Ansicht nach der Herabsetzung unterliegen. Abschliessend halten sie fest, dass sie sich bisher nur einen unvollständigen Überblick über die Zahlungs- vorgänge des Erblassers in den letzten fünf Jahren vor seinem Ableben hätten verschaffen können. Sie erhofften sich, im Rahmen der beantragten Editionsbe- gehren einen genauen Überblick zu erhalten, so dass sie anschliessend ihre Be- gehren entsprechend substantiieren könnten (act. 2 S. 13 ff.). Bezüglich ihres Feststellungsbegehrens, es sei der Nachlass des Erblassers durch das Gericht festzustellen, führen sie nur an, dass es ihnen aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen lediglich bruchstückhaft möglich sei, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Beklagte jegliche Mithilfe bei der Feststellung des Erbes verweigert habe (act. 2 S. 7).
- 10 - 3.3. Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Steht einem Ansprecher kraft des materiel- len Rechts ein Auskunftsanspruch zu und bedarf er dieser Auskünfte, um seine Ansprüche im Prozess darzutun, so kann er den Weg einer Stufenklage wählen. Auf diesem Weg kann im Sinne einer objektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO als Hilfsanspruch ein Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung mit ei- nem weiteren, den Hauptanspruch betreffenden, aber zunächst unbestimmten Rechtsbegehren in der Sache verbunden werden (BGE 123 III 140 E. 2b). Die Klage auf Erteilung von Auskunft hat sich gegen diejenige Person(en) zu richten, von der/denen (gestützt auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch) Aus- kunft verlangt wird. Der Anspruch auf die geltend gemachten Informationen ist in den Rechtsschriften unter Bezugnahme auf die entsprechende (materiellrechtli- che) Anspruchsgrundlage darzutun. Einen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu ver- wirklichen, kennt das geltende Privatrecht nicht. Der Gesetzgeber hat die materi- elle Auskunftsansprüche namentlich im Eherecht (Art. 170 ZGB), im Erbrecht (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB) und im Obligationenrecht (Art. 256a, Art. 321b Abs. 1, Art. 331 Abs. 4, Art. 351a Abs. 1, Art. 360b Abs. 5, Art. 365 Abs. 2, Art. 400 Abs. 1, Art. 505 Abs. 1, Art. 656c Abs. 2 und 3, Art. 697, Art. 697d Abs. 2, Art. 697k Abs. 3, Art. 715a, Art. 730b, Art. 802, Art. 857 Abs. 3 OR) absch- liessend geregelt (BGE 132 III 677 E. 4.2.1; BGer Urteil 5A_126/2019 vom
3. September 2019 E. 1.3). Nachdem sich die Kläger mit der Beklagten über die Auskunftserteilung geeinigt resp. diese Begehren zurückgezogen haben, ist dar- auf nicht weiter einzugehen. Jedoch ist klarzustellen, dass die Kläger mit ihren Rechtsbegehren gerade keine Stufenklage – mit einstweiliger Beschränkung des Prozessthemas auf die (auf materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage gründender) Auskunftserteilung (durch die Beklagte) – gewählt haben (vgl. act. 2 S. 3, wo ei- nerseits prozessuale Anträge auf Auskunftserteilung durch verschiedene Banken gestellt werden [ohne eine entsprechende Anspruchsgrundlage darzutun; vgl. hierzu Ziff. 2.3.4.] und [ohne Darlegung einer entsprechenden Rechtsgrundlage] "in einem ersten Schritt" die Feststellung der herabsetzbaren Zuwendungen ver-
- 11 - langt, jedoch keine Beschränkung des Verfahrens einstweilen auf die Auskunfts- erteilung beantragt wird). 3.4. Aus der Erhebung einer Auskunftsklage in Kombination mit einer Gestal- tungs-/Forderungsklage ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf einen dritten ordentlichen Parteivortrag. Nachdem den Klägern mit Verfügung vom 16. Dezem- ber 2022 Frist angesetzt worden war, ihre Rechtsbegehren zu beziffern (act. 83), äusserten sich die Kläger zu verschiedenen ihrer Ansicht nach herabzusetzenden Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte. Jedoch bezifferten sie ihre mit der Klage erhobenen unbezifferten Rechtsbegehren Ziffer 3 ([…] "in einem zweiten Schritt seien die in den letzten fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten Zuwendun- gen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB herabzuset- zen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Um- fang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben" und Ziffer 4 ([…] "es seien als- dann sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihren Pflichtteil im Umfang von ¾ dieser Zuwendungen herauszugeben.") nicht. Sie beschränkten sich darauf auszuführen, dass sie ihren Pflichtteil in Höhe von ¾ an den Zuwendungsbeträgen entsprechend CHF 590'688.90 sowie den Gegenwert von EUR 87'900.– als Klagesumme geltend machen würden. Welchen Betrag sie nun konkret von der Beklagten gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 2 und gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 2 geltend machen, ergibt sich höchstens sinngemäss aus ihren Ausführungen. Weder beziffern sie die ge- stellten Rechtsbegehren (insbesondere Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 4 Abs. 2) noch stellen sie ein konkretes neues Rechtsbegehren (act. 85 S. 12), noch präzisieren sie die Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 und Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 (fest- zustellende Zuwendungen). Das Begehren, es sei festzustellen, welche Zuwen- dungen der Erblasser […] getätigt hatte, kann nicht zum Urteil erhoben werden. Nachdem die Kläger, auch unter Beizug ihrer Ausführungen in ihrer Eingabe vom
3. März 2023 (act. 85), keine genügend konkreten Rechtsbegehren stellen, ist auf die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4, soweit diese nicht als durch Vergleich resp. Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurden, nicht einzutreten. Ist darauf einzu- treten, ist die Klage bezüglich dieser Begehren abzuweisen (vgl. Ziffer 4).
- 12 - 3.4.1. Schliesslich äussern sich die Kläger weder im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels (act. 2; act. 48) noch in ihrer Eingabe vom 3. März 2023 (act. 85) zum Rechtsschutzinteresse ihrer Feststellungsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1. Ein solches ist angesichts der gleichzeitig erhobenen Leis- tungsklage auch nicht von vornherein ersichtlich. Auch aus diesem Grund wäre demnach auf Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 4 Abs. 1 nicht einzutreten. 3.5. Sodann äussern sie sich zum Nachlass und dessen Zusammensetzung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1) gar nicht (vgl. hierzu auch nachfolgend; Ziff. 4.2.6. f.). Ausführungen dazu, wie sich der Nachlass – ihrer Ansicht nach – zusammenset- zen soll, fehlen vollständig (act. 85). Auch wenn in der herrschenden Lehre die Meinung vertreten wird, dass es zulässig sei, ein dahingehendes Rechtsbegehren zu stellen, es sei der Nachlass festzustellen, stellt auch sie nicht in Frage, dass es an der klagenden Partei ist, darzulegen, was bezüglich des Nachlasses resp. des- sen Zusammensetzung konkret festgestellt werden soll (vgl. z.B. Brückner/Wei- bel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., 2022, Rz. 94, Rz. 96). Soweit das Gericht den Nachlass (im Dispositiv des Urteils) festzustellen hat, obliegt es damit den Klägern darzulegen, wie sich der Nachlass ihrer Ansicht nach zusammen- setzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach Nachlasswerten zu forschen und den Nachlass gestützt auf eigene Abklärungen eingeständig festzustellen. Der Erbteilungsprozess ist – wie bereits erwähnt – grundsätzlich von der Verhand- lungs- und Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. BGE 130 III 550 Erw. 2.1.3; BGE 143 III 425 E. 4.7; Sutter-Somm/Lötscher, Der Erbrechtsprozess unter der Schweizerischen ZPO und seine Stolpersteine für die Praxis in successio 2013 S. 354 ff., S. 354). Die Verhandlungsmaxime besagt, dass die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen haben (Art. 55 ZPO); die Dispositionsmaxime, dass die Parteien den Streitgegenstand bestim- men und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn man von der Zulässigkeit eines abstrakt formulierten Rechtsbegehren ausgehen würde, muss sich deshalb zumindest aus den Vorbrin- gen der Kläger ergeben, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Dies haben die Kläger nicht nur im Rechtsbegehren, sondern auch in ihren Ausführungen unter-
- 13 - lassen. Schliesslich legen die Kläger auch nicht dar, inwiefern gegenüber der Be- klagten ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Nachlasses bestehen soll. Es ist deshalb auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten, soweit dieses nicht als durch Vergleich resp. Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde.
4. Herabsetzung 4.1. Frist 4.1.1. Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeit- punkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhal- ten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB). 4.1.2. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine Verwirkung der Klage bzw. des Gestaltungsrechts. Verspätung bei der Anhebung der Herabsetzungsklage führt zum Untergang des Anspruchs. Die Fristwahrung als rechtsbegründende Tatsache ist vom Herabsetzungskläger zu beweisen (Art. 8 ZGB) (PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, Art. 533 ZGB N 1 ff.). Als Verwirkungsfrist ist deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen (Brück- ner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz. 77). 4.1.3. Für den Beginn der einjährigen Frist muss der Erbe um den Tod des Erb- lassers, um die eigene Berufung als auch um die Existenz einer ihn im Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendungen wissen. Er muss die Pflichtteilsverletzung zu- mindest für wahrscheinlich halten; eine absolute Kenntnis ist nicht verlangt. Von der Höhe des Nachlasses muss er ebenfalls nur eine ungefähre Kenntnis haben (PraxKomm Erbrecht-Hrubesch-Millauer, Art 53 ZGB N 4; BGer Urteil 5A_187/2021 E. 2.2). 4.1.4. Die Kläger führten bezüglich Einhaltung der Frist mit der Klage vom 4. De- zember 2018 an, dass ihnen das Erbe erstmals am 21. März 2017 eröffnet wor- den sei, womit sie mit dem Schlichtungsbegehren vom 16. März 2018 und der vorliegenden Klage die Frist von Art. 533 ZGB eingehalten hätten (act. 2 S. 4).
- 14 - Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, dass die Frist bereits ab dem Todes- tag (2. März 2017) zu laufen begonnen habe, nachdem die Kläger unmittelbar nach dessen Ableben vom Tod des Erblassers erfahren, einen engen Kontakt mit diesem gehabt und gewusst hätten, dass dieser mit der Beklagten zusammenge- wohnt habe (act. 44 S. 6). 4.1.5. Die Kläger leiten ihren Herabsetzungsanspruch aus diversen Überweisun- gen an die Beklagte und Barbezüge zugunsten der Beklagten ab. Die Beklagte zeigt keine Hinweise dafür auf, dass die Kläger bereits vor der Eröffnung des Er- bes am 21. März 2017 Kenntnis von Überweisungen des Erblassers an die Be- klagte und Barbezüge zugunsten der Beklagten, die allenfalls einer Herabsetzung unterliegen könnten, hatten. Entsprechend ist bezüglich der mit der Klage vom
4. Dezember 2018 geltend gemachten Herabsetzungsbegehren die Frist von Art. 533 ZGB eingehalten. 4.1.6. In der Replik änderten resp. ergänzten die Kläger ihre Rechtsbegehren da- hingehend, dass festzustellen sei, welche Zuwendungen mit Ausnahme der übli- chen Gelegenheitsgeschenke der Erblasser in der gesamten Zeit der Beziehung mit der Beklagten an sie getätigt habe und es seien alsdann sämtliche Zuwendun- gen des Erblassers an die Beklagte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzuset- zen (act. 48 S. 2). Dabei führen sie einzig an, dass sie aufgrund der zwischenzeit- lich gemachten Feststellungen davon ausgehen müssten, dass der Erblasser be- reits in einem sehr frühen Stadium der Beziehung mit der Beklagten beabsichtigt gehabt habe, sich seiner Vermögenswerten in einer Art zu entäussern, welche es ihm erlauben würde, die Verfügungsbeschränkungen zu umgehen (act. 48 S. 2). 4.1.7. Die Fristwahrung ist – wie ausgeführt – eine rechtsbegründende (von Am- tes wegen zu beachtende) Tatsache für den Herabsetzungsanspruch und dem- entsprechend von den Klägern darzutun. Sie äussern sich jedoch weder zur Ein- haltung der Frist noch machen sie konkrete Angaben dazu, wann sie Kenntnis von der Verletzung ihrer Rechte durch weitere lebzeitige Zuwendungen erhalten hatten. Ebenso wenig äussern sie sich dazu, dass resp. warum mit der Klageein- leitung auch die Frist bezüglich der in der Replik erweiterten Herabsetzungsbe- gehren eingehalten sein soll.
- 15 - 4.1.8. In der Klage beschränkten die Kläger ihre Herabsetzungsbegehren ausdrü- cklich auf die Herabsetzung sämtlicher Zuwendungen an die Beklagte in den letz- ten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers, welche den Wert üblicher Gelegen- heitsgeschenke überschritten und ohne adäquate Gegenleistungen erfolgten (act. 2 S. 12 ff.). Machen die Kläger in der Replik weitere Herabsetzungsansprü- che geltend, haben sie nicht nur darzulegen, dass es sich um eine zulässige Kla- geänderung handelt, sondern auch, dass die Frist gemäss Art. 533 ZGB eingehal- ten ist. Nachdem die Kläger hierzu keinerlei Angaben machen, ist mangels genü- gender Parteibehauptungen nicht dargetan, dass die geltend gemachten Ansprü- che noch nicht verwirkt sind. Rechtsbegehren Ziffer 4 ist – wenn darauf einzutre- ten wäre – demnach abzuweisen, soweit dieses nicht als durch Vergleich und Kla- gerückzug erledigt abgeschrieben wurde. Aber selbst wenn – soweit auf die Klage einzutreten wäre – von der Fristeinhaltung auszugehen wäre, wäre Rechtsbegeh- ren Ziffer 4 abzuweisen (vgl. nachfolgend). 4.2. Herabsetzungsanspruch 4.2.1. Wer Nachkommen hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Ver- mögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Die Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Der Pflichtteil beträgt für einen Nachkom- men drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches (Art. 471 Ziff. 1 aZGB). Hinter- lässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). 4.2.2. Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, kön- nen die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1. der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erb- folge, 2. der Zuwendungen von Todes wegen, 3. der Zuwendungen unter Leben- den (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Herabsetzung kann nur verlangt werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs die verfügbare Quote über- schreitet und der Pflichtteil mindestens eines einzelnen Erben verletzt wird. Die verfügbare Quote und der Pflichtteil werden nach Art. 474 ZGB ermittelt. Hierfür müssen die Aktiven und Passiven, welche zur Pflichtteilsberechnungsmasse ge-
- 16 - hören, zum Todestag bewertet werden. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse sind die Nachlassaktiven des Erblassers. Diese sind grundsätzlich zum Verkehrswert im Todeszeitpunkt einzusetzen. Den Nach- lassaktiven sind (u.a.) lebzeitige Zuwendungen des Erblassers hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Von den Nach- lassaktiven sind die Erbschaftsschulden, die Erbgangsschulden und Unterhaltsan- sprüche der Hausgenossen (Art. 606 ZGB) während eines Monats abzuziehen. Der Pflichtteil eines einzelnen Erben ist dann verletzt, wenn dem betreffenden Er- ben der Pflichtteil nicht "dem Werte nach" zukommt (PraxKomm Erbrecht-Hru- besch-Millauer, 5. A., Art. 522 ZGB N 1 ff.). 4.2.3. Der in seinem Pflichtteil Verletzte hat zu beweisen, dass die in den streiti- gen Zuwendungen liegenden Begünstigungen des Empfängers nicht ohne Verlet- zung des Pflichtteils von Erben möglich war. Entsprechend obliegt es den Klägern (substanziiert) aufzuzeigen, welche Verfügungen des Erblassers warum ihren Pflichtteil verletzen sollen. Bei Zuwendungen unter Lebenden sind die späteren vor den früheren herabzusetzen (Art. 532 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Kläger haben damit nicht "Anspruch" auf drei Viertel (entsprechend ihrem geltend gemachten Pflichtteil) der jeweiligen Zuwendungen, sondern sie haben nur insoweit einen wertmässigen Anspruch auf Herabsetzung der Zuwendungen, soweit der sich aus dem Gesamtnachlass resp. der entsprechenden Pflichtteilsberechnungsmasse er- gebende Pflichtteil verletzt ist, d.h. soweit mit den erhaltenen Nachlasswerten der ihnen zustehende Pflichtteil wertmässig nicht gedeckt ist. Die Kläger müssen sich deshalb zunächst mit der Höhe des Nachlasses und der für die Pflichtteilsberech- nung massgebenden (als rechnerische Grösse zu verstehenden) Pflichtteilsbe- rechnungsmasse (Herabsetzungsberechnungsmasse) auseinandersetzen. An- hand dieser – nach rein objektiven Massstäben zu ermittelnden – rechnerischen Grösse, die vom Wert des am Todestag und später vorhandenen Nachlasses in der Regel abweicht, beantwortet sich nämlich die Frage, ob und in welchem Um- fang die Kläger von der Beklagten die Herabsetzung beanspruchen können (Brü- ckner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., 2022, Rz. 64).
- 17 - 4.2.4. Entsprechende Ausführungen der Kläger fehlen jedoch (act. 2 Rz. 23 ff.). Sie beschränken sich darauf auszuführen, dass sie die einzigen Erben des Erb- lassers seien, ohne dies weiter auszuführen (act. 2 Rz. 7; so bleibt auch unklar, ob die Schwester, die das Erbe ausgeschlagen hat, über Nachkommen verfügt oder nicht). Die Kläger berufen sich darauf, dass ihr Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs betrage und machen geltend, dass sie dementsprechend Anspruch auf Herabsetzung und Herausgabe von drei Viertel jeder einzelnen Zuwendung an die Beklagte, welche nicht ein übliches Ge- legenheitsgeschenk darstelle, hätten (act. 2 Rz. 37). Dies ist jedoch – wie darge- legt – nicht zutreffend, da sie nur insoweit eine Herabsetzung geltend machen können, als sie (persönlich) den sich aus der Pflichtteilsberechnungsmasse erge- benden Pflichtteil nicht erhalten. Dabei haben sie sich aber (unter anderem) die am Todestag noch vorhandenen Nachlassvermögenswerte, die vollständig und nicht nur zu drei Viertel auf sie übergegangen sind, voll anrechnen zu lassen. 4.2.5. Wäre der Nachlass überschuldet (wie die Kläger pauschal behaupten, act. 48 Rz. 58), gäbe es verschiedene Methoden zur Berechnung der Pflichtteils- berechnungsmasse und der Pflichtteile (vgl. Sandra Spirig, Pflichtteilsansprüche und überschuldeter Nachlass in: Arnet/Eitel/Jungo/ Künzle, Der Mensch als Mass, Festschrift für Peter Breitschmid, S. 491 ff., S. 498 ff.). Jede dieser Methoden setzt aber Behauptungen der Kläger zur Pflichtteilsberechnungsmasse und zum (reinen) Nachlass voraus. Dies haben die Kläger unterlassen. Es ergibt sich aus ihren Ausführungen auch nicht, dass der Nachlass überschuldet sein soll (vgl. nachfolgend). 4.2.6. Nicht nur zur Pflichtteilsberechnungsmasse äussern sich die Kläger nicht, sondern auch zum Nachlass – und ihrem Feststellungsbegehren (Rechtsbegeh- ren Ziffer 1) – nicht. In der Klage führen sie aus, dass sie aufgrund der ihnen vor- liegenden Informationen nur bruchstückhaft in der Lage seien, sich einen Über- blick über das Erbe zu verschaffen (act. 2 Rz. 13). In der Folge zählen sie – unter Bezugnahme auf das gestellte Herausgabebegehren – Gegenstände auf, die zum Nachlass gehören würden, an deren Mitnahme sie jedoch gehindert worden seien und an denen sie ihren Anspruch anmelden. Inwiefern die herausverlangten Ge-
- 18 - genstände im öffentlichen Inventar verzeichnet sind, ergibt sich aus ihren Ausfüh- rungen nicht. Die Vollständigkeit des öffentlichen Inventars bestreiten sie (act. 2 Rz. 14 ff.). In der Replik weisen sie selber daraufhin, dass sämtliche Erbschafts- aktiven, gleichgültig ob sie im Inventar verzeichnet seien, auf die Erben überge- hen würden (act. 48 Rz. 13) und sie führen an, dass die Feststellung des Nach- lasses kaum gegenstandslos sei (act. 48 Rz. 14). Dennoch finden sich in der Re- plik keine Ausführungen zur Zusammensetzung des Nachlasses, obwohl sie di- verse Überweisungen des Erblassers an die Beklagte sowie Barbezüge des Erb- lassers zugunsten der Beklagten behaupten (act. 48 Rz. 25.1. ff.) und geltend ma- chen, dass die Vermögenswerte, die der Erblasser aus seinem Vermögen sozu- sagen treuhänderisch auf Konten der Beklagten überwiesen habe, grundsätzlich weiterhin dessen wirtschaftliches Eigentum darstellen und damit zur Erbmasse gehören würden. Mindestens aber würden diese Vermögenswerte der Herabset- zung unterliegen (act. 48 Rz. 27). In der Folge führen sie an, dass (zumindest) da- von auszugehen sei, dass sämtliche Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagte Schenkungen gewesen seien (act. 48 Rz. 29). Bezüglich der Unvollständig- keit des öffentlichen Inventars verweisen sie auf den "Fall" des I._____-Kontos und führen an, dass vermutlich auch im Falle der anderen Konten die Vermögens- werte verschwiegen worden seien (act. 48 Rz. 38). Sie machen weiter das Eigen- tum des Erblassers an einer Energiepyramide geltend, die aktuell EUR 12'888.– koste (act. 48 Rz. 40.5.), am Fernsehgerät, dem Rasenmäherroboter, Möbeln und Fitnessgerät (denen noch ein Wert zukommen soll, machen die Kläger im Falle ei- ner Schenkung doch einen Herabsetzungsanspruch geltend; act. 48 Rz. 40.8., Rz. 40.13., Rz. 40.16., Rz. 40.18), am kurz vor dem Tod des Erblassers auf die Beklagte umgeschriebenen Fahrzeug (act. 48 Rz. 40.12., Rz. 57.; wobei sie daran in ihrer Eingabe vom 3. März 2023 nicht mehr festhalten [act. 85 Rz. 6.5.2.]), an Spirituosen im Gegenwert von mehreren tausend Franken (act. 48 Rz. 40.17.) so- wie sinngemäss am auf die Beklagte lautenden Miteigentumsanteil der Wohnung in Spanien sowie dem Fahrzeug in Spanien (act. 48 Rz. 43.1., Rz. 43.3.). Wie sich der Nachlass ihrer Ansicht nach konkret zusammensetzt, ergibt sich aus die- sen, teilweise widersprüchlichen, Ausführungen der Kläger im Rahmen des or- dentlichen Schriftenwechsels nicht, insbesondere sie sich auch nicht festlegen, ob
- 19 - sie nun verschiedene Vermögenswerte als Nachlassvermögen beanspruchen oder anerkennen, dass diese im Eigentum der Beklagten stehen und sie dement- sprechend Herabsetzungsansprüche geltend machen. Zudem fehlen konkrete Wertangaben. Die Behauptung, dass die Erbschaft überschuldet sei (act. 48 Rz. 58.), wird nicht substanziiert vorgebracht und findet in den pauschalen, teil- weise nicht schlüssigen Vorbringen der Kläger keine Stütze, insbesondere da das öffentliche Inventar vom 12. September 2017 einen Aktivenüberschuss von CHF 11'389.54 aufweist (act. 3/1 S. 13) und in diesem Inventar die von den Klä- gern vom gemeinsamen Konto des Erblassers und der Beklagten bei der Bank I._____ in Spanien (als Nachlass) bezogenen EUR 58'214.24 (vgl. act. 48 Rz. 6.) nicht aufgeführt werden (act. 3/1 S. 3 ff.) und das öffentliche Inventar gemäss Darstellung der Kläger – wie erwähnt – auch unvollständig sein soll. 4.2.7. Nachdem mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 erneut ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet und den Klägern Frist angesetzt wurde, um eine bezifferte Replik einzureichen (act. 83), erstatteten die Kläger am 3. März 2023 eine "Replik im Sinne von Ziff. 2 des dritten Beschlusses vom 16. Dezember 2022" (act. 85). Da sich die Kläger aber – obwohl die Beklagte in der Duplik darauf hinwies, dass sich die Kläger bis jetzt nicht konkret zu ihrer Pflichtteilsverletzung geäussert hät- ten (act. 52 S. 25) – auch in dieser Eingabe weder konkret zum Nachlass ge- schweige denn zur Pflichtteilsberechnungsmasse und der Verletzung ihres Pflicht- teils konkret äussern (vgl. nachfolgend), kann offenbleiben, inwieweit die Kläger überhaupt noch berechtigt gewesen wären, (bedingungslos) neue Behauptungen zur Pflichtteilsverletzung vorzubringen. 4.2.8. In der Eingabe vom 3. März 2023 listen die Kläger verschiedene Zuwen- dungen des Erblassers an die Beklagte auf, bei denen es sich ihrer Ansicht nach um Schenkungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB bzw. um entäusserte Vermö- genswerte im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB gehandelt habe (act. 85 Ziff. 6. ff.). Abschliessend halten sie zusammenfassend fest, dass sich aus diesen Zuwen- dungen eine Summe von insgesamt mindestens CHF 787'585.20 sowie mindes- tens EUR 117'200.– ergebe, welche die Beklagte ab Februar 2010 vom Erblasser erhalten habe und für die sie keine nachgewiesenen Gegenleistungen erbracht
- 20 - habe, so dass diese Beträge als herabsetzungsfähige Geschenke bzw. als Ver- mögensentäusserungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB zu betrachten seien. Sie würden daher ihren Pflichtteil in Höhe von drei Viertel an diesen Beträgen, entsprechend CHF 590'688.90 sowie den Gegenwert von EUR 87'900.–, als Kla- gesumme gelten machen (act. 85 S. 13). Wie ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1), den Nachlass gestützt auf eigene Abklä- rungen eigenständig zu ermitteln (vgl. Ziff. 3.5.). Die Kläger haben – wie erwähnt
– aufzuzeigen, dass mit den behaupteten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte ihr Pflichtteil verletzt wurde. Entsprechend wäre es – wie bereits erwähnt
– Sache der Kläger gewesen, aufzuzeigen, wie sich der Nachlass zusammen- setzt, von welcher Pflichtteilsberechnungsmasse (Betrag) auszugehen ist, wie hoch gestützt auf diese Pflichtteilsberechnungsmasse ihre Pflichtteile betrags- mässig sind und inwieweit sie mit dem erhaltenen Nachlass ihre Pflichtteile wert- mässig nicht erhalten haben resp. in welchem Umfang ihre Pflichtteile wertmässig aufgrund von herabsetzungsfähigen Zuwendungen des Erblassers an die Be- klagte verletzt wurden. Solche Ausführungen der Kläger fehlen auch in der "Re- plik" vom 3. März 2023 (act. 85). Es genügt nicht, einzig an die Beklagten geflos- sene Zuwendungen aufzulisten. 4.2.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kläger mangels ge- nügender Parteivorbringen nicht darlegen, dass ihre Pflichtteile durch verschie- dene Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte verletzt wurden. Entspre- chend ist ein Herabsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten von vornherein zu verneinen und die Herabsetzungsklage – soweit darauf einzutreten wäre – ab- zuweisen. Damit erübrigen sich Weiterungen und es muss auch nicht weiter dar- auf eingegangen werden, ob die Kläger gegenüber der Beklagten auch jeweils ei- nen dem Mitkläger zustehenden Herabsetzungsanspruch geltend machen kön- nen. Sodann kann auch offen bleiben, inwieweit die Kläger in ihrem Parteivortrag vom 3. März 2023 (act. 85) überhaupt noch über die (nicht erfolgte) Bezifferung ihrer Rechtsbegehren hinausgehende neue Parteibehauptungen aufstellen durf- ten.
- 21 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Unentgeltliche Prozessführung 5.1.1. Mit Verfügungen vom 17. Januar 2019 und 7. März 2019 wurde den Klä- gern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 17 und act. 25). Mit Verfügung vom 13. September 2021 wurde den Klägern Frist angesetzt, um dem Gericht darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 f. ZPO weiterhin vorliegen würden und sie wurden aufgefordert, dem Gericht verschiedene Belege einzureichen (act. 66). Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 27. September 2021 nach (act. 68; act. 69/1-21). Am 3. November 2021 reichten sie zusätzliche Unterlagen ein (act. 71; act. 72/1-2). Mit Beschlüssen vom 18. November 2021 wurde den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich per 13. September 2021 entzogen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 27'700.– zu leisten (act. 74). Mit Urteil vom
6. Juli 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde der Kläger gegen diese Be- schlüsse gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (act. 78). 5.1.2. Das Obergericht erwog, dass eine Neubeurteilung nur bei veränderten tat- sächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (sei es in Bezug auf die Erfolgsaussich- ten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung) und grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc) erfolgen dürfe. Die nachträgliche Ver- neinung der Bedürftigkeit im Laufe des Verfahrens komme nur bei einer wesentli- chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse in Betracht, mag diese im Wegfall eines bedeutenden Bedarfspostens oder in einem erheblichen Einkommens- oder Vermögenszuwachs bestehen. Grundlage würden die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bilden. Eine finanzielle Veränderung im Laufe des Prozesses und das Entfallen der Mittellosigkeit hätten sich folglich daran zu orientieren (E. III. 4). In der Folge weist das Obergericht dar- aufhin, dass sich der Anlass der Überprüfung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege weder der Verfügung vom 13. September 2021 noch dem angefoch-
- 22 - tenen Entscheid entnehmen lasse. Weiter erachtete das Obergericht die Willkür- rüge der Kläger bezüglich Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bei der Fest- stellung der Vermögensverhältnisse sowie weitere Rügen bezüglich der Einkom- men der Kläger als begründet (E. III. 5. ff.). Abschliessend hält das Obergericht fest, dass das Gericht die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO nicht beurteilt habe, weshalb die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (E. III. 6.). Die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren legte das Obergericht auf CHF 1'000.– fest, und behielt die Vertei- lung dieser Kosten dem neuen Entscheid des hiesigen Gerichts vor (E. IV. 2.1.). 5.1.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem das Obergericht eine Mitwirkungs- pflicht der Kläger verneinte, ist bezüglich der Frage der veränderten Verhältnisse auf die vorliegenden Unterlagen abzustellen (act. 69/1-21). Aufgrund dieser Un- terlagen ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Kläger nicht über die erfor- derlichen Mittel für die Führung dieses Prozesses verfügen. Ein erheblicher Ein- kommens- oder Vermögenszuwachs ergibt sich daraus nicht. Die Aussichtslosig- keit ist sodann nicht retrospektiv, sondern im Zeitpunkt des Gesuchs resp. der da- maligen Überprüfung zu beurteilen. Mit den Verfügungen vom 17. Januar 2019 resp. 7. März 2019 wurde die Klage der Kläger als nicht aussichtslos beurteilt. Dass sich daran etwas geändert haben könnte, kann der Verfügung vom 13. Sep- tember 2021 nicht entnommen werden, wurden die Kläger doch aufgefordert ins- besondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihren Lebens- haltungskosten Belege einzureichen (act. 66). Der vorliegend zu fällende Ent- scheid in der Sache ändert daran nichts, denn ein rückwirkender Entzug ist nicht möglich. Insgesamt liegend damit keine Gründe dafür vor, den Klägern die unent- geltliche Rechtspflege zu entziehen. Hiervon ist der Klarheit halber Vormerk zu nehmen. 5.2. Prozesskosten 5.2.1. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören insbe-
- 23 - sondere die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Pauschale für den Ent- scheid und die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 Bst. a-c ZPO). Zur Par- teientschädigung gehören insbesondere die Kosten der berufsmässigen Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 5.2.2. Bezüglich des ursprünglichen Beklagten 2 wurde das Verfahren mit Ent- scheid vom 17. Juni 2019 erledigt (act. 32). Bezüglich Auskunft und Herausgabe sowie der Widerklage wurde das Verfahren mit Teilentscheid 16. Dezember 2022 erledigt (act. 83). Diese Begehren sind – wie erwähnt – nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedoch für die Gesamtstreitwertberechnung rele- vant. Der Streitwert des Begehrens gegen den ursprünglichen Beklagten 2 betrug CHF 12'000.– (vgl. act. 32). Den Auskunfts- und Herausgabegehren wurde ein Streitwert von rund CHF 56'000.– beigemessen, der Widerklage ein Streitwert von rund CHF 180'000.– (vgl. act. 83). Gemäss den Ausführungen der Kläger in ihrer Eingabe vom 3. März 2023 (act. 85) beträgt der Streitwert der Herabsetzungs- klage rund CHF 672'600.– (CHF 590'688.90 + EUR 87'900.– entsprechend rund CHF 82'000.–). Damit ist von einem Gesamtstreitwert von rund CHF 920'600.– auszugehen. 5.2.3. Für die Berechnung der pauschalen Entscheidgebühr ist die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO) und für die Berechnung der Parteientschädigung die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 96 ZPO) massgebend. 5.2.4. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 920'600.– beträgt die Grundge- bühr des Gerichts CHF 29'162.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Hiervon fallen 73% auf den vorliegenden Entscheid. Angesichts des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht er- scheint eine Erhöhung der Grundgebühr als nicht erforderlich (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist damit auf CHF 21'200.– festzusetzen. Zu den Pro- zesskosten gehören weiter die von den Klägern bezahlten Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 420.– (act. 1) sowie die Kosten des Beschwerdeverfah- rens Geschäfts-Nr. RB210034-O in Höhe von CHF 1'000.– (act. 78).
- 24 - 5.2.5. Die Grundgebühr der Parteientschädigung beträgt CHF 30'209.– (§ 4 Anw- GebV) und deckt die Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an weiteren Verhandlungen (aus- genommen Hauptverhandlung) sowie für die weiteren notwendigen Rechtsschrif- ten ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pau- schalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Für das Verfassen der zweiten Rechtsschrift (act. 48 [Replik]; act. 52 [Duplik]) rechtfertigt sich ein Zu- schlag von rund 15% der Grundgebühr resp. eine Erhöhung der Entschädigung auf CHF 34'750.–. Für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 10. Sep- tember 2021 (Dauer 1.75 h) ist ein Zuschlag von CHF 750.– hinzuzurechnen. An- lässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Januar 2021 einigten sich die Par- teien über die Auskunfts- und Herausgabebegehren und auf einen diesbezügli- chen Verzicht auf eine Parteientschädigung, weshalb dieser Aufwand unberück- sichtigt bleiben kann. Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 35'500.–. Hiervon fallen rund 73% auf die im vorliegenden Entscheid beurteilten Rechtsbe- gehren, entsprechend CHF 25'915.–. Für die weiteren, lediglich die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbegehren betreffenden weiteren notwendigen Eingaben der Parteien (act. 85 [Eingabe Kläger vom 3. März 2023] resp. act. 91 [Stellungnahme Beklagte zu act. 85]) rechtfertigt sich ein Zuschlag von rund 10% der auf die vor- liegend zu beurteilenden Begehren reduzierten Grundgebühr (entsprechend CHF 2'600.–). Sodann ist für die Vergleichsverhandlungen vom 22. Juli 2025 (Dauer 2.25 h) ein Zuschlag von CHF 900.– hinzuzurechnen. Dies führt zu einer (vollen) Parteientschädigung für den vorliegenden Entscheid in der Höhe von CHF 29'415.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (bis 31.12.2023) resp. 8.1% (ab 1.1.2024). Nachdem lediglich die Verhandlung vom 22. Juli 2025 für die Be- rechnung der Parteientschädigung zu berücksichtigende Aufwände der Parteien nach dem 1. Januar 2024 darstellen, ist auf dem Betrag von CHF 28'515.– ein MwSt.-Satz von 7.7% (= CHF 2'195.70) und auf dem Betrag von CHF 900.– ein solcher von 8.1% (= CHF 72.90) zu berücksichtigen. Damit resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 31'683.60 (inkl. MwSt.).
- 25 - 5.3. Kostenauflage 5.3.1. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Gerichtskosten verhältnismässig verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.3.2. Auf die (im vorliegenden Entscheid noch zu beurteilenden) Rechtsbegehren ist nicht einzutreten, ansonsten wären sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dementsprechend den Klägern, unter solidarischer Haf- tung, je zur Hälfte aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Zudem haben die Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RB210034-O bezüglich des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege sind infolge des nicht erfolgten Widerrufs der unent- geltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3.3. Mit der Kostenauflage einhergehend hat in der Regel jede Partei die Ge- genpartei im gleichen Verhältnis für deren Parteikosten zu entschädigen, wie ihr Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die Kläger nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte (Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). Entsprechend sind die Kläger, unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von (insgesamt) CHF 31'683.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. Rechtsmittel Da es sich um einen erstinstanzliche Endentscheid vermögensrechtlicher Natur handelt und der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10'000.– beträgt, ist dagegen je das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 308 ff. ZPO). Soll nur der Kos- tenentscheid des Urteils angefochten werden, so kann dies mit Beschwerde getan werden (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Über die Zulässigkeit der Rechtsmittel entscheidet die Rechtsmittelinstanz.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Rechtsbegehren Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3 Abs. 1 2. Teilsatz und Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 1 2. Teilsatz mit Be- schluss vom 16. Dezember 2022 als erledigt abgeschrieben wurden.
2. Auf die prozessualen Anträge der Kläger (ursprünglich Ziffer 4 und 5) bezüg- lich Edition/Auskunft durch die J._____ [Regionalbank], die Postfinance AG, die Raiffeisenbank …, die Raiffeisenbank am … und die Viseca Card Ser- vices wird – soweit sie nicht durch Vergleich und Klagerückzug erledigt ab- geschrieben wurden – nicht eingetreten.
3. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 1 wird nicht eingetreten.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass keine Gründe dafür vorliegen, den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Urteil.
6. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird im Übrigen (Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 soweit nicht bereits durch Vergleich und Klagerückzug erledigt abgeschrieben) abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 21'200.– festgesetzt.
- 27 -
3. Die Entscheidgebühr wird den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kläger 1 und 2 werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewie- sen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RB210034-O werden auf die Staatskasse genommen.
5. Die Kläger 1 und 2 werden, unter solidarischer Haftung, verpflichtet, der Be- klagten eine Parteientschädigung von (insgesamt) CHF 31'683.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. ___________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Mattle MLaw A. Schärer versandt am: