Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom
19. April 2024 sowie der Klageschrift vom 28. Juni 2024 machte die Klägerin die Klage am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Klägerin eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'200.– angesetzt (act. 7), welcher frist- gerecht einbezahlt worden ist (act. 9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit fristgerechter Eingabe vom
10. September 2024 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 12). Mit Vorladung vom 1. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 vorgela- den (act. 16). Die Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 musste aus zeitlichen Gründen nach dem ersten Parteivortrag der Klägerin abgebrochen werden. Die Klägerin er- klärte sich daraufhin mit dem gerichtlichen Vorschlag einverstanden, dass der Be- klagte schriftlich duplizieren darf (Prot. S. 7 und 8). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beklagten eine einmalige Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 24).
- 3 - Mit Vorladung vom 12. März 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlungen auf den 8. Mai 2025 vorgeladen (act. 26). Am 17. März 2025 ging die schriftliche Replik ein (act. 28). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (act. 32; hierorts eingegangen am 5. Mai 2025) reichte der Beklagte ein Verhandlungsun- fähigkeitszeugnis (act. 33) für die Verhandlung vom 8. Mai 2025 ein und bean- tragte die Verhandlung zu verschieben. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 13. Juni 2025 erneut zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 26. September 2025 vorgeladen (act. 35). Nach dem zweiten Parteivortrag des Beklagten und einer Novenstellungnahme der Klägerin wurden Vergleichsgespräche geführt, welche scheiterten (Prot. S. 17). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Überblick Parteistandpunkte Die Klägerin fordert die Bezahlung ihrer offenen Werklohnforderung im Betrag von Fr. 111'310.45 zuzüglich Zins, die Bezahlung der Betreibungskosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Wetzikon (act. 2, act. 20 und act. 37). Die Klägerin behauptet, dass sie vom Beklagten unter anderem damit beauftragt worden sei, an dessen Wohnsitz in C._____ einen Steingarten mit einem künstli- chen Teich und Sandstrand, einen Katzenspielplatz aus Holz und einen Zaun (zu- erst aus Plexiglas, dann aus Bambus) um das gesamte Grundstück zu erstellen, Steinplatten auf der Terrasse zu verlegen und einen Steingrill auf der Terrasse zu bauen. Für die Mietwohnung des Beklagten in D._____ habe sie (die Klägerin) unter anderem auf der Terrasse und auf dem Balkon einen Katzenspielplatz er- richtet, die Terrasse mit einem begrünten Katzenklo ausgestattet sowie Trans- porte und das Eintopfen von Bäumen durchgeführt (act. 2, S. 3, Rz. 7). Die Klägerin bestreitet die Behauptung des Beklagten, dass die E._____ GmbH (fortan die E._____) die Schuldnerin ihrer Werklohnforderung sei. Die Geschäfts- beziehung zwischen ihr und dem Beklagten bestehe schon seit Jahren. Im Jahr
- 4 - 2022 habe der Beklagte die Klägerin darum gebeten, Rechnungen für zukünftige Werkarbeiten fortan an die E._____ zu adressieren. Die Änderung sei auf admi- nistrative Gründe zurückzuführen, habe der Beklagte die Klägerin wissen lassen (act. 20, S. 7, Rz.8). Die Klägerin bestreitet auch, dass F._____ (anstelle des Be- klagten) Leistungen für die Wohnung in D._____ bestellt habe. Sie führt aus, dass es keinen Sinn ergebe, dass F._____ die Bestellungen getätigt habe, da der Be- klagte der Mieter der Wohnung gewesen sei und diese von seiner ersten Ehefrau, G._____, bewohnt worden sei (act. 20, S. 17, Rz. 22). Zudem bestehe ein Whats- App Chat zwischen H._____, dem Geschäftsführer der Klägerin, und dem Beklag- ten, aus dem hervorgehe, dass der Beklagte bei der Klägerin auch für die Woh- nung in D._____ Werkleistungen bestellt habe (act. 23/23). Der Beklagte sei nie namens und im Auftrag der E._____ berechtigt gewesen, Rechtsgeschäfte für dieselbe abzuschliessen. An der Echtheit der vom Beklagten eingereichten Dokumente hinsichtlich seiner Bevollmächtigung bestünden erhebli- che Zweifel (act. 20, S. 4, Rz. 5). Aus dem mehrere hundert Nachrichten umfas- senden WhatsApp Chat zwischen H._____ und dem Beklagten gehe eindeutig hervor, dass die vom Beklagten bestellten Werkarbeiten ihm und seinen Tieren zugedacht gewesen seien und in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätig- keit der E._____ stehen würden. Von der E._____ sei sodann auch nie gespro- chen worden (act. 23/23). Die E._____ hätte an den bestellten Werken absolut kein Interesse gehabt und zwischen den von der Klägerin geleisteten Werkarbei- ten und der angeblich angestrebten Verschönerung des Firmendomizils der E._____ würde kein Konnex vorliegen (act. 20, S. 20, Rz. 30). So sei auch nie ein Untermietvertrag zwischen der E._____ und dem Beklagten zustande gekommen (act. 20, S. 18, Rz. 25). Des Weiteren habe der Beklagte der Klägerin bereits aus seinem privaten Vermö- gen drei Akontozahlungen als Vergütung für die erbrachten Werkarbeiten geleis- tet (act. 20, S. 22, Rz. 35 und 36). Zudem habe der Beklagte seine Schuld gegen- über der Klägerin zu diversen Gelegenheiten anerkannt. Beispielsweise mit sei- nem handschriftlichen Kommentar auf der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juli 2023 (act. 5/17), in diversen WhatsApp Nachrichten (act. 23/23) sowie
- 5 - mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2023 mit beigelegtem Abzah- lungsplan, worin festgehalten werde, dass der Beklagte die Schuld in vollem Um- fang anerkenne (act. 5/19 und act. 5/20). Dass das Konkursamt der Klägerin im Konkurs der E._____ keine Spezialanzeige im Sinne von Art. 233 SchKG zuge- sandt habe, zeige dass die Werklohnforderung der Klägerin in der Buchhaltung der E._____ nie erfasst worden sei, woraus ebenso hervorgehe, dass die E._____ nicht Schuldnerin der Werklohnforderung sei (act. 20, S. 18, Rz.23). Der Beklagte bestreitet die Klage und macht geltend, dass nicht er der Schuldner der eingeklagten Werklohnforderung sei, sondern die E._____, in deren Namen er die Werke bestellt habe (act. 12 und act. 28). Der Beklagte führt aus, es sei geplant gewesen, das Domizil der E._____ von I._____ an die Wohnadresse des Beklagten nach C._____ zu verlegen. In Vorbe- reitung dieser Domizilverlegung habe der Umschwung der vom Beklagten be- wohnten Liegenschaft am J._____ [Strasse] 2 in C._____ aufgewertet werden sol- len, um die Gesellschaft besser darzustellen. Der Beklagte sei CFO der E._____ gewesen. Er habe über keine Zeichnungsberechtigung verfügt, sei jedoch vom Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung K._____ beauftragt und er- mächtigt worden, namens und im Auftrag der E._____ Aufträge zu erteilen. Sämt- liche Aufträge an die Klägerin seien immer im Auftrag der E._____ erteilt worden (act. 12, S. 3, Rz. 7 bis 9). Er behauptet, dass die Aufträge für die Werkarbeiten in D._____ nicht durch ihn erteilt worden seien (act. 12, S. 3, Rz.12). Im Hinblick auf die Schuldbekenntnisse und die Akontozahlungen führt der Be- klagte aus, dass bei der E._____ organisationrechtliche Schwierigkeiten entstan- den seien, welche letztendlich dazu geführt hätten, dass die E._____ konkursamt- lich liquidiert werden musste. Als sich die Liquidation abzuzeichnen begonnen habe, hätte er den Versuch unternommen, eine für alle Parteien tragbare Lösung zu finden und begründete dies damit, dass er die Klägerin schon lange kenne und sehr schätze. Er habe diese Zahlungen in der Hoffnung geleistet, dass er der E._____ damit helfen könne (act. 12, S. 6, Rz. 15 und act. 12, S. 7, Rz. 24).
- 6 - Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass er die Werklohnforderung der Klägerin jemals anerkannt habe. Das Schuldübernahmeangebot mit dem dazugehörigen Zahlungsplan sei entstanden, weil er sich in einer schwierigen Situation befunden habe, da er die Klägerin namens und im Auftrag der E._____ für die Werkarbeiten herangezogen habe. Da sein Vorschlag zur Schuldübernahme mit dem dazuge- hörigen Zahlungsplan jedoch nie unterschrieben worden sei, sei eine Schuldüber- nahme durch ihn auch nie zustande gekommen. Er sei somit nicht Schuldner der Werklohnforderung der Klägerin (act. 12, S. 9, Rz. 28 ff.). Soweit die Parteivorbringen für die Entscheidfindung wesentlich sind, wird nach- folgend auf die Tatsachenbehauptungen noch näher einzugehen sein (dazu 3.).
E. 3 Entscheidgründe
E. 3.1 Werkvertrag Gemäss Art. 363 Abs.1 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung ei- nes Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Die Herstellung des Werkes stellt den Arbeitserfolg als für den Werkvertrag typische Leistung dar und ist eine von zwei wesentlichen Geschäftseigenschaften (sog. essentialia negotii) (BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 8. Auflage, Art. 363 N 2). Zwischen den Parteien ist unbestritten und anerkannt, dass es sich bei den erbrachten Arbeiten der Klägerin um ein Werk beziehungsweise um mehrere Werke handelt. Die zweite wesentliche Geschäftseigenschaft eines Werkvertrages bildet die Ver- pflichtung des Bestellers zur Leistung einer Vergütung. Nicht bestritten und aner- kannt ist, dass der Beklagte, ob in eigenem Namen oder im Namen der E._____ wird noch zu erörtern sein, die von der Klägerin auf der Liegenschaft am J._____ [Strasse] 2 in C._____ erstellten Werke (u.a. Steingarten mit einem künstlichen Teich und Sandstrand, Katzenspielplatz aus Holz, Umzäunung Aus- senbereich sowie Terrasse mit Steinplatten und Steingrill) bestellt hat. Für die Wohnung an der L._____ [Strasse] 3 in D._____ bestreitet der Beklagte, dass er es gewesen sei, der die Klägerin mit den Werkarbeiten betraut habe. Auch darauf wird später noch einzugehen sein.
- 7 - Unstrittig ist, dass der Klägerin für die an der Adresse des Beklagten in C._____ und in D._____ ausgeführten Arbeitsleistungen aus Werkvertrag eine Vergütung im Umfang von Fr. 111'260.45 zusteht. Strittig ist einzig, zwischen wem der Werk- vertrag zustande gekommen ist, d.h. konkret wer Besteller der Arbeiten in C._____ und D._____ ist und sich damit vertraglich gegenüber der Klägerin zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet hat.
E. 3.2 Vertragsauslegung Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irr- tum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Da die Passivlegitimation vorliegend umstritten ist, gilt es zu prüfen, ob der Beklagte Besteller ist oder nicht, d.h. ob er die von der Klägerin hergestell- ten Werke in eigenem Namen oder als Organvertreter mit Wirkung für die E._____ bestellt hat. Die Antwort darauf ist mit Hilfe der Auslegung zu ermitteln.
E. 3.2.1 Willensprinzip Bei der Auslegung von Willensäusserungen hinsichtlich des Zustandekommens sowie hinsichtlich des Inhalts eines Vertrages ist der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln, d.h. zunächst danach zu fragen, was die Parteien tatsächlich über- einstimmend gewollt haben (Art. 18 OR). Für das tatsächliche Verständnis der Er- klärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesam- ten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklä- renden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlos- sen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (Urteil des Bun- desgerichts 4A_88/2018 vom 30. Mai 2018, E. 3.1). Neben dem Wortlaut gilt als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen alles, was geeig- net ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen.
- 8 - Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut, der von den Parteien abgegebenen Er- klärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Ver- tragstextes. Dabei ist vorab klarzustellen, dass dieser Text zunächst und in erster Linie der Gegenstand der Auslegung ist (BSK OR I-WIEGAND, 8. Auflage, Art. 18 N 19). Die Parteien haben keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Daher kann vorliegend aus dem Wortlaut keine Erkenntnis für die Auslegung gewonnen werden. Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen (BSK OR I-WIEGAND, 8. Auflage, Art. 18 N 26). Beim wirklichen Willen der Parteien handelt es sich um einen inneren Zustand, der sich aus inneren Vorgängen ergibt, die das Gericht in ihrer Komplexität und in ihrem Zusammenkommen weder greifen noch bestimmen kann. Die Parteien brin- gen zur Untermauerung ihrer Positionen zwar zahlreiche Argumente vor (siehe oben unter Ziffer 2). Aus den Behauptungen der Parteien sowie den übrigen Ak- ten ergeben sich indessen keine gesicherten Erkenntnisse über einen überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien hinsichtlich der umstrittenen Passivle- gitimation. Der wirkliche Willen der Parteien lässt sich nicht feststellen.
E. 3.2.2 Vertrauensprinzip Kann der wirkliche übereinstimmende Parteiwille nicht (mehr) festgestellt werden, so ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Danach sind Willenserklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden wer- den durften und mussten (BGE 132 III 24, E. 4). Beim Vertrauensprinzip wird eine objektivierende Betrachtungsweise herangezogen. Dies im Unterschied zur sub- jektiven Betrachtungsweise beim Willensprinzip. Es kommt somit nicht auf den wirklichen (inneren) Willen an, den der Erklärende tatsächlich hat. Entscheidend ist allein, wie der Empfänger die Willenserklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste. Persönliche Eigenschaften des Erklärungsempfängers wie seine Intelligenz oder Verlässlichkeit bleiben dabei unberücksichtigt, sodass auf
- 9 - die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Empfängers abgestellt wird (BK-MÜLLER, 2018, Art. 1 OR N 149). Vorliegend geht es um die Frage, wer Bestellerin der Klägerin ist und sich werk- vertraglich zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet hat. Es ist zu prüfen, ob der Beklagte persönlich oder die E._____ - bzw. hinsichtlich der von der Klägerin in D._____ ausgeführten Arbeiten - allenfalls sogar eine weitere Drittperson Bestel- lerin und damit Partei des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrages ist. Im Vordergrund steht damit nicht der eigentliche Inhalt der abgegebenen Willens- erklärungen, sondern vielmehr die Frage nach der Person des Erklärenden, d.h. nach der Urheberschaft auf Seiten der Bestellerin der Werke abgegebenen Wil- lenserklärungen. Es gilt also unter Würdigung der aus den Akten ersichtlichen Umstände unter objektiven Gesichtspunkten durch Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip zu ermitteln, welche Person die Klägerin als ihre Werkvertragspartne- rin, d.h. als Bestellerin der erbachten Arbeitsleistungen und Schuldnerin der Wer- klohnforderung, nach Treu und Glauben betrachten musste und durfte. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass kein schriftlicher Werkvertrag abge- schlossen wurde. Auf den Wortlaut eines Vertragstextes kann somit nicht zurück- gegriffen werden. Deshalb ist primär das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss ausschlaggebend. Es ist unbestritten und steht fest, dass die Parteien bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrages über einen längeren Zeitraum geschäftliche Beziehung pflegten. Bei einer isolierten Betrachtung darf daraus allein zwar (noch) auf kein zu schützendes Vertrauen der Klägerin in die Passivlegitimation des Beklagten geschlossen werden. Die zwischen den Parteien vorbestehende Geschäftsbeziehung ist aber doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin ebenso für die in C._____ und D._____ erbrachten Arbeitsleistungen auf Seiten des Beklagten auf kein Vertretungsverhältnis schliessen musste, sondern darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte die Leistungen der Klägerin für seine Adresse in C._____ und D._____ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellte.
- 10 - Die Behauptung des Beklagten, wonach er die Klägerin für die Werkarbeiten in D._____ nicht beauftragt habe, ist aktenwidrig. Der Klägerin gelingt mit dem Vor- bingen diverser WhatsApp-Chatnachrichten der Gegenbeweis, dass der Beklagte bei der Klägerin ebenso Werkleistungen für seine (Miet-)Wohnung in D._____ be- stellt hat. So schrieb der Beklagte beispielsweise dem Geschäftsführer der Kläge- rin, H._____, am 27. Februar 2023, um 18:03 Uhr per WhatsApp: "bei G._____ bitte noch den catwalk montieren. habe 2 bretter und winkel gekauft. […]. sie zeigt euch, wo montieren, oder ruft mich an wenn ihr da seit" (act. 23/23, S. 1). Die Klä- gerin stellte die von ihr in der Zeit vom 13. Februar 2023 bis 16. Juni 2023 an der Adresse des Beklagten in C._____ und in D._____ erbrachten Regiearbeiten je- weils gemeinsam in Rechnung, wobei die Arbeiten in den einzelnen Rechnungen nach Datum und Erfüllungsort unter den Titeln "B._____ D._____" und "B._____ C._____" aufgeschlüsselt wurden (act. 5/9-14). Der Beklagte hat weder bestritten, dass die verrechneten Regiearbeiten ordnungsgemäss ausgeführt wurden, noch hat er die Rechnungsbeträge beanstandet. Auch diese Umstände zeigen, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte sämtliche von ihr in C._____ und D._____ erbrachten Arbeiten in eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellt und sich im Gegenzug persönlich verpflichtet hatte, die geleis- tete Arbeit zu vergüten. Dass der Beklagte die Klägerin angewiesen hatte, die E._____ als Rechnungsadresse zu verwenden, vermag das Vertrauen der Kläge- rin nicht zu erschüttern. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, es sei ein Domizilwechsel der E._____ von I._____ an seine Wohnadresse in C._____ geplant gewesen und die bei der Klägerin für die Liegenschaft bestellten Werkleistungen hätten bezweckt, den geplanten Gesellschaftssitz aufzuwerten und die E._____ besser darzustel- len, überzeugt nicht und lässt sich kaum als ernsthaft bezeichnen. Jedenfalls hält dieses Argument einer objektiven Betrachtung nicht stand. Die E._____, welche bereits mit Urteil vom 16. Oktober 2023 aufgelöst, in der Folge nach den Regeln des Konkurses liquidiert und am tt.mm.2024 im Handelsregister gelöscht wurde, bezweckte die Entwicklung von und den Handel mit Soft- und Hardware sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Webdesign und Hosting Bereich, die Vergabe von Softwarelizenzen und Erledigung von IT-Geschäften (act. 23/22). Der Be-
- 11 - klagte liess von der Klägerin an seinem Privatwohnsitz in C._____ u.a. einen grosszügigen Steingarten mit Teich, weitläufigen Sandstrand und Bepflanzung, ei- nen Schildkrötentunnel sowie einen Katzenspielplatz aus Holz erstellen. Weiter liess er wegen seiner Katzen den gesamten Aussenbereich der Liegenschaft um- zäunen, seine Terrasse mit Steinplatten verlegen und von der Klägerin einen Steingrill bauen (vgl. die anschaulichen Bildaufnahmen in act. 5/2, act. 5/4 und act. 5/5). Ein funktioneller Zusammenhang dieser Werke und der Geschäftstätig- keit der E._____ bzw. deren Gesellschaftszweck ist schlicht unerfindlich. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die bestellten Arbeiten den eigenen privaten Bedürf- nissen des Beklagten dienten, nämlich der Verschönerung seines privaten Hei- mes für sich persönlich sowie seine Haustiere. Dass Leistungen für die E._____ bestellt wurden, um das Firmendomizil zu verschönern und den Auftritt der Ge- sellschaft zu verbessern, erscheint als gesucht und vorgeschoben. Sollte diese Behauptung im Zeitpunkt der Werkbestellung dennoch den tatsächlichen (inne- ren) Intentionen des Beklagten entsprochen haben, so wären die von ihm als CFO der E._____ für die noch junge, sich im Aufbau befindende Gesellschaft ge- genüber der Klägerin eingegangenen finanziellen Verpflichtungen aus unterneh- merischer Sicht als unvernünftig zu qualifizieren. Auch unter diesem Gesichts- punkt hatte die Klägerin objektiv betrachtet keinen gebotenen Anlass davon aus- zugehen, dass der Beklagte für die E._____ handelte. Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin im Namen der E._____ gehandelt und/oder eine Vollmacht der E._____ explizit kundgetan hätte, hat er nicht ausrei- chend dargetan. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob die E._____ den Beklag- ten zum Geschäftsabschluss mit der Klägerin bevollmächtigt hatte (vgl. dazu act. 15/3). Selbst wenn dem so gewesen sein sollte und der Beklagte - für die Klägerin erkennbar - als bevollmächtigter Vertreter der E._____ kontrahiert hätte, so ändert dies nichts daran, dass der Beklagte die Geschäfte mit der Klägerin im eigenen und nicht im Interesse der Gesellschaft tätigte. Solche Eigengeschäfte des Vertre- ters qualifizieren sich als verpöntes Selbstkontrahieren und werden deshalb von einer Vollmacht des Vertretenen nicht gedeckt. Der Beklagte handelte also ohne Vertretungsbefugnis. Die Klägerin durfte nach Treu und Glauben darauf ver-
- 12 - trauen, dass sie die Geschäfte mit dem Beklagten abschloss und sich dieser per- sönlich zur Leistung des Werklohnes verpflichtete. Die aktenkundige Kommunikation zwischen den Parteien untermauert diese Posi- tion. Aus den sich im Recht befindenden Chatverlauf (act. 23/23) zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin geht sehr klar hervor, dass der Beklagte die Klägerin regelmässig instruierte, wie und wann sie Arbeiten auszu- führen hatte. So schrieb der Beklagte an H._____ am 8. April 2023 unter ande- rem: "H._____, was eure arbeit angeht, bin ich im durchschnitt mittelmässig zu- frieden. innovationen und neue elemente bauen und einsetzen könnt ihr gut. dazu gehört das biotop, die zu werdende katzen plattform, das vogelhaus und der neu zu errichtende tunnel. […] was meine projekte anbelangt, sind wir mittlerweile weit über 50k, und marschieren stramm auf die 100k zu … ohne dass ich jemals pieps gesagt hätte oder eine konkurrenzofferte eingeholt hätte […]. Ich beschwere mich auch nicht. Ich bezahle dich/euch gern. Ich unterstütze Freunde. […]" (vgl. act. 23/23, S. 16). Angesprochen von H._____ auf die noch offenen Rechnungen antwortete der Beklagte am 22. Mai 2023 sodann mit "danke H._____. die 3. Rechnung auch ende Juni wird mit Sicherheit nicht gehen. zumal diese auch die grösste ist. was ich machen kann, ich teile sie in 2 teile. dann sollte es gehen" (act. 23/23, S. 28). Am 31. Mai 2023 schrieb der Beklagte "zwischen 6-9 be- komme ich Geld. da bezahle ich die erste Rechnung. wie abgemacht. ende Monat dann die nächste, wobei ich die grossen halbieren muss. so werdet ihr bis ende jahr alles Geld haben" und versandte mit einer zweiten Nachricht eine Übersicht, in der die Daten für die einzelnen Zahlungen aufgelistet sind und erklärte dazu mit einer weiteren Nachricht: "das ist auch die aufstellunmg die ich dir bei mir gezeigt habe. so kann ich das umsetzen. sollte eine der Rechnungen früher gehen, werde ich diese natürlich früher bezahlen. das hier ist einfach der stand wie es kommen wird, wenn sich nichts ändert bei mir bis ende jahr. dann muss ich immer zuerst lohn am 25. bekommen bevor ich dir die Rechnungen zahlen kann" (act. 23/23 S. 30). Später am gleichen Tag schrieb er noch: "[…]. Du weisst dass ich euch bezahle. Und wenn möglich auch früher als es hier steht." (act. 23/23, S. 31).
- 13 - Der Beklagte spricht in diesen Chats ausschliesslich von sich persönlich als Pri- vatperson. Die E._____ wird vom Beklagten gegenüber der Klägerin mit keinem einzigen Wort erwähnt und aus der Chatkommunikation zwischen den Parteien ist auch sonst keinerlei Bezug zur E._____ bzw. zu deren Geschäftstätigkeit ersicht- lich. Die Erklärung des Beklagten, dass er die E._____ im Chatverlauf mit der Klä- gerin nie erwähnt hat, weil für ihn klar gewesen sei, dass die E._____ involviert gewesen sei (act. 28, S. 11, Rz. 33), zielt an der Realität vorbei. Sollte der Be- klagte diese Vorstellung tatsächlich gehabt haben, so war dies für die Klägerin in keiner Weise erkennbar. Folglich konnte und musste sie auch nicht davon ausge- hen. Diese Auszüge aus dem WhatsApp Chatverlauf sprechen eine eindeutige Sprache. Darin gab der Beklagte gegenüber der Klägerin in keiner Weise zu er- kennen, dass er in fremden Namen gehandelt hätte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin am 9. März 2023 Fr. 5'000.– und am 30. März 2023 Fr. 6'000.–, insgesamt also Fr. 11'000.–, überwies und die Klägerin diese Akontozahlungen an ihre Werklohnforderung an- rechnete (act. 5/10, act. 5/13, act. 5/15 und act. 5/16). Es ist unbestritten, dass der Beklagte diese Zahlungen aus seinem Privatvermögen leistete. Auch damit hat der Beklagte gegenüber der Klägerin konkludent seinen Willen betätigt, dass er persönlich Besteller der Werkleistungen und damit Schuldner der Werklohnfor- derung ist. Die Behauptungen, dass er als damaliger Leiter Finanzen der E._____ immer gesehen habe, was bei der GmbH reingekommen sei, was wie schnell durch die E._____ hätte bezahlt werden können, weshalb er manchmal auch et- was vorgeschossen habe (act. 30/15 und act. 28, S. 11, Rz 31), sind als Aus- flüchte des Beklagten zu werten. Für ihre Arbeitsleistungen in C._____ und D._____ hat die Klägerin der E._____ in der Zeit vom 24. Februar 2023 bis 4. Juli 2023 insgesamt 9 Rechnungen im Be- trag von total Fr. 111'260.45 zugesandt (act. 5/9-14). Hätte sich die E._____ als Werklohnschuldnerin gegenüber der Klägerin schuldrechtlich verpflichtet, hätten die Rechnungen als Kreditoren verbucht und Eingang in die Geschäftsbuchhal- tung der E._____ finden müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall war, an- sonsten das zuständige Konkursamt der Klägerin im darauf folgenden Konkurs
- 14 - der E._____ eine Spezialanzeige im Sinne von Art. 233 SchKG hätte zukommen lassen. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Forde- rung der Klägerin von der E._____ nicht verbucht wurde. Auch dies zeigt, dass der Beklagte die in Konkurs geratene und inzwischen aufgelöste E._____ nach- träglich vorschiebt, um sich seiner persönlichen Schulden gegenüber der Klägerin auf billige Art und Weise zu entledigen. Das Verhalten des Beklagten verdient kei- nen Rechtsschutz. Im Ergebnis ist das Vertrauen der der Klägerin in den Bestand des Werkvertrages zu schützen und die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen.
E. 3.3 Schuldbekenntnis Mit Einschreiben vom 4. Juli 2023 forderte die Klägerin den Beklagten noch ein- mal zur Bezahlung offener Rechnungen im Betrag von Fr. 106'059.60 auf. Der Beklagte hinterliess darauf eine eigenhändig verfasste Notiz und retournierte die Zahlungsaufforderung an die Klägerin. Die Notiz lautet: "Danke H._____. Anbei der Zahlungsplan. So werde ich das einhalten können. Gruss B._____" (act. 5/17). Sodann stellte der Rechtsvertreter des Beklagten der Klägerin ein Schrei- ben mit dem Betreff "Abzahlungsplan betreffend Forderung gegen Dr. B._____" mit Datum vom 25. Juli 2023 unter Beilage einer im Entwurf ausformulierten Ab- zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien zu. In diesem Vereinbarungsent- wurf wird der Beklagte als Schuldner und die Klägerin als Gläubigerin bezeichnet. Ziffer 1 des Vereinbarungsentwurfs lautet wie folgt: "Der Schuldner anerkennt die Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 111'310.45 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Oktober 2023, mithin ein Gesamtbetrag gemäss Abzahlungsplan in Ziffer 2 dieser Vereinbarung von Fr. 123'000.00." (act. 5/19 und act. 5/20). Der Beklagte hat mit seiner handschriftlichen Notiz auf der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juli 2023 (act. 5/17) schriftlich anerkannt, dass er der Kläge- rin Fr. 106'059.60 schuldet. In der Beilage zum Schreiben seines Rechtsvertreters an die Klägerin vom 28. Juli 2023 (act. 5/20) hat der Beklagte sodann anerkannt, dass er der Klägerin Fr. 111'310.45 nebst 4 % Zins ab 1. Oktober 2023 schuldet. Beide Schuldbekenntnisse sind gemäss Art. 17 OR auch ohne Angabe des Ver-
- 15 - pflichtungsgrundes gültig. Daran ändert auch nichts, dass das zweite Schuldbe- kenntnis über Fr. 111'310.45 Bestandteil einer bloss im Entwurf vorliegenden Ab- zahlungsvereinbarung bildet, welche mangels Unterzeichnung nicht zustande ge- kommen ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis ist als einseitige Erklärung auch mündlich gültig. Das gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der anwaltlich vertre- tene Beklagte die Schuld vorbehaltlos erklärte. Er fügte seiner Anerkennung ins- besondere keine die Behaftung ablehnende Erklärung (z.B. "freibleibend, "ohne Obligo" oder "unverbindlich") bei. Die Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin lediglich angeboten, die Schuld der E._____, welche Liquiditätsprobleme gehabt habe, zu übernehmen, der Schuldübernahmevertrag sei aber nicht zu- stande gekommen, weil die Abzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnet worden sei (act. 12, S. 10/11, Rz. 32-34), ist aktenwidrig. Im vom anwaltlich vertretenen Beklagten formulierten Vereinbarungsentwurf wird die E._____ mit keiner einzi- gen Silbe erwähnt. Es ist auch von keiner Schuldübernahme die Rede. In den Vorbemerkungen des Vereinbarungsentwurfes wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Beklagten im Tessin und in C._____ Arbeiten ausge- führt hat, wofür gegenüber dem Beklagten noch eine Restforderung von Fr. 111'310.45 offen ist. Es ging also offensichtlich nicht um die Übernahme einer Schuld durch den Beklagten. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten sind haltlos. Die Schuldbekenntnisse des Beklagten führen zu einer Beweislastumkehr, d.h. vorliegend muss der Beklagte beweisen, dass die Forderung der Klägerin nicht besteht. Wie bereits gezeigt wurde, gelingt ihm dieser Beweis mit seinen Einwen- dungen gegen die werkvertragliche Rechtsgrundlage der Forderung, wonach nicht er sondern die E._____ zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet worden sei, nicht.
- 16 -
E. 3.4 Fazit Die Klägerin verlangt mit der Klage Fr. 111'310.45. Mit den eingereichten Rech- nungen und unter Anrechnung der vom Beklagten geleisteten Akontozahlungen ist die Hauptforderung im Betrag von Fr. 111'260.45 ausgewiesen (act. 5/9-16). Der geltend gemachte Zins wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten und er ist antragsgemäss zuzusprechen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 111'260.45 zuzüglich 5% Zins seit 4. August 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) zu beseitigen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Klägerin berechtigt, von den Zahlungen des Beklag- ten die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Betreibungsforderung geschlagen werden und zusätzlich der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Klägerin hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse auf zusätzliche klageweise Zusprechung der Betrei- bungskosten. Im Umfang der geltend gemachten Betreibungskosten ist auf die Klage nicht einzutreten.
E. 4 Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beklagte kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 111'310.45 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a GebV OG sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzulegen. Die volle Anwaltsgebühr beträgt rund Fr. 11'560.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Haupt- verhandlung musste mit einer zusätzlichen Verhandlung fortgesetzt werden, wofür ein Pauschalzuschlag zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
E. 5 Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO).
- 17 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Rechtsbegehren wird im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 203.30 nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Betreibungsamt Wetzikon. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 111'260.45 zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) wird im Umfang von Fr. 111'260.45 zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2023 beseitigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht be- anspruchte Teil des Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 3 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 615.– zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Hinwil, das Betreibungsamt Wetzikon.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht - 18 - des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Wolfensperger MLaw A. Tufekcic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Geschäfts-Nr. CG240008-E/U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur A. Wolfensperger als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Bezirksrichter F. Müdespacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Tufekcic Urteil vom 21. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 111'310.45 zzgl. Zins zu 5% seit 4. August 2023 sowie die Betreibungskosten von 203.30 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom
23. Oktober 2023) zu beseitigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten (zzgl. 8.1 % MWSt.)." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon vom
19. April 2024 sowie der Klageschrift vom 28. Juni 2024 machte die Klägerin die Klage am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde der Klägerin eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'200.– angesetzt (act. 7), welcher frist- gerecht einbezahlt worden ist (act. 9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit fristgerechter Eingabe vom
10. September 2024 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 12). Mit Vorladung vom 1. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 vorgela- den (act. 16). Die Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 musste aus zeitlichen Gründen nach dem ersten Parteivortrag der Klägerin abgebrochen werden. Die Klägerin er- klärte sich daraufhin mit dem gerichtlichen Vorschlag einverstanden, dass der Be- klagte schriftlich duplizieren darf (Prot. S. 7 und 8). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beklagten eine einmalige Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 24).
- 3 - Mit Vorladung vom 12. März 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlungen auf den 8. Mai 2025 vorgeladen (act. 26). Am 17. März 2025 ging die schriftliche Replik ein (act. 28). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (act. 32; hierorts eingegangen am 5. Mai 2025) reichte der Beklagte ein Verhandlungsun- fähigkeitszeugnis (act. 33) für die Verhandlung vom 8. Mai 2025 ein und bean- tragte die Verhandlung zu verschieben. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 13. Juni 2025 erneut zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 26. September 2025 vorgeladen (act. 35). Nach dem zweiten Parteivortrag des Beklagten und einer Novenstellungnahme der Klägerin wurden Vergleichsgespräche geführt, welche scheiterten (Prot. S. 17). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Überblick Parteistandpunkte Die Klägerin fordert die Bezahlung ihrer offenen Werklohnforderung im Betrag von Fr. 111'310.45 zuzüglich Zins, die Bezahlung der Betreibungskosten sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Wetzikon (act. 2, act. 20 und act. 37). Die Klägerin behauptet, dass sie vom Beklagten unter anderem damit beauftragt worden sei, an dessen Wohnsitz in C._____ einen Steingarten mit einem künstli- chen Teich und Sandstrand, einen Katzenspielplatz aus Holz und einen Zaun (zu- erst aus Plexiglas, dann aus Bambus) um das gesamte Grundstück zu erstellen, Steinplatten auf der Terrasse zu verlegen und einen Steingrill auf der Terrasse zu bauen. Für die Mietwohnung des Beklagten in D._____ habe sie (die Klägerin) unter anderem auf der Terrasse und auf dem Balkon einen Katzenspielplatz er- richtet, die Terrasse mit einem begrünten Katzenklo ausgestattet sowie Trans- porte und das Eintopfen von Bäumen durchgeführt (act. 2, S. 3, Rz. 7). Die Klägerin bestreitet die Behauptung des Beklagten, dass die E._____ GmbH (fortan die E._____) die Schuldnerin ihrer Werklohnforderung sei. Die Geschäfts- beziehung zwischen ihr und dem Beklagten bestehe schon seit Jahren. Im Jahr
- 4 - 2022 habe der Beklagte die Klägerin darum gebeten, Rechnungen für zukünftige Werkarbeiten fortan an die E._____ zu adressieren. Die Änderung sei auf admi- nistrative Gründe zurückzuführen, habe der Beklagte die Klägerin wissen lassen (act. 20, S. 7, Rz.8). Die Klägerin bestreitet auch, dass F._____ (anstelle des Be- klagten) Leistungen für die Wohnung in D._____ bestellt habe. Sie führt aus, dass es keinen Sinn ergebe, dass F._____ die Bestellungen getätigt habe, da der Be- klagte der Mieter der Wohnung gewesen sei und diese von seiner ersten Ehefrau, G._____, bewohnt worden sei (act. 20, S. 17, Rz. 22). Zudem bestehe ein Whats- App Chat zwischen H._____, dem Geschäftsführer der Klägerin, und dem Beklag- ten, aus dem hervorgehe, dass der Beklagte bei der Klägerin auch für die Woh- nung in D._____ Werkleistungen bestellt habe (act. 23/23). Der Beklagte sei nie namens und im Auftrag der E._____ berechtigt gewesen, Rechtsgeschäfte für dieselbe abzuschliessen. An der Echtheit der vom Beklagten eingereichten Dokumente hinsichtlich seiner Bevollmächtigung bestünden erhebli- che Zweifel (act. 20, S. 4, Rz. 5). Aus dem mehrere hundert Nachrichten umfas- senden WhatsApp Chat zwischen H._____ und dem Beklagten gehe eindeutig hervor, dass die vom Beklagten bestellten Werkarbeiten ihm und seinen Tieren zugedacht gewesen seien und in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätig- keit der E._____ stehen würden. Von der E._____ sei sodann auch nie gespro- chen worden (act. 23/23). Die E._____ hätte an den bestellten Werken absolut kein Interesse gehabt und zwischen den von der Klägerin geleisteten Werkarbei- ten und der angeblich angestrebten Verschönerung des Firmendomizils der E._____ würde kein Konnex vorliegen (act. 20, S. 20, Rz. 30). So sei auch nie ein Untermietvertrag zwischen der E._____ und dem Beklagten zustande gekommen (act. 20, S. 18, Rz. 25). Des Weiteren habe der Beklagte der Klägerin bereits aus seinem privaten Vermö- gen drei Akontozahlungen als Vergütung für die erbrachten Werkarbeiten geleis- tet (act. 20, S. 22, Rz. 35 und 36). Zudem habe der Beklagte seine Schuld gegen- über der Klägerin zu diversen Gelegenheiten anerkannt. Beispielsweise mit sei- nem handschriftlichen Kommentar auf der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juli 2023 (act. 5/17), in diversen WhatsApp Nachrichten (act. 23/23) sowie
- 5 - mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2023 mit beigelegtem Abzah- lungsplan, worin festgehalten werde, dass der Beklagte die Schuld in vollem Um- fang anerkenne (act. 5/19 und act. 5/20). Dass das Konkursamt der Klägerin im Konkurs der E._____ keine Spezialanzeige im Sinne von Art. 233 SchKG zuge- sandt habe, zeige dass die Werklohnforderung der Klägerin in der Buchhaltung der E._____ nie erfasst worden sei, woraus ebenso hervorgehe, dass die E._____ nicht Schuldnerin der Werklohnforderung sei (act. 20, S. 18, Rz.23). Der Beklagte bestreitet die Klage und macht geltend, dass nicht er der Schuldner der eingeklagten Werklohnforderung sei, sondern die E._____, in deren Namen er die Werke bestellt habe (act. 12 und act. 28). Der Beklagte führt aus, es sei geplant gewesen, das Domizil der E._____ von I._____ an die Wohnadresse des Beklagten nach C._____ zu verlegen. In Vorbe- reitung dieser Domizilverlegung habe der Umschwung der vom Beklagten be- wohnten Liegenschaft am J._____ [Strasse] 2 in C._____ aufgewertet werden sol- len, um die Gesellschaft besser darzustellen. Der Beklagte sei CFO der E._____ gewesen. Er habe über keine Zeichnungsberechtigung verfügt, sei jedoch vom Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung K._____ beauftragt und er- mächtigt worden, namens und im Auftrag der E._____ Aufträge zu erteilen. Sämt- liche Aufträge an die Klägerin seien immer im Auftrag der E._____ erteilt worden (act. 12, S. 3, Rz. 7 bis 9). Er behauptet, dass die Aufträge für die Werkarbeiten in D._____ nicht durch ihn erteilt worden seien (act. 12, S. 3, Rz.12). Im Hinblick auf die Schuldbekenntnisse und die Akontozahlungen führt der Be- klagte aus, dass bei der E._____ organisationrechtliche Schwierigkeiten entstan- den seien, welche letztendlich dazu geführt hätten, dass die E._____ konkursamt- lich liquidiert werden musste. Als sich die Liquidation abzuzeichnen begonnen habe, hätte er den Versuch unternommen, eine für alle Parteien tragbare Lösung zu finden und begründete dies damit, dass er die Klägerin schon lange kenne und sehr schätze. Er habe diese Zahlungen in der Hoffnung geleistet, dass er der E._____ damit helfen könne (act. 12, S. 6, Rz. 15 und act. 12, S. 7, Rz. 24).
- 6 - Des Weiteren bestreitet der Beklagte, dass er die Werklohnforderung der Klägerin jemals anerkannt habe. Das Schuldübernahmeangebot mit dem dazugehörigen Zahlungsplan sei entstanden, weil er sich in einer schwierigen Situation befunden habe, da er die Klägerin namens und im Auftrag der E._____ für die Werkarbeiten herangezogen habe. Da sein Vorschlag zur Schuldübernahme mit dem dazuge- hörigen Zahlungsplan jedoch nie unterschrieben worden sei, sei eine Schuldüber- nahme durch ihn auch nie zustande gekommen. Er sei somit nicht Schuldner der Werklohnforderung der Klägerin (act. 12, S. 9, Rz. 28 ff.). Soweit die Parteivorbringen für die Entscheidfindung wesentlich sind, wird nach- folgend auf die Tatsachenbehauptungen noch näher einzugehen sein (dazu 3.).
3. Entscheidgründe 3.1. Werkvertrag Gemäss Art. 363 Abs.1 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung ei- nes Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Die Herstellung des Werkes stellt den Arbeitserfolg als für den Werkvertrag typische Leistung dar und ist eine von zwei wesentlichen Geschäftseigenschaften (sog. essentialia negotii) (BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 8. Auflage, Art. 363 N 2). Zwischen den Parteien ist unbestritten und anerkannt, dass es sich bei den erbrachten Arbeiten der Klägerin um ein Werk beziehungsweise um mehrere Werke handelt. Die zweite wesentliche Geschäftseigenschaft eines Werkvertrages bildet die Ver- pflichtung des Bestellers zur Leistung einer Vergütung. Nicht bestritten und aner- kannt ist, dass der Beklagte, ob in eigenem Namen oder im Namen der E._____ wird noch zu erörtern sein, die von der Klägerin auf der Liegenschaft am J._____ [Strasse] 2 in C._____ erstellten Werke (u.a. Steingarten mit einem künstlichen Teich und Sandstrand, Katzenspielplatz aus Holz, Umzäunung Aus- senbereich sowie Terrasse mit Steinplatten und Steingrill) bestellt hat. Für die Wohnung an der L._____ [Strasse] 3 in D._____ bestreitet der Beklagte, dass er es gewesen sei, der die Klägerin mit den Werkarbeiten betraut habe. Auch darauf wird später noch einzugehen sein.
- 7 - Unstrittig ist, dass der Klägerin für die an der Adresse des Beklagten in C._____ und in D._____ ausgeführten Arbeitsleistungen aus Werkvertrag eine Vergütung im Umfang von Fr. 111'260.45 zusteht. Strittig ist einzig, zwischen wem der Werk- vertrag zustande gekommen ist, d.h. konkret wer Besteller der Arbeiten in C._____ und D._____ ist und sich damit vertraglich gegenüber der Klägerin zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet hat. 3.2. Vertragsauslegung Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irr- tum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Da die Passivlegitimation vorliegend umstritten ist, gilt es zu prüfen, ob der Beklagte Besteller ist oder nicht, d.h. ob er die von der Klägerin hergestell- ten Werke in eigenem Namen oder als Organvertreter mit Wirkung für die E._____ bestellt hat. Die Antwort darauf ist mit Hilfe der Auslegung zu ermitteln. 3.2.1. Willensprinzip Bei der Auslegung von Willensäusserungen hinsichtlich des Zustandekommens sowie hinsichtlich des Inhalts eines Vertrages ist der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln, d.h. zunächst danach zu fragen, was die Parteien tatsächlich über- einstimmend gewollt haben (Art. 18 OR). Für das tatsächliche Verständnis der Er- klärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesam- ten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklä- renden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlos- sen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (Urteil des Bun- desgerichts 4A_88/2018 vom 30. Mai 2018, E. 3.1). Neben dem Wortlaut gilt als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen alles, was geeig- net ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen.
- 8 - Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut, der von den Parteien abgegebenen Er- klärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Ver- tragstextes. Dabei ist vorab klarzustellen, dass dieser Text zunächst und in erster Linie der Gegenstand der Auslegung ist (BSK OR I-WIEGAND, 8. Auflage, Art. 18 N 19). Die Parteien haben keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Daher kann vorliegend aus dem Wortlaut keine Erkenntnis für die Auslegung gewonnen werden. Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen (BSK OR I-WIEGAND, 8. Auflage, Art. 18 N 26). Beim wirklichen Willen der Parteien handelt es sich um einen inneren Zustand, der sich aus inneren Vorgängen ergibt, die das Gericht in ihrer Komplexität und in ihrem Zusammenkommen weder greifen noch bestimmen kann. Die Parteien brin- gen zur Untermauerung ihrer Positionen zwar zahlreiche Argumente vor (siehe oben unter Ziffer 2). Aus den Behauptungen der Parteien sowie den übrigen Ak- ten ergeben sich indessen keine gesicherten Erkenntnisse über einen überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien hinsichtlich der umstrittenen Passivle- gitimation. Der wirkliche Willen der Parteien lässt sich nicht feststellen. 3.2.2. Vertrauensprinzip Kann der wirkliche übereinstimmende Parteiwille nicht (mehr) festgestellt werden, so ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Danach sind Willenserklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden wer- den durften und mussten (BGE 132 III 24, E. 4). Beim Vertrauensprinzip wird eine objektivierende Betrachtungsweise herangezogen. Dies im Unterschied zur sub- jektiven Betrachtungsweise beim Willensprinzip. Es kommt somit nicht auf den wirklichen (inneren) Willen an, den der Erklärende tatsächlich hat. Entscheidend ist allein, wie der Empfänger die Willenserklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste. Persönliche Eigenschaften des Erklärungsempfängers wie seine Intelligenz oder Verlässlichkeit bleiben dabei unberücksichtigt, sodass auf
- 9 - die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Empfängers abgestellt wird (BK-MÜLLER, 2018, Art. 1 OR N 149). Vorliegend geht es um die Frage, wer Bestellerin der Klägerin ist und sich werk- vertraglich zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet hat. Es ist zu prüfen, ob der Beklagte persönlich oder die E._____ - bzw. hinsichtlich der von der Klägerin in D._____ ausgeführten Arbeiten - allenfalls sogar eine weitere Drittperson Bestel- lerin und damit Partei des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrages ist. Im Vordergrund steht damit nicht der eigentliche Inhalt der abgegebenen Willens- erklärungen, sondern vielmehr die Frage nach der Person des Erklärenden, d.h. nach der Urheberschaft auf Seiten der Bestellerin der Werke abgegebenen Wil- lenserklärungen. Es gilt also unter Würdigung der aus den Akten ersichtlichen Umstände unter objektiven Gesichtspunkten durch Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip zu ermitteln, welche Person die Klägerin als ihre Werkvertragspartne- rin, d.h. als Bestellerin der erbachten Arbeitsleistungen und Schuldnerin der Wer- klohnforderung, nach Treu und Glauben betrachten musste und durfte. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass kein schriftlicher Werkvertrag abge- schlossen wurde. Auf den Wortlaut eines Vertragstextes kann somit nicht zurück- gegriffen werden. Deshalb ist primär das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss ausschlaggebend. Es ist unbestritten und steht fest, dass die Parteien bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrages über einen längeren Zeitraum geschäftliche Beziehung pflegten. Bei einer isolierten Betrachtung darf daraus allein zwar (noch) auf kein zu schützendes Vertrauen der Klägerin in die Passivlegitimation des Beklagten geschlossen werden. Die zwischen den Parteien vorbestehende Geschäftsbeziehung ist aber doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Klägerin ebenso für die in C._____ und D._____ erbrachten Arbeitsleistungen auf Seiten des Beklagten auf kein Vertretungsverhältnis schliessen musste, sondern darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte die Leistungen der Klägerin für seine Adresse in C._____ und D._____ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellte.
- 10 - Die Behauptung des Beklagten, wonach er die Klägerin für die Werkarbeiten in D._____ nicht beauftragt habe, ist aktenwidrig. Der Klägerin gelingt mit dem Vor- bingen diverser WhatsApp-Chatnachrichten der Gegenbeweis, dass der Beklagte bei der Klägerin ebenso Werkleistungen für seine (Miet-)Wohnung in D._____ be- stellt hat. So schrieb der Beklagte beispielsweise dem Geschäftsführer der Kläge- rin, H._____, am 27. Februar 2023, um 18:03 Uhr per WhatsApp: "bei G._____ bitte noch den catwalk montieren. habe 2 bretter und winkel gekauft. […]. sie zeigt euch, wo montieren, oder ruft mich an wenn ihr da seit" (act. 23/23, S. 1). Die Klä- gerin stellte die von ihr in der Zeit vom 13. Februar 2023 bis 16. Juni 2023 an der Adresse des Beklagten in C._____ und in D._____ erbrachten Regiearbeiten je- weils gemeinsam in Rechnung, wobei die Arbeiten in den einzelnen Rechnungen nach Datum und Erfüllungsort unter den Titeln "B._____ D._____" und "B._____ C._____" aufgeschlüsselt wurden (act. 5/9-14). Der Beklagte hat weder bestritten, dass die verrechneten Regiearbeiten ordnungsgemäss ausgeführt wurden, noch hat er die Rechnungsbeträge beanstandet. Auch diese Umstände zeigen, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte sämtliche von ihr in C._____ und D._____ erbrachten Arbeiten in eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellt und sich im Gegenzug persönlich verpflichtet hatte, die geleis- tete Arbeit zu vergüten. Dass der Beklagte die Klägerin angewiesen hatte, die E._____ als Rechnungsadresse zu verwenden, vermag das Vertrauen der Kläge- rin nicht zu erschüttern. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, es sei ein Domizilwechsel der E._____ von I._____ an seine Wohnadresse in C._____ geplant gewesen und die bei der Klägerin für die Liegenschaft bestellten Werkleistungen hätten bezweckt, den geplanten Gesellschaftssitz aufzuwerten und die E._____ besser darzustel- len, überzeugt nicht und lässt sich kaum als ernsthaft bezeichnen. Jedenfalls hält dieses Argument einer objektiven Betrachtung nicht stand. Die E._____, welche bereits mit Urteil vom 16. Oktober 2023 aufgelöst, in der Folge nach den Regeln des Konkurses liquidiert und am tt.mm.2024 im Handelsregister gelöscht wurde, bezweckte die Entwicklung von und den Handel mit Soft- und Hardware sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Webdesign und Hosting Bereich, die Vergabe von Softwarelizenzen und Erledigung von IT-Geschäften (act. 23/22). Der Be-
- 11 - klagte liess von der Klägerin an seinem Privatwohnsitz in C._____ u.a. einen grosszügigen Steingarten mit Teich, weitläufigen Sandstrand und Bepflanzung, ei- nen Schildkrötentunnel sowie einen Katzenspielplatz aus Holz erstellen. Weiter liess er wegen seiner Katzen den gesamten Aussenbereich der Liegenschaft um- zäunen, seine Terrasse mit Steinplatten verlegen und von der Klägerin einen Steingrill bauen (vgl. die anschaulichen Bildaufnahmen in act. 5/2, act. 5/4 und act. 5/5). Ein funktioneller Zusammenhang dieser Werke und der Geschäftstätig- keit der E._____ bzw. deren Gesellschaftszweck ist schlicht unerfindlich. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die bestellten Arbeiten den eigenen privaten Bedürf- nissen des Beklagten dienten, nämlich der Verschönerung seines privaten Hei- mes für sich persönlich sowie seine Haustiere. Dass Leistungen für die E._____ bestellt wurden, um das Firmendomizil zu verschönern und den Auftritt der Ge- sellschaft zu verbessern, erscheint als gesucht und vorgeschoben. Sollte diese Behauptung im Zeitpunkt der Werkbestellung dennoch den tatsächlichen (inne- ren) Intentionen des Beklagten entsprochen haben, so wären die von ihm als CFO der E._____ für die noch junge, sich im Aufbau befindende Gesellschaft ge- genüber der Klägerin eingegangenen finanziellen Verpflichtungen aus unterneh- merischer Sicht als unvernünftig zu qualifizieren. Auch unter diesem Gesichts- punkt hatte die Klägerin objektiv betrachtet keinen gebotenen Anlass davon aus- zugehen, dass der Beklagte für die E._____ handelte. Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin im Namen der E._____ gehandelt und/oder eine Vollmacht der E._____ explizit kundgetan hätte, hat er nicht ausrei- chend dargetan. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob die E._____ den Beklag- ten zum Geschäftsabschluss mit der Klägerin bevollmächtigt hatte (vgl. dazu act. 15/3). Selbst wenn dem so gewesen sein sollte und der Beklagte - für die Klägerin erkennbar - als bevollmächtigter Vertreter der E._____ kontrahiert hätte, so ändert dies nichts daran, dass der Beklagte die Geschäfte mit der Klägerin im eigenen und nicht im Interesse der Gesellschaft tätigte. Solche Eigengeschäfte des Vertre- ters qualifizieren sich als verpöntes Selbstkontrahieren und werden deshalb von einer Vollmacht des Vertretenen nicht gedeckt. Der Beklagte handelte also ohne Vertretungsbefugnis. Die Klägerin durfte nach Treu und Glauben darauf ver-
- 12 - trauen, dass sie die Geschäfte mit dem Beklagten abschloss und sich dieser per- sönlich zur Leistung des Werklohnes verpflichtete. Die aktenkundige Kommunikation zwischen den Parteien untermauert diese Posi- tion. Aus den sich im Recht befindenden Chatverlauf (act. 23/23) zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin geht sehr klar hervor, dass der Beklagte die Klägerin regelmässig instruierte, wie und wann sie Arbeiten auszu- führen hatte. So schrieb der Beklagte an H._____ am 8. April 2023 unter ande- rem: "H._____, was eure arbeit angeht, bin ich im durchschnitt mittelmässig zu- frieden. innovationen und neue elemente bauen und einsetzen könnt ihr gut. dazu gehört das biotop, die zu werdende katzen plattform, das vogelhaus und der neu zu errichtende tunnel. […] was meine projekte anbelangt, sind wir mittlerweile weit über 50k, und marschieren stramm auf die 100k zu … ohne dass ich jemals pieps gesagt hätte oder eine konkurrenzofferte eingeholt hätte […]. Ich beschwere mich auch nicht. Ich bezahle dich/euch gern. Ich unterstütze Freunde. […]" (vgl. act. 23/23, S. 16). Angesprochen von H._____ auf die noch offenen Rechnungen antwortete der Beklagte am 22. Mai 2023 sodann mit "danke H._____. die 3. Rechnung auch ende Juni wird mit Sicherheit nicht gehen. zumal diese auch die grösste ist. was ich machen kann, ich teile sie in 2 teile. dann sollte es gehen" (act. 23/23, S. 28). Am 31. Mai 2023 schrieb der Beklagte "zwischen 6-9 be- komme ich Geld. da bezahle ich die erste Rechnung. wie abgemacht. ende Monat dann die nächste, wobei ich die grossen halbieren muss. so werdet ihr bis ende jahr alles Geld haben" und versandte mit einer zweiten Nachricht eine Übersicht, in der die Daten für die einzelnen Zahlungen aufgelistet sind und erklärte dazu mit einer weiteren Nachricht: "das ist auch die aufstellunmg die ich dir bei mir gezeigt habe. so kann ich das umsetzen. sollte eine der Rechnungen früher gehen, werde ich diese natürlich früher bezahlen. das hier ist einfach der stand wie es kommen wird, wenn sich nichts ändert bei mir bis ende jahr. dann muss ich immer zuerst lohn am 25. bekommen bevor ich dir die Rechnungen zahlen kann" (act. 23/23 S. 30). Später am gleichen Tag schrieb er noch: "[…]. Du weisst dass ich euch bezahle. Und wenn möglich auch früher als es hier steht." (act. 23/23, S. 31).
- 13 - Der Beklagte spricht in diesen Chats ausschliesslich von sich persönlich als Pri- vatperson. Die E._____ wird vom Beklagten gegenüber der Klägerin mit keinem einzigen Wort erwähnt und aus der Chatkommunikation zwischen den Parteien ist auch sonst keinerlei Bezug zur E._____ bzw. zu deren Geschäftstätigkeit ersicht- lich. Die Erklärung des Beklagten, dass er die E._____ im Chatverlauf mit der Klä- gerin nie erwähnt hat, weil für ihn klar gewesen sei, dass die E._____ involviert gewesen sei (act. 28, S. 11, Rz. 33), zielt an der Realität vorbei. Sollte der Be- klagte diese Vorstellung tatsächlich gehabt haben, so war dies für die Klägerin in keiner Weise erkennbar. Folglich konnte und musste sie auch nicht davon ausge- hen. Diese Auszüge aus dem WhatsApp Chatverlauf sprechen eine eindeutige Sprache. Darin gab der Beklagte gegenüber der Klägerin in keiner Weise zu er- kennen, dass er in fremden Namen gehandelt hätte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin am 9. März 2023 Fr. 5'000.– und am 30. März 2023 Fr. 6'000.–, insgesamt also Fr. 11'000.–, überwies und die Klägerin diese Akontozahlungen an ihre Werklohnforderung an- rechnete (act. 5/10, act. 5/13, act. 5/15 und act. 5/16). Es ist unbestritten, dass der Beklagte diese Zahlungen aus seinem Privatvermögen leistete. Auch damit hat der Beklagte gegenüber der Klägerin konkludent seinen Willen betätigt, dass er persönlich Besteller der Werkleistungen und damit Schuldner der Werklohnfor- derung ist. Die Behauptungen, dass er als damaliger Leiter Finanzen der E._____ immer gesehen habe, was bei der GmbH reingekommen sei, was wie schnell durch die E._____ hätte bezahlt werden können, weshalb er manchmal auch et- was vorgeschossen habe (act. 30/15 und act. 28, S. 11, Rz 31), sind als Aus- flüchte des Beklagten zu werten. Für ihre Arbeitsleistungen in C._____ und D._____ hat die Klägerin der E._____ in der Zeit vom 24. Februar 2023 bis 4. Juli 2023 insgesamt 9 Rechnungen im Be- trag von total Fr. 111'260.45 zugesandt (act. 5/9-14). Hätte sich die E._____ als Werklohnschuldnerin gegenüber der Klägerin schuldrechtlich verpflichtet, hätten die Rechnungen als Kreditoren verbucht und Eingang in die Geschäftsbuchhal- tung der E._____ finden müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall war, an- sonsten das zuständige Konkursamt der Klägerin im darauf folgenden Konkurs
- 14 - der E._____ eine Spezialanzeige im Sinne von Art. 233 SchKG hätte zukommen lassen. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Forde- rung der Klägerin von der E._____ nicht verbucht wurde. Auch dies zeigt, dass der Beklagte die in Konkurs geratene und inzwischen aufgelöste E._____ nach- träglich vorschiebt, um sich seiner persönlichen Schulden gegenüber der Klägerin auf billige Art und Weise zu entledigen. Das Verhalten des Beklagten verdient kei- nen Rechtsschutz. Im Ergebnis ist das Vertrauen der der Klägerin in den Bestand des Werkvertrages zu schützen und die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen. 3.3. Schuldbekenntnis Mit Einschreiben vom 4. Juli 2023 forderte die Klägerin den Beklagten noch ein- mal zur Bezahlung offener Rechnungen im Betrag von Fr. 106'059.60 auf. Der Beklagte hinterliess darauf eine eigenhändig verfasste Notiz und retournierte die Zahlungsaufforderung an die Klägerin. Die Notiz lautet: "Danke H._____. Anbei der Zahlungsplan. So werde ich das einhalten können. Gruss B._____" (act. 5/17). Sodann stellte der Rechtsvertreter des Beklagten der Klägerin ein Schrei- ben mit dem Betreff "Abzahlungsplan betreffend Forderung gegen Dr. B._____" mit Datum vom 25. Juli 2023 unter Beilage einer im Entwurf ausformulierten Ab- zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien zu. In diesem Vereinbarungsent- wurf wird der Beklagte als Schuldner und die Klägerin als Gläubigerin bezeichnet. Ziffer 1 des Vereinbarungsentwurfs lautet wie folgt: "Der Schuldner anerkennt die Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 111'310.45 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Oktober 2023, mithin ein Gesamtbetrag gemäss Abzahlungsplan in Ziffer 2 dieser Vereinbarung von Fr. 123'000.00." (act. 5/19 und act. 5/20). Der Beklagte hat mit seiner handschriftlichen Notiz auf der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 4. Juli 2023 (act. 5/17) schriftlich anerkannt, dass er der Kläge- rin Fr. 106'059.60 schuldet. In der Beilage zum Schreiben seines Rechtsvertreters an die Klägerin vom 28. Juli 2023 (act. 5/20) hat der Beklagte sodann anerkannt, dass er der Klägerin Fr. 111'310.45 nebst 4 % Zins ab 1. Oktober 2023 schuldet. Beide Schuldbekenntnisse sind gemäss Art. 17 OR auch ohne Angabe des Ver-
- 15 - pflichtungsgrundes gültig. Daran ändert auch nichts, dass das zweite Schuldbe- kenntnis über Fr. 111'310.45 Bestandteil einer bloss im Entwurf vorliegenden Ab- zahlungsvereinbarung bildet, welche mangels Unterzeichnung nicht zustande ge- kommen ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis ist als einseitige Erklärung auch mündlich gültig. Das gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der anwaltlich vertre- tene Beklagte die Schuld vorbehaltlos erklärte. Er fügte seiner Anerkennung ins- besondere keine die Behaftung ablehnende Erklärung (z.B. "freibleibend, "ohne Obligo" oder "unverbindlich") bei. Die Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin lediglich angeboten, die Schuld der E._____, welche Liquiditätsprobleme gehabt habe, zu übernehmen, der Schuldübernahmevertrag sei aber nicht zu- stande gekommen, weil die Abzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnet worden sei (act. 12, S. 10/11, Rz. 32-34), ist aktenwidrig. Im vom anwaltlich vertretenen Beklagten formulierten Vereinbarungsentwurf wird die E._____ mit keiner einzi- gen Silbe erwähnt. Es ist auch von keiner Schuldübernahme die Rede. In den Vorbemerkungen des Vereinbarungsentwurfes wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Beklagten im Tessin und in C._____ Arbeiten ausge- führt hat, wofür gegenüber dem Beklagten noch eine Restforderung von Fr. 111'310.45 offen ist. Es ging also offensichtlich nicht um die Übernahme einer Schuld durch den Beklagten. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten sind haltlos. Die Schuldbekenntnisse des Beklagten führen zu einer Beweislastumkehr, d.h. vorliegend muss der Beklagte beweisen, dass die Forderung der Klägerin nicht besteht. Wie bereits gezeigt wurde, gelingt ihm dieser Beweis mit seinen Einwen- dungen gegen die werkvertragliche Rechtsgrundlage der Forderung, wonach nicht er sondern die E._____ zur Bezahlung des Werklohnes verpflichtet worden sei, nicht.
- 16 - 3.4. Fazit Die Klägerin verlangt mit der Klage Fr. 111'310.45. Mit den eingereichten Rech- nungen und unter Anrechnung der vom Beklagten geleisteten Akontozahlungen ist die Hauptforderung im Betrag von Fr. 111'260.45 ausgewiesen (act. 5/9-16). Der geltend gemachte Zins wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten und er ist antragsgemäss zuzusprechen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 111'260.45 zuzüglich 5% Zins seit 4. August 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) zu beseitigen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Klägerin berechtigt, von den Zahlungen des Beklag- ten die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Betreibungsforderung geschlagen werden und zusätzlich der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Klägerin hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse auf zusätzliche klageweise Zusprechung der Betrei- bungskosten. Im Umfang der geltend gemachten Betreibungskosten ist auf die Klage nicht einzutreten.
4. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beklagte kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 111'310.45 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a GebV OG sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzulegen. Die volle Anwaltsgebühr beträgt rund Fr. 11'560.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Haupt- verhandlung musste mit einer zusätzlichen Verhandlung fortgesetzt werden, wofür ein Pauschalzuschlag zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
5. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO).
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Rechtsbegehren wird im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 203.30 nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Betreibungsamt Wetzikon. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 111'260.45 zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) wird im Umfang von Fr. 111'260.45 zuzüglich 5 % Zins seit 4. August 2023 beseitigt.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht be- anspruchte Teil des Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 3 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 615.– zu ersetzen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Hinwil, das Betreibungsamt Wetzikon.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht
- 18 - des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Wolfensperger MLaw A. Tufekcic versandt am: