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GG250013

Körperverletzung etc.

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2025-10-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Beweismittel 1.1 In Bezug auf den Vorwurf der Staatsanwaltschaft kann auf die beigeheftete Anklageschrift verwiesen werden (act. 22/1). Der Beschuldigte bestreitet die Vor-

- 7 - würfe vollumfänglich. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 6/1/3, act. 6/2/2, act. 18 und Prot. S. 8 ff.), die Aussagen des Privatklägers (act. 6/1/1-2, act. 6/2/1 und act. 6/1/6) die Aussagen des Geschädig- ten F._____ (act. 6/1/5 und act. 6/2/2) und der Zeugin H._____ (act.6/1/4), drei Videodateien (act. 2/1/1, act. 2/2/1 und act. 2/2/2) eine Bilddatei (act. 2/3) sowie diverse medizinische Akten (act. 4/1-13).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 10 N 13). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbe- sondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaf- tes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt die Glaubhaftigkeit der

- 8 - konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zusammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünfti- gerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

6. Aufl., München 2025).

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein

– insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Jede beschuldigte Person hat ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis – auch eine unschuldige Person. Auch unschuldige Personen können sich in Anbetracht von ihnen entgegengehaltenen (unzutreffen- den, aber als überzeugend empfundenen) Belastungen veranlasst sehen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten geschönt darzustellen, gerade weil sie ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. 3.1.2. Soweit die Aussagen des Beschuldigten das Randgeschehen betreffen, sind diese grundsätzlich widerspruchsfrei. So schildert der Beschuldigte, wie er mit sei- ner Begleitung die Halle wegen der Bombendrohung verlassen habe, sie nur T-Shirts getragen und etwas zu Trinken geholt hätten, als sie draussen gewesen seien. Auch schildert er detailliert, wie die Gruppe von Serben angefangen habe, nationalistische Lieder zu singen und wie deren Mitglieder ihn aufgrund seiner Tä- towierung als Albaner erkannt hätten, woraufhin sie gezielt in seine Richtung ge- sungen hätten (act. 6/1/3 F/A 3; act. 6/2/1 S. 7; Prot. S. 18 f.). Ab diesem Moment und somit hinsichtlich des Kerngeschehens werden die Aussagen des Beschuldig- ten jedoch pauschal und widersprüchlich.

- 9 - 3.1.3. In Widerspruch zur Videodatei (act. 2/2/1) stehen die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich der eigentlichen Konfrontation mit dem Privatkläger. In den eigenen Ausführungen stellt er die Begegnung so dar, als ob er sachlich, nahezu freundlich, auf den Privatkläger zugegangen sei. So sagt er etwa in der Konfronta- tionseinvernahme, er habe diesen gebeten, die Flagge herunterzunehmen (act. 6/2/1 S. 7, 17). Ebenfalls impliziert er, die Aggression sei (alleine) vom Privat- kläger ausgegangen, etwa indem er ausführt, der Privatkläger habe dessen Stirn an seine gehalten (act. 6/1/3 F/A 3). In den Videodateien ist dagegen deutlich zu sehen, wie der Beschuldigte mit einer aggressiven Grundhaltung gezielt auf den Privatkläger zugeht und diesem selbst die eigene Stirn entgegenhält (act. 2/2/1 und act. 2/2/2). 3.1.4. Der Beschuldigte bestreitet konstant, dass er ein Messer eingesetzt habe. So sei er Familienvater und habe keinen Grund, ein Messer mitzutragen. Zudem denke er nicht, dass er unter einer Gruppe von 30 bis 40 Personen aus Serbien in der Lage gewesen wäre, ein Messer zu ziehen und einzusetzen ohne das jemand eingegriffen hätte (act. 6/2/1 S. 9, 16; Prot. S. 20). Demzufolge bestritt er, die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verursacht zu haben und konnte sich auch nicht erklären, wie diese entstanden seien (act. 6/2/1 S. 18; Prot. S. 21). Der Be- schuldigte führte weiter aus, er habe den Privatkläger nie tätlich angegriffen und es habe keine Berührungen zwischen ihnen gegeben (act. 6/2/1 S. 15, 17; Prot. S. 22). Er wisse nicht woher das blaue Auge des Privatklägers stamme (Prot. S. 21). 3.1.5. Diese Aussagen sind im Wesentlichen nicht plausibel. 3.1.6. Deutliche Widersprüche ergeben sich auch in den Aussagen des Beschul- digten, wie er sich von der Konfrontation entfernt und anschliessend auf den Nach- hauseweg gemacht haben soll. 3.1.7. So schildert er in der polizeilichen Einvernahme, die Situation sei ihm "ein- fach zu blöd" geworden (act. 6/1/3 F/A 3), nachdem der Privatkläger von den Schul- tern seines Kollegen heruntergekommen sei, dessen Stirn an seine gehalten und ihn gefragt habe, was er dort zu suchen habe. Weiter führte er aus, er hätte den

- 10 - Privatkläger dann den ganzen Abend nicht mehr gesehen, sei nach einer Stunde wieder in die Halle und erst gegen 3.00 Uhr morgens nach Hause gegangen (act. 6/1/3 F/A 3). 3.1.8. In der staatsanwaltlichen Einvernahme schildert der Beschuldigte, er sei während der Konfrontation mit dem Privatkläger von ca. 15 Personen umzingelt worden und in Panik geraten. Die Zeugin H._____ hätte ihn gerade noch heraus- zerren können und sie seien um ca. 00.30-00.45 Uhr nach Hause gegangen, bevor etwas Schlimmeres passiert wäre (act. 6/2/1 S. 7, 20). 3.1.9. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei von 30 bis 40 Personen umzingelt und von mehreren seiner Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner herausgezogen worden und er hätte die Flucht ergriffen. Im An- schluss darauf sei die Freigabe der Polizei erfolgt und er sei wieder in die Halle gegangen. Allerdings sei nach diesem Moment der Abend eigentlich gelaufen und er hätte sich nach 10 bis 15 Minuten auf den Nachhauseweg gemacht (Prot. S. 16 f.). Die Polizei habe sie erst nach bis zu eineinhalb Stunden wieder in die Halle gelassen (Prot. S. 23 f.). 3.1.10. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind nicht nur in sich wider- sprüchlich, sondern widersprechen auch den Aussagen der Zeugin H._____. Diese sagte aus, der Beschuldigte sei selbst zu ihr zum Auto zurückgekehrt (act. 6/1/4 F/A 24) und hätte nach der Auseinandersetzung das Festival sofort mit ihr verlas- sen und sei direkt zu sich nach Hause gegangen (act. 6/1/4 F/A 29). 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten jeweils dahingehend ausfallen, dass im kein strafrechtliches relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könnte. Kennzeichnend ist, dass der Beschuldigte die vorangehenden Provokationen des Privatklägers und der serbischen Gruppe detailliert schildert, sich betreffend des Kerngeschehens jedoch auf widersprüchli- che und pauschale Ausführungen beschränkt. Insbesondere verneint er jegliche Aggression seinerseits, was in deutlichem Widerspruch zur Videodatei (act. 2/2/1 und act. 2/2/2) und auch zu den glaubhaften Aussagen des Geschädigten F._____ steht, auf welche im folgenden noch näher einzugehen ist. Die Aussagen des Be- schuldigten zum Kerngeschehen sind somit als klassische Schutzbehauptungen

- 11 - und insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel nicht als glaubhaft zu werten, weshalb nicht darauf abzustellen ist.

4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt festzuhalten, dass er als Aus- kunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich beim Privatkläger um den mutmasslichen Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftat handelt, welche durch die gemachten Aussagen die Untersuchung in Gang gebracht hat, weshalb er ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten haben dürfte. Aufgrund der Tatsache, dass er ausserdem Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche in Höhe von Fr. 10'000.– (ursprünglich Fr. 30'000.–) geltend machte, dürfte er zusätzlich ein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Ergebnis haben. 4.2. Der Privatkläger sagt teilweise widersprüchlich aus und neigt zu Übertrei- bungen, die insbesondere von seinem damals engen Freund, dem Zeugen F._____ nicht bestätigt werden. Auffällig ist, dass er sich nicht daran erinnern kann, in wel- cher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten haben soll. So sagte er in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte hätte das Messer in der linken Hand gehalten (act. 6/1/1 F/A 10), während er in der staatsanwaltlichen Konfronta- tionseinvernahme sagt, es sei in der rechten Hand gewesen (act. 6/2/1 S. 12). Es erscheint aber nur schwer nachvollziehbar, dass der Privatkläger, der behauptet von dem genannten Schlag ein blaues Auge davon getragen zu haben, nicht weiss, ob der Beschuldigte in der Hand, mit welcher er zugeschlagen haben soll, das Mes- ser umgriff oder nicht. 4.3. Ferner scheint die Aussage übertrieben, der Beschuldigte hätte ihn in den nahegelegenen Wald zerren wollen, um ihn dort umzubringen (act. 6/1/1 F/A 7). Der ebenfalls anwesende Zeuge F._____ verneinte auf explizite Nachfrage, dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger in das Waldstück zu ziehen, dass

- 12 - es in der gesamten verbalen Auseinandersetzung mehrheitlich um die Flagge ge- gangen sei (act. 6/1/5 F/A 23 f.). 4.4. Ebenfalls nicht glaubhaft ist der vom Privatkläger behauptete Faustschlag ins Gesicht (act. 6/1/1 F/A 7, act. 6/2/1). Einerseits wurde auch dies vom Zeugen F._____ verneint. Dieser sagte aus, der Beschuldigte hätte den Privatkläger ledig- lich auf den Oberarm geschlagen, er hätte keine Schläge ins Gesicht feststellen können und der Privatkläger habe auch keine Blessuren im Gesicht gehabt (act. 6/1/5 F/A 15; act. 6/2/2 F/A 40 f. und F/A 54). Ausserdem sind die Ausführun- gen des Privatklägers bereits in sich nicht schlüssig und es ist wiederum nicht klar, mit welcher Hand der Beschuldigte den Faustschlag hätte ausführen sollen. In der polizeilichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte hätte ihn mit der rechten Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen (act. 6/1/1 F/A/ 7). An- lässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme sagte er dagegen aus: "Ich denke, dann wird sein Faustschlag mit der linken Hand gewesen sein. […] Ich weiss nicht mehr, welches Auge er getroffen hat." (act. 6/2/1 S. 12). Es ist erneut nur schwer nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich nicht daran erinnern können soll, welches seiner beiden Augen in einer körperlichen Auseinandersetzung so ge- troffen worden sein soll, dass sich ein Bluterguss ergeben hat. 4.5. Das vom Privatkläger eingereichte Bild (act. 2/3), welches den Faustschlag belegen soll, zeigt den Privatkläger mit einem blauen Auge. Auf den ersten Blick scheint es so, als ob es das rechte Auge des Privatklägers sei, welches ein Häma- tom aufweist. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Bild sehr wahrscheinlich um ein "Selfie" handelt, das nach Erstellung automatisch gespiegelt wird, weist je- doch in Wirklichkeit das linke Auge das Hämatom auf. Der entsprechende Faust- schlag müsste daher mit der rechten Hand getätigt worden sein. Zu Recht führte der amtliche Verteidiger aus, es sei fragwürdig, wieso der Privatkläger dieses Bild erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme eingereicht hatte, also ein Jahr und sieben Monate nach dem Vorfall. Ebenfalls führte der amtliche Verteidiger zu Recht aus, die Strafverfolgungsbehörden hätten die Metadaten der Bilddatei sicherstellen müssen um nachzuweisen, dass die abgebildete Verletzung überhaupt mit dem fraglichen Vorfall in Zusammenhang steht. Schliesslich gilt festzuhalten, dass in

- 13 - keinem der ärztlichen Befunde (act. 4/1-13, insb. act. 4/1-2, act. 4/11) über Häma- tome am Auge berichtet wird und selbst der Zeuge F._____ aussagte, der Privat- kläger hätte auch an den Folgetagen keine Blessuren im Gesicht gehabt (act. 6/1/5 F/A 15; act. 6/2/2 F/A 54). 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers zu Übertreibungen neigen und hinsichtlich des Kerngeschehens sowohl in sich als auch in Bezug auf die Aussagen des Zeugen F._____ widersprüchlich sind. Sie sind insgesamt nicht als glaubhaft zu werten. Damit ist auch der in der Anklage- schrift erhobene Vorwurf eines Faustschlags ins Gesicht nicht bewiesen, zumal keine weitere Zeugenaussage diesen Vorwurf stützt und auf das vom Privatkläger eingereichte Bild mangels Kenntnis zu den Umständen dessen Entstehung für sich alleine nicht als Beweis genügen kann.

5. Aussagen des Zeugen F._____ 5.1. Bei der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ ist zu berücksichtigen, dass er als Auskunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Sodann handelt es sich bei ihm um einen der mutmasslich Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftaten, weshalb er ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten haben dürfte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war er zudem ein guter Freund des Privatklägers (act. 6/1/5 F/A 9), was ihn veranlasst haben könnte, dessen Aussagen zu stützen. Weiter gilt es festzuhalten, dass er während des Geschehens stark alkoholisiert war (act. 6/2/2 F/A 14), was zu Erin- nerungslücken führen könnte. 5.2. Die Aussagen des Zeugen F._____ sind sowohl im Rand- als auch im Kern- geschehen grundsätzlich widerspruchsfrei und detailliert. Besonders auffällig ist, dass er äusserst unparteiisch und objektiv berichtet. So äussert er sich auch belas- tend zum Privatkläger – seinem damals guten Freund – bzgl. des Singens diskri- minierender Lieder (act. 6/1/5 F/A 32 f.) sowie bzgl. Beschimpfungen des Privatklä- gers gegenüber dem Beschuldigten (act. 6/1/5 F/A 23). Über den Beschuldigten

- 14 - äussert er sich sowohl belastend als auch entlastend, was stark für eine ehrliche Berichterstattung aus den eigenen Erinnerungen spricht. 5.3. So führt er aus, der Beschuldigte hätte ihm und dem Privatkläger das Messer zwar hingehalten, hätte damit aber keine Bewegung in ihre Richtung gemacht, dass er sie verletzen wollte (act. 6/1/5 F/A 13; act. 6/2/2 F/A 29 ff.). Etwas später sagt er ausdrücklich, er hätte nicht den Eindruck gehabt, der Beschuldigte hätte ihn oder den Privatkläger ernsthaft verletzen wollen (act. 6/1/5 F/A 27). Wie bereits ausge- führt, äussert der Zeuge F._____ auch, der Beschuldigte hätte den Privatkläger nicht ins Gesicht, sondern lediglich auf den Arm geschlagen (act. 6/1/5 F/A 15; act. 6/2/2 F/A 54) und auch nicht gesagt, dass er den Privatkläger in den Wald zer- ren wolle (act. 6/1/5 F/A 24). All dies zeugt von einer ehrlichen, unparteiischen Be- richterstattung und spricht für seine Glaubhaftigkeit. 5.4. Ferner bleiben die Ausführungen des Zeugen F._____ von der polizeilichen bis zur staatsanwaltlichen Einvernahme (also über einen Zeitraum von rund einein- halb Jahren hinweg) detailgetreu und weitgehend widerspruchsfrei. Er schilderte den Ablauf, wie er den Privatkläger auf seinen Schultern trug und dieser die natio- nalistische Fahne hochhielt und serbisch-nationalistische Lieder sang. Sodann führte er aus, wie ihm der Beschuldigte ein Messer vorhielt und gesagt hätte, er steche ihn ab, wenn er seinen Freund nicht von den Schultern liesse, was ihn in Angst versetzt hätte. Hierbei führte er konsequent aus, dass der Beschuldigte das Messer in der rechten Hand gehalten haben soll, was angesichts der Tatsache, dass dieser Rechtshänder ist, plausibel erscheint. Übereinstimmend mit der Video- datei (act. 2/2/1 und act. 2/2/2) führte er aus, wie sich die beiden Kontrahenten nach dem Herunterlassen direkt "Nase an Nase" gegenüberstanden. In beiden Einver- nahmen schilderte er, dass sie sich gegenseitig beleidigt hätten, indem sie sich "Nuttensohn" genannt hätten. Ebenso schildert er detailliert, wie sich die Kontra- henten gegenüberstanden und mit einer Hand an der Fahne zerrten, während sie sich gegenseitig mit der anderen Hand Faustschläge austeilten. So beschreibt er auch im Detail, wo sie sich mit den Faustschlägen getroffen hätten. 5.5. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der amtliche Verteidiger aus, die Aussagen des Zeugen F._____ seien widersprüchlich, da er sich in der ersten Ein-

- 15 - vernahme nicht an die Farbe des Messers habe erinnern können (act. 6/1/5 F/A 14), während er in der staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, das Messer hätte eine regenbogenfarbene Klinge gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge F._____, auf die Frage nach dem Beschrieb des Messers offenlegt, dass er diesbezüglich unsicher sei. "Können Sie das Messer […] beschreiben? – Nein, das nicht. Ich hätte gesagt, es wäre ein buntes Messer gewesen..." (act. 6/2/2 F/A 51). 5.6. Einwände des amtlichen Verteidigers 5.6.1 Ferner führte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Zeuge F._____ hätte vor Ort keine Schnittverletzungen erkennen können, son- dern diese seien ihm lediglich vom Hören-Sagen bekannt. Dies leitet er aus der staatsanwaltlichen Einvernahme des Zeugen ab, in welcher dieser bestätigt, die ärztlich festgestellten Schnittverletzungen würden vom Vorfall mit dem Beschuldig- ten stammen, weil ihm der Privatkläger Bilder aus dem Spital geschickt hätte (act. 6/2/2 F/A 62; Prot. S. 29 f.). Hätte der Zeuge Schnittverletzungen vor Ort ge- sehen, so müsste er sich nicht auf die Bilder aus dem Spital beziehen – so der amtliche Verteidiger (Prot. S. 29 f.). 5.6.2. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: So sagte der Zeuge bereits in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Privatkläger in das Messer gegriffen bzw. die Klinge festgehalten hätte (act. 6/1/5 F/A 16). Ebenso beschreibt er das unmit- telbare Nachtatgeschehen detailliert. Nachdem sich der Beschuldigte entfernt habe, habe er – der Zeuge F._____ – mit dem Privatkläger die Security aufgesucht, welche dann die Sanität aufgeboten hätte. Schliesslich sei der Privatkläger mit sei- nem Bruder und Cousin sogleich ins Spital gefahren (act. 6/1/5 F/A 29). Ebenso gibt der Zeuge in der staatsanwaltlichen Einvernahme offen zu, dass er den ent- scheidenden Schnitt nicht gesehen habe. Allerdings habe er gesehen, wie der Pri- vatkläger die Klinge des Messers gehalten habe (act. 6/2/2 F/A 42) und stark an der Hand geblutet, als sich der Beschuldigte vom Geschehen entfernt habe

- 16 - (act. 6/2/2 F/A 43). Nach diesen Ausführungen gibt es keine ernsthafte Zweifel dar- über, dass die Verletzungen des Privatklägers vom Beschuldigten stammen. 5.7. Insgesamt lässt sich sagen, dass der Zeuge F._____ detailgetreu und kon- stant den gesamten Ablauf des Vorfalls schildert. Diese Konstanz hält er in beiden Einvernahmen über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren aufrecht. Seine Aussagen belasten teilweise seinen damaligen Freund, den Privatkläger. Auch äussert er sich entlastend zum Beschuldigten, was für eine hohe Glaubhaftigkeit spricht, womit auf seine Aussagen abgestellt werden kann.

6. Aussagen der Zeugin H._____ 6.1. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H._____ gilt festzuhalten, dass sie als Aus- kunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sie gemäss Aussagen des Beschul- digten zum massgeblichen Zeitpunkt in einer Beziehung mit dem Beschuldigten war (act. 18 F/A 17), weshalb sie ein persönliches Interesse an einem für ihn güns- tigen Urteil haben dürfte. Gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass sie diese Beziehung nicht offenlegte. Stattdessen gab sie in der polizeilichen Einvernahme lediglich an, eine Geschäftspartnerin des Beschuldigten gewesen zu sein (act. 6/1/4 FA 32). 6.2. Konkrete Widersprüche in ihren Aussagen zeigen sich in der Schilderung, wo der Beschuldigte gestanden sei bzw. wie dieser zu den Geschädigten gelangt wäre. So sagte sie aus, sie selbst sei während der gesamten Auseinandersetzung beim Auto gestanden und hätte das Geschehen aus vier bis fünf Metern beobachtet (act. 6/1/4 F/A 13). Ebenso führte sie aus, der Beschuldigte sei mit ihr beim Auto gestanden (act. 6/1/4 F/A 11). Bereits wenige Sätze später sagte sie allerdings aus, der Beschuldigte sei aufgrund des Platzmangels bereits vor der serbischen Gruppe gestanden, als diese noch die Lieder gegrölt habe (act. 6/1/4 F/A 11). Damit stellt

- 17 - sich die Frage, wie der Beschuldigte vom Auto zu den Geschädigten gelangt wäre, wenn er bereits zu Beginn bei diesen gestanden sei. 6.3. Im Übrigen beschreibt sie, es seien immer wieder Leute vorbeigelaufen, doch sie hätte eine gute Sicht auf die Auseinandersetzung gehabt (act. 6/1/4 F/A 15). Diese gute Sicht über vier bis fünf Meter widerspricht der vorhin dargeleg- ten dichten Menschenmasse, aufgrund welcher der Beschuldigte direkt vor der ser- bischen Gruppe gestanden haben soll. 6.4. Auf die Frage, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei, schildert sie pauschal das Randgeschehen und hält fest: "Was da gesprochen und gemacht wurde, konnte ich weder hören noch sehen" (act. 6/1/4 F/A 11). Ebenfalls konnte sie nicht hören, was während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger gesprochen wurde (act. 6/1/4 F/A 18 und 19). 6.5. Bezüglich des Messers teilt sie mit, dass sie so nahe am Geschehen gestan- den sei, dass sie habe sehen können, dass kein Messer im Spiel gewesen sei (act. 6/1/4 F/A 14) bzw. dass sie kein Messer habe erkennen können (act. 6/1/4 F/A 20). Allerdings konnte sie auf die Frage, ob der Beschuldigte die Fahne des Privatklägers entwendet habe, mit Verweis auf das Gerangel keine Aussagen tref- fen (act. 6/1/4 F/A 22). Es scheint äusserst fraglich, dass jemand über eine Distanz von vier bis fünf Metern in einer dichten Menschenmenge nicht erkennen kann, ob eine ca. 100 cm x 50 cm grosse Fahne (vgl. Video act. 2/2/2) entwendet wird, sich jedoch sicher sein kann, dass kein Messer von ca. 20 cm Länge (Klingenlänge max. 10 cm) im Spiel war. Auch auf die Fragen bezüglich der beschädigten Halskette teilt sie pauschal mit, dass sie sich dazu nicht äussern könne (act. 6/1/4 F/A 22 und 23). 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin H._____ widersprüchlich und pauschal erscheinen. Es scheint besonders fraglich, ob sie überhaupt eine gute Sicht auf das Geschehen hatte, womit auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. Zuletzt ist in Bezug auf die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten aufgrund ihrer eigenen Aus-

- 18 - sagen davon auszugehen, dass sie diese nicht gehört hat und damit darüber keine Aussagen machen kann.

7. Fazit Wie dargelegt, kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____ abgestellt werden. Diese stützen im Wesentlichen den Sach- verhalt, welcher dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Einzig, dass der Beschuldigte den Privatkläger unterhalb des rechten Auges einen Faust- schlag verabreicht habe sowie dass der Beschuldigte dem Privatkläger drei bis fünf mal gesagt haben soll, er werde diesen umbringen, als er ihm das Messer vorge- halten habe, lässt sich aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht erstellen. So- weit die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe den Privatkläger durch das Vorhalten des Messers in Angst und Schrecken versetzt, ist darauf bei der rechtli- chen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte einfache Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB. 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zu werten sind. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3).

- 19 - 1.1.2. Vorliegend erlitt der Privatkläger durch das Zurückziehen des Messers des Beklagten eine oberflächliche Schnittverletzung am Daumen sowie eine tiefe Schnittverletzung mit Verletzung der Beugesehne und der Gefäss- und Nerven- bünde am Mittelfinger, womit das Mass der Tätlichkeit deutlich überschritten wurde. Eine schwere Schädigung im Sinne der Aufzählung von Art. 122 StGB stellt die beim Privatkläger entstandene Verletzung jedoch ebenfalls nicht dar. 1.1.3. Eine Qualifikation gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet, was mit der Verwendung eines Klappmessers vorliegend erfüllt ist. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der amtliche Verteidiger bezüglich des subjektiven Tatbestands aus, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt hätte. Der Messerschnitt sei im Zuge des Gerangels geschehen und der Beschuldigte hätte keine Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen (Prot. S. 44). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Indem der Beschul- digte das Messer dem Privatkläger – in einer bereits aufgeheizten Situation – vor- hielt, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass es zu einer Rangelei kommen könnte, in deren Rahmen sich der Privatkläger verletzen könnte. Auch musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein Rückziehen eines Messers, dessen Klinge von einer Hand umfasst wird, zu einer Verletzung der Hand führen kann bzw. geradezu muss. Es wäre dem Beschuldigten bei dieser Sachlage offengestanden, dass Messer selbst loszulassen, womit auch nicht von einer ausweglosen Situation gesprochen werden kann. Dementsprechend ist Eventualvorsatz betreffend eine einfache Körperverletzung zu bejahen ist. 1.2.2. Hinsichtlich einer allfällig versuchten schweren Körperverletzung ist anzu- merken, dass diese einerseits im Anklagesachverhalt teilweise nicht genügen um- schrieben ist. Andererseits ist aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer aktiv gegen die beiden Geschädigten einzusetzen versuchte bzw. diese in deren Richtung bewegte.

- 20 - 1.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

2. Drohung gegen den Privatkläger 2.1. Weiter würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber dem Pri- vatkläger und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts kann einzig noch das Vorhalten des Messers auf die mögliche Erfüllung des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB hin überprüft werden. 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1 In objektiver Hinsicht erschöpft sich die Tathandlung der Drohung nach Art. 180 StGB in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, wäh- rend «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (BSK StGB II-DELNON/RÜDY Art. 180 N 12). 2.3.2 Gemäss den eigenen Aussagen des Privatklägers verspürte dieser keine Angst während des Vorfalls und könne darüber nur lachen (act. 6/1/1 F/A 23). Er sei frisch aus dem Militär gekommen und hätte sich auch bereit für eine Schlägerei gefühlt (act. 6/2/1 S. 11). So habe er den Beschuldigten aufgefordert, das Messer wegzulegen und sich mit ihm zu prügeln (act. 6/1/1 F/A 17). Daher ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Zumal der Ta- terfolg ausgeblieben ist, kann offenbleiben, ob die weiteren objektiven Tatbestands- merkmale der Drohung durch die Handlungen des Beschuldigten erfüllt wurden. 2.4. Der Beschuldigte hat sich nicht der Drohung gegen den Privatkläger strafbar gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

- 21 -

3. Drohung gegenüber dem Geschädigten F._____ 3.1. Weiter würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber dem Ge- schädigten F._____. 3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen lässt sich festhalten, dass der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung durch das Vorhalten des Mes- sers und das Aussprechen der Worte "Lass deinen Freund herunter, sonst steche ich dich ab" gegenüber dem Geschädigten F._____ erfüllt hat, zumal dieser da- durch in Angst versetzt wurde. 3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Täter willentlich wie auch wissentlich, womit Vorsatz bejaht werden kann. 3.4. Im Übrigen sei mit Verweis auf die prozessualen Ausführungen festzuhalten, dass der Geschädigte F._____ einen gültigen Strafantrag gestellt und diesen nicht zurückgezogen hat, womit die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Strafan- trags vorliegt. 3.5. Der Beschuldigte erfüllte somit mit seinem Tun alle Tatbestandsmerkmale der Drohung gegen den Geschädigten F._____ nach Art. 180 StGB und hat sich dieser strafbar gemacht.

4. Beschimpfung 4.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten zutref- fend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, nachdem dieser den Privatklä- ger als "Nuttensohn" bezeichnete und der Privatkläger einen gültigen Strafantrag stellte. Die Bezeichnung "Nuttensohn" stellt ein allgemein bekanntes herabwürdi- gendes Schimpfwort dar, das ohne Zweifel ehrverletzend ist. 4.2. Allerdings kann das Gericht den Täter nach Art. 177 StGB von Strafe be- freien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Abs. 2; Provokation) oder die Be-

- 22 - schimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Abs. 3; Retorsion). 4.3. Vorliegend hielt der Privatkläger die Fahne in die Luft, auf welcher die Lan- desgrenzen des Kosovos in serbischen Nationalfarben abgebildet wurden. Darauf stand "Kosovo ist Serbien". Dazu sang er diskriminierende Lieder, man solle alle Albaner töten (act. 6/1/5 F/A 32). Dabei war ihm bewusst, dass er anwesende Ko- sovo-Albaner provozieren und auch in ihrer Persönlichkeit verletzen könnte (act. 6/2/2 S. 5). Mit diesem Verhalten sprach er dem Kosovo jedes Existenzrecht ab, was den Beschuldigten dazu brachte, auf den Privatkläger zuzugehen und die- sen als "Nuttensohn" zu beschimpfen, womit in jedem Fall von einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB auszugehen ist. 4.4. Aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig als "Nuttensohn" beschmipft haben, wobei aus den Aussagen nicht klar hervorgeht, welche Seite die erste Beschimp- fung ausgesprochen hat. Entsprechend wäre zugunsten des Beschuldigten sodann auch davon auszugehen, dass ihn der Privatkläger zuerst beschimpft hat, womit auch ein Fall von Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu bejahen wäre. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund der privilegierenden Umstände nach Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 ist aber von der Ausfällung einer Strafe abzusehen. IV. Strafzumessung

1. Strafart und Strafrahmen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, wenn dieser durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Eine solche Gesamtstrafe ist jedoch nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch erfassten Delikte die gleiche Strafart aufdrängt. Es ist dabei ent- scheidend, dass dies im konkreten Fall für jede einzelne Tat zutrifft. Die gleiche abstrakte Strafandrohung bei den verschiedenen Taten genügt nicht (HANS MA-

- 23 - THYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, 2. Aufl., N. 482 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 1.2. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen beläuft sich sowohl für die einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB als auch für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Be- züglich der Beschimpfung wird aufgrund der privilegierenden Umstände nach Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB von Strafe abgesehen. Eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens ist vorliegend trotzt Deliktsmehrheit nicht angezeigt (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. Es ist somit im ordentlichen Strafrahmen eine angemessen erhöhte Strafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend für die einfache Körperverlet- zung wie auch für die Drohung eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegen gleichar- tige Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be-

- 24 - stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB, Basel 2019, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 115 ff.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.).

3. Qualifizierte einfache Körperverletzung 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die kör- perliche Integrität ein Rechtsgut von hohem Rang darstellt. Zudem musste die Schnittverletzung operiert werden, da die Sehne durchtrennt war, womit eine ge- wisse Intensität vorliegt. Weiter ging durch das Benutzen eines Messers eine er- höhte Gefährlichkeit vom Täter aus. Allerdings handelte der Beschuldigte hierbei nicht brutal oder grausam, vielmehr handelte es sich um ein Unglück im Zuge eines Gerangels. Dieses dauerte im Übrigen auch nur sehr kurz. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinen direkten Vorsatz hatte, den Privatkläger mit dem Messer zu verletzen, sondern eventualvor- sätzlich handelte. Es ging dem Beschuldigten in erster Linie darum, dass der Pri- vatkläger die nationalistische Fahne herunternehmen solle. Hierbei ist zu beachten, dass der Privatkläger durch sein ungebührliches Verhalten den Beschuldigten pro-

- 25 - voziert und damit auch massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dem Privatkläger war bewusst, dass er anwesende Albaner mit der Fahne provo- zieren würde (act. 6/2/1 S. 5). Damit nahm er eine Konfrontation bewusst in Kauf, wenn auch nicht in einem solchen Ausmass. 3.3. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher eher leicht. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemessen.

4. Drohung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Drohung gegenüber dem Geschädigten F._____ gegen Leib und Leben und somit gegen sehr hohe Rechtsgüter richtete. Die Drohung war sehr konkret und wurde mit vor- gehaltenem Messer ausgesprochen. Allerdings liess der Beschuldigte vom Ge- schädigten F._____ sofort ab, als dieser den Privatkläger von den Schultern liess. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch hier hat erneut Beachtung zu finden, dass der Be- schuldigte durch den Privatkläger und den diesen auf den Schultern tragenden Ge- schädigten F._____ provoziert wurde. 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten lässt sich unter Berücksichtigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht qualifizieren, sodass eine Ein- satzstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Täters angemessen er- scheint. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die Ein- satzstrafe aufgrund der Drohung lediglich um 20 Tagessätze zu erhöhen, womit als Zwischenfazit eine Geldstrafe von (hypothetischen) 200 Tagessätzen resultieren würde.

5. Täterkomponente 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Schlusseinvernahme vom 18. Februar 2025 zur Person (act. 18

- 26 - S. 8 ff.) sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung (Prof. S. 10 ff.) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der Beschul- digte verheiratet ist. Aus der Ehe stammt ein Sohn, welcher noch im Kleinkindalter ist. Aktuell befindet sich der Beschuldigte aufgrund eines anderen Verfahrens in Sicherheitshaft. Er hat eine Ausbildung zum Projektleiter abgeschlossen und war vor seiner Inhaftierung zu 80 % als solcher bei einer Baufirma tätig. Nebenher ging er einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Marketing nach. Nach der Inhaftierung verlor er seine Stelle und erzielt aktuell kein Einkommen. Er beabsichtigt, nach sei- ner Entlassung aus der Haft wieder beiden Tätigkeiten nachzugehen und ist zuver- sichtlich, dass er schnell wieder Fuss fassen wird. Der Beschuldigte erzielte vor der Haft ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 4'500.– und er verfügt über kein Vermögen. Er hat einen offenen Kredit in Höhe von ca. Fr. 12'000.–. Weitere Schul- den hat er nicht. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2. Vorstrafen und hängige Strafverfahren zum Tatzeitpunkt Bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wegen verschiedenen Übertretungen und Vergehen im Stras- senverkehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde (act. 15/1 S. 2). Zwar ist diese vorliegend nicht einschlägig und liegt auch bereits acht Jahre zurück; dennoch handelt es sich um eine erhebliche Strafe, welche von einer nicht zu vernachlässigenden Tatschwere zeugt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits ein Strafverfahren hängig war (act. 29). Obschon die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten ist, hätte das damals laufende Strafverfahren eine warnende Wirkung auf den Beschuldigten ha- ben und ihn vor deliktischen Handlungen abhalten müssen. Entsprechend wäre die nach Beurteilung der Tatkomponente ausgefällte (hypothetische) Geldstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen. 5.3. Nachtatverhalten Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass weder Reue noch Einsicht beim Beschuldigten ersichtlich sind. Er zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren

- 27 - denn auch betreffend keinen Teil des Anklagevorwurfs geständig, was sein gutes Recht ist. Vor diesem Hintergrund ist aber das Nachtatverhalten des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu werten. 5.4. Strafschärfung aufgrund der Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre die Gesamtstrafe damit auf (hypothetische) 230 Tagessätze zu erhöhen.

6. Tagessatzhöhe 6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 6.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Aufgrund der Haftsituation des Beschuldigten erzielt er aktuell kein Einkom- men, weshalb die Mindesttagessatzhöhe von Fr. 30.– anzusetzen ist. 6.3. Der Beschuldigte wäre daher mit einer (hypothetischen) Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

7. Vollzug der Strafe 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor den eingeklagten Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.2. Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt über fünf Jahre zurück (vgl. act. 15/1). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose

- 28 - umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs gegeben. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe und der Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung ist die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.

8. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe 8.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt wer- den. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht meh- rere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 8.2. Unter Berücksichtigung des Gesagten erscheint es insbesondere aus spezi- alpräventiven Überlegungen nötig, den Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse zu bestrafen. Der Beschuldigte weist eine erhebliche, ebenfalls bedingte, Freiheits- strafe als Vorstrafe auf, welche offensichtlich nicht ausreichte, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Entsprechend muss sich die vorliegende Verurteilung, un- abhängig von seiner Bewährung während der Probezeit, für den Beschuldigten di- rekt und konkret bemerkbar machen. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen und diese gilt es mit dem Umwandlungssatz von Fr. 30.– pro Tagessatz von der Geldstrafe abzuziehen, womit der Beschuldigte noch mit einer (hypotheti- schen) Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– zu bestrafen wäre.

- 29 - 8.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Da das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bereits bei der Festsetzung der Tagessatz- höhe ermittelt hat, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungs- schlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatz- freiheitsstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

9. Gesamtstrafe und Fazit 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Nachdem der Beschuldigte mit einer (hypothetischen) Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu bestrafen wäre, muss diese im Zuge der Höchstgrenze nach Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze herabgesetzt werden. 9.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, die Busse ist zu bezahlen. Für der Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festzusetzen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprü- che möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insge- samt Fr. 8'000.– für Heilungskosten und Verdienstausfall (act. 27). Zudem verlangt

- 30 - der Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, ohne diese näher zu begründen (act. 27). Der Privatkläger bezifferte damit seine Zivilklage grund- sätzlich, begründete sie aber nicht in einer Weise, welche, zusammen mit den ver- fügbaren Beweismitteln, eine Gutheissung seiner Anträge erlauben würde. Über- dies wurde die Zivilklage vom Beschuldigten auch bestritten (vgl. Prot. S. 25), wes- halb diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– (act. 22/3). Weiter fiel eine Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 53.90 an (act. 22/3). Da der Beschuldigte verurteilt wird, sind ihm die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten für die amtli- che Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

2. Verteidigerhonorar 2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafver- fahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). 2.2. Zum Nachweis seines Aufwandes reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2025 seine Honorarnote vom 8. Oktober 2025 (act. 46) ein. Die geltend gemachten Aufwendungen sind vollumfänglich aus- gewiesen. Nach Berücksichtigung des für die Hauptverhandlung und die Urteilser- öffnung angefallenen Aufwandes ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 9'628.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB;

- der Drohung (zu Lasten von F._____) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung (zu Lasten des Privatklägers) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'200.–. Von einer Bestrafung für die Be- schimpfung wird abgesehen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 53.90 Entschädigung Zeuge

8. Rechtsanwalt Ass. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'628.35 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

- 32 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung, Erläuterung und schriftliche Mitteilung ohne Begrün- dung an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (versandt);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 33 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger MLaw A. Partner

- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, wenn dieser durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Eine solche Gesamtstrafe ist jedoch nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch erfassten Delikte die gleiche Strafart aufdrängt. Es ist dabei ent- scheidend, dass dies im konkreten Fall für jede einzelne Tat zutrifft. Die gleiche abstrakte Strafandrohung bei den verschiedenen Taten genügt nicht (HANS MA-

- 23 - THYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, 2. Aufl., N. 482 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).

E. 1.1.1 Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zu werten sind. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3).

- 19 -

E. 1.1.2 Vorliegend erlitt der Privatkläger durch das Zurückziehen des Messers des Beklagten eine oberflächliche Schnittverletzung am Daumen sowie eine tiefe Schnittverletzung mit Verletzung der Beugesehne und der Gefäss- und Nerven- bünde am Mittelfinger, womit das Mass der Tätlichkeit deutlich überschritten wurde. Eine schwere Schädigung im Sinne der Aufzählung von Art. 122 StGB stellt die beim Privatkläger entstandene Verletzung jedoch ebenfalls nicht dar.

E. 1.1.3 Eine Qualifikation gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet, was mit der Verwendung eines Klappmessers vorliegend erfüllt ist.

E. 1.2 Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen beläuft sich sowohl für die einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB als auch für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Be- züglich der Beschimpfung wird aufgrund der privilegierenden Umstände nach Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB von Strafe abgesehen. Eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens ist vorliegend trotzt Deliktsmehrheit nicht angezeigt (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung führte der amtliche Verteidiger bezüglich des subjektiven Tatbestands aus, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt hätte. Der Messerschnitt sei im Zuge des Gerangels geschehen und der Beschuldigte hätte keine Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen (Prot. S. 44). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Indem der Beschul- digte das Messer dem Privatkläger – in einer bereits aufgeheizten Situation – vor- hielt, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass es zu einer Rangelei kommen könnte, in deren Rahmen sich der Privatkläger verletzen könnte. Auch musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein Rückziehen eines Messers, dessen Klinge von einer Hand umfasst wird, zu einer Verletzung der Hand führen kann bzw. geradezu muss. Es wäre dem Beschuldigten bei dieser Sachlage offengestanden, dass Messer selbst loszulassen, womit auch nicht von einer ausweglosen Situation gesprochen werden kann. Dementsprechend ist Eventualvorsatz betreffend eine einfache Körperverletzung zu bejahen ist.

E. 1.2.2 Hinsichtlich einer allfällig versuchten schweren Körperverletzung ist anzu- merken, dass diese einerseits im Anklagesachverhalt teilweise nicht genügen um- schrieben ist. Andererseits ist aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer aktiv gegen die beiden Geschädigten einzusetzen versuchte bzw. diese in deren Richtung bewegte.

- 20 -

E. 1.3 Es ist somit im ordentlichen Strafrahmen eine angemessen erhöhte Strafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend für die einfache Körperverlet- zung wie auch für die Drohung eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegen gleichar- tige Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

2. Strafzumessungsregeln

E. 1.4 Am 10. Februar 2025 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen geringfügigem Diebstahl und geringfügiger Sachbeschädigung aus Opportunitäts- gründen eingestellt (act. 19/5)

E. 1.5 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 26. Mai 2025 (act. 22/1) ging am 11. Juni 2025 beim hie- sigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. August 2025 vorgeladen und ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen sowie dem Privatkläger Frist angesetzt, um seinen Zivilforderungen zu begründen (act. 25 und act. 26/1-4). Mit Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 35). Mit Verfügung vom 12. August 2025 wurden die Parteien – nach vorgän- giger mündlicher Ladungsabnahme – neuerlich zur Hauptverhandlung auf den

9. Oktober 2025 vorgeladen (act. 37 und act. 39/1-4).

E. 1.6 Zur Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt ass. iur. X._____ sowie der Privatkläger persönlich (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 44; Prot. S. 52 ff.).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 verlangte der Beschuldigte fristgerecht die Begründung des Urteils und meldete Berufung an (act. 49).

E. 2 Rückzug des Strafantrags des Geschädigten F._____

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafver- fahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.).

E. 2.2 Zum Nachweis seines Aufwandes reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2025 seine Honorarnote vom 8. Oktober 2025 (act. 46) ein. Die geltend gemachten Aufwendungen sind vollumfänglich aus- gewiesen. Nach Berücksichtigung des für die Hauptverhandlung und die Urteilser- öffnung angefallenen Aufwandes ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 9'628.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB;

- der Drohung (zu Lasten von F._____) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung (zu Lasten des Privatklägers) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'200.–. Von einer Bestrafung für die Be- schimpfung wird abgesehen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 53.90 Entschädigung Zeuge

8. Rechtsanwalt Ass. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'628.35 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

- 32 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.).

3. Qualifizierte einfache Körperverletzung

E. 2.3.1 In objektiver Hinsicht erschöpft sich die Tathandlung der Drohung nach Art. 180 StGB in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, wäh- rend «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (BSK StGB II-DELNON/RÜDY Art. 180 N 12).

E. 2.3.2 Gemäss den eigenen Aussagen des Privatklägers verspürte dieser keine Angst während des Vorfalls und könne darüber nur lachen (act. 6/1/1 F/A 23). Er sei frisch aus dem Militär gekommen und hätte sich auch bereit für eine Schlägerei gefühlt (act. 6/2/1 S. 11). So habe er den Beschuldigten aufgefordert, das Messer wegzulegen und sich mit ihm zu prügeln (act. 6/1/1 F/A 17). Daher ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Zumal der Ta- terfolg ausgeblieben ist, kann offenbleiben, ob die weiteren objektiven Tatbestands- merkmale der Drohung durch die Handlungen des Beschuldigten erfüllt wurden.

E. 2.4 Der Beschuldigte hat sich nicht der Drohung gegen den Privatkläger strafbar gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

- 21 -

3. Drohung gegenüber dem Geschädigten F._____

E. 3 Verwertbarkeit von Beweismitteln

E. 3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die kör- perliche Integrität ein Rechtsgut von hohem Rang darstellt. Zudem musste die Schnittverletzung operiert werden, da die Sehne durchtrennt war, womit eine ge- wisse Intensität vorliegt. Weiter ging durch das Benutzen eines Messers eine er- höhte Gefährlichkeit vom Täter aus. Allerdings handelte der Beschuldigte hierbei nicht brutal oder grausam, vielmehr handelte es sich um ein Unglück im Zuge eines Gerangels. Dieses dauerte im Übrigen auch nur sehr kurz.

E. 3.1.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein

– insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Jede beschuldigte Person hat ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis – auch eine unschuldige Person. Auch unschuldige Personen können sich in Anbetracht von ihnen entgegengehaltenen (unzutreffen- den, aber als überzeugend empfundenen) Belastungen veranlasst sehen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten geschönt darzustellen, gerade weil sie ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

E. 3.1.2 Soweit die Aussagen des Beschuldigten das Randgeschehen betreffen, sind diese grundsätzlich widerspruchsfrei. So schildert der Beschuldigte, wie er mit sei- ner Begleitung die Halle wegen der Bombendrohung verlassen habe, sie nur T-Shirts getragen und etwas zu Trinken geholt hätten, als sie draussen gewesen seien. Auch schildert er detailliert, wie die Gruppe von Serben angefangen habe, nationalistische Lieder zu singen und wie deren Mitglieder ihn aufgrund seiner Tä- towierung als Albaner erkannt hätten, woraufhin sie gezielt in seine Richtung ge- sungen hätten (act. 6/1/3 F/A 3; act. 6/2/1 S. 7; Prot. S. 18 f.). Ab diesem Moment und somit hinsichtlich des Kerngeschehens werden die Aussagen des Beschuldig- ten jedoch pauschal und widersprüchlich.

- 9 -

E. 3.1.3 In Widerspruch zur Videodatei (act. 2/2/1) stehen die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich der eigentlichen Konfrontation mit dem Privatkläger. In den eigenen Ausführungen stellt er die Begegnung so dar, als ob er sachlich, nahezu freundlich, auf den Privatkläger zugegangen sei. So sagt er etwa in der Konfronta- tionseinvernahme, er habe diesen gebeten, die Flagge herunterzunehmen (act. 6/2/1 S. 7, 17). Ebenfalls impliziert er, die Aggression sei (alleine) vom Privat- kläger ausgegangen, etwa indem er ausführt, der Privatkläger habe dessen Stirn an seine gehalten (act. 6/1/3 F/A 3). In den Videodateien ist dagegen deutlich zu sehen, wie der Beschuldigte mit einer aggressiven Grundhaltung gezielt auf den Privatkläger zugeht und diesem selbst die eigene Stirn entgegenhält (act. 2/2/1 und act. 2/2/2).

E. 3.1.4 Der Beschuldigte bestreitet konstant, dass er ein Messer eingesetzt habe. So sei er Familienvater und habe keinen Grund, ein Messer mitzutragen. Zudem denke er nicht, dass er unter einer Gruppe von 30 bis 40 Personen aus Serbien in der Lage gewesen wäre, ein Messer zu ziehen und einzusetzen ohne das jemand eingegriffen hätte (act. 6/2/1 S. 9, 16; Prot. S. 20). Demzufolge bestritt er, die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verursacht zu haben und konnte sich auch nicht erklären, wie diese entstanden seien (act. 6/2/1 S. 18; Prot. S. 21). Der Be- schuldigte führte weiter aus, er habe den Privatkläger nie tätlich angegriffen und es habe keine Berührungen zwischen ihnen gegeben (act. 6/2/1 S. 15, 17; Prot. S. 22). Er wisse nicht woher das blaue Auge des Privatklägers stamme (Prot. S. 21).

E. 3.1.5 Diese Aussagen sind im Wesentlichen nicht plausibel.

E. 3.1.6 Deutliche Widersprüche ergeben sich auch in den Aussagen des Beschul- digten, wie er sich von der Konfrontation entfernt und anschliessend auf den Nach- hauseweg gemacht haben soll.

E. 3.1.7 So schildert er in der polizeilichen Einvernahme, die Situation sei ihm "ein- fach zu blöd" geworden (act. 6/1/3 F/A 3), nachdem der Privatkläger von den Schul- tern seines Kollegen heruntergekommen sei, dessen Stirn an seine gehalten und ihn gefragt habe, was er dort zu suchen habe. Weiter führte er aus, er hätte den

- 10 - Privatkläger dann den ganzen Abend nicht mehr gesehen, sei nach einer Stunde wieder in die Halle und erst gegen 3.00 Uhr morgens nach Hause gegangen (act. 6/1/3 F/A 3).

E. 3.1.8 In der staatsanwaltlichen Einvernahme schildert der Beschuldigte, er sei während der Konfrontation mit dem Privatkläger von ca. 15 Personen umzingelt worden und in Panik geraten. Die Zeugin H._____ hätte ihn gerade noch heraus- zerren können und sie seien um ca. 00.30-00.45 Uhr nach Hause gegangen, bevor etwas Schlimmeres passiert wäre (act. 6/2/1 S. 7, 20).

E. 3.1.9 Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei von 30 bis 40 Personen umzingelt und von mehreren seiner Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner herausgezogen worden und er hätte die Flucht ergriffen. Im An- schluss darauf sei die Freigabe der Polizei erfolgt und er sei wieder in die Halle gegangen. Allerdings sei nach diesem Moment der Abend eigentlich gelaufen und er hätte sich nach 10 bis 15 Minuten auf den Nachhauseweg gemacht (Prot. S. 16 f.). Die Polizei habe sie erst nach bis zu eineinhalb Stunden wieder in die Halle gelassen (Prot. S. 23 f.).

E. 3.1.10 Diese Ausführungen des Beschuldigten sind nicht nur in sich wider- sprüchlich, sondern widersprechen auch den Aussagen der Zeugin H._____. Diese sagte aus, der Beschuldigte sei selbst zu ihr zum Auto zurückgekehrt (act. 6/1/4 F/A 24) und hätte nach der Auseinandersetzung das Festival sofort mit ihr verlas- sen und sei direkt zu sich nach Hause gegangen (act. 6/1/4 F/A 29).

E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinen direkten Vorsatz hatte, den Privatkläger mit dem Messer zu verletzen, sondern eventualvor- sätzlich handelte. Es ging dem Beschuldigten in erster Linie darum, dass der Pri- vatkläger die nationalistische Fahne herunternehmen solle. Hierbei ist zu beachten, dass der Privatkläger durch sein ungebührliches Verhalten den Beschuldigten pro-

- 25 - voziert und damit auch massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dem Privatkläger war bewusst, dass er anwesende Albaner mit der Fahne provo- zieren würde (act. 6/2/1 S. 5). Damit nahm er eine Konfrontation bewusst in Kauf, wenn auch nicht in einem solchen Ausmass.

E. 3.3 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher eher leicht. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemessen.

4. Drohung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Drohung gegenüber dem Geschädigten F._____ gegen Leib und Leben und somit gegen sehr hohe Rechtsgüter richtete. Die Drohung war sehr konkret und wurde mit vor- gehaltenem Messer ausgesprochen. Allerdings liess der Beschuldigte vom Ge- schädigten F._____ sofort ab, als dieser den Privatkläger von den Schultern liess. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch hier hat erneut Beachtung zu finden, dass der Be- schuldigte durch den Privatkläger und den diesen auf den Schultern tragenden Ge- schädigten F._____ provoziert wurde. 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten lässt sich unter Berücksichtigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht qualifizieren, sodass eine Ein- satzstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Täters angemessen er- scheint. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die Ein- satzstrafe aufgrund der Drohung lediglich um 20 Tagessätze zu erhöhen, womit als Zwischenfazit eine Geldstrafe von (hypothetischen) 200 Tagessätzen resultieren würde.

5. Täterkomponente 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Schlusseinvernahme vom 18. Februar 2025 zur Person (act. 18

- 26 - S. 8 ff.) sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung (Prof. S. 10 ff.) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der Beschul- digte verheiratet ist. Aus der Ehe stammt ein Sohn, welcher noch im Kleinkindalter ist. Aktuell befindet sich der Beschuldigte aufgrund eines anderen Verfahrens in Sicherheitshaft. Er hat eine Ausbildung zum Projektleiter abgeschlossen und war vor seiner Inhaftierung zu 80 % als solcher bei einer Baufirma tätig. Nebenher ging er einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Marketing nach. Nach der Inhaftierung verlor er seine Stelle und erzielt aktuell kein Einkommen. Er beabsichtigt, nach sei- ner Entlassung aus der Haft wieder beiden Tätigkeiten nachzugehen und ist zuver- sichtlich, dass er schnell wieder Fuss fassen wird. Der Beschuldigte erzielte vor der Haft ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 4'500.– und er verfügt über kein Vermögen. Er hat einen offenen Kredit in Höhe von ca. Fr. 12'000.–. Weitere Schul- den hat er nicht. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2. Vorstrafen und hängige Strafverfahren zum Tatzeitpunkt Bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wegen verschiedenen Übertretungen und Vergehen im Stras- senverkehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde (act. 15/1 S. 2). Zwar ist diese vorliegend nicht einschlägig und liegt auch bereits acht Jahre zurück; dennoch handelt es sich um eine erhebliche Strafe, welche von einer nicht zu vernachlässigenden Tatschwere zeugt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits ein Strafverfahren hängig war (act. 29). Obschon die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten ist, hätte das damals laufende Strafverfahren eine warnende Wirkung auf den Beschuldigten ha- ben und ihn vor deliktischen Handlungen abhalten müssen. Entsprechend wäre die nach Beurteilung der Tatkomponente ausgefällte (hypothetische) Geldstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen. 5.3. Nachtatverhalten Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass weder Reue noch Einsicht beim Beschuldigten ersichtlich sind. Er zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren

- 27 - denn auch betreffend keinen Teil des Anklagevorwurfs geständig, was sein gutes Recht ist. Vor diesem Hintergrund ist aber das Nachtatverhalten des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu werten. 5.4. Strafschärfung aufgrund der Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre die Gesamtstrafe damit auf (hypothetische) 230 Tagessätze zu erhöhen.

6. Tagessatzhöhe

E. 3.3.1 Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann mithin in Kenntnis des Rechts vorgängig oder auch im Nachhinein verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung i. S. v. Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweiser- gebnisses (BSK StPO I–SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 18 ff.).

E. 3.3.2 Der amtliche Verteidiger führte zutreffend aus, dass die staatsanwaltliche Konfrontationseinvernahme vom 25. Juni 2024 (act. 6/2/1) unter Gewährung des Teilnahmerechts abgehalten wurde. In deren Rahmen verzichtete der Beschuldigte explizit auf die Teilnahme an den noch folgenden staatsanwaltlichen Einvernahmen der Zeugen F._____ und H._____ (act. 6/2/1 S. 20), womit diese Einvernahmen ohne die Teilnahme des Beschuldigten stattfinden durften. Es liegt keine Unver- wertbarkeit vor und es sind sämtliche staatsanwaltlichen Einvernahmen (act. 6/2/1-3) auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Beweismittel

E. 3.4 Im Übrigen sei mit Verweis auf die prozessualen Ausführungen festzuhalten, dass der Geschädigte F._____ einen gültigen Strafantrag gestellt und diesen nicht zurückgezogen hat, womit die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Strafan- trags vorliegt.

E. 3.5 Der Beschuldigte erfüllte somit mit seinem Tun alle Tatbestandsmerkmale der Drohung gegen den Geschädigten F._____ nach Art. 180 StGB und hat sich dieser strafbar gemacht.

4. Beschimpfung 4.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten zutref- fend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, nachdem dieser den Privatklä- ger als "Nuttensohn" bezeichnete und der Privatkläger einen gültigen Strafantrag stellte. Die Bezeichnung "Nuttensohn" stellt ein allgemein bekanntes herabwürdi- gendes Schimpfwort dar, das ohne Zweifel ehrverletzend ist. 4.2. Allerdings kann das Gericht den Täter nach Art. 177 StGB von Strafe be- freien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Abs. 2; Provokation) oder die Be-

- 22 - schimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Abs. 3; Retorsion). 4.3. Vorliegend hielt der Privatkläger die Fahne in die Luft, auf welcher die Lan- desgrenzen des Kosovos in serbischen Nationalfarben abgebildet wurden. Darauf stand "Kosovo ist Serbien". Dazu sang er diskriminierende Lieder, man solle alle Albaner töten (act. 6/1/5 F/A 32). Dabei war ihm bewusst, dass er anwesende Ko- sovo-Albaner provozieren und auch in ihrer Persönlichkeit verletzen könnte (act. 6/2/2 S. 5). Mit diesem Verhalten sprach er dem Kosovo jedes Existenzrecht ab, was den Beschuldigten dazu brachte, auf den Privatkläger zuzugehen und die- sen als "Nuttensohn" zu beschimpfen, womit in jedem Fall von einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB auszugehen ist. 4.4. Aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig als "Nuttensohn" beschmipft haben, wobei aus den Aussagen nicht klar hervorgeht, welche Seite die erste Beschimp- fung ausgesprochen hat. Entsprechend wäre zugunsten des Beschuldigten sodann auch davon auszugehen, dass ihn der Privatkläger zuerst beschimpft hat, womit auch ein Fall von Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu bejahen wäre. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund der privilegierenden Umstände nach Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 ist aber von der Ausfällung einer Strafe abzusehen. IV. Strafzumessung

1. Strafart und Strafrahmen

E. 6 Aussagen der Zeugin H._____

E. 6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

E. 6.2 Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Aufgrund der Haftsituation des Beschuldigten erzielt er aktuell kein Einkom- men, weshalb die Mindesttagessatzhöhe von Fr. 30.– anzusetzen ist.

E. 6.3 Der Beschuldigte wäre daher mit einer (hypothetischen) Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

7. Vollzug der Strafe 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor den eingeklagten Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.2. Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt über fünf Jahre zurück (vgl. act. 15/1). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose

- 28 - umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs gegeben. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe und der Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung ist die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.

8. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe 8.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt wer- den. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht meh- rere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 8.2. Unter Berücksichtigung des Gesagten erscheint es insbesondere aus spezi- alpräventiven Überlegungen nötig, den Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse zu bestrafen. Der Beschuldigte weist eine erhebliche, ebenfalls bedingte, Freiheits- strafe als Vorstrafe auf, welche offensichtlich nicht ausreichte, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Entsprechend muss sich die vorliegende Verurteilung, un- abhängig von seiner Bewährung während der Probezeit, für den Beschuldigten di- rekt und konkret bemerkbar machen. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen und diese gilt es mit dem Umwandlungssatz von Fr. 30.– pro Tagessatz von der Geldstrafe abzuziehen, womit der Beschuldigte noch mit einer (hypotheti- schen) Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– zu bestrafen wäre.

- 29 - 8.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Da das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bereits bei der Festsetzung der Tagessatz- höhe ermittelt hat, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungs- schlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatz- freiheitsstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

9. Gesamtstrafe und Fazit 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Nachdem der Beschuldigte mit einer (hypothetischen) Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu bestrafen wäre, muss diese im Zuge der Höchstgrenze nach Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze herabgesetzt werden. 9.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, die Busse ist zu bezahlen. Für der Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festzusetzen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprü- che möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insge- samt Fr. 8'000.– für Heilungskosten und Verdienstausfall (act. 27). Zudem verlangt

- 30 - der Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, ohne diese näher zu begründen (act. 27). Der Privatkläger bezifferte damit seine Zivilklage grund- sätzlich, begründete sie aber nicht in einer Weise, welche, zusammen mit den ver- fügbaren Beweismitteln, eine Gutheissung seiner Anträge erlauben würde. Über- dies wurde die Zivilklage vom Beschuldigten auch bestritten (vgl. Prot. S. 25), wes- halb diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– (act. 22/3). Weiter fiel eine Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 53.90 an (act. 22/3). Da der Beschuldigte verurteilt wird, sind ihm die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten für die amtli- che Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

2. Verteidigerhonorar

E. 6.4 Auf die Frage, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei, schildert sie pauschal das Randgeschehen und hält fest: "Was da gesprochen und gemacht wurde, konnte ich weder hören noch sehen" (act. 6/1/4 F/A 11). Ebenfalls konnte sie nicht hören, was während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger gesprochen wurde (act. 6/1/4 F/A 18 und 19).

E. 6.5 Bezüglich des Messers teilt sie mit, dass sie so nahe am Geschehen gestan- den sei, dass sie habe sehen können, dass kein Messer im Spiel gewesen sei (act. 6/1/4 F/A 14) bzw. dass sie kein Messer habe erkennen können (act. 6/1/4 F/A 20). Allerdings konnte sie auf die Frage, ob der Beschuldigte die Fahne des Privatklägers entwendet habe, mit Verweis auf das Gerangel keine Aussagen tref- fen (act. 6/1/4 F/A 22). Es scheint äusserst fraglich, dass jemand über eine Distanz von vier bis fünf Metern in einer dichten Menschenmenge nicht erkennen kann, ob eine ca. 100 cm x 50 cm grosse Fahne (vgl. Video act. 2/2/2) entwendet wird, sich jedoch sicher sein kann, dass kein Messer von ca. 20 cm Länge (Klingenlänge max.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin H._____ widersprüchlich und pauschal erscheinen. Es scheint besonders fraglich, ob sie überhaupt eine gute Sicht auf das Geschehen hatte, womit auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. Zuletzt ist in Bezug auf die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten aufgrund ihrer eigenen Aus-

- 18 - sagen davon auszugehen, dass sie diese nicht gehört hat und damit darüber keine Aussagen machen kann.

7. Fazit Wie dargelegt, kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____ abgestellt werden. Diese stützen im Wesentlichen den Sach- verhalt, welcher dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Einzig, dass der Beschuldigte den Privatkläger unterhalb des rechten Auges einen Faust- schlag verabreicht habe sowie dass der Beschuldigte dem Privatkläger drei bis fünf mal gesagt haben soll, er werde diesen umbringen, als er ihm das Messer vorge- halten habe, lässt sich aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht erstellen. So- weit die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe den Privatkläger durch das Vorhalten des Messers in Angst und Schrecken versetzt, ist darauf bei der rechtli- chen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte einfache Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB.

E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 11 Mündliche Eröffnung, Erläuterung und schriftliche Mitteilung ohne Begrün- dung an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (versandt);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 33 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger MLaw A. Partner

- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250013-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Gerichtsschreiber MLaw A. Partner Urteil vom 9. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Körperverletzung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2025 (act. 22/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)

– Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA X._____

– Der Privatkläger persönlich Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 22/1 S. 4 f.) " Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 800.00) sowie einer Busse von CHF 300.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe und der Gelds- trafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)"

2. Des Verteidigers: (act. 44 S. 2) "1. B._____ sei von den Vorwürfen der qualifizierten einfachen Körper- verletzung, mehrfachen Drohung und Beschimpfung freizusprechen; eventualiter sei B._____ wegen Beschimpfung zu verurteilen und von Strafe zu be- freien.

- 3 -

2. Die Zivilklage von A._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zü- rich."

3. Des Privatklägers: (act. 27 S. 1 sinngemäss)

– Bezahlung von Heilungskosten in Höhe von CHF 4'000.00

– Bezahlung von Verdienstausfall in Höhe von CHF 4'000.00

– Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2025 soll es – grob zusammengefasst – am tt.mm.2022, gegen Mitternacht, anlässlich der Evakuierung des C._____-festi- vals in D._____ zufolge einer anonymen Drohung auf dem Parkplatz des E._____- areals in D._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten auf der einen Seite, und dem Privatkläger und F._____ (fortan: "Zeuge F._____" oder "Geschädigter F._____") auf der anderen Seite gekommen sein, wovon der Privat- kläger eine Verletzung an der Hand davon getragen habe (vgl. act. 22/1). 1.2. Der Privatkläger stellte am 16. November 2022 einen Strafantrag wegen Dro- hung, Körperverletzung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Diebstahl gegen Unbekannt (act. 3/1). Die Personalien des Beschuldigten wurden im Rahmen der Einvernahme mit Fotobogen zur Personenidentifizierung am 30. November 2022 (act. 6/1/2) festgestellt. 1.3. Am 22. Februar 2023 stellte der damals noch minderjährige Geschädigte F._____, vertreten durch seine Mutter G._____, Strafantrag wegen Drohung vom

13. November 2022 gegen den Beschuldigten (act. 3/2). Nachdem die Personalien des Beschuldigten am 30. November 2022 festgestellt wurden (act. 6/1/2), wurde

- 4 - die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Am 3. Juni 2024 verzichtete der Geschädigte F._____ auf Teilnahme am Verfahren als Privatkläger (act. 14/2). 1.4. Am 10. Februar 2025 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen geringfügigem Diebstahl und geringfügiger Sachbeschädigung aus Opportunitäts- gründen eingestellt (act. 19/5) 1.5. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 26. Mai 2025 (act. 22/1) ging am 11. Juni 2025 beim hie- sigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. August 2025 vorgeladen und ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen sowie dem Privatkläger Frist angesetzt, um seinen Zivilforderungen zu begründen (act. 25 und act. 26/1-4). Mit Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 35). Mit Verfügung vom 12. August 2025 wurden die Parteien – nach vorgän- giger mündlicher Ladungsabnahme – neuerlich zur Hauptverhandlung auf den

9. Oktober 2025 vorgeladen (act. 37 und act. 39/1-4). 1.6. Zur Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt ass. iur. X._____ sowie der Privatkläger persönlich (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 44; Prot. S. 52 ff.). 1.7. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 verlangte der Beschuldigte fristgerecht die Begründung des Urteils und meldete Berufung an (act. 49).

2. Rückzug des Strafantrags des Geschädigten F._____ 2.1. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Geschädigte F._____ hätte den Strafantrag zurückgezogen, indem er im Rahmen der Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft angab, er wünsche keine Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (Ankreuzen der entsprechenden Frage mit "Nein" in act. 14/2; Prot. S. 27 ff.).

- 5 - 2.2. Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Straf- antrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurück- gezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen. (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). 2.3. Der Geschädigte F._____ verzichtete mit entsprechendem Ankreuzen ledig- lich auf die Stellung als Privatkläger im vorliegenden Verfahren. Der gültig gestellte Strafantrag wurde dadurch nicht zurückgezogen. Hierbei sei erwähnt, dass die ent- sprechende Frage in act. 14/2 explizit mit dem Hinweis "Ein Nein bedeutet nicht, dass Sie einen allfällig gestellten Strafantrag zurückziehen" versehen war.

3. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.1. Weiter führte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, sämtliche Einvernahmen (act. 6/1-6 und 6/2-3) seien mit Ausnahme der Konfronta- tionseinvernahme vom 25. Juni 2024 (act. 6/2/1) nicht verwertbar. Diese seien in Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt worden, da der Beschuldigte den Einvernahmen nicht beigewohnt habe (Prot. S. 28 ff.). 3.2. Zu den polizeilichen Einvernahmen (act. 6/1/1-6): 3.2.1.Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, ste- hen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft zukommen (zum Ganzen BGer 6B_1078/2020, 6B_1099/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.1 f.).

- 6 - 3.2.2.Die Eröffnung des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens erfolgte mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (act. 7/1). Sämtliche vorangehenden polizeilichen Ein- vernahmen (act. 6/1/1-5) sind daher ohne weiteres verwertbar, zumal kein Teilnah- merecht nach Art. 147 StPO daran bestand. Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten bestand dagegen an der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers vom 19. De- zember 2023 (act. 6/1/6), über welche er – soweit ersichtlich – nicht informiert wurde. Die darin getätigten Äusserungen des Privatklägers dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO daher nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Privatkläger in diesem Rahmen selbst als Beschuldigter einvernommen wurde und sich nicht belastend zum vorlie- genden Beschuldigten äusserte. 3.3. Zu den staatsanwaltlichen Einvernahmen (act. 6/2/1-3): 3.3.1. Auf die Teilnahme an der Beweiserhebung kann mithin in Kenntnis des Rechts vorgängig oder auch im Nachhinein verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung i. S. v. Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweiser- gebnisses (BSK StPO I–SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 18 ff.). 3.3.2. Der amtliche Verteidiger führte zutreffend aus, dass die staatsanwaltliche Konfrontationseinvernahme vom 25. Juni 2024 (act. 6/2/1) unter Gewährung des Teilnahmerechts abgehalten wurde. In deren Rahmen verzichtete der Beschuldigte explizit auf die Teilnahme an den noch folgenden staatsanwaltlichen Einvernahmen der Zeugen F._____ und H._____ (act. 6/2/1 S. 20), womit diese Einvernahmen ohne die Teilnahme des Beschuldigten stattfinden durften. Es liegt keine Unver- wertbarkeit vor und es sind sämtliche staatsanwaltlichen Einvernahmen (act. 6/2/1-3) auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Beweismittel 1.1 In Bezug auf den Vorwurf der Staatsanwaltschaft kann auf die beigeheftete Anklageschrift verwiesen werden (act. 22/1). Der Beschuldigte bestreitet die Vor-

- 7 - würfe vollumfänglich. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 6/1/3, act. 6/2/2, act. 18 und Prot. S. 8 ff.), die Aussagen des Privatklägers (act. 6/1/1-2, act. 6/2/1 und act. 6/1/6) die Aussagen des Geschädig- ten F._____ (act. 6/1/5 und act. 6/2/2) und der Zeugin H._____ (act.6/1/4), drei Videodateien (act. 2/1/1, act. 2/2/1 und act. 2/2/2) eine Bilddatei (act. 2/3) sowie diverse medizinische Akten (act. 4/1-13).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 10 N 13). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbe- sondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaf- tes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt die Glaubhaftigkeit der

- 8 - konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zusammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünfti- gerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

6. Aufl., München 2025).

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein

– insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Jede beschuldigte Person hat ein Interesse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis – auch eine unschuldige Person. Auch unschuldige Personen können sich in Anbetracht von ihnen entgegengehaltenen (unzutreffen- den, aber als überzeugend empfundenen) Belastungen veranlasst sehen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten geschönt darzustellen, gerade weil sie ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. 3.1.2. Soweit die Aussagen des Beschuldigten das Randgeschehen betreffen, sind diese grundsätzlich widerspruchsfrei. So schildert der Beschuldigte, wie er mit sei- ner Begleitung die Halle wegen der Bombendrohung verlassen habe, sie nur T-Shirts getragen und etwas zu Trinken geholt hätten, als sie draussen gewesen seien. Auch schildert er detailliert, wie die Gruppe von Serben angefangen habe, nationalistische Lieder zu singen und wie deren Mitglieder ihn aufgrund seiner Tä- towierung als Albaner erkannt hätten, woraufhin sie gezielt in seine Richtung ge- sungen hätten (act. 6/1/3 F/A 3; act. 6/2/1 S. 7; Prot. S. 18 f.). Ab diesem Moment und somit hinsichtlich des Kerngeschehens werden die Aussagen des Beschuldig- ten jedoch pauschal und widersprüchlich.

- 9 - 3.1.3. In Widerspruch zur Videodatei (act. 2/2/1) stehen die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich der eigentlichen Konfrontation mit dem Privatkläger. In den eigenen Ausführungen stellt er die Begegnung so dar, als ob er sachlich, nahezu freundlich, auf den Privatkläger zugegangen sei. So sagt er etwa in der Konfronta- tionseinvernahme, er habe diesen gebeten, die Flagge herunterzunehmen (act. 6/2/1 S. 7, 17). Ebenfalls impliziert er, die Aggression sei (alleine) vom Privat- kläger ausgegangen, etwa indem er ausführt, der Privatkläger habe dessen Stirn an seine gehalten (act. 6/1/3 F/A 3). In den Videodateien ist dagegen deutlich zu sehen, wie der Beschuldigte mit einer aggressiven Grundhaltung gezielt auf den Privatkläger zugeht und diesem selbst die eigene Stirn entgegenhält (act. 2/2/1 und act. 2/2/2). 3.1.4. Der Beschuldigte bestreitet konstant, dass er ein Messer eingesetzt habe. So sei er Familienvater und habe keinen Grund, ein Messer mitzutragen. Zudem denke er nicht, dass er unter einer Gruppe von 30 bis 40 Personen aus Serbien in der Lage gewesen wäre, ein Messer zu ziehen und einzusetzen ohne das jemand eingegriffen hätte (act. 6/2/1 S. 9, 16; Prot. S. 20). Demzufolge bestritt er, die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verursacht zu haben und konnte sich auch nicht erklären, wie diese entstanden seien (act. 6/2/1 S. 18; Prot. S. 21). Der Be- schuldigte führte weiter aus, er habe den Privatkläger nie tätlich angegriffen und es habe keine Berührungen zwischen ihnen gegeben (act. 6/2/1 S. 15, 17; Prot. S. 22). Er wisse nicht woher das blaue Auge des Privatklägers stamme (Prot. S. 21). 3.1.5. Diese Aussagen sind im Wesentlichen nicht plausibel. 3.1.6. Deutliche Widersprüche ergeben sich auch in den Aussagen des Beschul- digten, wie er sich von der Konfrontation entfernt und anschliessend auf den Nach- hauseweg gemacht haben soll. 3.1.7. So schildert er in der polizeilichen Einvernahme, die Situation sei ihm "ein- fach zu blöd" geworden (act. 6/1/3 F/A 3), nachdem der Privatkläger von den Schul- tern seines Kollegen heruntergekommen sei, dessen Stirn an seine gehalten und ihn gefragt habe, was er dort zu suchen habe. Weiter führte er aus, er hätte den

- 10 - Privatkläger dann den ganzen Abend nicht mehr gesehen, sei nach einer Stunde wieder in die Halle und erst gegen 3.00 Uhr morgens nach Hause gegangen (act. 6/1/3 F/A 3). 3.1.8. In der staatsanwaltlichen Einvernahme schildert der Beschuldigte, er sei während der Konfrontation mit dem Privatkläger von ca. 15 Personen umzingelt worden und in Panik geraten. Die Zeugin H._____ hätte ihn gerade noch heraus- zerren können und sie seien um ca. 00.30-00.45 Uhr nach Hause gegangen, bevor etwas Schlimmeres passiert wäre (act. 6/2/1 S. 7, 20). 3.1.9. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei von 30 bis 40 Personen umzingelt und von mehreren seiner Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner herausgezogen worden und er hätte die Flucht ergriffen. Im An- schluss darauf sei die Freigabe der Polizei erfolgt und er sei wieder in die Halle gegangen. Allerdings sei nach diesem Moment der Abend eigentlich gelaufen und er hätte sich nach 10 bis 15 Minuten auf den Nachhauseweg gemacht (Prot. S. 16 f.). Die Polizei habe sie erst nach bis zu eineinhalb Stunden wieder in die Halle gelassen (Prot. S. 23 f.). 3.1.10. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind nicht nur in sich wider- sprüchlich, sondern widersprechen auch den Aussagen der Zeugin H._____. Diese sagte aus, der Beschuldigte sei selbst zu ihr zum Auto zurückgekehrt (act. 6/1/4 F/A 24) und hätte nach der Auseinandersetzung das Festival sofort mit ihr verlas- sen und sei direkt zu sich nach Hause gegangen (act. 6/1/4 F/A 29). 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten jeweils dahingehend ausfallen, dass im kein strafrechtliches relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könnte. Kennzeichnend ist, dass der Beschuldigte die vorangehenden Provokationen des Privatklägers und der serbischen Gruppe detailliert schildert, sich betreffend des Kerngeschehens jedoch auf widersprüchli- che und pauschale Ausführungen beschränkt. Insbesondere verneint er jegliche Aggression seinerseits, was in deutlichem Widerspruch zur Videodatei (act. 2/2/1 und act. 2/2/2) und auch zu den glaubhaften Aussagen des Geschädigten F._____ steht, auf welche im folgenden noch näher einzugehen ist. Die Aussagen des Be- schuldigten zum Kerngeschehen sind somit als klassische Schutzbehauptungen

- 11 - und insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel nicht als glaubhaft zu werten, weshalb nicht darauf abzustellen ist.

4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt festzuhalten, dass er als Aus- kunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich beim Privatkläger um den mutmasslichen Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftat handelt, welche durch die gemachten Aussagen die Untersuchung in Gang gebracht hat, weshalb er ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten haben dürfte. Aufgrund der Tatsache, dass er ausserdem Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche in Höhe von Fr. 10'000.– (ursprünglich Fr. 30'000.–) geltend machte, dürfte er zusätzlich ein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Ergebnis haben. 4.2. Der Privatkläger sagt teilweise widersprüchlich aus und neigt zu Übertrei- bungen, die insbesondere von seinem damals engen Freund, dem Zeugen F._____ nicht bestätigt werden. Auffällig ist, dass er sich nicht daran erinnern kann, in wel- cher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten haben soll. So sagte er in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte hätte das Messer in der linken Hand gehalten (act. 6/1/1 F/A 10), während er in der staatsanwaltlichen Konfronta- tionseinvernahme sagt, es sei in der rechten Hand gewesen (act. 6/2/1 S. 12). Es erscheint aber nur schwer nachvollziehbar, dass der Privatkläger, der behauptet von dem genannten Schlag ein blaues Auge davon getragen zu haben, nicht weiss, ob der Beschuldigte in der Hand, mit welcher er zugeschlagen haben soll, das Mes- ser umgriff oder nicht. 4.3. Ferner scheint die Aussage übertrieben, der Beschuldigte hätte ihn in den nahegelegenen Wald zerren wollen, um ihn dort umzubringen (act. 6/1/1 F/A 7). Der ebenfalls anwesende Zeuge F._____ verneinte auf explizite Nachfrage, dass der Beschuldigte versucht habe, den Privatkläger in das Waldstück zu ziehen, dass

- 12 - es in der gesamten verbalen Auseinandersetzung mehrheitlich um die Flagge ge- gangen sei (act. 6/1/5 F/A 23 f.). 4.4. Ebenfalls nicht glaubhaft ist der vom Privatkläger behauptete Faustschlag ins Gesicht (act. 6/1/1 F/A 7, act. 6/2/1). Einerseits wurde auch dies vom Zeugen F._____ verneint. Dieser sagte aus, der Beschuldigte hätte den Privatkläger ledig- lich auf den Oberarm geschlagen, er hätte keine Schläge ins Gesicht feststellen können und der Privatkläger habe auch keine Blessuren im Gesicht gehabt (act. 6/1/5 F/A 15; act. 6/2/2 F/A 40 f. und F/A 54). Ausserdem sind die Ausführun- gen des Privatklägers bereits in sich nicht schlüssig und es ist wiederum nicht klar, mit welcher Hand der Beschuldigte den Faustschlag hätte ausführen sollen. In der polizeilichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte hätte ihn mit der rechten Hand in die linke Gesichtshälfte geschlagen (act. 6/1/1 F/A/ 7). An- lässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme sagte er dagegen aus: "Ich denke, dann wird sein Faustschlag mit der linken Hand gewesen sein. […] Ich weiss nicht mehr, welches Auge er getroffen hat." (act. 6/2/1 S. 12). Es ist erneut nur schwer nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich nicht daran erinnern können soll, welches seiner beiden Augen in einer körperlichen Auseinandersetzung so ge- troffen worden sein soll, dass sich ein Bluterguss ergeben hat. 4.5. Das vom Privatkläger eingereichte Bild (act. 2/3), welches den Faustschlag belegen soll, zeigt den Privatkläger mit einem blauen Auge. Auf den ersten Blick scheint es so, als ob es das rechte Auge des Privatklägers sei, welches ein Häma- tom aufweist. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Bild sehr wahrscheinlich um ein "Selfie" handelt, das nach Erstellung automatisch gespiegelt wird, weist je- doch in Wirklichkeit das linke Auge das Hämatom auf. Der entsprechende Faust- schlag müsste daher mit der rechten Hand getätigt worden sein. Zu Recht führte der amtliche Verteidiger aus, es sei fragwürdig, wieso der Privatkläger dieses Bild erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme eingereicht hatte, also ein Jahr und sieben Monate nach dem Vorfall. Ebenfalls führte der amtliche Verteidiger zu Recht aus, die Strafverfolgungsbehörden hätten die Metadaten der Bilddatei sicherstellen müssen um nachzuweisen, dass die abgebildete Verletzung überhaupt mit dem fraglichen Vorfall in Zusammenhang steht. Schliesslich gilt festzuhalten, dass in

- 13 - keinem der ärztlichen Befunde (act. 4/1-13, insb. act. 4/1-2, act. 4/11) über Häma- tome am Auge berichtet wird und selbst der Zeuge F._____ aussagte, der Privat- kläger hätte auch an den Folgetagen keine Blessuren im Gesicht gehabt (act. 6/1/5 F/A 15; act. 6/2/2 F/A 54). 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers zu Übertreibungen neigen und hinsichtlich des Kerngeschehens sowohl in sich als auch in Bezug auf die Aussagen des Zeugen F._____ widersprüchlich sind. Sie sind insgesamt nicht als glaubhaft zu werten. Damit ist auch der in der Anklage- schrift erhobene Vorwurf eines Faustschlags ins Gesicht nicht bewiesen, zumal keine weitere Zeugenaussage diesen Vorwurf stützt und auf das vom Privatkläger eingereichte Bild mangels Kenntnis zu den Umständen dessen Entstehung für sich alleine nicht als Beweis genügen kann.

5. Aussagen des Zeugen F._____ 5.1. Bei der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ ist zu berücksichtigen, dass er als Auskunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Sodann handelt es sich bei ihm um einen der mutmasslich Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftaten, weshalb er ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten haben dürfte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war er zudem ein guter Freund des Privatklägers (act. 6/1/5 F/A 9), was ihn veranlasst haben könnte, dessen Aussagen zu stützen. Weiter gilt es festzuhalten, dass er während des Geschehens stark alkoholisiert war (act. 6/2/2 F/A 14), was zu Erin- nerungslücken führen könnte. 5.2. Die Aussagen des Zeugen F._____ sind sowohl im Rand- als auch im Kern- geschehen grundsätzlich widerspruchsfrei und detailliert. Besonders auffällig ist, dass er äusserst unparteiisch und objektiv berichtet. So äussert er sich auch belas- tend zum Privatkläger – seinem damals guten Freund – bzgl. des Singens diskri- minierender Lieder (act. 6/1/5 F/A 32 f.) sowie bzgl. Beschimpfungen des Privatklä- gers gegenüber dem Beschuldigten (act. 6/1/5 F/A 23). Über den Beschuldigten

- 14 - äussert er sich sowohl belastend als auch entlastend, was stark für eine ehrliche Berichterstattung aus den eigenen Erinnerungen spricht. 5.3. So führt er aus, der Beschuldigte hätte ihm und dem Privatkläger das Messer zwar hingehalten, hätte damit aber keine Bewegung in ihre Richtung gemacht, dass er sie verletzen wollte (act. 6/1/5 F/A 13; act. 6/2/2 F/A 29 ff.). Etwas später sagt er ausdrücklich, er hätte nicht den Eindruck gehabt, der Beschuldigte hätte ihn oder den Privatkläger ernsthaft verletzen wollen (act. 6/1/5 F/A 27). Wie bereits ausge- führt, äussert der Zeuge F._____ auch, der Beschuldigte hätte den Privatkläger nicht ins Gesicht, sondern lediglich auf den Arm geschlagen (act. 6/1/5 F/A 15; act. 6/2/2 F/A 54) und auch nicht gesagt, dass er den Privatkläger in den Wald zer- ren wolle (act. 6/1/5 F/A 24). All dies zeugt von einer ehrlichen, unparteiischen Be- richterstattung und spricht für seine Glaubhaftigkeit. 5.4. Ferner bleiben die Ausführungen des Zeugen F._____ von der polizeilichen bis zur staatsanwaltlichen Einvernahme (also über einen Zeitraum von rund einein- halb Jahren hinweg) detailgetreu und weitgehend widerspruchsfrei. Er schilderte den Ablauf, wie er den Privatkläger auf seinen Schultern trug und dieser die natio- nalistische Fahne hochhielt und serbisch-nationalistische Lieder sang. Sodann führte er aus, wie ihm der Beschuldigte ein Messer vorhielt und gesagt hätte, er steche ihn ab, wenn er seinen Freund nicht von den Schultern liesse, was ihn in Angst versetzt hätte. Hierbei führte er konsequent aus, dass der Beschuldigte das Messer in der rechten Hand gehalten haben soll, was angesichts der Tatsache, dass dieser Rechtshänder ist, plausibel erscheint. Übereinstimmend mit der Video- datei (act. 2/2/1 und act. 2/2/2) führte er aus, wie sich die beiden Kontrahenten nach dem Herunterlassen direkt "Nase an Nase" gegenüberstanden. In beiden Einver- nahmen schilderte er, dass sie sich gegenseitig beleidigt hätten, indem sie sich "Nuttensohn" genannt hätten. Ebenso schildert er detailliert, wie sich die Kontra- henten gegenüberstanden und mit einer Hand an der Fahne zerrten, während sie sich gegenseitig mit der anderen Hand Faustschläge austeilten. So beschreibt er auch im Detail, wo sie sich mit den Faustschlägen getroffen hätten. 5.5. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der amtliche Verteidiger aus, die Aussagen des Zeugen F._____ seien widersprüchlich, da er sich in der ersten Ein-

- 15 - vernahme nicht an die Farbe des Messers habe erinnern können (act. 6/1/5 F/A 14), während er in der staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt habe, das Messer hätte eine regenbogenfarbene Klinge gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge F._____, auf die Frage nach dem Beschrieb des Messers offenlegt, dass er diesbezüglich unsicher sei. "Können Sie das Messer […] beschreiben? – Nein, das nicht. Ich hätte gesagt, es wäre ein buntes Messer gewesen..." (act. 6/2/2 F/A 51). 5.6. Einwände des amtlichen Verteidigers 5.6.1 Ferner führte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Zeuge F._____ hätte vor Ort keine Schnittverletzungen erkennen können, son- dern diese seien ihm lediglich vom Hören-Sagen bekannt. Dies leitet er aus der staatsanwaltlichen Einvernahme des Zeugen ab, in welcher dieser bestätigt, die ärztlich festgestellten Schnittverletzungen würden vom Vorfall mit dem Beschuldig- ten stammen, weil ihm der Privatkläger Bilder aus dem Spital geschickt hätte (act. 6/2/2 F/A 62; Prot. S. 29 f.). Hätte der Zeuge Schnittverletzungen vor Ort ge- sehen, so müsste er sich nicht auf die Bilder aus dem Spital beziehen – so der amtliche Verteidiger (Prot. S. 29 f.). 5.6.2. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: So sagte der Zeuge bereits in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Privatkläger in das Messer gegriffen bzw. die Klinge festgehalten hätte (act. 6/1/5 F/A 16). Ebenso beschreibt er das unmit- telbare Nachtatgeschehen detailliert. Nachdem sich der Beschuldigte entfernt habe, habe er – der Zeuge F._____ – mit dem Privatkläger die Security aufgesucht, welche dann die Sanität aufgeboten hätte. Schliesslich sei der Privatkläger mit sei- nem Bruder und Cousin sogleich ins Spital gefahren (act. 6/1/5 F/A 29). Ebenso gibt der Zeuge in der staatsanwaltlichen Einvernahme offen zu, dass er den ent- scheidenden Schnitt nicht gesehen habe. Allerdings habe er gesehen, wie der Pri- vatkläger die Klinge des Messers gehalten habe (act. 6/2/2 F/A 42) und stark an der Hand geblutet, als sich der Beschuldigte vom Geschehen entfernt habe

- 16 - (act. 6/2/2 F/A 43). Nach diesen Ausführungen gibt es keine ernsthafte Zweifel dar- über, dass die Verletzungen des Privatklägers vom Beschuldigten stammen. 5.7. Insgesamt lässt sich sagen, dass der Zeuge F._____ detailgetreu und kon- stant den gesamten Ablauf des Vorfalls schildert. Diese Konstanz hält er in beiden Einvernahmen über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren aufrecht. Seine Aussagen belasten teilweise seinen damaligen Freund, den Privatkläger. Auch äussert er sich entlastend zum Beschuldigten, was für eine hohe Glaubhaftigkeit spricht, womit auf seine Aussagen abgestellt werden kann.

6. Aussagen der Zeugin H._____ 6.1. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H._____ gilt festzuhalten, dass sie als Aus- kunftsperson und damit unter Hinweis auf die strenge Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 und 305 StGB einvernommen wurde. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sie gemäss Aussagen des Beschul- digten zum massgeblichen Zeitpunkt in einer Beziehung mit dem Beschuldigten war (act. 18 F/A 17), weshalb sie ein persönliches Interesse an einem für ihn güns- tigen Urteil haben dürfte. Gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass sie diese Beziehung nicht offenlegte. Stattdessen gab sie in der polizeilichen Einvernahme lediglich an, eine Geschäftspartnerin des Beschuldigten gewesen zu sein (act. 6/1/4 FA 32). 6.2. Konkrete Widersprüche in ihren Aussagen zeigen sich in der Schilderung, wo der Beschuldigte gestanden sei bzw. wie dieser zu den Geschädigten gelangt wäre. So sagte sie aus, sie selbst sei während der gesamten Auseinandersetzung beim Auto gestanden und hätte das Geschehen aus vier bis fünf Metern beobachtet (act. 6/1/4 F/A 13). Ebenso führte sie aus, der Beschuldigte sei mit ihr beim Auto gestanden (act. 6/1/4 F/A 11). Bereits wenige Sätze später sagte sie allerdings aus, der Beschuldigte sei aufgrund des Platzmangels bereits vor der serbischen Gruppe gestanden, als diese noch die Lieder gegrölt habe (act. 6/1/4 F/A 11). Damit stellt

- 17 - sich die Frage, wie der Beschuldigte vom Auto zu den Geschädigten gelangt wäre, wenn er bereits zu Beginn bei diesen gestanden sei. 6.3. Im Übrigen beschreibt sie, es seien immer wieder Leute vorbeigelaufen, doch sie hätte eine gute Sicht auf die Auseinandersetzung gehabt (act. 6/1/4 F/A 15). Diese gute Sicht über vier bis fünf Meter widerspricht der vorhin dargeleg- ten dichten Menschenmasse, aufgrund welcher der Beschuldigte direkt vor der ser- bischen Gruppe gestanden haben soll. 6.4. Auf die Frage, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei, schildert sie pauschal das Randgeschehen und hält fest: "Was da gesprochen und gemacht wurde, konnte ich weder hören noch sehen" (act. 6/1/4 F/A 11). Ebenfalls konnte sie nicht hören, was während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger gesprochen wurde (act. 6/1/4 F/A 18 und 19). 6.5. Bezüglich des Messers teilt sie mit, dass sie so nahe am Geschehen gestan- den sei, dass sie habe sehen können, dass kein Messer im Spiel gewesen sei (act. 6/1/4 F/A 14) bzw. dass sie kein Messer habe erkennen können (act. 6/1/4 F/A 20). Allerdings konnte sie auf die Frage, ob der Beschuldigte die Fahne des Privatklägers entwendet habe, mit Verweis auf das Gerangel keine Aussagen tref- fen (act. 6/1/4 F/A 22). Es scheint äusserst fraglich, dass jemand über eine Distanz von vier bis fünf Metern in einer dichten Menschenmenge nicht erkennen kann, ob eine ca. 100 cm x 50 cm grosse Fahne (vgl. Video act. 2/2/2) entwendet wird, sich jedoch sicher sein kann, dass kein Messer von ca. 20 cm Länge (Klingenlänge max. 10 cm) im Spiel war. Auch auf die Fragen bezüglich der beschädigten Halskette teilt sie pauschal mit, dass sie sich dazu nicht äussern könne (act. 6/1/4 F/A 22 und 23). 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin H._____ widersprüchlich und pauschal erscheinen. Es scheint besonders fraglich, ob sie überhaupt eine gute Sicht auf das Geschehen hatte, womit auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. Zuletzt ist in Bezug auf die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten aufgrund ihrer eigenen Aus-

- 18 - sagen davon auszugehen, dass sie diese nicht gehört hat und damit darüber keine Aussagen machen kann.

7. Fazit Wie dargelegt, kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____ abgestellt werden. Diese stützen im Wesentlichen den Sach- verhalt, welcher dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Einzig, dass der Beschuldigte den Privatkläger unterhalb des rechten Auges einen Faust- schlag verabreicht habe sowie dass der Beschuldigte dem Privatkläger drei bis fünf mal gesagt haben soll, er werde diesen umbringen, als er ihm das Messer vorge- halten habe, lässt sich aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht erstellen. So- weit die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe den Privatkläger durch das Vorhalten des Messers in Angst und Schrecken versetzt, ist darauf bei der rechtli- chen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte einfache Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB. 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zu werten sind. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3).

- 19 - 1.1.2. Vorliegend erlitt der Privatkläger durch das Zurückziehen des Messers des Beklagten eine oberflächliche Schnittverletzung am Daumen sowie eine tiefe Schnittverletzung mit Verletzung der Beugesehne und der Gefäss- und Nerven- bünde am Mittelfinger, womit das Mass der Tätlichkeit deutlich überschritten wurde. Eine schwere Schädigung im Sinne der Aufzählung von Art. 122 StGB stellt die beim Privatkläger entstandene Verletzung jedoch ebenfalls nicht dar. 1.1.3. Eine Qualifikation gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet, was mit der Verwendung eines Klappmessers vorliegend erfüllt ist. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der amtliche Verteidiger bezüglich des subjektiven Tatbestands aus, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt hätte. Der Messerschnitt sei im Zuge des Gerangels geschehen und der Beschuldigte hätte keine Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen (Prot. S. 44). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Indem der Beschul- digte das Messer dem Privatkläger – in einer bereits aufgeheizten Situation – vor- hielt, musste er zumindest in Kauf nehmen, dass es zu einer Rangelei kommen könnte, in deren Rahmen sich der Privatkläger verletzen könnte. Auch musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein Rückziehen eines Messers, dessen Klinge von einer Hand umfasst wird, zu einer Verletzung der Hand führen kann bzw. geradezu muss. Es wäre dem Beschuldigten bei dieser Sachlage offengestanden, dass Messer selbst loszulassen, womit auch nicht von einer ausweglosen Situation gesprochen werden kann. Dementsprechend ist Eventualvorsatz betreffend eine einfache Körperverletzung zu bejahen ist. 1.2.2. Hinsichtlich einer allfällig versuchten schweren Körperverletzung ist anzu- merken, dass diese einerseits im Anklagesachverhalt teilweise nicht genügen um- schrieben ist. Andererseits ist aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer aktiv gegen die beiden Geschädigten einzusetzen versuchte bzw. diese in deren Richtung bewegte.

- 20 - 1.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

2. Drohung gegen den Privatkläger 2.1. Weiter würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber dem Pri- vatkläger und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts kann einzig noch das Vorhalten des Messers auf die mögliche Erfüllung des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB hin überprüft werden. 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1 In objektiver Hinsicht erschöpft sich die Tathandlung der Drohung nach Art. 180 StGB in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, wäh- rend «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (BSK StGB II-DELNON/RÜDY Art. 180 N 12). 2.3.2 Gemäss den eigenen Aussagen des Privatklägers verspürte dieser keine Angst während des Vorfalls und könne darüber nur lachen (act. 6/1/1 F/A 23). Er sei frisch aus dem Militär gekommen und hätte sich auch bereit für eine Schlägerei gefühlt (act. 6/2/1 S. 11). So habe er den Beschuldigten aufgefordert, das Messer wegzulegen und sich mit ihm zu prügeln (act. 6/1/1 F/A 17). Daher ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Zumal der Ta- terfolg ausgeblieben ist, kann offenbleiben, ob die weiteren objektiven Tatbestands- merkmale der Drohung durch die Handlungen des Beschuldigten erfüllt wurden. 2.4. Der Beschuldigte hat sich nicht der Drohung gegen den Privatkläger strafbar gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

- 21 -

3. Drohung gegenüber dem Geschädigten F._____ 3.1. Weiter würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gegenüber dem Ge- schädigten F._____. 3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen lässt sich festhalten, dass der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung durch das Vorhalten des Mes- sers und das Aussprechen der Worte "Lass deinen Freund herunter, sonst steche ich dich ab" gegenüber dem Geschädigten F._____ erfüllt hat, zumal dieser da- durch in Angst versetzt wurde. 3.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Täter willentlich wie auch wissentlich, womit Vorsatz bejaht werden kann. 3.4. Im Übrigen sei mit Verweis auf die prozessualen Ausführungen festzuhalten, dass der Geschädigte F._____ einen gültigen Strafantrag gestellt und diesen nicht zurückgezogen hat, womit die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Strafan- trags vorliegt. 3.5. Der Beschuldigte erfüllte somit mit seinem Tun alle Tatbestandsmerkmale der Drohung gegen den Geschädigten F._____ nach Art. 180 StGB und hat sich dieser strafbar gemacht.

4. Beschimpfung 4.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten zutref- fend als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, nachdem dieser den Privatklä- ger als "Nuttensohn" bezeichnete und der Privatkläger einen gültigen Strafantrag stellte. Die Bezeichnung "Nuttensohn" stellt ein allgemein bekanntes herabwürdi- gendes Schimpfwort dar, das ohne Zweifel ehrverletzend ist. 4.2. Allerdings kann das Gericht den Täter nach Art. 177 StGB von Strafe be- freien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Abs. 2; Provokation) oder die Be-

- 22 - schimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Abs. 3; Retorsion). 4.3. Vorliegend hielt der Privatkläger die Fahne in die Luft, auf welcher die Lan- desgrenzen des Kosovos in serbischen Nationalfarben abgebildet wurden. Darauf stand "Kosovo ist Serbien". Dazu sang er diskriminierende Lieder, man solle alle Albaner töten (act. 6/1/5 F/A 32). Dabei war ihm bewusst, dass er anwesende Ko- sovo-Albaner provozieren und auch in ihrer Persönlichkeit verletzen könnte (act. 6/2/2 S. 5). Mit diesem Verhalten sprach er dem Kosovo jedes Existenzrecht ab, was den Beschuldigten dazu brachte, auf den Privatkläger zuzugehen und die- sen als "Nuttensohn" zu beschimpfen, womit in jedem Fall von einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB auszugehen ist. 4.4. Aufgrund der Aussagen des Zeugen F._____ ist erstellt, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger gegenseitig als "Nuttensohn" beschmipft haben, wobei aus den Aussagen nicht klar hervorgeht, welche Seite die erste Beschimp- fung ausgesprochen hat. Entsprechend wäre zugunsten des Beschuldigten sodann auch davon auszugehen, dass ihn der Privatkläger zuerst beschimpft hat, womit auch ein Fall von Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu bejahen wäre. 4.5. Der Beschuldigte ist somit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund der privilegierenden Umstände nach Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 ist aber von der Ausfällung einer Strafe abzusehen. IV. Strafzumessung

1. Strafart und Strafrahmen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, wenn dieser durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Eine solche Gesamtstrafe ist jedoch nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch erfassten Delikte die gleiche Strafart aufdrängt. Es ist dabei ent- scheidend, dass dies im konkreten Fall für jede einzelne Tat zutrifft. Die gleiche abstrakte Strafandrohung bei den verschiedenen Taten genügt nicht (HANS MA-

- 23 - THYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, 2. Aufl., N. 482 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 1.2. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen beläuft sich sowohl für die einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB als auch für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Be- züglich der Beschimpfung wird aufgrund der privilegierenden Umstände nach Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB von Strafe abgesehen. Eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens ist vorliegend trotzt Deliktsmehrheit nicht angezeigt (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3. Es ist somit im ordentlichen Strafrahmen eine angemessen erhöhte Strafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend für die einfache Körperverlet- zung wie auch für die Drohung eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegen gleichar- tige Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be-

- 24 - stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass der Pflichtwidrigkeit und Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB, Basel 2019, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 115 ff.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis (BSK StGB, WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 85 und 120 ff.).

3. Qualifizierte einfache Körperverletzung 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die kör- perliche Integrität ein Rechtsgut von hohem Rang darstellt. Zudem musste die Schnittverletzung operiert werden, da die Sehne durchtrennt war, womit eine ge- wisse Intensität vorliegt. Weiter ging durch das Benutzen eines Messers eine er- höhte Gefährlichkeit vom Täter aus. Allerdings handelte der Beschuldigte hierbei nicht brutal oder grausam, vielmehr handelte es sich um ein Unglück im Zuge eines Gerangels. Dieses dauerte im Übrigen auch nur sehr kurz. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinen direkten Vorsatz hatte, den Privatkläger mit dem Messer zu verletzen, sondern eventualvor- sätzlich handelte. Es ging dem Beschuldigten in erster Linie darum, dass der Pri- vatkläger die nationalistische Fahne herunternehmen solle. Hierbei ist zu beachten, dass der Privatkläger durch sein ungebührliches Verhalten den Beschuldigten pro-

- 25 - voziert und damit auch massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dem Privatkläger war bewusst, dass er anwesende Albaner mit der Fahne provo- zieren würde (act. 6/2/1 S. 5). Damit nahm er eine Konfrontation bewusst in Kauf, wenn auch nicht in einem solchen Ausmass. 3.3. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher eher leicht. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen unter dem Aspekt der Tatkomponente als angemessen.

4. Drohung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich die Drohung gegenüber dem Geschädigten F._____ gegen Leib und Leben und somit gegen sehr hohe Rechtsgüter richtete. Die Drohung war sehr konkret und wurde mit vor- gehaltenem Messer ausgesprochen. Allerdings liess der Beschuldigte vom Ge- schädigten F._____ sofort ab, als dieser den Privatkläger von den Schultern liess. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch hier hat erneut Beachtung zu finden, dass der Be- schuldigte durch den Privatkläger und den diesen auf den Schultern tragenden Ge- schädigten F._____ provoziert wurde. 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten lässt sich unter Berücksichtigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten als leicht qualifizieren, sodass eine Ein- satzstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Täters angemessen er- scheint. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die Ein- satzstrafe aufgrund der Drohung lediglich um 20 Tagessätze zu erhöhen, womit als Zwischenfazit eine Geldstrafe von (hypothetischen) 200 Tagessätzen resultieren würde.

5. Täterkomponente 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Schlusseinvernahme vom 18. Februar 2025 zur Person (act. 18

- 26 - S. 8 ff.) sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung (Prof. S. 10 ff.) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass der Beschul- digte verheiratet ist. Aus der Ehe stammt ein Sohn, welcher noch im Kleinkindalter ist. Aktuell befindet sich der Beschuldigte aufgrund eines anderen Verfahrens in Sicherheitshaft. Er hat eine Ausbildung zum Projektleiter abgeschlossen und war vor seiner Inhaftierung zu 80 % als solcher bei einer Baufirma tätig. Nebenher ging er einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Marketing nach. Nach der Inhaftierung verlor er seine Stelle und erzielt aktuell kein Einkommen. Er beabsichtigt, nach sei- ner Entlassung aus der Haft wieder beiden Tätigkeiten nachzugehen und ist zuver- sichtlich, dass er schnell wieder Fuss fassen wird. Der Beschuldigte erzielte vor der Haft ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 4'500.– und er verfügt über kein Vermögen. Er hat einen offenen Kredit in Höhe von ca. Fr. 12'000.–. Weitere Schul- den hat er nicht. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2. Vorstrafen und hängige Strafverfahren zum Tatzeitpunkt Bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wegen verschiedenen Übertretungen und Vergehen im Stras- senverkehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde (act. 15/1 S. 2). Zwar ist diese vorliegend nicht einschlägig und liegt auch bereits acht Jahre zurück; dennoch handelt es sich um eine erhebliche Strafe, welche von einer nicht zu vernachlässigenden Tatschwere zeugt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits ein Strafverfahren hängig war (act. 29). Obschon die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten ist, hätte das damals laufende Strafverfahren eine warnende Wirkung auf den Beschuldigten ha- ben und ihn vor deliktischen Handlungen abhalten müssen. Entsprechend wäre die nach Beurteilung der Tatkomponente ausgefällte (hypothetische) Geldstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen. 5.3. Nachtatverhalten Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass weder Reue noch Einsicht beim Beschuldigten ersichtlich sind. Er zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren

- 27 - denn auch betreffend keinen Teil des Anklagevorwurfs geständig, was sein gutes Recht ist. Vor diesem Hintergrund ist aber das Nachtatverhalten des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu werten. 5.4. Strafschärfung aufgrund der Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten wäre die Gesamtstrafe damit auf (hypothetische) 230 Tagessätze zu erhöhen.

6. Tagessatzhöhe 6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 6.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Aufgrund der Haftsituation des Beschuldigten erzielt er aktuell kein Einkom- men, weshalb die Mindesttagessatzhöhe von Fr. 30.– anzusetzen ist. 6.3. Der Beschuldigte wäre daher mit einer (hypothetischen) Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

7. Vollzug der Strafe 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor den eingeklagten Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.2. Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt über fünf Jahre zurück (vgl. act. 15/1). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose

- 28 - umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs gegeben. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe und der Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung ist die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.

8. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe 8.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt wer- den. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht meh- rere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 8.2. Unter Berücksichtigung des Gesagten erscheint es insbesondere aus spezi- alpräventiven Überlegungen nötig, den Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse zu bestrafen. Der Beschuldigte weist eine erhebliche, ebenfalls bedingte, Freiheits- strafe als Vorstrafe auf, welche offensichtlich nicht ausreichte, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Entsprechend muss sich die vorliegende Verurteilung, un- abhängig von seiner Bewährung während der Probezeit, für den Beschuldigten di- rekt und konkret bemerkbar machen. Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen und diese gilt es mit dem Umwandlungssatz von Fr. 30.– pro Tagessatz von der Geldstrafe abzuziehen, womit der Beschuldigte noch mit einer (hypotheti- schen) Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– zu bestrafen wäre.

- 29 - 8.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Da das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bereits bei der Festsetzung der Tagessatz- höhe ermittelt hat, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungs- schlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatz- freiheitsstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

9. Gesamtstrafe und Fazit 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Nachdem der Beschuldigte mit einer (hypothetischen) Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu bestrafen wäre, muss diese im Zuge der Höchstgrenze nach Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze herabgesetzt werden. 9.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, die Busse ist zu bezahlen. Für der Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen festzusetzen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprü- che möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insge- samt Fr. 8'000.– für Heilungskosten und Verdienstausfall (act. 27). Zudem verlangt

- 30 - der Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, ohne diese näher zu begründen (act. 27). Der Privatkläger bezifferte damit seine Zivilklage grund- sätzlich, begründete sie aber nicht in einer Weise, welche, zusammen mit den ver- fügbaren Beweismitteln, eine Gutheissung seiner Anträge erlauben würde. Über- dies wurde die Zivilklage vom Beschuldigten auch bestritten (vgl. Prot. S. 25), wes- halb diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– (act. 22/3). Weiter fiel eine Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 53.90 an (act. 22/3). Da der Beschuldigte verurteilt wird, sind ihm die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten für die amtli- che Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

2. Verteidigerhonorar 2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafver- fahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). 2.2. Zum Nachweis seines Aufwandes reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2025 seine Honorarnote vom 8. Oktober 2025 (act. 46) ein. Die geltend gemachten Aufwendungen sind vollumfänglich aus- gewiesen. Nach Berücksichtigung des für die Hauptverhandlung und die Urteilser- öffnung angefallenen Aufwandes ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 9'628.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB;

- der Drohung (zu Lasten von F._____) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung (zu Lasten des Privatklägers) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'200.–. Von einer Bestrafung für die Be- schimpfung wird abgesehen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

6. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 53.90 Entschädigung Zeuge

8. Rechtsanwalt Ass. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'628.35 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

- 32 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung, Erläuterung und schriftliche Mitteilung ohne Begrün- dung an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (versandt);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 33 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger MLaw A. Partner

- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.