Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 14 S. 2 f.). 1.2. Die Aussagen der Beschuldigten in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 betreffend den äusseren Sachverhalt de- cken sich insofern mit der Anklageschrift vom 2. Dezember 2024 (act. 14), als die Beschuldigte aussagte, ihren Personenwagen von der mit einem audienzrichterli- chen Fahrverbot belegten B._____-strasse 1 in C._____ herkommend über den D._____-Weg auf die zum Restaurationsbetrieb des …zentrums "E._____" gehö-
- 5 - rende Terrasse gelenkt zu haben, auf welcher sie bei einem Wendeversuch einmal mit einem Stahlträger des Vordachs kollidiert sei, wobei es zu einem Sachschaden an ihrem Fahrzeug gekommen sei (act. 5 F/A 12; Prot. S. 11). Nach der besagten Kollision habe die Beschuldigte laut eigenen Aussagen sodann die Unfallstelle ver- lassen und sei mit dem beschädigten Fahrzeug von der besagten Terrasse in C._____ bis in eine Tiefgarage an der F._____-strasse 2 in G._____ gefahren (act. 5 F/A 31 sowie F/A 39; Prot. S. 18). 1.3. Anders als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 2. Dezem- ber 2024 (act. 14 S. 3) vorgeworfen, gab die Beschuldigte an, nur einmal mit dem Stahlträger auf dem Vordach des Restaurants "E._____" kollidiert zu sein; mit der angrenzenden Mauer bzw. dem Geländer des Fusswegs sei es zu keinem Zusam- menprall gekommen (act. 5 F/A 22; Prot. S. 12). Überdies sei entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft durch die Kollision zwar ein Sachschaden an ih- rem Fahrzeug, nicht aber am besagten Stahlträger entstanden (act. 5 F/A 31). 1.4. Die angeklagten Vorwürfe der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG bestreitet die Beschuldigte (act. 5 F/A 31 ff.; Prot. S. 11 ff.), weshalb zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Grundlage der Beweiswürdigung 2.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so legt das Gericht seinem Ur- teil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptver- handlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann.
- 6 - 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abge- schlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten der Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe der Be- schuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse An- haltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen beziehungsweise diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung auch auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche bezie- hungsweise allgemein auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Re- alitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.).
- 7 -
3. Beweismittel und deren Würdigung 3.1. Als Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts dienen ne- ben den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 (act. 4) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2024 (act. 5) und der heutigen Verhandlung (Prot. S. 5 ff.), die Aussagen des am 24. Oktober 2024 durch die Staatsanwaltschaft befragten Zeu- gens H._____ (act. 6), der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. Dezember 2023 samt Fotodokumentation (act. 1-2) sowie der Nachtragsrapport der Kantons- polizei Zürich vom 12. Januar 2024 (act. 3). 3.2. Aussagen der Beschuldigten und deren Würdigung 3.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 erklärte die Be- schuldigte, dass sie während der Pause ihrer Weiterbildung ihr Fahrzeug habe um- parkieren wollen (act. 4 F/A 5). Sie habe nach dem Weg gefragt und sei deshalb auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" gelandet. Beim Versuch zu wenden sei sie mit geringer Geschwindigkeit gegen einen der Stützpfeiler auf der besagten Terrasse gefahren (act. 4 F/A 5). Da die Pause ihrer Weiterbildung fast vorbei ge- wesen sei, habe sie die Unfallstelle kurz darauf mit ihrem Auto verlassen (act. 4 F/A 13). Es gebe zwei Zeugen, die bestätigen könnten, dass sie keinen Alkohol getrun- ken habe (act. 4 F/A 5). Der Sachschaden an ihrem Fahrzeug sei ihr aufgefallen; sie habe das Auto „so nicht mehr benutzen können“ (act. 4 F/A 7). Nach dem Unfall sei sie ausgestiegen und habe die durch die Kollision abgefallenen Teile ihres Fahr- zeugs eingesammelt und verladen (act. 4 F/A 15). Ihre Personalien habe sie an der Unfallstelle niemandem mitgeteilt; es habe sie aber auch niemand danach gefragt (act. 4 F/A 11). 3.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies die Be- schuldigte grundsätzlich auf ihre Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren (act. 5 F/A 5 ff.). Zudem führte sie aus, dass sie keine Fahrerflucht begangen habe, da sie dem Zeugen H._____ gesagt habe, dass sie weiter an eine Weiterbildung des I._____ müsse (act. 5 F/A 10). Die Beschuldigte sagte überdies aus, nur einmal mit dem besagten Stahlträger kollidiert zu sein. Die angrenzende Mauer bzw. das
- 8 - Geländer auf der Terrasse habe sie mit ihrem Personenwagen nicht gestreift (act. 5 F/A 19). Die Schäden am Stützpfeiler auf Foto 12 und 13 der dem Polizeirapport beiliegenden Fotodokumentation (act. 2 S. 7) seien von ihr, sie habe den besagten Pfosten mit ca. 5 km/h touchiert (act. 5 F/A 21). Die Abriebspuren am Geländer und der angrenzenden Mauer, welche auf Foto 14 und Foto 15 der Fotodokumentation abgebildet sind (act. 2 S. 8), würden nicht von ihrem Personenwagen stammen (act. 5 F/A 22). Weiter führte die Beschuldigte aus, dass ihr bewusst gewesen sei, dass ihr Fahrzeug abstehende und offene Kanten am linken Teil der Front aufwies und dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar verletzt werden könnten (act. 5 F/A 37 f.). Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr sei sie deshalb mit dem beschädigten Fahrzeug weder auf die Autobahn noch über 50 km/h gefahren (act. 5 F/A 39). 3.2.3. Die Aussagen der Beschuldigten sind, soweit sie sich nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklage bringen lassen, als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten. Sie äusserte sich im Verlauf des Verfahrens teils widersprüchlich. So erklärte sie zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, das beschädigte Fahrzeug sei nicht mehr fahrbar gewesen (act. 4 F/A 7), während sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführte, das Auto sei durchaus noch fahrbar gewesen; sie habe es lediglich nicht mehr im Freien stehen lassen wollen, da dies zu weiteren Schäden hätte führen können (act. 5 F/A 7). In der heutigen Hauptverhandlung be- hauptete sie sodann, an ihrem Fahrzeug seien nach der Kollision keine abstehen- den Teile sichtbar gewesen (Prot. S. 17). Auch dass sie sich pflichtwidrig von der besagten Unfallstelle entfernt habe, bestreitet die Beschuldigte. Sie habe dem Zeu- gen H._____ ja schliesslich mitgeteilt, dass sie an einer Weiterbildung des I._____ sei (act. 5 F/A 10). Insofern streitet die Beschuldigte jedoch im Wesentlichen nicht ab, sich kurz nach der Kollision von der Unfallstelle entfernt zu haben. 3.2.4. In Bezug auf den Schaden des Personenwagens der Beschuldigten ist zu- nächst festzuhalten, dass die dem Polizeirapport beigelegte Fotodokumentation an der linken und rechten Front des Wagens offene Kanten zeigt (act. 2 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, das Fahr- zeug sei in diesem Zustand nicht mehr fahrbar gewesen (act. 4 F/A 7). Ihre späte-
- 9 - ren gegenteiligen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft sind daher als wi- dersprüchlich bzw. als Schutzbehauptungen zu werten und unterstreichen ihr all- gemein defensives Aussageverhalten. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschul- digte auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zumindest zu- gab, dass das Fahrzeug an der linken Seite beschädigt gewesen und sie aufgrund dieser Schäden mit dem Fahrzeug nicht auf die Autobahn sowie nicht über 50 km/h gefahren sei (act. 5 F/A 37 ff.), was wiederum dafür spricht, dass der Beschuldigten durchaus bewusst war, dass vom Schaden ihres Personenwagens ein erhöhtes Unfallrisiko ausgegangen ist. 3.2.5. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigte laut eigenen Aussagen in der Vergangenheit bereits in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt gewesen sei, im Zuge dessen ihr ein Zettel mit den Kontaktdaten des Unfallverursachers hinterlas- sen wurde (act. 4 F/A 21). Unter Würdigung der Gesamtumstände ist nicht glaub- haft, dass die Beschuldigte – als erfahrene Autofahrerin – nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass sie nach einem (auch selbstverschuldeten) Unfall zumindest ihre Kontaktdaten hätte hinterlassen müssen. 3.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte – ge- stützt auf ihre eigenen Aussagen – wusste, dass sie mit ihrem Personenwagen mit dem besagten Stützpfeiler auf dem Vorplatz des Restaurants „E._____“ kollidiert ist. In der Folge hat sie die vom Fahrzeug abgefallenen Teile eingesammelt und die Unfallstelle mit ihrem Personenwagen verlassen, ohne einem der Anwesenden ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Anschliessend hat sie ihr beschädigtes Fahrzeug von C._____ bis nach G._____ gelenkt. 3.3. Aussagen des Zeugen H._____ und deren Würdigung 3.3.1. Der Zeuge H._____ wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. Oktober 2024 als Zeuge unter Strafandrohung von Art. 307 StGB befragt (act. 6 F/A 3). Der Zeuge H._____ sei selbst nicht direkt in den Unfall invol- viert gewesen, sondern habe von diesem zufällig Kenntnis erlangt, da er im Re- staurant "R._____" als Geschäftsführer tätig sei (act. 6 F/A 13). Sodann ist beim
- 10 - Zeugen keine Beziehung zur Beschuldigten (vgl. act. 6 F/A 7) oder ein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich. 3.3.2. Der Zeuge H._____ gab im Rahmen der vorgenannten Einvernahme zu Protokoll, dass er am 16. November 2023 auf der Arbeit gewesen sei, als er um ca. 16.30 Uhr ein kurzes, lautes Knallen vernommen habe. Er sei dann nach draus- sen gelaufen und habe gesehen, wie die Beschuldigte ihren Personenwagen zwi- schen zwei Pfosten hindurch habe lenken wollen. Die Beschuldigte habe versucht ihren Wagen zu wenden und sei daraufhin mit dem Stützpfeiler kollidiert. Sie sei aufgelöst gewesen und habe gestresst gewirkt (act. 6 F/A 14). Bei einem erneuten Wendeversuch sei die Beschuldigte mit dem Geländer bzw. der angrenzenden Mauer kollidiert und dort mit dem Seitenspiegel ihres Fahrzeugs "hängen" geblie- ben (act. 6 F/A 31 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Beschuldigte dabei "voll unter Strom" gewesen sei (act. 6 F/A 19). Der Zeuge H._____ habe der Be- schuldigten mitgeteilt, dass sie ihren Personenwagen aus der besagten Fussgän- gerzone wegfahren solle, da er sonst die Polizei beiziehen werde (act. 6 F/A 22 f.). Da die Beschuldigte mehrfach mit dem besagten Stahlträger kollidiert sei, habe er sich im Anschluss an den Unfall dazu entschieden die Polizei zu informieren, um allfällige Statikschäden an den Stützpfeilern ausschliessen zu können (act. 6 F/A 24 f.). Das gesamte Wendemanöver der Beschuldigten habe in etwa 10 bis 25 Mi- nuten gedauert (act. 6 F/A 37). 3.3.3. Die Aussagen des Zeugen H._____ sind widerspruchsfrei und schlüssig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Zeugen- aussagen in Zweifel ziehen würden. Auf die Aussagen des Zeugen H._____ kann daher im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abgestellt werden. Mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen lassen sich lediglich die Vorbrin- gen einer mehrfachen Kollision mit dem Stahlträger und einer Kollision mit der an- grenzenden Mauer (siehe nachfolgend E. II. 3.4.2.). 3.4. Gesamtwürdigung und abschliessende Sachverhaltserstellung 3.4.1. Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich insoweit erstel- len, als der Beschuldigten – gestützt auf ihre eigenen und die Aussagen des Zeu-
- 11 - gen H._____ – nachgewiesen werden kann, dass sie von der mit einem audienz- richterlichen Fahrverbot belegten B._____-strasse 1 in C._____ herkommend in den D._____-Weg eingebogen und auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" mindestens einmal mit einem Stützpfeiler kollidiert ist und sich im Anschluss von der Unfallstelle entfernt hat. Des Weiteren lässt sich auch der Schaden am Fahr- zeug der Beschuldigten erstellen, wobei sie ebendieses beschädigte Fahrzeug im Strassenverkehr bis zur Tiefgarage an der F._____-strasse 2 in G._____ gelenkt hat. 3.4.2. Nicht abschliessend erstellen lässt sich hingegen, ob die Beschuldigte mehrfach mit dem besagten Stützpfeiler und darüber hinaus mit der angrenzenden Mauer bzw. dem Geländer auf der Terrasse des Restaurants "E._____" kollidiert ist. Auf der dem Polizeirapport beiliegenden Fotodokumentation sind zwar Abrieb- spuren am Geländer sowie an der Mauer ersichtlich (act. 2 S. 8), diese können je- doch aufgrund der Spurenlage nicht eindeutig dem Fahrzeug der Beschuldigten zugeordnet werden (act. 1 S. 2), zumal keine Untersuchung von allfälligen Abrieb- spuren durchgeführt wurde, geschweige denn ein Gutachten dazu vorliegt. Insofern findet dieser Teil des Sachverhalt keine Stütze in den objektiven Beweismitteln. Vorliegend stehen sich die Aussagen des Zeugen H._____ und jene der Beschul- digten diametral gegenüber und es sind keine anderweitigen objektiven Beweismit- tel vorhanden, weshalb unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen auf der Terrasse des Restaurants "E._____" lediglich einmal mit dem besagten Stützpfeiler kollidiert ist und es zu keiner weiteren Kollision des Personenwagens mit dem Stützpfeiler oder mit der angrenzenden Mauer bzw. dem Geländer gekommen ist. 3.4.3. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten, der Aussagen des Zeugen H._____ sowie der weiteren Beweismittel kann der äussere Sachver- halt insoweit erstellt werden, als dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen einmal mit dem besagten Stützpfeiler auf der Terrasse des Restaurants "E._____" kollidiert ist, die Unfallstelle ohne Angabe ihrer Kontaktdaten verlassen und ihr Fahrzeug in beschädigtem Zustand im Strassenverkehr gelenkt hat. In Abweichung
- 12 - des in der Anklage von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Sachverhalts ist da- her für die rechtliche Würdigung von diesem Sachverhalt auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) 1.1. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zu- sammengefasst geltend, es stelle sich zunächst die Frage, ob der Unfallort – kon- kret der D._____-Weg und der Vorplatz zum Restaurant des …-zentrums "E.______" – einen öffentlichen Verkehrsweg bzw. eine öffentliche Strasse dar- stelle und somit das Strassenverkehrsgesetz (SVG) überhaupt Anwendung finde. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG sei dieses nur auf öffentlichen Strassen anwend- bar. Der von der Beschuldigten befahrene D._____-Weg sei mit einem audienzrich- terlichen Fahrverbot belegt und dürfe nur von einem bestimmten Personenkreis be- nutzt werden. Daher könne nicht von einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG gesprochen werden (act. 21 S. 3 f.). 1.2. Nach Art. 1 Abs. 1 SVG regelt das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf öffentlichen Strassen. Der Begriff der Strasse ist funktional zu verstehen und umfasst alle Flächen, die dem Verkehr dienen oder dafür geeignet sind (BGE 101 Ia 565 E. 4). Darunter fallen gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sämtliche von Motorfahr- zeugen, Fahrrädern oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen, wie beispiels- weise öffentliche Plätze, Trottoirs, Wald- oder gar Wanderwege (BSK SVG-WALD- MANN/KRAEMER, Art. 1 N 18; Handkommentar Strassenverkehrsrecht-BOLL, Art. 1 N 2). Eine Verkehrsfläche gilt als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem pri- vaten Gebrauch dient. Massgeblich ist nicht das Eigentumsverhältnis, sondern die tatsächliche Eignung für den allgemeinen Verkehr, d.h. die Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (BGE 104 IV 105 E. 3; BGE 101 IV 173 E. 86; BSK SVG- WALDMANN/KRAEMER, Art. 1 N 19). Vorplätze im Privateigentum gelten als öffentliche Strassen, sofern ihre Nutzung nicht klar erkennbar eingeschränkt ist, etwa durch signalisiertes Verbot oder Abschrankung (BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1).
- 13 - 1.3. Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug von der B._____-strasse in C._____ herkommend, über den D._____-Weg auf den Vorplatz des Restaurants des …- zentrums "E._____". Das von der Verteidigung geltend gemachte audienzrichterli- che Fahrverbot berechtigt lediglich Anwohner der Liegenschaften an der B._____- strasse 3, 4 und 1 sowie Dienstbarkeitsberechtigte zur Durchfahrt der B._____- strasse 1 (act. 22/3). Der D._____-Weg, der auch laut dem von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichtem Grundbuchauszug (act. 22/4), ein eigenständiger Weg darstellt, ist von dem besagten Fahrverbot nicht erfasst. Ent- gegen der Aussagen der Verteidigung handelt es sich dabei nicht um einen Weg, der bloss einem engen, genau bestimmbaren Personenkreis vorbehalten ist (vgl. act. 21 S. 5): Der D._____-Weg steht der Allgemeinheit zur Nutzung offen. Auch dass es sich dabei um einen Fussgängerweg handelt, tut nach dem Gesagten sei- nem Charakter als Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes keinen Ab- bruch, da in Art. 1 Abs. 1 VRV explizit festgehalten wird, dass auch die von Fuss- gängern benützten Verkehrsflächen zu den Strassen im Sinne des SVG gehören. Bei der Unfallörtlichkeit, der öffentlichen Terrasse des Restaurants "E._____", han- delt es sich um einen Vorplatz, welcher in seiner Nutzung zwar ebenfalls auf Fuss- gänger eingeschränkt ist, dabei aber wiederum einem unbeschränkten Personen- kreis (bspw. Anwohnern des …-zentrums, Angehörigen, Restaurantbesuchenden etc.) zur freien Verfügung steht, weshalb auch die besagte Terrasse als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist und folglich vom Gel- tungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes erfasst wird. 1.4. Sowohl der D._____-Weg als auch der Vorplatz des Restaurants des …- zentrums "E.______", auf welchem es zur der Beschuldigten vorgeworfenen Kolli- sion kam, stehen der Allgemeinheit offen und sind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – weder durch ein audienzrichterliches Fahrverbot noch durch eine sonstige Abschrankung der Herrschaft des Strassenverkehrsgesetzes entzo- gen. Da sie einer unbestimmten Anzahl von Fussgängern zugänglich sind, stellen sie öffentliche Verkehrsflächen dar und unterliegen somit dem Geltungsbereich von Art. 1 Abs. 1 SVG.
2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
- 14 - 2.1. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeug- führer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren An- ordnung gerechnet werden musste, widersetzt, entzieht oder den Zweck einer sol- chen Massnahme vereitelt. Die entsprechenden Anordnungsvoraussetzungen rich- ten sich in erster Linie nach Art. 55 SVG und dessen Konkretisierung in den Art. 10 ff. SKV und Art. 19 ff. VSKV-ASTRA, die besagen, dass Fahrzeugführer so- wie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer voraussetzungslos einer Atemalkohol- probe unterzogen werden können (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a N 89; OFK SVG-GI- GER, Art. 55 N 1). 2.2. Von einem Sich-Entziehen ist zunächst immer dann auszugehen, wenn der Betroffene die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht, indem er bspw. die Flucht ergreift. Der Zweck einer Untersuchungsmassnahme kann auch vereitelt werden, wenn der Täter nach der Fahrt (aber vor der Untersuchung) wei- tere Substanzen konsumiert, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (sog. Nachtrunk; OFK SVG-GIGER, Art. 91 N 6). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist der Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit bereits erfüllt, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer solchen rechnen musste (BGE 120 I 75 E. 1b; BGE 114 IV 148 E. 2b; BGE 109 IV 137 E. 2b). 2.3. Subjektiv muss der Fahrzeuglenker folglich die Anordnung einer Untersu- chungsmassnahme als sehr wahrscheinlich erkennen und den Zweck einer sol- chen Massnahme vereiteln wollen (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a N 170). 2.4. Laut eigenen Angaben war sich die Beschuldigte bewusst, auf dem besag- ten Vorplatz mit ihrem Personenwagen mit einem der Stützpfeiler kollidiert zu sein (act. 4 F/A 5; act. 5 F/A 17 f.). Sie sagte selbst aus, nach der Kollision aus ihrem Auto ausgestiegen zu sein und die abgebrochenen Fahrzeugteile in ihren Perso- nenwagen geladen zu haben (act. 4 F/A 15). Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung handelt es sich beim Unfallhergang keineswegs um eine „banale“ Kolli- sion (vgl. act. 21 S. 9). Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug mitten am Nachmittag über einen schmalen Fussgängerweg auf den Vorplatz eines Restaurants, der für
- 15 - den Fahrzeugverkehr offensichtlich nicht taugt, und kollidierte dort beim Wenden mit einem der Stahlträger. Angesichts der aussergewöhnlichen Gesamtumstände hätte die Beschuldigte – trotz des von ihr geltenden gemachten Stresses – als er- fahrene Autofahrerin erkennen müssen, dass Zweifel an ihrer Fahrfähigkeit bestan- den haben und mit der Anordnung einer entsprechenden Untersuchungsmass- nahme der Polizei zu rechnen war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Polizei tat- sächlich gerufen wurde oder nicht, da bei objektiver Betrachtung aller Umstände, die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Untersuchung angeordnet hätte. 2.5. Überdies machte die Beschuldigte im Vorverfahren geltend, dass sie am Abend nach dem Unfall ein Glas Wein getrunken habe und deswegen bei dem am
16. November 2023 um 21.30 Uhr angeordneten Atemlufttest ein Wert von 0.14 mg/l festgestellt worden sei (act. 1 S. 3 f.; act. 4 F/A 24; act. 5 F/A 41). Auf- grund des behaupteten Nachtrunks war es trotz der gleichentags vorgenommenen Atemalkoholprobe nicht mehr möglich, die Fahrfähigkeit der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Unfalls verlässlich zu beurteilen. 2.6. Somit ist festzustellen, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat. 2.7. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges 3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vor- schriften nicht entspricht. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren, wobei sie so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfah- rende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden (Art. 29 SVG). Die Be- einträchtigung der Betriebssicherheit muss dabei nicht zwingend von dauerhafter
- 16 - Natur sein, vielmehr genügt auch eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung. Ob es durch das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich zu einem Unfall kommt, ist unerheblich (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 4 ff.). Die Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit muss aber eine gewisse Intensität aufweisen. Es muss sich mindestens um eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr handeln, die unmittelbar geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen (OFK SVG-GIGER, Art. 93 N 3 f.). 3.2. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand, muss die beschuldigte Person einerseits um die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs sowie auch um die Schaffung der Unfallgefahr wissen (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 11). 3.3. Auf der dem Polizeirapport beigelegten Fotodokumentation ist das Fahr- zeug der Beschuldigten abgebildet. Dabei ist ersichtlich, dass der Personenwagen an der Vorderseite beidseitig derart beschädigt ist, dass an beiden Seiten offene Kanten sichtbar sind (act. 2 S. 5 ff.). Die Beschuldigte fuhr mit dem beschädigten Fahrzeug von der J._____ [Strasse] 5 in C._____ bis zur Tiefgarage an der F._____-strasse 2 in G._____ (vgl. Prot. S. 17). Den Ausführungen der Verteidi- gung, wonach die Schäden am Fahrzeug der Beschuldigten keine grössere Unfall- gefahr als ein unversehrtes Fahrzeug darstellten, kann nicht gefolgt werden (vgl. act. 21 S. 13). Die Schäden am genannten Fahrzeug überschreiten die Schwelle, bei der man noch "vorsichtig" mit dem Fahrzeug hätte weiterfahren dür- fen. Aufgrund der offenen Kanten, welche bei einer Personenkollision insbesondere für Kinder, aber auch Erwachsene schwere Verletzungen hätten hervorrufen kön- nen sowie des Umstands, dass bei der Kollision bereits Fahrzeugteile abgefallen waren und während der Fahrt weitere Teile hätten abfallen können, schuf die Be- schuldigte eine erhöhte Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Sinne der genannten Bestimmungen. 3.4. Die Beschuldigte wusste, dass ihr Fahrzeug durch die – von ihr verursachte
– Kollision beschädigt worden war (act. 4 F/A 7; Prot. S. 18). Dennoch setzte sie die Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug und den abstehenden Teilen bis zur Ga- rage in F._____-strasse 2 in G._____ fort (vgl. Prot. S. 18).
- 17 - 3.5. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG schuldig zu sprechen.
4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) 4.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die in Art. 51 SVG festgehaltenen Verhaltenspflichten verletzt. Darunter fällt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Entsteht bei einem Unfall ein Sachschaden, muss der Schädiger sofort den Ge- schädigten benachrichtigen und Name sowie Adresse angeben (Art. 51 Abs. 3 SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Eintritt eines Schadens nicht zwingend; es genügt, dass ein solcher nahe liegt bzw. nicht zwei- felsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2009 vom
19. November 2009 E. 3; BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 19 und Art. 51 N 11). Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 SVG verletzt, wer trotz seiner entsprechenden Pflicht untätig bleibt, auch wenn ihm das Tätigwerden faktisch möglich gewesen wäre (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 26). 4.2. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gel- tend, dass kein Sachschaden bei einem Dritten entstanden sei, weshalb Art. 51 Abs. 3 SVG nicht zur Anwendung gelange (act. 21 S. 8). Lehre und Rechtspre- chung stellen in der Praxis jedoch keine hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit eines solchen Sach- oder Personenschadens. Ein Fahrzeugführer, der einen un- gewöhnlichen Lärm vernimmt oder gar weiss, dass es zu einer Kollision gekommen ist, muss sorgfältig prüfen, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist (BGE 93 IV 43 E. 3; BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 30). Insofern ist unerheblich, ob ein Schaden tatsächlich eingetreten ist. 4.3. In subjektiver Hinsicht wird von Art. 92 Abs. 1 SVG erfasst, wer wusste, dass er an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wis- sen um diese Möglichkeit untätig bleibt.
- 18 - 4.4. Vorliegend war der Beschuldigten bewusst, dass sie im Rahmen des Wen- demanövers mit einem Stahlträger kollidiert ist, zumal sie angab einen "Lärm" ge- hört zu haben. Für die Unfallwahrnehmung ist dies vorliegend ausreichend. Sodann führte sie aus, nach der Kollision ausgestiegen zu sein und die losen Teile in ihr Fahrzeug geladen zu haben (act. 4 F/A 15 u. F/A 23; act. 5 F/A 17 f.). Weiter erklärte sie, sich nicht vergewissert zu haben, ob am Stahlträger ein Schaden entstanden sei. Sie habe nur kurz geschaut, ob es „Kratzer oder so“ habe, es sei aber alles sehr schnell gegangen (act. 4 F/A 22). Zum Unfall- bzw. Kollisionszeitpunkt war folglich noch unklar, ob ein Schaden eingetreten ist bzw. hat ein solcher mindestens noch nicht ausgeschlossen werden können. Die Frage, ob am besagten Stahlträger ein Schaden entstanden ist, konnte im Rahmen der heutigen Verhandlung offen- bleiben, da die Beschuldigte ihre Verhaltenspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG be- reits dadurch verletzt hat, dass sie sich nach der Kollision nicht vergewissert hat, ob ein Sachschaden entstanden ist oder nicht. 4.5. Die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung gaben im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme sowie auch an der heutigen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass niemand die Beschuldigte nach ihren Personalien gefragt habe, weshalb sie diese auch nicht angegeben habe (act. 5 F/A 26; act. 21 S. 8). Sie verkennen dabei, dass die Unfallverursacherin gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG gesetz- lich dazu verpflichtet ist, den Geschädigten unverzüglich und unaufgefordert – also unmittelbar am Unfallort – Name und Adresse bekannt zu geben. Die Mitteilung der Beschuldigten an den Zeugen, sie nehme an einer Weiterbildung des I._____ "K._____" teil (act. 5 F/A 24), ist unzureichend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte anhand dieser unkonkreten Angaben ohne Weiteres hätte identifiziert werden können, zumal es nicht Aufgabe eines zufällig anwesen- den Zeugen ist, weitergehende Nachforschungen zur Identität der Unfallverursa- cherin anzustellen. 4.6. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
5. Fazit
- 19 - Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Beschuldigte der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB an- wendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält.
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Die beschuldigte Person soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profi- tieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht.
- 20 - 2.2. Die beschuldigte Person darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzel- strafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich, weshalb der vorgesehene Strafrah- men bestehen bleibt. 2.4. Als Strafart kommen bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Da die Gelds- trafe die im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhän- gung einer Freiheitsstrafe nur in Fällen in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zukommt und diese so aus- fällt, dass die negativen Auswirkungen auf die beschuldigte Person und deren so- ziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 4 ff. mit Hinweisen). Da vorliegend eine Geldstrafe zweckmässig ist und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich sind vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuweichen, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 2.5. Aufgrund des Umstands, dass Bussen für zusätzlich begangene Übertre- tungen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 StGB sind und demnach
- 21 - nicht in der Sanktion für Verbrechen und Vergehen aufgehen, hat für das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zwingend die Verhängung einer Busse zu erfolgen (BSK StGB-ACKER- MANN, Art. 49 N 94). 2.6. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person zu bemessen. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person Rechnung zu tra- gen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Ver- schulden, das heisst die tat- und täterbezogenen Komponenten gemäss Art. 47 StGB massgebend, wobei sekundär der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhältnisse der beschuldigten Person relevant sind insbe- sondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
3. Strafzumessung im engeren Sinn 3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen
- 22 - (vgl. zum Ganzen WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisch- es Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 8 ff. mit Hinweisen). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.3.1.1. Zu Gunsten der Beschuldigten kann vorliegend hinsichtlich der objektiven Tatkomponente festgehalten werden, dass es sich vergleichsweise um einen we- niger gravierenden Verstoss handeln dürfte. Die Beschuldigte fuhr im Schritttempo und kollidierte mit bloss geringer Geschwindigkeit mit dem besagten Stahlträger. Dies zeigt sich auch daran, dass die Tragfähigkeit des Stahlträgers durch die Kolli- sion nicht beeinträchtigt wurde (vgl. act. 8/7). Durch das Verhalten der Beschuldig- ten kam es zudem zu keinem Personenschaden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt hat, obwohl aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Unfalls damit gerechnet werden musste, dass die später aufgebotene Polizei Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Beschuldigten hätte durchführen wollen. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Verschulden der Beschuldigten sehr leicht. 3.3.1.2. In subjektiver Hinsicht kann zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie sich laut eigenen Angaben in einer Stresssituation befand. Aller- dings ist festzuhalten, dass es keinen nachvollziehbaren Grund für das überstürzte Verlassen des Unfallorts gab. Dass sie zu ihrer Weiterbildung zurückkehren musste, vermag als Rechtfertigung nicht zu genügen sowie auch das Verschulden nicht zu relativieren. Auch unter subjektiven Gesichtspunkten ist die Tatschwere daher als sehr leicht zu bewerten. 3.3.1.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht zu werten. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festzusetzen. 3.3.2. Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs
- 23 - 3.3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Personenwa- gen der Beschuldigten eher leichte Schäden vorwies, die sich nur an der Front des Autos befunden haben. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit den of- fenen Kanten über eine Strecke von rund vier Kilometern auf öffentlichen Strassen gefahren ist. Die Fahrt fand um ca. 16.30 Uhr statt, eine Uhrzeit, zu welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus auch andere Verkehrsteilnehmer un- terwegs sind. Auch wenn die Beschuldigte den Weg vom Unfallort bis zur Tiefga- rage an der F._____-strasse 2 in G.______ ohne Zwischenfälle zurückgelegt hat, hatte sie zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss darauf, wenn es zu einer von ihr un- verschuldeten Kollision mit einem anderen Fahrzeugführer oder einem Fussgänger gekommen wäre, inwiefern aufgrund der scharfen Kante eine erhöhte Verletzungs- gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden hätte. Aus den genannten Grün- den ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. 3.3.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatkomponente kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.1.2 verwiesen werden. Dass die Beschuldigte zurück zu ihrer Weiterbildung musste, macht ihr Handeln weder nachvollziehbar noch recht- fertigt sich dadurch ihre Eile. Das subjektive Verschulden der Beschuldigten wiegt nach dem Gesagten sehr leicht bzw. mag das objektive Verschulden nicht zu rela- tivieren. 3.3.2.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist als sehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs von 30 Tagessätzen gerechtfertigt erscheint. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des As- perationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen resultiert. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit Hinweisen).
- 24 - 3.4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann im Wesentlichen auf deren Aussagen zur Person anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 verwiesen werden (act. 5 F/A 59). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschuldigte am tt. Fe- bruar 1967 in L._____ geboren wurde. Sie wuchs in M._____ auf und besuchte dort die Schule. Nach Abschluss der Handelsschule absolvierte sie ein Vorpraktikum für die Krankenschwesterausbildung in N._____. Überdies hat die Beschuldigte eine Ausbildung in der allgemeinen Medizin absolviert und führt seit mm.2012 als Ärztin eine eigene Praxis im Bereich der inneren Medizin. Aus diesen Ausführungen er- geben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen einwandfreien juristi- schen Leumund auf (act. 19). 3.4.4. Bezüglich des Anklagevorwurfs haben sich die Aussagen der Beschuldig- ten mit dem äusseren Sachverhalt zwar insofern gedeckt, als sie ausführte, mit ihrem Personenwagen auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" mit einem Stützträger kollidiert zu sein. Die ihr vorgeworfenen Tatbestände bestreitet sie aber sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht weitgehend. Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zeigte die Beschuldigte nicht. 3.4.5. Die Aspekte der Täterkomponente sind in casu strafzumessungsneutral zu werten und führen insgesamt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der Einsatzstrafe, weshalb nach wie vor von einer Strafe in der Höhe von 50 Tages- sätzen auszugehen ist. 3.5. Tagessatzhöhe 3.5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-
- 25 - minimum. Die Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt (act. 5 F/A 48 ff.; Prot. S. 7 ff.). 3.5.2. Die Beschuldigte gab an, als Ärztin in ihrer eigenen Praxis für allgemeine innere Medizin zu arbeiten. Sie zahle sich dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– aus. Wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen, zahle sie sich einen 13. Monatslohn aus. Für das Haus, welches im Eigentum der Beschuldigten und ihres Ehemannes stehe, bezahle sie Fr. 5'000.– Amortisation und Fr. 4'800.– Hypothekarzinsen pro Halbjahr. Weiteres Vermögen oder Schulden habe sie nicht (Prot. S. 8). 3.5.3. In Anbetracht der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 180.– an- zusetzen. 3.6. Zwischenfazit Die Beschuldigte ist unter Würdigung der vorliegenden Umstände mit einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– (insgesamt Fr. 9'000.–) zu bestrafen. 3.7. Busse 3.7.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB wird das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– be- straft. 3.7.2. Bei der konkreten Bemessung der Busse aufgrund des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen mit dem besagten Stahlträger kollidierte, was ihr auch bewusst war. Die Folgen des Unfalls sind aufgrund der tiefen Geschwindigkeit mit welcher die Beschuldigte mit dem Stahlträger kollidiert ist sehr leicht. 3.7.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich im Wis- sen um die Kollision willentlich von der Unfallstelle entfernte. Zugunsten der Be- schuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzung – insbesondere
- 26 - durch die geringen Folgen der Kollision – nicht durch eine besondere Rücksichts- losigkeit auszeichnet. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass kein nachvollziehba- rer Anlass für die pflichtwidrige Entfernung vom Unfallort bestand. Insgesamt lässt sich das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einstufen. 3.7.4. Bezüglich der Täterkomponente wird auf die Ausführungen in Ziffer 3.4. verwiesen. 3.7.5. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint nach dem Gesagten eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen. 3.8. Fazit Unter Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien ist die Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe
1. Allgemeines zum Strafvollzug 1.1. Das Gericht kann die Strafe je nach Höhe ganz oder teilweise bedingt aus- sprechen, wobei es dem Verurteilten dann eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
- 27 - 1.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzube- ziehen (vgl. zum Ganzen: WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 42 N 4 ff. mit Hinweisen).
2. Strafvollzug im konkreten Fall 2.1. Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf und ist überdies wie bereits erwähnt in ihrer eigenen Praxis voll berufstätig. In Anbetracht dessen bestehen vor- liegend keinerlei Anhaltspunkte, bei der Beschuldigten nicht von einer allgemein günstigen Prognose auszugehen, so dass unter Berücksichtigung des Verschul- dens im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe gewährt werden kann. 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorlie- gend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit spre- chen würden. Aufgrund vorstehender Erwägungen erscheint es angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.
3. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheits- strafe ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom
12. August 2008 E. 5.3.4). Gemäss gängiger Praxis der schweizerischen Strafver- folgungsbehörden gilt der Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 100.–. Für den Fall, dass die Busse durch die Beschuldigte schuld- haft nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolge Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §14 Abs. 1 lit. a GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 29 - Es wird erkannt:
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Am 2. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am hiesigen Gericht Anklage gegen die Beschuldigte wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (act. 14 S. 3). Nach erfolgter summarischer Vorprüfung wurde die An- klageschrift von der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 329 StPO zugelassen (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 13. März 2025 vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte persön- lich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, er- schien (act. 15; Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Beschuldigten sowie dem erbetenen Verteidiger schrift- lich als unbegründetes Urteil ausgehändigt (act. 23; Prot. S. 21).
E. 1.1 Das Gericht kann die Strafe je nach Höhe ganz oder teilweise bedingt aus- sprechen, wobei es dem Verurteilten dann eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
- 27 -
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzube- ziehen (vgl. zum Ganzen: WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 42 N 4 ff. mit Hinweisen).
2. Strafvollzug im konkreten Fall
E. 1.4 Sowohl der D._____-Weg als auch der Vorplatz des Restaurants des …- zentrums "E.______", auf welchem es zur der Beschuldigten vorgeworfenen Kolli- sion kam, stehen der Allgemeinheit offen und sind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – weder durch ein audienzrichterliches Fahrverbot noch durch eine sonstige Abschrankung der Herrschaft des Strassenverkehrsgesetzes entzo- gen. Da sie einer unbestimmten Anzahl von Fussgängern zugänglich sind, stellen sie öffentliche Verkehrsflächen dar und unterliegen somit dem Geltungsbereich von Art. 1 Abs. 1 SVG.
2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
- 14 -
E. 2 Grundlage der Beweiswürdigung
E. 2.1 Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf und ist überdies wie bereits erwähnt in ihrer eigenen Praxis voll berufstätig. In Anbetracht dessen bestehen vor- liegend keinerlei Anhaltspunkte, bei der Beschuldigten nicht von einer allgemein günstigen Prognose auszugehen, so dass unter Berücksichtigung des Verschul- dens im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe gewährt werden kann.
E. 2.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorlie- gend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit spre- chen würden. Aufgrund vorstehender Erwägungen erscheint es angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.
3. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheits- strafe ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom
12. August 2008 E. 5.3.4). Gemäss gängiger Praxis der schweizerischen Strafver- folgungsbehörden gilt der Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 100.–. Für den Fall, dass die Busse durch die Beschuldigte schuld- haft nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolge Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §14 Abs. 1 lit. a GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 29 - Es wird erkannt:
E. 2.3 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich, weshalb der vorgesehene Strafrah- men bestehen bleibt.
E. 2.4 Als Strafart kommen bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Da die Gelds- trafe die im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhän- gung einer Freiheitsstrafe nur in Fällen in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zukommt und diese so aus- fällt, dass die negativen Auswirkungen auf die beschuldigte Person und deren so- ziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 4 ff. mit Hinweisen). Da vorliegend eine Geldstrafe zweckmässig ist und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich sind vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuweichen, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.
E. 2.5 Aufgrund des Umstands, dass Bussen für zusätzlich begangene Übertre- tungen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 StGB sind und demnach
- 21 - nicht in der Sanktion für Verbrechen und Vergehen aufgehen, hat für das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zwingend die Verhängung einer Busse zu erfolgen (BSK StGB-ACKER- MANN, Art. 49 N 94).
E. 2.6 Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person zu bemessen. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person Rechnung zu tra- gen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Ver- schulden, das heisst die tat- und täterbezogenen Komponenten gemäss Art. 47 StGB massgebend, wobei sekundär der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhältnisse der beschuldigten Person relevant sind insbe- sondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
3. Strafzumessung im engeren Sinn
E. 2.7 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
E. 3 Beweismittel und deren Würdigung
E. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 3.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen
- 22 - (vgl. zum Ganzen WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisch- es Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 8 ff. mit Hinweisen).
E. 3.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 erklärte die Be- schuldigte, dass sie während der Pause ihrer Weiterbildung ihr Fahrzeug habe um- parkieren wollen (act. 4 F/A 5). Sie habe nach dem Weg gefragt und sei deshalb auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" gelandet. Beim Versuch zu wenden sei sie mit geringer Geschwindigkeit gegen einen der Stützpfeiler auf der besagten Terrasse gefahren (act. 4 F/A 5). Da die Pause ihrer Weiterbildung fast vorbei ge- wesen sei, habe sie die Unfallstelle kurz darauf mit ihrem Auto verlassen (act. 4 F/A 13). Es gebe zwei Zeugen, die bestätigen könnten, dass sie keinen Alkohol getrun- ken habe (act. 4 F/A 5). Der Sachschaden an ihrem Fahrzeug sei ihr aufgefallen; sie habe das Auto „so nicht mehr benutzen können“ (act. 4 F/A 7). Nach dem Unfall sei sie ausgestiegen und habe die durch die Kollision abgefallenen Teile ihres Fahr- zeugs eingesammelt und verladen (act. 4 F/A 15). Ihre Personalien habe sie an der Unfallstelle niemandem mitgeteilt; es habe sie aber auch niemand danach gefragt (act. 4 F/A 11).
E. 3.2.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies die Be- schuldigte grundsätzlich auf ihre Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren (act. 5 F/A 5 ff.). Zudem führte sie aus, dass sie keine Fahrerflucht begangen habe, da sie dem Zeugen H._____ gesagt habe, dass sie weiter an eine Weiterbildung des I._____ müsse (act. 5 F/A 10). Die Beschuldigte sagte überdies aus, nur einmal mit dem besagten Stahlträger kollidiert zu sein. Die angrenzende Mauer bzw. das
- 8 - Geländer auf der Terrasse habe sie mit ihrem Personenwagen nicht gestreift (act.
E. 3.2.3 Die Aussagen der Beschuldigten sind, soweit sie sich nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklage bringen lassen, als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten. Sie äusserte sich im Verlauf des Verfahrens teils widersprüchlich. So erklärte sie zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, das beschädigte Fahrzeug sei nicht mehr fahrbar gewesen (act. 4 F/A 7), während sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführte, das Auto sei durchaus noch fahrbar gewesen; sie habe es lediglich nicht mehr im Freien stehen lassen wollen, da dies zu weiteren Schäden hätte führen können (act. 5 F/A 7). In der heutigen Hauptverhandlung be- hauptete sie sodann, an ihrem Fahrzeug seien nach der Kollision keine abstehen- den Teile sichtbar gewesen (Prot. S. 17). Auch dass sie sich pflichtwidrig von der besagten Unfallstelle entfernt habe, bestreitet die Beschuldigte. Sie habe dem Zeu- gen H._____ ja schliesslich mitgeteilt, dass sie an einer Weiterbildung des I._____ sei (act. 5 F/A 10). Insofern streitet die Beschuldigte jedoch im Wesentlichen nicht ab, sich kurz nach der Kollision von der Unfallstelle entfernt zu haben.
E. 3.2.4 In Bezug auf den Schaden des Personenwagens der Beschuldigten ist zu- nächst festzuhalten, dass die dem Polizeirapport beigelegte Fotodokumentation an der linken und rechten Front des Wagens offene Kanten zeigt (act. 2 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, das Fahr- zeug sei in diesem Zustand nicht mehr fahrbar gewesen (act. 4 F/A 7). Ihre späte-
- 9 - ren gegenteiligen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft sind daher als wi- dersprüchlich bzw. als Schutzbehauptungen zu werten und unterstreichen ihr all- gemein defensives Aussageverhalten. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschul- digte auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zumindest zu- gab, dass das Fahrzeug an der linken Seite beschädigt gewesen und sie aufgrund dieser Schäden mit dem Fahrzeug nicht auf die Autobahn sowie nicht über 50 km/h gefahren sei (act. 5 F/A 37 ff.), was wiederum dafür spricht, dass der Beschuldigten durchaus bewusst war, dass vom Schaden ihres Personenwagens ein erhöhtes Unfallrisiko ausgegangen ist.
E. 3.2.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigte laut eigenen Aussagen in der Vergangenheit bereits in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt gewesen sei, im Zuge dessen ihr ein Zettel mit den Kontaktdaten des Unfallverursachers hinterlas- sen wurde (act. 4 F/A 21). Unter Würdigung der Gesamtumstände ist nicht glaub- haft, dass die Beschuldigte – als erfahrene Autofahrerin – nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass sie nach einem (auch selbstverschuldeten) Unfall zumindest ihre Kontaktdaten hätte hinterlassen müssen.
E. 3.2.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte – ge- stützt auf ihre eigenen Aussagen – wusste, dass sie mit ihrem Personenwagen mit dem besagten Stützpfeiler auf dem Vorplatz des Restaurants „E._____“ kollidiert ist. In der Folge hat sie die vom Fahrzeug abgefallenen Teile eingesammelt und die Unfallstelle mit ihrem Personenwagen verlassen, ohne einem der Anwesenden ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Anschliessend hat sie ihr beschädigtes Fahrzeug von C._____ bis nach G._____ gelenkt.
E. 3.3 Tatkomponente
E. 3.3.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
E. 3.3.1.1 Zu Gunsten der Beschuldigten kann vorliegend hinsichtlich der objektiven Tatkomponente festgehalten werden, dass es sich vergleichsweise um einen we- niger gravierenden Verstoss handeln dürfte. Die Beschuldigte fuhr im Schritttempo und kollidierte mit bloss geringer Geschwindigkeit mit dem besagten Stahlträger. Dies zeigt sich auch daran, dass die Tragfähigkeit des Stahlträgers durch die Kolli- sion nicht beeinträchtigt wurde (vgl. act. 8/7). Durch das Verhalten der Beschuldig- ten kam es zudem zu keinem Personenschaden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt hat, obwohl aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Unfalls damit gerechnet werden musste, dass die später aufgebotene Polizei Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Beschuldigten hätte durchführen wollen. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Verschulden der Beschuldigten sehr leicht.
E. 3.3.1.2 In subjektiver Hinsicht kann zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie sich laut eigenen Angaben in einer Stresssituation befand. Aller- dings ist festzuhalten, dass es keinen nachvollziehbaren Grund für das überstürzte Verlassen des Unfallorts gab. Dass sie zu ihrer Weiterbildung zurückkehren musste, vermag als Rechtfertigung nicht zu genügen sowie auch das Verschulden nicht zu relativieren. Auch unter subjektiven Gesichtspunkten ist die Tatschwere daher als sehr leicht zu bewerten.
E. 3.3.1.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht zu werten. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festzusetzen.
E. 3.3.2 Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs
- 23 -
E. 3.3.2.1 Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Personenwa- gen der Beschuldigten eher leichte Schäden vorwies, die sich nur an der Front des Autos befunden haben. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit den of- fenen Kanten über eine Strecke von rund vier Kilometern auf öffentlichen Strassen gefahren ist. Die Fahrt fand um ca. 16.30 Uhr statt, eine Uhrzeit, zu welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus auch andere Verkehrsteilnehmer un- terwegs sind. Auch wenn die Beschuldigte den Weg vom Unfallort bis zur Tiefga- rage an der F._____-strasse 2 in G.______ ohne Zwischenfälle zurückgelegt hat, hatte sie zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss darauf, wenn es zu einer von ihr un- verschuldeten Kollision mit einem anderen Fahrzeugführer oder einem Fussgänger gekommen wäre, inwiefern aufgrund der scharfen Kante eine erhöhte Verletzungs- gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden hätte. Aus den genannten Grün- den ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
E. 3.3.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatkomponente kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.1.2 verwiesen werden. Dass die Beschuldigte zurück zu ihrer Weiterbildung musste, macht ihr Handeln weder nachvollziehbar noch recht- fertigt sich dadurch ihre Eile. Das subjektive Verschulden der Beschuldigten wiegt nach dem Gesagten sehr leicht bzw. mag das objektive Verschulden nicht zu rela- tivieren.
E. 3.3.2.3 Das Verschulden der Beschuldigten ist als sehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs von 30 Tagessätzen gerechtfertigt erscheint. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des As- perationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen resultiert.
E. 3.3.3 Die Aussagen des Zeugen H._____ sind widerspruchsfrei und schlüssig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Zeugen- aussagen in Zweifel ziehen würden. Auf die Aussagen des Zeugen H._____ kann daher im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abgestellt werden. Mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen lassen sich lediglich die Vorbrin- gen einer mehrfachen Kollision mit dem Stahlträger und einer Kollision mit der an- grenzenden Mauer (siehe nachfolgend E. II. 3.4.2.).
E. 3.4 Täterkomponente
E. 3.4.1 Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit Hinweisen).
- 24 -
E. 3.4.2 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann im Wesentlichen auf deren Aussagen zur Person anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 verwiesen werden (act. 5 F/A 59). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschuldigte am tt. Fe- bruar 1967 in L._____ geboren wurde. Sie wuchs in M._____ auf und besuchte dort die Schule. Nach Abschluss der Handelsschule absolvierte sie ein Vorpraktikum für die Krankenschwesterausbildung in N._____. Überdies hat die Beschuldigte eine Ausbildung in der allgemeinen Medizin absolviert und führt seit mm.2012 als Ärztin eine eigene Praxis im Bereich der inneren Medizin. Aus diesen Ausführungen er- geben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 3.4.3 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen einwandfreien juristi- schen Leumund auf (act. 19).
E. 3.4.4 Bezüglich des Anklagevorwurfs haben sich die Aussagen der Beschuldig- ten mit dem äusseren Sachverhalt zwar insofern gedeckt, als sie ausführte, mit ihrem Personenwagen auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" mit einem Stützträger kollidiert zu sein. Die ihr vorgeworfenen Tatbestände bestreitet sie aber sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht weitgehend. Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zeigte die Beschuldigte nicht.
E. 3.4.5 Die Aspekte der Täterkomponente sind in casu strafzumessungsneutral zu werten und führen insgesamt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der Einsatzstrafe, weshalb nach wie vor von einer Strafe in der Höhe von 50 Tages- sätzen auszugehen ist.
E. 3.5 Tagessatzhöhe
E. 3.5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-
- 25 - minimum. Die Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt (act. 5 F/A 48 ff.; Prot. S. 7 ff.).
E. 3.5.2 Die Beschuldigte gab an, als Ärztin in ihrer eigenen Praxis für allgemeine innere Medizin zu arbeiten. Sie zahle sich dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– aus. Wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen, zahle sie sich einen 13. Monatslohn aus. Für das Haus, welches im Eigentum der Beschuldigten und ihres Ehemannes stehe, bezahle sie Fr. 5'000.– Amortisation und Fr. 4'800.– Hypothekarzinsen pro Halbjahr. Weiteres Vermögen oder Schulden habe sie nicht (Prot. S. 8).
E. 3.5.3 In Anbetracht der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 180.– an- zusetzen.
E. 3.6 Zwischenfazit Die Beschuldigte ist unter Würdigung der vorliegenden Umstände mit einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– (insgesamt Fr. 9'000.–) zu bestrafen.
E. 3.7 Busse
E. 3.7.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB wird das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– be- straft.
E. 3.7.2 Bei der konkreten Bemessung der Busse aufgrund des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen mit dem besagten Stahlträger kollidierte, was ihr auch bewusst war. Die Folgen des Unfalls sind aufgrund der tiefen Geschwindigkeit mit welcher die Beschuldigte mit dem Stahlträger kollidiert ist sehr leicht.
E. 3.7.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich im Wis- sen um die Kollision willentlich von der Unfallstelle entfernte. Zugunsten der Be- schuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzung – insbesondere
- 26 - durch die geringen Folgen der Kollision – nicht durch eine besondere Rücksichts- losigkeit auszeichnet. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass kein nachvollziehba- rer Anlass für die pflichtwidrige Entfernung vom Unfallort bestand. Insgesamt lässt sich das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einstufen.
E. 3.7.4 Bezüglich der Täterkomponente wird auf die Ausführungen in Ziffer 3.4. verwiesen.
E. 3.7.5 Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint nach dem Gesagten eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen.
E. 3.8 Fazit Unter Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien ist die Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe
1. Allgemeines zum Strafvollzug
E. 5 Fazit
- 19 - Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Beschuldigte der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB an- wendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält.
2. Strafrahmen und Strafart
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; - 30 - Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 5001 Aarau (unter Hinweis auf PIN …).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Eggenberger MLaw L. Keller - 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240051-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 13. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Dezember 2024 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 14 S. 5) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 180.00 (entsprechend CHF 16'200.00) sowie einer Busse von CHF 3'500.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)"
2. Des Verteidigers: (act. 21 S. 1) "1. Die Beschuldigte sei freizusprechen
– der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
– des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG sowie
– des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
- 3 -
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 2. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am hiesigen Gericht Anklage gegen die Beschuldigte wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (act. 14 S. 3). Nach erfolgter summarischer Vorprüfung wurde die An- klageschrift von der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 329 StPO zugelassen (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 13. März 2025 vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte persön- lich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, er- schien (act. 15; Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Beschuldigten sowie dem erbetenen Verteidiger schrift- lich als unbegründetes Urteil ausgehändigt (act. 23; Prot. S. 21).
2. Mit Eingabe vom 20. März 2025 meldete der erbetene Verteidiger der Be- schuldigten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 13. März 2025 an (act. 25). II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 14 S. 2 f.). 1.2. Die Aussagen der Beschuldigten in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 betreffend den äusseren Sachverhalt de- cken sich insofern mit der Anklageschrift vom 2. Dezember 2024 (act. 14), als die Beschuldigte aussagte, ihren Personenwagen von der mit einem audienzrichterli- chen Fahrverbot belegten B._____-strasse 1 in C._____ herkommend über den D._____-Weg auf die zum Restaurationsbetrieb des …zentrums "E._____" gehö-
- 5 - rende Terrasse gelenkt zu haben, auf welcher sie bei einem Wendeversuch einmal mit einem Stahlträger des Vordachs kollidiert sei, wobei es zu einem Sachschaden an ihrem Fahrzeug gekommen sei (act. 5 F/A 12; Prot. S. 11). Nach der besagten Kollision habe die Beschuldigte laut eigenen Aussagen sodann die Unfallstelle ver- lassen und sei mit dem beschädigten Fahrzeug von der besagten Terrasse in C._____ bis in eine Tiefgarage an der F._____-strasse 2 in G._____ gefahren (act. 5 F/A 31 sowie F/A 39; Prot. S. 18). 1.3. Anders als von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 2. Dezem- ber 2024 (act. 14 S. 3) vorgeworfen, gab die Beschuldigte an, nur einmal mit dem Stahlträger auf dem Vordach des Restaurants "E._____" kollidiert zu sein; mit der angrenzenden Mauer bzw. dem Geländer des Fusswegs sei es zu keinem Zusam- menprall gekommen (act. 5 F/A 22; Prot. S. 12). Überdies sei entgegen den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft durch die Kollision zwar ein Sachschaden an ih- rem Fahrzeug, nicht aber am besagten Stahlträger entstanden (act. 5 F/A 31). 1.4. Die angeklagten Vorwürfe der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG bestreitet die Beschuldigte (act. 5 F/A 31 ff.; Prot. S. 11 ff.), weshalb zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Grundlage der Beweiswürdigung 2.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so legt das Gericht seinem Ur- teil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptver- handlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann.
- 6 - 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abge- schlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten der Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe der Be- schuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse An- haltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen beziehungsweise diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung auch auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche bezie- hungsweise allgemein auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Re- alitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.).
- 7 -
3. Beweismittel und deren Würdigung 3.1. Als Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts dienen ne- ben den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 (act. 4) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2024 (act. 5) und der heutigen Verhandlung (Prot. S. 5 ff.), die Aussagen des am 24. Oktober 2024 durch die Staatsanwaltschaft befragten Zeu- gens H._____ (act. 6), der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. Dezember 2023 samt Fotodokumentation (act. 1-2) sowie der Nachtragsrapport der Kantons- polizei Zürich vom 12. Januar 2024 (act. 3). 3.2. Aussagen der Beschuldigten und deren Würdigung 3.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 erklärte die Be- schuldigte, dass sie während der Pause ihrer Weiterbildung ihr Fahrzeug habe um- parkieren wollen (act. 4 F/A 5). Sie habe nach dem Weg gefragt und sei deshalb auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" gelandet. Beim Versuch zu wenden sei sie mit geringer Geschwindigkeit gegen einen der Stützpfeiler auf der besagten Terrasse gefahren (act. 4 F/A 5). Da die Pause ihrer Weiterbildung fast vorbei ge- wesen sei, habe sie die Unfallstelle kurz darauf mit ihrem Auto verlassen (act. 4 F/A 13). Es gebe zwei Zeugen, die bestätigen könnten, dass sie keinen Alkohol getrun- ken habe (act. 4 F/A 5). Der Sachschaden an ihrem Fahrzeug sei ihr aufgefallen; sie habe das Auto „so nicht mehr benutzen können“ (act. 4 F/A 7). Nach dem Unfall sei sie ausgestiegen und habe die durch die Kollision abgefallenen Teile ihres Fahr- zeugs eingesammelt und verladen (act. 4 F/A 15). Ihre Personalien habe sie an der Unfallstelle niemandem mitgeteilt; es habe sie aber auch niemand danach gefragt (act. 4 F/A 11). 3.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies die Be- schuldigte grundsätzlich auf ihre Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren (act. 5 F/A 5 ff.). Zudem führte sie aus, dass sie keine Fahrerflucht begangen habe, da sie dem Zeugen H._____ gesagt habe, dass sie weiter an eine Weiterbildung des I._____ müsse (act. 5 F/A 10). Die Beschuldigte sagte überdies aus, nur einmal mit dem besagten Stahlträger kollidiert zu sein. Die angrenzende Mauer bzw. das
- 8 - Geländer auf der Terrasse habe sie mit ihrem Personenwagen nicht gestreift (act. 5 F/A 19). Die Schäden am Stützpfeiler auf Foto 12 und 13 der dem Polizeirapport beiliegenden Fotodokumentation (act. 2 S. 7) seien von ihr, sie habe den besagten Pfosten mit ca. 5 km/h touchiert (act. 5 F/A 21). Die Abriebspuren am Geländer und der angrenzenden Mauer, welche auf Foto 14 und Foto 15 der Fotodokumentation abgebildet sind (act. 2 S. 8), würden nicht von ihrem Personenwagen stammen (act. 5 F/A 22). Weiter führte die Beschuldigte aus, dass ihr bewusst gewesen sei, dass ihr Fahrzeug abstehende und offene Kanten am linken Teil der Front aufwies und dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar verletzt werden könnten (act. 5 F/A 37 f.). Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr sei sie deshalb mit dem beschädigten Fahrzeug weder auf die Autobahn noch über 50 km/h gefahren (act. 5 F/A 39). 3.2.3. Die Aussagen der Beschuldigten sind, soweit sie sich nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklage bringen lassen, als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten. Sie äusserte sich im Verlauf des Verfahrens teils widersprüchlich. So erklärte sie zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, das beschädigte Fahrzeug sei nicht mehr fahrbar gewesen (act. 4 F/A 7), während sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführte, das Auto sei durchaus noch fahrbar gewesen; sie habe es lediglich nicht mehr im Freien stehen lassen wollen, da dies zu weiteren Schäden hätte führen können (act. 5 F/A 7). In der heutigen Hauptverhandlung be- hauptete sie sodann, an ihrem Fahrzeug seien nach der Kollision keine abstehen- den Teile sichtbar gewesen (Prot. S. 17). Auch dass sie sich pflichtwidrig von der besagten Unfallstelle entfernt habe, bestreitet die Beschuldigte. Sie habe dem Zeu- gen H._____ ja schliesslich mitgeteilt, dass sie an einer Weiterbildung des I._____ sei (act. 5 F/A 10). Insofern streitet die Beschuldigte jedoch im Wesentlichen nicht ab, sich kurz nach der Kollision von der Unfallstelle entfernt zu haben. 3.2.4. In Bezug auf den Schaden des Personenwagens der Beschuldigten ist zu- nächst festzuhalten, dass die dem Polizeirapport beigelegte Fotodokumentation an der linken und rechten Front des Wagens offene Kanten zeigt (act. 2 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, das Fahr- zeug sei in diesem Zustand nicht mehr fahrbar gewesen (act. 4 F/A 7). Ihre späte-
- 9 - ren gegenteiligen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft sind daher als wi- dersprüchlich bzw. als Schutzbehauptungen zu werten und unterstreichen ihr all- gemein defensives Aussageverhalten. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschul- digte auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zumindest zu- gab, dass das Fahrzeug an der linken Seite beschädigt gewesen und sie aufgrund dieser Schäden mit dem Fahrzeug nicht auf die Autobahn sowie nicht über 50 km/h gefahren sei (act. 5 F/A 37 ff.), was wiederum dafür spricht, dass der Beschuldigten durchaus bewusst war, dass vom Schaden ihres Personenwagens ein erhöhtes Unfallrisiko ausgegangen ist. 3.2.5. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigte laut eigenen Aussagen in der Vergangenheit bereits in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt gewesen sei, im Zuge dessen ihr ein Zettel mit den Kontaktdaten des Unfallverursachers hinterlas- sen wurde (act. 4 F/A 21). Unter Würdigung der Gesamtumstände ist nicht glaub- haft, dass die Beschuldigte – als erfahrene Autofahrerin – nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass sie nach einem (auch selbstverschuldeten) Unfall zumindest ihre Kontaktdaten hätte hinterlassen müssen. 3.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte – ge- stützt auf ihre eigenen Aussagen – wusste, dass sie mit ihrem Personenwagen mit dem besagten Stützpfeiler auf dem Vorplatz des Restaurants „E._____“ kollidiert ist. In der Folge hat sie die vom Fahrzeug abgefallenen Teile eingesammelt und die Unfallstelle mit ihrem Personenwagen verlassen, ohne einem der Anwesenden ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Anschliessend hat sie ihr beschädigtes Fahrzeug von C._____ bis nach G._____ gelenkt. 3.3. Aussagen des Zeugen H._____ und deren Würdigung 3.3.1. Der Zeuge H._____ wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 24. Oktober 2024 als Zeuge unter Strafandrohung von Art. 307 StGB befragt (act. 6 F/A 3). Der Zeuge H._____ sei selbst nicht direkt in den Unfall invol- viert gewesen, sondern habe von diesem zufällig Kenntnis erlangt, da er im Re- staurant "R._____" als Geschäftsführer tätig sei (act. 6 F/A 13). Sodann ist beim
- 10 - Zeugen keine Beziehung zur Beschuldigten (vgl. act. 6 F/A 7) oder ein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich. 3.3.2. Der Zeuge H._____ gab im Rahmen der vorgenannten Einvernahme zu Protokoll, dass er am 16. November 2023 auf der Arbeit gewesen sei, als er um ca. 16.30 Uhr ein kurzes, lautes Knallen vernommen habe. Er sei dann nach draus- sen gelaufen und habe gesehen, wie die Beschuldigte ihren Personenwagen zwi- schen zwei Pfosten hindurch habe lenken wollen. Die Beschuldigte habe versucht ihren Wagen zu wenden und sei daraufhin mit dem Stützpfeiler kollidiert. Sie sei aufgelöst gewesen und habe gestresst gewirkt (act. 6 F/A 14). Bei einem erneuten Wendeversuch sei die Beschuldigte mit dem Geländer bzw. der angrenzenden Mauer kollidiert und dort mit dem Seitenspiegel ihres Fahrzeugs "hängen" geblie- ben (act. 6 F/A 31 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Beschuldigte dabei "voll unter Strom" gewesen sei (act. 6 F/A 19). Der Zeuge H._____ habe der Be- schuldigten mitgeteilt, dass sie ihren Personenwagen aus der besagten Fussgän- gerzone wegfahren solle, da er sonst die Polizei beiziehen werde (act. 6 F/A 22 f.). Da die Beschuldigte mehrfach mit dem besagten Stahlträger kollidiert sei, habe er sich im Anschluss an den Unfall dazu entschieden die Polizei zu informieren, um allfällige Statikschäden an den Stützpfeilern ausschliessen zu können (act. 6 F/A 24 f.). Das gesamte Wendemanöver der Beschuldigten habe in etwa 10 bis 25 Mi- nuten gedauert (act. 6 F/A 37). 3.3.3. Die Aussagen des Zeugen H._____ sind widerspruchsfrei und schlüssig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Zeugen- aussagen in Zweifel ziehen würden. Auf die Aussagen des Zeugen H._____ kann daher im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abgestellt werden. Mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen lassen sich lediglich die Vorbrin- gen einer mehrfachen Kollision mit dem Stahlträger und einer Kollision mit der an- grenzenden Mauer (siehe nachfolgend E. II. 3.4.2.). 3.4. Gesamtwürdigung und abschliessende Sachverhaltserstellung 3.4.1. Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich insoweit erstel- len, als der Beschuldigten – gestützt auf ihre eigenen und die Aussagen des Zeu-
- 11 - gen H._____ – nachgewiesen werden kann, dass sie von der mit einem audienz- richterlichen Fahrverbot belegten B._____-strasse 1 in C._____ herkommend in den D._____-Weg eingebogen und auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" mindestens einmal mit einem Stützpfeiler kollidiert ist und sich im Anschluss von der Unfallstelle entfernt hat. Des Weiteren lässt sich auch der Schaden am Fahr- zeug der Beschuldigten erstellen, wobei sie ebendieses beschädigte Fahrzeug im Strassenverkehr bis zur Tiefgarage an der F._____-strasse 2 in G._____ gelenkt hat. 3.4.2. Nicht abschliessend erstellen lässt sich hingegen, ob die Beschuldigte mehrfach mit dem besagten Stützpfeiler und darüber hinaus mit der angrenzenden Mauer bzw. dem Geländer auf der Terrasse des Restaurants "E._____" kollidiert ist. Auf der dem Polizeirapport beiliegenden Fotodokumentation sind zwar Abrieb- spuren am Geländer sowie an der Mauer ersichtlich (act. 2 S. 8), diese können je- doch aufgrund der Spurenlage nicht eindeutig dem Fahrzeug der Beschuldigten zugeordnet werden (act. 1 S. 2), zumal keine Untersuchung von allfälligen Abrieb- spuren durchgeführt wurde, geschweige denn ein Gutachten dazu vorliegt. Insofern findet dieser Teil des Sachverhalt keine Stütze in den objektiven Beweismitteln. Vorliegend stehen sich die Aussagen des Zeugen H._____ und jene der Beschul- digten diametral gegenüber und es sind keine anderweitigen objektiven Beweismit- tel vorhanden, weshalb unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen auf der Terrasse des Restaurants "E._____" lediglich einmal mit dem besagten Stützpfeiler kollidiert ist und es zu keiner weiteren Kollision des Personenwagens mit dem Stützpfeiler oder mit der angrenzenden Mauer bzw. dem Geländer gekommen ist. 3.4.3. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten, der Aussagen des Zeugen H._____ sowie der weiteren Beweismittel kann der äussere Sachver- halt insoweit erstellt werden, als dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen einmal mit dem besagten Stützpfeiler auf der Terrasse des Restaurants "E._____" kollidiert ist, die Unfallstelle ohne Angabe ihrer Kontaktdaten verlassen und ihr Fahrzeug in beschädigtem Zustand im Strassenverkehr gelenkt hat. In Abweichung
- 12 - des in der Anklage von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Sachverhalts ist da- her für die rechtliche Würdigung von diesem Sachverhalt auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) 1.1. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zu- sammengefasst geltend, es stelle sich zunächst die Frage, ob der Unfallort – kon- kret der D._____-Weg und der Vorplatz zum Restaurant des …-zentrums "E.______" – einen öffentlichen Verkehrsweg bzw. eine öffentliche Strasse dar- stelle und somit das Strassenverkehrsgesetz (SVG) überhaupt Anwendung finde. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 SVG sei dieses nur auf öffentlichen Strassen anwend- bar. Der von der Beschuldigten befahrene D._____-Weg sei mit einem audienzrich- terlichen Fahrverbot belegt und dürfe nur von einem bestimmten Personenkreis be- nutzt werden. Daher könne nicht von einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG gesprochen werden (act. 21 S. 3 f.). 1.2. Nach Art. 1 Abs. 1 SVG regelt das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf öffentlichen Strassen. Der Begriff der Strasse ist funktional zu verstehen und umfasst alle Flächen, die dem Verkehr dienen oder dafür geeignet sind (BGE 101 Ia 565 E. 4). Darunter fallen gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sämtliche von Motorfahr- zeugen, Fahrrädern oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen, wie beispiels- weise öffentliche Plätze, Trottoirs, Wald- oder gar Wanderwege (BSK SVG-WALD- MANN/KRAEMER, Art. 1 N 18; Handkommentar Strassenverkehrsrecht-BOLL, Art. 1 N 2). Eine Verkehrsfläche gilt als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem pri- vaten Gebrauch dient. Massgeblich ist nicht das Eigentumsverhältnis, sondern die tatsächliche Eignung für den allgemeinen Verkehr, d.h. die Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (BGE 104 IV 105 E. 3; BGE 101 IV 173 E. 86; BSK SVG- WALDMANN/KRAEMER, Art. 1 N 19). Vorplätze im Privateigentum gelten als öffentliche Strassen, sofern ihre Nutzung nicht klar erkennbar eingeschränkt ist, etwa durch signalisiertes Verbot oder Abschrankung (BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1).
- 13 - 1.3. Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug von der B._____-strasse in C._____ herkommend, über den D._____-Weg auf den Vorplatz des Restaurants des …- zentrums "E._____". Das von der Verteidigung geltend gemachte audienzrichterli- che Fahrverbot berechtigt lediglich Anwohner der Liegenschaften an der B._____- strasse 3, 4 und 1 sowie Dienstbarkeitsberechtigte zur Durchfahrt der B._____- strasse 1 (act. 22/3). Der D._____-Weg, der auch laut dem von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichtem Grundbuchauszug (act. 22/4), ein eigenständiger Weg darstellt, ist von dem besagten Fahrverbot nicht erfasst. Ent- gegen der Aussagen der Verteidigung handelt es sich dabei nicht um einen Weg, der bloss einem engen, genau bestimmbaren Personenkreis vorbehalten ist (vgl. act. 21 S. 5): Der D._____-Weg steht der Allgemeinheit zur Nutzung offen. Auch dass es sich dabei um einen Fussgängerweg handelt, tut nach dem Gesagten sei- nem Charakter als Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes keinen Ab- bruch, da in Art. 1 Abs. 1 VRV explizit festgehalten wird, dass auch die von Fuss- gängern benützten Verkehrsflächen zu den Strassen im Sinne des SVG gehören. Bei der Unfallörtlichkeit, der öffentlichen Terrasse des Restaurants "E._____", han- delt es sich um einen Vorplatz, welcher in seiner Nutzung zwar ebenfalls auf Fuss- gänger eingeschränkt ist, dabei aber wiederum einem unbeschränkten Personen- kreis (bspw. Anwohnern des …-zentrums, Angehörigen, Restaurantbesuchenden etc.) zur freien Verfügung steht, weshalb auch die besagte Terrasse als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist und folglich vom Gel- tungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes erfasst wird. 1.4. Sowohl der D._____-Weg als auch der Vorplatz des Restaurants des …- zentrums "E.______", auf welchem es zur der Beschuldigten vorgeworfenen Kolli- sion kam, stehen der Allgemeinheit offen und sind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – weder durch ein audienzrichterliches Fahrverbot noch durch eine sonstige Abschrankung der Herrschaft des Strassenverkehrsgesetzes entzo- gen. Da sie einer unbestimmten Anzahl von Fussgängern zugänglich sind, stellen sie öffentliche Verkehrsflächen dar und unterliegen somit dem Geltungsbereich von Art. 1 Abs. 1 SVG.
2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
- 14 - 2.1. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeug- führer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren An- ordnung gerechnet werden musste, widersetzt, entzieht oder den Zweck einer sol- chen Massnahme vereitelt. Die entsprechenden Anordnungsvoraussetzungen rich- ten sich in erster Linie nach Art. 55 SVG und dessen Konkretisierung in den Art. 10 ff. SKV und Art. 19 ff. VSKV-ASTRA, die besagen, dass Fahrzeugführer so- wie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer voraussetzungslos einer Atemalkohol- probe unterzogen werden können (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a N 89; OFK SVG-GI- GER, Art. 55 N 1). 2.2. Von einem Sich-Entziehen ist zunächst immer dann auszugehen, wenn der Betroffene die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht, indem er bspw. die Flucht ergreift. Der Zweck einer Untersuchungsmassnahme kann auch vereitelt werden, wenn der Täter nach der Fahrt (aber vor der Untersuchung) wei- tere Substanzen konsumiert, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (sog. Nachtrunk; OFK SVG-GIGER, Art. 91 N 6). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist der Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit bereits erfüllt, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer solchen rechnen musste (BGE 120 I 75 E. 1b; BGE 114 IV 148 E. 2b; BGE 109 IV 137 E. 2b). 2.3. Subjektiv muss der Fahrzeuglenker folglich die Anordnung einer Untersu- chungsmassnahme als sehr wahrscheinlich erkennen und den Zweck einer sol- chen Massnahme vereiteln wollen (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a N 170). 2.4. Laut eigenen Angaben war sich die Beschuldigte bewusst, auf dem besag- ten Vorplatz mit ihrem Personenwagen mit einem der Stützpfeiler kollidiert zu sein (act. 4 F/A 5; act. 5 F/A 17 f.). Sie sagte selbst aus, nach der Kollision aus ihrem Auto ausgestiegen zu sein und die abgebrochenen Fahrzeugteile in ihren Perso- nenwagen geladen zu haben (act. 4 F/A 15). Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung handelt es sich beim Unfallhergang keineswegs um eine „banale“ Kolli- sion (vgl. act. 21 S. 9). Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug mitten am Nachmittag über einen schmalen Fussgängerweg auf den Vorplatz eines Restaurants, der für
- 15 - den Fahrzeugverkehr offensichtlich nicht taugt, und kollidierte dort beim Wenden mit einem der Stahlträger. Angesichts der aussergewöhnlichen Gesamtumstände hätte die Beschuldigte – trotz des von ihr geltenden gemachten Stresses – als er- fahrene Autofahrerin erkennen müssen, dass Zweifel an ihrer Fahrfähigkeit bestan- den haben und mit der Anordnung einer entsprechenden Untersuchungsmass- nahme der Polizei zu rechnen war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Polizei tat- sächlich gerufen wurde oder nicht, da bei objektiver Betrachtung aller Umstände, die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Untersuchung angeordnet hätte. 2.5. Überdies machte die Beschuldigte im Vorverfahren geltend, dass sie am Abend nach dem Unfall ein Glas Wein getrunken habe und deswegen bei dem am
16. November 2023 um 21.30 Uhr angeordneten Atemlufttest ein Wert von 0.14 mg/l festgestellt worden sei (act. 1 S. 3 f.; act. 4 F/A 24; act. 5 F/A 41). Auf- grund des behaupteten Nachtrunks war es trotz der gleichentags vorgenommenen Atemalkoholprobe nicht mehr möglich, die Fahrfähigkeit der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Unfalls verlässlich zu beurteilen. 2.6. Somit ist festzustellen, dass die Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat. 2.7. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges 3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vor- schriften nicht entspricht. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren, wobei sie so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfah- rende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden (Art. 29 SVG). Die Be- einträchtigung der Betriebssicherheit muss dabei nicht zwingend von dauerhafter
- 16 - Natur sein, vielmehr genügt auch eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung. Ob es durch das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich zu einem Unfall kommt, ist unerheblich (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 4 ff.). Die Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit muss aber eine gewisse Intensität aufweisen. Es muss sich mindestens um eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr handeln, die unmittelbar geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen (OFK SVG-GIGER, Art. 93 N 3 f.). 3.2. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand, muss die beschuldigte Person einerseits um die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs sowie auch um die Schaffung der Unfallgefahr wissen (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 11). 3.3. Auf der dem Polizeirapport beigelegten Fotodokumentation ist das Fahr- zeug der Beschuldigten abgebildet. Dabei ist ersichtlich, dass der Personenwagen an der Vorderseite beidseitig derart beschädigt ist, dass an beiden Seiten offene Kanten sichtbar sind (act. 2 S. 5 ff.). Die Beschuldigte fuhr mit dem beschädigten Fahrzeug von der J._____ [Strasse] 5 in C._____ bis zur Tiefgarage an der F._____-strasse 2 in G._____ (vgl. Prot. S. 17). Den Ausführungen der Verteidi- gung, wonach die Schäden am Fahrzeug der Beschuldigten keine grössere Unfall- gefahr als ein unversehrtes Fahrzeug darstellten, kann nicht gefolgt werden (vgl. act. 21 S. 13). Die Schäden am genannten Fahrzeug überschreiten die Schwelle, bei der man noch "vorsichtig" mit dem Fahrzeug hätte weiterfahren dür- fen. Aufgrund der offenen Kanten, welche bei einer Personenkollision insbesondere für Kinder, aber auch Erwachsene schwere Verletzungen hätten hervorrufen kön- nen sowie des Umstands, dass bei der Kollision bereits Fahrzeugteile abgefallen waren und während der Fahrt weitere Teile hätten abfallen können, schuf die Be- schuldigte eine erhöhte Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Sinne der genannten Bestimmungen. 3.4. Die Beschuldigte wusste, dass ihr Fahrzeug durch die – von ihr verursachte
– Kollision beschädigt worden war (act. 4 F/A 7; Prot. S. 18). Dennoch setzte sie die Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug und den abstehenden Teilen bis zur Ga- rage in F._____-strasse 2 in G._____ fort (vgl. Prot. S. 18).
- 17 - 3.5. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG schuldig zu sprechen.
4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) 4.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die in Art. 51 SVG festgehaltenen Verhaltenspflichten verletzt. Darunter fällt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Entsteht bei einem Unfall ein Sachschaden, muss der Schädiger sofort den Ge- schädigten benachrichtigen und Name sowie Adresse angeben (Art. 51 Abs. 3 SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Eintritt eines Schadens nicht zwingend; es genügt, dass ein solcher nahe liegt bzw. nicht zwei- felsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2009 vom
19. November 2009 E. 3; BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 19 und Art. 51 N 11). Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 SVG verletzt, wer trotz seiner entsprechenden Pflicht untätig bleibt, auch wenn ihm das Tätigwerden faktisch möglich gewesen wäre (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 26). 4.2. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gel- tend, dass kein Sachschaden bei einem Dritten entstanden sei, weshalb Art. 51 Abs. 3 SVG nicht zur Anwendung gelange (act. 21 S. 8). Lehre und Rechtspre- chung stellen in der Praxis jedoch keine hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit eines solchen Sach- oder Personenschadens. Ein Fahrzeugführer, der einen un- gewöhnlichen Lärm vernimmt oder gar weiss, dass es zu einer Kollision gekommen ist, muss sorgfältig prüfen, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist (BGE 93 IV 43 E. 3; BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 30). Insofern ist unerheblich, ob ein Schaden tatsächlich eingetreten ist. 4.3. In subjektiver Hinsicht wird von Art. 92 Abs. 1 SVG erfasst, wer wusste, dass er an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wis- sen um diese Möglichkeit untätig bleibt.
- 18 - 4.4. Vorliegend war der Beschuldigten bewusst, dass sie im Rahmen des Wen- demanövers mit einem Stahlträger kollidiert ist, zumal sie angab einen "Lärm" ge- hört zu haben. Für die Unfallwahrnehmung ist dies vorliegend ausreichend. Sodann führte sie aus, nach der Kollision ausgestiegen zu sein und die losen Teile in ihr Fahrzeug geladen zu haben (act. 4 F/A 15 u. F/A 23; act. 5 F/A 17 f.). Weiter erklärte sie, sich nicht vergewissert zu haben, ob am Stahlträger ein Schaden entstanden sei. Sie habe nur kurz geschaut, ob es „Kratzer oder so“ habe, es sei aber alles sehr schnell gegangen (act. 4 F/A 22). Zum Unfall- bzw. Kollisionszeitpunkt war folglich noch unklar, ob ein Schaden eingetreten ist bzw. hat ein solcher mindestens noch nicht ausgeschlossen werden können. Die Frage, ob am besagten Stahlträger ein Schaden entstanden ist, konnte im Rahmen der heutigen Verhandlung offen- bleiben, da die Beschuldigte ihre Verhaltenspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG be- reits dadurch verletzt hat, dass sie sich nach der Kollision nicht vergewissert hat, ob ein Sachschaden entstanden ist oder nicht. 4.5. Die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung gaben im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme sowie auch an der heutigen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass niemand die Beschuldigte nach ihren Personalien gefragt habe, weshalb sie diese auch nicht angegeben habe (act. 5 F/A 26; act. 21 S. 8). Sie verkennen dabei, dass die Unfallverursacherin gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG gesetz- lich dazu verpflichtet ist, den Geschädigten unverzüglich und unaufgefordert – also unmittelbar am Unfallort – Name und Adresse bekannt zu geben. Die Mitteilung der Beschuldigten an den Zeugen, sie nehme an einer Weiterbildung des I._____ "K._____" teil (act. 5 F/A 24), ist unzureichend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte anhand dieser unkonkreten Angaben ohne Weiteres hätte identifiziert werden können, zumal es nicht Aufgabe eines zufällig anwesen- den Zeugen ist, weitergehende Nachforschungen zur Identität der Unfallverursa- cherin anzustellen. 4.6. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte entsprechend des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
5. Fazit
- 19 - Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Beschuldigte der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB an- wendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält.
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Die beschuldigte Person soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profi- tieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht.
- 20 - 2.2. Die beschuldigte Person darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzel- strafen gleichartig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich, weshalb der vorgesehene Strafrah- men bestehen bleibt. 2.4. Als Strafart kommen bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Da die Gelds- trafe die im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhän- gung einer Freiheitsstrafe nur in Fällen in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zukommt und diese so aus- fällt, dass die negativen Auswirkungen auf die beschuldigte Person und deren so- ziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 4 ff. mit Hinweisen). Da vorliegend eine Geldstrafe zweckmässig ist und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich sind vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuweichen, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 2.5. Aufgrund des Umstands, dass Bussen für zusätzlich begangene Übertre- tungen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 StGB sind und demnach
- 21 - nicht in der Sanktion für Verbrechen und Vergehen aufgehen, hat für das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG zwingend die Verhängung einer Busse zu erfolgen (BSK StGB-ACKER- MANN, Art. 49 N 94). 2.6. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person zu bemessen. Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person Rechnung zu tra- gen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Ver- schulden, das heisst die tat- und täterbezogenen Komponenten gemäss Art. 47 StGB massgebend, wobei sekundär der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhältnisse der beschuldigten Person relevant sind insbe- sondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
3. Strafzumessung im engeren Sinn 3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der beschuldigten Person. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen
- 22 - (vgl. zum Ganzen WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisch- es Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 47 N 8 ff. mit Hinweisen). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.3.1.1. Zu Gunsten der Beschuldigten kann vorliegend hinsichtlich der objektiven Tatkomponente festgehalten werden, dass es sich vergleichsweise um einen we- niger gravierenden Verstoss handeln dürfte. Die Beschuldigte fuhr im Schritttempo und kollidierte mit bloss geringer Geschwindigkeit mit dem besagten Stahlträger. Dies zeigt sich auch daran, dass die Tragfähigkeit des Stahlträgers durch die Kolli- sion nicht beeinträchtigt wurde (vgl. act. 8/7). Durch das Verhalten der Beschuldig- ten kam es zudem zu keinem Personenschaden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt hat, obwohl aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Unfalls damit gerechnet werden musste, dass die später aufgebotene Polizei Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Beschuldigten hätte durchführen wollen. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Verschulden der Beschuldigten sehr leicht. 3.3.1.2. In subjektiver Hinsicht kann zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sie sich laut eigenen Angaben in einer Stresssituation befand. Aller- dings ist festzuhalten, dass es keinen nachvollziehbaren Grund für das überstürzte Verlassen des Unfallorts gab. Dass sie zu ihrer Weiterbildung zurückkehren musste, vermag als Rechtfertigung nicht zu genügen sowie auch das Verschulden nicht zu relativieren. Auch unter subjektiven Gesichtspunkten ist die Tatschwere daher als sehr leicht zu bewerten. 3.3.1.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht zu werten. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festzusetzen. 3.3.2. Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs
- 23 - 3.3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Personenwa- gen der Beschuldigten eher leichte Schäden vorwies, die sich nur an der Front des Autos befunden haben. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit den of- fenen Kanten über eine Strecke von rund vier Kilometern auf öffentlichen Strassen gefahren ist. Die Fahrt fand um ca. 16.30 Uhr statt, eine Uhrzeit, zu welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus auch andere Verkehrsteilnehmer un- terwegs sind. Auch wenn die Beschuldigte den Weg vom Unfallort bis zur Tiefga- rage an der F._____-strasse 2 in G.______ ohne Zwischenfälle zurückgelegt hat, hatte sie zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss darauf, wenn es zu einer von ihr un- verschuldeten Kollision mit einem anderen Fahrzeugführer oder einem Fussgänger gekommen wäre, inwiefern aufgrund der scharfen Kante eine erhöhte Verletzungs- gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden hätte. Aus den genannten Grün- den ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. 3.3.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatkomponente kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.1.2 verwiesen werden. Dass die Beschuldigte zurück zu ihrer Weiterbildung musste, macht ihr Handeln weder nachvollziehbar noch recht- fertigt sich dadurch ihre Eile. Das subjektive Verschulden der Beschuldigten wiegt nach dem Gesagten sehr leicht bzw. mag das objektive Verschulden nicht zu rela- tivieren. 3.3.2.3. Das Verschulden der Beschuldigten ist als sehr leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs von 30 Tagessätzen gerechtfertigt erscheint. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des As- perationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen resultiert. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 mit Hinweisen).
- 24 - 3.4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten kann im Wesentlichen auf deren Aussagen zur Person anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 verwiesen werden (act. 5 F/A 59). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschuldigte am tt. Fe- bruar 1967 in L._____ geboren wurde. Sie wuchs in M._____ auf und besuchte dort die Schule. Nach Abschluss der Handelsschule absolvierte sie ein Vorpraktikum für die Krankenschwesterausbildung in N._____. Überdies hat die Beschuldigte eine Ausbildung in der allgemeinen Medizin absolviert und führt seit mm.2012 als Ärztin eine eigene Praxis im Bereich der inneren Medizin. Aus diesen Ausführungen er- geben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen einwandfreien juristi- schen Leumund auf (act. 19). 3.4.4. Bezüglich des Anklagevorwurfs haben sich die Aussagen der Beschuldig- ten mit dem äusseren Sachverhalt zwar insofern gedeckt, als sie ausführte, mit ihrem Personenwagen auf dem Vorplatz des Restaurants "E._____" mit einem Stützträger kollidiert zu sein. Die ihr vorgeworfenen Tatbestände bestreitet sie aber sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht weitgehend. Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zeigte die Beschuldigte nicht. 3.4.5. Die Aspekte der Täterkomponente sind in casu strafzumessungsneutral zu werten und führen insgesamt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der Einsatzstrafe, weshalb nach wie vor von einer Strafe in der Höhe von 50 Tages- sätzen auszugehen ist. 3.5. Tagessatzhöhe 3.5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-
- 25 - minimum. Die Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch an- lässlich der Hauptverhandlung zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt (act. 5 F/A 48 ff.; Prot. S. 7 ff.). 3.5.2. Die Beschuldigte gab an, als Ärztin in ihrer eigenen Praxis für allgemeine innere Medizin zu arbeiten. Sie zahle sich dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– aus. Wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen, zahle sie sich einen 13. Monatslohn aus. Für das Haus, welches im Eigentum der Beschuldigten und ihres Ehemannes stehe, bezahle sie Fr. 5'000.– Amortisation und Fr. 4'800.– Hypothekarzinsen pro Halbjahr. Weiteres Vermögen oder Schulden habe sie nicht (Prot. S. 8). 3.5.3. In Anbetracht der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 180.– an- zusetzen. 3.6. Zwischenfazit Die Beschuldigte ist unter Würdigung der vorliegenden Umstände mit einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– (insgesamt Fr. 9'000.–) zu bestrafen. 3.7. Busse 3.7.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB wird das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– be- straft. 3.7.2. Bei der konkreten Bemessung der Busse aufgrund des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen mit dem besagten Stahlträger kollidierte, was ihr auch bewusst war. Die Folgen des Unfalls sind aufgrund der tiefen Geschwindigkeit mit welcher die Beschuldigte mit dem Stahlträger kollidiert ist sehr leicht. 3.7.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich im Wis- sen um die Kollision willentlich von der Unfallstelle entfernte. Zugunsten der Be- schuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtverletzung – insbesondere
- 26 - durch die geringen Folgen der Kollision – nicht durch eine besondere Rücksichts- losigkeit auszeichnet. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass kein nachvollziehba- rer Anlass für die pflichtwidrige Entfernung vom Unfallort bestand. Insgesamt lässt sich das Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einstufen. 3.7.4. Bezüglich der Täterkomponente wird auf die Ausführungen in Ziffer 3.4. verwiesen. 3.7.5. Innerhalb der möglichen Bandbreite des Strafrahmens erscheint nach dem Gesagten eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen. 3.8. Fazit Unter Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien ist die Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. V. Vollzug der Strafe
1. Allgemeines zum Strafvollzug 1.1. Das Gericht kann die Strafe je nach Höhe ganz oder teilweise bedingt aus- sprechen, wobei es dem Verurteilten dann eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
- 27 - 1.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzube- ziehen (vgl. zum Ganzen: WOHLERS in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 42 N 4 ff. mit Hinweisen).
2. Strafvollzug im konkreten Fall 2.1. Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf und ist überdies wie bereits erwähnt in ihrer eigenen Praxis voll berufstätig. In Anbetracht dessen bestehen vor- liegend keinerlei Anhaltspunkte, bei der Beschuldigten nicht von einer allgemein günstigen Prognose auszugehen, so dass unter Berücksichtigung des Verschul- dens im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe gewährt werden kann. 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorlie- gend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit spre- chen würden. Aufgrund vorstehender Erwägungen erscheint es angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.
3. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheits- strafe ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom
12. August 2008 E. 5.3.4). Gemäss gängiger Praxis der schweizerischen Strafver- folgungsbehörden gilt der Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für eine Busse von Fr. 100.–. Für den Fall, dass die Busse durch die Beschuldigte schuld- haft nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolge Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §14 Abs. 1 lit. a GebV OG praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;
- 30 - Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 5001 Aarau (unter Hinweis auf PIN …).
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Eggenberger MLaw L. Keller
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.