Sachverhalt
A. Vorbemerkung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am tt.mm.2023 um 19:11 Uhr mit dem Personenwagen "Ford Focus" auf der C._____- strasse in E._____ in Fahrtrichtung F._____ aus mangelnder Aufmerksamkeit über- sehen zu haben, dass das Lichtsignal für seine Spur bereits seit längerer Zeit Rot angezeigt habe. Infolgedessen sei es zur Kollision mit dem korrekt einfahrenden Tram der Limmattalbahn gekommen, wodurch Sachschaden entstanden sei sowie sich der Privatkläger, Tramchauffeur der Limmattalbahn, ein kranio-zervikales Be- schleunigungstrauma zugezogen habe (act. 15 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug zur an- klagegegenständlichen Zeit. Ebenso wenig bestreitet er, dass es zur Kollision mit der Limmattalbahn gekommen ist. Er stellt jedoch in Abrede, bei Rot über das Licht- signal gefahren zu sein, obwohl er – worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird – geltend macht, sich an den Unfallhergang nicht erinnern zu können (act. 7/1, act. 7/2 und Prot. S. 9 ff.). 1.3. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfü- gung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Ist der Beschuldigte nicht geständig, so legt das Gericht seinem Urteil denje- nigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Eine straf-
- 7 - rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswür- digung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer Urteil 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehör- den ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit ei- ner abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.).
3. Stützt sich die Beweisführung auch auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche bezie- hungsweise allgemein auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Re- alitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.).
- 8 - B. Beweismittel
1. In den Akten befinden sich diverse Einvernahmen der Beteiligten. So wurde der Beschuldigte abgesehen von der Befragung anlässlich der heutigen Hauptver- handlung polizeilich am 9. März 2023 (act. 7/1) und am 12. August bzw. 26. Sep- tember 2024 je staatsanwaltlich einvernommen (act. 7/2-3). Der Privatkläger wurde an der Unfallstelle sowie am 19. Mai 2023 bei der Polizei (act. 6/1) und am 26. Sep- tember 2024 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1 und act. 6/2). Über- dies liegen diverse objektive Beweismittel im Recht: So wurde von der Kantpons- polizei Zürich am 25. Mai 2023 ein Rapport (act. 1), von der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich am 14. März 2023 ein Bericht betreffend Prü- fung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung (nachfolgend: Prüfbericht; act. 5) und vom Spital Limmattal ein ärztlicher Befund über die Verletzungen des Privat- klägers erstellt (act. 8/5). Zudem finden sich bei den Untersuchungsakten Videoauf- nahmen durch Kameras der in den Unfall involvierten Limmattalbahn, welche den Vorfall vom tt.mm.2023 aus verschiedenen Blickwinkeln festgehalten haben (act. 4), sowie die vom Beschuldigten aufgenommene Bild- und Videoaufnahme vom 11. März 2023 (act. 7/2 S. 11 und act. 25).
2. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. Auf die für die Sachverhaltserstellung relevanten Beweismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. C. Beweiswürdigung
1. Aussagen der Beteiligten 1.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berück- sichtigten, dass er nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legiti- mes und natürliches – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen. Bei der Aussagenanalyse kommt im Allgemeinen jedoch der Glaubwürdigkeit einer Person nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (statt vieler
- 9 - vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). Relevante Momente, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zweifel wecken würden, sind nicht zu erkennen. 1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu berücksichtigen, dass dieser als Beschuldigter im sistierten Parallelverfahren zum gleichen Lebens- sachverhalt ein natürliches und legitimes Interesse daran haben dürfte, den Sach- verhalt in einem ihm günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussa- gen mit gewisser Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme wurde er als Auskunftsperson und damit unter Hin- weis auf die strengen Strafdrohungen gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB, jedoch nicht unter der strengeren Strafnorm von Art. 307 StGB einvernommen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Privatkläger um den Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftat und um diejenige Person, welche die Untersuchung in Gang gesetzt hat, handelt. Er dürfte folglich auch ein gewisses Interesse an einem verurteilenden Entscheid haben. Allerdings hat der Privatkläger keine Zivilansprü- che gestellt und somit kein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Um- stände, welche an der Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass auch hier der Glaubwürdigkeit im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. 1.3. Der Beschuldigte macht sinngemäss eine auf den Unfall zurückzuführende Amnesie geltend und führt aus, dass er sich an den Vorfall selbst nicht erinnere. Die Erinnerungslücke beginne beim ersten Lichtsignal nach der G._____ Garage und seine Erinnerungen setzten erst nach dem Unfall, als die Airbags bereits aus- gelöst wurden, wieder ein. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, das Rotlicht miss- achtet zu haben, zumal er ein sehr umsichtiger und defensiv fahrender Lenker sei und die Strecke, welche von seiner Mutter zu ihm nach Hause geführt habe, gut kenne. Ausserdem habe er weder sein Mobiltelefon bedient, noch Musik gehört und auch keinen Beifahrer gehabt, welcher ihn hätte ablenken können, weshalb sein Blick und seine Aufmerksamkeit auf die Lichtsignalanlage habe gerichtet sein müs- sen. Aufgrund seiner Fahrweise gehe er davon aus, dass er allein auf der Spur gewesen sei, auf die Ampel zugesteuert sei, auf Grün gewartet habe und dann gefahren sei. Dass es zum Unfall gekommen sei, erkläre er sich rückblickend damit,
- 10 - dass die Zeit von der Rot- bis zur Grünphase seiner Fahrspur sehr knapp bemes- sen sei und daher das Tram teilweise noch auf der Kreuzung stehe, wenn die Am- pel seiner Fahrspur bereits auf Grün geschaltet habe (Prot. S. 9 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang stellen reine Mutmassungen dar und können daher keiner Aussagewürdigung zugrunde gelegt werden. Soweit der Beschuldigte damit das übrige Beweisergebnis infrage stellt, ist zu einem späteren Zeitpunkt dar- auf einzugehen. 1.4. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ist vorliegend nur mar- ginal einzugehen, zumal sich der Sachverhalt ohne Weiteres anhand der weiter im Recht liegenden objektiven Beweismittel erstellen lässt. Trotzdem ist zu erwähnen, dass der Privatkläger in seinen Einvernahmen das Tatgeschehen konstant, plausi- bel, detailliert und ohne erkennbare Widersprüche schilderte und auch keine Ten- denz zu übermässigen Belastungen des Beschuldigten erkennbar ist. So machte er geltend, die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit könne er zwar nicht einschätzen, dieser sei jedoch sicherlich nicht zu schnell unterwegs gewesen (act. 1 S. 3 und act. 6/1-2). Seine Aussagen decken sich sodann auch mit den Vi- deoaufnahmen des Vorfalles durch die im und am Tram angebrachten Kameras (act. 4). Sofern der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe ihm gegen- über auf der Unfallstelle eingeräumt, Schuld am Unfall zu tragen (act. 1 S. 3 und act. 6/2 S. 5 f.), ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem klar widerspricht (Prot. S. 7) und sich ein solches Schuldeingeständnis mangels weiterer Beweismit- tel nicht erstellen lässt.
2. Weiteres Beweisergebnis 2.1. Die Tram-Videoaufnahmen des Vorfalles (act. 4) belasten den Beschuldigten stark. Auf dem Video der Frontkamera A ist ersichtlich, dass das Tram der Limmat- talbahn zunächst im Schritttempo losfährt, was sich mit den Aussagen des Privat- klägers (act. 6/2 S. 4) deckt. Auf dem Video des hinteren Rückspiegels rechts L1 ist sodann erkennbar, dass das Lichtsignal des Trams der Limmattalbahn beim Los- fahren "offen" ist und erst vor dem Passieren des Rückspiegels auf "zu" blinkt und dann auf "zu" schaltet. Auf diesem Video ist zudem ersichtlich, wie der weisse Per- sonenwagen des Beschuldigten ungebremst in die Frontseite des Trams fährt. Die
- 11 - Konstruktion des Unfallhergangs durch den Beschuldigten, wonach er auf die Am- pel zugesteuert sei, auf Grün gewartet habe und dann gefahren sei, ist damit wi- derlegt. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass das Tram zu spät losgefahren ist, wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (act. 35 S. 5). 2.2. Zu den weiteren objektiven Beweismitteln gehört der Prüfbericht der verkehrs- technischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2023 (act. 5). Die Steuergerätedaten der Lichtsignalanlage … C._____- / D._____-strasse "H._____" wurden einer Auswertung unterzogen, um einerseits einen gleichzeitigen Grünzu- stand der feindlichen Fahrstreifen … und … auszuschliessen und andererseits eine unfallrelevante Rotlichtmissachtung festzustellen. Im Bericht wird die Funktions- weise der fraglichen Lichtsignalanlage schlüssig erläutert. Es geht daraus nament- lich hervor, dass bei mikroprozessor-Steuerungen die korrekte Schaltfolge ständig überwacht wird und die im Steuergerät integrierte elektrische Verriegelung den gleichzeitigen Grünzustand von feindlichen Fahrstreifen verunmöglicht. Weder das Protokoll noch die Überprüfung der Aufzeichnungen der Grünphasen mit einem Analyseprogramm habe Hinweise auf Unregelmässigkeiten der Lichtsignalsteue- rung zum Unfallzeitpunkt ergeben und auch eine Unterschreitung der vorgeschrie- benen Zwischenzeiten habe nicht festgestellt werden können (act. 5 S. 1). Weiter wird im Prüfbericht plausibel erläutert, dass die Anlage mit einer Rotfahrer-Regis- tratur ausgerüstet ist, die Missachtungen der Rotzeiten registriert und in einem fort- laufenden Rotfahrerprotokoll speichert. Dabei wurden vorliegend die Fahrspuren der Personenwagen, mitunter diejenige des Beschuldigten, nicht aber diejenige des Tramtrassees, mittels Induktionsschlaufen bzw. Detektoren überwacht, die in Fahrtrichtung auf Höhe der jeweiligen Ampel im Fahrbelag eingelassen sind. Dies sorgt dafür, dass eine Missachtung des Rotlichts zeitgenau registriert wird. Dem Bericht resp. dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 19:11:59 Uhr auf der Spur des Beschuldigten eine Rotlichtmissachtung aufgezeichnet wurde, nachdem die Ampel seit 49,3 Sekunden Rot angezeigt hatte. Weiter hält der Bericht fest, dass zum Zeitpunkt dieser Rotlichtmissachtung die Ampel der fraglichen Tramspur … seit 2.3 Sekunden Rot resp. Halt anzeigte. Die letzte Freigabe (freie Fahrt) für das Tram Richtung I._____ sei im Zeitraum zwischen 19:11:47 Uhr bis 19:11.57 Uhr erfolgt (act. 5 S. 2).
- 12 - Eine zu knapp eingestellte Lichtsignalanlage, wie von der Verteidigung als eine mögliche Unfallursache geltend gemacht (act. 35 S. 5 ), wird durch den Prüfbericht widerlegt, welcher die Zwischenzeiten klar und plausibel aufzeigt (act. 5 S. 2). Der Beschuldigte machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung – unter Einrei- chung einer durch ihn erstellten Fotoaufnahme der unfallbeteiligten Fahrzeuge an der Unfallstelle – Ausführungen zur Induktionsschlaufe und brachte zusammenge- fasst vor, im Zeitpunkt des Zusammenpralls hätten nur die Vorderräder seines Fahrzeugs die Induktionsschleife passiert gehabt. Daraus zog er den Schluss, dass es zu einer Fehlinterpretation der Messung gekommen sei (Prot. S. 12 f.), womit die Rotlichtmissachtung widerlegt werden sollte (Prot. S. 12 f. und act. 34). Selbst wenn nur die Vorderräder des Personenwagens des Beschuldigten die Induktions- schleife passiert hätten, wäre damit eine Rotlichtmissachtung erstellt, zumal diese gemäss Bericht auf Höhe der Ampel im Fahrbelag eingelassen sind. Was genau der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Das durch den Bericht ausgewiesene einwandfreie Funktionieren der Lichtsignal- anlage im fraglichen Zeitraum wird damit jedenfalls nicht widerlegt. Die Verteidi- gung stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung diesbezüglich sodann die Theorie auf, die angebliche Rotlichtmissachtung sei falsch-positiv verzeichnet wor- den, zumal der Personenwagen des Beschuldigten durch den Zusammenprall mit dem Tram zurückgestossen worden sei, weshalb das Fahrzeug auf der Induktions- schlaufe zum Stillstand gekommen sei (act. 35 S. 5). Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Lichtsignalanlage zwischen dem Zeitpunkt, indem der Beschuldigte diese passierte und dem Aufprall resp. Rückstoss durch den Aufprall hätte von Grün auf Rot schalten müssen. Wie das Lichtsignal in diesem Moment bereits 49,3 Sekun- den Rot angezeigt haben soll, ist nicht erklärbar. Die vorgebrachten Einwände des Beschuldigten und der Verteidigung führen zu keinen erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Prüfberichts, sodass von dessen korrektem Inhalt auszugehen ist. 2.3. Auch die vom Beschuldigten eingereichte Fotoaufnahme sowie die von ihm erstellte und eingereichte Videoaufnahme vermögen den Prüfbericht, dem ein ho- her Beweiswert zukommt, nicht zu entkräften. Seitens des Beschuldigten wurde
- 13 - gestützt auf die durch ihn erstellte Foto- und Videoaufnahme geltend gemacht, die Rotphasen seiner Fahrspur würden jeweils lediglich ca. 20 bis 21 Sekunden betra- gen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Lichtsignalanlage 49,3 Sekunden Rot angezeigt haben soll (act. 24 S. 1 und act. 35 S. 5). Diesbezüglich ist zu sagen, dass sich der Prüfbericht einzig zum Unfallzeitpunkt äussert und keine Aussagen zu anderen Uhrzeiten macht. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Lichtsi- gnalanlagen zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten – gestützt auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen – unterschiedlich geschaltet sind. Das Bild und die Videoaufnahme stammen von einem späteren Tag und einer anderen Uhrzeit (act. 7/2 S. 2; act. 7/2, S. 11; act. 25). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Unfalls am tt.mm.2023 um 19:11 Uhr nicht bereits seit über 49 Sekunden rot angezeigt hat. Zwar ist im Video ersichtlich, dass die Ampel – zum Zeitpunkt der Videoaufnahme – Rot-Gelb anzeigt, währenddem sich das Tram noch auf der Kreuzung befindet. Allerdings zeigt das Video auch, dass das Tram die Kreuzung bereits überquert hat, als das Lichtsignal für die Autos tatsächlich auf Grün schaltet – und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. act. 24 S. 1 und act. 35 S. 4), dass das Lichtsignal auf Grün schaltet, währenddem das Tram noch die Kreuzung überfährt. Zudem befindet sich zum Zeitpunkt der Umschaltung auf Rot-Gelb nur noch das hintere Ende des Trams auf der Fahrspur des Beschuldigten. Der Zusammenprall des Personenwagens des Beschuldigten erfolgte jedoch mit der Frontseite des Trams. Des Weiteren ist auf dem Video er- sichtlich, dass das Lichtsignal zum Zeitpunkt, als sich die Frontseite des Trams auf Höhe der Fahrspur des Beschuldigten befand, unmissverständlich Rot war. Somit vermögen auch die durch den Beschuldigten eingereichten objektiven Beweismittel keine Zweifel daran zu begründen, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat wie in der Anklageschrift umschrieben. D. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellen lässt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachver- halt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 15 S. 2).
- 14 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (act. 15). Die Verteidigung hingegen verzichtete auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (Prot. S. 15). 2.1. Zum tatbestandsmässigen Erfolg ist anzumerken, dass Art. 125 Abs. 1 StGB im objektiven Tatbestand an die genau gleichen Voraussetzungen wie die vorsätz- liche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB anknüpft. Bei einfacher fahrlässiger Körperverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; denn fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125, N 1 f.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 51). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER,
a. a. O., § 3 N 2). Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Die körperli- che Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos aus- heilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). Bezüglich der Frage, ob eine äus- sere Einwirkung im erwähnten Sinn bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit im Sinne der einfachen Körperverletzung führt, steht dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Ob etwa eine Quetschung, Verstauchung oder Schürfung
- 15 - noch als Tätlichkeit zu qualifizieren ist, hängt massgebend davon ab, ob sie erheb- liche Schmerzen oder eine Beeinträchtigung des Aussehens für einige Zeit mit sich bringt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 62). 2.2. Der Privatkläger führte diesbezüglich einzig aus, dass er sich aufgrund der Kollision verletzt habe, ohne nähere Angaben zu seinen Verletzungsfolgen zu ma- chen (act. 6/1 F/A 8). Die behandelnde Assistenzärztin am Spital Limmattal dia- gnostizierte beim Privatkläger ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I (act. 1 S. 2). Aus dem ärztlichen Befund des Spital Limmattal (act. 8/5) geht sodann hervor, dass beim Privatkläger Nackenschmerzen und Nackensteifigkeit der Mus- kulatur vorlagen, dass ihm Schmerzmittel verschrieben wurden, was auf Schmer- zen hindeutet und dass er vom 24. Februar 2023 bis 26. Februar 2023 krankge- schrieben wurde, was auf eine Heilungszeit von mehreren Tagen schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Intensität einer einfachen Körperverletzung knapp erreicht. 3.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs einer Körperverletzung, den Kausalzu- sammenhang zwischen Handlung und Erfolg, die Missachtung einer Sorgfalts- pflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt vor- aus (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I – Ver- brechenslehre, 10. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2022, § 31 f.). 3.2. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Formel der Bedingungstheorie (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und dabei geprüft, was beim Wegfall bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b; BGE 116 IV 306 E. 2a). Hätte der Be- schuldigte das Rotlicht nicht überfahren, wäre es nicht zur Kollision zwischen sei- nem Fahrzeug und dem Tram der Limmattalbahn gekommen und der Privatkläger
- 16 - hätte keine Verletzungen davongetragen. Die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. 3.3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Somit setzt eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird demnach durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt. Vorliegend manifestiert sich die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten im Nichtbeachten eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV, indem er unter Missachtung eines für seine Spur geltenden Rotlichtes die Kreuzung befahren hat. 3.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Tä- ter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein, was nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilen ist. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Lebenserfahrungen einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1). Die Beurteilung der Adäquanz hat ex ante, das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus betrachtet, zu erfolgen (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschul-
- 17 - digten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Vorliegend hätte der Be- schuldigte erkennen können, dass die Missachtung des Rotlichts zu einer Kollision führen kann, die wiederum Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge haben könnte. 3.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt nach bundesgerichtlicher Praxis, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Sinn und Zweck von Lichtsignalanlagen an Kreuzungen ist, den Verkehr zu regeln und Kollisionen zu verhindern. Hätte der Beschuldigte am Rotlicht angehalten, hätte er dem vor- trittsberechtigten Tram nicht den Vortritt geraubt und es wäre nicht zu einer Kollision gekommen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafrahmen und Strafart
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheits- strafe vorsieht. Strafschärfende oder strafmildernde Gründe sind keine ersichtlich.
2. Als Strafart kommt bei vorgenanntem Straftatbestand sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht. Da die Geldstrafe die im Vergleich zur Freiheits- strafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Fäl-
- 18 - len in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zukommt und diese so ausfällt, dass die negativen Auswirkun- gen auf den Täter und dessen soziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (WOHLERS in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Hand- kommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 47 N 4 ff. m.w.H.). Da vorliegend eine Gelds- trafe zweckmässig ist und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich sind, vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuwei- chen, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. B. Strafzumessung im engeren Sinn
1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen WOHLERS, a.a.O., Art. 47 N 8 ff. m.w.H.).
3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung ge- mäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers als sehr leicht einzustufen sind und nur knapp
- 19 - die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreicht haben. Das Ausmass des Schadens war mit anderen Worten gering. Die Tatausführung erfolgte durch Miss- achtung eines Rotlichts. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte fahrlässig handelte, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten De- likts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entschei- dend ist, ob der Beschuldigte ein gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtloses Verhalten an den Tag legte oder eine blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Da der Beschuldigte keine Angaben zum Unfallhergang und zur Zeit unmittelbar davor machen kann, müssen auch die Gründe für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Hinweise auf einen rücksichtslosen Fahrstil des Beschuldigten liegen jedoch nicht vor und es fand auch keine Ablen- kung durch ein Mobiltelefon oder dergleichen statt, sondern die Rotlichtmissach- tung erfolgte aus Unachtsamkeit, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist. Die subjektive Tatkomponente ist daher ebenfalls als sehr leicht einzustufen. 3.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu qualifizieren und es rechtfer- tigt sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichti- gen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa ge- zeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). 4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf dessen Aussagen zur Person anlässlich der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. März 2023 bzw. 12. August 2024 (act. 7/1
- 20 - bzw. act. 7/2) sowie anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (vgl. Prot. S. 7 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Beschuldigte ar- beitet in einem Vollzeitpensum als Teamleiter bei der Firma "J._____". Er ist ge- schieden, hat zwei volljährige Töchter und lebt allein. Er weist keine Vorstrafen auf (act. 32/A), was sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafzumessungs- neutral auswirkt (BGE 136 IV 3 E. 2.6.4). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erweisen sich vorliegend als strafzumessungsneutral.
5. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Seitens der Verteidigung wurde eine massive Verletzung des Beschleuni- gungsgebots geltend gemacht, welche damit begründet wurde, dass einerseits zwi- schen Juli 2023 und Februar 2024 und andererseits zwischen März bis Juni bzw. September 2024 aus nicht nachvollziehbaren Gründen jeweils während mehreren Monaten keinerlei Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten (act. 35 S. 2). 5.2. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerungen durchzuführen. Garantiert ist die Durchführung und der Abschluss eines Verfahrens innert ange- messener bzw. vernünftiger Zeit. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung des gan- zen Verfahrens zu beurteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (OGer ZH Urteil SB150326-O vom 2. Februar 2016, S. 48, m.w.H.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wer- den (BGE 117 IV 124 E. 4a; BGE 133 IV 158 E 8). 5.3. Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, können Rechtsverzögerungen im Vorverfahren festgestellt werden. Gesamthaft betrachtet dauerte das Verfahren in Anbetracht seiner Komplexität – es wurden abgesehen zweier Einvernahmen der Beteiligten keinerlei Befragungen durchgeführt und auch darüber hinaus sind die vorgenommen Untersuchungshandlungen überschaubar – übermässig lange. Dementsprechend ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 21 - 5.4. Um diesem Umstand – Verletzung des Beschleunigungsgebots – angemes- sen Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um einen Fünf- tel von 25 auf 20 Tagessätze. C. Tagessatzhöhe
1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt (act. 7/1 S. 3 f.; act. 7/2 S. 8 ff.; Prot. S. 7 ff.).
2. Der Beschuldigte gab an, aktuell Fr. 8'480.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) pro Monat zu verdienen (Fr. 7'213.90*13+Fr. 8'000.00 [Bonus]:13; Prot. S. 7 f.) und alleine zu wohnen (Prot. S. 8 f.). Zudem bezahle er Fr. 1'050.00 Unterhalt für seine jüngere, sich noch in Ausbildung befindende Tochter (Fr. 850.00 Unterhaltsbeitrag zzgl. Fr. 250.00 für Studentenheim; Prot. S. 8). Weiter gab er an, über Vermögen in Höhe von Fr. 21'234.50 (Bankguthaben) zu verfügen und keine Schulden zu haben (Prot. S. 9).
3. In Anbetracht der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes nach folgender Berechnung auf Fr. 160.00 anzusetzen: Nettoeinkommen Fr. 8'480.00 30 % Pauschalabzug für Lebenshaltung - Fr. 2'544.00 Unterstützungsabzüge - Fr. 1'050.00 Resultat Fr. 4'886.00 Tagessatzhöhe (Fr. 4'886.00 / 30 gerundet) Fr. 160.00
- 22 - D. Verbindungsbusse
1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5). Vorlie- gend scheint das Ausfällen einer Verbindungsbusse angebracht, um den Beschul- digten trotz – wie noch zu zeigen sein wird – Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe das Unrecht seiner Tat unmittelbar spüren zu lassen.
2. Die Busse ist wiederum nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Busse muss im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich maximal 20 % der gesamt- haft auszufällenden Strafe betragen. Im Bereich tiefer Strafen sind indes Abwei- chungen von dieser Regel denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- busse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
3. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe und vor dem Hintergrund der hiervor angestellten Erwägungen lässt sich das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht bezeichnen. Für die finanziellen Verhält- nisse kann gleichfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00 auszuspre- chen. E. Fazit Da die ausgefällte Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 zu einer entsprechen- den Reduktion der auszufällenden Geldstrafe führen muss, ist der Beschuldigte mit
- 23 - einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer un- günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vor- ausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung wider- legt werden kann (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und Charaktermerkmale des Beschuldigten in die Erwägungen miteinzu- beziehen sind (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu Fr. 160.00 zu verurteilen, womit die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs erfüllt ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (act. 32/A), weshalb die gute Prognose zu vermuten ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umstän- den des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
- 24 -
4. Die auszufällende Busse ist zu bezahlen. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, für die Busse in der Höhe von Fr. 500.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG praxis- gemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/ oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendun- gen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.3). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.2. Der Privatkläger machte – unter Beilegung einer detaillierten Honorarnote – eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3'882.10 geltend und führte zur Begründung an, der Beizug eines Anwalts sei geboten ge- wesen, zumal sich der Beschuldigte trotz aus Sicht des Privatklägers erdrückender Beweislage nicht geständig zeige, was ihn zurecht verunsichert und überfordert habe; die Verteidigungshandlungen hätten sich zudem auf das Notwendigste be- schränkt (act. 33).
- 25 - 2.3. Der Privatkläger hat sich im vorliegenden Verfahren einzig als Privat-, nicht auch als Zivilkläger konstituiert (act. 9/3) und obsiegt, zumal der Beschuldigte des Tatvorwurfs schuldig gesprochen wird. Die Anwaltskosten des Privatklägers sind jedoch – wie der Privatklägervertreter bereits selber richtig ausführte (vgl. act. 33)
– als Kosten aus der Verteidigung des Privatklägers im vom vorliegenden Verfahren am 5. September 2024 abgetrennten und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistierten Verfahren gegen ihn als Beschuldigten zu ver- stehen und wären in diesem Verfahren geltend zu machen. Die Kosten entstanden damit nicht primär durch die Beteiligung des Privatklägers am vorliegenden Verfah- ren, sondern vielmehr durch die Beteiligung im parallelen Verfahren als Beschul- digter. Nach dem Gesagten ist der Antrag der Privatklägerschaft auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.00 sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Vorverfahren Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen.
- 26 -
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht);
- den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt); und hernach als begründetes Urteil an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;
- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;
- den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 27 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Fatio MLaw A. Partner
- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Verteidigerin rügte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in der Anklageschrift das Anklageprinzip verletze (act. 35 S. 4). Sie brachte hierzu im Wesentlichen vor, in der Anklageschrift - 4 - sei nicht umschrieben, worin die angeblich mangelnde Aufmerksamkeit des Be- schuldigten gelegen haben soll (act. 35 S. 4).
- Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 209). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss der Beschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigun- gen in Kenntnis gesetzt werden (vgl. OGer ZH Urteil SB230113-O vom 25. Januar 2024 E. 4.5.). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm kon- kret vorgeworfen wird (SCHMID, a.a.O., N 1268). Aus der Anklageschrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und welche Handlungen des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sollen und welcher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden sei. Ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat und der Beschuldigte erkennt, wogegen er sich zu ver- teidigen hat (BGE 120 IV 348 E. 2; DONATSCH/LIEBER et al., Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9 N 1 ff. und N 8 ff.). Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorge- worfen wird, können fehlerhafte und unpräzise Formulierungen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann.
- In der Anklageschrift wird umschrieben, dass der Beschuldigte beim Kreu- zungsbereich C._____- / D._____-strasse aus mangelnder Aufmerksamkeit über- sehen habe, dass das Lichtsignal für seine Spur bereits seit längerer Zeit auf Rot gestanden habe und es deshalb im Kreuzungsbereich zur Kollision mit dem Tram der Limmattalbahn kam. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldig- ten damit Unachtsamkeit und nicht etwa ein bewusstes Missachten des Rotlichts vor. Die mangelnde Aufmerksamkeit wird als allgemeine, ausreichend beschrie- bene Ursache für das Übersehen des Rotlichts genannt. Es ist nicht erforderlich - 5 - und auch nicht seriös möglich, alle möglichen Details zur Ursache der Unaufmerk- samkeit zu benennen, insbesondere, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten nicht etwa vorgeworfen wird, seine Aufmerksamkeit sei auf ein Mobiltelefon oder dergleichen gelenkt gewesen. Es war der Verteidigung möglich, die zentralen Punkte aus dem Anklagesachverhalt herauszukristallisieren und deren rechtliche Würdigung vorzunehmen. Insgesamt geht aus der Anklageschrift unmissverständ- lich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wogegen er sich zu ver- teidigen hat bzw. was der vom Gericht zu beurteilende Gegenstand bildet. Das An- klageprinzip ist somit nicht verletzt. C. Beweisantrag
- Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, wonach ein technisches Gutachten oder eine neue Bewertung der Lichtsignalan- lage durchzuführen sei (Prot. S. 14).
- Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. In allen anderen Fällen erübrigt sich die Beweisabnahme dann, wenn das angerufene Beweismittel als untauglich erscheint, d.h. wenn es per se ungeeignet ist, den beantragten Beweis zu erbringen (WOHLERS in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 139 N 13). Antizipierte Beweis- würdigung ist sodann zulässig, wenn das Gericht die zu beweisenden Tatsachen auch ohne Beweisabnahme als erhärtet betrachtet, mit anderen Worten, wenn die Beweisergänzung am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte (GRIESSER, Schulthess Kommentar, a.a.O., Art. 331 N 6; WOHLERS, Schulthess Kommentar, a.a.O., Art. 139 N 8 ff.).
- Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt zwar die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass per se sämtliche angebotene Beweise abgenommen werden müssen, wenn sie für den Sachentscheid als nicht relevant anzusehen sind. Es ist aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen, sowie aufgrund - 6 - der anderen in den Akten liegenden Beweisen nicht erkennbar, inwiefern das be- antragte Beweismittel zusätzlich der Urteilsfindung dienen könnte, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Erw. III nachstehend) – keinerlei Anhalts- punkte dafür bestehen, dass an der Qualität des Prüfberichts zu zweifeln wäre. Der gestellte Beweisantrag ist damit für die Erstellung des Sachverhaltes unnötig. III. Sachverhalt A. Vorbemerkung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am tt.mm.2023 um 19:11 Uhr mit dem Personenwagen "Ford Focus" auf der C._____- strasse in E._____ in Fahrtrichtung F._____ aus mangelnder Aufmerksamkeit über- sehen zu haben, dass das Lichtsignal für seine Spur bereits seit längerer Zeit Rot angezeigt habe. Infolgedessen sei es zur Kollision mit dem korrekt einfahrenden Tram der Limmattalbahn gekommen, wodurch Sachschaden entstanden sei sowie sich der Privatkläger, Tramchauffeur der Limmattalbahn, ein kranio-zervikales Be- schleunigungstrauma zugezogen habe (act. 15 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug zur an- klagegegenständlichen Zeit. Ebenso wenig bestreitet er, dass es zur Kollision mit der Limmattalbahn gekommen ist. Er stellt jedoch in Abrede, bei Rot über das Licht- signal gefahren zu sein, obwohl er – worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird – geltend macht, sich an den Unfallhergang nicht erinnern zu können (act. 7/1, act. 7/2 und Prot. S. 9 ff.). 1.3. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfü- gung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
- Ist der Beschuldigte nicht geständig, so legt das Gericht seinem Urteil denje- nigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Eine straf- - 7 - rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswür- digung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer Urteil 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehör- den ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit ei- ner abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.).
- Stützt sich die Beweisführung auch auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche bezie- hungsweise allgemein auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Re- alitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.). - 8 - B. Beweismittel
- In den Akten befinden sich diverse Einvernahmen der Beteiligten. So wurde der Beschuldigte abgesehen von der Befragung anlässlich der heutigen Hauptver- handlung polizeilich am 9. März 2023 (act. 7/1) und am 12. August bzw. 26. Sep- tember 2024 je staatsanwaltlich einvernommen (act. 7/2-3). Der Privatkläger wurde an der Unfallstelle sowie am 19. Mai 2023 bei der Polizei (act. 6/1) und am 26. Sep- tember 2024 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1 und act. 6/2). Über- dies liegen diverse objektive Beweismittel im Recht: So wurde von der Kantpons- polizei Zürich am 25. Mai 2023 ein Rapport (act. 1), von der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich am 14. März 2023 ein Bericht betreffend Prü- fung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung (nachfolgend: Prüfbericht; act. 5) und vom Spital Limmattal ein ärztlicher Befund über die Verletzungen des Privat- klägers erstellt (act. 8/5). Zudem finden sich bei den Untersuchungsakten Videoauf- nahmen durch Kameras der in den Unfall involvierten Limmattalbahn, welche den Vorfall vom tt.mm.2023 aus verschiedenen Blickwinkeln festgehalten haben (act. 4), sowie die vom Beschuldigten aufgenommene Bild- und Videoaufnahme vom 11. März 2023 (act. 7/2 S. 11 und act. 25).
- Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. Auf die für die Sachverhaltserstellung relevanten Beweismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. C. Beweiswürdigung
- Aussagen der Beteiligten 1.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berück- sichtigten, dass er nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legiti- mes und natürliches – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen. Bei der Aussagenanalyse kommt im Allgemeinen jedoch der Glaubwürdigkeit einer Person nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (statt vieler - 9 - vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). Relevante Momente, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zweifel wecken würden, sind nicht zu erkennen. 1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu berücksichtigen, dass dieser als Beschuldigter im sistierten Parallelverfahren zum gleichen Lebens- sachverhalt ein natürliches und legitimes Interesse daran haben dürfte, den Sach- verhalt in einem ihm günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussa- gen mit gewisser Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme wurde er als Auskunftsperson und damit unter Hin- weis auf die strengen Strafdrohungen gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB, jedoch nicht unter der strengeren Strafnorm von Art. 307 StGB einvernommen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Privatkläger um den Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftat und um diejenige Person, welche die Untersuchung in Gang gesetzt hat, handelt. Er dürfte folglich auch ein gewisses Interesse an einem verurteilenden Entscheid haben. Allerdings hat der Privatkläger keine Zivilansprü- che gestellt und somit kein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Um- stände, welche an der Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass auch hier der Glaubwürdigkeit im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. 1.3. Der Beschuldigte macht sinngemäss eine auf den Unfall zurückzuführende Amnesie geltend und führt aus, dass er sich an den Vorfall selbst nicht erinnere. Die Erinnerungslücke beginne beim ersten Lichtsignal nach der G._____ Garage und seine Erinnerungen setzten erst nach dem Unfall, als die Airbags bereits aus- gelöst wurden, wieder ein. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, das Rotlicht miss- achtet zu haben, zumal er ein sehr umsichtiger und defensiv fahrender Lenker sei und die Strecke, welche von seiner Mutter zu ihm nach Hause geführt habe, gut kenne. Ausserdem habe er weder sein Mobiltelefon bedient, noch Musik gehört und auch keinen Beifahrer gehabt, welcher ihn hätte ablenken können, weshalb sein Blick und seine Aufmerksamkeit auf die Lichtsignalanlage habe gerichtet sein müs- sen. Aufgrund seiner Fahrweise gehe er davon aus, dass er allein auf der Spur gewesen sei, auf die Ampel zugesteuert sei, auf Grün gewartet habe und dann gefahren sei. Dass es zum Unfall gekommen sei, erkläre er sich rückblickend damit, - 10 - dass die Zeit von der Rot- bis zur Grünphase seiner Fahrspur sehr knapp bemes- sen sei und daher das Tram teilweise noch auf der Kreuzung stehe, wenn die Am- pel seiner Fahrspur bereits auf Grün geschaltet habe (Prot. S. 9 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang stellen reine Mutmassungen dar und können daher keiner Aussagewürdigung zugrunde gelegt werden. Soweit der Beschuldigte damit das übrige Beweisergebnis infrage stellt, ist zu einem späteren Zeitpunkt dar- auf einzugehen. 1.4. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ist vorliegend nur mar- ginal einzugehen, zumal sich der Sachverhalt ohne Weiteres anhand der weiter im Recht liegenden objektiven Beweismittel erstellen lässt. Trotzdem ist zu erwähnen, dass der Privatkläger in seinen Einvernahmen das Tatgeschehen konstant, plausi- bel, detailliert und ohne erkennbare Widersprüche schilderte und auch keine Ten- denz zu übermässigen Belastungen des Beschuldigten erkennbar ist. So machte er geltend, die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit könne er zwar nicht einschätzen, dieser sei jedoch sicherlich nicht zu schnell unterwegs gewesen (act. 1 S. 3 und act. 6/1-2). Seine Aussagen decken sich sodann auch mit den Vi- deoaufnahmen des Vorfalles durch die im und am Tram angebrachten Kameras (act. 4). Sofern der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe ihm gegen- über auf der Unfallstelle eingeräumt, Schuld am Unfall zu tragen (act. 1 S. 3 und act. 6/2 S. 5 f.), ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem klar widerspricht (Prot. S. 7) und sich ein solches Schuldeingeständnis mangels weiterer Beweismit- tel nicht erstellen lässt.
- Weiteres Beweisergebnis 2.1. Die Tram-Videoaufnahmen des Vorfalles (act. 4) belasten den Beschuldigten stark. Auf dem Video der Frontkamera A ist ersichtlich, dass das Tram der Limmat- talbahn zunächst im Schritttempo losfährt, was sich mit den Aussagen des Privat- klägers (act. 6/2 S. 4) deckt. Auf dem Video des hinteren Rückspiegels rechts L1 ist sodann erkennbar, dass das Lichtsignal des Trams der Limmattalbahn beim Los- fahren "offen" ist und erst vor dem Passieren des Rückspiegels auf "zu" blinkt und dann auf "zu" schaltet. Auf diesem Video ist zudem ersichtlich, wie der weisse Per- sonenwagen des Beschuldigten ungebremst in die Frontseite des Trams fährt. Die - 11 - Konstruktion des Unfallhergangs durch den Beschuldigten, wonach er auf die Am- pel zugesteuert sei, auf Grün gewartet habe und dann gefahren sei, ist damit wi- derlegt. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass das Tram zu spät losgefahren ist, wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (act. 35 S. 5). 2.2. Zu den weiteren objektiven Beweismitteln gehört der Prüfbericht der verkehrs- technischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2023 (act. 5). Die Steuergerätedaten der Lichtsignalanlage … C._____- / D._____-strasse "H._____" wurden einer Auswertung unterzogen, um einerseits einen gleichzeitigen Grünzu- stand der feindlichen Fahrstreifen … und … auszuschliessen und andererseits eine unfallrelevante Rotlichtmissachtung festzustellen. Im Bericht wird die Funktions- weise der fraglichen Lichtsignalanlage schlüssig erläutert. Es geht daraus nament- lich hervor, dass bei mikroprozessor-Steuerungen die korrekte Schaltfolge ständig überwacht wird und die im Steuergerät integrierte elektrische Verriegelung den gleichzeitigen Grünzustand von feindlichen Fahrstreifen verunmöglicht. Weder das Protokoll noch die Überprüfung der Aufzeichnungen der Grünphasen mit einem Analyseprogramm habe Hinweise auf Unregelmässigkeiten der Lichtsignalsteue- rung zum Unfallzeitpunkt ergeben und auch eine Unterschreitung der vorgeschrie- benen Zwischenzeiten habe nicht festgestellt werden können (act. 5 S. 1). Weiter wird im Prüfbericht plausibel erläutert, dass die Anlage mit einer Rotfahrer-Regis- tratur ausgerüstet ist, die Missachtungen der Rotzeiten registriert und in einem fort- laufenden Rotfahrerprotokoll speichert. Dabei wurden vorliegend die Fahrspuren der Personenwagen, mitunter diejenige des Beschuldigten, nicht aber diejenige des Tramtrassees, mittels Induktionsschlaufen bzw. Detektoren überwacht, die in Fahrtrichtung auf Höhe der jeweiligen Ampel im Fahrbelag eingelassen sind. Dies sorgt dafür, dass eine Missachtung des Rotlichts zeitgenau registriert wird. Dem Bericht resp. dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 19:11:59 Uhr auf der Spur des Beschuldigten eine Rotlichtmissachtung aufgezeichnet wurde, nachdem die Ampel seit 49,3 Sekunden Rot angezeigt hatte. Weiter hält der Bericht fest, dass zum Zeitpunkt dieser Rotlichtmissachtung die Ampel der fraglichen Tramspur … seit 2.3 Sekunden Rot resp. Halt anzeigte. Die letzte Freigabe (freie Fahrt) für das Tram Richtung I._____ sei im Zeitraum zwischen 19:11:47 Uhr bis 19:11.57 Uhr erfolgt (act. 5 S. 2). - 12 - Eine zu knapp eingestellte Lichtsignalanlage, wie von der Verteidigung als eine mögliche Unfallursache geltend gemacht (act. 35 S. 5 ), wird durch den Prüfbericht widerlegt, welcher die Zwischenzeiten klar und plausibel aufzeigt (act. 5 S. 2). Der Beschuldigte machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung – unter Einrei- chung einer durch ihn erstellten Fotoaufnahme der unfallbeteiligten Fahrzeuge an der Unfallstelle – Ausführungen zur Induktionsschlaufe und brachte zusammenge- fasst vor, im Zeitpunkt des Zusammenpralls hätten nur die Vorderräder seines Fahrzeugs die Induktionsschleife passiert gehabt. Daraus zog er den Schluss, dass es zu einer Fehlinterpretation der Messung gekommen sei (Prot. S. 12 f.), womit die Rotlichtmissachtung widerlegt werden sollte (Prot. S. 12 f. und act. 34). Selbst wenn nur die Vorderräder des Personenwagens des Beschuldigten die Induktions- schleife passiert hätten, wäre damit eine Rotlichtmissachtung erstellt, zumal diese gemäss Bericht auf Höhe der Ampel im Fahrbelag eingelassen sind. Was genau der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Das durch den Bericht ausgewiesene einwandfreie Funktionieren der Lichtsignal- anlage im fraglichen Zeitraum wird damit jedenfalls nicht widerlegt. Die Verteidi- gung stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung diesbezüglich sodann die Theorie auf, die angebliche Rotlichtmissachtung sei falsch-positiv verzeichnet wor- den, zumal der Personenwagen des Beschuldigten durch den Zusammenprall mit dem Tram zurückgestossen worden sei, weshalb das Fahrzeug auf der Induktions- schlaufe zum Stillstand gekommen sei (act. 35 S. 5). Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Lichtsignalanlage zwischen dem Zeitpunkt, indem der Beschuldigte diese passierte und dem Aufprall resp. Rückstoss durch den Aufprall hätte von Grün auf Rot schalten müssen. Wie das Lichtsignal in diesem Moment bereits 49,3 Sekun- den Rot angezeigt haben soll, ist nicht erklärbar. Die vorgebrachten Einwände des Beschuldigten und der Verteidigung führen zu keinen erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Prüfberichts, sodass von dessen korrektem Inhalt auszugehen ist. 2.3. Auch die vom Beschuldigten eingereichte Fotoaufnahme sowie die von ihm erstellte und eingereichte Videoaufnahme vermögen den Prüfbericht, dem ein ho- her Beweiswert zukommt, nicht zu entkräften. Seitens des Beschuldigten wurde - 13 - gestützt auf die durch ihn erstellte Foto- und Videoaufnahme geltend gemacht, die Rotphasen seiner Fahrspur würden jeweils lediglich ca. 20 bis 21 Sekunden betra- gen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Lichtsignalanlage 49,3 Sekunden Rot angezeigt haben soll (act. 24 S. 1 und act. 35 S. 5). Diesbezüglich ist zu sagen, dass sich der Prüfbericht einzig zum Unfallzeitpunkt äussert und keine Aussagen zu anderen Uhrzeiten macht. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Lichtsi- gnalanlagen zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten – gestützt auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen – unterschiedlich geschaltet sind. Das Bild und die Videoaufnahme stammen von einem späteren Tag und einer anderen Uhrzeit (act. 7/2 S. 2; act. 7/2, S. 11; act. 25). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Unfalls am tt.mm.2023 um 19:11 Uhr nicht bereits seit über 49 Sekunden rot angezeigt hat. Zwar ist im Video ersichtlich, dass die Ampel – zum Zeitpunkt der Videoaufnahme – Rot-Gelb anzeigt, währenddem sich das Tram noch auf der Kreuzung befindet. Allerdings zeigt das Video auch, dass das Tram die Kreuzung bereits überquert hat, als das Lichtsignal für die Autos tatsächlich auf Grün schaltet – und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. act. 24 S. 1 und act. 35 S. 4), dass das Lichtsignal auf Grün schaltet, währenddem das Tram noch die Kreuzung überfährt. Zudem befindet sich zum Zeitpunkt der Umschaltung auf Rot-Gelb nur noch das hintere Ende des Trams auf der Fahrspur des Beschuldigten. Der Zusammenprall des Personenwagens des Beschuldigten erfolgte jedoch mit der Frontseite des Trams. Des Weiteren ist auf dem Video er- sichtlich, dass das Lichtsignal zum Zeitpunkt, als sich die Frontseite des Trams auf Höhe der Fahrspur des Beschuldigten befand, unmissverständlich Rot war. Somit vermögen auch die durch den Beschuldigten eingereichten objektiven Beweismittel keine Zweifel daran zu begründen, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat wie in der Anklageschrift umschrieben. D. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellen lässt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachver- halt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 15 S. 2). - 14 - IV. Rechtliche Würdigung
- Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (act. 15). Die Verteidigung hingegen verzichtete auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (Prot. S. 15). 2.1. Zum tatbestandsmässigen Erfolg ist anzumerken, dass Art. 125 Abs. 1 StGB im objektiven Tatbestand an die genau gleichen Voraussetzungen wie die vorsätz- liche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB anknüpft. Bei einfacher fahrlässiger Körperverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; denn fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125, N 1 f.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 51). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a. a. O., § 3 N 2). Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Die körperli- che Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos aus- heilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). Bezüglich der Frage, ob eine äus- sere Einwirkung im erwähnten Sinn bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit im Sinne der einfachen Körperverletzung führt, steht dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Ob etwa eine Quetschung, Verstauchung oder Schürfung - 15 - noch als Tätlichkeit zu qualifizieren ist, hängt massgebend davon ab, ob sie erheb- liche Schmerzen oder eine Beeinträchtigung des Aussehens für einige Zeit mit sich bringt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 62). 2.2. Der Privatkläger führte diesbezüglich einzig aus, dass er sich aufgrund der Kollision verletzt habe, ohne nähere Angaben zu seinen Verletzungsfolgen zu ma- chen (act. 6/1 F/A 8). Die behandelnde Assistenzärztin am Spital Limmattal dia- gnostizierte beim Privatkläger ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I (act. 1 S. 2). Aus dem ärztlichen Befund des Spital Limmattal (act. 8/5) geht sodann hervor, dass beim Privatkläger Nackenschmerzen und Nackensteifigkeit der Mus- kulatur vorlagen, dass ihm Schmerzmittel verschrieben wurden, was auf Schmer- zen hindeutet und dass er vom 24. Februar 2023 bis 26. Februar 2023 krankge- schrieben wurde, was auf eine Heilungszeit von mehreren Tagen schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Intensität einer einfachen Körperverletzung knapp erreicht. 3.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs einer Körperverletzung, den Kausalzu- sammenhang zwischen Handlung und Erfolg, die Missachtung einer Sorgfalts- pflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt vor- aus (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I – Ver- brechenslehre, 10. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2022, § 31 f.). 3.2. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Formel der Bedingungstheorie (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und dabei geprüft, was beim Wegfall bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b; BGE 116 IV 306 E. 2a). Hätte der Be- schuldigte das Rotlicht nicht überfahren, wäre es nicht zur Kollision zwischen sei- nem Fahrzeug und dem Tram der Limmattalbahn gekommen und der Privatkläger - 16 - hätte keine Verletzungen davongetragen. Die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. 3.3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Somit setzt eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird demnach durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt. Vorliegend manifestiert sich die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten im Nichtbeachten eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV, indem er unter Missachtung eines für seine Spur geltenden Rotlichtes die Kreuzung befahren hat. 3.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Tä- ter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein, was nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilen ist. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Lebenserfahrungen einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1). Die Beurteilung der Adäquanz hat ex ante, das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus betrachtet, zu erfolgen (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschul- - 17 - digten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Vorliegend hätte der Be- schuldigte erkennen können, dass die Missachtung des Rotlichts zu einer Kollision führen kann, die wiederum Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge haben könnte. 3.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt nach bundesgerichtlicher Praxis, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Sinn und Zweck von Lichtsignalanlagen an Kreuzungen ist, den Verkehr zu regeln und Kollisionen zu verhindern. Hätte der Beschuldigte am Rotlicht angehalten, hätte er dem vor- trittsberechtigten Tram nicht den Vortritt geraubt und es wäre nicht zu einer Kollision gekommen.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafrahmen und Strafart
- Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheits- strafe vorsieht. Strafschärfende oder strafmildernde Gründe sind keine ersichtlich.
- Als Strafart kommt bei vorgenanntem Straftatbestand sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht. Da die Geldstrafe die im Vergleich zur Freiheits- strafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Fäl- - 18 - len in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zukommt und diese so ausfällt, dass die negativen Auswirkun- gen auf den Täter und dessen soziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (WOHLERS in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Hand- kommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 47 N 4 ff. m.w.H.). Da vorliegend eine Gelds- trafe zweckmässig ist und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich sind, vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuwei- chen, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. B. Strafzumessung im engeren Sinn
- Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen WOHLERS, a.a.O., Art. 47 N 8 ff. m.w.H.).
- Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung ge- mäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers als sehr leicht einzustufen sind und nur knapp - 19 - die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreicht haben. Das Ausmass des Schadens war mit anderen Worten gering. Die Tatausführung erfolgte durch Miss- achtung eines Rotlichts. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte fahrlässig handelte, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten De- likts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entschei- dend ist, ob der Beschuldigte ein gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtloses Verhalten an den Tag legte oder eine blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Da der Beschuldigte keine Angaben zum Unfallhergang und zur Zeit unmittelbar davor machen kann, müssen auch die Gründe für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Hinweise auf einen rücksichtslosen Fahrstil des Beschuldigten liegen jedoch nicht vor und es fand auch keine Ablen- kung durch ein Mobiltelefon oder dergleichen statt, sondern die Rotlichtmissach- tung erfolgte aus Unachtsamkeit, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist. Die subjektive Tatkomponente ist daher ebenfalls als sehr leicht einzustufen. 3.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu qualifizieren und es rechtfer- tigt sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze festzusetzen.
- Täterkomponente 4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichti- gen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa ge- zeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). 4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf dessen Aussagen zur Person anlässlich der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. März 2023 bzw. 12. August 2024 (act. 7/1 - 20 - bzw. act. 7/2) sowie anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (vgl. Prot. S. 7 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Beschuldigte ar- beitet in einem Vollzeitpensum als Teamleiter bei der Firma "J._____". Er ist ge- schieden, hat zwei volljährige Töchter und lebt allein. Er weist keine Vorstrafen auf (act. 32/A), was sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafzumessungs- neutral auswirkt (BGE 136 IV 3 E. 2.6.4). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erweisen sich vorliegend als strafzumessungsneutral.
- Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Seitens der Verteidigung wurde eine massive Verletzung des Beschleuni- gungsgebots geltend gemacht, welche damit begründet wurde, dass einerseits zwi- schen Juli 2023 und Februar 2024 und andererseits zwischen März bis Juni bzw. September 2024 aus nicht nachvollziehbaren Gründen jeweils während mehreren Monaten keinerlei Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten (act. 35 S. 2). 5.2. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerungen durchzuführen. Garantiert ist die Durchführung und der Abschluss eines Verfahrens innert ange- messener bzw. vernünftiger Zeit. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung des gan- zen Verfahrens zu beurteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (OGer ZH Urteil SB150326-O vom 2. Februar 2016, S. 48, m.w.H.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wer- den (BGE 117 IV 124 E. 4a; BGE 133 IV 158 E 8). 5.3. Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, können Rechtsverzögerungen im Vorverfahren festgestellt werden. Gesamthaft betrachtet dauerte das Verfahren in Anbetracht seiner Komplexität – es wurden abgesehen zweier Einvernahmen der Beteiligten keinerlei Befragungen durchgeführt und auch darüber hinaus sind die vorgenommen Untersuchungshandlungen überschaubar – übermässig lange. Dementsprechend ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. - 21 - 5.4. Um diesem Umstand – Verletzung des Beschleunigungsgebots – angemes- sen Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um einen Fünf- tel von 25 auf 20 Tagessätze. C. Tagessatzhöhe
- Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt (act. 7/1 S. 3 f.; act. 7/2 S. 8 ff.; Prot. S. 7 ff.).
- Der Beschuldigte gab an, aktuell Fr. 8'480.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) pro Monat zu verdienen (Fr. 7'213.90*13+Fr. 8'000.00 [Bonus]:13; Prot. S. 7 f.) und alleine zu wohnen (Prot. S. 8 f.). Zudem bezahle er Fr. 1'050.00 Unterhalt für seine jüngere, sich noch in Ausbildung befindende Tochter (Fr. 850.00 Unterhaltsbeitrag zzgl. Fr. 250.00 für Studentenheim; Prot. S. 8). Weiter gab er an, über Vermögen in Höhe von Fr. 21'234.50 (Bankguthaben) zu verfügen und keine Schulden zu haben (Prot. S. 9).
- In Anbetracht der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes nach folgender Berechnung auf Fr. 160.00 anzusetzen: Nettoeinkommen Fr. 8'480.00 30 % Pauschalabzug für Lebenshaltung - Fr. 2'544.00 Unterstützungsabzüge - Fr. 1'050.00 Resultat Fr. 4'886.00 Tagessatzhöhe (Fr. 4'886.00 / 30 gerundet) Fr. 160.00 - 22 - D. Verbindungsbusse
- Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5). Vorlie- gend scheint das Ausfällen einer Verbindungsbusse angebracht, um den Beschul- digten trotz – wie noch zu zeigen sein wird – Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe das Unrecht seiner Tat unmittelbar spüren zu lassen.
- Die Busse ist wiederum nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Busse muss im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich maximal 20 % der gesamt- haft auszufällenden Strafe betragen. Im Bereich tiefer Strafen sind indes Abwei- chungen von dieser Regel denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- busse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
- In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe und vor dem Hintergrund der hiervor angestellten Erwägungen lässt sich das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht bezeichnen. Für die finanziellen Verhält- nisse kann gleichfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00 auszuspre- chen. E. Fazit Da die ausgefällte Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 zu einer entsprechen- den Reduktion der auszufällenden Geldstrafe führen muss, ist der Beschuldigte mit - 23 - einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer un- günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vor- ausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung wider- legt werden kann (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und Charaktermerkmale des Beschuldigten in die Erwägungen miteinzu- beziehen sind (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu Fr. 160.00 zu verurteilen, womit die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs erfüllt ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (act. 32/A), weshalb die gute Prognose zu vermuten ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben.
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umstän- den des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. - 24 -
- Die auszufällende Busse ist zu bezahlen. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, für die Busse in der Höhe von Fr. 500.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG praxis- gemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/ oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendun- gen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.3). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.2. Der Privatkläger machte – unter Beilegung einer detaillierten Honorarnote – eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3'882.10 geltend und führte zur Begründung an, der Beizug eines Anwalts sei geboten ge- wesen, zumal sich der Beschuldigte trotz aus Sicht des Privatklägers erdrückender Beweislage nicht geständig zeige, was ihn zurecht verunsichert und überfordert habe; die Verteidigungshandlungen hätten sich zudem auf das Notwendigste be- schränkt (act. 33). - 25 - 2.3. Der Privatkläger hat sich im vorliegenden Verfahren einzig als Privat-, nicht auch als Zivilkläger konstituiert (act. 9/3) und obsiegt, zumal der Beschuldigte des Tatvorwurfs schuldig gesprochen wird. Die Anwaltskosten des Privatklägers sind jedoch – wie der Privatklägervertreter bereits selber richtig ausführte (vgl. act. 33) – als Kosten aus der Verteidigung des Privatklägers im vom vorliegenden Verfahren am 5. September 2024 abgetrennten und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistierten Verfahren gegen ihn als Beschuldigten zu ver- stehen und wären in diesem Verfahren geltend zu machen. Die Kosten entstanden damit nicht primär durch die Beteiligung des Privatklägers am vorliegenden Verfah- ren, sondern vielmehr durch die Beteiligung im parallelen Verfahren als Beschul- digter. Nach dem Gesagten ist der Antrag der Privatklägerschaft auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.00 sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Vorverfahren Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Antrag der Privatklägerschaft auf Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen. - 26 -
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht); - den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt); und hernach als begründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; - den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 27 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Fatio MLaw A. Partner - 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240045-M / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw M. Fatio Gerichtsschreiber MLaw A. Partner Urteil vom 24. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Körperverletzung
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Oktober 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 15 S. 3) " Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.-- (entsprechend CHF 4'800.--) sowie einer Busse von CHF 1'200.-- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.--)"
2. Der erbetenen Verteidigung: (act. 35 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse."
3. Der Privatklägerschaft: (act. 3 i.V.m. act. 9/3 und act. 33 sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der fahrlässigen Körperver- letzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozes- sentschädigung von Fr. 3'882.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezah- len.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) am hiesigen Gericht Anklage gegen den Be- schuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (act. 15). Nach erfolgter Vorprüfung wurde die Anklageschrift von der Verfah- rensleitung im Sinne von Art. 329 StPO zugelassen (Prot. S. 2), worauf die Parteien mit Verfügung vom 13. November 2024 zur Hauptverhandlung auf den 24. Januar 2025 vorgeladen wurden (act. 18). Mit Vollmacht vom 25. November 2024 resp. Schreiben vom 26. November 2024 zeigte der Beschuldigte an, dass er sich fortan durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ verteidigen lasse (act. 19 und act. 21). In der Folge reichte die Verteidigung eine Videoaufnahme ins Recht (act. 24-28), welche zu den Akten genommen und den Parteien am 10. Januar 2025 zugestellt wurde (act. 29-32). Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigerin (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie der Verteidigerin schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 38; Prot. S. 18). Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2025 an (act. 39). II. Prozessuales A. Strafantrag Beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Delikt, das nur auf Antrag zu verfolgen ist. Ein solcher wurde fristwahrend am 19. Mai 2023 durch den Privatkläger gestellt (act. 3). B. Verletzung des Anklageprinzips
1. Die Verteidigerin rügte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der dem Be- schuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in der Anklageschrift das Anklageprinzip verletze (act. 35 S. 4). Sie brachte hierzu im Wesentlichen vor, in der Anklageschrift
- 4 - sei nicht umschrieben, worin die angeblich mangelnde Aufmerksamkeit des Be- schuldigten gelegen haben soll (act. 35 S. 4).
2. Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 209). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss der Beschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigun- gen in Kenntnis gesetzt werden (vgl. OGer ZH Urteil SB230113-O vom 25. Januar 2024 E. 4.5.). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm kon- kret vorgeworfen wird (SCHMID, a.a.O., N 1268). Aus der Anklageschrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und welche Handlungen des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sollen und welcher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden sei. Ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat und der Beschuldigte erkennt, wogegen er sich zu ver- teidigen hat (BGE 120 IV 348 E. 2; DONATSCH/LIEBER et al., Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9 N 1 ff. und N 8 ff.). Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorge- worfen wird, können fehlerhafte und unpräzise Formulierungen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann.
3. In der Anklageschrift wird umschrieben, dass der Beschuldigte beim Kreu- zungsbereich C._____- / D._____-strasse aus mangelnder Aufmerksamkeit über- sehen habe, dass das Lichtsignal für seine Spur bereits seit längerer Zeit auf Rot gestanden habe und es deshalb im Kreuzungsbereich zur Kollision mit dem Tram der Limmattalbahn kam. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldig- ten damit Unachtsamkeit und nicht etwa ein bewusstes Missachten des Rotlichts vor. Die mangelnde Aufmerksamkeit wird als allgemeine, ausreichend beschrie- bene Ursache für das Übersehen des Rotlichts genannt. Es ist nicht erforderlich
- 5 - und auch nicht seriös möglich, alle möglichen Details zur Ursache der Unaufmerk- samkeit zu benennen, insbesondere, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten nicht etwa vorgeworfen wird, seine Aufmerksamkeit sei auf ein Mobiltelefon oder dergleichen gelenkt gewesen. Es war der Verteidigung möglich, die zentralen Punkte aus dem Anklagesachverhalt herauszukristallisieren und deren rechtliche Würdigung vorzunehmen. Insgesamt geht aus der Anklageschrift unmissverständ- lich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und wogegen er sich zu ver- teidigen hat bzw. was der vom Gericht zu beurteilende Gegenstand bildet. Das An- klageprinzip ist somit nicht verletzt. C. Beweisantrag
1. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, wonach ein technisches Gutachten oder eine neue Bewertung der Lichtsignalan- lage durchzuführen sei (Prot. S. 14).
2. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. In allen anderen Fällen erübrigt sich die Beweisabnahme dann, wenn das angerufene Beweismittel als untauglich erscheint, d.h. wenn es per se ungeeignet ist, den beantragten Beweis zu erbringen (WOHLERS in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 139 N 13). Antizipierte Beweis- würdigung ist sodann zulässig, wenn das Gericht die zu beweisenden Tatsachen auch ohne Beweisabnahme als erhärtet betrachtet, mit anderen Worten, wenn die Beweisergänzung am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte (GRIESSER, Schulthess Kommentar, a.a.O., Art. 331 N 6; WOHLERS, Schulthess Kommentar, a.a.O., Art. 139 N 8 ff.).
3. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt zwar die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass per se sämtliche angebotene Beweise abgenommen werden müssen, wenn sie für den Sachentscheid als nicht relevant anzusehen sind. Es ist aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen, sowie aufgrund
- 6 - der anderen in den Akten liegenden Beweisen nicht erkennbar, inwiefern das be- antragte Beweismittel zusätzlich der Urteilsfindung dienen könnte, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Erw. III nachstehend) – keinerlei Anhalts- punkte dafür bestehen, dass an der Qualität des Prüfberichts zu zweifeln wäre. Der gestellte Beweisantrag ist damit für die Erstellung des Sachverhaltes unnötig. III. Sachverhalt A. Vorbemerkung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am tt.mm.2023 um 19:11 Uhr mit dem Personenwagen "Ford Focus" auf der C._____- strasse in E._____ in Fahrtrichtung F._____ aus mangelnder Aufmerksamkeit über- sehen zu haben, dass das Lichtsignal für seine Spur bereits seit längerer Zeit Rot angezeigt habe. Infolgedessen sei es zur Kollision mit dem korrekt einfahrenden Tram der Limmattalbahn gekommen, wodurch Sachschaden entstanden sei sowie sich der Privatkläger, Tramchauffeur der Limmattalbahn, ein kranio-zervikales Be- schleunigungstrauma zugezogen habe (act. 15 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug zur an- klagegegenständlichen Zeit. Ebenso wenig bestreitet er, dass es zur Kollision mit der Limmattalbahn gekommen ist. Er stellt jedoch in Abrede, bei Rot über das Licht- signal gefahren zu sein, obwohl er – worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird – geltend macht, sich an den Unfallhergang nicht erinnern zu können (act. 7/1, act. 7/2 und Prot. S. 9 ff.). 1.3. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfü- gung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Ist der Beschuldigte nicht geständig, so legt das Gericht seinem Urteil denje- nigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Eine straf-
- 7 - rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswür- digung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer Urteil 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehör- den ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit ei- ner abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II.5.).
3. Stützt sich die Beweisführung auch auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche bezie- hungsweise allgemein auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Re- alitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff., S. 68 ff., S. 102 ff.).
- 8 - B. Beweismittel
1. In den Akten befinden sich diverse Einvernahmen der Beteiligten. So wurde der Beschuldigte abgesehen von der Befragung anlässlich der heutigen Hauptver- handlung polizeilich am 9. März 2023 (act. 7/1) und am 12. August bzw. 26. Sep- tember 2024 je staatsanwaltlich einvernommen (act. 7/2-3). Der Privatkläger wurde an der Unfallstelle sowie am 19. Mai 2023 bei der Polizei (act. 6/1) und am 26. Sep- tember 2024 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 1 und act. 6/2). Über- dies liegen diverse objektive Beweismittel im Recht: So wurde von der Kantpons- polizei Zürich am 25. Mai 2023 ein Rapport (act. 1), von der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich am 14. März 2023 ein Bericht betreffend Prü- fung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung (nachfolgend: Prüfbericht; act. 5) und vom Spital Limmattal ein ärztlicher Befund über die Verletzungen des Privat- klägers erstellt (act. 8/5). Zudem finden sich bei den Untersuchungsakten Videoauf- nahmen durch Kameras der in den Unfall involvierten Limmattalbahn, welche den Vorfall vom tt.mm.2023 aus verschiedenen Blickwinkeln festgehalten haben (act. 4), sowie die vom Beschuldigten aufgenommene Bild- und Videoaufnahme vom 11. März 2023 (act. 7/2 S. 11 und act. 25).
2. Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. Auf die für die Sachverhaltserstellung relevanten Beweismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. C. Beweiswürdigung
1. Aussagen der Beteiligten 1.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berück- sichtigten, dass er nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legiti- mes und natürliches – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen. Bei der Aussagenanalyse kommt im Allgemeinen jedoch der Glaubwürdigkeit einer Person nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (statt vieler
- 9 - vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). Relevante Momente, welche an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zweifel wecken würden, sind nicht zu erkennen. 1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist zu berücksichtigen, dass dieser als Beschuldigter im sistierten Parallelverfahren zum gleichen Lebens- sachverhalt ein natürliches und legitimes Interesse daran haben dürfte, den Sach- verhalt in einem ihm günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb seine Aussa- gen mit gewisser Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme wurde er als Auskunftsperson und damit unter Hin- weis auf die strengen Strafdrohungen gemäss Art. 303 bis Art. 305 StGB, jedoch nicht unter der strengeren Strafnorm von Art. 307 StGB einvernommen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Privatkläger um den Geschädigten der zur Anklage gebrachten Straftat und um diejenige Person, welche die Untersuchung in Gang gesetzt hat, handelt. Er dürfte folglich auch ein gewisses Interesse an einem verurteilenden Entscheid haben. Allerdings hat der Privatkläger keine Zivilansprü- che gestellt und somit kein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Um- stände, welche an der Glaubwürdigkeit des Privatklägers zweifeln liessen, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass auch hier der Glaubwürdigkeit im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. 1.3. Der Beschuldigte macht sinngemäss eine auf den Unfall zurückzuführende Amnesie geltend und führt aus, dass er sich an den Vorfall selbst nicht erinnere. Die Erinnerungslücke beginne beim ersten Lichtsignal nach der G._____ Garage und seine Erinnerungen setzten erst nach dem Unfall, als die Airbags bereits aus- gelöst wurden, wieder ein. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, das Rotlicht miss- achtet zu haben, zumal er ein sehr umsichtiger und defensiv fahrender Lenker sei und die Strecke, welche von seiner Mutter zu ihm nach Hause geführt habe, gut kenne. Ausserdem habe er weder sein Mobiltelefon bedient, noch Musik gehört und auch keinen Beifahrer gehabt, welcher ihn hätte ablenken können, weshalb sein Blick und seine Aufmerksamkeit auf die Lichtsignalanlage habe gerichtet sein müs- sen. Aufgrund seiner Fahrweise gehe er davon aus, dass er allein auf der Spur gewesen sei, auf die Ampel zugesteuert sei, auf Grün gewartet habe und dann gefahren sei. Dass es zum Unfall gekommen sei, erkläre er sich rückblickend damit,
- 10 - dass die Zeit von der Rot- bis zur Grünphase seiner Fahrspur sehr knapp bemes- sen sei und daher das Tram teilweise noch auf der Kreuzung stehe, wenn die Am- pel seiner Fahrspur bereits auf Grün geschaltet habe (Prot. S. 9 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang stellen reine Mutmassungen dar und können daher keiner Aussagewürdigung zugrunde gelegt werden. Soweit der Beschuldigte damit das übrige Beweisergebnis infrage stellt, ist zu einem späteren Zeitpunkt dar- auf einzugehen. 1.4. Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ist vorliegend nur mar- ginal einzugehen, zumal sich der Sachverhalt ohne Weiteres anhand der weiter im Recht liegenden objektiven Beweismittel erstellen lässt. Trotzdem ist zu erwähnen, dass der Privatkläger in seinen Einvernahmen das Tatgeschehen konstant, plausi- bel, detailliert und ohne erkennbare Widersprüche schilderte und auch keine Ten- denz zu übermässigen Belastungen des Beschuldigten erkennbar ist. So machte er geltend, die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit könne er zwar nicht einschätzen, dieser sei jedoch sicherlich nicht zu schnell unterwegs gewesen (act. 1 S. 3 und act. 6/1-2). Seine Aussagen decken sich sodann auch mit den Vi- deoaufnahmen des Vorfalles durch die im und am Tram angebrachten Kameras (act. 4). Sofern der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe ihm gegen- über auf der Unfallstelle eingeräumt, Schuld am Unfall zu tragen (act. 1 S. 3 und act. 6/2 S. 5 f.), ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem klar widerspricht (Prot. S. 7) und sich ein solches Schuldeingeständnis mangels weiterer Beweismit- tel nicht erstellen lässt.
2. Weiteres Beweisergebnis 2.1. Die Tram-Videoaufnahmen des Vorfalles (act. 4) belasten den Beschuldigten stark. Auf dem Video der Frontkamera A ist ersichtlich, dass das Tram der Limmat- talbahn zunächst im Schritttempo losfährt, was sich mit den Aussagen des Privat- klägers (act. 6/2 S. 4) deckt. Auf dem Video des hinteren Rückspiegels rechts L1 ist sodann erkennbar, dass das Lichtsignal des Trams der Limmattalbahn beim Los- fahren "offen" ist und erst vor dem Passieren des Rückspiegels auf "zu" blinkt und dann auf "zu" schaltet. Auf diesem Video ist zudem ersichtlich, wie der weisse Per- sonenwagen des Beschuldigten ungebremst in die Frontseite des Trams fährt. Die
- 11 - Konstruktion des Unfallhergangs durch den Beschuldigten, wonach er auf die Am- pel zugesteuert sei, auf Grün gewartet habe und dann gefahren sei, ist damit wi- derlegt. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass das Tram zu spät losgefahren ist, wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (act. 35 S. 5). 2.2. Zu den weiteren objektiven Beweismitteln gehört der Prüfbericht der verkehrs- technischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2023 (act. 5). Die Steuergerätedaten der Lichtsignalanlage … C._____- / D._____-strasse "H._____" wurden einer Auswertung unterzogen, um einerseits einen gleichzeitigen Grünzu- stand der feindlichen Fahrstreifen … und … auszuschliessen und andererseits eine unfallrelevante Rotlichtmissachtung festzustellen. Im Bericht wird die Funktions- weise der fraglichen Lichtsignalanlage schlüssig erläutert. Es geht daraus nament- lich hervor, dass bei mikroprozessor-Steuerungen die korrekte Schaltfolge ständig überwacht wird und die im Steuergerät integrierte elektrische Verriegelung den gleichzeitigen Grünzustand von feindlichen Fahrstreifen verunmöglicht. Weder das Protokoll noch die Überprüfung der Aufzeichnungen der Grünphasen mit einem Analyseprogramm habe Hinweise auf Unregelmässigkeiten der Lichtsignalsteue- rung zum Unfallzeitpunkt ergeben und auch eine Unterschreitung der vorgeschrie- benen Zwischenzeiten habe nicht festgestellt werden können (act. 5 S. 1). Weiter wird im Prüfbericht plausibel erläutert, dass die Anlage mit einer Rotfahrer-Regis- tratur ausgerüstet ist, die Missachtungen der Rotzeiten registriert und in einem fort- laufenden Rotfahrerprotokoll speichert. Dabei wurden vorliegend die Fahrspuren der Personenwagen, mitunter diejenige des Beschuldigten, nicht aber diejenige des Tramtrassees, mittels Induktionsschlaufen bzw. Detektoren überwacht, die in Fahrtrichtung auf Höhe der jeweiligen Ampel im Fahrbelag eingelassen sind. Dies sorgt dafür, dass eine Missachtung des Rotlichts zeitgenau registriert wird. Dem Bericht resp. dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 19:11:59 Uhr auf der Spur des Beschuldigten eine Rotlichtmissachtung aufgezeichnet wurde, nachdem die Ampel seit 49,3 Sekunden Rot angezeigt hatte. Weiter hält der Bericht fest, dass zum Zeitpunkt dieser Rotlichtmissachtung die Ampel der fraglichen Tramspur … seit 2.3 Sekunden Rot resp. Halt anzeigte. Die letzte Freigabe (freie Fahrt) für das Tram Richtung I._____ sei im Zeitraum zwischen 19:11:47 Uhr bis 19:11.57 Uhr erfolgt (act. 5 S. 2).
- 12 - Eine zu knapp eingestellte Lichtsignalanlage, wie von der Verteidigung als eine mögliche Unfallursache geltend gemacht (act. 35 S. 5 ), wird durch den Prüfbericht widerlegt, welcher die Zwischenzeiten klar und plausibel aufzeigt (act. 5 S. 2). Der Beschuldigte machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung – unter Einrei- chung einer durch ihn erstellten Fotoaufnahme der unfallbeteiligten Fahrzeuge an der Unfallstelle – Ausführungen zur Induktionsschlaufe und brachte zusammenge- fasst vor, im Zeitpunkt des Zusammenpralls hätten nur die Vorderräder seines Fahrzeugs die Induktionsschleife passiert gehabt. Daraus zog er den Schluss, dass es zu einer Fehlinterpretation der Messung gekommen sei (Prot. S. 12 f.), womit die Rotlichtmissachtung widerlegt werden sollte (Prot. S. 12 f. und act. 34). Selbst wenn nur die Vorderräder des Personenwagens des Beschuldigten die Induktions- schleife passiert hätten, wäre damit eine Rotlichtmissachtung erstellt, zumal diese gemäss Bericht auf Höhe der Ampel im Fahrbelag eingelassen sind. Was genau der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Das durch den Bericht ausgewiesene einwandfreie Funktionieren der Lichtsignal- anlage im fraglichen Zeitraum wird damit jedenfalls nicht widerlegt. Die Verteidi- gung stellte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung diesbezüglich sodann die Theorie auf, die angebliche Rotlichtmissachtung sei falsch-positiv verzeichnet wor- den, zumal der Personenwagen des Beschuldigten durch den Zusammenprall mit dem Tram zurückgestossen worden sei, weshalb das Fahrzeug auf der Induktions- schlaufe zum Stillstand gekommen sei (act. 35 S. 5). Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Lichtsignalanlage zwischen dem Zeitpunkt, indem der Beschuldigte diese passierte und dem Aufprall resp. Rückstoss durch den Aufprall hätte von Grün auf Rot schalten müssen. Wie das Lichtsignal in diesem Moment bereits 49,3 Sekun- den Rot angezeigt haben soll, ist nicht erklärbar. Die vorgebrachten Einwände des Beschuldigten und der Verteidigung führen zu keinen erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Prüfberichts, sodass von dessen korrektem Inhalt auszugehen ist. 2.3. Auch die vom Beschuldigten eingereichte Fotoaufnahme sowie die von ihm erstellte und eingereichte Videoaufnahme vermögen den Prüfbericht, dem ein ho- her Beweiswert zukommt, nicht zu entkräften. Seitens des Beschuldigten wurde
- 13 - gestützt auf die durch ihn erstellte Foto- und Videoaufnahme geltend gemacht, die Rotphasen seiner Fahrspur würden jeweils lediglich ca. 20 bis 21 Sekunden betra- gen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Lichtsignalanlage 49,3 Sekunden Rot angezeigt haben soll (act. 24 S. 1 und act. 35 S. 5). Diesbezüglich ist zu sagen, dass sich der Prüfbericht einzig zum Unfallzeitpunkt äussert und keine Aussagen zu anderen Uhrzeiten macht. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Lichtsi- gnalanlagen zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten – gestützt auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen – unterschiedlich geschaltet sind. Das Bild und die Videoaufnahme stammen von einem späteren Tag und einer anderen Uhrzeit (act. 7/2 S. 2; act. 7/2, S. 11; act. 25). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Lichtsignalanlage zum Zeitpunkt des Unfalls am tt.mm.2023 um 19:11 Uhr nicht bereits seit über 49 Sekunden rot angezeigt hat. Zwar ist im Video ersichtlich, dass die Ampel – zum Zeitpunkt der Videoaufnahme – Rot-Gelb anzeigt, währenddem sich das Tram noch auf der Kreuzung befindet. Allerdings zeigt das Video auch, dass das Tram die Kreuzung bereits überquert hat, als das Lichtsignal für die Autos tatsächlich auf Grün schaltet – und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. act. 24 S. 1 und act. 35 S. 4), dass das Lichtsignal auf Grün schaltet, währenddem das Tram noch die Kreuzung überfährt. Zudem befindet sich zum Zeitpunkt der Umschaltung auf Rot-Gelb nur noch das hintere Ende des Trams auf der Fahrspur des Beschuldigten. Der Zusammenprall des Personenwagens des Beschuldigten erfolgte jedoch mit der Frontseite des Trams. Des Weiteren ist auf dem Video er- sichtlich, dass das Lichtsignal zum Zeitpunkt, als sich die Frontseite des Trams auf Höhe der Fahrspur des Beschuldigten befand, unmissverständlich Rot war. Somit vermögen auch die durch den Beschuldigten eingereichten objektiven Beweismittel keine Zweifel daran zu begründen, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat wie in der Anklageschrift umschrieben. D. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellen lässt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachver- halt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 15 S. 2).
- 14 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (act. 15). Die Verteidigung hingegen verzichtete auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (Prot. S. 15). 2.1. Zum tatbestandsmässigen Erfolg ist anzumerken, dass Art. 125 Abs. 1 StGB im objektiven Tatbestand an die genau gleichen Voraussetzungen wie die vorsätz- liche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB anknüpft. Bei einfacher fahrlässiger Körperverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 Ziff. 1 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; denn fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125, N 1 f.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 51). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER,
a. a. O., § 3 N 2). Erforderlich ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Die körperli- che Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos aus- heilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). Bezüglich der Frage, ob eine äus- sere Einwirkung im erwähnten Sinn bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit im Sinne der einfachen Körperverletzung führt, steht dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Ob etwa eine Quetschung, Verstauchung oder Schürfung
- 15 - noch als Tätlichkeit zu qualifizieren ist, hängt massgebend davon ab, ob sie erheb- liche Schmerzen oder eine Beeinträchtigung des Aussehens für einige Zeit mit sich bringt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 62). 2.2. Der Privatkläger führte diesbezüglich einzig aus, dass er sich aufgrund der Kollision verletzt habe, ohne nähere Angaben zu seinen Verletzungsfolgen zu ma- chen (act. 6/1 F/A 8). Die behandelnde Assistenzärztin am Spital Limmattal dia- gnostizierte beim Privatkläger ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I (act. 1 S. 2). Aus dem ärztlichen Befund des Spital Limmattal (act. 8/5) geht sodann hervor, dass beim Privatkläger Nackenschmerzen und Nackensteifigkeit der Mus- kulatur vorlagen, dass ihm Schmerzmittel verschrieben wurden, was auf Schmer- zen hindeutet und dass er vom 24. Februar 2023 bis 26. Februar 2023 krankge- schrieben wurde, was auf eine Heilungszeit von mehreren Tagen schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Intensität einer einfachen Körperverletzung knapp erreicht. 3.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs einer Körperverletzung, den Kausalzu- sammenhang zwischen Handlung und Erfolg, die Missachtung einer Sorgfalts- pflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt vor- aus (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I – Ver- brechenslehre, 10. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2022, § 31 f.). 3.2. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Formel der Bedingungstheorie (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kau- salverlauf untersucht und dabei geprüft, was beim Wegfall bestimmter Tatsachen geschehen wäre (BGE 125 IV 195 E. 2b; BGE 116 IV 306 E. 2a). Hätte der Be- schuldigte das Rotlicht nicht überfahren, wäre es nicht zur Kollision zwischen sei- nem Fahrzeug und dem Tram der Limmattalbahn gekommen und der Privatkläger
- 16 - hätte keine Verletzungen davongetragen. Die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. 3.3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Somit setzt eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähig- keiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird demnach durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt. Vorliegend manifestiert sich die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten im Nichtbeachten eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV, indem er unter Missachtung eines für seine Spur geltenden Rotlichtes die Kreuzung befahren hat. 3.4. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Tä- ter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein, was nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilen ist. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Lebenserfahrungen einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1). Die Beurteilung der Adäquanz hat ex ante, das heisst vom Zeitpunkt des Handelns aus betrachtet, zu erfolgen (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschul-
- 17 - digten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Vorliegend hätte der Be- schuldigte erkennen können, dass die Missachtung des Rotlichts zu einer Kollision führen kann, die wiederum Verletzungen bei anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge haben könnte. 3.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt nach bundesgerichtlicher Praxis, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Sinn und Zweck von Lichtsignalanlagen an Kreuzungen ist, den Verkehr zu regeln und Kollisionen zu verhindern. Hätte der Beschuldigte am Rotlicht angehalten, hätte er dem vor- trittsberechtigten Tram nicht den Vortritt geraubt und es wäre nicht zu einer Kollision gekommen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafrahmen und Strafart
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der eine Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheits- strafe vorsieht. Strafschärfende oder strafmildernde Gründe sind keine ersichtlich.
2. Als Strafart kommt bei vorgenanntem Straftatbestand sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht. Da die Geldstrafe die im Vergleich zur Freiheits- strafe mildere Sanktion ist, kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Fäl-
- 18 - len in Betracht, in denen der Freiheitsstrafe eine gegenüber der Geldstrafe erhöhte präventive Wirkung zukommt und diese so ausfällt, dass die negativen Auswirkun- gen auf den Täter und dessen soziales Umfeld gerechtfertigt erscheinen (WOHLERS in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Hand- kommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 47 N 4 ff. m.w.H.). Da vorliegend eine Gelds- trafe zweckmässig ist und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich sind, vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuwei- chen, ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. B. Strafzumessung im engeren Sinn
1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zunächst ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen WOHLERS, a.a.O., Art. 47 N 8 ff. m.w.H.).
3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung ge- mäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers als sehr leicht einzustufen sind und nur knapp
- 19 - die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreicht haben. Das Ausmass des Schadens war mit anderen Worten gering. Die Tatausführung erfolgte durch Miss- achtung eines Rotlichts. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte fahrlässig handelte, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten De- likts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entschei- dend ist, ob der Beschuldigte ein gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtloses Verhalten an den Tag legte oder eine blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Da der Beschuldigte keine Angaben zum Unfallhergang und zur Zeit unmittelbar davor machen kann, müssen auch die Gründe für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Hinweise auf einen rücksichtslosen Fahrstil des Beschuldigten liegen jedoch nicht vor und es fand auch keine Ablen- kung durch ein Mobiltelefon oder dergleichen statt, sondern die Rotlichtmissach- tung erfolgte aus Unachtsamkeit, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist. Die subjektive Tatkomponente ist daher ebenfalls als sehr leicht einzustufen. 3.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu qualifizieren und es rechtfer- tigt sich nach dem Gesagten, die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berücksichti- gen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa ge- zeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). 4.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf dessen Aussagen zur Person anlässlich der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. März 2023 bzw. 12. August 2024 (act. 7/1
- 20 - bzw. act. 7/2) sowie anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (vgl. Prot. S. 7 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Beschuldigte ar- beitet in einem Vollzeitpensum als Teamleiter bei der Firma "J._____". Er ist ge- schieden, hat zwei volljährige Töchter und lebt allein. Er weist keine Vorstrafen auf (act. 32/A), was sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafzumessungs- neutral auswirkt (BGE 136 IV 3 E. 2.6.4). Das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erweisen sich vorliegend als strafzumessungsneutral.
5. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Seitens der Verteidigung wurde eine massive Verletzung des Beschleuni- gungsgebots geltend gemacht, welche damit begründet wurde, dass einerseits zwi- schen Juli 2023 und Februar 2024 und andererseits zwischen März bis Juni bzw. September 2024 aus nicht nachvollziehbaren Gründen jeweils während mehreren Monaten keinerlei Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten (act. 35 S. 2). 5.2. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerungen durchzuführen. Garantiert ist die Durchführung und der Abschluss eines Verfahrens innert ange- messener bzw. vernünftiger Zeit. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung des gan- zen Verfahrens zu beurteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (OGer ZH Urteil SB150326-O vom 2. Februar 2016, S. 48, m.w.H.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wer- den (BGE 117 IV 124 E. 4a; BGE 133 IV 158 E 8). 5.3. Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, können Rechtsverzögerungen im Vorverfahren festgestellt werden. Gesamthaft betrachtet dauerte das Verfahren in Anbetracht seiner Komplexität – es wurden abgesehen zweier Einvernahmen der Beteiligten keinerlei Befragungen durchgeführt und auch darüber hinaus sind die vorgenommen Untersuchungshandlungen überschaubar – übermässig lange. Dementsprechend ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
- 21 - 5.4. Um diesem Umstand – Verletzung des Beschleunigungsgebots – angemes- sen Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um einen Fünf- tel von 25 auf 20 Tagessätze. C. Tagessatzhöhe
1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt (act. 7/1 S. 3 f.; act. 7/2 S. 8 ff.; Prot. S. 7 ff.).
2. Der Beschuldigte gab an, aktuell Fr. 8'480.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) pro Monat zu verdienen (Fr. 7'213.90*13+Fr. 8'000.00 [Bonus]:13; Prot. S. 7 f.) und alleine zu wohnen (Prot. S. 8 f.). Zudem bezahle er Fr. 1'050.00 Unterhalt für seine jüngere, sich noch in Ausbildung befindende Tochter (Fr. 850.00 Unterhaltsbeitrag zzgl. Fr. 250.00 für Studentenheim; Prot. S. 8). Weiter gab er an, über Vermögen in Höhe von Fr. 21'234.50 (Bankguthaben) zu verfügen und keine Schulden zu haben (Prot. S. 9).
3. In Anbetracht der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes nach folgender Berechnung auf Fr. 160.00 anzusetzen: Nettoeinkommen Fr. 8'480.00 30 % Pauschalabzug für Lebenshaltung - Fr. 2'544.00 Unterstützungsabzüge - Fr. 1'050.00 Resultat Fr. 4'886.00 Tagessatzhöhe (Fr. 4'886.00 / 30 gerundet) Fr. 160.00
- 22 - D. Verbindungsbusse
1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5). Vorlie- gend scheint das Ausfällen einer Verbindungsbusse angebracht, um den Beschul- digten trotz – wie noch zu zeigen sein wird – Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe das Unrecht seiner Tat unmittelbar spüren zu lassen.
2. Die Busse ist wiederum nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Busse muss im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich maximal 20 % der gesamt- haft auszufällenden Strafe betragen. Im Bereich tiefer Strafen sind indes Abwei- chungen von dieser Regel denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- busse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
3. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe und vor dem Hintergrund der hiervor angestellten Erwägungen lässt sich das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht bezeichnen. Für die finanziellen Verhält- nisse kann gleichfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00 auszuspre- chen. E. Fazit Da die ausgefällte Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 zu einer entsprechen- den Reduktion der auszufällenden Geldstrafe führen muss, ist der Beschuldigte mit
- 23 - einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer un- günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vor- ausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung wider- legt werden kann (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und Charaktermerkmale des Beschuldigten in die Erwägungen miteinzu- beziehen sind (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu Fr. 160.00 zu verurteilen, womit die objektive Voraussetzung eines bedingten Vollzugs erfüllt ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (act. 32/A), weshalb die gute Prognose zu vermuten ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umstän- den des Einzelfalls insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
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4. Die auszufällende Busse ist zu bezahlen. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, für die Busse in der Höhe von Fr. 500.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG praxis- gemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/ oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendun- gen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.3). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II - WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). 2.2. Der Privatkläger machte – unter Beilegung einer detaillierten Honorarnote – eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3'882.10 geltend und führte zur Begründung an, der Beizug eines Anwalts sei geboten ge- wesen, zumal sich der Beschuldigte trotz aus Sicht des Privatklägers erdrückender Beweislage nicht geständig zeige, was ihn zurecht verunsichert und überfordert habe; die Verteidigungshandlungen hätten sich zudem auf das Notwendigste be- schränkt (act. 33).
- 25 - 2.3. Der Privatkläger hat sich im vorliegenden Verfahren einzig als Privat-, nicht auch als Zivilkläger konstituiert (act. 9/3) und obsiegt, zumal der Beschuldigte des Tatvorwurfs schuldig gesprochen wird. Die Anwaltskosten des Privatklägers sind jedoch – wie der Privatklägervertreter bereits selber richtig ausführte (vgl. act. 33)
– als Kosten aus der Verteidigung des Privatklägers im vom vorliegenden Verfahren am 5. September 2024 abgetrennten und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistierten Verfahren gegen ihn als Beschuldigten zu ver- stehen und wären in diesem Verfahren geltend zu machen. Die Kosten entstanden damit nicht primär durch die Beteiligung des Privatklägers am vorliegenden Verfah- ren, sondern vielmehr durch die Beteiligung im parallelen Verfahren als Beschul- digter. Nach dem Gesagten ist der Antrag der Privatklägerschaft auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.00 sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Vorverfahren Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen.
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7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (überbracht);
- den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt); und hernach als begründetes Urteil an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;
- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;
- den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 27 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Fatio MLaw A. Partner
- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.