Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der (diesem Urteil bei- gehefteten) Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 24 S. 2 ff.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung vollumfänglich, ist jedoch hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs bis auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Privatklägers gestützt auf ihre Aussagen in der Untersuchung sowie der Befragung anlässlich der Hauptver- handlung geständig (vgl. act. D1/5/1 F/A 8 ff.; act. 1/6 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). In rechtlicher Hinsicht bestreitet sie die Ausführungen zur Missachtung der Sorgfalts- pflicht, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.), welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln sind.
- 7 - 1.3. Das Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Geschehens- ablaufs deckt sich mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis, wes- halb der Sachverhalt in diesem Umfang entsprechend der Anklageschrift rechtsge- nügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. Nach- folgend ist unter dem Aspekt des Sachverhalts anhand der zur Verfügung stehen- den Beweismittel lediglich zu prüfen, ob die in der Anklageschrift angenommene Ausgangsgeschwindigkeit von ungefähr 98 km/h bis 113 km/h rechtsgenügend er- stellt werden kann.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschuldsvermu- tung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwind- liche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theore- tische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).
3. Anklagesachverhalt betreffend Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades 3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten der C._____ vom
1. März 2023 (act. D1/9/1) davon auszugehen sei, dass der Privatkläger vor der Bremseinleitung mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h gefahren sei. Die im Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8) fest-
- 8 - gesetzte Ausgangsgeschwindigkeit von 98 km/h bis 113 km/h, welche in ihrem Gut- achten von einer geringeren Bremsverzögerung von lediglich 6 m/s² bis 8 m/s² aus- gegangen sei, beruhe auf der falschen Annahme, dass der Privatkläger über eine geringe Fahrerfahrung mit dem Motorrad verfüge. Der Privatkläger selbst habe seine Fahrpraxis als sehr gut beurteilt, mit 16 Jahren mit 50-Kubik-Motorrädern zu fahren begonnen, sei mit 18 Jahren auf grössere Motorräder umgestiegen und habe seit seinem 25. Lebensjahr schwere Motorräder gefahren. Der Privatkläger habe ausserdem ausgeführt, dass er vor der Kollision beim Bremsen halbwegs ge- standen sei, um die stärkst mögliche Vollbremsung machen zu können. Damit gehe die D._____ von einem zu tiefen Bremsverzögerungswert aus, weshalb hier auf die realistischeren Angaben der C._____ und einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h abzustellen sei (act. 36 S. 6). 3.2. Unfalltechnische Gutachten der D._____ und C._____ 3.2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts betreffend die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades liegen als Beweismittel ein von der Beschuldigten in Auftrag gege- benes Privatgutachten der C._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1), auf welches sie sich diesbezüglich stützt, und das von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegebene (act. D1/9/2) unfallanalytische amtliche Gut- achten im Recht (act. D1/9/8). Zusätzlich liess die Beschuldigte eine unfallanalyti- sche Stellungnahme der C._____ vom 28. Februar 2024 zum Gutachten der D._____ zu den Akten reichen (act. D1/9/14). Das D._____ nahm darauf gemäss schriftlichem Auftrag der Staatsanwaltschaft (act. D1/9/15) am 18. April 2024 zur unfallanalytischen Stellungnahme der C._____ Stellung (act. D1/9/21). 3.2.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für amtliche Gutachten, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat (BGE 146 IV 118 E. 2.1; 142 IV 53 E. 2.1.3; 141 IV 372 f. E. 6.1; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob das Gutach- ten in sich schlüssig ist und die darin enthaltenen Erörterungen überzeugend sind und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten zu folgen ist (Urteile BGer 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar
- 9 - 2014 E. 1.2). Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Wie bereits erwähnt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsa- chen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 3.2.3. Nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von den Parteien eingereichte Privatgutachten (BGE 141 IV 373 E. 6.2; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 82 E. 3f/bb; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom
19. November 2020 E. 1.2.5). Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person bzw. Privatklägerschaft erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Be- deutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 373 E. 6.2; Urteile BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.4; BSK StPO-HEER, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 15). Ein Privatgutachter ist zudem nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juris- tischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Einem ge- richtlich angeordneten Gutachten ist ein privates Gutachten folglich auch dann nicht gleichgestellt, wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher beim Privatgutachter vom An- schein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Beschuldigten nach des-
- 10 - sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treuever- hältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachver- ständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsge- hilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 2). Aus die- sen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fach- person erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Immerhin kann ein Privatgut- achten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu be- gründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestell- ten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigut- achten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schluss- folgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). 3.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nichts vorbringt, was gegen die Gutachten im Sinne der vorzitierten Bundesgerichtspraxis spricht. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um erfahrene und etablierte Fachpersonen auf ihrem Fachgebiet. Indes muss bezüglich des Privatgutachters berücksichtigt werden, dass dieser im Auftrag und im Interesse der Beschuldigten handelte und von ihr honoriert wurde. 3.2.5. Die D._____ geht gemäss ihrem Gutachten vom 7. Februar 2024 mit 98 km/h bis 113 km/h (act. D1/9/8 S. 13 ff.) von einer tieferen minimalen und maxi- malen Ausgangsgeschwindigkeit als das Gutachten der C._____ vom 1. März 2023 aus, welches eine Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h
- 11 - (act. D1/9/1 S. 11 ff.) annimmt. Durch die Annahme einer längeren Bremsspur (29.9 Meter [act. D1/9/1 S. 12] vs. 26.4 Meter [act. D1/9/8 S. 13, 15]) und einer hö- heren Bremsverzögerung (7 - 8.5 m/s² [act. D1/9/1 S. 12, 14]) vs. 6 - 8 m/s² [act. D1/9/8 S. 14 f.]) resultiert im C._____ Gutachten im Vergleich zum Gutachten der D._____ eine etwas höhere minimale und maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/21 S. 2). Die C._____ wies in ihrer unfallana- lytischen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass der Beginn der Bremsspur auf dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht genau erkenn- bar gewesen sei und traf anhand dieser die Annahme, dass die Spurzeichnung vor dem Anfang der weissen Kreidemarkierung der Bremsspur durch die Polizei be- gonnen habe (act. D1/9/14 S. 2 ff.; act. D1/9/21 S. 2 f.). Wie die Originalbilder der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 zeigen, die dem Gutachter der D._____ zur Verfügung standen und wie von ihm korrekt erkannt wurde, deckt sich der Spurbeginn mit dem Ende der Kreidemarkierung der Polizei und die Gut- achter der C._____ dürften vermutungsweise den dunklen Rand des übermalten Richtungspfeiles als Fortsetzung der Bremsspur angenommen haben (vgl. act. D1/9/21 S. 2 f.; vgl. Bild 11 und Bild 12 der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2). 3.2.6. Hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte des Motorrades hält die C._____ gemäss ihrer unfallanalytischen Stellungnahme mittlere Bremsverzögerungswerte des Motorrades von unter 7.5 m/s² für nicht plausibel (act. D1/9/14 S. 6 f.), zumal es praktisch sicher sei, dass der Motorradfahrer angesichts der konkreten Um- stände bzw. der lebensgefährlichen Situation eine Vollbremsung mit voller Kraft durchgeführt habe. Insbesondere sei der Fahrzeugtyp "Motorrad Typ Cruiser" (schweres Motorrad [gemäss Typenschein eine Masse von 451 kg inklusive 75 kg für den Fahrer] mit langem Radstand und tiefer Sitzposition) zu berücksichtigen, bei dem auch bei einer Verzögerung von 1 g (9,81 m/s²) aufgrund des tiefen Schwerpunktes ein Teil der hinteren Radlast erhalten bleibe und beim Bremsen (mit dem Vorderrad) ein starkes Abheben des Hinterrades verhindert werden könne (act. D1/9/14 S. 6 f.).
- 12 - 3.2.7. Die D._____ widerspricht in ihrer Stellungnahme zur unfallanalytischen Stel- lungnahme der C._____ vom 18. April 2024 den von der C._____ angenommenen Bremsverzögerungswerten und weist einerseits darauf hin, dass die mittlere Voll- bremsverzögerung von der Fahrerfahrung des Motorradfahrers abhänge, da dieser in einer Gefahrensituation die Vorderbremse, welche den Hauptteil der Bremskraft bewirke (unabhängig davon, ob das Motorrad mit einem ABS-System ausgerüstet sei oder nicht), effizienter einsetzen könne. Der Privatkläger hatte die Fahrberech- tigung für schwere Motorräder der Kategorie A seit dem 27. März 2021 und verfügte daher mit 1,5 Jahren über eine relativ geringe Fahrerfahrung mit schweren Motor- rädern, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er in der vorliegenden Gefahren- situation die Vorderbremse nicht effektiv genug eingesetzt und somit keine optimale Bremsverzögerung erreicht hatte. Andererseits verwies sie im Weiteren auf die Bremsleistung von Motorrädern der Marke Harley-Davidson, welche in einschlägi- gen Foren und Fachzeitschriften kritisiert und bemängelt werde, insbesondere müsse der Bremshebel bei starker Bremsung mit einem grossen Kraftaufwand be- tätigt werden. Darüber hinaus sei dem Gutachter bei der Besichtigung der Unfall- stelle aufgefallen, dass die Fahrbahn an einigen Stellen mit einer dünnen Sands- taubschicht, vermutlich aus dem nahegelegenen Kieswerk, leicht verschmutzt ge- wesen sei. Dieser Negativeinfluss auf die Haftverhältnisse der Fahrbahn sei bei der Festlegung des unteren Grenzwertes der Bremsverzögerung mit berücksichtigt worden (act. D1/9/21 S. 4). 3.2.8. Das amtliche Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 und das Privat- gutachten der C._____ vom 1. März 2023 kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen, so dass schon aufgrund dieses Umstandes die Vermutung nahe liegt, dass das Privatgutachten nicht geeignet ist, das amtliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die für die minimale Differenz der Ausgangsgeschwindigkeit zwischen den Gutachten massgeblichen Parameter "Bremsspurlänge" und "Bremsverzögerungswerte" wur- den im Gutachten und in der Stellungnahme der D._____ nachvollziehbar darge- legt. Hinsichtlich der Bremsspurlänge hat die D._____ schlüssig dargelegt, dass die im Gutachten der C._____ angegebene längere Bremsspur darauf beruht, dass mangels Originalfotos der dunkle Rand eines übermalten Richtungspfeils fälschli- cherweise als Fortsetzung der Bremsspur angesehen wurde. Im Zusammenhang
- 13 - mit den Bremsverzögerungswerten ist darauf hinzuweisen, dass – wie in beiden Gutachten ausgeführt – die Festlegung bestimmter Berechnungsparameter und auch jene der Bremsverzögerungswerte innerhalb des tolerierbaren Grenzbereichs der Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermessen des Sachverständigen liegen (act. D1/9/14 S. 2; act. D1/9/21 S. 4). Die geringe Fahrerfahrung des Privatklägers mit schweren Motorrädern, die Kritik an der Bremsleistung von Harley-Motorrädern sowie die durch das nahegelegene Kieswerk mit Sandstaub verschmutzte Fahr- bahn sprechen dafür, von tieferen Bremsverzögerungswerten auszugehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger selbst bei einer Vollbremsung, die im Gutachten der C._____ angenommenen optimalen Bremsverzögerungswerte nicht erreicht hat. Das Gutachten der D._____ trug all diesen Unsicherheiten Rechnung. Das Gutachten der C._____ vermag die Schlussfolgerungen des amtlichen Gut- achten D._____ nicht zu erschüttern, weshalb hinsichtlich der Ausgangsgeschwin- digkeit nicht vom Gutachten der D._____ abzuweichen ist. 3.3. Der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 24 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – die rechtliche Würdigung des Sachver- halts durch die Anklagebehörde hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht anerkannt (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.).
2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2.1. Betreffend die schwere Körperverletzung ist auf die Fassung vor 1. Juli 2023 abzustellen, zumal ab 1. Juli 2023 die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr
- 14 - angehoben wurde. Weitere redaktionelle oder inhaltliche bzw. materielle Änderun- gen wurden indes nicht vorgenommen. Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_126/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.3.1). Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Mensch lebensgefährlich verletzt (lit. a = Abs. 1 aStGB), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b = Abs. 2 aStGB) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen ver- ursacht (lit. c = Abs. 3 aStGB). Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20 E. 2c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Art. 122 Abs. 2 aStGB) gelten vor allem die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke (Urteile BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3; 6B_405/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Be- einträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). 2.2. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten diverse Verletzungen bzw. ein Polytrauma, unter anderem ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma, eine traumatische RIVA Dissektion mit anterolate- ralem STEMI, ein Extremitätentrauma, ein Beckentrauma und weitere mit der Kol- lision einhergehende Komplikationen (act. 1/11/17 S. 1 ff.). In der Folge musste der Privatkläger mehrmals operiert werden, wobei ihm auch Teile des rechten Vorfus- ses amputiert werden mussten (Amputation Digitus I - V Fuss rechts mit Entfernung der beiden Sesambeine OS metatarsale I; siehe Operationsbericht vom 9. Novem- ber 2022, act. D1/11/12), und verbrachte insgesamt zwei Monate im Spital, bevor er in die Rehaklinik überwiesen wurde (act. D1/11/17 S. 9 ff.; vgl. im Einzelnen die
- 15 - zahlreichen Operationsberichte und den Austrittsbericht, welche die durch die Kol- lision verursachten Verletzungen und deren Behandlung näher ausführen [act. D1/11/2-17]). 2.3. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Verletzungen lebensgefährlich waren. Dass diese Lebensgefahr durch Operationen und intensivmedizinische In- terventionen abgewendet werden konnte, ändert daran nichts. Für das Vorliegen einer ernsthaften Lebensgefahr reicht es aus, dass die geschädigte Person durch die ihm zugefügte Schädigung dieser Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange die- ser Zustand angedauert hat, ist unerheblich. Es genügt eine vorübergehende, mög- licherweise nur kurzfristige Gefährdung (BGE 91 IV 194 E. 2; Urteil OGer ZH SB230291 vom 22. März 2024 E. III.5.5; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 6). Dies war vorliegend der Fall. Die Lebensgefahr des Privatklägers konnte durch die intensiv ärztliche Hilfe und die Operationen abgewendet werden und dau- erte mithin bis zu deren Abwendung an. Die amputierten Zehen (Digitus I - V) sind als wichtiges Glied eines Menschen im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Abs. 2 aStGB) zu qualifizieren. Durch die Kollision, welche unter anderem die Amputation der Zehen beim Privatkläger zur Folge hatte, wurde ein wichtiges Glied verstümmelt und auf Lebzeiten unbrauchbar gemacht. Gestützt auf Erwähntes ist eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu bejahen.
3. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässi- ges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und ver- meidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beach- ten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu über- schreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen aus- zugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt.
- 16 - Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen so- wie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der vom Fahrzeuglenker zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und den dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile BGer 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.3; 6B_74/2023 vom 29. Novem- ber 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entspre- chenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_1125/2020 vom 4. April 2021 E. 4.3). 3.1.1. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Ver- kehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteile BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann des- halb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Warte-
- 17 - pflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortritts- verletzung vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 296 E. 3 mit Hinweisen). So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftau- chen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwin- digkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 103 IV 296 E. 3b; BGE 99 IV 175 E. c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vor- beifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete dar- auf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassen- hälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann (BGE 118 IV 277 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 3.1). Der War- tepflichtige, der links in eine Hauptstrasse einbiege, brauche nicht damit zu rech- nen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannahe, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind. Auf Hauptstrassen ausserorts müsse generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden (BGE 118 IV 277 E. 5a und 5b mit Hinweisen). 3.1.2. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt für den Strassenverkehr vor, dass ein Fahrzeug- führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflich- ten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeug- führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflich- ten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeug- führer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überra- schende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit an- gemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG
- 18 - N 1). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen). Auf Strassenverzweigungen haben die- jenige Fahrzeuge Vortritt, welche auf gekennzeichneten Hauptstrassen verkehren, selbst wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 SVG) und wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsbe- rechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahr- zeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV). 3.1.3. Der Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, dass sie die Kolli- sion in Folge ihres Tuns bzw. ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit an die örtliche Verhältnisse (ungenügende Aufmerksamkeit beim Einbiegen trotz Signal "Kein Vor- tritt" in eine Ausserortstrasse) und die hierdurch beim Privatkläger entstandenen schweren Verletzungen, zumindest in groben Zügen, hätte vorhersehen können. Die Beschuldigte habe während der im Anklagesachverhalt erwähnten Fahrt den vorliegenden Strassenverhältnissen und den auf der vortrittsberechtigen Ausser- ortsstrasse gefahrenen Geschwindigkeiten (ausserorts) nicht hinreichend Beach- tung geschenkt bzw. die gebührende Vorsicht missachtet, sodass sie den mit sei- nem Motorrad herannahenden vortrittsberechtigen Privatkläger nicht bemerkte und somit die vorherrschende Situation falsch eingeschätzt habe, zumal der Beschul- digten als erfahrenen Fahrzeuglenkerin bekannt gewesen sei, dass auf Strassen ausserorts Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren würden und deshalb
- 19 - bei der Einfahrt aus einer vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse besondere Aufmerk- samkeit erforderlich sei, was sie indes nicht bzw. nicht genügend getan habe. Diese Kollision hätte die Beschuldigte auch vermeiden können, wenn sie ihr Augenmerk auf mögliche mit hohen Geschwindigkeiten herannahende Fahrzeuge gerichtet bzw. ihre Aufmerksamkeit auf den auf der Fahrbahn herannahenden Privatkläger gerichtet hätte und sodann in Berücksichtigung der vorherrschenden Situation erst dann aus der vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse des …-parkplatzes auf die E._____-strasse eingefahren wäre, wenn keine Fahrzeuge mehr herangenaht wä- ren, so dass es nicht zur Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschuldig- ten und dem Motorrad des Privatklägers gekommen wäre (act. 24 S. 2 ff.). 3.1.4. Die Beschuldigte sei gemäss eigener Aussagen von der Nebenstrasse bis zur Verzweigung E._____-strasse gefahren und habe vor der Bodenmarkierung, welche die Vortrittsregelung in Form von "Haifischzähnen" angezeigt haben, ange- halten. Sie war demnach vortrittsbelastet. Anschliessend habe sie vor den "Hai- fischzähnen" gewartet und nach links geschaut. Dabei habe sie den SUV-Fahrer bzw. den Zeugen F._____ gesehen, der nach ihrer Einschätzung so weit entfernt gewesen sei, dass sie auf der Gegenseite in Fahrtrichtung G._____ in die Kolonne hätte einbiegen können (act. 1/5/1 F/A 9 ff.; act. D1/6/1 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). Die Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge sei nicht eingeschränkt gewesen (act. D1/5/1 F/A 18; act. D1/5/2 F/A 20). Daraufhin habe sie ihren Blick nach rechts gewendet, weil sie auf die gegenüberliegende Fahrbahn der E._____-strasse in Fahrtrichtung G._____ habe einbiegen wollen. Ein Fahrzeug habe ihr sodann Platz gemacht und sie hereingewunken. Danach habe sie einen zweiten Kontrollblick nach links geworfen und sich nochmals vergewissert, dass das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ weit genug entfernt sei und ihr genügend Zeit bleibe, um vorsichtig in die E._____-strasse einzubiegen und sich in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung G._____ einzugliedern, bevor dieses die Einfahrt zum … passierte. Erst dann habe sie den Entschluss gefasst, in die E._____-strasse einzubiegen (act. D1/5/1 F/A 9; Prot. S. 24 ff.). Als sie sich etwa in der Mitte der E._____-strasse in Fahrtrichtung H._____ befunden habe, sei es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen, den sie nicht wahrgenommen bzw. nicht habe sehen kommen (act. D1/5/1 F/A 14; act. D1/6 F/A 18; Prot. S. 28). Sie
- 20 - vermute, dass sich dieser – als sie den letzten Kontrollblick nach links vollzogen habe – zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe (act. D1/6 F/A 19). Das Motorrad des Privatklägers habe sie aufgrund der Höhe des Fahrzeugs des Zeugen F._____ nicht sehen können (vgl. act. D1/5/1 F/A 11). 3.1.5. Diese Vermutung der Beschuldigten wird durch das Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 gestützt, das eine mögliche Hypothese darlegt, wonach der Überholvorgang des Motorrades bzw. des Privatklägers noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich der Privatkläger zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe, als die Beschuldigte den Entschluss zum Los- fahren gefasst habe. Der Gutachter geht davon aus, dass das Motorrad des Privat- klägers in der Zeitspanne von rund einer Sekunde zwischen dem zweiten Kontroll- blick der Beschuldigten und dem Anfahrbeginn ihres Fahrzeugs bei einer Minimal- geschwindigkeit von 98 km/h eine Strecke von etwa 27 Metern und bei einer Maxi- malgeschwindigkeit von 113 km/h von rund 31 Metern zurückgelegt hätte. Bei der Maximalgeschwindigkeit wäre der Privatkläger mit dem angenommenen Zeitverzug von einer Sekunde rund 105 Meter vor Kollisionspunkt und rund 10 Meter vor dem Ende der Linksabbiegespur entfernt gewesen, als die Beschuldigte nach links ge- blickt hätte. Hätte sich das Motorrad zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Zeugen F._____ befunden, wäre es im Zeitpunkt des zweiten Kontrollblicks unter Umständen noch nicht erkennbar gewesen. Ob der Überholvorgang im Anfahrts- zeitpunkt des Fahrzeugs der Beschuldigten bereits abgeschlossen war, lässt sich objektiv mangels genauer Kenntnis des Fahrverlaufs des Motorrades des Privat- klägers in der Vorkollisionsphase nicht feststellen (act. D1/9/8 S. 18 f.). 3.1.6. Die Beschuldigte musste vor dem und während dem Anfahren den Verkehr auf zwei Fahrbahnen mit unterschiedlicher Fahrtrichtung im Auge behalten und hatte somit zwei Gefahrenquellen zu überblicken. Dabei ist es nichts Ausserge- wöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenver- kehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschie- denen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen her- ankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115 S. 116; Urteil OGer BE SK 18 246 vom 6. März 2019 E. 14.1). Dieser Pflicht ist die Be-
- 21 - schuldigte nachgekommen, indem sie sich vor dem Befahren der Kreuzung und dem beabsichtigten Einspuren durch zwei Kontrollblicke nach links und rechts ver- gewissert hatte, ob auf der gegenüberliegenden Fahrbahn in Fahrtrichtung G._____ eine Lücke zur sicheren Einfädelung in den Verkehr vorhanden war und sich das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in genügender Distanz be- fand, um zeitlich gefahrlos einspuren zu können. Der heranfahrende Zeuge F._____ war zudem die einzige für die Beschuldigte erkennbare Gefahr von der linken Fahrspur und in dubio pro reo ist zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass sich der Privatkläger beim zweiten Kontrollblick hinter dem Fahr- zeug des Zeugen F._____ befunden hatte und für die Beschuldigte nicht als Gefahr erkennbar war. Ein dritter und erneuter Kontrollblick nach links war aufgrund der erkennbaren und einschätzbaren Gefahren nicht geboten. Dem Privatkläger ist es ausserdem durch sein sorgfaltswidriges Verhalten verwehrt, sich auf das Vertrau- ensprinzip zu berufen. Dieser hat verkehrswidrig mit einer überhöhten bzw. unzu- lässigen Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h ein Fahrzeug auf dem Linksab- biegestreifen überholt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Art. 13 Abs. 3 VRV) und dabei gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Selbst wenn die Beschuldigte den Motorradfahrer auf der Linksabbiegespur gese- hen hätte, hätte sie, wie sie selbst zutreffend ausführt, den Privatkläger nicht als Gefahr erkennen müssen, da sie davon ausgehen durfte, dass verkehrskonform verhaltende Fahrzeugführer die Linksabbiegespur zum Abbiegen in das …areal be- fahren und diese nicht verkehrswidrig zum Überholen benutzen würden (vgl. act. 36 S. 9). Es bestanden für die Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem zweiten Kontrollblick ein Motorfahrzeug sorgfaltswidrig bzw. verkehrsregelwidrig das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in geringer Distanz zur Kreu- zung des … auf der Linksabbiegespur mit einer gegenüber der gesetzlichen zuläs- sigen ganz erheblich überhöhten Geschwindigkeit überholen und auftauchen würde. Die Beschuldigte konnte trotz genügender Aufmerksamkeit somit das von links herannahende Motorrad des Privatklägers nicht sehen und musste keinesfalls mit einem Motorrad rechnen, das mit übersetzter und unzulässiger Geschwindigkeit in einer nicht vorhersehbaren Weise auf der Linksabbiegespur verkehrsregelwidrig
- 22 - zum Überholen ansetzte, weshalb sie auch nicht rechtzeitig reagieren konnte oder musste. 3.1.7. Die Beschuldigte handelte gestützt auf Vorerwähntes nicht sorgfaltspflicht- widrig und ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
3. Der Privatkläger hat sich form- und fristgerecht als solcher konstituiert und beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach (act. 32 in GG240043-M). Da ein Freispruch ergeht und der Sachverhalt bezüglich der zi- vilrechtlichen Haftung vorliegend nicht spruchreif ist, insbesondere die unfallanaly- tischen Gutachten hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung Spielraum lassen, ist der Privatkläger mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zi- vilweg zu verweisen.
- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Ge- richtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat.
2. Erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptver- handlung vom 21. Januar 2025 eine Honorarnote ins Recht, in welcher er insge- samt 38.70 Stunden zu Fr. 270.00, also insgesamt Fr. 11'281.11 inklusive Mehr- wertsteuer, geltend macht (act. 37). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und er- scheint angemessen. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 wurde in der eingereichten Honorarnote nicht mitberücksichtigt. Mit einer tatsächli- chen Dauer der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 von 5.25 Stunden inklu- sive Nachbesprechung und Reiseweg sind dem erbetenen Verteidiger insgesamt 5.25 Stunden zu Fr. 270.00 an Aufwendungen zusätzlich zuzugestehen. Demnach
- 24 - ist der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'813.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Privatkläger Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage ge- gen die Beschuldigte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (act. 24).
E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Ge- richtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat.
2. Erbetene Verteidigung der Beschuldigten
E. 1.3 Das Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Geschehens- ablaufs deckt sich mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis, wes- halb der Sachverhalt in diesem Umfang entsprechend der Anklageschrift rechtsge- nügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. Nach- folgend ist unter dem Aspekt des Sachverhalts anhand der zur Verfügung stehen- den Beweismittel lediglich zu prüfen, ob die in der Anklageschrift angenommene Ausgangsgeschwindigkeit von ungefähr 98 km/h bis 113 km/h rechtsgenügend er- stellt werden kann.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschuldsvermu- tung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwind- liche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theore- tische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).
E. 1.4 Die begründete Zivilklage wurde zwar formell nicht an das verfahrenslei- tende hiesige Gericht eingereicht und vom Privatkläger auch nicht innert der in der Verfügung vom 15. November 2024 angesetzten Frist von 20 Tagen erneuert. Die nicht mehr verfahrensleitende Staatsanwaltschaft hat den Privatkläger jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Zivilklage formell nicht korrekt eingereicht wurde und beim verfahrensleitenden hiesigen Gericht erneut hätte eingereicht wer- den müssen. Stattdessen leitete sie die Eingabe in Kenntnis des Privatklägers mit- tels Übermittlungszettel vom 5. Dezember 2024 an das hiesige Gericht weiter. Streng genommen liegt damit keine gültige, an das hiesige Gericht adressierte Ein- gabe vor. Aufgrund der gesamten Umstände schiene die Nichtberücksichtigung der Eingabe des Privatklägers und ein Verweis auf den Zivilweg mit der Begründung, die dem Gericht über die Staatsanwaltschaft übermittelte Eingabe sei nicht als for- melle Einreichung der begründeten Zivilklage durch den Privatkläger zu betrachten, allerdings als überspitzt formalistisch. Die Eingabe des Privatklägers betreffend die
- 6 - Zivilklage vom 7. Oktober 2024 ist somit als formell korrekt und fristgemäss einge- reicht zu betrachten.
2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
E. 2 Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und am 21. Okto- ber 2024 im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurden die Parteien sodann auf den 21. Ja- nuar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 20-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt und der Privatkläger- schaft eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Die Verfügung vom 15. November 2024 konnte der Beschuldigten am 20. November 2024 (act. 27/1) und dem Geschädig- ten bzw. Privatkläger nach zuerst erfolgloser Zustellung (act. 29) am 4. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 31). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 übermit- telte die Staatsanwaltschaft (act. 30 i.V.m. act. 31 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M) eine bei ihnen eingereichte Eingabe vom Vertreter des Privat- klägers vom 7. Oktober 2024 betreffend Beweisanträge und Konstituierung als Pri- vatkläger (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). In dieser stellte der Vertreter namens des Privatklägers einerseits den Beweisantrag, die Beschuldigte sei über den Verbleib und die Verwertung ihres Unfallfahrzeuges einschliesslich der linken Vordertüre zu befragen, andererseits erklärte er die Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger und machte die noch nicht bestimmbare Zivilforde-
- 4 - rung im Grundsatz geltend und begründete diese (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M).
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.2 Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptver- handlung vom 21. Januar 2025 eine Honorarnote ins Recht, in welcher er insge- samt 38.70 Stunden zu Fr. 270.00, also insgesamt Fr. 11'281.11 inklusive Mehr- wertsteuer, geltend macht (act. 37). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und er- scheint angemessen. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 wurde in der eingereichten Honorarnote nicht mitberücksichtigt. Mit einer tatsächli- chen Dauer der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 von 5.25 Stunden inklu- sive Nachbesprechung und Reiseweg sind dem erbetenen Verteidiger insgesamt 5.25 Stunden zu Fr. 270.00 an Aufwendungen zusätzlich zuzugestehen. Demnach
- 24 - ist der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'813.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3 Es ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Verletzungen lebensgefährlich waren. Dass diese Lebensgefahr durch Operationen und intensivmedizinische In- terventionen abgewendet werden konnte, ändert daran nichts. Für das Vorliegen einer ernsthaften Lebensgefahr reicht es aus, dass die geschädigte Person durch die ihm zugefügte Schädigung dieser Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange die- ser Zustand angedauert hat, ist unerheblich. Es genügt eine vorübergehende, mög- licherweise nur kurzfristige Gefährdung (BGE 91 IV 194 E. 2; Urteil OGer ZH SB230291 vom 22. März 2024 E. III.5.5; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 6). Dies war vorliegend der Fall. Die Lebensgefahr des Privatklägers konnte durch die intensiv ärztliche Hilfe und die Operationen abgewendet werden und dau- erte mithin bis zu deren Abwendung an. Die amputierten Zehen (Digitus I - V) sind als wichtiges Glied eines Menschen im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Abs. 2 aStGB) zu qualifizieren. Durch die Kollision, welche unter anderem die Amputation der Zehen beim Privatkläger zur Folge hatte, wurde ein wichtiges Glied verstümmelt und auf Lebzeiten unbrauchbar gemacht. Gestützt auf Erwähntes ist eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu bejahen.
E. 3 Privatkläger Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
E. 3.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten der C._____ vom
1. März 2023 (act. D1/9/1) davon auszugehen sei, dass der Privatkläger vor der Bremseinleitung mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h gefahren sei. Die im Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8) fest-
- 8 - gesetzte Ausgangsgeschwindigkeit von 98 km/h bis 113 km/h, welche in ihrem Gut- achten von einer geringeren Bremsverzögerung von lediglich 6 m/s² bis 8 m/s² aus- gegangen sei, beruhe auf der falschen Annahme, dass der Privatkläger über eine geringe Fahrerfahrung mit dem Motorrad verfüge. Der Privatkläger selbst habe seine Fahrpraxis als sehr gut beurteilt, mit 16 Jahren mit 50-Kubik-Motorrädern zu fahren begonnen, sei mit 18 Jahren auf grössere Motorräder umgestiegen und habe seit seinem 25. Lebensjahr schwere Motorräder gefahren. Der Privatkläger habe ausserdem ausgeführt, dass er vor der Kollision beim Bremsen halbwegs ge- standen sei, um die stärkst mögliche Vollbremsung machen zu können. Damit gehe die D._____ von einem zu tiefen Bremsverzögerungswert aus, weshalb hier auf die realistischeren Angaben der C._____ und einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h abzustellen sei (act. 36 S. 6).
E. 3.1.1 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Ver- kehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteile BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann des- halb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Warte-
- 17 - pflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortritts- verletzung vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 296 E. 3 mit Hinweisen). So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftau- chen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwin- digkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 103 IV 296 E. 3b; BGE 99 IV 175 E. c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vor- beifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete dar- auf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassen- hälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann (BGE 118 IV 277 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 3.1). Der War- tepflichtige, der links in eine Hauptstrasse einbiege, brauche nicht damit zu rech- nen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannahe, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind. Auf Hauptstrassen ausserorts müsse generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden (BGE 118 IV 277 E. 5a und 5b mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt für den Strassenverkehr vor, dass ein Fahrzeug- führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflich- ten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeug- führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflich- ten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeug- führer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überra- schende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit an- gemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG
- 18 - N 1). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen). Auf Strassenverzweigungen haben die- jenige Fahrzeuge Vortritt, welche auf gekennzeichneten Hauptstrassen verkehren, selbst wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 SVG) und wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsbe- rechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahr- zeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV).
E. 3.1.3 Der Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, dass sie die Kolli- sion in Folge ihres Tuns bzw. ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit an die örtliche Verhältnisse (ungenügende Aufmerksamkeit beim Einbiegen trotz Signal "Kein Vor- tritt" in eine Ausserortstrasse) und die hierdurch beim Privatkläger entstandenen schweren Verletzungen, zumindest in groben Zügen, hätte vorhersehen können. Die Beschuldigte habe während der im Anklagesachverhalt erwähnten Fahrt den vorliegenden Strassenverhältnissen und den auf der vortrittsberechtigen Ausser- ortsstrasse gefahrenen Geschwindigkeiten (ausserorts) nicht hinreichend Beach- tung geschenkt bzw. die gebührende Vorsicht missachtet, sodass sie den mit sei- nem Motorrad herannahenden vortrittsberechtigen Privatkläger nicht bemerkte und somit die vorherrschende Situation falsch eingeschätzt habe, zumal der Beschul- digten als erfahrenen Fahrzeuglenkerin bekannt gewesen sei, dass auf Strassen ausserorts Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren würden und deshalb
- 19 - bei der Einfahrt aus einer vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse besondere Aufmerk- samkeit erforderlich sei, was sie indes nicht bzw. nicht genügend getan habe. Diese Kollision hätte die Beschuldigte auch vermeiden können, wenn sie ihr Augenmerk auf mögliche mit hohen Geschwindigkeiten herannahende Fahrzeuge gerichtet bzw. ihre Aufmerksamkeit auf den auf der Fahrbahn herannahenden Privatkläger gerichtet hätte und sodann in Berücksichtigung der vorherrschenden Situation erst dann aus der vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse des …-parkplatzes auf die E._____-strasse eingefahren wäre, wenn keine Fahrzeuge mehr herangenaht wä- ren, so dass es nicht zur Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschuldig- ten und dem Motorrad des Privatklägers gekommen wäre (act. 24 S. 2 ff.).
E. 3.1.4 Die Beschuldigte sei gemäss eigener Aussagen von der Nebenstrasse bis zur Verzweigung E._____-strasse gefahren und habe vor der Bodenmarkierung, welche die Vortrittsregelung in Form von "Haifischzähnen" angezeigt haben, ange- halten. Sie war demnach vortrittsbelastet. Anschliessend habe sie vor den "Hai- fischzähnen" gewartet und nach links geschaut. Dabei habe sie den SUV-Fahrer bzw. den Zeugen F._____ gesehen, der nach ihrer Einschätzung so weit entfernt gewesen sei, dass sie auf der Gegenseite in Fahrtrichtung G._____ in die Kolonne hätte einbiegen können (act. 1/5/1 F/A 9 ff.; act. D1/6/1 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). Die Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge sei nicht eingeschränkt gewesen (act. D1/5/1 F/A 18; act. D1/5/2 F/A 20). Daraufhin habe sie ihren Blick nach rechts gewendet, weil sie auf die gegenüberliegende Fahrbahn der E._____-strasse in Fahrtrichtung G._____ habe einbiegen wollen. Ein Fahrzeug habe ihr sodann Platz gemacht und sie hereingewunken. Danach habe sie einen zweiten Kontrollblick nach links geworfen und sich nochmals vergewissert, dass das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ weit genug entfernt sei und ihr genügend Zeit bleibe, um vorsichtig in die E._____-strasse einzubiegen und sich in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung G._____ einzugliedern, bevor dieses die Einfahrt zum … passierte. Erst dann habe sie den Entschluss gefasst, in die E._____-strasse einzubiegen (act. D1/5/1 F/A 9; Prot. S. 24 ff.). Als sie sich etwa in der Mitte der E._____-strasse in Fahrtrichtung H._____ befunden habe, sei es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen, den sie nicht wahrgenommen bzw. nicht habe sehen kommen (act. D1/5/1 F/A 14; act. D1/6 F/A 18; Prot. S. 28). Sie
- 20 - vermute, dass sich dieser – als sie den letzten Kontrollblick nach links vollzogen habe – zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe (act. D1/6 F/A 19). Das Motorrad des Privatklägers habe sie aufgrund der Höhe des Fahrzeugs des Zeugen F._____ nicht sehen können (vgl. act. D1/5/1 F/A 11).
E. 3.1.5 Diese Vermutung der Beschuldigten wird durch das Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 gestützt, das eine mögliche Hypothese darlegt, wonach der Überholvorgang des Motorrades bzw. des Privatklägers noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich der Privatkläger zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe, als die Beschuldigte den Entschluss zum Los- fahren gefasst habe. Der Gutachter geht davon aus, dass das Motorrad des Privat- klägers in der Zeitspanne von rund einer Sekunde zwischen dem zweiten Kontroll- blick der Beschuldigten und dem Anfahrbeginn ihres Fahrzeugs bei einer Minimal- geschwindigkeit von 98 km/h eine Strecke von etwa 27 Metern und bei einer Maxi- malgeschwindigkeit von 113 km/h von rund 31 Metern zurückgelegt hätte. Bei der Maximalgeschwindigkeit wäre der Privatkläger mit dem angenommenen Zeitverzug von einer Sekunde rund 105 Meter vor Kollisionspunkt und rund 10 Meter vor dem Ende der Linksabbiegespur entfernt gewesen, als die Beschuldigte nach links ge- blickt hätte. Hätte sich das Motorrad zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Zeugen F._____ befunden, wäre es im Zeitpunkt des zweiten Kontrollblicks unter Umständen noch nicht erkennbar gewesen. Ob der Überholvorgang im Anfahrts- zeitpunkt des Fahrzeugs der Beschuldigten bereits abgeschlossen war, lässt sich objektiv mangels genauer Kenntnis des Fahrverlaufs des Motorrades des Privat- klägers in der Vorkollisionsphase nicht feststellen (act. D1/9/8 S. 18 f.).
E. 3.1.6 Die Beschuldigte musste vor dem und während dem Anfahren den Verkehr auf zwei Fahrbahnen mit unterschiedlicher Fahrtrichtung im Auge behalten und hatte somit zwei Gefahrenquellen zu überblicken. Dabei ist es nichts Ausserge- wöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenver- kehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschie- denen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen her- ankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115 S. 116; Urteil OGer BE SK 18 246 vom 6. März 2019 E. 14.1). Dieser Pflicht ist die Be-
- 21 - schuldigte nachgekommen, indem sie sich vor dem Befahren der Kreuzung und dem beabsichtigten Einspuren durch zwei Kontrollblicke nach links und rechts ver- gewissert hatte, ob auf der gegenüberliegenden Fahrbahn in Fahrtrichtung G._____ eine Lücke zur sicheren Einfädelung in den Verkehr vorhanden war und sich das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in genügender Distanz be- fand, um zeitlich gefahrlos einspuren zu können. Der heranfahrende Zeuge F._____ war zudem die einzige für die Beschuldigte erkennbare Gefahr von der linken Fahrspur und in dubio pro reo ist zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass sich der Privatkläger beim zweiten Kontrollblick hinter dem Fahr- zeug des Zeugen F._____ befunden hatte und für die Beschuldigte nicht als Gefahr erkennbar war. Ein dritter und erneuter Kontrollblick nach links war aufgrund der erkennbaren und einschätzbaren Gefahren nicht geboten. Dem Privatkläger ist es ausserdem durch sein sorgfaltswidriges Verhalten verwehrt, sich auf das Vertrau- ensprinzip zu berufen. Dieser hat verkehrswidrig mit einer überhöhten bzw. unzu- lässigen Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h ein Fahrzeug auf dem Linksab- biegestreifen überholt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Art. 13 Abs. 3 VRV) und dabei gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Selbst wenn die Beschuldigte den Motorradfahrer auf der Linksabbiegespur gese- hen hätte, hätte sie, wie sie selbst zutreffend ausführt, den Privatkläger nicht als Gefahr erkennen müssen, da sie davon ausgehen durfte, dass verkehrskonform verhaltende Fahrzeugführer die Linksabbiegespur zum Abbiegen in das …areal be- fahren und diese nicht verkehrswidrig zum Überholen benutzen würden (vgl. act. 36 S. 9). Es bestanden für die Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem zweiten Kontrollblick ein Motorfahrzeug sorgfaltswidrig bzw. verkehrsregelwidrig das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in geringer Distanz zur Kreu- zung des … auf der Linksabbiegespur mit einer gegenüber der gesetzlichen zuläs- sigen ganz erheblich überhöhten Geschwindigkeit überholen und auftauchen würde. Die Beschuldigte konnte trotz genügender Aufmerksamkeit somit das von links herannahende Motorrad des Privatklägers nicht sehen und musste keinesfalls mit einem Motorrad rechnen, das mit übersetzter und unzulässiger Geschwindigkeit in einer nicht vorhersehbaren Weise auf der Linksabbiegespur verkehrsregelwidrig
- 22 - zum Überholen ansetzte, weshalb sie auch nicht rechtzeitig reagieren konnte oder musste.
E. 3.1.7 Die Beschuldigte handelte gestützt auf Vorerwähntes nicht sorgfaltspflicht- widrig und ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
E. 3.2 Unfalltechnische Gutachten der D._____ und C._____
E. 3.2.1 Zur Erstellung des Sachverhalts betreffend die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades liegen als Beweismittel ein von der Beschuldigten in Auftrag gege- benes Privatgutachten der C._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1), auf welches sie sich diesbezüglich stützt, und das von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegebene (act. D1/9/2) unfallanalytische amtliche Gut- achten im Recht (act. D1/9/8). Zusätzlich liess die Beschuldigte eine unfallanalyti- sche Stellungnahme der C._____ vom 28. Februar 2024 zum Gutachten der D._____ zu den Akten reichen (act. D1/9/14). Das D._____ nahm darauf gemäss schriftlichem Auftrag der Staatsanwaltschaft (act. D1/9/15) am 18. April 2024 zur unfallanalytischen Stellungnahme der C._____ Stellung (act. D1/9/21).
E. 3.2.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für amtliche Gutachten, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat (BGE 146 IV 118 E. 2.1; 142 IV 53 E. 2.1.3; 141 IV 372 f. E. 6.1; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob das Gutach- ten in sich schlüssig ist und die darin enthaltenen Erörterungen überzeugend sind und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten zu folgen ist (Urteile BGer 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar
- 9 - 2014 E. 1.2). Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Wie bereits erwähnt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsa- chen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).
E. 3.2.3 Nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von den Parteien eingereichte Privatgutachten (BGE 141 IV 373 E. 6.2; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 82 E. 3f/bb; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom
19. November 2020 E. 1.2.5). Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person bzw. Privatklägerschaft erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Be- deutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 373 E. 6.2; Urteile BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.4; BSK StPO-HEER, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 15). Ein Privatgutachter ist zudem nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juris- tischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Einem ge- richtlich angeordneten Gutachten ist ein privates Gutachten folglich auch dann nicht gleichgestellt, wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher beim Privatgutachter vom An- schein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Beschuldigten nach des-
- 10 - sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treuever- hältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachver- ständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsge- hilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 2). Aus die- sen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fach- person erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Immerhin kann ein Privatgut- achten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu be- gründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestell- ten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigut- achten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schluss- folgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen).
E. 3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nichts vorbringt, was gegen die Gutachten im Sinne der vorzitierten Bundesgerichtspraxis spricht. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um erfahrene und etablierte Fachpersonen auf ihrem Fachgebiet. Indes muss bezüglich des Privatgutachters berücksichtigt werden, dass dieser im Auftrag und im Interesse der Beschuldigten handelte und von ihr honoriert wurde.
E. 3.2.5 Die D._____ geht gemäss ihrem Gutachten vom 7. Februar 2024 mit 98 km/h bis 113 km/h (act. D1/9/8 S. 13 ff.) von einer tieferen minimalen und maxi- malen Ausgangsgeschwindigkeit als das Gutachten der C._____ vom 1. März 2023 aus, welches eine Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h
- 11 - (act. D1/9/1 S. 11 ff.) annimmt. Durch die Annahme einer längeren Bremsspur (29.9 Meter [act. D1/9/1 S. 12] vs. 26.4 Meter [act. D1/9/8 S. 13, 15]) und einer hö- heren Bremsverzögerung (7 - 8.5 m/s² [act. D1/9/1 S. 12, 14]) vs. 6 - 8 m/s² [act. D1/9/8 S. 14 f.]) resultiert im C._____ Gutachten im Vergleich zum Gutachten der D._____ eine etwas höhere minimale und maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/21 S. 2). Die C._____ wies in ihrer unfallana- lytischen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass der Beginn der Bremsspur auf dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht genau erkenn- bar gewesen sei und traf anhand dieser die Annahme, dass die Spurzeichnung vor dem Anfang der weissen Kreidemarkierung der Bremsspur durch die Polizei be- gonnen habe (act. D1/9/14 S. 2 ff.; act. D1/9/21 S. 2 f.). Wie die Originalbilder der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 zeigen, die dem Gutachter der D._____ zur Verfügung standen und wie von ihm korrekt erkannt wurde, deckt sich der Spurbeginn mit dem Ende der Kreidemarkierung der Polizei und die Gut- achter der C._____ dürften vermutungsweise den dunklen Rand des übermalten Richtungspfeiles als Fortsetzung der Bremsspur angenommen haben (vgl. act. D1/9/21 S. 2 f.; vgl. Bild 11 und Bild 12 der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2).
E. 3.2.6 Hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte des Motorrades hält die C._____ gemäss ihrer unfallanalytischen Stellungnahme mittlere Bremsverzögerungswerte des Motorrades von unter 7.5 m/s² für nicht plausibel (act. D1/9/14 S. 6 f.), zumal es praktisch sicher sei, dass der Motorradfahrer angesichts der konkreten Um- stände bzw. der lebensgefährlichen Situation eine Vollbremsung mit voller Kraft durchgeführt habe. Insbesondere sei der Fahrzeugtyp "Motorrad Typ Cruiser" (schweres Motorrad [gemäss Typenschein eine Masse von 451 kg inklusive 75 kg für den Fahrer] mit langem Radstand und tiefer Sitzposition) zu berücksichtigen, bei dem auch bei einer Verzögerung von 1 g (9,81 m/s²) aufgrund des tiefen Schwerpunktes ein Teil der hinteren Radlast erhalten bleibe und beim Bremsen (mit dem Vorderrad) ein starkes Abheben des Hinterrades verhindert werden könne (act. D1/9/14 S. 6 f.).
- 12 -
E. 3.2.7 Die D._____ widerspricht in ihrer Stellungnahme zur unfallanalytischen Stel- lungnahme der C._____ vom 18. April 2024 den von der C._____ angenommenen Bremsverzögerungswerten und weist einerseits darauf hin, dass die mittlere Voll- bremsverzögerung von der Fahrerfahrung des Motorradfahrers abhänge, da dieser in einer Gefahrensituation die Vorderbremse, welche den Hauptteil der Bremskraft bewirke (unabhängig davon, ob das Motorrad mit einem ABS-System ausgerüstet sei oder nicht), effizienter einsetzen könne. Der Privatkläger hatte die Fahrberech- tigung für schwere Motorräder der Kategorie A seit dem 27. März 2021 und verfügte daher mit 1,5 Jahren über eine relativ geringe Fahrerfahrung mit schweren Motor- rädern, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er in der vorliegenden Gefahren- situation die Vorderbremse nicht effektiv genug eingesetzt und somit keine optimale Bremsverzögerung erreicht hatte. Andererseits verwies sie im Weiteren auf die Bremsleistung von Motorrädern der Marke Harley-Davidson, welche in einschlägi- gen Foren und Fachzeitschriften kritisiert und bemängelt werde, insbesondere müsse der Bremshebel bei starker Bremsung mit einem grossen Kraftaufwand be- tätigt werden. Darüber hinaus sei dem Gutachter bei der Besichtigung der Unfall- stelle aufgefallen, dass die Fahrbahn an einigen Stellen mit einer dünnen Sands- taubschicht, vermutlich aus dem nahegelegenen Kieswerk, leicht verschmutzt ge- wesen sei. Dieser Negativeinfluss auf die Haftverhältnisse der Fahrbahn sei bei der Festlegung des unteren Grenzwertes der Bremsverzögerung mit berücksichtigt worden (act. D1/9/21 S. 4).
E. 3.2.8 Das amtliche Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 und das Privat- gutachten der C._____ vom 1. März 2023 kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen, so dass schon aufgrund dieses Umstandes die Vermutung nahe liegt, dass das Privatgutachten nicht geeignet ist, das amtliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die für die minimale Differenz der Ausgangsgeschwindigkeit zwischen den Gutachten massgeblichen Parameter "Bremsspurlänge" und "Bremsverzögerungswerte" wur- den im Gutachten und in der Stellungnahme der D._____ nachvollziehbar darge- legt. Hinsichtlich der Bremsspurlänge hat die D._____ schlüssig dargelegt, dass die im Gutachten der C._____ angegebene längere Bremsspur darauf beruht, dass mangels Originalfotos der dunkle Rand eines übermalten Richtungspfeils fälschli- cherweise als Fortsetzung der Bremsspur angesehen wurde. Im Zusammenhang
- 13 - mit den Bremsverzögerungswerten ist darauf hinzuweisen, dass – wie in beiden Gutachten ausgeführt – die Festlegung bestimmter Berechnungsparameter und auch jene der Bremsverzögerungswerte innerhalb des tolerierbaren Grenzbereichs der Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermessen des Sachverständigen liegen (act. D1/9/14 S. 2; act. D1/9/21 S. 4). Die geringe Fahrerfahrung des Privatklägers mit schweren Motorrädern, die Kritik an der Bremsleistung von Harley-Motorrädern sowie die durch das nahegelegene Kieswerk mit Sandstaub verschmutzte Fahr- bahn sprechen dafür, von tieferen Bremsverzögerungswerten auszugehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger selbst bei einer Vollbremsung, die im Gutachten der C._____ angenommenen optimalen Bremsverzögerungswerte nicht erreicht hat. Das Gutachten der D._____ trug all diesen Unsicherheiten Rechnung. Das Gutachten der C._____ vermag die Schlussfolgerungen des amtlichen Gut- achten D._____ nicht zu erschüttern, weshalb hinsichtlich der Ausgangsgeschwin- digkeit nicht vom Gutachten der D._____ abzuweichen ist.
E. 3.3 Der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 24 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – die rechtliche Würdigung des Sachver- halts durch die Anklagebehörde hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht anerkannt (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.).
2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 12'813.40 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; an den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; an den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - 25 - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informati- onssystem VOSTRA; die Bezirksgerichtskasse Dietikon unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240044-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Fahrlässige schwere Körperverletzung
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers RA lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240043-M in Beglei- tung von RA Dr. iur. X._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 24 S. 4)
- Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 290.00 (entsprechend CHF 31'200.00 [recte: CHF 34'800.00]) sowie einer Busse von CHF 7'000.00
- Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Busse
- Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträ- ger
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00)
2. Des Verteidigers: (act. 36 S. 1)
1. Es sei B._____ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien die Zivilansprüche von A._____ gegenüber B._____ abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. […]
- 3 -
6. Es sei B._____ aus der Staatskasse eine angemessene Parteient- schädigung zzgl. MwSt. zuzusprechen.
3. Des Privatklägers: (act. 32 in GG240043-M; Prot. S. 5 ff.)
- Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage ge- gen die Beschuldigte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (act. 24).
2. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und am 21. Okto- ber 2024 im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurden die Parteien sodann auf den 21. Ja- nuar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 20-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt und der Privatkläger- schaft eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Die Verfügung vom 15. November 2024 konnte der Beschuldigten am 20. November 2024 (act. 27/1) und dem Geschädig- ten bzw. Privatkläger nach zuerst erfolgloser Zustellung (act. 29) am 4. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 31). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 übermit- telte die Staatsanwaltschaft (act. 30 i.V.m. act. 31 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M) eine bei ihnen eingereichte Eingabe vom Vertreter des Privat- klägers vom 7. Oktober 2024 betreffend Beweisanträge und Konstituierung als Pri- vatkläger (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). In dieser stellte der Vertreter namens des Privatklägers einerseits den Beweisantrag, die Beschuldigte sei über den Verbleib und die Verwertung ihres Unfallfahrzeuges einschliesslich der linken Vordertüre zu befragen, andererseits erklärte er die Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger und machte die noch nicht bestimmbare Zivilforde-
- 4 - rung im Grundsatz geltend und begründete diese (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M).
3. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240043-M (nachfolgend: Privatkläger) in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Der Vertreter des Privatklägers erklärte anlässlich der Hauptverhandlung auf den bei der Staatsan- waltschaft am 7. Oktober 2024 gestellten Beweisantrag (vgl. act. 30 im Geschäfts- verfahren Nr. GG240043-M) zu verzichten (Prot. S. 31). Das Urteil wurde sodann am 21. Januar 2025 in Anwesenheit der vorgenannten Parteien und Rechtsvertre- ter mündlich eröffnet und schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 38). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger meldeten am 27. Januar 2025 (act. 39) bzw. am 30. Januar 2025 (act. 40) Berufung gegen das Urteil vom 21. Januar 2025 an. II. Prozessuales
1. Konstituierung der Privatklägers und Begründung der Zivilklage 1.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft, wer sich ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu be- teiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit dem Einreichen des Strafantrages erlangte der Geschädigte mithin Parteistel- lung, und zwar nicht nur im Straf-, sondern ohne gegenteilige Erklärung auch im Zivilpunkt (act. D1/2/1; vgl. BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 106). 1.2. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Be- weismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen. Das Verfahren leitet bis zur Anklageer- hebung die Staatanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Die Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft als Verfahrensleiterin endet mit Eingang der Anklageerhebung.
- 5 - 1.3. Mit Eingang der Anklageschrift am 14. Oktober 2024 (act. 24) ist mit der Rechtshängigkeit beim hiesigen Gericht die Befugnis samt Verfahrensleitung auf das Gericht übergegangen (vgl. Art. 328 StPO). Mit Verfügung vom 15. November 2024 hat das hiesige Gericht dem Privatkläger eine 20-tägige Frist ab Zustellung der Verfügung (Privatkläger zugestellt am: 4. Dezember 2024) angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, unter Beilage entsprechender Belege (act. 26). Am 4. Dezember 2024 reichte der Vertreter des Privatklägers an die nicht mehr verfahrensleitende Staatsanwaltschaft eine (den Voraussetzungen der elektronischen Form nicht genügende, d.h. ohne elektroni- sche Signatur versehene) Eingabe vom 7. Oktober 2024 ein, welche er zuvor irr- tümlich an die falsche E-Mail-Domain der Staatsanwaltschaft (@jz.zh.ch statt @ji.zh.ch) gesandt hatte (act. 31 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M), in wel- cher er die Zivilklage begründet und den Antrag stellt, über die Klage im Grundsatz nach zu entscheiden (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). Am 5. De- zember 2024 wurde die vorgenannte Eingabe des Privatklägers von der Staatsan- waltschaft zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergeleitet (act. 30 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). 1.4. Die begründete Zivilklage wurde zwar formell nicht an das verfahrenslei- tende hiesige Gericht eingereicht und vom Privatkläger auch nicht innert der in der Verfügung vom 15. November 2024 angesetzten Frist von 20 Tagen erneuert. Die nicht mehr verfahrensleitende Staatsanwaltschaft hat den Privatkläger jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Zivilklage formell nicht korrekt eingereicht wurde und beim verfahrensleitenden hiesigen Gericht erneut hätte eingereicht wer- den müssen. Stattdessen leitete sie die Eingabe in Kenntnis des Privatklägers mit- tels Übermittlungszettel vom 5. Dezember 2024 an das hiesige Gericht weiter. Streng genommen liegt damit keine gültige, an das hiesige Gericht adressierte Ein- gabe vor. Aufgrund der gesamten Umstände schiene die Nichtberücksichtigung der Eingabe des Privatklägers und ein Verweis auf den Zivilweg mit der Begründung, die dem Gericht über die Staatsanwaltschaft übermittelte Eingabe sei nicht als for- melle Einreichung der begründeten Zivilklage durch den Privatkläger zu betrachten, allerdings als überspitzt formalistisch. Die Eingabe des Privatklägers betreffend die
- 6 - Zivilklage vom 7. Oktober 2024 ist somit als formell korrekt und fristgemäss einge- reicht zu betrachten.
2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Der Vertreter des Privatklägers hat dem hiesigen Gericht mit E-Mail vom
29. November 2024 in Aussicht gestellt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege einzureichen, da der Privatkläger wirtschaftlich nicht hinreichend leistungs- fähig sei (act. 27A). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Vertreter des Pri- vatklägers, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht gestellt habe, weil er erst den Geschäftsabschluss des Privatklägers für das Jahr 2023 zu- sammengestellt habe, diesen aber noch nicht mit dem Privatkläger besprochen habe und der Geschäftsabschluss für das Jahr 2024 noch zu erstellen sei (Prot. S. 23, S. 39). 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen erteilt und kann nur gewährt werden, wenn der Privatkläger ein entsprechendes Gesuch gemäss Art. 136 StPO stellt. Ein solches Gesuch liegt nicht vor. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der (diesem Urteil bei- gehefteten) Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 24 S. 2 ff.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung vollumfänglich, ist jedoch hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs bis auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Privatklägers gestützt auf ihre Aussagen in der Untersuchung sowie der Befragung anlässlich der Hauptver- handlung geständig (vgl. act. D1/5/1 F/A 8 ff.; act. 1/6 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). In rechtlicher Hinsicht bestreitet sie die Ausführungen zur Missachtung der Sorgfalts- pflicht, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.), welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln sind.
- 7 - 1.3. Das Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Geschehens- ablaufs deckt sich mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis, wes- halb der Sachverhalt in diesem Umfang entsprechend der Anklageschrift rechtsge- nügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. Nach- folgend ist unter dem Aspekt des Sachverhalts anhand der zur Verfügung stehen- den Beweismittel lediglich zu prüfen, ob die in der Anklageschrift angenommene Ausgangsgeschwindigkeit von ungefähr 98 km/h bis 113 km/h rechtsgenügend er- stellt werden kann.
2. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschuldsvermu- tung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwind- liche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschul- digte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theore- tische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).
3. Anklagesachverhalt betreffend Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades 3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten der C._____ vom
1. März 2023 (act. D1/9/1) davon auszugehen sei, dass der Privatkläger vor der Bremseinleitung mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h gefahren sei. Die im Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8) fest-
- 8 - gesetzte Ausgangsgeschwindigkeit von 98 km/h bis 113 km/h, welche in ihrem Gut- achten von einer geringeren Bremsverzögerung von lediglich 6 m/s² bis 8 m/s² aus- gegangen sei, beruhe auf der falschen Annahme, dass der Privatkläger über eine geringe Fahrerfahrung mit dem Motorrad verfüge. Der Privatkläger selbst habe seine Fahrpraxis als sehr gut beurteilt, mit 16 Jahren mit 50-Kubik-Motorrädern zu fahren begonnen, sei mit 18 Jahren auf grössere Motorräder umgestiegen und habe seit seinem 25. Lebensjahr schwere Motorräder gefahren. Der Privatkläger habe ausserdem ausgeführt, dass er vor der Kollision beim Bremsen halbwegs ge- standen sei, um die stärkst mögliche Vollbremsung machen zu können. Damit gehe die D._____ von einem zu tiefen Bremsverzögerungswert aus, weshalb hier auf die realistischeren Angaben der C._____ und einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h abzustellen sei (act. 36 S. 6). 3.2. Unfalltechnische Gutachten der D._____ und C._____ 3.2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts betreffend die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades liegen als Beweismittel ein von der Beschuldigten in Auftrag gege- benes Privatgutachten der C._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1), auf welches sie sich diesbezüglich stützt, und das von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegebene (act. D1/9/2) unfallanalytische amtliche Gut- achten im Recht (act. D1/9/8). Zusätzlich liess die Beschuldigte eine unfallanalyti- sche Stellungnahme der C._____ vom 28. Februar 2024 zum Gutachten der D._____ zu den Akten reichen (act. D1/9/14). Das D._____ nahm darauf gemäss schriftlichem Auftrag der Staatsanwaltschaft (act. D1/9/15) am 18. April 2024 zur unfallanalytischen Stellungnahme der C._____ Stellung (act. D1/9/21). 3.2.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für amtliche Gutachten, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat (BGE 146 IV 118 E. 2.1; 142 IV 53 E. 2.1.3; 141 IV 372 f. E. 6.1; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob das Gutach- ten in sich schlüssig ist und die darin enthaltenen Erörterungen überzeugend sind und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten zu folgen ist (Urteile BGer 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar
- 9 - 2014 E. 1.2). Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Wie bereits erwähnt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsa- chen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 3.2.3. Nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von den Parteien eingereichte Privatgutachten (BGE 141 IV 373 E. 6.2; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 82 E. 3f/bb; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom
19. November 2020 E. 1.2.5). Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person bzw. Privatklägerschaft erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Be- deutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 373 E. 6.2; Urteile BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.4; BSK StPO-HEER, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 15). Ein Privatgutachter ist zudem nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juris- tischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Einem ge- richtlich angeordneten Gutachten ist ein privates Gutachten folglich auch dann nicht gleichgestellt, wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher beim Privatgutachter vom An- schein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Beschuldigten nach des-
- 10 - sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treuever- hältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachver- ständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsge- hilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 2). Aus die- sen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fach- person erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Immerhin kann ein Privatgut- achten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu be- gründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestell- ten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigut- achten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schluss- folgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). 3.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nichts vorbringt, was gegen die Gutachten im Sinne der vorzitierten Bundesgerichtspraxis spricht. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um erfahrene und etablierte Fachpersonen auf ihrem Fachgebiet. Indes muss bezüglich des Privatgutachters berücksichtigt werden, dass dieser im Auftrag und im Interesse der Beschuldigten handelte und von ihr honoriert wurde. 3.2.5. Die D._____ geht gemäss ihrem Gutachten vom 7. Februar 2024 mit 98 km/h bis 113 km/h (act. D1/9/8 S. 13 ff.) von einer tieferen minimalen und maxi- malen Ausgangsgeschwindigkeit als das Gutachten der C._____ vom 1. März 2023 aus, welches eine Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h
- 11 - (act. D1/9/1 S. 11 ff.) annimmt. Durch die Annahme einer längeren Bremsspur (29.9 Meter [act. D1/9/1 S. 12] vs. 26.4 Meter [act. D1/9/8 S. 13, 15]) und einer hö- heren Bremsverzögerung (7 - 8.5 m/s² [act. D1/9/1 S. 12, 14]) vs. 6 - 8 m/s² [act. D1/9/8 S. 14 f.]) resultiert im C._____ Gutachten im Vergleich zum Gutachten der D._____ eine etwas höhere minimale und maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/21 S. 2). Die C._____ wies in ihrer unfallana- lytischen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass der Beginn der Bremsspur auf dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht genau erkenn- bar gewesen sei und traf anhand dieser die Annahme, dass die Spurzeichnung vor dem Anfang der weissen Kreidemarkierung der Bremsspur durch die Polizei be- gonnen habe (act. D1/9/14 S. 2 ff.; act. D1/9/21 S. 2 f.). Wie die Originalbilder der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 zeigen, die dem Gutachter der D._____ zur Verfügung standen und wie von ihm korrekt erkannt wurde, deckt sich der Spurbeginn mit dem Ende der Kreidemarkierung der Polizei und die Gut- achter der C._____ dürften vermutungsweise den dunklen Rand des übermalten Richtungspfeiles als Fortsetzung der Bremsspur angenommen haben (vgl. act. D1/9/21 S. 2 f.; vgl. Bild 11 und Bild 12 der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2). 3.2.6. Hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte des Motorrades hält die C._____ gemäss ihrer unfallanalytischen Stellungnahme mittlere Bremsverzögerungswerte des Motorrades von unter 7.5 m/s² für nicht plausibel (act. D1/9/14 S. 6 f.), zumal es praktisch sicher sei, dass der Motorradfahrer angesichts der konkreten Um- stände bzw. der lebensgefährlichen Situation eine Vollbremsung mit voller Kraft durchgeführt habe. Insbesondere sei der Fahrzeugtyp "Motorrad Typ Cruiser" (schweres Motorrad [gemäss Typenschein eine Masse von 451 kg inklusive 75 kg für den Fahrer] mit langem Radstand und tiefer Sitzposition) zu berücksichtigen, bei dem auch bei einer Verzögerung von 1 g (9,81 m/s²) aufgrund des tiefen Schwerpunktes ein Teil der hinteren Radlast erhalten bleibe und beim Bremsen (mit dem Vorderrad) ein starkes Abheben des Hinterrades verhindert werden könne (act. D1/9/14 S. 6 f.).
- 12 - 3.2.7. Die D._____ widerspricht in ihrer Stellungnahme zur unfallanalytischen Stel- lungnahme der C._____ vom 18. April 2024 den von der C._____ angenommenen Bremsverzögerungswerten und weist einerseits darauf hin, dass die mittlere Voll- bremsverzögerung von der Fahrerfahrung des Motorradfahrers abhänge, da dieser in einer Gefahrensituation die Vorderbremse, welche den Hauptteil der Bremskraft bewirke (unabhängig davon, ob das Motorrad mit einem ABS-System ausgerüstet sei oder nicht), effizienter einsetzen könne. Der Privatkläger hatte die Fahrberech- tigung für schwere Motorräder der Kategorie A seit dem 27. März 2021 und verfügte daher mit 1,5 Jahren über eine relativ geringe Fahrerfahrung mit schweren Motor- rädern, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er in der vorliegenden Gefahren- situation die Vorderbremse nicht effektiv genug eingesetzt und somit keine optimale Bremsverzögerung erreicht hatte. Andererseits verwies sie im Weiteren auf die Bremsleistung von Motorrädern der Marke Harley-Davidson, welche in einschlägi- gen Foren und Fachzeitschriften kritisiert und bemängelt werde, insbesondere müsse der Bremshebel bei starker Bremsung mit einem grossen Kraftaufwand be- tätigt werden. Darüber hinaus sei dem Gutachter bei der Besichtigung der Unfall- stelle aufgefallen, dass die Fahrbahn an einigen Stellen mit einer dünnen Sands- taubschicht, vermutlich aus dem nahegelegenen Kieswerk, leicht verschmutzt ge- wesen sei. Dieser Negativeinfluss auf die Haftverhältnisse der Fahrbahn sei bei der Festlegung des unteren Grenzwertes der Bremsverzögerung mit berücksichtigt worden (act. D1/9/21 S. 4). 3.2.8. Das amtliche Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 und das Privat- gutachten der C._____ vom 1. März 2023 kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen, so dass schon aufgrund dieses Umstandes die Vermutung nahe liegt, dass das Privatgutachten nicht geeignet ist, das amtliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die für die minimale Differenz der Ausgangsgeschwindigkeit zwischen den Gutachten massgeblichen Parameter "Bremsspurlänge" und "Bremsverzögerungswerte" wur- den im Gutachten und in der Stellungnahme der D._____ nachvollziehbar darge- legt. Hinsichtlich der Bremsspurlänge hat die D._____ schlüssig dargelegt, dass die im Gutachten der C._____ angegebene längere Bremsspur darauf beruht, dass mangels Originalfotos der dunkle Rand eines übermalten Richtungspfeils fälschli- cherweise als Fortsetzung der Bremsspur angesehen wurde. Im Zusammenhang
- 13 - mit den Bremsverzögerungswerten ist darauf hinzuweisen, dass – wie in beiden Gutachten ausgeführt – die Festlegung bestimmter Berechnungsparameter und auch jene der Bremsverzögerungswerte innerhalb des tolerierbaren Grenzbereichs der Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermessen des Sachverständigen liegen (act. D1/9/14 S. 2; act. D1/9/21 S. 4). Die geringe Fahrerfahrung des Privatklägers mit schweren Motorrädern, die Kritik an der Bremsleistung von Harley-Motorrädern sowie die durch das nahegelegene Kieswerk mit Sandstaub verschmutzte Fahr- bahn sprechen dafür, von tieferen Bremsverzögerungswerten auszugehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger selbst bei einer Vollbremsung, die im Gutachten der C._____ angenommenen optimalen Bremsverzögerungswerte nicht erreicht hat. Das Gutachten der D._____ trug all diesen Unsicherheiten Rechnung. Das Gutachten der C._____ vermag die Schlussfolgerungen des amtlichen Gut- achten D._____ nicht zu erschüttern, weshalb hinsichtlich der Ausgangsgeschwin- digkeit nicht vom Gutachten der D._____ abzuweichen ist. 3.3. Der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 24 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – die rechtliche Würdigung des Sachver- halts durch die Anklagebehörde hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht anerkannt (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.).
2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2.1. Betreffend die schwere Körperverletzung ist auf die Fassung vor 1. Juli 2023 abzustellen, zumal ab 1. Juli 2023 die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr
- 14 - angehoben wurde. Weitere redaktionelle oder inhaltliche bzw. materielle Änderun- gen wurden indes nicht vorgenommen. Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_126/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.3.1). Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Mensch lebensgefährlich verletzt (lit. a = Abs. 1 aStGB), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b = Abs. 2 aStGB) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen ver- ursacht (lit. c = Abs. 3 aStGB). Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20 E. 2c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Art. 122 Abs. 2 aStGB) gelten vor allem die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke (Urteile BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3; 6B_405/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Be- einträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). 2.2. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten diverse Verletzungen bzw. ein Polytrauma, unter anderem ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma, eine traumatische RIVA Dissektion mit anterolate- ralem STEMI, ein Extremitätentrauma, ein Beckentrauma und weitere mit der Kol- lision einhergehende Komplikationen (act. 1/11/17 S. 1 ff.). In der Folge musste der Privatkläger mehrmals operiert werden, wobei ihm auch Teile des rechten Vorfus- ses amputiert werden mussten (Amputation Digitus I - V Fuss rechts mit Entfernung der beiden Sesambeine OS metatarsale I; siehe Operationsbericht vom 9. Novem- ber 2022, act. D1/11/12), und verbrachte insgesamt zwei Monate im Spital, bevor er in die Rehaklinik überwiesen wurde (act. D1/11/17 S. 9 ff.; vgl. im Einzelnen die
- 15 - zahlreichen Operationsberichte und den Austrittsbericht, welche die durch die Kol- lision verursachten Verletzungen und deren Behandlung näher ausführen [act. D1/11/2-17]). 2.3. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Verletzungen lebensgefährlich waren. Dass diese Lebensgefahr durch Operationen und intensivmedizinische In- terventionen abgewendet werden konnte, ändert daran nichts. Für das Vorliegen einer ernsthaften Lebensgefahr reicht es aus, dass die geschädigte Person durch die ihm zugefügte Schädigung dieser Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange die- ser Zustand angedauert hat, ist unerheblich. Es genügt eine vorübergehende, mög- licherweise nur kurzfristige Gefährdung (BGE 91 IV 194 E. 2; Urteil OGer ZH SB230291 vom 22. März 2024 E. III.5.5; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 6). Dies war vorliegend der Fall. Die Lebensgefahr des Privatklägers konnte durch die intensiv ärztliche Hilfe und die Operationen abgewendet werden und dau- erte mithin bis zu deren Abwendung an. Die amputierten Zehen (Digitus I - V) sind als wichtiges Glied eines Menschen im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Abs. 2 aStGB) zu qualifizieren. Durch die Kollision, welche unter anderem die Amputation der Zehen beim Privatkläger zur Folge hatte, wurde ein wichtiges Glied verstümmelt und auf Lebzeiten unbrauchbar gemacht. Gestützt auf Erwähntes ist eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu bejahen.
3. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässi- ges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und ver- meidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beach- ten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu über- schreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen aus- zugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt.
- 16 - Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen so- wie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der vom Fahrzeuglenker zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und den dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile BGer 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.3; 6B_74/2023 vom 29. Novem- ber 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entspre- chenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_1125/2020 vom 4. April 2021 E. 4.3). 3.1.1. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Ver- kehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteile BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann des- halb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Warte-
- 17 - pflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortritts- verletzung vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 296 E. 3 mit Hinweisen). So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftau- chen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwin- digkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 103 IV 296 E. 3b; BGE 99 IV 175 E. c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vor- beifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete dar- auf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassen- hälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann (BGE 118 IV 277 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 3.1). Der War- tepflichtige, der links in eine Hauptstrasse einbiege, brauche nicht damit zu rech- nen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannahe, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind. Auf Hauptstrassen ausserorts müsse generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden (BGE 118 IV 277 E. 5a und 5b mit Hinweisen). 3.1.2. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt für den Strassenverkehr vor, dass ein Fahrzeug- führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflich- ten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforder- liche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeug- führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflich- ten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeug- führer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überra- schende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit an- gemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG
- 18 - N 1). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen). Auf Strassenverzweigungen haben die- jenige Fahrzeuge Vortritt, welche auf gekennzeichneten Hauptstrassen verkehren, selbst wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 SVG) und wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsbe- rechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahr- zeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV). 3.1.3. Der Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, dass sie die Kolli- sion in Folge ihres Tuns bzw. ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit an die örtliche Verhältnisse (ungenügende Aufmerksamkeit beim Einbiegen trotz Signal "Kein Vor- tritt" in eine Ausserortstrasse) und die hierdurch beim Privatkläger entstandenen schweren Verletzungen, zumindest in groben Zügen, hätte vorhersehen können. Die Beschuldigte habe während der im Anklagesachverhalt erwähnten Fahrt den vorliegenden Strassenverhältnissen und den auf der vortrittsberechtigen Ausser- ortsstrasse gefahrenen Geschwindigkeiten (ausserorts) nicht hinreichend Beach- tung geschenkt bzw. die gebührende Vorsicht missachtet, sodass sie den mit sei- nem Motorrad herannahenden vortrittsberechtigen Privatkläger nicht bemerkte und somit die vorherrschende Situation falsch eingeschätzt habe, zumal der Beschul- digten als erfahrenen Fahrzeuglenkerin bekannt gewesen sei, dass auf Strassen ausserorts Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren würden und deshalb
- 19 - bei der Einfahrt aus einer vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse besondere Aufmerk- samkeit erforderlich sei, was sie indes nicht bzw. nicht genügend getan habe. Diese Kollision hätte die Beschuldigte auch vermeiden können, wenn sie ihr Augenmerk auf mögliche mit hohen Geschwindigkeiten herannahende Fahrzeuge gerichtet bzw. ihre Aufmerksamkeit auf den auf der Fahrbahn herannahenden Privatkläger gerichtet hätte und sodann in Berücksichtigung der vorherrschenden Situation erst dann aus der vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse des …-parkplatzes auf die E._____-strasse eingefahren wäre, wenn keine Fahrzeuge mehr herangenaht wä- ren, so dass es nicht zur Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschuldig- ten und dem Motorrad des Privatklägers gekommen wäre (act. 24 S. 2 ff.). 3.1.4. Die Beschuldigte sei gemäss eigener Aussagen von der Nebenstrasse bis zur Verzweigung E._____-strasse gefahren und habe vor der Bodenmarkierung, welche die Vortrittsregelung in Form von "Haifischzähnen" angezeigt haben, ange- halten. Sie war demnach vortrittsbelastet. Anschliessend habe sie vor den "Hai- fischzähnen" gewartet und nach links geschaut. Dabei habe sie den SUV-Fahrer bzw. den Zeugen F._____ gesehen, der nach ihrer Einschätzung so weit entfernt gewesen sei, dass sie auf der Gegenseite in Fahrtrichtung G._____ in die Kolonne hätte einbiegen können (act. 1/5/1 F/A 9 ff.; act. D1/6/1 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). Die Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge sei nicht eingeschränkt gewesen (act. D1/5/1 F/A 18; act. D1/5/2 F/A 20). Daraufhin habe sie ihren Blick nach rechts gewendet, weil sie auf die gegenüberliegende Fahrbahn der E._____-strasse in Fahrtrichtung G._____ habe einbiegen wollen. Ein Fahrzeug habe ihr sodann Platz gemacht und sie hereingewunken. Danach habe sie einen zweiten Kontrollblick nach links geworfen und sich nochmals vergewissert, dass das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ weit genug entfernt sei und ihr genügend Zeit bleibe, um vorsichtig in die E._____-strasse einzubiegen und sich in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung G._____ einzugliedern, bevor dieses die Einfahrt zum … passierte. Erst dann habe sie den Entschluss gefasst, in die E._____-strasse einzubiegen (act. D1/5/1 F/A 9; Prot. S. 24 ff.). Als sie sich etwa in der Mitte der E._____-strasse in Fahrtrichtung H._____ befunden habe, sei es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen, den sie nicht wahrgenommen bzw. nicht habe sehen kommen (act. D1/5/1 F/A 14; act. D1/6 F/A 18; Prot. S. 28). Sie
- 20 - vermute, dass sich dieser – als sie den letzten Kontrollblick nach links vollzogen habe – zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe (act. D1/6 F/A 19). Das Motorrad des Privatklägers habe sie aufgrund der Höhe des Fahrzeugs des Zeugen F._____ nicht sehen können (vgl. act. D1/5/1 F/A 11). 3.1.5. Diese Vermutung der Beschuldigten wird durch das Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 gestützt, das eine mögliche Hypothese darlegt, wonach der Überholvorgang des Motorrades bzw. des Privatklägers noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich der Privatkläger zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe, als die Beschuldigte den Entschluss zum Los- fahren gefasst habe. Der Gutachter geht davon aus, dass das Motorrad des Privat- klägers in der Zeitspanne von rund einer Sekunde zwischen dem zweiten Kontroll- blick der Beschuldigten und dem Anfahrbeginn ihres Fahrzeugs bei einer Minimal- geschwindigkeit von 98 km/h eine Strecke von etwa 27 Metern und bei einer Maxi- malgeschwindigkeit von 113 km/h von rund 31 Metern zurückgelegt hätte. Bei der Maximalgeschwindigkeit wäre der Privatkläger mit dem angenommenen Zeitverzug von einer Sekunde rund 105 Meter vor Kollisionspunkt und rund 10 Meter vor dem Ende der Linksabbiegespur entfernt gewesen, als die Beschuldigte nach links ge- blickt hätte. Hätte sich das Motorrad zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Zeugen F._____ befunden, wäre es im Zeitpunkt des zweiten Kontrollblicks unter Umständen noch nicht erkennbar gewesen. Ob der Überholvorgang im Anfahrts- zeitpunkt des Fahrzeugs der Beschuldigten bereits abgeschlossen war, lässt sich objektiv mangels genauer Kenntnis des Fahrverlaufs des Motorrades des Privat- klägers in der Vorkollisionsphase nicht feststellen (act. D1/9/8 S. 18 f.). 3.1.6. Die Beschuldigte musste vor dem und während dem Anfahren den Verkehr auf zwei Fahrbahnen mit unterschiedlicher Fahrtrichtung im Auge behalten und hatte somit zwei Gefahrenquellen zu überblicken. Dabei ist es nichts Ausserge- wöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenver- kehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschie- denen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen her- ankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115 S. 116; Urteil OGer BE SK 18 246 vom 6. März 2019 E. 14.1). Dieser Pflicht ist die Be-
- 21 - schuldigte nachgekommen, indem sie sich vor dem Befahren der Kreuzung und dem beabsichtigten Einspuren durch zwei Kontrollblicke nach links und rechts ver- gewissert hatte, ob auf der gegenüberliegenden Fahrbahn in Fahrtrichtung G._____ eine Lücke zur sicheren Einfädelung in den Verkehr vorhanden war und sich das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in genügender Distanz be- fand, um zeitlich gefahrlos einspuren zu können. Der heranfahrende Zeuge F._____ war zudem die einzige für die Beschuldigte erkennbare Gefahr von der linken Fahrspur und in dubio pro reo ist zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass sich der Privatkläger beim zweiten Kontrollblick hinter dem Fahr- zeug des Zeugen F._____ befunden hatte und für die Beschuldigte nicht als Gefahr erkennbar war. Ein dritter und erneuter Kontrollblick nach links war aufgrund der erkennbaren und einschätzbaren Gefahren nicht geboten. Dem Privatkläger ist es ausserdem durch sein sorgfaltswidriges Verhalten verwehrt, sich auf das Vertrau- ensprinzip zu berufen. Dieser hat verkehrswidrig mit einer überhöhten bzw. unzu- lässigen Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h ein Fahrzeug auf dem Linksab- biegestreifen überholt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Art. 13 Abs. 3 VRV) und dabei gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Selbst wenn die Beschuldigte den Motorradfahrer auf der Linksabbiegespur gese- hen hätte, hätte sie, wie sie selbst zutreffend ausführt, den Privatkläger nicht als Gefahr erkennen müssen, da sie davon ausgehen durfte, dass verkehrskonform verhaltende Fahrzeugführer die Linksabbiegespur zum Abbiegen in das …areal be- fahren und diese nicht verkehrswidrig zum Überholen benutzen würden (vgl. act. 36 S. 9). Es bestanden für die Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem zweiten Kontrollblick ein Motorfahrzeug sorgfaltswidrig bzw. verkehrsregelwidrig das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in geringer Distanz zur Kreu- zung des … auf der Linksabbiegespur mit einer gegenüber der gesetzlichen zuläs- sigen ganz erheblich überhöhten Geschwindigkeit überholen und auftauchen würde. Die Beschuldigte konnte trotz genügender Aufmerksamkeit somit das von links herannahende Motorrad des Privatklägers nicht sehen und musste keinesfalls mit einem Motorrad rechnen, das mit übersetzter und unzulässiger Geschwindigkeit in einer nicht vorhersehbaren Weise auf der Linksabbiegespur verkehrsregelwidrig
- 22 - zum Überholen ansetzte, weshalb sie auch nicht rechtzeitig reagieren konnte oder musste. 3.1.7. Die Beschuldigte handelte gestützt auf Vorerwähntes nicht sorgfaltspflicht- widrig und ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
3. Der Privatkläger hat sich form- und fristgerecht als solcher konstituiert und beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach (act. 32 in GG240043-M). Da ein Freispruch ergeht und der Sachverhalt bezüglich der zi- vilrechtlichen Haftung vorliegend nicht spruchreif ist, insbesondere die unfallanaly- tischen Gutachten hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung Spielraum lassen, ist der Privatkläger mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zi- vilweg zu verweisen.
- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Ge- richtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat.
2. Erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptver- handlung vom 21. Januar 2025 eine Honorarnote ins Recht, in welcher er insge- samt 38.70 Stunden zu Fr. 270.00, also insgesamt Fr. 11'281.11 inklusive Mehr- wertsteuer, geltend macht (act. 37). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und er- scheint angemessen. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 wurde in der eingereichten Honorarnote nicht mitberücksichtigt. Mit einer tatsächli- chen Dauer der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 von 5.25 Stunden inklu- sive Nachbesprechung und Reiseweg sind dem erbetenen Verteidiger insgesamt 5.25 Stunden zu Fr. 270.00 an Aufwendungen zusätzlich zuzugestehen. Demnach
- 24 - ist der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'813.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Privatkläger Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 12'813.40 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; an den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; an den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;
- 25 - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informati- onssystem VOSTRA; die Bezirksgerichtskasse Dietikon unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Keller