Sachverhalt
Der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juli 2022 (act. 25) umschriebene Anklagesachverhalt wurde von der Beschuldigten einge- standen und das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt gilt damit als rechtsgenügend erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. II. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) würdigt den Versand der E-Mails an die E-Mail Adressen "E._____@F._____.ch" bzw. "F._____.service@G._____.ch" in rechtlicher Hinsicht betreffend die Aussa- gen "Ich lasse mir nicht von Negern bedienen!" und "Ich wiederhole nochmals, ich lasse mich nicht von Schwarzen Negern bedienen!" je als Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 bzw. die Aussagen "Ich hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqualifi- zierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen […]" und "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]" als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2. Die von der Beschuldigten an den Privatkläger 3 versandte E-Mail-Nachricht würdigt die Staatanwaltschaft als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Nach dem Immutabilitätsprinzip ist das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an die darin vorgenommene
- 4 - rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, wie der anklagegemäss erstellte Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist.
3. Rassendiskriminierung 3.1. Der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich schuldig, wer öffentlich durch Schrift oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orien- tierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung oder die Gleichwertigkeit als Mensch abgesprochen wird, namentlich indem ihr eine qualifizierte Minderwertig- keit attestiert und ihre Minderwertigkeit als Mensch zum Ausdruck gebracht bzw. die gleichwertige Position als Mensch überhaupt in Frage gestellt wird (BSK StGB- SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 10). Eine qualifizierte Minderwertigkeit wird jedenfalls angenommen, wenn eine Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Re- ligion uneingeschränkt abgelehnt wird (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 53). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert einer Äusse- rung an – also darauf, wie diese von einer unbefangen Drittperson nach den Um- ständen verstanden werden musste (BGE 131 IV 23 E. 2.1; BSK StGB-SCHLEIMIN- GER METTLER, Art. 261bis N 11). Der Begriff "Ausländer" wird von Art. 261bis StGB nur erfasst, wenn er generell als Sammelbegriff anderer Rassen oder Ethnien und dabei als kollektive Schmähung aller Andersrassigen verwendet wird (BSK StGB- SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 17). 3.2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass die Beschuldigte den Privatklä- ger 1 durch die Äusserungen "Ich lasse mir nicht von Negern bedienen!" und "Ich wiederhole nochmals, ich lasse mich nicht von Schwarzen Negern bedienen!" so- wie die Bezeichnung als "Neger" unter Berufung auf dessen Zugehörigkeit zu einer Bestimmten Ethnie oder Rasse bewusst und gewollt einen minderen Wert zuge- sprochen habe (act. 25 S. 3). 3.3. Die Verteidigung machte hierzu zunächst Ausführungen zum Bedeutungs- wandel des Begriffs "Neger" seit Ende des letzten Jahrhunderts und schliesslich
- 5 - zusammengefasst geltend, dass es sich bei diesem Wort alleine nicht um einen rassistischen Begriff handle, sondern um eine – zwar allenfalls veraltete, jedoch ohne negative Absicht verwendet – wertfreie Bezeichnung für Menschen dunklerer Hautfarbe. Da die Beschuldigte kurz vor dem inkriminierten Vorfall von einem Schwarzen im Bus als Nutte bezeichnet worden sei, sei sie nicht mehr darauf er- picht gewesen, von einem Schwarzen bedient zu werden. Die entsprechende Äusserung in der E-Mail-Nachricht sei vor diesem Hintergrund kein Zeichen dafür gewesen, dass die Beschuldigte Schwarze als minderwertig betrachtet, sondern einfach, dass sie mit diesen nichts mehr zu tun haben wollte (act. 52 S. 3 f., Prot. S. 23). 3.4. Im vorliegenden Fall äusserte die Beschuldigte ausdrücklich, dass sie sich von bestimmten Menschen nicht bedienen lassen wolle, wobei sie die Gruppenzu- ordnung dieser Menschen alleine von deren physischen Merkmalen, nämlich der Hautfarbe, abhängig machte. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, nahm die Beschuldigte eine Einteilung vor, und zwar dahingehend, dass sie nur Menschen mit heller Hautfarbe bedienen dürfen. Sobald eine Person Schwarzer Hautfarbe ist, darf diese die Beschuldigte nach deren Ansicht nicht bedienen. Mit dieser Äusse- rung drückt die Beschuldigte ihre Geringschätzung gegenüber Menschen Schwar- zer Hautfarbe aus und spricht ihnen damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit als Personengruppe zu. Diese Aussage ist daher auch ohne die explizite Benutzung des Wortes "Neger" rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die Ausführungen der Verteidigung zum Thema, ob das Wort "Neger" allein ras- sendiskriminierend ist, gehen insofern an der Sache vorbei. Die Episode der Be- schimpfung der Beschuldigten im Bus vermag sodann zwar allenfalls etwas über die Hintergründe der Ablehnung der Beschuldigten gegenüber Schwarzen aussa- gen, jedoch lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt sich darin, dass die Beschuldigte aufgrund einer singulären negativen Begegnung mit einer Person nicht weisser Hautfarbe alle Personen mit ebenfalls nicht weisser Hautfarbe in einen Topf wirft und mit diesen nicht mehr verkehren will. Dabei knüpft sie für die Zuordnung der Menschen in die Kategorien einzig an das – für den Vorfall im Bus völlig irrelevante – Kriterium der Hautfarbe an. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 1 durch ihre Aussagen, sie lasse sich
- 6 - nicht von (Schwarzen) Negern bedienen, aufgrund einer zugeschriebenen Rassen- zugehörigkeit die Gleichwertigkeit als gleichberechtigte Menschen abgesprochen hat. 3.5. Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, dass die Beschuldigte durch die Aussagen "Ich hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqua- lifizierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen […]" und "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]" die Privatkläger 1 und 2 vorsätzlich, gezielt und grob in deren Ehrgefühl herabgesetzt habe (act. 25 S. 3). 3.6. Die Verteidigung führte hierzu zunächst aus, dass die Beschuldigte selber Ausländerin sei und bei einem Angriff auf die eigene Gruppe zweifelhaft sei, ob man das als Beschimpfung auslegen könne, da sie auch sich selber mitbeleidige. Zudem habe die Beschuldigte einen Anspruch auf das Verbuchen der E._____- Punkte auf ihrem Konto und die Unfähigkeit der Privatkläger als F._____-Ange- stellte, der Beschuldigten bei der Verbuchung behilflich zu sein, werde von Normal- bürgern durchaus als Inkompetenz bezeichnet. Daher sei der Vorwurf der Inkom- petenz alleine nicht ehrverletzend, sondern eine Tatsachenbehauptung. Dasselbe gelte auch für die Aussage, dass Ausländer, die nicht spuren und entgleisen wür- den, in ihre Heimat zurückreisen müssten, denn Ausländer, die sich nicht an die Schweizer Gesetze halten würden, könnten tatsächlich ausgewiesen werden. Wei- ter machte die Verteidigung geltend, dass die Aussage, wonach Ausländer in der Schweiz nur Sklaven seien, auch bedeuten könnte, dass Ausländer in der Schweiz behandelt würden wie Sklaven. Daher sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Aussage so gemeint habe (Prot. S. 23 ff.). 3.7. Wie oben ausgeführt, kommt es bei der Verwendung des Begriffs "Ausländer" darauf an, ob einer Person oder Personengruppe damit im konkreten Kontext eine bestimmte Gruppeneigenschaft zugeschrieben werden soll bzw. ob eine kollektive Schmähung von Ausländern als Sammelbegriff für alle Nicht-Schweizer erfolgt.
- 7 - Vorliegend verwendete die Beschuldigte den Begriff "Ausländer", um die Privatklä- ger 1 und 2 einer bestimmten Gruppe, nämlich die der Nicht-Schweizer, zuzuord- nen. Dabei stellte sie für die Zuordnung zu dieser Gruppe wiederum einzig auf die äussere Erscheinung der Privatkläger ab. Hätte sich die Beschuldigte lediglich über die (in ihren Augen unbefriedigende) Bedienung beschweren wollen, wie es die Verteidigung geltend macht, so hätte sie die Privatkläger 1 und 2 allein ins Visier nehmen und allenfalls diese als unqualifiziert bezeichnen können. Stattdessen knüpfte die Beschuldigte aber an die (vermutete) Gruppenzugehörigkeit der "Aus- länder" an und bezeichnete die Privatkläger und die Gruppe der Ausländer generell als unqualifiziert und billig. Auch die weitere Äusserung, wonach Ausländer Sklaven in der Schweiz seien und in ihre Heimat zurückmüssten, wenn sie nicht spuren würden, bezieht sich auf Ausländer allgemein. Wenn die Verteidigung ausführt, diese Äusserung könne auch als eine Art Beileidsbekundung (Ausländer würden in der Schweiz gleich schlecht behandelt wie Sklaven) oder aber als Tatsachenbe- hauptung (Ausländern, welche sich nicht an bestimmte Gesetze halten, könnten tatsächlich ausgewiesen werden) verstanden werden, so unterschlägt sie den ers- ten Halbsatz der Äusserung der Beschuldigten. Durch die Einleitung, wonach Aus- länder keinen Respekt kennen würden, wird die negative Konnotation ihrer weite- ren Aussage deutlich. Die Beschuldigte setzt die Gruppe der Ausländer insbeson- dere durch die Bezeichnung als "billig" herab und spricht ihnen zudem mit der Aus- sage, sie seien Sklaven, also entrechtete Menschen im Eigentum anderer Men- schen, grundlegend die Gleichwertigkeit als Menschen ab. Damit verletzte die Be- schuldigte auch unmittelbar die Menschenwürde der Privatkläger 1 und 2. Die zi- tierten Äusserungen sind somit ebenfalls vom Straftatbestand der Rassendiskrimi- nierung erfasst. 3.8. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB setzt sodann voraus, dass die Täterin ihre herabsetzende Äusserung öffent- lich vornimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Öffentlichkeit ge- geben, wenn eine Äusserung nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst ei- nem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgt (BGE 130 IV 111, E. 5.2.2). Dabei kommt es nicht alleine auf die Zahl der
- 8 - Empfänger an; mit steigender Adressatenzahl nimmt lediglich die Wahrscheinlich- keit zu, dass das Vertrauensverhältnis fehlt (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 23). 3.9. Die Verteidigung argumentierte, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass ihre E-Mails nur an den zuständigen Sachbearbeiter zur Beantwortung der Reklamation gehen würden und sie nicht beabsichtigt habe, dass ihre Nachrichten bei der F._____ in Umlauf kommen würden. Wenn schon, dann liege vielmehr eine Ehrverletzung bzw. Rassendiskriminierung seitens der F._____ vor, welche den Privatklägern die Nachrichten zugestellt und so deren Inhalt verbreitet habe. Auch wenn es die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen nicht gestört hätte, wenn alle vom Inhalt ihrer E-Mails erfahren hätten, so heisse das nicht, dass sie dies auch gewollt habe. Da es auf die Absicht der Beschuldigten ankomme, sei die Öffentlich- keit nicht gegeben (Prot. S. 23 f., act. 52 S. 4). 3.10. Im vorliegenden Fall verschickte die Beschuldigte die E-Mails mit den ge- nannten Inhalten an die E-Mail-Adressen "E._____@F._____.ch" bzw. "F._____.service@G._____.ch". Damit versandte die Beschuldigte die Nachrichten nicht an die persönliche E-Mail-Adresse einer bestimmten Person, sondern in bei- den Fällen unbestrittenermassen an eine nicht individualisierte, generelle Service- oder Kundendienst-Adresse (Prot. S. 9 f., act. 52 S. 4). Die Beschuldigte wollte da- mit gemäss eigener Aussage bei der F._____ beschweren und erreichen, dass sich irgendeine Person um die korrekte Verbuchung ihrer E._____-Punkte kümmert bzw. die Reklamation mit den beiden Privatklägern bespricht (Prot. S. 11 ff., act. D1/3 F/A 26). Dabei musste die Beschuldigte beim Versand einer E-Mail an eine allgemeine Kundendienst-Adresse eines grossen Unternehmens davon aus- gehen, dass ihre Nachricht nicht bloss von einer Person gelesen wird, sondern dass diese an einen unbestimmten Adressantenkreis gelangt. Zu den einzelnen Sach- bearbeitern des F._____-Kundendienstes steht die Beschuldigte sodann in keiner- lei persönlicher Beziehung, weshalb es an der Vertrauensbasis fehlt, welche ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Abgrenzung zwischen einer Äusserung im privaten Rahmen und einer öffentlichen Äusserung notwendig ist.
- 9 - Dabei ist unerheblich bzw. von untergeordneter Bedeutung, wie viele Personen ge- nau die Nachrichten der Beschuldigten erreicht haben; wesentlich ist, dass die Be- schuldigte ihre rassendiskriminierenden Äusserungen gegenüber einem Publikum machte, mit welchem sie in keiner Weise persönlich verbunden ist. Das Tatbe- standsmerkmal der Öffentlichkeit ist damit ebenfalls gegeben. 3.11. Schliesslich ist für den subjektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung Vorsatz betreffend sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei betreffend Art. 261bis Abs. 4 StGB Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHLEIMIN- GER METTLER, Art. 261bis N 59). 3.12. Die Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung auch betreffend den sub- jektiven Tatbestand geständig und machte verschiedene Ausführungen dazu, dass sie lediglich ihre Meinung über Schwarze und Ausländer zum Ausdruck gebracht habe und sie beabsichtigt habe, dass die Privatkläger nach ihrer Reklamation ihre Stelle verlieren würden. Am besten wäre, wenn alle ihre Nachricht lesen würden. Weiter wiederholte die Beschuldigte ihre Äusserung, wonach Ausländer und Schwarze Neger Sklaven seien, auch gegenüber den einvernehmenden Beamten und erklärte, dass sie ihre Nachricht genau so wieder verfassen würde, da das Volk dies ja wissen müsse (vgl. act. D1/3 F/A 20 ff., 24, 26, 30, 46 f.). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte ihre rassendiskriminierenden Nachrichten bewusst und ge- wollt an die Kundendienst-Adresse der F._____ versandte. Dass die Beschuldigte ihre Wortwahl im Nachhinein bereut, wie sie anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte (Prot. S. 13 ff.), ändert daran nichts. 3.13. Die Beschuldigte hat damit mit dem Versand der beiden genannten E-Mail- Nachrichten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob ihre Äusserungen auch den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfül- len. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
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4. Versuchte Nötigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und machte gel- tend, die Beschuldigte habe den Privatkläger 3 mit der Androhung der Veröffentli- chung von Korrespondenz, in welcher sie dem Privatkläger 3 ein strafbares Verhal- ten vorwirft, bewusst unter Druck setzen wollen, damit dieser ihre ärztlichen Unter- lagen bzw. Befunde abändert, was dieser jedoch nicht getan habe (act. 25 S. 4). 4.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemandem durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung der Willensbildung liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers bestimmt und damit ein Verhalten erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Die Zwangsintensität muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu beugen, und ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26 f.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der angedrohte Nachteil ein ernstlicher ist, was immer dann der Fall ist, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheits- beschränkung führen kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 32). Der Tatbe- stand der Nötigung setzt weiter deren Rechtswidrigkeit voraus, welche nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung positiv begründet werden muss (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 56). Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn entweder das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht bzw. die Verknüpfung zwischen einem grundsätzlich erlaubtem Mittel und einem grundsätzlich erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (sh. u.a. BGE 120 IV 17; BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 181 N 56 f.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 4.3. Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der Taterfolg darin besteht, dass der Adressat die von der Täterin gewollte Hand- lung aufgrund des angedrohten Übels vornimmt. Im vorliegenden Fall liess sich der Privatkläger 3 unbestrittenermassen nicht zum von der Beschuldigten gewollten
- 11 - Verhalten zwingen, weshalb vorliegend nur die versuchte Tatbegehung in Betracht kommt. Ein Versuch liegt dabei vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 4.4. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 3 zwar unbestrittenermassen etwas angedroht habe, der von ihr angedrohte Nachteil, nämlich die Veröffentlichung des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und dem Geschädigten, sei jedoch weder ein ernstlicher noch geeignet gewe- sen, überhaupt die Handlungsfähigkeit des Privatklägers 3 einzuschränken (act. 52 S. 6). Wenn dieser der Ansicht sei, er habe korrekt gearbeitet, dann gebe die Kor- respondenz lediglich den subjektiven Eindruck der Beschuldigten über dessen Ar- beit wieder und sei nicht geeignet, ihm bzw. seinem Ansehen als Arzt zu schaden. Entsprechend habe der Privatkläger 3 die Drohung auch nicht ernst genommen und er habe mit der Anzeige bei der Polizei lediglich erreichen wollen, dass die Beschuldigte ihn in Ruhe lasse (Prot. S. 28). 4.5. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Veröffentli- chung von Korrespondenz angedroht hat und sie ihn damit zu einem von ihr be- stimmten Verhalten bewegen wollte. Dies ergibt sich einerseits klar aus dem von der Beschuldigten gewählten Wortlaut in ihrer E-Mail "[…] Wenn Sie mir nicht zu- senden, was ich anfordere […] werden ich alles auf alle Webseite wie Facebook etc. alle Korrespondenzschreiben und E-Mails veröffentlichen! Was denken Sie, werden noch Patienten in der Praxis kommen? […]" und die Beschuldigte ist zudem betreffend den Vorsatz auch geständig (act. D4/3 F/A 17 f.). Der subjektive Tatbe- stand ist damit erfüllt. 4.6. Das von der Beschuldigten angedrohte Übel, sie werde öffentlich den Vorwurf eines strafbares Verhaltens (Urkundenfälschung) erheben, stellt entgegen der An- sicht der Verteidigung durchaus einen schweren Nachteil dar, denn diese Unter- stellung ist objektiv dazu geeignet, jemanden zu diffamieren. Da sich potentielle Patienten zunehmend im Internet über eine Arztpraxis informieren, kommt den so- zialen Medien sowie Google-Bewertungen eine immer grössere Bedeutung zu. Das
- 12 - sieht auch die Beschuldigte so (vgl. act. D4/3 F/A 17 f.). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden bei ihrer rudimentären Internet-Recherche eine eigentliche Quellenprüfung vorneh- men und anhand der veröffentlichten Korrespondenz überprüfen würden, ob der Geschädigte tatsächlich eine Urkundenfälschung begangen hat. Vielmehr reicht das Erheben eines solchen Vorwurfs im Internet zur Rufschädigung aus. Dies gilt in besonderem Mass für den Privatkläger 3 als Arzt, welcher mit seinen Patienten in einem Vertrauensverhältnis steht und entsprechend erheblich auf den Ruf als integre Person angewiesen ist. Dass sich der Privatkläger 3 schliesslich nicht dem Willen der Beschuldigten entsprechend verhalten hat, bedeutet nicht, dass das von ihr eingesetzte Zwangsmittel nicht geeignet gewesen wäre, seinen Willen zu beu- gen. Vielmehr kommt hier deshalb die versuchte Tatbegehung in Betracht. 4.7. Mit ihrem Verhalten wollte die Beschuldigte den Privatkläger 3 des Weiteren zu einem Verhalten bewegen, auf das sie keinen Anspruch hatte. Die Beschuldigte wollte erreichen, dass er Bemerkungen und Diagnosen in ihrem Patientendossier abändert (act. D4/3 F/A 15 f.). Als Patientin hat die Beschuldigte zwar ein Anrecht auf Einsicht in ihr Patientendossier, jedoch steht ihr entgegen der Ansicht der Ver- teidigung kein Rechtsanspruch auf bestimmte Diagnosen oder Formulierungen zu. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 3 mittels der Androhung der Veröffentlichung der Korrespondenz eine Rufschädi- gung angedroht hat und sie damit erreichen wollte, dass er sich ihrem Willen ent- sprechend verhält und ihr Patientendossier ihren Wünschen entsprechend abän- dert. Die Beschuldigte bediente sich eines unerlaubten Mittels, um das von ihr an- gestrebte Ziel zu erreichen, weshalb die Rechtswidrigkeit der Nötigung gegeben ist. Insgesamt hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten neben den subjektiven Tat- bestandsmerkmalen auch sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es ist einzig der Taterfolg, nämlich dass sich der Geschädigte nach ihrem Willen verhalten hat, ausgeblieben. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - III. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Die Beschuldigte hat sich sowohl der Rassendiskriminierung als auch der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Sowohl in Art. 261bis StGB als auch in Art. 181 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen, wobei die Geldstrafe ge- mäss Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung der Einsatzstrafe von der Rassendiskrimi- nierung als schwereres Delikt auszugehen und die Strafe aufgrund der versuchten Nötigung angemessen zu erhöhen. Dabei sind die beiden an die F._____ versand- ten E-Mails als natürliche Handlungseinheit zu betrachten und es ist für beide E- Mails eine Strafe auszufällen, denn auch wenn diese im Abstand von einigen Tagen versandt wurden, beruhen diese auf einem einheitlichen Auslöser, einem einheitli- chen Willensakt und sind zeitlich sowie räumlich so eng verbunden, dass sie objek- tiv als zusammenhängendes Geschehen erscheinen (vgl. hierzu u.a. BGE 118 IV 91, BGE 111 IV 144; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 45). 1.3. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs führt gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Da ein vollendeter Versuch als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumes- sungsfaktor gilt, ist im Folgenden betreffend die versuchte Nötigung zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen. Mithin ist eine Strafe für die vollendete Tatbege- hung festzulegen und diese anschliessend infolge bloss versuchter Tatbegehung
- 14 - angemessen zu mildern. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion unter an- derem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). 1.4. Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend sowohl Freiheitsstrafe als auch Geld- strafe als Sanktionsart möglich. Hinweise, dass eine Freiheitsstrafe notwendig wäre, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten, gibt es nicht, wes- halb hier für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist.
2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä- terin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
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3. Tatkomponente 3.1. Rassendiskriminierung 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihre rassendiskriminierende Äusserungen lediglich gegen- über einer beschränkten Öffentlichkeit machte, nämlich gegenüber den Mitarbei- tenden des F._____-Kundendiensts. Zudem waren ihre Äusserungen innerhalb des Spektrums möglicher Diskriminierungshandlungen nicht über die Gebühr hinweg verletzend. Die Beschuldigte plante ihre Aktion nicht von langer Hand, sondern sie versandte die Nachrichten aus der Wut heraus, weil sie sich gemäss ihren Angaben ungerecht behandelt fühlte. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass die Beschul- digte im Abstand von einigen Tagen gleich zwei E-Mails mit rassendiskriminieren- den Inhalten an zwei verschiedene Adressen verschickte. Zudem nahm sie mit ih- ren Äusserungen gezielt die beiden Privatkläger 1 und 2 ins Visier. 3.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte. Auch unter Einbezug der prekären finanziel- len Situation der Beschuldigten ist ihre Wut aufgrund von 15 nicht verbuchten E._____-Punkten nicht nachvollziehbar und ihre Äusserungen in keiner Weise ent- schuldbar. Überdies hätte die Beschuldigte ohne Weiteres bei der F._____ deswe- gen reklamieren können, ohne sich rassendiskriminierend zu äussern. Mit anderen Worten wäre es auch in der konkreten Situation der Beschuldigten nicht schwierig gewesen, sich regelkonform zu verhalten. 3.1.3. Insgesamt wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten leicht und die Ein- satzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Nötigung 3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich beim von der Beschuldigten angedrohten Nachteil um ein verhältnis- mässig kleines Übel handelt. Die Veröffentlichung der Korrespondenz wäre zwar ohne Weiteres geeignet gewesen, dem Ruf des Geschädigten zu schaden, jedoch
- 16 - hätte die Publikation der Beschuldigten bloss eine beschränkte Personenzahl er- reicht und wäre wohl nicht geeignet gewesen, derart viele Kunden abzuhalten, dass die Praxis in existenzielle Nöte geraten wäre. 3.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch bei dieser Tat aus nichtigem Motiv handelte. Bei objektiver Be- trachtung des vorangehenden Verhaltens des geschädigten Arztes bzw. dessen Praxis sind der Ärger und die Reaktion der Beschuldigten nicht nachvollziehbar. 3.3. Obwohl die subjektive Komponente die objektive demnach nicht zu relativie- ren vermag, wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt dennoch leicht. Bei vollendeter Tat wäre als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von ca. 90 Tagessätzen angemessen. 3.4. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch die Strafe aufgrund des Versuchs zu mil- dern (Art. 22 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte alles unternommen, was zum Taterfolg notwendig war. Der Taterfolg scheiterte einzig daran, dass die Drohung der Beschuldigten nicht die gewünschte Wirkung erzielt und den Privatkläger 3 zum gewollten Verhalten veranlasst hat. Es liegt deshalb ein vollendeter Versuch vor. Dieser hatte jedoch in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen auf den Ge- schädigten. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs sowie den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (BGE 121 IV 49 E. 1b), ist die Strafe für die Nötigung aufgrund des Versuchs um die Hälfte auf 45 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 3.5. Asperation 3.5.1. Da die Rassendiskriminierung und der Nötigungsversuch in echter Realkon- kurrenz zueinander stehen, sind nun die einzelnen Strafen nicht bloss zu addieren, sondern die Strafe für das schwerere Delikt ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Für diese Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder
- 17 - geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). 3.5.2. Vorliegend gibt es zwischen der Rassendiskriminierung und dem Nötigungs- versuch der Beschuldigten weder einen zeitlichen oder situativen noch einen sach- lichen Zusammenhang. Insgesamt scheint es daher angemessen, die für die Ras- sendiskriminierung festgelegte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 30 Tagess- ätze zu erhöhen, womit für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.
4. Täterkomponente Gemäss ihren Aussagen an der heutigen Hauptverhandlung ist die Beschuldigte italienische Staatsangehörige und besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilli- gung C. Sie lebt allein und wird zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vom Sozi- alamt unterstützt (Prot. S. 16 f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die Vorstrafe der Beschuldigten ist zwar nicht einschlägig (act. D1/5/1), aber dennoch leicht straferhöhend zu berücksichti- gen, da die Beschuldigte noch während laufender Probezeit delinquierte. Der Be- schuldigten ist hingegen tatunabhängig zugute zu halten, dass sie sich sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig zeigte, was eine merkliche Strafminderung erheischt. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.
5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
- 18 - 5.2. Gemäss ihren Aussagen wird die Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt und hat kein Vermögen, aber mehrere zehntausend Franken Schulden (Prot. S. 17 f.). Sie lebt allein und hat keine Unterstützungspflichten für andere Personen. An- gesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 an- zusetzen.
6. Fazit Unter Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien ist die Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde die Täterin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer vorbestraften Täterin, welche während der Probezeit erneut delinquierte, im Fall eines Widerrufs der früheren Strafe unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
- 19 - Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2. Die Beschuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 "lediglich" zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 20.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt (act. D1/5/1). Somit wird eine günstige Legalprognose gesetzlich vermutet. Allerdings delinquierte die Be- schuldigte noch während der Probezeit erneut, weshalb davon ausgegangen wer- den muss, dass die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe keinen nachhal- tigen Eindruck bei ihr zu hinterlassen vermochte. Zudem scheint es angesichts der bisherigen und der vorliegenden Verurteilung einen Zusammenhang zwischen Si- tuationen, in denen die Beschuldigte sich aufregt und ungerecht behandelt fühlt, und ihrer Delinquenz zu geben. Die Beschuldigte versicherte hingegen anlässlich der heutigen Verhandlung, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde und manchmal Dinge passieren würden, ohne dass man es wolle und einem das erst später bewusst werde (Prot. S. 29). In der Gesamtwürdigung aller Umstände kann deshalb eine Schlechtprognose für die heute auszufällende Strafe noch verneint werden. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den bestehenden Restbedenken ist jedoch mit einer im Verhältnis zum gesetzlichen Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) verlängerten Probezeit Rechnung zu tragen. Die Probezeit ist damit auf vier Jahre festzusetzen. Aus diesen Überle- gungen und da die Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft versicherte, sie habe ihre Lektion bereits gelernt, ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten. V. Widerruf
1. Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer
- 20 - Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagess- ätzen à Fr. 20.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt (act. D1/5/1). Da die Beschuldigte innert der Probe- zeit von zwei Jahren erneut delinquiert hat, ist vorliegend zu prüfen, ob ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt.
3. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. IV.2.), ist bei der Beschuldigten angesichts der gesamten Umstände grundsätzlich noch von einer guten Legalprog- nose auszugehen. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch das vorliegende, erneute Strafverfahren nachhaltig beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen. Da hierbei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut straf- fällig wurde, ist ihr im Gegenzug eine längere Bewährungsfrist anzusetzen. Die Probezeit ist deshalb gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu verlängern.
- 21 - VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 125 III 412 E. 2a). Es ist jedoch Sache der Privatklägerschaft, ihr Begehren spätestens anlässlich ihres Parteivortrags genügend zu begründen, zu beziffern und zu belegen (Art. 123 StPO). Ist dies nicht der Fall, so verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Die Privatkläger 1 und 2 verlangen je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (act. D1/22/2 und D1/22/4), ohne ihr Begehren weiter zu begründen. Die Verteidigung verlangte die Abweisung der Genugtuungsbegehren und sinngemäss eventualiter deren angemessene Reduktion (Prot. S. 28 f.).
3. Die Privatkläger machten keinerlei Angaben dazu, inwiefern sie durch die rassendiskriminierenden Äusserungen der Beschuldigten in ihrer psychischen In- tegrität beeinträchtigt wurden. Auch liegen keine anderweitigen Unterlagen bei den Akten, welche es dem Gericht erlauben würden, eine Einschätzung der psychi- schen Folgen bzw. einen Entscheid über die Höhe der Genugtuung zu fällen. Die Begehren sind demnach in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage Da die Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten auf- zuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist da- bei auf Fr. 1'500.00 zu veranschlagen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschädigen. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Ver- fahrens im Sachurteil fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Die Beschuldigte ist darauf hinzu- weisen, dass sie verpflichtet ist, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Bezüglich ihrer Entschädigungsforderung reichte Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin der Beschul- digten eine Honorarnote über Fr. 3'758.00 ins Recht (act. 43A). Die geltend ge- machten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwie- rigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen, weshalb Rechtsanwältin X2._____ aus der Gerichtskasse antragsgemäss mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen ist. 2.3. Der jetzige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte für seine Aufwendungen anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über Fr. 2'987.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ins Recht (act. 53). Die geltend gemachten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen. Jedoch hat er für die heutige Hauptverhandlung lediglich zwei Stunden verrechnet, weshalb Rechtsan- walt X1._____ hierfür zusätzliche 1.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 zzgl. 7.7% MwSt. zu entschädigen sind. Insgesamt ist Rechtsanwalt
- 23 - X1._____ demnach für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr ab heute verlängert.
5. Der Privatkläger 1 (A._____) und der Privatkläger 2 (B._____) werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtli- che Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
- 24 -
8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht);
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 7 an Rechtsanwältin MLaw X2._____, H._____ Rechtsanwälte, … [Adresse]
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1 und 5 an die Privatkläger 1 und 2;
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1 an den Privatkläger 3;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;
- den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern; und hernach als begründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;
- Rechtsanwältin MLaw X2._____, H._____ Rechtsanwälte, … [Adresse]
- , in den sie betreffenden Punkten;
- die Privatkläger 1 und 2 in den sie betreffenden Punkten;
- den Privatkläger 3 in den ihn betreffenden Punkten;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;
- den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern;
- 25 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;
- in die Untersuchungsakten Geschäfts-Nr. A-2/2018/10043219 der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtlichen Verteidiger können gegen die Festsetzung seines Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Be- schwerde einreichen.
- 26 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Pajarola
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) würdigt den Versand der E-Mails an die E-Mail Adressen "E._____@F._____.ch" bzw. "F._____.service@G._____.ch" in rechtlicher Hinsicht betreffend die Aussa- gen "Ich lasse mir nicht von Negern bedienen!" und "Ich wiederhole nochmals, ich lasse mich nicht von Schwarzen Negern bedienen!" je als Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 bzw. die Aussagen "Ich hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqualifi- zierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen […]" und "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]" als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2. Die von der Beschuldigten an den Privatkläger 3 versandte E-Mail-Nachricht würdigt die Staatanwaltschaft als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 1.1 Die Beschuldigte hat sich sowohl der Rassendiskriminierung als auch der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Sowohl in Art. 261bis StGB als auch in Art. 181 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen, wobei die Geldstrafe ge- mäss Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung der Einsatzstrafe von der Rassendiskrimi- nierung als schwereres Delikt auszugehen und die Strafe aufgrund der versuchten Nötigung angemessen zu erhöhen. Dabei sind die beiden an die F._____ versand- ten E-Mails als natürliche Handlungseinheit zu betrachten und es ist für beide E- Mails eine Strafe auszufällen, denn auch wenn diese im Abstand von einigen Tagen versandt wurden, beruhen diese auf einem einheitlichen Auslöser, einem einheitli- chen Willensakt und sind zeitlich sowie räumlich so eng verbunden, dass sie objek- tiv als zusammenhängendes Geschehen erscheinen (vgl. hierzu u.a. BGE 118 IV 91, BGE 111 IV 144; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 45).
E. 1.3 Der Strafmilderungsgrund des Versuchs führt gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Da ein vollendeter Versuch als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumes- sungsfaktor gilt, ist im Folgenden betreffend die versuchte Nötigung zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen. Mithin ist eine Strafe für die vollendete Tatbege- hung festzulegen und diese anschliessend infolge bloss versuchter Tatbegehung
- 14 - angemessen zu mildern. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion unter an- derem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b).
E. 1.4 Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend sowohl Freiheitsstrafe als auch Geld- strafe als Sanktionsart möglich. Hinweise, dass eine Freiheitsstrafe notwendig wäre, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten, gibt es nicht, wes- halb hier für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist.
2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä- terin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
- 15 -
3. Tatkomponente
E. 2 Nach dem Immutabilitätsprinzip ist das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an die darin vorgenommene
- 4 - rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, wie der anklagegemäss erstellte Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist.
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschädigen. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Ver- fahrens im Sachurteil fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Die Beschuldigte ist darauf hinzu- weisen, dass sie verpflichtet ist, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Bezüglich ihrer Entschädigungsforderung reichte Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin der Beschul- digten eine Honorarnote über Fr. 3'758.00 ins Recht (act. 43A). Die geltend ge- machten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwie- rigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen, weshalb Rechtsanwältin X2._____ aus der Gerichtskasse antragsgemäss mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen ist.
E. 2.3 Der jetzige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte für seine Aufwendungen anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über Fr. 2'987.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ins Recht (act. 53). Die geltend gemachten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen. Jedoch hat er für die heutige Hauptverhandlung lediglich zwei Stunden verrechnet, weshalb Rechtsan- walt X1._____ hierfür zusätzliche 1.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 zzgl. 7.7% MwSt. zu entschädigen sind. Insgesamt ist Rechtsanwalt
- 23 - X1._____ demnach für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr ab heute verlängert.
5. Der Privatkläger 1 (A._____) und der Privatkläger 2 (B._____) werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 3 Rassendiskriminierung
E. 3.1 Rassendiskriminierung
E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihre rassendiskriminierende Äusserungen lediglich gegen- über einer beschränkten Öffentlichkeit machte, nämlich gegenüber den Mitarbei- tenden des F._____-Kundendiensts. Zudem waren ihre Äusserungen innerhalb des Spektrums möglicher Diskriminierungshandlungen nicht über die Gebühr hinweg verletzend. Die Beschuldigte plante ihre Aktion nicht von langer Hand, sondern sie versandte die Nachrichten aus der Wut heraus, weil sie sich gemäss ihren Angaben ungerecht behandelt fühlte. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass die Beschul- digte im Abstand von einigen Tagen gleich zwei E-Mails mit rassendiskriminieren- den Inhalten an zwei verschiedene Adressen verschickte. Zudem nahm sie mit ih- ren Äusserungen gezielt die beiden Privatkläger 1 und 2 ins Visier.
E. 3.1.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte. Auch unter Einbezug der prekären finanziel- len Situation der Beschuldigten ist ihre Wut aufgrund von 15 nicht verbuchten E._____-Punkten nicht nachvollziehbar und ihre Äusserungen in keiner Weise ent- schuldbar. Überdies hätte die Beschuldigte ohne Weiteres bei der F._____ deswe- gen reklamieren können, ohne sich rassendiskriminierend zu äussern. Mit anderen Worten wäre es auch in der konkreten Situation der Beschuldigten nicht schwierig gewesen, sich regelkonform zu verhalten.
E. 3.1.3 Insgesamt wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten leicht und die Ein- satzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 3.2 Nötigung
E. 3.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich beim von der Beschuldigten angedrohten Nachteil um ein verhältnis- mässig kleines Übel handelt. Die Veröffentlichung der Korrespondenz wäre zwar ohne Weiteres geeignet gewesen, dem Ruf des Geschädigten zu schaden, jedoch
- 16 - hätte die Publikation der Beschuldigten bloss eine beschränkte Personenzahl er- reicht und wäre wohl nicht geeignet gewesen, derart viele Kunden abzuhalten, dass die Praxis in existenzielle Nöte geraten wäre.
E. 3.2.2 Beim subjektiven Verschulden ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch bei dieser Tat aus nichtigem Motiv handelte. Bei objektiver Be- trachtung des vorangehenden Verhaltens des geschädigten Arztes bzw. dessen Praxis sind der Ärger und die Reaktion der Beschuldigten nicht nachvollziehbar.
E. 3.3 Obwohl die subjektive Komponente die objektive demnach nicht zu relativie- ren vermag, wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt dennoch leicht. Bei vollendeter Tat wäre als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von ca. 90 Tagessätzen angemessen.
E. 3.4 Wie bereits ausgeführt, ist jedoch die Strafe aufgrund des Versuchs zu mil- dern (Art. 22 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte alles unternommen, was zum Taterfolg notwendig war. Der Taterfolg scheiterte einzig daran, dass die Drohung der Beschuldigten nicht die gewünschte Wirkung erzielt und den Privatkläger 3 zum gewollten Verhalten veranlasst hat. Es liegt deshalb ein vollendeter Versuch vor. Dieser hatte jedoch in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen auf den Ge- schädigten. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs sowie den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (BGE 121 IV 49 E. 1b), ist die Strafe für die Nötigung aufgrund des Versuchs um die Hälfte auf 45 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
E. 3.5 Asperation
E. 3.5.1 Da die Rassendiskriminierung und der Nötigungsversuch in echter Realkon- kurrenz zueinander stehen, sind nun die einzelnen Strafen nicht bloss zu addieren, sondern die Strafe für das schwerere Delikt ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Für diese Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder
- 17 - geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
E. 3.5.2 Vorliegend gibt es zwischen der Rassendiskriminierung und dem Nötigungs- versuch der Beschuldigten weder einen zeitlichen oder situativen noch einen sach- lichen Zusammenhang. Insgesamt scheint es daher angemessen, die für die Ras- sendiskriminierung festgelegte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 30 Tagess- ätze zu erhöhen, womit für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.
E. 3.6 Die Verteidigung führte hierzu zunächst aus, dass die Beschuldigte selber Ausländerin sei und bei einem Angriff auf die eigene Gruppe zweifelhaft sei, ob man das als Beschimpfung auslegen könne, da sie auch sich selber mitbeleidige. Zudem habe die Beschuldigte einen Anspruch auf das Verbuchen der E._____- Punkte auf ihrem Konto und die Unfähigkeit der Privatkläger als F._____-Ange- stellte, der Beschuldigten bei der Verbuchung behilflich zu sein, werde von Normal- bürgern durchaus als Inkompetenz bezeichnet. Daher sei der Vorwurf der Inkom- petenz alleine nicht ehrverletzend, sondern eine Tatsachenbehauptung. Dasselbe gelte auch für die Aussage, dass Ausländer, die nicht spuren und entgleisen wür- den, in ihre Heimat zurückreisen müssten, denn Ausländer, die sich nicht an die Schweizer Gesetze halten würden, könnten tatsächlich ausgewiesen werden. Wei- ter machte die Verteidigung geltend, dass die Aussage, wonach Ausländer in der Schweiz nur Sklaven seien, auch bedeuten könnte, dass Ausländer in der Schweiz behandelt würden wie Sklaven. Daher sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Aussage so gemeint habe (Prot. S. 23 ff.).
E. 3.7 Wie oben ausgeführt, kommt es bei der Verwendung des Begriffs "Ausländer" darauf an, ob einer Person oder Personengruppe damit im konkreten Kontext eine bestimmte Gruppeneigenschaft zugeschrieben werden soll bzw. ob eine kollektive Schmähung von Ausländern als Sammelbegriff für alle Nicht-Schweizer erfolgt.
- 7 - Vorliegend verwendete die Beschuldigte den Begriff "Ausländer", um die Privatklä- ger 1 und 2 einer bestimmten Gruppe, nämlich die der Nicht-Schweizer, zuzuord- nen. Dabei stellte sie für die Zuordnung zu dieser Gruppe wiederum einzig auf die äussere Erscheinung der Privatkläger ab. Hätte sich die Beschuldigte lediglich über die (in ihren Augen unbefriedigende) Bedienung beschweren wollen, wie es die Verteidigung geltend macht, so hätte sie die Privatkläger 1 und 2 allein ins Visier nehmen und allenfalls diese als unqualifiziert bezeichnen können. Stattdessen knüpfte die Beschuldigte aber an die (vermutete) Gruppenzugehörigkeit der "Aus- länder" an und bezeichnete die Privatkläger und die Gruppe der Ausländer generell als unqualifiziert und billig. Auch die weitere Äusserung, wonach Ausländer Sklaven in der Schweiz seien und in ihre Heimat zurückmüssten, wenn sie nicht spuren würden, bezieht sich auf Ausländer allgemein. Wenn die Verteidigung ausführt, diese Äusserung könne auch als eine Art Beileidsbekundung (Ausländer würden in der Schweiz gleich schlecht behandelt wie Sklaven) oder aber als Tatsachenbe- hauptung (Ausländern, welche sich nicht an bestimmte Gesetze halten, könnten tatsächlich ausgewiesen werden) verstanden werden, so unterschlägt sie den ers- ten Halbsatz der Äusserung der Beschuldigten. Durch die Einleitung, wonach Aus- länder keinen Respekt kennen würden, wird die negative Konnotation ihrer weite- ren Aussage deutlich. Die Beschuldigte setzt die Gruppe der Ausländer insbeson- dere durch die Bezeichnung als "billig" herab und spricht ihnen zudem mit der Aus- sage, sie seien Sklaven, also entrechtete Menschen im Eigentum anderer Men- schen, grundlegend die Gleichwertigkeit als Menschen ab. Damit verletzte die Be- schuldigte auch unmittelbar die Menschenwürde der Privatkläger 1 und 2. Die zi- tierten Äusserungen sind somit ebenfalls vom Straftatbestand der Rassendiskrimi- nierung erfasst.
E. 3.8 Der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB setzt sodann voraus, dass die Täterin ihre herabsetzende Äusserung öffent- lich vornimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Öffentlichkeit ge- geben, wenn eine Äusserung nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst ei- nem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgt (BGE 130 IV 111, E. 5.2.2). Dabei kommt es nicht alleine auf die Zahl der
- 8 - Empfänger an; mit steigender Adressatenzahl nimmt lediglich die Wahrscheinlich- keit zu, dass das Vertrauensverhältnis fehlt (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 23).
E. 3.9 Die Verteidigung argumentierte, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass ihre E-Mails nur an den zuständigen Sachbearbeiter zur Beantwortung der Reklamation gehen würden und sie nicht beabsichtigt habe, dass ihre Nachrichten bei der F._____ in Umlauf kommen würden. Wenn schon, dann liege vielmehr eine Ehrverletzung bzw. Rassendiskriminierung seitens der F._____ vor, welche den Privatklägern die Nachrichten zugestellt und so deren Inhalt verbreitet habe. Auch wenn es die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen nicht gestört hätte, wenn alle vom Inhalt ihrer E-Mails erfahren hätten, so heisse das nicht, dass sie dies auch gewollt habe. Da es auf die Absicht der Beschuldigten ankomme, sei die Öffentlich- keit nicht gegeben (Prot. S. 23 f., act. 52 S. 4).
E. 3.10 Im vorliegenden Fall verschickte die Beschuldigte die E-Mails mit den ge- nannten Inhalten an die E-Mail-Adressen "E._____@F._____.ch" bzw. "F._____.service@G._____.ch". Damit versandte die Beschuldigte die Nachrichten nicht an die persönliche E-Mail-Adresse einer bestimmten Person, sondern in bei- den Fällen unbestrittenermassen an eine nicht individualisierte, generelle Service- oder Kundendienst-Adresse (Prot. S. 9 f., act. 52 S. 4). Die Beschuldigte wollte da- mit gemäss eigener Aussage bei der F._____ beschweren und erreichen, dass sich irgendeine Person um die korrekte Verbuchung ihrer E._____-Punkte kümmert bzw. die Reklamation mit den beiden Privatklägern bespricht (Prot. S. 11 ff., act. D1/3 F/A 26). Dabei musste die Beschuldigte beim Versand einer E-Mail an eine allgemeine Kundendienst-Adresse eines grossen Unternehmens davon aus- gehen, dass ihre Nachricht nicht bloss von einer Person gelesen wird, sondern dass diese an einen unbestimmten Adressantenkreis gelangt. Zu den einzelnen Sach- bearbeitern des F._____-Kundendienstes steht die Beschuldigte sodann in keiner- lei persönlicher Beziehung, weshalb es an der Vertrauensbasis fehlt, welche ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Abgrenzung zwischen einer Äusserung im privaten Rahmen und einer öffentlichen Äusserung notwendig ist.
- 9 - Dabei ist unerheblich bzw. von untergeordneter Bedeutung, wie viele Personen ge- nau die Nachrichten der Beschuldigten erreicht haben; wesentlich ist, dass die Be- schuldigte ihre rassendiskriminierenden Äusserungen gegenüber einem Publikum machte, mit welchem sie in keiner Weise persönlich verbunden ist. Das Tatbe- standsmerkmal der Öffentlichkeit ist damit ebenfalls gegeben.
E. 3.11 Schliesslich ist für den subjektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung Vorsatz betreffend sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei betreffend Art. 261bis Abs. 4 StGB Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHLEIMIN- GER METTLER, Art. 261bis N 59).
E. 3.12 Die Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung auch betreffend den sub- jektiven Tatbestand geständig und machte verschiedene Ausführungen dazu, dass sie lediglich ihre Meinung über Schwarze und Ausländer zum Ausdruck gebracht habe und sie beabsichtigt habe, dass die Privatkläger nach ihrer Reklamation ihre Stelle verlieren würden. Am besten wäre, wenn alle ihre Nachricht lesen würden. Weiter wiederholte die Beschuldigte ihre Äusserung, wonach Ausländer und Schwarze Neger Sklaven seien, auch gegenüber den einvernehmenden Beamten und erklärte, dass sie ihre Nachricht genau so wieder verfassen würde, da das Volk dies ja wissen müsse (vgl. act. D1/3 F/A 20 ff., 24, 26, 30, 46 f.). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte ihre rassendiskriminierenden Nachrichten bewusst und ge- wollt an die Kundendienst-Adresse der F._____ versandte. Dass die Beschuldigte ihre Wortwahl im Nachhinein bereut, wie sie anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte (Prot. S. 13 ff.), ändert daran nichts.
E. 3.13 Die Beschuldigte hat damit mit dem Versand der beiden genannten E-Mail- Nachrichten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob ihre Äusserungen auch den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfül- len. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
- 10 -
E. 4 Täterkomponente Gemäss ihren Aussagen an der heutigen Hauptverhandlung ist die Beschuldigte italienische Staatsangehörige und besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilli- gung C. Sie lebt allein und wird zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vom Sozi- alamt unterstützt (Prot. S. 16 f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die Vorstrafe der Beschuldigten ist zwar nicht einschlägig (act. D1/5/1), aber dennoch leicht straferhöhend zu berücksichti- gen, da die Beschuldigte noch während laufender Probezeit delinquierte. Der Be- schuldigten ist hingegen tatunabhängig zugute zu halten, dass sie sich sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig zeigte, was eine merkliche Strafminderung erheischt. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und machte gel- tend, die Beschuldigte habe den Privatkläger 3 mit der Androhung der Veröffentli- chung von Korrespondenz, in welcher sie dem Privatkläger 3 ein strafbares Verhal- ten vorwirft, bewusst unter Druck setzen wollen, damit dieser ihre ärztlichen Unter- lagen bzw. Befunde abändert, was dieser jedoch nicht getan habe (act. 25 S. 4).
E. 4.2 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemandem durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung der Willensbildung liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers bestimmt und damit ein Verhalten erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Die Zwangsintensität muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu beugen, und ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26 f.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der angedrohte Nachteil ein ernstlicher ist, was immer dann der Fall ist, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheits- beschränkung führen kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 32). Der Tatbe- stand der Nötigung setzt weiter deren Rechtswidrigkeit voraus, welche nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung positiv begründet werden muss (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 56). Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn entweder das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht bzw. die Verknüpfung zwischen einem grundsätzlich erlaubtem Mittel und einem grundsätzlich erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (sh. u.a. BGE 120 IV 17; BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 181 N 56 f.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55).
E. 4.3 Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der Taterfolg darin besteht, dass der Adressat die von der Täterin gewollte Hand- lung aufgrund des angedrohten Übels vornimmt. Im vorliegenden Fall liess sich der Privatkläger 3 unbestrittenermassen nicht zum von der Beschuldigten gewollten
- 11 - Verhalten zwingen, weshalb vorliegend nur die versuchte Tatbegehung in Betracht kommt. Ein Versuch liegt dabei vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
E. 4.4 Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 3 zwar unbestrittenermassen etwas angedroht habe, der von ihr angedrohte Nachteil, nämlich die Veröffentlichung des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und dem Geschädigten, sei jedoch weder ein ernstlicher noch geeignet gewe- sen, überhaupt die Handlungsfähigkeit des Privatklägers 3 einzuschränken (act. 52 S. 6). Wenn dieser der Ansicht sei, er habe korrekt gearbeitet, dann gebe die Kor- respondenz lediglich den subjektiven Eindruck der Beschuldigten über dessen Ar- beit wieder und sei nicht geeignet, ihm bzw. seinem Ansehen als Arzt zu schaden. Entsprechend habe der Privatkläger 3 die Drohung auch nicht ernst genommen und er habe mit der Anzeige bei der Polizei lediglich erreichen wollen, dass die Beschuldigte ihn in Ruhe lasse (Prot. S. 28).
E. 4.5 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Veröffentli- chung von Korrespondenz angedroht hat und sie ihn damit zu einem von ihr be- stimmten Verhalten bewegen wollte. Dies ergibt sich einerseits klar aus dem von der Beschuldigten gewählten Wortlaut in ihrer E-Mail "[…] Wenn Sie mir nicht zu- senden, was ich anfordere […] werden ich alles auf alle Webseite wie Facebook etc. alle Korrespondenzschreiben und E-Mails veröffentlichen! Was denken Sie, werden noch Patienten in der Praxis kommen? […]" und die Beschuldigte ist zudem betreffend den Vorsatz auch geständig (act. D4/3 F/A 17 f.). Der subjektive Tatbe- stand ist damit erfüllt.
E. 4.6 Das von der Beschuldigten angedrohte Übel, sie werde öffentlich den Vorwurf eines strafbares Verhaltens (Urkundenfälschung) erheben, stellt entgegen der An- sicht der Verteidigung durchaus einen schweren Nachteil dar, denn diese Unter- stellung ist objektiv dazu geeignet, jemanden zu diffamieren. Da sich potentielle Patienten zunehmend im Internet über eine Arztpraxis informieren, kommt den so- zialen Medien sowie Google-Bewertungen eine immer grössere Bedeutung zu. Das
- 12 - sieht auch die Beschuldigte so (vgl. act. D4/3 F/A 17 f.). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden bei ihrer rudimentären Internet-Recherche eine eigentliche Quellenprüfung vorneh- men und anhand der veröffentlichten Korrespondenz überprüfen würden, ob der Geschädigte tatsächlich eine Urkundenfälschung begangen hat. Vielmehr reicht das Erheben eines solchen Vorwurfs im Internet zur Rufschädigung aus. Dies gilt in besonderem Mass für den Privatkläger 3 als Arzt, welcher mit seinen Patienten in einem Vertrauensverhältnis steht und entsprechend erheblich auf den Ruf als integre Person angewiesen ist. Dass sich der Privatkläger 3 schliesslich nicht dem Willen der Beschuldigten entsprechend verhalten hat, bedeutet nicht, dass das von ihr eingesetzte Zwangsmittel nicht geeignet gewesen wäre, seinen Willen zu beu- gen. Vielmehr kommt hier deshalb die versuchte Tatbegehung in Betracht.
E. 4.7 Mit ihrem Verhalten wollte die Beschuldigte den Privatkläger 3 des Weiteren zu einem Verhalten bewegen, auf das sie keinen Anspruch hatte. Die Beschuldigte wollte erreichen, dass er Bemerkungen und Diagnosen in ihrem Patientendossier abändert (act. D4/3 F/A 15 f.). Als Patientin hat die Beschuldigte zwar ein Anrecht auf Einsicht in ihr Patientendossier, jedoch steht ihr entgegen der Ansicht der Ver- teidigung kein Rechtsanspruch auf bestimmte Diagnosen oder Formulierungen zu.
E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 3 mittels der Androhung der Veröffentlichung der Korrespondenz eine Rufschädi- gung angedroht hat und sie damit erreichen wollte, dass er sich ihrem Willen ent- sprechend verhält und ihr Patientendossier ihren Wünschen entsprechend abän- dert. Die Beschuldigte bediente sich eines unerlaubten Mittels, um das von ihr an- gestrebte Ziel zu erreichen, weshalb die Rechtswidrigkeit der Nötigung gegeben ist. Insgesamt hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten neben den subjektiven Tat- bestandsmerkmalen auch sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es ist einzig der Taterfolg, nämlich dass sich der Geschädigte nach ihrem Willen verhalten hat, ausgeblieben. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - III. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart
E. 5 Höhe des Tagessatzes
E. 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
- 18 -
E. 5.2 Gemäss ihren Aussagen wird die Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt und hat kein Vermögen, aber mehrere zehntausend Franken Schulden (Prot. S. 17 f.). Sie lebt allein und hat keine Unterstützungspflichten für andere Personen. An- gesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 an- zusetzen.
E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 7 Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtli- che Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
- 24 -
E. 8 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt.
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht);
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 7 an Rechtsanwältin MLaw X2._____, H._____ Rechtsanwälte, … [Adresse]
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1 und 5 an die Privatkläger 1 und 2;
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1 an den Privatkläger 3;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;
- den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern; und hernach als begründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;
- Rechtsanwältin MLaw X2._____, H._____ Rechtsanwälte, … [Adresse]
- , in den sie betreffenden Punkten;
- die Privatkläger 1 und 2 in den sie betreffenden Punkten;
- den Privatkläger 3 in den ihn betreffenden Punkten;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;
- den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern;
- 25 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;
- in die Untersuchungsakten Geschäfts-Nr. A-2/2018/10043219 der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtlichen Verteidiger können gegen die Festsetzung seines Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Be- schwerde einreichen.
- 26 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Pajarola
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG220033-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Pajarola Urteil vom 8. November 2022 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger gegen D._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend Rassendiskriminierung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juli 2022 (act. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X1._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 25 S. 5) " Schuldigsprechung von D._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 600.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 25.07.2019 für eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 20.00 (entsprechend CHF 3'200.00) im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr ab Urteil Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)"
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 52 S. 1; Prot. S. 20 ff.) "1. Die Angeklagte Frau D._____ sei vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3. Der Privatklägerschaft: (act. 22/2 und act. 22/4) − Der Privatkläger 1: Zusprechen einer Genugtuung von Fr. 2'500.00;
- 3 - − Der Privatkläger 2: Zusprechen einer Genugtuung von Fr. 2'500.00. Erwägungen: I. Sachverhalt Der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juli 2022 (act. 25) umschriebene Anklagesachverhalt wurde von der Beschuldigten einge- standen und das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt gilt damit als rechtsgenügend erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. II. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) würdigt den Versand der E-Mails an die E-Mail Adressen "E._____@F._____.ch" bzw. "F._____.service@G._____.ch" in rechtlicher Hinsicht betreffend die Aussa- gen "Ich lasse mir nicht von Negern bedienen!" und "Ich wiederhole nochmals, ich lasse mich nicht von Schwarzen Negern bedienen!" je als Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 bzw. die Aussagen "Ich hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqualifi- zierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen […]" und "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]" als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2. Die von der Beschuldigten an den Privatkläger 3 versandte E-Mail-Nachricht würdigt die Staatanwaltschaft als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Nach dem Immutabilitätsprinzip ist das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an die darin vorgenommene
- 4 - rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, wie der anklagegemäss erstellte Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist.
3. Rassendiskriminierung 3.1. Der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich schuldig, wer öffentlich durch Schrift oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orien- tierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung oder die Gleichwertigkeit als Mensch abgesprochen wird, namentlich indem ihr eine qualifizierte Minderwertig- keit attestiert und ihre Minderwertigkeit als Mensch zum Ausdruck gebracht bzw. die gleichwertige Position als Mensch überhaupt in Frage gestellt wird (BSK StGB- SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 10). Eine qualifizierte Minderwertigkeit wird jedenfalls angenommen, wenn eine Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Re- ligion uneingeschränkt abgelehnt wird (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 53). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert einer Äusse- rung an – also darauf, wie diese von einer unbefangen Drittperson nach den Um- ständen verstanden werden musste (BGE 131 IV 23 E. 2.1; BSK StGB-SCHLEIMIN- GER METTLER, Art. 261bis N 11). Der Begriff "Ausländer" wird von Art. 261bis StGB nur erfasst, wenn er generell als Sammelbegriff anderer Rassen oder Ethnien und dabei als kollektive Schmähung aller Andersrassigen verwendet wird (BSK StGB- SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 17). 3.2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass die Beschuldigte den Privatklä- ger 1 durch die Äusserungen "Ich lasse mir nicht von Negern bedienen!" und "Ich wiederhole nochmals, ich lasse mich nicht von Schwarzen Negern bedienen!" so- wie die Bezeichnung als "Neger" unter Berufung auf dessen Zugehörigkeit zu einer Bestimmten Ethnie oder Rasse bewusst und gewollt einen minderen Wert zuge- sprochen habe (act. 25 S. 3). 3.3. Die Verteidigung machte hierzu zunächst Ausführungen zum Bedeutungs- wandel des Begriffs "Neger" seit Ende des letzten Jahrhunderts und schliesslich
- 5 - zusammengefasst geltend, dass es sich bei diesem Wort alleine nicht um einen rassistischen Begriff handle, sondern um eine – zwar allenfalls veraltete, jedoch ohne negative Absicht verwendet – wertfreie Bezeichnung für Menschen dunklerer Hautfarbe. Da die Beschuldigte kurz vor dem inkriminierten Vorfall von einem Schwarzen im Bus als Nutte bezeichnet worden sei, sei sie nicht mehr darauf er- picht gewesen, von einem Schwarzen bedient zu werden. Die entsprechende Äusserung in der E-Mail-Nachricht sei vor diesem Hintergrund kein Zeichen dafür gewesen, dass die Beschuldigte Schwarze als minderwertig betrachtet, sondern einfach, dass sie mit diesen nichts mehr zu tun haben wollte (act. 52 S. 3 f., Prot. S. 23). 3.4. Im vorliegenden Fall äusserte die Beschuldigte ausdrücklich, dass sie sich von bestimmten Menschen nicht bedienen lassen wolle, wobei sie die Gruppenzu- ordnung dieser Menschen alleine von deren physischen Merkmalen, nämlich der Hautfarbe, abhängig machte. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, nahm die Beschuldigte eine Einteilung vor, und zwar dahingehend, dass sie nur Menschen mit heller Hautfarbe bedienen dürfen. Sobald eine Person Schwarzer Hautfarbe ist, darf diese die Beschuldigte nach deren Ansicht nicht bedienen. Mit dieser Äusse- rung drückt die Beschuldigte ihre Geringschätzung gegenüber Menschen Schwar- zer Hautfarbe aus und spricht ihnen damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit als Personengruppe zu. Diese Aussage ist daher auch ohne die explizite Benutzung des Wortes "Neger" rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die Ausführungen der Verteidigung zum Thema, ob das Wort "Neger" allein ras- sendiskriminierend ist, gehen insofern an der Sache vorbei. Die Episode der Be- schimpfung der Beschuldigten im Bus vermag sodann zwar allenfalls etwas über die Hintergründe der Ablehnung der Beschuldigten gegenüber Schwarzen aussa- gen, jedoch lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt sich darin, dass die Beschuldigte aufgrund einer singulären negativen Begegnung mit einer Person nicht weisser Hautfarbe alle Personen mit ebenfalls nicht weisser Hautfarbe in einen Topf wirft und mit diesen nicht mehr verkehren will. Dabei knüpft sie für die Zuordnung der Menschen in die Kategorien einzig an das – für den Vorfall im Bus völlig irrelevante – Kriterium der Hautfarbe an. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 1 durch ihre Aussagen, sie lasse sich
- 6 - nicht von (Schwarzen) Negern bedienen, aufgrund einer zugeschriebenen Rassen- zugehörigkeit die Gleichwertigkeit als gleichberechtigte Menschen abgesprochen hat. 3.5. Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, dass die Beschuldigte durch die Aussagen "Ich hatte einen rissen Aufwand und ärger mit solchen billige=unqua- lifizierten Ausländer wo nicht in der Lage sind eine Reklamation z= erledigen […]" und "Respekt kennen die Ausländern nicht die sind nur Sklaven hier in der Schweiz. Wenn sie nicht spuren und entgleisen so reisen sie in ihrer Heimat zurück […]" die Privatkläger 1 und 2 vorsätzlich, gezielt und grob in deren Ehrgefühl herabgesetzt habe (act. 25 S. 3). 3.6. Die Verteidigung führte hierzu zunächst aus, dass die Beschuldigte selber Ausländerin sei und bei einem Angriff auf die eigene Gruppe zweifelhaft sei, ob man das als Beschimpfung auslegen könne, da sie auch sich selber mitbeleidige. Zudem habe die Beschuldigte einen Anspruch auf das Verbuchen der E._____- Punkte auf ihrem Konto und die Unfähigkeit der Privatkläger als F._____-Ange- stellte, der Beschuldigten bei der Verbuchung behilflich zu sein, werde von Normal- bürgern durchaus als Inkompetenz bezeichnet. Daher sei der Vorwurf der Inkom- petenz alleine nicht ehrverletzend, sondern eine Tatsachenbehauptung. Dasselbe gelte auch für die Aussage, dass Ausländer, die nicht spuren und entgleisen wür- den, in ihre Heimat zurückreisen müssten, denn Ausländer, die sich nicht an die Schweizer Gesetze halten würden, könnten tatsächlich ausgewiesen werden. Wei- ter machte die Verteidigung geltend, dass die Aussage, wonach Ausländer in der Schweiz nur Sklaven seien, auch bedeuten könnte, dass Ausländer in der Schweiz behandelt würden wie Sklaven. Daher sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Aussage so gemeint habe (Prot. S. 23 ff.). 3.7. Wie oben ausgeführt, kommt es bei der Verwendung des Begriffs "Ausländer" darauf an, ob einer Person oder Personengruppe damit im konkreten Kontext eine bestimmte Gruppeneigenschaft zugeschrieben werden soll bzw. ob eine kollektive Schmähung von Ausländern als Sammelbegriff für alle Nicht-Schweizer erfolgt.
- 7 - Vorliegend verwendete die Beschuldigte den Begriff "Ausländer", um die Privatklä- ger 1 und 2 einer bestimmten Gruppe, nämlich die der Nicht-Schweizer, zuzuord- nen. Dabei stellte sie für die Zuordnung zu dieser Gruppe wiederum einzig auf die äussere Erscheinung der Privatkläger ab. Hätte sich die Beschuldigte lediglich über die (in ihren Augen unbefriedigende) Bedienung beschweren wollen, wie es die Verteidigung geltend macht, so hätte sie die Privatkläger 1 und 2 allein ins Visier nehmen und allenfalls diese als unqualifiziert bezeichnen können. Stattdessen knüpfte die Beschuldigte aber an die (vermutete) Gruppenzugehörigkeit der "Aus- länder" an und bezeichnete die Privatkläger und die Gruppe der Ausländer generell als unqualifiziert und billig. Auch die weitere Äusserung, wonach Ausländer Sklaven in der Schweiz seien und in ihre Heimat zurückmüssten, wenn sie nicht spuren würden, bezieht sich auf Ausländer allgemein. Wenn die Verteidigung ausführt, diese Äusserung könne auch als eine Art Beileidsbekundung (Ausländer würden in der Schweiz gleich schlecht behandelt wie Sklaven) oder aber als Tatsachenbe- hauptung (Ausländern, welche sich nicht an bestimmte Gesetze halten, könnten tatsächlich ausgewiesen werden) verstanden werden, so unterschlägt sie den ers- ten Halbsatz der Äusserung der Beschuldigten. Durch die Einleitung, wonach Aus- länder keinen Respekt kennen würden, wird die negative Konnotation ihrer weite- ren Aussage deutlich. Die Beschuldigte setzt die Gruppe der Ausländer insbeson- dere durch die Bezeichnung als "billig" herab und spricht ihnen zudem mit der Aus- sage, sie seien Sklaven, also entrechtete Menschen im Eigentum anderer Men- schen, grundlegend die Gleichwertigkeit als Menschen ab. Damit verletzte die Be- schuldigte auch unmittelbar die Menschenwürde der Privatkläger 1 und 2. Die zi- tierten Äusserungen sind somit ebenfalls vom Straftatbestand der Rassendiskrimi- nierung erfasst. 3.8. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB setzt sodann voraus, dass die Täterin ihre herabsetzende Äusserung öffent- lich vornimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Öffentlichkeit ge- geben, wenn eine Äusserung nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst ei- nem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgt (BGE 130 IV 111, E. 5.2.2). Dabei kommt es nicht alleine auf die Zahl der
- 8 - Empfänger an; mit steigender Adressatenzahl nimmt lediglich die Wahrscheinlich- keit zu, dass das Vertrauensverhältnis fehlt (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 23). 3.9. Die Verteidigung argumentierte, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass ihre E-Mails nur an den zuständigen Sachbearbeiter zur Beantwortung der Reklamation gehen würden und sie nicht beabsichtigt habe, dass ihre Nachrichten bei der F._____ in Umlauf kommen würden. Wenn schon, dann liege vielmehr eine Ehrverletzung bzw. Rassendiskriminierung seitens der F._____ vor, welche den Privatklägern die Nachrichten zugestellt und so deren Inhalt verbreitet habe. Auch wenn es die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen nicht gestört hätte, wenn alle vom Inhalt ihrer E-Mails erfahren hätten, so heisse das nicht, dass sie dies auch gewollt habe. Da es auf die Absicht der Beschuldigten ankomme, sei die Öffentlich- keit nicht gegeben (Prot. S. 23 f., act. 52 S. 4). 3.10. Im vorliegenden Fall verschickte die Beschuldigte die E-Mails mit den ge- nannten Inhalten an die E-Mail-Adressen "E._____@F._____.ch" bzw. "F._____.service@G._____.ch". Damit versandte die Beschuldigte die Nachrichten nicht an die persönliche E-Mail-Adresse einer bestimmten Person, sondern in bei- den Fällen unbestrittenermassen an eine nicht individualisierte, generelle Service- oder Kundendienst-Adresse (Prot. S. 9 f., act. 52 S. 4). Die Beschuldigte wollte da- mit gemäss eigener Aussage bei der F._____ beschweren und erreichen, dass sich irgendeine Person um die korrekte Verbuchung ihrer E._____-Punkte kümmert bzw. die Reklamation mit den beiden Privatklägern bespricht (Prot. S. 11 ff., act. D1/3 F/A 26). Dabei musste die Beschuldigte beim Versand einer E-Mail an eine allgemeine Kundendienst-Adresse eines grossen Unternehmens davon aus- gehen, dass ihre Nachricht nicht bloss von einer Person gelesen wird, sondern dass diese an einen unbestimmten Adressantenkreis gelangt. Zu den einzelnen Sach- bearbeitern des F._____-Kundendienstes steht die Beschuldigte sodann in keiner- lei persönlicher Beziehung, weshalb es an der Vertrauensbasis fehlt, welche ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Abgrenzung zwischen einer Äusserung im privaten Rahmen und einer öffentlichen Äusserung notwendig ist.
- 9 - Dabei ist unerheblich bzw. von untergeordneter Bedeutung, wie viele Personen ge- nau die Nachrichten der Beschuldigten erreicht haben; wesentlich ist, dass die Be- schuldigte ihre rassendiskriminierenden Äusserungen gegenüber einem Publikum machte, mit welchem sie in keiner Weise persönlich verbunden ist. Das Tatbe- standsmerkmal der Öffentlichkeit ist damit ebenfalls gegeben. 3.11. Schliesslich ist für den subjektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung Vorsatz betreffend sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei betreffend Art. 261bis Abs. 4 StGB Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHLEIMIN- GER METTLER, Art. 261bis N 59). 3.12. Die Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung auch betreffend den sub- jektiven Tatbestand geständig und machte verschiedene Ausführungen dazu, dass sie lediglich ihre Meinung über Schwarze und Ausländer zum Ausdruck gebracht habe und sie beabsichtigt habe, dass die Privatkläger nach ihrer Reklamation ihre Stelle verlieren würden. Am besten wäre, wenn alle ihre Nachricht lesen würden. Weiter wiederholte die Beschuldigte ihre Äusserung, wonach Ausländer und Schwarze Neger Sklaven seien, auch gegenüber den einvernehmenden Beamten und erklärte, dass sie ihre Nachricht genau so wieder verfassen würde, da das Volk dies ja wissen müsse (vgl. act. D1/3 F/A 20 ff., 24, 26, 30, 46 f.). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte ihre rassendiskriminierenden Nachrichten bewusst und ge- wollt an die Kundendienst-Adresse der F._____ versandte. Dass die Beschuldigte ihre Wortwahl im Nachhinein bereut, wie sie anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte (Prot. S. 13 ff.), ändert daran nichts. 3.13. Die Beschuldigte hat damit mit dem Versand der beiden genannten E-Mail- Nachrichten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob ihre Äusserungen auch den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfül- len. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
- 10 -
4. Versuchte Nötigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und machte gel- tend, die Beschuldigte habe den Privatkläger 3 mit der Androhung der Veröffentli- chung von Korrespondenz, in welcher sie dem Privatkläger 3 ein strafbares Verhal- ten vorwirft, bewusst unter Druck setzen wollen, damit dieser ihre ärztlichen Unter- lagen bzw. Befunde abändert, was dieser jedoch nicht getan habe (act. 25 S. 4). 4.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemandem durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung der Willensbildung liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers bestimmt und damit ein Verhalten erwirkt, auf das er keinen Anspruch hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Die Zwangsintensität muss dabei geeignet sein, den Willen des Opfers zu beugen, und ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26 f.). Dies gilt auch für die Prüfung, ob der angedrohte Nachteil ein ernstlicher ist, was immer dann der Fall ist, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheits- beschränkung führen kann (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 32). Der Tatbe- stand der Nötigung setzt weiter deren Rechtswidrigkeit voraus, welche nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung positiv begründet werden muss (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 56). Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn entweder das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht bzw. die Verknüpfung zwischen einem grundsätzlich erlaubtem Mittel und einem grundsätzlich erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (sh. u.a. BGE 120 IV 17; BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 181 N 56 f.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). 4.3. Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der Taterfolg darin besteht, dass der Adressat die von der Täterin gewollte Hand- lung aufgrund des angedrohten Übels vornimmt. Im vorliegenden Fall liess sich der Privatkläger 3 unbestrittenermassen nicht zum von der Beschuldigten gewollten
- 11 - Verhalten zwingen, weshalb vorliegend nur die versuchte Tatbegehung in Betracht kommt. Ein Versuch liegt dabei vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 4.4. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 3 zwar unbestrittenermassen etwas angedroht habe, der von ihr angedrohte Nachteil, nämlich die Veröffentlichung des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und dem Geschädigten, sei jedoch weder ein ernstlicher noch geeignet gewe- sen, überhaupt die Handlungsfähigkeit des Privatklägers 3 einzuschränken (act. 52 S. 6). Wenn dieser der Ansicht sei, er habe korrekt gearbeitet, dann gebe die Kor- respondenz lediglich den subjektiven Eindruck der Beschuldigten über dessen Ar- beit wieder und sei nicht geeignet, ihm bzw. seinem Ansehen als Arzt zu schaden. Entsprechend habe der Privatkläger 3 die Drohung auch nicht ernst genommen und er habe mit der Anzeige bei der Polizei lediglich erreichen wollen, dass die Beschuldigte ihn in Ruhe lasse (Prot. S. 28). 4.5. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte dem Geschädigten die Veröffentli- chung von Korrespondenz angedroht hat und sie ihn damit zu einem von ihr be- stimmten Verhalten bewegen wollte. Dies ergibt sich einerseits klar aus dem von der Beschuldigten gewählten Wortlaut in ihrer E-Mail "[…] Wenn Sie mir nicht zu- senden, was ich anfordere […] werden ich alles auf alle Webseite wie Facebook etc. alle Korrespondenzschreiben und E-Mails veröffentlichen! Was denken Sie, werden noch Patienten in der Praxis kommen? […]" und die Beschuldigte ist zudem betreffend den Vorsatz auch geständig (act. D4/3 F/A 17 f.). Der subjektive Tatbe- stand ist damit erfüllt. 4.6. Das von der Beschuldigten angedrohte Übel, sie werde öffentlich den Vorwurf eines strafbares Verhaltens (Urkundenfälschung) erheben, stellt entgegen der An- sicht der Verteidigung durchaus einen schweren Nachteil dar, denn diese Unter- stellung ist objektiv dazu geeignet, jemanden zu diffamieren. Da sich potentielle Patienten zunehmend im Internet über eine Arztpraxis informieren, kommt den so- zialen Medien sowie Google-Bewertungen eine immer grössere Bedeutung zu. Das
- 12 - sieht auch die Beschuldigte so (vgl. act. D4/3 F/A 17 f.). Entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden bei ihrer rudimentären Internet-Recherche eine eigentliche Quellenprüfung vorneh- men und anhand der veröffentlichten Korrespondenz überprüfen würden, ob der Geschädigte tatsächlich eine Urkundenfälschung begangen hat. Vielmehr reicht das Erheben eines solchen Vorwurfs im Internet zur Rufschädigung aus. Dies gilt in besonderem Mass für den Privatkläger 3 als Arzt, welcher mit seinen Patienten in einem Vertrauensverhältnis steht und entsprechend erheblich auf den Ruf als integre Person angewiesen ist. Dass sich der Privatkläger 3 schliesslich nicht dem Willen der Beschuldigten entsprechend verhalten hat, bedeutet nicht, dass das von ihr eingesetzte Zwangsmittel nicht geeignet gewesen wäre, seinen Willen zu beu- gen. Vielmehr kommt hier deshalb die versuchte Tatbegehung in Betracht. 4.7. Mit ihrem Verhalten wollte die Beschuldigte den Privatkläger 3 des Weiteren zu einem Verhalten bewegen, auf das sie keinen Anspruch hatte. Die Beschuldigte wollte erreichen, dass er Bemerkungen und Diagnosen in ihrem Patientendossier abändert (act. D4/3 F/A 15 f.). Als Patientin hat die Beschuldigte zwar ein Anrecht auf Einsicht in ihr Patientendossier, jedoch steht ihr entgegen der Ansicht der Ver- teidigung kein Rechtsanspruch auf bestimmte Diagnosen oder Formulierungen zu. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 3 mittels der Androhung der Veröffentlichung der Korrespondenz eine Rufschädi- gung angedroht hat und sie damit erreichen wollte, dass er sich ihrem Willen ent- sprechend verhält und ihr Patientendossier ihren Wünschen entsprechend abän- dert. Die Beschuldigte bediente sich eines unerlaubten Mittels, um das von ihr an- gestrebte Ziel zu erreichen, weshalb die Rechtswidrigkeit der Nötigung gegeben ist. Insgesamt hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten neben den subjektiven Tat- bestandsmerkmalen auch sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es ist einzig der Taterfolg, nämlich dass sich der Geschädigte nach ihrem Willen verhalten hat, ausgeblieben. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - III. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Die Beschuldigte hat sich sowohl der Rassendiskriminierung als auch der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verur- teilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Sowohl in Art. 261bis StGB als auch in Art. 181 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen, wobei die Geldstrafe ge- mäss Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung der Einsatzstrafe von der Rassendiskrimi- nierung als schwereres Delikt auszugehen und die Strafe aufgrund der versuchten Nötigung angemessen zu erhöhen. Dabei sind die beiden an die F._____ versand- ten E-Mails als natürliche Handlungseinheit zu betrachten und es ist für beide E- Mails eine Strafe auszufällen, denn auch wenn diese im Abstand von einigen Tagen versandt wurden, beruhen diese auf einem einheitlichen Auslöser, einem einheitli- chen Willensakt und sind zeitlich sowie räumlich so eng verbunden, dass sie objek- tiv als zusammenhängendes Geschehen erscheinen (vgl. hierzu u.a. BGE 118 IV 91, BGE 111 IV 144; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 45). 1.3. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs führt gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Da ein vollendeter Versuch als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumes- sungsfaktor gilt, ist im Folgenden betreffend die versuchte Nötigung zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen. Mithin ist eine Strafe für die vollendete Tatbege- hung festzulegen und diese anschliessend infolge bloss versuchter Tatbegehung
- 14 - angemessen zu mildern. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion unter an- derem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). 1.4. Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend sowohl Freiheitsstrafe als auch Geld- strafe als Sanktionsart möglich. Hinweise, dass eine Freiheitsstrafe notwendig wäre, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten, gibt es nicht, wes- halb hier für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen ist.
2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä- terin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
- 15 -
3. Tatkomponente 3.1. Rassendiskriminierung 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihre rassendiskriminierende Äusserungen lediglich gegen- über einer beschränkten Öffentlichkeit machte, nämlich gegenüber den Mitarbei- tenden des F._____-Kundendiensts. Zudem waren ihre Äusserungen innerhalb des Spektrums möglicher Diskriminierungshandlungen nicht über die Gebühr hinweg verletzend. Die Beschuldigte plante ihre Aktion nicht von langer Hand, sondern sie versandte die Nachrichten aus der Wut heraus, weil sie sich gemäss ihren Angaben ungerecht behandelt fühlte. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass die Beschul- digte im Abstand von einigen Tagen gleich zwei E-Mails mit rassendiskriminieren- den Inhalten an zwei verschiedene Adressen verschickte. Zudem nahm sie mit ih- ren Äusserungen gezielt die beiden Privatkläger 1 und 2 ins Visier. 3.1.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus nichtigem Beweggrund handelte. Auch unter Einbezug der prekären finanziel- len Situation der Beschuldigten ist ihre Wut aufgrund von 15 nicht verbuchten E._____-Punkten nicht nachvollziehbar und ihre Äusserungen in keiner Weise ent- schuldbar. Überdies hätte die Beschuldigte ohne Weiteres bei der F._____ deswe- gen reklamieren können, ohne sich rassendiskriminierend zu äussern. Mit anderen Worten wäre es auch in der konkreten Situation der Beschuldigten nicht schwierig gewesen, sich regelkonform zu verhalten. 3.1.3. Insgesamt wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten leicht und die Ein- satzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Nötigung 3.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es sich beim von der Beschuldigten angedrohten Nachteil um ein verhältnis- mässig kleines Übel handelt. Die Veröffentlichung der Korrespondenz wäre zwar ohne Weiteres geeignet gewesen, dem Ruf des Geschädigten zu schaden, jedoch
- 16 - hätte die Publikation der Beschuldigten bloss eine beschränkte Personenzahl er- reicht und wäre wohl nicht geeignet gewesen, derart viele Kunden abzuhalten, dass die Praxis in existenzielle Nöte geraten wäre. 3.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch bei dieser Tat aus nichtigem Motiv handelte. Bei objektiver Be- trachtung des vorangehenden Verhaltens des geschädigten Arztes bzw. dessen Praxis sind der Ärger und die Reaktion der Beschuldigten nicht nachvollziehbar. 3.3. Obwohl die subjektive Komponente die objektive demnach nicht zu relativie- ren vermag, wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt dennoch leicht. Bei vollendeter Tat wäre als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von ca. 90 Tagessätzen angemessen. 3.4. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch die Strafe aufgrund des Versuchs zu mil- dern (Art. 22 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte alles unternommen, was zum Taterfolg notwendig war. Der Taterfolg scheiterte einzig daran, dass die Drohung der Beschuldigten nicht die gewünschte Wirkung erzielt und den Privatkläger 3 zum gewollten Verhalten veranlasst hat. Es liegt deshalb ein vollendeter Versuch vor. Dieser hatte jedoch in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen auf den Ge- schädigten. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs sowie den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (BGE 121 IV 49 E. 1b), ist die Strafe für die Nötigung aufgrund des Versuchs um die Hälfte auf 45 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 3.5. Asperation 3.5.1. Da die Rassendiskriminierung und der Nötigungsversuch in echter Realkon- kurrenz zueinander stehen, sind nun die einzelnen Strafen nicht bloss zu addieren, sondern die Strafe für das schwerere Delikt ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Für diese Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder
- 17 - geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). 3.5.2. Vorliegend gibt es zwischen der Rassendiskriminierung und dem Nötigungs- versuch der Beschuldigten weder einen zeitlichen oder situativen noch einen sach- lichen Zusammenhang. Insgesamt scheint es daher angemessen, die für die Ras- sendiskriminierung festgelegte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 30 Tagess- ätze zu erhöhen, womit für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.
4. Täterkomponente Gemäss ihren Aussagen an der heutigen Hauptverhandlung ist die Beschuldigte italienische Staatsangehörige und besitzt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilli- gung C. Sie lebt allein und wird zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vom Sozi- alamt unterstützt (Prot. S. 16 f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die Vorstrafe der Beschuldigten ist zwar nicht einschlägig (act. D1/5/1), aber dennoch leicht straferhöhend zu berücksichti- gen, da die Beschuldigte noch während laufender Probezeit delinquierte. Der Be- schuldigten ist hingegen tatunabhängig zugute zu halten, dass sie sich sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung geständig zeigte, was eine merkliche Strafminderung erheischt. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.
5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
- 18 - 5.2. Gemäss ihren Aussagen wird die Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt und hat kein Vermögen, aber mehrere zehntausend Franken Schulden (Prot. S. 17 f.). Sie lebt allein und hat keine Unterstützungspflichten für andere Personen. An- gesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten recht- fertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 an- zusetzen.
6. Fazit Unter Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien ist die Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde die Täterin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer vorbestraften Täterin, welche während der Probezeit erneut delinquierte, im Fall eines Widerrufs der früheren Strafe unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
- 19 - Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2. Die Beschuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 "lediglich" zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 20.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt (act. D1/5/1). Somit wird eine günstige Legalprognose gesetzlich vermutet. Allerdings delinquierte die Be- schuldigte noch während der Probezeit erneut, weshalb davon ausgegangen wer- den muss, dass die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe keinen nachhal- tigen Eindruck bei ihr zu hinterlassen vermochte. Zudem scheint es angesichts der bisherigen und der vorliegenden Verurteilung einen Zusammenhang zwischen Si- tuationen, in denen die Beschuldigte sich aufregt und ungerecht behandelt fühlt, und ihrer Delinquenz zu geben. Die Beschuldigte versicherte hingegen anlässlich der heutigen Verhandlung, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde und manchmal Dinge passieren würden, ohne dass man es wolle und einem das erst später bewusst werde (Prot. S. 29). In der Gesamtwürdigung aller Umstände kann deshalb eine Schlechtprognose für die heute auszufällende Strafe noch verneint werden. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den bestehenden Restbedenken ist jedoch mit einer im Verhältnis zum gesetzlichen Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) verlängerten Probezeit Rechnung zu tragen. Die Probezeit ist damit auf vier Jahre festzusetzen. Aus diesen Überle- gungen und da die Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft versicherte, sie habe ihre Lektion bereits gelernt, ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten. V. Widerruf
1. Begeht die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer
- 20 - Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass die Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Verurteilte verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagess- ätzen à Fr. 20.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt (act. D1/5/1). Da die Beschuldigte innert der Probe- zeit von zwei Jahren erneut delinquiert hat, ist vorliegend zu prüfen, ob ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt.
3. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. IV.2.), ist bei der Beschuldigten angesichts der gesamten Umstände grundsätzlich noch von einer guten Legalprog- nose auszugehen. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch das vorliegende, erneute Strafverfahren nachhaltig beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen. Da hierbei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut straf- fällig wurde, ist ihr im Gegenzug eine längere Bewährungsfrist anzusetzen. Die Probezeit ist deshalb gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu verlängern.
- 21 - VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 125 III 412 E. 2a). Es ist jedoch Sache der Privatklägerschaft, ihr Begehren spätestens anlässlich ihres Parteivortrags genügend zu begründen, zu beziffern und zu belegen (Art. 123 StPO). Ist dies nicht der Fall, so verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Die Privatkläger 1 und 2 verlangen je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (act. D1/22/2 und D1/22/4), ohne ihr Begehren weiter zu begründen. Die Verteidigung verlangte die Abweisung der Genugtuungsbegehren und sinngemäss eventualiter deren angemessene Reduktion (Prot. S. 28 f.).
3. Die Privatkläger machten keinerlei Angaben dazu, inwiefern sie durch die rassendiskriminierenden Äusserungen der Beschuldigten in ihrer psychischen In- tegrität beeinträchtigt wurden. Auch liegen keine anderweitigen Unterlagen bei den Akten, welche es dem Gericht erlauben würden, eine Einschätzung der psychi- schen Folgen bzw. einen Entscheid über die Höhe der Genugtuung zu fällen. Die Begehren sind demnach in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage Da die Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten auf- zuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist da- bei auf Fr. 1'500.00 zu veranschlagen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschädigen. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Ver- fahrens im Sachurteil fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Die Beschuldigte ist darauf hinzu- weisen, dass sie verpflichtet ist, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Bezüglich ihrer Entschädigungsforderung reichte Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin der Beschul- digten eine Honorarnote über Fr. 3'758.00 ins Recht (act. 43A). Die geltend ge- machten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwie- rigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen, weshalb Rechtsanwältin X2._____ aus der Gerichtskasse antragsgemäss mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barausla- gen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen ist. 2.3. Der jetzige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte für seine Aufwendungen anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über Fr. 2'987.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ins Recht (act. 53). Die geltend gemachten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls als angemessen. Jedoch hat er für die heutige Hauptverhandlung lediglich zwei Stunden verrechnet, weshalb Rechtsan- walt X1._____ hierfür zusätzliche 1.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.00 zzgl. 7.7% MwSt. zu entschädigen sind. Insgesamt ist Rechtsanwalt
- 23 - X1._____ demnach für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr ab heute verlängert.
5. Der Privatkläger 1 (A._____) und der Privatkläger 2 (B._____) werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Aufwendungen als vormalige amtli- che Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'758.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
- 24 -
8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'343.00 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht);
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 7 an Rechtsanwältin MLaw X2._____, H._____ Rechtsanwälte, … [Adresse]
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1 und 5 an die Privatkläger 1 und 2;
- im Dispositivauszug gemäss Ziff. 1 an den Privatkläger 3;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;
- den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern; und hernach als begründetes Urteil an
- den amtlichen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;
- Rechtsanwältin MLaw X2._____, H._____ Rechtsanwälte, … [Adresse]
- , in den sie betreffenden Punkten;
- die Privatkläger 1 und 2 in den sie betreffenden Punkten;
- den Privatkläger 3 in den ihn betreffenden Punkten;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern;
- den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern;
- 25 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;
- in die Untersuchungsakten Geschäfts-Nr. A-2/2018/10043219 der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtlichen Verteidiger können gegen die Festsetzung seines Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Be- schwerde einreichen.
- 26 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kistler MLaw L. Pajarola