Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) erliess am 26. November 2025 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl und sprach ihn der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig (act. 29). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 Einsprache (act. 33).
E. 2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 hielt das Statthalteramt am Strafbe- fehl fest und überwies diesen mitsamt Akten an das Einzelgericht (act. 34). Der Strafbefehl gilt hierbei als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).
E. 3 In der Folge prüfte das Einzelgericht die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. März 2026 vorgeladen (act. 36).
E. 4 Die Stadt D._____ hat mittels Verfügung vom 4. März 2024 verfügt, dass wäh- rend einer Bauphase die E._____-strasse zwischen der Einmündung G._____- strasse bis zur Liegenschaft E._____-strasse 3 mit der Signalisation Einfahrt ver- boten resp. in der Gegenrichtung mit der Signalisation Einbahnstrasse signalisiert werde. In diesem Einbahnabschnitt gelte die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und werde entsprechend signalisiert (act. 11.1). In den Akten finden sich zwei Bilddo- kumentationen zur entsprechenden Beschilderung und Situation. Der Beschuldigte selber reichte zusammen mit seinem Schreiben vom 12. Juni 2024 zwei Fotografien ein (act. 1 S. 6). Anlässlich der Verhandlung erklärte er, diese zwei Tage nachdem er geblitzt wurde, aufgenommen zu haben. Das Foto zeigt die Situation und den Standort der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 gemäss Aussage des Be- schuldigten zum Tatzeitpunkt (Prot. S. 11 und 12). Dies entspricht der Situation in
- 5 - dem von der Polizei aufgenommen Bild in act. 11.2. Bild 4: Die Fahrbahn war bei der Einmündung der H._____-strasse in die E._____-strasse in Fahrtrichtung F._____-strasse von rechts bis in die Mitte der Fahrbahn mit Baustellenschranken gesperrt. Zudem stand eine Verkehrsampel und daneben die Signalisation der Ein- bahnstrasse mittig auf der Fahrbahn. Die Temporeduktion erfolgte mittels einer ent- sprechenden Höchstgeschwindigkeit 30 Tafel, welche links neben der noch befahr- baren Fahrbahn auf einer kleinen freien Rasenfläche stand (act. 1 S. 6; act. 11.2. Bild 4).
E. 5 Der Beschuldigte machte sowohl in seinen Einsprachen als auch anlässlich der Einvernahmen durch das Statthalteramt sowie heute durch das Gericht geltend, von der I._____-strasse in die E._____-strasse eingebogen zu sein und anschlies- send auf dieser gefahren zu sein. Vor der Ampel habe er längere Zeit anhalten und warten müssen. Die Signalisation hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Diese sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da sie nur links und sehr weit vorgezogen angebracht worden sei. Einer- seits habe kein zwingender Grund vorgelegen, welcher nach den Bestimmungen der Signalisationsverordnung eine Beschilderung bloss linksseitig rechtfertige. Zu- dem sei möglich, dass vor der Einmündung der H._____-strasse in die E._____- strasse auf der linken Fahrbahnseite ein LKW gestanden habe, welcher ihm die Sicht erschwert habe, wobei er auf seine anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt eingereichten Kartenauszüge verwies (act. 18 Bild 6). Es sei auch möglich, dass er das Schild von weitem nicht als zu dieser Strasse zugehörig wahr- genommen habe (act. 18 S. 3 ff., Prot. S. 9 ff.). Anlässlich der heutigen Verhand- lung machten der Beschuldigte und seine Verteidigung zudem noch geltend, auf- grund des Standortes der Tafel sei nicht klar gewesen, ob diese für die E._____- strasse oder die H._____-strasse relevant gewesen sei (Prot. S. 9 ff.). Die Vertei- digung brachte schliesslich noch vor, der Beschuldigte hätte der Fahrbahn gerade nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, wenn er seinen Blick links neben die Fahrbahn auf die Rasenfläche und die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit 30 gerichtet hätte (Prot. S. 18 ff.).
- 6 -
E. 6 Die E._____-strasse wurde zum Tatzeitpunkt ab der Einmündung der H._____-strasse in Fahrtrichtung F._____-strasse als Einbahnstrasse geführt. Aus- genommen war bloss der Verkehrsbus, welcher auf der auf eine Fahrbahn redu- zierten E._____-strasse auch in Richtung I._____-strasse verkehren durfte. Auf- grund dessen stand bei der Einfahrt in die Einbahn eine Verkehrsampel. Die Signa- lisation Höchstgeschwindigkeit 30 befand sich auf der freien Rasenfläche links gleich neben der noch befahrbaren Spur. Sie war leicht hinter die Verkehrsampel- höhe zurückversetzt. Die rechte Fahrbahnseite war mit Baustellenschranken abge- sperrt. Aufgrund dieser Situation war es für Fahrzeuglenker auf der E._____- strasse notwendig, ihre Geschwindigkeit bereits vor einem möglichen Einlenken nach links in die Einbahnstrasse resp. einem allfällig notwendigen Stopp vor der Ampel angemessen zu reduzieren. Die Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 war gut sichtbar und frei von sichthindernden oder ablenkenden Objekten auf der freien Rasenfläche platziert und insbesondere nicht vor oder auf Höhe der Ampel sondern leicht dahinter zurückversetzt. Das sich in den Akten befindliche Bildmaterial zeigt, dass die Absperrung resp. die Einbahnstrasse zu einem anderen Zeitpunkt erst hinter dem Fussgängerstreifen weiter in Fahrtrichtung F._____-strasse platziert war, wodurch die Signalisation der Höchstgeschwindigkeitstafel auf der rechten Seite platziert werden konnte, da diese so auch noch für die von der H._____- strasse einbiegenden Fahrzeuglenkenden erkennbar war, was bei der Signalisation zum Tatzeitpunkt mit einer rechtsseitigen Signalisation nicht mehr der Fall gewesen wäre. Fahrzeuglenkende haben bei der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Verkehrs- situation den Blick bei einer angemessen reduzierten Geschwindigkeit sowohl auf die Fahrbahn, die Verkehrsampel und Einbahnsignalisation aber auch auf die links- seitig neben der zu befahrenden linken Fahrspur befindliche Rasenfläche zu wer- fen, um sich einen ausreichenden Überblick über die Situation zu verschaffen. Der Beschuldigte musste zudem vor der Ampel komplett abstoppen. Beim Manöver zum Einlenken in die Einbahnstrasse musste er seinen Blick ebenfalls sowohl auf die Fahrbahn als auch die Rasenfläche richten und die leicht hinter der Ampelhöhe platzierte Höchstgeschwindigkeit 30 Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit erkennen.
- 7 - Selbst wenn kurz vor der Einmündung der H._____-strasse auf der linken Seite der E._____-strasse ein LKW gestanden haben sollte, war die Signalisation bei einer angemessenen Geschwindigkeit und angemessener Aufmerksamkeit aufgrund des Standortes und der Distanz zwischen des LKW-Standortes und der Rasenflä- che leicht erkennbar. Auch war die Signalisation aufgrund ihrer Positionierung der E._____-strasse zuzuordnen. Die Signalisation war somit für Fahrzeuglenker, wel- che auf der E._____-strasse fahrend in die als Einbahn geführte linke Fahrspur einlenkten, und somit auch für den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verpflichtend. Indem der Beschuldigte am 11. Mai 2024 die Tafel Höchstgeschwindigkeit 30 links neben der noch befahrbaren und in Einbahn geführten E._____-strasse nicht wahr- nahm, hat er dem Strassenverkehr nicht die notwendige und vernünftigerweise den Umständen angemessene Aufmerksamkeit gewidmet und somit nicht die pflichtge- mässe Vorsicht an den Tag gelegt. Der Anklagesachverhalt ist folglich vollumfänglich erstellt.
E. 7 Wer Geschwindigkeitsvorschriften verletzt und dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln begeht, verstösst gegen Art. 90 SVG. Das Bundesgericht hat ge- mäss konstanter Praxis festgelegt, dass eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege, wenn die Geschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2.; BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 68 m.H.a. BGE 123 II 37 und BGE 132 II 234). E contrario liegt bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von weniger als 25 km/h eine einfache Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG vor. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist ohne ausdrückliche andere Bestimmung im SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst sorgfaltswidrig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsge- mäss nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer Unsorgfalt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Im Strassenverkehr ist dabei der Massstab eines durch-
- 8 - schnittlichen Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und ver- nünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet, massgeblich. Indem der Beschuldigte nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag legte, aufgrund dessen die Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 übersah und die signalisierte Geschwindigkeit in der Folge nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge um 14 km/h überschritt, machte er sich der fahrlässigen einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig, wofür er zu ver- urteilen ist. Strafzumessung
1. Das Statthalteramt auferlegt dem Einsprecher im Strafbefehl vom 26. Novem- ber 2025 eine Busse von CHF 250.–, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen tritt (act. 29).
2. Da vorliegend der Strafbefehl ans hiesige Gericht als Anklageschrift überwie- sen und somit ein ordentliches Strafverfahren eröffnet wurde, ist das Gericht nicht an den Ordnungsbussenkatalog des OBG gebunden. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse bis zu CHF 10'000.– zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bus- senhöhe sind deshalb primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Ver- hältnisse massgebend. Das Gericht hat bei der Ausfällung einer Busse allerdings nicht auszuweisen, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden (BGE 119 IV 330, E. 3; BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 106, N 19).
3. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit hervorgerufen. Die Geschwindigkeitsübertretung von 14 km/h liegt im oberen Bereich der Schwerekategorie gemäss Ordnungsbussenkategorie,
- 9 - welches für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 11-15 km/h eine Busse von CHF 250.– vorsieht. Da es sich somit vorliegend um einen Bagatellfall handelt, bei welchem der Beschuldigte eine Ordnungsvorschrift praktisch ohne Ge- fährdung der Sicherheit des Verkehrs verletzt hat, er weder einen Sach- noch eine Personenschaden verursacht hat, aufgrund der fahrlässigen Begehung des Delik- tes, des guten Strassenverkehrsleumundes sowie aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten, erscheint die Bestrafung mit einer Busse in der Höhe von CHF 250.– als angemessen. Die Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen.
4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.– Busse als an- gemessen. Die auszufällende Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist folglich auf drei Tage festzulegen. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen des Strafbefehls Nr. … vom 26. No- vember 2025 in der Höhe von CHF 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes im Betrag von CHF 100.– (act. 34), dem Einsprecher aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 250.–. - 10 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 250.– Kosten gemäss Strafbefehl CHF 100.– Nachträgliche Gebühren Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 4 (Kosten gemäss Strafbe- fehl, die nachträglichen Gebühren sowie die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel für sich und des Beschuldigten, übergeben); das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (überbracht) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Statthalteramt des Bezirks Dieti- kon.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. - 11 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Grässli MLaw A. Maritz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC250017-M / U_begr. Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. F. Grässli Gerichtsschreiber MLaw A. Maritz Urteil vom 23. März 2026 (begründete Fassung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO
- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____. Anträge:
1. Des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon: (act. 34 i.V.m. act. 29) Bestätigung des Strafbefehls Nr. … vom 26. November 2025
2. Der Verteidigung: (act. 45) "A._____, geboren tt. April 1974, B._____-str. 1, C._____, sei frei zu spre- chen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 11. Mai 2024 in D._____, E._____-strasse, durch Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der techn. bedingten Sicherheitsmarge innerorts um 11-15 km/h, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemes- sene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Zürich."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) erliess am 26. November 2025 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl und sprach ihn der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig (act. 29). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 Einsprache (act. 33).
2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 hielt das Statthalteramt am Strafbe- fehl fest und überwies diesen mitsamt Akten an das Einzelgericht (act. 34). Der Strafbefehl gilt hierbei als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).
3. In der Folge prüfte das Einzelgericht die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. März 2026 vorgeladen (act. 36).
4. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich, dass keine weiteren Beweismit- tel zu erheben sind. Dies wurde im Übrigen auch seitens der Parteien nicht bean- tragt, weshalb sich das Verfahren als spruchreif erweist und das Urteil zu fällen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Samstag, 11. Mai 2024, um 18.21 Uhr, mit einem Fahrzeug Tesla (Kennzeichen 2) in D._____ auf der E._____- strasse in Fahrtrichtung F._____-strasse mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) gefahren und dabei die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten zu haben. Der Beschuldigte habe das Verkehrsschild übersehen, was er bei pflichtgemässer Vorsicht hätte ver- meiden können (act. 29).
- 4 -
2. Der Beschuldigte zeigte sich sowohl im Rahmen der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Verhandlung betreffend den äusseren Sachverhalt insofern geständig, als er zugibt, am 11. Mai 2024 um 18.21 Uhr das Fahrzeug Tesla 2 mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h auf der E._____-strasse in Fahrtrichtung F._____-strasse gelenkt zu haben (act. 18 S. 2, Prot. S. 9). Er macht jedoch geltend, die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei für ihn nicht gut erkennbar gewesen. Obwohl er genügend aufmerksam gewe- sen sei, habe er die Signalisation nicht gesehen (act. 1 S. 5, act. 13, act. 18 und Prot. S. 9 ff.).
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind signalisierte Höchstge- schwindigkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit ungeachtet deren Gesetzes- konformität zu beachten, denn Verkehrsteilnehmende müssen auf die Gültigkeit der markierten Signalisation vertrauen können (BGer 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 5; BGer 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2.). Dies gilt auch für temporäre Höchstgeschwindigkeitssignale (z.B. wegen Baustellen). Gemäss Signalisations- verordnung sind Signale so anzubringen, dass sie für einen durchschnittlich auf- merksamen Lenker bei den konkreten Umständen erkennbar sind (Art. 103 Abs. 2 SSV). Erkennbare Signale sind somit unabhängig von einer allfälligen Rechtswid- rigkeit aufgrund ihres vertrauensbegründenden Charakters verpflichtend.
4. Die Stadt D._____ hat mittels Verfügung vom 4. März 2024 verfügt, dass wäh- rend einer Bauphase die E._____-strasse zwischen der Einmündung G._____- strasse bis zur Liegenschaft E._____-strasse 3 mit der Signalisation Einfahrt ver- boten resp. in der Gegenrichtung mit der Signalisation Einbahnstrasse signalisiert werde. In diesem Einbahnabschnitt gelte die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und werde entsprechend signalisiert (act. 11.1). In den Akten finden sich zwei Bilddo- kumentationen zur entsprechenden Beschilderung und Situation. Der Beschuldigte selber reichte zusammen mit seinem Schreiben vom 12. Juni 2024 zwei Fotografien ein (act. 1 S. 6). Anlässlich der Verhandlung erklärte er, diese zwei Tage nachdem er geblitzt wurde, aufgenommen zu haben. Das Foto zeigt die Situation und den Standort der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 gemäss Aussage des Be- schuldigten zum Tatzeitpunkt (Prot. S. 11 und 12). Dies entspricht der Situation in
- 5 - dem von der Polizei aufgenommen Bild in act. 11.2. Bild 4: Die Fahrbahn war bei der Einmündung der H._____-strasse in die E._____-strasse in Fahrtrichtung F._____-strasse von rechts bis in die Mitte der Fahrbahn mit Baustellenschranken gesperrt. Zudem stand eine Verkehrsampel und daneben die Signalisation der Ein- bahnstrasse mittig auf der Fahrbahn. Die Temporeduktion erfolgte mittels einer ent- sprechenden Höchstgeschwindigkeit 30 Tafel, welche links neben der noch befahr- baren Fahrbahn auf einer kleinen freien Rasenfläche stand (act. 1 S. 6; act. 11.2. Bild 4).
5. Der Beschuldigte machte sowohl in seinen Einsprachen als auch anlässlich der Einvernahmen durch das Statthalteramt sowie heute durch das Gericht geltend, von der I._____-strasse in die E._____-strasse eingebogen zu sein und anschlies- send auf dieser gefahren zu sein. Vor der Ampel habe er längere Zeit anhalten und warten müssen. Die Signalisation hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Diese sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da sie nur links und sehr weit vorgezogen angebracht worden sei. Einer- seits habe kein zwingender Grund vorgelegen, welcher nach den Bestimmungen der Signalisationsverordnung eine Beschilderung bloss linksseitig rechtfertige. Zu- dem sei möglich, dass vor der Einmündung der H._____-strasse in die E._____- strasse auf der linken Fahrbahnseite ein LKW gestanden habe, welcher ihm die Sicht erschwert habe, wobei er auf seine anlässlich der Einvernahme durch das Statthalteramt eingereichten Kartenauszüge verwies (act. 18 Bild 6). Es sei auch möglich, dass er das Schild von weitem nicht als zu dieser Strasse zugehörig wahr- genommen habe (act. 18 S. 3 ff., Prot. S. 9 ff.). Anlässlich der heutigen Verhand- lung machten der Beschuldigte und seine Verteidigung zudem noch geltend, auf- grund des Standortes der Tafel sei nicht klar gewesen, ob diese für die E._____- strasse oder die H._____-strasse relevant gewesen sei (Prot. S. 9 ff.). Die Vertei- digung brachte schliesslich noch vor, der Beschuldigte hätte der Fahrbahn gerade nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, wenn er seinen Blick links neben die Fahrbahn auf die Rasenfläche und die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit 30 gerichtet hätte (Prot. S. 18 ff.).
- 6 -
6. Die E._____-strasse wurde zum Tatzeitpunkt ab der Einmündung der H._____-strasse in Fahrtrichtung F._____-strasse als Einbahnstrasse geführt. Aus- genommen war bloss der Verkehrsbus, welcher auf der auf eine Fahrbahn redu- zierten E._____-strasse auch in Richtung I._____-strasse verkehren durfte. Auf- grund dessen stand bei der Einfahrt in die Einbahn eine Verkehrsampel. Die Signa- lisation Höchstgeschwindigkeit 30 befand sich auf der freien Rasenfläche links gleich neben der noch befahrbaren Spur. Sie war leicht hinter die Verkehrsampel- höhe zurückversetzt. Die rechte Fahrbahnseite war mit Baustellenschranken abge- sperrt. Aufgrund dieser Situation war es für Fahrzeuglenker auf der E._____- strasse notwendig, ihre Geschwindigkeit bereits vor einem möglichen Einlenken nach links in die Einbahnstrasse resp. einem allfällig notwendigen Stopp vor der Ampel angemessen zu reduzieren. Die Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 war gut sichtbar und frei von sichthindernden oder ablenkenden Objekten auf der freien Rasenfläche platziert und insbesondere nicht vor oder auf Höhe der Ampel sondern leicht dahinter zurückversetzt. Das sich in den Akten befindliche Bildmaterial zeigt, dass die Absperrung resp. die Einbahnstrasse zu einem anderen Zeitpunkt erst hinter dem Fussgängerstreifen weiter in Fahrtrichtung F._____-strasse platziert war, wodurch die Signalisation der Höchstgeschwindigkeitstafel auf der rechten Seite platziert werden konnte, da diese so auch noch für die von der H._____- strasse einbiegenden Fahrzeuglenkenden erkennbar war, was bei der Signalisation zum Tatzeitpunkt mit einer rechtsseitigen Signalisation nicht mehr der Fall gewesen wäre. Fahrzeuglenkende haben bei der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Verkehrs- situation den Blick bei einer angemessen reduzierten Geschwindigkeit sowohl auf die Fahrbahn, die Verkehrsampel und Einbahnsignalisation aber auch auf die links- seitig neben der zu befahrenden linken Fahrspur befindliche Rasenfläche zu wer- fen, um sich einen ausreichenden Überblick über die Situation zu verschaffen. Der Beschuldigte musste zudem vor der Ampel komplett abstoppen. Beim Manöver zum Einlenken in die Einbahnstrasse musste er seinen Blick ebenfalls sowohl auf die Fahrbahn als auch die Rasenfläche richten und die leicht hinter der Ampelhöhe platzierte Höchstgeschwindigkeit 30 Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit erkennen.
- 7 - Selbst wenn kurz vor der Einmündung der H._____-strasse auf der linken Seite der E._____-strasse ein LKW gestanden haben sollte, war die Signalisation bei einer angemessenen Geschwindigkeit und angemessener Aufmerksamkeit aufgrund des Standortes und der Distanz zwischen des LKW-Standortes und der Rasenflä- che leicht erkennbar. Auch war die Signalisation aufgrund ihrer Positionierung der E._____-strasse zuzuordnen. Die Signalisation war somit für Fahrzeuglenker, wel- che auf der E._____-strasse fahrend in die als Einbahn geführte linke Fahrspur einlenkten, und somit auch für den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verpflichtend. Indem der Beschuldigte am 11. Mai 2024 die Tafel Höchstgeschwindigkeit 30 links neben der noch befahrbaren und in Einbahn geführten E._____-strasse nicht wahr- nahm, hat er dem Strassenverkehr nicht die notwendige und vernünftigerweise den Umständen angemessene Aufmerksamkeit gewidmet und somit nicht die pflichtge- mässe Vorsicht an den Tag gelegt. Der Anklagesachverhalt ist folglich vollumfänglich erstellt.
7. Wer Geschwindigkeitsvorschriften verletzt und dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln begeht, verstösst gegen Art. 90 SVG. Das Bundesgericht hat ge- mäss konstanter Praxis festgelegt, dass eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliege, wenn die Geschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2.; BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 68 m.H.a. BGE 123 II 37 und BGE 132 II 234). E contrario liegt bei einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von weniger als 25 km/h eine einfache Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG vor. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist ohne ausdrückliche andere Bestimmung im SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst sorgfaltswidrig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsge- mäss nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer Unsorgfalt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Im Strassenverkehr ist dabei der Massstab eines durch-
- 8 - schnittlichen Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und ver- nünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet, massgeblich. Indem der Beschuldigte nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag legte, aufgrund dessen die Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 übersah und die signalisierte Geschwindigkeit in der Folge nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge um 14 km/h überschritt, machte er sich der fahrlässigen einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig, wofür er zu ver- urteilen ist. Strafzumessung
1. Das Statthalteramt auferlegt dem Einsprecher im Strafbefehl vom 26. Novem- ber 2025 eine Busse von CHF 250.–, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen tritt (act. 29).
2. Da vorliegend der Strafbefehl ans hiesige Gericht als Anklageschrift überwie- sen und somit ein ordentliches Strafverfahren eröffnet wurde, ist das Gericht nicht an den Ordnungsbussenkatalog des OBG gebunden. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse bis zu CHF 10'000.– zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bus- senhöhe sind deshalb primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Ver- hältnisse massgebend. Das Gericht hat bei der Ausfällung einer Busse allerdings nicht auszuweisen, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden (BGE 119 IV 330, E. 3; BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 106, N 19).
3. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit hervorgerufen. Die Geschwindigkeitsübertretung von 14 km/h liegt im oberen Bereich der Schwerekategorie gemäss Ordnungsbussenkategorie,
- 9 - welches für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 11-15 km/h eine Busse von CHF 250.– vorsieht. Da es sich somit vorliegend um einen Bagatellfall handelt, bei welchem der Beschuldigte eine Ordnungsvorschrift praktisch ohne Ge- fährdung der Sicherheit des Verkehrs verletzt hat, er weder einen Sach- noch eine Personenschaden verursacht hat, aufgrund der fahrlässigen Begehung des Delik- tes, des guten Strassenverkehrsleumundes sowie aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten, erscheint die Bestrafung mit einer Busse in der Höhe von CHF 250.– als angemessen. Die Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen.
4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.– Busse als an- gemessen. Die auszufällende Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist folglich auf drei Tage festzulegen. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen des Strafbefehls Nr. … vom 26. No- vember 2025 in der Höhe von CHF 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes im Betrag von CHF 100.– (act. 34), dem Einsprecher aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 250.–.
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3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 250.– Kosten gemäss Strafbefehl CHF 100.– Nachträgliche Gebühren Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 4 (Kosten gemäss Strafbe- fehl, die nachträglichen Gebühren sowie die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel für sich und des Beschuldigten, übergeben); das Statthalteramt des Bezirks Dietikon (überbracht) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Statthalteramt des Bezirks Dieti- kon.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
- 11 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Grässli MLaw A. Maritz