Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) er- liess gegen den Beschuldigten am 1. Oktober 2025 einen Strafbefehl (fortan: Straf- befehl), gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhob (act. 6 und act. 8/1-2). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem hiesigen Gericht mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und diesen zur Durchführung des gerichtlichen Verfahren dem hiesigen Gericht zusammen mit den Untersuchungs- akten überweise (act. 12).
E. 2 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchfüh- rung des Hauptverfahren. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Eingang der Anklageschrift prüft die Verfahrensleitung, ob die Ankla- geschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Anklage ist zu prüfen, ob sie den Vorgaben von Art. 325 f. StPO entspricht und ob das darin geschilderte Verhalten überhaupt einen Straftatbestand darstellt.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrem Strafbefehl vor, er habe anlässlich einer durchgeführten Verkehrskontrolle im Kofferraum seines Per- sonenwagens 1 Packung mit vier bodenknallenden Feuerwerkskörpern mit sich ge- führt, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen, um diese zu erwerben, zu besitzen oder zu verwenden. Er habe zumindest billigend in Kauf genommen, die fraglichen Feuerwerkskörper, welche als pyrotechnische Gegenstände zu ge- werblichen Zwecken gälten, ohne die fragliche Bewilligung in seinem Fahrzeug auf- zubewahren. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verhalten einen Verstoss ge- gen Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 8a und Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG, SR 941.41; vgl. act. 6 S. 3).
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E. 4 Die Staatsanwaltschaft umschreibt in ihrem Strafbefehl objektiv grundsätzlich einzig die Handlung des "mit sich Führens" und subjektiv den Vorsatz betreffend ein "Aufbewahren"(act. 6 S. 3). Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit py- rotechnischen Gegenständen, womit jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Spreng- mitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten gemeint ist (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 SprstG). Da jede dieser aufgezählten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands hat, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten damit nur den Besitz zum Vorwurf machen will bzw. – gestützt auf den in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalt – kann (BGer GB_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 6.4.2). Entgegen dem Wortlaut des Strafbefehls kann dem Beschuldigten damit grundsätz- lich keine mangelnde Bewilligung für den Erwerb bzw. die Verwendung von pyro- technischen Gegenständen zum Vorwurf gemacht werden.
E. 5 Kapitel trägt schliesslich den Titel "Ausweis".
E. 5.1 Pyrotechnische Gegenstände sind gemäss Art. 7 SprstG gebrauchsfertige Er- zeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Gemäss Art. 1a Abs. 1 SprstV bedeuten die Begriffe "Feuerwerkskörper" pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1-F4 (lit. c) und "Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch" Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (lit. d). Art. 5 SprstV definiert zunächst die pyrotechnischen Gegen- stände, während Art. 6 und Art. 7 SprstV zwischen den pyrotechnischen Gegen- ständen zu gewerblichen Zwecken im Sinne von Art. 7 lit. a SprstG und Feuer- werkskörpern gemäss Art. 7 lit. b SprstG unterscheiden. Letztere sind gemäss den Kriterien in Anhang 1 Ziff. 2 SprstV in vier Kategorien eingeteilt (Art. 7 Abs. 1
- 4 - SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind [so- genannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch»] und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefähr- det) sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden und dürfen nicht in den Detailhandel ge- bracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV).
E. 5.2 Das Sprengstoffgesetz regelt im 3. Abschnitt die "Berechtigung zum Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen". Hinsichtlich pyrotechni- scher Gegenstände hält es fest, diese dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 SprstG). Wer im Inland mit pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SprstG). Art. 12 Abs. 5 Satz 1 SprstG ist zu entnehmen, dass der Bundesrat Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen erlässt, für die ein Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG erforderlich ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SprstG dürfen Sprengladungen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Per- sonen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen. Das gilt nach Abs. 2 auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 SprstV ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Katego- rien T2, P2 und F4 ein Erwerbsschein erforderlich. Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Ab- brennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Er- werbsschein nötig (Art. 47 Abs. 5 SprstV). Art. 52 Abs. 6 SprstV bestimmt, dass der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände zur selbstständigen Ver- wendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 berechtigt.
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E. 5.3 In Art. 15 regelt das Sprengstoffgesetz sodann den "verbotenen Umgang", wobei in den einzelnen Absätzen lediglich das Herstellen, Einführen, Verkaufen, Abgeben, Weitergeben und Verwenden erwähnt werden. Die Sprengstoffverord- nung regelt im 3. Titel die "Berechtigung zum Verkehr". Das 1. Kapitel behandelt die Herstellung und Einfuhr, das 2. Kapitel den Verkauf, das 3. Kapitel beinhaltet gemeinsame Bewilligungsbestimmungen und das 4. Kapitel regelt den Erwerb, das
E. 5.4 Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung unterstellen vor die- sem Hintergrund lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht. Demgegen- über erklärt weder das Gesetz noch die Verordnung den Besitz von pyrotechni- schen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch ist der Besitz der fragli- chen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussert sich un- ter der Marginale "verbotener Umgang" einzig zu Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Ab- gabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier wird der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung den Besitz von pyrotechni- schen Gegenständen weder einer Bewilligungspflicht unterstellen noch generell verbieten, ist er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG und damit nicht strafbar (zum Ganzen BGer 6B_1248 vom 21. Februar 2019 E. 6.3 und E. 6.4).
E. 6 Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten aufgrund des Anklagesachverhalts in ihrem Strafbefehl einzig den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen zum Vorwurf macht. Da ein solcher aber gemäss dem einschlägigen Bundesgesetz bzw. der entsprechenden Vollzugs- verordnung sowie gestützt auf die darauf ergangene bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht bewilligungspflichtig und auch nicht grundsätzlich verboten ist, wirft sie dem Beschuldigten damit eine Handlung vor, die – soweit ersichtlich – nicht strafbar im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 37 bis Art. 39 SprstG, insbesondere aber von Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG, sein kann.
- 6 -
E. 7 Entsprechend ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren und die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl zu einer allfälligen Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Da es sich nicht le- diglich um eine punktuelle Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage handelt, hat die Rechtshängigkeit zurück an die Staatsanwaltschaft zu gehen (Art. 329 Abs. 3 StPO). Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird sistiert.
- Die Anklage wird zu einer allfälligen Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne der Erwägungen an die Anklagebehörde zurückgewiesen.
- Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich gegen Empfangsschein und unter Beilage der Akten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger MLaw K. Auchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250014-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Gerichtsschreiberin MLaw K. Auchli Verfügung vom 11. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) er- liess gegen den Beschuldigten am 1. Oktober 2025 einen Strafbefehl (fortan: Straf- befehl), gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhob (act. 6 und act. 8/1-2). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem hiesigen Gericht mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und diesen zur Durchführung des gerichtlichen Verfahren dem hiesigen Gericht zusammen mit den Untersuchungs- akten überweise (act. 12).
2. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchfüh- rung des Hauptverfahren. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Eingang der Anklageschrift prüft die Verfahrensleitung, ob die Ankla- geschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Anklage ist zu prüfen, ob sie den Vorgaben von Art. 325 f. StPO entspricht und ob das darin geschilderte Verhalten überhaupt einen Straftatbestand darstellt.
3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrem Strafbefehl vor, er habe anlässlich einer durchgeführten Verkehrskontrolle im Kofferraum seines Per- sonenwagens 1 Packung mit vier bodenknallenden Feuerwerkskörpern mit sich ge- führt, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen, um diese zu erwerben, zu besitzen oder zu verwenden. Er habe zumindest billigend in Kauf genommen, die fraglichen Feuerwerkskörper, welche als pyrotechnische Gegenstände zu ge- werblichen Zwecken gälten, ohne die fragliche Bewilligung in seinem Fahrzeug auf- zubewahren. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verhalten einen Verstoss ge- gen Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 8a und Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG, SR 941.41; vgl. act. 6 S. 3).
- 3 -
4. Die Staatsanwaltschaft umschreibt in ihrem Strafbefehl objektiv grundsätzlich einzig die Handlung des "mit sich Führens" und subjektiv den Vorsatz betreffend ein "Aufbewahren"(act. 6 S. 3). Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit py- rotechnischen Gegenständen, womit jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Spreng- mitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten gemeint ist (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 SprstG). Da jede dieser aufgezählten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands hat, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten damit nur den Besitz zum Vorwurf machen will bzw. – gestützt auf den in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalt – kann (BGer GB_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 6.4.2). Entgegen dem Wortlaut des Strafbefehls kann dem Beschuldigten damit grundsätz- lich keine mangelnde Bewilligung für den Erwerb bzw. die Verwendung von pyro- technischen Gegenständen zum Vorwurf gemacht werden.
5. Das Sprengstoffgesetz stellt in Art. 37 nicht jeglichen, sondern nur den unbe- fugten Umgang unter Strafe. Als unbefugt gilt gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestim- mung der Umgang, der ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoff- gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen erfolgt. 5.1. Pyrotechnische Gegenstände sind gemäss Art. 7 SprstG gebrauchsfertige Er- zeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Gemäss Art. 1a Abs. 1 SprstV bedeuten die Begriffe "Feuerwerkskörper" pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1-F4 (lit. c) und "Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch" Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (lit. d). Art. 5 SprstV definiert zunächst die pyrotechnischen Gegen- stände, während Art. 6 und Art. 7 SprstV zwischen den pyrotechnischen Gegen- ständen zu gewerblichen Zwecken im Sinne von Art. 7 lit. a SprstG und Feuer- werkskörpern gemäss Art. 7 lit. b SprstG unterscheiden. Letztere sind gemäss den Kriterien in Anhang 1 Ziff. 2 SprstV in vier Kategorien eingeteilt (Art. 7 Abs. 1
- 4 - SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind [so- genannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch»] und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefähr- det) sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden und dürfen nicht in den Detailhandel ge- bracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV). 5.2. Das Sprengstoffgesetz regelt im 3. Abschnitt die "Berechtigung zum Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen". Hinsichtlich pyrotechni- scher Gegenstände hält es fest, diese dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 SprstG). Wer im Inland mit pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SprstG). Art. 12 Abs. 5 Satz 1 SprstG ist zu entnehmen, dass der Bundesrat Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen erlässt, für die ein Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG erforderlich ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SprstG dürfen Sprengladungen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Per- sonen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen. Das gilt nach Abs. 2 auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 SprstV ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Katego- rien T2, P2 und F4 ein Erwerbsschein erforderlich. Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Ab- brennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Er- werbsschein nötig (Art. 47 Abs. 5 SprstV). Art. 52 Abs. 6 SprstV bestimmt, dass der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände zur selbstständigen Ver- wendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 berechtigt.
- 5 - 5.3. In Art. 15 regelt das Sprengstoffgesetz sodann den "verbotenen Umgang", wobei in den einzelnen Absätzen lediglich das Herstellen, Einführen, Verkaufen, Abgeben, Weitergeben und Verwenden erwähnt werden. Die Sprengstoffverord- nung regelt im 3. Titel die "Berechtigung zum Verkehr". Das 1. Kapitel behandelt die Herstellung und Einfuhr, das 2. Kapitel den Verkauf, das 3. Kapitel beinhaltet gemeinsame Bewilligungsbestimmungen und das 4. Kapitel regelt den Erwerb, das
5. Kapitel trägt schliesslich den Titel "Ausweis". 5.4. Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung unterstellen vor die- sem Hintergrund lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht. Demgegen- über erklärt weder das Gesetz noch die Verordnung den Besitz von pyrotechni- schen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch ist der Besitz der fragli- chen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussert sich un- ter der Marginale "verbotener Umgang" einzig zu Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Ab- gabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier wird der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung den Besitz von pyrotechni- schen Gegenständen weder einer Bewilligungspflicht unterstellen noch generell verbieten, ist er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG und damit nicht strafbar (zum Ganzen BGer 6B_1248 vom 21. Februar 2019 E. 6.3 und E. 6.4).
6. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten aufgrund des Anklagesachverhalts in ihrem Strafbefehl einzig den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen zum Vorwurf macht. Da ein solcher aber gemäss dem einschlägigen Bundesgesetz bzw. der entsprechenden Vollzugs- verordnung sowie gestützt auf die darauf ergangene bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht bewilligungspflichtig und auch nicht grundsätzlich verboten ist, wirft sie dem Beschuldigten damit eine Handlung vor, die – soweit ersichtlich – nicht strafbar im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 37 bis Art. 39 SprstG, insbesondere aber von Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG, sein kann.
- 6 -
7. Entsprechend ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren und die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl zu einer allfälligen Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Da es sich nicht le- diglich um eine punktuelle Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage handelt, hat die Rechtshängigkeit zurück an die Staatsanwaltschaft zu gehen (Art. 329 Abs. 3 StPO). Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird sistiert.
2. Die Anklage wird zu einer allfälligen Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne der Erwägungen an die Anklagebehörde zurückgewiesen.
3. Die Rechtshängigkeit geht zurück an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich gegen Empfangsschein und unter Beilage der Akten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger MLaw K. Auchli