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FV240030

Forderung

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2026-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Han- del mit … und Waren aller Art sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen bezweckt (act. 4/3). Der Beklagte 1 war bis zum 3. April 2025 Ak- tionär der Klägerin (act. 2 Rz. 5; act. 23 Rz. 5), wobei er gemäss Aktienbuch per

22. Oktober 2024 300 Namenaktien à Fr. 100.– hielt, was einem Aktienkapital von 30 % entsprach (act. 4/5). Der Beklagte 2 ist Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten 3, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, welche unter anderem den Erwerb, das halten und die Verwaltung von Beteiligungen in verschiedenen Bereichen bezweckt (act. 4/4).

E. 1.1 In der schriftlichen Klagebegründung vom 20. November 2024 sowie im Plä- doyer vom 6. Mai 2025 liess die Klägerin zusammenfassend ausführen, dass der Beklagte 1 am 29. Februar 2024 anlässlich seines Austrittsgesprächs ausdrücklich bestätigt habe, dass er weiterhin Aktionär der Klägerin bleiben wolle und alles dar- ansetzen werde, dass die Klägerin seine während der Arbeitszeit akquirierten Kun- den behalten werde. Diese Absicht erklärte er nicht nur gegenüber der Geschäfts- führung, sondern habe er auch an der Generalversammlung am selben Tag bekräf- tigt (act. 2 Rz. 13; act. 23 Rz. 5).

E. 1.2 Unmittelbar nach der Generalversammlung vom tt. Februar 2024 habe der Beklagte 1 am 7. März 2024 ein Einschreiben an die anderen Aktionäre der Kläge- rin versendet, in welchem er behauptete, er würde beabsichtigen, seine Aktien zu verkaufen, und zwar an eine sogenannte "I._____". Dem Schreiben sei ein weiteres Schreiben vom 4. März 2024, unterzeichnet vom Beklagten 2 im Namen dieser angeblichen Gesellschaft beigelegt gewesen. Darin sei ein Kaufangebot über Fr. 475'000.– für sämtliche Aktien des Beklagten 1 an der Klägerin unterbreitet ge- wesen (act. 2 Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 6).

E. 1.3 Aufgrund diverser Ungereimtheiten dieses Angebots und den damit verbun- denen Konsequenzen für die Gesellschaft, habe sie sich gezwungen gesehen, ei- nen Anwalt einzuschalten und von diesem abklären zu lassen, ob es sich tatsäch- lich um ein ernstzunehmendes Angebot für den Aktienkauf handelte und ob Hand- lungsbedarf bestehe. Es habe sich sodann herausgestellt, dass der Beklagte 2 ge- mäss einem Artikel der J._____ [Zeitung] vom tt.mm.2002 und einem Bericht in K._____ [Nachrichtenplattform] vom tt.mm.2007 ein mehrfach vorbestrafter Ge- schäftsmann sei, unter anderem wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Es habe somit der Verdacht nahegelegen, dass es sich bei dem überhöhten Angebot um ein Scheinangebot gehandelt habe, welches nie ernsthaft gemeint gewesen sei. Die Angebotssumme erschien aus der Luft gegriffen, eine Due Diligence hätte nie stattgefunden, und es habe keine Hinweise auf eine gesicherte Finanzierung be- standen (act. 2 Rz. 17 ff.; act. 23 Rz. 7).

E. 1.4 Nach eingehender Prüfung sei das Schreiben vom 4. März 2024 als Schein- angebot eingestuft worden – es hätte weder eine tatsächliche Kaufabsicht bestan-

- 6 - den noch hätte ein verbindliches Angebot vorgelegen. Zudem schien die angege- bene Kollektivgesellschaft nicht zu existieren. Der Beklagte 1 hätte sich wohl einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, in der Hoffnung, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausübe und die Aktien zu dem Fantasiepreis übernehmen würde. Das Schreiben des Beklagten 2 sei mit Antwortschreiben vom 5. April 2024 aus- drücklich als Scheinangebot bezeichnet und der Beklagte 2 sei in diesem Antworts- chreiben darauf hingewiesen worden, dass sich der Beklagte 1 hinsichtlich der an- geblich durchgeführten Gespräche widerrechtlich gegenüber der Klägerin verhalte (act. 2 Rz. 20 ff.; act. 23 Rz. 8).

E. 1.5 Die Klägerin habe aufgrund der Unklarheiten rechtliche Beratung einholen müssen, wodurch zwischen dem 26. März und 18. April 2024 Anwaltskosten in Höhe von Fr. 892.20 entstanden seien, welche durch die Beklagten 1 und 2 verur- sacht worden seien (act. 2 Rz. 25; act. 23 Rz. 9).

E. 1.6 Danach sei es zu Verhandlungen zwischen der Klägerin und den übrigen Aktionären hinsichtlich eines möglichen Aktienverkaufs gekommen – allerdings zu einem deutlich niedrigeren Preis als Fr. 475'000.–. Dies bestätige, dass der Be- klagte 1 unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen ein angebliches Angebot vor- getäuscht habe, und es in der Absicht weiterleitete, die Klägerin würde aufgrund des vermeintlichen hohen Angebots ihr Vorkaufsrecht ausüben und dem Beklag- ten 1 einen überhöhten Kaufpreis für seine Aktien an der Klägerin zahlen. Diese Verhandlungen hätten keine Früchte getragen (act. 2 Rz. 22 f.; act. 23 Rz. 10).

E. 1.7 Am 19. Juni 2024 habe sich der Beklagte 2 telefonisch beim Verwaltungsrat der Klägerin, G._____, gemeldet und habe erklärt, die Beklagte 3 habe die Aktien des Beklagten 1 übernommen und sei nun Aktionärin. Gleichzeitig habe er die Ein- tragung der Beklagten 3 ins Aktienbuch sowie die Ausstellung eines Aktienzertifi- kats gefordert. Die Klägerin habe irritiert reagiert, da keinerlei Belege für diese Transaktion vorgelegt worden seien, weder ein Kaufvertrag, noch eine Zession oder eine Zahlungsbestätigung. Im Telefongespräch vom 19. Juni 2024 habe der Beklagte 2 versprochen, sämtliche Unterlagen der Klägerin umgehend per E-Mail nachzureichen. Dies sei nie. In der WhatsApp-Nachricht vom 25. Juni 2024 habe der Beklagte 1 wahrheitswidrig den Verkauf bestätigt, habe dabei aber die in den

- 7 - Statuten der Klägerin enthaltene Übertragungsbeschränkung, welche eine Zustim- mung der Gesellschaft zur Aktienübertragung voraussetzte, ignoriert (act. 2 Rz. 26 ff.; act. 23 Rz. 12).

E. 1.8 Die Klägerin habe sich gezwungen gesehen, erneut anwaltliche Hilfe beizu- ziehen, um abklären zu lassen, was eine angebrachte Reaktion ihrerseits sei und ob sie trotz der Vinkulierung der Aktien im Umfang der Statuten die Beklagte 3 als angebliche neue Aktionärin zu akzeptieren habe. Die Anwaltskosten, welche der Klägerin nach dem 24. Juni 2024 aufgrund des täuschenden und widerrechtlichen Verhaltens entstanden seien, beliefen sich bis zum Einreichen des Schlichtungs- gesuchs auf Fr. 18'278.80 (act. 2 Rz. 29 f.; act. 23 Rz. 13).

E. 1.9 Nach einreichen des Schlichtungsgesuchs seien der Klägerin weitere An- waltskosten entstanden, welche auf die Kosten im Zusammenhang mit der Schlich- tungsverhandlung, mit weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien und der Er- stellung der Klage zurückzuführen seien (act. 2 Rz. 31).

E. 1.10 Bis zur Erstellung der Klageschrift hätten die Anwaltskosten Fr. 24'764.69 betragen. Hintergrund dieser Forderung sei wie dargelegt, die notwendige rechtli- che Abklärung hinsichtlich des (versuchten) Verkaufs der Aktien der Klägerin vom Beklagten 1 zunächst an eine Fantasiegesellschaft des Beklagten 2 bzw. ansch- liessend an die Beklagte 3 (act. 2 Rz. 39; act. 23 Rz. 18). Im weiteren Verlauf des Prozessverfahrens seien Kosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Gericht, mit dem Beklagten 2 und 3 hinzugekommen. Im Schreiben vom 3. April 2025 sei nochmals versucht worden, eine Einigung im vorliegenden Verfahren zu finden, damit keine weiteren Unkosten entstehen. Von den Beklagten 2 und 3 sei jedoch keine Antwort gekommen (act. 23 Rz. 19). Schlussendlich seien noch Kosten für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung eines Plä- doyers und die Anwesenheit an der Hauptverhandlung inkl. Wegzeit hinzugekom- men (act. 23 Rz. 20). Die einzelnen Leistungen der Anwälte seien ausgewiesen und seien allesamt kausal für die anwaltliche Beratungstätigkeit der Klägerin, wel- che sich gegen falsche (und strafbare Handlungen) der Beklagten mit allen rechtli- chen Mitteln zur Wehr setzen musste. Insgesamt belaufe sich der Aufwand auf total Fr. 29'840.90 (act. 23 Rz. 21).

- 8 -

2. Vorbringen der Beklagten

E. 2 Mit Vorladung vom 19. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 6. Mai 2025 vorgeladen (act. 18). Mit Eingabe vom 7. April 2025 er- klärte der Beklagte 1, dass er aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung mit der Klägerin auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte (act. 20). Mit Schrei- ben vom 22. April 2025 wurde der Beklagte 1 von Seiten des Gerichts darauf hin- gewiesen, dass die Verhandlung trotz seines Verzichts an der Teilnahme an der Hauptverhandlung stattfinden werde und verwies auf die in der Vorladung vom

19. März 2025 erwähnten Säumnisfolgen (act. 22). An der Hauptverhandlung er- schienen sodann einzig Rechtsanwalt MLaw X2._____ namens und mit Vollmacht der Klägerin sowie G._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin mit Ein-

- 4 - zelunterschrift (Prot. S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Klägerin ihre Replik ins Recht (vgl. Prot. S. 6; act. 23 und act. 24/28-34).

E. 2.1 Die Beklagten 2 und 3 reichten keine schriftliche Stellungnahme ein. Zudem erschien keiner der drei Beklagten an der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 (Prot. S. 6).

E. 2.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Beklagte 1 eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin bestritt er pauschal die Sachverhaltsdarstellung der Klä- gerin. Er führte sodann aus, dass keine Solidarität zwischen den Beklagten be- stehe. Die Aktien seien gestützt auf den Kaufvertrag vom 5. Juni 2024 ordnungs- gemäss verkauft worden. Vorangegangen sei diesem Kauf die Einhaltung des Ak- tionärbindungsvertrags. Mit Schreiben vom 7. März 2024 seien allen Aktionären der Klägerin die Aktien angeboten worden. Während der Frist sei keiner der Aktionäre auf das Angebot eingegangen. Bereits bei einer früheren Gelegenheit seien 200 Namensaktien à Fr. 100.– zu einem Preis von Fr. 200'000.– verkauft worden. Wes- halb es sich jetzt um ein Scheinangebot handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden und der anwaltliche Aufwand sei weder nachvollziehbar noch notwendig gewesen (act. 10 S. 1 f.).

E. 3 Vorbingen der Klägerin (Replik) In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 liess die Klägerin die Ausführungen des Beklagten 1 in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 allesamt im Einzelnen bestreiten (act. 23 Rz. 42 ff.).

E. 4 Rechtliche Einordnung des geltend gemachten Schadens

E. 4.1 Prozessuale Anwaltskosten

E. 4.1.1 Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht und macht Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'840.90 geltend (act. 23 S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2). Sie führt aus, dass ihr bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 18'278.80 entstanden seien (act. 2 Rz. 30). Nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs seien ihr weitere Anwaltskosten entstanden, welche auf die Kosten im Zusammenhang mit der

- 9 - Schlichtungsverhandlung, mit weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien und der Erstellung der Klage zurückzuführen seien (act. 2 Rz. 31). Insbesondere An- waltskosten für den Weg, die Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung etc. (act. 2 Rz. 34). Im weiteren Prozessverlauf seien weitere Kosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Gericht sowie mit dem Beklagten 2 und 3 hinzugekom- men (act. 23 Rz. 19).

E. 4.1.2 Das Schicksal der prozessualen Anwaltskosten wird vom Prozessrecht ab- schliessend geregelt (vgl. Kommentar in ius.focus 2017 Nr. 71 m.w.H.). Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sieht vor, dass die Parteientschädigung die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung umfassen. Die relevanten Anwaltskosten enthalten dabei pri- mär die unmittelbar mit der Führung des Prozesses verbunden Leistungen, also namentlich Instruktion durch den Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen sowie Verfassen der Rechtsschriften. Sie umfassen darüber hinaus auch Leis- tungen, die unmittelbar mit der Vorbereitung des Prozesses zusammenhängen. Des Weiteren gehören zu den entschädigungsrelevanten Anwaltskosten Kosten für Vergleichsverhandlungen auch vor Einleitung des Verfahrens (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 95 N 65). Ebenfalls gehören die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren zu den prozessualen Anwaltskosten, obwohl im Schlich- tungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (ZK ZPO-SU- TER/VON HOLZEN, Art. 95 N 38; DIKE-Komm ZPO-GRÜTTER, Art. 95 N 17).

E. 4.1.3 Bei den von der Klägerin nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens und damit nach Einleitung eines gerichtlichen Prozesses geltend gemachten Anwalts- kosten, handelt es sich klarerweise um prozessuale Anwaltskosten, welche nicht gestützt auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht geltend gemacht werden kön- nen. Die Entschädigung dieser Anwaltskosten richtet sich ausschliesslich nach dem Zivilprozessrecht und können der Gegenpartei auferlegt werden, falls die Klä- gerin mit ihrem Klagebegehren obsiegt.

E. 4.1.4 Von der eingeklagten Forderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'840.90 handelt es sich bei Fr. 11'562.10 (= Fr. 29'840.90 ./. Fr. 18'278.80 [Anwaltskosten bis zum Schlichtungsgesuch]) um prozessuale Anwaltskosten, deren Ersatz sich

- 10 - nach dem Zivilprozessrecht im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten (Art. 105 ZPO) richtet und damit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig ist.

E. 4.2 Vorprozessuale Anwaltskosten

E. 4.2.1 Auch vorprozessuale Anwaltskosten werden in der Regel durch die Partei- entschädigung entgolten (BGE 133 II 361 E. 4.1; BGE 117 II 394 E. 3 mit Verwei- sen). Dies gilt namentlich im Anwendungsbereich der ZPO (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 ff.). Sie können nur ganz ausnahmsweise separat als Schaden eingeklagt werden, wobei die Widerrechtlichkeit ihrer Verursachung durch die Gegenpartei ei- gens begründet werden muss. Sonst gehören sie in aller Regel zu den Kosten des laufenden Verfahrens, die ebenso wenig wie die Zinsen zum Streitwert gerechnet werden (vgl. Art. 91 ZPO) und nicht als selbständiger Anspruch eingeklagt werden können (BGer 4A_148/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4).

E. 4.2.2 Ein allfälliger Ersatzanspruch vorprozessualer Anwaltskosten muss sich demnach auf einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch (bspw. Art. 41 OR, Art. 97 OR, Art. 102 ff. OR) stützen (vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 95 ZPO N 3). Sie können zudem nur dann eine Schadensposition darstellen, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren (BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3; HGer-ZH HG160182 vom 27. Juni 2019 E. 5.7.4.2).

E. 4.2.3 Im Zusammenhang mit den Anwaltskosten, welche bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs in der Höhe von Fr. 18'278.80 entstanden sind, stützt sich die Klägerin auf Art. 41 OR und macht zusammenfassend geltend, dass der entstan- dene Vermögensschaden in den Anwaltskosten selbst zu sehen sei. Der Beizug eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen, um die rechtliche Situation rund um das vermeintliche Kaufangebot und den angeblichen Verkauf von Aktien zu klären und die rechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten prozessual durchzusetzen (act. 23 Rz. 22). Es handle sich bei den Anwaltskosten um einen mittelbaren sons- tigen Vermögensschaden (act. 2 Rz. 43). Der natürliche und adäquate Kausalzu- sammenhang sei zu bejahen (act. 2 Rz. 44 ff.). Der finanzielle Schaden wäre nicht entstanden, hätten sich die Beklagten rechtmässig verhalten, d.h. hätten sie kein Scheinangebot gemacht und hätten sich der Beklagte 1 insbesondere an den gül-

- 11 - tigen Aktionärbindungsvertrag gehalten, welcher den anderen Aktionären ein Vor- handrecht gewährte. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen, um ihre Position in der Thematik zu klären. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bestehe für die Gesellschaft bzw. den Verwaltungsrat hervorgehend aus der Sorgfaltspflicht sogar die Notwendigkeit, sich rechtlich unabhängig beraten zu lassen, zumal sie die Möglichkeit habe, die Zustimmung der Aktienübertragung zu verweigern. Es sei allgemein bekannt, dass rechtliche Beratung zu Kosten und damit zu einem finanziellen Schaden der Klägerin führe (act. 2 Rz. 48). Nach der bundesgerichtlichen objektiven Widerrechtlichkeitstheorie sei eine Schadenzufü- gung widerrechtlich bei einem reinen Vermögensschaden, wenn der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirke. Haftpflichtrelevante Schutznormen fänden sich vor allem im (Vermö- gens-)Strafrecht, so unter anderem im Betrug nach Art. 146 StGB oder auch in der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB (act. 2 Rz. 49). Vorliegend beruft sich die Klägerin auf die Verletzung der Schutznormen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v. Art. 146 StGB und arglistige Vermögensschädigung i.S.v. Art. 151 StGB (act. 2 Rz. 50 ff.). Eine Urkundenfälschung liege vor, weil das Fan- tasieangebot beziehungsweise das Schreiben vom 4. März 2024 eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstelle (act. 2 Rz. 50). Das Schreiben sei mutmasslich vom Beklagten 2 unterzeichnet worden. Es sei wohl einzig vom Beklagten 1 verwendet worden, um der Klägerin ein Kaufangebot weis- zumachen und dadurch idealerweise die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäss Artikel 6 der Statuten der Klägerin zu aktivieren und damit seine Aktien für einen überhöhten Preis an die Klägerin verkaufen zu können. Die Urkunde sei vermutlich falsch im Sinne einer inhaltlichen Falschbeurkundung, weil sie den Schein erwecke, dass sie von der "I._____" sei, einer Kollektivgesellschaft mit mehreren solidarisch und unbegrenzt haftenden Gesellschaftern, obschon diese nicht auffindbar sei, gar nicht zu existieren scheinen und deshalb wohl auch kein solches Schreiben in de- ren Namen erfolgen könne (act. 2 Rz. 53). Betrug liege zusammenfassend deshalb vor, weil die Beklagte 1 der Klägerin mitgeteilt habe, er habe einen Käufer für seine Aktien und dazu ein Fantasieangebot eingereicht habe, welches wohl eine Urkun- denfälschung darstelle. Damit habe der Beklagte 1 beabsichtigt, dass die Klägerin

- 12 - ihr Vorkaufsrecht ausüben und ihm die Aktien zu diesem Preis abkaufen würde (act. 2 Rz. 59). Sollte die Bereicherungsabsicht nicht vorgelegen haben, so habe der Beklagte 1 möglicherweise durch sein arglistiges Vorgehen, das Zustellen einer wahrscheinlich gefälschten Urkunde und das Bestätigen eines Aktienverkaufs, wel- cher wohl nicht stattgefunden habe, die Klägerin arglistig in die Irre geführt, bezie- hungsweise sie in ihrem Irrtum bestärkt. Dieser Irrtum beziehungsweise die Be- schränkung des Irrtums habe dazu geführt, dass die Klägerin einen Anwalt habe einschalten müssen und Anwaltskosten generiert worden seien, welche nicht nötig gewesen wären, wenn sich der Beklagte 1 rechtmässig verhalten hätte (act. 2 Rz. 64).

E. 4.2.4 Schäden, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (BSK OR- I-KESSLER, Art. 41 N 34 m.w.H.). Haftpflichtrelevante Schutznormen finden sich un- ter anderem im Vermögensstrafrecht. Der Schutz gilt jedoch nur gegen die genau umschriebenen Arten der Schädigung (BSK OR-I-KESSLER, Art. 41 N 35). Dies um- schreibt die sog. Schutzzwecklehre, wonach der Richter im konkreten Fall nur Schadenersatz zusprechen darf, wenn die Verhaltensnorm das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art schützt (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persön- lichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, N 302; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., N 858). Strafnormen können zudem nur dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznormen heran- gezogen werden, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjek- tiver Tatbestand erfüllt ist (BSK OR-I-KESSLER, Art. 41 N 35).

E. 4.2.5 Die Klägerin macht keinen Schaden geltend, welcher sich unmittelbar auf- grund einer Verletzung der angerufenen Schutznormen (Urkundenfälschung, Be- trug oder arglistigen Vermögensschädigung) realisiert hat. Gemäss der Schutz- zwecklehre wäre jedoch grundsätzlich einzig jener Schaden ersatzfähig, welcher

- 13 - dann entstanden wäre, wenn der Betrug, die Urkundenfälschung oder die arglistige Vermögensschädigung mit seinen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerk- malen verwirklicht worden wäre. Bei den Anwaltskosten handelt es sich dagegen um Schadenabwehrkosten. Die Kosten sind entstanden, um einen drohenden Schaden, verursacht durch die Verletzung der Schutznormen, abzuwenden. Die Anwaltskosten als Schadenabwehrkosten können – wenn überhaupt – nur dann ersatzfähig sein, wenn der eigentliche durch Verletzung der Schutznorm effektiv drohende Schaden damit konkret verhindert wurde. Mit anderen Worten ist beim Ersatz von Anwaltskosten als Schadenabwehrkosten die Frage zentral, ob ohne Konsultation eines Rechtsanwalts ein Schaden durch die Verletzung der Schutz- normen entstanden wäre.

E. 4.2.6 Im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens geltend ge- machten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 892.20 liess die Klägerin ausführen: "Hätte die Klägerin nicht einen Anwalt beigezogen und die Umstände genauer be- leuchten lassen, so hätte sie möglicherweise ihr Vorkaufsrecht ausgeübt und die Aktien für einen überhöhten Preis kaufen müssen, was zu einem Vermögensscha- den geführt hätte" (act. 2 Rz. 60). Damit spricht die Klägerin lediglich eine abstrakte Gefahr der Schädigung an, denn sie wäre nicht verpflichtet gewesen die Aktien zu kaufen. Hinzu kommt, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots aufgekom- men sind, weil der Preis der Aktien überhöht gewesen sei. Dabei weiss die Klägerin selbst am Besten, was der effektive Wert der Aktien ist. Um dies festzustellen, war kein Rechtsanwalt notwendig, was die Klägerin auch nicht geltend macht. Nebst dem überhöhten Preis basiert die Annahme, dass es sich um ein Scheinangebot handelt, auf einer Medienrecherche über den Beklagten 2 und der Feststellung, dass es keine Kollektivgesellschaft namens "I._____" gebe (act. 2 Rz. 19). Die Not- wendigkeit eines Beizugs eines Rechtsanwalts für diese Recherchen ist nicht nach- vollziehbar und wurde vom Beklagten 1 auch – pauschal aber immerhin – bestritten. Insgesamt gelang es der Klägerin daher nicht nachzuweisen, dass der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig gewesen ist, um einen konkret drohenden Schaden durch die Verletzung von Schutznormen abzuwehren.

- 14 -

E. 4.2.7 Für die weitere Konsultation des Rechtsanwalts nachdem der Beklagte 2 geltend gemacht hat, dass die Beklagte 3 die Aktien gekauft habe, fehlt es gar gänzlich an der Darlegung, welchen Schaden mit der Konsultation eines Rechtsan- walts abgewendet wurde. Der Verdacht auf ein mögliches unrechtes oder gar straf- rechtlich relevantes Verhalten reicht alleine nicht aus, um Anwaltskosten zu recht- fertigten. Vielmehr muss es sich bei den Anwaltskosten um Schadenabwehrkosten handeln, welche jedoch nur dann notwendig und gerechtfertigt sind, wenn ein kon- kreter Schaden durch das Verhalten der Beklagten gedroht hat. Da dieser konkret drohender Schaden nicht rechtsgenügend behauptet und dargelegt wurde, handelt es sich bei den Anwaltskosten um keinen ersatzfähigen Schaden gestützt auf die Verletzung der geltend gemachten Schutznormen.

E. 5 Fazit

E. 5.1 Da die rechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens nicht gegeben sind, ist die Klage abzuweisen.

E. 5.2 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die angerufenen Schutznormen im konkreten Fall überhaupt verletzt wurden, indem die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der geltend gemachten Urkundenfälschung, des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung erfüllt sind. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone in Anwendung von Art. 96 ZPO entsprechende Tarife festlegen. Grundlage für die Festsetzung sowohl der Gerichtskosten als auch – sofern die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist – der Parteientschädigung bildet im Zivilprozess der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozess- kosten verteilt (Botschaft ZPO, 7332).

- 15 -

2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert, vorliegend beträgt dieser Fr. 29'840.90. Zinsen sind nicht hinzuzurechnen. Die or- dentliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des reduzierten Zeitaufwandes des Gerichts aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beklagten am Prozess um 20 % zu reduzieren und auf Fr. 3'150.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ih- res Unterliegens und den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). VII. Rechtsmittel Gemäss Art. 308 ZPO ist gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens Fr. 10'000.–, wie vorliegend der Fall, die Berufung zulässig. Beanstandet eine Partei nur die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, steht ihr die Beschwerde zur Ver- fügung (Art. 110 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvor- schuss verrechnet. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, un- ter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurücker- stattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 16 -
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Valsangiacomo MLaw T. Fuchs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240030-M / U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw D. Valsangiacomo Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs Urteil vom 5. März 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____ AG betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: Zuletzt von der Klägerin aufrecht erhaltene Anträge (act. 23 S. 1): "1. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 892.20 zu bezahlen.

2. Die Beklagten seien unter Vorbehalt des Nachklagerechts unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 28'948.70 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." Zuletzt vom Beklagten 1 aufrecht erhaltener Antrag (act. 10 S. 1 f. sinngemäss): Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessgegenstand

1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Han- del mit … und Waren aller Art sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen bezweckt (act. 4/3). Der Beklagte 1 war bis zum 3. April 2025 Ak- tionär der Klägerin (act. 2 Rz. 5; act. 23 Rz. 5), wobei er gemäss Aktienbuch per

22. Oktober 2024 300 Namenaktien à Fr. 100.– hielt, was einem Aktienkapital von 30 % entsprach (act. 4/5). Der Beklagte 2 ist Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten 3, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, welche unter anderem den Erwerb, das halten und die Verwaltung von Beteiligungen in verschiedenen Bereichen bezweckt (act. 4/4).

2. Die Klägerin macht einen ausservertraglichen Schaden in der Höhe von Fr. 892.20 gegen den Beklagten 1 und 2 sowie einen ausservertraglichen Schaden in der Höhe von Fr. 28'948.70 gegen die Beklagten 1, 2 und 3 geltend (act. 23 S. 1 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Zwischen den Beklagten bestehe gemäss der Klägerin echte Solidarität i.S.v. Art. 50 Abs. 1 OR (act. 2 Rz. 6), wobei die Beklag- ten vorliegend eine passive einfache Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 71 ZPO bilden würden (act. 2 Rz. 7). Zusammenfassend stützt die Klägerin ihre Forderung auf ihr entstandene Anwaltskosten, welche aufgrund notwendiger rechtlicher Abklärungen

- 3 - hinsichtlich eines versuchten Verkaufs von Aktien der Klägerin gehalten vom Be- klagten 1 zunächst an eine Fantasiegesellschaft des Beklagten 2 bzw. anschlies- send an die Beklagte 3, entstanden seien (act. 2 Rz. 12 ff.; act. 23 Rz. 4 ff.). In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Klägerin auf Art. 41 OR und macht geltend, dass ihr der bezifferte Vermögensschaden aufgrund der Verletzung von Schutznormen, namentlich Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sowie arglistiger Vermögensschädigung i.S.v. Art. 151 StGB, zu entschädigen sei (act. 2 Rz. 41 ff.; act. 23 Rz. 22 ff.). II. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 20. November 2024 – und unter Einreichung der Klagebe- willigung des Friedensrichteramtes Stadt Schlieren (act. 1) – reichte die Klägerin eine schriftlich begründete Klage beim hiesigen Gericht samt Beilagen ein (act. 2 und act. 4/3-27). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'530.– zu leisten (act. 5). Dieser wurde in der Folge rechtzeitig geleistet (act. 7). Mit Verfügung vom

8. Januar 2025 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage schriftlich Stel- lung zu nehmen (act. 8). Der Beklagte 1 reichte rechtzeitig am 14. Februar 2025 eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 10 und act. 11/1-5). Der Beklagte 2 und die Beklagte 3 liessen sich auch innert mit Verfügung vom 24. Fe- bruar 2025 angesetzten Nachfrist nicht zur Klage vernehmen (vgl. act. 12).

2. Mit Vorladung vom 19. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 6. Mai 2025 vorgeladen (act. 18). Mit Eingabe vom 7. April 2025 er- klärte der Beklagte 1, dass er aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung mit der Klägerin auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte (act. 20). Mit Schrei- ben vom 22. April 2025 wurde der Beklagte 1 von Seiten des Gerichts darauf hin- gewiesen, dass die Verhandlung trotz seines Verzichts an der Teilnahme an der Hauptverhandlung stattfinden werde und verwies auf die in der Vorladung vom

19. März 2025 erwähnten Säumnisfolgen (act. 22). An der Hauptverhandlung er- schienen sodann einzig Rechtsanwalt MLaw X2._____ namens und mit Vollmacht der Klägerin sowie G._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin mit Ein-

- 4 - zelunterschrift (Prot. S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Klägerin ihre Replik ins Recht (vgl. Prot. S. 6; act. 23 und act. 24/28-34).

3. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen sowie auf die Akten ist nachfolgend einzugehen, soweit sich dies zur Entscheidfindung als not- wendig erweist. III. Formelles Der Beklagte 1 hat seinen Wohnsitz in H._____, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 36 ZPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des einge- klagten Streitwerts von unter Fr. 30'000.– findet das vereinfachte Verfahren Anwen- dung (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch sachlich zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. IV. Prozessuale Vorbemerkungen Im Zivilprozess gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Gemäss dieser Ma- xime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen. Nur die von einer Partei behaupteten Tatsachen dürfen Gegenstand des Prozesses werden, d.h., die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 372). Dahingegen nimmt das Gericht die rechtliche Beurteilung des von den Parteien Vorgetragenen und Bewiesenen nach Massgabe der jeweils anzuwendenden Normen von Amtes we- gen vor. Es hat das anwendbare Recht festzustellen und dieses auf den zu beur- teilenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, N 340 und N 342). V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbringen der Klägerin

- 5 - 1.1 In der schriftlichen Klagebegründung vom 20. November 2024 sowie im Plä- doyer vom 6. Mai 2025 liess die Klägerin zusammenfassend ausführen, dass der Beklagte 1 am 29. Februar 2024 anlässlich seines Austrittsgesprächs ausdrücklich bestätigt habe, dass er weiterhin Aktionär der Klägerin bleiben wolle und alles dar- ansetzen werde, dass die Klägerin seine während der Arbeitszeit akquirierten Kun- den behalten werde. Diese Absicht erklärte er nicht nur gegenüber der Geschäfts- führung, sondern habe er auch an der Generalversammlung am selben Tag bekräf- tigt (act. 2 Rz. 13; act. 23 Rz. 5). 1.2 Unmittelbar nach der Generalversammlung vom tt. Februar 2024 habe der Beklagte 1 am 7. März 2024 ein Einschreiben an die anderen Aktionäre der Kläge- rin versendet, in welchem er behauptete, er würde beabsichtigen, seine Aktien zu verkaufen, und zwar an eine sogenannte "I._____". Dem Schreiben sei ein weiteres Schreiben vom 4. März 2024, unterzeichnet vom Beklagten 2 im Namen dieser angeblichen Gesellschaft beigelegt gewesen. Darin sei ein Kaufangebot über Fr. 475'000.– für sämtliche Aktien des Beklagten 1 an der Klägerin unterbreitet ge- wesen (act. 2 Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 6). 1.3 Aufgrund diverser Ungereimtheiten dieses Angebots und den damit verbun- denen Konsequenzen für die Gesellschaft, habe sie sich gezwungen gesehen, ei- nen Anwalt einzuschalten und von diesem abklären zu lassen, ob es sich tatsäch- lich um ein ernstzunehmendes Angebot für den Aktienkauf handelte und ob Hand- lungsbedarf bestehe. Es habe sich sodann herausgestellt, dass der Beklagte 2 ge- mäss einem Artikel der J._____ [Zeitung] vom tt.mm.2002 und einem Bericht in K._____ [Nachrichtenplattform] vom tt.mm.2007 ein mehrfach vorbestrafter Ge- schäftsmann sei, unter anderem wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Es habe somit der Verdacht nahegelegen, dass es sich bei dem überhöhten Angebot um ein Scheinangebot gehandelt habe, welches nie ernsthaft gemeint gewesen sei. Die Angebotssumme erschien aus der Luft gegriffen, eine Due Diligence hätte nie stattgefunden, und es habe keine Hinweise auf eine gesicherte Finanzierung be- standen (act. 2 Rz. 17 ff.; act. 23 Rz. 7). 1.4 Nach eingehender Prüfung sei das Schreiben vom 4. März 2024 als Schein- angebot eingestuft worden – es hätte weder eine tatsächliche Kaufabsicht bestan-

- 6 - den noch hätte ein verbindliches Angebot vorgelegen. Zudem schien die angege- bene Kollektivgesellschaft nicht zu existieren. Der Beklagte 1 hätte sich wohl einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, in der Hoffnung, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausübe und die Aktien zu dem Fantasiepreis übernehmen würde. Das Schreiben des Beklagten 2 sei mit Antwortschreiben vom 5. April 2024 aus- drücklich als Scheinangebot bezeichnet und der Beklagte 2 sei in diesem Antworts- chreiben darauf hingewiesen worden, dass sich der Beklagte 1 hinsichtlich der an- geblich durchgeführten Gespräche widerrechtlich gegenüber der Klägerin verhalte (act. 2 Rz. 20 ff.; act. 23 Rz. 8). 1.5 Die Klägerin habe aufgrund der Unklarheiten rechtliche Beratung einholen müssen, wodurch zwischen dem 26. März und 18. April 2024 Anwaltskosten in Höhe von Fr. 892.20 entstanden seien, welche durch die Beklagten 1 und 2 verur- sacht worden seien (act. 2 Rz. 25; act. 23 Rz. 9). 1.6 Danach sei es zu Verhandlungen zwischen der Klägerin und den übrigen Aktionären hinsichtlich eines möglichen Aktienverkaufs gekommen – allerdings zu einem deutlich niedrigeren Preis als Fr. 475'000.–. Dies bestätige, dass der Be- klagte 1 unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen ein angebliches Angebot vor- getäuscht habe, und es in der Absicht weiterleitete, die Klägerin würde aufgrund des vermeintlichen hohen Angebots ihr Vorkaufsrecht ausüben und dem Beklag- ten 1 einen überhöhten Kaufpreis für seine Aktien an der Klägerin zahlen. Diese Verhandlungen hätten keine Früchte getragen (act. 2 Rz. 22 f.; act. 23 Rz. 10). 1.7 Am 19. Juni 2024 habe sich der Beklagte 2 telefonisch beim Verwaltungsrat der Klägerin, G._____, gemeldet und habe erklärt, die Beklagte 3 habe die Aktien des Beklagten 1 übernommen und sei nun Aktionärin. Gleichzeitig habe er die Ein- tragung der Beklagten 3 ins Aktienbuch sowie die Ausstellung eines Aktienzertifi- kats gefordert. Die Klägerin habe irritiert reagiert, da keinerlei Belege für diese Transaktion vorgelegt worden seien, weder ein Kaufvertrag, noch eine Zession oder eine Zahlungsbestätigung. Im Telefongespräch vom 19. Juni 2024 habe der Beklagte 2 versprochen, sämtliche Unterlagen der Klägerin umgehend per E-Mail nachzureichen. Dies sei nie. In der WhatsApp-Nachricht vom 25. Juni 2024 habe der Beklagte 1 wahrheitswidrig den Verkauf bestätigt, habe dabei aber die in den

- 7 - Statuten der Klägerin enthaltene Übertragungsbeschränkung, welche eine Zustim- mung der Gesellschaft zur Aktienübertragung voraussetzte, ignoriert (act. 2 Rz. 26 ff.; act. 23 Rz. 12). 1.8 Die Klägerin habe sich gezwungen gesehen, erneut anwaltliche Hilfe beizu- ziehen, um abklären zu lassen, was eine angebrachte Reaktion ihrerseits sei und ob sie trotz der Vinkulierung der Aktien im Umfang der Statuten die Beklagte 3 als angebliche neue Aktionärin zu akzeptieren habe. Die Anwaltskosten, welche der Klägerin nach dem 24. Juni 2024 aufgrund des täuschenden und widerrechtlichen Verhaltens entstanden seien, beliefen sich bis zum Einreichen des Schlichtungs- gesuchs auf Fr. 18'278.80 (act. 2 Rz. 29 f.; act. 23 Rz. 13). 1.9 Nach einreichen des Schlichtungsgesuchs seien der Klägerin weitere An- waltskosten entstanden, welche auf die Kosten im Zusammenhang mit der Schlich- tungsverhandlung, mit weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien und der Er- stellung der Klage zurückzuführen seien (act. 2 Rz. 31). 1.10 Bis zur Erstellung der Klageschrift hätten die Anwaltskosten Fr. 24'764.69 betragen. Hintergrund dieser Forderung sei wie dargelegt, die notwendige rechtli- che Abklärung hinsichtlich des (versuchten) Verkaufs der Aktien der Klägerin vom Beklagten 1 zunächst an eine Fantasiegesellschaft des Beklagten 2 bzw. ansch- liessend an die Beklagte 3 (act. 2 Rz. 39; act. 23 Rz. 18). Im weiteren Verlauf des Prozessverfahrens seien Kosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Gericht, mit dem Beklagten 2 und 3 hinzugekommen. Im Schreiben vom 3. April 2025 sei nochmals versucht worden, eine Einigung im vorliegenden Verfahren zu finden, damit keine weiteren Unkosten entstehen. Von den Beklagten 2 und 3 sei jedoch keine Antwort gekommen (act. 23 Rz. 19). Schlussendlich seien noch Kosten für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung inkl. Vorbereitung eines Plä- doyers und die Anwesenheit an der Hauptverhandlung inkl. Wegzeit hinzugekom- men (act. 23 Rz. 20). Die einzelnen Leistungen der Anwälte seien ausgewiesen und seien allesamt kausal für die anwaltliche Beratungstätigkeit der Klägerin, wel- che sich gegen falsche (und strafbare Handlungen) der Beklagten mit allen rechtli- chen Mitteln zur Wehr setzen musste. Insgesamt belaufe sich der Aufwand auf total Fr. 29'840.90 (act. 23 Rz. 21).

- 8 -

2. Vorbringen der Beklagten 2.1 Die Beklagten 2 und 3 reichten keine schriftliche Stellungnahme ein. Zudem erschien keiner der drei Beklagten an der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 (Prot. S. 6). 2.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Beklagte 1 eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin bestritt er pauschal die Sachverhaltsdarstellung der Klä- gerin. Er führte sodann aus, dass keine Solidarität zwischen den Beklagten be- stehe. Die Aktien seien gestützt auf den Kaufvertrag vom 5. Juni 2024 ordnungs- gemäss verkauft worden. Vorangegangen sei diesem Kauf die Einhaltung des Ak- tionärbindungsvertrags. Mit Schreiben vom 7. März 2024 seien allen Aktionären der Klägerin die Aktien angeboten worden. Während der Frist sei keiner der Aktionäre auf das Angebot eingegangen. Bereits bei einer früheren Gelegenheit seien 200 Namensaktien à Fr. 100.– zu einem Preis von Fr. 200'000.– verkauft worden. Wes- halb es sich jetzt um ein Scheinangebot handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden und der anwaltliche Aufwand sei weder nachvollziehbar noch notwendig gewesen (act. 10 S. 1 f.).

3. Vorbingen der Klägerin (Replik) In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 liess die Klägerin die Ausführungen des Beklagten 1 in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 allesamt im Einzelnen bestreiten (act. 23 Rz. 42 ff.).

4. Rechtliche Einordnung des geltend gemachten Schadens 4.1 Prozessuale Anwaltskosten 4.1.1 Die Klägerin stützt ihre Forderung auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht und macht Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'840.90 geltend (act. 23 S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2). Sie führt aus, dass ihr bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 18'278.80 entstanden seien (act. 2 Rz. 30). Nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs seien ihr weitere Anwaltskosten entstanden, welche auf die Kosten im Zusammenhang mit der

- 9 - Schlichtungsverhandlung, mit weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien und der Erstellung der Klage zurückzuführen seien (act. 2 Rz. 31). Insbesondere An- waltskosten für den Weg, die Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung etc. (act. 2 Rz. 34). Im weiteren Prozessverlauf seien weitere Kosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Gericht sowie mit dem Beklagten 2 und 3 hinzugekom- men (act. 23 Rz. 19). 4.1.2 Das Schicksal der prozessualen Anwaltskosten wird vom Prozessrecht ab- schliessend geregelt (vgl. Kommentar in ius.focus 2017 Nr. 71 m.w.H.). Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sieht vor, dass die Parteientschädigung die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung umfassen. Die relevanten Anwaltskosten enthalten dabei pri- mär die unmittelbar mit der Führung des Prozesses verbunden Leistungen, also namentlich Instruktion durch den Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen sowie Verfassen der Rechtsschriften. Sie umfassen darüber hinaus auch Leis- tungen, die unmittelbar mit der Vorbereitung des Prozesses zusammenhängen. Des Weiteren gehören zu den entschädigungsrelevanten Anwaltskosten Kosten für Vergleichsverhandlungen auch vor Einleitung des Verfahrens (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 95 N 65). Ebenfalls gehören die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren zu den prozessualen Anwaltskosten, obwohl im Schlich- tungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (ZK ZPO-SU- TER/VON HOLZEN, Art. 95 N 38; DIKE-Komm ZPO-GRÜTTER, Art. 95 N 17). 4.1.3 Bei den von der Klägerin nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens und damit nach Einleitung eines gerichtlichen Prozesses geltend gemachten Anwalts- kosten, handelt es sich klarerweise um prozessuale Anwaltskosten, welche nicht gestützt auf das ausservertragliche Haftpflichtrecht geltend gemacht werden kön- nen. Die Entschädigung dieser Anwaltskosten richtet sich ausschliesslich nach dem Zivilprozessrecht und können der Gegenpartei auferlegt werden, falls die Klä- gerin mit ihrem Klagebegehren obsiegt. 4.1.4 Von der eingeklagten Forderung in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'840.90 handelt es sich bei Fr. 11'562.10 (= Fr. 29'840.90 ./. Fr. 18'278.80 [Anwaltskosten bis zum Schlichtungsgesuch]) um prozessuale Anwaltskosten, deren Ersatz sich

- 10 - nach dem Zivilprozessrecht im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten (Art. 105 ZPO) richtet und damit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig ist. 4.2 Vorprozessuale Anwaltskosten 4.2.1 Auch vorprozessuale Anwaltskosten werden in der Regel durch die Partei- entschädigung entgolten (BGE 133 II 361 E. 4.1; BGE 117 II 394 E. 3 mit Verwei- sen). Dies gilt namentlich im Anwendungsbereich der ZPO (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 ff.). Sie können nur ganz ausnahmsweise separat als Schaden eingeklagt werden, wobei die Widerrechtlichkeit ihrer Verursachung durch die Gegenpartei ei- gens begründet werden muss. Sonst gehören sie in aller Regel zu den Kosten des laufenden Verfahrens, die ebenso wenig wie die Zinsen zum Streitwert gerechnet werden (vgl. Art. 91 ZPO) und nicht als selbständiger Anspruch eingeklagt werden können (BGer 4A_148/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). 4.2.2 Ein allfälliger Ersatzanspruch vorprozessualer Anwaltskosten muss sich demnach auf einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch (bspw. Art. 41 OR, Art. 97 OR, Art. 102 ff. OR) stützen (vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 95 ZPO N 3). Sie können zudem nur dann eine Schadensposition darstellen, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren (BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3; HGer-ZH HG160182 vom 27. Juni 2019 E. 5.7.4.2). 4.2.3 Im Zusammenhang mit den Anwaltskosten, welche bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs in der Höhe von Fr. 18'278.80 entstanden sind, stützt sich die Klägerin auf Art. 41 OR und macht zusammenfassend geltend, dass der entstan- dene Vermögensschaden in den Anwaltskosten selbst zu sehen sei. Der Beizug eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen, um die rechtliche Situation rund um das vermeintliche Kaufangebot und den angeblichen Verkauf von Aktien zu klären und die rechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten prozessual durchzusetzen (act. 23 Rz. 22). Es handle sich bei den Anwaltskosten um einen mittelbaren sons- tigen Vermögensschaden (act. 2 Rz. 43). Der natürliche und adäquate Kausalzu- sammenhang sei zu bejahen (act. 2 Rz. 44 ff.). Der finanzielle Schaden wäre nicht entstanden, hätten sich die Beklagten rechtmässig verhalten, d.h. hätten sie kein Scheinangebot gemacht und hätten sich der Beklagte 1 insbesondere an den gül-

- 11 - tigen Aktionärbindungsvertrag gehalten, welcher den anderen Aktionären ein Vor- handrecht gewährte. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen, um ihre Position in der Thematik zu klären. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bestehe für die Gesellschaft bzw. den Verwaltungsrat hervorgehend aus der Sorgfaltspflicht sogar die Notwendigkeit, sich rechtlich unabhängig beraten zu lassen, zumal sie die Möglichkeit habe, die Zustimmung der Aktienübertragung zu verweigern. Es sei allgemein bekannt, dass rechtliche Beratung zu Kosten und damit zu einem finanziellen Schaden der Klägerin führe (act. 2 Rz. 48). Nach der bundesgerichtlichen objektiven Widerrechtlichkeitstheorie sei eine Schadenzufü- gung widerrechtlich bei einem reinen Vermögensschaden, wenn der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutz- norm bewirke. Haftpflichtrelevante Schutznormen fänden sich vor allem im (Vermö- gens-)Strafrecht, so unter anderem im Betrug nach Art. 146 StGB oder auch in der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB (act. 2 Rz. 49). Vorliegend beruft sich die Klägerin auf die Verletzung der Schutznormen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v. Art. 146 StGB und arglistige Vermögensschädigung i.S.v. Art. 151 StGB (act. 2 Rz. 50 ff.). Eine Urkundenfälschung liege vor, weil das Fan- tasieangebot beziehungsweise das Schreiben vom 4. März 2024 eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstelle (act. 2 Rz. 50). Das Schreiben sei mutmasslich vom Beklagten 2 unterzeichnet worden. Es sei wohl einzig vom Beklagten 1 verwendet worden, um der Klägerin ein Kaufangebot weis- zumachen und dadurch idealerweise die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäss Artikel 6 der Statuten der Klägerin zu aktivieren und damit seine Aktien für einen überhöhten Preis an die Klägerin verkaufen zu können. Die Urkunde sei vermutlich falsch im Sinne einer inhaltlichen Falschbeurkundung, weil sie den Schein erwecke, dass sie von der "I._____" sei, einer Kollektivgesellschaft mit mehreren solidarisch und unbegrenzt haftenden Gesellschaftern, obschon diese nicht auffindbar sei, gar nicht zu existieren scheinen und deshalb wohl auch kein solches Schreiben in de- ren Namen erfolgen könne (act. 2 Rz. 53). Betrug liege zusammenfassend deshalb vor, weil die Beklagte 1 der Klägerin mitgeteilt habe, er habe einen Käufer für seine Aktien und dazu ein Fantasieangebot eingereicht habe, welches wohl eine Urkun- denfälschung darstelle. Damit habe der Beklagte 1 beabsichtigt, dass die Klägerin

- 12 - ihr Vorkaufsrecht ausüben und ihm die Aktien zu diesem Preis abkaufen würde (act. 2 Rz. 59). Sollte die Bereicherungsabsicht nicht vorgelegen haben, so habe der Beklagte 1 möglicherweise durch sein arglistiges Vorgehen, das Zustellen einer wahrscheinlich gefälschten Urkunde und das Bestätigen eines Aktienverkaufs, wel- cher wohl nicht stattgefunden habe, die Klägerin arglistig in die Irre geführt, bezie- hungsweise sie in ihrem Irrtum bestärkt. Dieser Irrtum beziehungsweise die Be- schränkung des Irrtums habe dazu geführt, dass die Klägerin einen Anwalt habe einschalten müssen und Anwaltskosten generiert worden seien, welche nicht nötig gewesen wären, wenn sich der Beklagte 1 rechtmässig verhalten hätte (act. 2 Rz. 64). 4.2.4 Schäden, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (BSK OR- I-KESSLER, Art. 41 N 34 m.w.H.). Haftpflichtrelevante Schutznormen finden sich un- ter anderem im Vermögensstrafrecht. Der Schutz gilt jedoch nur gegen die genau umschriebenen Arten der Schädigung (BSK OR-I-KESSLER, Art. 41 N 35). Dies um- schreibt die sog. Schutzzwecklehre, wonach der Richter im konkreten Fall nur Schadenersatz zusprechen darf, wenn die Verhaltensnorm das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art schützt (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persön- lichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, N 302; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., N 858). Strafnormen können zudem nur dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznormen heran- gezogen werden, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjek- tiver Tatbestand erfüllt ist (BSK OR-I-KESSLER, Art. 41 N 35). 4.2.5 Die Klägerin macht keinen Schaden geltend, welcher sich unmittelbar auf- grund einer Verletzung der angerufenen Schutznormen (Urkundenfälschung, Be- trug oder arglistigen Vermögensschädigung) realisiert hat. Gemäss der Schutz- zwecklehre wäre jedoch grundsätzlich einzig jener Schaden ersatzfähig, welcher

- 13 - dann entstanden wäre, wenn der Betrug, die Urkundenfälschung oder die arglistige Vermögensschädigung mit seinen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerk- malen verwirklicht worden wäre. Bei den Anwaltskosten handelt es sich dagegen um Schadenabwehrkosten. Die Kosten sind entstanden, um einen drohenden Schaden, verursacht durch die Verletzung der Schutznormen, abzuwenden. Die Anwaltskosten als Schadenabwehrkosten können – wenn überhaupt – nur dann ersatzfähig sein, wenn der eigentliche durch Verletzung der Schutznorm effektiv drohende Schaden damit konkret verhindert wurde. Mit anderen Worten ist beim Ersatz von Anwaltskosten als Schadenabwehrkosten die Frage zentral, ob ohne Konsultation eines Rechtsanwalts ein Schaden durch die Verletzung der Schutz- normen entstanden wäre. 4.2.6 Im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens geltend ge- machten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 892.20 liess die Klägerin ausführen: "Hätte die Klägerin nicht einen Anwalt beigezogen und die Umstände genauer be- leuchten lassen, so hätte sie möglicherweise ihr Vorkaufsrecht ausgeübt und die Aktien für einen überhöhten Preis kaufen müssen, was zu einem Vermögensscha- den geführt hätte" (act. 2 Rz. 60). Damit spricht die Klägerin lediglich eine abstrakte Gefahr der Schädigung an, denn sie wäre nicht verpflichtet gewesen die Aktien zu kaufen. Hinzu kommt, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots aufgekom- men sind, weil der Preis der Aktien überhöht gewesen sei. Dabei weiss die Klägerin selbst am Besten, was der effektive Wert der Aktien ist. Um dies festzustellen, war kein Rechtsanwalt notwendig, was die Klägerin auch nicht geltend macht. Nebst dem überhöhten Preis basiert die Annahme, dass es sich um ein Scheinangebot handelt, auf einer Medienrecherche über den Beklagten 2 und der Feststellung, dass es keine Kollektivgesellschaft namens "I._____" gebe (act. 2 Rz. 19). Die Not- wendigkeit eines Beizugs eines Rechtsanwalts für diese Recherchen ist nicht nach- vollziehbar und wurde vom Beklagten 1 auch – pauschal aber immerhin – bestritten. Insgesamt gelang es der Klägerin daher nicht nachzuweisen, dass der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig gewesen ist, um einen konkret drohenden Schaden durch die Verletzung von Schutznormen abzuwehren.

- 14 - 4.2.7 Für die weitere Konsultation des Rechtsanwalts nachdem der Beklagte 2 geltend gemacht hat, dass die Beklagte 3 die Aktien gekauft habe, fehlt es gar gänzlich an der Darlegung, welchen Schaden mit der Konsultation eines Rechtsan- walts abgewendet wurde. Der Verdacht auf ein mögliches unrechtes oder gar straf- rechtlich relevantes Verhalten reicht alleine nicht aus, um Anwaltskosten zu recht- fertigten. Vielmehr muss es sich bei den Anwaltskosten um Schadenabwehrkosten handeln, welche jedoch nur dann notwendig und gerechtfertigt sind, wenn ein kon- kreter Schaden durch das Verhalten der Beklagten gedroht hat. Da dieser konkret drohender Schaden nicht rechtsgenügend behauptet und dargelegt wurde, handelt es sich bei den Anwaltskosten um keinen ersatzfähigen Schaden gestützt auf die Verletzung der geltend gemachten Schutznormen.

5. Fazit 5.1 Da die rechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens nicht gegeben sind, ist die Klage abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die angerufenen Schutznormen im konkreten Fall überhaupt verletzt wurden, indem die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der geltend gemachten Urkundenfälschung, des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung erfüllt sind. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone in Anwendung von Art. 96 ZPO entsprechende Tarife festlegen. Grundlage für die Festsetzung sowohl der Gerichtskosten als auch – sofern die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist – der Parteientschädigung bildet im Zivilprozess der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozess- kosten verteilt (Botschaft ZPO, 7332).

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2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert, vorliegend beträgt dieser Fr. 29'840.90. Zinsen sind nicht hinzuzurechnen. Die or- dentliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des reduzierten Zeitaufwandes des Gerichts aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beklagten am Prozess um 20 % zu reduzieren und auf Fr. 3'150.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ih- res Unterliegens und den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). VII. Rechtsmittel Gemäss Art. 308 ZPO ist gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren von mindestens Fr. 10'000.–, wie vorliegend der Fall, die Berufung zulässig. Beanstandet eine Partei nur die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, steht ihr die Beschwerde zur Ver- fügung (Art. 110 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvor- schuss verrechnet. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, un- ter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurücker- stattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

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6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Valsangiacomo MLaw T. Fuchs