Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beklagte liess den Kläger mit Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2023 (Be- treibungsamt Birmensdorf, Betreibung Nr. …) über Fr. 10'000- nebst 5 % Zins seit
29. Juni 2021 sowie Fr. 9'600.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2022 betreiben und stellte in der Folge – da der Kläger Rechtsvorschlag erhoben hatte – das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den gesamten Betrag (act. 4/1 in Verbindung mit act. 4/3/2).
E. 1.2 Mit Urteil vom 17. Juli 2023 erteilte das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon dem Beklagten wie beantragt provisorische
- 3 - Rechtsöffnung für Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 und für Fr. 9'600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 (act. 3/2).
E. 1.3 Am 28. August 2023 erhob der Kläger unbegründete Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG (act. 1 S. 2).
E. 1.4 Nachdem der Kläger den von ihm einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'100.- innert erstreckter Frist geleistet hatte (act. 5, 6/1, 7 und 9), wurde auf den 27. November 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 10). Aufgrund ei- ner Verhandlungsunfähigkeit des Klägers wurde die Ladung am 27. November 2023 abgenommen (act. 15) und es wurde – mit Einverständnis der Parteien (act. 15) – mit Verfügung vom 29. November 2023 ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 16).
E. 1.5 Die Klagebegründung ging am 29. Januar 2024 innert erstreckter Frist ein (act. 21), die Klageantwort am 20. Februar 2024 innert Frist (act. 22, 23 und 25).
E. 1.6 Hierauf wurde am 12. März 2024 auf den 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (27). Auch dieser Termin wurde indessen auf Wunsch der Parteien wie- der abgenommen und auch für Replik und Duplik ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 30, 31, 33 und 35). Die Replik ging innert erstreckter Frist am 21. Mai 2024 (act. 37, 39), die Duplik innert Frist am 13. Juni 2024 (act. 40, 41/1 und 42) ein. Am
28. Juni 2024 wurde die Duplik dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Stem- pelverfügung auf act. 42 sowie act. 43), worauf dieser mit Schreiben vom 11. Juli 2024 um Fristansetzung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ersuchte (act. 45). Entsprechend wurde ihm mit Verfügung vom gleichen Tag eine (nicht erstreckbare) zehntägige Frist angesetzt (act. 47). Die Stellungnahme traf rechtzeitig am 26. Au- gust 2024 ein (act. 49).
E. 1.7 Mit Beweisverfügung vom 10. September 2024 wurde die C._____ AG (fortan C._____) aufgefordert, den Abtretungsvertrag zwischen ihr und dem Be- klagten betreffend die Forderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger über Fr. 10'000.– (Darlehen/Schuldanerkennung vom 1. März 2019) und die Restforde- rung über Fr. 9'600.– (Darlehen/vollstreckbare öffentliche Urkunde vom 28. Mai
- 4 -
2020) zu edieren. Sodann wurde D._____, Geschäftsführer der C._____, aufgefor- dert, schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob eine schriftliche Abtretungserklärung in den Geschäftsbüchern der C._____ vorliege (act. 52).
E. 1.8 Während die Auskunft von D._____ am 18. September 2024 einging (act. 56), musste der C._____ zunächst eine Ordnungsbusse angedroht werden (act. 58), bevor sie sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 äusserte (act. 60).
E. 1.9 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurden die Parteien angefragt, ob auf eine mündliche Verhandlung zur Erstattung der Schlussvorträge verzichtet werde (act. 61), was beide innert Frist bejahten (act. 63 und 64), worauf ihnen am 18. No- vember 2024 Frist zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge angesetzt wurde (act. 65). Der Vortrag des Beklagten ging innert Frist am 10. Dezember 2024 bei Gericht ein (act. 67), derjenige des Klägers wurde innert erstreckter Frist zur Post gegeben (act. 68 und 70). Die Schlussvorträge wurden gegenseitig zur Kennt- nis gebracht (act. 71/1-2), woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2025 beantragte, es sei ihm Frist zur Wahrung des Replikrechts anzusetzen (act. 72). Diesem Ansinnen wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gefolgt (act. 73), wor- auf der Kläger innert Frist am 20. Februar 2025 auf Stellungnahme verzichtete (act. 75).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der (heutige) Beklagte hatte trotz teilweisen Vorliegens einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO, welche gemäss Art. 349 ZPO als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, über den gesamten Betrag provisorische Rechts- öffnung verlangt und erhalten. Folgerichtig erhob der (heutige) Kläger gegen diesen Entscheid insgesamt Aberkennungsklage, anstatt neben der Aberkennungsklage im Betrag von Fr. 10'000.– im Restbetrag eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 352 ZPO bzw. Art. 85a SchKG zu erheben. Dies wurde denn auch von keiner Seite beanstandet. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte auf die vollstreckungsrechtlichen Vorteile der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ver- zichtet hat, zumal sich an den Prozessvoraussetzungen sowie der Verfahrensart
- 5 - vor Bezirksgericht nichts geändert hätte, weshalb die Verfahren wohl ohnehin zu vereinigen gewesen wären.
E. 2.2 Bei Aberkennungsklagen im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG (wie auch bei negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG) entfällt ein Schlichtungsver- fahren (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Das Verfahren wird direkt durch Einreichung der Klage beim Einzelgericht (vgl. § 24 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO) am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 SchKG) rechtshängig gemacht. Je nach Streitwert kommt dabei das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren zur An- wendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirks Dietikon vom 17. Juli 2023 wurde dem Kläger am 7. August 2023 zugestellt (act. 4/26/2). Die Aberkennungsklage wurde am 28. August 2023 und damit innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG rechtzeitig rechtshängig ge- macht. Da das Betreibungsamt Birmensdorf die Betreibung führt, ist das Einzelge- richt des Bezirkes Dietikon auch für die Aberkennungsklage örtlich zuständig. An- gesichts des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwerts ist der Prozess im ver- einfachten Verfahren zu führen.
E. 2.3 Im Rahmen seiner Replik forderte der Kläger neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– für das diesem Verfahren vorangegangene Rechtsöffnungsverfah- ren (act. 39 S. 2 und S. 7). Rechtsöffnungs- und Aberkennungsklagen sind gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 123 III 230) je eigenständige Verfahren, weshalb die neu gestellte Forderung als materielle Klageerweiterung zu qualifizieren ist und nicht bloss als Konkretisierung des bereits gestellten Antrags auf Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei Befürwortung der sog. "materiellen Position", da jedenfalls ein spezifischer Antrag auf zusätzliche Entschädigung für das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren nötig ist, mithin dieser Aspekt bei der Entschädigungsre- gelung des Aberkennungsverfahrens nicht von Amtes wegen miteinbezogen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2022, E. 6 mit Hinweis auf BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 83 N 70 f.).
- 6 - Diese Klageerweiterung bzw. Klageänderung erscheint mit Blick auf Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ohne weiteres als zulässig.
E. 2.4 Soweit der Kläger in seiner Novenstellungnahme vom 26. August 2024 (act. 49) seine früheren Tatsachenbehauptungen ergänzte, legte er – trotz spezifi- scher Aufforderung gemäss Verfügung vom 11. Juli 2024 Dispositivziffer 1 (act. 47)
– nicht dar, inwiefern ihm dies novenrechtlich erlaubt wäre (vgl. Art. 229 aZPO). Solches erschliesst sich denn auch nicht, denn nur, dass der Beklagte gewisse Vorbringen des Klägers bestritten hat, erlaubt es jenem nicht, diese bestrittenen Behauptungen nachfolgend trotz Aktenschluss zu ergänzen. Vielmehr ist mit Be- streitungen jederzeit zu rechnen und entsprechend der Tatsachenvortrag bereits vor Aktenschluss zu vervollständigen. Die Novenstellungnahme des Klägers ist so- mit – da nach Aktenschluss eingereicht – nicht weiter beachtlich.
E. 2.5 Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung und auf mündliche Schlussvorträge ausdrücklich verzichtet (act. 30, 33, 63 und 64). Das Beweisverfahren beschränkte sich auf die (versuchte) Edition der Ab- tretungserklärung(en) bei der C._____. Zu den in diesem Zusammenhang neu ein- gegangenen Auskünften der C._____ und von D._____ konnten sich die Parteien in ihren schriftlichen Schlussvorträgen äussern. Weitere Beweisabnahmen erschei- nen vorliegend nicht als notwendig (vgl. dazu Ziff. 3.5 ff. nachfolgend), womit sich das Verfahren als spruchreif erweist.
E. 3 Zur Sache
E. 3.1 Im Rahmen der Aberkennungsklage ist es Sache des beklagten Gläubigers, die Anspruchsgrundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung darzutun. Im vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte die tatsächlichen Grundlagen be- züglich der von ihm geltend gemachten Forderungen zu behaupten und zu bewei- sen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings grundsätzlich unbestritten, dass der Kläger dem Beklagten – entsprechend den im Rechtsöffnungsverfahren vorge- legten Schuldanerkennungen (act. 4/3-4) – Fr. 10'000.– (Darlehen/Schuldanerken- nung vom 1. März 2019) und Fr. 9'600.– (Darlehen/öffentliche Urkunde vom
28. Mai 2020 über Fr. 25'000.–, teilweise zurückbezahlt,) (je zzgl. Zins) schuldig
- 7 - war und diese Beträge auch fällig waren (vgl. act. 25 S. 3 f. und act. 39 S. 3 sowie act. 4/21 S. 3). Fraglich ist jedoch, ob der Beklagte diese Forderungen an die C._____ zediert hat und sie sodann am 7. April 2022 in die vor der Friedensrichterin der Stadt E._____ zwischen dem Kläger und der C._____ abgeschlossene Vereinbarung (act. 3/3) ge- flossen und somit untergegangen sind. Für diese angebliche Tilgung ist der Kläger beweispflichtig (Art. 8 ZGB).
E. 3.2 Der Kläger führte dazu aus, er habe gegenüber der C._____ ein Schlich- tungsverfahren anhängig gemacht betreffend diverse Forderungen aus Arbeitsver- hältnis (er sei vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 Arbeitnehmer der C._____ ge- wesen). Anlässlich der Friedensrichterverhandlung habe F._____, Rechtsanwalt und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der C._____, zahlrei- che Gegenforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 125'000.– geltend gemacht, da- bei die streitgegenständlichen Forderungen des Beklagten explizit erwähnt und ausgeführt, dass diese der C._____ abgetreten worden seien. In der Folge habe auch G._____, die Ehefrau des Beklagten und einzelzeichnungsberechtigte Ver- waltungsrätin der C._____, betont, dass mit einem Vergleich die Möglichkeit be- stehe, nun endlich die Streitigkeiten zwischen der C._____ und dem Beklagten auf der einen und dem Kläger auf der anderen Seite vollumfänglich und abschliessend beizulegen. Gerade vor dem Hintergrund dieser beiden abgetretenen Forderungen sei schliesslich eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wobei vereinbart wor- den sei, dass die Parteien mit einer Zahlung der C._____ von Fr. 20'000.– per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien. Damit hätten die Forderungen des Klägers bereits bei Stellung des Betreibungsbegehrens am
31. Januar 2023 nicht mehr bestanden (act. 21 S. 3 ff.). Der Kläger bestritt, dass keine Belege über die Abtretung vorlägen und beantragte
– nebst der Einvernahme der anlässlich der Schlichtungsverhandlung anwesenden Personen als Zeugen und der Edition der Steuererklärungen 2020-2022 des Be- klagten – die Edition des Abtretungsvertrags durch den Beklagten und die C._____ (act. 39 S. 4).
- 8 - Sodann machte er geltend, dass die Vereinbarung auch den Rückzug der Strafan- zeige des Klägers gegen den Beklagten enthalte, verdeutliche die enge Verstri- ckung zwischen dem Beklagten und der C._____ und zeige auf, dass man mit dem Vergleich sämtliche Streitigkeiten habe begraben wollen zwischen dem Kläger, der C._____ und dem Beklagten (act. 39 S. 4). Im vorliegenden Verfahren gelte die freie Beweiswürdigung, weshalb das Vorhan- densein der formgültigen Abtretung auch mit anderen Beweismitteln als dem schriftlichen Abtretungsvertrag nachgewiesen werden könne, sollte dieser nicht er- hältlich zu machen sein (act. 39 S. 5). Eventualiter sei davon auszugehen, dass die C._____ bzw. G._____ und F._____ als Vertreter des Beklagten in dessen Namen rechtsgültig einen Vergleich über die Forderungen geschlossen hätten und diese damit erloschen seien. So sei ihm an- lässlich der Vergleichsverhandlungen mehrfach zugesichert worden, dass der Ver- gleich auch die betriebenen Forderungen umfasse, der Konsens habe somit auch diese beinhaltet. Sollte keine Abtretung erfolgt sein, hätten die C._____ bzw. deren Vertreter damit in Vertretung des Beklagten einen Vergleich über dessen Forderun- gen abgeschlossen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung seien offensichtlich auch die Interessen des Beklagten vertreten worden. So sei etwa der Rückzug ei- ner Strafanzeige gegen den Beklagten vereinbart worden. Angesichts der engen persönlichen als auch beruflichen Verbundenheit zwischen dem Beklagten und der C._____, bzw. deren Vertreter – der Beklagte sei (Mit-)Eigentümer der Gesellschaft und der Ehemann von G._____ – sei davon auszugehen, dass die C._____ bzw. G._____ und F._____ zur Vertretung des Beklagten ermächtigt gewesen seien und in dessen Vertretung gehandelt hätten. Der geschlossene Vergleich verpflichte so- mit nach Art. 32 Abs. 1 OR auch den vertretenen Beklagten. Selbst wenn keine ausdrückliche Ermächtigung vorgelegen hätte, müsste sich der Beklagte die Stell- vertretung anrechnen lassen (Rechtsscheinhaftung gemäss Art. 33 Abs. 3 OR). Der Kläger habe aufgrund der engen Verbindung zwischen dem Beklagten und der C._____ bzw. G._____ und F._____ nach Treu und Glauben davon ausgehen dür- fen und sei davon ausgegangen, dass diese ermächtigt seien, in Vertretung des Beklagten auch die (ehemals) persönliche Forderungen des Beklagten in den Ver-
- 9 - gleich miteinzuschliessen. Sodann habe der Beklagte Kenntnis von der Vereinba- rung gehabt. Dass er dem Kläger dennoch das Festhalten an seiner Forderung nicht mitgeteilt habe und ihm so einen Widerruf des Vergleichs ermöglicht hätte, lasse nur zwei Erklärungen zu: Entweder sei er mit dem Gesamtvergleich einver- standen gewesen oder er habe den Kläger bewusst und treuwidrig im Unklaren gelassen, um nach der Rechtskraft des Vergleichs die Forderungen ein zweites Mal einzufordern (act. 39 S. 5 f.). Subeventualiter sei davon auszugehen, dass die C._____ die Forderungen zumin- dest nachträglich im Namen des Klägers im Sinne von Art. 110 [OR] getilgt habe bzw. der Beklagte auf die Forderungen verzichtet habe, zumal anderseits wohl ein Prozessbetrug seitens der C._____ und deren Vertreter im Raum stehen würde. Der Beklagte und die Vertreter der C._____ seien dazu zu befragen und es seien die Geschäftsbücher der C._____ 2022-2023 und die Steuererklärungen des Be- klagten 2022-2023 zu edieren, da bei korrekter Buchführung bzw. Steuerdeklara- tion die nachträgliche Abtretung oder der Verzicht auf die Forderungen aus diesen Unterlagen ersichtlich sein werde (act. 39 S. 7).
E. 3.3 Der Beklagte führte aus, der Kläger sei Geschäftsführer der C._____ gewe- sen, welche dem Beklagten und seiner Ehefrau gehört habe. Im März 2019 habe der Kläger ihn um ein Darlehen von Fr. 10'000.– ersucht, das er diesem als Privat- person gewährt habe. Ein weiteres Darlehen über Fr. 25'000.– habe er dem Kläger im Mai 2020 gewährt. Nach teilweiser Abzahlung des späteren Darlehens seien insgesamt noch Fr. 19'600.– offen, wobei dieser Betrag bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 31. Januar 2023 fällig gewesen sei (vgl. zur detaillierten Begründung act. 25 S. 4). Der Beklagte habe diese Forderungen nie an die C._____ abgetreten. In der vom Kläger erwähnten Vereinbarung zwischen dem Kläger und der C._____ würden diese Forderungen denn auch mit keinem Wort erwähnt, obwohl der Kläger dann- zumal anwaltlich vertreten gewesen sei. Wären die Behauptungen des Klägers, dass an der Schlichtungsverhandlung eine Abtretung behauptet worden sei – was mangels Anwesenheit des Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit Nichtwissen bestritten werde – zutreffend, hätte sich der anwaltlich vertretene Klä-
- 10 - ger im Übrigen vergewissern müssen, dass eine Abtretung der Forderungen über- haupt vorliege. Diese bedürfe nämlich gemäss Art. 165 Abs. 1 OR der Schriftform (act. 25 S. 5 ff.). Ein Abtretungsvertrag könne nicht ediert werden, da er nicht existiere. Es werde bestritten und sei völlig lebensfremd, dass bei einem Friedensrichteramt ein Ver- gleich im Namen einer Person geschlossen werde und dies im Vergleich nicht ver- merkt werde. Wären die Forderungen des Beklagten mitgemeint gewesen, so wä- ren diese – wie der Rückzug der Strafanzeige – in den Vergleich einbezogen wor- den. F._____ und G._____ hätten nicht in Vertretung des Beklagten gehandelt, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte im Vergleich trotzdem explizit auf- genommen werden müssen, dass auch die privaten Forderungen des Beklagten gemeint seien. Die Tatsache, dass nichts über die Abgeltung der Forderung des Beklagten im Vergleich vom 7. April 2022 enthalten sei, beweise eindeutig, dass diese Forderung durch den Vergleich nicht abgegolten worden sei. Es gelte, was in einem Vergleich vereinbart worden sei. Wenn etwas vergessen worden sei, sei dies nicht vereinbart worden. Man könne nicht im Nachhinein das Vorliegen von Abtre- tungen oder Vertretungsverhältnissen konstruieren, um daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Das sei rechtmissbräuchlich. Selbst wenn also der Vergleich vom Beklagten unterschrieben worden wäre, was nicht der Fall sei, sei nirgends festgehalten, dass auch seine Ansprüche als Privatperson mit dem Vergleich vom
E. 3.4 Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Na- tur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Ist eine angezeigte Abtretung gar nicht erfolgt oder unwirksam bzw. ungültig, ist der leistende Schuldner nur dann befreit, wenn die unrichtige Anzeige vom ursprüngli- chen Gläubiger ausgegangen ist und der Schuldner im gutem Glauben gewesen ist. Ist die unrichtige Anzeige nicht vom ursprünglichen Gläubiger, sondern von ei- nem bloss vermeintlichen Zessionar ausgegangen, wird der Schuldner durch die Leistung an den vermeintlichen Zessionar nicht befreit. Denn erhält der Schuldner eine Anzeige von einem Dritten, der ihn auffordert, an ihn zu leisten, so obliegt es dem Schuldner zu prüfen, ob der Dritte tatsächlich Gläubiger geworden ist. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, riskiert er, an einen Nichtgläubiger zu leisten, ohne gegenüber seinem wirklichen Gläubiger befreit zu werden (BSK OR I-Girs- berger/Hermann, 2020, Art. 167 N 17 m. w. H.; Reetz/Burri, CHK-OR, 2023, Art. 167 N 13). Wenn der Schuldner an den Zessionar leisten soll, kann er den Be- weis der Zession verlangen, der (allein) durch die Anzeige eines angeblichen Zes- sionars nicht erbracht wird. Vielmehr ist die Vorlage einer formgerechten Abtre- tungsurkunde im Sinne von Art. 165 SchKG zu verlangen.
E. 3.5 Vorliegend konnte der Kläger keine den Formvorschriften genügende, schriftliche Abtretungserklärung vorlegen und eine solche konnte auch nicht bei der C._____ ediert werden. Diese liess durch ihren Leiter der Finanz- und Treuhandab- teilung, H._____, gemäss Handelsregistereintrag Inhaber einer Einzelprokura, viel- mehr explizit ausführen, dass in den Geschäftsakten der C._____ keine Abtre- tungsverträge der genannten Art vorzufinden seien und sie, die C._____, somit über das Vorhandensein und folglich den Verbleib keine Kenntnis hätten (act. 60). Dies deckt sich mit dem Prozessstandpunkt des Beklagten, welcher bestreitet, dass er die Forderungen je an die C._____ abgetreten habe. Selbst wenn die vom Kläger
- 12 - angerufenen Zeugen bestätigen würden, dass sie gegenüber dem Kläger eine der- artige Abtretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich angezeigt hät- ten, vermöchte dies diese klare Auskunft nicht in Zweifel zu ziehen oder gar den (positiven) Beweis der Zession zu substituieren, sondern legte einzig den Verdacht auf ein allfällig erfolgtes, täuschendes Verhalten der C._____ in den Vergleichsver- handlungen nahe. Dies wiederum relativiert den Standpunkt des Klägers, welcher die im vorliegenden Verfahren von der C._____ abgegebene Stellungnahme, dass eine solche Zession nicht in den Geschäftsakten liege und über den Verbleib ent- sprechend keine Kenntnis bestehe, aufgrund des angeblich bestehenden Nähever- hältnisses zwischen der C._____ und dem Beklagten anzweifelt. Denn mit dieser Auskunft setzt sich die C._____ möglichen rechtlichen Schritten des Klägers aus (Anfechtung der abgeschlossenen Vereinbarung wegen Täuschung/Willensmän- geln; allenfalls gar strafrechtliche Konsequenzen, wobei hierbei allerdings zweifel- haft erscheint, ob von Arglist im Sinne des Betrugstatbestandes auszugehen wäre). Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, zusätzlich zur schriftlichen Aus- kunft auch noch G._____ und F._____ als Verwaltungsräte der C._____ zu befra- gen. Sodann erhellt nicht, inwiefern über die eindeutige Stellungnahme der C._____ hinaus zusätzliche Editionen von Geschäftsunterlagen tauglich und not- wendig wären, weshalb auch hierauf zu verzichten ist und schliesslich kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass der Beklagte selbst im Rahmen einer persönlichen Befragung eine von seinem Prozessstandpunkt diametral abweichende Aussage tätigen würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch hierauf zu verzichten ist. Kommt hinzu, dass selbst nach Darstellung des Klägers anlässlich der Schlich- tungsverhandlung weder eine schriftliche Vollmacht des Beklagten persönlich, lau- tend auf die offenbar als Vertreter der C._____ anwesenden F._____ und G._____ vorlag, noch dem Kläger je eine schriftliche Abtretungserklärung des Beklagten an die C._____ betreffend die streitgegenständlichen Forderungen vorgelegt wurde. Der Beklagte scheint die Vorlage der schriftlichen Zession vor Abschluss der Ver- einbarung vom 7. April 2022 (act. 3/3) auch nicht verlangt zu haben. Mithin kam er seinen diesbezüglich zukommenden Prüfungsobliegenheiten (vgl. hiervor Ziff. 3.4) nicht ansatzweise nach. Ebenso wenig hat er im Übrigen im Nachgang der Verein-
- 13 - barung die Aushändigung der zedierten Schuldanerkennungen (bzw. gesondert der Schuldanerkennungen sowie der Zessionserklärungen) verlangt, obwohl dies na- heliegend gewesen wäre und davon auszugehen ist, dass seine Rechtsvertreterin ihm hierzu aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht geraten hätte. Vorgeladen hatte die Friedensrichterin der Stadt E._____ in Sachen des (heutigen und damaligen) Klägers gegen die C._____ (vgl. act. 3/3), womit private Forderun- gen des Beklagten, welcher gemäss öffentlich einsehbarem und damit gerichtsno- torischen Handelsregistereintrag der C._____ zu keinem Zeitpunkt als deren Organ (oder dergleichen) registriert war, grundsätzlich gar nicht zur Debatte standen. Auch der abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung (act. 3/3) kann mit keinem Wort entnommen werden, dass diese – nebst der C._____ – auch den Beklagten persönlich hätte verpflichten und um einen wesentlichen, fünfstelligen Betrag hätte erleichtern sollen. Damit bleibt die Behauptung, der Beklagte habe seine Forderungen gegenüber dem Kläger rechtsgültig der C._____ zediert, unbewiesen. Daraus folgt zwanglos, dass die Folgebehauptung, die C._____ habe die Forderungen alsdann in die Ver- einbarung vom 7. April 2022 mit dem Kläger miteingebracht, ebenfalls nicht zu be- weisen ist. Mithin aktualisiert sich das unter Ziff. 3.4 hiervor geschilderte Risiko der Leistung an einen Nichtgläubiger, wenn man der Darstellung des Klägers folgt, dass ihm damals eine Zession durch die (vermeintliche) Zessionarin angezeigt, von ihm jedoch nicht weiter überprüft wurde.
E. 3.6 Mit seiner Eventualbegründung setzt sich der Kläger, was das Tatsächliche angeht, in Widerspruch zu seiner Hauptbegründung: entweder ging er davon aus, dass seine Schulden gegenüber dem Beklagten der C._____ ausdrücklich abge- treten wurden, diese somit einzig in eigenem Namen und über ihr zustehende For- derungen mit ihm verhandelte, oder aber er ging von einem Vertretungsverhältnis aus, wobei er sich gleichzeitig der C._____ und dem (vertretenen) Beklagten ge- genübersah, wobei allein Letzterem die heute streitgegenständlichen Forderungen zustanden. Beides gleichzeitig geht zwangsläufig nicht. Gleichwohl rückte der Klä- ger mit Vorbringen seiner Eventualbegründung nicht gleichzeitig von seiner Haupt- begründung ab, indem er diese bspw. als irrtümlich vorgebracht relativiert hätte.
- 14 - Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Behauptungen voraus. Der Kläger muss sämtliche rechtserheblichen Tatsa- chen, aus denen er seinen Anspruch ableitet, widerspruchsfrei, vollständig und klar darlegen. Widersprüchliche Behauptungen, die in sich unvereinbar sind, sind als missbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 5.2.1; BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 138 III 401 E. 2.2) und verdienen keinen Rechtsschutz. Vielmehr ist der Kläger auf seiner ersten Schilderung zu behaften, dass er von einer Schuldabtretung ausgegangen sei. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Vertretungsthese anzumer- ken, dass der Kläger im Schlichtungsverfahren gegen die C._____ anwaltlich ver- treten war. Damit ist davon auszugehen, dass seine Rechtsvertreterin – nur schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht – darauf bestanden hätte, dass das Vertretungsverhältnis rechtsgültig belegt sowie jedenfalls in der Vereinbarung er- kennbar wiedergegeben wird. Beweisabnahmen hierzu erübrigen sich, nachdem selbst den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen ist, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung irgendjemand der Anwesenden behauptet hätte, im Na- men des Beklagten zu handeln und sich solches aus der Vereinbarung – wie gese- hen – gerade nicht ergibt.
E. 3.7 Was die vom Kläger vorgebrachte Subeventualbegründung angeht, so hat der Kläger keinerlei Tatsachenbehauptungen dazu vorgebracht, wieso davon aus- zugehen ist, dass die C._____ die Forderungen nachträglich im Namen des Klägers getilgt bzw. der Beklagte auf die Forderungen verzichtet haben soll (vgl. act. 39 S. 7). Mithin kann mangels substantiierter Vorbringen auch kein Beweis erhoben werden, womit auch diese Argumentationslinie zum Scheitern verurteilt ist. Im Üb- rigen kann es dem Beklagten auch egal sein, ob die C._____ bzw. deren Vertreter sich gegenüber dem Kläger eines Prozessbetruges schuldig gemacht haben oder nicht. Eine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten vermag solches jeden- falls – wie bereits oben erwähnt – nicht zu begründen.
E. 3.8 Damit misslingt dem Kläger der Beweis der Tilgung der Darlehensforderun- gen des Beklagten. Nachdem Umfang und Fälligkeit grundsätzlich unbestritten ge-
- 15 - blieben sind (vgl. act. 39 S. 3 Rz 6), ist die Forderung des Beklagten insgesamt ausgewiesen. Die Rechtsöffnung wurde zu Recht erteilt.
E. 3.9 Entsprechend hat der Kläger selbstredend auch keinen Anspruch auf Ent- schädigung für das Rechtsöffnungsverfahren.
E. 3.10 Die Aberkennungsklage ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). 4.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'100.– festzusetzen (§§ 1 und 4 GebV OG), dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.3. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung der anwaltlichen Vertretung des Beklagten ist unter Einbezug der beantragten Vergütung der Mehrwertsteuer (act. 25 S. 2) auf Fr. 4'150.– festzusetzen (§ 4 AnwGebV). Da die Grundgebühr mit der Erarbeitung der schriftlichen Klageantwort verdient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und da eine schriftliche Replik und ein Schlussvortrag zu erstatten waren, ist auf die Grundgebühr ein Zuschlag von rund 30 % zu gewähren, weshalb die Prozes- sentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 6'000.– festzusetzen ist.
- 16 - Es wird erkannt:
E. 7 April 2022 als abgegolten gelten würden. Folglich bestünden die Forderungen des Beklagten fort und der Kläger müsse sie bezahlen (act. 42 S. 3 f.). Der Kläger scheine sich Zugang zu den Geschäftsbüchern und der finanziellen Si- tuation der C._____ und des Beklagten verschaffen zu wollen. Aus den Geschäfts- büchern sei nichts ersichtlich, da weder eine Abtretung noch ein nachträglicher Ver- zicht vorliege. Auch hier fehle es an einer Rechtsgrundlage für einen Editionsan- spruch und die Geschäftsbücher seien nicht geeignet, die Abtretung oder das Erlö- schen der Forderung zu belegen. Im Übrigen habe der Beklagte keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern der C._____. Das Editionsbegehren sei abzuweisen. Sollte von der Tauglichkeit eines solchen Beweismittels ausgegangen werden, werde be- antragt, stattdessen vom Geschäftsführer der C._____, D._____, eine schriftliche
- 11 - Auskunft bezüglich des Vorliegens einer schriftlichen Abtretungserklärung in den Geschäftsbüchern der C._____ einzuholen (act. 42 S. 4 f.).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'100.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 75.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Keller Dr. iur. N. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV230021-M/U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller Gerichtsschreiber Dr. iur. N. Müller Urteil vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Aberkennungsklage
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Forderungen des Beklagten gegen- über dem Kläger in der Höhe von CHF 10'000.00 und CHF 9'600.00, jeweils zzgl. Zins, für welche dem Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom
17. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. EB230121) provisorische Rechtsöff- nung erteilt wurde, nicht bestehen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten." Erweitertes Rechtsbegehren: (act. 39 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Forderungen des Beklagten gegen- über dem Kläger in der Höhe von CHF 10'000.00 und CHF 9'600.00, jeweils zzgl. Zins, für welche dem Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom
17. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. EB230121) provisorische Rechtsöff- nung erteilt wurde, nicht bestehen;
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädi- gung für das Rechtsöffnungsverfahren EB230121-M vor dem Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dieti- kon in Höhe von CHF 1'400.00 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte liess den Kläger mit Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2023 (Be- treibungsamt Birmensdorf, Betreibung Nr. …) über Fr. 10'000- nebst 5 % Zins seit
29. Juni 2021 sowie Fr. 9'600.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2022 betreiben und stellte in der Folge – da der Kläger Rechtsvorschlag erhoben hatte – das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den gesamten Betrag (act. 4/1 in Verbindung mit act. 4/3/2). 1.2. Mit Urteil vom 17. Juli 2023 erteilte das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon dem Beklagten wie beantragt provisorische
- 3 - Rechtsöffnung für Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 und für Fr. 9'600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 (act. 3/2). 1.3. Am 28. August 2023 erhob der Kläger unbegründete Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG (act. 1 S. 2). 1.4. Nachdem der Kläger den von ihm einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'100.- innert erstreckter Frist geleistet hatte (act. 5, 6/1, 7 und 9), wurde auf den 27. November 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 10). Aufgrund ei- ner Verhandlungsunfähigkeit des Klägers wurde die Ladung am 27. November 2023 abgenommen (act. 15) und es wurde – mit Einverständnis der Parteien (act. 15) – mit Verfügung vom 29. November 2023 ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 16). 1.5. Die Klagebegründung ging am 29. Januar 2024 innert erstreckter Frist ein (act. 21), die Klageantwort am 20. Februar 2024 innert Frist (act. 22, 23 und 25). 1.6. Hierauf wurde am 12. März 2024 auf den 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (27). Auch dieser Termin wurde indessen auf Wunsch der Parteien wie- der abgenommen und auch für Replik und Duplik ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 30, 31, 33 und 35). Die Replik ging innert erstreckter Frist am 21. Mai 2024 (act. 37, 39), die Duplik innert Frist am 13. Juni 2024 (act. 40, 41/1 und 42) ein. Am
28. Juni 2024 wurde die Duplik dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Stem- pelverfügung auf act. 42 sowie act. 43), worauf dieser mit Schreiben vom 11. Juli 2024 um Fristansetzung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ersuchte (act. 45). Entsprechend wurde ihm mit Verfügung vom gleichen Tag eine (nicht erstreckbare) zehntägige Frist angesetzt (act. 47). Die Stellungnahme traf rechtzeitig am 26. Au- gust 2024 ein (act. 49). 1.7. Mit Beweisverfügung vom 10. September 2024 wurde die C._____ AG (fortan C._____) aufgefordert, den Abtretungsvertrag zwischen ihr und dem Be- klagten betreffend die Forderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger über Fr. 10'000.– (Darlehen/Schuldanerkennung vom 1. März 2019) und die Restforde- rung über Fr. 9'600.– (Darlehen/vollstreckbare öffentliche Urkunde vom 28. Mai
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2020) zu edieren. Sodann wurde D._____, Geschäftsführer der C._____, aufgefor- dert, schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob eine schriftliche Abtretungserklärung in den Geschäftsbüchern der C._____ vorliege (act. 52). 1.8. Während die Auskunft von D._____ am 18. September 2024 einging (act. 56), musste der C._____ zunächst eine Ordnungsbusse angedroht werden (act. 58), bevor sie sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 äusserte (act. 60). 1.9. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurden die Parteien angefragt, ob auf eine mündliche Verhandlung zur Erstattung der Schlussvorträge verzichtet werde (act. 61), was beide innert Frist bejahten (act. 63 und 64), worauf ihnen am 18. No- vember 2024 Frist zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge angesetzt wurde (act. 65). Der Vortrag des Beklagten ging innert Frist am 10. Dezember 2024 bei Gericht ein (act. 67), derjenige des Klägers wurde innert erstreckter Frist zur Post gegeben (act. 68 und 70). Die Schlussvorträge wurden gegenseitig zur Kennt- nis gebracht (act. 71/1-2), woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2025 beantragte, es sei ihm Frist zur Wahrung des Replikrechts anzusetzen (act. 72). Diesem Ansinnen wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gefolgt (act. 73), wor- auf der Kläger innert Frist am 20. Februar 2025 auf Stellungnahme verzichtete (act. 75).
2. Prozessuales 2.1. Der (heutige) Beklagte hatte trotz teilweisen Vorliegens einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde gemäss Art. 347 ff. ZPO, welche gemäss Art. 349 ZPO als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, über den gesamten Betrag provisorische Rechts- öffnung verlangt und erhalten. Folgerichtig erhob der (heutige) Kläger gegen diesen Entscheid insgesamt Aberkennungsklage, anstatt neben der Aberkennungsklage im Betrag von Fr. 10'000.– im Restbetrag eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 352 ZPO bzw. Art. 85a SchKG zu erheben. Dies wurde denn auch von keiner Seite beanstandet. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte auf die vollstreckungsrechtlichen Vorteile der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ver- zichtet hat, zumal sich an den Prozessvoraussetzungen sowie der Verfahrensart
- 5 - vor Bezirksgericht nichts geändert hätte, weshalb die Verfahren wohl ohnehin zu vereinigen gewesen wären. 2.2. Bei Aberkennungsklagen im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG (wie auch bei negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG) entfällt ein Schlichtungsver- fahren (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Das Verfahren wird direkt durch Einreichung der Klage beim Einzelgericht (vgl. § 24 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO) am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 SchKG) rechtshängig gemacht. Je nach Streitwert kommt dabei das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren zur An- wendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirks Dietikon vom 17. Juli 2023 wurde dem Kläger am 7. August 2023 zugestellt (act. 4/26/2). Die Aberkennungsklage wurde am 28. August 2023 und damit innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG rechtzeitig rechtshängig ge- macht. Da das Betreibungsamt Birmensdorf die Betreibung führt, ist das Einzelge- richt des Bezirkes Dietikon auch für die Aberkennungsklage örtlich zuständig. An- gesichts des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwerts ist der Prozess im ver- einfachten Verfahren zu führen. 2.3. Im Rahmen seiner Replik forderte der Kläger neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– für das diesem Verfahren vorangegangene Rechtsöffnungsverfah- ren (act. 39 S. 2 und S. 7). Rechtsöffnungs- und Aberkennungsklagen sind gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 123 III 230) je eigenständige Verfahren, weshalb die neu gestellte Forderung als materielle Klageerweiterung zu qualifizieren ist und nicht bloss als Konkretisierung des bereits gestellten Antrags auf Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei Befürwortung der sog. "materiellen Position", da jedenfalls ein spezifischer Antrag auf zusätzliche Entschädigung für das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren nötig ist, mithin dieser Aspekt bei der Entschädigungsre- gelung des Aberkennungsverfahrens nicht von Amtes wegen miteinbezogen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2022, E. 6 mit Hinweis auf BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 83 N 70 f.).
- 6 - Diese Klageerweiterung bzw. Klageänderung erscheint mit Blick auf Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ohne weiteres als zulässig. 2.4. Soweit der Kläger in seiner Novenstellungnahme vom 26. August 2024 (act. 49) seine früheren Tatsachenbehauptungen ergänzte, legte er – trotz spezifi- scher Aufforderung gemäss Verfügung vom 11. Juli 2024 Dispositivziffer 1 (act. 47)
– nicht dar, inwiefern ihm dies novenrechtlich erlaubt wäre (vgl. Art. 229 aZPO). Solches erschliesst sich denn auch nicht, denn nur, dass der Beklagte gewisse Vorbringen des Klägers bestritten hat, erlaubt es jenem nicht, diese bestrittenen Behauptungen nachfolgend trotz Aktenschluss zu ergänzen. Vielmehr ist mit Be- streitungen jederzeit zu rechnen und entsprechend der Tatsachenvortrag bereits vor Aktenschluss zu vervollständigen. Die Novenstellungnahme des Klägers ist so- mit – da nach Aktenschluss eingereicht – nicht weiter beachtlich. 2.5. Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung und auf mündliche Schlussvorträge ausdrücklich verzichtet (act. 30, 33, 63 und 64). Das Beweisverfahren beschränkte sich auf die (versuchte) Edition der Ab- tretungserklärung(en) bei der C._____. Zu den in diesem Zusammenhang neu ein- gegangenen Auskünften der C._____ und von D._____ konnten sich die Parteien in ihren schriftlichen Schlussvorträgen äussern. Weitere Beweisabnahmen erschei- nen vorliegend nicht als notwendig (vgl. dazu Ziff. 3.5 ff. nachfolgend), womit sich das Verfahren als spruchreif erweist.
3. Zur Sache 3.1. Im Rahmen der Aberkennungsklage ist es Sache des beklagten Gläubigers, die Anspruchsgrundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung darzutun. Im vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte die tatsächlichen Grundlagen be- züglich der von ihm geltend gemachten Forderungen zu behaupten und zu bewei- sen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings grundsätzlich unbestritten, dass der Kläger dem Beklagten – entsprechend den im Rechtsöffnungsverfahren vorge- legten Schuldanerkennungen (act. 4/3-4) – Fr. 10'000.– (Darlehen/Schuldanerken- nung vom 1. März 2019) und Fr. 9'600.– (Darlehen/öffentliche Urkunde vom
28. Mai 2020 über Fr. 25'000.–, teilweise zurückbezahlt,) (je zzgl. Zins) schuldig
- 7 - war und diese Beträge auch fällig waren (vgl. act. 25 S. 3 f. und act. 39 S. 3 sowie act. 4/21 S. 3). Fraglich ist jedoch, ob der Beklagte diese Forderungen an die C._____ zediert hat und sie sodann am 7. April 2022 in die vor der Friedensrichterin der Stadt E._____ zwischen dem Kläger und der C._____ abgeschlossene Vereinbarung (act. 3/3) ge- flossen und somit untergegangen sind. Für diese angebliche Tilgung ist der Kläger beweispflichtig (Art. 8 ZGB). 3.2. Der Kläger führte dazu aus, er habe gegenüber der C._____ ein Schlich- tungsverfahren anhängig gemacht betreffend diverse Forderungen aus Arbeitsver- hältnis (er sei vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 Arbeitnehmer der C._____ ge- wesen). Anlässlich der Friedensrichterverhandlung habe F._____, Rechtsanwalt und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der C._____, zahlrei- che Gegenforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 125'000.– geltend gemacht, da- bei die streitgegenständlichen Forderungen des Beklagten explizit erwähnt und ausgeführt, dass diese der C._____ abgetreten worden seien. In der Folge habe auch G._____, die Ehefrau des Beklagten und einzelzeichnungsberechtigte Ver- waltungsrätin der C._____, betont, dass mit einem Vergleich die Möglichkeit be- stehe, nun endlich die Streitigkeiten zwischen der C._____ und dem Beklagten auf der einen und dem Kläger auf der anderen Seite vollumfänglich und abschliessend beizulegen. Gerade vor dem Hintergrund dieser beiden abgetretenen Forderungen sei schliesslich eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wobei vereinbart wor- den sei, dass die Parteien mit einer Zahlung der C._____ von Fr. 20'000.– per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien. Damit hätten die Forderungen des Klägers bereits bei Stellung des Betreibungsbegehrens am
31. Januar 2023 nicht mehr bestanden (act. 21 S. 3 ff.). Der Kläger bestritt, dass keine Belege über die Abtretung vorlägen und beantragte
– nebst der Einvernahme der anlässlich der Schlichtungsverhandlung anwesenden Personen als Zeugen und der Edition der Steuererklärungen 2020-2022 des Be- klagten – die Edition des Abtretungsvertrags durch den Beklagten und die C._____ (act. 39 S. 4).
- 8 - Sodann machte er geltend, dass die Vereinbarung auch den Rückzug der Strafan- zeige des Klägers gegen den Beklagten enthalte, verdeutliche die enge Verstri- ckung zwischen dem Beklagten und der C._____ und zeige auf, dass man mit dem Vergleich sämtliche Streitigkeiten habe begraben wollen zwischen dem Kläger, der C._____ und dem Beklagten (act. 39 S. 4). Im vorliegenden Verfahren gelte die freie Beweiswürdigung, weshalb das Vorhan- densein der formgültigen Abtretung auch mit anderen Beweismitteln als dem schriftlichen Abtretungsvertrag nachgewiesen werden könne, sollte dieser nicht er- hältlich zu machen sein (act. 39 S. 5). Eventualiter sei davon auszugehen, dass die C._____ bzw. G._____ und F._____ als Vertreter des Beklagten in dessen Namen rechtsgültig einen Vergleich über die Forderungen geschlossen hätten und diese damit erloschen seien. So sei ihm an- lässlich der Vergleichsverhandlungen mehrfach zugesichert worden, dass der Ver- gleich auch die betriebenen Forderungen umfasse, der Konsens habe somit auch diese beinhaltet. Sollte keine Abtretung erfolgt sein, hätten die C._____ bzw. deren Vertreter damit in Vertretung des Beklagten einen Vergleich über dessen Forderun- gen abgeschlossen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung seien offensichtlich auch die Interessen des Beklagten vertreten worden. So sei etwa der Rückzug ei- ner Strafanzeige gegen den Beklagten vereinbart worden. Angesichts der engen persönlichen als auch beruflichen Verbundenheit zwischen dem Beklagten und der C._____, bzw. deren Vertreter – der Beklagte sei (Mit-)Eigentümer der Gesellschaft und der Ehemann von G._____ – sei davon auszugehen, dass die C._____ bzw. G._____ und F._____ zur Vertretung des Beklagten ermächtigt gewesen seien und in dessen Vertretung gehandelt hätten. Der geschlossene Vergleich verpflichte so- mit nach Art. 32 Abs. 1 OR auch den vertretenen Beklagten. Selbst wenn keine ausdrückliche Ermächtigung vorgelegen hätte, müsste sich der Beklagte die Stell- vertretung anrechnen lassen (Rechtsscheinhaftung gemäss Art. 33 Abs. 3 OR). Der Kläger habe aufgrund der engen Verbindung zwischen dem Beklagten und der C._____ bzw. G._____ und F._____ nach Treu und Glauben davon ausgehen dür- fen und sei davon ausgegangen, dass diese ermächtigt seien, in Vertretung des Beklagten auch die (ehemals) persönliche Forderungen des Beklagten in den Ver-
- 9 - gleich miteinzuschliessen. Sodann habe der Beklagte Kenntnis von der Vereinba- rung gehabt. Dass er dem Kläger dennoch das Festhalten an seiner Forderung nicht mitgeteilt habe und ihm so einen Widerruf des Vergleichs ermöglicht hätte, lasse nur zwei Erklärungen zu: Entweder sei er mit dem Gesamtvergleich einver- standen gewesen oder er habe den Kläger bewusst und treuwidrig im Unklaren gelassen, um nach der Rechtskraft des Vergleichs die Forderungen ein zweites Mal einzufordern (act. 39 S. 5 f.). Subeventualiter sei davon auszugehen, dass die C._____ die Forderungen zumin- dest nachträglich im Namen des Klägers im Sinne von Art. 110 [OR] getilgt habe bzw. der Beklagte auf die Forderungen verzichtet habe, zumal anderseits wohl ein Prozessbetrug seitens der C._____ und deren Vertreter im Raum stehen würde. Der Beklagte und die Vertreter der C._____ seien dazu zu befragen und es seien die Geschäftsbücher der C._____ 2022-2023 und die Steuererklärungen des Be- klagten 2022-2023 zu edieren, da bei korrekter Buchführung bzw. Steuerdeklara- tion die nachträgliche Abtretung oder der Verzicht auf die Forderungen aus diesen Unterlagen ersichtlich sein werde (act. 39 S. 7). 3.3. Der Beklagte führte aus, der Kläger sei Geschäftsführer der C._____ gewe- sen, welche dem Beklagten und seiner Ehefrau gehört habe. Im März 2019 habe der Kläger ihn um ein Darlehen von Fr. 10'000.– ersucht, das er diesem als Privat- person gewährt habe. Ein weiteres Darlehen über Fr. 25'000.– habe er dem Kläger im Mai 2020 gewährt. Nach teilweiser Abzahlung des späteren Darlehens seien insgesamt noch Fr. 19'600.– offen, wobei dieser Betrag bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 31. Januar 2023 fällig gewesen sei (vgl. zur detaillierten Begründung act. 25 S. 4). Der Beklagte habe diese Forderungen nie an die C._____ abgetreten. In der vom Kläger erwähnten Vereinbarung zwischen dem Kläger und der C._____ würden diese Forderungen denn auch mit keinem Wort erwähnt, obwohl der Kläger dann- zumal anwaltlich vertreten gewesen sei. Wären die Behauptungen des Klägers, dass an der Schlichtungsverhandlung eine Abtretung behauptet worden sei – was mangels Anwesenheit des Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit Nichtwissen bestritten werde – zutreffend, hätte sich der anwaltlich vertretene Klä-
- 10 - ger im Übrigen vergewissern müssen, dass eine Abtretung der Forderungen über- haupt vorliege. Diese bedürfe nämlich gemäss Art. 165 Abs. 1 OR der Schriftform (act. 25 S. 5 ff.). Ein Abtretungsvertrag könne nicht ediert werden, da er nicht existiere. Es werde bestritten und sei völlig lebensfremd, dass bei einem Friedensrichteramt ein Ver- gleich im Namen einer Person geschlossen werde und dies im Vergleich nicht ver- merkt werde. Wären die Forderungen des Beklagten mitgemeint gewesen, so wä- ren diese – wie der Rückzug der Strafanzeige – in den Vergleich einbezogen wor- den. F._____ und G._____ hätten nicht in Vertretung des Beklagten gehandelt, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte im Vergleich trotzdem explizit auf- genommen werden müssen, dass auch die privaten Forderungen des Beklagten gemeint seien. Die Tatsache, dass nichts über die Abgeltung der Forderung des Beklagten im Vergleich vom 7. April 2022 enthalten sei, beweise eindeutig, dass diese Forderung durch den Vergleich nicht abgegolten worden sei. Es gelte, was in einem Vergleich vereinbart worden sei. Wenn etwas vergessen worden sei, sei dies nicht vereinbart worden. Man könne nicht im Nachhinein das Vorliegen von Abtre- tungen oder Vertretungsverhältnissen konstruieren, um daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Das sei rechtmissbräuchlich. Selbst wenn also der Vergleich vom Beklagten unterschrieben worden wäre, was nicht der Fall sei, sei nirgends festgehalten, dass auch seine Ansprüche als Privatperson mit dem Vergleich vom
7. April 2022 als abgegolten gelten würden. Folglich bestünden die Forderungen des Beklagten fort und der Kläger müsse sie bezahlen (act. 42 S. 3 f.). Der Kläger scheine sich Zugang zu den Geschäftsbüchern und der finanziellen Si- tuation der C._____ und des Beklagten verschaffen zu wollen. Aus den Geschäfts- büchern sei nichts ersichtlich, da weder eine Abtretung noch ein nachträglicher Ver- zicht vorliege. Auch hier fehle es an einer Rechtsgrundlage für einen Editionsan- spruch und die Geschäftsbücher seien nicht geeignet, die Abtretung oder das Erlö- schen der Forderung zu belegen. Im Übrigen habe der Beklagte keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern der C._____. Das Editionsbegehren sei abzuweisen. Sollte von der Tauglichkeit eines solchen Beweismittels ausgegangen werden, werde be- antragt, stattdessen vom Geschäftsführer der C._____, D._____, eine schriftliche
- 11 - Auskunft bezüglich des Vorliegens einer schriftlichen Abtretungserklärung in den Geschäftsbüchern der C._____ einzuholen (act. 42 S. 4 f.). 3.4. Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Na- tur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Ist eine angezeigte Abtretung gar nicht erfolgt oder unwirksam bzw. ungültig, ist der leistende Schuldner nur dann befreit, wenn die unrichtige Anzeige vom ursprüngli- chen Gläubiger ausgegangen ist und der Schuldner im gutem Glauben gewesen ist. Ist die unrichtige Anzeige nicht vom ursprünglichen Gläubiger, sondern von ei- nem bloss vermeintlichen Zessionar ausgegangen, wird der Schuldner durch die Leistung an den vermeintlichen Zessionar nicht befreit. Denn erhält der Schuldner eine Anzeige von einem Dritten, der ihn auffordert, an ihn zu leisten, so obliegt es dem Schuldner zu prüfen, ob der Dritte tatsächlich Gläubiger geworden ist. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, riskiert er, an einen Nichtgläubiger zu leisten, ohne gegenüber seinem wirklichen Gläubiger befreit zu werden (BSK OR I-Girs- berger/Hermann, 2020, Art. 167 N 17 m. w. H.; Reetz/Burri, CHK-OR, 2023, Art. 167 N 13). Wenn der Schuldner an den Zessionar leisten soll, kann er den Be- weis der Zession verlangen, der (allein) durch die Anzeige eines angeblichen Zes- sionars nicht erbracht wird. Vielmehr ist die Vorlage einer formgerechten Abtre- tungsurkunde im Sinne von Art. 165 SchKG zu verlangen. 3.5. Vorliegend konnte der Kläger keine den Formvorschriften genügende, schriftliche Abtretungserklärung vorlegen und eine solche konnte auch nicht bei der C._____ ediert werden. Diese liess durch ihren Leiter der Finanz- und Treuhandab- teilung, H._____, gemäss Handelsregistereintrag Inhaber einer Einzelprokura, viel- mehr explizit ausführen, dass in den Geschäftsakten der C._____ keine Abtre- tungsverträge der genannten Art vorzufinden seien und sie, die C._____, somit über das Vorhandensein und folglich den Verbleib keine Kenntnis hätten (act. 60). Dies deckt sich mit dem Prozessstandpunkt des Beklagten, welcher bestreitet, dass er die Forderungen je an die C._____ abgetreten habe. Selbst wenn die vom Kläger
- 12 - angerufenen Zeugen bestätigen würden, dass sie gegenüber dem Kläger eine der- artige Abtretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich angezeigt hät- ten, vermöchte dies diese klare Auskunft nicht in Zweifel zu ziehen oder gar den (positiven) Beweis der Zession zu substituieren, sondern legte einzig den Verdacht auf ein allfällig erfolgtes, täuschendes Verhalten der C._____ in den Vergleichsver- handlungen nahe. Dies wiederum relativiert den Standpunkt des Klägers, welcher die im vorliegenden Verfahren von der C._____ abgegebene Stellungnahme, dass eine solche Zession nicht in den Geschäftsakten liege und über den Verbleib ent- sprechend keine Kenntnis bestehe, aufgrund des angeblich bestehenden Nähever- hältnisses zwischen der C._____ und dem Beklagten anzweifelt. Denn mit dieser Auskunft setzt sich die C._____ möglichen rechtlichen Schritten des Klägers aus (Anfechtung der abgeschlossenen Vereinbarung wegen Täuschung/Willensmän- geln; allenfalls gar strafrechtliche Konsequenzen, wobei hierbei allerdings zweifel- haft erscheint, ob von Arglist im Sinne des Betrugstatbestandes auszugehen wäre). Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, zusätzlich zur schriftlichen Aus- kunft auch noch G._____ und F._____ als Verwaltungsräte der C._____ zu befra- gen. Sodann erhellt nicht, inwiefern über die eindeutige Stellungnahme der C._____ hinaus zusätzliche Editionen von Geschäftsunterlagen tauglich und not- wendig wären, weshalb auch hierauf zu verzichten ist und schliesslich kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass der Beklagte selbst im Rahmen einer persönlichen Befragung eine von seinem Prozessstandpunkt diametral abweichende Aussage tätigen würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch hierauf zu verzichten ist. Kommt hinzu, dass selbst nach Darstellung des Klägers anlässlich der Schlich- tungsverhandlung weder eine schriftliche Vollmacht des Beklagten persönlich, lau- tend auf die offenbar als Vertreter der C._____ anwesenden F._____ und G._____ vorlag, noch dem Kläger je eine schriftliche Abtretungserklärung des Beklagten an die C._____ betreffend die streitgegenständlichen Forderungen vorgelegt wurde. Der Beklagte scheint die Vorlage der schriftlichen Zession vor Abschluss der Ver- einbarung vom 7. April 2022 (act. 3/3) auch nicht verlangt zu haben. Mithin kam er seinen diesbezüglich zukommenden Prüfungsobliegenheiten (vgl. hiervor Ziff. 3.4) nicht ansatzweise nach. Ebenso wenig hat er im Übrigen im Nachgang der Verein-
- 13 - barung die Aushändigung der zedierten Schuldanerkennungen (bzw. gesondert der Schuldanerkennungen sowie der Zessionserklärungen) verlangt, obwohl dies na- heliegend gewesen wäre und davon auszugehen ist, dass seine Rechtsvertreterin ihm hierzu aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht geraten hätte. Vorgeladen hatte die Friedensrichterin der Stadt E._____ in Sachen des (heutigen und damaligen) Klägers gegen die C._____ (vgl. act. 3/3), womit private Forderun- gen des Beklagten, welcher gemäss öffentlich einsehbarem und damit gerichtsno- torischen Handelsregistereintrag der C._____ zu keinem Zeitpunkt als deren Organ (oder dergleichen) registriert war, grundsätzlich gar nicht zur Debatte standen. Auch der abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung (act. 3/3) kann mit keinem Wort entnommen werden, dass diese – nebst der C._____ – auch den Beklagten persönlich hätte verpflichten und um einen wesentlichen, fünfstelligen Betrag hätte erleichtern sollen. Damit bleibt die Behauptung, der Beklagte habe seine Forderungen gegenüber dem Kläger rechtsgültig der C._____ zediert, unbewiesen. Daraus folgt zwanglos, dass die Folgebehauptung, die C._____ habe die Forderungen alsdann in die Ver- einbarung vom 7. April 2022 mit dem Kläger miteingebracht, ebenfalls nicht zu be- weisen ist. Mithin aktualisiert sich das unter Ziff. 3.4 hiervor geschilderte Risiko der Leistung an einen Nichtgläubiger, wenn man der Darstellung des Klägers folgt, dass ihm damals eine Zession durch die (vermeintliche) Zessionarin angezeigt, von ihm jedoch nicht weiter überprüft wurde. 3.6. Mit seiner Eventualbegründung setzt sich der Kläger, was das Tatsächliche angeht, in Widerspruch zu seiner Hauptbegründung: entweder ging er davon aus, dass seine Schulden gegenüber dem Beklagten der C._____ ausdrücklich abge- treten wurden, diese somit einzig in eigenem Namen und über ihr zustehende For- derungen mit ihm verhandelte, oder aber er ging von einem Vertretungsverhältnis aus, wobei er sich gleichzeitig der C._____ und dem (vertretenen) Beklagten ge- genübersah, wobei allein Letzterem die heute streitgegenständlichen Forderungen zustanden. Beides gleichzeitig geht zwangsläufig nicht. Gleichwohl rückte der Klä- ger mit Vorbringen seiner Eventualbegründung nicht gleichzeitig von seiner Haupt- begründung ab, indem er diese bspw. als irrtümlich vorgebracht relativiert hätte.
- 14 - Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Behauptungen voraus. Der Kläger muss sämtliche rechtserheblichen Tatsa- chen, aus denen er seinen Anspruch ableitet, widerspruchsfrei, vollständig und klar darlegen. Widersprüchliche Behauptungen, die in sich unvereinbar sind, sind als missbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 5.2.1; BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 138 III 401 E. 2.2) und verdienen keinen Rechtsschutz. Vielmehr ist der Kläger auf seiner ersten Schilderung zu behaften, dass er von einer Schuldabtretung ausgegangen sei. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Vertretungsthese anzumer- ken, dass der Kläger im Schlichtungsverfahren gegen die C._____ anwaltlich ver- treten war. Damit ist davon auszugehen, dass seine Rechtsvertreterin – nur schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht – darauf bestanden hätte, dass das Vertretungsverhältnis rechtsgültig belegt sowie jedenfalls in der Vereinbarung er- kennbar wiedergegeben wird. Beweisabnahmen hierzu erübrigen sich, nachdem selbst den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen ist, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung irgendjemand der Anwesenden behauptet hätte, im Na- men des Beklagten zu handeln und sich solches aus der Vereinbarung – wie gese- hen – gerade nicht ergibt. 3.7. Was die vom Kläger vorgebrachte Subeventualbegründung angeht, so hat der Kläger keinerlei Tatsachenbehauptungen dazu vorgebracht, wieso davon aus- zugehen ist, dass die C._____ die Forderungen nachträglich im Namen des Klägers getilgt bzw. der Beklagte auf die Forderungen verzichtet haben soll (vgl. act. 39 S. 7). Mithin kann mangels substantiierter Vorbringen auch kein Beweis erhoben werden, womit auch diese Argumentationslinie zum Scheitern verurteilt ist. Im Üb- rigen kann es dem Beklagten auch egal sein, ob die C._____ bzw. deren Vertreter sich gegenüber dem Kläger eines Prozessbetruges schuldig gemacht haben oder nicht. Eine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten vermag solches jeden- falls – wie bereits oben erwähnt – nicht zu begründen. 3.8. Damit misslingt dem Kläger der Beweis der Tilgung der Darlehensforderun- gen des Beklagten. Nachdem Umfang und Fälligkeit grundsätzlich unbestritten ge-
- 15 - blieben sind (vgl. act. 39 S. 3 Rz 6), ist die Forderung des Beklagten insgesamt ausgewiesen. Die Rechtsöffnung wurde zu Recht erteilt. 3.9. Entsprechend hat der Kläger selbstredend auch keinen Anspruch auf Ent- schädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. 3.10. Die Aberkennungsklage ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). 4.2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'100.– festzusetzen (§§ 1 und 4 GebV OG), dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.3. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung der anwaltlichen Vertretung des Beklagten ist unter Einbezug der beantragten Vergütung der Mehrwertsteuer (act. 25 S. 2) auf Fr. 4'150.– festzusetzen (§ 4 AnwGebV). Da die Grundgebühr mit der Erarbeitung der schriftlichen Klageantwort verdient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und da eine schriftliche Replik und ein Schlussvortrag zu erstatten waren, ist auf die Grundgebühr ein Zuschlag von rund 30 % zu gewähren, weshalb die Prozes- sentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 6'000.– festzusetzen ist.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 75.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Keller Dr. iur. N. Müller