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FV150016

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2016-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorab ist festzuhalten, dass trotz der im vorliegenden Verfahren vertausch- ten Parteirollen die Beklagte für das Vorliegen der bestrittenen und für den Be- stand der Forderung wesentlichen Tatsachen beweispflichtig ist (BSK SchKG- BODMER/BANGERT, Art. 85a N 4).

2. Aufgrund der Akten und den Ausführungen der Parteien anlässlich der Ver- handlung vom 8. September 2015 ist unbestritten, dass sich der Kläger betreffend Schuldensanierung an die Beklagte gewandt und diese am 15. September 2014 das Mandat übernommen hat. Beide Parteien führten aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Mandatsübernahme einer Lohnpfändung unterlag (act. 1 S. 3 ff.; act. 3/3; act. 4 S. 2 f.; act. 7; act. 8/1; act. 24 S. 3 ff.). Unbestritten blieb ebenfalls, dass sich der Kläger gemäss Mandatsüber- nahmeauftrag vom 15. September 2014 verpflichtete, monatliche Raten in der Höhe von Fr. 600.– an die Beklagte zu bezahlen (act. 1 S. 3; act. 3/5; act. 5/2; act. 7 S. 2; act. 24 S. 4). Da der Kläger die vereinbarten monatlichen Raten nicht erbringen konnte, legte die Beklagte am 22. Januar 2015 das Mandat nieder und leitete die Betreibung Nr. 1 gegen den Kläger ein (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 des Betreibungsamtes Engstringen; act. 1 S. 3; act. 3/7-9; act. 8/3-4; act. 24 S. 4). Gegen die Betreibung erhob der Kläger keinen Rechtsvorschlag. Als Forde- rungstitel wurde im Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 2014 genannt. Diese liegt nicht bei den Akten. Der Kläger be- stritt das Vorhandensein bzw. den Bestand der Schuldanerkennung vom 29. De- zember 2014 zu keinem Zeitpunkt, sondern hielt in seiner Klageschrift lediglich fest, dass ihm diese nicht vorliege (act. 1 S. 2). Ferner ist unbestritten, dass die Beklagte nach Einleitung der ersten Betrei- bung Nr. 1, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, das Mandat erneut aufnahm, wobei die monatlich zu bezahlenden Raten auf Fr. 400.– reduziert wurden (act. 3/10-11). Am 20. März 2015 legte die Beklagte

- 5 - das Mandat endgültig nieder und teilte dem Kläger mit, dass wiederum eine Be- treibung gegen ihn eingeleitet worden sei (act. 1 S. 3; act. 3/12-14; act. 8/7; act. 24 S. 5 f.). Als Forderungsgrund wurde hierbei die am 4. Februar 2015 unter- zeichnete Schuldanerkennung in der Höhe von Fr. 3'450.– genannt (act. 3/13; act. 8/5). Die Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom

23. März 2015, ist für die vorliegende Entscheidfindung nicht relevant. Der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger gegen diese Betreibung rechtzei- tig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Mai 2015 abgewiesen (act. 5/1). 3.1. Strittig bleibt, ob der Kläger am 15. September 2014 über die Abwicklung der Schuldensanierung genügend aufgeklärt worden ist. Der Kläger führt hierzu aus, dass beim Vertragsabschluss am 15. September 2014 einzig D._____, wel- cher weder portugiesisch noch englisch spreche, anwesend gewesen sei und die- ser ihm nur das deutsche Schreiben betreffend Mandatsübernahme vorgelegt ha- be (act. 4 S. 2). Der Kläger behauptet ferner, dass er den Vertrag in der portugie- sischen Version erst nach Bezahlung der ersten Rate erhalten habe (act. 4 S. 2). Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Kläger am

15. September 2014 – mithilfe von Frau E._____, welche unter anderem auch portugiesisch spreche – über den gesamten Ablauf der Sanierung aufgeklärt wor- den sei. Insbesondere habe der Kläger bei diesem persönlichen Gespräch den Schuldensanierungsauftrag auf Deutsch und Portugiesisch gelesen und unter- zeichnet (act. 7 S. 2; act. 24 S. 7). Hierzu reichte die Beklagte ein Schreiben von E._____ ein, in welchem Letztere bestätigt, dass sie an der Besprechung vom Montag, 14. September 2014, anwesend gewesen sei (act. 25/12). Der Kläger entgegnete in der Duplik erneut, dass einzig D._____ an der Besprechung anwe- send gewesen sei, äusserte sich aber nicht zu der von der Beklagten eingereich- ten Bestätigung von E._____ (act. 25/12; Prot. S. 5 f.). Es wurden daher keine Gründe geltend gemacht, um an der von der Beklagten eingereichten Bestätigung zu zweifeln. Es ist daher davon auszugehen, dass E._____ – entgegen den Aus- führungen des Klägers – ebenfalls am Gespräch anwesend war.

- 6 - 3.2. Auch der Einwand des Klägers betreffend Zeitpunkt der Zustellung des por- tugiesischen Vertrages an den Kläger erscheint vorliegend nicht relevant, da bei- de Verträge mit der Unterschrift des Klägers versehen sind (act. 1 S. 5). Sodann erscheinen die Ausführungen des Klägers, er habe nicht wirklich verstanden, was er überhaupt unterzeichnete, und für ihn seien die anfallenden Kosten aufgrund der verschiedenen Vertragsversionen nicht eruierbar gewesen, wenig sachdien- lich (act. 1 S. 5). Dem Kläger wäre es denn auch offen gestanden, sich nach der Besprechung mit der Beklagten noch eine Bedenkzeit gewähren zu lassen. Da er jedoch sowohl den portugiesischen als auch den deutschen Vertrag unterzeichnet hat, muss er sich nun darauf behaften lassen, dass ihm der Inhalt des Vertrags bekannt war und er diesen verstanden hat. 3.3. Im Weiteren wird vom Kläger bestritten, über die Schuldensanierung bei lau- fender Lohnpfändung orientiert worden zu sein. Insbesondere habe der Kläger auch nie bestätigt, dass er finanziell von Verwandten unterstützt werde. Dies sei widerrechtlich von der Beklagten festgehalten worden (act. 1 S. 5). Dieser Vorwurf des Klägers blieb unsubstantiiert und findet auch in den Akten keinerlei Stütze. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, inwiefern die Beklagte einen Grund ge- habt hätte, unwahre Angaben im Schreiben festzuhalten. Sofern dies nicht der Wahrheit entsprochen habe, stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb der Kläger nach Zustellung des Bestätigungsschreibens nicht dagegen opponiert hat.

4. Zusammenfassend ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger hat am 15. September 2014 den Schuldensanierungsauftrag sowohl in deutscher als auch portugiesischer Form unterzeichnet und der Beklagten glei- chentags bestätigt, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, um die monatlich anfallenden Raten in der Höhe von Fr. 600.– bezahlen zu können.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den nachstehenden Erwä- gungen nur insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der rechtlichen Wür- digung relevant sind.

- 7 - III. Rechtliches 1.1. Der Kläger macht geltend, dass das Verhalten beziehungsweise das gestell- te Fortsetzungsbegehren der Beklagten in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, gegen Treu und Glauben verstosse, rechtsmissbräuchlich sei und daher zur Nichtigkeit der Betreibung füh- re (act. 1 S. 4 f.). 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Der Gläubiger verhält sich dann rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Betreibung offensichtliche Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. So bei- spielsweise, wenn der Betreibende die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädi- gen will oder in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Rechtsmissbräuchlichkeit ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden. Dabei genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst ge- weckt und anschliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1.; BGE 113 III 2 E. 2b). 1.3. Es stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Beklagte, nachdem sie das Mandat nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2015 wieder im Februar 2015 aufnahm und weiterführte, beim Kläger die legitime Erwartung ge- weckt hat, dass sie die Betreibung gegen den Kläger nicht fortsetzen werde. Bloss die Tatsache, dass die Beklagte das Mandat wieder aufnahm, durfte den Kläger jedoch nicht dazu veranlassen, keinen Rechtsvorschlag zu erheben. Ins- besondere durfte er nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf ihr Recht ver- zichtet, die Betreibung fortzusetzen, sollte er seinen Verpflichtungen nicht nach- kommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das Fortset- zungsbegehren nicht sofort – das heisst im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Mandats – gestellt hat, sondern erst nachdem der Kläger erneut der vereinbarten Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der vom Kläger aufgeführte Bun-

- 8 - desgerichtsentscheid vom 19. September 2014 (BGE 140 III 481) findet daher vorliegend auch keine analoge Anwendung. Ferner ist die Einleitung der zweiten Betreibung für die Beurteilung eines all- fällig rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht heranzuziehen, erfolgte diese doch basierend auf der Schuldanerkennung vom 4. Februar 2015 und nicht auf derjeni- gen vom 23. Januar 2015. Es wurde deshalb nicht eine zweite, auf dem gleichen Forderungsgrund beruhende Betreibung eingeleitet. 1.4. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte durch ihr Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstossen hat und daher kein Rechtsmissbrauch vorliegt. 2.1. Das vorliegende Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Dabei haftet der Beauftragte dem Auf- traggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Treuepflicht als wesentliche Nebenpflicht bedeutet für den Beauf- tragten, sein Verhalten angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags dem Interes- se des Auftraggebers unterzuordnen. Dabei hat der Beauftragte alles zu unterlas- sen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (BSK OR I-WEBER, Art. 398 N 8). Insbesondere besteht seitens des Beauftragten eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Die Aufklärungspflicht ist sowohl vorvertraglich als auch im Rahmen der Abwicklung des Auftrags zu beachten (BSK OR I-WEBER, Art. 398 N 9). 2.2. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihre Sorgfalts- und Aufklä- rungspflicht verletzt habe, indem sie das Auftragsverhältnis aufgrund der seit Juli 2014 laufenden Pfändung erst gar nicht hätte eingehen dürfen. Sie habe damit nicht im Interesse des Klägers gehandelt, hätte sie ihn doch über die Unmöglich- keit der Sanierung aufklären müssen. Dabei stützt sich der Kläger insbesondere auf die Richtlinien des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz, wonach eine Schuldensanierung nur dann stattfinden sollte, sofern keine Gefahr für eine Neu- verschuldung besteht (act. 1 S. 5 ff.; act. 3/19; act. 4 S. 2 f.).

- 9 - 2.3. Die Beklagte entgegnet hierzu, dass sie den Kläger auf die Problematik be- treffend laufende Lohnpfändung hingewiesen habe. Er habe jedoch versichert, fi- nanzielle Unterstützung zu erhalten und daher auch die anfallenden monatlichen Raten bezahlen zu können (act. 7; act. 24 S. 7). Die Ausführungen der Beklagten finden ihre Stütze in den Akten. So wird im Schreiben der Beklagten vom

15. September 2014 – welches von beiden Parteien unterzeichnet wurde – darauf hingewiesen, dass eine Schuldensanierung bei einer Lohnpfändung nicht möglich sei. Da der Kläger jedoch bestätigt habe, von Verwandten unterstützt zu werden, sei er daher in der Lage, die anfallenden Raten zu begleichen (act. 3/4; act. 8/1). Der Kläger führt aus, es stimme nicht, dass er von Bekannten unterstützt worden sei, obwohl er das Schreiben vom 15. September 2014 unterschrieben habe. Als Grund wird lediglich vorgebracht, dass der Kläger das Schreiben vom

15. September 2014 nicht wirklich verstanden habe und dass das Schreiben vom

15. September 2014 für die Beklagte als allfällige Rechtfertigung gegenüber den Gläubigern dienen würden, da die Beklagte gewusst habe, dass eine Person in der Pfändung nicht saniert werden könne (act. 1 S. 5). Dies reicht jedoch nicht, um darzulegen, dass die Beklagte falsch gehandelt habe. 2.4. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihren vorver- traglichen Aufklärungspflichten grundsätzlich nachgekommen ist und den Kläger über allfällige Schwierigkeiten informiert hat. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Vertrag unterzeichnet und muss sich daher darauf behaften lassen. 3.1. Von Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR ist dann auszugehen, wenn der Vertrag einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Erbringung der vereinbarten Ratenzahlung von zunächst Fr. 600.– und später Fr. 400.– aufgrund der laufenden Lohnpfändung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objek- tiv unmöglich gewesen sei, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur knapp zur Deckung der Lebenshaltungskosten reiche. Diese Unmöglichkeit der Bezahlung der Rate habe bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses be- standen, weshalb der abgeschlossene Vertrag nichtig sei (act. 1 S. 7).

- 10 - 3.2. Art. 20 Abs. 1 OR bezieht sich einzig auf die anfängliche, objektive und dau- ernde Unmöglichkeit (BGE 96 II 18 E. 2a; KUT A.: in FURRER/SCHNYDER, Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, OR 20 N 32). Darunter fällt auch bei- spielsweise die Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistung in der vereinbarten Qua- lität, Quantität oder Modalität. Die Unmöglichkeit liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv feststeht, dass die Leistung nicht wie vereinbart er- bracht werden kann (BGE 96 II 18 E. 2a; KUT A.: in FURRER/SCHNYDER, Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, OR 20 N 34). Die objektive Unmöglichkeit ist dabei vom subjektiven Unvermögen des Vertragspartners zu unterscheiden. 3.3. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Kläger der Beklagten am

15. September 2014 schriftlich zugesichert, finanzielle Unterstützung zu erhalten und aus diesem Grund die vereinbarten Ratenzahlungen von Fr. 600.– bezahlen zu können. Aus diesem Grund war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich, dass die Ratenzahlungen nicht wie vereinbart erbracht werden kön- nen. Es ist daher höchstens von einer subjektiven Unmöglichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen. Die subjektive Unmöglichkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Im Übrigen sind auch keine weiteren Nichtig- keitsgründe gemäss Art. 20 OR ersichtlich. 4.1. Der Kläger führt aus, dass – sollte das Gericht der Ansicht sein, dass der vorliegende Vertrag über eine Schuldensanierung hätte abgeschlossen werden dürfen – von einer Übervorteilung gemäss Art. 21 OR auszugehen ist, da zwi- schen der Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis bestehe. Gemäss Kontoauszug vom März 2015 stünden dem Honorar in der Höhe von Fr. 5'053.45 lediglich Schulden in der Höhe von Fr. 9'397.05 gegenüber. Das von der Beklagten geforderte Honorar sei in Anbetracht der gesamten Umstände völ- lig übersetzt. Es handle sich um eine wucherische Absprache. Zudem sei aus dem Übernahmevertrag vom 15. September 2014 nicht klar ersichtlich, wie hoch das Honorar ausfallen werde (act. 1 S. 7). Zum Vergleich reichte der Kläger an- lässlich der Verhandlung vom 8. September 2015 eine Übersicht von Treuhand- honoraren ein und machte geltend, dass aufgrund des Aufwands der Beklagten ein Stundenansatz von Fr. 125.– als gerechtfertigt erscheine (act. 23; Prot. S. 6

- 11 - f.). Mit den bereits bezahlten Fr.1'371.– oder Fr. 1'282.70 für das Honorar seien seine allfälligen Schulden gegenüber der Beklagten beglichen (Prot. S. 7). Die Beklagte hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass kein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung (Schuldensanierung) und Gegenleistung (vereinbartes Honorar) bestehe (act. 24 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 OR ist eine Übervorteilung dann anzunehmen, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch einen Vertrag, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, begründet wird. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung ein offenbares Miss- verhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen der beiden Parteien besteht (BGE 92 II 168 E. 2). Die Beweislast für das Vorliegen des offenbaren Missver- hältnisses und der beiden subjektiven Voraussetzungen liegt nach Art. 8 ZGB beim Übervorteilten. Die Beurteilung des Vorliegens eines offenbaren Missver- hältnisses ist eine Rechtsfrage, welche vom Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden ist (BSK OR I-HUEGENIN, Art. 21 N 24). 4.3. Somit hat der Kläger den Beweis zu erbringen, dass ein offenbares Missver- hältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung besteht. Der Kläger führte ledig- lich aus, dass das Honorar im Vergleich zu den Schulden deutlich zu hoch sei und reichte eine Übersicht über die Stundenansätze von Treuhändern ein. Daraus ist nicht ersichtlich, wie hoch das Honorar bei gleichem Aufwand ausgefallen wäre. Der Kläger führte dann anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2015 aus, dass es aufgrund des Aufwands der Beklagten gerechtfertigt sei, den Stundenan- satz der Beklagten auf Fr. 125.– festzusetzen (Prot. S. 6 f.). Wie er den Aufwand genau berechnete, legte er hingegen nicht dar. Sodann ist entgegen der Auffas- sung des Klägers aus dem Vertrag vom 15. September 2014 ersichtlich, wie sich das Honorar zusammensetzt (vgl. act. 3/5). Dass sich der portugiesische und deutsche Vertrag in gewissen Kostenpositionen unterscheiden, macht der Kläger richtigerweise geltend, jedoch hätte er sich aufgrund dieser Unstimmigkeiten an die Beklagte wenden müssen (act. 4 S. 2).

- 12 - 4.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Voraussetzungen der Übervorteilung vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger befand sich unbestrit- tenermassen beim Vertragsabschluss in einem finanziellen Engpass. Erforderlich für die Annahme einer Übervorteilung ist jedoch, dass sich die Partei bei Ver- tragsschluss in starker Bedrängnis beziehungsweise in einer Zwangslage befin- det. Entscheidend ist, dass ein Verhandlungspartner den Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrags gegenüber der Inkaufnahme drohender Nachteile als das kleinere Übel betrachtet (BGE 123 III 301). So bildet insbesondere nicht jede en- ge finanzielle Notlage eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR. Indem der Kläger – nachdem die Beklagte zum zweiten Mal das Mandat niederlegte – sich an die B._____ wandte, hat er selbst bewiesen, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, eine andere Unterstützung zu suchen. Er hätte somit eine andere Alternati- ve suchen können, um seine Schuldensituation zu regulieren. Er befand sich da- her gerade nicht in einer Zwangslage. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Februar 2015 erneut um die Wiederaufnahme des Mandats gebeten hat (act. 3/10-11). Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in einer Notlage be- fand und die Beklage dies bewusst ausgenutzt hat. 4.5. Somit kann vorliegend eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ausge- schlossen werden.

5. Aus den genannten Gründen ist die Klage daher abzuweisen und es ist fest- zustellen, dass das Honorar geschuldet ist. Die Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, ist somit fortzu- setzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

- 13 - erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend, nicht der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens. Die Prognose darf sich nicht darauf ausrichten, wie ein Urteil im Zeit- punkt der Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege lauten müsste, son- dern sie hat mögliche zukünftige Entwicklungen des Verfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGer vom 4. Juli 2011, BSK-I ZPO-RÜEGG, Art. 117 N. 20). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Be- stellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat An- spruch auf Verbeiständung, wenn die Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fra- gen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mit- teln einen Anwalt beauftragen würde (EMMEL F., in SUTTER- SOMM/HASENBÜHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 118 N 5 mit weiteren Hinweisen).

2. Da der Kläger offensichtlich nicht über das Einkommen und das Vermögen verfügt, um nebst seinem Lebensunterhalt auch den vorliegenden Prozess zu fi- nanzieren, sein Standpunkt zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht aussichtslos war und der Gesuchsteller nach herrschender Praxis eines rechtli- chen Beistandes bedarf, ist seinem Gesuch zu entsprechen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Beklagte leitete beim Betreibungsamt Engstringen die Betreibung gegen den Kläger ein und stellte – nachdem der Kläger innert Frist keinen Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 erhoben hat – das Fort- setzungsbegehren (act. 3/9; act. 8/4). Am 30. April 2015 wurde dem Kläger vom Betreibungsamt Engstringen die Pfändung angekündigt (act. 3/1).

E. 1.1 Der Kläger macht geltend, dass das Verhalten beziehungsweise das gestell- te Fortsetzungsbegehren der Beklagten in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, gegen Treu und Glauben verstosse, rechtsmissbräuchlich sei und daher zur Nichtigkeit der Betreibung füh- re (act. 1 S. 4 f.).

E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Der Gläubiger verhält sich dann rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Betreibung offensichtliche Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. So bei- spielsweise, wenn der Betreibende die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädi- gen will oder in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Rechtsmissbräuchlichkeit ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden. Dabei genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst ge- weckt und anschliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1.; BGE 113 III 2 E. 2b).

E. 1.3 Es stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Beklagte, nachdem sie das Mandat nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2015 wieder im Februar 2015 aufnahm und weiterführte, beim Kläger die legitime Erwartung ge- weckt hat, dass sie die Betreibung gegen den Kläger nicht fortsetzen werde. Bloss die Tatsache, dass die Beklagte das Mandat wieder aufnahm, durfte den Kläger jedoch nicht dazu veranlassen, keinen Rechtsvorschlag zu erheben. Ins- besondere durfte er nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf ihr Recht ver- zichtet, die Betreibung fortzusetzen, sollte er seinen Verpflichtungen nicht nach- kommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das Fortset- zungsbegehren nicht sofort – das heisst im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Mandats – gestellt hat, sondern erst nachdem der Kläger erneut der vereinbarten Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der vom Kläger aufgeführte Bun-

- 8 - desgerichtsentscheid vom 19. September 2014 (BGE 140 III 481) findet daher vorliegend auch keine analoge Anwendung. Ferner ist die Einleitung der zweiten Betreibung für die Beurteilung eines all- fällig rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht heranzuziehen, erfolgte diese doch basierend auf der Schuldanerkennung vom 4. Februar 2015 und nicht auf derjeni- gen vom 23. Januar 2015. Es wurde deshalb nicht eine zweite, auf dem gleichen Forderungsgrund beruhende Betreibung eingeleitet.

E. 1.4 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte durch ihr Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstossen hat und daher kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

E. 2 In der Folge machte der Kläger am 13. Mai 2015 (Datum des Poststempels:

15. Mai 2015) das vorliegende Verfahren mit dem obgenannten Rechtsbegehren beim hiesigen Gericht anhängig und reichte am 20. Mai 2015 (Datum des Post- stempels) eine Klageergänzung ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, welche innert Frist beim Bezirksgericht Dietikon einging (act. 6; act. 7). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. Juni 2015 auf den 16. Juli 2015 resp. nach Verschiebung auf den 8. September 2015 zur Hauptverhandlung sowie Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen, zu welcher beide Par- teien erschienen sind (act. 9; act. 14; act. 15; act. 20; Prot. S. 5).

- 3 -

E. 2.1 Das vorliegende Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Dabei haftet der Beauftragte dem Auf- traggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Treuepflicht als wesentliche Nebenpflicht bedeutet für den Beauf- tragten, sein Verhalten angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags dem Interes- se des Auftraggebers unterzuordnen. Dabei hat der Beauftragte alles zu unterlas- sen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (BSK OR I-WEBER, Art. 398 N 8). Insbesondere besteht seitens des Beauftragten eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Die Aufklärungspflicht ist sowohl vorvertraglich als auch im Rahmen der Abwicklung des Auftrags zu beachten (BSK OR I-WEBER, Art. 398 N 9).

E. 2.2 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihre Sorgfalts- und Aufklä- rungspflicht verletzt habe, indem sie das Auftragsverhältnis aufgrund der seit Juli 2014 laufenden Pfändung erst gar nicht hätte eingehen dürfen. Sie habe damit nicht im Interesse des Klägers gehandelt, hätte sie ihn doch über die Unmöglich- keit der Sanierung aufklären müssen. Dabei stützt sich der Kläger insbesondere auf die Richtlinien des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz, wonach eine Schuldensanierung nur dann stattfinden sollte, sofern keine Gefahr für eine Neu- verschuldung besteht (act. 1 S. 5 ff.; act. 3/19; act. 4 S. 2 f.).

- 9 -

E. 2.3 Die Beklagte entgegnet hierzu, dass sie den Kläger auf die Problematik be- treffend laufende Lohnpfändung hingewiesen habe. Er habe jedoch versichert, fi- nanzielle Unterstützung zu erhalten und daher auch die anfallenden monatlichen Raten bezahlen zu können (act. 7; act. 24 S. 7). Die Ausführungen der Beklagten finden ihre Stütze in den Akten. So wird im Schreiben der Beklagten vom

15. September 2014 – welches von beiden Parteien unterzeichnet wurde – darauf hingewiesen, dass eine Schuldensanierung bei einer Lohnpfändung nicht möglich sei. Da der Kläger jedoch bestätigt habe, von Verwandten unterstützt zu werden, sei er daher in der Lage, die anfallenden Raten zu begleichen (act. 3/4; act. 8/1). Der Kläger führt aus, es stimme nicht, dass er von Bekannten unterstützt worden sei, obwohl er das Schreiben vom 15. September 2014 unterschrieben habe. Als Grund wird lediglich vorgebracht, dass der Kläger das Schreiben vom

15. September 2014 nicht wirklich verstanden habe und dass das Schreiben vom

15. September 2014 für die Beklagte als allfällige Rechtfertigung gegenüber den Gläubigern dienen würden, da die Beklagte gewusst habe, dass eine Person in der Pfändung nicht saniert werden könne (act. 1 S. 5). Dies reicht jedoch nicht, um darzulegen, dass die Beklagte falsch gehandelt habe.

E. 2.4 Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihren vorver- traglichen Aufklärungspflichten grundsätzlich nachgekommen ist und den Kläger über allfällige Schwierigkeiten informiert hat. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Vertrag unterzeichnet und muss sich daher darauf behaften lassen.

E. 3 Nach Durchführung der Verhandlung vom 8. September 2015 zeigte sich, dass sämtliche zur Urteilsfällung wesentlichen Tatsachen bekannt sind und sich das Verfahren als spruchreif erweist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Von Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR ist dann auszugehen, wenn der Vertrag einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Erbringung der vereinbarten Ratenzahlung von zunächst Fr. 600.– und später Fr. 400.– aufgrund der laufenden Lohnpfändung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objek- tiv unmöglich gewesen sei, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur knapp zur Deckung der Lebenshaltungskosten reiche. Diese Unmöglichkeit der Bezahlung der Rate habe bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses be- standen, weshalb der abgeschlossene Vertrag nichtig sei (act. 1 S. 7).

- 10 -

E. 3.2 Art. 20 Abs. 1 OR bezieht sich einzig auf die anfängliche, objektive und dau- ernde Unmöglichkeit (BGE 96 II 18 E. 2a; KUT A.: in FURRER/SCHNYDER, Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, OR 20 N 32). Darunter fällt auch bei- spielsweise die Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistung in der vereinbarten Qua- lität, Quantität oder Modalität. Die Unmöglichkeit liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv feststeht, dass die Leistung nicht wie vereinbart er- bracht werden kann (BGE 96 II 18 E. 2a; KUT A.: in FURRER/SCHNYDER, Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, OR 20 N 34). Die objektive Unmöglichkeit ist dabei vom subjektiven Unvermögen des Vertragspartners zu unterscheiden.

E. 3.3 Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Kläger der Beklagten am

15. September 2014 schriftlich zugesichert, finanzielle Unterstützung zu erhalten und aus diesem Grund die vereinbarten Ratenzahlungen von Fr. 600.– bezahlen zu können. Aus diesem Grund war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich, dass die Ratenzahlungen nicht wie vereinbart erbracht werden kön- nen. Es ist daher höchstens von einer subjektiven Unmöglichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen. Die subjektive Unmöglichkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Im Übrigen sind auch keine weiteren Nichtig- keitsgründe gemäss Art. 20 OR ersichtlich.

E. 4 Da dem Gericht nach durchgeführter Verhandlung die Klage als nicht sehr wahrscheinlich begründet erschien, wurde mit Verfügung vom 8. September 2015 die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom

23. Januar 2015, vorläufig nicht eingestellt (act. 26). 5.1. Für die Beurteilung der Klage gemäss Art. 85a SchKG ist das Gericht am Betreibungsort örtlich zuständig (Art. 46 ZPO i.V.m. Art. 85a SchKG). Diese Zu- ständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG ausschliesslich und zwingend. Die Beklagte hat die Betrei- bung gegen den Kläger richtigerweise beim Betreibungsamt Engstringen eingelei- tet. Mit Blick auf die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist daher das angerufene Gericht zuständig. 5.2. Die Beklagte rügte im Rahmen der Verhandlung vom 8. September 2015 die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes und führte zur Begründung aus, dass im Vertrag vom 15. September 2014 der Gerichtsstand Zürich vereinbart worden sei (act. 3/5; act. 5/2; act. 24 S. 2; act. 25/9). Gleichzeitig erklärte die Beklagte in ihrer Duplik, dass das vorliegende Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 infolge Einlassung vor dem angerufenen Gericht durchzuführen sei (act. 24 S. 2). Daher ist das an- gerufene Gericht zur Beurteilung der Klage im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG ebenfalls örtlich zuständig. 5.3. Der Streitwert beträgt Fr. 3'242.05, weshalb der Einzelrichter im vereinfach- ten Verfahren sachlich zuständig ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 24 lit. a GOG).

E. 4.1 Der Kläger führt aus, dass – sollte das Gericht der Ansicht sein, dass der vorliegende Vertrag über eine Schuldensanierung hätte abgeschlossen werden dürfen – von einer Übervorteilung gemäss Art. 21 OR auszugehen ist, da zwi- schen der Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis bestehe. Gemäss Kontoauszug vom März 2015 stünden dem Honorar in der Höhe von Fr. 5'053.45 lediglich Schulden in der Höhe von Fr. 9'397.05 gegenüber. Das von der Beklagten geforderte Honorar sei in Anbetracht der gesamten Umstände völ- lig übersetzt. Es handle sich um eine wucherische Absprache. Zudem sei aus dem Übernahmevertrag vom 15. September 2014 nicht klar ersichtlich, wie hoch das Honorar ausfallen werde (act. 1 S. 7). Zum Vergleich reichte der Kläger an- lässlich der Verhandlung vom 8. September 2015 eine Übersicht von Treuhand- honoraren ein und machte geltend, dass aufgrund des Aufwands der Beklagten ein Stundenansatz von Fr. 125.– als gerechtfertigt erscheine (act. 23; Prot. S. 6

- 11 - f.). Mit den bereits bezahlten Fr.1'371.– oder Fr. 1'282.70 für das Honorar seien seine allfälligen Schulden gegenüber der Beklagten beglichen (Prot. S. 7). Die Beklagte hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass kein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung (Schuldensanierung) und Gegenleistung (vereinbartes Honorar) bestehe (act. 24 S. 7 f.).

E. 4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 OR ist eine Übervorteilung dann anzunehmen, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch einen Vertrag, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, begründet wird. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung ein offenbares Miss- verhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen der beiden Parteien besteht (BGE 92 II 168 E. 2). Die Beweislast für das Vorliegen des offenbaren Missver- hältnisses und der beiden subjektiven Voraussetzungen liegt nach Art. 8 ZGB beim Übervorteilten. Die Beurteilung des Vorliegens eines offenbaren Missver- hältnisses ist eine Rechtsfrage, welche vom Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden ist (BSK OR I-HUEGENIN, Art. 21 N 24).

E. 4.3 Somit hat der Kläger den Beweis zu erbringen, dass ein offenbares Missver- hältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung besteht. Der Kläger führte ledig- lich aus, dass das Honorar im Vergleich zu den Schulden deutlich zu hoch sei und reichte eine Übersicht über die Stundenansätze von Treuhändern ein. Daraus ist nicht ersichtlich, wie hoch das Honorar bei gleichem Aufwand ausgefallen wäre. Der Kläger führte dann anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2015 aus, dass es aufgrund des Aufwands der Beklagten gerechtfertigt sei, den Stundenan- satz der Beklagten auf Fr. 125.– festzusetzen (Prot. S. 6 f.). Wie er den Aufwand genau berechnete, legte er hingegen nicht dar. Sodann ist entgegen der Auffas- sung des Klägers aus dem Vertrag vom 15. September 2014 ersichtlich, wie sich das Honorar zusammensetzt (vgl. act. 3/5). Dass sich der portugiesische und deutsche Vertrag in gewissen Kostenpositionen unterscheiden, macht der Kläger richtigerweise geltend, jedoch hätte er sich aufgrund dieser Unstimmigkeiten an die Beklagte wenden müssen (act. 4 S. 2).

- 12 -

E. 4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Voraussetzungen der Übervorteilung vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger befand sich unbestrit- tenermassen beim Vertragsabschluss in einem finanziellen Engpass. Erforderlich für die Annahme einer Übervorteilung ist jedoch, dass sich die Partei bei Ver- tragsschluss in starker Bedrängnis beziehungsweise in einer Zwangslage befin- det. Entscheidend ist, dass ein Verhandlungspartner den Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrags gegenüber der Inkaufnahme drohender Nachteile als das kleinere Übel betrachtet (BGE 123 III 301). So bildet insbesondere nicht jede en- ge finanzielle Notlage eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR. Indem der Kläger – nachdem die Beklagte zum zweiten Mal das Mandat niederlegte – sich an die B._____ wandte, hat er selbst bewiesen, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, eine andere Unterstützung zu suchen. Er hätte somit eine andere Alternati- ve suchen können, um seine Schuldensituation zu regulieren. Er befand sich da- her gerade nicht in einer Zwangslage. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Februar 2015 erneut um die Wiederaufnahme des Mandats gebeten hat (act. 3/10-11). Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in einer Notlage be- fand und die Beklage dies bewusst ausgenutzt hat.

E. 4.5 Somit kann vorliegend eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ausge- schlossen werden.

5. Aus den genannten Gründen ist die Klage daher abzuweisen und es ist fest- zustellen, dass das Honorar geschuldet ist. Die Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, ist somit fortzu- setzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

- 13 - erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend, nicht der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens. Die Prognose darf sich nicht darauf ausrichten, wie ein Urteil im Zeit- punkt der Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege lauten müsste, son- dern sie hat mögliche zukünftige Entwicklungen des Verfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGer vom 4. Juli 2011, BSK-I ZPO-RÜEGG, Art. 117 N. 20). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Be- stellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat An- spruch auf Verbeiständung, wenn die Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fra- gen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mit- teln einen Anwalt beauftragen würde (EMMEL F., in SUTTER- SOMM/HASENBÜHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 118 N 5 mit weiteren Hinweisen).

2. Da der Kläger offensichtlich nicht über das Einkommen und das Vermögen verfügt, um nebst seinem Lebensunterhalt auch den vorliegenden Prozess zu fi- nanzieren, sein Standpunkt zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht aussichtslos war und der Gesuchsteller nach herrschender Praxis eines rechtli- chen Beistandes bedarf, ist seinem Gesuch zu entsprechen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

E. 6 Der Kläger machte eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig. Erforderlich ist hierbei ein besonderes Feststellungsinteresse, wobei anders als bei der allgemeinen Feststellungsklage bereits die blosse Tat- sache der Betreibung ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründet (BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 12).

- 4 - II. Sachverhalt

1. Vorab ist festzuhalten, dass trotz der im vorliegenden Verfahren vertausch- ten Parteirollen die Beklagte für das Vorliegen der bestrittenen und für den Be- stand der Forderung wesentlichen Tatsachen beweispflichtig ist (BSK SchKG- BODMER/BANGERT, Art. 85a N 4).

2. Aufgrund der Akten und den Ausführungen der Parteien anlässlich der Ver- handlung vom 8. September 2015 ist unbestritten, dass sich der Kläger betreffend Schuldensanierung an die Beklagte gewandt und diese am 15. September 2014 das Mandat übernommen hat. Beide Parteien führten aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Mandatsübernahme einer Lohnpfändung unterlag (act. 1 S. 3 ff.; act. 3/3; act. 4 S. 2 f.; act. 7; act. 8/1; act. 24 S. 3 ff.). Unbestritten blieb ebenfalls, dass sich der Kläger gemäss Mandatsüber- nahmeauftrag vom 15. September 2014 verpflichtete, monatliche Raten in der Höhe von Fr. 600.– an die Beklagte zu bezahlen (act. 1 S. 3; act. 3/5; act. 5/2; act. 7 S. 2; act. 24 S. 4). Da der Kläger die vereinbarten monatlichen Raten nicht erbringen konnte, legte die Beklagte am 22. Januar 2015 das Mandat nieder und leitete die Betreibung Nr. 1 gegen den Kläger ein (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 des Betreibungsamtes Engstringen; act. 1 S. 3; act. 3/7-9; act. 8/3-4; act. 24 S. 4). Gegen die Betreibung erhob der Kläger keinen Rechtsvorschlag. Als Forde- rungstitel wurde im Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 2014 genannt. Diese liegt nicht bei den Akten. Der Kläger be- stritt das Vorhandensein bzw. den Bestand der Schuldanerkennung vom 29. De- zember 2014 zu keinem Zeitpunkt, sondern hielt in seiner Klageschrift lediglich fest, dass ihm diese nicht vorliege (act. 1 S. 2). Ferner ist unbestritten, dass die Beklagte nach Einleitung der ersten Betrei- bung Nr. 1, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, das Mandat erneut aufnahm, wobei die monatlich zu bezahlenden Raten auf Fr. 400.– reduziert wurden (act. 3/10-11). Am 20. März 2015 legte die Beklagte

- 5 - das Mandat endgültig nieder und teilte dem Kläger mit, dass wiederum eine Be- treibung gegen ihn eingeleitet worden sei (act. 1 S. 3; act. 3/12-14; act. 8/7; act. 24 S. 5 f.). Als Forderungsgrund wurde hierbei die am 4. Februar 2015 unter- zeichnete Schuldanerkennung in der Höhe von Fr. 3'450.– genannt (act. 3/13; act. 8/5). Die Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom

23. März 2015, ist für die vorliegende Entscheidfindung nicht relevant. Der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger gegen diese Betreibung rechtzei- tig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Mai 2015 abgewiesen (act. 5/1).

Dispositiv
  1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung so- wohl der Gerichtskosten als auch – sofern die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist – der Parteientschädigung bildet im Zivilprozess der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 1 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). - 14 - Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Die Pro- zesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 3'242.05. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr Fr. 690.– (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Da die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
  3. Als unterliegende Partei wird der Kläger entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 3'242.05 beträgt die Parteientschädigung Fr. 875.– inkl. Mehrwertsteuer (§ 4 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird verfügt:
  4. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  6. Die Klage wird abgewiesen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 690.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 15 - nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 875.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Eng- stringen.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dietikon, 26 Februar 2016 BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker lic. iur. T. Bonnevie-Svendsen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV150016-M / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. B. Amacker Gerichtsschreiber lic. iur. T. Bonnevie-Svendsen Verfügung und Urteil vom 26. Februar 2016 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch B._____ Schweiz [Hilfswerk], Frau Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____ Treuhand (D._____), Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die von der beklagten Partei beim Be- treibungsamt Engstringen in Betreibung gesetzte Forderung (Be- treibung Nr. 1; Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) vollumfäng- lich nicht besteht. Dementsprechend sei die Betreibung Nr. 1 auf- zuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Registerein- trag zu löschen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.

3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Engstringen sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen." Erwägungen: I. Prozessuales / Prozessgeschichte

1. Die Beklagte leitete beim Betreibungsamt Engstringen die Betreibung gegen den Kläger ein und stellte – nachdem der Kläger innert Frist keinen Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 erhoben hat – das Fort- setzungsbegehren (act. 3/9; act. 8/4). Am 30. April 2015 wurde dem Kläger vom Betreibungsamt Engstringen die Pfändung angekündigt (act. 3/1).

2. In der Folge machte der Kläger am 13. Mai 2015 (Datum des Poststempels:

15. Mai 2015) das vorliegende Verfahren mit dem obgenannten Rechtsbegehren beim hiesigen Gericht anhängig und reichte am 20. Mai 2015 (Datum des Post- stempels) eine Klageergänzung ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, welche innert Frist beim Bezirksgericht Dietikon einging (act. 6; act. 7). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. Juni 2015 auf den 16. Juli 2015 resp. nach Verschiebung auf den 8. September 2015 zur Hauptverhandlung sowie Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen, zu welcher beide Par- teien erschienen sind (act. 9; act. 14; act. 15; act. 20; Prot. S. 5).

- 3 -

3. Nach Durchführung der Verhandlung vom 8. September 2015 zeigte sich, dass sämtliche zur Urteilsfällung wesentlichen Tatsachen bekannt sind und sich das Verfahren als spruchreif erweist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

4. Da dem Gericht nach durchgeführter Verhandlung die Klage als nicht sehr wahrscheinlich begründet erschien, wurde mit Verfügung vom 8. September 2015 die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom

23. Januar 2015, vorläufig nicht eingestellt (act. 26). 5.1. Für die Beurteilung der Klage gemäss Art. 85a SchKG ist das Gericht am Betreibungsort örtlich zuständig (Art. 46 ZPO i.V.m. Art. 85a SchKG). Diese Zu- ständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG ausschliesslich und zwingend. Die Beklagte hat die Betrei- bung gegen den Kläger richtigerweise beim Betreibungsamt Engstringen eingelei- tet. Mit Blick auf die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist daher das angerufene Gericht zuständig. 5.2. Die Beklagte rügte im Rahmen der Verhandlung vom 8. September 2015 die Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes und führte zur Begründung aus, dass im Vertrag vom 15. September 2014 der Gerichtsstand Zürich vereinbart worden sei (act. 3/5; act. 5/2; act. 24 S. 2; act. 25/9). Gleichzeitig erklärte die Beklagte in ihrer Duplik, dass das vorliegende Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 infolge Einlassung vor dem angerufenen Gericht durchzuführen sei (act. 24 S. 2). Daher ist das an- gerufene Gericht zur Beurteilung der Klage im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG ebenfalls örtlich zuständig. 5.3. Der Streitwert beträgt Fr. 3'242.05, weshalb der Einzelrichter im vereinfach- ten Verfahren sachlich zuständig ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 24 lit. a GOG).

6. Der Kläger machte eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig. Erforderlich ist hierbei ein besonderes Feststellungsinteresse, wobei anders als bei der allgemeinen Feststellungsklage bereits die blosse Tat- sache der Betreibung ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründet (BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 12).

- 4 - II. Sachverhalt

1. Vorab ist festzuhalten, dass trotz der im vorliegenden Verfahren vertausch- ten Parteirollen die Beklagte für das Vorliegen der bestrittenen und für den Be- stand der Forderung wesentlichen Tatsachen beweispflichtig ist (BSK SchKG- BODMER/BANGERT, Art. 85a N 4).

2. Aufgrund der Akten und den Ausführungen der Parteien anlässlich der Ver- handlung vom 8. September 2015 ist unbestritten, dass sich der Kläger betreffend Schuldensanierung an die Beklagte gewandt und diese am 15. September 2014 das Mandat übernommen hat. Beide Parteien führten aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Mandatsübernahme einer Lohnpfändung unterlag (act. 1 S. 3 ff.; act. 3/3; act. 4 S. 2 f.; act. 7; act. 8/1; act. 24 S. 3 ff.). Unbestritten blieb ebenfalls, dass sich der Kläger gemäss Mandatsüber- nahmeauftrag vom 15. September 2014 verpflichtete, monatliche Raten in der Höhe von Fr. 600.– an die Beklagte zu bezahlen (act. 1 S. 3; act. 3/5; act. 5/2; act. 7 S. 2; act. 24 S. 4). Da der Kläger die vereinbarten monatlichen Raten nicht erbringen konnte, legte die Beklagte am 22. Januar 2015 das Mandat nieder und leitete die Betreibung Nr. 1 gegen den Kläger ein (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 des Betreibungsamtes Engstringen; act. 1 S. 3; act. 3/7-9; act. 8/3-4; act. 24 S. 4). Gegen die Betreibung erhob der Kläger keinen Rechtsvorschlag. Als Forde- rungstitel wurde im Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 die Schuldanerkennung vom 29. Dezember 2014 genannt. Diese liegt nicht bei den Akten. Der Kläger be- stritt das Vorhandensein bzw. den Bestand der Schuldanerkennung vom 29. De- zember 2014 zu keinem Zeitpunkt, sondern hielt in seiner Klageschrift lediglich fest, dass ihm diese nicht vorliege (act. 1 S. 2). Ferner ist unbestritten, dass die Beklagte nach Einleitung der ersten Betrei- bung Nr. 1, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, das Mandat erneut aufnahm, wobei die monatlich zu bezahlenden Raten auf Fr. 400.– reduziert wurden (act. 3/10-11). Am 20. März 2015 legte die Beklagte

- 5 - das Mandat endgültig nieder und teilte dem Kläger mit, dass wiederum eine Be- treibung gegen ihn eingeleitet worden sei (act. 1 S. 3; act. 3/12-14; act. 8/7; act. 24 S. 5 f.). Als Forderungsgrund wurde hierbei die am 4. Februar 2015 unter- zeichnete Schuldanerkennung in der Höhe von Fr. 3'450.– genannt (act. 3/13; act. 8/5). Die Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom

23. März 2015, ist für die vorliegende Entscheidfindung nicht relevant. Der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger gegen diese Betreibung rechtzei- tig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Mai 2015 abgewiesen (act. 5/1). 3.1. Strittig bleibt, ob der Kläger am 15. September 2014 über die Abwicklung der Schuldensanierung genügend aufgeklärt worden ist. Der Kläger führt hierzu aus, dass beim Vertragsabschluss am 15. September 2014 einzig D._____, wel- cher weder portugiesisch noch englisch spreche, anwesend gewesen sei und die- ser ihm nur das deutsche Schreiben betreffend Mandatsübernahme vorgelegt ha- be (act. 4 S. 2). Der Kläger behauptet ferner, dass er den Vertrag in der portugie- sischen Version erst nach Bezahlung der ersten Rate erhalten habe (act. 4 S. 2). Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Kläger am

15. September 2014 – mithilfe von Frau E._____, welche unter anderem auch portugiesisch spreche – über den gesamten Ablauf der Sanierung aufgeklärt wor- den sei. Insbesondere habe der Kläger bei diesem persönlichen Gespräch den Schuldensanierungsauftrag auf Deutsch und Portugiesisch gelesen und unter- zeichnet (act. 7 S. 2; act. 24 S. 7). Hierzu reichte die Beklagte ein Schreiben von E._____ ein, in welchem Letztere bestätigt, dass sie an der Besprechung vom Montag, 14. September 2014, anwesend gewesen sei (act. 25/12). Der Kläger entgegnete in der Duplik erneut, dass einzig D._____ an der Besprechung anwe- send gewesen sei, äusserte sich aber nicht zu der von der Beklagten eingereich- ten Bestätigung von E._____ (act. 25/12; Prot. S. 5 f.). Es wurden daher keine Gründe geltend gemacht, um an der von der Beklagten eingereichten Bestätigung zu zweifeln. Es ist daher davon auszugehen, dass E._____ – entgegen den Aus- führungen des Klägers – ebenfalls am Gespräch anwesend war.

- 6 - 3.2. Auch der Einwand des Klägers betreffend Zeitpunkt der Zustellung des por- tugiesischen Vertrages an den Kläger erscheint vorliegend nicht relevant, da bei- de Verträge mit der Unterschrift des Klägers versehen sind (act. 1 S. 5). Sodann erscheinen die Ausführungen des Klägers, er habe nicht wirklich verstanden, was er überhaupt unterzeichnete, und für ihn seien die anfallenden Kosten aufgrund der verschiedenen Vertragsversionen nicht eruierbar gewesen, wenig sachdien- lich (act. 1 S. 5). Dem Kläger wäre es denn auch offen gestanden, sich nach der Besprechung mit der Beklagten noch eine Bedenkzeit gewähren zu lassen. Da er jedoch sowohl den portugiesischen als auch den deutschen Vertrag unterzeichnet hat, muss er sich nun darauf behaften lassen, dass ihm der Inhalt des Vertrags bekannt war und er diesen verstanden hat. 3.3. Im Weiteren wird vom Kläger bestritten, über die Schuldensanierung bei lau- fender Lohnpfändung orientiert worden zu sein. Insbesondere habe der Kläger auch nie bestätigt, dass er finanziell von Verwandten unterstützt werde. Dies sei widerrechtlich von der Beklagten festgehalten worden (act. 1 S. 5). Dieser Vorwurf des Klägers blieb unsubstantiiert und findet auch in den Akten keinerlei Stütze. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, inwiefern die Beklagte einen Grund ge- habt hätte, unwahre Angaben im Schreiben festzuhalten. Sofern dies nicht der Wahrheit entsprochen habe, stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb der Kläger nach Zustellung des Bestätigungsschreibens nicht dagegen opponiert hat.

4. Zusammenfassend ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger hat am 15. September 2014 den Schuldensanierungsauftrag sowohl in deutscher als auch portugiesischer Form unterzeichnet und der Beklagten glei- chentags bestätigt, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, um die monatlich anfallenden Raten in der Höhe von Fr. 600.– bezahlen zu können.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den nachstehenden Erwä- gungen nur insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der rechtlichen Wür- digung relevant sind.

- 7 - III. Rechtliches 1.1. Der Kläger macht geltend, dass das Verhalten beziehungsweise das gestell- te Fortsetzungsbegehren der Beklagten in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, gegen Treu und Glauben verstosse, rechtsmissbräuchlich sei und daher zur Nichtigkeit der Betreibung füh- re (act. 1 S. 4 f.). 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Der Gläubiger verhält sich dann rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Betreibung offensichtliche Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. So bei- spielsweise, wenn der Betreibende die Kreditwürdigkeit des Schuldners schädi- gen will oder in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Rechtsmissbräuchlichkeit ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden. Dabei genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst ge- weckt und anschliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1.; BGE 113 III 2 E. 2b). 1.3. Es stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Beklagte, nachdem sie das Mandat nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2015 wieder im Februar 2015 aufnahm und weiterführte, beim Kläger die legitime Erwartung ge- weckt hat, dass sie die Betreibung gegen den Kläger nicht fortsetzen werde. Bloss die Tatsache, dass die Beklagte das Mandat wieder aufnahm, durfte den Kläger jedoch nicht dazu veranlassen, keinen Rechtsvorschlag zu erheben. Ins- besondere durfte er nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf ihr Recht ver- zichtet, die Betreibung fortzusetzen, sollte er seinen Verpflichtungen nicht nach- kommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das Fortset- zungsbegehren nicht sofort – das heisst im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Mandats – gestellt hat, sondern erst nachdem der Kläger erneut der vereinbarten Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der vom Kläger aufgeführte Bun-

- 8 - desgerichtsentscheid vom 19. September 2014 (BGE 140 III 481) findet daher vorliegend auch keine analoge Anwendung. Ferner ist die Einleitung der zweiten Betreibung für die Beurteilung eines all- fällig rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht heranzuziehen, erfolgte diese doch basierend auf der Schuldanerkennung vom 4. Februar 2015 und nicht auf derjeni- gen vom 23. Januar 2015. Es wurde deshalb nicht eine zweite, auf dem gleichen Forderungsgrund beruhende Betreibung eingeleitet. 1.4. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte durch ihr Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstossen hat und daher kein Rechtsmissbrauch vorliegt. 2.1. Das vorliegende Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Dabei haftet der Beauftragte dem Auf- traggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Treuepflicht als wesentliche Nebenpflicht bedeutet für den Beauf- tragten, sein Verhalten angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags dem Interes- se des Auftraggebers unterzuordnen. Dabei hat der Beauftragte alles zu unterlas- sen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (BSK OR I-WEBER, Art. 398 N 8). Insbesondere besteht seitens des Beauftragten eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Die Aufklärungspflicht ist sowohl vorvertraglich als auch im Rahmen der Abwicklung des Auftrags zu beachten (BSK OR I-WEBER, Art. 398 N 9). 2.2. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihre Sorgfalts- und Aufklä- rungspflicht verletzt habe, indem sie das Auftragsverhältnis aufgrund der seit Juli 2014 laufenden Pfändung erst gar nicht hätte eingehen dürfen. Sie habe damit nicht im Interesse des Klägers gehandelt, hätte sie ihn doch über die Unmöglich- keit der Sanierung aufklären müssen. Dabei stützt sich der Kläger insbesondere auf die Richtlinien des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz, wonach eine Schuldensanierung nur dann stattfinden sollte, sofern keine Gefahr für eine Neu- verschuldung besteht (act. 1 S. 5 ff.; act. 3/19; act. 4 S. 2 f.).

- 9 - 2.3. Die Beklagte entgegnet hierzu, dass sie den Kläger auf die Problematik be- treffend laufende Lohnpfändung hingewiesen habe. Er habe jedoch versichert, fi- nanzielle Unterstützung zu erhalten und daher auch die anfallenden monatlichen Raten bezahlen zu können (act. 7; act. 24 S. 7). Die Ausführungen der Beklagten finden ihre Stütze in den Akten. So wird im Schreiben der Beklagten vom

15. September 2014 – welches von beiden Parteien unterzeichnet wurde – darauf hingewiesen, dass eine Schuldensanierung bei einer Lohnpfändung nicht möglich sei. Da der Kläger jedoch bestätigt habe, von Verwandten unterstützt zu werden, sei er daher in der Lage, die anfallenden Raten zu begleichen (act. 3/4; act. 8/1). Der Kläger führt aus, es stimme nicht, dass er von Bekannten unterstützt worden sei, obwohl er das Schreiben vom 15. September 2014 unterschrieben habe. Als Grund wird lediglich vorgebracht, dass der Kläger das Schreiben vom

15. September 2014 nicht wirklich verstanden habe und dass das Schreiben vom

15. September 2014 für die Beklagte als allfällige Rechtfertigung gegenüber den Gläubigern dienen würden, da die Beklagte gewusst habe, dass eine Person in der Pfändung nicht saniert werden könne (act. 1 S. 5). Dies reicht jedoch nicht, um darzulegen, dass die Beklagte falsch gehandelt habe. 2.4. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihren vorver- traglichen Aufklärungspflichten grundsätzlich nachgekommen ist und den Kläger über allfällige Schwierigkeiten informiert hat. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Vertrag unterzeichnet und muss sich daher darauf behaften lassen. 3.1. Von Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR ist dann auszugehen, wenn der Vertrag einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Erbringung der vereinbarten Ratenzahlung von zunächst Fr. 600.– und später Fr. 400.– aufgrund der laufenden Lohnpfändung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objek- tiv unmöglich gewesen sei, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur knapp zur Deckung der Lebenshaltungskosten reiche. Diese Unmöglichkeit der Bezahlung der Rate habe bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses be- standen, weshalb der abgeschlossene Vertrag nichtig sei (act. 1 S. 7).

- 10 - 3.2. Art. 20 Abs. 1 OR bezieht sich einzig auf die anfängliche, objektive und dau- ernde Unmöglichkeit (BGE 96 II 18 E. 2a; KUT A.: in FURRER/SCHNYDER, Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, OR 20 N 32). Darunter fällt auch bei- spielsweise die Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistung in der vereinbarten Qua- lität, Quantität oder Modalität. Die Unmöglichkeit liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv feststeht, dass die Leistung nicht wie vereinbart er- bracht werden kann (BGE 96 II 18 E. 2a; KUT A.: in FURRER/SCHNYDER, Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, OR 20 N 34). Die objektive Unmöglichkeit ist dabei vom subjektiven Unvermögen des Vertragspartners zu unterscheiden. 3.3. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Kläger der Beklagten am

15. September 2014 schriftlich zugesichert, finanzielle Unterstützung zu erhalten und aus diesem Grund die vereinbarten Ratenzahlungen von Fr. 600.– bezahlen zu können. Aus diesem Grund war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich, dass die Ratenzahlungen nicht wie vereinbart erbracht werden kön- nen. Es ist daher höchstens von einer subjektiven Unmöglichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen. Die subjektive Unmöglichkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Im Übrigen sind auch keine weiteren Nichtig- keitsgründe gemäss Art. 20 OR ersichtlich. 4.1. Der Kläger führt aus, dass – sollte das Gericht der Ansicht sein, dass der vorliegende Vertrag über eine Schuldensanierung hätte abgeschlossen werden dürfen – von einer Übervorteilung gemäss Art. 21 OR auszugehen ist, da zwi- schen der Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis bestehe. Gemäss Kontoauszug vom März 2015 stünden dem Honorar in der Höhe von Fr. 5'053.45 lediglich Schulden in der Höhe von Fr. 9'397.05 gegenüber. Das von der Beklagten geforderte Honorar sei in Anbetracht der gesamten Umstände völ- lig übersetzt. Es handle sich um eine wucherische Absprache. Zudem sei aus dem Übernahmevertrag vom 15. September 2014 nicht klar ersichtlich, wie hoch das Honorar ausfallen werde (act. 1 S. 7). Zum Vergleich reichte der Kläger an- lässlich der Verhandlung vom 8. September 2015 eine Übersicht von Treuhand- honoraren ein und machte geltend, dass aufgrund des Aufwands der Beklagten ein Stundenansatz von Fr. 125.– als gerechtfertigt erscheine (act. 23; Prot. S. 6

- 11 - f.). Mit den bereits bezahlten Fr.1'371.– oder Fr. 1'282.70 für das Honorar seien seine allfälligen Schulden gegenüber der Beklagten beglichen (Prot. S. 7). Die Beklagte hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass kein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung (Schuldensanierung) und Gegenleistung (vereinbartes Honorar) bestehe (act. 24 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 OR ist eine Übervorteilung dann anzunehmen, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch einen Vertrag, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, begründet wird. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung ein offenbares Miss- verhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen der beiden Parteien besteht (BGE 92 II 168 E. 2). Die Beweislast für das Vorliegen des offenbaren Missver- hältnisses und der beiden subjektiven Voraussetzungen liegt nach Art. 8 ZGB beim Übervorteilten. Die Beurteilung des Vorliegens eines offenbaren Missver- hältnisses ist eine Rechtsfrage, welche vom Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden ist (BSK OR I-HUEGENIN, Art. 21 N 24). 4.3. Somit hat der Kläger den Beweis zu erbringen, dass ein offenbares Missver- hältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung besteht. Der Kläger führte ledig- lich aus, dass das Honorar im Vergleich zu den Schulden deutlich zu hoch sei und reichte eine Übersicht über die Stundenansätze von Treuhändern ein. Daraus ist nicht ersichtlich, wie hoch das Honorar bei gleichem Aufwand ausgefallen wäre. Der Kläger führte dann anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2015 aus, dass es aufgrund des Aufwands der Beklagten gerechtfertigt sei, den Stundenan- satz der Beklagten auf Fr. 125.– festzusetzen (Prot. S. 6 f.). Wie er den Aufwand genau berechnete, legte er hingegen nicht dar. Sodann ist entgegen der Auffas- sung des Klägers aus dem Vertrag vom 15. September 2014 ersichtlich, wie sich das Honorar zusammensetzt (vgl. act. 3/5). Dass sich der portugiesische und deutsche Vertrag in gewissen Kostenpositionen unterscheiden, macht der Kläger richtigerweise geltend, jedoch hätte er sich aufgrund dieser Unstimmigkeiten an die Beklagte wenden müssen (act. 4 S. 2).

- 12 - 4.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Voraussetzungen der Übervorteilung vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger befand sich unbestrit- tenermassen beim Vertragsabschluss in einem finanziellen Engpass. Erforderlich für die Annahme einer Übervorteilung ist jedoch, dass sich die Partei bei Ver- tragsschluss in starker Bedrängnis beziehungsweise in einer Zwangslage befin- det. Entscheidend ist, dass ein Verhandlungspartner den Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrags gegenüber der Inkaufnahme drohender Nachteile als das kleinere Übel betrachtet (BGE 123 III 301). So bildet insbesondere nicht jede en- ge finanzielle Notlage eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR. Indem der Kläger – nachdem die Beklagte zum zweiten Mal das Mandat niederlegte – sich an die B._____ wandte, hat er selbst bewiesen, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, eine andere Unterstützung zu suchen. Er hätte somit eine andere Alternati- ve suchen können, um seine Schuldensituation zu regulieren. Er befand sich da- her gerade nicht in einer Zwangslage. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Februar 2015 erneut um die Wiederaufnahme des Mandats gebeten hat (act. 3/10-11). Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Kläger in einer Notlage be- fand und die Beklage dies bewusst ausgenutzt hat. 4.5. Somit kann vorliegend eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ausge- schlossen werden.

5. Aus den genannten Gründen ist die Klage daher abzuweisen und es ist fest- zustellen, dass das Honorar geschuldet ist. Die Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, ist somit fortzu- setzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

- 13 - erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend, nicht der tatsächliche Erfolg oder Misserfolg der Begehren im Verlauf des Verfahrens. Die Prognose darf sich nicht darauf ausrichten, wie ein Urteil im Zeit- punkt der Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege lauten müsste, son- dern sie hat mögliche zukünftige Entwicklungen des Verfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGer vom 4. Juli 2011, BSK-I ZPO-RÜEGG, Art. 117 N. 20). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Be- stellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat An- spruch auf Verbeiständung, wenn die Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fra- gen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mit- teln einen Anwalt beauftragen würde (EMMEL F., in SUTTER- SOMM/HASENBÜHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 118 N 5 mit weiteren Hinweisen).

2. Da der Kläger offensichtlich nicht über das Einkommen und das Vermögen verfügt, um nebst seinem Lebensunterhalt auch den vorliegenden Prozess zu fi- nanzieren, sein Standpunkt zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht aussichtslos war und der Gesuchsteller nach herrschender Praxis eines rechtli- chen Beistandes bedarf, ist seinem Gesuch zu entsprechen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung so- wohl der Gerichtskosten als auch – sofern die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist – der Parteientschädigung bildet im Zivilprozess der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 1 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

- 14 - Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO). Die Pro- zesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 3'242.05. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr Fr. 690.– (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Da die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

3. Als unterliegende Partei wird der Kläger entschädigungspflichtig (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 3'242.05 beträgt die Parteientschädigung Fr. 875.– inkl. Mehrwertsteuer (§ 4 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird verfügt:

1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechts- anwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 690.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 15 - nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 875.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Eng- stringen.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dietikon, 26 Februar 2016 BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker lic. iur. T. Bonnevie-Svendsen