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EE250104

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2026-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller hat am 27. November 2025 (Datum Poststempel: 4. De- zember 2025) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides vom 19. Mai 2025 eingereicht (act. 1). Kurz zusammengefasst beantragt er die Anpassung der mit erwähntem Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit der Begründung, dass ihm die Arbeitsstelle per Ende Januar 2026 gekündigt worden sei.

E. 2 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinnge- mäss (Art. 179 ZGB). Notwendig ist eine wesentliche Veränderung der Entschei- dungsgrundlagen. Lehre und Rechtsprechung bejahen eine solche bei einer erheb- lichen und dauernden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anord- nung der Massnahme (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, Art. 179 N 3). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Aufgrund unsicherer, bloss hypothetischer zukünftiger Sachumstände kann noch keine Abänderung verlangt werden (BGE 120 II 285, 292 E. 4a; BGer 5A_487/2010 E. 2.1.1).

E. 3 Mit anderen Worten: Eine Abänderung der Eheschutzentscheide auf Vorrat ist nicht vorgesehen. Bei geltend gemachter Arbeitslosigkeit werden a) in der Regel Arbeitslosentaggelder ausbezahlt und ist b) nicht klar, wie lange sich diese hinzie- hen wird. Der Unterhaltspflichtige hat insbesondere alles Erdenkliche vorzuneh- men, um so schnell wie möglich eine Ersatzerwerbstätigkeit zu finden. Der Gesuch- steller setzt sich mit diesen Anforderungen vorliegend nicht auseinander, sondern

- 3 - reicht, notabene vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Dezember 2025, die Abände- rungsklage ein, wobei er gleich vorschlägt, neu 40 % der vereinbarten Unterhalts- beiträge weiter zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass die Änderung der Verhältnisse im Sinne der obigen Vorausset- zungen dauerhaft ist. Der im Recht liegenden Kündigung lässt sich im Übrigen ent- nehmen, dass der bisherige Arbeitgeber bereit gewesen wäre, den Gesuchsteller im auf 50 % reduzierten Pensum weiter zu beschäftigen und die Kündigung aus strukturellen Gründen erfolgte. Dass der Gesuchsteller nicht mehr vermittelbar oder aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten wäre, dass er innert angemessener Frist keine neue Arbeitsstelle finden wird, lässt sich hieraus nicht ableiten. Soweit der Gesuchsteller über die Arbeitslosigkeit hinaus weitere Gründe anführt, welche die Abänderung des Eheschutzentscheides notwendig machen würden, fehlt es auch diesen an der notwendigen Dauerhaftig- keit. So sind insbesondere reduzierte erste Auszahlungen der Arbeitslosenkasse aufgrund von Einstelltagen nicht von Dauer. Gleich verhält es sich mit finanziellen Einbussen aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

E. 4 Im summarischen Verfahren gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Letzteres ist vorliegend in Berücksichtigung der obigen Erwägungen der Fall. Auf das Abänderungsge- such ist somit aufgrund offensichtlicher Unbegründet nicht einzutreten.

E. 5 Die Kosten sind angesichts der frühen Erledigung sowie des geringen Auf- wandes auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, zumal der Gegen- partei keine Aufwände entstanden sind.

E. 6 Gegen diesen Entscheid ist angesichts des anzunehmenden Streitwerts über CHF 10'000.– (vorgeschlagene Reduktion der Unterhaltsbeiträge um 60 %) die Berufung möglich.

- 4 - Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Abänderungsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird mangels erheblichen Aufwands keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Werden nur die Ziffern 2 bis 4 angefochten, so ist die Beschwerde innert 10 Tagen nach den obigen Modalitäten an die genannte Stelle zu erheben. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Bühlmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250104-M/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw A. Bühlmann Verfügung vom 10. März 2026 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchstellerin betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es seien die gemäss Eheschutzentscheid festgesetzten Ehegattenun- terhaltsbeiträge angemessen zu reduzieren. Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller hat am 27. November 2025 (Datum Poststempel: 4. De- zember 2025) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides vom 19. Mai 2025 eingereicht (act. 1). Kurz zusammengefasst beantragt er die Anpassung der mit erwähntem Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit der Begründung, dass ihm die Arbeitsstelle per Ende Januar 2026 gekündigt worden sei.

2. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinnge- mäss (Art. 179 ZGB). Notwendig ist eine wesentliche Veränderung der Entschei- dungsgrundlagen. Lehre und Rechtsprechung bejahen eine solche bei einer erheb- lichen und dauernden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anord- nung der Massnahme (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, Art. 179 N 3). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Aufgrund unsicherer, bloss hypothetischer zukünftiger Sachumstände kann noch keine Abänderung verlangt werden (BGE 120 II 285, 292 E. 4a; BGer 5A_487/2010 E. 2.1.1).

3. Mit anderen Worten: Eine Abänderung der Eheschutzentscheide auf Vorrat ist nicht vorgesehen. Bei geltend gemachter Arbeitslosigkeit werden a) in der Regel Arbeitslosentaggelder ausbezahlt und ist b) nicht klar, wie lange sich diese hinzie- hen wird. Der Unterhaltspflichtige hat insbesondere alles Erdenkliche vorzuneh- men, um so schnell wie möglich eine Ersatzerwerbstätigkeit zu finden. Der Gesuch- steller setzt sich mit diesen Anforderungen vorliegend nicht auseinander, sondern

- 3 - reicht, notabene vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Dezember 2025, die Abände- rungsklage ein, wobei er gleich vorschlägt, neu 40 % der vereinbarten Unterhalts- beiträge weiter zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass die Änderung der Verhältnisse im Sinne der obigen Vorausset- zungen dauerhaft ist. Der im Recht liegenden Kündigung lässt sich im Übrigen ent- nehmen, dass der bisherige Arbeitgeber bereit gewesen wäre, den Gesuchsteller im auf 50 % reduzierten Pensum weiter zu beschäftigen und die Kündigung aus strukturellen Gründen erfolgte. Dass der Gesuchsteller nicht mehr vermittelbar oder aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten wäre, dass er innert angemessener Frist keine neue Arbeitsstelle finden wird, lässt sich hieraus nicht ableiten. Soweit der Gesuchsteller über die Arbeitslosigkeit hinaus weitere Gründe anführt, welche die Abänderung des Eheschutzentscheides notwendig machen würden, fehlt es auch diesen an der notwendigen Dauerhaftig- keit. So sind insbesondere reduzierte erste Auszahlungen der Arbeitslosenkasse aufgrund von Einstelltagen nicht von Dauer. Gleich verhält es sich mit finanziellen Einbussen aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

4. Im summarischen Verfahren gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Letzteres ist vorliegend in Berücksichtigung der obigen Erwägungen der Fall. Auf das Abänderungsge- such ist somit aufgrund offensichtlicher Unbegründet nicht einzutreten.

5. Die Kosten sind angesichts der frühen Erledigung sowie des geringen Auf- wandes auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, zumal der Gegen- partei keine Aufwände entstanden sind.

6. Gegen diesen Entscheid ist angesichts des anzunehmenden Streitwerts über CHF 10'000.– (vorgeschlagene Reduktion der Unterhaltsbeiträge um 60 %) die Berufung möglich.

- 4 - Es wird verfügt:

1. Auf das Abänderungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird mangels erheblichen Aufwands keine Parteient- schädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Werden nur die Ziffern 2 bis 4 angefochten, so ist die Beschwerde innert 10 Tagen nach den obigen Modalitäten an die genannte Stelle zu erheben. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Bühlmann